Bundesfinanzhof Beschluss, 19. Apr. 2012 - II E 3/12
Gericht
Tatbestand
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I. Die Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin) beantragte mit der Klageschrift vom 6. Februar 2001, den Lotteriesteuerbescheid für Februar 2000 vom 10. April 2000 über … DM in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. Januar 2001 aufzuheben und die Lotteriesteuer der Kostenschuldnerin auf … DM festzusetzen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) beantragte sie demgegenüber ausweislich der Niederschrift (§ 94 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. §§ 159 ff. der Zivilprozessordnung), den Lotteriesteuerbescheid für Februar 2000 vom 10. April 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung dahin zu ändern, dass der Lotteriesteuerfestsetzung nur noch der bayerische Anteil an der Lotteriesteuer ohne die Erträge für Absprung- und Lagerlose zugrunde gelegt wird. Das FG wies die Klage ab.
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In der Revisionsbegründung vom 17. November 2009 beantragte die Kostenschuldnerin, die Vorentscheidung aufzuheben und den Lotteriesteuerbescheid vom 10. April 2000 für Februar 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung dahingehend zu ändern, dass der Lotteriesteuerfestsetzung nur der bayerische Anteil an der Lotteriesteuer ohne die Erlöse für Absprunglose zugrunde gelegt wird.
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Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Revision durch Urteil vom 8. September 2011 II R 48/09 als unbegründet zurück.
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Mit Kostenrechnung vom 15. Februar 2012 setzte die Kostenstelle des BFH unter Zugrundelegung eines Streitwerts von … € eine Gebühr von … € an. Der Streitwert errechnete sich aus der Lotteriesteuer (16 2/3 %) auf die Absprunggewinne (… DM) und die nicht auf Bayern entfallenden Anteile an den Besteuerungsgrundlagen ohne Absprunggewinne (… DM). 16 2/3 % aus der Summe hiervon (… DM) ergeben eine Lotteriesteuer von … DM = … €.
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Mit der Erinnerung macht die Kostenschuldnerin geltend, der Streitwert betrage entsprechend dem in der Klageschrift vom 6. Februar 2001 gestellten Antrag lediglich … DM = … €. Ihr wirtschaftliches Interesse habe sich auf die Steuer für die Absprungerlöse beschränkt und sich nicht auf die über den bayerischen Anteil hinausgehende Lotteriesteuer erstreckt. Die auf die übrigen beteiligten Länder entfallenden Steuerbeträge ohne die Steuer auf die Absprungerlöse hätten von den jeweils zuständigen Finanzbehörden festgesetzt werden dürfen.
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Die Vertreterin der Staatskasse beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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II. Die Erinnerung ist unbegründet. Die Kostenrechnung ist rechtmäßig.
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1. Der Streitwert im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Bei unverändertem Streitgegenstand ist der Streitwert des Rechtsmittelverfahrens mit dem Streitwert des ersten Rechtszugs identisch (BFH-Beschluss vom 29. Juni 2010 XI E 1/10, BFH/NV 2010, 2087). Der vom FG angesetzte Wert des Streitgegenstandes ist indes für den BFH nicht verbindlich; vielmehr kann der BFH den materiell zutreffenden Streitwert seiner Kostenberechnung zugrunde legen (BFH-Beschlüsse vom 14. Februar 2007 IV E 6/06, BFH/NV 2007, 1156, und vom 20. August 2010 V E 2/09, BFH/NV 2011, 265).
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Betrifft der im Rechtsmittelverfahren beim BFH gestellte Antrag einen auf eine Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt, ist nach § 52 Abs. 3 GKG deren Höhe maßgebend. Für den Wert des Streitgegenstandes ist dabei regelmäßig allein von dem Steuerbetrag auszugehen, um den unmittelbar gestritten wird (Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., Vor § 135 Rz 81; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Vor § 135 FGO Rz 113, 119). Hat das FG die Klage abgewiesen und der Kläger Revision eingelegt, richtet sich der Streitwert im Revisionsverfahren grundsätzlich nach der von ihm beantragten Herabsetzung der Steuer. Dies gilt auch dann, wenn der Antrag nicht beziffert ist, sich aus ihm aber der Betrag errechnen lässt, um den die Steuer vermindert werden soll (BFH-Beschluss vom 15. Juni 2000 XI E 2/00, BFH/NV 2000, 1485; Gräber/Ratschow, a.a.O., Vor § 135 Rz 76; Brandis, a.a.O., Vor § 135 FGO Rz 118).
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Für die Bestimmung des Streitwerts ist das Interesse in seiner Gesamtheit, das ein Steuerpflichtiger an der Durchführung eines Klage- oder Rechtsmittelverfahrens hat, nicht maßgebend. In den Fällen des § 52 Abs. 3 GKG ist eine an der (wirtschaftlichen) Bedeutung der Sache für den Kläger sich orientierende Ermessensentscheidung, wie sie § 52 Abs. 1 GKG vorsieht, ausgeschlossen. Die mit der Klage oder Revision begehrte Herabsetzung der Steuer ist demgemäß auch dann für die Bemessung des Streitwerts maßgebend, wenn bei einem Erfolg der Klage aus dem der Besteuerung unterworfenen Lebenssachverhalt unter dem Gesichtspunkt einer widerstreitenden Steuerfestsetzung (§ 174 der Abgabenordnung ---AO--) noch die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen wurden oder werden könnten (BFH-Beschlüsse vom 21. April 1989 IV R 40/88, BFH/NV 1990, 182, unter 2., und vom 10. Dezember 1998 II R 60/95, BFH/NV 1999, 664, zu § 13 GKG a.F.). Dies soll auch die Wertermittlung erleichtern (Brandis, a.a.O., Vor § 135 FGO Rz 119).
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2. Die Kostenstelle des BFH hat den Streitwert danach zutreffend errechnet. Nach dem klaren Wortlaut der von der fachkundig vertretenen Kostenschuldnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem FG und mit der Revisionsbegründung gestellten Anträge sollte die Lotteriesteuer für Februar 2000 nicht nur um die Steuer auf die Erlöse für Absprunglose vermindert werden. Vielmehr sollte der Besteuerung darüber hinaus nur der bayerische Anteil an der Lotteriesteuer zugrunde gelegt werden. Dies ist für die Streitwertberechnung entscheidend. Die Kostenschuldnerin hat in der Revisionsbegründung nicht deutlich gemacht, dass sie sich abweichend von der ausdrücklichen Formulierung des Antrags lediglich gegen die Besteuerung der Absprungerlöse wenden wolle. Sie hat vielmehr die Ansicht vertreten, das Finanzamt X sei lediglich für die Festsetzung des auf Bayern entfallenden Anteils an der Lotteriesteuer zuständig gewesen, und sich in der eingehenden Begründung dazu auf das Bestehen einer Zuständigkeitsvereinbarung nach § 27 AO berufen. Der vorliegende Fall unterscheidet sich dadurch von dem Sachverhalt, der dem von der Kostenschuldnerin angeführten BFH-Beschluss vom 1. Juli 2009 VII E 3/09 (BFH/NV 2009, 1660) zugrunde lag und der dadurch gekennzeichnet war, dass der seinerzeitige Kläger zwar beantragt hatte, den angefochtenen Abrechnungsbescheid wegen Eintritts der Verjährung aufzuheben, aber zugleich dargelegt hatte, dass ein bestimmter Teil des nach dem Bescheid geschuldeten Betrags von der Verjährung nicht umfasst sei. Die Möglichkeit, dass bei einer antragsmäßigen Beschränkung der festgesetzten Steuer auf den auf Bayern entfallenden Anteil die zuständigen Finanzbehörden die den anderen Ländern zustehenden Anteile an der Steuer noch hätten festsetzen können, kann bei der Bestimmung des Streitwerts nicht berücksichtigt werden.
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Annotations
Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
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vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Ist ein bestimmter Sachverhalt in mehreren Steuerbescheiden zuungunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden, obwohl er nur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen, so ist der fehlerhafte Steuerbescheid auf Antrag aufzuheben oder zu ändern. Ist die Festsetzungsfrist für diese Steuerfestsetzung bereits abgelaufen, so kann der Antrag noch bis zum Ablauf eines Jahres gestellt werden, nachdem der letzte der betroffenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden ist. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, steht der Aufhebung oder Änderung des Steuerbescheids insoweit keine Frist entgegen.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn ein bestimmter Sachverhalt in unvereinbarer Weise mehrfach zugunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden ist; ein Antrag ist nicht erforderlich. Der fehlerhafte Steuerbescheid darf jedoch nur dann geändert werden, wenn die Berücksichtigung des Sachverhalts auf einen Antrag oder eine Erklärung des Steuerpflichtigen zurückzuführen ist.
(3) Ist ein bestimmter Sachverhalt in einem Steuerbescheid erkennbar in der Annahme nicht berücksichtigt worden, dass er in einem anderen Steuerbescheid zu berücksichtigen sei, und stellt sich diese Annahme als unrichtig heraus, so kann die Steuerfestsetzung, bei der die Berücksichtigung des Sachverhalts unterblieben ist, insoweit nachgeholt, aufgehoben oder geändert werden. Die Nachholung, Aufhebung oder Änderung ist nur zulässig bis zum Ablauf der für die andere Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist.
(4) Ist auf Grund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen, der auf Grund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen durch die Finanzbehörde zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert wird, so können aus dem Sachverhalt nachträglich durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheids die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid durch das Gericht aufgehoben oder geändert wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist unbeachtlich, wenn die steuerlichen Folgerungen innerhalb eines Jahres nach Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids gezogen werden. War die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen, als der später aufgehobene oder geänderte Steuerbescheid erlassen wurde, gilt dies nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1.
(5) Gegenüber Dritten gilt Absatz 4, wenn sie an dem Verfahren, das zur Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids geführt hat, beteiligt waren. Ihre Hinzuziehung oder Beiladung zu diesem Verfahren ist zulässig.
Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
Im Einvernehmen mit der Finanzbehörde, die nach den Vorschriften der Steuergesetze örtlich zuständig ist, kann eine andere Finanzbehörde die Besteuerung übernehmen, wenn die betroffene Person zustimmt. Eine der Finanzbehörden nach Satz 1 kann die betroffene Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist die Zustimmung zu erklären. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die betroffene Person nicht innerhalb dieser Frist widerspricht. Die betroffene Person ist auf die Wirkung ihres Schweigens ausdrücklich hinzuweisen.