Bundesfinanzhof Beschluss, 19. Jan. 2012 - IV B 9/11
Gericht
Gründe
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Die Beschwerde ist unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Revision ist nicht wegen des Vorliegens von Verfahrensfehlern (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) zuzulassen. Soweit die Beschwerde überhaupt den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügt, liegen die behaupteten Verfahrensfehler jedenfalls nicht vor.
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1. Bereits unzulässig ist die Rüge der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), das Finanzgericht (FG) habe gegen das Recht auf Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) und gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) verstoßen. Insoweit fehlt es für die Darlegung eines Gehörsverstoßes schon an Ausführungen dazu, welches konkrete, aus der insoweit maßgeblichen Sicht des FG entscheidungserhebliche Vorbringen der Klägerin das Gericht übergangen haben soll (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. November 2008 X B 112/08, BFH/NV 2009, 161). Die ordnungsgemäße Darlegung eines Verstoßes gegen die Sachaufklärungspflicht hätte --woran es fehlt-- Ausführungen dazu erfordert, welche Tatfragen aufklärungsbedürftig waren, welche Beweise zu welchem Beweisthema das FG nicht erhoben hat, inwiefern das angefochtene Urteil unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Gerichts auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann und dass entweder die Nichterhebung angebotener Beweise von der --anwaltlich vertretenen-- Klägerin in der mündlichen Verhandlung gerügt worden ist oder aber warum die Rüge nicht rechtzeitig erhoben werden konnte (z.B. BFH-Beschluss vom 20. April 2011 IV B 32/10, BFH/NV 2011, 1884).
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2. Jedenfalls unbegründet ist die Rüge, das FG habe gegen das Gebot verstoßen, seiner Entscheidung das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde zu legen (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO). Die Entscheidung des FG, nach der aus dem Akteninhalt und dem Verlauf der mündlichen Verhandlung gewonnenen Überzeugung sei ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Einspruchsentscheidung am 12. Februar 2010 zur Post gelangt sei, lässt insbesondere nicht den Schluss zu, das Gericht habe bei seiner Entscheidung "die Frage des fehlenden Ausgangsvermerks in der Poststelle" nicht berücksichtigt, zumal es keines Absendevermerks der Poststelle bedarf, um den Tag der Aufgabe eines Verwaltungsakts zur Post feststellen zu können (z.B. BFH-Urteil vom 9. Dezember 2009 II R 52/07, BFH/NV 2010, 824). Dass das FG den Sachverhalt anders gewürdigt hat als von der Klägerin begehrt, stellt keinen Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO dar. Selbst (vermeintlich) fehlerhafte Sachverhaltswürdigungen sind materiell-rechtliche Fehler und keine Verfahrensfehler (z.B. BFH-Beschluss vom 12. Mai 2010 IV B 137/08, BFH/NV 2010, 1850).
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3. Eine fehlerhafte Handhabung der für den Lauf der Klagefrist maßgeblichen Bekanntgabenorm führt zwar grundsätzlich zu einem Verfahrensmangel (z.B. BFH-Beschluss vom 30. November 2006 XI B 13/06, BFH/NV 2007, 389). Die Beschwerde ist jedoch insoweit nicht begründet, weil das FG § 122 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) nicht fehlerhaft angewendet hat.
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a) Diese Vorschrift fingiert den Zugang eines mit der Post übermittelten Verwaltungsakts am dritten Tag nach dessen Aufgabe zur Post. Zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts und ggf. zu einer Entscheidung nach den Grundsätzen der Beweislast kommt es nur, wenn Zweifel am Zugang des Verwaltungsakts innerhalb der Frist des § 122 Abs. 2 AO begründet sind. Dies ist der Fall, wenn der Empfänger des Verwaltungsakts substantiiert und schlüssig Tatsachen vorträgt, die auf einen späteren Zugang des Bescheids hindeuten (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 389). Nach den Feststellungen des FG fehlt es im Streitfall jedoch an einem solchen substantiierten Vortrag der Klägerin.
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b) Dass das FG diese Feststellungen unter Verstoß gegen verfahrensrechtliche Bestimmungen getroffen hat, hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt. Mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen wendet sie sich vielmehr gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des FG. Diese ist auf der Grundlage der Feststellungen des FG jedoch vertretbar und daher für das Revisionsgericht in einem etwaigen Revisionsverfahren bindend. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass das FG bei seiner Würdigung zum Nachteil der Klägerin berücksichtigt hat, dass sie den behaupteten einwöchigen Postlauf anhand des Poststempels oder anhand des Bescheiddatums erkennen konnte und es gleichwohl unterlassen hat, diesen Umstand umgehend dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) anzuzeigen oder zumindest den mit dem Poststempel versehenen Briefumschlag aufzubewahren (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 1. Dezember 2010 VIII B 123/10, BFH/NV 2010, 410, m.w.N.). Soweit die Klägerin vorträgt, es bleibe offen, welche Beweiskraft dem Briefumschlag angesichts des mit einem Eingangsstempel vom 19. Februar 2010 versehenen Schreibens vom 12. Februar 2010 zukommen könne, übersieht sie, dass gerade bei Streit über den Zugangszeitpunkt eines Schreibens der Poststempel auf dem Umschlag höhere Gewähr für die Richtigkeit des gestempelten Datums bietet als ein --ggf. erst nachträglich aufgebrachter-- Eingangsstempel des Empfängers auf dem empfangenen Schriftstück. Abgesehen davon lässt sich weder dem Urteil des FG noch dem Protokoll über die mündliche Verhandlung entnehmen, dass sich auf dem im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegten Schreiben vom 12. Februar 2010 ein auf den 19. Februar 2010 lautender Posteingangsstempel befunden hat.
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(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts (§§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung) wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.
Gründe
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Die Beschwerde ist bei Bedenken gegen die Zulässigkeit jedenfalls nicht begründet. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor. Das Finanzgericht (FG) hat weder die Sachaufklärungspflicht verletzt noch ein Überraschungsurteil gefällt.
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1. Die Kläger machen Verfahrensmängel durch eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht und das Vorliegen eines Überraschungsurteils geltend (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 76 Abs. 1 und Abs. 2, § 96 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
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a) Das FG hätte aufklären müssen, ob in der Verhandlung über die tatsächliche Verständigung am 21. Dezember 1998 den Finanzbeamten zur Kenntnis gelangt sei, dass die angeblich bevollmächtigte Rechtsanwältin die Kläger zu 1. und 2. angerufen habe und diese mit dem Abschluss der tatsächlichen Verständigung nicht einverstanden gewesen seien.
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b) Das FG hätte die damals tätigen Rechtsanwälte als Zeugen zu der Frage hören müssen, ob sie für die Kläger zu 3. und 4. vertretungsberechtigt gewesen seien.
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c) Es liege ein unzulässiges Überraschungsurteil vor, da das FG die Kläger weder vor noch in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen habe, dass es der Auffassung sei, dass die Kläger zu 3. und 4. ebenfalls von den Rechtsanwälten vertreten worden seien.
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d) Das FG habe ein Beweisergebnis unterstellt, ohne den Beweis eingeholt zu haben. Eine Rüge hätte nur erfolgen können, wenn das FG seine Rechtsauffassung hinsichtlich der Vertretungsmacht der Rechtsanwälte entweder vor oder zumindest in der mündlichen Verhandlung kundgetan hätte. Da es dies unterlassen habe, sei es zu dem Überraschungsurteil gekommen.
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2. Die Revision ist nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nur zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Voraussetzungen müssen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO in der Begründung der Beschwerde dargelegt werden.
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a) Die Sachaufklärungspflicht gemäß § 76 Abs. 1 FGO erfordert, dass das FG Tatsachen und Beweismitteln nachgeht, die sich ihm in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls hätten aufdrängen müssen. Das FG darf substantiierte Beweisanträge, die den entscheidungserheblichen Sachverhalt betreffen, grundsätzlich weder ablehnen noch übergehen. Da die Sachaufklärungspflicht dazu dient, die Spruchreife der Klage herbeizuführen, hat das Gericht jedoch nur das aufzuklären, was aus seiner Sicht entscheidungserheblich ist (u.a. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. September 2009 IV B 133/08, BFH/NV 2010, 52, unter 2.a der Gründe, m.w.N.).
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b) Wird gerügt, das FG habe seine Sachaufklärungspflicht durch Übergehen von Beweisanträgen verletzt, ist in der Beschwerdebegründung substantiiert darzulegen, welche Tatfragen aufklärungsbedürftig sind und welche Beweise zu welchem Beweisthema das FG nicht erhoben hat. Weiter ist auszuführen, inwiefern das angefochtene Urteil unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Gerichts auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 18. September 2006 IX B 154/05, BFH/NV 2007, 31, unter 4. der Gründe, m.w.N.).
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c) Aus § 76 Abs. 2 FGO und aus dem Recht der Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) kann sich die Verpflichtung des FG zu Hinweisen an die Beteiligten ergeben. Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt allerdings nicht vor, wenn das FG das angefochtene Urteil auf einen rechtlichen Gesichtspunkt gestützt hat, der im bisherigen Verfahren zumindest am Rande angesprochen worden ist (BFH-Urteil vom 23. September 1999 VI R 106/98, BFH/NV 2000, 448, m.w.N.; ferner BFH-Beschlüsse vom 3. Februar 2003 I B 49/02, BFH/NV 2003, 1058, unter II.1. der Gründe, m.w.N.; vom 10. Mai 2005 IV B 114/03, juris, unter I.2.b der Gründe).
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d) In der Beschwerde ist außerdem darzulegen, dass nicht auf die Geltendmachung des Verfahrensmangels verzichtet worden ist. Denn das Übergehen eines Beweisantrags stellt einen verzichtbaren Verfahrensmangel dar (u.a. BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 52, unter 2.c der Gründe, m.w.N.). Der im Klageverfahren sachkundig vertretene Beschwerdeführer muss deshalb Ausführungen dazu machen, dass entweder die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der mündlichen Verhandlung gerügt worden ist oder aber warum die Rüge nicht rechtzeitig erhoben werden konnte (vgl. BFH-Urteil vom 30. März 1994 I R 54/93, BFHE 175, 40, BStBl II 1994, 864).
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3. Die behaupteten Verfahrensmängel liegen nicht vor. Weder hat das FG die Sachaufklärungspflicht verletzt, noch hat es ein Überraschungsurteil gefällt.
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a) Auf eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch unterlassene Aufklärung, ob den Finanzbeamten bei Abschluss der tatsächlichen Verständigung zur Kenntnis gelangt sei, dass Rechtsanwältin X die Kläger zu 1. und 2. angerufen habe und diese nicht einverstanden gewesen seien, können sich die --bereits während des Klageverfahrens fachkundig vertretenen-- Kläger schon deshalb nicht berufen, weil sie den behaupteten Mangel nicht spätestens in der mündlichen Verhandlung gerügt haben. Das FG hatte im Übrigen auch keinen Anlass zu einer derartigen Sachaufklärung, nachdem die Rechtsanwälte Y und X während des Einspruchsverfahrens erklärt hatten, dass die Kläger zunächst keine Einwände gegen das Ergebnis der tatsächlichen Verständigung erhoben hätten (S. 4 des angefochtenen Urteils). Substantiierte Einwände dagegen haben die Kläger nicht geltend gemacht (vgl. die Darstellung auf S. 4 und S. 5 oben des angefochtenen Urteils).
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b) Nichts anderes gilt hinsichtlich der Vertretungsberechtigung der Rechtsanwälte Y und X gegenüber den Klägern zu 3. und 4. Weder bestand Anlass für eine weitere Sachverhaltsaufklärung noch durften die Kläger auf eine Rüge des (behaupteten) Verfahrensmangels verzichten. Nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil (auf S. 3) waren im Anschluss an die Betriebsprüfung geänderte Feststellungsbescheide (im Wege der Einzelbekanntgabe) u.a. für das Streitjahr ergangen, gegen die sämtliche Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt Y, Einspruch einlegten und im Einzelnen begründeten, wobei Rechtsanwältin X eine Ergänzung der Einspruchsbegründung "i.V." unterschrieben hatte. Nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil (S. 8) haben die Kläger zu 1. und 2. in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt, dass Rechtsanwalt Y von den Klägern eine Verfahrensvollmacht erhalten hatte. Gegen diese Feststellungen haben die Kläger keine substantiierten Einwände erhoben. Dem entspricht es, dass sie während des Klageverfahrens insoweit weder eine weitere Sachaufklärung angeregt oder beantragt noch --spätestens in der mündlichen Verhandlung-- deren Unterlassung gerügt haben. Letzteres wäre jedoch erforderlich gewesen, da ein Überraschungsurteil --anders als die Kläger behaupten-- auszuschließen ist (dazu nachfolgend unter c).
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c) Für ein Überraschungsurteil spricht vorliegend nichts. Denn die Vertretungsbefugnis der Rechtsanwälte Y und X war zentraler Streitpunkt des Klageverfahrens. Die Kläger mussten daher damit rechnen, dass das FG diese auch mit Wirkung für die Kläger zu 3. und 4. bejahen würde.
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4. Von der Darstellung des Tatbestandes und einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
Gründe
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Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Revision kann nicht wegen eines Verfahrensmangels zugelassen werden.
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1. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. In der Begründung der Beschwerde müssen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Dazu müssen die Tatsachen genau angegeben werden, die den Mangel ergeben (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 48, m.w.N.).
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a) Ein Verstoß gegen den Akteninhalt liegt nicht vor.
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aa) Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz FGO entscheidet das Finanzgericht (FG) nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Diese Regelung ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) dahin auszulegen, dass neben dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung auch der gesamte Akteninhalt vollständig zu berücksichtigen ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 4. August 1999 IV B 96/98, BFH/NV 2000, 70; vom 25. Juli 2006 IV B 116/04, BFH/NV 2006, 2270, unter 2. der Gründe).
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Die Geltendmachung eines solchen Verfahrensmangels erfordert die genaue Bezeichnung des nicht berücksichtigten Akteninhalts sowie die Darlegung, inwieweit dessen Berücksichtigung auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunktes des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (BFH-Beschluss vom 24. August 2005 IV B 61/04, BFH/NV 2006, 85). Angeblich widersprüchliche Urteilsbegründungen oder fehlerhafte Sachverhaltswürdigungen sind dagegen --wenn sie vorliegen-- materiell-rechtliche Fehler und keine Verfahrensfehler (BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 2270, unter 2. der Gründe).
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bb) Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) meint, das FG habe nicht berücksichtigt, dass der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) selbst auf den 1. Januar 1989 die Feststellung getroffen habe, dass der Betrieb 1988 eingestellt worden sei. Aus einem in den Akten befindlichen Schreiben vom 30. Juni 1981 ergebe sich des Weiteren, dass der ursprüngliche Betrieb bereits im Jahr 1980 durch den Kläger und seine verstorbene Ehefrau eingestellt worden sei; der Kläger selbst sei nur noch im Nebenerwerb tätig gewesen. Das FG habe deshalb bei der Annahme, der Betrieb sei zum Zeitpunkt der Veräußerung des streitgegenständlichen Grundstücks (14. April 1999) noch fortgeführt worden, wesentliche Teile der Akte nicht berücksichtigt bzw. nicht hinreichend gewürdigt.
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cc) Daraus ergibt sich schon deshalb kein Verstoß gegen den Inhalt der Akten, weil es auf die behauptete Nutzungsänderung --durch die Weiterführung des Betriebs im Nebenerwerb ab 1981 bzw. die Einstellung der Selbstbewirtschaftung 1988-- nicht ankommt. Der BFH hat in ständiger Rechtsprechung, auf die das FG Bezug genommen hat, entschieden, dass bisher landwirtschaftlich genutzte Grundstücke bei einer Nutzungsänderung, durch die sie nicht zu notwendigem Privatvermögen werden, ohne ausdrückliche Entnahmehandlung landwirtschaftliches Betriebsvermögen bleiben (u.a. BFH-Beschluss vom 27. August 2004 IV B 173/03, BFH/NV 2005, 334, m.w.N.). Es bedarf einer unmissverständlichen, von einem entsprechenden Entnahmewillen getragenen Entnahmehandlung; daran fehlt es, wenn der Steuerpflichtige nicht die sich aus einer Entnahme ergebende Folgerung zieht, indem er, wie vom Einkommensteuergesetz gefordert, den Gewinn aus der Entnahme von Grund und Boden erklärt (u.a. BFH-Urteil vom 7. Februar 2002 IV R 32/01, BFH/NV 2002, 1135).
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dd) Des Weiteren macht der Kläger geltend, das FG habe seine im Eilverfahren ergangene Entscheidung (Beschluss vom 19. Februar 2002) nicht berücksichtigt, worin es festgestellt habe, dass das FA nachweisen müsse, dass das streitgegenständliche Grundstück dem Betriebsvermögen des Klägers zuzurechnen sei bzw. seine Eigenschaft als Betriebsvermögen nicht verloren habe.
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ee) Nach Aktenlage trifft es nicht zu, dass das FG die im Eilverfahren getroffene Entscheidung nicht berücksichtigt hat. Es hat vielmehr die Akte beigezogen und ausdrücklich auf die Entscheidung Bezug genommen. Auf das Ergebnis jener Entscheidung kommt es im Übrigen schon deshalb nicht an, weil bereits ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids zu einer Aussetzung der Vollziehung führen können und die abschließende Entscheidung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt.
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b) Einen Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt.
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aa) Eine schlüssige Rüge, das FG habe gegen seine Verpflichtung zur Sachverhaltsermittlung verstoßen (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO), erfordert u.a. die Darlegung, zu welchen konkreten Tatsachen weitere Ermittlungen geboten waren, welche Beweise zu welchem Beweisthema das FG hätte erheben müssen, wo Tatsachen vorgetragen waren, aus denen sich dem FG die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen auch ohne einen entsprechenden Beweisantrag hätte aufdrängen müssen, welches Ergebnis die zusätzliche Erhebung von Beweisen aller Voraussicht nach gehabt hätte und inwieweit die unterlassene Beweiserhebung oder Ermittlungsmaßnahme zu einer anderen Entscheidung des FG hätte führen können (vgl. BFH-Urteil vom 24. Februar 1988 I R 143/84, BFHE 152, 500, BStBl II 1988, 819, unter II.1. der Gründe; Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz 70, m.w.N.). Außerdem muss vorgetragen werden, dass der Verstoß in der Vorinstanz gerügt wurde oder weshalb eine derartige Rüge nicht möglich war (Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz 70 i.V.m. Rz 67, m.w.N.).
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bb) Soweit der Kläger meint, das FG habe Ermittlungen zur Fortführung des Betriebs im Nebenerwerb bzw. zu seiner Einstellung treffen müssen, kommt es darauf für die Frage, ob das streitgegenständliche Grundstück Betriebsvermögen geblieben ist, nicht an (s. oben unter 1.a cc). Im Übrigen lässt sich der Erklärung zur Tierhaltung für den Kläger und seine verstorbene Ehefrau vom 4. Oktober 1988 --auf die sich der Kläger vorliegend beruft-- entnehmen, dass zwar die Tierhaltung eingestellt und keine landwirtschaftlichen Maschinen mehr vorhanden waren, aber weiterhin 0,37 ha bewirtschaftet wurden und offenbar (nur) das Haus ins Privatvermögen überführt worden ist. Bei dieser Sachlage ist nicht erkennbar, warum sich dem FG weitere Ermittlungen hätten aufdrängen müssen.
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Davon abgesehen hätte der anwaltlich vertretene Kläger eine nach seiner Auffassung unterlassene Sachaufklärung in der mündlichen Verhandlung vom 29. Oktober 2008 rügen können und müssen. Denn die Frage, ob das streitgegenständliche Grundstück weiterhin Betriebsvermögen war, bildete den Kern des Rechtsstreits.
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c) Ein Verfahrensfehler ergibt sich auch nicht daraus, dass das FG die zwischen dem Kläger und seiner verstorbenen Ehefrau bestehende Errungenschaftsgemeinschaft als Mitunternehmerschaft angesehen hat. Entgegen der Auffassung des Klägers entspricht die Errungenschaftsgemeinschaft nicht dem Güterstand der Gütertrennung; sie ist der allgemeinen Gütergemeinschaft ähnlich (vgl. BFH-Urteil vom 2. Oktober 1980 IV R 42/79, BFHE 131, 497, BStBl II 1981, 63, unter 1.b der Gründe). Abgesehen davon, dass es sich insoweit um eine materiell-rechtliche Frage handelt, hat sich das FG --anders als in der Beschwerdebegründung behauptet-- im angefochtenen Urteil mit dieser Frage auseinandergesetzt (unter 2. der Gründe) und seine Auffassung zu Recht auf das BFH-Urteil vom 7. Juli 1983 IV R 127/79 (juris) gestützt. Zwar betrifft dieses Urteil einen Gewerbebetrieb. Für landwirtschaftliche Betriebe kann jedoch nichts anderes gelten (vgl. BFH-Beschluss vom 5. Februar 2002 IV B 71/01, BFH/NV 2002, 1019; BFH-Urteil vom 25. September 2008 IV R 16/07, BFHE 224, 490, BStBl II 2009, 989, zu den Voraussetzungen einer Mitunternehmerschaft bei Landwirts-Ehegatten).
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2. Inhaltlich wendet sich der Kläger gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des FG. Damit macht er jedoch keinen Verfahrensfehler, sondern die unzutreffende Anwendung materiellen Rechts geltend, die nicht zur Zulassung der Revision führt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 29. Oktober 1998 X B 132/98, BFH/NV 1999, 510, und in BFH/NV 2000, 70). Denn sowohl die Sachverhalts- und Beweiswürdigung als auch die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Beweislastverteilung sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen (vgl. BFH-Beschluss vom 3. Februar 2000 I B 40/99, BFH/NV 2000, 874).
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben
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bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post, - 2.
bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die Zustellung an einen Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite oder in einem elektronischen Portal der Finanzbehörden, können die Anordnung und die Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes elektronisch erfolgen.
(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des Verwaltungsakts verlangen.
(7) Betreffen Verwaltungsakte
so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben
- 1.
bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post, - 2.
bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die Zustellung an einen Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite oder in einem elektronischen Portal der Finanzbehörden, können die Anordnung und die Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes elektronisch erfolgen.
(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des Verwaltungsakts verlangen.
(7) Betreffen Verwaltungsakte
so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.Gründe
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Die Beschwerde ist nicht begründet. Die geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegen nicht vor.
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1. Die Rechtssache ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn eine Frage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil sie rechtssystematisch bedeutsam ist und ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Entwicklung und Handhabung des Rechts betrifft (ständige Rechtsprechung, s. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 23 ff., m.w.N.; Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. April 2007 VIII B 250/05, BFH/NV 2007, 1675). Die Frage muss zudem im Revisionsverfahren auch klärungsbedürftig und -fähig sein.
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a) Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) werfen die Rechtsfrage auf,
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ob im Falle, dass objektive Anhaltspunkte fehlen, die Erklärung über den konkreten Zugangszeitpunkt ausreicht, um die gesetzliche Vermutung zu widerlegen, dass der Verwaltungsakt innerhalb von drei Tagen nach Aufgabe zur Post zugegangen ist.
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Das Finanzgericht (FG) hat seine Entscheidung tatsächlich aber nicht auf das Fehlen objektiver Anhaltspunkte für einen verspäteten Zugang des Bescheides gegründet, sondern darauf, dass die Kläger als Empfänger des Bescheides im Klageverfahren keine auf den konkreten Fall bezogenen Hinweise gegeben haben, die Zweifel an einem späteren Zugang aufkommen ließen; durch die bloße Behauptung, die Bescheide seien erst zu einem späteren Zeitpunkt in ihrem Briefkasten gewesen, ergäben sich keine Zweifel an der Dreitagesvermutung des § 122 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO). Der fehlende Hinweis auf einen Anhaltspunkt ist nicht mit dem --im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorgetragenen-- objektiven Fehlen eines Anhaltspunktes gleichzusetzen.
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b) Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage ist insoweit nicht ersichtlich. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es u.a. dann, wenn die in Rede stehende Rechtsfrage bereits durch die BFH-Rechtsprechung hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, welche eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erfordern (BFH-Beschluss vom 14. Juli 2008 VIII B 179/07, BFH/NV 2008, 1874, m.w.N.). So liegt es im Streitfall. Durch die Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass § 122 Abs. 2 AO eine an den Tag der Aufgabe des Verwaltungsaktes zur Post anknüpfende Zugangsvermutung --und darüber hinaus eine Zugangsfiktion-- enthält (s. BFH-Urteil vom 9. Dezember 2009 II R 52/07, BFH/NV 2010, 824; BFH-Beschluss vom 26. Januar 2010 X B 147/09, BFH/NV 2010, 1081). Dabei genügt nach der ständigen Rechtsprechung des BFH nicht jedes einfache Bestreiten des Zugangszeitpunkts, um die Zugangsvermutung außer Kraft zu setzen. Dies gilt vielmehr nur dann, wenn der Empfänger substantiiert Tatsachen vorträgt, die schlüssig auf den verspäteten Zugang hindeuten und damit Zweifel an der Zugangsvermutung begründen (BFH-Beschlüsse vom 20. Januar 1999 IV B 28/98, BFH/NV 1999, 905; vom 30. November 2006 XI B 13/06, BFH/NV 2007, 389; vom 16. Mai 2007 V B 169/06, BFH/NV 2007, 1454; vom 25. Februar 2010 IX B 149/09, BFH/NV 2010, 1115, m.w.N.). Nach den Feststellungen des FG im angefochtenen Urteil fehlte es im Streitfall an einem derartigen substantiierten Tatsachenvortrag. Die allgemein gehaltenen Erwägungen des Klägers dazu, wie es zu Verzögerungen in der Postbeförderung kommen kann, genügen dem nicht. Sie sind nach Aktenlage zudem erstmals im Beschwerdeverfahren vorgetragen worden.
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c) Zu einem substantiierten, auf einen verspäteten Zugang hindeutenden Tatsachenvortrag hätte etwa die Vorlage des betreffenden Briefumschlags dienen können (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2007, 1454 und in BFH/NV 2010, 1115). Vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber mit § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO generell einen Streit über den genauen Zeitpunkt des Zugangs eines Bescheides weitgehend ausschließen wollte (BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 1081, m.w.N.), geht die Rechtsprechung zudem davon aus, dass eine Obliegenheit zur Beweisvorsorge besteht, wenn der Adressat einen atypisch langen Postlauf anhand des Poststempels oder des Bescheiddatums erkennen konnte (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 1454, m.w.N.).
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d) Da es an einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage fehlt, kann dahinstehen, warum die Kläger in ihrer Beschwerdebegründung (unter 4.) von einem Zugang mit dem vierten Tag nach Aufgabe zur Post ausgehen (was den Entscheidungsgründen im angefochtenen Urteil entspricht), während das behauptete Zugangsdatum dem sechsten Tag nach Postaufgabe entspricht.
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2. Im Hinblick auf die unter 1. dieses Beschlusses zitierte Rechtsprechung ist die Revision auch nicht zur Fortbildung des Rechts erforderlich.
