Bundesfinanzhof Urteil, 10. Aug. 2016 - V R 45/15

ECLI:ECLI:DE:BFH:2016:U.100816.VR45.15.0
10.08.2016

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 21. April 2015  2 K 1430/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Organträger einer Organ-GmbH (GmbH), die in den Streitjahren 2007 und 2008 auf Vermittlung des P Kaufverträge mit den in Spanien und der Tschechischen Republik ansässigen Firmen C, M und PA für die Durchführung steuerfreier innergemeinschaftlicher Lieferungen abgeschlossen hatte. Bei diesen Firmen handelte es sich um Scheinunternehmen, deren Existenz und Unternehmereigenschaft P fingiert hatte, um PKW ohne Umsatzsteuerbelastung erwerben zu können. Neben den Rechnungen an die Firmen C, M und PA lagen der GmbH Verbringungserklärungen vor, die der GmbH bei der jeweiligen Abholung übergeben worden waren und in denen als Bestimmungsort Spanien oder Tschechien angegeben war. Die Klägerin zeichnete gemäß § 17c Abs. 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) die diesen Firmen erteilten Umsatzsteuer-Identifikationsnummern auf. Der Transport der PKW in das übrige Gemeinschaftsgebiet erfolgte nach der Abholung bei der GmbH durch Sammeltransporte aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet.

2

Im Anschluss an eine Steuerfahndungsprüfung bei P ging der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) davon aus, dass die Lieferungen aufgrund der für die Firmen C, M und PA abgeschlossenen Kaufverträge steuerpflichtig seien und erließ entsprechend geänderte Umsatzsteuerbescheide. Ein Einspruch hiergegen hatte nur insoweit Erfolg, als die von der GmbH vereinnahmten Kaufpreise als Gegenleistung behandelt wurden.

3

Die hiergegen eingelegte Klage zum Finanzgericht (FG) wies das FG als unbegründet ab. Die Voraussetzungen für eine Steuerfreiheit nach § 6a Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) lägen unstreitig nicht vor. Es sei der Klägerin auch kein Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG zu gewähren, da die Klägerin keinen hinreichenden Belegnachweis erbracht habe. Zudem habe die Klägerin nicht in gutem Glauben gehandelt.

4

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision. Sie habe den Belegnachweis geführt. Er ergebe sich aus dem Rechnungsdoppel und dem Verbringungsnachweis. Die Überlegungen des FG zum Sammeltransport, aus dem sich eine Versendung anstelle einer Beförderung ergebe, seien unerheblich, da auch in Versendungsfällen der Belegnachweis nach den Regelungen zu Beförderungen erbracht werden könne. Zu beachten sei hierzu die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH). Insoweit wäre ansonsten aufzuklären gewesen, zu welchem Zeitpunkt der Geschäftsführer der GmbH von den Sammeltransporten Kenntnis hatte. Ihr sei auf der Grundlage der zur Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Vertrauensschutz gemäß § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG zu gewähren. Bei ihr liege keine eigene leichtfertige Steuerverkürzung vor.

5

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des FG aufzuheben und unter Änderung der Umsatzsteuerbescheide 2007 und 2008 vom 1. Oktober 2010 und vom 24. April 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. März 2012 die Umsatzsteuer 2007 um ... € auf ./. ... € und die Umsatzsteuer 2008 um ... € auf ... € herabzusetzen.

6

Das FA beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Das FG habe zutreffend entschieden.

Entscheidungsgründe

8

II. Die Revision der Klägerin ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die Lieferungen nicht als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei, sondern steuerpflichtig sind.

9

1. Die Voraussetzungen für eine Steuerfreiheit nach § 6a Abs. 1 UStG liegen nicht vor, da es sich bei den als Abnehmer geführten Firmen C, M und PA um Scheinfirmen handelte, so dass es an der gemäß § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und Nr. 3 UStG erforderlichen Lieferung an einen zur Erwerbsbesteuerung verpflichteten Unternehmer fehlt.

10

2. Die Klägerin kann die Steuerfreiheit auch nicht aufgrund eines Beleg- und Buchnachweises gemäß § 6a Abs. 3 UStG i.V.m. §§ 17a ff. UStDV in Anspruch nehmen. Es fehlt sowohl am Beleg- als auch am Buchnachweis.

11

a) Im Streitfall liegen, wie das FG insoweit zu Recht entschieden hat, Versendungs-, nicht aber Beförderungsfälle vor, da die PKW im maßgeblichen Zeitpunkt des Verlassens des Inlands nicht durch den Lieferer oder den Abnehmer befördert, sondern durch Einschaltung selbständiger Dritter versendet wurden. Versendungsbelege liegen der Klägerin nicht vor. Die Klägerin hat den Belegnachweis aber auch dann nicht erbracht, wenn zu ihren Gunsten zu unterstellen wäre, dass sie zu einer Nachweisführung wie im Beförderungsfall berechtigt wäre (§ 17a Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 UStDV a.F.).

12

aa) Der Unternehmer soll gemäß § 17a Abs. 2 UStDV a.F. in den Fällen, in denen er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert, den Nachweis führen

   

"1. durch das Doppel der Rechnung (§§ 14, 14a des Gesetzes),
2. durch einen handelsüblichen Beleg, aus dem sich der Bestimmungsort ergibt, insbesondere Lieferschein,
3. durch eine Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten sowie
4. in den Fällen der Beförderung des Gegenstands durch den Abnehmer durch eine Versicherung des Abnehmers oder seines Beauftragten, den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu befördern".

13

Die unionsrechtliche Befugnis zur gesetzlichen Anordnung dieses Belegnachweises ergibt sich aus Art. 131 MwStSystRL (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 11. August 2011 V R 50/09, BFHE 235, 32, BStBl II 2012, 151, unter II.1.b zu Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG). Danach wird die Steuerfreiheit für die innergemeinschaftliche Lieferung nur "unter den Bedingungen angewandt, die die Mitgliedstaaten zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung dieser Befreiung[en] sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und Missbrauch festlegen".

14

Da sich der Mitgliedstaat der Erwerbsbesteuerung nach dem Bestimmungsort der Lieferung richtet, ist diese Angabe zur Wahrung der Korrespondenz von innergemeinschaftlicher Lieferung und innergemeinschaftlichem Erwerb (vgl. BFH-Urteil in BFHE 235, 32, BStBl II 2012, 151, unter II.2.a) nicht verzichtbar.

15

bb) Im Streitfall reicht die Nennung eines Bestimmungslandes in den Verbringungserklärungen zur Angabe des Bestimmungsorts nicht aus. Der Bestimmungsort ergibt sich auch nicht aus den für die Lieferungen ausgestellten Rechnungen. Zwar kann sich aus der Rechnungsanschrift im Einzelfall der belegmäßig nachzuweisende Bestimmungsort ergeben. Dies setzt aber voraus, dass von einer Beförderung zu dem in der Rechnung angegebenen Unternehmensort des Abnehmers auszugehen ist (BFH-Urteil vom 17. Februar 2011 V R 28/10, BFHE 233, 331, unter II.3.c). Dies trifft auf Abrechnungen gegenüber Scheinunternehmen nicht zu.

16

b) Der Buchnachweis ist widerlegt.

17

aa) Der Unternehmer soll nach § 17c Abs. 1 UStDV die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers aufzeichnen.

18

bb) Zwar hat die Klägerin die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern der Firmen C, M und PA aufgezeichnet. Da es sich aber bei diesen Firmen, die die Klägerin als ihre Abnehmer ansah, um Scheinfirmen handelte, ergibt sich aus der Aufzeichnung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern dieser Firmen nicht auch deren Unternehmereigenschaft. Denn steht fest, dass die buchmäßige aufgezeichnete Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mangels tatsächlich fehlender Unternehmereigenschaft diese nicht bezeugen kann, entfällt die Beweiskraft dieser buchmäßigen Aufzeichnung. Es kann dann nicht zu einer Inanspruchnahme der Steuerfreiheit auf formeller Beweisgrundlage kommen.

19

3. Die Klägerin kann keinen Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG beanspruchen.

20

a) Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl --wie hier-- die Voraussetzungen nach § 6a Abs. 1 UStG nicht vorliegen, ist die Lieferung gemäß § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG gleichwohl steuerfrei, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte (vgl. zu den unionsrechtlichen Grundlagen BFH-Urteil vom 12. Mai 2011 V R 46/10, BFHE 234, 436, BStBl II 2011, 957, Rz 29).

21

Die Steuerfreiheit gemäß § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG setzt voraus, dass der Unternehmer den Nachweispflichten nach § 6a Abs. 3 UStG i.V.m. §§ 17a ff. UStDV ihrer Art nach nachgekommen ist (BFH-Urteil in BFHE 234, 436, BStBl II 2011, 957, Rz 30).

22

b) Im Streitfall hat die Klägerin formal zwar den --entkräfteten-- Buchnachweis (s. oben II.2.b), nicht aber auch den Belegnachweis in der erforderlichen Art erbracht, da die Angaben zu den Bestimmungsorten fehlten (s. oben II.2.a).

23

c) Es besteht kein Widerspruch zum EuGH-Urteil Traum vom 9. Oktober 2014 C-492/13 (EU:C:2014:2267). Danach müssen die Steuerpflichtigen ihre steuerlichen Verpflichtungen kennen, bevor sie ein Geschäft abschließen (Rz 29). Dieser Anforderung genügt § 17a UStDV in seiner Auslegung durch den erkennenden Senat. Die Angabe eines Bestimmungsorts ist nicht mit der eines Bestimmungslandes gleichzusetzen.

24

Im Übrigen ergibt sich aus dem EuGH-Urteil Traum (EU:C:2014:2267) nicht, dass einem Steuerpflichtigen, der der Verpflichtung zur Beibringung eines der Art nach vollständigen Belegnachweises nicht nachkommt, eine Steuerfreiheit aus Gründen des Vertrauensschutzes zu gewähren ist. Ob die Klägerin im Hinblick auf andere Umstände als die Nichterfüllung der Verpflichtung zur Beibringung von Angaben zu den Bestimmungsorten der Lieferungen gutgläubig gehandelt hat, ist daher unerheblich. Überlegungen zum Vertrauensschutz gleichen formal nur unvollständig erfüllte Belegpflichten nicht aus.

25

4. Auf die weiteren Überlegungen des FG kommt es somit nicht mehr an.

26

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 126


(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss. (2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück. (3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof 1. in der Sache selbs

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 6a Innergemeinschaftliche Lieferung


(1) Eine innergemeinschaftliche Lieferung (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b) liegt vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 1. der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebi

Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung - UStDV 1980 | § 17a Gelangensvermutung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Beförderungs- und Versendungsfällen


(1) Für die Zwecke der Anwendung der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes) wird vermutet, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wurde, wen

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Ist der Gegenstand der Lieferung vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Beauftragten bearbeitet oder verarbeitet worden (§ 6a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes), hat der Unternehmer dies durch Belege eindeutig un

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Finanzgericht München Urteil, 21. Apr. 2015 - 2 K 1430/12

bei uns veröffentlicht am 21.04.2015

Gründe Finanzgericht München Az.: 2 K 1430/12 IM NAMEN DES VOLKES Urteil Stichwort: Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferungen aus Vertrauensschutzgründen“. In der Streit
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Finanzgericht München Urteil, 10. Okt. 2018 - 3 K 1983/17

bei uns veröffentlicht am 10.10.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird zugelassen. Gründe I. Streitig ist das Vorliegen der Voraussetzungen steuerfreier innerge

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Gründe

Finanzgericht München

Az.: 2 K 1430/12

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

Stichwort: Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferungen aus Vertrauensschutzgründen“.

In der Streitsache

... vertreten durch ...

Klägerin

prozessbevollmächtigt: ...

gegen

Finanzamt ...

Beklagter

wegen Umsatzsteuer 2007, 2008

hat der 2. Senat des Finanzgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht den Richter am Finanzgericht ... und die Richterin am Finanzgericht ... sowie den ehrenamtlichen Richter ... und die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund der mündlichen Verhandlung

vom 21. April 2015

für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Rechtsmittelbelehrung

Die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil kann durch Beschwerde angefochten werden.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Abschrift oder Ausfertigung des angefochtenen Urteils beigefügt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen.

Rechtsmittel können auch über den elektronischen Gerichtsbriefkasten des Bundesfinanzhofs eingelegt und begründet werden, der über die vom Bundesfinanzhof zur Verfügung gestellte Zugangs- und Übertragungssoftware erreichbar ist. Die Software kann über die Internetseite „www.bundesfinanzhof.de“ lizenzkostenfrei heruntergeladen werden. Hier befinden sich auch weitere Informationen über die Einzelheiten des Verfahrens, das nach der Verordnung der Bundesregierung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004 (BGBl. I S. 3091) einzuhalten ist.

Vor dem Bundesfinanzhof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer zugelassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie Partnerschaftsgesellschaften, deren Partner ausschließlich Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des vorhergehenden Satzes zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Bundesfinanzhof hat die Postanschrift: Postfach 86 02 40, 81629 München, und die Hausanschrift: Ismaninger Str. 109, 81675 München, sowie den Telefax-Anschluss: 089/92 31-201.

Lässt der Bundesfinanzhof aufgrund der Beschwerde die Revision zu, so wird das Verfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses des Bundesfinanzhofs über die Zulassung der Revision ist jedoch bei dem Bundesfinanzhof eine Begründung der Revision einzureichen. Die Beteiligten müssen sich auch im Revisionsverfahren nach Maßgabe des vierten Absatzes dieser Belehrung vertreten lassen.

Gründe:

I.

Streitig ist, ob es sich bei Kfz-Lieferungen der Klägerin um steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen handelt bzw. ob diese aus Vertrauensschutzgründen als steuerfrei anzusehen sind.

Die Klägerin erzielt steuerpflichtige Umsätze aus dem Handel mit Kfz. Sie ist unter anderem umsatzsteuerlicher Organträger der A-GmbH.

In den Streitjahren erklärte sie u. a. steuerfreie innergemeinschaftliche Kfz-Lieferungen der AGmbH an die Firmen M (sechs Kfz in 2007) und C (ein Kfz in 2007 und zwei Kfz in 2008), jeweils Palma de Mallorca, sowie P, Tschechien (drei Kfz in 2008).

Die Gültigkeit der Umsatzsteueridentifikationsnummern (USt-IdNrn.) dieser Firmen hatte sie sich im Rahmen qualifizierter Bestätigungsanfragen bestätigen lassen. Außerdem hatte sie sich Handelsregisterauszüge dieser Firmen beschafft.

Die Kfz-Geschäfte wurden ausschließlich über einen Vermittler namens G abgewickelt. Ein unmittelbarer Kontakt mit den Geschäftsführern der Abnehmerfirmen (C: AA, M: IS, P: ZD) bestand nicht. Der gesamte Schriftverkehr der A-GmbH mit C, M und P wurde per Fax über die spanische Nummer 0034 ... abgewickelt. Diese Faxnummer ist auf AP angemeldet und einem Anschluss in dessen Ferienimmobilie auf Mallorca und seiner Privatanschrift in R/Deutschland zuzuordnen. Sie ist auf allen Schriftstücken der Abnehmerfirmen aufgeführt (vgl. S. 9 der Feststellungen der Steuerfahndungsstelle).

Die Fahrzeuge wurden von verschiedenen Abholern (D, F, K und JD) bei der A-GmbH abgeholt. Sie hinterlegten dabei Ausweiskopien der Geschäftsführer sowie von diesen unterzeichnete Abholvollmachten. Die doppelt vorgelegten Empfangsbestätigungen und Verbrin-gungsnachweise waren jeweils mit den Unterschriften sowohl der Geschäftsführer als auch der beauftragten Abholer unterzeichnet. In diesen war als Bestimmungsort jeweils Spanien bzw. Tschechien angegeben. In zwei Fällen liegen zwar Abholvollmachten für D vor, Empfangsbestätigung und Verbringungsnachweis sind aber jeweils nicht von D, sondern nur vom Geschäftsführer ZD unterschrieben.

Die Fahrzeugpapiere und -schlüssel sollen nach den Empfangs- und Übernahmebestätigungen den Abholern mitgegeben worden sein. Sie wurden aber an die Anschrift des Abholers D nach M/Deutschland oder an die Anschrift des AP alias G in R versendet.

Im Rahmen einer Steuerfahndungsprüfung bei der Fa. AP in R wurde festgestellt, dass es sich bei den Firmen C, M und P um sog. Scheinunternehmen handelte und die streitgegenständlichen Fahrzeuge nicht im Rahmen der erklärten innergemeinschaftlichen Lieferungen an die Firmen C, M und P ins europäische Ausland verbracht worden sind. Bei den auf den Papieren angebrachten Unterschriften von IS und ZD handelt es sich, mit einer Ausnahme, um gescannte oder aufgedruckte Signaturen. Diese wurden im Rahmen der Durchsuchung bei AP auf dessen EDV sichergestellt.

Die Fahrzeuge sollten nach Kenntnis des Geschäftsführers der A-GmbH und des zuständigen Verkäufers und Zeugen (W) zu nicht näher benannten Sammelplätzen in Deutschland verbracht und anschließend mittels Sammeltransport nach Spanien weiter transportiert werden (vgl. Tz. 2.1. der Feststellungen der Steuerfahndung).

Die Geschäftsführerin der M sagte gegenüber der Steuerfahndung aus, dass sie zu keinem Zeitpunkt im Namen der Gesellschaft Fahrzeuge gekauft oder bestellt habe (vgl. Anlage 3 zu den Feststellungen der Steuerfahndung).

Unter Übernahme dieser Feststellungen (vgl. Tz. 4.2 des Prüfungsberichts vom 2. Dezember 2009) erließ der Beklagte (das Finanzamt) für 2007 und 2008 jeweils am 11. Januar, 31. Mai und 1. Oktober 2010 Umsatzsteueränderungsbescheide, mit denen die streitgegenständlichen Kfz-Lieferungen als steuerpflichtig behandelt wurden und von der Klägerin hierauf entfallende Umsatzsteuer in Höhe von 87.065,- € für 2007 und 75.930,- € für 2008 nachgefordert wurde. Die hiergegen eingelegten Einsprüche wies das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 16. März 2012 als unbegründet zurück.

Nach Klageerhebung erging am 24. April 2013 für 2008 ein Änderungsbescheid, mit dem noch eine Besteuerung hier nicht streitgegenständlicher unentgeltlicher Wertabgaben in Höhe von 3.412,- € (= 648,28 € Umsatzsteuer) vorgenommen wurde.

Mit der Klage wird im Wesentlichen Folgendes vorgebracht:

Es sei unstreitig, dass die streitgegenständlichen Fahrzeuge tatsächlich nicht ins Ausland verbracht worden und die Abnehmer Scheinfirmen gewesen seien. Die Klägerin habe aber für alle Kfz-Lieferungen einen ordnungsgemäßen Buch- und Belegnachweis erbracht. Auch das Finanzamt, das fünf der fraglichen Vorgänge bei der Betriebsprüfung untersucht habe, habe insoweit keine Unregelmäßigkeiten feststellen können. Es liege auch eine ausreichende Angabe des Bestimmungsorts vor. Die Überprüfung des Transportweges (Sammelbeförderung) und die Dokumentation der Beförderung seien gesetzlich nicht vorgeschrieben.

Die Klägerin habe auch die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmannes beachtet. Da jährlich eine Vielzahl von innergemeinschaftlichen Lieferungen durchgeführt werde, habe die Geschäftsleitung einheitliche Standards für deren Abwicklung vorgegeben, die nach Checklisten abgearbeitet worden seien. Der vorgegebene Ablauf sei auch in den streitigen Fällen eingehalten worden. Die Gleichheit der von den Abnehmern verwendeten Faxnummern hätte wegen der hohen Anzahl von Kunden nicht erkannt werden können. Hierzu wäre ein EDVgestütztes Prüfverfahren erforderlich gewesen. Dies würde die Sorgfaltspflichten eines gewissenhaften Kaufmanns aber bei weitem überspannen.

Über die Abfrage der USt-IdNr. und Einholung von Handelsregisterauszügen hinaus sei die Klägerin nicht zu weitergehenden Internetrecherchen über die Abnehmer verpflichtet gewesen. Die USt-IdNr. der C sei erst zum 23. Januar 2008, also nach den streitgegenständlichen Lieferungen, gelöscht worden.

Ob die Klägerin gewusst habe, dass die Kfz nicht auf eigener Achse ins Ausland befördert werden sollten, sondern ein Sammeltransport mit Lkw ab einem Sammelpunkt geplant gewesen sei, sei für die umsatzsteuerliche Beurteilung der Lieferungen nicht relevant. Solche Sammeltransporte seien üblich und auch wirtschaftlich sinnvoll. Pkw-Vermittler kauften im Normalfall von verschiedenen Autohäusern Pkw auf, um sie dann von einem regionalen Sammelpunkt in die Zielregion zu transportieren.

Die Klägerin beantragt,

unter Änderung der Umsatzsteueränderungsbescheide für 2007 und 2008 vom 1. Oktober 2010 sowie vom 24. April 2013 und der Einspruchsentscheidung vom 16. März 2012, die Umsatzsteuer für 2007 um 87.065,- € auf -. € und die Umsatzsteuer für 2008 um 75.930,- € auf ... € herabzusetzen und hilfsweise die Zulassung der Revision.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es nimmt hierzu auf die Einspruchsentscheidung Bezug und weist ergänzend darauf hin, dass die Gesamtschau sämtlicher Ungereimtheiten zu dem Ergebnis führe, dass die Unrichtigkeit der behaupteten innergemeinschaftlichen Lieferungen der Klägerin nicht hätten verborgen bleiben dürfen. Sie habe nicht die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes beachtet.

Mit Beschluss vom 2. April 2015 wurde die Vernehmung von W als Zeuge angeordnet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten des Finanzamts und die im Verfahren eingereichten Schriftsätze sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

II.

Die Klage ist unbegründet.

Das Finanzamt hat die streitgegenständlichen Kfz-Lieferungen zu Recht nicht als steuerfrei angesehen.

1. Eine innergemeinschaftliche Lieferung ist steuerfrei (§ 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a Abs. 1 UStG), wenn der Unternehmer oder sein Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat (§ 6a Abs. 1 Nr. 1 UStG), wenn der Abnehmer ein Unternehmer ist, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat (§ 6a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a UStG) und wenn der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung bei dem Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzsteuer unterliegt (§ 6a Abs. 1 Nr. 3 UStG). Die Voraussetzungen müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein (vgl. § 6a Abs. 3 Satz 1 UStG). Nicht erforderlich ist, dass der innergemeinschaftliche Erwerb im EU-Ausland tatsächlich besteuert worden ist (Bundesfinanzhof-BFH-Urteil vom 8. November 2007 V R 72/05, BStBl II 2009, 55).

Die Einzelheiten der Nachweispflichten ergeben sich aus § 6a Abs. 3 Satz 2 UStG i. V. m. den §§ 17a ff. Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der in den Streitjahren maßgeblichen Fassung (UStDV). Danach hat der Lieferer den Nachweis durch Belege (§ 17a, § 17b UStDV) und durch Bücher (§ 17c UStDV) zu führen. Nach § 17a Abs. 1 UStDV muss der Unternehmer durch Belege nachweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat. Dies muss sich aus den Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben (§ 17a Abs. 1 Satz 2 UStDV). Der Belegnachweis unterliegt der Nachprüfung. Die Nachweispflichten sind zwar keine materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferungen, sondern bestimmen lediglich, dass und wie der Unternehmer die Nachweise zu erbringen hat. Sind die Belegangaben unzutreffend oder bestehen an der Richtigkeit der Angaben begründete Zweifel, die der Unternehmer nicht nach allgemeinen Beweisgrundsätzen ausräumt, ist grundsätzlich von der Steuerpflicht der Lieferungen auszugehen, sofern nicht die Voraussetzungen des § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG vorliegen.

Im Falle der Abholung durch einen Beauftragten des Abnehmers gehört zur Nachweispflicht ferner der Nachweis, dass der für den Abnehmer Handelnde dessen Beauftragter ist (vgl. BFH-Urteil vom 8. November 2007 V R 26/05, BFH/NV 2008, 1067). Die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht zum Nachweis der Abholberechtigung des Abholenden zählt dagegen nicht zu den Erfordernissen für einen i. S. des § 17a Abs. 1 und 2 UStDV ordnungsgemäßen Belegnachweis. Davon zu unterscheiden ist die Nachprüfbarkeit der Abholberechtigung durch das Finanzamt bei Vorliegen konkreter Zweifel im Einzelfall. Wenn sich die Belegangaben als unzutreffend erweisen, können die Lieferungen nur nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG steuerfrei sein (BFH-Urteil vom 12. Mai 2009 V R 65/06, BStBl. II 2010, 511).

2. Die Voraussetzungen für eine Steuerfreiheit nach § 6a Abs. 1 UStG liegen unstreitig nicht vor, weil die streitgegenständlichen Kfz nicht im Rahmen der zugrunde liegenden Umsätze in das übrige Gemeinschaftsgebiet (Spanien, Tschechien) befördert oder versendet worden sind (vgl. § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG).

Die Klägerin hat zu den einzelnen Kfz zwar jeweils Belege nach § 17a Abs. 2 UStDV vorgelegt. Soweit in diesen der Empfang der Kfz durch Beauftragte der C, M und P und das Verbringen nach Spanien bzw. Tschechien bestätigt worden ist, haben sich die Belegangaben aber als unzutreffend erwiesen.

Die Klägerin hat deshalb nicht nachgewiesen, dass C, M und P die Abnehmer ihrer Kfz-Lieferungen gewesen sind, die die Kfz aufgrund der mit ihnen abgeschlossenen Kaufverträge nach Spanien bzw. Tschechien befördert haben und deshalb der Erwerbsbesteuerung unterliegen (§ 6a Abs. 1 Nr. 3 UStG). Der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands ist erst dann bewirkt, wenn der Lieferant nachweist, dass der Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat befördert worden ist und aufgrund dieser Beförderung den Liefermitgliedstaat physisch verlassen hat (vgl. EuGH-Urteil vom 27. September 2007 C-409/04, Teleos u. a., BStBl II 2009, 70, Slg. 2007, I-7797).

3. Die streitgegenständlichen Kfz-Lieferungen der Klägerin sind aber auch nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes steuerfrei.

a) Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen nach § 6a Abs. 1 UStG nicht vorliegen, so ist die Lieferung gleichwohl als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte (§ 6a Abs. 4 Satz 1 UStG).

Die Steuerfreiheit nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG setzt voraus, dass der Unternehmer den Nachweispflichten nach § 6a Abs. 3 UStG i. V. m. §§ 17a ff. UStDV als Voraussetzung für die Steuerfreiheit nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG ihrer Art nach nachgekommen ist (BFH-Urteil vom 15. Juli 2004 V R 1/04, BFH/NV 2005, 81). Maßgeblich hierfür ist die formelle Vollständigkeit, nicht aber auch die inhaltliche Richtigkeit der Beleg- und Buchangaben, da § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG das Vertrauen auf unrichtige Abnehmerangaben schützt (BFH-Urteile vom 12. Mai 2011 V R 46/10, BStBl II 2011, 957; und vom 15. Februar 2012 XI R 42/10, BFH/NV 2012, 1188).

Danach kann der gutgläubige Lieferant grundsätzlich auch dann auf sein Recht auf Befreiung von der Umsatzsteuer vertrauen, wenn sich die Belegnachweise aufgrund eines vom Abnehmer begangenen Betrugs nachträglich als falsch herausstellen. Der Unternehmer kann allerdings nur dann einen Vertrauensschutz beanspruchen, wenn er zuvor alle ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren und von ihm vernünftigerweise zu erwartenden Maßnahmen ergriffen hat, um sicherzustellen, dass der von ihm getätigte Umsatz nicht zu einer Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führt (EuGH-Urteile vom 27. September 2007 C-409/04, Teleos u. a., BStBl II 2009, 70, Slg. 2007, I-7797, und vom 6. September 2012 C273/11, Mecsek-Gabona, DStR 2012, 191).

Dabei sind alle Gesichtspunkte und tatsächlichen Umstände umfassend zu berücksichtigen. Danach kann sich die zur Steuerpflicht führende Bösgläubigkeit auch aus Umständen ergeben, die nicht mit den Beleg- und Buchangaben zusammenhängen (vgl. BFH-Urteil vom 25. April 2014 V R 28/11, BStBl II 2013, 656).

Ungewöhnliche Umstände wie z. B. ein Barverkauf hochwertiger Wirtschaftsgüter mit „Beauftragten“ ohne Überprüfung der Vertretungsmacht schließen nicht bereits für sich allein die Anwendung von § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG aus, sondern sind bei der Würdigung zu berücksichtigen, ob der Unternehmer mit der erforderlichen kaufmännischen Sorgfalt gehandelt hat (BFH-Urteil vom 12. Mai 2009 V R 65/06, BStBl II 2010, 511, Rn. 69).

Konnte somit der Unternehmer auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns die Falschdeklarierung der vom Abnehmer vorgelegten Nachweise nicht erkennen, kann er bei der Finanzbehörde weiterhin die Steuerfreiheit seiner Umsätze geltend machen (vgl. Urteile des FG Baden-Württemberg vom 9. Juni 2008 - 9 K 408/04, juris; Urteil des FG Nürnberg vom 10. November 2009 - 2 K 1696/2008, EFG 2010, 913).

b) Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen kommt eine Steuerfreiheit für die Kfz-Lieferungen vom 18. März (FgstNr. „.0900) und vom 15. April 2008 (FgstNr. .“4005) schon wegen eines fehlerhaften Belegnachweises nicht in Betracht.

Für diese beiden Kfz sind Abholvollmachten für D vorgelegt worden. Die Verbringungsnachweise und Empfangsvollmachten für diese Kfz sind jeweils aber nicht vom Abholer, sondern vom Geschäftsführer der P (ZD) unterschrieben worden.

Da die Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erklärt haben, dass „Empfänger“ im Sinne der vorgelegten Verbringungsnachweise der jeweilige Abholer (hier D) sei, liegen für diese Kfz keine vom beauftragten Abholer unterschriebenen Verbringungsnachweise vor.

Außerdem hat sich der Empfänger bzw. Abholer im Verbringungsnachweis für das Kfz mit der FgstNr. .4005 verpflichtet, das Fahrzeug unmittelbar aus Deutschland auszuführen und nach Slowenien einzuführen. Da der angebliche Empfänger P aber in Prag, Tschechien ansässig ist, liegt in diesem Fall auch deshalb kein ordnungsgemäßer Verbringungsnachweis i. S. v. § 17a Abs. 2 Nr. 4 UStDV vor. Insoweit ergibt sich aus den vorgelegten Belegen nicht eindeutig und leicht nachprüfbar der Bestimmungsort im Übrigen Gemeinschaftsgebiet (vgl. § 17a Abs. 1 UStG). Der weitere für dieses Kfz vorgelegte Verbringungsnachweis vom 15. April 2008 hat keinen Bezug zu diesem Kfz.

c) Aber auch für die übrigen Kfz liegt kein ordnungsgemäßer Beleg- und Buchnachweis nach § 6a Abs. 3 UStG i. V. m. §§ 17a ff. UStDV vor.

Für diese Kfz sind jeweils ein Doppel der Rechnung, ein handelsüblicher Beleg, aus dem sich der Bestimmungsort ergibt sowie eine Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten und ein Verbringungsnachweis nach § 17a Abs. 2 UStDV vorgelegt worden.

Dabei kann in Folge der Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung dahinstehen, ob sich aufgrund des Umstandes, dass sowohl von den Geschäftsführern der angeblichen Abnehmerfirmen als auch von den Abholern jeweils Verbringungsnachweise und Empfangsbestätigungen unterschrieben worden sind, aus den Belegen noch eindeutig und leicht nachprüfbar ergibt, wer die Kfz in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert haben soll.

Die vorgelegten Belege für die Verbringung der Kfz entsprechen jedenfalls nicht den gesetzlichen Anforderungen.

Da die Kfz von den Abholern nicht unmittelbar in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert, sondern nach Kenntnis des Geschäftsführers und des zuständigen Verkäufers und Zeugen W zunächst zu Sammelplätzen in Deutschland verbracht und anschließend mittels Sammeltransport nach Spanien weiter transportiert werden sollten, hätte es sich bei den streitgegenständlichen Kfz-Lieferungen nicht um Beförderungs-, sondern um Versendungsfälle gehandelt, mit der Folge, dass keine Verbringungsnachweise nach § 17a Abs. 2 Nr. 4 UStDV, sondern Belege nach § 17a Abs. 4 Nr. 2 i. V. m. § 10 Abs. 1 UStDV vorzulegen gewesen wären.

Da der Weitertransport ab dem Sammelpunkt durch einen selbstständigen Beauftragten erfolgen sollte, haben nach Kenntnis der Klägerin Versendungsfälle i. S. v. § 3 Abs. 6 Satz 3 UStG vorgelegen. Dabei ist unbeachtlich, dass die Kfz zuerst von (angeblichen) Beauftragten der Abnehmer bei der Klägerin abgeholt worden sind und die Versendung erst mit der Übergabe der Kfz an einen der Klägerin unbekannten weiteren Beauftragten beginnen sollte (vgl. § 3 Abs. 6 Satz 4 UStG). Denn im Zusammenhang mit der Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferungen kommt es nicht darauf an, wie die Gegenstände innerhalb Deutschlands, sondern darauf, wie sie in das übrige Gemeinschaftsgebiet verbracht werden sollen.

Nach § 17a Abs. 1 und 4 UStDV hätten deshalb zumindest Belege über die Versendung der Kfz in das übrige Gemeinschaftsgebiet vorgelegt werden müssen.

d) Aber selbst wenn man von einem ordnungsgemäßen Beleg- und Buchnachweis nach § 6a Abs. 3 UStG i. V. m. §§ 17a ff. UStDV ausginge, wären die streitgegenständlichen Kfz-Lieferungen gleichwohl nicht als steuerfrei anzusehen.

Das Gericht ist nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die vernünftigerweise verlangt werden können, um sicherzustellen, dass die getätigten Umsätze nicht zu einer Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führen, und somit nicht in gutem Glauben gehandelt hat.

Die Klägerin ist zwar grundsätzlich nicht verpflichtet gewesen, weitere Erkundigungen darüber einzuholen, ob die in den Belegen genannten Abnehmer tatsächlich existierten und ihren Betriebssitz an der angegebenen Adresse hatten. Es reicht aus, dass die ihr mitgeteilte und von ihr aufgezeichnete USt-IdNr. den angeblichen Abnehmern tatsächlich erteilt worden und im Zeitpunkt der Lieferung weiterhin gültig gewesen ist. Auch eine dem (nur) angeblichen Leistungsempfänger erteilte USt-IdNr. ist nicht unrichtig (vgl. Urteil des FG Düsseldorf vom 17. Juni 2011 - 1 K 3069/09, EFG 2012, 279). Da die zuständige nationale Behörde den Status eines Steuerpflichtigen zu prüfen hat, bevor sie ihm eine USt-IdNr. zuteilt, können dabei auftretende eventuelle Unregelmäßigkeiten nicht dazu führen, dem Wirtschaftsteilnehmer, der sich auf diese Angaben gestützt hat, die Steuerbefreiung zu nehmen, auf die er einen Anspruch hätte (vgl. EuGH-Urteil vom 6. September 2012 C-273/11, Mecsek-Gabona, DStR 2012, 191).

Die Klägerin hat jedoch keine Nachforschungen darüber angestellt, welche Rolle der als Vermittler auftretende G bei der Abwicklung der streitgegenständlichen Kfz-Lieferungen gespielt hat. Bis auf den Namen und eine spanische Faxnummer ist der Klägerin nichts über G bekannt gewesen. Ohne jemals direkt in Kontakt mit den Abnehmerfirmen getreten zu sein und ohne G zu kennen und ohne bisherige Geschäftskontakte zu G, hat sie alle hochpreisi-gen Kfz-Lieferungen über diesen Herrn G, der auch die Abholung und den Transport der Kfz organisiert hat, abgewickelt.

Die Klägerin hätte vor Tätigung der ersten Umsätze mit den Abnehmerfirmen zumindest auch den Kontakt über deren Geschäftssitz in Mallorca bzw. Tschechien suchen müssen. Wird der Kontakt zwischen Unternehmer und Abnehmer zum Abschluss des Kaufvertrages, der einer „innergemeinschaftlichen“ Lieferung zugrunde liegt, nicht über den Geschäftssitz der in den anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft angebahnt, sondern erfolgt der Kontakt zum Abnehmer auf der Abnehmerseite, wie vorliegend, ausschließlich über ein Mobiltelefon und ein Telefaxgerät, muss der Unternehmer bei der Anbahnung einer erstmaligen Geschäftsbeziehung zu der Gesellschaft zumindest auch den Kontakt über deren Geschäftssitz im Mitgliedstaat suchen, um mit der für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung erforderlichen Sorgfalt zu handeln. Hierfür besteht insbesondere dann Veranlassung, wenn ein unbekannter Vermittler auftritt und es sich, wie im Streitfall, um Geschäfte über hochwertige Wirtschaftsgüter handelt (vgl. BFH-Urteil vom 25. April 2013 V R 28/11, BStBl. II 2013, 656). Dies ist aber nicht geschehen.

Im Hinblick auf die besonderen Umstände des Streitfalles hätte die Klägerin nicht darauf vertrauen dürfen, dass G zu Recht im Namen der angeblichen Abnehmer aufgetreten ist. Trotz der Gültigkeit der abgefragten USt-IdNrn. und der von G für C, M und P beschafften Handelsregisterauszüge sowie der Belege mit den gefälschten Unterschriften der Geschäftsführer von C, M und P, hätte sich der Klägerin aufdrängen müssen, weitere Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die von ihr mit G getätigte Umsätze nicht zu einer Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führen.

Da die Klägerin gewusst hat, dass die Kfz zuerst zu Sammelpunkten in Deutschland transportiert worden sind, hätte sie sich darum kümmern müssen, warum keine Versendungsbelege erstellt worden sind und auch erkennen können, dass die Verbringungsnachweise für die vorliegenden Beförderungsfälle nicht stimmen können bzw. nicht ausreichend sind.

Die Fahrzeugpapiere und -schlüssel sind, anders als in den vorgelegten Empfangs- und Übernahmebestätigungen bestätigt, nicht den Abholern mitgegeben, sondern an die Anschrift des Abholers D nach M oder an die Anschrift des AP alias G in R versendet worden. Auch wenn sich der Zeuge nicht mehr daran erinnern konnte, ob und warum die Fahrzeugpapiere an G und D versendet worden sind, ist das Gericht davon überzeugt, dass die Fahrzeugpapiere, wie von der Steuerfahndung festgestellt, innerhalb Deutschlands versandt worden sind.

Ein zu Zweifeln Anlass gebender Umstand ist auch gewesen, dass Kaufverträge über die Kfz zweimal umgeschrieben werden mussten. Auch wenn es sich nach der Aussage des Zeugen dabei um bloße Umfirmierungen gehandelt hat, hätte für die Klägerin im Hinblick auf die im Kfz-Handel seit Jahren allgemein bekannte Betrugsanfälligkeit bei innergemeinschaftlichen Lieferungen von Kfz und aufgrund der Gesamtumstände bei der Abwicklung der streitgegenständlichen Kfz-Lieferungen besondere Veranlassung bestanden, am Vorliegen einer Geschäftsbeziehung zu den in Spanien und Tschechien ansässigen Firmen C, M, und P zu zweifeln.

Des Weiteren ist berücksichtigen, dass sich die Klägerin nicht an die eigenen Kontrollvorgaben gehalten bzw. deren Einhaltung nicht überprüft hat. Auf den Verbringungsnachweisen ist von den Empfängern bzw. Abholern jeweils bestätigt worden, dass die Klägerin nach der Zulassung des verbrachten Kfz im Einfuhrland umgehend eine Zulassungsbestätigung zu erhalten habe.

Nach der Aussage des Zeugen ist dieser Passus über die Zulassungsbestätigung immer formularmäßig in den Verbringungsnachweisen enthalten. Eine Zulassungsbestätigung werde, so der Zeuge, aber nur von einem Endkunden verlangt, nicht jedoch, wenn der Abnehmer ein Gebrauchtwagenhändler sei. Dies werde im Laufe der Vertragsverhandlungen geprüft.

Hätte die Klägerin in den Streitfällen aber die ihr vorliegenden Handelsregisterauszüge über die angeblichen Abnehmerfirmen überprüft, hätte ihr auffallen müssen, dass es sich hierbei um Firmen gehandelt hat, deren Geschäftstätigkeit in keinem Fall in einem Zusammenhang mit einem Kfz-Handel gestanden hat. Bei diesen Firmen hat es sich aus Sicht der Klägerin deshalb um Endkunden gehandelt, von denen, nach den eigenen Vorgaben der Klägerin, eine Bestätigung über die Zulassung der verbrachten Kfz im jeweiligen Einfuhrland zu verlangen war. Dies ist im Streitfall aber unterlassen bzw. nicht kontrolliert worden.

Die Klägerin kann sich nicht auf das EuGH-Urteil vom 9. Oktober 2014 C-492/13, Traum, MwStR 2014, 795, berufen. Zu der auch vorliegend zu entscheidenden Frage, ob der Lieferant in gutem Glauben gehandelt hat, hat der EuGH, unter Bezugnahme auf das EuGH-Urteil vom 6. September 2012 C-273/11, Mecsek-Gabona, DStR 2012, 191, darauf hingewiesen, dass es Sache des nationalen Gerichts sei, alle Gesichtspunkte und tatsächlichen Umstände der Rechtssache umfassend zu beurteilen, um festzustellen, ob der Lieferant in gutem Glauben gehandelt und alle Maßnahmen ergriffen hat, die von ihm vernünftigerweise verlangt werden konnten, um sicherzustellen, dass er sich aufgrund des getätigten Umsatzes nicht an einer Steuerhinterziehung beteiligt hat (vgl. Rn. 41 in C-492/13).

Der Senat hat im Streitfall eine entsprechende Würdigung der Gesamtumstände des Streitfalles vorgenommen und ist dabei zu der Erkenntnis gelangt, dass die Klägerin nicht gutgläubig im genannten Sinne gewesen ist.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO erkennbar nicht vorliegen.

Ist der Gegenstand der Lieferung vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Beauftragten bearbeitet oder verarbeitet worden (§ 6a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes), hat der Unternehmer dies durch Belege eindeutig und leicht nachprüfbar nachzuweisen. Der Nachweis ist durch Belege nach § 17b zu führen, die zusätzlich die in § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Angaben enthalten. Ist der Gegenstand durch mehrere Beauftragte bearbeitet oder verarbeitet worden, ist § 11 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(1) Eine innergemeinschaftliche Lieferung (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b) liegt vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1.
der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet,
2.
der Abnehmer ist
a)
ein in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasster Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat,
b)
eine in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasste juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat, oder
c)
bei der Lieferung eines neuen Fahrzeugs auch jeder andere Erwerber,
3.
der Erwerb des Gegenstands der Lieferung unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerungund
4.
der Abnehmer im Sinne der Nummer 2 Buchstabe a oder b hat gegenüber dem Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet.
Der Gegenstand der Lieferung kann durch Beauftragte vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bearbeitet oder verarbeitet worden sein.

(2) Als innergemeinschaftliche Lieferung gilt auch das einer Lieferung gleichgestellte Verbringen eines Gegenstands (§ 3 Abs. 1a).

(3) Die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat.

(4) Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vorliegen, so ist die Lieferung gleichwohl als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. In diesem Fall schuldet der Abnehmer die entgangene Steuer.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof

1.
in der Sache selbst entscheiden oder
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Der Bundesfinanzhof verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der in dem Revisionsverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.

(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Eine innergemeinschaftliche Lieferung (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b) liegt vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1.
der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet,
2.
der Abnehmer ist
a)
ein in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasster Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat,
b)
eine in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasste juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat, oder
c)
bei der Lieferung eines neuen Fahrzeugs auch jeder andere Erwerber,
3.
der Erwerb des Gegenstands der Lieferung unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerungund
4.
der Abnehmer im Sinne der Nummer 2 Buchstabe a oder b hat gegenüber dem Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet.
Der Gegenstand der Lieferung kann durch Beauftragte vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bearbeitet oder verarbeitet worden sein.

(2) Als innergemeinschaftliche Lieferung gilt auch das einer Lieferung gleichgestellte Verbringen eines Gegenstands (§ 3 Abs. 1a).

(3) Die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat.

(4) Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vorliegen, so ist die Lieferung gleichwohl als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. In diesem Fall schuldet der Abnehmer die entgangene Steuer.

(1) Für die Zwecke der Anwendung der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes) wird vermutet, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wurde, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

1.
Der liefernde Unternehmer gibt an, dass der Gegenstand der Lieferung von ihm oder von einem von ihm beauftragten Dritten in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wurde und ist im Besitz folgender einander nicht widersprechenden Belege, welche jeweils von unterschiedlichen Parteien ausgestellt wurden, die voneinander, vom liefernden Unternehmer und vom Abnehmer unabhängig sind:
a)
mindestens zwei Belege nach Absatz 2 Nummer 1 oder
b)
einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 1 und einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 2, mit dem die Beförderung oder die Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bestätigt wird.
2.
Der liefernde Unternehmer ist im Besitz folgender Belege:
a)
einer Gelangensbestätigung (§ 17b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2), die der Abnehmer dem liefernden Unternehmer spätestens am zehnten Tag des auf die Lieferung folgenden Monats vorlegt und
b)
folgender einander nicht widersprechenden Belege, welche jeweils von unterschiedlichen Parteien ausgestellt wurden, die voneinander, vom liefernden Unternehmer und vom Abnehmer unabhängig sind:
aa)
mindestens zwei Belege nach Absatz 2 Nummer 1 oder
bb)
einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 1 und einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 2, mit dem die Beförderung oder die Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bestätigt wird.

(2) Belege im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 sind:

1.
Beförderungsbelege (§ 17b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 bis 5) oder Versendungsbelege (§ 17b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2);
2.
folgende sonstige Belege:
a)
eine Versicherungspolice für die Beförderung oder die Versendung des Gegenstands der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet oder Bankunterlagen, die die Bezahlung der Beförderung oder der Versendung des Gegenstands der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet belegen;
b)
ein von einer öffentlicher Stelle (z. B. Notar) ausgestelltes offizielles Dokument, das die Ankunft des Gegenstands der Lieferung im übrigen Gemeinschaftsgebiet bestätigt;
c)
eine Bestätigung eines Lagerinhabers im übrigen Gemeinschaftsgebiet, dass die Lagerung des Gegenstands der Lieferung dort erfolgt.

(3) Das Finanzamt kann eine nach Absatz 1 bestehende Vermutung widerlegen.

Ist der Gegenstand der Lieferung vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Beauftragten bearbeitet oder verarbeitet worden (§ 6a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes), hat der Unternehmer dies durch Belege eindeutig und leicht nachprüfbar nachzuweisen. Der Nachweis ist durch Belege nach § 17b zu führen, die zusätzlich die in § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Angaben enthalten. Ist der Gegenstand durch mehrere Beauftragte bearbeitet oder verarbeitet worden, ist § 11 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(1) Eine innergemeinschaftliche Lieferung (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b) liegt vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1.
der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet,
2.
der Abnehmer ist
a)
ein in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasster Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat,
b)
eine in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasste juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat, oder
c)
bei der Lieferung eines neuen Fahrzeugs auch jeder andere Erwerber,
3.
der Erwerb des Gegenstands der Lieferung unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerungund
4.
der Abnehmer im Sinne der Nummer 2 Buchstabe a oder b hat gegenüber dem Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet.
Der Gegenstand der Lieferung kann durch Beauftragte vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bearbeitet oder verarbeitet worden sein.

(2) Als innergemeinschaftliche Lieferung gilt auch das einer Lieferung gleichgestellte Verbringen eines Gegenstands (§ 3 Abs. 1a).

(3) Die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat.

(4) Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vorliegen, so ist die Lieferung gleichwohl als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. In diesem Fall schuldet der Abnehmer die entgangene Steuer.

(1) Für die Zwecke der Anwendung der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes) wird vermutet, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wurde, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

1.
Der liefernde Unternehmer gibt an, dass der Gegenstand der Lieferung von ihm oder von einem von ihm beauftragten Dritten in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wurde und ist im Besitz folgender einander nicht widersprechenden Belege, welche jeweils von unterschiedlichen Parteien ausgestellt wurden, die voneinander, vom liefernden Unternehmer und vom Abnehmer unabhängig sind:
a)
mindestens zwei Belege nach Absatz 2 Nummer 1 oder
b)
einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 1 und einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 2, mit dem die Beförderung oder die Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bestätigt wird.
2.
Der liefernde Unternehmer ist im Besitz folgender Belege:
a)
einer Gelangensbestätigung (§ 17b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2), die der Abnehmer dem liefernden Unternehmer spätestens am zehnten Tag des auf die Lieferung folgenden Monats vorlegt und
b)
folgender einander nicht widersprechenden Belege, welche jeweils von unterschiedlichen Parteien ausgestellt wurden, die voneinander, vom liefernden Unternehmer und vom Abnehmer unabhängig sind:
aa)
mindestens zwei Belege nach Absatz 2 Nummer 1 oder
bb)
einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 1 und einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 2, mit dem die Beförderung oder die Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bestätigt wird.

(2) Belege im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 sind:

1.
Beförderungsbelege (§ 17b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 bis 5) oder Versendungsbelege (§ 17b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2);
2.
folgende sonstige Belege:
a)
eine Versicherungspolice für die Beförderung oder die Versendung des Gegenstands der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet oder Bankunterlagen, die die Bezahlung der Beförderung oder der Versendung des Gegenstands der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet belegen;
b)
ein von einer öffentlicher Stelle (z. B. Notar) ausgestelltes offizielles Dokument, das die Ankunft des Gegenstands der Lieferung im übrigen Gemeinschaftsgebiet bestätigt;
c)
eine Bestätigung eines Lagerinhabers im übrigen Gemeinschaftsgebiet, dass die Lagerung des Gegenstands der Lieferung dort erfolgt.

(3) Das Finanzamt kann eine nach Absatz 1 bestehende Vermutung widerlegen.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.