Bundesfinanzhof Urteil, 16. Nov. 2016 - V R 1/15

ECLI:ECLI:DE:BFH:2016:U.161116.VR1.15.0
bei uns veröffentlicht am16.11.2016

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 7. Juli 2014 9 K 3180/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.   

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Die Beteiligten streiten um die Höhe des Vorsteuerabzugs aus den Anschaffungskosten sowie den laufenden Kosten für ein Strom und Wärme produzierendes Blockheizkraftwerk (BHKW).

2

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betrieb in den Streitjahren (2006 und 2007) einen Gartenbaubetrieb. Die dabei erwirtschafteten Umsätze versteuerte er nach Durchschnittssätzen (§ 24 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 2005 in der in den Streitjahren geltenden Fassung --UStG--). Im Dezember 2006 erwarb der Kläger ein BHKW mit einer Gesamtleistung von 609 kW, das noch im Dezember 2006 in Betrieb genommen wurde. Im Februar 2007 folgten der Erwerb und die Inbetriebnahme eines zweiten Aggregates.

3

Den vom BHKW erzeugten Strom speiste der Kläger in das öffentliche Netz (EnBW) ein und erhielt für 3 466 304 kWh Strom eine Vergütung von insgesamt 552.332,07 € (2007). Die durch den Betrieb des BHKW in 2007 erzeugte Wärme (2 548 000 kWh) nutzte der Kläger für das Beheizen der Gewächshäuser seines Gärtnereibetriebes.

4

In den --zu Vorbehaltsfestsetzungen führenden-- Umsatzsteuererklärungen der Streitjahre machte der Kläger die ihm für die Lieferung des Blockheizkraftwerkes, des zweiten Aggregates sowie den Betrieb der Anlage in Rechnung gestellte Umsatzsteuer in voller Höhe (2006: 54.183 €, 2007: 76.899 €) als Vorsteuer geltend.

5

Aufgrund der Ergebnisse einer Außenprüfung änderte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) am 7. Dezember 2009 die Umsatzsteuerfestsetzungen der Streitjahre und kürzte den Vorsteuerabzug auf 30.559,65 € (2006) und 43.371,20 € (2007). Die geltend gemachten Vorsteuern seien in einen abziehbaren (Strom) und einen nicht abziehbaren Anteil (Wärme) aufzuteilen. Da die Wärme für den Gartenbau verwendet werde, sei die hierauf entfallende Vorsteuer mit der Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung abgegolten. Bei einer Gesamtfeuerungsleistung von 609 kW betrage die elektrische Leistung der Anlage 265 kW, dies entspreche einem elektrischen Wirkungsgrad von 43,5 %. Die thermische Leistung betrage 205 kW, das seien 33,66 % von der Gesamtfeuerungsleistung. Demnach betrage der Gesamtwirkungsgrad 77,1 %. Davon entfielen 56,4 % auf die elektrische Leistung und 43,6 % auf die thermische Leistung. Entsprechend diesem Verhältnis seien die Vorsteuern in einen abziehbaren (56,4 % für Strom) und einen nicht abziehbaren Teil (43,6 % für Wärme) aufzuteilen.

6

Den Einspruch gegen die Änderungsbescheide wies das FA als unbegründet zurück.

7

Der dagegen erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) überwiegend statt. Das FA habe die Vorsteuerbeträge aus der Anschaffung und dem Betrieb des BHKW zwar zu Recht in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil aufgeteilt. Dabei sei es jedoch von einem nicht sachgerechten Maßstab ausgegangen. Denn es habe unterstellt, dass der Wert einer produzierten kWh-Strom mit dem Wert einer produzierten kWh-Wärme vergleichbar sei. Tatsächlich betrage der ortsübliche Marktpreis für Fernwärme in den Streitjahren aber nur 0,035 €/kWh, während der Kläger für eine kWh-Strom 0,1767 € habe erzielen können. Sachgerecht sei eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Marktpreise der im Streitjahr 2007 produzierten Wärme- und Strommenge. Bei einem Gesamtumsatz von 641.512 € (davon 552.332 € Stromumsatz und 89.180 € Wärmeumsatz) ergebe sich ein abzugsfähiger Vorsteueranteil von 86 %.

8

Mit seiner Revision macht das FA Verletzung von Bundesrecht (§ 15 Abs. 4 UStG) geltend. Die Aufteilung der Vorsteuern sei anhand des Verhältnisses der produzierten Kilowattstunden Strom zu den produzierten und im Gartenbaubetrieb verwendeten Kilowattstunden Wärme vorzunehmen. Denn die Voraussetzungen für die Anwendung eines Umsatzschlüssels lägen nicht vor. Das BHKW diene der Erzeugung von elektrischer und thermischer Energie (Strom und Wärme, sog. Kraft-Wärme-Kopplung) in einem Block. Dabei werde die beim Betrieb von Motor und Generator anfallende Wärme i.d.R. am Standort der Anlage oder in deren unmittelbarer Umgebung für Zwecke der Heizungs- und Brauchwassererwärmung verwendet. Der produzierte Strom und die produzierte Wärme entstünden in einem Prozess, d.h. die Kosten für die Ausgangsumsätze entstünden gleichermaßen für die Wärme wie für den Strom. Eine Zuordnung zu einem Prozess "Strom" und zu einem Prozess "Wärme" sei nicht möglich. Anders als im Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7. Mai 2014 V R 1/10 (BFHE 245, 416) könnten somit nicht --wie bei einzelnen Geschossen eines Gebäudes-- für jedes Wirtschaftsgut die Kosten zugerechnet werden. Der einheitliche Prozess könne nicht aufgeteilt werden, die Produktion von Strom bedinge zugleich die Produktion von Wärme und umgekehrt. Die Aufteilung anhand eines Umsatzschlüssels sei nicht sachgerecht, die Aufteilung nach den produzierten Kilowattstunden Strom zu den verwendeten Kilowattstunden Wärme stelle der präzisere Aufteilungsmaßstab dar. Er führe zu einer gleichmäßigen Verteilung der Kosten auf die mit der Anlage erzeugte Energieart.

9

Das FG habe die Vorsteuerbeträge zu Unrecht nach dem Verhältnis der Marktpreise aufgeteilt. Dagegen spreche, dass der Kläger eine Vermarktung der Wärme nicht beabsichtigt habe, sondern sie im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb verwende. Für die Investitionsentscheidung habe der Marktwert der Wärme keine wirtschaftliche Bedeutung. Zudem habe das FG einen Marktpreis für Wärme in X zugrunde gelegt, ohne zu berücksichtigen, dass der Kläger zunächst Fernwärmeleitungen hätte legen müssen, um die Wärme überhaupt liefern zu können. Es handele sich daher nicht um einen gleichartigen Gegenstand.

10

Mit Beschluss vom 17. Februar 2016 hatte der Senat das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-332/14 Wolfgang und Dr. Wilfried Rey Grundstückgemeinschaft GbR beschlossen. Nach der Veröffentlichung des EuGH-Urteils vom 9. Juni 2016 (EU:C:2016:417) wurde das Verfahren mit Beschluss vom 4. Juli 2016 wieder aufgenommen und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

11

Das FA beantragt,
das Urteil des FG vom 7. Juli 2014  9 K 3180/11 aufzuheben,
hilfsweise beantragt das FA,
das Verfahren an das FG zur anderweitigen Verhandlung zurückzuweisen, damit der zugrundeliegende Sachverhalt zutreffend ermittelt werden kann.

12

Der Kläger beantragt,
die Revision des FA als unbegründet zurückzuweisen.

13

Das FG habe den Vorsteuerabzug zu Recht anhand der wirtschaftlich erzielbaren Erlöse (Umsatz) aufgeteilt. Die Nutzung der Wärme habe durchaus eine wirtschaftliche Bedeutung, da diese im Gartenbaubetrieb verwendet werde.

14

Der vom FG zugrunde gelegte Marktpreis für Wärme entspreche den Marktverhältnissen am Ort der Produktion. Dabei sei unerheblich, ob diese Fernwärme tatsächlich eingespeist werde. Die produzierte Wärme sei im Vergleich zu der am Ort produzierten Wärme eines anderen BHWK-Betreibers ein gleichwertiger Gegenstand. Eine Zuordnung der Anschaffungskosten des BHKW sowie der darauf entfallenden Vorsteuern zu einem Prozess "Strom" und einem Prozess "Wärme" sei möglich, weil die beiden Energieformen am Markt mit deutlich unterschiedlichen Preisen je erzeugter bzw. verwendeter Kilowattstunde vergütet würden.

Entscheidungsgründe

II.

15

Die Revision des FA ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

16

Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Vorsteuern aus der Anschaffung des BHKW und des zweiten Aggregates aufzuteilen sind und eine Aufteilung nach der produzierten Leistung in kWh nicht sachgerecht ist.

17

1. Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, ist gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 UStG der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Nach Satz 2 dieser Vorschrift kann der Unternehmer die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG regelt schließlich für die ab dem 1. Januar 2004 bezogenen Eingangsleistungen, dass eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, nur zulässig ist, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist.

18

Das Unionsrecht regelt die Vorsteueraufteilung in Art. 17 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG (seit 1. Januar 2007: Art. 173 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem vom 28. November 2006 --MwStSystRL--) wie folgt: Soweit Gegenstände und Dienstleistungen von einem Steuerpflichtigen sowohl für Umsätze verwendet werden, für die ein Recht auf Vorsteuerabzug gemäß Art. 17 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 77/388/EWG besteht, als auch für Umsätze, für die kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, darf nur der Teil der Mehrwertsteuer abgezogen werden, der auf den Betrag der erstgenannten Umsätze "entfällt". Dieser Pro-rata-Satz wird nach Art. 19 der Richtlinie 77/388/EWG (Art. 173 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 174 MwStSystRL) für die Gesamtheit der vom Steuerpflichtigen bewirkten Umsätze festgelegt.

19

2. Unterhält ein Unternehmer --wie im Streitfall der Kläger-- einen der Vorsteuerpauschalierung unterliegenden landwirtschaftlichen Betrieb i.S. von § 24 Abs. 1 UStG und einen weiteren der Regelbesteuerung unterliegenden Gewerbebetrieb, richtet sich die Aufteilung der Vorsteuerbeträge für die gemischte Verwendung von Eingangsleistungen nach § 15 Abs. 4 UStG.

20

a) Soweit der Kläger die Eingangsleistung (BHKW) zur Erzeugung von Strom nutzte und diesen entgeltlich in das öffentliche Netz einspeiste, liegt eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Verwendung vor. Hinsichtlich der Nutzung des BHKW zu Wärmelieferungen an die Gärtnerei ist hingegen ein (weiterer) Vorsteuerabzug nach § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG ausgeschlossen. Damit verwendet der Kläger die Eingangsleistung (BHKW) nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen.

21

b) Nach § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG ist eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem sog. Umsatzschlüssel nur dann zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist.

22

Die richtlinienkonforme Auslegung des § 15 Abs. 4 UStG führt im Falle der Anschaffung oder Herstellung eines gemischt genutzten Gebäudes grundsätzlich zur Anwendung des objektbezogenen Flächenschlüssels, da dieser im Sinne des EuGH-Urteils BLC Baumarkt vom 8. November 2012, C-511/10 (EU:C:2012:689 Leitsatz sowie Rz 18 und 24) eine präzisere Berechnung der Vorsteuerbeträge ermöglicht als die Aufteilung nach dem Gesamtumsatz des Unternehmens und nach dem objektbezogenen Umsatzschlüssel. Die Aufteilung nach dem objektbezogenen Flächenschlüssel beruht allerdings auf der Annahme, dass sich die Eingangsbezüge gleichmäßig auf die Fläche verteilen. Dieser Aufteilungsschlüssel ist daher nicht sachgerecht i.S. von § 15 Abs. 4 Satz 2 UStG, wenn die Nutzflächen des Gebäudes nicht miteinander vergleichbar sind, wie dies etwa bei stark unterschiedlicher Ausstattung der Gebäudeteile der Fall ist (Senatsurteile in BFHE 245, 416, Leitsätze 1 und 2, Rz 32, sowie vom 3. Juli 2014 V R 2/10, BFHE 245, 571; BFH-Urteil vom 10. August 2016 XI R 31/09, BFHE 254, 461, BFH/NV 2016, 1654, Rz 48). In diesem Falle gilt der objektbezogene Umsatzschlüssel, wenn die Vorsteuerbeträge den Gegenstand selbst (Gebäude) betreffen und die objektbezogene gegenüber einer gesamtumsatzbezogenen Aufteilung genauer ist, weil ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zu den Ausgangsumsätzen durch Verwendung (Nutzung) dieses Gebäudes besteht. Wird das Gebäude dagegen für Umsätze des gesamten Unternehmens verwendet (wie beispielsweise ein Verwaltungsgebäude), sind die Vorsteuerbeträge nach dem gesamtumsatzbezogenen Umsatzschlüssel aufzuteilen (Senatsurteile in BFHE 245, 416, und in BFHE 245, 571; BFH-Urteil in BFHE 254, 461, BFH/NV 2016, 1654, Rz 52 bis 57).

23

aa) Im Streitfall sind die Vorsteuern --entgegen der Ansicht des FA-- nicht unterschiedslos nach der produzierten Leistung in kWh, sondern nach dem Verhältnis der Marktpreise der im Streitjahr produzierten Strom- und Wärmemenge i.S. von § 15 Abs. 4 Satz 2 UStG aufzuteilen.

24

Eine Aufteilung nach der produzierten Leistung in kWh ist nicht sachgerecht, weil die durch den Betrieb des BHKW erzeugten Produkte (Strom und Wärme) nicht miteinander vergleichbar sind. Ebenso wie der objektbezogene Flächenschlüssel bei stark unterschiedlicher Ausstattung der einzelnen Gebäudeteile ("Produkte") ausscheidet, kommt die Leistung eines BHKW in kWh als wirtschaftliche Zurechnung dann nicht in Betracht, wenn sich die erstellten Produkte erheblich voneinander unterscheiden.

25

Dafür spricht bereits, dass Hauptaufgabe eines BHKW die Produktion von Strom ist, während es sich bei der zwangsläufig entstehenden Wärme lediglich um das Nebenprodukt eines BHKW handelt. Die beiden Erzeugnisse unterscheiden sich insbesondere hinsichtlich ihrer Nutzbarkeit und Verwertbarkeit. Elektrische Energie (Strom) ist multifunktional nutzbar, lässt sich gut in andere Energieformen umwandeln und kann in großen Mengen über weite Strecken transportiert werden. Die Nutzung von Wärme ist dagegen stark eingeschränkt, zumal eine Umwandlung in Strom --in den Streitjahren-- nur unter technischen Schwierigkeiten und zu einem geringen Prozentsatz möglich war. Diese Unterschiede führen dazu, dass die Produkte "Strom" und "Wärme" trotz der gleichen Bemessung als "kWh" auf verschiedenen Märkten und zu stark voneinander abweichenden Preisen angeboten werden. Nach den Feststellungen des FG wird ein kWh-Strom am Markt deutlich höher bewertet und vergütet als eine kWh-Wärme. So erzielte der Kläger im Streitjahr 2007 für eine kWh-Strom 0,1767 €, während der ortsübliche Marktpreis für eine kWh-Wärme lediglich bei 0,035 € lag. Der Preis für eine kWh-Strom betrug damit mehr als das Fünffache einer kWh-Wärme.

26

bb) Soweit die Finanzverwaltung nach Abschn. 2.5 Abs. 20 Satz 1 in entsprechender Anwendung des Abs. 12 Satz 3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) eine Vorsteueraufteilung nach dem Verhältnis der betreffenden Strommengen vorschreibt, vermag der Senat dieser Auffassung für die Aufteilung von Vorsteuern eines Strom und Wärme produzierendes BHKW nicht zu folgen.

27

cc) Der Anwendung des objektbezogenen Umsatzschlüssels steht nicht entgegen, dass für die Nutzung der Wärme in der Gärtnerei kein Entgelt berechnet wurde und das FG daher den ortsüblichen Preis für Fernwärme als fiktiven Umsatz in Beziehung zum tatsächlichen Umsatz mit Strom gesetzt hat. Fehlt es an einem tatsächlichen Umsatz, kann nach dem BFH-Urteil vom 19. Juli 2011 XI R 29/09 (BFHE 234, 556, BStBl II 2012, 430, Rz 50) bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge auf einen fiktiven Vermietungsumsatz und damit im Streitfall auf einen fiktiven Verkaufsumsatz abgestellt werden. Da es sich insoweit um eine Schätzung handelt, steht --entgegen der Ansicht des FA-- der Anwendung des Umsatzschlüssels auch nicht entgegen, dass der Kläger die Wärme mangels Fernwärmeleitung tatsächlich nicht in das Fernwärmenetz einspeisen konnte.

28

c) Nicht sachgerecht wäre demgegenüber die Anwendung des gesamtumsatzbezogenen Umsatzschlüssels. Denn dabei würde nicht nur der Umsatz aus dem BHKW berücksichtigt, sondern auch der mit der Gärtnerei erzielte Umsatz. Im Hinblick darauf, dass die Vorsteuerbeträge den Gegenstand selbst (BHKW) betreffen und auch ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zu den Ausgangsumsätzen durch die Nutzung des BHKW als Produktionsstätte für Strom und Wärme besteht, ist der objektbezogene Umsatzschlüssel genauer als eine gesamtumsatzbezogene Aufteilung.

29

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 07. Juli 2014 - 9 K 3180/11

bei uns veröffentlicht am 07.07.2014

Tenor 1. Die Umsatzsteueränderungsbescheide für 2006 und 2007 vom 7. Dezember 2009 sowie die Einspruchsentscheidung vom 4. August 2011 werden dahingehend abgeändert, dass für 2006 ein weiterer Vorsteuerbetrag in Höhe von 16.038,40 EUR und für 2007 e
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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 09. Feb. 2017 - 1 K 755/16

bei uns veröffentlicht am 09.02.2017

Tenor 1. Der Bescheid über die Umsatzsteuer für das Kalenderjahr 2013 vom 24. September 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. Februar 2016 wird mit der Maßgabe geändert, dass die Bemessungsgrundlage der unentgeltlichen Wertabgaben für L

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Tenor

1. Die Umsatzsteueränderungsbescheide für 2006 und 2007 vom 7. Dezember 2009 sowie die Einspruchsentscheidung vom 4. August 2011 werden dahingehend abgeändert, dass für 2006 ein weiterer Vorsteuerbetrag in Höhe von 16.038,40 EUR und für 2007 ein weiterer Vorsteuerbetrag in Höhe von 22.762,18 EUR berücksichtigt wird.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger 32/100 und der Beklagte 68/100.

4. Die Revision wird zugelassen.

5. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch einfache Erklärung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit leisten.

Tatbestand

 
Streitig ist die Höhe des Vorsteuerabzugs aus den Herstellungskosten für das im Dezember 2006 in Betrieb genommene Blockheizkraftwerk (BHKW), das zugleich im landwirtschaftlichen Betrieb und einem der Regelbesteuerung unterliegenden Unternehmensteil des Klägers eingesetzt wird.
Der Kläger betrieb in den Streitjahren einen Gartenbaubetrieb, mit dem er Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielte, sowie ein Blockheizkraftwerk (BHKW), das zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führte. Für den landwirtschaftlichen Betriebsteil (Gartenbau) versteuerte der Kläger die Umsätze nach den Vorschriften über die Besteuerung nach Durchschnittsätzen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe gem. § 24 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG; sog. Durchschnittssatzbesteuerung). Die Umsätze aus dem gewerblichen Betriebsteil (Stromlieferung aus BHKW) unterlagen der Regelbesteuerung.
Im Jahr 2006 schaffte sich der Kläger von der X... AG & Co KG (künftig: X KG) ein mit Palmöl betriebenes BHKW mit einer Gesamtfeuerungsleistung von 609 kW an, das im Dezember 2006 in Betrieb genommen wurde. Im Februar 2007 nahm der Kläger ein zweites Aggregat in Betrieb. Den erzeugten Strom speiste der Kläger in das öffentliche Netz der Y... (Y) ein und erhielt diese elektrische Energie von der Netzgesellschaft Z GmbH vergütet. Die durch den Betrieb des BHKW erzeugte Wärme wurde für das Beheizen der Gewächshäuser des landwirtschaftlichen Gärtnereibetriebes genutzt. Laut Rechnung der X KG vom 27. Dezember 2006, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 50 der Rechtsbehelfsakten), beträgt die elektrische Leistung dieser Anlage 265 kW und die thermische Leistung ca. 205 kW +/- 5 %. Der elektrische Wirkungsgrad liegt bei 43,5 %.
Im Jahr 2007 speiste der Kläger insgesamt 3.466.304 kWh Strom ein, wofür er insgesamt eine Vergütung von 552.332,02 EUR erhielt, und produzierte mit seinem BHKW eine Wärmemenge von 2.548.000 kWh. In dieser Vergütung ist der sog. KWK-Bonus in Höhe von 5.758,40 EUR enthalten, der nur für die tatsächlich in der Gärtnerei genutzten Abwärme (als Obergrenze) bezahlt wird, aber von der Stromerzeugung abhängig ist.
Der Marktpreis für Fernwärme in der Gemeinde A betrug in den Streitjahren netto 0,035 EUR je kWh.
Der Kläger reichte am 21. Dezember 2007 die Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 2006 und am 14. November 2008 für das Streitjahr 2007 beim beklagten Finanzamt ein. Auf die den Steuererklärungen beigefügten Anlagen „Ermittlung der Umsatzsteuer 2006“ (Bl. 4 der USt-Akten 2006) bzw. „Ermittlung der Umsatzsteuer 2007“ (Bl. 4 der USt-Akten 2007) wird verwiesen. Hinsichtlich der Umsatzsteuer aus den Anschaffungskosten des Blockheizkraftwerkes und aus den laufenden Betriebsausgaben beantragte der Kläger den vollen Vorsteuerabzug in Höhe von 54.183,78 EUR für 2006 und von 76.899,28 EUR für 2007.
Die Umsatzsteuererklärungen standen mit Eingang beim Finanzamt bzw. mit Zustimmung durch das Finanzamt (konkludent durch Erstattung) einer Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich.
Im Juni 2009 wurde beim Kläger eine Betriebsprüfung durchgeführt. Im Bereich der Umsatzsteuer kam die Betriebsprüfung zu folgendem Ergebnis:
Umsatzsteuerlich handele es sich bei dem Gartenbaubetrieb und dem BHKW des Klägers um ein Unternehmen, jedoch mit verschiedenen Unternehmensteilen (Regelbesteuerung bzw. Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG). Bei großen Anlagen seien geeichte Messeinrichtungen vorhanden, aus denen sich der Umfang der in das Stromnetz eingespeisten Strommenge sowie der abgegebenen Wärme ergebe. Liege - wie im Streitfall - eine solche Messeinrichtung nicht vor, könne die vom Hersteller der Anlage zu bescheinigende „Stromkennzahl“ herangezogen werden. Da die thermische Leistung (Wärme) für den landwirtschaftlichen Unternehmensteil (Gartenbau) verwendet werde, sei die anteilige Vorsteuer mit der Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung abgegolten. Die elektrische Leistung der Anlage mit 265 kW entspreche einem elektrischen Wirkungsgrad von 43,5 %. Die thermische Leistung von 205 kW +/- 5 % entspreche bei einer Gesamtfeuerungsleistung von 609 kW einem thermischen Wirkungsgrad von 33,66 %. Daraus errechnete der Prüfer einen Gesamtwirkungsgrad von  77,1 %, von dem 56,4 % auf die elektrische Leistung und 43,6 % auf die thermische Leistung entfielen. Entsprechend diesem Verhältnis teilte das Finanzamt die Vorsteuern in einen abzugsfähigen (56,4% für den Strom) und in einen nicht abzugsfähigen Teil (43,6% für die Wärme) auf; von den begehrten Vorsteuerbeträgen von 54.183,78 EUR (für 2006) und von 76.899,28 EUR (für 2007) seien daher nur 30.559,65 EUR (für 2006) und 43.371,20 EUR abziehbar. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Betriebsprüfungsbericht (BP-Bericht) vom 20. November 2009 (Betrieb Blockheizkraftwerk, Bl. 9 ff. der BP-Akten BHKW) ergänzend Bezug genommen.
10 
Durch Änderungsbescheide für 2006 und 2007 vom 7. Dezember 2009 änderte das Finanzamt die Umsatzsteuerfestsetzungen gem. § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) dahingehend, dass es nur die vom Prüfer errechneten Vorsteuerbeträge berücksichtigte, und hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf.
11 
Gegen diese Änderungsbescheide legte der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 30. Dezember 2009, das am selben Tag beim beklagten Finanzamt einging, Einspruch ein. Zur Begründung führte er an, beim BHKW handle es sich um ein eigenständiges gewerbliches Einzelunternehmen, für welches gesonderte Gewinnermittlungen nach § 5 EStG erstellt worden seien. Der Beklagte habe den Grundsatz der Berechtigung zum Vorsteuerabzug im Hinblick auf die vollständige Umsatzsteuerpflicht der mit dem Wirtschaftsgut erzielten Ausgangsumsätze nicht beachtet. Das Blockheizkraftwerk diene sowohl der Strom- als auch der Wärmeerzeugung. Die Wärme werde seitens der Y nach den gesetzlichen Regelungen über das Kraft-Wärme–Kopplungsgesetz (KWKG) entsprechend vergütet. Diese Vergütung erhalte der Kläger neben der Vergütung für das EEG für die Nutzung nachwachsender Rohstoffe (NawaRo-Bonus) sowie für die Produktion von Strom. Die Aufteilung auf den Betrieb BHKW sowie auf den Gartenbaubetrieb sei weder steuerlich noch zivilrechtlich zutreffend. Das BHKW stelle keine Heizanlage der Gärtnerei dar.
12 
Das Blockheizkraftwerk erziele ausschließlich umsatzsteuerpflichtige Erlöse aus der Produktion von Strom, der Nutzung nachwachsender Rohstoffe sowie der Nutzung der bei der Verbrennung in den Motoren entstehenden Abwärme. Diese umsatzsteuerpflichtigen Erlöse erhalte der Kläger seit Produktionsbeginn stets von der Y, er habe deswegen konsequent gem. § 15 UStG den vollständigen Vorsteuerabzug aus den Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten der Anlage geltend gemacht, weil er diese Anlage zu 100% zu umsatzsteuerpflichtigen Ausgangsumsätzen verwende. Der Kläger verwende die Wärme ausschließlich in seinem Unternehmen.
13 
Mit Einspruchsentscheidung vom 4. August 2011 wies das Finanzamt die Einsprüche als unbegründet zurück.
14 
Mit seiner am 7. September 2011 bei Gericht eingegangenen Klage, die der Kläger ursprünglich wegen Umsatzsteuer 2004 bis 2007, Gewerbesteuermessbeträgen 2004 bis 2007, gesonderter Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2005, 31.12.2006 und auf den 31.12.2007 erhoben hat, begehrt der Kläger hinsichtlich Umsatzsteuer 2006 und 2007 den vollen Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten für das BHKW sowie aus den laufenden Betriebskosten.
15 
Er wendet sich gegen die seitens des Finanzamts vorgenommene Behandlung der Wärme, die als Abfallprodukt von dem BHKW im Rahmen der Stromgewinnung miterzeugt und vom Kläger unstreitig zum Beheizen seiner Gärtnerei genutzt werde, anstatt als ungenutzte Abwärme in die Umgebung abgegeben zu werden. Indem der Kläger die in seinem Gewerbebetrieb BHKW als Abfallprodukt produzierte Wärme seiner Gärtnerei zur Verfügung stelle, handele es sich umsatzsteuerlich nicht um eine Lieferung. Auch liege keine unentgeltliche Wertabgabe hinsichtlich der Wärme vor. Hierfür mangele es schon an einem Einkaufspreis gem. § 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG.
16 
Bei der seitens des Beklagten angestellten Verhältnisrechnung hinsichtlich bei der Produktion von Strom im prozentualen Verhältnis zum Gesamtertrag erzielten Wärmeleistung werde nicht berücksichtigt, dass zwei völlig verschiedene Wirtschaftsgüter nebeneinander gestellt würden, die lediglich aus dem gleichen Erzeugungsprozess entstanden seien. Strom- und Wärmeenergie hätten deutlich unterschiedliche Verwendungszwecke und Vermarktungsmöglichkeiten sowie eine stark unterschiedliche Wertigkeit. Der Marktpreis für Fernwärme liege mit ca. 0,06 bzw. 0,07 EUR je Kilowattstunde (kWh) deutlich unter dem Marktpreis für Strom, der ca. drei mal so hoch wäre.
17 
Wenn aus einem einheitlichen Erzeugungsprozess zwei verschiedene Wirtschaftsgüter gewonnen werden, nämlich Strom und Wärme, so habe auch die Kostenzurechnung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu erfolgen. Das werde aus dem Nebeneinander von Einkaufspreis und den Selbstkosten als Aufwandswert deutlich. Die Selbstkosten seien mangels eines anderen messbaren Aufteilungsmaßstabs entsprechend der wirtschaftlichen Leistung aufzuteilen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass für die Wärmenutzung bereits ein Entgelt geleistet werde, nämlich der auf die verbrauchte Wärmemenge bezogene KWK-Bonus. Von den auf die Wärme entfallenden Kosten sei dieser KWK-Bonus wiederum abzusetzen, da er bereits der Umsatzsteuer unterworfen worden sei.
18 
Die Klägervertreter sind der Ansicht, dass die unentgeltlich dem Teilbereich Gärtnerei zur Verfügung gestellte Wärmemenge nach den Selbstkosten berechnet werden müsse. Dabei seien die von dritter Seite als KWK-Bonus vergüteten Anteile abzuziehen, so dass ein entsprechend reduzierter Restbetrag verbleibe, der im BHKW als Wert für die miterzeugte Wärmemenge ansetzbar wäre.
19 
Hinsichtlich der Ausführungen der Klägervertreter zur Bewertung der unentgeltlichen Wertabgaben gem. § 3 Abs. 1b UStG wird auf deren Schriftsatz vom 4. November 2011 incl. Anlagen verwiesen.
20 
Mit Schriftsatz vom 4. November 2013, auf den ergänzend Bezug genommen wird,  nehmen die Klägervertreter ausführlich Stellung zum Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. Dezember 2013 XI R 3/10, in dem für den Fall, dass ein Unternehmer einen Gegenstand aus seinem Unternehmen für Zwecke verwende, die außerhalb des Unternehmens lägen, entschieden worden sei, dass die Bemessungsgrundlage an den jeweiligen Gegenstand und an dessen aktuelle Bewertung anknüpfe. Der sich selbst versorgende Unternehmer werde daher systemgerecht nicht wie ein Verkäufer, sondern wie ein sich fremd versorgender Käufer behandelt, der den aktuellen Preis bezahlen würde. Bei den Gegenständen Strom und Wärme handele es sind nicht um Sonderanfertigungen, für die kein Marktpreis festgestellt werden könne. Somit kämen im Streitfall als Bemessungsgrundlage nicht die Selbstkosten, sondern der Marktpreis in Betracht.
21 
Es dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger für die Nutzung der Abwärme im Rahmen der Regelungen des Gesetzes über die erneuerbaren Energien (EEG) einen sog. KWK-Bonus von 0,03 EUR netto je kWh produziertem Strom als Entgelt von dritter Seite bekomme. Hierbei handele es sich nicht um eine Vergütung für die Produktion von Strom, sondern um eine Vergütung für die Nutzung von Wärme, die gemäß dem Willen des Gesetzgebers und aus nachvollziehbaren praktikablen Abrechnungsgründen nicht nach der produzierten/verbrauchten Wärmemenge, sondern nach der produzierten Strommenge berechnet wird. Die hierfür von dritter Seite bezahlte Vergütung bewege sich mit 0,03 EUR je kWh im Jahr 2007 nur unwesentlich unter den vergleichbaren Preisen für Fernwärme.
22 
Hier sei aber zu berücksichtigen, dass der Kläger die Wärme nicht nur zum Beheizen der Gewächshäuser verwende, sondern auch zur Klimasteuerung und Raumentfeuchtung. Wäre die erzeugte Restmenge an Wärmemenge nicht vorhanden gewesen, so hätte der Kläger in der Gärtnerei stattdessen mit zugekauften Pflanzenschutzmitteln zur Bekämpfung von Pilzen und Schädlingen arbeiten müssen. Durch die vorhandene, überschüssige und kostenlose Wärme des BHKW habe der Kläger im Jahr 2007 das Raumklima und die Raumfeuchte anders als in den vergangenen Jahren so steuern können, dass er Kosten für die ansonsten fällige Anschaffung von Pflanzenschutzmitteln habe einsparen können. Nur deshalb habe der Kläger sein BHKW im Jahr 2007 ganzjährig - auch außerhalb der Heizperiode - eingesetzt. Der wirtschaftliche Marktwert von außerhalb der Heizperiode produzierten Wärme belaufe sich bei der Verwendung der überschüssigen Wärme nicht zu Heizwecken, sondern zur Klimasteuerung auf 0 EUR, weil ein fremder Dritter außerhalb der Heizperiode nicht bereit sei, für nicht benötigte Heizwärme zu bezahlen.
23 
Dafür, dass der Kläger die außerhalb der Heizperiode produzierte Wärme in seiner Gärtnerei zu Klimasteuerungszwecken verwendet und nicht über einen Abluftkühler und den Kamin als überschüssige Abwärme in die Umwelt entlassen habe, habe der Kläger den KWK-Bonus von 0,02 EUR pro kWh erhalten. Daher liege insoweit ein negativer Umsatz vor.
24 
Der Marktpreis für Wärme in A von 0,035 EUR pro kWh werde bei einer Abnahmemenge von 56.480 kWh /Jahr bezahlt. Für den Kläger, der weitaus größere Mengen an Wärme produziere, sei daher ein entsprechender Nachlass zu berücksichtigen. Wegen der Berechnung im Einzelnen wird auf den Schriftsatz vom 23. Mai 2014 ergänzend Bezug genommen.
25 
Der Kläger beantragt,
die Umsatzsteuerbescheide für 2006 und 2007 vom 7. Dezember 2009 sowie die Einspruchsentscheidung vom 4. August 2011 dahingehend zu ändern, dass  für 2006 ein weiterer Vorsteuerbetrag in Höhe von 23.624,13 EUR und für 2007 ein weiterer Vorsteuerbetrag in Höhe von 33.528,08 EUR berücksichtigt wird.
26 
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
27 
Die Umsätze des landwirtschaftlichen Betriebs würden nach Durchschnittssätzen versteuert. Durch die Pauschalierung der Umsatzsteuer sei die anteilige Vorsteuer für die Wärmenutzung im landwirtschaftlichen Betrieb mit dem Pauschalsteuersatz von 9 % bzw. 10,7 % abgegolten. Bereits vor der Anwendung des § 15 UStG habe der Unternehmer die Vorsteuerbeträge aufzuteilen. Die Maßstäbe des § 15 Abs. 4 UStG seien daher nicht anzuwenden. Bei der Lieferung von Wärme vom gewerblichen Betrieb an den landwirtschaftlichen Betrieb handele es sich um einen nicht steuerbaren Innenumsatz.
28 
Eine unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG liege nicht vor.
29 
Das BHKW diene sowohl der Strom- als auch der Wärmeerzeugung, so dass die kompletten Produktions- und Anschaffungskosten beiden Prozessen gleichermaßen zuzuordnen seien. Daher handele es sich bei der Wärme nicht lediglich um ein Abfallprodukt.
30 
Der Unternehmer könne die nicht abziehbaren Vorsteuerbeträge durch sachgerechte Schätzung ermitteln. Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, sei nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich sei. Der Beklagte halte aber weiterhin an einer wirtschaftlichen Zurechnung /Aufteilung anhand der verwendeten Mengen in kWh fest.
31 
Eine Aufteilung nach Umsätzen sei nur dann vorzunehmen, wenn kein anderer Aufteilungsmaßstab herangezogen werden könne. Im vorliegenden Fall sei ein Wert für die verbrauchte Wärme im landwirtschaftlichen Bereich (hier: Gärtnerei zum Beheizen und zur Klimasteuerung der Gewächshäuser) vorhanden. Für Gebäude habe der BFH entschieden, dass als sachgerechter Aufteilungsmaßstab in der Regel die Aufteilung nach dem Verhältnis der Nutzflächen in Betracht  komme. Unabhängig von der Wertigkeit einzelner Gebäudeteile bzw. den erzielbaren Umsätzen werde die Vorsteuer anhand eines Flächenschlüssels aufgeteilt.
32 
Das Verfahren wegen Gewerbesteuermessbeträgen 2004 bis 2007 und gesonderter Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2005, 31.12.2006 und auf den 31.12.2007 ist mit Senatsbeschluss vom 12. September 2011 an den hierfür zuständigen 10. Senat verwiesen worden.
33 
Am 7. November 2013 ist die Sach- und Rechtslage vor der Berichterstatterin des Senats ausführlich erörtert worden. Die Klage wegen Umsatzsteuer 2004 und 2005 hat der Kläger im Erörterungstermin zurückgenommen. Insoweit ist das Verfahren eingestellt worden.
34 
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Schriftsätzen der Beteiligten, den vorgelegten Akten des Beklagten sowie aus den Niederschriften über den Erörterungstermin sowie die  mündliche Verhandlung.

Entscheidungsgründe

35 
I. Die Klage ist überwiegend begründet.
36 
Das Finanzamt hat zu Recht die Vorsteuerbeträge aus der Anschaffung und dem Betrieb des BHKW in den Streitjahren in einen abziehbaren und einen nichtabziehbaren Teil aufgeteilt. Im Rahmen dieser Aufteilung hat es jedoch einen nicht sachgerechten Maßstab angewendet, der zu korrigieren war. Unter Anwendung eines sachgerechten Maßstabs ist daher die Klage insoweit begründet, als der Kläger weitere Vorsteuerbeträge in Höhe von 16.038,40 EUR für 2006 und 22.762,18 EUR für 2007 begehrt.
37 
Im Übrigen war die Klage unbegründet und daher insoweit abzuweisen.
38 
1. Im vorliegenden Fall bilden der Gartenbaubetrieb und das BHKW ein Unternehmen im Sinne des UStG. In diesem Unternehmen werden sowohl Umsätze, die der Regelbesteuerung (im Betriebsteil BHKW) als auch Umsätze die der Durchschnittssatzbesteuerung (im Betriebsteil Gartenbaubetrieb) unterliegen, getätigt.
39 
Führt ein Unternehmer neben Umsätzen im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebsteils auch noch andere Umsätze aus, ist insoweit § 24 UStG nicht anwendbar (§ 24 Abs. 3 UStG). Das bedeutet, dass der Unternehmer mit den außerhalb des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsteils ausgeführten Umsätzen der Besteuerung nach den dafür geltenden Vorschriften unterliegt. Dies schließt bei Vorliegen der einschlägigen Voraussetzungen auch die Möglichkeit der Option zur Steuerpflicht nach § 9 UStG ein (vgl. BFH-Urteil vom 3. Dezember 1998 V R 48/98, Bundessteuerblatt -BStBI- 1999 II S. 150).
40 
Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG sind jedoch nur diejenigen Vorsteuerbeträge abziehbar, die den außerhalb des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsteils ausgeführten Umsätzen zuzuordnen sind.
41 
Im Streitfall hat der Kläger durch den Betrieb des BHKW elektrische (Strom) und thermische Energie (Wärme) erzeugt. Dadurch, dass er die produzierte Wärme in den Streitjahren zum Beheizen der Gewächshäuser seines Gartenbaubetriebs genutzt hat, hat er eine Leistung erbracht, die einen nichtsteuerbaren Innenumsatz darstellt. Entgegen der Ansicht des Klägers war die produzierte Wärme nicht lediglich ein Abfallprodukt aus der Produktion von Strom, sondern stellte für den Kläger in Form von Nutzung als Heizenergie einen konkreten Wert dar.
42 
Unbeachtlich ist hierbei, dass er diese Energie zum überwiegenden Anteil in der Heizperiode verbraucht hat und der Wärmebedarf im Gartenbaubetriebsteil in den Sommermonaten niedriger war, denn nach seinem unstreitigen Vortrag nutzte er die vom BHKW produzierte Wärmeenergie - auch in den Sommermonaten - zur Klimasteuerung und zur Raumentfeuchtung und ersparte sich damit den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln. Die Nutzung der Wärme war daher für den Kläger entscheidend für die Beurteilung der Rentabilität seines BHKW.
43 
2. Die Vorsteuern sind damit gemäß § 15 Abs. 4 UStG in einen abziehbaren und einen nichtabziehbaren Teil aufzuteilen.
44 
a) Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, ist gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 UStG der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Nach Satz 2 dieser Vorschrift kann der Unternehmer die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG regelt schließlich für die ab dem 1. Januar 2004 bezogenen Eingangsleistungen, dass eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, nur zulässig ist, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist.
45 
Abziehbar im Sinne von § 15 Abs. 1 UStG sind nur Vorsteuern, die diesen Umsätzen und nicht denjenigen der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegenden Umsätzen zuzurechnen sind. Sind Vorsteuerbeträge teilweise den Umsätzen im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsteils zuzurechnen, z.B. für den Erwerb eines einheitlichen Gegenstands, sind sie der Verwendung entsprechend aufzuteilen (BFH-Urteil vom 7. Mai 2014 V R 1/10, BFH/NV 2014, 1177).
46 
Das UStG enthält in § 15 Abs. 4 Satz 1 als Zuordnungselement die "wirtschaftliche Zurechnung". Der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge ist nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist (§ 15 Abs. 4 Satz 1 UStG). Der unbestimmte Rechtsbegriff "wirtschaftliche Zurechnung" ist nach den Vorgaben des Unionsrechts auszulegen. Wenn das Gesetz den Teil der nicht abziehbaren Vorsteuerbeträge den Umsätzen wirtschaftlich zurechnet, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen, so sagt es nichts darüber aus, in welcher Weise dies geschehen soll. Bereits nach dem Wortlaut des § 15 Abs. 4 Satz 1 UStG sind die Vorsteuerbeträge deshalb nicht zwingend gegenstands- oder bereichsbezogen aufzuteilen; die Vorschrift lässt vielmehr auch einen auf die gesamten Umsätze des Unternehmens bezogenen Aufteilungsschlüssel zu (BFH-Urteil vom 5. Mai 2014 V R 1/10, BFH/NV 2014,1177 unter Verweis aus die BFH-Urteile vom 5. September 2013 XI R 4/10, BFHE 243, 60, BStBl II 2014, 95; vom 17. August 2001 V R 1/01, BFHE 196, 345, BStBl II 2002, 833, unter II.1.a, sowie vom 18. November 2004 V R 16/03, BFHE 208, 461, BStBl II 2005, 503, unter II.3.a).
47 
b) Im Streitfall hat das Finanzamt die Vorsteuern anhand der produzierten Leistung in kWh aufgeteilt, indem es die Gesamtleistung des BHKW durch Addition von produzierter Wärme in kWh und produziertem Strom in kWh ermittelt und anschließend diesen Leistungswert in Verhältnis zur produzierten Wärmeleistung einerseits und zur produzierten Stromleistung andererseits gesetzt hat. Insoweit ermittelte das Finanzamt einen abzugsfähigen Anteil (für Strom) in Höhe von 56,4 %.
48 
Der Senat hält diese Aufteilungsmethode für nicht sachgerecht, weil eine solche Aufteilung nach dem Verhältnis der produzierten Leistung in kWh nicht den wirtschaftlichen Gegebenheiten entspricht. Das Finanzamt unterstellt dabei, dass der Wert einer produzierten kWh-Strom mit dem Wert einer produzierten kWh-Wärme vergleichbar ist. Tatsächlich wird am Markt eine kWh-Strom deutlich höher bewertet. Im Streitjahr konnte der Kläger hierfür 0,1767 EUR erzielen, wohingegen der Marktpreis für eine kWh-Wärme im Streitjahr in der Gemeinde A bei 0,035 EUR lag. Die Anwendung dieses Maßstabs führt daher nach Ansicht des Senats im Streitfall nicht zu einer wirtschaftlichen Zurechnung der abzugsfähigen Vorsteuerbeträge i.S.d. § 15 Abs. 4 Satz 1 UStG.
49 
c) Der Senat hält im Streitfall eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Marktpreise der im Streitjahr 2007 produzierten Wärme- und Strommenge für sachgerecht. Das entspricht der in § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG geforderten wirtschaftlichen Zurechnung der jeweiligen Vorsteuerbeträge. Hierbei handelt es sich nicht um eine Aufteilung unter Anwendung eines Umsatzschlüssels, sondern eines Schlüssels anhand der tatsächlichen Nutzung des Gegenstands BHKW, wobei die produzierte Strom- und Wärmeleistung anhand ihres konkreten wirtschaftlichen Werts berücksichtigt wird. Der Senat kann keine andere sachgerechte wirtschaftliche Zurechnung erkennen.
50 
Unter Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich bei Ansatz eines Marktpreises für Fernwärme von netto 0,035 EUR je kWh bei einer Stromleistung von 3.466.304 kWh und einer Wärmeleistung von 2.548.000 kWh im Streitjahr 2007 unter Einbeziehung des KWK-Bonus in den Stromumsatz ein Gesamtumsatz in Höhe von 641.512,02 EUR (552.332,02 EUR + 89.180 EUR [2.548.000 x 0,035 EUR]), welcher zu 86 % (552.332,02 EUR) auf den Umsatz Strom und zu 14 % (89.180 EUR) auf den Umsatz Wärme entfällt.
51 
Der Senat bezieht das Entgelt für den KWK-Bonus in Höhe von 5.758,40 EUR in den Umsatz für Strom von insgesamt 552.332,02 EUR ein, da dieser eine Lieferung von Strom voraussetzt und nur deshalb an den Kläger ausbezahlt worden ist.
52 
Dementsprechend sind die geltend gemachten Vorsteuerbeträge zu 86 % abzugsfähig.
53 
Der Senat hat hierbei den Sachverhalt aus dem ersten Jahr des Betriebs des BHKW im Jahr 2007 zugrunde gelegt. Sollte sich der Sachverhalt in den auf die Streitjahre folgenden Jahren ändern, wäre ggf. eine Vorsteuerberichtigung gemäß § 15a UStG vorzunehmen.
54 
Von den ursprünglich begehrten Vorsteuerbeträgen in Höhe von 54.183,78 EUR für 2006 und 76.899,28 EUR für 2007 sind daher jeweils 86 %, mithin 46.598,05 EUR für 2006 und 66.133,38 EUR für 2007 zu gewähren. Da der Beklagte dem ursprünglichen Begehren im Einspruchsverfahren schon in Höhe von 30.559,65 EUR für 2006 und von 43.371,20 EUR für 2007 entsprochen hat, sind die angefochtenen Bescheide dahingehend zu ändern, dass weitere Vorsteuerbeträge für 2006 in Höhe von 16.038,40 EUR und für 2007 in Höhe von 22.762,18 EUR zu berücksichtigen sind.
55 
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 FGO. Da die Kläger mit ihrem Begehren teilweise unterlegen sind, sind die Kosten nach dem Verhältnis des Unterliegens zwischen Kläger und Beklagtem aufzuteilen. Von den im Klageverfahren begehrten Vorsteuerbeträgen von insgesamt 57.152,21 EUR obsiegte der Kläger zu ca. 68 %. Daher waren dem Kläger 32 % und dem Beklagten 68 % der Kosten aufzuerlegen.
56 
III. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
57 
IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 151, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Sinn und Zweck der Vollstreckbarkeit von Kostenentscheidungen ist es, den siegreichen Beteiligten vor kostenmäßiger Benachteiligung für die Dauer des Revisionsverfahrens zu schützen (BFH-Urteil vom 18. Dezember 1970 VI R 248/69, BFHE 101, 478, BStBl II 1971, 426). Davon ausgehend ist § 708 Nr. 10 ZPO "sinngemäß" auf Urteile des Finanzgerichts anwendbar, da auch gegen Urteile des Finanzgerichts nur die Revision statthaft ist (§ 115 FGO). Insoweit sind die Urteile der Finanzgerichte den Berufungsurteilen der Land- und Oberlandesgerichte vergleichbar. Das Interesse des Beklagten ist dadurch gewahrt, dass er aufgrund der sinngemäßen Anwendung des § 711 Satz 1 ZPO durch einfache Erklärung die Vollstreckung abwenden darf. Einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung bedarf es nicht, wenn nicht der Kostengläubiger (Kläger) vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

Gründe

35 
I. Die Klage ist überwiegend begründet.
36 
Das Finanzamt hat zu Recht die Vorsteuerbeträge aus der Anschaffung und dem Betrieb des BHKW in den Streitjahren in einen abziehbaren und einen nichtabziehbaren Teil aufgeteilt. Im Rahmen dieser Aufteilung hat es jedoch einen nicht sachgerechten Maßstab angewendet, der zu korrigieren war. Unter Anwendung eines sachgerechten Maßstabs ist daher die Klage insoweit begründet, als der Kläger weitere Vorsteuerbeträge in Höhe von 16.038,40 EUR für 2006 und 22.762,18 EUR für 2007 begehrt.
37 
Im Übrigen war die Klage unbegründet und daher insoweit abzuweisen.
38 
1. Im vorliegenden Fall bilden der Gartenbaubetrieb und das BHKW ein Unternehmen im Sinne des UStG. In diesem Unternehmen werden sowohl Umsätze, die der Regelbesteuerung (im Betriebsteil BHKW) als auch Umsätze die der Durchschnittssatzbesteuerung (im Betriebsteil Gartenbaubetrieb) unterliegen, getätigt.
39 
Führt ein Unternehmer neben Umsätzen im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebsteils auch noch andere Umsätze aus, ist insoweit § 24 UStG nicht anwendbar (§ 24 Abs. 3 UStG). Das bedeutet, dass der Unternehmer mit den außerhalb des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsteils ausgeführten Umsätzen der Besteuerung nach den dafür geltenden Vorschriften unterliegt. Dies schließt bei Vorliegen der einschlägigen Voraussetzungen auch die Möglichkeit der Option zur Steuerpflicht nach § 9 UStG ein (vgl. BFH-Urteil vom 3. Dezember 1998 V R 48/98, Bundessteuerblatt -BStBI- 1999 II S. 150).
40 
Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG sind jedoch nur diejenigen Vorsteuerbeträge abziehbar, die den außerhalb des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsteils ausgeführten Umsätzen zuzuordnen sind.
41 
Im Streitfall hat der Kläger durch den Betrieb des BHKW elektrische (Strom) und thermische Energie (Wärme) erzeugt. Dadurch, dass er die produzierte Wärme in den Streitjahren zum Beheizen der Gewächshäuser seines Gartenbaubetriebs genutzt hat, hat er eine Leistung erbracht, die einen nichtsteuerbaren Innenumsatz darstellt. Entgegen der Ansicht des Klägers war die produzierte Wärme nicht lediglich ein Abfallprodukt aus der Produktion von Strom, sondern stellte für den Kläger in Form von Nutzung als Heizenergie einen konkreten Wert dar.
42 
Unbeachtlich ist hierbei, dass er diese Energie zum überwiegenden Anteil in der Heizperiode verbraucht hat und der Wärmebedarf im Gartenbaubetriebsteil in den Sommermonaten niedriger war, denn nach seinem unstreitigen Vortrag nutzte er die vom BHKW produzierte Wärmeenergie - auch in den Sommermonaten - zur Klimasteuerung und zur Raumentfeuchtung und ersparte sich damit den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln. Die Nutzung der Wärme war daher für den Kläger entscheidend für die Beurteilung der Rentabilität seines BHKW.
43 
2. Die Vorsteuern sind damit gemäß § 15 Abs. 4 UStG in einen abziehbaren und einen nichtabziehbaren Teil aufzuteilen.
44 
a) Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, ist gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 UStG der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Nach Satz 2 dieser Vorschrift kann der Unternehmer die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG regelt schließlich für die ab dem 1. Januar 2004 bezogenen Eingangsleistungen, dass eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, nur zulässig ist, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist.
45 
Abziehbar im Sinne von § 15 Abs. 1 UStG sind nur Vorsteuern, die diesen Umsätzen und nicht denjenigen der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegenden Umsätzen zuzurechnen sind. Sind Vorsteuerbeträge teilweise den Umsätzen im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsteils zuzurechnen, z.B. für den Erwerb eines einheitlichen Gegenstands, sind sie der Verwendung entsprechend aufzuteilen (BFH-Urteil vom 7. Mai 2014 V R 1/10, BFH/NV 2014, 1177).
46 
Das UStG enthält in § 15 Abs. 4 Satz 1 als Zuordnungselement die "wirtschaftliche Zurechnung". Der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge ist nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist (§ 15 Abs. 4 Satz 1 UStG). Der unbestimmte Rechtsbegriff "wirtschaftliche Zurechnung" ist nach den Vorgaben des Unionsrechts auszulegen. Wenn das Gesetz den Teil der nicht abziehbaren Vorsteuerbeträge den Umsätzen wirtschaftlich zurechnet, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen, so sagt es nichts darüber aus, in welcher Weise dies geschehen soll. Bereits nach dem Wortlaut des § 15 Abs. 4 Satz 1 UStG sind die Vorsteuerbeträge deshalb nicht zwingend gegenstands- oder bereichsbezogen aufzuteilen; die Vorschrift lässt vielmehr auch einen auf die gesamten Umsätze des Unternehmens bezogenen Aufteilungsschlüssel zu (BFH-Urteil vom 5. Mai 2014 V R 1/10, BFH/NV 2014,1177 unter Verweis aus die BFH-Urteile vom 5. September 2013 XI R 4/10, BFHE 243, 60, BStBl II 2014, 95; vom 17. August 2001 V R 1/01, BFHE 196, 345, BStBl II 2002, 833, unter II.1.a, sowie vom 18. November 2004 V R 16/03, BFHE 208, 461, BStBl II 2005, 503, unter II.3.a).
47 
b) Im Streitfall hat das Finanzamt die Vorsteuern anhand der produzierten Leistung in kWh aufgeteilt, indem es die Gesamtleistung des BHKW durch Addition von produzierter Wärme in kWh und produziertem Strom in kWh ermittelt und anschließend diesen Leistungswert in Verhältnis zur produzierten Wärmeleistung einerseits und zur produzierten Stromleistung andererseits gesetzt hat. Insoweit ermittelte das Finanzamt einen abzugsfähigen Anteil (für Strom) in Höhe von 56,4 %.
48 
Der Senat hält diese Aufteilungsmethode für nicht sachgerecht, weil eine solche Aufteilung nach dem Verhältnis der produzierten Leistung in kWh nicht den wirtschaftlichen Gegebenheiten entspricht. Das Finanzamt unterstellt dabei, dass der Wert einer produzierten kWh-Strom mit dem Wert einer produzierten kWh-Wärme vergleichbar ist. Tatsächlich wird am Markt eine kWh-Strom deutlich höher bewertet. Im Streitjahr konnte der Kläger hierfür 0,1767 EUR erzielen, wohingegen der Marktpreis für eine kWh-Wärme im Streitjahr in der Gemeinde A bei 0,035 EUR lag. Die Anwendung dieses Maßstabs führt daher nach Ansicht des Senats im Streitfall nicht zu einer wirtschaftlichen Zurechnung der abzugsfähigen Vorsteuerbeträge i.S.d. § 15 Abs. 4 Satz 1 UStG.
49 
c) Der Senat hält im Streitfall eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Marktpreise der im Streitjahr 2007 produzierten Wärme- und Strommenge für sachgerecht. Das entspricht der in § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG geforderten wirtschaftlichen Zurechnung der jeweiligen Vorsteuerbeträge. Hierbei handelt es sich nicht um eine Aufteilung unter Anwendung eines Umsatzschlüssels, sondern eines Schlüssels anhand der tatsächlichen Nutzung des Gegenstands BHKW, wobei die produzierte Strom- und Wärmeleistung anhand ihres konkreten wirtschaftlichen Werts berücksichtigt wird. Der Senat kann keine andere sachgerechte wirtschaftliche Zurechnung erkennen.
50 
Unter Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich bei Ansatz eines Marktpreises für Fernwärme von netto 0,035 EUR je kWh bei einer Stromleistung von 3.466.304 kWh und einer Wärmeleistung von 2.548.000 kWh im Streitjahr 2007 unter Einbeziehung des KWK-Bonus in den Stromumsatz ein Gesamtumsatz in Höhe von 641.512,02 EUR (552.332,02 EUR + 89.180 EUR [2.548.000 x 0,035 EUR]), welcher zu 86 % (552.332,02 EUR) auf den Umsatz Strom und zu 14 % (89.180 EUR) auf den Umsatz Wärme entfällt.
51 
Der Senat bezieht das Entgelt für den KWK-Bonus in Höhe von 5.758,40 EUR in den Umsatz für Strom von insgesamt 552.332,02 EUR ein, da dieser eine Lieferung von Strom voraussetzt und nur deshalb an den Kläger ausbezahlt worden ist.
52 
Dementsprechend sind die geltend gemachten Vorsteuerbeträge zu 86 % abzugsfähig.
53 
Der Senat hat hierbei den Sachverhalt aus dem ersten Jahr des Betriebs des BHKW im Jahr 2007 zugrunde gelegt. Sollte sich der Sachverhalt in den auf die Streitjahre folgenden Jahren ändern, wäre ggf. eine Vorsteuerberichtigung gemäß § 15a UStG vorzunehmen.
54 
Von den ursprünglich begehrten Vorsteuerbeträgen in Höhe von 54.183,78 EUR für 2006 und 76.899,28 EUR für 2007 sind daher jeweils 86 %, mithin 46.598,05 EUR für 2006 und 66.133,38 EUR für 2007 zu gewähren. Da der Beklagte dem ursprünglichen Begehren im Einspruchsverfahren schon in Höhe von 30.559,65 EUR für 2006 und von 43.371,20 EUR für 2007 entsprochen hat, sind die angefochtenen Bescheide dahingehend zu ändern, dass weitere Vorsteuerbeträge für 2006 in Höhe von 16.038,40 EUR und für 2007 in Höhe von 22.762,18 EUR zu berücksichtigen sind.
55 
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 FGO. Da die Kläger mit ihrem Begehren teilweise unterlegen sind, sind die Kosten nach dem Verhältnis des Unterliegens zwischen Kläger und Beklagtem aufzuteilen. Von den im Klageverfahren begehrten Vorsteuerbeträgen von insgesamt 57.152,21 EUR obsiegte der Kläger zu ca. 68 %. Daher waren dem Kläger 32 % und dem Beklagten 68 % der Kosten aufzuerlegen.
56 
III. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
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IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 151, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Sinn und Zweck der Vollstreckbarkeit von Kostenentscheidungen ist es, den siegreichen Beteiligten vor kostenmäßiger Benachteiligung für die Dauer des Revisionsverfahrens zu schützen (BFH-Urteil vom 18. Dezember 1970 VI R 248/69, BFHE 101, 478, BStBl II 1971, 426). Davon ausgehend ist § 708 Nr. 10 ZPO "sinngemäß" auf Urteile des Finanzgerichts anwendbar, da auch gegen Urteile des Finanzgerichts nur die Revision statthaft ist (§ 115 FGO). Insoweit sind die Urteile der Finanzgerichte den Berufungsurteilen der Land- und Oberlandesgerichte vergleichbar. Das Interesse des Beklagten ist dadurch gewahrt, dass er aufgrund der sinngemäßen Anwendung des § 711 Satz 1 ZPO durch einfache Erklärung die Vollstreckung abwenden darf. Einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung bedarf es nicht, wenn nicht der Kostengläubiger (Kläger) vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

(1) Hat der Gesamtumsatz des Unternehmers (§ 19 Absatz 3) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600 000 Euro betragen, wird die Steuer für die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 wie folgt festgesetzt:

1.
für die Lieferungen von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen Sägewerkserzeugnisse, auf 5,5 Prozent,
2.
für die Lieferungen der in der Anlage 2 nicht aufgeführten Sägewerkserzeugnisse und Getränke sowie von alkoholischen Flüssigkeiten, ausgenommen die Lieferungen in das Ausland und die im Ausland bewirkten Umsätze, und für sonstige Leistungen, soweit in der Anlage 2 nicht aufgeführte Getränke abgegeben werden, auf 19 Prozent,
3.
für die übrigen Umsätze im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 auf 9,0 Prozent der Bemessungsgrundlage.
Die Befreiungen nach § 4 mit Ausnahme der Nummern 1 bis 7 bleiben unberührt; § 9 findet keine Anwendung. Die Vorsteuerbeträge werden, soweit sie den in Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Umsätzen zuzurechnen sind, auf 5,5 Prozent, in den übrigen Fällen des Satzes 1 auf 9,0 Prozent der Bemessungsgrundlage für diese Umsätze festgesetzt. Ein weiterer Vorsteuerabzug entfällt. § 14 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der für den Umsatz maßgebliche Durchschnittssatz in der Rechnung zusätzlich anzugeben ist.

(2) Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gelten

1.
die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft, der Wein-, Garten-, Obst- und Gemüsebau, die Baumschulen, alle Betriebe, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen, die Binnenfischerei, die Teichwirtschaft, die Fischzucht für die Binnenfischerei und Teichwirtschaft, die Imkerei, die Wanderschäferei sowie die Saatzucht;
2.
Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe, soweit ihre Tierbestände nach den §§ 51 und 51a des Bewertungsgesetzes zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören.
Zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören auch die Nebenbetriebe, die dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu dienen bestimmt sind.

(3) Führt der Unternehmer neben den in Absatz 1 bezeichneten Umsätzen auch andere Umsätze aus, so ist der land- und forstwirtschaftliche Betrieb als ein in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführter Betrieb zu behandeln.

(4) Der Unternehmer kann spätestens bis zum 10. Tag eines Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt erklären, dass seine Umsätze vom Beginn des vorangegangenen Kalenderjahres an nicht nach den Absätzen 1 bis 3, sondern nach den allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes besteuert werden sollen. Die Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre; im Falle der Geschäftsveräußerung ist der Erwerber an diese Frist gebunden. Sie kann mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zum 10. Tag nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären. Die Frist nach Satz 4 kann verlängert werden. Ist die Frist bereits abgelaufen, so kann sie rückwirkend verlängert werden, wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen überprüft jährlich die Höhe des Durchschnittssatzes im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 und berichtet dem Deutschen Bundestag über das Ergebnis der Überprüfung. Der Durchschnittssatz wird ermittelt aus dem Verhältnis der Summe der Vorsteuern zu der Summe der Umsätze aller Unternehmer, die ihre Umsätze nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 versteuern, in einem Zeitraum von drei Jahren. Der ermittelte Durchschnittssatz wird auf eine Nachkommastelle kaufmännisch gerundet. Soweit nach der Überprüfung eine Anpassung des Durchschnittssatzes in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 erforderlich ist, legt die Bundesregierung kurzfristig einen entsprechenden Gesetzentwurf vor.

(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:

1.
die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist;
2.
die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 eingeführt worden sind;
3.
die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d Satz 1 im Inland bewirkt wird;
4.
die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b Absatz 1 und 2, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit die Steuer auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Leistungen entfällt, ist sie abziehbar, wenn die Zahlung geleistet worden ist;
5.
die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 geschuldete Steuer für Umsätze, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gilt die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands, den der Unternehmer zu weniger als 10 Prozent für sein Unternehmen nutzt.

(1a) Nicht abziehbar sind Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gilt, entfallen. Dies gilt nicht für Bewirtungsaufwendungen, soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes einen Abzug angemessener und nachgewiesener Aufwendungen ausschließt.

(1b) Verwendet der Unternehmer ein Grundstück sowohl für Zwecke seines Unternehmens als auch für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit diesem Grundstück vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit sie nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Unternehmens entfällt. Bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung folgender Umsätze verwendet:

1.
steuerfreie Umsätze;
2.
Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden.
Gegenstände oder sonstige Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung einer Einfuhr oder eines innergemeinschaftlichen Erwerbs verwendet, sind den Umsätzen zuzurechnen, für die der eingeführte oder innergemeinschaftlich erworbene Gegenstand verwendet wird.

(3) Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach Absatz 2 tritt nicht ein, wenn die Umsätze

1.
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei sind oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei sind und sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden;
2.
in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei wären oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei wären und der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig ist oder diese Umsätze sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden.

(4) Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. In den Fällen des Absatzes 1b gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(4a) Für Fahrzeuglieferer (§ 2a) gelten folgende Einschränkungen des Vorsteuerabzugs:

1.
Abziehbar ist nur die auf die Lieferung, die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des neuen Fahrzeugs entfallende Steuer.
2.
Die Steuer kann nur bis zu dem Betrag abgezogen werden, der für die Lieferung des neuen Fahrzeugs geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei wäre.
3.
Die Steuer kann erst in dem Zeitpunkt abgezogen werden, in dem der Fahrzeuglieferer die innergemeinschaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs ausführt.

(4b) Für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind und die nur Steuer nach § 13b Absatz 5, nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 14c Absatz 1 oder nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 4 schulden, gelten die Einschränkungen des § 18 Absatz 9 Satz 5 und 6 entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen darüber treffen,

1.
in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für den Vorsteuerabzug auf eine Rechnung im Sinne des § 14 oder auf einzelne Angaben in der Rechnung verzichtet werden kann,
2.
unter welchen Voraussetzungen, für welchen Besteuerungszeitraum und in welchem Umfang zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten in den Fällen, in denen ein anderer als der Leistungsempfänger ein Entgelt gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 3), der andere den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann, und
3.
wann in Fällen von geringer steuerlicher Bedeutung zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge (Absatz 4) Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, unberücksichtigt bleiben können oder von der Zurechnung von Vorsteuerbeträgen zu diesen Umsätzen abgesehen werden kann.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof

1.
in der Sache selbst entscheiden oder
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Der Bundesfinanzhof verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der in dem Revisionsverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.

(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:

1.
die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist;
2.
die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 eingeführt worden sind;
3.
die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d Satz 1 im Inland bewirkt wird;
4.
die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b Absatz 1 und 2, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit die Steuer auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Leistungen entfällt, ist sie abziehbar, wenn die Zahlung geleistet worden ist;
5.
die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 geschuldete Steuer für Umsätze, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gilt die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands, den der Unternehmer zu weniger als 10 Prozent für sein Unternehmen nutzt.

(1a) Nicht abziehbar sind Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gilt, entfallen. Dies gilt nicht für Bewirtungsaufwendungen, soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes einen Abzug angemessener und nachgewiesener Aufwendungen ausschließt.

(1b) Verwendet der Unternehmer ein Grundstück sowohl für Zwecke seines Unternehmens als auch für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit diesem Grundstück vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit sie nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Unternehmens entfällt. Bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung folgender Umsätze verwendet:

1.
steuerfreie Umsätze;
2.
Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden.
Gegenstände oder sonstige Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung einer Einfuhr oder eines innergemeinschaftlichen Erwerbs verwendet, sind den Umsätzen zuzurechnen, für die der eingeführte oder innergemeinschaftlich erworbene Gegenstand verwendet wird.

(3) Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach Absatz 2 tritt nicht ein, wenn die Umsätze

1.
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei sind oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei sind und sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden;
2.
in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei wären oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei wären und der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig ist oder diese Umsätze sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden.

(4) Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. In den Fällen des Absatzes 1b gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(4a) Für Fahrzeuglieferer (§ 2a) gelten folgende Einschränkungen des Vorsteuerabzugs:

1.
Abziehbar ist nur die auf die Lieferung, die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des neuen Fahrzeugs entfallende Steuer.
2.
Die Steuer kann nur bis zu dem Betrag abgezogen werden, der für die Lieferung des neuen Fahrzeugs geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei wäre.
3.
Die Steuer kann erst in dem Zeitpunkt abgezogen werden, in dem der Fahrzeuglieferer die innergemeinschaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs ausführt.

(4b) Für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind und die nur Steuer nach § 13b Absatz 5, nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 14c Absatz 1 oder nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 4 schulden, gelten die Einschränkungen des § 18 Absatz 9 Satz 5 und 6 entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen darüber treffen,

1.
in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für den Vorsteuerabzug auf eine Rechnung im Sinne des § 14 oder auf einzelne Angaben in der Rechnung verzichtet werden kann,
2.
unter welchen Voraussetzungen, für welchen Besteuerungszeitraum und in welchem Umfang zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten in den Fällen, in denen ein anderer als der Leistungsempfänger ein Entgelt gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 3), der andere den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann, und
3.
wann in Fällen von geringer steuerlicher Bedeutung zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge (Absatz 4) Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, unberücksichtigt bleiben können oder von der Zurechnung von Vorsteuerbeträgen zu diesen Umsätzen abgesehen werden kann.

(1) Hat der Gesamtumsatz des Unternehmers (§ 19 Absatz 3) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600 000 Euro betragen, wird die Steuer für die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 wie folgt festgesetzt:

1.
für die Lieferungen von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen Sägewerkserzeugnisse, auf 5,5 Prozent,
2.
für die Lieferungen der in der Anlage 2 nicht aufgeführten Sägewerkserzeugnisse und Getränke sowie von alkoholischen Flüssigkeiten, ausgenommen die Lieferungen in das Ausland und die im Ausland bewirkten Umsätze, und für sonstige Leistungen, soweit in der Anlage 2 nicht aufgeführte Getränke abgegeben werden, auf 19 Prozent,
3.
für die übrigen Umsätze im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 auf 9,0 Prozent der Bemessungsgrundlage.
Die Befreiungen nach § 4 mit Ausnahme der Nummern 1 bis 7 bleiben unberührt; § 9 findet keine Anwendung. Die Vorsteuerbeträge werden, soweit sie den in Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Umsätzen zuzurechnen sind, auf 5,5 Prozent, in den übrigen Fällen des Satzes 1 auf 9,0 Prozent der Bemessungsgrundlage für diese Umsätze festgesetzt. Ein weiterer Vorsteuerabzug entfällt. § 14 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der für den Umsatz maßgebliche Durchschnittssatz in der Rechnung zusätzlich anzugeben ist.

(2) Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gelten

1.
die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft, der Wein-, Garten-, Obst- und Gemüsebau, die Baumschulen, alle Betriebe, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen, die Binnenfischerei, die Teichwirtschaft, die Fischzucht für die Binnenfischerei und Teichwirtschaft, die Imkerei, die Wanderschäferei sowie die Saatzucht;
2.
Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe, soweit ihre Tierbestände nach den §§ 51 und 51a des Bewertungsgesetzes zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören.
Zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören auch die Nebenbetriebe, die dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu dienen bestimmt sind.

(3) Führt der Unternehmer neben den in Absatz 1 bezeichneten Umsätzen auch andere Umsätze aus, so ist der land- und forstwirtschaftliche Betrieb als ein in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführter Betrieb zu behandeln.

(4) Der Unternehmer kann spätestens bis zum 10. Tag eines Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt erklären, dass seine Umsätze vom Beginn des vorangegangenen Kalenderjahres an nicht nach den Absätzen 1 bis 3, sondern nach den allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes besteuert werden sollen. Die Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre; im Falle der Geschäftsveräußerung ist der Erwerber an diese Frist gebunden. Sie kann mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zum 10. Tag nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären. Die Frist nach Satz 4 kann verlängert werden. Ist die Frist bereits abgelaufen, so kann sie rückwirkend verlängert werden, wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen überprüft jährlich die Höhe des Durchschnittssatzes im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 und berichtet dem Deutschen Bundestag über das Ergebnis der Überprüfung. Der Durchschnittssatz wird ermittelt aus dem Verhältnis der Summe der Vorsteuern zu der Summe der Umsätze aller Unternehmer, die ihre Umsätze nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 versteuern, in einem Zeitraum von drei Jahren. Der ermittelte Durchschnittssatz wird auf eine Nachkommastelle kaufmännisch gerundet. Soweit nach der Überprüfung eine Anpassung des Durchschnittssatzes in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 erforderlich ist, legt die Bundesregierung kurzfristig einen entsprechenden Gesetzentwurf vor.

(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:

1.
die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist;
2.
die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 eingeführt worden sind;
3.
die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d Satz 1 im Inland bewirkt wird;
4.
die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b Absatz 1 und 2, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit die Steuer auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Leistungen entfällt, ist sie abziehbar, wenn die Zahlung geleistet worden ist;
5.
die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 geschuldete Steuer für Umsätze, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gilt die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands, den der Unternehmer zu weniger als 10 Prozent für sein Unternehmen nutzt.

(1a) Nicht abziehbar sind Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gilt, entfallen. Dies gilt nicht für Bewirtungsaufwendungen, soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes einen Abzug angemessener und nachgewiesener Aufwendungen ausschließt.

(1b) Verwendet der Unternehmer ein Grundstück sowohl für Zwecke seines Unternehmens als auch für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit diesem Grundstück vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit sie nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Unternehmens entfällt. Bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung folgender Umsätze verwendet:

1.
steuerfreie Umsätze;
2.
Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden.
Gegenstände oder sonstige Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung einer Einfuhr oder eines innergemeinschaftlichen Erwerbs verwendet, sind den Umsätzen zuzurechnen, für die der eingeführte oder innergemeinschaftlich erworbene Gegenstand verwendet wird.

(3) Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach Absatz 2 tritt nicht ein, wenn die Umsätze

1.
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei sind oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei sind und sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden;
2.
in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei wären oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei wären und der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig ist oder diese Umsätze sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden.

(4) Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. In den Fällen des Absatzes 1b gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(4a) Für Fahrzeuglieferer (§ 2a) gelten folgende Einschränkungen des Vorsteuerabzugs:

1.
Abziehbar ist nur die auf die Lieferung, die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des neuen Fahrzeugs entfallende Steuer.
2.
Die Steuer kann nur bis zu dem Betrag abgezogen werden, der für die Lieferung des neuen Fahrzeugs geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei wäre.
3.
Die Steuer kann erst in dem Zeitpunkt abgezogen werden, in dem der Fahrzeuglieferer die innergemeinschaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs ausführt.

(4b) Für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind und die nur Steuer nach § 13b Absatz 5, nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 14c Absatz 1 oder nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 4 schulden, gelten die Einschränkungen des § 18 Absatz 9 Satz 5 und 6 entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen darüber treffen,

1.
in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für den Vorsteuerabzug auf eine Rechnung im Sinne des § 14 oder auf einzelne Angaben in der Rechnung verzichtet werden kann,
2.
unter welchen Voraussetzungen, für welchen Besteuerungszeitraum und in welchem Umfang zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten in den Fällen, in denen ein anderer als der Leistungsempfänger ein Entgelt gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 3), der andere den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann, und
3.
wann in Fällen von geringer steuerlicher Bedeutung zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge (Absatz 4) Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, unberücksichtigt bleiben können oder von der Zurechnung von Vorsteuerbeträgen zu diesen Umsätzen abgesehen werden kann.

(1) Hat der Gesamtumsatz des Unternehmers (§ 19 Absatz 3) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600 000 Euro betragen, wird die Steuer für die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 wie folgt festgesetzt:

1.
für die Lieferungen von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen Sägewerkserzeugnisse, auf 5,5 Prozent,
2.
für die Lieferungen der in der Anlage 2 nicht aufgeführten Sägewerkserzeugnisse und Getränke sowie von alkoholischen Flüssigkeiten, ausgenommen die Lieferungen in das Ausland und die im Ausland bewirkten Umsätze, und für sonstige Leistungen, soweit in der Anlage 2 nicht aufgeführte Getränke abgegeben werden, auf 19 Prozent,
3.
für die übrigen Umsätze im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 auf 9,0 Prozent der Bemessungsgrundlage.
Die Befreiungen nach § 4 mit Ausnahme der Nummern 1 bis 7 bleiben unberührt; § 9 findet keine Anwendung. Die Vorsteuerbeträge werden, soweit sie den in Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Umsätzen zuzurechnen sind, auf 5,5 Prozent, in den übrigen Fällen des Satzes 1 auf 9,0 Prozent der Bemessungsgrundlage für diese Umsätze festgesetzt. Ein weiterer Vorsteuerabzug entfällt. § 14 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der für den Umsatz maßgebliche Durchschnittssatz in der Rechnung zusätzlich anzugeben ist.

(2) Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gelten

1.
die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft, der Wein-, Garten-, Obst- und Gemüsebau, die Baumschulen, alle Betriebe, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen, die Binnenfischerei, die Teichwirtschaft, die Fischzucht für die Binnenfischerei und Teichwirtschaft, die Imkerei, die Wanderschäferei sowie die Saatzucht;
2.
Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe, soweit ihre Tierbestände nach den §§ 51 und 51a des Bewertungsgesetzes zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören.
Zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören auch die Nebenbetriebe, die dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu dienen bestimmt sind.

(3) Führt der Unternehmer neben den in Absatz 1 bezeichneten Umsätzen auch andere Umsätze aus, so ist der land- und forstwirtschaftliche Betrieb als ein in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführter Betrieb zu behandeln.

(4) Der Unternehmer kann spätestens bis zum 10. Tag eines Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt erklären, dass seine Umsätze vom Beginn des vorangegangenen Kalenderjahres an nicht nach den Absätzen 1 bis 3, sondern nach den allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes besteuert werden sollen. Die Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre; im Falle der Geschäftsveräußerung ist der Erwerber an diese Frist gebunden. Sie kann mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zum 10. Tag nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären. Die Frist nach Satz 4 kann verlängert werden. Ist die Frist bereits abgelaufen, so kann sie rückwirkend verlängert werden, wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen überprüft jährlich die Höhe des Durchschnittssatzes im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 und berichtet dem Deutschen Bundestag über das Ergebnis der Überprüfung. Der Durchschnittssatz wird ermittelt aus dem Verhältnis der Summe der Vorsteuern zu der Summe der Umsätze aller Unternehmer, die ihre Umsätze nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 versteuern, in einem Zeitraum von drei Jahren. Der ermittelte Durchschnittssatz wird auf eine Nachkommastelle kaufmännisch gerundet. Soweit nach der Überprüfung eine Anpassung des Durchschnittssatzes in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 erforderlich ist, legt die Bundesregierung kurzfristig einen entsprechenden Gesetzentwurf vor.

(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:

1.
die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist;
2.
die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 eingeführt worden sind;
3.
die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d Satz 1 im Inland bewirkt wird;
4.
die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b Absatz 1 und 2, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit die Steuer auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Leistungen entfällt, ist sie abziehbar, wenn die Zahlung geleistet worden ist;
5.
die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 geschuldete Steuer für Umsätze, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gilt die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands, den der Unternehmer zu weniger als 10 Prozent für sein Unternehmen nutzt.

(1a) Nicht abziehbar sind Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gilt, entfallen. Dies gilt nicht für Bewirtungsaufwendungen, soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes einen Abzug angemessener und nachgewiesener Aufwendungen ausschließt.

(1b) Verwendet der Unternehmer ein Grundstück sowohl für Zwecke seines Unternehmens als auch für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit diesem Grundstück vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit sie nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Unternehmens entfällt. Bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung folgender Umsätze verwendet:

1.
steuerfreie Umsätze;
2.
Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden.
Gegenstände oder sonstige Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung einer Einfuhr oder eines innergemeinschaftlichen Erwerbs verwendet, sind den Umsätzen zuzurechnen, für die der eingeführte oder innergemeinschaftlich erworbene Gegenstand verwendet wird.

(3) Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach Absatz 2 tritt nicht ein, wenn die Umsätze

1.
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei sind oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei sind und sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden;
2.
in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei wären oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei wären und der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig ist oder diese Umsätze sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden.

(4) Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. In den Fällen des Absatzes 1b gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(4a) Für Fahrzeuglieferer (§ 2a) gelten folgende Einschränkungen des Vorsteuerabzugs:

1.
Abziehbar ist nur die auf die Lieferung, die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des neuen Fahrzeugs entfallende Steuer.
2.
Die Steuer kann nur bis zu dem Betrag abgezogen werden, der für die Lieferung des neuen Fahrzeugs geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei wäre.
3.
Die Steuer kann erst in dem Zeitpunkt abgezogen werden, in dem der Fahrzeuglieferer die innergemeinschaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs ausführt.

(4b) Für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind und die nur Steuer nach § 13b Absatz 5, nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 14c Absatz 1 oder nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 4 schulden, gelten die Einschränkungen des § 18 Absatz 9 Satz 5 und 6 entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen darüber treffen,

1.
in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für den Vorsteuerabzug auf eine Rechnung im Sinne des § 14 oder auf einzelne Angaben in der Rechnung verzichtet werden kann,
2.
unter welchen Voraussetzungen, für welchen Besteuerungszeitraum und in welchem Umfang zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten in den Fällen, in denen ein anderer als der Leistungsempfänger ein Entgelt gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 3), der andere den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann, und
3.
wann in Fällen von geringer steuerlicher Bedeutung zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge (Absatz 4) Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, unberücksichtigt bleiben können oder von der Zurechnung von Vorsteuerbeträgen zu diesen Umsätzen abgesehen werden kann.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.