Bundesfinanzhof Beschluss, 04. Dez. 2012 - I B 72/12

published on 04/12/2012 00:00
Bundesfinanzhof Beschluss, 04. Dez. 2012 - I B 72/12
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Gericht

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Tatbestand

1

I. In der Sache streiten die Beteiligten über die Rechtmäßigkeit von Bescheiden über Körperschaftsteuer, den Gewerbesteuermessbetrag und Umsatzsteuer, die der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) gegenüber der X-GmbH erlassen hat, an der der Beschwerdeführer mittelbar beteiligt ist.

2

Die X-GmbH betrieb in den Streitjahren 2007 und 2008 ein Unternehmen, dessen Gegenstand der Handel mit Fotoartikeln sowie der Betrieb eines Foto-Labors zur Entwicklung von Filmen, Herstellung von Vergrößerungen, Duplikaten, Internegativen und Reproduktionen war.

3

Alleinige Gesellschafterin der X-GmbH war die Y-KG. An der Y-KG war die Z-GmbH als Komplementärin und der Beschwerdeführer als Kommanditist beteiligt. In den Streitjahren war der Beschwerdeführer als der alleinige Geschäftsführer der X-GmbH und der Z-GmbH in das Handelsregister eingetragen.

4

Mit bestandskräftig gewordener Verfügung vom 30. März 2007 untersagte die Stadt A dem Beschwerdeführer gemäß § 35 Abs. 7a der Gewerbeordnung (GewO) die selbständige Ausübung eines Gewerbebetriebs wegen persönlicher Unzuverlässigkeit. Die Untersagung erstreckte sich auf alle Gewerbe, die dem Anwendungsbereich des § 35 GewO unterliegen sowie auf alle Tätigkeiten als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person.

5

Das FA kürzte mangels Vorlage von Unterlagen durch die X-GmbH in dem Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid für das 4. Quartal 2007 die beantragten Vorsteuern. Während des anschließenden Einspruchsverfahrens führte das FA eine Außenprüfung bei der X-GmbH durch, deren Ergebnisse es der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 2007 und 2008 zugrunde legte. Hierauf gestützt erließ das FA Bescheide für 2007 und 2008 über Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuermessbeträge.

6

Die durch den Beschwerdeführer eingelegten Einsprüche verwarf das FA mit Einspruchsentscheidung als unzulässig. Das FA gab die Einspruchsentscheidung gegenüber dem Beschwerdeführer als Empfangsbevollmächtigten der Y-KG, die Alleingesellschafterin der führungslosen X-GmbH sei, bekannt.

7

Daraufhin erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Oktober 2011 unter Angabe der Steuernummer der X-GmbH und ihres Namens "als Vertreter der X-GmbH und hilfsweise als Vertreter der Gesellschafterin bzw. als Gesellschafter der Gesellschafterin" Klage gegen den Einspruchsbescheid. Das Schreiben verfasste der Beschwerdeführer auf einem Briefbogen, in dessen Kopf sein Name und seine Anschrift standen.

8

Auf den Einwand der fehlenden Prozessfähigkeit der X-GmbH erklärte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. Dezember 2011, selbst zur Klageerhebung befugt zu sein, soweit die Bescheide "tatsächlich formgerecht zugestellt" worden sein sollten. Die Bescheide beträfen nicht nur die X-GmbH, sondern indirekt auch ihn. Es sei mit der Einleitung eines Haftungsverfahrens gegen ihn zu rechnen. Vor diesem Hintergrund dürfe auch er als Betroffener gegen die Bescheide vorgehen.

9

Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) wies die Klage durch Urteil vom 27. April 2012 6 K 341/11 ab. Es ging hierbei davon aus, dass die X-GmbH Klägerin war. Die Kosten des Verfahrens erlegte das FG dem Beschwerdeführer auf, weil dieser als vollmachtloser Vertreter aufgetreten sei.

10

Mit seiner in eigenem Namen erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde beantragt der Beschwerdeführer, die Revision gegen das angefochtene Urteil zuzulassen.

11

Das FA beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

12

II. Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb zu verwerfen.

13

1. Der Beschwerdeführer ist nicht befugt, gegen das Urteil des FG Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen.

14

a) Beschwerdebefugt ist, wer berechtigt wäre, gemäß § 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gegen das Urteil des FG Revision einzulegen (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. November 1985 IX B 31/85, BFH/NV 1986, 346; Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 6; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 116 FGO Rz 11). Zur Einlegung einer Revision sind nur die in der Vorinstanz Beteiligten berechtigt (§ 115 Abs. 1, § 122 Abs. 1, § 57 FGO). Maßgebend ist insoweit die tatsächliche Beteiligung, die sich zunächst einmal nach dem Rubrum des angefochtenen Urteils richtet (BFH-Beschlüsse vom 30. Oktober 1990 IX R 122/85, BFH/NV 1991, 545, und vom 13. Februar 2003 VII B 215/02, BFH/NV 2003, 804).

15

Ist jedoch ein tatsächlich Beteiligter im Urteil irrtümlich nicht (als solcher) aufgeführt, steht das grundsätzlich weder einer Rechtsmitteleinlegung durch ihn noch seiner Beteiligung im Revisionsverfahren entgegen (Seer in Tipke/Kruse, a.a.O., § 122 FGO Rz 5). Seine unterlassene Benennung im FG-Urteil kann vom BFH (als offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 107 FGO) berichtigt werden (BFH-Urteil vom 7. Juli 1987 VII R 94/84, BFHE 150, 492, BStBl II 1987, 804; BFH-Beschluss vom 17. März 1987 VIII R 27/87, BFH/NV 1988, 374; Gräber/Ruban, a.a.O., § 122 Rz 1). Die Richtigstellung ist aber nicht Voraussetzung dafür, dass der tatsächlich Beteiligte des Klageverfahrens als Beteiligter des Revisionsverfahrens behandelt werden kann (Bergkemper in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 122 FGO Rz 9; Seer in Tipke/Kruse, a.a.O., § 122 FGO Rz 5).

16

Ob eine andere Person als die im Rubrum genannte Person tatsächlich Kläger des FG-Verfahrens war und deshalb als Beteiligter i.S. des § 115 Abs. 1 FGO beschwerdebefugt ist, ist durch Auslegung zu ermitteln (BFH-Beschluss vom 14. Dezember 2004 III B 115/03, BFH/NV 2005, 713; Beermann in Beermann/ Gosch, FGO § 115 Rz 23). Entscheidend ist, welche Person erkennbar durch die Beteiligtenbezeichnung betroffen sein soll (BFH-Urteil vom 14. November 1986 III R 12/81, BFHE 148, 212, BStBl II 1987, 178; Senatsurteil vom 29. Januar 2003 I R 106/00, BFHE 201, 287). Dies ist anhand der Klageschrift und aus dem weiteren Klagevorbringen zu ermitteln (BFH-Beschluss in BFH/NV 1991, 545; Bergkemper in HHSp, § 122 FGO Rz 8). Von Bedeutung ist auch, wem gegenüber die streitbefangenen Bescheide ergangen sind (Beermann in Beermann/Gosch, FGO § 115 Rz 23).

17

b) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Beschwerdeführer im Streitfall mangels Beteiligtenstellung im FG-Verfahren nicht beschwerdebefugt.

18

aa) In dem Rubrum des angefochtenen Urteils wird nicht er als Kläger bezeichnet. Klägerin in dem Verfahren vor dem FG war nach dem Rubrum vielmehr die X-GmbH.

19

bb) Entgegen seiner Auffassung ist der Beschwerdeführer auch nicht der tatsächliche Kläger in dem FG-Verfahren, der rechtsirrtümlich in dem Rubrum des FG-Urteils nicht als Kläger bezeichnet worden ist. Im Streitfall ergibt sich anhand der Klageschrift und aus dem weiteren Klagevorbringen, dass die X-GmbH Klägerin des FG-Verfahrens war, wovon auch das FG zu Recht ausgegangen ist. Zwar hat der Beschwerdeführer die Klageschrift auf einem Briefbogen mit seinem Namen und seiner Adresse verfasst. Mit der Klageschrift focht er aber unter Nennung des Namens und der Steuernummer der X-GmbH Bescheide an, deren Inhaltsadressatin ebenfalls die X-GmbH war und die ihn selbst nicht beschwerten. Ausdrücklich erhob er zudem "als Vertreter der X-GmbH" Klage; die daneben "hilfsweise" erfolgten weiteren Benennungen der klagenden Person resultierten allein aus der Unsicherheit des Beschwerdeführers über seine eigene Rechtsstellung infolge der Gewerbeuntersagung. Der Beschwerdeführer wollte durch die Mehrfachbezeichnung Sorge tragen, jedenfalls die Rechtsstellung bezeichnet zu haben, in der er für die X-GmbH handeln durfte. Jedenfalls ließ er in den Bezeichnungen keinen Zweifel daran, dass er aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit mit der X-GmbH für diese tätig werden wollte.

20

Gegen diese Auslegung spricht nicht das Schreiben des Beschwerdeführers vom 31. Dezember 2011, in dem er ausführte, selbst Klage erheben zu dürfen, weil er indirekt persönlich von den Bescheiden betroffen sei. Dieses Schreiben ist allenfalls als die Erhebung einer weiteren (wenn auch unzulässigen) Klage des Beschwerdeführers zu werten, die selbständig neben das beim FG bereits anhängige Verfahren 6 K 341/11 treten würde und die Stellung der X-GmbH als Klägerin in diesem Verfahren nicht berühren könnte. Der Inhalt des Schreibens vom 31. Dezember 2011 dient nicht der weiteren Präzisierung der Klageschrift vom 24. Oktober 2011; vielmehr verfolgte der Beschwerdeführer mit dem Schreiben einen neuen prozessualen Ansatz, nachdem ihn das FA auf die fehlende Prozessfähigkeit der X-GmbH aufmerksam gemacht hatte.

21

cc) Der Beschwerdeführer ist auch nicht dadurch zum Beteiligten des FG-Verfahrens geworden, dass ihm das FG die Kosten des Verfahrens auferlegt hat. Insbesondere liegt darin keine konkludente Beiladung (BFH-Beschlüsse vom 17. Juni 1993 VIII R 55/92, VIII B 110/92, BFH/NV 1994, 334; vom 24. November 2011 IV B 85/10, BFH/NV 2012, 585).

22

2. Die Beschwerde ist schließlich nicht deshalb zulässig, weil das FG dem Beschwerdeführer in seinem Urteil die Kosten des Verfahrens auferlegt hat, und der Beschwerdeführer insoweit beschwert ist. Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist gemäß § 145 FGO unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Dies schließt die Situation ein, dass der Nichtzulassungsbeschwerde in der Hauptsache der Erfolg zu versagen ist (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2012, 585; vom 30. Januar 2012 VII B 187/11, BFH/NV 2012, 764; vom 28. Februar 2012 III B 55/10, BFH/NV 2012, 972). So liegt der Fall hier, denn die Nichtzulassungsbeschwerde hat in der Hauptsache mangels Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers keinen Erfolg.

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(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Annotations

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Beteiligter am Verfahren über die Revision ist, wer am Verfahren über die Klage beteiligt war.

(2) Betrifft das Verfahren eine auf Bundesrecht beruhende Abgabe oder eine Rechtsstreitigkeit über Bundesrecht, so kann das Bundesministerium der Finanzen dem Verfahren beitreten. Betrifft das Verfahren eine von den Landesfinanzbehörden verwaltete Abgabe oder eine Rechtsstreitigkeit über Landesrecht, so steht dieses Recht auch der zuständigen obersten Landesbehörde zu. Der Senat kann die zuständigen Stellen zum Beitritt auffordern. Mit ihrem Beitritt erlangt die Behörde die Rechtsstellung eines Beteiligten.

Beteiligte am Verfahren sind

1.
der Kläger,
2.
der Beklagte,
3.
der Beigeladene,
4.
die Behörde, die dem Verfahren beigetreten ist (§ 122 Abs. 2).

(1) Beteiligter am Verfahren über die Revision ist, wer am Verfahren über die Klage beteiligt war.

(2) Betrifft das Verfahren eine auf Bundesrecht beruhende Abgabe oder eine Rechtsstreitigkeit über Bundesrecht, so kann das Bundesministerium der Finanzen dem Verfahren beitreten. Betrifft das Verfahren eine von den Landesfinanzbehörden verwaltete Abgabe oder eine Rechtsstreitigkeit über Landesrecht, so steht dieses Recht auch der zuständigen obersten Landesbehörde zu. Der Senat kann die zuständigen Stellen zum Beitritt auffordern. Mit ihrem Beitritt erlangt die Behörde die Rechtsstellung eines Beteiligten.

(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit vom Gericht zu berichtigen.

(2) Über die Berichtigung kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Der Berichtigungsbeschluss wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Beteiligter am Verfahren über die Revision ist, wer am Verfahren über die Klage beteiligt war.

(2) Betrifft das Verfahren eine auf Bundesrecht beruhende Abgabe oder eine Rechtsstreitigkeit über Bundesrecht, so kann das Bundesministerium der Finanzen dem Verfahren beitreten. Betrifft das Verfahren eine von den Landesfinanzbehörden verwaltete Abgabe oder eine Rechtsstreitigkeit über Landesrecht, so steht dieses Recht auch der zuständigen obersten Landesbehörde zu. Der Senat kann die zuständigen Stellen zum Beitritt auffordern. Mit ihrem Beitritt erlangt die Behörde die Rechtsstellung eines Beteiligten.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Beteiligter am Verfahren über die Revision ist, wer am Verfahren über die Klage beteiligt war.

(2) Betrifft das Verfahren eine auf Bundesrecht beruhende Abgabe oder eine Rechtsstreitigkeit über Bundesrecht, so kann das Bundesministerium der Finanzen dem Verfahren beitreten. Betrifft das Verfahren eine von den Landesfinanzbehörden verwaltete Abgabe oder eine Rechtsstreitigkeit über Landesrecht, so steht dieses Recht auch der zuständigen obersten Landesbehörde zu. Der Senat kann die zuständigen Stellen zum Beitritt auffordern. Mit ihrem Beitritt erlangt die Behörde die Rechtsstellung eines Beteiligten.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.