Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 6. August 2015  15 K 35/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

I. Das Finanzgericht (FG) hat festgestellt, dass die Einkommensteuererklärung 2008 der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht als elektronische Datei an den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) übermittelt worden ist. Vielmehr haben die Kläger die von ihrem Steuerberater nach der fehlgeschlagenen elektronischen Übermittlung ausgedruckte komprimierte Steuererklärung unterschrieben und in Papierform an das FA gesandt. Die Veranlagungsstelle des FA hat sodann die Angaben aus dieser komprimierten Steuerklärung von Hand erfasst. Dabei sind die in der komprimierten Steuererklärung enthaltenen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zwar von der Bearbeiterin abgehakt (Kennziffer 120), dann jedoch nicht übernommen worden (Einkommensteuerbescheid vom 22. November 2010). Daraus hat das FG geschlossen, dass ein mechanischer Fehler (Übertragungsfehler) beim Erlass des Steuerbescheids in Betracht kam und vorlag, weil dem FA die elektronischen Erklärungsdaten bei der Veranlagung nicht vorlagen. Gegen diese tatsächlichen Feststellungen des FG haben die Kläger keine Verfahrensrügen erhoben. An sie wäre der Bundesfinanzhof (BFH) deshalb im Revisionsverfahren ebenso gebunden wie an die tatsächliche Würdigung des FG (§ 118 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), da sie zumindest möglich ist.

2

Mit nach § 129 der Abgabenordnung (AO) berichtigtem Bescheid erfasste das FA am 19. April 2011 die unstreitig von den Klägern erzielten und auch erklärten Vermietungseinkünfte und änderte die Einkommensteuer entsprechend.

3

Die Kläger meinen, das FA sei zur Berichtigung nicht befugt gewesen. Ein Fehler bei der Auslegung und Anwendung des Rechts könne nicht ausgeschlossen werden. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das FG hat im Wesentlichen ausgeführt, die Sachbearbeiterin habe mit dem Haken bei Kennziffer 120 in der komprimierten Steuerklärung unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, dass die von den Klägern erklärten Einkünfte der Besteuerung hätten zugrunde gelegt werden sollen. Ein Rechtsanwendungsfehler sei danach auszuschließen. Deshalb sei die Berichtigung nach § 129 AO gerechtfertigt. Auf die Verletzung von Dienstvorschriften könnten sich die Kläger nicht mit Erfolg berufen; auch sei nicht zu fragen, ob der Fehler hätte vermieden werden können.

Entscheidungsgründe

4

II. Die Beschwerde ist nicht begründet. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 FGO) liegen nicht vor.

5

1. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Die hier allein streitige Frage, ob im konkreten Fall bei der Veranlagung ein Rechtsanwendungsfehler auszuschließen ist, hat das FG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der BFH darf die tatsächliche Würdigung nur eingeschränkt überprüfen. Im Rahmen der Revision kontrolliert der BFH insbesondere, ob die Denkgesetze oder ob allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind. Solche Fehler bei der Tatsachenwürdigung führen nach ständiger Rechtsprechung des BFH jedoch grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision, da es sich insofern grundsätzlich um (schlichte) Fehler bei der Rechtsanwendung handelt, die vom numerus clausus der Zulassungsgründe nicht erfasst werden. Nicht jeder Fehler bei der Rechtsanwendung kann die Zulassung der Revision rechtfertigen, weil das Zulassungsverfahren sonst die ihm zugedachte Filterwirkung nicht entfalten und nicht zur Entlastung des BFH beitragen könnte.

6

Etwas anderes gilt, wenn der Rechtsfehler besonders schwerwiegend und deshalb geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen. Anhaltspunkte dafür liegen im Streitfall nicht vor. Ob darüber hinaus die Revision auch dann zugelassen werden sollte, wenn ein Finanzgericht einen neuen allgemeinen Erfahrungssatz aufgestellt hat, der im Interesse gleichmäßiger Rechtsanwendung Gegenstand einer revisionsrechtlichen Prüfung sein kann (dazu Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 96 Rz 135 ff.), bedarf im Streitfall keiner Entscheidung, denn das FG hat einen solchen allgemeinen Erfahrungssatz nicht aufgestellt.

7

Da die Beurteilung der Streitfrage mithin allein von der tatsächlichen Würdigung der Einzelfallumstände abhängt, hat die Rechtssache keine grundsätzliche, d.h. über den Einzelfall hinausweisende, Bedeutung.

8

2. Die Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Fall FGO) zuzulassen.

9

Zwar hat das FG Sachsen-Anhalt den Leitsatz aufgestellt, solange die Akten in Papierform geführt würden, liege eine offenbare Unrichtigkeit i.S. von § 129 AO nicht vor, wenn zur Feststellung eines eventuellen Erfassungsfehlers ein Abgleich des Akteninhalts mit dem EDV-Speicher der Finanzverwaltung erforderlich werde (FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 6. Mai 2010  5 K 98/08, Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 1757). Die Kläger meinen, im Streitfall sei das FG von dieser Entscheidung abgewichen, indem es zur Feststellung des Erfassungsfehlers (sachverständige) Zeugen vernommen und den Inhalt des Datenspeichers der Finanzverwaltung ermittelt habe.

10

Letzteres trifft zwar zu, betrifft aber zunächst nur die Frage, ob überhaupt ein Erfassungsfehler in Betracht kommt. Das wäre nicht der Fall, wenn dem FA bei der Veranlagung die Daten aus der Steuerklärung auch in elektronischer Form vorgelegen hätten, so dass eine manuelle Erfassung nicht erforderlich gewesen wäre. Diese Frage hat indes noch nichts mit dem Fehler selbst und seiner Ursache zu tun, sondern betrifft nur die Umstände, unter denen die Veranlagung stattgefunden hat. Ob der Fehler dann tatsächlich auf einem mechanischen Versehen beruht oder durch einen die Berichtigung nach § 129 AO ausschließenden Denkprozess beeinflusst gewesen sein kann, wird dadurch nicht präjudiziert.

11

Im Übrigen hat der BFH das zitierte Urteil des FG Sachsen-Anhalt zwar im Ergebnis bestätigt. Er hat damit aber nicht den vom FG in seinem Leitsatz herausgestellten Rechtsgrundsatz gebilligt, sondern lediglich ausgeführt, dass er an die tatsächliche Würdigung des FG gebunden sei (vgl. BFH-Urteil vom 8. Dezember 2011 VI R 45/10, BFH/NV 2012, 694).

12

Im Streitfall fehlt es bereits deshalb an einer Abweichung im Grundsätzlichen (Divergenz), weil das FG keine Grundsätze aufgestellt, sondern lediglich die von ihm festgestellten Umstände gewürdigt hat. Ob das FG Sachsen-Anhalt von der Rechtsprechung des BFH abgewichen ist, könnte auch in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden.

13

3. Ein Verfahrensmangel ist schon nicht hinreichend dargelegt. Es kann dahinstehen, ob und in welchen Fällen das Gericht einen nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen nicht nachgelassenen Schriftsatz überhaupt berücksichtigen muss. Soweit die Kläger inzident auch rügen, dass sie sich auf die vom FG in der mündlichen Verhandlung erstmals erwähnte Rechtsprechung nicht spontan hätten erklären können, hätten sie in der mündlichen Verhandlung die Vertagung oder zumindest einen Schriftsatznachlass beantragen müssen. Im Übrigen haben die Kläger auch nicht dargelegt, was die unterbliebene Sachverhaltsermittlung ihres Erachtens hätte zu Tage fördern sollen und weshalb bei Berücksichtigung dessen das Urteil anders hätte ausfallen können.

14

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 118


(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Soweit im Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 4 die Vorschriften dieses Unterabschnitts durch Landesgesetz für anwendbar erklärt werden, ka

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 96


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung

Abgabenordnung - AO 1977 | § 129 Offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts


Die Finanzbehörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Wird zu einem sch

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Finanzgericht München Urteil, 06. Aug. 2015 - 15 K 35/14

bei uns veröffentlicht am 06.08.2015

Gründe Finanzgericht München Az.: 15 K 35/14 IM NAMEN DES VOLKES Urteil Stichwort: § 129 AO bei nur teilweiser Übernahme von Daten aus dem elektronischen Übertragungsprotokoll In der Streitsache 1. ... 2.

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Gründe

Finanzgericht München

Az.: 15 K 35/14

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

Stichwort: § 129 AO bei nur teilweiser Übernahme von Daten aus dem elektronischen Übertragungsprotokoll

In der Streitsache

1. ...

2. ...

Kläger

prozessbevollmächtigt: zu 1-2: Sozietät ...

gegen

Finanzamt ...

Beklagter

wegen Einkommensteuer 2008

hat der 15. Senat des Finanzgerichts München durch . als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung

vom 6. August 2015

für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Rechtsmittelbelehrung

Die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil kann durch Beschwerde angefochten werden.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Abschrift oder Ausfertigung des angefochtenen Urteils beigefügt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen.

Rechtsmittel können auch über den elektronischen Gerichtsbriefkasten des Bundesfinanzhofs eingelegt und begründet werden, der über die vom Bundesfinanzhof zur Verfügung gestellte Zugangs- und Übertragungssoftware erreichbar ist. Die Software kann über die Internetseite „www.bundesfinanzhof.de“ lizenzkostenfrei heruntergeladen werden. Hier befinden sich auch weitere Informationen über die Einzelheiten des Verfahrens, das nach der Verordnung der Bundesregierung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004 (BGBl. I S. 3091) einzuhalten ist.

Vor dem Bundesfinanzhof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer zugelassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie Partnerschaftsgesellschaften, deren Partner ausschließlich Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des vorhergehenden Satzes zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Bundesfinanzhof hat die Postanschrift: Postfach 86 02 40, 81629 München, und die Hausanschrift: Ismaninger Str. 109, 81675 München, sowie den Telefax-Anschluss: 089/92 31-201.

Lässt der Bundesfinanzhof aufgrund der Beschwerde die Revision zu, so wird das Verfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses des Bundesfinanzhofs über die Zulassung der Revision ist jedoch bei dem Bundesfinanzhof eine Begründung der Revision einzureichen. Die Beteiligten müssen sich auch im Revisionsverfahren nach Maßgabe des vierten Absatzes dieser Belehrung vertreten lassen.

Gründe:

I.

Die Kläger erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die Klägerin zudem aus nichtselbstständiger Arbeit. Sie werden beim Beklagten, dem Finanzamt zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Streitig ist, ob die unstreitig erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die zunächst im Einkommensteuerbescheid 2008 nicht erfasst wurden, durch eine Änderung nach § 129 der Abgabenordnung (AO) noch besteuert werden können.

Die Kläger tragen vor, sie hätten ihre Einkommensteuererklärung 2008 über ihren steuerlichen Berater elektronisch per ELSTER-Modul der DATEV-Software an den Beklagten übermittelt und die ausgedruckte, von ihnen unterschriebene komprimierte Erklärung mit der Telenummer IT3 nachgereicht. Im Einkommensteuerbescheid vom 22. November 2010 seien die erklärten Einkünfte der Kläger aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 3.978 € nicht der Besteuerung unterworfen worden.

Mit Bescheid vom 19. April 2011 erging ein nach § 129 AO geänderter Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr. Der Beklagte erläuterte hierzu, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung seien bei Erlass des Verwaltungsakts vom 22. November 2010 nicht übernommen worden. Diese offenbare Unrichtigkeit werde nunmehr berichtigt. Hiergegen legten die Kläger Einspruch ein und trugen vor, es seien innerhalb der Anlage V, Sachbereich 25, die von ihnen erklärten Angaben in den Kennziffern 101, 130, 152, 148, 149 und 120 zu übernehmen gewesen, so dass die Übernahme lediglich einer einzelnen Kennziffer deutlich sichtbar hätte werden müssen. Zudem gehe das Versehen nicht aus den Akten hervor. Es bestehe auch die Möglichkeit, dass die erklärten Einkünfte rechtsfehlerhaft nicht der Besteuerung unterworfen worden seien. Zudem scheide gemäß dem Urteil des Finanzgerichts Münster vom 13. Oktober 2010 7 K 4838/08 eine Berichtigung aus, da der Beklagte nicht seiner Amtsermittlungspflicht nachgekommen sei. Mögliche unterlassene amtsinterne Plausibilitätsprüfungen und Endkontrollen könnten nicht durch die Anwendung des § 129 AO ausgebügelt werden.

Mit Einspruchsentscheidung vom 29. November 2013 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Die Möglichkeit eines Fehlers, der die Annahme einer offenbaren Unrichtigkeit ausschließe, liege nicht vor. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung seien vielmehr seien versehentlich nicht in das Computerprogramm übertragen worden. Der eigentliche Wille zur Übernahme sei in einem Abhaken des Betrags - wie bei den übrigen Besteuerungsgrundlagen auch - manifestiert worden. Es liege eine bloße Unachtsamkeit oder Nachlässigkeit vor, die offen zutage liege. Deshalb liege auch keine Verletzung der Amtsermittlungspflicht vor.

Mit der Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Im Erörterungstermin vom 16.04.2015 wurde der Sach- und Rechtsstand mit den Beteiligten besprochen. Die Beteiligten erklärten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Einzelrichter. Auf die Niederschrift wird verwiesen. Am 19.05.2015 wurde ein Auskunftsersuchen an das Landesamt für Steuern Bayern, IT-Referat, gerichtet; auf dieses sowie auf dessen Beantwortung vom 24.06.2015 wird ebenso verwiesen. Mit Beschluss vom 23.07.2015 wurde Herr ., der das Auskunftsersuchen beantwortet hatte, als Zeuge bestellt, nachdem die Kläger die Befreiung vom Steuergeheimnis erklärt hatten. Aussagegenehmigung für den Zeugen liegt vor.

Auf Nachfrage des Gerichts erklären die Kläger, es liege kein Transferticket vor, das die Datenübertragung bestätige. Immerhin ergebe sich aus dem Auskunftsersuchen, dass dem Bearbeiter während der Eingabe der aktuellen Werte die Vorjahreswerte als Vergleichswerte zur Verfügung gestellt würden. Deren Abruf sei im Einzelfall von einer benutzerdefinierten Einstellung der Bildschirmanzeige abhängig.

Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 07.08.2015 weitere Ausführungen gemacht. Die Kläger beantragen,

den Einkommensteuer-Änderungsbescheid 2008 vom 19.04.2011 und die Einspruchsentscheidung vom 29.11.2013 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Ihm hätten trotz Telenummer überhaupt keine elektronischen Daten für die Bearbeitung zur Verfügung gestanden. Alle in der ELSTER-Version enthaltenen Angaben seien manuell in den Computer eingegeben worden. Die Veranlagungsbeamtin Frau . könne dies bestätigen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Schriftsätze und die Akten verwiesen. In der mündlichen Verhandlung vom 06.08.2015 wurde der Sachund Streitstand unter Einvernahme des Zeugen . und der damaligen Sachbearbeiterin.

als mitgebrachter Zeugin erörtert; auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 6. August 2015 wird Bezug genommen.

II.

Die Klage ist unbegründet.

1. Bei Fehlern im Zusammenhang mit der Eingabe in ein Computerprogramm und anschließender Berichtigung nach § 129 AO geht die höchstrichterliche Rechtsprechung von folgenden Grundsätzen aus (BFH-Beschluss vom 28.06.2006 VII B 305/05, BFH/NV 2006, 1793, und vom 6.2.2008 VII B 23/07, BFH/NV 2008, 814; siehe hierzu auch FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.03.2008 13 V 2901/07, juris):

„Nach § 129 Satz 1 AO 1977 kann die Finanzbehörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. „Ähnliche offenbare Unrichtigkeiten“ im Sinne dieser Vorschrift sind einem Schreib- oder Rechenfehler ähnliche mechanische Versehen. Ist dagegen die mehr als nur theoretische Möglichkeit eines Rechtsirrtums gegeben, liegt kein mechanisches Versehen und damit keine offenbare Unrichtigkeit vor (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BFH-Urteile vom 24. Juli 1984 VIII R 304/81, BFHE 141, 485, BStBl II 1984, 785; vom 28. November 1985 IV R 178/83, BFHE 145, 226, BStBl II 1986, 293; vom 5. Februar 1998 IV R 17/97, BFHE 185, 345, BStBl II 1998, 535). Dementsprechend können Fehler bei Eintragungen in Eingabewertbögen für die automatische Datenverarbeitung rein mechanische Versehen offenbare Unrichtigkeiten i. S. des § 129 Satz 1 AO 1977 sein, etwa bei Irrtümern über den Ablauf des maschinellen Verfahrens, Verwendung falscher Schlüsselzahlen oder Übersehen notwendiger Eintragungen. Es ist aber auch denkbar, dass fehlerhafte Eingaben auf einem Rechtsirrtum beruhen, denn durch die Zuordnung von Daten zu bestimmten Kennziffern wird auch der Wille zu einer bestimmten rechtlichen Behandlung dieser Daten durch das festgelegte Datenverarbeitungsprogramm dokumentiert (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Mai 2002 VII B 179/01, BFH/NV 2002, 1316; BFH-Urteil in BFHE 185, 345, BStBl II 1998, 535). Nach den Feststellungen des FG beruhte der Fehler des FA, dessen Korrektur streitig ist, auf einer unterlassenen Eingabe in das Computer-Programm, durch die der nicht bekannt gegebene Änderungsbescheid vom 21. Juli 1998 hätte storniert werden müssen. Ob bei solchen Eingabefehlern ein bloßes mechanisches Versehen oder aber ein die Berichtigung nach § 129 AO 1977 ausschließender Tatsachen- oder Rechtsirrtum des Sachbearbeiters vorliegt, muss nach den Verhältnissen des Einzelfalles beurteilt werden. Dabei handelt es sich um eine Tatfrage, die der revisionsgerichtlichen Prüfung nur in eingeschränktem Umfang unterliegt und nur auf Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze überprüft werden kann (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2002, 1316; BFH-Urteil in BFHE 185, 345, BStBl II 1998, 535).“

Ferner hat der BFH in seinem Urteil vom 8.12.2011 VI R 45/10, BFH/NV 2012, 694 ausgeführt:

„Nach § 129 AO können Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigt werden. Offenbare Unrichtigkeiten i. S. des § 129 AO sind mechanische Versehen, wie beispielsweise Eingabe- und Übertragungsfehler. Nicht erfasst sind hingegen Fehler bei der Auslegung oder Anwendung einer Rechtsnorm, unrichtige Tatsachenwürdigung, die unzutreffende Annahme eines in Wirklichkeit nicht vorliegenden Sachverhalts oder Fehler, die auf mangelnder Sachaufklärung bzw. der Nichtbeachtung feststehender Tatsachen beruhen. Nach § 129 AO zu berichtigende Fehler müssen auf einem „Versehen“ beruhen; hingegen dürfen sie nicht auf die unzulängliche Erfassung oder rechtliche Würdigung eines Sachverhalts zurückzuführen sein (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. Dezember 1967 VI R 85/67, BFHE 90, 468, BStBl II 1968, 191; vom 24. Mai 1977 IV R 44/74, BFHE 122, 393, BStBl II 1977, 853; vom 13. Februar 1979 VIII R 53/77, BFHE 127, 302, BStBl II 1979, 458).Besteht die Möglichkeit, dass der Fehler auf Mängel bei der Ermittlung oder Würdigung des Sachverhalts zurückgeht, kommt eine Berichtigung nach § 129 AO nicht in Betracht. Diese Möglichkeit darf allerdings nicht nur theoretischer Natur sein. Vielmehr muss sie sich durch vom Gericht festgestellte Tatsachen belegen lassen (BFH-Urteile vom 2. August 1974 VI R 137/71, BFHE 113, 169, BStBl II 1974, 727; vom 22. November 1974 VI R 138/72, BFHE 114, 346, BStBl II 1975, 350). Deuten die Gesamtumstände des Falles auf ein mechanisches Versehen hin und liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Fehler auf rechtliche oder tatsächliche Erwägungen zurückzuführen ist, so kann berichtigt werden (BFH-Urteile vom 28. November 1952 III 258/51 S, BFHE 57, 14, BStBl III 1953, 6; vom 17. April 1969 V R 21/66, BFHE 95, 484, BStBl II 1969, 474; vom 4. Februar 1972 III R 28/68, BFHE 105, 439, BStBl II 1972, 679).

Mechanische Versehen können auch Übertragungsfehler sein. Eine offenbare Unrichtigkeit kann daher auch vorliegen, wenn der Veranlagungsbeamte den Eingabewertbogen falsch ausfüllt (vgl. BFH-Urteile vom 1. April 1977 VI R 153/76, BFHE 123, 1, BStBl II 1977, 853; vom 9. Oktober 1979 VIII R 226/77, BFHE 129, 5, BStBl II 1980, 62) oder Daten versehentlich nicht in ein Computerprogramm eingibt (BFH-Beschluss vom 6. Februar 2008 VII B 23/07, BFH/NV 2008, 814).

Ein Fehler ist dann „offenbar“ i. S. des § 129 AO, wenn er auf der Hand liegt, durchschaubar, eindeutig oder augenfällig ist (BFH-Urteile vom 2. April 1987 IV R 255/84, BFHE 149, 490, BStBl II 1987, 762; vom 17. Februar 1993 X R 47/91, BFH/NV 1993, 638; BFH-Beschluss vom 4. September 1984 VIII B 157/83, BFHE 142, 13, BStBl II 1984, 834). Insoweit kommt es nicht darauf an, ob der Steuerpflichtige die Unrichtigkeit anhand des Bescheids und der ihm vorliegenden Unterlagen erkennen konnte. Maßgebend ist, ob der Fehler bei Offenlegung des Sachverhalts für jeden unvoreingenommenen Dritten klar und deutlich als offenbare Unrichtigkeit erkennbar ist (BFH-Urteil vom 21. Oktober 1987 IX R 156/84, BFH/NV 1988, 277).“

Das FG Köln (Urteil vom 26.06.2014 3 K 1906/12, EFG 2014, 2112) geht von einem mechanischen Versehen i. S. d. § 129 AO aus, wenn eine Unrichtigkeit nicht auf einen Vorgang des Denkens, Subsumierens oder Schlussfolgerns zurückzuführen ist.

2. Nach diesen Grundsätzen, denen sich der Einzelrichter anschließt, lag eine offenbare Unrichtigkeit vor, die nach § 129 AO berichtigt werden konnte. Der hierauf gestützte Änderungsbescheid verletzte die Kläger nicht in ihren Rechten.

Die Einvernahme der Zeugen ... und ... hat ergeben, dass kein sog. Transferticket für die Einkommensteuererklärungsdaten 2008 der Kläger vorhanden ist. Offen blieb, ob die Daten tatsächlich gesendet worden sind und nur nicht angekommen sind oder ob ein Datentransfer - im Gegensatz zur am selben Tag übermittelten Umsatzsteuererklärung der Klägerin - aus nicht mehr aufklärbaren Gründen unterblieben ist. Wie der Zeuge geschildert hat, kann bei DATEV auch dann eine komprimierte Steuererklärung ausgedruckt werden, wenn diese nicht vorher elektronisch übermittelt wurde. Jedenfalls hat die Zeugin . glaubhaft versichert, dass ihr am Bearbeitungsbildschirm keine elektronisch übermittelten Erklärungsdaten zur Verfügung gestellt wurden; der Zeuge . hat ebenso glaubhaft dargestellt, dass auf den Rechnern der Bayerischen Finanzverwaltung keine Erklärungsdaten für Einkommensteuer 2008 eingegangen sind. Folglich kam es zu der streitigen Unrichtigkeit des Bescheids, als die Zeugin . die Daten aus der eingereichten komprimierten Einkommensteuererklärung manuell eingegeben hat.

Es kann bei umfassender Würdigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls aufgrund der Aussage der Zeugin ., aufgrund des Akteninhalts und aufgrund des Geschehensablaufs ausgeschlossen werden, dass die unterlassene Eingabe der Daten im Sachbereich 25 (Anlage V) auf einem Rechtsirrtum im Sinne eines Vorgangs des Denkens, Subsumierens oder Schlussfolgerns beruht hat. Wie die Aussage des Zeugen . ergeben hat, hätte zur Vermeidung eines Hinweisfalles zumindest das EW-Aktenzeichen und die Summe der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Kennziffer 120) eingegeben werden müssen. Da das EW-Aktenzeichen nicht automatisch aus dem Vorjahr übernommen wird, war für die Sachbearbeiterin kein Anstoß für einen Überlegungsvorgang hinsichtlich der Steuerpflicht der Vermietungseinkünfte vorhanden. Die Aktenlage deutet vielmehr darauf hin, dass die Bearbeiterin die komprimierte Einkommensteuererklärung zunächst in der vorliegenden Papierform einschließlich der Anlage V überprüft hat; dabei hat sie, wie in ihrer Aussage auch angegeben, den Haken (nur) bei der Kennziffer 120 angebracht. Nach der Auffassung des Gerichts ist dabei nicht zweifelhaft, ob sie damit mit dem Anbringen des Hakens ausdrücken wollte, dass der Betrag „rechnerisch richtig und steuerlich zu erfassen“ oder - wie die Kläger vorbringen - nur „rechnerisch richtig“ sei. Denn der fragliche Überschuss wurde von den Klägern in deren Anlage V als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt. Wird er sodann „abgehakt“, ergibt sich aus der auf der komprimierten Einkommensteuererklärung angebrachten Verfügung, dass diese „abgehakten“ Daten zur Berechnung der Einkommensteuer 2008 maschinell zu verarbeiten sind. Hätte die Bearbeiterin bzw. der schlusszeichnende Sachgebietsleiter hier eine andere Auffassung vertreten, hätte dies dokumentiert werden müssen. Fehlt aber eine entsprechende Dokumentation, ist für eine Dritten offenkundig, dass erklärte und kommentarlos „abgehakte“ Einkünfte zu versteuern sind und aufgrund eines mechanischen Versehens nicht manuell in die Datenverarbeitung übernommen worden sind. Eine andere Deutungsmöglichkeit ist nach den Gesamtumständen nicht ersichtlich.

Die Kläger können sich im Rahmen des § 129 AO nicht darauf berufen, dass möglicherweise Verstöße gegen Dienstanweisungen erfolgt sind. Hierzu haben sie im Erörterungstermin und in der mündlichen Verhandlung u. a. auf die nicht erfolgte Eingabe auch der Kennziffern 101 bis 152 des Sachbereichs 25 und die in der Akte im Original abgehefteten Kaminkehrerrechnungen für das Mietobjekt hingewiesen. Derartige Verstöße führen zwar im Rahmen des § 173 AO bei einer Bescheidänderung zulasten eines Steuerpflichtigen unter dem Gesichtspunkt des Ermittlungsverschuldens bisweilen zu einer eingeschränkten Berichtigungsmöglichkeit (vgl. z. B. BFH-Beschluss vom 24.03.2004 X B 110/03, BFH/NV 2004, 1070). Im Rahmen des § 129 AO werden Verschuldensgesichtspunkte jedoch nur dann relevant, wenn sich Mängel bei der Ermittlung oder Würdigung des Sachverhalts möglicherwiese und nicht nur theoretisch hätten auswirken können. Anhaltspunkte für rechtliche (Steuerpflicht der in der Anlage V erklärten Vermietungsüberschüsse) oder tatsächliche Ermittlungsmängel, auf die der Fehler zurückzuführen sein könnte, sind jedoch nicht ersichtlich..

Ob der Fehler bei sorgfältigerer Bearbeitung hätte vermieden werden können, muss deshalb unberücksichtigt bleiben. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der von der Bearbeiterin nicht verwendeten - und auch in der Dienstanweisung nicht vorgeschriebenen und zum Zeitpunkt der Bearbeitung nicht durch ein innerbetriebliches Risikomanagementsystem sichergestellten - Durchführung eines Vorjahresvergleichs am Bildschirm durch Einblendung der Vorjahresdaten. Das Gericht würde eine Berufung des Beklagten auf die Änderungsmöglichkeit nach § 129 AO nur dann als rechtsmissbräuchlich ansehen, wenn sie aufgrund eklatanter Bearbeitungsmängel einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellen würde. Dafür liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor. Wie bereits oben zu § 173 AO ausgeführt, wäre dies nur bei einem Verstoß gegen die Ermittlungspflicht zu prüfen gewesen; die Kläger hatten den zu beurteilenden steuerlich relevanten Sachverhalt jedoch richtig, vollständig und deutlich dem Beklagten zur Überprüfung mitgeteilt. Der Beklagte hat es nicht versäumt, diesen Sachverhalt aufzuklären, sondern nur die datenmäßige Erfassung als letzten Akt der Steuerberechnung versehentlich unterlassen. Im Rahmen des § 129 AO sind, wie dargestellt, Verstöße gegen die Amtsermittlungspflicht ohnehin bei Vorliegen auch berücksichtigungsfähig.

3. Die Entscheidung erfolgt durch den konsentierten Einzelrichter, § 79a Abs. 3 FGO, die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Soweit im Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 4 die Vorschriften dieses Unterabschnitts durch Landesgesetz für anwendbar erklärt werden, kann die Revision auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruhe.

(2) Der Bundesfinanzhof ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, dass in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im Übrigen ist der Bundesfinanzhof an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

Die Finanzbehörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Wird zu einem schriftlich ergangenen Verwaltungsakt die Berichtigung begehrt, ist die Finanzbehörde berechtigt, die Vorlage des Schriftstücks zu verlangen, das berichtigt werden soll.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Die Finanzbehörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Wird zu einem schriftlich ergangenen Verwaltungsakt die Berichtigung begehrt, ist die Finanzbehörde berechtigt, die Vorlage des Schriftstücks zu verlangen, das berichtigt werden soll.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.