Bundesfinanzhof Beschluss, 02. Dez. 2013 - III S 33/13 (PKH)

02.12.2013

Tatbestand

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I. Der im Februar 2002 geborene Kläger und Antragsteller (Kläger) lebt im Haushalt seiner Mutter, die für ihn laufend Kindergeld bezieht. Der Vater des Klägers lebt in einem eigenen Haushalt und erbringt für den Kläger monatliche Barunterhaltszahlungen in Höhe von 327 €, zu denen er aufgrund einer Urkunde des zuständigen Jugendamtes verpflichtet ist. Im Haushalt der Mutter leben zwei weitere minderjährige Kinder und der Lebensgefährte der Mutter, welcher der Vater dieser Kinder ist.

2

Das zuständige Jobcenter behandelte alle Haushaltsangehörigen als Bedarfsgemeinschaft und erbrachte für die in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. In dem Leistungsbescheid wurden für den Kläger keine Leistungen festgesetzt, weil sein in sozialrechtlicher Hinsicht bestehender Bedarf durch die Unterhaltsleistungen seines Vaters und einen Anteil in Höhe von 42,35 € des für ihn zugunsten der Mutter festgesetzten Kindergeldes gedeckt werde. Das verbleibende Kindergeld für den Kläger (141,65 €) wurde als Einkommen der Mutter bedarfsmindernd berücksichtigt.

3

Einen u.a. als gesetzliche Vertreterin des Klägers gestellten Antrag der Mutter des Klägers auf Abzweigung des Kindergeldes an den Kläger oder an den Vater des Klägers lehnte die Beklagte (Familienkasse) mit Bescheid vom 13. Februar 2013 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Abzweigung an den Kläger stehe entgegen, dass das Kind im Rahmen der Haushaltsaufnahme Unterhalt in ausreichender Höhe erhalte. Eine Abzweigung an den Vater des Klägers scheide aus, da dieser bei Haushaltsaufnahme oder Zahlung der höheren Unterhaltsrente als nach § 64 Abs. 2 oder Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vorrangig als Kindergeldberechtigter bestimmt werden könne. Der Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 21. März 2013).

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Die hiergegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht (FG) ab.

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Mit dem vorliegenden Antrag begehrt der Kläger hinsichtlich der Abzweigung an sich selbst Prozesskostenhilfe (PKH) für eine noch einzulegende Nichtzulassungsbeschwerde.

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Dem Antrag lag eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei, auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

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II. Der Antrag auf Bewilligung von PKH wird abgelehnt.

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1. Nach § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

9

2. Das beabsichtigte Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil bei der gebotenen summarischen Prüfung des Vortrags des Klägers, des Inhalts der Akten und des Urteils des FG die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.

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a) Beruht eine Klageabweisung auf mehreren, jeweils für sich tragenden Entscheidungsgründen, so hängt der Erfolg der Nichtzulassungsbeschwerde davon ab, dass in Bezug auf jeden dieser Entscheidungsgründe Zulassungsgründe in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise bezeichnet werden und vorliegen (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2006 III B 196/05, juris, m.w.N.). Beruht die Klageabweisung auf einer Haupt- und einer Hilfsbegründung, so genügt die Darlegung eines Zulassungsgrundes hinsichtlich der Hilfsbegründung nicht, wenn nicht auch die Hauptbegründung des FG in Frage gestellt wird (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. November 2002 II B 199/01, BFH/NV 2003, 330).

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b) aa) Das FG hat im vorliegenden Fall seine Entscheidung zum einen damit begründet, dass eine Abzweigung an den Kläger ausscheide, da keine Verletzung der Unterhaltspflicht i.S. des § 74 Abs. 1 Satz 1 EStG vorliege. Der Elternteil, der wie vorliegend ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreue, erfülle seine Pflicht zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes (§ 1606 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--). Pflege und Erziehung würden unstreitig von der Mutter des Klägers erbracht, so dass die Mutter ihre Unterhaltspflicht nicht verletze. Ausdrücklich weist das FG in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass aus der Vorschrift des § 1612b BGB keine Barunterhaltspflicht des betreuenden Elternteils folge.

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Nur als Hilfsbegründung führt das FG sodann aus, dass selbst dann, wenn man aus der Bestimmung des § 1612b BGB eine Barunterhaltspflicht in Höhe der Hälfte des monatlichen Kindergeldbetrages ableiten und deshalb auf die eigenen finanziellen Aufwendungen der Mutter des Klägers abstellen würde, von Aufwendungen der Mutter in mindestens dieser Höhe auszugehen wäre.

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bb) Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe beziehen sich indessen nur auf die vorgenannte Hilfsbegründung.

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(1) Zum einen macht der Kläger einen Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) geltend. Das FG habe unter Verletzung seiner aus § 76 Abs. 2 FGO folgenden Verpflichtungen nicht darauf hingewiesen, dass es eine konkrete Nachweisführung hinsichtlich der tatsächlich erbrachten Unterhaltszahlungen für entscheidungserheblich erachte.

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Selbst wenn hinsichtlich der Aufklärung der Barunterhaltszahlungen der Mutter ein Verfahrensfehler vorläge, ginge dieser ins Leere, weil das FG im Rahmen seiner Hauptbegründung eine Barunterhaltspflicht verneint hat.

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(2) Zum anderen macht der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage geltend, ob es überhaupt eines weitergehenden Sachvortrags und Nachweises über die Verwendung des Kindergeldes für das Kind im Rahmen der Erfüllung der Unterhaltspflicht gemäß § 74 Abs. 1 EStG bedürfe, wenn sich aus dem schlüssigen und belegten Sachvortrag bereits ergebe, dass die Verwendung des Kindergeldes für das den Kindergeldanspruch auslösende Kind zu einem Eingriff in die für die Existenzsicherung der anderen Haushaltsangehörigen erforderlichen Mittel führe.

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Auch insoweit wird ein Zulassungsgrund nur hinsichtlich der Hilfsbegründung des FG dargelegt. Im Rahmen seiner Hauptbegründung ist das FG gerade davon ausgegangen, dass die Mutter des Klägers ihre Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung erfülle und es deshalb nicht darauf ankomme, woher die dafür notwendigen Barmittel stammten.

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(3) Die Hauptbegründung des FG erfassende Zulassungsgründe sind auch anderweitig nicht ersichtlich.

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cc) Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung des BFH eine Abzweigung des an den Kindergeldberechtigten bereits ausgezahlten Kindergeldes ausscheidet, da der Kindergeldanspruch durch die Auszahlung erlischt (s. etwa Senatsurteile vom 26. August 2010 III R 21/08, BFHE 231, 520, BStBl II 2013, 583, und vom 27. Oktober 2011 III R 16/09, BFH/NV 2012, 720).

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3. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Gerichtsgebühren sind nicht entstanden, weil das Kostenverzeichnis hierfür keinen Gebührentatbestand vorsieht (§ 1 Abs. 2 Nr. 2, § 3 Abs. 2 i.V.m. Anlage 1 Teil 6 des Gerichtskostengesetzes; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 142 Rz 93).

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 76


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von de

Einkommensteuergesetz - EStG | § 64 Zusammentreffen mehrerer Ansprüche


(1) Für jedes Kind wird nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt. (2) 1Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. 2Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 142


(1) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe gelten sinngemäß. (2) Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1606 Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger


(1) Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig. (2) Unter den Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren. (3) Mehrere gleich nahe Verwandte ha

Einkommensteuergesetz - EStG | § 74 Zahlung des Kindergeldes in Sonderfällen


(1) 1Das für ein Kind festgesetzte Kindergeld nach § 66 Absatz 1 kann an das Kind ausgezahlt werden, wenn der Kindergeldberechtigte ihm gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. 2Kindergeld kann an Kinder, die bei der Festsetzu

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1612b Deckung des Barbedarfs durch Kindergeld


(1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden:1.zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2);2.in allen anderen Fällen in voller Höhe.In

Referenzen

(1) Für jedes Kind wird nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt.

(2)1Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.2Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem Elternteil und dessen Ehegatten, Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, so bestimmen diese untereinander den Berechtigten.3Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so bestimmt das Familiengericht auf Antrag den Berechtigten.4Den Antrag kann stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Zahlung des Kindergeldes hat.5Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt von Eltern und Großeltern, so wird das Kindergeld vorrangig einem Elternteil gezahlt; es wird an einen Großelternteil gezahlt, wenn der Elternteil gegenüber der zuständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet hat.

(3)1Ist das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt.2Zahlen mehrere Berechtigte dem Kind Unterhaltsrenten, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind die höchste Unterhaltsrente zahlt.3Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt oder zahlt keiner der Berechtigten dem Kind Unterhalt, so bestimmen die Berechtigten untereinander, wer das Kindergeld erhalten soll.4Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe gelten sinngemäß.

(2) Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(3) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(4) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(5) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 3 und 4 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(6) § 79a Absatz 4 gilt entsprechend.

(7) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 3 und 4 ist die Erinnerung an das Gericht gegeben. Die Frist für die Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen. Über die Erinnerung entscheidet das Gericht durch Beschluss.

(8) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 3 bis 7 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1)1Das für ein Kind festgesetzte Kindergeld nach § 66 Absatz 1 kann an das Kind ausgezahlt werden, wenn der Kindergeldberechtigte ihm gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt.2Kindergeld kann an Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigt werden, bis zur Höhe des Betrags, der sich bei entsprechender Anwendung des § 76 ergibt, ausgezahlt werden.3Dies gilt auch, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrags zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld.4Die Auszahlung kann auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Kind Unterhalt gewährt.

(2) Für Erstattungsansprüche der Träger von Sozialleistungen gegen die Familienkasse gelten die §§ 102 bis 109 und 111 bis 113 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(1) Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig.

(2) Unter den Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren.

(3) Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes.

(1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden:

1.
zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2);
2.
in allen anderen Fällen in voller Höhe.
In diesem Umfang mindert es den Barbedarf des Kindes.

(2) Ist das Kindergeld wegen der Berücksichtigung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes erhöht, ist es im Umfang der Erhöhung nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts (§§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung) wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.

(1)1Das für ein Kind festgesetzte Kindergeld nach § 66 Absatz 1 kann an das Kind ausgezahlt werden, wenn der Kindergeldberechtigte ihm gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt.2Kindergeld kann an Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigt werden, bis zur Höhe des Betrags, der sich bei entsprechender Anwendung des § 76 ergibt, ausgezahlt werden.3Dies gilt auch, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrags zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld.4Die Auszahlung kann auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Kind Unterhalt gewährt.

(2) Für Erstattungsansprüche der Träger von Sozialleistungen gegen die Familienkasse gelten die §§ 102 bis 109 und 111 bis 113 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.