Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 06. Juni 2016 - 22 B 16.611

bei uns veröffentlicht am06.06.2016

Tenor

I.

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 3. Dezember 2015 wird einschließlich des ihm vorausgegangenen Verfahrens aufgehoben.

II.

Die Streitsache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich im vorliegenden Rechtsstreit gegen das endgültige Nichtbestehen der Fortbildungsprüfung zur Geprüften Handelsfachwirtin.

Während sie die schriftlichen Teile dieser Prüfung erfolgreich abgelegt hat, unterzog sie sich der mündlichen Prüfung auch in dem am 9. Juli 2014 unternommenen zweiten Wiederholungsversuch erfolglos. Mit Bescheid vom 11. Juli 2014 teilte ihr die Beklagte das Nichtbestehen der Prüfung mit. Da die Prüfung nur zweimal wiederholt werden könne, habe die Klägerin die insoweit bestehenden Möglichkeiten ausgeschöpft.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 7. August 2014 Widerspruch ein. Zur Begründung machte sie sinngemäß geltend, eine von ihr vorgenommene Einsicht in die Prüfungsakten habe ergeben, dass die darin enthaltenen Aufzeichnungen der Prüfer in mehreren Punkten nicht mit dem tatsächlichen Prüfungsverlauf übereinstimmten.

Nachdem die Prüfer zum Vorbringen der Klägerin Stellung genommen hatten, wies die Beklagte den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 13. November 2014, der Klägerin zugestellt am 17. November 2014, als unbegründet zurück.

Mit der am 17. Dezember 2014 erhobenen Klage (Aktenzeichen des Verwaltungsgerichts: M 16 K 14.5619) erstrebt die Klägerin die Aufhebung des Bescheids vom 11. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. November 2014 und die Verpflichtung der Beklagten, nach einer Neubewertung der mündlichen Prüfung vom „11. Juli 2014“ über ihre Prüfung zur Geprüften Handelsfachwirtin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. In der Klageschrift beantragten die anwaltlichen Bevollmächtigten der Klägerin, ihnen Einsicht in die Verfahrensakten und alle Beiakten durch deren Übersendung in ihre Kanzlei zu gewähren. Die Klage werde nach erfolgter Akteneinsicht begründet werden.

In seiner Eingangsmitteilung vom 18. Dezember 2014 bat das Verwaltungsgericht die Klagebevollmächtigten um Vorlage einer Klagebegründung innerhalb von sechs Wochen.

Die Akten der Beklagten gingen dem Verwaltungsgericht am 12. Januar 2015 zu. Sie wurden den Klagebevollmächtigten weder übersandt noch erfolgte unabhängig hiervon eine Einsichtnahme.

Mit Schreiben vom 9. Februar 2015 beantragten die Klagebevollmächtigten, die Frist zur Klagebegründung bis zum 9. März 2015 zu verlängern, da eine ausführliche Rücksprache mit der Klägerin noch nicht möglich gewesen sei. Das Verwaltungsgericht gab diesem Antrag statt.

Mit Schreiben vom 9. März 2015 baten die Klagebevollmächtigten um eine Verlängerung der Klagebegründungsfrist bis zum 23. März 2015, da sich der alleinige Sachbearbeiter bis zum 15. März 2015 in Urlaub befinde und eine nochmalige, unabdingbare Rücksprache mit der Klägerin ausstehe. Auch diesem Begehren entsprach das Verwaltungsgericht.

Mit Schreiben vom 23. März 2015 ersuchten die Klagebevollmächtigten um eine Verlängerung der Frist zur Klagebegründung bis zum 13. April 2015, da es dem alleinigen Sachbearbeiter aus privaten Gründen noch nicht möglich gewesen sei, die Klagebegründung zu fertigen. Mit Schreiben vom 25. März 2015 teilte das Verwaltungsgericht den Klagebevollmächtigten in Erledigung einer richterlichen Verfügung vom Vortag mit, dass die Frist verlängert werde.

Mit Schreiben vom 1. April 2015, zugestellt am 9. April 2015, forderte das Verwaltungsgericht die Klagebevollmächtigen auf, die Klage vom „21.12.2014“ nunmehr innerhalb von zwei Monaten ab der Zustellung dieses Schreibens zu begründen. Sollte die Klagepartei dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachkommen, gelte die Klage gemäß § 92 Abs. 2 VwGO als zurückgenommen.

Nachdem sich die Klagepartei nicht mehr geäußert hatte, sprach das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 16. Juni 2015 aus, dass die Klage als zurückgenommen gelte, und stellte das Verfahren unter Überbürdung der Kosten auf die Klägerin ein.

Zur Begründung ihres am 8. Juli 2015 gestellten Antrags, den Rechtsstreit fortzusetzen, machte die Klägerin im Wesentlichen geltend, die gegen die Protokollierung und Bewertung einer mündlichen Prüfung gerichtete Klage lasse sich ohne vorherige Akteneinsicht nicht begründen. Dem in der Klageschrift gestellten Antrag auf Akteneinsicht habe das Verwaltungsgericht jedoch nicht entsprochen. Da am Fortbestand ihres Rechtsschutzinteresses vor diesem Hintergrund keine vernünftigen Zweifel bestünden, habe die im gerichtlichen Schreiben vom 1. April 2015 ausgesprochene Betreibensaufforderung die Rechtsfolge des § 92 Abs. 2 VwGO nicht auslösen können.

Durch Urteil vom 3. Dezember 2015 (Az. M 16 K 15.3205) stellte das Verwaltungsgericht fest, dass das Verfahren beendet sei. Die Voraussetzungen der Klagerücknahmefiktion nach § 92 Abs. 2 VwGO seien erfüllt, da im maßgeblichen Zeitpunkt der Betreibensaufforderung sachlich begründete Anhaltspunkte für den Wegfall des Rechtsschutzinteresses der Klägerin vorgelegen hätten. Sie ergäben sich insbesondere daraus, dass die Klage trotz gerichtlicher Aufforderung nicht begründet worden sei, ohne dass die für die wiederholten Fristverlängerungsanträge gegebenen Begründungen auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse hindeuten würden. Denn hierfür seien jeweils nur pauschale, nicht nachprüfbare Gründe genannt worden. Der zweimalige Hinweis auf eine ausstehende Besprechung zwischen der Klägerin und ihren Bevollmächtigten könne die bestehenden Anhaltspunkte für ein eingetretenes Desinteresse an der Weiterführung des Verfahrens nicht entkräften, da eine solche Kontaktaufnahme regelmäßig innerhalb einiger Wochen möglich sei. Der zutreffende Hinweis der Klägerin auf die Bedeutung einer einzelfallbezogenen Klagebegründung bei Prüfungsanfechtungen verstärke die Indizwirkung des Unterbleibens dieser Prozesshandlung. Denn eine Klagebegründung sei vorliegend erforderlich gewesen, um den Streitstoff hinreichend darzulegen und um ggf. konkreten Einwänden gegen die Prüfungsbewertung nachgehen zu können. Zudem schwinde bei fortschreitendem Zeitverlauf die Möglichkeit aller Beteiligten, den genauen Ablauf einer mündlichen Prüfung verlässlich zu rekonstruieren. Die nicht erfolgte Gewährung von Akteneinsicht stehe diesem Ergebnis nicht entgegen, da das Unterbleiben einer Klagebegründung nicht mit diesem Umstand gerechtfertigt worden sei.

Zur Begründung ihrer vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufung macht die Klägerin geltend, die Betreibensaufforderung des Verwaltungsgerichts sei angesichts des unverbeschieden gebliebenen Akteneinsichtsgesuchs ermessensfehlerhaft gewesen, da gerade in prüfungsrechtlichen Streitsachen eine Einsicht in die gesamte Behördenakte „zur ordnungsgemäßen Klageerhebung“ erforderlich sei. Sie beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2015 das mit Beschluss vom 16. Juni 2015 eingestellte Verfahren fortzusetzen,

ferner,

die Verwaltungsstreitsache unter Aufhebung des Urteils vom 3. Dezember 2015 und des Verfahrens an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

Die Beklagte erachtet, ohne einen förmlichen Antrag zu stellen, das angefochtene Urteil für rechtmäßig, da die sich aus § 92 Abs. 2 VwGO ergebenden Voraussetzungen für den Erlass des Einstellungsbeschlusses vom 16. Juni 2015 vorgelegen hätten. Die gesetzliche Fiktion der Klagerücknahme beruhe auf dem unterstellten Wegfall des Rechtsschutzinteresses. Die hierfür erforderlichen, sachlich begründeten Anhaltspunkte ergäben sich daraus, dass die Bevollmächtigten der Klägerin dreimal um eine Verlängerung der Klagebegründungsfrist nachgesucht hätten, ohne sich auf die Nichtgewährung der Akteneinsicht zu berufen. Die über mehrere Wochen hinweg unterbliebene Rücksprache der Klägerin mit ihren Bevollmächtigten lasse die Annahme zu, dass sie das Interesse an der Weiterführung der Klage verloren habe. Dies entspreche auch der Erfahrung der Beklagten als Prüfungsbehörde. Prüfungsteilnehmer würden das Prüfungsverfahren nämlich oft vorzeitig und endgültig beenden, ohne den angestrebten Fortbildungsabschluss erlangt zu haben.

Hinsichtlich der weiteren Ausführungen, mit denen die Beklagte der Berufung entgegentritt, wird auf ihr Schreiben vom 27. Mai 2016, wegen des Verfahrensgangs und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen auf die in beiden Rechtszügen angefallenen Gerichtsakten und den vom Verwaltungsgericht beigezogenen Vorgang der Beklagten verwiesen.

Gründe

Das Urteil konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die Klägerin mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 6. Mai 2016 und die Beklagte mit Schreiben vom 18. Mai 2016 einer solchen Verfahrensgestaltung zugestimmt haben.

Die Berufung hat mit der Maßgabe Erfolg, dass in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens von der durch § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffneten Möglichkeit der Zurückverweisung der Streitsache an die Vorinstanz Gebrauch gemacht wird.

Das Verwaltungsgericht ging zu Unrecht davon aus, dass der Rechtsstreit aufgrund der Klagerücknahmefiktion des § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO beendet sei. Dem Eintritt dieser Rechtsfolge steht entgegen, dass im Zeitpunkt des gerichtlichen Schreibens vom 1. April 2015 (vgl. zur Maßgeblichkeit der damals bestehenden Verhältnisse BVerfG, B. v. 17.9.2012 - 1 BvR 2254/11 - NVwZ 2013, 136 Rn. 26; BVerwG, B. v. 7.7.2005 - 10 BN 1.05 - juris Rn. 4) die Voraussetzungen für eine auf diese Vorschrift gestützte Betreibensaufforderung nicht vorlagen. Dies aber ist - neben dem weiteren Erfordernis, dass der Kläger innerhalb der durch § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO statuierten Zweimonatsfrist die Gesichtspunkte, aus denen sich der Fortbestand seines Rechtsschutzinteresses ergibt, nicht substantiiert dargelegt hat - notwendig, damit die in dieser Vorschrift bezeichnete Rechtsfolge eintritt (siehe auch dazu BVerfG, B. v. 17.9.2012 a. a. O. Rn. 26).

Da § 92 Abs. 2 VwGO noch erheblich weitergehende Konsequenzen auslöst als bloße Präklusionsvorschriften, sind der Auslegung und Anwendung dieser Bestimmung verfassungsrechtliche Grenzen gesetzt; insbesondere ist ihr strenger Ausnahmecharakter zu beachten (BVerfG, B. v. 19.5.1993 - 2 BvR 1972/92 - DVBl 1993, 1000/1001 zur vergleichbaren Vorschrift des § 33 AsylVfG i. d. F. vom 16.7.1982, BGBl I S. 946). Eine auf § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestützte Aufforderung, das Verfahren zu betreiben, darf nur dann ergehen, wenn bestimmte, sachlich begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Klägers bestehen (BVerfG, B. v. 27.10.1998 - 2 BvR 2662/95 - DVBl 1999, 166/167; BVerwG, U. v. 23.4.1985 - 9 C 48.84 - BVerwGE 71, 213/218; B. v. 12.4.2001 - 8 B 2.01 - NVwZ 2001, 918). Hinreichend konkrete dahingehende Zweifel können sich aus dem fallbezogenen Verhalten des Rechtsschutzsuchenden, insbesondere daraus ergeben, dass er prozessuale Mitwirkungspflichten verletzt hat (BVerfG, B. v. 17.9.2012 - 1 BvR 2254/11 - NVwZ 2013, 136 Rn. 26; BVerwG, B. v. 5.7.2000 - 8 B 119.00 - NVwZ 2000, 1297/1298; B. v. 12.4.2001 a. a. O.; B. v. 7.7.2005 - 10 BN 1.05 - juris Rn. 4). Entscheidend ist jedoch stets, ob sich aus einem solchen Verhalten das Desinteresse des Rechtsschutzsuchenden an der weiteren Verfolgung seines Begehrens herleiten lässt (BVerwG, B. v. 12.4.2001 a. a. O.), wenngleich ein dahingehender, über begründete Zweifel hinausgehender sicherer Schluss nicht erforderlich ist (BVerwG, B. v. 7.7.2005 a. a. O.).

Im vorliegenden Fall vermag der Verwaltungsgerichtshof unter Berücksichtigung der strengen verfassungsrechtlichen Anforderungen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin spätestens am 1. April 2015 das Interesse an der von ihr erhobenen Klage verloren hatte, nicht zu erkennen. Insbesondere kann nicht davon gesprochen werden, sie habe bis dahin prozessuale Mitwirkungspflichten oder -obliegenheiten verletzt. Zwar hatte sie bis zum 1. April 2015 die Klage noch nicht begründet. Hieraus dürfen jedoch deswegen keine ihr nachteiligen Schlüsse gezogen werden, da das Verwaltungsgericht den wiederholten Anträgen ihrer Bevollmächtigten, die Klagebegründungsfrist zu verlängern, jeweils stattgegeben hat. In einem solchen Fall kann ein Rechtsschutzsuchender die ihm seitens des Gerichts zugestandene Zeitspanne voll ausschöpfen.

Auch unabhängig hiervon rechtfertigten die wiederholten Fristverlängerungsanträge nicht den Schluss, der Klägerin sei nicht mehr an der Erlangung einer gerichtlichen Sachentscheidung gelegen gewesen. Diese Gesuche zeigen im Gegenteil, dass sie und ihre Bevollmächtigten die Angelegenheit nicht „aus den Augen verloren“ hatten, sondern sie sich der Notwendigkeit bewusst waren, die Klage zu begründen, um dem Gericht die erforderlichen „wirkungsvollen Hinweise“ dafür zu geben, warum die angefochtene Prüfungsentscheidung aus ihrer Sicht keinen Bestand haben kann (vgl. zu der auch im gerichtlichen Verfahren bestehenden Pflicht des Prüflings, fachliche Unrichtigkeiten der Prüfungsbewertung mit „wirkungsvollen Hinweisen“ aufzuzeigen, d. h. sie substantiiert mit einer nachvollziehbaren Begründung darzulegen, BVerwG, U. v. 4.5.1999 - 6 C 13.98 - NVwZ 2000, 915/918). Wenn die Klagebevollmächtigten im Zusammenhang mit den Verlängerungsanträgen nicht mehr auf das Akteneinsichtsgesuch vom 17. Dezember 2014 zurückkamen, so stellt dieser Umstand kein hinreichend gewichtiges Indiz für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses der Klägerin dar. Denn er kann seine Ursache z. B. auch darin finden, dass die Klagebevollmächtigten damals hofften, die für die Klagebegründung erforderlichen Informationen unmittelbar von der Klägerin im Rahmen der angestrebten Besprechung des Rechtsfalles mit ihr zu erhalten. Denn die Klägerin hatte nicht nur bereits vor der Einlegung des Widerspruchs persönlich Einsicht in die Prüfungsunterlagen genommen; nach glaubhafter Darstellung im Widerspruchsbescheid und in der Berufungserwiderung hat ihr die Beklagte darüber hinaus die von ihr eingeholten Stellungnahmen der Prüfer übersandt.

Fehlt es vorliegend aber bereits an den rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Betreibensaufforderung im Sinn von § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO, kann dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht von dem durch diese Bestimmung eröffneten Ermessensspielraum deswegen in nicht rechtskonformer Weise Gebrauch gemacht hat, weil das Akteneinsichtsgesuch der Klagebevollmächtigten bis zum 1. April 2015 nicht verbeschieden worden war.

Die Zurückverweisung der Streitsache an das Verwaltungsgericht erscheint im vorliegenden Fall deshalb ermessensgerecht, weil die Aufklärung, wie sich der Ablauf der mündlichen Prüfung am 9. Juli 2014 darstellte, ob insbesondere die Behauptungen zutreffen, die die Klägerin diesbezüglich in der Widerspruchsbegründung aufgestellt hat, noch ganz am Anfang steht und nicht ohne einen gewissen Aufwand möglich ist. In solchen Fällen obliegt die Sachverhaltsaufklärung nach der Aufgabenverteilung zwischen den Verwaltungs- und den Oberverwaltungsgerichten, wie sie ihren gesetzlichen Niederschlag in den §§ 47 f. und den §§ 124 f. VwGO gefunden hat, in erster Linie den Gerichten des ersten Rechtszugs. Dass eine zügige und verfahrensökonomische Durchführung des Rechtsstreits durch die Zurückverweisung im vorliegenden Fall gewährleistet ist, ist nicht zweifelhaft. Der nach § 130 Abs. 2 VwGO erforderliche Zurückverweisungsantrag wenigstens eines Verfahrensbeteiligten liegt vor.

Wie in dieser Bestimmung vorgesehen, war der kassatorische Ausspruch auch auf das dem angefochtenen Urteil vorausgegangene Verfahren zu erstrecken. Hierdurch wird u. a. klargestellt, dass die Aufforderung vom 1. April 2015 und der Beschluss vom 16. Juni 2015 keine Rechtswirkungen mehr entfalten.

Ein Kostenausspruch ist bei einer Zurückverweisung nach § 130 Abs. 2 VwGO nicht veranlasst (vgl. z. B. Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2015, § 130 Rn. 12; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 130 Rn. 19).

Die Revision war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe im Sinn von § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren und - insoweit unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2015 - auch für das Verfahren im ersten Rechtszug auf jeweils 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Entscheidung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Es entspricht gefestigter Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofs, den Streitwert von Verfahren, die - wie hier der Fall - „nicht berufseröffnende“ Prüfungen (d. h. solche Prüfungen, deren Bestehen nicht Voraussetzung für die Aufhebung einer subjektiven Zulassungsschranke für die Aufnahme einer bestimmten beruflichen Tätigkeit ist), zum Gegenstand haben, in Übereinstimmung mit der Empfehlung in der Nummer 36.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit mit dem Auffangwert anzusetzen (BayVGH, B. v. 23.5.2012 - 22 C 12.791 - juris Rn. 2; B. v. 8.5.2014 - 22 C 14.1018 - juris Rn. 6 f.; B. v. 16.12.2015 - 22 ZB 15.2189 - juris Rn. 21; B. v. 29.4.2016 - 22 C 16.439 - juris; B. v. 29.4.2016 - 22 C 16.530 - juris Rn. 6 - 11). Gründe, von dieser Handhabung im vorliegenden Fall abzuweichen, sind nicht ersichtlich.

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(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

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Im Namen des Volkes

Urteil

vom 3. Dezember 2015

16. Kammer

Sachgebiets-Nr. 420

Hauptpunkte:

Unbegründeter Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens nach Eintritt der Klagerücknahmefiktion

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Klägerin -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern vertreten durch den Präsidenten und den Hauptgeschäftsführer Orleanstr. 10-12, 81669 München

- Beklagte -

wegen Fortbildungsprüfung

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 16. Kammer,

durch die Richterin am Verwaltungsgericht ... als Vorsitzende, den Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 2015 am 3. Dezember 2015 folgendes Urteil:

I.

Das Verfahren ist beendet.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des fortgesetzten Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin macht geltend, dass das Klageverfahren, in dem sie sich gegen die Bewertung einer mündlichen Prüfung gewendet hat, nicht beendet sei.

Am ... Juli 2014 legte die Klägerin die mündliche Prüfung im Rahmen der von der Beklagten veranstalteten Fortbildungsprüfung zur geprüften Handelsfachwirtin ab. Diese Prüfung hatte die Klägerin in zwei vorangegangenen Terminen nicht bestanden und wiederholte sie nun zum zweiten Mal. Die schriftlich absolvierten Prüfungsfächer dagegen hatte sie bereits in früheren Prüfungsterminen bestanden. In einem von den drei Prüfern unterzeichneten, zweiseitigen Formular wurden Prüfungsinhalte stichwortartig festgehalten, zu einzelnen Bewertungskriterien Bemerkungen notiert sowie eine Bewertung in Punkten getroffen (vgl. Bl. 5 der Behördenakte). Die mündliche Prüfung wurde insgesamt mit 40 Punkten und der Note 5 und damit als mangelhaft bewertet.

In einem Telefonat am 10. Juli 2014 (vgl. Bl. 7 der Behördenakte) wies eine Mitarbeiterin der Beklagten die Klägerin auf die Möglichkeiten hin, zur Fortbildungsprüfung erneut anzutreten und bezüglich der erfolgten Prüfungsbewertung Widerspruch einzulegen.

Mit Bescheid vom ... Juli 2014 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass diese die Fortbildungsprüfung zur geprüften Handelsfachwirtin im Frühjahr 2014 nicht bestanden habe. Die Prüfung sei bestanden, wenn in allen schriftlich und mündlich geprüften Handlungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden seien. Die Klägerin könne eine nicht bestandene Prüfung zweimal wiederholen. Diese Möglichkeiten habe sie ausgeschöpft.

Am 7. August 2014 legte die Klägerin gegen den Bescheid vom ... Juli 2014 Widerspruch ein. Nach Einsicht in das Protokoll der mündlichen Prüfung am 30. Juli 2014 seien ihr mehrere Bewertungspunkte bzw. Notizen der Prüfer aufgefallen, die „so nicht in der mündlichen Prüfung stattgefunden“ hätten. Die Klägerin führte im Widerspruch mehrere Einzelpunkte auf. Nach Rücksprache mit ihrem Rechtsanwalt ergänzte sie am 11. August 2014 die Widerspruchsbegründung.

Mit Schreiben vom ... August 2014, ... August 2014 und ... August 2014 nahmen die drei an der mündlichen Prüfung beteiligten Prüfer zur Widerspruchsbegründung der Klägerin Stellung. Sie hielten im Ergebnis an ihrer Bewertung des Prüfungsergebnisses als mangelhaft fest.

Mit Bescheid vom ... November 2014, der Klägerin am 17. November 2014 zugestellt, wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück und nahm zur Begründung u. a. auf beigefügte Stellungnahmen von Prüfern Bezug.

Am 17. Dezember 2014 erhob die Klägerin Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom ... Juli 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ... November 2014 mit dem Ziel einer Neubewertung der mündlichen Prüfung vom ... Juli 2014 (Az. M 16 K 14.5619). Es werde Akteneinsicht in die „Verfahrensakten und sämtliche Beiakten“ beantragt und um Übersendung der Akten in die Kanzlei gebeten. Die Klage werde nach erfolgter Akteneinsicht begründet.

Mit der Eingangsmitteilung des Gerichts vom 18. Dezember 2014 wurde der Klägerbevollmächtigte gebeten, die Klage binnen 6 Wochen zu begründen. Mit Schreiben vom 8. Januar 2014 legte die Beklagte die Behördenakte vor. Eine Akteneinsicht erfolgte zunächst nicht; die Akte wurde dem Klägerbevollmächtigten nicht übersandt.

Mit Schriftsatz vom 9. Februar 2015 beantragte der Klägerbevollmächtigte, die Frist zur Klagebegründung bis zum 9. März 2015 zu verlängern, da eine ausführliche Rücksprache mit der Klägerin noch nicht möglich gewesen sei. Mit weiterem Schriftsatz vom 9. März 2015 wurde um erneute Verlängerung der Klagebegründungsfrist bis 23. März 2015 gebeten, da sich der alleinige Sachbearbeiter bis einschließlich 15. März 2015 in Urlaub befinde und eine nochmalige unabdingbare Rücksprache mit der Klägerin ausstehe. Eine weitere Fristverlängerung bis 13. April 2015 wurde mit Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 23. März 2015 beantragt, da es dem alleinigen Sachbearbeiter aufgrund von „privaten Gründen“ noch nicht möglich gewesen sei, die Klagebegründung zu fertigen. Das Gericht teilte dem Klägerbevollmächtigten jeweils mit, dass die beantragte Fristverlängerung gewährt werde.

Mit Schreiben vom 1. April 2015, dem Klägerbevollmächtigten am 9. April 2015 zugestellt, forderte das Gericht die Klägerin gemäß § 92 Abs. 2 VwGO auf, innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung dieses Schreibens die Klage „vom 21. Dezember 2014“ nunmehr zu begründen. Für den Fall der nicht fristgemäßen Klagebegründung wurde darauf hingewiesen, dass die Klage dann gemäß § 92 Abs. 2 VwGO als zurückgenommen gelte.

Das Gericht stellte das Verfahren M 16 K 14.5619 mit Beschluss vom 16. Juni 2015 ein, erlegte die Verfahrenskosten der Klägerin auf und stellte fest, dass die Klage als zurückgenommen gelte. Nachdem die Klagepartei der Aufforderung vom 1. April 2015 nicht innerhalb der gesetzlichen Frist nachgekommen sei, gelte die Klage mit Ablauf des 9. Juni 2015 als zurückgenommen (§ 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Gemäß § 92 Abs. 3 VwGO sei daher das Verfahren mit der Kostenfolge nach § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen.

Mit Schriftsatz vom 8. Juli 2015 erhob die Klägerin Einwände gegen den Einstellungsbeschluss vom 16. Juni 2015. Es wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Klägerin wende sich - wie bereits aus ihrer Widerspruchsbegründung hervorgehe - gegen die Protokollierung und Bewertung ihrer mündlichen Prüfung. In einem Verfahren betreffend eine Prüfungsanfechtung sei eine Klage ohne vorherige Akteneinsicht nicht sinnvoll. Die Protokollierung der Prüfung sowie die von den Prüfern angesetzten Bewertungsgrundlagen seien nur anhand der Prüfungsakte bewertbar und gegebenenfalls angreifbar. Das Gericht sei dem Akteneinsichtsgesuch vom 17. Dezember 2014 bislang nicht nachgekommen. Aus dem weitergeleiteten Schreiben der Beklagten vom 8. Januar 2014 ergebe sich, dass diese die Behördenakten dem Gericht vorgelegt habe. Es sei ohne Belang, dass die Klägerin bereits im Widerspruchsverfahren Akteneinsicht erhalten habe, da sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht anwaltlich vertreten gewesen sei und das Akteneinsichtsrecht zu jedem Verfahrenszeitpunkt bestehe. Die Voraussetzungen des § 92 Abs. 2 VwGO hätten auch deshalb nicht vorgelegen, weil in dem Schreiben des Gerichts vom 1. April 2015 auf eine Klage vom 21. Dezember 2014 Bezug genommen worden sei, die Klage jedoch am 17. Dezember 2014 eingegangen sei. Bei Abfassung der Betreibensaufforderung hätten wegen des Antrags auf Akteneinsicht keine konkreten Anhaltspunkte für den Wegfall des Rechtsschutzinteresses der Klägerin bestanden. Die Verletzung der Pflicht der Klägerin, die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben, hätte nur angenommen werden können, wenn antragsgemäß Akteneinsicht gewährt worden wäre, da nur dann eine sachgerechte Klagebegründung hätte angegeben werden können. Die Annahme eines fehlenden Rechtsschutzinteresses alleine durch Zeitablauf sei nicht zulässig gewesen.

Die Klägerin beantragt,

das mit Beschluss des Gerichts vom 16. Juni 2015 eingestellte Verfahren fortzusetzen.

Die Beklagte beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zu weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 3. Dezember 2015, die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren und im Verfahren M 16 K 14.5619 sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der zulässige Antrag der Klägerin auf Fortsetzung des Verfahrens bleibt ohne Erfolg.

Entsteht über das Vorliegen der Voraussetzungen der gesetzlichen Rücknahmefiktion nach § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO Streit, so hat das Gericht das Verfahren fortzusetzen und über die Frage der Beendigung des Verfahrens aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil zu entscheiden, wenn ein Beteiligter - wie vorliegend durch die Klagepartei am 8. Juli 2015 geschehen - dies beantragt (vgl. BayVGH, B. v. 19.1.1999 - 1 C 97.1542 - juris Rn. 16). Erweist sich, dass die Voraussetzungen für die Rücknahmefiktion vorliegen, so ergeht Urteil, dass das Verfahren beendet ist und der Antragsteller die Kosten des fortgesetzten Verfahrens zu tragen hat (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 92 Rn. 26).

Das Klageverfahren M 16 K 14.5619 ist beendet. Der Einstellungsbeschluss des Gerichts vom 16. Juni 2015 ist zu Recht ergangen, da die Klage vom 17. Dezember 2014 nach § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO als zurückgenommen gilt (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen für eine Klagerücknahmefiktion nach § 92 Abs. 2 VwGO sind vorliegend gegeben.

§ 92 Abs. 2 VwGO ist nicht als Sanktion für einen Verstoß gegen prozessuale Mitwirkungspflichten oder unkooperatives Verhalten eines Beteiligten zu verstehen. Vielmehr werden in dieser Vorschrift die Voraussetzungen für die Annahme eines weggefallenen Rechtsschutzinteresses festgelegt (vgl. BVerfG, B. v. 17.9.2012 - 1 BvR 2254/11 - juris Rn. 28). Es ist zu prüfen, ob im Zeitpunkt des Erlasses der Betreibensaufforderung bestimmte, sachlich begründete Anhaltspunkte dafür vorgelegen haben, dass das Rechtsschutzinteresse des Klägers entfallen ist. Aus dem fallbezogenen Verhalten des jeweiligen Klägers muss gegebenenfalls der Schluss auf ein Desinteresse an der weiteren Verfolgung seines Begehrens möglich sein. Hierfür kann sprechen, dass der betreffende Kläger unter Fristsetzung erfolglos zur Klagebegründung aufgefordert wurde (vgl. BVerwG, B. v. 5.7.2000 - 8 B 119/00 - juris Rn. 5). Bei dieser Beurteilung anhand der Gesamtumstände des Falls sind auch Anhaltspunkte zu berücksichtigen, die sich aus den Besonderheiten des jeweiligen Streitgegenstands ergeben können. So kann im Bereich vermögensrechtlicher Streitigkeiten eine fehlende Klagebegründung nur ausnahmsweise auf ein entfallenes Rechtsschutzbedürfnis schließen lassen (vgl. BVerwG, B. v. 12.4.2001 - 8 B 2/01 - juris Rn. 5).

Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Betreibensaufforderung am 1. April 2015 (vgl. BVerfG, B. v. 17.9.2012 - 1 BvR 2254/11 - juris Rn. 29; BVerwG, B. v. 7.7.2005 - 10 BN 1/05 - juris Rn. 4) bestanden sachlich begründete Anhaltspunkte für den Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Klägerin.

Auf ein Desinteresse deutete insbesondere hin, dass die Klägerin trotz gerichtlicher Aufforderung die Klage nicht begründet hatte. Seit Ablauf der ursprünglichen Klagebegründungsfrist von sechs Wochen waren rund zwei Monate vergangen, bevor die Betreibensaufforderung erging. Zwar hat der Klägerbevollmächtigte jeweils kurz vor Fristablauf um Fristverlängerung gebeten. Die jeweilige Begründung deutete allerdings nicht auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse hin. Es wurden jeweils nur pauschale, nicht näher nachprüfbare Gründe angegeben. Insbesondere der zweimalige Hinweis auf eine ausstehende Rücksprache zwischen der Klägerin und ihrem Bevollmächtigten konnte die Anhaltspunkte im vorstehenden Sinn nicht entkräften. Regelmäßig ist eine Kontaktaufnahme mit dem Mandanten zur Vorbereitung einer Klagebegründung binnen einiger Wochen möglich, wenn ein ernsthaftes Interesse hieran besteht. Ein konkreter Grund, warum eine solche Rücksprache über einen längeren Zeitraum hinweg nicht möglich gewesen sein sollte - z. B. ein Krankheitsfall oder eine arbeits- oder urlaubsbedingte Abwesenheit -, wurde hier nicht angegeben.

Nicht entscheidungserheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die vom Klägerbevollmächtigten mehrmals beantragte Fristverlängerung zur Klagebegründung jeweils gewährt wurde. Zum einen bezieht sich die Rücknahmefiktion gerade nicht auf eine zu sanktionierende Pflichtverletzung des Klägers. Zum anderen hat die Fristverlängerung ihrerseits nicht vorausgesetzt, dass der Kläger zuvor das Fortbestehen seines Rechtsschutzinteresses glaubhaft gemacht hätte. Vielmehr kam eine Fristverlängerung bereits in Betracht, weil noch nicht zu erwarten war, dass hierdurch eine erhebliche Prozessverzögerung eintreten würde. Maßgeblich ist im vorliegenden Zusammenhang vielmehr, dass das Gericht eine Klagebegründung für den weiteren Fortgang der Verwaltungsstreitsache - z. B. im Hinblick auf eine Klageerwiderung, eine Terminierung mit der Entscheidung über die Notwendigkeit der Ladung von Zeugen - für erforderlich hielt, und die Klägerin der entsprechenden Aufforderung über einen erheblichen Zeitraum nicht nachkam, ohne dass hierfür erhebliche, nachvollziehbare Gründe ersichtlich gewesen wären.

Der Klägerbevollmächtigte hat zudem zutreffend auf die Bedeutung der einzelfallbezogenen Klagebegründung bei Prüfungsanfechtungen hingewiesen. Dieser Umstand verstärkt die dargelegte Indizwirkung der unterlassenen Klagebegründung. Dies gilt insbesondere auch im vorliegenden Fall. Zum Zeitpunkt der Widerspruchsbegründung war der Klägerin lediglich die zweiseitige Niederschrift über die Prüfung vom 9. Juli 2014 bekannt (vgl. Bl. 5 der Behördenakte). Diese Niederschrift enthielt lediglich zur Präsentation der Klägerin hinsichtlich fachlicher Inhalte und des Medieneinsatzes kurze, wertende Bemerkungen und eine Bewertung in Punkten. Bezüglich des Aufbaus und der persönlichen Kompetenz im Rahmen der Präsentation sowie zum nachfolgenden Fachgespräch finden sich lediglich Punktebewertungen ohne Begründung. Die Widerspruchsbegründung beinhaltet folglich an vielen Stellen den Hinweis, dass die Bewertung der Prüfer - jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt - nicht nachvollziehbar war; sie beschränkt sich zudem naturgemäß im Wesentlichen auf diejenigen Prüfungsinhalte, zu denen sich im Protokoll vom 9. Juli 2014 Bemerkungen finden. Die Klägerin wurde maßgeblich erst durch den Widerspruchsbescheid und die schriftlichen Stellungnahmen der Prüfer in die Lage versetzt, substantiierte Einwände gegen die Prüfungsbewertungen zu erheben (vgl. hierzu BVerwG, U. v. 6.9.1995 - 6 C 18/93 - juris Rn. 21). Eine Klagebegründung war folglich erforderlich, um den Streitstoff hinreichend darzulegen (vgl. BVerwG, B. v. 12.4.2001 - 8 B 2/01 - juris Rn. 6) und gegebenenfalls konkreten Einwänden der Klägerin gegen die Prüfungsbewertung nachgehen zu können. Zudem wäre in einer solchen Konstellation ebenso denkbar, dass zunächst fristwahrend Klage erhoben wird, um darüber zu entscheiden, ob die Bewertung durch die zwischenzeitliche Begründung nachvollziehbar geworden ist. Ferner kommt in derartigen Fällen auch in Betracht, dass der betreffende Kläger zwischenzeitlich das Interesse an einer Prüfungsanfechtung verloren hat. Hier lag die Prüfung bei Klageerhebung bereits fünf Monate, zum Zeitpunkt der Betreibensaufforderung fast acht Monate zurück. In diesem Zeitraum können sich z. B. die beruflichen Rahmenbedingungen dahingehend ändern, dass die Fortbildungsqualifikation nicht mehr als zweckmäßig oder erforderlich angesehen wird. Auch hatte die Beklagte die Klägerin am 10. Juli 2014 telefonisch auf die Möglichkeit hingewiesen, zur Prüfung insgesamt nochmals anzutreten (Bl. 7 d. A.). Es war deshalb auch möglich, dass die Klägerin sich bis April 2015 für diesen Weg entschieden hatte. Hinzu kommt, dass im Falle von fortbestehenden Einwänden gegen die Prüfungsbewertung die Klägerin selbst ein Interesse an einer zeitnahen Klagebegründung gehabt hätte. Durch fortschreitenden Zeitablauf schwindet naturgemäß die Möglichkeit aller Beteiligten, den genauen Ablauf einer mündlichen Prüfung verlässlich zu rekonstruieren.

Das anfänglich gestellte Akteneinsichtsgesuch steht dem nicht entgegen, da die unterbliebene Klagebegründung in der Folge nicht (auch) mit einer bislang unterbliebenen Akteneinsicht begründet wurde. In den wiederholten Anträgen auf Fristverlängerung wurde ausschließlich auf sonstige Hinderungsgründe hingewiesen. Wäre tatsächlich die unterbliebene Akteneinsicht hierbei maßgeblich gewesen, so wäre mit Sicherheit zu erwarten gewesen, dass die Klägerin spätestens nach erfolgter Aufforderung nach § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO darauf hingewiesen hätte, dass aus diesem Grund die Klagebegründung noch nicht möglich gewesen sei. Die gewünschte Übersendung der Akten stand im Übrigen im Ermessen des Gerichts (vgl. § 100 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Durch das Übersendungsschreiben der Beklagten vom 8. Januar 2015 war der Klägerin bekannt, dass die Behördenakte dem Gericht ab diesem Zeitpunkt vorlag.

Die Aufforderung vom 1. April 2015 enthielt die Hinweise gemäß § 92 Abs. 2 Satz 3 VwGO. Die versehentliche Datierung der Klage mit „21. Dezember 2014“ - statt richtig „17. Dezember 2014“ - ist unschädlich; für den Bevollmächtigten war aufgrund des Betreffs und des Aktenzeichens des Schreibens klar erkennbar, welche Klage gemeint war. Die Zweimonatsfrist ist am 9. Juni 2015 ohne vorherige Äußerung der Klagepartei abgelaufen.

Dem Antrag auf Fortführung des Verfahrens war daher nicht stattzugeben; die Kosten des fortgesetzten Verfahrens sind der Klägerin aufzuerlegen (§ 154 Abs. 2 VwGO entsprechend; vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 92 Rn. 26).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 2.500,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Das Oberverwaltungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Oberverwaltungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Verwaltungsgericht nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist oder
2.
wenn das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat
und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt.

(3) Das Verwaltungsgericht ist an die rechtliche Beurteilung der Berufungsentscheidung gebunden.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 16. Dezember 2010 - 5 A 1349/07 - und der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 1. Juni 2011 - 3 L 44/11 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes. Das Urteil und der Beschluss werden aufgehoben. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht Greifswald zurückverwiesen.

Damit wird der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 20. Juli 2011 - 3 L 44/11 - gegenstandslos.

...

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ablehnung eines Antrags auf Fortsetzung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, nachdem dieses wegen Nichtbetreibens durch den Kläger mit einem Beschluss gemäß § 92 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 VwGO eingestellt worden ist.

I.

2

1. a) Der Beschwerdeführer erwarb im Jahr 1992 von der Bundesrepublik Deutschland das Eigentum an einem Grundstück auf der Insel H … . Zuvor war das Grundstück durch einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur abgemarkt worden.

3

Im Zusammenhang mit der beabsichtigten Veräußerung eines an das Grundstück des Beschwerdeführers angrenzenden Grundstücks führte der öffentlich bestellte Vermessungsingenieur U., der Beklagte des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beklagter), Vermessungen zur Bestimmung der Flurstücksgrenze durch. Diese ergaben eine Grenzfeststellung, die nach Auffassung des Beschwerdeführers nicht mit derjenigen von 1992, durch einen Grenzstein dokumentierten, übereinstimmt.

4

Gegen die Grenzfeststellung erhob der Beschwerdeführer Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. September 2007 zurückwies. Die im Grenzfeststellungs- und Abmarkungsverfahren bekannt gegebenen Vermessungsergebnisse seien rechtmäßig erlassen, weil ein Vergleich der Ist-Lage der vorgefundenen und wiederhergestellten Abmarkungen der Grenzpunkte Übereinstimmung mit der Soll-Lage des Katasternachweises ergeben habe und weil der vom Beschwerdeführer angezeigte Granitgrenzstein in seiner Lage tatsächlich nicht mit dem Katasternachweis übereinstimme und keine unterirdische Vermarkung habe.

5

b) Der Beschwerdeführer erhob beim Verwaltungsgericht Klage gegen die Entscheidungen des Beklagten und begründete diese im Wesentlichen damit, die im Jahr 1992 festgestellte Grenze sei bindend. In einem Schriftsatz vom 16. Juni 2008 benannte er unter anderem seinen Vater als Zeugen für seine Behauptung, der strittige Grenzstein sei der 1992 gesetzte. Hierauf erwiderte der Beklagte mit Schriftsatz vom 3. Juli 2008; er legte dar, weshalb es sich bei dem strittigen Grenzstein nicht um den 1992 gesetzten handeln könne. Bitten des Verwaltungsgerichts an den Beschwerdeführer um Stellungnahme hierzu blieben unbeantwortet. Daraufhin erließ das Verwaltungsgericht eine Betreibensaufforderung nach § 92 Abs. 2 VwGO, die dem damaligen Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 16. Januar 2009 zugestellt wurde. Am 16. März 2009 übermittelte der Prozessbevollmächtigte einen Schriftsatz, in der zur Betreibensaufforderung wie folgt Stellung genommen wurde:

6

"Der Kläger hat seine Klage begründet und hält daran fest.

7

Der Beklagte tritt der Klage entgegen.

8

Dessen ungeachtet regen wir namens des Klägers an, in der Sache eine gerichtsnahe Mediation durchzuführen.

9

Es hat sich zur Kenntnis des Unterzeichneten erwiesen, dass das Angebot u.a. des Verwaltungsgerichts Greifswald insoweit mitunter zu Erfolgen führt."

10

c) Mit Beschluss vom 18. März 2009 entschied das Verwaltungsgericht, dass die Klage als zurückgenommen gilt, und stellte das Verfahren ein. Die Klage gelte nach § 92 Abs. 2 VwGO als zurückgenommen, da der Beschwerdeführer das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate seit Zustellung der Aufforderung nicht im Sinne dieser Aufforderung, wonach zum Vortrag des Beklagten vom 3. Juli 2008 Stellung genommen werden sollte, betrieben habe.

11

d) Mit Schreiben eines neu bestellten Prozessbevollmächtigten vom 3. Februar 2010 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, das Verfahren fortzusetzen.

12

2. Mit dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Urteil vom 16. Dezember 2010 bestätigte das Verwaltungsgericht den Eintritt der Rücknahmefiktion nach § 92 Abs. 2 VwGO. Der Beschwerdeführer habe das Verfahren trotz Aufforderung mehr als zwei Monate nicht im Sinne der Verfügung betrieben.

13

Die Betreibensaufforderung habe am 14. Januar 2009 an den Beschwerdeführer ergehen dürfen. Im Zeitpunkt der Betreibensaufforderung hätten konkrete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers bestanden.

14

Innerhalb der zweimonatigen Betreibensfrist habe sich der Beschwerdeführer lediglich mit dem am 16. März 2009 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz geäußert. Ein Betreiben im Sinne des § 92 Abs. 2 VwGO bedeute dieser Schriftsatz nicht. Soweit der damalige Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 16. März 2009 mitgeteilt habe, dass der Beschwerdeführer an seiner Klage festhalte, habe diese Erklärung keinen substantiellen Aussagewert. Die gerichtliche Verfügung vom 14. Januar 2009 habe erkennbar darauf abgezielt, dass der Beschwerdeführer zu den vom Beklagten im Schreiben vom 3. Juli 2008 vorgebrachten verschiedenen Tatsachen, die den vom Beschwerdeführer als maßgeblich angesehenen Granitgrenzstein betroffen hätten, Stellung nehmen sollte. Hierzu enthalte der Schriftsatz vom 16. März 2009 aber keine Aussage. Vor dem prozessualen Hintergrund dieser Aufforderung könne der Schriftsatz letztlich nur als ein Nichtbetreiben gewertet werden.

15

3. Mit dem mit der Verfassungsbeschwerde ebenfalls angegriffenen Beschluss vom 1. Juni 2011 lehnte das Oberverwaltungsgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil ab. Die Berufung sei nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zuzulassen.

16

Das Verwaltungsgericht habe an den Beschwerdeführer eine Betreibensaufforderung richten dürfen, denn im Zeitpunkt der Aufforderung am 5. Januar 2009 hätten sachlich begründete Anhaltspunkte für den Wegfall des Rechtsschutzinteresses bestanden. Da am 8. Juli 2008 eine sechswöchige Frist für die erbetene Stellungnahme gesetzt worden sei, an deren Erledigung durch Verfügungen vom 20. Oktober und 21. November 2008 erinnert worden sei, habe der Beschwerdeführer mit dem Unterlassen jeglicher Antwort über einen Zeitraum von circa sechs Monaten seit der Aufforderung zur Stellungnahme seine prozessuale Mitwirkungspflicht in einer Weise verletzt, die geeignet gewesen sei, die durch Stellungnahme des Beklagten zur Sache ausgelösten Zweifel an einem fortbestehenden Rechtsschutzinteresse zu verfestigen. Es sei nicht ersichtlich, warum es dem Beschwerdeführer in dem genannten Zeitraum nicht hätte möglich sein sollen, zu antworten. Zumindest aber habe von ihm eine Mitteilung erwartet werden können, aus welchen Gründen eine Antwort nicht möglich sei. Sein völliges Verschweigen habe deshalb den Rückschluss auf ein Desinteresse am weiteren Verfahren zugelassen.

17

Die weiteren Voraussetzungen des § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO seien ebenfalls erfüllt gewesen. Um der Aufforderung zu entsprechen, hätte sich der Beschwerdeführer so substantiiert äußern müssen, dass Zweifel am Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses beseitigt worden wären und der äußere Anschein einer Vernachlässigung prozessualer Mitwirkungspflichten entfallen wäre. Der Anforderung an ein substantielles Vorbringen genüge es jedenfalls nicht, wenn ein Kläger auf eine konkrete Aufforderung hin lediglich mitteile, er wolle das Verfahren weiter betreiben. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer die erbetenen Verfahrenshandlungen auch deswegen nicht vorgenommen, weil das Gericht eine inhaltliche Stellungnahme zu dem Vortrag des Beklagten mit Schriftsatz vom 3. Juli 2008 erbeten gehabt habe. Die Erklärung vom 16. März 2009 habe für ein substantielles Betreiben umso weniger ausgereicht, als dem Antwortschreiben nicht zu entnehmen gewesen sei, welche Gründe den Beschwerdeführer gehindert haben sollten und noch hinderten, sich inhaltlich zu erklären.

18

4. Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers wies das Oberveraltungsgericht mit dem schließlich auch mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss vom 20. Juli 2011 zurück.

II.

19

1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer im Wesentlichen eine Verletzung seines Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und seines Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. Das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht seien zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 92 Abs. 2 VwGO und zwar sowohl hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Betreibensaufforderung als auch hinsichtlich der Annahme des Nichtbetreibens vorgelegen hätten.

20

2. Der Beklagte des Ausgangsverfahrens und das Land Mecklenburg-Vorpommern hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Akten des gerichtlichen Ausgangsverfahrens wurden beigezogen.

21

3. Der 4. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts äußert sich in seiner Stellungnahme dahingehend, dem Verwaltungsgericht dürfte die Einstellung des Verfahrens nach § 92 Abs. 2 VwGO verwehrt gewesen sein, nachdem der Beschwerdeführer deutlich gemacht habe, dass er an seiner Klage festhalte. Der Beschwerdeführer habe hier seine Klage substantiiert und unter Beweisantritt begründet. Sein Interesse an einer weiteren Rechtsverfolgung habe er hinreichend dargetan. Es sei Sache des Gerichts, das unterschiedliche Vorbringen der Beteiligten zu bewerten.

III.

22

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Annahme ist zur Durchsetzung eines in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechts des Beschwerdeführers angezeigt (vgl. § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden, die zulässige Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet (vgl. § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

23

Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2010 und der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 1. Juni 2011 verletzen die Garantie wirksamen Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG (dazu 1.). Ob sie darüber hinaus auch den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzen, kann offen bleiben (dazu 2.). Damit wird der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts über die Anhörungsrüge gegenstandslos.

24

1. Das Verwaltungsgericht hat durch die Ablehnung des Antrags des Beschwerdeführers auf Fortsetzung des Verfahrens gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verstoßen; das Oberverwaltungsgericht durfte die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht bestätigen.

25

a) aa) Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistet den Rechtsweg im Rahmen der jeweiligen einfachgesetzlichen Prozessordnungen. Der Weg zu den Gerichten, insbesondere auch zur inhaltlichen Überprüfung einer Verwaltungsentscheidung, darf von der Erfüllung und dem Fortbestand bestimmter formaler Voraussetzungen abhängig gemacht werden (vgl. BVerfGE 9, 194 <199 f.>; 10, 264 <267 f.>; 27, 297 <310>; 35, 65 <72 f.>). Die dem Gesetzgeber obliegende normative Ausgestaltung des Rechtswegs muss aber das Ziel dieser Rechtsgewährleistung, nämlich den wirkungsvollen Rechtsschutz, auch tatsächlich verfolgen und ermöglichen (vgl. BVerfGE 110, 77 <85>). Sie muss im Hinblick darauf geeignet und angemessen sowie für den Rechtsuchenden zumutbar sein (vgl. BVerfGE 77, 275 <284>). Der Zugang zu den Gerichten und zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen darf nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 40, 272 <274 f.>; 78, 88 <99>; 110, 77 <85>; stRspr). Dieser Grundsatz gilt auch innerhalb des jeweils eingeleiteten Verfahrens selbst, soweit es darum geht, sich dort effektiv Gehör verschaffen zu können, und nicht nur für die Eröffnung des Zugangs zum Gericht selbst (BVerfGE 81, 123 <129>). Der gerichtlichen Durchsetzung des materiellen Anspruchs dürfen auch hier nicht unangemessen hohe verfahrensrechtliche Hindernisse in den Weg gelegt werden (BVerfGE 53, 115 <127 f.>).

26

bb) Im Einklang mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG setzt jede an einen Antrag gebundene gerichtliche Entscheidung ein Rechtsschutzbedürfnis voraus (vgl. BVerfGE 61, 126 <135>; 96, 27 <39 f.>; 110, 77 <85>). Nur derjenige, der mit dem von ihm angestrengten gerichtlichen Rechtsschutzverfahren ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt, hat einen Anspruch auf eine gerichtliche Sachentscheidung; fehlt es daran, so ist das prozessuale Begehren als unzulässig abzuweisen.

27

Das erforderliche Rechtsschutzinteresse kann im Laufe eines gerichtlichen Verfahrens entfallen. Vom Wegfall eines ursprünglich gegebenen Rechtsschutzinteresses kann ein Gericht im Einzelfall auch dann ausgehen, wenn das Verhalten eines rechtsschutzsuchenden Verfahrensbeteiligten Anlass zu der Annahme bietet, dass ihm an einer Sachentscheidung mangels Sachbescheidungsinteresses nicht mehr gelegen ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Oktober 1998 - 2 BvR 2662/95 -, juris Rn. 17).

28

cc) Eine Regelung über eine Verfahrensbeendigung wegen unterstellten Wegfalls des Rechtsschutzinteresses ist grundsätzlich von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 1993 - 2 BvR 1972/92 -, NVwZ 1994, S. 62 <63>). Allerdings führt die Rücknahmefiktion des § 92 Abs. 2 VwGO zur Beendigung des Rechtsschutzverfahrens mit möglicherweise irreversiblen Folgen, insbesondere wenn behördliche Ausgangsentscheidungen dadurch in Bestandskraft erwachsen, ohne dass der Kläger dies durch ausdrückliche Erklärung in bewusster Entscheidung herbeigeführt hätte. Die Handhabung eines solch scharfen prozessualen Instruments muss daher im Lichte der Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG unter strikter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben erfolgen, verstanden als Ausnahme von dem Grundsatz, dass ein Kläger oder Antragsteller das von ihm eingeleitete Verfahren auch durchführen will. Namentlich darf § 92 Abs. 2 VwGO nicht als Sanktion für einen Verstoß gegen prozessuale Mitwirkungspflichten oder unkooperatives Verhalten eines Beteiligten gedeutet oder eingesetzt werden. Hierfür ist die Rücknahmefiktion nicht konzipiert. Sie soll vielmehr nur die Voraussetzungen für die Annahme eines weggefallenen Rechtsschutzinteresses festlegen und gesetzlich legitimieren (vgl. zu § 81 AsylVfG, auf den § 92 Abs. 2 VwGO zurückgeht [BTDrucks 13/3993, S. 12], BTDrucks 12/2062, S. 42: vereinfachte Beendigung eines Verfahrens, "an dessen Fortführung der Kläger erkennbar kein Interesse mehr hat"; ferner Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 92 Rn. 3 und 46 [Stand: Januar 2012], Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 92 Rn. 18).

29

Zwar gilt auch für die Rücknahmefiktion des § 92 Abs. 2 VwGO, dass nicht jede fehlerhafte Anwendung des einfachen Rechts einen Verfassungsverstoß darstellt. Angesichts der gravierenden, den Rechtsschutz jedenfalls im konkreten Verfahren ohne Sachprüfung abschneidenden Wirkung dieser Vorschrift gebietet Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG jedoch eine strenge Prüfung der fachgerichtlichen Auslegung und Anwendung des § 92 Abs. 2 VwGO durch das Bundesverfassungsgericht. Insbesondere hat es zu kontrollieren, ob die von den Verwaltungsgerichten mit Rücksicht auf die Rechtsschutzgarantie herausgearbeiteten Anforderungen an eine zulässige Betreibensaufforderung nach § 92 Abs. 2 Satz 1 und 3 VwGO gewahrt und die Voraussetzungen für die Annahme eines Nichtbetreibens nicht verfehlt, insbesondere der Vorschrift hierbei keine falsche Zielrichtung gegeben wurden. Hiernach müssen zum einen zum Zeitpunkt der Betreibensaufforderung sachlich begründete Anhaltspunkte vorliegen, die den späteren Eintritt der Fiktion als gerechtfertigt erscheinen lassen. Solche Anhaltspunkte sind insbesondere dann gegeben, wenn der Kläger seine prozessualen Mitwirkungspflichten nach § 86 Abs. 1 VwGO verletzt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2000 - BVerwG 8 B 119.00 -, NVwZ 2000, S. 1297 <1298>; Beschluss vom 12. April 2001 - BVerwG 8 B 2.01 -, NVwZ 2001, S. 918; Beschluss vom 7. Juli 2005 - BVerwG 10 BN 1.05 -, juris Rn. 4). Zum anderen hat ein Kläger das Verfahren nur dann nicht mehr im Sinne von § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO betrieben, wenn er innerhalb der Zwei-Monatsfrist nicht substantiiert dargetan hat, dass und warum das Rechtsschutzbedürfnis trotz des Zweifels an seinem Fortbestehen, aus dem sich die Betreibensaufforderung ergeben hat, nicht entfallen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2005 - BVerwG 10 BN 1.05 -, juris Rn. 7).

30

b) Hieran gemessen ist die Auffassung der Ausgangsgerichte, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer Betreibensaufforderung gemäß § 92 Abs. 2 VwGO im Januar 2009 vorlagen, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden

31

Im Schriftsatz vom 16. Juni 2008 führt der damalige Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers aus, dessen Vater sei bei der seinerzeitigen Abmarkung anwesend gewesen und habe mit eigenen Augen gesehen, wie Mitarbeiter des Vermessungsingenieurs hinsichtlich des strittigen Grenzpunkts einen Aushub von circa 1 Meter vorgenommen, dort eine Flasche hineingelegt und diese zerstoßen hätten. Die Scherben der damals zerstoßenen Flasche würden sich an Ort und Stelle finden lassen.

32

In seiner Erwiderung vom 3. Juli 2008 hierauf trägt der Beklagte im Wesentlichen vor, ein Zerstoßen der Flasche sei in der Niederschrift von 1992 nicht vermerkt und wäre aus fachlicher Hinsicht auch nicht nachvollziehbar. Im August 2007 sei in Anwesenheit des Beschwerdeführers der Granitgrenzstein freigelegt worden; eine Flasche als Unterlage sei nicht vorgefunden worden. Hiervon hätten sich die Beteiligten vor Ort durch Betrachtung des Loches überzeugen können. Es müsse davon ausgegangen werden, dass dieser Granitgrenzstein nicht identisch sei mit dem 1992 verhandelten Grenzpunkt.

33

Angesichts dessen, dass der Beklagte auch unter Hinweis auf einen Ortstermin, an dem der Beschwerdeführer selbst teilnahm, die Richtigkeit einer zentralen Behauptung im Vorbringen des Beschwerdeführers in Frage stellte, lag es nahe, dass der Beschwerdeführer sich zu den Ausführungen des Beklagten äußerte. Dass er sich hierzu trotz entsprechender Bitte des Verwaltungsgerichts vom 8. Juli 2008 und zweimaliger Erinnerung (vom 20. Oktober und 21. November 2008) hieran nicht veranlasst sah, durfte das Verwaltungsgericht zum Anlass nehmen, am Fortbestand des Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers ernsthaft zu zweifeln.

34

c) Nicht mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG vereinbar ist hingegen die Annahme, der Beschwerdeführer habe das Verfahren entgegen der darauf ergangenen Aufforderung des Verwaltungsgerichts nicht betrieben. Verwaltungs- und Oberverwaltungsgericht haben damit ein unangemessen hohes Hindernis bei der gerichtlichen Verfolgung des geltend gemachten Anspruchs errichtet.

35

Die Ausgangsgerichte haben sich bei ihren Ausführungen nicht vom Zweck des § 92 Abs. 2 VwGO leiten lassen. Dieser besteht nicht darin, den Kläger zu einer Substantiierung seines Klagebegehrens anzuhalten, sondern in der Klärung der aufgekommenen Zweifel am Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 1993 - 2 BvR 1972/92 -, NVwZ 1994, S. 62 <63>).

36

Dass der Beschwerdeführer an der Verfolgung seines Rechtsschutzziels festhalten wollte, ergibt sich eindeutig aus seinem Schriftsatz vom 16. März 2009. Die Motivation des Beschwerdeführers hierfür liegt auch auf der Hand, geht es ihm im Ausgangsverfahren doch um die Klärung der Größe seines Grundstücks, die nach den Feststellungen des Beklagten um circa 1.900 Quadratmeter kleiner sein soll als von ihm angenommen.

37

Der Beschwerdeführer war angesichts der Umstände des Falles nicht verpflichtet, über den Hinweis, dass er an seiner Klage festhalte, hinausgehende Ausführungen zu machen, um den Eintritt der Rücknahmefiktion zu verhindern. Der Beschwerdeführer hatte seine Klage bereits begründet und zum Beweis der von ihm vorgebrachten Tatsachenbehauptungen seinen Vater und den im Jahr 1992 tätig gewordenen Vermessungsingenieur als Zeugen angeboten. Der Beklagte hatte die Richtigkeit der tatsächlichen Behauptungen bestritten. In einer solchen Situation ist es Aufgabe des - im Übrigen zur Amtsermittlung verpflichteten - Verwaltungsgerichts, den Sachverhalt, soweit es ihn für entscheidungserheblich hält, durch eine Beweisaufnahme aufzuklären und danach zu entscheiden. Der Weg, aufgrund einer vorweggenommenen Beweiswürdigung auf einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Klägers zu schließen und auf diese Weise das Verfahren ohne mündlichen Verhandlung und gegebenenfalls ohne Beweisaufnahme zu beendigen, ist dem Gericht hingegen verwehrt.

38

d) Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf dem festgestellten Verfassungsverstoß. Da die Verwaltungsgerichte bisher noch nicht in der Sache entschieden und auch den Sachverhalt, soweit entscheidungserheblich, nicht aufgeklärt haben, ist nicht erkennbar, dass die Entscheidung in der Sache mit Sicherheit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausfällt.

39

e) Das Urteil des Verwaltungsgerichts und der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 1. Juni 2011 sind aufzuheben; der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 20. Juli 2011 wird dadurch gegenstandslos. Die Sache ist an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).

40

2. Da das Verwaltungsgericht aus verfassungsrechtlichen Gründen gehindert war, den Eintritt der Erledigungsfiktion anzunehmen, kommt es auf die Frage, ob die Ausgangsgerichte bei ihren Entscheidungen auch den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt haben, nicht mehr an.

41

3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung ergibt sich aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt nach § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).

42

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 16. Dezember 2010 - 5 A 1349/07 - und der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 1. Juni 2011 - 3 L 44/11 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes. Das Urteil und der Beschluss werden aufgehoben. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht Greifswald zurückverwiesen.

Damit wird der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 20. Juli 2011 - 3 L 44/11 - gegenstandslos.

...

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ablehnung eines Antrags auf Fortsetzung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, nachdem dieses wegen Nichtbetreibens durch den Kläger mit einem Beschluss gemäß § 92 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 VwGO eingestellt worden ist.

I.

2

1. a) Der Beschwerdeführer erwarb im Jahr 1992 von der Bundesrepublik Deutschland das Eigentum an einem Grundstück auf der Insel H … . Zuvor war das Grundstück durch einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur abgemarkt worden.

3

Im Zusammenhang mit der beabsichtigten Veräußerung eines an das Grundstück des Beschwerdeführers angrenzenden Grundstücks führte der öffentlich bestellte Vermessungsingenieur U., der Beklagte des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beklagter), Vermessungen zur Bestimmung der Flurstücksgrenze durch. Diese ergaben eine Grenzfeststellung, die nach Auffassung des Beschwerdeführers nicht mit derjenigen von 1992, durch einen Grenzstein dokumentierten, übereinstimmt.

4

Gegen die Grenzfeststellung erhob der Beschwerdeführer Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. September 2007 zurückwies. Die im Grenzfeststellungs- und Abmarkungsverfahren bekannt gegebenen Vermessungsergebnisse seien rechtmäßig erlassen, weil ein Vergleich der Ist-Lage der vorgefundenen und wiederhergestellten Abmarkungen der Grenzpunkte Übereinstimmung mit der Soll-Lage des Katasternachweises ergeben habe und weil der vom Beschwerdeführer angezeigte Granitgrenzstein in seiner Lage tatsächlich nicht mit dem Katasternachweis übereinstimme und keine unterirdische Vermarkung habe.

5

b) Der Beschwerdeführer erhob beim Verwaltungsgericht Klage gegen die Entscheidungen des Beklagten und begründete diese im Wesentlichen damit, die im Jahr 1992 festgestellte Grenze sei bindend. In einem Schriftsatz vom 16. Juni 2008 benannte er unter anderem seinen Vater als Zeugen für seine Behauptung, der strittige Grenzstein sei der 1992 gesetzte. Hierauf erwiderte der Beklagte mit Schriftsatz vom 3. Juli 2008; er legte dar, weshalb es sich bei dem strittigen Grenzstein nicht um den 1992 gesetzten handeln könne. Bitten des Verwaltungsgerichts an den Beschwerdeführer um Stellungnahme hierzu blieben unbeantwortet. Daraufhin erließ das Verwaltungsgericht eine Betreibensaufforderung nach § 92 Abs. 2 VwGO, die dem damaligen Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 16. Januar 2009 zugestellt wurde. Am 16. März 2009 übermittelte der Prozessbevollmächtigte einen Schriftsatz, in der zur Betreibensaufforderung wie folgt Stellung genommen wurde:

6

"Der Kläger hat seine Klage begründet und hält daran fest.

7

Der Beklagte tritt der Klage entgegen.

8

Dessen ungeachtet regen wir namens des Klägers an, in der Sache eine gerichtsnahe Mediation durchzuführen.

9

Es hat sich zur Kenntnis des Unterzeichneten erwiesen, dass das Angebot u.a. des Verwaltungsgerichts Greifswald insoweit mitunter zu Erfolgen führt."

10

c) Mit Beschluss vom 18. März 2009 entschied das Verwaltungsgericht, dass die Klage als zurückgenommen gilt, und stellte das Verfahren ein. Die Klage gelte nach § 92 Abs. 2 VwGO als zurückgenommen, da der Beschwerdeführer das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate seit Zustellung der Aufforderung nicht im Sinne dieser Aufforderung, wonach zum Vortrag des Beklagten vom 3. Juli 2008 Stellung genommen werden sollte, betrieben habe.

11

d) Mit Schreiben eines neu bestellten Prozessbevollmächtigten vom 3. Februar 2010 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, das Verfahren fortzusetzen.

12

2. Mit dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Urteil vom 16. Dezember 2010 bestätigte das Verwaltungsgericht den Eintritt der Rücknahmefiktion nach § 92 Abs. 2 VwGO. Der Beschwerdeführer habe das Verfahren trotz Aufforderung mehr als zwei Monate nicht im Sinne der Verfügung betrieben.

13

Die Betreibensaufforderung habe am 14. Januar 2009 an den Beschwerdeführer ergehen dürfen. Im Zeitpunkt der Betreibensaufforderung hätten konkrete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers bestanden.

14

Innerhalb der zweimonatigen Betreibensfrist habe sich der Beschwerdeführer lediglich mit dem am 16. März 2009 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz geäußert. Ein Betreiben im Sinne des § 92 Abs. 2 VwGO bedeute dieser Schriftsatz nicht. Soweit der damalige Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 16. März 2009 mitgeteilt habe, dass der Beschwerdeführer an seiner Klage festhalte, habe diese Erklärung keinen substantiellen Aussagewert. Die gerichtliche Verfügung vom 14. Januar 2009 habe erkennbar darauf abgezielt, dass der Beschwerdeführer zu den vom Beklagten im Schreiben vom 3. Juli 2008 vorgebrachten verschiedenen Tatsachen, die den vom Beschwerdeführer als maßgeblich angesehenen Granitgrenzstein betroffen hätten, Stellung nehmen sollte. Hierzu enthalte der Schriftsatz vom 16. März 2009 aber keine Aussage. Vor dem prozessualen Hintergrund dieser Aufforderung könne der Schriftsatz letztlich nur als ein Nichtbetreiben gewertet werden.

15

3. Mit dem mit der Verfassungsbeschwerde ebenfalls angegriffenen Beschluss vom 1. Juni 2011 lehnte das Oberverwaltungsgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil ab. Die Berufung sei nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zuzulassen.

16

Das Verwaltungsgericht habe an den Beschwerdeführer eine Betreibensaufforderung richten dürfen, denn im Zeitpunkt der Aufforderung am 5. Januar 2009 hätten sachlich begründete Anhaltspunkte für den Wegfall des Rechtsschutzinteresses bestanden. Da am 8. Juli 2008 eine sechswöchige Frist für die erbetene Stellungnahme gesetzt worden sei, an deren Erledigung durch Verfügungen vom 20. Oktober und 21. November 2008 erinnert worden sei, habe der Beschwerdeführer mit dem Unterlassen jeglicher Antwort über einen Zeitraum von circa sechs Monaten seit der Aufforderung zur Stellungnahme seine prozessuale Mitwirkungspflicht in einer Weise verletzt, die geeignet gewesen sei, die durch Stellungnahme des Beklagten zur Sache ausgelösten Zweifel an einem fortbestehenden Rechtsschutzinteresse zu verfestigen. Es sei nicht ersichtlich, warum es dem Beschwerdeführer in dem genannten Zeitraum nicht hätte möglich sein sollen, zu antworten. Zumindest aber habe von ihm eine Mitteilung erwartet werden können, aus welchen Gründen eine Antwort nicht möglich sei. Sein völliges Verschweigen habe deshalb den Rückschluss auf ein Desinteresse am weiteren Verfahren zugelassen.

17

Die weiteren Voraussetzungen des § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO seien ebenfalls erfüllt gewesen. Um der Aufforderung zu entsprechen, hätte sich der Beschwerdeführer so substantiiert äußern müssen, dass Zweifel am Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses beseitigt worden wären und der äußere Anschein einer Vernachlässigung prozessualer Mitwirkungspflichten entfallen wäre. Der Anforderung an ein substantielles Vorbringen genüge es jedenfalls nicht, wenn ein Kläger auf eine konkrete Aufforderung hin lediglich mitteile, er wolle das Verfahren weiter betreiben. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer die erbetenen Verfahrenshandlungen auch deswegen nicht vorgenommen, weil das Gericht eine inhaltliche Stellungnahme zu dem Vortrag des Beklagten mit Schriftsatz vom 3. Juli 2008 erbeten gehabt habe. Die Erklärung vom 16. März 2009 habe für ein substantielles Betreiben umso weniger ausgereicht, als dem Antwortschreiben nicht zu entnehmen gewesen sei, welche Gründe den Beschwerdeführer gehindert haben sollten und noch hinderten, sich inhaltlich zu erklären.

18

4. Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers wies das Oberveraltungsgericht mit dem schließlich auch mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss vom 20. Juli 2011 zurück.

II.

19

1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer im Wesentlichen eine Verletzung seines Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und seines Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. Das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht seien zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 92 Abs. 2 VwGO und zwar sowohl hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Betreibensaufforderung als auch hinsichtlich der Annahme des Nichtbetreibens vorgelegen hätten.

20

2. Der Beklagte des Ausgangsverfahrens und das Land Mecklenburg-Vorpommern hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Akten des gerichtlichen Ausgangsverfahrens wurden beigezogen.

21

3. Der 4. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts äußert sich in seiner Stellungnahme dahingehend, dem Verwaltungsgericht dürfte die Einstellung des Verfahrens nach § 92 Abs. 2 VwGO verwehrt gewesen sein, nachdem der Beschwerdeführer deutlich gemacht habe, dass er an seiner Klage festhalte. Der Beschwerdeführer habe hier seine Klage substantiiert und unter Beweisantritt begründet. Sein Interesse an einer weiteren Rechtsverfolgung habe er hinreichend dargetan. Es sei Sache des Gerichts, das unterschiedliche Vorbringen der Beteiligten zu bewerten.

III.

22

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Annahme ist zur Durchsetzung eines in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechts des Beschwerdeführers angezeigt (vgl. § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden, die zulässige Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet (vgl. § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

23

Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2010 und der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 1. Juni 2011 verletzen die Garantie wirksamen Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG (dazu 1.). Ob sie darüber hinaus auch den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzen, kann offen bleiben (dazu 2.). Damit wird der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts über die Anhörungsrüge gegenstandslos.

24

1. Das Verwaltungsgericht hat durch die Ablehnung des Antrags des Beschwerdeführers auf Fortsetzung des Verfahrens gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verstoßen; das Oberverwaltungsgericht durfte die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht bestätigen.

25

a) aa) Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistet den Rechtsweg im Rahmen der jeweiligen einfachgesetzlichen Prozessordnungen. Der Weg zu den Gerichten, insbesondere auch zur inhaltlichen Überprüfung einer Verwaltungsentscheidung, darf von der Erfüllung und dem Fortbestand bestimmter formaler Voraussetzungen abhängig gemacht werden (vgl. BVerfGE 9, 194 <199 f.>; 10, 264 <267 f.>; 27, 297 <310>; 35, 65 <72 f.>). Die dem Gesetzgeber obliegende normative Ausgestaltung des Rechtswegs muss aber das Ziel dieser Rechtsgewährleistung, nämlich den wirkungsvollen Rechtsschutz, auch tatsächlich verfolgen und ermöglichen (vgl. BVerfGE 110, 77 <85>). Sie muss im Hinblick darauf geeignet und angemessen sowie für den Rechtsuchenden zumutbar sein (vgl. BVerfGE 77, 275 <284>). Der Zugang zu den Gerichten und zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen darf nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 40, 272 <274 f.>; 78, 88 <99>; 110, 77 <85>; stRspr). Dieser Grundsatz gilt auch innerhalb des jeweils eingeleiteten Verfahrens selbst, soweit es darum geht, sich dort effektiv Gehör verschaffen zu können, und nicht nur für die Eröffnung des Zugangs zum Gericht selbst (BVerfGE 81, 123 <129>). Der gerichtlichen Durchsetzung des materiellen Anspruchs dürfen auch hier nicht unangemessen hohe verfahrensrechtliche Hindernisse in den Weg gelegt werden (BVerfGE 53, 115 <127 f.>).

26

bb) Im Einklang mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG setzt jede an einen Antrag gebundene gerichtliche Entscheidung ein Rechtsschutzbedürfnis voraus (vgl. BVerfGE 61, 126 <135>; 96, 27 <39 f.>; 110, 77 <85>). Nur derjenige, der mit dem von ihm angestrengten gerichtlichen Rechtsschutzverfahren ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt, hat einen Anspruch auf eine gerichtliche Sachentscheidung; fehlt es daran, so ist das prozessuale Begehren als unzulässig abzuweisen.

27

Das erforderliche Rechtsschutzinteresse kann im Laufe eines gerichtlichen Verfahrens entfallen. Vom Wegfall eines ursprünglich gegebenen Rechtsschutzinteresses kann ein Gericht im Einzelfall auch dann ausgehen, wenn das Verhalten eines rechtsschutzsuchenden Verfahrensbeteiligten Anlass zu der Annahme bietet, dass ihm an einer Sachentscheidung mangels Sachbescheidungsinteresses nicht mehr gelegen ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Oktober 1998 - 2 BvR 2662/95 -, juris Rn. 17).

28

cc) Eine Regelung über eine Verfahrensbeendigung wegen unterstellten Wegfalls des Rechtsschutzinteresses ist grundsätzlich von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 1993 - 2 BvR 1972/92 -, NVwZ 1994, S. 62 <63>). Allerdings führt die Rücknahmefiktion des § 92 Abs. 2 VwGO zur Beendigung des Rechtsschutzverfahrens mit möglicherweise irreversiblen Folgen, insbesondere wenn behördliche Ausgangsentscheidungen dadurch in Bestandskraft erwachsen, ohne dass der Kläger dies durch ausdrückliche Erklärung in bewusster Entscheidung herbeigeführt hätte. Die Handhabung eines solch scharfen prozessualen Instruments muss daher im Lichte der Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG unter strikter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben erfolgen, verstanden als Ausnahme von dem Grundsatz, dass ein Kläger oder Antragsteller das von ihm eingeleitete Verfahren auch durchführen will. Namentlich darf § 92 Abs. 2 VwGO nicht als Sanktion für einen Verstoß gegen prozessuale Mitwirkungspflichten oder unkooperatives Verhalten eines Beteiligten gedeutet oder eingesetzt werden. Hierfür ist die Rücknahmefiktion nicht konzipiert. Sie soll vielmehr nur die Voraussetzungen für die Annahme eines weggefallenen Rechtsschutzinteresses festlegen und gesetzlich legitimieren (vgl. zu § 81 AsylVfG, auf den § 92 Abs. 2 VwGO zurückgeht [BTDrucks 13/3993, S. 12], BTDrucks 12/2062, S. 42: vereinfachte Beendigung eines Verfahrens, "an dessen Fortführung der Kläger erkennbar kein Interesse mehr hat"; ferner Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 92 Rn. 3 und 46 [Stand: Januar 2012], Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 92 Rn. 18).

29

Zwar gilt auch für die Rücknahmefiktion des § 92 Abs. 2 VwGO, dass nicht jede fehlerhafte Anwendung des einfachen Rechts einen Verfassungsverstoß darstellt. Angesichts der gravierenden, den Rechtsschutz jedenfalls im konkreten Verfahren ohne Sachprüfung abschneidenden Wirkung dieser Vorschrift gebietet Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG jedoch eine strenge Prüfung der fachgerichtlichen Auslegung und Anwendung des § 92 Abs. 2 VwGO durch das Bundesverfassungsgericht. Insbesondere hat es zu kontrollieren, ob die von den Verwaltungsgerichten mit Rücksicht auf die Rechtsschutzgarantie herausgearbeiteten Anforderungen an eine zulässige Betreibensaufforderung nach § 92 Abs. 2 Satz 1 und 3 VwGO gewahrt und die Voraussetzungen für die Annahme eines Nichtbetreibens nicht verfehlt, insbesondere der Vorschrift hierbei keine falsche Zielrichtung gegeben wurden. Hiernach müssen zum einen zum Zeitpunkt der Betreibensaufforderung sachlich begründete Anhaltspunkte vorliegen, die den späteren Eintritt der Fiktion als gerechtfertigt erscheinen lassen. Solche Anhaltspunkte sind insbesondere dann gegeben, wenn der Kläger seine prozessualen Mitwirkungspflichten nach § 86 Abs. 1 VwGO verletzt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2000 - BVerwG 8 B 119.00 -, NVwZ 2000, S. 1297 <1298>; Beschluss vom 12. April 2001 - BVerwG 8 B 2.01 -, NVwZ 2001, S. 918; Beschluss vom 7. Juli 2005 - BVerwG 10 BN 1.05 -, juris Rn. 4). Zum anderen hat ein Kläger das Verfahren nur dann nicht mehr im Sinne von § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO betrieben, wenn er innerhalb der Zwei-Monatsfrist nicht substantiiert dargetan hat, dass und warum das Rechtsschutzbedürfnis trotz des Zweifels an seinem Fortbestehen, aus dem sich die Betreibensaufforderung ergeben hat, nicht entfallen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2005 - BVerwG 10 BN 1.05 -, juris Rn. 7).

30

b) Hieran gemessen ist die Auffassung der Ausgangsgerichte, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer Betreibensaufforderung gemäß § 92 Abs. 2 VwGO im Januar 2009 vorlagen, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden

31

Im Schriftsatz vom 16. Juni 2008 führt der damalige Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers aus, dessen Vater sei bei der seinerzeitigen Abmarkung anwesend gewesen und habe mit eigenen Augen gesehen, wie Mitarbeiter des Vermessungsingenieurs hinsichtlich des strittigen Grenzpunkts einen Aushub von circa 1 Meter vorgenommen, dort eine Flasche hineingelegt und diese zerstoßen hätten. Die Scherben der damals zerstoßenen Flasche würden sich an Ort und Stelle finden lassen.

32

In seiner Erwiderung vom 3. Juli 2008 hierauf trägt der Beklagte im Wesentlichen vor, ein Zerstoßen der Flasche sei in der Niederschrift von 1992 nicht vermerkt und wäre aus fachlicher Hinsicht auch nicht nachvollziehbar. Im August 2007 sei in Anwesenheit des Beschwerdeführers der Granitgrenzstein freigelegt worden; eine Flasche als Unterlage sei nicht vorgefunden worden. Hiervon hätten sich die Beteiligten vor Ort durch Betrachtung des Loches überzeugen können. Es müsse davon ausgegangen werden, dass dieser Granitgrenzstein nicht identisch sei mit dem 1992 verhandelten Grenzpunkt.

33

Angesichts dessen, dass der Beklagte auch unter Hinweis auf einen Ortstermin, an dem der Beschwerdeführer selbst teilnahm, die Richtigkeit einer zentralen Behauptung im Vorbringen des Beschwerdeführers in Frage stellte, lag es nahe, dass der Beschwerdeführer sich zu den Ausführungen des Beklagten äußerte. Dass er sich hierzu trotz entsprechender Bitte des Verwaltungsgerichts vom 8. Juli 2008 und zweimaliger Erinnerung (vom 20. Oktober und 21. November 2008) hieran nicht veranlasst sah, durfte das Verwaltungsgericht zum Anlass nehmen, am Fortbestand des Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers ernsthaft zu zweifeln.

34

c) Nicht mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG vereinbar ist hingegen die Annahme, der Beschwerdeführer habe das Verfahren entgegen der darauf ergangenen Aufforderung des Verwaltungsgerichts nicht betrieben. Verwaltungs- und Oberverwaltungsgericht haben damit ein unangemessen hohes Hindernis bei der gerichtlichen Verfolgung des geltend gemachten Anspruchs errichtet.

35

Die Ausgangsgerichte haben sich bei ihren Ausführungen nicht vom Zweck des § 92 Abs. 2 VwGO leiten lassen. Dieser besteht nicht darin, den Kläger zu einer Substantiierung seines Klagebegehrens anzuhalten, sondern in der Klärung der aufgekommenen Zweifel am Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 1993 - 2 BvR 1972/92 -, NVwZ 1994, S. 62 <63>).

36

Dass der Beschwerdeführer an der Verfolgung seines Rechtsschutzziels festhalten wollte, ergibt sich eindeutig aus seinem Schriftsatz vom 16. März 2009. Die Motivation des Beschwerdeführers hierfür liegt auch auf der Hand, geht es ihm im Ausgangsverfahren doch um die Klärung der Größe seines Grundstücks, die nach den Feststellungen des Beklagten um circa 1.900 Quadratmeter kleiner sein soll als von ihm angenommen.

37

Der Beschwerdeführer war angesichts der Umstände des Falles nicht verpflichtet, über den Hinweis, dass er an seiner Klage festhalte, hinausgehende Ausführungen zu machen, um den Eintritt der Rücknahmefiktion zu verhindern. Der Beschwerdeführer hatte seine Klage bereits begründet und zum Beweis der von ihm vorgebrachten Tatsachenbehauptungen seinen Vater und den im Jahr 1992 tätig gewordenen Vermessungsingenieur als Zeugen angeboten. Der Beklagte hatte die Richtigkeit der tatsächlichen Behauptungen bestritten. In einer solchen Situation ist es Aufgabe des - im Übrigen zur Amtsermittlung verpflichteten - Verwaltungsgerichts, den Sachverhalt, soweit es ihn für entscheidungserheblich hält, durch eine Beweisaufnahme aufzuklären und danach zu entscheiden. Der Weg, aufgrund einer vorweggenommenen Beweiswürdigung auf einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Klägers zu schließen und auf diese Weise das Verfahren ohne mündlichen Verhandlung und gegebenenfalls ohne Beweisaufnahme zu beendigen, ist dem Gericht hingegen verwehrt.

38

d) Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf dem festgestellten Verfassungsverstoß. Da die Verwaltungsgerichte bisher noch nicht in der Sache entschieden und auch den Sachverhalt, soweit entscheidungserheblich, nicht aufgeklärt haben, ist nicht erkennbar, dass die Entscheidung in der Sache mit Sicherheit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausfällt.

39

e) Das Urteil des Verwaltungsgerichts und der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 1. Juni 2011 sind aufzuheben; der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 20. Juli 2011 wird dadurch gegenstandslos. Die Sache ist an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).

40

2. Da das Verwaltungsgericht aus verfassungsrechtlichen Gründen gehindert war, den Eintritt der Erledigungsfiktion anzunehmen, kommt es auf die Frage, ob die Ausgangsgerichte bei ihren Entscheidungen auch den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt haben, nicht mehr an.

41

3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung ergibt sich aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt nach § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).

42

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Das Oberverwaltungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Oberverwaltungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Verwaltungsgericht nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist oder
2.
wenn das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat
und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt.

(3) Das Verwaltungsgericht ist an die rechtliche Beurteilung der Berufungsentscheidung gebunden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Mit der von ihm zum Verwaltungsgericht Augsburg erhobenen Klage beantragte der Kläger zuletzt die Aufhebung eines Bescheids der Beklagten, durch den ein Teil der vom Kläger abgelegten Prüfung zum Geprüften Industriemeister - Fachrichtung Elektrotechnik für nicht bestanden erklärt worden war, sowie die Verpflichtung der Beklagten, ihm die für diese Prüfung entrichteten Gebühren zu erstatten. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, stellte das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 14. April 2014 das Verfahren unter Überbürdung der Kosten des Rechtsstreits auf die Beklagte ein. Unter der Nummer III des Beschlusses wurde der Streitwert des Klageverfahrens auf 5.000,- € festgesetzt.

Zur Begründung der am 24. April 2014 gegen die Streitwertfestsetzung eingelegten Beschwerde macht die Klagepartei u. a. geltend, der Ansatz des Auffangwerts (§ 52 Abs. 2 GKG) für eine Meisterprüfung erscheine nicht angemessen, da andere für den jeweiligen Kläger gleich wichtige Prüfungen (z. B. Gesellen-, Diplom- oder Masterprüfungen) mit 15.000,- € bewertet würden.

Die Beklagte tritt der Beschwerde mit dem Argument entgegen, bei der Prüfung zum Geprüften Industriemeister - Fachrichtung Elektrotechnik handele es sich um eine Fortbildungsprüfung, für die nach der Nummer 36.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (Streitwertkatalog 2013) der in § 52 Abs. 2 GKG genannte Betrag anzusetzen sei.

Das Verwaltungsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die zulässige Beschwerde, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG der Einzelrichter zu befinden hat, ist nicht begründet.

Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof setzt den Streitwert von Hauptsacheverfahren, die Prüfungen zum Industriemeister zum Gegenstand haben, auf 5.000,- € fest (vgl. BayVGH, B. v. 3.7.2008 - 22 ZB 07.1674 - GewArch 2008, 455 Rn. 13; B. v. 29.1.2013 - 22 ZB 12.2181 - GewArch 2013, 258 Rn. 29). Er orientiert sich hierbei an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs, der in der im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung aus dem Jahr 2013 in Abschnitt 36 danach differenziert, ob eine Prüfung den Zugang zu einem Beruf eröffnet, der kraft öffentlichen Rechts nur nach erfolgreicher Ablegung dieser Prüfung ausgeübt werden darf (in solchen Fällen schlagen die Nummern 36.2 und 36.3 des Streitwertkatalogs 2013 einen Streitwert von 15.000,- € vor), ob es sich um eine Prüfung handelt, die ihrerseits (im Regelfall) eine Voraussetzung für den Zugang zu einer solchen berufseröffnenden Prüfung darstellt (sie soll nach der Nummer 36.1 des Streitwertkatalogs 2013 mit 7.500,- € bewertet werden), oder ob eine sonstige Prüfung inmitten steht; für sie sieht die Nummer 36.4 des Streitwertkatalogs 2013 den Ansatz des Auffangwerts vor. Da die Ablegung der Prüfung zum Handwerksmeister nach § 7 Abs. 1a HwO die Regelvoraussetzung für die Eintragung in die Handwerksrolle und damit für die selbstständige Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks im Sinn der Anlage A zur Handwerksordnung darstellt, schlägt der Streitwertkatalog 2013 in Übereinstimmung mit der Systematik, die dem Abschnitt 36 des Streitwertkatalogs 2013 zugrunde liegt, in der Nummer 54.3.2 vor, Hauptsacheverfahren, die handwerksrechtliche Meisterprüfungen zum Gegenstand haben, mit 15.000,- € zu bewerten; da die erfolgreiche Ablegung der Gesellenprüfung nach § 49 Abs. 1 HwO grundsätzlich erforderlich ist, um zur Meisterprüfung zugelassen zu werden, ist ihre in der Nummer 54.3.3 des Streitwertkatalogs 2013 vorgenommene Gleichstellung mit den in der Nummer 36.1 erwähnten Prüfungen sachlich gerechtfertigt. Die Prüfung zum Industriemeister hebt demgegenüber keine subjektive Berufszulassungsschranke auf, sondern bescheinigt nur den Besitz bestimmter Befähigungen (vgl. § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Elektrotechnik vom 30.11.2004, BGBl. I S. 3133).

Da nach § 52 Abs. 1 GKG die Bedeutung der Sache für den Kläger die maßgebliche Bemessungsgrundlage für die Streitwerthöhe darstellt, haben Umstände wie die in der Beschwerdeschrift erwähnte, mit dem Nichtbestehen der Prüfung einhergehende psychische Belastung des Klägers bei der Streitwertfestsetzung jedenfalls im Regelfall außer Betracht zu bleiben. Ständiger Praxis des für Verfahren der vorliegenden Art zuständigen Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs entspricht es zudem, Nebenentscheidungen zu einem angefochtenen Verwaltungsakt bei der Streitwertbemessung unberücksichtigt zu lassen; das Verlangen auf Rückerstattung von Prüfungsgebühren wirkt sich deshalb nicht streitwerterhöhend aus.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 66 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG kein Rechtsmittel eröffnet.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

III.

Unter Änderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 23. Juli 2015 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf je 15.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Aufhebung des Bescheids des Meisterprüfungsausschusses für das Schreinerhandwerk bei der Handwerkskammer für Mittelfranken (Meisterprüfungsausschuss) vom 17. September 2013 und des Widerspruchsbescheids der Regierung von Mittelfranken vom 11. April 2014, mit denen entschieden wurde, dass der Kläger den Teil I (praktische Prüfung) der Meisterprüfung im Tischlerhandwerk nicht bestanden habe; er begehrt ferner die Verpflichtung des Beklagten, seine Prüfungsleistung in Teil I unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten. Der Kläger hatte für das von ihm angefertigte Meisterprüfungsprojekt 741 von 1.500 möglichen Punkten, im Fachgespräch 159 von 500 und für die Situationsaufgabe 570 von 1.000 Punkten erhalten und damit die für das Bestehen des Teils I erforderliche Punktzahl verfehlt. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach hatte er geltend gemacht, die Bewertung sei fehlerhaft, bei fehlerfreier Bewertung hätte er die Mindestpunktzahl erhalten müssen. Das Verwaltungsgericht hat nach einer Beweisaufnahme (Augenschein) über die Beschaffenheit des vom Kläger angefertigten Meisterstücks (eines Wohnzimmer-Barschranks) und nach mündlicher Verhandlung die Klage mit Urteil vom 23. Juli 2015 abgewiesen. Der Kläger hat hiergegen die Zulassung der Berufung beantragt und macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und den Verfahrensmangel der unzureichenden Sachverhaltsaufklärung (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. § 86 Abs. 1 VwGO) geltend.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die insoweit maßgeblichen Darlegungen des Klägers, auf die sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof beschränkt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), lassen die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht hervortreten.

1. Der Kläger macht geltend, an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestünden ernstliche Zweifel (Schriftsatz vom 19.10.2015, Nr. 1 auf S. 1 bis 4 oben). Ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124 Rn. 7 m. w. N.). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.). Gemessen an diesen Voraussetzungen ergeben sich aus dem Vortrag des Klägers keine auf das Ergebnis durchschlagenden ernstlichen Zweifel.

1.1. Der Kläger will solche Zweifel daraus ableiten, dass das Verwaltungsgericht in Bezug auf die Benotung des Meisterprüfungsprojekts die Bewertung der Prüfer nicht beanstandet habe, wonach von dem Barschrank ein „beißender Gestank“ ausgegangen sei, was zu einem Punktabzug geführt oder eine höhere Punktvergabe verhindert habe; er bemängelt, das Verwaltungsgericht habe insoweit seiner Entscheidung „sachfremde und unfaire Erwägungen zugrunde gelegt“ (Schriftsatz vom 19.10.2015, S. 2 Mitte, S. 3 oben; vgl. UA, S. 23 oben). Die Ausführungen des Klägers sind - zusammengefasst - dahingehend zu verstehen, dass (nach Ansicht des Klägers) im Zeitpunkt der Bewertung des Meisterstücks (13.9.2013) von diesem zumindest kein als unangenehm zu empfindender, einen Punktabzug rechtfertigender Geruch ausgegangen sei, äußerstenfalls aber ein solcher Geruch nach zumutbarer Wartezeit verflogen wäre und schon deshalb einen Punktabzug nicht gerechtfertigt hätte.

Dieser Vorwurf des Klägers ist indes unberechtigt. Das Verwaltungsgericht hat - im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, B. v. 29.4.2009 - 7 ZB 08.996 - juris, Rn. 21), des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, B. v. 2.6.1998 - 6 B 78/97 - juris) und des Bundesverfassungsgerichts (vgl. B. v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 - BVerfGE 84, 34 ff.) - ausgeführt, dass bei berufsbezogenen Prüfungsentscheidungen die fachliche Beurteilung der Prüfungsleistung der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt, wobei dann, wenn die Beurteilung einer Prüfungsarbeit unterschiedliche Ansichten zulässt, einerseits dem Prüfer ein Bewertungsspielraum, andererseits dem Prüfling ein angemessener Antwortspielraum zugestanden werden muss; willkürlich wäre die Beurteilung einer vertretbaren Lösung als falsch (BVerfG, B. v. 17.4.1991, a. a. O.). Der Beurteilungsspielraum eines Prüfers ist aber nur eingeschränkt der gerichtlichen Kontrolle zugänglich. Das Gericht kann sich nicht an die Stelle des Prüfers setzen, sondern nur überprüfen, ob das Verfahren eingehalten, anzuwendendes Recht verkannt, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder sachfremde Erwägungen angestellt wurden (BVerfG, B. v. 17.4.1991, a. a. O.). Vorliegend ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers nicht, dass die Prüfer in seinem Fall diese Maßstäbe falsch angewandt hätten oder dass das Verwaltungsgericht derartige, den Prüfern unterlaufene Fehler zu Unrecht nicht beanstandet hätte.

Soweit der Kläger betont, dass der Geruch des Barschranks, der beim Augenschein am 23. Juli 2015 wahrzunehmen war, der natürliche Geruch des Holzes sei (Schriftsatz vom 19.10.2015, S. 3 oben), hat das Verwaltungsgericht einen natürlichen Ursprung des zu bemerkenden Geruchs gar nicht in Frage gestellt, sondern ihn für möglich gehalten, weil Palisanderholz von Natur aus stark ausdünsten könne (UA, S. 23 oben). Für rechtens gehalten hat es allerdings die Beurteilung der Prüfer, die am Tag der Bewertung (13.9.2013) einen vom Barschrank ausgehenden „beißenden Geruch“, mithin einen unangenehmen Geruch, festgestellt und bemängelt hatten, ein solcher Geruch hätte durch eine speziell für Tropenholz geeignete, rechtzeitig bis zum Tag der Bewertung aushärtende und die Holzoberfläche versiegelnde Beschichtung verhindert werden können (vgl. S. 5/6 des Vorlageschreibens des Vorsitzenden des Meisterprüfungsausschusses an die Regierung von Mittelfranken vom 11.2.2014, Bl. 207 der Verwaltungsverfahrensakte). Hiergegen wendet sich der Kläger ohne Erfolg. Soweit der Kläger vorträgt, ein solcher „leicht wahrnehmbarer“ Geruch sei bei solchen Naturprodukten immer vorhanden und werde von den Besitzern derartiger Tropenholzmöbel wohl überwiegend als angenehm und natürlich empfunden, vermag dies ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht zu begründen. Das Verwaltungsgericht hat - ausweislich der genannten Niederschriften - zwar nicht ausdrücklich einen unangenehmen Geruch des Möbels festgestellt. Es hat aber die Aussage der am Augenschein anwesenden und im Fall des Klägers dem Meisterprüfungsausschuss angehörenden drei Prüfer protokolliert, wonach der „jetzt noch wahrnehmbare Geruch … in keinem Vergleich zu der damaligen Ausdünstung“ stehe (Niederschrift über den Augenschein vom 23.7.2015, S. 4). Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich nicht, dass die Prüfer zu einer solchen Beurteilung von Rechts wegen unter Beachtung der oben ausgeführten Maßstäbe nicht hätten gelangen dürfen. Auch soweit der Kläger in der Antragsbegründung (S. 3 Mitte) bemängelt, das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft zulasten des Klägers unterstellt, er habe ein ungeeignetes Material zur Oberflächenbehandlung verwendet, vermag er keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils darzulegen. Das Verwaltungsgericht ist damit der - im Tatbestand des Urteils (S. 9 oben) wiedergegebenen - Bewertung seitens des Beklagten gefolgt, die inhaltlich sowohl der „Dokumentation Teilerzeugnis Meisterprüfungsprojekt“ vom 13. September 2013 (vgl. Bl. 132 der Verwaltungsverfahrensakte: „beißender Gestank - falsche OF-Materialien für das gewählte Holz verwendet“) als auch den Aufzeichnungen des Meisterprüfungsausschusses zum Fachgespräch entspricht. Diesen Notizen zufolge ist der Kläger dem Vorhalt im Fachgespräch, der Schrank „stinkt“, nicht entgegengetreten und hat auf Anschlussfragen erklärt, die Oberfläche habe er mit einer „Art Salatöl“ behandelt und der Geruch sei nach ungefähr eineinhalb Monaten verflogen (vgl. Bl. 130 der Verwaltungsverfahrensakte). Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich wiederum nicht, dass die Prüfer zu einer solchen Beurteilung von Rechts wegen unter Beachtung der oben ausgeführten Maßstäbe nicht hätten gelangen dürfen.

Soweit es um die Frage geht, ob und auf welche Weise dem unangenehmen Geruch hätte entgegengewirkt werden können, verweist der Kläger in der Antragsbegründung lediglich darauf, er habe kein spezielles Öl für Tropenhölzer, sondern ein für die Oberflächenbehandlung von Möbeln allgemein geeignetes Öl verwendet. Mit diesem Vortrag wird indes der Einschätzung des Beklagten, dass mit der vom Kläger gewählten Oberflächenbehandlung des Barschranks ein von diesem ausgehender, überwiegend als jedenfalls sehr unangenehm empfundener, wochenlang (nicht nur während einer zumutbaren Wartezeit) anhaltender Geruch ausgegangen sei, der einen Punktabzug rechtfertige, nicht die Grundlage entzogen. Denn zum einen schließt der Befund, dass eine bestimmte Holzart natürliche, aber besonders intensive Gerüche absondere, nicht die Feststellung aus, dass dieser Geruch als unangenehm empfunden werde (wegen seiner Charakteristik und/oder Intensität). Zum andern setzt sich der Kläger nicht substantiiert mit den Ausführungen den Verwaltungsgerichts (UA, S. 26 oben) auseinander, das - neben anderen Aussagen im Fachgespräch - auch die (seitens des Klägers in der Antragsbegründung nicht bestrittene) Erwiderung des Klägers, er habe eine Art Salatöl zur Oberflächenbehandlung verwendet, als unqualifizierte Antwort gewürdigt hat. Dass „eine Art Salatöl“ hier das Mittel der Wahl gewesen wäre, wird vom Kläger nicht behauptet, geschweige denn substantiiert dargelegt.

1.2. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergäben sich auch in Bezug auf die Bewertung des mit dem Kläger geführten Fachgesprächs, in dem der Kläger 159 von 500 möglichen Punkten erzielt hatte (Schriftsatz vom 19.10.2015,Nr. 2 auf S. 4). Der Kläger beanstandet, das Verwaltungsgericht sei rechtsfehlerhaft auf verschiedene Mängel nicht eingegangen, die dem Prüfungsverfahren hinsichtlich des Fachgesprächs, dem „offensichtlich willkürliche Erwägungen“ zugrunde gelegt worden seien, anhafteten; der Kläger meint in diesem Zusammenhang auch, rechtlich unzulässige Wechselwirkungen zwischen dem Verlauf des Fachgesprächs und der Bewertung des Meisterprüfungsprojekts zu erkennen. Keiner seiner Einwände ist jedoch überzeugend.

So vermisst der Kläger eine Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichts mit dem Umstand, dass in den Aufzeichnungen des Meisterprüfungsausschusses zum Fachgespräch (S. 130 der Verwaltungsverfahrensakte) vermerkt sei, der Kläger habe eine „lässige Haltung“ eingenommen und „oft Daumen/Hand in der Hosentasche“ gehabt, und dass - der Antragsbegründung des Klägers zufolge - diese Haltung des Klägers den Prüfer M... „offensichtlich“ dazu bewogen habe, dem Kläger beim Bewertungskriterium „Oberflächenqualität, Produktqualität“ nur 10 Punkte zu geben, während die beiden anderen Prüfer 55 bzw. 45 Punkte vergeben hätten. Der Kläger meint weiter, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den erheblichen Abweichungen bei den von verschiedenen Prüfern vergebenen Punktzahlen für „Oberflächenqualität, Produktqualität“ seien nicht nachvollziehbar, zumal es gerade nicht darauf ankomme, ob sich alle Prüfer über die (nach ihrer Ansicht) nicht mehr ausreichende Leistung des Klägers beim Meisterprüfungsprojekt einig gewesen seien, sondern darauf, ob die konkrete Punktvergabe den zustehenden Bewertungsspielraum eingehalten habe; das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nur sehr wenige Punkte zum Bestehen der Meisterprüfung gefehlt hätten.

Mit der letztgenannten Kritik, die er im Schriftsatz vom 4. Dezember 2015 (Nr. 2 auf S. 3) zu vertiefen versucht hat, bezieht sich die Antragsbegründung erkennbar darauf, dass der Kläger im Teil I der Meisterprüfung (nicht - wie er formuliert - der Meisterprüfung insgesamt) nur 1.470 von insgesamt 3.000 (nicht „1.000“) möglichen Punkten erzielt hat (vgl. „Notenblatt Teil 1“ auf Bl. 164 der Verwaltungsverfahrensakte), dass er zum Bestehen dieses Prüfungsteils jedoch mindestens 50% der maximal möglichen Punkte, vorliegend also mindestens 1.500 Punkte, benötigt hätte (vgl. § 21 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 20 Abs. 3 der Verordnung über das Zulassungs- und allgemeine Prüfungsverfahren für die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben - Meisterprüfungsverfahrensverordnung - MPVerfVO, BGBl I 2001, 4154). Insoweit ist dem Kläger einerseits zwar zuzugestehen, dass die vom Verwaltungsgericht (UA, Rn. 87) angeführte Einigkeit der Prüfer darüber, dass die Mindestanforderungen hinsichtlich eines bestimmten Bewertungskriteriums („Oberflächenqualität, Produktqualität“) nicht erfüllt seien, nicht die Folgerung erlaubt, dass die konkrete Punktebewertung durch einen einzelnen Prüfer rechtmäßig sei. Andererseits ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers nicht, weshalb eine Bewertung mit 10 Punkten (bei 150 für dieses Kriterium möglichen Punkten, vgl. Bl. 165 der Verwaltungsverfahrensakte) tatsächlich vom Bewertungsspielraum nicht mehr abgedeckt wäre; in Betracht zu ziehen ist insbesondere auch die Möglichkeit, dass nicht die Vergabe von nur 10 Punkten unvertretbar niedrig, sondern die von zweien der drei Prüfer vergebenen Punktzahlen (45 bzw. 55) ungerechtfertigt hoch gewesen sein könnten. Anhaltspunkte dafür, dass die - nach Ansicht des Meisterprüfungsausschusses zu bemerkende - „lässige Haltung“ des Klägers im Fachgespräch den Prüfer M... zu einer ungerechtfertigt schlechten Bewertung des Klägers beim Kriterium „Oberflächenqualität, Produktqualität“ veranlasst hätte, hat das Verwaltungsgericht nicht festgestellt. Anhaltspunkte für die Berechtigung des vom Kläger gehegten Verdachts wurden vom Kläger in der Antragsbegründung nicht aufgezeigt. Einer substantiierten Darlegung hätte es insoweit aber umso mehr bedurft, als der Prüfer M..., von dem die seitens des Klägers beanstandete Bewertung mit 10 Punkten stammt, im Gegensatz zu den beiden anderen „wohlwollenderen“ Prüfern am Fachgespräch gar nicht teilgenommen hat (vgl. Bl. 157 bis 159 der Verwaltungsverfahrensakte), von einem darin möglicherweise gezeigten unangemessen „lässigen“ Verhalten des Klägers also nicht unmittelbar beeinflusst worden sein kann, zumal - nach der insoweit unwidersprochen gebliebenen Antragserwiderung des Beklagten (Schriftsatz vom 13.11.2015, S. 4 Mitte) - die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts am Vortag des Fachgesprächs stattgefunden hat. Dass am Fachgespräch ausnahmsweise statt drei nur zwei Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses teilzunehmen brauchen, ist in § 17 Abs. 1 Satz 3 MPVerfVO geregelt; diesbezügliche Verfahrensfehler macht der Kläger nicht geltend.

1.3. Der Kläger macht innerhalb von Nr. 3 der Antragsbegründung trotz der Bezeichnung als Verfahrensmangel wegen unzureichender Sachverhaltsaufklärung sinngemäß ernstliche Zweifel am angegriffenen Urteil geltend, die deshalb bestehen sollen, weil die Prüfer und - ihnen folgend - das Verwaltungsgericht am Barschrank zu Unrecht für kritikwürdig befunden hätten, dass die Mechanik des Tablarauszugs nicht in jeder Position des Auszugs verdeckt, sondern bei ausgefahrenem Tablar sichtbar sei; der Kläger meint, die Einschätzung, wonach die Konstruktion bei ausgefahrenem Tablar nicht ästhetisch aussehe, sei eine rein subjektive Wertung und vom Ermessen der Prüfer nicht mehr gedeckt (Schriftsatz vom 19.10.2015, S. 5 Mitte und S. 6 oben). Dem ist nicht zu folgen. Das Verwaltungsgericht hat es demgegenüber für nachvollziehbar gehalten, dass bei einem hochwertigen Einzelstück wie dem vom Kläger angefertigten Barschrank eine verdeckte Ausführung des Tablarauszugs ästhetischer gewesen wäre und dadurch auch die Beschläge und die Mechanik besser hätten geschützt werden können, wie der Beklagte es gesehen hat. Sowohl dem Verwaltungsgericht als auch dem Prüfungsausschuss ging es hier erkennbar nicht ausschließlich und nicht einmal vorrangig um einen ästhetischen Eindruck, sondern um die Güte der Ausführung. Dass die Einbeziehung der Ästhetik in die Bewertung gegen die Prüfungsordnung verstoßen oder allgemeingültige Beurteilungsmaßstäbe verletzt hätte oder sachfremd gewesen wäre, ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers nicht.

1.4. Soweit der Kläger gleichfalls zum Thema „Verfahrensmangel“ weiter anführt, ihm gegenüber seien verschiedene Beanstandungen in Bezug auf die Funktionalität des Barschranks erhoben worden (betreffend die Verschließbarkeit der Türen, Spannung der Türen, Wackeln des Tablarauszugs, mangelnde Standsicherheit von Trinkgläsern beim Öffnen und Schließen des Tablars, dessen fehlende Arretierung in der Endposition beim Auszug, Unzweckmäßigkeit der gefrästen Nuten zum Auffangen von Flüssigkeit), mag die Erwähnung dieser Gesichtspunkt zwar dahingehend zu deuten sein, dass all diese Beanstandungen unberechtigt seien. Es fehlt in der Antragsbegründung aber jegliche konkrete Darlegung, inwiefern diesbezüglich das Urteil des Verwaltungsgerichts ernstlichen Zweifeln begegnet (vgl. Schriftsatz vom 19.10.2015, S. 5 unten, S. 6 oben).

2. Der Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht habe seine Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) missachtet und dadurch einen Verfahrensfehler im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO begangen, weil es die Ursache verschiedener, von den Prüfern bei der Begutachtung des Meisterstücks festgestellter Mängel (verbogene Schubstangen, Kratzer auf den Schließblechen) nicht ermittelt und dem Beweisangebot des Klägers und dessen Vortrag nicht nachgegangen sei, wonach während des Zeitraums zwischen dem Aufstellen des Barschranks durch den Kläger und der Bewertung des Meisterprüfungsprojekts Dritte (z. B. Besucher) unkontrolliert Zugang zum Aufstellungsraum gehabt hätten und das zuvor vollständig unbeschädigte Meisterstück absichtlich oder durch unsachgemäße Bedienung beschädigt hätten. Damit kann der Kläger nicht durchdringen.

Insofern muss nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 2.6.2015 - 22 ZB 15.535 - GewArch 2015, 328) zur Darlegung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) substantiiert ausgeführt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen und welche tatsächlichen Feststellungen bei Vornahme der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung getroffen worden wären. Weiter muss entweder dargelegt werden, dass schon im Verfahren vor dem Tatsachengericht insbesondere durch die Stellung eines unbedingten Beweisantrags oder zumindest durch eine bloße Beweisanregung in Gestalt eines sogenannten Hilfsbeweisantrags auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben gerügt wird, hingewirkt worden ist und die Ablehnung der Beweiserhebung im Prozessrecht keine Stütze findet, oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, B. v. 22.11.2013 - 7 B 16/13 - juris Rn. 4 m. w. N.). Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Der Kläger beschränkt sich im Wesentlichen darauf (Schriftsatz vom 19.10.2015, Nr. 3), den erstinstanzlichen Vortrag zu wiederholen und unter Beweis zu stellen; er geht dagegen nicht auf Gesichtspunkte ein, derentwegen das Verwaltungsgericht bestimmte unter Beweis gestellte Tatsachen als entscheidungsunerheblich angesehen hat.

Das Verwaltungsgericht hat im angegriffenen Urteil (UA, S. 21 unten) zum Vortrag des Klägers, wonach die Schubstangen bei Aufstellung des Schranks noch nicht verbogen gewesen und erst durch gewaltsames Zudrücken des Schranks durch Dritte beschädigt worden seien, ausgeführt, dass insoweit der Kläger keine weiteren Ausführungen habe machen können, die seine Mutmaßung der Fremdeinwirkung stützen und nachvollziehbar erscheinen lassen könnten. Die (gegenteilige, vgl. UA, S. 7 unten, S. 8 oben) Wertung des Meisterprüfungsausschusses sei deshalb nachvollziehbar und rechtlich nicht zu beanstanden. Abgesehen davon hätte der Kläger das Meisterstück so stabil anfertigen müssen, dass Teile des Schließmechanismus - selbst bei einer unterstellen Benutzung durch Dritte - nicht verbiegen, sondern dieser auch über einen längeren Zeitraum und bei regelmäßiger Benutzung eine einwandfreie Funktion beibehalte. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts gab es keinerlei Anhaltspunkte für mutwillige Zerstörungen durch Dritte und kam es zumindest in Bezug auf die verbogenen Schubstangen nicht darauf an, ob vor der Bewertung durch die Prüfungskommission Dritte unbefugt an dem Barschrank hantieren und dadurch diesen beschädigen konnten. Hinsichtlich mutwilliger Zerstörungen drängte sich somit dem Verwaltungsgericht eine Beweiserhebung mangels entsprechender Anhaltspunkte nicht auf. Auf einen bloßen unbefugten Gebrauch durch Dritte kam es nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ohnehin nicht an, so dass auch insofern eine Beweisaufnahme nicht geboten war (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 20140, § 124 Rn. 51 m. w. N.).

Abgesehen davon war dem Kläger aus dem Widerspruchsbescheid (vgl. S. 3, Nr. 4 „Einbau Beschläge“) und der Klageerwiderung (vgl. Schriftsatz vom 24.6.2014, S. 4 Mitte) - mithin nicht erst seit der Antragserwiderung im Zulassungsverfahren, wie der Kläger im Schriftsatz vom 4. Dezember 2015 (S. 3 unten, S. 4 oben) nahe legt - bekannt, dass der Beklagte nicht von einer Fremdeinwirkung Dritter als Ursache für die am Meisterstück beanstandeten Funktionsmängel und Beschädigungen ausging. Es wäre deshalb Obliegenheit des Klägers gewesen, in der mündlichen Verhandlung einen förmlichen, unbedingten Beweisantrag zu denjenigen Tatsachenfragen zu stellen, die er erstens für entscheidungserheblich und zweitens für ungeklärt angesehen hat. Sollte er im Unklaren über die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, auch bezüglich der Frage der Entscheidungserheblichkeit bestimmter Tatsachen, gewesen sein, so wäre gerade die Stellung eines Beweisantrags geeignet gewesen, auch insofern mehr Klarheit zu gewinnen. Wer indes einen unbedingten Beweisantrag - wie vorliegend der Kläger - nicht stellt, obwohl es nach seiner Auffassung der Beweiserhebung bedürfte, kann sich nach der Entscheidungsfindung durch das Verwaltungsgericht nicht darauf berufen, das Gericht habe eine gebotene Beweisaufnahme nicht vorgenommen.

3. Inwiefern das Verwaltungsgericht das für das Handeln von Verwaltungsbehörden entwickelte Gebot des „fairen Verfahrens“ (als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips, vgl. BVerwG, U. v. 28.4.1978 - VII C 50.75 - BVerwGE 55, 355; BayVGH, U. v. 25.2.2013 - 22 B 11.2587 - BayVBl 2014, 50, Rn. 63 m. w. N.) missachtet haben soll, ergibt sich aus den diesbezüglichen Darlegungen des Klägers (Schriftsatz vom 19.10.2015, S. 6, Nr. 4) auch nicht ansatzweise. Nach der Darstellung des Klägers habe das Verwaltungsgericht nämlich beim Augenschein den Kläger zuerst aufgefordert, den Barschrank, der mittels der gerade für diesen Zweck angebrachten verstellbaren Sockelkonstruktion an die örtlichen Bodenverhältnisse angepasst und aufgestellt gewesen sei und nicht gewackelt habe, zu drehen; danach habe das Verwaltungsgericht dem Kläger vorgeworfen, der Barschrank wackele bzw. die Türen könnten nicht ohne Überwindung eines geringen Widerstands geschlossen werden. Dieser Vortrag ist nicht nachvollziehbar und hat keinen Bezug zum angegriffenen Urteil. Darin hat das Verwaltungsgericht dem Kläger an keiner Stelle mangelnde Standsicherheit des Barschranks im Sinn eines „Wackelns“ vorgehalten. Das Verwaltungsgericht hat (UA, S. 16 unten) nicht auf ein „Wackeln“ des Barschranks abgestellt, sondern die Kritik des Prüfungsausschusses angesprochen, die nicht auf einen wackeligen Stand des Barschranks gerichtet war, sondern darauf, dass der vom Kläger angebrachte verstellbare Fuß des Möbelstücks an einem für die Gewichtsverteilung ungünstigen Schwerpunkt montiert sei. Aussagen des Verwaltungsgerichts über ein „Wackeln“ finden sich im Urteil (UA, S. 19 unten) und in der Niederschrift über den Augenschein (S. 3 „Tablarauszug“) nur im Zusammenhang mit dem Tablarauszug und dessen „wackeliger Konstruktion“, nicht aber in Bezug auf einen wackelnden Barschrank.

4. Soweit der Kläger zur Antragsbegründung schließlich „auf die übrigen Rügen im Rahmen der Klageschrift“ hinweist (Schriftsatz vom 19.10.2015, Nr. 5), genügt dies nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Darlegung von Zulassungsgründen (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgeführt hat (vgl. z. B. B. v. 10.9.2013 - 22 ZB 13.1685 - juris, Rn. 3 bis 6 m. w. N.), könnte selbst die textliche Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens die substanzielle Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe schon deshalb nicht ersetzen, weil ein zeitlich vor dem angegriffenen Urteil erfolgter Vortrag - naturgemäß - die gebotene substantiierte Auseinandersetzung mit den zeitlich nachfolgenden Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts nicht zu leisten vermag.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung zum Streitwert beruht auf § 52 Abs. 1 i. V. m. § 47 Abs. 3, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der Verwaltungsgerichtshof bewertet den Rechtsstreit um das Bestehen einer berufseröffnenden Prüfung oder eines Prüfungsteils, dessen Nichtbestehen zum Nichtbestehen der Prüfung insgesamt führt, gleichermaßen gemäß der Empfehlung in Nr. 36.3 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit; der Grund, der zum Nichtbestehen führt, bedingt regelmäßig keine weitere Differenzierung (vgl. BayVGH, B. v. 25.11.2015 - 22 ZB 15.1607). Der vom Verwaltungsgericht auf 10.000 € festgesetzte Streitwert war daher auf 15.000 € anzuheben.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Bevollmächtigte des Klägers trägt die Kosten des gerichtsgebührenfreien Beschwerdeverfahrens. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die von den Bevollmächtigten des Klägers im eigenen Namen erhobene zulässige Beschwerde gegen die verwaltungsgerichtliche Streitwertfestsetzung (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) ist unbegründet.

Mit der Beschwerde wird geltend gemacht, der Streitwert sei richtigerweise entsprechend Nr. 18.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 mit 15.000 Euro anzusetzen. Der Qualifikationsnachweis „Geprüfter Betriebswirt“, welcher mit der im Klageverfahren streitgegenständlichen Prüfung angestrebt wird, entspreche nach Angaben der Beklagten und der Einstufung nach dem sogenannten Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR) zufolge dem Niveau eines Masterabschlusses; infolgedessen sei die Angelegenheit des Klägers entsprechend einer gleichwertigen Masterprüfung zu bewerten. Dem kann nicht gefolgt werden. Das Verwaltungsgericht hat hier zutreffend gemäß § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 36.4 des Streitwertkatalogs einen Streitwert in Höhe von 5.000 Euro festgesetzt.

Für Prüfungen, für welche im vorgenannten Streitwertkatalog keine speziellere Bewertung ausgewiesen ist (wie z. B. für Hochschulprüfungen nach den Nrn. 18.3 bis 18.9 sowie für Staatsprüfungen nach den Nrn. 36.1 und 36.2) orientiert sich der Streitwert an den Angaben zum Prüfungsrecht unter Nrn. 36.3 und 36.4. Für berufseröffnende Prüfungen entspricht der Streitwert nach Nrn. 36.2 und 36.3 jeweils dem Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Verdienstes, mindestens jedoch 15.000 Euro; für sonstige Prüfungen ist in Nr. 36.4 ein Streitwert in Höhe des Auffangwerts von 5.000 Euro (§ 52 Abs. 2 GKG) vorgesehen. Eine Prüfung ist eine den Berufszugang eröffnende im Sinne von Nr. 36.2 und 36.3 des Streitwertkatalogs, wenn durch ihr Bestehen eine subjektive Berufszugangsschranke beseitigt oder hierfür unmittelbar die Voraussetzung geschaffen wird (BayVGH, B. v. 29.1.2013 - 22 ZB 12.2181 - Rn. 29).

Mit der vom Kläger absolvierten Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Betriebswirt“ ist eine den Berufszugang eröffnende Rechtswirkung nicht verbunden. Vielmehr handelt es sich um eine berufliche Fortbildungsprüfung, in der die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist (vgl. § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Betriebswirt/Geprüfte Betriebswirtin nach dem Berufsbildungsgesetz - BetrWPrV). Auch in der Beschwerdebegründung wird nicht geltend gemacht, dass es sich hier um eine berufszugangseröffnende Prüfung handeln würde.

Das Kriterium der berufszugangseröffnenden Wirkung einer Prüfung ist geeignet, die Bedeutung einer darauf bezogenen Streitsache für den jeweiligen Kläger (§ 52 Abs. 1 GKG) generalisierend zu erfassen. Der wirtschaftliche Wert einer solchen Prüfung spiegelt sich typischerweise in den Verdienstmöglichkeiten wieder, die erst mit dem Zugang zu einem bestimmten Beruf eröffnet werden. Im Falle einer Prüfung, welcher diese Wirkung nicht zukommt, kann dagegen oftmals nur schwer prognostisch und höchstens einzelfallbezogen abgeschätzt werden, inwieweit diese Erwerbsmöglichkeiten verbessert. Bei Fortbildungsprüfungen wie hier kann es z. B. vom jeweiligen Arbeitgeber und von der Marktlage abhängen, inwieweit gerade der Erwerb zusätzlicher berufsspezifischer Qualifikationen die Chance auf die Übertragung höherdotierter Positionen verbessert. Dies rechtfertigt es, bei diesen sonstigen Prüfungen den Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG anzunehmen. Für eine solchermaßen typisierende Betrachtungsweise bei der Streitwertberechnung spricht auch, dass wegen der Ausstrahlungswirkung des Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG die Anrufung eines Gerichts der Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht mit einem unangemessen hohen oder unkalkulierbaren finanziellen Risiko verbunden sein darf (BayVGH, B. v. 27.11.2015 - 22 C 15. 2265 u. a. - juris Rn. 8).

Der Streitwert ist hier auch nicht ausnahmsweise entsprechend den Empfehlungen in Nr. 18 des Streitwertkatalogs für das Recht der Führung akademischer Grade zu berechnen. Der Bevollmächtigte des Klägers beansprucht dies unter Hinweis darauf, dass das Qualitätsniveau der Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Betriebswirt“ demjenigen einer Masterprüfung entspreche. Es fehlt jedoch bereits an einer Regelungslücke, da in Nr. 36.4 des Streitwertkatalogs eine Empfehlung für Streitwerte u. a. betreffend Fortbildungsprüfungen trifft. Eine allein mit dem Prüfungsniveau begründete Analogie zu Ziffer 18.5 des Streitwertkatalogs würde die zur Streitwertfestsetzung im Prüfungsrecht maßgebliche Differenzierung danach, ob die jeweilige Prüfung berufseröffnend wirkt, umgehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 68 Abs. 3 GKG.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Bevollmächtigte des Klägers trägt die Kosten des gerichtsgebührenfreien Beschwerdeverfahrens. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1. Der Bevollmächtigte des Klägers begehrt die Festsetzung eines höheren Streitwerts (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG).

Der Kläger hatte vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach Untätigkeitsklage erhoben, weil über seinen Widerspruch gegen den die Abschlussprüfung der Ausbildung zum Fachangestellten für Schutz und Sicherheit betreffenden Bescheid der Beklagten noch nicht entschieden worden war. Die Klage war ausdrücklich nur auf die Verpflichtung der Beklagten zum Erlass des Widerspruchsbescheids gerichtet. Nachdem der Widerspruchsbescheid nach Klageerhebung ergangen war, erklärten die Beteiligten übereinstimmend das Verfahren für erledigt. Das Verwaltungsgericht stellte das Klageverfahren mit Beschluss vom 16. November 2015 ein, legte die Kosten der Beklagten auf und setzte den Streitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 € fest.

Mit der Streitwertbeschwerde, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat, begehrt der Bevollmächtigte des Klägers die Anhebung des festgesetzten Streitwerts auf einen zu erwartenden Jahresverdienst von ca. 28.000 €, mindestens aber auf 15.000 €.

2. Die Beschwerde ist unbegründet.

2.1. Das Verwaltungsgericht hat seinem Nichtabhilfebeschluss einen Aktenvermerk für den Verwaltungsgerichtshof beigefügt. Diesem zufolge setze das Verwaltungsgericht nicht bei allen berufseröffnenden Prüfungen gemäß Nr. 36.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (nachfolgend: Streitwertkatalog) einen Streitwert von (mindestens) 15.000 € fest, sondern es differenziere - entsprechend der in Nrn. 18.4 und 18.5 des Streitwertkatalogs zum Ausdruck kommenden Wertung - nach der Qualität und Bedeutung des erworbenen Abschlusses. Für die vorliegend streitige Prüfung erscheine ein Streitwert von 10.000 € angemessen, den zu halbieren nach Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs gerechtfertigt sei, weil der Kläger nur eine Entscheidung über seinen Widerspruch begehrt habe.

2.2. Diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts stimmen nicht vollständig mit denjenigen Kriterien überein, die der Verwaltungsgerichtshof zur Festsetzung des Streitwerts bei solchen Rechtsstreitigkeiten anwendet, die Ausbildungsprüfungen betreffen. Die vom Verwaltungsgerichtshof angewandten Maßstäbe führen allerdings jedenfalls nicht zu einem höheren als dem vorliegend vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwert (5.000 €).

2.2.1. Auch der Verwaltungsgerichtshof orientiert sich regelmäßig am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen („Streitwertkatalog“). Er differenziert dementsprechend zunächst nach verschiedenen Fallgruppen von Prüfungsstreitigkeiten (vgl. Nrn. 18, 36 und 54.3 Streitwertkatalog). Innerhalb der Fallgruppe „Prüfungsrecht“ (Nr. 36 Streitwertkatalog) unterscheidet er zwischen den Berufszugang eröffnenden abschließenden Prüfungen (Nr. 36.2 Streitwertkatalog), sonstigen berufseröffnenden Prüfungen (Nr. 36.3 Streitwertkatalog), noch nicht den Berufszugang eröffnenden Prüfungen (Nr. 36.1 Streitwertkatalog) und sonstigen Prüfungen (Nr. 36.4 Streitwertkatalog). Eine gesonderte Bewertung innerhalb der Empfehlungen des Streitwertkatalogs erfahren zum Einen die Streitigkeiten wegen handwerksrechtlicher Prüfungen, die zu bestehen sind, um im erlernten Beruf als Geselle oder Meister tätig sein zu dürfen (Nrn. 54.3.3 und 54.3.2 Streitwertkatalog), zum Anderen diejenigen Streitsachen, welche die einer akademischen Ausbildung vorgeschaltete Prüfung (Nrn. 18.1 und 38.6 Streitwertkatalog) oder die Führung akademischer Grade (Nrn. 18.3, 18.4 bis 18.9 Streitwertkatalog) betreffen.

Die verschiedene Gewichtung, die der Unterscheidung zwischen einer Meisterprüfung einerseits und einer Gesellenprüfung andererseits (Nrn. 54.3.2 und 54.3.3 Streitwertkatalog) zugrunde liegt, ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht geeignet, um hieraus Schlüsse auf andere Prüfungen ziehen zu können und die höhere oder niedrigere Wertigkeit einer außerhalb des Handwerksrechts abgeleisteten Prüfung oder einer unter Nr. 18 Streitwertkatalog fallenden Qualifikation je nach der „Qualität und Bedeutung“ des damit erworbenen Abschlusses zu taxieren. Zu vielgestaltig ist nämlich der Kreis der insoweit in Betracht kommenden Ausbildungen und Qualifikationen, als dass diese einer differenzierten, ihrer „Qualität und Bedeutung“ angemessenen, mit einem Geldbetrag zu bewertenden Beurteilung zugänglich sein könnten.

2.2.2. Somit ist die „sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebende Bedeutung der Sache“ (vgl. § 52 Abs. 1 GKG) eines Rechtsstreits um eine Ausbildungsprüfung, die nicht den Sonderregelungen unter Nrn. 18 und 54.3 (oder 20.4: Jägerprüfung) unterfällt, ausgehend von den Empfehlungen unter Nr. 36 Streitwertkatalog zu beurteilen. Die vorliegend streitige Abschlussprüfung zum „Fachangestellten für Schutz und Sicherheit“ ist indes - entgegen der Ansicht des Klägers und anscheinend auch des Verwaltungsgerichts - keine den Berufszugang eröffnende und keine berufseröffnende Prüfung im Sinn von Nr. 36.2 oder Nr. 36.3 Streitwertkatalog. Zu derartigen Prüfungen, für deren „Wert“ in verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten mindestens 15.000 € als angemessen empfohlen werden, zählen nach der vom Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 8. Mai 2014 - 22 C 14.1018 - Rn. 6 näher dargelegten Kriterien nur solche Prüfungen, deren Bestehen den Zugang zu einem Beruf eröffnet, der kraft öffentlichen Rechts nur nach erfolgreicher Ablegung dieser Prüfung ausgeübt werden darf; das Bestehen der Prüfung bildet demnach in solchen Fällen eine subjektive Berufszulassungsschranke.

Eine solche subjektive Berufszulassungsschranke, die mit der hier streitig gewesenen Abschlussprüfung aufgehoben würde, besteht für die vom Kläger angestrebte berufliche Tätigkeit nicht. Gegenteiliges ergibt sich nicht daraus, dass gemäß § 1 der Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit (SchSiAusbV 2008, vom 21.5.2008) der Ausbildungsberuf Fachkraft für Schutz und Sicherheit nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes - BBiG - staatlich anerkannt ist; die staatliche Anerkennung einer bestimmten Berufsausbildung ist nämlich nicht gleichbedeutend mit der Qualifizierung einer Abschlussprüfung als rechtliche Schranke zum Berufszugang. Vielmehr wird auch im vorliegenden Fall durch das Zeugnis oder dem Bescheid, der dem Kläger das Bestehen der Abschlussprüfung nach absolvierter Ausbildung bestätigt, lediglich der Besitz bestimmter Befähigungen bescheinigt. Dies ergibt sich zwar - anders als in dem vom Verwaltungsgerichtshof mit dem Beschluss vom 8. Mai 2014, a. a. O., entschiedenen Fall - nicht unmittelbar aus der Ausbildungsverordnung (dort: § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Elektrotechnik vom 30.11.2004, BGBl I S. 3133). Es ergibt sich aber daraus, dass die vom Kläger durchlaufene Ausbildung weder in der SchSiAusbV 2008 noch im Berufsbildungsgesetz noch in anderen Vorschriften als gesetzliche Voraussetzung für eine bestimmte berufliche Tätigkeit benannt wird und dass die Ausübung desjenigen Gewerbes, das im Fall einer beruflichen Betätigung des Klägers gemäß der vorliegend streitgegenständlichen Ausbildung einschlägig ist (nämlich das „Bewachungsgewerbe“ nach § 34a GewO), eine derartige Prüfung nicht voraussetzt. Für die rechtliche Einstufung der vorliegend streitigen Abschlussprüfung nicht als Berufszulassungsschranke, sondern lediglich als (Zusatz-)Qualifikationsnachweis spricht schließlich auch, dass der Kläger schon vor dieser Abschlussprüfung mehr als zwei Jahre einschlägig beruflich tätig war (bei zwei verschiedenen Sicherheitsdiensten, nämlich im September 2009 und von November 2011 bis Dezember 2013, vgl. Bl. 5b der Beklagtenakte), und dass der Kläger (wie die Beklagte mit Schriftsatz vom 12.4.2016 vorgetragen hat und sich aus den Akten ergibt) die Sachkundeprüfung nach § 34a Abs. 1 Satz 6 GewO bereits absolviert hat. Diese Sachkundeprüfung ist gemäß § 34a Abs. 1 Satz 6 GewO zwar nicht für jegliche Tätigkeit im Bewachungsgewerbe erforderlich, aber doch für ausgewählte Tätigkeiten, die wegen der potentiellen Konfliktsituationen mit Menschen im öffentlichen Raum besondere Anforderungen an das Bewachungspersonal stellen. Die streitgegenständliche Abschlussprüfung dagegen wird insofern nicht als Voraussetzung genannt. Die streitgegenständliche Abschlussprüfung vermittelt in diesem Gewerbe also keine Grundlage für die berufliche Betätigung, sondern bereits eine Zusatzqualifikation.

2.2.3. Die Empfehlungen im Streitwertkatalog erlauben in aller Regel eine hinreichend differenzierte Bemessung der Streitwerte, die sowohl den Interessen der Beteiligten eines Rechtsstreits (sowohl auf der Seite des Rechtsuchenden wie auf der Seite der Rechtsverteidigung) als auch einer praktikablen Handhabung Rechnung trägt. Von den Empfehlungen - im vorliegenden Fall zugunsten des Klägers, der obsiegt hat - abzuweichen, ist im hier zu entscheidenden Fall sachlich nicht gerechtfertigt.

2.3. Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO, § 68 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).