Bundesfinanzhof Beschluss, 08. Feb. 2012 - IV B 68/11

bei uns veröffentlicht am08.02.2012

Gründe

1

1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist unzulässig. Da sie nicht Beteiligte des finanzgerichtlichen Verfahrens war, ist sie nicht befugt, gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Nichtzulassungsbeschwerde zu erheben (§ 115 Abs. 1 i.V.m. § 57 der Finanzgerichtsordnung --FGO--; z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. November 2003 VII B 124/03, BFH/NV 2004, 362).

2

2. Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist jedenfalls unbegründet.

3

a) Die Revision ist nicht wegen des Vorliegens von Verfahrensfehlern zuzulassen.

4

aa) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH liegt zwar ein Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO vor, wenn über eine in Wahrheit zulässige Klage nicht zur Sache, sondern durch Prozessurteil entschieden wird (z.B. BFH-Beschluss vom 4. April 2011 VIII B 96/10, BFH/NV 2011, 1172). Das FG hat die Klage jedoch zu Recht mit der Begründung als unzulässig angesehen, dass der Kläger den Gegenstand des Klagebegehrens innerhalb der ihm hierfür gesetzten Ausschlussfrist nicht hinreichend bezeichnet habe (§ 65 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 FGO).

5

bb) Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO muss die Klage u.a. den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Eine ausreichende Bezeichnung erfordert zumindest die substantiierte und schlüssige Darlegung, was der Kläger begehrt und worin er eine Rechtsverletzung sieht; dadurch soll das Gericht in die Lage versetzt werden, die Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis zu bestimmen (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO). Fehlt der Klage diese Voraussetzung, ist sie als unzulässig abzuweisen. Wie weit ein Klagebegehren zu substantiieren ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von dem Inhalt des angefochtenen Verwaltungsakts, der Steuerart und der Klageart. Entscheidend ist, ob das Gericht durch die Angaben des Klägers in die Lage versetzt wird, zu erkennen, worin die den Kläger treffende Rechtsverletzung nach dessen Ansicht liegt (z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 1172, m.w.N.). Wurden die Besteuerungsgrundlagen geschätzt, reicht die bloße Ankündigung einer noch einzureichenden Steuererklärung zur Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens ebenso wenig aus wie die allgemein gehaltene Behauptung, die Besteuerungsgrundlagen seien zu hoch geschätzt worden (z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 1172, m.w.N.).

6

cc) Danach durfte das FG dem Kläger zur Bezeichnung des Klagebegehrens eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen. Der Kläger hatte für keines der Streitjahre Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erklärt, und auch seine gegen die Schätzungsbescheide erhobenen Rechtsbehelfe enthalten keine konkreten Angaben dazu, inwieweit er die Schätzungen des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt) für unzutreffend erachtet. Da sich sein Vortrag auch bis zum Ablauf der Ausschlussfrist lediglich in der Behauptung einer zu hohen Schätzung und der Ankündigung, Unterlagen vorzulegen, erschöpft, ist die Abweisung der Klage als unzulässig nicht zu beanstanden.

7

dd) Dahinstehen kann, ob das FG, wie der Kläger weiter rügt, das ihm nach § 79b Abs. 3 FGO eingeräumte Ermessen "fehlerhaft bzw. gar nicht ausgeübt" hat. Denn auf einem solchen Verfahrensfehler kann das angegriffene Urteil nicht beruhen, da die Klageabweisung --selbständig tragend-- darauf gestützt wurde, dass der Kläger den Gegenstand des Klagebegehrens nicht innerhalb der hierfür gesetzten Ausschlussfrist bezeichnet habe.

8

b) Soweit der Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) begehrt, genügt sein Vorbringen schon nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Die Darlegung dieser Zulassungsgründe verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich klärbar ist und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist. Hierzu muss sich der Beschwerdeführer mit der Rechtsprechung des BFH und den Äußerungen im Schrifttum auseinandersetzen. Insbesondere sind Ausführungen erforderlich, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist (z.B. BFH-Beschluss vom 19. Mai 2008 V B 29/07, BFH/NV 2008, 1501, unter III.B.1.). Daran fehlt es, denn der diesbezügliche Vortrag des Klägers erschöpft sich in der Behauptung, es bedürfe der Klärung, "ob der über den Vortrag der (zu hohen) Schätzung hinaus gehaltene Sachvortrag, welche Einkunftsart geschätzt wurde (hier: Land und Forstwirtschaft) der Konkretisierung des Klagegegenstandes genüge". Abgesehen davon bedarf es keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, dass es den Anforderungen an die Substantiierung des Klagebegehrens nicht genügt, lediglich anzugeben, welche von mehreren einem Steuerbescheid zugrunde liegenden Schätzungen angegriffen wird. Denn auch in diesem Fall bedarf es der Konkretisierung, was der Beschwerdeführer --bezogen auf die geschätzten Besteuerungsgrundlagen-- begehrt und worin er eine Rechtsverletzung sieht, um das Gericht in die Lage zu versetzen, die Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis zu bestimmen.

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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 116


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 96


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 65


(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die z

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 79b


(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit d

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 57


Beteiligte am Verfahren sind 1. der Kläger,2. der Beklagte,3. der Beigeladene,4. die Behörde, die dem Verfahren beigetreten ist (§ 122 Abs. 2).

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Bundesfinanzhof Beschluss, 04. Apr. 2011 - VIII B 96/10

bei uns veröffentlicht am 04.04.2011

Gründe 1 Die Beschwerde ist unbegründet. Zwar stellt es nach ständiger Rechtsprechung einen Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO)

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Beteiligte am Verfahren sind

1.
der Kläger,
2.
der Beklagte,
3.
der Beigeladene,
4.
die Behörde, die dem Verfahren beigetreten ist (§ 122 Abs. 2).

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Zwar stellt es nach ständiger Rechtsprechung einen Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dar, wenn über eine in Wahrheit zulässige Klage nicht zur Sache, sondern durch Prozessurteil entschieden wird (vgl. nur Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. November 2003 XI B 213/01, BFH/NV 2004, 514, m.w.N.). Im Streitfall hat das Finanzgericht (FG) die Klage mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, der Gegenstand des Klagebegehrens sei --trotz mehrfacher Verlängerung der dafür vom Gericht bestimmten Ausschlussfrist-- vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht hinreichend bezeichnet worden. Die Entscheidung hält indes rechtlicher Nachprüfung stand. Der geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) liegt nicht vor.

2

1. Der Kläger hat den Gegenstand des Klagebegehrens nicht ausreichend bezeichnet.

3

a) Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO muss die Klage u.a. den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Eine ausreichende Bezeichnung erfordert zumindest die substantiierte und schlüssige Darlegung, was der Kläger begehrt und worin er eine Rechtsverletzung sieht; dadurch soll das Gericht in die Lage versetzt werden, die Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis zu bestimmen (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO). Fehlt der Klage diese Voraussetzung, ist sie als unzulässig abzuweisen. Wie weit ein Klagebegehren zu substantiieren ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von dem Inhalt des angefochtenen Verwaltungsakts, der Steuerart und der Klageart. Entscheidend ist, ob das Gericht durch die Angaben des Klägers in die Lage versetzt wird, zu erkennen, worin die den Kläger treffende Rechtsverletzung nach dessen Ansicht liegt (BFH-Urteil vom 13. Juni 1996 III R 93/95, BFHE 180, 247, BStBl II 1996, 483; BFH-Beschluss vom 17. Januar 2002 VI B 114/01, BFHE 198, 1, BStBl II 2002, 306).

4

b) Für den Fall, dass sich der Kläger mit der Anfechtungsklage gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid wendet, in dem der Gewinn geschätzt worden ist, reicht es aus, wenn der Kläger sein mit der Klage verfolgtes Begehren durch die Angabe des Gewinns präzisiert (vgl. BFH-Urteil vom 17. April 1996 I R 91/95, BFH/NV 1996, 900) oder wenn er einen bezifferten Antrag stellt und der Sachverhalt, um den gestritten wird, in groben Zügen aus der Einspruchsentscheidung oder einer Einspruchsbegründung, auf die Bezug genommen wird, erkennbar ist (BFH-Urteile vom 17. Oktober 1990 I R 118/88, BFHE 162, 534, BStBl II 1991, 242; vom 5. Juni 1997 IV R 74/96, BFH/NV 1998, 37). Der Gegenstand des Klagebegehrens kann auch durch die Bezugnahme auf eine bei dem Finanzamt nachträglich eingereichte Steuererklärung bezeichnet werden (BFH-Urteile vom 16. März 1988 I R 93/84, BFHE 153, 290, BStBl II 1988, 895, und vom 2. Juli 1997 I R 28/97, BFH/NV 1998, 175). Nicht ausreichend ist allerdings die bloße Ankündigung einer noch einzureichenden Steuererklärung (BFH-Beschlüsse vom 22. Februar 2005 III S 17/04 (PKH), BFH/NV 2005, 1124; vom 16. August 2005 XI B 235/03, BFH/NV 2005, 2239) oder die Behauptung, die Besteuerungsgrundlagen seien zu hoch geschätzt (BFH-Urteile vom 8. Juli 1998 I R 23/97, BFHE 186, 309, BStBl II 1998, 628; in BFH/NV 1998, 37).

5

c) Der Senat kann letztlich offenlassen, welche Anforderungen im Streitfall an die hinreichende Bezeichnung des Klagebegehrens gestellt werden müssen und wie der Umstand zu berücksichtigen ist, dass der Kläger nach der Beschlagnahme sämtlicher Akten durch die Staatsanwaltschaft nur unter wesentlich erschwerten Bedingungen in der Lage gewesen ist, die ausstehende Steuererklärung zu fertigen. Die Angaben des Klägers in der Klageschrift und im finanzgerichtlichen Verfahren reichen zur hinreichenden Bezeichnung des Klagebegehrens ungeachtet dieser tatsächlichen Besonderheiten jedenfalls nicht aus.

6

Die Klageschrift enthält lediglich die Anträge, das Vorverfahren für notwendig zu erklären und im Fall der Klageabweisung die Revision zuzulassen. Im Übrigen wird darin auf eine nachzureichende Begründung verwiesen, die jedoch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht eingereicht worden ist. Auch die Einspruchsentscheidung enthält keinen Hinweis auf den Gegenstand des Klagebegehrens, da der Kläger den Einspruch ebenfalls nicht begründet hatte. Im Verlauf des Prozesses hat der Kläger in Bezug auf den Gegenstand des Klagebegehrens lediglich behauptet, der Gewinn sei zu hoch geschätzt. Er werde die Steuererklärung abgeben, sobald die beschlagnahmten Unterlagen wieder zur Verfügung stünden. Im Übrigen hat der Kläger nur ausgeführt, dass die Auswertung von 60 bis 100 beschlagnahmten Aktenordnern im Wege der Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft unmöglich sei.

7

Bei dieser Sachlage konnte das FG den Gegenstand des Klagebegehrens selbst bei der gebotenen Auslegung der Klage anhand sämtlicher zur Verfügung stehender Unterlagen (vgl. Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 65 FGO Rz 14; Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 65 FGO Rz 64) nicht hinreichend sicher bestimmen. Demgegenüber ist davon auszugehen, dass dem Kläger auch ohne vollständige Auswertung sämtlicher beschlagnahmter Akten eine hinreichend genaue Bezeichnung der geltend gemachten Rechtsverletzung in der zur Verfügung stehenden Zeit möglich gewesen wäre, selbst wenn man berücksichtigt, dass der Gewinnfeststellungsbescheid keine Begründung für die Höhe der Schätzung enthält.

8

d) Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass der Kläger für Vorauszahlungszwecke im Streitjahr unter Vorlage einer Betriebswirtschaftlichen Auswertung (BWA) eine erklärungsgemäße Festsetzung des Gewinns erwirkt hatte. Den Gewinn aus der BWA hat der Kläger im vorliegenden Verfahren weder ausdrücklich noch sinngemäß durch Bezugnahme zum Gegenstand des Verfahrens gemacht, sondern stets auf eine noch zu erstellende Gewinnermittlung verwiesen. Der Senat kann deshalb offenlassen, ob die Bezugnahme auf eine in einem anderen Verfahren (Herabsetzung der Besteuerungsgrundlagen für Vorauszahlungszwecke) eingereichte BWA zur Bezeichnung des Klagebegehrens unter den Umständen des Streitfalls ausreichen könnte.

9

2. Unerheblich ist schließlich, ob das FG unter den Umständen des Streitfalls sein Ermessen zur Bestimmung einer Ausschlussfrist (§ 65 Abs. 2 Satz 2 FGO) rechtsfehlerfrei ausgeübt hat oder ob es nach der Beschlagnahme sämtlicher Unterlagen des Klägers auf die damit verbundenen Erschwernisse für den Kläger mehr Rücksicht hätte nehmen müssen. Auf die Wirksamkeit der Ausschlussfrist käme es nur an, wenn der Kläger das Klagebegehren nach Fristablauf, aber noch vor der Entscheidung des Gerichts bezeichnet hätte. Das war jedoch nicht der Fall.

(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und der Einspruchsentscheidung beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 56 entsprechend.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 65 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.

(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen

1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen,
2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen oder elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.

(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn

1.
ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und
2.
der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
3.
der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.