Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 25. November 2015 wird geändert. Der Bescheid des Landratsamts Würzburg vom 10. März 2014 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 28. März 2015 wird in den Ziffern I.3.1, I.6.1, III a), soweit diese sich auf Ziff. I.6.1 bezieht und in Ziff.

III. c), soweit diese sich auf Ziff. I.3.1 bezieht, aufgehoben.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen in beiden Rechtszügen zu 95%. Die Klägerin und die Beigeladene tragen die Kosten gesamtschuldnerisch zu 5%, insoweit trägt die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Jeder Beteiligte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweils andere Beteiligte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beigeladene wendet sich mit der vom Senat zugelassenen Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses die Klage der Klägerin gegen einen Bescheid des Beklagten, in dem dieser u.a. die Sanierung aller mit Epoxidharz beschichteten Leitungsabschnitte der Wasserversorgunganlage der im Eigentum der Klägerin stehenden Wohnanlage aufgegeben wurde, abgewiesen hat.

Die Klägerin ist die Wohnungseigentümergemeinschaft der Wohngebäude …-Str. …, … und … im Markt h* …, Landkreis Würzburg. Die Versorgung der Bewohner mit Trinkwasser in den genannten Gebäuden erfolgt durch eine gemeinsame Trinkwassererwärmungs- und Leitungsanlage. Die Beigeladene, ein bundesweit tätiges Installationsunternehmen, hat entsprechend einer vertraglichen Vereinbarung mit der Klägerin die Trinkwasseranlage in den Wohngebäuden der Klägerin im Zeitraum 2011 bis Februar 2013 saniert, insbesondere durch eine Innenbeschichtung korrodierter Kupferleitungen mit einem inneren Durchmesser kleiner als 80 mm (DN < 80 mm) oberhalb der Kellerdecke mit Epoxidharz.

Ein zunächst eingeleitetes Verwaltungsverfahren des Landratsamts Würzburg (Landratsamt) zur Untersagung der Rohrinnensanierung mit Epoxidharz wurde mit Schreiben vom 20. November 2012 mit der Begründung eingestellt, die Methode habe sich in der Praxis bewährt und nach derzeitigem Rechts- und Kenntnisstand stünden ihr keine wissenschaftlichen Erkenntnisse entgegen. Nach Einholung einer fachlichen Stellungnahme der Regierung von Unterfranken auf die Beschwerde einer Bewohnerin hin teilte das Landratsamt der Klägerin jedoch mit Schreiben vom 23. Mai 2013 mit, dass die zuvor geäußerte Rechtsansicht nicht mehr aufrecht erhalten werde. In der Anlage zur Beschichtungsleitlinie des Umweltbundesamtes, die die Anforderungen an die hygienische Eignung von Beschichtungen benenne, sei keine Beschichtung auf Epoxidharzbasis für Rohre mit DN < 80 mm gelistet.

Ein dem Landratsamt übermittelter Prüfbericht des Chemischen Labors Dr. …, …, aufgrund einer Probenahme am 16. Oktober 2012 stellte im Anwesen der Klägerin Legionellen in relevanter Zahl im Warmwasser fest. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2012 forderte das Landratsamt die Hausverwaltung daher auf, weitere Untersuchungen durchzuführen und eine Gefährdungsanalyse vorzulegen. Diese legte daraufhin mit Schreiben vom 15. April 2013 eine Gefährdungsanalyse einer Fachfirma vor. Darin wurden mehrere Sanierungsmaßnahmen zur Abwehr einer möglichen Legionellengefahr empfohlen, nach deren Umsetzung die Trinkwasserinstallation den anerkannten Regeln der Technik entspreche, ausgenommen die mit Epoxidharz beschichteten Steigstränge. Diesbezüglich werde auf die Leitlinie des Umweltbundesamtes verwiesen, die den derzeitigen Stand von Wissenschaft und Technik, nicht jedoch den Status der anerkannten Regeln der Technik darstelle. Nach weiterem Schriftverkehr und Probennahmen, die wiederum eine Belastung mit Legionellen, Bisphenol A in einer Konzentration von 0,047 gg/l und Epichlorhydrin in einer Konzentration von kleiner als 0,05 gg/l feststellten, erließ das Landratsamt am 10. März 2014 den streitgegenständlichen Bescheid.

Darin wurde u.a. angeordnet, dass die Klägerin bis spätestens 31. März 2015 als mittelfristige Maßnahme die Sanierung aller mit Epoxidharz beschichteten Leitungsabschnitte vorzunehmen habe (Ziff. I. 3.1). Daneben sei das Trinkwasser bis zum Abschluss aller Sanierungsmaßnahmen vierteljährlich, erstmals zum 1. April 2014, durch ein zugelassenes Labor auf Bisphenol A und Epichlorhydrin zu untersuchen. Des Weiteren seien diese Stoffe jeweils nach thermischer und chemischer Desinfektion im Warmwasser zu bestimmen. Die Befunde seien dem Landratsamt, Fachbereich Gesundheitsamt, unverzüglich und unaufgefordert vorzulegen (Ziff. I. 6.1). In Ziff. III. a) wurde für den Fall der Nichterfüllung, der nicht vollständigen oder nicht fristgerechten Erfüllung bezüglich (u.a.) der Ziff. I. 6.1 ein Zwangsgeld von 100 Euro und in Ziff. III. b) bezüglich (u.a.) der Ziff. I. 3.1 ein Zwangsgeld von 1000 Euro angedroht. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Wohnobjekte mit einer gemeinsamen Wasserversorgungsanlage im Sinne des § 3 Ziff. 2 Buchst. e Trinkwasserverordnung 2001 (TrinkwV) versorgt würden. Diese werde von der Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß § 10 Abs. 6 Satz 2 WEG betrieben. Die WEG sei daher auch Adressat dieser Anordnung. Da ein Verwalter bestellt sei, sei dieser primär Ansprechpartner der Behörde und Adressat der Anordnung (§§ 26, 27 WEG). Nach § 4 Abs. 1 TrinkwV sei der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage verpflichtet, Trinkwasser so bereitzustellen, dass durch dessen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit insbesondere durch Krankheitserreger nicht zu besorgen sei. Die Innensanierung der Kupferleitungen mittels Epoxidharzbeschichtung entspreche nicht den Anforderungen des § 17 TrinkwV. Das Umweltbundesamt habe die Beschichtungsmaterialien in Abhängigkeit vom Rohrdurchmesser gelistet, bei denen die erforderlichen hygienischen Voraussetzungen eingehalten seien. Für Rohre DN < 80 mm, welche in den hier betroffenen Gebäuden verbaut seien, sei derzeit keine Beschichtung auf Epoxidharzbasis gelistet. Das Lenkungskomitee Wasserverwendung der DVGW habe auf seiner Sitzung am 24. Mai 2011 das Regelwerk zur Epoxidharzinnensanierung in der Trinkwasserinstallation mit sofortiger Wirkung zurückgezogen. Damit entspreche eine Innensanierung mit Epoxidharz bei Rohren mit DN < 80 mm nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Es bestehe die Gefahr, dass aus dem Epoxidharz Bisphenol A und Epichlorhydrin ausgeschwemmt würden. Bei einer Beprobung am 27. November 2013 sei Bisphenol A nachgewiesen worden. Von den genannten Stoffen gehe das Risiko gesundheitlicher Gefahren aus. Die derart beschichteten Leitungsabschnitte seien deshalb zu sanieren. Zum Schutz der Verbraucher sei eine regelmäßige vierteljährliche Beprobung auf Bisphenol A und Epichlorhydrin erforderlich, bis die Sanierungsmaßnahmen abgeschlossen seien. Da es vom Willen der Eigentümergemeinschaft abhänge, die Forderungen aus dem Bescheid zu erfüllen, seien gemäß Art. 29 ff. BayVwZVG Zwangsgelder anzuordnen, die den Umfang der angeordneten Maßnahmen und den damit verbundenen zeitlichen Aufwand berücksichtigten. Die Beigeladene sei antragsgemäß zum Verfahren hinzugezogen worden (Art. 13 Abs. 2 BayVwVfG), da deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt sein könnten.

Mit Beschluss vom 14. Juli 2014 (W 6 S 14.485) ordnete das Verwaltungsgericht Würzburg die aufschiebende Wirkung der Klage der Klägerin gegen den Bescheid vom 10. März 2014 hinsichtlich der Anordnung in Nr. I. 3.1 an.

Auf Antrag der Klägerin hin erklärte das Landratsamt mit formlosen Bescheid vom 28. Mai 2015, dass die in Ziff. I. 6. 1. des Bescheides vom 10. März 2014 getroffene Anordnung, Epichlorhydrin vierteljährlich zu beproben, nicht mehr gültig sei. Auf eine Auskunft des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL), dass der Parameter Epichlorhydrin nur noch alle 5 Jahre zu beproben sei, sofern keine Umbauten oder erheblichen Änderungen an dem Trinkwassersystem stattfinden, werde hingewiesen.

Die gegen den Bescheid vom 10. März 2014 von der Klägerin erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Würzburg mit Urteil vom 25. November 2015 ab. In der Begründung führte es u.a. aus, dass bezüglich der Ziff. I. 6.1. nicht von einer Erledigung im Rechtssinne auszugehen gewesen sei. Denn nach den Ausführungen des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung sei mit dem formlosen Bescheid von 28. Mai 2015 eine Änderung der Anordnung unter Ziff. I. 6.1. insoweit erfolgt, als nunmehr der Beprobungszeitraum hinsichtlich Epichlorhydrin von vierteljährlich auf alle 5 Jahre, es sei denn, es fänden Umbauten oder erhebliche Änderungen an dem Trinkwassersystem statt, geändert worden sei. Der Beklagtenvertreter habe klar gestellt, dass insoweit keine Erledigungserklärung abgegeben werde. Da die Anordnung der Untersuchungspflichten „bis zum Abschluss aller Sanierungsmaßnahmen“ Regelungen auch für die Zukunft im Sinne eines Dauerverwaltungsaktes enthalte und es insofern auf den maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der mündlichen Verhandlung ankomme, sei es sachdienlich, die geänderte Fassung in das Verfahren einzubeziehen. Die Klage sei im streitgegenständlichen Umfang nicht begründet. Die Innenbeschichtung der Trinkwasserleitungen mit Epoxidharz habe weder im Zeitraum ihrer Durchführung von 2011 bis Februar 2013 noch im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses den allgemein anerkannten Regeln der Technik (§ 4 Abs. 1, § 17 Abs. 1 TrinkwV) entsprochen und habe damit dem im Infektionsschutzgesetz (IfSG) und der Trinkwasserverordnung geltenden Vorsorgegrundsatz in der Ausprägung des in § 6 Abs. 3 und § 17 Abs. 2 Nr. 3 TrinkwV enthaltenen Minimierungsgebot von Schadstoffen im Trinkwasser widersprochen. Die Anordnung sei deshalb auch erforderlich gewesen. Rechtsgrundlage für die Anordnung der Sanierung der mit Epoxidharz beschichteten Leitungen sei § 39 Abs. 2 IfSG i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 5, Abs. 7, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 bis 3, § 17 Abs. 1 und 2 Nr. 3 TrinkwV.

Nach § 39 Abs. 2 ISFG habe die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der Vorschriften der Trinkwasserverordnung sicher zu stellen und nach § 9 Abs. 7 TrinkwV ordne das Gesundheitsamt an, dass geeignete Maßnahmen zu ergreifen seien, um die aus der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 5 bis 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen oder wegen unzulänglicher Instandhaltung einer Wasserversorgungsanlage möglicherweise resultierenden gesundheitlichen Gefahren zu beseitigen oder zu verringern. Zweck der Trinkwasserverordnung sei es, für den menschlichen Gebrauch einwandfreies Trinkwasser durch Gewährleistung seiner Genusstauglichkeit und Reinheit zur Verfügung zu stellen, somit Trinkwasser, das frei von unnötigen und unerwünschten Belastungen chemischer und sonstiger Art sei. Die in § 4 TrinkwV formulierten allgemeinen Anforderungen an Trinkwasser erlangten im Zusammenhang mit der vorgenommenen Rohrinnensanierung Relevanz durch Verweis auf § 6 TrinkwV und insbesondere im Hinblick auf die in § 17 Abs. 1 und 2 TrinkwV formulierten Anforderungen an Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser. Nach § 6 TrinkwV dürften im Trinkwasser chemische Stoffe nicht in Konzentrationen enthalten sein, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen ließen. Erforderlich für die Besorgnis einer Schädigung der menschlichen Gesundheit sei eine nach dem Stand der Wissenschaft hinreichende Wahrscheinlichkeit. Es dürften insbesondere die in Anlage 2 festgesetzten Grenzwerte für chemische Parameter nicht überschritten werden. Konzentrationen von chemischen Stoffen, die das Trinkwasser verunreinigten und seine Beschaffenheit nachteilig beeinflussen könnten, sollten gemäß § 6 Abs. 3 TrinkwV so niedrig gehalten werden, wie dies nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik mit vertretbarem Aufwand und unter Berücksichtigung von Einzelfällen möglich sei (Minimierungsgebot). Von dieser Vorschrift umfasst seien auch andere als die in Anlage 2 enthaltenen chemischen Parameter, relevant für den in Anlage 2 nicht erwähnten chemischen Stoff Bisphenol A. Das Minimierungsgebot stelle eine Konkretisierung des in § 4 Abs. 1 TrinkwV enthaltenen Vorsorgegrundsatzes dar. Chemische Stoffe, insbesondere solche anthropogener Art, sollten so gering wie möglich gehalten werden. Gegen das Minimierungsgebot werde somit verstoßen, wenn Wasser Konzentrationen von chemischen Stoffen enthalte, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik mit vertretbarem Aufwand ganz oder teilweise vermieden werden könnten. Dieser Grundsatz finde auch in § 17 Abs. 1 bis 3 TrinkwV für die dort genannten Wasserversorgungsanlagen Ausdruck. Die in § 17 TrinkwV genannten Voraussetzungen lägen nicht vor. Weder im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses noch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts lägen verbindliche Bewertungsgrundlagen bzw. Positivlisten von Werkstoffen und Materialien für die Rohrinnensanierung mit Epoxidharz für Leitungsrohre mit einem Nennwert DN < 80 mm vor, die für den Kontakt mit Trinkwasser hygienisch geeignet seien. Die Vermutungsregelung der Geeignetheit des eingesetzten Epoxidharzes gemäß § 17 Abs. 5 TrinkwV greife nicht und die Rohrinnensanierung mit Epoxidharz habe auch nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprochen. Bei den aus der Rohrinnenbeschichtung stammenden chemischen Stoffen Bisphenol A und Epichlorhydrin handele es sich somit um bei Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik vermeidbare Belastungen des Trinkwassers im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 3 TrinkwV, die nach dem Minimierungsgebot so gering wie möglich zu halten seien. Die Anordnung der Sanierung aller mit Epoxidharz beschichteten Leitungsabschnitte sei somit mangels geeigneter Alternativen und auch unter Berücksichtigung des damit verbundenen Aufwandes im Hinblick auf den in § 1 TrinkwV formulierten Zweck der Trinkwasserverordnung und des hohen Schutzgutes der menschlichen Gesundheit erforderlich.

Zur Überzeugung des Gerichts stammten die in der Wasserversorgungsanlage der Klägerin festgestellten chemischen Stoffe Bisphenol A und Epichlorhydrin aus der Innenbeschichtung der Rohrleitungen mit Epoxidharz. Aus dem verwendeten Epoxidharz könnten die festgestellten chemischen Parameter insbesondere bei nicht fachgerechter Ausführung und bei thermischer oder chemischer Desinfektion ausgeschwemmt werden. Der Einwand, diese Stoffe könnten auch aus anderen Quellen stammen, greife nicht durch. Der zum Verfahren hinzugezogene sachkundige Mitarbeiter des LGL habe in der mündlichen Verhandlung anhand eines Prüfberichtes des … nachvollziehbar erläutert, dass diese Stoffe aus der Beschichtung der Rohre stammten, indem er darauf hingewiesen habe, dass sich hieraus erkennen lasse, dass eine Probeentnahme im Haus Nr. … am Eingang des Kaltwasserverteilers und damit vor der eingebrachten Beschichtung mit Epoxidharz erfolgt sei. Da dort eine Konzentration von Bisphenol A < 0,005 gg/l und bei Entnahme in der Wohnung J, 6. Obergeschoss (Warmwasser) eine Konzentration von 0,020 gg/l festzustellen gewesen sei, ergebe sich, dass die Konzentration im System angestiegen sei. Auch bei anderen Proben sei ein Ansteigen im System festzustellen. Der Mitarbeiter des LGL habe weiterhin ausgeführt, dass ihm kein metallischer Wirkstoff bekannt sei, der Bisphenol A in das Trinkwasser abgebe und er das Ausschwemmen von Bisphenol A aus Dichtungen für nicht relevant halte, da die Kontaktfläche einer Dichtung zum Wasser zu gering sei. Der von ihm gezogene Schluss, das Ansteigen der Konzentration im Leitungssystem zeige, dass Bisphenol A zumindest auch aus der Hausverteilung stammen müsse, sei deshalb nachvollziehbar und plausibel. Diese Beweisführung entkräftende Argumente seien nicht vorgetragen worden. Gleiches sei mangels eines Hinweises auf andere Ursachen für die festgestellte Konzentration von Epichlorhydrin anzunehmen. Verbindliche Bewertungsgrundlagen und Positivlisten gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 und 4 TrinkwV existierten für die Rohrinnensanierung mit Epoxidharz für DN< 80 mm nicht (wird ausgeführt).Die Vermutungsregelung des § 17 Abs. 5 TrinkwV greife nicht (wird ausgeführt).

Schließlich habe der Betrieb der Wasserversorgungsanlage der Klägerin mit der durchgeführten Sanierung durch Innenbeschichtung der Rohrleitungen mit Epoxidharz auch nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik gemäß § 17 Abs. 1 TrinkwV entsprochen (wird ausgeführt). Bei Gesamtbewertung der dargestellten Stellungnahmen, Diskussionen und Reaktionen in Fachkreisen sei das Gericht der Überzeugung, dass das Verfahren der Rohrinnensanierung mit Epoxidharz im Trinkwasserbereich bei Leitungsrohren DN < 80 mm im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses ebenso wie im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprochen habe. Bei den festgestellten Belastungen handele es sich deshalb um chemische Stoffe, die bei Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik vermeidbar gewesen wären und damit das Trinkwasser in den Gebäuden der Klägerin in unnötiger Weise belasteten. Vor dem Hintergrund des als Ausdruck des Vorsorgegrundsatzes vorgegebenen Minimierungsgebots sei die Anordnung der Sanierung der mit Epoxidharz sanierten Leitungsrohre, somit deren Auswechseln veranlasst und erforderlich. Da hierzu keine Alternative ersichtlich sei, sei dies auch die geeignete Maßnahme und der hierfür erforderliche Aufwand, der von der Klägerin mit ca. 1 Million Euro für drei Wohngebäude veranschlagt werde, erscheine unter Berücksichtigung der Haltbarkeit erneu-erter Rohrleitungen und des vorbeugend zu schützenden hohen Gutes der Gesundheit der Bewohner vertretbar (§ 6 Abs. 3 TrinkwV). Ob sich durch die festgestellten Konzentrationen von Bisphenol A und Epichlorhydrin im Trinkwasser eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lasse (§ 6 Abs. 1 TrinkwV), somit aus wissenschaftlicher Sicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen Schadenseintritt bestanden habe, habe keiner Entscheidung bedurft, da entscheidungserheblich auf das Fehlen der allgemein anerkannten Regeln der Technik und das damit in Zusammenhang zu sehende Minimierungsgebot abzustellen sei. Auch wenn sich angesichts der festgestellten Konzentrationen von Bisphenol A und Epichlorhydrin in der Trinkwasseranlage der Klägerin keine Gesundheitsgefahren für die Verbraucher erkennen ließen, seien diese Stoffe im Hinblick auf das Minimierungsgebot und den Umstand, dass die Innenbeschichtung mit Epoxidharz nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprochen habe als vermeidbare und unnötige Belastungen des Trinkwassers anzusehen, was die angeordnete Maßnahme gerechtfertigt habe.

Nicht zu beanstanden sei auch Ziff. I. 6.1 des Bescheides in der ursprünglichen wie auch in der Fassung des Bescheids vom 28. Mai 2015. Die anlässlich einer Probenahme am 27. November 2013 festgestellten Konzentrationen von Bisphenol A und Epichlorhydrin rechtfertigten die Anordnung der Untersuchung auf diese Stoffe nach § 20 Abs. 1 Nr. 3b, Nr. 4b und Nr. 5 TrinkwV. Auch wenn sich nach derzeitiger Erkenntnis aus den gefundenen Stoffen keine Gesundheitsgefährdung ableiten lasse, handele es sich doch um einen unerwünschten Stoff, dessen Beobachtung engmaschige Untersuchungspflichten rechtfertige. Im Hinblick auf die zuletzt weitgehend unauffälligen Befunde von Epichlorhydrin sei es gerechtfertigt gewesen, auf Antrag der Klägerin die Untersuchung auf Epichlorhydrin auf einen weiteren Untersuchungsabstand auszudehnen.

Der Senat hat mit Beschluss vom 18. Juli 2017 die Berufung auf den Antrag der Beigeladenen hin zugelassen.

Die Beigeladene beantragt,

1. das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 25. November 2015 dahingehend abzuändern, dass Ziff. I. 3. 1, Ziff. I. 6. 1 in der mit Bescheid vom 28. Mai 2015 geänderten Fassung sowie Ziff. III. Buchst. a, soweit sich diese auf Ziff. I. 6. 1 bezieht und Ziff. III. Buchst. c, soweit sich diese auf die Ziff. I. 3. 1 bezieht, des Bescheids des Landratsamts Würzburg vom 10. März 2014 aufgehoben werden,

2. dem Beklagten Freistaat Bayern die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen.

Zur Begründung führt sie aus, dass § 9 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. Abs. 7 TrinkwV lex specialis zu der allgemeinen Eingriffsermächtigung des § 39 Abs. 2 IfSG sei. Die Voraussetzungen dieser Eingriffsermächtigung seien jedoch nicht gegeben. Der angefochtene Bescheid behaupte selbst nicht die Überschreitung der in den § 5 bis 7 TrinkwV festgelegten Grenzwerte. Das Verwaltungsgericht habe ebenfalls keine Grenzwertüberschreitungen festgestellt. Vielmehr gehe es davon aus, dass die gegenständliche Trinkwasserinstallation den Anforderungen des sich aus § 6 Abs. 3 TrinkwV ergebenden Minimierungsgebots nicht entspreche. Dem entspreche die Trinkwasserinstallation aber. Das Minimierungsgebot verlange, Konzentrationen von chemischen Stoffen, die das Trinkwasser verunreinigen oder nachteilig beeinflussen könnten, so niedrig zu halten, wie dies nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik mit vertretbarem Aufwand unter Berücksichtigung von Einzelfällen möglich sei. Diese Regelung sei Ausprägung des Vorsorgeprinzips. Sie korrespondiere mit der spezielleren Regelung des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 TrinkwV, nach der Werkstoffe und Materialien, die für die Instandhaltung von Trinkwasserverteilungsanlagen verwendet würden und die Kontakt mit Trinkwasser hätten, nicht Stoffe in Mengen ins Trinkwasser abgeben dürften, die größer seien als dies bei Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik unvermeidbar sei. Das Umweltbundesamt konkretisiere in Bewertungsgrundlagen diese Anforderungen. Aus der Konkretisierungsbefugnis ergebe sich, dass grundsätzlich alle Werkstoffe und Materialien im Kontakt mit Trinkwasser eingesetzt werden dürften, sofern die allgemeinen Anforderungen eingehalten würden. Nur wenn das Umweltbundesamt eine Bewertungsgrundlage festgelegt habe, die Positivlisten enthalte, folge aus deren Verbindlichkeit die Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit von Ausgangsstoffen, Werkstoffen und Materialien. Für die Auslegung des Minimierungsgebots folge daraus, dass für die Minimierungsnotwendigkeit die sogenannte Nullvariante keine Alternative sei, auf die der Inhaber der Anlage verwiesen werden könne. Die Klägerin könne aufgrund des Minimierungsgebots daher nicht verpflichtet werden, den Einsatz von Werkstoffen und Materialien, die nicht verbindlich als hygienisch ungeeignet festgelegt seien, rückgängig zu machen. Das Verwaltungsgericht entnehme demgegenüber dem Minimierungsgebot des § 6 Abs. 3 TrinkwV das Verbot, andere Werkstoffe einzusetzen als solche, die bei Ausführung einer Sanierung entsprechend allgemein anerkannter Regeln der Technik verwendet würden, um eine Stoffabgabe an das Trinkwasser zu vermeiden. Das Gericht habe jedoch nicht ermittelt, welche Stoffe bei einer Ausführung der Sanierung nach allgemein anerkannten Regeln der Technik in das Wasser abgegeben worden wären. Das Gericht sehe das Minimierungsgebot auch dann als verletzt an, wenn ein Stoff wie hier Epichlorhydrin in einer nach Anlage 2 TrinkwV tolerablen Konzentration in das Wasser abgegeben werde. Dies sei aber nicht richtig. Enthalte die Trinkwasserverordnung Grenzwerte, habe der Verordnungsgeber die Anforderungen abschließend festgelegt. Das Umweltbundesamt konkretisiere mit der Bewertungsgrundlage die Anforderungen des § 17 Abs. 2 TrinkwV. Wenn das Minimierungsgebot des § 6 Abs. 3 TrinkwV es verbiete, die Abgabe von Stoffen in das Trinkwasser zu konkretisieren, die bei Durchführung einer Sanierung nach einer allgemein anerkannten Regel der Technik nicht anfallen könnten, dürfte eine entsprechende Bewertungsgrundlage nicht geschaffen werden. Davon gehe das Verwaltungsgericht aber selbst nicht aus, wenn es vorrangig prüfe, ob hier eine Bewertungsgrundlage vorhanden sei. Das Minimierungsgebot gebiete daher nicht, den Eintrag von Bisphenol A aus organischer Beschichtung in das Trinkwasser vollständig zu unterlassen, sondern es gebiete lediglich, ihn auf das nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik für organische Beschichtungen unvermeidbare Maß zu beschränken. Ob es für die Durchführung der Rohrinnensanierung mit Epoxidharz allgemein anerkannte Regeln der Technik gebe, könne dahinstehen. Jedenfalls die Vorsorgewerte für Bisphenol A der Beschichtungsleitlinie seien in der streitgegenständlichen Verteilungsanlage nicht überschritten worden. Damit entspreche die Anlage den Vorgaben des Minimierungsgebots.

Aus der Beschichtung resultierten nach bisher vorliegenden Feststellungen keine Gesundheitsgefahren, denen mit der angefochtenen behördlichen Entscheidung zu begegnen wäre. Die in den regelmäßigen Wasserproben ermittelten Gehalte an Bisphenol A lägen deutlich unterhalb des Vorsorgewertes, den das Umweltbundesamt in der Beschichtungsleitlinie als bei lebenslangem Konsum als gesundheitlich zweifelhaft ansetze. Auch die Bundesregierung sehe in der derzeitigen Exposition der Bevölkerung mit Bisphenol A in Übereinstimmung mit der Europäischen Lebensmittelbehörde EFSA kein Risiko für die menschliche Gesundheit. Es bestehe also nicht einmal eine Besorgnis einer Schädigung der menschlichen Gesundheit, die nach § 37 Abs. 1 IFSG ein behördliches Einschreiten ermögliche. Indem das Umweltbundesamt in der Beschichtungsleitlinie einen Vorsorgewert für Bisphenol A angebe, der darüber hinaus auf der Annahme lebenslangen Konsums entsprechend „belasteten“ Trinkwassers basiere, lasse es erkennen, dass geringere Konzentrationen an Bisphenol A die Annahme einer möglichen Gesundheitsbeeinträchtigung ausschlössen.

18Aber auch wenn man davon ausginge, dass die Voraussetzungen des § 9 Abs. 7 TrinkwV vorlägen, stehe die bestandskräftige zustimmende Stellungnahme des Landratsamts Würzburg der Anordnung zumindest für den dritten Ausführungsabschnitt entgegen. Das Landratsamt habe ein Verfahren zur Untersagung der Rohrinnensanierung eingeleitet, das mit der Begründung eingestellt worden sei, die Methode habe sich in der Praxis bewährt und nach derzeitigem Rechts- und Kenntnisstand stünden keine wissenschaftlichen Erkenntnisse entgegen. In Anbetracht der Bedeutung der Frage, auch für die dem Landratsamt bekanntermaßen noch ausstehende Sanierungsmaßnahme im dritten Bauabschnitt, könne die Einstellung des Verfahrens vor Ausführung der Rohrinnensanierung nicht ohne Bedeutung für ein rechtmäßiges weiteres Vorgehen der Behörde sein. Die Gründe, die das Landratsamt für die Änderung seiner Rechtsansicht angeführt habe, enthielten keine Tatsachen oder Rechtsvorschriften, die im Zeitpunkt der Einstellung des Untersagungsverfahrens noch unbekannt gewesen wären. Danach sei mit der Einstellungsverfügung nicht nur die schlichte Mitteilung erfolgt, dass das Untersagungsverfahren nicht fortgeführt werde, sondern zugleich sei der dritte Sanierungsabschnitt zumindest faktisch freigegeben worden. Dies rechtfertige es, dem Bescheid vom 20. November 2012 einen entsprechenden Regelungsgehalt zuzumessen. Dieser Verwaltungsakt könne als begünstigende Regelung damit nur unter den Voraussetzungen der Art. 48, 49 BayVwVfG aufgehoben werden. Die Klägerin habe das auf den Bescheid vom 20. November 2012 gestützte Vertrauen auch getätigt.

Die Wasserqualität nach Rohrinnensanierung mit Epoxidharz entspreche im Ergebnis der Wasserqualität, die durch das Verfahren erreicht werde, für die gemeinhin vom Vorliegen allgemein anerkannter Regeln der Technik ausgegangen werde. Daher könne aus dem Umstand, dass es möglicherweise keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gebe, nicht abgeleitet werden, dass eine derart sanierte Trinkwasserverteilungsanlage den sich aus § 17 Abs. 1 TrinkwV ergebenden Anforderungen nicht entspreche. Hierzu werde auf die Ausführungen im Zulassungsverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren verwiesen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Im Hinblick auf die vom Senat im Zulassungsbeschluss geäußerten Zweifel, dass die festgestellten Konzentrationen von Bisphenol A eine gesundheitliche Gefahr begründen könnten, sei darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit einer gesundheitlichen Gefahr nicht allein durch die Einhaltung von Grenzwerten ausgeschlossen werden könne. Vielmehr könne es auch bei Einhaltung der DWPLL-Werte der Leitlinien des Umweltbundesamtes zu einer gesundheitlichen Gefahr im Sinne des § 9 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 TrinkwV kommen. Zum einen könne auch bei Einhaltung der DWPLL-Werte in Bezug auf Bisphenol A im Hinblick auf eine zusätzlich vorhandene Hintergrundbelastung eine gesundheitliche Gefahr entstehen. Zum anderen gebe es bislang keinerlei ausreichende Erkenntnisse hinsichtlich des Verhaltens der Bestand teile von Epoxidharz bei eventuellen notwendigen thermischen oder chemischen Behandlungen der Trinkwasserinstallationen, beispielsweise aufgrund eines Legionellenbefalls. Ebenso wenig lägen ausreichende Erkenntnisse hinsichtlich einer Alterung der Epoxidharzbeschichtung, deren Verhalten und möglichen Auswirkungen vor.

Soweit sich die Beigeladene erneut auf einen angeblichen Regelungscharakter des Schreibens vom 20. November 2012 berufe, sei festzuhalten, dass das Verfahren zur Untersagung der Anwendung des Epoxidharzverfahrens damals ausdrücklich nur aufgrund des zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Erkenntnisstandes beendet worden sei. Einen darüber hinaus gehenden Regelungsgehalt in Form einer verbindlichen Gestattung auch für die Zukunft könne dieser Aussage nicht entnommen werden. Soweit erneut vorgetragen werde, dass die streitgegenständliche Trinkwasserversorgung dem Minimierungsgebot Rechnung trage, sei darauf hinzuweisen, dass mit der Verwendung anderer Rohrmaterialien das Risiko einer zusätzlichen Belastung zur bestehenden Hintergrundbelastung nicht in dieser Art gegeben wäre. Soweit die Beigeladene die Einhaltung und Beachtung der allgemein anerkannten Regel der Technik behaupte, werde auf das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. Dezember 2015 (6 U 174/14 - juris) verwiesen. Danach entspreche das Verfahren der Rohrinnensanierung mit Epoxidharz nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Das Gericht habe insbesondere festgestellt, dass die Anwendung des Verfahrens weder unbedenklich noch hinreichend erprobt sei. Ergänzend werde auf die beigefügte Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit vom 5. Oktober 2017 verwiesen. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die allgemein anerkannten Regeln der Technik festlegten, dass nicht nur einwandfreie und geeignete Werkstoffe notwendigerweise zu verwenden seien, sondern auch eine geeignete Konstruktion von Bauteilen der Trinkwasserinstallation unter Berücksichtigung hygienischer Aspekte, z.B. ohne Nischen für die Ansiedlung und Vermehrung von Mikroorganismen, erforderlich sei. Es sei zwar unbestritten, dass eine Beschichtung mit Epoxidharz ein gängiges Verfahren zur Sanierung von Trinkwasserbehältern sei und sich dort auch bewährt habe. Gegenüber der Auskleidung von Trinkwasserinstallationen ergäben sich jedoch erhebliche Unterschiede in der sicheren Anwendbarkeit. Einerseits sei das Verhältnis von beschichteter Oberfläche zu betroffenem Wasservolumen völlig unterschiedlich, da bei der Behältersanierung eine im Verhältnis kleine Oberfläche auf ein sehr großes Wasservolumen treffe. Außerdem sei ein zu beschichtender Behälter im Gegensatz zu einer Trinkwasserinstallation zugänglich und kontrollierbar, der Untergrund könne überprüft und fachgerecht vorbehandelt werden. Die Beschichtung werde bei der Trinkwasserinstallation dagegen wahrscheinlich auf einen nicht durchgängig tragfähigen Untergrund aufgebracht. Als Folge könnten im Laufe der Nutzung Abplatzungen entstehen. Auch das Einbringen des Epoxidharzes selbst sei mit erheblichen Problemen verbunden. Vor allem waagrecht geführte Leitungen könnten in der Regel nicht mit der notwendigen Zuverlässigkeit beschichtet werden, da sich das Beschichtungsmaterial am Boden des Rohres sammeln könne. Schließlich sei zu beachten, dass Trinkwasserbehälter nicht mit Warmwasser betrieben würden, eine Trinkwasserinstallation in der Regel aber schon. Aus Untersuchungen des Umweltbundesamtes sei bekannt, dass bei Kunststoffmaterialien die Freisetzung von chemischen Stoffen mit steigender Temperatur stark zunehme. Außerdem verlange die technische Regel VDI/DVGW 6023 „Hygiene in Trinkwasserinstallationen; Anforderungen an Planung, Ausführung, Betrieb und Instandhaltung“ als allgemein anerkannte Regel der Technik, dass eine Trinkwasserinstallation chemisch oder thermisch desinfizierbar sein müsse. Die Desinfektion einer beschichteten Trinkwasserinstallation könne wiederum zu einem Freisetzen von Stoffen aus der Beschichtung während und nach der Desinfektion führen, die an das Trinkwasser abgegeben würden. Es lägen keine Daten über die Unbedenklichkeit des Trinkwassers unter diesen Umständen vor. Unklar sei auch, wie sich die Materialalterung auf die Freisetzung von Komponenten aus dem Epoxidharzmaterial auswirke. Hinzu kämen weitere Punkte, die die Gebrauchstauglichkeit des sanierten Systems erheblich einschränkten. In der Gesamtschau läge die Besorgnis einer Schädigung der menschlichen Gesundheit bei einer Sanierung einer Trinkwasserinstallation mittels Epoxidharzbeschichtung vor. Zur Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 7 TrinkwV bedürfe es keiner nachweisbaren gesundheitlichen Gefahr, da sich andernfalls das der Trinkwasserverordnung zugrunde liegenden Vorsorgein ein Nachweisprinzip verkehren würde.

Die Klägerin führt an, dass die Darstellung gesundheitlicher Gefahren seitens der Landesanwaltschaft wenig substantiiert erfolge. Maßgeblich für die Beurteilung seien die vorhandenen wissenschaftlichen Erkenntnisse einerseits und die konkrete nunmehr langjährig beprobte tatsächliche Belastung mit Bisphenol A in der streitgegenständlichen Anlage. Einerseits sei klarzustellen, dass es sich allenfalls um langfristige Gesundheitsgefahren (sogenannte chronische Gesundheitsgefahren) durch eine Belastung von Bisphenol A in der Trinkwasseranlage handele. Hierfür komme es in der Tat auf ein Zusammenspiel zwischen der Hintergrundbelastung sowie der Zusatzbelastung durch die streitige Trinkwasseranlage an. Rechtlich maßgeblich für die Gefährdungsbeurteilung von Bisphenol A in Trinkwasser sei das im Januar 2015 durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) veröffentlichte Gutachten zu Bisphenol A. Das Gericht sei mangels eigener Sachkunde an die Beachtung dieser Bewertung gebunden. Über die Frage der Risikobewertung durch Bisphenol A bei Epoxidharzinnenrohrbeschichtungen in Trinkwasserleitungen könne auch im vorliegenden Verwaltungsrechtsstreit kein Sachverständigengutachten eingeholt werden, weil es nicht Aufgabe von Gerichtsverfahren sei, grundlegende Risikobewertungen, welche Gegenstand der Wissenschaft seien, in einem Gerichtsverfahren nachzuholen. Bei der tolerierbaren täglichen Aufnahmemenge (TDI) handle es sich um einen Vorsorgewert und nicht etwa um einen Schwellenwert für eine konkrete Gesundheitsgefährdung. Er bestimme diejenige Aufnahmemenge, die langfristig ohne Gesundheitsfolge zumutbar sei. Das bedeute im Umkehrschluss, dass bei Nichterreichen des TDI im konkreten Fall kein Anhaltspunkt auch nur für eine chronische Gesundheitsgefährdung gegeben sei. Wenn wie hier die Belastung des Trinkwassers in der Trinkwasseranlage weit unterhalb des für Bisphenol A anzusetzenden TDI liege, so seien Anordnungen, die auf eine weitere Reduzierung oder gänzliche Vermeidung von Bisphenol A im Trinkwasser zielten, weder mit einer konkreten Gesundheitsgefährdung der Nutzer noch mit der Vorsorge vor Gesundheitsgefahren zu begründen. Bezogen auf die höchste je ermittelte Belastung in der Wohnung V. (ehemals J.) mit Bisphenol A von 0,674 gg/l im Trinkwasser müsste ein Kleinkind mit 10 kg Körpergewicht gemessen am aktuellen TDI von 4 gg/kg Körpergewicht mithin über 59 l Leitungswasser am Tag trinken, um den neuen niedrigeren TDI-Wert überhaupt zu erreichen. Damit werde deutlich, dass die Belastung mit Bisphenol A selbst dann extrem weit von einer gesundheitlichen Relevanz liege, wenn noch eine erhebliche Hintergrundbelastung hinzugerechnet werde, durch die Belastung von Lebensmitteln, durch Weichmacher in Verpackungen und Beschichtungen und sogar den unmittelbaren Mundkontakt zu Spielzeug. Die vorgelegte Stellungnahme des LGL stehe dem nicht entgegen. Auch wenn dort prinzipiell technisch nachvollziehbar dargelegt werde, unter welchen Bedingungen eine Anreicherung des Trinkwassers mit Bisphenol A im Falle einer Innenrohrbeschichtung erfolge, ändere das nichts an der hier im konkreten Fall belegbaren Tatsache, dass das Trinkwasser nur in sehr minimalem Umfang entsprechende Bisphenol A-Werte aufweise, welche unterhalb jedweder Relevanz für eine Gesundheitsgefahr lägen. Soweit die theoretische Gefahr dargestellt werde, dass sich Teile der Beschichtung infolge nur unzureichender Anhaftung am Innenrohr mit der Zeit lösen könnten, würden entsprechende Ablösungen jedoch im Trinkwasser nicht gelöst, sondern verblieben als fester Partikel erhalten, der gegebenenfalls ausgeschwemmt werde. Solche Partikel entfalteten aber keine biologische Wirksamkeit, sondern würden, wie jede andere Verschmutzung des Wassers durch Trübstoffe oder andere Schmutzpartikel, einfach den Körper ähnlich einem Ballaststoff passieren. Im Streit stehe allein die Belastung des Trinkwassers mit Bisphenol A, welches sich aus der Beschichtung herauslöse und molekular im Wasser gelöst und dann im Körper gegebenenfalls biologisch wirksam aufgenommen werde. Die dargestellten technischen Schwierigkeiten z.B. bei späteren Änderungen an der Trinkwasseranlage beträfen ebenfalls nicht die hier im Streit stehende Frage einer Belastung des Wassers mit Bisphenol A. Denn wenn durch solche Maßnahmen die Wirksamkeit und Lebensdauer der Innenrohrbeschichtung beeinträchtigt werde, so werde damit in erster Linie der Sanierungserfolg des Verfahrens geschmälert.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die verwaltungsgerichtlichen Akten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens (W 6 S 14.485) und des Hauptsacheverfahrens (W 6 K 14.324), die Behördenakten und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 6. März 2018 Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung der Beigeladenen ist zulässig und begründet.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Anfechtungsklage der Klägerin gegen die in Ziffer I.3.1 des Bescheids vom 10. März 2014 verfügte Sanierung aller mit Epoxidharz beschichteten Leitungsabschnitte, die in Ziffer I.6.1 des Bescheids verfügte Untersuchungspflicht hinsichtlich Bisphenol A und Epichlorhydrin sowie die Klage gegen die in den Ziffern III. Buchst. a und c verfügte Zwangsgeldandrohung hinsichtlich dieser beiden Anordnungen (vgl. den Zulassungsbeschluss des Senats vom 18. Juli 2017 (20 ZB 16.182)).

I.

Ziffer I.3.1 des Bescheids vom 10. März 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Der Beklagte ordnete in dieser Ziffer seines Bescheids wörtlich „die Sanierung aller mit Epoxidharz beschichteten Leitungsabschnitte“ an. Diese Formulierung ist so zu verstehen, dass damit die Entfernung des in den Jahren 2011 bis 2013 eingebrachten Epoxidharzes aus der Trinkwasser-Installation (§ 3 Nr. 3 TrinkwV) der im Eigentum der Klägerin stehenden Häuser verlangt wird. Da es offenbar keine Möglichkeit gibt, nur das Epoxidharz aus den Leitungen zu entfernen und diese im Gebäude zu belassen, kommt zur Erfüllung dieser Anordnung allein die mechanische Entfernung der Leitungen in Betracht (wovon insbesondere auch die Klägerin in ihrer im Verfahren W 6 S 14.485 an das Verwaltungsgericht gerichteten Kostenschätzung ausgeht, vgl. den dortigen Schriftsatz v. 19.Mai 2014, Bl. 8 der Gerichtsakte).

1. Als Rechtsgrundlage für die in Ziffer I.3.1 des Bescheids getroffene Anordnung kommt allein § 9 Abs. 7 TrinkwV in Betracht. Der Bescheid des Landratsamts nennt für diese Anordnung selbst keine Befugnisnorm, auf die die Anordnung gestützt wird. Dies ist für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Anordnung jedoch grundsätzlich unschädlich, da das Berufungsgericht die Rechtmäßigkeit des Bescheids unter allen Gesichtspunkten prüft, unabhängig von einer etwa genannten Rechtsgrundlage (BVerwG, U.v. 27.1.1982 - 8 C 12/81 - BVerwGE 64, 356, 1. Leitsatz).

Die vom Verwaltungsgericht neben anderen Normen genannten §§ 4 Abs. 1 und 6 Abs. 1 - 3 TrinkwV stellen keine Befugnisnormen dar, sondern enthalten stattdessen materielle Anforderungen an die Beschaffenheit von Wasser für den menschlichen Gebrauch (vgl. Rathke in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, § 4 TrinkwV, Rn. 3 bzw. § 6 TrinkwV, Rn. 3).

Gleiches gilt für § 17 TrinkwV, insbesondere dessen Absätze 1 und 2. Auch diese enthalten lediglich inhaltliche Anforderungen (vgl. Rathke, a.a.O., § 17 TrinkwV, Rn. 3) und eröffnen der zuständigen Behörde selbst keine Eingriffsbefugnis.

Der ebenfalls vom Verwaltungsgericht zitierte § 39 Abs. 2 Nr. 1 IfSG scheidet als Befugnisnorm für die hier getroffene Anordnung ebenfalls aus. Danach hat die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der Vorschriften des § 37 Abs. 1 und 2 IfSG und von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 und 2 IfSG sicherzustellen. Die Trinkwasserverordnung stützt sich in ihren maßgeblichen Teilen auf die Verordnungsermächtigung des § 38 Abs. 1 und 2 IfSG und dient nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 IfSG der Umsetzung der in § 37 Abs. 1 und 2 geregelten Anforderungen an Wasser für den menschlichen Gebrauch bzw. Wasser, das in Gewerbebetrieben oder öffentlichen Bädern bereitgestellt wird (vgl. u.a. Rathke, a.a.O., § 6 TrinkwV, Rn 4, § 17 TrinkwV, Rn. 4). Damit ist diese Befugnisnorm grundsätzlich anwendbar, wenn es um die Einhaltung der materiellen Anforderungen nach der Trinkwasserverordnung einer behördlichen Anordnung bedarf. Allerdings enthält die Trinkwasserverordnung selbst sowohl hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen als auch hinsichtlich der einzelnen zu treffenden Maßnahmen spezielle Befugnisnormen, die sich insbesondere in den §§ 9, 10 TrinkwV und hinsichtlich von Untersuchungspflichten in § 20 TrinkwV finden. Würde auch im Anwendungsbereich dieser speziellen Eingriffsbefugnisse ein Rückgriff auf die all-gemeine Befugnisnorm des § 39 Abs. 2 Nr. 1 IfSG möglich sein, so würden deren Tatbestandsanforderungen im Ergebnis ausgehebelt und leerlaufen. Daher ist grundsätzlich von einer Spezialität der Befugnisnormen der Trinkwasserverordnung auszugehen. Ein Rückgriff auf die allgemeine Befugnisnorm des § 39 Abs. 2 Nr. 1 IfSG ist wegen dieses Spezialitätsverhältnisses nur denkbar, soweit die Trinkwasserverordnung materielle Anforderungen an die Beschaffenheit von Wasser für den menschlichen Gebrauch aufstellt, ohne der zuständigen Behörde zu ihrer Durchsetzung eine entsprechende Eingriffsbefugnis zur Seite zu stellen. Nur in diesem Fall existiert keine speziellere, vorrangige Befugnisnorm, die die Anwendung des § 39 Abs. 2 Nr. 1 IfSG sperren würde.

Darüber hinaus müsste sich eine auf § 39 Abs. 2 Nr. 1 IfSG, § 17 TrinkwV gestützte Anordnung auf der Rechtsfolgenseite auf die Sicherstellung der Einhaltung der in § 17 TrinkwV genannten Vorgaben beschränken. Dies ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des § 39 Abs. 2 Nr. 1 IfSG, der allein den Erlass von Maßnahmen, um die Einhaltung u.a. von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 und 2 IfSG „sicherzustellen“, erlaubt. Vorliegend hat sich das Landratsamt in Ziffer I.3.1 des streitgegenständlichen Bescheids aber nicht darauf beschränkt, anzuordnen, dass beispielsweise nach § 17 Abs. 1 TrinkwV die Trinkwasserinstallation der Klägerin nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu planen, zu bauen und zu betreiben ist oder dass nach § 17 Abs. 2 TrinkwV nur die dort genannten Werkstoffe und Materialien für die Neuerrichtung oder Instandhaltung von Anlagen für die Verteilung von Trinkwasser verwendet werden dürfen. Vielmehr hat das Landratsamt angeordnet, dass die im Zeitpunkt des Bescheiderlasses bereits mit Epoxidharz innen ausgekleideten Wasserleitungen wieder zu „sanieren“, im Ergebnis (s.o.) zu entfernen sind. Damit geht die getroffene Anordnung aber über die in § 39 Abs. 2 Nr. 1 IfSG i.V.m. § 17 TrinkwV eröffnete Möglichkeit zur „Sicherstellung“ der Einhaltung der Anforderungen nach § 17 TrinkwV hinaus. Eine derartige „Sicherstellungsanordnung“ wäre nur vor der Einbringung des Epoxidharzes in die Trinkwasser-Installation der Wohnungsanlage möglich gewesen. Die Beseitigung des bereits eingebrachten Epoxidharzes bzw. der mit Epoxidharz ausgekleideten Leitungen geht dagegen über die möglichen Rechtsfolgen von § 39 Abs. 2 Nr. 1 IfSG i.V.m. § 17 TrinkwV hinaus und kann darauf nicht gestützt werden.

Rechtsgrundlage für Ziff. I.3.1 des Bescheids vom 10. März 2014 kann daher nur § 9 Abs. 7 TrinkwV sein. Nach § 9 TrinkwV sind über eine bloße Sicherstellung der Einhaltung von materiellen Vorgaben der Trinkwasserverordnung hinausgehende Anordnungen möglich. Dabei differenziert die Vorschrift in ihren einzelnen Absätzen nach den unterschiedlichen Arten von Wasserversorgungsanlagen im Sinne des § 3 Nr. 2 TrinkwV und nach den nicht eingehaltenen Anforderungen der Trinkwasserverordnung an Wasser zum menschlichen Gebrauch. § 9 Abs. 7 TrinkwV stellt hier die spezielle Befugnisnorm für den Fall dar, dass die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in den §§ 5 - 7 TrinkwV festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen auf die Trinkwasser-Installation im Sinne von § 3 Nr. 3 TrinkwV oder deren unzulängliche Instandhaltung zurückzuführen ist. Diese ist daher vor der allgemeineren Regelung des § 9 Abs. 4 TrinkwV wegen Spezialität vorrangig.

Die Rechtmäßigkeit der in Ziffer I.3.1 getroffenen Anordnung ist daher an der Befugnisnorm des § 9 Abs. 7 TrinkwV zu messen.

2. Dabei ist auf die Sach- und Rechtslage bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheids am 10. März 2014 abzustellen.

Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bestimmt sich im Verwaltungsprozess grundsätzlich nach dem materiellen Recht (BVerwG, U.v. 27.4.1990 - 8 C 87/88 - NVwZ 1991, 360, 1. Leitsatz; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 45). Dem § 9 TrinkwV ist jedoch keine Aussage zu entnehmen, auf welchen Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung einer auf diese Bestimmung gestützten Maßnahme abzustellen ist. Daher greift hier der prozessrechtliche Grundsatz, dass für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt des Bescheiderlasses abzustellen ist (Schmidt in Eyermann, a.a.O., Rn. 45).

3. Tatbestandsvoraussetzung für die Anordnung einer Maßnahme nach § 9 Abs. 7 TrinkwV ist die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in den §§ 5 - 7 TrinkwV festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen. Vorliegend wurden in den bis zum Bescheidserlass genommenen Proben die Stoffe Epichlorhydrin und Bisphenol A festgestellt. Hinsichtlich Epichlorhydrin existiert ein Grenzwert nach § 6 Abs. 2 TrinkwV i.V.m. Anlage 2, der sich auf 0,10 gg/l beläuft. Dieser Grenzwert wurde in den bis zum Bescheidserlass (und auch danach) entnommenen Wasserproben jeweils weit unterschritten. Insoweit kann daher eine Grenzwertüberschreitung nicht festgestellt werden.

Für Bisphenol A existiert demgegenüber kein Grenzwert im Sinne des § 6 Abs. 2 TrinkwV. Ebenso wenig existiert ein Grenzwert nach § 7 i.V.m. Anlage 3 TrinkwV. § 5 TrinkwV ist auf Bisphenol A schon aus dem Grunde nicht anwendbar, weil es sich dabei um einen chemischen Stoff und keinen mikrobiologischen Parameter handelt. In Frage kommt daher nur eine Nichteinhaltung der Anforderungen nach § 6 Abs. 1 oder Abs. 3 TrinkwV.

a) Nach § 6 Abs. 1 TrinkwV dürfen im Trinkwasser chemische Stoffe nicht in Konzentrationen enthalten sein, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen. Dafür, dass eine Schädigung zu „besorgen“ ist, muss diese weder eingetreten, noch mit Sicherheit zu erwarten sein. Es reicht, dass die Möglichkeit einer Gesundheitsbeschädigung besteht. Insbesondere ist zu berücksichtigen, ob in den wissenschaftlichen Fachkreisen die Möglichkeit für Gesundheitsschäden allgemeine Ansicht ist oder ob nur Außenseiter eine solche Möglichkeit bejahen (Rathke in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, § 6 TrinkwV, Rn. 5 i.V.m. § 5 Rn. 11). Wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 TrinkwV ergibt, ist dabei insbesondere auch die Konzentration des Stoffes im Trinkwasser zu berücksichtigen (vgl. auch Rathke, a.a.O., § 5 Rn. 12).

In sämtlichen bis zur Entscheidung des Senats durchgeführten Messungen wurden Werte für Bisphenol A in dem aus der Trinkwasserinstallation entnommenen Wasser von zwischen 0,018 (Probenahme v. 3.4.2014, Wohnung J., 6. OG, Haus …*) und 1,35 gg/l (Probenahme vom 30.11.2017, gleiche Wohnung) im Warmwasser festgestellt. Das Vorhandensein von Bisphenol A in Lebensmitteln wie auch im Trinkwasser wird von allen Sachverständigen und von allen zuständigen Behörden als grundsätzlich problematisch und gesundheitlich nicht unbedenklich gesehen (vgl. nur Umweltbundesamt, Bisphenol A - Massenchemikalie mit unerwünschten Nebenwirkungen, Dessau 2010, zu finden unter: https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/ medien/publikation/long/3782.pdf zuletzt recherchiert am 23.4.2018). Dies ist auch zwischen den Beteiligten unstreitig. Streitig ist in der Wissenschaft allerdings, bis zu welchem Wert eine tägliche Aufnahme durch den Menschen unbedenklich ist und davon abgeleitet, welche Dosis in einer bestimmten Menge eines Lebensmittels bzw. von Trinkwasser enthalten sein darf, ohne eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen zu lassen. Bei der Beurteilung dieser Schwelle kommt dem Sachverstand der hierfür zuständigen Fachbehörde eine besondere Bedeutung zu.

Das Umweltbundesamt hat in seiner Empfehlung vom 13. Mai 2014 „Beurteilung materialbürtiger Kontaminationen des Trinkwassers“ (zu finden unter: https://www. umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/374/dokumente/140514_dwpll_empfe hlung.pdf; zuletzt recherchiert am 23. April 2018) ausgeführt, dass, wenn das Trinkwasser durch einen materialbürtigen Stoff verunreinigt ist, für den die Trinkwasserverordnung keinen Grenzwert enthält und das Gesundheitsamt - etwa im Rahmen von § 9 Abs. 7 oder § 20 Abs. 1 TrinkwV - zu bewerten hat, ob die Verunreinigung eine Schädigung der menschlichen Gesundheit nach § 6 Abs. 1 TrinkwV besorgen lässt, hierfür die Leitwerte für materialbürtige Kontaminanten nach den Leitlinien und Bewertungsgrundlagen des Umweltbundesamtes herangezogen werden können. Diese Leitwerte, die bisher als DWPLL (drinking water positive list limit)-Wert bezeichnet wurden (künftig: MTCtap), seien humantoxikologisch abgeleitete provisorische Trinkwasserhöchstwerte für materialbürtige Stoffe. Der Senat geht daher davon aus, dass dieser aufgrund der Expertise des Umweltbundesamtes festgelegte Wert zur Bestimmung der Möglichkeit einer Schädigung der menschlichen Gesundheit im Sinne von § 6 Abs. 1 TrinkwV geeignet ist. Die hiergegen vom Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit des Beklagten vorgebrachten Gründe beschränken sich auf allgemeine Ausführungen zur grundsätzlichen Gefährlichkeit von Bisphenol A und zur Bedenklichkeit der von der Beigeladenen angewandten Methode der Rohrinnensanierung mit Epoxidharz. Sie vermögen jedoch die Empfehlung des Umweltbundesamtes schon deshalb nicht in Frage zu stellen, als sie über die genannten allgemeinen Ausführungen hinaus keine abweichende Einschätzung enthalten, ab welchem Wert von Bisphenol A im Trinkwasser eine Schädigung der menschlichen Gesundheit zu besorgen wäre.

Das Umweltbundesamt hat in seiner Leitlinie zur hygienischen Beurteilung von organischen Beschichtungen in Kontakt mit Trinkwasser (Beschichtungsleitlinie), die im Zeitpunkt des Bescheiderlasses in ihrer Fassung vom 30. November 2010 gültig war, einen DWPLL-Wert für Bisphenol A von 30 gg/l festgelegt. Im März 2015 (und mithin nach Bescheidserlass) hat das Umweltbundesamt diesen Wert aufgrund einer geänderten Einschätzung der europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hinsichtlich der tolerierbaren täglichen Aufnahmemenge für Bisphenol A auf 12 gg/l reduziert. Damit werden durch die festgestellten Bisphenol-A-Konzentrationen im Trinkwasser der klägerischen Wohnungsanlage weder der im Bescheidserlass geltende höhere Wert von 30 gg/l noch der inzwischen geltende niedrigere Wert von 12 gg/l erreicht. Die Frage, ob aufgrund des maßgeblichen Zeitpunkts zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage allein auf den im Zeitpunkt des Bescheiderlasses geltenden Wert von 30 gg/l abzustellen ist oder ob es sich bei der Änderung lediglich um eine veränderte Einschätzung der Gefährdung durch die zuständige Behörde, die mithin zu berücksichtigen wäre, handelt, kann daher offen gelassen werden. In keinem Fall liegt danach eine Konzentration von Bisphenol A vor, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lässt. Die Anforderungen des § 6 Abs. 1 TrinkwV wurden daher im Zeitpunkt des Bescheiderlasses eingehalten.

b) Für den vorliegenden Rechtsstreit unerheblich ist auch die am 8. März 2018 - und mithin nach Erlass des vorliegenden Urteils - vom Umweltbundesamt publizierte „Information - neue Regelung von Bisphenol A - Konsequenzen für Materialien im Kontakt mit Trinkwasser“ (zu finden unter: https://www.umweltbundesamt.de/sites/ default/files/medien/374/dokumente/neue_regelung_von_bisphenol_a_-_konsequen zen_fuer_materialien_im_kontakt_mit_trinkwasser.pdf, zuletzt recherchiert am 23. April 2018). Darin hat das Umweltbundesamt darüber informiert, dass es nach der Verordnung (EU) Nr. 2018/213 einen neuen gesundheitlich begründeten Höchstwert im Trinkwasser (MTCtap) auf der Grundlage der Bewertungen der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) festlege. Dieser Höchstwert von Bisphenol A, das aus organischen Materialien in das Trinkwasser abgegeben werde, betrage nunmehr 2,5 gg/l. Damit werde der in der UBA-Beschichtungsleitlinie für Bisphenol A angegebene DWPLL-Wert, der ursprünglich 30 gg/l betragen habe und 2015 auf 12 gg/l abgesenkt worden sei, nunmehr mit 2,5 gg/l festgelegt. Diese Anforderung gelte ab sofort bei Prüfungen aller organischen Materialien entsprechend den UBA-Leitlinien, die Bisphenol A als Ausgangsstoff enthielten. Diese Änderung solle auch berücksichtigt werden, wenn Trinkwasser aus beschichteten Bauteilen von Wasserversorgungsanlagen, z.B. nach Innenbeschichtungen von Trinkwasserinstallationen, auf materialbürtige Stoffe untersucht werde. Auch wenn man davon ausgeht, dass es sich dabei um eine grundsätzlich auch bei Zugrundelegung des Bescheidsdatums als maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage berücksichtigungsfähige Änderung der Einschätzung der sachverständigen Behörde handelt, führt diese Änderung der Einschätzung der zuständigen Fachbehörde nicht zu einem anderen Ergebnis des vorliegenden Rechtsstreits. Denn im Zeitpunkt des Bescheidserlasses wurde auch der neue vom Umweltbundesamt festgesetzte Vorsorgewert bei Weitem nicht erreicht. Auch der höchste bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats gemessene Wert beträgt mit 1,35 gg/l Bisphenol A (gemessen am 30. November 2017 im Haus Nr. …, 6. OG, Wohnung V.) immer noch nur etwas mehr als die Hälfte dieses neuen Vorsorgewerts.

c) Die Anforderung des § 6 Abs. 3 TrinkwV wird ebenfalls eingehalten. Danach sollen Konzentrationen von Stoffen, die das Trinkwasser verunreinigen oder seine Beschaffenheit nachteilig beeinflussen können, so niedrig gehalten werden, wie dies nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik mit vertretbarem Aufwand unter Berücksichtigung von Einzelfällen möglich ist. Potentiell das Trinkwasser verunreinigende und seine Beschaffenheit nachteilig beeinflussende Stoffe sollen so wenig wie möglich im Trinkwasser vorkommen, ihre Konzentration soll minimiert werden. Bei der Bestimmung handelt es sich um eine Konkretisierung der grundlegenden Anforderungen an Trinkwasser nach § 4 Abs. 1 Satz 2 TrinkwV (Rathke, a.a.O., § 6 Rn. 17). Auch wenn es sich dabei nur um eine Sollbestimmung handelt, ist eine Verletzung dieser Norm dennoch möglich, sodass sie Grundlage einer Maßnahme nach § 9 Abs. 7 TrinkwV sein kann. Eine Konzentration von chemischen Stoffen im Wasser, die das Trinkwasser verunreinigt oder seine Beschaffenheit nachteilig beeinflussen kann, liegt hier vor: Hinsichtlich Epichlorhydrin ist zwar fraglich, ob dieser Stoff überhaupt von § 6 Abs. 3 TrinkwV erfasst ist, da insoweit mit § 6 Abs. 2 TrinkwV i.V.m. Anlage 2 eine Spezialnorm besteht. Dies kann jedoch dahingestellt werden, da jedenfalls der ebenfalls das Trinkwasser nachteilig beeinflussende Stoff Bisphenol A, für den kein Grenzwert nach § 6 Abs. 2 TrinkwV i.V.m. Anlage 2 existiert, im Wasser feststellbar ist.

Eine Reduzierung dieser Konzentration ist nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses grundsätzlich möglich. Die hierfür notwendige Maßnahme wäre im Zeitpunkt des Bescheiderlasses die Entfernung sämtlicher mit Epoxidharz ausgekleideten Wasserleitungen. Diese wäre nur auf sogenannte „klassische“ Weise, also durch mechanische Entfernung dieser Leitungen möglich (s.o.). Ein solches Vorgehen entspräche den allgemein anerkannten Regeln der Technik und würde zu einer Verringerung der Bisphenol-A-Werte führen, auch wenn ein Eintrag aus anderen Quellen in das Trinkwasser, wie insbesondere die Beigeladene im Berufungsverfahren vorgetragen hat, grundsätzlich denkbar ist.

Allerdings verlangt § 6 Abs. 3 TrinkwV eine derartige Minimierung nicht unter allen Umständen, sondern nur, soweit dies mit vertretbarem Aufwand unter Berücksichtigung von Einzelfällen möglich ist. Der Verordnungsgeber trägt insoweit den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung, indem er zwar unter Vorsorgegesichtspunkten eine möglichst weitgehende Minimierung von das Trinkwasser negativ beeinflussenden Stoffen anordnet, dies aber unter dem Vorbehalt des vertretbaren Aufwands, und zwar insbesondere unter Berücksichtigung von Einzelfällen, stellt. Hier bedeutet dies, dass das Minimierungsgebot (vgl. Rathke, a.a.O., § 6 Rn. 18/19) durch die von der Klägerin unterlassene Entfernung der mit Epoxidharz ausgekleideten Wasserleitungen nicht verletzt ist. Denn diese Maßnahme würde nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Kosten in Höhe von rund 1.000.000,00 € verursachen. Angesichts der bislang sehr geringen Konzentration von Epichlorhydrin und Bisphenol A, die die Vorsorgewerte des Umweltbundesamts nicht erreicht, stände dieser Betrag nicht mit dem möglicherweise zu erzielenden Erfolg im Verhältnis. Es fehlt daher schon an der Angemessenheit der angeordneten Minimierung.

d) Aber auch die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 7 TrinkwV lie-gen nicht vor.

Zwar sind hier Tatsachen bekannt geworden, nach denen das Vorhandensein von Epichlorhydrin und Bisphenol A auf die Trinkwasserinstallation in der Wohnanlage der Klägerin zurückzuführen ist im Sinne von § 9 Abs. 7 Satz 1 TrinkwV. „Trinkwasser-Installation“ ist nach § 3 Nr. 3 TrinkwV die Gesamtheit der Rohrleitungen, Armaturen und Apparate, die sich zwischen dem Punkt des Übergangs von Trinkwasser aus einer Wasserversorgungsanlage im Sinne von § 3 Nr. 2 TrinkwV an den Nutzer und dem Punkt der Entnahme von Trinkwasser befinden. Diese Definition ist, was die mit Epoxidharz ausgekleideten Wasserleitungen angeht, erfüllt. Entgegen der Argumentation der Beigeladenen im Berufungsverfahren ist der Senat auch davon überzeugt, dass die im Trinkwasser festgestellten Werte für Bisphenol A und Epichlorhydrin jedenfalls auch aus der Auskleidung der Wasserleitungen mit Epoxidharz resultieren. Die diesbezügliche Argumentation des Verwaltungsgerichts in seinem Urteil ist überzeugend und wurde durch die Argumentation der Beigeladenen im Berufungsverfahren nicht substantiiert infrage gestellt.

Aus diesem Umstand muss jedoch auch eine gesundheitliche Gefahr resultieren, § 9 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 TrinkwV. Der Gefahrbegriff ist dabei ebenso wie nach Art. 3 Nr. 14 der Verordnung (EG) 178/2002 zu verstehen (Rathke, a.a.O., § 9 Rn. 6). Die gesundheitliche Gefahr in diesem Sinne muss aber nicht wie in § 6 Abs. 1 TrinkwV verlangt aufgrund der Konzentration der chemischen Stoffe „zu besorgen“ sein, sondern sie muss vielmehr möglicherweise aus der Trinkwasserinstallation „resultieren“. Dies ergibt sich aus der Formulierung „aus der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung möglicherweise resultierenden Gefahren“ im Wortlaut des § 9 Abs. 7 Satz 1 TrinkwV. Gegen diese Auslegung der Bestimmung kann auch nicht mit dem Beklagten argumentiert werden, bei einem derartigen Verständnis würde das Vorsorgein ein Nachweisprinzip verkehrt: Denn bei § 9 Abs. 7 TrinkwV handelt es sich um eine Eingriffsbefugnis, die vom Betreiber einer Wasserversorgungsanlage erhebliche Maßnahmen verlangen kann, bis die gesundheitliche Gefahr beseitigt oder zumindest auf ein tolerierbares Maß verringert ist. Hierfür muss eine möglicherweise bestehende Gefahr schon aus Verhältnismäßigkeitsgründen gefordert werden. Eine derartige Anordnung nur zur Vorsorge gegen etwaige, derzeit noch nicht feststehende Entwicklungen zu treffen, würde gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen und wäre mit dem Grundrechtsschutz der betroffenen Betreiber von Wasserversorgungsanlagen nicht vereinbar.

Aufgrund des bereits oben dargestellten Umstands, dass die vom Umweltbundesamt festgelegten DWPLL-Werte für Bisphenol A bzw. die in der Trinkwasserverordnung enthaltenen Grenzwerte für Epichlorhydrin nicht überschritten sind, kann von einer gesundheitlichen Gefahr nicht ausgegangen werden. Damit liegen die Tatbestandsvoraussetzungen der Befugnisnorm nicht vor.

3. Darüber hinaus ist die Anordnung auch wegen eines Ermessensfehlers (§ 114 VwGO) rechtswidrig. Bei der von der Klägerin betriebenen Wasserversorgungsanlage handelt es sich um eine solche nach § 3 Nr. 2 Buchst. e TrinkwV, da aus dieser das von einem Wasserversorger (Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nr. 2 Buchst. a oder b TrinkwV) stammende Wasser an Verbraucher, hier konkret die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft bzw. deren Mieter abgegeben wird. Diese wird auch nicht im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit im Sinne von § 3 Nr. 11 TrinkwV betrieben. Eine solche ist definiert als die Trinkwasserbereitstellung für einen unbestimmten, wechselnden und nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis. Die Gesetzesbegründung (BR-Drs. 530/10, Seite 63) nennt als Unterscheidungsmerkmal, dass die im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit betriebenen Einrichtungen der Allgemeinheit Leistungen anbieten, die von einem wechselnden Personenkreis in Anspruch genommen werden. Im Gegensatz dazu gibt es hier einen genau bestimmten Personenkreis, bestehend aus den Eigentümern bzw. den Mietern der Wohneinheiten und deren Besuchern bzw. Gästen. Damit liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 7 Satz 2 TrinkwV vor mit der Folge, dass aus der gebundenen Befugnisnorm nach Satz 1 eine im Ermessen des Gesundheitsamts stehende Befugnis wird (vgl. Rathke a.a.O., § 9 Rn. 19). Das Gesundheitsamt hat also ein Ermessen, ob es eine Maßnahme nach § 9 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 TrinkwV anordnet, von dem es pflichtgemäß Gebrauch machen muss.

Betrachtet man die Begründung des Bescheids zu Ziffer I.3.1 (Seite 8 des Bescheids; zur Maßgeblichkeit der Begründung vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, § 114 Rn. 18) ist nicht erkennbar, dass es dem Beklagten bewusst war, dass er hier einen Ermessensspielraum hat und dass er diesen ausfüllen will. Die Begründung erschöpft sich insoweit auf Ausführungen zur Frage, ob überhaupt eine Innensanierung von alten Kupferleitungen mittels Epoxidharzbeschichtung zulässig ist und ob diese den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Im Sinne einer Ermessensbetätigung kann allein die Formulierung verstanden werden, dass die Gefahr bestehe, dass aus dem Epoxidharz Bisphenol A und Epichlorhydrin ausgeschwemmt werde, Stoffe, die nachweislich das Risiko gesundheitlicher Gefahren in sich bergen. Dass das Landratsamt erkannt hat, dass es hier einen Spielraum hat, lässt sich der Begründung dagegen nicht entnehmen.

Aber auch wenn man nicht von einem Ermessensausfall ausgeht, liegt jedenfalls ein Ermessensfehlgebrauch vor. Nach § 114 Satz 1, 2. Alternative VwGO prüft das Gericht auch, ob die Behörde ihr Ermessen dem Zweck der Ermächtigung entspre-chend ausgeübt hat. Diese Anforderung vergleicht die Gründe der Behörde mit dem Gesetzeszweck (Rennert, a.a.O., § 114 Rn. 20). Die gerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt zu überprüfen, ob sich die Behörde von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen. Dies umfasst auch die Prüfung, ob die Behörde den oder die Zwecke des Gesetzes zutreffend und vollständig erfasst und sich in diesem Normprogramm gehalten hat (Rennert, a.a.O.). Vorliegend lässt sich der Begründung der Ziffer I.3.1 des Bescheids nicht entnehmen, dass dem Landratsamt bewusst war, dass für die Frage, ob eine Anordnung nach § 9 Abs. 7 Sätze 1 und 2 TrinkwV getroffen wird, maßgeblich darauf ankommt, wie hoch die Gefahr für die menschliche Gesundheit ist, was sich danach bemisst, wie hoch die festgestellten Werte von Epichlorhydrin und Bisphenol A sind. Etwaige Überlegungen hierzu lassen sich der Begründung nicht im Ansatz entnehmen. Daher ist die Anordnung jedenfalls wegen eines Ermessensfehlgebrauchs rechtswidrig.

Ziffer I.3.1 des Bescheids verletzt die Klägerin auch in eigenen Rechten und ist daher aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Auf die Frage, ob die Sanierung korrodierter Wasserleitungen durch Ausspritzen mit Epoxidharz den allgemein anerkannten Regeln der Technik i.S.v. § 17 TrinkwV entspricht oder nicht, kommt es nach alledem nicht entscheidungserheblich an. Gleiches gilt für die Frage, ob der Beklagte mit dem Schreiben vom 20. November 2012, mit dem das Verfahren zur Untersagung der Rohrinnensanierung mit Epoxidharz eingestellt wurde, einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat.

II.

Ziffer I.6.1 des Bescheids ist ebenfalls rechtswidrig und verletzt die Klägerin in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Anordnung stellt einen engen Zusammenhang mit der in Ziffer I.3.1 angeordneten Sanierung der mit Epoxidharz ausgekleideten Wasserleitungen her, indem die Untersuchung bis zu dieser Sanierung angeordnet wird. Daher ist im Gleichlauf mit dem oben zu Ziffer I.3.1 des streitgegenständlichen Bescheids ausgeführten für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt des Bescheiderlasses am 10. März 2014 abzustellen.

Der streitgegenständliche Bescheid nennt auch hinsichtlich der in Ziffer I.6.1 angeordneten Pflicht zur Untersuchung des Trinkwassers auf Epichlorhydrin und Bisphenol A keine Rechtsgrundlage.

1. Diese findet sich für die Untersuchung auf Bisphenol A jedoch in § 20 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b TrinkwV.

§ 20 Abs. 1 Nr. 3 TrinkwV ist vorliegend nicht einschlägig, da er nur eine Modifikation der in § 14 TrinkwV geregelten Untersuchungspflichten ermöglicht. Untersuchungspflichten nach § 14 Abs. 1 und 2 TrinkwV richten sich aber nur an Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nr. 2 Buchst. a oder b TrinkwV. Die Untersuchungspflichten nach § 14 Abs. 3 TrinkwV richten sich zwar auch an Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nr. 2 Buchst. e TrinkwV wie vorliegend, allerdings nur bei Abgabe von Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit, die hier nicht vorliegt (s.o.).

§ 20 Abs. 1 Nr. 5 TrinkwV ist vorliegend nicht einschlägig, da er nur auf die Anordnung von Maßnahmen zur Beseitigung von Verunreinigungen und zur Vorbeugung von künftigen Verunreinigungen abzielt. Auch darum geht es bei Ziffer I.6.1 des Bescheides nicht.

Tatbestandsmäßige Voraussetzung einer Anordnung nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 b TrinkwV ist die Erforderlichkeit der Untersuchung zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Sicherstellung der einwandfreien Beschaffenheit des Trinkwassers. Auf der Rechtsfolgenseite können dann Untersuchungen angeordnet werden zur Feststellung, ob andere als die nach den Anlagen 2 und 3 untersuchten Parameter in Konzentrationen enthalten sind, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen.

Bei Bisphenol A handelt es sich grundsätzlich um einen für die menschliche Gesundheit schädlichen Stoff, der nicht in den Anlagen 2 oder 3 enthalten ist. Er befindet sich im Trinkwasser der klägerischen Wohnanlage derzeit wie auch im Zeitpunkt des Bescheiderlasses nur in Konzentrationen, die eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit nicht besorgen lassen (siehe oben). Allerdings kann diese Konzentration aufgrund der von dem Beklagten im Berufungsverfahren angeführten Umstände grundsätzlich in Zukunft ansteigen, insbesondere in den Fällen einer thermischen oder chemischen Desinfektion wegen Legionellen, außerdem wegen Alterung, möglicher schlechter Verarbeitung, etc. Um zu erkennen, ob die Konzentration von Bisphenol A über den vom Bundesamt für die Beurteilung, ob eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit im Sinne des § 9 Abs. 7 TrinkwV zu besorgen ist, festgesetzten DWPLL-Wert angestiegen ist, kann daher eine derartige Untersuchung nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 b TrinkwV angeordnet werden, da die allgemeinen Untersuchungspflichten des § 14 TrinkwV wie gezeigt eine derartige Untersuchung nicht abdecken.

2. Hinsichtlich der alle 5 Jahre angeordneten Untersuchung auf Epichlorhydrin (vgl. den Änderungsbescheid vom 28. Mai 2015) kann jedoch § 20 Abs. 1 Nr. 4 b TrinkwV nicht als Rechtsgrundlage herangezogen werden, da dieser Stoff in der Anlage 2 genannt ist. § 20 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 5 TrinkwV sind aus den bereits oben zur Untersuchung auf Bisphenol A genannten Gründen nicht einschlägig.

§ 20 Abs. 1 Nr. 2 TrinkwV könnte nach seinem Wortlaut wohl herangezogen werden („bestimmte Untersuchungen“). Nach der amtlichen Begründung des Regierungsentwurfs dient die Bestimmung aber nur der Anordnung eines bestimmten Untersuchungsverfahrens (BR-Drs. 530/10, S. 106), was gegen die Anwendung auf den vorliegenden Fall spricht. Letztendlich kann diese Frage aber dahingestellt bleiben, da dann mangels einer Spezialvorschrift in der Trinkwasserverordnung als Befugnisnorm § 39 Abs. 2 Nr. 1 IfSG i.V.m. § 6 Abs. 2 TrinkwV einschlägig wäre.

3. Gleichwohl ist auch die in Ziffer I.6.1 des streitgegenständlichen Bescheides angeordnete Untersuchungspflicht rechtswidrig. Die Anordnung stellt nämlich nach ihrem Wortlaut einen untrennbaren Zusammenhang mit der Maßnahme nach Ziffer I.3.1 auf, da die Untersuchung „bis zur Beseitigung“ verlangt wird. Da die Anordnung nach Ziffer I.3.1 aber rechtswidrig und auf die Anfechtungsklage hin aufzuheben ist, kann auch die Untersuchungspflicht, so wie sie verfügt ist, nicht aufrechterhalten bleiben.

Daneben besteht wohl auch ein Ermessensdefizit: Denn das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit der Beklagten hat im Zulassungsverfahren (Blatt 168 f. der Akte des Zulassungsverfahrens) selbst detailliert ausgeführt, welche Anforderungen an eine ordnungsgemäße Beprobung des Trinkwassers auf Bisphenol A zu stellen wären. Derartige Vorkehrungen sind in der hier streitgegenständlichen Anordnung aber nicht getroffen worden.

Die Untersuchungspflicht in Ziffer I.6.1 des Bescheides ist daher rechtswidrig, verletzt die Klägerin in eigenen Rechten und ist aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

III.

Gleiches gilt für die in Ziffer III. a und c verfügten Zwangsgelder. Da sie sich auf die rechtswidrigen und aufzuhebenden Anordnungen nach Ziffer I.3.1 und I.6.1 beziehen, sind sie ebenfalls rechtswidrig, verletzen die Klägerin in ihren eigenen Rechten und sind daher aufzuheben.

IV.

Die Kostenentscheidung war aufgrund des Grundsatzes der Kosteneinheit (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, vor § 154, Rn. 6) neu und einheitlich für beide Instanzen zu bilden. Da der Beklagte hinsichtlich der Teile des streitgegenständlichen Bescheids, die nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens waren, im insoweit rechtskräftig gewordenen Urteil des Verwaltungsgerichts obsiegt hat, waren die Kosten nach § 155 Abs. 1 VwGO verhältnismäßig zu teilen. Ausgangspunkt für die Quotelung waren dabei die Streitwerte der einzelnen Ziffern des Bescheids, wie sie sich aus dem Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts ergeben. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren nach § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, da dieser einen Antrag gestellt hat und sich damit dem Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat (Schmidt in Eyermann, VwGO, § 162, Rn. 17 m.w.N.).

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Revision war zuzulassen, da die Frage, welche Bestimmung Rechtsgrundlage einer Anordnung zur Beseitigung von Epoxidharz ausgekleideten Wasserleitungen sein kann, grundsätzliche Bedeutung hat, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

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Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

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Im Sinne dieser Verordnung 1. ist „Trinkwasser“ in jedem Aggregatzustand des Wassers und ungeachtet dessen, ob das Wasser für die Bereitstellung auf Leitungswegen, in Wassertransport-Fahrzeugen, aus Trinkwasserspeichern an Bord von Land-, Wasser- ode

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(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen,1.welchen Anforderungen das Wasser für den menschlichen Gebrauch entsprechen muss, um der Vorschrift von § 37 Absatz 1 zu gen

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(1) Im Trinkwasser dürfen chemische Stoffe nicht in Konzentrationen enthalten sein, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen. (2) Im Trinkwasser dürfen die in Anlage 2 festgesetzten Grenzwerte für chemische Parameter nicht übe

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(1) Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser sind mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu planen, zu bauen und zu betreiben. (2) Werkstoffe und Materialien, die für die Neuerrichtung oder Ins

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(1) Wenn es unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Sicherstellung einer einwandfreien Beschaffenheit des Trinkwassers erforderlich ist, kann das Gesundheitsamt anordnen, dass der Unternehm

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Trinkwasserverordnung - TrinkwV 2001 | § 10 Zulassung der Abweichung von Grenzwerten für chemische Parameter


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Trinkwasserverordnung - TrinkwV 2001 | § 1 Zweck der Verordnung


Zweck der Verordnung ist es, die menschliche Gesundheit vor den nachteiligen Einflüssen, die sich aus der Verunreinigung von Wasser ergeben, das für den menschlichen Gebrauch bestimmt ist, durch Gewährleistung seiner Genusstauglichkeit und Reinheit n

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(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.

(3) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes regeln, die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen sowie Beschlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung gefasst werden, wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch.

(1) Über die Bestellung und Abberufung des Verwalters beschließen die Wohnungseigentümer.

(2) Die Bestellung kann auf höchstens fünf Jahre vorgenommen werden, im Fall der ersten Bestellung nach der Begründung von Wohnungseigentum aber auf höchstens drei Jahre. Die wiederholte Bestellung ist zulässig; sie bedarf eines erneuten Beschlusses der Wohnungseigentümer, der frühestens ein Jahr vor Ablauf der Bestellungszeit gefasst werden kann.

(3) Der Verwalter kann jederzeit abberufen werden. Ein Vertrag mit dem Verwalter endet spätestens sechs Monate nach dessen Abberufung.

(4) Soweit die Verwaltereigenschaft durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden muss, genügt die Vorlage einer Niederschrift über den Bestellungsbeschluss, bei der die Unterschriften der in § 24 Absatz 6 bezeichneten Personen öffentlich beglaubigt sind.

(5) Abweichungen von den Absätzen 1 bis 3 sind nicht zulässig.

(1) Der Verwalter ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet, die Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die

1.
untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen oder
2.
zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind.

(2) Die Wohnungseigentümer können die Rechte und Pflichten nach Absatz 1 durch Beschluss einschränken oder erweitern.

(1) Trinkwasser muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit insbesondere durch Krankheitserreger nicht zu besorgen ist. Es muss rein und genusstauglich sein. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn

1.
bei der Wassergewinnung, der Wasseraufbereitung und der Wasserverteilung mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden und
2.
das Trinkwasser den Anforderungen der §§ 5 bis 7a entspricht.

(2) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage dürfen Wasser, das den Anforderungen des § 5 Absatz 1 bis 3 oder des § 6 Absatz 1 und 2 nicht entspricht, nicht als Trinkwasser abgeben und anderen nicht zur Verfügung stellen. Satz 1 gilt nicht, soweit

1.
das Gesundheitsamt nach § 9 Absatz 6 festgelegt hat, dass Mikroorganismen oder chemische Stoffe im Trinkwasser enthalten sein dürfen, oder
2.
das Gesundheitsamt nach § 10 Absatz 1, 2, 5 oder die Europäische Kommission auf einen Antrag nach § 10 Absatz 6 eine Abweichung vom Grenzwert eines Parameters nach Anlage 2 zugelassen haben oder
3.
nach § 9 Absatz 4 Satz 3 keine Maßnahmen zu treffen sind.

(3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage dürfen Wasser nicht als Trinkwasser abgeben und anderen nicht zur Verfügung stellen, wenn die Grenzwerte oder die Anforderungen des § 7 nicht eingehalten sind. Satz 1 gilt nicht, soweit

1.
das Gesundheitsamt nach § 9 Absatz 5 die Nichterfüllung oder Nichteinhaltung der in § 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen duldet oder
2.
das Gesundheitsamt nach § 9 Absatz 6 festgelegt hat, dass Mikroorganismen oder chemische Stoffe im Trinkwasser enthalten sein dürfen.

(1) Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser sind mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu planen, zu bauen und zu betreiben.

(2) Werkstoffe und Materialien, die für die Neuerrichtung oder Instandhaltung von Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser verwendet werden und Kontakt mit Trinkwasser haben, dürfen nicht

1.
den nach dieser Verordnung vorgesehenen Schutz der menschlichen Gesundheit unmittelbar oder mittelbar mindern,
2.
den Geruch oder den Geschmack des Wassers nachteilig verändern oder
3.
Stoffe in Mengen ins Trinkwasser abgeben, die größer sind als dies bei Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik unvermeidbar ist.
Der Unternehmer und der sonstige Inhaber von Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser haben sicherzustellen, dass bei der Neuerrichtung oder Instandhaltung nur Werkstoffe und Materialien verwendet werden, die den in Satz 1 genannten Anforderungen entsprechen.

(3) Das Umweltbundesamt legt zur Konkretisierung der Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 Bewertungsgrundlagen fest. Die Bewertungsgrundlagen können insbesondere enthalten:

1.
Prüfvorschriften mit Prüfparametern, Prüfkriterien und methodischen Vorgaben zur Bewertung der hygienischen Eignung der Ausgangsstoffe nach Nummer 2, der Werkstoffe und Materialien nach Nummer 3 sowie von Werkstoffen und Materialien in daraus gefertigten Produkten,
2.
Positivlisten der Ausgangsstoffe, die zur Herstellung von Werkstoffen und Materialien hygienisch geeignet sind, einschließlich Beschränkungen für den Einsatz der Ausgangsstoffe,
3.
Positivlisten von Werkstoffen und Materialien, deren Prüfung ergeben hat, dass sie für den Kontakt mit Trinkwasser hygienisch geeignet sind, einschließlich Beschränkungen für den Einsatz dieser Werkstoffe und Materialien in bestimmten Produkten oder mit bestimmten Trinkwässern.
Das Umweltbundesamt entscheidet, für welche Werkstoff- oder Materialgruppen es Bewertungsgrundlagen festlegt. Hat es Bewertungsgrundlagen für eine Werkstoff- oder Materialgruppe festgelegt, so gelten sie nach Ablauf von zwei Jahren nach ihrer Veröffentlichung verbindlich. Enthalten die Bewertungsgrundlagen Positivlisten nach Satz 2 Nummer 2 oder Nummer 3, dürfen für die Neuerrichtung oder die Instandhaltung von Anlagen nach Absatz 2 nur solche Ausgangsstoffe, Werkstoffe und Materialien verwendet werden, die auf den Positivlisten geführt sind.

(4) Die Bewertungsgrundlagen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 legt das Umweltbundesamt von Amts wegen fest und schreibt sie fort. Die Bewertungsgrundlagen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und 3 werden vom Umweltbundesamt auf Antrag festgelegt oder fortgeschrieben. Anträge müssen die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 und nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 enthalten. Auf die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 bezogene Prüfungen und Beurteilungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Türkei durchgeführt worden sind, werden anerkannt. Liegt ein öffentliches Interesse vor, kann das Umweltbundesamt auch Bewertungsgrundlagen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und 3 von Amts wegen festlegen oder fortschreiben. Vor der Festlegung und Fortschreibung hört das Umweltbundesamt die Länder, die Bundeswehr, das Eisenbahn-Bundesamt sowie die beteiligten Fachkreise und Verbände an. Das Bundesinstitut für Risikobewertung unterstützt das Umweltbundesamt bei der hygienischen Bewertung von Stoffen. Das Umweltbundesamt veröffentlicht die Bewertungsgrundlagen im Bundesanzeiger und im Internet. Einzelheiten zu dem Verfahren legt das Umweltbundesamt in einer Geschäftsordnung fest.

(5) Es wird vermutet, dass Produkte und Verfahren die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 erfüllen, wenn dies von einem für den Trinkwasserbereich akkreditierten Zertifizierer durch ein Zertifikat bestätigt wurde.

(6) Wasserversorgungsanlagen, aus denen Trinkwasser abgegeben wird, dürfen nicht ohne eine den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechende Sicherungseinrichtung mit Wasser führenden Teilen, in denen sich Wasser befindet, das nicht für den menschlichen Gebrauch im Sinne des § 3 Nummer 1 bestimmt ist, verbunden werden. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 haben die Leitungen unterschiedlicher Versorgungssysteme beim Einbau dauerhaft farblich unterschiedlich zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. Sie haben Entnahmestellen von Wasser, das nicht für den menschlichen Gebrauch nach § 3 Nummer 1 bestimmt ist, bei der Errichtung dauerhaft als solche zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen und erforderlichenfalls gegen nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch zu sichern.

(7) Bei der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung von Trinkwasser dürfen nur Stoffe oder Gegenstände im Kontakt mit dem Roh- oder Trinkwasser verwendet und nur physikalische oder chemische Verfahren angewendet werden, die bestimmungsgemäß der Trinkwasserversorgung dienen. Bereits eingebrachte Stoffe oder Gegenstände, die bestimmungsgemäß nicht der Trinkwasserversorgung dienen, müssen bis zum 9. Januar 2025 aus dem Roh- oder Trinkwasser entfernt werden. Satz 2 gilt entsprechend für bereits eingesetzte Verfahren, die bestimmungsgemäß nicht der Trinkwasserversorgung dienen.

(1) Trinkwasser muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit insbesondere durch Krankheitserreger nicht zu besorgen ist. Es muss rein und genusstauglich sein. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn

1.
bei der Wassergewinnung, der Wasseraufbereitung und der Wasserverteilung mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden und
2.
das Trinkwasser den Anforderungen der §§ 5 bis 7a entspricht.

(2) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage dürfen Wasser, das den Anforderungen des § 5 Absatz 1 bis 3 oder des § 6 Absatz 1 und 2 nicht entspricht, nicht als Trinkwasser abgeben und anderen nicht zur Verfügung stellen. Satz 1 gilt nicht, soweit

1.
das Gesundheitsamt nach § 9 Absatz 6 festgelegt hat, dass Mikroorganismen oder chemische Stoffe im Trinkwasser enthalten sein dürfen, oder
2.
das Gesundheitsamt nach § 10 Absatz 1, 2, 5 oder die Europäische Kommission auf einen Antrag nach § 10 Absatz 6 eine Abweichung vom Grenzwert eines Parameters nach Anlage 2 zugelassen haben oder
3.
nach § 9 Absatz 4 Satz 3 keine Maßnahmen zu treffen sind.

(3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage dürfen Wasser nicht als Trinkwasser abgeben und anderen nicht zur Verfügung stellen, wenn die Grenzwerte oder die Anforderungen des § 7 nicht eingehalten sind. Satz 1 gilt nicht, soweit

1.
das Gesundheitsamt nach § 9 Absatz 5 die Nichterfüllung oder Nichteinhaltung der in § 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen duldet oder
2.
das Gesundheitsamt nach § 9 Absatz 6 festgelegt hat, dass Mikroorganismen oder chemische Stoffe im Trinkwasser enthalten sein dürfen.

(1) Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser sind mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu planen, zu bauen und zu betreiben.

(2) Werkstoffe und Materialien, die für die Neuerrichtung oder Instandhaltung von Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser verwendet werden und Kontakt mit Trinkwasser haben, dürfen nicht

1.
den nach dieser Verordnung vorgesehenen Schutz der menschlichen Gesundheit unmittelbar oder mittelbar mindern,
2.
den Geruch oder den Geschmack des Wassers nachteilig verändern oder
3.
Stoffe in Mengen ins Trinkwasser abgeben, die größer sind als dies bei Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik unvermeidbar ist.
Der Unternehmer und der sonstige Inhaber von Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser haben sicherzustellen, dass bei der Neuerrichtung oder Instandhaltung nur Werkstoffe und Materialien verwendet werden, die den in Satz 1 genannten Anforderungen entsprechen.

(3) Das Umweltbundesamt legt zur Konkretisierung der Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 Bewertungsgrundlagen fest. Die Bewertungsgrundlagen können insbesondere enthalten:

1.
Prüfvorschriften mit Prüfparametern, Prüfkriterien und methodischen Vorgaben zur Bewertung der hygienischen Eignung der Ausgangsstoffe nach Nummer 2, der Werkstoffe und Materialien nach Nummer 3 sowie von Werkstoffen und Materialien in daraus gefertigten Produkten,
2.
Positivlisten der Ausgangsstoffe, die zur Herstellung von Werkstoffen und Materialien hygienisch geeignet sind, einschließlich Beschränkungen für den Einsatz der Ausgangsstoffe,
3.
Positivlisten von Werkstoffen und Materialien, deren Prüfung ergeben hat, dass sie für den Kontakt mit Trinkwasser hygienisch geeignet sind, einschließlich Beschränkungen für den Einsatz dieser Werkstoffe und Materialien in bestimmten Produkten oder mit bestimmten Trinkwässern.
Das Umweltbundesamt entscheidet, für welche Werkstoff- oder Materialgruppen es Bewertungsgrundlagen festlegt. Hat es Bewertungsgrundlagen für eine Werkstoff- oder Materialgruppe festgelegt, so gelten sie nach Ablauf von zwei Jahren nach ihrer Veröffentlichung verbindlich. Enthalten die Bewertungsgrundlagen Positivlisten nach Satz 2 Nummer 2 oder Nummer 3, dürfen für die Neuerrichtung oder die Instandhaltung von Anlagen nach Absatz 2 nur solche Ausgangsstoffe, Werkstoffe und Materialien verwendet werden, die auf den Positivlisten geführt sind.

(4) Die Bewertungsgrundlagen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 legt das Umweltbundesamt von Amts wegen fest und schreibt sie fort. Die Bewertungsgrundlagen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und 3 werden vom Umweltbundesamt auf Antrag festgelegt oder fortgeschrieben. Anträge müssen die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 und nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 enthalten. Auf die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 bezogene Prüfungen und Beurteilungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Türkei durchgeführt worden sind, werden anerkannt. Liegt ein öffentliches Interesse vor, kann das Umweltbundesamt auch Bewertungsgrundlagen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und 3 von Amts wegen festlegen oder fortschreiben. Vor der Festlegung und Fortschreibung hört das Umweltbundesamt die Länder, die Bundeswehr, das Eisenbahn-Bundesamt sowie die beteiligten Fachkreise und Verbände an. Das Bundesinstitut für Risikobewertung unterstützt das Umweltbundesamt bei der hygienischen Bewertung von Stoffen. Das Umweltbundesamt veröffentlicht die Bewertungsgrundlagen im Bundesanzeiger und im Internet. Einzelheiten zu dem Verfahren legt das Umweltbundesamt in einer Geschäftsordnung fest.

(5) Es wird vermutet, dass Produkte und Verfahren die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 erfüllen, wenn dies von einem für den Trinkwasserbereich akkreditierten Zertifizierer durch ein Zertifikat bestätigt wurde.

(6) Wasserversorgungsanlagen, aus denen Trinkwasser abgegeben wird, dürfen nicht ohne eine den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechende Sicherungseinrichtung mit Wasser führenden Teilen, in denen sich Wasser befindet, das nicht für den menschlichen Gebrauch im Sinne des § 3 Nummer 1 bestimmt ist, verbunden werden. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 haben die Leitungen unterschiedlicher Versorgungssysteme beim Einbau dauerhaft farblich unterschiedlich zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. Sie haben Entnahmestellen von Wasser, das nicht für den menschlichen Gebrauch nach § 3 Nummer 1 bestimmt ist, bei der Errichtung dauerhaft als solche zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen und erforderlichenfalls gegen nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch zu sichern.

(7) Bei der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung von Trinkwasser dürfen nur Stoffe oder Gegenstände im Kontakt mit dem Roh- oder Trinkwasser verwendet und nur physikalische oder chemische Verfahren angewendet werden, die bestimmungsgemäß der Trinkwasserversorgung dienen. Bereits eingebrachte Stoffe oder Gegenstände, die bestimmungsgemäß nicht der Trinkwasserversorgung dienen, müssen bis zum 9. Januar 2025 aus dem Roh- oder Trinkwasser entfernt werden. Satz 2 gilt entsprechend für bereits eingesetzte Verfahren, die bestimmungsgemäß nicht der Trinkwasserversorgung dienen.

(1) Im Trinkwasser dürfen chemische Stoffe nicht in Konzentrationen enthalten sein, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen.

(2) Im Trinkwasser dürfen die in Anlage 2 festgesetzten Grenzwerte für chemische Parameter nicht überschritten werden.

(3) Konzentrationen von chemischen Stoffen, die das Trinkwasser verunreinigen oder seine Beschaffenheit nachteilig beeinflussen können, sollen so niedrig gehalten werden, wie dies nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik mit vertretbarem Aufwand unter Berücksichtigung von Einzelfällen möglich ist.

(1) Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser sind mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu planen, zu bauen und zu betreiben.

(2) Werkstoffe und Materialien, die für die Neuerrichtung oder Instandhaltung von Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser verwendet werden und Kontakt mit Trinkwasser haben, dürfen nicht

1.
den nach dieser Verordnung vorgesehenen Schutz der menschlichen Gesundheit unmittelbar oder mittelbar mindern,
2.
den Geruch oder den Geschmack des Wassers nachteilig verändern oder
3.
Stoffe in Mengen ins Trinkwasser abgeben, die größer sind als dies bei Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik unvermeidbar ist.
Der Unternehmer und der sonstige Inhaber von Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser haben sicherzustellen, dass bei der Neuerrichtung oder Instandhaltung nur Werkstoffe und Materialien verwendet werden, die den in Satz 1 genannten Anforderungen entsprechen.

(3) Das Umweltbundesamt legt zur Konkretisierung der Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 Bewertungsgrundlagen fest. Die Bewertungsgrundlagen können insbesondere enthalten:

1.
Prüfvorschriften mit Prüfparametern, Prüfkriterien und methodischen Vorgaben zur Bewertung der hygienischen Eignung der Ausgangsstoffe nach Nummer 2, der Werkstoffe und Materialien nach Nummer 3 sowie von Werkstoffen und Materialien in daraus gefertigten Produkten,
2.
Positivlisten der Ausgangsstoffe, die zur Herstellung von Werkstoffen und Materialien hygienisch geeignet sind, einschließlich Beschränkungen für den Einsatz der Ausgangsstoffe,
3.
Positivlisten von Werkstoffen und Materialien, deren Prüfung ergeben hat, dass sie für den Kontakt mit Trinkwasser hygienisch geeignet sind, einschließlich Beschränkungen für den Einsatz dieser Werkstoffe und Materialien in bestimmten Produkten oder mit bestimmten Trinkwässern.
Das Umweltbundesamt entscheidet, für welche Werkstoff- oder Materialgruppen es Bewertungsgrundlagen festlegt. Hat es Bewertungsgrundlagen für eine Werkstoff- oder Materialgruppe festgelegt, so gelten sie nach Ablauf von zwei Jahren nach ihrer Veröffentlichung verbindlich. Enthalten die Bewertungsgrundlagen Positivlisten nach Satz 2 Nummer 2 oder Nummer 3, dürfen für die Neuerrichtung oder die Instandhaltung von Anlagen nach Absatz 2 nur solche Ausgangsstoffe, Werkstoffe und Materialien verwendet werden, die auf den Positivlisten geführt sind.

(4) Die Bewertungsgrundlagen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 legt das Umweltbundesamt von Amts wegen fest und schreibt sie fort. Die Bewertungsgrundlagen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und 3 werden vom Umweltbundesamt auf Antrag festgelegt oder fortgeschrieben. Anträge müssen die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 und nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 enthalten. Auf die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 bezogene Prüfungen und Beurteilungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Türkei durchgeführt worden sind, werden anerkannt. Liegt ein öffentliches Interesse vor, kann das Umweltbundesamt auch Bewertungsgrundlagen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und 3 von Amts wegen festlegen oder fortschreiben. Vor der Festlegung und Fortschreibung hört das Umweltbundesamt die Länder, die Bundeswehr, das Eisenbahn-Bundesamt sowie die beteiligten Fachkreise und Verbände an. Das Bundesinstitut für Risikobewertung unterstützt das Umweltbundesamt bei der hygienischen Bewertung von Stoffen. Das Umweltbundesamt veröffentlicht die Bewertungsgrundlagen im Bundesanzeiger und im Internet. Einzelheiten zu dem Verfahren legt das Umweltbundesamt in einer Geschäftsordnung fest.

(5) Es wird vermutet, dass Produkte und Verfahren die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 erfüllen, wenn dies von einem für den Trinkwasserbereich akkreditierten Zertifizierer durch ein Zertifikat bestätigt wurde.

(6) Wasserversorgungsanlagen, aus denen Trinkwasser abgegeben wird, dürfen nicht ohne eine den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechende Sicherungseinrichtung mit Wasser führenden Teilen, in denen sich Wasser befindet, das nicht für den menschlichen Gebrauch im Sinne des § 3 Nummer 1 bestimmt ist, verbunden werden. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 haben die Leitungen unterschiedlicher Versorgungssysteme beim Einbau dauerhaft farblich unterschiedlich zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. Sie haben Entnahmestellen von Wasser, das nicht für den menschlichen Gebrauch nach § 3 Nummer 1 bestimmt ist, bei der Errichtung dauerhaft als solche zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen und erforderlichenfalls gegen nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch zu sichern.

(7) Bei der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung von Trinkwasser dürfen nur Stoffe oder Gegenstände im Kontakt mit dem Roh- oder Trinkwasser verwendet und nur physikalische oder chemische Verfahren angewendet werden, die bestimmungsgemäß der Trinkwasserversorgung dienen. Bereits eingebrachte Stoffe oder Gegenstände, die bestimmungsgemäß nicht der Trinkwasserversorgung dienen, müssen bis zum 9. Januar 2025 aus dem Roh- oder Trinkwasser entfernt werden. Satz 2 gilt entsprechend für bereits eingesetzte Verfahren, die bestimmungsgemäß nicht der Trinkwasserversorgung dienen.

(1) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage, eines Schwimm- oder Badebeckens oder eines Schwimm- oder Badeteiches hat die ihm auf Grund von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 oder 2 obliegenden Wasseruntersuchungen auf eigene Kosten durchzuführen oder durchführen zu lassen.

(2) Die zuständige Behörde hat die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um

1.
die Einhaltung der Vorschriften des § 37 Abs. 1 und 2 und von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 und 2 sicherzustellen,
2.
Gefahren für die menschliche Gesundheit abzuwenden, die von Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne von § 37 Abs. 1 sowie von Wasser für und in Schwimm- oder Badebecken und Schwimm- oder Badeteichen im Sinne von § 37 Abs. 2 ausgehen können, insbesondere um das Auftreten oder die Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhindern.
§ 16 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass in einem Wasserversorgungsgebiet die in den §§ 5 bis 7 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 3 festgelegten Grenzwerte nicht eingehalten oder die Anforderungen nicht erfüllt sind, hat es unverzüglich zu entscheiden, ob dadurch die Gesundheit der betroffenen Verbraucher gefährdet ist und ob die betroffene Wasserversorgungsanlage oder Teile davon bis auf Weiteres weiterbetrieben werden können. Dabei hat es auch die Gefahren zu berücksichtigen, die für die menschliche Gesundheit entstehen würden, wenn die Bereitstellung von Trinkwasser unterbrochen oder seine Entnahme oder Verwendung eingeschränkt würde. Das Gesundheitsamt informiert den Unternehmer oder den sonstigen Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlagen unverzüglich über seine Entscheidung und ordnet Maßnahmen an, die zur Abwendung der Gefahr für die menschliche Gesundheit erforderlich sind. Ist die Ursache der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung unbekannt, ordnet das Gesundheitsamt eine unverzügliche Untersuchung an oder führt sie selbst durch. Ist die Ursache der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung auf eine Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e zurückzuführen, gilt Absatz 7.

(2) Ist eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit in einem Wasserversorgungsgebiet zu besorgen, so ordnet das Gesundheitsamt an, dass der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der betroffenen Wasserversorgungsanlage für eine anderweitige Versorgung zu sorgen hat. Ist dies dem Unternehmer und dem sonstigen Inhaber der Wasserversorgungsanlage nicht auf zumutbare Weise möglich, so prüft das Gesundheitsamt, ob eine Fortsetzung der betroffenen Wasserversorgung mit bestimmten Auflagen gestattet werden kann, und ordnet die erforderlichen Maßnahmen an. § 10 Absatz 8 gilt entsprechend.

(3) Lässt sich eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit auch durch Anordnungen oder Auflagen nach Absatz 2 nicht ausschließen, ordnet das Gesundheitsamt an, den Betrieb der betroffenen Wasserversorgungsanlage in einem Wasserversorgungsgebiet zu unterbrechen. Die Wasserversorgung ist in den betroffenen Leitungsnetzen oder in den betroffenen Teilen von Leitungsnetzen sofort zu unterbrechen, wenn das Trinkwasser im Leitungsnetz

1.
mit Krankheitserregern im Sinne des § 5 in Konzentrationen verunreinigt ist, die unmittelbar eine Schädigung der menschlichen Gesundheit erwarten lassen, und keine Möglichkeit besteht, das verunreinigte Wasser entsprechend § 5 Absatz 5 hinreichend zu desinfizieren, oder
2.
durch chemische Stoffe in Konzentrationen verunreinigt ist, die eine akute Schädigung der menschlichen Gesundheit erwarten lassen.
Die Unterbrechung des Betriebes und die Wiederinbetriebnahme der in einem Wasserversorgungsgebiet betroffenen Wasserversorgungsanlage haben unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen. Von den Sätzen 1 und 2 kann bei gleichzeitiger Verwendungseinschränkung des Trinkwassers nur dann abgewichen werden, wenn dies erforderlich ist, um die öffentliche Sicherheit aufrechtzuerhalten.

(4) Das Gesundheitsamt ordnet bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in den §§ 5 und 6 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen unverzüglich an, dass unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität getroffen werden und dass deren Durchführung vorrangig ist. Die Dringlichkeit dieser Maßnahmen richtet sich nach dem Grad der Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit. In einem Zeitraum von 16 Wochen nach der Inbetriebnahme einer neu errichteten Trinkwasser-Installation sind wegen einer Überschreitung der Grenzwerte für die Parameter Blei, Kupfer oder Nickel keine Maßnahmen nach Satz 1 zu treffen, wenn die gemessene Konzentration nicht höher als das Doppelte des betreffenden Grenzwertes in Anlage 2 Teil II ist.

(5) Bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen ordnet das Gesundheitsamt Maßnahmen zur Wiederherstellung der Qualität des Trinkwassers an. Das Gesundheitsamt kann nach Prüfung im Einzelfall von der Anordnung von Maßnahmen absehen, wenn eine Schädigung der menschlichen Gesundheit nicht zu besorgen ist und Auswirkungen auf die eingesetzten Materialien nicht zu erwarten sind. Das Gesundheitsamt legt fest, bis zu welchem Wert und für welchen Zeitraum die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung geduldet wird. Die Absätze 8 und 9 bleiben unberührt.

(5a) Bei Überschreitung der in Anlage 3a Teil I festgelegten Parameterwerte für radioaktive Stoffe in einem Wasserversorgungsgebiet prüft die zuständige Behörde, ob das Vorhandensein radioaktiver Stoffe im Trinkwasser ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, das ein Handeln erfordert. Bei Vorliegen eines solchen Gesundheitsrisikos ordnet sie die erforderlichen Maßnahmen an. Absatz 1 Satz 2 bis 4, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, 3 und 4 sowie § 10 Absatz 8 gelten entsprechend.

(6) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass in einem Wasserversorgungsgebiet Mikroorganismen oder chemische Stoffe vorkommen, die eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen und für die in den Anlagen 1 und 2 kein Grenzwert aufgeführt ist, legt das Gesundheitsamt unter Beachtung von § 5 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 fest, bis zu welchen Konzentrationen und für welchen Zeitraum diese Mikroorganismen oder chemischen Stoffe im Trinkwasser enthalten sein dürfen. Absatz 7 bleibt unberührt.

(7) Werden Tatsachen bekannt, wonach eine Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in den §§ 5 bis 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen auf die Trinkwasser-Installation oder deren unzulängliche Instandhaltung zurückzuführen ist, so ordnet das Gesundheitsamt an, dass

1.
geeignete Maßnahmen zu ergreifen sind, um die aus der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung möglicherweise resultierenden gesundheitlichen Gefahren zu beseitigen oder zu verringern, und
2.
die betroffenen Verbraucher über mögliche, in ihrer eigenen Verantwortung liegende zusätzliche Maßnahmen oder Verwendungseinschränkungen des Trinkwassers, die sie vornehmen sollten, angemessen zu informieren und zu beraten sind.
Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e, die nicht im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit betrieben werden, kann das Gesundheitsamt dies anordnen. Zu Zwecken des Satzes 1 hat das Gesundheitsamt den Unternehmer oder den sonstigen Inhaber der Anlage der Trinkwasser-Installation über mögliche Maßnahmen zu beraten.

(8) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass der in Anlage 3 Teil II festgelegte technische Maßnahmenwert in einer Trinkwasser-Installation überschritten wird, und kommt der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlage seinen Pflichten nach § 16 Absatz 7 nicht nach, fordert das Gesundheitsamt diesen auf, diese Pflichten zu erfüllen. Kommt der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage seinen Pflichten auch nach der Aufforderung durch das Gesundheitsamt nicht fristgemäß und vollständig nach, prüft das Gesundheitsamt, ob und in welchem Zeitraum Maßnahmen zum Gesundheitsschutz erforderlich sind, und ordnet diese gegebenenfalls an. Befugnisse des Gesundheitsamtes aus § 20 bleiben unberührt.

(9) Für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c gelten die Absätze 1 bis 5 sowie 6 und 7 entsprechend. Bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 6 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen kann das Gesundheitsamt nach Prüfung im Einzelfall und nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde oder einer von dieser benannten Stelle von der Anordnung von Maßnahmen absehen, soweit eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit ausgeschlossen werden kann. Das Gesundheitsamt legt fest, bis zu welchem Wert und für welchen Zeitraum die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung geduldet wird.

(1) Trinkwasser muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit insbesondere durch Krankheitserreger nicht zu besorgen ist. Es muss rein und genusstauglich sein. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn

1.
bei der Wassergewinnung, der Wasseraufbereitung und der Wasserverteilung mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden und
2.
das Trinkwasser den Anforderungen der §§ 5 bis 7a entspricht.

(2) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage dürfen Wasser, das den Anforderungen des § 5 Absatz 1 bis 3 oder des § 6 Absatz 1 und 2 nicht entspricht, nicht als Trinkwasser abgeben und anderen nicht zur Verfügung stellen. Satz 1 gilt nicht, soweit

1.
das Gesundheitsamt nach § 9 Absatz 6 festgelegt hat, dass Mikroorganismen oder chemische Stoffe im Trinkwasser enthalten sein dürfen, oder
2.
das Gesundheitsamt nach § 10 Absatz 1, 2, 5 oder die Europäische Kommission auf einen Antrag nach § 10 Absatz 6 eine Abweichung vom Grenzwert eines Parameters nach Anlage 2 zugelassen haben oder
3.
nach § 9 Absatz 4 Satz 3 keine Maßnahmen zu treffen sind.

(3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage dürfen Wasser nicht als Trinkwasser abgeben und anderen nicht zur Verfügung stellen, wenn die Grenzwerte oder die Anforderungen des § 7 nicht eingehalten sind. Satz 1 gilt nicht, soweit

1.
das Gesundheitsamt nach § 9 Absatz 5 die Nichterfüllung oder Nichteinhaltung der in § 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen duldet oder
2.
das Gesundheitsamt nach § 9 Absatz 6 festgelegt hat, dass Mikroorganismen oder chemische Stoffe im Trinkwasser enthalten sein dürfen.

(1) Im Trinkwasser dürfen chemische Stoffe nicht in Konzentrationen enthalten sein, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen.

(2) Im Trinkwasser dürfen die in Anlage 2 festgesetzten Grenzwerte für chemische Parameter nicht überschritten werden.

(3) Konzentrationen von chemischen Stoffen, die das Trinkwasser verunreinigen oder seine Beschaffenheit nachteilig beeinflussen können, sollen so niedrig gehalten werden, wie dies nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik mit vertretbarem Aufwand unter Berücksichtigung von Einzelfällen möglich ist.

(1) Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser sind mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu planen, zu bauen und zu betreiben.

(2) Werkstoffe und Materialien, die für die Neuerrichtung oder Instandhaltung von Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser verwendet werden und Kontakt mit Trinkwasser haben, dürfen nicht

1.
den nach dieser Verordnung vorgesehenen Schutz der menschlichen Gesundheit unmittelbar oder mittelbar mindern,
2.
den Geruch oder den Geschmack des Wassers nachteilig verändern oder
3.
Stoffe in Mengen ins Trinkwasser abgeben, die größer sind als dies bei Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik unvermeidbar ist.
Der Unternehmer und der sonstige Inhaber von Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser haben sicherzustellen, dass bei der Neuerrichtung oder Instandhaltung nur Werkstoffe und Materialien verwendet werden, die den in Satz 1 genannten Anforderungen entsprechen.

(3) Das Umweltbundesamt legt zur Konkretisierung der Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 Bewertungsgrundlagen fest. Die Bewertungsgrundlagen können insbesondere enthalten:

1.
Prüfvorschriften mit Prüfparametern, Prüfkriterien und methodischen Vorgaben zur Bewertung der hygienischen Eignung der Ausgangsstoffe nach Nummer 2, der Werkstoffe und Materialien nach Nummer 3 sowie von Werkstoffen und Materialien in daraus gefertigten Produkten,
2.
Positivlisten der Ausgangsstoffe, die zur Herstellung von Werkstoffen und Materialien hygienisch geeignet sind, einschließlich Beschränkungen für den Einsatz der Ausgangsstoffe,
3.
Positivlisten von Werkstoffen und Materialien, deren Prüfung ergeben hat, dass sie für den Kontakt mit Trinkwasser hygienisch geeignet sind, einschließlich Beschränkungen für den Einsatz dieser Werkstoffe und Materialien in bestimmten Produkten oder mit bestimmten Trinkwässern.
Das Umweltbundesamt entscheidet, für welche Werkstoff- oder Materialgruppen es Bewertungsgrundlagen festlegt. Hat es Bewertungsgrundlagen für eine Werkstoff- oder Materialgruppe festgelegt, so gelten sie nach Ablauf von zwei Jahren nach ihrer Veröffentlichung verbindlich. Enthalten die Bewertungsgrundlagen Positivlisten nach Satz 2 Nummer 2 oder Nummer 3, dürfen für die Neuerrichtung oder die Instandhaltung von Anlagen nach Absatz 2 nur solche Ausgangsstoffe, Werkstoffe und Materialien verwendet werden, die auf den Positivlisten geführt sind.

(4) Die Bewertungsgrundlagen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 legt das Umweltbundesamt von Amts wegen fest und schreibt sie fort. Die Bewertungsgrundlagen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und 3 werden vom Umweltbundesamt auf Antrag festgelegt oder fortgeschrieben. Anträge müssen die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 und nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 enthalten. Auf die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 bezogene Prüfungen und Beurteilungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Türkei durchgeführt worden sind, werden anerkannt. Liegt ein öffentliches Interesse vor, kann das Umweltbundesamt auch Bewertungsgrundlagen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und 3 von Amts wegen festlegen oder fortschreiben. Vor der Festlegung und Fortschreibung hört das Umweltbundesamt die Länder, die Bundeswehr, das Eisenbahn-Bundesamt sowie die beteiligten Fachkreise und Verbände an. Das Bundesinstitut für Risikobewertung unterstützt das Umweltbundesamt bei der hygienischen Bewertung von Stoffen. Das Umweltbundesamt veröffentlicht die Bewertungsgrundlagen im Bundesanzeiger und im Internet. Einzelheiten zu dem Verfahren legt das Umweltbundesamt in einer Geschäftsordnung fest.

(5) Es wird vermutet, dass Produkte und Verfahren die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 erfüllen, wenn dies von einem für den Trinkwasserbereich akkreditierten Zertifizierer durch ein Zertifikat bestätigt wurde.

(6) Wasserversorgungsanlagen, aus denen Trinkwasser abgegeben wird, dürfen nicht ohne eine den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechende Sicherungseinrichtung mit Wasser führenden Teilen, in denen sich Wasser befindet, das nicht für den menschlichen Gebrauch im Sinne des § 3 Nummer 1 bestimmt ist, verbunden werden. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 haben die Leitungen unterschiedlicher Versorgungssysteme beim Einbau dauerhaft farblich unterschiedlich zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. Sie haben Entnahmestellen von Wasser, das nicht für den menschlichen Gebrauch nach § 3 Nummer 1 bestimmt ist, bei der Errichtung dauerhaft als solche zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen und erforderlichenfalls gegen nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch zu sichern.

(7) Bei der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung von Trinkwasser dürfen nur Stoffe oder Gegenstände im Kontakt mit dem Roh- oder Trinkwasser verwendet und nur physikalische oder chemische Verfahren angewendet werden, die bestimmungsgemäß der Trinkwasserversorgung dienen. Bereits eingebrachte Stoffe oder Gegenstände, die bestimmungsgemäß nicht der Trinkwasserversorgung dienen, müssen bis zum 9. Januar 2025 aus dem Roh- oder Trinkwasser entfernt werden. Satz 2 gilt entsprechend für bereits eingesetzte Verfahren, die bestimmungsgemäß nicht der Trinkwasserversorgung dienen.

(1) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass in einem Wasserversorgungsgebiet die in den §§ 5 bis 7 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 3 festgelegten Grenzwerte nicht eingehalten oder die Anforderungen nicht erfüllt sind, hat es unverzüglich zu entscheiden, ob dadurch die Gesundheit der betroffenen Verbraucher gefährdet ist und ob die betroffene Wasserversorgungsanlage oder Teile davon bis auf Weiteres weiterbetrieben werden können. Dabei hat es auch die Gefahren zu berücksichtigen, die für die menschliche Gesundheit entstehen würden, wenn die Bereitstellung von Trinkwasser unterbrochen oder seine Entnahme oder Verwendung eingeschränkt würde. Das Gesundheitsamt informiert den Unternehmer oder den sonstigen Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlagen unverzüglich über seine Entscheidung und ordnet Maßnahmen an, die zur Abwendung der Gefahr für die menschliche Gesundheit erforderlich sind. Ist die Ursache der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung unbekannt, ordnet das Gesundheitsamt eine unverzügliche Untersuchung an oder führt sie selbst durch. Ist die Ursache der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung auf eine Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e zurückzuführen, gilt Absatz 7.

(2) Ist eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit in einem Wasserversorgungsgebiet zu besorgen, so ordnet das Gesundheitsamt an, dass der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der betroffenen Wasserversorgungsanlage für eine anderweitige Versorgung zu sorgen hat. Ist dies dem Unternehmer und dem sonstigen Inhaber der Wasserversorgungsanlage nicht auf zumutbare Weise möglich, so prüft das Gesundheitsamt, ob eine Fortsetzung der betroffenen Wasserversorgung mit bestimmten Auflagen gestattet werden kann, und ordnet die erforderlichen Maßnahmen an. § 10 Absatz 8 gilt entsprechend.

(3) Lässt sich eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit auch durch Anordnungen oder Auflagen nach Absatz 2 nicht ausschließen, ordnet das Gesundheitsamt an, den Betrieb der betroffenen Wasserversorgungsanlage in einem Wasserversorgungsgebiet zu unterbrechen. Die Wasserversorgung ist in den betroffenen Leitungsnetzen oder in den betroffenen Teilen von Leitungsnetzen sofort zu unterbrechen, wenn das Trinkwasser im Leitungsnetz

1.
mit Krankheitserregern im Sinne des § 5 in Konzentrationen verunreinigt ist, die unmittelbar eine Schädigung der menschlichen Gesundheit erwarten lassen, und keine Möglichkeit besteht, das verunreinigte Wasser entsprechend § 5 Absatz 5 hinreichend zu desinfizieren, oder
2.
durch chemische Stoffe in Konzentrationen verunreinigt ist, die eine akute Schädigung der menschlichen Gesundheit erwarten lassen.
Die Unterbrechung des Betriebes und die Wiederinbetriebnahme der in einem Wasserversorgungsgebiet betroffenen Wasserversorgungsanlage haben unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen. Von den Sätzen 1 und 2 kann bei gleichzeitiger Verwendungseinschränkung des Trinkwassers nur dann abgewichen werden, wenn dies erforderlich ist, um die öffentliche Sicherheit aufrechtzuerhalten.

(4) Das Gesundheitsamt ordnet bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in den §§ 5 und 6 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen unverzüglich an, dass unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität getroffen werden und dass deren Durchführung vorrangig ist. Die Dringlichkeit dieser Maßnahmen richtet sich nach dem Grad der Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit. In einem Zeitraum von 16 Wochen nach der Inbetriebnahme einer neu errichteten Trinkwasser-Installation sind wegen einer Überschreitung der Grenzwerte für die Parameter Blei, Kupfer oder Nickel keine Maßnahmen nach Satz 1 zu treffen, wenn die gemessene Konzentration nicht höher als das Doppelte des betreffenden Grenzwertes in Anlage 2 Teil II ist.

(5) Bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen ordnet das Gesundheitsamt Maßnahmen zur Wiederherstellung der Qualität des Trinkwassers an. Das Gesundheitsamt kann nach Prüfung im Einzelfall von der Anordnung von Maßnahmen absehen, wenn eine Schädigung der menschlichen Gesundheit nicht zu besorgen ist und Auswirkungen auf die eingesetzten Materialien nicht zu erwarten sind. Das Gesundheitsamt legt fest, bis zu welchem Wert und für welchen Zeitraum die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung geduldet wird. Die Absätze 8 und 9 bleiben unberührt.

(5a) Bei Überschreitung der in Anlage 3a Teil I festgelegten Parameterwerte für radioaktive Stoffe in einem Wasserversorgungsgebiet prüft die zuständige Behörde, ob das Vorhandensein radioaktiver Stoffe im Trinkwasser ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, das ein Handeln erfordert. Bei Vorliegen eines solchen Gesundheitsrisikos ordnet sie die erforderlichen Maßnahmen an. Absatz 1 Satz 2 bis 4, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, 3 und 4 sowie § 10 Absatz 8 gelten entsprechend.

(6) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass in einem Wasserversorgungsgebiet Mikroorganismen oder chemische Stoffe vorkommen, die eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen und für die in den Anlagen 1 und 2 kein Grenzwert aufgeführt ist, legt das Gesundheitsamt unter Beachtung von § 5 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 fest, bis zu welchen Konzentrationen und für welchen Zeitraum diese Mikroorganismen oder chemischen Stoffe im Trinkwasser enthalten sein dürfen. Absatz 7 bleibt unberührt.

(7) Werden Tatsachen bekannt, wonach eine Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in den §§ 5 bis 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen auf die Trinkwasser-Installation oder deren unzulängliche Instandhaltung zurückzuführen ist, so ordnet das Gesundheitsamt an, dass

1.
geeignete Maßnahmen zu ergreifen sind, um die aus der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung möglicherweise resultierenden gesundheitlichen Gefahren zu beseitigen oder zu verringern, und
2.
die betroffenen Verbraucher über mögliche, in ihrer eigenen Verantwortung liegende zusätzliche Maßnahmen oder Verwendungseinschränkungen des Trinkwassers, die sie vornehmen sollten, angemessen zu informieren und zu beraten sind.
Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e, die nicht im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit betrieben werden, kann das Gesundheitsamt dies anordnen. Zu Zwecken des Satzes 1 hat das Gesundheitsamt den Unternehmer oder den sonstigen Inhaber der Anlage der Trinkwasser-Installation über mögliche Maßnahmen zu beraten.

(8) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass der in Anlage 3 Teil II festgelegte technische Maßnahmenwert in einer Trinkwasser-Installation überschritten wird, und kommt der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlage seinen Pflichten nach § 16 Absatz 7 nicht nach, fordert das Gesundheitsamt diesen auf, diese Pflichten zu erfüllen. Kommt der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage seinen Pflichten auch nach der Aufforderung durch das Gesundheitsamt nicht fristgemäß und vollständig nach, prüft das Gesundheitsamt, ob und in welchem Zeitraum Maßnahmen zum Gesundheitsschutz erforderlich sind, und ordnet diese gegebenenfalls an. Befugnisse des Gesundheitsamtes aus § 20 bleiben unberührt.

(9) Für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c gelten die Absätze 1 bis 5 sowie 6 und 7 entsprechend. Bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 6 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen kann das Gesundheitsamt nach Prüfung im Einzelfall und nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde oder einer von dieser benannten Stelle von der Anordnung von Maßnahmen absehen, soweit eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit ausgeschlossen werden kann. Das Gesundheitsamt legt fest, bis zu welchem Wert und für welchen Zeitraum die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung geduldet wird.

(1) Trinkwasser muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit insbesondere durch Krankheitserreger nicht zu besorgen ist. Es muss rein und genusstauglich sein. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn

1.
bei der Wassergewinnung, der Wasseraufbereitung und der Wasserverteilung mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden und
2.
das Trinkwasser den Anforderungen der §§ 5 bis 7a entspricht.

(2) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage dürfen Wasser, das den Anforderungen des § 5 Absatz 1 bis 3 oder des § 6 Absatz 1 und 2 nicht entspricht, nicht als Trinkwasser abgeben und anderen nicht zur Verfügung stellen. Satz 1 gilt nicht, soweit

1.
das Gesundheitsamt nach § 9 Absatz 6 festgelegt hat, dass Mikroorganismen oder chemische Stoffe im Trinkwasser enthalten sein dürfen, oder
2.
das Gesundheitsamt nach § 10 Absatz 1, 2, 5 oder die Europäische Kommission auf einen Antrag nach § 10 Absatz 6 eine Abweichung vom Grenzwert eines Parameters nach Anlage 2 zugelassen haben oder
3.
nach § 9 Absatz 4 Satz 3 keine Maßnahmen zu treffen sind.

(3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage dürfen Wasser nicht als Trinkwasser abgeben und anderen nicht zur Verfügung stellen, wenn die Grenzwerte oder die Anforderungen des § 7 nicht eingehalten sind. Satz 1 gilt nicht, soweit

1.
das Gesundheitsamt nach § 9 Absatz 5 die Nichterfüllung oder Nichteinhaltung der in § 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen duldet oder
2.
das Gesundheitsamt nach § 9 Absatz 6 festgelegt hat, dass Mikroorganismen oder chemische Stoffe im Trinkwasser enthalten sein dürfen.

(1) Im Trinkwasser dürfen chemische Stoffe nicht in Konzentrationen enthalten sein, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen.

(2) Im Trinkwasser dürfen die in Anlage 2 festgesetzten Grenzwerte für chemische Parameter nicht überschritten werden.

(3) Konzentrationen von chemischen Stoffen, die das Trinkwasser verunreinigen oder seine Beschaffenheit nachteilig beeinflussen können, sollen so niedrig gehalten werden, wie dies nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik mit vertretbarem Aufwand unter Berücksichtigung von Einzelfällen möglich ist.

(1) Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser sind mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu planen, zu bauen und zu betreiben.

(2) Werkstoffe und Materialien, die für die Neuerrichtung oder Instandhaltung von Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser verwendet werden und Kontakt mit Trinkwasser haben, dürfen nicht

1.
den nach dieser Verordnung vorgesehenen Schutz der menschlichen Gesundheit unmittelbar oder mittelbar mindern,
2.
den Geruch oder den Geschmack des Wassers nachteilig verändern oder
3.
Stoffe in Mengen ins Trinkwasser abgeben, die größer sind als dies bei Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik unvermeidbar ist.
Der Unternehmer und der sonstige Inhaber von Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser haben sicherzustellen, dass bei der Neuerrichtung oder Instandhaltung nur Werkstoffe und Materialien verwendet werden, die den in Satz 1 genannten Anforderungen entsprechen.

(3) Das Umweltbundesamt legt zur Konkretisierung der Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 Bewertungsgrundlagen fest. Die Bewertungsgrundlagen können insbesondere enthalten:

1.
Prüfvorschriften mit Prüfparametern, Prüfkriterien und methodischen Vorgaben zur Bewertung der hygienischen Eignung der Ausgangsstoffe nach Nummer 2, der Werkstoffe und Materialien nach Nummer 3 sowie von Werkstoffen und Materialien in daraus gefertigten Produkten,
2.
Positivlisten der Ausgangsstoffe, die zur Herstellung von Werkstoffen und Materialien hygienisch geeignet sind, einschließlich Beschränkungen für den Einsatz der Ausgangsstoffe,
3.
Positivlisten von Werkstoffen und Materialien, deren Prüfung ergeben hat, dass sie für den Kontakt mit Trinkwasser hygienisch geeignet sind, einschließlich Beschränkungen für den Einsatz dieser Werkstoffe und Materialien in bestimmten Produkten oder mit bestimmten Trinkwässern.
Das Umweltbundesamt entscheidet, für welche Werkstoff- oder Materialgruppen es Bewertungsgrundlagen festlegt. Hat es Bewertungsgrundlagen für eine Werkstoff- oder Materialgruppe festgelegt, so gelten sie nach Ablauf von zwei Jahren nach ihrer Veröffentlichung verbindlich. Enthalten die Bewertungsgrundlagen Positivlisten nach Satz 2 Nummer 2 oder Nummer 3, dürfen für die Neuerrichtung oder die Instandhaltung von Anlagen nach Absatz 2 nur solche Ausgangsstoffe, Werkstoffe und Materialien verwendet werden, die auf den Positivlisten geführt sind.

(4) Die Bewertungsgrundlagen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 legt das Umweltbundesamt von Amts wegen fest und schreibt sie fort. Die Bewertungsgrundlagen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und 3 werden vom Umweltbundesamt auf Antrag festgelegt oder fortgeschrieben. Anträge müssen die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 und nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 enthalten. Auf die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 bezogene Prüfungen und Beurteilungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Türkei durchgeführt worden sind, werden anerkannt. Liegt ein öffentliches Interesse vor, kann das Umweltbundesamt auch Bewertungsgrundlagen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und 3 von Amts wegen festlegen oder fortschreiben. Vor der Festlegung und Fortschreibung hört das Umweltbundesamt die Länder, die Bundeswehr, das Eisenbahn-Bundesamt sowie die beteiligten Fachkreise und Verbände an. Das Bundesinstitut für Risikobewertung unterstützt das Umweltbundesamt bei der hygienischen Bewertung von Stoffen. Das Umweltbundesamt veröffentlicht die Bewertungsgrundlagen im Bundesanzeiger und im Internet. Einzelheiten zu dem Verfahren legt das Umweltbundesamt in einer Geschäftsordnung fest.

(5) Es wird vermutet, dass Produkte und Verfahren die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 erfüllen, wenn dies von einem für den Trinkwasserbereich akkreditierten Zertifizierer durch ein Zertifikat bestätigt wurde.

(6) Wasserversorgungsanlagen, aus denen Trinkwasser abgegeben wird, dürfen nicht ohne eine den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechende Sicherungseinrichtung mit Wasser führenden Teilen, in denen sich Wasser befindet, das nicht für den menschlichen Gebrauch im Sinne des § 3 Nummer 1 bestimmt ist, verbunden werden. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 haben die Leitungen unterschiedlicher Versorgungssysteme beim Einbau dauerhaft farblich unterschiedlich zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. Sie haben Entnahmestellen von Wasser, das nicht für den menschlichen Gebrauch nach § 3 Nummer 1 bestimmt ist, bei der Errichtung dauerhaft als solche zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen und erforderlichenfalls gegen nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch zu sichern.

(7) Bei der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung von Trinkwasser dürfen nur Stoffe oder Gegenstände im Kontakt mit dem Roh- oder Trinkwasser verwendet und nur physikalische oder chemische Verfahren angewendet werden, die bestimmungsgemäß der Trinkwasserversorgung dienen. Bereits eingebrachte Stoffe oder Gegenstände, die bestimmungsgemäß nicht der Trinkwasserversorgung dienen, müssen bis zum 9. Januar 2025 aus dem Roh- oder Trinkwasser entfernt werden. Satz 2 gilt entsprechend für bereits eingesetzte Verfahren, die bestimmungsgemäß nicht der Trinkwasserversorgung dienen.

(1) Im Trinkwasser dürfen chemische Stoffe nicht in Konzentrationen enthalten sein, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen.

(2) Im Trinkwasser dürfen die in Anlage 2 festgesetzten Grenzwerte für chemische Parameter nicht überschritten werden.

(3) Konzentrationen von chemischen Stoffen, die das Trinkwasser verunreinigen oder seine Beschaffenheit nachteilig beeinflussen können, sollen so niedrig gehalten werden, wie dies nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik mit vertretbarem Aufwand unter Berücksichtigung von Einzelfällen möglich ist.

(1) Trinkwasser muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit insbesondere durch Krankheitserreger nicht zu besorgen ist. Es muss rein und genusstauglich sein. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn

1.
bei der Wassergewinnung, der Wasseraufbereitung und der Wasserverteilung mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden und
2.
das Trinkwasser den Anforderungen der §§ 5 bis 7a entspricht.

(2) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage dürfen Wasser, das den Anforderungen des § 5 Absatz 1 bis 3 oder des § 6 Absatz 1 und 2 nicht entspricht, nicht als Trinkwasser abgeben und anderen nicht zur Verfügung stellen. Satz 1 gilt nicht, soweit

1.
das Gesundheitsamt nach § 9 Absatz 6 festgelegt hat, dass Mikroorganismen oder chemische Stoffe im Trinkwasser enthalten sein dürfen, oder
2.
das Gesundheitsamt nach § 10 Absatz 1, 2, 5 oder die Europäische Kommission auf einen Antrag nach § 10 Absatz 6 eine Abweichung vom Grenzwert eines Parameters nach Anlage 2 zugelassen haben oder
3.
nach § 9 Absatz 4 Satz 3 keine Maßnahmen zu treffen sind.

(3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage dürfen Wasser nicht als Trinkwasser abgeben und anderen nicht zur Verfügung stellen, wenn die Grenzwerte oder die Anforderungen des § 7 nicht eingehalten sind. Satz 1 gilt nicht, soweit

1.
das Gesundheitsamt nach § 9 Absatz 5 die Nichterfüllung oder Nichteinhaltung der in § 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen duldet oder
2.
das Gesundheitsamt nach § 9 Absatz 6 festgelegt hat, dass Mikroorganismen oder chemische Stoffe im Trinkwasser enthalten sein dürfen.

(1) Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser sind mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu planen, zu bauen und zu betreiben.

(2) Werkstoffe und Materialien, die für die Neuerrichtung oder Instandhaltung von Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser verwendet werden und Kontakt mit Trinkwasser haben, dürfen nicht

1.
den nach dieser Verordnung vorgesehenen Schutz der menschlichen Gesundheit unmittelbar oder mittelbar mindern,
2.
den Geruch oder den Geschmack des Wassers nachteilig verändern oder
3.
Stoffe in Mengen ins Trinkwasser abgeben, die größer sind als dies bei Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik unvermeidbar ist.
Der Unternehmer und der sonstige Inhaber von Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser haben sicherzustellen, dass bei der Neuerrichtung oder Instandhaltung nur Werkstoffe und Materialien verwendet werden, die den in Satz 1 genannten Anforderungen entsprechen.

(3) Das Umweltbundesamt legt zur Konkretisierung der Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 Bewertungsgrundlagen fest. Die Bewertungsgrundlagen können insbesondere enthalten:

1.
Prüfvorschriften mit Prüfparametern, Prüfkriterien und methodischen Vorgaben zur Bewertung der hygienischen Eignung der Ausgangsstoffe nach Nummer 2, der Werkstoffe und Materialien nach Nummer 3 sowie von Werkstoffen und Materialien in daraus gefertigten Produkten,
2.
Positivlisten der Ausgangsstoffe, die zur Herstellung von Werkstoffen und Materialien hygienisch geeignet sind, einschließlich Beschränkungen für den Einsatz der Ausgangsstoffe,
3.
Positivlisten von Werkstoffen und Materialien, deren Prüfung ergeben hat, dass sie für den Kontakt mit Trinkwasser hygienisch geeignet sind, einschließlich Beschränkungen für den Einsatz dieser Werkstoffe und Materialien in bestimmten Produkten oder mit bestimmten Trinkwässern.
Das Umweltbundesamt entscheidet, für welche Werkstoff- oder Materialgruppen es Bewertungsgrundlagen festlegt. Hat es Bewertungsgrundlagen für eine Werkstoff- oder Materialgruppe festgelegt, so gelten sie nach Ablauf von zwei Jahren nach ihrer Veröffentlichung verbindlich. Enthalten die Bewertungsgrundlagen Positivlisten nach Satz 2 Nummer 2 oder Nummer 3, dürfen für die Neuerrichtung oder die Instandhaltung von Anlagen nach Absatz 2 nur solche Ausgangsstoffe, Werkstoffe und Materialien verwendet werden, die auf den Positivlisten geführt sind.

(4) Die Bewertungsgrundlagen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 legt das Umweltbundesamt von Amts wegen fest und schreibt sie fort. Die Bewertungsgrundlagen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und 3 werden vom Umweltbundesamt auf Antrag festgelegt oder fortgeschrieben. Anträge müssen die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 und nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 enthalten. Auf die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 bezogene Prüfungen und Beurteilungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Türkei durchgeführt worden sind, werden anerkannt. Liegt ein öffentliches Interesse vor, kann das Umweltbundesamt auch Bewertungsgrundlagen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und 3 von Amts wegen festlegen oder fortschreiben. Vor der Festlegung und Fortschreibung hört das Umweltbundesamt die Länder, die Bundeswehr, das Eisenbahn-Bundesamt sowie die beteiligten Fachkreise und Verbände an. Das Bundesinstitut für Risikobewertung unterstützt das Umweltbundesamt bei der hygienischen Bewertung von Stoffen. Das Umweltbundesamt veröffentlicht die Bewertungsgrundlagen im Bundesanzeiger und im Internet. Einzelheiten zu dem Verfahren legt das Umweltbundesamt in einer Geschäftsordnung fest.

(5) Es wird vermutet, dass Produkte und Verfahren die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 erfüllen, wenn dies von einem für den Trinkwasserbereich akkreditierten Zertifizierer durch ein Zertifikat bestätigt wurde.

(6) Wasserversorgungsanlagen, aus denen Trinkwasser abgegeben wird, dürfen nicht ohne eine den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechende Sicherungseinrichtung mit Wasser führenden Teilen, in denen sich Wasser befindet, das nicht für den menschlichen Gebrauch im Sinne des § 3 Nummer 1 bestimmt ist, verbunden werden. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 haben die Leitungen unterschiedlicher Versorgungssysteme beim Einbau dauerhaft farblich unterschiedlich zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. Sie haben Entnahmestellen von Wasser, das nicht für den menschlichen Gebrauch nach § 3 Nummer 1 bestimmt ist, bei der Errichtung dauerhaft als solche zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen und erforderlichenfalls gegen nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch zu sichern.

(7) Bei der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung von Trinkwasser dürfen nur Stoffe oder Gegenstände im Kontakt mit dem Roh- oder Trinkwasser verwendet und nur physikalische oder chemische Verfahren angewendet werden, die bestimmungsgemäß der Trinkwasserversorgung dienen. Bereits eingebrachte Stoffe oder Gegenstände, die bestimmungsgemäß nicht der Trinkwasserversorgung dienen, müssen bis zum 9. Januar 2025 aus dem Roh- oder Trinkwasser entfernt werden. Satz 2 gilt entsprechend für bereits eingesetzte Verfahren, die bestimmungsgemäß nicht der Trinkwasserversorgung dienen.

Zweck der Verordnung ist es, die menschliche Gesundheit vor den nachteiligen Einflüssen, die sich aus der Verunreinigung von Wasser ergeben, das für den menschlichen Gebrauch bestimmt ist, durch Gewährleistung seiner Genusstauglichkeit und Reinheit nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu schützen.

(1) Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser sind mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu planen, zu bauen und zu betreiben.

(2) Werkstoffe und Materialien, die für die Neuerrichtung oder Instandhaltung von Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser verwendet werden und Kontakt mit Trinkwasser haben, dürfen nicht

1.
den nach dieser Verordnung vorgesehenen Schutz der menschlichen Gesundheit unmittelbar oder mittelbar mindern,
2.
den Geruch oder den Geschmack des Wassers nachteilig verändern oder
3.
Stoffe in Mengen ins Trinkwasser abgeben, die größer sind als dies bei Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik unvermeidbar ist.
Der Unternehmer und der sonstige Inhaber von Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser haben sicherzustellen, dass bei der Neuerrichtung oder Instandhaltung nur Werkstoffe und Materialien verwendet werden, die den in Satz 1 genannten Anforderungen entsprechen.

(3) Das Umweltbundesamt legt zur Konkretisierung der Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 Bewertungsgrundlagen fest. Die Bewertungsgrundlagen können insbesondere enthalten:

1.
Prüfvorschriften mit Prüfparametern, Prüfkriterien und methodischen Vorgaben zur Bewertung der hygienischen Eignung der Ausgangsstoffe nach Nummer 2, der Werkstoffe und Materialien nach Nummer 3 sowie von Werkstoffen und Materialien in daraus gefertigten Produkten,
2.
Positivlisten der Ausgangsstoffe, die zur Herstellung von Werkstoffen und Materialien hygienisch geeignet sind, einschließlich Beschränkungen für den Einsatz der Ausgangsstoffe,
3.
Positivlisten von Werkstoffen und Materialien, deren Prüfung ergeben hat, dass sie für den Kontakt mit Trinkwasser hygienisch geeignet sind, einschließlich Beschränkungen für den Einsatz dieser Werkstoffe und Materialien in bestimmten Produkten oder mit bestimmten Trinkwässern.
Das Umweltbundesamt entscheidet, für welche Werkstoff- oder Materialgruppen es Bewertungsgrundlagen festlegt. Hat es Bewertungsgrundlagen für eine Werkstoff- oder Materialgruppe festgelegt, so gelten sie nach Ablauf von zwei Jahren nach ihrer Veröffentlichung verbindlich. Enthalten die Bewertungsgrundlagen Positivlisten nach Satz 2 Nummer 2 oder Nummer 3, dürfen für die Neuerrichtung oder die Instandhaltung von Anlagen nach Absatz 2 nur solche Ausgangsstoffe, Werkstoffe und Materialien verwendet werden, die auf den Positivlisten geführt sind.

(4) Die Bewertungsgrundlagen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 legt das Umweltbundesamt von Amts wegen fest und schreibt sie fort. Die Bewertungsgrundlagen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und 3 werden vom Umweltbundesamt auf Antrag festgelegt oder fortgeschrieben. Anträge müssen die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 und nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 enthalten. Auf die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 bezogene Prüfungen und Beurteilungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Türkei durchgeführt worden sind, werden anerkannt. Liegt ein öffentliches Interesse vor, kann das Umweltbundesamt auch Bewertungsgrundlagen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und 3 von Amts wegen festlegen oder fortschreiben. Vor der Festlegung und Fortschreibung hört das Umweltbundesamt die Länder, die Bundeswehr, das Eisenbahn-Bundesamt sowie die beteiligten Fachkreise und Verbände an. Das Bundesinstitut für Risikobewertung unterstützt das Umweltbundesamt bei der hygienischen Bewertung von Stoffen. Das Umweltbundesamt veröffentlicht die Bewertungsgrundlagen im Bundesanzeiger und im Internet. Einzelheiten zu dem Verfahren legt das Umweltbundesamt in einer Geschäftsordnung fest.

(5) Es wird vermutet, dass Produkte und Verfahren die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 erfüllen, wenn dies von einem für den Trinkwasserbereich akkreditierten Zertifizierer durch ein Zertifikat bestätigt wurde.

(6) Wasserversorgungsanlagen, aus denen Trinkwasser abgegeben wird, dürfen nicht ohne eine den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechende Sicherungseinrichtung mit Wasser führenden Teilen, in denen sich Wasser befindet, das nicht für den menschlichen Gebrauch im Sinne des § 3 Nummer 1 bestimmt ist, verbunden werden. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 haben die Leitungen unterschiedlicher Versorgungssysteme beim Einbau dauerhaft farblich unterschiedlich zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. Sie haben Entnahmestellen von Wasser, das nicht für den menschlichen Gebrauch nach § 3 Nummer 1 bestimmt ist, bei der Errichtung dauerhaft als solche zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen und erforderlichenfalls gegen nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch zu sichern.

(7) Bei der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung von Trinkwasser dürfen nur Stoffe oder Gegenstände im Kontakt mit dem Roh- oder Trinkwasser verwendet und nur physikalische oder chemische Verfahren angewendet werden, die bestimmungsgemäß der Trinkwasserversorgung dienen. Bereits eingebrachte Stoffe oder Gegenstände, die bestimmungsgemäß nicht der Trinkwasserversorgung dienen, müssen bis zum 9. Januar 2025 aus dem Roh- oder Trinkwasser entfernt werden. Satz 2 gilt entsprechend für bereits eingesetzte Verfahren, die bestimmungsgemäß nicht der Trinkwasserversorgung dienen.

(1) Im Trinkwasser dürfen chemische Stoffe nicht in Konzentrationen enthalten sein, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen.

(2) Im Trinkwasser dürfen die in Anlage 2 festgesetzten Grenzwerte für chemische Parameter nicht überschritten werden.

(3) Konzentrationen von chemischen Stoffen, die das Trinkwasser verunreinigen oder seine Beschaffenheit nachteilig beeinflussen können, sollen so niedrig gehalten werden, wie dies nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik mit vertretbarem Aufwand unter Berücksichtigung von Einzelfällen möglich ist.

(1) Wenn es unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Sicherstellung einer einwandfreien Beschaffenheit des Trinkwassers erforderlich ist, kann das Gesundheitsamt anordnen, dass der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage

1.
die zu untersuchenden Proben von einer bestimmten Untersuchungsstelle an bestimmten Probennahmestellen nach bestimmten technischen Vorgaben zur Durchführung und zu bestimmten Zeiten entnehmen zu lassen haben,
2.
bestimmte Untersuchungen nach einem bestimmten Untersuchungsverfahren und außerhalb der regelmäßigen Untersuchungen sofort durchzuführen oder durchführen zu lassen haben,
3.
die Untersuchungen nach den §§ 14 und 14b
a)
in kürzeren als den in diesen Vorschriften genannten Abständen,
b)
an einer größeren Anzahl von Proben
durchzuführen oder durchführen zu lassen haben,
4.
Untersuchungen durchzuführen oder durchführen zu lassen haben zur Feststellung,
a)
ob andere als die nach den Anlagen 1 und 3 untersuchten Mikroorganismen in Konzentrationen im Trinkwasser enthalten sind,
b)
ob andere als die nach den Anlagen 2 und 3 untersuchten Parameter in Konzentrationen enthalten sind,
die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen,
5.
Maßnahmen zu treffen haben, die erforderlich sind, um eine Verunreinigung zu beseitigen, auf die die Überschreitung der nach § 5 Absatz 2 und § 6 Absatz 2 in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 festgesetzten Grenzwerte, die Nichteinhaltung der nach § 7 in Verbindung mit Anlage 3 und § 11 Absatz 1 Satz 1 festgelegten Grenzwerte und Anforderungen oder ein anderer Umstand hindeutet, oder um künftigen Verunreinigungen vorzubeugen.

(2) Wird aus einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b Trinkwasser an eine andere Wasserversorgungsanlage nach Buchstabe a oder Buchstabe b abgegeben, so kann das Gesundheitsamt regeln, welcher Unternehmer und sonstige Inhaber die Untersuchungen nach § 14 durchzuführen oder durchführen zu lassen hat.

(3) Für Anordnungen der zuständigen Behörde in Bezug auf radioaktive Stoffe gilt § 20a.

(1) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage, eines Schwimm- oder Badebeckens oder eines Schwimm- oder Badeteiches hat die ihm auf Grund von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 oder 2 obliegenden Wasseruntersuchungen auf eigene Kosten durchzuführen oder durchführen zu lassen.

(2) Die zuständige Behörde hat die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um

1.
die Einhaltung der Vorschriften des § 37 Abs. 1 und 2 und von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 und 2 sicherzustellen,
2.
Gefahren für die menschliche Gesundheit abzuwenden, die von Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne von § 37 Abs. 1 sowie von Wasser für und in Schwimm- oder Badebecken und Schwimm- oder Badeteichen im Sinne von § 37 Abs. 2 ausgehen können, insbesondere um das Auftreten oder die Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhindern.
§ 16 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Im Trinkwasser dürfen chemische Stoffe nicht in Konzentrationen enthalten sein, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen.

(2) Im Trinkwasser dürfen die in Anlage 2 festgesetzten Grenzwerte für chemische Parameter nicht überschritten werden.

(3) Konzentrationen von chemischen Stoffen, die das Trinkwasser verunreinigen oder seine Beschaffenheit nachteilig beeinflussen können, sollen so niedrig gehalten werden, wie dies nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik mit vertretbarem Aufwand unter Berücksichtigung von Einzelfällen möglich ist.

(1) Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser sind mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu planen, zu bauen und zu betreiben.

(2) Werkstoffe und Materialien, die für die Neuerrichtung oder Instandhaltung von Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser verwendet werden und Kontakt mit Trinkwasser haben, dürfen nicht

1.
den nach dieser Verordnung vorgesehenen Schutz der menschlichen Gesundheit unmittelbar oder mittelbar mindern,
2.
den Geruch oder den Geschmack des Wassers nachteilig verändern oder
3.
Stoffe in Mengen ins Trinkwasser abgeben, die größer sind als dies bei Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik unvermeidbar ist.
Der Unternehmer und der sonstige Inhaber von Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser haben sicherzustellen, dass bei der Neuerrichtung oder Instandhaltung nur Werkstoffe und Materialien verwendet werden, die den in Satz 1 genannten Anforderungen entsprechen.

(3) Das Umweltbundesamt legt zur Konkretisierung der Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 Bewertungsgrundlagen fest. Die Bewertungsgrundlagen können insbesondere enthalten:

1.
Prüfvorschriften mit Prüfparametern, Prüfkriterien und methodischen Vorgaben zur Bewertung der hygienischen Eignung der Ausgangsstoffe nach Nummer 2, der Werkstoffe und Materialien nach Nummer 3 sowie von Werkstoffen und Materialien in daraus gefertigten Produkten,
2.
Positivlisten der Ausgangsstoffe, die zur Herstellung von Werkstoffen und Materialien hygienisch geeignet sind, einschließlich Beschränkungen für den Einsatz der Ausgangsstoffe,
3.
Positivlisten von Werkstoffen und Materialien, deren Prüfung ergeben hat, dass sie für den Kontakt mit Trinkwasser hygienisch geeignet sind, einschließlich Beschränkungen für den Einsatz dieser Werkstoffe und Materialien in bestimmten Produkten oder mit bestimmten Trinkwässern.
Das Umweltbundesamt entscheidet, für welche Werkstoff- oder Materialgruppen es Bewertungsgrundlagen festlegt. Hat es Bewertungsgrundlagen für eine Werkstoff- oder Materialgruppe festgelegt, so gelten sie nach Ablauf von zwei Jahren nach ihrer Veröffentlichung verbindlich. Enthalten die Bewertungsgrundlagen Positivlisten nach Satz 2 Nummer 2 oder Nummer 3, dürfen für die Neuerrichtung oder die Instandhaltung von Anlagen nach Absatz 2 nur solche Ausgangsstoffe, Werkstoffe und Materialien verwendet werden, die auf den Positivlisten geführt sind.

(4) Die Bewertungsgrundlagen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 legt das Umweltbundesamt von Amts wegen fest und schreibt sie fort. Die Bewertungsgrundlagen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und 3 werden vom Umweltbundesamt auf Antrag festgelegt oder fortgeschrieben. Anträge müssen die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 und nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 enthalten. Auf die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 bezogene Prüfungen und Beurteilungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Türkei durchgeführt worden sind, werden anerkannt. Liegt ein öffentliches Interesse vor, kann das Umweltbundesamt auch Bewertungsgrundlagen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und 3 von Amts wegen festlegen oder fortschreiben. Vor der Festlegung und Fortschreibung hört das Umweltbundesamt die Länder, die Bundeswehr, das Eisenbahn-Bundesamt sowie die beteiligten Fachkreise und Verbände an. Das Bundesinstitut für Risikobewertung unterstützt das Umweltbundesamt bei der hygienischen Bewertung von Stoffen. Das Umweltbundesamt veröffentlicht die Bewertungsgrundlagen im Bundesanzeiger und im Internet. Einzelheiten zu dem Verfahren legt das Umweltbundesamt in einer Geschäftsordnung fest.

(5) Es wird vermutet, dass Produkte und Verfahren die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 erfüllen, wenn dies von einem für den Trinkwasserbereich akkreditierten Zertifizierer durch ein Zertifikat bestätigt wurde.

(6) Wasserversorgungsanlagen, aus denen Trinkwasser abgegeben wird, dürfen nicht ohne eine den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechende Sicherungseinrichtung mit Wasser führenden Teilen, in denen sich Wasser befindet, das nicht für den menschlichen Gebrauch im Sinne des § 3 Nummer 1 bestimmt ist, verbunden werden. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 haben die Leitungen unterschiedlicher Versorgungssysteme beim Einbau dauerhaft farblich unterschiedlich zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. Sie haben Entnahmestellen von Wasser, das nicht für den menschlichen Gebrauch nach § 3 Nummer 1 bestimmt ist, bei der Errichtung dauerhaft als solche zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen und erforderlichenfalls gegen nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch zu sichern.

(7) Bei der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung von Trinkwasser dürfen nur Stoffe oder Gegenstände im Kontakt mit dem Roh- oder Trinkwasser verwendet und nur physikalische oder chemische Verfahren angewendet werden, die bestimmungsgemäß der Trinkwasserversorgung dienen. Bereits eingebrachte Stoffe oder Gegenstände, die bestimmungsgemäß nicht der Trinkwasserversorgung dienen, müssen bis zum 9. Januar 2025 aus dem Roh- oder Trinkwasser entfernt werden. Satz 2 gilt entsprechend für bereits eingesetzte Verfahren, die bestimmungsgemäß nicht der Trinkwasserversorgung dienen.

(1) Im Trinkwasser dürfen chemische Stoffe nicht in Konzentrationen enthalten sein, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen.

(2) Im Trinkwasser dürfen die in Anlage 2 festgesetzten Grenzwerte für chemische Parameter nicht überschritten werden.

(3) Konzentrationen von chemischen Stoffen, die das Trinkwasser verunreinigen oder seine Beschaffenheit nachteilig beeinflussen können, sollen so niedrig gehalten werden, wie dies nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik mit vertretbarem Aufwand unter Berücksichtigung von Einzelfällen möglich ist.

(1) Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser sind mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu planen, zu bauen und zu betreiben.

(2) Werkstoffe und Materialien, die für die Neuerrichtung oder Instandhaltung von Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser verwendet werden und Kontakt mit Trinkwasser haben, dürfen nicht

1.
den nach dieser Verordnung vorgesehenen Schutz der menschlichen Gesundheit unmittelbar oder mittelbar mindern,
2.
den Geruch oder den Geschmack des Wassers nachteilig verändern oder
3.
Stoffe in Mengen ins Trinkwasser abgeben, die größer sind als dies bei Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik unvermeidbar ist.
Der Unternehmer und der sonstige Inhaber von Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser haben sicherzustellen, dass bei der Neuerrichtung oder Instandhaltung nur Werkstoffe und Materialien verwendet werden, die den in Satz 1 genannten Anforderungen entsprechen.

(3) Das Umweltbundesamt legt zur Konkretisierung der Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 Bewertungsgrundlagen fest. Die Bewertungsgrundlagen können insbesondere enthalten:

1.
Prüfvorschriften mit Prüfparametern, Prüfkriterien und methodischen Vorgaben zur Bewertung der hygienischen Eignung der Ausgangsstoffe nach Nummer 2, der Werkstoffe und Materialien nach Nummer 3 sowie von Werkstoffen und Materialien in daraus gefertigten Produkten,
2.
Positivlisten der Ausgangsstoffe, die zur Herstellung von Werkstoffen und Materialien hygienisch geeignet sind, einschließlich Beschränkungen für den Einsatz der Ausgangsstoffe,
3.
Positivlisten von Werkstoffen und Materialien, deren Prüfung ergeben hat, dass sie für den Kontakt mit Trinkwasser hygienisch geeignet sind, einschließlich Beschränkungen für den Einsatz dieser Werkstoffe und Materialien in bestimmten Produkten oder mit bestimmten Trinkwässern.
Das Umweltbundesamt entscheidet, für welche Werkstoff- oder Materialgruppen es Bewertungsgrundlagen festlegt. Hat es Bewertungsgrundlagen für eine Werkstoff- oder Materialgruppe festgelegt, so gelten sie nach Ablauf von zwei Jahren nach ihrer Veröffentlichung verbindlich. Enthalten die Bewertungsgrundlagen Positivlisten nach Satz 2 Nummer 2 oder Nummer 3, dürfen für die Neuerrichtung oder die Instandhaltung von Anlagen nach Absatz 2 nur solche Ausgangsstoffe, Werkstoffe und Materialien verwendet werden, die auf den Positivlisten geführt sind.

(4) Die Bewertungsgrundlagen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 legt das Umweltbundesamt von Amts wegen fest und schreibt sie fort. Die Bewertungsgrundlagen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und 3 werden vom Umweltbundesamt auf Antrag festgelegt oder fortgeschrieben. Anträge müssen die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 und nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 enthalten. Auf die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 bezogene Prüfungen und Beurteilungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Türkei durchgeführt worden sind, werden anerkannt. Liegt ein öffentliches Interesse vor, kann das Umweltbundesamt auch Bewertungsgrundlagen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und 3 von Amts wegen festlegen oder fortschreiben. Vor der Festlegung und Fortschreibung hört das Umweltbundesamt die Länder, die Bundeswehr, das Eisenbahn-Bundesamt sowie die beteiligten Fachkreise und Verbände an. Das Bundesinstitut für Risikobewertung unterstützt das Umweltbundesamt bei der hygienischen Bewertung von Stoffen. Das Umweltbundesamt veröffentlicht die Bewertungsgrundlagen im Bundesanzeiger und im Internet. Einzelheiten zu dem Verfahren legt das Umweltbundesamt in einer Geschäftsordnung fest.

(5) Es wird vermutet, dass Produkte und Verfahren die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 erfüllen, wenn dies von einem für den Trinkwasserbereich akkreditierten Zertifizierer durch ein Zertifikat bestätigt wurde.

(6) Wasserversorgungsanlagen, aus denen Trinkwasser abgegeben wird, dürfen nicht ohne eine den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechende Sicherungseinrichtung mit Wasser führenden Teilen, in denen sich Wasser befindet, das nicht für den menschlichen Gebrauch im Sinne des § 3 Nummer 1 bestimmt ist, verbunden werden. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 haben die Leitungen unterschiedlicher Versorgungssysteme beim Einbau dauerhaft farblich unterschiedlich zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. Sie haben Entnahmestellen von Wasser, das nicht für den menschlichen Gebrauch nach § 3 Nummer 1 bestimmt ist, bei der Errichtung dauerhaft als solche zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen und erforderlichenfalls gegen nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch zu sichern.

(7) Bei der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung von Trinkwasser dürfen nur Stoffe oder Gegenstände im Kontakt mit dem Roh- oder Trinkwasser verwendet und nur physikalische oder chemische Verfahren angewendet werden, die bestimmungsgemäß der Trinkwasserversorgung dienen. Bereits eingebrachte Stoffe oder Gegenstände, die bestimmungsgemäß nicht der Trinkwasserversorgung dienen, müssen bis zum 9. Januar 2025 aus dem Roh- oder Trinkwasser entfernt werden. Satz 2 gilt entsprechend für bereits eingesetzte Verfahren, die bestimmungsgemäß nicht der Trinkwasserversorgung dienen.

(1) Im Trinkwasser dürfen chemische Stoffe nicht in Konzentrationen enthalten sein, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen.

(2) Im Trinkwasser dürfen die in Anlage 2 festgesetzten Grenzwerte für chemische Parameter nicht überschritten werden.

(3) Konzentrationen von chemischen Stoffen, die das Trinkwasser verunreinigen oder seine Beschaffenheit nachteilig beeinflussen können, sollen so niedrig gehalten werden, wie dies nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik mit vertretbarem Aufwand unter Berücksichtigung von Einzelfällen möglich ist.

(1) Wasser für den menschlichen Gebrauch muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist.

(2) Wasser, das in Gewerbebetrieben, öffentlichen Bädern sowie in sonstigen nicht ausschließlich privat genutzten Einrichtungen zum Schwimmen oder Baden bereitgestellt wird

1.
in Schwimm- oder Badebecken oder
2.
in Schwimm- oder Badeteichen, die nicht Badegewässer im Sinne der Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG (ABl. L 64 vom 4.3.2006, S. 37; L 359 vom 29.12.2012, S. 77), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/64/EU (ABl. L 353 vom 28.12.2013, S. 8) geändert worden ist, sind,
muss so beschaffen sein, dass durch seinen Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist. Bei Schwimm- oder Badebecken muss die Aufbereitung des Wassers eine Desinfektion einschließen. Bei Schwimm- oder Badeteichen hat die Aufbereitung des Wassers durch biologische und mechanische Verfahren, die mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, zu erfolgen.

(3) Wasserversorgungsanlagen, Schwimm- oder Badebecken und Schwimm- oder Badeteiche einschließlich ihrer Wasseraufbereitungsanlagen unterliegen hinsichtlich der in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen der Überwachung durch das Gesundheitsamt und, soweit es sich um die Überwachung radioaktiver Stoffe im Wasser für den menschlichen Gebrauch handelt, durch die sonst zuständige Behörde.

(1) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass in einem Wasserversorgungsgebiet die in den §§ 5 bis 7 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 3 festgelegten Grenzwerte nicht eingehalten oder die Anforderungen nicht erfüllt sind, hat es unverzüglich zu entscheiden, ob dadurch die Gesundheit der betroffenen Verbraucher gefährdet ist und ob die betroffene Wasserversorgungsanlage oder Teile davon bis auf Weiteres weiterbetrieben werden können. Dabei hat es auch die Gefahren zu berücksichtigen, die für die menschliche Gesundheit entstehen würden, wenn die Bereitstellung von Trinkwasser unterbrochen oder seine Entnahme oder Verwendung eingeschränkt würde. Das Gesundheitsamt informiert den Unternehmer oder den sonstigen Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlagen unverzüglich über seine Entscheidung und ordnet Maßnahmen an, die zur Abwendung der Gefahr für die menschliche Gesundheit erforderlich sind. Ist die Ursache der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung unbekannt, ordnet das Gesundheitsamt eine unverzügliche Untersuchung an oder führt sie selbst durch. Ist die Ursache der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung auf eine Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e zurückzuführen, gilt Absatz 7.

(2) Ist eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit in einem Wasserversorgungsgebiet zu besorgen, so ordnet das Gesundheitsamt an, dass der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der betroffenen Wasserversorgungsanlage für eine anderweitige Versorgung zu sorgen hat. Ist dies dem Unternehmer und dem sonstigen Inhaber der Wasserversorgungsanlage nicht auf zumutbare Weise möglich, so prüft das Gesundheitsamt, ob eine Fortsetzung der betroffenen Wasserversorgung mit bestimmten Auflagen gestattet werden kann, und ordnet die erforderlichen Maßnahmen an. § 10 Absatz 8 gilt entsprechend.

(3) Lässt sich eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit auch durch Anordnungen oder Auflagen nach Absatz 2 nicht ausschließen, ordnet das Gesundheitsamt an, den Betrieb der betroffenen Wasserversorgungsanlage in einem Wasserversorgungsgebiet zu unterbrechen. Die Wasserversorgung ist in den betroffenen Leitungsnetzen oder in den betroffenen Teilen von Leitungsnetzen sofort zu unterbrechen, wenn das Trinkwasser im Leitungsnetz

1.
mit Krankheitserregern im Sinne des § 5 in Konzentrationen verunreinigt ist, die unmittelbar eine Schädigung der menschlichen Gesundheit erwarten lassen, und keine Möglichkeit besteht, das verunreinigte Wasser entsprechend § 5 Absatz 5 hinreichend zu desinfizieren, oder
2.
durch chemische Stoffe in Konzentrationen verunreinigt ist, die eine akute Schädigung der menschlichen Gesundheit erwarten lassen.
Die Unterbrechung des Betriebes und die Wiederinbetriebnahme der in einem Wasserversorgungsgebiet betroffenen Wasserversorgungsanlage haben unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen. Von den Sätzen 1 und 2 kann bei gleichzeitiger Verwendungseinschränkung des Trinkwassers nur dann abgewichen werden, wenn dies erforderlich ist, um die öffentliche Sicherheit aufrechtzuerhalten.

(4) Das Gesundheitsamt ordnet bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in den §§ 5 und 6 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen unverzüglich an, dass unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität getroffen werden und dass deren Durchführung vorrangig ist. Die Dringlichkeit dieser Maßnahmen richtet sich nach dem Grad der Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit. In einem Zeitraum von 16 Wochen nach der Inbetriebnahme einer neu errichteten Trinkwasser-Installation sind wegen einer Überschreitung der Grenzwerte für die Parameter Blei, Kupfer oder Nickel keine Maßnahmen nach Satz 1 zu treffen, wenn die gemessene Konzentration nicht höher als das Doppelte des betreffenden Grenzwertes in Anlage 2 Teil II ist.

(5) Bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen ordnet das Gesundheitsamt Maßnahmen zur Wiederherstellung der Qualität des Trinkwassers an. Das Gesundheitsamt kann nach Prüfung im Einzelfall von der Anordnung von Maßnahmen absehen, wenn eine Schädigung der menschlichen Gesundheit nicht zu besorgen ist und Auswirkungen auf die eingesetzten Materialien nicht zu erwarten sind. Das Gesundheitsamt legt fest, bis zu welchem Wert und für welchen Zeitraum die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung geduldet wird. Die Absätze 8 und 9 bleiben unberührt.

(5a) Bei Überschreitung der in Anlage 3a Teil I festgelegten Parameterwerte für radioaktive Stoffe in einem Wasserversorgungsgebiet prüft die zuständige Behörde, ob das Vorhandensein radioaktiver Stoffe im Trinkwasser ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, das ein Handeln erfordert. Bei Vorliegen eines solchen Gesundheitsrisikos ordnet sie die erforderlichen Maßnahmen an. Absatz 1 Satz 2 bis 4, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, 3 und 4 sowie § 10 Absatz 8 gelten entsprechend.

(6) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass in einem Wasserversorgungsgebiet Mikroorganismen oder chemische Stoffe vorkommen, die eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen und für die in den Anlagen 1 und 2 kein Grenzwert aufgeführt ist, legt das Gesundheitsamt unter Beachtung von § 5 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 fest, bis zu welchen Konzentrationen und für welchen Zeitraum diese Mikroorganismen oder chemischen Stoffe im Trinkwasser enthalten sein dürfen. Absatz 7 bleibt unberührt.

(7) Werden Tatsachen bekannt, wonach eine Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in den §§ 5 bis 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen auf die Trinkwasser-Installation oder deren unzulängliche Instandhaltung zurückzuführen ist, so ordnet das Gesundheitsamt an, dass

1.
geeignete Maßnahmen zu ergreifen sind, um die aus der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung möglicherweise resultierenden gesundheitlichen Gefahren zu beseitigen oder zu verringern, und
2.
die betroffenen Verbraucher über mögliche, in ihrer eigenen Verantwortung liegende zusätzliche Maßnahmen oder Verwendungseinschränkungen des Trinkwassers, die sie vornehmen sollten, angemessen zu informieren und zu beraten sind.
Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e, die nicht im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit betrieben werden, kann das Gesundheitsamt dies anordnen. Zu Zwecken des Satzes 1 hat das Gesundheitsamt den Unternehmer oder den sonstigen Inhaber der Anlage der Trinkwasser-Installation über mögliche Maßnahmen zu beraten.

(8) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass der in Anlage 3 Teil II festgelegte technische Maßnahmenwert in einer Trinkwasser-Installation überschritten wird, und kommt der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlage seinen Pflichten nach § 16 Absatz 7 nicht nach, fordert das Gesundheitsamt diesen auf, diese Pflichten zu erfüllen. Kommt der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage seinen Pflichten auch nach der Aufforderung durch das Gesundheitsamt nicht fristgemäß und vollständig nach, prüft das Gesundheitsamt, ob und in welchem Zeitraum Maßnahmen zum Gesundheitsschutz erforderlich sind, und ordnet diese gegebenenfalls an. Befugnisse des Gesundheitsamtes aus § 20 bleiben unberührt.

(9) Für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c gelten die Absätze 1 bis 5 sowie 6 und 7 entsprechend. Bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 6 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen kann das Gesundheitsamt nach Prüfung im Einzelfall und nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde oder einer von dieser benannten Stelle von der Anordnung von Maßnahmen absehen, soweit eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit ausgeschlossen werden kann. Das Gesundheitsamt legt fest, bis zu welchem Wert und für welchen Zeitraum die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung geduldet wird.

(1) Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser sind mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu planen, zu bauen und zu betreiben.

(2) Werkstoffe und Materialien, die für die Neuerrichtung oder Instandhaltung von Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser verwendet werden und Kontakt mit Trinkwasser haben, dürfen nicht

1.
den nach dieser Verordnung vorgesehenen Schutz der menschlichen Gesundheit unmittelbar oder mittelbar mindern,
2.
den Geruch oder den Geschmack des Wassers nachteilig verändern oder
3.
Stoffe in Mengen ins Trinkwasser abgeben, die größer sind als dies bei Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik unvermeidbar ist.
Der Unternehmer und der sonstige Inhaber von Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser haben sicherzustellen, dass bei der Neuerrichtung oder Instandhaltung nur Werkstoffe und Materialien verwendet werden, die den in Satz 1 genannten Anforderungen entsprechen.

(3) Das Umweltbundesamt legt zur Konkretisierung der Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 Bewertungsgrundlagen fest. Die Bewertungsgrundlagen können insbesondere enthalten:

1.
Prüfvorschriften mit Prüfparametern, Prüfkriterien und methodischen Vorgaben zur Bewertung der hygienischen Eignung der Ausgangsstoffe nach Nummer 2, der Werkstoffe und Materialien nach Nummer 3 sowie von Werkstoffen und Materialien in daraus gefertigten Produkten,
2.
Positivlisten der Ausgangsstoffe, die zur Herstellung von Werkstoffen und Materialien hygienisch geeignet sind, einschließlich Beschränkungen für den Einsatz der Ausgangsstoffe,
3.
Positivlisten von Werkstoffen und Materialien, deren Prüfung ergeben hat, dass sie für den Kontakt mit Trinkwasser hygienisch geeignet sind, einschließlich Beschränkungen für den Einsatz dieser Werkstoffe und Materialien in bestimmten Produkten oder mit bestimmten Trinkwässern.
Das Umweltbundesamt entscheidet, für welche Werkstoff- oder Materialgruppen es Bewertungsgrundlagen festlegt. Hat es Bewertungsgrundlagen für eine Werkstoff- oder Materialgruppe festgelegt, so gelten sie nach Ablauf von zwei Jahren nach ihrer Veröffentlichung verbindlich. Enthalten die Bewertungsgrundlagen Positivlisten nach Satz 2 Nummer 2 oder Nummer 3, dürfen für die Neuerrichtung oder die Instandhaltung von Anlagen nach Absatz 2 nur solche Ausgangsstoffe, Werkstoffe und Materialien verwendet werden, die auf den Positivlisten geführt sind.

(4) Die Bewertungsgrundlagen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 legt das Umweltbundesamt von Amts wegen fest und schreibt sie fort. Die Bewertungsgrundlagen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und 3 werden vom Umweltbundesamt auf Antrag festgelegt oder fortgeschrieben. Anträge müssen die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 und nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 enthalten. Auf die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 bezogene Prüfungen und Beurteilungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Türkei durchgeführt worden sind, werden anerkannt. Liegt ein öffentliches Interesse vor, kann das Umweltbundesamt auch Bewertungsgrundlagen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und 3 von Amts wegen festlegen oder fortschreiben. Vor der Festlegung und Fortschreibung hört das Umweltbundesamt die Länder, die Bundeswehr, das Eisenbahn-Bundesamt sowie die beteiligten Fachkreise und Verbände an. Das Bundesinstitut für Risikobewertung unterstützt das Umweltbundesamt bei der hygienischen Bewertung von Stoffen. Das Umweltbundesamt veröffentlicht die Bewertungsgrundlagen im Bundesanzeiger und im Internet. Einzelheiten zu dem Verfahren legt das Umweltbundesamt in einer Geschäftsordnung fest.

(5) Es wird vermutet, dass Produkte und Verfahren die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 erfüllen, wenn dies von einem für den Trinkwasserbereich akkreditierten Zertifizierer durch ein Zertifikat bestätigt wurde.

(6) Wasserversorgungsanlagen, aus denen Trinkwasser abgegeben wird, dürfen nicht ohne eine den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechende Sicherungseinrichtung mit Wasser führenden Teilen, in denen sich Wasser befindet, das nicht für den menschlichen Gebrauch im Sinne des § 3 Nummer 1 bestimmt ist, verbunden werden. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 haben die Leitungen unterschiedlicher Versorgungssysteme beim Einbau dauerhaft farblich unterschiedlich zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. Sie haben Entnahmestellen von Wasser, das nicht für den menschlichen Gebrauch nach § 3 Nummer 1 bestimmt ist, bei der Errichtung dauerhaft als solche zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen und erforderlichenfalls gegen nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch zu sichern.

(7) Bei der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung von Trinkwasser dürfen nur Stoffe oder Gegenstände im Kontakt mit dem Roh- oder Trinkwasser verwendet und nur physikalische oder chemische Verfahren angewendet werden, die bestimmungsgemäß der Trinkwasserversorgung dienen. Bereits eingebrachte Stoffe oder Gegenstände, die bestimmungsgemäß nicht der Trinkwasserversorgung dienen, müssen bis zum 9. Januar 2025 aus dem Roh- oder Trinkwasser entfernt werden. Satz 2 gilt entsprechend für bereits eingesetzte Verfahren, die bestimmungsgemäß nicht der Trinkwasserversorgung dienen.

(1) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass in einem Wasserversorgungsgebiet die in den §§ 5 bis 7 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 3 festgelegten Grenzwerte nicht eingehalten oder die Anforderungen nicht erfüllt sind, hat es unverzüglich zu entscheiden, ob dadurch die Gesundheit der betroffenen Verbraucher gefährdet ist und ob die betroffene Wasserversorgungsanlage oder Teile davon bis auf Weiteres weiterbetrieben werden können. Dabei hat es auch die Gefahren zu berücksichtigen, die für die menschliche Gesundheit entstehen würden, wenn die Bereitstellung von Trinkwasser unterbrochen oder seine Entnahme oder Verwendung eingeschränkt würde. Das Gesundheitsamt informiert den Unternehmer oder den sonstigen Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlagen unverzüglich über seine Entscheidung und ordnet Maßnahmen an, die zur Abwendung der Gefahr für die menschliche Gesundheit erforderlich sind. Ist die Ursache der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung unbekannt, ordnet das Gesundheitsamt eine unverzügliche Untersuchung an oder führt sie selbst durch. Ist die Ursache der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung auf eine Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e zurückzuführen, gilt Absatz 7.

(2) Ist eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit in einem Wasserversorgungsgebiet zu besorgen, so ordnet das Gesundheitsamt an, dass der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der betroffenen Wasserversorgungsanlage für eine anderweitige Versorgung zu sorgen hat. Ist dies dem Unternehmer und dem sonstigen Inhaber der Wasserversorgungsanlage nicht auf zumutbare Weise möglich, so prüft das Gesundheitsamt, ob eine Fortsetzung der betroffenen Wasserversorgung mit bestimmten Auflagen gestattet werden kann, und ordnet die erforderlichen Maßnahmen an. § 10 Absatz 8 gilt entsprechend.

(3) Lässt sich eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit auch durch Anordnungen oder Auflagen nach Absatz 2 nicht ausschließen, ordnet das Gesundheitsamt an, den Betrieb der betroffenen Wasserversorgungsanlage in einem Wasserversorgungsgebiet zu unterbrechen. Die Wasserversorgung ist in den betroffenen Leitungsnetzen oder in den betroffenen Teilen von Leitungsnetzen sofort zu unterbrechen, wenn das Trinkwasser im Leitungsnetz

1.
mit Krankheitserregern im Sinne des § 5 in Konzentrationen verunreinigt ist, die unmittelbar eine Schädigung der menschlichen Gesundheit erwarten lassen, und keine Möglichkeit besteht, das verunreinigte Wasser entsprechend § 5 Absatz 5 hinreichend zu desinfizieren, oder
2.
durch chemische Stoffe in Konzentrationen verunreinigt ist, die eine akute Schädigung der menschlichen Gesundheit erwarten lassen.
Die Unterbrechung des Betriebes und die Wiederinbetriebnahme der in einem Wasserversorgungsgebiet betroffenen Wasserversorgungsanlage haben unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen. Von den Sätzen 1 und 2 kann bei gleichzeitiger Verwendungseinschränkung des Trinkwassers nur dann abgewichen werden, wenn dies erforderlich ist, um die öffentliche Sicherheit aufrechtzuerhalten.

(4) Das Gesundheitsamt ordnet bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in den §§ 5 und 6 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen unverzüglich an, dass unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität getroffen werden und dass deren Durchführung vorrangig ist. Die Dringlichkeit dieser Maßnahmen richtet sich nach dem Grad der Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit. In einem Zeitraum von 16 Wochen nach der Inbetriebnahme einer neu errichteten Trinkwasser-Installation sind wegen einer Überschreitung der Grenzwerte für die Parameter Blei, Kupfer oder Nickel keine Maßnahmen nach Satz 1 zu treffen, wenn die gemessene Konzentration nicht höher als das Doppelte des betreffenden Grenzwertes in Anlage 2 Teil II ist.

(5) Bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen ordnet das Gesundheitsamt Maßnahmen zur Wiederherstellung der Qualität des Trinkwassers an. Das Gesundheitsamt kann nach Prüfung im Einzelfall von der Anordnung von Maßnahmen absehen, wenn eine Schädigung der menschlichen Gesundheit nicht zu besorgen ist und Auswirkungen auf die eingesetzten Materialien nicht zu erwarten sind. Das Gesundheitsamt legt fest, bis zu welchem Wert und für welchen Zeitraum die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung geduldet wird. Die Absätze 8 und 9 bleiben unberührt.

(5a) Bei Überschreitung der in Anlage 3a Teil I festgelegten Parameterwerte für radioaktive Stoffe in einem Wasserversorgungsgebiet prüft die zuständige Behörde, ob das Vorhandensein radioaktiver Stoffe im Trinkwasser ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, das ein Handeln erfordert. Bei Vorliegen eines solchen Gesundheitsrisikos ordnet sie die erforderlichen Maßnahmen an. Absatz 1 Satz 2 bis 4, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, 3 und 4 sowie § 10 Absatz 8 gelten entsprechend.

(6) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass in einem Wasserversorgungsgebiet Mikroorganismen oder chemische Stoffe vorkommen, die eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen und für die in den Anlagen 1 und 2 kein Grenzwert aufgeführt ist, legt das Gesundheitsamt unter Beachtung von § 5 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 fest, bis zu welchen Konzentrationen und für welchen Zeitraum diese Mikroorganismen oder chemischen Stoffe im Trinkwasser enthalten sein dürfen. Absatz 7 bleibt unberührt.

(7) Werden Tatsachen bekannt, wonach eine Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in den §§ 5 bis 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen auf die Trinkwasser-Installation oder deren unzulängliche Instandhaltung zurückzuführen ist, so ordnet das Gesundheitsamt an, dass

1.
geeignete Maßnahmen zu ergreifen sind, um die aus der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung möglicherweise resultierenden gesundheitlichen Gefahren zu beseitigen oder zu verringern, und
2.
die betroffenen Verbraucher über mögliche, in ihrer eigenen Verantwortung liegende zusätzliche Maßnahmen oder Verwendungseinschränkungen des Trinkwassers, die sie vornehmen sollten, angemessen zu informieren und zu beraten sind.
Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e, die nicht im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit betrieben werden, kann das Gesundheitsamt dies anordnen. Zu Zwecken des Satzes 1 hat das Gesundheitsamt den Unternehmer oder den sonstigen Inhaber der Anlage der Trinkwasser-Installation über mögliche Maßnahmen zu beraten.

(8) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass der in Anlage 3 Teil II festgelegte technische Maßnahmenwert in einer Trinkwasser-Installation überschritten wird, und kommt der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlage seinen Pflichten nach § 16 Absatz 7 nicht nach, fordert das Gesundheitsamt diesen auf, diese Pflichten zu erfüllen. Kommt der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage seinen Pflichten auch nach der Aufforderung durch das Gesundheitsamt nicht fristgemäß und vollständig nach, prüft das Gesundheitsamt, ob und in welchem Zeitraum Maßnahmen zum Gesundheitsschutz erforderlich sind, und ordnet diese gegebenenfalls an. Befugnisse des Gesundheitsamtes aus § 20 bleiben unberührt.

(9) Für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c gelten die Absätze 1 bis 5 sowie 6 und 7 entsprechend. Bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 6 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen kann das Gesundheitsamt nach Prüfung im Einzelfall und nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde oder einer von dieser benannten Stelle von der Anordnung von Maßnahmen absehen, soweit eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit ausgeschlossen werden kann. Das Gesundheitsamt legt fest, bis zu welchem Wert und für welchen Zeitraum die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung geduldet wird.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg

Aktenzeichen: W 6 K 14.324

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 25. November 2015

6. Kammer

Sachgebiets-Nr: 540

Hauptpunkte:

Vollzug des Infektionsschutzgesetzes;

Trinkwasserversorgungsanlage (ständige Wasserverteilung);

Gefährdungsanalyse;

Anordnungen wegen wiederholter (erhöhter) Legionellenbelastungen;

Anordnung der Sanierung der mit Epoxidharz innenbeschichteten Trinkwasserrohre (DN < 80 mm);

allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht eingehalten;

Vorsorgegrundsatz/Minimierungsgebot,

vermeidbarer Belastungen des Trinkwassers mit Bisphenol A und

Epichlorhydrin;

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

... vertreten durch: ...

- Klägerin -

bevollmächtigt: ...

gegen

..., vertreten durch: Landratsamt ...

- Beklagter -

beigeladen: ...

vertreten durch: ...

bevollmächtigt: ...

wegen Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz und der Trinkwasserverordnung,

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 6. Kammer,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Weinmann, die Richterin am Verwaltungsgericht Jeßberger-Martin, den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Müller, die ehrenamtliche Richterin M., die ehrenamtliche Richterin S. aufgrund mündlicher Verhandlung am 25. November 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin und die Beigeladene haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Kostengläubigerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand:

I.

Die Klägerin wendet sich gegen Anordnungen des Landratsamts Würzburg zur Sanierung ihrer Trinkwasseranlage nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) und der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) wegen wiederholter (erhöhter) Belastung mit Legionellen und einer Innenbeschichtung der Trinkwasserrohrleitungen mit Epoxidharz.

1.

Die Klägerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft der Wohngebäude ...Straße 179, 181, und 183 (insgesamt 51 Wohneinheiten) im Markt H.. Die Hausverwaltung und Vertretung der Wohnungseigentümergemeinschaft ist der H. Hausverwaltung KG (künftig: Hausverwaltung) übertragen. Die Versorgung der Bewohner mit Trinkwasser in den genannten Gebäuden erfolgt durch eine gemeinsame Trinkwassererwärmungs- und -leitungsanlage (Versorgung der Wohneinheiten in Haus Nr. 181 und 183 durch die Zentralanlage in Haus Nr. 179). Die Beigeladene, ein bundesweit tätiges Installationsunternehmen, hat entsprechend einer vertraglichen Vereinbarung mit der Wohnungseigentümergemeinschaft die Trinkwasseranlage in den Wohngebäuden der Klägerin im Zeitraum 2011 bis Februar 2013 saniert, durch Innenbeschichtung korrodierter Kupferleitungen mit einem Nennwert (innerer Durchmesser) kleiner 80 mm (DN < 80 mm) oberhalb der Kellerdecke mit Epoxidharz.

2.

Ein zunächst eingeleitetes Verwaltungsverfahren des Landratsamts Würzburg - Gesundheitsamt - (künftig: Landratsamt) zur Untersagung der Rohrinnensanierung mit Epoxidharz (Anhörungsschreiben v. 30.5.2012) wurde mit der Begründung eingestellt (Schreiben v. 20.11.2012), die Methode habe sich in der Praxis bewährt und nach derzeitigem Rechts- und Kenntnisstand stünden keine wissenschaftlichen Kenntnisse entgegen. Nach Einholung einer fachlichen Stellungnahme der Regierung von Unterfranken (deren Schreiben v. 23.4.2013) auf die Beschwerde einer Bewohnerin hin, teilte das Landratsamt der Klägerin mit Schreiben vom 23. Mai 2013 mit, die zuvor geäußerte Rechtsansicht werde nicht mehr aufrechterhalten. In der Beschichtungsleitlinie des Umweltbundesamtes, das die Anforderungen an die hygienische Eignung von Beschichtungen benenne, sei in der Anlage keine Beschichtung auf Epoxidharzbasis für Rohre mit DN < 80 mm derzeit gelistet.

Nach einem dem Landratsamt übermittelten Prüfbericht des Chemischen Labors Dr. G., S., vom 29. Oktober 2012 (Nr. ...) zur Feststellung der Wasserqualität in der Hausinstallation (Probenahme am 16.10.2012) in den Anwesen der Klägerin wurden im Haus Nr. 179, Wohnung S., 6. OG, Legionellen mit einem KBE (Koloniebildende Einheiten)/Volumen (100 ml) von 100/100 ml im Warmwasser, sowie in Haus Nr. 181, Wohnung J., 5. OG, von 200/100 ml und in der Wohnung E., 4. OG, von 1400/100 ml jeweils im Warmwasser festgestellt. Die Trinkwassererwärmungs- und Trinkwasserleitungsanlage erfülle nicht die Anforderungen der Trinkwasserverordnung.

Mit Schreiben vom 30. Oktober 2012 forderte das Landratsamt die Hausverwaltung auf, weitere Untersuchungen durchzuführen und eine Gefährdungsanalyse vorzulegen.

In einem weiteren Prüfbericht des ... vom 19. November 2012 (Nr. ..., Probenahme am 8.11.2012) wurden noch in Haus Nr. 183, Wohnung F., 4. OG, Legionellen mit einem KBE-Volumen von 133/100 ml im Kaltwasser festgestellt. Auf den weiteren Schriftverkehr (E-Mails vom 21.11.2012, 29.11.2012, 4.12.2012) wird verwiesen.

Mit Schreiben vom 15. April 2013 legte die Hausverwaltung eine Gefährdungsanalyse (Konvolut 1) der Fachfirma ..., Sanitär und Heizung, T. (erstellt im Zeitraum 27.12.2012 bis 9.4.2013), vor. Darin werden Sanierungsmaßnahmen für die Trinkwasserinstallation vorgeschlagen, die zur Abwehr einer möglichen Legionellengefahr (Sofortmaßnahmen gem. Ziffer 8.1) bzw. zum Schutz des Trinkwassers nach DIN EN 1717 und DIN 1988-100 als unumgänglich (mittelfristige Maßnahmen gem. Ziffer 8.2) bzw. als zur Optimierung des gesamten Trinkwassersystems beitragend (langfristige Maßnahme gem. Ziffer 8.3) bezeichnet werden. Nach Umsetzung der unter Ziffer 8.1 aufgezeigten Sofortmaßnahmen entspreche die Trinkwasserinstallation dann den anerkannten Regeln der Technik, ausgenommen die mit Epoxidharz beschichteten Steigstränge. Diesbezüglich werde auf die Leitlinie des Umweltbundesamtes verwiesen, die den derzeitigen Stand von Wissenschaft und Technik, nicht jedoch den Status der anerkannten Regeln der Technik darstelle. Auf die Gefährdungsanalyse wird im Übrigen verwiesen.

Mit Schreiben vom 10. Juni 2013 forderte das Landratsamt die Hausverwaltung auf, die vorgeschlagenen Maßnahmen umzusetzen und forderte mit E-Mail vom 19. Juni 2013 eine weitere Nachbeprobung gemäß Arbeitsblatt W 551 des DVGW bis 1. Juli 2013. Mit Schreiben vom 21. Juni 2013 wies die Hausverwaltung darauf hin, dass eine Nachprobe erst nach Sanierung erforderlich sei und das bisherige Vorgehen der Hausverwaltung dem Arbeitsblatt W 551 entspreche. Es fehle eine eindeutige Rückmeldung des Gesundheitsamtes bezüglich der erforderlichen Maßnahmen. Der vormals Bevollmächtigte der Hausverwaltung forderte zum Zwecke der Klärung erforderlicher Maßnahmen den Erlass eines förmlichen Bescheids (Schriftsatz vom 10.6.2013).

Eine erneute Probenahme durch das ... am 27. November 2013 (Prüfbericht vom 17.12.2013, Nr. ...) ergab in Haus Nr. 181, Wohnung L., 2. OG, eine Belastung mit Legionellen mit einem KBE-Volumen von 200/100 ml im Kaltwasser und in Haus Nr. 183, Wohnung F., 4. OG, eine Belastung von 1400/100 ml jeweils in Kalt- und Warmwasser. Des Weiteren wurden in Haus Nr. 179 in der Wohnung J., 6. OG (Entnahmehahn am Waschbecken Warmwasser), Bisphenol A in einer Konzentration von 0,000047 mg/l und Epichlorhydrin in einer Konzentration von < 0,00005 mg/l festgestellt.

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 3. Februar 2014 bat die Beigeladene um Hinzuziehung zum Verfahren.

3.

Mit Bescheid vom 10. März 2014 (adressiert an die Hausverwaltung) ordnete das Landratsamt nachfolgende Maßnahmen an:

„I. Die Eigentümergemeinschaften der Objekte mit den Wohnadressen ...Straße Nr. 179 + Nr. 181 + Nr. 183 im Markt H. werden als Betreiber ihrer gemeinsamen Trinkwassererwärmungs- und -leitungsanlage verpflichtet, folgende Maßnahmen bis zu den genannten Zeitpunkten durchzuführen:

1. Bis spätestens 25.05.2014 als Sofortmaßnahmen:

1.1. Rückbau der stagnierenden Rohrleitungen an den einzelnen Strangbelüftern, Ausbau der Sammelsicherungen.

1.2. Information aller Bewohner über die vorliegenden Untersu- chungsergebnisse und über die getroffenen und zu treffenden Maßnahmen sowie über die notwendigen Verhaltensweisen zur Vermeidung von Stagnationswasser.

1.3. Austausch der nicht zugelassenen Geräteventile in den Wasch- und Trockenräumen.

1.4. Erstellen eines Wartungsplanes, insbesondere eines Spülpla- nes für Wasserfilter und schwach frequentierte Anschlüsse.

1.5. Dämmung der Trinkwasserarmaturen und Leitungen im Heiz- raum.

1.6. Kennzeichnung der Rohrleitungen und Absperrventile nach DIN 2403.

1.7. Führung eines Betriebsbuches für die Trinkwasserinstallation nach VDI 6023.

1.8. Es sollte ein Wartungsvertrag abgeschlossen und der Haus-

betreuer in kleine Wartungsarbeiten eingewiesen werden.

2. Trennung des unmittelbaren Anschlusses der Löschwasseranlage an das Trinkwassersystem nach Rücksprache mit dem Kreis- brandrat, Herrn ..., bis spätestens 30.09.2014.

3. Bis spätestens 31.03.2015 als mittelfristige Maßnahmen:

3.1. Sanierung aller mit Epoxidharz beschichteten Leitungsab- schnitte.

3.2. Dämmung der Zuleitungen zu den Strangabsperrventilen an den einzelnen Abgängen.

3.3. Einbau eines Rückflussverhinderers nach der Zirkulations- pumpe im PWH-C Rohr.

3.4. Beschaffung der fehlenden technischen Unterlagen zur Trink- wasserinstallation und Dokumentation.

3.5. Erneuerung der Armaturen in allen Wohnungen, an denen keine DVGW-Zulassung vorhanden ist.

4. Erneuerung der Warmwasserspeicher und Auslegung des Warm- wasserspeicherinhalts nach DIN 1988-200 bzw. nach DIN 4708-1 bis spätestens 31.03.2016.

5. Der Abschluss der Sanierungsmaßnahmen ist dem Landratsamt Würzburg, Gesundheitsamt, unverzüglich anzuzeigen.

6. Trinkwasseruntersuchungen:

6.1. Das Trinkwasser ist bis zum Abschluss aller Sanierungsmaß- nahmen vierteljährlich, erstmals zum 01.04.2014, durch ein zugelassenes Labor auf Bisphenol A und Epichlorhydrin zu untersuchen. Des Weiteren sind diese Stoffe jeweils nach thermischer und chemischer Desinfektion im Warmwasser zu bestimmen.

Die Befunde sind dem Landratsamt Würzburg, Fachbereich Gesundheitsamt, unverzüglich und unaufgefordert vorzulegen.

6.2. Sodann ist das Trinkwasser eine Woche nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen und 3 Monate danach erneut auf das Vorkommen der in Ziffer 6.1 genannten Krankheitserreger zu untersuchen. Die regelmäßige Untersuchungspflicht nach § 14 Abs. 3 TrinkwV 2001 i. V. m. Anlage 3 Teil II bleibt hiervon un- berührt.

II. Die sofortige Vollziehung der Ziffer I. dieses Bescheides wird angeordnet.

III. Für den Fall der Nicht-, nicht vollständigen oder nicht fristgerechten Erfüllung der unter Ziffer I genannten Verfügungen werden folgende Zwangsgelder angedroht:

a) Bezüglich der Ziffern 1.2, 1.4, 1.6, 1.7, 3.4, 5, 6.1 und 6.2 jeweils

100,00 €.

b) Bezüglich der Ziffern 1.5, 3.2 und 3.5 jeweils 300,00 €.

c) Bezüglich der Ziffern 1.1, 1.3, 2, 3.1, 3.3 und Ziffer 4 je 1.000,00 €.

Die angedrohten Zwangsgelder können im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben werden.“

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die Wohnobjekte ...Straße 179, 181 und 183 würden mit einer gemeinsamen Wasserversorgungsanlage i. S. d. § 3 Ziffer 2 Buchst. e TrinkwV 2001 versorgt. Diese werde von der Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß § 10 Abs. 6 Satz 2 WEG betrieben. Die WEG sei daher auch Adressat dieser Anordnung. Da ein Verwalter bestellt sei, sei dieser primär Ansprechpartner der Behörden und Adressat der Anordnung (§§ 26, 27 WEG). Nach § 4 Abs. 1 TrinkwV 2001 sei der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage verpflichtet, Trinkwasser so bereitzustellen, dass durch dessen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit insbesondere durch Krankheitserreger nicht zu besorgen sei. Werde der in Anlage 3 Teil II TrinkwV 2001 festgelegte technische Maßnahmewert für Legionellen spec. in einer Trinkwasserinstallation überschritten, so seien davon ausgehende vermeidbare Gesundheitsgefährdungen zu besorgen (§ 3 Ziffer 9 TrinkwV 2001). Anlage 3 Teil II TrinkwV 2001 gebe einen speziellen Indikatorparameter (technischer Maßnahmenwert) vor, der nicht überschritten werden dürfe. Dieser betrage für Legionellen spec. 100 KBE/100 ml. Die hygienischmikrobiologischen Untersuchungen hätten ergeben, dass dieser technische Maßnahmenwert teilweise deutlich überschritten worden sei. Die Prüfberichte vom 29. Oktober 2012 und 19. November 2012 sowie vom 17. Januar 2014 stellten zutreffend fest, dass die Anforderungen der Trinkwasserverordnung nicht erfüllt seien. Die Bewertung der Befunde der gesamten Anlage und die daraus folgenden Maßnahmen und deren zeitliche Priorität richteten sich nach dem ungünstigsten Befund (Nr. 9.5 des DVGW-Arbeitsblatts W 551). Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage habe unverzüglich die in § 16 Abs. 7 TrinkwV 2001 genannten Maßnahmen zu ergreifen, ansonsten das Gesundheitsamt diesen aufzufordern habe, seinen Pflichten in Bezug auf die Bereitstellung einwandfreien Trinkwassers im Vollzug der gesetzlichen Vorgaben nachzukommen (§ 9 Abs. 8 Satz 1 TrinkwV 2001). Die förmliche Anordnung von Maßnahmen finde ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 8 Satz 2 TrinkwV 2001, wonach das Gesundheitsamt Maßnahmen zum Gesundheitsschutz anordne. Fachliche Hilfestellung für die anzuordnenden und durchzuführenden Einzelmaßnahmen böten dabei, soweit nicht gesetzlich geregelt, auch die technischen Regeln, die im DVGW Arbeitsblatt W 551 vom April 2004 der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V. (kurz: W 551) niedergelegt seien. Die angeordneten Maßnahmen seien erforderlich, da nur in Kombination mit bautechnischen Maßnahmen ein dauerhafter Sanierungserfolg erzielt werden könne (W 551 Ziffer 8.2). Die tenorierten Auflagen seien nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und technischen Regelwerken (DVGW Arbeitsblatt W 551, DIN EN 1717, DIN 1988-100, DIN EN 806-5, DIN 1988-200, DIN 2403 und VDI 6023) erforderlich.

Die Innensanierung der Kupferleitungen mittels Epoxidharzbeschichtung entspreche nicht den Anforderungen des § 17 TrinkwV 2001. Das Umweltbundesamt habe die Beschichtungsmaterialien in Abhängigkeit vom Rohrdurchmesser gelistet, bei denen die erforderlichen hygienischen Voraussetzungen eingehalten seien. Für Rohre DN < 80 mm, welche in den hier betroffenen Gebäuden verbaut seien, sei derzeit keine Beschichtung auf Epoxidharzbasis gelistet. Das Lenkungskomitee Wasserverwendung des DVGW habe auf seiner Sitzung am 24. Mai 2011 das Regelwerk zur Epoxidharzinnensanierung in der Trinkwasserinstallation mit sofortiger Wirkung zurückgezogen. Damit entspreche eine Innensanierung mit Epoxidharz bei Rohren mit DN < 80 mm nicht den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik. Es bestehe die Gefahr, dass aus dem Epoxidharz Bisphenol A und Epichlorhydrin ausgeschwemmt würden. Bei einer Beprobung am 27. November 2013 sei Bisphenol A nachgewiesen worden. Von den genannten Stoffen gehe das Risiko gesundheitlicher Gefahren aus. Die derart beschichteten Leitungsabschnitte seien deshalb zu sanieren. Zum Schutz der Verbraucher sei eine regelmäßige vierteljährliche Beprobung auf Bisphenol A und Epichlorhydrin erforderlich, bis die Sanierungsmaßnahmen abgeschlossen seien. Da es vom Willen der Eigentümergemeinschaft abhänge, die Forderungen aus dem Bescheid zu erfüllen, seien gemäß Art. 29 ff. BayVwZVG Zwangsgelder anzuordnen, die den Umfang der angeordneten Maßnahmen und den damit verbundenen zeitlichen Aufwand berücksichtigten. Die Firma ... sei antragsgemäß zum Verfahren hinzugezogen worden (Art. 13 Abs. 2 BayVwVfG), da deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt sein könnten. Der Bescheid wurde der Klägerin am 11. März 2014 zugestellt und eine Ausfertigung des Bescheides dem Bevollmächtigten der Beigeladenen übermittelt.

II.

1.

Am 7. April 2014 ließ die Klägerin gegen die Anordnungen vom 10. März 2014 Klage erheben mit dem Antrag:

Die Anordnung des Landratsamts Würzburg vom 10. März 2014 wird aufgehoben.

Zur Begründung wurde bezüglich der Rohrinnenbeschichtung ausgeführt:

In der Zeit von 2011 bis Februar 2013 sei eine Sanierung der Trinkwasseranlage in den Gebäuden der Klägerin durch die Beigeladene erfolgt. Hierbei seien u. a. für Teile der Trinkwasserleitungen, nämlich weitgehend alle Leitungen oberhalb der Kellerdecke einschließlich der Steigleitungen, eine Rohrinnensanierung im DonPro®-Verfahren durchgeführt worden. Hierbei handele es sich um eine Innenbeschichtung korrodierter Kupferleitungen mit einem Epoxidharz, welches für die Beigeladene patentiert sei. Auf die Information einer Hausbewohnerin hin, habe das Landratsamt bezüglich der Sanierung der Rohrleitungen mit Epoxidharz zunächst keine Bedenken gehabt und das Verfahren zu einer beabsichtigten Untersagung eingestellt (Schreiben des Landratsamtes vom 20.11.2012). Die Regierung von Unterfranken als vorgesetzte Behörde habe dann jedoch in einer Stellungnahme vom 23. April 2013 unter Berufung auf eine vom Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) eingeholten Stellungnahme die Auffassung vertreten, dass die Sanierung mittels Epoxidharzbeschichtungsverfahren nicht dem derzeitigen Stand des Wissens und dem technischen Regelwerk entspreche. Die Hausverwaltung habe am 27. November 2013 nochmals eine Nachbeprobung der Trinkwasseranlage durch das Labor Dr. ... durchführen lassen, wobei auch eine Beprobung des Trinkwassers auf eine Belastung mit Bisphenol A und Epichlorhydrin erfolgt sei. Der Prüfbericht sei dem Landratsamt am 23. Dezember 2013 vorgelegt worden und habe für die Wohnung J. im 6. OG des Gebäudes Nr. 179 im Warmwasser eine Belastung mit Bisphenol A von 0,000047 mg/l festgestellt. Die übrigen Beprobungen seien für Bisphenol A und Epichlorhydrin jeweils unter der Nachweisgrenze geblieben. Die Belastung des Trinkwassers mit Bisphenol A und Epichlorhydrin habe sich nach einer durch die Hausverwaltung veranlassten Nachbeprobung (Prüfbericht des ... vom 24.4.2014, Nr. ...) halbiert und nur noch 0,000020 mg/l betragen. Für die Belastung des Trinkwassers mit Bisphenol A bestehe kein normierter Grenzwert oder Richtwert. Bisphenol A diene als Ausgangsstoff zur Synthese polymerer Kunststoffe. Die Freisetzung dieses Stoffes aus polymeren Kunststoffen könne gesundheitliche Schäden verursachen. Am 17. Januar 2014 habe die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) den Entwurf zur Neubewertung der Expositionsschätzung für Bisphenol A veröffentlicht. Die wesentliche Änderung gegenüber den früheren Bewertungen lägen im Vorschlag einer Absenkung der tolerierbaren täglichen Aufnahmemenge (TDI) an Bisphenol A von 50 µg/kg Körpergewicht (KG) auf 5 µg/kg, außerdem werde der TDI als „vorläufig“ bezeichnet. Bezogen auf die zuletzt am 24. April 2014 in der Wohnung J. ermittelte Belastung mit Bisphenol A von 0,000020mg/l (= 0,02 µg/l) im Trinkwasser müsse ein Kleinkind mit 10 kg Körpergewicht mithin 25 l Leitungswasser am Tag trinken, um den neuen vorgeschlagen TDI-Wert überhaupt zu erreichen. Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) sehe unter Berücksichtigung der Daten aus den vorliegenden Studien keinen Anlass, die bisherige Risikobewertung für Bisphenol A zu ändern. Es werde deshalb nach wie vor die noch in 2007 von der EFSA festgesetzte tolerierbare tägliche Aufnahmemenge (TDI) für Bisphenol A von 50 µg/kg KG als gesundheitlich risikolos angesehen (Information Nr. 36/2008 des BfR vom 19.9.2008). Auch werde sich nach Einschätzung der Beigeladenen und des ... eine etwaige Belastung des Trinkwassers in der Trinkwasseranlage der Klägerin fortwährend erniedrigen, wie sich auch die Belastung im Zeitraum zwischen den beiden Beprobungen (5 Monate) mehr als halbiert habe.

Im Jahr 2012 sei im Rahmen regelmäßig durchgeführter Überprüfungen der Trinkwasseranlage eine Belastung mit Legionellen festgestellt worden. In Absprache mit dem Landratsamt habe die Hausverwaltung durch das ... eine Untersuchung des Trinkwassers vornehmen lassen. Nach dem Prüfbericht vom 29. Oktober 2012 sei in 3 Wohnungen der technische Maßnahmewert von 100/100 ml gemäß Anlage 3 Teil II zur Trinkwasserverordnung erreicht bzw. überschritten worden. Die übrigen untersuchten Proben seien unbelastet bzw. deutlich unterhalb des o. g. Maßnahmewertes gewesen. Die Hausverwaltung habe die Eigentümer und Bewohner der Wohnanlage mit Schreiben vom 30.10.2012 über weitere nötige Untersuchungen informiert, die dann in Abstimmung mit dem Landratsamt durch das beauftragte Labor am 8. November 2012 durchgeführt worden seien. Der am 19. Dezember 2012 erstellte Prüfbericht habe lediglich für die Wohnung F. im 4. OG des Gebäudes Nr. 183 eine Legionellenbelastung im Trinkwasser von 133/100 ml festgestellt. Die übrigen untersuchten Proben seien unbelastet gewesen. Die Wohnung F. werde jedoch nur sporadisch genutzt und es finde wiederkehrend über längere Zeit keine Wasserentnahme statt. Auf Veranlassung des Landratsamts habe die Hausverwaltung dann eine Gefährdungsanalyse vom 9. April 2013 durch die Firma .../T. erstellen lassen. Es sei zunächst unklar geblieben, ob das Landratsamt die dort dargestellten Maßnahmen als ausreichend erachte. Erst mit Schreiben des Landratsamts vom 10. Juni 2013 sei erkennbar gewesen, dass das Landratsamt die Maßnahmevorschläge der Gefährdungsanalyse für geeignet erachte und es seien ungefähre Zeitvorgaben für die Umsetzung genannt worden. Wenige Tage später habe das Landratsamt mit E-Mail vom 19. Juni 2013 eine Nachbeprobung des Trinkwassers gefordert. Aus Sicht der Hausverwaltung sei es nicht zweckmäßig gewesen, vor den Änderungen weitere Nachbeprobungen durchzuführen. Es sei deshalb durch den damaligen Bevollmächtigten der Erlass eines rechtsbehelfsfähigen Bescheides gefordert worden. Am 27. November 2013 habe die Hausverwaltung nochmals eine Nachbeprobung der Trinkwasseranlage durchführen lassen. Diese habe für die Wohnung L. im 2. OG des Gebäudes Nr. 181 eine Legionellenbelastung im Trinkwasser von 200/100 ml und für die Wohnung F. im 4. OG des Gebäudes Nr. 183 eine Legionellenbelastung im Trinkwasser in 2 Proben von jeweils 1400/100 ml festgestellt. Die übrigen untersuchten Proben seien im Prüfbericht vom 29. Oktober 2012 als unbelastet bzw. deutlich unterhalb des Maßnahmewertes festgestellt worden. Zu keinem Zeitpunkt seien Erkrankungen von Bewohnern des Anwesens aufgetreten, die in einem Zusammenhang mit der festgestellten Keimbelastung gestanden hätten. Am 10. März 2014 sei dann der streitgegenständliche Bescheid ergangen, der jedoch rechtswidrig sei.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft sei beteiligtenfähig. Sie sei verwaltungs- und entscheidungsbefugt jedoch nur bezüglich der im Gemeinschaftseigentum stehenden Teile der Gesamtanlage. Nur insoweit habe sie eine Stellung, die als „Unternehmer“ bzw. „Inhaber“ i. S. d. § 9 Abs. 8 Satz 2 TrinkwV bezeichnet werden könne. Der Bescheid vom 10. März 2014 sei deshalb an den falschen Adressaten gerichtet, sofern Teile der Trinkwasseranlage im Sondereigentum der Wohnungseigentümer stünden (Trinkwasserleitungen, die von den Hauptsteigleitungen zu den jeweils im Sondereigentum stehenden Wohnungen führen). Mangels Verfügungsbefugnis der Klägerin hätte das Landratsamt die Anordnung bei Wasserleitungen im Sondereigentum an die jeweiligen Sondereigentümer richten müssen.

Der technische Maßnahmenwert für Legionellen stelle keinen Grenzwert dar, der ständig eingehalten werden müsse (§ 7 Abs. 1 Satz 2 TrinkwV 2001). Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 8 Satz 2 TrinkwV seien nicht gegeben. Eine hinreichend eindeutige Aufforderung des Landratsamts, welche Maßnahmen erfolgen müssten, sei nicht erfolgt. Das Schreiben des Landratsamts vom 10. Juni 2013 stelle keine geeignete Aufforderung nach § 9 Abs. 8 Satz 1 TrinkwV dar, weil es weder hinreichend deutlich auf die Pflichten nach § 16 Abs. 7 TrinkwV 2001 verweise noch die jeweils umzusetzenden Maßnahmen benenne. Die Maßnahmenvorschläge in Ziffer 8.3 der Gefährdungsanalyse seien zu unbestimmt, weil sie von unklaren Vorbedingungen (keine erneute Verkeimung) abhängig gemacht worden seien. Auch sei die Umsetzung von Maßnahmen gegenüber den Eigentümern des jeweils betroffenen Sondereigentums nicht unmittelbar durch die Klägerin möglich. Im Übrigen sei die Klägerin ihren Verpflichtungen aus § 16 Abs. 7 TrinkwV 2001 nachgekommen. Sie habe unverzüglich Untersuchungen veranlasst, eine Gefährdungsanalyse zur Aufklärung veranlasst und erforderliche Maßnahmen getroffen, insbesondere die Wohnungseigentümer und alle Bewohner über notwendige Vorsorgemaßnahmen unterrichtet. Ein konkretes Versäumnis sei vom Landratsamt auch nicht gerügt worden. Die vorgeschlagenen Maßnahmen der Fa. ... seien nicht zwingend, sondern ergäben sich aus den allgemeinen Regeln der Technik zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher, soweit diese zur Unterschreitung des Maßnahmenwertes für Legionellen erforderlich seien. Das sei für die Mehrheit der in der Gefährdungsanalyse vom 14. April 2013 vorgeschlagenen Maßnahmen nicht der Fall. Nach § 9 Abs. 8 Satz 2 TrinkwV 2001 könne nicht die Änderung einer Trinkwasseranlage angeordnet werden, soweit dies nur zur Erfüllung sonstiger Normen und Standards diene. Die nicht normgerechten Geräteventile in Wasch- und Trockenräumen stellten keine Gefährdung für die Belastung des Trinkwassers mit Legionellen dar. Ebenso sei dies bei einer ungenügenden Dämmung bzw. der Kennzeichnung von Rohrleitungen und Absperrventilen zu sehen bzw. bei der Erneuerung von Armaturen in den Wohnungen. Des Weiteren sei bezüglich der Anordnungen, die sich auf die Legionellenbelastung stützten, von einem nicht heilbaren Ermessensausfall (§ 114 Satz 2 VwGO) auszugehen. Weder das Entschließungsermessen noch das Auswahlermessen seien erkennbar. Es fehlten Ausführungen zur Eignung der Anordnungen im Hinblick auf den Normzweck und deren Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit) sowie die Auseinandersetzung mit den Interessen der Klägerin.

Es fehle an einer Rechtsgrundlage für die Anordnungen betreffend die Rohrinnensanierung mit Epoxidharz. Die allgemeinen Betreiberpflichten aus § 4 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 TrinkwV stellten keine Befugnisnormen dar. § 9 Abs. 8 TrinkwV meine nur die Verhinderung von Legionellenbelastungen und stelle keine Befugnisnorm für Anordnungen für anderen Zwecke (z. B. Vorsorge hinsichtlich Belastungen des Trinkwassers mit Bisphenol A) dar. Auch bezüglich der Anordnungen unter Nr. 3.1 und 6.1 seien keine Befugnisnormen genannt. Auch insofern liege ein Ermessensausfall vor, da alle in Betracht kommenden Befugnisnormen Anordnungen stets nur im pflichtgemäßen Ermessen erlaubten. Auch sei die Anordnung zur Sanierung der mit Epoxidharz ausgekleideten Leitungen unverhältnismäßig. Sie erfordere einen nahezu vollständigen Austausch sämtlicher Wasserleitungen in allen drei Wohngebäuden und einen finanziellen Aufwand von ca. 1,5 Millionen Euro. Dies sei ruinös und unwirtschaftlich, zumal keine konkreten Gesundheitsgefahren vorlägen. Es sei strittig, ob die Leitungssanierung mit Epoxidharz zu langfristigen Belastungen mit Bisphenol A und zu gesundheitlichen Risiken führe. Strittig sei auch, ob die Rohrinnensanierung ein dem Stand der Technik entsprechendes Verfahren sei oder ob technische Normen und Regelwerke entgegenstünden. Eine Gefährdungsbeurteilung durch das EFSA vom 17. Januar 2014 habe eine tolerierbare tägliche Aufnahmemenge (TDI) an Bisphenol A von 5 mg/kg Körpergewicht (KG) als Vorsorgewert festgesetzt. Dies sei die aktuellste fachbehördliche Bewertung, neuere wissenschaftliche Erkenntnisse existierten nicht. Die Risikobewertung sei Sache des Normgebers und binde auch das Gericht. Die Risikobewertungen der Fachbehörden (EFSA und BfR) könnten nur durch neuere wissenschaftliche Erkenntnisse in Zweifel gezogen werden, die in der amtlichen Risikobewertung noch nicht berücksichtigt seien und eine andere Bewertung gebieten würden. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall, da die aktuelle Risikobewertung der EFSA vom 17. Januar 2014 stamme und somit aktuell sei. Im Übrigen sei der TDI ein Vorsorgewert und nicht der Schwellenwert für konkrete Gesundheitsgefährdungen. Auch die Stellungnahme des LGL stehe nicht entgegen. Ein Umkehrschluss aus der Beschichtungsleitlinie, wonach bei Rohren DN < 80 mm eine Auskleidung mit Epoxidharz gesundheitlich bedenklich sei, sei nicht zulässig. Wiederkehrende Trinkwasseruntersuchungen auf Bisphenol A und Epichlorhydrin bis zum Abschluss der Sanierungsarbeiten seien nicht geboten. Bereits jetzt seien die Belastungen gesundheitlich unbedenklich. Zudem werde der Epoxidharz in Zukunft weiter aushärten und damit die chemischphysikalische Möglichkeit der Auslösung von Bisphenol A mit der endgültigen Aushärtung der Epoxidharz-Rohrinnenbeschichtung praktisch enden. Das gelte auch für warmwasserführende Leitungen. Ob bei Leitungsquerschnitten < 80 mm die technische Aufbringung der Rohrinnenbeschichtung so einwandfrei erfolgen könne, dass etwaige Korrosionsschäden zuverlässig dauerhaft versiegelt seien, sei eine technische Frage, die vorrangig die zivilrechtliche Gewährleistung gegenüber der beauftragten Firma betreffe. Sollte dies nicht ausreichend zuverlässig erfolgt sein, führe das jedoch nicht zur Auslösung von Bisphenol A, selbst wenn sich Beschichtungsteile wieder lösen sollten. Vielmehr drohten in einem solchen Fall Leitungsverschlüsse oder Leitungsbrüche. Die technische Funktionsfähigkeit der Anlage sei dann langfristig in Frage gestellt, nicht jedoch die gesundheitliche Unbedenklichkeit im Hinblick auf Bisphenol A. Der Leitungsquerschnitt von < 80 mm habe somit keinen Einfluss auf die Auslösung von Bisphenol A. Auch die weiteren Regelungen, nämlich die Anzeige des Abschlusses der Sanierung sowie die geforderten Trinkwasseruntersuchungen und die Zwangsgeldandrohungen seien rechtswidrig. Auf den Schriftsatz und die beigefügten Anlagen (DonPro®-Verfahren und Prüfbericht des ... vom 24.4.2014) wird im Übrigen verwiesen.

2.

Das Landratsamt beantragte für den Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde ausgeführt (Schriftsatz vom 19.10.2015), in der Gefährdungsanalyse der Fa. ..., Sanitär und Heizung, die im April 2013 vorgelegt wurde, sei u. a. festgestellt worden, dass die Rohrinnensanierung mit Epoxidharz nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspreche. Darüber hinaus habe die vorgelegte Gefährdungsanalyse eine Vielzahl von Vorschlägen für Sanierungsmaßnahmen und erweiterte Untersuchungen enthalten. Das Landratsamt habe daraufhin mit Schreiben vom 10. Juni 2013 aufgefordert, die vorgeschlagenen Sofortmaßnahmen umgehend und die mittelfristigen Maßnahmen bis Ende des Kalenderjahres durchzuführen. Die Hausverwaltung habe jedoch trotz telefonischer Beratungsgespräche von sich aus nichts unternommen. Auch in einer persönlichen Besprechung am 28. Januar 2014 im Landratsamt habe die Hausverwaltung erklärt, dass sie von sich aus keine weiteren Maßnahmen ergreifen werde. Das Landratsamt sei daher gezwungen gewesen, mittels Bescheid vom 10. März 2014 eine Reihe von Anordnungen, sowohl den Legionellenbefall wie auch die Rohrinnensanierung mit Epoxidharz betreffend, zu verfügen, geändert mit Bescheid vom 7. Mai 2015 (Ziffer I.3.5, Erneuerung der Armaturen) und vom 18. März 2015 (Ziffer I.6.1, Beprobung auf Epichlorhydrin). Letztlich habe der Beklagte am 3. Februar 2015 im Rahmen einer Ortseinsicht eine Kontrolle vorgenommen und dabei festgestellt, dass die seinerzeit zu beachtenden Auflagen der Ziffer I.1, I.2 und I.6.1 als erfüllt zu betrachten seien. Unzutreffend sei die Behauptung der Klägerin, die Voraussetzungen der Sanierung von Trinkwasserleitungen mittels Epoxidharzbeschichtung seien in der fachlichen und juristischen Literatur ebenso strittig wie die Frage, ob dieses Verfahren dem Stand der Technik entspreche oder ob technische Normen und Regelwerke entgegen stünden. Die Beklagte habe bereits in ihrer Stellungnahme vom 12. Juni 2014 im vorangegangenen Eilverfahren (W 6 S 14.485) vorgetragen, dass die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu planen, zu bauen und zu betreiben sei. Die Beschichtungsleitlinie des Umweltbundesamtes benenne Anforderungen an die hygienische Eignung von Beschichtungen und führe in der Anlage V die organischen Beschichtungen mit bestandener Prüfung entsprechend der UBA-Leitlinie auf Epoxidharzbasis auf. Durch die Listung werde bestätigt, dass die nach dieser Leitlinie erforderlichen hygienischen Voraussetzungen eingehalten seien. Nicht gelistete Beschichtungsmaterialien, wie dies bei Epoxidharz der Fall sei, erfüllten somit die hygienischen Voraussetzungen nach den gesetzlichen Vorschriften nicht. Nach einer Entscheidung des LG Mannheim vom 23.10.2014 und des LG Frankfurt a. M. vom 13.2.2015 entspreche eine Rohrinnensanierung von Trinkwasserleitungen derzeit nicht den anerkannten Regeln der Technik. Im Übrigen werde auf die Stellungnahmen und Beschlüsse im vorausgegangenen Eilverfahren verwiesen.

Im dortigen Verfahren (W 6 S 14.485) hatte das Landratsamt im Wesentlichen ausgeführt (Schriftsatz vom 12.6.2014), die Klägerin sei richtige Adressatin der Anordnungen. Der Betreiber von Wasserversorgungsanlagen sei für die gesetzlich vorgegebene Qualität des Trinkwassers verantwortlich (§ 4 Abs. 1 TrinkwV 2001). Deshalb müsse gemäß § 9 Abs. 8 TrinkwV 2001 das Gesundheitsamt den Unternehmer oder Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlagen zur Erfüllung seiner Pflichten anhalten. Die Hausverwaltung als rechtliche Vertreterin der Eigentümergemeinschaft sei deshalb zu Recht zur Durchführung aller notwendigen Maßnahmen verpflichtet worden. Seit Erhalt der Gefährdungsanalyse sei ausreichend Zeit gewesen, notwendige Maßnahmen zu ergreifen. Diese seien unaufgefordert nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher durchzuführen, wie dies § 16 Abs. 7 TrinkwV 2001 verbindlich vorschreibe. Bei Legionellen handele es sich um meldepflichtige Krankheiten nach dem IfSG. Die Erreger seien potentiell humanpathogen und daher geeignet, die menschliche Gesundheit zu gefährden. Dies gelte insbesondere für Personen mit gesundheitlichen Vorschäden. Gemäß § 39 Abs. 2 IfSG habe die Behörde Maßnahmen zu ergreifen, um Gefahren für die menschliche Gesundheit abzuwenden. Dabei genüge ein durch Tatsachen erhärteter Verdacht, der eine Gesundheitsgefahr wahrscheinlich erscheinen lasse. Eine bisher fehlende Konkretisierung der Gefahr rechtfertige den Schluss nicht, dass dies auch so bleibe. Nicht gelistete Beschichtungsmaterialien, wie dies bei Epoxidharz der Fall sei, erfüllten die hygienischen Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 TrinkwV 2001 nicht. Die durchgeführte Sanierung sei damit unzulässig, so dass es in rechtlicher Hinsicht auf eine konkrete Gesundheitsgefährdung für die Nutzer nicht ankomme. Auch werde bestritten, dass die Hausverwaltung die Kontroll- und Überwachungspflichten in Bezug auf die Trinkwasseranlage stets zuverlässig durchgeführt habe. So sei die Warmwassertemperatur bei den Probenahmen teilweise deutlich unter der vorgeschriebenen Temperatur gewesen oder die Differenz habe mehr als 5 Grad betragen (siehe DVGW Arbeitsblatt 551 Nr. 5.2 und 5.4). Zwar könne das Auftreten von Legionellen durch falsches Nutzungsverhalten bedingt gewesen sein. Die Gefährdungsanalyse ergebe jedoch auch zweifelsfrei, dass auch das System selbst Mängel aufweise. Diese seien umfassend dokumentiert und in ihrer Dringlichkeit gestaffelt. Es handle sich um eine einheitliche, in sich zusammenhängende Trinkwasserinstallation, was bedeute, dass Legionellen, die sich an einer Stelle im System befänden, durch Zirkulation in andere Bereiche ausbreiten könnten. Die geforderte Trennung der Löschwasseranlage von der sonstigen Trinkwasseranlage sei rechtens. Dies beruhe auf DIN 1988-600. Nach Nr. 4.1.2 seien die Anforderungen bei Neuinstallationen und bei bestehenden Anlagen unbedingt einzuhalten. Unter anderem sei das Trinkwasser, insbesondere bei Nassleitungen, zu schützen, indem das Löschwasser an der Löschwasserübergabestelle sicher von der Trinkwasserversorgungsanlage ferngehalten und die Anschlussleitung ausreichend mit Trinkwasser durchströmt werde. Die Anordnung zur Verkleinerung des Warmwasserspeichers beruhe auf DIN 1988-200 und DIN 4708-1. Durch die Überdimensionierung des Warmwasserspeichers verlangsame sich die Zirkulation. Werde weniger Wasser entnommen, entstehe in den Leitungen eine Stagnation, die das Entstehen von Legionellen in bestimmten Leitungssystemen begünstige. Es gelte das Gleiche, was bereits zur geforderten Trennung der Löschwasseranlage ausgeführt worden sei.

3.

Mit Beschluss vom 20. Mai 2014 wurde die ... zum Verfahren beigeladen. Zudem hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 21. Juli 2015 (vorsorglich zugestellt am 4.8.2015) der Beigeladenen den Streit verkündet mit der Aufforderung, dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beizutreten.

4.

Die Beigeladene beantragte,

den Bescheid des Landratsamts Würzburg vom 10. März 2014 aufzuheben, soweit er noch nicht erledigt ist.

Mit Schriftsatz vom 24. November 2015 ließ die Beigeladene vortragen, das Landratsamt Würzburg habe die Rohrinnensanierung zur Ausführung des letzten Bauabschnitts ausdrücklich akzeptiert (Bescheid vom 20. November 2012) und ein Verwaltungsverfahren zur Untersagung der Maßnahme aus sachlichen Gründen eingestellt, da die Rohrinnensanierung mit Epoxidharz eine bewährte Methode der Rohrsanierung darstelle. Dies stehe einem infektionsrechtlichen Einschreiten, soweit nicht neue Tatsachen vorlägen, entgegen. Die fachliche Stellungnahme der Regierung von Unterfranken habe keine neuen Tatsachen enthalten, sondern nur Umstände referiert, die dem Landratsamt bereits bei seiner Einstellung bekannt waren bzw. gewesen sein mussten. Die ermittelten Bisphenol A-Werte lägen weit vor dem Vorsorgewert der Beschichtungsleitlinie, der aktuell mit 12 µg/l angegeben werde. Die Trinkwasserverordnung enthalte selbst keine Grenz-, Prüf- oder Vorsorgewerte für Bisphenol A. Die Messung vom 27. November 2013 habe eine Konzentration von 0,000047 mg/l = 0,047 µg/l ergeben und habe damit um den Faktor größer 200 unter dem Vorsorgewert gelegen. Ermittlungen vom 24. April 2014 hätten eine Konzentration von 0,002 µg/Liter ergeben und lägen damit noch weiter von dem Vorsorgewert entfernt. Selbst die vermeintlich hohen Werte vom 3. Juni 2014 von bis zu 0,00013 mg/l = 0,13 µg/l lägen um den Faktor 100 unter dem Vorsorgewert. Auch seien keine Vergleichswerte für das Trinkwasser am Übergabepunkt an die Hausinstallation ermittelt worden, so dass nicht einmal feststehe, dass diese Konzentration in der Hausinstallation und somit durch die Innenbeschichtung in der Hausinstallation verursacht worden sei. Andere Übertragungspfade von Bisphenol A in das Wasser in den Leitungen seien damit keinesfalls ausgeschlossen. Auch sei selbst bei kurzfristiger Überschreitung der Vorsorgewerte nicht von einer Gesundheitsgefahr auszugehen. Der Vorsorgewert basiere auf der Annahme lebenslangen Konsums von Wasser mit der genannten Konzentration an Bisphenol A. Hierauf weise auch das Umweltbundesamt in der Broschüre „Rund um das Trinkwasser“ hin. Die Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 IfSG lägen somit nicht vor, Gefahren für die menschliche Gesundheit würden durch die Innenbeschichtung offensichtlich nicht verursacht. Auch halte das Umweltbundesamt in einem Schreiben vom 5. Januar 2015 (Az.: II 3.4/26190-3/9) eine Rohrinnensanierung mit Epoxidharz für zulässig, solange sichergestellt sei, dass keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit anzunehmen seien. Eine Listung von Epoxidharz nach Anlage 5 zur Beschichtungsleitlinie sei nicht mehr möglich, da das Umweltbundesamt eine Bewertungsgrundlage nach § 17 Abs. 3 TrinkwV vorbereite, die nicht mit einer Produktlistung verbunden werden solle. Maßgebliche Stelle zur Beurteilung, ob Verfahren und Stoffe im Umgang mit Trinkwasser zulässig seien, sei nach § 17 Abs. 3 TrinkwV allein das Umweltbundesamt und nicht eine Landesbehörde. Die Beigeladene arbeite als Mitglied des Verbandes der Rohrinnensanierer nach den „Technischen Regeln zur Innensanierung von Trinkwasserrohren“. Danach würden entgegen der Befürchtung des Umweltbundesamtes nur Harze verwendet, die der Positivliste der Beschichtungsleitlinie des Umweltbundesamtes entsprächen, die unter anderem Bisphenol A aufführe. Das Umweltbundesamt halte somit Materialien, zu deren Formulierung Bisphenol A verwendet werde, im Kontakt mit Trinkwasser für grundsätzlich zulässig. Auch werde die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt, da dem begründeten Terminsverlegungsantrag bezüglich der Problematik der Rohrinnensanierung nicht entsprochen worden sei.

Mit Schriftsatz vom 18. November 2015 (dem Gericht per E-Mail am 20.11.2015 übermittelt) hatte der Bevollmächtigte der Beigeladenen beantragt, den Termin der mündlichen Verhandlung zu verlegen unter Hinweis darauf, dass es am 16. November 2015 im Gebäude des Kanzleisitzes zu einer Zerstörung der Elektroversorgung (Brand) gekommen und deshalb eine hinreichende Vorbereitung des Termins nicht möglich sei. Dieser Antrag wurde abgelehnt, was dem Bevollmächtigten der Beigeladenen am 23. November 2015 telefonisch mitgeteilt wurde (Aktenvermerke v. 20. und 23.11.2015).

5.

Mit Beschluss vom 14. Juli 2014 hat das Gericht im vorangegangenen Eilverfahren (W 6 S 14.485) die aufschiebende Wirkung der Klage bezüglich der Anordnung in Ziffer I.3.1 angeordnet, im Übrigen den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt; bezüglich der Anordnungen unter Ziffer I.1.1 - 1.7 und Nr. I.2 mit der Maßgabe, dass die Frist zur Durchführung der Anordnungen bis zum 30. Oktober 2014 verlängert wird. Im Beschwerdeverfahren hat der BayVGH mit Beschluss vom 29. September 2014 (20 CS 14.1663) den Beschluss vom 14. Juli 2014 insoweit abgeändert, als auch die aufschiebende Wirkung der Klage gegenüber der Anordnung in Ziffer I.3.5 des Bescheides vom 10. März 2014 angeordnet wurde. Auf die Begründung der Beschlüsse wird jeweils verwiesen.

6.

Mit Änderungsbescheid vom 7. Mai 2015 hob das Landratsamt die Anordnung unter Ziffer I.3.5 des Bescheides vom 10. März 2014 (Erneuerung der Armaturen in allen Wohnungen, an denen keine DVGW-Zulassung vorhanden ist) unter Hinweis auf den Beschluss des BayVGH vom 29. September 2014 auf.

Auf Antrag der Klägerin hin (Schriftsatz vom 18.3.2015), erklärte das Landratsamt mit (formlosem) Bescheid vom 28. Mai 2015, die in Ziffer I.6.1 des Bescheides vom 10. März 2014 getroffene Anordnung, Epichlorhydrin vierteljährlich zu beproben, für nicht mehr gültig. Auf eine Auskunft des LGL (vom 28.5.2015), dass der Parameter Epichlorhydrin nur noch alle 5 Jahre zu beproben sei, sofern keine Umbauten oder erheblichen Änderungen an dem Trinkwassersystem stattfinden, wurde hingewiesen.

Die Beteiligten haben daraufhin den Rechtsstreit bezüglich Ziffern I.3.5 und I.6.1 für erledigt erklärt (Schriftsätze vom 19.5., 2.6., 16.6., und 17.6.2015).

7.

In der mündlichen Verhandlung am 25. November 2015 waren die Beteiligten durch ihre Bevollmächtigte vertreten. Auf Bitte des Gerichts zog der Beklagte Herrn Dipl.-Ing. Dr. K. vom Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) bei. Der Bevollmächtigte der Beigeladenen rügte die Verletzung rechtlichen Gehörs. Von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärte Verfahrensteile (Ziffer I.3.5, I.1.2 und I.1.4 sowie Ziffer III. Buchst. a), soweit sich diese auf Ziffern I.1.2 und I.1.4 beziehen) wurden vom Verfahren abgetrennt, unter den Verfahrensnummern W 6 K 15.1209 und W 6 K 15.1210 weitergeführt und jeweils eingestellt. Die Sach- und Rechtslage wurde mit den Erschienenen erörtert. Der Klägerbevollmächtigte beantragte,

den Bescheid des Landratsamts Würzburg vom 10. März 2014 mit Ausnahme der Regelungen in Ziffer I.1.2, I.1.4 und I.3.5 und der Ziffer III. Buchst. a), soweit sich diese auf die Ziffern I.1.2 und I.1.4, sowie der Ziffer III. Buchst. b), soweit sich diese auf die Ziffer I.3.5 bezieht, aufzuheben.

Der Beklagtenvertreter beantragte,

die Klage abzuweisen.

Der Bevollmächtigte der Beigeladenen beantragte,

den Bescheid des Landratsamts Würzburg vom 10. März 2014 mit Ausnahme der Regelungen in Ziffer I.1.2, I.1.4 und I.3.5 und der Ziffer III. Buchst. a), soweit sich diese auf die Ziffern I.1.2 und I.1.4, sowie der Ziffer III. Buchst. b), soweit sich diese auf die Ziffer I.3.5 bezieht, aufzuheben.

Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird verwiesen.

8.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Behördenakte, die Verfahrensakte W 6 S 14.485, die vom Landratsamt übermittelten technischen Regelwerte (DVGW Arbeitsblatt W 551, DIN EN 1717, DIN EN 806-5, DIN 1988-100, DIN 1988-200, DIN 1988-600, DIN 4708-1, DIN 2403, VDI-RL 6023), die von der Klägerin vorgelegten Prüfberichte des ... (vom 24.4., 19.8., 23.10., 16.12. und vom 18.12.2014 sowie vom 23.1., 11.2. und 16.4.2015) sowie auf die beigezogenen Verfahrensakten W 6 K 14.372/W 6 S 14.419 (Klage und Eilantrag der Beigeladenen gegen die Beklagte) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

1.

Das Gericht konnte über die Klage entscheiden, da alle Beteiligten zur mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladen (und erschienen) waren und dem Antrag des Beigeladenen auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung mangels Vorliegen eines wichtigen Grundes (§ 173 VwGO i. V. m. § 227 ZPO) nicht hatte stattgegeben werden müssen und kein Anlass zur Vertagung der mündlichen Verhandlung bestand.

Nach § 173 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Termin aus erheblichen Gründen aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind am Beschleunigungs- und Konzentrationsgebot sowie am rechtlichen Gehör zu orientieren (Thomas/Putzo, ZPO, 33. A., § 227 Rn. 4). Erhebliche Gründe sind nicht die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt (§ 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO).

Der Bevollmächtigte der Beigeladenen hat mit Schriftsatz vom 18. November 2015 (bei Gericht per E-Mail eingegangen am 20.11.2015) Gründe für eine Verlegung des Termins der mündlichen Verhandlung geltend gemacht (Brand der Elektroversorgung im Haus des Bevollmächtigten der Beigeladenen am 16.11.2015, dadurch verursachte Zerstörung der Stromversorgung, eingeschränkte Zugänglichkeit der Räume bis zu deren Wiederherstellung, fast fertig gestellter Schriftsatz auf dem Kanzlei-Server) und auch in der mündlichen Verhandlung nochmals die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt. Der Terminsverlegungsantrag wurde abgelehnt (Aktenvermerk vom 23.11.2015 über ein Telefonat der Berichterstatterin mit dem Bevollmächtigten der Beigeladenen) und auch Anlass für eine Vertagung der mündlichen Verhandlung bestand nicht. Bei Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung aller Umstände konnte ein wichtiger Grund, der zu einer Verlegung des Termins bzw. einer Vertagung der mündlichen Verhandlung hätte führen müssen, nicht gesehen werden, insbesondere ein Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Die Beigeladene hatte ausreichend Gelegenheit ihre Einwendungen geltend zu machen. Maßgebliche Umstände für die Verneinung eines erheblichen Grundes i. S. d. § 227 ZPO waren der lange Zeitraum der Anhängigkeit des gerichtlichen Verfahrens (bei bereits erfolgter kurzfristiger Verlegung des zunächst anberaumten Termins im Oktober 2015), die Beiziehung der Beigeladenen bereits im Verwaltungsverfahren mit erfolgter Akteneinsicht und detaillierter Stellungnahme durch den Bevollmächtigten (Schriftsatz vom 29.6.2012), Ausfall der Stromversorgung bereits am 16. Oktober 2015 (Montag) mit vorläufiger Wiederherstellung am 20. Oktober 2015 (Freitag) laut telefonischer Mitteilung des Bevollmächtigten und insoweit fehlendem Nachweis, dass keine Gelegenheit bestand, den fast fertig gestellten Schriftsatz noch vor dem 25. November 2015 anderweitig fertig stellen zu können, der Umstand, dass der Bevollmächtigte der Beigeladenen angab, bundesweit Rohrinnensanierer zu vertreten und sich als „in der Materie“ befindend bezeichnete (Telefonate mit der Berichterstatterin am 20. und 23.11.2015), die (vorab mitgeteilte) Möglichkeit, Einwendungen in der mündlichen Verhandlung auch zur Niederschrift zu erheben, die (vorsorgliche) Beiziehung der Akten W 6 K 14.372/W 6 S 14.419 (Klage bzw. Eilantrag der Beigeladenen gegen den streitgegenständlichen Bescheid) mit den dortigen Stellungnahmen des Bevollmächtigten (Schriftsätze vom 14.4. und 25.4.2014), die Übermittlung des fertiggestellten Schriftsatzes vom 24. November 2015 am gleichen Tag per Telefax, der in der mündlichen Verhandlung und der sich anschließenden Entscheidung des Gerichts Berücksichtigung fand und schließlich der Umstand, dass der Bevollmächtigte der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung anwesend war und Gelegenheit hatte, über sein schriftsätzliches Vorbringen hinaus noch - wie tatsächlich auch geschehen - Einwendungen zu erheben. Auch wenn der Bevollmächtigte der Beigeladenen zu Beginn der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf Ziffer 5. seines Schriftsatzes vom 24. November 2015 die Verletzung rechtlichen Gehörs noch gerügt hat, so war nach Erörterung der Sach- und Rechtslage nicht erkennbar, welche aus Sicht der Beigeladenen noch für die Beurteilung des Falles maßgeblichen Aspekte nicht angesprochen worden wären. Bei Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung aller Umstände sah das Gericht deshalb bzgl. der Beilgeladenen keinen Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs, so dass der Termin der mündlichen Verhandlung weder im Vorfeld verlegt werden musste noch eine Vertagung der mündlichen Verhandlung veranlasst war.

2.

Die Klage gegen den Bescheid des Landratsamtes Würzburg vom 10. März 2014 ist im noch streitgegenständlichen Umfang zulässig.

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid des Landratsamts Würzburg vom 10. März 2014 mit Ausnahme der Regelungen in Ziffer I.1.2, I.1.4, I.3.5 und Ziffer III. Buchst. a), soweit diese sich auf die Ziffern I.1.2 und 1.1.4 beziehen, sowie der Ziffer III. Buchst. b) soweit sich dieser auf Ziffer I.3.5 bezieht.

Die vom Klageantrag ausgenommenen Anordnungen waren bereits im Rechtssinne erledigt. Die Anordnung unter Ziffer I.3.5 (Erneuerung der Armaturen in allen Wohnungen, in denen keine DVGW-Zulassung vorhanden ist) hat das Landratsamt mit Änderungsbescheid vom 7. Mai 2015 aufgehoben. Die Beteiligten haben diesen Verfahrensteil übereinstimmend für erledigt erklärt. In der mündlichen Verhandlung wurde der diesbezügliche Teil des Verfahrens durch Beschluss abgetrennt, unter der Verfahrensnummer W 6 K 15.1209 fortgeführt und (kostenpflichtig) eingestellt. Auch bezüglich der Ziffer I.1.2 (Information der Bewohner) und I.1.4 (Erstellung eines Wartungsplans) und Ziffer III. Buchst. a) (Zwangsgeldandrohungen), soweit sich diese auf die Ziffern I.1 2 und I.1.4 beziehen, haben die Beteiligten nach rechtlichem Hinweis des Gerichts das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt. Der hierauf bezogenen Verfahrensteil wurde mit Beschluss abgetrennt, unter dem Aktenzeichen W 6 K 15.1210 fortgeführt und (nach Einigung der Beteiligten bezüglich der Kosten) eingestellt.

Bezüglich Ziffer I.6.1 (Beprobungen auf Bisphenol A und Epichlorhydrin) war nicht von einer Erledigung im Rechtssinne auszugehen, da dort eine Anordnung mit Wirkung auch für die Zukunft getroffen geworden war bzw. ist. Der Beklagtenvertreter hat in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage erläutert, dass mit (formlosem) Bescheid vom 28. Mai 2015 eine Änderung der Anordnung unter Ziffer I.6.1 des Bescheides insoweit erfolgt ist, als nunmehr der Beprobungszeitraum hinsichtlich Epichlorhydrin von vierteljährlich auf „alle 5 Jahre,… es sei denn, es fänden Umbauten oder erhebliche Änderungen an dem Trinkwassersystem statt,“ geändert wurde. Bei den von den Beteiligten abgegebenen Erledigungserklärungen (Schriftsätze vom 19. 5., 2. 6., 16. 6. und 17.6.2015) bestand deshalb ein Dissens, da die Klägerin von der unzutreffenden Annahme einer vollständigen Aufhebung ausgegangen war, weshalb die bereits schriftsätzlich abgegebenen Erledigungserklärungen als nicht wirksam zu betrachten waren. Der Beklagtenvertreter hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass er bei der oben dargestellten Änderung der Ziffer I.6.1 keine Erledigungserklärung abgeben werde. Da die Anordnung der Untersuchungspflichten „bis zum Abschluss aller Sanierungsmaßnahmen“ Regelungen auch für die Zukunft im Sinne eines Dauerverwaltungsaktes enthalten und es insofern auf den maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der mündlichen Verhandlung ankommt, war es sachdienlich Ziffer I.6.1 des Bescheides in der geänderten Fassung in das Verfahren einzubeziehen (§ 91 Abs.1 und 2 VwGO).

Keiner Entscheidung bedurften Ziffer I.1.8 (Wartungsvertrag „sollte“ abgeschlossen werden) und I.6.2 Satz 2 (Hinweis auf die regelmäßige Untersuchungspflicht), da es sich insoweit nicht um verbindliche Anordnungen, sondern bei Ziffer I.1.8 um eine Empfehlung und bei Ziffer I.6.2 Satz 2 um einen bloßen Hinweis auf die Rechtslage handelt.

Noch keine Erledigung im Rechtssinne war - trotz zwischenzeitlicher überwiegender (technischer bzw. tatsächlicher) Erfüllung - bezüglich der Anordnungen im Bescheid vom 10. März 2014 unter den Ziffern I.1.1 (Rückbau der stagnierenden Rohrleitungen), I.1.3 (Austausch nicht zugelassener Geräteventile), I.1.5 (Dämmung der Trinkwasserarmaturen), I.1.6 (Kennzeichnung der Rohrleitungen), I.1.7 (Führung eines Betriebsbuches), I.2 (Trennung des unmittelbaren Anschlusses der Löschwasseranlage), I.3.1 (Sanierung aller mit Epoxidharz beschichteten Leitungsabschnitte), I.3.2 (Dämmung der Zuleitungen), I.3.3 (Einbau eines Rückflussverhinderers), I.3.4 (Beschaffung fehlender technischer Unterlagen), I.4 (Erneuerung des Warmwasserspeichers), I.5 (Anzeige des Abschlusses der Sanierungsmaßnahmen), I.6.1 (Beprobung auf Bisphenol A und Epichlorhydrin, in der Fassung des formlosen Änderungsbescheids vom 28.5.2015), I.6.2 Satz 1 (Untersuchung nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen), III. (Zwangsgeldandrohungen, soweit sich diese auf die noch nicht erledigten Anordnungen beziehen) sowie Ziffer IV. (Kostenentscheidung) und Ziffer V. (Gebührenfestsetzung), eingetreten, da insoweit noch eine Rückgängigmachung möglich war und der Klägerin ein Rechtsschutzinteresse an einer Entscheidung nicht abgesprochen werden konnte. Diese Anordnungen im Bescheid vom 10. März 2014 waren damit noch streitgegenständlich.

3.

Die Klage im noch streitgegenständlichen Umfang ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid des Landratsamts Würzburg vom 10. März 2014 ist insoweit rechtmäßig und verletzt weder die Klägerin noch die Beigeladene (die Vorschriften der Streitverkündung gemäß § 72 ff. ZPO sind neben der Beiladung gemäß § 65 VwGO im Verwaltungsprozess nicht anwendbar, Eyermann, VwGO, 13. A., § 65 Rn. 4) in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Landratsamt hat zu Recht in Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) i. V. m. der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) Anordnungen zur Bekämpfung bzw. (künftigen) Vermeidung einer den technischen Maßnahmewert überschreitenden Belastung des Trinkwassers mit Legionellen (hierzu unter Nr. 3.1) sowie zur Minimierung der Belastung des Trinkwassers mit den chemischen Parametern Bisphenol A und Epichlorhydrin getroffen. Die Rohrinnensanierung mit Epoxidharz in Leitungsrohren DN < 80 mm entsprach weder im Zeitpunkt der durchgeführten Sanierung noch im hier maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt des Bescheiderlasses den allgemein anerkannten Regeln der Technik und widersprach damit dem Vorsorgegrundsatz und dem Minimierungsgebot (§ 17 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, § 4 Abs. 1 Satz 2, § 6 Abs. 3 TrinkwV 2001). Die Anordnung der Sanierung aller mit Epoxidharz sanierten Leitungsabschnitte war deshalb erforderlich (hierzu unter Nr. 3.2). Auch die Anordnung der Beprobung in Ziffer I.6.2 Satz 1 (in der ursprünglichen und in der mit formlosem Bescheid vom 28.5.2015 geänderten Fassung) ist nicht zu beanstanden (hierzu unter Nr. 3.3).

3.1

Die Anordnungen im Bescheid vom 10. März 2015 zur Reduzierung bzw. künftigen Vermeidung der wiederholt in der Vergangenheit den technischen Maßnahmewert überschreitenden Belastung der von der Klägerin betriebenen Trinkwasseranlage mit Legionellen (Ziffer I.1.1, I.1.3, I.1.5, I.1.6, I.1.7, I.2, I.3.2, I.3.3, I.3.4, I.4 und I.5 sowie Ziffer III. (soweit sich die Zwangsgeldandrohungen auf die genannten Ziffern beziehen) sind rechtmäßig.

3.1.1

Rechtsgrundlage der angeordneten Maßnahmen ist § 39 Abs. 2, § 37 Abs. 1, § 38 Nr. 1 - 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) i. V. m. § 4, § 7, § 9 Abs. 1 Satz 5, Abs. 7 bzw. 8 der Trinkwasserverordnung - TrinkwV 2001 - (i. d. F. d. Bek. v. 2.8.2013, BGBl. I, 2977, zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 22 des Gesetzes v. 7.8.2013, BGBl. I, 3154).

Zweck des Infektionsschutzgesetzes ist es, übertragbare Krankheiten bei Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern (§ 1 Abs. 1 IfSG). Werden Krankheitserreger (z. B. Legionella spec., § 7 Abs. 1 Nr. 27 IfSG) festgestellt, hat die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zur Abwehr hierdurch drohender Gefahren zu treffen (§ 16 I IfSG). Im Falle der Betroffenheit von Wasser für den menschlichen Gebrauch gelten die speziellen Regelungen des 7. Abschnitts (§§ 37 bis 41) des IfSG. Nach § 37 Abs. 1 IfSG muss Wasser für den menschlichen Gebrauch so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist. Anforderungen im Einzelnen ergeben sich aus der auf der Ermächtigungsgrundlage des § 38 IfSG erlassenen TrinkwV 2001. Nach § 39 Abs. 2 IfSG hat die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der Vorschriften des § 37 Abs. 1 und von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 sicherzustellen und um Gefahren für die menschliche Gesundheit abzuwenden, die von Wasser für den menschlichen Gebrauch i. S. d. § 37 Abs. 1 ausgehen können, insbesondere um das Auftreten oder die Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhindern. Nach § 4 TrinkwV 2001 muss Trinkwasser so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit insbesondere durch Krankheitserreger nicht zu besorgen ist. Es muss rein und genusstauglich sein. Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn bei der Wasseraufbereitung und der Wasserverteilung mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden und das Trinkwasser den Anforderungen der §§ 5 bis 7 (Grenzwerte für mikrobiologische und chemische Parameter nach Anlagen 1 und 2) entspricht.

Gemäß § 7 TrinkwV 2001 müssen die in Anlage 3 festgelegten Grenzwerte und Anforderungen für Indikatorparameter (stets) eingehalten sein, was nicht für den technischen Maßnahmewert in Anlage 3 Teil II gilt. Anlage 3 Teil II enthält einen speziellen Indikatorparameter für Anlagen der Trinkwasserinstallation betreffend Legionella spec. Der technische Maßnahmewert beträgt demnach 100 KBE (Koloniebildende Einheiten)/100 ml (Volumen). Gemäß § 3 Nr. 9 TrinkwV 2001 ist ein „technischer Maßnahmewert“ der Wert, bei dessen Überschreitung eine von der Trinkwasserinstallation ausgehende vermeidbare Gesundheitsgefährdung zu besorgen ist und Maßnahmen zur hygienischtechnischen Überprüfung der Trinkwasserinstallation im Sinne einer Gefährdungsanalyse eingeleitet werden. Im Falle der Überschreitung des in Anlage 3 Teil II festgelegten technischen Maßnahmewerts hat der Inhaber einer Wasserversorgungsanlage gem. § 16 TrinkwV 2001 unverzügliche Anzeige- und Handlungspflichten. So hat nach § 16 Abs. 7 Nrn. 1 bis 3 TrinkwV 2001 der Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nr. 2 Buchst. e) (Anlagen der Trinkwasser-Installation, aus der Trinkwasser aus einer Anlage nach Buchst. a) an Verbraucher abgegeben wird - ständige Wasserverteilung) im Falle der Überschreitung des in Anlage 3 Teil II festgelegten technischen Maßnahmewerts unverzüglich Untersuchungen zur Aufklärung der Ursachen durchzuführen oder durchführen zu lassen, eine Gefährdungsanalyse zu erstellen oder erstellen zu lassen und die Maßnahmen durchzuführen oder durchführen zu lassen, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Schutz der Gesundheit und Verbraucher erforderlich sind. Die ergriffenen Maßnahmen sind dem Gesundheitsamt unverzüglich mitzuteilen und über die Maßnahmen sind Aufzeichnungen zu führen. Die Empfehlungen des Umweltbundesamtes sind zu beachten und über das Ergebnis der Gefährdungsanalyse und sich hieraus ergebende mögliche Einschränkungen der Verwendung des Trinkwassers sind die betroffenen Verbraucher unverzüglich zu informieren (§ 16 Abs. 7 Satz 2 bis 6 TrinkwV 2001).

Maßnahmen des Gesundheitsamtes bei Nichteinhaltung der Grenzwerte und Anforderungen und einer dadurch erforderlichen Abwehr einer hierdurch bedingten Gefahr für die menschliche Gesundheit regelt § 9 TrinkwV 2001. Nach § 9 Abs. 1 Satz 5 TrinkwV 2001 ordnet das Gesundheitsamt bei Bekanntwerden von Tatsachen, wonach eine Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in den §§ 5 bis 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen auf die Trinkwasser-Installation oder deren unzulängliche Instandhaltung zurückzuführen ist, an, dass geeignete Maßnahmen zu ergreifen sind, um die aus der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung möglicherweise resultierenden gesundheitlichen Gefahren zu beseitigen und zu verringern. Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nr. 2 Buchst. e), die nicht im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit betrieben werden, kann das Gesundheitsamt dies anordnen (§ 9 Abs. 1 Satz 5, Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 TrinkwV 2001). Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass der in Anlage 3 Teil II festgelegte technische Maßnahmewert in einer Trinkwasserinstallation überschritten wird, und kommt der Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlage seinen Pflichten nach § 16 Abs. 7 nicht nach, fordert das Gesundheitsamt diesen auf, diese Pflichten zu erfüllen (§ 9 Abs. 8 Satz 1 TrinkwV 2001). Kommt der Unternehmer oder sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage seinen Pflichten auch nach der Aufforderung durch das Gesundheitsamt nicht fristgemäß oder vollständig nach, prüft das Gesundheitsamt, ob und in welchem Zeitraum Maßnahmen zum Gesundheitsschutz erforderlich sind, und ordnet diese gegebenenfalls an. Weitergehende Befugnisse des Gesundheitsamtes aus § 20 bleiben unberührt (§ 9 Abs. 8 Satz 2 TrinkwV 2001). Nach § 20 TrinkwV 2001 kann das Gesundheitsamt u. a. anordnen, dass über § 14 (hier: Abs. 3) hinausgehende Untersuchungen durchzuführen sind (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 und 3 TrinkwV 2001) oder dass der Inhaber einer Wasserversorgungsanlage Maßnahmen zu treffen hat, die erforderlich sind, um eine Verunreinigung zu beseitigen, auf die die Überschreitung der in § 7 i. V. m. Anlage 3 festgelegten Grenzwerte und Anforderungen oder ein anderer Umstand hindeutet, um zukünftige Verunreinigungen vorzubeugen, wenn dies unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Sicherstellung einer einwandfreien Beschaffenheit des Trinkwassers erforderlich ist (§ 20 Abs. 1 Nr. 5 TrinkwV 2001).

3.1.2

Ausgehend vom hohen Gut der menschlichen Gesundheit und der damit verbundenen Notwendigkeit reinen Trinkwassers ist der in den obigen Vorschriften genannte Begriff „nicht zu besorgen“ (§ 37 Abs. 1 IfSG, § 4 TrinkwV 2001) eng auszulegen. Dies deckt sich mit der amtlichen Begründung zu § 11 Bundesseuchengesetz als Vorgängernorm zu §§ 37 und 39 IfSG, wonach dieser Begriff bedeuten soll, dass eine Schädigung der menschlichen Gesundheit unwahrscheinlich ist (BT-Drs. Nr. 8/2468). Demnach ist eine Gesundheitsgefährdung zu besorgen und ein behördliches Einschreiten geboten, wenn die Möglichkeit des Schadenseintritts aufgrund von Erkenntnissen und Erfahrungen, sei es auch bei außergewöhnlichen Umständen, nach der menschlichen Erfahrung nicht als unwahrscheinlich anzusehen ist (BVerwG, U. v. 16.7.1965 - IV C 90/69 - DVBl. 66, 469 zu § 34 WHG). Eine Schädigung der menschlichen Gesundheit ist entsprechend dem Präventionsgedanken des Infektionsschutzgesetzes nur dann nicht i. S. d. § 4 Satz 1 Satz 1 TrinkwV 2001 zu besorgen, wenn hierfür keine, auch noch so wenig naheliegende Wahrscheinlichkeit besteht, eine Gesundheitsschädigung also nach menschlicher Erfahrung unwahrscheinlich ist (BVerwG, U. v. 26.6.1970 - IV C 90.69 - juris, Rn. 9). § 39 Abs. 2 IfSG sowie die oben genannten Vorschriften der TrinkwV 2001 sehen für Maßnahmen der Behörde kein Ermessen vor. Die Anordnungen sind zwingend („hat anzuordnen“ bzw. „hat sicherzustellen“), lediglich bezüglich der Erforderlichkeit einzelner Maßnahmen ist der Behörde u. U. ein bestimmtes Auswahlermessen zuzubilligen.

3.1.3

Im vorliegenden Fall sind die o. g. gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnungen im Bescheid vom 10. März 2014 bezüglich der Reduzierung bzw. künftigen weitgehenden Vermeidung der Überschreitung des Indikatorparameters (technischen Maßnahmewerts) hinsichtlich Legionellen erfüllt. Die Wohnungseigentümergemeinschaft der Wohnobjekte ...-Str. 179, 181 und 183, Markt H. (insgesamt 51 Wohneinheiten), sind Inhaber einer Wasserversorgungsanlage gemäß § 3 Nr. 2 Buchst. e) TrinkwV 2001 (ständige Wasserverteilung), aus der Trinkwasser an Verbraucher abgegeben wird. In der Vergangenheit war der technische Maßnahmewert nach § 7 Anlage 3 Teil II TrinkwV 2001 (100 KBE/100 ml) für Legionellen mehrfach und teils erheblich überschritten worden. Auf die Prüfberichte des Chemischen Labors Dr. ... (...) vom 29. Oktober 2012, vom 19. November 2012 und vom 17. Dezember 2013 wird verwiesen. Die daraufhin gemäß § 3 Nr. 9 TrinkwV 2001 erforderliche und vom Landratsamt geforderte Gefährdungsanalyse wurde durch die Fachfirma... erstellt und von der Klägerin vorgelegt. Die im Bescheid vom 10. März 2014 angeordneten Maßnahmen betreffend die (erhöhte) Legionellenbelastung entsprechen den im Rahmen der Gefährdungsanalyse vorgeschlagenen Sanierungsmaßnahmen, unterteilt in Sofortmaßnahmen, mittel- und langfristige Maßnahmen. In der Gefährdungsanalyse der Fa. ... (Ziffer 8) werden unter Sofortmaßnahmen die Maßnahmen verstanden, die den anerkannten Regeln der Technik geschuldet sind und eine mögliche Legionellengefahr abwehren. Unter mittelfristigen Maßnahmen werden dort Maßnahmen verstanden, die zwar nicht unmittelbar mit einer Legionellenkontamination in Zusammenhang zu bringen sind, jedoch nach DIN-EN 1717 und nach DIN 1988-100 zum Schutz des Trinkwassers unumgänglich ausgeführt werden müssen. Unter langfristigen Maßnahmen werden in der Gefährdungsanalyse die Maßnahmen verstanden, die zur Optimierung des gesamten Trinkwassersystems beitragen, jedoch akut nicht mit Legionellenkontamination in Zusammenhang zu bringen sind.

Die in der Gefährdungsanalyse vorgeschlagenen und im Bescheid angeordneten Sanierungsmaßnahmen betreffend die Abwehr der erhöhten Legionellenbelastung sind angesichts der vorgefundenen Befunde (siehe die o.g. Prüfberichte), der einschlägigen technischen Regelwerke, die zur Begründung der einzelnen Maßnahmen herangezogen wurden (siehe hierzu die zitierten technischen Regelwerke zur Begründung der einzelnen Maßnahmen im Bescheid vom 10.3.2014) und des im Infektionsschutzgesetzes bzw. der Trinkwasserverordnung geltenden Vorsorgegrundsatzes im Sinne eines vorbeugenden Gesundheitsschutzes, nicht zu beanstanden. Zu lange stehendes Wasser stellt ein allgemein anerkanntes erhöhtes Risiko für die Entstehung und Vermehrung von Legionellen dar. Die angeordneten (noch streitgegenständlich) Maßnahmen sind geeignet und erforderlich, um die Anforderungen der im Bescheid zitierten technischen Regelwerke, auf die verwiesen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO), zu erfüllen. Zutreffend ist auch, dass nach dem DVWG-Arbeitsblatt W 551 vom April 2014 unter Ziffer 8.2 darauf hingewiesen wird, dass ein dauerhafter Sanierungserfolg häufig nur in Kombination mit bautechnischen Maßnahmen zu erwarten ist. Auch die unter Ziffer I.4 geforderte Erneuerung des überdimensionierten Warmwasserspeichers als langfristig umzusetzende Maßnahme (bis zum 31.3.2016) ist deshalb unter Berücksichtigung der zitierten technischen Regelungen und des im Infektionsschutzrecht und der Trinkwasserverordnung herrschenden Präventionsgedankens i. S. d. vorbeugenden Gesundheitsschutzes (s. § 4, § 3 Nr. 9 TrinkwV 2001, § 37 Abs. 1, § 39 Abs. 2 IfSG) nicht zu beanstanden. Im Interesse des vorbeugenden Gesundheitsschutzes ist es auch zumutbar, dass die Klägerin zur Sanierung der Trinkwasserinstallation erhebliche finanzielle Mittel aufwenden muss (z. B. für Erneuerung des Warmwasserspeichers). Die Gesundheit der von einer Trinkwasseranlage versorgten Menschen ist ein besonderes hohes Gut, so dass eine Gefährdung jederzeit ausgeschlossen werden muss. Legionellen gelten als potentiell humanpathogen und sind daher grundsätzlich geeignet, die Gesundheit - insbesondere von Risikogruppen - zu gefährden. Auch wenn das Auftreten von Legionellen im Einzelfall auch durch falsches Nutzerverhalten einzelner Bewohner der Wohnanlage (mit-)verursacht worden sein mag, was nie gänzlich auszuschließen ist, so hindert dies jedoch nicht die Anordnung von Maßnahmen gegenüber der Klägerin als Inhaberin der Trinkwasserversorgungsanlage, das ihr Mögliche zu tun, um die Gefahr von Legionellen im Sinne des Präventionsgedankens zu mindern bzw. auszuschließen. Der Gesetzgeber hat bei den Regelungen zum Trinkwasser durch das Prinzip der Gefahrenvorsorge ein hohes Schutzniveau vorgesehen. Auch Anordnungen zur nachhaltigen Ertüchtigung der Trinkwasseranlage, wie die Erneuerung des überdimensionierten Warmwasserspeichers, können deshalb als geeignete, erforderliche und auch verhältnismäßige Maßnahme betrachtet werden.

Ob die Klägerin nach Erstellen der Gefährdungsanalyse alle von ihr eigenständig gemäß § 16 TrinkwV 2001 (unverzügliche Anzeige und Handlungspflichten) erforderlichen Maßnahmen durchgeführt hat und es somit der Anordnungen „geeigneter“ Maßnahmen i. S. d. § 9 Abs. 7 Satz 1 bzw. des § 9 Abs. 8 Satz 1 TrinkwV 2001 im Bescheid nicht bedurft hätte, bedarf bereits deshalb keiner Entscheidung, da vom vormals Bevollmächtigten der Klägerin zum Zwecke der Klärung erforderlicher Maßnahmen der Erlass eines rechtsmittelfähigen Bescheides gefordert wurde (Schriftsatz vom 10.6.2013). Ohne dass es noch entscheidungserheblich darauf ankäme, zeigt jedoch zur Überzeugung des Gerichts der in der Behördenakte vorliegende Schriftverkehr zwischen dem Landratsamt und der Hausverwaltung vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheides (Schreiben bzw. E-Mails vom 21.11., 29. 11. und 4.12.2012 sowie vom 10.6., 13.6., 19.6. und 21.6.2013), dass die Anordnungen erforderlich waren, da die Klägerin von sich aus die nach der Gefährdungsanalyse erforderlichen Maßnahmen hätte umsetzen müssen und dies nicht, nur unzureichend oder verspätet getan hat.

3.2

Auch die Anordnung unter Ziffer I.3.1 des Bescheides, wonach als mittelfristige Maßnahme auch alle mit Epoxidharz beschichteten Leitungsabschnitte - somit alle oberhalb der Kellerdecke in den Wohngebäuden der Klägerin verlaufenden Trinkwasserleitungen mit einem Nennwert DN < 80 mm - zu sanieren sind, ist rechtmäßig. Die Innenbeschichtung dieser Trinkwasserleitungen mit Epoxidharz entsprach weder im Zeitraum ihrer Durchführung (2011 bis Februar 2013) noch im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses den allgemein anerkannten Regeln der Technik (§ 4 Abs. 1, § 17 Abs. 1 TrinkwV 2001) und widersprach damit dem im Infektionsschutzgesetz und der Trinkwasserverordnung geltenden Vorsorgegrundsatz in der Ausprägung des in § 6 Abs. 3 und § 17 Abs. 2 Nr. 3 TrinkwV 2001 enthaltenen „Minimierungsgebotes“ von Schadstoffen im Trinkwasser. Die Anordnung war deshalb auch erforderlich.

3.2.1

Rechtsgrundlage für die Anordnung der Sanierung der mit Epoxidharz beschichteten Leitungen ist § 39 Abs. 2 IfSG i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 5, Abs. 7, § 4 Abs.1, § 6 Abs. 1 bis 3, § 17 Abs. 1 und 2 Nr. 3 TrinkwV 2001.

Wie bereits oben dargestellt hat nach § 39 Abs. 2 IfSG die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der Vorschriften der Trinkwasser-Verordnung sicherzustellen und nach § 9 Abs. 7 TrinkwV 2001 ordnet das Gesundheitsamt an, dass geeignete Maßnahmen zu ergreifen sind, um die aus der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in §§ 5 bis 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen oder wegen unzulängliche Instandhaltung einer Wasserversorgungsanlage möglicherweise resultierenden gesundheitlichen Gefahren zu beseitigen oder zu verringern. Zweck der Trinkwasserverordnung 2001 ist es, für den menschlichen Gebrauch einwandfreies Trinkwasser durch Gewährleistung seiner Genusstauglichkeit und Reinheit (§ 1 TrinkwV 2001) zur Verfügung zu stellen, somit Trinkwasser, das frei von unnötigen und unerwünschten Belastungen chemischer und sonstiger Art ist (Zipfel/Rathke/Sosnitza, Lebensmittelrecht, Stand: März 2015, § 1 TrinkwV 2001 Rn. 1). Die in § 4 TrinkwV 2001 enthaltenen allgemeinen Anforderungen an die Beschaffenheit von Trinkwasser, nämlich, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit nicht zu besorgen ist (Vorsorgegrundsatz), gelten als erfüllt, wenn bei der Wasseraufbereitung und der Wasserverteilung mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden und das Trinkwasser den Anforderungen der §§ 5 bis 7 entspricht. Die in § 4 TrinkwV 2001 formulierten allgemeinen Anforderungen an Trinkwasser erlangen im Zusammenhang mit der vorgenommenen Rohrinnensanierung Relevanz durch Verweis auf § 6 TrinkwV 2001 (chemische Anforderungen) und insbesondere im Hinblick auf die in § 17 Abs. 1 und 2 TrinkwV 2001 formulierten Anforderungen an Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser (Zipfel/Rathke/Sosnitza, a. a. O., § 4 TrinkwV 2001 Rn. 9).

Nach § 6 TrinkwV 2001 dürfen im Trinkwasser chemische Stoffe nicht in Konzentrationen erhalten sein, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lässt. Erforderlich für die „Besorgnis“ einer Schädigung der menschlichen Gesundheit ist eine nach dem Stand der Wissenschaft hinreichende Wahrscheinlichkeit (Zipfel/Rathke/Sosnitza, a. a. O., § 6 TrinkwV 2001 Rn. 1). Es dürfen insbesondere die in Anlage 2 festgesetzten Grenzwerte für chemische Parameter nicht überschritten werden (§ 6 Abs. 2 Satz 1 TrinkwV). Konzentrationen von chemischen Stoffen, die das Trinkwasser verunreinigen und seine Beschaffenheit nachteilig beeinflussen können, sollen gemäß § 6 Abs. 3 TrinkwV 2001 so niedrig gehalten werden, wie dies nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik mit vertretbarem Aufwand unter Berücksichtigung von Einzelfällen möglich ist („Minimierungsgebot“). Von dieser Vorschrift umfasst sind auch andere als die in Anlage 2 enthaltenen chemischen Parameter (Zipfel/Rathke/Sosnitza, a. a. O., § 6 TrinkwV 2001 Rn. 1; relevant hier für den in Anlage 2 zur TrinkwV 2001 nicht erwähnten chemischen Stoff Bisphenol A). Das in § 6 Abs. 3 TrinkwV 2001 enthaltenen „Minimierungsgebot“ stellt eine Konkretisierung des in § 4 Abs. 1 TrinkwV 2001 enthaltenen Vorsorgegrundsatzes dar. Chemische Stoffe, insbesondere solche anthropogener (von Menschen verursachter) Art, sollen so gering wie möglich gehalten werden. Gegen das „Minimierungsgebot“ wird somit verstoßen, wenn Wasser Konzentrationen von chemischen Stoffen enthält, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik mit vertretbarem Aufwand ganz oder teilweise vermieden werden können. Dieser Grundsatz finden auch in § 17 Abs. 1 bis 3 TrinkwV 2001 für die dort genannten Wasserversorgunganlagen Ausdruck.

Nach § 17 Abs. 1 TrinkwV 2001 sind Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser mindestens nach den allgemeinen Regeln der Technik zu planen, zu bauen und zu betreiben. Nach § 17 Abs. 2 dürfen Werkstoffe und Materialien, die Kontakt mit Trinkwasser haben, nicht den nach dieser Verordnung vorgesehenen Schutz der menschlichen Gesundheit unmittelbar oder mittelbar mindern, den Geruch oder den Geschmack des Wassers nachteilig verändern oder Stoffe in Mengen in Trinkwasser abgeben, die größer sind als dies bei Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik unvermeidbar ist (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 TrinkwV 2001). Der Inhaber von Anlagen für die Verteilung von Trinkwasser hat sicherzustellen, dass bei der Instandhaltung nur Werkstoffe und Materialien verwendet werden, die den in Satz 1 genannten Anforderungen entsprechen (§ 17 Abs. 2 Satz 2 TrinkwV 2001). Nach § 17 Abs. 3 TrinkwV (in der seit 14.12.2012 gültigen Fassung) legt das Umweltbundesamt zur Konkretisierung der Anforderungen nach Abs. 2 Satz 1 TrinkwV 2001 Bewertungsgrundlagen fest. Diese Bewertungsgrundlagen können nach § 17 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 TrinkwV 2001 insbesondere Prüfvorschriften mit Parametern, Prüfkriterien und methodische Vorgaben zur Bewertung der hygienischen Eignung der verwendeten Werkstoffe und Materialen und daraus gefertigter Produkte, Positivlisten der Ausgangsstoffe, die zur Herstellung von Werkstoffen und Materialien hygienisch geeignet sind, einschließlich Beschränkungen für den Einsatz der Ausgangsstoffe sowie Positivlisten von Werkstoffen und Materialien, deren Prüfung ergeben hat, dass sie für den Kontakt mit Trinkwasser hygienisch geeignet sind, einschließlich Beschränkungen für den Einsatz dieser Werkstoffe und Materialien in bestimmten Produkten oder mit bestimmten Trinkwässern, enthalten. Das Umweltbundesamt entscheidet, für welche Werkstoff- oder Materialgruppen es Bewertungsgrundlagen festlegt (§ 17 Abs. 3 Satz 3 TrinkwV 2001). Hat es Bewertungsgrundlagen für eine Werkstoff oder Materialgruppe festgelegt, so gelten sie nach Ablauf von zwei Jahren nach ihrer Veröffentlichung verbindlich (§ 17 Abs. 3 Satz 4 TrinkwV 2001). Enthalten die Bewertungsgrundlagen Positivlisten nach Satz 2 Nr. 2 oder Nr. 3, dürfen für die Neuerrichtung oder die Instandhaltung von Anlagen nach Abs. 2 nur solche Ausgangsstoffe, Werkstoffe und Materialien verwendet werden, die auf den Positivlisten geführt sind (§ 17 Abs. 3 Satz 5 TrinkwV 2001). Nach § 17 Abs. 5 TrinkwV 2001 wird vermutet, dass Produkte und Verfahren die Anforderungen nach den Abs. 1 bis 3 erfüllen, wenn dies von einem für den Trinkwasserbereich akkreditierten Zertifizierer durch ein Zertifikat bestätigt wurde.

3.2.2

Die in § 17 TrinkwV 2001 genannten Voraussetzungen liegen nicht vor. Weder im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses noch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichtes lagen bzw. liegen verbindliche Bewertungsgrundlagen bzw. Positivlisten von Werkstoffen und Materialien für die Rohrinnensanierung mit Epoxidharz für Leitungsrohre mit einem Nennwert DN < 80 mm vor, die für den Kontakt mit Trinkwasser hygienisch geeignet sind. Die Vermutungsregelung der Geeignetheit des eingesetzten Epoxidharzes gemäß § 17 Abs. 5 TrinkwV 2001 greift nicht und die Rohrinnensanierung mit Epoxidharz entsprach auch nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik gemäß § 17 Abs. 1 TrinkwV 2001. Bei den aus der Rohrinnenbeschichtung stammenden chemischen Stoffen Bisphenol A und Epichlorhydrin handelte es sich somit um bei Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik vermeidbare - weil unnötige - Belastungen des Trinkwassers im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 3 TrinkwV, die nach dem Minimierungsgebot (§ 6 Abs. 3 TrinkwV 2001) so gering wie möglich - bis hin zur völligen Eliminierung - zu halten sind. Die Anordnung der Sanierung aller mit Epoxidharz beschichteten Leitungsabschnitte (somit die Ersetzung aller oberhalb der Kellerdecke in den Wohngebäuden der Klägerin verlaufenden Leitungsabschnitte, die einen inneren Rohrdurchmesser von DN < 80 mm aufweisen) war somit - mangels geeigneter alternativer Maßnahmen und auch unter Berücksichtigung des damit verbundenen Aufwandes - im Hinblick auf den in § 1 TrinkwV 2001 formulierten Zweck der Trinkwasserverordnung 2001 (einwandfreies Trinkwasser) und des hohen Schutzgutes der menschlichen Gesundheit erforderlich. Im Einzelnen:

Zur Überzeugung des Gerichts stammen die in der Wasserversorgungsanlage der Klägerin festgestellten chemischen Stoffe Bisphenol A und Epichlorhydrin aus der Innenbeschichtung der Rohrleitungen mit Epoxidharz. Im Zeitraum 2011 bis Februar 2013 führte die Beigeladene in den Wohngebäuden ...Straße 179, 181 und 183 im Auftrage der Klägerin die Sanierung korrodierter Kupferleitungen mittels einer Innenbeschichtung mit Epoxidharz durch, aus der die festgestellten chemischen Parameter - insbesondere bei nicht fachgerechter Ausführung und bei thermischer oder chemischer Desinfektion - ausgeschwemmt werden können. Nach dem Prüfbericht des ... vom 17. Dezember 2013 wurde in Haus Nr. 179, Wohnung J., 6. OG am Entnahmehahn am Waschbecken Warmwasser die chemischen Stoffe Bisphenol A in einer Konzentration von 0,000047 mg/l (in späteren Prüfberichten in dieser und anderen Wohnungen teils in niedrigerer teils in höheren Konzentrationen; siehe die in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin übergebene Aufstellung für den Zeitraum November 2013 bis Juli 2015) und Epichlorhydrin in einer Konzentration von < 0,00005 mg/l festgestellt. Der Einwand, diese Stoffe könnten auch aus anderen Quellen stammen, greift nicht durch. Dass die festgestellten chemischen Stoffen aus der Beschichtung der Trinkwasserrohre stammen, hat der zum Verfahren hinzugezogene sachkundige Mitarbeiter des LGL in der mündlichen Verhandlung anhand eines Prüfberichtes des ... (vom 24.4.2014) nachvollziehbar erläutert, indem er darauf hingewiesen hat, dass sich hieraus erkennen lässt, dass eine Probeentnahme in Haus Nr. 179 am Eingang des Kaltwasserverteilers und damit vor der eingebrachten Beschichtungen mit Epoxidharz erfolgt ist (dortige Konzentration von Bisphenol A < 0,000005 mg/l) und bei Entnahme in der Wohnung J., 6. OG (Warmwasser), eine Konzentration von 0,000020 mg/l festzustellen war, somit die Konzentration im System angestiegen ist. Vergleichbares lässt sich auch aus dem vor Bescheiderlass vorgelegten Prüfbericht des ... vom 17. November 2013 entnehmen. Bezüglich Bisphenol A war auch dort in Haus Nr. 179, Wohnung J., 6. OG, eine Vergleichsprobe am Eingang des Kaltwasserverteilers entnommen worden (Konzentration < 0,000005 mg/l) und bei Probeentnahme in der Wohnung J. (Warmwasser) wurde dann eine Konzentration von 0,000047 mg/l gemessen, womit ebenfalls ein Ansteigen im System festzustellen ist. Die Klägerseite hat angegeben, dass im Keller der Wohngebäude die Rohrleitungen „klassisch“ saniert worden sind, somit ausgetauscht wurden. Der Mitarbeiter des LGL hat weiterhin ausgeführt, dass ihm kein metallischer Werkstoff bekannt ist, der Bisphenol A in das Trinkwasser abgibt und er das Ausschwemmen von Bisphenol A aus Dichtungen für nicht relevant hält, da die Kontaktfläche einer Dichtung zum Wasser zu gering ist. Der von ihm gezogene Schluss, das Ansteigen der Konzentration im (Leitungs-)System zeige, dass Bisphenol A zumindest auch aus der Hausverteilung stammen müsse, ist deshalb nachvollziehbar und plausibel. Weder die Klägerin noch die Beigeladene haben substantiiert Umstände vorgetragen, die einen ernsthaften Hinweis auf die Widerlegung dieses Schlusses bzw. der zugrundeliegenden Umstände geben konnten. Gleiches ist mangels eines Hinweises auf andere Ursachen für die in den Prüfberichten festgestellten Konzentrationen von Epichlorhydrin anzunehmen.

Verbindliche Bewertungsgrundlagen und Positivlisten gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 und 4 TrinkwV 2001 existierten bzw. existieren für die Rohrinnensanierung mit Epoxidharz (DN < 80 mm) nicht. Die Beschichtungsleitlinie des Umweltbundesamtes vom 30. November 2010 führte im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt in der Anlage 5 (aktualisiert am 3.6.2013) organische Beschichtungen mit bestandener Prüfung entsprechend der Leitlinie auf, unter Hinweis darauf, dass das Umweltbundesamt die Überführung der Beschichtungsleitlinie in eine Bewertungsgrundlage nach § 17 Abs. 3 TrinkwV plant, die Bewertungsgrundlage allerdings dann keine Listung von Produkten mehr vorsehen wird (so auch eine später im Internet - Homepage - abrufbare Stellungnahme des Umweltbundesamtes vom 19.6.2014). Bezüglich der Beschichtungen auf Epoxidharzbasis führte die Anlage 5 Produkte verschiedener Firmen für einen Einsatzbereich bei Rohren DN > 80 mm auf, nicht jedoch für Rohre DN < 80 mm. Eine aktuelle Überprüfung anhand der Veröffentlichungen im Internet hat keine diesbezüglichen neueren Erkenntnisse ergeben. Auch der beigezogene Mitarbeiter des LGL konnte in der mündlichen Verhandlung keine verbindlichen Bewertungsgrundlagen benennen.

Die Vermutungsregelung in § 17 Abs. 5 TrinkwV greift nicht. Eine Zertifizierung nach § 17 Abs. 5 TrinkwV für das von der Beigeladenen verwendeten Epoxidharz (Tubeprotect D der Fa. L.) und das durchgeführte Verfahren zur Innensanierung von Rohrleitungen (DN < 80 mm) im Trinkwasserbereich konnte weder von der Klägerseite noch von der Beigeladenen vorgelegt werden. Die Beigeladene hat hierzu ausgeführt, dass eine solche Zertifizierung (derzeit) nicht erteilt wird. Bei dem von der Klägerin vorgelegten Prüfzeugnis des Hygiene-Instituts des Ruhrgebiets vom 30. September 2006 für den Werkstoff Tubeprotect D (Bl. 42 der Behördenakte; zwischenzeitlich nicht mehr gültig) handelt es sich um ein Prüfverfahren zur Bestimmung des mikrobiellen Wachstums auf nichtmetallischen Werkstoffen im Kontakt mit Trinkwasser nach DVGW Arbeitsblatt W 270, nicht um eine Zertifizierung der Eignung des eingesetzten Werkstoffes i. S. d. § 17 Abs. 5 TrinkwV. Bei dem patentierten DonPro®-Verfahren bei der Rohrinnensanierung (siehe die vorgelegte Broschüre, Seite 98 der Gerichtsakte), das nach DIN-EN ISO 9001 zertifiziert ist, handelt es sich nicht um eine Zertifizierung bzw. Zulassung des eingesetzten Epoxidharzes i. S. d. § 17 Abs. 5 TrinkwV 2001. Die DIN-EN ISO 9001 dient dem Qualitätsmanagement, bewertet Effektivität in Dienstleistung und Produktion. Es wird somit eine Zertifizierung des kaufmännischen und technischen Ablaufs des Beschichtungsverfahrens nicht jedoch eine Zertifizierung des Beschichtungsmaterials/Werkstoffes und des Verfahrens im Hinblick auf deren hygienische Eignung im Trinkwasserbereich vorgenommen.

Schließlich entsprach der Betrieb der Wasserversorgungsanlage der Klägerin mit der durchgeführten Sanierung durch Innenbeschichtung der Rohrleitungen (DN < 80 mm) mit Epoxidharz auch nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik gemäß § 17 Abs. 1 TrinkwV 2001. Auch wenn die Vermutungsregelung des § 17 Abs. 5 TrinkwV 2001 nicht greift, da eingesetzte Materialien (und Verfahren) für den Trinkwasserbereich nicht im Sinne dieser Vorschrift zertifiziert sind, lässt sich daraus nicht im Umkehrschluss entnehmen, dass diese generell ungeeignet sind. Diese müssen jedoch dann mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik einhalten (§ 17 Abs. 1 TrinkwV 2001).

Unter den allgemein anerkannten Regeln der Technik versteht man dabei Regeln, welche die herrschende Auffassung unter den einschlägigen technischen Praktikern wiedergeben (BVerfG, B. v. 8.8.1978 - 2 BvL 8/77 - BVerfGE 49, 89, 135). Derartige Regeln müssen nach Ansicht der Mehrheit der Praktiker in der Praxis erprobt sein und müssen sich aufgrund fortdauernder praktischer Erfahrungen bewährt haben; es dürfen auch keine wissenschaftlichen Erkenntnisse entgegenstehen (BVerfG, U. v. 14. 3. 1997 - Buchholz 445.4 § 18b WHG Nr.1; Laubinger, ZMR 2012, 413 ff., 419). Geboten ist also eine Anerkennung in Theorie und Praxis. Die Regel muss in der Wissenschaft anerkannt und damit theoretisch richtig sein. Sie muss sich auch in der Praxis (weitgehend) durchgesetzt haben.

Ausdruck gefunden haben die anerkannten Regeln der Technik im Trinkwasserbereich in den Regelwerken einschlägiger Fachkreise, hier insbesondere im Regelwerk des Deutschen Verbandes für das Gas- und Wasserfach -Technischwissenschaftlicher Verein (DVGW), einem Fachverband der Praktiker. Daneben kann - aus wissenschaftlicher Sicht - die Epoxidharzleitlinie des Umweltbundesamtes, die mittlerweile in den Empfehlungen der Beschichtungsleitlinie - vorliegend in der Fassung vom 30. November 2010 (abzurufen im Internet unter www.umweltbundesamt.de/wasser/themen/download/trinkwasser/beschichtungsleitlinie/pdf) - aufgegangen ist, zur Beurteilung von Beschichtungen im Kontakt mit Trinkwasser herangezogen werden. In der Beschichtungsleitlinie wird ausgeführt, dass sie den derzeitigen Stand von Wissenschaft und Technik hinsichtlich der hygienischen Anforderungen an Beschichtungen im Kontakt mit Trinkwasser im Sinne der Trinkwasserverordnung darstellt (Ziffer 1.1 der Beschichtungsleitlinie). Dort wird auch darauf hingewiesen, dass das Regelwerk des DVGW die allgemein anerkannten Regeln der Technik enthält (Ziffer 1.2 der Beschichtungsleitlinie). In Anlage 5 der Beschichtungsleitlinie sind jedoch - wie oben dargestellt - im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt für Rohre DN < 80 mm keine Beschichtungen auf Epoxidharzbasis mehr gelistet, die die Anforderungen an die hygienische Eignung von Beschichtungen im Trinkwasserbereich erfüllen. Das Lenkungskomitee Wasserverwendung des DVGW hat unter Hinweis auf die Regelungen der Beschichtungsleitlinie auf seiner Sitzung am 24. Mai 2011 beschlossen, sein Regelwerk zur Epoxidharzinnensanierung der Trinkwasserinstallation mit sofortiger Wirkung zurückzuziehen, unter Hinweis darauf, dass aus trinkwasserhygienischer und technischer Sicht relevante Datengrundlagen und Voraussetzungen fehlen bzw. nicht bekannt sind. Des Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass ein Forschungsvorhaben mit Beteiligung der Industrie und der ausführenden Firmen initiiert werden soll, damit grundlegende Daten und Voraussetzungen für dieses Verfahren eruiert werden können. Auf der Grundlage dieses Forschungsvorhabens soll dann das zuständige DVGW-Fachgremium entscheiden, ob ein neues Regelwerk erarbeitet wird (Schreiben des DVGW vom 16.2.2012 mit der Einschätzung, derzeit liegen keine allgemein anerkannten Regeln der Technik für die Innenrohrsanierung vor; ersatzlose Zurückziehung der DVGW-Arbeitsblätter W 545, W 548, VP 548 Mitte des Jahres 2011; Auskunft der D.-GmbH vom 15.2.2011 an eine Bewohnerin der Wohnanlage mit Angabe der zurückgezogenen Regelwerke, Bl. 2 - 4 der Behördenakte/Epoxidharz; Dr. W. ... „Zulassung fehlt noch immer“ in Sanitär- und Heizungstechnik 2007, 52 ff.). Ein neues Regelwerk des DVGW ist seitdem nicht erlassen worden, wie sich aus der Homepage des DVGW im Internet ergibt (www.dvgw.de/wasser/trinkwasserinstallation/werkstoffe; Abruf am 20.11.2015). In der Folgezeit haben unter Hinweis auf die Beschichtungsleitlinie des Umweltbundesamtes und die Rückziehung des Regelwerks für Beschichtungen des DVGW eine Vielzahl von Trinkwasserversorger vor einer Rohrinnensanierung mit Epoxidharz gewarnt. So hat etwa die M. GmbH (Trinkwasserversorger für den Raum F. und ...) im September 2011 bereits auf die fehlende Unbedenklichkeit von Epoxidharzbeschichtungen hingewiesen und ausgeführt, dass die Sanierungsmethode derzeit weder dem Stand von Wissenschaft und Technik noch den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und hat Rohrinnensanierungen für ihren Einzugsbereich für unzulässig erklärt. In der im Internet abrufbaren Broschüre der M. („Ergänzungen (Planungshilfen) zur DVGW-TRWI für den Anschluss an das Wasserversorgungsnetz der Netzdienste R.) Netzgebiet F.“, Stand 9/2013, Seite 9; Abruf am 24.11.2015) wird darauf hingewiesen, dass die Sanierung häuslicher Trinkwasserleitungen durch Epoxidharz-Beschichtungen derzeit weder dem Stand der Wissenschaft und Technik noch den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Auch der Berufsverband der Hygieneinspektoren Baden Württemberg e. V. berichtet in seinem Newsletter Nr. 06 vom 15.6.2012 (Seite 3, 4) über die Problematik (Abruf im Internet am 20.11.2015). Die MVV Energie AG Mannheim, weist in einem Schreiben vom 20. November 2013 die Anschlussnehmer und Vertragsinstallationsunternehmen nach § 12 Abs. 2 AVBWasserV darauf hin, dass das Verfahren der Rohrinnensanierung mit Epoxidharz nach ihrer Auffassung nicht mehr als Bestandteil der anerkannten Regeln der Technik angesehen werden kann und die Anschlussnehmer und Vertragsinstallationsunternehmen vertraglich verpflichtet sind, dieses Sanierungsverfahren im Versorgungsgebiet der MVV Energie zu unterlassen, unter Hinweis darauf, dass insbesondere für eine chemische oder thermische Desinfektion im Warmwasserbereich derzeit keine belastbaren Daten hinsichtlich der Trinkwasserbeschaffenheit existieren; in diesem Sinne warnt auch die Rhein Energie AG (Wasserversorgung für den Raum Köln) ihre Anschlussnehmer (www.rheinenergie.com/media/portale/downloads 4/rheinenergie_1/marktpartner_3/Regelungen_für_die_Hausinstallation_Wasser.pdf). Der BUND setzt sich in einem Hintergrundpapier (Stand: 9.1.2012 „Bisphenol A in Trinkwasserleitungen - BUND fordert Verzicht auf Sanierung von Trinkwasserrohren mit Epoxidharzen“; abrufbar im Internet auf der Homepage des BUND) mit der Problematik auseinander und kommt zu dem Ergebnis, dass das Verfahren derzeit nicht dem Stand von Wissenschaft und Technik entspricht. In der Zeitschrift „Haus und Grund“ (Eric Lindner „Warnung vor Rohrinnensanierung mittels Epoxidharzbeschichtung“ wird unter Hinweis auf einen Aufsatz von Herrlein „Aus für Rohrinnensanierung mittels Epoxidharzbeschichtungen“, NZM 2011,741 - abrufbar unter beckonline) ebenfalls darauf hingewiesen, dass die Sanierungsmethode derzeit weder dem Stand von Wissenschaft und Technik, noch den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht (abrufbar im Internet unter www.hausundgrundsachsen.net/aktuell.html?newsid=&title=warnung+vo.; Abruf am 20.11. 2015). Das Gesundheitsamt Frankfurt am Main rät, von Rohrinnensanierungen von Trinkwasserleitungen mittels Epoxidharz Abstand zu nehmen, da aktuell keine technischen Regeln hierfür bestehen (www.frankfurt.de/sexcms/detail.php?id=2839&_ffmpar%5B_id_inhalt%5D=17.; Abruf am 20.11.2015). Kritisch auch Rechtsanwalt Radziwill zur Rohrinnensanierung mittels Epoxidharzbeschichtungen in Bau-News vom 15.4.2014 (www.radziwill.info/5-Teilzur-Rohrinnensanierungunkritische Verwalterköe; Abruf am 24.11.2014); ebenso ein Bericht des regioWasser e.V.-Freiburger Arbeitskreis Wasser im Bundesverband Bürgerinitiativen Umweltschutz e. V. (BBU), veröffentlicht in der Zeitschrift „Schattenblick“, BBU-Wasser-Rundbrief Nr. 1031 vom 7. Februar 2014, („Mieteranspruch auf Rückabwicklung einer Epoxidharzbeschichtung“; Abruf im Internet unter www.schattenblick.de/infopool/umwelt/wasser/uware.053.html am 4.11.2015). In der Zeitung „Die Welt“ wird in einem Artikel vom 16. Februar 2012 („Bisphenol A - Experten warnen vor Chemikalien im Trinkwasser“) die Problematik einer Rohrinnensanierung mit Epoxidharz dargestellt (Abruf im Internet unter www.welt.de/wissenschaft/article13871662-Expertenwarnenvor-Chemikalie am 20.11.2015). Auch in der von der Klägerin vorgelegten Gefährdungsanalyse der Firma ..., Sanitär und Heizung, wird darauf hingewiesen (Konvolut 1, Seite 65), dass es für die Innenbeschichtung von Trinkwasserinstallationen unter Verwendung von Epoxidharz für Rohrinnensanierungen im Bereich der Hausinstallation zur Zeit an technischen Regeln, die sich in der Praxis bewährt haben, fehlt. Auch der beigezogene fachkundige Mitarbeiter des LGL gab in der mündlichen Verhandlung an, dass aus seiner Sicht derzeit keine anerkannten Regeln der Technik für die Rohrinnensanierung mit Epoxidharz bestehen (ebenso bereits das LGL zitiert in einer Stellungnahme der Regierung von Unterfranken vom 3.4.2013, Blatt 84 der Behördenakte). In den Prüfberichten des beauftragten chemischen Labors ... (z. B. v. 24.4.2014) wird jeweils darauf hingewiesen, dass die Risikobewertung von Bisphenol A bereits seit Jahren Gegenstand kontroverser wissenschaftlicher Diskussionen ist und die tolerierbare tägliche Aufnahme (TDI) bei 0,05 mg je kg Körpergewicht liegt und sich Bisphenol A derzeit im Verfahren der Stoffbewertung innerhalb der REACH-Verordnung der Europäischen Chemikalienagentur sowie des Umweltbundesamtes befindet (siehe auch die Pressemitteilung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit - EFSA - vom 17.1.2014, mit der Empfehlung, die tolerierbare tägliche Aufnahmemenge (TDI) für Bisphenol A (BPA) von 50 µg/Kilogramm Körpergewicht und Tag auf 5 µg abzusenken; nach einer Pressemitteilung der EFSA vom 21.7.2015 wurde dieser Wert für Bisphenol A mittlerweile auf 4 µg/kg Körpergewicht pro Tag abgesenkt und der TDI im Hinblick auf noch nicht vorliegende Ergebnisse einer Langzeitstudie als vorläufig betrachtet (abrufbar im Internet unter www.efsa.europa.eu/de/press/news/150121).

Soweit die Beigeladene auf den „Verband der Rohrinnensanierer e.V.“ und die von diesem herausgegebenen „Technischen Regeln zur Innensanierung von Trinkwasserrohren“ verweist, ist festzustellen, dass dort keine eigenen Aussagen zur Geeignetheit der Beschichtungsmaterialien formuliert werden, sondern lediglich auf die Beschichtungsleitlinie des Umweltbundesamtes verwiesen wird. Auch aus dem von der Beigeladenen vorgelegten Schreiben des Umweltbundesamtes vom 5. Januar 2015 zur Frage der Zulässigkeit der Innenbeschichtung von Trinkwasserleitungen kann nichts zugunsten der Klägerin bzw. der Beigeladenen abgeleitet werden. Zwar wird dort die Ansicht vertreten, dass Innenbeschichtungen derzeit verbaut werden dürfen, solange sichergestellt ist, dass entsprechend § 17 Abs. 2 TrinkwV 2001 keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit anzunehmen sind. Allerdings wird an anderer Stelle auch darauf hingewiesen, dass der bisherige DWPLL (Migrationsgrenzwert) von 30 µg/l auf 12 µg/l Bisphenol A verringert wird und es möglich ist, dass Epoxidharzbeschichtungen im erwärmten Trinkwasser diese Anforderungen nicht mehr erfüllen werden. Auf die Frage des Minimierungsgebotes und das Fehlen der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird dort nicht eingegangen.

Bei Gesamtbewertung der dargestellten Stellungnahmen, Diskussionen und Reaktionen in Fachkreisen (Praktiker und Wissenschaft) ist das Gericht der Überzeugung, dass das Verfahren der Rohrinnensanierung mit Epoxidharz im Trinkwasserbereich bei Leitungsrohren DN < 80 mm im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses (ebenso im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung) nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprach (bzw. entspricht) und deshalb die Wasserversorgungsanlage der Klägerin den in § 17 Abs. 1 TrinkwV 2001 genannten (Mindest-)Voraussetzungen nicht genügt (so auch LG Mannheim, U. v. 23.10.2015 - 3 O 17/14; LG Frankfurt, U. v. 13.2.2015 - 2-31 O 205/12 - jeweils juris; zu § 12 Abs. 2 auf AVBWasserV, das LG Frankfurt nach Beweisaufnahme durch einen Sachverständigen). Bei den festgestellten Belastungen mit Bisphenol A und Epichlorhydrin handelt es sich deshalb um chemische Stoffe, die bei Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik vermeidbar wären und damit das Trinkwasser in den Gebäuden der Klägerin in unnötiger Weise belasten (§ 6 Abs. 3, § 17 Abs. 2 Nr. 3 TrinkwV 2001). Vor dem Hintergrund des als Ausdruck des Vorsorgegrundsatzes in den o. g. Vorschriften vorgegebenen Minimierungsgebots, nämlich Belastungen des Trinkwassers - insbesondere Belastungen anthropogener Herkunft - so gering wie möglich zu halten - bis hin zur völligen Eliminierung - war die Anordnung der Sanierung der mit Epoxidharz sanierten Leitungsrohre (DN <80 mm), somit deren Auswechseln, veranlasst und erforderlich. Da zum Austausch der beschichteten Rohrleitungen keine Alternative ersichtlich ist, war dies auch die geeignete Maßnahme und der hierfür erforderliche Aufwand (von der Klägerin veranschlagte Kosten von ca. 1.000.000,00 EUR für drei Wohngebäude mit insgesamt 51 Wohneinheiten) erscheint unter Berücksichtigung der Haltbarkeit erneuerter Rohrleitungen und des (vorbeugend) zu schützenden hohen Gutes der Gesundheit der Bewohner vertretbar (§ 6 Abs. 3 TrinkwV 2001).

Ob sich durch die festgestellten Konzentrationen von Bisphenol A und Epichlorhydrin im Trinkwasser eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen ließ (§ 6 Abs. 1 TrinkwV 2001), somit aus wissenschaftlicher Sicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen Schadenseintritt bestand, bedurfte vorliegend keiner Entscheidung, da entscheidungserheblich auf das Fehlen der allgemein anerkannten Regeln der Technik und dem damit in Zusammenhang zu sehenden Minimierungsgebot (§ 6 Abs. 3, § 17 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 TrinkwV) abzustellen ist. Der im Prüfbericht des ... vom 17. Dezember 2013 festgestellte Wert für Epichlorhydrin (0,00005 mg/l) liegt unterhalb des in der Anlage 2 Teil II Nr. 6 der TrinkwV 2001 festgesetzten Grenzwertes (0,00010 mg/l), der bereits den Vorsorgegrundsatz berücksichtigt. Ein Grenzwert für Bisphenol A existiert nach der Trinkwasserverordnung 2001 (Anlage 2) nicht. Die Risikobewertung von Bisphenol A ist allerdings - worauf auch das beauftragte Labor (...) in seinen Prüfberichten hingewiesen hat - bereits seit Jahren Gegenstand kontroverser wissenschaftlicher Diskussionen und dieser chemische Stoff befindet sich derzeit im Verfahren der Stoffbewertung innerhalb der sog. REACH-Verordnung der Europäischen Chemikalienagentur sowie des Umweltbundesamtes. Die tolerierbare tägliche Aufnahmemenge (TDI) wurde zwischenzeitlich von 50 µg/kg Körpergewicht/Tag auf 4 µg/kg/KG/Tag durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) herabgesetzt und das Umweltbundesamt, das sich bei der Festlegung von gesundheitlich begründeten Höchstwerten im Trinkwasser (DWPLL-Werten) auf die Bewertungen der EFSA beruft, hat in der Beschichtungsleitlinie (Ziffer 6.2) den für Bisphenol A bisher angegebenen DWPLL-Wert von 30 µg/l aufgrund der Neubewertung durch die EFSA in einer überarbeiteten Bewertung auf 12 µg/l verringert (Information des Umweltbundesamtes „Neubewertung von Bisphenol A - Konsequenzen für Materialien im Kontakt mit Trinkwasser“, Stand: März 2015; abrufbar im Internet auf der Homepage des UBA). Auch wenn sich angesichts der festgestellten Konzentrationen von Bisphenol A und Epichlorhydrin in der Trinkwasseranlage der Klägerin keine Gesundheitsgefahren für die Verbraucher erkennen ließen, so waren diese Stoffe im Hinblick auf das Minimierungsgebot und dem Umstand, dass die Innenbeschichtung mit Epoxidharz nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprach, doch als vermeidbare und unnötige Belastungen des Trinkwassers anzusehen, was die angeordnete Maßnahme rechtfertigte. Insoweit kam es auch nicht darauf an, ob das durchgeführte patentierte Beschichtungsverfahren der Beigeladenen (DonPro®-Verfahren) ordnungsgemäß durchgeführt worden war, was nach fachlicher Einschätzung des LGL (siehe E-Mail Prof. Dr. ... v. 27.3.2013 an die Regierung von Unterfranken) ein wesentlicher Umstand für die Gefahr der Ausschwemmung von Bisphenol A bei einer Epoxidharzauskleidung sein kann (neben thermischer und chemischer Desinfektion und noch fehlenden Erkenntnissen zum Langzeitverhalten der Beschichtung). Auch der Frage, ob es sich bei den festgestellten Konzentrationen von Bisphenol A bereits um den ungünstigsten Wert handelte, was in Abhängigkeit von jeweils angewendeten Probeentnahmeverfahren zu sehen ist, worauf der Mitarbeiter des LGL in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, musste deshalb nicht weiter nachgegangen werden.

3.3

Nicht zu beanstanden ist deshalb auch Ziffer I.6.1 des Bescheides in der ursprünglichen wie auch in der mit (formlosen) Bescheid vom 28. Mai 2015 geänderten Fassung, welcher im Hinblick auf den maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der mündlichen Verhandlung (Dauerverwaltungsakt) in das Verfahren einbezogen werden konnte. Die ursprünglich angeordnete vierteljährliche (erstmals zum 1.4.2014) angeordnete Untersuchung des Trinkwassers durch ein zugelassenes Labor auf Bisphenol A und Epichlorhydrin sowie nach thermischer und chemischer Desinfektion im Warmwasser, war im Hinblick auf die festgestellte Belastung des Trinkwassers mit diesen Stoffen und der nach fachkundiger Aussage möglichen verstärkten Ausschwemmung bei Erwärmung und Desinfektion veranlasst. Anlässlich einer erneuten Probenahme durch das ... am 27. November 2013 (Prüfbericht vom 17.12.2013) war in Haus Nr. 179, Wohnung J., 6. OG, im Warmwasser Bisphenol A in einer Konzentration von 0,000047 mg/l und von Epichlorhydrin in einer Konzentration von < 0,00005 mg/l festgestellt worden, chemische Parameter, die im Zusammenhang mit der bis Februar 2013 durchgeführten Rohrinnensanierung mit Epoxidharz gesehen werden konnten und - bei Anwendung des Vorsorgegrundsatzes - Anlass gaben, eine Untersuchung in größerer Anzahl und auf andere (hier: Bisphenol A) als die nach den Anlagen 2 und 3 zu untersuchenden Parameter, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen ließen, auszudehnen (§ 20 Abs. 1 Nr. 3b, Nr. 4b und Nr. 5 TrinkwV 2001). Der chemische Parameter Bisphenol A ist in den Anlagen 2 und 3 zur TrinkwV 2001 nicht enthalten, bezüglich Epichlorhydrin enthält Anlage 2 Teil II Nr. 6 einen Grenzwert von 0,00010 mg/l. Die dem Gericht vorliegenden, nach Bescheiderlass erstellten Prüfberichte des ... (vom 24. 4., 23.10. und 16.12.2014 sowie vom 11.2., 23.1. und 16.4.2015) zeigten im Warmwasser dreier verschiedener Wohnungen (jeweils in den Wohngebäuden Nrn. 179, 181 und 183) jeweils das Vorkommen von Bisphenol A - in schwankenden Konzentrationen (teils erniedrigt bis 0,000019 mg/l, teils erhöht bis 0,000078 mg/l) - an, was sich auch aus der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung übergebenen Tabelle („Bisphenol A in mg/l“, Zeitraum November 2013 bis Juli 2015) ablesen lässt. Die Risikobewertung von Bisphenol A ist - wie oben dargestellt - bereits seit Jahren Gegenstand kontroverser wissenschaftlicher Diskussionen und die wissenschaftlichen Erkenntnisse befinden sich noch in der Entwicklung, worauf die oben dargestellte Herabsetzung der täglich tolerierbaren Aufnahmemenge dieses Stoffes hinweist. Auch wenn sich hieraus nach derzeitiger Erkenntnis keine Gesundheitsgefährdung ableiten lässt, so handelt es sich doch um einen unerwünschten Stoff, dessen Beobachtung engmaschige Untersuchungspflichten rechtfertigt. Im Hinblick auf die zuletzt weitgehend unauffälligen Befunde (Prüfberichte des ... vom 24.4.2014 und 16.4.2015), wonach sich der Parameter Epichlorhydrin jeweils unterhalb des Grenzwertes der Anlage 2 Teil II Nr. 6 zur TrinkwV 2001 befand (< 0,00005 mg/l) und den fachkundigen Stellungnahmen des LGL (E-Mails vom 15.8.2014 und 16.6.2015) war es gerechtfertigt, auf Antrag der Klägerin die Untersuchung auf Epichlorhydrin auf einen weiteren Untersuchungsabstand - vorliegend alle 5 Jahre, es sei denn, es fänden Umbauten oder erhebliche Änderungen am Trinkwasserssystem statt (was eine erhöhte Ausschwemmung dieses Parameters besorgen lässt) - auszudehnen, insbesondere da noch Unsicherheiten bei der Bewertung der Langzeitfolgen der Beschichtung bestehen. Wie vom LGL in den genannten Stellungnahmen ausgeführt wird, haben Untersuchungen im erwärmten Trinkwasser gezeigt, dass bereits nach 5 Jahren Betriebsdauer merkliche Ablösungen der eingebrachten Beschichtungen zu beobachten sind. Die in Ziffer I.6.1 geregelten Untersuchungspflichten waren bzw. sind deshalb in der ursprünglichen wie in der geänderten Fassung nicht zu beanstanden.

3.4

Die Klägerin (Wohnungseigentümergemeinschaft) ist auch die richtige (Inhalts-)Adressatin der streitgegenständlichen Anordnungen. Ihr fehlt insbesondere nicht die erforderliche Beschlusskompetenz, was sich aus § 10 Abs. 6 Satz 2 - 4, § 14 Abs. 1 Nr. 1 - 3 und § 15 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ergibt. Dies wurde auch in der Entscheidung des BayVGH vom 29. September 2014 (Az. 20 CS 14.663) im vorangegangenen Beschwerdeverfahren - worauf insoweit verwiesen wird - dem Grunde nach so gesehen (die aufschiebende Wirkung bezüglich der zwischenzeitlich erledigten Anordnung unter Ziffer I.3.5 des Bescheides wurde wegen Unbestimmtheit der Anordnung angeordnet; ebenso OVG Münster, B. v. 25.6.2015 - 13 B 452/15 - NJW 2015, 3528). Der Hinweis der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, dass auch Leitungsrohre von im Sondereigentum stehenden Wohnungen von der Anordnung betroffen sind und sich deshalb die Frage stelle, ob diese wegen der Unterscheidung in Sonder-, Gemeinschafts- und Eigentümerbruchteilsgemeinschaftseigentum richtig adressiert seien, trägt deshalb nicht, zumal auch die Klägerseite eingeräumt hat, dass die Entscheidung zur Durchführung der Beschichtung auch von im Sondereigentum stehender Leitungsrohre ebenfalls aufgrund eines Beschlusses der Wohnungseigentümer erfolgt ist.

4.

Die Festsetzung der Zwangsgelder in Ziffer III. (soweit noch streitgegenständlich), die Kostenregelung (Ziffer 5.) und Gebührenfestsetzung (Ziffer 6.) des Bescheides lassen keine Fehler erkennen. Die Beteiligten haben diesbezüglich auch keine Einwendungen geltend gemacht.

Die Klage konnte daher keinen Erfolg haben.

5.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1, Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene hat sich mit ihren Klageantrag auf die Seite der Klägerin gestellt und nimmt damit am Kostenrisiko teil. Die Klägerin und die Beigeladene haben deshalb die Kosten des Verfahrens gesamtschuldnerisch zu tragen. Da die Beigeladene im Verfahren unterlegen ist, muss sie auch ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird vor Abtrennung der Verfahren W 6 K 15.1209 und W 6 K 15.1210 auf 1.099.500,00 EUR und nach Abtrennung auf 1.068.900,00 EUR festgesetzt.

Der Streitwert im Verfahren W 6 K 15.1209 wird nach Abtrennung auf 30.000,00 EUR festgesetzt.

Der Streitwert im Verfahren W 6 K 15.1210 wird nach Abtrennung auf 600,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Der Streitwert ergibt sich aus § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 GKG und beruht auf den unwidersprochenen Angaben der Klägerin. Diese hat im Schriftsatz vom 19. Mai 2014 (im vorangegangenen Sofortverfahren W 6 S 14.485) den wirtschaftlichen Wert der Anordnungen im Bescheid vom 10. März 2014 wie folgt beziffert:

Nr. I.1.1 14.000,00 EUR

Nr. I.1.2 500,00 EUR

Nr. I.1.3 300,00 EUR

Nr. I.1.4 100,00 EUR

Nr. I.1.5 1.800,00 EUR

Nr. I.1.6 1.000,00 EUR

Nr. I.1.7 100,00 EUR

Nr. I.1.8 0,00 EUR

Nr. I.2 12.000,00 EUR

Nr. I.3.1 1.000.000,00 EUR

Nr. I.3.2 2.200,00 EUR

Nr. I.3.3 500,00 EUR

Nr. I.3.4 0,00 EUR

Nr. I.3.5 30.000,00 EUR

Nr. I.4 7.000,00 EUR

Nr. I.5 0,00 EUR

Nr. I.6.1 20.000,00 EUR

Im zugrunde liegenden Verfahren und in der mündlichen Verhandlung wurden diesbezüglich keine Änderungen angegeben. Dies ergab zusammen einen Streitwert vor Abtrennung der Verfahren W 6 K 15.1209 und W 6 K 15.1210 in Höhe von 1.099.500,00 EUR und nach Abtrennung von 1.068.900,00 EUR.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Für die Streitwertbeschwerde besteht kein Vertretungszwang.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 25. November 2015 wird zugelassen, soweit damit die Anfechtungsklage gegen die Ziffern I.3.1, I.6.1 und III. Buchst. a) und c), soweit sie sich auf die Ziffern I.3.1 und I.6.1 beziehen, des Bescheids des Landratsamts Würzburg vom 10. März 2014 in der Fassung des Bescheids vom 28. Mai 2015 abgewiesen wurde. Denn insoweit bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

II. Der Streitwert wird vorläufig auf 1.020.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beigeladene hatte zwar dem Wortlaut des Zulassungsantrags nach die Zulassung der Berufung gegen das vollständige Urteil des Verwaltungsgerichts beantragt. Aus der Begründung des Zulassungsantrags und dem in diesem bereits formulierten Antrag für das Berufungsverfahren geht aber hervor, dass sie sich allein gegen die in den Ziffern I.3.1 und I.6.1 des streitgegenständlichen Bescheids getroffenen Anordnungen und die in Ziffer III verfügte Zwangsgeldandrohung bezüglich dieser Anordnungen wendet. In diesem Umfang ist der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 25. November 2015 zulässig und begründet.

1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist die Beigeladene durch das verwaltungsgerichtliche Urteil materiell beschwert.

Die Zulässigkeit des von einem erstinstanzlich Beigeladenen erhobenen Rechtsmittels erfordert, dass dieser materiell durch die verwaltungsgerichtliche Entscheidung beschwert ist. Eine solche materielle Beschwer liegt nur dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung zu einer Verletzung subjektiver Rechte des Beigeladenen im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO führen kann. Ob dies der Fall ist, ist nach der Rechtskraftwirkung des verwaltungsgerichtlichen Urteils zu beurteilen (BVerwG, U.v. 12.3.1987 – 3 C-2/86 – BVerwGE 77, 102, zitiert nach juris, Rn. 35 ff.; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, vor § 124, Rn. 30). Der Beigeladene muss geltend machen können, aufgrund der Bindungswirkung des Urteils möglicherweise präjudiziell in eigenen Rechten verletzt zu sein (BVerwG, U.v. 24.8.2016 – 9 B 54.15 –; NVwZ 2017, 568 Rn. 6).

Dies ist hier aus zwei Gründen der Fall. Einerseits hat das Verwaltungsgericht hier in seinem Urteil die Entscheidung tragend festgestellt, dass die Rohrinnensanierung mit Epoxidharz, wie sie von der Beigeladenen vorgenommen wurde, bei Rohren mit einem Durchmesser von weniger als 80 Millimetern nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspreche (S. 41 ff. des Urteils). Wäre dies tatsächlich der Fall, so wäre die von der Beigeladenen erbrachte Werkleistung möglicherweise (vorbehaltlich einer zwischen der Klägerin und der Beigeladenen getroffenen vertraglichen Regelung) mangelhaft und die Beigeladene wäre der Klägerin gegenüber möglicherweise schadensersatzpflichtig. Die diesbezügliche Feststellung im verwaltungsgerichtlichen Urteil wäre für einen anschließenden zivilrechtlichen Rechtsstreit zwischen der Klägerin und der Beigeladenen wohl auch bindend, da bei einer Anfechtungsklage erst die tragenden Gründe Aufschluss darüber geben, weshalb der geltend gemachte Aufhebungsanspruch durchgreift. Deshalb nehmen diese im Sinne von § 121 VwGO auch an der Rechtskraft des Urteils teil (BVerwG, B.v. 24.8.2016 – 9 B 54.15 – a.a.O. Rn. 7 m.w.N.). Darüber hinaus liegt hier aber auch ein Fall einer „streitgenössischen Beiladung“ (so BVerwG, U.v. 12.3.1987 – 3 C-2/86 – BVerwGE 77, 102, Rn. 36) vor. Denn die Klägerin hatte beim Verwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 15. April 2014 die Beiladung der Beigeladenen, hilfsweise die Streitverkündung gegenüber dieser gemäß § 173 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 72 Abs. 1 ZPO beantragt. Das Verwaltungsgericht hat daraufhin die Beigeladene mit Beschluss vom 16. April 2014 zum Verfahren beigeladen. Zweck der beantragten Beiladung wie auch der hilfsweise beantragten Streitverkündung war ausweislich des Antragsschriftsatzes die Frage, ob der Klägerin gegen die Beigeladene ein zivilrechtlicher Regressanspruch zustehe. Daher bedürfe es der Rechtskrafterstreckung. Das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts hätte präjudizierende Wirkung auf die Rechtsbeziehungen der Klägerin und der Beigeladenen, da damit rechtskräftig festgestellt wäre, dass das von der Beigeladenen angewandte Verfahren nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. In einem folgenden Zivilprozess wäre damit die Rechtsverteidigung der Beigeladenen insoweit eingeschränkt. Dies rechtfertigt die Annahme einer materiellen Beschwer.

2. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, soweit dieses Gegenstand des Zulassungsantrags ist. Die Richtigkeit des Urteils ist nach dem Sachausspruch der Urteilsformel, also nur nach dem Ergebnis und nicht nach den Entscheidungsgründen zu beurteilen (h.M., vgl. nur Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 12 m.w.N.). Ernstliche Zweifel an einer Gerichtsentscheidung bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – NVwZ 2000, 1163).

Das Verwaltungsgericht hat als Rechtsgrundlage für die im Zulassungsverfahren noch streitige Anordnung, die bereits durchgeführte Rohrinnensanierung mit Epoxidharz wieder rückgängig zu machen u.a. § 9 Abs. 1 Satz 5, Abs. 7 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) herangezogen. Danach ordnet das Gesundheitsamt, wenn Tatsachen bekannt werden, wonach eine Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in den §§ 5 bis 7 TrinkwV festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen auf die Trinkwasserinstallation oder deren unzulängliche Instandhaltung zurückzuführen ist, an, dass geeignete Maßnahmen zu ergreifen sind, um die aus der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung möglicherweise resultierenden gesundheitlichen Gefahren zu beseitigen oder zu verringern. Nach § 9 Abs. 7 Satz 2 TrinkwV steht eine solche Anordnung bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nr. 2e TrinkwV, die nicht im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit betrieben wurden (wie im vorliegenden Fall) im Ermessen des Gesundheitsamtes (vgl. Rathke in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Loseblattsammlung, Bd. V, C 430, § 9 TrinkwV, Rn. 19). Ein Rückgriff auf die allgemeine Befugnisnorm des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG), die das Verwaltungsgericht in seinem Urteil ebenfalls zitiert hat, dürfte aufgrund der Spezialität des § 9 Abs. 7 TrinkwV nicht zulässig sein.

Im vorliegenden Fall dürfte zwar ein Verstoß gegen die Anforderung des § 6 Abs. 3 TrinkwV aufgrund der Belastung des Trinkwassers in der Trinkwasserversorgungsanlage der Klägerin mit Bisphenol A vorgelegen haben. Allerdings ist zweifelhaft, ob die festgestellten Konzentrationen von Bisphenol A eine gesundheitliche Gefahr im Sinne von § 9 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 TrinkwV begründen konnten. Denn nach der Empfehlung des Umweltbundesamtes vom 13. Mai 2014, „Beurteilung materialbürtiger Kontaminationen des Trinkwassers“ (zu finden unter https://www.umwelt bundesamt.de/sites/default/files/medien/374/dokumente/140514_wwpll_empfehlung.pdf) können für die Beurteilung, ob eine Kontamination des Trinkwassers eine Schädigung der menschlichen Gesundheit nach § 6 Abs. 1 TrinkwV besorgen lässt, die DWPLL-Werte der Leitlinien des Umweltbundesamtes berücksichtigt werden. Dieser Wert beträgt für Bisphenol A aber nach der Beschichtungsleitlinie des Umweltbundesamtes (dort Tabelle 1) 12 Mikrogramm/Liter. In der Wasserversorgungsanlage der klägerischen Wohnanlage wurden laut dem verwaltungsgerichtlichen Urteil (dort S. 39) aber lediglich 0,047 µg/l festgestellt. Auch in der mit der Antragsbegründung vorgelegten Messung vom 24. September 2015 wurde der Wert nach der Beschichtungsleitlinie nicht erreicht. Damit ist zweifelhaft, ob eine gesundheitliche Gefahr im Sinne des § 9 Abs. 7 TrinkwV aufgrund der Belastung mit Bisphenol A vorgelegen hat und damit die Tatbestandsvoraussetzungen für ein Einschreiten des Gesundheitsamtes vorlagen.

Der Streitwert wird nach §§ 52, 63 Abs. 1 GKG in Höhe von 1.020.000 Euro (1.000.000 Euro für die in Ziff. I.3.1 des streitgegenständlichen Bescheids angeordnete Sanierung der mit Epoxidharz beschichteten Leitungsabschnitte und 20.000 EUR für die in Ziff. I.6.1 angeordneten Wasseruntersuchungen bis zum Abschluss aller Sanierungsmaßnahmen) vorläufig festgesetzt. Insoweit wird auf die Ausführungen im Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts verwiesen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Im Sinne dieser Verordnung

1.
ist „Trinkwasser“ in jedem Aggregatzustand des Wassers und ungeachtet dessen, ob das Wasser für die Bereitstellung auf Leitungswegen, in Wassertransport-Fahrzeugen, aus Trinkwasserspeichern an Bord von Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugen oder in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist,
a)
alles Wasser, das, im ursprünglichen Zustand oder nach Aufbereitung, zum Trinken, zum Kochen, zur Zubereitung von Speisen und Getränken oder insbesondere zu den folgenden anderen häuslichen Zwecken bestimmt ist:
aa)
Körperpflege und -reinigung,
bb)
Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln in Berührung kommen,
cc)
Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen;
b)
alles Wasser, das in einem Lebensmittelbetrieb verwendet wird für die Herstellung, die Behandlung, die Konservierung oder das Inverkehrbringen von Erzeugnissen oder Substanzen, die für den menschlichen Gebrauch bestimmt sind;
2.
sind „Wasserversorgungsanlagen“
a)
zentrale Wasserwerke: Anlagen einschließlich dazugehörender Wassergewinnungsanlagen und eines dazugehörenden Leitungsnetzes, aus denen pro Tag mindestens 10 Kubikmeter Trinkwasser entnommen oder auf festen Leitungswegen an Zwischenabnehmer geliefert werden oder aus denen auf festen Leitungswegen Trinkwasser an mindestens 50 Personen abgegeben wird;
b)
dezentrale kleine Wasserwerke: Anlagen einschließlich dazugehörender Wassergewinnungsanlagen und eines dazugehörenden Leitungsnetzes, aus denen pro Tag weniger als 10 Kubikmeter Trinkwasser entnommen oder im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit genutzt werden, ohne dass eine Anlage nach Buchstabe a oder Buchstabe c vorliegt;
c)
Kleinanlagen zur Eigenversorgung: Anlagen einschließlich dazugehörender Wassergewinnungsanlagen und einer dazugehörenden Trinkwasser-Installation, aus denen pro Tag weniger als 10 Kubikmeter Trinkwasser zur eigenen Nutzung entnommen werden;
d)
mobile Versorgungsanlagen: Anlagen an Bord von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen und andere bewegliche Versorgungsanlagen einschließlich aller Rohrleitungen, Armaturen, Apparate und Trinkwasserspeicher, die sich zwischen dem Punkt der Übernahme von Trinkwasser aus einer Anlage nach Buchstabe a, b oder Buchstabe f und dem Punkt der Entnahme des Trinkwassers befinden; bei einer an Bord betriebenen Wassergewinnungsanlage ist diese ebenfalls mit eingeschlossen;
e)
Anlagen zur ständigen Wasserverteilung: Anlagen der Trinkwasser-Installation, aus denen Trinkwasser aus einer Anlage nach Buchstabe a oder Buchstabe b an Verbraucher abgegeben wird;
f)
Anlagen zur zeitweiligen Wasserverteilung: Anlagen, aus denen Trinkwasser entnommen oder an Verbraucher abgegeben wird, und die
aa)
zeitweise betrieben werden einschließlich einer dazugehörenden Wassergewinnungsanlage und einer dazugehörenden Trinkwasser-Installation oder
bb)
zeitweise an eine Anlage nach Buchstabe a, b oder Buchstabe e angeschlossen sind;
3.
ist „Trinkwasser-Installation“ die Gesamtheit der Rohrleitungen, Armaturen und Apparate, die sich zwischen dem Punkt des Übergangs von Trinkwasser aus einer Wasserversorgungsanlage an den Nutzer und dem Punkt der Entnahme von Trinkwasser befinden;
4.
ist „Wasserversorgungsgebiet“ ein geografisch definiertes Gebiet, in dem das an Verbraucher oder an Zwischenabnehmer abgegebene Trinkwasser aus einem oder mehreren Wasservorkommen stammt, und in dem die erwartbare Trinkwasserqualität als nahezu einheitlich angesehen werden kann;
5.
ist „Gesundheitsamt“ die nach Landesrecht für die Durchführung dieser Verordnung bestimmte und mit einem Amtsarzt besetzte Behörde;
6.
ist „zuständige Behörde“ die von den Ländern auf Grund Landesrechts durch Rechtssatz bestimmte Behörde;
7.
ist „Rohwasser“ Wasser, das mit einer Wassergewinnungsanlage der Ressource entnommen und unmittelbar zu Trinkwasser aufbereitet oder ohne Aufbereitung als Trinkwasser verteilt werden soll;
8.
sind „Aufbereitungsstoffe“ alle Stoffe, die bei der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung des Trinkwassers bis zur Entnahmestelle eingesetzt werden und durch die sich die Zusammensetzung des entnommenen Trinkwassers verändern kann;
9.
ist „technischer Maßnahmenwert“ ein Wert, bei dessen Überschreitung eine von der Trinkwasser-Installation ausgehende vermeidbare Gesundheitsgefährdung zu besorgen ist und Maßnahmen zur hygienisch-technischen Überprüfung der Trinkwasser-Installation im Sinne einer Gefährdungsanalyse eingeleitet werden;
9a.
ist „Parameterwert für radioaktive Stoffe“ ein Wert für radioaktive Stoffe im Trinkwasser, bei dessen Überschreitung die zuständige Behörde prüft, ob das Vorhandensein radioaktiver Stoffe im Trinkwasser ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, das ein Handeln erfordert;
9b.
ist „Richtdosis“ die effektive Folgedosis für die Aufnahme von Trinkwasser während eines Jahres, die sich aus allen Radionukliden sowohl natürlichen als auch künstlichen Ursprungs ergibt, welche im Trinkwasser nachgewiesen wurden, mit Ausnahme von Tritium und Radon-222 sowie Kalium-40 und kurzlebigen Radon-Zerfallsprodukten;
10.
ist „gewerbliche Tätigkeit“ die unmittelbare oder mittelbare, zielgerichtete Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer Vermietung oder einer sonstigen selbstständigen, regelmäßigen und in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeit;
11.
ist „öffentliche Tätigkeit“ die Trinkwasserbereitstellung für einen unbestimmten, wechselnden und nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis;
12.
ist „Großanlage zur Trinkwassererwärmung“ eine Anlage mit
a)
Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentralem Durchfluss-Trinkwassererwärmer jeweils mit einem Inhalt von mehr als 400 Litern oder
b)
einem Inhalt von mehr als 3 Litern in mindestens einer Rohrleitung zwischen dem Abgang des Trinkwassererwärmers und der Entnahmestelle, wobei der Inhalt einer Zirkulationsleitung nicht berücksichtigt wird;
entsprechende Anlagen in Ein- und Zweifamilienhäusern zählen nicht als Großanlagen zur Trinkwassererwärmung;
13.
ist „Gefährdungsanalyse“ die systematische Ermittlung von Gefährdungen der menschlichen Gesundheit sowie von Ereignissen oder Situationen, die zum Auftreten einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch eine Wasserversorgungsanlage führen können, unter Berücksichtigung
a)
der Beschreibung der Wasserversorgungsanlage,
b)
von Beobachtungen bei der Ortsbesichtigung,
c)
von festgestellten Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik,
d)
von sonstigen Erkenntnissen über die Wasserbeschaffenheit, die Wasserversorgungsanlage und deren Nutzung sowie
e)
von Laborbefunden und deren örtlicher Zuordnung.

(1) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass in einem Wasserversorgungsgebiet die in den §§ 5 bis 7 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 3 festgelegten Grenzwerte nicht eingehalten oder die Anforderungen nicht erfüllt sind, hat es unverzüglich zu entscheiden, ob dadurch die Gesundheit der betroffenen Verbraucher gefährdet ist und ob die betroffene Wasserversorgungsanlage oder Teile davon bis auf Weiteres weiterbetrieben werden können. Dabei hat es auch die Gefahren zu berücksichtigen, die für die menschliche Gesundheit entstehen würden, wenn die Bereitstellung von Trinkwasser unterbrochen oder seine Entnahme oder Verwendung eingeschränkt würde. Das Gesundheitsamt informiert den Unternehmer oder den sonstigen Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlagen unverzüglich über seine Entscheidung und ordnet Maßnahmen an, die zur Abwendung der Gefahr für die menschliche Gesundheit erforderlich sind. Ist die Ursache der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung unbekannt, ordnet das Gesundheitsamt eine unverzügliche Untersuchung an oder führt sie selbst durch. Ist die Ursache der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung auf eine Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e zurückzuführen, gilt Absatz 7.

(2) Ist eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit in einem Wasserversorgungsgebiet zu besorgen, so ordnet das Gesundheitsamt an, dass der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der betroffenen Wasserversorgungsanlage für eine anderweitige Versorgung zu sorgen hat. Ist dies dem Unternehmer und dem sonstigen Inhaber der Wasserversorgungsanlage nicht auf zumutbare Weise möglich, so prüft das Gesundheitsamt, ob eine Fortsetzung der betroffenen Wasserversorgung mit bestimmten Auflagen gestattet werden kann, und ordnet die erforderlichen Maßnahmen an. § 10 Absatz 8 gilt entsprechend.

(3) Lässt sich eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit auch durch Anordnungen oder Auflagen nach Absatz 2 nicht ausschließen, ordnet das Gesundheitsamt an, den Betrieb der betroffenen Wasserversorgungsanlage in einem Wasserversorgungsgebiet zu unterbrechen. Die Wasserversorgung ist in den betroffenen Leitungsnetzen oder in den betroffenen Teilen von Leitungsnetzen sofort zu unterbrechen, wenn das Trinkwasser im Leitungsnetz

1.
mit Krankheitserregern im Sinne des § 5 in Konzentrationen verunreinigt ist, die unmittelbar eine Schädigung der menschlichen Gesundheit erwarten lassen, und keine Möglichkeit besteht, das verunreinigte Wasser entsprechend § 5 Absatz 5 hinreichend zu desinfizieren, oder
2.
durch chemische Stoffe in Konzentrationen verunreinigt ist, die eine akute Schädigung der menschlichen Gesundheit erwarten lassen.
Die Unterbrechung des Betriebes und die Wiederinbetriebnahme der in einem Wasserversorgungsgebiet betroffenen Wasserversorgungsanlage haben unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen. Von den Sätzen 1 und 2 kann bei gleichzeitiger Verwendungseinschränkung des Trinkwassers nur dann abgewichen werden, wenn dies erforderlich ist, um die öffentliche Sicherheit aufrechtzuerhalten.

(4) Das Gesundheitsamt ordnet bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in den §§ 5 und 6 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen unverzüglich an, dass unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität getroffen werden und dass deren Durchführung vorrangig ist. Die Dringlichkeit dieser Maßnahmen richtet sich nach dem Grad der Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit. In einem Zeitraum von 16 Wochen nach der Inbetriebnahme einer neu errichteten Trinkwasser-Installation sind wegen einer Überschreitung der Grenzwerte für die Parameter Blei, Kupfer oder Nickel keine Maßnahmen nach Satz 1 zu treffen, wenn die gemessene Konzentration nicht höher als das Doppelte des betreffenden Grenzwertes in Anlage 2 Teil II ist.

(5) Bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen ordnet das Gesundheitsamt Maßnahmen zur Wiederherstellung der Qualität des Trinkwassers an. Das Gesundheitsamt kann nach Prüfung im Einzelfall von der Anordnung von Maßnahmen absehen, wenn eine Schädigung der menschlichen Gesundheit nicht zu besorgen ist und Auswirkungen auf die eingesetzten Materialien nicht zu erwarten sind. Das Gesundheitsamt legt fest, bis zu welchem Wert und für welchen Zeitraum die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung geduldet wird. Die Absätze 8 und 9 bleiben unberührt.

(5a) Bei Überschreitung der in Anlage 3a Teil I festgelegten Parameterwerte für radioaktive Stoffe in einem Wasserversorgungsgebiet prüft die zuständige Behörde, ob das Vorhandensein radioaktiver Stoffe im Trinkwasser ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, das ein Handeln erfordert. Bei Vorliegen eines solchen Gesundheitsrisikos ordnet sie die erforderlichen Maßnahmen an. Absatz 1 Satz 2 bis 4, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, 3 und 4 sowie § 10 Absatz 8 gelten entsprechend.

(6) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass in einem Wasserversorgungsgebiet Mikroorganismen oder chemische Stoffe vorkommen, die eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen und für die in den Anlagen 1 und 2 kein Grenzwert aufgeführt ist, legt das Gesundheitsamt unter Beachtung von § 5 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 fest, bis zu welchen Konzentrationen und für welchen Zeitraum diese Mikroorganismen oder chemischen Stoffe im Trinkwasser enthalten sein dürfen. Absatz 7 bleibt unberührt.

(7) Werden Tatsachen bekannt, wonach eine Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in den §§ 5 bis 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen auf die Trinkwasser-Installation oder deren unzulängliche Instandhaltung zurückzuführen ist, so ordnet das Gesundheitsamt an, dass

1.
geeignete Maßnahmen zu ergreifen sind, um die aus der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung möglicherweise resultierenden gesundheitlichen Gefahren zu beseitigen oder zu verringern, und
2.
die betroffenen Verbraucher über mögliche, in ihrer eigenen Verantwortung liegende zusätzliche Maßnahmen oder Verwendungseinschränkungen des Trinkwassers, die sie vornehmen sollten, angemessen zu informieren und zu beraten sind.
Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e, die nicht im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit betrieben werden, kann das Gesundheitsamt dies anordnen. Zu Zwecken des Satzes 1 hat das Gesundheitsamt den Unternehmer oder den sonstigen Inhaber der Anlage der Trinkwasser-Installation über mögliche Maßnahmen zu beraten.

(8) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass der in Anlage 3 Teil II festgelegte technische Maßnahmenwert in einer Trinkwasser-Installation überschritten wird, und kommt der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlage seinen Pflichten nach § 16 Absatz 7 nicht nach, fordert das Gesundheitsamt diesen auf, diese Pflichten zu erfüllen. Kommt der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage seinen Pflichten auch nach der Aufforderung durch das Gesundheitsamt nicht fristgemäß und vollständig nach, prüft das Gesundheitsamt, ob und in welchem Zeitraum Maßnahmen zum Gesundheitsschutz erforderlich sind, und ordnet diese gegebenenfalls an. Befugnisse des Gesundheitsamtes aus § 20 bleiben unberührt.

(9) Für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c gelten die Absätze 1 bis 5 sowie 6 und 7 entsprechend. Bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 6 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen kann das Gesundheitsamt nach Prüfung im Einzelfall und nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde oder einer von dieser benannten Stelle von der Anordnung von Maßnahmen absehen, soweit eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit ausgeschlossen werden kann. Das Gesundheitsamt legt fest, bis zu welchem Wert und für welchen Zeitraum die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung geduldet wird.

(1) Trinkwasser muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit insbesondere durch Krankheitserreger nicht zu besorgen ist. Es muss rein und genusstauglich sein. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn

1.
bei der Wassergewinnung, der Wasseraufbereitung und der Wasserverteilung mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden und
2.
das Trinkwasser den Anforderungen der §§ 5 bis 7a entspricht.

(2) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage dürfen Wasser, das den Anforderungen des § 5 Absatz 1 bis 3 oder des § 6 Absatz 1 und 2 nicht entspricht, nicht als Trinkwasser abgeben und anderen nicht zur Verfügung stellen. Satz 1 gilt nicht, soweit

1.
das Gesundheitsamt nach § 9 Absatz 6 festgelegt hat, dass Mikroorganismen oder chemische Stoffe im Trinkwasser enthalten sein dürfen, oder
2.
das Gesundheitsamt nach § 10 Absatz 1, 2, 5 oder die Europäische Kommission auf einen Antrag nach § 10 Absatz 6 eine Abweichung vom Grenzwert eines Parameters nach Anlage 2 zugelassen haben oder
3.
nach § 9 Absatz 4 Satz 3 keine Maßnahmen zu treffen sind.

(3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage dürfen Wasser nicht als Trinkwasser abgeben und anderen nicht zur Verfügung stellen, wenn die Grenzwerte oder die Anforderungen des § 7 nicht eingehalten sind. Satz 1 gilt nicht, soweit

1.
das Gesundheitsamt nach § 9 Absatz 5 die Nichterfüllung oder Nichteinhaltung der in § 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen duldet oder
2.
das Gesundheitsamt nach § 9 Absatz 6 festgelegt hat, dass Mikroorganismen oder chemische Stoffe im Trinkwasser enthalten sein dürfen.

(1) Im Trinkwasser dürfen chemische Stoffe nicht in Konzentrationen enthalten sein, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen.

(2) Im Trinkwasser dürfen die in Anlage 2 festgesetzten Grenzwerte für chemische Parameter nicht überschritten werden.

(3) Konzentrationen von chemischen Stoffen, die das Trinkwasser verunreinigen oder seine Beschaffenheit nachteilig beeinflussen können, sollen so niedrig gehalten werden, wie dies nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik mit vertretbarem Aufwand unter Berücksichtigung von Einzelfällen möglich ist.

(1) Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser sind mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu planen, zu bauen und zu betreiben.

(2) Werkstoffe und Materialien, die für die Neuerrichtung oder Instandhaltung von Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser verwendet werden und Kontakt mit Trinkwasser haben, dürfen nicht

1.
den nach dieser Verordnung vorgesehenen Schutz der menschlichen Gesundheit unmittelbar oder mittelbar mindern,
2.
den Geruch oder den Geschmack des Wassers nachteilig verändern oder
3.
Stoffe in Mengen ins Trinkwasser abgeben, die größer sind als dies bei Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik unvermeidbar ist.
Der Unternehmer und der sonstige Inhaber von Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser haben sicherzustellen, dass bei der Neuerrichtung oder Instandhaltung nur Werkstoffe und Materialien verwendet werden, die den in Satz 1 genannten Anforderungen entsprechen.

(3) Das Umweltbundesamt legt zur Konkretisierung der Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 Bewertungsgrundlagen fest. Die Bewertungsgrundlagen können insbesondere enthalten:

1.
Prüfvorschriften mit Prüfparametern, Prüfkriterien und methodischen Vorgaben zur Bewertung der hygienischen Eignung der Ausgangsstoffe nach Nummer 2, der Werkstoffe und Materialien nach Nummer 3 sowie von Werkstoffen und Materialien in daraus gefertigten Produkten,
2.
Positivlisten der Ausgangsstoffe, die zur Herstellung von Werkstoffen und Materialien hygienisch geeignet sind, einschließlich Beschränkungen für den Einsatz der Ausgangsstoffe,
3.
Positivlisten von Werkstoffen und Materialien, deren Prüfung ergeben hat, dass sie für den Kontakt mit Trinkwasser hygienisch geeignet sind, einschließlich Beschränkungen für den Einsatz dieser Werkstoffe und Materialien in bestimmten Produkten oder mit bestimmten Trinkwässern.
Das Umweltbundesamt entscheidet, für welche Werkstoff- oder Materialgruppen es Bewertungsgrundlagen festlegt. Hat es Bewertungsgrundlagen für eine Werkstoff- oder Materialgruppe festgelegt, so gelten sie nach Ablauf von zwei Jahren nach ihrer Veröffentlichung verbindlich. Enthalten die Bewertungsgrundlagen Positivlisten nach Satz 2 Nummer 2 oder Nummer 3, dürfen für die Neuerrichtung oder die Instandhaltung von Anlagen nach Absatz 2 nur solche Ausgangsstoffe, Werkstoffe und Materialien verwendet werden, die auf den Positivlisten geführt sind.

(4) Die Bewertungsgrundlagen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 legt das Umweltbundesamt von Amts wegen fest und schreibt sie fort. Die Bewertungsgrundlagen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und 3 werden vom Umweltbundesamt auf Antrag festgelegt oder fortgeschrieben. Anträge müssen die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 und nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 enthalten. Auf die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 bezogene Prüfungen und Beurteilungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Türkei durchgeführt worden sind, werden anerkannt. Liegt ein öffentliches Interesse vor, kann das Umweltbundesamt auch Bewertungsgrundlagen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und 3 von Amts wegen festlegen oder fortschreiben. Vor der Festlegung und Fortschreibung hört das Umweltbundesamt die Länder, die Bundeswehr, das Eisenbahn-Bundesamt sowie die beteiligten Fachkreise und Verbände an. Das Bundesinstitut für Risikobewertung unterstützt das Umweltbundesamt bei der hygienischen Bewertung von Stoffen. Das Umweltbundesamt veröffentlicht die Bewertungsgrundlagen im Bundesanzeiger und im Internet. Einzelheiten zu dem Verfahren legt das Umweltbundesamt in einer Geschäftsordnung fest.

(5) Es wird vermutet, dass Produkte und Verfahren die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 erfüllen, wenn dies von einem für den Trinkwasserbereich akkreditierten Zertifizierer durch ein Zertifikat bestätigt wurde.

(6) Wasserversorgungsanlagen, aus denen Trinkwasser abgegeben wird, dürfen nicht ohne eine den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechende Sicherungseinrichtung mit Wasser führenden Teilen, in denen sich Wasser befindet, das nicht für den menschlichen Gebrauch im Sinne des § 3 Nummer 1 bestimmt ist, verbunden werden. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 haben die Leitungen unterschiedlicher Versorgungssysteme beim Einbau dauerhaft farblich unterschiedlich zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. Sie haben Entnahmestellen von Wasser, das nicht für den menschlichen Gebrauch nach § 3 Nummer 1 bestimmt ist, bei der Errichtung dauerhaft als solche zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen und erforderlichenfalls gegen nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch zu sichern.

(7) Bei der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung von Trinkwasser dürfen nur Stoffe oder Gegenstände im Kontakt mit dem Roh- oder Trinkwasser verwendet und nur physikalische oder chemische Verfahren angewendet werden, die bestimmungsgemäß der Trinkwasserversorgung dienen. Bereits eingebrachte Stoffe oder Gegenstände, die bestimmungsgemäß nicht der Trinkwasserversorgung dienen, müssen bis zum 9. Januar 2025 aus dem Roh- oder Trinkwasser entfernt werden. Satz 2 gilt entsprechend für bereits eingesetzte Verfahren, die bestimmungsgemäß nicht der Trinkwasserversorgung dienen.

(1) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage, eines Schwimm- oder Badebeckens oder eines Schwimm- oder Badeteiches hat die ihm auf Grund von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 oder 2 obliegenden Wasseruntersuchungen auf eigene Kosten durchzuführen oder durchführen zu lassen.

(2) Die zuständige Behörde hat die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um

1.
die Einhaltung der Vorschriften des § 37 Abs. 1 und 2 und von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 und 2 sicherzustellen,
2.
Gefahren für die menschliche Gesundheit abzuwenden, die von Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne von § 37 Abs. 1 sowie von Wasser für und in Schwimm- oder Badebecken und Schwimm- oder Badeteichen im Sinne von § 37 Abs. 2 ausgehen können, insbesondere um das Auftreten oder die Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhindern.
§ 16 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Wasser für den menschlichen Gebrauch muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist.

(2) Wasser, das in Gewerbebetrieben, öffentlichen Bädern sowie in sonstigen nicht ausschließlich privat genutzten Einrichtungen zum Schwimmen oder Baden bereitgestellt wird

1.
in Schwimm- oder Badebecken oder
2.
in Schwimm- oder Badeteichen, die nicht Badegewässer im Sinne der Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG (ABl. L 64 vom 4.3.2006, S. 37; L 359 vom 29.12.2012, S. 77), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/64/EU (ABl. L 353 vom 28.12.2013, S. 8) geändert worden ist, sind,
muss so beschaffen sein, dass durch seinen Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist. Bei Schwimm- oder Badebecken muss die Aufbereitung des Wassers eine Desinfektion einschließen. Bei Schwimm- oder Badeteichen hat die Aufbereitung des Wassers durch biologische und mechanische Verfahren, die mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, zu erfolgen.

(3) Wasserversorgungsanlagen, Schwimm- oder Badebecken und Schwimm- oder Badeteiche einschließlich ihrer Wasseraufbereitungsanlagen unterliegen hinsichtlich der in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen der Überwachung durch das Gesundheitsamt und, soweit es sich um die Überwachung radioaktiver Stoffe im Wasser für den menschlichen Gebrauch handelt, durch die sonst zuständige Behörde.

(1) Im Trinkwasser dürfen chemische Stoffe nicht in Konzentrationen enthalten sein, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen.

(2) Im Trinkwasser dürfen die in Anlage 2 festgesetzten Grenzwerte für chemische Parameter nicht überschritten werden.

(3) Konzentrationen von chemischen Stoffen, die das Trinkwasser verunreinigen oder seine Beschaffenheit nachteilig beeinflussen können, sollen so niedrig gehalten werden, wie dies nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik mit vertretbarem Aufwand unter Berücksichtigung von Einzelfällen möglich ist.

(1) Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser sind mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu planen, zu bauen und zu betreiben.

(2) Werkstoffe und Materialien, die für die Neuerrichtung oder Instandhaltung von Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser verwendet werden und Kontakt mit Trinkwasser haben, dürfen nicht

1.
den nach dieser Verordnung vorgesehenen Schutz der menschlichen Gesundheit unmittelbar oder mittelbar mindern,
2.
den Geruch oder den Geschmack des Wassers nachteilig verändern oder
3.
Stoffe in Mengen ins Trinkwasser abgeben, die größer sind als dies bei Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik unvermeidbar ist.
Der Unternehmer und der sonstige Inhaber von Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser haben sicherzustellen, dass bei der Neuerrichtung oder Instandhaltung nur Werkstoffe und Materialien verwendet werden, die den in Satz 1 genannten Anforderungen entsprechen.

(3) Das Umweltbundesamt legt zur Konkretisierung der Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 Bewertungsgrundlagen fest. Die Bewertungsgrundlagen können insbesondere enthalten:

1.
Prüfvorschriften mit Prüfparametern, Prüfkriterien und methodischen Vorgaben zur Bewertung der hygienischen Eignung der Ausgangsstoffe nach Nummer 2, der Werkstoffe und Materialien nach Nummer 3 sowie von Werkstoffen und Materialien in daraus gefertigten Produkten,
2.
Positivlisten der Ausgangsstoffe, die zur Herstellung von Werkstoffen und Materialien hygienisch geeignet sind, einschließlich Beschränkungen für den Einsatz der Ausgangsstoffe,
3.
Positivlisten von Werkstoffen und Materialien, deren Prüfung ergeben hat, dass sie für den Kontakt mit Trinkwasser hygienisch geeignet sind, einschließlich Beschränkungen für den Einsatz dieser Werkstoffe und Materialien in bestimmten Produkten oder mit bestimmten Trinkwässern.
Das Umweltbundesamt entscheidet, für welche Werkstoff- oder Materialgruppen es Bewertungsgrundlagen festlegt. Hat es Bewertungsgrundlagen für eine Werkstoff- oder Materialgruppe festgelegt, so gelten sie nach Ablauf von zwei Jahren nach ihrer Veröffentlichung verbindlich. Enthalten die Bewertungsgrundlagen Positivlisten nach Satz 2 Nummer 2 oder Nummer 3, dürfen für die Neuerrichtung oder die Instandhaltung von Anlagen nach Absatz 2 nur solche Ausgangsstoffe, Werkstoffe und Materialien verwendet werden, die auf den Positivlisten geführt sind.

(4) Die Bewertungsgrundlagen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 legt das Umweltbundesamt von Amts wegen fest und schreibt sie fort. Die Bewertungsgrundlagen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und 3 werden vom Umweltbundesamt auf Antrag festgelegt oder fortgeschrieben. Anträge müssen die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 und nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 enthalten. Auf die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 bezogene Prüfungen und Beurteilungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Türkei durchgeführt worden sind, werden anerkannt. Liegt ein öffentliches Interesse vor, kann das Umweltbundesamt auch Bewertungsgrundlagen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und 3 von Amts wegen festlegen oder fortschreiben. Vor der Festlegung und Fortschreibung hört das Umweltbundesamt die Länder, die Bundeswehr, das Eisenbahn-Bundesamt sowie die beteiligten Fachkreise und Verbände an. Das Bundesinstitut für Risikobewertung unterstützt das Umweltbundesamt bei der hygienischen Bewertung von Stoffen. Das Umweltbundesamt veröffentlicht die Bewertungsgrundlagen im Bundesanzeiger und im Internet. Einzelheiten zu dem Verfahren legt das Umweltbundesamt in einer Geschäftsordnung fest.

(5) Es wird vermutet, dass Produkte und Verfahren die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 erfüllen, wenn dies von einem für den Trinkwasserbereich akkreditierten Zertifizierer durch ein Zertifikat bestätigt wurde.

(6) Wasserversorgungsanlagen, aus denen Trinkwasser abgegeben wird, dürfen nicht ohne eine den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechende Sicherungseinrichtung mit Wasser führenden Teilen, in denen sich Wasser befindet, das nicht für den menschlichen Gebrauch im Sinne des § 3 Nummer 1 bestimmt ist, verbunden werden. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 haben die Leitungen unterschiedlicher Versorgungssysteme beim Einbau dauerhaft farblich unterschiedlich zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. Sie haben Entnahmestellen von Wasser, das nicht für den menschlichen Gebrauch nach § 3 Nummer 1 bestimmt ist, bei der Errichtung dauerhaft als solche zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen und erforderlichenfalls gegen nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch zu sichern.

(7) Bei der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung von Trinkwasser dürfen nur Stoffe oder Gegenstände im Kontakt mit dem Roh- oder Trinkwasser verwendet und nur physikalische oder chemische Verfahren angewendet werden, die bestimmungsgemäß der Trinkwasserversorgung dienen. Bereits eingebrachte Stoffe oder Gegenstände, die bestimmungsgemäß nicht der Trinkwasserversorgung dienen, müssen bis zum 9. Januar 2025 aus dem Roh- oder Trinkwasser entfernt werden. Satz 2 gilt entsprechend für bereits eingesetzte Verfahren, die bestimmungsgemäß nicht der Trinkwasserversorgung dienen.

(1) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass in einem Wasserversorgungsgebiet die in den §§ 5 bis 7 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 3 festgelegten Grenzwerte nicht eingehalten oder die Anforderungen nicht erfüllt sind, hat es unverzüglich zu entscheiden, ob dadurch die Gesundheit der betroffenen Verbraucher gefährdet ist und ob die betroffene Wasserversorgungsanlage oder Teile davon bis auf Weiteres weiterbetrieben werden können. Dabei hat es auch die Gefahren zu berücksichtigen, die für die menschliche Gesundheit entstehen würden, wenn die Bereitstellung von Trinkwasser unterbrochen oder seine Entnahme oder Verwendung eingeschränkt würde. Das Gesundheitsamt informiert den Unternehmer oder den sonstigen Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlagen unverzüglich über seine Entscheidung und ordnet Maßnahmen an, die zur Abwendung der Gefahr für die menschliche Gesundheit erforderlich sind. Ist die Ursache der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung unbekannt, ordnet das Gesundheitsamt eine unverzügliche Untersuchung an oder führt sie selbst durch. Ist die Ursache der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung auf eine Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e zurückzuführen, gilt Absatz 7.

(2) Ist eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit in einem Wasserversorgungsgebiet zu besorgen, so ordnet das Gesundheitsamt an, dass der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der betroffenen Wasserversorgungsanlage für eine anderweitige Versorgung zu sorgen hat. Ist dies dem Unternehmer und dem sonstigen Inhaber der Wasserversorgungsanlage nicht auf zumutbare Weise möglich, so prüft das Gesundheitsamt, ob eine Fortsetzung der betroffenen Wasserversorgung mit bestimmten Auflagen gestattet werden kann, und ordnet die erforderlichen Maßnahmen an. § 10 Absatz 8 gilt entsprechend.

(3) Lässt sich eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit auch durch Anordnungen oder Auflagen nach Absatz 2 nicht ausschließen, ordnet das Gesundheitsamt an, den Betrieb der betroffenen Wasserversorgungsanlage in einem Wasserversorgungsgebiet zu unterbrechen. Die Wasserversorgung ist in den betroffenen Leitungsnetzen oder in den betroffenen Teilen von Leitungsnetzen sofort zu unterbrechen, wenn das Trinkwasser im Leitungsnetz

1.
mit Krankheitserregern im Sinne des § 5 in Konzentrationen verunreinigt ist, die unmittelbar eine Schädigung der menschlichen Gesundheit erwarten lassen, und keine Möglichkeit besteht, das verunreinigte Wasser entsprechend § 5 Absatz 5 hinreichend zu desinfizieren, oder
2.
durch chemische Stoffe in Konzentrationen verunreinigt ist, die eine akute Schädigung der menschlichen Gesundheit erwarten lassen.
Die Unterbrechung des Betriebes und die Wiederinbetriebnahme der in einem Wasserversorgungsgebiet betroffenen Wasserversorgungsanlage haben unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen. Von den Sätzen 1 und 2 kann bei gleichzeitiger Verwendungseinschränkung des Trinkwassers nur dann abgewichen werden, wenn dies erforderlich ist, um die öffentliche Sicherheit aufrechtzuerhalten.

(4) Das Gesundheitsamt ordnet bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in den §§ 5 und 6 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen unverzüglich an, dass unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität getroffen werden und dass deren Durchführung vorrangig ist. Die Dringlichkeit dieser Maßnahmen richtet sich nach dem Grad der Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit. In einem Zeitraum von 16 Wochen nach der Inbetriebnahme einer neu errichteten Trinkwasser-Installation sind wegen einer Überschreitung der Grenzwerte für die Parameter Blei, Kupfer oder Nickel keine Maßnahmen nach Satz 1 zu treffen, wenn die gemessene Konzentration nicht höher als das Doppelte des betreffenden Grenzwertes in Anlage 2 Teil II ist.

(5) Bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen ordnet das Gesundheitsamt Maßnahmen zur Wiederherstellung der Qualität des Trinkwassers an. Das Gesundheitsamt kann nach Prüfung im Einzelfall von der Anordnung von Maßnahmen absehen, wenn eine Schädigung der menschlichen Gesundheit nicht zu besorgen ist und Auswirkungen auf die eingesetzten Materialien nicht zu erwarten sind. Das Gesundheitsamt legt fest, bis zu welchem Wert und für welchen Zeitraum die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung geduldet wird. Die Absätze 8 und 9 bleiben unberührt.

(5a) Bei Überschreitung der in Anlage 3a Teil I festgelegten Parameterwerte für radioaktive Stoffe in einem Wasserversorgungsgebiet prüft die zuständige Behörde, ob das Vorhandensein radioaktiver Stoffe im Trinkwasser ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, das ein Handeln erfordert. Bei Vorliegen eines solchen Gesundheitsrisikos ordnet sie die erforderlichen Maßnahmen an. Absatz 1 Satz 2 bis 4, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, 3 und 4 sowie § 10 Absatz 8 gelten entsprechend.

(6) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass in einem Wasserversorgungsgebiet Mikroorganismen oder chemische Stoffe vorkommen, die eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen und für die in den Anlagen 1 und 2 kein Grenzwert aufgeführt ist, legt das Gesundheitsamt unter Beachtung von § 5 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 fest, bis zu welchen Konzentrationen und für welchen Zeitraum diese Mikroorganismen oder chemischen Stoffe im Trinkwasser enthalten sein dürfen. Absatz 7 bleibt unberührt.

(7) Werden Tatsachen bekannt, wonach eine Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in den §§ 5 bis 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen auf die Trinkwasser-Installation oder deren unzulängliche Instandhaltung zurückzuführen ist, so ordnet das Gesundheitsamt an, dass

1.
geeignete Maßnahmen zu ergreifen sind, um die aus der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung möglicherweise resultierenden gesundheitlichen Gefahren zu beseitigen oder zu verringern, und
2.
die betroffenen Verbraucher über mögliche, in ihrer eigenen Verantwortung liegende zusätzliche Maßnahmen oder Verwendungseinschränkungen des Trinkwassers, die sie vornehmen sollten, angemessen zu informieren und zu beraten sind.
Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e, die nicht im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit betrieben werden, kann das Gesundheitsamt dies anordnen. Zu Zwecken des Satzes 1 hat das Gesundheitsamt den Unternehmer oder den sonstigen Inhaber der Anlage der Trinkwasser-Installation über mögliche Maßnahmen zu beraten.

(8) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass der in Anlage 3 Teil II festgelegte technische Maßnahmenwert in einer Trinkwasser-Installation überschritten wird, und kommt der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlage seinen Pflichten nach § 16 Absatz 7 nicht nach, fordert das Gesundheitsamt diesen auf, diese Pflichten zu erfüllen. Kommt der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage seinen Pflichten auch nach der Aufforderung durch das Gesundheitsamt nicht fristgemäß und vollständig nach, prüft das Gesundheitsamt, ob und in welchem Zeitraum Maßnahmen zum Gesundheitsschutz erforderlich sind, und ordnet diese gegebenenfalls an. Befugnisse des Gesundheitsamtes aus § 20 bleiben unberührt.

(9) Für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c gelten die Absätze 1 bis 5 sowie 6 und 7 entsprechend. Bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 6 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen kann das Gesundheitsamt nach Prüfung im Einzelfall und nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde oder einer von dieser benannten Stelle von der Anordnung von Maßnahmen absehen, soweit eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit ausgeschlossen werden kann. Das Gesundheitsamt legt fest, bis zu welchem Wert und für welchen Zeitraum die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung geduldet wird.

(1) Gelangt das Gesundheitsamt bei der Prüfung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 zu dem Ergebnis, dass eine Abweichung vom Grenzwert eines Parameters nach Anlage 2 nicht zu einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit führt und durch Maßnahmen gemäß § 9 Absatz 4 innerhalb von höchstens 30 Tagen behoben werden kann, legt es den Wert, der für diesen Parameter während dieses Zeitraums zulässig ist, sowie die Frist fest, die zur Behebung der Abweichung eingeräumt ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der betreffende Grenzwert bereits während der zwölf Monate, die der Prüfung vorangegangen sind, über insgesamt mehr als 30 Tage nicht eingehalten worden ist.

(2) Das Gesundheitsamt legt fest, in welcher Höhe und für welchen Zeitraum von dem betroffenen Grenzwert abgewichen werden kann, wenn es bei den Prüfungen nach § 9 Absatz 1 zu dem Ergebnis gelangt, dass

1.
die Gründe für die Nichteinhaltung eines Grenzwertes für einen Parameter nach Anlage 2 nicht durch Maßnahmen innerhalb von 30 Tagen behoben werden können,
2.
die Weiterführung der Wasserversorgung für eine bestimmte Zeit über diesen Zeitraum hinaus nicht zu einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit führt und
3.
die Wasserversorgung in dem betroffenen Teil des Wasserversorgungsgebietes nicht auf andere zumutbare Weise aufrechterhalten werden kann.
Der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlage wird umgehend über die Entscheidung informiert.

(3) Die Zulassung der Abweichung nach Absatz 2 ist so kurz wie möglich zu befristen und darf drei Jahre nicht überschreiten. Bei Wasserversorgungsgebieten, in denen mehr als 1 000 Kubikmeter pro Tag geliefert oder mehr als 5 000 Personen versorgt werden, unterrichtet das Gesundheitsamt auf dem Dienstweg innerhalb von sechs Wochen das Bundesministerium für Gesundheit oder eine von diesem benannte Stelle über die Entscheidung.

(4) Absatz 2 gilt nicht für Trinkwasser, das zur Abgabe in Behältnissen bestimmt ist, außer wenn dieses zeitlich begrenzt bis zur Wiederherstellung der regulären Wasserversorgung als Ersatz für eine leitungsgebundene Wasserversorgung an Verbraucher abgegeben wird.

(5) Vor Ablauf des zugelassenen Abweichungszeitraums prüft das Gesundheitsamt, ob geeignete Maßnahmen getroffen wurden, durch die der Parameter sich wieder in einem zulässigen Wertebereich befindet. Ist dies nicht der Fall, kann das Gesundheitsamt nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde oder einer von dieser benannten Stelle eine Abweichung nochmals für höchstens drei Jahre zulassen. Das Gesundheitsamt informiert innerhalb von sechs Wochen nach der erneuten Zulassung das Bundesministerium für Gesundheit oder eine von diesem benannte Stelle auf dem Dienstweg über die Gründe für diese Zulassung.

(6) Unter außergewöhnlichen Umständen kann das Gesundheitsamt dem Bundesministerium für Gesundheit oder einer von diesem benannten Stelle auf dem Dienstweg mitteilen, dass es erforderlich ist, für ein Wasserversorgungsgebiet eine dritte Zulassung für eine Abweichung bei der Europäischen Kommission zu beantragen. Die Mitteilung ist spätestens fünf Monate vor Ablauf des Zeitraums der zweiten zugelassenen Abweichung zu machen. Die dritte Abweichung darf höchstens für einen Zeitraum von drei Jahren beantragt werden.

(7) Die Zulassungen nach den Absätzen 2 und 5 sowie die Mitteilung nach Absatz 6 an das Bundesministerium für Gesundheit oder an eine von diesem benannte Stelle müssen mindestens Folgendes enthalten:

1.
die Kennzeichnung und geografische Beschreibung des Wasserversorgungsgebietes, die gelieferte Trinkwassermenge pro Tag und die Anzahl der belieferten Personen;
2.
den Grund für die Nichteinhaltung des betreffenden Grenzwertes;
3.
die Überwachungsergebnisse aus den letzten drei Jahren (Minimal-, Median- und Maximalwerte);
4.
die Anzahl der betroffenen Personen und die Angabe, ob relevante Lebensmittelbetriebe betroffen sind oder nicht;
5.
ein geeignetes Überwachungsprogramm, erforderlichenfalls mit einer erhöhten Überwachungshäufigkeit;
6.
eine Zusammenfassung der notwendigen Maßnahmen mit einem Zeitplan für die Arbeiten, einer Schätzung der Kosten und mit Bestimmungen zur Überprüfung;
7.
die erforderliche Dauer der Abweichung und den für die Abweichung vorgesehenen höchstzulässigen Wert für den betreffenden Parameter.
Die Mitteilungen erfolgen in dem von der Europäischen Kommission nach Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32) festgelegten Format und mit den dort genannten Mindestinformationen in der vom Bundesministerium für Gesundheit nach Beteiligung der Länder mitgeteilten Form. Darüber hinausgehende Formatvorgaben durch das Bundesministerium für Gesundheit, insbesondere für einheitliche EDV-Verfahren, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(8) Das Gesundheitsamt hat durch entsprechende Anordnung bei der Zulassung von Abweichungen oder der Einschränkung der Verwendung von Trinkwasser sicherzustellen, dass die von der Abweichung oder Verwendungseinschränkung betroffene Bevölkerung sowie der Unternehmer oder der sonstige Inhaber einer betroffenen anderen Wasserversorgungsanlage von dem Unternehmer und dem sonstigen Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlage oder von der zuständigen Behörde unverzüglich und angemessen über diese Maßnahmen und die damit verbundenen Bedingungen in Kenntnis gesetzt sowie gegebenenfalls auf Maßnahmen zum eigenen Schutz hingewiesen werden. Außerdem hat das Gesundheitsamt sicherzustellen, dass bestimmte Bevölkerungsgruppen, für die die Abweichung eine besondere Gefahr bedeuten könnte, informiert und gegebenenfalls auf Maßnahmen zum eigenen Schutz hingewiesen werden.

(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten nicht für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c.

(1) Wenn es unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Sicherstellung einer einwandfreien Beschaffenheit des Trinkwassers erforderlich ist, kann das Gesundheitsamt anordnen, dass der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage

1.
die zu untersuchenden Proben von einer bestimmten Untersuchungsstelle an bestimmten Probennahmestellen nach bestimmten technischen Vorgaben zur Durchführung und zu bestimmten Zeiten entnehmen zu lassen haben,
2.
bestimmte Untersuchungen nach einem bestimmten Untersuchungsverfahren und außerhalb der regelmäßigen Untersuchungen sofort durchzuführen oder durchführen zu lassen haben,
3.
die Untersuchungen nach den §§ 14 und 14b
a)
in kürzeren als den in diesen Vorschriften genannten Abständen,
b)
an einer größeren Anzahl von Proben
durchzuführen oder durchführen zu lassen haben,
4.
Untersuchungen durchzuführen oder durchführen zu lassen haben zur Feststellung,
a)
ob andere als die nach den Anlagen 1 und 3 untersuchten Mikroorganismen in Konzentrationen im Trinkwasser enthalten sind,
b)
ob andere als die nach den Anlagen 2 und 3 untersuchten Parameter in Konzentrationen enthalten sind,
die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen,
5.
Maßnahmen zu treffen haben, die erforderlich sind, um eine Verunreinigung zu beseitigen, auf die die Überschreitung der nach § 5 Absatz 2 und § 6 Absatz 2 in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 festgesetzten Grenzwerte, die Nichteinhaltung der nach § 7 in Verbindung mit Anlage 3 und § 11 Absatz 1 Satz 1 festgelegten Grenzwerte und Anforderungen oder ein anderer Umstand hindeutet, oder um künftigen Verunreinigungen vorzubeugen.

(2) Wird aus einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b Trinkwasser an eine andere Wasserversorgungsanlage nach Buchstabe a oder Buchstabe b abgegeben, so kann das Gesundheitsamt regeln, welcher Unternehmer und sonstige Inhaber die Untersuchungen nach § 14 durchzuführen oder durchführen zu lassen hat.

(3) Für Anordnungen der zuständigen Behörde in Bezug auf radioaktive Stoffe gilt § 20a.

(1) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage, eines Schwimm- oder Badebeckens oder eines Schwimm- oder Badeteiches hat die ihm auf Grund von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 oder 2 obliegenden Wasseruntersuchungen auf eigene Kosten durchzuführen oder durchführen zu lassen.

(2) Die zuständige Behörde hat die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um

1.
die Einhaltung der Vorschriften des § 37 Abs. 1 und 2 und von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 und 2 sicherzustellen,
2.
Gefahren für die menschliche Gesundheit abzuwenden, die von Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne von § 37 Abs. 1 sowie von Wasser für und in Schwimm- oder Badebecken und Schwimm- oder Badeteichen im Sinne von § 37 Abs. 2 ausgehen können, insbesondere um das Auftreten oder die Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhindern.
§ 16 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser sind mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu planen, zu bauen und zu betreiben.

(2) Werkstoffe und Materialien, die für die Neuerrichtung oder Instandhaltung von Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser verwendet werden und Kontakt mit Trinkwasser haben, dürfen nicht

1.
den nach dieser Verordnung vorgesehenen Schutz der menschlichen Gesundheit unmittelbar oder mittelbar mindern,
2.
den Geruch oder den Geschmack des Wassers nachteilig verändern oder
3.
Stoffe in Mengen ins Trinkwasser abgeben, die größer sind als dies bei Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik unvermeidbar ist.
Der Unternehmer und der sonstige Inhaber von Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser haben sicherzustellen, dass bei der Neuerrichtung oder Instandhaltung nur Werkstoffe und Materialien verwendet werden, die den in Satz 1 genannten Anforderungen entsprechen.

(3) Das Umweltbundesamt legt zur Konkretisierung der Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 Bewertungsgrundlagen fest. Die Bewertungsgrundlagen können insbesondere enthalten:

1.
Prüfvorschriften mit Prüfparametern, Prüfkriterien und methodischen Vorgaben zur Bewertung der hygienischen Eignung der Ausgangsstoffe nach Nummer 2, der Werkstoffe und Materialien nach Nummer 3 sowie von Werkstoffen und Materialien in daraus gefertigten Produkten,
2.
Positivlisten der Ausgangsstoffe, die zur Herstellung von Werkstoffen und Materialien hygienisch geeignet sind, einschließlich Beschränkungen für den Einsatz der Ausgangsstoffe,
3.
Positivlisten von Werkstoffen und Materialien, deren Prüfung ergeben hat, dass sie für den Kontakt mit Trinkwasser hygienisch geeignet sind, einschließlich Beschränkungen für den Einsatz dieser Werkstoffe und Materialien in bestimmten Produkten oder mit bestimmten Trinkwässern.
Das Umweltbundesamt entscheidet, für welche Werkstoff- oder Materialgruppen es Bewertungsgrundlagen festlegt. Hat es Bewertungsgrundlagen für eine Werkstoff- oder Materialgruppe festgelegt, so gelten sie nach Ablauf von zwei Jahren nach ihrer Veröffentlichung verbindlich. Enthalten die Bewertungsgrundlagen Positivlisten nach Satz 2 Nummer 2 oder Nummer 3, dürfen für die Neuerrichtung oder die Instandhaltung von Anlagen nach Absatz 2 nur solche Ausgangsstoffe, Werkstoffe und Materialien verwendet werden, die auf den Positivlisten geführt sind.

(4) Die Bewertungsgrundlagen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 legt das Umweltbundesamt von Amts wegen fest und schreibt sie fort. Die Bewertungsgrundlagen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und 3 werden vom Umweltbundesamt auf Antrag festgelegt oder fortgeschrieben. Anträge müssen die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 und nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 enthalten. Auf die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 bezogene Prüfungen und Beurteilungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Türkei durchgeführt worden sind, werden anerkannt. Liegt ein öffentliches Interesse vor, kann das Umweltbundesamt auch Bewertungsgrundlagen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und 3 von Amts wegen festlegen oder fortschreiben. Vor der Festlegung und Fortschreibung hört das Umweltbundesamt die Länder, die Bundeswehr, das Eisenbahn-Bundesamt sowie die beteiligten Fachkreise und Verbände an. Das Bundesinstitut für Risikobewertung unterstützt das Umweltbundesamt bei der hygienischen Bewertung von Stoffen. Das Umweltbundesamt veröffentlicht die Bewertungsgrundlagen im Bundesanzeiger und im Internet. Einzelheiten zu dem Verfahren legt das Umweltbundesamt in einer Geschäftsordnung fest.

(5) Es wird vermutet, dass Produkte und Verfahren die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 erfüllen, wenn dies von einem für den Trinkwasserbereich akkreditierten Zertifizierer durch ein Zertifikat bestätigt wurde.

(6) Wasserversorgungsanlagen, aus denen Trinkwasser abgegeben wird, dürfen nicht ohne eine den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechende Sicherungseinrichtung mit Wasser führenden Teilen, in denen sich Wasser befindet, das nicht für den menschlichen Gebrauch im Sinne des § 3 Nummer 1 bestimmt ist, verbunden werden. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 haben die Leitungen unterschiedlicher Versorgungssysteme beim Einbau dauerhaft farblich unterschiedlich zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. Sie haben Entnahmestellen von Wasser, das nicht für den menschlichen Gebrauch nach § 3 Nummer 1 bestimmt ist, bei der Errichtung dauerhaft als solche zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen und erforderlichenfalls gegen nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch zu sichern.

(7) Bei der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung von Trinkwasser dürfen nur Stoffe oder Gegenstände im Kontakt mit dem Roh- oder Trinkwasser verwendet und nur physikalische oder chemische Verfahren angewendet werden, die bestimmungsgemäß der Trinkwasserversorgung dienen. Bereits eingebrachte Stoffe oder Gegenstände, die bestimmungsgemäß nicht der Trinkwasserversorgung dienen, müssen bis zum 9. Januar 2025 aus dem Roh- oder Trinkwasser entfernt werden. Satz 2 gilt entsprechend für bereits eingesetzte Verfahren, die bestimmungsgemäß nicht der Trinkwasserversorgung dienen.

(1) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage, eines Schwimm- oder Badebeckens oder eines Schwimm- oder Badeteiches hat die ihm auf Grund von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 oder 2 obliegenden Wasseruntersuchungen auf eigene Kosten durchzuführen oder durchführen zu lassen.

(2) Die zuständige Behörde hat die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um

1.
die Einhaltung der Vorschriften des § 37 Abs. 1 und 2 und von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 und 2 sicherzustellen,
2.
Gefahren für die menschliche Gesundheit abzuwenden, die von Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne von § 37 Abs. 1 sowie von Wasser für und in Schwimm- oder Badebecken und Schwimm- oder Badeteichen im Sinne von § 37 Abs. 2 ausgehen können, insbesondere um das Auftreten oder die Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhindern.
§ 16 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser sind mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu planen, zu bauen und zu betreiben.

(2) Werkstoffe und Materialien, die für die Neuerrichtung oder Instandhaltung von Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser verwendet werden und Kontakt mit Trinkwasser haben, dürfen nicht

1.
den nach dieser Verordnung vorgesehenen Schutz der menschlichen Gesundheit unmittelbar oder mittelbar mindern,
2.
den Geruch oder den Geschmack des Wassers nachteilig verändern oder
3.
Stoffe in Mengen ins Trinkwasser abgeben, die größer sind als dies bei Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik unvermeidbar ist.
Der Unternehmer und der sonstige Inhaber von Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser haben sicherzustellen, dass bei der Neuerrichtung oder Instandhaltung nur Werkstoffe und Materialien verwendet werden, die den in Satz 1 genannten Anforderungen entsprechen.

(3) Das Umweltbundesamt legt zur Konkretisierung der Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 Bewertungsgrundlagen fest. Die Bewertungsgrundlagen können insbesondere enthalten:

1.
Prüfvorschriften mit Prüfparametern, Prüfkriterien und methodischen Vorgaben zur Bewertung der hygienischen Eignung der Ausgangsstoffe nach Nummer 2, der Werkstoffe und Materialien nach Nummer 3 sowie von Werkstoffen und Materialien in daraus gefertigten Produkten,
2.
Positivlisten der Ausgangsstoffe, die zur Herstellung von Werkstoffen und Materialien hygienisch geeignet sind, einschließlich Beschränkungen für den Einsatz der Ausgangsstoffe,
3.
Positivlisten von Werkstoffen und Materialien, deren Prüfung ergeben hat, dass sie für den Kontakt mit Trinkwasser hygienisch geeignet sind, einschließlich Beschränkungen für den Einsatz dieser Werkstoffe und Materialien in bestimmten Produkten oder mit bestimmten Trinkwässern.
Das Umweltbundesamt entscheidet, für welche Werkstoff- oder Materialgruppen es Bewertungsgrundlagen festlegt. Hat es Bewertungsgrundlagen für eine Werkstoff- oder Materialgruppe festgelegt, so gelten sie nach Ablauf von zwei Jahren nach ihrer Veröffentlichung verbindlich. Enthalten die Bewertungsgrundlagen Positivlisten nach Satz 2 Nummer 2 oder Nummer 3, dürfen für die Neuerrichtung oder die Instandhaltung von Anlagen nach Absatz 2 nur solche Ausgangsstoffe, Werkstoffe und Materialien verwendet werden, die auf den Positivlisten geführt sind.

(4) Die Bewertungsgrundlagen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 legt das Umweltbundesamt von Amts wegen fest und schreibt sie fort. Die Bewertungsgrundlagen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und 3 werden vom Umweltbundesamt auf Antrag festgelegt oder fortgeschrieben. Anträge müssen die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 und nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 enthalten. Auf die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 bezogene Prüfungen und Beurteilungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Türkei durchgeführt worden sind, werden anerkannt. Liegt ein öffentliches Interesse vor, kann das Umweltbundesamt auch Bewertungsgrundlagen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und 3 von Amts wegen festlegen oder fortschreiben. Vor der Festlegung und Fortschreibung hört das Umweltbundesamt die Länder, die Bundeswehr, das Eisenbahn-Bundesamt sowie die beteiligten Fachkreise und Verbände an. Das Bundesinstitut für Risikobewertung unterstützt das Umweltbundesamt bei der hygienischen Bewertung von Stoffen. Das Umweltbundesamt veröffentlicht die Bewertungsgrundlagen im Bundesanzeiger und im Internet. Einzelheiten zu dem Verfahren legt das Umweltbundesamt in einer Geschäftsordnung fest.

(5) Es wird vermutet, dass Produkte und Verfahren die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 erfüllen, wenn dies von einem für den Trinkwasserbereich akkreditierten Zertifizierer durch ein Zertifikat bestätigt wurde.

(6) Wasserversorgungsanlagen, aus denen Trinkwasser abgegeben wird, dürfen nicht ohne eine den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechende Sicherungseinrichtung mit Wasser führenden Teilen, in denen sich Wasser befindet, das nicht für den menschlichen Gebrauch im Sinne des § 3 Nummer 1 bestimmt ist, verbunden werden. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 haben die Leitungen unterschiedlicher Versorgungssysteme beim Einbau dauerhaft farblich unterschiedlich zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. Sie haben Entnahmestellen von Wasser, das nicht für den menschlichen Gebrauch nach § 3 Nummer 1 bestimmt ist, bei der Errichtung dauerhaft als solche zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen und erforderlichenfalls gegen nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch zu sichern.

(7) Bei der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung von Trinkwasser dürfen nur Stoffe oder Gegenstände im Kontakt mit dem Roh- oder Trinkwasser verwendet und nur physikalische oder chemische Verfahren angewendet werden, die bestimmungsgemäß der Trinkwasserversorgung dienen. Bereits eingebrachte Stoffe oder Gegenstände, die bestimmungsgemäß nicht der Trinkwasserversorgung dienen, müssen bis zum 9. Januar 2025 aus dem Roh- oder Trinkwasser entfernt werden. Satz 2 gilt entsprechend für bereits eingesetzte Verfahren, die bestimmungsgemäß nicht der Trinkwasserversorgung dienen.

(1) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage, eines Schwimm- oder Badebeckens oder eines Schwimm- oder Badeteiches hat die ihm auf Grund von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 oder 2 obliegenden Wasseruntersuchungen auf eigene Kosten durchzuführen oder durchführen zu lassen.

(2) Die zuständige Behörde hat die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um

1.
die Einhaltung der Vorschriften des § 37 Abs. 1 und 2 und von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 und 2 sicherzustellen,
2.
Gefahren für die menschliche Gesundheit abzuwenden, die von Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne von § 37 Abs. 1 sowie von Wasser für und in Schwimm- oder Badebecken und Schwimm- oder Badeteichen im Sinne von § 37 Abs. 2 ausgehen können, insbesondere um das Auftreten oder die Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhindern.
§ 16 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser sind mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu planen, zu bauen und zu betreiben.

(2) Werkstoffe und Materialien, die für die Neuerrichtung oder Instandhaltung von Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser verwendet werden und Kontakt mit Trinkwasser haben, dürfen nicht

1.
den nach dieser Verordnung vorgesehenen Schutz der menschlichen Gesundheit unmittelbar oder mittelbar mindern,
2.
den Geruch oder den Geschmack des Wassers nachteilig verändern oder
3.
Stoffe in Mengen ins Trinkwasser abgeben, die größer sind als dies bei Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik unvermeidbar ist.
Der Unternehmer und der sonstige Inhaber von Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser haben sicherzustellen, dass bei der Neuerrichtung oder Instandhaltung nur Werkstoffe und Materialien verwendet werden, die den in Satz 1 genannten Anforderungen entsprechen.

(3) Das Umweltbundesamt legt zur Konkretisierung der Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 Bewertungsgrundlagen fest. Die Bewertungsgrundlagen können insbesondere enthalten:

1.
Prüfvorschriften mit Prüfparametern, Prüfkriterien und methodischen Vorgaben zur Bewertung der hygienischen Eignung der Ausgangsstoffe nach Nummer 2, der Werkstoffe und Materialien nach Nummer 3 sowie von Werkstoffen und Materialien in daraus gefertigten Produkten,
2.
Positivlisten der Ausgangsstoffe, die zur Herstellung von Werkstoffen und Materialien hygienisch geeignet sind, einschließlich Beschränkungen für den Einsatz der Ausgangsstoffe,
3.
Positivlisten von Werkstoffen und Materialien, deren Prüfung ergeben hat, dass sie für den Kontakt mit Trinkwasser hygienisch geeignet sind, einschließlich Beschränkungen für den Einsatz dieser Werkstoffe und Materialien in bestimmten Produkten oder mit bestimmten Trinkwässern.
Das Umweltbundesamt entscheidet, für welche Werkstoff- oder Materialgruppen es Bewertungsgrundlagen festlegt. Hat es Bewertungsgrundlagen für eine Werkstoff- oder Materialgruppe festgelegt, so gelten sie nach Ablauf von zwei Jahren nach ihrer Veröffentlichung verbindlich. Enthalten die Bewertungsgrundlagen Positivlisten nach Satz 2 Nummer 2 oder Nummer 3, dürfen für die Neuerrichtung oder die Instandhaltung von Anlagen nach Absatz 2 nur solche Ausgangsstoffe, Werkstoffe und Materialien verwendet werden, die auf den Positivlisten geführt sind.

(4) Die Bewertungsgrundlagen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 legt das Umweltbundesamt von Amts wegen fest und schreibt sie fort. Die Bewertungsgrundlagen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und 3 werden vom Umweltbundesamt auf Antrag festgelegt oder fortgeschrieben. Anträge müssen die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 und nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 enthalten. Auf die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 bezogene Prüfungen und Beurteilungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Türkei durchgeführt worden sind, werden anerkannt. Liegt ein öffentliches Interesse vor, kann das Umweltbundesamt auch Bewertungsgrundlagen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und 3 von Amts wegen festlegen oder fortschreiben. Vor der Festlegung und Fortschreibung hört das Umweltbundesamt die Länder, die Bundeswehr, das Eisenbahn-Bundesamt sowie die beteiligten Fachkreise und Verbände an. Das Bundesinstitut für Risikobewertung unterstützt das Umweltbundesamt bei der hygienischen Bewertung von Stoffen. Das Umweltbundesamt veröffentlicht die Bewertungsgrundlagen im Bundesanzeiger und im Internet. Einzelheiten zu dem Verfahren legt das Umweltbundesamt in einer Geschäftsordnung fest.

(5) Es wird vermutet, dass Produkte und Verfahren die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 erfüllen, wenn dies von einem für den Trinkwasserbereich akkreditierten Zertifizierer durch ein Zertifikat bestätigt wurde.

(6) Wasserversorgungsanlagen, aus denen Trinkwasser abgegeben wird, dürfen nicht ohne eine den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechende Sicherungseinrichtung mit Wasser führenden Teilen, in denen sich Wasser befindet, das nicht für den menschlichen Gebrauch im Sinne des § 3 Nummer 1 bestimmt ist, verbunden werden. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 haben die Leitungen unterschiedlicher Versorgungssysteme beim Einbau dauerhaft farblich unterschiedlich zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. Sie haben Entnahmestellen von Wasser, das nicht für den menschlichen Gebrauch nach § 3 Nummer 1 bestimmt ist, bei der Errichtung dauerhaft als solche zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen und erforderlichenfalls gegen nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch zu sichern.

(7) Bei der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung von Trinkwasser dürfen nur Stoffe oder Gegenstände im Kontakt mit dem Roh- oder Trinkwasser verwendet und nur physikalische oder chemische Verfahren angewendet werden, die bestimmungsgemäß der Trinkwasserversorgung dienen. Bereits eingebrachte Stoffe oder Gegenstände, die bestimmungsgemäß nicht der Trinkwasserversorgung dienen, müssen bis zum 9. Januar 2025 aus dem Roh- oder Trinkwasser entfernt werden. Satz 2 gilt entsprechend für bereits eingesetzte Verfahren, die bestimmungsgemäß nicht der Trinkwasserversorgung dienen.

(1) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage, eines Schwimm- oder Badebeckens oder eines Schwimm- oder Badeteiches hat die ihm auf Grund von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 oder 2 obliegenden Wasseruntersuchungen auf eigene Kosten durchzuführen oder durchführen zu lassen.

(2) Die zuständige Behörde hat die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um

1.
die Einhaltung der Vorschriften des § 37 Abs. 1 und 2 und von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 und 2 sicherzustellen,
2.
Gefahren für die menschliche Gesundheit abzuwenden, die von Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne von § 37 Abs. 1 sowie von Wasser für und in Schwimm- oder Badebecken und Schwimm- oder Badeteichen im Sinne von § 37 Abs. 2 ausgehen können, insbesondere um das Auftreten oder die Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhindern.
§ 16 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser sind mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu planen, zu bauen und zu betreiben.

(2) Werkstoffe und Materialien, die für die Neuerrichtung oder Instandhaltung von Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser verwendet werden und Kontakt mit Trinkwasser haben, dürfen nicht

1.
den nach dieser Verordnung vorgesehenen Schutz der menschlichen Gesundheit unmittelbar oder mittelbar mindern,
2.
den Geruch oder den Geschmack des Wassers nachteilig verändern oder
3.
Stoffe in Mengen ins Trinkwasser abgeben, die größer sind als dies bei Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik unvermeidbar ist.
Der Unternehmer und der sonstige Inhaber von Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser haben sicherzustellen, dass bei der Neuerrichtung oder Instandhaltung nur Werkstoffe und Materialien verwendet werden, die den in Satz 1 genannten Anforderungen entsprechen.

(3) Das Umweltbundesamt legt zur Konkretisierung der Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 Bewertungsgrundlagen fest. Die Bewertungsgrundlagen können insbesondere enthalten:

1.
Prüfvorschriften mit Prüfparametern, Prüfkriterien und methodischen Vorgaben zur Bewertung der hygienischen Eignung der Ausgangsstoffe nach Nummer 2, der Werkstoffe und Materialien nach Nummer 3 sowie von Werkstoffen und Materialien in daraus gefertigten Produkten,
2.
Positivlisten der Ausgangsstoffe, die zur Herstellung von Werkstoffen und Materialien hygienisch geeignet sind, einschließlich Beschränkungen für den Einsatz der Ausgangsstoffe,
3.
Positivlisten von Werkstoffen und Materialien, deren Prüfung ergeben hat, dass sie für den Kontakt mit Trinkwasser hygienisch geeignet sind, einschließlich Beschränkungen für den Einsatz dieser Werkstoffe und Materialien in bestimmten Produkten oder mit bestimmten Trinkwässern.
Das Umweltbundesamt entscheidet, für welche Werkstoff- oder Materialgruppen es Bewertungsgrundlagen festlegt. Hat es Bewertungsgrundlagen für eine Werkstoff- oder Materialgruppe festgelegt, so gelten sie nach Ablauf von zwei Jahren nach ihrer Veröffentlichung verbindlich. Enthalten die Bewertungsgrundlagen Positivlisten nach Satz 2 Nummer 2 oder Nummer 3, dürfen für die Neuerrichtung oder die Instandhaltung von Anlagen nach Absatz 2 nur solche Ausgangsstoffe, Werkstoffe und Materialien verwendet werden, die auf den Positivlisten geführt sind.

(4) Die Bewertungsgrundlagen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 legt das Umweltbundesamt von Amts wegen fest und schreibt sie fort. Die Bewertungsgrundlagen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und 3 werden vom Umweltbundesamt auf Antrag festgelegt oder fortgeschrieben. Anträge müssen die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 und nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 enthalten. Auf die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 bezogene Prüfungen und Beurteilungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Türkei durchgeführt worden sind, werden anerkannt. Liegt ein öffentliches Interesse vor, kann das Umweltbundesamt auch Bewertungsgrundlagen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und 3 von Amts wegen festlegen oder fortschreiben. Vor der Festlegung und Fortschreibung hört das Umweltbundesamt die Länder, die Bundeswehr, das Eisenbahn-Bundesamt sowie die beteiligten Fachkreise und Verbände an. Das Bundesinstitut für Risikobewertung unterstützt das Umweltbundesamt bei der hygienischen Bewertung von Stoffen. Das Umweltbundesamt veröffentlicht die Bewertungsgrundlagen im Bundesanzeiger und im Internet. Einzelheiten zu dem Verfahren legt das Umweltbundesamt in einer Geschäftsordnung fest.

(5) Es wird vermutet, dass Produkte und Verfahren die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 erfüllen, wenn dies von einem für den Trinkwasserbereich akkreditierten Zertifizierer durch ein Zertifikat bestätigt wurde.

(6) Wasserversorgungsanlagen, aus denen Trinkwasser abgegeben wird, dürfen nicht ohne eine den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechende Sicherungseinrichtung mit Wasser führenden Teilen, in denen sich Wasser befindet, das nicht für den menschlichen Gebrauch im Sinne des § 3 Nummer 1 bestimmt ist, verbunden werden. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 haben die Leitungen unterschiedlicher Versorgungssysteme beim Einbau dauerhaft farblich unterschiedlich zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. Sie haben Entnahmestellen von Wasser, das nicht für den menschlichen Gebrauch nach § 3 Nummer 1 bestimmt ist, bei der Errichtung dauerhaft als solche zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen und erforderlichenfalls gegen nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch zu sichern.

(7) Bei der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung von Trinkwasser dürfen nur Stoffe oder Gegenstände im Kontakt mit dem Roh- oder Trinkwasser verwendet und nur physikalische oder chemische Verfahren angewendet werden, die bestimmungsgemäß der Trinkwasserversorgung dienen. Bereits eingebrachte Stoffe oder Gegenstände, die bestimmungsgemäß nicht der Trinkwasserversorgung dienen, müssen bis zum 9. Januar 2025 aus dem Roh- oder Trinkwasser entfernt werden. Satz 2 gilt entsprechend für bereits eingesetzte Verfahren, die bestimmungsgemäß nicht der Trinkwasserversorgung dienen.

(1) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass in einem Wasserversorgungsgebiet die in den §§ 5 bis 7 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 3 festgelegten Grenzwerte nicht eingehalten oder die Anforderungen nicht erfüllt sind, hat es unverzüglich zu entscheiden, ob dadurch die Gesundheit der betroffenen Verbraucher gefährdet ist und ob die betroffene Wasserversorgungsanlage oder Teile davon bis auf Weiteres weiterbetrieben werden können. Dabei hat es auch die Gefahren zu berücksichtigen, die für die menschliche Gesundheit entstehen würden, wenn die Bereitstellung von Trinkwasser unterbrochen oder seine Entnahme oder Verwendung eingeschränkt würde. Das Gesundheitsamt informiert den Unternehmer oder den sonstigen Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlagen unverzüglich über seine Entscheidung und ordnet Maßnahmen an, die zur Abwendung der Gefahr für die menschliche Gesundheit erforderlich sind. Ist die Ursache der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung unbekannt, ordnet das Gesundheitsamt eine unverzügliche Untersuchung an oder führt sie selbst durch. Ist die Ursache der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung auf eine Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e zurückzuführen, gilt Absatz 7.

(2) Ist eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit in einem Wasserversorgungsgebiet zu besorgen, so ordnet das Gesundheitsamt an, dass der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der betroffenen Wasserversorgungsanlage für eine anderweitige Versorgung zu sorgen hat. Ist dies dem Unternehmer und dem sonstigen Inhaber der Wasserversorgungsanlage nicht auf zumutbare Weise möglich, so prüft das Gesundheitsamt, ob eine Fortsetzung der betroffenen Wasserversorgung mit bestimmten Auflagen gestattet werden kann, und ordnet die erforderlichen Maßnahmen an. § 10 Absatz 8 gilt entsprechend.

(3) Lässt sich eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit auch durch Anordnungen oder Auflagen nach Absatz 2 nicht ausschließen, ordnet das Gesundheitsamt an, den Betrieb der betroffenen Wasserversorgungsanlage in einem Wasserversorgungsgebiet zu unterbrechen. Die Wasserversorgung ist in den betroffenen Leitungsnetzen oder in den betroffenen Teilen von Leitungsnetzen sofort zu unterbrechen, wenn das Trinkwasser im Leitungsnetz

1.
mit Krankheitserregern im Sinne des § 5 in Konzentrationen verunreinigt ist, die unmittelbar eine Schädigung der menschlichen Gesundheit erwarten lassen, und keine Möglichkeit besteht, das verunreinigte Wasser entsprechend § 5 Absatz 5 hinreichend zu desinfizieren, oder
2.
durch chemische Stoffe in Konzentrationen verunreinigt ist, die eine akute Schädigung der menschlichen Gesundheit erwarten lassen.
Die Unterbrechung des Betriebes und die Wiederinbetriebnahme der in einem Wasserversorgungsgebiet betroffenen Wasserversorgungsanlage haben unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen. Von den Sätzen 1 und 2 kann bei gleichzeitiger Verwendungseinschränkung des Trinkwassers nur dann abgewichen werden, wenn dies erforderlich ist, um die öffentliche Sicherheit aufrechtzuerhalten.

(4) Das Gesundheitsamt ordnet bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in den §§ 5 und 6 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen unverzüglich an, dass unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität getroffen werden und dass deren Durchführung vorrangig ist. Die Dringlichkeit dieser Maßnahmen richtet sich nach dem Grad der Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit. In einem Zeitraum von 16 Wochen nach der Inbetriebnahme einer neu errichteten Trinkwasser-Installation sind wegen einer Überschreitung der Grenzwerte für die Parameter Blei, Kupfer oder Nickel keine Maßnahmen nach Satz 1 zu treffen, wenn die gemessene Konzentration nicht höher als das Doppelte des betreffenden Grenzwertes in Anlage 2 Teil II ist.

(5) Bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen ordnet das Gesundheitsamt Maßnahmen zur Wiederherstellung der Qualität des Trinkwassers an. Das Gesundheitsamt kann nach Prüfung im Einzelfall von der Anordnung von Maßnahmen absehen, wenn eine Schädigung der menschlichen Gesundheit nicht zu besorgen ist und Auswirkungen auf die eingesetzten Materialien nicht zu erwarten sind. Das Gesundheitsamt legt fest, bis zu welchem Wert und für welchen Zeitraum die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung geduldet wird. Die Absätze 8 und 9 bleiben unberührt.

(5a) Bei Überschreitung der in Anlage 3a Teil I festgelegten Parameterwerte für radioaktive Stoffe in einem Wasserversorgungsgebiet prüft die zuständige Behörde, ob das Vorhandensein radioaktiver Stoffe im Trinkwasser ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, das ein Handeln erfordert. Bei Vorliegen eines solchen Gesundheitsrisikos ordnet sie die erforderlichen Maßnahmen an. Absatz 1 Satz 2 bis 4, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, 3 und 4 sowie § 10 Absatz 8 gelten entsprechend.

(6) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass in einem Wasserversorgungsgebiet Mikroorganismen oder chemische Stoffe vorkommen, die eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen und für die in den Anlagen 1 und 2 kein Grenzwert aufgeführt ist, legt das Gesundheitsamt unter Beachtung von § 5 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 fest, bis zu welchen Konzentrationen und für welchen Zeitraum diese Mikroorganismen oder chemischen Stoffe im Trinkwasser enthalten sein dürfen. Absatz 7 bleibt unberührt.

(7) Werden Tatsachen bekannt, wonach eine Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in den §§ 5 bis 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen auf die Trinkwasser-Installation oder deren unzulängliche Instandhaltung zurückzuführen ist, so ordnet das Gesundheitsamt an, dass

1.
geeignete Maßnahmen zu ergreifen sind, um die aus der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung möglicherweise resultierenden gesundheitlichen Gefahren zu beseitigen oder zu verringern, und
2.
die betroffenen Verbraucher über mögliche, in ihrer eigenen Verantwortung liegende zusätzliche Maßnahmen oder Verwendungseinschränkungen des Trinkwassers, die sie vornehmen sollten, angemessen zu informieren und zu beraten sind.
Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e, die nicht im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit betrieben werden, kann das Gesundheitsamt dies anordnen. Zu Zwecken des Satzes 1 hat das Gesundheitsamt den Unternehmer oder den sonstigen Inhaber der Anlage der Trinkwasser-Installation über mögliche Maßnahmen zu beraten.

(8) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass der in Anlage 3 Teil II festgelegte technische Maßnahmenwert in einer Trinkwasser-Installation überschritten wird, und kommt der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlage seinen Pflichten nach § 16 Absatz 7 nicht nach, fordert das Gesundheitsamt diesen auf, diese Pflichten zu erfüllen. Kommt der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage seinen Pflichten auch nach der Aufforderung durch das Gesundheitsamt nicht fristgemäß und vollständig nach, prüft das Gesundheitsamt, ob und in welchem Zeitraum Maßnahmen zum Gesundheitsschutz erforderlich sind, und ordnet diese gegebenenfalls an. Befugnisse des Gesundheitsamtes aus § 20 bleiben unberührt.

(9) Für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c gelten die Absätze 1 bis 5 sowie 6 und 7 entsprechend. Bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 6 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen kann das Gesundheitsamt nach Prüfung im Einzelfall und nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde oder einer von dieser benannten Stelle von der Anordnung von Maßnahmen absehen, soweit eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit ausgeschlossen werden kann. Das Gesundheitsamt legt fest, bis zu welchem Wert und für welchen Zeitraum die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung geduldet wird.

Im Sinne dieser Verordnung

1.
ist „Trinkwasser“ in jedem Aggregatzustand des Wassers und ungeachtet dessen, ob das Wasser für die Bereitstellung auf Leitungswegen, in Wassertransport-Fahrzeugen, aus Trinkwasserspeichern an Bord von Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugen oder in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist,
a)
alles Wasser, das, im ursprünglichen Zustand oder nach Aufbereitung, zum Trinken, zum Kochen, zur Zubereitung von Speisen und Getränken oder insbesondere zu den folgenden anderen häuslichen Zwecken bestimmt ist:
aa)
Körperpflege und -reinigung,
bb)
Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln in Berührung kommen,
cc)
Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen;
b)
alles Wasser, das in einem Lebensmittelbetrieb verwendet wird für die Herstellung, die Behandlung, die Konservierung oder das Inverkehrbringen von Erzeugnissen oder Substanzen, die für den menschlichen Gebrauch bestimmt sind;
2.
sind „Wasserversorgungsanlagen“
a)
zentrale Wasserwerke: Anlagen einschließlich dazugehörender Wassergewinnungsanlagen und eines dazugehörenden Leitungsnetzes, aus denen pro Tag mindestens 10 Kubikmeter Trinkwasser entnommen oder auf festen Leitungswegen an Zwischenabnehmer geliefert werden oder aus denen auf festen Leitungswegen Trinkwasser an mindestens 50 Personen abgegeben wird;
b)
dezentrale kleine Wasserwerke: Anlagen einschließlich dazugehörender Wassergewinnungsanlagen und eines dazugehörenden Leitungsnetzes, aus denen pro Tag weniger als 10 Kubikmeter Trinkwasser entnommen oder im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit genutzt werden, ohne dass eine Anlage nach Buchstabe a oder Buchstabe c vorliegt;
c)
Kleinanlagen zur Eigenversorgung: Anlagen einschließlich dazugehörender Wassergewinnungsanlagen und einer dazugehörenden Trinkwasser-Installation, aus denen pro Tag weniger als 10 Kubikmeter Trinkwasser zur eigenen Nutzung entnommen werden;
d)
mobile Versorgungsanlagen: Anlagen an Bord von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen und andere bewegliche Versorgungsanlagen einschließlich aller Rohrleitungen, Armaturen, Apparate und Trinkwasserspeicher, die sich zwischen dem Punkt der Übernahme von Trinkwasser aus einer Anlage nach Buchstabe a, b oder Buchstabe f und dem Punkt der Entnahme des Trinkwassers befinden; bei einer an Bord betriebenen Wassergewinnungsanlage ist diese ebenfalls mit eingeschlossen;
e)
Anlagen zur ständigen Wasserverteilung: Anlagen der Trinkwasser-Installation, aus denen Trinkwasser aus einer Anlage nach Buchstabe a oder Buchstabe b an Verbraucher abgegeben wird;
f)
Anlagen zur zeitweiligen Wasserverteilung: Anlagen, aus denen Trinkwasser entnommen oder an Verbraucher abgegeben wird, und die
aa)
zeitweise betrieben werden einschließlich einer dazugehörenden Wassergewinnungsanlage und einer dazugehörenden Trinkwasser-Installation oder
bb)
zeitweise an eine Anlage nach Buchstabe a, b oder Buchstabe e angeschlossen sind;
3.
ist „Trinkwasser-Installation“ die Gesamtheit der Rohrleitungen, Armaturen und Apparate, die sich zwischen dem Punkt des Übergangs von Trinkwasser aus einer Wasserversorgungsanlage an den Nutzer und dem Punkt der Entnahme von Trinkwasser befinden;
4.
ist „Wasserversorgungsgebiet“ ein geografisch definiertes Gebiet, in dem das an Verbraucher oder an Zwischenabnehmer abgegebene Trinkwasser aus einem oder mehreren Wasservorkommen stammt, und in dem die erwartbare Trinkwasserqualität als nahezu einheitlich angesehen werden kann;
5.
ist „Gesundheitsamt“ die nach Landesrecht für die Durchführung dieser Verordnung bestimmte und mit einem Amtsarzt besetzte Behörde;
6.
ist „zuständige Behörde“ die von den Ländern auf Grund Landesrechts durch Rechtssatz bestimmte Behörde;
7.
ist „Rohwasser“ Wasser, das mit einer Wassergewinnungsanlage der Ressource entnommen und unmittelbar zu Trinkwasser aufbereitet oder ohne Aufbereitung als Trinkwasser verteilt werden soll;
8.
sind „Aufbereitungsstoffe“ alle Stoffe, die bei der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung des Trinkwassers bis zur Entnahmestelle eingesetzt werden und durch die sich die Zusammensetzung des entnommenen Trinkwassers verändern kann;
9.
ist „technischer Maßnahmenwert“ ein Wert, bei dessen Überschreitung eine von der Trinkwasser-Installation ausgehende vermeidbare Gesundheitsgefährdung zu besorgen ist und Maßnahmen zur hygienisch-technischen Überprüfung der Trinkwasser-Installation im Sinne einer Gefährdungsanalyse eingeleitet werden;
9a.
ist „Parameterwert für radioaktive Stoffe“ ein Wert für radioaktive Stoffe im Trinkwasser, bei dessen Überschreitung die zuständige Behörde prüft, ob das Vorhandensein radioaktiver Stoffe im Trinkwasser ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, das ein Handeln erfordert;
9b.
ist „Richtdosis“ die effektive Folgedosis für die Aufnahme von Trinkwasser während eines Jahres, die sich aus allen Radionukliden sowohl natürlichen als auch künstlichen Ursprungs ergibt, welche im Trinkwasser nachgewiesen wurden, mit Ausnahme von Tritium und Radon-222 sowie Kalium-40 und kurzlebigen Radon-Zerfallsprodukten;
10.
ist „gewerbliche Tätigkeit“ die unmittelbare oder mittelbare, zielgerichtete Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer Vermietung oder einer sonstigen selbstständigen, regelmäßigen und in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeit;
11.
ist „öffentliche Tätigkeit“ die Trinkwasserbereitstellung für einen unbestimmten, wechselnden und nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis;
12.
ist „Großanlage zur Trinkwassererwärmung“ eine Anlage mit
a)
Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentralem Durchfluss-Trinkwassererwärmer jeweils mit einem Inhalt von mehr als 400 Litern oder
b)
einem Inhalt von mehr als 3 Litern in mindestens einer Rohrleitung zwischen dem Abgang des Trinkwassererwärmers und der Entnahmestelle, wobei der Inhalt einer Zirkulationsleitung nicht berücksichtigt wird;
entsprechende Anlagen in Ein- und Zweifamilienhäusern zählen nicht als Großanlagen zur Trinkwassererwärmung;
13.
ist „Gefährdungsanalyse“ die systematische Ermittlung von Gefährdungen der menschlichen Gesundheit sowie von Ereignissen oder Situationen, die zum Auftreten einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch eine Wasserversorgungsanlage führen können, unter Berücksichtigung
a)
der Beschreibung der Wasserversorgungsanlage,
b)
von Beobachtungen bei der Ortsbesichtigung,
c)
von festgestellten Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik,
d)
von sonstigen Erkenntnissen über die Wasserbeschaffenheit, die Wasserversorgungsanlage und deren Nutzung sowie
e)
von Laborbefunden und deren örtlicher Zuordnung.

(1) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass in einem Wasserversorgungsgebiet die in den §§ 5 bis 7 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 3 festgelegten Grenzwerte nicht eingehalten oder die Anforderungen nicht erfüllt sind, hat es unverzüglich zu entscheiden, ob dadurch die Gesundheit der betroffenen Verbraucher gefährdet ist und ob die betroffene Wasserversorgungsanlage oder Teile davon bis auf Weiteres weiterbetrieben werden können. Dabei hat es auch die Gefahren zu berücksichtigen, die für die menschliche Gesundheit entstehen würden, wenn die Bereitstellung von Trinkwasser unterbrochen oder seine Entnahme oder Verwendung eingeschränkt würde. Das Gesundheitsamt informiert den Unternehmer oder den sonstigen Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlagen unverzüglich über seine Entscheidung und ordnet Maßnahmen an, die zur Abwendung der Gefahr für die menschliche Gesundheit erforderlich sind. Ist die Ursache der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung unbekannt, ordnet das Gesundheitsamt eine unverzügliche Untersuchung an oder führt sie selbst durch. Ist die Ursache der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung auf eine Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e zurückzuführen, gilt Absatz 7.

(2) Ist eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit in einem Wasserversorgungsgebiet zu besorgen, so ordnet das Gesundheitsamt an, dass der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der betroffenen Wasserversorgungsanlage für eine anderweitige Versorgung zu sorgen hat. Ist dies dem Unternehmer und dem sonstigen Inhaber der Wasserversorgungsanlage nicht auf zumutbare Weise möglich, so prüft das Gesundheitsamt, ob eine Fortsetzung der betroffenen Wasserversorgung mit bestimmten Auflagen gestattet werden kann, und ordnet die erforderlichen Maßnahmen an. § 10 Absatz 8 gilt entsprechend.

(3) Lässt sich eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit auch durch Anordnungen oder Auflagen nach Absatz 2 nicht ausschließen, ordnet das Gesundheitsamt an, den Betrieb der betroffenen Wasserversorgungsanlage in einem Wasserversorgungsgebiet zu unterbrechen. Die Wasserversorgung ist in den betroffenen Leitungsnetzen oder in den betroffenen Teilen von Leitungsnetzen sofort zu unterbrechen, wenn das Trinkwasser im Leitungsnetz

1.
mit Krankheitserregern im Sinne des § 5 in Konzentrationen verunreinigt ist, die unmittelbar eine Schädigung der menschlichen Gesundheit erwarten lassen, und keine Möglichkeit besteht, das verunreinigte Wasser entsprechend § 5 Absatz 5 hinreichend zu desinfizieren, oder
2.
durch chemische Stoffe in Konzentrationen verunreinigt ist, die eine akute Schädigung der menschlichen Gesundheit erwarten lassen.
Die Unterbrechung des Betriebes und die Wiederinbetriebnahme der in einem Wasserversorgungsgebiet betroffenen Wasserversorgungsanlage haben unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen. Von den Sätzen 1 und 2 kann bei gleichzeitiger Verwendungseinschränkung des Trinkwassers nur dann abgewichen werden, wenn dies erforderlich ist, um die öffentliche Sicherheit aufrechtzuerhalten.

(4) Das Gesundheitsamt ordnet bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in den §§ 5 und 6 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen unverzüglich an, dass unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität getroffen werden und dass deren Durchführung vorrangig ist. Die Dringlichkeit dieser Maßnahmen richtet sich nach dem Grad der Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit. In einem Zeitraum von 16 Wochen nach der Inbetriebnahme einer neu errichteten Trinkwasser-Installation sind wegen einer Überschreitung der Grenzwerte für die Parameter Blei, Kupfer oder Nickel keine Maßnahmen nach Satz 1 zu treffen, wenn die gemessene Konzentration nicht höher als das Doppelte des betreffenden Grenzwertes in Anlage 2 Teil II ist.

(5) Bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen ordnet das Gesundheitsamt Maßnahmen zur Wiederherstellung der Qualität des Trinkwassers an. Das Gesundheitsamt kann nach Prüfung im Einzelfall von der Anordnung von Maßnahmen absehen, wenn eine Schädigung der menschlichen Gesundheit nicht zu besorgen ist und Auswirkungen auf die eingesetzten Materialien nicht zu erwarten sind. Das Gesundheitsamt legt fest, bis zu welchem Wert und für welchen Zeitraum die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung geduldet wird. Die Absätze 8 und 9 bleiben unberührt.

(5a) Bei Überschreitung der in Anlage 3a Teil I festgelegten Parameterwerte für radioaktive Stoffe in einem Wasserversorgungsgebiet prüft die zuständige Behörde, ob das Vorhandensein radioaktiver Stoffe im Trinkwasser ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, das ein Handeln erfordert. Bei Vorliegen eines solchen Gesundheitsrisikos ordnet sie die erforderlichen Maßnahmen an. Absatz 1 Satz 2 bis 4, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, 3 und 4 sowie § 10 Absatz 8 gelten entsprechend.

(6) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass in einem Wasserversorgungsgebiet Mikroorganismen oder chemische Stoffe vorkommen, die eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen und für die in den Anlagen 1 und 2 kein Grenzwert aufgeführt ist, legt das Gesundheitsamt unter Beachtung von § 5 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 fest, bis zu welchen Konzentrationen und für welchen Zeitraum diese Mikroorganismen oder chemischen Stoffe im Trinkwasser enthalten sein dürfen. Absatz 7 bleibt unberührt.

(7) Werden Tatsachen bekannt, wonach eine Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in den §§ 5 bis 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen auf die Trinkwasser-Installation oder deren unzulängliche Instandhaltung zurückzuführen ist, so ordnet das Gesundheitsamt an, dass

1.
geeignete Maßnahmen zu ergreifen sind, um die aus der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung möglicherweise resultierenden gesundheitlichen Gefahren zu beseitigen oder zu verringern, und
2.
die betroffenen Verbraucher über mögliche, in ihrer eigenen Verantwortung liegende zusätzliche Maßnahmen oder Verwendungseinschränkungen des Trinkwassers, die sie vornehmen sollten, angemessen zu informieren und zu beraten sind.
Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e, die nicht im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit betrieben werden, kann das Gesundheitsamt dies anordnen. Zu Zwecken des Satzes 1 hat das Gesundheitsamt den Unternehmer oder den sonstigen Inhaber der Anlage der Trinkwasser-Installation über mögliche Maßnahmen zu beraten.

(8) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass der in Anlage 3 Teil II festgelegte technische Maßnahmenwert in einer Trinkwasser-Installation überschritten wird, und kommt der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlage seinen Pflichten nach § 16 Absatz 7 nicht nach, fordert das Gesundheitsamt diesen auf, diese Pflichten zu erfüllen. Kommt der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage seinen Pflichten auch nach der Aufforderung durch das Gesundheitsamt nicht fristgemäß und vollständig nach, prüft das Gesundheitsamt, ob und in welchem Zeitraum Maßnahmen zum Gesundheitsschutz erforderlich sind, und ordnet diese gegebenenfalls an. Befugnisse des Gesundheitsamtes aus § 20 bleiben unberührt.

(9) Für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c gelten die Absätze 1 bis 5 sowie 6 und 7 entsprechend. Bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 6 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen kann das Gesundheitsamt nach Prüfung im Einzelfall und nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde oder einer von dieser benannten Stelle von der Anordnung von Maßnahmen absehen, soweit eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit ausgeschlossen werden kann. Das Gesundheitsamt legt fest, bis zu welchem Wert und für welchen Zeitraum die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung geduldet wird.

(1) Im Trinkwasser dürfen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes, die durch Wasser übertragen werden können, nicht in Konzentrationen enthalten sein, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen.

(2) Im Trinkwasser dürfen die in Anlage 1 Teil I festgelegten Grenzwerte für mikrobiologische Parameter nicht überschritten werden.

(3) Im Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist, dürfen die in Anlage 1 Teil II festgelegten Grenzwerte für mikrobiologische Parameter nicht überschritten werden.

(4) Konzentrationen von Mikroorganismen, die das Trinkwasser verunreinigen oder seine Beschaffenheit nachteilig beeinflussen können, sollen so niedrig gehalten werden, wie dies nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik mit vertretbarem Aufwand unter Berücksichtigung von Einzelfällen möglich ist.

(5) Soweit der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungs- oder Wassergewinnungsanlage oder ein von ihnen Beauftragter hinsichtlich mikrobieller Belastungen des Rohwassers Tatsachen feststellen, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit im Sinne des § 2 Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes führen können, oder annehmen, dass solche Tatsachen vorliegen, muss eine Aufbereitung, erforderlichenfalls unter Einschluss einer Desinfektion, nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik unter Beachtung von § 6 Absatz 3 erfolgen. In Leitungsnetzen oder Teilen davon, in denen die Anforderungen nach Absatz 1 oder 2 nur durch Desinfektion eingehalten werden können, müssen der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a und b, oder, sofern die Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit erfolgt, nach Buchstabe d oder Buchstabe f eine hinreichende Desinfektionskapazität durch freies Chlor, Chlordioxid oder andere geeignete Desinfektionsmittel oder -verfahren, die gemäß § 11 in einer Liste des Umweltbundesamtes aufgeführt sind, vorhalten.

Im Sinne dieser Verordnung

1.
ist „Trinkwasser“ in jedem Aggregatzustand des Wassers und ungeachtet dessen, ob das Wasser für die Bereitstellung auf Leitungswegen, in Wassertransport-Fahrzeugen, aus Trinkwasserspeichern an Bord von Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugen oder in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist,
a)
alles Wasser, das, im ursprünglichen Zustand oder nach Aufbereitung, zum Trinken, zum Kochen, zur Zubereitung von Speisen und Getränken oder insbesondere zu den folgenden anderen häuslichen Zwecken bestimmt ist:
aa)
Körperpflege und -reinigung,
bb)
Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln in Berührung kommen,
cc)
Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen;
b)
alles Wasser, das in einem Lebensmittelbetrieb verwendet wird für die Herstellung, die Behandlung, die Konservierung oder das Inverkehrbringen von Erzeugnissen oder Substanzen, die für den menschlichen Gebrauch bestimmt sind;
2.
sind „Wasserversorgungsanlagen“
a)
zentrale Wasserwerke: Anlagen einschließlich dazugehörender Wassergewinnungsanlagen und eines dazugehörenden Leitungsnetzes, aus denen pro Tag mindestens 10 Kubikmeter Trinkwasser entnommen oder auf festen Leitungswegen an Zwischenabnehmer geliefert werden oder aus denen auf festen Leitungswegen Trinkwasser an mindestens 50 Personen abgegeben wird;
b)
dezentrale kleine Wasserwerke: Anlagen einschließlich dazugehörender Wassergewinnungsanlagen und eines dazugehörenden Leitungsnetzes, aus denen pro Tag weniger als 10 Kubikmeter Trinkwasser entnommen oder im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit genutzt werden, ohne dass eine Anlage nach Buchstabe a oder Buchstabe c vorliegt;
c)
Kleinanlagen zur Eigenversorgung: Anlagen einschließlich dazugehörender Wassergewinnungsanlagen und einer dazugehörenden Trinkwasser-Installation, aus denen pro Tag weniger als 10 Kubikmeter Trinkwasser zur eigenen Nutzung entnommen werden;
d)
mobile Versorgungsanlagen: Anlagen an Bord von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen und andere bewegliche Versorgungsanlagen einschließlich aller Rohrleitungen, Armaturen, Apparate und Trinkwasserspeicher, die sich zwischen dem Punkt der Übernahme von Trinkwasser aus einer Anlage nach Buchstabe a, b oder Buchstabe f und dem Punkt der Entnahme des Trinkwassers befinden; bei einer an Bord betriebenen Wassergewinnungsanlage ist diese ebenfalls mit eingeschlossen;
e)
Anlagen zur ständigen Wasserverteilung: Anlagen der Trinkwasser-Installation, aus denen Trinkwasser aus einer Anlage nach Buchstabe a oder Buchstabe b an Verbraucher abgegeben wird;
f)
Anlagen zur zeitweiligen Wasserverteilung: Anlagen, aus denen Trinkwasser entnommen oder an Verbraucher abgegeben wird, und die
aa)
zeitweise betrieben werden einschließlich einer dazugehörenden Wassergewinnungsanlage und einer dazugehörenden Trinkwasser-Installation oder
bb)
zeitweise an eine Anlage nach Buchstabe a, b oder Buchstabe e angeschlossen sind;
3.
ist „Trinkwasser-Installation“ die Gesamtheit der Rohrleitungen, Armaturen und Apparate, die sich zwischen dem Punkt des Übergangs von Trinkwasser aus einer Wasserversorgungsanlage an den Nutzer und dem Punkt der Entnahme von Trinkwasser befinden;
4.
ist „Wasserversorgungsgebiet“ ein geografisch definiertes Gebiet, in dem das an Verbraucher oder an Zwischenabnehmer abgegebene Trinkwasser aus einem oder mehreren Wasservorkommen stammt, und in dem die erwartbare Trinkwasserqualität als nahezu einheitlich angesehen werden kann;
5.
ist „Gesundheitsamt“ die nach Landesrecht für die Durchführung dieser Verordnung bestimmte und mit einem Amtsarzt besetzte Behörde;
6.
ist „zuständige Behörde“ die von den Ländern auf Grund Landesrechts durch Rechtssatz bestimmte Behörde;
7.
ist „Rohwasser“ Wasser, das mit einer Wassergewinnungsanlage der Ressource entnommen und unmittelbar zu Trinkwasser aufbereitet oder ohne Aufbereitung als Trinkwasser verteilt werden soll;
8.
sind „Aufbereitungsstoffe“ alle Stoffe, die bei der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung des Trinkwassers bis zur Entnahmestelle eingesetzt werden und durch die sich die Zusammensetzung des entnommenen Trinkwassers verändern kann;
9.
ist „technischer Maßnahmenwert“ ein Wert, bei dessen Überschreitung eine von der Trinkwasser-Installation ausgehende vermeidbare Gesundheitsgefährdung zu besorgen ist und Maßnahmen zur hygienisch-technischen Überprüfung der Trinkwasser-Installation im Sinne einer Gefährdungsanalyse eingeleitet werden;
9a.
ist „Parameterwert für radioaktive Stoffe“ ein Wert für radioaktive Stoffe im Trinkwasser, bei dessen Überschreitung die zuständige Behörde prüft, ob das Vorhandensein radioaktiver Stoffe im Trinkwasser ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, das ein Handeln erfordert;
9b.
ist „Richtdosis“ die effektive Folgedosis für die Aufnahme von Trinkwasser während eines Jahres, die sich aus allen Radionukliden sowohl natürlichen als auch künstlichen Ursprungs ergibt, welche im Trinkwasser nachgewiesen wurden, mit Ausnahme von Tritium und Radon-222 sowie Kalium-40 und kurzlebigen Radon-Zerfallsprodukten;
10.
ist „gewerbliche Tätigkeit“ die unmittelbare oder mittelbare, zielgerichtete Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer Vermietung oder einer sonstigen selbstständigen, regelmäßigen und in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeit;
11.
ist „öffentliche Tätigkeit“ die Trinkwasserbereitstellung für einen unbestimmten, wechselnden und nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis;
12.
ist „Großanlage zur Trinkwassererwärmung“ eine Anlage mit
a)
Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentralem Durchfluss-Trinkwassererwärmer jeweils mit einem Inhalt von mehr als 400 Litern oder
b)
einem Inhalt von mehr als 3 Litern in mindestens einer Rohrleitung zwischen dem Abgang des Trinkwassererwärmers und der Entnahmestelle, wobei der Inhalt einer Zirkulationsleitung nicht berücksichtigt wird;
entsprechende Anlagen in Ein- und Zweifamilienhäusern zählen nicht als Großanlagen zur Trinkwassererwärmung;
13.
ist „Gefährdungsanalyse“ die systematische Ermittlung von Gefährdungen der menschlichen Gesundheit sowie von Ereignissen oder Situationen, die zum Auftreten einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch eine Wasserversorgungsanlage führen können, unter Berücksichtigung
a)
der Beschreibung der Wasserversorgungsanlage,
b)
von Beobachtungen bei der Ortsbesichtigung,
c)
von festgestellten Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik,
d)
von sonstigen Erkenntnissen über die Wasserbeschaffenheit, die Wasserversorgungsanlage und deren Nutzung sowie
e)
von Laborbefunden und deren örtlicher Zuordnung.

(1) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass in einem Wasserversorgungsgebiet die in den §§ 5 bis 7 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 3 festgelegten Grenzwerte nicht eingehalten oder die Anforderungen nicht erfüllt sind, hat es unverzüglich zu entscheiden, ob dadurch die Gesundheit der betroffenen Verbraucher gefährdet ist und ob die betroffene Wasserversorgungsanlage oder Teile davon bis auf Weiteres weiterbetrieben werden können. Dabei hat es auch die Gefahren zu berücksichtigen, die für die menschliche Gesundheit entstehen würden, wenn die Bereitstellung von Trinkwasser unterbrochen oder seine Entnahme oder Verwendung eingeschränkt würde. Das Gesundheitsamt informiert den Unternehmer oder den sonstigen Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlagen unverzüglich über seine Entscheidung und ordnet Maßnahmen an, die zur Abwendung der Gefahr für die menschliche Gesundheit erforderlich sind. Ist die Ursache der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung unbekannt, ordnet das Gesundheitsamt eine unverzügliche Untersuchung an oder führt sie selbst durch. Ist die Ursache der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung auf eine Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e zurückzuführen, gilt Absatz 7.

(2) Ist eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit in einem Wasserversorgungsgebiet zu besorgen, so ordnet das Gesundheitsamt an, dass der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der betroffenen Wasserversorgungsanlage für eine anderweitige Versorgung zu sorgen hat. Ist dies dem Unternehmer und dem sonstigen Inhaber der Wasserversorgungsanlage nicht auf zumutbare Weise möglich, so prüft das Gesundheitsamt, ob eine Fortsetzung der betroffenen Wasserversorgung mit bestimmten Auflagen gestattet werden kann, und ordnet die erforderlichen Maßnahmen an. § 10 Absatz 8 gilt entsprechend.

(3) Lässt sich eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit auch durch Anordnungen oder Auflagen nach Absatz 2 nicht ausschließen, ordnet das Gesundheitsamt an, den Betrieb der betroffenen Wasserversorgungsanlage in einem Wasserversorgungsgebiet zu unterbrechen. Die Wasserversorgung ist in den betroffenen Leitungsnetzen oder in den betroffenen Teilen von Leitungsnetzen sofort zu unterbrechen, wenn das Trinkwasser im Leitungsnetz

1.
mit Krankheitserregern im Sinne des § 5 in Konzentrationen verunreinigt ist, die unmittelbar eine Schädigung der menschlichen Gesundheit erwarten lassen, und keine Möglichkeit besteht, das verunreinigte Wasser entsprechend § 5 Absatz 5 hinreichend zu desinfizieren, oder
2.
durch chemische Stoffe in Konzentrationen verunreinigt ist, die eine akute Schädigung der menschlichen Gesundheit erwarten lassen.
Die Unterbrechung des Betriebes und die Wiederinbetriebnahme der in einem Wasserversorgungsgebiet betroffenen Wasserversorgungsanlage haben unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen. Von den Sätzen 1 und 2 kann bei gleichzeitiger Verwendungseinschränkung des Trinkwassers nur dann abgewichen werden, wenn dies erforderlich ist, um die öffentliche Sicherheit aufrechtzuerhalten.

(4) Das Gesundheitsamt ordnet bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in den §§ 5 und 6 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen unverzüglich an, dass unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität getroffen werden und dass deren Durchführung vorrangig ist. Die Dringlichkeit dieser Maßnahmen richtet sich nach dem Grad der Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit. In einem Zeitraum von 16 Wochen nach der Inbetriebnahme einer neu errichteten Trinkwasser-Installation sind wegen einer Überschreitung der Grenzwerte für die Parameter Blei, Kupfer oder Nickel keine Maßnahmen nach Satz 1 zu treffen, wenn die gemessene Konzentration nicht höher als das Doppelte des betreffenden Grenzwertes in Anlage 2 Teil II ist.

(5) Bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen ordnet das Gesundheitsamt Maßnahmen zur Wiederherstellung der Qualität des Trinkwassers an. Das Gesundheitsamt kann nach Prüfung im Einzelfall von der Anordnung von Maßnahmen absehen, wenn eine Schädigung der menschlichen Gesundheit nicht zu besorgen ist und Auswirkungen auf die eingesetzten Materialien nicht zu erwarten sind. Das Gesundheitsamt legt fest, bis zu welchem Wert und für welchen Zeitraum die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung geduldet wird. Die Absätze 8 und 9 bleiben unberührt.

(5a) Bei Überschreitung der in Anlage 3a Teil I festgelegten Parameterwerte für radioaktive Stoffe in einem Wasserversorgungsgebiet prüft die zuständige Behörde, ob das Vorhandensein radioaktiver Stoffe im Trinkwasser ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, das ein Handeln erfordert. Bei Vorliegen eines solchen Gesundheitsrisikos ordnet sie die erforderlichen Maßnahmen an. Absatz 1 Satz 2 bis 4, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, 3 und 4 sowie § 10 Absatz 8 gelten entsprechend.

(6) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass in einem Wasserversorgungsgebiet Mikroorganismen oder chemische Stoffe vorkommen, die eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen und für die in den Anlagen 1 und 2 kein Grenzwert aufgeführt ist, legt das Gesundheitsamt unter Beachtung von § 5 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 fest, bis zu welchen Konzentrationen und für welchen Zeitraum diese Mikroorganismen oder chemischen Stoffe im Trinkwasser enthalten sein dürfen. Absatz 7 bleibt unberührt.

(7) Werden Tatsachen bekannt, wonach eine Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in den §§ 5 bis 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen auf die Trinkwasser-Installation oder deren unzulängliche Instandhaltung zurückzuführen ist, so ordnet das Gesundheitsamt an, dass

1.
geeignete Maßnahmen zu ergreifen sind, um die aus der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung möglicherweise resultierenden gesundheitlichen Gefahren zu beseitigen oder zu verringern, und
2.
die betroffenen Verbraucher über mögliche, in ihrer eigenen Verantwortung liegende zusätzliche Maßnahmen oder Verwendungseinschränkungen des Trinkwassers, die sie vornehmen sollten, angemessen zu informieren und zu beraten sind.
Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e, die nicht im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit betrieben werden, kann das Gesundheitsamt dies anordnen. Zu Zwecken des Satzes 1 hat das Gesundheitsamt den Unternehmer oder den sonstigen Inhaber der Anlage der Trinkwasser-Installation über mögliche Maßnahmen zu beraten.

(8) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass der in Anlage 3 Teil II festgelegte technische Maßnahmenwert in einer Trinkwasser-Installation überschritten wird, und kommt der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlage seinen Pflichten nach § 16 Absatz 7 nicht nach, fordert das Gesundheitsamt diesen auf, diese Pflichten zu erfüllen. Kommt der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage seinen Pflichten auch nach der Aufforderung durch das Gesundheitsamt nicht fristgemäß und vollständig nach, prüft das Gesundheitsamt, ob und in welchem Zeitraum Maßnahmen zum Gesundheitsschutz erforderlich sind, und ordnet diese gegebenenfalls an. Befugnisse des Gesundheitsamtes aus § 20 bleiben unberührt.

(9) Für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c gelten die Absätze 1 bis 5 sowie 6 und 7 entsprechend. Bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 6 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen kann das Gesundheitsamt nach Prüfung im Einzelfall und nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde oder einer von dieser benannten Stelle von der Anordnung von Maßnahmen absehen, soweit eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit ausgeschlossen werden kann. Das Gesundheitsamt legt fest, bis zu welchem Wert und für welchen Zeitraum die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung geduldet wird.

(1) Im Trinkwasser dürfen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes, die durch Wasser übertragen werden können, nicht in Konzentrationen enthalten sein, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen.

(2) Im Trinkwasser dürfen die in Anlage 1 Teil I festgelegten Grenzwerte für mikrobiologische Parameter nicht überschritten werden.

(3) Im Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist, dürfen die in Anlage 1 Teil II festgelegten Grenzwerte für mikrobiologische Parameter nicht überschritten werden.

(4) Konzentrationen von Mikroorganismen, die das Trinkwasser verunreinigen oder seine Beschaffenheit nachteilig beeinflussen können, sollen so niedrig gehalten werden, wie dies nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik mit vertretbarem Aufwand unter Berücksichtigung von Einzelfällen möglich ist.

(5) Soweit der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungs- oder Wassergewinnungsanlage oder ein von ihnen Beauftragter hinsichtlich mikrobieller Belastungen des Rohwassers Tatsachen feststellen, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit im Sinne des § 2 Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes führen können, oder annehmen, dass solche Tatsachen vorliegen, muss eine Aufbereitung, erforderlichenfalls unter Einschluss einer Desinfektion, nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik unter Beachtung von § 6 Absatz 3 erfolgen. In Leitungsnetzen oder Teilen davon, in denen die Anforderungen nach Absatz 1 oder 2 nur durch Desinfektion eingehalten werden können, müssen der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a und b, oder, sofern die Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit erfolgt, nach Buchstabe d oder Buchstabe f eine hinreichende Desinfektionskapazität durch freies Chlor, Chlordioxid oder andere geeignete Desinfektionsmittel oder -verfahren, die gemäß § 11 in einer Liste des Umweltbundesamtes aufgeführt sind, vorhalten.

(1) Im Trinkwasser dürfen chemische Stoffe nicht in Konzentrationen enthalten sein, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen.

(2) Im Trinkwasser dürfen die in Anlage 2 festgesetzten Grenzwerte für chemische Parameter nicht überschritten werden.

(3) Konzentrationen von chemischen Stoffen, die das Trinkwasser verunreinigen oder seine Beschaffenheit nachteilig beeinflussen können, sollen so niedrig gehalten werden, wie dies nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik mit vertretbarem Aufwand unter Berücksichtigung von Einzelfällen möglich ist.

(1) Im Trinkwasser dürfen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes, die durch Wasser übertragen werden können, nicht in Konzentrationen enthalten sein, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen.

(2) Im Trinkwasser dürfen die in Anlage 1 Teil I festgelegten Grenzwerte für mikrobiologische Parameter nicht überschritten werden.

(3) Im Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist, dürfen die in Anlage 1 Teil II festgelegten Grenzwerte für mikrobiologische Parameter nicht überschritten werden.

(4) Konzentrationen von Mikroorganismen, die das Trinkwasser verunreinigen oder seine Beschaffenheit nachteilig beeinflussen können, sollen so niedrig gehalten werden, wie dies nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik mit vertretbarem Aufwand unter Berücksichtigung von Einzelfällen möglich ist.

(5) Soweit der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungs- oder Wassergewinnungsanlage oder ein von ihnen Beauftragter hinsichtlich mikrobieller Belastungen des Rohwassers Tatsachen feststellen, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit im Sinne des § 2 Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes führen können, oder annehmen, dass solche Tatsachen vorliegen, muss eine Aufbereitung, erforderlichenfalls unter Einschluss einer Desinfektion, nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik unter Beachtung von § 6 Absatz 3 erfolgen. In Leitungsnetzen oder Teilen davon, in denen die Anforderungen nach Absatz 1 oder 2 nur durch Desinfektion eingehalten werden können, müssen der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a und b, oder, sofern die Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit erfolgt, nach Buchstabe d oder Buchstabe f eine hinreichende Desinfektionskapazität durch freies Chlor, Chlordioxid oder andere geeignete Desinfektionsmittel oder -verfahren, die gemäß § 11 in einer Liste des Umweltbundesamtes aufgeführt sind, vorhalten.

(1) Im Trinkwasser dürfen chemische Stoffe nicht in Konzentrationen enthalten sein, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen.

(2) Im Trinkwasser dürfen die in Anlage 2 festgesetzten Grenzwerte für chemische Parameter nicht überschritten werden.

(3) Konzentrationen von chemischen Stoffen, die das Trinkwasser verunreinigen oder seine Beschaffenheit nachteilig beeinflussen können, sollen so niedrig gehalten werden, wie dies nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik mit vertretbarem Aufwand unter Berücksichtigung von Einzelfällen möglich ist.

(1) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass in einem Wasserversorgungsgebiet die in den §§ 5 bis 7 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 3 festgelegten Grenzwerte nicht eingehalten oder die Anforderungen nicht erfüllt sind, hat es unverzüglich zu entscheiden, ob dadurch die Gesundheit der betroffenen Verbraucher gefährdet ist und ob die betroffene Wasserversorgungsanlage oder Teile davon bis auf Weiteres weiterbetrieben werden können. Dabei hat es auch die Gefahren zu berücksichtigen, die für die menschliche Gesundheit entstehen würden, wenn die Bereitstellung von Trinkwasser unterbrochen oder seine Entnahme oder Verwendung eingeschränkt würde. Das Gesundheitsamt informiert den Unternehmer oder den sonstigen Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlagen unverzüglich über seine Entscheidung und ordnet Maßnahmen an, die zur Abwendung der Gefahr für die menschliche Gesundheit erforderlich sind. Ist die Ursache der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung unbekannt, ordnet das Gesundheitsamt eine unverzügliche Untersuchung an oder führt sie selbst durch. Ist die Ursache der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung auf eine Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e zurückzuführen, gilt Absatz 7.

(2) Ist eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit in einem Wasserversorgungsgebiet zu besorgen, so ordnet das Gesundheitsamt an, dass der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der betroffenen Wasserversorgungsanlage für eine anderweitige Versorgung zu sorgen hat. Ist dies dem Unternehmer und dem sonstigen Inhaber der Wasserversorgungsanlage nicht auf zumutbare Weise möglich, so prüft das Gesundheitsamt, ob eine Fortsetzung der betroffenen Wasserversorgung mit bestimmten Auflagen gestattet werden kann, und ordnet die erforderlichen Maßnahmen an. § 10 Absatz 8 gilt entsprechend.

(3) Lässt sich eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit auch durch Anordnungen oder Auflagen nach Absatz 2 nicht ausschließen, ordnet das Gesundheitsamt an, den Betrieb der betroffenen Wasserversorgungsanlage in einem Wasserversorgungsgebiet zu unterbrechen. Die Wasserversorgung ist in den betroffenen Leitungsnetzen oder in den betroffenen Teilen von Leitungsnetzen sofort zu unterbrechen, wenn das Trinkwasser im Leitungsnetz

1.
mit Krankheitserregern im Sinne des § 5 in Konzentrationen verunreinigt ist, die unmittelbar eine Schädigung der menschlichen Gesundheit erwarten lassen, und keine Möglichkeit besteht, das verunreinigte Wasser entsprechend § 5 Absatz 5 hinreichend zu desinfizieren, oder
2.
durch chemische Stoffe in Konzentrationen verunreinigt ist, die eine akute Schädigung der menschlichen Gesundheit erwarten lassen.
Die Unterbrechung des Betriebes und die Wiederinbetriebnahme der in einem Wasserversorgungsgebiet betroffenen Wasserversorgungsanlage haben unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen. Von den Sätzen 1 und 2 kann bei gleichzeitiger Verwendungseinschränkung des Trinkwassers nur dann abgewichen werden, wenn dies erforderlich ist, um die öffentliche Sicherheit aufrechtzuerhalten.

(4) Das Gesundheitsamt ordnet bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in den §§ 5 und 6 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen unverzüglich an, dass unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität getroffen werden und dass deren Durchführung vorrangig ist. Die Dringlichkeit dieser Maßnahmen richtet sich nach dem Grad der Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit. In einem Zeitraum von 16 Wochen nach der Inbetriebnahme einer neu errichteten Trinkwasser-Installation sind wegen einer Überschreitung der Grenzwerte für die Parameter Blei, Kupfer oder Nickel keine Maßnahmen nach Satz 1 zu treffen, wenn die gemessene Konzentration nicht höher als das Doppelte des betreffenden Grenzwertes in Anlage 2 Teil II ist.

(5) Bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen ordnet das Gesundheitsamt Maßnahmen zur Wiederherstellung der Qualität des Trinkwassers an. Das Gesundheitsamt kann nach Prüfung im Einzelfall von der Anordnung von Maßnahmen absehen, wenn eine Schädigung der menschlichen Gesundheit nicht zu besorgen ist und Auswirkungen auf die eingesetzten Materialien nicht zu erwarten sind. Das Gesundheitsamt legt fest, bis zu welchem Wert und für welchen Zeitraum die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung geduldet wird. Die Absätze 8 und 9 bleiben unberührt.

(5a) Bei Überschreitung der in Anlage 3a Teil I festgelegten Parameterwerte für radioaktive Stoffe in einem Wasserversorgungsgebiet prüft die zuständige Behörde, ob das Vorhandensein radioaktiver Stoffe im Trinkwasser ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, das ein Handeln erfordert. Bei Vorliegen eines solchen Gesundheitsrisikos ordnet sie die erforderlichen Maßnahmen an. Absatz 1 Satz 2 bis 4, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, 3 und 4 sowie § 10 Absatz 8 gelten entsprechend.

(6) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass in einem Wasserversorgungsgebiet Mikroorganismen oder chemische Stoffe vorkommen, die eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen und für die in den Anlagen 1 und 2 kein Grenzwert aufgeführt ist, legt das Gesundheitsamt unter Beachtung von § 5 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 fest, bis zu welchen Konzentrationen und für welchen Zeitraum diese Mikroorganismen oder chemischen Stoffe im Trinkwasser enthalten sein dürfen. Absatz 7 bleibt unberührt.

(7) Werden Tatsachen bekannt, wonach eine Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in den §§ 5 bis 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen auf die Trinkwasser-Installation oder deren unzulängliche Instandhaltung zurückzuführen ist, so ordnet das Gesundheitsamt an, dass

1.
geeignete Maßnahmen zu ergreifen sind, um die aus der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung möglicherweise resultierenden gesundheitlichen Gefahren zu beseitigen oder zu verringern, und
2.
die betroffenen Verbraucher über mögliche, in ihrer eigenen Verantwortung liegende zusätzliche Maßnahmen oder Verwendungseinschränkungen des Trinkwassers, die sie vornehmen sollten, angemessen zu informieren und zu beraten sind.
Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e, die nicht im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit betrieben werden, kann das Gesundheitsamt dies anordnen. Zu Zwecken des Satzes 1 hat das Gesundheitsamt den Unternehmer oder den sonstigen Inhaber der Anlage der Trinkwasser-Installation über mögliche Maßnahmen zu beraten.

(8) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass der in Anlage 3 Teil II festgelegte technische Maßnahmenwert in einer Trinkwasser-Installation überschritten wird, und kommt der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlage seinen Pflichten nach § 16 Absatz 7 nicht nach, fordert das Gesundheitsamt diesen auf, diese Pflichten zu erfüllen. Kommt der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage seinen Pflichten auch nach der Aufforderung durch das Gesundheitsamt nicht fristgemäß und vollständig nach, prüft das Gesundheitsamt, ob und in welchem Zeitraum Maßnahmen zum Gesundheitsschutz erforderlich sind, und ordnet diese gegebenenfalls an. Befugnisse des Gesundheitsamtes aus § 20 bleiben unberührt.

(9) Für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c gelten die Absätze 1 bis 5 sowie 6 und 7 entsprechend. Bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 6 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen kann das Gesundheitsamt nach Prüfung im Einzelfall und nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde oder einer von dieser benannten Stelle von der Anordnung von Maßnahmen absehen, soweit eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit ausgeschlossen werden kann. Das Gesundheitsamt legt fest, bis zu welchem Wert und für welchen Zeitraum die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung geduldet wird.

(1) Wenn es unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Sicherstellung einer einwandfreien Beschaffenheit des Trinkwassers erforderlich ist, kann das Gesundheitsamt anordnen, dass der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage

1.
die zu untersuchenden Proben von einer bestimmten Untersuchungsstelle an bestimmten Probennahmestellen nach bestimmten technischen Vorgaben zur Durchführung und zu bestimmten Zeiten entnehmen zu lassen haben,
2.
bestimmte Untersuchungen nach einem bestimmten Untersuchungsverfahren und außerhalb der regelmäßigen Untersuchungen sofort durchzuführen oder durchführen zu lassen haben,
3.
die Untersuchungen nach den §§ 14 und 14b
a)
in kürzeren als den in diesen Vorschriften genannten Abständen,
b)
an einer größeren Anzahl von Proben
durchzuführen oder durchführen zu lassen haben,
4.
Untersuchungen durchzuführen oder durchführen zu lassen haben zur Feststellung,
a)
ob andere als die nach den Anlagen 1 und 3 untersuchten Mikroorganismen in Konzentrationen im Trinkwasser enthalten sind,
b)
ob andere als die nach den Anlagen 2 und 3 untersuchten Parameter in Konzentrationen enthalten sind,
die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen,
5.
Maßnahmen zu treffen haben, die erforderlich sind, um eine Verunreinigung zu beseitigen, auf die die Überschreitung der nach § 5 Absatz 2 und § 6 Absatz 2 in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 festgesetzten Grenzwerte, die Nichteinhaltung der nach § 7 in Verbindung mit Anlage 3 und § 11 Absatz 1 Satz 1 festgelegten Grenzwerte und Anforderungen oder ein anderer Umstand hindeutet, oder um künftigen Verunreinigungen vorzubeugen.

(2) Wird aus einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b Trinkwasser an eine andere Wasserversorgungsanlage nach Buchstabe a oder Buchstabe b abgegeben, so kann das Gesundheitsamt regeln, welcher Unternehmer und sonstige Inhaber die Untersuchungen nach § 14 durchzuführen oder durchführen zu lassen hat.

(3) Für Anordnungen der zuständigen Behörde in Bezug auf radioaktive Stoffe gilt § 20a.

(1) Im Trinkwasser dürfen chemische Stoffe nicht in Konzentrationen enthalten sein, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen.

(2) Im Trinkwasser dürfen die in Anlage 2 festgesetzten Grenzwerte für chemische Parameter nicht überschritten werden.

(3) Konzentrationen von chemischen Stoffen, die das Trinkwasser verunreinigen oder seine Beschaffenheit nachteilig beeinflussen können, sollen so niedrig gehalten werden, wie dies nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik mit vertretbarem Aufwand unter Berücksichtigung von Einzelfällen möglich ist.

(1) Trinkwasser muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit insbesondere durch Krankheitserreger nicht zu besorgen ist. Es muss rein und genusstauglich sein. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn

1.
bei der Wassergewinnung, der Wasseraufbereitung und der Wasserverteilung mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden und
2.
das Trinkwasser den Anforderungen der §§ 5 bis 7a entspricht.

(2) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage dürfen Wasser, das den Anforderungen des § 5 Absatz 1 bis 3 oder des § 6 Absatz 1 und 2 nicht entspricht, nicht als Trinkwasser abgeben und anderen nicht zur Verfügung stellen. Satz 1 gilt nicht, soweit

1.
das Gesundheitsamt nach § 9 Absatz 6 festgelegt hat, dass Mikroorganismen oder chemische Stoffe im Trinkwasser enthalten sein dürfen, oder
2.
das Gesundheitsamt nach § 10 Absatz 1, 2, 5 oder die Europäische Kommission auf einen Antrag nach § 10 Absatz 6 eine Abweichung vom Grenzwert eines Parameters nach Anlage 2 zugelassen haben oder
3.
nach § 9 Absatz 4 Satz 3 keine Maßnahmen zu treffen sind.

(3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage dürfen Wasser nicht als Trinkwasser abgeben und anderen nicht zur Verfügung stellen, wenn die Grenzwerte oder die Anforderungen des § 7 nicht eingehalten sind. Satz 1 gilt nicht, soweit

1.
das Gesundheitsamt nach § 9 Absatz 5 die Nichterfüllung oder Nichteinhaltung der in § 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen duldet oder
2.
das Gesundheitsamt nach § 9 Absatz 6 festgelegt hat, dass Mikroorganismen oder chemische Stoffe im Trinkwasser enthalten sein dürfen.

(1) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass in einem Wasserversorgungsgebiet die in den §§ 5 bis 7 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 3 festgelegten Grenzwerte nicht eingehalten oder die Anforderungen nicht erfüllt sind, hat es unverzüglich zu entscheiden, ob dadurch die Gesundheit der betroffenen Verbraucher gefährdet ist und ob die betroffene Wasserversorgungsanlage oder Teile davon bis auf Weiteres weiterbetrieben werden können. Dabei hat es auch die Gefahren zu berücksichtigen, die für die menschliche Gesundheit entstehen würden, wenn die Bereitstellung von Trinkwasser unterbrochen oder seine Entnahme oder Verwendung eingeschränkt würde. Das Gesundheitsamt informiert den Unternehmer oder den sonstigen Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlagen unverzüglich über seine Entscheidung und ordnet Maßnahmen an, die zur Abwendung der Gefahr für die menschliche Gesundheit erforderlich sind. Ist die Ursache der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung unbekannt, ordnet das Gesundheitsamt eine unverzügliche Untersuchung an oder führt sie selbst durch. Ist die Ursache der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung auf eine Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e zurückzuführen, gilt Absatz 7.

(2) Ist eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit in einem Wasserversorgungsgebiet zu besorgen, so ordnet das Gesundheitsamt an, dass der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der betroffenen Wasserversorgungsanlage für eine anderweitige Versorgung zu sorgen hat. Ist dies dem Unternehmer und dem sonstigen Inhaber der Wasserversorgungsanlage nicht auf zumutbare Weise möglich, so prüft das Gesundheitsamt, ob eine Fortsetzung der betroffenen Wasserversorgung mit bestimmten Auflagen gestattet werden kann, und ordnet die erforderlichen Maßnahmen an. § 10 Absatz 8 gilt entsprechend.

(3) Lässt sich eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit auch durch Anordnungen oder Auflagen nach Absatz 2 nicht ausschließen, ordnet das Gesundheitsamt an, den Betrieb der betroffenen Wasserversorgungsanlage in einem Wasserversorgungsgebiet zu unterbrechen. Die Wasserversorgung ist in den betroffenen Leitungsnetzen oder in den betroffenen Teilen von Leitungsnetzen sofort zu unterbrechen, wenn das Trinkwasser im Leitungsnetz

1.
mit Krankheitserregern im Sinne des § 5 in Konzentrationen verunreinigt ist, die unmittelbar eine Schädigung der menschlichen Gesundheit erwarten lassen, und keine Möglichkeit besteht, das verunreinigte Wasser entsprechend § 5 Absatz 5 hinreichend zu desinfizieren, oder
2.
durch chemische Stoffe in Konzentrationen verunreinigt ist, die eine akute Schädigung der menschlichen Gesundheit erwarten lassen.
Die Unterbrechung des Betriebes und die Wiederinbetriebnahme der in einem Wasserversorgungsgebiet betroffenen Wasserversorgungsanlage haben unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen. Von den Sätzen 1 und 2 kann bei gleichzeitiger Verwendungseinschränkung des Trinkwassers nur dann abgewichen werden, wenn dies erforderlich ist, um die öffentliche Sicherheit aufrechtzuerhalten.

(4) Das Gesundheitsamt ordnet bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in den §§ 5 und 6 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen unverzüglich an, dass unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität getroffen werden und dass deren Durchführung vorrangig ist. Die Dringlichkeit dieser Maßnahmen richtet sich nach dem Grad der Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit. In einem Zeitraum von 16 Wochen nach der Inbetriebnahme einer neu errichteten Trinkwasser-Installation sind wegen einer Überschreitung der Grenzwerte für die Parameter Blei, Kupfer oder Nickel keine Maßnahmen nach Satz 1 zu treffen, wenn die gemessene Konzentration nicht höher als das Doppelte des betreffenden Grenzwertes in Anlage 2 Teil II ist.

(5) Bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen ordnet das Gesundheitsamt Maßnahmen zur Wiederherstellung der Qualität des Trinkwassers an. Das Gesundheitsamt kann nach Prüfung im Einzelfall von der Anordnung von Maßnahmen absehen, wenn eine Schädigung der menschlichen Gesundheit nicht zu besorgen ist und Auswirkungen auf die eingesetzten Materialien nicht zu erwarten sind. Das Gesundheitsamt legt fest, bis zu welchem Wert und für welchen Zeitraum die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung geduldet wird. Die Absätze 8 und 9 bleiben unberührt.

(5a) Bei Überschreitung der in Anlage 3a Teil I festgelegten Parameterwerte für radioaktive Stoffe in einem Wasserversorgungsgebiet prüft die zuständige Behörde, ob das Vorhandensein radioaktiver Stoffe im Trinkwasser ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, das ein Handeln erfordert. Bei Vorliegen eines solchen Gesundheitsrisikos ordnet sie die erforderlichen Maßnahmen an. Absatz 1 Satz 2 bis 4, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, 3 und 4 sowie § 10 Absatz 8 gelten entsprechend.

(6) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass in einem Wasserversorgungsgebiet Mikroorganismen oder chemische Stoffe vorkommen, die eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen und für die in den Anlagen 1 und 2 kein Grenzwert aufgeführt ist, legt das Gesundheitsamt unter Beachtung von § 5 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 fest, bis zu welchen Konzentrationen und für welchen Zeitraum diese Mikroorganismen oder chemischen Stoffe im Trinkwasser enthalten sein dürfen. Absatz 7 bleibt unberührt.

(7) Werden Tatsachen bekannt, wonach eine Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in den §§ 5 bis 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen auf die Trinkwasser-Installation oder deren unzulängliche Instandhaltung zurückzuführen ist, so ordnet das Gesundheitsamt an, dass

1.
geeignete Maßnahmen zu ergreifen sind, um die aus der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung möglicherweise resultierenden gesundheitlichen Gefahren zu beseitigen oder zu verringern, und
2.
die betroffenen Verbraucher über mögliche, in ihrer eigenen Verantwortung liegende zusätzliche Maßnahmen oder Verwendungseinschränkungen des Trinkwassers, die sie vornehmen sollten, angemessen zu informieren und zu beraten sind.
Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e, die nicht im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit betrieben werden, kann das Gesundheitsamt dies anordnen. Zu Zwecken des Satzes 1 hat das Gesundheitsamt den Unternehmer oder den sonstigen Inhaber der Anlage der Trinkwasser-Installation über mögliche Maßnahmen zu beraten.

(8) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass der in Anlage 3 Teil II festgelegte technische Maßnahmenwert in einer Trinkwasser-Installation überschritten wird, und kommt der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlage seinen Pflichten nach § 16 Absatz 7 nicht nach, fordert das Gesundheitsamt diesen auf, diese Pflichten zu erfüllen. Kommt der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage seinen Pflichten auch nach der Aufforderung durch das Gesundheitsamt nicht fristgemäß und vollständig nach, prüft das Gesundheitsamt, ob und in welchem Zeitraum Maßnahmen zum Gesundheitsschutz erforderlich sind, und ordnet diese gegebenenfalls an. Befugnisse des Gesundheitsamtes aus § 20 bleiben unberührt.

(9) Für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c gelten die Absätze 1 bis 5 sowie 6 und 7 entsprechend. Bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 6 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen kann das Gesundheitsamt nach Prüfung im Einzelfall und nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde oder einer von dieser benannten Stelle von der Anordnung von Maßnahmen absehen, soweit eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit ausgeschlossen werden kann. Das Gesundheitsamt legt fest, bis zu welchem Wert und für welchen Zeitraum die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung geduldet wird.

(1) Im Trinkwasser dürfen chemische Stoffe nicht in Konzentrationen enthalten sein, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen.

(2) Im Trinkwasser dürfen die in Anlage 2 festgesetzten Grenzwerte für chemische Parameter nicht überschritten werden.

(3) Konzentrationen von chemischen Stoffen, die das Trinkwasser verunreinigen oder seine Beschaffenheit nachteilig beeinflussen können, sollen so niedrig gehalten werden, wie dies nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik mit vertretbarem Aufwand unter Berücksichtigung von Einzelfällen möglich ist.

(1) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass in einem Wasserversorgungsgebiet die in den §§ 5 bis 7 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 3 festgelegten Grenzwerte nicht eingehalten oder die Anforderungen nicht erfüllt sind, hat es unverzüglich zu entscheiden, ob dadurch die Gesundheit der betroffenen Verbraucher gefährdet ist und ob die betroffene Wasserversorgungsanlage oder Teile davon bis auf Weiteres weiterbetrieben werden können. Dabei hat es auch die Gefahren zu berücksichtigen, die für die menschliche Gesundheit entstehen würden, wenn die Bereitstellung von Trinkwasser unterbrochen oder seine Entnahme oder Verwendung eingeschränkt würde. Das Gesundheitsamt informiert den Unternehmer oder den sonstigen Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlagen unverzüglich über seine Entscheidung und ordnet Maßnahmen an, die zur Abwendung der Gefahr für die menschliche Gesundheit erforderlich sind. Ist die Ursache der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung unbekannt, ordnet das Gesundheitsamt eine unverzügliche Untersuchung an oder führt sie selbst durch. Ist die Ursache der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung auf eine Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e zurückzuführen, gilt Absatz 7.

(2) Ist eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit in einem Wasserversorgungsgebiet zu besorgen, so ordnet das Gesundheitsamt an, dass der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der betroffenen Wasserversorgungsanlage für eine anderweitige Versorgung zu sorgen hat. Ist dies dem Unternehmer und dem sonstigen Inhaber der Wasserversorgungsanlage nicht auf zumutbare Weise möglich, so prüft das Gesundheitsamt, ob eine Fortsetzung der betroffenen Wasserversorgung mit bestimmten Auflagen gestattet werden kann, und ordnet die erforderlichen Maßnahmen an. § 10 Absatz 8 gilt entsprechend.

(3) Lässt sich eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit auch durch Anordnungen oder Auflagen nach Absatz 2 nicht ausschließen, ordnet das Gesundheitsamt an, den Betrieb der betroffenen Wasserversorgungsanlage in einem Wasserversorgungsgebiet zu unterbrechen. Die Wasserversorgung ist in den betroffenen Leitungsnetzen oder in den betroffenen Teilen von Leitungsnetzen sofort zu unterbrechen, wenn das Trinkwasser im Leitungsnetz

1.
mit Krankheitserregern im Sinne des § 5 in Konzentrationen verunreinigt ist, die unmittelbar eine Schädigung der menschlichen Gesundheit erwarten lassen, und keine Möglichkeit besteht, das verunreinigte Wasser entsprechend § 5 Absatz 5 hinreichend zu desinfizieren, oder
2.
durch chemische Stoffe in Konzentrationen verunreinigt ist, die eine akute Schädigung der menschlichen Gesundheit erwarten lassen.
Die Unterbrechung des Betriebes und die Wiederinbetriebnahme der in einem Wasserversorgungsgebiet betroffenen Wasserversorgungsanlage haben unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen. Von den Sätzen 1 und 2 kann bei gleichzeitiger Verwendungseinschränkung des Trinkwassers nur dann abgewichen werden, wenn dies erforderlich ist, um die öffentliche Sicherheit aufrechtzuerhalten.

(4) Das Gesundheitsamt ordnet bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in den §§ 5 und 6 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen unverzüglich an, dass unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität getroffen werden und dass deren Durchführung vorrangig ist. Die Dringlichkeit dieser Maßnahmen richtet sich nach dem Grad der Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit. In einem Zeitraum von 16 Wochen nach der Inbetriebnahme einer neu errichteten Trinkwasser-Installation sind wegen einer Überschreitung der Grenzwerte für die Parameter Blei, Kupfer oder Nickel keine Maßnahmen nach Satz 1 zu treffen, wenn die gemessene Konzentration nicht höher als das Doppelte des betreffenden Grenzwertes in Anlage 2 Teil II ist.

(5) Bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen ordnet das Gesundheitsamt Maßnahmen zur Wiederherstellung der Qualität des Trinkwassers an. Das Gesundheitsamt kann nach Prüfung im Einzelfall von der Anordnung von Maßnahmen absehen, wenn eine Schädigung der menschlichen Gesundheit nicht zu besorgen ist und Auswirkungen auf die eingesetzten Materialien nicht zu erwarten sind. Das Gesundheitsamt legt fest, bis zu welchem Wert und für welchen Zeitraum die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung geduldet wird. Die Absätze 8 und 9 bleiben unberührt.

(5a) Bei Überschreitung der in Anlage 3a Teil I festgelegten Parameterwerte für radioaktive Stoffe in einem Wasserversorgungsgebiet prüft die zuständige Behörde, ob das Vorhandensein radioaktiver Stoffe im Trinkwasser ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, das ein Handeln erfordert. Bei Vorliegen eines solchen Gesundheitsrisikos ordnet sie die erforderlichen Maßnahmen an. Absatz 1 Satz 2 bis 4, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, 3 und 4 sowie § 10 Absatz 8 gelten entsprechend.

(6) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass in einem Wasserversorgungsgebiet Mikroorganismen oder chemische Stoffe vorkommen, die eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen und für die in den Anlagen 1 und 2 kein Grenzwert aufgeführt ist, legt das Gesundheitsamt unter Beachtung von § 5 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 fest, bis zu welchen Konzentrationen und für welchen Zeitraum diese Mikroorganismen oder chemischen Stoffe im Trinkwasser enthalten sein dürfen. Absatz 7 bleibt unberührt.

(7) Werden Tatsachen bekannt, wonach eine Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in den §§ 5 bis 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen auf die Trinkwasser-Installation oder deren unzulängliche Instandhaltung zurückzuführen ist, so ordnet das Gesundheitsamt an, dass

1.
geeignete Maßnahmen zu ergreifen sind, um die aus der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung möglicherweise resultierenden gesundheitlichen Gefahren zu beseitigen oder zu verringern, und
2.
die betroffenen Verbraucher über mögliche, in ihrer eigenen Verantwortung liegende zusätzliche Maßnahmen oder Verwendungseinschränkungen des Trinkwassers, die sie vornehmen sollten, angemessen zu informieren und zu beraten sind.
Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e, die nicht im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit betrieben werden, kann das Gesundheitsamt dies anordnen. Zu Zwecken des Satzes 1 hat das Gesundheitsamt den Unternehmer oder den sonstigen Inhaber der Anlage der Trinkwasser-Installation über mögliche Maßnahmen zu beraten.

(8) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass der in Anlage 3 Teil II festgelegte technische Maßnahmenwert in einer Trinkwasser-Installation überschritten wird, und kommt der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlage seinen Pflichten nach § 16 Absatz 7 nicht nach, fordert das Gesundheitsamt diesen auf, diese Pflichten zu erfüllen. Kommt der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage seinen Pflichten auch nach der Aufforderung durch das Gesundheitsamt nicht fristgemäß und vollständig nach, prüft das Gesundheitsamt, ob und in welchem Zeitraum Maßnahmen zum Gesundheitsschutz erforderlich sind, und ordnet diese gegebenenfalls an. Befugnisse des Gesundheitsamtes aus § 20 bleiben unberührt.

(9) Für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c gelten die Absätze 1 bis 5 sowie 6 und 7 entsprechend. Bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 6 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen kann das Gesundheitsamt nach Prüfung im Einzelfall und nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde oder einer von dieser benannten Stelle von der Anordnung von Maßnahmen absehen, soweit eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit ausgeschlossen werden kann. Das Gesundheitsamt legt fest, bis zu welchem Wert und für welchen Zeitraum die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung geduldet wird.

Im Sinne dieser Verordnung

1.
ist „Trinkwasser“ in jedem Aggregatzustand des Wassers und ungeachtet dessen, ob das Wasser für die Bereitstellung auf Leitungswegen, in Wassertransport-Fahrzeugen, aus Trinkwasserspeichern an Bord von Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugen oder in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist,
a)
alles Wasser, das, im ursprünglichen Zustand oder nach Aufbereitung, zum Trinken, zum Kochen, zur Zubereitung von Speisen und Getränken oder insbesondere zu den folgenden anderen häuslichen Zwecken bestimmt ist:
aa)
Körperpflege und -reinigung,
bb)
Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln in Berührung kommen,
cc)
Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen;
b)
alles Wasser, das in einem Lebensmittelbetrieb verwendet wird für die Herstellung, die Behandlung, die Konservierung oder das Inverkehrbringen von Erzeugnissen oder Substanzen, die für den menschlichen Gebrauch bestimmt sind;
2.
sind „Wasserversorgungsanlagen“
a)
zentrale Wasserwerke: Anlagen einschließlich dazugehörender Wassergewinnungsanlagen und eines dazugehörenden Leitungsnetzes, aus denen pro Tag mindestens 10 Kubikmeter Trinkwasser entnommen oder auf festen Leitungswegen an Zwischenabnehmer geliefert werden oder aus denen auf festen Leitungswegen Trinkwasser an mindestens 50 Personen abgegeben wird;
b)
dezentrale kleine Wasserwerke: Anlagen einschließlich dazugehörender Wassergewinnungsanlagen und eines dazugehörenden Leitungsnetzes, aus denen pro Tag weniger als 10 Kubikmeter Trinkwasser entnommen oder im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit genutzt werden, ohne dass eine Anlage nach Buchstabe a oder Buchstabe c vorliegt;
c)
Kleinanlagen zur Eigenversorgung: Anlagen einschließlich dazugehörender Wassergewinnungsanlagen und einer dazugehörenden Trinkwasser-Installation, aus denen pro Tag weniger als 10 Kubikmeter Trinkwasser zur eigenen Nutzung entnommen werden;
d)
mobile Versorgungsanlagen: Anlagen an Bord von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen und andere bewegliche Versorgungsanlagen einschließlich aller Rohrleitungen, Armaturen, Apparate und Trinkwasserspeicher, die sich zwischen dem Punkt der Übernahme von Trinkwasser aus einer Anlage nach Buchstabe a, b oder Buchstabe f und dem Punkt der Entnahme des Trinkwassers befinden; bei einer an Bord betriebenen Wassergewinnungsanlage ist diese ebenfalls mit eingeschlossen;
e)
Anlagen zur ständigen Wasserverteilung: Anlagen der Trinkwasser-Installation, aus denen Trinkwasser aus einer Anlage nach Buchstabe a oder Buchstabe b an Verbraucher abgegeben wird;
f)
Anlagen zur zeitweiligen Wasserverteilung: Anlagen, aus denen Trinkwasser entnommen oder an Verbraucher abgegeben wird, und die
aa)
zeitweise betrieben werden einschließlich einer dazugehörenden Wassergewinnungsanlage und einer dazugehörenden Trinkwasser-Installation oder
bb)
zeitweise an eine Anlage nach Buchstabe a, b oder Buchstabe e angeschlossen sind;
3.
ist „Trinkwasser-Installation“ die Gesamtheit der Rohrleitungen, Armaturen und Apparate, die sich zwischen dem Punkt des Übergangs von Trinkwasser aus einer Wasserversorgungsanlage an den Nutzer und dem Punkt der Entnahme von Trinkwasser befinden;
4.
ist „Wasserversorgungsgebiet“ ein geografisch definiertes Gebiet, in dem das an Verbraucher oder an Zwischenabnehmer abgegebene Trinkwasser aus einem oder mehreren Wasservorkommen stammt, und in dem die erwartbare Trinkwasserqualität als nahezu einheitlich angesehen werden kann;
5.
ist „Gesundheitsamt“ die nach Landesrecht für die Durchführung dieser Verordnung bestimmte und mit einem Amtsarzt besetzte Behörde;
6.
ist „zuständige Behörde“ die von den Ländern auf Grund Landesrechts durch Rechtssatz bestimmte Behörde;
7.
ist „Rohwasser“ Wasser, das mit einer Wassergewinnungsanlage der Ressource entnommen und unmittelbar zu Trinkwasser aufbereitet oder ohne Aufbereitung als Trinkwasser verteilt werden soll;
8.
sind „Aufbereitungsstoffe“ alle Stoffe, die bei der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung des Trinkwassers bis zur Entnahmestelle eingesetzt werden und durch die sich die Zusammensetzung des entnommenen Trinkwassers verändern kann;
9.
ist „technischer Maßnahmenwert“ ein Wert, bei dessen Überschreitung eine von der Trinkwasser-Installation ausgehende vermeidbare Gesundheitsgefährdung zu besorgen ist und Maßnahmen zur hygienisch-technischen Überprüfung der Trinkwasser-Installation im Sinne einer Gefährdungsanalyse eingeleitet werden;
9a.
ist „Parameterwert für radioaktive Stoffe“ ein Wert für radioaktive Stoffe im Trinkwasser, bei dessen Überschreitung die zuständige Behörde prüft, ob das Vorhandensein radioaktiver Stoffe im Trinkwasser ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, das ein Handeln erfordert;
9b.
ist „Richtdosis“ die effektive Folgedosis für die Aufnahme von Trinkwasser während eines Jahres, die sich aus allen Radionukliden sowohl natürlichen als auch künstlichen Ursprungs ergibt, welche im Trinkwasser nachgewiesen wurden, mit Ausnahme von Tritium und Radon-222 sowie Kalium-40 und kurzlebigen Radon-Zerfallsprodukten;
10.
ist „gewerbliche Tätigkeit“ die unmittelbare oder mittelbare, zielgerichtete Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer Vermietung oder einer sonstigen selbstständigen, regelmäßigen und in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeit;
11.
ist „öffentliche Tätigkeit“ die Trinkwasserbereitstellung für einen unbestimmten, wechselnden und nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis;
12.
ist „Großanlage zur Trinkwassererwärmung“ eine Anlage mit
a)
Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentralem Durchfluss-Trinkwassererwärmer jeweils mit einem Inhalt von mehr als 400 Litern oder
b)
einem Inhalt von mehr als 3 Litern in mindestens einer Rohrleitung zwischen dem Abgang des Trinkwassererwärmers und der Entnahmestelle, wobei der Inhalt einer Zirkulationsleitung nicht berücksichtigt wird;
entsprechende Anlagen in Ein- und Zweifamilienhäusern zählen nicht als Großanlagen zur Trinkwassererwärmung;
13.
ist „Gefährdungsanalyse“ die systematische Ermittlung von Gefährdungen der menschlichen Gesundheit sowie von Ereignissen oder Situationen, die zum Auftreten einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch eine Wasserversorgungsanlage führen können, unter Berücksichtigung
a)
der Beschreibung der Wasserversorgungsanlage,
b)
von Beobachtungen bei der Ortsbesichtigung,
c)
von festgestellten Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik,
d)
von sonstigen Erkenntnissen über die Wasserbeschaffenheit, die Wasserversorgungsanlage und deren Nutzung sowie
e)
von Laborbefunden und deren örtlicher Zuordnung.

(1) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass in einem Wasserversorgungsgebiet die in den §§ 5 bis 7 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 3 festgelegten Grenzwerte nicht eingehalten oder die Anforderungen nicht erfüllt sind, hat es unverzüglich zu entscheiden, ob dadurch die Gesundheit der betroffenen Verbraucher gefährdet ist und ob die betroffene Wasserversorgungsanlage oder Teile davon bis auf Weiteres weiterbetrieben werden können. Dabei hat es auch die Gefahren zu berücksichtigen, die für die menschliche Gesundheit entstehen würden, wenn die Bereitstellung von Trinkwasser unterbrochen oder seine Entnahme oder Verwendung eingeschränkt würde. Das Gesundheitsamt informiert den Unternehmer oder den sonstigen Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlagen unverzüglich über seine Entscheidung und ordnet Maßnahmen an, die zur Abwendung der Gefahr für die menschliche Gesundheit erforderlich sind. Ist die Ursache der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung unbekannt, ordnet das Gesundheitsamt eine unverzügliche Untersuchung an oder führt sie selbst durch. Ist die Ursache der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung auf eine Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e zurückzuführen, gilt Absatz 7.

(2) Ist eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit in einem Wasserversorgungsgebiet zu besorgen, so ordnet das Gesundheitsamt an, dass der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der betroffenen Wasserversorgungsanlage für eine anderweitige Versorgung zu sorgen hat. Ist dies dem Unternehmer und dem sonstigen Inhaber der Wasserversorgungsanlage nicht auf zumutbare Weise möglich, so prüft das Gesundheitsamt, ob eine Fortsetzung der betroffenen Wasserversorgung mit bestimmten Auflagen gestattet werden kann, und ordnet die erforderlichen Maßnahmen an. § 10 Absatz 8 gilt entsprechend.

(3) Lässt sich eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit auch durch Anordnungen oder Auflagen nach Absatz 2 nicht ausschließen, ordnet das Gesundheitsamt an, den Betrieb der betroffenen Wasserversorgungsanlage in einem Wasserversorgungsgebiet zu unterbrechen. Die Wasserversorgung ist in den betroffenen Leitungsnetzen oder in den betroffenen Teilen von Leitungsnetzen sofort zu unterbrechen, wenn das Trinkwasser im Leitungsnetz

1.
mit Krankheitserregern im Sinne des § 5 in Konzentrationen verunreinigt ist, die unmittelbar eine Schädigung der menschlichen Gesundheit erwarten lassen, und keine Möglichkeit besteht, das verunreinigte Wasser entsprechend § 5 Absatz 5 hinreichend zu desinfizieren, oder
2.
durch chemische Stoffe in Konzentrationen verunreinigt ist, die eine akute Schädigung der menschlichen Gesundheit erwarten lassen.
Die Unterbrechung des Betriebes und die Wiederinbetriebnahme der in einem Wasserversorgungsgebiet betroffenen Wasserversorgungsanlage haben unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen. Von den Sätzen 1 und 2 kann bei gleichzeitiger Verwendungseinschränkung des Trinkwassers nur dann abgewichen werden, wenn dies erforderlich ist, um die öffentliche Sicherheit aufrechtzuerhalten.

(4) Das Gesundheitsamt ordnet bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in den §§ 5 und 6 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen unverzüglich an, dass unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität getroffen werden und dass deren Durchführung vorrangig ist. Die Dringlichkeit dieser Maßnahmen richtet sich nach dem Grad der Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit. In einem Zeitraum von 16 Wochen nach der Inbetriebnahme einer neu errichteten Trinkwasser-Installation sind wegen einer Überschreitung der Grenzwerte für die Parameter Blei, Kupfer oder Nickel keine Maßnahmen nach Satz 1 zu treffen, wenn die gemessene Konzentration nicht höher als das Doppelte des betreffenden Grenzwertes in Anlage 2 Teil II ist.

(5) Bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen ordnet das Gesundheitsamt Maßnahmen zur Wiederherstellung der Qualität des Trinkwassers an. Das Gesundheitsamt kann nach Prüfung im Einzelfall von der Anordnung von Maßnahmen absehen, wenn eine Schädigung der menschlichen Gesundheit nicht zu besorgen ist und Auswirkungen auf die eingesetzten Materialien nicht zu erwarten sind. Das Gesundheitsamt legt fest, bis zu welchem Wert und für welchen Zeitraum die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung geduldet wird. Die Absätze 8 und 9 bleiben unberührt.

(5a) Bei Überschreitung der in Anlage 3a Teil I festgelegten Parameterwerte für radioaktive Stoffe in einem Wasserversorgungsgebiet prüft die zuständige Behörde, ob das Vorhandensein radioaktiver Stoffe im Trinkwasser ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, das ein Handeln erfordert. Bei Vorliegen eines solchen Gesundheitsrisikos ordnet sie die erforderlichen Maßnahmen an. Absatz 1 Satz 2 bis 4, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, 3 und 4 sowie § 10 Absatz 8 gelten entsprechend.

(6) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass in einem Wasserversorgungsgebiet Mikroorganismen oder chemische Stoffe vorkommen, die eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen und für die in den Anlagen 1 und 2 kein Grenzwert aufgeführt ist, legt das Gesundheitsamt unter Beachtung von § 5 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 fest, bis zu welchen Konzentrationen und für welchen Zeitraum diese Mikroorganismen oder chemischen Stoffe im Trinkwasser enthalten sein dürfen. Absatz 7 bleibt unberührt.

(7) Werden Tatsachen bekannt, wonach eine Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in den §§ 5 bis 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen auf die Trinkwasser-Installation oder deren unzulängliche Instandhaltung zurückzuführen ist, so ordnet das Gesundheitsamt an, dass

1.
geeignete Maßnahmen zu ergreifen sind, um die aus der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung möglicherweise resultierenden gesundheitlichen Gefahren zu beseitigen oder zu verringern, und
2.
die betroffenen Verbraucher über mögliche, in ihrer eigenen Verantwortung liegende zusätzliche Maßnahmen oder Verwendungseinschränkungen des Trinkwassers, die sie vornehmen sollten, angemessen zu informieren und zu beraten sind.
Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e, die nicht im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit betrieben werden, kann das Gesundheitsamt dies anordnen. Zu Zwecken des Satzes 1 hat das Gesundheitsamt den Unternehmer oder den sonstigen Inhaber der Anlage der Trinkwasser-Installation über mögliche Maßnahmen zu beraten.

(8) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass der in Anlage 3 Teil II festgelegte technische Maßnahmenwert in einer Trinkwasser-Installation überschritten wird, und kommt der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlage seinen Pflichten nach § 16 Absatz 7 nicht nach, fordert das Gesundheitsamt diesen auf, diese Pflichten zu erfüllen. Kommt der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage seinen Pflichten auch nach der Aufforderung durch das Gesundheitsamt nicht fristgemäß und vollständig nach, prüft das Gesundheitsamt, ob und in welchem Zeitraum Maßnahmen zum Gesundheitsschutz erforderlich sind, und ordnet diese gegebenenfalls an. Befugnisse des Gesundheitsamtes aus § 20 bleiben unberührt.

(9) Für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c gelten die Absätze 1 bis 5 sowie 6 und 7 entsprechend. Bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 6 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen kann das Gesundheitsamt nach Prüfung im Einzelfall und nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde oder einer von dieser benannten Stelle von der Anordnung von Maßnahmen absehen, soweit eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit ausgeschlossen werden kann. Das Gesundheitsamt legt fest, bis zu welchem Wert und für welchen Zeitraum die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung geduldet wird.

(1) Im Trinkwasser dürfen chemische Stoffe nicht in Konzentrationen enthalten sein, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen.

(2) Im Trinkwasser dürfen die in Anlage 2 festgesetzten Grenzwerte für chemische Parameter nicht überschritten werden.

(3) Konzentrationen von chemischen Stoffen, die das Trinkwasser verunreinigen oder seine Beschaffenheit nachteilig beeinflussen können, sollen so niedrig gehalten werden, wie dies nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik mit vertretbarem Aufwand unter Berücksichtigung von Einzelfällen möglich ist.

(1) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass in einem Wasserversorgungsgebiet die in den §§ 5 bis 7 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 3 festgelegten Grenzwerte nicht eingehalten oder die Anforderungen nicht erfüllt sind, hat es unverzüglich zu entscheiden, ob dadurch die Gesundheit der betroffenen Verbraucher gefährdet ist und ob die betroffene Wasserversorgungsanlage oder Teile davon bis auf Weiteres weiterbetrieben werden können. Dabei hat es auch die Gefahren zu berücksichtigen, die für die menschliche Gesundheit entstehen würden, wenn die Bereitstellung von Trinkwasser unterbrochen oder seine Entnahme oder Verwendung eingeschränkt würde. Das Gesundheitsamt informiert den Unternehmer oder den sonstigen Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlagen unverzüglich über seine Entscheidung und ordnet Maßnahmen an, die zur Abwendung der Gefahr für die menschliche Gesundheit erforderlich sind. Ist die Ursache der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung unbekannt, ordnet das Gesundheitsamt eine unverzügliche Untersuchung an oder führt sie selbst durch. Ist die Ursache der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung auf eine Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e zurückzuführen, gilt Absatz 7.

(2) Ist eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit in einem Wasserversorgungsgebiet zu besorgen, so ordnet das Gesundheitsamt an, dass der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der betroffenen Wasserversorgungsanlage für eine anderweitige Versorgung zu sorgen hat. Ist dies dem Unternehmer und dem sonstigen Inhaber der Wasserversorgungsanlage nicht auf zumutbare Weise möglich, so prüft das Gesundheitsamt, ob eine Fortsetzung der betroffenen Wasserversorgung mit bestimmten Auflagen gestattet werden kann, und ordnet die erforderlichen Maßnahmen an. § 10 Absatz 8 gilt entsprechend.

(3) Lässt sich eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit auch durch Anordnungen oder Auflagen nach Absatz 2 nicht ausschließen, ordnet das Gesundheitsamt an, den Betrieb der betroffenen Wasserversorgungsanlage in einem Wasserversorgungsgebiet zu unterbrechen. Die Wasserversorgung ist in den betroffenen Leitungsnetzen oder in den betroffenen Teilen von Leitungsnetzen sofort zu unterbrechen, wenn das Trinkwasser im Leitungsnetz

1.
mit Krankheitserregern im Sinne des § 5 in Konzentrationen verunreinigt ist, die unmittelbar eine Schädigung der menschlichen Gesundheit erwarten lassen, und keine Möglichkeit besteht, das verunreinigte Wasser entsprechend § 5 Absatz 5 hinreichend zu desinfizieren, oder
2.
durch chemische Stoffe in Konzentrationen verunreinigt ist, die eine akute Schädigung der menschlichen Gesundheit erwarten lassen.
Die Unterbrechung des Betriebes und die Wiederinbetriebnahme der in einem Wasserversorgungsgebiet betroffenen Wasserversorgungsanlage haben unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen. Von den Sätzen 1 und 2 kann bei gleichzeitiger Verwendungseinschränkung des Trinkwassers nur dann abgewichen werden, wenn dies erforderlich ist, um die öffentliche Sicherheit aufrechtzuerhalten.

(4) Das Gesundheitsamt ordnet bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in den §§ 5 und 6 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen unverzüglich an, dass unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität getroffen werden und dass deren Durchführung vorrangig ist. Die Dringlichkeit dieser Maßnahmen richtet sich nach dem Grad der Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit. In einem Zeitraum von 16 Wochen nach der Inbetriebnahme einer neu errichteten Trinkwasser-Installation sind wegen einer Überschreitung der Grenzwerte für die Parameter Blei, Kupfer oder Nickel keine Maßnahmen nach Satz 1 zu treffen, wenn die gemessene Konzentration nicht höher als das Doppelte des betreffenden Grenzwertes in Anlage 2 Teil II ist.

(5) Bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen ordnet das Gesundheitsamt Maßnahmen zur Wiederherstellung der Qualität des Trinkwassers an. Das Gesundheitsamt kann nach Prüfung im Einzelfall von der Anordnung von Maßnahmen absehen, wenn eine Schädigung der menschlichen Gesundheit nicht zu besorgen ist und Auswirkungen auf die eingesetzten Materialien nicht zu erwarten sind. Das Gesundheitsamt legt fest, bis zu welchem Wert und für welchen Zeitraum die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung geduldet wird. Die Absätze 8 und 9 bleiben unberührt.

(5a) Bei Überschreitung der in Anlage 3a Teil I festgelegten Parameterwerte für radioaktive Stoffe in einem Wasserversorgungsgebiet prüft die zuständige Behörde, ob das Vorhandensein radioaktiver Stoffe im Trinkwasser ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, das ein Handeln erfordert. Bei Vorliegen eines solchen Gesundheitsrisikos ordnet sie die erforderlichen Maßnahmen an. Absatz 1 Satz 2 bis 4, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, 3 und 4 sowie § 10 Absatz 8 gelten entsprechend.

(6) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass in einem Wasserversorgungsgebiet Mikroorganismen oder chemische Stoffe vorkommen, die eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen und für die in den Anlagen 1 und 2 kein Grenzwert aufgeführt ist, legt das Gesundheitsamt unter Beachtung von § 5 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 fest, bis zu welchen Konzentrationen und für welchen Zeitraum diese Mikroorganismen oder chemischen Stoffe im Trinkwasser enthalten sein dürfen. Absatz 7 bleibt unberührt.

(7) Werden Tatsachen bekannt, wonach eine Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in den §§ 5 bis 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen auf die Trinkwasser-Installation oder deren unzulängliche Instandhaltung zurückzuführen ist, so ordnet das Gesundheitsamt an, dass

1.
geeignete Maßnahmen zu ergreifen sind, um die aus der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung möglicherweise resultierenden gesundheitlichen Gefahren zu beseitigen oder zu verringern, und
2.
die betroffenen Verbraucher über mögliche, in ihrer eigenen Verantwortung liegende zusätzliche Maßnahmen oder Verwendungseinschränkungen des Trinkwassers, die sie vornehmen sollten, angemessen zu informieren und zu beraten sind.
Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e, die nicht im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit betrieben werden, kann das Gesundheitsamt dies anordnen. Zu Zwecken des Satzes 1 hat das Gesundheitsamt den Unternehmer oder den sonstigen Inhaber der Anlage der Trinkwasser-Installation über mögliche Maßnahmen zu beraten.

(8) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass der in Anlage 3 Teil II festgelegte technische Maßnahmenwert in einer Trinkwasser-Installation überschritten wird, und kommt der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlage seinen Pflichten nach § 16 Absatz 7 nicht nach, fordert das Gesundheitsamt diesen auf, diese Pflichten zu erfüllen. Kommt der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage seinen Pflichten auch nach der Aufforderung durch das Gesundheitsamt nicht fristgemäß und vollständig nach, prüft das Gesundheitsamt, ob und in welchem Zeitraum Maßnahmen zum Gesundheitsschutz erforderlich sind, und ordnet diese gegebenenfalls an. Befugnisse des Gesundheitsamtes aus § 20 bleiben unberührt.

(9) Für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c gelten die Absätze 1 bis 5 sowie 6 und 7 entsprechend. Bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 6 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen kann das Gesundheitsamt nach Prüfung im Einzelfall und nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde oder einer von dieser benannten Stelle von der Anordnung von Maßnahmen absehen, soweit eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit ausgeschlossen werden kann. Das Gesundheitsamt legt fest, bis zu welchem Wert und für welchen Zeitraum die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung geduldet wird.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Im Sinne dieser Verordnung

1.
ist „Trinkwasser“ in jedem Aggregatzustand des Wassers und ungeachtet dessen, ob das Wasser für die Bereitstellung auf Leitungswegen, in Wassertransport-Fahrzeugen, aus Trinkwasserspeichern an Bord von Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugen oder in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist,
a)
alles Wasser, das, im ursprünglichen Zustand oder nach Aufbereitung, zum Trinken, zum Kochen, zur Zubereitung von Speisen und Getränken oder insbesondere zu den folgenden anderen häuslichen Zwecken bestimmt ist:
aa)
Körperpflege und -reinigung,
bb)
Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln in Berührung kommen,
cc)
Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen;
b)
alles Wasser, das in einem Lebensmittelbetrieb verwendet wird für die Herstellung, die Behandlung, die Konservierung oder das Inverkehrbringen von Erzeugnissen oder Substanzen, die für den menschlichen Gebrauch bestimmt sind;
2.
sind „Wasserversorgungsanlagen“
a)
zentrale Wasserwerke: Anlagen einschließlich dazugehörender Wassergewinnungsanlagen und eines dazugehörenden Leitungsnetzes, aus denen pro Tag mindestens 10 Kubikmeter Trinkwasser entnommen oder auf festen Leitungswegen an Zwischenabnehmer geliefert werden oder aus denen auf festen Leitungswegen Trinkwasser an mindestens 50 Personen abgegeben wird;
b)
dezentrale kleine Wasserwerke: Anlagen einschließlich dazugehörender Wassergewinnungsanlagen und eines dazugehörenden Leitungsnetzes, aus denen pro Tag weniger als 10 Kubikmeter Trinkwasser entnommen oder im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit genutzt werden, ohne dass eine Anlage nach Buchstabe a oder Buchstabe c vorliegt;
c)
Kleinanlagen zur Eigenversorgung: Anlagen einschließlich dazugehörender Wassergewinnungsanlagen und einer dazugehörenden Trinkwasser-Installation, aus denen pro Tag weniger als 10 Kubikmeter Trinkwasser zur eigenen Nutzung entnommen werden;
d)
mobile Versorgungsanlagen: Anlagen an Bord von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen und andere bewegliche Versorgungsanlagen einschließlich aller Rohrleitungen, Armaturen, Apparate und Trinkwasserspeicher, die sich zwischen dem Punkt der Übernahme von Trinkwasser aus einer Anlage nach Buchstabe a, b oder Buchstabe f und dem Punkt der Entnahme des Trinkwassers befinden; bei einer an Bord betriebenen Wassergewinnungsanlage ist diese ebenfalls mit eingeschlossen;
e)
Anlagen zur ständigen Wasserverteilung: Anlagen der Trinkwasser-Installation, aus denen Trinkwasser aus einer Anlage nach Buchstabe a oder Buchstabe b an Verbraucher abgegeben wird;
f)
Anlagen zur zeitweiligen Wasserverteilung: Anlagen, aus denen Trinkwasser entnommen oder an Verbraucher abgegeben wird, und die
aa)
zeitweise betrieben werden einschließlich einer dazugehörenden Wassergewinnungsanlage und einer dazugehörenden Trinkwasser-Installation oder
bb)
zeitweise an eine Anlage nach Buchstabe a, b oder Buchstabe e angeschlossen sind;
3.
ist „Trinkwasser-Installation“ die Gesamtheit der Rohrleitungen, Armaturen und Apparate, die sich zwischen dem Punkt des Übergangs von Trinkwasser aus einer Wasserversorgungsanlage an den Nutzer und dem Punkt der Entnahme von Trinkwasser befinden;
4.
ist „Wasserversorgungsgebiet“ ein geografisch definiertes Gebiet, in dem das an Verbraucher oder an Zwischenabnehmer abgegebene Trinkwasser aus einem oder mehreren Wasservorkommen stammt, und in dem die erwartbare Trinkwasserqualität als nahezu einheitlich angesehen werden kann;
5.
ist „Gesundheitsamt“ die nach Landesrecht für die Durchführung dieser Verordnung bestimmte und mit einem Amtsarzt besetzte Behörde;
6.
ist „zuständige Behörde“ die von den Ländern auf Grund Landesrechts durch Rechtssatz bestimmte Behörde;
7.
ist „Rohwasser“ Wasser, das mit einer Wassergewinnungsanlage der Ressource entnommen und unmittelbar zu Trinkwasser aufbereitet oder ohne Aufbereitung als Trinkwasser verteilt werden soll;
8.
sind „Aufbereitungsstoffe“ alle Stoffe, die bei der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung des Trinkwassers bis zur Entnahmestelle eingesetzt werden und durch die sich die Zusammensetzung des entnommenen Trinkwassers verändern kann;
9.
ist „technischer Maßnahmenwert“ ein Wert, bei dessen Überschreitung eine von der Trinkwasser-Installation ausgehende vermeidbare Gesundheitsgefährdung zu besorgen ist und Maßnahmen zur hygienisch-technischen Überprüfung der Trinkwasser-Installation im Sinne einer Gefährdungsanalyse eingeleitet werden;
9a.
ist „Parameterwert für radioaktive Stoffe“ ein Wert für radioaktive Stoffe im Trinkwasser, bei dessen Überschreitung die zuständige Behörde prüft, ob das Vorhandensein radioaktiver Stoffe im Trinkwasser ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, das ein Handeln erfordert;
9b.
ist „Richtdosis“ die effektive Folgedosis für die Aufnahme von Trinkwasser während eines Jahres, die sich aus allen Radionukliden sowohl natürlichen als auch künstlichen Ursprungs ergibt, welche im Trinkwasser nachgewiesen wurden, mit Ausnahme von Tritium und Radon-222 sowie Kalium-40 und kurzlebigen Radon-Zerfallsprodukten;
10.
ist „gewerbliche Tätigkeit“ die unmittelbare oder mittelbare, zielgerichtete Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer Vermietung oder einer sonstigen selbstständigen, regelmäßigen und in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeit;
11.
ist „öffentliche Tätigkeit“ die Trinkwasserbereitstellung für einen unbestimmten, wechselnden und nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis;
12.
ist „Großanlage zur Trinkwassererwärmung“ eine Anlage mit
a)
Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentralem Durchfluss-Trinkwassererwärmer jeweils mit einem Inhalt von mehr als 400 Litern oder
b)
einem Inhalt von mehr als 3 Litern in mindestens einer Rohrleitung zwischen dem Abgang des Trinkwassererwärmers und der Entnahmestelle, wobei der Inhalt einer Zirkulationsleitung nicht berücksichtigt wird;
entsprechende Anlagen in Ein- und Zweifamilienhäusern zählen nicht als Großanlagen zur Trinkwassererwärmung;
13.
ist „Gefährdungsanalyse“ die systematische Ermittlung von Gefährdungen der menschlichen Gesundheit sowie von Ereignissen oder Situationen, die zum Auftreten einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch eine Wasserversorgungsanlage führen können, unter Berücksichtigung
a)
der Beschreibung der Wasserversorgungsanlage,
b)
von Beobachtungen bei der Ortsbesichtigung,
c)
von festgestellten Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik,
d)
von sonstigen Erkenntnissen über die Wasserbeschaffenheit, die Wasserversorgungsanlage und deren Nutzung sowie
e)
von Laborbefunden und deren örtlicher Zuordnung.

(1) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass in einem Wasserversorgungsgebiet die in den §§ 5 bis 7 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 3 festgelegten Grenzwerte nicht eingehalten oder die Anforderungen nicht erfüllt sind, hat es unverzüglich zu entscheiden, ob dadurch die Gesundheit der betroffenen Verbraucher gefährdet ist und ob die betroffene Wasserversorgungsanlage oder Teile davon bis auf Weiteres weiterbetrieben werden können. Dabei hat es auch die Gefahren zu berücksichtigen, die für die menschliche Gesundheit entstehen würden, wenn die Bereitstellung von Trinkwasser unterbrochen oder seine Entnahme oder Verwendung eingeschränkt würde. Das Gesundheitsamt informiert den Unternehmer oder den sonstigen Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlagen unverzüglich über seine Entscheidung und ordnet Maßnahmen an, die zur Abwendung der Gefahr für die menschliche Gesundheit erforderlich sind. Ist die Ursache der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung unbekannt, ordnet das Gesundheitsamt eine unverzügliche Untersuchung an oder führt sie selbst durch. Ist die Ursache der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung auf eine Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e zurückzuführen, gilt Absatz 7.

(2) Ist eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit in einem Wasserversorgungsgebiet zu besorgen, so ordnet das Gesundheitsamt an, dass der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der betroffenen Wasserversorgungsanlage für eine anderweitige Versorgung zu sorgen hat. Ist dies dem Unternehmer und dem sonstigen Inhaber der Wasserversorgungsanlage nicht auf zumutbare Weise möglich, so prüft das Gesundheitsamt, ob eine Fortsetzung der betroffenen Wasserversorgung mit bestimmten Auflagen gestattet werden kann, und ordnet die erforderlichen Maßnahmen an. § 10 Absatz 8 gilt entsprechend.

(3) Lässt sich eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit auch durch Anordnungen oder Auflagen nach Absatz 2 nicht ausschließen, ordnet das Gesundheitsamt an, den Betrieb der betroffenen Wasserversorgungsanlage in einem Wasserversorgungsgebiet zu unterbrechen. Die Wasserversorgung ist in den betroffenen Leitungsnetzen oder in den betroffenen Teilen von Leitungsnetzen sofort zu unterbrechen, wenn das Trinkwasser im Leitungsnetz

1.
mit Krankheitserregern im Sinne des § 5 in Konzentrationen verunreinigt ist, die unmittelbar eine Schädigung der menschlichen Gesundheit erwarten lassen, und keine Möglichkeit besteht, das verunreinigte Wasser entsprechend § 5 Absatz 5 hinreichend zu desinfizieren, oder
2.
durch chemische Stoffe in Konzentrationen verunreinigt ist, die eine akute Schädigung der menschlichen Gesundheit erwarten lassen.
Die Unterbrechung des Betriebes und die Wiederinbetriebnahme der in einem Wasserversorgungsgebiet betroffenen Wasserversorgungsanlage haben unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen. Von den Sätzen 1 und 2 kann bei gleichzeitiger Verwendungseinschränkung des Trinkwassers nur dann abgewichen werden, wenn dies erforderlich ist, um die öffentliche Sicherheit aufrechtzuerhalten.

(4) Das Gesundheitsamt ordnet bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in den §§ 5 und 6 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen unverzüglich an, dass unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität getroffen werden und dass deren Durchführung vorrangig ist. Die Dringlichkeit dieser Maßnahmen richtet sich nach dem Grad der Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit. In einem Zeitraum von 16 Wochen nach der Inbetriebnahme einer neu errichteten Trinkwasser-Installation sind wegen einer Überschreitung der Grenzwerte für die Parameter Blei, Kupfer oder Nickel keine Maßnahmen nach Satz 1 zu treffen, wenn die gemessene Konzentration nicht höher als das Doppelte des betreffenden Grenzwertes in Anlage 2 Teil II ist.

(5) Bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen ordnet das Gesundheitsamt Maßnahmen zur Wiederherstellung der Qualität des Trinkwassers an. Das Gesundheitsamt kann nach Prüfung im Einzelfall von der Anordnung von Maßnahmen absehen, wenn eine Schädigung der menschlichen Gesundheit nicht zu besorgen ist und Auswirkungen auf die eingesetzten Materialien nicht zu erwarten sind. Das Gesundheitsamt legt fest, bis zu welchem Wert und für welchen Zeitraum die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung geduldet wird. Die Absätze 8 und 9 bleiben unberührt.

(5a) Bei Überschreitung der in Anlage 3a Teil I festgelegten Parameterwerte für radioaktive Stoffe in einem Wasserversorgungsgebiet prüft die zuständige Behörde, ob das Vorhandensein radioaktiver Stoffe im Trinkwasser ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, das ein Handeln erfordert. Bei Vorliegen eines solchen Gesundheitsrisikos ordnet sie die erforderlichen Maßnahmen an. Absatz 1 Satz 2 bis 4, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, 3 und 4 sowie § 10 Absatz 8 gelten entsprechend.

(6) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass in einem Wasserversorgungsgebiet Mikroorganismen oder chemische Stoffe vorkommen, die eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen und für die in den Anlagen 1 und 2 kein Grenzwert aufgeführt ist, legt das Gesundheitsamt unter Beachtung von § 5 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 fest, bis zu welchen Konzentrationen und für welchen Zeitraum diese Mikroorganismen oder chemischen Stoffe im Trinkwasser enthalten sein dürfen. Absatz 7 bleibt unberührt.

(7) Werden Tatsachen bekannt, wonach eine Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in den §§ 5 bis 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen auf die Trinkwasser-Installation oder deren unzulängliche Instandhaltung zurückzuführen ist, so ordnet das Gesundheitsamt an, dass

1.
geeignete Maßnahmen zu ergreifen sind, um die aus der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung möglicherweise resultierenden gesundheitlichen Gefahren zu beseitigen oder zu verringern, und
2.
die betroffenen Verbraucher über mögliche, in ihrer eigenen Verantwortung liegende zusätzliche Maßnahmen oder Verwendungseinschränkungen des Trinkwassers, die sie vornehmen sollten, angemessen zu informieren und zu beraten sind.
Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e, die nicht im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit betrieben werden, kann das Gesundheitsamt dies anordnen. Zu Zwecken des Satzes 1 hat das Gesundheitsamt den Unternehmer oder den sonstigen Inhaber der Anlage der Trinkwasser-Installation über mögliche Maßnahmen zu beraten.

(8) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass der in Anlage 3 Teil II festgelegte technische Maßnahmenwert in einer Trinkwasser-Installation überschritten wird, und kommt der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlage seinen Pflichten nach § 16 Absatz 7 nicht nach, fordert das Gesundheitsamt diesen auf, diese Pflichten zu erfüllen. Kommt der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage seinen Pflichten auch nach der Aufforderung durch das Gesundheitsamt nicht fristgemäß und vollständig nach, prüft das Gesundheitsamt, ob und in welchem Zeitraum Maßnahmen zum Gesundheitsschutz erforderlich sind, und ordnet diese gegebenenfalls an. Befugnisse des Gesundheitsamtes aus § 20 bleiben unberührt.

(9) Für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c gelten die Absätze 1 bis 5 sowie 6 und 7 entsprechend. Bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 6 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen kann das Gesundheitsamt nach Prüfung im Einzelfall und nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde oder einer von dieser benannten Stelle von der Anordnung von Maßnahmen absehen, soweit eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit ausgeschlossen werden kann. Das Gesundheitsamt legt fest, bis zu welchem Wert und für welchen Zeitraum die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung geduldet wird.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser sind mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu planen, zu bauen und zu betreiben.

(2) Werkstoffe und Materialien, die für die Neuerrichtung oder Instandhaltung von Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser verwendet werden und Kontakt mit Trinkwasser haben, dürfen nicht

1.
den nach dieser Verordnung vorgesehenen Schutz der menschlichen Gesundheit unmittelbar oder mittelbar mindern,
2.
den Geruch oder den Geschmack des Wassers nachteilig verändern oder
3.
Stoffe in Mengen ins Trinkwasser abgeben, die größer sind als dies bei Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik unvermeidbar ist.
Der Unternehmer und der sonstige Inhaber von Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser haben sicherzustellen, dass bei der Neuerrichtung oder Instandhaltung nur Werkstoffe und Materialien verwendet werden, die den in Satz 1 genannten Anforderungen entsprechen.

(3) Das Umweltbundesamt legt zur Konkretisierung der Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 Bewertungsgrundlagen fest. Die Bewertungsgrundlagen können insbesondere enthalten:

1.
Prüfvorschriften mit Prüfparametern, Prüfkriterien und methodischen Vorgaben zur Bewertung der hygienischen Eignung der Ausgangsstoffe nach Nummer 2, der Werkstoffe und Materialien nach Nummer 3 sowie von Werkstoffen und Materialien in daraus gefertigten Produkten,
2.
Positivlisten der Ausgangsstoffe, die zur Herstellung von Werkstoffen und Materialien hygienisch geeignet sind, einschließlich Beschränkungen für den Einsatz der Ausgangsstoffe,
3.
Positivlisten von Werkstoffen und Materialien, deren Prüfung ergeben hat, dass sie für den Kontakt mit Trinkwasser hygienisch geeignet sind, einschließlich Beschränkungen für den Einsatz dieser Werkstoffe und Materialien in bestimmten Produkten oder mit bestimmten Trinkwässern.
Das Umweltbundesamt entscheidet, für welche Werkstoff- oder Materialgruppen es Bewertungsgrundlagen festlegt. Hat es Bewertungsgrundlagen für eine Werkstoff- oder Materialgruppe festgelegt, so gelten sie nach Ablauf von zwei Jahren nach ihrer Veröffentlichung verbindlich. Enthalten die Bewertungsgrundlagen Positivlisten nach Satz 2 Nummer 2 oder Nummer 3, dürfen für die Neuerrichtung oder die Instandhaltung von Anlagen nach Absatz 2 nur solche Ausgangsstoffe, Werkstoffe und Materialien verwendet werden, die auf den Positivlisten geführt sind.

(4) Die Bewertungsgrundlagen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 legt das Umweltbundesamt von Amts wegen fest und schreibt sie fort. Die Bewertungsgrundlagen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und 3 werden vom Umweltbundesamt auf Antrag festgelegt oder fortgeschrieben. Anträge müssen die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 und nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 enthalten. Auf die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 bezogene Prüfungen und Beurteilungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Türkei durchgeführt worden sind, werden anerkannt. Liegt ein öffentliches Interesse vor, kann das Umweltbundesamt auch Bewertungsgrundlagen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und 3 von Amts wegen festlegen oder fortschreiben. Vor der Festlegung und Fortschreibung hört das Umweltbundesamt die Länder, die Bundeswehr, das Eisenbahn-Bundesamt sowie die beteiligten Fachkreise und Verbände an. Das Bundesinstitut für Risikobewertung unterstützt das Umweltbundesamt bei der hygienischen Bewertung von Stoffen. Das Umweltbundesamt veröffentlicht die Bewertungsgrundlagen im Bundesanzeiger und im Internet. Einzelheiten zu dem Verfahren legt das Umweltbundesamt in einer Geschäftsordnung fest.

(5) Es wird vermutet, dass Produkte und Verfahren die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 erfüllen, wenn dies von einem für den Trinkwasserbereich akkreditierten Zertifizierer durch ein Zertifikat bestätigt wurde.

(6) Wasserversorgungsanlagen, aus denen Trinkwasser abgegeben wird, dürfen nicht ohne eine den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechende Sicherungseinrichtung mit Wasser führenden Teilen, in denen sich Wasser befindet, das nicht für den menschlichen Gebrauch im Sinne des § 3 Nummer 1 bestimmt ist, verbunden werden. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 haben die Leitungen unterschiedlicher Versorgungssysteme beim Einbau dauerhaft farblich unterschiedlich zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. Sie haben Entnahmestellen von Wasser, das nicht für den menschlichen Gebrauch nach § 3 Nummer 1 bestimmt ist, bei der Errichtung dauerhaft als solche zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen und erforderlichenfalls gegen nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch zu sichern.

(7) Bei der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung von Trinkwasser dürfen nur Stoffe oder Gegenstände im Kontakt mit dem Roh- oder Trinkwasser verwendet und nur physikalische oder chemische Verfahren angewendet werden, die bestimmungsgemäß der Trinkwasserversorgung dienen. Bereits eingebrachte Stoffe oder Gegenstände, die bestimmungsgemäß nicht der Trinkwasserversorgung dienen, müssen bis zum 9. Januar 2025 aus dem Roh- oder Trinkwasser entfernt werden. Satz 2 gilt entsprechend für bereits eingesetzte Verfahren, die bestimmungsgemäß nicht der Trinkwasserversorgung dienen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wenn es unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Sicherstellung einer einwandfreien Beschaffenheit des Trinkwassers erforderlich ist, kann das Gesundheitsamt anordnen, dass der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage

1.
die zu untersuchenden Proben von einer bestimmten Untersuchungsstelle an bestimmten Probennahmestellen nach bestimmten technischen Vorgaben zur Durchführung und zu bestimmten Zeiten entnehmen zu lassen haben,
2.
bestimmte Untersuchungen nach einem bestimmten Untersuchungsverfahren und außerhalb der regelmäßigen Untersuchungen sofort durchzuführen oder durchführen zu lassen haben,
3.
die Untersuchungen nach den §§ 14 und 14b
a)
in kürzeren als den in diesen Vorschriften genannten Abständen,
b)
an einer größeren Anzahl von Proben
durchzuführen oder durchführen zu lassen haben,
4.
Untersuchungen durchzuführen oder durchführen zu lassen haben zur Feststellung,
a)
ob andere als die nach den Anlagen 1 und 3 untersuchten Mikroorganismen in Konzentrationen im Trinkwasser enthalten sind,
b)
ob andere als die nach den Anlagen 2 und 3 untersuchten Parameter in Konzentrationen enthalten sind,
die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen,
5.
Maßnahmen zu treffen haben, die erforderlich sind, um eine Verunreinigung zu beseitigen, auf die die Überschreitung der nach § 5 Absatz 2 und § 6 Absatz 2 in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 festgesetzten Grenzwerte, die Nichteinhaltung der nach § 7 in Verbindung mit Anlage 3 und § 11 Absatz 1 Satz 1 festgelegten Grenzwerte und Anforderungen oder ein anderer Umstand hindeutet, oder um künftigen Verunreinigungen vorzubeugen.

(2) Wird aus einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b Trinkwasser an eine andere Wasserversorgungsanlage nach Buchstabe a oder Buchstabe b abgegeben, so kann das Gesundheitsamt regeln, welcher Unternehmer und sonstige Inhaber die Untersuchungen nach § 14 durchzuführen oder durchführen zu lassen hat.

(3) Für Anordnungen der zuständigen Behörde in Bezug auf radioaktive Stoffe gilt § 20a.

(1) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b haben unter Beachtung von Absatz 6 folgende Untersuchungen des Trinkwassers gemäß Absatz 2 Satz 1 und § 15 Absatz 1, 1a Satz 1 und 2 durchzuführen oder durchführen zu lassen, um sicherzustellen, dass das Trinkwasser an der Stelle, an der es in die Trinkwasser-Installation übergeben wird, den Anforderungen dieser Verordnung entspricht:

1.
mikrobiologische Untersuchungen zur Feststellung, ob die in § 5 Absatz 2 oder Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 1 festgelegten Grenzwerte eingehalten werden;
2.
chemische Untersuchungen zur Feststellung, ob die in § 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 festgelegten Grenzwerte eingehalten werden;
3.
Untersuchungen zur Feststellung, ob die nach § 7 in Verbindung mit Anlage 3 festgelegten Grenzwerte eingehalten oder die Anforderungen erfüllt werden;
4.
Untersuchungen zur Feststellung, ob die nach § 9 Absatz 5 und 6 geduldeten und nach § 10 Absatz 1, 2, 5 und 6 zugelassenen Abweichungen eingehalten werden;
5.
Untersuchungen zur Feststellung, ob die Anforderungen des § 11 eingehalten werden.

(2) Die Untersuchungen des Trinkwassers nach Absatz 1 haben bei der jeweiligen Wasserversorgungsanlage in dem gleichen Umfang und mit der gleichen Häufigkeit zu erfolgen wie Untersuchungen von Trinkwasser in einem Wasserversorgungsgebiet nach Anlage 4. Für Proben aus Verteilungsnetzen gilt bezüglich der Probennahmestelle § 19 Absatz 2c Satz 2 entsprechend. Die Probennahmeplanung ist mit dem Gesundheitsamt abzustimmen. Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c bestimmt das Gesundheitsamt, in welchen Zeitabständen welche Untersuchungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 5 durchzuführen sind. Diese Zeitabstände dürfen nicht mehr als fünf Jahre betragen. Untersuchungen zur Feststellung, ob die in Anlage 1 Teil I und in Anlage 3 Teil I laufende Nummer 4, 5, 10 und 11 festgelegten Grenzwerte eingehalten werden, haben bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c unaufgefordert mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d, aus denen Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird, und bei Wasserversorgungsanlagen nach Buchstabe f bestimmt das Gesundheitsamt, in welchen Zeitabständen welche Untersuchungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 durchzuführen sind. § 14b bleibt unberührt. Untersuchungen von Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2, die im Rahmen von Überwachungsmaßnahmen nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 und 7 durchgeführt wurden, können auf den Umfang und die Häufigkeit der verpflichtenden Untersuchungen angerechnet werden.

(2a) Auf der Grundlage einer Risikobewertung kann der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b beim Gesundheitsamt die Genehmigung einer Probennahmeplanung beantragen, die nach Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen von den Vorgaben des Absatzes 2 Satz 1 abweicht. Die Risikobewertung nach Satz 1 muss

1.
von einer Person vorgenommen werden, die über hinreichende Fachkenntnisse über entsprechende Wasserversorgungssysteme verfügt und durch einschlägige Berufserfahrung oder durch Schulung eine hinreichende Qualifikation für das Risikomanagement im Trinkwasserbereich hat,
2.
sich an den allgemeinen Grundsätzen für eine Risikobewertung entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik orientieren, wobei die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik vermutet wird, wenn DIN EN 15975-2 eingehalten worden ist,
3.
die Ergebnisse kostenfrei zugänglicher amtlicher Untersuchungen im Wassereinzugsgebiet berücksichtigen, die für die Risikobewertung relevant sein können, insbesondere solche, die aus den Überwachungsprogrammen nach § 10 in Verbindung mit Anlage 10 der Oberflächengewässerverordnung und nach § 9 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Anlage 4 der Grundwasserverordnung vorliegen und die von den jeweils zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen sind,
4.
schriftlich in einem Risikobewertungsbericht niedergelegt werden, der dem Gesundheitsamt vorgelegt wird und insbesondere Folgendes enthält:
a)
eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Risikobewertung,
b)
einen Vorschlag zur Anpassung der Probennahmeplanung für die betroffene Wasserversorgungsanlage und
c)
eine Anlage, die für die Information der betroffenen Verbraucher nach § 21 Absatz 1 geeignet ist.

(2b) Das Gesundheitsamt kann eine nach Absatz 2a Satz 1 beantragte Probennahmeplanung, die die Ausnahme eines Parameters aus dem Umfang der Untersuchungen oder eine verringerte Häufigkeit der Untersuchung eines Parameters vorsieht, genehmigen, wenn die beantragte Probennahmeplanung mit dem Probennahmeplan des Gesundheitsamtes nach § 19 Absatz 2 vereinbar ist und wenn die Risikobewertung und der vorgelegte Risikobewertungsbericht die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

1.
sie entsprechen den Vorgaben des Absatzes 2a Satz 2,
2.
in Bezug auf einen Parameter, der vom Umfang der Untersuchungen ausgenommen werden soll, weist der Risikobewertungsbericht aus, dass seit mindestens drei Jahren die Messwerte von mindestens zwei Proben, die regelmäßig und an für die Wasserversorgungsanlage repräsentativen Probennahmestellen genommen wurden, und aller weiteren in diesem Zeitraum entsprechend genommenen Proben jeweils weniger als 30 Prozent des Grenzwertes nach dieser Verordnung betragen haben, wobei keine dieser Proben vor mehr als sieben Jahren entnommen worden sein darf; bei der Berechnung wird die Messunsicherheit nicht berücksichtigt,
3.
in Bezug auf einen Parameter, für den die Häufigkeit der Untersuchungen verringert werden soll, weist der Risikobewertungsbericht aus, dass seit mindestens drei Jahren die Messwerte von mindestens zwei Proben, die regelmäßig und an für die Wasserversorgungsanlage repräsentativen Probennahmestellen genommen wurden, und aller weiteren in diesem Zeitraum entsprechend genommenen Proben jeweils weniger als 60 Prozent des Grenzwertes nach dieser Verordnung betragen haben, wobei keine dieser Proben vor mehr als sieben Jahren entnommen worden sein darf; bei der Berechnung wird die Messunsicherheit nicht berücksichtigt,
4.
für bestimmte Parameter sieht die beantragte Probennahmeplanung einen gegenüber den Vorgaben des § 14 Absatz 2 Satz 1 erweiterten Umfang oder eine höhere Häufigkeit von Untersuchungen vor, soweit dies erforderlich ist, um eine einwandfreie Beschaffenheit des Trinkwassers sicherzustellen,
5.
der Risikobewertungsbericht bestimmt die Häufigkeit der Untersuchungen und den Ort der Probennahmen für den jeweiligen Parameter unter Berücksichtigung
a)
der in Betracht kommenden Ursachen für das Vorhandensein entsprechender chemischer Stoffe oder Mikroorganismen im Trinkwasser und
b)
möglicher Schwankungen und langfristiger Trends der Konzentration entsprechender chemischer Stoffe oder Mikroorganismen im Trinkwasser und
6.
der Risikobewertungsbericht bestätigt, dass kein Umstand abzusehen ist, der aufgrund der Anpassung der Probennahmeplanung eine Verschlechterung der Qualität des Trinkwassers verursachen würde.
In Bezug auf Parameter der Anlage 1 Teil I sowie Parameter der Anlage 3 Teil I laufende Nummer 4, 5, 8, 9, 10, 11 und 15 ist eine Genehmigung einer Ausnahme nach Satz 1 nicht möglich. Davon unberührt kann nach Satz 1 Nummer 4 und 5 in Bezug auf die in Satz 2 genannten Parameter eine Erweiterung des Umfangs oder eine höhere Häufigkeit von Untersuchungen erforderlich sein. Die Bemerkungen zu Anlage 2 Teil I laufende Nummer 10, Teil II laufende Nummer 11 und die Bemerkungen zu Anlage 3 Teil I laufende Nummer 4 bleiben unberührt.

(2c) Die Genehmigung nach Absatz 2b gilt für die Dauer von fünf Kalenderjahren. Sie kann auf Antrag um jeweils weitere fünf Kalenderjahre verlängert werden, wenn aufgrund einer Untersuchung aller nach § 14 Absatz 2 Satz 1 zu untersuchenden Parameter sowie einer erneuten Risikobewertung dargelegt wird, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung weiterhin vorliegen.

(2d) Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b kann das Gesundheitsamt für die in Anlage 4 Buchstabe b genannten Parameter der Gruppe B bestimmen, welche Untersuchungen nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 in welchen Zeitabständen abweichend von Absatz 2 Satz 1 innerhalb eines von ihm festzulegenden Zeitraums durchzuführen sind. Satz 1 gilt nicht, wenn dem Gesundheitsamt Tatsachen bekannt sind, die für die in Anlage 4 Buchstabe b genannten Parameter der Gruppe B zu einer Nichteinhaltung der Anforderungen oder zu einer Überschreitung der Grenzwerte im Trinkwasser führen können. Die abweichende Bestimmung, einschließlich Begründung, hat das Gesundheitsamt dem Unternehmer oder sonstigen Inhaber der betroffenen Wasserversorgungsanlage schriftlich oder elektronisch bekannt zu geben.

(3) (weggefallen)

(4) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b haben regelmäßig, mindestens jedoch jährlich, Besichtigungen der zur Wasserversorgungsanlage gehörenden Schutzzonen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, um etwaige Veränderungen zu erkennen, die Auswirkungen auf die Beschaffenheit des Trinkwassers haben können. Sind keine Schutzzonen festgelegt, haben sie Besichtigungen der Umgebung der Wasserfassungsanlage vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Das Ergebnis der Ortsbegehung ist zu dokumentieren und dem Gesundheitsamt auf Verlangen vorzulegen. Die Dokumentation ist zehn Jahre verfügbar zu halten. Soweit nach dem Ergebnis der Besichtigungen erforderlich, sind entsprechende Untersuchungen des Rohwassers vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.

(5) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben das Trinkwasser ferner auf besondere Anordnung der zuständigen Behörde nach § 9 Absatz 1 Satz 4 oder § 20 Absatz 1 zu untersuchen oder untersuchen zu lassen.

(6) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben die Untersuchungen nach den Absätzen 1 bis 5 durch eine Untersuchungsstelle durchführen zu lassen, die nach § 15 Absatz 4 zugelassen ist. Ein Untersuchungsauftrag muss sich auch auf die jeweils dazugehörende Probennahme erstrecken.

(1) Wenn es unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Sicherstellung einer einwandfreien Beschaffenheit des Trinkwassers erforderlich ist, kann das Gesundheitsamt anordnen, dass der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage

1.
die zu untersuchenden Proben von einer bestimmten Untersuchungsstelle an bestimmten Probennahmestellen nach bestimmten technischen Vorgaben zur Durchführung und zu bestimmten Zeiten entnehmen zu lassen haben,
2.
bestimmte Untersuchungen nach einem bestimmten Untersuchungsverfahren und außerhalb der regelmäßigen Untersuchungen sofort durchzuführen oder durchführen zu lassen haben,
3.
die Untersuchungen nach den §§ 14 und 14b
a)
in kürzeren als den in diesen Vorschriften genannten Abständen,
b)
an einer größeren Anzahl von Proben
durchzuführen oder durchführen zu lassen haben,
4.
Untersuchungen durchzuführen oder durchführen zu lassen haben zur Feststellung,
a)
ob andere als die nach den Anlagen 1 und 3 untersuchten Mikroorganismen in Konzentrationen im Trinkwasser enthalten sind,
b)
ob andere als die nach den Anlagen 2 und 3 untersuchten Parameter in Konzentrationen enthalten sind,
die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen,
5.
Maßnahmen zu treffen haben, die erforderlich sind, um eine Verunreinigung zu beseitigen, auf die die Überschreitung der nach § 5 Absatz 2 und § 6 Absatz 2 in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 festgesetzten Grenzwerte, die Nichteinhaltung der nach § 7 in Verbindung mit Anlage 3 und § 11 Absatz 1 Satz 1 festgelegten Grenzwerte und Anforderungen oder ein anderer Umstand hindeutet, oder um künftigen Verunreinigungen vorzubeugen.

(2) Wird aus einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b Trinkwasser an eine andere Wasserversorgungsanlage nach Buchstabe a oder Buchstabe b abgegeben, so kann das Gesundheitsamt regeln, welcher Unternehmer und sonstige Inhaber die Untersuchungen nach § 14 durchzuführen oder durchführen zu lassen hat.

(3) Für Anordnungen der zuständigen Behörde in Bezug auf radioaktive Stoffe gilt § 20a.

(1) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass in einem Wasserversorgungsgebiet die in den §§ 5 bis 7 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 3 festgelegten Grenzwerte nicht eingehalten oder die Anforderungen nicht erfüllt sind, hat es unverzüglich zu entscheiden, ob dadurch die Gesundheit der betroffenen Verbraucher gefährdet ist und ob die betroffene Wasserversorgungsanlage oder Teile davon bis auf Weiteres weiterbetrieben werden können. Dabei hat es auch die Gefahren zu berücksichtigen, die für die menschliche Gesundheit entstehen würden, wenn die Bereitstellung von Trinkwasser unterbrochen oder seine Entnahme oder Verwendung eingeschränkt würde. Das Gesundheitsamt informiert den Unternehmer oder den sonstigen Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlagen unverzüglich über seine Entscheidung und ordnet Maßnahmen an, die zur Abwendung der Gefahr für die menschliche Gesundheit erforderlich sind. Ist die Ursache der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung unbekannt, ordnet das Gesundheitsamt eine unverzügliche Untersuchung an oder führt sie selbst durch. Ist die Ursache der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung auf eine Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e zurückzuführen, gilt Absatz 7.

(2) Ist eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit in einem Wasserversorgungsgebiet zu besorgen, so ordnet das Gesundheitsamt an, dass der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der betroffenen Wasserversorgungsanlage für eine anderweitige Versorgung zu sorgen hat. Ist dies dem Unternehmer und dem sonstigen Inhaber der Wasserversorgungsanlage nicht auf zumutbare Weise möglich, so prüft das Gesundheitsamt, ob eine Fortsetzung der betroffenen Wasserversorgung mit bestimmten Auflagen gestattet werden kann, und ordnet die erforderlichen Maßnahmen an. § 10 Absatz 8 gilt entsprechend.

(3) Lässt sich eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit auch durch Anordnungen oder Auflagen nach Absatz 2 nicht ausschließen, ordnet das Gesundheitsamt an, den Betrieb der betroffenen Wasserversorgungsanlage in einem Wasserversorgungsgebiet zu unterbrechen. Die Wasserversorgung ist in den betroffenen Leitungsnetzen oder in den betroffenen Teilen von Leitungsnetzen sofort zu unterbrechen, wenn das Trinkwasser im Leitungsnetz

1.
mit Krankheitserregern im Sinne des § 5 in Konzentrationen verunreinigt ist, die unmittelbar eine Schädigung der menschlichen Gesundheit erwarten lassen, und keine Möglichkeit besteht, das verunreinigte Wasser entsprechend § 5 Absatz 5 hinreichend zu desinfizieren, oder
2.
durch chemische Stoffe in Konzentrationen verunreinigt ist, die eine akute Schädigung der menschlichen Gesundheit erwarten lassen.
Die Unterbrechung des Betriebes und die Wiederinbetriebnahme der in einem Wasserversorgungsgebiet betroffenen Wasserversorgungsanlage haben unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen. Von den Sätzen 1 und 2 kann bei gleichzeitiger Verwendungseinschränkung des Trinkwassers nur dann abgewichen werden, wenn dies erforderlich ist, um die öffentliche Sicherheit aufrechtzuerhalten.

(4) Das Gesundheitsamt ordnet bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in den §§ 5 und 6 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen unverzüglich an, dass unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität getroffen werden und dass deren Durchführung vorrangig ist. Die Dringlichkeit dieser Maßnahmen richtet sich nach dem Grad der Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit. In einem Zeitraum von 16 Wochen nach der Inbetriebnahme einer neu errichteten Trinkwasser-Installation sind wegen einer Überschreitung der Grenzwerte für die Parameter Blei, Kupfer oder Nickel keine Maßnahmen nach Satz 1 zu treffen, wenn die gemessene Konzentration nicht höher als das Doppelte des betreffenden Grenzwertes in Anlage 2 Teil II ist.

(5) Bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen ordnet das Gesundheitsamt Maßnahmen zur Wiederherstellung der Qualität des Trinkwassers an. Das Gesundheitsamt kann nach Prüfung im Einzelfall von der Anordnung von Maßnahmen absehen, wenn eine Schädigung der menschlichen Gesundheit nicht zu besorgen ist und Auswirkungen auf die eingesetzten Materialien nicht zu erwarten sind. Das Gesundheitsamt legt fest, bis zu welchem Wert und für welchen Zeitraum die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung geduldet wird. Die Absätze 8 und 9 bleiben unberührt.

(5a) Bei Überschreitung der in Anlage 3a Teil I festgelegten Parameterwerte für radioaktive Stoffe in einem Wasserversorgungsgebiet prüft die zuständige Behörde, ob das Vorhandensein radioaktiver Stoffe im Trinkwasser ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, das ein Handeln erfordert. Bei Vorliegen eines solchen Gesundheitsrisikos ordnet sie die erforderlichen Maßnahmen an. Absatz 1 Satz 2 bis 4, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, 3 und 4 sowie § 10 Absatz 8 gelten entsprechend.

(6) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass in einem Wasserversorgungsgebiet Mikroorganismen oder chemische Stoffe vorkommen, die eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen und für die in den Anlagen 1 und 2 kein Grenzwert aufgeführt ist, legt das Gesundheitsamt unter Beachtung von § 5 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 fest, bis zu welchen Konzentrationen und für welchen Zeitraum diese Mikroorganismen oder chemischen Stoffe im Trinkwasser enthalten sein dürfen. Absatz 7 bleibt unberührt.

(7) Werden Tatsachen bekannt, wonach eine Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in den §§ 5 bis 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen auf die Trinkwasser-Installation oder deren unzulängliche Instandhaltung zurückzuführen ist, so ordnet das Gesundheitsamt an, dass

1.
geeignete Maßnahmen zu ergreifen sind, um die aus der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung möglicherweise resultierenden gesundheitlichen Gefahren zu beseitigen oder zu verringern, und
2.
die betroffenen Verbraucher über mögliche, in ihrer eigenen Verantwortung liegende zusätzliche Maßnahmen oder Verwendungseinschränkungen des Trinkwassers, die sie vornehmen sollten, angemessen zu informieren und zu beraten sind.
Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e, die nicht im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit betrieben werden, kann das Gesundheitsamt dies anordnen. Zu Zwecken des Satzes 1 hat das Gesundheitsamt den Unternehmer oder den sonstigen Inhaber der Anlage der Trinkwasser-Installation über mögliche Maßnahmen zu beraten.

(8) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass der in Anlage 3 Teil II festgelegte technische Maßnahmenwert in einer Trinkwasser-Installation überschritten wird, und kommt der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlage seinen Pflichten nach § 16 Absatz 7 nicht nach, fordert das Gesundheitsamt diesen auf, diese Pflichten zu erfüllen. Kommt der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage seinen Pflichten auch nach der Aufforderung durch das Gesundheitsamt nicht fristgemäß und vollständig nach, prüft das Gesundheitsamt, ob und in welchem Zeitraum Maßnahmen zum Gesundheitsschutz erforderlich sind, und ordnet diese gegebenenfalls an. Befugnisse des Gesundheitsamtes aus § 20 bleiben unberührt.

(9) Für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c gelten die Absätze 1 bis 5 sowie 6 und 7 entsprechend. Bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 6 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen kann das Gesundheitsamt nach Prüfung im Einzelfall und nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde oder einer von dieser benannten Stelle von der Anordnung von Maßnahmen absehen, soweit eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit ausgeschlossen werden kann. Das Gesundheitsamt legt fest, bis zu welchem Wert und für welchen Zeitraum die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung geduldet wird.

(1) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b haben unter Beachtung von Absatz 6 folgende Untersuchungen des Trinkwassers gemäß Absatz 2 Satz 1 und § 15 Absatz 1, 1a Satz 1 und 2 durchzuführen oder durchführen zu lassen, um sicherzustellen, dass das Trinkwasser an der Stelle, an der es in die Trinkwasser-Installation übergeben wird, den Anforderungen dieser Verordnung entspricht:

1.
mikrobiologische Untersuchungen zur Feststellung, ob die in § 5 Absatz 2 oder Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 1 festgelegten Grenzwerte eingehalten werden;
2.
chemische Untersuchungen zur Feststellung, ob die in § 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 festgelegten Grenzwerte eingehalten werden;
3.
Untersuchungen zur Feststellung, ob die nach § 7 in Verbindung mit Anlage 3 festgelegten Grenzwerte eingehalten oder die Anforderungen erfüllt werden;
4.
Untersuchungen zur Feststellung, ob die nach § 9 Absatz 5 und 6 geduldeten und nach § 10 Absatz 1, 2, 5 und 6 zugelassenen Abweichungen eingehalten werden;
5.
Untersuchungen zur Feststellung, ob die Anforderungen des § 11 eingehalten werden.

(2) Die Untersuchungen des Trinkwassers nach Absatz 1 haben bei der jeweiligen Wasserversorgungsanlage in dem gleichen Umfang und mit der gleichen Häufigkeit zu erfolgen wie Untersuchungen von Trinkwasser in einem Wasserversorgungsgebiet nach Anlage 4. Für Proben aus Verteilungsnetzen gilt bezüglich der Probennahmestelle § 19 Absatz 2c Satz 2 entsprechend. Die Probennahmeplanung ist mit dem Gesundheitsamt abzustimmen. Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c bestimmt das Gesundheitsamt, in welchen Zeitabständen welche Untersuchungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 5 durchzuführen sind. Diese Zeitabstände dürfen nicht mehr als fünf Jahre betragen. Untersuchungen zur Feststellung, ob die in Anlage 1 Teil I und in Anlage 3 Teil I laufende Nummer 4, 5, 10 und 11 festgelegten Grenzwerte eingehalten werden, haben bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c unaufgefordert mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d, aus denen Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird, und bei Wasserversorgungsanlagen nach Buchstabe f bestimmt das Gesundheitsamt, in welchen Zeitabständen welche Untersuchungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 durchzuführen sind. § 14b bleibt unberührt. Untersuchungen von Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2, die im Rahmen von Überwachungsmaßnahmen nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 und 7 durchgeführt wurden, können auf den Umfang und die Häufigkeit der verpflichtenden Untersuchungen angerechnet werden.

(2a) Auf der Grundlage einer Risikobewertung kann der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b beim Gesundheitsamt die Genehmigung einer Probennahmeplanung beantragen, die nach Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen von den Vorgaben des Absatzes 2 Satz 1 abweicht. Die Risikobewertung nach Satz 1 muss

1.
von einer Person vorgenommen werden, die über hinreichende Fachkenntnisse über entsprechende Wasserversorgungssysteme verfügt und durch einschlägige Berufserfahrung oder durch Schulung eine hinreichende Qualifikation für das Risikomanagement im Trinkwasserbereich hat,
2.
sich an den allgemeinen Grundsätzen für eine Risikobewertung entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik orientieren, wobei die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik vermutet wird, wenn DIN EN 15975-2 eingehalten worden ist,
3.
die Ergebnisse kostenfrei zugänglicher amtlicher Untersuchungen im Wassereinzugsgebiet berücksichtigen, die für die Risikobewertung relevant sein können, insbesondere solche, die aus den Überwachungsprogrammen nach § 10 in Verbindung mit Anlage 10 der Oberflächengewässerverordnung und nach § 9 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Anlage 4 der Grundwasserverordnung vorliegen und die von den jeweils zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen sind,
4.
schriftlich in einem Risikobewertungsbericht niedergelegt werden, der dem Gesundheitsamt vorgelegt wird und insbesondere Folgendes enthält:
a)
eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Risikobewertung,
b)
einen Vorschlag zur Anpassung der Probennahmeplanung für die betroffene Wasserversorgungsanlage und
c)
eine Anlage, die für die Information der betroffenen Verbraucher nach § 21 Absatz 1 geeignet ist.

(2b) Das Gesundheitsamt kann eine nach Absatz 2a Satz 1 beantragte Probennahmeplanung, die die Ausnahme eines Parameters aus dem Umfang der Untersuchungen oder eine verringerte Häufigkeit der Untersuchung eines Parameters vorsieht, genehmigen, wenn die beantragte Probennahmeplanung mit dem Probennahmeplan des Gesundheitsamtes nach § 19 Absatz 2 vereinbar ist und wenn die Risikobewertung und der vorgelegte Risikobewertungsbericht die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

1.
sie entsprechen den Vorgaben des Absatzes 2a Satz 2,
2.
in Bezug auf einen Parameter, der vom Umfang der Untersuchungen ausgenommen werden soll, weist der Risikobewertungsbericht aus, dass seit mindestens drei Jahren die Messwerte von mindestens zwei Proben, die regelmäßig und an für die Wasserversorgungsanlage repräsentativen Probennahmestellen genommen wurden, und aller weiteren in diesem Zeitraum entsprechend genommenen Proben jeweils weniger als 30 Prozent des Grenzwertes nach dieser Verordnung betragen haben, wobei keine dieser Proben vor mehr als sieben Jahren entnommen worden sein darf; bei der Berechnung wird die Messunsicherheit nicht berücksichtigt,
3.
in Bezug auf einen Parameter, für den die Häufigkeit der Untersuchungen verringert werden soll, weist der Risikobewertungsbericht aus, dass seit mindestens drei Jahren die Messwerte von mindestens zwei Proben, die regelmäßig und an für die Wasserversorgungsanlage repräsentativen Probennahmestellen genommen wurden, und aller weiteren in diesem Zeitraum entsprechend genommenen Proben jeweils weniger als 60 Prozent des Grenzwertes nach dieser Verordnung betragen haben, wobei keine dieser Proben vor mehr als sieben Jahren entnommen worden sein darf; bei der Berechnung wird die Messunsicherheit nicht berücksichtigt,
4.
für bestimmte Parameter sieht die beantragte Probennahmeplanung einen gegenüber den Vorgaben des § 14 Absatz 2 Satz 1 erweiterten Umfang oder eine höhere Häufigkeit von Untersuchungen vor, soweit dies erforderlich ist, um eine einwandfreie Beschaffenheit des Trinkwassers sicherzustellen,
5.
der Risikobewertungsbericht bestimmt die Häufigkeit der Untersuchungen und den Ort der Probennahmen für den jeweiligen Parameter unter Berücksichtigung
a)
der in Betracht kommenden Ursachen für das Vorhandensein entsprechender chemischer Stoffe oder Mikroorganismen im Trinkwasser und
b)
möglicher Schwankungen und langfristiger Trends der Konzentration entsprechender chemischer Stoffe oder Mikroorganismen im Trinkwasser und
6.
der Risikobewertungsbericht bestätigt, dass kein Umstand abzusehen ist, der aufgrund der Anpassung der Probennahmeplanung eine Verschlechterung der Qualität des Trinkwassers verursachen würde.
In Bezug auf Parameter der Anlage 1 Teil I sowie Parameter der Anlage 3 Teil I laufende Nummer 4, 5, 8, 9, 10, 11 und 15 ist eine Genehmigung einer Ausnahme nach Satz 1 nicht möglich. Davon unberührt kann nach Satz 1 Nummer 4 und 5 in Bezug auf die in Satz 2 genannten Parameter eine Erweiterung des Umfangs oder eine höhere Häufigkeit von Untersuchungen erforderlich sein. Die Bemerkungen zu Anlage 2 Teil I laufende Nummer 10, Teil II laufende Nummer 11 und die Bemerkungen zu Anlage 3 Teil I laufende Nummer 4 bleiben unberührt.

(2c) Die Genehmigung nach Absatz 2b gilt für die Dauer von fünf Kalenderjahren. Sie kann auf Antrag um jeweils weitere fünf Kalenderjahre verlängert werden, wenn aufgrund einer Untersuchung aller nach § 14 Absatz 2 Satz 1 zu untersuchenden Parameter sowie einer erneuten Risikobewertung dargelegt wird, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung weiterhin vorliegen.

(2d) Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b kann das Gesundheitsamt für die in Anlage 4 Buchstabe b genannten Parameter der Gruppe B bestimmen, welche Untersuchungen nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 in welchen Zeitabständen abweichend von Absatz 2 Satz 1 innerhalb eines von ihm festzulegenden Zeitraums durchzuführen sind. Satz 1 gilt nicht, wenn dem Gesundheitsamt Tatsachen bekannt sind, die für die in Anlage 4 Buchstabe b genannten Parameter der Gruppe B zu einer Nichteinhaltung der Anforderungen oder zu einer Überschreitung der Grenzwerte im Trinkwasser führen können. Die abweichende Bestimmung, einschließlich Begründung, hat das Gesundheitsamt dem Unternehmer oder sonstigen Inhaber der betroffenen Wasserversorgungsanlage schriftlich oder elektronisch bekannt zu geben.

(3) (weggefallen)

(4) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b haben regelmäßig, mindestens jedoch jährlich, Besichtigungen der zur Wasserversorgungsanlage gehörenden Schutzzonen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, um etwaige Veränderungen zu erkennen, die Auswirkungen auf die Beschaffenheit des Trinkwassers haben können. Sind keine Schutzzonen festgelegt, haben sie Besichtigungen der Umgebung der Wasserfassungsanlage vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Das Ergebnis der Ortsbegehung ist zu dokumentieren und dem Gesundheitsamt auf Verlangen vorzulegen. Die Dokumentation ist zehn Jahre verfügbar zu halten. Soweit nach dem Ergebnis der Besichtigungen erforderlich, sind entsprechende Untersuchungen des Rohwassers vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.

(5) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben das Trinkwasser ferner auf besondere Anordnung der zuständigen Behörde nach § 9 Absatz 1 Satz 4 oder § 20 Absatz 1 zu untersuchen oder untersuchen zu lassen.

(6) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben die Untersuchungen nach den Absätzen 1 bis 5 durch eine Untersuchungsstelle durchführen zu lassen, die nach § 15 Absatz 4 zugelassen ist. Ein Untersuchungsauftrag muss sich auch auf die jeweils dazugehörende Probennahme erstrecken.

(1) Wenn es unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Sicherstellung einer einwandfreien Beschaffenheit des Trinkwassers erforderlich ist, kann das Gesundheitsamt anordnen, dass der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage

1.
die zu untersuchenden Proben von einer bestimmten Untersuchungsstelle an bestimmten Probennahmestellen nach bestimmten technischen Vorgaben zur Durchführung und zu bestimmten Zeiten entnehmen zu lassen haben,
2.
bestimmte Untersuchungen nach einem bestimmten Untersuchungsverfahren und außerhalb der regelmäßigen Untersuchungen sofort durchzuführen oder durchführen zu lassen haben,
3.
die Untersuchungen nach den §§ 14 und 14b
a)
in kürzeren als den in diesen Vorschriften genannten Abständen,
b)
an einer größeren Anzahl von Proben
durchzuführen oder durchführen zu lassen haben,
4.
Untersuchungen durchzuführen oder durchführen zu lassen haben zur Feststellung,
a)
ob andere als die nach den Anlagen 1 und 3 untersuchten Mikroorganismen in Konzentrationen im Trinkwasser enthalten sind,
b)
ob andere als die nach den Anlagen 2 und 3 untersuchten Parameter in Konzentrationen enthalten sind,
die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen,
5.
Maßnahmen zu treffen haben, die erforderlich sind, um eine Verunreinigung zu beseitigen, auf die die Überschreitung der nach § 5 Absatz 2 und § 6 Absatz 2 in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 festgesetzten Grenzwerte, die Nichteinhaltung der nach § 7 in Verbindung mit Anlage 3 und § 11 Absatz 1 Satz 1 festgelegten Grenzwerte und Anforderungen oder ein anderer Umstand hindeutet, oder um künftigen Verunreinigungen vorzubeugen.

(2) Wird aus einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b Trinkwasser an eine andere Wasserversorgungsanlage nach Buchstabe a oder Buchstabe b abgegeben, so kann das Gesundheitsamt regeln, welcher Unternehmer und sonstige Inhaber die Untersuchungen nach § 14 durchzuführen oder durchführen zu lassen hat.

(3) Für Anordnungen der zuständigen Behörde in Bezug auf radioaktive Stoffe gilt § 20a.

(1) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage, eines Schwimm- oder Badebeckens oder eines Schwimm- oder Badeteiches hat die ihm auf Grund von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 oder 2 obliegenden Wasseruntersuchungen auf eigene Kosten durchzuführen oder durchführen zu lassen.

(2) Die zuständige Behörde hat die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um

1.
die Einhaltung der Vorschriften des § 37 Abs. 1 und 2 und von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 und 2 sicherzustellen,
2.
Gefahren für die menschliche Gesundheit abzuwenden, die von Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne von § 37 Abs. 1 sowie von Wasser für und in Schwimm- oder Badebecken und Schwimm- oder Badeteichen im Sinne von § 37 Abs. 2 ausgehen können, insbesondere um das Auftreten oder die Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhindern.
§ 16 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Im Trinkwasser dürfen chemische Stoffe nicht in Konzentrationen enthalten sein, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen.

(2) Im Trinkwasser dürfen die in Anlage 2 festgesetzten Grenzwerte für chemische Parameter nicht überschritten werden.

(3) Konzentrationen von chemischen Stoffen, die das Trinkwasser verunreinigen oder seine Beschaffenheit nachteilig beeinflussen können, sollen so niedrig gehalten werden, wie dies nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik mit vertretbarem Aufwand unter Berücksichtigung von Einzelfällen möglich ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.