Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 20. Mai 2019 - 20 B 18.1431

bei uns veröffentlicht am20.05.2019
vorgehend
Verwaltungsgericht Augsburg, Au 6 K 15.1232, 11.05.2016

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 11. Mai 2016 wird geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 19. Februar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamtes N … vom 22. Juli 2015 wird aufgehoben, als er über einen Beitrag von 89,75 € hinausgeht.

II. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Beklagte.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Entwässerungsbeitrag. Sie ist Eigentümerin des 1.000,00 m² großen Grundstücks Fl.Nr. 280/43 der Gemarkung N … Nach Angaben der Klägerin wurde das Grundstück von ihrem Vater im Jahr 1933 mit einem Wohnhaus mit einer Geschossfläche von 246,00 m² bebaut. Das Grundstück wurde mit „Rechnung“ der Beklagten vom 25. März 1955 zu einem Kanalbaubeitrag herangezogen. Dieser orientierte sich an der Grundstücksfrontlänge, die mit 21,00 laufenden Metern á 30,00 DM = 630,00 DM angegeben wurde.

Die Klägerin errichtete aufgrund Baugenehmigungsbescheids vom 15. März 2011 auf dem streitgegenständlichen Grundstück einen Anbau zum bestehenden Wohnhaus mit einer Geschossfläche von 25,00 m². Dieser wurde zum 1. April 2012 fertiggestellt.

Die Beklagte betreibt auf Grundlage der Entwässerungssatzung vom 7. Oktober 2009 eine Entwässerungsanlage als öffentliche Einrichtung, an die das Grundstück der Klägerin angeschlossen ist. Gemäß § 6 Abs. 1 der Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung vom 7. Juli 2010 (im Folgenden: BS-EWS) beträgt der Beitragssatz 1,22 €/m² Grundstücksfläche und 3,59 €/m² Geschossfläche.

§ 5 Abs. 8 Satz 1-3 der BS-EWS lautet:

„Bei bebauten Grundstücken im Außenbereich gilt als zulässige Geschossfläche die Geschossfläche der vorhandenen Bebauung. Die Geschossfläche ist nach den Ausmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Kellergeschosse und Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie Vollgeschosse i.S. des Baurechts sind und ausgebaut sind oder Räume enthalten, für die nach § 20 Abs. 3 Satz 2 BauNVO im Bebauungsplan festgesetzt werden kann, dass diese Flächen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände mitzurechnen sind.“

Mit Bescheid vom 19. Februar 2015 zog die Beklagte die Klägerin zu einem Entwässerungsbeitrag i.H.v. 1.988,86 € heran. Dabei ging sie ausweislich des beigefügten Berechnungsblattes von einer GFZ von 0,8 aus. Dieser Einschätzung legte die Beklagte den Bebauungsplan Nr. … zugrunde, dessen Festsetzungen sie für das im unbeplanten Innenbereich liegende Grundstück der Klägerin als vergleichbar erachtete. Demzufolge ermittelte sie die Differenz zwischen den tatsächlich genutzten Geschossflächen von 246,00 m² und den zulässigen Geschossflächen von 800,00 m² mit 554,00 m², wofür satzungsgemäß pro Quadratmeter 3,59 € als Beitragssatz herangezogen wurden.

Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies das Landratsamt N … mit Bescheid vom 22. Juli 2015 zurück.

Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 11. Mai 2016 ab. Gemäß Art. 5 Abs. 2a Satz 1 KAG entstehe ein zusätzlicher Beitrag, wenn sich nachträglich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände änderten und sich dadurch der Vorteil erhöhe. Dies sei vorliegend der Fall. Rechtsgrundlage für die Nacherhebung des Entwässerungsbeitrags sei Art. 5 KAG i.V.m. §§ 3, 5 und 9 der BS-EWS vom 7. Juli 2010, die weder in formeller noch materieller Hinsicht Bedenken an ihrer Wirksamkeit begegne. Dies gelte für die Nacherhebungsmöglichkeit nach § 3 Abs. 1 Satz 2 BS-EWS, für den in der Satzung festgelegten Beitragsmaßstab nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BS-EWS und insbesondere für die in § 9 BS-EWS enthaltenen Übergangsregelungen. Das vorhergehende Satzungsrecht habe sich als nichtig erwiesen, weshalb vor dem Erlass der verfahrensgegenständlichen Satzung ein Entstehen einer Abgabenschuld nicht möglich gewesen sei (vgl. BayVGH, U.v. 23.4.1998 - 23 B 96.3932 - juris Rn. 26). Die Übergangsregelungen seien sachgerecht und verstießen weder gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das daraus abgeleitete Willkürverbot noch gegen das Äquivalenzprinzip, das eine auf das Abgabenrecht bezogene Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit darstelle. Die Beklagte verfüge erstmals seit dem Jahr 2010 über wirksames Satzungsrecht. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe bei fehlgeschlagenem Satzungsrecht und angesichts des bestandskräftigen Vollzugs früherer, wenn auch nichtiger Abgabesatzungen in ständiger Rechtsprechung Übergangsregelungen mit der Maßgabe zugelassen, dass mit der Beitragserhebung auf der Grundlage nichtiger Satzungen trotzdem die Herstellungsbeitragspflicht abgegolten sein solle, umgekehrt habe er es jedoch auch für zulässig erachtet, von einer Übergangsregelung abzusehen und die sog. Altanschließer nach dem neuen Satzungsrecht nochmals zu veranlagen und früher geleistete Beiträge lediglich anzurechnen. Die Beklagte habe vorliegend Übergangsregelungen in ihr Satzungsrecht aufnehmen dürfen. Die Abgabesatzung, die der Erstveranlagung des streitgegenständlichen Grundstücks zugrunde gelegen habe, habe ausweislich der vorgenannten „Rechnung“ auf das sog. Frontmetermaß abgestellt. Dieses sei nicht geeignet gewesen, den Vorteil durch die Inanspruchnahme der Entwässerungsanlage gerecht abzugelten. Auch die Kanalgebührensatzung vom 1. April 1959 habe diesen Maßstab für die Kanalanschlussgebühr festgelegt. Mit der nachfolgenden Entwässerungssatzung der Beklagten vom 18. März 1974 sei keine Trennung zwischen Stamm- und Abgabesatzung erfolgt, zudem habe sie unterschiedliche kombinierte Beitragsmaßstäbe beinhaltet. Die Entwässerungsbeitragssatzung vom 19. Dezember 1979 habe zwar den grundsätzlich zulässigen Beitragsmaßstab Grundstücksfläche und tatsächliche Geschossfläche festgelegt, jedoch hätten sich unterschiedliche Beitragssätze abhängig vom Baukostenindex ergeben. Die Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung vom 12. April 1996 habe in § 6 Abs. 2 einen unzulässigen pauschalierten Abzug enthalten, dessen Nichtigkeit den gesamten Beitragsteil erfasst habe. Erst die nun zugrunde gelegte Satzung habe diese zur Nichtigkeit führenden Mängel nicht mehr und erweise sich als rechtmäßig und wirksam. Dies gelte insbesondere auch für die Übergangsregelung des § 9.

Hinsichtlich § 9 BS-EWS sei insbesondere zu erwähnen, dass es nicht ermessensfehlerhaft sei, dass die Beklagte sich entschieden habe, formell abgeschlossene Beitragstatbestände grundsätzlich nicht mehr aufgreifen zu wollen. Dies gelte auch für die Ausnahme in § 9 Abs. 1 Satz 2 BS-EWS für nicht vollständig abgeschlossene Beitragserhebungen. Diese Differenzierung erweise sich als sachgerecht. Die Grundstückseigentümer hätten aufgrund vorhergehenden nichtigen Satzungsrechts zu keinem Zeitpunkt darauf vertrauen können, dass die Grundstücke bereits abschließend zu einem Herstellungsbeitrag für die Entwässerungsanlage der Beklagten veranlagt gewesen seien.

Auch gegen die Übergangsregelung in § 9 Abs. 2 und 3 BS-EWS bestünden keine Bedenken. Die Übergangsregelung in § 9 Abs. 2 BS-EWS trage dem Maßstabswechsel zum vorgenannten Beitragsmaßstab Rechnung. Sei bei Grundstücken die zulässige Geschossfläche nach dieser Satzung größer als die nach dem damaligen Satzungsrecht maßgebende Geschossfläche, so entstehe danach eine weitere Beitragsschuld für den Unterschied zwischen zulässiger und bisheriger zugrunde gelegter Geschossfläche bei unbebauten Grundstücken mit der Bebauung, bei bebauten Grundstücken mit der Vergrößerung der nach früherem Satzungsrecht maßgebenden Geschossfläche (§ 9 Abs. 2 BS-EWS).

Beim Übergang von der tatsächlichen auf die zulässige Geschossfläche werde der Nacherhebungstatbestand hinsichtlich der Differenz zwischen der tatsächlichen und der zulässigen Geschossfläche grundsätzlich mit Inkrafttreten des neuen Beitragsmaßstabs verwirklicht. Auf diese Weise werde lediglich derjenige Tatbestand der zulässigen Bebauung, der bisher noch nicht oder noch nicht zur Gänze durch einen (Teil-)Beitrag abgegolten gewesen sei, für die Zukunft zeitlich „vorgezogen“. Die in dem Nacherhebungstatbestand enthaltene Möglichkeit, den noch nicht herangezogenen Teil der zulässigen Geschossfläche im Falle der weiteren Bebauung einer weiteren Beitragspflicht zugrunde zu legen, bestehe in diesem Fall schon mit dem Inkrafttreten der Neuregelung. Demgegenüber habe die Beklagte nach § 9 Abs. 2 BS-EWS das Entstehen einer weiteren Beitragsschuld für den Unterschied zwischen zulässiger und bisheriger Geschossfläche von einer Vergrößerung der vorhandenen Geschossfläche abhängig machen können. Der Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld sei demnach hinausgeschoben worden. Bei sogenannten Altanschließern sei die zusätzliche Beitragsschuld also von einer weiteren Baumaßnahme abhängig, wie dies bei der Klägerin der Fall sei.

Die Übergangsregelung in § 9 Abs. 3 BS-EWS lege fest, wie Beitragstatbestände, die nach anderen Beitragsmaßstäben bestandskräftig veranlagt worden seien, auf den nunmehr maßgeblichen Beitragsmaßstab angerechnet würden. Bei Beitragstatbeständen, die nach anderen Beitragsmaßstäben als Grundstücksfläche und Geschossfläche bestandskräftig veranlagt worden seien, gelten die tatsächliche Grundstücksfläche und die tatsächliche Geschossfläche als abgegolten (§ 9 Abs. 3 Satz 1 BS-EWS), Abs. 2 sei anwendbar (§ 9 Abs. 3 Satz 2 BS-EWS). Diese Regelung erweise sich als sachgerecht. Denn Übergangsregelungen könnten auch für diejenigen Grundstückseigentümer geschaffen werden, denen gegenüber, die Gültigkeit des als nichtig erkannten früheren Ortsrechts unterstellt, die damals erfüllten Tatbestände vorbehaltlich einer Änderung der Verhältnisse als abgeschlossen behandelt würden.

Auf Grundlage dieser Erwägungen zur Wirksamkeit des angewandten Satzungsrechts sei von der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Beitragsbescheids auszugehen.

Insbesondere sei mit Fertigstellung des Anbaus, d.h. im April 2012, die streitgegenständliche Beitragsschuld für die Klägerin entstanden. Die Beklagte sei dabei zutreffend davon ausgegangen, dass vorliegend die zusätzlich geschaffene Geschossfläche einen Nacherhebungstatbestand verwirkliche. Aufgrund der Übergangsregelung in § 9 Abs. 1 BS-EWS sei dies gerade nicht ausgeschlossen. Zwar sei in Satz 1 der Bestimmung festgelegt, dass die Herstellungsbeitragspflicht selbst aufgrund nichtiger Satzungen grundsätzlich abgegolten sein solle. Doch schiebe § 9 Abs. 2 BS-EWS das Entstehen einer weiteren Beitragspflicht auf den Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse - hier Geschossflächenvergrößerung - hinaus. In § 9 Abs. 3 Satz 2 BS-EWS werde die Anwendbarkeit dieser Satzungsbestimmung auch für die in Satz 1 angeführten Beitragstatbestände, die nach anderen Beitragsmaßstäben als Grundstücksfläche und Geschossfläche - hier Frontmetermaßstab - bestandskräftig veranlagt worden seien, festgelegt. Satz 1 dieses Absatzes beinhalte schließlich die Anrechnungsvorschrift für diese Fälle. Für die Klägerin bedeute dies, dass hinsichtlich der Übergangsregelungen nicht allein auf § 9 Abs. 2 BS-EWS abzustellen sei. Diese Satzungsbestimmung sei vielmehr unter Berücksichtigung des § 9 Abs. 3 BS-EWS auszulegen und anzuwenden. Danach führe die im streitgegenständlichen Bescheid erfasste Baumaßnahme dazu, dass die nach § 9 Abs. 1 Satz 1 BS-EWS zunächst als 1955 abgeschlossen geltende Veranlagung ausnahmsweise über § 9 Abs. 2 BS-EWS zu einer weiteren nach § 3 Abs. 1 Satz 2, § 5 Abs. 9, § 6 BS-EWS zulässigen Beitragserhebung führe, auf welche früher entrichtete Beiträge nach § 9 Abs. 3 BS-EWS angerechnet würden. Zu Unrecht berufe sich die Klägerin dabei auf Verjährung. Auch die 20-jährige Ausschlussfrist nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) Doppelbuchst. bb) Spiegelstrich 1 KAG greife nicht. Außerdem liege keine unzulässige Rückwirkung vor. Die Festsetzung des im Jahr 2012 entstandenen Herstellungsbeitrags sei im Jahr 2015 mit dem streitgegenständlichen Bescheid noch zulässig gewesen.

Bei Ergänzungsbeiträgen für die Verwirklichung zusätzlicher Geschossflächen könne für den Beginn der Ausschlussfrist nicht auf den erstmaligen Anschluss an die öffentliche Einrichtung abgestellt werden. Hier werde der (zusätzliche) Vorteil, den die öffentliche Einrichtung vermittle, erst mit der tatsächlichen Fertigstellung der betreffenden Geschossflächen vermittelt und müsse damit Ausgangspunkt der Betrachtung sein.

Auch die vierjährige Festsetzungsfrist sei im Zeitpunkt der Festsetzung noch nicht abgelaufen gewesen, zumal vorliegend zu berücksichtigen sei, dass ohne rechtsgültige Beitragssatzung keine Beitragsschuld habe entstehen können. Nach den maßgeblichen Bestimmungen des KAG i.V.m. § 169 und § 170 Abs. 1 der Abgabenordnung ende die Frist vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres der Entstehung der Beitragsschuld - Fertigstellung der Baumaßnahme am 1. April 2012 - also am 31. Dezember 2016. Damit sei der Erlass des angefochtenen Bescheides am 19. Februar 2015 innerhalb der noch laufenden Festsetzungsverjährungsfrist erfolgt. Auch eine unzulässige Rückwirkung sei nicht gegeben. Der Einwand, es werde rückwirkend in einen abgeschlossenen Sachverhalt eingegriffen, greife nicht, da ohne rechtsgültige Beitragssatzung keine Beitragsschuld entstehen könne. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes in eine gegebene Rechtslage spiele eine maßgebende Rolle, wenn dieses Recht durch neue Regelungen im Wege der sog. echten Rückwirkung bzw. der Rückbewirkung von Rechtsfolgen nachträglich geändert werde. Eine solche Konstellation liege aber nur dann vor, wenn die angeordneten Rechtsfolgen (im vorliegenden Fall das Entstehen der zusätzlichen Beitragspflicht) zu einem vor der Bekanntmachung der Satzung liegenden Zeitpunkt eintreten sollten. Dies sei hier gerade nicht der Fall gewesen, denn nach § 10 Abs. 1 BS-EWS trete die Satzung mit ihrer Bekanntmachung in Kraft. Damit stehe lediglich eine sog. unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung in Rede, die anzunehmen sei, wenn eine Satzung für vor ihrem Inkrafttreten beendete Maßnahmen die Beitragspflicht nachträglich entstehen lasse. Dies sei hier aber nicht der Fall, da die Erstveranlagung des Grundstücks der Klägerin aufgrund einer ungültigen Abgabesatzung erfolgt sei und die Beklagte mit der gegenständlichen Satzung eine aus ihrer Sicht erstmals gültige Abgabesatzung erlassen habe. Ein Vertrauen darauf, dass ungültige Abgabesatzungen nicht nachträglich durch gültige ersetzt werden könnten, sei nicht schützenswert.

Der Senat hat die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zugelassen.

Die Klägerin beantragte mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 15. August 2018,

auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 11. Mai 2016 - Au 6 K 15.1232 - unter Aufrechterhaltung der Klageabweisung im Übrigen wie folgt abgeändert: Der Bescheid der Beklagten vom 19. Februar 2015 wird insoweit aufgehoben, als er über einen Entwässerungsbeitrag von 89,75 € hinausgeht.

Die Klägerin macht geltend, sie verfolge ihr Rechtsschutzziel aus dem Klageverfahren hinsichtlich eines Betrages von 1.899,11 €. Soweit das Verwaltungsgericht die Klage in Bezug auf einen Teilbeitrag von 89,75 € für unzulässig gehalten habe, werde dies nicht weiterverfolgt. Nur für den Anbau von 25 m² sei es zu einer Erhöhung des Vorteils gekommen, was einen zusätzlichen Beitrag nach Art. 5 Abs. 2a KAG rechtfertigen könne. Ein darüber hinausgehender zusätzlicher Beitrag sei nach § 5 Abs. 9 Satz 1 BS-EWS nicht zu rechtfertigen.

Die Voraussetzungen des § 9 BS-EWS seien nicht erfüllt. Außerdem sei die Regelung in § 9 BS-EWS wegen eines Verstoßes gegen das Gebot der Klarheit unwirksam. Insbesondere gebe es im Fall des hier einschlägigen § 9 Abs. 3 Satz 1 BS-EWS keine nach dem damaligen Satzungsrecht maßgebende Geschossfläche und keine bisherige zugrunde gelegte Geschossfläche. Aufgrund der diversen früheren Satzungsrechte fehle hierfür ein tauglicher Ansatz.

In der Sache lässt die Klägerin ausführen, der Kanalbau W … (heute A) habe um 1950 herum zur Debatte gestanden. Im Zuge der bereits 1933 erfolgten Bebauung des Grundstücks mit einem Wohnhaus sei eine eigene Kanalisation hergestellt worden. Im Hinblick darauf, dass das Grundstück nun auch auf der Rückseite an die W … (heute B) angeschlossen werden sollte, sei es zu einer Vereinbarung zwischen der Beklagten und dem Rechtsvorgänger der Klägerin gekommen (Bl. 38 der ZB-Akte). Darin sei vereinbart worden, dass bei Anschluss des Grundstücks an die Kanalisation im W … zunächst nur die Kanalanschlussgebühr für die Frontlänge am Grundstück zu entrichten sei. Für die Grundstücksseite, die an die W … angrenzte, sollte die Kanalanschlussgebühr erst fällig werden, sobald auf dem an die W … grenzenden Grundstücksteil eine zur W … hin orientierte Baumaßnahme durchgeführt werde.

Berücksichtige man diese Vereinbarung, sei von der Klägerin höchstens nur ein zusätzlicher/weiterer Beitrag betreffend eine zulässige Geschossfläche von maximal 400,00 m² (= GFZ 0,8 betreffend dem zum W … (A) hin gelegenen Grundstücksteil von 500,00 m²) gerechtfertigt. Nach Anrechnung der bisherigen Wohnfläche von 246,00 m² entspreche dies einem Beitrag von 552,86 €. Jedenfalls sei deshalb eine Beitragsforderung i.H.v. 1.436,00 € nicht gegeben. Denn dieser Beitrag könne erst mit der erfolgten Durchführung einer Baumaßnahme auf dem zur W … (= B) hin gelegenen Grundstücksteil eintreten. Die Klägerin erklärte, sie habe diesen Sachverhalt erst am 15. Juni 2016 in Erfahrung gebracht. Aus den bereits bei den Gerichtsakten befindlichen Planunterlagen sei ersichtlich, dass das Grundstück der Klägerin nur auf dem zur A … hin gelegenen Teil bebaut sei und der den streitgegenständlichen Beitragsbescheid auslösende geringfügige Anbau sich nur auf diese Bebauung erstrecke.

Die Beklagte beantragte,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie macht geltend, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei inhaltlich und rechtlich zutreffend. Insbesondere sei die Übergangsregelung in § 9 BS-EWS anzuwenden. Die zwischen den Beteiligten getroffene Vereinbarung entfalte keine Wirkung, da der ihr zugrunde liegende Frontmetermaßstab als dem Gleichheitssatz widersprechend und damit als unwirksam erkannt worden sei, was die Unwirksamkeit entsprechender Satzungen zur Folge gehabt habe. Mangels wirksamer Satzungsermächtigung habe daher keine endgültige Beitragsveranlagung erfolgen können. Erstmals mit Beitragssatzung vom 7. Juli 2010 sei wirksam festgelegt worden, dass maßgebend für die Beitragsberechnung die zulässige Geschossfläche und die Grundstücksfläche seien und für Altfälle Übergangsregelungen eingreifen sollten. Aus den vorgelegten Unterlagen, so ergänzte die Beklagte mit Schreiben vom 3. Februar 2017, sei ersichtlich, dass die Beklagte im Jahr 1952 nur die damals vorhandene Satzung habe vollziehen wollen (Schreiben vom 12.7.1952). Hierzu seien auch die Mitteilung vom 12. Juli 1952 und der nachfolgende Schriftverkehr ergangen, nämlich zur Aufbringung der satzungsgemäß zu zahlenden Kanalbaubeiträge. Da sich diese und auch die nachfolgenden Satzungen jedoch als nichtig erwiesen hätten, sei die Beklagte nach Art. 38 Abs. 3 BayVwVfG an eine eventuelle Zusicherung von damals nicht mehr gebunden. Demzufolge könne die Beitragsnacherhebung erfolgen.

Auf Hinweis des Senats vom 7. März 2019, dass der Vollgeschossmaßstab in § 5 Abs. 8 Satz 3 BS-EWS rechtlichen Bedenken begegne, führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass sie eine Gleichbehandlung von Innenbereich und Außenbereich hinsichtlich der Keller- und Dachgeschosse erreichen wollte und sie, wie es der Rechtsprechung des BayVGHs entspreche, nur ausgebaute Geschosse veranlagt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Gerichts- und Behördenakten verwiesen. Hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist begründet.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11. Mai 2016 wird geändert und der Bescheid der Beklagten vom 19. Februar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamtes N … vom 22. Juli 2015, soweit beantragt, aufgehoben, weil er rechtswidrig ist und die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die Beitragssatzung des Beklagten stellt bereits keine wirksame Rechtsgrundlage für die Erhebung von Herstellungsbeiträgen dar (Art. 2 Abs. 1 KAG).

Nach Art. 5 Abs. 1 KAG können die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Zu diesen Einrichtungen zählen auch die öffentlich betriebenen Entwässerungseinrichtungen, wie die der Beklagten. Von dieser Ermächtigung hat die Beklagte durch den Erlass einer Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung vom 7. Juli 2010 (BS-EWS) Gebrauch gemacht.

Die Beitragssatzung der Beklagten ist jedoch nichtig, weil sie in § 5 Abs. 8 Satz 3 der BS-EWS eine unwirksame Geschossflächenregelung für Keller- und Dachgeschosse im Außenbereich enthält. Die Vorschrift verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil ausgebaute Keller- und Dachgeschosse im Außenbereich nur herangezogen werden, wenn sie Vollgeschosse sind. Damit lässt sie ausgebaute Keller- und Dachgeschosse im Außenbereich, welche keine Vollgeschosse sind, außer Acht, obwohl sie am Vorteil der Wasserversorgungseinrichtung der Beklagten teilhaben. Ein sachlicher Differenzierungsgrund ist hierfür nicht gegeben.

Bei Grundstücken im Außenbereich bestimmt sich die zulässige Geschossfläche eines Grundstücks abgabenrechtlich ausschließlich nach der tatsächlich vorhandenen Bebauung, d.h. zulässige Bebauung und vorhandene Bebauung ist in diesem Fall identisch (BayVGH, B.v. 13.11.2007 - 23 ZB 07.2303 - juris). Der BayVGH lässt es in ständiger Rechtsprechung zu, Keller mit der vollen Fläche heranzuziehen, ungeachtet dessen, ob sie einen Anschluss an die leitungsgebundene Einrichtung aufweisen, ob sie als Aufenthaltsräume geeignet sind oder welchen Verwendungszweck die einzelnen Räume aufweisen. Das rechtfertigt sich aus der im Abgabenrecht zulässigen typisierenden Betrachtungsweise, wonach für Keller grundsätzlich ein Anschlussbedarf vermutet werden kann. Bei der Heranziehung von Dachgeschossflächen betrachtet es der Bayerische Verwaltungsgerichtshof als mit dem Vorteilsgedanken vereinbar, auf den konkreten Ausbauzustand abzustellen und eine Beitragspflicht nur für Dachgeschosse zu verlangen, soweit sie ausgebaut sind (vgl. BayVGH, B.v. 23.4.2015 - 20 ZB 14.2386 - BeckRS 2015, 45935; B.v. 3.1.2012 - 20 ZB 11.1112 - juris m.w.N.). Dies entspricht auch der amtlichen Mustersatzung (Muster einer Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 20.5.2008, AllMBl. 2008 S. 350, BayVV Gliederungsnummer 2025-I).

Zwar hat die Beklagte bei der Regelung des § 5 Abs. 8 Satz 3 BS-EWS auf den Ausbauzustand der Keller- und Dachgeschosse abgestellt, unberücksichtigt bleiben durch den zusätzlich gewählten Vollgeschossmaßstab jedoch Dach- und Kellergeschosse, welche ausgebaut sind, aber noch kein Vollgeschoss darstellen. Diese nehmen jedoch genau wie entsprechende Vollgeschosse am Vorteil teil, welcher durch die Entwässerungseinrichtung der Beklagten vermittelt wird. Zudem ist der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bei Kellergeschossen davon ausgegangen, dass nach der typisierenden Betrachtungsweise ein grundsätzlicher Wasserversorgungs- und Entwässerungsbedarf vermutet wird (BayVGH, B.v. 7.10.1998 - 23 ZS 98.2260; U.v. 28.10.1999 - 23 N 99.1354). Eine gültige Außenbereichsregelung stellt aber einen notwendigen Satzungsbestandteil dar, dessen Fehlen die Nichtigkeit des gesamten Beitragsteils der Satzung nach sich zieht (BayVGH, B.v. 26.2.2008 - 20 ZB 08.160 - juris Rn. 8).

Allerdings besitzt der Satzungsgeber bei der Bestimmung seines Beitragsmaßstabes einen Gestaltungsspielraum. Sowohl das Äquivalenzprinzip und der Gleichheitssatz als auch der im Beitragsrecht besonders bedeutsame Grundsatz des Vorteilsausgleichs finden im Beitragsmaßstab ihren Niederschlag (vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Rn. 739 zu § 8). Weil sich dieser Vorteil aber nicht der Wahrscheinlichkeit entsprechend messen lässt, darf ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab angewendet werden, der nur gewährleisten muss, dass die geschuldeten Beiträge den aus der öffentlichen Einrichtung gezogenen Vorteilen annähernd entsprechen. Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe sind deshalb nur darauf überprüfbar, ob sie ungeeignet sind, den Vorteil zu bestimmen. Dagegen ist es dem Satzungsgeber nach seinem Ermessen überlassen, welchen Wahrscheinlichkeitsmaßstab er unter den zulässigen auswählt. Der Einrichtungsträger muss sich nicht für den zweckmäßigsten, gerechtesten, vernünftigsten oder wahrscheinlichsten Maßstab entscheiden. Vielmehr ist es ihm nach dem abgabenrechtlichen Grundsatz der Typengerechtigkeit gestattet, zu verallgemeinern und zu pauschalieren. Damit ist es zulässig, an die Regelfälle eines Sachbereichs anzuknüpfen und die sich diesem „Typus“ entziehenden Umstände von Einzelfällen außer Betracht zu lassen. Bei der Ausgestaltung des Beitragsmaßstabs dürfen insbesondere auch Praktikabilitätserwägungen angestellt werden, wobei gewisse Ungenauigkeiten hinzunehmen sind. Nur im Falle der Überschreitung der Grenzen des gemeindlichen Gestaltungsspielraums, was dann vorliegt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich einleuchtender Grund fehlt, ist dieser willkürlich und damit der Gleichheitssatz verletzt (BayVGH, U.v. 6.12.2018 - 20 BV 16.2389, 20 BV 16.2431 - juris; U.v. 28.10.1999 - 23 N 99.1354 - BeckRS 1999, 19475 Rn. 30).

Nach diesen Grundsätzen hält die Regelung der Beklagten einer Überprüfung nicht stand. Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn der Normgeber eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfG, B.v. 23.1.1990 - 1 BvL 4/87 - NJW 1990,1900). Gleichzeitig darf der Satzungsgeber ungleiche Sachverhalte nicht gleich behandeln. So liegt der Fall hier. Richtig ist zwar, dass im beplanten und unbeplanten Innenbereich durch die Multiplikation der Geschossflächenzahl nach § 20 BauNVO mit der Grundstücksfläche entsprechend § 5 Abs. 2 bis 5 BGS-EWS Keller- und Dachgeschosse im Innenbereich bei der Berechnung der zulässigen Geschossfläche außer Acht bleiben, wenn sie nicht Vollgeschosse sind i.S.d. § 20 Abs. 1 BauNVO, Art. 83 Abs. 6 BayBO, Art. 2 Abs. 5 BayBO (1998). Danach sind Vollgeschosse nur Geschosse, die vollständig über der natürlichen oder festgelegten Geländeoberfläche liegen und über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m haben. Als Vollgeschosse gelten Kellergeschosse, deren Deckenunterkante im Mittel mindestens 1,20 m höher liegt als die natürliche oder festgelegte Geländeoberfläche. Diese Typisierung ist im Innenbereich sachgerecht, weil sie den Vorgaben des Baurechts zur Ermittlung der zulässigen Geschossfläche entspricht. Im Außenbereich wird jedoch nicht die zulässige Geschossfläche nach derartigen Maßstäben ermittelt, weil dort die tatsächliche Geschossfläche der rechtlich zulässigen Geschossfläche entspricht bzw. entsprechen sollte. Insoweit würde man durch das Abstellen auf Vollgeschosse sowohl im Innen- als auch im Außenbereich ungleiche Sachverhalte gleichbehandeln. Greift man für den Außenbereich faktisch auf den Maßstab der tatsächlichen Geschossfläche zurück, ist die Heranziehung von lediglich ausgebauten Dach- und Kellergeschossen zudem nicht geeignet, denn es ist nicht wahrscheinlich und von der Beklagten auch nicht vorgetragen, dass es sich dabei um den „Typus“, also den Regelfall, handelt. Bei Kellergeschossen zeigt sich dies besonders, zumal hier der Ausbauzustand nach der bisherigen Rechtsprechung keine Rolle spielt.

2. Des Weiteren war die Erhebung eines Herstellungsbeitrags nicht mehr zulässig, weil die Beitragserhebung nach Ablauf der Zwanzigjahresfrist nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) bb) 1. Spiegelstrich KAG erfolgte, denn das Grundstück der Klägerin wurde bereits im Jahre 1955 an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen, sodass die Zwanzigjahresfrist mit Ablauf des Jahres 1975 abgelaufen war. Auch die Dreißigjahresfrist des Art. 19 Abs. 2 KAG für Beiträge, die vor dem 1. April 2014 durch nicht bestandskräftigen Bescheid festgesetzt sind, war bereits abgelaufen, sodass es auf deren Anwendbarkeit hier nicht ankommt. Die Erhebung eines Herstellungsbeitrags nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG oder eines zusätzlichen Beitrags nach Art. 5 Abs. 2a KAG haben sich am Vorteilsbegriff zu orientieren. Daran anknüpfend kann ein Beitragstatbestand, der einmal verwirklicht wurde und damit eine Beitragspflicht entstanden ist, nicht mehr zur Beitragserhebung führen, wenn die Festsetzungsverjährung eingetreten ist oder wenn nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) bb) KAG die Festsetzung eines Beitrags ohne Rücksicht auf die Entstehung der Beitragsschuld spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Vorteilslage eintrat, nicht mehr zulässig ist (BayVGH, U.v. 13.7.2017 - 20 B 16.1695 - juris Rn 18 = BayVBl 2018, 241).

In seiner Entscheidung vom 13. Juli 2017 (Az.: 20 B 16.1695, a.a.O.) hat der Senat in einem vergleichbaren Fall entschieden: Wenn nach nichtigem Satzungsrecht erstmals eine Beitrags- und Gebührensatzung erlassen wird, die den Geschossflächenbeitrag nach der zulässigen Geschossfläche abrechnet, können Altanschließer nur zu einem Herstellungsbeitrag herangezogen werden, wenn die Zwanzigjahresfrist nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) bb) KAG noch nicht abgelaufen ist (amtlicher Leitsatz 1). Gleiches gilt für einen Nacherhebungstatbestand, der für Altanschließer vorsieht, dass sie zu einem Beitrag für die zulässige Geschossfläche erst herangezogen werden, wenn eine Veränderung der baulichen Ausnutzung vorgenommen wird (amtl. LS 2). Auch im Hinblick auf die hierzu im Schrifttum geäußerte ablehnende Kritik (Thimet, BayVBl 2018, 712) hält der Senat an dieser Rechtsprechung fest.

Der Begriff des Vorteils ist grundsätzlich, wie sich bereits aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, B.v. 5.3.2013 - 1 BvR 2457/08 - BGBl I 2013, 820 = BayVBl 2013, 465) ergibt, rein tatsächlich zu verstehen. Hier ist daher die Vorteilslage mit dem erstmaligen Anschluss des Grundstücks an die Entwässerungseinrichtung des Beklagten im Jahre 1955 entstanden. Der Vorteil ist zwar grundsätzlich rein tatsächlich zu verstehen, kann aber immer nur unter Berücksichtigung des vom Beitragsgläubiger in seiner Satzung gewählten Beitragsmaßstabs bestimmt werden (BayVGH, U.v.13.7.2017 - 20 B 16.1695 - juris Rn. 22). Nur so ist feststellbar, bezüglich welchen Vorteils die Frist wann zu laufen begonnen hat und wann sie beendet ist. Maßstabsgebend kann hier jedoch nur das wirksame, nunmehr in Kraft getretene Satzungsrecht sein. Denn damit verfügt eine Gemeinde erstmals über einen wirksamen Maßstab, nach dem sie die Beitragsschuld berechnen kann. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs, hier also der zulässigen Geschossfläche, ist sodann festzustellen, wie viel zulässige Geschossfläche im Zeitpunkt des Entstehens der Vorteilslage auf dem Grundstück der Klägerin vorhanden war. Entspricht dies, wie hier anzunehmen ist, der jetzt abgerechneten zulässigen Geschossfläche, kann nach dem Ablauf der Zwanzigjahresfrist des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) bb) KAG kein Beitrag für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung (Art. 5 Abs. 1 KAG) mehr verlangt werden.

Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Rechtssicherheit verpflichtet dazu, sicherzustellen, dass Beiträge, die einen einmaligen Ausgleich für die Erlangung eines Vorteils durch Anschluss an eine Einrichtung schaffen sollen, unabhängig von einem Vertrauen des Vorteilsempfängers und ungeachtet der Fortwirkung des Vorteils zeitlich nicht unbegrenzt festgesetzt werden können (BVerwG, B.v. 6.9.2018 - 9 C 5.17 - NVwZ-RR 2019, 386). Bei der Bestimmung des Vorteils kann allerdings nicht alleine auf die erstmalige Anschlussmöglichkeit an die leitungsgebundene Einrichtung abgestellt werden, sondern es ist zu differenzieren. Denn der Eintritt einer neuen Vorteilslage setzt hinsichtlich des neu hinzukommenden Vorteils die Ausschlussfrist gesondert in Gang (LT-Drs. 17/370 S. 13 Nr. 1 a). Bebauung und Bebaubarkeit hängen auch unmittelbar mit dem Entstehen eines beitragsrelevanten Vorteils zusammen, denn nur im Falle einer Bebauung bzw. Bebaubarkeit - abgesehen von einer selbstständigen gewerblichen Nutzbarkeit - wird dem Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten ein Vorteil i.S.d. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG vermittelt (vgl. hierzu Kraheberger in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: 1. Januar 2019, Rn 727 lit. c).

Soweit vorgeschlagen wird (Thimet, BayVBl 2018, 712), bei der Bestimmung der ursprünglichen, beim erstmaligen Anschluss vorhandenen Vorteilslage auf den zu diesem Zeitpunkt angewandten Beitragsmaßstab abzustellen, verstößt dies gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Belastungsklarheit. Zu beachten ist hier, dass sich Unterschiede der abgabenrechtlichen Tatbestände zwar auf den Zeitpunkt auswirken, in dem eine beitragsrelevante Vorteilslage entsteht und die Frist zur Beitragserhebung zu laufen beginnt (vgl. BVerwG, Urteile v. 15.4.2015 - 9 C 19.14 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 218 Rn. 16 und v. 22.11.2016 - 9 C 25.15 - BVerwGE 156, 326 Rn. 23). Maßgeblich ist indes auch insoweit stets der tatsächliche Abschluss der Vorteilserlangung (vgl. BVerfG, B.v. 5.3.2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143 Rn. 41); rechtliche Gesichtspunkte können dessen Bestimmung ergänzen, ihn jedoch nicht ersetzen. Die tatsächliche Vorteilserlangung fällt nämlich nicht stets mit der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht zusammen (BVerwG, B.v. 6.9.2018 - 9 C 5.17 - NVwZ-RR 2019, 386).

Unter diesem Blickwinkel kann es deshalb zur Bestimmung des Vorteils keine Rolle spielen, dass aufgrund unwirksamen Satzungsrechts in der Vergangenheit ein (unwirksamer) Beitragsmaßstab, wie im vorliegenden Fall, angewendet wurde. Hier wird zwar die Meinung vertreten, dass ansonsten der vom Satzungsgeber in der Übergangsregelung geäußerte Wille, lediglich das nach der alten Satzungsregelung Abgegoltene als Vorteil zu betrachten, außer Acht gelassen werde. Es liegt jedoch nicht in der Hand des kommunalen Satzungsgebers, über die Beitragssatzung vergangene Vorteile zu definieren. Diese ergeben sich vielmehr aus den damaligen tatsächlichen und rechtlich wirksamen Umständen. Deswegen ist es nicht zutreffend, dass es auf den in der Satzung bei Eintritt des Vorteils bestimmten Beitragsmaßstab ankommt. Dieser Beitragsmaßstab war nichtig und kann damit rechtlich nicht relevant sein. Die gegenteilige Ansicht verkennt hier auch, dass es sich bei erstmals wirksamem Satzungsrecht nicht um eine Nacherhebung eines zusätzlichen Vorteils i.S.d. Art. 5 Abs. 2a KAG handelt, sondern um die erstmalige Erhebung eines Herstellungsbeitrags nach Art. 5 Abs. 1 KAG. Die Anwendbarkeit des Art. 5 Abs. 2a KAG setzt nämlich voraus, dass zunächst bereits ein Beitrag nach Art. 5 Abs. 1 KAG aufgrund einer gültigen Satzung wirksam entstanden ist (und dies unabhängig davon, ob der Beitrag zuvor festgesetzt und/oder bezahlt wurde, BayVGH, U.v. 8.2.2018 - 20 BV 16.1692 - juris). Dementsprechend ist auch der abzugeltende Vorteil im Rahmen einer Gesamtbeurteilung unter Zugrundelegung des in der erstmals wirksamen Satzung festgelegten Beitragsmaßstabs in den Blick zu nehmen. Daher handelt es sich bei dem „Übergang von der tatsächlichen auf die zulässige Geschossfläche“ bei erstmals wirksamem Satzungsrecht nicht wirklich um einen Wechsel des Beitragsmaßstabs, denn dies würde voraussetzen, dass der ursprüngliche Maßstab wirksam gewesen ist, was weder hier noch in der Sachverhaltskonstellation der Senatsentscheidung vom 13. Juli 2017 (Az.: 20 B 16.1695) der Fall gewesen ist. Entsprechend ist auch die Entscheidung des 23. Senats vom 23. November 1993 (Az.: 23 CS 93.1753 - BeckRS 1993, 11546) zu verstehen. Auch hier sollte (vergeblich) erstmals wirksames Satzungsrecht begründet werden, sodass die Begrifflichkeit des „Übergangs“ untechnisch zu verstehen und dogmatisch nicht präzise ist. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass diese Rechtsprechung den bundesverfassungsrechtlichen Grundsatz der Belastungsklarheit nicht berücksichtigen konnte, weil sie vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - a.a.O. ergangen ist. Gleiches gilt auch für die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (BayVerfGH, Entscheidung v. 8.1.2002 - Vf. 6-VII-00 -- BayVBl 2002, 428 = BayVerfGH 55, 1), welche allerdings im Unterschied zum streitgegenständlichen Sachverhalt zur Frage erging, ob es mit der Bayerischen Verfassung vereinbar ist, beim Wechsel des Beitragsmaßstabs einer Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS) auch Eigentümer von Grundstücken, für die bereits nach früherem, wirksamen Satzungsrecht eine Beitragspflicht entstanden war, zu einem weiteren Beitrag heranzuziehen. Diese Frage hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des 23. Senats des BayVGH (U.v. 11.7.2000 - 23 B 00.412 - juris) bejaht, betrifft aber einen anderen Sachverhalt. Im streitgegenständlichen Fall handelt es sich um die erstmalige Erhebung eines Herstellungsbeitrags nach Art. 5 Abs. 1 KAG, weil erstmals wirksames Satzungsrecht erlassen wurde. In dem vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof entschiedenen, oben zitierten Fall, handelte es sich um einen Ergänzungsbeitrag nach Art. 5 Abs. 2a KAG, bei dem vorher wirksames Satzungsrecht bestanden haben und der zusätzliche Vorteil auch kalkulatorisch nachvollziehbar sein muss, um eine Überdeckung zu verhindern. Zudem darf das Entstehen der Beitragspflicht nicht ohne Weiteres mit dem Entstehen des Vorteils gleichgesetzt werden.

Der Erlass einer Übergangsregelung wie hier § 9 Abs. 2 BS-EWS, wonach eine weitere Beitragsschuld für den Unterschied zwischen zulässiger und bisheriger zu Grunde gelegter Geschossfläche, bei unbebauten Grundstücken mit der Bebauung, bei bebauten Grundstücken mit der Vergrößerung der nach früherem Satzungsrecht maßgebenden Geschossfläche entsteht, führt zu keiner anderen Bewertung. Auch hierbei handelt es sich um keinen Nacherhebungstatbestand nach Art. 5 Abs. 2a KAG, sondern um ein Hinausschieben der Erhebung bzw. des Entstehens eines Herstellungsbeitrags unter Anrechnung einer früheren Erhebung aufgrund unwirksamen Satzungsrechts. Diese Übergangsregelungen werden zwar aus Vertrauensschutzgründen erlassen, sind jedoch im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG) nicht zwingend. Es entspricht vielmehr der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (BayVerfGH, Entscheidung v. 8.1.2002, a.a.O.) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Kraheberger in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: 1. Januar 2019, Rn 727 lit. d), dass der Satzungsgeber von einer Übergangsregelung absieht, die Altanschließer nach dem neuen Satzungsrecht nochmals veranlagt und früher geleistete Beiträge lediglich anrechnet. Ohnehin ist eine solche Übergangsregelung in der Herstellungsbeitragssatzung allenfalls in der Lage, das Entstehen der Beitragspflicht hinauszuschieben, nicht jedoch eine neue Vorteilslage zu begründen (vgl. hierzu: BVerwG, B.v. 6.9.2018 - 9 C 5.17 - NVwZ-RR 2019, 386).

Soweit weiter angeführt wird (Thimet, BayVBl 2018, 712), dass aus der Gesetzesbegründung zur KAG-Änderung (LT-Drucksache 17/370 S. 13) ersichtlich sei, dass Übergangsregelungen, die einen Maßstabswechsel von tatsächlicher zu zulässiger Geschossfläche zum Gegenstand haben und hinsichtlich des Entstehens der Beitragsschuld auf die Vornahme baulicher Veränderungen durch den Beitragsschuldner abstellen, unberührt, also weiter zulässig bleiben, so geht dies aus der Gesetzesbegründung in dieser Weise nicht hervor. Liest man die Gesetzesbegründung weiter, so heißt es dort, dass diese Übergangsregelungen als rein rechtliche Aspekte den Eintritt der Vorteilslage nicht beeinflussen. Würde man der streitgegenständlichen satzungsrechtlichen Übergangsregelung die Rechtsmacht zubilligen, den Eintritt der Vorteilslage bei dem „Übergang“ von tatsächlicher auf die zulässige Geschossfläche festzulegen, so wäre dies mit der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats und der des 23. Senats, dass der Satzungsgeber von einer Übergangsregelung absieht, die Altanschließer nach dem neuen Satzungsrecht nochmals veranlagt und früher geleistete Beiträge lediglich anrechnet, schwerlich vereinbar. Denn dann würde der Erhebung des Herstellungsbeitrags ohne entsprechende Übergangsregelung die fehlende („zusätzliche“) Vorteilslage entgegenstehen und eine „Nacherhebung“ erst zulässig sein, wenn eine tatsächliche Geschossflächenmehrung erfolgt. Dies zeigt anschaulich, dass die Bewertung der Vorteilslage nicht davon abhängen kann, ob sich der kommunale Satzungsgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums für eine Übergangsregelung entscheidet oder nicht.

Versteht man den Vorteilsbegriff so, dass im Falle der „Umstellung“ von tatsächlicher Geschossfläche auf zulässige Geschossfläche bei erstmals wirksamem Satzungsrecht erst mit der Erweiterung der tatsächlichen Geschossfläche bei Altanschließern der Vorteil für die zulässige Geschossfläche ausgelöst wird, verstieße eine Übergangsregelung wie sie in § 9 Abs. 2 BS-EWS enthalten ist, wonach eine weitere Beitragsschuld für den Unterschied zwischen zulässiger und bisheriger zu Grunde gelegter Geschossfläche, bei unbebauten Grundstücken mit der Bebauung, bei bebauten Grundstücken mit der Vergrößerung der nach früherem Satzungsrecht maßgebenden Geschossfläche entsteht, gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Belastungsklarheit und wäre nichtig. Zwar mag diese Regelung nicht gegen den Vertrauensschutzgrundsatz (so Thimet, a.a.O.) verstoßen, darauf kommt es jedoch nicht an. Das Rechtsstaatsprinzip gewährleistet unter bestimmten Umständen Rechtssicherheit auch dann, wenn keine Regelungen bestehen, die Anlass zu spezifischem Vertrauen geben oder wenn Umstände einem solchen Vertrauen sogar entgegenstehen. Das Gebot der Belastungsklarheit und - vorhersehbarkeit schützt unter Abwägung des staatlichen Interesses an der vollständigen Durchsetzung von Geldleistungspflichten nicht das Vertrauen, sondern das Interesse der Bürgerinnen und Bürger, irgendwann nicht mehr mit einer Inanspruchnahme rechnen zu müssen und entsprechend disponieren zu können. Die verfassungsrechtliche Grenze der Beitragserhebung setzt folglich keinen Vertrauenstatbestand voraus, sondern knüpft allein an den seit der Entstehung der Vorteilslage verstrichenen Zeitraum an (vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss v. 6.9.2018 - 9 C 5/17 - juris; unter Hinweis auf BVerfG, B.v. 5.3.2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143 Rn. 41, 43 f.). Diese Grundsätze werden bei einem entsprechenden Verständnis der Übergangsregelung verletzt, weil eine Beitragserhebung für die zulässige Geschossfläche - die tatsächliche Geschossflächenmehrung wird ja nicht abgerechnet - ohne zeitliche Begrenzung möglich wäre.

Soweit haushaltsrechtliche Bedenken gegen die Rechtsprechung des Senats geltend gemacht werden, weil die Rechtsprechung des Senats für die beitragserhebenden Gemeinden zu Einnahmeausfällen führe, so haben es die Kommunen durch Ausgestaltung des Satzungsrechts und dem Verzicht auf eine entsprechende Altfall(Übergangs-)regelung in der Hand, Beitragsausfälle möglichst zu vermeiden. Dadurch kann einer Ungleichbehandlung von Alt - und Neuanschließern bei der Heranziehung von Herstellungsbeiträgen entgegengewirkt werden. Aus Gleichbehandlungsgründen (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 Satz 1 BV) kann es sogar geboten sein, dass eine beitragserhebende Gemeinde bei erstmals wirksamer Herstellungsbeitragssatzung von dem Erlass einer Altfall(Übergangs-)regelung absieht und Neuanschließer und Altanschließer, unter Anrechnung deren geleisteter Beiträge, sofort veranlagt. Liegt hier bei dem erstmals wirksamen Erlass einer Herstellungsbeitragssatzung für einen gewichtigen Teil der Beitragsschuldner die Entstehung der Vorteilslage jenseits der Ausschlussfrist, so kann es bei entsprechend abgrenzbarem Investitionsaufwand notwendig und auch geboten sein, die Erhebung des erstmals auf einer rechtmäßigen Satzung beruhenden Herstellungsbeitrags in der Höhe auf einen „fiktiven” Verbesserungsbeitrag für Altanschließer zu beschränken (BayVGH, B.v. 29.1.2018 - 20 CS 17.1824 - BayVBl 2018, 818; U.v. 26.10.2006 - 23 B 06.1672 - BayVBl 2007, 246; U.v. 1.3.2007 - 23 B 06.1668). Insoweit ist der Begriff des Vorteils nicht nur grundstücksbezogen, sondern auch investitionsbezogen zu verstehen. Dies entspricht der Vorgabe des bayerischen Gesetzgebers in Art. 5 KAG, welcher zwischen Herstellungsbeiträgen und Verbesserungsbeiträgen investitionsbezogen zwischen Neu- und Altanschließern unterscheidet.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO, § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


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(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist. (2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn1.eine Steuererklärung od

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 20 Vollgeschosse, Geschossflächenzahl, Geschossfläche


(1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden. (2) Die Geschossflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche i

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Tenor 1. Artikel 13 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom

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(1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden.

(2) Die Geschossflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Absatz 3 zulässig sind.

(3) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz oder teilweise mitzurechnen oder ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind.

(4) Bei der Ermittlung der Geschossfläche bleiben Nebenanlagen im Sinne des § 14, Balkone, Loggien, Terrassen sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen (seitlicher Grenzabstand und sonstige Abstandsflächen) zulässig sind oder zugelassen werden können, unberücksichtigt.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn

1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt,
2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen die Energiesteuer auf Erdgas und die Stromsteuer.

(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.

(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.

(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2

1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat,
2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat,
3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.

(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die

1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und
2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde durch Erklärung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 640,54 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.

Die von dem Kläger vorgebrachten ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Kläger innerhalb offener Frist zur Begründung seines Zulassungsantrags hat darlegen lassen (§ 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich keine solchen Zweifel.

Entgegen der Ansicht des Klägers hat die Beklagte zu Recht die veranlagten Geschossflächen einer Beitragspflicht unterworfen. Die Maßstabsregelungen in § 5 Abs. 2 BGS-EWS, wonach die Geschossfläche nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln ist, Keller mit der vollen Fläche und Dachgeschosse nur herangezogen werden, soweit sie ausgebaut sind, ist nach gefestigter Rechtsprechung nicht zu beanstanden. Der Senat lässt es in ständiger Rechtsprechung zu, Keller mit der vollen Fläche heranzuziehen ungeachtet dessen, ob sie einen Anschluss an die leitungsgebundene Einrichtung aufweisen, ob sie als Aufenthaltsräume geeignet sind oder welchen Verwendungszweck die einzelnen Räume aufweisen. Das rechtfertigt sich aus der im Abgabenrecht zulässigen typisierenden Betrachtungsweise, wonach für Keller grundsätzlich ein Anschlussbedarf vermutet werden kann. Bei der Heranziehung von Dachgeschossflächen betrachtet es der Verwaltungsgerichtshof als mit dem Vorteilsgedanken vereinbar, auf den konkreten Ausbauzustand abzustellen und eine Beitragspflicht nur für Dachgeschosse zu verlangen, soweit sie ausgebaut sind (vgl. BayVGH B.v. 3.1.2012 - 20 ZB 11.1112 - juris m. w. N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert ergibt sich aus § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.

Mit dieser Entscheidung wird das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts gemäß § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig.

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 29. September 2016 wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Klägerin.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks FlNr. … Gemarkung … Das Anwesen wurde im Jahr 1994 umgebaut bzw. mit Wohnungen ausgebaut. Nach den Bauplänen zur Baugenehmigung des Landratsamtes … vom 17. Februar 1994 zum Um- und Ausbau des Anwesens mit Errichtung einer zweiten Wohneinheit ist für das Obergeschoss in der westlichen Hälfte des Anwesens Wohnnutzung wie „Wohnen“, „Schlafen“, „Kind“, „Küche“ und „Bad“ eingetragen; im östlichen Teil des Obergeschosses ist ein abgetrennter Raum mit „Hobby“ eingetragen; ein vorgesehener Freisitz wurde durch Roteintragung gestrichen, der Rest des Obergeschosses ist als „Speicher“ bezeichnet.

Aufgrund einer Freistellungserklärung der Verwaltungsgemeinschaft … vom 13. Mai 2008 bauten die Kläger eine weitere Wohnung in das Anwesen ein. Nach dem Bauplan wurde der östliche Teil des Obergeschosses (bisher „Speicher“ und „Hobby“) mit „Zimmer“, „Küche“, „Wohnen“ und „Bad“ ausgebaut, der bisherige Hobbyraum wurde zu einem „Büro“ umgenutzt; es wurde ein weiterer, außenliegender Treppenaufgang für die neue Wohneinheit geschaffen. Zudem wurden in dem so bezeichneten „Dachgeschoss“ eine Galerie und ein Speicher eingezogen.

Die Beklagte betreibt im Gemeindegebiet eine öffentliche Entwässerungseinrichtung und erhebt aufgrund ihrer Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung Herstellungsbeiträge. Nach dem Ausbau im Jahr 1994 setzte die Beklagte für das Anwesen gegenüber der Klägerin und einem weiteren Miteigentümer mit Bescheiden vom 15. Januar 1997 Herstellungsbeiträge nach einer Geschossfläche von insgesamt 494,44 m² fest, die nach den damaligen Miteigentumsanteilen aufgeteilt wurden. Im Aufmaßblatt wurden die Flächen für Dach-, Erd- und 1. Obergeschoss aufgeführt. Als Summe 1. Obergeschoss wurde eine Fläche von 174,49 m² und als Summe Dachgeschoss eine Fläche von 16,23 m² errechnet. Aus der handschriftlichen Eintragung in einer Ablichtung des Bauplans ergibt sich, dass das Obergeschoss im westlichen Teil des Anwesens nach seinen Außenmaßen vollständig, das Obergeschoss im östlichen Teil des Anwesens („Speicher/Hobby“) aber nur teilweise flächenmäßig herangezogen worden war; angesetzt waren nur die Flächen für den Treppenaufgang, den Hobbyraum und den mit diesem verbundenen Raum „Freisitz“, welcher als Freisitz durch Rotrevision jedoch gestrichen war und für den ebenfalls durch Roteintragung ein Fenstereinbau festgelegt worden war.

Mit Bescheiden der Verwaltungsgemeinschaft … vom 30. Oktober 2013 wurden für den Wohnungseinbau Herstellungsbeiträge für die Entwässerungsanlage festgesetzt. Gegenüber dem inzwischen verstorbenen Ehemann der Klägerin wurde für eine Geschossfläche von 14,50 m² ein Herstellungsbeitrag in Höhe von 197,20 EUR festgesetzt, gegenüber der Klägerin wurde für eine Geschossfläche von 74,80 m² ein Herstellungsbeitrag in Höhe von 1.017,28 EUR festgesetzt. Nach dem jeweils beigefügten Aufmaßblatt wurde gegenüber dem Ehemann ein „Abstellraum“ im 1. Obergeschoss mit 14,50 m², gegenüber der Klägerin für das 1. Obergeschoss eine Fläche von 52,54 m² und für das Dachgeschoss eine Fläche von 22,35 m², insgesamt also 74,80 m², veranlagt, wobei sich aus der Berechnung ergibt, dass die gegenüber dem Kläger angesetzten 14,50 m² im Aufmaß der Klägerin herausgerechnet wurden.

Die Klägerin und ihr Ehemann legten jeweils mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 12. November 2013 Widerspruch gegen die Herstellungsbeitragsbescheide ein. Mit Widerspruchsbescheiden vom 8. März 2016 wies das Landratsamt die Widersprüche der Kläger zurück.

Auf die Klage der Klägerin und ihres Ehemannes hob das Verwaltungsgericht den an den Ehemann gerichteten Bescheid vom 30. Oktober 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamtes vom 8. März 2013 auf. Der an die Klägerin gerichtete Bescheid vom 30. Oktober 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamtes vom 8. März 2013 wurde aufgehoben, soweit ein höherer Betrag als 303,96 EUR festgesetzt wurde.

Eine Herstellungsbeitragspflicht zur Entwässerungseinrichtung der Beklagten sei für das gesamte Obergeschoss des Anwesens bereits aufgrund des Um- und Ausbaus des Anwesens 1994 entstanden. Das Obergeschoss sei nach den tatsächlichen Verhältnissen beitragsrechtlich nicht als Dachgeschoss einzustufen, welches nach § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 BGS-EWS mit seiner Geschossflächen nur herangezogen werde, soweit es ausgebaut sei. Vielmehr habe es sich bei dem Obergeschoss um ein „normales“ Geschoss gehandelt, für welches nach § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BGS-EWS die Geschossfläche nach den Außenmaßen des Gebäudes zu ermitteln sei. Damit sei kein zusätzlicher Beitrag nach Art. 5 Abs. 2a KAG entstanden, da sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände nicht nachträglich geändert hätten; es seien keine neuen beitragspflichtigen Geschossflächen im Obergeschoss hinzugekommen.

Für den ursprünglichen Ausbau des Anwesens im Jahr 1994 stelle die Satzung über die Beiträge und Gebühren zur Entwässerungssatzung der Beklagten vom 16. Januar 1995 (BGS-EWS 1995) eine wirksame Grundlage für die Entstehung der Beitragsschuld und Erhebung der Herstellungsbeiträge dar. Auch an der Rechtmäßigkeit der Entwässerungssatzung bestünden keine Zweifel.

Die Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 3 BGS/EWS, wonach Dachgeschosse nur herangezogen würden, soweit sie ausgebaut seien, entspreche der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. Danach dürften Dachgeschossflächen nur dann zu einem Beitrag herangezogen werden, soweit sie ausgebaut seien, weil erst der konkrete Ausbauzustand eines Dachgeschosses gewährleiste, dass eine über die typische Dachbodennutzung (Speichernutzung) hinausgehende Nutzung möglich sei. Allerdings gebe es weder in der vorliegenden Abgabesatzung noch im Kommunalabgabengesetz oder auch in anderen Normen - insbesondere des Baurechts - eine gesetzliche Definition des Begriffs Dachgeschoss. Nach allgemeinem technischen Sprachgebrauch solle Dachgeschoss jedoch der Raum eines Gebäudes sein, der nach oben von der Dachkonstruktion und den Dachschrägen und nach unten von der obersten Geschossdecke gebildet werde (vgl. Stadlöder in: Schieder/Happ, BayKAG, 3. Aufl., Stand 6/2012, Erläuterung Art. 5 KAG, Rn. 167 d). Ein Dachgeschoss könne auch dann vorliegen, wenn das Dachgeschoss zugleich ein Vollgeschoss darstellt (Stadlöder a.a.O.; BayVGH, U.v. 8.3.2006 - 23 B 05.2340 - juris Rn. 24). Für den Begriff des Vollgeschosses könne dabei auf die baurechtliche Definition zurückgegriffen werden. Nach § 20 Abs. 1 BauNVO gelten Geschosse als Vollgeschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse seien oder auf ihre Zahl angerechnet würden. Nach Art. 83 Abs. 7 BayBO werde zur Begriffsbestimmung des Vollgeschosses auf Art. 2 Abs. 5 BayBO in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung verwiesen. Art. 2 Abs. 5 BayBO in der anzuwendenden Fassung definiere Vollgeschosse als Geschosse, die vollständig über der natürlichen oder festgelegten Geländeoberfläche lägen und über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m hätten. Als Vollgeschosse gelten Kellergeschosse, deren Deckenunterkante im Mittel mindestens 1,20 m höher lägen als die natürliche oder festgelegte Geländeoberfläche. Das hier streitgegenständliche Obergeschoss sei damit ein Vollgeschoss. Nach dem Regelquerschnitt in den Bauplänen zur Baugenehmigung 1994 habe das Obergeschoss - soweit dort eine weitere Decke zum Dach hin eingezeichnet sei - mit Ausnahme eines gewissen Sprungs für die so genannte Galerie eine durchgehende Höhe schon im Bereich des aufliegenden Dachsparrens von 2,45 m (Nordseite). Südseitig sei im Regelquerschnitt eine Höhe vom Fußboden bis zur Dachkonstruktion von 2,70 m zu entnehmen, die bis zum First hin eine Höhe von etwa 4,80 m erreiche. Damit habe das Obergeschoss nicht nur über mindestens zwei Drittel seiner Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m; vielmehr habe das Obergeschoss - soweit eine weitere Speicherdecke eingezogen wurde - eine Höhe von 2,45 m ohne jegliche Dachschräge. Soweit keine weitere Speicherdecke eingezogen worden sei, wie wohl hier im östlichen Obergeschoss des Anwesens, betrage schon die minimale Höhe 2,70 m. Der Luftraum steige darüber hinaus bis zum First hin auf etwa 4,80 m an. Bei diesen Höhenmaßen des Geschosses komme es nach Ansicht der Kammer nicht entscheidend darauf an, dass das Obergeschoss keine oder jedenfalls teilweise keine weitere Zwischendecke gehabt habe, welche wohl erst mit dem weiteren Ausbau 2008 eingezogen worden sei, wobei zugleich die zusätzliche Galerie- und Speichernutzung im Dachgeschoss möglich geworden sei. Schon aufgrund der geringsten Höhe des Obergeschosses von 2,70 m sei das Obergeschoss als reguläres Geschoss im beitragsrechtlichen Sinn anzusehen; erst ab dieser Höhe beginnen die Dachschrägen. Allein die Sichtbarkeit der Dachkonstruktion bei einem Fehlen einer weiteren Zwischendecke für ein Speichergeschoss könne nicht dazu führen, den beitragsrechtlichen Vorteil insoweit wie bei einem „echten“ Dachgeschoss mit wesentlich geringerer Höhe zu mindern. Denn der grundlegende Ansatz, Dachgeschosse beitragsrechtlich so lange zu privilegieren und nicht zur Beitragsberechnung nach der Geschossfläche heranzuziehen, beruhe gerade darauf, dass Dachgeschosse bei typisierender Betrachtung in aller Regel wegen der geringen Höhe und der Dachschrägen nicht vergleichbar wie ein darunter liegendes Geschoss über seine gesamte Fläche genutzt werden könnten. Das Dachgeschoss solle erst dann am beitragsrechtlichen Vorteil mit der Folge auch der Erhebung von Beiträgen für die Dachgeschossfläche teilnehmen, wenn tatsächlich eine über den üblichen Speichergebrauch hinausgehende weiterreichende Nutzung, in der Regel Wohnnutzung, durch den Ausbau erfolgen könne. Das vorliegende Obergeschoss sei jedoch bereits seit dem Umbau 1994 wie jedes andere übliche Geschoss voll nutzbar. Damit könne es im Weiteren auch nicht darauf ankommen, ob oder wie dieses Obergeschoss konkret ausgebaut gewesen sei. Insoweit sei auch in den Blick zu nehmen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine geschossweise Differenzierung bei der Frage nach Anschlussbedarf gerade nicht zulässig sei. So habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung beitragsrechtliche Regelungen verworfen, die eine Veranlagung einzelner Geschosse innerhalb von Gebäuden oder selbständigen Gebäudeteilen vornähmen. Denn der entweder vorhandene Anschluss oder ein Anschlussbedarf sei uneingeschränkt für das gesamte Gebäude anzunehmen; eine Beschränkung auf einzelne Geschosse sei nicht zulässig (BayVGH, U.v. 12.3.2015 - 20 B 14.1441 - juris Rn. 20; B.v. 17.5.2006 - 23 CS 03.928 - juris Rn. 33; U.v. 27.2.2003 - 23 B 02.1032 - juris Rn. 28 - jeweils m.w.N.). Etwas anderes könne dann gelten, wenn durch die bauliche Ausführung ein Geschoss oder Teile eines Geschosses tatsächlich als selbständiger Gebäudeteil anzusehen wäre. Dies sei für den vorliegenden Fall jedoch auszuschließen, da Erd-, Ober- und Dachgeschoss (soweit zusätzlich vorhanden) bereits 1994 jeweils durch innenliegende Treppen miteinander verbunden gewesen seien. Damit sei das schon im Bauplan 1994 so bezeichnete Obergeschoss - unabhängig von seinem Ausbauzustand, der teilweise als „Speicher“ dargestellt war - als vollwertiges Geschoss anzusehen, für welches die Beitragsprivilegierung eines Dachgeschosses nicht anzuwenden gewesen sei. Der mit den Bescheiden vom 30. Oktober 2013 erhobene Herstellungsbeitrag für die zuvor noch nicht veranlagte Teilfläche des Obergeschosses sei deshalb verjährt (wird ausgeführt).

Die Berufung werde gemäß § 124 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, da die Frage der Abgrenzung eines Dachgeschosses von einem üblichen Geschoss grundsätzliche Bedeutung habe, wenn das Geschoss nicht nur ein Vollgeschoss sei, sondern schon aufgrund seiner geringsten Höhe von mehr als 2,30 m ohne jegliche Einschränkung - anders als bei einem Dachgeschoss - voll nutzbar sei.

Mit ihrer Berufung beantragt die Beklagte sinngemäß,

unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 29. September 2016 die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trug die Beklagte im Wesentlichen vor, die hier streitgegenständliche Geschossfläche sei bis zum weiteren aufgrund einer Freistellungserklärung der Verwaltungsgemeinschaft … vom 13. Mai 2008 erfolgten Umbau Teil eines - wegen fehlenden Ausbaus nicht beitragspflichtigen - Dachgeschosses. Maßgeblicher Grund für die beitragsrechtliche Sonderbehandlung von Dachgeschossen sei der Umstand, dass diese erst durch ihren tatsächlichen Ausbau eine vorteilsbedeutsame Nutzungsmöglichkeit erhielten. Diese Beurteilung beruhe auf einer typisierenden Betrachtungsweise, sodass auf den Regelfall abzustellen sei. Vor diesem Hintergrund mache es keinen Unterschied, welche Höhe ein Dachgeschoss aufweise. Demgemäß sei anerkannt, dass die in § 5 Abs. 2 Satz 3 BGS-EWS enthaltene Regelung, wonach Dachgeschosse nur herangezogen würden, soweit sie ausgebaut seien, auch dann zur Anwendung komme, wenn es sich bei dem Dachgeschoss um ein Vollgeschoss handele (BayVGH vom 8. März 2006, Aktenzeichen 23 B 05.2340). Somit könne es rechtlich nicht darauf ankommen, wie hoch der Luftraum von der Decke des Obergeschosses bis zum First sei. Andernfalls ergeben sich im Übrigen für die Praxis kaum lösbare Abgrenzungsprobleme in Bezug auf die dann maßgeblichen Geschosse.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Nach der Satzung der Beklagten richte sich der Umfang der beitragspflichtigen Geschossfläche nach den Außenmaßen in den jeweiligen Geschossen. Als Geschoss werde nach allgemeinem Sprachgebrauch aber auch im baurechtlichen und beitragsrechtlichen Sinne die Summe der auf gleicher Ebene liegenden Räume eines Gebäudes angesehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtssowie die beigezogenen Behördenakten der Beklagten und des Landratsamtes Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist begründet. Der Senat konnte im schriftlichen Verfahren entscheiden, weil die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben (§ 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO).

Die Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Bescheide der Beklagten vom 30. Oktober 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheide des Landratsamts … vom 8. März 2013 finden in der Beitrags- und Gebührensatzung vom 26. Januar 2005 in der Fassung vom 1. Januar 2012 (BGS/EWS 2005) eine rechtliche Grundlage und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Deshalb war das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und die Klage abzuweisen.

Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide ist Art. 5 Abs. 2a Satz 1 KAG i.V.m § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 BGS-EWS (2005). Durch den von der Klägerin und ihrem Mann durchgeführten Dachausbau ist ein weiterer Geschossflächenbeitrag entstanden. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Beitragspflicht für die abgerechneten Geschossflächen sei bereits mit dem Umbau des Gebäudes im Jahre 1994 entstanden und nunmehr verjährt, trifft nicht zu.

Nach Art. 5 Abs. 1 KAG können die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Zu diesen Einrichtungen zählen auch öffentlich betriebene Entwässerungseinrichtungen, wie die des Beklagten. Von dieser Ermächtigung hat der Beklagte durch den Erlass seiner Beitrags- und Gebührensatzung vom 26. Januar 2005 in der Fassung vom 1. Januar 2012 (BGS/EWS 2005) Gebrauch gemacht. Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Abgabesatzung und der zugrunde liegenden Entwässerungssatzung sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Gemäß Art. 5 Abs. 2a Satz 1 KAG entsteht ein zusätzlicher Beitrag, wenn sich nachträglich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände ändern. Die Erhebung eines zusätzlichen Beitrags hat sich nach Art. 5 Abs. 2a KAG am Vorteilsbegriff zu orientieren. Daran anknüpfend kann ein Beitragstatbestand, der einmal verwirklicht wurde und damit eine Beitragspflicht entstanden ist, nicht mehr zur Beitragserhebung führen, wenn die Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Dies gebietet der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung (vgl. hierzu Driehaus, Kommunales Abgabenrecht, § 8 Anm. 746) im Zusammenhang mit den Vorschriften der Festsetzungsverjährung. Zutreffend geht das Verwaltungsgericht noch davon aus, dass im vorliegenden Fall es entscheidend ist, ob die jetzt abgerechneten Geschossflächen als Geschossflächen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 BGS-EWS (1995) oder als nicht ausgebaute Dachgeschossflächen im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 3 BGS-EWS (1995) zu beurteilen waren. Je nachdem ist die Beitragsschuld für diese Geschossflächen verjährt oder auch nicht. Die Beantwortung dieser Frage hängt maßgeblich davon ab, ob es sich bei dem Obergeschoss im Anwesen der Klägerin um ein Dachgeschoss im Sinne der §§ 5 Abs. 2 Satz 3 BGS-EWS (1995 und 2005) handelt. Danach werden Dachgeschosse zur Erhebung eines Beitrags nur herangezogen, wenn sie ausgebaut sind. Diese Regelung ist in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes anerkannt. Es ist mit dem Vorteilsgedanken vereinbar, auf den konkreten Ausbauzustand abzustellen und eine Beitragspflicht nur für Dachgeschossflächen zu verlangen, soweit sie ausgebaut sind (vgl. nur BayVGH, U.v. 28.10.1999 - 23 N 99.1354 - BeckRS 1999, 19475). Was unter einem ein Dachgeschoss im Sinne der §§ 5 Abs. 2 Satz 3 BGS-EWS (1995 und 2005) zu verstehen ist, ist in den Beitragssatzungen der Beklagten nicht weiter definiert. Es handelt sich hierbei um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Bedeutung durch die anerkannten Auslegungsregeln zu ermitteln ist. Nach dem Wortsinn versteht man unter einem Dachgeschoss ein Geschoss in dem von Dachflächen umschlossenen Raum (vgl. BayVGH, U.v. 8.4.1998 - 26 N 96.1104 - BeckRS 1998, 25755; ähnlich BayVGH, U.v. 21.12.1977 - 263 II 75 - BayVBl. 1979, 339). Demnach handelte es sich bei dem Obergeschoss der Klägerin um ein solches Dachgeschoss, denn dieses Geschoss schließt nach oben mit der Dachkonstruktion ab. Folglich würde die Veranlagung des ersten Obergeschosses je nach Ausbauzustand, wie von der Beklagten vorgenommen, keinen rechtlichen Bedenken begegnen.

Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn es das beitragsrechtliche Vorteilsprinzip gebieten würde, Dachgeschosse, welche zugleich Vollgeschosse sind bzw. jedenfalls aufgrund ihrer Dimensionierung genauso nutzbar sind wie „normale“ Geschosse, unabhängig von ihrem Ausbauzustand zu veranlagen. Ausgangspunkt aller diesbezüglichen Überlegungen ist die Grundstücksbezogenheit des Vorteils, nach dessen Ausmaß sich wiederum die jeweilige Beitragshöhe zu bemessen hat. Sowohl das Äquivalenzprinzip und der Gleichheitssatz als auch der im Beitragsrecht besonders bedeutsame Grundsatz des Vorteilsausgleichs finden im Beitragsmaßstab ihren Niederschlag (vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, RdNr. 739 zu § 8). Weil sich dieser Vorteil aber nicht der Wahrscheinlichkeit entsprechend messen lässt, darf ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab angewendet werden, der nur gewährleisten muss, dass die geschuldeten Beiträge den aus der öffentlichen Einrichtung gezogenen Vorteilen annähernd entsprechen. Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe sind deshalb nur darauf überprüfbar, ob sie offenbar ungeeignet sind, den Vorteil zu bestimmen. Dagegen ist es dem Satzungsgeber nach seinem Ermessen überlassen, welchen Wahrscheinlichkeitsmaßstab er unter den zulässigen auswählt. Grundsätzlich bestehen auch keine Bedenken, mehrere zulässige Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe zu kombinieren, wobei jedoch zu beachten ist, dass stets nur solche Maßstäbe gewählt werden dürfen, die einen einigermaßen sicheren Schluss auf das Ausmaß des Vorteils zulassen. Der Einrichtungsträger muss sich nicht für den zweckmäßigsten, gerechtesten, vernünftigsten oder wahrscheinlichsten Maßstab entscheiden. Vielmehr ist es ihm nach dem abgabenrechtlichen Grundsatz der Typengerechtigkeit gestattet, zu verallgemeinern und zu pauschalieren. Damit ist es zulässig, an die Regelfälle eines Sachbereichs anzuknüpfen und die sich diesem „Typus“ entziehenden Umstände von Einzelfällen außer Betracht zu lassen. Bei der Ausgestaltung des Beitragsmaßstabs dürfen insbesondere auch Praktikabilitätserwägungen angestellt werden, wobei gewisse Ungenauigkeiten hinzunehmen sind. Nur im Falle der Überschreitung der äußersten Grenzen des gemeindlichen Gestaltungsspielraums, was dann vorliegt, wenn für die getroffene Regelung jeder sachlich einleuchtende Grund fehlt, ist der Gleichheitssatz verletzt (BayVGH, U.v. 28.10.1999 - 23 N 99.1354 - BeckRS 1999, 19475 Rn. 30). Für die Einbeziehung eines Dachgeschosses in die Herstellungsbeitragsberechnung kommt es nach der Rechtsprechung des Senats nicht allein darauf an, ob Dachraum baurechtlich als Vollgeschoss gilt oder ob dort Aufenthaltsräume untergebracht werden können. Entscheidend ist vielmehr, ob unter objektiven Gesichtspunkten der Ausbau des Dachgeschosses eine Nutzbarkeit schafft, die den Vorteil aus der Entwässerungseinrichtung oder Wasserversorgungseinrichtung erhöht. Das Dachgeschoss muss sich in seinem gegenwärtigen Zustand über das normale Maß einer Speichernutzung hinaus objektiv für eine Nutzung eignen, die den Vorteil aus der gemeindlichen Einrichtung erhöht (vgl. BayVGH, U.v. 23 B 05.2340 - BayVBl. 2007, 88; U.v. 18.10.1996 - 23 B 95.3447 - juris). Damit steht jedoch nicht fest, ob es beitragsrechtlich geboten ist, Dachgeschosse wie das der Klägerin ohne Einschränkung zu veranlagen.

Diese Frage ist zu verneinen. Wie der Fall der Klägerin anschaulich zeigt, wird auch ein Dachgeschoss, welches ein Vollgeschoss ist, nicht ohne weiteres typischerweise stets voll ausgebaut genutzt. Zudem bedarf es einer Korrektur des Begriffes des Dachgeschosses aus Gründen des Vorteilsprinzipes nicht. Würden solche Dachgeschosse wie das der Klägerin ohne Einschränkung genutzt, also typischerweise von Anfang an voll ausgebaut, so würde keine nach dem Vorteilsprinzip nicht hinnehmbare Beitragslücke entstehen, da solche Geschosse auch unter Anwendung der §§ 5 Abs. 2 Satz 3 BGS-EWS (1995 und 2005) voll zu veranlagen wären. Letztendlich spricht gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung der Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung, der als Ausdruck des Rechtsstaatsprinzips im gesamten Bereich des Abgabewesens Geltung beansprucht (BVerwG, B.v. 20.08.1997 - 8 B 169.97 - juris). Er ist Ausdruck des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes - GG -) und besagt, dass abgabebegründende Tatbestände so bestimmt sein müssen, dass der Abgabenpflichtige die auf ihn entfallende Abgabelast vorausberechnen kann (vgl. z.B. BVerfG, B.v. 23.10.1986 - 2 BvL 7/84, 2 BvL 8/84 - BVerfGE 73, 388, m.w.N.). Im Bereich des Abgabenrechts werden damit die Anforderungen an eine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung durch den aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung verstärkt. Danach muss die eine Abgabenpflicht begründende Norm nach Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt sein, so dass eine Abgabenlast in gewissem Umfang für den Bürger voraussehbar sowie überschaubar wird. Adressat dieses Grundsatzes ist zunächst der Gesetzgeber (vgl. BFH, B.v. 1.4.2008 - XI B 223/07 -, juris Rn. 3), der um möglichst klare, bestimmte, exakt formulierte und in ihren Folgen vorhersehbare Normen bemüht sein muss (vgl. zum Ganzen BVerfG, B.v. 31.10.2016 - BvR 871/13, 1 BvR 11 BvR 1833/13 - juris Rn 21). Diese Voraussetzungen wären nicht mehr erfüllt, wenn man den Begriff des Dachgeschosses in § 5 Abs. 2 Satz 3 BGS-EWS (1995 und 2005) dahingehend auslegen würde, dass Geschosse, die nicht nur ein Vollgeschoss sind, sondern schon aufgrund ihrer geringsten Höhe von mehr als 2,30 m ohne jegliche Einschränkung voll nutzbar sind, nicht als Dachgeschosse zählen. Insoweit wäre es die Sache des Satzungsgebers eine entsprechende Regelung vorzusehen, welche solche Dachgeschosse wie das Dachgeschoss der Klägerin aus dem Anwendungsbereich des § 5 Abs. 2 Satz 3 BGS-EWS (1995 und 2005) herausnimmt. Dies ist jedoch nicht erfolgt, so dass das Dachgeschoss der Klägerin zu Recht nach §§ 5 Abs. 2 Satz 3 BGS-EWS (1995 und 2005) veranlagt wurde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO, § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden.

(2) Die Geschossflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Absatz 3 zulässig sind.

(3) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz oder teilweise mitzurechnen oder ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind.

(4) Bei der Ermittlung der Geschossfläche bleiben Nebenanlagen im Sinne des § 14, Balkone, Loggien, Terrassen sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen (seitlicher Grenzabstand und sonstige Abstandsflächen) zulässig sind oder zugelassen werden können, unberücksichtigt.

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 15. Februar 2016 wird geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 17. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung der Oberpfalz vom 24. Februar 2015 wird aufgehoben.

II. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Beklagte. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Kanalherstellungsbeitrag. Sie ist Eigentümerin des Grundstücks Fl.-Nr. 5395 der Gemarkung … Das Grundstück wurde im Jahre 1969 erstmals an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossen und war damals bereits mit einem Einfamilienhaus bebaut. Die Klägerin wurde mit Bescheid vom 13. Mai 1969 zu einer Anschlussgebühr nach dem Frontmetermaßstab in Höhe von 1749,- DM herangezogen. Aufgrund des Baugenehmigungsbescheides der Stadt ... vom 2. Juni 2010 führte die Klägerin das Vorhaben „Ausbau des Dachgeschosses und Einbau einer Schleppgaube in das bestehende Wohnhaus“ im Jahr 2011 aus.

Mit Bescheid der Beklagten vom 7. November 2013 wurde für das Grundstück der Klägerin Fl.-Nr. 5395 der Gemarkung … ein Kanalherstellungsbeitrag in Höhe von 3218,40 € erhoben. Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Beitrag berechne sich nach der Grundstücksfläche und der erreichbaren zulässigen Geschossfläche. Bei Grundstücken, die bislang noch nicht zur zulässigen Geschossfläche, sondern nach einem anderen Abrechnungsmaßstab abgerechnet worden seien, erfolge erst im Baufall eine Beitragsnachberechnung der Geschossfläche (§ 9 BGS/EWS). Das Grundstück sei noch nicht zur zulässigen Geschossfläche veranlagt worden. Mit dem Dachgeschossausbau, der am 1. August 2011 fertiggestellt worden sei, sei die Geschossfläche vergrößert worden. Aus diesem Grund sei ein Kanalherstellungsbeitrag nachzuerheben. Dabei werde die Differenz aus der vorhandenen Geschossfläche (vor dem Bau) zur erreichbaren zulässigen Geschossfläche veranlagt. Beitragspflichtig sei, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Grundstückseigentümer gewesen sei. Da die Klägerin im Zeitpunkt der Baufertigstellung Grundstückseigentümerin gewesen sei, werde der Beitrag von ihr erhoben.

Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Regierung der Oberpfalz mit Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2015 zurück. Die Berechnung des zusätzlichen Geschossflächenbeitrags gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 BGS-EWS und § 5 Abs. 1 BGS- EWS sei nicht gemäß dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 und der zum 1. April 2014 in Kraft getretenen Änderung von Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) bb) KAG rechtswidrig. Das bebaute Grundstück sei zwar schon seit 1969 an die städtische Entwässerungseinrichtung angeschlossen und habe seit dieser Zeit einen beitragsrechtlich relevanten Vorteil aus dieser Einrichtung. Durch den Ausbau des Dachgeschosses im Jahr 2011 erfahre das Grundstück jedoch einen weiteren, anderen Vorteil, der beitragsrechtlich noch nicht abgegolten sei. Es werde auch auf die amtliche Begründung zum Gesetzesentwurf zur Änderung des KAG vom 31. Januar 2014 (LT-Drs. 17/370 S.13) verwiesen. Dort werde ausdrücklich angesprochen, dass satzungsrechtliche Übergangsbestimmungen zulässig seien, die einen Maßstabswechsel von der tatsächlichen zur zulässigen Geschossfläche zum Gegenstand hätten und hinsichtlich des Entstehens der Beitragsschuld auf die Vornahme von baulichen Veränderungen durch den Beitragsschuldner abstellten.

Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 15. Februar 2016 ab. Rechtsgrundlage für die Nacherhebung eines Kanalherstellungsbeitrags sei Art. 5 KAG i.V.m. §§ 9 und 5 der BGS-EWS vom 22. Dezember 2009. Durch den Dachgeschossausbau im Jahre 2011 sei dieser Beitragstatbestand erfüllt worden. Beim Übergang von der tatsächlichen auf die zulässige Geschossfläche werde der Nacherhebungstatbestand hinsichtlich der Differenz zwischen der tatsächlichen Geschossfläche und der zulässigen Geschossfläche mit dem Inkrafttreten des neuen Beitragsmaßstabes verwirklicht. Dadurch werde lediglich derjenige Tatbestand der zulässigen Bebauung, der bisher nicht oder noch nicht zur Gänze durch einen (Teil-) Beitrag abgegolten gewesen sei, für die Zukunft zeitlich vorgezogen. Der Tatbestand der Verwirklichung der zulässigen Geschossfläche sei bisher noch nicht abgeschlossen gewesen, eine Beitragspflicht insoweit also noch nicht entstanden, geschweige denn abgegolten. Dabei sei es möglich, die Differenz zwischen dem bereits erhobenen Beitragsanteil der vorhandenen Geschossfläche zur zulässigen Geschossfläche sofort mit Satzungserlass fällig zu stellen. Es sei aber auch möglich, das Entstehen des Beitrags von einer weiteren Bebauung abhängig zu machen. Bei Altanschließern entstehe dann aufgrund einer entsprechenden Übergangsregelung erst dann die weitere Beitragsschuld, wenn ein unbebautes Grundstück bebaut oder bei einem bebauten Grundstück die Geschossfläche vergrößert werde. Die Nacherhebung beschränke sich dann auf die Differenz zwischen zulässiger Geschossfläche und bereits abgegoltener tatsächlicher Geschossfläche. Dabei handle es sich um eine altanschließerfreundliche Regelung, denn Neuanschließer würden unmittelbar in Anspruch genommen. Die der Anschlussgebührenerhebung 1969 zugrunde liegende Entwässerungssatzung vom 19. April 1967 sei nichtig gewesen, weil sie auf einen unzulässigen sog. Frontmetermaßstab abgestellt habe. Erstmals mit der Satzung zur Änderung der Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Stadt ... vom 26. Juli 1972 sei dann auf den bis heute geltenden Beitragsmaßstab Grundstücksfläche und zulässige Geschossfläche umgestellt worden. Damit sei dem Umstand Rechnung getragen, dass die vorherige Beitragssatzung nichtig gewesen sei. Auf diese Weise habe auch kein abgeschlossener Beitragstatbestand vorgelegen. Der Anwendung des § 9 Abs. 1 Satz 1 BGS-EWS (2009) auf den vorliegenden Fall stünden nicht die Ausschlussfristregelung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) bb) 1. Spiegelstrich, Art. 19 Abs. 2 KAG entgegen. Für den Beginn der 20- bzw. 30-Jahresfrist sei der Eintritt der Vorteilslage maßgeblich. Diese sei unabhängig von den rechtlichen Entstehungsvoraussetzungen des Beitrags. Aus dem Begriff der Vorteilslage sei jedenfalls auch abzuleiten, dass auf den jeweils durch die Einrichtung vermittelten Vorteil für das Grundstück abzustellen sei. Im Laufe der Zeit könne durch Veränderungen am Grundstück eine neue, andere Vorteilslage eintreten, so zum Beispiel wenn ein bebautes Grundstück eine bauliche Erweiterung erfahre. Derartige tatsächliche Entwicklungen, die nach Art. 5 Abs. 2a Satz 1 KAG Auswirkungen auf den Vorteil und damit auf die Beitragsbemessung hätten, bewirkten auch eine neue Vorteilslage. Der Eintritt der neuen Vorteilslage setze aber hinsichtlich des neu hinzukommenden Vorteils die Ausschlussfrist gesondert in Gang. Wenn der Einrichtungsträger den Vollzug des Maßstabswechsels an eine aktuelle Grundstücksmehrung anknüpfen dürfe, liege das beitragsauslösende Ereignis aber nicht in der Vergangenheit, sondern in der Gegenwart. Dementsprechend werde in der Gesetzesbegründung zur Neufassung des Art. 13 KAG klargestellt, dass satzungsrechtliche Übergangsregelungen, die einen Maßstabswechsel hin zum Maßstab der zulässigen Geschossfläche zum Gegenstand hätten und hinsichtlich des Entstehens der Beitragsschuld auf die Vornahme baulicher Veränderungen durch den Beitragsschuldner abstellten, unberührt blieben, da sie als rein rechtliche Aspekte den Eintritt der Vorteilslage nicht beeinflussten. Zudem wirkten derartige satzungsrechtliche Übergangsvorschriften nicht auf in der Vergangenheit abgeschlossene Beitragstatbestände ein, sondern hätten lediglich die künftige bauliche Ausnutzbarkeit des Grundstücks im Blick. Das Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und Belastungsvorhersehbarkeit, schütze aber nur davor, dass lange zurückliegende, in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge zeitlich unbegrenzt zur Anknüpfung neuer Lasten herangezogen werden könnten. Übergangsregelungen fänden sich jedoch bereits in § 34 Abs. 3 der Entwässerungssatzung 1972 und entsprechende Übergangsvorschriften fänden sich dann durchgehend in den nachfolgenden Satzungen, so in § 8 der Satzung zur Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentliche Entwässerungseinrichtung vom 14. Januar 1980, § 8 der Satzung zur Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentliche Entwässerungseinrichtung vom 1. Oktober 1985, § 8 der Änderungssatzung vom 17. November 1987, § 8 der Änderungssatzung vom 22. Oktober 1998, § 8 der Beitrags-und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung um 18. Dezember 2001 und § 5 Abs. 13 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 18. Dezember 2007.

Der Senat hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Die Klägerin beantragte mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 31. Oktober 2016,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 15. Februar 2016 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 17. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung der Oberpfalz vom 24. Februar 2015 aufzuheben.

Die Klägerin genieße Vertrauensschutz, weil die Erhebung des Beitrags im Jahre 1969 durch den sog. Frontmetermaßstab bereits abschließend gewesen sei. Auch 1972 konnte durch die Satzung der Stadt ... vom 26. Juli 1972 kein neuer Beitragstatbestand entstehen. Dies verdeutliche gerade die Übergangsregelung in § 34 Abs. 3 der Entwässerungssatzung. Die Vorteilslage bestehe schon seit 1969. Die Nacherhebung dieser Beiträge sei deshalb aufgrund der Ausschlussregelung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) bb) 1. Spiegelstrich KAG unzulässig. Durch den Dachgeschossausbau sei kein neuer Vorteil entstanden, weil eine weitere Bebauung bereits seit über 40 Jahren zulässig sei. Der Ausbau des Dachgeschosses sei aber gerade kein tatsächlicher Anknüpfungspunkt dafür, einen Wandel der Vorteilslage hin zu einer zulässigen Geschossfläche vorzunehmen. Die von der Beklagten vorgesehenen Übergangsregelungen verstießen gegen den Grundsatz der Belastungsklarheit und seien damit verfassungswidrig und nichtig. Ein Wandel des Beitragsmaßstabes sei eine rechtliche Erwägung, die mit tatsächlichen Gegebenheiten aus Sicht des betroffenen Bürgers überhaupt nichts zu tun habe. Für einen Bürger sei nicht ersichtlich, warum ein Ausbau der Dachgeschossfläche im Jahre 2011 nunmehr nachträglich Beiträge für eine seit 1969 bestehende weitere zulässige Geschossfläche begründen sollte. Ergänzend werde geltend gemacht, dass für das Grundstück der Klägerin nunmehr auf der Grundlage der aktuellen Satzung für die zulässige Geschossfläche deutlich höhere Beiträge pro Quadratmeter erhoben würden, als dies nach der alten Satzung 1972 der Fall gewesen wäre. Die Klägerin werde dadurch unmittelbar belastet. Von einer altanschließerfreundlichen Regelung könne hier nicht gesprochen werden. Vielmehr werde die Klägerin benachteiligt, weil bei einer Zahlung im Jahr 1972 ein deutlich geringerer Betrag zu zahlen gewesen wäre.

Die Landesanwaltschaft Bayern beteiligte sich mit Schriftsatz vom 28. November 2016 am Verfahren und verteidigte das angefochtene Urteil. Der ursprüngliche beitragsrechtliche Vorteil der Klägerin, der im Anschluss an die öffentliche Entwässerungseinrichtung liege, habe sich durch den Maßstabswechsel weder vergrößert noch verkleinert. Deshalb habe der Maßstabswechsel alleine keine neue Vorteilslage begründen können. Eine neue Vorteilslage sei erst durch den im Jahr 2011 erfolgten Dachgeschossausbau eingetreten.

Die Beklagte beantragte,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung verwies sie auf ihr bisheriges Vorbringen und auf die Ausführungen der Landesanwaltschaft.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Gerichts- und Behördenakten verwiesen. Hinsichtlich des Verlaufes der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen

Gründe

Die zulässige Berufung ist begründet.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. Februar 2016 wird geändert und der Bescheid der Beklagten vom 17. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung der Oberpfalz vom 24. Februar 2015 aufgehoben, weil er rechtswidrig ist und die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Beklagte ist als selbständiges Kommunalunternehmen (Art. 84 BayGO) in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts richtige Beklagte (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), weil sie den streitgegenständlichen Bescheid erlassen hat. Die Beklagte ist auch für den Erlass des Herstellungsbeitragsbescheids sachlich zuständig und befugt. Die Aufgabe der Abwasserbeseitigung hat die Stadt ... an die Stadtwerke ... durch § 2 Abs. 1 der Unternehmenssatzung des Kommunalunternehmens Stadtwerke... vom 28. Juni 2012 übertragen. Damit war sie zur Erhebung des Herstellungsbeitrags für die Entwässerungsanlage befugt (BayVGH, U.v. 16.2.2017 - 20 BV 16.90 - juris).

Nach Art. 5 Abs. 1 KAG können die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Zu diesen Einrichtungen zählen auch die öffentlich betriebenen Entwässerungseinrichtungen, wie die der Beklagten. Von dieser Ermächtigung hat die Beklagte durch den Erlass einer Beitrags- und Gebührensatzung vom 25. Juni 2013 (BGS/EWS 2013) Gebrauch gemacht. Bedenken gegen das ordnungsgemäße Zustandekommen dieser Beitragssatzung und der zugrundeliegenden Entwässerungssatzung vom 21. Dezember 2012 (EWS 2012) sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Auf die Beitrags- und Gebührensatzung der Stadt ... vom 28. Juli 2009 kommt es entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht an, weil nicht die Stadt ..., sondern die beklagten Stadtwerke Beitragsgläubigerin sind. Gemäß Art. 5 Abs. 2a Satz 1 KAG entsteht ein zusätzlicher Beitrag, wenn sich nachträglich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände ändern und sich dadurch der Vorteil erhöht.

Die Erhebung des Herstellungsbeitrags war jedoch nicht mehr zulässig, weil die Beitragserhebung nach Ablauf der Zwanzigjahresfrist nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) bb) 1. Spiegelstrich KAG erfolgte, denn das Grundstück der Klägerin wurde bereits im Jahre 1969 an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen, so dass die Zwanzigjahresfrist mit Ablauf des Jahres 1989 abgelaufen war. Auch die Dreißigjahresfrist des Art. 19 Abs. 2 KAG für Beiträge, die vor dem 1. April 2014 durch nicht bestandskräftigen Bescheid festgesetzt sind, war bereits abgelaufen, so dass es auf deren Anwendbarkeit hier nicht ankommt. Die Erhebung eines Herstellungsbeitrags nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG oder eines zusätzlichen Beitrags nach Art. 5 Abs. 2a KAG haben sich am Vorteilsbegriff zu orientieren. Daran anknüpfend kann ein Beitragstatbestand, der einmal verwirklicht wurde und damit eine Beitragspflicht entstanden ist, nicht mehr zur Beitragserhebung führen, wenn die Festsetzungsverjährung eingetreten ist oder wenn nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) bb) KAG die Festsetzung eines Beitrags ohne Rücksicht auf die Entstehung der Beitragsschuld spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Vorteilslage eintrat, nicht mehr zulässig ist.

Rechtsgrundlage für die Nacherhebung des Herstellungsbeitrags für das Grundstück der Klägerin ist § 9 Abs. 1 der BGS/EWS (2013). Dieser lautet:

㤠9

Übergangsregelung

(1) Bei einem bebauten Grundstück, für welches aufgrund einer früheren (auch nichtigen) Satzung eine Anschlussgebühr/ein Beitrag erhoben worden ist, ist eine Beitragsnachberechnung aus der Differenz der vor dieser Erhebung vorhandenen Geschossfläche zur zulässigen Geschossfläche vorzunehmen, wenn eine Veränderung der baulichen Ausnutzung vorgenommen wird. Ist aufgrund dieser Veränderung die nunmehrige tatsächliche Geschossfläche größer als die zulässige Geschossfläche, so ist jene für die Nachberechnung maßgeblich.“

Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, nach vorhergehendem nichtigen Satzungsrecht bei sogenannten Altanschließern die Beitragsschuld für die zulässige Geschossfläche erst dann entstehen zu lassen, wenn auf dem Grundstück bauliche Veränderungen, wie hier eine Geschossflächenmehrung durch einen Dachgeschossausbau, vorgenommen werden. Es handelt sich somit um einen Nacherhebungstatbestand für den Beitragsmaßstab der zulässigen Geschossfläche. Nach nichtigem Satzungsrecht entsteht der Herstellungsbeitrag mit dem erstmaligen Inkrafttreten einer rechtmäßigen Beitragssatzung. Für Altanschließer wird die Entstehung des Beitrags für die zulässige Geschossfläche bis zum Eintritt eines zukünftigen Ereignisses hinausgeschoben. Damit zeigt sich aber, dass diese Regelung an die Vorteilslage beim erstmaligen Entstehen der Beitragsschuld anknüpft und die Geschossflächenmehrung lediglich den Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld festlegt. Der Begriff des Vorteils ist zwar rein tatsächlich zu verstehen, kann aber immer nur unter Berücksichtigung des vom Beitragsgläubiger in seiner Satzung gewählten Beitragsmaßstabs bestimmt werden. Unter Zugrundelegung des Beitragsmaßstabes der zulässigen Geschossfläche handelt es sich beim Dachgeschossausbau gerade nicht, wie beim Maßstab der tatsächlichen Geschossfläche, um die Abschöpfung eines zusätzlichen, durch die Geschossflächenmehrung vermittelten Vorteils. Die Erhebung eines zusätzlichen Beitrags nach Art. 5 Abs. 2a Satz 1 KAG setzt aber voraus, dass sich nachträglich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände ändern und sich dadurch der Vorteil erhöht. Die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, also entsprechend der der Beitragserhebung zugrundeliegenden BGS/EWS (2013) die zulässige Geschossfläche, haben sich durch den Dachgeschossausbau aber nicht geändert, sondern die tatsächliche Geschossfläche, was für die Beitragserhebung nach dem Maßstab der zulässigen Geschossfläche allerdings ohne Belang ist. Selbst wenn man im Dachausbau eine Änderung der maßgeblichen Umstände sehen möchte, würde sich der zusätzliche Vorteil in diesem erschöpfen und nicht durch die zulässige Geschossfläche wiedergespiegelt werden. Hält man sich dann noch vor Augen, dass die Beitragssatzung die Erhebung von zusätzlichen Beiträgen entsprechend Art. 5 Abs. 2a KAG in § 5 Abs. 9 BGS/EWS (2013) geregelt hat, so wird deutlich, dass es sich bei der Übergangsregelung des § 9 BGS/EWS (2013) um eine aufschiebend bedingte erstmalige Entstehung der Beitragsschuld handelt. Demgemäß ging der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes über die Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 1. April 2014 davon aus, dass solche Übergangsregelungen wie hier als rein rechtliche Aspekte des Entstehens der Beitragsschuld keinen Einfluss auf das Entstehen der Vorteilslage besitzen (vgl. LT-Drucksache 17/370 S. 13). Deshalb muss hier bei der Beitragserhebung genauso die Zwanzigjahresfrist des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) bb) 1. Spiegelstrich KAG beachtet werden. Ein Herstellungsbeitrag kann für das Grundstück der Klägerin damit nicht mehr festgesetzt werden.

Dieses Ergebnis wird dadurch bestätigt, dass auch ohne Erlass der Übergangsregelung des § 9 BGS/EWS (2013) kein Herstellungsbeitrag für das Grundstück der Klägerin mehr verlangt werden konnte und kann, weil nach dem Satzungsrecht der Stadt... bis zum Ablauf der Zwanzigjahresfrist nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) bb) 1. Spiegelstrich KAG und dem Ablauf der Dreißigjahresfrist des Art. 19 Abs. 2 KAG keine wirksame Beitragssatzung vorgelegen hat und somit auch keine Beitragsschuld für das Grundstück der Klägerin entstehen konnte. Der Beitragstatbestand der Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Stadt ... vom 28. April 1967 war unwirksam, weil er in § 32 Abs. 1 einen sog. Frontmetermaßstab enthielt. Der Frontmetermaßstab ist für sich allein ungeeignet, die durch die Anschlussmöglichkeit erlangten Vorteile sachgerecht zu bewerten und abzugelten (BayVGH, U.v. 23.4.1998 - 23 B 96.3932 - juris). Auch die Satzung zur Änderung der Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Stadt ... vom 26. Juli 1972 war u.a. unwirksam, weil sie in § 32 Abs. 3 eine unzulässige Privilegierung für bestimmte Nutzungsarten enthielt und in § 32 Abs. 5 im unbeplanten Bereich auf die tatsächliche Geschossfläche abgestellt hat. Die Satzung zur Erhebung von Beiträgen für die öffentliche Entwässerungseinrichtung vom 15. Januar 1980 war u.a. aus den gleichen Gründen (vgl. § 5 Abs. 3 und 6) unwirksam. Die Satzung zur Erhebung von Beiträgen für die öffentliche Entwässerungseinrichtung vom 15. Oktober 1985 war in jedem Fall unwirksam, weil sie in § 5 Abs. 6 für Grundstücke im Außenbereich als zulässige Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht hat. Bei einem Grundstück im Außenbereich ist es ohne Bedeutung, ob die Satzung im Maßstab auf zulässige oder vorhandene Geschossfläche abstellt, weil sich die zulässige Geschossfläche eines Grundstücks im Außenbereich ausschließlich nach der tatsächlich vorhandenen Bebauung bestimmt; das heißt, zulässige Bebauung und vorhandene Bebauung sind in diesem Fall identisch (vgl. Driehaus, Kommunales Abgabenrecht, § 8 Anm. 740i Buchst. c). Die Änderungssatzungen vom 17. Novem-ber 1987 und vom 22. Oktober 1998 führten zu keinen wirksamen Satzungsregelungen, weil die Nichtigkeit einer Satzung grundsätzlich nicht allein durch die Änderung der die Nichtigkeit bewirkenden Bestimmungen behoben werden kann; vielmehr bedarf es des Neuerlasses der gesamten ungültigen Satzung bzw. des gesamten ungültigen Satzungsteils, hier der Beitragssatzung (vgl. BayVGH, U.v. 19.2.2003 - 23 B 02.1109 - BayVBl 2003, 435). Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Beitragssatzung für die Entwässerungsanlage vom 18. Dezember 2001 zum 1. Januar 2002 waren die Ausschlussfristen des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) bb) KAG und des Art. 19 Abs. 2 KAG jedoch abgelaufen. Eine Beitragsfestsetzung war jedenfalls mit dem Ablauf des Jahres 1999 nicht mehr möglich.

Ergibt sich nach alledem, dass für das Grundstück der Klägerin im Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheids keine Festsetzung eines Herstellungsbeitrags für die Entwässerungseinrichtung mehr möglich war, kommt es auf die Frage der Wirksamkeit der Übergangsregelung des § 9 BGS/EWS 2013 nicht mehr an. Es stellt sich nämlich die Frage, ob die Veränderung der baulichen Ausnutzung tatsächlich ein sachlicher Anknüpfungspunkt für die Nacherhebung im Allgemeinen und hier im Besonderen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO, § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Tenor

1. Artikel 13 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 28. Dezember 1992 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 775) ist mit Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit (Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes) unvereinbar. Ersetzt der Gesetzgeber Artikel 13 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes nicht bis zum 1. April 2014 durch eine verfassungsgemäße Neuregelung, tritt Nichtigkeit der Vorschrift ein.

2. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Mai 2008 - 20 ZB 08.903 - und das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 28. Februar 2008 - M 10 K 06.2850 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit (Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes). Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wird aufgehoben und die Sache an ihn zurückverwiesen.

3. ...

Gründe

A.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die Regelung des Beginns der Festsetzungsfrist in Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (BayKAG) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 28. Dezember 1992 (GVBI S. 775) mit den in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Verfassungsgrundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes vereinbar ist.

I.

2

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs setzt das Entstehen einer Beitragspflicht für den Anschluss an leitungsgebundene Einrichtungen neben dem Erschlossensein des Grundstücks durch eine insgesamt betriebsfertige Einrichtung (sogenannte Vorteilslage) zwingend das Vorliegen einer gültigen Beitragssatzung voraus (vgl. BayVGH, Urteil vom 14. April 2011 - 20 BV 11.133 -, BayVBl 2012, S. 45 <46>; Urteil vom 29. April 2010 - 20 BV 09.2010 -, BayVBl 2011, S. 240; Urteil vom 31. August 1984 - 23 B 82 A.461 -, juris). Eine wirksame Satzung ist somit Beitragsentstehungsvoraussetzung. Die Satzung muss nach Art. 5 Abs. 8 BayKAG nicht bereits im Zeitpunkt des Entstehens der Vorteilslage in Kraft sein. Es genügt vielmehr, wenn sie nach deren Entstehung in Kraft tritt.

3

2. Der Eintritt der Festsetzungsverjährung führt nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b BayKAG in Verbindung mit § 47 der Abgabenordnung (AO) zum Erlöschen der Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis. Die Festsetzungsfrist, nach deren Ablauf der Erlass eines Beitragsbescheids unzulässig ist, beträgt nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Spiegelstrich 2 BayKAG in Verbindung mit § 169 Abs. 2 Satz 1 AO einheitlich vier Jahre.

4

3. Durch das am 31. Dezember 1992 verkündete Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 28. Dezember 1992 (GVBI S. 775) wurde der Beginn der Festsetzungsfrist mit Wirkung zum 1. Januar 1993 neu geregelt. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc BayKAG erhielt folgende Fassung:

5

Art. 13

Anwendung von Vorschriften der Abgabenordnung (AO 1977)

(1) Soweit gesetzlich nicht anders bestimmt, sind in ihrer jeweils geltenden Fassung vorbehaltlich Absatz 6 folgende Bestimmungen der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden:

(…)

4. aus dem Vierten Teil - Durchführung der Besteuerung -

(…)

b) über das Festsetzungs- und Feststellungsverfahren:

(…)

cc) § 170 Abs. 1 mit der Maßgabe,

- dass die Festsetzungsfrist dann, wenn die Forderung im Zeitpunkt des Entstehens aus tatsächlichen Gründen noch nicht berechnet werden kann, erst mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Berechnung möglich ist und

- dass im Fall der Ungültigkeit einer Satzung die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen beginnt, in dem die gültige Satzung bekanntgemacht worden ist, (…).

6

Die in Bezug genommene Vorschrift des § 170 Abs. 1 AO lautet:

7

Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

8

Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 1 BayKAG entspricht der bis dahin geltenden Regelung des Beginns der Festsetzungsfrist gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b BayKAG vom 26. März 1974 (GVBl S. 109, ber. 252) in der Fassung vom 4. Februar 1977 (GVBl S. 82). Mit dem Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 28. Dezember 1992 wurde Spiegelstrich 2 neu in die gesetzliche Regelung eingefügt.

9

4. Der Gesetzgeber beabsichtigte hiermit ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs eine gesetzliche Klarstellung (LTDrucks 12/8082, S. 13). Bisher sei es in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs umstritten gewesen, ob in den Fällen, in denen eine nichtige Satzung rückwirkend durch eine gültige Satzung ersetzt werde, die Festsetzungsfrist mit dem Zeitpunkt des rückwirkenden Inkrafttretens der Satzung (so BayVGH 6. Senat, Urteil vom 26. März 1984 - 6 B 82 A.1075 -, BayGT 1985, S. 60) oder erst mit Ablauf des Jahres zu laufen beginne, in dem die rückwirkende Satzung bekanntgemacht worden sei (so BayVGH 23. Senat, Urteil vom 30. März 1984 - 23 B 81 A.1967 -, BayVBl 1985, S. 656 <658>). Mit der Einfügung einer weiteren Maßgabe in Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b BayKAG werde die den Bedürfnissen der Praxis entgegen kommende Auffassung des 23. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gesetzlich klargestellt. Nach der gegenteiligen Ansicht könne nämlich eine rückwirkend entstandene Forderung gleichzeitig festsetzungsverjährt sein, wenn sich die Rückwirkungsfrist über die Verjährungsfrist hinaus erstrecke.

II.

10

1. Der Beschwerdeführer war von 1992 bis 1996 Eigentümer eines bereits an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossenen bebauten Grundstücks. Bei einer Ortsbesichtigung im Jahr 1992 stellte die Beklagte des Ausgangsverfahrens, die Gemeinde, in der das Grundstück gelegen ist (im Folgenden: Beklagte), fest, dass das Dachgeschoss des Gebäudes ausgebaut worden war.

11

Mit Bescheid vom 5. April 2004 zog sie den Beschwerdeführer erstmals auf der Grundlage ihrer Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 5. Mai 2000 zu einem Kanalherstellungsbeitrag in Höhe von 1.197,32 € heran. Der Herstellungsbeitrag wurde gemäß § 5 Abs. 1 dieser Beitrags- und Gebührensatzung nach der Grundstücks- und Geschossfläche berechnet. Die Satzung war zur Heilung einer als nichtig beurteilten Vorgängersatzung rückwirkend zum 1. April 1995 in Kraft gesetzt worden.

12

Während des Widerspruchsverfahrens erwies sich auch die Beitrags- und Gebührensatzung vom 5. Mai 2000 als unwirksam. Die Beklagte erließ daraufhin die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 18. April 2005 und setzte sie rückwirkend zum 1. April 1995 in Kraft. Diese Satzung wurde am 26. April 2005 im Amtsblatt der Beklagten bekannt gemacht.

13

2. Die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid und den Widerspruchsbescheid erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Zwar seien die Beitrags- und Gebührensatzung vom 5. Mai 2000, auf die der Bescheid gestützt worden sei, sowie auch sämtliche Vorgängersatzungen aus den Jahren 1995, 1992, 1987, 1980, 1973 und 1960 in den Beitragsteilen nichtig gewesen. Eine wirksame Rechtsgrundlage für den Bescheid sei aber mit der Beitrags- und Gebührensatzung vom 18. April 2005 geschaffen worden. Auf der Grundlage dieser Satzung sei die Beitragsschuld für die bislang nicht veranlagte Geschossflächenmehrung erstmals am 1. April 1995 entstanden. Der Beschwerdeführer sei als zu diesem Zeitpunkt ins Grundbuch eingetragener Grundstückseigentümer Beitragsschuldner. Eine Verjährung der Beitragsforderung sei nicht eingetreten, da nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG in Verbindung mit § 170 Abs. 1 AO im Fall der Ungültigkeit einer Satzung die vierjährige Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen beginne, in dem die gültige Satzung bekannt gemacht worden sei.

14

Der Beschwerdeführer könne hiergegen nicht mit Erfolg einwenden, diese Regelung verstoße gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes und müsse daher, insbesondere im Fall eines zwischenzeitlichen Eigentümerwechsels, abweichend von ihrem Wortlaut einschränkend ausgelegt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bestünden gegen Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Ersichtliches Ziel des Gesetzgebers sei es gewesen, die Gemeinden im Falle nichtigen Satzungsrechts vor Beitragsausfällen infolge Verjährungseintritts zu bewahren. Im Übrigen sei keiner der jetzigen oder ehemaligen Grundstückseigentümer in seiner Erwartung geschützt, von der Nichtigkeit früheren Satzungsrechts profitieren zu können; denn ein abgeschlossener Beitragstatbestand liege nicht vor. Welchen der Eigentümer die Beitragspflicht treffe, hänge von der Bestimmung des Zeitpunkts der Rückwirkung ab. Sei dieser - wie im vorliegenden Fall - ohne Verstoß gegen das Willkürverbot gewählt, bestehe kein Grund für eine rechtliche Beanstandung.

15

3. Der Verwaltungsgerichtshof lehnte den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung ab. Das Verwaltungsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass der Beitragsanspruch zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids nicht verjährt gewesen sei. Die Vorschrift des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG sei verfassungsrechtlich unbedenklich. Der Gesetzgeber habe hiermit eine Regelung getroffen, die der bis dahin ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs entsprochen habe (Hinweis auf BayVGH, Urteil vom 30. März 1984 - 23 B 81 A.1967 -, BayVBl 1985, S. 656 <658>). Die Norm enthalte nach Inhalt, Zweck und Ausmaß eine klare Aussage über den Lauf der Festsetzungsfrist, gegen die durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestünden. Eine unzulässige echte Rückwirkung liege schon deshalb nicht vor, weil kein abgeschlossener Beitragstatbestand gegeben sei. Denn bei leitungsgebundenen Einrichtungen setze die Entstehung einer Beitragspflicht nach ständiger Rechtsprechung das Vorhandensein einer gültigen Abgabensatzung voraus. Eine wirksame Abgabensatzung habe erstmals im Jahr 2005 vorgelegen. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, die rückwirkende Inkraftsetzung einer Abgabensatzung müsse wenigstens zeitlich auf die einschlägigen Verjährungsvorschriften beschränkt werden, lasse er außer Acht, dass nur eine bereits entstandene Beitragsforderung verjähren könne. Bei fehlgeschlagenem Satzungsrecht müsse ein bisher nicht veranlagter Beitragspflichtiger damit rechnen, zu einem späteren Zeitpunkt herangezogen zu werden. Er könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen.

III.

16

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Rechte aus Art. 20 Abs. 3 und Art. 103 Abs. 1 GG.

17

1. Die in den angegriffenen Entscheidungen vorgenommene uneingeschränkte Anwendung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG auf rückwirkend in Kraft gesetzte Satzungen verstoße wegen der damit verbundenen echten Rückwirkung gegen die aus Art. 20 Abs. 3 GG herzuleitenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit. Es sei geboten, die Rückwirkung einer Satzung durch Festsetzungsfristen zu begrenzen. Der Eintritt der Festsetzungsverjährung dürfe nicht beliebig hinausgeschoben werden. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG sei im Fall des rückwirkenden Inkraftsetzens einer Satzung entweder nicht anzuwenden oder verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die Verjährung rückwirkend zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung beginne.

18

2. Die Ausgangsgerichte hätten Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, weil sie ihm nicht hinreichend rechtliches Gehör gewährt hätten. Er habe mit der verwaltungsgerichtlichen Klage geltend gemacht, dass der Beitragsanspruch wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung erloschen sei. Nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte beginne die Festsetzungsfrist nur zu laufen, wenn eine wirksame Beitragssatzung vorliege. Die Beklagte und die Gerichte in den angegriffenen Entscheidungen hätten sich darauf berufen, dass sämtliche Satzungen, die der Beitrags- und Gebührensatzung vom 18. April 2005 vorausgingen, nichtig gewesen seien, was durch diverse Entscheidungen der Verwaltungsgerichte bereits geklärt worden sei. Er habe deshalb die Vorlage dieser Entscheidungen außergerichtlich und schließlich auch vor dem Verwaltungsgericht begehrt. Die maßgeblichen Entscheidungen seien ihm jedoch nicht vollständig zugänglich gemacht worden. Ihm sei es deshalb nicht möglich gewesen, zur Frage der Nichtigkeit sämtlicher Satzungen ausreichend Stellung zu nehmen.

IV.

19

Die Beklagte, die Bayerische Staatsregierung und der Deutsche Städte- und Gemeindebund haben ebenso wie das Bundesverwaltungsgericht zu der Verfassungsbeschwerde Stellung genommen.

20

1. Die Beklagte ist der Auffassung, die Verfassungsbeschwerde sei unzulässig. Der Beschwerdeführer habe eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht hinreichend dargelegt. Darüber hinaus sei der Rechtsweg nicht erschöpft, weil der Beschwerdeführer keine Anhörungsrüge erhoben habe.

21

Die Verfassungsbeschwerde sei im Übrigen nicht begründet. Der Beschwerdeführer könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Denn ein Vertrauen darauf, dass eine als nichtig erkannte Regelung aufrechterhalten bleibe und nicht durch eine neue, rückwirkende Satzung ersetzt werde, sei nicht schützenswert. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer sein Grundstück veräußert habe, bedeute nicht, dass dadurch ein für seine Beitragspflicht maßgeblicher Tatbestand abgeschlossen sei und er in der Folge nicht mehr zur Beitragszahlung herangezogen werden dürfe. Er habe vielmehr den für die Entstehung der Beitragspflicht maßgeblichen Vorteil der Möglichkeit der Anschlussnahme entgegengenommen und mit dem Grundstücksverkauf nicht verloren. Dieser Vorteil habe den Wert seines Grundstücks erhöht mit der Folge, dass er für das Grundstück einen höheren Kaufpreis habe erzielen können.

22

2. Die Bayerische Staatsregierung hält Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG für verfassungsgemäß. Die Ersetzung einer als nichtig erkannten durch eine wirksame Beitragssatzung stelle keinen Fall einer echten, sondern allenfalls einer unechten Rückwirkung dar. Es sei kein abgeschlossener Lebenssachverhalt gegeben, in den nachträglich eingegriffen worden sei. Denn die Beitragsentstehung setze das Vorliegen einer gültigen Beitragssatzung voraus. Ohne diese sei eine Berechnung des Beitrags in Ermangelung eines Beitragsmaßstabs nicht möglich.

23

Das Vertrauen des Beschwerdeführers wäre selbst bei Annahme einer echten Rückwirkung nicht schutzwürdig, weil er damit habe rechnen müssen, dass eine vorhandene, aber als nichtig erkannte Satzung durch eine gültige Satzung ersetzt werde, mit der die von Anfang an von der Gemeinde angestrebte Beitragspflicht herbeigeführt werde. Es seien keine Umstände erkennbar, die ein Vertrauen darauf rechtfertigten, dass die Gemeinde es bei einer nichtigen Beitragssatzung belassen und auf eine Beitragserhebung verzichten würde.

24

Eine zeitliche Beschränkung der Rückwirkung auf die Festsetzungsfristen sei aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht geboten. Der bayerische Gesetzgeber habe mit Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG eine Lösung gewählt, die sowohl die Gemeinden vor Beitragsausfällen aufgrund des Eintritts der Festsetzungsverjährung bewahre als auch dem Vorteilsgedanken Rechnung trage. Die Gemeinden würden nach Erlass der gültigen Satzung erstmals in die Lage versetzt, Beiträge nach den Maßstäben dieser gültigen Satzung korrekt festzusetzen und die öffentliche Einrichtung auf der Grundlage rechtsstaatlicher Regelungen zu refinanzieren. Bei Abwägung des öffentlichen Interesses mit den privaten Interessen der betroffenen Beitragspflichtigen überwiege das öffentliche Interesse. Ein Grundstückseigentümer müsse damit rechnen, zu einem Beitrag herangezogen zu werden. Sein Vertrauen darauf, dass eine nichtige Satzung nicht durch eine gültige Satzung ersetzt werde, sei nicht schutzwürdig. Verjährungsvorschriften dienten der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden. Im vorliegenden Fall liege kein Vorgang vor, auf dessen Abschluss der Bürger sich einstellen und auf dessen Ende er vertrauen könne. Da dem Beitragspflichtigen kein schützenswertes Vertrauen zur Seite stehe, komme dem öffentlichen Interesse an der Beitragserhebung das entscheidende Gewicht zu.

25

3. Das Bundesverwaltungsgericht teilt mit, es sei mit der Frage nach dem Lauf der Festsetzungsfrist bei der rückwirkenden "Reparatur" nichtiger Abgabennormen bisher nur am Rande befasst gewesen. Nach seiner gefestigten Rechtsprechung sei es allerdings mit dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten Grundsatz des Vertrauensschutzes vereinbar, kommunale Anschluss- und Erschließungsbeitragssatzungen rückwirkend in Kraft zu setzen, um früher erlassene, auf eine nichtige Vorgängersatzung gestützte Beitragsbescheide zu heilen (Hinweis auf BVerwGE 50, 2 <7 f.>; 67, 129 <130 ff.>; BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 1996 - BVerwG 8 B 13.96 -, Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 36, S. 3 <4>). Werde eine ungültige durch eine gültige Satzung ersetzt, liege darin keine echte Rückwirkung, da eine Beitragspflicht frühestens mit dem Inkrafttreten der rechtswirksamen Beitragssatzung entstehen könne und diese Satzung somit nicht in einen bereits abgeschlossenen Tatbestand eingreife (Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1986 - BVerwG 8 B 123.84 -, NVwZ 1986, S. 483 <484>).

26

Die Festsetzungsverjährung sei im Abgabenrecht der Länder geregelt (Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1977 - BVerwG IV C 84-92.74 -, Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 20, S. 20<25> sowie NJW 1977, S. 1740 <1741>). Die Anknüpfung der Verjährung an die rückwirkende Entstehung der Beitragspflicht stehe mit Bundesrecht in Einklang. Die Frage der bundesrechtlichen Unbedenklichkeit einer Anknüpfung an die Verkündung der neuen Satzung sei in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht weiter problematisiert worden.

27

Gegen die in Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG getroffene Regelung bestünden keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Das rückwirkende Inkrafttreten der neuen Satzung habe zwar zur Folge, dass bereits zu einem zurückliegenden Zeitpunkt (frühestens zum Zeitpunkt des rückwirkenden Inkrafttretens) die Beitragsvoraussetzungen erfüllt sein könnten. Es sei aber kein verfassungsrechtlicher Grundsatz ersichtlich, der dazu zwinge, die Festsetzungsverjährung in Rückwirkungsfällen an das Entstehen der Beitragsforderung anzuknüpfen. Da die Behörde erst mit der Verkündung der neuen Satzung in den Stand versetzt werde, einen rechtlich tragfähigen Beitragsbescheid zu erlassen, beziehungsweise erst mit der Verkündung ein auf die frühere nichtige Satzung gestützter Beitragsbescheid geheilt werde, sprächen Sachgründe für den im Bayerischen Kommunalabgabengesetz gewählten zeitlichen Anknüpfungspunkt der Festsetzungsverjährung. Die Regelung verstoße daher nicht gegen das Willkürverbot.

28

Mit den aus dem Rechtsstaatsprinzip ableitbaren Grundsätzen der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit dürfte die Regelung gleichfalls in Einklang stehen. Das Institut der Festsetzungsverjährung diene dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit (Hinweis auf BFH, Urteil vom 15. Juni 1988 - I R 68/86 -, BFH/NV 1990, S. 128). Die Anknüpfung des Verjährungsbeginns an die Verkündung der neuen Satzung führe zwar dazu, dass ein sehr langer Zeitraum zwischen dem die Beitragsforderung begründenden Sachverhalt und dem Ablauf der Verjährungsfrist liegen könne. Es sei aber zu bedenken, dass die mit der Festsetzungsverjährung verfolgten Ziele in einem Spannungsverhältnis zu dem Belang materieller Gerechtigkeit und dem fiskalischen Interesse an der Durchsetzung des Abgabenanspruchs stünden. Für die Aufgabe, zwischen den Polen in diesem Spannungsverhältnis einen verhältnismäßigen Ausgleich zu schaffen, sei dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum zuzubilligen. Gehe man mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, dass der Beitragspflichtige sich gegenüber dem rückwirkenden Inkraftsetzen einer neuen Beitragssatzung nicht auf Vertrauensschutz berufen könne, und berücksichtige man zusätzlich die besondere Fehleranfälligkeit kommunaler Beitragssatzungen und das daraus resultierende gesteigerte Interesse an einer effektiven Nutzbarkeit der Heilungsmöglichkeiten, dürfte sich die Verjährungsregelung des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes innerhalb dieses Gestaltungsspielraums halten.

29

4. Der Deutsche Städte- und Gemeindebund weist darauf hin, dass der rückwirkende Erlass einer Satzung, welche die "Reparatur" einer unwirksamen Satzung bezwecke, eine Ausnahme darstelle und im vorliegenden Fall verwaltungspraktische Gründe gehabt habe. Die auf der Grundlage der Beitrags- und Gebührensatzung vom 5. Mai 2000 erlassenen Bescheide wären sonst im Fall eines Eigentümerwechsels bei einem Teil der früheren Eigentümer bestandskräftig geworden und hätten bei nicht bestandskräftigen Bescheiden aufgehoben und gegenüber dem neuen Eigentümer neu erlassen werden müssen. Dadurch wäre es zu Ungleichbehandlungen gekommen. Der rückwirkende Erlass einer Satzung sei in der Praxis auch dann erforderlich, wenn andernfalls die Einbringung von Forderungen, zum Beispiel wegen Insolvenz oder Zwangsversteigerungsverfahren, gefährdet wäre. Eine Rückwirkung erstrecke sich üblicherweise nicht auf einen Zeitraum von zehn Jahren. Dieser lange Zeitraum ergebe sich im vorliegenden Fall daraus, dass die Beitrags- und Gebührensatzung vom 18. April 2005 den in der Vorgängersatzung normierten Rückwirkungszeitpunkt beibehalten habe, was einen atypischen, sozusagen "verdoppelten" Rückwirkungszeitraum zur Folge gehabt habe.

B.

30

Die mit der Verfassungsbeschwerde vorgebrachten Rügen sind nur teilweise zulässig.

I.

31

Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines grundrechtsgleichen Rechts auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG geltend macht, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, da sie nicht hinreichend begründet wurde (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Der Beschwerdeführer hat insoweit die Möglichkeit eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht substantiiert dargelegt (vgl. BVerfGE 7, 95 <99>; 60, 313 <318>; 86, 133 <147>).

II.

32

Soweit die Verfassungsbeschwerde einen Verstoß gegen die aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG herzuleitenden rechtsstaatlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes betrifft, ist sie zulässig.

33

Der Beschwerdeführer war - trotz Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG - nicht gehalten, zur Erschöpfung des Rechtswegs gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG eine Anhörungsrüge nach § 152a VwGO zu erheben. Wird im fachgerichtlichen Rechtsmittelverfahren die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht und bestätigt das Rechtsmittelgericht die angefochtene Entscheidung, so muss die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts - sofern kein eigenständiger neuer Gehörsverstoß durch das Rechtsmittelgericht geltend gemacht wird - nicht mit der Anhörungsrüge angegriffen werden, um dem Erfordernis der Rechtswegerschöpfung des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zu genügen (vgl. BVerfGE 107, 395 <410 f.>).

C.

34

Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie auch begründet. Die mittelbar angegriffene Regelung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 28. Dezember 1992 (GVBl S. 775) sowie die hierauf beruhenden, unmittelbar angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen verstoßen gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit.

I.

35

1. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG verletzt im vorliegenden Fall nicht die verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Zulässigkeit rückwirkender Gesetze.

36

Der rechtsstaatliche Vertrauensschutz begrenzt die Befugnis des Gesetzgebers, Rechtsänderungen vorzunehmen, die in einen in der Vergangenheit begonnenen, aber noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt eingreifen (vgl. BVerfGE 95, 64 <86 f.>; 101, 239 <263>; 126, 369 <393>).

37

Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG selbst entfaltet dem Beschwerdeführer gegenüber keine Rückwirkung. Die Vorschrift regelt den Beginn der Verjährungsfrist für die Festsetzung von Beiträgen, die auf Abgabensatzungen gestützt sind, welche eine frühere unwirksame Satzung wirksam heilen. Bei ihrem Inkrafttreten zum 1. Januar 1993 lag eine solche wirksam heilende Satzung im Fall des Beschwerdeführers noch nicht vor und wurde auch später nicht rückwirkend zum oder vor dem 1. Januar 1993 in Kraft gesetzt, so dass die Verjährungsfrist unabhängig von der Neuregelung noch nicht zu laufen begonnen hatte. Solange der Lauf der Verjährungsfrist mangels gültiger Satzung nicht begonnen hat, betrifft die gesetzliche Neuregelung des Beginns der Verjährung mit der Wirkung einer Verjährungsverlängerung jedoch noch nicht einmal einen in der Vergangenheit begonnenen und nicht abgeschlossenen Sachverhalt.

38

Die vor dem Inkrafttreten der Neuregelung bereits bestehende Vorteilslage begründet für den Beschwerdeführer ebenfalls keinen bereits begonnenen Sachverhalt, in den die Neuregelung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG im Wege einer Rückwirkung eingegriffen hätte. Denn die Neuregelung beschränkt sich auf das Hinausschieben des Beginns der Verjährung. Eine solche konnte ohne wirksame Satzung aber nicht zu laufen beginnen.

39

2. Sollte der Beschwerdeführer mit Rücksicht auf die unwirksame Satzung auf den Schein eines Verjährungslaufs vertraut haben, so kann dahinstehen, ob und in welchem Zusammenhang das Vertrauen in den scheinbaren Beginn der Festsetzungsfrist verfassungsrechtlichen Schutz verdient. Nach den Feststellungen der Ausgangsgerichte hätte die Festsetzungsfrist selbst bei Wirksamkeit der unwirksamen Satzung frühestens mit Ablauf des Jahres 1992 begonnen. Das Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes wurde aber bereits am 31. Dezember 1992 und damit sogar noch vor dem scheinbaren Beginn der Festsetzungsfrist verkündet.

II.

40

Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG verstößt jedoch gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Gebot der Rechtssicherheit als wesentlichem Bestandteil des in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzips (vgl. BVerfGE 30, 392 <403>; 43, 242 <286>; 60, 253 <267>). Er erlaubt, Beiträge zeitlich unbegrenzt nach dem Eintritt der Vorteilslage festzusetzen. Der Gesetzgeber hat damit den Ausgleich zwischen der Erwartung der Beitragspflichtigen auf den Eintritt der Festsetzungsverjährung und dem berechtigten öffentlichen Interesse an einem finanziellen Beitrag für die Erlangung individueller Vorteile aus dem Anschluss an die Entwässerungsanlage verfehlt und in verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbarer Weise einseitig zu Lasten der Beitragsschuldner entschieden.

41

1. Rechtssicherheit und Vertrauensschutz gewährleisten im Zusammenwirken mit den Grundrechten die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf und seinen Vollzug (vgl. BVerfGE 60, 253 <267 f.>; 63, 343 <357>; BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 1 BvL 6/07 -, DStR 2012, S. 2322 <2325>). Die Bürgerinnen und Bürger sollen die ihnen gegenüber möglichen staatlichen Eingriffe voraussehen und sich dementsprechend einrichten können (vgl. BVerfGE 13, 261 <271>; 63, 215 <223>). Dabei knüpft der Grundsatz des Vertrauensschutzes an ihr berechtigtes Vertrauen in bestimmte Regelungen an. Er besagt, dass sie sich auf die Fortwirkung bestimmter Regelungen in gewissem Umfang verlassen dürfen. Das Rechtsstaatsprinzip gewährleistet darüber hinaus aber unter bestimmten Umständen Rechtssicherheit auch dann, wenn keine Regelungen bestehen, die Anlass zu spezifischem Vertrauen geben, oder wenn Umstände einem solchen Vertrauen sogar entgegenstehen. Es schützt in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit davor, dass lange zurückliegende, in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge unbegrenzt zur Anknüpfung neuer Lasten herangezogen werden können. Als Elemente des Rechtsstaatsprinzips sind Rechtssicherheit und Vertrauensschutz eng miteinander verbunden, da sie gleichermaßen die Verlässlichkeit der Rechtsordnung gewährleisten.

42

2. Für die Auferlegung einer Beitragspflicht zum Vorteilsausgleich in Anknüpfung an zurückliegende Tatbestände ist die Regelung einer Verjährung als abschließende Zeitgrenze, bis zu der Beiträge geltend gemacht werden können, verfassungsrechtlich geboten. Dem Gesetzgeber obliegt es, einen Ausgleich zu schaffen zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an Beiträgen für solche Vorteile einerseits und dem Interesse des Beitragsschuldners andererseits, irgendwann Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang er zu einem Beitrag herangezogen werden kann.

43

a) Ausdruck der Gewährleistung von Rechtssicherheit sind auch Verjährungsregelungen. Sie sollen sicherstellen, dass Einzelne nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht mehr mit Forderungen überzogen werden. Die Verjährung von Geldleistungsansprüchen der öffentlichen Hand soll einen gerechten Ausgleich zwischen dem berechtigten Anliegen der Allgemeinheit an der umfassenden und vollständigen Realisierung dieser Ansprüche auf der einen Seite und dem schutzwürdigen Interesse der Bürgerinnen und Bürger auf der anderen Seite bewirken, irgendwann nicht mehr mit einer Inanspruchnahme rechnen zu müssen und entsprechend disponieren zu können. Während das staatliche Interesse an der vollständigen Durchsetzung von Geldleistungspflichten vornehmlich von den Grundsätzen der richtigen Rechtsanwendung und der materiellen Gerechtigkeit (Belastungsgleichheit) sowie von fiskalischen Erwägungen getragen wird, steht dem auf Seiten der Bürger das Prinzip der Rechtssicherheit gegenüber.

44

Dabei ist es den Verjährungsregelungen eigen, dass sie ohne individuell nachweisbares oder typischerweise vermutetes, insbesondere ohne betätigtes Vertrauen greifen. Sie schöpfen ihre Berechtigung und ihre Notwendigkeit vielmehr aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit, demzufolge Einzelne auch gegenüber dem Staat die Erwartung hegen dürfen, irgendwann nicht mehr mit einer Geldforderung überzogen zu werden, wenn der berechtigte Hoheitsträger über einen längeren Zeitraum seine Befugnis nicht wahrgenommen hat.

45

b) Auch für die Erhebung von Beiträgen, die einen einmaligen Ausgleich für die Erlangung eines Vorteils durch Anschluss an eine Einrichtung schaffen sollen, ist der Gesetzgeber verpflichtet, Verjährungsregelungen zu treffen oder jedenfalls im Ergebnis sicherzustellen, dass diese nicht unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können. Die Legitimation von Beiträgen liegt - unabhängig von der gesetzlichen Ausgestaltung ihres Wirksamwerdens - in der Abgeltung eines Vorteils, der den Betreffenden zu einem bestimmten Zeitpunkt zugekommen ist (vgl. BVerfGE 49, 343 <352 f.>; 93, 319 <344>). Je weiter dieser Zeitpunkt bei der Beitragserhebung zurückliegt, desto mehr verflüchtigt sich die Legitimation zur Erhebung solcher Beiträge. Zwar können dabei die Vorteile auch in der Zukunft weiter fortwirken und tragen nicht zuletzt deshalb eine Beitragserhebung auch noch relativ lange Zeit nach Anschluss an die entsprechende Einrichtung. Jedoch verliert der Zeitpunkt des Anschlusses, zu dem der Vorteil, um dessen einmalige Abgeltung es geht, dem Beitragspflichtigen zugewendet wurde, deshalb nicht völlig an Bedeutung. Der Bürger würde sonst hinsichtlich eines immer weiter in die Vergangenheit rückenden Vorgangs dauerhaft im Unklaren gelassen, ob er noch mit Belastungen rechnen muss. Dies ist ihm im Lauf der Zeit immer weniger zumutbar. Der Grundsatz der Rechtssicherheit gebietet vielmehr, dass ein Vorteilsempfänger in zumutbarer Zeit Klarheit darüber gewinnen kann, ob und in welchem Umfang er die erlangten Vorteile durch Beiträge ausgleichen muss.

46

c) Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, die berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich und der Einzelnen an Rechtssicherheit durch entsprechende Gestaltung von Verjährungsbestimmungen zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen. Dabei steht ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Der Grundsatz der Rechtssicherheit verbietet es dem Gesetzgeber jedoch, die berechtigten Interessen des Bürgers völlig unberücksichtigt zu lassen und ganz von einer Regelung abzusehen, die der Erhebung der Abgabe eine bestimmte zeitliche Grenze setzt.

47

3. Der Gesetzgeber hat in Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG den erforderlichen Ausgleich zwischen Rechtssicherheit auf der einen Seite und Rechtsrichtigkeit und Fiskalinteresse auf der anderen Seite verfehlt. Dadurch, dass Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG den Verjährungsbeginn bei der Heilung ungültiger Abgabensatzungen ohne zeitliche Obergrenze auf den Ablauf des Kalenderjahres festlegt, in dem die gültige Satzung bekannt gemacht worden ist, löst der Gesetzgeber den Interessenkonflikt einseitig zu Lasten des Bürgers. Zwar schließt er damit die Verjährung von Beitragsansprüchen nicht völlig aus. Indem er den Verjährungsbeginn jedoch ohne zeitliche Obergrenze nach hinten verschiebt, lässt er die berechtigte Erwartung des Bürgers darauf, geraume Zeit nach Entstehen der Vorteilslage nicht mehr mit der Festsetzung des Beitrags rechnen zu müssen, gänzlich unberücksichtigt. Die Verjährung kann so unter Umständen erst Jahrzehnte nach dem Eintritt einer beitragspflichtigen Vorteilslage beginnen.

48

Der Beitragspflicht können die Bürgerinnen und Bürger im Regelfall nicht durch den Einwand der Verwirkung entgehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. August 2011 - BVerwG 3 B 36.11 -, BeckRS 2011, 53777; Beschluss vom 12. Januar 2004 - BVerwG 3 B 101.03 -, NVwZ-RR 2004, S. 314) und des Bundesfinanzhofs (vgl. BFH, Urteil vom 8. Oktober 1986 - II R 167/84 -, BFHE 147, 409 <412>) erfordert Verwirkung nicht nur, dass seit der Möglichkeit der Geltendmachung eines Rechts längere Zeit verstrichen ist. Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen. Diese Voraussetzung dürfte selbst in den Fällen der Beitragserhebung nach scheinbarem Ablauf der Festsetzungsfrist regelmäßig nicht erfüllt sein.

D.

I.

49

Die Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Vorschrift führt in der Regel zu ihrer Nichtigkeit (§ 95 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG). Hier kommt zunächst jedoch nur eine Unvereinbarkeitserklärung in Betracht, da dem Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten zur Verfügung stehen, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen (vgl. BVerfGE 130, 240 <260 f.>; stRspr).

50

Es bleibt ihm überlassen, wie er eine bestimmbare zeitliche Obergrenze für die Inanspruchnahme der Beitragsschuldner gewährleistet, die nach Maßgabe der Grundsätze dieses Beschlusses der Rechtssicherheit genügt. So könnte er etwa eine Verjährungshöchstfrist vorsehen, wonach der Beitragsanspruch nach Ablauf einer auf den Eintritt der Vorteilslage bezogenen, für den Beitragsschuldner konkret bestimmbaren Frist verjährt. Er könnte auch das Entstehen der Beitragspflicht an die Verwirklichung der Vorteilslage anknüpfen oder den Satzungsgeber verpflichten, die zur Heilung des Rechtsmangels erlassene wirksame Satzung rückwirkend auf den Zeitpunkt des vorgesehenen Inkrafttretens der ursprünglichen nichtigen Satzung in Kraft zu setzen, sofern der Lauf der Festsetzungsverjährung damit beginnt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Mai 1999 - 15 A 2880/96 -, NVwZ-RR 2000, S. 535 <536 f.>). Er kann dies mit einer Verlängerung der Festsetzungsfrist, Regelungen der Verjährungshemmung oder der Ermächtigung zur Erhebung von Vorauszahlungen auch in Fällen unwirksamer Satzungen verbinden (zur derzeitigen Rechtslage gemäß Art. 5 Abs. 5 BayKAG vgl. BayVGH, Urteil vom 31. August 1984 - 23 B 82 A.461 -, BayVBl 1985, S. 211; Driehaus, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 128 ).

II.

51

Der angegriffene Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben. Die Sache ist an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen. Die Unvereinbarkeitserklärung führt dazu, dass Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG von Gerichten und Verwaltungsbehörden nicht mehr angewendet werden darf (vgl. BVerfGE 111, 115 <146>). Laufende Gerichts- und Verwaltungsverfahren, in denen Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG entscheidungserheblich ist, bleiben bis zu einer gesetzlichen Neuregelung, längstens aber bis zum 1. April 2014, ausgesetzt oder sind auszusetzen.

52

Die Aussetzung gibt dem Gesetzgeber Gelegenheit zu einer verfassungsgemäßen Neuregelung. Verzichtet er auf eine Sonderregelung des Beginns der Festsetzungsfrist, tritt zum 1. April 2014 Nichtigkeit ein. Dann wäre es Aufgabe der Verwaltungsgerichte, das Landesrecht entsprechend verfassungskonform auszulegen (vgl. etwa für den Fall des rückwirkenden Inkraftsetzens heilender Satzungen BayVGH 6. Senat, Urteil vom 26. März 1984 - 6 B 82 A.1075 -, BayGT 1985, S. 60).

III.

53

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 15. Februar 2016 wird geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 17. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung der Oberpfalz vom 24. Februar 2015 wird aufgehoben.

II. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Beklagte. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Kanalherstellungsbeitrag. Sie ist Eigentümerin des Grundstücks Fl.-Nr. 5395 der Gemarkung … Das Grundstück wurde im Jahre 1969 erstmals an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossen und war damals bereits mit einem Einfamilienhaus bebaut. Die Klägerin wurde mit Bescheid vom 13. Mai 1969 zu einer Anschlussgebühr nach dem Frontmetermaßstab in Höhe von 1749,- DM herangezogen. Aufgrund des Baugenehmigungsbescheides der Stadt ... vom 2. Juni 2010 führte die Klägerin das Vorhaben „Ausbau des Dachgeschosses und Einbau einer Schleppgaube in das bestehende Wohnhaus“ im Jahr 2011 aus.

Mit Bescheid der Beklagten vom 7. November 2013 wurde für das Grundstück der Klägerin Fl.-Nr. 5395 der Gemarkung … ein Kanalherstellungsbeitrag in Höhe von 3218,40 € erhoben. Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Beitrag berechne sich nach der Grundstücksfläche und der erreichbaren zulässigen Geschossfläche. Bei Grundstücken, die bislang noch nicht zur zulässigen Geschossfläche, sondern nach einem anderen Abrechnungsmaßstab abgerechnet worden seien, erfolge erst im Baufall eine Beitragsnachberechnung der Geschossfläche (§ 9 BGS/EWS). Das Grundstück sei noch nicht zur zulässigen Geschossfläche veranlagt worden. Mit dem Dachgeschossausbau, der am 1. August 2011 fertiggestellt worden sei, sei die Geschossfläche vergrößert worden. Aus diesem Grund sei ein Kanalherstellungsbeitrag nachzuerheben. Dabei werde die Differenz aus der vorhandenen Geschossfläche (vor dem Bau) zur erreichbaren zulässigen Geschossfläche veranlagt. Beitragspflichtig sei, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Grundstückseigentümer gewesen sei. Da die Klägerin im Zeitpunkt der Baufertigstellung Grundstückseigentümerin gewesen sei, werde der Beitrag von ihr erhoben.

Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Regierung der Oberpfalz mit Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2015 zurück. Die Berechnung des zusätzlichen Geschossflächenbeitrags gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 BGS-EWS und § 5 Abs. 1 BGS- EWS sei nicht gemäß dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 und der zum 1. April 2014 in Kraft getretenen Änderung von Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) bb) KAG rechtswidrig. Das bebaute Grundstück sei zwar schon seit 1969 an die städtische Entwässerungseinrichtung angeschlossen und habe seit dieser Zeit einen beitragsrechtlich relevanten Vorteil aus dieser Einrichtung. Durch den Ausbau des Dachgeschosses im Jahr 2011 erfahre das Grundstück jedoch einen weiteren, anderen Vorteil, der beitragsrechtlich noch nicht abgegolten sei. Es werde auch auf die amtliche Begründung zum Gesetzesentwurf zur Änderung des KAG vom 31. Januar 2014 (LT-Drs. 17/370 S.13) verwiesen. Dort werde ausdrücklich angesprochen, dass satzungsrechtliche Übergangsbestimmungen zulässig seien, die einen Maßstabswechsel von der tatsächlichen zur zulässigen Geschossfläche zum Gegenstand hätten und hinsichtlich des Entstehens der Beitragsschuld auf die Vornahme von baulichen Veränderungen durch den Beitragsschuldner abstellten.

Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 15. Februar 2016 ab. Rechtsgrundlage für die Nacherhebung eines Kanalherstellungsbeitrags sei Art. 5 KAG i.V.m. §§ 9 und 5 der BGS-EWS vom 22. Dezember 2009. Durch den Dachgeschossausbau im Jahre 2011 sei dieser Beitragstatbestand erfüllt worden. Beim Übergang von der tatsächlichen auf die zulässige Geschossfläche werde der Nacherhebungstatbestand hinsichtlich der Differenz zwischen der tatsächlichen Geschossfläche und der zulässigen Geschossfläche mit dem Inkrafttreten des neuen Beitragsmaßstabes verwirklicht. Dadurch werde lediglich derjenige Tatbestand der zulässigen Bebauung, der bisher nicht oder noch nicht zur Gänze durch einen (Teil-) Beitrag abgegolten gewesen sei, für die Zukunft zeitlich vorgezogen. Der Tatbestand der Verwirklichung der zulässigen Geschossfläche sei bisher noch nicht abgeschlossen gewesen, eine Beitragspflicht insoweit also noch nicht entstanden, geschweige denn abgegolten. Dabei sei es möglich, die Differenz zwischen dem bereits erhobenen Beitragsanteil der vorhandenen Geschossfläche zur zulässigen Geschossfläche sofort mit Satzungserlass fällig zu stellen. Es sei aber auch möglich, das Entstehen des Beitrags von einer weiteren Bebauung abhängig zu machen. Bei Altanschließern entstehe dann aufgrund einer entsprechenden Übergangsregelung erst dann die weitere Beitragsschuld, wenn ein unbebautes Grundstück bebaut oder bei einem bebauten Grundstück die Geschossfläche vergrößert werde. Die Nacherhebung beschränke sich dann auf die Differenz zwischen zulässiger Geschossfläche und bereits abgegoltener tatsächlicher Geschossfläche. Dabei handle es sich um eine altanschließerfreundliche Regelung, denn Neuanschließer würden unmittelbar in Anspruch genommen. Die der Anschlussgebührenerhebung 1969 zugrunde liegende Entwässerungssatzung vom 19. April 1967 sei nichtig gewesen, weil sie auf einen unzulässigen sog. Frontmetermaßstab abgestellt habe. Erstmals mit der Satzung zur Änderung der Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Stadt ... vom 26. Juli 1972 sei dann auf den bis heute geltenden Beitragsmaßstab Grundstücksfläche und zulässige Geschossfläche umgestellt worden. Damit sei dem Umstand Rechnung getragen, dass die vorherige Beitragssatzung nichtig gewesen sei. Auf diese Weise habe auch kein abgeschlossener Beitragstatbestand vorgelegen. Der Anwendung des § 9 Abs. 1 Satz 1 BGS-EWS (2009) auf den vorliegenden Fall stünden nicht die Ausschlussfristregelung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) bb) 1. Spiegelstrich, Art. 19 Abs. 2 KAG entgegen. Für den Beginn der 20- bzw. 30-Jahresfrist sei der Eintritt der Vorteilslage maßgeblich. Diese sei unabhängig von den rechtlichen Entstehungsvoraussetzungen des Beitrags. Aus dem Begriff der Vorteilslage sei jedenfalls auch abzuleiten, dass auf den jeweils durch die Einrichtung vermittelten Vorteil für das Grundstück abzustellen sei. Im Laufe der Zeit könne durch Veränderungen am Grundstück eine neue, andere Vorteilslage eintreten, so zum Beispiel wenn ein bebautes Grundstück eine bauliche Erweiterung erfahre. Derartige tatsächliche Entwicklungen, die nach Art. 5 Abs. 2a Satz 1 KAG Auswirkungen auf den Vorteil und damit auf die Beitragsbemessung hätten, bewirkten auch eine neue Vorteilslage. Der Eintritt der neuen Vorteilslage setze aber hinsichtlich des neu hinzukommenden Vorteils die Ausschlussfrist gesondert in Gang. Wenn der Einrichtungsträger den Vollzug des Maßstabswechsels an eine aktuelle Grundstücksmehrung anknüpfen dürfe, liege das beitragsauslösende Ereignis aber nicht in der Vergangenheit, sondern in der Gegenwart. Dementsprechend werde in der Gesetzesbegründung zur Neufassung des Art. 13 KAG klargestellt, dass satzungsrechtliche Übergangsregelungen, die einen Maßstabswechsel hin zum Maßstab der zulässigen Geschossfläche zum Gegenstand hätten und hinsichtlich des Entstehens der Beitragsschuld auf die Vornahme baulicher Veränderungen durch den Beitragsschuldner abstellten, unberührt blieben, da sie als rein rechtliche Aspekte den Eintritt der Vorteilslage nicht beeinflussten. Zudem wirkten derartige satzungsrechtliche Übergangsvorschriften nicht auf in der Vergangenheit abgeschlossene Beitragstatbestände ein, sondern hätten lediglich die künftige bauliche Ausnutzbarkeit des Grundstücks im Blick. Das Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und Belastungsvorhersehbarkeit, schütze aber nur davor, dass lange zurückliegende, in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge zeitlich unbegrenzt zur Anknüpfung neuer Lasten herangezogen werden könnten. Übergangsregelungen fänden sich jedoch bereits in § 34 Abs. 3 der Entwässerungssatzung 1972 und entsprechende Übergangsvorschriften fänden sich dann durchgehend in den nachfolgenden Satzungen, so in § 8 der Satzung zur Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentliche Entwässerungseinrichtung vom 14. Januar 1980, § 8 der Satzung zur Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentliche Entwässerungseinrichtung vom 1. Oktober 1985, § 8 der Änderungssatzung vom 17. November 1987, § 8 der Änderungssatzung vom 22. Oktober 1998, § 8 der Beitrags-und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung um 18. Dezember 2001 und § 5 Abs. 13 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 18. Dezember 2007.

Der Senat hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Die Klägerin beantragte mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 31. Oktober 2016,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 15. Februar 2016 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 17. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung der Oberpfalz vom 24. Februar 2015 aufzuheben.

Die Klägerin genieße Vertrauensschutz, weil die Erhebung des Beitrags im Jahre 1969 durch den sog. Frontmetermaßstab bereits abschließend gewesen sei. Auch 1972 konnte durch die Satzung der Stadt ... vom 26. Juli 1972 kein neuer Beitragstatbestand entstehen. Dies verdeutliche gerade die Übergangsregelung in § 34 Abs. 3 der Entwässerungssatzung. Die Vorteilslage bestehe schon seit 1969. Die Nacherhebung dieser Beiträge sei deshalb aufgrund der Ausschlussregelung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) bb) 1. Spiegelstrich KAG unzulässig. Durch den Dachgeschossausbau sei kein neuer Vorteil entstanden, weil eine weitere Bebauung bereits seit über 40 Jahren zulässig sei. Der Ausbau des Dachgeschosses sei aber gerade kein tatsächlicher Anknüpfungspunkt dafür, einen Wandel der Vorteilslage hin zu einer zulässigen Geschossfläche vorzunehmen. Die von der Beklagten vorgesehenen Übergangsregelungen verstießen gegen den Grundsatz der Belastungsklarheit und seien damit verfassungswidrig und nichtig. Ein Wandel des Beitragsmaßstabes sei eine rechtliche Erwägung, die mit tatsächlichen Gegebenheiten aus Sicht des betroffenen Bürgers überhaupt nichts zu tun habe. Für einen Bürger sei nicht ersichtlich, warum ein Ausbau der Dachgeschossfläche im Jahre 2011 nunmehr nachträglich Beiträge für eine seit 1969 bestehende weitere zulässige Geschossfläche begründen sollte. Ergänzend werde geltend gemacht, dass für das Grundstück der Klägerin nunmehr auf der Grundlage der aktuellen Satzung für die zulässige Geschossfläche deutlich höhere Beiträge pro Quadratmeter erhoben würden, als dies nach der alten Satzung 1972 der Fall gewesen wäre. Die Klägerin werde dadurch unmittelbar belastet. Von einer altanschließerfreundlichen Regelung könne hier nicht gesprochen werden. Vielmehr werde die Klägerin benachteiligt, weil bei einer Zahlung im Jahr 1972 ein deutlich geringerer Betrag zu zahlen gewesen wäre.

Die Landesanwaltschaft Bayern beteiligte sich mit Schriftsatz vom 28. November 2016 am Verfahren und verteidigte das angefochtene Urteil. Der ursprüngliche beitragsrechtliche Vorteil der Klägerin, der im Anschluss an die öffentliche Entwässerungseinrichtung liege, habe sich durch den Maßstabswechsel weder vergrößert noch verkleinert. Deshalb habe der Maßstabswechsel alleine keine neue Vorteilslage begründen können. Eine neue Vorteilslage sei erst durch den im Jahr 2011 erfolgten Dachgeschossausbau eingetreten.

Die Beklagte beantragte,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung verwies sie auf ihr bisheriges Vorbringen und auf die Ausführungen der Landesanwaltschaft.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Gerichts- und Behördenakten verwiesen. Hinsichtlich des Verlaufes der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen

Gründe

Die zulässige Berufung ist begründet.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. Februar 2016 wird geändert und der Bescheid der Beklagten vom 17. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung der Oberpfalz vom 24. Februar 2015 aufgehoben, weil er rechtswidrig ist und die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Beklagte ist als selbständiges Kommunalunternehmen (Art. 84 BayGO) in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts richtige Beklagte (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), weil sie den streitgegenständlichen Bescheid erlassen hat. Die Beklagte ist auch für den Erlass des Herstellungsbeitragsbescheids sachlich zuständig und befugt. Die Aufgabe der Abwasserbeseitigung hat die Stadt ... an die Stadtwerke ... durch § 2 Abs. 1 der Unternehmenssatzung des Kommunalunternehmens Stadtwerke... vom 28. Juni 2012 übertragen. Damit war sie zur Erhebung des Herstellungsbeitrags für die Entwässerungsanlage befugt (BayVGH, U.v. 16.2.2017 - 20 BV 16.90 - juris).

Nach Art. 5 Abs. 1 KAG können die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Zu diesen Einrichtungen zählen auch die öffentlich betriebenen Entwässerungseinrichtungen, wie die der Beklagten. Von dieser Ermächtigung hat die Beklagte durch den Erlass einer Beitrags- und Gebührensatzung vom 25. Juni 2013 (BGS/EWS 2013) Gebrauch gemacht. Bedenken gegen das ordnungsgemäße Zustandekommen dieser Beitragssatzung und der zugrundeliegenden Entwässerungssatzung vom 21. Dezember 2012 (EWS 2012) sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Auf die Beitrags- und Gebührensatzung der Stadt ... vom 28. Juli 2009 kommt es entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht an, weil nicht die Stadt ..., sondern die beklagten Stadtwerke Beitragsgläubigerin sind. Gemäß Art. 5 Abs. 2a Satz 1 KAG entsteht ein zusätzlicher Beitrag, wenn sich nachträglich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände ändern und sich dadurch der Vorteil erhöht.

Die Erhebung des Herstellungsbeitrags war jedoch nicht mehr zulässig, weil die Beitragserhebung nach Ablauf der Zwanzigjahresfrist nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) bb) 1. Spiegelstrich KAG erfolgte, denn das Grundstück der Klägerin wurde bereits im Jahre 1969 an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen, so dass die Zwanzigjahresfrist mit Ablauf des Jahres 1989 abgelaufen war. Auch die Dreißigjahresfrist des Art. 19 Abs. 2 KAG für Beiträge, die vor dem 1. April 2014 durch nicht bestandskräftigen Bescheid festgesetzt sind, war bereits abgelaufen, so dass es auf deren Anwendbarkeit hier nicht ankommt. Die Erhebung eines Herstellungsbeitrags nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG oder eines zusätzlichen Beitrags nach Art. 5 Abs. 2a KAG haben sich am Vorteilsbegriff zu orientieren. Daran anknüpfend kann ein Beitragstatbestand, der einmal verwirklicht wurde und damit eine Beitragspflicht entstanden ist, nicht mehr zur Beitragserhebung führen, wenn die Festsetzungsverjährung eingetreten ist oder wenn nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) bb) KAG die Festsetzung eines Beitrags ohne Rücksicht auf die Entstehung der Beitragsschuld spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Vorteilslage eintrat, nicht mehr zulässig ist.

Rechtsgrundlage für die Nacherhebung des Herstellungsbeitrags für das Grundstück der Klägerin ist § 9 Abs. 1 der BGS/EWS (2013). Dieser lautet:

㤠9

Übergangsregelung

(1) Bei einem bebauten Grundstück, für welches aufgrund einer früheren (auch nichtigen) Satzung eine Anschlussgebühr/ein Beitrag erhoben worden ist, ist eine Beitragsnachberechnung aus der Differenz der vor dieser Erhebung vorhandenen Geschossfläche zur zulässigen Geschossfläche vorzunehmen, wenn eine Veränderung der baulichen Ausnutzung vorgenommen wird. Ist aufgrund dieser Veränderung die nunmehrige tatsächliche Geschossfläche größer als die zulässige Geschossfläche, so ist jene für die Nachberechnung maßgeblich.“

Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, nach vorhergehendem nichtigen Satzungsrecht bei sogenannten Altanschließern die Beitragsschuld für die zulässige Geschossfläche erst dann entstehen zu lassen, wenn auf dem Grundstück bauliche Veränderungen, wie hier eine Geschossflächenmehrung durch einen Dachgeschossausbau, vorgenommen werden. Es handelt sich somit um einen Nacherhebungstatbestand für den Beitragsmaßstab der zulässigen Geschossfläche. Nach nichtigem Satzungsrecht entsteht der Herstellungsbeitrag mit dem erstmaligen Inkrafttreten einer rechtmäßigen Beitragssatzung. Für Altanschließer wird die Entstehung des Beitrags für die zulässige Geschossfläche bis zum Eintritt eines zukünftigen Ereignisses hinausgeschoben. Damit zeigt sich aber, dass diese Regelung an die Vorteilslage beim erstmaligen Entstehen der Beitragsschuld anknüpft und die Geschossflächenmehrung lediglich den Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld festlegt. Der Begriff des Vorteils ist zwar rein tatsächlich zu verstehen, kann aber immer nur unter Berücksichtigung des vom Beitragsgläubiger in seiner Satzung gewählten Beitragsmaßstabs bestimmt werden. Unter Zugrundelegung des Beitragsmaßstabes der zulässigen Geschossfläche handelt es sich beim Dachgeschossausbau gerade nicht, wie beim Maßstab der tatsächlichen Geschossfläche, um die Abschöpfung eines zusätzlichen, durch die Geschossflächenmehrung vermittelten Vorteils. Die Erhebung eines zusätzlichen Beitrags nach Art. 5 Abs. 2a Satz 1 KAG setzt aber voraus, dass sich nachträglich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände ändern und sich dadurch der Vorteil erhöht. Die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, also entsprechend der der Beitragserhebung zugrundeliegenden BGS/EWS (2013) die zulässige Geschossfläche, haben sich durch den Dachgeschossausbau aber nicht geändert, sondern die tatsächliche Geschossfläche, was für die Beitragserhebung nach dem Maßstab der zulässigen Geschossfläche allerdings ohne Belang ist. Selbst wenn man im Dachausbau eine Änderung der maßgeblichen Umstände sehen möchte, würde sich der zusätzliche Vorteil in diesem erschöpfen und nicht durch die zulässige Geschossfläche wiedergespiegelt werden. Hält man sich dann noch vor Augen, dass die Beitragssatzung die Erhebung von zusätzlichen Beiträgen entsprechend Art. 5 Abs. 2a KAG in § 5 Abs. 9 BGS/EWS (2013) geregelt hat, so wird deutlich, dass es sich bei der Übergangsregelung des § 9 BGS/EWS (2013) um eine aufschiebend bedingte erstmalige Entstehung der Beitragsschuld handelt. Demgemäß ging der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes über die Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 1. April 2014 davon aus, dass solche Übergangsregelungen wie hier als rein rechtliche Aspekte des Entstehens der Beitragsschuld keinen Einfluss auf das Entstehen der Vorteilslage besitzen (vgl. LT-Drucksache 17/370 S. 13). Deshalb muss hier bei der Beitragserhebung genauso die Zwanzigjahresfrist des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) bb) 1. Spiegelstrich KAG beachtet werden. Ein Herstellungsbeitrag kann für das Grundstück der Klägerin damit nicht mehr festgesetzt werden.

Dieses Ergebnis wird dadurch bestätigt, dass auch ohne Erlass der Übergangsregelung des § 9 BGS/EWS (2013) kein Herstellungsbeitrag für das Grundstück der Klägerin mehr verlangt werden konnte und kann, weil nach dem Satzungsrecht der Stadt... bis zum Ablauf der Zwanzigjahresfrist nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) bb) 1. Spiegelstrich KAG und dem Ablauf der Dreißigjahresfrist des Art. 19 Abs. 2 KAG keine wirksame Beitragssatzung vorgelegen hat und somit auch keine Beitragsschuld für das Grundstück der Klägerin entstehen konnte. Der Beitragstatbestand der Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Stadt ... vom 28. April 1967 war unwirksam, weil er in § 32 Abs. 1 einen sog. Frontmetermaßstab enthielt. Der Frontmetermaßstab ist für sich allein ungeeignet, die durch die Anschlussmöglichkeit erlangten Vorteile sachgerecht zu bewerten und abzugelten (BayVGH, U.v. 23.4.1998 - 23 B 96.3932 - juris). Auch die Satzung zur Änderung der Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Stadt ... vom 26. Juli 1972 war u.a. unwirksam, weil sie in § 32 Abs. 3 eine unzulässige Privilegierung für bestimmte Nutzungsarten enthielt und in § 32 Abs. 5 im unbeplanten Bereich auf die tatsächliche Geschossfläche abgestellt hat. Die Satzung zur Erhebung von Beiträgen für die öffentliche Entwässerungseinrichtung vom 15. Januar 1980 war u.a. aus den gleichen Gründen (vgl. § 5 Abs. 3 und 6) unwirksam. Die Satzung zur Erhebung von Beiträgen für die öffentliche Entwässerungseinrichtung vom 15. Oktober 1985 war in jedem Fall unwirksam, weil sie in § 5 Abs. 6 für Grundstücke im Außenbereich als zulässige Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht hat. Bei einem Grundstück im Außenbereich ist es ohne Bedeutung, ob die Satzung im Maßstab auf zulässige oder vorhandene Geschossfläche abstellt, weil sich die zulässige Geschossfläche eines Grundstücks im Außenbereich ausschließlich nach der tatsächlich vorhandenen Bebauung bestimmt; das heißt, zulässige Bebauung und vorhandene Bebauung sind in diesem Fall identisch (vgl. Driehaus, Kommunales Abgabenrecht, § 8 Anm. 740i Buchst. c). Die Änderungssatzungen vom 17. Novem-ber 1987 und vom 22. Oktober 1998 führten zu keinen wirksamen Satzungsregelungen, weil die Nichtigkeit einer Satzung grundsätzlich nicht allein durch die Änderung der die Nichtigkeit bewirkenden Bestimmungen behoben werden kann; vielmehr bedarf es des Neuerlasses der gesamten ungültigen Satzung bzw. des gesamten ungültigen Satzungsteils, hier der Beitragssatzung (vgl. BayVGH, U.v. 19.2.2003 - 23 B 02.1109 - BayVBl 2003, 435). Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Beitragssatzung für die Entwässerungsanlage vom 18. Dezember 2001 zum 1. Januar 2002 waren die Ausschlussfristen des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) bb) KAG und des Art. 19 Abs. 2 KAG jedoch abgelaufen. Eine Beitragsfestsetzung war jedenfalls mit dem Ablauf des Jahres 1999 nicht mehr möglich.

Ergibt sich nach alledem, dass für das Grundstück der Klägerin im Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheids keine Festsetzung eines Herstellungsbeitrags für die Entwässerungseinrichtung mehr möglich war, kommt es auf die Frage der Wirksamkeit der Übergangsregelung des § 9 BGS/EWS 2013 nicht mehr an. Es stellt sich nämlich die Frage, ob die Veränderung der baulichen Ausnutzung tatsächlich ein sachlicher Anknüpfungspunkt für die Nacherhebung im Allgemeinen und hier im Besonderen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO, § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Tenor

1. Artikel 13 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 28. Dezember 1992 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 775) ist mit Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit (Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes) unvereinbar. Ersetzt der Gesetzgeber Artikel 13 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes nicht bis zum 1. April 2014 durch eine verfassungsgemäße Neuregelung, tritt Nichtigkeit der Vorschrift ein.

2. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Mai 2008 - 20 ZB 08.903 - und das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 28. Februar 2008 - M 10 K 06.2850 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit (Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes). Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wird aufgehoben und die Sache an ihn zurückverwiesen.

3. ...

Gründe

A.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die Regelung des Beginns der Festsetzungsfrist in Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (BayKAG) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 28. Dezember 1992 (GVBI S. 775) mit den in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Verfassungsgrundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes vereinbar ist.

I.

2

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs setzt das Entstehen einer Beitragspflicht für den Anschluss an leitungsgebundene Einrichtungen neben dem Erschlossensein des Grundstücks durch eine insgesamt betriebsfertige Einrichtung (sogenannte Vorteilslage) zwingend das Vorliegen einer gültigen Beitragssatzung voraus (vgl. BayVGH, Urteil vom 14. April 2011 - 20 BV 11.133 -, BayVBl 2012, S. 45 <46>; Urteil vom 29. April 2010 - 20 BV 09.2010 -, BayVBl 2011, S. 240; Urteil vom 31. August 1984 - 23 B 82 A.461 -, juris). Eine wirksame Satzung ist somit Beitragsentstehungsvoraussetzung. Die Satzung muss nach Art. 5 Abs. 8 BayKAG nicht bereits im Zeitpunkt des Entstehens der Vorteilslage in Kraft sein. Es genügt vielmehr, wenn sie nach deren Entstehung in Kraft tritt.

3

2. Der Eintritt der Festsetzungsverjährung führt nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b BayKAG in Verbindung mit § 47 der Abgabenordnung (AO) zum Erlöschen der Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis. Die Festsetzungsfrist, nach deren Ablauf der Erlass eines Beitragsbescheids unzulässig ist, beträgt nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Spiegelstrich 2 BayKAG in Verbindung mit § 169 Abs. 2 Satz 1 AO einheitlich vier Jahre.

4

3. Durch das am 31. Dezember 1992 verkündete Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 28. Dezember 1992 (GVBI S. 775) wurde der Beginn der Festsetzungsfrist mit Wirkung zum 1. Januar 1993 neu geregelt. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc BayKAG erhielt folgende Fassung:

5

Art. 13

Anwendung von Vorschriften der Abgabenordnung (AO 1977)

(1) Soweit gesetzlich nicht anders bestimmt, sind in ihrer jeweils geltenden Fassung vorbehaltlich Absatz 6 folgende Bestimmungen der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden:

(…)

4. aus dem Vierten Teil - Durchführung der Besteuerung -

(…)

b) über das Festsetzungs- und Feststellungsverfahren:

(…)

cc) § 170 Abs. 1 mit der Maßgabe,

- dass die Festsetzungsfrist dann, wenn die Forderung im Zeitpunkt des Entstehens aus tatsächlichen Gründen noch nicht berechnet werden kann, erst mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Berechnung möglich ist und

- dass im Fall der Ungültigkeit einer Satzung die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen beginnt, in dem die gültige Satzung bekanntgemacht worden ist, (…).

6

Die in Bezug genommene Vorschrift des § 170 Abs. 1 AO lautet:

7

Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

8

Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 1 BayKAG entspricht der bis dahin geltenden Regelung des Beginns der Festsetzungsfrist gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b BayKAG vom 26. März 1974 (GVBl S. 109, ber. 252) in der Fassung vom 4. Februar 1977 (GVBl S. 82). Mit dem Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 28. Dezember 1992 wurde Spiegelstrich 2 neu in die gesetzliche Regelung eingefügt.

9

4. Der Gesetzgeber beabsichtigte hiermit ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs eine gesetzliche Klarstellung (LTDrucks 12/8082, S. 13). Bisher sei es in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs umstritten gewesen, ob in den Fällen, in denen eine nichtige Satzung rückwirkend durch eine gültige Satzung ersetzt werde, die Festsetzungsfrist mit dem Zeitpunkt des rückwirkenden Inkrafttretens der Satzung (so BayVGH 6. Senat, Urteil vom 26. März 1984 - 6 B 82 A.1075 -, BayGT 1985, S. 60) oder erst mit Ablauf des Jahres zu laufen beginne, in dem die rückwirkende Satzung bekanntgemacht worden sei (so BayVGH 23. Senat, Urteil vom 30. März 1984 - 23 B 81 A.1967 -, BayVBl 1985, S. 656 <658>). Mit der Einfügung einer weiteren Maßgabe in Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b BayKAG werde die den Bedürfnissen der Praxis entgegen kommende Auffassung des 23. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gesetzlich klargestellt. Nach der gegenteiligen Ansicht könne nämlich eine rückwirkend entstandene Forderung gleichzeitig festsetzungsverjährt sein, wenn sich die Rückwirkungsfrist über die Verjährungsfrist hinaus erstrecke.

II.

10

1. Der Beschwerdeführer war von 1992 bis 1996 Eigentümer eines bereits an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossenen bebauten Grundstücks. Bei einer Ortsbesichtigung im Jahr 1992 stellte die Beklagte des Ausgangsverfahrens, die Gemeinde, in der das Grundstück gelegen ist (im Folgenden: Beklagte), fest, dass das Dachgeschoss des Gebäudes ausgebaut worden war.

11

Mit Bescheid vom 5. April 2004 zog sie den Beschwerdeführer erstmals auf der Grundlage ihrer Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 5. Mai 2000 zu einem Kanalherstellungsbeitrag in Höhe von 1.197,32 € heran. Der Herstellungsbeitrag wurde gemäß § 5 Abs. 1 dieser Beitrags- und Gebührensatzung nach der Grundstücks- und Geschossfläche berechnet. Die Satzung war zur Heilung einer als nichtig beurteilten Vorgängersatzung rückwirkend zum 1. April 1995 in Kraft gesetzt worden.

12

Während des Widerspruchsverfahrens erwies sich auch die Beitrags- und Gebührensatzung vom 5. Mai 2000 als unwirksam. Die Beklagte erließ daraufhin die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 18. April 2005 und setzte sie rückwirkend zum 1. April 1995 in Kraft. Diese Satzung wurde am 26. April 2005 im Amtsblatt der Beklagten bekannt gemacht.

13

2. Die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid und den Widerspruchsbescheid erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Zwar seien die Beitrags- und Gebührensatzung vom 5. Mai 2000, auf die der Bescheid gestützt worden sei, sowie auch sämtliche Vorgängersatzungen aus den Jahren 1995, 1992, 1987, 1980, 1973 und 1960 in den Beitragsteilen nichtig gewesen. Eine wirksame Rechtsgrundlage für den Bescheid sei aber mit der Beitrags- und Gebührensatzung vom 18. April 2005 geschaffen worden. Auf der Grundlage dieser Satzung sei die Beitragsschuld für die bislang nicht veranlagte Geschossflächenmehrung erstmals am 1. April 1995 entstanden. Der Beschwerdeführer sei als zu diesem Zeitpunkt ins Grundbuch eingetragener Grundstückseigentümer Beitragsschuldner. Eine Verjährung der Beitragsforderung sei nicht eingetreten, da nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG in Verbindung mit § 170 Abs. 1 AO im Fall der Ungültigkeit einer Satzung die vierjährige Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen beginne, in dem die gültige Satzung bekannt gemacht worden sei.

14

Der Beschwerdeführer könne hiergegen nicht mit Erfolg einwenden, diese Regelung verstoße gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes und müsse daher, insbesondere im Fall eines zwischenzeitlichen Eigentümerwechsels, abweichend von ihrem Wortlaut einschränkend ausgelegt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bestünden gegen Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Ersichtliches Ziel des Gesetzgebers sei es gewesen, die Gemeinden im Falle nichtigen Satzungsrechts vor Beitragsausfällen infolge Verjährungseintritts zu bewahren. Im Übrigen sei keiner der jetzigen oder ehemaligen Grundstückseigentümer in seiner Erwartung geschützt, von der Nichtigkeit früheren Satzungsrechts profitieren zu können; denn ein abgeschlossener Beitragstatbestand liege nicht vor. Welchen der Eigentümer die Beitragspflicht treffe, hänge von der Bestimmung des Zeitpunkts der Rückwirkung ab. Sei dieser - wie im vorliegenden Fall - ohne Verstoß gegen das Willkürverbot gewählt, bestehe kein Grund für eine rechtliche Beanstandung.

15

3. Der Verwaltungsgerichtshof lehnte den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung ab. Das Verwaltungsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass der Beitragsanspruch zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids nicht verjährt gewesen sei. Die Vorschrift des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG sei verfassungsrechtlich unbedenklich. Der Gesetzgeber habe hiermit eine Regelung getroffen, die der bis dahin ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs entsprochen habe (Hinweis auf BayVGH, Urteil vom 30. März 1984 - 23 B 81 A.1967 -, BayVBl 1985, S. 656 <658>). Die Norm enthalte nach Inhalt, Zweck und Ausmaß eine klare Aussage über den Lauf der Festsetzungsfrist, gegen die durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestünden. Eine unzulässige echte Rückwirkung liege schon deshalb nicht vor, weil kein abgeschlossener Beitragstatbestand gegeben sei. Denn bei leitungsgebundenen Einrichtungen setze die Entstehung einer Beitragspflicht nach ständiger Rechtsprechung das Vorhandensein einer gültigen Abgabensatzung voraus. Eine wirksame Abgabensatzung habe erstmals im Jahr 2005 vorgelegen. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, die rückwirkende Inkraftsetzung einer Abgabensatzung müsse wenigstens zeitlich auf die einschlägigen Verjährungsvorschriften beschränkt werden, lasse er außer Acht, dass nur eine bereits entstandene Beitragsforderung verjähren könne. Bei fehlgeschlagenem Satzungsrecht müsse ein bisher nicht veranlagter Beitragspflichtiger damit rechnen, zu einem späteren Zeitpunkt herangezogen zu werden. Er könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen.

III.

16

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Rechte aus Art. 20 Abs. 3 und Art. 103 Abs. 1 GG.

17

1. Die in den angegriffenen Entscheidungen vorgenommene uneingeschränkte Anwendung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG auf rückwirkend in Kraft gesetzte Satzungen verstoße wegen der damit verbundenen echten Rückwirkung gegen die aus Art. 20 Abs. 3 GG herzuleitenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit. Es sei geboten, die Rückwirkung einer Satzung durch Festsetzungsfristen zu begrenzen. Der Eintritt der Festsetzungsverjährung dürfe nicht beliebig hinausgeschoben werden. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG sei im Fall des rückwirkenden Inkraftsetzens einer Satzung entweder nicht anzuwenden oder verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die Verjährung rückwirkend zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung beginne.

18

2. Die Ausgangsgerichte hätten Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, weil sie ihm nicht hinreichend rechtliches Gehör gewährt hätten. Er habe mit der verwaltungsgerichtlichen Klage geltend gemacht, dass der Beitragsanspruch wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung erloschen sei. Nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte beginne die Festsetzungsfrist nur zu laufen, wenn eine wirksame Beitragssatzung vorliege. Die Beklagte und die Gerichte in den angegriffenen Entscheidungen hätten sich darauf berufen, dass sämtliche Satzungen, die der Beitrags- und Gebührensatzung vom 18. April 2005 vorausgingen, nichtig gewesen seien, was durch diverse Entscheidungen der Verwaltungsgerichte bereits geklärt worden sei. Er habe deshalb die Vorlage dieser Entscheidungen außergerichtlich und schließlich auch vor dem Verwaltungsgericht begehrt. Die maßgeblichen Entscheidungen seien ihm jedoch nicht vollständig zugänglich gemacht worden. Ihm sei es deshalb nicht möglich gewesen, zur Frage der Nichtigkeit sämtlicher Satzungen ausreichend Stellung zu nehmen.

IV.

19

Die Beklagte, die Bayerische Staatsregierung und der Deutsche Städte- und Gemeindebund haben ebenso wie das Bundesverwaltungsgericht zu der Verfassungsbeschwerde Stellung genommen.

20

1. Die Beklagte ist der Auffassung, die Verfassungsbeschwerde sei unzulässig. Der Beschwerdeführer habe eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht hinreichend dargelegt. Darüber hinaus sei der Rechtsweg nicht erschöpft, weil der Beschwerdeführer keine Anhörungsrüge erhoben habe.

21

Die Verfassungsbeschwerde sei im Übrigen nicht begründet. Der Beschwerdeführer könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Denn ein Vertrauen darauf, dass eine als nichtig erkannte Regelung aufrechterhalten bleibe und nicht durch eine neue, rückwirkende Satzung ersetzt werde, sei nicht schützenswert. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer sein Grundstück veräußert habe, bedeute nicht, dass dadurch ein für seine Beitragspflicht maßgeblicher Tatbestand abgeschlossen sei und er in der Folge nicht mehr zur Beitragszahlung herangezogen werden dürfe. Er habe vielmehr den für die Entstehung der Beitragspflicht maßgeblichen Vorteil der Möglichkeit der Anschlussnahme entgegengenommen und mit dem Grundstücksverkauf nicht verloren. Dieser Vorteil habe den Wert seines Grundstücks erhöht mit der Folge, dass er für das Grundstück einen höheren Kaufpreis habe erzielen können.

22

2. Die Bayerische Staatsregierung hält Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG für verfassungsgemäß. Die Ersetzung einer als nichtig erkannten durch eine wirksame Beitragssatzung stelle keinen Fall einer echten, sondern allenfalls einer unechten Rückwirkung dar. Es sei kein abgeschlossener Lebenssachverhalt gegeben, in den nachträglich eingegriffen worden sei. Denn die Beitragsentstehung setze das Vorliegen einer gültigen Beitragssatzung voraus. Ohne diese sei eine Berechnung des Beitrags in Ermangelung eines Beitragsmaßstabs nicht möglich.

23

Das Vertrauen des Beschwerdeführers wäre selbst bei Annahme einer echten Rückwirkung nicht schutzwürdig, weil er damit habe rechnen müssen, dass eine vorhandene, aber als nichtig erkannte Satzung durch eine gültige Satzung ersetzt werde, mit der die von Anfang an von der Gemeinde angestrebte Beitragspflicht herbeigeführt werde. Es seien keine Umstände erkennbar, die ein Vertrauen darauf rechtfertigten, dass die Gemeinde es bei einer nichtigen Beitragssatzung belassen und auf eine Beitragserhebung verzichten würde.

24

Eine zeitliche Beschränkung der Rückwirkung auf die Festsetzungsfristen sei aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht geboten. Der bayerische Gesetzgeber habe mit Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG eine Lösung gewählt, die sowohl die Gemeinden vor Beitragsausfällen aufgrund des Eintritts der Festsetzungsverjährung bewahre als auch dem Vorteilsgedanken Rechnung trage. Die Gemeinden würden nach Erlass der gültigen Satzung erstmals in die Lage versetzt, Beiträge nach den Maßstäben dieser gültigen Satzung korrekt festzusetzen und die öffentliche Einrichtung auf der Grundlage rechtsstaatlicher Regelungen zu refinanzieren. Bei Abwägung des öffentlichen Interesses mit den privaten Interessen der betroffenen Beitragspflichtigen überwiege das öffentliche Interesse. Ein Grundstückseigentümer müsse damit rechnen, zu einem Beitrag herangezogen zu werden. Sein Vertrauen darauf, dass eine nichtige Satzung nicht durch eine gültige Satzung ersetzt werde, sei nicht schutzwürdig. Verjährungsvorschriften dienten der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden. Im vorliegenden Fall liege kein Vorgang vor, auf dessen Abschluss der Bürger sich einstellen und auf dessen Ende er vertrauen könne. Da dem Beitragspflichtigen kein schützenswertes Vertrauen zur Seite stehe, komme dem öffentlichen Interesse an der Beitragserhebung das entscheidende Gewicht zu.

25

3. Das Bundesverwaltungsgericht teilt mit, es sei mit der Frage nach dem Lauf der Festsetzungsfrist bei der rückwirkenden "Reparatur" nichtiger Abgabennormen bisher nur am Rande befasst gewesen. Nach seiner gefestigten Rechtsprechung sei es allerdings mit dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten Grundsatz des Vertrauensschutzes vereinbar, kommunale Anschluss- und Erschließungsbeitragssatzungen rückwirkend in Kraft zu setzen, um früher erlassene, auf eine nichtige Vorgängersatzung gestützte Beitragsbescheide zu heilen (Hinweis auf BVerwGE 50, 2 <7 f.>; 67, 129 <130 ff.>; BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 1996 - BVerwG 8 B 13.96 -, Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 36, S. 3 <4>). Werde eine ungültige durch eine gültige Satzung ersetzt, liege darin keine echte Rückwirkung, da eine Beitragspflicht frühestens mit dem Inkrafttreten der rechtswirksamen Beitragssatzung entstehen könne und diese Satzung somit nicht in einen bereits abgeschlossenen Tatbestand eingreife (Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1986 - BVerwG 8 B 123.84 -, NVwZ 1986, S. 483 <484>).

26

Die Festsetzungsverjährung sei im Abgabenrecht der Länder geregelt (Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1977 - BVerwG IV C 84-92.74 -, Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 20, S. 20<25> sowie NJW 1977, S. 1740 <1741>). Die Anknüpfung der Verjährung an die rückwirkende Entstehung der Beitragspflicht stehe mit Bundesrecht in Einklang. Die Frage der bundesrechtlichen Unbedenklichkeit einer Anknüpfung an die Verkündung der neuen Satzung sei in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht weiter problematisiert worden.

27

Gegen die in Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG getroffene Regelung bestünden keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Das rückwirkende Inkrafttreten der neuen Satzung habe zwar zur Folge, dass bereits zu einem zurückliegenden Zeitpunkt (frühestens zum Zeitpunkt des rückwirkenden Inkrafttretens) die Beitragsvoraussetzungen erfüllt sein könnten. Es sei aber kein verfassungsrechtlicher Grundsatz ersichtlich, der dazu zwinge, die Festsetzungsverjährung in Rückwirkungsfällen an das Entstehen der Beitragsforderung anzuknüpfen. Da die Behörde erst mit der Verkündung der neuen Satzung in den Stand versetzt werde, einen rechtlich tragfähigen Beitragsbescheid zu erlassen, beziehungsweise erst mit der Verkündung ein auf die frühere nichtige Satzung gestützter Beitragsbescheid geheilt werde, sprächen Sachgründe für den im Bayerischen Kommunalabgabengesetz gewählten zeitlichen Anknüpfungspunkt der Festsetzungsverjährung. Die Regelung verstoße daher nicht gegen das Willkürverbot.

28

Mit den aus dem Rechtsstaatsprinzip ableitbaren Grundsätzen der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit dürfte die Regelung gleichfalls in Einklang stehen. Das Institut der Festsetzungsverjährung diene dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit (Hinweis auf BFH, Urteil vom 15. Juni 1988 - I R 68/86 -, BFH/NV 1990, S. 128). Die Anknüpfung des Verjährungsbeginns an die Verkündung der neuen Satzung führe zwar dazu, dass ein sehr langer Zeitraum zwischen dem die Beitragsforderung begründenden Sachverhalt und dem Ablauf der Verjährungsfrist liegen könne. Es sei aber zu bedenken, dass die mit der Festsetzungsverjährung verfolgten Ziele in einem Spannungsverhältnis zu dem Belang materieller Gerechtigkeit und dem fiskalischen Interesse an der Durchsetzung des Abgabenanspruchs stünden. Für die Aufgabe, zwischen den Polen in diesem Spannungsverhältnis einen verhältnismäßigen Ausgleich zu schaffen, sei dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum zuzubilligen. Gehe man mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, dass der Beitragspflichtige sich gegenüber dem rückwirkenden Inkraftsetzen einer neuen Beitragssatzung nicht auf Vertrauensschutz berufen könne, und berücksichtige man zusätzlich die besondere Fehleranfälligkeit kommunaler Beitragssatzungen und das daraus resultierende gesteigerte Interesse an einer effektiven Nutzbarkeit der Heilungsmöglichkeiten, dürfte sich die Verjährungsregelung des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes innerhalb dieses Gestaltungsspielraums halten.

29

4. Der Deutsche Städte- und Gemeindebund weist darauf hin, dass der rückwirkende Erlass einer Satzung, welche die "Reparatur" einer unwirksamen Satzung bezwecke, eine Ausnahme darstelle und im vorliegenden Fall verwaltungspraktische Gründe gehabt habe. Die auf der Grundlage der Beitrags- und Gebührensatzung vom 5. Mai 2000 erlassenen Bescheide wären sonst im Fall eines Eigentümerwechsels bei einem Teil der früheren Eigentümer bestandskräftig geworden und hätten bei nicht bestandskräftigen Bescheiden aufgehoben und gegenüber dem neuen Eigentümer neu erlassen werden müssen. Dadurch wäre es zu Ungleichbehandlungen gekommen. Der rückwirkende Erlass einer Satzung sei in der Praxis auch dann erforderlich, wenn andernfalls die Einbringung von Forderungen, zum Beispiel wegen Insolvenz oder Zwangsversteigerungsverfahren, gefährdet wäre. Eine Rückwirkung erstrecke sich üblicherweise nicht auf einen Zeitraum von zehn Jahren. Dieser lange Zeitraum ergebe sich im vorliegenden Fall daraus, dass die Beitrags- und Gebührensatzung vom 18. April 2005 den in der Vorgängersatzung normierten Rückwirkungszeitpunkt beibehalten habe, was einen atypischen, sozusagen "verdoppelten" Rückwirkungszeitraum zur Folge gehabt habe.

B.

30

Die mit der Verfassungsbeschwerde vorgebrachten Rügen sind nur teilweise zulässig.

I.

31

Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines grundrechtsgleichen Rechts auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG geltend macht, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, da sie nicht hinreichend begründet wurde (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Der Beschwerdeführer hat insoweit die Möglichkeit eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht substantiiert dargelegt (vgl. BVerfGE 7, 95 <99>; 60, 313 <318>; 86, 133 <147>).

II.

32

Soweit die Verfassungsbeschwerde einen Verstoß gegen die aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG herzuleitenden rechtsstaatlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes betrifft, ist sie zulässig.

33

Der Beschwerdeführer war - trotz Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG - nicht gehalten, zur Erschöpfung des Rechtswegs gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG eine Anhörungsrüge nach § 152a VwGO zu erheben. Wird im fachgerichtlichen Rechtsmittelverfahren die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht und bestätigt das Rechtsmittelgericht die angefochtene Entscheidung, so muss die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts - sofern kein eigenständiger neuer Gehörsverstoß durch das Rechtsmittelgericht geltend gemacht wird - nicht mit der Anhörungsrüge angegriffen werden, um dem Erfordernis der Rechtswegerschöpfung des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zu genügen (vgl. BVerfGE 107, 395 <410 f.>).

C.

34

Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie auch begründet. Die mittelbar angegriffene Regelung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 28. Dezember 1992 (GVBl S. 775) sowie die hierauf beruhenden, unmittelbar angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen verstoßen gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit.

I.

35

1. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG verletzt im vorliegenden Fall nicht die verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Zulässigkeit rückwirkender Gesetze.

36

Der rechtsstaatliche Vertrauensschutz begrenzt die Befugnis des Gesetzgebers, Rechtsänderungen vorzunehmen, die in einen in der Vergangenheit begonnenen, aber noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt eingreifen (vgl. BVerfGE 95, 64 <86 f.>; 101, 239 <263>; 126, 369 <393>).

37

Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG selbst entfaltet dem Beschwerdeführer gegenüber keine Rückwirkung. Die Vorschrift regelt den Beginn der Verjährungsfrist für die Festsetzung von Beiträgen, die auf Abgabensatzungen gestützt sind, welche eine frühere unwirksame Satzung wirksam heilen. Bei ihrem Inkrafttreten zum 1. Januar 1993 lag eine solche wirksam heilende Satzung im Fall des Beschwerdeführers noch nicht vor und wurde auch später nicht rückwirkend zum oder vor dem 1. Januar 1993 in Kraft gesetzt, so dass die Verjährungsfrist unabhängig von der Neuregelung noch nicht zu laufen begonnen hatte. Solange der Lauf der Verjährungsfrist mangels gültiger Satzung nicht begonnen hat, betrifft die gesetzliche Neuregelung des Beginns der Verjährung mit der Wirkung einer Verjährungsverlängerung jedoch noch nicht einmal einen in der Vergangenheit begonnenen und nicht abgeschlossenen Sachverhalt.

38

Die vor dem Inkrafttreten der Neuregelung bereits bestehende Vorteilslage begründet für den Beschwerdeführer ebenfalls keinen bereits begonnenen Sachverhalt, in den die Neuregelung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG im Wege einer Rückwirkung eingegriffen hätte. Denn die Neuregelung beschränkt sich auf das Hinausschieben des Beginns der Verjährung. Eine solche konnte ohne wirksame Satzung aber nicht zu laufen beginnen.

39

2. Sollte der Beschwerdeführer mit Rücksicht auf die unwirksame Satzung auf den Schein eines Verjährungslaufs vertraut haben, so kann dahinstehen, ob und in welchem Zusammenhang das Vertrauen in den scheinbaren Beginn der Festsetzungsfrist verfassungsrechtlichen Schutz verdient. Nach den Feststellungen der Ausgangsgerichte hätte die Festsetzungsfrist selbst bei Wirksamkeit der unwirksamen Satzung frühestens mit Ablauf des Jahres 1992 begonnen. Das Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes wurde aber bereits am 31. Dezember 1992 und damit sogar noch vor dem scheinbaren Beginn der Festsetzungsfrist verkündet.

II.

40

Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG verstößt jedoch gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Gebot der Rechtssicherheit als wesentlichem Bestandteil des in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzips (vgl. BVerfGE 30, 392 <403>; 43, 242 <286>; 60, 253 <267>). Er erlaubt, Beiträge zeitlich unbegrenzt nach dem Eintritt der Vorteilslage festzusetzen. Der Gesetzgeber hat damit den Ausgleich zwischen der Erwartung der Beitragspflichtigen auf den Eintritt der Festsetzungsverjährung und dem berechtigten öffentlichen Interesse an einem finanziellen Beitrag für die Erlangung individueller Vorteile aus dem Anschluss an die Entwässerungsanlage verfehlt und in verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbarer Weise einseitig zu Lasten der Beitragsschuldner entschieden.

41

1. Rechtssicherheit und Vertrauensschutz gewährleisten im Zusammenwirken mit den Grundrechten die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf und seinen Vollzug (vgl. BVerfGE 60, 253 <267 f.>; 63, 343 <357>; BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 1 BvL 6/07 -, DStR 2012, S. 2322 <2325>). Die Bürgerinnen und Bürger sollen die ihnen gegenüber möglichen staatlichen Eingriffe voraussehen und sich dementsprechend einrichten können (vgl. BVerfGE 13, 261 <271>; 63, 215 <223>). Dabei knüpft der Grundsatz des Vertrauensschutzes an ihr berechtigtes Vertrauen in bestimmte Regelungen an. Er besagt, dass sie sich auf die Fortwirkung bestimmter Regelungen in gewissem Umfang verlassen dürfen. Das Rechtsstaatsprinzip gewährleistet darüber hinaus aber unter bestimmten Umständen Rechtssicherheit auch dann, wenn keine Regelungen bestehen, die Anlass zu spezifischem Vertrauen geben, oder wenn Umstände einem solchen Vertrauen sogar entgegenstehen. Es schützt in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit davor, dass lange zurückliegende, in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge unbegrenzt zur Anknüpfung neuer Lasten herangezogen werden können. Als Elemente des Rechtsstaatsprinzips sind Rechtssicherheit und Vertrauensschutz eng miteinander verbunden, da sie gleichermaßen die Verlässlichkeit der Rechtsordnung gewährleisten.

42

2. Für die Auferlegung einer Beitragspflicht zum Vorteilsausgleich in Anknüpfung an zurückliegende Tatbestände ist die Regelung einer Verjährung als abschließende Zeitgrenze, bis zu der Beiträge geltend gemacht werden können, verfassungsrechtlich geboten. Dem Gesetzgeber obliegt es, einen Ausgleich zu schaffen zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an Beiträgen für solche Vorteile einerseits und dem Interesse des Beitragsschuldners andererseits, irgendwann Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang er zu einem Beitrag herangezogen werden kann.

43

a) Ausdruck der Gewährleistung von Rechtssicherheit sind auch Verjährungsregelungen. Sie sollen sicherstellen, dass Einzelne nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht mehr mit Forderungen überzogen werden. Die Verjährung von Geldleistungsansprüchen der öffentlichen Hand soll einen gerechten Ausgleich zwischen dem berechtigten Anliegen der Allgemeinheit an der umfassenden und vollständigen Realisierung dieser Ansprüche auf der einen Seite und dem schutzwürdigen Interesse der Bürgerinnen und Bürger auf der anderen Seite bewirken, irgendwann nicht mehr mit einer Inanspruchnahme rechnen zu müssen und entsprechend disponieren zu können. Während das staatliche Interesse an der vollständigen Durchsetzung von Geldleistungspflichten vornehmlich von den Grundsätzen der richtigen Rechtsanwendung und der materiellen Gerechtigkeit (Belastungsgleichheit) sowie von fiskalischen Erwägungen getragen wird, steht dem auf Seiten der Bürger das Prinzip der Rechtssicherheit gegenüber.

44

Dabei ist es den Verjährungsregelungen eigen, dass sie ohne individuell nachweisbares oder typischerweise vermutetes, insbesondere ohne betätigtes Vertrauen greifen. Sie schöpfen ihre Berechtigung und ihre Notwendigkeit vielmehr aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit, demzufolge Einzelne auch gegenüber dem Staat die Erwartung hegen dürfen, irgendwann nicht mehr mit einer Geldforderung überzogen zu werden, wenn der berechtigte Hoheitsträger über einen längeren Zeitraum seine Befugnis nicht wahrgenommen hat.

45

b) Auch für die Erhebung von Beiträgen, die einen einmaligen Ausgleich für die Erlangung eines Vorteils durch Anschluss an eine Einrichtung schaffen sollen, ist der Gesetzgeber verpflichtet, Verjährungsregelungen zu treffen oder jedenfalls im Ergebnis sicherzustellen, dass diese nicht unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können. Die Legitimation von Beiträgen liegt - unabhängig von der gesetzlichen Ausgestaltung ihres Wirksamwerdens - in der Abgeltung eines Vorteils, der den Betreffenden zu einem bestimmten Zeitpunkt zugekommen ist (vgl. BVerfGE 49, 343 <352 f.>; 93, 319 <344>). Je weiter dieser Zeitpunkt bei der Beitragserhebung zurückliegt, desto mehr verflüchtigt sich die Legitimation zur Erhebung solcher Beiträge. Zwar können dabei die Vorteile auch in der Zukunft weiter fortwirken und tragen nicht zuletzt deshalb eine Beitragserhebung auch noch relativ lange Zeit nach Anschluss an die entsprechende Einrichtung. Jedoch verliert der Zeitpunkt des Anschlusses, zu dem der Vorteil, um dessen einmalige Abgeltung es geht, dem Beitragspflichtigen zugewendet wurde, deshalb nicht völlig an Bedeutung. Der Bürger würde sonst hinsichtlich eines immer weiter in die Vergangenheit rückenden Vorgangs dauerhaft im Unklaren gelassen, ob er noch mit Belastungen rechnen muss. Dies ist ihm im Lauf der Zeit immer weniger zumutbar. Der Grundsatz der Rechtssicherheit gebietet vielmehr, dass ein Vorteilsempfänger in zumutbarer Zeit Klarheit darüber gewinnen kann, ob und in welchem Umfang er die erlangten Vorteile durch Beiträge ausgleichen muss.

46

c) Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, die berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich und der Einzelnen an Rechtssicherheit durch entsprechende Gestaltung von Verjährungsbestimmungen zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen. Dabei steht ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Der Grundsatz der Rechtssicherheit verbietet es dem Gesetzgeber jedoch, die berechtigten Interessen des Bürgers völlig unberücksichtigt zu lassen und ganz von einer Regelung abzusehen, die der Erhebung der Abgabe eine bestimmte zeitliche Grenze setzt.

47

3. Der Gesetzgeber hat in Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG den erforderlichen Ausgleich zwischen Rechtssicherheit auf der einen Seite und Rechtsrichtigkeit und Fiskalinteresse auf der anderen Seite verfehlt. Dadurch, dass Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG den Verjährungsbeginn bei der Heilung ungültiger Abgabensatzungen ohne zeitliche Obergrenze auf den Ablauf des Kalenderjahres festlegt, in dem die gültige Satzung bekannt gemacht worden ist, löst der Gesetzgeber den Interessenkonflikt einseitig zu Lasten des Bürgers. Zwar schließt er damit die Verjährung von Beitragsansprüchen nicht völlig aus. Indem er den Verjährungsbeginn jedoch ohne zeitliche Obergrenze nach hinten verschiebt, lässt er die berechtigte Erwartung des Bürgers darauf, geraume Zeit nach Entstehen der Vorteilslage nicht mehr mit der Festsetzung des Beitrags rechnen zu müssen, gänzlich unberücksichtigt. Die Verjährung kann so unter Umständen erst Jahrzehnte nach dem Eintritt einer beitragspflichtigen Vorteilslage beginnen.

48

Der Beitragspflicht können die Bürgerinnen und Bürger im Regelfall nicht durch den Einwand der Verwirkung entgehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. August 2011 - BVerwG 3 B 36.11 -, BeckRS 2011, 53777; Beschluss vom 12. Januar 2004 - BVerwG 3 B 101.03 -, NVwZ-RR 2004, S. 314) und des Bundesfinanzhofs (vgl. BFH, Urteil vom 8. Oktober 1986 - II R 167/84 -, BFHE 147, 409 <412>) erfordert Verwirkung nicht nur, dass seit der Möglichkeit der Geltendmachung eines Rechts längere Zeit verstrichen ist. Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen. Diese Voraussetzung dürfte selbst in den Fällen der Beitragserhebung nach scheinbarem Ablauf der Festsetzungsfrist regelmäßig nicht erfüllt sein.

D.

I.

49

Die Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Vorschrift führt in der Regel zu ihrer Nichtigkeit (§ 95 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG). Hier kommt zunächst jedoch nur eine Unvereinbarkeitserklärung in Betracht, da dem Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten zur Verfügung stehen, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen (vgl. BVerfGE 130, 240 <260 f.>; stRspr).

50

Es bleibt ihm überlassen, wie er eine bestimmbare zeitliche Obergrenze für die Inanspruchnahme der Beitragsschuldner gewährleistet, die nach Maßgabe der Grundsätze dieses Beschlusses der Rechtssicherheit genügt. So könnte er etwa eine Verjährungshöchstfrist vorsehen, wonach der Beitragsanspruch nach Ablauf einer auf den Eintritt der Vorteilslage bezogenen, für den Beitragsschuldner konkret bestimmbaren Frist verjährt. Er könnte auch das Entstehen der Beitragspflicht an die Verwirklichung der Vorteilslage anknüpfen oder den Satzungsgeber verpflichten, die zur Heilung des Rechtsmangels erlassene wirksame Satzung rückwirkend auf den Zeitpunkt des vorgesehenen Inkrafttretens der ursprünglichen nichtigen Satzung in Kraft zu setzen, sofern der Lauf der Festsetzungsverjährung damit beginnt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Mai 1999 - 15 A 2880/96 -, NVwZ-RR 2000, S. 535 <536 f.>). Er kann dies mit einer Verlängerung der Festsetzungsfrist, Regelungen der Verjährungshemmung oder der Ermächtigung zur Erhebung von Vorauszahlungen auch in Fällen unwirksamer Satzungen verbinden (zur derzeitigen Rechtslage gemäß Art. 5 Abs. 5 BayKAG vgl. BayVGH, Urteil vom 31. August 1984 - 23 B 82 A.461 -, BayVBl 1985, S. 211; Driehaus, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 128 ).

II.

51

Der angegriffene Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben. Die Sache ist an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen. Die Unvereinbarkeitserklärung führt dazu, dass Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG von Gerichten und Verwaltungsbehörden nicht mehr angewendet werden darf (vgl. BVerfGE 111, 115 <146>). Laufende Gerichts- und Verwaltungsverfahren, in denen Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG entscheidungserheblich ist, bleiben bis zu einer gesetzlichen Neuregelung, längstens aber bis zum 1. April 2014, ausgesetzt oder sind auszusetzen.

52

Die Aussetzung gibt dem Gesetzgeber Gelegenheit zu einer verfassungsgemäßen Neuregelung. Verzichtet er auf eine Sonderregelung des Beginns der Festsetzungsfrist, tritt zum 1. April 2014 Nichtigkeit ein. Dann wäre es Aufgabe der Verwaltungsgerichte, das Landesrecht entsprechend verfassungskonform auszulegen (vgl. etwa für den Fall des rückwirkenden Inkraftsetzens heilender Satzungen BayVGH 6. Senat, Urteil vom 26. März 1984 - 6 B 82 A.1075 -, BayGT 1985, S. 60).

III.

53

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen die Erhebung eines Beitrages für die vom Beklagten als öffentliche Einrichtung betriebene Entwässerungsanlage.

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks „...“ mit der FlNr. 624/10 der Gemarkung ... Das klägerische Grundstück war ehemals Teil des Grundstücks mit der FlNr. 624 (alt) mit einer Grundfläche von 1.267 m². Der Eigentümer dieses Grundstücks, welches bereits im Jahr 1993 durch den öffentlichen Kanal erschlossen wurde, wurde mit Bescheid vom 12. Mai 1993 zu einem Herstellungsbeitrag für die öffentliche Entwässerung herangezogen. Der Beitrag wurde nach der zulässigen Geschossfläche in Höhe von 443 m² berechnet. Das damals neu errichtete Anwesen hat eine tatsächliche Geschossfläche von 269 m².

Im Jahr 2012 wurde das Grundstück mit der FlNr. 624 (alt) in die FlNr. 624 und 624/10 zerlegt. Die Grundstücksteilung wurde am 16. August 2012 grundbuchrechtlich vollzogen. Das Grundstück mit der FlNr. 624, auf dem sich der Altbestand befindet, hat eine Fläche von 653 m². Das klägerische Grundstück FlNr. 624/10, auf welchem im Herbst 2012 ein Einfamilienhaus mit 292,41 m² Geschossfläche errichtet wurde, hat eine Größe von 614 m².

Mit Bescheid vom 16. Oktober 2012 setzte der Beklagte für das Grundstück FlNr. 624 (neu) einen weiteren Herstellungsbeitrag fest, da sich durch die Teilung des Grundstücks und die daraus folgende Verringerung der Grundstücksfläche eine Änderung ergeben habe. Es sei demnach auf dem Grundstück nur noch eine Geschossfläche von 228 m² zulässig, tatsächlich vorhanden sei jedoch eine Geschossfläche von 269 m². Dieser gestiegene Vorteil führe zu einer weiteren Beitragspflicht, die mit Eintragung der Grundstücksteilung im Grundbuch entstanden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. März 2014 hob das Landratsamt München den Beitragsbescheid auf. Hiergegen erhob der Beklagte Klage zum Verwaltungsgericht München (Az. M 10 K 14.1230). Auf einen Hinweis des Gerichts, dass die bloße Veränderung des Parameters der „zulässigen Geschossfläche“ infolge einer Grundstücksteilung eine Nacherhebung für das bestehende Anwesen nicht ermögliche, nahm der Beklagte die Klage in diesem Verfahren zurück.

Mit vorliegend streitgegenständlichem Bescheid vom 20. August 2015 setzte der Beklagte einen Herstellungsbeitrag in Höhe von 2.427,41 € für das Grundstück FlNr. 624/10 der Kläger fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass für das Grundstück FlNr. 624/10 den Klägern die bauaufsichtliche Genehmigung zur Errichtung eines Wohngebäudes erteilt worden sei. Da sich hierdurch die beitragspflichtige Geschossfläche vergrößert und sich damit auch der beitragsrechtliche Vorteil für das Grundstück erhöht habe, sei mit der Bauvollendung im Herbst 2012 ein zusätzlicher Beitrag entstanden. Für das streitgegenständliche Grundstück werde die Geschossflächenzahl aus der durchschnittlichen Geschossflächenzahl der in der Umgebung vorhandenen Bebauung ermittelt. Diese betrage 0,35. Daraus ergebe sich bei einer Grundstücksfläche von 614 m² eine zulässige Geschossfläche von 214,90 m². Im Vergleich hierzu sei auf dem Grundstück nach den eingereichten Bauplänen im Erd- und Obergeschoss eine Geschossfläche von 292,41 m² tatsächlich vorhanden. Maßgeblich sei somit die vorhandene Geschossfläche. Für das ungeteilte Grundstück FlNr. 624 (alt) sei bereits ein Beitrag für 443 m² erhoben worden. Diese Geschossfläche sei den neu gebildeten Grundstücken grundsätzlich nach dem Verhältnis der Grundstücksflächen zuzuordnen. Da dem neu gebildeten Grundstück aus der vorhandenen Bebauung auf dem ungeteilten Grundstück aber keine Geschossfläche als abgegolten zugeordnet werden könne, könnten nur 174 m² angerechnet werden. Abzüglich dieser abgegoltenen Geschossfläche sei der Betrag für 118,41 m² nachzuerheben.

Mit Schreiben vom 23. September 2015 erhoben die Kläger durch ihren Bevollmächtigten Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München. Sie beantragten zuletzt,

den Beitragsbescheid des Beklagten vom 20. August 2015 insoweit aufzuheben, als ein höherer Beitrag als auf eine Fläche von 77,51 m² entfällt, also ein höherer Betrag als 1.588,96 €, festgesetzt wurde.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Das Verwaltungsgericht stellte mit Urteil vom 7. April 2016 das Verfahren, soweit die Klage zurückgenommen worden war, ein und gab ihr im Übrigen statt. In der Begründung führte es aus, dass der Beklagte mit der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS) vom 11. Dezember 2014 jedenfalls seit 1990 erstmals wirksames Satzungsrecht erlassen habe. Sowohl die BGS/EWS vom 30. April 2008 wie auch die vom 7. Dezember 2011 seien wegen Fehlern beim Beitragsmaßstab, die sich auf die gesamte Beitragserhebung ausgewirkt hätten, nichtig gewesen (wird ausgeführt). Die wirksame BGS/EWS vom 11. Dezember 2014 sei im angefochtenen Bescheid nicht richtig vollzogen worden. Nach § 5 Abs. 9 Satz 1 BGS/EWS entstehe ein zusätzlicher Beitrag mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöhe. Ein beitragsrelevanter Vorteil sei durch die bloße Teilung des ursprünglichen Grundstücks FlNr. 624 (alt) im Jahr 2012 nicht entstanden. Erst durch die Bebauung des streitgegenständlichen Grundstücks mit einem Wohnhaus im Jahr 2012 sei ein weiterer beitragsrelevanter Vorteil entstanden. Die Festsetzung des Beitrags sei jedoch nur insoweit rechtmäßig, als das Gebäude mit einer das jetzt zulässige Maß der baulichen Nutzung überschreitenden Geschossfläche errichtet worden sei (unter Verweis auf BayVGH, B.v. 14.3.2011 – 20 ZB 11.1 – juris Rn. 6). Gemäß § 5 Abs. 1 BGS/EWS werde der Beitrag nach der zulässigen Geschossfläche berechnet. Nach § 5 Abs. 5 BGS/EWS ergebe sich die zulässige Geschossfläche im vorliegenden Fall aus der durchschnittlichen Geschossflächenzahl, die nach § 34 BauGB i.V.m. §§ 7, 20 BauNVO aus der in der Umgebung vorhandenen Bebauung ermittelt werde und hier 0,35 betrage. Nach der Teilung des Grundstücks betrage die zulässige Geschossfläche für das Grundstück FlNr. 624/10 mit einer Fläche von 614 m² nun 214,9 m². In diesem Umfang sei die auf dem streitgegenständlichen Grundstück zulässige Geschossfläche bereits mit Veranlagung eines Herstellungsbeitrags für die Entwässerungseinrichtung mit Bescheid vom 12. Mai 1993 herangezogen worden. Der Beitrag sei damals für eine zulässige Geschossfläche von 443 m² für das ungeteilte Grundstück festgesetzt worden. Es könne dahinstehen, dass 1993 bis 2014 tatsächlich wegen nichtiger Beitragssatzungen keine Beitragsforderung entstanden sei, denn jedenfalls wäre die damals zulässige Geschossfläche nicht mehr aufgrund der zum 1. Januar 2015 in Kraft getretenen BGS/EWS vom 11. Dezember 2014 heranzuziehen. Denn gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) Doppelbuchst. bb) 1. Spiegelstrich KAG sei die Festsetzung eines Beitrags ohne Rücksicht auf die Entstehung der Beitragsschuld spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Vorteilslage eingetreten sei, nicht mehr zulässig. Danach sei der Beklagte gehindert, einen Beitrag für eine wie hier schon mehr als 20 Jahre bestehende Vorteilslage zu erheben. Auch für das neu gebildete Grundstück sei damit auf die Vorteilslage im Jahr 1993 abzustellen, wonach der auf diesen Grundstücksteil entfallende, damals festgesetzte Beitrag nach der zulässigen Geschossfläche flächengemäß anteilig zu berücksichtigen sei. Das vorhandene Gebäude sei bei der Beitragsbemessung im Jahr 1993 insoweit nicht für die Beitragsberechnung ausschlaggebend. Die 1993 herangezogene zulässige Geschossfläche müsse den neu gebildeten Grundstücken dementsprechend anteilsmäßig, also nach dem Verhältnis der Grundstücksflächen, zugeordnet werden. Damit betrage die zulässige Geschossfläche auf dem Grundstück FlNr. 624 (neu) 228 m² und dem streitgegenständlichen Grundstück FlNr. 624/10 könnten 214,9 m² als abgegolten zugerechnet werden. Sofern der Beklagte hier für die zulässige Geschossfläche auf dem streitgegenständlichen Grundstück lediglich deshalb erneut einen Beitrag erheben wolle, weil auf dem anderen Teil des ursprünglichen Grundstücks nun die tatsächliche Geschossfläche größer als die zulässige Geschossfläche sei, verkenne er, dass mit der Teilung des ursprünglichen Grundstücks auch die zulässige Geschossfläche auf die neuen Grundstücksflächen entsprechend aufgeteilt werden müsse und eine Anrechnung der abgegoltenen Geschossfläche grundstücksbezogen zu erfolgen habe. Diese Vorgehensweise würde zur erneuten Veranlagung des gleichen Vorteils führen. Vorliegend entstehe ein neuer Vorteil auf dem streitgegenständlichen Grundstück nur für die über die zulässige Geschossfläche hinausgehende tatsächlich errichtete Geschossfläche. Nur der durch die Bebauung des Grundstücks mit einem Wohnhaus neu hinzugekommene Vorteil der höheren tatsächlichen Geschossfläche von 77,51 m² (292,41 m² minus 214,90 m²) habe daher nacherhoben werden können.

Der Beklagte erhob fristgerecht die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung gegen das Urteil und begründete sie dahingehend, dass mit der Errichtung eines Gebäudes auf dem neu gebildeten Grundstück FlNr. 624/10 mit einer Geschossfläche von 292,41 m² unstreitig der Nacherhebungstatbestand des Art. 5 Abs. 2a KAG erfüllt sei. Fraglich sei allein, in welchem Umfang die im Jahr 1993 veranlagte zulässige Geschossfläche auf die neu gebildeten Grundstücke aufzuteilen sei. Da durch die Teilung des Grundstücks FlNr. 624 (alt) kein neuer Beitragstatbestand begründet worden sei, sei davon auszugehen, dass das bebaute Grundstück FlNr. 624 (neu) mit der vorhandenen Geschossfläche von 269 m² als beitragsrechtlich abgegolten zu behandeln sei. Damit stehe für das auf der FlNr. 624/10 errichtete Gebäude nur noch eine Geschossflächendifferenz von 118,41 m² zur Verfügung. Die Vorschrift des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) Doppelbuchst. bb) 1. Spiegelstrich KAG sei vorliegend nicht relevant, da für den Altbestand im Jahr 1993 gemäß dem damaligen Satzungsrecht und der seinerzeitigen Vorteilslage eine Abrechnung in voller Höhe vorgenommen worden sei und die die Beitragsnacherhebung rechtfertigende Vorteilslage erst mit der Errichtung des neuen Gebäudes auf der FlNr. 624/10 eingetreten sei. Die vom Verwaltungsgericht vertretene Rechtsauffassung wäre auch mit übergeordneten Rechtsgrundsätzen nicht vereinbar. Sie hätte zur Folge, dass die Grundstücke letztlich nicht entsprechend der zulässigen Geschossfläche bzw. der darüber hinausgehenden Geschossfläche der vorhandenen Bebauung zum Beitrag herangezogen werden würden. Dies stünde mit dem abgaberechtlichen Äquivalenzprinzip sowie dem Grundsatz der Gleichbehandlung nicht im Einklang. Eine Aufteilung der abgerechneten Beiträge nach der Grundstücksfläche würde nur bei unbebauten Grundstücken zu einem vorteilsgerechten Ergebnis führen. Bei bebauten Grundstücken entstünden auf der Teilfläche des Altbestandes Beitragsausfälle. Ein mit Blick auf Art. 62 Abs. 2 Nr. 1 GO unzulässiger Beitragsausfall ließe sich in dieser Fallgestaltung nur dadurch vermeiden, dass beim Grundstück FlNr. 624 (neu) eine Beitragsnachveranlagung vorgenommen werde. Das Verwaltungsgericht habe insoweit jedoch einen Nacherhebungstatbestand nach Art. 5 Abs. 2a KAG verneint.

Der Beklagte beantragt,

1. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 7. April 2016 wird insoweit aufgehoben, als der Herstellungsbeitragsbescheid des Beklagten vom 20. August 2015 insoweit aufgehoben wurde, als dort ein höherer Beitrag als 1.588,96 € festgesetzt wurde.

2. Die Klage wird insoweit abgewiesen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 7. April 2016 kostenpflichtig zurückzuweisen.

Eine Abänderung des ursprünglichen Gebührenbescheids aus dem Jahr 1993 sei nur insoweit zulässig, als durch die Neubebauung ein Vorteil entstehe. Ein solcher entstehe nur für die über die zulässige Geschossfläche hinausgehenden tatsächlichen Reste der Geschossfläche. Dieser bemesse sich aber lediglich auf eine Mehrfläche von 77,51 m², da der restliche Flächenanteil des Gebäudes auf dem Grundstück der Kläger FlNr. 624/10 bereits durch den Gebührenbescheid aus dem Jahr 1993 abgegolten und erledigt sei.

Mit Schriftsätzen vom 10. bzw. 20. Oktober 2017 haben die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Behördenakten sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts München Bezug genommen.

Gründe

Über die Berufung konnte mit der Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO.

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 7. April 2016 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 20. August 2015 ist insoweit rechtswidrig, als er einen höheren Betrag als 1.588,96 € festgesetzt hat.

1. Rechtsgrundlage des streitgegenständlichen Bescheids ist entweder Art. 5 Abs. 1 KAG i. V. m. § 5 Abs. 2 Satz 6 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Zweckverbands zur Abwasserbeseitigung im Hachinger Tal vom 11. Dezember 2014 (BGS/EWS 2014) oder Art. 5 Abs. 2a KAG i. V. m. § 5 Abs. 9 Satz 1 BGS/EWS 2014. Beide Möglichkeiten führen zum gleichen Ergebnis, sodass die konkrete Rechtsgrundlage offengelassen werden kann.

a) Das Verwaltungsgericht hat auf den Seiten 7 – 9 seines Urteils ausführlich dargestellt, warum seiner Auffassung nach der Beklagte mit der BGS/EWS 2014 erstmals jedenfalls seit 1990 wirksames Satzungsrecht besitzt. Der Beklagte hat diese Ausführungen in der Berufungsbegründung nicht infrage gestellt und ging ebenso wie das Verwaltungsgericht und die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids von der Rechtsgrundlage des Art. 5 Abs. 2a KAG aus. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts sind grundsätzlich schlüssig, da die Beitrags- und Gebührensatzungen bis zu der BGS/EWS 2014 (deren Nichtigkeit im Beitragsteil nicht geltend gemacht wird und wofür keine Anhaltspunkte ersichtlich sind) jedenfalls seit dem Jahr 1990 keine Regelung enthielten, wie die zulässige Geschossfläche zu berechnen ist, wenn der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung über eine Grundflächenzahl und die Wandhöhe festsetzt (vgl. auch BayVGH, U.v. 24.7.2014 – 20 BV 14.293 – juris Rn. 6 und 22; VG München, U.v. 12.12.2013 – M 10 K 12.4876). Ob allerdings schon bei Eintritt der Vorteilslage für das noch ungeteilte Grundstück FlNr. 624 (alt) im Jahr 1993 bereits aufgrund der im Gebiet des Beklagten gültigen Bebauungspläne ein Bedarf für eine solche Regelung bestand, lässt sich aus dem Vortrag der Beteiligten und den vorgelegten Akten für sich genommen nicht entnehmen. Auch aus den vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Urteilen des Verwaltungsgerichts vom 14. Januar 2016 (Az. M 10 K 15.3305 – BeckRS 2016, 53258) und vom 4. Dezember 2013 (M 10 K 02.4056 – juris) geht nur hervor, dass ein aus dem Jahr 2011 stammender Bebauungsplan eine derartige Regelung enthielt. Über vor diesem Zeitpunkt wirksame Bebauungspläne mit einer derartigen Regelung finden sich aber keine Feststellungen.

b) Hätten vor dem Jahr 2011 keine derartigen Bebauungspläne im Verbandsgebiet bestanden und lägen bei einer der seit Entstehen der Vorteilslage 1993 maßgeblichen Satzungen des Beklagten keine anderen, zur Nichtigkeit dieser Satzungen führenden Mängel vor (vgl. hierzu bezüglich der Satzung vom 5.2.1990, 26.2.1997 und 1.9.1999 VG München, U.v. 4. Dezember 2013 – M 10 K 02.4056 – juris; BayVGH, U.v. 20.7.2004 – 23 BV 04.152 – BeckRS 2004, 34128, allerdings nur zur Satzung vom 5.2.1990), so wäre der Beitrag für das ungeteilte Grundstück FlNr. 624 (alt) vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids wirksam entstanden. Rechtsgrundlage des Beitrags wäre Art. 5 Abs. 1 KAG i.V.m. der wirksamen Beitragssatzung. Der einmal wirksam entstandene Beitrag könnte wegen des Grundsatzes der Einmaligkeit der Beitragserhebung (vgl. Thimet in Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Band 1, Teil III, Frage 5, Nr. 1; Stadlöder in Schieder/Happ Bayerisches Kommunalabgabegesetz, 3. Aufl., Erl. zu Art. 5 KAG, Rn. 24) nicht noch einmal erhoben werden. Daher könnte als Rechtsgrundlage des streitgegenständlichen Bescheides nur Art. 5 Abs. 2a KAG i.V.m. § 5 Abs. 9 Satz 1 BGS/EWS 2014 herangezogen werden, da mit der Errichtung des Gebäudes auf der FlNr. 624/10 im Jahr 2012 ein weiterer Vorteil im Sinne dieser Vorschriften entstanden ist und aufgrund dessen ein weiterer Beitrag verlangt werden kann.

c) Aber auch wenn der Beklagte mit der BGS/EWS 2014 erstmals über wirksames Satzungsrecht seit jedenfalls 1990 verfügte, die vorherigen Satzungen also alle im Beitragsteil nichtig wären, wäre nur noch die Festsetzung des aufgrund der Neuerrichtung des Wohnhauses auf dem Flurstück 624/10 entstandenen Beitrags möglich.

Rechtsgrundlage des streitgegenständlichen Bescheids wäre dann aber Art. 5 Abs. 1 KAG i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 6 BGS/EWS 2014. Denn die Anwendbarkeit des Art. 5 Abs. 2a KAG setzt voraus, dass zunächst bereits ein Beitrag nach Art. 5 Abs. 1 KAG aufgrund einer gültigen Satzung wirksam entstanden ist (und dies unabhängig davon, ob der Beitrag zuvor festgesetzt und/oder bezahlt wurde, vgl. Stadlöder a.a.O., Erl. zu Art. 5 KAG, Rn. 29). Dies wäre hier dann aber gerade nicht der Fall.

Der Festsetzung des Beitrags, soweit er die mit dem Anschluss des ungeteilten Grundstücks FlNr. 624 (alt) an die Entwässerungseinrichtung des Beklagten eingetretene Vorteilslage betrifft, steht aber Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) Doppelbuchst. bb) 1. Spiegelstrich KAG entgegen. Danach gilt die die Festsetzungsverjährung regelnde Vorschrift des § 169 Abgabenordnung (AO) mit der Maßgabe, dass über Abs. 1 Satz 1 hinaus die Festsetzung eines Beitrags ohne Rücksicht auf die Entstehung der Beitragsschuld spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Vorteilslage eintrat, nicht mehr zulässig ist. Diese Bestimmung wurde vom bayerischen Gesetzgeber aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 (1 BvR 2457/08 – NVwZ 2013, 1004) ins Kommunalabgabengesetz aufgenommen. Das Bundesverfassungsgericht hat darin entschieden, dass die bisherige Regelung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) Doppelbuchst. cc) 2. Spiegelstrich des KAG gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Gebot der Rechtssicherheit als wesentlichen Bestandteil des in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzips verstoße, indem er erlaube, Beiträge zeitlich unbegrenzt nach dem Eintritt der Vorteilslage festzusetzen.

Der Begriff des Vorteils ist grundsätzlich, wie sich bereits aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt, rein tatsächlich zu verstehen. Hier ist daher die Vorteilslage mit dem erstmaligen Anschluss des noch ungeteilten Grundstücks FlNr. 624 (alt) an die Entwässerungseinrichtung des Beklagten im Jahre 1993 entstanden. Der Vorteil ist zwar grundsätzlich rein tatsächlich zu verstehen, kann aber immer nur unter Berücksichtigung des vom Beitragsgläubiger in seiner Satzung gewählten Beitragsmaßstabs bestimmt werden (BayVGH, U.v. 13.7.2017 – 20 B 16.1659 – juris Rn. 22). Nur so ist feststellbar, bezüglich welchen Vorteils die Frist wann zu laufen begonnen hat und wann sie beendet ist. Der Beklagte hat in der BGS/EWS 2014 wie auch in sämtlichen Vorgängersatzungen seit 1986 den Beitrag nach der zulässigen Geschossfläche berechnet (§ 5 Abs. 1 BGS/EWS 2014). Die 20-jährige Frist des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) Doppelbuchst. bb) 1. Spiegelstrich KAG begann damit mit dem Anschluss im Jahr 1993 zu laufen und war Ende 2013 und damit vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheides am 20. August 2015 abgelaufen. Eine erstmalige rechtmäßige Beitragserhebung war auch, wenn man von einer Nichtigkeit sämtlicher Beitrags- und Gebührensatzungen bis zur derzeit gültigen BGS/EWS 2014 ausgeht, insoweit nicht mehr möglich. Rechtsgrundlage für die Erhebung des nach der Grundstücksteilung mit Errichtung des Wohnhauses auf dem klägerischen Grundstück entstandenen weiteren Vorteils (siehe im Folgenden) bleibt aber Art. 5 Abs. 1 KAG i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 6 BGS/EWS 2014.

2. Mit Errichtung des Wohnhauses auf dem vom ursprünglichen Grundstück FlNr. 624 (alt) abgetrennten Grundstück FlNr. 624/10 ist ein weiterer Vorteil in Form einer Geschossflächenmehrung eingetreten, der eine Beitragserhebung, wie sie mit dem streitgegenständlichen Bescheid erfolgt ist, grundsätzlich rechtfertigt.

Der Beklagte hat in der BGS/EWS 2014 - wie auch in sämtlichen Vorgängersatzungen seit 1986 - den Beitrag nach der zulässigen Geschossfläche berechnet (§ 5 Abs. 1 BGS/EWS 2014). Dieser Maßstab wird dahingehend modifiziert, dass, wenn im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld eine größere Geschossfläche zugelassen oder vorhanden ist, diese zugrunde zu legen ist (§ 5 Abs. 2 Satz 6 BGS/EWS 2014). Wann die Beitragsschuld entsteht, ergibt sich aus § 3 BGS/EWS 2014. Nach dessen Abs. 1 Satz 1 entsteht die Beitragsschuld mit der Verwirklichung des Beitragstatbestandes. Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinn des Art. 5 Abs. 2a KAG, so entsteht die zusätzliche Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme (§ 3 Abs. 1 Satz 2 BGS/EWS 2014). Nach § 5 Abs. 9 Satz 1 BGS/EWS 2014 entsteht ein zusätzlicher Beitrag mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht. Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere, wenn sich die konkrete Bebauung auf dem Grundstück später vergrößert (§ 5 Abs. 9 Satz 2, Buchst. a), 3. Alt BGS/EWS 2014).

Dies bedeutet, dass im Falle des Grundstücks FlNr. 624/10 mit der Errichtung des Wohnhauses auf diesem Grundstück und der daraus folgendem Geschossflächenmehrung Ende 2012 ein weiterer Vorteil entstanden ist. Denn auf diesem 614 m² großen Grundstück befand sich nun ein Gebäude mit einer Geschossfläche von 292,41 m². Aufgrund der unstreitig geltenden Geschossflächenzahl von 0,35 betrug die zulässige Geschossfläche im Sinne von § 5 Abs. 1, 2 BGS/EWS 2014 jedoch nur 214,90 m². Damit übertraf die tatsächliche Geschossfläche die zulässige Geschossfläche, so dass die Voraussetzungen des § 5 Abs. 9 Satz 1, Abs. 2 Satz 6 BGS/EWS 2014 vorlagen.

3. Streitig zwischen den Beteiligten ist allein, wie die Anrechnung des bereits für das noch ungeteilte Grundstück FlNr. 624 (alt) erhobenen Beitrags zu erfolgen hat.

Wegen des Grundsatzes der Einmaligkeit der Beitragserhebung (s.o.) kann, soweit der Vorteil bereits einmal abgerechnet wurde, dieser bei der Nacherhebung nicht erneut berücksichtigt werden. Es stellt sich daher die Frage, wie die bereits abgerechnete Geschossfläche von 443 m² auf die beiden neu entstandenen Grundstücke zu verteilen ist. Hierzu sind grundsätzlich zwei Varianten denkbar: Entweder die Zurechnung zum Restgrundstück FlNr. 624 (neu) bis zur dort vorhandenen tatsächlichen Geschossfläche, wie sie im streitgegenständlichen Bescheid vorgenommen wurde und wie es der Beklagte auch im Berufungsverfahren vertritt. Oder aber die anteilige Zurechnung zu den beiden neu entstandenen Grundstücken gemäß der anteiligen Grundstücksgröße, wie sie das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil vertreten hat. Dabei ist vor Augen zu führen, dass die erste Variante neben dem Eigentümer des Restgrundstückes, hier also der FlNr. 624 (neu), auch den Beklagten begünstigt, während sie den Eigentümer des abgetrennten Grundstückes, hier also die Kläger, belastet, da ihnen ein geringerer Teil der bereits abgerechneten zulässigen Geschossfläche angerechnet würde, als ihnen von der Grundstücksfläche her zuzurechnen wäre. Die zweite Variante führt dagegen zu einer gleichmäßigen Verteilung der Geschossfläche auf die neu gebildeten Grundstücke bzw. Grundstücksteile entsprechend ihrer Grundstücksfläche. Die bereits nach dem Maßstab der zulässigen Geschossfläche abgerechnete Geschossfläche wird damit wieder in Abhängigkeit von der Grundstücksfläche der neu gebildeten Grundstücksteile berücksichtigt. Dies führt im Ergebnis zwar, wie der Beklagte zutreffend anmerkt, dazu, dass auf dem Grundstück FlNr. 624 (neu) ein Teil der dort vorhandenen, über die zulässige Geschossfläche hinausgehenden tatsächlichen Geschossfläche nicht mehr veranlagt werden kann.

Dennoch ist die Anrechnung des bereits abgerechneten Vorteils entsprechend dem Urteil des Verwaltungsgerichts anteilsmäßig nach der Größe der Grundstücke nach der Grundstücksteilung vorzunehmen. Denn für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts ist auf zwei Zeitpunkte abzustellen. Dies ist einerseits der Zeitpunkt der Entstehung des ursprünglichen Beitrags bzw. des Eintritts der Vorteilslage für das ungeteilte Grundstück FlNr. 624 (alt) im Jahr 1993, als dieses Grundstück durch den öffentlichen Kanal erschlossen wurde, und andererseits die Errichtung des Wohngebäudes auf dem (geteilten) Grundstück FlNr. 624/10 im Herbst 2012, mit dem der zusätzliche Vorteil für dieses Grundstück entstanden ist. Alle Veränderungen, die auf dem Grundstück FlNr. 624 (alt) zwischen diesen Zeitpunkten vorgefallen sind, sind beitragsrechtlich nicht relevant und können daher auch für die Frage, wie der bereits 1993 abgerechnete Vorteil anzurechnen ist, nicht berücksichtigt werden.

Daher kann der Umstand, dass auf dem noch ungeteilten Grundstück FlNr. 624 (alt) kurz nach der Entstehung des Beitrags ein Wohngebäude errichtet wurde, nicht berücksichtigt werden: Denn die Frist des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb) 1. Spiegelstrich KAG ist, was diese Vorteilslage angeht, abgelaufen. Daneben führte dies wegen der damaligen Größe des Grundstücks und des Maßstabs der zulässigen Geschossfläche nicht zur Entstehung eines über die zulässige Geschossfläche hinausgehenden Vorteils. Eine Differenzierung danach, ob das Grundstück im Zeitpunkt der Teilung bebaut war oder nicht, wie sie der Beklagte fordert, ist nicht möglich. Denn dieses Differenzierungskriterium kann beitragsrechtlich nicht berücksichtigt werden und kann daher auch eine Ungleichbehandlung dieser Sachverhalte nicht rechtfertigen.

Eine Verletzung von Art. 62 Abs. 2 Nr. 1 GO liegt entgegen der Auffassung des Beklagten schon deshalb nicht vor, weil diese haushaltrechtliche Bestimmung eine Erhebung von Beiträgen nur innerhalb der Grenzen des Beitragsrechts verlangt, wie sich bereits aus Art. 62 Abs. 1 GO ergibt. Mit diesem ist der streitgegenständliche Bescheid aber, wie sich aus Vorstehendem ergibt, nicht vereinbar.

Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO i.V.m. § 125 VwGO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 15. Februar 2016 wird geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 17. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung der Oberpfalz vom 24. Februar 2015 wird aufgehoben.

II. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Beklagte. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Kanalherstellungsbeitrag. Sie ist Eigentümerin des Grundstücks Fl.-Nr. 5395 der Gemarkung … Das Grundstück wurde im Jahre 1969 erstmals an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossen und war damals bereits mit einem Einfamilienhaus bebaut. Die Klägerin wurde mit Bescheid vom 13. Mai 1969 zu einer Anschlussgebühr nach dem Frontmetermaßstab in Höhe von 1749,- DM herangezogen. Aufgrund des Baugenehmigungsbescheides der Stadt ... vom 2. Juni 2010 führte die Klägerin das Vorhaben „Ausbau des Dachgeschosses und Einbau einer Schleppgaube in das bestehende Wohnhaus“ im Jahr 2011 aus.

Mit Bescheid der Beklagten vom 7. November 2013 wurde für das Grundstück der Klägerin Fl.-Nr. 5395 der Gemarkung … ein Kanalherstellungsbeitrag in Höhe von 3218,40 € erhoben. Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Beitrag berechne sich nach der Grundstücksfläche und der erreichbaren zulässigen Geschossfläche. Bei Grundstücken, die bislang noch nicht zur zulässigen Geschossfläche, sondern nach einem anderen Abrechnungsmaßstab abgerechnet worden seien, erfolge erst im Baufall eine Beitragsnachberechnung der Geschossfläche (§ 9 BGS/EWS). Das Grundstück sei noch nicht zur zulässigen Geschossfläche veranlagt worden. Mit dem Dachgeschossausbau, der am 1. August 2011 fertiggestellt worden sei, sei die Geschossfläche vergrößert worden. Aus diesem Grund sei ein Kanalherstellungsbeitrag nachzuerheben. Dabei werde die Differenz aus der vorhandenen Geschossfläche (vor dem Bau) zur erreichbaren zulässigen Geschossfläche veranlagt. Beitragspflichtig sei, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Grundstückseigentümer gewesen sei. Da die Klägerin im Zeitpunkt der Baufertigstellung Grundstückseigentümerin gewesen sei, werde der Beitrag von ihr erhoben.

Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Regierung der Oberpfalz mit Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2015 zurück. Die Berechnung des zusätzlichen Geschossflächenbeitrags gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 BGS-EWS und § 5 Abs. 1 BGS- EWS sei nicht gemäß dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 und der zum 1. April 2014 in Kraft getretenen Änderung von Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) bb) KAG rechtswidrig. Das bebaute Grundstück sei zwar schon seit 1969 an die städtische Entwässerungseinrichtung angeschlossen und habe seit dieser Zeit einen beitragsrechtlich relevanten Vorteil aus dieser Einrichtung. Durch den Ausbau des Dachgeschosses im Jahr 2011 erfahre das Grundstück jedoch einen weiteren, anderen Vorteil, der beitragsrechtlich noch nicht abgegolten sei. Es werde auch auf die amtliche Begründung zum Gesetzesentwurf zur Änderung des KAG vom 31. Januar 2014 (LT-Drs. 17/370 S.13) verwiesen. Dort werde ausdrücklich angesprochen, dass satzungsrechtliche Übergangsbestimmungen zulässig seien, die einen Maßstabswechsel von der tatsächlichen zur zulässigen Geschossfläche zum Gegenstand hätten und hinsichtlich des Entstehens der Beitragsschuld auf die Vornahme von baulichen Veränderungen durch den Beitragsschuldner abstellten.

Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 15. Februar 2016 ab. Rechtsgrundlage für die Nacherhebung eines Kanalherstellungsbeitrags sei Art. 5 KAG i.V.m. §§ 9 und 5 der BGS-EWS vom 22. Dezember 2009. Durch den Dachgeschossausbau im Jahre 2011 sei dieser Beitragstatbestand erfüllt worden. Beim Übergang von der tatsächlichen auf die zulässige Geschossfläche werde der Nacherhebungstatbestand hinsichtlich der Differenz zwischen der tatsächlichen Geschossfläche und der zulässigen Geschossfläche mit dem Inkrafttreten des neuen Beitragsmaßstabes verwirklicht. Dadurch werde lediglich derjenige Tatbestand der zulässigen Bebauung, der bisher nicht oder noch nicht zur Gänze durch einen (Teil-) Beitrag abgegolten gewesen sei, für die Zukunft zeitlich vorgezogen. Der Tatbestand der Verwirklichung der zulässigen Geschossfläche sei bisher noch nicht abgeschlossen gewesen, eine Beitragspflicht insoweit also noch nicht entstanden, geschweige denn abgegolten. Dabei sei es möglich, die Differenz zwischen dem bereits erhobenen Beitragsanteil der vorhandenen Geschossfläche zur zulässigen Geschossfläche sofort mit Satzungserlass fällig zu stellen. Es sei aber auch möglich, das Entstehen des Beitrags von einer weiteren Bebauung abhängig zu machen. Bei Altanschließern entstehe dann aufgrund einer entsprechenden Übergangsregelung erst dann die weitere Beitragsschuld, wenn ein unbebautes Grundstück bebaut oder bei einem bebauten Grundstück die Geschossfläche vergrößert werde. Die Nacherhebung beschränke sich dann auf die Differenz zwischen zulässiger Geschossfläche und bereits abgegoltener tatsächlicher Geschossfläche. Dabei handle es sich um eine altanschließerfreundliche Regelung, denn Neuanschließer würden unmittelbar in Anspruch genommen. Die der Anschlussgebührenerhebung 1969 zugrunde liegende Entwässerungssatzung vom 19. April 1967 sei nichtig gewesen, weil sie auf einen unzulässigen sog. Frontmetermaßstab abgestellt habe. Erstmals mit der Satzung zur Änderung der Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Stadt ... vom 26. Juli 1972 sei dann auf den bis heute geltenden Beitragsmaßstab Grundstücksfläche und zulässige Geschossfläche umgestellt worden. Damit sei dem Umstand Rechnung getragen, dass die vorherige Beitragssatzung nichtig gewesen sei. Auf diese Weise habe auch kein abgeschlossener Beitragstatbestand vorgelegen. Der Anwendung des § 9 Abs. 1 Satz 1 BGS-EWS (2009) auf den vorliegenden Fall stünden nicht die Ausschlussfristregelung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) bb) 1. Spiegelstrich, Art. 19 Abs. 2 KAG entgegen. Für den Beginn der 20- bzw. 30-Jahresfrist sei der Eintritt der Vorteilslage maßgeblich. Diese sei unabhängig von den rechtlichen Entstehungsvoraussetzungen des Beitrags. Aus dem Begriff der Vorteilslage sei jedenfalls auch abzuleiten, dass auf den jeweils durch die Einrichtung vermittelten Vorteil für das Grundstück abzustellen sei. Im Laufe der Zeit könne durch Veränderungen am Grundstück eine neue, andere Vorteilslage eintreten, so zum Beispiel wenn ein bebautes Grundstück eine bauliche Erweiterung erfahre. Derartige tatsächliche Entwicklungen, die nach Art. 5 Abs. 2a Satz 1 KAG Auswirkungen auf den Vorteil und damit auf die Beitragsbemessung hätten, bewirkten auch eine neue Vorteilslage. Der Eintritt der neuen Vorteilslage setze aber hinsichtlich des neu hinzukommenden Vorteils die Ausschlussfrist gesondert in Gang. Wenn der Einrichtungsträger den Vollzug des Maßstabswechsels an eine aktuelle Grundstücksmehrung anknüpfen dürfe, liege das beitragsauslösende Ereignis aber nicht in der Vergangenheit, sondern in der Gegenwart. Dementsprechend werde in der Gesetzesbegründung zur Neufassung des Art. 13 KAG klargestellt, dass satzungsrechtliche Übergangsregelungen, die einen Maßstabswechsel hin zum Maßstab der zulässigen Geschossfläche zum Gegenstand hätten und hinsichtlich des Entstehens der Beitragsschuld auf die Vornahme baulicher Veränderungen durch den Beitragsschuldner abstellten, unberührt blieben, da sie als rein rechtliche Aspekte den Eintritt der Vorteilslage nicht beeinflussten. Zudem wirkten derartige satzungsrechtliche Übergangsvorschriften nicht auf in der Vergangenheit abgeschlossene Beitragstatbestände ein, sondern hätten lediglich die künftige bauliche Ausnutzbarkeit des Grundstücks im Blick. Das Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und Belastungsvorhersehbarkeit, schütze aber nur davor, dass lange zurückliegende, in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge zeitlich unbegrenzt zur Anknüpfung neuer Lasten herangezogen werden könnten. Übergangsregelungen fänden sich jedoch bereits in § 34 Abs. 3 der Entwässerungssatzung 1972 und entsprechende Übergangsvorschriften fänden sich dann durchgehend in den nachfolgenden Satzungen, so in § 8 der Satzung zur Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentliche Entwässerungseinrichtung vom 14. Januar 1980, § 8 der Satzung zur Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentliche Entwässerungseinrichtung vom 1. Oktober 1985, § 8 der Änderungssatzung vom 17. November 1987, § 8 der Änderungssatzung vom 22. Oktober 1998, § 8 der Beitrags-und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung um 18. Dezember 2001 und § 5 Abs. 13 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 18. Dezember 2007.

Der Senat hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Die Klägerin beantragte mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 31. Oktober 2016,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 15. Februar 2016 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 17. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung der Oberpfalz vom 24. Februar 2015 aufzuheben.

Die Klägerin genieße Vertrauensschutz, weil die Erhebung des Beitrags im Jahre 1969 durch den sog. Frontmetermaßstab bereits abschließend gewesen sei. Auch 1972 konnte durch die Satzung der Stadt ... vom 26. Juli 1972 kein neuer Beitragstatbestand entstehen. Dies verdeutliche gerade die Übergangsregelung in § 34 Abs. 3 der Entwässerungssatzung. Die Vorteilslage bestehe schon seit 1969. Die Nacherhebung dieser Beiträge sei deshalb aufgrund der Ausschlussregelung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) bb) 1. Spiegelstrich KAG unzulässig. Durch den Dachgeschossausbau sei kein neuer Vorteil entstanden, weil eine weitere Bebauung bereits seit über 40 Jahren zulässig sei. Der Ausbau des Dachgeschosses sei aber gerade kein tatsächlicher Anknüpfungspunkt dafür, einen Wandel der Vorteilslage hin zu einer zulässigen Geschossfläche vorzunehmen. Die von der Beklagten vorgesehenen Übergangsregelungen verstießen gegen den Grundsatz der Belastungsklarheit und seien damit verfassungswidrig und nichtig. Ein Wandel des Beitragsmaßstabes sei eine rechtliche Erwägung, die mit tatsächlichen Gegebenheiten aus Sicht des betroffenen Bürgers überhaupt nichts zu tun habe. Für einen Bürger sei nicht ersichtlich, warum ein Ausbau der Dachgeschossfläche im Jahre 2011 nunmehr nachträglich Beiträge für eine seit 1969 bestehende weitere zulässige Geschossfläche begründen sollte. Ergänzend werde geltend gemacht, dass für das Grundstück der Klägerin nunmehr auf der Grundlage der aktuellen Satzung für die zulässige Geschossfläche deutlich höhere Beiträge pro Quadratmeter erhoben würden, als dies nach der alten Satzung 1972 der Fall gewesen wäre. Die Klägerin werde dadurch unmittelbar belastet. Von einer altanschließerfreundlichen Regelung könne hier nicht gesprochen werden. Vielmehr werde die Klägerin benachteiligt, weil bei einer Zahlung im Jahr 1972 ein deutlich geringerer Betrag zu zahlen gewesen wäre.

Die Landesanwaltschaft Bayern beteiligte sich mit Schriftsatz vom 28. November 2016 am Verfahren und verteidigte das angefochtene Urteil. Der ursprüngliche beitragsrechtliche Vorteil der Klägerin, der im Anschluss an die öffentliche Entwässerungseinrichtung liege, habe sich durch den Maßstabswechsel weder vergrößert noch verkleinert. Deshalb habe der Maßstabswechsel alleine keine neue Vorteilslage begründen können. Eine neue Vorteilslage sei erst durch den im Jahr 2011 erfolgten Dachgeschossausbau eingetreten.

Die Beklagte beantragte,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung verwies sie auf ihr bisheriges Vorbringen und auf die Ausführungen der Landesanwaltschaft.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Gerichts- und Behördenakten verwiesen. Hinsichtlich des Verlaufes der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen

Gründe

Die zulässige Berufung ist begründet.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. Februar 2016 wird geändert und der Bescheid der Beklagten vom 17. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung der Oberpfalz vom 24. Februar 2015 aufgehoben, weil er rechtswidrig ist und die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Beklagte ist als selbständiges Kommunalunternehmen (Art. 84 BayGO) in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts richtige Beklagte (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), weil sie den streitgegenständlichen Bescheid erlassen hat. Die Beklagte ist auch für den Erlass des Herstellungsbeitragsbescheids sachlich zuständig und befugt. Die Aufgabe der Abwasserbeseitigung hat die Stadt ... an die Stadtwerke ... durch § 2 Abs. 1 der Unternehmenssatzung des Kommunalunternehmens Stadtwerke... vom 28. Juni 2012 übertragen. Damit war sie zur Erhebung des Herstellungsbeitrags für die Entwässerungsanlage befugt (BayVGH, U.v. 16.2.2017 - 20 BV 16.90 - juris).

Nach Art. 5 Abs. 1 KAG können die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Zu diesen Einrichtungen zählen auch die öffentlich betriebenen Entwässerungseinrichtungen, wie die der Beklagten. Von dieser Ermächtigung hat die Beklagte durch den Erlass einer Beitrags- und Gebührensatzung vom 25. Juni 2013 (BGS/EWS 2013) Gebrauch gemacht. Bedenken gegen das ordnungsgemäße Zustandekommen dieser Beitragssatzung und der zugrundeliegenden Entwässerungssatzung vom 21. Dezember 2012 (EWS 2012) sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Auf die Beitrags- und Gebührensatzung der Stadt ... vom 28. Juli 2009 kommt es entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht an, weil nicht die Stadt ..., sondern die beklagten Stadtwerke Beitragsgläubigerin sind. Gemäß Art. 5 Abs. 2a Satz 1 KAG entsteht ein zusätzlicher Beitrag, wenn sich nachträglich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände ändern und sich dadurch der Vorteil erhöht.

Die Erhebung des Herstellungsbeitrags war jedoch nicht mehr zulässig, weil die Beitragserhebung nach Ablauf der Zwanzigjahresfrist nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) bb) 1. Spiegelstrich KAG erfolgte, denn das Grundstück der Klägerin wurde bereits im Jahre 1969 an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen, so dass die Zwanzigjahresfrist mit Ablauf des Jahres 1989 abgelaufen war. Auch die Dreißigjahresfrist des Art. 19 Abs. 2 KAG für Beiträge, die vor dem 1. April 2014 durch nicht bestandskräftigen Bescheid festgesetzt sind, war bereits abgelaufen, so dass es auf deren Anwendbarkeit hier nicht ankommt. Die Erhebung eines Herstellungsbeitrags nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG oder eines zusätzlichen Beitrags nach Art. 5 Abs. 2a KAG haben sich am Vorteilsbegriff zu orientieren. Daran anknüpfend kann ein Beitragstatbestand, der einmal verwirklicht wurde und damit eine Beitragspflicht entstanden ist, nicht mehr zur Beitragserhebung führen, wenn die Festsetzungsverjährung eingetreten ist oder wenn nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) bb) KAG die Festsetzung eines Beitrags ohne Rücksicht auf die Entstehung der Beitragsschuld spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Vorteilslage eintrat, nicht mehr zulässig ist.

Rechtsgrundlage für die Nacherhebung des Herstellungsbeitrags für das Grundstück der Klägerin ist § 9 Abs. 1 der BGS/EWS (2013). Dieser lautet:

㤠9

Übergangsregelung

(1) Bei einem bebauten Grundstück, für welches aufgrund einer früheren (auch nichtigen) Satzung eine Anschlussgebühr/ein Beitrag erhoben worden ist, ist eine Beitragsnachberechnung aus der Differenz der vor dieser Erhebung vorhandenen Geschossfläche zur zulässigen Geschossfläche vorzunehmen, wenn eine Veränderung der baulichen Ausnutzung vorgenommen wird. Ist aufgrund dieser Veränderung die nunmehrige tatsächliche Geschossfläche größer als die zulässige Geschossfläche, so ist jene für die Nachberechnung maßgeblich.“

Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, nach vorhergehendem nichtigen Satzungsrecht bei sogenannten Altanschließern die Beitragsschuld für die zulässige Geschossfläche erst dann entstehen zu lassen, wenn auf dem Grundstück bauliche Veränderungen, wie hier eine Geschossflächenmehrung durch einen Dachgeschossausbau, vorgenommen werden. Es handelt sich somit um einen Nacherhebungstatbestand für den Beitragsmaßstab der zulässigen Geschossfläche. Nach nichtigem Satzungsrecht entsteht der Herstellungsbeitrag mit dem erstmaligen Inkrafttreten einer rechtmäßigen Beitragssatzung. Für Altanschließer wird die Entstehung des Beitrags für die zulässige Geschossfläche bis zum Eintritt eines zukünftigen Ereignisses hinausgeschoben. Damit zeigt sich aber, dass diese Regelung an die Vorteilslage beim erstmaligen Entstehen der Beitragsschuld anknüpft und die Geschossflächenmehrung lediglich den Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld festlegt. Der Begriff des Vorteils ist zwar rein tatsächlich zu verstehen, kann aber immer nur unter Berücksichtigung des vom Beitragsgläubiger in seiner Satzung gewählten Beitragsmaßstabs bestimmt werden. Unter Zugrundelegung des Beitragsmaßstabes der zulässigen Geschossfläche handelt es sich beim Dachgeschossausbau gerade nicht, wie beim Maßstab der tatsächlichen Geschossfläche, um die Abschöpfung eines zusätzlichen, durch die Geschossflächenmehrung vermittelten Vorteils. Die Erhebung eines zusätzlichen Beitrags nach Art. 5 Abs. 2a Satz 1 KAG setzt aber voraus, dass sich nachträglich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände ändern und sich dadurch der Vorteil erhöht. Die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, also entsprechend der der Beitragserhebung zugrundeliegenden BGS/EWS (2013) die zulässige Geschossfläche, haben sich durch den Dachgeschossausbau aber nicht geändert, sondern die tatsächliche Geschossfläche, was für die Beitragserhebung nach dem Maßstab der zulässigen Geschossfläche allerdings ohne Belang ist. Selbst wenn man im Dachausbau eine Änderung der maßgeblichen Umstände sehen möchte, würde sich der zusätzliche Vorteil in diesem erschöpfen und nicht durch die zulässige Geschossfläche wiedergespiegelt werden. Hält man sich dann noch vor Augen, dass die Beitragssatzung die Erhebung von zusätzlichen Beiträgen entsprechend Art. 5 Abs. 2a KAG in § 5 Abs. 9 BGS/EWS (2013) geregelt hat, so wird deutlich, dass es sich bei der Übergangsregelung des § 9 BGS/EWS (2013) um eine aufschiebend bedingte erstmalige Entstehung der Beitragsschuld handelt. Demgemäß ging der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes über die Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 1. April 2014 davon aus, dass solche Übergangsregelungen wie hier als rein rechtliche Aspekte des Entstehens der Beitragsschuld keinen Einfluss auf das Entstehen der Vorteilslage besitzen (vgl. LT-Drucksache 17/370 S. 13). Deshalb muss hier bei der Beitragserhebung genauso die Zwanzigjahresfrist des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) bb) 1. Spiegelstrich KAG beachtet werden. Ein Herstellungsbeitrag kann für das Grundstück der Klägerin damit nicht mehr festgesetzt werden.

Dieses Ergebnis wird dadurch bestätigt, dass auch ohne Erlass der Übergangsregelung des § 9 BGS/EWS (2013) kein Herstellungsbeitrag für das Grundstück der Klägerin mehr verlangt werden konnte und kann, weil nach dem Satzungsrecht der Stadt... bis zum Ablauf der Zwanzigjahresfrist nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) bb) 1. Spiegelstrich KAG und dem Ablauf der Dreißigjahresfrist des Art. 19 Abs. 2 KAG keine wirksame Beitragssatzung vorgelegen hat und somit auch keine Beitragsschuld für das Grundstück der Klägerin entstehen konnte. Der Beitragstatbestand der Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Stadt ... vom 28. April 1967 war unwirksam, weil er in § 32 Abs. 1 einen sog. Frontmetermaßstab enthielt. Der Frontmetermaßstab ist für sich allein ungeeignet, die durch die Anschlussmöglichkeit erlangten Vorteile sachgerecht zu bewerten und abzugelten (BayVGH, U.v. 23.4.1998 - 23 B 96.3932 - juris). Auch die Satzung zur Änderung der Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Stadt ... vom 26. Juli 1972 war u.a. unwirksam, weil sie in § 32 Abs. 3 eine unzulässige Privilegierung für bestimmte Nutzungsarten enthielt und in § 32 Abs. 5 im unbeplanten Bereich auf die tatsächliche Geschossfläche abgestellt hat. Die Satzung zur Erhebung von Beiträgen für die öffentliche Entwässerungseinrichtung vom 15. Januar 1980 war u.a. aus den gleichen Gründen (vgl. § 5 Abs. 3 und 6) unwirksam. Die Satzung zur Erhebung von Beiträgen für die öffentliche Entwässerungseinrichtung vom 15. Oktober 1985 war in jedem Fall unwirksam, weil sie in § 5 Abs. 6 für Grundstücke im Außenbereich als zulässige Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht hat. Bei einem Grundstück im Außenbereich ist es ohne Bedeutung, ob die Satzung im Maßstab auf zulässige oder vorhandene Geschossfläche abstellt, weil sich die zulässige Geschossfläche eines Grundstücks im Außenbereich ausschließlich nach der tatsächlich vorhandenen Bebauung bestimmt; das heißt, zulässige Bebauung und vorhandene Bebauung sind in diesem Fall identisch (vgl. Driehaus, Kommunales Abgabenrecht, § 8 Anm. 740i Buchst. c). Die Änderungssatzungen vom 17. Novem-ber 1987 und vom 22. Oktober 1998 führten zu keinen wirksamen Satzungsregelungen, weil die Nichtigkeit einer Satzung grundsätzlich nicht allein durch die Änderung der die Nichtigkeit bewirkenden Bestimmungen behoben werden kann; vielmehr bedarf es des Neuerlasses der gesamten ungültigen Satzung bzw. des gesamten ungültigen Satzungsteils, hier der Beitragssatzung (vgl. BayVGH, U.v. 19.2.2003 - 23 B 02.1109 - BayVBl 2003, 435). Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Beitragssatzung für die Entwässerungsanlage vom 18. Dezember 2001 zum 1. Januar 2002 waren die Ausschlussfristen des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) bb) KAG und des Art. 19 Abs. 2 KAG jedoch abgelaufen. Eine Beitragsfestsetzung war jedenfalls mit dem Ablauf des Jahres 1999 nicht mehr möglich.

Ergibt sich nach alledem, dass für das Grundstück der Klägerin im Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheids keine Festsetzung eines Herstellungsbeitrags für die Entwässerungseinrichtung mehr möglich war, kommt es auf die Frage der Wirksamkeit der Übergangsregelung des § 9 BGS/EWS 2013 nicht mehr an. Es stellt sich nämlich die Frage, ob die Veränderung der baulichen Ausnutzung tatsächlich ein sachlicher Anknüpfungspunkt für die Nacherhebung im Allgemeinen und hier im Besonderen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO, § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.307,53 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Antragsgegnerin gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag für die Entwässerungseinrichtung durch das Verwaltungsgericht.

Die Antragstellerin war bis zum 17. September 2013 Eigentümerin des Grundstücks Flurnummer 920 der Gemarkung ... im Geltungsbereich des am 6. April 2011 in Kraft getretenen vorhabenbezogenen Bebauungsplans „S...“.

Die Antragsgegnerin betreibt als selbständiges Kommunalunternehmen eine öffentliche Entwässerungseinrichtung, an die auch das Grundstück Flurnummer 920 der Gemarkung ... angeschlossen ist.

Mit Bescheid vom 20. Dezember 2016 zog die Antragsgegnerin die Antragstellerin u.a. zu einem Herstellungsbeitrag für die von ihr betriebene Entwässerungseinrichtung in Höhe von 5.230,11 EUR heran.

Hiergegen ließ die Antragstellerin am 20. Januar 2017 Widerspruch erheben, über den noch nicht entschieden ist.

Den zugleich gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 3. Februar 2017 ab.

Am 8. Mai 2017 beantragte die Antragstellerin beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach nach § 80 Abs. 5 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs u.a. gegen den Herstellungsbeitrag (Kanal).

Mit Beschluss vom 24. August 2017 (Az. AN 1 S 17.00855) ordnete das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Herstellungsbeitrag für die Entwässerungseinrichtung an und lehnte den Antrag im Übrigen ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides über den Herstellungsbeitrag für die Entwässerungseinrichtung, weil die Antragstellerin zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des erstmals gültigen Herstellungsbeitragsrechts nicht mehr Eigentümerin des genannten Grundstücks und damit Beitragsschuldnerin gewesen sei. Wie die Kammer in ihrem (zwischen anderen Beteiligten ergangenen) Urteil vom 25. Juli 2017 (Az. AN 1 K 15.01781) festgestellt habe, habe die Antragsgegnerin gültiges Herstellungsbeitragsrecht für die Entwässerungseinrichtung erstmals mit Erlass der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) vom 10. Oktober 2013 (in Kraft getreten zum 1. Oktober 2013, im Folgenden: BGS-EWS 2013) geschaffen. Wie das Gericht bereits im vorgenannten Urteil ausgeführt habe, sei die Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung vom 9. August 2012 (VES-EWS 2012) unwirksam. Dies ergebe sich bereits aus dem nicht ordnungsgemäßen textlichen Beschrieb der Verbesserungsmaßnahme, weil Angaben zur Länge der verlegten Kanäle fehlten. An den Zeitpunkt des tatsächlichen Abschlusses der Verbesserungsmaßnahme knüpfe zum einen der Beginn der Festsetzungsfrist an, zum anderen müsse der Einrichtungsträger nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Zeitpunkt des Entstehens des Verbesserungsbeitrags mit Benutzbarkeit der verbesserten Einrichtung nach Beendigung der Verbesserungsmaßnahme nicht nur über eine wirksame Verbesserungsbeitragssatzung, sondern gleichzeitig auch über eine Herstellungsbeitragssatzung mit neu kalkulierten, entsprechend erhöhten Beitragssätzen für Neuanschließer verfügen. Anderenfalls liege weder eine wirksame Verbesserungsbeitragssatzung noch eine wirksame Herstellungsbeitragssatzung vor. Darüber hinaus sei die VES-EWS 2012 auch deshalb nicht rechtswirksam, weil sie in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang (9.8.2012) zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 16. Juli 2012 (BGS-EWS 2012) erlassen worden sei, welche den Aufwand für die Verbesserungsmaßnahme noch nicht einkalkuliert habe. Stünden nach nichtigem vorherigen Satzungsrecht eine Beitragssatzung und eine Verbesserungsbeitragssatzung in solcher zeitlicher Nähe, führe dies auch zur Unwirksamkeit der VES-EWS (unter Verweis auf BayVGH, U.v. 14.4.2011 – 20 BV 11.133 – juris Rn. 34). Alle Satzungen, die vor 2012 erlassen worden seien, seien schon deshalb rechtswidrig und nichtig, weil sie entgegen Art. 52 Abs. 2 GO in nicht-öffentlicher Sitzung beschlossen worden seien (unter Verweis auf BayVGH, U.v. 26.1.2009 – 2 N 08.124 – juris Rn. 8 u.a.). Auch die BGS-EWS 2012 erweise sich im Beitragsteil als nichtig, weil in den Beitragssätzen nicht das Investitionsvolumen berücksichtigt sei, das in der nachfolgend erlassenen VES-EWS 2012 unter § 1 lit. A als Verbesserungsaufwand erfasst sei. Nachdem der weit überwiegende Teil der Verbesserungsmaßnahme bereits lange Zeit vor dem Erlass der beiden Satzungen abgeschlossen gewesen und ganz offensichtlich nur noch wenige Aufwendungen auf die Zeit nach Erlass der BGS-EWS 2012 entfallen seien, deren Fertigstellung auch offensichtlich weniger als zwei Monate nach Erlass dieser Satzung zu erwarten gewesen sei, stellten sich diese Maßnahmen als weiterer Investitionsaufwand dar, der bei der Kalkulation der Herstellungsbeiträge hätte berücksichtigt werden müssen (unter Verweis auf BayVGH, U.v. 14.4.2011 a.a.O., Rn. 34). Insbesondere sei bei einer Bauzeit von 2007 bis September 2012 davon auszugehen gewesen, dass zum Zeitpunkt des Satzungserlasses im Juli 2012 der endgültige Investitionsaufwand leicht absehbar gewesen sei. Dieser Fehler habe auch nicht durch die mit der 1. Änderungssatzung zur BGS-EWS 2012 vom 13. September 2012 (Änderungssatzung 2012) offenbar kurz nach dem Abschluss der Baumaßnahmen erfolgte Erhöhung der Beitragssätze geheilt werden können, weil die Ausgangs-BGS-EWS 2012 bereits im gesamten Beitragsteil nichtig sei (unter Verweis auf BayVGH, U.v. 31.1.2013 – 20 N 12.1060). Gegen die Rechtswirksamkeit der BGS-EWS 2013 seien Gründe weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.

Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer am 12. September 2017 erhobenen Beschwerde.

Sie beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 24. August 2017, Az. AN 1 S 17.00855, den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 20. Januar 2017 gegen den Herstellungsbeitragsbescheid der Antragsgegnerin für die Entwässerungseinrichtung vom 20. Dezember 2016 abzulehnen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung sei fehlerhaft. Der Widerspruch der Antragstellerin habe keine Aussicht auf Erfolg, da die Antragstellerin im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümerin des veranlagten Grundstücks gewesen sei. Zwar seien die bis zum Jahr 2012 erlassenen Satzungen jeweils in nicht-öffentlicher Sitzung beschlossen worden und deshalb wegen Verstoßes gegen Art. 52 Abs. 2 Satz 1 GO nichtig. Mit der BGS-EWS vom 16. Juli 2012 sei jedoch wirksames Satzungsrecht geschaffen worden, das somit eine rechtmäßige Grundlage für die Heranziehung der Antragstellerin zu Herstellungsbeiträgen darstelle. Der Investitionsaufwand für die Verbesserungsmaßnahmen sei nicht in die Globalkalkulation der Herstellungsbeiträge 2012 einzustellen gewesen. Maßgebend sei allein, dass die Beitragssätze objektiv richtig, d.h. nicht zu hoch seien und zu keiner unzulässigen Aufwandsüberdeckung führten (unter Verweis auf BayVGH vom 9.10.2001, BayVBl. 2002, 86; vom 7.5.1982, BayVBl. 1983, 305; vom 27.2.1987, GK 1988 Nr. 52), wobei eine Schätzung des im Zeitpunkt der Feststellung der Beitragssätze noch nicht genau feststehenden Investitionsaufwandes zulässig sei (unter Verweis auf BayVGH, U.v. 29.4.2010, 20 BV 09.2024 – juris Rn. 56). Nur eine Überdeckung könne zu einer Unwirksamkeit der Beitragssätze führen. Dies gelte jedoch nicht für eine etwaige Unterdeckung, die allenfalls angenommen werden könne. Hierdurch würden Beitragspflichtige nicht benachteiligt. Die Antragsgegnerin sei auch nicht verpflichtet gewesen, eine Neukalkulation der Herstellungsbeitragssätze im Hinblick auf noch nicht angeschlossene Verbesserungsmaßnahmen vorzunehmen. Es sei insoweit unschädlich gewesen, bei der Kalkulation der Beitragssätze der BGS-EWS 2012 noch nicht abgeschlossene Investitionen zunächst unberücksichtigt zu lassen. Zwar seien alle beitragsfähigen Aufwendungen nach dem Kostendeckungsprinzip in die Berechnung einzustellen, Zukunftsinvestitionen müssten jedoch nicht berücksichtigt werden. Diesen Vorgaben entspreche die der BGS-EWS 2012 zugrundeliegende Kalkulation der Antragsgegnerin. Maßgeblich sei bei der Erhebung von Herstellungsbeiträgen, dass gegenwärtige und künftige Benutzer einer öffentlichen Einrichtung gleichermaßen zu Beitragszahlungen herangezogen würden. Durch die Globalkalkulation der Beitragssätze der BGS-EWS 2012 werde sichergestellt, dass alle Beitragsschuldner im Einrichtungsgebiet gleichermaßen mit Beitragszahlungen belastet würden. Durch den Erlass der 1. Änderungssatzung im September 2012 (zur BGS-EWS 2012) sei sichergestellt worden, dass auch zu diesem Zeitpunkt abgeschlossene Verbesserungsmaßnahmen auf Alt- und Neuanschließer gleichermaßen umgelegt würden. Die BGS-EWS 2012 entspreche damit auch insoweit vollumfänglich der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. Auch aus dem vom Verwaltungsgericht zitierten Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. April 2011, Az. 20 BV 11.133 lasse sich Gegenteiliges nicht begründen. Im dortigen Verfahren habe die Beklagte nach Erlass einer Verbesserungsbeitragssatzung Verbesserungsmaßnahmen nicht in die Globalkalkulation der Beitrags- und Gebührensatzung eingestellt und damit eine Ungleichbehandlung von Alt- und Neuanschließern begründet. Dies sei jedoch vorliegend gerade nicht der Fall. Im Hinblick auf die Kalkulationszeiträume von Beiträgen und Gebühren sei weder vorgetragen noch festgestellt, dass die Investitionen der Antragsgegnerin nicht bei einer nachfolgenden Kalkulation der Beiträge oder auch einer Neukalkulation von Gebühren auf Abgabenpflichtige im Einrichtungsgebiet umgelegt werden sollten und würden, wie dies schließlich auch durch Erlass der 1. Änderungssatzung geschehen sei. Es habe damit eine gültige Herstellungsbeitragssatzung für die Entwässerungseinrichtung der Antragsgegnerin vorgelegen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 25. Juli 2017, Az. AN 1 K 15.01781 sei nicht bindend. In Rechtskraft erwachse nur der Tenor eines Urteils, nicht jedoch die Entscheidungsgründe.

Die Antragstellerin tritt der Beschwerde entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtssowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin (§§ 146, 147 VwGO) ist nicht begründet. Dabei ist der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Grundsatz auf die Prüfung der vorgetragenen Beschwerdegründe beschränkt. Gleichwohl kann die Beschwerde auch dann keinen Erfolg haben, wenn sich die angegriffene Entscheidung aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig darstellt (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 27).

Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 20. Dezember 2016 über den Herstellungsbeitrag für die Entwässerungsanlage zu Recht angeordnet. Denn der Bescheid ist nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage objektiv rechtswidrig und verletzt die Antragstellerin in ihren subjektiven Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es spricht viel dafür, dass die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Antragsgegnerin vom 16. Juli 2012 (BGS-EWS 2012) sowie die Verbesserungsbeitragssatzung vom 9. August 2012 (VES 2012) unwirksam sind und daher keine Beitragspflicht der Antragstellerin begründen konnten (1.). Eine solche Beitragspflicht konnte auch nicht auf der Grundlage der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 10. Oktober 2013 (BGS-EWS 2013) entstehen, weil die Antragstellerin im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung nicht mehr der persönlichen Beitragspflicht unterlag (2.).

1. Der angefochtene Beitragsbescheid findet keine wirksame Rechtsgrundlage in der BGS-EWS 2012 der Antragsgegnerin. Zwar war die Antragstellerin im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung am 19. Juli 2012 noch Grundstückseigentümerin und wäre damit im Falle der Wirksamkeit dieser Satzung beitragspflichtig (Art. 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 1 KAG i.V.m. § 4 BGS-EWS 2012). Da die sachliche Beitragspflicht neben dem Erschlossensein des Grundstücks durch eine im Wesentlichen betriebsfertige Einrichtung auch das Vorhandensein einer wirksamen Abgabesatzung voraussetzt, ist insoweit auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens erstmals wirksamen Satzungsrechtes abzustellen.

a) Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass die vor dem Jahr 2012 erlassenen Beitragssatzungen der Antragsgegnerin in nicht-öffentlichen Sitzungen und damit unter Verstoß gegen Art. 52 Abs. 2 Satz 1 GO erlassen wurden. Diese Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes stellt einen gravierenden Verstoß gegen tragende Verfahrensprinzipien der Kommunalverfassung dar, der die Ungültigkeit des Satzungsbeschlusses und damit die Nichtigkeit der Satzung zur Folge hat (BayVGH, U.v. 26.1.2009 – 2 N 08.124 – juris Rn. 8).

b) Jedoch sind auch die BGS-EWS 2012 sowie die VES 2012 unwirksam. Der Grundsatz der Gleichbehandlung, d.h. der gleichmäßigen Belastung aller Abgabepflichtigen verlangt, dass der Investitionsaufwand für Verbesserungsmaßnahmen an einer bestehenden öffentlichen Einrichtung gleichmäßig auf Alt- und Neuanschließer verteilt wird. Während der Verbesserungsaufwand für Neuanschließer als Gesamtaufwand in eine Herstellungsbeitragssatzung mit erhöhten Beitragssätzen einfließt, ist er auf Altanschließer im Wege eines Verbesserungsbeitrags umzulegen. Denn der Verbesserungsbeitrag beruht auf dem Prinzip der Einmaligkeit der Beitragserhebung und stellt die Differenz zwischen dem von Altanschließern geforderten Beitrag für die erstmalige Herstellung einer öffentlichen Einrichtung und dem von Neuanschließern zu fordernden (höheren) Herstellungsbeitrag für eine bereits hergestellte, mittlerweile verbesserte Einrichtung dar (vgl. zum Ganzen BayVGH, U.v. 29.4.2010 – 20 BV 09.2024 – juris Rn. 52; B.v. 7.5.2007 – 23 CS 07.833 – juris Rn. 6; B.v. 26.2.2007 – 23 ZB 06.3286 – juris Rn. 13 ff.; U.v. 27.2.2003 – 23 B 02.1032 – juris Rn. 22; siehe auch BayVerfGH, E.v. 6.11.1991 – Vf. 9-VII-90 – VerfGHE 44, 124 = BayVBl. 1992, 80, juris [Leitsatz]). Deshalb muss im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verbesserungsbeitragssatzung eine Herstellungsbeitragssatzung mit erhöhten Herstellungsbeitragssätzen für Neuanschließer vorliegen; anderenfalls liegt weder eine wirksame Verbesserungsbeitragssatzung noch eine wirksame Herstellungsbeitragssatzung vor (st.Rspr., vgl. BayVGH, B.v. 4.8.2015 – 20 ZB 15.1082 – juris Rn. 3; U.v. 14.4.2011 – 20 BV 11.133 – juris Rn. 34; B.v. 7.5.2007 – 23 CS 07.833 – juris Rn. 6; U.v. 27.2.2003 – 23 B 02.1032 – juris Rn. 23).

c) Diese Grundsätze beanspruchen auch dann Geltung, wenn – wie hier – die Herstellungsbeitragssatzung (ohne erhöhte Beitragssätze für Neuanschließer) nur kurze Zeit vor der Verbesserungsbeitragssatzung erlassen wurde, weil beide Satzungen in einem so engen zeitlichen Zusammenhang stehen, dass sie im Hinblick auf die Gleichbehandlung der Beitragspflichtigen als Einheit betrachtet werden müssen. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht aus dem Urteil des Senats vom 14. April 2011 (Az. 20 BV 11.133 – juris). Dort wird im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung, auch des vormaligen 23. Senats, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Erhebung von Verbesserungsbeiträgen unzulässig ist, wenn bisher wirksames Satzungsrecht zur Erhebung von Herstellungsbeiträgen nicht vorhanden war (BayVGH, U.v. 14.4.2011 a.a.O., Rn. 34 m.w.N.). Auch im dort entschiedenen Fall sah die – am 20. März 2006 und damit nur einen Tag vor der Verbesserungsbeitragssatzung vom 21. März 2006 erlassene – Herstellungsbeitragssatzung Beitragssätze vor, aufgrund welcher nur der bis zur Einleitung der Verbesserungsmaßnahmen angefallene Investitionsaufwand auf die Altanschließer verteilt werden sollte. Dazu hat der Senat ausgeführt: „Mangels bisher vorhandener gültiger Herstellungsbeitragssatzung(en) stellt sich die Verbesserungsmaßnahme aber als weiterer Investitionsaufwand für die Herstellung der gemeindlichen Wasserversorgungseinrichtung dar“ (BayVGH, U.v. 14.4.2011 a.a.O.). Diese einheitliche Betrachtung von Herstellungs- und absehbarem Verbesserungsaufwand erscheint auch im vorliegenden Falle, in welchem die Herstellungsbeitragssatzung vom 16. Juli 2012 (ohne erhöhte Beitragssätze) wenige Wochen vor der Verbesserungsbeitragssatzung vom 9. August 2012 erlassen wurde und in Kraft getreten ist, als angemessen. Nach alledem war die Antragsgegnerin gehalten, eine neue, erstmals wirksame Herstellungsbeitragssatzung zu erlassen, die ihren Beitragssätzen den gesamten bisherigen Investitionsaufwand zugrunde legt, darunter auch den von der VES 2012 erfassten Verbesserungsaufwand, weil dieser als weiterer Herstellungsaufwand in den gesamten Investitionsaufwand einzubeziehen ist (BayVGH, U.v. 14.4.2011 – 20 BV 11.133 – juris Rn. 34; U.v. 1.3.2007 – 23 B 06.1668 – juris Rn. 37). Da dieser Mangel zur Nichtigkeit der BGS-EWS 2012 im gesamten Beitragsteil führt, konnte auch durch den Erlass der Änderungssatzung vom 13. September 2012 keine Heilung herbeigeführt werden.

d) Hinsichtlich der vorhandenen Altanschließer, die bereits aufgrund fehlgeschlagenen, weil nichtigen Satzungsrechtes zu Herstellungsbeiträgen herangezogen wurden, stehen dem Einrichtungsträger grundsätzlich zwei Möglichkeiten zur Verfügung. So kann er einerseits in der (erstmals) wirksamen Herstellungsbeitragssatzung bestimmen, dass Altanschließer erneut zu einem (hier: erhöhten) Herstellungsbeitrag heranzuziehen sind, jedoch nur unter Anrechnung bereits geleisteter Beiträge als Vorleistung (BayVGH, U.v. 29.4.2010 – 20 BV 09.2024 – juris Rn. 70; Kraheberger in Driehaus, § 8 Rn. 727 m.w.N.). Andererseits darf er aber auch eine Herstellungsbeitragssatzung mit einer Übergangsregelung für Altanschließer erlassen. In beiden Fällen ist hier der Grundsatz der Gleichbehandlung von Alt- und Neuanschließern zu beachten. Scheitert die Erhebung eines Verbesserungsbeitrags daran, dass der Einrichtungsträger zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verbesserungsmaßnahme noch nie über wirksames Satzungsrecht verfügt hatte, so ist er berechtigt und ggf. verpflichtet, in einer Übergangsregelung die Erhebung des erstmals auf einer rechtmäßigen Satzung beruhenden Herstellungsbeitrages in der Höhe auf einen „fiktiven“ Verbesserungsbeitrag zu beschränken (BayVGH, U.v. 29.4.2010 – 20 BV 09.2024 – juris Rn. 70; U.v. 1.3.2007 – 23 B 06.1668 – juris Rn. 38 ff.; U.v. 26.10.2006 – 23 B 06.1672 – juris Rn. 24; Kraheberger in Driehaus, § 8 Rn. 727). Dem gegenüber sieht die im vorliegenden Falle getroffene Übergangsregelung in § 16 Satz 1 BGS-EWS 2012 – die sich übrigens in § 16 Satz 1 BGS-EWS 2013 wiederfindet – keine Heranziehung der Altanschließer zu einem Beitrag für die verbesserte Einrichtung vor. Vielmehr werden nach der Übergangsregelung in § 16 Satz 1 BGS-EWS 2012 Beitragstatbestände, die von den Satzungen bis einschließlich der Beitrags- und Gebührensatzung vom 30. November 2000, zuletzt geändert mit Satzung vom 9. Juni 2004, erfasst werden sollten, als abgeschlossen behandelt, soweit bestandskräftige Veranlagungen vorliegen. Lediglich für die Fälle, in denen solche Beitragstatbestände nach den vorgenannten Satzungen nicht oder nicht vollständig veranlagt wurden oder in denen Beitragstatbestände noch nicht bestandskräftig sind, soll sich der Beitrag nach den Regelungen der BGS-EWS 2012 bemessen (§ 16 Satz 2 BGS-EWS 2012). Darin liegt aber eine nicht gerechtfertigte Privilegierung bestimmter Altanschließer gegenüber anderen Beitragspflichtigen, weil der Verbesserungsaufwand gleichmäßig auf Alt- und Neuanschließer verteilt werden muss (vgl. oben b)).

2. War danach auch auf der Grundlage der BGS-EWS 2012 keine Beitragspflicht der Antragstellerin entstanden, so konnte eine solche, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt, schon mangels persönlicher Beitragspflicht nicht auf der Grundlage der BGS-EWS 2013 – deren Wirksamkeit unterstellt – entstehen. Denn die persönliche Beitragspflicht trifft nur diejenigen, die im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte sind (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG). Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der BGS-EWS 2013 war die Antragstellerin jedoch nicht mehr Grundstückseigentümerin.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.