Tatbestand

1

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) und seine Ehefrau stammen aus Palästina, besitzen aber mittlerweile die deutsche Staatsangehörigkeit. Sie haben vier --in den Jahren 1998, 2001, 2006 und 2008 geborene-- Kinder. Im Sommer 2010 reiste die Familie nach B im Westjordanland. Die beiden ältesten Kinder besuchten während ihres Aufenthalts in den Sommerferien dort die Schule, um die heimische Kultur und die arabische Sprache zu lernen. Der Kläger kehrte nach Deutschland zurück und beantragte und erhielt im September 2010 für die beiden älteren Kinder Beurlaubungen für das Schuljahr 2010/2011, nachdem er den Schulbesuch in B nachgewiesen hatte. Die Ehefrau blieb mit den vier Kindern in B und lebte dort zusammen mit diesen bei ihren Eltern.

2

Nachdem die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) hiervon im September 2010 erfahren hatte, hob sie die Kindergeldfestsetzung mit Wirkung ab Oktober 2010 auf. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

3

Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Kinder des Klägers hätten durch den mindestens einjährigen Auslandsaufenthalt unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Streitfalles ihren Wohnsitz im Inland aufgegeben. Anders als in den Fällen, in denen ein Kind der Familie einen mehrmonatigen Auslandsaufenthalt mit Schulbesuch zum Erlernen der Sprache mache, sei hier zu berücksichtigen, dass alle Kinder zusammen mit der Mutter nach B gezogen seien und dort mit ihren Großeltern zusammenlebten. Zudem seien die beiden jüngeren Kinder zum Zeitpunkt des Beginns des Auslandsaufenthalts noch nicht schulpflichtig gewesen und hätten die Mutter und die älteren Geschwister begleitet, so dass sich das gesamte Familienleben nun in B "abgespielt" habe. Unter diesen Umständen sei der Senat der Auffassung, dass dem Kläger auch dann kein Kindergeld zustehe, wenn die Ehefrau mit den Kindern tatsächlich nach Ablauf eines Jahres wieder nach Deutschland zurückkehre. In diesem Fall würde der Wohnsitz im Inland dann wieder neu begründet.

4

Der Kläger begehrt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage, wie lange ein Auslandsaufenthalt eines Kindes maximal dauern dürfe, um den Wohnsitz in Deutschland nicht zu verlieren.

Entscheidungsgründe

5

II. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

6

Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

7

Die Rechtsgrundsätze, nach denen zu entscheiden ist, ob ein Kind, das sich zum Zweck des Schulbesuchs längerfristig im Ausland aufhält, seinen inländischen Wohnsitz (§ 8 der Abgabenordnung --AO--) beibehält, hat der Bundesfinanzhof (BFH) bereits mehrfach dargelegt (z.B. Urteile vom 22. April 1994 III R 22/92, BFHE 174, 523, BStBl II 1994, 887; vom 27. April 1995 III R 57/93, BFH/NV 1995, 967; vom 23. November 2000 VI R 165/99, BFHE 193, 569, BStBl II 2001, 279, und VI R 107/99, BFHE 193, 558, BStBl II 2001, 294; Senatsbeschluss vom 29. Dezember 2010 III B 90/09, BFH/NV 2011, 626). Grundsätzliche Bedeutung erlangt die Rechtssache --anders als der Kläger meint-- auch nicht dadurch, dass die höchstrichterlich entschiedenen Fälle durchweg Sachverhalte zum Gegenstand hatten, bei denen das Kind sich mehrere --in der Entscheidung in BFHE 174, 523, BStBl II 1994, 887 bspw. 2 ½-- Jahre zum Schulbesuch im Ausland aufhielt.

8

Die Frage, ob ein Kind, das sich zeitweise außerhalb des elterlichen Haushalts im Ausland aufhält, seinen inländischen Wohnsitz (§ 8 AO) beibehält oder aber zunächst aufgibt und bei einer späteren Rückkehr wieder neu begründet, hängt indes nicht allein von der Dauer des Auslandsaufenthalts, sondern von einer Vielzahl von Faktoren ab. So sind neben der voraussichtlichen Dauer der auswärtigen Unterbringung insbesondere auch das Alter des Kindes, die Art der Unterbringung am Ausbildungsort auf der einen und im Elternhaus auf der anderen Seite, der Zweck des Auslandsaufenthalts, die Häufigkeit und Dauer der Aufenthalte bei den Eltern sowie die persönlichen Beziehungen des Kindes am Wohnort der Eltern einerseits und am Ausbildungsort andererseits ausschlaggebend (vgl. z.B. Buciek in Beermann/Gosch, § 8 AO Rz 49 "Ausbildung"). Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Dauer einer Schulausbildung wegen der Möglichkeit, weiterführende Schulen zu besuchen oder einzelne Abschnitte zu wiederholen, oft nicht hinreichend genau bestimmt werden kann (Senatsurteil vom 27. April 1995 III R 57/93, BFH/NV 1995, 967). Ob deshalb im Einzelfall von einem (beibehaltenen) Wohnsitz im Inland auszugehen ist, hat das FG unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Falles im Wege der Tatsachenwürdigung zu beurteilen (z.B. Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2010 III B 141/10, BFH/NV 2011, 576). Demzufolge entzieht sich auch die Umsetzung dieser Grundsätze, insbesondere durch Festlegung einer zeitlichen Grenze i.S. eines "Maximalaufenthalts" einer generellen und abstrakten Bestimmung, die Aufgabe des Revisionsgerichts sein könnte.

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Bundesfinanzhof Beschluss, 22. Nov. 2011 - III B 154/11 zitiert 5 §§.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 116


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 8 Wohnsitz


Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

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Bundesfinanzhof Beschluss, 17. Dez. 2010 - III B 141/10

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Tatbestand 1 I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beantragte für seine im Jahr 1998 geborene Tochter Z mit Schreiben vom 14. August 2008 Kindergeld. Der Kläger ha
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(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beantragte für seine im Jahr 1998 geborene Tochter Z mit Schreiben vom 14. August 2008 Kindergeld. Der Kläger hatte der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) bereits im Oktober 2005 mitgeteilt, dass sich Z seit Oktober 2005 zum Zweck eines Schulbesuchs in der Türkei aufhielt. Die Familienkasse lehnte den Kindergeldantrag mit Bescheid vom 13. November 2008 ab. Der Einspruch blieb erfolglos.

2

Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen erhobene Klage mit Urteil vom 27. Mai 2010 ab. Es entschied, dass die während der Schulferien erfolgten Aufenthalte der Z in der Doppelhaushälfte des Klägers, auch wenn dort ausreichend Wohnraum zur Verfügung stehe, keine Aufenthalte mit Wohncharakter seien und daher nicht zur Aufrechterhaltung eines Inlandswohnsitzes ausreichen würden.

3

Mit seiner Beschwerde macht der Kläger die Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend. Die grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) ergebe sich daraus, dass Kinder, die sich zum Zweck einer zeitlich begrenzten Schulausbildung im Ausland aufhalten würden, ihren Wohnsitz im Inland beibehielten. Für die Annahme eines inländischen Wohnsitzes könne nicht verlangt werden, dass sich die betreffende Person während einer Mindestanzahl von Tagen oder Wochen im Jahr in der inländischen Wohnung aufhalten müsse; diese Fragen seien für eine Vielzahl von Fällen bedeutsam. Zudem weiche das FG in seinem Urteil von den in der Beschwerdebegründung zitierten Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH), Bundessozialgerichts (BSG) sowie des Niedersächsischen und Hessischen FG ab.

Entscheidungsgründe

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II. Die Beschwerde ist unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO). Soweit ihre Begründung den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht, rechtfertigen die vorgebrachten Gründe nicht die Zulassung der Revision.

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1. Der Kläger beruft sich zu Unrecht auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

6

Der BFH hat bereits mehrfach die Rechtsgrundsätze dargelegt, nach denen zu entscheiden ist, ob ein Kind, das sich zum Zweck des Schulbesuchs mehrere Jahre im Ausland aufhält, seinen inländischen Wohnsitz (§ 8 der Abgabenordnung --AO--) beibehält (z.B. BFH-Urteile vom 22. April 1994 III R 22/92, BFHE 174, 523, BStBl II 1994, 887; vom 27. April 1995 III R 57/93, BFH/NV 1995, 967; vom 23. November 2000 VI R 165/99, BFHE 193, 569, BStBl II 2001, 279, und VI R 107/99, BFHE 193, 558, BStBl II 2001, 294; Senatsbeschluss vom 31. Mai 2007 III B 50/07, BFH/NV 2007, 1907). Ob im Einzelfall bei Anwendung dieser Grundsätze davon auszugehen ist, dass ein Kind seinen Wohnsitz im Inland hat, muss das FG unter Berücksichtigung der Umstände des Falles im Wege der Tatsachenwürdigung beurteilen. Der Entscheidung des FG als Tatsacheninstanz kommt insoweit keine grundsätzliche Bedeutung bei (vgl. Senatsbeschlüsse in BFH/NV 2007, 1907; vom 15. Mai 2009 III B 135/08, juris). Dass sich die Rechtsfragen in einer Vielzahl gleich liegender Fälle ebenfalls stellen, ändert hieran nichts (Lange in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, § 115 FGO Rz 93).

7

2. Die Zulassung der Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO).

8

a) Die vom Kläger behauptete Divergenz ist schon deshalb nicht gegeben, weil den von ihm zitierten Entscheidungen keine dem Streitfall vergleichbaren Sachverhalte zugrunde lagen (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Juni 2006 III B 119/05, BFH/NV 2006, 1844). Im Streitfall geht es darum, ob ein minderjähriges Kind ausländischer Herkunft mit deutscher Staatsangehörigkeit, das sich zum Zweck des Schulbesuchs mehrere Jahre im Heimatland seiner Eltern befindet, seinen inländischen Wohnsitz in der Wohnung des Vaters beibehält. Die vom Kläger genannten Urteile des BFH vom 19. März 1997 I R 69/96 (BFHE 182, 296, BStBl II 1997, 447) und des Niedersächsischen FG vom 23. Juli 1992 XI 187/88 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1993, 135) betrafen hingegen keine Sachverhalte, bei denen Gegenstand der tatrichterlichen Würdigung die Wohnsitzfrage eines Kindes war, das sich zum Zweck des Schulbesuchs mehrere Jahre im Ausland aufhielt. Die angeführten Urteile des BSG vom 25. April 1984  10 RKg 2/83 (SozR 5870 § 2 Nr. 32) und vom 22. März 1988  8/5a RKn 11/87 (SozR 2200 § 205 Nr. 65) sowie des Hessischen FG vom 10. Dezember 1997  9 K 726/97 (EFG 1998, 882) beschäftigten sich zwar mit der Frage, ob Kinder, die mehrjährige Auslandaufenthalte zu Schul- bzw. Studienzwecken durchführten, ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland beibehielten. Die Sachverhalte wiesen aber die Besonderheit auf, dass es sich um volljährige Schüler bzw. Studenten deutscher Herkunft handelte.

9

b) Im Übrigen wird aus dem Vorbringen des Klägers nicht deutlich, weshalb das FG von den zitierten Entscheidungen abgewichen sein soll. Der BFH hat in dem Urteil in BFHE 182, 296, BStBl II 1997, 447 zwar ausgeführt, es sei für die Annahme eines Wohnsitzes nicht erforderlich, dass sich der Steuerpflichtige während einer Mindestzahl von Tagen oder Wochen im Jahr in der Wohnung aufhalte. Das FG hat aber --entgegen der Ansicht des Klägers-- im Streitfall nicht einen hiervon abweichenden Rechtssatz aufgestellt. Weiterhin lässt sich aus den vom Kläger zitierten Entscheidungen für den Streitfall auch nicht entnehmen, dass es für die Beibehaltung eines Inlandswohnsitzes gemäß § 8 AO in der elterlichen Wohnung ausreicht, wenn zum dauerhaften Wohnen geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung stehen und regelmäßig genutzt werden. Mit seinen Einwänden gegen die Überzeugungsbildung des FG kann der Kläger nicht die Zulassung der Revision wegen Divergenz begründen. Die Beurteilung der Begleitumstände des Innehabens einer Wohnung liegt weitgehend auf tatsächlichem Gebiet (s.o. II.1.). Tatsachen- bzw. Sachverhaltswürdigung sowie Schlussfolgerungen tatsächlicher Art sind einer Nachprüfung durch den BFH entzogen, sofern nicht Verstöße gegen die Verfahrensordnung, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze zu beanstanden sind (ständige Rechtsprechung, vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 118 Rz 30, m.w.N.). Solche Verstöße sind im Streitfall weder vorgetragen noch erkennbar. Vielmehr ist das FG bei der Beurteilung der Wohnsitzfrage zutreffend von den Grundsätzen ausgegangen, die der BFH in den Urteilen in BFHE 193, 569, BStBl II 2001, 279 und in BFHE 193, 558, BStBl II 2001, 294 wiedergegeben hat. Es hat die tatsächlichen Umstände dahingehend gewürdigt, dass die Aufenthalte der Z in der elterlichen Wohnung nicht einem Aufenthalt mit Wohncharakter gleichkommen.

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3. Letztlich wendet sich der Kläger mit seinen Ausführungen gegen die materielle Rechtmäßigkeit des FG-Urteils. Dies rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.