Bundesfinanzhof Beschluss, 17. Sept. 2012 - V B 77/12

17.09.2012

Tatbestand

1

I. Die Beschwerde der Beschwerdeführer richtet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von jeweils 200 €.

2

In dem beim Finanzgericht (FG) anhängigen Hauptsacheverfahren 10 K 400/11 der Grundstücksgemeinschaft (Klägerin) wandte sich diese gegen die Festsetzung und die Höhe eines Verspätungszuschlags in Höhe von 1.030 €. Zu der auf den 26. April 2012 terminierten mündlichen Verhandlung hatte das FG den Prozessbevollmächtigten der Klägerin und die Beschwerdeführer geladen. Hinsichtlich der Beschwerdeführer war deren persönliches Erscheinen angeordnet und für den Fall des Nichterscheinens ein Ordnungsgeld in Höhe von jeweils 200 € angedroht worden.

3

Im Termin zur mündlichen Verhandlung stellte der Vorsitzende fest, dass die Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen waren. Nach dem Vortrag des Sach- und Streitstands durch den Berichterstatter und die Erörterung der Rechtslage mit dem Beklagtenvertreter und dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin nahm dieser die Klage für die Klägerin zurück. Das Verfahren wurde daraufhin gemäß § 72 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eingestellt.

4

Durch die Beschlüsse vom 4. Mai 2012 setzte das FG gegen die Beschwerdeführer jeweils ein Ordnungsgeld in Höhe von 200 € fest. Zur Begründung führte es aus, dass die Anordnung des persönlichen Erscheinens erfolgt sei, um mit den Beschwerdeführern die Gründe für die verspätete Abgabe der Umsatzsteuererklärung zu erörtern. Da diese ohne Angaben von Gründen zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen waren, wurde das gegen sie angedrohte Ordnungsgeld festgesetzt.

5

Gegen diese Beschlüsse legten die Beschwerdeführer am 23. Mai 2012 beim FG Beschwerde ein, ohne sie zu begründen. Nachdem eine Begründung auch nicht innerhalb der vom FG gesetzten Frist erfolgt war, beschloss das FG am 4. Juni 2012, den Beschwerden nicht abzuhelfen.

Entscheidungsgründe

6

II. Die Beschwerde ist begründet.

7

Das FG hat zu Unrecht gegen die beiden Beschwerdeführer ein Ordnungsgeld festgesetzt. Das FG hatte für diese zwar ordnungsgemäß ein persönliches Erscheinen angeordnet und bei Nichterscheinen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 200 € angedroht. Nachdem die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten jedoch die Klage im Termin zur mündlichen Verhandlung am 26. April 2012 zurückgenommen hatte, durfte das angedrohte Ordnungsgeld nicht mehr festgesetzt werden.

8

1. Nach § 80 Abs. 1 FGO kann das Gericht das persönliche Erscheinen eines Beteiligten anordnen. Für den Fall des Ausbleibens kann es Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen androhen. Bei schuldhaftem Ausbleiben setzt das Gericht durch Beschluss das angedrohte Ordnungsgeld fest. Ist der Beteiligte --wie im Streitfall-- eine Vereinigung, so ist das Ordnungsgeld dem nach Gesetz oder Satzung Vertretungsberechtigten anzudrohen und gegen ihn festzusetzen (§ 80 Abs. 2 FGO).

9

Als ergänzende Vorschrift zu § 76 Abs. 1 FGO dient die Vorschrift der Aufklärung des Sachverhalts durch Mitwirkung der Beteiligten (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Dezember 2010 X B 103/10, BFH/NV 2011, 618 II.1.a; Stöcker in Beermann/Gosch, Steuerliches Verfahrensrecht, § 80 FGO Rz 1 und 2; Thürmer in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 80 FGO Rz 11) sowie der Konzentration und Beschleunigung des Verfahrens (Koch in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 80 Rz 1; Thürmer in HHSp, § 80 FGO Rz 12). Die Pflicht zum Erscheinen bei Gericht ist daher kein Selbstzweck (Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 80 FGO Rz 3).

10

§ 80 FGO entspricht wörtlich § 95 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Ähnliche Vorschriften über die Anordnung des persönlichen Erscheinens finden sich in § 141 der Zivilprozessordnung (ZPO) und § 111 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), wobei hinsichtlich der Festsetzung von Ordnungsgeld durch § 202 SGG auf § 141 Abs. 3 ZPO verwiesen wird.

11

2. Nach § 80 Abs. 1 Satz 3 FGO setzt das Gericht bei schuldhaftem Ausbleiben das angedrohte Ordnungsgeld durch Beschluss fest. Dabei ist zwar umstritten, ob die Festsetzung von Ordnungsgeld --ebenso wie deren Androhung-- im Ermessen des Gerichts steht (so Thürmer in HHSp, § 80 FGO Rz 71, unter Hinweis auf das verwaltungsrechtliche Schrifttum zur Rechtslage nach § 95 VwGO) oder ob eine grundsätzliche Festsetzungspflicht besteht. Diese Streitfrage kann der Senat jedoch offen lassen, da auch dann, wenn dem Gericht bei der Ordnungsgeldfestsetzung kein Ermessen zugebilligt wird, eine Festsetzung von Ordnungsgeld in der Regel nur dann erfolgen darf, wenn das unentschuldigte Ausbleiben zu einer Verfahrensverzögerung führt. Eine Verfahrensverzögerung liegt jedoch dann nicht vor, wenn sich das Ausbleiben des Beteiligten für das Verfahren als unschädlich erweist.

12

a) Nach höchstrichterlicher Zivilrechtsprechung zu § 141 Abs. 3 ZPO ist die Verhängung eines Ordnungsgeldes ermessensfehlerhaft, wenn im Termin zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits keine Fragen zum Sachverhalt offen geblieben sind und der Rechtsstreit ohne weiteren Vortrag durch Urteil entschieden wird (Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 12. Juni 2007 VI ZB 4/07, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht --NJW-RR-- 2007, 1364; Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20. August 2007  3 AZB 50/05, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2008, 252). Da der Zweck der Ordnungsgeldfestsetzung nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1997  2 BvR 429/97 (NJW 1998, 892) nicht darin bestehe, eine vermeintliche Missachtung des Gerichts zu ahnden, sondern die Aufklärung des Sachverhalts zu fördern, könne ein Ordnungsgeld nur festgesetzt werden, wenn das unentschuldigte Ausbleiben der Partei die Sachaufklärung erschwert und dadurch den Prozess verzögert habe (BGH-Urteil in NJW-RR 2007, 1364 II.2.a).

13

b) Diese Rechtsprechungsgrundsätze betreffen zwar die Auslegung von § 141 Abs. 3 ZPO, der die Festsetzung eines Ordnungsgeldes --im Unterschied zu § 80 Abs. 1 Satz 3 FGO-- in das Ermessen des Gerichts stellt. Selbst wenn es sich bei den unterschiedlichen Formulierungen nicht um ein bloßes Redaktionsversehen des Gesetzgebers (so Thürmer in HHSp, § 80 FGO Rz 71 Fußnote 3) handeln sollte, gebietet jedenfalls der mit § 141 Abs. 3 ZPO übereinstimmende Normzweck eine einschränkende Auslegung des Tatbestands von § 80 Abs. 1 Satz 3 FGO dahingehend, dass bei schuldhaftem Ausbleiben ein Ordnungsgeld nur festzusetzen ist, wenn hierdurch die Sachaufklärung erschwert und der Prozess verzögert wird. Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes verliert dagegen ihre Berechtigung, wenn sich das Ausbleiben des Beteiligten oder seines gesetzlichen Vertreters nicht verfahrensverzögernd ausgewirkt hat (vgl. Leipold in Stein/Jonas, Zivilprozessordnung, 21. Aufl., § 141 Rz 35a), weil der Prozess im Laufe der mündlichen Verhandlung --wie im Streitfall-- durch Klagerücknahme beendet wurde (vgl. Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 3. August 1987  13 Ta 6/87, Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht 1987, 827). In Übereinstimmung damit wird im finanzgerichtlichen Schrifttum allgemein vertreten, dass in derartigen Fällen von der Festsetzung eines Ordnungsgeldes abzusehen ist (vgl. Thürmer in HHSp, § 80 FGO Rz 71; Stöcker in Beermann/Gosch, a.a.O., § 80 FGO Rz 53; Seer in Tipke/Kruse, a.a.O., § 80 FGO Rz 3; Koch in Gräber, a.a.O., § 80 Rz 10).

14

c) Im Streitfall hat das FG die Festsetzung des Ordnungsgeldes damit begründet, dass das persönliche Erscheinen der Beschwerdeführer angeordnet worden sei, um mit ihnen persönlich die Gründe für die verspätete Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2009 zu erörtern. Nachdem der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Laufe der mündlichen Verhandlung die Klage zurückgenommen hatte und dadurch das Verfahren beendet war, entfiel dieser Grund für die Anordnung des persönlichen Erscheinens und eine Verzögerung des Verfahrens war ausgeschlossen. Unter diesen Umständen ist ein schuldhaftes Ausbleiben der Beschwerdeführer nicht mit einem Ordnungsgeld zu belegen. Die angefochtenen Beschlüsse waren daher aufzuheben.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesfinanzhof Beschluss, 17. Sept. 2012 - V B 77/12

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesfinanzhof Beschluss, 17. Sept. 2012 - V B 77/12

Referenzen - Gesetze

Bundesfinanzhof Beschluss, 17. Sept. 2012 - V B 77/12 zitiert 12 §§.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 76


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von de

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 202


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Zivilprozessordnung - ZPO | § 141 Anordnung des persönlichen Erscheinens


(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 72


(1) Der Kläger kann seine Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, bei Verzicht auf die mündliche Verhandlung und nach Ergehen eines Gerichtsbescheides ist die Rücknahme nur mit Einwilligung des Bek

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 95


(1) Das Gericht kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten anordnen. Für den Fall des Ausbleibens kann es Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen androhen. Bei schuldhaftem Ausbleiben setzt das Gericht durch

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 111


(1) Der Vorsitzende kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten zur mündlichen Verhandlung anordnen sowie Zeugen und Sachverständige laden. Auf die Folgen des Ausbleibens ist dabei hinzuweisen. (2) Die Ladung von Zeugen und Sachverständigen

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 80


(1) Das Gericht kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten anordnen. Für den Fall des Ausbleibens kann es Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen androhen. Bei schuldhaftem Ausbleiben setzt das Gericht durch

Referenzen

(1) Der Kläger kann seine Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, bei Verzicht auf die mündliche Verhandlung und nach Ergehen eines Gerichtsbescheides ist die Rücknahme nur mit Einwilligung des Beklagten möglich. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(1a) Soweit Besteuerungsgrundlagen für ein Verständigungs- oder ein Schiedsverfahren nach einem Vertrag im Sinne des § 2 der Abgabenordnung von Bedeutung sein können, kann die Klage hierauf begrenzt zurückgenommen werden. § 50 Abs. 1a Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Rücknahme hat bei Klagen, deren Erhebung an eine Frist gebunden ist, den Verlust der Klage zur Folge. Wird die Klage zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluss ein. Wird nachträglich die Unwirksamkeit der Klagerücknahme geltend gemacht, so gilt § 56 Abs. 3 sinngemäß.

(1) Das Gericht kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten anordnen. Für den Fall des Ausbleibens kann es Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen androhen. Bei schuldhaftem Ausbleiben setzt das Gericht durch Beschluss das angedrohte Ordnungsgeld fest. Androhung und Festsetzung des Ordnungsgelds können wiederholt werden.

(2) Ist Beteiligter eine juristische Person oder eine Vereinigung, so ist das Ordnungsgeld dem nach Gesetz oder Satzung Vertretungsberechtigten anzudrohen und gegen ihn festzusetzen.

(3) Das Gericht kann einer beteiligten öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Behörde aufgeben, zur mündlichen Verhandlung einen Beamten oder Angestellten zu entsenden, der mit einem schriftlichen Nachweis über die Vertretungsbefugnis versehen und über die Sach- und Rechtslage ausreichend unterrichtet ist.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts (§§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung) wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.

(1) Das Gericht kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten anordnen. Für den Fall des Ausbleibens kann es Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen androhen. Bei schuldhaftem Ausbleiben setzt das Gericht durch Beschluss das angedrohte Ordnungsgeld fest. Androhung und Festsetzung des Ordnungsgelds können wiederholt werden.

(2) Ist Beteiligter eine juristische Person oder eine Vereinigung, so ist das Ordnungsgeld dem nach Gesetz oder Satzung Vertretungsberechtigten anzudrohen und gegen ihn festzusetzen.

(3) Das Gericht kann einer beteiligten öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Behörde aufgeben, zur mündlichen Verhandlung einen Beamten oder Angestellten zu entsenden, der mit einem schriftlichen Nachweis über die Vertretungsbefugnis versehen und über die Sach- und Rechtslage ausreichend unterrichtet ist.

(1) Das Gericht kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten anordnen. Für den Fall des Ausbleibens kann es Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen androhen. Bei schuldhaftem Ausbleiben setzt das Gericht durch Beschluß das angedrohte Ordnungsgeld fest. Androhung und Festsetzung des Ordnungsgelds können wiederholt werden.

(2) Ist Beteiligter eine juristische Person oder eine Vereinigung, so ist das Ordnungsgeld dem nach Gesetz oder Satzung Vertretungsberechtigten anzudrohen und gegen ihn festzusetzen.

(3) Das Gericht kann einer beteiligten öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Behörde aufgeben, zur mündlichen Verhandlung einen Beamten oder Angestellten zu entsenden, der mit einem schriftlichen Nachweis über die Vertretungsbefugnis versehen und über die Sach- und Rechtslage ausreichend unterrichtet ist.

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.

(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

(1) Der Vorsitzende kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten zur mündlichen Verhandlung anordnen sowie Zeugen und Sachverständige laden. Auf die Folgen des Ausbleibens ist dabei hinzuweisen.

(2) Die Ladung von Zeugen und Sachverständigen ist den Beteiligten bei der Mitteilung des Termins zur mündlichen Verhandlung bekanntzugeben.

(3) Das Gericht kann einem Beteiligten, der keine natürliche Person ist, aufgeben, zur mündlichen Verhandlung oder zu einem Termin nach § 106 Absatz 3 Nummer 7 einen Beamten oder Angestellten zu entsenden, der mit einem schriftlichen Nachweis über die Vertretungsbefugnis versehen und über die Sach- und Rechtslage ausreichend unterrichtet ist.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.

(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

(1) Das Gericht kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten anordnen. Für den Fall des Ausbleibens kann es Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen androhen. Bei schuldhaftem Ausbleiben setzt das Gericht durch Beschluss das angedrohte Ordnungsgeld fest. Androhung und Festsetzung des Ordnungsgelds können wiederholt werden.

(2) Ist Beteiligter eine juristische Person oder eine Vereinigung, so ist das Ordnungsgeld dem nach Gesetz oder Satzung Vertretungsberechtigten anzudrohen und gegen ihn festzusetzen.

(3) Das Gericht kann einer beteiligten öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Behörde aufgeben, zur mündlichen Verhandlung einen Beamten oder Angestellten zu entsenden, der mit einem schriftlichen Nachweis über die Vertretungsbefugnis versehen und über die Sach- und Rechtslage ausreichend unterrichtet ist.

(1) Das Gericht kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten anordnen. Für den Fall des Ausbleibens kann es Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen androhen. Bei schuldhaftem Ausbleiben setzt das Gericht durch Beschluß das angedrohte Ordnungsgeld fest. Androhung und Festsetzung des Ordnungsgelds können wiederholt werden.

(2) Ist Beteiligter eine juristische Person oder eine Vereinigung, so ist das Ordnungsgeld dem nach Gesetz oder Satzung Vertretungsberechtigten anzudrohen und gegen ihn festzusetzen.

(3) Das Gericht kann einer beteiligten öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Behörde aufgeben, zur mündlichen Verhandlung einen Beamten oder Angestellten zu entsenden, der mit einem schriftlichen Nachweis über die Vertretungsbefugnis versehen und über die Sach- und Rechtslage ausreichend unterrichtet ist.

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.

(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

(1) Das Gericht kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten anordnen. Für den Fall des Ausbleibens kann es Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen androhen. Bei schuldhaftem Ausbleiben setzt das Gericht durch Beschluss das angedrohte Ordnungsgeld fest. Androhung und Festsetzung des Ordnungsgelds können wiederholt werden.

(2) Ist Beteiligter eine juristische Person oder eine Vereinigung, so ist das Ordnungsgeld dem nach Gesetz oder Satzung Vertretungsberechtigten anzudrohen und gegen ihn festzusetzen.

(3) Das Gericht kann einer beteiligten öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Behörde aufgeben, zur mündlichen Verhandlung einen Beamten oder Angestellten zu entsenden, der mit einem schriftlichen Nachweis über die Vertretungsbefugnis versehen und über die Sach- und Rechtslage ausreichend unterrichtet ist.

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.

(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

(1) Das Gericht kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten anordnen. Für den Fall des Ausbleibens kann es Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen androhen. Bei schuldhaftem Ausbleiben setzt das Gericht durch Beschluss das angedrohte Ordnungsgeld fest. Androhung und Festsetzung des Ordnungsgelds können wiederholt werden.

(2) Ist Beteiligter eine juristische Person oder eine Vereinigung, so ist das Ordnungsgeld dem nach Gesetz oder Satzung Vertretungsberechtigten anzudrohen und gegen ihn festzusetzen.

(3) Das Gericht kann einer beteiligten öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Behörde aufgeben, zur mündlichen Verhandlung einen Beamten oder Angestellten zu entsenden, der mit einem schriftlichen Nachweis über die Vertretungsbefugnis versehen und über die Sach- und Rechtslage ausreichend unterrichtet ist.