Bundesfinanzhof Beschluss, 23. Juni 2016 - V B 90/15
Tenor
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Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 27. August 2015 6 K 2892/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gründe
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Die Beschwerde ist unbegründet.
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1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), ob für den "Besitz" i.S. von § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) die Entgegennahme von Rechnungen durch einen Empfangsvertreter gemäß § 130 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ausreicht oder ob sachenrechtlicher Besitz nach §§ 854 ff. BGB vorliegen muss. Die Frage ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung, weil sie in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden könnte (vgl. hierzu z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. September 2015 V B 5/15, BFH/NV 2016, 7, Rz 3).
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a) Soweit § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug den Besitz einer Rechnung voraussetzt, beruht die Regelung auf Art. 178 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL). Danach muss der Steuerpflichtige, um das Recht auf Vorsteuerabzug ausüben zu können, eine gemäß den Art. 220 bis 236 sowie 238, 239 und 240 MwStSystRL ausgestellte Rechnung besitzen. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) verlangen die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts und der Gleichheitssatz, dass Begriffe einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist --wie Art. 178 Buchst. a MwStSystRL--, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung finden müssen, die unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs und des mit der betreffenden Regelung verfolgten Zweckes zu ermitteln ist (z.B. EuGH-Urteil Zita Modes vom 27. November 2003 C-497/01, EU:C:2003:644, Rz 34, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des EuGH). Für den Begriff des Besitzes i.S. des Art. 178 Buchst. a MwStSystRL und damit auch für den des § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG ist deshalb die von der Klägerin aufgeworfene bürgerlich-rechtliche Fragestellung nicht entscheidungserheblich.
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b) Zudem hat das Finanzgericht (FG) die Würdigung, dass der Rechnungsempfang durch den Zeugen A der Klägerin zuzurechnen ist, nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung vorgenommen. Es ist zu diesem Ergebnis gelangt, weil der Zeuge A mit Kenntnis und Einverständnis der Klägerin als ihr Bevollmächtigter tätig geworden ist. Diese Würdigung hat das FG u.a. darauf gestützt, dass der Zeuge A die Bauleitung i.S. einer Geschäftsbesorgung von der Klägerin übernommen habe. Dabei habe er die Baustelle in Besitz genommen, Aufträge an Subunternehmer vergeben, Abnahmeerklärungen gegenüber Subunternehmern erklärt und die Stadtsparkasse veranlasst, die Subunternehmer zu bezahlen. Das sei der Klägerin bekannt gewesen und sie habe es für und gegen sich gelten lassen. Auch seien die vom Zeugen A an die Klägerin gestellten Rechnungen bezahlt worden. Die Tatsachen- und Beweiswürdigung des FG ist für den Senat bindend (§ 118 Abs. 2 FGO), weil sie weder gegen Denkgesetze noch gegen allgemeine Erfahrungssätze verstößt und zumindest möglich ist (BFH-Urteil vom 16. Februar 2016 IX R 28/15, Rz 12).
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
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Tenor
Der Umsatzsteuerbescheid 2000 vom 6.2.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.8.2012 wird unter Berücksichtigung weitergehender Vorsteuerabzüge i. H. v. 2.885,68 € (entspricht 5.643,89 DEM) geändert.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte zu 20 %. Die übrigen 80 % der Kosten fallen der Klägerin zur Last.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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Tatbestand
2Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin im Streitjahr Vorsteuer aus Rechnungen geltend machen kann, die im Vorjahr erstellt wurden.
3Die Klägerin betrieb in A ein Bauunternehmen. Durch Generalunternehmervertrag aus dem Jahr 1997 verpflichtete sie sich, das Bauvorhaben „B“ zu verwirklichen. .... Bauherrin war die C ... Verwaltungs-GmbH (im Folgenden: C). Gegenüber der Bauherrin verbürgte sich die Stadtsparkasse A i. H. v. 1,5 Mio. DEM für die Vertragserfüllung durch die Klägerin.
4Mitte 1999 geriet die Klägerin in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten. Zu dieser Zeit führte sie insgesamt sieben Großbaustellen. Das Bauvorhaben „B“ stand kurz vor der Fertigstellung.
5Durch Vertrag vom ....6.1999 trat die Klägerin ihre Werklohnansprüche gegenüber der C an die Stadtsparkasse A ab. Auf Veranlassung der Stadtsparkasse A wurden Gespräche zwischen der Bauherrin, der Klägerin und der Stadtsparkasse A hinsichtlich der Fertigstellung des Bauvorhabens geführt.
6Die „B“ wurde beginnend ab Juli 1999 unter Federführung des Architekten D fertig gestellt. Dieser führte Gespräche mit den Subunternehmern, holte Angebote von Subunternehmern ein, beauftragte die Subunternehmer – soweit nicht bereits zuvor durch die Klägerin erfolgt – mit der Durchführung weiterer Baumaßnahmen, erklärte gegenüber den Subunternehmern die Abnahme der einzelnen Gewerke, nahm die (Teil‑)Abnahmeerklärungen der C entgegen, prüfte die Rechnungen der Subunternehmer auf sachliche Richtigkeit und wies die Stadtsparkasse A an, den sich ergebenden Zahlbetrag von einem eigens für das Bauvorhaben eingerichteten Sonderkonto zu leisten.
7Am ...10.1999 wurde über das Vermögen der Klägerin das Konkursverfahren eröffnet. Das Bauvorhaben B wurde vom Konkursverwalter am ....2.2000 aus dem Konkursbeschlag freigegeben.
8Die Klägerin beantragte beim Beklagten die Veranlagung zur Umsatzsteuer für die Jahre 1999 bis 2002. Unter Hinweis auf das Konkursverfahren lehnte der Beklagte seinerzeit die Umsatzsteuerveranlagung ab. Die gegen die Ablehnung gerichtete Klage nahm die Klägerin für die Jahre 1999 und 2001 mangels Beschwer zurück. Bezüglich der beiden Jahre 2000 und 2002 wurde der Beklagte zur Durchführung von Umsatzsteuerveranlagungen verpflichtet.
9Im Rahmen des sich anschließenden Veranlagungsverfahrens für 2000 begehrte die Klägerin Vorsteuer i. H. v. insgesamt 61.726,60 DEM. Der Beklagte kürzte den geltend gemachten Vorsteuerabzug u.a. um einen Betrag i. H. v. 27.289,71 DEM (13.953,01 €), der auf Rechnungen von Subunternehmern mit Rechnungsdaten aus dem Jahr 1999 resultierte. So wurden im Jahr 1999 von Subunternehmern Rechnungen in Höhe von insgesamt 170.560,60 DEM zzgl. 27.289,71 DEM Umsatzsteuer gestellt. Für diese Rechnungen fertigte der Zeuge D jeweils (mit Ausnahme der Rechnung von E vom 9.12.1999) einen Abrechnungsbogen, der von der Klägerin einerseits und vom leistenden Unternehmer andererseits zum Anerkenntnis der Zahlungspflicht bzw. Rechnungsreduktion unterschrieben wurde. Die von Vertretern der Klägerin geleisteten Unterschriften datieren sämtlich aus dem Jahr 2000. Die Rechnungen wurden durch die Stadtsparkasse A im Jahr 2000 beglichen.
10Nach erfolglosem Einspruchsverfahren begehrt die Klägerin nunmehr im Klagewege, die gekürzte Vorsteuer zum Abzug zuzulassen. Hierzu behauptet sie, die Rechnungen seien von den Subunternehmern an den Zeugen D unmittelbar gesandt worden. Die Klägerin selbst habe die Rechnungen erst im Jahr 2000 – kurz vor Anerkenntnis der jeweiligen Abschlusszahlung – vom Zeugen D erhalten.
11Die Klägerin meint weiter, der Architekt sei – entgegen der Auffassung des Beklagten – keineswegs ihr Erfüllungsgehilfe gewesen. Vielmehr sei der Zeuge D durch die Stadtsparkasse A beauftragt worden. Auf die Abläufe der Baufertigstellung habe die Klägerin keinen Einfluss nehmen können und sei insbesondere dem Zeugen D gegenüber auch nicht weisungsbefugt gewesen. Insofern könne ihr ein etwaiger Erhalt der Rechnungen durch den Zeugen D im Jahr 1999 nicht zugerechnet werden.
12Sonach sei die in den Rechnungen offen ausgewiesene Umsatzsteuer ungeachtet des Rechnungsdatums erst im Jahr 2000 als Vorsteuer abzugsfähig. Sie beantragt daher,
13den Umsatzsteuerbescheid 2000 vom 6.2.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.8.2012 unter Berücksichtigung weitergehender Vorsteuern i. H. v. 13.953,01 € zu ändern.
14Der Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Zur Begründung verweist er auf seine Einspruchsentscheidung. Insbesondere vertritt er die Ansicht, dass der Zeuge D im Verhältnis der Klägerin zu den Subunternehmern Erfüllungsgehilfe der Klägerin gewesen sei. Der Zugang der Rechnungen der Subunternehmer beim Zeugen D sei der Klägerin daher unmittelbar zuzurechnen. Darüber hinaus bestreitet der Beklagte, dass die Rechnungen durch die Subunternehmer unmittelbar an den Zeugen D versandt worden seien. Es sei gleichermaßen denkbar, dass die Klägerin selbst die Rechnungen erhalten und umgehend an den Zeugen D weitergereicht habe. Gegenteiliges habe die Klägerin zu beweisen.
17Das Gericht hat die Gerichtsakte des Verfahrens 6 K 1598/07 beigezogen. Darüber hinaus wurde der Architekt D als Zeuge vernommen. Auf den Beweisbeschluss vom 27.7.2015 und das Sitzungsprotokoll wird verwiesen.
18Entscheidungsgründe
19Der angefochtene Umsatzsteuerbescheid ist im ausgesprochenen Umfang rechtswidrig und verletzt die Klägerin insoweit in ihren Rechten, vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO. Der Beklagte hat zu Unrecht den Vorsteuerabzug aus der Rechnung der F GmbH & Co. KG vom 22.12.1999 verweigert.
20Als umsatzsteuerliche Unternehmerin im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG ist die Klägerin befugt die in Rechnungen anderer Unternehmer offen ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen, soweit darin über Leistungen abgerechnet wird, die die Klägerin für ihr Unternehmen in Anspruch genommen hat, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG. Diese Berechtigung zum Vorsteuerabzug entsteht grundsätzlich in dem Zeitpunkt, in dem der Unternehmer die Leistung empfangen hat und (erstmalig) im Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung ist, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2 UStG.
21Die vorstehenden Voraussetzungen liegen hinsichtlich der Rechnung der F GmbH & Co. KG vom 22.12.1999 erst mit Eingang der Rechnung bei dem Zeugen D vor. Ausweislich des Eingangsstempels des Zeugen D ist die fragliche Rechnung dort am 3.1.2000 – und damit im Streitjahr – eingegangen. Der Senat geht übereinstimmend mit dem Vortrag der Klägerin davon aus, dass diese Rechnung vom leistenden Unternehmer an den Zeugen D, der unstreitig die Bauaufsicht führte, unmittelbar übersandt wurde. Abgesehen von der Nennung der Klägerin und ihrer Anschrift im Adressatenfeld der Rechnung, gibt es keine weiteren Hinweise darauf, dass die Rechnung vom leistenden Unternehmer an die Klägerin unmittelbar übersandt und sodann von ihr an den Zeugen D weitergereicht wurde. Insbesondere hat der Zeuge D bekundet, dass ihm seitens der Klägerin – wenn überhaupt – sehr wenige Rechnungen vorgelegt worden seien. Vielmehr seien die Rechnungen durch die leistenden Unternehmer an ihn unmittelbar oder aber an die Stadtsparkasse A versandt und von dieser an ihn weitergereicht worden. Die Nennung der Klägerin im Adressatenfeld der Rechnung dient nach dem Verständnis des Senates daher ausschließlich der Bezeichnung des Leistungsempfängers und damit einer ordnungsgemäßen Rechnungslegung im Sinne von § 14 Abs. 4 UStG. Dieser schreibt nämlich die Nennung des zutreffenden Leistungsempfängers vor, § 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG. Die in der Rechnung offen ausgewiesene Umsatzsteuer i. H. v. 10.187,01 DEM ist nach Reduktion um die in den Vorauszahlungen bereits enthaltene Umsatzsteuer i. H. v. 4.543,12 DEM, mithin i. H. v. 5.643,89 DEM abzugsfähig.
22Aus den übrigen streitbefangenen Rechnungen kann die Klägerin im Streitjahr hingegen keinen Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen. Diese Rechnungen sind – auch nach dem Vortrag der Klägerin – sämtlich im Jahr 1999 bei dem Zeugen D eingegangen. Dieser Befund ergibt sich aus den jeweiligen Ausstellungsdaten und wird hinsichtlich des überwiegenden Teils der Rechnungen durch Eingangsstempel bzw. durch den Eingangsvermerk auf den Abrechnungsbögen des Zeugen D bestätigt. Damit liegen die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug hinsichtlich dieser Rechnungen bereits im Jahr 1999 vor. Der Rechnungserhalt durch den Zeugen D ist der Klägerin nämlich zuzurechnen.
23Nach der Überzeugung des Senats ist der Zeuge D als Bevollmächtigter im Rechts- und Pflichtenkreis der Klägerin tätig geworden. Prägend für diese Einschätzung ist der Umstand, dass der Zeuge D mit seiner Tätigkeit die Bauleitung von der Klägerin im Sinne einer Geschäftsbesorgung übernommen hat. Dabei hat der Zeuge D nach dem Vortrag der Klägerin, nach eigenem Bekunden, ausweislich der Gesprächsprotokolle (insbesondere die Aktennotiz über das Gespräch vom 23.7.1999) und (teilweise) ausweislich der streitbefangenen Rechnungen die Baustelle in Besitz genommen, Aufträge an Subunternehmer vergeben, Abnahmeerklärungen gegenüber den Subunternehmern abgegeben, (Teil-)Abnahmeerklärungen der C entgegengenommen sowie die Stadtsparkasse A veranlasst, die Subunternehmer zu bezahlen. Dies alles sind Rechtsgeschäfte bzw. rechtsgeschäftsähnliche Handlungen, die der Klägerin als Generalunternehmerin oblagen. Diese rechtsgeschäftlichen Erklärungen und rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen hat die Klägerin wissentlich geschehen sowie für und wider sich gelten lassen. Ausweislich des vom Zeugen D selbst gefertigten Gesprächsprotokolls (z. B. Aktennotiz über das Gespräch vom 23.7.1999, Protokoll Nr. 69.00 vom 18.8.1999) haben Vertreter der Klägerin auch an Gesprächen teilgenommen und hatten dabei die Gelegenheit, von bereits durchgeführten Abnahmen und der weiter geplanten Baufertigstellung Kenntnis zu nehmen und jedenfalls durch konkludente Handlungen ihr Einverständnis hierzu zu signalisieren oder aber weitere Handlungen in ihrem Namen zu untersagen. Darüber hinaus hat sich die Klägerin durch Vertrag vom 14.7.1999 gegenüber der C zum weiteren Vorgehen erklärt und den Zeugen D als Bausachverständigen anerkannt. Die vom Zeugen D an die Klägerin gestellten Rechnungen wurden auch beglichen und die Klägerin hat den entsprechenden Vorsteuerabzug für sich in Anspruch genommen.
24Dabei ist unbeachtlich, wer Kontakt zum Zeugen D aufgenommen und welche Person ihm später den Auftrag erteilt hat. Sofern tatsächlich entsprechende Erklärungen durch Mitarbeiter der Stadtsparkasse A abgegeben worden sein sollten, kommt gleichwohl als Auftraggeber und Geschäftsherr allein die Klägerin in Betracht. Denn obwohl der Zeuge sich nach eigenem Bekunden nicht entsinnen kann, wer in persona die entsprechenden Erklärungen abgegeben hat, war ihm durchaus bewusst, wer die Generalunternehmerin des Bauvorhabens war. Damit wusste er, dass er maßgeblich im Rechts- und Pflichtenkreis der Klägerin und ihrem Interesse tätig wurde. An sie hat der Zeuge D auch fakturiert. Er hat die Erklärung zur Auftragserteilung – wer auch immer sie abgegeben hat – als einen solchen im Namen der Klägerin verstanden. Selbst wenn es einem etwa die Erklärung abgebenden Vertreter der Stadtsparkasse A an ausreichender Vertretungsmacht gefehlt haben sollte, hat die Klägerin die Beauftragung und Bevollmächtigung spätestens durch die Vereinbarung mit der C vom 14.7.1999 genehmigt. Dieser Vertrag ist nämlich nach dem handschriftlichen Vermerk Herrn G als Vertreter der Sparkasse zur Kenntnis gegeben und zu den im Hause der Sparkasse gehaltenen Bürgschaftsunterlagen genommen worden. Aus dieser Vereinbarung ergibt sich nämlich nicht nur die Genehmigung der Bevollmächtigung gegenüber der C, sondern allgemein die Billigung des Vorgehens. Damit war der Zeuge D nach Überzeugung des Senats von der Klägerin rechtsgeschäftlich zur Durchführung der Maßnahmen und Entgegennahme von Rechnungen bevollmächtigt. Jedenfalls aber war der Zeuge D aus Sicht der fraglichen Subunternehmer als Bauleiter befugt, Erklärung für die Klägerin abzugeben und in Empfang zu nehmen. Er handelte mithin jedenfalls mit Anscheins- oder Duldungsvollmacht.
25Dass die Klägerin nach eigenem Vortrag und Bekunden des Zeugen D tatsächlich keine Weisungsbefugnisse auf der Baustelle und gegenüber dem Zeugen D hatte, steht dem nicht entgegen. So ist gerade in der vorliegenden Konstellation denkbar, dass die Klägerin unter Druck der Stadtsparkasse A lediglich auf die Ausübung der ihr vertraglich zustehenden Weisungsbefugnis verzichtet hat. Möglicherweise hat sie sich hierzu sogar gegenüber der Stadtsparkasse A, die mit Blick auf die ausgereichte Vertragserfüllungsbürgschaft ein veritables Interesse am erfolgreichen Projektabschluss hatte, verpflichtet. Jedenfalls durch Vertrag vom 14.7.1999 ist die Klägerin gegenüber der C die Verpflichtung eingegangen, von Weisungen auf der Baustelle Abstand zu nehmen. Letztlich aber hat der Zeuge D sich bei Vertragsanbahnung ausbedungen, weisungsfrei und eigenverantwortlich handeln zu können (vgl. insoweit S. 2 des an die Klägerin gerichteten „Vorschlag zu der Abwicklung … ‚B‘“ vom 12.7.1999). Dies schließt seine Beauftragung nicht aus. Widrigenfalls hätte keiner den Auftrag an den Zeugen D erteilen können, da er sich Weisungsfreiheit auch gegenüber der Bauherrin sowie der Stadtsparkasse A ausbedungen hat.
26An diesem Befund ändert auch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nichts. Zwar führt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß §§ 117, 116 InsO grundsätzlich zum Erlöschen aller zum Zwecke der Geschäftsbesorgung erteilten Vollmachten. Allerdings hat der Insolvenzverwalter das Bauvorhaben spätestens durch seine schriftliche Erklärung vom ....2.2000 aus dem Insolvenzbeschlag freigegeben. Dies hat zur Folge, dass die Wirkungen der §§ 117, 116 InsO mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung entfallen. Dies hat auch die Klägerin so gesehen und für den Bereich des fraglichen und vom Verwalter freigegebenen Bauvorhabens eine Umsatzsteuerveranlagung für das Jahr 1999 begehrt. Die insoweit unter dem Aktenzeichen 6 K 1352/11 angestrengte Verpflichtungsklage hat die Klägerin (nur) wegen eines fehlenden Vorsteuerüberhangs zurückgenommen.
27Wollte man der erklärten Freigabe diese Rückwirkung nicht beimessen, ergäbe sich für den hier begehrten Vorsteuerabzug nichts anderes. Dann wären bis zur Freigabe am ....2.2000 alle aus dem Bauvorhaben resultierenden Verbindlichkeiten der Klägerin als Insolvenzforderung oder Masseverbindlichkeit gegenüber der Insolvenzmasse geltend zu machen. Dementsprechend wären die erteilten Rechnungen der leistenden Unternehmer ab dem Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung an den Insolvenzverwalter zu richten, § 80 Abs. 1 InsO. Durch ihn wäre auch der entsprechende Vorsteuerabzug geltend zu machen.
28Etwas anderes könnte sich nur dann ergeben, wenn man der Freigabe bezogen auf die mit Insolvenzeröffnung auf den Verwalter übergegangene Vorsteuerabzugsberechtigung Rückwirkung beimisst, diese Rückwirkung hinsichtlich dem Wegfall der aus §§ 117, 116 InsO resultierenden Rechtswirkungen hingegen verneint. Da sowohl der Übergang der Vorsteuerabzugsberechtigung wegen der Befugnis das Vermögen zu verwalten (§ 80 Abs. 1 InsO) wie auch die Wirkungen gemäß §§ 117, 116 InsO allein durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens (ipso iure) eintreten, kann die Freigabe des Bauvorhabens keine derartig gespaltene Wirkung haben. Vielmehr ist sie bezogen auf das Freigabegut bzw. die freigegebene Tätigkeit das Gegenstück zur Verfahrenseröffnung.
29Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.
(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:
- 1.
die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist; - 2.
die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 eingeführt worden sind; - 3.
die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d Satz 1 im Inland bewirkt wird; - 4.
die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b Absatz 1 und 2, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit die Steuer auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Leistungen entfällt, ist sie abziehbar, wenn die Zahlung geleistet worden ist; - 5.
die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 geschuldete Steuer für Umsätze, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
(1a) Nicht abziehbar sind Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gilt, entfallen. Dies gilt nicht für Bewirtungsaufwendungen, soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes einen Abzug angemessener und nachgewiesener Aufwendungen ausschließt.
(1b) Verwendet der Unternehmer ein Grundstück sowohl für Zwecke seines Unternehmens als auch für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit diesem Grundstück vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit sie nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Unternehmens entfällt. Bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.
(2) Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung folgender Umsätze verwendet:
- 1.
steuerfreie Umsätze; - 2.
Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden.
(3) Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach Absatz 2 tritt nicht ein, wenn die Umsätze
- 1.
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 - a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei sind oder - b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei sind und sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden;
- 2.
in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 - a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei wären oder - b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei wären und der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig ist oder diese Umsätze sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden.
(4) Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. In den Fällen des Absatzes 1b gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
(4a) Für Fahrzeuglieferer (§ 2a) gelten folgende Einschränkungen des Vorsteuerabzugs:
- 1.
Abziehbar ist nur die auf die Lieferung, die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des neuen Fahrzeugs entfallende Steuer. - 2.
Die Steuer kann nur bis zu dem Betrag abgezogen werden, der für die Lieferung des neuen Fahrzeugs geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei wäre. - 3.
Die Steuer kann erst in dem Zeitpunkt abgezogen werden, in dem der Fahrzeuglieferer die innergemeinschaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs ausführt.
(4b) Für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind und die nur Steuer nach § 13b Absatz 5, nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 14c Absatz 1 oder nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 4 schulden, gelten die Einschränkungen des § 18 Absatz 9 Satz 5 und 6 entsprechend.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen darüber treffen,
- 1.
in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für den Vorsteuerabzug auf eine Rechnung im Sinne des § 14 oder auf einzelne Angaben in der Rechnung verzichtet werden kann, - 2.
unter welchen Voraussetzungen, für welchen Besteuerungszeitraum und in welchem Umfang zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten in den Fällen, in denen ein anderer als der Leistungsempfänger ein Entgelt gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 3), der andere den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann, und - 3.
wann in Fällen von geringer steuerlicher Bedeutung zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge (Absatz 4) Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, unberücksichtigt bleiben können oder von der Zurechnung von Vorsteuerbeträgen zu diesen Umsätzen abgesehen werden kann.
(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Soweit im Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 4 die Vorschriften dieses Unterabschnitts durch Landesgesetz für anwendbar erklärt werden, kann die Revision auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruhe.
(2) Der Bundesfinanzhof ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, dass in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.
(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im Übrigen ist der Bundesfinanzhof an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.