Bundesfinanzhof Beschluss, 22. Jan. 2015 - IV S 17/14

bei uns veröffentlicht am22.01.2015

Tenor

1. Der Antrag auf Abänderung des vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 10. September 2014  8 K 8044/04 B für das erstinstanzliche Verfahren festgesetzten Streitwerts wird abgelehnt.

2. Der Streitwert für das Revisionsverfahren IV R 53/10 wird auf ... € festgesetzt.

Tatbestand

1

I. Mit Beschluss vom 27. November 2013 IV S 14/13 hat der erkennende Senat den Antrag der Klägerin, Revisionsklägerin, Anschlussrevisionsbeklagten und Antragstellerin (Klägerin) auf Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren IV R 53/10 auf … € mangels eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses der Klägerin abgelehnt, weil die für die Streitwertfestsetzung maßgeblichen Rechtsgrundsätze durch die Rechtsprechung hinreichend geklärt seien. Der Senat hat diese Grundsätze sodann im Einzelnen dargestellt und ausgeführt, die Höhe des Streitwerts lasse sich aus diesen und dem Antrag der Klägerin eindeutig ermitteln.

2

Durch Beschluss vom 25. März 2014  8 K 8044/04 B hat das Finanzgericht (FG) den Streitwert sodann auf … € (… € für die Anfechtung/Aufhebung der Gewinnfeststellungsbescheide und … € für diejenige der Einheitswertbescheide) festgesetzt. Dabei ermittelte es die Bedeutung der Sache bezogen auf die Anfechtung/Aufhebung der Gewinnfeststellungsbescheide durch Ansatz eines typisierten Prozentsatzes in Höhe von 25 % auf die jeweiligen Gewinnanteile, wodurch die ebenfalls begehrte Bewertung des seinerzeitigen Hilfsantrags entfalle. Die Bedeutung der Sache bezogen auf die Anfechtung/Aufhebung der Einheitswertbescheide bestimmte das FG durch Ansatz eines pauschalen Prozentsatzes in Höhe von 1 % auf die Einheitswerte.

3

Nach weiterem Vortrag der Beteiligten änderte das FG durch Beschluss vom 10. September 2014 seinen Streitwertbeschluss dahingehend, dass der Streitwert nunmehr auf … € festgesetzt wurde. Die Bedeutung der Sache bezogen auf den von der Klägerin gestellten Hauptantrag (Anfechtung/Aufhebung der Gewinnfeststellungsbescheide) sei richtigerweise durch Ansatz eines typisierten Prozentsatzes in Höhe von 1 % auf die jeweiligen Gewinnanteile zu ermitteln. Die Aufhebung der Gewinnfeststellungsbescheide habe für die Klägerin zu keiner körperschaftsteuerlichen Auswirkung geführt, denn der bislang festgestellte Anteil werde trotz Aufhebung der entsprechenden Bescheide bei der Körperschaftsteuerfestsetzung weiter berücksichtigt. Dem stehe auch der Senatsbeschluss vom 27. November 2013 IV S 14/13 nicht entgegen, denn dort sei auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. Dezember 1985 VIII R 341/82 (BFH/NV 1986, 481) Bezug genommen, der von einem Streitwert in Höhe von 1 % des streitigen Betrags ausgehe. Der Streitwert betrage also … €. Zusätzlich sei aber auch noch ein Streitwert hinsichtlich des seinerzeit gestellten Hilfsantrags zu berücksichtigen, weil der Hauptantrag nur die steuerliche Anerkennung der stillen Gesellschaft, der Hilfsantrag dagegen die Höhe des Gewinnanteils selber betroffen habe. Der entsprechende Streitwert sei aus den anzusetzenden Gewinnminderungen in Höhe von … DM unter Anwendung eines pauschalen Steuersatzes in Höhe von 37,5 % abzuleiten und betrage … €. Die Streitwerte für den Haupt- und den Hilfsantrag seien zusammenzurechnen und um den --zwischen den Beteiligten unstreitigen-- Streitwert für die Anfechtung/Aufhebung der Einheitswertbescheide zu erhöhen.

4

Dagegen wehrt sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde, mit der sie den Streitwert für das gesamte Verfahren auf … € festgesetzt wissen will. Die Streitwertfestsetzung des FG könne nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) geändert werden, denn das Verfahren wegen der Entscheidung über den Streitwert schwebe noch in der Rechtsmittelinstanz und die Änderung sei auch innerhalb einer angemessenen Frist beantragt worden. Wegen der Höhe des Streitwerts im Revisionsverfahren sei der erkennende Senat in seinem Beschluss vom 27. November 2013 IV S 14/13 davon ausgegangen, dass die Bedeutung der Sache bezogen auf die Anfechtung/Aufhebung der Gewinnfeststellungsbescheide durch Ansatz eines typisierten Prozentsatzes in Höhe von 37,5 % zu bemessen sei. Der Senat habe sich die einschlägigen Ausführungen im Beschluss des FG Köln vom 17. April 2008  10 Ko 3928/07 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 1488) zu eigen gemacht. Dort würden nur die körperschaftsteuerlichen, nicht aber die gewerbesteuerlichen Auswirkungen berücksichtigt. Da das FG im Streitfall sowohl über den Haupt- als auch den Hilfsantrag entschieden habe, seien die entsprechenden Streitwerte zusammenzurechnen. Es ergebe sich bezogen auf die Feststellungsbescheide und den Hauptantrag --unter Berücksichtigung eines pauschalen Satzes von 37,5 %-- ein Streitwert in Höhe von … €. Für den Hilfsantrag betrage der Streitwert --wie vom FG berechnet-- … € und für die Einheitswerte … €. (…)

5

Die Klägerin beantragt, den Streitwert des Revisionsverfahrens auf … € festzusetzen und den Beschluss des FG Berlin-Brandenburg vom 10. September 2014  8 K 8044/04 B dahingehend zu ändern, dass der Streitwert für die erste Instanz ebenfalls … € beträgt.

6

Der Beklagte, Revisionsbeklagte und Anschlussrevisionskläger (das Finanzamt --FA--) beantragt, den Antrag auf Änderung des Beschlusses des FG Berlin-Brandenburg vom 10. September 2014  8 K 8044/04 B betreffend die Streitwertfestsetzung für die erste Instanz zurückzuweisen, hilfsweise den Streitwert für das Revisionsverfahren auf … € und den Streitwert für die erste Instanz auf … € festzusetzen.

7

Für den Antrag auf Streitwertfestsetzung im Revisionsverfahren fehle weiterhin das Rechtsschutzinteresse. Der BFH habe die bei der Streitwertberechnung zu berücksichtigenden Grundsätze in seinem Beschluss vom 27. November 2013 IV S 14/13 dargelegt und das FG sei auch von ihnen ausgegangen. Dieses habe nur die einkommensteuerlichen Auswirkungen in den Blick genommen und die gewerbesteuerlichen Auswirkungen --auch unter Berücksichtigung der BFH-Rechtsprechung-- zu Recht unberücksichtigt gelassen. Der Hilfsantrag sei in die Bemessung des Streitwerts des Revisionsverfahrens schon deshalb nicht einzubeziehen, weil der BFH über ihn nicht entschieden habe und ansonsten eine Doppelberücksichtigung drohe. Die begehrte Änderung der Streitwertfestsetzung für die erste Instanz sei unzulässig, denn beim BFH schwebe kein entsprechendes Verfahren, weil der angefochtene Beschluss des FG unanfechtbar sei.

Entscheidungsgründe

8

II. Der von der Klägerin gestellte Antrag auf Änderung der Streitwertfestsetzung für die erste Instanz ist unzulässig und war daher abzulehnen.

9

Nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG kann der BFH als Rechtsmittelinstanz zwar die Streitwertfestsetzung der ersten Instanz ändern, wenn das Verfahren wegen der Entscheidung über den Streitwert in der Rechtsmittelinstanz schwebt. Das ist aber bezogen auf die vom FG vorgenommene Streitwertfestsetzung nicht der Fall, weil der angefochtene Beschluss nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar und im finanzgerichtlichen Verfahren das Rechtsmittel der Beschwerde in Streitigkeiten über die Streitwertfestsetzung durch das FG gesetzlich nicht vorgesehen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 24. April 2012 IX E 4/12, BFH/NV 2012, 1798). Anders als die Klägerin meint, schwebt das Verfahren auch nicht deshalb vor der Rechtsmittelinstanz, weil dort zugleich ein Antrag auf Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren gestellt worden ist.

III.

10

Der Antrag auf Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren ist statthaft (dazu 1.) und führt zur Festsetzung eines Streitwerts in Höhe von … € (dazu 2.).

11

1. Nach § 63 Abs. 2 Satz 2 GKG setzt in der Finanzgerichtsbarkeit das Prozessgericht den Wert des Streitgegenstandes durch Beschluss fest, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen erachtet. Bereits in seinem Beschluss vom 27. November 2013 IV S 14/13 hat der Senat dazu darauf hingewiesen, dass für den Antrag ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis bestehen muss (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. November 1987 VIII R 346/83, BFHE 152, 5, BStBl II 1988, 287; vom 18. Oktober 2012 IV S 17/12, BFH/NV 2013, 248). Dieses fehlt zwar in der Regel, wenn sich die Höhe des Streitwerts aus den Anträgen der Beteiligten und der bisherigen Rechtsprechung des BFH zur Bemessung des Streitwerts in gleichartigen Fällen eindeutig ermitteln lässt (BFH-Beschluss vom 17. November 2011 IV S 15/10, BFHE 235, 122, BStBl II 2012, 246). Legt aber ein Beteiligter --wie im Streitfall die Klägerin-- substantiiert dar, das FG habe die bestehende BFH-Rechtsprechung bei der Streitwertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren fehlerhaft angewandt und es stehe zu befürchten, dass der zuständige Kostenbeamte des FG die Rechtsauffassung des FG auch für die Festsetzung des Streitwerts für die Revisionsinstanz anwenden werde, so ist das Rechtsschutzbedürfnis des Beteiligten für eine Streitwertfestsetzung durch das Revisionsgericht jedenfalls zu bejahen, wenn die BFH-Rechtsprechung --wie sich aus den Ausführungen unter 2. ergibt-- tatsächlich fehlerhaft angewandt wurde.

12

2. Der Streitwert für das Revisionsverfahren ist im Gefolge der Ausführungen des Senats in seinem Beschluss vom 27. November 2013 IV S 14/13 --insoweit wie vom FG im ursprünglichen Streitwertbeschluss vom 25. März 2014 vorgenommen-- auf … € festzusetzen.

13

a) In seinem Beschluss vom 27. November 2013 IV S 14/13 hat der Senat dargelegt, dass in Fällen, in denen die Aufhebung eines Gewinnfeststellungsbescheids beantragt wird, grundsätzlich der gesamte Gewinn Gegenstand des Rechtsstreits ist. Bei der Klage nur eines Gesellschafters gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid ist der Streitwert dabei von dem (anteiligen) Betrag zu berechnen, um den der Gewinnanteil des klagenden Gesellschafters zu vermindern wäre (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 29. September 2005 IV E 5/05, BFH/NV 2006, 315, m.w.N.). Gleiches gilt hinsichtlich der Bescheide über die Einheitswerte des Betriebsvermögens. Im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen bemisst sich dabei der Streitwert nach der typisierten einkommensteuerlichen oder körperschaftsteuerlichen Bedeutung für den Kläger. Die Bedeutung ist dabei grundsätzlich mit 25 % des streitigen Gewinns oder Verlusts zu bemessen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2013, 248, m.w.N.). Nur ausnahmsweise kommt der Ansatz eines höheren oder niedrigeren Prozentsatzes dann in Betracht, wenn ohne besondere Ermittlungen im Gewinnfeststellungsverfahren erkennbar ist, dass der Pauschalsatz von 25 % den tatsächlichen steuerlichen Auswirkungen nicht gerecht wird (vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 315, m.w.N.). In diesem Zusammenhang ist bereits geklärt, dass bei einem Rechtsstreit, der wegen Nichtbestehens einer Mitunternehmerschaft die ersatzlose Aufhebung des Gewinnfeststellungsbescheids zum Gegenstand hat, der Ansatz eines niedrigeren Prozentsatzes (z.B. 1 %) nicht zur Anwendung kommt (BFH-Beschlüsse vom 11. September 1975 IV B 22/71, BFHE 116, 530, BStBl II 1976, 22; vom 26. September 2011 VIII E 2/11, BFH/NV 2012, 444). Das gilt auch dann, wenn der Bescheid in Gänze aufgehoben wird, weil eine atypisch stille Gesellschaft nicht besteht.

14

b) Wendet man die vorgenannten Grundsätze auf die Festsetzung des Streitwerts für die Anfechtung/Aufhebung der Gewinnfeststellungsbescheide an, so ergibt sich, dass hier ein pauschalierter Satz in Höhe von 25 % zur Anwendung kommen muss, weil kein Fall vorliegt, in dem ausnahmsweise ein höherer oder niedrigerer Prozentsatz anzusetzen wäre.

15

aa) Soweit das FA vorträgt, es sei deshalb nur ein pauschaler Satz von 1 % anzuwenden, weil die gewerbesteuerlichen Auswirkungen unberücksichtigt zu lassen seien, ist dem nicht zu folgen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind die gewerbesteuerlichen Auswirkungen zwar nur zu berücksichtigen, soweit sie sich unmittelbar auf die festgestellten Einkünfte auswirken. Der Wert des Streitgegenstandes wird aber durch die Minderung der Gewerbesteuerrückstellung beeinflusst, die sich bei einem für den Steuerpflichtigen positiven Ausgang des Rechtsstreits als Folge einer Gewinnminderung ergibt (BFH-Beschluss vom 28. Mai 1980 IV R 135/79, BFHE 130, 484, BStBl II 1980, 591). Der Erfolg der Revision der Klägerin führt aber --worauf die Klägerin auch zu Recht hingewiesen hat-- zu einer Minderung der Gewerbesteuerrückstellung.

16

bb) Anders als die Klägerin meint, ist allerdings im Streitfall kein höherer pauschaler Satz als 25 % anzuwenden. In der Rechtsprechung ist zwar nach den Ausführungen im Senatsbeschluss vom 27. November 2013 IV S 14/13 geklärt, dass ausnahmsweise der Ansatz eines höheren Prozentsatzes in Betracht zu ziehen ist, wenn es erkennbar zu einer höheren einkommensteuerlichen Auswirkung kommt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 29. Februar 2012 IV E 1/12, BFH/NV 2012, 1153, m.w.N.). Gleiches gilt, wenn es sich --wie im vorliegenden Fall-- bei der Klägerin um eine Körperschaft im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) handelt; dann ist der anzuwendende Satz nach den körperschaftsteuerlichen Auswirkungen zu bemessen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1986, 481). Bei der typisiert erfolgenden Ermittlung der körperschaftsteuerlichen Auswirkungen darf aber bereits nicht unberücksichtigt bleiben, dass unter dem im Streitfall anzuwendenden Anrechnungsverfahren nicht nur der Thesaurierungssteuersatz in Höhe von 45 % (§ 23 Abs. 1 KStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung --KStG a.F.--) und der Ausschüttungssteuersatz in Höhe von 30 % (§ 27 Abs. 1 KStG a.F.) zur Anwendung kommen konnte, sondern auch die Möglichkeit bestand, dass Beträge für die Ausschüttung verwendet wurden, die § 30 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 KStG a.F. unterfielen und nicht mit Körperschaftsteuer zu belasten waren. In Fällen, in denen sich --wie im Streitfall-- die steuerlichen Auswirkungen auf die Höhe der Einkünfte nur auf die Änderung der Gewerbesteuerrückstellung beziehen, ist zudem kein Fall gegeben, in welchem der Pauschalsatz von 25 % den tatsächlichen steuerlichen Auswirkungen nicht gerecht würde. Entsprechend besteht auch kein Bedürfnis, einen höheren pauschalierten Satz anzuwenden.

17

cc) Der von der Klägerin gestellte Hilfsantrag ist deshalb nicht mit einem eigenen Streitwert zu bemessen, weil er denselben Streitgegenstand betraf. Während nämlich der Hauptantrag auf den Wegfall des streitigen Gewinnanteils gerichtet war, zielte der Hilfsantrag (nur) auf die Minderung des Gewinns. Beide Anträge sind danach materiell-rechtlich auf die Reduzierung der entsprechenden Einkünfte gerichtet, so dass der Hilfsantrag im Hauptantrag enthalten ist.

18

c) Da zwischen den Beteiligten kein Streit über die Höhe des Streitwerts für die Anfechtung/Aufhebung der Einheitswertbescheide besteht, sieht der Senat dazu von weiteren Ausführungen ab.

IV.

19

1. Gerichtsgebühren für die Streitwertfestsetzung fallen nicht an, da es an einem entsprechenden Gebührentatbestand im GKG fehlt.

20

2. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 128 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung).

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Referenzen - Gesetze

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 128


(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu

Körperschaftsteuergesetz - KStG 1977 | § 27 Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen


(1)1Die unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft hat die nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen am Schluss jedes Wirtschaftsjahrs auf einem besonderen Konto (steuerliches Einlagekonto) auszuweisen.2Das steuerliche Einlagekonto ist aus

Körperschaftsteuergesetz - KStG 1977 | § 23 Steuersatz


(1) Die Körperschaftsteuer beträgt 15 Prozent des zu versteuernden Einkommens. (2) Wird die Einkommensteuer auf Grund der Ermächtigung des § 51 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes herabgesetzt oder erhöht, so ermäßigt oder erhöht sich die Körpersc

Referenzen

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Die Körperschaftsteuer beträgt 15 Prozent des zu versteuernden Einkommens.

(2) Wird die Einkommensteuer auf Grund der Ermächtigung des § 51 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes herabgesetzt oder erhöht, so ermäßigt oder erhöht sich die Körperschaftsteuer entsprechend.

(1)1Die unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft hat die nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen am Schluss jedes Wirtschaftsjahrs auf einem besonderen Konto (steuerliches Einlagekonto) auszuweisen.2Das steuerliche Einlagekonto ist ausgehend von dem Bestand am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs um die jeweiligen Zu- und Abgänge des Wirtschaftsjahrs fortzuschreiben.3Leistungen der Kapitalgesellschaft mit Ausnahme der Rückzahlung von Nennkapital im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 2 und 3 und der Mehrabführungen im Sinne des Absatzes 6 mindern das steuerliche Einlagekonto unabhängig von ihrer handelsrechtlichen Einordnung nur, soweit sie den auf den Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs ermittelten ausschüttbaren Gewinn übersteigen (Einlagenrückgewähr).4Der Bestand des steuerlichen Einlagekontos kann durch Leistungen nicht negativ werden; Absatz 6 bleibt unberührt.5Als ausschüttbarer Gewinn gilt das um das gezeichnete Kapital geminderte in der Steuerbilanz ausgewiesene Eigenkapital abzüglich des Bestands des steuerlichen Einlagekontos.

(2)1Der unter Berücksichtigung der Zu- und Abgänge des Wirtschaftsjahrs ermittelte Bestand des steuerlichen Einlagekontos wird gesondert festgestellt.2Der Bescheid über die gesonderte Feststellung ist Grundlagenbescheid für den Bescheid über die gesonderte Feststellung zum folgenden Feststellungszeitpunkt.3Bei Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht ist der zum Zeitpunkt des Eintritts in die Steuerpflicht vorhandene Bestand der nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen gesondert festzustellen; der gesondert festgestellte Bestand gilt als Bestand des steuerlichen Einlagekontos am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs.4Kapitalgesellschaften haben auf den Schluss jedes Wirtschaftsjahrs Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen abzugeben.5Die Erklärungen sind von den in § 34 der Abgabenordnung bezeichneten Personen eigenhändig zu unterschreiben.

(3)1Erbringt eine Kapitalgesellschaft für eigene Rechnung Leistungen, die nach Absatz 1 Satz 3 als Abgang auf dem steuerlichen Einlagekonto zu berücksichtigen sind, so ist sie verpflichtet, ihren Anteilseignern die folgenden Angaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu bescheinigen:

1.
den Namen und die Anschrift des Anteilseigners,
2.
die Höhe der Leistungen, soweit das steuerliche Einlagekonto gemindert wurde,
3.
den Zahlungstag.
2Die Bescheinigung braucht nicht unterschrieben zu werden, wenn sie in einem maschinellen Verfahren ausgedruckt worden ist und den Aussteller erkennen lässt.

(4)1Ist die in Absatz 1 bezeichnete Leistung einer Kapitalgesellschaft von der Vorlage eines Dividendenscheins abhängig und wird sie für Rechnung der Kapitalgesellschaft durch ein inländisches Kreditinstitut erbracht, so hat das Institut dem Anteilseigner eine Bescheinigung mit den in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Angaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu erteilen.2Aus der Bescheinigung muss ferner hervorgehen, für welche Kapitalgesellschaft die Leistung erbracht wird.3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn anstelle eines inländischen Kreditinstituts eine inländische Zweigniederlassung eines der in § 53b Absatz 1 oder 7 des Kreditwesengesetzes genannten Unternehmen die Leistung erbringt.

(5)1Ist für eine Leistung der Kapitalgesellschaft die Minderung des Einlagekontos zu niedrig bescheinigt worden, bleibt die der Bescheinigung zugrunde gelegte Verwendung unverändert.2Ist für eine Leistung bis zum Tag der Bekanntgabe der erstmaligen Feststellung im Sinne des Absatzes 2 zum Schluss des Wirtschaftsjahrs der Leistung eine Steuerbescheinigung im Sinne des Absatzes 3 nicht erteilt worden, gilt der Betrag der Einlagenrückgewähr als mit 0 Euro bescheinigt.3In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist eine Berichtigung oder erstmalige Erteilung von Steuerbescheinigungen im Sinne des Absatzes 3 nicht zulässig.4In anderen Fällen ist die auf den überhöht ausgewiesenen Betrag der Einlagenrückgewähr entfallende Kapitalertragsteuer durch Haftungsbescheid geltend zu machen; § 44 Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz des Einkommensteuergesetzes gilt insoweit nicht.5Die Steuerbescheinigungen können berichtigt werden.6Die Feststellung im Sinne des Absatzes 2 für das Wirtschaftsjahr, in dem die entsprechende Leistung erfolgt ist, ist an die der Kapitalertragsteuerhaftung nach Satz 4 zugrunde gelegte Einlagenrückgewähr anzupassen.

(6) Minderabführungen erhöhen und Mehrabführungen mindern das Einlagekonto einer Organgesellschaft, wenn sie ihre Ursache in organschaftlicher Zeit haben. Mehrabführungen im Sinne des Satzes 1 mindern das steuerliche Einlagekonto der Organgesellschaft vor anderen Leistungen.

(7) Die vorstehenden Absätze gelten sinngemäß für andere unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften und Personenvereinigungen, die Leistungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 9 oder Nr. 10 des Einkommensteuergesetzes gewähren können.

(8)1Eine Einlagenrückgewähr können auch Körperschaften oder Personenvereinigungen erbringen, die nicht der unbeschränkten Steuerpflicht im Inland unterliegen, wenn sie Leistungen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 9 des Einkommensteuergesetzes gewähren können.2Die Einlagenrückgewähr ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 6 und der §§ 28 und 29 zu ermitteln.3Der als Einlagenrückgewähr zu berücksichtigende Betrag wird auf Antrag der Körperschaft oder Personenvereinigung für das jeweilige Wirtschaftsjahr gesondert festgestellt.4Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis zum Ende des zwölften Monats zu stellen, der auf das Ende des Wirtschaftsjahres folgt, in dem die Leistung erfolgt ist.5Zuständig für die gesonderte Feststellung ist die Finanzbehörde, die im Zeitpunkt der Abgabe des Antrags nach § 20 der Abgabenordnung für die Besteuerung nach dem Einkommen örtlich zuständig ist.6Bei Körperschaften oder Personenvereinigungen, für die im Zeitpunkt der Antragstellung nach § 20 der Abgabenordnung keine Finanzbehörde zuständig ist, ist abweichend von Satz 5 das Bundeszentralamt für Steuern zuständig.7Im Antrag sind die für die Berechnung der Einlagenrückgewähr erforderlichen Umstände darzulegen.8In die Bescheinigung nach Absatz 3 ist das Aktenzeichen der nach Satz 5 oder 6 zuständigen Behörde aufzunehmen.9Soweit für Leistungen nach Satz 1 oder Nennkapitalrückzahlungen eine Einlagenrückgewähr nicht gesondert festgestellt worden ist, gelten sie als Gewinnausschüttung, die beim Anteilseigner zu Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 9 des Einkommensteuergesetzes führen.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über die Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse nach §§ 91a und 93a, Beschlüsse über die Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen, Sachverständigen und Dolmetschern, Einstellungsbeschlüsse nach Klagerücknahme sowie Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 und über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 1 steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Für die Zulassung gilt § 115 Abs. 2 entsprechend.

(4) In Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde nicht gegeben. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.