vorgehend
Verwaltungsgericht Regensburg, 4 K 12.1943, 10.12.2013

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 10. Dezember 2013 - RN 4 K 12.1943 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für die Kosten der Herstellung einer Lärmschutzwand entlang der Bundesstraße 11 (B 11).

Die B 11 war im fraglichen Bereich mit Beschluss vom 6. August 1982 planfestgestellt und in den Jahren 1983 bis 1986 als Ortsumgehung der beklagten Stadt gebaut worden. Nordwestlich davon liegt ein älteres Baugebiet im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Auf der Eben“, der 1966 in Kraft getreten war. Zum Schutz dieses Baugebiets vor Lärm war vom Straßenbaulastträger ein Erdwall entlang der B 11 errichtet worden, dessen Krone etwa 1,2 m über der Fahrbahnoberkante liegt. Die Beklagte setzte am 18. November 2002 den Bebauungsplan „WA Auf der Eben II“ in Kraft, der die Flächen zwischen dem Baugebiet „Auf der Eben“ und der B 11 als allgemeines Wohngebiet ausweist und zum Schutz dieses - neuen - Wohngebiets eine 368 m lange und 2,50 m hohe Lärmschutzwand entlang der B 11 festsetzt. Diese Wand wurde im Jahr 2007 auf den Erdwall aufgesetzt. An den dafür in Anspruch genommenen Grundstücken, die im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland stehen, wurde am 21. März 2011 zugunsten der Beklagten eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit („Lärmschutzwandbebauungs- und -belassungsrecht“) in das Grundbuch eingetragen. Bei Verkehrszählungen im Jahr 2010 hat sich herausgestellt, dass das tatsächliche Verkehrsaufkommen auf der B 11 weit - um nahezu die Hälfte - hinter dem ursprünglich prognostizierten Wert zurückbleibt.

Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks FlNr. 1080/3 im Baugebiet „Auf der Eben II“ in unmittelbarer Nachbarschaft zur B 11. Mit Bescheid vom 5. Juli 2010 wurde sie von der Beklagten auf der Grundlage der allgemeinen Erschließungsbeitragssatzung vom 20. September 1996 (EBS 1996) sowie der ergänzenden „Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen für die Immissionsschutzanlage - Lärmschutzwand - entlang der B 11 im Bereich des Bebauungsplans ‚Auf der Eben II‘“ vom 8. Februar 2010 (EBS 2010) zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 4.788,65 € herangezogen.

Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Klage mit Urteil vom 10. Dezember 2013 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die sachlichen Beitragspflichten für die abgerechnete Lärmschutzwand seien mit der Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der Beklagten am 21. März 2011 entstanden. Bei der Lärmschutzwand handele es sich um eine beitragsfähige Erschließungsanlage. Sie sei von der Beklagten in Erfüllung der ihr nach § 123 Abs. 1 BauGB obliegenden Erschließungslast hergestellt worden, weil sich das neue Baugebiet „Auf der Eben II“ in Richtung der bereits vorhandenen B 11 ausdehne. Die Errichtung der Immissionsschutzwand sei erforderlich im Sinn des § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Ziel der Beklagten sei es gewesen, eine Bebaubarkeit des Baugebiets „Auf der Eben II“ mit einer Wohnnutzung zu erreichen. In der dem Bebauungsplan zugrunde liegenden schalltechnischen Untersuchung vom 30. November 2001 habe der Gutachter darauf hingewiesen, dass es zur Umsetzung dieser Vorgabe anzustreben sei, die Orientierungswerte nach der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete von 55 db(A) tags und 45 db(A) nachts möglichst einzuhalten. Die Empfehlungen dieses Gutachtens habe sich die Beklagte zu Eigen gemacht und die abgerechnete Immissionsschutzwand mit entsprechender Höhe im Bebauungsplan „WA Auf der Eben II“ festgesetzt. Wie sich aus dem im gerichtlichen Verfahren angeforderten weiteren Gutachten vom 11. Dezember 2012 ergebe, sei auch bei dem tatsächlichen Verkehrsaufkommen auf der B 11, das um ca. 50% hinter dem im Jahr 2001 prognostizierten Verkehrsaufkommen zurückbleibe, eine Lärmschutzmaßnahme erforderlich, um im Bereich des Bebauungsplangebietes „Auf der Eben II“ die Einhaltung der angestrebten Orientierungswerte zu erreichen. Das klägerische Grundstück werde von der abgerechneten Lärmschutzmaßnahme erschlossen, weil es dort infolge der Lärmschutzwand zu einer Lärmpegelminderung von mehr als 3 dB(A) komme. Hierbei seien auch die von der westlich gelegenen Staatsstraße 2132 ausgehenden Emissionen berücksichtigt worden.

Die Klägerin macht mit ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung im Wesentlichen geltend: Der Erschließungsbeitragsbescheid sei dem Grunde nach, jedenfalls aber auch in der Höhe rechtswidrig. Es handele sich bereits nicht um die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage, sondern um den Ausbau eines bereits bestehenden Lärmschutzwalls. Der Erschließungsbeitragsbescheid sei zudem wegen Fehlens einer rechtswirksamen Beitragssatzung rechtswidrig. So müsse der Satzungsgeber neu beschließen, ob ein Gemeindeanteil am beitragsfähigen Aufwand von 10% ausreichend und sachgerecht sei und ob die im Bebauungsplan maßgeblichen - niedrigeren - Orientierungswerte der DIN 18005 oder die - höheren - Lärmgrenzwerte der 16. BImschV von 59 dB(A) am Tag und 49 dB(A) in der Nacht gelten sollen. Außerdem habe das Verwaltungsgericht in einer Parallelsache mit Urteil vom 10. Dezember 2013 rechtskräftig entschieden, dass in die Gesamtabrechnung der Erschließungsmaßnahme ausschließlich die 24 Grundstücke im neuen Baugebiet „Auf der Eben II“, nicht aber Grundstücke im alten Baugebiet „Auf der Eben“ einbezogen werden dürften. Die am 1. März 2010 in Kraft getretene Beitragssatzung für die Lärmschutzwand sehe demgegenüber in § 7 Satz 2 vor, dass die Erschließungswirkung gerade nicht auf das Baugebiet „Auf der Eben II“ begrenzt sei. Es fehle damit an der Bestimmbarkeit des Abrechnungsgebietes und der abzurechnenden erschlossenen Grundstücke. Außerdem sei die Satzung wegen Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgebot nichtig, weil die Kosten für andere Lärmschutzmaßnahmen im Stadtgebiet nicht auf die Vorteilsnehmer umgelegt würden. Die Errichtung der Lärmschutzwand sei nicht erforderlich gewesen und angesichts der - gegenüber der ursprünglichen Prognose nahezu halbierten - Verkehrszahlen überdimensioniert. Das Grundstück der Klägerin habe keinen Erschließungsvorteil. Maßgeblich seien die tatsächlichen Verkehrszahlen des Jahres 2011 (5.968 Kfz/Tag bei einem Schwerlastanteil von 342 Fahrzeugen) und die zulässigen Lärmgrenzwerte der 16. BImschV. Letztere würden auf dem Grundstück der Klägerin allein durch den bisher vorhandenen Erdwall eingehalten. Ausdrückliches Ziel der Beklagten sei die Ausweisung eines zulässigen Wohngebietes und nicht die Errichtung eines überobligatorischen Lärmschutzes gewesen. Es gebe kein Lärmschutzgutachten auf der Grundlage der Orientierungswerte der DIN 18005. Die nicht näher erläuterten bildhaften Darstellungen im Gutachten vom 11. Dezember 2012 seien unvollständig, nicht plausibel und daher nicht verwertbar. Im Übrigen basiere das Gutachten nicht auf Messungen. Schließlich müsse beitragsmindernd berücksichtigt werden, dass durch die Lärmschutzwand in erheblichem Umfang auch öffentliche Grünflächen im Baugebiet „Auf der Eben II“ erschlossen würden.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2013 und den Beitragsbescheid der Beklagten vom 5. Juli 2010 aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin den Betrag von 4.788,65 € nebst Zinsen zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie widerspricht dem Vorbringen der Klägerin und verteidigt das angefochtene Urteil.

Im Verlauf des Berufungsverfahrens hat die Beklagte mit Bescheid vom 18. Februar 2014 für das Grundstück der Klägerin den Erschließungsbeitrag auf 12.629,26 € festgesetzt und unter Anrechnung des bereits gezahlten Betrags eine Nachzahlung von 7.840,61 € verlangt. Grund für die Nacherhebung sind zwei rechtskräftige Urteile des Verwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2013 - RN 4 K 12.1944 und 1945 -, mit denen in Parallelverfahren die an Grundstückseigentümer im Bebauungsplangebiet „Auf der Eben“ gerichteten Beitragsbescheide für die Lärmschutzwand aufgehoben worden sind. Das Verwaltungsgericht hat insoweit die Auffassung vertreten, dass die im alten Baugebiet gelegenen Grundstücke wegen des Prioritätsprinzips nicht zu Erschließungsbeiträgen für die Lärmschutzwand herangezogen werden dürften. Die Beklagte hat daraufhin die ursprünglich den Grundstücken im alten Baugebiet zugeschriebenen Anteile am Herstellungsaufwand zusätzlich den Grundstücken im neuen Baugebiet auferlegt. Gegen den Nacherhebungsbescheid hat die Klägerin Widerspruch erhoben; das Widerspruchsverfahren ruht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet.

Streitgegenstand im Berufungsverfahren ist, wie im erstinstanzlichen Verfahren, allein der Erschließungsbeitragsbescheid vom 5. Juli 2010, nicht aber der Nacherhebungsbescheid vom 18. Februar 2014, auf den sich die Klage nicht erstreckt. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weshalb auch der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung nicht bestehen kann. Die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 4.788,65 € für die Lärmschutzwand entlang der B 11 findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 5a Abs. 1 KAG i.V. mit §§ 127 ff. BauGB, der - allgemeinen - Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 20. September 1996 (EBS 1996) und der - ergänzenden - Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen für die Immissionsschutzanlage - Lärmschutzwand - entlang der B 11 im Bereich des Bebauungsplans „Auf der Eben II“ vom 8. Februar 2010 (EBS 2010).

1. Bei der abgerechneten Lärmschutzwand handelt es sich um eine selbstständige beitragsfähige Erschließungsanlage im Sinn des § 127 Abs. 2 Nr. 5 BauGB.

Nach dieser Bestimmung können Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes beitragsfähige Erschließungsanlagen im Sinn des § 127 Abs. 1 BauGB sein, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind. Die Vorschrift erfasst nur solche Lärmschutzanlagen, die von der Gemeinde in Erfüllung einer ihr nach § 123 Abs. 1 BauGB obliegenden Erschließungslast hergestellt worden sind. Ob dies der Fall ist, richtet sich bei einem durch Verkehrslärm ausgelösten Konflikt zwischen einer Straße und einer benachbarten Wohnbebauung nach dem Prioritäts- oder Veranlasserprinzip. Wenn eine Straße nachträglich an ein vorhandenes Wohngebiet herangeführt wird, ist nicht die Gemeinde, sondern der Straßenbaulastträger verpflichtet, für den erforderlichen Lärmschutz zu sorgen. Soll hingegen ein Baugebiet im Einwirkungsbereich einer bereits vorhandenen Straße erschlossen werden oder dehnt es sich in diese Richtung aus, ist die erstmalige Herstellung der erforderlich werdenden Immissionsschutzanlagen von der Erschließungsaufgabe der Gemeinde umfasst und folglich § 127 Abs. 2 Nr. 5 BauGB anwendbar (vgl. BVerwG, U.v. 13.8.1993 - 8 C 36.91 - KStZ 1994, 136/137; so auch VGH BW, U.v. 16.9.2009 - 2 S 1466.07 - DVBl 2010, 192). So liegt der Fall hier, weil die B 11 bereits in den Jahren 1983 bis 1986 als Ortsumgehung der beklagten Stadt gebaut worden war und das neue Baugebiet „Auf der Eben II“ erst aufgrund des am 18. November 2002 in Kraft getretenen Bebauungsplans an die bereits bestehende Straße herangeführt worden ist. Da somit die B 11 im Verhältnis zum Wohngebiet „Auf der Eben II“ Priorität genießt, begründet der Schutzbedarf dieses Wohngebiets eine Erschließungsaufgabe der Beklagten. Durch die Anlegung der Lärmschutzwand zwischen der B 11 und dem neu entstandenen Baugebiet „Auf der Eben II“ hat die Beklagte objektiv eine ihr kraft § 123 Abs. 1 BauGB obliegende Erschließungsaufgabe wahrgenommen.

Die Errichtung der 368 m langen und 2,50 m hohen Schallschutzwand auf dem seit den 1980er Jahren bestehenden Lärmschutzwall ist als erstmalige Herstellung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage (§ 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB) zu bewerten und fällt damit in den Anwendungsbereich des Erschließungsbeitragsrechts. Entgegen der Ansicht der Klägerin handelt es sich nicht um eine - allenfalls nach Maßgabe von Art. 5 KAG beitragsfähige - Verbesserung des bereits vorhandenen Erdwalls. Abgesehen davon, dass der Lärmschutzwall damals aufgrund des Planfeststellungsbeschlusses vom 6. August 1982 zum Schutz des bereits vorhandenen Baugebiets „Auf der Eben“ und damit in Erfüllung der Straßenbaulast hergestellt worden war, handelt es sich bei der Schallschutzwand aus der Sicht des Erschließungsbeitragsrechts um eine neue Erschließungsanlage, nicht um einen lediglich „ausgebauten“ Lärmschutzwall.

2. Die Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen für die Immissionsschutzanlage - Lärmschutzwand - entlang der B 11 im Bereich des Bebauungsplans „Auf der Eben II“ vom 8. Februar 2010, welche die allgemeine Erschließungsbeitragssatzung ergänzt (vgl. § 9 EBS 1996), ist entgegen der Ansicht der Klägerin wirksam.

a) In § 7 EBS 2010 wird in Übereinstimmung mit der Vorgabe des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB konkretisiert, welche Grundstücke durch die Lärmschutzanlage erschlossen sind.

Beitragsfähige Lärmschutzanlagen dienen nach ihrer gesetzlichen Zweckbestimmung „dem Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen“ (§ 127 Abs. 2 Nr. 5 BauGB). Der beitragsrelevante Sondervorteil besteht in dem durch eine solche Anlage bewirkten Schutz, also in der Verminderung von Lärm, der die Ausnutzbarkeit der betroffenen Grundstücke negativ beeinflusst. Mit den Kosten für die erstmalige Herstellung einer Lärmschutzwand sind daher die Grundstücke zu belasten, für die sich - im Unterschied zu anderen Grundstücken - der durch diese Anlage vermittelte Schutz merkbar auswirkt. Demnach sind diejenigen Grundstücke erschlossen im Sinn des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB, für die die Herstellung einer solchen Anlage - im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten - zu einer merkbaren Schallpegelminderung führt. Als in diesem Sinn merkbar ist nach ständiger Rechtsprechung eine Schallpegelminderung anzusehen, die mindestens 3 db(A) ausmacht (BVerwG, U.v. 19.8.1988 - 8 C 51.87 - BVerwGE 80, 99/102; U.v. 13.8.1993 - 8 C 36.91 - KStZ 1994, 136/138). Entscheidend ist, ob - stichtagsbezogen - ein entsprechender Schallschutz bei dem betreffenden Grundstück tatsächlich ankommt (OVG NW, B.v. 30.1.2014 - 15 A 2566.13 - juris Rn. 39). Diesen Vorgaben entspricht § 7 Satz 1 EBS 2010, wonach Grundstücke erschlossen sind, auf denen eine Wohnbebauung oder eine gewerbliche Nutzung zulässig ist und die durch die Immissionsschutzanlage eine Schallpegelminderung von mindestens 3 dB(A) erfahren.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch die Regelung in § 7 Satz 2 EBS 2010 nicht zu beanstanden, wonach die Erschließungswirkung nicht auf das Baugebiet „Auf der Eben II“ begrenzt ist. Sie entspricht dem funktionsbezogenen Verständnis des Erschlossenseins im Sinn von § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Danach kommt es allein darauf an, bei welchen Grundstücken an einem Vollgeschoss eine Schallpegelminderung von mindestens 3 db(A) vorliegt und nicht darauf, durch welches Baugebiet der Bau einer Lärmschutzwand ausgelöst worden ist. Entscheidendes Kriterium für die Beitragsbemessung ist vielmehr der Vorteil, der sich für das Wohnen durch die Reduzierung der Geräuschpegel unmittelbar ergibt. Dieser Vorteil wächst in dem nach objektiven Kriterien zu ermittelnden Umfang den durch die Lärmschutzwand geschützten Vollgeschossen zu, unabhängig vom Zeitpunkt der Errichtung der Gebäude und unabhängig von der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Baugebiet (BVerwG, U.v. 23.6.1995 - 8 C 20.93 - BVerwGE 99, 18/21, 22; BayVGH, B.v. 4.8.2004 - 6 ZB 03.2126 - juris Rn. 7). Das Prioritätsprinzip ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Es bestimmt allein die Frage, ob eine Immissionsschutzanlage von der Gemeinde in Erfüllung ihrer Erschließungsaufgabe hergestellt und deshalb beitragsfähig ist oder nicht. Für die Frage, welche Grundstücke durch eine - in Erfüllung der Erschließungsaufgabe und damit - beitragsfähige Immissionsschutzanlage erschlossen werden, gibt es indes nichts her. Grundstücke in Baugebieten, die bereits vor dem Bau einer Straße vorhanden waren, sind folglich nicht vor der Erhebung von Erschließungsbeiträgen für eine Anlage geschützt, die von der Gemeinde zum Schutz eines neu hinzukommenden Baugebiets vor Straßenlärm errichtet wird. Deshalb sind entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch die im (alten) Baugebiet „Auf der Eben“ gelegenen Grundstücke bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigen, soweit ihnen durch die Lärmschutzwand im maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten (mit Eintragung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch am 21. März 2011) eine merkbare Schallpegelminderung von mindestens 3 db(A) vermittelt wird. Die Rechtskraft der Urteile des Verwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2013 - RN 4 K 12.1944 und 1945 -, mit denen entsprechende Beitragsbescheide für zwei in diesem Baugebiet gelegene Grundstücke aufgehoben worden sind, ändert nichts daran, dass die auf diese und andere erschlossene Grundstücke im (alten) Baugebiet entfallenden Anteile am beitragsfähigen Erschließungsaufwand nicht auf die Grundstücke des neuen Baugebiets „Auf der Eben II“ umgelegt werden dürfen. Soweit es aufgrund der Rechtskraft oder aus anderen Umständen zu Beitragsausfällen kommen sollte, sind diese von der Beklagten zu tragen und nicht von den - übrigen - Beitragspflichtigen.

b) Die Verteilungsregelung des § 8 EBS 2010 entspricht den gesetzlichen Anforderungen des § 131 Abs. 2 und 3 BauGB.

Die Satzung trägt dem Umstand Rechnung, dass Geschosse, für die eine Lärmschutzwand infolge ihrer (geringen) Höhe keine Schallpegelminderung bewirkt, bei der Verteilung des für diese Anlage entstandenen umlagefähigen Erschließungsaufwands unberücksichtigt bleiben müssen (sog. vertikale Differenzierung). Grundstücken wachsen nämlich für Geschosse, die durch eine Lärmschutzanlage keine Schallpegelminderung erfahren, keine eine Beitragsforderung rechtfertigende Sondervorteile zu. Diesen Anforderungen wird durch eine satzungsrechtliche Bestimmung genügt, die anordnet, dass bei der Aufwandsverteilung nur die Geschosse zu berücksichtigen sind, deren Oberkante nicht höher liegt als die Oberkante der Lärmschutzeinrichtung (BVerwG, U.v. 19.8.1988 - 8 C 51.87 - BVerwGE 80, 99/106, 107). § 8 Abs. 1 EBS 2010 enthält dementsprechende Regelungen. Nach Satz 1 Halbsatz 1 wird der beitragsfähige Erschließungsaufwand auf die erschlossenen Grundstücke nach deren Grundstücksflächen verteilt, wobei Grundstücke, die im Bereich der 3 dB(A)-Schallminderungszone liegen, auf denen aber kein einziges Vollgeschoss eine Schallpegelminderung von mindestens 3 dB(A) erfährt, nicht an der Verteilung teilnehmen; nach Halbsatz 2 ist für solche Grundstücke der Nutzungsfaktor Null anzusetzen. Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 EBS 2010 gelten die Vorschriften des § 6 Abs. 1 bis 6, 8 und 9 EBS 1996 (zum kombinierten Maßstab aus Grundstücksfläche und Nutzungsfaktor, bei dem sich der Nutzungsfaktor nach der - zulässigen oder verwirklichten - Vollgeschosszahl bestimmt) entsprechend mit der Maßgabe, dass Geschosse, deren Oberkante höher liegt als die Oberkante der Immissionsschutzanlage, bei der Aufwandsverteilung unberücksichtigt bleiben.

Bewirkt eine Lärmschutzwand für die durch sie erschlossenen Grundstücke etwa wegen ihrer Entfernung zur Anlage erheblich unterschiedliche Schallpegelminderungen, gebietet es § 131 Abs. 3 BauGB, diesen Unterschieden bei der Aufwandsverteilung angemessen Rechnung zu tragen (sog. horizontale Differenzierung; vgl. BVerwG, U.v. 19.8.1988 - 8 C 51.87 - BVerwGE 80, 99/107). Diesem Differenzierungsgebot entspricht die in § 8 Abs. 2 EBS 2010 vorgesehene stufenweise Erhöhung der Nutzungsfaktoren (§ 6 Abs. 2 EBS 1996) um 25 v. H. bei einer Schallpegelminderung von mindestens 6 bis einschließlich 9 dB(A), um 50 v. H. bei einer Schallpegelminderung von mehr als 9 bis einschließlich 12 dB(A) und um 75 v. H. bei einer Schallpegelminderung von mehr als 12 dB(A). Für den Fall, dass Vollgeschosse auf einem Grundstück durch die Immissionsschutzanlage eine unterschiedliche Schallpegelminderung erfahren, sieht § 8 Abs. 3 EBS 2010 in rechtlich ebenfalls nicht zu beanstandender Weise vor, dass sich der Zuschlag nach der höchsten Schallpegelminderung bemisst.

c) Die Satzung enthält eine wirksame Festlegung der Herstellungsmerkmale. Nach § 5 EBS 2010 ist die Immissionsschutzanlage endgültig hergestellt, wenn sie den Anforderungen der im Bebauungsplan genannten Festsetzungen entspricht. Diese Bestimmung genügt den nach § 132 Nr. 4 BauGB zu stellenden Anforderungen (vgl. BVerwG, U.v. 19.8.1988 - 8 C 51.87 - BVerwGE 80, 99/111).

d) Dass der Satzungsgeber den gemeindlichen (Eigen-)Anteil in § 6 Abs. 2 EBS 2010 auf 10 v. H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwands festgesetzt hat, ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht zu beanstanden. Das entspricht dem Mindestanteilssatz, den die Gemeinde nach § 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB zu tragen hat. Eine Erhöhung dieses Mindestanteils kann bei Erschließungsanlagen nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen geboten sein, um die Vorteile der Allgemeinheit angemessen abzubilden (vgl. BayVGH, B.v. 10.7.2012 - 6 ZB 10.2675 - juris Rn. 7). Für eine solche Ausnahme ist auch mit Blick auf die öffentlichen Grünflächen im Bebauungsplangebiet „Auf der Eben II“ nichts ersichtlich.

e) Das Gesetz erfordert entgegen der Sichtweise der Klägerin keine satzungsrechtliche Festlegung, ob zur Beurteilung der Erforderlichkeit der Immissionsschutzanlage als Orientierungswert auf die DIN 18005 oder auf die zulässigen Lärmgrenzwerte der 16. BImschV abzustellen ist (vgl. § 132 BauGB). Die Erforderlichkeit kann und muss in unmittelbarer Anwendung des Gesetzes nach Maßgabe von § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB beurteilt werden.

f) Auch die Rüge, die Beklagte verfahre bei der Durchführung von Lärmschutzmaßnahmen und der Erhebung von Erschließungsbeiträgen für Gewerbebetriebe im Stadtgebiet gleichheitswidrig, kann weder einen Satzungsmangel noch einen Rechtsfehler im Vollzug begründen. Es geht ausschließlich um die Erhebung von Erschließungsbeiträgen für die Lärmschutzwand entlang der B 11 und um die Rechtmäßigkeit des an die Klägerin gerichteten Erschließungsbeitragsbescheids vom 5. Juli 2010, zu dessen Erlass die Beklagte dem Grunde nach gemäß § 127 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 5 BauGB gesetzlich verpflichtet ist (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 10 Rn. 2 ff. m. w. N.). Die Beitragspflichtigen können sich grundsätzlich nicht darauf berufen, die zur Beitragserhebung verpflichtete Gemeinde sei ihrer Rechtspflicht in anderen Abrechnungsfällen nicht ausreichend nachgekommen.

3. Die Lärmschutzwand entlang der B 11 ist erforderlich im Sinn von § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB.

Für die Beurteilung, ob eine Erschließungsanlage überhaupt und ob sie nach Art und Umfang erforderlich im Sinn von § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist, ist der Gemeinde ein „weiter Entscheidungsspielraum“ zuzubilligen (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.1979 - 4 C 28.76 - BVerwGE 59, 249/252 f.; BayVGH, B.v.23.12.2005 - 6 ZB 04.286 - juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 6.12.2012 - 6 ZB 12.187 - juris Rn. 9). Durch das Merkmal der Erforderlichkeit wird „lediglich eine äußerste Grenze markiert“, die erst überschritten ist, wenn die von der Gemeinde im Einzelfall gewählte Lösung „sachlich schlechthin unvertretbar ist“ (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.1979 - 4 C 28.76 - BVerwGE 59, 249/252 f.; U.v. 3.3.1995 - 8 C 25.93 - NVwZ 1995, 1208/1209; BayVGH, B.v. 6.12.2012 - 6 ZB 12.187 - juris Rn. 9). Die Erforderlichkeit ist auf den Zeitpunkt der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage zu beziehen (BVerwG, U.v. 13.8.1993 - 8 C 36.91 - KStZ 1994, 136/138).

Die Beantwortung der Frage, ob sich die abgerechnete Lärmschutzwand im Rahmen des Erforderlichen hält, hat sich entsprechend der Festsetzung im Bebauungsplan „Auf der Eben II“ an den für ein allgemeines Wohngebiet maßgebenden Zumutbarkeitsgrenzwerten zu orientieren. Diesem „Grenzwert“ gegenüberzustellen ist als sog. Summenpegel der - tatsächliche - Verkehrslärm, der von der B 11 und den übrigen Verkehrsanlagen, vor allem also der im Westen des Baugebiets gelegenen Staatsstraße 2132, gemeinsam ausgeht (vgl. BVerwG, U.v. 13.8.1993 - 8 C 36.91 - KStZ 1994, 136/138; OVG NW, B.v. 30.1.2014 - 15 A 2566.13 - juris Rn. 38). Für die Ermittlung des für ein allgemeines Wohngebiet maßgebenden Zumutbarkeitsgrenzwerts kann als oberste „Orientierungsmarke“ § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) herangezogen werden. Diese Vorschrift sieht in allgemeinen Wohngebieten zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung von öffentlichen Straßen einen Immissionsgrenzwert von 59 db(A) am Tag und 49 dB(A) in der Nacht vor. Verbindlich gilt sie ausschließlich beim Neubau oder der wesentlichen Änderung von Straßen. Eine solche Fallgestaltung liegt hier nicht vor. Denn die B 11 bestand bereits, als die Beklagte das Baugebiet „Auf der Eben II“ neu ausgewiesen hat. Es ist also Wohnbebauung an einen bereits bestehenden Verkehrsweg herangerückt. In derartigen Fällen wird in Rechtsprechung und Literatur die Grenze des noch zumutbaren Verkehrslärms für ein allgemeines Wohngebiet schon bei einem äquivalenten Dauerschallpegel von 55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht als erreicht angesehen (u. a. BVerwG, U.v. 22.5.1987 - 4 C 33-35.83 - BVerwGE 77, 285/286). In Betracht gezogen werden dürfen deshalb entgegen der Auffassung der Klägerin ohne weiteres auch die schalltechnischen Orientierungswerte für die städtebauliche Planung nach Beiblatt 1 zu DIN 18005 Teil 1 - Schallschutz im Städtebau -. Diese Werte sind als sachverständige Konkretisierung der Anforderungen an den Schallschutz im Städtebau zu verstehen, deren Einhaltung oder Unterschreitung wünschenswert ist (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 15 Rn. 15; Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, § 33 Anm. 2.7.4). Eine Gemeinde überschreitet den ihr zustehenden Entscheidungsspielraum daher nicht, wenn sie eine Erschließungsanlage für erforderlich hält, die zum Schutz eines Wohngebiets bestimmt ist, das einem Lärmpegel von ca. 55 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts ausgesetzt ist (vgl. BVerwG, U.v. 13.8.1993 - 8 C 36.91 - KStZ 1994, 136/139).

Gemessen an diesem Maßstab ist die zum Schutz des Baugebiets „Auf der Eben II“ errichtete Lärmschutzwand entlang der B 11 erforderlich im Sinn des § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Maßgeblich für diese Beurteilung ist das im Verlauf des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eingeholte schalltechnische Gutachten des Ingenieurbüros H. vom 11. Dezember 2012 in Verbindung mit den ergänzenden Lärmbelastungskarten vom 3. März 2015, deren Grundlagen und Ergebnisse der Gutachter in der mündlichen Verhandlung dem Senat erläutert hat. Mit Blick auf den maßgeblichen Zeitpunkt der endgültigen Herstellung geht das Gutachten zutreffend von den bei Verkehrszählungen im Jahr 2010 festgestellten Verkehrsbelastungen aus, die deutlich unter den ursprünglich bei Aufstellung des Bebauungsplans „Auf der Eben II“ prognostizierten Werten liegen. Dabei wird in Übereinstimmung mit dem rechtlichen Maßstab nicht nur die Verkehrsbelastung der B 11 berücksichtigt (durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke: 5.968 Fahrzeuge bei einem Schwerlastanteil von 5,6% tags und 7,0% nachts), sondern auch die von der Staatsstraße St 2132 ausgehenden Emissionen (S. 6 des Gutachtens). Nach den Lärmbelastungskarten vom 3. März 2015 wäre ein beachtlicher Teil des Baugebiets entlang der B 11 durchgehend Lärmpegeln ausgesetzt, die den jeweiligen maximalen Orientierungswert nach dem Beiblatt 1 zu DIN 18005 Teil 1 von 55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht erreichen oder gar überschreiten. So würde beispielsweise der Lärmpegel zur Nachtzeit in 3,5 m über GOK auf einem zwischen etwa 23 bis 65 m breiten Streifen teilweise deutlich über den empfohlenen 45 db(A) liegen. Durch die Lärmschutzwand werden diese Lärmpegel ausweislich des Gutachtens in 1,8 m Höhe über GOK in einem Großteil des Baugebietes „Auf der Eben II“ und in Teilen des Baugebietes „Auf der Eben“ um 3 bis 6 db(A) gemindert (Plan 5). In 3,5 m Höhe über GOK beträgt die Minderung teilweise sogar 6 bis 9 db(A) (Plan 6). Die Lärmschutzanlage wirkt sich demnach für eine Mehrzahl von Grundstücken innerhalb des Baugebietes „Auf der Eben II“ und Teile des Baugebietes „Auf der Eben“ merkbar lärmmindernd aus (vgl. BVerwG, U.v. 23.6.1995 - 8 C 20.93 - BVerwGE 99, 18/22).

Das schalltechnische Gutachten ist plausibel, widerspruchsfrei und in sich schlüssig. Auch ist nicht zu beanstanden, dass es auf EDV-gestützten Schallausbreitungsberechnungen nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-90) und nicht auf Messungen basiert (vgl. BVerwG, U.v. 19.8.1988 - 8 C 51.87 - BVerwGE 80, 99/109).

Demnach kann die Lärmschutzwand weder als solche noch in ihrer Höhe oder Ausdehnung als „sachlich unvertretbar“ oder überdimensioniert angesehen werden. Die Beklagte hat ihren (weiten) Entscheidungsspielraum bei Beurteilung der Erforderlichkeit nicht überschritten, auch wenn das tatsächliche Verkehrsaufkommen auf der B 11 um nahezu die Hälfte hinter den ursprünglich prognostizierten Werten zurückgeblieben ist. Dass der Bebauungsplan auch Maßnahmen des passiven Schallschutzes an den Wohngebäuden vorsieht, steht der Erforderlichkeit nicht entgegen.

4. Das Grundstück der Klägerin ist durch die Lärmschutzwand im Sinn des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen. Ausweislich des schalltechnischen Gutachtens vom 11. Dezember 2012 (Plan 5 und 6) führt die Lärmschutzwand im maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten (21.3.2011) am Wohngebäude zu einer Minderung des Beurteilungspegels in 1,8 m Höhe über GOK von 3 bis 6 db(A) und in 3,5 m Höhe über GOK von 6 bis 9 db(A). Das begründet einen beitragsrechtlich relevanten Erschließungsvorteil (oben 2 a), wobei die Schallpegelminderung in 3,5 m Höhe nach der satzungsmäßigen Verteilungsregelung zu einem Zuschlag von 25 v. H. führt (§ 8 Abs. 2 und 3 EBS 2010).

5. Die - weiteren - Voraussetzungen für die Erhebung eines Erschließungsbeitrags liegen ebenfalls vor.

Die Lärmschutzwand ist gemäß § 5 EBS 2010 endgültig hergestellt, weil sie seit ihrer technischen Fertigstellung im Jahr 2007 mit einer Länge von 368 m und einer Höhe von 2,50 m den Anforderungen der im Bebauungsplan „Auf der Eben II“ getroffenen Festsetzungen entspricht. Damit ist zugleich das Erfordernis einer rechtmäßigen Herstellung erfüllt (vgl. § 125 Abs. 1 BauGB). Allerdings setzt das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht nach § 133 Abs. 2 BauGB auch die „Öffentlichkeit“ der Immissionsschutzanlage voraus. „Öffentlich“ in dem Sinn, dass die Anlage für die Benutzung durch die in Frage kommende Allgemeinheit gesichert zur Verfügung steht, muss nämlich jede beitragsfähige Erschließungsanlage schon deshalb sein, weil andernfalls Sondervorteile nicht in auf Dauer rechtlich gesicherter Weise entstehen und sich infolgedessen eine Beitragserhebung nicht rechtfertigt (BVerwG, U.v. 10.5.1985 - 8 C 17-20.84 - KStZ 1985, 212/214). Dies folgt aus dem Wesen des Beitrags als Gegenleistung für die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer öffentlichen Anlage. Die Nutzung dieser Anlage muss dem potentiell begünstigten Personenkreis in auf Dauer rechtlich gesicherter Weise zur Verfügung stehen (VG Münster, U.v. 31.8.2006 - 3 K 4002.03 - juris Rn. 13). Diese - letzte - Voraussetzung wurde am 21. März 2011 erfüllt, als zugunsten der Beklagten eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit („Lärmschutzwandbebauungs- und -belassungsrecht“) an den im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland stehenden Grundflächen der Lärmschutzwand eingetragen wurde. Dass die Beklagte den Beitragsbescheid bereits zuvor erlassen hatte, ist unschädlich und führt nicht zu dessen Aufhebung.

6. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der mit Bescheid vom 5. Juli 2010 festgesetzte Erschließungsbeitrag schließlich auch in der Höhe nicht zu beanstanden.

Wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, beträgt der auf das klägerische Grundstück entfallende Beitrag jedenfalls 4.788,65 €, wie er von der Beklagten im angefochtenen Bescheid auf der Grundlage der ursprünglichen Verteilung auf die bevorteilten Grundstücke im neuen wie im alten Baugebiet berechnet worden ist. Die in diesem Abrechnungsgebiet gelegenen öffentlichen Grünflächen dürfen nicht beitragsmindernd berücksichtigt werden. Im Erschließungsbeitragsrecht sind nämlich die Grundflächen anderer Erschließungsanlagen im Sinn des § 123 Abs. 2 BauGB nicht in die Verteilung einzubeziehen, sofern sie entweder kraft einer entsprechenden Festsetzung im Bebauungsplan oder infolge ihrer Widmung für eine öffentliche Nutzung weder bebaubar noch vergleichbar nutzbar sind. Das ist bei den im Bebauungsplan „Auf der Eben II“ festgesetzten öffentlichen Grünflächen der Fall (vgl. BayVGH, B.v. 4.12.2014 - 6 ZB 13.467 - juris; B.v. 15.1.2009 - 6 CS 08.1760 - juris Rn. 12). Dass die der Nacherhebung von weiteren 7.840,61 € zugrunde liegende neue Aufwandsverteilung, die nur die im neuen Baugebiet „Auf der Eben II“ gelegenen Grundstücke berücksichtigt, aus den oben (unter 2 a) genannten Gründen rechtswidrig ist, bleibt in diesem Verfahren ohne Folgen; denn der Nacherhebungsbescheid ist nicht Prüfungsgegenstand in diesem Berufungsverfahren.

7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

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In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

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(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht f

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(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften. (2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind 1. die öffentli

Baugesetzbuch - BBauG | § 125 Bindung an den Bebauungsplan


(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus. (2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anfo

Baugesetzbuch - BBauG | § 131 Maßstäbe für die Verteilung des Erschließungsaufwands


(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungse

Baugesetzbuch - BBauG | § 128 Umfang des Erschließungsaufwands


(1) Der Erschließungsaufwand nach § 127 umfasst die Kosten für 1. den Erwerb und die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen;2. ihre erstmalige Herstellung einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und ihre Beleuchtung;3. die

Baugesetzbuch - BBauG | § 123 Erschließungslast


(1) Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt. (2) Die Erschließungsanlagen sollen entsprechend den Erfordernissen der Bebauun

Baugesetzbuch - BBauG | § 129 Beitragsfähiger Erschließungsaufwand


(1) Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands können Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlich

Baugesetzbuch - BBauG | § 132 Regelung durch Satzung


Die Gemeinden regeln durch Satzung 1. die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen im Sinne des § 129,2. die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwands sowie die Höhe des Einheitssatzes,3. die Kostenspaltung (§ 127 Absatz 3) und4. die Merk

Verkehrslärmschutzverordnung - BImSchV 16 | § 2 Immissionsgrenzwerte


(1) Zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung sicherzustellen, daß der Beurteilungspegel einen der folgenden Immissionsgrenzwerte nicht überschreitet: TagNac

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Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 6 N 14.1743 Im Namen des Volkes Urteil vom 11. Dezember 2015 6. Senat Sachgebietsschlüssel: 1131 Hauptpunkte: Erschließungsbeitragsrecht A

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(1) Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt.

(2) Die Erschließungsanlagen sollen entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs kostengünstig hergestellt werden und spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht nicht.

(4) Die Unterhaltung der Erschließungsanlagen richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands können Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Soweit Anlagen nach § 127 Absatz 2 von dem Eigentümer hergestellt sind oder von ihm auf Grund baurechtlicher Vorschriften verlangt werden, dürfen Beiträge nicht erhoben werden. Die Gemeinden tragen mindestens 10 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwands.

(2) Kosten, die ein Eigentümer oder sein Rechtsvorgänger bereits für Erschließungsmaßnahmen aufgewandt hat, dürfen bei der Übernahme als gemeindliche Erschließungsanlagen nicht erneut erhoben werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

(1) Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt.

(2) Die Erschließungsanlagen sollen entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs kostengünstig hergestellt werden und spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht nicht.

(4) Die Unterhaltung der Erschließungsanlagen richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

(1) Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt.

(2) Die Erschließungsanlagen sollen entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs kostengünstig hergestellt werden und spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht nicht.

(4) Die Unterhaltung der Erschließungsanlagen richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Der Erschließungsaufwand nach § 127 umfasst die Kosten für

1.
den Erwerb und die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen;
2.
ihre erstmalige Herstellung einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und ihre Beleuchtung;
3.
die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen.
Der Erschließungsaufwand umfasst auch den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung. Zu den Kosten für den Erwerb der Flächen für Erschließungsanlagen gehört im Falle einer erschließungsbeitragspflichtigen Zuteilung im Sinne des § 57 Satz 4 und des § 58 Absatz 1 Satz 1 auch der Wert nach § 68 Absatz 1 Nummer 4.

(2) Soweit die Gemeinden nach Landesrecht berechtigt sind, Beiträge zu den Kosten für Erweiterungen oder Verbesserungen von Erschließungsanlagen zu erheben, bleibt dieses Recht unberührt. Die Länder können bestimmen, dass die Kosten für die Beleuchtung der Erschließungsanlagen in den Erschließungsaufwand nicht einzubeziehen sind.

(3) Der Erschließungsaufwand umfasst nicht die Kosten für

1.
Brücken, Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen;
2.
die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen sowie von Landstraßen I. und II. Ordnung, soweit die Fahrbahnen dieser Straßen keine größere Breite als ihre anschließenden freien Strecken erfordern.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

Die Gemeinden regeln durch Satzung

1.
die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen im Sinne des § 129,
2.
die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwands sowie die Höhe des Einheitssatzes,
3.
die Kostenspaltung (§ 127 Absatz 3) und
4.
die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage.

(1) Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands können Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Soweit Anlagen nach § 127 Absatz 2 von dem Eigentümer hergestellt sind oder von ihm auf Grund baurechtlicher Vorschriften verlangt werden, dürfen Beiträge nicht erhoben werden. Die Gemeinden tragen mindestens 10 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwands.

(2) Kosten, die ein Eigentümer oder sein Rechtsvorgänger bereits für Erschließungsmaßnahmen aufgewandt hat, dürfen bei der Übernahme als gemeindliche Erschließungsanlagen nicht erneut erhoben werden.

Die Gemeinden regeln durch Satzung

1.
die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen im Sinne des § 129,
2.
die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwands sowie die Höhe des Einheitssatzes,
3.
die Kostenspaltung (§ 127 Absatz 3) und
4.
die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage.

(1) Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands können Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Soweit Anlagen nach § 127 Absatz 2 von dem Eigentümer hergestellt sind oder von ihm auf Grund baurechtlicher Vorschriften verlangt werden, dürfen Beiträge nicht erhoben werden. Die Gemeinden tragen mindestens 10 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwands.

(2) Kosten, die ein Eigentümer oder sein Rechtsvorgänger bereits für Erschließungsmaßnahmen aufgewandt hat, dürfen bei der Übernahme als gemeindliche Erschließungsanlagen nicht erneut erhoben werden.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

(1) Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands können Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Soweit Anlagen nach § 127 Absatz 2 von dem Eigentümer hergestellt sind oder von ihm auf Grund baurechtlicher Vorschriften verlangt werden, dürfen Beiträge nicht erhoben werden. Die Gemeinden tragen mindestens 10 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwands.

(2) Kosten, die ein Eigentümer oder sein Rechtsvorgänger bereits für Erschließungsmaßnahmen aufgewandt hat, dürfen bei der Übernahme als gemeindliche Erschließungsanlagen nicht erneut erhoben werden.

(1) Zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung sicherzustellen, daß der Beurteilungspegel einen der folgenden Immissionsgrenzwerte nicht überschreitet:

TagNacht
1.an Krankenhäusern, Schulen, Kurheimen und Altenheimen
57 Dezibel (A)47 Dezibel (A)
2.in reinen und allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten
59 Dezibel (A)49 Dezibel (A)
3.in Kerngebieten, Dorfgebieten, Mischgebieten und Urbanen Gebieten
64 Dezibel (A)54 Dezibel (A)
4.in Gewerbegebieten
69 Dezibel (A)59 Dezibel (A)

(2) Die Art der in Absatz 1 bezeichneten Anlagen und Gebiete ergibt sich aus den Festsetzungen in den Bebauungsplänen. Sonstige in Bebauungsplänen festgesetzte Flächen für Anlagen und Gebiete sowie Anlagen und Gebiete, für die keine Festsetzungen bestehen, sind nach Absatz 1, bauliche Anlagen im Außenbereich nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen.

(3) Wird die zu schützende Nutzung nur am Tage oder nur in der Nacht ausgeübt, so ist nur der Immissionsgrenzwert für diesen Zeitraum anzuwenden.

(4) Die Bundesregierung erstattet spätestens im Jahre 2025 und dann fortlaufend alle zehn Jahre dem Deutschen Bundestag Bericht über die Durchführung der Verordnung. In dem Bericht wird insbesondere dargestellt, ob die in § 2 Absatz 1 genannten Immissionsgrenzwerte dem Stand der Lärmwirkungsforschung entsprechen und ob weitere Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche erforderlich sind.

(1) Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands können Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Soweit Anlagen nach § 127 Absatz 2 von dem Eigentümer hergestellt sind oder von ihm auf Grund baurechtlicher Vorschriften verlangt werden, dürfen Beiträge nicht erhoben werden. Die Gemeinden tragen mindestens 10 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwands.

(2) Kosten, die ein Eigentümer oder sein Rechtsvorgänger bereits für Erschließungsmaßnahmen aufgewandt hat, dürfen bei der Übernahme als gemeindliche Erschließungsanlagen nicht erneut erhoben werden.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.

(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen.

(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und

1.
die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben oder
2.
die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt.

(2) Die Erschließungsanlagen sollen entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs kostengünstig hergestellt werden und spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht nicht.

(4) Die Unterhaltung der Erschließungsanlagen richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften.

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 5. September 2012 - W 2 K 11.804 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 12.458,91 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts in seinem klageabweisenden Teil zuzulassen, ist unbegründet.

Der innerhalb der Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn dieser Vorschrift.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 -1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger wurde von der beklagten Gemeinde nach Art. 5 Abs. 5 KAG i. V. mit der Ausbaubeitragssatzung vom 11. Juni 2010 für sein Grundstück FlNr. 323/21 zu Vorauszahlungen auf den Straßenausbaubeitrag für die Erneuerung und Verbesserung der Ortsstraße Buchrain in Höhe von insgesamt 12.521‚64 € herangezogen (mit fünf Bescheiden getrennt für Fahrbahn, Gehwege, Mehrzweckstreifen, Entwässerungs- und Beleuchtungsanlage). Den nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen Klagen hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil zu einem geringen Teil stattgegeben: Es hat die Vorauszahlungsbescheide insoweit aufgehoben, als höhere Vorauszahlungen als insgesamt 12.458,91 € festgesetzt wurden, im Übrigen hat es die Klagen für unbegründet erachtet und abgewiesen.

Der Zulassungsantrag hält diesem Urteil nichts Stichhaltiges entgegen, das Zweifel an seiner Richtigkeit begründet und weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedarf.

1. Nicht überzeugen kann der Einwand, die Beklagte und ihr folgend das Verwaltungsgericht seien zu Unrecht davon ausgegangen, die abzurechnende Ortsstraße Buchrain ende aus Rechtsgründen von der Hauptstraße her kommend an den westlichen Grenzen der Grundstücke FlNrn. 312 und 323/21, wo eine neue Verkehrsanlage beginne, nämlich der durch den Wald zu den Sport- und Freizeitanlagen verlaufende südliche Teil der Ortsstraße Buchrain.

Das Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats davon ausgegangen, dass sich die Frage, wie weit eine einzelne Ortsstraße als beitragsfähige Einrichtung (Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 3 KAG) reicht und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt, grundsätzlich nach dem Gesamteindruck beantwortet, den die tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter im Hinblick auf Straßenführung, Straßenbreite und der -länge sowie Ausstattung mit Teileinrichtungen vermitteln. Von diesem Grundsatz der natürlichen Betrachtungsweise können jedoch spezifisch ausbaubeitragsrechtliche Umstände eine Ausnahme verlangen (BayVGH, B. v. 8.4.2010 - 6 ZB 09.2308 - juris Rn. 5; B. v. 23.5.2012 - 6 CS 11.2636 - juris Rn. 9; B. v. 30.1.2014 - 6 ZB 13.1011 - juris Rn. 4). Das Verwaltungsgericht hat für das südliche Ende der auszubauenden Ortsstraße eine solche rechtliche Grenze mit der - überzeugenden - Erwägung angenommen, bei dem nördlichen Teil handele es sich um eine bereits seit längerem endgültig hergestellte Anbaustraße (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB), weshalb für die nun in Rede stehenden Erneuerungs- und Verbesserungsmaßnahmen das Straßenausbaubeitragsrecht (Art. 5 KAG) maßgebend sei; der südliche Teil hingegen, der im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Sport- und Freizeitgelände Buchrain“ durch den Wald zu den Sport- und Freizeitanlagen verlaufe, sei bislang noch nicht entsprechend den Merkmalen in der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten erstmalig hergestellt, so dass für Baumaßnahmen an diesem Teil noch der Anwendungsbereich des Erschließungsbeitragsrechts (Art. 5a Abs. 1 KAG i. V. mit §§ 127 ff. BauGB) eröffnet sei.

Dem hält der Zulassungsantrag entgegen, die Ausbauarbeiten würden sich aber nicht auf den nördlichen Teil beschränken, sondern auch auf den südlichen Teil erstrecken; mit dieser über die Grenze hinausreichenden Ausbaumaßnahme dokumentiere die Beklagte, dass sie den Ausbau tatsächlich auf einen weiteren, ihre eigenen (Wald-)Grundstücke erfassenden Bereich erstrecken wolle als sie ihn formal mit dem Abrechnungsgebiet ausgewiesen habe. Dieser Einwand verfehlt die Argumentation des Verwaltungsgerichts. Auch wenn sich die tatsächlichen Bauarbeiten über die Grenze hinweg erstrecken mögen, so besteht aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen ein zwingender rechtlicher Unterschied, der beitragsrechtlich die Annahme von zwei selbstständig zu betrachtenden Verkehrsanlagen ge- und eine gemeinsame Abrechnung verbietet. Daraus folgt freilich zugleich, dass der für den südlichen Teil anfallende Aufwand isoliert zu betrachten ist und nicht in die Beitragsabrechnung für den in Streit stehenden nördlichen Teil der Ortsstraße Buchrain einbezogen und auf die dortigen Anliegergrundstücke umgelegt werden darf. Entgegen der Vermutung des Klägers, die er allerdings erst mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2013 nach Ablauf der Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geäußert hat, finden sich indes für eine solche rechtswidrige Einbeziehung einrichtungsfremder Kosten in den Aufwand für den nördlichen Teil keinerlei Anhaltspunkte.

2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils ergeben sich auch nicht aus dem Einwand, die Beklagte habe bei der Berechnung der Vorauszahlung entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - auch bezogen auf den nördlichen Teil selbst - überhöhte Kosten als beitragsfähigen Aufwand angesetzt.

a) Bei der Ermittlung der Höhe der Vorauszahlung darf die Gemeinde nur die Kosten berücksichtigen, die auch bei der endgültigen Heranziehung beitragsfähig sind. Aus dem Wesen einer Vorauszahlung als einer Leistung, die vor Entstehen der sachlichen Beitragspflicht erbracht wird, ergibt sich, dass sie die Höhe der geforderten Vorauszahlung im Wege der Kostenschätzung ermitteln darf. Das ist notwendigerweise mit einem gewissen Spielraum und mit einer das Ergebnis der Schätzung betreffenden Toleranz verbunden. Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit der Kostenschätzung ist nicht eine Deckungsgleichheit mit dem erst nach Abschluss der Bauarbeiten und Eingang der letzten Unternehmerrechnung feststellbaren Aufwand, sondern die Anwendung einer sachgerechten Schätzungsgrundlage. Das bedeutet u. a., dass die Schätzung nicht zu Ergebnissen führen darf, die in einem deutlichen Missverhältnis zu den tatsächlich zu erwartenden Kosten stehen (vgl. BayVGH, B. v. 4.6.2014 - 6 CS 14.716 - juris Rn. 12 m. w. N.; B. v. 18.2.2013 - 6 ZB 11.864 - juris Rn. 9 zum vergleichbaren Fall der Erhebung einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag).

Die Beitragsfähigkeit von Kosten wird wiederum begrenzt durch den Grundsatz der Erforderlichkeit, der sowohl auf die Erforderlichkeit der Baumaßnahme schlechthin und die Art ihrer Durchführung als auch auf die Erforderlichkeit der entstandenen Kosten bezogen ist. Der Gemeinde steht bei der Beurteilung, ob im konkreten Fall eine Ausbaumaßnahme überhaupt, nach Art und Umfang oder hinsichtlich einzelner Kosten erforderlich ist, ein weiter, gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Spielraum zu. Das Merkmal der Erforderlichkeit markiert lediglich eine äußerste Grenze, die erst überschritten ist, wenn die von der Gemeinde im Einzelfall gewählte Lösung, sei es die Baumaßnahme als solche, sei es die Art ihrer Durchführung, sachlich schlechthin unvertretbar ist. Das gilt entsprechend für die Höhe der angefallenen Kosten, die erst dann unangemessen sind, wenn sich die Gemeinde ohne rechtfertigende Gründe nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sind, d. h., wenn die Kosten in für die Gemeinde erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreicht haben, also sachlich schlechthin unvertretbar sind (vgl. BayVGH, B. v. 4.9.2013 - 6 ZB 12.2616 - juris Rn. 9; B. v. 4.6.2014 - 6 CS 14.716 - juris Rn. 15).

b) Gemessen an diesem Maßstab ist mit dem Verwaltungsgericht der angesetzte (voraussichtliche) Aufwand nicht zu beanstanden.

Die Rüge, die Kosten für die bereits 1994 erfolgte Verlegung der Sandsteintrockenmauer auf Höhe des Anliegergrundstücks FlNr. 311 seien als bloße Unterhaltungsmaßnahme nicht beitragsfähig, kann nicht überzeugen. Nach der insoweit unbestrittenen Feststellung des Verwaltungsgerichts war die Versetzung der Mauer zur Verwirklichung des damals bereits vorhandenen Ausbauprogramms notwendig, um den Straßenkörper an dieser Stelle programmgemäß zu erweitern. Damit kann die Baumaßnahme entgegen der Ansicht des Klägers nicht mehr als bloße nicht beitragsfähige Unterhaltungsmaßnahme angesehen werden; es handelt sich vielmehr schon deshalb um eine beitragsfähige Ausbaumaßnahme, weil die Verlegung der (Stütz-) Mauer zwingende Voraussetzung für die geplante Verbreiterung der Straße war. Es ist nicht zu beanstanden, dass sie von der Beklagten für erforderlich gehalten wird.

Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die angesetzten Kosten der Verkehrssicherung sachlich schlechthin unvertretbar sein könnten, sind nicht dargetan. Sie mögen, wie der Kläger behauptet, durch fehlerhafte Konzipierung und Durchführung der Baumaßnahme an der Brücke und die dadurch bewirkten Zeitverzögerungen für das gesamte Ausbauvorhaben mit verursacht sein. Das allein kann indes die Erforderlichkeit noch nicht infrage stellen.

Der Einwand, die Kosten des Kabelgrabens für die Straßenbeleuchtung seien fehlerhaft berechnet, kann ebenfalls nicht überzeugen. Ausweislich der Akten hat die Beklagte lediglich die Kosten für einen Graben mit 30 cm Sohlenbreite angesetzt, wie er unstreitig für die Straßenbeleuchtung notwendig ist. Dass der Kabelgraben tatsächlich breiter und damit teurer ausgeführt wurde, um weitere Kabel aufzunehmen, ist unbeachtlich, weil der darauf entfallende Kostenanteil nicht in den beitragsfähigen Aufwand eingestellt wurde. Ob und wie dieser Kostenanteil zwischen Beklagter, Bauunternehmer und Versorgungsträger abgerechnet wurde, ist unerheblich.

3. Keine ernstlichen Zweifel am erstinstanzlichen Urteil vermag schließlich der Einwand zu begründen, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts müssten bei der Aufwandsverteilung auch die Grundstücke FlNrn. 632/13, 632/14 und 632/14 berücksichtigt werden.

Ebenso wie im Erschließungsbeitragsrecht sind auch im Straßenausbaubeitragsrecht die Grundflächen anderer Erschließungsanlagen im Sinn des § 123 Abs. 2 BauGB nicht in die Verteilung einzubeziehen, sofern sie entweder kraft einer entsprechenden Festsetzung im Bebauungsplan oder infolge ihrer Widmung für eine öffentliche Nutzung weder bebaubar noch vergleichbar nutzbar sind (vgl. Driehaus in Driehaus , Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 407 m. w. N.). Das gilt nicht nur für alle - ohne weitere Konkretisierung - festgesetzten öffentlichen Grünflächen (BayVGH, B. v. 15.1.2009 - 6 CS 08.1760 - juris Rn. 12), sondern etwa auch für ein straßenrechtlich gewidmetes gemeindliches Parkhaus (BayVGH, U. v. 19.2.2002 - 6 B 99.44 - NVwZ-RR 2002, 880 f.).

Danach bleiben die beiden Grundstücke FlNrn. 632/13 und 632/14, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bei der Aufwandsverteilung unberücksichtigt, weil sie im Bebauungsplan „ehemaliges Bahnhofsgelände“ als öffentliche Parkplatzfläche sowie Containerstellplätze für recycelbare Abfälle festgesetzt und damit einer Nutzung für andere als Erschließungszwecke entzogen sind. Entsprechendes gilt - auch mit Blick auf das vom Kläger angeführte Senatsurteil (BayVGH, U. v. 18.5.1992 - 6 B 87.01614 - BayVBl 1992, 695 f.) - für das etwa 23 m² große Grundstück FlNr. 632/9, das auf drei Seiten von dem Grundstück FlNr. 632/14 umgeben und mit einer kompakten Transformatorenstation bebaut ist. Denn nach Aktenlage sprechen überwiegende Anhaltspunkte dafür, dass es ausschließlich als Grundfläche für eine Erschließungsanlage zur Versorgung des örtlichen Gebiets mit Elektrizität samt Nebeneinrichtungen dient (vgl. § 124 Abs. 4 Satz 2 BauGB) und nur in beitragsrechtlich unbedeutender Weise nutzbar ist. Jedenfalls zeigt der Zulassungsantrag keine konkreten Gesichtspunkte auf, inwiefern das Grundstück trotz seiner sehr geringen Fläche und Nutzung mit einer bloßen Kompaktstation im Rahmen der öffentlichen Energieversorgung die beitragsrechtliche Erheblichkeitsschwelle (vgl. BVerwG, U. v. 23.10.1996 - 8 C 40.95 - BVerwGE 102, 159/161 f.) überschreiten soll.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 52 Abs. 3 GKG unter Beschränkung auf den im Zulassungsverfahren noch streitigen Betrag.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.