(1) Die Steuer bemißt sich nach dem Wert der Gegenleistung.

(2) Die Steuer wird nach den Grundbesitzwerten im Sinne des § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 157 Absatz 1 bis 3 des Bewertungsgesetzes bemessen:

1.
wenn eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist;
2.
bei Umwandlungen auf Grund eines Bundes- oder Landesgesetzes, bei Einbringungen sowie bei anderen Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage;
3.
in den Fällen des § 1 Absatz 2a bis 3a;
4.
wenn zwischen den an einer Umwandlung beteiligten Rechtsträgern innerhalb des Rückwirkungszeitraums im Sinne der §§ 2, 20 Absatz 6 oder § 24 Absatz 4 des Umwandlungssteuergesetzes ein Erwerbsvorgang nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 verwirklicht wird, der Wert der Gegenleistung geringer ist als der Grundbesitzwert nach § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 157 Absatz 1 bis 3 des Bewertungsgesetzes und die Umwandlung ohne diesen Erwerbsvorgang eine Besteuerung nach § 1 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 3 oder Absatz 3a ausgelöst hätte.
Erstreckt sich der Erwerbsvorgang auf ein noch zu errichtendes Gebäude oder beruht die Änderung des Gesellschafterbestandes im Sinne des § 1 Absatz 2a oder 2b auf einem vorgefaßten Plan zur Bebauung eines Grundstücks, ist der Wert des Grundstücks abweichend von § 157 Absatz 1 Satz 1 des Bewertungsgesetzes nach den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes maßgebend.

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zitiert oder wird zitiert von 9 §§.

wird zitiert von 4 anderen §§ im .

Grunderwerbsteuergesetz - GrEStG 1983 | § 1 Erwerbsvorgänge


(1) Der Grunderwerbsteuer unterliegen die folgenden Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen: 1. ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet;2. die Auflassung, wenn kein Rech

Grunderwerbsteuergesetz - GrEStG 1983 | § 17 Örtliche Zuständigkeit, Feststellung von Besteuerungsgrundlagen


(1) Für die Besteuerung ist vorbehaltlich des Satzes 2 das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück oder der wertvollste Teil des Grundstücks liegt. Liegt das Grundstück in den Bezirken von Finanzämtern verschiedener Länder, so is

Grunderwerbsteuergesetz - GrEStG 1983 | § 3 Allgemeine Ausnahmen von der Besteuerung


Von der Besteuerung sind ausgenommen: 1. der Erwerb eines Grundstücks, wenn der für die Berechnung der Steuer maßgebende Wert (§ 8) 2 500 Euro nicht übersteigt;2. der Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinn

Grunderwerbsteuergesetz - GrEStG 1983 | § 23 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz ist auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1982 verwirklicht werden. Es ist auf Antrag auch auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1983, jedoch nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes, 22. Dezember
zitiert 4 §§ in anderen Gesetzen.

Umwandlungssteuergesetz - UmwStG 2006 | § 20 Einbringung von Unternehmensteilen in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft


(1) Wird ein Betrieb oder Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil in eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft (übernehmende Gesellschaft) eingebracht und erhält der Einbringende dafür neue Anteile an der Gesellschaft (Sacheinlage), gelten

Umwandlungssteuergesetz - UmwStG 2006 | § 24 Einbringung von Betriebsvermögen in eine Personengesellschaft


(1) Wird ein Betrieb oder Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil in eine Personengesellschaft eingebracht und wird der Einbringende Mitunternehmer der Gesellschaft, gelten für die Bewertung des eingebrachten Betriebsvermögens die Absätze 2 bis 4.

Umwandlungssteuergesetz - UmwStG 2006 | § 2 Steuerliche Rückwirkung


(1) Das Einkommen und das Vermögen der übertragenden Körperschaft sowie des übernehmenden Rechtsträgers sind so zu ermitteln, als ob das Vermögen der Körperschaft mit Ablauf des Stichtags der Bilanz, die dem Vermögensübergang zu Grunde liegt (steuerl

Bewertungsgesetz - BewG | § 157 Feststellung von Grundbesitzwerten, von Anteilswerten und von Betriebsvermögenswerten


(1) Grundbesitzwerte werden unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wertverhältnisse zum Bewertungsstichtag festgestellt. § 29 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß. (2) Für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlic
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Grunderwerbsteuergesetz - GrEStG 1983 | § 1 Erwerbsvorgänge


(1) Der Grunderwerbsteuer unterliegen die folgenden Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen: 1. ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet;2. die Auflassung, wenn kein Rech

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106 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Dez. 2010 - V ZB 52/10

bei uns veröffentlicht am 02.12.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 52/10 vom 2. Dezember 2010 in der Notarkostensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja KostO § 20 Abs. 1 Die bei einem Grundstücksverkauf anfallende Umsatzsteuer ist seit der Änderung des Umsatzst

Finanzgericht München Urteil, 17. Feb. 2016 - 4 K 644/14

bei uns veröffentlicht am 17.02.2016

Gründe Finanzgericht München Az.: 4 K 644/14 IM NAMEN DES VOLKES Urteil 17. 2. 2016 Stichwort: Erhöhung des Miteigentumsanteils eines Wohnungseigentümers am Gemeinschaftseigentum als Grund

Finanzgericht München Urteil, 24. Jan. 2018 - 4 K 2690/15

bei uns veröffentlicht am 24.01.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird nicht zugelassen. Gründe I. Streitig ist, ob der Erwerb mehrerer Immo

Finanzgericht Nürnberg Urteil, 05. März 2015 - 4 K 410/13

bei uns veröffentlicht am 05.03.2015

Gründe Finanzgericht Nürnberg 4 K 410/13 Im Namen des Volkes Urteil II B 38/15 BFH In dem Rechtsstreit ... - Kläger - gegen ... - Beklagter - wegen Grunderwerbsteuer hat der 4. Sen

Finanzgericht Nürnberg Urteil, 16. Okt. 2014 - 4 K 1059/13

bei uns veröffentlicht am 16.10.2014

Tenor 1. Der Bescheid vom 13.08.2013 wird dahin geändert, dass die durch die Verschmelzung lt. Anlage zum Bescheid verwirklichten Grunderwerbe (Lfd. Nr. 1. – 6.) gemäß § 6a Satz 1 GrEStG zu einem Anteil von 100 v.H. steuerbegünstigt

Finanzgericht Nürnberg Urteil, 04. Apr. 2018 - 4 K 900/17

bei uns veröffentlicht am 04.04.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Tatbestand Streitig ist, ob der Erwerb eines Miteigentumsanteils in Höhe von 3/14 an einem Grundstück mit dem Erwe

Finanzgericht Nürnberg Urteil, 08. Juni 2018 - 4 K 26/16

bei uns veröffentlicht am 08.06.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. Tatbestand Streitig ist, ob die Aufwendungen der Kläger für die Modernisierung des Mehrfamilienhauses in der Str

Finanzgericht Nürnberg Urteil, 18. Jan. 2018 - 4 K 557/17

bei uns veröffentlicht am 18.01.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Tatbestand Streitig ist, ob die im Eigentum der „GdbR 1“ (nachfolgend: die GbR) stehenden 25 Wohnung

Finanzgericht München Urteil, 06. Juli 2016 - 4 K 1949/13

bei uns veröffentlicht am 06.07.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Die Beteiligten streiten, ob die Grunderwerbsteuer im Streitfall nach § 8 Abs. 1 des Grunderwerbsteuergese

Finanzgericht München Urteil, 06. Juli 2016 - 4 K 2385/13

bei uns veröffentlicht am 06.07.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Grunderwerbsteuer im Streitfall nach § 8 Abs. 1 des Grunderwerbste

Finanzgericht Nürnberg Urteil, 05. März 2015 - 4 K 410/13

bei uns veröffentlicht am 05.03.2015

Tenor 1. Unter Abänderung der drei Grunderwerbsteuerbescheide vom 22.03.2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 11.03.2013 wird die Grunderwerbsteuer auf jeweils 3.098 € herabgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiese

Finanzgericht München Urteil, 16. Juli 2014 - 4 K 1736/12

bei uns veröffentlicht am 16.07.2014

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass der dem an die Klägerin gerichteten Grunderwerbsteuerbescheid vom 18. November 2010 zugrundeliegende Sachverhalt den Tatbestand eines gemäß § 1 Abs. 2 a des Grunderwerbsteuergesetzes steuerbaren Grundstüc

Finanzgericht München Urteil, 23. Juli 2014 - 4 K 1304/13

bei uns veröffentlicht am 23.07.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Beteiligten streiten darüber, ob die Übertragung des gesamten Vermögens, einschließlich der betrieblichen Grund

Finanzgericht Nürnberg Urteil, 27. März 2014 - 4 K 1355/12

bei uns veröffentlicht am 27.03.2014

Tenor 1. Der Ablehnungsbescheid vom 03.05.2012 und die Einspruchsentscheidung dazu vom 01.08.2012 werden aufgehoben. Das Finanzamt wird verpflichtet, den Bescheid über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwe

Finanzgericht Nürnberg Urteil, 23. Jan. 2014 - 4 K 1854/12

bei uns veröffentlicht am 23.01.2014

Tenor 1. Der geänderte Bescheid über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer vom 17.01.2014 wird dahin geändert, dass der grunderwerbsteuerbegünstigte Anteil für das Grundstück in A, als eine w

Finanzgericht Hamburg Urteil, 22. Nov. 2018 - 3 K 282/17

bei uns veröffentlicht am 22.11.2018

Tatbestand 1 Streitig ist, ob die Kosten für die Bebauung eines vom Kläger und seiner Ehefrau erworbenen Grundstücks in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen sind. 2 Die A (im Folgenden: A) beauftrage die B GmbH (im

Bundesfinanzhof Beschluss, 22. Nov. 2018 - II B 8/18

bei uns veröffentlicht am 22.11.2018

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Dezember 2017  12 V 12223/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 04. Juli 2018 - 3 K 206/16

bei uns veröffentlicht am 04.07.2018

Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 10. Dezember 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. April 2016 verpflichtet, in Abänderung des Grunderwerbsteuerbescheides vom 13. Februar 2009 die Grunderwerbsteuer

Bundesfinanzhof Urteil, 25. Apr. 2018 - II R 50/15

bei uns veröffentlicht am 25.04.2018

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 23. April 2015  8 K 2116/12 GrE aufgehoben.

Bundesfinanzhof Urteil, 25. Apr. 2018 - II R 47/15

bei uns veröffentlicht am 25.04.2018

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 12. Februar 2015  3 K 336/14 F aufgehoben.

Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 10. Apr. 2018 - 4 K 2096/16

bei uns veröffentlicht am 10.04.2018

weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung wird zitiert Diese Entscheidung zitiert Tenor I. Der Grunderwerbsteuerbescheid vom 22. Juli 2009 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 24. Februar 2012 werden dahingehend geänd

Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 10. Apr. 2018 - 4 K 2095/16

bei uns veröffentlicht am 10.04.2018

weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung wird zitiert Diese Entscheidung zitiert Tenor I. Der Grunderwerbsteuerbescheid vom 22. Juli 2009 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 24. Februar 2012 werden dahingehend geänd

Bundesfinanzhof Urteil, 06. Dez. 2017 - II R 55/15

bei uns veröffentlicht am 06.12.2017

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 14. Oktober 2015  2 K 1271/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 21. Sept. 2017 - 4 K 1834/16

bei uns veröffentlicht am 21.09.2017

Diese Entscheidung zitiert Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Strittig ist die Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 de

Bundesfinanzhof Urteil, 30. Aug. 2017 - II R 39/15

bei uns veröffentlicht am 30.08.2017

Tenor Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 20. Januar 2015  5 K 1652/11, die Einspruchsentscheidung vom 31. März 2011 sowie der Feststellungsbesc

Bundesfinanzhof Urteil, 30. Aug. 2017 - II R 48/15

bei uns veröffentlicht am 30.08.2017

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. August 2014  11 K 4018/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 08. Juni 2017 - 2 K 963/13

bei uns veröffentlicht am 08.06.2017

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Tatbestand 1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein Kaufpreisanteil für den (noch vorhandenen Rest) einer Bergehalde eines ehemaligen Kupferber

Bundesfinanzhof Urteil, 17. Mai 2017 - II R 7/15

bei uns veröffentlicht am 17.05.2017

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 5. Juni 2014  3 K 413/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Urteil, 17. Mai 2017 - II R 8/15

bei uns veröffentlicht am 17.05.2017

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 5. Juni 2014  3 K 468/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Urteil, 10. Mai 2017 - II R 16/14

bei uns veröffentlicht am 10.05.2017

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 29. Januar 2014  3 K 528/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Finanzgericht Hamburg Urteil, 28. Apr. 2017 - 3 K 293/16

bei uns veröffentlicht am 28.04.2017

Tatbestand A. 1 Streitig ist die Rechtmäßigkeit des sich auf den Erbfall in 2013 beziehenden Erbschaftsteuerbescheids vom 19. Juli 2016, das heißt nach Ablauf der Weitergeltungsanordnung aus dem Urteil des BVerfG vom 17. Dezember 2014 1 BvL

Bundesfinanzhof Urteil, 15. März 2017 - II R 36/15

bei uns veröffentlicht am 15.03.2017

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Mai 2015  15 K 4287/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Urteil, 08. März 2017 - II R 38/14

bei uns veröffentlicht am 08.03.2017

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 16. Oktober 2013  5 K 1985/09 aufgehoben.

Bundesfinanzhof Beschluss, 09. Feb. 2017 - II B 38/15

bei uns veröffentlicht am 09.02.2017

Tenor Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 5. März 2015  4 K 410/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Finanzgericht Köln Urteil, 19. Okt. 2016 - 4 K 1866/11

bei uns veröffentlicht am 19.10.2016

Tenor Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts auf den 31. August 2006 für Zwecke der Grunderwerbsteuer vom 23. September 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 9. Mai 2011 wird auf-gehoben. Die Kosten

Bundesfinanzhof Urteil, 06. Juli 2016 - II R 5/15

bei uns veröffentlicht am 06.07.2016

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. Dezember 2014  4 K 1323/12 aufgehoben.

Bundesfinanzhof Urteil, 06. Juli 2016 - II R 4/15

bei uns veröffentlicht am 06.07.2016

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. Dezember 2014  4 K 1324/12 aufgehoben.

Bundesfinanzhof Urteil, 06. Juli 2016 - II R 28/13

bei uns veröffentlicht am 06.07.2016

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 25. April 2013  3 K 2939/10 F wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Urteil, 29. Juni 2016 - II R 14/12

bei uns veröffentlicht am 29.06.2016

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 26. Oktober 2011 4 K 3557/08 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Finanzgericht Münster Urteil, 16. Juni 2016 - 8 K 2656/13 GrE

bei uns veröffentlicht am 16.06.2016

Tenor Der Grunderwerbsteuerbescheid vom 24.04.2013 und die Einspruchsentscheidung vom 22.07.2013 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der B

Bundesfinanzhof Urteil, 12. Mai 2016 - II R 39/14

bei uns veröffentlicht am 12.05.2016

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 14. Mai 2014  5 K 1515/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Urteil, 02. März 2016 - II R 27/14

bei uns veröffentlicht am 02.03.2016

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 2. April 2014  2 K 1663/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Urteil, 02. März 2016 - II R 6/15

bei uns veröffentlicht am 02.03.2016

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 25. Juni 2014  6 K 193/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Urteil, 02. März 2016 - II R 29/15

bei uns veröffentlicht am 02.03.2016

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. Februar 2015  15 K 4320/10 aufgehoben.

Bundesfinanzhof Urteil, 20. Jan. 2016 - II R 29/14

bei uns veröffentlicht am 20.01.2016

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 27. März 2014  4 K 1355/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Urteil, 25. Nov. 2015 - II R 64/08

bei uns veröffentlicht am 25.11.2015

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 17. September 2008  8 K 4809/06 GrE wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Urteil, 29. Sept. 2015 - II R 23/14

bei uns veröffentlicht am 29.09.2015

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 20. Februar 2014  8 K 1727/11 GrE wird als unbegründet zurückgewiesen.

Finanzgericht Münster Urteil, 10. Sept. 2015 - 3 K 3308/13 F

bei uns veröffentlicht am 10.09.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 1Tatbestand 2Streitig ist die Feststellung der Grundbesitzwerte für den Grundbesitz A-Straße 1, 3, 5 und 7 inN. 3Der Kläger war neben den Herren R und O mit einem Antei

Bundesfinanzhof Urteil, 15. Juli 2015 - II R 11/14

bei uns veröffentlicht am 15.07.2015

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 8. Mai 2013  5 K 3384/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesverfassungsgericht Beschluss, 23. Juni 2015 - 1 BvL 13/11, 1 BvL 14/11

bei uns veröffentlicht am 23.06.2015

Tenor 1. § 8 Absatz 2 des Grunderwerbsteuergesetzes in der Fassung des Jahressteuergesetzes 1997 vom 20. Dezember 1996 (Bundesgesetzblatt I Seite 2049) sowie in allen seitherigen Fassungen ist mit

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(1) Grundbesitzwerte werden unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wertverhältnisse zum Bewertungsstichtag festgestellt. § 29 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß. (2) Für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens...
(1) Der Grunderwerbsteuer unterliegen die folgenden Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen: 1. ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet;2. die Auflassung, wenn kein Rechtsgeschäft...
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(1) Wird ein Betrieb oder Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil in eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft (übernehmende Gesellschaft) eingebracht und erhält der Einbringende dafür neue Anteile an der Gesellschaft (Sacheinlage), gelten für die...
(1) Wird ein Betrieb oder Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil in eine Personengesellschaft eingebracht und wird der Einbringende Mitunternehmer der Gesellschaft, gelten für die Bewertung des eingebrachten Betriebsvermögens die Absätze 2 bis 4. (2) Die...
(1) Der Grunderwerbsteuer unterliegen die folgenden Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen: 1. ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet;2. die Auflassung, wenn kein Rechtsgeschäft...
(1) Grundbesitzwerte werden unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wertverhältnisse zum Bewertungsstichtag festgestellt. § 29 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß. (2) Für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens...
(1) Der Grunderwerbsteuer unterliegen die folgenden Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen: 1. ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet;2. die Auflassung, wenn kein Rechtsgeschäft...
(1) Grundbesitzwerte werden unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wertverhältnisse zum Bewertungsstichtag festgestellt. § 29 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß. (2) Für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens...