Bundesfinanzhof Urteil, 12. Sept. 2017 - I R 97/15

ECLI:ECLI:DE:BFH:2017:U.120917.IR97.15.0
bei uns veröffentlicht am12.09.2017

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 25. Juni 2015 3 K 2419/14 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Tatbestand

I.

1

Die Beteiligten streiten über eine Aufforderung, Geschäftsunterlagen im Rahmen eines Amtshilfeersuchens der italienischen Finanzverwaltung vorzulegen.

2

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, war im Streitzeitraum Veranstalter von Ferienhausaufenthalten, für die im Internet und in Katalogen geworben wurde. In Italien verfügte sie über einen Wohnungsbestand von ca. 4 500 bis 5 000 Einheiten. Mit den Eigentümern der Ferienwohnungen schloss sie --über mehrere in Italien ansässige Agenten-- für die gesamte Saison Mietverträge ab. Die Klägerin stellte den Reisenden sodann in eigenem Namen die Wohnung für den gebuchten Zeitraum zur Verfügung. Die Nutzungsverträge sahen zumeist nicht vor, dass von der Klägerin noch bestimmte Nebenleistungen, wie z.B. Bettwäsche- und Handtuchservice, Schlussreinigung, Skipässe, geschuldet werden. Diesbezüglich gab es regelmäßig Abmachungen zwischen den Eigentümern der Wohnungen und den Touristen. Diese leisteten die entsprechenden Zahlungen daher auch nicht an die Klägerin, sondern unmittelbar an die Eigentümer.

3

Im Amtshilfeersuchen der italienischen Finanzverwaltung an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) wird u.a. ausgeführt, dass die Eigentümer der Ferienwohnungen es unterlassen würden, die Einkommen aus den Gelegenheitsgeschäftstätigkeiten in ihren Steuererklärungen anzugeben. Es werde um die "Einholung" der zwischen der Klägerin und den Eigentümern geschlossenen Verträge und der Banküberweisungen gebeten.

4

Das BZSt übersandte das Ersuchen an den Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) und bat darum, die Ermittlungen durchzuführen.

5

Das FA forderte unter dem Betreff Auskunftsersuchen der italienischen Steuerverwaltung bei der Klägerin mit Schreiben vom 5. Februar 2013 die Mietverträge und die Bankunterlagen für den Zeitraum Januar 2008 bis September 2012 unter Fristsetzung an. Der Klägerin wurde zugleich Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Das Schreiben enthielt des Weiteren eine Rechtsbehelfsbelehrung und den Hinweis, dass Ermittlungsmaßnahmen mit Außenwirkung aufgrund eines ausländischen Auskunftsersuchens, die sich gegen inländische Beteiligte richteten, Verwaltungsakte seien, die mit dem Einspruch angefochten werden könnten.

6

Mit Schreiben vom 4. März 2013 legte die Klägerin gegen die Anordnung des FA vom 5. Februar 2013 Einspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, es sei unklar, in welchem Verfahrensstadium man sich befinde. Man bitte außerdem um Mitteilung, ob gegen sie selbst in Italien ermittelt werde. Die Kontaktdaten der zuständigen italienischen Behörde seien außerdem zu nennen und Akteneinsicht zu gewähren.

7

Das FA wies den Einspruch am 25. Juni 2014 zurück. Das Auskunftsersuchen sei zulässig, es gründe sich auf § 117 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung vom 18. Oktober 1989 (BGBl II 1990, 743, BStBl I 1990, 397) und dem Gesetz über die Durchführung der gegenseitigen Amtshilfe in Steuersachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Amtshilfegesetz --EUAHiG--) vom 26. Juni 2013 (BGBl I 2013, 1809). Zentrales Verbindungsbüro sei das BZSt. Die zuständige Finanzbehörde habe die Zulässigkeit des Ersuchens nicht zu prüfen. Vorliegend habe das FA die entsprechenden Unterlagen bei der Klägerin zu Recht zur Weiterleitung an das BZSt angefordert.

8

In zeitlichem Zusammenhang mit dem Amtshilfeersuchen ordnete das FA am 8. Februar 2013 eine Außenprüfung bei der Klägerin für den Zeitraum 2008 bis 2011 an. Diese wurde nach einer Unterbrechung im Juli 2014 beendet.

9

Im Rahmen der Außenprüfung wurde auf der Basis klägerischer Informationen vom FA eine CD erstellt, auf der sich u.a. sämtliche Buchungen des Sachkontos Einkäufe für den Prüfungszeitraum (1. Januar 2008 bis 31. Oktober 2011) befanden, soweit sie italienische Geschäftspartner der Klägerin betrafen (sog. Vermieter-CD). Das FA leitete diese CD an das BZSt weiter. Es ging hierbei davon aus, dass es sich um eine Spontanauskunft i.S. des EU-Amtshilfegesetzes handele, über deren Zulässigkeit das BZSt zu entscheiden habe. Zu einer Weitergabe der Vermieter-CD an die italienische Finanzverwaltung ist es bislang noch nicht gekommen.

10

Die Klägerin hat am 18. Juli 2014 "wegen: Auskunftsersuchen der italienischen Steuerbehörde/Einspruchsentscheidung vom 25. Juni 2014" Klage beim Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg erhoben.

11

Mit Urteil vom 25. Juni 2015  3 K 2419/14 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2016, 695) stellte das FG unter vollständiger Klagestattgabe fest, "dass die an die Klägerin gerichtete Aufforderung des Beklagten vom 5. Februar 2013, Unterlagen für die Anfertigung von Kontrollmitteilungen im Rahmen des Auskunftsersuchens der Guardia di Finanza vom Januar 2013 vorzulegen, rechtswidrig ist".

12

Die Urteilsformel, die den zitierten Hauptsacheausspruch enthält, wurde von den beteiligten Berufsrichtern unterschrieben und am 25. Juni 2015 der Geschäftsstelle des 3. Senats des FG übermittelt und die Urteilsformel einem Vertreter des FA und dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin noch im Juni 2015 telefonisch durch die Geschäftsstelle bekanntgegeben.

13

Das mit Tatbestand und Entscheidungsgründen versehene schriftliche und den Beteiligten im Dezember 2015 zugestellte Urteil enthält im Hauptsacheausspruch einen anderen Tenor. Unter Ziffer 1 wird dort "festgestellt, dass die an die Klägerin gerichtete Aufforderung des Beklagten vom 5. Februar 2013, Unterlagen für die Anfertigung von Kontrollmitteilungen im Rahmen des Auskunftsersuchens der Guardia di Finanza vom Januar 2013 vorzulegen, für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Oktober 2011 rechtswidrig ist". Unter Ziffer 2 der Urteilsformel heißt es: "Die an die Klägerin gerichtete Aufforderung vom 5. Februar 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. Juni 2014 für den Zeitraum vom 1. November 2011 bis zum 30. September 2012 wird (ersatzlos) aufgehoben."

14

Dagegen wendet sich das FA mit seiner Revision.

15

Das FA beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

16

Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II.

17

Die Revision des FA ist begründet. Das FG-Urteil ist bereits deshalb aufzuheben, weil die Vorinstanz seiner Entscheidung ein Klagebegehren zugrunde gelegt hat, das mit dem tatsächlichen Begehren der Klägerin nicht übereinstimmt (§ 96 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

18

1. Zur Grundordnung des Verfahrens gehört der Grundsatz der Bindung an das Klagebegehren, der für das finanzgerichtliche Verfahren in § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO zum Ausdruck kommt. Nach diesem Grundsatz darf das Gericht nicht über das Klagebegehren, das regelmäßig im Klageantrag seinen formgerechten Ausdruck findet, hinausgehen. Es darf dabei dem Kläger nicht mehr ("ne ultra petita") oder etwas anderes ("aliud") zusprechen, als er begehrt. Dabei ist das Gericht nach § 96 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 FGO nicht an die Fassung des Klageantrags gebunden, sondern hat im Wege der Auslegung den Willen der Beteiligten anhand der erkennbaren Umstände zu ermitteln. Das Wesen der Klage wird nicht durch den --formalen-- Klageantrag bestimmt, sondern durch den begehrten richterlichen Ausspruch (zum Vorstehenden z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Januar 2013 III R 15/10, BFH/NV 2013, 1071, m.w.N.).

19

Die Nichtbeachtung der Bindung an das Klagebegehren führt zu einem Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens, der vom Revisionsgericht auch ohne Rüge eines Beteiligten von Amts wegen zu beachten ist.

20

2. Nach diesen Grundsätzen ist das FG im Streitfall zwar nicht über das Klagebegehren hinausgegangen (nachfolgend unter a), es hat allerdings nicht über das von der Klägerin bestimmte, sondern über ein anderes Begehren entschieden (nachfolgend unter b).

21

a) Nach dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem FG, das Beweis für die tatsächlich von den Beteiligten gestellten Anträge erbringt und der Beurkundung der Anträge im Urteilstatbestand vorgeht (BFH-Urteil vom 18. Juni 1993 VI R 67/90, BFHE 171, 515, BStBl II 1994, 182), hat die Klägerin beantragt, "festzustellen, dass die an die Klägerin gerichtete Aufforderung des Beklagten vom 05.02.2013, Unterlagen für die Anfertigung von Kontrollmitteilungen im Rahmen des Auskunftsersuchens der Guardia di Finanza vom Januar 2013 vorzulegen, rechtswidrig ist".

22

Mit dem vollständig schriftlich abgefassten und den Beteiligten zugestellten Urteil wird über diesen Antrag zwar hinausgegangen, weil dort unter Ziffer 2 des Tenors die Aufforderung des FA vom 5. Februar 2013 betreffend den Zeitraum vom 1. November 2011 bis zum 30. September 2012 "(ersatzlos) aufgehoben" wird und ein solcher kassatorischer Urteilsausspruch (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO) über die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Aufforderung (auch für diesen Zeitraum) im Sinne eines "Mehr" hinausgeht.

23

Maßgeblich für die Beurteilung eines Verstoßes gegen § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO ist im Streitfall allerdings nicht das den Beteiligten zugestellte Urteil, sondern das den Beteiligten von der Geschäftsstelle des FG telefonisch bekanntgegebene Urteil. Dieses Urteil enthält ausschließlich die --allein von der Klägerin beantragte-- Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung vom 5. Februar 2013.

24

Die Maßgeblichkeit des von der Geschäftsstelle bekanntgegebenen Urteils folgt aus § 104 Abs. 2 FGO und der zu dieser Vorschrift ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Im Streitfall wurde die Urteilsformel des --nicht gemäß § 104 Abs. 1 FGO verkündeten-- Urteils der Geschäftsstelle gemäß § 104 Abs. 2 FGO übermittelt. Der Tenor wurde sodann von beiden Beteiligten telefonisch bei der Geschäftsstelle abgefragt. Nach ständiger BFH-Rechtsprechung tritt mit der --auch formlos möglichen, z.B. telefonischen-- Bekanntgabe des Tenors durch die Geschäftsstelle die Bindung des Gerichts ein. Das Urteil "gilt als verkündet" und ist fortan kein bloßes abänderbares Internum mehr (z.B. BFH-Beschluss vom 8. März 2011 IV S 14/10, BFH/NV 2011, 1161, m.w.N.). Einerseits durfte das FG daher bei der Abfassung des mit Tatbestand und Gründen versehenen Urteils den Tenor nicht mehr ändern. Andererseits führte die Bindung an das bereits telefonisch bekannt gegebene Urteil dazu, dass mit diesem über den Feststellungsantrag der Klägerin nicht hinausgegangen wurde.

25

b) Das FG hat den Klageantrag der Klägerin zu Unrecht dahingehend ausgelegt, dass im Wege einer Fortsetzungsfeststellungsklage über die Rechtswidrigkeit der Aufforderung vom 5. Februar 2013, Unterlagen für die Anfertigung von Kontrollmitteilungen vorzulegen, zu befinden sei. Ausweislich des Urteilstatbestands hat der Vorsitzende des FG auf die Stellung eines solchen Antrages in der mündlichen Verhandlung offenbar hingewirkt (vgl. § 76 Abs. 2 FGO). Das war weder sachdienlich noch entsprach eine solche Auslegung dem Rechtsschutzbegehren der Klägerin.

26

aa) Zum einen hat das FG die Aufforderung des FA vom 5. Februar 2013, bestimmte Unterlagen vorzulegen, inzident als mit dem Einspruch anfechtbaren Verwaltungsakt qualifiziert (vgl. Klein/Rätke, AO, 13. Aufl., § 117 Rz 48; Grotherr, Internationale Steuer-Rundschau --ISR-- 2015, 193). Es ist sodann davon ausgegangen, dass sich dieser Verwaltungsakt --bereits vor Rechtshängigkeit-- durch die Übersendung der Vermieter-CD an das BZSt i.S. des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO erledigt hat.

27

Im Streitfall fehlt es indes bereits an einer solchen Erledigung. Die Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO ist zwar bei einer vor Rechtshängigkeit eingetretenen Erledigung des angegriffenen Verwaltungsakts an sich statthaft (z.B. Senatsbeschluss vom 4. November 2014 I R 19/13, BFH/NV 2015, 333, m.w.N.). Sie setzt aber voraus, dass die von dem Verwaltungsakt ausgehende Beeinträchtigung in eigenen Rechten durch dessen Zurücknahme oder die sonstige Erschöpfung seines Regelungsgehalts entfallen ist (BFH-Urteil vom 5. April 1984 IV R 244/83, BFHE 140, 518, BStBl II 1984, 790, zur Erledigung eines Auskunftsverlangens; Senatsurteil vom 16. April 1986 I R 32/84, BFHE 147, 14, BStBl II 1986, 736, zur Erledigung eines Unterlagenvorlageverlangens); das Klagebegehren muss objektiv insgesamt gegenstandslos geworden sein (Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 100 FGO Rz 47).

28

Vorliegend dauert die Rechtsbeeinträchtigung jedoch noch an, weil dem BZSt bislang keine Unterlagen für den von der Aufforderung vom 5. Februar 2013 erfassten Zeitraum zwischen dem 1. November 2011 und dem 30. September 2012 zugeleitet wurden. Da das Rechtsschutzbedürfnis für die ursprünglich erhobene Klage somit nicht entfallen ist, hätte das FG über diese entscheiden müssen.

29

bb) Zum anderen war das Begehren der Klägerin entgegen der Annahme des FG nicht darauf gerichtet, die Weitergabe des anlässlich der Außenprüfung gewonnenen Kontrollmaterials (vgl. § 194 Abs. 3 AO) zu verhindern. Auch mit dem in der mündlichen Verhandlung gestellten und protokollierten Antrag, der regelmäßig für die Bestimmung des Klagebegehrens i.S. des § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO maßgeblich ist (BFH-Beschluss vom 28. November 2012 IV B 11/12, BFH/NV 2013, 773), wurde nicht eindeutig ein solches Rechtsschutzziel verfolgt, wie die unklaren und damit auslegungsbedürftigen Formulierungen, die eine Vermischung eines verwaltungsaktsbezogenen Anfechtungsbegehrens, eines Feststellungsbegehrens und eines Leistungsbegehrens beinhalten, zeigen.

30

Im Streitfall wurden Maßnahmen im Rahmen der Außenprüfung nicht gerichtlich angegriffen. Mit der Klage wurde allein die im Rahmen des Amtshilfeersuchens der italienischen Finanzverwaltung ergangene Anordnung des FA, Unterlagen bei der Klägerin --gezielt und nicht lediglich als Kontrollmaterial-- als sog. Vornahmebehörde im Amtshilfeverfahren zu erheben, mit der Anfechtungsklage angegriffen. Das folgt aus der Klageschrift und des in der mündlichen Verhandlung gestellten (unklaren) Antrags, zu deren Auslegung der Senat ohne Bindung an die Feststellungen des FG befugt ist (z.B. Senatsbeschluss vom 30. Mai 2014 I B 118/13, BFH/NV 2014, 1556, m.w.N.).

31

aaa) Werden anlässlich der Außenprüfung Verhältnisse anderer als der geprüften Person (Dritter) festgestellt, dann ist es grundsätzlich zulässig, diese Feststellungen durch Weitergabe an die für die Besteuerung des Dritten zuständige Finanzbehörde zu verwerten (sog. Kontrollmitteilungen, vgl. § 194 Abs. 3 AO). Da Kontrollmitteilungen keine Verwaltungsakte darstellen, kann der geprüfte Steuerpflichtige Rechtsschutz grundsätzlich nur durch Erhebung einer allgemeinen Leistungs- oder Unterlassungsklage erhalten (vgl. z.B. Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 194 AO Rz 180).

32

Kontrollmitteilungen i.S. des § 194 Abs. 3 AO können auch Gegenstand eines zwischenstaatlichen Informationsaustausches sein. So erlaubt es z.B. § 8 Abs. 1 EUAHiG den deutschen Finanzbehörden, ohne Ersuchen alle Informationen an das zentrale Verbindungsbüro zu übermitteln, die für die anderen Mitgliedstaaten der EU von Nutzen sein können (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Februar 1995 I B 92/94, BFHE 177, 25, BStBl II 1995, 358, zur früheren, aber vergleichbaren Rechtslage).

33

bbb) Die Klageschrift vom 18. Juli 2014 lässt nicht erkennen, dass sich die Klägerin mittels Leistungsklage gegen die anlässlich der bei ihr durchgeführten Außenprüfung angefertigten Kontrollmitteilungen und deren Übermittlung ins Ausland wenden wollte. Auch der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag ist nicht eindeutig darauf gerichtet. Letzteres zeigt insbesondere die Bezugnahme auf die vom FG als Verwaltungsakt qualifizierte Aufforderung vom 5. Februar 2013.

34

Vielmehr ergibt die Auslegung, dass allein eine Anfechtungsklage gegen die Verfügung vom 5. Februar 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung erhoben wurde. Mit dieser Verfügung wurde der Klägerin im Rahmen eines Amtshilfeersuchens der italienischen Finanzverwaltung aufgegeben, bestimmte Unterlagen vorzulegen. Streitig war mithin ein gezieltes Urkundenvorlageverlangen gemäß § 117 Abs. 2, Abs. 4 i.V.m. § 97 Abs. 1 AO. Dafür sprechen die Texte sämtlicher relevanter Rechtsakte. Die Klageschrift nennt als Betreff "wegen: Auskunftsersuchen der italienischen Steuerbehörde/Einspruchsentscheidung vom 25. Juni 2014". Die Einspruchsentscheidung wiederum betraf allein den gegen die Verfügung vom 5. Februar 2013 eingelegten Einspruch vom 4. März 2013. Auch die Verfügung vom 5. Februar 2013 war schließlich eine förmliche Maßnahme im Rahmen des Amtshilfeverfahrens, was --ohne jeglichen Zweifel-- aus Wortlaut und der genannten Rechtsgrundlage (§ 117 Abs. 2 AO) hervorgeht.

35

Die vorprozessualen Vorgänge bestätigen dieses Auslegungsergebnis. Das FA hatte im Verkehr mit der Klägerin zu Recht wiederholt darauf hingewiesen, dass zwei getrennte Verfahren geführt werden. Zum einen die Außenprüfung bei der Klägerin mit den aus diesem Anlass gefertigten Kontrollmitteilungen für den Prüfungszeitraum, zum anderen --zeitlich parallel-- das ausländische Amtshilfeersuchen mit dem förmlichen Vorlageverlangen für einen davon abweichenden Zeitraum; beide Verfahren sind rechtlich eigenständig zu würdigen. Der fachkundig vertretenen Klägerin wurden noch unmittelbar vor Erhebung der Klage ausdrücklich die beiden hoheitlichen Maßnahmen mit Schriftsatz vom 11. Juli 2014 erläutert und der Hinweis erteilt, dass das Einspruchsverfahren bezüglich des Vorlageverlangens im Rahmen des Amtshilfeersuchens der italienischen Finanzverwaltung mit der Entscheidung vom 25. Juni 2014 abgeschlossen sei. Auch vor diesem Hintergrund erscheint es ausgeschlossen, dass sich die Klägerin mit einer Unterlassungs- oder sonstigen Leistungsklage gegen die Erteilung der Spontanauskunft/Weiterleitung des Kontrollmaterials wenden wollte.

36

ccc) Wie sich aus der Tenorierung und den Entscheidungsgründen des FG-Urteils ergibt, hat die Vorinstanz das Klagebegehren nicht zutreffend bestimmt und im Kern über ein aliud entschieden. So vermischt das FG die in den parallel geführten Verwaltungsverfahren ergangenen Maßnahmen unzulässigerweise miteinander und prüft daher die Rechtmäßigkeit der Verfügung vom 5. Februar 2013 fehlerhaft unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit von Kontrollmitteilungen gemäß § 194 Abs. 3 AO. Verfahrensgegenständlich war indes allein das gesonderte Vorlageverlangen im Rahmen eines ausländischen Amtshilfeersuchens. Die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme beurteilt sich im Streitfall ausschließlich nach dem von § 117 Abs. 2 AO ausdrücklich in Bezug genommenen EU-Amtshilfegesetz oder dem einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen sowie § 4 Abs. 1 Satz 3 EUAHiG, § 117 Abs. 4 AO i.V.m. § 97 Abs. 1 AO. Das FG wird im zweiten Rechtsgang Gelegenheit haben, diese Prüfung nachzuholen (ausführlich zur Zulässigkeit der inländischen Durchführungsmaßnahmen im Rahmen eines ausländischen Amtshilfeersuchens vgl. z.B. Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 117 AO Rz 151 ff. und 209 ff.).

37

3. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass entgegen der Auffassung der Vorinstanz (S. 25 des Urteilsumdrucks) im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen ist, ob die Erhebung der Informationen bei der Klägerin für die Besteuerung der italienischen Geschäftspartner erforderlich ist und die italienische Finanzverwaltung eigene Ermittlungsmöglichkeiten besitzt, die sie noch nicht ausgeschöpft hat. Diese Prüfung betrifft die Zulässigkeit des Amtshilfeersuchens und ist deshalb dem dafür zuständigen BZSt vorbehalten (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes über die Finanzverwaltung --Finanzverwaltungsgesetz--; § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 3 EUAHiG; Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 117 AO Rz 71 und 164). Rechtsschutz ist gegenüber dieser Behörde zu suchen (vgl. Senatsurteil vom 23. Juli 1986 I R 306/82, BFHE 148, 1, BStBl II 1987, 92; dazu und zu den Rechtsschutzmöglichkeiten im Einzelnen vgl. z.B. Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 117 AO Rz 213 ff.; Seer in Tipke/ Kruse, a.a.O., § 117 AO Rz 139 und 142; Klein/Rätke, a.a.O., § 117 Rz 48 f. und 83; Grotherr, ISR 2015, 193).

38

Eine etwaige Unzulässigkeit der Erstellung von Kontrollmitteilungen nach Maßgabe des § 194 Abs. 3 AO schlägt nicht auf die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verfügung vom 5. Februar 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung durch. Die Auffassung des FG, Amtshilferegelungen für die Erteilung von Spontanauskünften könnten den Bereich zulässiger Kontrollmitteilungen über § 194 Abs. 3 AO hinaus nicht erweitern, trifft zwar zu (vgl. z.B. Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 194 AO Rz 113). Doch ist, wie bereits ausgeführt, streitgegenständlich nicht die Frage der Zulässigkeit von Kontrollmitteilungen, sondern das materiell- und verfahrensrechtlich eigenständig zu würdigende Vorlageverlangen des FA vom 5. Februar 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung. Im Übrigen ist die Würdigung des FG, die Außenprüfung habe nur dazu gedient, ins Blaue hinein die steuererheblichen Verhältnisse Dritter (italienische Geschäftspartner der Klägerin) auszuforschen, um Kontrollmaterial für die Weiterleitung an die italienische Finanzverwaltung erstellen zu können (S. 23 des Urteilsumdrucks), nicht von ausreichenden tatsächlichen Einzelfeststellungen getragen und damit aus Sicht des Revisionsgerichts materiell fehlerhaft (vgl. BFH-Urteil vom 22. Januar 1985 VII R 112/81, BFHE 143, 203, BStBl II 1985, 562). Die zu Protokoll des Erörterungstermins vom 18. November 2014 genommene Erklärung des FA, es habe sich um eine schon länger mit der Klägerin vereinbarte "Anschluss-BP" gehandelt, die nur zeitlich zufällig mit dem Amtshilfeersuchen zusammengefallen sei, ist im Streitfall bislang nicht widerlegt.

39

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.

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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 25. Juni 2015 - 3 K 2419/14

bei uns veröffentlicht am 25.06.2015

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass die an die Klägerin gerichtete Aufforderung des Beklagten vom 5. Februar 2013, Unterlagen für die Anfertigung von Kontrollmitteilungen im Rahmen des Auskunftsersuchens der Guardia di Finanza vom Januar 2013 v

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Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die an die Klägerin gerichtete Aufforderung des Beklagten vom 5. Februar 2013, Unterlagen für die Anfertigung von Kontrollmitteilungen im Rahmen des Auskunftsersuchens der Guardia di Finanza vom Januar 2013 vorzulegen, für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Oktober 2011 rechtswidrig ist.

2. Die an die Klägerin gerichtete Aufforderung vom 5. Februar 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. Juni 2014 für den Zeitraum vom 1. November 2011 bis zum 30. September 2012 wird (ersatzlos) aufgehoben.

3. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung von mehr als 1.500 EUR, darf die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des darin festgesetzten Erstattungsbetrags erfolgen. In anderen Fällen kann der Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

5. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Klägerin ist die A-GmbH mit Sitz in X und ist eine Organgesellschaft. Organträger ist die Y Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft X. Alleiniger Geschäftsführer der Klägerin im streitbefangenen Zeitraum 1. Januar 2008 bis 30. September 2012 war B.G.(im Folgenden: B.G.). Inzwischen wurde auch H.K. zur Geschäftsführerin bestellt. Gegenstand der A-GmbH ist die Anmietung und Weitervermietung sowie der Kauf und Verkauf von Ferienhäusern, Ferienwohnungen, Ferienanlagen und Hotels im In- und Ausland sowie die damit zusammenhängenden Dienste und Leistungen (§ 2 des Gesellschaftsvertrags vom 15. September 1974).
Entgegen den Angaben im Gesellschaftsvertrag vom 15. September 1974 ist der Kauf und der Verkauf von Ferienhäusern, Ferienwohnungen, Ferienanlagen und Hotels im In- und Ausland von der Klägerin nicht betrieben worden.
Die A-GmbH tritt als eigener Veranstalter von Ferienhausaufenthalten in 16 europäischen Ländern und in Florida/USA auf. Die Verträge über die Nutzung der Ferienwohnungen mit den Reisenden/Urlaubern werden von der Klägerin in eigenem Namen und für eigene Rechnung abgeschlossen.
Die Klägerin bot im streitbefangenen Zeitraum vom 1. Januar 2008 - 30. September 2012 ca. 20.000 (inzwischen ca. 26.000) Ferienhäuser in Katalogen an (s. die dem Finanzgericht [FG] zur Verfügung gestellten Kataloge und Ferienhäuser in Italien, jeweils für das Jahr 2014) und hiervon unabhängig auch im Internet (www…..com).
Inzwischen werden ca. 25 % der Wohnungen nur über das Internet angeboten. Im Jahr 2013 hat die Klägerin mit 860.000 Reisenden Verträge über Ferienwohnungen abgeschlossen. Sie erzielte im Jahr 2013 einen Umsatz von 138 Millionen EUR. Im streitbefangenen Zeitraum erzielte sie einen Umsatz zwischen 100 Millionen EUR und 130 Millionen EUR. Der Umsatz stieg in jedem Jahr gegenüber dem Vorjahr um ca. 6 %. Im hier streitbefangenen Zeitraum wurden auf dem Konto „Aufwendungen Veranstaltungen“ folgende Mietaufwendungen insgesamt verbucht: 2008: 81.160.235 EUR; 2009: 85.744.534 EUR; 2010: 88.787.995 EUR; 2011: 93.725.819 EUR (s. die Prüfernotiz Nr. 2, Bl. 45 der BP-Akte).
Die Klägerin ist einer der international größten Spezialreiseveranstalter im Bereich der Vermietung von Ferienhäusern und Ferienwohnungen.
In den Jahren 2008 - 2012 verfügte die Klägerin im Streitpunkt des vorliegenden Klageverfahrens in Italien über ca. 4.500 bis 5.000 Ferienwohnungen zur Vermietung an Reisende/Urlauber. Die meisten Wohnungen liegen in Oberitalien (insbesondere im Einzugsbereich der oberitalienischen Seen) und in der Toskana.Die Klägerin überweist jährlich zwischen 30.000.000 EUR und 40.000.000 EUR an die Inhaber der in Italien belegenen Ferienhäuser und Ferienwohnungen.
Die Klägerin schließt jedes Jahr für die Reisesaison (von April bis Oktober -s. den Vertrag für 2010 mit der A. I. in Italien) mit dem jeweiligen Vermieter einen Vertrag ab. In Italien arbeiten für die Klägerin Agenten (ca. 12), die in der jeweiligen Region Italiens ansässig sind und die vor Ort für die Klägerin auftreten und die Dinge regeln. Diese schließen auch im Auftrag der Klägerin die Verträge mit den Ferienhausbesitzern ab. Die Vertragsunterlagen und sonstige Unterlagen befinden sich auch in den Geschäftsräumen der Agenten in Italien.
Nach den Ferienwohnungen in Italien hat die Klägerin in Frankreich die meisten Ferienwohnungen in ihrem Angebot und zwar ca. 3.000 - 4.000.
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Die Klägerin stellt den Reisenden/Urlaubern bei der Ferienhausvermietung in eigenem Namen die in Italien belegenen Ferienwohnungen bzw. -häuser zur Verfügung. Die An- und Abreise sowie die Verpflegung übernimmt der Reisende/Urlauber selbst. Hiervon unabhängig schließt die Klägerin in eigenem Namen mit Urlaubern auch All-inclusive Verträge ab (in ca. 2 v.H. der Fälle). Dies bedeutet, dass die Kosten für sämtliche Nebenleistungen im Preis über die Buchung der Ferienwohnung mitinbegriffen sind.
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Im Übrigen gibt es in den weit überwiegenden Fällen Abmachungen zwischen den Touristen und den Besitzern/Eigentümern der Ferienwohnungen in Italien über Nebenleistungen (wie das Mitbringen von Hunden oder anderen Haustieren, die Überlassung und den Austausch von Bettwäsche und Handtüchern, über die Schlussreinigung bzw. Zusatzreinigungen zwischendurch, von Skipässen usw.). Die diesbezüglichen Zahlungen werden von den Urlaubern direkt an die Besitzer/Eigentümer der Ferienwohnungen geleistet. Die Klägerin hat keine Kenntnis über die in diesem Zusammenhang erfolgten Zahlungen.
12 
Im Rahmen der jeweiligen vertraglichen Abmachungen zwischen der Klägerin und den Eigentümern/Besitzern der Ferienwohnungen sind auch Eigenbelegungen durch die Ferienhausbesitzer/-eigentümer je nach Vertragsgestaltung zulässig. Über diese Zahlungen hat die Klägerin keine Kenntnis. Die sonstigen Zahlungen der Klägerin an die Besitzer/Eigentümer der Ferienwohnungen erfolgen entsprechend den vertraglichen Abmachungen, in der Regel monatlich.
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Keine der Ferienwohnungen in Italien steht im Eigentum der Klägerin. Des Weiteren auch nicht im Eigentum von auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Personen. Mit solchen Personen hat die Klägerin demzufolge keine Verträge über die Anmietung von Ferienwohnungen abgeschlossen.
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Nach den bei der Klägerin an ihrem Geschäftssitz in X vorhandenen Unterlagen ist es nur möglich, die in Italien belegenen Ferienwohnungen zu ermitteln und deren Anschrift. Unter dieser Anschrift werden auch die Vermieter geführt. Die Staatsangehörigkeit der Vermieter (soweit es sich um natürliche Personen handelt) ist der Klägerin nicht bekannt, ebenso wenig deren Wohnsitz bzw. deren Ansässigkeit (die ggf. von der Anschrift der Immobilie abweichen kann).
15 
Die Zahlungen, die die Klägerin an die Ferienhausvermieter in Italien leistet bzw. geleistet hat, sind für das Jahr der Abfrage (bis zur Abfrage) und für das Vorjahr, im Übrigen auch die Buchungen für das Vorjahr (sog. Buchungsübersicht bzw. Belegungsübersicht), darüber hinaus auch für das Jahr der Abfrage und das Folgejahr den Angaben auf der Interseite der Klägerin www.......com (auch in italienischer Sprache) zu entnehmen (a.a.O. zu Hauseigentümer Für Vermieter: s. www…..de/). Die erforderliche Partnernummer entspricht der Nummer des bei der Klägerin für den jeweiligen Vermieter geführten Kreditorenkontos, das Passwort kennt der Vermieter.
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Nach den Feststellungen des erkennenden Senats werden ca. 5 - 10 % der Zahlungen der Klägerin an die Ferienhausvermieter in Italien im Wege der Hingabe von Verrechnungsschecks geleistet.
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Beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ging (wohl Ende 2012/Anfang 2013) ein „Auskunftsersuchen“ (ohne Datumsangabe) der „italienischen Steuerverwaltung“ (der Guardia di Finanza) ein, das nach der dem erkennenden Senat vorliegenden deutschen Übersetzung folgenden Wortlaut hat (der italienische Originaltext liegt weder den Beteiligten vor noch wurde er dem FG vorgelegt):
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Vermerk
                 
        
Betreff Ersuchen im Sinne der gegenseitigen Amtshilfe in Steuersachen Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Italien und Deutschland. Richtlinie 77/799/EWG und nachfolgenden Änderungen
        
Deutscher Steuerpflichtiger: A-GmbH mit Sitz in X
        
1.    
In Italien laufen Steuermittlungen gegen die A-GmbH, welche ausschließlich die Tätigkeit eines „Tour Operators“ zwischen Mietern (Touristen) und Besitzern von Immobilien in Europa und in den USA ausübt. Sie veröffentlicht gratis Fotos, Preise, Verfügbarkeiten und ermöglicht Buchungen auf der Website www…...com.
2.    
Der Mietvertrag für die Immobilien wird zwischen dem Besitzer und die Verantwortlichen der A-GmbH angeschlossen. Die Dauer der Verträge kann variieren von sechs bis neun Monaten, je nach der Immobilie, unter Aufführung der Preise für die Hoch-und Nebensaison und des Prozentsatzes für den Tour-Operator, der bei 20 bis 25 % des vereinbarten Entgeltes liegt.
3.    
Die Kunden/Touristen tätigen nach der Online-Bestellung die Zahlungen direkt an die A-GmbH, die dann ihrerseits eine Überweisung des vertraglich vereinbarten Betrages auf das Bankkonto des Besitzers vornimmt. Die Reinigungskosten werden von den Mietern direkt in bar an die Besitzer gezahlt.
4.    
Die A-GmbH besitzt derzeit in Italien über eine Verfügbarkeit von ca. 4.500 Wohnungen. Es wird darauf hingewiesen, dass dieses Jahr im Juli und August alle Wohnungen von Touristen belegt waren.
5.    
Die verschiedenen Anzeigen von Privatpersonen sowie die Steuerkontrollen haben ergeben, dass die Besitzer schon seit vielen Jahren die Immobilien über die oben genannte Website an Touristen vermieten und es unterlassen die Miteinkommen aus den Gelegenheitsgeschäftstätigkeiten in den Steuererklärungen anzugeben.
6.    
In obiger Sache wird um Einholung der Verträge gebeten, die mit den wohnhaften /nicht wohnhaften Besitzern von Immobilien in Italien abgeschlossen wurden. Des Weitern wird um Einholung der Banküberweisungen gebeten, die von der A-GmbH im Zeitraum 1.Jnauar 2008-30.09.2012, sowohl in Italien als auch im Ausland an die vorgenannten Personen getätigt wurden.
19 
Das BZSt übersandte „das Auskunftsersuchen nach dem deutsch-italienischen Doppelbesteuerungsabkommen“ mit Schreiben vom 25. Januar 2013 an die Oberfinanzdirektion OFD. Es bat darum, die erbetenen Ermittlungen durchführen zu lassen und das Ergebnis so schnell wie möglich, spätestens bis zum 25. Mai 2013, mitzuteilen. Mit der E-Mail vom 23. Januar 2013 hatte das BMF zuvor dem BZSt mitgeteilt, dass das Auskunftsersuchen von der Guardia di Finanza gestellt worden sei. Diese sei ebenfalls eine Behörde im Sinne des Art. 26 des OECD-Musterabkommens (OECD-MA) und berechtigt, Auskunftsersuchen zu stellen. Dies sollte bei der Übersendung an das Land (wohl: Bundesland -hier: Baden-Württemberg-) mitgeteilt werden.
20 
Nach dem, dem FG vom Beklagten (dem Finanzamt -FA-) während des Klageverfahrens vorgelegten Vermerk der italienischen Steuerverwaltung laufen derzeit in Italien „Steuerklärungen“ ausschließlich gegen die italienischen oder ausländischen Besitzer der in „unserem“ Land befindlichen und von der A-GmbH geführten Immobilien. Derzeit liefen steuerstrafrechtliche Ermittlungen. Das Amtshilfeersuchen beziehe sich auf die direkten Steuern und die Registersteuer (die bei einem Immobilienkauf zu zahlen ist -s. Seite 3 der Abhandlung: Die Besteuerung der Immobilien in Italien, die den Beteiligten mit dem vorliegenden Urteil zur Verfügung gestellt wird-). „Unser“ Land (die Bundesrepublik Deutschland) sei in der Lage, derartige Auskünfte mitzuteilen. In „unserem“ Land (Italien) seien zum Zweck der Einholung der erbetenen Auskünfte alle zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft worden. Weitere Ermittlungen könnten sich nur aus den in ihrem Land eingeholten Auskünften ergeben (mehr oder weniger wörtliche Wiedergabe -das Original in italienischer Sprache liegt dem FG nicht vor-).
21 
Nach Eingang des vorgenannten Schreibens beim FA fand am 1. Februar 2013 eine Unterredung zwischen B.G. und dem Außenprüfer bei der Betriebsprüfungshauptstelle beim FA (BP-Hauptstelle), D.B., der in der mündlichen Verhandlung zugegen war, statt, in der B.G. auf das Auskunftsersuchen hingewiesen wurde und anschließend das weitere Vorgehen besprochen  wurde.
22 
Daraufhin gab das FA (durch seine BP-Hauptstelle) am 5. Februar 2013 einen Verwaltungsakt (mit Rechtsbelehrung) zur Post, in dem es für den streitbefangenen Zeitraum 1. Januar 2008 bis 30. September 2012 um die Übersendung sämtlicher Mietverträge mit den Verpächtern der Immobilien in Italien bat. Die Anzahl der Mietverträge werde mit ca. 4.500 angegeben. Außerdem wurde um die Übersendung der entsprechenden Bankunterlagen über die Mietzahlungen gebeten und zwar auch in Fällen, in denen die Zahlungen nicht nach Italien erfolgt seien. Als Termin für die Vorlage wurde der 8. April 2013 benannt.
23 
M.H. hatte bereits zuvor erklärt, dass er wegen der Zahl von (für jedes Jahr abgeschlossenen) ca. 4.500 Mietverträgen sowie der entsprechenden Bankunterlagen sich außerstande sähe, der Aufforderung termingerecht nachzukommen. Im Übrigen wurde durch die BP-Hauptstelle bei der Klägerin nachgefragt, ob sie aufgrund der vorhandenen EDV in der Lage sei, eine sogenannte „Vermieter-CD“ anzufertigen, die folgende Daten enthalten sollte:
24 
1.    
Die lfd. Vermieter-Nummer;
2.    
die Bezeichnung des Objekts nach Straße, Postleitzahl, Ort und ggf. Wohnungsnummer;
3.    
den Namen des Vermieters mit entsprechender kompletter Anschrift;
4.    
bezüglich der Mietzahlungen. Name der Bank, Bankleitzahl, Kontonummer und Name des Kontoinhabers;
5.    
tatsächlicher Mietzeitraum zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 30. September 2012.
25 
B.G. versprach, die Herstellung einer entsprechenden „Vermieter-CD“ von der EDV-Abteilung prüfen zu lassen.
26 
Des Weiteren führte das FA a.a.O. aus: Das Auskunftsersuchen sei zulässig und beruhe auf § 117 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. Art. 27 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung vom 18. Oktober 1989 (BStBl. I 1990, 396, BGBI. II 1990, 743) -DBA-Italien 1989- und der Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern (Richtlinie 77/799/EWG, Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L -ABI. L- 336 vom 27. Dezember 1977, S. 15 ff.). Das FA beabsichtige daher, die erbetene Amtshilfe zu leisten, die dazu erforderlichen Ermittlungen durchzuführen bzw. die nötigen Informationen zu beschaffen.
27 
Die Klägerin werde darauf hingewiesen, dass sie als inländische Beteiligte vor der Übermittlung der Auskünfte zu hören sei (Hinweis auf § 117 Abs. 4 Satz 3 AO). Die Klägerin könne zu dem beabsichtigten Informationsaustausch Stellung nehmen und ggf. Einwendungen mitteilen. Ermittlungsmaßnahmen mit Außenwirkung aufgrund eines ausländischen Auskunftsersuchen, die sich gegen einen inländischen Beteiligten richteten, seien Verwaltungsakte, die dieser gemäß § 347 AO mit dem Einspruch anfechten könne. Schließlich verwies das FA noch darauf, dass absprachegemäß eine Außenprüfung (AP) am 10. Juni 2013 für die Wirtschaftsjahre 2008 - 2011 bei der Klägerin beginnen werde. Im Rahmen dieser Prüfung bestehe dann ohnehin die Möglichkeit, „sich bezüglich angemieteter Objekte Unterlagen vorlegen zu lassen“.
28 
Mit Verwaltungsakt vom 8. Februar 2013 ordnete die BP-Hauptstelle beim FA eine AP wegen Körperschaftsteuer einschließlich gesonderter Feststellungen, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer für den Prüfungszeitraum 2008 - 2011 an (demzufolge vom 1. November 2007 bis zum 31. Oktober 2011). Die Klägerin hat ein abweichendes Wirtschaftsjahr (vom 1. November bis zum 31. Oktober des jeweiligen Folgejahrs). Prüfungsbeginn sollte der 10. Juni 2013 sein, tatsächlich begonnen wurde die AP am 17. Juni 2013.
29 
Am 5. März 2013 legte die Klägerin form- und fristgerecht Einspruch gegen die Anordnung vom 5. Februar 2013 ein. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens beantragte die Klägerin am 11. April 2013 Akteneinsicht beim FA in die Originalunterlagen aus Italien, die dem FA jedoch nicht vorlagen. Nach Rücksprache mit dem BZSt lehnte dieses (verwaltungsintern gegenüber dem FA) die Akteneinsicht ab. Dies teilte das FA der Klägerin mit Schreiben vom 14. Mai 2013 mit, in dem es ausführte, dass das BZSt keine Akteneinsicht (aufgrund einer fehlenden rechtlichen Grundlage) gewähre, und es für das BZSt ebenso keinen Grund gebe, die Kontaktdaten der für den Auskunftsaustausch in Italien zuständigen Behörde zu benennen (wie von der Klägerin beantragt).
30 
In der Einspruchsbegründung vom 12. Juni 2013 legte die Klägerin u.a. dar, dass in dem Auskunftsersuchen ausgeführt werde, dass gegen sie -die Klägerin- „Steuerermittlungen“ liefen. Sie bitte um Mitteilung, ob gegen sie ermittelt werde, und auf welche Rechtsgrundlage diese Ermittlungen gestützt würden. Gemäß § 114 Abs. 1 AO richte sich die Zulässigkeit der gegen sie eingeleiteten Maßnahmen nach dem für die ersuchende Behörde geltenden Recht, im Streitfall also nach italienischem Verfahrensrecht. Es sei daher rechtswidrig, ihr die Angabe der Kontaktdaten der für das Auskunftsersuchen in Italien zuständigen Behörde zu verweigern. Vielmehr habe sie einen Rechtsanspruch auf diese Auskünfte, um die nach „§ 114 Abs. 1 AO gegenüber der zuständigen (italienischen) Behörde erforderlichen Maßnahmen einleiten zu können“.
31 
Am 25. Juni 2013 fand eine Besprechung zwischen Vertretern der Klägerin und der BP-Hauptstelle statt. Wegen des Inhalts wird auf den Aktenvermerk vom selben Tag Bezug genommen. Gegenstand der Unterredung waren insbesondere die in den Auskunftsersuchen erwähnten „Steuermittlungen“.
32 
Am 3. Juli 2013 stellte die Klägerin nochmals einen Antrag auf Akteneinsicht in die Akten des BZSt im Hinblick auf die gegen die Klägerin lt. dem Auskunftsersuchen in Italien laufenden „Steuerermittlungen“. Insbesondere bat die Klägerin um Mitteilung, ob gegen sie in Italien ermittelt werde, und auf welche Rechtsgrundlage diese Ermittlungen gestützt werden.
33 
Auf die Stellungnahme des FA vom 25. Juli 2013 an das BZSt wird Bezug genommen. Das FA erklärte u.a., dass es die Einwendungen der Klägerin gegen die Nichtgewährung der Akteneinsicht durch das BZSt für unbegründet halte. Im Hinblick darauf, dass gegen die Klägerin in Italien ein Steuerstraf- oder Bußgeldverfahren laufe, sei diese aber nicht bereit, die im Rahmen des Auskunftsersuchens angeforderten Unterlagen vorzulegen. Sollte es für eine Zwischenantwort nach Italien hilfreich sein, könne auch der in Deutschland öffentlich zugängliche Reisekatalog „A-GmbH, Ferienhäuser in Italien 2013“ mit ca. 400 Seiten zugesandt werden, in dem die zur Vermietung angebotenen Objekte mit Bild, Name sowie einer Ortsbeschreibung dargestellt seien. Mit Hilfe dieses Katalogs könnten eigene Ermittlungen durch die lokalen italienischen Behörden erfolgen, um zumindest die Besitzer der angebotenen Immobilien festzustellen und zu prüfen, ob überhaupt Vermietungseinnahmen aus den Objekten erklärt worden seien. In der Zwischenzeit wurden dem BZSt Kataloge der Klägerin übersandt. Dort befinden sie sich noch (so die Auskunft des Außenprüfers).
34 
Mit der E-Mail vom 19. Dezember 2013 teilte das BZSt dem FA mit, bei den Einwendungen der Klägerin handele es sich nicht um solche gegen die Weiterleitung einer Antwort auf das italienische Auskunftsersuchen, sondern um solche gegen die Aufforderung, Informationen zur Beantwortung des Ersuchens beizubringen. Dementsprechend sei das FA für die Bearbeitung des bei ihm anhängigen Einspruchs zuständig. Nach Rücksprache mit der italienischen Finanzbehörde liefen dort ausschließlich steuerstrafrechtliche Ermittlungen gegen die italienischen und ausländischen Eigentümer der in Italien liegenden und von der Klägerin geführten Immobilien. Dementsprechend sehe es -das BZSt- keine Veranlassung, die Akteneinsicht in seine Akten zu gewähren. Die von der italienischen Finanzbehörde ersuchten Informationen seien erforderlich, um dort eine zutreffende Besteuerung der in Italien ansässigen Steuerpflichtigen durchzuführen. Daher bestehe kein Hinderungsgrund für die Auskunftserteilung, und das FA werde gebeten, diese weiter zu betreiben. Sollten die Auskünfte bzw. Unterlagen weiterhin nicht vorgelegt werden, werde um die Einleitung von Zwangsmittel gebeten.
35 
Mit Schreiben des FA vom 15. Januar 2014 wurde der Klägerin der Inhalt der vorgenannten E-Mail des BZSt mitgeteilt. Im Übrigen wurde die Klägerin gebeten, die benötigten Unterlagen innerhalb der nächsten vier Wochen vorzulegen. Die Klägerin wurde darauf hingewiesen, dass die im August 2013 unterbrochene AP fortgeführt werde. Unter Bezugnahme auf die Unterredung vom 25. Juni 2013 wurde die Klägerin daran erinnert, dass schon damals das Fehlen sämtlicher Lieferantenstammdaten des Nummernkreises 20.000 bis 29.999 (Italien) bemängelt worden sei. Es wurde um die Vorlage dieser Dateien gebeten. Zusätzlich werde für den Prüfungszeitraum um die Vorlage sämtlicher Rechnungskopien zu den Buchungen lt. dem Sachkonto 5.000 (Einkäufe VA) gegen diesen Nummernkreis (jährlich ca. 50.000 Buchungen) gebeten. Aufgrund der Vielzahl der angeforderten Rechnungen könnten die Dateien statt in Papierform auch elektronisch in Form einer CD bis zum 28. Februar 2014 geliefert werden.
36 
Am 28. Februar 2014 fand beim FA eine Unterredung zwischen den Beteiligten statt, in der diese sich darauf einigten, die „laufende Betriebsprüfung“ am 24. März 2014 fortzuführen. Von der Klägerin wurden bei dieser Gelegenheit angefordert,
37 
· sämtliche Gutschriftanzeigen für den Prüfungszeitraum bezüglich der italienischen Ferienobjekte (mindestens 200.000 Buchungen lt. dem Konto 5.000), mit der Möglichkeit, diese mit Hilfe eigener Kopierer bzw. eigenem Hilfspersonal zu kopieren; auf die Bereitstellung der gesamten Gutschriftanzeigen werde vorerst verzichtet;
38 
· die Kreditorenkonten Italien;
39 
· die Lieferantenstammdaten sämtlicher italienischer Partner;
40 
· die Kontoverbindungen dieser Personen bzw. Gesellschaften (Partner).
41 
Im Übrigen erklärten die Vertreter der AP, dass sie versuchen wollen, bezüglich der zuvor genannten Daten (Einzelbeträge der Gutschriften, Anschriften und Bankverbindungen) eine CD zu erstellen. Dies sei ausreichend. Ein Kopieren sämtlicher Gutschriftenanzeigen sei nahezu unmöglich und unzumutbar. Vor der Übersendung der CD sei der Klägerin rechtliches Gehör zu gewähren. Evtl. Einwendungen gegen die Weitergabe der CD nach Italien seien vom BZSt zu bearbeiten. Sollten sich die alten Bankverbindungen in Italien nur mit einem erheblichem Aufwand ermitteln lassen, gäbe sich das FA auch mit den aktuellen Bankverbindungen zufrieden.
42 
Des Weiteren müsse zwischen dem Prüfungszeitraum (1. Januar 2008 - 31. Dezember 2011 -Wirtschaftsjahre 1. November 2007 bis 31.Oktober 2011-) und dem Zeitraum für das Auskunftsersuchen (1. Januar 2008 - 30. September 2012) unterschieden werden. Die zuvor wiedergegebene Vereinbarung gelte aus der Sicht der Klägerin nur für den Prüfungszeitraum (2008 - 2011). Schließlich legte die Klägerin dar, dass auf Akteneinsicht in die Akten des BZSt weiterhin bestanden werde.
43 
Im Anschluss an diese Unterredung wurde nach Vorlage der diesbezüglichen Unterlagen durch die Klägerin eine CD von der BP-Hauptstelle beim FA erstellt (zeitlicher Aufwand hierfür: ca. 2 Tage), die dem FG vorgelegt wurde, die sich bei den FG-Akten befindet und die in der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten durchgesprochen wurde (Hinweis auf die hierzu vom FG erstellte CD). Die von der BP-Hauptstelle beim FA angefertigte CD enthält für den Prüfungszeitraum 2008 - 2011 (bis zum 31. Oktober 2011) sämtliche Buchungen lt. dem „Sachkonto 5000 Einkäufe“, soweit sie italienische Partner der Klägerin betreffen sowie die Kreditorenkonten der italienischen Partner. Im Übrigen wurden die aktuellen Bankverbindungen der italienischen Partner (IBAN) in Papierform erhoben (Stand: 24. März 2014). Eine Vorlage der alten Bankverbindungen wäre nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand zu leisten. Sollten insoweit Einzelermittlungen erforderlich sein, müssten diese nach Auffassung der BP-Hauptstelle beim FA durch die italienischen Finanzbehörden erfolgen.
44 
Inwieweit die Zahlungen der Klägerin an die italienischen Vermieter für den Zeitraum 1. Januar 2008 - 31. Oktober 2011 lt. der CD auf Bankverbindungen lt. der vorgenannten Aufstellung vom 24. März 2014 geleistet wurden, kann nicht festgestellt werden. Bankverbindungen können sich ändern; im Übrigen ändert sich der Bestand an Vermietern jedes Jahr um ca. 20 %. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das an das BZSt gerichtete Schreiben des FA vom 11. August 2014 verwiesen (Bl. 70 ff. der FG-Akten). Dies wurde der Klägerin mit Schreiben vom 10. Juni 2014 mitgeteilt. Hiergegen wurden von der Klägerin mit Schriftsatz vom 1. Juli 2014 -eingegangen beim FA am 3. Juli 2014- Einwendungen erhoben.
45 
Mit Einspruchsentscheidung vom 25. Juni 2014 wurde der Einspruch der Klägerin durch die BP-Hauptstelle beim FA als unbegründet zurückgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Erwägungen a.a.O. Bezug genommen.
46 
Am 18. Juli 2014 erhob die Klägerin form- und fristgerecht Klage, mit der sie weiterhin geltend macht, dass das Auskunftsersuchen rechtswidrig sei. Es werde nicht dargelegt, dass die italienische Steuerverwaltung eigene Ermittlungen durchgeführt habe, und ob sie diese ausgeschöpft habe. Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz habe das Tätigwerden der italienischen Steuerverwaltung Vorrang. Ermittlungen bei der Klägerin dürften nur das letzte Mittel sein. Wegen des weiteren Vorbringens der Klägerin wird auf deren Schriftsätze zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
47 
Die Klägerin beantragt sinngemäß (auf einen entsprechenden Vorschlag des erkennenden Senats),
                 
1.    
für den Zeitraum 1. Januar 2008 bis zum 31. Oktober 2011 festzustellen, dass der an die Klägerin gerichtete Verwaltungsakt vom 5. Februar 2013 mit der Aufforderung, Unterlagen für die Anfertigung von Kontrollmitteilungen im Rahmen des italienischen Auskunftsersuchens vom Januar 2013 vorzulegen, rechtswidrig ist.
2.    
den Verwaltungsakt vom 5. Februar 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. Juni 2014 für den Zeitraum 1. November 2011 bis 30. September 2012 (ersatzlos) aufzuheben.
48 
Das FA beantragt, die Klage abzuweisen.
49 
Zur Begründung verweist es im Wesentlichen auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.
50 
Am 18. November 2014 fand vor dem Berichterstatter des erkennenden Senats ein Termin zur Erörterung des Sach- und Streitstandes und zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits statt (s. § 79 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FGO). An dem Termin nahm auch D.B. teil. Auf die den Beteiligten bekanntgegebene Niederschrift vom 21. November 2014 über den Erörterungstermin wird Bezug genommen.
51 
Die AP bei der Klägerin wurde im Juli 2014 beendet. Die AP griff nur die Rechtsfrage der Hinzurechnungsbesteuerung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. e des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) auf. Sie vertrat die Auffassung, dass die auf dem „Konto 5000 Aufwendungen Veranstaltungen“ gebuchten Mietaufwendungen für die Überlassung von Ferienwohnungen und Ferienhäusern von 81.160.235 EUR (für 2008), 85.744.534 EUR (für 2009), 88.787.995 EUR (für 2010) und von 93.725.819 EUR (für 2011), gemindert jeweils um 1.000.000 EUR pro Jahr für (geschätzte) Aufwendungen für andere Leistungen als Nutzungsüberlassungen, dem Gewinn aus Gewerbebetrieb zu einem Viertel hinzuzurechnen seien und soweit insgesamt die Summe von 100.000 EUR erreicht werde (vgl. hierzu jedoch: Sarrazin in: Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, Kommentar, § 8 Nr. 1 Buchst. e Rz. 2). Der Außenprüfer regte an, Aussetzung der Vollziehung zu gewähren und weitere mögliche Verfahren zum Ruhen zu bringen im Hinblick auf ein beim Finanzgericht Münster anhängiges Musterverfahren zu dem Az.: 9 K 1472/12. Im Übrigen wird auf die Prüfernotiz Nr. 2 hingewiesen.
52 
Das FA wertet das Schreiben seiner BP-Stelle vom 11. August 2014, mit den bei der Klägerin für den Prüfungszeitraum erhobenen Informationen, das an das BZSt gerichtet ist, als Spontanauskunft (s. den Hinweis a.a.O. auf § 8 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften [Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz -AmtshilfeRLUmsG-] vom 26. Juni 2013, BStBl I 2013, 802, BGBl 2013 I 1809), über dessen Zulässigkeit das BZSt zu entscheiden habe. Das BZSt hat die von der BP-Stelle erhobenen und ihm vorliegenden Informationen (insbesondere die Vermieter-CD) bisher nicht an die Guardia di Finanza weitergeleitet. Es wartet den Ausgang des vorliegenden Verfahrens ab. Eine an die Klägerin gerichtete Entscheidung des BZSt, dass es die erhobenen Informationen nach Italien weitergeben werde (sei es im Rahmen einer Spontanauskunft sei es im Rahmen eines Auskunftsersuchens) als Voraussetzung für eine Antragstellung/Klageerhebung beim Finanzgericht Köln, liegt bisher nicht vor.
53 
Dem erkennenden Senat lagen folgende Akten vor:
54 
1 Band Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen Klin;

Entscheidungsgründe

 
55 
A. I.1. Die Guardia di Finanza hat mit dem (beim FA wohl im Januar 2013 eingegangenen) Auskunftsersuchen (ohne Datum) für den Zeitraum 1. Januar 2008 bis zum 30. September 2012 u.a. um die Vorlage der zwischen der Klägerin und ihren italienischen Partnern abgeschlossenen Verträge und der diesbezüglichen Banküberweisungen gebeten.
56 
II.2. Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens sind hieran anschließend zunächst die im Anschluss an das Auskunftsersuchen von der BP-Hauptstelle beim FA im Rahmen der AP gegenüber der Klägerin im Prüfungszeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Oktober 2011 in Form einer Vermieter-CDerstellten Kontrollmitteilungen, in denen die Zahlungen der Klägerin an ihre Partner/Vermieter in Italien für den Prüfungszeitraum auf 1.420 Seiten dargelegt werden (nach Empfänger und Tag der Überweisung), und im Übrigen die Kontrollmitteilung in Form einer Liste (Stand: 24. März 2014) mit den Bankverbindungen und den Partnern der Klägerin in Italien (siehe nachfolgend zu B.).
57 
3. Des Weiteren ist Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens die Rechtmäßigkeit der außerhalb des Prüfungszeitraums der AP vom 1. November 2011 bis 30. September 2012 angeforderten Unterlagen (Gutschriftanzeigen zu mindestens 200.000 Buchungen, Lieferantenstammdaten sämtlicher italienischer Partner und deren Kontoverbindungen), damit zur Erfüllung des Auskunftsersuchens Kontrollmitteilungen durch das FA angefertigt werden können (s. die Verfügung vom 5. Februar 2013 bzw. den Aktenvermerk vom 5. März 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. Juni 2014). Da hierzu bisher von der Klägerin keine Unterlagen vorgelegt wurden, ist das Klagebegehren insoweit nicht erledigt (-siehe nachfolgend zu C.-).
58 
B. I.1. Die Klage ist zulässig.
59 
a) Nachdem die BP-Hauptstelle beim FA für den Zeitraum 1. Januar 2008 bis 31. Oktober 2011 die Kontrollmitteilungen (Vermieter-CD mit den Gutschriften zugunsten der italienischen Partner) erstellt und dem BZSt übersandt hat, hat sich der Verwaltungsakt vom 5. März 2013 in Gestalt der Änderung auf Grund der mündlichen Vereinbarung vom 24. März 2014 (vgl. im Übrigen § 118 Abs. 2 Satz 1 AO), mit der die -zur Anfertigung der Kontrollmitteilungen- notwendigen Buchungsunterlagen bei der Klägerin angefordert wurden (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 28. April 2008 VIII R 61/06, BStBl II 2009, 579; Seer in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung Finanzgerichtsordnung, Kommentar, AO § 117 Anm. 114; Söhn in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 117 AO Rn. 209; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen -BMF- vom 25. Mai 2012 IV B 6 S 1320/07/10004/:006, BStBl I 2012, 599, Tz. 209), erledigt.
60 
b) Nach der eingetretenen Erledigung des Rechtsstreits ist das Verfahren fortzuführen, weil die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts über das Vorlageersuchen der BP-Hauptstelle beim FA gemäß § 100 Abs.1 Satz 4 FGO41 Abs. 1 Halbsatz 2 FGO) hat (vgl. in diesem Zusammenhang: BFH-Urteile vom 29. April 2008 I R 79/07, BFH/NV 2008, 1807; vom 16. November 1999 VII R 95, 96/98, VII R 95/98, VII R 96/98, BFH/NV 2000, 531). Berechtigt in diesem Sinne ist jedes konkrete, vernünftigerweise anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. Die begehrte Feststellung muss geeignet sein, in einem dieser Bereiche zu einer Positionsverbesserung des Klägers zu führen. Erforderlich ist ein gewisser die Verfahrensfortsetzung aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigender Zusammenhang (BFH-Urteil vom 9. November 1994 XI R 33/93, BFH/NV 1995, 621; Gräber/von Groll, FGO, Kommentar, 7. Aufl., § 41 Anm. 14; Schallmoser in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 194 AO Anm. 160 mit umfangreichen Nachweisen).
61 
c) Die Klägerin will mit ihrer Klage ein Verbot der Verwertung der bei der Außenprüfung erzielten Prüfungsfeststellungen (Hinweis auf die Vermieter-CD bzw. die Liste der aktuellen Bankverbindungen der italienischen Partner vom 24. März 2014) erreichen. Aus dieser Absicht folgt ihr berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ermittlungsmaßnahmen zur Durchführung der Amtshilfe an die Guardia di Finanza. Zwar entscheidet letztlich nicht das FA und demzufolge auch nicht der erkennende Senat darüber, ob die Prüfungsfeststellungen (Kontrollmitteilungen) im Wege der Amtshilfe an die Guardia di Finanza weitergeleitet werden dürfen, sondern das BZSt (s. § 5 Abs. 1 Nr. 5 Finanzverwaltungsgesetz -FVG-; Schmieszek in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 5 FVG Rn. 67 ff.). Aus diesem Grund kommt auch eine gegen das FA gerichtete Unterlassungsklage (Leistungsklage auf Unterlassen) mit dem Ziel, die Weiterleitung der Prüfungsstellungen an die Guardia di Finanza zu verhindern, nicht in Betracht (vgl. in diese Zusammenhang: Seer in: Tipke/Kruse, a.a.O. § 194 AO, Anm. 33 mit weiteren Nachweisen). Die Klägerin kann aber mit einer Positionsverbesserung im weiteren Verfahren beim BZSt (und einem ggf. sich anschließenden gerichtlichen Verfahren beim Finanzgericht Köln) rechnen, wenn der erkennende Senat die Rechtswidrigkeit der Ermittlungsmaßnahme, über die er zu entscheiden hat, feststellt. Die Klägerin kann mit dem von ihr im vorliegenden Verfahren erstrebten Urteil zur Feststellung der Rechtmäßigkeit/Rechtswidrigkeit der angefertigten Kontrollmitteilungen demzufolge „noch etwas anfangen“ (Lange in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 100 FGO Anm. 172 mit weiteren Nachweisen). Dies reicht aus, um ein berechtigtes Interesse i.S.d. § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO der Klägerin für die Feststellung der Rechtswidrigkeit der von der BP-Hauptstelle beim FA angefertigten Kontrollmitteilungen annehmen zu können (Hinweis in diesem Zusammenhang auf: Schmieszek in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 5 FVG Anm. 70 mit weiteren Nachweisen).
62 
II. Die Klage ist begründet.
63 
1. Die von der BP-Hauptstelle beim FA angefertigten Kontrollmitteilungen (in Gestalt der „Vermieter-CD“ und der Liste der Bankverbindungen auf den 24. März 2014) sind nicht durch die Vorschrift des § 194 Abs. 3 AO gedeckt.
64 
a) Nach § 194 Abs. 1 Satz 1 AO dient die Außenprüfung grundsätzlich der Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen. Werden anlässlich einer Außenprüfung Verhältnisse anderer als der in Abs. 1 genannten Personen festgestellt, so ist die Auswertung dieser Feststellungen insoweit zulässig, als ihre Kenntnis für die Besteuerung (vgl. § 199 Abs. 1 AO) dieser anderen Personen von Bedeutung ist (§ 194 Abs. 3 1. Halbsatz AO).
65 
Das Merkmal "anlässlich" verlangt neben einem zeitlichen Zusammenhang zwischen der Außenprüfung und der Feststellung steuerrelevanter Verhältnisse Dritter auch einen sachlichen Zusammenhang in der Art, dass bei einer konkreten und im Aufgabenbereich des Prüfers liegenden Tätigkeit ein Anlass auftaucht, der den Prüfer veranlasst, solche Feststellungen zu treffen. Dies muss kein besonderer Anlass sein, etwa ein solcher, der zwingend den Verdacht einer Steuerverkürzung des Dritten erweckt (BFH-Urteil vom 4. Oktober 2006 VIII R 53/04, BStBl II 2007, 227). Es genügt vielmehr, dass die vom Prüfer einzusehenden Geschäftsunterlagen des Steuerpflichtigen Hinweise auf die Verhältnisse dritter Personen zu geben vermögen, die bei objektiver Betrachtung für deren Besteuerung von Bedeutung sein können. Zwischen Außenprüfung und Feststellung steuerrelevanter Verhältnisse dritter Personen muss aber ein sachlicher Zusammenhang in der Weise bestehen, dass bei einer konkreten und im Aufgabenbereich des Prüfers liegenden Tätigkeit ein Anlass auftaucht, der den Prüfer veranlasst, solche Feststellungen zu treffen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 4. November 2004 VII R 28/01, BStBl II 2004, 1032;vom 2. August 2001 VII B 290/99, BStBl II 2001, 665).
66 
Erstrecken sich die Prüfungshandlungen in erster Linie auf die Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen, so ist der Prüfer im Rahmen dieser konkreten Prüfungstätigkeit befugt, Einsicht -z.B. wie im Streitfall- in sämtliche relevanten Kreditoren-/Lieferantenkonten zu nehmen, um so den steuererheblichen Sachverhalt hinsichtlich des Steuerpflichtigen vollständig und umfassend festzustellen (BFH-Urteil in BStBl II 2007, 227).
67 
Der Prüfer hat, sofern er rechtmäßig tatsächliche Erkenntnisse über steuerrelevante Daten Dritter gewinnt, weiterhin zu prüfen, ob er diese Erkenntnisse mittels Kontrollmitteilungen verwerten darf (BFH-Beschluss vom 4. April 2004 VII B 305/04, BFH/NV 2005, 1226).
68 
Es muss ein hinreichend begründeter Anlass für solche Erkenntnisse und die daraus zu ziehenden Folgerungen (z.B. Erstellen von Kontrollmitteilungen) vorhanden sein (vgl. BFH-Urteil vom 18. Februar 1997 VIII R 33/95, BStBl II 1997, 499). Diese Einschränkung des § 194 Abs. 3 AO folgt in erster Linie aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip, das für jegliches Tätigwerden der staatlichen Organe zunächst das Überschreiten einer Erheblichkeitsschwelle, mithin einen hinreichenden Anlass, voraussetzt (vgl. BFH-Beschluss in BStBl II 2001, 665).
69 
Als Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsprinzips darf der Außenprüfer die Geschäftsunterlagen der Steuerpflichtigen nicht gezielt einerseits unter Anlegung eines vorgegebenen Rasters und andererseits nicht "ins Blaue hinein", d.h. als beliebige Stichprobe, nach steuererheblichen Verhältnissen Dritter durchforsten. Unzulässig ist eine Prüfungstätigkeit, die losgelöst von der konkret angeordneten Außenprüfung unmittelbar und ausschließlich auf die Feststellung der steuerlichen Verhältnisse Dritter und die Fertigung von Kontrollmitteilungen gerichtet ist (BFH-Beschlüsse in BStBl II 2001, 665; vom 4. April 2005 VII B 305/04, BFH/NV 2005, 1226; vom 28. April 2004 VII B 198/03, BFH/NV 2004, 1216).
70 
Fehlt es -wie zuvor dargelegt- an dieser konkreten Prüfungstätigkeit gegenüber dem Steuerpflichtigen, die nach § 194 Abs. 3 AO den Anlass für die Feststellung der Verhältnisse Dritter bieten muss, handelt der Außenprüfer außerhalb der ihm durch den Prüfungsauftrag verliehenen Befugnisse. Eine solche unmittelbar und ausschließlich auf die steuerlichen Verhältnisse Dritter gerichtete Prüfungshandlung wird von § 194 Abs. 3 AO nicht gedeckt und ist daher rechtswidrig (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 28. März 2003 3 K 240/98, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2003, 1140). Entsprechendes hat für ein an den Steuerpflichtigen gerichtetes Mitwirkungsverlangen zu gelten (Hinweis auf § 200 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AO), mit dem derartige Ermittlungen durchgeführt werden sollen(BFH-Urteil vom 4. November 2003 VII R 29/01, juris).
71 
Wie die Außenprüfung selbst hängen auch die aufgrund beliebiger Stichproben gemachten Kontrollmitteilungen nicht von der Steuerpflicht des von der Mitteilung Betroffenen ab (vgl. Seer in Tipke/Kruse, a.a.O., § 194 AO Tz. 31; Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 194 AO Rz. 146; Beermann/Gosch, Steuerliches Verfahrensrecht, Kommentar, § 194 Rz. 221; Klein/Rüsken, Abgabenordnung, Kommentar, 12. Aufl., § 194 Rz. 29a); denn sie dienen gerade Kontrollzwecken und der Sicherstellung einer gleichmäßigen und gesetzmäßigen Besteuerung. Ihnen kommt deshalb die Funktion als Mittel des Verifikationsprinzips zu (Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 194 AO Rz. 125 ff.).
72 
Kann aus den Umständen des Einzelfalles nicht geschlossen werden, dass die Vorlage von Buchungsunterlagen (z.B. Lieferantenstammdaten, Überweisungsträgerlisten u.ä.) hauptsächlich darauf abgezielt hat, aus den daraus gewonnenen Erkenntnissen Kontrollmitteilungen zu erstellen, so stellt sich die Offenlegung steuerlicher Verhältnisse Dritter lediglich als Reflexwirkung einer rechtmäßigen Prüfungstätigkeit bzw. eines rechtmäßigen Vorlageverlangens dar und hält sich innerhalb der dem Prüfer durch den Prüfungsauftrag verliehenen Befugnisse nach § 194 Abs. 1 und 3 AO.
73 
Der Schutzbereich des § 194 Abs. 3 AO erfasst nicht die Geschäftspartner des Steuerpflichtigen; § 194 Abs. 3 AO soll lediglich verhindern, dass ein Steuerpflichtiger im Verlauf einer wegen seiner Besteuerung durchgeführten Prüfung auch noch unbeschränkt als Auskunftsperson über die Geschäfte weiterer Steuerpflichtiger herhalten soll (BFH-Beschluss in BStBl II 2007, 227).
74 
Es können gemäß § 194 Abs. 3 AO auch Feststellungen über Verhältnisse Dritter ausgewertet werden und zu diesem Zweck weitergegeben werden, die -wie im Streitfall- einem anderen Staat der Besteuerung unterliegen (Hendricks in: Beermann/Gosch, a.a.O., § 117 AO Rz. 134). Voraussetzung ist jedoch, dass sich diese Feststellungen anlässlich (gelegentlich) einer für den inländischen Steuerpflichtigen angeordneten Außenprüfung ergeben haben, und nicht der eigentliche Hauptzweck der Prüfung waren. Es muss sich dabei eher um Zufallsfunde als um die eigentliche Hauptsache gehandelt haben (BFH-Beschluss in BFH/NV 2000, 531; BMF-Schreiben in BStBl I 2012, 599 zu Tz. 5.2.3.; Söhn in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 117 AO Rz. 106). Damit sind die dargelegten Rechtsgrundsätze -neben weiteren Erwägungen (Seer in: Tipke/Kruse, a.a.O., § 194 Rz. 36; Schallmoser in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 194 AO Rz. 113; jeweils mit weiteren Nachweisen; siehe hierzu nachfolgenden zu 2.)- auch anzuwenden, wenn es um die Zulässigkeit von Kontrollmitteilungen im internationalen Bereich (ins Ausland) geht (BFH-Beschluss vom 8. Februar 1995 I B 92/94, BStBl II 1995, 358; § 117 Abs. 4 Satz 2 AO i.V.m. 114 Abs. 1 AO; § 9 Satz 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Betriebsprüfung -Betriebsprüfungsordnung- vom 15. März 2000, BStBl I 2000, 368 -BpO 2000-).
75 
b) Im Streitfall muss aus dem gesamten Verhalten des Außenprüfers im Rahmen der gegenüber der Klägerin angeordneten Außenprüfung geschlossen werden, dass er keine -ins Gewicht fallende- Prüfungstätigkeit gegenüber der Klägerin durchgeführt hat, sondern die von ihm erstellten Angaben lt. der sog. Vermieter-CD auf der Grundlage der Lieferantenstammdaten und der Gutschriften darauf abzielten, ins Blaue hinein die steuererheblichen Verhältnisse Dritter auszuforschen (der in Italien ansässigen Geschäftspartner der Klägerin), um aus den daraus gewonnenen Erkenntnissen Kontrollmitteilungen zur Weiterleitung an die Guardia di Finanza zu erstellen.
76 
aa) Die Ermittlung der steuerlichen (betrieblichen) Verhältnisse der Klägerin selbst hatte nur eine untergeordneten Bedeutung. Sie erschöpfte sich darin, dass der Außenprüfer für die einzelnen Wirtschaftsjahre des streitbefangenen Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis 30. Oktober 2011 die gesamten Aufwendungen der Klägerin für die (weltweite -nicht nur in Italien ansässige Vermieter bezogene-) Anmietung von Ferienwohnungen bzw. -häusern lt. dem Konto 5000 Aufwendungen Veranstaltungen (zwischen 81.160.235 EUR - 93.725.819 EUR) mit Hilfe der EDV der Klägerin abschreiben ließ. Die ermittelten Beträge kürzte er um einen geschätzten Betrag von jährlich 1.000.000 EUR. Die Differenz beurteilte er als Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, und deshalb dem Gewinn aus Gewerbebetrieb der Klägerin gemäß § 8 Abs. 1 Buchst. e GewStG wieder hinzuzurechnen seien, weil sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden waren (s. Sarrazin in: Lenski/Steinberg, a.a.O., § 8 Nr. 1 Buchst. e Rz. 22 ff.). Insoweit verwies er noch auf ein Klageverfahren beim FG Münster und empfahl, ggf. das Ruhen des Verfahrens anzuordnen und Aussetzung der Vollziehung zu gewähren. Eine weitere Prüfungstätigkeit gegenüber der Klägerin ist aus den dem FG vorliegenden Akten der BP-Hauptstelle nicht ersichtlich und auch ansonsten vom Außenprüfer nicht vorgetragen worden.
77 
bb) Unabhängig von der zuvor dargelegten Prüfungstätigkeit sind die Informationen, die das FA im Wege der Kontrollmitteilungen (lt. der Vermieter-CD) durch Übersendung an die Guardia di Finanza (über das BZSt) verwerten möchte, vom Außenprüfer ermittelt worden und damit nicht anlässlich der Außenprüfung i.S.v. § 194 Abs. 3 AO bekannt geworden. Demzufolge ist auch das auf § 200 Abs. 1 Satz 2 AO gestützte, an die Klägerin gerichtete Mitwirkungsverlangen des FA, zur Erstellung der Kontrollmitteilungen bestimmte Unterlagen aus seiner Buchführung vorzulegen (Gutschriftanzeigen, Listen mit Kontenverbindungen der in Italien ansässigen Partner der Klägerin, Lieferantenstammdaten) rechtswidrig. Dieses Mitwirkungsverlangen liegt außerhalb der durch den Prüfungsauftrag verliehenen Befugnisse des Außenprüfers (BFH-Urteil vom 4. November 2003 VII R 29/01, juris). Das FA hat gezielt nach Besteuerungsgrundlagen Dritter (der in Italien ansässigen Vermieter von Ferienhäusern und -wohnungen) gesucht und damit die Prüfung faktisch zu anderen Zwecken als der Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse der Klägerin „missbraucht“ (BFH-Entscheidungen vom 9. Dezember 2008 VII R 47/07, BStBl II 2009, 509; vom 4. Oktober 2006 VIII R 54/04, BFH/NV 2007, 190). Der Außenprüfer hat, losgelöst von der oben dargelegten Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse der Klägerin, sämtliche Anschriften der in Italien ansässigen Ferienhaus- bzw. Ferienwohnungsbesitzer feststellen lassen und zwar auf ca. 1.500 DIN A4-Seiten für einen Zeitraum von fast 5 Jahren. Die Vorlage der angeforderten Unterlagen (Lieferantenstammdaten, Gutschriftanzeigen, Kontenverbindungen bezüglich der in Italien ansässigen Partner der Klägerin) zielte nicht nur hauptsächlich, sondern ausschließlich darauf ab, aus den daraus gewonnenen Erkenntnissen Kontrollmitteilungen zu erstellen. Auf diese Weise wurden ca. 6-7.000 Anschriften von in Italien ansässigen Partnern der Klägerin vom Außenprüfer ermittelt. Des Weiteren hat er ca. 200.000 Gutschriften lt. der Buchführung der Klägerin über deren Umsätze von jährlich 30.000.000 EUR - 40.000.000 EUR ausgewertet, und diese den einzelnen, in Italien ansässigen Ferienhaus- bzw. Ferienwohnungsbesitzern zugeordnet. Schließlich hat er auf den Stichtag 24. März 2014 und damit auf einen Stichtag außerhalb des Prüfungszeitraums eine Liste mit ca. 3.000 Bankkonten der in Italien ansässigen Partner der Klägerin (einschließlich der Postleitzahlen und Kontenbezeichnung in der Buchführung der Klägerin) erstellen lassen. Auch dieses Vorlageverlangen liegt außerhalb der durch den Prüfungsauftrag verliehenen Befugnisse des Außenprüfers.
78 
cc) Die Offenlegung der zur Erstellung der Kontrollmitteilungen vom Außenprüfer herangezogenen Unterlagen in Bezug auf die steuerlichen Verhältnisse stellt sich nach den Verhältnissen des vorliegenden Einzelfalles nicht lediglich als eine zulässige Reflexwirkung einer rechtmäßigen Prüfungstätigkeit bzw. eines rechtmäßigen Vorlageverlangens dar, sondern sie liegt außerhalb des dem Prüfer verliehenen Prüfungsauftrags nach § 194 Abs. 1 und 3 AO (BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 190). Zwar können sich nach dem Erlass zur Rationalisierung der Betriebsprüfung (s. den Erlass des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 1995 1995-05-16 S 1502-4-V C 5, Tz. 4.1. juris -im Folgenden: Rationalisierungs-Erlass-) Prüfungsschwerpunkte im Bereich „Auslandsbeziehungen“ ergeben. Dies rechtfertigt es jedoch nicht, sich Unterlagen nach einem vorgegebenen Raster -wie im Streitfall in Bezug auf sämtliche in Italien ansässigen Partner der Klägerin- vorlegen zu lassen und hieraus Kontrollmitteilugen zu erstellen, ohne dass auch nur ansatzweise ersichtlich wird, dass dieses Vorlageverlangen, wenn auch nur in einem geringen Ausmaß, der Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse der Klägerin hätte dienen sollen und können.
79 
dd) Gegen die Rechtmäßigkeit des Vorlageersuchens und der Erstellung der Kontrollmitteilungen spricht auch, dass die damit festgestellten Tatsachen letztendlich auch nicht erforderlich sind (s. hierzu: Tz. 3.6 des Rationalisierungserlasses) für die Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse der italienischen Partner der Klägerin. Diese könnten auch vor Ort durch die italienischen Finanzbehörden umfassend aufgeklärt werden. Über das Internet (s. die im Auskunftsersuchen angegebene Internetadresse der Klägerin) und durch den Inhalt der von der Klägerin in Verkehr gebrachten Kataloge könnten sämtliche, im streitbefangenen Zeitraum der Klägerin in Italien zur Verfügung stehenden Immobilien jedenfalls nach dem Ort ihrer Lage verifiziert werden (s. hierzu auch die Feststellungen im Tatbestand). In diesem Zusammenhang geht der erkennende Senat davon aus, dass die italienische Finanzverwaltung die einzelnen Immobilien genau kennt. Nur so ist ihre Aussage im Auskunftsersuchen (zu 4.) zu deuten, dass nach ihrer Kenntnis im Jahr 2012 alle Wohnungen von Touristen belegt waren.
80 
Jeder Inhaber einer Ferienwohnung bzw. eines Ferienhauses kann mit einem Passwort die von der Klägerin im Jahr der Abfrage und im Vorjahr erhaltenen Zahlungen abfragen. Die Guardia di Finanza könnte dieses Passwort erfragen und dann selbst vor Ort die Einnahmen der italienischen Partner der Klägerin ermitteln. Im Übrigen hat die Klägerin in Italien ca. 12 Agenten, die über sämtliche Daten verfügen können, die Gegenstand der Kontrollmitteilungen sind. Die Aussage der italienischen Finanzverwaltung in dem Vermerk ohne Datum, sie habe alle zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft, ist auf der Grundlage der zuvor dargelegten Tatsachen nicht nachvollziehbar.
81 
ee) Soweit die Kontrollmitteilungen sich auf die Registersteuer (Grunderwerbsteuer) beziehen sollen, wird nicht ersichtlich, wie sich aus den von der BP-Hauptstelle beim FA ermittelten Tatsachen (Anschriften und Bankkonten der italienischen Partner der Klägerin, Aufstellung der nach Italien überwiesenen Geldbeträge) ein Bezug zur Grunderwerbsteuer herstellen ließe. Die Klägerin selbst macht jedenfalls keine Grundstücksgeschäfte in Italien.
82 
ff) Soweit die Kontrollmitteilungen dazu dienen sollen, die „Mieteinkommen aus den Gelegenheitsgeschäftstätigkeiten“ offen zu legen (s. Tz. 5 des Auskunftsersuchen), sind sie hierzu nicht geeignet. Der erkennende Senat versteht den Hinweis auf „Gelegenheitsgeschäftstätigkeiten“ nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalls dahin, dass die Einnahmen der italienischen Partner aus den Nebenleistungen bei der Klägerin ermittelt werden sollen. Über diese Zahlungen hat die Klägerin jedoch keine Kenntnis. Der erkennende Senat berücksichtigt im vorliegenden Zusammenhang zudem, dass ihm das Auskunftsersuchen nicht in italienischer Sprache vorgelegt wurde. Deshalb war er daran gehindert, eine ggf. sachkundigere (als die bei den Akten befindliche) Übersetzung anfertigen zu lassen.
83 
gg) Auch der Hinweis in dem -im finanzgerichtlichen Verfahren vorgelegten- Vermerk der italienischen Finanzverwaltung auf „laufende steuerstrafrechtliche Ermittlungen“ vermag die Anfertigung der Kontrollmitteilungen und des zugrunde liegenden Vorlageersuchens nicht zu rechtfertigen (vgl. hierzu auch: § 9 Satz 2 BpO 2000; Tz. 4.2. des Rationalisierungserlasses). Dieser Hinweis reicht nicht aus im Hinblick auf den umfangreichen und umfassenden Charakter des Inhalts der Kontrollmitteilungen (Angabe von 3.000 Bankkonten, Angaben aus ca. 200.000 Gutschriften, jeweils 6.000 - 7.000 italienische Partner betreffend und für fast 5 Jahre). Insoweit hätte es weiterer, deutlicherer und konkreterer Feststellungen und zwar auf Grund einer klaren Faktenlage bedurft (vgl. hierzu: Roth, Die Steuerberatung 2014, 405; Roth, Sammelauskunftsersuchen und internationale Gruppenanfragen, 2014, Tz. 5.4 ff. [S. 44 ff]).
84 
2. Im Streitfall sind das Vorlageverlangen und die Erstellung der Kontrollmitteilungen durch die Außenprüfung für eine Übermittlung nach Italien auch nicht im Hinblick darauf zulässig, dass sie dem FA zur Durchführung eines Auskunftsersuchens der Guardia di Finanza dienen sollen, um auf diese Weise zwischenstaatliche Amtshilfe gegenüber der italienischen Republik (Repubblica Italiana) zu leisten. Hierdurch wird der Anwendungsbereich für die rechtmäßige Anfertigung von Kontrollmitteilungen nach § 194 Abs. 3 AO nicht erweitert (Hinweis auf Schallmoser in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 194 AO Rz. 113 mit weiteren Nachweisen).
85 
a) Nach § 117 Abs. 2 AO können die Finanzbehörden zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe auf Grund innerstaatlich anwendbarer völkerrechtlicher Vereinbarungen, innerstaatlich anwendbarer Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft sowie des EG-Amtshilfe-Gesetzes leisten.
86 
aa) Im Streitfall ist weiterhin das Gesetz zur Durchführung der EG-Richtlinie über die gegenseitige Amtshilfe im Bereich der direkten Steuern, bestimmter Verbrauchsteuern und der Steuern auf Versicherungsprämien in der im streitbefangenen Zeitraum wirksamen Fassung (EG-Amtshilfe-Gesetz) anzuwenden (juris zu EGAHIG). Dieses Gesetz ist zwar mit Wirkung vom 1. Januar 2013 außer Kraft getreten (Art. 31 Abs. 9 AmtshilfeRLUmsG). Die hier in Rede stehende Amtshilfe betrifft jedoch den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 30. September 2012 und liegt damit vor dem Außer-Krafttreten des EG-Amtshilfe-Gesetz. Sie soll für einen Zeitraum erteilt werden, in dem das EG-Amtshilfe-Gesetz noch wirksam war und daher noch anzuwenden ist.
87 
bb) Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 EG-Amtshilfe-Gesetz dürfen Finanzbehörden Auskünfte nicht erteilen, wenn die dazu dienende Amtshandlung in einem Besteuerungsverfahren nach der AO nicht vorgenommen werden könnte oder einer Verwaltungsanweisung zuwiderlaufen würde. Daher dürfte die hier in Rede stehende Auskunft an die Guardia di Finanza nicht erteilt werden, weil das ihr zugrundeliegende Vorlageersuchen und die Erstellung der Kontrollmitteilungen durch die BP-Hauptstelle beim FA nach der § 194 Abs. 3 AO nicht zulässig waren (s. die Erwägungen zuvor zu 1.).
88 
cc) Über die Rechtmäßigkeit des Auskunftsersuchens der Guardia di Finanza ist im vorliegenden Verfahren jedoch nicht zu entscheiden, weil hierüber das FA nicht zu entscheiden hat und auch nicht entschieden hat. Diese Entscheidung ist dem BZSt vorbehalten (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 FVG -s. zuvor die Erwägungen zu B. I.1.c-).
89 
dd) Aus den zuvor dargelegten Gründen hat der erkennende Senat auch nicht darüber zu entscheiden, ob das FA die zwischenstaatliche Amtshilfe zur Erfüllung des Auskunftsersuchens der Guardia die Finanza auf die völkerrechtlichen Vereinbarungen gemäß Art. 27 Abs. 1 DBA-Italien (i.V.m. § 117 Abs. 2 AO; Hinweis auf den Beschluss des FG Köln vom 7. September 2015 2 V 1375/15, juris; Tz. 5.1 OECD-Musterkommentar zu Art. 26 OECD-Musterabkommen 2012, abgedruckt in Tipke/Kruse, a.a.O., § 117 AO Tz. 16; vgl. auch das BFH-Urteil vom 10. Juni 2015 I R 79/13, Entscheidungsgründe zu B.II.6., Deutsches Steuerrecht -DStR- 2015, 2222, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt; Mellinghoff in: Wassermeyer Doppelbesteuerung Eine Festgabe, Heranziehung von OECD-Musterabkommen und -Musterkommentar S. 35 ff.) stützen könnte.
C.
90 
Aus den zuvor zu B.II.1. dargelegten Erwägungen ist das Vorlageersuchen des FA vom 5. Februar 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. Juni 2014 zur Erstellung von Kontrollmitteilungen für den Zeitraum vom 1. November 2011 bis zum 30. September 2012, das von der Klägerin noch nicht befolgt wurde, mit denen dem Auskunftsersuchen der Guardia di Finanza entsprochen werden soll, rechtswidrig und demzufolge aufzuheben (§ 100 Abs. 1 Satz 1 AO).
D.
91 
I.1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt auf den §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i.V.m.
92 
§§ 708 Nr. 11, 709 und 711 ZPO.
93 
2. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war gemäß § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO für notwendig zu erklären, weil die Klägerin die Hilfe eines Bevollmächtigten zur Beurteilung der Rechtslage und zu ihrer Vertretung für unentbehrlich halten durfte (BFH-Beschluss vom 21. Dezember 1967 VI B 2/67, BStBl II 1968, 181).
94 
3. Die Revision war zuzulassen. Der Sache kommt grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

Gründe

 
55 
A. I.1. Die Guardia di Finanza hat mit dem (beim FA wohl im Januar 2013 eingegangenen) Auskunftsersuchen (ohne Datum) für den Zeitraum 1. Januar 2008 bis zum 30. September 2012 u.a. um die Vorlage der zwischen der Klägerin und ihren italienischen Partnern abgeschlossenen Verträge und der diesbezüglichen Banküberweisungen gebeten.
56 
II.2. Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens sind hieran anschließend zunächst die im Anschluss an das Auskunftsersuchen von der BP-Hauptstelle beim FA im Rahmen der AP gegenüber der Klägerin im Prüfungszeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Oktober 2011 in Form einer Vermieter-CDerstellten Kontrollmitteilungen, in denen die Zahlungen der Klägerin an ihre Partner/Vermieter in Italien für den Prüfungszeitraum auf 1.420 Seiten dargelegt werden (nach Empfänger und Tag der Überweisung), und im Übrigen die Kontrollmitteilung in Form einer Liste (Stand: 24. März 2014) mit den Bankverbindungen und den Partnern der Klägerin in Italien (siehe nachfolgend zu B.).
57 
3. Des Weiteren ist Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens die Rechtmäßigkeit der außerhalb des Prüfungszeitraums der AP vom 1. November 2011 bis 30. September 2012 angeforderten Unterlagen (Gutschriftanzeigen zu mindestens 200.000 Buchungen, Lieferantenstammdaten sämtlicher italienischer Partner und deren Kontoverbindungen), damit zur Erfüllung des Auskunftsersuchens Kontrollmitteilungen durch das FA angefertigt werden können (s. die Verfügung vom 5. Februar 2013 bzw. den Aktenvermerk vom 5. März 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. Juni 2014). Da hierzu bisher von der Klägerin keine Unterlagen vorgelegt wurden, ist das Klagebegehren insoweit nicht erledigt (-siehe nachfolgend zu C.-).
58 
B. I.1. Die Klage ist zulässig.
59 
a) Nachdem die BP-Hauptstelle beim FA für den Zeitraum 1. Januar 2008 bis 31. Oktober 2011 die Kontrollmitteilungen (Vermieter-CD mit den Gutschriften zugunsten der italienischen Partner) erstellt und dem BZSt übersandt hat, hat sich der Verwaltungsakt vom 5. März 2013 in Gestalt der Änderung auf Grund der mündlichen Vereinbarung vom 24. März 2014 (vgl. im Übrigen § 118 Abs. 2 Satz 1 AO), mit der die -zur Anfertigung der Kontrollmitteilungen- notwendigen Buchungsunterlagen bei der Klägerin angefordert wurden (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 28. April 2008 VIII R 61/06, BStBl II 2009, 579; Seer in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung Finanzgerichtsordnung, Kommentar, AO § 117 Anm. 114; Söhn in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 117 AO Rn. 209; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen -BMF- vom 25. Mai 2012 IV B 6 S 1320/07/10004/:006, BStBl I 2012, 599, Tz. 209), erledigt.
60 
b) Nach der eingetretenen Erledigung des Rechtsstreits ist das Verfahren fortzuführen, weil die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts über das Vorlageersuchen der BP-Hauptstelle beim FA gemäß § 100 Abs.1 Satz 4 FGO41 Abs. 1 Halbsatz 2 FGO) hat (vgl. in diesem Zusammenhang: BFH-Urteile vom 29. April 2008 I R 79/07, BFH/NV 2008, 1807; vom 16. November 1999 VII R 95, 96/98, VII R 95/98, VII R 96/98, BFH/NV 2000, 531). Berechtigt in diesem Sinne ist jedes konkrete, vernünftigerweise anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. Die begehrte Feststellung muss geeignet sein, in einem dieser Bereiche zu einer Positionsverbesserung des Klägers zu führen. Erforderlich ist ein gewisser die Verfahrensfortsetzung aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigender Zusammenhang (BFH-Urteil vom 9. November 1994 XI R 33/93, BFH/NV 1995, 621; Gräber/von Groll, FGO, Kommentar, 7. Aufl., § 41 Anm. 14; Schallmoser in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 194 AO Anm. 160 mit umfangreichen Nachweisen).
61 
c) Die Klägerin will mit ihrer Klage ein Verbot der Verwertung der bei der Außenprüfung erzielten Prüfungsfeststellungen (Hinweis auf die Vermieter-CD bzw. die Liste der aktuellen Bankverbindungen der italienischen Partner vom 24. März 2014) erreichen. Aus dieser Absicht folgt ihr berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ermittlungsmaßnahmen zur Durchführung der Amtshilfe an die Guardia di Finanza. Zwar entscheidet letztlich nicht das FA und demzufolge auch nicht der erkennende Senat darüber, ob die Prüfungsfeststellungen (Kontrollmitteilungen) im Wege der Amtshilfe an die Guardia di Finanza weitergeleitet werden dürfen, sondern das BZSt (s. § 5 Abs. 1 Nr. 5 Finanzverwaltungsgesetz -FVG-; Schmieszek in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 5 FVG Rn. 67 ff.). Aus diesem Grund kommt auch eine gegen das FA gerichtete Unterlassungsklage (Leistungsklage auf Unterlassen) mit dem Ziel, die Weiterleitung der Prüfungsstellungen an die Guardia di Finanza zu verhindern, nicht in Betracht (vgl. in diese Zusammenhang: Seer in: Tipke/Kruse, a.a.O. § 194 AO, Anm. 33 mit weiteren Nachweisen). Die Klägerin kann aber mit einer Positionsverbesserung im weiteren Verfahren beim BZSt (und einem ggf. sich anschließenden gerichtlichen Verfahren beim Finanzgericht Köln) rechnen, wenn der erkennende Senat die Rechtswidrigkeit der Ermittlungsmaßnahme, über die er zu entscheiden hat, feststellt. Die Klägerin kann mit dem von ihr im vorliegenden Verfahren erstrebten Urteil zur Feststellung der Rechtmäßigkeit/Rechtswidrigkeit der angefertigten Kontrollmitteilungen demzufolge „noch etwas anfangen“ (Lange in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 100 FGO Anm. 172 mit weiteren Nachweisen). Dies reicht aus, um ein berechtigtes Interesse i.S.d. § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO der Klägerin für die Feststellung der Rechtswidrigkeit der von der BP-Hauptstelle beim FA angefertigten Kontrollmitteilungen annehmen zu können (Hinweis in diesem Zusammenhang auf: Schmieszek in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 5 FVG Anm. 70 mit weiteren Nachweisen).
62 
II. Die Klage ist begründet.
63 
1. Die von der BP-Hauptstelle beim FA angefertigten Kontrollmitteilungen (in Gestalt der „Vermieter-CD“ und der Liste der Bankverbindungen auf den 24. März 2014) sind nicht durch die Vorschrift des § 194 Abs. 3 AO gedeckt.
64 
a) Nach § 194 Abs. 1 Satz 1 AO dient die Außenprüfung grundsätzlich der Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen. Werden anlässlich einer Außenprüfung Verhältnisse anderer als der in Abs. 1 genannten Personen festgestellt, so ist die Auswertung dieser Feststellungen insoweit zulässig, als ihre Kenntnis für die Besteuerung (vgl. § 199 Abs. 1 AO) dieser anderen Personen von Bedeutung ist (§ 194 Abs. 3 1. Halbsatz AO).
65 
Das Merkmal "anlässlich" verlangt neben einem zeitlichen Zusammenhang zwischen der Außenprüfung und der Feststellung steuerrelevanter Verhältnisse Dritter auch einen sachlichen Zusammenhang in der Art, dass bei einer konkreten und im Aufgabenbereich des Prüfers liegenden Tätigkeit ein Anlass auftaucht, der den Prüfer veranlasst, solche Feststellungen zu treffen. Dies muss kein besonderer Anlass sein, etwa ein solcher, der zwingend den Verdacht einer Steuerverkürzung des Dritten erweckt (BFH-Urteil vom 4. Oktober 2006 VIII R 53/04, BStBl II 2007, 227). Es genügt vielmehr, dass die vom Prüfer einzusehenden Geschäftsunterlagen des Steuerpflichtigen Hinweise auf die Verhältnisse dritter Personen zu geben vermögen, die bei objektiver Betrachtung für deren Besteuerung von Bedeutung sein können. Zwischen Außenprüfung und Feststellung steuerrelevanter Verhältnisse dritter Personen muss aber ein sachlicher Zusammenhang in der Weise bestehen, dass bei einer konkreten und im Aufgabenbereich des Prüfers liegenden Tätigkeit ein Anlass auftaucht, der den Prüfer veranlasst, solche Feststellungen zu treffen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 4. November 2004 VII R 28/01, BStBl II 2004, 1032;vom 2. August 2001 VII B 290/99, BStBl II 2001, 665).
66 
Erstrecken sich die Prüfungshandlungen in erster Linie auf die Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen, so ist der Prüfer im Rahmen dieser konkreten Prüfungstätigkeit befugt, Einsicht -z.B. wie im Streitfall- in sämtliche relevanten Kreditoren-/Lieferantenkonten zu nehmen, um so den steuererheblichen Sachverhalt hinsichtlich des Steuerpflichtigen vollständig und umfassend festzustellen (BFH-Urteil in BStBl II 2007, 227).
67 
Der Prüfer hat, sofern er rechtmäßig tatsächliche Erkenntnisse über steuerrelevante Daten Dritter gewinnt, weiterhin zu prüfen, ob er diese Erkenntnisse mittels Kontrollmitteilungen verwerten darf (BFH-Beschluss vom 4. April 2004 VII B 305/04, BFH/NV 2005, 1226).
68 
Es muss ein hinreichend begründeter Anlass für solche Erkenntnisse und die daraus zu ziehenden Folgerungen (z.B. Erstellen von Kontrollmitteilungen) vorhanden sein (vgl. BFH-Urteil vom 18. Februar 1997 VIII R 33/95, BStBl II 1997, 499). Diese Einschränkung des § 194 Abs. 3 AO folgt in erster Linie aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip, das für jegliches Tätigwerden der staatlichen Organe zunächst das Überschreiten einer Erheblichkeitsschwelle, mithin einen hinreichenden Anlass, voraussetzt (vgl. BFH-Beschluss in BStBl II 2001, 665).
69 
Als Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsprinzips darf der Außenprüfer die Geschäftsunterlagen der Steuerpflichtigen nicht gezielt einerseits unter Anlegung eines vorgegebenen Rasters und andererseits nicht "ins Blaue hinein", d.h. als beliebige Stichprobe, nach steuererheblichen Verhältnissen Dritter durchforsten. Unzulässig ist eine Prüfungstätigkeit, die losgelöst von der konkret angeordneten Außenprüfung unmittelbar und ausschließlich auf die Feststellung der steuerlichen Verhältnisse Dritter und die Fertigung von Kontrollmitteilungen gerichtet ist (BFH-Beschlüsse in BStBl II 2001, 665; vom 4. April 2005 VII B 305/04, BFH/NV 2005, 1226; vom 28. April 2004 VII B 198/03, BFH/NV 2004, 1216).
70 
Fehlt es -wie zuvor dargelegt- an dieser konkreten Prüfungstätigkeit gegenüber dem Steuerpflichtigen, die nach § 194 Abs. 3 AO den Anlass für die Feststellung der Verhältnisse Dritter bieten muss, handelt der Außenprüfer außerhalb der ihm durch den Prüfungsauftrag verliehenen Befugnisse. Eine solche unmittelbar und ausschließlich auf die steuerlichen Verhältnisse Dritter gerichtete Prüfungshandlung wird von § 194 Abs. 3 AO nicht gedeckt und ist daher rechtswidrig (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 28. März 2003 3 K 240/98, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2003, 1140). Entsprechendes hat für ein an den Steuerpflichtigen gerichtetes Mitwirkungsverlangen zu gelten (Hinweis auf § 200 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AO), mit dem derartige Ermittlungen durchgeführt werden sollen(BFH-Urteil vom 4. November 2003 VII R 29/01, juris).
71 
Wie die Außenprüfung selbst hängen auch die aufgrund beliebiger Stichproben gemachten Kontrollmitteilungen nicht von der Steuerpflicht des von der Mitteilung Betroffenen ab (vgl. Seer in Tipke/Kruse, a.a.O., § 194 AO Tz. 31; Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 194 AO Rz. 146; Beermann/Gosch, Steuerliches Verfahrensrecht, Kommentar, § 194 Rz. 221; Klein/Rüsken, Abgabenordnung, Kommentar, 12. Aufl., § 194 Rz. 29a); denn sie dienen gerade Kontrollzwecken und der Sicherstellung einer gleichmäßigen und gesetzmäßigen Besteuerung. Ihnen kommt deshalb die Funktion als Mittel des Verifikationsprinzips zu (Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 194 AO Rz. 125 ff.).
72 
Kann aus den Umständen des Einzelfalles nicht geschlossen werden, dass die Vorlage von Buchungsunterlagen (z.B. Lieferantenstammdaten, Überweisungsträgerlisten u.ä.) hauptsächlich darauf abgezielt hat, aus den daraus gewonnenen Erkenntnissen Kontrollmitteilungen zu erstellen, so stellt sich die Offenlegung steuerlicher Verhältnisse Dritter lediglich als Reflexwirkung einer rechtmäßigen Prüfungstätigkeit bzw. eines rechtmäßigen Vorlageverlangens dar und hält sich innerhalb der dem Prüfer durch den Prüfungsauftrag verliehenen Befugnisse nach § 194 Abs. 1 und 3 AO.
73 
Der Schutzbereich des § 194 Abs. 3 AO erfasst nicht die Geschäftspartner des Steuerpflichtigen; § 194 Abs. 3 AO soll lediglich verhindern, dass ein Steuerpflichtiger im Verlauf einer wegen seiner Besteuerung durchgeführten Prüfung auch noch unbeschränkt als Auskunftsperson über die Geschäfte weiterer Steuerpflichtiger herhalten soll (BFH-Beschluss in BStBl II 2007, 227).
74 
Es können gemäß § 194 Abs. 3 AO auch Feststellungen über Verhältnisse Dritter ausgewertet werden und zu diesem Zweck weitergegeben werden, die -wie im Streitfall- einem anderen Staat der Besteuerung unterliegen (Hendricks in: Beermann/Gosch, a.a.O., § 117 AO Rz. 134). Voraussetzung ist jedoch, dass sich diese Feststellungen anlässlich (gelegentlich) einer für den inländischen Steuerpflichtigen angeordneten Außenprüfung ergeben haben, und nicht der eigentliche Hauptzweck der Prüfung waren. Es muss sich dabei eher um Zufallsfunde als um die eigentliche Hauptsache gehandelt haben (BFH-Beschluss in BFH/NV 2000, 531; BMF-Schreiben in BStBl I 2012, 599 zu Tz. 5.2.3.; Söhn in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 117 AO Rz. 106). Damit sind die dargelegten Rechtsgrundsätze -neben weiteren Erwägungen (Seer in: Tipke/Kruse, a.a.O., § 194 Rz. 36; Schallmoser in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 194 AO Rz. 113; jeweils mit weiteren Nachweisen; siehe hierzu nachfolgenden zu 2.)- auch anzuwenden, wenn es um die Zulässigkeit von Kontrollmitteilungen im internationalen Bereich (ins Ausland) geht (BFH-Beschluss vom 8. Februar 1995 I B 92/94, BStBl II 1995, 358; § 117 Abs. 4 Satz 2 AO i.V.m. 114 Abs. 1 AO; § 9 Satz 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Betriebsprüfung -Betriebsprüfungsordnung- vom 15. März 2000, BStBl I 2000, 368 -BpO 2000-).
75 
b) Im Streitfall muss aus dem gesamten Verhalten des Außenprüfers im Rahmen der gegenüber der Klägerin angeordneten Außenprüfung geschlossen werden, dass er keine -ins Gewicht fallende- Prüfungstätigkeit gegenüber der Klägerin durchgeführt hat, sondern die von ihm erstellten Angaben lt. der sog. Vermieter-CD auf der Grundlage der Lieferantenstammdaten und der Gutschriften darauf abzielten, ins Blaue hinein die steuererheblichen Verhältnisse Dritter auszuforschen (der in Italien ansässigen Geschäftspartner der Klägerin), um aus den daraus gewonnenen Erkenntnissen Kontrollmitteilungen zur Weiterleitung an die Guardia di Finanza zu erstellen.
76 
aa) Die Ermittlung der steuerlichen (betrieblichen) Verhältnisse der Klägerin selbst hatte nur eine untergeordneten Bedeutung. Sie erschöpfte sich darin, dass der Außenprüfer für die einzelnen Wirtschaftsjahre des streitbefangenen Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis 30. Oktober 2011 die gesamten Aufwendungen der Klägerin für die (weltweite -nicht nur in Italien ansässige Vermieter bezogene-) Anmietung von Ferienwohnungen bzw. -häusern lt. dem Konto 5000 Aufwendungen Veranstaltungen (zwischen 81.160.235 EUR - 93.725.819 EUR) mit Hilfe der EDV der Klägerin abschreiben ließ. Die ermittelten Beträge kürzte er um einen geschätzten Betrag von jährlich 1.000.000 EUR. Die Differenz beurteilte er als Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, und deshalb dem Gewinn aus Gewerbebetrieb der Klägerin gemäß § 8 Abs. 1 Buchst. e GewStG wieder hinzuzurechnen seien, weil sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden waren (s. Sarrazin in: Lenski/Steinberg, a.a.O., § 8 Nr. 1 Buchst. e Rz. 22 ff.). Insoweit verwies er noch auf ein Klageverfahren beim FG Münster und empfahl, ggf. das Ruhen des Verfahrens anzuordnen und Aussetzung der Vollziehung zu gewähren. Eine weitere Prüfungstätigkeit gegenüber der Klägerin ist aus den dem FG vorliegenden Akten der BP-Hauptstelle nicht ersichtlich und auch ansonsten vom Außenprüfer nicht vorgetragen worden.
77 
bb) Unabhängig von der zuvor dargelegten Prüfungstätigkeit sind die Informationen, die das FA im Wege der Kontrollmitteilungen (lt. der Vermieter-CD) durch Übersendung an die Guardia di Finanza (über das BZSt) verwerten möchte, vom Außenprüfer ermittelt worden und damit nicht anlässlich der Außenprüfung i.S.v. § 194 Abs. 3 AO bekannt geworden. Demzufolge ist auch das auf § 200 Abs. 1 Satz 2 AO gestützte, an die Klägerin gerichtete Mitwirkungsverlangen des FA, zur Erstellung der Kontrollmitteilungen bestimmte Unterlagen aus seiner Buchführung vorzulegen (Gutschriftanzeigen, Listen mit Kontenverbindungen der in Italien ansässigen Partner der Klägerin, Lieferantenstammdaten) rechtswidrig. Dieses Mitwirkungsverlangen liegt außerhalb der durch den Prüfungsauftrag verliehenen Befugnisse des Außenprüfers (BFH-Urteil vom 4. November 2003 VII R 29/01, juris). Das FA hat gezielt nach Besteuerungsgrundlagen Dritter (der in Italien ansässigen Vermieter von Ferienhäusern und -wohnungen) gesucht und damit die Prüfung faktisch zu anderen Zwecken als der Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse der Klägerin „missbraucht“ (BFH-Entscheidungen vom 9. Dezember 2008 VII R 47/07, BStBl II 2009, 509; vom 4. Oktober 2006 VIII R 54/04, BFH/NV 2007, 190). Der Außenprüfer hat, losgelöst von der oben dargelegten Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse der Klägerin, sämtliche Anschriften der in Italien ansässigen Ferienhaus- bzw. Ferienwohnungsbesitzer feststellen lassen und zwar auf ca. 1.500 DIN A4-Seiten für einen Zeitraum von fast 5 Jahren. Die Vorlage der angeforderten Unterlagen (Lieferantenstammdaten, Gutschriftanzeigen, Kontenverbindungen bezüglich der in Italien ansässigen Partner der Klägerin) zielte nicht nur hauptsächlich, sondern ausschließlich darauf ab, aus den daraus gewonnenen Erkenntnissen Kontrollmitteilungen zu erstellen. Auf diese Weise wurden ca. 6-7.000 Anschriften von in Italien ansässigen Partnern der Klägerin vom Außenprüfer ermittelt. Des Weiteren hat er ca. 200.000 Gutschriften lt. der Buchführung der Klägerin über deren Umsätze von jährlich 30.000.000 EUR - 40.000.000 EUR ausgewertet, und diese den einzelnen, in Italien ansässigen Ferienhaus- bzw. Ferienwohnungsbesitzern zugeordnet. Schließlich hat er auf den Stichtag 24. März 2014 und damit auf einen Stichtag außerhalb des Prüfungszeitraums eine Liste mit ca. 3.000 Bankkonten der in Italien ansässigen Partner der Klägerin (einschließlich der Postleitzahlen und Kontenbezeichnung in der Buchführung der Klägerin) erstellen lassen. Auch dieses Vorlageverlangen liegt außerhalb der durch den Prüfungsauftrag verliehenen Befugnisse des Außenprüfers.
78 
cc) Die Offenlegung der zur Erstellung der Kontrollmitteilungen vom Außenprüfer herangezogenen Unterlagen in Bezug auf die steuerlichen Verhältnisse stellt sich nach den Verhältnissen des vorliegenden Einzelfalles nicht lediglich als eine zulässige Reflexwirkung einer rechtmäßigen Prüfungstätigkeit bzw. eines rechtmäßigen Vorlageverlangens dar, sondern sie liegt außerhalb des dem Prüfer verliehenen Prüfungsauftrags nach § 194 Abs. 1 und 3 AO (BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 190). Zwar können sich nach dem Erlass zur Rationalisierung der Betriebsprüfung (s. den Erlass des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 1995 1995-05-16 S 1502-4-V C 5, Tz. 4.1. juris -im Folgenden: Rationalisierungs-Erlass-) Prüfungsschwerpunkte im Bereich „Auslandsbeziehungen“ ergeben. Dies rechtfertigt es jedoch nicht, sich Unterlagen nach einem vorgegebenen Raster -wie im Streitfall in Bezug auf sämtliche in Italien ansässigen Partner der Klägerin- vorlegen zu lassen und hieraus Kontrollmitteilugen zu erstellen, ohne dass auch nur ansatzweise ersichtlich wird, dass dieses Vorlageverlangen, wenn auch nur in einem geringen Ausmaß, der Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse der Klägerin hätte dienen sollen und können.
79 
dd) Gegen die Rechtmäßigkeit des Vorlageersuchens und der Erstellung der Kontrollmitteilungen spricht auch, dass die damit festgestellten Tatsachen letztendlich auch nicht erforderlich sind (s. hierzu: Tz. 3.6 des Rationalisierungserlasses) für die Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse der italienischen Partner der Klägerin. Diese könnten auch vor Ort durch die italienischen Finanzbehörden umfassend aufgeklärt werden. Über das Internet (s. die im Auskunftsersuchen angegebene Internetadresse der Klägerin) und durch den Inhalt der von der Klägerin in Verkehr gebrachten Kataloge könnten sämtliche, im streitbefangenen Zeitraum der Klägerin in Italien zur Verfügung stehenden Immobilien jedenfalls nach dem Ort ihrer Lage verifiziert werden (s. hierzu auch die Feststellungen im Tatbestand). In diesem Zusammenhang geht der erkennende Senat davon aus, dass die italienische Finanzverwaltung die einzelnen Immobilien genau kennt. Nur so ist ihre Aussage im Auskunftsersuchen (zu 4.) zu deuten, dass nach ihrer Kenntnis im Jahr 2012 alle Wohnungen von Touristen belegt waren.
80 
Jeder Inhaber einer Ferienwohnung bzw. eines Ferienhauses kann mit einem Passwort die von der Klägerin im Jahr der Abfrage und im Vorjahr erhaltenen Zahlungen abfragen. Die Guardia di Finanza könnte dieses Passwort erfragen und dann selbst vor Ort die Einnahmen der italienischen Partner der Klägerin ermitteln. Im Übrigen hat die Klägerin in Italien ca. 12 Agenten, die über sämtliche Daten verfügen können, die Gegenstand der Kontrollmitteilungen sind. Die Aussage der italienischen Finanzverwaltung in dem Vermerk ohne Datum, sie habe alle zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft, ist auf der Grundlage der zuvor dargelegten Tatsachen nicht nachvollziehbar.
81 
ee) Soweit die Kontrollmitteilungen sich auf die Registersteuer (Grunderwerbsteuer) beziehen sollen, wird nicht ersichtlich, wie sich aus den von der BP-Hauptstelle beim FA ermittelten Tatsachen (Anschriften und Bankkonten der italienischen Partner der Klägerin, Aufstellung der nach Italien überwiesenen Geldbeträge) ein Bezug zur Grunderwerbsteuer herstellen ließe. Die Klägerin selbst macht jedenfalls keine Grundstücksgeschäfte in Italien.
82 
ff) Soweit die Kontrollmitteilungen dazu dienen sollen, die „Mieteinkommen aus den Gelegenheitsgeschäftstätigkeiten“ offen zu legen (s. Tz. 5 des Auskunftsersuchen), sind sie hierzu nicht geeignet. Der erkennende Senat versteht den Hinweis auf „Gelegenheitsgeschäftstätigkeiten“ nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalls dahin, dass die Einnahmen der italienischen Partner aus den Nebenleistungen bei der Klägerin ermittelt werden sollen. Über diese Zahlungen hat die Klägerin jedoch keine Kenntnis. Der erkennende Senat berücksichtigt im vorliegenden Zusammenhang zudem, dass ihm das Auskunftsersuchen nicht in italienischer Sprache vorgelegt wurde. Deshalb war er daran gehindert, eine ggf. sachkundigere (als die bei den Akten befindliche) Übersetzung anfertigen zu lassen.
83 
gg) Auch der Hinweis in dem -im finanzgerichtlichen Verfahren vorgelegten- Vermerk der italienischen Finanzverwaltung auf „laufende steuerstrafrechtliche Ermittlungen“ vermag die Anfertigung der Kontrollmitteilungen und des zugrunde liegenden Vorlageersuchens nicht zu rechtfertigen (vgl. hierzu auch: § 9 Satz 2 BpO 2000; Tz. 4.2. des Rationalisierungserlasses). Dieser Hinweis reicht nicht aus im Hinblick auf den umfangreichen und umfassenden Charakter des Inhalts der Kontrollmitteilungen (Angabe von 3.000 Bankkonten, Angaben aus ca. 200.000 Gutschriften, jeweils 6.000 - 7.000 italienische Partner betreffend und für fast 5 Jahre). Insoweit hätte es weiterer, deutlicherer und konkreterer Feststellungen und zwar auf Grund einer klaren Faktenlage bedurft (vgl. hierzu: Roth, Die Steuerberatung 2014, 405; Roth, Sammelauskunftsersuchen und internationale Gruppenanfragen, 2014, Tz. 5.4 ff. [S. 44 ff]).
84 
2. Im Streitfall sind das Vorlageverlangen und die Erstellung der Kontrollmitteilungen durch die Außenprüfung für eine Übermittlung nach Italien auch nicht im Hinblick darauf zulässig, dass sie dem FA zur Durchführung eines Auskunftsersuchens der Guardia di Finanza dienen sollen, um auf diese Weise zwischenstaatliche Amtshilfe gegenüber der italienischen Republik (Repubblica Italiana) zu leisten. Hierdurch wird der Anwendungsbereich für die rechtmäßige Anfertigung von Kontrollmitteilungen nach § 194 Abs. 3 AO nicht erweitert (Hinweis auf Schallmoser in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 194 AO Rz. 113 mit weiteren Nachweisen).
85 
a) Nach § 117 Abs. 2 AO können die Finanzbehörden zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe auf Grund innerstaatlich anwendbarer völkerrechtlicher Vereinbarungen, innerstaatlich anwendbarer Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft sowie des EG-Amtshilfe-Gesetzes leisten.
86 
aa) Im Streitfall ist weiterhin das Gesetz zur Durchführung der EG-Richtlinie über die gegenseitige Amtshilfe im Bereich der direkten Steuern, bestimmter Verbrauchsteuern und der Steuern auf Versicherungsprämien in der im streitbefangenen Zeitraum wirksamen Fassung (EG-Amtshilfe-Gesetz) anzuwenden (juris zu EGAHIG). Dieses Gesetz ist zwar mit Wirkung vom 1. Januar 2013 außer Kraft getreten (Art. 31 Abs. 9 AmtshilfeRLUmsG). Die hier in Rede stehende Amtshilfe betrifft jedoch den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 30. September 2012 und liegt damit vor dem Außer-Krafttreten des EG-Amtshilfe-Gesetz. Sie soll für einen Zeitraum erteilt werden, in dem das EG-Amtshilfe-Gesetz noch wirksam war und daher noch anzuwenden ist.
87 
bb) Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 EG-Amtshilfe-Gesetz dürfen Finanzbehörden Auskünfte nicht erteilen, wenn die dazu dienende Amtshandlung in einem Besteuerungsverfahren nach der AO nicht vorgenommen werden könnte oder einer Verwaltungsanweisung zuwiderlaufen würde. Daher dürfte die hier in Rede stehende Auskunft an die Guardia di Finanza nicht erteilt werden, weil das ihr zugrundeliegende Vorlageersuchen und die Erstellung der Kontrollmitteilungen durch die BP-Hauptstelle beim FA nach der § 194 Abs. 3 AO nicht zulässig waren (s. die Erwägungen zuvor zu 1.).
88 
cc) Über die Rechtmäßigkeit des Auskunftsersuchens der Guardia di Finanza ist im vorliegenden Verfahren jedoch nicht zu entscheiden, weil hierüber das FA nicht zu entscheiden hat und auch nicht entschieden hat. Diese Entscheidung ist dem BZSt vorbehalten (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 FVG -s. zuvor die Erwägungen zu B. I.1.c-).
89 
dd) Aus den zuvor dargelegten Gründen hat der erkennende Senat auch nicht darüber zu entscheiden, ob das FA die zwischenstaatliche Amtshilfe zur Erfüllung des Auskunftsersuchens der Guardia die Finanza auf die völkerrechtlichen Vereinbarungen gemäß Art. 27 Abs. 1 DBA-Italien (i.V.m. § 117 Abs. 2 AO; Hinweis auf den Beschluss des FG Köln vom 7. September 2015 2 V 1375/15, juris; Tz. 5.1 OECD-Musterkommentar zu Art. 26 OECD-Musterabkommen 2012, abgedruckt in Tipke/Kruse, a.a.O., § 117 AO Tz. 16; vgl. auch das BFH-Urteil vom 10. Juni 2015 I R 79/13, Entscheidungsgründe zu B.II.6., Deutsches Steuerrecht -DStR- 2015, 2222, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt; Mellinghoff in: Wassermeyer Doppelbesteuerung Eine Festgabe, Heranziehung von OECD-Musterabkommen und -Musterkommentar S. 35 ff.) stützen könnte.
C.
90 
Aus den zuvor zu B.II.1. dargelegten Erwägungen ist das Vorlageersuchen des FA vom 5. Februar 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. Juni 2014 zur Erstellung von Kontrollmitteilungen für den Zeitraum vom 1. November 2011 bis zum 30. September 2012, das von der Klägerin noch nicht befolgt wurde, mit denen dem Auskunftsersuchen der Guardia di Finanza entsprochen werden soll, rechtswidrig und demzufolge aufzuheben (§ 100 Abs. 1 Satz 1 AO).
D.
91 
I.1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt auf den §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i.V.m.
92 
§§ 708 Nr. 11, 709 und 711 ZPO.
93 
2. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war gemäß § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO für notwendig zu erklären, weil die Klägerin die Hilfe eines Bevollmächtigten zur Beurteilung der Rechtslage und zu ihrer Vertretung für unentbehrlich halten durfte (BFH-Beschluss vom 21. Dezember 1967 VI B 2/67, BStBl II 1968, 181).
94 
3. Die Revision war zuzulassen. Der Sache kommt grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

(1) Die Finanzbehörden können zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe nach Maßgabe des deutschen Rechts in Anspruch nehmen.

(2) Die Finanzbehörden können zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe auf Grund innerstaatlich anwendbarer völkerrechtlicher Vereinbarungen, innerstaatlich anwendbarer Rechtsakte der Europäischen Union sowie des EU-Amtshilfegesetzes leisten.

(3) Die Finanzbehörden können nach pflichtgemäßem Ermessen zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe auf Ersuchen auch in anderen Fällen leisten, wenn

1.
die Gegenseitigkeit verbürgt ist,
2.
der ersuchende Staat gewährleistet, dass die übermittelten Auskünfte und Unterlagen nur für Zwecke seines Besteuerungs- oder Steuerstrafverfahrens (einschließlich Ordnungswidrigkeitenverfahren) verwendet werden, und dass die übermittelten Auskünfte und Unterlagen nur solchen Personen, Behörden oder Gerichten zugänglich gemacht werden, die mit der Bearbeitung der Steuersache oder Verfolgung der Steuerstraftat befasst sind,
3.
der ersuchende Staat zusichert, dass er bereit ist, bei den Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen eine mögliche Doppelbesteuerung im Verständigungswege durch eine sachgerechte Abgrenzung der Besteuerungsgrundlagen zu vermeiden und
4.
die Erledigung des Ersuchens die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen des Bundes oder seiner Gebietskörperschaften nicht beeinträchtigt und keine Gefahr besteht, dass dem inländischen Beteiligten ein mit dem Zweck der Rechts- und Amtshilfe nicht zu vereinbarender Schaden entsteht, falls ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren, das auf Grund des Ersuchens offenbart werden soll, preisgegeben wird.
Soweit die zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe Steuern betrifft, die von den Landesfinanzbehörden verwaltet werden, entscheidet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde.

(4) Bei der Durchführung der Rechts- und Amtshilfe richten sich die Befugnisse der Finanzbehörden sowie die Rechte und Pflichten der Beteiligten und anderer Personen nach den für Steuern im Sinne von § 1 Abs. 1 geltenden Vorschriften. § 114 findet entsprechende Anwendung. Bei der Übermittlung von Auskünften und Unterlagen gilt für inländische Beteiligte § 91 entsprechend; soweit die Rechts- und Amtshilfe Steuern betrifft, die von den Landesfinanzbehörden verwaltet werden, hat eine Anhörung des inländischen Beteiligten abweichend von § 91 Abs. 1 stets stattzufinden, es sei denn, die Umsatzsteuer ist betroffen, es findet ein Informationsaustausch auf Grund des EU-Amtshilfegesetzes statt oder es liegt eine Ausnahme nach § 91 Abs. 2 oder 3 vor.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Förderung der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates völkerrechtliche Vereinbarungen über die gegenseitige Rechts- und Amtshilfe auf dem Gebiete des Zollwesens in Kraft zu setzen, wenn sich die darin übernommenen Verpflichtungen im Rahmen der nach diesem Gesetz zulässigen zwischenstaatlichen Rechts- und Amtshilfe halten.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Das Urteil wird, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in der Regel in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, in besonderen Fällen in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht über zwei Wochen hinaus angesetzt werden soll. Das Urteil wird durch Verlesung der Formel verkündet; es ist den Beteiligten zuzustellen.

(2) Statt der Verkündung ist die Zustellung des Urteils zulässig; dann ist das Urteil binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(3) Entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, so wird die Verkündung durch Zustellung an die Beteiligten ersetzt.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts (§§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung) wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1) Die Außenprüfung dient der Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen. Sie kann eine oder mehrere Steuerarten, einen oder mehrere Besteuerungszeiträume umfassen oder sich auf bestimmte Sachverhalte beschränken. Die Außenprüfung bei einer Personengesellschaft umfasst die steuerlichen Verhältnisse der Gesellschafter insoweit, als diese Verhältnisse für die zu überprüfenden einheitlichen Feststellungen von Bedeutung sind. Die steuerlichen Verhältnisse anderer Personen können insoweit geprüft werden, als der Steuerpflichtige verpflichtet war oder verpflichtet ist, für Rechnung dieser Personen Steuern zu entrichten oder Steuern einzubehalten und abzuführen; dies gilt auch dann, wenn etwaige Steuernachforderungen den anderen Personen gegenüber geltend zu machen sind.

(2) Die steuerlichen Verhältnisse von Gesellschaftern und Mitgliedern sowie von Mitgliedern der Überwachungsorgane können über die in Absatz 1 geregelten Fälle hinaus in die bei einer Gesellschaft durchzuführende Außenprüfung einbezogen werden, wenn dies im Einzelfall zweckmäßig ist.

(3) Werden anlässlich einer Außenprüfung Verhältnisse anderer als der in Absatz 1 genannten Personen festgestellt, so ist die Auswertung der Feststellungen insoweit zulässig, als ihre Kenntnis für die Besteuerung dieser anderen Personen von Bedeutung ist oder die Feststellungen eine unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen betreffen.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Die Außenprüfung dient der Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen. Sie kann eine oder mehrere Steuerarten, einen oder mehrere Besteuerungszeiträume umfassen oder sich auf bestimmte Sachverhalte beschränken. Die Außenprüfung bei einer Personengesellschaft umfasst die steuerlichen Verhältnisse der Gesellschafter insoweit, als diese Verhältnisse für die zu überprüfenden einheitlichen Feststellungen von Bedeutung sind. Die steuerlichen Verhältnisse anderer Personen können insoweit geprüft werden, als der Steuerpflichtige verpflichtet war oder verpflichtet ist, für Rechnung dieser Personen Steuern zu entrichten oder Steuern einzubehalten und abzuführen; dies gilt auch dann, wenn etwaige Steuernachforderungen den anderen Personen gegenüber geltend zu machen sind.

(2) Die steuerlichen Verhältnisse von Gesellschaftern und Mitgliedern sowie von Mitgliedern der Überwachungsorgane können über die in Absatz 1 geregelten Fälle hinaus in die bei einer Gesellschaft durchzuführende Außenprüfung einbezogen werden, wenn dies im Einzelfall zweckmäßig ist.

(3) Werden anlässlich einer Außenprüfung Verhältnisse anderer als der in Absatz 1 genannten Personen festgestellt, so ist die Auswertung der Feststellungen insoweit zulässig, als ihre Kenntnis für die Besteuerung dieser anderen Personen von Bedeutung ist oder die Feststellungen eine unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen betreffen.

(1) Die Finanzbehörde kann nach pflichtgemäßem Ermessen ohne Ersuchen alle Informationen an das zentrale Verbindungsbüro übermitteln, die für die anderen Mitgliedstaaten von Nutzen sein können. Das zentrale Verbindungsbüro entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über die Übermittlung der Informationen an die anderen Mitgliedstaaten.

(2) Informationen nach § 1 Absatz 1 sind zu übermitteln, wenn

1.
Gründe für die Vermutung einer Steuerverkürzung in dem anderen Mitgliedstaat vorliegen,
2.
ein Sachverhalt vorliegt, auf Grund dessen eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung gewährt worden ist und die zu übermittelnden Informationen für den Steuerpflichtigen zu einer Besteuerung oder Steuererhöhung im anderen Mitgliedstaat führen könnten,
3.
Geschäftsbeziehungen zwischen einem in Deutschland Steuerpflichtigen und einem in einem anderen Mitgliedstaat Steuerpflichtigen über ein oder mehrere weitere Staaten in einer Weise geleitet werden, die in einem oder beiden Mitgliedstaaten zur Steuerersparnis führen kann,
4.
Gründe für die Vermutung vorliegen, dass durch künstliche Gewinnverlagerungen zwischen verbundenen Unternehmen eine Steuerersparnis eintritt, oder
5.
ein Sachverhalt, der im Zusammenhang mit der Informationserteilung eines anderen Mitgliedstaats ermittelt wurde, auch für die zutreffende Steuerfestsetzung in einem weiteren Mitgliedstaat erheblich sein könnte.

(3) Die Übermittlung nach Absatz 2 soll unverzüglich erfolgen, spätestens jedoch einen Monat, nachdem die Informationen verfügbar geworden sind.

(1) Die Beteiligten und andere Personen haben der Finanzbehörde auf Verlangen Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen. Im Vorlageverlangen ist anzugeben, ob die Urkunden für die Besteuerung des zur Vorlage Aufgeforderten oder für die Besteuerung anderer Personen benötigt werden. § 93 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Die Finanzbehörde kann die Vorlage der in Absatz 1 genannten Urkunden an Amtsstelle verlangen oder sie bei dem Vorlagepflichtigen einsehen, wenn dieser einverstanden ist oder die Urkunden für eine Vorlage an Amtsstelle ungeeignet sind. § 147 Abs. 5 gilt entsprechend.

(1) Die Finanzbehörden können zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe nach Maßgabe des deutschen Rechts in Anspruch nehmen.

(2) Die Finanzbehörden können zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe auf Grund innerstaatlich anwendbarer völkerrechtlicher Vereinbarungen, innerstaatlich anwendbarer Rechtsakte der Europäischen Union sowie des EU-Amtshilfegesetzes leisten.

(3) Die Finanzbehörden können nach pflichtgemäßem Ermessen zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe auf Ersuchen auch in anderen Fällen leisten, wenn

1.
die Gegenseitigkeit verbürgt ist,
2.
der ersuchende Staat gewährleistet, dass die übermittelten Auskünfte und Unterlagen nur für Zwecke seines Besteuerungs- oder Steuerstrafverfahrens (einschließlich Ordnungswidrigkeitenverfahren) verwendet werden, und dass die übermittelten Auskünfte und Unterlagen nur solchen Personen, Behörden oder Gerichten zugänglich gemacht werden, die mit der Bearbeitung der Steuersache oder Verfolgung der Steuerstraftat befasst sind,
3.
der ersuchende Staat zusichert, dass er bereit ist, bei den Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen eine mögliche Doppelbesteuerung im Verständigungswege durch eine sachgerechte Abgrenzung der Besteuerungsgrundlagen zu vermeiden und
4.
die Erledigung des Ersuchens die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen des Bundes oder seiner Gebietskörperschaften nicht beeinträchtigt und keine Gefahr besteht, dass dem inländischen Beteiligten ein mit dem Zweck der Rechts- und Amtshilfe nicht zu vereinbarender Schaden entsteht, falls ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren, das auf Grund des Ersuchens offenbart werden soll, preisgegeben wird.
Soweit die zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe Steuern betrifft, die von den Landesfinanzbehörden verwaltet werden, entscheidet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde.

(4) Bei der Durchführung der Rechts- und Amtshilfe richten sich die Befugnisse der Finanzbehörden sowie die Rechte und Pflichten der Beteiligten und anderer Personen nach den für Steuern im Sinne von § 1 Abs. 1 geltenden Vorschriften. § 114 findet entsprechende Anwendung. Bei der Übermittlung von Auskünften und Unterlagen gilt für inländische Beteiligte § 91 entsprechend; soweit die Rechts- und Amtshilfe Steuern betrifft, die von den Landesfinanzbehörden verwaltet werden, hat eine Anhörung des inländischen Beteiligten abweichend von § 91 Abs. 1 stets stattzufinden, es sei denn, die Umsatzsteuer ist betroffen, es findet ein Informationsaustausch auf Grund des EU-Amtshilfegesetzes statt oder es liegt eine Ausnahme nach § 91 Abs. 2 oder 3 vor.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Förderung der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates völkerrechtliche Vereinbarungen über die gegenseitige Rechts- und Amtshilfe auf dem Gebiete des Zollwesens in Kraft zu setzen, wenn sich die darin übernommenen Verpflichtungen im Rahmen der nach diesem Gesetz zulässigen zwischenstaatlichen Rechts- und Amtshilfe halten.

(1) Die Außenprüfung dient der Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen. Sie kann eine oder mehrere Steuerarten, einen oder mehrere Besteuerungszeiträume umfassen oder sich auf bestimmte Sachverhalte beschränken. Die Außenprüfung bei einer Personengesellschaft umfasst die steuerlichen Verhältnisse der Gesellschafter insoweit, als diese Verhältnisse für die zu überprüfenden einheitlichen Feststellungen von Bedeutung sind. Die steuerlichen Verhältnisse anderer Personen können insoweit geprüft werden, als der Steuerpflichtige verpflichtet war oder verpflichtet ist, für Rechnung dieser Personen Steuern zu entrichten oder Steuern einzubehalten und abzuführen; dies gilt auch dann, wenn etwaige Steuernachforderungen den anderen Personen gegenüber geltend zu machen sind.

(2) Die steuerlichen Verhältnisse von Gesellschaftern und Mitgliedern sowie von Mitgliedern der Überwachungsorgane können über die in Absatz 1 geregelten Fälle hinaus in die bei einer Gesellschaft durchzuführende Außenprüfung einbezogen werden, wenn dies im Einzelfall zweckmäßig ist.

(3) Werden anlässlich einer Außenprüfung Verhältnisse anderer als der in Absatz 1 genannten Personen festgestellt, so ist die Auswertung der Feststellungen insoweit zulässig, als ihre Kenntnis für die Besteuerung dieser anderen Personen von Bedeutung ist oder die Feststellungen eine unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen betreffen.

(1) Die Finanzbehörden können zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe nach Maßgabe des deutschen Rechts in Anspruch nehmen.

(2) Die Finanzbehörden können zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe auf Grund innerstaatlich anwendbarer völkerrechtlicher Vereinbarungen, innerstaatlich anwendbarer Rechtsakte der Europäischen Union sowie des EU-Amtshilfegesetzes leisten.

(3) Die Finanzbehörden können nach pflichtgemäßem Ermessen zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe auf Ersuchen auch in anderen Fällen leisten, wenn

1.
die Gegenseitigkeit verbürgt ist,
2.
der ersuchende Staat gewährleistet, dass die übermittelten Auskünfte und Unterlagen nur für Zwecke seines Besteuerungs- oder Steuerstrafverfahrens (einschließlich Ordnungswidrigkeitenverfahren) verwendet werden, und dass die übermittelten Auskünfte und Unterlagen nur solchen Personen, Behörden oder Gerichten zugänglich gemacht werden, die mit der Bearbeitung der Steuersache oder Verfolgung der Steuerstraftat befasst sind,
3.
der ersuchende Staat zusichert, dass er bereit ist, bei den Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen eine mögliche Doppelbesteuerung im Verständigungswege durch eine sachgerechte Abgrenzung der Besteuerungsgrundlagen zu vermeiden und
4.
die Erledigung des Ersuchens die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen des Bundes oder seiner Gebietskörperschaften nicht beeinträchtigt und keine Gefahr besteht, dass dem inländischen Beteiligten ein mit dem Zweck der Rechts- und Amtshilfe nicht zu vereinbarender Schaden entsteht, falls ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren, das auf Grund des Ersuchens offenbart werden soll, preisgegeben wird.
Soweit die zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe Steuern betrifft, die von den Landesfinanzbehörden verwaltet werden, entscheidet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde.

(4) Bei der Durchführung der Rechts- und Amtshilfe richten sich die Befugnisse der Finanzbehörden sowie die Rechte und Pflichten der Beteiligten und anderer Personen nach den für Steuern im Sinne von § 1 Abs. 1 geltenden Vorschriften. § 114 findet entsprechende Anwendung. Bei der Übermittlung von Auskünften und Unterlagen gilt für inländische Beteiligte § 91 entsprechend; soweit die Rechts- und Amtshilfe Steuern betrifft, die von den Landesfinanzbehörden verwaltet werden, hat eine Anhörung des inländischen Beteiligten abweichend von § 91 Abs. 1 stets stattzufinden, es sei denn, die Umsatzsteuer ist betroffen, es findet ein Informationsaustausch auf Grund des EU-Amtshilfegesetzes statt oder es liegt eine Ausnahme nach § 91 Abs. 2 oder 3 vor.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Förderung der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates völkerrechtliche Vereinbarungen über die gegenseitige Rechts- und Amtshilfe auf dem Gebiete des Zollwesens in Kraft zu setzen, wenn sich die darin übernommenen Verpflichtungen im Rahmen der nach diesem Gesetz zulässigen zwischenstaatlichen Rechts- und Amtshilfe halten.

(1) Auf Ersuchen erstellt die zuständige Finanzbehörde alle Antworten, die für die Festsetzung von Steuern nach § 1 voraussichtlich erheblich nach § 6a Absatz 1 sind. Die Antworten werden durch das zentrale Verbindungsbüro an den anderen Mitgliedstaat weitergeleitet. Die zuständige Finanzbehörde erstellt die Antworten nach Maßgabe dieses Gesetzes und unter Berücksichtigung des § 117 Absatz 4 der Abgabenordnung. Verfügt die Finanzbehörde nicht über die betreffenden Informationen, so führt sie nach pflichtgemäßem Ermessen alle nach der Abgabenordnung vorgesehenen behördlichen Ermittlungen durch.

(2) Absatz 1 gilt auch für Ersuchen um Durchführung behördlicher Ermittlungen. Ist die Finanzbehörde der Auffassung, dass keine behördliche Ermittlung erforderlich ist, so teilt sie dies unverzüglich dem zentralen Verbindungsbüro mit. Originaldokumente sind auf Ersuchen des anderen Mitgliedstaats zu übermitteln, soweit dies nach deutschem Recht zulässig ist.

(3) Das zentrale Verbindungsbüro übermittelt keine Informationen, wenn

1.
die Durchführung erforderlicher Ermittlungen oder die Beschaffung der betreffenden Informationen nach deutschem Recht nicht möglich ist,
2.
der andere Mitgliedstaat die üblichen Informationsquellen nicht ausgeschöpft hat, die ihm zur Erlangung der erbetenen Informationen zur Verfügung stehen, ohne dabei die Erreichung des Ziels zu gefährden,
3.
ein Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgegeben werden würde oder
4.
die öffentliche Ordnung verletzt werden würde.

(4) Das zentrale Verbindungsbüro kann die Übermittlung von Informationen zudem ablehnen, wenn der andere Mitgliedstaat seinerseits aus rechtlichen Gründen nicht zur Übermittlung entsprechender Informationen in der Lage ist.

(5) Absatz 3 Nummer 1, 3 und 4 ist in keinem Fall so auszulegen, dass die Übermittlung von Informationen nur deshalb abgelehnt werden kann, weil die betreffenden Informationen sich bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Vertreter oder Treuhänder befinden oder sich auf Eigentumsanteile an einer Person beziehen.

(6) Ein Ersuchen kann nicht aus dem Grund abgelehnt werden, dass die zu übermittelnden Informationen nach deutschem Recht nicht für steuerliche Zwecke benötigt werden. Lehnt das zentrale Verbindungsbüro ein Ersuchen aus anderen Gründen ab, so sind dem anderen Mitgliedstaat die Gründe hierfür mitzuteilen.

(1) Die Finanzbehörden können zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe nach Maßgabe des deutschen Rechts in Anspruch nehmen.

(2) Die Finanzbehörden können zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe auf Grund innerstaatlich anwendbarer völkerrechtlicher Vereinbarungen, innerstaatlich anwendbarer Rechtsakte der Europäischen Union sowie des EU-Amtshilfegesetzes leisten.

(3) Die Finanzbehörden können nach pflichtgemäßem Ermessen zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe auf Ersuchen auch in anderen Fällen leisten, wenn

1.
die Gegenseitigkeit verbürgt ist,
2.
der ersuchende Staat gewährleistet, dass die übermittelten Auskünfte und Unterlagen nur für Zwecke seines Besteuerungs- oder Steuerstrafverfahrens (einschließlich Ordnungswidrigkeitenverfahren) verwendet werden, und dass die übermittelten Auskünfte und Unterlagen nur solchen Personen, Behörden oder Gerichten zugänglich gemacht werden, die mit der Bearbeitung der Steuersache oder Verfolgung der Steuerstraftat befasst sind,
3.
der ersuchende Staat zusichert, dass er bereit ist, bei den Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen eine mögliche Doppelbesteuerung im Verständigungswege durch eine sachgerechte Abgrenzung der Besteuerungsgrundlagen zu vermeiden und
4.
die Erledigung des Ersuchens die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen des Bundes oder seiner Gebietskörperschaften nicht beeinträchtigt und keine Gefahr besteht, dass dem inländischen Beteiligten ein mit dem Zweck der Rechts- und Amtshilfe nicht zu vereinbarender Schaden entsteht, falls ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren, das auf Grund des Ersuchens offenbart werden soll, preisgegeben wird.
Soweit die zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe Steuern betrifft, die von den Landesfinanzbehörden verwaltet werden, entscheidet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde.

(4) Bei der Durchführung der Rechts- und Amtshilfe richten sich die Befugnisse der Finanzbehörden sowie die Rechte und Pflichten der Beteiligten und anderer Personen nach den für Steuern im Sinne von § 1 Abs. 1 geltenden Vorschriften. § 114 findet entsprechende Anwendung. Bei der Übermittlung von Auskünften und Unterlagen gilt für inländische Beteiligte § 91 entsprechend; soweit die Rechts- und Amtshilfe Steuern betrifft, die von den Landesfinanzbehörden verwaltet werden, hat eine Anhörung des inländischen Beteiligten abweichend von § 91 Abs. 1 stets stattzufinden, es sei denn, die Umsatzsteuer ist betroffen, es findet ein Informationsaustausch auf Grund des EU-Amtshilfegesetzes statt oder es liegt eine Ausnahme nach § 91 Abs. 2 oder 3 vor.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Förderung der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates völkerrechtliche Vereinbarungen über die gegenseitige Rechts- und Amtshilfe auf dem Gebiete des Zollwesens in Kraft zu setzen, wenn sich die darin übernommenen Verpflichtungen im Rahmen der nach diesem Gesetz zulässigen zwischenstaatlichen Rechts- und Amtshilfe halten.

(1) Die Beteiligten und andere Personen haben der Finanzbehörde auf Verlangen Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen. Im Vorlageverlangen ist anzugeben, ob die Urkunden für die Besteuerung des zur Vorlage Aufgeforderten oder für die Besteuerung anderer Personen benötigt werden. § 93 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Die Finanzbehörde kann die Vorlage der in Absatz 1 genannten Urkunden an Amtsstelle verlangen oder sie bei dem Vorlagepflichtigen einsehen, wenn dieser einverstanden ist oder die Urkunden für eine Vorlage an Amtsstelle ungeeignet sind. § 147 Abs. 5 gilt entsprechend.

(1) Die Finanzbehörden können zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe nach Maßgabe des deutschen Rechts in Anspruch nehmen.

(2) Die Finanzbehörden können zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe auf Grund innerstaatlich anwendbarer völkerrechtlicher Vereinbarungen, innerstaatlich anwendbarer Rechtsakte der Europäischen Union sowie des EU-Amtshilfegesetzes leisten.

(3) Die Finanzbehörden können nach pflichtgemäßem Ermessen zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe auf Ersuchen auch in anderen Fällen leisten, wenn

1.
die Gegenseitigkeit verbürgt ist,
2.
der ersuchende Staat gewährleistet, dass die übermittelten Auskünfte und Unterlagen nur für Zwecke seines Besteuerungs- oder Steuerstrafverfahrens (einschließlich Ordnungswidrigkeitenverfahren) verwendet werden, und dass die übermittelten Auskünfte und Unterlagen nur solchen Personen, Behörden oder Gerichten zugänglich gemacht werden, die mit der Bearbeitung der Steuersache oder Verfolgung der Steuerstraftat befasst sind,
3.
der ersuchende Staat zusichert, dass er bereit ist, bei den Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen eine mögliche Doppelbesteuerung im Verständigungswege durch eine sachgerechte Abgrenzung der Besteuerungsgrundlagen zu vermeiden und
4.
die Erledigung des Ersuchens die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen des Bundes oder seiner Gebietskörperschaften nicht beeinträchtigt und keine Gefahr besteht, dass dem inländischen Beteiligten ein mit dem Zweck der Rechts- und Amtshilfe nicht zu vereinbarender Schaden entsteht, falls ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren, das auf Grund des Ersuchens offenbart werden soll, preisgegeben wird.
Soweit die zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe Steuern betrifft, die von den Landesfinanzbehörden verwaltet werden, entscheidet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde.

(4) Bei der Durchführung der Rechts- und Amtshilfe richten sich die Befugnisse der Finanzbehörden sowie die Rechte und Pflichten der Beteiligten und anderer Personen nach den für Steuern im Sinne von § 1 Abs. 1 geltenden Vorschriften. § 114 findet entsprechende Anwendung. Bei der Übermittlung von Auskünften und Unterlagen gilt für inländische Beteiligte § 91 entsprechend; soweit die Rechts- und Amtshilfe Steuern betrifft, die von den Landesfinanzbehörden verwaltet werden, hat eine Anhörung des inländischen Beteiligten abweichend von § 91 Abs. 1 stets stattzufinden, es sei denn, die Umsatzsteuer ist betroffen, es findet ein Informationsaustausch auf Grund des EU-Amtshilfegesetzes statt oder es liegt eine Ausnahme nach § 91 Abs. 2 oder 3 vor.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Förderung der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates völkerrechtliche Vereinbarungen über die gegenseitige Rechts- und Amtshilfe auf dem Gebiete des Zollwesens in Kraft zu setzen, wenn sich die darin übernommenen Verpflichtungen im Rahmen der nach diesem Gesetz zulässigen zwischenstaatlichen Rechts- und Amtshilfe halten.

(1) Das Bundeszentralamt für Steuern hat unbeschadet des § 4 Abs. 2 und 3 folgende Aufgaben:

1.
die Mitwirkung an Außenprüfungen (§ 19);
2.
die Erstattung von Kapitalertragsteuer und von im Wege des Steuerabzugs nach § 50a des Einkommensteuergesetzes erhobener Steuer an beschränkt Steuerpflichtige, soweit die Einkommensteuer oder die Körperschaftsteuer mit dem Steuerabzug abgegolten ist und die beschränkte Steuerpflicht nicht auf § 2 Nummer 2 des Körperschaftsteuergesetzes beruht;
2a.
die Entgegennahme der Anträge nach § 1a Absatz 1 Satz 4 des Körperschaftsteuergesetzes und Berücksichtigung des Status der optierenden Gesellschaft in den Verfahren zur Entlastung von deutschen Abzugsteuern (Erstattungen und Freistellungen) auf Grund von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung;
3.
die Entlastung bei deutschen Besitz- oder Verkehrsteuern gegenüber internationalen Organisationen, amtlichen zwischenstaatlichen Einrichtungen, ausländischen Missionen, berufskonsularischen Vertretungen und deren Mitgliedern auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarung oder besonderer gesetzlicher Regelung nach näherer Weisung des Bundesministeriums der Finanzen sowie die Durchführung des Besteuerungsverfahrens nach § 18 Absatz 5a des Umsatzsteuergesetzes einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten für ausländische Missionen, berufskonsularische Vertretungen und deren Mitglieder;
4.
die Besteuerung von Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds sowie die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen von Spezial-Investmentfonds, soweit es nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 des Investmentsteuergesetzes zuständig ist. Daneben stellt das Bundeszentralamt für Steuern auf Anforderung den für die Besteuerung von Investmentfonds, Spezial-Investmentfonds oder deren Anlegern zuständigen Landesfinanzbehörden seine Erkenntnisse über ausländische Rechtsformen und ausländisches Recht zur Verfügung;
5.
die Ausübung der Funktion der zuständigen Behörde auf dem Gebiet der steuerlichen Rechts- und Amtshilfe und bei der Durchführung von Verständigungs- und Schiedsverfahren im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Landesfinanzbehörde oder mit der von dieser beauftragten Behörde nach den Doppelbesteuerungsabkommen, dem Übereinkommen Nr. 90/436/EWG über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen (ABl. L 225 vom 20.8.1990, S. 10) in der jeweils geltenden Fassung und dem EU-Doppelbesteuerungsabkommen-Streitbeilegungsgesetz vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2103) in der jeweils geltenden Fassung und bei der Durchführung von Vorabverständigungsverfahren nach § 89a der Abgabenordnung, soweit das zuständige Bundesministerium seine Befugnisse in diesem Bereich delegiert;
5a.
die Entgegennahme und Weiterleitung von Meldungen nach auf der Grundlage von § 117c der Abgabenordnung ergangenen Rechtsverordnungen und die Durchführung von Bußgeldverfahren in den Fällen des § 379 Absatz 2 Nummer 1b der Abgabenordnung sowie die Auswertung dieser Meldungen im Rahmen der dem Bundeszentralamt für Steuern gesetzlich übertragenen Aufgaben;
5b.
die Entgegennahme und Weiterleitung von Meldungen und Auswertungen im Rahmen der nach § 2 des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen auszutauschenden Informationen und die Durchführung von Bußgeldverfahren nach § 28 des vorgenannten Gesetzes;
5c.
die Einstellung von Informationen zu grenzüberschreitenden Vorbescheiden oder Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung gemäß § 7 Absatz 3 bis 5 des EU-Amtshilfegesetzes in das Zentralverzeichnis der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung sowie die Entgegennahme der von den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in das Zentralverzeichnis eingestellten Informationen im Sinne des Artikels 8a der Richtlinie 2011/16/EU und ihre Weiterleitung an die jeweils zuständige Landesfinanzbehörde nach Maßgabe des § 7 Absatz 9 des EU-Amtshilfegesetzes;
5d.
die automatische Übermittlung der länderbezogenen Berichte, die dem Bundeszentralamt für Steuern hierzu von den Unternehmen nach § 138a Absatz 6 der Abgabenordnung übermittelt worden sind, an
a)
die jeweils zuständige Landesfinanzbehörde,
b)
die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten der am 27. Januar 2016 unterzeichneten „Mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte“ (BGBl. 2016 II S. 1178, 1179),
c)
die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8aa der Richtlinie 2011/16/EU sowie
d)
die zuständigen Behörden der Drittstaaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen über den steuerlichen Informationsaustausch geschlossen hat, nach dem ein automatischer Austausch von Informationen vereinbart werden kann;
5e.
die Entgegennahme und Weiterleitung
a)
der länderbezogenen Berichte, die dem zentralen Verbindungsbüro von den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8aa der Richtlinie 2011/16/EU übersandt wurden, an die zuständigen Landesfinanzbehörden,
b)
der länderbezogenen Berichte im Sinne des § 138a Absatz 2 der Abgabenordnung, die dem zentralen Verbindungsbüro von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten der am 27. Januar 2016 unterzeichneten „Mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte“ (BGBl. 2016 II S. 1178, 1179) übermittelt wurden, an die jeweils zuständige Landesfinanzbehörde sowie
c)
der länderbezogenen Berichte im Sinne des § 138a Absatz 2 der Abgabenordnung, die dem zentralen Verbindungsbüro von den zuständigen Behörden der Drittstaaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen über den steuerlichen Informationsaustausch geschlossen hat, nach dem ein automatischer Austausch von Informationen vereinbart werden kann, übermittelt wurden, an die jeweils zuständige Landesfinanzbehörde;
5f.
die automatische Übermittlung von Informationen zu grenzüberschreitenden Steuergestaltungen gemäß § 7 Absatz 13 des EU-Amtshilfegesetzes sowie die Entgegennahme von Informationen im Sinne des Artikels 8ab der Richtlinie 2011/16/EU gemäß § 7 Absatz 14 des EU-Amtshilfegesetzes;
5g.
die Entgegennahme, die Weiterleitung und die Übermittlung von Informationen nach § 9 Absatz 1 bis 3 und die Durchführung der Verfahren gemäß den §§ 10 bis 12 und 25 bis 27 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes;
5h.
die Auswertung der Informationen nach den Nummern 5c, 5d, 5e, 5f und 5g im Rahmen der dem Bundeszentralamt für Steuern gesetzlich übertragenen Aufgaben; Auswertungen der Informationen nach den Nummern 5c, 5d, 5e, 5f und 5g durch die jeweils zuständige Landesfinanzbehörde bleiben hiervon unberührt;
6.
die zentrale Sammlung und Auswertung von Unterlagen über steuerliche Auslandsbeziehungen nach näherer Weisung des Bundesministeriums der Finanzen;
7.
bei Personen, die nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes ansässig sind, die Bestimmung des für die Besteuerung örtlich zuständigen Finanzamts, wenn sich mehrere Finanzämter für örtlich zuständig oder für örtlich unzuständig halten oder wenn sonst Zweifel über die örtliche Zuständigkeit bestehen;
8.
die Vergütung der Vorsteuerbeträge in dem besonderen Verfahren nach § 18 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes;
9.
auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1)
a)
die Vergabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 27a des Umsatzsteuergesetzes),
b)
die Entgegennahme der Zusammenfassenden Meldungen (§ 18a des Umsatzsteuergesetzes) und Speicherung der Daten,
c)
den Austausch von gespeicherten Informationen mit anderen Mitgliedstaaten;
10.
die Erteilung von Bescheinigungen in Anwendung des Artikels 151 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1, L 335 vom 20.12.2007, S. 60), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/61/EU (ABl. L 353 vom 28.12.2013, S. 5) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zum Nachweis der Umsatzsteuerbefreiung der Umsätze, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union an im Geltungsbereich dieses Gesetzes ansässige zwischenstaatliche Einrichtungen, ständige diplomatische Missionen und berufskonsularische Vertretungen sowie deren Mitglieder ausgeführt werden;
11.
die Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach Maßgabe der §§ 31, 62 bis 78 des Einkommensteuergesetzes. Die Bundesagentur für Arbeit stellt dem Bundeszentralamt für Steuern zur Durchführung dieser Aufgaben ihre Dienststellen als Familienkassen zur Verfügung. Das Nähere, insbesondere die Höhe der Verwaltungskostenerstattung, wird durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. Der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit kann innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs abweichend von den Vorschriften der Abgabenordnung über die örtliche Zuständigkeit von Finanzbehörden die Entscheidung über den Anspruch auf Kindergeld für bestimmte Bezirke oder Gruppen von Berechtigten einer anderen Familienkasse übertragen. Für die besonderen Belange der Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst-, Amts- oder Ausbildungsverhältnis zum Bund stehen oder Versorgungsbezüge nach bundesbeamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen erhalten oder Arbeitnehmer des Bundes oder einer sonstigen Körperschaft, einer Anstalt oder einer Stiftung des öffentlichen Rechts im Bereich des Bundes sind, benennt die Bundesagentur für Arbeit als Familienkasse zentrale Ansprechpartner. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Landesfamilienkassen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 72 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes einzurichten. Diese können auch Aufgaben der mittelbaren Verwaltung wahrnehmen. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen werden. Die Familienkassen gelten als Bundesfinanzbehörden, soweit sie den Familienleistungsausgleich durchführen, und unterliegen insoweit der Fachaufsicht des Bundeszentralamtes für Steuern. Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt diesen Familienkassen ein Merkmal zur Identifizierung (Familienkassenschlüssel) und veröffentlicht die Namen und die Anschriften dieser Familienkassen jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres im Bundessteuerblatt;
12.
die Durchführung der Veranlagung nach § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes und § 32 Absatz 2 Nummer 2 des Körperschaftsteuergesetzes sowie die Durchführung des Steuerabzugsverfahrens nach § 50a Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes und nach § 10 des Steueroasen-Abwehrgesetzes; einschließlich des Erlasses von Haftungs- und Nachforderungsbescheiden und deren Vollstreckung;
13.
die zentrale Sammlung und Auswertung der von den Finanzbehörden der Länder übermittelten Informationen über Betrugsfälle im Bereich der Umsatzsteuer;
14.
die Sammlung, Auswertung und Weitergabe der Daten, die nach § 45d des Einkommensteuergesetzes in den dort genannten Fällen zu übermitteln sind sowie die Übermittlung der Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) in dem Anfrageverfahren nach § 44a Absatz 2a Satz 3 bis 7 des Einkommensteuergesetzes;
14a.
die Sammlung, Auswertung und Bereitstellung der Daten, die nach den §§ 45b und 45c des Einkommensteuergesetzes in den dort genannten Fällen zu übermitteln sind; das Bundeszentralamt für Steuern unterrichtet die Finanzbehörden der Länder über die Ergebnisse der Datenauswertung und stellt den Finanzbehörden der Länder Daten für die Verwendung in Besteuerungsverfahren zur Verfügung;
15.
die Koordinierung von Umsatzsteuerprüfungen der Landesfinanzbehörden in grenz- und länderübergreifenden Fällen;
16.
das Zusammenführen und Auswerten von umsatzsteuerlich erheblichen Informationen zur Identifizierung prüfungswürdiger Sachverhalte;
17.
die Beobachtung von elektronisch angebotenen Dienstleistungen zur Unterstützung der Landesfinanzverwaltungen bei der Umsatzbesteuerung des elektronischen Handels;
18.
a)
die Weiterleitung der Daten, die nach § 10 Absatz 2a, 2b und 4b des Einkommensteuergesetzes in den dort genannten Fällen zu übermitteln sind,
b)
die Sammlung, Auswertung und Weitergabe der Daten, die nach § 10a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes in den dort genannten Fällen zu übermitteln sind,
c)
die Sammlung, Auswertung und Weitergabe der Daten, die nach § 22a des Einkommensteuergesetzes in den dort genannten Fällen zu übermitteln sind,
d)
bei einer Datenübermittlung nach § 22a Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes die Prüfung nach § 93c Absatz 4 Satz 1 der Abgabenordnung und die Erhebung des Verspätungsgeldes nach § 22a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes,
e)
die Übermittlung der Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) im Anfrageverfahren nach § 22a Absatz 2 in Verbindung mit § 10 Absatz 2a, 2b und 4b, § 10a Absatz 5 und § 32b Absatz 3 Satz 1 sowie nach § 52 Absatz 30b des Einkommensteuergesetzes,
f)
die Gewährung der Altersvorsorgezulage nach Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes sowie
g)
die Durchführung von Bußgeldverfahren nach § 50f des Einkommensteuergesetzes.
Das Bundeszentralamt für Steuern bedient sich zur Durchführung dieser Aufgaben der Deutschen Rentenversicherung Bund, soweit diese zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes ist, im Wege der Organleihe. Die Deutsche Rentenversicherung Bund unterliegt insoweit der Fachaufsicht des Bundeszentralamtes für Steuern. Das Nähere, insbesondere die Höhe der Verwaltungskostenerstattung, wird durch Verwaltungsvereinbarung geregelt;
19.
die zentrale Sammlung der von den Finanzbehörden übermittelten Angaben über erteilte Freistellungsbescheinigungen nach § 48b des Einkommensteuergesetzes und die Erteilung von Auskünften im Wege einer elektronischen Abfrage an den Leistungsempfänger im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes über die übermittelten Freistellungsbescheinigungen;
20.
den Einzug der einheitlichen Pauschsteuer nach § 40a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes. Das Bundeszentralamt für Steuern bedient sich zur Durchführung dieser Aufgabe der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung im Wege der Organleihe. Das Nähere, insbesondere die Höhe der Verwaltungskostenerstattung, wird durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung gilt für die Durchführung dieser Aufgabe als Bundesfinanzbehörde und unterliegt insoweit der Fachaufsicht des Bundeszentralamtes für Steuern.
21.
für vor dem 1. Juli 2021 ausgeführte Umsätze die Durchführung des Besteuerungsverfahrens nach § 18 Absatz 4c des Umsatzsteuergesetzes in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten auf Grund von Kapitel XI Abschnitt 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1) sowie für nach dem 30. Juni 2021 ausgeführte Umsätze die Entgegennahme und Weiterleitung von Anzeigen, Umsatzsteuererklärungen und Zahlungen von nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern in Anwendung der Artikel 360 bis 367 und 369 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates in der Fassung von Artikel 2 Nummer 17 bis 19 der Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates vom 5. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen (ABl. L 348 vom 29.12.2017, S. 7) einschließlich der mit der Durchführung des Besteuerungsverfahrens nach § 18i des Umsatzsteuergesetzes zusammenhängenden Tätigkeiten auf Grund der Kapitel V und XI der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates in der Fassung von Artikel 1 der Verordnung (EU) 2017/2454 des Rates vom 5. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 348 vom 29.12.2017, S. 1);
22.
die Vergabe und die Verwaltung des Identifikationsmerkmals nach den §§ 139a bis 139d der Abgabenordnung;
23.
die Bestätigungen nach § 18e des Umsatzsteuergesetzes 1999;
24.
den Abruf von Daten aus den nach § 93b der Abgabenordnung in Verbindung mit § 24c Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes von den Kreditinstituten geführten Dateien und die Weiterleitung der abgerufenen Daten an die zuständigen Finanzbehörden;
25.
die Verwaltung der Versicherung- und Feuerschutzsteuer und die zentrale Sammlung und Auswertung der Informationen für die Verwaltung der Versicherung- und Feuerschutzsteuer;
26.
Entgegennahme von Meldungen und Zahlungen von Zinsabschlag nach der Zinsinformationsverordnung und deren Weiterleitung;
27.
die Erteilung von verbindlichen Auskünften nach § 89 Abs. 2 Satz 3 der Abgabenordnung;
28.
die Unterstützung der Finanzbehörden der Länder bei der Verhütung und Verfolgung von Steuerstraftaten mit länderübergreifender, internationaler oder erheblicher Bedeutung sowie bei Anzeigen nach § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung. Das Bundeszentralamt für Steuern hat zur Wahrnehmung dieser Aufgabe alle hierfür erforderlichen Informationen zu sammeln und auszuwerten und die Behörden der Länder über die sie betreffenden Informationen und die in Erfahrung gebrachten Zusammenhänge von Straftaten zu unterrichten;
28a.
die Weiterleitung von Mitteilungen nach § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung an die zuständigen Finanzbehörden der Zollverwaltung;
28b.
die Unterstützung der Finanzbehörden der Länder bei der Ermittlung von Steuergestaltungen, die die Erlangung eines Steuervorteils aus der Erhebung oder Entlastung von Kapitalertragsteuer mit länderübergreifender, internationaler oder erheblicher Bedeutung zum Gegenstand haben; das Bundeszentralamt für Steuern hat zur Wahrnehmung dieser Aufgabe alle hierfür erforderlichen Informationen zu sammeln und auszuwerten und die Behörden der Länder über die sie betreffenden Informationen zu unterrichten;
29.
die Durchführung der gesonderten Feststellung der Einlagenrückgewähr nach § 27 Absatz 8 des Körperschaftsteuergesetzes;
29a.
Entgegennahme, Verarbeitung und Weiterleitung der Versicherungsdaten bei privaten Krankenversicherungen und privaten Pflege-Pflichtversicherungen nach § 39 Absatz 4a des Einkommensteuergesetzes;
30.
die Bildung, Speicherung und Bereitstellung elektronischer Lohnsteuerabzugsmerkmale;
31.
die zentrale Sammlung der von den Finanzbehörden der Länder übermittelten Daten zu Konzernübersichten (Konzernverzeichnis) sowie die Erteilung von Auskünften daraus im Wege einer elektronischen Abfrage durch die Finanzbehörden der Länder;
32.
die zentrale Sammlung der von den Finanzbehörden der Länder übermittelten branchenbezogenen Kennzahlen sowie die Erteilung von Auskünften daraus im Wege einer elektronischen Abfrage durch die Finanzbehörden der Länder;
33.
die Registrierung eines Vor-REIT nach § 2 des REIT-Gesetzes;
34.
die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz und die Durchführung von Bußgeldverfahren nach § 13 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes;
35.
die Prüfung der Vollständigkeit und Zulässigkeit von Anträgen auf Vorsteuer-Vergütung für im Inland ansässige Unternehmer in Anwendung von Artikel 18 der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (ABl. EU Nr. L 44 S. 23);
36.
die Prüfung nach § 93c Absatz 4 Satz 1 der Abgabenordnung der nach § 10 Absatz 2b des Einkommensteuergesetzes zu übermittelnden Daten sowie bei dieser Datenübermittlung die Festsetzung und Erhebung des Haftungsbetrages nach § 72a Absatz 4 der Abgabenordnung;
37.
Ausstellung der Bescheinigung an Unternehmer über die Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 Nummer 11b des Umsatzsteuergesetzes;
38.
ab 14. Dezember 2010 die Weiterleitung von Anzeigen nach § 9 der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung an die zuständigen Finanzbehörden der Länder;
39.
(weggefallen)
40.
für vor dem 1. Juli 2021 ausgeführte Umsätze die mit der Durchführung des Besteuerungsverfahrens nach § 18 Absatz 4e des Umsatzsteuergesetzes in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten auf Grund der Kapitel V und XI Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1) und die Entgegennahme und Weiterleitung von Anzeigen und Umsatzsteuererklärungen für im Inland ansässige Unternehmer in Anwendung der Artikel 369c bis 369i der Richtlinie 2006/112/EG des Rates in der Fassung des Artikels 5 Nummer 15 der Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des Ortes der Dienstleistung (ABl. L 44 vom 20.2.2008, S. 11) einschließlich der damit zusammenhängenden Tätigkeiten auf Grund von Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 21 Absatz 1 sowie Kapitel XI Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1) sowie für nach dem 30. Juni 2021 ausgeführte Umsätze die Entgegennahme und Weiterleitung von Anzeigen, Umsatzsteuererklärungen und Zahlungen von im Inland oder nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern in Anwendung der Artikel 369c bis 369i und 369k der Richtlinie 2006/112/EG des Rates in der Fassung von Artikel 1 Nummer 11 bis 13 der Richtlinie (EU) 2019/1995 des Rates vom 21. November 2019 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 in Bezug auf Vorschriften für Fernverkäufe von Gegenständen und bestimmte inländische Lieferungen von Gegenständen (ABl. L 310 vom 2.12.2019, S. 1) einschließlich der mit der Durchführung des Besteuerungsverfahrens nach § 18j des Umsatzsteuergesetzes zusammenhängenden Tätigkeiten auf Grund der Kapitel V und XI Abschnitt 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates in der Fassung von Artikel 1 der Verordnung (EU) 2017/2454 des Rates vom 5. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 348 vom 29.12.2017, S. 1);
41.
die Entgegennahme und Weiterleitung von Anzeigen, Umsatzsteuererklärungen und Zahlungen von im Inland oder nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern oder von im Auftrag handelnden im Inland ansässigen Vertretern in Anwendung der Artikel 369o bis 369v und 369x der Richtlinie 2006/112/EG des Rates in der Fassung von Artikel 2 Nummer 30 der Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates vom 5. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen (ABl. L 348 vom 29.12.2017, S. 7) einschließlich der mit der Durchführung des Besteuerungsverfahrens nach § 18k des Umsatzsteuergesetzes zusammenhängenden Tätigkeiten auf Grund der Kapitel V und XI Abschnitt 3 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates in der Fassung von Artikel 1 der Verordnung (EU) 2017/2454 des Rates vom 5. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 348 vom 29.12.2017, S. 1);
42.
die Einrichtung und Pflege des Online-Zugriffs der Finanzämter auf ATLAS-Ein- und Ausfuhrdaten;
43.
die Unterstützung des Bundesministeriums der Finanzen bei der Gesetzesfolgenabschätzung im Steuerrecht;
44.
die Sammlung, Sortierung, Zuordnung und Auswertung der ihm nach den §§ 138d bis 138h der Abgabenordnung und § 7 Absatz 14 Satz 2 des EU-Amtshilfegesetzes zugegangenen Mitteilungen über grenzüberschreitende Steuergestaltungen, ihre Weiterleitung an die Generalzolldirektion nach § 138j Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung, die Information der Landesfinanzbehörden nach § 138i und § 138j Absatz 3 der Abgabenordnung sowie die Unterrichtung des Bundesministeriums der Finanzen über die Ergebnisse der Auswertung nach § 138j Absatz 1 der Abgabenordnung;
45.
die Übermittlung von Daten im Rahmen des automatisierten Datenabrufverfahrens mit den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung in den in § 151b Absatz 2 Satz 2 und § 151c Absatz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten Fällen;
45a.
die Durchführung des Besteuerungsverfahrens nach dem Gesetz zur Einführung eines EU-Energiekrisenbeitrags nach der Verordnung (EU) 2022/1854;
46.
Mitwirkung bei der Festlegung der Einzelheiten der Risikomanagementsysteme zur Gewährleistung eines bundeseinheitlichen Vollzugs auf dem Gebiet der Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden;
46a.
die Prüfung nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung keine Finanzbehörde nach § 20 der Abgabenordnung für die Besteuerung der ausländischen Gesellschaft nach dem Einkommen örtlich zuständig ist.
Das Bundeszentralamt für Steuern hat Daten, die von ihm oder der zentralen Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes nach § 88 Absatz 4 der Abgabenordnung nicht an die Landesfinanzbehörden weitergeleitet wurden, bis zum Ablauf des 15. Jahres nach dem Jahr des Zugangs der Daten zur Durchführung von Verfahren im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b der Abgabenordnung sowie zur Datenschutzkontrolle zu speichern.

(1a) Soweit durch Absatz 1 Aufgaben der Steuerverwaltung übertragen wurden, ist hiervon auch die Durchführung von Vorfeldermittlungen nach § 208 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Abgabenordnung umfasst. Dies gilt nicht für Fälle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 5, 5c bis 5f, 6, 7, 9, 10, 13 bis 17, 19, 22 bis 24, 26, 28, 28a, 28b, 29a bis 34, 36, 38 und 42 bis 46.

(2) Die vom Bundeszentralamt für Steuern auf Grund gesetzlicher Vorschriften gewährten Steuererstattungen und Steuervergütungen sowie die nach § 44b Absatz 6 Satz 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes erstattete Kapitalertragsteuer werden von den Ländern in dem Verhältnis getragen, in dem sie an dem Aufkommen der betreffenden Steuern beteiligt sind. Kapitalertragsteuer, die das Bundeszentralamt für Steuern anlässlich der Vergütung von Körperschaftsteuer vereinnahmt hat, steht den Ländern in demselben Verhältnis zu. Für die Aufteilung ist das Aufkommen an den betreffenden Steuern in den einzelnen Ländern maßgebend, das sich ohne Berücksichtigung der in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Steuerbeträge für das Vorjahr ergibt. Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(3) Die von den Familienkassen bei der Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach Absatz 1 Nr. 11 ausgezahlten Steuervergütungen im Sinne des § 31 des Einkommensteuergesetzes werden jeweils von den Ländern und Gemeinden, in denen der Gläubiger der Steuervergütung seinen Wohnsitz hat, nach den für die Verteilung des Aufkommens der Einkommensteuer maßgebenden Vorschriften mitgetragen. Das Bundeszentralamt für Steuern stellt nach Ablauf eines jeden Monats die Anteile der einzelnen Länder einschließlich ihrer Gemeinden an den gewährten Leistungen fest. Die nach Satz 2 festgestellten Anteile sind dem Bund von den Ländern bis zum 15. des dem Zahlungsmonat folgenden Monats zu erstatten. Für den Monat Dezember ist dem Bund von den Ländern ein Abschlag auf der Basis der Abrechnung des Vormonats zu leisten. Die Abrechnung für den Monat Dezember hat bis zum 15. Januar des Folgejahres zu erfolgen. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu bestimmen.

(4) Die von der zentralen Stelle (§ 81 des Einkommensteuergesetzes) veranlassten Auszahlungen von Altersvorsorgezulagen (§ 83 des Einkommensteuergesetzes) werden nach den für die Verteilung des Aufkommens der Einkommensteuer maßgebenden Vorschriften von den Ländern und Gemeinden mitgetragen, in denen der Gläubiger der Steuervergütung seinen inländischen Wohnsitz hat; bei Gläubigern mit ausländischem Wohnsitz wird der letzte bekannte inländische Wohnsitz zugrunde gelegt. Die sich aus Satz 1 ergebenden Finanzierungsanteile gelten auch, wenn der Wohnsitz nicht nach Satz 1 zugeordnet werden kann. Die zentrale Stelle stellt nach Ablauf des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats die Anteile der einzelnen Länder einschließlich ihrer Gemeinden an den zu gewährenden Leistungen fest. Die nach Satz 2 festgestellten Anteile sind dem Bund von den Ländern bis zum 15. des zweiten, dem Kalendervierteljahr folgenden Monats zu erstatten. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu bestimmen.

(5) An dem Aufkommen der von der vereinnahmten pauschalen Lohnsteuer (§ 40a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes) sind die Länder und Gemeinden, in denen die Steuerpflichtigen ihren Wohnsitz haben, nach den für die Verteilung des Aufkommens der Einkommensteuer maßgebenden Vorschriften zu beteiligen. Nach Ablauf eines jeden Monats werden die Anteile der einzelnen Länder einschließlich ihrer Gemeinden an der vereinnahmten pauschalen Lohnsteuer festgestellt. Die nach Satz 2 festgestellten Anteile sind an die Länder bis zum 15. des darauf folgenden Monats auszuzahlen. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Verwaltung und Auszahlung der einheitlichen Pauschsteuer zu bestimmen.

(6) An dem Aufkommen der nach der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (ABl. EU Nr. L 157 S. 38, 2005 Nr. L 103 S. 41), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/98/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 129), in der jeweils geltenden Fassung von den berechtigten Mitgliedstaaten sowie von den in Artikel 17 dieser Richtlinie genannten Staaten und abhängigen Gebieten erhobenen Quellensteuer sind die Länder und Gemeinden entsprechend ihrem Anteil an der Kapitalertragsteuer nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes zu beteiligen. Die Verteilung des Länder- und Gemeindeanteils auf die einzelnen Länder erfolgt nach den Anteilen an der Kapitalertragsteuer nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes vom Vorjahr, die den Ländern und Gemeinden nach Zerlegung (§ 8 des Zerlegungsgesetzes) zustehen; für 2009 sind die Anteile der Länder und Gemeinden am Zinsabschlagsaufkommen des Jahres 2008 nach Zerlegung maßgeblich. Das Bundeszentralamt für Steuern stellt jeweils nach Ablauf eines Monats die Anteile der Länder einschließlich ihrer Gemeinden fest und zahlt sie an die Länder bis zum 15. des dem Abrechnungsmonat folgenden Monats aus. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Verwaltung und Auszahlung dieser Quellensteuer zu bestimmen.

(7) Das Aufkommen der in Ausübung der Aufgaben nach Absatz 1 Nummer 12 zugeflossenen Einkommen- und Körperschaftsteuer steht den Ländern und Gemeinden nach den für die Verteilung des Aufkommens der Einkommen- und Körperschaftsteuer maßgebenden Vorschriften zu. Nach Ablauf eines jeden Monats werden die Anteile der einzelnen Länder einschließlich ihrer Gemeinden an den Einnahmen durch das Bundeszentralamt für Steuern festgestellt. Die nach Satz 2 festgestellten Anteile sind an die Länder bis zum 15. des darauf folgenden Monats auszuzahlen. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Verwaltung und Auszahlung der Einnahmen in Ausübung der Aufgaben nach Absatz 1 Nummer 12 zu bestimmen.

(1) Zuständige Behörde im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Amtshilferichtlinie ist das Bundesministerium der Finanzen.

(2) Zentrales Verbindungsbüro im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Amtshilferichtlinie ist in den Fällen des § 5 Absatz 1 Nummer 5 des Finanzverwaltungsgesetzes das Bundeszentralamt für Steuern. Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Schreiben weitere Verbindungsstellen im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 und zuständige Bedienstete im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 der Amtshilferichtlinie benennen.

(3) Das zentrale Verbindungsbüro übernimmt die Kommunikation mit den anderen Mitgliedstaaten und prüft eingehende und ausgehende Ersuchen auf Zulässigkeit nach diesem Gesetz. Eingehende zulässige Ersuchen und Informationen werden vom zentralen Verbindungsbüro entgegengenommen, gespeichert und zur Durchführung des Besteuerungsverfahrens an die zuständigen Finanzbehörden weitergeleitet. Zulässige Ersuchen und Informationen der Finanzbehörden werden vom zentralen Verbindungsbüro an die anderen Mitgliedstaaten weitergeleitet.

(4) Die im Zusammenhang mit den Ersuchen und Informationen beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten werden mit Ablauf des 15. Jahres, das dem Jahr der Weiterleitung folgt, gelöscht, soweit in diesem Gesetz keine anderen Vorgaben zur Speicherung und Löschung von Informationen geregelt sind. Geht zu einer gespeicherten Meldung eine Änderungsmitteilung ein, so ist die Ursprungsmeldung für 15 Jahre ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Änderungsmitteilung vorzuhalten.

(5) Gehen Ersuchen nach diesem Gesetz bei einer anderen Stelle als dem zentralen Verbindungsbüro ein, so sind diese Ersuchen letzterem unverzüglich zuzuleiten.

(6) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können Amtshilfe nach Maßgabe dieses Gesetzes in Anspruch nehmen. Sie gelten insoweit als Finanzbehörden im Sinne dieses Gesetzes.

(1) Auf Ersuchen erstellt die zuständige Finanzbehörde alle Antworten, die für die Festsetzung von Steuern nach § 1 voraussichtlich erheblich nach § 6a Absatz 1 sind. Die Antworten werden durch das zentrale Verbindungsbüro an den anderen Mitgliedstaat weitergeleitet. Die zuständige Finanzbehörde erstellt die Antworten nach Maßgabe dieses Gesetzes und unter Berücksichtigung des § 117 Absatz 4 der Abgabenordnung. Verfügt die Finanzbehörde nicht über die betreffenden Informationen, so führt sie nach pflichtgemäßem Ermessen alle nach der Abgabenordnung vorgesehenen behördlichen Ermittlungen durch.

(2) Absatz 1 gilt auch für Ersuchen um Durchführung behördlicher Ermittlungen. Ist die Finanzbehörde der Auffassung, dass keine behördliche Ermittlung erforderlich ist, so teilt sie dies unverzüglich dem zentralen Verbindungsbüro mit. Originaldokumente sind auf Ersuchen des anderen Mitgliedstaats zu übermitteln, soweit dies nach deutschem Recht zulässig ist.

(3) Das zentrale Verbindungsbüro übermittelt keine Informationen, wenn

1.
die Durchführung erforderlicher Ermittlungen oder die Beschaffung der betreffenden Informationen nach deutschem Recht nicht möglich ist,
2.
der andere Mitgliedstaat die üblichen Informationsquellen nicht ausgeschöpft hat, die ihm zur Erlangung der erbetenen Informationen zur Verfügung stehen, ohne dabei die Erreichung des Ziels zu gefährden,
3.
ein Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgegeben werden würde oder
4.
die öffentliche Ordnung verletzt werden würde.

(4) Das zentrale Verbindungsbüro kann die Übermittlung von Informationen zudem ablehnen, wenn der andere Mitgliedstaat seinerseits aus rechtlichen Gründen nicht zur Übermittlung entsprechender Informationen in der Lage ist.

(5) Absatz 3 Nummer 1, 3 und 4 ist in keinem Fall so auszulegen, dass die Übermittlung von Informationen nur deshalb abgelehnt werden kann, weil die betreffenden Informationen sich bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Vertreter oder Treuhänder befinden oder sich auf Eigentumsanteile an einer Person beziehen.

(6) Ein Ersuchen kann nicht aus dem Grund abgelehnt werden, dass die zu übermittelnden Informationen nach deutschem Recht nicht für steuerliche Zwecke benötigt werden. Lehnt das zentrale Verbindungsbüro ein Ersuchen aus anderen Gründen ab, so sind dem anderen Mitgliedstaat die Gründe hierfür mitzuteilen.

(1) Die Finanzbehörden können zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe nach Maßgabe des deutschen Rechts in Anspruch nehmen.

(2) Die Finanzbehörden können zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe auf Grund innerstaatlich anwendbarer völkerrechtlicher Vereinbarungen, innerstaatlich anwendbarer Rechtsakte der Europäischen Union sowie des EU-Amtshilfegesetzes leisten.

(3) Die Finanzbehörden können nach pflichtgemäßem Ermessen zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe auf Ersuchen auch in anderen Fällen leisten, wenn

1.
die Gegenseitigkeit verbürgt ist,
2.
der ersuchende Staat gewährleistet, dass die übermittelten Auskünfte und Unterlagen nur für Zwecke seines Besteuerungs- oder Steuerstrafverfahrens (einschließlich Ordnungswidrigkeitenverfahren) verwendet werden, und dass die übermittelten Auskünfte und Unterlagen nur solchen Personen, Behörden oder Gerichten zugänglich gemacht werden, die mit der Bearbeitung der Steuersache oder Verfolgung der Steuerstraftat befasst sind,
3.
der ersuchende Staat zusichert, dass er bereit ist, bei den Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen eine mögliche Doppelbesteuerung im Verständigungswege durch eine sachgerechte Abgrenzung der Besteuerungsgrundlagen zu vermeiden und
4.
die Erledigung des Ersuchens die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen des Bundes oder seiner Gebietskörperschaften nicht beeinträchtigt und keine Gefahr besteht, dass dem inländischen Beteiligten ein mit dem Zweck der Rechts- und Amtshilfe nicht zu vereinbarender Schaden entsteht, falls ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren, das auf Grund des Ersuchens offenbart werden soll, preisgegeben wird.
Soweit die zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe Steuern betrifft, die von den Landesfinanzbehörden verwaltet werden, entscheidet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde.

(4) Bei der Durchführung der Rechts- und Amtshilfe richten sich die Befugnisse der Finanzbehörden sowie die Rechte und Pflichten der Beteiligten und anderer Personen nach den für Steuern im Sinne von § 1 Abs. 1 geltenden Vorschriften. § 114 findet entsprechende Anwendung. Bei der Übermittlung von Auskünften und Unterlagen gilt für inländische Beteiligte § 91 entsprechend; soweit die Rechts- und Amtshilfe Steuern betrifft, die von den Landesfinanzbehörden verwaltet werden, hat eine Anhörung des inländischen Beteiligten abweichend von § 91 Abs. 1 stets stattzufinden, es sei denn, die Umsatzsteuer ist betroffen, es findet ein Informationsaustausch auf Grund des EU-Amtshilfegesetzes statt oder es liegt eine Ausnahme nach § 91 Abs. 2 oder 3 vor.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Förderung der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates völkerrechtliche Vereinbarungen über die gegenseitige Rechts- und Amtshilfe auf dem Gebiete des Zollwesens in Kraft zu setzen, wenn sich die darin übernommenen Verpflichtungen im Rahmen der nach diesem Gesetz zulässigen zwischenstaatlichen Rechts- und Amtshilfe halten.

(1) Die Außenprüfung dient der Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen. Sie kann eine oder mehrere Steuerarten, einen oder mehrere Besteuerungszeiträume umfassen oder sich auf bestimmte Sachverhalte beschränken. Die Außenprüfung bei einer Personengesellschaft umfasst die steuerlichen Verhältnisse der Gesellschafter insoweit, als diese Verhältnisse für die zu überprüfenden einheitlichen Feststellungen von Bedeutung sind. Die steuerlichen Verhältnisse anderer Personen können insoweit geprüft werden, als der Steuerpflichtige verpflichtet war oder verpflichtet ist, für Rechnung dieser Personen Steuern zu entrichten oder Steuern einzubehalten und abzuführen; dies gilt auch dann, wenn etwaige Steuernachforderungen den anderen Personen gegenüber geltend zu machen sind.

(2) Die steuerlichen Verhältnisse von Gesellschaftern und Mitgliedern sowie von Mitgliedern der Überwachungsorgane können über die in Absatz 1 geregelten Fälle hinaus in die bei einer Gesellschaft durchzuführende Außenprüfung einbezogen werden, wenn dies im Einzelfall zweckmäßig ist.

(3) Werden anlässlich einer Außenprüfung Verhältnisse anderer als der in Absatz 1 genannten Personen festgestellt, so ist die Auswertung der Feststellungen insoweit zulässig, als ihre Kenntnis für die Besteuerung dieser anderen Personen von Bedeutung ist oder die Feststellungen eine unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen betreffen.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluss über die Kosten zu entscheiden.

(2) Wird eine Sache vom Bundesfinanzhof an das Finanzgericht zurückverwiesen, so kann diesem die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen werden.