Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 27. Apr. 2018 - 3 B 17.1256

bei uns veröffentlicht am27.04.2018
vorgehend
Verwaltungsgericht Regensburg, RO 1 K 13.1871, 15.10.2014
nachgehend
Bundesverwaltungsgericht, 2 B 40.18, 30.11.2018

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 15. Oktober 2014 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme der Berücksichtigung von praktischen Ausbildungszeiten bei der Festsetzung seiner Versorgungsbezüge.

Der am 21. November 1960 geborene Kläger stand seit dem 1. Oktober 1979 als Polizeivollzugsbeamter - zuletzt im Rang eines Kriminalhauptkommissars (BesGr A 11/10) - im Dienst des Beklagten und wurde mit Ablauf des 30. April 2011 wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Seit 1. Mai 2011 erhält der Kläger Versorgungsbezüge.

Der Kläger schloss am 28. Juli 1976 die Volksschule mit dem qualifizierenden Hauptschulabschluss ab. Vom 31. August 1976 bis 6. Juli 1978 absolvierte er eine Ausbildung zum Elektroanlageninstallateur bei der M.-Hütte GmbH und besuchte bis 26. Juli 1978 die Berufsschule. Vom 1. September 1978 bis 29. Mai 1979 arbeitete er als Elektrogeräteelektroniker bei der A.-AG. Aufgrund der von ihm in der Abschlussprüfung und in der Berufsschule erzielten Leistungen wurde ihm 1994 nach Art. 10 Abs. 2 Satz 2 BayEUG a.F. der qualifizierte berufliche Bildungsabschluss zuerkannt, mit dem gemäß Art. 19 Abs. 1 und 3 BayEUG a.F. der mittlere Bildungsabschluss nachgewiesen wurde; dies wurde ihm 2013 erneut durch Zeugnis bestätigt.

Am 3. Oktober 1978 bewarb sich der Kläger um eine Einstellung in den mittleren Polizeivollzugsdienst des Beklagten. Am 8. Februar 1979 bestand der Kläger die Einstellungsprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst. Das Präsidium der Bayer. Bereitschaftspolizei teilte dem Kläger mit Schreiben vom 19. Februar 1979 mit, für seine zum 1. Oktober 1979 vorgesehene Einstellung seien u.a. der „Nachweis des mittleren Bildungsabschlusses oder der Nachweis des qualifizierenden Hauptschulabschlusses und einer abgeschlossenen, für den Polizeiberuf förderlichen Berufsausbildung“ erforderlich. Am 1. Oktober 1979 wurde der Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeiwachtmeister (BesGr A 5) ernannt.

Mit Bescheid vom 15. Juni 2011 setzte das Landesamt für Finanzen die monatlichen Versorgungsbezüge des Klägers unter Zugrundelegung ruhegehaltfähiger Bezüge i.S.d. Art. 12 BayBeamtVG in Höhe von 3.701,92 €, eines Anpassungsfaktors nach Art. 103 Abs. 1 BayBeamtVG von 0,96750 und eines Ruhegehaltssatzes gemäß Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art. 107 Abs. 5 BayBeamtVG in Höhe von 74,61 v.H. sowie unter Abzug eines Versorgungsabschlags i.S.d. Art. 26 Abs. 2 BayBeamtVG aufgrund der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit in Höhe von 10,80 v.H. und einer Kürzung wegen Versorgungsausgleichs nach Ehescheidung gemäß Art. 92 BayBeamtVG ab dem 1. Mai 2011 auf 2.161,61 € (brutto) fest. Hierbei berücksichtigte es u.a. die Lehre als Elektroanlageninstallateur vom 31. August 1976 bis 6. Juli 1978 als förderliche Ausbildung für Vollzugsbeamte i.S.d. Art. 20 Abs. 2 BayBeamtVG im Umfang von einem Jahr und 310 Tagen als ruhegehaltfähige Dienstzeit. Der Ruhegehaltssatz verminderte sich in der Folge gemäß Art. 107 Abs. 2 BayBeamtVG kraft Gesetzes auf 71,38 v.H. Der Bescheid wurde bestandskräftig.

Mit Schreiben (FMS) vom 14. Juni 2013 (Az. 24-P 1613-040-21728/13) wies das Bayer. Staatsministerium der Finanzen das Landesamt für Finanzen darauf hin, dass bei Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr anstelle der Mindestzeit der vorgeschriebenen Ausbildung nach Art. 20 Abs. 1 BayBeamtVG Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren berücksichtigt werden könnten (Art. 20 Abs. 2 BayBeamtVG). Hierbei hätten jedoch Zeiten außer Ansatz zu bleiben, die die allgemeines Schulbildung ersetzen würden (Art. 20 Abs. 3 BayBeamtVG).

Hierauf änderte das Landesamt für Finanzen mit Bescheid vom 17. Oktober 2013 den Festsetzungsbescheid vom 15. Juni 2011 insoweit ab, als es die Zeit vom 31. August 1976 bis 6. Juli 1978 ab 1. November 2013 nicht mehr als ruhegehaltfähig berücksichtigte, und setzte die monatlichen Versorgungsbezüge demgemäß unter Zugrundelegung ruhegehaltfähiger Bezüge i.S.d. Art. 12 BayBeamtVG in Höhe von 3.948,06 € und eines Ruhegehaltssatzes nach Art. 26 Abs. 1 BayBeamtVG in Höhe von 68,05 v.H. sowie unter Abzug eines Versorgungsabschlags i.S.d. Art. 26 Abs. 2 BayBeamtVG aufgrund der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit in Höhe von 10,80 v.H. und einer Kürzung wegen Versorgungsausgleichs nach Ehescheidung gemäß Art. 92 BayBeamtVG mit Wirkung ab 1. November 2013 auf 2.162,35 € (brutto) fest. Bei Polizeivollzugsbeamten könne die Lehrzeit nicht als förderliche Ausbildungszeit nach Art. 20 Abs. 2 BayBeamtVG angerechnet werden, soweit sie nach den zum Zeitpunkt der Einstellung geltenden Laufbahnvorschriften die allgemeine Schulbildung (hier: mittlere Reife) ersetze. Dies sei zu Unrecht bei der ursprünglichen Festsetzung nicht berücksichtigt worden. Das Vertrauen des Klägers auf den Bestand der rechtswidrigen Festsetzung sei zwar schutzwürdig, so dass diese nur mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werde. Von der Rücknahme könne jedoch nicht gänzlich abgesehen werden, weil das öffentliche Interesse, das i.d.R. eine rechtmäßige Festsetzung erfordere, den Vertrauensschutz des Klägers überwiege, da die Rücknahme für ihn keinen unzumutbaren Nachteil darstelle. Bei laufenden Leistungen aus öffentlichen Mitteln müsse das Interesse des Begünstigten an der Weitergewährung höherer Bezüge regelmäßig gegenüber dem öffentlichen Interesse zurücktreten, ihm nicht fortlaufend zu Lasten der Allgemeinheit gesetzlich nicht zustehende Leistungen zu belassen.

Hiergegen hat der Kläger am 12. November 2013 Klage erhoben. Die Kürzung der Versorgungsbezüge sei rechtswidrig. Die Ausbildungszeit könne nach Art. 20 Abs. 2 BayBeamtVG angerechnet werden, weil er nicht nur den für die Einstellung nötigen qualifizierenden Hauptschulabschluss, sondern darüber hinaus den qualifizierten beruflichen Bildungsabschluss besessen habe. Er habe sich auch auf die Richtigkeit der ursprünglichen Festsetzungen verlassen. Im Vertrauen darauf habe er im Juni 2011 einen Kredit über 41.754,92 € für eine Photovoltaikanlage aufgenommen, der in monatlichen Raten von 250,- € abzuzahlen sei, und im November 2013 einen PKW für 33.979,- € gekauft. Der Kläger legte einen Darlehensvertrag vom 6. Juni 2011 sowie eine Rechnung vom 19. November 2013 vor, auf die Bezug genommen wird.

Der Beklagte hat hierauf erwidert: Die teilweise Rücknahme des ursprünglichen Festsetzungsbescheids finde ihre Rechtsgrundlage in Art. 48 BayVwVfG. Dieser sei rechtswidrig, weil er die Zeit vom 31. August 1976 bis 6. Juli 1978 zu Unrecht als ruhegehaltfähig berücksichtigt habe. Nach Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG könne die Mindestzeit der vorgeschriebenen Ausbildung als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Hierbei sei auf die zur Zeit der Einstellung geltenden Laufbahnvorschriften abzustellen. 1979 habe in den Polizeivollzugsdienst eingestellt werden können, wer mindestens ein Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Realschule (mittlere Reife) oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsabschluss besessen habe oder wer ein Zeugnis über den qualifizierenden Hauptschulabschluss besessen und eine abgeschlossene, für den Polizeivollzugsdienst förderliche Berufsausbildung nachgewiesen habe, sofern für die Einstellung ein dienstliches Interesse vorgelegen habe (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LbVPol 1977). Zu Gunsten des Klägers könne unterstellt werden, dass die Lehre als Elektroanlageninstallateur eine für den Polizeivollzugsdienst förderliche Ausbildung sei. Eine Berücksichtigung sei aber nach Art. 20 Abs. 3 BayBeamtVG ausgeschlossen, weil der Kläger – wie aus dem Schreiben der Bayer. Bereitschaftspolizei vom 19. Februar 1979 folge - die erforderliche Regelschulbildung (Realschulabschluss) durch den qualifizierenden Hauptschulabschluss und die abgeschlossene Berufsausbildung ersetzt habe. Daran ändere auch nichts, wenn man auf den vom Kläger erreichten qualifizierten beruflichen Bildungsabschluss als mittleren Bildungsabschluss abstelle, der ebenfalls eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetze. Die Ausbildung sei auch nicht nach Art. 20 Abs. 1 Nr. 2 BayBeamtVG anzurechnen, da sie für die Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis nicht vorgeschrieben gewesen sei. Auch eine Berücksichtigung nach Art. 20 Abs. 2 BayBeamtVG scheide aus. Wie sich aus der Formulierung „anstelle einer Berücksichtigung nach Abs. 1“ und aus der systematischen Stellung der Vorschrift ergebe, gelte Art. 20 Abs. 3 BayBeamtVG auch für die dort genannten Zeiten. Dies stehe nicht im Widerspruch zum Zweck des Art. 20 Abs. 2 BayBeamtVG, Vollzugsbeamten weitere Anrechnungsmöglichkeiten zu eröffnen. Dieser rechtfertige es nicht, vom Grundsatz der Nichtberücksichtigung der allgemeinen Schulbildung abzurücken, auch wenn sie durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt werde. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers für die Zukunft sei insoweit zu verneinen. Es sei nicht ersichtlich, dass dieser im Vertrauen auf den Fortbestand der Festsetzungen Vermögensdispositionen getroffen habe, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen könne.

Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid vom 17. Oktober 2013 mit Urteil vom 15. Oktober 2014 aufgehoben. Der Bescheid vom 15. Juni 2011 sei rechtmäßig, so dass bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Rücknahme nicht vorliegen würden. Die vom Kläger absolvierte Ausbildung als Elektroanlageninstallateur sei eine für den Polizeivollzugsdienst förderliche Berufsausbildung i.S.d. Art. 20 Abs. 2 BayBeamtVG und habe auch nicht die allgemeine Schulbildung i.S.d. Art. 20 Abs. 3 BayBeamtVG ersetzt. Insoweit sei auf den Zeitpunkt der Ableistung der Ausbildung und nicht auf den Zeitpunkt der Einstellung in das Beamtenverhältnis abzustellen. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LbVPol 1975 habe in den mittleren Polizeivollzugsdienst eingestellt werden können, wer mindestens eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder eine entsprechende Schulbildung besessen habe. Erst mit Änderung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LbVPol 1977 sei mindestens ein mittlerer Schulabschluss gefordert worden, der durch den qualifizierenden Hauptschulabschluss sowie eine abgeschlossene, für den Polizeivollzugsdienst förderliche Berufsausbildung ersetzt werden habe können. Der Kläger habe mit dem Besuch der Volksschule und dem qualifizierenden Hauptschulabschluss diese Einstellungsvoraussetzungen erfüllt. Der Besuch der Volksschule sei als allgemeine Schulausbildung anzusehen. Der daran anschließende Besuch der Berufsschule und die absolvierte Berufsausbildung seien weder vorgeschrieben i.S.d. Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG, noch hätten sie die zu dieser Zeit geforderte allgemeine Schulbildung (Hauptschulabschluss) i.S.d. Art. 20 Abs. 3 BayBeamtVG ersetzt. Welche Ausbildung gemäß Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG vorgeschrieben sei, bestimme sich nach den zur Zeit der Ableistung der Ausbildung geltenden laufbahnrechtlichen Regelungen. Ob eine andere Art der Ausbildung die allgemeine Schulausbildung ersetze, dürfe dabei auch nicht isoliert nach den zum Zeitpunkt der Berufung in das Beamtenverhältnis maßgeblichen Vorschriften beantwortet werden. Dies gelte auch für nur förderliche Ausbildungen i.S.d. Art. 20 Abs. 2 BayBeamtVG. Dieser eröffne erweiterte Anrechnungsmöglichkeiten für Vollzugsbeamte, die aufgrund der niedrigeren Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand vielfach nicht den Höchstruhegehaltssatz erreichen würden. Für diese Auslegung sprächen der Wortlaut des Art. 20 Abs. 2 BayBeamtVG, wonach solche Zeiten „anstelle einer Berücksichtigung nach Abs. 1“ angerechnet werden könnten, sowie die systematische Stellung von Art. 20 Abs. 3 BayBeamtVG. Darin liege auch keine sachlich nicht gerechtfertigte Bevorzugung gegenüber solchen Beamten, die die Regelschulbildung erfüllen würden, da der Kläger gegenüber diesen zusätzlich eine für die Wahrnehmung des Amtes förderliche Ausbildung abgeleistet habe.

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Beklagten, der beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 15.10.2014 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts komme es für die Beurteilung der Förderlichkeit einer Ausbildung i.S.d. Art. 20 Abs. 2 BayBeamtVG nicht auf die im Zeitpunkt der Ableistung der Ausbildung geltenden Laufbahnvorschriften an. Die vom Verwaltungsgericht hierfür herangezogene Rechtsprechung sei zu vorgeschriebenen Zeiten ergangen und könne auf lediglich förderliche Zeiten nicht übertragen werden. Bei vorgeschriebenen Zeiten i.S.d. Art. 20 Abs. 1 BayBeamtVG beginne der spätere Beamte die vorgeschriebene Ausbildung i.d.R. mit dem Ziel, sich durch Erfüllung dieser Einstellungsvoraussetzungen für die angestrebte Tätigkeit zu qualifizieren. Bei lediglich förderlichen Zeiten i.S.d. Art. 20 Abs. 2 BayBeamtVG bestehe hingegen kein solcher finaler Zusammenhang zwischen der förderlichen Tätigkeit und dem späteren Beamtenverhältnis. Die Tätigkeit diene auch nicht der Erfüllung der vom Dienstherrn im Vorhinein aufgestellten Einstellungsvoraussetzungen, vielmehr handele es sich um freiwillig vom späteren Beamten abgeleistete Zeiten. Der Bewerber könne nicht davon ausgehen, dass er mit der Tätigkeit eine Einstellungsvoraussetzung erfülle. Ausgangslage und Schutzbedürftigkeit seien hier anders zu bewerten. Maßgeblich sei, ob die durch die im Vorfeld absolvierten Zeiten entstandene Verzögerung im Verantwortungsbereich des späteren Beamten liege. Bei einer vorgeschriebenen Ausbildung liege diese Verzögerung außerhalb seines Verantwortungsbereichs, weil sie als Einstellungsvoraussetzung absolviert werden müsse und der Beamte sie nicht vermeiden könne. Die durch förderliche freiwillige Zeiten entstandene Verzögerung sei hingegen allein der Sphäre der späteren Beamten zuzuordnen. Anderes folge auch nicht aus dem Gesetzeswortlaut bzw. der Gesetzessystematik. Art. 20 Abs. 2 BayBeamtVG eröffne Vollzugsbeamten zwar erweiterte Anrechnungsmöglichkeiten. Unberührt bleibe aber die unterschiedliche Behandlung von vorgeschriebenen und förderlichen Zeiten sowie der Grundsatz des Art. 20 Abs. 3 BayBeamtVG, dass die allgemeine Schulbildung und deren Ersatz durch eine andere Art der Ausbildung nicht berücksichtigungsfähig seien. Vorliegend sei deshalb auf die Anforderungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LbVPol 1977 abzustellen, so dass die Ersetzung der geforderten Schulbildung durch den qualifizierenden Hauptschulabschluss und die Berufsausbildung zu einem vollständigen „Verbrauch“ dieser Zeiten führe.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die vom Kläger absolvierte praktische Ausbildung als Elektroanlageninstallateur sei als eine für den Polizeivollzugsdienst förderliche Berufsausbildung i.S.d. Art. 20 Abs. 2 BayBeamtVG anzuerkennen. Der Festsetzungsbescheid sei somit rechtmäßig gewesen und habe deshalb nicht nach Art. 48 BayVwVfG zurückgenommen werden können. Hinsichtlich der Anrechnung der Ausbildungszeit sei auf § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LbVPol 1975, der bei Beginn der Ausbildung gegolten habe, und nicht auf § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LbVPol 1977, der im Zeitpunkt der Einstellung in Kraft gewesen sei, abzustellen. Entgegen der Ansicht des Beklagten sei die zu vorgeschriebenen Zeiten i.S.d. Art. 20 Abs. 1 BayBeamtVG ergangene Rechtsprechung auch auf nur förderliche Zeiten i.S.d. Art. 20 Abs. 2 BayBeamtVG übertragbar. Der Gesetzgeber differenziere in Art. 20 BayBeamtVG nicht nach dem Verursacher bzw. nach der Vermeidbarkeit der Verzögerung. Die Norm diene vielmehr dem Nachteilsausgleich bezüglich anrechenbarer Ausbildungszeiten. Sie trage so dem Umstand Rechnung, dass für unterschiedliche Beamtenverhältnisse unterschiedliche Voraussetzungen bestünden, die eine längere oder kürzere anrechenbare Dienstzeit bedingten. Art. 20 Abs. 1 BayBeamtVG regle dabei die Konstellation, dass für Beamtenverhältnisse unterschiedliche Ausbildungszeiten erforderlich seien. Art. 20 Abs. 2 BayBeamtVG verfolge hingegen den Zweck, diejenigen Nachteile auszugleichen, die Beamten des Vollzugsdienstes infolge der niedrigeren Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand entstünden. Die zusätzliche Anerkennung förderlicher Ausbildungszeiten in Art. 20 Abs. 2 BayBeamtVG sei damit eine Erweiterung gegenüber Art. 20 Abs. 1 BayBeamtVG. Etwas anderes folge auch nicht daraus, dass Art. 20 BayBeamtVG zwischen vorgeschriebenen und förderlichen Ausbildungen unterscheide. Selbst wenn man jedoch die ursprünglichen Festsetzungen als rechtswidrig ansehen wollte, wären die Voraussetzungen für eine Rücknahme der ursprünglichen Festsetzungen nach Art. 48 BayVwVfG vorliegend nicht erfüllt. Hierzu werde auf das erstinstanzliche Vorbringen verwiesen.

Die Beteiligten haben auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Zu Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Beklagten, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO), ist begründet und führt unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils zur Abweisung der Klage.

1. Die Abänderung des Festsetzungsbescheids vom 15. Juni 2011 mit Bescheid vom 17. Oktober 2013, mit dem die Ausbildungszeit vom 31. August 1976 bis 6. Juli 1978 ab 1. November 2013 nicht mehr als ruhegehaltfähig berücksichtigt wurde, so dass sich der Ruhegehaltssatz ab diesem Zeitpunkt auf 68,05 v.H. verringerte, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Voraussetzungen für die teilweise Rücknahme des ursprünglichen Bescheids für die Zukunft gemäß Art. 48 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) liegen vor. Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden (Abs. 1 Satz 1). Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden (Abs. 1 Satz 2). Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (Abs. 2 Satz 1). Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (Abs. 2 Satz 2). Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen (Abs. 2 Satz 3), wenn er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung (Nr. 1) oder durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (Nr. 2), oder wenn er dessen Rechtswidrigkeit kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (Nr. 3). Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme rechtfertigen, so ist diese nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig (Abs. 4 Satz 1).

1.1 Der bestandskräftige Bescheid vom 15. Juni 2011 ist insoweit rechtswidrig i.S.d. Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG, als der Beklagte darin die Zeiten der Ausbildung des Klägers als Elektroanlageninstallateur vom 31. August 1976 bis 6. Juli 1978 als für den Polizeivollzugsdienst förderliche praktische Ausbildungszeit i.S.d. Art. 20 Abs. 2 BayBeamtVG als ruhegehaltfähig berücksichtigt hat, obwohl der Kläger damit die geforderte allgemeine Regelschulbildung ersetzt hat, so dass diese Zeit nach Art. 20 Abs. 3 BayBeamtVG nicht angerechnet werden kann. Diesbezüglich kommt auch eine Berücksichtigung als ruhegehaltfähige Dienstzeit gemäß Art. 20 Abs. 1 BayBeamtVG nicht in Betracht.

Für die Anrechnung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten im Beamtenversorgungsrecht ist grundsätzlich das bei Eintritt des Versorgungsfalls geltende Recht zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, B.v. 6.5.2014 – 2 B 90.13 – juris Rn. 6), hier Art. 20 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410), der am 1. Januar 2011 an die Stelle der im Wesentlichen damit übereinstimmenden Vorschrift (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 466) des § 12 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung (vgl. § 108 Abs. 1 BeamtVG) getreten ist. Die zu § 12 BeamtVG a.F. sowie zum entsprechenden § 23 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) ergangene Rechtsprechung ist deshalb grundsätzlich auch auf Art. 20 BayBeamtVG übertragbar.

Nach Art. 20 Abs. 1 BayBeamtVG kann die Mindestzeit der vorgeschriebenen Ausbildung (insbesondere Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit) (Nr. 1) sowie einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist (Nr. 2), als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Regelstudienzeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu drei Jahren. Für Beamte und Beamtinnen des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können nach Art. 20 Abs. 2 BayBeamtVG Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit anstelle einer Berücksichtigung nach Abs. 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Die allgemeine Schulbildung zählt nicht zur vorgeschriebenen Ausbildung, auch dann nicht, wenn sie durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt wurde (Art. 20 Abs. 3 BayBeamtVG).

Zeiten einer praktischen Ausbildung können nur als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn sie entweder eine außer der geforderten allgemeinen Schulbildung zusätzlich für die Übernahme in das Dienstverhältnis vorgeschriebene Ausbildung darstellt (Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG, vgl. OVG Saarland, U.v. 5.7.2013 – 1 A 292/13 – juris Rn. 38: zusätzlich vorgeschriebene Ausbildung neben dem allgemein vorausgesetzten Hauptschulabschluss) oder wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes als Vollzugsbeamter förderlich war (Art. 20 Abs. 2 BayBeamtVG, vgl. BayVGH, B.v. 12.11.2009 – 14 ZB 09.1484 – juris Rn. 3: zusätzliche freiwillige Ausbildung neben dem allgemein vorausgesetzten Hauptschulabschluss). Zeiten der geforderten allgemeinen Regelschulbildung sind nicht anzurechnen; dies gilt aber auch für eine andere Art der Ausbildung, durch die die an sich geforderte allgemeine Schulbildung ersetzt wird (Art. 20 Abs. 3 BayBeamtVG). Daher können Zeiten einer Lehre nicht als praktische Ausbildung gewertet werden, wenn diese (zugleich) auch dem Nachweis der geforderten allgemeinen Regelschulbildung dienen (vgl. NdsOVG, U.v. 12.1.1999 – 5 L 4480/96 – juris Rn. 8).

Angeknüpft wird dabei an den Bildungsstand, der für das Dienstverhältnis allgemein vorgeschrieben ist, in das der Beamte eingestellt wurde. Was danach als allgemeine Schulbildung bzw. als zusätzlich vorgeschriebene oder als förderliche Ausbildung anzusehen ist, bestimmt sich nach den jeweiligen Vorschriften des Laufbahnrechts, die zur Zeit der Einstellung bzw. der Ausbildung des Beamten gegolten haben (vgl. BayVGH, B.v. 12.11.2009 – 14 ZB 09.1484 – juris Rn. 4). Wird eine abgeschlossene Lehre neben dem erfolgreichen Abschluss der Hauptschule als Voraussetzung der Zulassung zu einer Laufbahn des mittleren Dienstes verlangt, um eine geforderte allgemeine Regelschulbildung (Realschulabschluss oder entsprechender Abschluss) zu ersetzen, scheidet deren Anrechenbarkeit auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit deshalb aus (BayVGH a.a.O. Rn. 4). Anderes gilt, wenn die Laufbahnvorschriften nur den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule oder eine entsprechende Schulbildung voraussetzen und der erfolgreiche Abschluss einer Lehre nicht zusätzliche eigene Voraussetzung für die Einstellung ist. In diesem Fall sind die zusätzlich absolvierten Ausbildungszeiten ruhegehaltfähig (BayVGH a.a.O. Rn. 5).

Demgemäß kommt eine Berücksichtigung der Ausbildungszeit des Klägers weder nach Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG noch nach Art. 20 Abs. 1 Nr. 2 BayBeamtVG bzw. nach Art. 20 Abs. 2 BayBeamtVG in Betracht.

1.1.1 Eine Berücksichtigung der Ausbildungszeit des Klägers nach Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG ist nicht möglich, weil die Ausbildung nach den bei der Ableistung geltenden Laufbahnvorschriften nicht für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben war bzw. die geforderte allgemeine Regelschulbildung ersetzte.

Bei der Frage, welche Ausbildung i.S.d. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG (Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG) vorgeschrieben ist und ob sie eine geforderte allgemeine Schulbildung i.S.d. § 12 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG (Art. 20 Abs. 3 BayBeamtVG) ersetzt, hat das Bundesverwaltungsgericht zunächst die Auffassung vertreten, dass es auf die im Zeitpunkt der Berufung in das Beamtenverhältnis geltenden Vorschriften des Laufbahnrechts ankomme (vgl. BVerwG, B.v. 13.1.1992 – 2 B 90.91 – juris Rn. 5). In der Folge hat es demgegenüber auf die laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit der Ableistung der jeweiligen Ausbildung abgestellt (vgl. BVerwG, U.v. 26.9.1996 – 2 C 28.95 – juris Rn. 17). Der Senat hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen (vgl. BayVGH, B.v. 11.5.1998 – 3 ZB 98.642 – juris Rn. 24). Eine Ausbildung ist vorgeschrieben i.S.d. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG (Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG), wenn sie nach den laufbahnrechtlichen Regeln zur Zeit ihrer Ableistung für die Übertragung des ersten statusrechtlichen Amtes erforderlich ist. Bei ihr muss es sich um eine allgemeine normative Einstellungsvoraussetzung handeln, die der Bewerber erfüllen muss, um in das Beamtenverhältnis übernommen zu werden; eine nur nützliche oder förderliche Ausbildung genügt insoweit nicht (vgl. BVerwG, B.v. 5.12.2011 – 2 B 103.11 – juris Rn. 11). Die Frage, ob der Bewerber in das Beamtenverhältnis berufen werden kann, bestimmt sich nach den im Zeitpunkt der Ernennung geltenden Vorschriften, v.a. den laufbahnrechtlichen Regelungen. Dagegen ist für die Frage der Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähig nach Maßgabe von § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BeamtVG (Art. 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 BayBeamtVG) das zur Zeit der jeweiligen Ausbildung maßgebliche Recht entscheidend (vgl. BVerwG, B.v. 6.5.2014 – 2 B 90.13 – juris Rn. 7). Dabei ist zu beachten, dass die Regelungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BeamtVG (Art. 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 BayBeamtVG) insoweit einheitlich anzuwenden sind. Die Frage, ob eine andere Art der Ausbildung die geforderte allgemeine Schulausbildung ersetzt (wie z.B. das Erfordernis des Realschulabschlusses durch den Abschluss der Hauptschule sowie eine Berufsausbildung), darf deshalb nicht isoliert allein nach den zum Zeitpunkt der Berufung in das Beamtenverhältnis maßgeblichen Vorschriften beantwortet werden (BVerwG, B.v. 6.5.2014 a.a.O. Rn. 8).

Diese Auslegung rechtfertigt sich aus dem Normzweck. § 12 Abs. 1 BeamtVG (Art. 20 Abs. 1 BayBeamtVG) soll eine Benachteiligung derjenigen Beamten, bei denen über die allgemeine Schulbildung hinaus eine zusätzliche Vorbildung oder eine praktische Tätigkeit als Einstellungsvoraussetzung gefordert wird, gegenüber solchen Beamten ausgleichen, die bereits unmittelbar nach dem Schulabschluss in das Beamtenverhältnis eintreten und damit schon von einem früheren Zeitpunkt an ruhegehaltfähige Dienstzeiten erwerben können (vgl. BVerwG, U.v. 1.9.2005 – 2 C 28.04 – juris Rn. 14). Durch die Berücksichtigung der vom Beamten verbrachten Mindestzeit der außer der geforderten allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildungszeiten oder der Zeiten praktischer hauptberuflicher Tätigkeiten sollen die Unterschiede ausgeglichen werden, die dadurch entstehen können, dass für einzelne Laufbahnen einer Laufbahngruppe eine längere Ausbildung als für andere Laufbahnen oder eine praktische Tätigkeit vorgeschrieben ist. Dadurch sollen Verzögerungen durch Erfüllung der vorgeschriebenen Laufbahnvoraussetzungen vermieden werden. Entscheidend ist hierbei, dass der Beamte nicht in der Lage war, die durch die vorgeschriebene Ausbildung oder praktische Tätigkeit entstehende Verzögerung zu vermeiden, so dass auf die Vorschriften abzustellen ist, die zur Zeit der jeweiligen Ausbildung galten (vgl. BVerwG, B.v. 6.5.2014 – 2 B 90.13 – juris Rn. 7).

Die vom Kläger absolvierte Berufsausbildung war nach den zur Zeit der Aufnahme der Ausbildung am 31. August 1976 geltenden Laufbahnvorschriften nicht für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst vorgeschrieben i.S.d. Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Polizeivollzugsbeamten (LbvPol) vom 11. September 1965 (GVBl S. 300) i.d.F. der Bek. vom 8. September 1975 (GVBl S. 320) konnte in eine Laufbahn des Vollzugsdienstes der Polizei eingestellt werden, wer mindestens eine Hauptschule mit Erfolg besucht hat oder eine entsprechende Schulbildung besitzt, was beim Kläger unstreitig der Fall war. Eine zusätzliche - wenn auch ggf. förderliche - Berufsausbildung war hingegen nicht vorgeschrieben und ist daher auch nicht nach Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG berücksichtigungsfähig. Der Kläger hat die Lehre vielmehr freiwillig aufgrund seines eigenen Entschlusses angefangen. Daran ändert auch nichts, dass er sie nur deshalb begonnen haben will, weil er irrtümlich davon ausgegangen sei, dass er für eine Einstellung in den Polizeivollzugsdienst bereits 1976 einen mittleren Bildungsabschluss benötigt habe. Ein Rechtsbzw. Motivirrtum ist unbeachtlich, maßgeblich ist auf die objektiv bestehende Rechtslage abzustellen.

Im Übrigen hätte der Kläger im August 1976 auch nicht in den Polizeivollzugsdienst eingestellt werden können, da er zu diesem Zeitpunkt noch nicht das 17. Lebensjahr vollendet hatte (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LbVPol 1975), so dass der mit Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG verfolgte Zweck, ausbildungsbedingte Verzögerungen gegenüber Beamten auszugleichen, die unmittelbar nach dem Schulabschluss in das Beamtenverhältnis eintreten und von einem früheren Zeitpunkt an ruhegehaltfähige Dienstzeiten erwerben können, bis zur Vollendung des siebzehnten Lebensjahres (21. November 1977) nicht zum Tragen kommt. Der Kläger hätte vielmehr bis dahin warten müssen, um eingestellt werden zu können, so dass die Verzögerung insoweit nicht auf der Ausbildung beruht. Dies gilt auch unabhängig davon, dass Art. 20 Abs. 1 BayBeamtVG - anders als § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. - nicht auf Ausbildungszeiten nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres beschränkt ist.

Im Zeitpunkt, als der Kläger das siebzehnte Lebensjahr vollendet hatte, befand er sich noch in der Ausbildung. Noch vorher sind mit Wirkung ab 1. August 1977 (vgl. § 2 Satz 1 der 4. Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Polizeivollzugsbeamten vom 1. Juli 1977, GVBl S. 335) aber geänderte Laufbahnvorschriften in Kraft getreten. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Hs. 1 LbVPol 1977 konnte nunmehr in eine Laufbahn des Vollzugsdienstes des Polizei eingestellt werden, wer mindestens ein Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer öffentlichen oder staatlichen anerkannten Realschule oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsabschluss besitzt; daneben konnte eingestellt werden, wer ein Zeugnis über den qualifizierenden Hauptschulabschluss besitzt und eine abgeschlossene, für den Polizeivollzugsdienst förderliche Berufsausbildung nachweist, sofern dafür ein dienstliches Interesse vorliegt (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Hs. 2 LbVPol 1977). Der Kläger verfügte im Zeitpunkt der Einstellung in den Polizeivollzugsdienst (1. Oktober 1979) zwar über keinen Realschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsabschluss, jedoch unstreitig über den qualifizierenden Hauptschulabschluss und über eine abgeschlossene, für den Polizeivollzugsdienst förderliche Berufsausbildung, und wurde - wie sich auch aus dem Schreiben des Präsidiums der Bayer. Bereitschaftspolizei vom 19. Februar 1979 ergibt - auch auf dieser Grundlage in den Polizeivollzugsdienst eingestellt. Damit hat er jedoch nur die geforderte allgemeine Regelschulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so dass eine Berücksichtigung dieser Zeit nach Art. 20 Abs. 3 BayBeamtVG ausscheidet (vgl. BVerwG, U.v. 29.9.2005 – 2 C 33.04 – juris Rn. 8).

Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass dem Kläger 1994 aufgrund der von ihm in der Abschlussprüfung als Elektroanlageninstallateur und im Abschlusszeugnis der Berufsschule erzielten guten Leistungen gemäß Art. 10 Abs. 2 Satz 2 des Bayer. Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) i.d.F. der Bek. vom 29. Februar 1988 (GVBl S. 61) auch der qualifizierte berufliche Bildungsabschluss zuerkannt wurde, mit dem nach Art. 19 Abs. 1 und Abs. 3 BayEUG 1988 der mittlere Bildungsabschluss nachgewiesen wurde. Damit verfügt der Kläger zwar über einen mit dem Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsabschluss. Dieser Nachweis konnte vom Kläger aber nicht bereits im Zeitpunkt der Einstellung erbracht werden, sondern wurde ihm erst nachträglich Jahre später zuerkannt, so dass er nicht schon bei Einstellung in den Polizeivollzugsdienst über einen als gleichwertig anerkannten Bildungsabschluss i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Hs. 1 LbVPol 1977 verfügte (vgl. BayVGH, B.v. 12.11.2009 – 14 ZB 09.1484 – juris Rn. 10). Im Übrigen hat der Kläger damit - zusammen mit weiteren Bildungsabschlüssen - ebenfalls nur den in erster Linie geforderten Realschulabschluss ersetzt, da die Zuerkennung des qualifizierten beruflichen Bildungsabschlusses gemäß Art. 10 Abs. 2 Satz 2 BayEUG 1988 den Nachweis des qualifizierenden Hauptschulabschlusses bzw. des Berufsschulabschlusses und einer abgeschlossenen, mindestens zweijährigen Berufsausbildung mit einer Durchschnittsnote von jeweils mindestens 2,5 voraussetzte, so dass auch insoweit eine Berücksichtigung der Ausbildungszeit aufgrund von Art. 20 Abs. 3 BayBeamtVG ausscheidet (vgl. BVerwG, U.v. 29.9.2005 – 2 C 33.04 – juris Rn. 8).

1.1.2 Eine Anerkennung der Ausbildungszeit des Klägers nach Art. 20 Abs. 1 Nr. 2 BayBeamtVG ist ebenfalls ausgeschlossen, weil eine praktische Berufstätigkeit - unabhängig davon, dass sich die Anwendungsbereiche von Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BayBeamtVG (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BeamtVG) nicht miteinander überschneiden (vgl. BVerwG, B.v. 15.1.2004 – 2 B 27.03) - nach den im Zeitpunkt der Einstellung des Klägers geltenden Laufbahnvorschriften nicht für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben war (vgl. BVerwG, U.v. 28.1.2004 – 2 C 6.03 – juris Rn. 18). Im Übrigen kommt eine Berücksichtigung der Ausbildungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit nach Art. 20 Abs. 1 Nr. 2 BayBeamtVG auch deshalb nicht in Betracht, weil es sich nicht um eine praktische hauptberufliche Tätigkeit im Sinne dieser Vorschrift handelt, sondern um eine Ausbildung, die - wie unter 1.1.1 ausgeführt - dem Ersatz der geforderten allgemeinen Regelschulbildung diente (vgl. NdsOVG, U.v. 12.1.1999 – 5 L 4480/96 – juris Rn. 7).

1.1.3 Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts scheidet schließlich auch eine Berücksichtigung der Ausbildungszeit des Klägers nach Art. 20 Abs. 2 BayBeamtVG aus, weil die Ausbildung nach den im Zeitpunkt der Einstellung geltenden Laufbahnvorschriften zwar eine für den Polizeivollzugsdienst förderliche praktische Ausbildung darstellte, jedoch die geforderte allgemeine Regelschulbildung ersetzte.

Sinn des § 12 Abs. 2 BeamtVG (Art. 20 Abs. 2 BayBeamtVG) ist es, Beamten des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr, die infolge der niedrigeren Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand (vgl. Art. 129, 132 des Bayerischen Beamtengesetzes – BayBG – vom 29. Juli 2008, GVBl S. 500) sonst i.d.R. nicht den Höchstruhegehaltssatz erreichen könnten, erweiterte Anrechnungsmöglichkeiten zu gewähren (vgl. NdsOVG, U.v. 12.1.1999 – 5 L 4480/96 – juris Rn. 14). Die Vorschrift erweitert den Kreis der in Betracht kommenden Zeiten einer praktischen Ausbildung bzw. einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit um solche Zeiten, die zwar nicht vorgeschrieben, aber für die Berufsausübung förderlich sind. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Beamten kraft Gesetzes früher in den Ruhestand treten müssen als andere Beamte, die deshalb einen höheren Ruhegehaltssatz erreichen können (vgl. BT-Drs. 11/5537 S. 48). Darin erschöpft sich zugleich der Zweck der Vorschrift (vgl. OVG NRW, U.v. 4.9.1996 – 1 A 1734/95 – juris Rn. 6).

Anders als bei einer vorgeschriebenen Ausbildung ist bei einer lediglich förderlichen Ausbildung i.S.d. § 12 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG (Art. 20 Abs. 2 BayBeamtVG) auf die im Zeitpunkt der Einstellung geltenden laufbahnrechtlichen Vorschriften abzustellen (vgl. OVG NRW, U.v. 1.9.2004 – 1 A 1255/03 – juris Rn. 32). Denn insoweit kann nur entscheidend sein, auf welcher Grundlage der Beamte tatsächlich eingestellt worden ist (vgl. BayVGH, B.v. 12.11.2009 – 14 ZB 09.1484 – juris Rn. 8). Erst dann, wenn der Bewerber in das Beamtenverhältnis übernommen werden soll, besteht nämlich Anlass festzustellen, welche Regelschulbildung mit ggf. welchem Abschluss für das vom Bewerber angestrebte Beamtenverhältnis rechtlich vorausgesetzt wird (OVG NRW, U.v. 1.9.2004 a.a.O. Rn. 34). Abzustellen ist deshalb jeweils auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Begründung des Dienstverhältnisses. Maßgeblich ist, welcher Regelbildungsabschluss zu diesem Zeitpunkt gefordert wurde. Kann danach der geforderte allgemeine Schulabschluss durch einen anderen Bildungsabschluss und eine andere Art der Ausbildung ersetzt werden, kommt eine Berücksichtigung der Ausbildungszeiten nicht in Betracht (OVG NRW, U.v. 1.9.2004 a.a.O. Rn. 36).

Im Unterschied zu einer neben der geforderten allgemeinen Schulbildung zusätzlich vorgeschriebenen Ausbildung, die der Bewerber absolvieren muss, um eingestellt werden zu können, besteht auch kein Grund, Zeiten einer für die Wahrnehmung des Amtes förderlichen Ausbildung auch dann als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen, wenn durch sie lediglich die in erster Linie geforderte allgemeine Schulbildung ersetzt wird. Denn anders als bei einer zusätzlich zur geforderten allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung beruht die Verzögerung in diesem Fall nicht auf der Erfüllung einer Laufbahnanforderung, sondern auf der Entscheidung des Bewerbers, eine andere Schulausbildung und eine zusätzliche Ausbildung zu absolvieren. Der Beamte ist auch in der Lage, die durch die Ersetzung der in erster Linie geforderten Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung entstehende Verzögerung, die sich auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit auswirkt, zu vermeiden, weil er grundsätzlich auch ohne den Umweg über eine Berufsausbildung von Anfang an den geforderten Schulabschluss machen hätte können, was allein in seinem Verantwortungsbereich liegt. Er kann sich auch nicht darauf verlassen, dass er durch eine andere Art der Ausbildung die für die Einstellung geforderte allgemeine Schulbildung ersetzen kann. Hinzu kommt, dass andernfalls Bewerber, die über die für die Laufbahn geforderte Regelschulbildung verfügen, gegenüber Bewerbern, die erst über den Umweg über eine andere Art der Ausbildung die Regelschulbildung ersetzen, ohne sachlichen Grund benachteiligt würden. Denn während bei ersteren die Regelschulbildung überhaupt nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden könnte, würde bei letzteren trotz kürzerer Schulausbildung die Ausbildungszeit voll angerechnet, obwohl sie nur die Regelschulbildung ersetzt.

Deshalb sind die Zeiten der Ausbildung des Klägers zum Elektroanlageninstallateur nicht als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen. Zwar war die Ausbildung des Klägers unstreitig förderlich für seine Verwendung als Polizeivollzugsbeamter i.S.d. Art. 20 Abs. 2 BayBeamtVG. Doch hat der Kläger, wie bereits unter 1.1.1 ausgeführt, nach den am 1. Oktober 1979 für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst geltenden Laufbahnvorschriften gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Hs. 2 LbVPol 1977 die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Hs. 1 LbVPol 1977 geforderte Schulbildung (Realschulabschluss oder entsprechender Abschluss) durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, weil er über den qualifizierenden Hauptschulabschluss und eine abgeschlossene, für den Polizeivollzugsdienst förderliche Berufsausbildung verfügte, so dass eine Berücksichtigung dieser Zeit nach Art. 20 Abs. 3 BayBeamtVG ausscheidet.

Die Anwendbarkeit von Art. 20 Abs. 3 BayBeamtVG auch auf förderliche Zeiten i.S.d. Art. 20 Abs. 2 BayBeamtVG wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass in Art. 20 Abs. 3 BayBeamtVG nur von einer „vorgeschriebenen Ausbildung“ die Rede ist. Denn nach dem erkennbaren objektiven Willen des Gesetzgebers ist - auch wenn dies im Wortlaut der Vorschrift lediglich unvollständig zum Ausdruck gekommen ist - davon auszugehen, dass übereinstimmend mit der bisherigen Regelung in § 12 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG, wonach § 12 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG auf förderliche Zeiten entsprechend anwendbar ist, weiterhin die allgemeine Schulbildung einschließlich Ersatzausbildungen auch hinsichtlich förderlicher Zeiten nicht ruhegehaltfähig sein soll. Eine entsprechende Regelung sollte künftig einheitlich durch Art. 20 Abs. 3 BayBeamtVG erfolgen (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 466), so dass eine ausdrückliche Regelung ersichtlich nur versehentlich unterblieb. Für diese Auslegung spricht, dass eine Anrechnung nach Art. 20 Abs. 2 BayBeamtVG „anstelle einer Berücksichtigung nach Abs. 1“ in Betracht kommt. Dem FMS vom 14. Juni 2013 kommt insoweit nur eine klarstellende Funktion zu, nachdem das Landesamt für Finanzen Zweifel hinsichtlich der Anwendbarkeit des Art. 20 Abs. 3 BayBeamtVG auf Zeiten nach Art. 20 Abs. 2 BayBeamtVG geäußert hatte (vgl. E-Mail vom 27.6.2013).

1.2 Auch die übrigen Voraussetzungen für eine teilweise Rücknahme des Bescheids vom 15. Juni 2011 gemäß Art. 48 BayVwVfG liegen vor.

1.2.1 Der Beklagte hat das Vertrauen des Klägers in den Bestand der ursprünglichen Festsetzung der Ausbildungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit rechtsfehlerfrei berücksichtigt (Art. 48 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG), indem er den Bescheid lediglich für die Zukunft zurückgenommen und dem Kläger die in der Vergangenheit zu Unrecht gezahlten Versorgungsbezüge belassen hat. Anhaltspunkte, dass das Vertrauen des Klägers insoweit nicht schutzwürdig i.S.d. Art. 48 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG und der Bescheid deshalb mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen wäre (Art. 48 Abs. 2 Satz 4 BayVwVfG), sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Nach st. Rspr. ist dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Zukunft i.d.R. der Vorrang gegenüber dem Interesse des Begünstigten an der Aufrechterhaltung des Bescheids beizumessen, wenn der Verwaltungsakt - wie vorliegend - den dauernden regelmäßigen Bezug von Leistungen aus öffentlichen Mitteln zum Gegenstand oder zur Folge hat (vgl. BVerwG, U.v. 28.6.1982 – 6 C 92.78 – juris Rn. 21).

Ausnahmen von dieser Regel sind nur bei Vorliegen besonderer Umstände möglich. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn der Begünstigte im Vertrauen auf die gewährten Leistungen eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Soweit sich der Kläger darauf beruft, im Vertrauen auf die Richtigkeit der ursprünglichen Festsetzung der Höhe des Ruhegehaltssatzes und der darauf beruhende Festsetzung der Versorgungsbezüge im Juni 2011 einen Kredit aufgenommen zu haben, der in monatlichen Raten von 250,- € abzuzahlen sei, und im November 2013 einen PKW für 33.979,- € gekauft zu haben, waren diese Verpflichtungen nicht im Vertrauen auf die Richtigkeit der Festsetzung der Versorgungsbezüge veranlasst (vgl. BVerwG, U.v. 21.6.1985 – 6 C 142.82 – juris Rn. 32). Der vorgelegte Darlehensvertrag datiert vom 6. Juni 2011 und ist vom Kläger ersichtlich noch vor dem Erlass des Festsetzungsbescheids vom 15. Juni 2011, versandt am selben Tag, abgeschlossen worden, so dass dieser die Rückzahlungsverpflichtung eingegangen ist, bevor er schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand der Festsetzungen haben konnte. Im Übrigen belaufen sich die dem Kläger infolge der Änderung des ursprünglichen Bescheids gewährten monatlichen Versorgungsbezüge auf 2.162,35 € und liegen damit immer noch knapp über den ursprünglich bewilligten 2.161,61 €, so dass selbst für den Fall, dass der Kläger auf die Höhe seiner Versorgungsbezüge vertraut haben sollte, keine Änderung seiner wirtschaftlichen Lage für die Darlehensaufnahme vorliegt. Was den Autokauf angeht, fand dieser erst nach der Neufestsetzung der Versorgungsbezüge mit Bescheid vom 17. Oktober 2013, versandt am 18. Oktober 2013, am 19. November 2013 statt, so dass auch insoweit kein schützenswertes Vertrauen vorliegt. Etwaige Veränderungen der wirtschaftlichen Lage, die erst nach der Neufestsetzung der Versorgungsbezüge eingetreten sind, müssen bei der Frage des Vertrauensschutzes außer Betracht bleiben (vgl. BVerwG, U.v. 28.6.1982 – 6 C 92.78 – juris Rn. 21).

1.2.2 Auch die Jahresfrist des Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG ist eingehalten. Das Landesamt für Finanzen hat innerhalb eines Jahres, nachdem es aufgrund des FMS vom 14. Juni 2013 davon Kenntnis erhalten hatte, dass es die Zeiten der Ausbildung des Klägers zu Unrecht als ruhegehaltfähig berücksichtigt hatte, mit Bescheid vom 17. Oktober 2013 den Bescheid vom 15. Juni 2011 abgeändert. Die Jahresfrist findet auch Anwendung, wenn die Behörde nachträglich erkennt, dass sie den bei Erlass des begünstigenden Verwaltungsakts vollständig bekannten Sachverhalt unrichtig rechtlich gewürdigt hat (vgl. BVerwG, B.v. 29.8.2014 – 4 B 1.14 – juris Rn. 4).

1.2.3 Der Beklagte hat auch sein Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt (§ 114 VwGO), indem er das Vertrauen des Klägers in den Bestand der ursprünglichen Festsetzungen für die Vergangenheit als schutzwürdig angesehen und diese nur mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen hat, was er rechtsfehlerfrei mit einem Überwiegen des öffentlichen Interesses, das i.d.R. eine rechtmäßige Festsetzung erfordere, an einer Rücknahme zu Unrecht gewährter Versorgungsbezüge für die Zukunft gegenüber dem Vertrauensschutz des Klägers begründet hat, zumal da die Rücknahme für ihn keinen unzumutbaren Nachteil darstelle.

1.2.4 Schließlich steht einer Rücknahme nach Art. 48 BayVwVfG auch die besondere Bestandskraft unanfechtbarer Festsetzungen nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG nicht entgegen, da die Versorgungsbezüge des Klägers erstmals nach dem 1. Januar 2011 festgesetzt wurden.

2. Danach war das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2, 191 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 127 BRRG nicht vorliegen.

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bei uns veröffentlicht am 10.09.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 27.081,16 € festgesetzt. Gründe

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die verbrachte Mindestzeit

1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),
2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist das Ruhegehalt unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Satz 1 zu berechnen. Auf eine praktische hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 ist § 6 Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden.

(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch eine ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren nicht überschritten wird. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.

(2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit an Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.

(4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.

(5) (weggefallen)

(1) Für die Beamten der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt das Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung, soweit es nicht durch Landesrecht ersetzt wurde.

(2) Nach Maßgabe des Deutschen Richtergesetzes ist auf die Versorgung der Richter der Länder das Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die verbrachte Mindestzeit

1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),
2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist das Ruhegehalt unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Satz 1 zu berechnen. Auf eine praktische hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 ist § 6 Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden.

(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch eine ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren nicht überschritten wird. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.

(2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit an Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.

(4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.

(5) (weggefallen)

(1) Einem Berufssoldaten kann die verbrachte Mindestzeit

1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, übliche Prüfungszeit),
2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Soldatenverhältnis vorgeschrieben ist,
als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist das Ruhegehalt unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Satz 1 zu berechnen. Auf eine praktische Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 ist § 20 Absatz 1 Satz 3 anzuwenden.

(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch mit Ausnahme der Fälle des § 27 der Höchstruhegehaltssatz im Sinne des § 26 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 nicht überschritten wird. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.

(2) An Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 können einem Berufssoldaten verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung der ihm als Soldat auf Zeit oder Berufssoldat übertragenen Aufgaben förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

(3) Hat der Berufssoldat sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.

(4) (weggefallen)

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29. Januar 2013 – 2 K 797/11 – wird dahingehend abgeändert, dass die Beklagte unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 25. Januar 2011 und des Widerspruchsbescheids vom 10. August 2011 verpflichtet wird, über den Antrag des Klägers auf Anerkennung seiner Ausbildungszeit zum Fernmeldehandwerker als weitere ruhegehaltsfähige Dienstzeit bezogen auf den Ausbildungsabschnitt zwischen dem 15. September 1971 und dem 13. August 1973 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu einem Drittel und die Beklagte zu zwei Dritteln.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der am … 1954 geborene und mit Ablauf des 30.12.2010 in den Ruhestand getretene Kläger begehrt die Neufestsetzung seiner Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung seiner nach Vollendung des 17. Lebensjahres absolvierten Ausbildungszeit.

Er verließ die Schule 1969 mit dem Volksschulabschluss, besuchte anschließend die einjährige Berufsfachschule (Berufsgruppe Elektrogewerbe), durchlief von September 1970 bis August 1973 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Ausbildung zum Fernmeldehandwerker, schloss diese erfolgreich ab und war sodann seit dem 14.8.1973 als Fernmeldehandwerker bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten angestellt, bis er zum 1.5.1982 in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen wurde. Die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit erfolgte zum 1.5.1983.

Mit Schreiben vom 23.4.2008 erteilte die Beklagte ihm eine als unverbindlich bezeichnete Versorgungsauskunft zum Stichtag 1.10.2010, nach welcher er bei Zugrundelegung eines Ruhegehaltssatzes von 73,00 v.H. Versorgungsbezüge in Höhe von 1.789,16 EUR zu erwarten habe. In diese Berechnung war die Ausbildungszeit des Klägers anteilig, nämlich vom 15.9.1971 bis zum 13.8.1973, eingeflossen.

Auf Antrag des Klägers vom 14.4.2010 versetzte die Beklagte diesen gemäß § 4 BEDBPStruktG vorzeitig in den Ruhestand und setzte die Versorgungsbezüge durch Bescheid vom 25.1.2011 unter Zugrundelegung eines Ruhegehaltssatzes von 70,09 v.H. auf monatlich 1.961,54 EUR fest. Dabei ist die Zeit der Ausbildung des Klägers zum Fernmeldehandwerker nicht als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt.

Hiergegen wandte sich der Kläger am 1.2.2011 unter Hinweis auf die ihm günstigere Versorgungsauskunft vom 23.4.2008 und bat um Berichtigung.

Mit weiterem Schreiben vom 27.2.2011 beanstandete er, dass in der Festsetzung der Versorgungsbezüge zwar ein Ruhegehaltssatz von 70,09 v.H. berechnet worden sei, die Auszahlung der Versorgungsbezüge aber auf der Basis eines Ruhegehaltssatzes von 67,05 v.H. erfolge.

Die Beklagte wertete die Eingabe vom 1.2.2011 als Widerspruch und wies diesen durch Widerspruchsbescheid vom 10.8.2011 zurück. Eine Berücksichtigung der Ausbildungszeit komme nicht in Betracht, da diese zusammen mit dem vorhandenen Hauptschulabschluss den seit dem 1.1.1980 für die Laufbahn des mittleren Dienstes erforderlichen Realschulabschluss im Sinn des § 12 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG ersetzt habe. Dies sei bei Erstellung der unverbindlichen Versorgungsauskunft übersehen worden. Zudem dürften Entscheidungen über die Bewilligung von Versorgungsbezügen aufgrund von Kann-Vorschriften - wie etwa des § 12 BeamtVG - nach § 49 Abs. 2 BeamtVG erst bei Eintritt des Versorgungsfalles getroffen werden.

Eine Reaktion der Beklagten auf das Schreiben des Klägers vom 27.2.2011 ist in den Verwaltungsakten nicht dokumentiert.

Der Kläger hat am 2.9.2011 Klage erhoben mit dem Ziel, seine Ausbildungszeit als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzuerkennen, seine Versorgungsbezüge entsprechend neu festzusetzen und ab Januar 2011 unter Zugrundelegung des so errechneten Ruhegehaltssatzes auszuzahlen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass nur 37,38 Jahre als ruhegehaltsfähig anerkannt worden seien, obwohl er im September 2010 sein vierzigjähriges Dienstjubiläum gehabt habe.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 25.1.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.8.2011 die Ausbildungszeit des Klägers zum Fernmeldehandwerker von September 1970 bis August 1973 als weitere ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzuerkennen und unter Berücksichtigung dessen die Versorgungsbezüge entsprechend dem sich daraus ergebenden Ruhegehaltssatz neu festzusetzen sowie den neu ermittelten Ruhegehaltssatz der Berechnung des Ruhegehaltes ungeschmälert auch für die Zeit ab Januar 2011 zu Grunde zu legen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat hinsichtlich der Nichtanerkennung der Ausbildungszeit die Ansicht vertreten, dass es insoweit nicht auf die Absolvierung der Lehrgänge, sondern auf das Datum der tatsächlichen Ernennung ankomme. Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Die vorgenommene Absenkung der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge entspreche den gesetzlichen Vorgaben des § 69 e BeamtVG, dessen Verfassungsmäßigkeit nicht in Frage gestellt sei.

Das Verwaltungsgericht hat über die Klage im Einverständnis der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Urteil vom 29.1.2013, der Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 5.2.2013, entschieden und die Klage abgewiesen.

Es hat zunächst hervorgehoben, die Klage sei insgesamt - also auch hinsichtlich der Berechnung der Versorgungsbezüge auf der Grundlage des Ruhegehaltssatzes von 67,05 v.H. ab Januar 2011 - zulässig. Diese Berechnung habe der Kläger bereits im Verwaltungsverfahren beanstandet. Da die Beklagte hierauf nicht reagiert habe, sei die Klage insoweit nach § 75 VwGO ohne Durchführung des durch § 54 Abs. 2 BeamtStG vorgeschriebenen Vorverfahrens zulässig.

In der Sache müsse die Klage ohne Erfolg bleiben. Hinsichtlich der begehrten Anerkennung der Ausbildung ergebe sich dies aus § 12 Abs. 1 BeamtVG. Diese Regelung bewirke einen Ausgleich der ausbildungsbedingten Verzögerung für diejenigen Beamten, für deren Ernennung neben der allgemeinen Schulbildung noch der Nachweis einer zusätzlichen Ausbildung außerhalb des Beamtenverhältnisses gefordert werde. Indes fehle es an einer ausbildungsbedingten Verzögerung, soweit es sich um eine praktische Ausbildung handele, durch welche die allgemeine laufbahnrechtlich erforderliche Schulbildung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG ersetzt worden sei. Ob dies der Fall sei, richte sich nach der während der Ausbildung geltenden Rechtslage. Insoweit habe § 17 Nr. 1 BBG in seiner seit 1976 geltenden und bei Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis des mittleren Dienstes einschlägigen Fassung die Vorbildungsvoraussetzungen für den Zugang zu den Laufbahnen des mittleren Dienstes dahingehend festgelegt, dass mindestens der Abschluss einer Realschule oder alternativ der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung erforderlich waren. Fallbezogen hätten daher der Hauptschulabschluss und die Ausbildung zum Fernmeldehandwerker die Voraussetzung des Realschulabschlusses als Regelzugangsvoraussetzung für die Laufbahn des mittleren Dienstes ersetzt, so dass die Ausbildungszeit nicht auf die ruhegehaltsfähige Dienstzeit angerechnet werde. Dies sei auch mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG unbedenklich, denn die Ausbildung des Klägers zum Fernmeldehandwerker habe seinen Eintritt in den mittleren Dienst nicht verzögert, sondern bewirkt, dass er die Zugangsvoraussetzungen erstmals erfüllt habe.

Ebenso entspreche - wie sodann im Einzelnen begründet wird - die Absenkung des Ruhegehaltssatzes von 70,09 v.H. auf 67,05 v.H. ab Januar 2011 den gesetzlichen Vorgaben des Beamtenversorgungsgesetzes. So sei der errechnete Ruhegehaltssatz von 70,09 v.H. korrekt ermittelt und unterliege gemäß § 69 e Abs. 4 BeamtVG mit Wirkung ab dem 1.1.2011 kraft der gesetzlichen Regelung wegen des ab dann geltenden Anpassungsfaktors von 0,95667 der Absenkung auf 67,05 v.H..

Mit am 28.2.2013 bei dem Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger die Zulassung der Berufung beantragt und diesen Antrag ausweislich der am 15.3.2013 eingegangenen Zulassungsbegründung auf sein Begehren, seine Ausbildungszeit als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzuerkennen, beschränkt, seinen erstinstanzlichen Antrag auf Nichtabsenkung des Ruhegehaltssatzes von 70,09 v.H. auf 67,09 v.H. mithin nicht mehr weiterverfolgt.

Der Senat hat die auf Anrechnung der Ausbildungszeit des Klägers auf dessen ruhegehaltsfähige Dienstzeit beschränkte Berufung durch Beschluss vom 9.4.2013 - 1 A 34/13 -, der Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 12.4.2013, zugelassen.

Der Kläger hat seine Berufung am 18.4.2013 begründet. Er bezieht sich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach welcher eine Ausbildung im Sinn des § 12 Abs. 1 BeamtVG vorgeschrieben sei, wenn sie nach den laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit ihrer Ableistung zur Übertragung des ersten statusrechtlichen Amtes erforderlich gewesen sei. Seine Ausbildung zum Fernmeldehandwerker sei wesentlich für die Übernahme in das Beamtenverhältnis gewesen. Hieraus ergebe sich der rechtliche Schluss, dass diese Ausbildung, die er vollständig nach Vollendung des 17. Lebensjahres absolviert habe, bei der Berechnung seiner Versorgungsbezüge zu berücksichtigten sei.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29.1.2013 sowie unter Aufhebung des Bescheids vom 25.1.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.8.2011 zu verpflichten, die Ausbildungszeit des Klägers zum Fernmeldehandwerker von September 1970 bis August 1973 als weitere ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzuerkennen und unter Berücksichtigung dessen die Versorgungsbezüge entsprechend dem sich daraus ergebenden Ruhegehaltssatz neu festzusetzen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie führt aus, dass nach der Änderung der Laufbahnverordnung ab dem Ernennungszeitpunkt 1.1.1980 für den mittleren Dienst allgemein die mittlere Reife als Zugangsvoraussetzung gegolten habe. Die Bundeslaufbahnverordnung habe ab 1980 für den mittleren Dienst das Erfordernis einer abgeschlossenen Lehre nicht mehr enthalten. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich auch in seiner Entscheidung aus dem Jahre 2011 nicht ausdrücklich mit der Frage auseinandergesetzt, wie mit Änderungen der Laufbahnvoraussetzungen vor der Ernennung umzugehen sei. In der Entscheidung habe es aber klargestellt, dass eine praktische Ausbildung, die als solche nicht vorgeschrieben sei und an die Stelle des erforderlichen allgemeinen Schulabschlusses trete, nicht als ruhegehaltsfähig anerkannt werden könne. Insofern werde auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein vom 17.7.2002 - 3 L 97/01 - verwiesen, in der diese Problematik explizit herausgearbeitet sei. Würde man hingegen auf den Zeitpunkt der Lehre abstellen, so hätte der Gesetzgeber vor dem 1.1.1980 auch keine mehrjährige Übergangsvorschrift für die Änderung der Laufbahnzugangsvoraussetzungen vorsehen müssen. Letztlich seien Ernennungen häufig erst Jahrzehnte nach Lehrabschluss erfolgt, was bei Vorverlagerung der Laufbahnvoraussetzungen zu keiner einheitlichen Handhabung der verschiedenen Konstellationen führen würde. Nur beim Abstellen auf den Zeitpunkt der Ernennung sei auch der Gleichbehandlungsgrundsatz verwaltungsseitig zu gewährleisten. Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen vertrete, wie sich aus seinem Beschluss vom 14.3.2013 – 5 LA 281/12 – ergebe, ebenfalls die Auffassung, dass die laufbahnrechtlichen Anforderungen zur Zeit der Einstellung entscheidend seien.

Die Beteiligten haben auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten (3 Hefte), der Gegenstand der Beratung war.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten nach den §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist nach Maßgabe des Urteilstenors überwiegend begründet.

Das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts unterliegt der teilweisen Abänderung. Denn die auf Verpflichtung der Beklagten, die Zeit der Ausbildung des Klägers zum Fernmeldehandwerker von September 1970 bis August 1973 als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzuerkennen und die Versorgungsbezüge entsprechend dem sich so ergebenden Ruhegehaltssatz neu festzusetzen, gerichtete Klage ist zulässig und dem Kläger steht hinsichtlich der zwischen dem 15.9.1971 und dem 13.8.1973 liegenden Ausbildungszeit ein Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags, diesen Ausbildungsabschnitt als weitere ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzuerkennen, und - soweit eine Anerkennung als ruhegehaltsfähig erfolgt - auf Neufestsetzung des Ruhegehaltssatzes zu. Der das Begehren des Klägers insgesamt ablehnende Bescheid der Beklagten vom 25.1.2011 und der Widerspruchsbescheid vom 10.8.2011 sind, soweit sie die Berücksichtigungsfähigkeit des vorbezeichneten Ausbildungsabschnitts als ruhegehaltsfähige Dienstzeit verneinen, rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.

Der Anspruch des Klägers auf Neubescheidung seines Antrags, die Mindestzeit seiner Ausbildung zum Fernmeldehandwerker, soweit er diese nach Vollendung seines 17. Lebensjahres erbracht hat, als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzuerkennen, leitet sich aus § 12 Abs. 1 BeamtVG in Verbindung mit den laufbahnrechtlichen Regelungen, die zur Zeit seiner Ausbildung gegolten haben, her. Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck der genannten Vorschrift (1) und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals der „außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung“ (2). Nach den damit maßgeblichen laufbahnrechtlichen Regelungen des § 17 Abs. 1 BBG (Fassungen vom 22.10.1965 und vom 17.7.1971) und der §§ 17 Abs. 1 und Abs. 2 BLV 1970, 15 Nr. 1BLVbF kann die vorbezeichnete Ausbildungszeit des Klägers als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden (3). Die Anerkennung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit steht im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten (4).

1. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG kann die nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachte Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Für den Fall, dass die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt wird, steht diese nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG der Schulbildung gleich, kann also nicht als ruhegehaltsfähig berücksichtigt werden.

Der Zweck des § 12 Abs. 1 BeamtVG besteht - ebenso wie dies hinsichtlich des § 28 Abs. 3 BBesG gilt - darin, Versorgungslücken zu schließen. Einem erst im vorgerückten Lebensalter in das Beamtenverhältnis übernommenen Beamten soll annähernd die Versorgung ermöglicht werden, die er erhalten würde, wenn er sich während der fraglichen Zeit, in der er die besondere Eignung für die Wahrnehmung seines späteren Amtes erlangt hat, bereits im Beamtenverhältnis befunden hätte.(ständige Rechtsprechung, u.a. BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 2 C 9/08 -, juris Rdnr. 15 m.w.N.) Die Vorschrift will die Benachteiligung derjenigen Beamten, bei denen über die allgemeine Schulbildung hinaus eine zusätzliche Vorbildung oder praktische Tätigkeit als Eingangsvoraussetzung gefordert ist, gegenüber den Beamten ausgleichen, die unmittelbar nach dem Schulabschluss in das Beamtenverhältnis eintreten und damit bereits von einem früheren Zeitpunkt an ruhegehaltsfähige Dienstzeiten erwerben können.(BVerwG, Urteil vom 1.9.2005 – 2 C 28/04 -, juris Rdnr. 14)

2. Der Zielsetzung, besagte Versorgungslücken zumindest annähernd zu schließen, trägt das Bundesverwaltungsgericht bei der Auslegung des vorbezeichneten Tatbestandsmerkmals der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BeamtVG bzw. des insoweit gleichlautenden § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BBesG Rechnung, indem es insoweit als maßgeblich erachtet, ob die Ausbildung nach den laufbahnrechtlichen Regelungen, die zur Zeit ihrer Ableistung gegolten haben, neben der allgemeinen Schulbildung zur Übertragung des ersten statusrechtlichen Amtes als allgemeine normative Einstellungsvoraussetzung erforderlich war.(neuestens BVerwG, Beschluss vom 5.12.2011 - 2 B 103/11 -, juris Rdnr. 11 m.w.N.) Dem ist zuzustimmen.

Nur das Abstellen auf diesen Zeitpunkt gewährleistet, dass der erst später in das Beamtenverhältnis übernommene Beamte annähernd die Versorgung erhält, die er erhalten würde, wenn er sich während der Zeit, in der er die besondere Eignung für die Wahrnehmung seines späteren Amtes erlangt hat, bereits im Beamtenverhältnis befunden hätte. Allein so kann eine Benachteiligung der Beamten einer technischen Fachrichtung ihrer Laufbahngruppe, die vor der Berufung in das Beamtenverhältnis eine praktische Ausbildung außerhalb des öffentlichen Dienstes durchlaufen müssen, im Verhältnis zu den Beamten der allgemeinen Verwaltung dieser Laufbahngruppe ausgeglichen werden, die unmittelbar nach dem Erwerb der für die Laufbahnbefähigung ausreichenden allgemeinen Schulbildung in ein Beamtenverhältnis übernommen werden können.

Diese Rechtsprechung überzeugt und hat zur Folge, dass sich für die Festlegung, welche Laufbahnregelungen rechtlich maßgeblich sind, Unterschiede ergeben je nachdem, ob es um die Berufung in das Beamtenverhältnis, also darum geht, welche Ausbildungsanforderungen als Regelzugangsvoraussetzungen für eine bestimmte Laufbahn zur Ermöglichung der Berufung in das Eingangsamt erfüllt sein müssen, oder ob es um die besoldungs- bzw. versorgungsrechtliche Berücksichtigungsfähigkeit von Ausbildungszeiten geht. Welchen Regelzugangsvoraussetzungen ein Einstellungsbewerber genügen muss, richtet sich naturgemäß ausschließlich nach den zur Zeit der angestrebten Einstellung geltenden laufbahnrechtlichen Regelungen. Hinsichtlich der Ruhegehaltsfähigkeit von Ausbildungszeiten bzw. der Berücksichtigungsfähigkeit im Rahmen der Festsetzung des Besoldungsdienstalters ist hingegen zur Vermeidung von Versorgungslücken auf die Erforderlichkeit der Ausbildung nach den zur Zeit ihrer Ableistung geltenden laufbahnrechtlichen Regelungen abzustellen. Letzteres hat das Bundesverwaltungsgericht schon in den sechziger Jahren und seither in einer Vielzahl von Entscheidungen auch aus neuerer Zeit betont(BVerwG, Urteile vom 30.5.1967 - II C 27/67 -, juris Rdnrn. 20 ff., vom 28.4.1983 - 2 C 97/81 -, juris Rdnrn. 16 ff., vom 15.9.1994 - 2 C 16/93 -, juris Rdnr. 15, vom 26.9.1996 - 2 C 28/95 -, juris Rdnr. 17, vom 29.9.2005 - 2 C 33/04 -, juris Rdnr. 9, vom 28.2.2007 - 2 C 18/06 -, juris Rdnrn. 20 ff., und vom 11.12.2008, a.a.O., Rdnr. 16; Beschlüsse vom 20.7.1989 - 2 B 33/88 -, juris Rdnr. 4, und vom 5.12.2011, a.a.O., Rdnr. 11) und ausweislich der in diesen Entscheidungen wiedergegebenen Sachverhalte konsequent umgesetzt.

Aus den beiden Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.9.1991(BVerwG, Urteile vom 19.9.1991 - 2 C 34/89  und 2 C 37/89 -, jeweils juris) und seinem Beschluss vom 13.1.1992(BVerwG, Beschluss vom 13.1.1992 – 2 B 90/91 -, juris) kann nicht hergeleitet werden, dass es sich von dieser ständigen Praxis gelöst haben könnte. In diesen Entscheidungen, die es selbst mehrfach als Beleg für seine ständige Praxis zitiert, scheint das Bundesverwaltungsgericht abweichend von seiner früheren und insbesondere auch späteren Rechtsprechung nicht auf das zur Zeit der Ausbildung geltende Laufbahnrecht, sondern auf die Regelzugangsvoraussetzungen zur Zeit der Berufung in das Beamtenverhältnis abzustellen. So hat das Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen vom 19.9.1991 die Anrechenbarkeit einer in den siebziger Jahren absolvierten Lehre auf das Besoldungsdienstalter jeweils verneint, weil zur Zeit der in den achtziger Jahren vollzogenen Berufung in das Beamtenverhältnis einer Laufbahn des mittleren Dienstes einer besonderen Fachrichtung der Abschluss einer Realschule als Zugangsvoraussetzung normiert war, wobei dieser durch eine abgeschlossene Lehre und den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule ersetzt werden konnte. Daher sei die Lehre der für den Zugang zur Laufbahn des mittleren Dienstes erforderlichen Schulbildung zuzurechnen und nicht als zusätzliche anrechenbare Ausbildungszeit anzusehen. Anderes ergebe sich nicht aus der noch unter der Geltung der Bundeslaufbahnverordnung von 1970 erlassenen Laufbahnvorschrift DS 049, nach welcher als Vorbildungsvoraussetzung für die Einstellung als Reservelokomotivführeranwärter (mittlerer Dienst einer besonderen Fachrichtung) noch der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine für die Laufbahn förderliche abgeschlossene Berufsausbildung ausreichten. Denn dort sei nur der Zugang zur Laufbahn des mittleren Dienstes, nicht aber die Frage geregelt, was unter allgemeiner Schulbildung im Sinne des Besoldungsrechts zu verstehen sei. In dem bereits genannten Beschluss vom 13.1.1992 hat das Bundesverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Urteile vom 19.9.1991 die laufbahnrechtlichen Anforderungen in ihrer „heutigen, seit 1976 geltenden Fassung“ als maßgeblich für die Anrechenbarkeit einer Lehre auf die ruhegehaltsfähige Dienstzeit bezeichnet, wobei sich der Begründung nicht entnehmen lässt, wann die fragliche Ausbildung abgeleistet wurde und ob es um eine Einstellung in den mittleren Dienst der allgemeinen oder einer besonderen Fachrichtung ging.

Aus Sicht des Senats ist anhand des veröffentlichten Inhalts der Entscheidungen vom 19.9.1991 und vom 13.1.1992 nicht nachvollziehbar, woraus sich die im Vergleich mit allen sonstigen einschlägigen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts festzustellende unterschiedliche rechtliche Handhabung erklären könnte. Insbesondere scheint die Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts die Unterscheidung, die nach den laufbahnrechtlichen Regelungen zwischen den Laufbahnen des allgemeinen mittleren Dienstes und des mittleren Dienstes einer besonderen Fachrichtung vorzunehmen ist, zu verwischen. Insofern gilt, dass – wie noch auszuführen sein wird – sowohl für die Zeit vor dem 1.1.1980 wie auch für die Folgezeit unterschiedliche Anforderungen zu beachten sind. Denn sobald eine Laufbahn eine technische oder sonstige Fachbildung voraussetzt, ist diese neben oder anstelle der allgemeinen Vorbildung nachzuweisen. Ob diese Differenzierung in den Entscheidungen vom 19.9.1991 und vom 13.1.1992 zum Tragen gekommen ist, erscheint fraglich, bedarf aber letztlich im vorliegenden Zusammenhang keiner Vertiefung. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat seine ursprüngliche – bereits in den sechziger Jahren entwickelte – Linie, wonach auf die laufbahnrechtlichen Anforderungen zur Zeit der Ausbildung abzustellen ist, in allen späteren Entscheidungen erneut aufgegriffen und fortgeführt. Mithin ist die besoldungs- und versorgungsrechtlich relevante Frage, ob eine Ausbildung die allgemeine Schulbildung ersetzt oder neben dieser „vorgeschrieben“ ist, nach dem aktuellen Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. Entscheidend ist hiernach, ob die Ausbildung nach den laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit ihrer Ableistung zur Übertragung des ersten statusrechtlichen Amtes neben der allgemeinen Schulbildung erforderlich war.(so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 26.9.1996, a.a.O., und Beschluss vom 5.12.2011, a.a.O.)

Dem kann die Beklagte auch nicht mit Erfolg das ihrerseits vorgelegte Urteil des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein vom 17.7.2002 – 3 L 97/01 – entgegenhalten, das sich mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.9.1996 – 2 C 28/95 –, dem die dortige erste Instanz gefolgt war, auseinander setzt. Dieses obergerichtliche Urteil überzeugt nicht. Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein meint anders als das Bundesverwaltungsgericht in seinem vorbezeichneten Urteil, nicht die Rechtslage zur Zeit der Ausbildung, sondern diejenige zur Zeit der Einstellung in das Beamtenverhältnis sei für die Frage, ob eine Ausbildung neben der allgemeinen Schulbildung vorgeschrieben ist oder diese ersetzt, maßgeblich. Es führt ohne nähere Begründung aus, nach Sinn und Zweck des § 12 Abs. 1 BeamtVG, der Gesetzessystematik und aus der Natur der Sache heraus sei auf den Zeitpunkt des Eintritts in das Beamtenverhältnis abzustellen. Dabei werden Sinn und Zweck der Vorschrift nicht dargelegt(vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 11.12.2008, a.a.O., vom 24.9.2009 – 2 C 63/08 –, juris Rdnrn. 25 f., und vom 27.1.2011 – 2 C 4/10 –, juris Rdnrn. 18 ff.) und die Gesetzessystematik nicht erläutert. Es findet sich lediglich eine Zusammenstellung von Verwaltungsvorschriften, die in diesem Zusammenhang nicht maßgeblich sein können. Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein hält der ersten Instanz ohne Erläuterung vor, sie habe ihre Meinung sachlich nicht begründet, sondern sich lediglich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.9.1996 berufen. Dort heiße es zwar, dass die Regelungen zur Zeit der Ausbildung maßgeblich seien, indes habe das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung selbst unter anderem auf das Bundesbeamtengesetz in einer im Verhältnis zur Zeit der Ausbildung späteren Fassung abgestellt.

Diese Kritik greift nicht. In dem vom Bundesverwaltungsgericht am 26.9.1996 entschiedenen Fall ging es in tatsächlicher Hinsicht um zwei unterschiedliche Fragestellungen, erstens um die Berücksichtigungsfähigkeit der Lehrzeit von April 1952 bis September 1955 und zweitens um die Berücksichtigungsfähigkeit von zwei Praktika im Verlauf des Jahres 1957. Das Bundesverwaltungsgericht hat beide Fragestellungen differenziert betrachtet und folgerichtig „unter anderem“– nämlich hinsichtlich der Praktika – auf die Rechtslage im Jahr 1957 abgestellt. Es ging damals um eine Beschäftigung im gehobenen Dienst, wobei der dortige Kläger seine allgemeine Schulausbildung mit dem Volksschulabschluss beendet hatte. Seine Lehrzeit ersetzte daher den schon zur Zeit der Lehre als Regelzugangsvoraussetzung für den gehobenen Dienst erforderlichen (damals aber auch ausreichenden) Mittelschulabschluss. Eine Anrechnungsfähigkeit der Lehrzeit wurde deshalb zutreffend verneint. Berücksichtigungsfähig waren indes die beiden nach dem 30.7.1957 geleisteten Praktika, weil nach § 20 Abs. 1 BBG a.F. für die gehobene technische Laufbahn eine weitere technische Fachausbildung, der die Praktika zuzuordnen waren, erforderlich war. Damit geht der Vorhalt, das Bundesverwaltungsgericht habe entgegen seiner eigenen rechtlichen Vorgabe der Maßgeblichkeit der Rechtslage zur Zeit der Lehre „unter anderem“ auf die Rechtslage nach Beendigung der Lehre abgestellt, fehl.

Ebensowenig verfängt die Bemerkung, das Bundesverwaltungsgericht habe sich nicht ausdrücklich mit der Frage auseinandergesetzt, auf welche Rechtslage abzustellen sei, wenn sich die beamtenrechtlichen Laufbahnvorschriften zwischen Beendigung der maßgeblichen Ausbildung und Eintritt in das Beamtenverhältnis ändern. Überhaupt nur unter der Prämisse einer solchen Änderung der Rechtslage stellt sich die aufgeworfene Frage nach dem maßgeblichen Zeitpunkt. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich vorgegeben, dass die laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit der Ableistung der jeweiligen Ausbildung entscheidend sind und diesen Grundsatz dann fallbezogen differenziert nach den strittigen unterschiedlichen Ausbildungsphasen konsequent umgesetzt.

Der weitere Vorwurf, das Bundesverwaltungsgericht habe seine Entscheidung vom 26.9.1996 jedenfalls nicht schlüssig begründet, verkennt, dass das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung seine ständige bereits seit den sechziger Jahren praktizierte Rechtsprechung(BVerwG, Urteile vom 30.5.1967, a.a.O., Rdnrn. 19 f. zur Parallelproblematik der Berechnung des Besoldungsdienstalters, und vom 28.4.1983, a.a.O; ferner Beschluss vom 20.7.1989, a.a.O.) aufgegriffen und dies ausdrücklich klargestellt hat, so dass das Erfordernis einer erneuten eingehenden Begründung nicht bestand. Demgegenüber bleibt das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein für seine abweichende Rechtsansicht jede sachliche Begründung schuldig und reduziert seine Argumentation auf die Behauptung, für die Gegenansicht der ersten Instanz und des Bundesverwaltungsgerichts ergäben sich weder aus Wortlaut noch aus Sinn und Zweck des § 12 Abs. 1 BeamtVG hinreichende Anhaltspunkte. Inwiefern diese als solche anerkannten Auslegungskriterien allerdings seine eigene Auffassung stützen sollen, bleibt offen.

Der beklagtenseits vorgelegte Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 14.3.2013 – 5 LA 281/12 – vermag den Rechtsstandpunkt der Beklagten ebenfalls nicht, auch nicht implizit, zu stützen. Dieser Beschluss setzt sich mit der Frage, ob es für eine Berücksichtigungsfähigkeit nach § 12 Abs. 1 BeamtVG auf die laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit der Ausbildung oder zur Zeit der Einstellung ankommt, nicht auseinander. Nach den einschlägigen Ausführungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts kann davon ausgegangen werden, dass der dortige Kläger diese Frage in seinem Vorbringen zur Begründung seines Zulassungsantrags nicht problematisiert hatte und sie daher im Zulassungsverfahren nicht Streitstoff war (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO). Dort wurde offenbar allein um die Relevanz einer nach Dafürhalten des Klägers durch die Ableistung des Grundwehrdienstes vor der Verbeamtung verzögerten Einstellung gestritten.

Schließlich lässt sich aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber anlässlich der Verschärfung der Anforderungen an die allgemeine Schulbildung als Voraussetzung für die Einstellung unter anderem in den mittleren Dienst durch das Zweite Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 18.8.1976 gemäß Art. 4 Nr. 4 für eine Übergangszeit bis zum 31.12.1979 Einstellungen nach Maßgabe der alten Anforderungen zugelassen hat, kein Argument für die Sichtweise der Beklagten herleiten. Denn durch diese Übergangsregelung wurde verhindert, dass Interessenten für eine Beamtenlaufbahn, die ihre Schulbildung an den alten Vorgaben orientiert und in Unkenntnis der künftigen Anforderungen bereits ganz oder weitgehend abgeschlossen hatten, der Zugang zum Beamtentum unvermittelt erheblich erschwert wird.

Nach alldem ist daran festzuhalten, dass die Frage, ob die Zeit der Ausbildung des Klägers als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden kann, nach Maßgabe der laufbahnrechtlichen Regelungen, die zur Zeit der Ausbildung gegolten haben, zu entscheiden ist.

3. Während der Zeit der Ausbildung des Klägers zum Fernmeldehandwerker bestimmte § 17 Nr. 1 BBG zunächst in der Fassung vom 22.10.1965 (BGBl. I, S. 1776) und später in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.7.1971 (BGBl. I., S. 1181) als Voraussetzung für die Laufbahnen des mittleren Dienstes den erfolgreichen Besuch einer Volksschule und sah § 20 Abs. 1 BBG in der jeweiligen Fassung vor, dass die für eine Laufbahn erforderliche technische oder sonstige Fachbildung neben oder anstelle der allgemeinen Vorbildung - insofern war als Legaldefinition § 17 in Bezug genommen - nachzuweisen ist. Auf der Grundlage der Ermächtigung des § 15 BBG galten für Beamte der allgemeinen Verwaltung im Einzelnen die Vorgaben der Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamten vom 27.4.1970 (BGBl. I, S. 422), geändert durch die Verordnung vom 14.9.1972 (BGBl. I, S. 1765) - BLV 1970 -, und hinsichtlich der Beamten in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen die Regelungen der Verordnung über die Beamten in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen vom 27.4.1970 (BGBl. I, S. 431), geändert durch die Verordnung vom 14.9.1972 (BGBl. I, S. 1767) - BLVbF -. Nach der für den allgemeinen mittleren Dienst geltenden Vorschrift des § 17 Abs. 1 BLV 1970 konnte in den Vorbereitungsdienst dieser Laufbahn eingestellt werden, wer mindestens eine Hauptschule mit Erfolg besucht hatte oder eine entsprechende Schulbildung besaß. Abs. 2 der Vorschrift sah vor, dass Bewerber für Laufbahnen des technischen Dienstes außerdem die vorgeschriebenen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen mussten, was u.a. durch eine bestandene Gesellenprüfung in einem der betreffenden Fachrichtung entsprechenden Handwerk geschehen konnte. Dementsprechend ließ § 15 Nr. 1BLVbF hinsichtlich der Schulbildung als Mindestbefähigungsanforderung für den mittleren Dienst einer besonderen Fachrichtung das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule oder eine entsprechende Schulbildung genügen und forderte daneben den Nachweis der erforderlichen technischen Befähigung, etwa durch Vorlage des Zeugnisses über die Gesellenprüfung in einem der betreffenden Fachrichtung entsprechenden Handwerk.

Damit war zur Zeit der Ausbildung des Klägers klar geregelt, welche allgemeine Vorbildung - nämlich der erfolgreiche Abschluss der Volks- bzw. Hauptschule - Mindestvoraussetzung für die Einstellung in den mittleren Dienst war, und dass Bewerber für Laufbahnen des technischen Dienstes außerdem die vorgeschriebenen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten - etwa durch eine bestandene Gesellenprüfung - nachzuweisen hatten, also eine entsprechende Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben mussten. Ihnen wurde mithin als Voraussetzung für die Übertragung des ersten statusrechtlichen Amtes dieser Laufbahngruppe neben der allgemeinen Vorbildung in Gestalt des Hauptschulabschlusses eine besondere Eignung abverlangt, die sie unter anderem - wie im Fall des Klägers geschehen - durch eine abgeschlossene Berufsausbildung erlangen konnten.

Geändert haben sich die Anforderungen an die Mindestbefähigung für die Einstellung in den allgemeinen mittleren Dienst und in den mittleren Dienst einer besonderen Fachrichtung erst mit Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 18.8.1976 (BGBl. I, S. 2209) am 1.9.1976, durch welches § 17 BBG dahingehend neu gefasst wurde, dass für die Laufbahnen des mittleren Dienstes mindestens der Realschulabschluss oder der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung gefordert wurden, wobei Einstellungen nach Maßgabe der alten Befähigungsvoraussetzungen gemäß Art. 4 Nr. 1 des vorgenannten Änderungsgesetzes zunächst übergangsweise bis zum 31.12.1979 möglich blieben. Demgemäß sah auch die Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung vom 15.11.1978 (BGBl. I, S. 1763) als Einstellungsvoraussetzung für den mittleren Dienst einen Realschulabschluss, ersatzweise einen Hauptschulabschluss und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung vor (§ 19 Nrn. 1 und 2 BLV 1978). Zusätzliche Einstellungsvoraussetzung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes einer besonderen Fachrichtung war nach § 35 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 und Abs. 4 BLV 1978 nunmehr eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit in der jeweiligen Fachrichtung.

Zur Zeit der erst nach dem 1.1.1980 erfolgten Einstellung des Klägers in den mittleren Dienst war damit Regelzugangsvoraussetzung sowohl für die allgemeine Verwaltungslaufbahn wie auch für besondere Fachrichtungen der Abschluss einer Realschule oder - ersatzweise - der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung sowie bezüglich besonderer Fachrichtungen eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit in der besonderen Fachrichtung. Diesen Anforderungen genügte der Kläger, wobei seine Berufsausbildung nach der zur Zeit seiner Berufung in das Beamtenverhältnis maßgeblichen Rechtslage zusammen mit dem erfolgreichen Besuch der Hauptschule den Realschulabschluss ersetzte, mithin einstellungsbezogen der seit dem 1.1.1980 erforderlichen allgemeinen Schulbildung zuzurechnen war.

Dies ändert indes nach allem Gesagten nichts daran, dass sich die Berücksichtigungsfähigkeit seiner Berufsausbildung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit nicht nach den Anforderungen zur Zeit seiner Einstellung, sondern nach den laufbahnrechtlichen Regelungen richtet, die während der Ausbildung gegolten haben, also nach den Vorgaben des § 17 Nr. 1 BBG in den gleichlautenden Fassungen vom 22.10.1965 und vom 17.7.1971 und des § 17 Abs. 1 und Abs. 2 BLV 1970 sowie des § 15 Nr. 1BLVbF. Damit handelte es sich bei seiner Ausbildung zum Fernmeldehandwerker um eine außer der allgemeinen Vor-/Schulbildung vorgeschriebene Ausbildung, deren nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachte Mindestzeit nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anerkannt werden kann.

Der Kläger ist am 15.9.1954 geboren und hat am 14.9.1971 das 17. Lebensjahr vollendet. Die sich hieran beginnend mit dem 15.9.1971 anschließende Restzeit der (mindestens) dreijährigen Ausbildung kann daher als ruhegehaltsfähig berücksichtigt werden.

4. Die Anerkennung als ruhegehaltsfähig steht im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten.

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist insoweit geklärt, dass das der Versorgungsbehörde des Dienstherrn nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG eröffnete Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben ist und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten sind. Demgemäß muss eine Ermessensentscheidung über die Anerkennung berücksichtigungsfähiger Vordienstzeiten nach § 12 BeamtVG auf Erwägungen gestützt sein, die im Hinblick auf den Wortlaut und den Zweck der gesetzlichen Regelung sachgerecht sind. Wie ausgeführt verfolgt der Gesetzgeber mit § 12 BeamtVG den Zweck, einem erst im vorgerückten Lebensalter in das Beamtenverhältnis übernommenen Beamten annähernd die Versorgung zu ermöglichen, die er erhalten würde, wenn er sich während der fraglichen Zeit, in der er die besondere Eignung für die Wahrnehmung seines späteren Amtes erlangt hat, bereits im Beamtenverhältnis befunden hätte. Dem Zweck der gesetzlichen Anrechnungsvorschriften entspricht daher eine Ausübung des Ermessens, die darauf angelegt ist, die gesetzlich vorgegebene versorgungsrechtliche Gleichstellung mit „Nur-Beamten“ zu erreichen.(BVerwG, Urteile vom 27.1.2011, a.a.O., Rdnrn. 18 f. m.w.N., und vom 24.9.2009, a.a.O., Rdnrn. 25 f.) Da Versorgungslücken geschlossen werden sollen, kann die Versorgungsbehörde in die Ermessenserwägungen einstellen, ob und in welcher Höhe der Beamte aufgrund dieser Zeit bereits dem Ruhegehalt entsprechende Versorgungsansprüche erworben hat. Das gilt auch bei den vorgeschriebenen Ausbildungszeiten im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG, die der Beamte durchlaufen muss, um die besondere Eignung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis einer besonderen Fachrichtung zu erwerben. Handelt es sich um vorgeschriebene Ausbildungszeiten, die der Beamte nicht im Beamtenverhältnis absolvieren kann, reduziert sich das Ermessen der Versorgungsbehörde aufgrund des Gesetzeszwecks des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG; die „Kann-Vorschrift“ wird zu einer “Soll-Vorschrift“. Die Versorgungsbehörde darf die Berücksichtigung der vorgeschriebenen Ausbildungszeiten gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG nur dann ablehnen, wenn der Beamte aufgrund dieser Zeiten andere Versorgungsansprüche erworben hat.(BVerwG, Urteile vom 27.1.2011,a.a.O., Rdnr. 19, und vom 11.12.2008 – 2 C 9/08 –, juris Rdnr. 15)

Die Beklagte hat sich in vorliegendem Verfahren nicht ausdrücklich dazu geäußert, ob der eventuelle Erwerb anderweitiger Versorgungsansprüche nach ihrer Ermessenspraxis entscheidend für die Anerkennung oder Nichtanerkennung grundsätzlich berücksichtigungsfähiger Ausbildungszeiten ist. Allerdings spricht die Aktenlage mit Gewicht dafür, dass die Ermessenspraxis der Beklagten dahin geht, Ausbildungszeiten, die nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 BeamtVG als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden können, unabhängig von ihrer Relevanz für etwaige andere Versorgungsansprüche als ruhegehaltsfähig anzuerkennen. In diese Richtung weist insbesondere die dem Kläger am 23. 4. 2008 erteilte Versorgungsauskunft, die (noch) vom Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 BeamtVG ausging und auf dieser Basis vorbehaltslos die Anerkennung der nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachten Mindestausbildungszeit in Aussicht stellte. Dennoch ist die die Ermessenspraxis der Beklagte insoweit prägende Handhabung der Aktenlage nicht mit letzter Sicherheit zu entnehmen.

Hinzu tritt, dass fallbezogen derzeit nicht verbindlich feststeht, ob der Kläger aufgrund seiner Ausbildungszeit überhaupt andere Versorgungsansprüche erworben hat. Bekannt ist lediglich, dass er am 20.11.2010 ein Formblatt „Erklärung über Rentenansprüche“ ausgefüllt und angegeben hat, weder Rentenleistungen zu erhalten noch bisher einen Antrag auf Gewährung von Rentenleistungen gestellt zu haben; unter „3. Antragstellung“ hatte er indes angekreuzt, dass er ca. vier Monate vor Vollendung des 65. Lebensjahres – also etwa im Mai 2019 – einen Rentenantrag bei der Landesversicherungsanstalt für das Saarland stellen wird (Bl. 367 d. Vwakte/Personalakte des Klägers). Näheres hierzu ist nicht bekannt.

Mit Blick auf die mithin nach derzeitigem Erkenntnisstand verbleibenden Unsicherheiten bezüglich der Ermessenspraxis der Beklagten und die noch nicht geklärte Frage, ob der Kläger aufgrund seiner nach Vollendung des 17. Lebensjahres absolvierten Ausbildungszeit einen Rentenanspruch erworben hat, sieht der Senat davon ab, die Beklagte unmittelbar zur Anerkennung dieses Ausbildungsabschnitts als ruhegehaltsfähige Dienstzeit zu verpflichten und trägt den prozessualen Gegebenheiten dadurch Rechnung, dass die im Tenor ausgesprochene Verpflichtung der Beklagten darauf beschränkt wird, den verfahrensgegenständlichen Antrag des Klägers erneut unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats zu verbescheiden. Es obliegt der Beklagten, eine insoweit nach ihrer Ermessenspraxis gegebenenfalls erforderliche Aufklärung hinsichtlich eventueller Rentenanwartschaften des Klägers im Vorfeld der Neubescheidung durchzuführen.

Mit dieser Maßgabe ist der Klage hinsichtlich der Ausbildungszeit vom 15.9.1971 bis zum Abschluss der Lehrzeit am 13.8.1973 in Gestalt der Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung stattzugeben. Ohne Erfolg bleibt die Klage indes hinsichtlich des noch vor Vollendung des 17. Lebensjahrs liegenden Ausbildungsabschnitts vom Beginn der Lehrzeit im September 1970 bis einschließlich des 14.9.1971.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und entspricht mit Blick auf die anteiligen Zeitabschnitte dem beiderseitigen Obsiegen beziehungsweise Unterliegen. Dabei ist nicht angezeigt, die Beschränkung der Verpflichtung der Beklagten auf eine Neubescheidung des verfahrensgegenständlichen Antrags zum Anlass zu nehmen, den vom Kläger zu tragenden Kostenanteil höher als geschehen zu bestimmen. Denn die dem Kläger am 23.4.2008 erteilte Versorgungsauskunft der Beklagten spricht - wie ausgeführt - dafür, dass deren ständige Ermessenspraxis dahin geht, Ausbildungszeiten, die nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 BeamtVG als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden können, auch als solche anzuerkennen.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG).

Beschluss

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren in Anwendung der §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 10.4 der Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 2495,28 EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten nach den §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist nach Maßgabe des Urteilstenors überwiegend begründet.

Das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts unterliegt der teilweisen Abänderung. Denn die auf Verpflichtung der Beklagten, die Zeit der Ausbildung des Klägers zum Fernmeldehandwerker von September 1970 bis August 1973 als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzuerkennen und die Versorgungsbezüge entsprechend dem sich so ergebenden Ruhegehaltssatz neu festzusetzen, gerichtete Klage ist zulässig und dem Kläger steht hinsichtlich der zwischen dem 15.9.1971 und dem 13.8.1973 liegenden Ausbildungszeit ein Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags, diesen Ausbildungsabschnitt als weitere ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzuerkennen, und - soweit eine Anerkennung als ruhegehaltsfähig erfolgt - auf Neufestsetzung des Ruhegehaltssatzes zu. Der das Begehren des Klägers insgesamt ablehnende Bescheid der Beklagten vom 25.1.2011 und der Widerspruchsbescheid vom 10.8.2011 sind, soweit sie die Berücksichtigungsfähigkeit des vorbezeichneten Ausbildungsabschnitts als ruhegehaltsfähige Dienstzeit verneinen, rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.

Der Anspruch des Klägers auf Neubescheidung seines Antrags, die Mindestzeit seiner Ausbildung zum Fernmeldehandwerker, soweit er diese nach Vollendung seines 17. Lebensjahres erbracht hat, als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzuerkennen, leitet sich aus § 12 Abs. 1 BeamtVG in Verbindung mit den laufbahnrechtlichen Regelungen, die zur Zeit seiner Ausbildung gegolten haben, her. Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck der genannten Vorschrift (1) und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals der „außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung“ (2). Nach den damit maßgeblichen laufbahnrechtlichen Regelungen des § 17 Abs. 1 BBG (Fassungen vom 22.10.1965 und vom 17.7.1971) und der §§ 17 Abs. 1 und Abs. 2 BLV 1970, 15 Nr. 1BLVbF kann die vorbezeichnete Ausbildungszeit des Klägers als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden (3). Die Anerkennung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit steht im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten (4).

1. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG kann die nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachte Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Für den Fall, dass die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt wird, steht diese nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG der Schulbildung gleich, kann also nicht als ruhegehaltsfähig berücksichtigt werden.

Der Zweck des § 12 Abs. 1 BeamtVG besteht - ebenso wie dies hinsichtlich des § 28 Abs. 3 BBesG gilt - darin, Versorgungslücken zu schließen. Einem erst im vorgerückten Lebensalter in das Beamtenverhältnis übernommenen Beamten soll annähernd die Versorgung ermöglicht werden, die er erhalten würde, wenn er sich während der fraglichen Zeit, in der er die besondere Eignung für die Wahrnehmung seines späteren Amtes erlangt hat, bereits im Beamtenverhältnis befunden hätte.(ständige Rechtsprechung, u.a. BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 2 C 9/08 -, juris Rdnr. 15 m.w.N.) Die Vorschrift will die Benachteiligung derjenigen Beamten, bei denen über die allgemeine Schulbildung hinaus eine zusätzliche Vorbildung oder praktische Tätigkeit als Eingangsvoraussetzung gefordert ist, gegenüber den Beamten ausgleichen, die unmittelbar nach dem Schulabschluss in das Beamtenverhältnis eintreten und damit bereits von einem früheren Zeitpunkt an ruhegehaltsfähige Dienstzeiten erwerben können.(BVerwG, Urteil vom 1.9.2005 – 2 C 28/04 -, juris Rdnr. 14)

2. Der Zielsetzung, besagte Versorgungslücken zumindest annähernd zu schließen, trägt das Bundesverwaltungsgericht bei der Auslegung des vorbezeichneten Tatbestandsmerkmals der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BeamtVG bzw. des insoweit gleichlautenden § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BBesG Rechnung, indem es insoweit als maßgeblich erachtet, ob die Ausbildung nach den laufbahnrechtlichen Regelungen, die zur Zeit ihrer Ableistung gegolten haben, neben der allgemeinen Schulbildung zur Übertragung des ersten statusrechtlichen Amtes als allgemeine normative Einstellungsvoraussetzung erforderlich war.(neuestens BVerwG, Beschluss vom 5.12.2011 - 2 B 103/11 -, juris Rdnr. 11 m.w.N.) Dem ist zuzustimmen.

Nur das Abstellen auf diesen Zeitpunkt gewährleistet, dass der erst später in das Beamtenverhältnis übernommene Beamte annähernd die Versorgung erhält, die er erhalten würde, wenn er sich während der Zeit, in der er die besondere Eignung für die Wahrnehmung seines späteren Amtes erlangt hat, bereits im Beamtenverhältnis befunden hätte. Allein so kann eine Benachteiligung der Beamten einer technischen Fachrichtung ihrer Laufbahngruppe, die vor der Berufung in das Beamtenverhältnis eine praktische Ausbildung außerhalb des öffentlichen Dienstes durchlaufen müssen, im Verhältnis zu den Beamten der allgemeinen Verwaltung dieser Laufbahngruppe ausgeglichen werden, die unmittelbar nach dem Erwerb der für die Laufbahnbefähigung ausreichenden allgemeinen Schulbildung in ein Beamtenverhältnis übernommen werden können.

Diese Rechtsprechung überzeugt und hat zur Folge, dass sich für die Festlegung, welche Laufbahnregelungen rechtlich maßgeblich sind, Unterschiede ergeben je nachdem, ob es um die Berufung in das Beamtenverhältnis, also darum geht, welche Ausbildungsanforderungen als Regelzugangsvoraussetzungen für eine bestimmte Laufbahn zur Ermöglichung der Berufung in das Eingangsamt erfüllt sein müssen, oder ob es um die besoldungs- bzw. versorgungsrechtliche Berücksichtigungsfähigkeit von Ausbildungszeiten geht. Welchen Regelzugangsvoraussetzungen ein Einstellungsbewerber genügen muss, richtet sich naturgemäß ausschließlich nach den zur Zeit der angestrebten Einstellung geltenden laufbahnrechtlichen Regelungen. Hinsichtlich der Ruhegehaltsfähigkeit von Ausbildungszeiten bzw. der Berücksichtigungsfähigkeit im Rahmen der Festsetzung des Besoldungsdienstalters ist hingegen zur Vermeidung von Versorgungslücken auf die Erforderlichkeit der Ausbildung nach den zur Zeit ihrer Ableistung geltenden laufbahnrechtlichen Regelungen abzustellen. Letzteres hat das Bundesverwaltungsgericht schon in den sechziger Jahren und seither in einer Vielzahl von Entscheidungen auch aus neuerer Zeit betont(BVerwG, Urteile vom 30.5.1967 - II C 27/67 -, juris Rdnrn. 20 ff., vom 28.4.1983 - 2 C 97/81 -, juris Rdnrn. 16 ff., vom 15.9.1994 - 2 C 16/93 -, juris Rdnr. 15, vom 26.9.1996 - 2 C 28/95 -, juris Rdnr. 17, vom 29.9.2005 - 2 C 33/04 -, juris Rdnr. 9, vom 28.2.2007 - 2 C 18/06 -, juris Rdnrn. 20 ff., und vom 11.12.2008, a.a.O., Rdnr. 16; Beschlüsse vom 20.7.1989 - 2 B 33/88 -, juris Rdnr. 4, und vom 5.12.2011, a.a.O., Rdnr. 11) und ausweislich der in diesen Entscheidungen wiedergegebenen Sachverhalte konsequent umgesetzt.

Aus den beiden Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.9.1991(BVerwG, Urteile vom 19.9.1991 - 2 C 34/89  und 2 C 37/89 -, jeweils juris) und seinem Beschluss vom 13.1.1992(BVerwG, Beschluss vom 13.1.1992 – 2 B 90/91 -, juris) kann nicht hergeleitet werden, dass es sich von dieser ständigen Praxis gelöst haben könnte. In diesen Entscheidungen, die es selbst mehrfach als Beleg für seine ständige Praxis zitiert, scheint das Bundesverwaltungsgericht abweichend von seiner früheren und insbesondere auch späteren Rechtsprechung nicht auf das zur Zeit der Ausbildung geltende Laufbahnrecht, sondern auf die Regelzugangsvoraussetzungen zur Zeit der Berufung in das Beamtenverhältnis abzustellen. So hat das Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen vom 19.9.1991 die Anrechenbarkeit einer in den siebziger Jahren absolvierten Lehre auf das Besoldungsdienstalter jeweils verneint, weil zur Zeit der in den achtziger Jahren vollzogenen Berufung in das Beamtenverhältnis einer Laufbahn des mittleren Dienstes einer besonderen Fachrichtung der Abschluss einer Realschule als Zugangsvoraussetzung normiert war, wobei dieser durch eine abgeschlossene Lehre und den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule ersetzt werden konnte. Daher sei die Lehre der für den Zugang zur Laufbahn des mittleren Dienstes erforderlichen Schulbildung zuzurechnen und nicht als zusätzliche anrechenbare Ausbildungszeit anzusehen. Anderes ergebe sich nicht aus der noch unter der Geltung der Bundeslaufbahnverordnung von 1970 erlassenen Laufbahnvorschrift DS 049, nach welcher als Vorbildungsvoraussetzung für die Einstellung als Reservelokomotivführeranwärter (mittlerer Dienst einer besonderen Fachrichtung) noch der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine für die Laufbahn förderliche abgeschlossene Berufsausbildung ausreichten. Denn dort sei nur der Zugang zur Laufbahn des mittleren Dienstes, nicht aber die Frage geregelt, was unter allgemeiner Schulbildung im Sinne des Besoldungsrechts zu verstehen sei. In dem bereits genannten Beschluss vom 13.1.1992 hat das Bundesverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Urteile vom 19.9.1991 die laufbahnrechtlichen Anforderungen in ihrer „heutigen, seit 1976 geltenden Fassung“ als maßgeblich für die Anrechenbarkeit einer Lehre auf die ruhegehaltsfähige Dienstzeit bezeichnet, wobei sich der Begründung nicht entnehmen lässt, wann die fragliche Ausbildung abgeleistet wurde und ob es um eine Einstellung in den mittleren Dienst der allgemeinen oder einer besonderen Fachrichtung ging.

Aus Sicht des Senats ist anhand des veröffentlichten Inhalts der Entscheidungen vom 19.9.1991 und vom 13.1.1992 nicht nachvollziehbar, woraus sich die im Vergleich mit allen sonstigen einschlägigen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts festzustellende unterschiedliche rechtliche Handhabung erklären könnte. Insbesondere scheint die Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts die Unterscheidung, die nach den laufbahnrechtlichen Regelungen zwischen den Laufbahnen des allgemeinen mittleren Dienstes und des mittleren Dienstes einer besonderen Fachrichtung vorzunehmen ist, zu verwischen. Insofern gilt, dass – wie noch auszuführen sein wird – sowohl für die Zeit vor dem 1.1.1980 wie auch für die Folgezeit unterschiedliche Anforderungen zu beachten sind. Denn sobald eine Laufbahn eine technische oder sonstige Fachbildung voraussetzt, ist diese neben oder anstelle der allgemeinen Vorbildung nachzuweisen. Ob diese Differenzierung in den Entscheidungen vom 19.9.1991 und vom 13.1.1992 zum Tragen gekommen ist, erscheint fraglich, bedarf aber letztlich im vorliegenden Zusammenhang keiner Vertiefung. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat seine ursprüngliche – bereits in den sechziger Jahren entwickelte – Linie, wonach auf die laufbahnrechtlichen Anforderungen zur Zeit der Ausbildung abzustellen ist, in allen späteren Entscheidungen erneut aufgegriffen und fortgeführt. Mithin ist die besoldungs- und versorgungsrechtlich relevante Frage, ob eine Ausbildung die allgemeine Schulbildung ersetzt oder neben dieser „vorgeschrieben“ ist, nach dem aktuellen Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. Entscheidend ist hiernach, ob die Ausbildung nach den laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit ihrer Ableistung zur Übertragung des ersten statusrechtlichen Amtes neben der allgemeinen Schulbildung erforderlich war.(so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 26.9.1996, a.a.O., und Beschluss vom 5.12.2011, a.a.O.)

Dem kann die Beklagte auch nicht mit Erfolg das ihrerseits vorgelegte Urteil des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein vom 17.7.2002 – 3 L 97/01 – entgegenhalten, das sich mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.9.1996 – 2 C 28/95 –, dem die dortige erste Instanz gefolgt war, auseinander setzt. Dieses obergerichtliche Urteil überzeugt nicht. Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein meint anders als das Bundesverwaltungsgericht in seinem vorbezeichneten Urteil, nicht die Rechtslage zur Zeit der Ausbildung, sondern diejenige zur Zeit der Einstellung in das Beamtenverhältnis sei für die Frage, ob eine Ausbildung neben der allgemeinen Schulbildung vorgeschrieben ist oder diese ersetzt, maßgeblich. Es führt ohne nähere Begründung aus, nach Sinn und Zweck des § 12 Abs. 1 BeamtVG, der Gesetzessystematik und aus der Natur der Sache heraus sei auf den Zeitpunkt des Eintritts in das Beamtenverhältnis abzustellen. Dabei werden Sinn und Zweck der Vorschrift nicht dargelegt(vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 11.12.2008, a.a.O., vom 24.9.2009 – 2 C 63/08 –, juris Rdnrn. 25 f., und vom 27.1.2011 – 2 C 4/10 –, juris Rdnrn. 18 ff.) und die Gesetzessystematik nicht erläutert. Es findet sich lediglich eine Zusammenstellung von Verwaltungsvorschriften, die in diesem Zusammenhang nicht maßgeblich sein können. Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein hält der ersten Instanz ohne Erläuterung vor, sie habe ihre Meinung sachlich nicht begründet, sondern sich lediglich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.9.1996 berufen. Dort heiße es zwar, dass die Regelungen zur Zeit der Ausbildung maßgeblich seien, indes habe das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung selbst unter anderem auf das Bundesbeamtengesetz in einer im Verhältnis zur Zeit der Ausbildung späteren Fassung abgestellt.

Diese Kritik greift nicht. In dem vom Bundesverwaltungsgericht am 26.9.1996 entschiedenen Fall ging es in tatsächlicher Hinsicht um zwei unterschiedliche Fragestellungen, erstens um die Berücksichtigungsfähigkeit der Lehrzeit von April 1952 bis September 1955 und zweitens um die Berücksichtigungsfähigkeit von zwei Praktika im Verlauf des Jahres 1957. Das Bundesverwaltungsgericht hat beide Fragestellungen differenziert betrachtet und folgerichtig „unter anderem“– nämlich hinsichtlich der Praktika – auf die Rechtslage im Jahr 1957 abgestellt. Es ging damals um eine Beschäftigung im gehobenen Dienst, wobei der dortige Kläger seine allgemeine Schulausbildung mit dem Volksschulabschluss beendet hatte. Seine Lehrzeit ersetzte daher den schon zur Zeit der Lehre als Regelzugangsvoraussetzung für den gehobenen Dienst erforderlichen (damals aber auch ausreichenden) Mittelschulabschluss. Eine Anrechnungsfähigkeit der Lehrzeit wurde deshalb zutreffend verneint. Berücksichtigungsfähig waren indes die beiden nach dem 30.7.1957 geleisteten Praktika, weil nach § 20 Abs. 1 BBG a.F. für die gehobene technische Laufbahn eine weitere technische Fachausbildung, der die Praktika zuzuordnen waren, erforderlich war. Damit geht der Vorhalt, das Bundesverwaltungsgericht habe entgegen seiner eigenen rechtlichen Vorgabe der Maßgeblichkeit der Rechtslage zur Zeit der Lehre „unter anderem“ auf die Rechtslage nach Beendigung der Lehre abgestellt, fehl.

Ebensowenig verfängt die Bemerkung, das Bundesverwaltungsgericht habe sich nicht ausdrücklich mit der Frage auseinandergesetzt, auf welche Rechtslage abzustellen sei, wenn sich die beamtenrechtlichen Laufbahnvorschriften zwischen Beendigung der maßgeblichen Ausbildung und Eintritt in das Beamtenverhältnis ändern. Überhaupt nur unter der Prämisse einer solchen Änderung der Rechtslage stellt sich die aufgeworfene Frage nach dem maßgeblichen Zeitpunkt. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich vorgegeben, dass die laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit der Ableistung der jeweiligen Ausbildung entscheidend sind und diesen Grundsatz dann fallbezogen differenziert nach den strittigen unterschiedlichen Ausbildungsphasen konsequent umgesetzt.

Der weitere Vorwurf, das Bundesverwaltungsgericht habe seine Entscheidung vom 26.9.1996 jedenfalls nicht schlüssig begründet, verkennt, dass das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung seine ständige bereits seit den sechziger Jahren praktizierte Rechtsprechung(BVerwG, Urteile vom 30.5.1967, a.a.O., Rdnrn. 19 f. zur Parallelproblematik der Berechnung des Besoldungsdienstalters, und vom 28.4.1983, a.a.O; ferner Beschluss vom 20.7.1989, a.a.O.) aufgegriffen und dies ausdrücklich klargestellt hat, so dass das Erfordernis einer erneuten eingehenden Begründung nicht bestand. Demgegenüber bleibt das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein für seine abweichende Rechtsansicht jede sachliche Begründung schuldig und reduziert seine Argumentation auf die Behauptung, für die Gegenansicht der ersten Instanz und des Bundesverwaltungsgerichts ergäben sich weder aus Wortlaut noch aus Sinn und Zweck des § 12 Abs. 1 BeamtVG hinreichende Anhaltspunkte. Inwiefern diese als solche anerkannten Auslegungskriterien allerdings seine eigene Auffassung stützen sollen, bleibt offen.

Der beklagtenseits vorgelegte Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 14.3.2013 – 5 LA 281/12 – vermag den Rechtsstandpunkt der Beklagten ebenfalls nicht, auch nicht implizit, zu stützen. Dieser Beschluss setzt sich mit der Frage, ob es für eine Berücksichtigungsfähigkeit nach § 12 Abs. 1 BeamtVG auf die laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit der Ausbildung oder zur Zeit der Einstellung ankommt, nicht auseinander. Nach den einschlägigen Ausführungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts kann davon ausgegangen werden, dass der dortige Kläger diese Frage in seinem Vorbringen zur Begründung seines Zulassungsantrags nicht problematisiert hatte und sie daher im Zulassungsverfahren nicht Streitstoff war (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO). Dort wurde offenbar allein um die Relevanz einer nach Dafürhalten des Klägers durch die Ableistung des Grundwehrdienstes vor der Verbeamtung verzögerten Einstellung gestritten.

Schließlich lässt sich aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber anlässlich der Verschärfung der Anforderungen an die allgemeine Schulbildung als Voraussetzung für die Einstellung unter anderem in den mittleren Dienst durch das Zweite Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 18.8.1976 gemäß Art. 4 Nr. 4 für eine Übergangszeit bis zum 31.12.1979 Einstellungen nach Maßgabe der alten Anforderungen zugelassen hat, kein Argument für die Sichtweise der Beklagten herleiten. Denn durch diese Übergangsregelung wurde verhindert, dass Interessenten für eine Beamtenlaufbahn, die ihre Schulbildung an den alten Vorgaben orientiert und in Unkenntnis der künftigen Anforderungen bereits ganz oder weitgehend abgeschlossen hatten, der Zugang zum Beamtentum unvermittelt erheblich erschwert wird.

Nach alldem ist daran festzuhalten, dass die Frage, ob die Zeit der Ausbildung des Klägers als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden kann, nach Maßgabe der laufbahnrechtlichen Regelungen, die zur Zeit der Ausbildung gegolten haben, zu entscheiden ist.

3. Während der Zeit der Ausbildung des Klägers zum Fernmeldehandwerker bestimmte § 17 Nr. 1 BBG zunächst in der Fassung vom 22.10.1965 (BGBl. I, S. 1776) und später in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.7.1971 (BGBl. I., S. 1181) als Voraussetzung für die Laufbahnen des mittleren Dienstes den erfolgreichen Besuch einer Volksschule und sah § 20 Abs. 1 BBG in der jeweiligen Fassung vor, dass die für eine Laufbahn erforderliche technische oder sonstige Fachbildung neben oder anstelle der allgemeinen Vorbildung - insofern war als Legaldefinition § 17 in Bezug genommen - nachzuweisen ist. Auf der Grundlage der Ermächtigung des § 15 BBG galten für Beamte der allgemeinen Verwaltung im Einzelnen die Vorgaben der Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamten vom 27.4.1970 (BGBl. I, S. 422), geändert durch die Verordnung vom 14.9.1972 (BGBl. I, S. 1765) - BLV 1970 -, und hinsichtlich der Beamten in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen die Regelungen der Verordnung über die Beamten in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen vom 27.4.1970 (BGBl. I, S. 431), geändert durch die Verordnung vom 14.9.1972 (BGBl. I, S. 1767) - BLVbF -. Nach der für den allgemeinen mittleren Dienst geltenden Vorschrift des § 17 Abs. 1 BLV 1970 konnte in den Vorbereitungsdienst dieser Laufbahn eingestellt werden, wer mindestens eine Hauptschule mit Erfolg besucht hatte oder eine entsprechende Schulbildung besaß. Abs. 2 der Vorschrift sah vor, dass Bewerber für Laufbahnen des technischen Dienstes außerdem die vorgeschriebenen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen mussten, was u.a. durch eine bestandene Gesellenprüfung in einem der betreffenden Fachrichtung entsprechenden Handwerk geschehen konnte. Dementsprechend ließ § 15 Nr. 1BLVbF hinsichtlich der Schulbildung als Mindestbefähigungsanforderung für den mittleren Dienst einer besonderen Fachrichtung das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule oder eine entsprechende Schulbildung genügen und forderte daneben den Nachweis der erforderlichen technischen Befähigung, etwa durch Vorlage des Zeugnisses über die Gesellenprüfung in einem der betreffenden Fachrichtung entsprechenden Handwerk.

Damit war zur Zeit der Ausbildung des Klägers klar geregelt, welche allgemeine Vorbildung - nämlich der erfolgreiche Abschluss der Volks- bzw. Hauptschule - Mindestvoraussetzung für die Einstellung in den mittleren Dienst war, und dass Bewerber für Laufbahnen des technischen Dienstes außerdem die vorgeschriebenen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten - etwa durch eine bestandene Gesellenprüfung - nachzuweisen hatten, also eine entsprechende Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben mussten. Ihnen wurde mithin als Voraussetzung für die Übertragung des ersten statusrechtlichen Amtes dieser Laufbahngruppe neben der allgemeinen Vorbildung in Gestalt des Hauptschulabschlusses eine besondere Eignung abverlangt, die sie unter anderem - wie im Fall des Klägers geschehen - durch eine abgeschlossene Berufsausbildung erlangen konnten.

Geändert haben sich die Anforderungen an die Mindestbefähigung für die Einstellung in den allgemeinen mittleren Dienst und in den mittleren Dienst einer besonderen Fachrichtung erst mit Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 18.8.1976 (BGBl. I, S. 2209) am 1.9.1976, durch welches § 17 BBG dahingehend neu gefasst wurde, dass für die Laufbahnen des mittleren Dienstes mindestens der Realschulabschluss oder der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung gefordert wurden, wobei Einstellungen nach Maßgabe der alten Befähigungsvoraussetzungen gemäß Art. 4 Nr. 1 des vorgenannten Änderungsgesetzes zunächst übergangsweise bis zum 31.12.1979 möglich blieben. Demgemäß sah auch die Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung vom 15.11.1978 (BGBl. I, S. 1763) als Einstellungsvoraussetzung für den mittleren Dienst einen Realschulabschluss, ersatzweise einen Hauptschulabschluss und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung vor (§ 19 Nrn. 1 und 2 BLV 1978). Zusätzliche Einstellungsvoraussetzung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes einer besonderen Fachrichtung war nach § 35 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 und Abs. 4 BLV 1978 nunmehr eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit in der jeweiligen Fachrichtung.

Zur Zeit der erst nach dem 1.1.1980 erfolgten Einstellung des Klägers in den mittleren Dienst war damit Regelzugangsvoraussetzung sowohl für die allgemeine Verwaltungslaufbahn wie auch für besondere Fachrichtungen der Abschluss einer Realschule oder - ersatzweise - der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung sowie bezüglich besonderer Fachrichtungen eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit in der besonderen Fachrichtung. Diesen Anforderungen genügte der Kläger, wobei seine Berufsausbildung nach der zur Zeit seiner Berufung in das Beamtenverhältnis maßgeblichen Rechtslage zusammen mit dem erfolgreichen Besuch der Hauptschule den Realschulabschluss ersetzte, mithin einstellungsbezogen der seit dem 1.1.1980 erforderlichen allgemeinen Schulbildung zuzurechnen war.

Dies ändert indes nach allem Gesagten nichts daran, dass sich die Berücksichtigungsfähigkeit seiner Berufsausbildung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit nicht nach den Anforderungen zur Zeit seiner Einstellung, sondern nach den laufbahnrechtlichen Regelungen richtet, die während der Ausbildung gegolten haben, also nach den Vorgaben des § 17 Nr. 1 BBG in den gleichlautenden Fassungen vom 22.10.1965 und vom 17.7.1971 und des § 17 Abs. 1 und Abs. 2 BLV 1970 sowie des § 15 Nr. 1BLVbF. Damit handelte es sich bei seiner Ausbildung zum Fernmeldehandwerker um eine außer der allgemeinen Vor-/Schulbildung vorgeschriebene Ausbildung, deren nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachte Mindestzeit nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anerkannt werden kann.

Der Kläger ist am 15.9.1954 geboren und hat am 14.9.1971 das 17. Lebensjahr vollendet. Die sich hieran beginnend mit dem 15.9.1971 anschließende Restzeit der (mindestens) dreijährigen Ausbildung kann daher als ruhegehaltsfähig berücksichtigt werden.

4. Die Anerkennung als ruhegehaltsfähig steht im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten.

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist insoweit geklärt, dass das der Versorgungsbehörde des Dienstherrn nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG eröffnete Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben ist und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten sind. Demgemäß muss eine Ermessensentscheidung über die Anerkennung berücksichtigungsfähiger Vordienstzeiten nach § 12 BeamtVG auf Erwägungen gestützt sein, die im Hinblick auf den Wortlaut und den Zweck der gesetzlichen Regelung sachgerecht sind. Wie ausgeführt verfolgt der Gesetzgeber mit § 12 BeamtVG den Zweck, einem erst im vorgerückten Lebensalter in das Beamtenverhältnis übernommenen Beamten annähernd die Versorgung zu ermöglichen, die er erhalten würde, wenn er sich während der fraglichen Zeit, in der er die besondere Eignung für die Wahrnehmung seines späteren Amtes erlangt hat, bereits im Beamtenverhältnis befunden hätte. Dem Zweck der gesetzlichen Anrechnungsvorschriften entspricht daher eine Ausübung des Ermessens, die darauf angelegt ist, die gesetzlich vorgegebene versorgungsrechtliche Gleichstellung mit „Nur-Beamten“ zu erreichen.(BVerwG, Urteile vom 27.1.2011, a.a.O., Rdnrn. 18 f. m.w.N., und vom 24.9.2009, a.a.O., Rdnrn. 25 f.) Da Versorgungslücken geschlossen werden sollen, kann die Versorgungsbehörde in die Ermessenserwägungen einstellen, ob und in welcher Höhe der Beamte aufgrund dieser Zeit bereits dem Ruhegehalt entsprechende Versorgungsansprüche erworben hat. Das gilt auch bei den vorgeschriebenen Ausbildungszeiten im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG, die der Beamte durchlaufen muss, um die besondere Eignung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis einer besonderen Fachrichtung zu erwerben. Handelt es sich um vorgeschriebene Ausbildungszeiten, die der Beamte nicht im Beamtenverhältnis absolvieren kann, reduziert sich das Ermessen der Versorgungsbehörde aufgrund des Gesetzeszwecks des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG; die „Kann-Vorschrift“ wird zu einer “Soll-Vorschrift“. Die Versorgungsbehörde darf die Berücksichtigung der vorgeschriebenen Ausbildungszeiten gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG nur dann ablehnen, wenn der Beamte aufgrund dieser Zeiten andere Versorgungsansprüche erworben hat.(BVerwG, Urteile vom 27.1.2011,a.a.O., Rdnr. 19, und vom 11.12.2008 – 2 C 9/08 –, juris Rdnr. 15)

Die Beklagte hat sich in vorliegendem Verfahren nicht ausdrücklich dazu geäußert, ob der eventuelle Erwerb anderweitiger Versorgungsansprüche nach ihrer Ermessenspraxis entscheidend für die Anerkennung oder Nichtanerkennung grundsätzlich berücksichtigungsfähiger Ausbildungszeiten ist. Allerdings spricht die Aktenlage mit Gewicht dafür, dass die Ermessenspraxis der Beklagten dahin geht, Ausbildungszeiten, die nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 BeamtVG als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden können, unabhängig von ihrer Relevanz für etwaige andere Versorgungsansprüche als ruhegehaltsfähig anzuerkennen. In diese Richtung weist insbesondere die dem Kläger am 23. 4. 2008 erteilte Versorgungsauskunft, die (noch) vom Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 BeamtVG ausging und auf dieser Basis vorbehaltslos die Anerkennung der nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachten Mindestausbildungszeit in Aussicht stellte. Dennoch ist die die Ermessenspraxis der Beklagte insoweit prägende Handhabung der Aktenlage nicht mit letzter Sicherheit zu entnehmen.

Hinzu tritt, dass fallbezogen derzeit nicht verbindlich feststeht, ob der Kläger aufgrund seiner Ausbildungszeit überhaupt andere Versorgungsansprüche erworben hat. Bekannt ist lediglich, dass er am 20.11.2010 ein Formblatt „Erklärung über Rentenansprüche“ ausgefüllt und angegeben hat, weder Rentenleistungen zu erhalten noch bisher einen Antrag auf Gewährung von Rentenleistungen gestellt zu haben; unter „3. Antragstellung“ hatte er indes angekreuzt, dass er ca. vier Monate vor Vollendung des 65. Lebensjahres – also etwa im Mai 2019 – einen Rentenantrag bei der Landesversicherungsanstalt für das Saarland stellen wird (Bl. 367 d. Vwakte/Personalakte des Klägers). Näheres hierzu ist nicht bekannt.

Mit Blick auf die mithin nach derzeitigem Erkenntnisstand verbleibenden Unsicherheiten bezüglich der Ermessenspraxis der Beklagten und die noch nicht geklärte Frage, ob der Kläger aufgrund seiner nach Vollendung des 17. Lebensjahres absolvierten Ausbildungszeit einen Rentenanspruch erworben hat, sieht der Senat davon ab, die Beklagte unmittelbar zur Anerkennung dieses Ausbildungsabschnitts als ruhegehaltsfähige Dienstzeit zu verpflichten und trägt den prozessualen Gegebenheiten dadurch Rechnung, dass die im Tenor ausgesprochene Verpflichtung der Beklagten darauf beschränkt wird, den verfahrensgegenständlichen Antrag des Klägers erneut unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats zu verbescheiden. Es obliegt der Beklagten, eine insoweit nach ihrer Ermessenspraxis gegebenenfalls erforderliche Aufklärung hinsichtlich eventueller Rentenanwartschaften des Klägers im Vorfeld der Neubescheidung durchzuführen.

Mit dieser Maßgabe ist der Klage hinsichtlich der Ausbildungszeit vom 15.9.1971 bis zum Abschluss der Lehrzeit am 13.8.1973 in Gestalt der Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung stattzugeben. Ohne Erfolg bleibt die Klage indes hinsichtlich des noch vor Vollendung des 17. Lebensjahrs liegenden Ausbildungsabschnitts vom Beginn der Lehrzeit im September 1970 bis einschließlich des 14.9.1971.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und entspricht mit Blick auf die anteiligen Zeitabschnitte dem beiderseitigen Obsiegen beziehungsweise Unterliegen. Dabei ist nicht angezeigt, die Beschränkung der Verpflichtung der Beklagten auf eine Neubescheidung des verfahrensgegenständlichen Antrags zum Anlass zu nehmen, den vom Kläger zu tragenden Kostenanteil höher als geschehen zu bestimmen. Denn die dem Kläger am 23.4.2008 erteilte Versorgungsauskunft der Beklagten spricht - wie ausgeführt - dafür, dass deren ständige Ermessenspraxis dahin geht, Ausbildungszeiten, die nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 BeamtVG als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden können, auch als solche anzuerkennen.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG).

Beschluss

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren in Anwendung der §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 10.4 der Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 2495,28 EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Die verbrachte Mindestzeit

1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),
2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist das Ruhegehalt unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Satz 1 zu berechnen. Auf eine praktische hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 ist § 6 Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden.

(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch eine ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren nicht überschritten wird. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.

(2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit an Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.

(4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.

(5) (weggefallen)

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:

1.
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.
2.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.