Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 13. Juli 2017 - 20 B 16.1695

bei uns veröffentlicht am13.07.2017

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 15. Februar 2016 wird geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 17. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung der Oberpfalz vom 24. Februar 2015 wird aufgehoben.

II. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Beklagte. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Kanalherstellungsbeitrag. Sie ist Eigentümerin des Grundstücks Fl.-Nr. 5395 der Gemarkung … Das Grundstück wurde im Jahre 1969 erstmals an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossen und war damals bereits mit einem Einfamilienhaus bebaut. Die Klägerin wurde mit Bescheid vom 13. Mai 1969 zu einer Anschlussgebühr nach dem Frontmetermaßstab in Höhe von 1749,- DM herangezogen. Aufgrund des Baugenehmigungsbescheides der Stadt ... vom 2. Juni 2010 führte die Klägerin das Vorhaben „Ausbau des Dachgeschosses und Einbau einer Schleppgaube in das bestehende Wohnhaus“ im Jahr 2011 aus.

Mit Bescheid der Beklagten vom 7. November 2013 wurde für das Grundstück der Klägerin Fl.-Nr. 5395 der Gemarkung … ein Kanalherstellungsbeitrag in Höhe von 3218,40 € erhoben. Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Beitrag berechne sich nach der Grundstücksfläche und der erreichbaren zulässigen Geschossfläche. Bei Grundstücken, die bislang noch nicht zur zulässigen Geschossfläche, sondern nach einem anderen Abrechnungsmaßstab abgerechnet worden seien, erfolge erst im Baufall eine Beitragsnachberechnung der Geschossfläche (§ 9 BGS/EWS). Das Grundstück sei noch nicht zur zulässigen Geschossfläche veranlagt worden. Mit dem Dachgeschossausbau, der am 1. August 2011 fertiggestellt worden sei, sei die Geschossfläche vergrößert worden. Aus diesem Grund sei ein Kanalherstellungsbeitrag nachzuerheben. Dabei werde die Differenz aus der vorhandenen Geschossfläche (vor dem Bau) zur erreichbaren zulässigen Geschossfläche veranlagt. Beitragspflichtig sei, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Grundstückseigentümer gewesen sei. Da die Klägerin im Zeitpunkt der Baufertigstellung Grundstückseigentümerin gewesen sei, werde der Beitrag von ihr erhoben.

Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Regierung der Oberpfalz mit Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2015 zurück. Die Berechnung des zusätzlichen Geschossflächenbeitrags gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 BGS-EWS und § 5 Abs. 1 BGS- EWS sei nicht gemäß dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 und der zum 1. April 2014 in Kraft getretenen Änderung von Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) bb) KAG rechtswidrig. Das bebaute Grundstück sei zwar schon seit 1969 an die städtische Entwässerungseinrichtung angeschlossen und habe seit dieser Zeit einen beitragsrechtlich relevanten Vorteil aus dieser Einrichtung. Durch den Ausbau des Dachgeschosses im Jahr 2011 erfahre das Grundstück jedoch einen weiteren, anderen Vorteil, der beitragsrechtlich noch nicht abgegolten sei. Es werde auch auf die amtliche Begründung zum Gesetzesentwurf zur Änderung des KAG vom 31. Januar 2014 (LT-Drs. 17/370 S.13) verwiesen. Dort werde ausdrücklich angesprochen, dass satzungsrechtliche Übergangsbestimmungen zulässig seien, die einen Maßstabswechsel von der tatsächlichen zur zulässigen Geschossfläche zum Gegenstand hätten und hinsichtlich des Entstehens der Beitragsschuld auf die Vornahme von baulichen Veränderungen durch den Beitragsschuldner abstellten.

Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 15. Februar 2016 ab. Rechtsgrundlage für die Nacherhebung eines Kanalherstellungsbeitrags sei Art. 5 KAG i.V.m. §§ 9 und 5 der BGS-EWS vom 22. Dezember 2009. Durch den Dachgeschossausbau im Jahre 2011 sei dieser Beitragstatbestand erfüllt worden. Beim Übergang von der tatsächlichen auf die zulässige Geschossfläche werde der Nacherhebungstatbestand hinsichtlich der Differenz zwischen der tatsächlichen Geschossfläche und der zulässigen Geschossfläche mit dem Inkrafttreten des neuen Beitragsmaßstabes verwirklicht. Dadurch werde lediglich derjenige Tatbestand der zulässigen Bebauung, der bisher nicht oder noch nicht zur Gänze durch einen (Teil-) Beitrag abgegolten gewesen sei, für die Zukunft zeitlich vorgezogen. Der Tatbestand der Verwirklichung der zulässigen Geschossfläche sei bisher noch nicht abgeschlossen gewesen, eine Beitragspflicht insoweit also noch nicht entstanden, geschweige denn abgegolten. Dabei sei es möglich, die Differenz zwischen dem bereits erhobenen Beitragsanteil der vorhandenen Geschossfläche zur zulässigen Geschossfläche sofort mit Satzungserlass fällig zu stellen. Es sei aber auch möglich, das Entstehen des Beitrags von einer weiteren Bebauung abhängig zu machen. Bei Altanschließern entstehe dann aufgrund einer entsprechenden Übergangsregelung erst dann die weitere Beitragsschuld, wenn ein unbebautes Grundstück bebaut oder bei einem bebauten Grundstück die Geschossfläche vergrößert werde. Die Nacherhebung beschränke sich dann auf die Differenz zwischen zulässiger Geschossfläche und bereits abgegoltener tatsächlicher Geschossfläche. Dabei handle es sich um eine altanschließerfreundliche Regelung, denn Neuanschließer würden unmittelbar in Anspruch genommen. Die der Anschlussgebührenerhebung 1969 zugrunde liegende Entwässerungssatzung vom 19. April 1967 sei nichtig gewesen, weil sie auf einen unzulässigen sog. Frontmetermaßstab abgestellt habe. Erstmals mit der Satzung zur Änderung der Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Stadt ... vom 26. Juli 1972 sei dann auf den bis heute geltenden Beitragsmaßstab Grundstücksfläche und zulässige Geschossfläche umgestellt worden. Damit sei dem Umstand Rechnung getragen, dass die vorherige Beitragssatzung nichtig gewesen sei. Auf diese Weise habe auch kein abgeschlossener Beitragstatbestand vorgelegen. Der Anwendung des § 9 Abs. 1 Satz 1 BGS-EWS (2009) auf den vorliegenden Fall stünden nicht die Ausschlussfristregelung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) bb) 1. Spiegelstrich, Art. 19 Abs. 2 KAG entgegen. Für den Beginn der 20- bzw. 30-Jahresfrist sei der Eintritt der Vorteilslage maßgeblich. Diese sei unabhängig von den rechtlichen Entstehungsvoraussetzungen des Beitrags. Aus dem Begriff der Vorteilslage sei jedenfalls auch abzuleiten, dass auf den jeweils durch die Einrichtung vermittelten Vorteil für das Grundstück abzustellen sei. Im Laufe der Zeit könne durch Veränderungen am Grundstück eine neue, andere Vorteilslage eintreten, so zum Beispiel wenn ein bebautes Grundstück eine bauliche Erweiterung erfahre. Derartige tatsächliche Entwicklungen, die nach Art. 5 Abs. 2a Satz 1 KAG Auswirkungen auf den Vorteil und damit auf die Beitragsbemessung hätten, bewirkten auch eine neue Vorteilslage. Der Eintritt der neuen Vorteilslage setze aber hinsichtlich des neu hinzukommenden Vorteils die Ausschlussfrist gesondert in Gang. Wenn der Einrichtungsträger den Vollzug des Maßstabswechsels an eine aktuelle Grundstücksmehrung anknüpfen dürfe, liege das beitragsauslösende Ereignis aber nicht in der Vergangenheit, sondern in der Gegenwart. Dementsprechend werde in der Gesetzesbegründung zur Neufassung des Art. 13 KAG klargestellt, dass satzungsrechtliche Übergangsregelungen, die einen Maßstabswechsel hin zum Maßstab der zulässigen Geschossfläche zum Gegenstand hätten und hinsichtlich des Entstehens der Beitragsschuld auf die Vornahme baulicher Veränderungen durch den Beitragsschuldner abstellten, unberührt blieben, da sie als rein rechtliche Aspekte den Eintritt der Vorteilslage nicht beeinflussten. Zudem wirkten derartige satzungsrechtliche Übergangsvorschriften nicht auf in der Vergangenheit abgeschlossene Beitragstatbestände ein, sondern hätten lediglich die künftige bauliche Ausnutzbarkeit des Grundstücks im Blick. Das Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und Belastungsvorhersehbarkeit, schütze aber nur davor, dass lange zurückliegende, in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge zeitlich unbegrenzt zur Anknüpfung neuer Lasten herangezogen werden könnten. Übergangsregelungen fänden sich jedoch bereits in § 34 Abs. 3 der Entwässerungssatzung 1972 und entsprechende Übergangsvorschriften fänden sich dann durchgehend in den nachfolgenden Satzungen, so in § 8 der Satzung zur Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentliche Entwässerungseinrichtung vom 14. Januar 1980, § 8 der Satzung zur Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentliche Entwässerungseinrichtung vom 1. Oktober 1985, § 8 der Änderungssatzung vom 17. November 1987, § 8 der Änderungssatzung vom 22. Oktober 1998, § 8 der Beitrags-und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung um 18. Dezember 2001 und § 5 Abs. 13 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 18. Dezember 2007.

Der Senat hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Die Klägerin beantragte mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 31. Oktober 2016,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 15. Februar 2016 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 17. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung der Oberpfalz vom 24. Februar 2015 aufzuheben.

Die Klägerin genieße Vertrauensschutz, weil die Erhebung des Beitrags im Jahre 1969 durch den sog. Frontmetermaßstab bereits abschließend gewesen sei. Auch 1972 konnte durch die Satzung der Stadt ... vom 26. Juli 1972 kein neuer Beitragstatbestand entstehen. Dies verdeutliche gerade die Übergangsregelung in § 34 Abs. 3 der Entwässerungssatzung. Die Vorteilslage bestehe schon seit 1969. Die Nacherhebung dieser Beiträge sei deshalb aufgrund der Ausschlussregelung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) bb) 1. Spiegelstrich KAG unzulässig. Durch den Dachgeschossausbau sei kein neuer Vorteil entstanden, weil eine weitere Bebauung bereits seit über 40 Jahren zulässig sei. Der Ausbau des Dachgeschosses sei aber gerade kein tatsächlicher Anknüpfungspunkt dafür, einen Wandel der Vorteilslage hin zu einer zulässigen Geschossfläche vorzunehmen. Die von der Beklagten vorgesehenen Übergangsregelungen verstießen gegen den Grundsatz der Belastungsklarheit und seien damit verfassungswidrig und nichtig. Ein Wandel des Beitragsmaßstabes sei eine rechtliche Erwägung, die mit tatsächlichen Gegebenheiten aus Sicht des betroffenen Bürgers überhaupt nichts zu tun habe. Für einen Bürger sei nicht ersichtlich, warum ein Ausbau der Dachgeschossfläche im Jahre 2011 nunmehr nachträglich Beiträge für eine seit 1969 bestehende weitere zulässige Geschossfläche begründen sollte. Ergänzend werde geltend gemacht, dass für das Grundstück der Klägerin nunmehr auf der Grundlage der aktuellen Satzung für die zulässige Geschossfläche deutlich höhere Beiträge pro Quadratmeter erhoben würden, als dies nach der alten Satzung 1972 der Fall gewesen wäre. Die Klägerin werde dadurch unmittelbar belastet. Von einer altanschließerfreundlichen Regelung könne hier nicht gesprochen werden. Vielmehr werde die Klägerin benachteiligt, weil bei einer Zahlung im Jahr 1972 ein deutlich geringerer Betrag zu zahlen gewesen wäre.

Die Landesanwaltschaft Bayern beteiligte sich mit Schriftsatz vom 28. November 2016 am Verfahren und verteidigte das angefochtene Urteil. Der ursprüngliche beitragsrechtliche Vorteil der Klägerin, der im Anschluss an die öffentliche Entwässerungseinrichtung liege, habe sich durch den Maßstabswechsel weder vergrößert noch verkleinert. Deshalb habe der Maßstabswechsel alleine keine neue Vorteilslage begründen können. Eine neue Vorteilslage sei erst durch den im Jahr 2011 erfolgten Dachgeschossausbau eingetreten.

Die Beklagte beantragte,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung verwies sie auf ihr bisheriges Vorbringen und auf die Ausführungen der Landesanwaltschaft.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Gerichts- und Behördenakten verwiesen. Hinsichtlich des Verlaufes der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen

Gründe

Die zulässige Berufung ist begründet.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. Februar 2016 wird geändert und der Bescheid der Beklagten vom 17. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung der Oberpfalz vom 24. Februar 2015 aufgehoben, weil er rechtswidrig ist und die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Beklagte ist als selbständiges Kommunalunternehmen (Art. 84 BayGO) in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts richtige Beklagte (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), weil sie den streitgegenständlichen Bescheid erlassen hat. Die Beklagte ist auch für den Erlass des Herstellungsbeitragsbescheids sachlich zuständig und befugt. Die Aufgabe der Abwasserbeseitigung hat die Stadt ... an die Stadtwerke ... durch § 2 Abs. 1 der Unternehmenssatzung des Kommunalunternehmens Stadtwerke... vom 28. Juni 2012 übertragen. Damit war sie zur Erhebung des Herstellungsbeitrags für die Entwässerungsanlage befugt (BayVGH, U.v. 16.2.2017 - 20 BV 16.90 - juris).

Nach Art. 5 Abs. 1 KAG können die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Zu diesen Einrichtungen zählen auch die öffentlich betriebenen Entwässerungseinrichtungen, wie die der Beklagten. Von dieser Ermächtigung hat die Beklagte durch den Erlass einer Beitrags- und Gebührensatzung vom 25. Juni 2013 (BGS/EWS 2013) Gebrauch gemacht. Bedenken gegen das ordnungsgemäße Zustandekommen dieser Beitragssatzung und der zugrundeliegenden Entwässerungssatzung vom 21. Dezember 2012 (EWS 2012) sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Auf die Beitrags- und Gebührensatzung der Stadt ... vom 28. Juli 2009 kommt es entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht an, weil nicht die Stadt ..., sondern die beklagten Stadtwerke Beitragsgläubigerin sind. Gemäß Art. 5 Abs. 2a Satz 1 KAG entsteht ein zusätzlicher Beitrag, wenn sich nachträglich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände ändern und sich dadurch der Vorteil erhöht.

Die Erhebung des Herstellungsbeitrags war jedoch nicht mehr zulässig, weil die Beitragserhebung nach Ablauf der Zwanzigjahresfrist nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) bb) 1. Spiegelstrich KAG erfolgte, denn das Grundstück der Klägerin wurde bereits im Jahre 1969 an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen, so dass die Zwanzigjahresfrist mit Ablauf des Jahres 1989 abgelaufen war. Auch die Dreißigjahresfrist des Art. 19 Abs. 2 KAG für Beiträge, die vor dem 1. April 2014 durch nicht bestandskräftigen Bescheid festgesetzt sind, war bereits abgelaufen, so dass es auf deren Anwendbarkeit hier nicht ankommt. Die Erhebung eines Herstellungsbeitrags nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG oder eines zusätzlichen Beitrags nach Art. 5 Abs. 2a KAG haben sich am Vorteilsbegriff zu orientieren. Daran anknüpfend kann ein Beitragstatbestand, der einmal verwirklicht wurde und damit eine Beitragspflicht entstanden ist, nicht mehr zur Beitragserhebung führen, wenn die Festsetzungsverjährung eingetreten ist oder wenn nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) bb) KAG die Festsetzung eines Beitrags ohne Rücksicht auf die Entstehung der Beitragsschuld spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Vorteilslage eintrat, nicht mehr zulässig ist.

Rechtsgrundlage für die Nacherhebung des Herstellungsbeitrags für das Grundstück der Klägerin ist § 9 Abs. 1 der BGS/EWS (2013). Dieser lautet:

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Übergangsregelung

(1) Bei einem bebauten Grundstück, für welches aufgrund einer früheren (auch nichtigen) Satzung eine Anschlussgebühr/ein Beitrag erhoben worden ist, ist eine Beitragsnachberechnung aus der Differenz der vor dieser Erhebung vorhandenen Geschossfläche zur zulässigen Geschossfläche vorzunehmen, wenn eine Veränderung der baulichen Ausnutzung vorgenommen wird. Ist aufgrund dieser Veränderung die nunmehrige tatsächliche Geschossfläche größer als die zulässige Geschossfläche, so ist jene für die Nachberechnung maßgeblich.“

Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, nach vorhergehendem nichtigen Satzungsrecht bei sogenannten Altanschließern die Beitragsschuld für die zulässige Geschossfläche erst dann entstehen zu lassen, wenn auf dem Grundstück bauliche Veränderungen, wie hier eine Geschossflächenmehrung durch einen Dachgeschossausbau, vorgenommen werden. Es handelt sich somit um einen Nacherhebungstatbestand für den Beitragsmaßstab der zulässigen Geschossfläche. Nach nichtigem Satzungsrecht entsteht der Herstellungsbeitrag mit dem erstmaligen Inkrafttreten einer rechtmäßigen Beitragssatzung. Für Altanschließer wird die Entstehung des Beitrags für die zulässige Geschossfläche bis zum Eintritt eines zukünftigen Ereignisses hinausgeschoben. Damit zeigt sich aber, dass diese Regelung an die Vorteilslage beim erstmaligen Entstehen der Beitragsschuld anknüpft und die Geschossflächenmehrung lediglich den Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld festlegt. Der Begriff des Vorteils ist zwar rein tatsächlich zu verstehen, kann aber immer nur unter Berücksichtigung des vom Beitragsgläubiger in seiner Satzung gewählten Beitragsmaßstabs bestimmt werden. Unter Zugrundelegung des Beitragsmaßstabes der zulässigen Geschossfläche handelt es sich beim Dachgeschossausbau gerade nicht, wie beim Maßstab der tatsächlichen Geschossfläche, um die Abschöpfung eines zusätzlichen, durch die Geschossflächenmehrung vermittelten Vorteils. Die Erhebung eines zusätzlichen Beitrags nach Art. 5 Abs. 2a Satz 1 KAG setzt aber voraus, dass sich nachträglich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände ändern und sich dadurch der Vorteil erhöht. Die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, also entsprechend der der Beitragserhebung zugrundeliegenden BGS/EWS (2013) die zulässige Geschossfläche, haben sich durch den Dachgeschossausbau aber nicht geändert, sondern die tatsächliche Geschossfläche, was für die Beitragserhebung nach dem Maßstab der zulässigen Geschossfläche allerdings ohne Belang ist. Selbst wenn man im Dachausbau eine Änderung der maßgeblichen Umstände sehen möchte, würde sich der zusätzliche Vorteil in diesem erschöpfen und nicht durch die zulässige Geschossfläche wiedergespiegelt werden. Hält man sich dann noch vor Augen, dass die Beitragssatzung die Erhebung von zusätzlichen Beiträgen entsprechend Art. 5 Abs. 2a KAG in § 5 Abs. 9 BGS/EWS (2013) geregelt hat, so wird deutlich, dass es sich bei der Übergangsregelung des § 9 BGS/EWS (2013) um eine aufschiebend bedingte erstmalige Entstehung der Beitragsschuld handelt. Demgemäß ging der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes über die Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 1. April 2014 davon aus, dass solche Übergangsregelungen wie hier als rein rechtliche Aspekte des Entstehens der Beitragsschuld keinen Einfluss auf das Entstehen der Vorteilslage besitzen (vgl. LT-Drucksache 17/370 S. 13). Deshalb muss hier bei der Beitragserhebung genauso die Zwanzigjahresfrist des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) bb) 1. Spiegelstrich KAG beachtet werden. Ein Herstellungsbeitrag kann für das Grundstück der Klägerin damit nicht mehr festgesetzt werden.

Dieses Ergebnis wird dadurch bestätigt, dass auch ohne Erlass der Übergangsregelung des § 9 BGS/EWS (2013) kein Herstellungsbeitrag für das Grundstück der Klägerin mehr verlangt werden konnte und kann, weil nach dem Satzungsrecht der Stadt... bis zum Ablauf der Zwanzigjahresfrist nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) bb) 1. Spiegelstrich KAG und dem Ablauf der Dreißigjahresfrist des Art. 19 Abs. 2 KAG keine wirksame Beitragssatzung vorgelegen hat und somit auch keine Beitragsschuld für das Grundstück der Klägerin entstehen konnte. Der Beitragstatbestand der Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Stadt ... vom 28. April 1967 war unwirksam, weil er in § 32 Abs. 1 einen sog. Frontmetermaßstab enthielt. Der Frontmetermaßstab ist für sich allein ungeeignet, die durch die Anschlussmöglichkeit erlangten Vorteile sachgerecht zu bewerten und abzugelten (BayVGH, U.v. 23.4.1998 - 23 B 96.3932 - juris). Auch die Satzung zur Änderung der Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Stadt ... vom 26. Juli 1972 war u.a. unwirksam, weil sie in § 32 Abs. 3 eine unzulässige Privilegierung für bestimmte Nutzungsarten enthielt und in § 32 Abs. 5 im unbeplanten Bereich auf die tatsächliche Geschossfläche abgestellt hat. Die Satzung zur Erhebung von Beiträgen für die öffentliche Entwässerungseinrichtung vom 15. Januar 1980 war u.a. aus den gleichen Gründen (vgl. § 5 Abs. 3 und 6) unwirksam. Die Satzung zur Erhebung von Beiträgen für die öffentliche Entwässerungseinrichtung vom 15. Oktober 1985 war in jedem Fall unwirksam, weil sie in § 5 Abs. 6 für Grundstücke im Außenbereich als zulässige Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht hat. Bei einem Grundstück im Außenbereich ist es ohne Bedeutung, ob die Satzung im Maßstab auf zulässige oder vorhandene Geschossfläche abstellt, weil sich die zulässige Geschossfläche eines Grundstücks im Außenbereich ausschließlich nach der tatsächlich vorhandenen Bebauung bestimmt; das heißt, zulässige Bebauung und vorhandene Bebauung sind in diesem Fall identisch (vgl. Driehaus, Kommunales Abgabenrecht, § 8 Anm. 740i Buchst. c). Die Änderungssatzungen vom 17. Novem-ber 1987 und vom 22. Oktober 1998 führten zu keinen wirksamen Satzungsregelungen, weil die Nichtigkeit einer Satzung grundsätzlich nicht allein durch die Änderung der die Nichtigkeit bewirkenden Bestimmungen behoben werden kann; vielmehr bedarf es des Neuerlasses der gesamten ungültigen Satzung bzw. des gesamten ungültigen Satzungsteils, hier der Beitragssatzung (vgl. BayVGH, U.v. 19.2.2003 - 23 B 02.1109 - BayVBl 2003, 435). Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Beitragssatzung für die Entwässerungsanlage vom 18. Dezember 2001 zum 1. Januar 2002 waren die Ausschlussfristen des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) bb) KAG und des Art. 19 Abs. 2 KAG jedoch abgelaufen. Eine Beitragsfestsetzung war jedenfalls mit dem Ablauf des Jahres 1999 nicht mehr möglich.

Ergibt sich nach alledem, dass für das Grundstück der Klägerin im Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheids keine Festsetzung eines Herstellungsbeitrags für die Entwässerungseinrichtung mehr möglich war, kommt es auf die Frage der Wirksamkeit der Übergangsregelung des § 9 BGS/EWS 2013 nicht mehr an. Es stellt sich nämlich die Frage, ob die Veränderung der baulichen Ausnutzung tatsächlich ein sachlicher Anknüpfungspunkt für die Nacherhebung im Allgemeinen und hier im Besonderen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO, § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

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(1) Die Klage ist zu richten 1. gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,2

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.