Bundesfinanzhof Beschluss, 02. Dez. 2014 - III B 36/14

bei uns veröffentlicht am02.12.2014

Tatbestand

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I. Mit Urteil vom 3. Dezember 2013 wies das Finanzgericht (FG) die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), mit der dieser sich gegen eine die Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2008 bis 2010 umfassende Prüfungsanordnung wandte, als unbegründet ab. Gemäß der vom Postbediensteten gefertigten Zustellungsurkunde wurde das Urteil dem Kläger, einem Steuerberater, am 1. März 2014 zugestellt.

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Am 14. März 2014 ging beim Bundesfinanzhof (BFH) ein Telefax des Klägers ein, mit dem er Nichtzulassungsbeschwerde einlegte und eine Begründung in einem gesonderten Schriftsatz ankündigte.

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Im Schreiben vom 7. Mai 2014, das laut Zustellungsurkunde am 10. Mai 2014 zugestellt wurde, wies der Senatsvorsitzende den Kläger auf den bereits am 2. Mai 2014 erfolgten Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist und die Vorschrift des § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hin.

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Bereits am 9. Mai 2014 ging per Telefax eine nicht unterschriebene, am 12. Mai 2014 eine unterschriebene Fassung der unter dem 21. April 2014 gefertigten Beschwerdebegründung ein.

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Mit weiterem Schreiben vom 10. Mai 2014 (beim BFH eingegangen am 13. Mai 2014) teilte der Kläger mit, dass die Begründung am 21. April 2014 per Post versandt worden und offensichtlich beim BFH nicht eingegangen sei. Es werde deshalb Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

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Nachdem der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) u.a. den verspäteten Vortrag der die Wiedereinsetzung rechtfertigenden Tatsachen gerügt hatte, teilte der Kläger mit am 15. Juli 2014 beim BFH eingegangenem Schreiben u.a. mit, dass er selbst die Beschwerdebegründung als einfachen Brief am Ende der Straße seines Kanzleisitzes in einen Briefkasten eingeworfen habe. Er habe die Absendung auch in seinem Postausgangsbuch vermerkt, weil sein Telefaxgerät an diesem Tag nicht funktionsfähig gewesen sei. Zudem legte der Kläger die Kopie eines Teiles der entsprechenden Seite seines Postausgangsbuchs vor.

Entscheidungsgründe

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II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Beschwerdebegründung nicht innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist beim BFH eingegangen ist (vgl. § 116 Abs. 3 FGO).

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1. a) Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 FGO ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen und die Begründung beim BFH einzureichen.

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b) Das FG-Urteil ist dem Kläger am 1. März 2014 zugestellt worden. Die Beschwerdebegründungsfrist endete, da es sich beim 1. Mai 2014 um einen gesetzlichen Feiertag handelte, am Freitag, den 2. Mai 2014 (§ 54 FGO i.V.m. § 222 Abs. 1 und 2 der Zivilprozessordnung sowie §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Eine unterschriebene Beschwerdebegründung ging indessen erst am 12. Mai 2014 beim BFH ein.

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2. Dem Kläger kann für die Versäumnis der Begründungsfrist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) gewährt werden.

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a) Der Kläger hat innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist den Wiedereinsetzungsgrund nicht hinreichend substantiiert und in sich schlüssig dargelegt.

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aa) Gemäß § 56 Abs. 1 FGO ist demjenigen, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist bei Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 56 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 FGO).

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Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist aus § 56 Abs. 2 FGO zu folgern, dass die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen können, innerhalb der Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO vollständig, substantiiert und in sich schlüssig darzulegen sind (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 24. April 2008 IX B 164/07, BFH/NV 2008, 1349, m.w.N.; Senatsbeschluss vom 23. September 2010 III R 64/09, BFH/NV 2011, 54). Beruft sich der Kläger darauf, dass das maßgebliche Schreiben auf dem Postwege verlorengegangen sei, sind insbesondere Angaben dazu erforderlich, zu welchem Zeitpunkt (Tag und Uhrzeit) der Briefumschlag von welcher Person und auf welche Weise (Einwurf in einen bestimmten Postbriefkasten) zur Post aufgegeben worden ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 12. April 1989 II B 197/88, BFH/NV 1990, 298; vom 13. Juli 1989 VIII R 64/88, BFH/NV 1990, 577, und vom 20. Mai 2011 V S 10/11, BFH/NV 2011, 1526). Außerdem ist eine Schilderung der Fristenkontrolle nach Art und Umfang erforderlich (BFH-Beschluss vom 10. März 1994 IX R 43/90, BFH/NV 1994, 813; Senatsurteil vom 20. November 1987 III R 208/84, III R 210-211/84, BFH/NV 1989, 370). Ist dies nicht geschehen, kann Wiedereinsetzung nur gewährt werden, wenn ein Wiedereinsetzungsgrund offenkundig, gerichtsbekannt oder aktenkundig ist.

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bb) Ausgehend vom Vortrag des Klägers ist das Hindernis im vorliegenden Fall spätestens am 10. Mai 2014 entfallen, da der Kläger in dem Schreiben des Senatsvorsitzenden darauf hingewiesen wurde, dass innerhalb der Frist des § 116 Abs. 3 FGO keine Beschwerdebegründung beim BFH eingegangen war.

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Innerhalb der am 10. Juni 2014 endenden Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 FGO hat der Kläger nur mitgeteilt, dass die Begründung am 21. April 2014 per Post versandt worden sei. Weitere Angaben zu den näheren Umständen der Aufgabe des Schreibens zur Post hat der Kläger weder innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist gemacht noch können solche Umstände aus Unterlagen entnommen werden, die dem BFH innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist vorgelegen haben. Ebenso fehlen Angaben zu Art und Umfang der Fristenkontrolle. Um seinen Vortrag schlüssig zu machen, wären insbesondere Erläuterungen zur Frage erforderlich gewesen, wieso der Kläger am 9. Mai 2014 eine Beschwerdebegründung "vorab per Telefax" versandt hat, obwohl er den Hinweis des Senatsvorsitzenden zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht erhalten hatte (Zugang 10. Mai 2014) und deshalb --nach seinem Vortrag-- davon ausgehen hätte müssen, dass die am 21. April 2014 versandte Beschwerdebegründung bereits beim BFH eingegangen war. Damit hat der Kläger innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist den Kern des Wiedereinsetzungsgrundes nicht hinreichend vollständig, substantiiert und in sich schlüssig dargelegt.

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Da die aufgezeigten Lücken in der Begründung des Wiedereinsetzungsbegehrens nach Ablauf der Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO nicht mehr geschlossen werden können (BFH-Beschluss vom 19. Januar 1993 X R 82/92, BFH/NV 1993, 611, m.w.N.), kommt es auf den Inhalt des erst am 15. Juli 2014 beim BFH eingegangenen Schreibens des Klägers nicht an.

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b) Überdies hat der Kläger den Wiedereinsetzungsgrund auch nicht hinreichend glaubhaft gemacht.

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aa) Gemäß § 56 Abs. 2 Satz 2 FGO sind die Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen.

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bb) Der Kläger hat nur eine teilweise Kopie einer Seite aus einem Postausgangsbuch vorgelegt, aus der eine Eintragung für den 21. April 2014 hervorgeht, wonach eine Beschwerdebegründung in Sachen einer Prüfungsanordnung an den BFH gesendet worden sei. Hieraus lässt sich insbesondere nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit entnehmen, dass in der Kanzlei des Klägers eine wirksame Fristenkontrolle stattgefunden hat. Über den oben dargelegten Schlüssigkeitsmangel hinaus ergeben sich erhebliche Zweifel an einer solchen Fristenkontrolle daraus, dass die Schriftsätze über die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde, über den Antrag auf Wiedereinsetzung und über die Nachreichung der Beschwerdebegründung nicht auf der übermittelten Kopie des Postausgangsbuchs verzeichnet sind, obwohl sie in den dort aufgezeichneten Zeitrahmen fallen. Die bloße Behauptung des Klägers, er habe im Postausgangsbuch nur Schriftstücke eingetragen, bei welchen der Versand nicht durch andere Belege (z.B. Faxprotokoll) glaubhaft gemacht werden könne, genügt für eine Glaubhaftmachung der wirksamen Fristenkontrolle nicht, zumal etwa der Wiedereinsetzungsantrag dem BFH nicht per Telefax übermittelt wurde. Dies gilt umso mehr als der Kläger sehr ungewöhnliche Umstände behauptet, wenn er darlegt, dass an dem betreffenden Absendetag (21. April 2014) sowohl sein Telefaxgerät nicht funktionsfähig gewesen, als auch die Briefsendung auf dem Postweg verloren gegangen sei.

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3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.

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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 143 Abs. 1 i.V.m. § 135 Abs. 2 FGO.

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Referenzen - Gesetze

Bundesfinanzhof Beschluss, 02. Dez. 2014 - III B 36/14 zitiert 9 §§.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 116


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 187 Fristbeginn


(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. (2) Ist der Beginn

Zivilprozessordnung - ZPO | § 222 Fristberechnung


(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 56


(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Vers

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 54


(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts oder der Entscheidung oder mit dem Zeitpunkt, an dem die Bekanntgabe als bewirkt gilt. (2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §

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(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts oder der Entscheidung oder mit dem Zeitpunkt, an dem die Bekanntgabe als bewirkt gilt.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozessordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.