Bundesfinanzhof Beschluss, 09. Feb. 2017 - II B 38/15

ECLI:ECLI:DE:BFH:2017:B.090217.IIB38.15.0
09.02.2017

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 5. März 2015  4 K 410/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

2

1. Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) zuzulassen.

3

a) Entgegen der Auffassung der Kläger weicht das Urteil des Finanzgerichts (FG) nicht von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 15. Mai 1984  1 BvR 464/81 (BVerfGE 67, 70, BStBl II 1984, 608) ab, wonach § 3 Nr. 2 Satz 2 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) verfassungskonform dahin auszulegen ist, dass bei belastet erworbenem Vermögen im Ausmaß der Belastung neben der Schenkungsteuer keine Grunderwerbsteuer zu erheben sei.

4

Die Kläger rügen in diesem Zusammenhang, dass bei Auflagenschenkungen gemäß § 3 Nr. 2 Satz 2 GrEStG Grunderwerbsteuer anfällt, soweit die grunderwerbsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage wegen der fehlenden Begrenzung des Werts der Auflage nach § 17 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 16 des Bewertungsgesetzes (BewG) höher ist als der Wert, mit dem die Auflage schenkungsteuerrechtlich gemäß § 16 BewG abgezogen wird.

5

b) Die Entscheidung des BVerfG (Beschluss in BVerfGE 67, 70, BStBl II 1984, 608) ist zu einer anderen Rechtslage ergangen. Danach war im Falle der Schenkung eines Grundstücks unter Auflage eine doppelte Besteuerung der Auflage mit Grunderwerbsteuer und Schenkungsteuer möglich.

6

Das der Entscheidung des BVerfG zugrunde liegende Verfahren betraf die Festsetzung von Grunderwerbsteuer für ein im Jahr 1979 freigebig zugewendetes Grundstück, das zugunsten des Schenkers mit einem lebenslänglichen Nießbrauch belastet war. Hinsichtlich der Schenkungsteuer war § 25 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) in der bis einschließlich 31. Dezember 2008 geltenden Fassung anzuwenden, nach dem der Erwerb von Vermögen, dessen Nutzungen dem Schenker zustehen, ohne Berücksichtigung dieser Belastungen besteuert wird. Die Belastung (Nießbrauch zugunsten des Schenkers) war bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer nicht abzugsfähig. Gleichzeitig unterlag die Belastung jedoch der Grunderwerbsteuer. Nach der Entscheidung des BVerfG sprach der Wortlaut des § 3 Nr. 2 Satz 2 GrEStG (in der damals geltenden Fassung) dafür, dass Belastungen, die wegen ihrer Nichtabzugsfähigkeit mittelbar Bemessungsgrundlage für die Erbschaft- oder Schenkungsteuer sind, nicht noch einmal Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer sein sollen (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 67, 70, BStBl II 1984, 608, unter C.IV.1.).

7

Demgegenüber ist im Streitfall, der Auflagenschenkungen im Jahr 2010 betrifft, § 25 ErbStG nicht mehr anzuwenden. Die Vorschrift wurde mit Wirkung ab 2009 aufgehoben (Art. 1 Nr. 20 des Erbschaftsteuerreformgesetzes 2009 vom 24. Dezember 2008, BGBl I 2008, 3018, BStBl I 2009, 140). Die Auflage, im Streitfall der Nießbrauch zugunsten der Schenkerin, war bei der Schenkungsteuer als Belastung abziehbar.

8

Soweit aufgrund der unterschiedlichen Bewertungsvorschriften der Wert der Auflage, der der Bemessung der Grunderwerbsteuer zugrunde zu legen ist, wegen § 17 Abs. 3 Satz 2 BewG höher ist als der bei der Schenkungsteuer abziehbare Wert, ist dies auch aus verfassungsrechtlicher Sicht zumutbar (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. November 2013 II R 38/12, BFHE 243, 411, BStBl II 2014, 479). Aus der Entscheidung des BVerfG (Beschluss in BVerfGE 67, 70, BStBl II 1984, 608, unter C.IV.2.) kann nicht abgeleitet werden, dass Auflagen bei einer Grundstücksschenkung aus verfassungsrechtlichen Gründen bei der Grunderwerbsteuer und der Erbschaft- und Schenkungsteuer nach den gleichen Maßstäben zu bemessen und stets mit dem gleichen Wert anzusetzen sind.

9

c) Der Wortlaut des § 3 Nr. 2 Satz 2 GrEStG i.d.F. des Art. 7 Nr. 2 des Jahressteuergesetzes 1997 vom 20. Dezember 1996 (BGBl I 1996, 2049), den der Gesetzgeber aufgrund der Entscheidung des BVerfG (Beschluss in BVerfGE 67, 70, BStBl II 1984, 608, unter C.IV.) neu gefasst hat, bestätigt dieses Ergebnis.

10

Die Vorschrift stellt ihrem Wortlaut nach allein darauf ab, dass die Auflage bei der Schenkungsteuer "abziehbar ist". Damit ist keine korrespondierende Bewertung einer Belastung im ErbStG und GrEStG gemeint. Der Gesetzgeber hat mit dieser Gesetzesfassung klargestellt, dass Auflagen, die bei der Schenkungsteuer nicht abziehbar sind, sondern nur zu einer Stundung der Steuer nach § 25 des ErbStG a.F. führen, der Bemessung der Grunderwerbsteuer nicht zugrunde gelegt werden dürfen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 243, 411, BStBl II 2014, 479). Hätte der Gesetzgeber zum Ausdruck bringen wollen, dass eine Schenkung unter einer Auflage nur insoweit der Grunderwerbsteuer unterliegt, als der Wert der Auflage bei der Schenkungsteuer tatsächlich abgezogen wurde, hätte er dies durch eine entsprechende Formulierung regeln können und müssen.

11

d) Im Übrigen sind die Kläger nach dem Ergebnis des Verfahrens auch tatsächlich keiner Doppelbesteuerung ausgesetzt worden. Denn neben der Grunderwerbsteuer ist --wie den Schenkungsteuerbescheiden vom 4. November 2011 zu entnehmen ist-- keine Schenkungsteuer festgesetzt worden.

12

2. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) zuzulassen.

13

a) Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache oder zur Fortbildung des Rechts erfordert u.a., dass die aufgeworfene Frage im Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Fortentwicklung und Handhabung des Rechts klärungsbedürftig und im konkreten Fall auch klärungsfähig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 12. August 2015 III B 50/15, BFH/NV 2015, 1670). An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die Rechtsfrage anhand der gesetzlichen Grundlagen und der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden kann und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung der Rechtsfrage durch den BFH geboten erscheinen lassen (vgl. BFH-Beschluss vom 19. September 2016 X B 159/15, BFH/NV 2017, 54, Rz 20, m.w.N.).

14

b) Die Rechtsfrage, ob bei Auflagenschenkungen gemäß § 3 Nr. 2 Satz 2 GrEStG (der Höhe nach) Grunderwerbsteuer auch auf den anteiligen Wert der Auflage anfällt, um den die grunderwerbsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage der Auflage gemäß § 16 i.V.m. § 17 Abs. 3 Satz 2 BewG die schenkungsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage der Auflage gemäß § 16 BewG übersteigt, ist bereits höchstrichterlich geklärt (BFH-Urteil in BFHE 243, 411, BStBl II 2014, 479). Neue, bisher nicht berücksichtigte Gesichtspunkte sind weder vorgetragen worden noch sonst erkennbar.

15

c) Entsprechendes gilt für die von den Klägern weiter aufgeworfene Rechtsfrage, ob bei Auflagenschenkungen gemäß § 3 Nr. 2 Satz 2 GrEStG in Fällen, in denen der nach Abzug des Werts der Auflage verbleibende steuerpflichtige Erwerb gemäß § 10 ErbStG geringer ist als die Summe der Steuerbefreiung gemäß § 13c ErbStG und des Freibetrags gemäß § 16 ErbStG, der nicht verbrauchte Teil der Summe der Freibeträge von der nach den Vorschriften des GrEStG ermittelten Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer in Abzug zu bringen ist.

16

Eine solche Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer findet weder in § 3 Nr. 2 Satz 2 GrEStG noch in § 8 und § 9 GrEStG einen Anhaltspunkt. Die Festsetzung von Schenkungsteuer einerseits und von Grunderwerbsteuer andererseits haben verfahrensrechtlich und materiell-rechtlich grundsätzlich unabhängig voneinander nach den jeweils geltenden Vorschriften zu erfolgen (vgl. BFH-Urteil vom 12. Juli 2016 II R 57/14, BFHE 254, 81, BStBl II 2016, 897).

17

d) Aus den gleichen Gründen ist die Revision nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO zuzulassen, da es sich bei dem Erfordernis einer Revisionsentscheidung zur Rechtsfortbildung um einen Unterfall des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung handelt (vgl. BFH-Beschluss vom 22. August 2011 III B 192/10, BFH/NV 2011, 2043).

18

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

19

4. Die Entscheidung ergeht im Übrigen gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne Angabe weiterer Gründe, insbesondere ohne Darstellung des Tatbestands.

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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 116


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz - ErbStG 1974 | § 10 Steuerpflichtiger Erwerb


(1) Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist (§§ 5, 13, 13a, 13c, 13d, 16, 17 und 18). In den Fällen des § 3 gilt unbeschadet Absatz 10 als Bereicherung der Betrag, der sich ergibt, wenn von de

Grunderwerbsteuergesetz - GrEStG 1983 | § 8 Grundsatz


(1) Die Steuer bemißt sich nach dem Wert der Gegenleistung. (2) Die Steuer wird nach den Grundbesitzwerten im Sinne des § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 157 Absatz 1 bis 3 des Bewertungsgesetzes bemessen: 1. wenn eine Gegenleist

Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz - ErbStG 1974 | § 16 Freibeträge


(1) Steuerfrei bleibt in den Fällen der unbeschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 1) der Erwerb 1. des Ehegatten und des Lebenspartners in Höhe von 500 000 Euro;2. der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinde

Grunderwerbsteuergesetz - GrEStG 1983 | § 9 Gegenleistung


(1) Als Gegenleistung gelten 1. bei einem Kauf: der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen;2. bei einem Tausch: die Tauschleistung des anderen Vertragsteils einschließli

Grunderwerbsteuergesetz - GrEStG 1983 | § 3 Allgemeine Ausnahmen von der Besteuerung


Von der Besteuerung sind ausgenommen: 1. der Erwerb eines Grundstücks, wenn der für die Berechnung der Steuer maßgebende Wert (§ 8) 2 500 Euro nicht übersteigt;2. der Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinn

Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz - ErbStG 1974 | § 13c Verschonungsabschlag bei Großerwerben von begünstigtem Vermögen


(1) Überschreitet der Erwerb von begünstigtem Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 die Grenze des § 13a Absatz 1 Satz 1 von 26 Millionen Euro, verringert sich auf Antrag des Erwerbers der Verschonungsabschlag nach § 13a Absatz 1 oder Absatz 10 um jew

Bewertungsgesetz - BewG | § 16 Begrenzung des Jahreswerts von Nutzungen


Bei der Ermittlung des Kapitalwerts der Nutzungen eines Wirtschaftsguts kann der Jahreswert dieser Nutzungen höchstens den Wert betragen, der sich ergibt, wenn der für das genutzte Wirtschaftsgut nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes anzusetze

Bewertungsgesetz - BewG | § 17 Geltungsbereich


(1) Die besonderen Bewertungsvorschriften sind nach Maßgabe der jeweiligen Einzelsteuergesetze anzuwenden. (2) Die §§ 18 bis 94, 122 und 125 bis 132 gelten für die Grundsteuer und die §§ 121a und 133 zusätzlich für die Gewerbesteuer. (3) Soweit sic

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Finanzgericht Nürnberg Urteil, 05. März 2015 - 4 K 410/13

bei uns veröffentlicht am 05.03.2015

Tenor 1. Unter Abänderung der drei Grunderwerbsteuerbescheide vom 22.03.2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 11.03.2013 wird die Grunderwerbsteuer auf jeweils 3.098 € herabgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiese
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Finanzgericht Nürnberg Urteil, 05. März 2015 - 4 K 410/13

bei uns veröffentlicht am 05.03.2015

Gründe Finanzgericht Nürnberg 4 K 410/13 Im Namen des Volkes Urteil II B 38/15 BFH In dem Rechtsstreit ... - Kläger - gegen ... - Beklagter - wegen Grunderwerbsteuer hat der 4. Sen

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Tenor

1. Unter Abänderung der drei Grunderwerbsteuerbescheide vom 22.03.2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 11.03.2013 wird die Grunderwerbsteuer auf jeweils 3.098 € herabgesetzt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Klageverfahrens haben das Finanzamt zu 8 v.H. und die Kläger zu 92 v.H. zu tragen. Die Kosten des Vorverfahrens haben das Finanzamt zu 18 v.H. und die Kläger zu 82 v.H. zu tragen.

Beschluss:

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Tatbestand

Streitig ist, ob bei einer Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt bei Ermittlung des Wertes der Gegenleistung

- der Jahreswert der Nutzungen nach § 16 BewG zu begrenzen ist,

- die bei der Schenkungsteuer zu berücksichtigenden Freibeträge ganz oder teilweise die Bemessungsgrundlage bei der Grunderwerbsteuer mindern,

- als Bemessungsgrundlage der im Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts vom 10.11.2011 ermittelte Gebäudereinertrag von 28.647 € heranzuziehen ist.

I.

X wurde Alleineigentümerin des Grundstücks M in N (Wohnhaus, Bäckereigebäude und Hofraum zu 320 qm). Das Grundstück belastete sie zugunsten ihres Ehemannes mit einem unentgeltlichen Nießbrauchsrecht, aufschiebend bedingt mit ihrem Ableben.

II.

Mit notariellem Vertrag vom 02.11.2010 übertrug X ihrem Bruder A1. – dem Kläger – sowie ihren beiden Nichten A2. und A3. – den Klägerinnen – jeweils einen ideellen 20/100tel Miteigentumsanteil an dem Grundbesitz. Als Gegenleistung behielt sie sich den unentgeltlichen Nießbrauch an den drei Miteigentumsanteilen auf Lebensdauer vor, im Übrigen erfolgte die Überlassung unentgeltlich. Eine etwa anfallende Grunderwerb- oder Schenkungsteuer trugen die „Ehegatten A1.“ (= der Kläger und seine Ehefrau).

Nach Aufforderung durch das Finanzamt

erklärte der Kläger wie folgt:

        

        

Rohertrag des Gebäudes (3.878 € x 12)

        

46.536 €

Bewirtschaftungskosten (24 v.H.)

        

11.169 €

Grundstücksreinertrag

        

35.367 €

Verzinsung des Bodenwerts (5,5 v.H.)

        

6.160 €

Reinertrag des Gebäudes

        

29.207 €

Ertragswert des Grundstücks

(je übertragener Anteil)

        

94.132 €

        

        

        

Jahreswert des bei der Schenkungsteuer abzugsfähigen

        

        

Nießbrauchs (3.878 € x 12 x 20 %=)

        

 9.307 €

Maximalwert (94.132 € / 18,6 =)

        

5.061 €

Wert des Nießbrauchs (5.061 € x 15,454)

        

78.213 €

nicht abzugsfähig nach § 13c ErbStG

        

6.054 €

bei der Schenkungsteuer abzugsfähiger Nießbrauch

jeweils

72.159 €

Das für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer zuständige Finanzamt setzte mit 3 Bescheiden vom 22.03.2011 jeweils aus einer Bemessungsgrundlage (hier: Wohnrecht) von 5.061 € x 15,454 = 78.212 € Grunderwerbsteuer in Höhe von jeweils 2.737 € fest und erläuterte, dass Freibeträge, die bei der Festsetzung der Schenkungsteuer abgezogen werden, die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer nicht mindern; die Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Die Kläger legten Einsprüche ein und begehrten, § 3 Nr. 2 Satz 2 GrEStG so auszulegen, dass Auflagen wie der Nießbrauch nur insoweit der Grunderwerbsteuer unterliegen, als sie die Schenkungsteuer tatsächlich gemindert haben. Die Bemessungsgrundlage von 78.212 € sei daher um die persönlichen Freibeträge für Geschwister und deren Abkömmlinge ersten Grades jeweils um 20.000 € zu mindern und Grunderwerbsteuer daher nur in Höhe von jeweils 2.339 € festzusetzen. Der mit einem Nießbrauchsrecht belastete Erwerber dürfe nicht schlechter stehen als der unbelastete Erwerber; bei Übertragung einer Immobilie mit einem Wert von 20.000 € fiele zwar bei Belastung mit einem Nießbrauchsrecht ebenfalls keine Schenkungsteuer, dafür jedoch Grunderwerbsteuer auf das Nießbrauchsrecht an.

Während des Einspruchsverfahrens ermittelte und stellte das Finanzamt mit Änderungsbescheid vom 10.11.2011 den Grundbesitzwert für das gesamte Objekt bzw. anteilig für den Kläger zu A1. wie folgt bestandskräftig fest:

Rohertrag des Grundstücks

        

46.536 €

Bewirtschaftungskosten pauschaliert (24 v.H.)

        

  11.169 €

Reinertrag des Grundstücks

        

35.367 €

Bodenwertverzinsung

(Liegenschaftszinssatz gemäß

Gutachterausschuss: 6,00 v.H.)

        

    6.720 €

Gebäudereinertrag

        

28.647 €

Grundbesitzwert

        

448.888 €

Anteiliger Grundbesitzwert (20 v.H.)

        

89.777 €

Das für Schenkungsteuer zuständige Finanzamt setzte gegenüber jedem Kläger mit Bescheid vom 04.11.2011 aus Besitzposten von 89.777 € unter Abzug einer Nießbrauchslast von 74.592,14 €, Kosten für Notar und Grundbuchamt von 242 €, einem Freibetrag nach § 13c ErbStG von 6.021,90 € und unter Hinzurechnung nicht abzugsfähiger Schulden (§ 10 Abs. 6 ErbStG) von 5.003,36 € wegen des Freibetrages nach § 16 ErbStG von 20.000 € Schenkungsteuer von 0 € fest.

Der Kläger brachte daraufhin im Einspruchsverfahren vor, dass der anteilige Jahreswert des Nießbrauchs somit höchstens (89.777 € / 18,6 =) 4.826 € betrage, sich die Bemessungsgrundlage auf (4.826 € x 15,454 =) 74.581 € reduziere und die Grunderwerbsteuer aus diesem Grund unabhängig von der Entscheidung der im Übrigen streitigen Rechtsfragen auf 2.610 € zu reduzieren sei. Im Übrigen seien schenkungsteuerliche Freibeträge, soweit sie bei der Schenkungsteuer nicht berücksichtigt worden seien, von der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer in Abzug zu bringen.

Nach Verböserungshinweis erhöhte das Finanzamt mit Einspruchsentscheidungen vom 11.03.2013 die Grunderwerbsteuer auf jeweils 3.159 €, indem es die nach § 17 Abs. 3 Satz 2 BewG i.V.m. § 16 BewG vorgesehene Begrenzung des Jahreswertes des Nießbrauchs im Bereich der Grunderwerbsteuer nicht anwandte, sondern vielmehr von einem Jahreswert von (Reinertrag des Gebäudes: 29.207 € x 20 v.H. =) 5.841 € ausging; weiter hob es jeweils den Vorbehalt der Nachprüfung auf.

Die Kläger haben Klage erhoben und beantragen

- die Grunderwerbsteuerbescheide vom 22.03.2011 jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 11.03.2013 dahingehend zu ändern, dass die Grunderwerbsteuer festgesetzt wird

- auf jeweils 2.406 €,

- hilfsweise auf jeweils 2.610 €,

- jedenfalls aber auf je 3.098 €,

- und hilfsweise die Zulassung der Revision.

Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor:

(1) Die Anwendung des § 3 Nr. 2 S. 2 GrEStG dürfe nicht dazu führen, dass ein mit einer Auflage belasteter Erwerber im Rahmen einer steuerlichen Gesamtbetrachtung schlechter stehe als ein vergleichbarer unbelasteter Erwerber. § 3 Nr. 2 S. 2 GrEStG sei daher dahingehend auszulegen, dass nur der Wert der Auflage der Besteuerung mit Grunderwerbsteuer unterliege, welcher die Schenkungsteuer tatsächlich gemindert habe bzw. bei zutreffender Anwendung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes gemindert hätte. Wäre im Streitfall die Übertragung ohne die Auflage erfolgt, wären ebenfalls die Freibeträge gemäß § 13c und § 16 ErbStG berücksichtigt worden. Bringe man von dem Grundbesitzwert der übertragenen Anteile in Höhe von jeweils 89.777 € diese Freibeträge mit insgesamt 21.018,54 € in Abzug, verbleibe ein Wert von 68.758,46 €; nur in Höhe dieses Betrags sei die Schenkungsteuer durch den Wert der abziehbaren Auflage gemindert. Die Grunderwerbsteuer sei daher jeweils wie folgt festzusetzen:

Grundbesitzwert eines übertragenen Anteils

        

89.777,00 €

./. Freibetrag nach § 16 ErbStG

        

- 20.000,00 €

./. Freibetrag nach § 13c ErbStG

        

- 6.021,90 €

+ Korrektur nach § 10 Abs. 6 ErbStG

        

 + 5.003,36 €

Bemessungsgrundlage

        

68.758,46 €

Grunderwerbsteuer (3,5 v.H.)

        

2.406 €

(2) Der Jahreswert der Nutzungen eines Wirtschaftsgutes sei auf den 18,6ten Teil des Werts des Wirtschaftsguts beschränkt; dies gelte auch bei der Grunderwerbsteuer. § 17 Abs. 3 S. 2 BewG sei bereits nach dem Wortlaut nicht anwendbar, da § 3 Nr. 2 GrEStG nicht die Ermittlung des Auflagenwerts nach den Vorschriften des Grunderwerbsteuergesetzes vorsehe, sondern auf den nach den Vorschriften des Erbschaftsteuergesetzes ermittelten Wert der abzugsfähigen Auflage verweise. Bereits das BVerfG und der BFH hätten mit Beschlüssen bzw. Urteilen vom 15.05.1984 1 BvR 464/81, 1 BvR 427/82, 1 BvR 440/82 1 BvR 605/81 und vom 29.01.1992 II R 41/89 sowie vom 07.09.1994 II R 99/91 entschieden, dass der Differenzbetrag zwischen der grunderwerbsteuerlichen und der schenkungsteuerlichen Berechnung des Werts einer Auflage nicht der Grunderwerbsteuer unterliege, um eine Doppelbelastung mit Schenkung- und Grunderwerbsteuer auszuschließen. Grunderwerbsteuer sei daher wenigstens jeweils wie folgt festzusetzen:

Grundbesitzwert eines übertragenen Anteils

        

89.777,00 €

Begrenzung auf den 18,6-ten Teil

        

4.826,73 €

x Vervielfältiger

        

15,454

Wert des Nießbrauchs (= Gegenleistung)

        

74.592,29 €

Grunderwerbsteuer (3,5 v.H.)

        

2.610 €

(3) Den letzten Feststellungsbescheiden über den Grundbesitzwert vom 10.11.2011 liege ein Gebäudereinertragswert von 28.647 € zugrunde, während das Finanzamt in den angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheiden von dem ursprünglich erklärten Reinertragswert des Gebäudes von 29.207 € ausgegangen und dabei zu einer Gegenleistung bei der Grunderwerbsteuer von 90.266 € gekommen sei. Ausgehend vom Reinertragswert laut Feststellungsbescheid vom 10.11.2011 sei die Grunderwerbsteuer jedenfalls aber entsprechend der Berechnung des Finanzamts wie folgt zu berechnen:

Gegenleistung

88.535 €

Grunderwerbsteuer (3,5 v.H.)

3.098 €

(4) Die Revision sei zuzulassen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage, ob eine bei der Schenkungsteuer abziehbare Nießbrauchsauflage nach § 3 Nr. 2 Satz 2 GrEStG mit einem höheren Betrag als dem bei der Schenkungsteuer abziehbaren Betrag zur Grunderwerbsteuer herangezogen werden könne und ob hierbei ein Nichtverbrauch der schenkungsteuerlichen Freibeträge zu berücksichtigen sei.

Das Finanzamt beantragt,

- die Klage abzuweisen,

und bringt zur Begründung im Wesentlichen vor:

Schenkungsteuer und Grunderwerbsteuer stünden bei einer Schenkung unter Auflage grundsätzlich selbständig nebeneinander. Maßgebend für den Ausschluss von der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 S. 2 GrEStG sei die schenkungsteuerrechtliche Abziehbarkeit der Auflage an sich. Eine Bindung der Grunderwerbsteuer an die der Besteuerung der Schenkung zugrunde gelegten Werte lasse sich aus § 3 Nr. 2 GrEStG nicht herleiten, die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer richte sich ausschließlich nach den Regelungen über die Grunderwerbsteuer. Aus den unterschiedlichen Wertermittlungen könne nicht gefolgert werden, dass eine doppelte Belastung mit Schenkungsteuer und Grunderwerbsteuer vorliege.

Eine anteilige Anrechnung des nicht berücksichtigen Schenkungsteuerfreibetrages bei der Grunderwerbsteuer komme nicht in Betracht. Es sei ohne Bedeutung, ob und in welchem Umfang im konkreten Fall die Grundstücksschenkung unter Lebenden Schenkungsteuer ausgelöst habe, ein entstandener Schenkungsteueranspruch tatsächlich festgesetzt worden oder wegen der geringen Höhe des Erwerbs keine Schenkungsteuer angefallen sei (BFH-Urteil vom 07.09.1994 II R 99/91; Pahlke/Franz, 4. Auflage, § 3 Rn. 33). § 3 Nr. 2 ErbStG solle verhindern, dass ein Vorgang sowohl der Erbschaftsteuer als auch der Grunderwerbsteuer unterliege, und damit eine Doppelbelastung ausschließen. Unter Hinweis auf den Beschluss des BVerfG vom 15.05.1984 (BStBl. II 1984, 608) sei § 3 Nr. 2 S. 2 GrEStG verfassungskonform dahin auszulegen, dass bei belastet erworbenem Vermögen im Ausmaß der Belastung neben der Schenkungsteuer keine Grunderwerbsteuer zu erheben sei.

Gründe

A. Die Klagen der Klägerinnen zu A2. und A3. werden nicht abgetrennt.

Zwar hat der BFH mit Beschluss vom 17.07.2014 II R 40/12 (BFH/NV 2014, 1579) entschieden, dass eine Verbindung von Klageverfahren, mit denen sich mehrere Personen gegen die Festsetzung von Schenkungsteuer wegen unterschiedlicher Rechtsvorgänge und unterschiedlicher Schenkungsgegenstände wenden, selbst dann nicht in Betracht kommt, wenn die Schenkungen in einem zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Im Streitfall haben jedoch die Kläger zu A1. bis A3. gemeinsam Klage erhoben, der Kläger zu A1. ist gesetzlicher Vertreter der Klägerinnen zu A2. und A3.; in der gemeinsamen Klageerhebung liegt eine konkludente Zustimmung nach § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO zur Offenbarung der durch § 30 AO geschützten Verhältnisse (Koenig/Intemann, AO, § 30 Rn. 198). Auch hat sich der Kläger zu A1. in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Gerichts ausdrücklich gegen eine Trennung der Verfahren ausgesprochen.

B. Die Klagen sind teilweise begründet.

Soweit die festgesetzte Grunderwerbsteuer jeweils einen Betrag von 3.098 € übersteigt, sind die Grunderwerbsteuerbescheide rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten. Die Grunderwerbsteuer ist nicht auf jeweils 2.406 € herabzusetzen, da zum einen Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer nicht ein Anteil des festgestellten Grundbesitzwertes ist, sondern der Wert der Gegenleistung, und zum anderen sich das Tarifsystem der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie der Grunderwerbsteuer wesentlich unterscheiden. Die Grunderwerbsteuer ist entsprechend der Entscheidung des BFH vom 20.11.2013 II R 38/12 (BStBl. II 2014, 479) auch nicht auf jeweils 2.610 € zu reduzieren. Nicht die vom Kläger bzw. Klägervertreter gegenüber dem Finanzamt erklärten Werte des „Reinertrag des Gebäudes“, sondern die Werte aus dem Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwertes auf den 02.11.2010 für Zwecke der Schenkungsteuer vom 10.11.2011 sind als Tatsachen zutreffend; insoweit ist die Grunderwerbsteuer jeweils entsprechend auf 3.098 € herabzusetzen.

1. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG unterliegt der Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung eines inländischen Grundstücks begründet. § 1 Abs. 1 Nr. 5 GrEStG sieht die Steuerbarkeit eines Rechtsgeschäfts, das den Anspruch auf Abtretung eines Übereignungsanspruchs an einem inländischen Grundstück begründet, vor. Auch der ideelle (unabgeteilte) Miteigentumsanteil zählt als Grundstück (Boruttau/Viskorf, GrEStG, § 2 Rn. 11). Die Schenkung eines Grundstücks bzw. die Abtretung des Übereignungsanspruchs daran unterliegt grundsätzlich der Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 5 GrEStG, und zwar mit Abschluss des beurkundeten Vertrags über das Schenkungsversprechen (Boruttau/Fischer, GrEStG, § 1 Rn. 369).

Im Streitfall liegen daher mit Unterzeichnung der notariellen Urkunde vom 02.11.2010 drei grunderwerbsteuerbare Vorgänge vor – drei Erwerber und drei ideelle Miteigentumsanteile. Gegenstand der Schenkungen ist jeweils der Anspruch auf Übereignung des Grundstücks, nicht das Grundstück selbst (Boruttau/Meßbacher-Hönsch, GrEStG, § 3 Rn. 237; BFH-Urteil vom 21.05.2001 II R 10/99, DStRE 2001, 986).

2. Nach Satz 1 des § 3 Nr. 2 GrEStG sind von der Besteuerung mit Grunderwerbsteuer ausgenommen Grundstücksschenkungen unter Lebenden i.S.d. Schenkungsteuergesetzes. Voraussetzung ist allein, dass ein unter § 7 ErbStG fallender, schenkungsteuerbarer Sachverhalt vorliegt (Boruttau/Meßbacher-Hönsch, GrEStG, § 3 Rn. 221).

Behält sich ein Schenker den Nießbrauch an dem übertragenen Grundstück vor, ist die Zuwendung als Schenkung unter einer Auflage zu beurteilen (BFH-Urteil vom 20.11.2013 II R 38/12, BStBl. II 2014, 479; BFH-Urteil vom 08.10.1980 II R 56/79, BStBl. II 1981, 74; Meßbacher-Hönsch in Boruttau, GrEStG, § 3 Rn. 260, 261). Schenkungen unter einer Auflage unterliegen der Besteuerung mit Grunderwerbsteuer jedoch hinsichtlich des Werts solcher Auflagen, die bei der Schenkungsteuer abziehbar sind (§ 3 Nr. 2 S. 2 GrEStG).

(a) Die Vorschrift bildet eine Ausnahme von der Steuerbefreiung nach Satz 1 des § 3 Nr. 2 GrEStG; sie löst nur die für Schenkungen existierende Befreiung des Satzes 1 auf, weil an sich die Schenkung unter Auflage eine reine Schenkung ist (Boruttau, 11. Auflage 1982, § 3 Rn. 47).

(b) Aus der Entstehungsgeschichte ergibt sich, dass sich die Vorschrift des § 3 Nr. 2 GrEStG nur über die Befreiung der Schenkungen dem Grunde nach ausspricht, nicht aber über die Besteuerungsgrundlage, wenn die Befreiung nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG wegen dessen Satz 2 nicht eingreift (BFH-Urteil vom 17.09.1975 II R 42/70, BStBl. II 1976, 126): Hintergrund ist die entsprechende Formulierung im Grunderwerbsteuergesetz 1919/1927, welche damals vorsah, dass bei Schenkungen mit einer Auflage die Steuerbefreiung auf den Teil des gemeinen Werts des Grundstücks beschränkt war, welcher den Wert der Auflage überschritt. Der gemeine Wert des Grundstücks – damals Bemessungsgrundlage auch bei der Grunderwerbsteuer – war aufzuteilen in einen grunderwerbsteuerpflichtigen Anteil, welcher dem gemeinen Wert der Auflage entsprach, und einen diesen übersteigenden schenkungsteuerpflichtigen, dafür aber grunderwerbsteuerfreien Anteil. Damit war eine Gleichbehandlung mit gemischten Schenkungen erstrebt und erreicht worden (BFH-Urteil vom 17.09.1975 II R 42/70, BStBl. II 1976, 126).

Das Grunderwerbsteuergesetz 1940 änderte diesen primären Steuermaßstab – die Bemessungsgrundlage – und erklärte im Grunderwerbsteuerrecht statt des gemeinen Werts des Grundstücks nunmehr generell die Gegenleistung für maßgebend (BFH-Urteil vom 17.09.1975 II R 42/70, BStBl. II 1976, 126). Die Auflage ist nach der Rechtsprechung des BFH als Gegenleistung in diesem grunderwerbsteuerrechtlichen Sinne anzusehen.

(c) Mit Urteil vom 20.11.2013 II R 38/12 (BStBl. II 2014, 479) entschied der BFH daher, dass die Auflage als Gegenleistung mit ihrem nach den für die Grunderwerbsteuer geltenden Vorschriften zu ermittelnden Wert der Grunderwerbsteuer unterliegt, wenn die Auflage bei der Schenkungsteuer dem Grunde nach bereicherungsmindernd abziehbar ist

3. Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlage folgt aus §§ 8, 9 GrEStG (Boruttau/

Meßbacher-Hönsch, GrEStG, § 3 Rn. 47, 52c).

3.1. Nach § 8 Abs. 1 GrEStG bemisst sich die Grunderwerbsteuer nach dem Wert der Gegenleistung. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG gilt bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstige Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen als Gegenleistung. Das Nießbrauchsrecht ist eine solche vorbehaltene Nutzung (Boruttau/Loose, GrEStG; § 9 Rn. 234). Gegenleistung i.S.d. § 8, 9 GrEStG ist damit die Auflage – das Nießbrauchsrecht (Boruttau/Meßbacher-Hönsch, GrEStG, § 3 Rn. 259; Boruttau/Loose, GrEStG, § 9 Rn. 21).

3.2. Der Wert der Auflage ist nach § 1 Abs. 1 i.V.m. §§ 14, 15 BewG mit dem Kapitalwert zu bewerten. Gemäß § 1 Abs. 1 BewG gelten die allgemeinen Bewertungsvorschriften (§§ 2 bis 16 BewG) für alle öffentlich-rechtlichen Abgaben, die durch Bundesrecht geregelt sind, soweit sie u.a. durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden, so auch für die Grunderwerbsteuer. Gemäß § 17 Abs. 3 S. 2 BewG findet § 16 BewG auf die Grunderwerbsteuer keine Anwendung (BFH-Urteil vom 20.11.2013 II R 38/12, BStBl. II 2014, 479; Eisele in Rössler/Troll, BewG, § 17 Rn. 8), so dass bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage im Rahmen der Grunderwerbsteuerfestsetzung der Jahreswert der Nutzung nicht auf den 18,6-ten Teil des festgestellten Grundbesitzwerts zu reduzieren ist (a.A. Pahlke GrEStG, § 3 Rn. 157).

3.3. Soweit der Kläger vorbringt, die Nichtanwendung des § 16 BewG im Rahmen der Grunderwerbsteuer verstoße gegen den Beschluss des BVerfG vom 15.05.1984 1 BvR 440/82 (BStBl. II 1984, 608), lässt sich dies der Entscheidung des BVerfG nicht entnehmen. Die Entscheidung des BVerfG sieht vor, dass § 3 Nr. 2 S. 2 GrEStG verfassungskonform dahin auszulegen ist, dass bei belastet erworbenem Vermögen im Ausmaß der Belastung neben der Schenkungsteuer keine Grunderwerbsteuer zu erheben ist, d.h. dass Belastungen, die wegen ihrer Nichtabzugsfähigkeit (§ 25 ErbStG a.F.) mittelbar Bemessungsgrundlage für die Erbschaft- oder Schenkungsteuer sind, nicht noch einmal Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer sein dürfen. Wird daher für einen belasteten Erwerb im Rahmen der Schenkungsteuer wie für einen unbelasteten Erwerb Steuer festgesetzt, darf dieser nicht noch einmal Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer sein (Kapp, BB 1984, 1415). Es darf also keine Doppelbelastung dem Grunde nach vorliegen. Gleiches ergibt sich aus den BFH-Urteilen vom 29.01.1992 II R 41/89 (BStBl. II 1992, 420) sowie vom 07.09.1994 II R 99/91 (BFH/NV 1995, 433): Zwar hatte der BFH dort entschieden, dass Grunderwerbsteuer auch nicht teilweise anfällt hinsichtlich des Differenzbetrages zwischen dem bei der Schenkungsteuer und dem bei der Grunderwerbsteuer maßgeblichen Wert, er begründete jedoch in der Entscheidung zur Grunderwerbsteuerfreiheit, dass das, was dem Grunde nach die Schenkungsteuer nicht zu mindern vermag, auch nicht zum Anfall von Grunderwerbsteuer führen kann; es habe keinen solchen Wertanteil gegeben, der noch nicht Gegenstand der Schenkungsteuer gewesen sei. Überträgt man dies auf § 25 ErbStG n.F., hat jeweils die gesamte Auflage – der gesamte Nießbrauch – dem Grunde nach die Schenkungsteuer gemindert und unterliegt daher in vollem Umfang der Grunderwerbsteuer.

Darüber hinaus ergibt sich aus der grunderwerbsteuerrechtlich eigenständig geregelten Bestimmung der Gegenleistung als Bemessungsgrundlage, dass deren Wert nicht identisch zu sein braucht mit dem bei der Schenkungsteuer abgezogenen Wert der Auflage. So war unter Anwendung des – damaligen, zu einer zu niedrigen Bewertung führenden – Einheitswerts oftmals nach Abzug des Kapitalwerts der Belastung schenkungsteuerrechtlich keine Bereicherung mehr gegeben. Durch die Begrenzung des Jahreswerts von Nutzungen in § 16 BewG (= Verzinsung mit 5,5 v.H.) unterlag aber in jedem Fall noch ein Teil der Zuwendung (bei Anwendung des Einheitswerts als Ausgangsgröße) der Erbschaft-steuer (Rössler/Troll, BewG, § 16 Rn. 7). Unter Geltung des Einheitswerts war die Differenz zwischen Besteuerungsgrundlage (damals Einheitswert statt Grundbesitzwert) und Kapitalwert der Belastung wesentlich größer als sie heute ist, dennoch ist eine solche Verfassungswidrigkeit zu keinem Zeitpunkt gesehen worden; Entscheidungen des BVerfG aus diesen Jahren sind nicht ersichtlich. Pahlke führt hierzu aus, dass sich die Nichtanwendbarkeit des § 17 Abs. 3 S. 2 BewG für die Grunderwerbsteuer zum Nachteil des Steuerpflichtigen auswirkt, der BFH jedoch eine Korrektur dieses Ergebnisses im Anwendungsbereich des § 3 Nr. 2 S. 2 GrEStG nicht zulässt (Pahlke, GrEStG, § 8 Rn. 53). Wenn schon unter Geltung der Einheitswerte keine Verfassungswidrigkeit festzustellen war, dann erst recht nicht bei Anwendung der Bedarfswerte.

3.4. Soweit der Kläger vorbringt, Freibeträge aus dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz seien bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer zu berücksichtigen, ist dies nicht der Fall.

(a) Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei der Erbschaft-/Schenkungsteuer und der Grunderwerbsteuer beruht auf jeweils eigenständigen Vorschriften beider Steuergesetze. Es existiert keine gemeinsame Bemessungsgrundlage für beide Steuerarten, welche in einen schenkungsteuerpflichtigen Anteil und einen grunderwerbsteuerpflichtigen Anteil aufzuteilen wäre. Besteuerungsgrundlage bei der Grunderwerbsteuer ist vielmehr die Gegenleistung (s.o.).

(b) Freibeträge nach § 16 ErbStG können bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nicht berücksichtigt werden, da sie Bestandteil des Steuertarifsder Erbschaftsteuer („III. Berechnung der Steuer §§ 14 bis 19a“) sind. Bemessungsgrundlagen und Steuertarif bei der Schenkungsteuer/Erbschaftsteuer einerseits und bei der Grunderwerbsteuer andererseits sind jedoch grundlegend verschieden. Während die Erbschaftsteuer eine Vielzahl von Ausnahmen und größeren Freibeträgen bei relativ hohen Steuersätzen von derzeit 7 v.H. bis 50 v.H. (§ 19 ErbStG) kennt, existieren im Bereich der – flach ausgestalteten – Grunderwerbsteuer lediglich wenige Ausnahmetatbestände und relativ niedrige Steuersätze (vgl. Boruttau/Fischer, GrEStG, Vorb Rn. 51). Auch widerspricht die Einteilung in Steuerklassen bei der Schenkungsteuer (§ 15 ErbStG) zum einen den grunderwerbsteuerrechtlichen Besteuerungsausnahmen nach § 3 GrEStG, zum anderen dem dort geltenden einheitlichen Steuersatz von 3,5 v.H.. Eine Übernahme von Freibeträgen zwischen diesen beiden unterschiedlichen Steuertarifsystemen ist daher keinesfalls geboten.

Daraus ergibt sich auch, dass der Verschonungsabschlag nach § 13c ErbStG nicht bei der Festsetzung der Grunderwerbsteuer auf den Kapitalwert der Nutzungsauflage zu berücksichtigen ist. Der Gesetzgeber hielt erbschaft-/schenkungsteuerlich eine Begünstigung beim Erwerb von Wohngrundstücken für geboten, um moderate Mieten und eine angemessene Wohnraumversorgung der Bevölkerung zu garantieren (Moench/

/Kien-Hümbert, ErbStG, § 13c Rn. 1). Die Steuerbefreiung bezieht sich jedoch auf die Substanz der Zuwendung (= Schenkungsteuer), nicht auf das vorbehaltene Nutzungsrecht (Moench/Weinmann/Kein-Hümbert, ErbStG, § 13c Rn. 9), welches bei der Grunderwerbsteuer zu erfassen ist.

3.5. Gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 BewG ist der Kapitalwert von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen mit einem Vielfachen des Jahreswerts anzusetzen. Maßgebend ist der Reinertrag (Esskandari in Gürsching/Stenger, BewG, § 15 Rn. 52; BFH-Urteil vom 21.11.1969 III R 14/66, BStBl. II 1970, 368). Der Jahreswert bei Ermittlung des Nießbrauchs am Haus- und Grundbesitz ergibt sich aus den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung abzüglich der laufenden Werbungskosten, z.B. Betriebs- und Verwaltungskosten (§ 15 BewG; Eisele in Rössler/Troll, BewG, § 15 Rn. 9); ertragsteuerrechtliche Abschreibungen sind nicht zu berücksichtigen.

Im Streitfall hat das Finanzamt zur Ermittlung des Reinertrags auf den Reinertrag des Gebäudes zurückgegriffen (Bl. 109, 110 der FA-Akte). Hierbei ist eine Bindung an die im Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts auf den 02.11.2010 für Zwecke der Schenkungsteuer vom 10.11.2011 festgestellten Werte für Zwecke der Grunderwerbsteuer nicht gegeben. Zum einen bindet dieser Grundlagenbescheid nur „für Zwecke der Schenkungsteuer“, zum anderen sind die für die Grunderwerbsteuer benötigten Werte nicht im Tenor des Bescheides festgestellt, sondern in dessen Begründung (Berechnung des Grundbesitzwertes) enthalten. Allerdings stimmen die dort enthaltenen Werte des Rohertrags des Grundstücks (46.536 €), Bewirtschaftungskosten pauschaliert (11.169 €) und Reinertrag des Grundstücks (35.367 €) mit den vom Kläger am 27.02.2011 erklärten Werten (Blatt 18 der FA-Akte) für Jahresrohertrag (46.536,00 €), Bewirtschaftungskosten 24 v.H. (11.169 €) und Grundstücksreinertrag (35.367,00 €) überein. Die verbleibende Differenz beruht auf einem unterschiedlichen Verzinsungsfaktor des Bodenwerts von 5,5 v.H. (Kläger) und 6,00 v.H. (Bescheid vom 10.11.2011); hier ist der Wert von 6,00 v.H. maßgebend, dieser wurde lt. Bescheid vom Gutachterausschuss ermittelt (vgl. § 188 Abs. 2 S. 1 BewG).

4. Die Grunderwerbsteuer wird demnach jeweils wie folgt festgesetzt (§ 100 Abs. 2 FGO):

Reinertrag (28.647 € x 20 v.H.)

        

5.729,40 €

x Vervielfältiger: 15,454

(Anl. zu § 14 Abs. 1 BewG, BStBl. I 2009, 1168)

        

        

Bemessungsgrundlage

        

88.542,15 €

Grunderwerbsteuer

        

3.098 €

5. Die Revision wird nicht zugelassen. Zum einen folgt die Entscheidung der Rechtsprechung des BFH in dem Urteil vom 20.11.2013 II R 38/12 (BStBl. II 2014, 479). Zum anderen hat die Frage des Abzugs von schenkungsteuerlichen Freibeträgen bei der Grunderwerbsteuer weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert sie zur Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs.

6. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 136 Abs. 1 FGO im Verhältnis des Maßes des jeweiligen Obsiegens bzw. Unterliegens.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird wegen der Schwierigkeit der Rechtsfragen für notwendig erklärt (§ 139 Abs. 3 S. 3 FGO).

Von der Besteuerung sind ausgenommen:

1.
der Erwerb eines Grundstücks, wenn der für die Berechnung der Steuer maßgebende Wert (§ 8) 2 500 Euro nicht übersteigt;
2.
der Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes. Schenkungen unter einer Auflage unterliegen der Besteuerung jedoch hinsichtlich des Werts solcher Auflagen, die bei der Schenkungsteuer abziehbar sind;
3.
der Erwerb eines zum Nachlaß gehörigen Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses. Den Miterben steht der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner gleich, wenn er mit den Erben des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners gütergemeinschaftliches Vermögen zu teilen hat oder wenn ihm in Anrechnung auf eine Ausgleichsforderung am Zugewinn des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners ein zum Nachlass gehöriges Grundstück übertragen wird. Den Miterben stehen außerdem ihre Ehegatten oder ihre Lebenspartner gleich;
4.
der Grundstückserwerb durch den Ehegatten oder den Lebenspartner des Veräußerers;
5.
der Grundstückserwerb durch den früheren Ehegatten des Veräußerers im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung;
5a.
der Grundstückserwerb durch den früheren Lebenspartner des Veräußerers im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft;
6.
der Erwerb eines Grundstücks durch Personen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind oder deren Verwandtschaft durch die Annahme als Kind bürgerlich-rechtlich erloschen ist. Den Abkömmlingen stehen die Stiefkinder gleich. Den in den Sätzen 1 und 2 genannten Personen stehen deren Ehegatten oder deren Lebenspartner gleich;
7.
der Erwerb eines zum Gesamtgut gehörigen Grundstücks durch Teilnehmer an einer fortgesetzten Gütergemeinschaft zur Teilung des Gesamtguts. Den Teilnehmern an der fortgesetzten Gütergemeinschaft stehen ihre Ehegatten oder ihre Lebenspartner gleich;
8.
der Rückerwerb eines Grundstücks durch den Treugeber bei Auflösung des Treuhandverhältnisses. Voraussetzung ist, daß für den Rechtsvorgang, durch den der Treuhänder den Anspruch auf Übereignung des Grundstücks oder das Eigentum an dem Grundstück erlangt hatte, die Steuer entrichtet worden ist. Die Anwendung der Vorschrift des § 16 Abs. 2 bleibt unberührt.

Bei der Ermittlung des Kapitalwerts der Nutzungen eines Wirtschaftsguts kann der Jahreswert dieser Nutzungen höchstens den Wert betragen, der sich ergibt, wenn der für das genutzte Wirtschaftsgut nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes anzusetzende Wert durch 18,6 geteilt wird.

Von der Besteuerung sind ausgenommen:

1.
der Erwerb eines Grundstücks, wenn der für die Berechnung der Steuer maßgebende Wert (§ 8) 2 500 Euro nicht übersteigt;
2.
der Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes. Schenkungen unter einer Auflage unterliegen der Besteuerung jedoch hinsichtlich des Werts solcher Auflagen, die bei der Schenkungsteuer abziehbar sind;
3.
der Erwerb eines zum Nachlaß gehörigen Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses. Den Miterben steht der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner gleich, wenn er mit den Erben des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners gütergemeinschaftliches Vermögen zu teilen hat oder wenn ihm in Anrechnung auf eine Ausgleichsforderung am Zugewinn des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners ein zum Nachlass gehöriges Grundstück übertragen wird. Den Miterben stehen außerdem ihre Ehegatten oder ihre Lebenspartner gleich;
4.
der Grundstückserwerb durch den Ehegatten oder den Lebenspartner des Veräußerers;
5.
der Grundstückserwerb durch den früheren Ehegatten des Veräußerers im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung;
5a.
der Grundstückserwerb durch den früheren Lebenspartner des Veräußerers im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft;
6.
der Erwerb eines Grundstücks durch Personen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind oder deren Verwandtschaft durch die Annahme als Kind bürgerlich-rechtlich erloschen ist. Den Abkömmlingen stehen die Stiefkinder gleich. Den in den Sätzen 1 und 2 genannten Personen stehen deren Ehegatten oder deren Lebenspartner gleich;
7.
der Erwerb eines zum Gesamtgut gehörigen Grundstücks durch Teilnehmer an einer fortgesetzten Gütergemeinschaft zur Teilung des Gesamtguts. Den Teilnehmern an der fortgesetzten Gütergemeinschaft stehen ihre Ehegatten oder ihre Lebenspartner gleich;
8.
der Rückerwerb eines Grundstücks durch den Treugeber bei Auflösung des Treuhandverhältnisses. Voraussetzung ist, daß für den Rechtsvorgang, durch den der Treuhänder den Anspruch auf Übereignung des Grundstücks oder das Eigentum an dem Grundstück erlangt hatte, die Steuer entrichtet worden ist. Die Anwendung der Vorschrift des § 16 Abs. 2 bleibt unberührt.

(1) Die besonderen Bewertungsvorschriften sind nach Maßgabe der jeweiligen Einzelsteuergesetze anzuwenden.

(2) Die §§ 18 bis 94, 122 und 125 bis 132 gelten für die Grundsteuer und die §§ 121a und 133 zusätzlich für die Gewerbesteuer.

(3) Soweit sich nicht aus den §§ 19 bis 150 etwas anderes ergibt, finden neben diesen auch die Vorschriften des Ersten Teils des Gesetzes (§§ 1 bis 16) Anwendung. § 16 findet auf die Grunderwerbsteuer keine Anwendung.

Von der Besteuerung sind ausgenommen:

1.
der Erwerb eines Grundstücks, wenn der für die Berechnung der Steuer maßgebende Wert (§ 8) 2 500 Euro nicht übersteigt;
2.
der Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes. Schenkungen unter einer Auflage unterliegen der Besteuerung jedoch hinsichtlich des Werts solcher Auflagen, die bei der Schenkungsteuer abziehbar sind;
3.
der Erwerb eines zum Nachlaß gehörigen Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses. Den Miterben steht der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner gleich, wenn er mit den Erben des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners gütergemeinschaftliches Vermögen zu teilen hat oder wenn ihm in Anrechnung auf eine Ausgleichsforderung am Zugewinn des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners ein zum Nachlass gehöriges Grundstück übertragen wird. Den Miterben stehen außerdem ihre Ehegatten oder ihre Lebenspartner gleich;
4.
der Grundstückserwerb durch den Ehegatten oder den Lebenspartner des Veräußerers;
5.
der Grundstückserwerb durch den früheren Ehegatten des Veräußerers im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung;
5a.
der Grundstückserwerb durch den früheren Lebenspartner des Veräußerers im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft;
6.
der Erwerb eines Grundstücks durch Personen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind oder deren Verwandtschaft durch die Annahme als Kind bürgerlich-rechtlich erloschen ist. Den Abkömmlingen stehen die Stiefkinder gleich. Den in den Sätzen 1 und 2 genannten Personen stehen deren Ehegatten oder deren Lebenspartner gleich;
7.
der Erwerb eines zum Gesamtgut gehörigen Grundstücks durch Teilnehmer an einer fortgesetzten Gütergemeinschaft zur Teilung des Gesamtguts. Den Teilnehmern an der fortgesetzten Gütergemeinschaft stehen ihre Ehegatten oder ihre Lebenspartner gleich;
8.
der Rückerwerb eines Grundstücks durch den Treugeber bei Auflösung des Treuhandverhältnisses. Voraussetzung ist, daß für den Rechtsvorgang, durch den der Treuhänder den Anspruch auf Übereignung des Grundstücks oder das Eigentum an dem Grundstück erlangt hatte, die Steuer entrichtet worden ist. Die Anwendung der Vorschrift des § 16 Abs. 2 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

Von der Besteuerung sind ausgenommen:

1.
der Erwerb eines Grundstücks, wenn der für die Berechnung der Steuer maßgebende Wert (§ 8) 2 500 Euro nicht übersteigt;
2.
der Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes. Schenkungen unter einer Auflage unterliegen der Besteuerung jedoch hinsichtlich des Werts solcher Auflagen, die bei der Schenkungsteuer abziehbar sind;
3.
der Erwerb eines zum Nachlaß gehörigen Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses. Den Miterben steht der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner gleich, wenn er mit den Erben des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners gütergemeinschaftliches Vermögen zu teilen hat oder wenn ihm in Anrechnung auf eine Ausgleichsforderung am Zugewinn des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners ein zum Nachlass gehöriges Grundstück übertragen wird. Den Miterben stehen außerdem ihre Ehegatten oder ihre Lebenspartner gleich;
4.
der Grundstückserwerb durch den Ehegatten oder den Lebenspartner des Veräußerers;
5.
der Grundstückserwerb durch den früheren Ehegatten des Veräußerers im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung;
5a.
der Grundstückserwerb durch den früheren Lebenspartner des Veräußerers im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft;
6.
der Erwerb eines Grundstücks durch Personen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind oder deren Verwandtschaft durch die Annahme als Kind bürgerlich-rechtlich erloschen ist. Den Abkömmlingen stehen die Stiefkinder gleich. Den in den Sätzen 1 und 2 genannten Personen stehen deren Ehegatten oder deren Lebenspartner gleich;
7.
der Erwerb eines zum Gesamtgut gehörigen Grundstücks durch Teilnehmer an einer fortgesetzten Gütergemeinschaft zur Teilung des Gesamtguts. Den Teilnehmern an der fortgesetzten Gütergemeinschaft stehen ihre Ehegatten oder ihre Lebenspartner gleich;
8.
der Rückerwerb eines Grundstücks durch den Treugeber bei Auflösung des Treuhandverhältnisses. Voraussetzung ist, daß für den Rechtsvorgang, durch den der Treuhänder den Anspruch auf Übereignung des Grundstücks oder das Eigentum an dem Grundstück erlangt hatte, die Steuer entrichtet worden ist. Die Anwendung der Vorschrift des § 16 Abs. 2 bleibt unberührt.

(1) Die besonderen Bewertungsvorschriften sind nach Maßgabe der jeweiligen Einzelsteuergesetze anzuwenden.

(2) Die §§ 18 bis 94, 122 und 125 bis 132 gelten für die Grundsteuer und die §§ 121a und 133 zusätzlich für die Gewerbesteuer.

(3) Soweit sich nicht aus den §§ 19 bis 150 etwas anderes ergibt, finden neben diesen auch die Vorschriften des Ersten Teils des Gesetzes (§§ 1 bis 16) Anwendung. § 16 findet auf die Grunderwerbsteuer keine Anwendung.

Bei der Ermittlung des Kapitalwerts der Nutzungen eines Wirtschaftsguts kann der Jahreswert dieser Nutzungen höchstens den Wert betragen, der sich ergibt, wenn der für das genutzte Wirtschaftsgut nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes anzusetzende Wert durch 18,6 geteilt wird.

Von der Besteuerung sind ausgenommen:

1.
der Erwerb eines Grundstücks, wenn der für die Berechnung der Steuer maßgebende Wert (§ 8) 2 500 Euro nicht übersteigt;
2.
der Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes. Schenkungen unter einer Auflage unterliegen der Besteuerung jedoch hinsichtlich des Werts solcher Auflagen, die bei der Schenkungsteuer abziehbar sind;
3.
der Erwerb eines zum Nachlaß gehörigen Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses. Den Miterben steht der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner gleich, wenn er mit den Erben des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners gütergemeinschaftliches Vermögen zu teilen hat oder wenn ihm in Anrechnung auf eine Ausgleichsforderung am Zugewinn des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners ein zum Nachlass gehöriges Grundstück übertragen wird. Den Miterben stehen außerdem ihre Ehegatten oder ihre Lebenspartner gleich;
4.
der Grundstückserwerb durch den Ehegatten oder den Lebenspartner des Veräußerers;
5.
der Grundstückserwerb durch den früheren Ehegatten des Veräußerers im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung;
5a.
der Grundstückserwerb durch den früheren Lebenspartner des Veräußerers im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft;
6.
der Erwerb eines Grundstücks durch Personen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind oder deren Verwandtschaft durch die Annahme als Kind bürgerlich-rechtlich erloschen ist. Den Abkömmlingen stehen die Stiefkinder gleich. Den in den Sätzen 1 und 2 genannten Personen stehen deren Ehegatten oder deren Lebenspartner gleich;
7.
der Erwerb eines zum Gesamtgut gehörigen Grundstücks durch Teilnehmer an einer fortgesetzten Gütergemeinschaft zur Teilung des Gesamtguts. Den Teilnehmern an der fortgesetzten Gütergemeinschaft stehen ihre Ehegatten oder ihre Lebenspartner gleich;
8.
der Rückerwerb eines Grundstücks durch den Treugeber bei Auflösung des Treuhandverhältnisses. Voraussetzung ist, daß für den Rechtsvorgang, durch den der Treuhänder den Anspruch auf Übereignung des Grundstücks oder das Eigentum an dem Grundstück erlangt hatte, die Steuer entrichtet worden ist. Die Anwendung der Vorschrift des § 16 Abs. 2 bleibt unberührt.

(1) Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist (§§ 5, 13, 13a, 13c, 13d, 16, 17 und 18). In den Fällen des § 3 gilt unbeschadet Absatz 10 als Bereicherung der Betrag, der sich ergibt, wenn von dem nach § 12 zu ermittelnden Wert des gesamten Vermögensanfalls, soweit er der Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegt, die nach den Absätzen 3 bis 9 abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten mit ihrem nach § 12 zu ermittelnden Wert abgezogen werden. Die vom Erblasser herrührenden Steuererstattungsansprüche sind bei der Ermittlung der Bereicherung zu berücksichtigen, auch wenn sie rechtlich erst nach dem Tod des Erblassers entstanden sind. Der unmittelbare oder mittelbare Erwerb einer Beteiligung an einer Personengesellschaft oder einer anderen Gesamthandsgemeinschaft, die nicht unter § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Bewertungsgesetzes fällt, gilt als Erwerb der anteiligen Wirtschaftsgüter; die dabei übergehenden Schulden und Lasten der Gesellschaft sind bei der Ermittlung der Bereicherung des Erwerbers wie eine Gegenleistung zu behandeln. Bei der Zweckzuwendung tritt an die Stelle des Vermögensanfalls die Verpflichtung des Beschwerten. Der steuerpflichtige Erwerb wird auf volle 100 Euro nach unten abgerundet. In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 tritt an die Stelle des Vermögensanfalls das Vermögen der Stiftung oder des Vereins.

(2) Hat der Erblasser die Entrichtung der von dem Erwerber geschuldeten Steuer einem anderen auferlegt oder hat der Schenker die Entrichtung der vom Beschenkten geschuldeten Steuer selbst übernommen oder einem anderen auferlegt, gilt als Erwerb der Betrag, der sich bei einer Zusammenrechnung des Erwerbs nach Absatz 1 mit der aus ihm errechneten Steuer ergibt.

(3) Die infolge des Anfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse gelten als nicht erloschen.

(4) Die Anwartschaft eines Nacherben gehört nicht zu seinem Nachlaß.

(5) Von dem Erwerb sind, soweit sich nicht aus den Absätzen 6 bis 9 etwas anderes ergibt, als Nachlaßverbindlichkeiten abzugsfähig

1.
die vom Erblasser herrührenden Schulden, soweit sie nicht mit einem zum Erwerb gehörenden Gewerbebetrieb, Anteil an einem Gewerbebetrieb, Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder Anteil an einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen und bereits bei der Bewertung der wirtschaftlichen Einheit berücksichtigt worden sind;
2.
Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen und geltend gemachten Pflichtteilen und Erbersatzansprüchen;
3.
die Kosten der Bestattung des Erblassers, die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal, die Kosten für die übliche Grabpflege mit ihrem Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer sowie die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Für diese Kosten wird insgesamt ein Betrag von 10 300 Euro ohne Nachweis abgezogen. Kosten für die Verwaltung des Nachlasses sind nicht abzugsfähig.

(6) Nicht abzugsfähig sind Schulden und Lasten, soweit sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Vermögensgegenständen stehen, die nicht der Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegen. Beschränkt sich die Besteuerung auf einzelne Vermögensgegenstände (§ 2 Abs. 1 Nr. 3, § 19 Abs. 2), so sind nur die damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten abzugsfähig. Schulden und Lasten sind nicht abzugsfähig, soweit die Vermögensgegenstände, mit denen diese in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, steuerbefreit sind. Schulden und Lasten, die mit nach den §§ 13a und 13c befreitem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind nur mit dem Betrag abzugsfähig, der dem Verhältnis des nach Anwendung der §§ 13a und 13c anzusetzenden Werts dieses Vermögens zu dem Wert vor Anwendung der §§ 13a und 13c entspricht. Schulden und Lasten, die nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einzelnen Vermögensgegenständen des Erwerbs stehen, sind anteilig allen Vermögensgegenständen des Erwerbs zuzurechnen. Dies gilt nicht für Kosten im Sinne des Absatzes 5 Nummer 3. Der jeweilige Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis des Werts des Vermögensgegenstands nach Abzug der mit diesem Vermögensgegenstand in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten zum Gesamtwert der Vermögensgegenstände nach Abzug aller mit diesen Vermögensgegenständen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten. In den Fällen einer Steuerbefreiung nach den §§ 13a und 13c ist bei Anwendung der Sätze 5 bis 7 nicht auf den einzelnen Vermögensgegenstand, sondern auf die Summe der begünstigten Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 abzustellen. Der auf den einzelnen Vermögensgegenstand entfallende Anteil an den Schulden und Lasten im Sinne des Satzes 5 ist nicht abzugsfähig, soweit dieser Vermögensgegenstand steuerbefreit ist. Die auf das nach den §§ 13a und 13c befreite Vermögen entfallenden Schulden und Lasten im Sinne der Sätze 5 bis 8 sind nur mit dem Betrag abzugsfähig, der dem Verhältnis des nach Anwendung der §§ 13a und 13c anzusetzenden Werts dieses Vermögens zu dem Wert vor Anwendung der §§ 13a und 13c entspricht. Haben sich Nutzungsrechte als Grundstücksbelastungen bei der Ermittlung des gemeinen Werts einer wirtschaftlichen Einheit des Grundbesitzes ausgewirkt, ist deren Abzug bei der Erbschaftsteuer ausgeschlossen.

(7) In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 sind Leistungen an die nach der Stiftungsurkunde oder nach der Vereinssatzung Berechtigten nicht abzugsfähig.

(8) Die von dem Erwerber zu entrichtende eigene Erbschaftsteuer ist nicht abzugsfähig. Satz 1 gilt in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 4 entsprechend.

(9) Auflagen, die dem Beschwerten selbst zugute kommen, sind nicht abzugsfähig.

(10) Überträgt ein Erbe ein auf ihn von Todes wegen übergegangenes Mitgliedschaftsrecht an einer Personengesellschaft unverzüglich nach dessen Erwerb auf Grund einer im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bestehenden Regelung im Gesellschaftsvertrag an die Mitgesellschafter und ist der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit des Todes des Erblassers nach § 12 ergibt, höher als der gesellschaftsvertraglich festgelegte Abfindungsanspruch, so gehört nur der Abfindungsanspruch zum Vermögensanfall im Sinne des Absatzes 1 Satz 2. Überträgt ein Erbe einen auf ihn von Todes wegen übergegangenen Geschäftsanteil an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung unverzüglich nach dessen Erwerb auf Grund einer im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bestehenden Regelung im Gesellschaftsvertrag an die Mitgesellschafter oder wird der Geschäftsanteil auf Grund einer im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bestehenden Regelung im Gesellschaftsvertrag von der Gesellschaft eingezogen und ist der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit des Todes des Erblassers nach § 12 ergibt, höher als der gesellschaftsvertraglich festgelegte Abfindungsanspruch, so gehört nur der Abfindungsanspruch zum Vermögensanfall im Sinne des Absatzes 1 Satz 2.

(1) Überschreitet der Erwerb von begünstigtem Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 die Grenze des § 13a Absatz 1 Satz 1 von 26 Millionen Euro, verringert sich auf Antrag des Erwerbers der Verschonungsabschlag nach § 13a Absatz 1 oder Absatz 10 um jeweils einen Prozentpunkt für jede vollen 750 000 Euro, die der Wert des begünstigten Vermögens im Sinne des § 13b Absatz 2 den Betrag von 26 Millionen Euro übersteigt. Im Fall des § 13a Absatz 10 wird ab einem Erwerb von begünstigtem Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 in Höhe von 90 Millionen Euro ein Verschonungsabschlag nicht mehr gewährt.

(2) § 13a Absatz 3 bis 9 findet auf Absatz 1 entsprechende Anwendung. Bei mehreren Erwerben begünstigten Vermögens im Sinne des § 13b Absatz 2 von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden für die Bestimmung des Verschonungsabschlags für den letzten Erwerb nach Absatz 1 die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert dem letzten Erwerb hinzugerechnet. Der nach Satz 2 ermittelte Verschonungsabschlag für den letzten Erwerb findet auf die früheren Erwerbe Anwendung, wenn die Steuerbefreiung für den früheren Erwerb nach § 13a Absatz 1 Satz 3 wegfällt oder dies bei dem jeweiligen Erwerb zu einem geringeren Verschonungsabschlag führt, es sei denn, für den früheren Erwerb wurde ein Antrag nach § 28a Absatz 1 gestellt. Die bis dahin für frühere Erwerbe gewährte Steuerbefreiung entfällt insoweit mit Wirkung für die Vergangenheit. § 13a Absatz 1 Satz 4 findet Anwendung. Der Antrag nach Absatz 1 ist unwiderruflich und schließt einen Antrag nach § 28a Absatz 1 für denselben Erwerb aus.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 4 entsprechend.

(1) Steuerfrei bleibt in den Fällen der unbeschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 1) der Erwerb

1.
des Ehegatten und des Lebenspartners in Höhe von 500 000 Euro;
2.
der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 400 000 Euro;
3.
der Kinder der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 200 000 Euro;
4.
der übrigen Personen der Steuerklasse I in Höhe von 100 000 Euro;
5.
der Personen der Steuerklasse II in Höhe von 20 000 Euro;
6.
(weggefallen)
7.
der übrigen Personen der Steuerklasse III in Höhe von 20 000 Euro.

(2) In den Fällen der beschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 3) wird der Freibetrag nach Absatz 1 um einen Teilbetrag gemindert. Dieser Teilbetrag entspricht dem Verhältnis der Summe der Werte des in demselben Zeitpunkt erworbenen, nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Vermögens und derjenigen, nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Vermögensvorteile, die innerhalb von zehn Jahren von derselben Person angefallen sind, zum Wert des Vermögens, das insgesamt innerhalb von zehn Jahren von derselben Person angefallenen ist. Die früheren Erwerbe sind mit ihrem früheren Wert anzusetzen.

Von der Besteuerung sind ausgenommen:

1.
der Erwerb eines Grundstücks, wenn der für die Berechnung der Steuer maßgebende Wert (§ 8) 2 500 Euro nicht übersteigt;
2.
der Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes. Schenkungen unter einer Auflage unterliegen der Besteuerung jedoch hinsichtlich des Werts solcher Auflagen, die bei der Schenkungsteuer abziehbar sind;
3.
der Erwerb eines zum Nachlaß gehörigen Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses. Den Miterben steht der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner gleich, wenn er mit den Erben des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners gütergemeinschaftliches Vermögen zu teilen hat oder wenn ihm in Anrechnung auf eine Ausgleichsforderung am Zugewinn des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners ein zum Nachlass gehöriges Grundstück übertragen wird. Den Miterben stehen außerdem ihre Ehegatten oder ihre Lebenspartner gleich;
4.
der Grundstückserwerb durch den Ehegatten oder den Lebenspartner des Veräußerers;
5.
der Grundstückserwerb durch den früheren Ehegatten des Veräußerers im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung;
5a.
der Grundstückserwerb durch den früheren Lebenspartner des Veräußerers im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft;
6.
der Erwerb eines Grundstücks durch Personen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind oder deren Verwandtschaft durch die Annahme als Kind bürgerlich-rechtlich erloschen ist. Den Abkömmlingen stehen die Stiefkinder gleich. Den in den Sätzen 1 und 2 genannten Personen stehen deren Ehegatten oder deren Lebenspartner gleich;
7.
der Erwerb eines zum Gesamtgut gehörigen Grundstücks durch Teilnehmer an einer fortgesetzten Gütergemeinschaft zur Teilung des Gesamtguts. Den Teilnehmern an der fortgesetzten Gütergemeinschaft stehen ihre Ehegatten oder ihre Lebenspartner gleich;
8.
der Rückerwerb eines Grundstücks durch den Treugeber bei Auflösung des Treuhandverhältnisses. Voraussetzung ist, daß für den Rechtsvorgang, durch den der Treuhänder den Anspruch auf Übereignung des Grundstücks oder das Eigentum an dem Grundstück erlangt hatte, die Steuer entrichtet worden ist. Die Anwendung der Vorschrift des § 16 Abs. 2 bleibt unberührt.

(1) Die Steuer bemißt sich nach dem Wert der Gegenleistung.

(2) Die Steuer wird nach den Grundbesitzwerten im Sinne des § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 157 Absatz 1 bis 3 des Bewertungsgesetzes bemessen:

1.
wenn eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist;
2.
bei Umwandlungen auf Grund eines Bundes- oder Landesgesetzes, bei Einbringungen sowie bei anderen Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage;
3.
in den Fällen des § 1 Absatz 2a bis 3a;
4.
wenn zwischen den an einer Umwandlung beteiligten Rechtsträgern innerhalb des Rückwirkungszeitraums im Sinne der §§ 2, 20 Absatz 6 oder § 24 Absatz 4 des Umwandlungssteuergesetzes ein Erwerbsvorgang nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 verwirklicht wird, der Wert der Gegenleistung geringer ist als der Grundbesitzwert nach § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 157 Absatz 1 bis 3 des Bewertungsgesetzes und die Umwandlung ohne diesen Erwerbsvorgang eine Besteuerung nach § 1 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 3 oder Absatz 3a ausgelöst hätte.
Erstreckt sich der Erwerbsvorgang auf ein noch zu errichtendes Gebäude oder beruht die Änderung des Gesellschafterbestandes im Sinne des § 1 Absatz 2a oder 2b auf einem vorgefaßten Plan zur Bebauung eines Grundstücks, ist der Wert des Grundstücks abweichend von § 157 Absatz 1 Satz 1 des Bewertungsgesetzes nach den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes maßgebend.

(1) Als Gegenleistung gelten

1.
bei einem Kauf:der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen;
2.
bei einem Tausch:die Tauschleistung des anderen Vertragsteils einschließlich einer vereinbarten zusätzlichen Leistung;
3.
bei einer Leistung an Erfüllungs Statt:der Wert, zu dem die Leistung an Erfüllungs Statt angenommen wird;
4.
beim Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren:das Meistgebot einschließlich der Rechte, die nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleiben;
5.
bei der Abtretung der Rechte aus dem Meistgebot:die Übernahme der Verpflichtung aus dem Meistgebot. Zusätzliche Leistungen, zu denen sich der Erwerber gegenüber dem Meistbietenden verpflichtet, sind dem Meistgebot hinzuzurechnen. Leistungen, die der Meistbietende dem Erwerber gegenüber übernimmt, sind abzusetzen;
6.
bei der Abtretung des Übereignungsanspruchs:die Übernahme der Verpflichtung aus dem Rechtsgeschäft, das den Übereignungsanspruch begründet hat, einschließlich der besonderen Leistungen, zu denen sich der Übernehmer dem Abtretenden gegenüber verpflichtet. Leistungen, die der Abtretende dem Übernehmer gegenüber übernimmt, sind abzusetzen;
7.
bei der Enteignung:die Entschädigung. Wird ein Grundstück enteignet, das zusammen mit anderen Grundstücken eine wirtschaftliche Einheit bildet, so gehört die besondere Entschädigung für eine Wertminderung der nicht enteigneten Grundstücke nicht zur Gegenleistung; dies gilt auch dann, wenn ein Grundstück zur Vermeidung der Enteignung freiwillig veräußert wird.
8.
(weggefallen)

(2) Zur Gegenleistung gehören auch

1.
Leistungen, die der Erwerber des Grundstücks dem Veräußerer neben der beim Erwerbsvorgang vereinbarten Gegenleistung zusätzlich gewährt;
2.
die Belastungen, die auf dem Grundstück ruhen, soweit sie auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehen. Zur Gegenleistung gehören jedoch nicht die auf dem Grundstück ruhenden dauernden Lasten. Der Erbbauzins gilt nicht als dauernde Last;
3.
Leistungen, die der Erwerber des Grundstücks anderen Personen als dem Veräußerer als Gegenleistung dafür gewährt, daß sie auf den Erwerb des Grundstücks verzichten;
4.
Leistungen, die ein anderer als der Erwerber des Grundstücks dem Veräußerer als Gegenleistung dafür gewährt, daß der Veräußerer dem Erwerber das Grundstück überläßt.

(3) Die Grunderwerbsteuer, die für den zu besteuernden Erwerbsvorgang zu entrichten ist, wird der Gegenleistung weder hinzugerechnet noch von ihr abgezogen.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.