Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 02. Dez. 2015 - 5 B 14.927

published on 02/12/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 02. Dez. 2015 - 5 B 14.927
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Verwaltungsgericht München, M 7 K 13.1828, 09/10/2013

Gericht

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Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 9. Oktober 2013 wird abgeändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 26. März 2013 verpflichtet, den Vornamen des Klägers „Josef“ in den Vornamen „Joseph“ zu ändern.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der 1941 geborene Kläger will die Schreibweise seines Vornamens von „Josef“ in „Joseph“ geändert haben.

Seinen Antrag auf Vornamensänderung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26. März 2013 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass Vornamen, auch was ihre Schreibweise angehe, nur dann geändert werden dürften, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertige. Weil das öffentliche Interesse an der Kontinuität der Vornamensführung geringer sei als dasjenige an der Beständigkeit der Familiennamensführung, seien für das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Vornamensänderung weniger hohe Anforderungen zu stellen. Dennoch seien angesichts der gesetzlichen Regelung, dass die Führung der Vornamen der freien Disposition des Namensträgers entzogen sei, auch für eine Vornamensänderung Umstände von gewisser Bedeutsamkeit erforderlich. Der Kläger habe weder Einzelheiten zu Art und Ausmaß von Belastungen durch die Namensführung noch konkrete Auswirkungen auf den Alltag dargelegt. Im Übrigen befinde sich der Lebensmittelpunkt des Klägers weiterhin in Deutschland. Der Wunsch des Klägers, seinen amtlichen Vornamen in der Schreibweise an die amerikanischen Gepflogenheiten anzupassen, reiche nicht aus, um die Regelungen des Namensänderungsgesetzes in Anspruch zu nehmen.

Der Kläger erhob Verpflichtungsklage. Er sei Inhaber jeweils einer Firma in Deutschland und den Vereinigten Staaten. Er halte sich in etwa zu gleichen Teilen in diesen Ländern auf. Der Lebensmittelpunkt werde sich voraussichtlich in absehbarer Zeit vollständig in die Vereinigten Staaten verlagern. Seine vier Kinder seien amerikanische Staatsbürger. Eines sei bereits ausgewandert, bei einem zweiten stehe die Auswanderung bevor. Er selbst sei seit 29 Jahren Inhaber einer Greencard und habe seit August 1985 einen amerikanischen Führerschein. Der Vorname Josef sei in den Vereinigten Staaten nicht gebräuchlich. Er werde dort vielmehr mit „ph“ geschrieben. Auch die genannten Ausweispapiere seien daher auf den Namen „Joseph L.“ ausgestellt. Aus diesem Grund habe es in der Vergangenheit häufiger Probleme bei der Ein- und Ausreise in die Vereinigten Staaten und beim Umgang mit den dortigen Behörden gegeben, insbesondere im Zusammenhang mit dem Erstellen offizieller Dokumente.

Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage mit Urteil vom 9. Oktober 2013 abgewiesen. Ein wichtiger Grund für die begehrte Namensänderung liege nicht vor. Der Kläger mache Schwierigkeiten mit der Schreibweise seines Vornamens in den Vereinigten Staaten von Amerika geltend, da dort nur der Vorname „Joseph“ gebräuchlich sei. Zwar sei richtig, dass der Vorname dort in dieser Schreibweise verwandt werde, so dass es nachvollziehbar sei, dass der Vorname des Klägers dort jedenfalls dann mit „ph“ geschrieben werde, wenn der Kläger nicht auf einer anderen Schreibweise bestehe. Diese gebräuchliche Schreibweise in den Vereinigten Staaten führe aber nur zu Schwierigkeiten, wenn es um die Schreibweise seines Vornamens in den amtlichen Dokumenten gehe. So lauteten der amerikanische Führerschein und die Greencard des Klägers auf den Vornamen „Joseph“, seine deutschen Ausweispapiere auf den Vornamen „Josef“. Der Kläger habe bereits nicht dargelegt, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, bei der Ausstellung der amerikanischen Dokumente die Schreibweise seines Vornamens „Josef“ durchzusetzen. Er habe lediglich vorgetragen, dass er es „leid“ sei zu erklären, dass sein Vorname mit „f“ geschrieben werde. Weiter habe er Probleme bei der Einreise in die Vereinigten Staaten geltend gemacht, da die Schreibweise seines Vornamens in den amerikanischen und deutschen Ausweispapieren differiere. Dabei habe er eingeräumt, dass es nur dann Schwierigkeiten gebe, wenn der überprüfende Beamte besonders genau sei. Diese geltend gemachten Schwierigkeiten führten aber nicht zu einem wichtigen Grund für die Änderung der Schreibweise des Vornamens. Zum einen sei es dem Kläger zumutbar, bei dem Ausstellen seiner Greencard und seines amerikanischen Führerscheins bzw. der Verlängerung der Papiere auf der Schreibweise seines Vornamens „Josef“ zu bestehen. In Anbetracht der Gültigkeitsdauer der Dokumente träten solche Situationen nur sehr selten auf. Zum anderen handele es sich bei den Schwierigkeiten bei der Einreise offensichtlich nicht um unüberwindbare Schwierigkeiten, sondern um Unannehmlichkeiten, gegebenenfalls um eine zeitliche Verzögerung. Diese Probleme träten auch nicht sehr oft auf. Im Bundesgebiet habe der Kläger keine Schwierigkeiten mit seinem Vornamen. Nach seinem eigenen Vortrag halte er sich die Hälfte des Jahres im Bundesgebiet auf und habe hier wohl derzeit auch seinen Lebensmittelpunkt. Entgegen der Auffassung des Klägers sei die Sachlage hier nicht mit derjenigen, die der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 1980 (7 C 30/79) zugrunde gelegen habe, vergleichbar, weil ein einheitliches „anderes“ und schutzwürdiges Auftreten im Rechtsverkehr nicht vorliege.

Mit der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung diene dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen. Mit der Namensführung verbundene Unzuträglichkeiten lägen dabei schon dann vor, wenn der Name zu Scherereien, Unannehmlichkeiten, Widrigkeiten, Missgeschick, Kummer, Unbill und Ärgernissen führe. Nicht erforderlich sei hingegen, dass die mit der Namensänderung verbundenen Nachteile eine außergewöhnliche oder besondere Härte begründeten.

Der Kläger habe, anders als das Erstgericht meine, ein gewichtiges Interesse an der Namensänderung, weil es bei der Einreise in die Vereinigten Staaten aufgrund der Schreibweise des Vornamens regelmäßig zu Problemen komme. Der Kläger führe sowohl in den Vereinigten Staaten als auch in Deutschland jeweils ein Unternehmen, Teile der Familie lebten in den Vereinigten Staaten und er pendle deshalb regelmäßig. Dabei komme es zwei- bis dreimal im Jahr bei der Einreise in die Vereinigten Staaten zu teilweise erheblichen Verspätungen und zum Verpassen von Geschäftsterminen (insgesamt dreimal), die sich aufgrund des Handyverbots im Transitbereich auch nicht kurzfristig aufheben oder verlegen ließen. Zum Beispiel sei der Kläger am 26. Oktober 2013 bei der Einreise nach Newark wegen der Differenz der in Reisepass und Greencard eingetragenen Vornamen nicht abgefertigt worden. Nach zweistündiger Wartezeit sei er aufgefordert worden, nachzuweisen, welcher Vorname richtig sei. Letztlich sei es unter Hinweis auf den amerikanischen Führerschein zwar nach einstündiger Diskussion gelungen, einzureisen. Der Kläger sei aber darauf hingewiesen worden, dass er für den Fall, dass die Diskrepanz nicht beseitigt werde, künftig mit einer Ablehnung der Immigration rechnen müsse. Wegen der Verzögerung und dem Handyverbot sei auch die Person, die den Kläger abholen sollte, nicht mehr vor Ort gewesen.

Ein weiteres Problem, das in den vergangenen Jahren regelmäßig aufgetreten sei, betreffe die Verwendung der deutschen Kreditkarten des Klägers. Hierbei würde oft zusätzlich die Vorlage eines amerikanischen Dokuments verlangt. Aufgrund der Diskrepanz in der Schreibweise des Vornamens sei es vorgekommen, dass Zahlungen verweigert worden seien.

Es treffe auch nicht zu, dass sich der Kläger nicht um eine Änderung der Schreibweise bemüht habe. Vielmehr habe er in den vergangenen Jahren insgesamt ca. 15 mal seine amerikanischen Ausweispapiere (Greencard/Führerschein) berichtigen lassen, bei der Neuausstellung dieser Dokumente allerdings regelmäßig solche mit der Schreibweise „Joseph“ erhalten.

Ein besonderes öffentliches Interesse an der Beibehaltung der Schreibweise des Vornamens in Deutschland sei nicht ersichtlich. Auf die o.g. Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, der eine entsprechende Sachlage zugrunde liege, werde hingewiesen. Eine Abwägung der widerstreitenden Interessen nach den Maßstäben des Bundesverwaltungsgerichts habe vorliegend zum Ergebnis, dass das Interesse des Klägers die bloße Änderung der Schreibweise des Vornamens rechtfertige, da hierdurch keinerlei Nachteile für die Individualisierung im Rechtsverkehr entstünden. Dies werde durch Ziff. 36 der Verwaltungsvorschrift zum Namensänderungsgesetz bestätigt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 26. März 2013 zu verpflichten, den Vornamen des Klägers „Josef“ in den Vornamen „Joseph“ zu ändern.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Alleinige Ursache der Problematik sei, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt habe, dass es der Kläger bei der Ausstellung US-amerikanischer Dokumente nicht unternommen habe, seiner fehlerhaften Vornamensangabe in besonnener Selbstbehauptung zu widersprechen. Im Hinblick darauf, dass es in den Vereinigten Staaten soweit ersichtlich keinerlei Bestimmungen zur Erteilung und Führung von Vornamen, geschweige denn ihrer Schreibweise gebe, könne auch nicht nachvollzogen werden, dass es diesbezüglich zu behördlichem Widerstand kommen sollte, der sich nur mit erheblichem und insoweit unzumutbarem Aufwand überwinden ließe. In den Blick zu nehmen sei letztendlich der Umstand, dass es für den Fall der Anerkennung des wichtigen Grunds zur Namensänderung des Klägers schon bei einer solchen niederschwelligen Belastungslage zu einer erheblichen Ausweitung des Ausnahmecharakters der öffentlich-rechtlichen Namensänderung kommen könne, die weit über die gesetzgeberisch konzipierte Grenze hinaus ginge.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogene Behördenakte verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist begründet. Der Kläger kann die Änderung der Schreibweise seines Vornamens beanspruchen. Der Bescheid der Beklagten vom 26. März 2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Ein die Änderung des Namens rechtfertigender wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG liegt vor, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden schutzwürdigen Belange ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt; dies gilt für die Änderung eines Vornamens (§ 11 NamÄndG) ebenso wie für die Änderung eines Familiennamens (BVerwG, B.v. 9.11.1988 - 7 B 167.88 - StAZ 1989, 13; B.v. 1.2.1989 - 7 B 14.89 - StAZ 1989, 263; B.v. 27.9.1993 - 6 B 58.93 - Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 4). Dabei stellt auch die Änderung lediglich der Schreibweise des Namens eine Namensänderung dar (BVerwG, U.v. 1.10.1980 - 7 C 30/79 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 41 m. w. N.).

Die Änderung des Vornamens unterscheidet sich von der Änderung eines Familiennamens nur dadurch, dass den öffentlichen Interessen, auf die bei der Änderung eines Vornamens Bedacht zu nehmen ist, ein geringeres Gewicht zukommt als dem öffentlichen Interesse am unveränderten Fortbestand eines Familiennamens (BVerfG, Beschluss vom 10.10.1989 - 1 BvR 358/89 - juris; BVerwG, B.v. 24.3.1981 - 7 B 44.81 - StAZ 1984, 131). Das folgt daraus, dass die soziale Ordnungsfunktion des Nachnamens stärker hervortritt als diejenige des Vornamens. Letzterer dient der Unterscheidung mehrerer Träger desselben Nachnamens insbesondere in der Familie und hat eine stärker auf die Individualität der Person bezogene Bedeutung (BVerwG, U.v. 26.3.2003 - 6 C 26/02 - StAZ 2003, 240 Rn. 12). Weiter ist geklärt, dass auch das in Art. 2 Abs. 1 GG verbürgte Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung der gesetzlichen Forderung, Vornamen nur aus wichtigem Grund zu ändern, nicht entgegensteht (BVerwG, B.v. 18.2.1981 - 7 B 69.80 - NVwZ 1982, 111; B.v. 20.8.1985 - 7 B 156.85).

Ob ein wichtiger Grund für die Änderung der Schreibweise des Vornamens des Klägers vorliegt, ergibt sich aus einer Interessenabwägung, bei der zu prüfen ist, ob das schutzwürdige Interesse des Klägers an der Namensänderung so wesentlich ist, dass die Belange der Allgemeinheit, die in der Regel die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern, zurücktreten müssen. Die Belange der Allgemeinheit werden dabei vor allem in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens und im sicherheitsrechtlichen Interesse an der Führung des überkommenen Namens augenscheinlich. Diese werden indes im Fall des Klägers kaum berührt, weil er eine geringfügige Änderung der Schreibweise seines Vornamens erstrebt, die weder zu einer anderen Aussprache noch zu einer anderen Betonung des Namens führt. Sie ist auch nicht geeignet, nennenswerte Zweifel an der Identität des im Geschäftsleben stehenden Klägers hervorzurufen. Das hier an der Beibehaltung der bisherigen Schreibweise des Vornamens bestehende Interesse ist so gering, dass die - nicht besonders schwerwiegenden - Gründe des Klägers ausreichen, um ein die öffentlichen Belange überwiegendes, schutzwürdiges Interesse des Klägers zu bejahen.

Die vorgetragenen Schwierigkeiten bei der Ein- und Ausreise aus den Vereinigten Staaten sowie die geltend gemachten Probleme bei der Nutzung von Kreditkarten stellen in der Schreibweise des Vornamens begründete Schwierigkeiten dar, die zu einer nicht nur unwesentlichen Behinderung des Klägers führen (vgl. Nummern 62, 29 S. 2 und 36 NamÄndVwV). Bei der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen in der Fassung vom 11. August 1980 (BAnz. Nr. 153a v. 20.8.1980; zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 11.2.2014) handelt es sich zwar um eine Verwaltungsanweisung und nicht um eine Rechtsnorm. Der Verwaltungsvorschrift kommt aber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Bedeutung eines Maßstabes zu, der bei der Prüfung der Frage nach dem Vorliegen eines wichtigen Grundes mit in Betracht gezogen werden muss (BVerwG, U.v. 14.12.1962 - VII C 140/61 - BVerwGE 15, 207/209). Die Versäumung von Geschäftsterminen wegen nicht reibungsloser Abfertigung bei der Einreise, die jeweilige Unsicherheit, ob die Einreise überhaupt gelingt und die Zurückweisung deutscher Kreditkarten wegen der abweichenden Schreibweise des Vornamens in amerikanischen Dokumenten (Greencard, Drivers License) sind Unzuträglichkeiten, die - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - nicht als unerheblich abgetan werden können.

Wenn die Beklagte diese Schwierigkeiten, die in Bezug auf die Einreiseschwierigkeiten in Anbetracht der seit dem 11. September 2001 verschärften Sicherheitslage ohne weiteres plausibel erscheinen, mit Nichtwissen bestreitet, bleibt dies schon deshalb wirkungslos, weil § 138 Abs. 3 ZPO im Verwaltungsprozess wegen der grundsätzlichen Unterschiede der Verfahrensarten keine Anwendung findet (Wysk, VwGO, § 86 Rn. 86; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 86 Rn. 51). Zudem handelt sie damit Nr. 29 S. 1 NamÄndVwV zuwider, wonach das schutzwürdige Interesse in erster Linie aufgrund des Vorbringens des Antragstellers festzustellen ist. Der Kläger kann über die geltend gemachten Schwierigkeiten bei der Ein- und Ausreise sowie im Zahlungsverkehr nach allgemeiner Lebenserfahrung keine Nachweise erlangen. Gegenteilige Erkenntnisse lassen sich auch nicht aus der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgelegten E-Mail-Anfrage der Beklagten beim Amerikanischen Generalkonsulat vom 5. Juni 2014 gewinnen. Diese war zur weiteren Sachverhaltsaufklärung ungeeignet, weil sie die tatsächlichen Probleme des Klägers nicht konkret benennt, sondern nur nebulös umschreibt. Dass dem Generalkonsulat „keine Probleme diesbezüglich bekannt“ sind, verwundert nicht.

Der Beklagten kann schließlich auch nicht darin gefolgt werden, dass dem Kläger ein einfacherer Weg zur Verfügung stehe, die Schwierigkeiten zukünftig zu vermeiden. Nach den Möglichkeiten, wie die Schreibweise von Vornamen in amtlichen Dokumenten der Vereinigten Staaten umgestellt werden könne, hat sich die Beklagte mit der Anfrage an das Generalkonsulat nicht erkundigt, so dass die Antwort („Da es keinerlei Bestimmungen bezüglich Vornamen in den USA gibt, ist es verwunderlich, dass diesbezüglich Probleme auftreten.“) darüber keinen Aufschluss gibt. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung insoweit geschildert, dass er mit einem schriftlichen Antrag versucht habe, die Greencard vor etwa fünf Jahren auf die korrekte Schreibweise ändern zu lassen, dies aber als nicht notwendig abgelehnt worden sei. Vor diesem Hintergrund ist nicht ansatzweise ersichtlich, woraus sich eine Verpflichtung des Klägers ergeben soll, vorrangig den amerikanischen Rechtsweg zu beschreiten. Es besteht keine Rechtsvorschrift, wonach der Anspruch auf Namensänderung in der Weise subsidiär wäre, dass zunächst versucht werden müsste, die Unzuträglichkeiten - soweit denkmöglich - durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Gegen diesen verschuldensunabhängigen Anspruch kann auch nicht eingewendet werden, der Kläger habe die Unzuträglichkeiten, die den wichtigen Grund für die Namensänderung bilden, mitverschuldet, weil er der falschen Schreibweise seines Vornamens in amerikanischen Dokumenten beginnend mit Erteilung der Greencard 1984 nicht nachdrücklich genug widersprochen habe.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 12 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 22/06/2016 00:00

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 22. April 2015 (M 7 K 14.2850) wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen als Gesamtschuldner.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

Die §§ 1 bis 3, 5 und 9 finden auch auf die Änderung von Vornamen Anwendung.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.