Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme der Berücksichtigung von praktischen Ausbildungszeiten bei der Festsetzung seiner Versorgungsbezüge.
Der am 21. November 1960 geborene Kläger stand seit dem 1. Oktober 1979 als Polizeivollzugsbeamter - zuletzt im Rang eines Kriminalhauptkommissars (BesGr A 11/10) - im Dienst des Beklagten und wurde mit Ablauf des 30. April 2011 wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Seit 1. Mai 2011 erhält der Kläger Versorgungsbezüge.
Der Kläger schloss am 28. Juli 1976 die Volksschule mit dem qualifizierenden Hauptschulabschluss ab. Vom 31. August 1976 bis 6. Juli 1978 absolvierte er eine Ausbildung zum Elektroanlageninstallateur bei der M.-Hütte GmbH und besuchte bis 26. Juli 1978 die Berufsschule. Vom 1. September 1978 bis 29. Mai 1979 arbeitete er als Elektrogeräteelektroniker bei der A.-AG. Aufgrund der von ihm in der Abschlussprüfung und in der Berufsschule erzielten Leistungen wurde ihm 1994 nach Art. 10 Abs. 2 Satz 2 BayEUG a.F. der qualifizierte berufliche Bildungsabschluss zuerkannt, mit dem gemäß Art. 19 Abs. 1 und 3 BayEUG a.F. der mittlere Bildungsabschluss nachgewiesen wurde; dies wurde ihm 2013 erneut durch Zeugnis bestätigt.
Am 3. Oktober 1978 bewarb sich der Kläger um eine Einstellung in den mittleren Polizeivollzugsdienst des Beklagten. Am 8. Februar 1979 bestand der Kläger die Einstellungsprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst. Das Präsidium der Bayer. Bereitschaftspolizei teilte dem Kläger mit Schreiben vom 19. Februar 1979 mit, für seine zum 1. Oktober 1979 vorgesehene Einstellung seien u.a. der „Nachweis des mittleren Bildungsabschlusses oder der Nachweis des qualifizierenden Hauptschulabschlusses und einer abgeschlossenen, für den Polizeiberuf förderlichen Berufsausbildung“ erforderlich. Am 1. Oktober 1979 wurde der Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeiwachtmeister (BesGr A 5) ernannt.
Mit Bescheid vom 15. Juni 2011 setzte das Landesamt für Finanzen die monatlichen Versorgungsbezüge des Klägers unter Zugrundelegung ruhegehaltfähiger Bezüge i.S.d. Art. 12 BayBeamtVG in Höhe von 3.701,92 €, eines Anpassungsfaktors nach Art. 103 Abs. 1 BayBeamtVG von 0,96750 und eines Ruhegehaltssatzes gemäß Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art. 107 Abs. 5 BayBeamtVG in Höhe von 74,61 v.H. sowie unter Abzug eines Versorgungsabschlags i.S.d. Art. 26 Abs. 2 BayBeamtVG aufgrund der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit in Höhe von 10,80 v.H. und einer Kürzung wegen Versorgungsausgleichs nach Ehescheidung gemäß Art. 92 BayBeamtVG ab dem 1. Mai 2011 auf 2.161,61 € (brutto) fest. Hierbei berücksichtigte es u.a. die Lehre als Elektroanlageninstallateur vom 31. August 1976 bis 6. Juli 1978 als förderliche Ausbildung für Vollzugsbeamte i.S.d. Art. 20 Abs. 2 BayBeamtVG im Umfang von einem Jahr und 310 Tagen als ruhegehaltfähige Dienstzeit. Der Ruhegehaltssatz verminderte sich in der Folge gemäß Art. 107 Abs. 2 BayBeamtVG kraft Gesetzes auf 71,38 v.H. Der Bescheid wurde bestandskräftig.
Mit Schreiben (FMS) vom 14. Juni 2013 (Az. 24-P 1613-040-21728/13) wies das Bayer. Staatsministerium der Finanzen das Landesamt für Finanzen darauf hin, dass bei Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr anstelle der Mindestzeit der vorgeschriebenen Ausbildung nach Art. 20 Abs. 1 BayBeamtVG Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren berücksichtigt werden könnten (Art. 20 Abs. 2 BayBeamtVG). Hierbei hätten jedoch Zeiten außer Ansatz zu bleiben, die die allgemeines Schulbildung ersetzen würden (Art. 20 Abs. 3 BayBeamtVG).
Hierauf änderte das Landesamt für Finanzen mit Bescheid vom 17. Oktober 2013 den Festsetzungsbescheid vom 15. Juni 2011 insoweit ab, als es die Zeit vom 31. August 1976 bis 6. Juli 1978 ab 1. November 2013 nicht mehr als ruhegehaltfähig berücksichtigte, und setzte die monatlichen Versorgungsbezüge demgemäß unter Zugrundelegung ruhegehaltfähiger Bezüge i.S.d. Art. 12 BayBeamtVG in Höhe von 3.948,06 € und eines Ruhegehaltssatzes nach Art. 26 Abs. 1 BayBeamtVG in Höhe von 68,05 v.H. sowie unter Abzug eines Versorgungsabschlags i.S.d. Art. 26 Abs. 2 BayBeamtVG aufgrund der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit in Höhe von 10,80 v.H. und einer Kürzung wegen Versorgungsausgleichs nach Ehescheidung gemäß Art. 92 BayBeamtVG mit Wirkung ab 1. November 2013 auf 2.162,35 € (brutto) fest. Bei Polizeivollzugsbeamten könne die Lehrzeit nicht als förderliche Ausbildungszeit nach Art. 20 Abs. 2 BayBeamtVG angerechnet werden, soweit sie nach den zum Zeitpunkt der Einstellung geltenden Laufbahnvorschriften die allgemeine Schulbildung (hier: mittlere Reife) ersetze. Dies sei zu Unrecht bei der ursprünglichen Festsetzung nicht berücksichtigt worden. Das Vertrauen des Klägers auf den Bestand der rechtswidrigen Festsetzung sei zwar schutzwürdig, so dass diese nur mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werde. Von der Rücknahme könne jedoch nicht gänzlich abgesehen werden, weil das öffentliche Interesse, das i.d.R. eine rechtmäßige Festsetzung erfordere, den Vertrauensschutz des Klägers überwiege, da die Rücknahme für ihn keinen unzumutbaren Nachteil darstelle. Bei laufenden Leistungen aus öffentlichen Mitteln müsse das Interesse des Begünstigten an der Weitergewährung höherer Bezüge regelmäßig gegenüber dem öffentlichen Interesse zurücktreten, ihm nicht fortlaufend zu Lasten der Allgemeinheit gesetzlich nicht zustehende Leistungen zu belassen.
Hiergegen hat der Kläger am 12. November 2013 Klage erhoben. Die Kürzung der Versorgungsbezüge sei rechtswidrig. Die Ausbildungszeit könne nach Art. 20 Abs. 2 BayBeamtVG angerechnet werden, weil er nicht nur den für die Einstellung nötigen qualifizierenden Hauptschulabschluss, sondern darüber hinaus den qualifizierten beruflichen Bildungsabschluss besessen habe. Er habe sich auch auf die Richtigkeit der ursprünglichen Festsetzungen verlassen. Im Vertrauen darauf habe er im Juni 2011 einen Kredit über 41.754,92 € für eine Photovoltaikanlage aufgenommen, der in monatlichen Raten von 250,- € abzuzahlen sei, und im November 2013 einen PKW für 33.979,- € gekauft. Der Kläger legte einen Darlehensvertrag vom 6. Juni 2011 sowie eine Rechnung vom 19. November 2013 vor, auf die Bezug genommen wird.
Der Beklagte hat hierauf erwidert: Die teilweise Rücknahme des ursprünglichen Festsetzungsbescheids finde ihre Rechtsgrundlage in Art. 48 BayVwVfG. Dieser sei rechtswidrig, weil er die Zeit vom 31. August 1976 bis 6. Juli 1978 zu Unrecht als ruhegehaltfähig berücksichtigt habe. Nach Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG könne die Mindestzeit der vorgeschriebenen Ausbildung als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Hierbei sei auf die zur Zeit der Einstellung geltenden Laufbahnvorschriften abzustellen. 1979 habe in den Polizeivollzugsdienst eingestellt werden können, wer mindestens ein Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Realschule (mittlere Reife) oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsabschluss besessen habe oder wer ein Zeugnis über den qualifizierenden Hauptschulabschluss besessen und eine abgeschlossene, für den Polizeivollzugsdienst förderliche Berufsausbildung nachgewiesen habe, sofern für die Einstellung ein dienstliches Interesse vorgelegen habe (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LbVPol 1977). Zu Gunsten des Klägers könne unterstellt werden, dass die Lehre als Elektroanlageninstallateur eine für den Polizeivollzugsdienst förderliche Ausbildung sei. Eine Berücksichtigung sei aber nach Art. 20 Abs. 3 BayBeamtVG ausgeschlossen, weil der Kläger – wie aus dem Schreiben der Bayer. Bereitschaftspolizei vom 19. Februar 1979 folge - die erforderliche Regelschulbildung (Realschulabschluss) durch den qualifizierenden Hauptschulabschluss und die abgeschlossene Berufsausbildung ersetzt habe. Daran ändere auch nichts, wenn man auf den vom Kläger erreichten qualifizierten beruflichen Bildungsabschluss als mittleren Bildungsabschluss abstelle, der ebenfalls eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetze. Die Ausbildung sei auch nicht nach Art. 20 Abs. 1 Nr. 2 BayBeamtVG anzurechnen, da sie für die Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis nicht vorgeschrieben gewesen sei. Auch eine Berücksichtigung nach Art. 20 Abs. 2 BayBeamtVG scheide aus. Wie sich aus der Formulierung „anstelle einer Berücksichtigung nach Abs. 1“ und aus der systematischen Stellung der Vorschrift ergebe, gelte Art. 20 Abs. 3 BayBeamtVG auch für die dort genannten Zeiten. Dies stehe nicht im Widerspruch zum Zweck des Art. 20 Abs. 2 BayBeamtVG, Vollzugsbeamten weitere Anrechnungsmöglichkeiten zu eröffnen. Dieser rechtfertige es nicht, vom Grundsatz der Nichtberücksichtigung der allgemeinen Schulbildung abzurücken, auch wenn sie durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt werde. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers für die Zukunft sei insoweit zu verneinen. Es sei nicht ersichtlich, dass dieser im Vertrauen auf den Fortbestand der Festsetzungen Vermögensdispositionen getroffen habe, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen könne.
Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid vom 17. Oktober 2013 mit Urteil vom 15. Oktober 2014 aufgehoben. Der Bescheid vom 15. Juni 2011 sei rechtmäßig, so dass bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Rücknahme nicht vorliegen würden. Die vom Kläger absolvierte Ausbildung als Elektroanlageninstallateur sei eine für den Polizeivollzugsdienst förderliche Berufsausbildung i.S.d. Art. 20 Abs. 2 BayBeamtVG und habe auch nicht die allgemeine Schulbildung i.S.d. Art. 20 Abs. 3 BayBeamtVG ersetzt. Insoweit sei auf den Zeitpunkt der Ableistung der Ausbildung und nicht auf den Zeitpunkt der Einstellung in das Beamtenverhältnis abzustellen. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LbVPol 1975 habe in den mittleren Polizeivollzugsdienst eingestellt werden können, wer mindestens eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder eine entsprechende Schulbildung besessen habe. Erst mit Änderung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LbVPol 1977 sei mindestens ein mittlerer Schulabschluss gefordert worden, der durch den qualifizierenden Hauptschulabschluss sowie eine abgeschlossene, für den Polizeivollzugsdienst förderliche Berufsausbildung ersetzt werden habe können. Der Kläger habe mit dem Besuch der Volksschule und dem qualifizierenden Hauptschulabschluss diese Einstellungsvoraussetzungen erfüllt. Der Besuch der Volksschule sei als allgemeine Schulausbildung anzusehen. Der daran anschließende Besuch der Berufsschule und die absolvierte Berufsausbildung seien weder vorgeschrieben i.S.d. Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG, noch hätten sie die zu dieser Zeit geforderte allgemeine Schulbildung (Hauptschulabschluss) i.S.d. Art. 20 Abs. 3 BayBeamtVG ersetzt. Welche Ausbildung gemäß Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG vorgeschrieben sei, bestimme sich nach den zur Zeit der Ableistung der Ausbildung geltenden laufbahnrechtlichen Regelungen. Ob eine andere Art der Ausbildung die allgemeine Schulausbildung ersetze, dürfe dabei auch nicht isoliert nach den zum Zeitpunkt der Berufung in das Beamtenverhältnis maßgeblichen Vorschriften beantwortet werden. Dies gelte auch für nur förderliche Ausbildungen i.S.d. Art. 20 Abs. 2 BayBeamtVG. Dieser eröffne erweiterte Anrechnungsmöglichkeiten für Vollzugsbeamte, die aufgrund der niedrigeren Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand vielfach nicht den Höchstruhegehaltssatz erreichen würden. Für diese Auslegung sprächen der Wortlaut des Art. 20 Abs. 2 BayBeamtVG, wonach solche Zeiten „anstelle einer Berücksichtigung nach Abs. 1“ angerechnet werden könnten, sowie die systematische Stellung von Art. 20 Abs. 3 BayBeamtVG. Darin liege auch keine sachlich nicht gerechtfertigte Bevorzugung gegenüber solchen Beamten, die die Regelschulbildung erfüllen würden, da der Kläger gegenüber diesen zusätzlich eine für die Wahrnehmung des Amtes förderliche Ausbildung abgeleistet habe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Beklagten, der beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 15.10.2014 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts komme es für die Beurteilung der Förderlichkeit einer Ausbildung i.S.d. Art. 20 Abs. 2 BayBeamtVG nicht auf die im Zeitpunkt der Ableistung der Ausbildung geltenden Laufbahnvorschriften an. Die vom Verwaltungsgericht hierfür herangezogene Rechtsprechung sei zu vorgeschriebenen Zeiten ergangen und könne auf lediglich förderliche Zeiten nicht übertragen werden. Bei vorgeschriebenen Zeiten i.S.d. Art. 20 Abs. 1 BayBeamtVG beginne der spätere Beamte die vorgeschriebene Ausbildung i.d.R. mit dem Ziel, sich durch Erfüllung dieser Einstellungsvoraussetzungen für die angestrebte Tätigkeit zu qualifizieren. Bei lediglich förderlichen Zeiten i.S.d. Art. 20 Abs. 2 BayBeamtVG bestehe hingegen kein solcher finaler Zusammenhang zwischen der förderlichen Tätigkeit und dem späteren Beamtenverhältnis. Die Tätigkeit diene auch nicht der Erfüllung der vom Dienstherrn im Vorhinein aufgestellten Einstellungsvoraussetzungen, vielmehr handele es sich um freiwillig vom späteren Beamten abgeleistete Zeiten. Der Bewerber könne nicht davon ausgehen, dass er mit der Tätigkeit eine Einstellungsvoraussetzung erfülle. Ausgangslage und Schutzbedürftigkeit seien hier anders zu bewerten. Maßgeblich sei, ob die durch die im Vorfeld absolvierten Zeiten entstandene Verzögerung im Verantwortungsbereich des späteren Beamten liege. Bei einer vorgeschriebenen Ausbildung liege diese Verzögerung außerhalb seines Verantwortungsbereichs, weil sie als Einstellungsvoraussetzung absolviert werden müsse und der Beamte sie nicht vermeiden könne. Die durch förderliche freiwillige Zeiten entstandene Verzögerung sei hingegen allein der Sphäre der späteren Beamten zuzuordnen. Anderes folge auch nicht aus dem Gesetzeswortlaut bzw. der Gesetzessystematik. Art. 20 Abs. 2 BayBeamtVG eröffne Vollzugsbeamten zwar erweiterte Anrechnungsmöglichkeiten. Unberührt bleibe aber die unterschiedliche Behandlung von vorgeschriebenen und förderlichen Zeiten sowie der Grundsatz des Art. 20 Abs. 3 BayBeamtVG, dass die allgemeine Schulbildung und deren Ersatz durch eine andere Art der Ausbildung nicht berücksichtigungsfähig seien. Vorliegend sei deshalb auf die Anforderungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LbVPol 1977 abzustellen, so dass die Ersetzung der geforderten Schulbildung durch den qualifizierenden Hauptschulabschluss und die Berufsausbildung zu einem vollständigen „Verbrauch“ dieser Zeiten führe.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die vom Kläger absolvierte praktische Ausbildung als Elektroanlageninstallateur sei als eine für den Polizeivollzugsdienst förderliche Berufsausbildung i.S.d. Art. 20 Abs. 2 BayBeamtVG anzuerkennen. Der Festsetzungsbescheid sei somit rechtmäßig gewesen und habe deshalb nicht nach Art. 48 BayVwVfG zurückgenommen werden können. Hinsichtlich der Anrechnung der Ausbildungszeit sei auf § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LbVPol 1975, der bei Beginn der Ausbildung gegolten habe, und nicht auf § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LbVPol 1977, der im Zeitpunkt der Einstellung in Kraft gewesen sei, abzustellen. Entgegen der Ansicht des Beklagten sei die zu vorgeschriebenen Zeiten i.S.d. Art. 20 Abs. 1 BayBeamtVG ergangene Rechtsprechung auch auf nur förderliche Zeiten i.S.d. Art. 20 Abs. 2 BayBeamtVG übertragbar. Der Gesetzgeber differenziere in Art. 20 BayBeamtVG nicht nach dem Verursacher bzw. nach der Vermeidbarkeit der Verzögerung. Die Norm diene vielmehr dem Nachteilsausgleich bezüglich anrechenbarer Ausbildungszeiten. Sie trage so dem Umstand Rechnung, dass für unterschiedliche Beamtenverhältnisse unterschiedliche Voraussetzungen bestünden, die eine längere oder kürzere anrechenbare Dienstzeit bedingten. Art. 20 Abs. 1 BayBeamtVG regle dabei die Konstellation, dass für Beamtenverhältnisse unterschiedliche Ausbildungszeiten erforderlich seien. Art. 20 Abs. 2 BayBeamtVG verfolge hingegen den Zweck, diejenigen Nachteile auszugleichen, die Beamten des Vollzugsdienstes infolge der niedrigeren Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand entstünden. Die zusätzliche Anerkennung förderlicher Ausbildungszeiten in Art. 20 Abs. 2 BayBeamtVG sei damit eine Erweiterung gegenüber Art. 20 Abs. 1 BayBeamtVG. Etwas anderes folge auch nicht daraus, dass Art. 20 BayBeamtVG zwischen vorgeschriebenen und förderlichen Ausbildungen unterscheide. Selbst wenn man jedoch die ursprünglichen Festsetzungen als rechtswidrig ansehen wollte, wären die Voraussetzungen für eine Rücknahme der ursprünglichen Festsetzungen nach Art. 48 BayVwVfG vorliegend nicht erfüllt. Hierzu werde auf das erstinstanzliche Vorbringen verwiesen.
Die Beteiligten haben auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zu Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Die zulässige Berufung des Beklagten, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO), ist begründet und führt unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils zur Abweisung der Klage.
1. Die Abänderung des Festsetzungsbescheids vom 15. Juni 2011 mit Bescheid vom 17. Oktober 2013, mit dem die Ausbildungszeit vom 31. August 1976 bis 6. Juli 1978 ab 1. November 2013 nicht mehr als ruhegehaltfähig berücksichtigt wurde, so dass sich der Ruhegehaltssatz ab diesem Zeitpunkt auf 68,05 v.H. verringerte, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Voraussetzungen für die teilweise Rücknahme des ursprünglichen Bescheids für die Zukunft gemäß Art. 48 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) liegen vor. Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden (Abs. 1 Satz 1). Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden (Abs. 1 Satz 2). Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (Abs. 2 Satz 1). Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (Abs. 2 Satz 2). Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen (Abs. 2 Satz 3), wenn er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung (Nr. 1) oder durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (Nr. 2), oder wenn er dessen Rechtswidrigkeit kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (Nr. 3). Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme rechtfertigen, so ist diese nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig (Abs. 4 Satz 1).
1.1 Der bestandskräftige Bescheid vom 15. Juni 2011 ist insoweit rechtswidrig i.S.d. Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG, als der Beklagte darin die Zeiten der Ausbildung des Klägers als Elektroanlageninstallateur vom 31. August 1976 bis 6. Juli 1978 als für den Polizeivollzugsdienst förderliche praktische Ausbildungszeit i.S.d. Art. 20 Abs. 2 BayBeamtVG als ruhegehaltfähig berücksichtigt hat, obwohl der Kläger damit die geforderte allgemeine Regelschulbildung ersetzt hat, so dass diese Zeit nach Art. 20 Abs. 3 BayBeamtVG nicht angerechnet werden kann. Diesbezüglich kommt auch eine Berücksichtigung als ruhegehaltfähige Dienstzeit gemäß Art. 20 Abs. 1 BayBeamtVG nicht in Betracht.
Für die Anrechnung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten im Beamtenversorgungsrecht ist grundsätzlich das bei Eintritt des Versorgungsfalls geltende Recht zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, B.v. 6.5.2014 – 2 B 90.13 – juris Rn. 6), hier Art. 20 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410), der am 1. Januar 2011 an die Stelle der im Wesentlichen damit übereinstimmenden Vorschrift (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 466) des § 12 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung (vgl. § 108 Abs. 1 BeamtVG) getreten ist. Die zu § 12 BeamtVG a.F. sowie zum entsprechenden § 23 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) ergangene Rechtsprechung ist deshalb grundsätzlich auch auf Art. 20 BayBeamtVG übertragbar.
Nach Art. 20 Abs. 1 BayBeamtVG kann die Mindestzeit der vorgeschriebenen Ausbildung (insbesondere Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit) (Nr. 1) sowie einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist (Nr. 2), als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Regelstudienzeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu drei Jahren. Für Beamte und Beamtinnen des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können nach Art. 20 Abs. 2 BayBeamtVG Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit anstelle einer Berücksichtigung nach Abs. 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Die allgemeine Schulbildung zählt nicht zur vorgeschriebenen Ausbildung, auch dann nicht, wenn sie durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt wurde (Art. 20 Abs. 3 BayBeamtVG).
Zeiten einer praktischen Ausbildung können nur als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn sie entweder eine außer der geforderten allgemeinen Schulbildung zusätzlich für die Übernahme in das Dienstverhältnis vorgeschriebene Ausbildung darstellt (Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG, vgl. OVG Saarland, U.v. 5.7.2013 – 1 A 292/13 – juris Rn. 38: zusätzlich vorgeschriebene Ausbildung neben dem allgemein vorausgesetzten Hauptschulabschluss) oder wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes als Vollzugsbeamter förderlich war (Art. 20 Abs. 2 BayBeamtVG, vgl. BayVGH, B.v. 12.11.2009 – 14 ZB 09.1484 – juris Rn. 3: zusätzliche freiwillige Ausbildung neben dem allgemein vorausgesetzten Hauptschulabschluss). Zeiten der geforderten allgemeinen Regelschulbildung sind nicht anzurechnen; dies gilt aber auch für eine andere Art der Ausbildung, durch die die an sich geforderte allgemeine Schulbildung ersetzt wird (Art. 20 Abs. 3 BayBeamtVG). Daher können Zeiten einer Lehre nicht als praktische Ausbildung gewertet werden, wenn diese (zugleich) auch dem Nachweis der geforderten allgemeinen Regelschulbildung dienen (vgl. NdsOVG, U.v. 12.1.1999 – 5 L 4480/96 – juris Rn. 8).
Angeknüpft wird dabei an den Bildungsstand, der für das Dienstverhältnis allgemein vorgeschrieben ist, in das der Beamte eingestellt wurde. Was danach als allgemeine Schulbildung bzw. als zusätzlich vorgeschriebene oder als förderliche Ausbildung anzusehen ist, bestimmt sich nach den jeweiligen Vorschriften des Laufbahnrechts, die zur Zeit der Einstellung bzw. der Ausbildung des Beamten gegolten haben (vgl. BayVGH, B.v. 12.11.2009 – 14 ZB 09.1484 – juris Rn. 4). Wird eine abgeschlossene Lehre neben dem erfolgreichen Abschluss der Hauptschule als Voraussetzung der Zulassung zu einer Laufbahn des mittleren Dienstes verlangt, um eine geforderte allgemeine Regelschulbildung (Realschulabschluss oder entsprechender Abschluss) zu ersetzen, scheidet deren Anrechenbarkeit auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit deshalb aus (BayVGH a.a.O. Rn. 4). Anderes gilt, wenn die Laufbahnvorschriften nur den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule oder eine entsprechende Schulbildung voraussetzen und der erfolgreiche Abschluss einer Lehre nicht zusätzliche eigene Voraussetzung für die Einstellung ist. In diesem Fall sind die zusätzlich absolvierten Ausbildungszeiten ruhegehaltfähig (BayVGH a.a.O. Rn. 5).
Demgemäß kommt eine Berücksichtigung der Ausbildungszeit des Klägers weder nach Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG noch nach Art. 20 Abs. 1 Nr. 2 BayBeamtVG bzw. nach Art. 20 Abs. 2 BayBeamtVG in Betracht.
1.1.1 Eine Berücksichtigung der Ausbildungszeit des Klägers nach Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG ist nicht möglich, weil die Ausbildung nach den bei der Ableistung geltenden Laufbahnvorschriften nicht für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben war bzw. die geforderte allgemeine Regelschulbildung ersetzte.
Bei der Frage, welche Ausbildung i.S.d. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG (Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG) vorgeschrieben ist und ob sie eine geforderte allgemeine Schulbildung i.S.d. § 12 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG (Art. 20 Abs. 3 BayBeamtVG) ersetzt, hat das Bundesverwaltungsgericht zunächst die Auffassung vertreten, dass es auf die im Zeitpunkt der Berufung in das Beamtenverhältnis geltenden Vorschriften des Laufbahnrechts ankomme (vgl. BVerwG, B.v. 13.1.1992 – 2 B 90.91 – juris Rn. 5). In der Folge hat es demgegenüber auf die laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit der Ableistung der jeweiligen Ausbildung abgestellt (vgl. BVerwG, U.v. 26.9.1996 – 2 C 28.95 – juris Rn. 17). Der Senat hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen (vgl. BayVGH, B.v. 11.5.1998 – 3 ZB 98.642 – juris Rn. 24). Eine Ausbildung ist vorgeschrieben i.S.d. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG (Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG), wenn sie nach den laufbahnrechtlichen Regeln zur Zeit ihrer Ableistung für die Übertragung des ersten statusrechtlichen Amtes erforderlich ist. Bei ihr muss es sich um eine allgemeine normative Einstellungsvoraussetzung handeln, die der Bewerber erfüllen muss, um in das Beamtenverhältnis übernommen zu werden; eine nur nützliche oder förderliche Ausbildung genügt insoweit nicht (vgl. BVerwG, B.v. 5.12.2011 – 2 B 103.11 – juris Rn. 11). Die Frage, ob der Bewerber in das Beamtenverhältnis berufen werden kann, bestimmt sich nach den im Zeitpunkt der Ernennung geltenden Vorschriften, v.a. den laufbahnrechtlichen Regelungen. Dagegen ist für die Frage der Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähig nach Maßgabe von § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BeamtVG (Art. 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 BayBeamtVG) das zur Zeit der jeweiligen Ausbildung maßgebliche Recht entscheidend (vgl. BVerwG, B.v. 6.5.2014 – 2 B 90.13 – juris Rn. 7). Dabei ist zu beachten, dass die Regelungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BeamtVG (Art. 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 BayBeamtVG) insoweit einheitlich anzuwenden sind. Die Frage, ob eine andere Art der Ausbildung die geforderte allgemeine Schulausbildung ersetzt (wie z.B. das Erfordernis des Realschulabschlusses durch den Abschluss der Hauptschule sowie eine Berufsausbildung), darf deshalb nicht isoliert allein nach den zum Zeitpunkt der Berufung in das Beamtenverhältnis maßgeblichen Vorschriften beantwortet werden (BVerwG, B.v. 6.5.2014 a.a.O. Rn. 8).
Diese Auslegung rechtfertigt sich aus dem Normzweck. § 12 Abs. 1 BeamtVG (Art. 20 Abs. 1 BayBeamtVG) soll eine Benachteiligung derjenigen Beamten, bei denen über die allgemeine Schulbildung hinaus eine zusätzliche Vorbildung oder eine praktische Tätigkeit als Einstellungsvoraussetzung gefordert wird, gegenüber solchen Beamten ausgleichen, die bereits unmittelbar nach dem Schulabschluss in das Beamtenverhältnis eintreten und damit schon von einem früheren Zeitpunkt an ruhegehaltfähige Dienstzeiten erwerben können (vgl. BVerwG, U.v. 1.9.2005 – 2 C 28.04 – juris Rn. 14). Durch die Berücksichtigung der vom Beamten verbrachten Mindestzeit der außer der geforderten allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildungszeiten oder der Zeiten praktischer hauptberuflicher Tätigkeiten sollen die Unterschiede ausgeglichen werden, die dadurch entstehen können, dass für einzelne Laufbahnen einer Laufbahngruppe eine längere Ausbildung als für andere Laufbahnen oder eine praktische Tätigkeit vorgeschrieben ist. Dadurch sollen Verzögerungen durch Erfüllung der vorgeschriebenen Laufbahnvoraussetzungen vermieden werden. Entscheidend ist hierbei, dass der Beamte nicht in der Lage war, die durch die vorgeschriebene Ausbildung oder praktische Tätigkeit entstehende Verzögerung zu vermeiden, so dass auf die Vorschriften abzustellen ist, die zur Zeit der jeweiligen Ausbildung galten (vgl. BVerwG, B.v. 6.5.2014 – 2 B 90.13 – juris Rn. 7).
Die vom Kläger absolvierte Berufsausbildung war nach den zur Zeit der Aufnahme der Ausbildung am 31. August 1976 geltenden Laufbahnvorschriften nicht für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst vorgeschrieben i.S.d. Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Polizeivollzugsbeamten (LbvPol) vom 11. September 1965 (GVBl S. 300) i.d.F. der Bek. vom 8. September 1975 (GVBl S. 320) konnte in eine Laufbahn des Vollzugsdienstes der Polizei eingestellt werden, wer mindestens eine Hauptschule mit Erfolg besucht hat oder eine entsprechende Schulbildung besitzt, was beim Kläger unstreitig der Fall war. Eine zusätzliche - wenn auch ggf. förderliche - Berufsausbildung war hingegen nicht vorgeschrieben und ist daher auch nicht nach Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG berücksichtigungsfähig. Der Kläger hat die Lehre vielmehr freiwillig aufgrund seines eigenen Entschlusses angefangen. Daran ändert auch nichts, dass er sie nur deshalb begonnen haben will, weil er irrtümlich davon ausgegangen sei, dass er für eine Einstellung in den Polizeivollzugsdienst bereits 1976 einen mittleren Bildungsabschluss benötigt habe. Ein Rechtsbzw. Motivirrtum ist unbeachtlich, maßgeblich ist auf die objektiv bestehende Rechtslage abzustellen.
Im Übrigen hätte der Kläger im August 1976 auch nicht in den Polizeivollzugsdienst eingestellt werden können, da er zu diesem Zeitpunkt noch nicht das 17. Lebensjahr vollendet hatte (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LbVPol 1975), so dass der mit Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG verfolgte Zweck, ausbildungsbedingte Verzögerungen gegenüber Beamten auszugleichen, die unmittelbar nach dem Schulabschluss in das Beamtenverhältnis eintreten und von einem früheren Zeitpunkt an ruhegehaltfähige Dienstzeiten erwerben können, bis zur Vollendung des siebzehnten Lebensjahres (21. November 1977) nicht zum Tragen kommt. Der Kläger hätte vielmehr bis dahin warten müssen, um eingestellt werden zu können, so dass die Verzögerung insoweit nicht auf der Ausbildung beruht. Dies gilt auch unabhängig davon, dass Art. 20 Abs. 1 BayBeamtVG - anders als § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. - nicht auf Ausbildungszeiten nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres beschränkt ist.
Im Zeitpunkt, als der Kläger das siebzehnte Lebensjahr vollendet hatte, befand er sich noch in der Ausbildung. Noch vorher sind mit Wirkung ab 1. August 1977 (vgl. § 2 Satz 1 der 4. Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Polizeivollzugsbeamten vom 1. Juli 1977, GVBl S. 335) aber geänderte Laufbahnvorschriften in Kraft getreten. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Hs. 1 LbVPol 1977 konnte nunmehr in eine Laufbahn des Vollzugsdienstes des Polizei eingestellt werden, wer mindestens ein Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer öffentlichen oder staatlichen anerkannten Realschule oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsabschluss besitzt; daneben konnte eingestellt werden, wer ein Zeugnis über den qualifizierenden Hauptschulabschluss besitzt und eine abgeschlossene, für den Polizeivollzugsdienst förderliche Berufsausbildung nachweist, sofern dafür ein dienstliches Interesse vorliegt (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Hs. 2 LbVPol 1977). Der Kläger verfügte im Zeitpunkt der Einstellung in den Polizeivollzugsdienst (1. Oktober 1979) zwar über keinen Realschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsabschluss, jedoch unstreitig über den qualifizierenden Hauptschulabschluss und über eine abgeschlossene, für den Polizeivollzugsdienst förderliche Berufsausbildung, und wurde - wie sich auch aus dem Schreiben des Präsidiums der Bayer. Bereitschaftspolizei vom 19. Februar 1979 ergibt - auch auf dieser Grundlage in den Polizeivollzugsdienst eingestellt. Damit hat er jedoch nur die geforderte allgemeine Regelschulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so dass eine Berücksichtigung dieser Zeit nach Art. 20 Abs. 3 BayBeamtVG ausscheidet (vgl. BVerwG, U.v. 29.9.2005 – 2 C 33.04 – juris Rn. 8).
Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass dem Kläger 1994 aufgrund der von ihm in der Abschlussprüfung als Elektroanlageninstallateur und im Abschlusszeugnis der Berufsschule erzielten guten Leistungen gemäß Art. 10 Abs. 2 Satz 2 des Bayer. Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) i.d.F. der Bek. vom 29. Februar 1988 (GVBl S. 61) auch der qualifizierte berufliche Bildungsabschluss zuerkannt wurde, mit dem nach Art. 19 Abs. 1 und Abs. 3 BayEUG 1988 der mittlere Bildungsabschluss nachgewiesen wurde. Damit verfügt der Kläger zwar über einen mit dem Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsabschluss. Dieser Nachweis konnte vom Kläger aber nicht bereits im Zeitpunkt der Einstellung erbracht werden, sondern wurde ihm erst nachträglich Jahre später zuerkannt, so dass er nicht schon bei Einstellung in den Polizeivollzugsdienst über einen als gleichwertig anerkannten Bildungsabschluss i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Hs. 1 LbVPol 1977 verfügte (vgl. BayVGH, B.v. 12.11.2009 – 14 ZB 09.1484 – juris Rn. 10). Im Übrigen hat der Kläger damit - zusammen mit weiteren Bildungsabschlüssen - ebenfalls nur den in erster Linie geforderten Realschulabschluss ersetzt, da die Zuerkennung des qualifizierten beruflichen Bildungsabschlusses gemäß Art. 10 Abs. 2 Satz 2 BayEUG 1988 den Nachweis des qualifizierenden Hauptschulabschlusses bzw. des Berufsschulabschlusses und einer abgeschlossenen, mindestens zweijährigen Berufsausbildung mit einer Durchschnittsnote von jeweils mindestens 2,5 voraussetzte, so dass auch insoweit eine Berücksichtigung der Ausbildungszeit aufgrund von Art. 20 Abs. 3 BayBeamtVG ausscheidet (vgl. BVerwG, U.v. 29.9.2005 – 2 C 33.04 – juris Rn. 8).
1.1.2 Eine Anerkennung der Ausbildungszeit des Klägers nach Art. 20 Abs. 1 Nr. 2 BayBeamtVG ist ebenfalls ausgeschlossen, weil eine praktische Berufstätigkeit - unabhängig davon, dass sich die Anwendungsbereiche von Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BayBeamtVG (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BeamtVG) nicht miteinander überschneiden (vgl. BVerwG, B.v. 15.1.2004 – 2 B 27.03) - nach den im Zeitpunkt der Einstellung des Klägers geltenden Laufbahnvorschriften nicht für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben war (vgl. BVerwG, U.v. 28.1.2004 – 2 C 6.03 – juris Rn. 18). Im Übrigen kommt eine Berücksichtigung der Ausbildungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit nach Art. 20 Abs. 1 Nr. 2 BayBeamtVG auch deshalb nicht in Betracht, weil es sich nicht um eine praktische hauptberufliche Tätigkeit im Sinne dieser Vorschrift handelt, sondern um eine Ausbildung, die - wie unter 1.1.1 ausgeführt - dem Ersatz der geforderten allgemeinen Regelschulbildung diente (vgl. NdsOVG, U.v. 12.1.1999 – 5 L 4480/96 – juris Rn. 7).
1.1.3 Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts scheidet schließlich auch eine Berücksichtigung der Ausbildungszeit des Klägers nach Art. 20 Abs. 2 BayBeamtVG aus, weil die Ausbildung nach den im Zeitpunkt der Einstellung geltenden Laufbahnvorschriften zwar eine für den Polizeivollzugsdienst förderliche praktische Ausbildung darstellte, jedoch die geforderte allgemeine Regelschulbildung ersetzte.
Sinn des § 12 Abs. 2 BeamtVG (Art. 20 Abs. 2 BayBeamtVG) ist es, Beamten des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr, die infolge der niedrigeren Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand (vgl. Art. 129, 132 des Bayerischen Beamtengesetzes – BayBG – vom 29. Juli 2008, GVBl S. 500) sonst i.d.R. nicht den Höchstruhegehaltssatz erreichen könnten, erweiterte Anrechnungsmöglichkeiten zu gewähren (vgl. NdsOVG, U.v. 12.1.1999 – 5 L 4480/96 – juris Rn. 14). Die Vorschrift erweitert den Kreis der in Betracht kommenden Zeiten einer praktischen Ausbildung bzw. einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit um solche Zeiten, die zwar nicht vorgeschrieben, aber für die Berufsausübung förderlich sind. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Beamten kraft Gesetzes früher in den Ruhestand treten müssen als andere Beamte, die deshalb einen höheren Ruhegehaltssatz erreichen können (vgl. BT-Drs. 11/5537 S. 48). Darin erschöpft sich zugleich der Zweck der Vorschrift (vgl. OVG NRW, U.v. 4.9.1996 – 1 A 1734/95 – juris Rn. 6).
Anders als bei einer vorgeschriebenen Ausbildung ist bei einer lediglich förderlichen Ausbildung i.S.d. § 12 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG (Art. 20 Abs. 2 BayBeamtVG) auf die im Zeitpunkt der Einstellung geltenden laufbahnrechtlichen Vorschriften abzustellen (vgl. OVG NRW, U.v. 1.9.2004 – 1 A 1255/03 – juris Rn. 32). Denn insoweit kann nur entscheidend sein, auf welcher Grundlage der Beamte tatsächlich eingestellt worden ist (vgl. BayVGH, B.v. 12.11.2009 – 14 ZB 09.1484 – juris Rn. 8). Erst dann, wenn der Bewerber in das Beamtenverhältnis übernommen werden soll, besteht nämlich Anlass festzustellen, welche Regelschulbildung mit ggf. welchem Abschluss für das vom Bewerber angestrebte Beamtenverhältnis rechtlich vorausgesetzt wird (OVG NRW, U.v. 1.9.2004 a.a.O. Rn. 34). Abzustellen ist deshalb jeweils auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Begründung des Dienstverhältnisses. Maßgeblich ist, welcher Regelbildungsabschluss zu diesem Zeitpunkt gefordert wurde. Kann danach der geforderte allgemeine Schulabschluss durch einen anderen Bildungsabschluss und eine andere Art der Ausbildung ersetzt werden, kommt eine Berücksichtigung der Ausbildungszeiten nicht in Betracht (OVG NRW, U.v. 1.9.2004 a.a.O. Rn. 36).
Im Unterschied zu einer neben der geforderten allgemeinen Schulbildung zusätzlich vorgeschriebenen Ausbildung, die der Bewerber absolvieren muss, um eingestellt werden zu können, besteht auch kein Grund, Zeiten einer für die Wahrnehmung des Amtes förderlichen Ausbildung auch dann als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen, wenn durch sie lediglich die in erster Linie geforderte allgemeine Schulbildung ersetzt wird. Denn anders als bei einer zusätzlich zur geforderten allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung beruht die Verzögerung in diesem Fall nicht auf der Erfüllung einer Laufbahnanforderung, sondern auf der Entscheidung des Bewerbers, eine andere Schulausbildung und eine zusätzliche Ausbildung zu absolvieren. Der Beamte ist auch in der Lage, die durch die Ersetzung der in erster Linie geforderten Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung entstehende Verzögerung, die sich auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit auswirkt, zu vermeiden, weil er grundsätzlich auch ohne den Umweg über eine Berufsausbildung von Anfang an den geforderten Schulabschluss machen hätte können, was allein in seinem Verantwortungsbereich liegt. Er kann sich auch nicht darauf verlassen, dass er durch eine andere Art der Ausbildung die für die Einstellung geforderte allgemeine Schulbildung ersetzen kann. Hinzu kommt, dass andernfalls Bewerber, die über die für die Laufbahn geforderte Regelschulbildung verfügen, gegenüber Bewerbern, die erst über den Umweg über eine andere Art der Ausbildung die Regelschulbildung ersetzen, ohne sachlichen Grund benachteiligt würden. Denn während bei ersteren die Regelschulbildung überhaupt nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden könnte, würde bei letzteren trotz kürzerer Schulausbildung die Ausbildungszeit voll angerechnet, obwohl sie nur die Regelschulbildung ersetzt.
Deshalb sind die Zeiten der Ausbildung des Klägers zum Elektroanlageninstallateur nicht als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen. Zwar war die Ausbildung des Klägers unstreitig förderlich für seine Verwendung als Polizeivollzugsbeamter i.S.d. Art. 20 Abs. 2 BayBeamtVG. Doch hat der Kläger, wie bereits unter 1.1.1 ausgeführt, nach den am 1. Oktober 1979 für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst geltenden Laufbahnvorschriften gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Hs. 2 LbVPol 1977 die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Hs. 1 LbVPol 1977 geforderte Schulbildung (Realschulabschluss oder entsprechender Abschluss) durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, weil er über den qualifizierenden Hauptschulabschluss und eine abgeschlossene, für den Polizeivollzugsdienst förderliche Berufsausbildung verfügte, so dass eine Berücksichtigung dieser Zeit nach Art. 20 Abs. 3 BayBeamtVG ausscheidet.
Die Anwendbarkeit von Art. 20 Abs. 3 BayBeamtVG auch auf förderliche Zeiten i.S.d. Art. 20 Abs. 2 BayBeamtVG wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass in Art. 20 Abs. 3 BayBeamtVG nur von einer „vorgeschriebenen Ausbildung“ die Rede ist. Denn nach dem erkennbaren objektiven Willen des Gesetzgebers ist - auch wenn dies im Wortlaut der Vorschrift lediglich unvollständig zum Ausdruck gekommen ist - davon auszugehen, dass übereinstimmend mit der bisherigen Regelung in § 12 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG, wonach § 12 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG auf förderliche Zeiten entsprechend anwendbar ist, weiterhin die allgemeine Schulbildung einschließlich Ersatzausbildungen auch hinsichtlich förderlicher Zeiten nicht ruhegehaltfähig sein soll. Eine entsprechende Regelung sollte künftig einheitlich durch Art. 20 Abs. 3 BayBeamtVG erfolgen (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 466), so dass eine ausdrückliche Regelung ersichtlich nur versehentlich unterblieb. Für diese Auslegung spricht, dass eine Anrechnung nach Art. 20 Abs. 2 BayBeamtVG „anstelle einer Berücksichtigung nach Abs. 1“ in Betracht kommt. Dem FMS vom 14. Juni 2013 kommt insoweit nur eine klarstellende Funktion zu, nachdem das Landesamt für Finanzen Zweifel hinsichtlich der Anwendbarkeit des Art. 20 Abs. 3 BayBeamtVG auf Zeiten nach Art. 20 Abs. 2 BayBeamtVG geäußert hatte (vgl. E-Mail vom 27.6.2013).
1.2 Auch die übrigen Voraussetzungen für eine teilweise Rücknahme des Bescheids vom 15. Juni 2011 gemäß Art. 48 BayVwVfG liegen vor.
1.2.1 Der Beklagte hat das Vertrauen des Klägers in den Bestand der ursprünglichen Festsetzung der Ausbildungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit rechtsfehlerfrei berücksichtigt (Art. 48 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG), indem er den Bescheid lediglich für die Zukunft zurückgenommen und dem Kläger die in der Vergangenheit zu Unrecht gezahlten Versorgungsbezüge belassen hat. Anhaltspunkte, dass das Vertrauen des Klägers insoweit nicht schutzwürdig i.S.d. Art. 48 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG und der Bescheid deshalb mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen wäre (Art. 48 Abs. 2 Satz 4 BayVwVfG), sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Nach st. Rspr. ist dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Zukunft i.d.R. der Vorrang gegenüber dem Interesse des Begünstigten an der Aufrechterhaltung des Bescheids beizumessen, wenn der Verwaltungsakt - wie vorliegend - den dauernden regelmäßigen Bezug von Leistungen aus öffentlichen Mitteln zum Gegenstand oder zur Folge hat (vgl. BVerwG, U.v. 28.6.1982 – 6 C 92.78 – juris Rn. 21).
Ausnahmen von dieser Regel sind nur bei Vorliegen besonderer Umstände möglich. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn der Begünstigte im Vertrauen auf die gewährten Leistungen eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Soweit sich der Kläger darauf beruft, im Vertrauen auf die Richtigkeit der ursprünglichen Festsetzung der Höhe des Ruhegehaltssatzes und der darauf beruhende Festsetzung der Versorgungsbezüge im Juni 2011 einen Kredit aufgenommen zu haben, der in monatlichen Raten von 250,- € abzuzahlen sei, und im November 2013 einen PKW für 33.979,- € gekauft zu haben, waren diese Verpflichtungen nicht im Vertrauen auf die Richtigkeit der Festsetzung der Versorgungsbezüge veranlasst (vgl. BVerwG, U.v. 21.6.1985 – 6 C 142.82 – juris Rn. 32). Der vorgelegte Darlehensvertrag datiert vom 6. Juni 2011 und ist vom Kläger ersichtlich noch vor dem Erlass des Festsetzungsbescheids vom 15. Juni 2011, versandt am selben Tag, abgeschlossen worden, so dass dieser die Rückzahlungsverpflichtung eingegangen ist, bevor er schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand der Festsetzungen haben konnte. Im Übrigen belaufen sich die dem Kläger infolge der Änderung des ursprünglichen Bescheids gewährten monatlichen Versorgungsbezüge auf 2.162,35 € und liegen damit immer noch knapp über den ursprünglich bewilligten 2.161,61 €, so dass selbst für den Fall, dass der Kläger auf die Höhe seiner Versorgungsbezüge vertraut haben sollte, keine Änderung seiner wirtschaftlichen Lage für die Darlehensaufnahme vorliegt. Was den Autokauf angeht, fand dieser erst nach der Neufestsetzung der Versorgungsbezüge mit Bescheid vom 17. Oktober 2013, versandt am 18. Oktober 2013, am 19. November 2013 statt, so dass auch insoweit kein schützenswertes Vertrauen vorliegt. Etwaige Veränderungen der wirtschaftlichen Lage, die erst nach der Neufestsetzung der Versorgungsbezüge eingetreten sind, müssen bei der Frage des Vertrauensschutzes außer Betracht bleiben (vgl. BVerwG, U.v. 28.6.1982 – 6 C 92.78 – juris Rn. 21).
1.2.2 Auch die Jahresfrist des Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG ist eingehalten. Das Landesamt für Finanzen hat innerhalb eines Jahres, nachdem es aufgrund des FMS vom 14. Juni 2013 davon Kenntnis erhalten hatte, dass es die Zeiten der Ausbildung des Klägers zu Unrecht als ruhegehaltfähig berücksichtigt hatte, mit Bescheid vom 17. Oktober 2013 den Bescheid vom 15. Juni 2011 abgeändert. Die Jahresfrist findet auch Anwendung, wenn die Behörde nachträglich erkennt, dass sie den bei Erlass des begünstigenden Verwaltungsakts vollständig bekannten Sachverhalt unrichtig rechtlich gewürdigt hat (vgl. BVerwG, B.v. 29.8.2014 – 4 B 1.14 – juris Rn. 4).
1.2.3 Der Beklagte hat auch sein Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt (§ 114 VwGO), indem er das Vertrauen des Klägers in den Bestand der ursprünglichen Festsetzungen für die Vergangenheit als schutzwürdig angesehen und diese nur mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen hat, was er rechtsfehlerfrei mit einem Überwiegen des öffentlichen Interesses, das i.d.R. eine rechtmäßige Festsetzung erfordere, an einer Rücknahme zu Unrecht gewährter Versorgungsbezüge für die Zukunft gegenüber dem Vertrauensschutz des Klägers begründet hat, zumal da die Rücknahme für ihn keinen unzumutbaren Nachteil darstelle.
1.2.4 Schließlich steht einer Rücknahme nach Art. 48 BayVwVfG auch die besondere Bestandskraft unanfechtbarer Festsetzungen nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG nicht entgegen, da die Versorgungsbezüge des Klägers erstmals nach dem 1. Januar 2011 festgesetzt wurden.
2. Danach war das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2, 191 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 127 BRRG nicht vorliegen.