Bundesfinanzhof Beschluss, 24. Apr. 2012 - III B 180/11

bei uns veröffentlicht am24.04.2012

Tatbestand

1

I. Die Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller) haben im September 2002 eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet. Sie sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und leben nicht dauernd getrennt. Der Antragsteller zu 1. erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und der Antragsteller zu 2. ist Rentner. Am 1. April 2011 beantragten beide, auf der fortgeltenden Lohnsteuerkarte 2010 des Antragstellers zu 1. die Lohnsteuerklasse III und auf der fortgeltenden Lohnsteuerkarte 2010 des Antragstellers zu 2. die Lohnsteuerklasse V einzutragen. Der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) lehnte diesen Antrag mit Schreiben vom 4. April 2011 ab. Über den dagegen eingelegten Einspruch hat das FA noch nicht entschieden.

2

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) verpflichtete das FA, mit Wirkung ab dem 1. Januar 2011 die Lohnsteuerkarte 2010 des Antragstellers zu 1. hinsichtlich der Lohnsteuerklasse dahin zu ändern, dass die Lohnsteuerklasse III eingetragen wird, und auf der Lohnsteuerkarte 2010 des Antragstellers zu 2. die Lohnsteuerklasse V einzutragen.

3

Zur Begründung seiner Beschwerde trägt das FA vor, der Antrag auf einstweilige Anordnung (§ 114 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) sei nicht statthaft. Die Antragsteller hätten Aussetzung der Vollziehung (AdV) beantragen müssen, für einen Antrag auf AdV habe es jedoch an den Zugangsvoraussetzungen des § 69 Abs. 4 FGO gefehlt. Der Antrag auf einstweilige Anordnung sei zudem unbegründet, weil den Antragstellern durch einen vorläufig zu hohen Lohnsteuerabzug keine wesentlichen Nachteile entstünden.

Entscheidungsgründe

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II. Die Beschwerde ist begründet, sie führt zur Aufhebung des FG-Beschlusses und zur Ablehnung des Antrags auf Änderung der Lohnsteuerklassen.

5

1. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 8. Juni 2011 III B 210/10 (BFH/NV 2011, 1692) offen gelassen, ob vorläufiger Rechtsschutz für die Änderung der Eintragung der Steuerklasse in der Lohnsteuerkarte nach § 69 Abs. 3 FGO im Wege der AdV oder nach § 114 FGO im Wege der einstweiligen Anordnung zu gewähren ist. Im Streitfall braucht diese Frage wiederum nicht entschieden zu werden, denn das FG hätte den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes für die Änderung der Lohnsteuerklassen in jedem Fall ablehnen müssen.

6

2. Geht man mit dem FG davon aus, dass vorläufiger Rechtsschutz bei Ablehnung der Änderung der Steuerklasse im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 114 FGO zu gewähren ist (so noch der Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. August 1990 VI B 136/88, BFH/NV 1991, 242), so ist der Antrag jedenfalls unbegründet, da die Antragsteller keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht haben.

7

a) Gemäß § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Voraussetzung für einen erfolgreichen Antrag ist, dass der Antragsteller sowohl einen Grund für die zu treffende Regelung (sog. Anordnungsgrund) als auch den Anspruch, aus dem er sein Begehren herleitet (sog. Anordnungsanspruch), schlüssig dargelegt und deren tatsächliche Voraussetzungen glaubhaft gemacht hat (§ 114 Abs. 3 FGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Fehlt es an einer der beiden Voraussetzungen, kann die einstweilige Anordnung nicht ergehen (z.B. BFH-Beschluss vom 22. Dezember 2006 VII B 121/06, BFHE 216, 38, BStBl II 2009, 839).

8

b) Ein Anordnungsgrund ist gegeben, wenn die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Betroffenen durch die Ablehnung der beantragten Maßnahme unmittelbar bedroht ist (BFH-Beschluss vom 25. November 1988 VI S 2/88, BFH/NV 1989, 520). Die für den Erlass einer Anordnung geltend gemachten Gründe müssen ähnlich gewichtig und bedeutsam sein wie die im Gesetz ausdrücklich genannten ("wesentliche Nachteile" und "drohende Gewalt"), über die üblicherweise mit der Zahlung von Steuern verbundenen Nachteile hinausgehen und eine einstweilige Anordnung unabweisbar machen (z.B. BFH-Beschlüsse in BFHE 216, 38, BStBl II 2009, 839; vom 12. Mai 1992 VII B 173/91, BFH/NV 1994, 103). Liquiditäts- und Zinsnachteile durch einen möglicherweise überhöhten Abzug von Lohnsteuern, die erst nach einem Obsiegen im Hauptsacheverfahren erstattet werden, eine deshalb notwendige Kreditaufnahme oder eine vorübergehende Einschränkung des gewohnten Lebensstandards sind --für sich allein gesehen-- keine Anordnungsgründe (BFH-Beschlüsse vom 22. April 1991 III B 537/90, BFH/NV 1992, 118; vom 19. September 1991 VII B 139/91, BFH/NV 1992, 321; Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 114 FGO Rz 29; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 114 FGO Rz 80).

9

Derartige gewichtige Gründe haben die Antragsteller weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht; eine Bedrohung ihrer wirtschaftlichen oder persönlichen Existenz ist angesichts der aus den vorgelegten Akten ersichtlichen Einkommensverhältnisse des Jahres 2009 auch nicht naheliegend.

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c) Der erforderliche Anordnungsgrund folgt auch nicht daraus, dass die Antragsteller im nachfolgenden Veranlagungsverfahren vorläufigen Rechtsschutz hinsichtlich der dann streitigen Beträge wegen der Beschränkung in § 69 Abs. 3 Satz 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 8 FGO nur erlangen könnten, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich sein sollte (Senatsbeschluss in BFH/NV 2011, 1692).

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d) Das Maß der Erfolgsaussichten des Anordnungsanspruchs (hier einer lohnsteuerrechtlichen Gleichbehandlung von Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften) ist ohne Bedeutung für den Anordnungsgrund, d.h. die Erforderlichkeit einer einstweiligen Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, drohender Gewalt oder anderer gewichtiger Gründe. Ob ein Anordnungsanspruch besteht, ist daher im Streitfall ebenso unerheblich wie die Wahrscheinlichkeit, dass das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in den die Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Steuerpflichtigen vom Splittingtarif betreffenden Verfahren 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07 zu Gunsten der Beschwerdeführer entscheiden wird.

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e) Da es bereits am Anordnungsgrund mangelt, kommt es auch nicht darauf an, ob der begehrten Änderung der Lohnsteuerklassen im Wege vorläufigen Rechtsschutzes auch entgegen stehen würde, dass deren Folgen im Falle einer Entscheidung des BVerfG zu Lasten der Antragsteller nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten. Da eine Änderung des Lohnsteuerabzugs nach der Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung nicht mehr erfolgen darf (§ 41c Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes --EStG--, § 42b Abs. 3 EStG) und eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren der Antragsteller bis dahin ausgeschlossen erscheint, könnte der mit einer "vorläufigen" Eintragung der Lohnsteuerklasse III erlangte Vorteil des Antragstellers zu 1. nur noch durch ein Veranlagungsverfahren wieder beseitigt werden, das indessen nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG von einem entsprechenden Antrag des Antragstellers abhängig wäre, wenn er lediglich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt hätte.

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3. Sollte vorläufiger Rechtsschutz gegen die Ablehnung der Änderung der Steuerklasse dagegen --wozu der Senat neigt- ebenso wie bei Ablehnung der Eintragung eines Freibetrags (vgl. die Nachweise im Senatsbeschluss in BFH/NV 2011, 1692) durch AdV nach § 69 Abs. 3 FGO zu gewähren sein, so ist der Antrag unzulässig, weil die Finanzbehörde weder zuvor einen bei ihr gestellten Aussetzungsantrag abgelehnt hat (§ 69 Abs. 4 Satz 1 FGO) noch die Voraussetzungen des § 69 Abs. 4 Satz 2 FGO erfüllt sind.

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4. Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO bis zur Entscheidung des BVerfG in den bei ihm anhängigen Verfahren 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07 kommt nicht in Betracht. Zur Begründung verweist der Senat auf seinen Beschluss in BFH/NV 2011, 1692. Da der Lohnsteuerabzug für das Kalenderjahr 2011 jedenfalls nach der Lohnabrechnung für März 2012 nicht mehr geändert werden kann, verliert die Änderung der Lohnsteuerkarte für 2011 zudem spätestens zu diesem Zeitpunkt ihre rechtliche Bedeutung. Damit entfiele auch das Rechtsschutzbedürfnis für den begehrten einstweiligen Rechtsschutz (Senatsbeschluss vom 30. Dezember 2010 III R 50/09, BFH/NV 2011, 786).

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlass einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(3) Für den Erlass einstweiliger Anordnungen gelten die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozessordnung sinngemäß.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle des § 69.

(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.

(2) Die zuständige Finanzbehörde kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheides bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

(3) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; Absatz 2 Satz 2 bis 6 und § 100 Abs. 2 Satz 2 gelten sinngemäß. Der Antrag kann schon vor Erhebung der Klage gestellt werden. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen. Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(5) Durch Erhebung der Klage gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die hemmende Wirkung wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(6) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(7) Lehnt die Behörde die Aussetzung der Vollziehung ab, kann das Gericht nur nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 angerufen werden.

Tatbestand

1

I. Der Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller) ist im Jahr 2008 eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen. Er erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sein Lebenspartner erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die beiden Lebenspartner leben nicht dauernd getrennt und sind beide unbeschränkt steuerpflichtig.

2

Den Antrag des Antragstellers, die auf der Lohnsteuerkarte 2010 eingetragene Steuerklasse I mit Wirkung ab dem 1. Januar 2010 auf Steuerklasse III zu ändern, lehnte der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) im Januar 2010 ab. Der hiergegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg. Über die daraufhin erhobene Klage ist noch nicht entschieden.

3

Den Antrag des Antragstellers, "im Wege der Aussetzung der Vollziehung ... gemäß § 69 Abs. 3 FGO anzuordnen, dass in die Lohnsteuerkarte 2010... vorläufig die Lohnsteuerklasse III einzutragen ist", behandelte das Finanzgericht (FG) als einen solchen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und verpflichtete das FA mit Beschluss vom 1. Dezember 2010  13 V 239/10, die Steuerklasse des Antragstellers auf der Lohnsteuerkarte 2010 mit Wirkung ab 1. Januar 2010 auf Lohnsteuerklasse III abzuändern.

4

Hiergegen wendet sich das FA mit seiner vom FG zugelassenen Beschwerde.

5

Der Senat hat das Verfahren, soweit es die Änderung der eingetragenen Steuerklasse I in Steuerklasse III auf der Lohnsteuerkarte 2010 für das abgelaufene Jahr 2010 betrifft, abgetrennt.

6

Im vorliegenden, die Änderung der Steuerklasse für das Jahr 2011 betreffenden Verfahren beantragt das FA sinngemäß, den Beschluss des FG aufzuheben und den Antrag des Antragstellers abzulehnen, soweit dieser darauf gerichtet ist, die auf der Lohnsteuerkarte 2010 eingetragene Steuerklasse I mit Wirkung ab dem 1. Januar 2011 auf Steuerklasse III zu ändern.

7

Der Antragsteller hat erklärt, dass sich das vorläufige Rechtsschutzverfahren auch auf das Jahr 2011 beziehe.

8

Die begehrte Änderung der Steuerklasse auf der Lohnsteuerkarte 2010 ist bislang nicht erfolgt.

Entscheidungsgründe

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II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Der Beschluss des FG ist aufzuheben und der Antrag des Antragstellers abzulehnen, soweit er darauf gerichtet ist, die auf der Lohnsteuerkarte 2010 eingetragene Steuerklasse I mit Wirkung ab dem 1. Januar 2011 auf Steuerklasse III zu ändern.

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1. Gemäß § 52b Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG), der durch das Jahressteuergesetz 2010 vom 8. Dezember 2010 (BGBl I 2010, 1768) mit Wirkung zum 1. Januar 2011 in das EStG eingefügt wurde, gilt die Lohnsteuerkarte 2010 mit den eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmalen auch für den Steuerabzug vom Arbeitslohn ab dem 1. Januar 2011 bis zur erstmaligen Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale. Danach hat die Eintragung der Lohnsteuerklasse auf der Lohnsteuerkarte 2010 (§§ 38b, 39 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EStG) auch für den Lohnsteuerabzug im Jahr 2011 Bedeutung.

11

2. Dahinstehen kann, ob vorläufiger Rechtsschutz für die Änderung der Eintragung der Steuerklasse in der Lohnsteuerkarte nach § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) im Wege der Aussetzung der Vollziehung (AdV) oder nach § 114 FGO im Wege der einstweiligen Anordnung zu gewähren ist. Denn das FG hätte den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in jedem Fall ablehnen müssen:

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a) Geht man --wofür viel spricht-- davon aus, dass vorläufiger Rechtsschutz bei Ablehnung der Änderung der Steuerklasse --ebenso wie bei Ablehnung der Eintragung eines Freibetrags (hierzu z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. April 1992 VI B 152/91, BFHE 167, 152, BStBl II 1992, 752; vom 12. April 1994 X S 20/93, BFH/NV 1994, 783; vom 1. Februar 2006 X B 166/05, BFHE 212, 242, BStBl II 2006, 420; vom 23. August 2007 VI B 42/07, BFHE 218, 558, BStBl II 2007, 799; vom 25. August 2009 VI B 69/09, BFHE 226, 85, BStBl II 2009, 826)-- durch AdV nach § 69 Abs. 3 FGO zu gewähren ist (so z.B. FG München, Beschluss vom 5. August 2010  8 V 1107/10, Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 67; Lange in Hübschmann/ Hepp/Spitaler --HHSp--, § 114 FGO Rz 44; Schmidt/Drenseck, EStG, 30. Aufl., § 39 Rz 8; Trzaskalik, in: Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, EStG, § 39 Rz A 39, 42 f.), ist der Antrag des Antragstellers bereits unzulässig. Denn es liegen schon die Voraussetzungen nach § 69 Abs. 4 FGO nicht vor.

13

Nach § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO ist ein Antrag auf AdV an das Gericht nur zulässig, wenn die Finanzbehörde einen zuvor bei ihr gestellten Aussetzungsantrag abgelehnt hat. Bei dieser sog. Zugangsvoraussetzung ist eine nachträgliche Heilung nicht möglich (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 28. Mai 2008 IX S 4/08 (PKH), BFH/NV 2008, 1489, m.w.N.). Einen entsprechenden vorherigen Antrag bei dem FA hat der Antragsteller jedoch nicht gestellt. Auch ein Fall des § 69 Abs. 4 Satz 2 FGO ist nicht ersichtlich.

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b) Aber selbst wenn man mit dem FG davon ausgeht, dass vorläufiger Rechtsschutz bei Ablehnung der Änderung der Steuerklasse im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 114 FGO zu gewähren ist (so noch BFH-Beschluss vom 3. August 1990 VI B 136/88, BFH/NV 1991, 242), ist der Antrag jedenfalls unbegründet. Denn entgegen der Auffassung des FG hat der Antragsteller schon keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

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aa) Gemäß § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Voraussetzung für einen erfolgreichen Antrag ist, dass der Antragsteller einen Grund für die zu treffende Regelung (sog. Anordnungsgrund) und den Anspruch, aus dem er sein Begehren herleitet (sog. Anordnungsanspruch), schlüssig dargelegt und deren tatsächliche Voraussetzungen glaubhaft gemacht hat (§ 114 Abs. 3 FGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Fehlt es an einer der beiden Voraussetzungen, kann die einstweilige Anordnung nicht ergehen (z.B. BFH-Beschluss vom 22. Dezember 2006 VII B 121/06, BFHE 216, 38, BStBl II 2009, 839).

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bb) Ein Anordnungsgrund ist gegeben, wenn die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Betroffenen durch die Ablehnung der beantragten Maßnahme unmittelbar bedroht ist. Die für den Erlass einer Anordnung geltend gemachten Gründe müssen jedenfalls ähnlich gewichtig und bedeutsam sein wie die im Gesetz ausdrücklich genannten ("wesentliche Nachteile" und "drohende Gewalt"). Sie müssen so schwerwiegend sein, dass sie eine einstweilige Anordnung unabweisbar machen (z.B. BFH-Beschlüsse in BFHE 216, 38, BStBl II 2009, 839; vom 12. Mai 1992 VII B 173/91, BFH/NV 1994, 103).

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(1) Dass derartige Gründe gegeben sind, hat der Antragsteller weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Ein Anordnungsgrund liegt insbesondere nicht bereits dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen lediglich ein Zinsverlust droht, wenn über den von ihm geltend gemachten Anspruch erst im Hauptsacheverfahren entschieden wird und dadurch möglicherweise einbehaltene Steuerabzugsbeträge erst im Veranlagungsverfahren angerechnet werden können (z.B. BFH-Beschluss vom 27. Juli 1994 I B 246/93, BFHE 175, 205, BStBl II 1994, 899; Lange in HHSp, § 114 FGO Rz 80).

18

(2) Entgegen der Auffassung des FG kann der erforderliche Anordnungsgrund auch nicht damit begründet werden, dass ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung das Lohnsteuerabzugsverfahren mit Ablauf des Jahres endgültig abgeschlossen sei und der Antragsteller im nachfolgenden Veranlagungsverfahren vorläufigen Rechtsschutz hinsichtlich der streitigen Beträge wegen der Beschränkung in § 69 Abs. 3 Satz 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 8 FGO nur erlangen könnte, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich ist. Nach dieser Vorschrift, die den Anforderungen an einen effektiven Rechtsschutz i.S. des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes genügt (z.B. BFH-Beschluss vom 2. November 1999 I B 49/99, BFHE 190, 59, BStBl II 2000, 57), ist bei Steuerbescheiden die Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert u.a. um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge beschränkt; dies gilt nur dann nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

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Der Begriff "wesentlicher Nachteil" i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 8 FGO ist im Sinne der Rechtsprechung zu § 114 FGO zu verstehen; auch ein solcher Nachteil ist grundsätzlich nur gegeben, wenn durch die Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheids die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Steuerpflichtigen unmittelbar und ausschließlich bedroht sein würde (z.B. BFH-Beschlüsse vom 26. Januar 2010 VI B 115/09, BFH/NV 2010, 935; vom 22. Dezember 2003 IX B 177/02, BFHE 204, 39, BStBl II 2004, 367; in BFHE 190, 59, BStBl II 2000, 57). Geht man davon aus, dass vorläufiger Rechtsschutz bei Ablehnung der Änderung der Steuerklasse im Wege der einstweiligen Anordnung zu gewähren ist, hängt die in einem solchen Verfahren begehrte Änderung der Steuerklasse auf der Lohnsteuerkarte insofern also von den gleichen Voraussetzungen ("wesentlicher Nachteil") ab wie die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im nachfolgenden Veranlagungsverfahren, wenn die Steuerklasse im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht geändert wurde und deshalb ein höherer Lohnsteuerabzug erfolgt ist. Bei dieser Sachlage kann das Vorliegen eines Anordnungsgrundes für die Änderung der Eintragung der Steuerklasse auf der Lohnsteuerkarte nach Ansicht des Senats nicht mit der Beschränkung vorläufigen Rechtsschutzes im nachfolgenden Veranlagungsverfahren durch § 69 Abs. 3 Satz 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 8 FGO begründet werden.

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(3) Ein wesentlicher Nachteil i.S. des § 69 Abs. 3 Satz 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 8 FGO wird zwar angenommen, wenn das zuständige Gericht von der Verfassungswidrigkeit einer streitentscheidenden Vorschrift überzeugt ist und diese deshalb dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Prüfung vorgelegt hat (BFH-Beschluss in BFHE 204, 39, BStBl II 2004, 367). Unabhängig davon, ob dies auch zum Vorliegen eines Anordnungsgrundes für den Erlass einer einstweiligen Anordnung führen könnte, ist auch danach im vorliegenden Fall kein wesentlicher Nachteil gegeben. Denn ein entsprechender Vorlagebeschluss des Senats ist nicht ergangen, und selbst schwerwiegende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der angewendeten Rechtsvorschrift allein reichen zur Annahme wesentlicher Nachteile i.S. des § 69 Abs. 3 Satz 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 8 FGO nicht aus (z.B. BFH-Beschlüsse in BFHE 204, 39, BStBl II 2004, 367, und in BFH/NV 2010, 935).

21

Fehlt mithin bereits ein Anordnungsgrund, kann dahinstehen, ob überhaupt ein Anordnungsanspruch besteht. Ebenso kann dahinstehen, ob der begehrten Eintragung im Wege vorläufigen Rechtsschutzes entgegen stehen könnte, dass die Folgen einer solchen Eintragung bei einer Entscheidung des BVerfG zu Lasten des Antragstellers ggf. nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten. Insoweit könnte zu berücksichtigen sein, dass die Eintragung der begehrten Änderung im Hauptsacheverfahren infolge Zeitablaufs ggf. nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte und ein Veranlagungsverfahren, in dem eine Korrektur des Steuerabzugs erfolgen könnte, nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG von einem entsprechenden Antrag des Antragstellers abhängig wäre, da er nach Aktenlage lediglich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt.

22

3. Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO bis zur Entscheidung des BVerfG in den bei ihm anhängigen Verfahren betreffend die Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Steuerpflichtigen vom Splittingtarif (2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07) kommt nicht in Betracht. Geht man davon aus, dass vorläufiger Rechtsschutz für die Änderung der Eintragung der Steuerklasse in der Lohnsteuerkarte nach § 69 Abs. 3 FGO im Wege der AdV zu gewähren ist, folgt dies schon daraus, dass die Entscheidung des BVerfG für das vorliegende Verfahren nicht vorgreiflich ist. Denn da es an der Zugangsvoraussetzung des vorherigen Antrags beim FA fehlt, hätte das FG den Antrag des Antragstellers ohnehin ablehnen müssen.

23

Aber selbst wenn vorläufiger Rechtsschutz für die Änderung der Eintragung der Steuerklasse in der Lohnsteuerkarte nach § 114 FGO im Wege der einstweiligen Anordnung zu gewähren ist, hält der Senat eine Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit einer Entscheidung in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht für geboten.

(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.

(2) Die zuständige Finanzbehörde kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheides bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

(3) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; Absatz 2 Satz 2 bis 6 und § 100 Abs. 2 Satz 2 gelten sinngemäß. Der Antrag kann schon vor Erhebung der Klage gestellt werden. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen. Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(5) Durch Erhebung der Klage gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die hemmende Wirkung wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(6) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(7) Lehnt die Behörde die Aussetzung der Vollziehung ab, kann das Gericht nur nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 angerufen werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlass einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(3) Für den Erlass einstweiliger Anordnungen gelten die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozessordnung sinngemäß.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle des § 69.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlass einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(3) Für den Erlass einstweiliger Anordnungen gelten die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozessordnung sinngemäß.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle des § 69.

(1)1Der Arbeitgeber ist berechtigt, bei der jeweils nächstfolgenden Lohnzahlung bisher erhobene Lohnsteuer zu erstatten oder noch nicht erhobene Lohnsteuer nachträglich einzubehalten,

1.
wenn ihm elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale zum Abruf zur Verfügung gestellt werden oder ihm der Arbeitnehmer eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug mit Eintragungen vorlegt, die auf einen Zeitpunkt vor Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale oder vor Vorlage der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug zurückwirken, oder
2.
wenn er erkennt, dass er die Lohnsteuer bisher nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat; dies gilt auch bei rückwirkender Gesetzesänderung.
2In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ist der Arbeitgeber jedoch verpflichtet, wenn ihm dies wirtschaftlich zumutbar ist.

(2)1Die zu erstattende Lohnsteuer ist dem Betrag zu entnehmen, den der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer insgesamt an Lohnsteuer einbehalten oder übernommen hat.2Wenn die zu erstattende Lohnsteuer aus dem Betrag nicht gedeckt werden kann, der insgesamt an Lohnsteuer einzubehalten oder zu übernehmen ist, wird der Fehlbetrag dem Arbeitgeber auf Antrag vom Betriebsstättenfinanzamt ersetzt.

(3)1Nach Ablauf des Kalenderjahres oder, wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres endet, nach Beendigung des Dienstverhältnisses, ist die Änderung des Lohnsteuerabzugs nur bis zur Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung zulässig.2Bei Änderung des Lohnsteuerabzugs nach Ablauf des Kalenderjahres ist die nachträglich einzubehaltende Lohnsteuer nach dem Jahresarbeitslohn zu ermitteln.3Eine Erstattung von Lohnsteuer ist nach Ablauf des Kalenderjahres nur im Wege des Lohnsteuer-Jahresausgleichs nach § 42b zulässig.4Eine Minderung der einzubehaltenden und zu übernehmenden Lohnsteuer (§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) nach § 164 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung ist nach der Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung nur dann zulässig, wenn sich der Arbeitnehmer ohne vertraglichen Anspruch und gegen den Willen des Arbeitgebers Beträge verschafft hat, für die Lohnsteuer einbehalten wurde.5In diesem Fall hat der Arbeitgeber die bereits übermittelte oder ausgestellte Lohnsteuerbescheinigung zu berichtigen und sie als geändert gekennzeichnet an die Finanzverwaltung zu übermitteln; § 41b Absatz 1 gilt entsprechend.6Der Arbeitgeber hat seinen Antrag zu begründen und die Lohnsteuer-Anmeldung (§ 41a Absatz 1 Satz 1) zu berichtigen.

(4)1Der Arbeitgeber hat die Fälle, in denen er die Lohnsteuer nach Absatz 1 nicht nachträglich einbehält oder die Lohnsteuer nicht nachträglich einbehalten kann, weil

1.
der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Arbeitslohn nicht mehr bezieht oder
2.
der Arbeitgeber nach Ablauf des Kalenderjahres bereits die Lohnsteuerbescheinigung übermittelt oder ausgeschrieben hat,
dem Betriebsstättenfinanzamt unverzüglich anzuzeigen.2Das Finanzamt hat die zu wenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn der nachzufordernde Betrag 10 Euro übersteigt.3§ 42d bleibt unberührt.

(1)1Der Arbeitgeber ist berechtigt, seinen Arbeitnehmern, die während des abgelaufenen Kalenderjahres (Ausgleichsjahr) ständig in einem zu ihm bestehenden Dienstverhältnis gestanden haben, die für das Ausgleichsjahr einbehaltene Lohnsteuer insoweit zu erstatten, als sie die auf den Jahresarbeitslohn entfallende Jahreslohnsteuer übersteigt (Lohnsteuer-Jahresausgleich).2Er ist zur Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs verpflichtet, wenn er am 31. Dezember des Ausgleichsjahres mindestens zehn Arbeitnehmer beschäftigt.3Der Arbeitgeber darf den Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht durchführen, wenn

1.
der Arbeitnehmer es beantragt oder
2.
der Arbeitnehmer für das Ausgleichsjahr oder für einen Teil des Ausgleichsjahres nach den Steuerklassen V oder VI zu besteuern war oder
3.
der Arbeitnehmer für einen Teil des Ausgleichsjahres nach den Steuerklassen II, III oder IV zu besteuern war oder
3a.
bei der Lohnsteuerberechnung ein Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag zu berücksichtigen war oder
3b.
das Faktorverfahren angewandt wurde oder
4.
der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr Kurzarbeitergeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, Zuschuss bei Beschäftigungsverboten für die Zeit vor oder nach einer Entbindung sowie für den Entbindungstag während einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften, Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), nach § 3 Nummer 28 steuerfreie Aufstockungsbeträge oder Zuschläge oder nach § 3 Nummer 28a steuerfreie Zuschüsse bezogen hat oder
4a.
die Anzahl der im Lohnkonto oder in der Lohnsteuerbescheinigung eingetragenen Großbuchstaben U mindestens eins beträgt oder
5.
für den Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr im Rahmen der Vorsorgepauschale jeweils nur zeitweise Beträge nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a bis d oder der Beitragszuschlag nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe c berücksichtigt wurden oder sich im Ausgleichsjahr der Zusatzbeitragssatz (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b) geändert hat oder
6.
der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr ausländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen hat, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder unter Progressionsvorbehalt nach § 34c Absatz 5 von der Lohnsteuer freigestellt waren.

(2)1Für den Lohnsteuer-Jahresausgleich hat der Arbeitgeber den Jahresarbeitslohn aus dem zu ihm bestehenden Dienstverhältnis festzustellen.2Dabei bleiben Bezüge im Sinne des § 34 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und 4 außer Ansatz, wenn der Arbeitnehmer nicht jeweils die Einbeziehung in den Lohnsteuer-Jahresausgleich beantragt.3Vom Jahresarbeitslohn sind der etwa in Betracht kommende Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag und der etwa in Betracht kommende Altersentlastungsbetrag abzuziehen.4Für den so geminderten Jahresarbeitslohn ist die Jahreslohnsteuer nach § 39b Absatz 2 Satz 6 und 7 zu ermitteln nach Maßgabe der Steuerklasse, die für den letzten Lohnzahlungszeitraum des Ausgleichsjahres als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal abgerufen oder auf der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug oder etwaigen Mitteilungen über Änderungen zuletzt eingetragen wurde.5Den Betrag, um den die sich hiernach ergebende Jahreslohnsteuer die Lohnsteuer unterschreitet, die von dem zugrunde gelegten Jahresarbeitslohn insgesamt erhoben worden ist, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu erstatten.6Bei der Ermittlung der insgesamt erhobenen Lohnsteuer ist die Lohnsteuer auszuscheiden, die von den nach Satz 2 außer Ansatz gebliebenen Bezügen einbehalten worden ist.

(3)1Der Arbeitgeber darf den Lohnsteuer-Jahresausgleich frühestens bei der Lohnabrechnung für den letzten im Ausgleichsjahr endenden Lohnzahlungszeitraum, spätestens bei der Lohnabrechnung für den letzten Lohnzahlungszeitraum, der im Monat Februar des dem Ausgleichsjahr folgenden Kalenderjahres endet, durchführen.2Die zu erstattende Lohnsteuer ist dem Betrag zu entnehmen, den der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer für den Lohnzahlungszeitraum insgesamt an Lohnsteuer erhoben hat.3§ 41c Absatz 2 Satz 2 ist anzuwenden.

(4)1Im Lohnkonto für das Ausgleichsjahr ist die im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstattete Lohnsteuer gesondert einzutragen.2In der Lohnsteuerbescheinigung für das Ausgleichsjahr ist der sich nach Verrechnung der erhobenen Lohnsteuer mit der erstatteten Lohnsteuer ergebende Betrag als erhobene Lohnsteuer einzutragen.

(1) (weggefallen)

(2) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Veranlagung nur durchgeführt,

1.
wenn die positive Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, vermindert um die darauf entfallenden Beträge nach § 13 Absatz 3 und § 24a, oder die positive Summe der Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, jeweils mehr als 410 Euro beträgt;
2.
wenn der Steuerpflichtige nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen hat; das gilt nicht, soweit nach § 38 Absatz 3a Satz 7 Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern für den Lohnsteuerabzug zusammengerechnet worden ist;
3.
wenn bei einem Steuerpflichtigen die Summe der beim Steuerabzug vom Arbeitslohn nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b bis d berücksichtigten Teilbeträge der Vorsorgepauschale größer ist als die abziehbaren Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 und Nummer 3a in Verbindung mit Absatz 4 und der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn höher ist als die Summe aus dem Grundfreibetrag (§ 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1), dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) und dem Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c Satz 1) oder bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 erfüllen, höher ist als die Summe aus dem doppelten Grundfreibetrag, dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag und dem doppelten Sonderausgaben-Pauschbetrag;
3a.
wenn von Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, beide Arbeitslohn bezogen haben und einer für den Veranlagungszeitraum oder einen Teil davon nach der Steuerklasse V oder VI besteuert oder bei Steuerklasse IV der Faktor (§ 39f) eingetragen worden ist;
4.
wenn für einen Steuerpflichtigen ein Freibetrag im Sinne des § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 5 oder Nummer 6 ermittelt worden ist und der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn höher ist als die Summe aus dem Grundfreibetrag (§ 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1), dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) und dem Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c Satz 1) oder bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 erfüllen, höher ist als die Summe aus dem doppelten Grundfreibetrag, dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag und dem doppelten Sonderausgaben-Pauschbetrag; dasselbe gilt für einen Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis des § 1 Absatz 2 gehört;
4a.
wenn bei einem Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen,
a)
bis c) (weggefallen)
d)
im Fall des § 33a Absatz 2 Satz 5 das Elternpaar gemeinsam eine Aufteilung des Abzugsbetrags in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte beantragt oder
e)
im Fall des § 33b Absatz 5 Satz 3 das Elternpaar gemeinsam eine Aufteilung des Pauschbetrags für Menschen mit Behinderungen oder des Pauschbetrags für Hinterbliebene in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte beantragt.
2Die Veranlagungspflicht besteht für jeden Elternteil, der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen hat;
5.
wenn bei einem Steuerpflichtigen die Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug im Sinne des § 34 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und 4 nach § 39b Absatz 3 Satz 9 oder für einen sonstigen Bezug nach § 39c Absatz 3 ermittelt wurde;
5a.
wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug berechnet hat und dabei der Arbeitslohn aus früheren Dienstverhältnissen des Kalenderjahres außer Betracht geblieben ist (§ 39b Absatz 3 Satz 2, § 41 Absatz 1 Satz 6, Großbuchstabe S);
6.
wenn die Ehe des Arbeitnehmers im Veranlagungszeitraum durch Tod, Scheidung oder Aufhebung aufgelöst worden ist und er oder sein Ehegatte der aufgelösten Ehe im Veranlagungszeitraum wieder geheiratet hat;
7.
wenn
a)
für einen unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Absatz 1 bei der Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale (§ 39) ein Ehegatte im Sinne des § 1a Absatz 1 Nummer 2 berücksichtigt worden ist oder
b)
für einen Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis des § 1 Absatz 3 oder des § 1a gehört, Lohnsteuerabzugsmerkmale nach § 39 Absatz 2 gebildet worden sind; das nach § 39 Absatz 2 Satz 2 bis 4 zuständige Betriebsstättenfinanzamt ist dann auch für die Veranlagung zuständig;
8.
wenn die Veranlagung beantragt wird, insbesondere zur Anrechnung von Lohnsteuer auf die Einkommensteuer.2Der Antrag ist durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu stellen;
9.
wenn ein Antrag im Sinne der Nummer 8 gestellt wird und daneben beantragt wird, als unbeschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des § 1 Absatz 3 behandelt zu werden; die Zuständigkeit liegt beim lohnsteuerlichen Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers.

(3)1In den Fällen des Absatzes 2 ist ein Betrag in Höhe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist und die nicht nach § 32d Absatz 6 der tariflichen Einkommensteuer unterworfen wurden, vom Einkommen abzuziehen, wenn diese Einkünfte insgesamt nicht mehr als 410 Euro betragen.2Der Betrag nach Satz 1 vermindert sich um den Altersentlastungsbetrag, soweit dieser den unter Verwendung des nach § 24a Satz 5 maßgebenden Prozentsatzes zu ermittelnden Anteil des Arbeitslohns mit Ausnahme der Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Absatz 2 übersteigt, und um den nach § 13 Absatz 3 zu berücksichtigenden Betrag.

(4)1Kommt nach Absatz 2 eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht in Betracht, so gilt die Einkommensteuer, die auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit entfällt, für den Steuerpflichtigen durch den Lohnsteuerabzug als abgegolten, soweit er nicht für zuwenig erhobene Lohnsteuer in Anspruch genommen werden kann.2§ 42b bleibt unberührt.

(5) Durch Rechtsverordnung kann in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, in denen die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist und die nicht nach § 32d Absatz 6 der tariflichen Einkommensteuer unterworfen wurden, den Betrag von 410 Euro übersteigen, die Besteuerung so gemildert werden, dass auf die volle Besteuerung dieser Einkünfte stufenweise übergeleitet wird.

(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.

(2) Die zuständige Finanzbehörde kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheides bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

(3) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; Absatz 2 Satz 2 bis 6 und § 100 Abs. 2 Satz 2 gelten sinngemäß. Der Antrag kann schon vor Erhebung der Klage gestellt werden. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen. Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(5) Durch Erhebung der Klage gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die hemmende Wirkung wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(6) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(7) Lehnt die Behörde die Aussetzung der Vollziehung ab, kann das Gericht nur nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 angerufen werden.

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), ein selbständiger Rechtsanwalt, beantragte im Oktober 2008 die Eintragung von Kinderfreibeträgen für seine beiden Töchter auf der Lohnsteuerkarte 2009. Der Kläger erhielt daraufhin einen 0,5 Freibetrag für seine jüngere Tochter, die Eintragung eines Freibetrages für die ältere, im Jahr 1983 geborene und seit Oktober 2006 studierende Tochter lehnte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) ab, weil diese das 25. Lebensjahr überschritten habe. Der Einspruch des Klägers blieb ohne Erfolg.

2

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab (Urteil vom 17. Juni 2009  1 K 3887/08, Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 1755).

3

Der Kläger rügt, die Herabsetzung der Altersgrenze in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) durch das Steueränderungsgesetz 2007 (StändG 2007) und die dazu getroffene Übergangsregelung seien verfassungswidrig.

4

Der Kläger beantragt, das FA zu verpflichten, für seine im Jahr 1983 geborene Tochter X ab dem Monat November 2008 für die weitere Dauer ihrer Ausbildung, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, einen Kinderfreibetrag einzutragen.

5

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

6

II. Die Revision ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

7

1. Der Kläger hatte beim FG lediglich die Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte für 2009 beantragt, und nur darüber hat das FG auch entschieden. Soweit er im Revisionsverfahren nunmehr auch die Eintragung eines Freibetrages für November und Dezember 2008 sowie ab 2010 begehrt, ist seine Revision daher unzulässig, weil es an einer formellen Beschwer durch das FG-Urteil fehlt.

8

2. Die Revision ist auch hinsichtlich der Eintragung auf der Lohnsteuerkarte 2009 wegen Zeitablaufs unzulässig.

9

a) Auf der Lohnsteuerkarte sind nach § 39 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG von der Gemeinde die Kinderfreibeträge für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Kinder i.S. des § 32 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 EStG einzutragen. Soweit dem Arbeitnehmer darüber hinaus nach § 32 Abs. 1 bis 6 EStG Kinderfreibeträge für Kinder zustehen, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, können die Eintragungen auf Antrag vom Finanzamt geändert werden (§ 39 Abs. 3a EStG); dabei handelt es sich um die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (§ 179 der Abgabenordnung). Die Eintragung von Kindern auf der Lohnsteuerkarte hat seit 1996 keine Bedeutung mehr für den Lohnsteuerabzug, sondern nur noch für die Bemessung der Zuschlagsteuern wie z.B. den Solidaritätszuschlag (§ 3 Abs. 2a des Solidaritätszuschlaggesetzes).

10

b) Bei Beendigung des Dienstverhältnisses oder am Ende des Kalenderjahres hat der Arbeitgeber das Lohnkonto des Arbeitnehmers --nach einem eventuellen Lohnsteuer-Jahresausgleich (§ 42b EStG)-- abzuschließen und die Eintragungen bis zum 28. Februar des Folgejahres der Steuerverwaltung zu übermitteln (elektronische Lohnsteuerbescheinigung). Damit wird gemäß § 41b EStG der Lohnsteuerabzug --auch hinsichtlich der danach zu bemessenden Zuschlagsteuern-- abgeschlossen. Die Bescheinigung enthält die für eine etwaige Einkommensteuerveranlagung erforderlichen Angaben. Nach der Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung ist eine Änderung des Lohnsteuerabzugs sowie der danach zu bemessenden Zuschlagsteuern nicht mehr zulässig (§ 41c Abs. 3 EStG, § 42b Abs. 3 EStG). Etwaige Fehler beim Lohnsteuerabzug können dann nur noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berichtigt werden; für eine Berichtigung der Lohnsteuerbescheinigung besteht nach diesem Zeitpunkt kein Rechtsschutzbedürfnis mehr (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Oktober 2001 VI R 36/96, BFH/NV 2002, 340, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 7. Februar 2008 VI B 110/07, BFH/NV 2008, 944).

11

c) Kann der Lohnsteuerabzug nicht mehr geändert werden, so verliert auch die Änderung der diesem zugrunde zu legenden Lohnsteuerkarte ihre rechtliche Bedeutung. Für eine auf Änderung der Lohnsteuerkarte gerichtete Klage entfällt daher ebenfalls das Rechtsschutzbedürfnis. Der Arbeitnehmer wird dadurch nicht rechtlos gestellt, denn etwaige Fehler beim Lohnsteuerabzug können im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berichtigt werden, bei der keine Bindung an den Inhalt der Lohnsteuerbescheinigung besteht (BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 340).

12

d) Die Absenkung der Altersgrenze durch das StÄndG 2007 war im Übrigen verfassungsgemäß, wie der Senat mit dem den Kindergeldanspruch des Klägers betreffenden Urteil vom 17. Juni 2010 III R 35/09 (BFHE 230, 523) entschieden hat, so dass die Revision bei unterstellter Zulässigkeit unbegründet wäre.