Bundesfinanzhof Beschluss, 13. Okt. 2014 - V B 19/14

published on 13/10/2014 00:00
Bundesfinanzhof Beschluss, 13. Okt. 2014 - V B 19/14
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Gericht

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Tatbestand

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I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) auf Gewährung des Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzugs aus Schulungsleistungen eines Subunternehmers abgewiesen, der diese im Rahmen eines Subventionsbetruges ganz oder teilweise nicht erbracht hatte. Der Kläger wurde wegen leichtfertiger Unterstützung eines Subventionsbetruges rechtskräftig verurteilt, weil er Stundennachweise, Schulungsberichte und Teilnahmezertifikate erstellte, ohne zu prüfen, ob die Schulungen tatsächlich stattgefunden hatten. Dies ergebe sich aus Zeugenaussagen, wonach die Schulungen nicht den Umfang hatten, wie in den Stundennachweisen angegeben. Der Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug setze die tatsächliche Erbringung einer Leistung voraus, woran es fehle. Zu einer Teilschätzung sei das FG nicht in der Lage, weil nicht ansatzweise feststellbar sei, inwieweit die abgezeichneten Schulungsleistungen tatsächlich erbracht worden seien. Dem Antrag auf Vernehmung der Polizeibeamtin B sei nicht zu entsprechen, weil das Ergebnis der strafrechtlichen Ermittlungen unstreitig sei.

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Der X. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat die Streitsache wegen Umsatzsteuer abgetrennt und den Rechtsstreit insoweit an den für Umsatzsteuer zuständigen V. Senat verwiesen.

Entscheidungsgründe

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II. Die Beschwerde des Klägers wegen der Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Gründe, die eine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache oder wegen Verfahrensfehlern zulassen, liegen nicht vor (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

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1. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH hat eine Sache grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung des Rechts berührt. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln. Die Rechtsfrage muss in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsbedürftig und im Streitfall auch klärbar sein (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 14. August 2001 XI B 57/01, BFH/NV 2002, 51). Diese Voraussetzungen müssen gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO in der Beschwerdebegründung dargelegt werden.

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a) Der Kläger hat als grundsätzlich bedeutsam die Rechtsfrage hervorgehoben, ob "der Betriebsausgabenabzug auch dann mangels betrieblicher Veranlassung zu versagen ist, wenn der rechnungsstellende Leistungserbringer seiner Leistungspflicht zwar nicht nachkommt, dies aber für den Betriebsausgabenabzug begehrenden Leistungsnehmer unerkannt blieb". Diesem Vortrag durch den fachkundigen Rechtsvertreter des Klägers lässt sich nach Wortlaut und Begründung eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage für das Umsatzsteuerrecht nicht entnehmen.

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b) Im Übrigen wäre diese Frage --bezogen auf einen Gutglaubensschutz beim Vorsteuerabzug-- für den Streitfall nicht entscheidungserheblich. Denn es ist durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) geklärt, dass "Wirtschaftsteilnehmer, die alle Maßnahmen treffen, die vernünftigerweise von ihnen verlangt werden können, um sicherzustellen, dass ihre Umsätze nicht in einen Betrug --sei es eine Mehrwertsteuerhinterziehung oder ein sonstiger Betrug-- einbezogen sind, auf die Rechtmäßigkeit dieser Umsätze vertrauen können, ohne Gefahr zu laufen, ihr Recht auf Vorsteuerabzug zu verlieren" (EuGH-Urteil vom 6. Juli 2006 C-439/04 und C-440/04, Kittel und Recolta, BFH/NV 2006, Beilage 4, 454 Rz 51). Ein Vertrauensschutz komme jedoch nur dann in Betracht, wenn der Steuerpflichtige die Einbeziehung in einen Betrug "weder kannte noch kennen konnte" (EuGH-Urteil in BFH/NV 2006, Beilage 4, 454 Rz 43). Die fahrlässige Unkenntnis von der Einbeziehung in einen Betrug schließt somit nach der EuGH-Rechtsprechung einen Gutglaubensschutz aus. Da der Kläger nach den Feststellungen des FG wegen "leichtfertiger Unterstützung eines Subventionsbetruges verurteilt" worden ist, käme es auf die Rechtsfrage, ob ein Vertrauensschutz auch bei in Rechnung gestellter, jedoch nicht erbrachter Leistung gewährt werden kann, mangels guten Glaubens nicht an.

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2. Die Revision ist auch nicht wegen Verfahrensfehlern zuzulassen.

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a) Entgegen dem Klägervortrag ist das FG nicht entgegen dem klaren Inhalt der Akten zu unzutreffenden Sachverhaltsfeststellungen gelangt, weil es Unterlagen nicht berücksichtigt habe, in denen Mitarbeiter die tatsächliche Durchführung von Schulungsmaßnahmen bestätigt haben. Das FG hat vielmehr ausgeführt, dass es die Teilnehmerlisten an Schulungen deshalb nicht berücksichtige, weil im Strafverfahren Zeugen ausgesagt hätten, dass die Schulungen nicht oder nicht den Umfang gehabt hätten, wie sie in den Stundennachweisen angegeben worden seien. Es hat damit die Stundennachweise berücksichtigt, ihnen nur wegen inhaltlicher Bedenken keinen Beweiswert zugesprochen. Darin liegt kein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten.

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b) Das FG hat auch nicht verfahrensfehlerhaft Beweisanträge übergangen.

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Nach § 76 Abs. 1 FGO hat das FG den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und dabei die erforderlichen Beweise zu erheben (§ 81 Abs. 1 Satz 2 FGO). Ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag darf nur unberücksichtigt bleiben, wenn das angebotene Beweismittel untauglich ist, wenn es auf die Beweistatsache nach der Rechtsauffassung des FG nicht ankommt oder wenn die Beweistatsache als wahr unterstellt werden kann (vgl. dazu z.B. BFH-Beschlüsse vom 19. März 2014 XI B 144/13, BFH/NV 2014, 1064, sowie vom 27. Oktober 2004 XI B 182/02, BFH/NV 2005, 564).

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Der Kläger rügt die Nichtvernehmung der Polizeibeamtin B zum Beweis der Tatsachen, dass der Kläger wegen grob fahrlässigen Subventionsbetruges verurteilt worden sei und dass er Schulungen bescheinigt habe, obwohl diese tatsächlich nicht im vollen Umfang ausgeführt worden waren. Zur Erheblichkeit der unterlassenen Zeugeneinvernahme für die Entscheidung trägt der Kläger vor, der Betriebsausgabenabzug wäre nicht versagt worden, wenn das FG die Zeugin gehört hätte und diese bestätigt hätte, dass der Kläger "gutgläubig" gewesen sei. Abgesehen davon, dass diese Begründung den Betriebsausgabenabzug und nicht den hier streitigen Vorsteuerabzug betrifft, liegt kein Verfahrensfehler vor, weil diese Tatsachen vom FG als wahr unterstellt und in seinen Tatbestand aufgenommen hat, denn es ist davon ausgegangen, dass der Kläger grob fahrlässig Schulungsmaßnahmen bestätigt habe, die nicht oder nicht in vollem Umfang tatsächlich stattgefunden haben. Es hat aus diesen Tatsachen lediglich andere rechtliche Schlussfolgerungen gezogen. Damit ist kein Verfahrensfehler dargelegt.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
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Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Gründe I. Streitig ist in der Hauptsache die Kürzung des Vorsteuerabzugs aufgrund der Ergebnisse ein
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Annotations

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts (§§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung) wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.

(1) Das Gericht erhebt Beweis in der mündlichen Verhandlung. Es kann insbesondere Augenschein einnehmen, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen.

(2) Das Gericht kann in geeigneten Fällen schon vor der mündlichen Verhandlung durch eines seiner Mitglieder als beauftragten Richter Beweis erheben lassen oder durch Bezeichnung der einzelnen Beweisfragen ein anderes Gericht um die Beweisaufnahme ersuchen.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.