Bundesfinanzhof Beschluss, 03. Aug. 2017 - IX B 63/17
Gericht
Tenor
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Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. April 2017 6 K 6012/15 aufgehoben.
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Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.
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Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.
Tatbestand
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I. Die durch eine Prozessbevollmächtigte vertretene Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wurde vom Finanzgericht (FG) mit Telefax vom 14. Februar 2017 gegen Empfangsbekenntnis zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 4. April 2017 geladen.
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Mit von der Klägerin vorgelegtem Telefax des FG vom 27. März 2017, das der Klägerin am gleichen Tag zugegangen ist, wurde sie abgeladen. Das Telefax lautete: "... in dem Rechtsstreit Name der Klägerin ./. Name des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) ... ist der Termin vom 04.04.2017 um 11.45 Uhr durch richterliche Verfügung aufgehoben worden. Ihre Ladung zu dem aufgehobenen Termin ist damit gegenstandslos.
Mit freundlichen Grüßen
Auf richterliche Anordnung
[Unterschrift]
Name
Justizbeschäftigte"
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Die Abladung vom 27. März 2017 ist in den Gerichtsakten nicht enthalten.
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Das FG hielt am 4. April 2017 den Termin zur mündlichen Verhandlung ab. Ausweislich der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung am 4. April 2017 erschien für die Klägerseite nach Aufruf der Sache und Eröffnung der mündlichen Verhandlung niemand. Das Gericht stellte in der Niederschrift unter Bezugnahme auf die Gerichtsakte die ordnungsgemäße Ladung der Klägerseite fest und verhandelte ohne die Klägerin. Im Anschluss an die Beratung verkündete das FG am 4. April 2017 das Urteil, in dem die Klage überwiegend abgewiesen worden ist und die Verfahrenskosten der Klägerin auferlegt worden sind. Das FG hat die Revision nicht zugelassen.
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Mit Telefax des FG vom 13. April 2017 (Gründonnerstag) wurden der Prozessbevollmächtigten der Klägerin beglaubigte Abschriften des Urteils und der Sitzungsniederschrift vom 4. April 2017 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt. Die Prozessbevollmächtigte hat daraufhin am 18. April 2017 bei der Geschäftsstelle des FG angerufen. Ausweislich des in den Gerichtsakten enthaltenen Telefonvermerks der Justizbeschäftigten hatte das Gespräch folgenden Inhalt:
" [Bevollmächtigter] teilt telefonisch mit, dass er nicht verstehen kann, wieso es am 04.04.2017 eine mündliche Verhandlung gab, da er eine Abladung erhalten hat. Ich habe ihm mitgeteilt, dass diese Abladung ein Versehen von mir war und ich gleich nach dem ich den Fehler bemerkt habe, in seiner Kanzlei angerufen habe.
[Unterschrift Name Justizbeschäftigte]"
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Der Senatsvorsitzende des FG nahm mit einem an die Prozessbevollmächtigte der Klägerin gerichteten Schreiben vom 18. April 2017 zu der Abladung wie folgt Stellung:
"... teile ich Ihnen auf Ihre telefonische Anfrage bei der Geschäftsstelle mit, dass die Ihnen am 27. März 2017 per Telefax übersandte Abladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 4. April 2017 nicht auf einer richterlichen Verfügung des Vorsitzenden Richters, sondern auf einem Versehen der Geschäftsstelle des Senats beruht. Nach Auskunft der Geschäftsstellenmitarbeiterin hat sie sowohl die Bevollmächtigte der Klägerin als auch den Beklagten noch am 27. März 2017 telefonisch über das Versehen benachrichtigt, mit dem Hinweis, dass die mündliche Verhandlung wie geplant stattfinde. Dieser Vorgang ist weder mir noch den anderen Senatsmitgliedern vor der Sitzung bekannt geworden, sondern erst heute. Wir haben die mündliche Verhandlung in dem Glauben an die wirksame Ladung [...] durchgeführt. [...]
[Unterschrift Senatsvorsitzender]"
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Mit ihrer Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision wegen Verfahrensmangel (Versagung des rechtlichen Gehörs).
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Das FA bestätigte, dass das FG am 27. März 2017 per Fax eine Abladung für die mündliche Verhandlung an die Verfahrensbeteiligten versandt habe. Das FA führte weiter aus, am 27. März 2017 um 16.05 Uhr habe Frau X aus der Geschäftsstelle des 6. Senates des FG telefonisch das FA kontaktiert und mitgeteilt, dass versehentlich eine Abladung verschickt worden sei, der Termin aber wie geplant stattfinde. Daher sei ein Vertreter des FA zur mündlichen Verhandlung am 4. April 2017 erschienen.
Entscheidungsgründe
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II. Die Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das angefochtene Urteil beruht auf dem von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO. Es verletzt ihren Anspruch auf rechtliches Gehör.
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1. Die Pflicht des Gerichts zur Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--, § 96 Abs. 2 FGO, § 119 Nr. 3 FGO) erfordert es u.a., den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern und ihre für wesentlich gehaltenen Rechtsansichten vorzutragen (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. November 2007 IX B 64/07, BFH/NV 2008, 242; vom 1. April 2009 IX B 174/07, juris). Daran fehlt es, wenn die Klägerin zur vom FG angesetzten mündlichen Verhandlung nicht ordnungsgemäß geladen worden ist. Dem Fall einer nicht ordnungsgemäßen oder fehlenden Ladung ist die vorliegende Konstellation gleichzusetzen, dass die Klägerin zwar zunächst ordnungsgemäß zum Termin zur mündlichen Verhandlung geladen worden ist, danach jedoch irrtümlich abgeladen wird. Die Verfahrensbeteiligten, der Senatsvorsitzende des FG und die in der zuständigen Geschäftsstelle des FG tätige Justizbeschäftigte haben in ihren Stellungnahmen übereinstimmend die Abladung vom 27. März 2017 bestätigt.
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Die dennoch zu dem Termin durchgeführte mündliche Verhandlung hat das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt. Dies stellt gemäß § 119 Nr. 3 FGO einen absoluten Revisionsgrund dar, bei dem die Vorentscheidung ohne weitere Prüfung als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen ist.
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2. Der Senat hält es für sachgerecht, nach § 116 Abs. 6 FGO zu verfahren, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.
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Das FG wird zur Sicherstellung einer der Finanzgerichtsordnung entsprechenden, ordnungsgemäßen Aktenführung darauf hingewiesen, dass die Gerichtsakte des FG wegen Fehlens der Terminsaufhebungen vom 27. März 2017 in verfahrenserheblicher Weise unvollständig ist. Zu den in den Gerichtsakten i.S. des § 78 Abs. 1 FGO (siehe dazu BFH-Beschluss vom 30. Juni 1998 IX B 142/97, BFH/NV 1999, 61) aufzubewahrenden Schriftstücken zählen auch die an die Verfahrensbeteiligten übermittelten Aufhebungsschreiben des Termins zur mündlichen Verhandlung.
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3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.
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4. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.
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(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn
- 1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, - 2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, - 3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, - 4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, - 5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder - 6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.
(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakte und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen.
(2) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, wird Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akten wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Über einen Antrag nach Satz 3 entscheidet der Vorsitzende; die Entscheidung ist unanfechtbar. § 79a Absatz 4 gilt entsprechend.
(3) Werden die Prozessakten in Papierform geführt, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Die Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt werden.
(4) Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung, ferner die Dokumente, die Abstimmungen oder Ordnungsstrafen des Gerichts betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.