Bundesfinanzhof Beschluss, 31. Jan. 2017 - III B 55/16
Tenor
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Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 24. Februar 2016 10 K 1979/15 E wird als unzulässig verworfen.
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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Tatbestand
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I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurden mit Einkommensteuerbescheid 2013 vom 2. Januar 2015 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt; der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 der Abgabenordnung). Der am 28. Oktober 1952 geborene Kläger erzielte im Streitjahr 2013 als Arzt Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit; die am 1. Mai 1966 geborene Klägerin erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit.
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Mit Schreiben vom 23. April 2015 beantragten die Kläger, den Einkommensteuerbescheid 2013 dahin zu ändern, dass für beide Ehegatten ein Altersentlastungsbetrag nach § 24a des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung (EStG) in Höhe von 1.292 € berücksichtigt wird. Mit Bescheid vom 7. Mai 2013 lehnte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) den Änderungsantrag mit der Begründung ab, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 24a Satz 3 EStG seien nicht erfüllt. Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 22. Juni 2015).
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Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen erhobene Klage als unbegründet ab. Es führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Kläger erfüllten nicht die Altersvoraussetzungen i.S. des § 24a Satz 3 EStG; die Regelung in § 24a EStG verstoße auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) oder gegen Europarecht.
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Mit ihrer Beschwerde begehren die Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Entscheidungsgründe
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II. Die Beschwerde ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO). Die Kläger haben den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Form dargelegt.
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1. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist eine hinreichend bestimmte Rechtsfrage herauszustellen, deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit an der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts erforderlich ist und die im konkreten Streitfall klärbar ist. Dazu ist auszuführen, ob und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist. Vor allem sind, sofern zu dem Problemkreis Rechtsprechung und Äußerungen im Fachschrifttum vorhanden sind, eine grundlegende Auseinandersetzung damit sowie eine Erörterung geboten, warum durch diese Entscheidungen die Rechtsfrage noch nicht als geklärt anzusehen ist oder weshalb sie einer weiteren oder erneuten Klärung bedarf (z.B. Senatsbeschluss vom 21. Juni 2016 III B 95/15, BFH/NV 2016, 1575, Rz 8, m.w.N.). An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn sich die Antwort auf die streitige Rechtsfrage ohne Weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt, die Rechtslage also eindeutig ist (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Mai 2016 I B 139/11, BFH/NV 2016, 1453, Rz 10, m.w.N.). Macht ein Beschwerdeführer mit der Nichtzulassungsbeschwerde verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine gesetzliche Regelung geltend, so ist darüber hinaus eine substantiierte, an den Vorgaben des GG und der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des BFH orientierte Auseinandersetzung mit der Problematik erforderlich (z.B. Senatsbeschluss in BFH/NV 2016, 1575, Rz 8, m.w.N.). Macht der Beschwerdeführer geltend, eine Norm verstoße gegen das Recht der Europäischen Union, so genügt es nicht, dies mit allgemeinen Wendungen zu behaupten, vielmehr bedarf es einer substantiierten, an den Vorgaben des Unionsrechts sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des BFH orientierten Auseinandersetzung (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Dezember 2008 III B 156/07, BFH/NV 2009, 580, unter II.1., m.w.N.).
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2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
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a) Soweit die Kläger die Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam erachten, "ob der Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG auch für Steuerpflichtige, die nicht vor Beginn des maßgeblichen Kalenderjahres das 64. Lebensjahr vollendet haben, Anwendung findet", fehlt es bereits an der Klärungsbedürftigkeit, da sich die Antwort auf diese Rechtsfrage --wie das FG zutreffend erkannt hat-- ohne Weiteres aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes ergibt. Danach bestimmt § 24a Satz 3 EStG, dass der Altersentlastungsbetrag einem Steuerpflichtigen gewährt wird, der vor dem Beginn des Kalenderjahres, in dem er sein Einkommen bezogen hat, das 64. Lebensjahr vollendet hatte.
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b) Auch soweit die Kläger die Frage für grundsätzlich bedeutsam erachten, "ob die Voraussetzung zur Gewährung des Altersentlastungsbetrages, dass der Steuerpflichtige vor Beginn des Streitjahres, das 64. Lebensjahr vollendet haben muss, gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt und damit unzulässig ist", legen sie die Klärungsbedürftigkeit nicht hinlänglich dar. Die Kläger bringen zwar vor, § 24a EStG verstoße ohne sachliche Rechtfertigung gegen die horizontale und vertikale Steuergerechtigkeit. Sie setzen sich aber weder hinreichend mit der gesetzlichen Regelung noch mit dem verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab auseinander. So wurde § 24a EStG mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz) vom 5. Juli 2004 (BGBl I 2004, 1427) mit Wirkung ab dem Jahr 2005 neu gestaltet. Die Kläger bringen aber nicht vor, inwieweit der Gesetzgeber sein mit der Neuregelung verfolgtes Ziel, die Vorgaben des BVerfG aufnehmend (vgl. BVerfG-Urteil vom 6. März 2002 2 BvL 17/99, BVerfGE 105, 73, BStBl II 2002, 618), die bestehenden altersspezifischen Vergünstigungen gleichmäßig abzubauen (vgl. BTDrucks 15/2150, S. 25), nicht in angemessener Weise umgesetzt habe. Sie setzen sich auch nicht mit der Übergangsregelung des § 24a Satz 5 EStG auseinander, wonach der Altersentlastungsbetrag bis zum Jahr 2040 abgeschmolzen wird (vgl. auch BTDrucks 15/2150, S. 43) und erläutern nicht, weshalb eine ihrer Auffassung nach bestehende Ungleichbehandlung während dieses Übergangszeitraums verfassungsrechtlich unzulässig sei.
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c) Soweit die Kläger die weitere Frage für grundsätzlich bedeutsam erachten, "ob es sich bei der Regelung des § 24a EStG um eine soziale Vergünstigung handelt, die gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (hier insbesondere § 2 AGG) verstößt", setzen sie sich weder hinreichend mit den gesetzlichen Regelungen des AGG noch mit den diesen zugrunde liegenden Richtlinien der Europäischen Union auseinander; auch beschäftigen sie sich nicht mit dem hierzu vorhandenen Fachschrifttum. Die Kläger erläutern insbesondere nicht nachvollziehbar, weshalb sie der Auffassung sind, § 24a EStG begründe eine soziale Vergünstigung i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 6 AGG.
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d) Im Übrigen stellen die Kläger lediglich pauschal die Frage, "ob der Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG nicht mit den Richtlinien der Europäischen Union sowie der Rechtsprechung des EuGH vereinbar ist"; es fehlt an jeglicher Darlegung und einer weiter gehenden Konkretisierung.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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Gründe:
2I.
3Streitig ist, ob für die Kläger ein Altersentlastungsbetrag bei der Einkommensteuerveranlagung 2013 zu berücksichtigen ist.
4Der am …1952 geborene Kläger erzielte im Streitjahr 2013 als Arzt Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Die mit ihm zusammen zur Einkommensteuer veranlagte und am …1966 geborene Klägerin erzielte Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit.
5Die Kläger wurden mit Einkommensteuerbescheid 2013 vom 02.01.2015 zusammen veranlagt. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Einen dagegen erhobenen und nicht begründeten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 31.03.2015 als unbegründet zurück.
6Mit Schreiben vom 23.04.2015 beantragten die Kläger den Einkommensteuerbescheid 2013 dahin zu ändern, dass für beide Ehegatten ein Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG i.H.v. 1.292 € berücksichtigt wird. Zur Begründung führten die Kläger aus, bei dem Altersentlastungsbetrag handele es sich um eine soziale Vergünstigung, für die Leistungsfähigkeitsgesichtspunkte keine Rolle spielen würden. Damit sei der Schutzbereich des § 2 Abs. 1 Nr. 6 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) betroffen. Nach § 1 AGG sei eine Unterscheidung wegen Alters unzulässig. Sachliche Gründe für die Gewährung des Altersentlastungsbetrages erst ab dem 64. Lebensjahr seien nicht gegeben. Es handele sich insoweit um eine unzulässige Diskriminierung der Kläger.
7Der Beklagte lehnte den Änderungsantrag nach § 164 Abs. 2 AO mit Bescheid vom 07.05.2013 ab, da die Tatbestandsvoraussetzungen des § 24a Satz 3 EStG nicht erfüllt seien.
8Den dagegen erhobenen Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 22.06.2015 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte der Beklagte an, der Altersentlastungsbetrag diene der Schaffung eines Ausgleichs bei der Besteuerung solcher Einkünfte, die nicht wie Versorgungsbezüge und Leibrenten begünstigt seien. Der Altersentlastungsbetrag sei abgestuft über einen Zeitraum von 35 Jahren ebenso wie in gleichem Maße der Besteuerungsanteil der Renten ansteige. Die Kläger würden die Altersvoraussetzungen der Vorschrift nicht erfüllen.
9Mit der Klage tragen die Kläger vor, § 1 AGG gestatte keine unterschiedliche Behandlung bezogen auf soziale Vergünstigungen nach altersbedingten Unterscheidungskriterien. Werde das AGG unmittelbar auch für die Steuerfestsetzung und Steuererhebung angewandt, ergebe sich schon daraus eine Diskriminierung, die nur durch die Gewährung des Altersentlastungsbetrages für alle Personen zu beseitigen sei.
10Dem AGG lägen europarechtlich die sogenannte Antirassismus-Richtlinie, die Rahmenrichtlinie Beschäftigung und die sogenannte Gender-Richtlinie 2004/13 EG vom 13.12.2004 zu Grunde. Das AGG setze die europarechtlichen Vorgaben für das nationale Recht um. Seit der Entscheidung des EuGH in der Sache BIAO vom 07.01.2003 – C-306/99, BStBl II 2004, 144 seien die europarechtlichen Rahmenbedingungen auch anzuwenden, „wenn der nationale Gesetzgeber diese „quasi freiwillig“ auch auf weitere Regelungen erfasst“.
11Wende man das AGG auf öffentlich-rechtliche Leistungen nicht an, liege eine unzulässige Diskriminierung im Sinne der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz vor. Es wäre unverständlich, wenn der Gesetzgeber allen Zivilrechtspersonen in den Verhältnissen untereinander auferlege, wegen des Alters keine Unterscheidung vorzunehmen, im öffentlich-rechtlichen Bereich allerdings eine Unterscheidung wegen Alters vorgenommen werden dürfe.
12§ 24a EStG sei verfassungswidrig, da kein taugliches Unterscheidungskriterium in der Vorschrift enthalten sei. Die typischerweise höhere Bedürftigkeit älterer Steuerpflichtiger werde als sachlicher Grund angeführt, ohne diesen ausreichend zu konkretisieren. Die Vorschrift knüpfe auch ausschließlich an das Lebensalter und nicht an das Renteneintrittsalter an.
13Wegen des weiteren Vortrags der Kläger wird auf die schriftlichen Ausführungen des Klägervertreters verwiesen, die dieser in der mündlichen Verhandlung am 24.02.2016 überreicht hat.
14Die Kläger beantragen,
15unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom 07.05.2013 und der Einspruchsentscheidung vom 22.06.2015 den Beklagten zu verpflichten, den Einkommensteuerbescheid 2013 vom 02.01.2015 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 31.03.2015 dahin zu ändern, dass den Klägern der Altersentlastungsbetrag gewährt werde;
16hilfsweise die Revision zuzulassen.
17Der Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Der Beklagte trägt vor, ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor, da der Gesetzgeber sich im Rahmen der zulässigen Typisierung gehalten habe.
20II.
21Die zulässige Klage ist unbegründet.
22Der Beklagte hat zu Recht die Änderung des Einkommensteuerbescheides 2013 zur Gewährung des Altersentlastungsbetrags für die Kläger abgelehnt.
231. Nach § 24a EStG wird ein auf einen Höchstbetrag begrenzter Altersentlastungsbetrag, bemessen nach einem Prozentsatz des Betrages des Arbeitslohns und der positiven Summe der Einkünfte, die nicht solche aus nichtselbstständiger Tätigkeit sind, gewährt. Bei der Bemessung des Betrages bleiben Versorgungsbezüge (§ 19 Abs. 2 EStG), Leibrenten (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. b EStG) sowie Einkünfte nach § 22 Nr. 4 Satz 4 Buchst. b, Einkünfte nach § 22 Nr. 5 Satz 1, soweit nicht § 22 Nr. 5 Satz 11 anzuwenden ist, und Einkünfte nach § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. a EStG außer Betracht. Weitere Voraussetzung für die Gewährung des Altersentlastungsbetrages ist, dass der Steuerpflichtige vor Beginn des Kalenderjahres, in dem er sein Einkommen bezogen hat, das 64. Lebensjahr vollendet hatte. Für zusammenveranlagte Ehegatten sind die Voraussetzungen jeweils gesondert zu prüfen.
24Im Streitfall hatten der Kläger vor Beginn des Veranlagungszeitraums 2013 das 60. Lebensjahr und die Klägerin das 46. Lebensjahr vollendet. Die Kläger erfüllen damit nicht die Altersvoraussetzungen des § 24a Satz 3 EStG.
252. Der Einkommensteuerbescheid 2013 ist nicht wegen Verstoßes gegen Regelungen des AGG rechtswidrig. Die Vorschriften des AGG stehen als einfachgesetzliche Normen gleichrangig neben § 24a EStG. Sie können daher die Anwendung dieser Spezialvorschrift für die Einkommensteuerfestsetzung nicht verdrängen und zur Rechtswidrigkeit der Steuerfestsetzung in Anwendung des § 24a EStG führen.
26Im Übrigen führt die Anwendung des § 24a EStG nicht zu einem inhaltlichen Widerspruch oder Verstoß gegen die Regelungen des AGG.
27Ein Verstoß gegen die Regelungen des AGG scheidet bereits deshalb aus, weil die Vorschrift des § 24a EStG nicht in den Anwendungsbereich des § 2 AGG fällt. Nach § 2 Nr. 6 AGG, der von den Klägern angeführt wird, sind Benachteiligungen in Bezug auf soziale Vergünstigungen unzulässig. Bei der Regelung des § 24a EStG handelt es sich jedoch nicht um eine soziale Vergünstigung, sondern um eine auf bestimmte Einkünfte bezogene steuerliche Regelung, die dazu dient, der im Steuerrecht zu wahrenden Belastungsgleichheit Rechnung zu tragen.
28Der Altersentlastungsbetrag hat den Gesetzeszweck, die im Alter bezogenen Einkünfte, die nicht Leibrenten, Versorgungsbezüge oder Versorgungsbezüge von Abgeordneten sind, in der Besteuerung anzugleichen. Da Leibrenten nur mit ihrem Ertragsanteil und Versorgungsbezüge nach Abzug eines Versorgungsfreibetrages der Besteuerung unterworfen werden, die anderen im Alter bezogenen Einkünfte hingegen mit dem vollen Betrag, wird zur Angleichung der Besteuerung der Einkünfte im Alter für letztgenannte Einkünfte der Altersentlastungsbetrag gewährt (Stuhrmann in Blümich EStG, § 24a Rz. 1; Görke in Frotscher/Geurts EStG § 24a Rz. 1, 2).
29Zwar knüpft § 24a EStG nicht an das Renteneintrittsalter von 65 Jahren an, sondern gilt für die nach Vollendung des 64. Lebensjahres bezogenen Einkünfte. Der Gesetzgeber hat insoweit typisierend für den Beginn der Erzielung von Einkünften im Alter einen zeitlichen Mittelwert zugrundegelegt. Dieser Mittelwert liegt zwischen dem nach Wahl des Rentenbeziehers frühestmöglichen Eintritt in den Ruhestand mit Vollendung des 63. Lebensjahres und der Vollendung des 65. Lebensjahres. Die Wahl dieses Mittelwertes ist auch unter Berücksichtigung der sich für Steuerpflichtige ab den Geburtsjahren 1947 ff. ergebende Verschiebung der Altersgrenze um einen Monat pro späterem Geburtsjahr durch den gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum und die Berechtigung zur Typisierung bei der Herstellung der Belastungsgleichheit bei der Besteuerung der verschiedenen Einkünfte im Alter gedeckt.
30Auch unter dem Blickwinkel der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur unterschiedlichen Besteuerung von Leibrenten und Versorgungsbezügen ergeben sich keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Durch das Alterseinkünftegesetz vom 05.07.2004 (BGBl. I 2004, 1427) hat der Gesetzgeber den Vorgaben der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Rechnung getragen und die nachgelagerte Besteuerung der Alterseinkünfte eingeführt, die über einen Zeitraum von 35 Jahren gleitend gestaltet ist. Entsprechend diesem gleitenden Übergang zur nachgelagerten Besteuerung der Alterseinkünfte ist in § 24a EStG auch der Altersentlastungsbetrag in abschmelzendem Umfang geregelt.
31Der Gesetzeszweck und die Ausgestaltung des Altersentlastungsbetrages in § 24a EStG verdeutlichen damit, dass es sich bei diesem Betrag nicht um eine Sozialleistung, sondern um eine steuerliche Belastungsregelung unter dem Blickwinkel der gleichmäßigen Belastung der Alterseinkünfte handelt.
323. Ein Verstoß des § 24a EStG gegen europarechtliche Regelungen und die von den Klägern angeführten Richtlinien und Diskriminierungsverbote sind nicht erkennbar. Die zur Herstellung der steuerlichen Belastungsgleichheit geschaffene gesetzliche Regelung des § 24a EStG stellt keine Diskriminierung wegen Alters dar. Die von den Klägern zitierte Entscheidung des EuGH in der Rechtssache BIAO lässt Anhaltspunkte in dieser Richtung ebenfalls nicht erkennen.
334. Die Vorschrift des § 24a EStG verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz, weil er nur Steuerpflichtigen mit bestimmten Einkünften ab einem bestimmten Alter gewährt wird.
34Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (BVerfG Beschluss vom 26.07.2010 – 2 BvR 2227/08, 2 BvR 2228 /08, BFH/NV 2010, 1983).
35Werden differenzierende Regelungen getroffen, bedürfen diese der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind.
36Auch die Steuergesetze sind mit ihren Auswirkungen auf die Steuerlast des einzelnen Steuerpflichtigen am allgemeinen Gleichheitssatz zu messen.
37So muss die unterschiedlich hohe Belastung der Steuerpflichtigen bei Finanzzwecksteuern dem aus dem allgemeinen Gleichheitssatz abgeleiteten Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit genügen (vgl. zum Einkommen- und Körperschaftsteuerrecht (BVerfGE 6, 55; 127, 224). Es widerspricht z.B. dem Gebot der Steuergleichheit, wenn bei Ertragsteuern wirtschaftlich Leistungsfähigere einen geringeren Prozentsatz ihres Einkommens als Steuer zu zahlen haben als wirtschaftlich Schwächere (vgl. BVerfGE 127, 224), es sei denn, dies ist durch einen besonderen Sachgrund gerechtfertigt.
38Die Orientierung an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit wird unterstützt vom Sozialstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG. Bei Steuern, die an die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen anknüpfen, ist die Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte nicht nur zulässig sondern geboten (vgl. BVerfGE 29, 402; 32, 333; 36, 66; 43, 108). Aus dem Sozialstaatsprinzip ist abzuleiten, dass die Steuerpolitik auf die Belange der wirtschaftlich schwächeren Schichten der Bevölkerung Rücksicht zu nehmen hat (vgl. BVerfGE 13, 331; 29, 402; 43, 108; 61, 319).
39Der Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit verlangt, „jeden Bürger nach Maßgabe seiner finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mit Steuern zu belasten” (BVerfGE 61, 319; 66, 214; jeweils unter Bezugnahme auf BT-Drucks. 7/1470, S. 211 f.). In horizontaler Richtung muss im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit darauf abgezielt werden, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern (vgl. BVerfGE 82, 60; 116, 164; 120, 1; 122, 210; 127, 224). In vertikaler Richtung muss die Besteuerung der wirtschaftlich Leistungsfähigeren im Vergleich mit der Steuerbelastung wirtschaftlich weniger Leistungsstarker angemessen ausgestaltet sein (vgl. BVerfGE 107, 27; 115, 97). Bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes hat der Gesetzgeber jedoch einen weitreichenden Entscheidungsspielraum (s. zu den vorstehenden Grundsätzen BVerfG Beschluss vom 15.01.2014, 1 BvR 1656/09, BFH/NV 2014, 654).
40Entsprechend diesen Grundsätzen liegt in der Vorschrift des § 24a EStG keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung wegen des Alters.
41Die gesonderten Regelungen zur steuerlichen Behandlung der Einkünfte im Alter (§§ 19 Abs. 2, 22 Nr. 1, 4, 5 EStG) stellen keine Diskriminierung der übrigen jüngeren Steuerpflichtigen dar, da sie durch sachliche Gründe gerechtfertigt sind. Die Vorschrift des § 24a EStG ist Bestandteil der gesetzlichen Regelungen zur Besteuerung der verschiedenen Einkünfte im Alter. Die gesonderten Regelungen zur Besteuerung der Einkünfte im Alter sind durch sachliche Gründe gerechtfertigt.
42Die sachlichen Gründe zur besonderen steuerlichen Behandlung der Alterseinkünfte liegen darin, dass der Aufbau der Alterssicherung in der Vergangenheit nur eingeschränkt steuerlich berücksichtigungsfähig war. Nach dem bisherigen System und auch in der Überleitungsphase zur vollen nachgelagerten Besteuerung der Alterseinkünfte ist die Besteuerung der Alterseinkünfte wegen der eingeschränkten steuerlichen Abzugsfähigkeit der Beiträge zum Aufbau der Alterssicherung gesondert geregelt. Die gesetzlichen Regelungen zur Besteuerung der Alterseinkünfte tragen diesen Besonderheiten des Aufbaus der Alterssicherung unter steuerlichen Gesichtspunkten Rechnung.
43Der Altersentlastungsbetrag knüpft sachlich an die gesonderte Besteuerung des Beziehens von begünstigt besteuerten Alterseinkünften an und dient der Wahrung des allgemeinen Gleichheitssatzes zwischen diesen Alterseinkünften. Typisierend hat der Gesetzgeber zum Altersentlastungsbetrag dabei als Zeitpunkt die Vollendung des 64. Lebensjahres zugrundegelegt. Mit dieser Altersfestlegung hält sich der Gesetzgeber im Rahmen des zulässigen gesetzgeberischen Entscheidungsspielraums gehalten.
444. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
455. Die Revision war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe i.S.d. § 115 Abs 2. FGO nicht vorliegen. Die vorliegende Streitfrage hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung, da es sich beim Altersentlastungsbetrag um eine steuerliche Belastungsregelung und keine Sozialleistung handelt, durch die Rechtsprechung das Rangverhältnis der gesetzlichen Vorschriften untereinander geklärt ist und keine Anhaltspunkte für eine verfassungswidrige Altersdiskriminierung durch § 24a EStG bestehen.
46… … …
(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.
(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.
(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.
(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.
1Der Altersentlastungsbetrag ist bis zu einem Höchstbetrag im Kalenderjahr ein nach einem Prozentsatz ermittelter Betrag des Arbeitslohns und der positiven Summe der Einkünfte, die nicht solche aus nichtselbständiger Arbeit sind.2Bei der Bemessung des Betrags bleiben außer Betracht:
- 1.
Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Absatz 2; - 2.
Einkünfte aus Leibrenten im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a; - 3.
Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 4 Satz 4 Buchstabe b; - 4.
Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 5 Satz 1, soweit § 22 Nummer 5 Satz 11 anzuwenden ist; - 5.
Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 5 Satz 2 Buchstabe a.
Das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgende Kalenderjahr | Altersentlastungsbetrag | |
---|---|---|
in % der Einkünfte | Höchstbetrag in Euro | |
2005 | 40,0 | 1 900 |
2006 | 38,4 | 1 824 |
2007 | 36,8 | 1 748 |
2008 | 35,2 | 1 672 |
2009 | 33,6 | 1 596 |
2010 | 32,0 | 1 520 |
2011 | 30,4 | 1 444 |
2012 | 28,8 | 1 368 |
2013 | 27,2 | 1 292 |
2014 | 25,6 | 1 216 |
2015 | 24,0 | 1 140 |
2016 | 22,4 | 1 064 |
2017 | 20,8 | 988 |
2018 | 19,2 | 912 |
2019 | 17,6 | 836 |
2020 | 16,0 | 760 |
2021 | 15,2 | 722 |
2022 | 14,4 | 684 |
2023 | 13,6 | 646 |
2024 | 12,8 | 608 |
2025 | 12,0 | 570 |
2026 | 11,2 | 532 |
2027 | 10,4 | 494 |
2028 | 9,6 | 456 |
2029 | 8,8 | 418 |
2030 | 8,0 | 380 |
2031 | 7,2 | 342 |
2032 | 6,4 | 304 |
2033 | 5,6 | 266 |
2034 | 4,8 | 228 |
2035 | 4,0 | 190 |
2036 | 3,2 | 152 |
2037 | 2,4 | 114 |
2038 | 1,6 | 76 |
2039 | 0,8 | 38 |
2040 | 0,0 | 0 |
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.
1Der Altersentlastungsbetrag ist bis zu einem Höchstbetrag im Kalenderjahr ein nach einem Prozentsatz ermittelter Betrag des Arbeitslohns und der positiven Summe der Einkünfte, die nicht solche aus nichtselbständiger Arbeit sind.2Bei der Bemessung des Betrags bleiben außer Betracht:
- 1.
Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Absatz 2; - 2.
Einkünfte aus Leibrenten im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a; - 3.
Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 4 Satz 4 Buchstabe b; - 4.
Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 5 Satz 1, soweit § 22 Nummer 5 Satz 11 anzuwenden ist; - 5.
Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 5 Satz 2 Buchstabe a.
Das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgende Kalenderjahr | Altersentlastungsbetrag | |
---|---|---|
in % der Einkünfte | Höchstbetrag in Euro | |
2005 | 40,0 | 1 900 |
2006 | 38,4 | 1 824 |
2007 | 36,8 | 1 748 |
2008 | 35,2 | 1 672 |
2009 | 33,6 | 1 596 |
2010 | 32,0 | 1 520 |
2011 | 30,4 | 1 444 |
2012 | 28,8 | 1 368 |
2013 | 27,2 | 1 292 |
2014 | 25,6 | 1 216 |
2015 | 24,0 | 1 140 |
2016 | 22,4 | 1 064 |
2017 | 20,8 | 988 |
2018 | 19,2 | 912 |
2019 | 17,6 | 836 |
2020 | 16,0 | 760 |
2021 | 15,2 | 722 |
2022 | 14,4 | 684 |
2023 | 13,6 | 646 |
2024 | 12,8 | 608 |
2025 | 12,0 | 570 |
2026 | 11,2 | 532 |
2027 | 10,4 | 494 |
2028 | 9,6 | 456 |
2029 | 8,8 | 418 |
2030 | 8,0 | 380 |
2031 | 7,2 | 342 |
2032 | 6,4 | 304 |
2033 | 5,6 | 266 |
2034 | 4,8 | 228 |
2035 | 4,0 | 190 |
2036 | 3,2 | 152 |
2037 | 2,4 | 114 |
2038 | 1,6 | 76 |
2039 | 0,8 | 38 |
2040 | 0,0 | 0 |
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
1Der Altersentlastungsbetrag ist bis zu einem Höchstbetrag im Kalenderjahr ein nach einem Prozentsatz ermittelter Betrag des Arbeitslohns und der positiven Summe der Einkünfte, die nicht solche aus nichtselbständiger Arbeit sind.2Bei der Bemessung des Betrags bleiben außer Betracht:
- 1.
Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Absatz 2; - 2.
Einkünfte aus Leibrenten im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a; - 3.
Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 4 Satz 4 Buchstabe b; - 4.
Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 5 Satz 1, soweit § 22 Nummer 5 Satz 11 anzuwenden ist; - 5.
Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 5 Satz 2 Buchstabe a.
Das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgende Kalenderjahr | Altersentlastungsbetrag | |
---|---|---|
in % der Einkünfte | Höchstbetrag in Euro | |
2005 | 40,0 | 1 900 |
2006 | 38,4 | 1 824 |
2007 | 36,8 | 1 748 |
2008 | 35,2 | 1 672 |
2009 | 33,6 | 1 596 |
2010 | 32,0 | 1 520 |
2011 | 30,4 | 1 444 |
2012 | 28,8 | 1 368 |
2013 | 27,2 | 1 292 |
2014 | 25,6 | 1 216 |
2015 | 24,0 | 1 140 |
2016 | 22,4 | 1 064 |
2017 | 20,8 | 988 |
2018 | 19,2 | 912 |
2019 | 17,6 | 836 |
2020 | 16,0 | 760 |
2021 | 15,2 | 722 |
2022 | 14,4 | 684 |
2023 | 13,6 | 646 |
2024 | 12,8 | 608 |
2025 | 12,0 | 570 |
2026 | 11,2 | 532 |
2027 | 10,4 | 494 |
2028 | 9,6 | 456 |
2029 | 8,8 | 418 |
2030 | 8,0 | 380 |
2031 | 7,2 | 342 |
2032 | 6,4 | 304 |
2033 | 5,6 | 266 |
2034 | 4,8 | 228 |
2035 | 4,0 | 190 |
2036 | 3,2 | 152 |
2037 | 2,4 | 114 |
2038 | 1,6 | 76 |
2039 | 0,8 | 38 |
2040 | 0,0 | 0 |
(1) Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf:
- 1.
die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, sowie für den beruflichen Aufstieg, - 2.
die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen, insbesondere in individual- und kollektivrechtlichen Vereinbarungen und Maßnahmen bei der Durchführung und Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses sowie beim beruflichen Aufstieg, - 3.
den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsbildung einschließlich der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung sowie der praktischen Berufserfahrung, - 4.
die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Beschäftigten- oder Arbeitgebervereinigung oder einer Vereinigung, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Vereinigungen, - 5.
den Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste, - 6.
die sozialen Vergünstigungen, - 7.
die Bildung, - 8.
den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum.
(2) Für Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch gelten § 33c des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 19a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Für die betriebliche Altersvorsorge gilt das Betriebsrentengesetz.
(3) Die Geltung sonstiger Benachteiligungsverbote oder Gebote der Gleichbehandlung wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Dies gilt auch für öffentlich-rechtliche Vorschriften, die dem Schutz bestimmter Personengruppen dienen.
(4) Für Kündigungen gelten ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz.
1Der Altersentlastungsbetrag ist bis zu einem Höchstbetrag im Kalenderjahr ein nach einem Prozentsatz ermittelter Betrag des Arbeitslohns und der positiven Summe der Einkünfte, die nicht solche aus nichtselbständiger Arbeit sind.2Bei der Bemessung des Betrags bleiben außer Betracht:
- 1.
Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Absatz 2; - 2.
Einkünfte aus Leibrenten im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a; - 3.
Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 4 Satz 4 Buchstabe b; - 4.
Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 5 Satz 1, soweit § 22 Nummer 5 Satz 11 anzuwenden ist; - 5.
Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 5 Satz 2 Buchstabe a.
Das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgende Kalenderjahr | Altersentlastungsbetrag | |
---|---|---|
in % der Einkünfte | Höchstbetrag in Euro | |
2005 | 40,0 | 1 900 |
2006 | 38,4 | 1 824 |
2007 | 36,8 | 1 748 |
2008 | 35,2 | 1 672 |
2009 | 33,6 | 1 596 |
2010 | 32,0 | 1 520 |
2011 | 30,4 | 1 444 |
2012 | 28,8 | 1 368 |
2013 | 27,2 | 1 292 |
2014 | 25,6 | 1 216 |
2015 | 24,0 | 1 140 |
2016 | 22,4 | 1 064 |
2017 | 20,8 | 988 |
2018 | 19,2 | 912 |
2019 | 17,6 | 836 |
2020 | 16,0 | 760 |
2021 | 15,2 | 722 |
2022 | 14,4 | 684 |
2023 | 13,6 | 646 |
2024 | 12,8 | 608 |
2025 | 12,0 | 570 |
2026 | 11,2 | 532 |
2027 | 10,4 | 494 |
2028 | 9,6 | 456 |
2029 | 8,8 | 418 |
2030 | 8,0 | 380 |
2031 | 7,2 | 342 |
2032 | 6,4 | 304 |
2033 | 5,6 | 266 |
2034 | 4,8 | 228 |
2035 | 4,0 | 190 |
2036 | 3,2 | 152 |
2037 | 2,4 | 114 |
2038 | 1,6 | 76 |
2039 | 0,8 | 38 |
2040 | 0,0 | 0 |
(1) Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf:
- 1.
die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, sowie für den beruflichen Aufstieg, - 2.
die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen, insbesondere in individual- und kollektivrechtlichen Vereinbarungen und Maßnahmen bei der Durchführung und Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses sowie beim beruflichen Aufstieg, - 3.
den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsbildung einschließlich der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung sowie der praktischen Berufserfahrung, - 4.
die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Beschäftigten- oder Arbeitgebervereinigung oder einer Vereinigung, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Vereinigungen, - 5.
den Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste, - 6.
die sozialen Vergünstigungen, - 7.
die Bildung, - 8.
den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum.
(2) Für Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch gelten § 33c des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 19a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Für die betriebliche Altersvorsorge gilt das Betriebsrentengesetz.
(3) Die Geltung sonstiger Benachteiligungsverbote oder Gebote der Gleichbehandlung wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Dies gilt auch für öffentlich-rechtliche Vorschriften, die dem Schutz bestimmter Personengruppen dienen.
(4) Für Kündigungen gelten ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz.
1Der Altersentlastungsbetrag ist bis zu einem Höchstbetrag im Kalenderjahr ein nach einem Prozentsatz ermittelter Betrag des Arbeitslohns und der positiven Summe der Einkünfte, die nicht solche aus nichtselbständiger Arbeit sind.2Bei der Bemessung des Betrags bleiben außer Betracht:
- 1.
Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Absatz 2; - 2.
Einkünfte aus Leibrenten im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a; - 3.
Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 4 Satz 4 Buchstabe b; - 4.
Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 5 Satz 1, soweit § 22 Nummer 5 Satz 11 anzuwenden ist; - 5.
Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 5 Satz 2 Buchstabe a.
Das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgende Kalenderjahr | Altersentlastungsbetrag | |
---|---|---|
in % der Einkünfte | Höchstbetrag in Euro | |
2005 | 40,0 | 1 900 |
2006 | 38,4 | 1 824 |
2007 | 36,8 | 1 748 |
2008 | 35,2 | 1 672 |
2009 | 33,6 | 1 596 |
2010 | 32,0 | 1 520 |
2011 | 30,4 | 1 444 |
2012 | 28,8 | 1 368 |
2013 | 27,2 | 1 292 |
2014 | 25,6 | 1 216 |
2015 | 24,0 | 1 140 |
2016 | 22,4 | 1 064 |
2017 | 20,8 | 988 |
2018 | 19,2 | 912 |
2019 | 17,6 | 836 |
2020 | 16,0 | 760 |
2021 | 15,2 | 722 |
2022 | 14,4 | 684 |
2023 | 13,6 | 646 |
2024 | 12,8 | 608 |
2025 | 12,0 | 570 |
2026 | 11,2 | 532 |
2027 | 10,4 | 494 |
2028 | 9,6 | 456 |
2029 | 8,8 | 418 |
2030 | 8,0 | 380 |
2031 | 7,2 | 342 |
2032 | 6,4 | 304 |
2033 | 5,6 | 266 |
2034 | 4,8 | 228 |
2035 | 4,0 | 190 |
2036 | 3,2 | 152 |
2037 | 2,4 | 114 |
2038 | 1,6 | 76 |
2039 | 0,8 | 38 |
2040 | 0,0 | 0 |
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.