Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 18. Mai 2015 - 14 B 14.1635

bei uns veröffentlicht am18.05.2015

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 7. November 2012 wird der Bescheid der Beklagten vom 5. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Juli 2007 aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1. September 2005 bis 31. Januar 2010 die Zulage für flugzeugtechnisches Personal zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit, für die erst nach Rechtshängigkeit fällig gewordenen Zulagen jeweils seit dem Zeitpunkt der monatlichen Fälligkeit, zu zahlen.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung der Zulage für flugzeugtechnisches Personal an den Kläger über den 1. September 2005 hinaus.

Der Kläger stand bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Januar 2010 als Beamter des (früheren) gehobenen technischen Dienstes im Dienst der Beklagten. Er war bei der Wehrtechnischen Dienststelle für Luftfahrzeuge - Musterprüfwesen für Luftfahrgeräte der Bundeswehr (WTD 61) im Aufgabenfeld 130 „Messmethodik, Prüftechnik, Technologie von Mess- und Prüfmitteln, Qualitätssicherung“ im Bereich Kalibrierlabor und Messmittelbetreuung beschäftigt.

Mit als „Bescheid - gleichzeitig Änderungsmeldung“ bezeichnetem Schreiben vom 16. Januar 1992 hatte die Beklagte dem Kläger mit Wirkung vom 1. August 1990 die Zulage für flugzeugtechnisches Personal bewilligt. In seiner Verwendung als Sachbearbeiter, Messingenieur Kalibrierung, erfülle er die Voraussetzungen für die Gewährung der Zulage. Das Schreiben war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Neben der Unterschrift befand sich ein Dienstsiegel. Zudem musste der Kläger den Empfang des Schreibens bestätigen.

Nach vorheriger Anhörung hob die Beklagte den Bescheid vom 16. Januar 1992 mit Bescheid vom 5. September 2005 auf und stellte fest, dass der Anspruch des Klägers auf die Zulage ab dem 1. September 2005 entfalle. Unter Bezugnahme auf den „Erlass BMVg PSZ III 2 - 19 - 02-08/20 vom 13.10.2003“ und „BMB Z 4.5 - 19-02-08/10 vom 12.8.2005“ führte die Beklagte aus, die Anspruchsvoraussetzungen lägen nicht mehr vor. Ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand der Bewilligung bestehe nicht. Nach Würdigung aller Umstände sei die Bewilligung insoweit aufzuheben. Der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid wurde dem Kläger am 13. September 2005 ausgehändigt. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 2007 zurückgewiesen. Unter anderem wurde ausgeführt, der Bereich, in dem der Kläger tätig sei, stelle durch Kalibrierung und Prüfung sicher, dass die für die Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten erforderlichen Mess- und Prüfgeräte entsprechend den Bestimmungen eingesetzt werden könnten. Im Kalibrierlabor der WTD 61 seien verschiedene Kalibrierplätze zur Kalibrierung von Mess- und Prüfgeräten, zur Messung von elektrischen Grundgrößen, niederfrequenten Größen, nichtelektrischen Größen sowie geometrischen Größen und Massen eingerichtet. Der Anteil der Kalibriertätigkeiten an Bodendienst- und Prüfgeräten, die für die Wartung und Instandsetzung am Luftfahrzeug eingesetzt würden, betrage für den Kläger 49%. Da die zulageberechtigende Instandsetzung lediglich eine Teiltätigkeit der Kalibrierung sei, sei der Dienstposten des Klägers nicht von der zulageberechtigenden Funktion geprägt. Der Bescheid vom 16. Januar 1992 sei rechtswidrig. Da Besoldungsleistungen nur im gesetzlich geregelten Rahmen gewährt werden dürften, sei es rechtsfehlerhaft, unter Abwägung der Interessen des Einzelnen gegenüber dem öffentlichen Interesse eine gesetzlich nicht zustehende Bewilligung dauerhaft bestehen zu lassen. Daher sei der Bescheid vom 16. Januar 1992 mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen worden.

Die am 8. August 2007 zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhobene Klage, die auf Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 5. September 2005 und des Widerspruchsbescheids vom 23. Juli 2007 sowie auf Weitergewährung der Zulage für flugzeugtechnisches Personal gerichtet war, wurde mit Urteil vom 7. November 2012 abgewiesen.

Im Berufungsverfahren beantragt der Kläger,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 7. November 2012 den Bescheid der WTD 61 vom 5. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Bundesamts für Wehrtechnik und Beschaffung vom 23. Juli 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit vom 1. September 2005 bis zum 31. Oktober 2010 die Stellenzulage für flugzeugtechnisches Personal nach Nr. 5 Vorbem. BBesO A/B nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit aus dem jeweils fälligen Betrag zu zahlen.

Zur Begründung hat der Kläger insbesondere vorgetragen, er habe weit mehr zulageberechtigende Tätigkeiten wahrgenommen, als das Verwaltungsgericht berücksichtigt habe. Das Verwaltungsgericht habe fälschlicherweise Tätigkeiten nicht berücksichtigt, die zulageberechtigend seien. Dies betreffe beispielsweise seine Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Wartung der zentralen Uhrenanlage. Andere Tätigkeiten habe es in zu geringem Umfang als zulageberechtigend anerkannt. So seien beispielsweise die Stunden, die er bei der Kostenart 4230 zu verschreiben gehabt habe, zu einem überwiegenden Teil Kalibrierungen für Bodenprüfgeräte gewesen, die unter keiner eigenen Auftragsnummer verschrieben worden seien. Insgesamt habe er in ausreichendem Umfang zulageberechtigende Tätigkeiten wahrgenommen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2015, die gemeinsam mit den Verfahren 14 B 14.1634 und 14 B 14.2599 durchgeführt wurde, die Verfahren 14 B 09.252, 14 B 09.277, 14 B 10.417 14 B 09.312 und 14 B 09.313 beigezogen und den vom Kläger benannten Zeugen T., ehemaliger Leiter des Aufgabenfelds 130 bei der WTD 61, einvernommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 5. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Juli 2007 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts war daher abzuändern und der Bescheid aufzuheben. Die Beklagte hat dem Kläger ab dem 1. September 2005 bis zum Zeitpunkt seines Eintritts in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Januar 2010 die Zulage für flugzeugtechnisches Personal nach § 42 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 BBesG i. V. m. Nr. 5 Abs. 1 Buchst. a Vorbem. BBesO A/B zu zahlen (§ 113 Abs. 4 VwGO).

A. Der Kläger hat seine Anfechtungsklage zulässigerweise gemäß § 113 Abs. 4 VwGO mit einem Leistungsantrag auf Zahlung der Zulage für flugzeugtechnisches Personal für die Zeit vom 1. September 2005 bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand verbunden. Hiervon ist das Verwaltungsgericht richtigerweise ausgegangen. Dies hat aber entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht zur Folge, dass die Anfechtungsklage gegenüber dem Leistungsantrag zurückzutreten hat (vgl. BVerwG, U. v. 30.1.2003 - 2 C 12.02 - IÖD 2003, 164 m. w. N.). Maßgeblich für den vom Kläger geltend gemachten Leistungsanspruch ist zunächst die Rechtswidrigkeit des Bescheids der Beklagten vom 5. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Juli 2007; nur wenn dieser Bescheid rechtmäßig ist, ist der - neben den gesetzlichen Vorschriften einen eigenständigen Anspruch des Klägers begründende - Bewilligungsbescheid vom 16. Januar 1992 entfallen. In Abhängigkeit davon ist erst in einem weiteren Schritt über den zusätzlich gestellten Leistungsantrag zu entscheiden.

B. Die mit streitgegenständlichem Bescheid ausgesprochene Rücknahme des Bewilligungsbescheids vom 16. Januar 1992 ist rechtswidrig. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VwVfG liegen nicht vor.

Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), kann nach § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Gewährt der begünstigende Verwaltungsakt eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung oder ist er hierfür Voraussetzung, darf er, auch wenn er rechtswidrig ist, nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist.

I.

Der Bescheid vom 16. Januar 1992 ist ein begünstigender Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG. Mit ihm wurde dem Kläger ab dem 1. August 1990 rechtsverbindlich die Zulage für flugzugtechnisches Personal für seine Verwendung als Sachbearbeiter, Messingenieur Kalibrierung, bewilligt.

Ein Verwaltungsakt muss angesichts der Regelungsfunktion, die ihm innewohnt, seinen Charakter als hoheitlich verbindliche Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts hinreichend klar erkennen lassen (BVerwG, U. v. 12.1.1973 - VII C 3.71 - BVerwGE 41, 305). Maßgebend dafür, ob eine Behörde eine rechtsverbindliche Maßnahme in der Form des Verwaltungsakts regeln möchte, ist nicht der innere, sondern der erklärte Wille, wie ihn bei objektiver Würdigung der Empfänger verstehen konnte. Unklarheiten müssen hierbei zulasten der Verwaltung gehen (vgl. BVerwG, U. v. 26.4.1968 - VI C 113.67 - BVerwGE 29, 310 zur Abgrenzung von Zahlungsaufforderung und Leistungsbescheid im Beamtenrecht).

Äußere Belege dafür, dass die Beklagte - anders als es das Verwaltungsgericht meint - die Bewilligung der streitgegenständlichen Stellenzulage nicht nur lediglich durch „deklaratorische Mitteilung“ ausgesprochen hat, sind die Bezeichnung des Schreibens als „Bescheid“, die Formulierung, dass die Zulage bewilligt wird, die Rechtsbehelfsbelehrung, die Unterschrift mit Dienstsiegel sowie das auf dem Schreiben enthaltene Empfangsbekenntnis. Der Einordnung als Verwaltungsakt steht nicht entgegen, dass die nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 BBesG zu den Dienstbezügen gehörende Zulage für flugzeugtechnisches Personal bereits kraft der gesetzlichen Regelung zu gewähren wäre, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. § 2 Abs. 1 BBesG). Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt auch ein die Rechtslage lediglich durch eine deklaratorische Feststellung konkretisierender Verwaltungsakt zu einer Begünstigung und damit zu einer schützenswerten Rechtsposition seines Adressaten (vgl. BVerwG, U. v. 25.3.1964 - VI C 150.62 - BVerwGE 18, 168 m. w. N.). Diese Verfestigung der Rechtsstellung des Begünstigten führt dazu, dass auch die Rücknahme eines solchen begünstigenden Bescheids nur in den Grenzen des allgemeinen Verwaltungsrechts, insbesondere unter Beachtung des Gesichtspunkts des Vertrauensschutzes, zulässig ist (BVerwG, U. v. 25.3.1964 a. a. O.). Von dieser rechtlichen Einordnung ist erkennbar auch die Beklagte ausgegangen. Denn sie hat den Bewilligungsbescheid mit streitgegenständlichem Bescheid ausdrücklich aufgehoben.

II.

Bei der Aufhebung handelt es sich um eine Rücknahme im Sinne des § 48 VwVfG.

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts, das der Auffassung ist, für eine Rücknahme des Bewilligungsbescheids sei kein Raum, weil es lediglich darauf ankomme, ob dem Kläger die Zulage zustehe oder nicht, ist eine Rücknahme erforderlich. Denn der Bewilligungsbescheid würde ansonsten - unabhängig von den gesetzlichen Vorschriften - weiterhin einen Anspruch des Klägers auf Zahlung der begehrten Zulage begründen. So hat es die Beklagte auch gesehen und ihren Bewilligungsbescheid mit dem streitgegenständlichen Bescheid nach § 48 VwVfG zurückgenommen. Unter der Überschrift „Dazu erteile ich folgenden Bescheid“ enthält bereits der Tenor des Bescheids vom 5. September 2005 die Regelung, dass der Anspruch auf die Zulage ab dem 1. September 2005 entfalle und der in Bezug genommene Bewilligungsbescheid insoweit aufgehoben werde. In ihrer Begründung geht die Beklagte - ohne die Vorschrift ausdrücklich zu nennen - auf Tatbestandsmerkmale des § 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 VwVfG ein, indem sie darauf verweist, die Anspruchsvoraussetzungen für die weitere Gewährung der Zulage sowie schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Bescheids lägen nicht vor und nach Würdigung aller Umstände sei die Bewilligung insoweit aufzuheben. Der Begründung des Widerspruchsbescheids vom 23. Juli 2007 ist ausdrücklich zu entnehmen, dass die Beklagte davon ausgeht, dass der Bescheid vom 16. Januar 1992 rechtswidrig ist und er daher gemäß § 48 VwVfG mit Wirkung vom 1. September 2005 für die Zukunft zurückgenommen wird.

III.

Die Rücknahme setzt nach § 48 Abs. 1 VwVfG zunächst die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids voraus. Die materielle Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen, insbesondere der Rechtswidrigkeit des zurückgenommenen Verwaltungsakts, obliegt der Beklagten.

1. Rechtswidrig ist derjenige Verwaltungsakt, der durch unrichtige Anwendung bestehender Rechtssätze zustande gekommen ist (vgl. BVerwG, U. v. 30.8.1961 - IV C 86.58 - BVerwGE 13, 28). Von der Rechtswidrigkeit eines begünstigenden Verwaltungsakts ist auch dann auszugehen, wenn die Behörde nachträglich aufgrund einer besseren und vom Gericht als objektiv richtig bestätigten Erkenntnis zu der Überzeugung kommt, dass die Tatsachen, die den Verwaltungsakt an sich rechtfertigen, bei seinem Erlass nicht vorgelegen haben (vgl. BVerwG, U. v. 25.3.1964 - VI C 150.62 - BVerwGE 18, 168 m. w. N.). Zudem ist § 48 VwVfG auch auf solche Fälle anzuwenden, in denen die Voraussetzungen eines auf laufende Geldleistungen gerichteten Verwaltungsakts nicht von vornherein fehlten, sondern erst nach Ablauf eines gewissen Zeitraums wegfielen und der Verwaltungsakt deshalb für die Zeit vom Wegfall der Voraussetzungen an als rechtswidrig geworden beseitigt werden soll (BVerwG, U. v. 16.11.1989 - 2 C 43.87 - BVerwGE 84, 111).

Für die Klärung, ob der zurückgenommene Bewilligungsbescheid, der ein Verwaltungsakt im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG ist, rechtswidrig im Sinne des § 48 Abs. 1 VwVfG ist, bedarf es daher keiner Prüfung, ob er bereits anfänglich rechtswidrig gewesen ist, weil der Kläger schon am 1. August 1990 als Sachbearbeiter, Messingenieur Kalibrierung, keinen Anspruch auf die ihm bewilligte Zulage hatte oder ob seine Rechtswidrigkeit erst zu einem späteren Zeitpunkt eingetreten ist.

2. Die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids muss allerdings feststehen. Eine bloß mögliche, aber nicht erwiesene Fehlerhaftigkeit rechtfertigt die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts nicht (BVerwG, U. v. 25.3.1964 - VI C 150.62 - BVerwGE 18, 168). Welche Partei die Folgen der Unaufklärbarkeit des Sachverhalts (materielle Beweislast) trägt, ergibt sich aus dem anzuwendenden materiellen Recht. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, geht die Unerweislichkeit von Tatsachen zulasten der Partei, die aus ihnen ihr günstige Rechtsfolgen herleitet (st. Rspr., vgl. BVerwG, U. v. 26.11.1969 - VI C 121.65 - BVerwGE 34, 225 m. w. N.).

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts obliegt die materielle Beweislast vorliegend der Beklagten. Wie unter A. sowie B. I. ausgeführt, ist streitgegenständlich nicht die Frage, ob die Beklagte dem Kläger die Zulage für flugzeugtechnisches Personal zu gewähren hat. Es ist vielmehr darüber zu entscheiden, ob die Beklagte den Bewilligungsbescheid wegen dessen Rechtswidrigkeit zurücknehmen durfte. In diesen Fällen trägt grundsätzlich die Behörde die materielle Beweislast für die Rechtswidrigkeit des begünstigenden Verwaltungsakts als Voraussetzung seiner Rücknehmbarkeit (st. Rspr., vgl. BVerwG, U. v. 26.11.1969 - VI C 121.65 - BVerwGE 34, 225 m. w. N.). Diese an die allgemeine Beweislastregel, wonach grundsätzlich derjenige die materielle Beweislast für Tatsachen trägt, aus denen er Ansprüche herleitet (vgl. BVerwG, U. v. 31.8.1961 - II C 117.58 - BVerwGE 13, 36), anknüpfende „Umkehr der Beweislast“ gilt auch für die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte, die - wie der Bewilligungsbescheid - die Rechtslage lediglich durch eine deklaratorische Feststellung konkretisieren, da auch sie zu einer Begünstigung und damit zu einer schutzwürdigen Rechtsposition - vor allem im Sinne des Vertrauensschutzes - ihres Adressaten führen (st. Rspr., vgl. BVerwG, U. v. 25.3.1964 - VI C 150.62 - BVerwGE 18, 168). Anhaltspunkte dafür, dass die Beweislastumkehr vorliegend deshalb keine Anwendung findet, weil die Unerweislichkeit auf einem gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßenden unlauteren Verhalten des Klägers beruht (vgl. BVerwG, U. v. 30.1.2003 - 2 C 12.02 - IÖD 2003, 164 m. w. N.), liegen nicht vor.

Soweit sich nicht klären lässt, ob der Bewilligungsbescheid rechtswidrig ist, muss die Beklagte - um ihrer materiellen Beweislast zu genügen - nachweisen, dass jedenfalls ab 1. September 2005 die Voraussetzungen für die Bewilligung der streitgegenständlichen Zulage nicht (mehr) vorgelegen haben.

IV.

Der Bewilligungsbescheid vom 16. Januar 1992 ist nicht rechtswidrig (geworden). Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung steht dem Kläger die Zulage für flugzeugtechnisches Personal gemäß § 42 Abs. 1 und 3 BBesG (i. d. F. vom 1.7.2002 und den jeweils nachfolgenden Fassungen, die bis heute in den maßgeblichen Absätzen gleichgeblieben sind) i. V. m. Nr. 5 Abs. 1 Buchst. a Vorbem. BBesO A/B (i. d. F. vom 1.7.2002 und den jeweils nachfolgenden Fassungen, die bis heute in den maßgeblichen Absätzen gleichgeblieben sind) für die Zeit vom 1. September 2005 bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand zu. Jedenfalls hat sich nicht feststellen lassen, dass der Kläger als Sachbearbeiter und Beamter des (früheren) gehobenen technischen Dienstes im Kalibrierlabor der WTD 61 die Voraussetzungen für die Gewährung der streitgegenständlichen Zulage ab 1. September 2005 nicht (mehr) erfüllt hat, weil er andere als flugsicherheitsrelevante Tätigkeiten in mehr als nur geringfügigem Umfang ausgeübt hat. Dies geht nach den Regelungen der Beweislastverteilung (vgl. oben III. 2.) zulasten der Beklagten.

1. Soldaten und Beamte erhalten in einer Verwendung als flugzeugtechnisches Personal gemäß § 42 Abs. 1 und 3 BBesG i. V. m. Nr. 5 Abs. 1 Buchst. a Vorbem. BBesO A/B eine Stellenzulage nach Anlage IX. § 42 Abs. 1 BBesG setzt dabei für die Gewährung der Stellenzulage eine Verwendung in einer herausgehobenen Funktion voraus. Nach Nr. 5 Abs. 2 Vorbem. BBesO A/B wird die Stellenzulage Soldaten und Beamten gewährt, die als erster Spezialist oder in einer höherwertigen Funktion verwendet werden.

a) Eine zulageberechtigende Verwendung als flugzeugtechnisches Personal liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur vor, wenn der Soldat oder Beamte durch seine Tätigkeit am Fluggerät eigenverantwortlich einen unmittelbaren Beitrag zur Flugsicherheit leistet oder er solche Personen bei dieser Tätigkeit anleitet und beaufsichtigt (BVerwG, U. v. 28.10.2010 - 2 C 1.10 - Buchholz 240.1 BBesO Nr. 34 Rn. 9; U. v. 28.10.2010 - 2 C 3.10 - juris Rn. 7). Anspruchsberechtigt sind solche Soldaten und Beamte, die als flugzeugtechnisches Personal im Bereich der Wartung und Instandsetzung von Luftfahrzeugen verwendet werden und für die technische Sicherheit des Geräts verantwortlich sind (BVerwG, U. v. 28.10.2010 - 2 C 1.10 - a. a. O. Rn. 14; U. v. 28.10.2010 - 2 C 3.10 - a. a. O. Rn. 12). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats muss es sich um einen Beitrag zur Flugsicherheit handeln, in dessen Rahmen dem damit befassten Wartungs- und Instandsetzungspersonal kein Fehler unterlaufen darf, sollen die im Flugdienst eingesetzten Soldaten nicht gefährdet werden (BayVGH, U. v. 23.11.2010 - 14 B 09.313 - juris Rn. 24 m. w. N.). Soldaten und Beamte sollen die streitgegenständliche Zulage erhalten, die bei der Wahrnehmung ihrer Tätigkeiten einem erheblichen Zeitdruck sowie einer hohen Verantwortung, d. h. seelischem Stress, ausgesetzt sind (vgl. BayVGH, B. v. 22.7.2003 - 3 ZB 03.806 Rn. 2). Es soll ein Personenkreis erfasst werden, dessen dienstliche Verwendung durch die Arbeit unmittelbar „vor Ort“, d. h. am Luftfahrzeug oder am Gerät, geprägt ist, und mit dessen Arbeit eine unmittelbare Verantwortung für die Flugsicherheit verbunden ist (vgl. NdsOVG, U. v. 24.11.2009 - 5 LC 159/07 - juris Rn. 35 m. w. N.). Das Erfordernis der Unmittelbarkeit wird allerdings nicht schon dadurch erfüllt, dass eine Tätigkeit eine unverzichtbare Voraussetzung für die Flugsicherheit schafft; Kausalverknüpfungen im Sinne einer unausweichlichen Voraussetzung haben mit der Frage der Unmittelbarkeit nichts zu tun (vgl. NdsOVG, U. v. 24.11.2009 a. a. O. m. w. N.).

b) Die Zulage für flugzeugtechnisches Personal kann nur derjenige beanspruchen, der zulageberechtigende Tätigkeiten der beschriebenen Art im erforderlichen Umfang wahrnimmt. Die Gewährung einer Stellenzulage „für herausgehobene Funktionen“ setzt voraus, dass der zulageberechtigende Dienstposten funktionsgemäß gegenüber allen Ämtern derselben Besoldungsgruppe, sei es nach den erforderlichen Kenntnissen, der Schwierigkeit der Dienstverrichtung oder der besonderen Verantwortung, höherwertig ist. Diese Höherwertigkeit eines Dienstpostens ist nur dann gegeben, wenn der Dienstposten generell durch die zulageberechtigende Funktion geprägt ist. Falls der Dienstposten verschiedenartige, für die Zulageberechtigung unterschiedlich zu beurteilende Funktionen umfasst, muss die herausgehobene Funktion, um derentwillen die Stellenzulage gewährt wird, einen quantitativ besonders umfangreichen Teil der Gesamtaufgaben ausmachen (BVerwG, U. v. 23.5.1985 - 6 C 121.83 - Buchholz 235 § 42 BBesG Nr. 9 m. w. N.; BayVGH, U. v. 23.11.2010 - 14 B 10.417 - juris Rn. 31). Dieser Maßstab gilt grundsätzlich für alle zulageberechtigenden Verwendungen, es sei denn, die Zulagenorm begnügt sich ausdrücklich mit einer anteilmäßig festgelegten Ausübung dieser Tätigkeit (vgl. § 44 BBesG, Nr. 4, 24 und 26 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B), oder es kommt nach dem Inhalt des Dienstpostens, etwa bei einer Verwendung von Beamten und Soldaten als fliegendes Personal, lediglich eine teilweise Inanspruchnahme im zulageberechtigenden Tätigkeitsbereich in Betracht (BVerwG, U. v. 23.5.1985 a. a. O.). Beides ist bei Nr. 5 Abs. 1 Buchst. a Vorbem. BBesO A/B nicht der Fall.

c) Die Zulage für flugzeugtechnisches Personal steht Beamten der Bundeswehr und Soldaten mithin nur dann zu, wenn der Soldat oder Beamte durch seine Tätigkeit am Fluggerät eigenverantwortlich einen unmittelbaren Beitrag zur Flugsicherheit leistet oder er solche Personen bei dieser Tätigkeit anleitet und beaufsichtigt und die diesbezügliche Tätigkeit einen besonders umfangreichen Teil ihrer Gesamtaufgaben ausmacht und daher ihrem Dienstposten bzw. Aufgabenbereich das Gepräge gibt (BVerwG, U. v. 28.10.2010 - 2 C 1.10 - Buchholz 240.1 BBesO Nr. 34 Rn. 9; BayVGH, U. v. 23.11.2010 - 14 B 09.313 - juris Rn. 38).

2. Die Beklagte hat für die Gewährung der Stellenzulage für flugzeugtechnisches Personal im Jahre 2003 Verwaltungsvorschriften erlassen. Nach Nr. 5 Buchst. b der „Verfahrensbestimmungen zur Gewährung der Stellenzulage für flugzeugtechnisches Personal, flugzeugsicherungstechnisches Personal der militärischen Flugsicherung und technisches Personal des Radarführungs- und Tiefflugüberwachungsdienstes“ vom 13. Oktober 2003 (VMBl S. 155, im Folgenden: Verfahrensbestimmungen) sind berücksichtigungsfähige Fachtätigkeiten die Wartung und Instandsetzung der für die Einsatzfähigkeit bemannter Luftfahrzeuge und ihrer Baugruppen im Sinne des Buchstaben a erforderlichen Bodendienst- und Prüfgeräte, wenn diese Arbeiten von luftfahrzeugtechnischem Personal oder Kalibrierpersonal vorgenommen werden. Nach Nr. 5 Buchst. e der Verfahrensbestimmungen zählt zu den berücksichtigungsfähigen Fachtätigkeiten auch die unmittelbare Aufsicht über die unter den Buchstaben a bis d genannten Arbeiten, soweit fachliche Weisungsbefugnis gegenüber dem eingesetzten Personal besteht. Nach Nr. 5 Buchstabe f der Verfahrensbestimmungen zählen hierzu auch die Vorbereitung, Steuerung und Auswertung der technischen Betriebsabläufe, soweit dies mit den unter den Buchstaben a bis d genannten Arbeiten in unmittelbarem fachlichem und räumlichem Zusammenhang steht.

Soweit die Beklagte die - die Gerichte nicht bindenden (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 114 Rn. 58) - Verfahrensbestimmungen auch bei der Entscheidung über die Rücknahme des Bewilligungsbescheids herangezogen hat, ist dies aus den unter III. 1. genannten Gründen grundsätzlich nicht zu beanstanden (st. Rspr., vgl. u. a. BayVGH, U. v. 23.11.2010 - 14 B 09.312 - juris Rn. 20). Allerdings müssen sich die Verfahrensbestimmungen im Rahmen der gesetzlichen Regelungen des § 42 Abs. 1 BBesG i. V. m. Nr. 5 Vorbem. BBesO A/B halten (vgl. BayVGH, U. v. 23.11.2010 - 14 B 10.417 - juris Rn. 20). Dies gilt nicht nur für die Konkretisierung des begünstigten Personenkreises, sondern auch, soweit Regelungen enthalten sind, wann zulageberechtigende Tätigkeiten einem Dienstposten sein Gepräge geben. Nr. 3 Abs. 2 der Verfahrensbestimmungen, wonach die Tätigkeit nur zulageberechtigend ist, wenn sie als Hauptaufgabe durchschnittlich mindestens 80% des zeitlichen Umfangs der Gesamttätigkeit des Dienstpostens umfasst, entspricht nicht dem Gesetz. Denn weder in § 42 Abs. 1 BBesG noch in Nr. 5 Vorbem. BBesO A/B ist festgelegt, dass ein genau bezifferter Anteil der zulageberechtigenden Tätigkeit an der Gesamttätigkeit erreicht werden müsste. Anders als in Nr. 3 Abs. 2 der Verfahrensbestimmungen werden auch in der Rechtsprechung keine bezifferten Mindestanteile der zulageberechtigenden Funktion an der Gesamttätigkeit gefordert. Dies schon allein deshalb, weil es in der Natur der Sache liegt, dass der Arbeitsanfall gewissen Schwankungen unterliegt. Entscheidend ist, dass die Tätigkeit von der zulageberechtigenden Funktion gekennzeichnet ist und andere Tätigkeiten nur in geringfügigem Umfang ausgeübt werden. Allgemein gültige Grenzen können hierbei nicht festgelegt werden. Es kommt vielmehr auf den Einzelfall an. Dabei ist insbesondere das Aufgabenfeld zu betrachten, in dem der Soldat oder Beamte eingesetzt wird (vgl. BayVGH, U. v. 23.11.2010 - 14 B 10.417 - juris Rn. 31). Das Bundesverwaltungsgericht hat beispielsweise die Prägung durch die herausgehobene Funktion bei einem Anteil von 70% als gegeben erachtet (BVerwG, U. v. 23.5.1985 - 6 C 121.83 - Buchholz 235 § 42 BBesG Nr. 9). Das Erfordernis der Prägung durch die zulageberechtigende Tätigkeit hat es nicht mehr als erfüllt angesehen bei einem Anteil von 40% (BVerwG, U. v. 16.7.1998 - 2 C 25.97 - ZBR 1998, 423). Der Senat ist in den von ihm beigezogenen Verfahren mit den Aktenzeichen 14 B 10.417, 14 B 09.313 und 14 B 09.312 (im Folgenden: beigezogene Verfahren) davon ausgegangen, dass jedenfalls zulageberechtigende Tätigkeiten von mehr als 70% der Gesamttätigkeit als prägend anzusehen sind (BayVGH, U. v. 23.11.2010 - 14 B 10.417 - juris Rn. 31; U. v. 23.11.2010 - 14 B 09.313 - juris Rn. 37 f.; U. v. 23.11.2010 - 14 B 09.312 - juris Rn. 32).

3. In den beigezogenen Verfahren bestand zwischen den Klägern der dortigen Verfahren und der Beklagten, die in diesen Verfahren durch das ehemalige Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung vertreten wurde, Einigkeit darüber, dass (1.) die Mess- und Prüfmittel, mit deren Kalibrierung die Beamten des (früheren) mittleren technischen Dienstes im Kalibrierlabor der WTD 61 befasst sind, zu den Bodendienst- und Prüfgeräten gehören, mit denen die Funktionsfähigkeit von Geräten, die in Luftfahrzeugen verwendet werden, festgestellt wird, (2.) die Kalibriertätigkeit auch die Beseitigung eines festgestellten Messfehlers umfasst und als Instandsetzung und Materialerhaltung einzustufen ist und (3.) eine unmittelbare Einwirkung der Tätigkeit dieser Beamten auf die Flugsicherheit insoweit möglich ist, als kalibrierte Prüfgeräte vom Wartungspersonal des Flugzeugs eingesetzt werden, ohne auf deren Funktion Einfluss nehmen zu können, womit sich ein Anzeige- oder Messfehler des Prüfgeräts unmittelbar im Flugbetrieb sicherheitsrelevant auswirken kann.

a) Für die von den dortigen Klägern wahrgenommenen Kalibriertätigkeiten hat der Senat entschieden, dass weitgehend alle flugsicherheitsrelevant und die Dienstposten dieser Kläger durch zulageberechtigende Tätigkeiten geprägt sind (vgl. zum Ganzen: BayVGH, U. v. 23.11.2010 - 14 B 10.417 - juris Rn. 22 f.; U. v. 23.11.2010 - 14 B 09.313 - juris Rn. 25 f.; U. v. 23.11.2010 - 14 B 09.312 - juris Rn. 23 f.).

b) Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, von der Bewertung abzuweichen, dass im Kalibrierlabor der WTD 61 durchgeführte Kalibriertätigkeiten grundsätzlich zulageberechtigend sind.

aa) Die Beklagte kann der Weitergewährung der Zulage an den Kläger nicht entgegenhalten, das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung sei auf Seite 11 seines „Berichts über die Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Stellenzulage für flugzeugtechnisches Personal“ vom 4. Januar 2005 zu dem Ergebnis gekommen, dass die Tätigkeiten nach Nr. 5 Buchst. b „Wartung und Instandsetzung der für die Einsatzfähigkeit bemannter Luftfahrzeuge und ihrer Baugruppen erforderlichen Bodendienst- und Prüfgeräte“ bei der WTD 61 vom Aufgabenfeld 120 im Bereich der allgemeinen Werkstätten durch die Bodendienst- und Prüfgerätewerkstatt durchgeführt würden, so dass die Tätigkeiten der Mitarbeiter im Kalibrierlabor nach Nr. 5 Buchst. b der Verfahrensbestimmungen „nicht zulageberechtigt“ seien. Da die vom Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung vorgenommene Bewertung weder zwischen Mitarbeitern des (früheren) mittleren und des (früheren) gehobenen technischen Dienstes des Kalibrierlabors noch hinsichtlich der konkret wahrzunehmenden Tätigkeiten unterscheidet, kann sie nach den Feststellungen in den beigezogenen Verfahren in dieser Allgemeinheit schon deshalb keinen Bestand mehr haben, weil die Beklagte später - durch dasselbe Amt - Kalibriertätigkeiten, die flugsicherheitsrelevant sind, als zulageberechtigend anerkannt hat (was auch ihren Ausführungen im Widerspruchsbescheid entspricht).

Zudem konnte die vom Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung vorgenommene pauschale Einordnung der Tätigkeiten im Kalibrierlabor der WTD 61 als nicht zulageberechtigend in der mündlichen Verhandlung durch die glaubhaften Aussagen des Zeugen T. relativiert werden. Dieser hat erläutert, dass im Bereich des Aufgabenfelds 120 (allgemeine Werkstätten) nur Mitarbeiter tätig seien, die mechanische Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten vornähmen. Es habe aber daneben im Aufgabenfeld 130 ein Elektroniklabor gegeben, in dem die elektronische Wartung der Bodendienst- und Prüfgeräte vorgenommen worden sei. Beides habe nichts mit der Kalibriertätigkeit des Klägers zu tun. Denn dieser habe keine mechanischen oder elektronischen Wartungs- oder Instandsetzungsarbeiten durchgeführt, sondern ausschließlich Kalibriertätigkeiten wahrgenommen. Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten einerseits und Kalibrierungsarbeiten andererseits hätten nichts miteinander zu tun. Dies entspricht den Feststellungen in den beigezogenen Verfahren, wonach die Beklagte - vertreten durch das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung - gerade anerkannt hat, dass auch Kalibrierung als Instandsetzung und Materialerhaltung einzustufen ist.

bb) Auch der Einwand der Beklagten, der Kläger sei bereits deshalb nicht zulageberechtigt, weil er nicht der Einbaugruppe angehört habe, hat sich als nicht durchgreifend erwiesen, die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids zu belegen. Zwar hat der Zeuge T. bestätigt, dass der Kläger nicht zur Einbaugruppe gehörte. Er hat aber gleichzeitig erläutert, die Einbaugruppe habe das kalibrierte Gerät eingebaut, mit der Kalibrierung als solches habe sie aber nichts zu tun gehabt.

c) Nach alledem sind die Kalibriertätigkeiten des Klägers, die dieser bei den Kostenstellen 12200 bis 12900 (Nr. 2.3 der Verschreibungsliste), 13000 bis 13900 (Nr. 2.4 der Verschreibungsliste), 60000 bis 69200 (Nr. 2.6 der Verschreibungsliste), 82100 bis 82700 (Nr. 2.8 der Verschreibungsliste), 84000 und 84200 (Nr. 2.9 der Verschreibungsliste) sowie 85100 (Nr. 2.10 der Verschreibungsliste) verschrieben hat, ebenso wie die Kalibriertätigkeiten, die die Kläger in den vom Verwaltungsgerichtshof beigezogenen Verfahren bei diesen Kostenstellen verschrieben haben, in vollem Umfang zulageberechtigend. Der Verwaltungsgerichtshof folgt insoweit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die im vorliegenden Verfahren ausdrücklich anhand der Bewertungen des Senats in den beigezogenen Verfahren erfolgte. Auch wenn der Kläger als Sachbearbeiter im (früheren) gehobenen technischen Dienst tätig war, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass seine bei den gleichen Kostenstellen verschriebenen Kalibriertätigkeiten sich grundlegend von denen der Beamten des (früheren) mittleren technischen Verwaltungsdienstes unterschieden haben. Jedenfalls hat sich nicht feststellen lassen, dass die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung unzutreffend sein könnte, zumal sie im Berufungsverfahren von der Beklagten nicht bestritten wurde.

4. Hinsichtlich der bei Nr. 1 (Kalibrierung von Mess- und Prüfmitteln im OrgBereich Rüstung), Nr. 3 (Wartung der zentralen Uhrenanlage), Nr. 5 (Betreuung Prüfmittelüberwachungssystem RQMIS) sowie Nr. 8 der Verschreibungsliste (allgemeine Arbeiten - Kostenstelle 4230 -) verschriebenen Tätigkeiten des Klägers steht nach dem Ergebnis der - gemeinsam mit den Verfahren 14 B 14.2599 und 14 B 14.1634 durchgeführten - Beweisaufnahme unter Berücksichtigung der ergänzenden Erläuterungen des Klägers sowie der Kläger dieser Verfahren fest, dass diese Tätigkeiten nach Nr. 5 Buchst. b, e und f der Verfahrensbestimmungen im jeweiligen Umfang zulageberechtigend im Sinne der Nr. 5 Abs. 1 Buchst. a Vorbem. BBesO A/B sind und der Dienstposten des Klägers weiterhin durch zulageberechtigende Tätigkeiten geprägt ist.

a) Die mündliche Verhandlung hat ergeben, dass die Tätigkeiten, die der Kläger bei Nr. 1 der Verschreibungsliste (Kalibrierung von Mess- und Prüfmitteln im OrgBereich Rüstung) verschrieben hat, zulageberechtigend sind. So hat der Zeuge T. ausgeführt, dass sich hinter der Nr. 1 sowohl die Kalibrierung von kleinen Mess- und Prüfgeräten als auch von komplizierten Messsystemen verberge, mit denen die Geräte des Fluggeräts gemessen würden. Habe man festgestellt, dass diese Geräte außerhalb der Messfunktion gelegen hätten, seien sie ausgebaut und im Kalibrierlabor kalibriert worden. Die Geräte, die von anderen Organisationsbereichen zur Kalibrierung geliefert worden seien, seien zum einen Geräte aus den Luftfahrzeugen und zum anderen (Boden-)Prüfgeräte gewesen. Soweit der Zeuge einschränkend geäußert hat, er könne nicht sagen, welche genauen Aufgaben sich hinter der Nr. 1 der Verschreibungsliste verbergen würden, kann sich dies nur auf die Art der Kalibriertätigkeiten, nicht aber auf die zu kalibrierenden Geräte beziehen. Denn er hat zudem ausgeführt, sie seien das einzige Kalibrierlabor für diesen Zweck im süddeutschen Raum gewesen.

Mit seinen Angaben bestätigt der Zeuge T. die Aussagen des Klägers sowie der Kläger in den Verfahren 14 B 14.1634 und 14 B 14.2599 in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof. Diese haben ausgeführt, dass aus den fliegenden Abteilungen der Teilstreitkräfte Heer, Marine, Luftwaffe, der Flugbereitschaft der Bundesregierung sowie von anderen Wehrtechnischen Dienststellen Aufträge ins Kalibrierlabor gekommen seien, Mess- und Prüfmittel zu kalibrieren. Bei Nr. 1 sei nur die Kalibrierung von bereits eingesetzten Mess- und Prüfmitteln im eigentlichen Sinn zu verschreiben gewesen. Man habe im Kalibrierlabor an den verschiedenen Kalibrierplätzen Grundgrößen, nämlich „nicht elektrische Größen“, „elektrische Grundgrößen“, „niederfrequente Grundgrößen“ sowie „mechanische Grundgrößen“ kalibriert; jeder habe mindestens eine der sog. „Normale“ kalibriert. Die Grundgrößen seien erforderlich gewesen für die Kalibrierung der Mess- und Prüfgeräte und damit der kalibrierpflichtigen Teile am Fluggerät. Mit Hilfe der vom Kläger (und den Klägern der Verfahren 14 B 14.1634 und 14 B 14.2599) kalibrierten „Normale“ seien in einem nächsten Schritt die allgemeinen Mess- und Fluggeräte, u. a. Bodenprüfgeräte und eingebaute Messanlagen kalibriert worden. Habe es sich um Geräte aus dem „OrgBereich Rüstung“ gehandelt, hätten die Tätigkeiten hier verschrieben werden müssen. Einen Fehler der Kalibrierung der „Normale“ könne derjenige, der die weitere Kalibrierung vornehme, nicht erkennen. Derjenige, der diese Tätigkeit wahrgenommen habe, habe sich somit auf das korrekte Kalibrieren der „Normale“ verlassen müssen. Damit sind die Tätigkeiten des Klägers, die dieser bei Nr. 1 der Verschreibungsliste verschrieben hat, als unmittelbar flugsicherheitsrelevant anzuerkennen.

Entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts sind die unter Nr. 1 der Verschreibungsliste verschriebenen Stunden für den Kläger über das Jahr 2006 hinaus repräsentativ. Denn die mündliche Verhandlung hat ergeben, dass die Beamten des (früheren) mittleren Dienstes für die Komponenten, deren Kalibrierung der Kläger unter Nr. 1 der Verschreibungsliste zu verschreiben hatte, nicht zuständig waren.

Die Tätigkeiten sind auch in Höhe der verschriebenen Stunden zu berücksichtigen. Denn es gibt keinen Anhalt dafür, dass bei Nr. 1 der Verschreibungsliste Tätigkeiten des Klägers verschrieben wurden, die nicht die Kalibrierung von Bodendienst- und Prüfgeräten, Mess- und Prüfmitteln für den Einsatz an und in Luftfahrzeugen der anderen Organisationsbereiche der Bundeswehr betrafen. Es hat sich jedenfalls nicht feststellen lassen, dass bei Nr. 1 Tätigkeiten verschrieben wurden, die nicht flugsicherheitsrelevant waren.

b) Soweit der Kläger seine Verschreibungen bei Nr. 3 (Wartung der zentralen Uhrenanlage) mit 5% seiner Gesamttätigkeit (von rund 525 Stunden, d. h. mit 26 Stunden 15 Minuten) als zulageberechtigend beziffert, geht der Senat nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung davon aus, dass die Wartung der zentralen Uhrenanlage mit den vom Kläger beschriebenen Tätigkeitsbereichen Kalibrierung der Zeitnormalen, Kalibrierung der Frequenznormalen sowie Kalibrierung von GPS-Empfängern und Funkuhren - weil flugsicherheitsrelevant - mindestens in diesem Umfang zulageberechtigend ist.

Der Kläger hat ausgeführt, dass er - im Gegensatz zu seinem Mitarbeiter, dem Kläger im Verfahren 14 B 09.313 - die eigentliche Kalibrierung der Zeitnormale ausgeführt habe. Die Kalibrierung der Zeitnormale habe aus folgenden Tätigkeitsschritten bestanden: Auswerten und Bewerten der Messergebnisse sowie Vornahme der notwendigen Korrekturen an den Geräten der Zeitnormale. Die Zeitnormale sei in das bestehende Signalnetz und auf tragbare Uhren übertragen worden. Mit der synchronisierten Zeit könne man bei Flügen oder Flugversuchen eine Fehleranalyse vornehmen. Dem diesbezüglichen Einwand der Beklagten, die Wartung der zentralen Uhrenanlage hänge mit einer Nachbetrachtung von Fehlern zusammen, es fehle somit an der unmittelbaren Relevanz für die Flugsicherheit, ist von Seiten des Klägers nachvollziehbar mit dem Hinweis entgegengetreten worden, ein Fehler, der aufgrund der Zeitnormale im laufenden Flugbetrieb erkennbar sei, könne ebenso dazu führen, dass ein Flug unmittelbar abgebrochen werde. Hinsichtlich der Kalibrierung der Frequenznormale hat der Kläger nachvollziehbar erläutert, dass die Frequenznormale benötigt werde, um die Kalibrierer des Kalibrierlabors mit einer Standardfrequenz zu versorgen. Fehler bei der Frequenznormale führten zu einer fehlerhaften Kalibrierung der Grundgrößen. Bei den GPS-Empfängern werde im Kalibrierlabor nicht die Koordinatenanzeige, sondern die innere Uhr kalibriert.

Die Beklagte hat den nachvollziehbaren Erläuterungen des Klägers nicht widersprochen. Darüber hinaus hat sich nicht feststellen lassen, dass die bei Nr. 3 verschriebenen Tätigkeiten nicht oder in geringerem Umfang unmittelbar flugsicherheitsrelevant sind.

c) Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung sind die bei Nr. 5 (Betreuung Prüfmittelüberwachungssystem RQMIS) zu verschreibenden Tätigkeiten in vollem Umfang zulageberechtigend. Nach Auskunft des Zeugen T. handelt es sich bei „RQMIS“ um ein Datenbanksystem, in dem sämtliche kalibrierpflichtigen Geräte der gesamten WTD 61 und auch Geräte von außerhalb erfasst sind. Mit Hilfe von RQMIS werde angezeigt, wann die nächste Kalibrierung des jeweiligen Geräts fällig sei. Eine nicht ordnungsgemäße Führung der Datenbank habe unmittelbare Auswirkungen auf die Flugsicherheit, da dann Kalibrierungen mit nicht ordnungsgemäß kalibriertem Gerät durchgeführt würden. Dem Einwand der Beklagten, dies könne schon deshalb nicht der Fall sein, weil jedes zu kalibrierende Gerät eine Prüfplakette erhalte, aus der sich der nächste Kalibrierungszeitpunkt ergebe, ist der Zeuge mit schlüssigen Argumenten entgegengetreten. Denn er hat glaubhaft ausgeführt, dass dies zwar in der Theorie zutreffe, in der Praxis werde der Nutzer des zu kalibrierenden Geräts aber von demjenigen, der mit der Datenbank zu arbeiten habe, auf den anstehenden Kalibrierungszeitpunkt hingewiesen. Dies sei auch deshalb erforderlich, weil Prüfplaketten bei hoher Temperatur oder Feuchtigkeit verloren gingen. Zudem sei die Prüfplakette oft nicht mehr zu sehen, wenn das Gerät eingebaut sei. Die korrekte Führung der Datenbank diene der Gewährleistung der Flugsicherheit. Alles was verhindere, dass nicht kalibriertes Gerät geflogen werde, erhöhe die Flugsicherheit. Aufgrund dieser Erläuterungen des Zeugen T. ist davon auszugehen, dass die Tätigkeiten im Zusammenhang mit Führung der Datenbank RQMIS ebenfalls unmittelbaren Einfluss auf die Flugsicherheit haben und die dort verschriebenen Stunden in vollem Umfang zulageberechtigend sind.

Die Ausführungen des Zeugen T. hat die Beklagte weder bestritten noch hat sie einen schlüssigen Nachweis geführt, dass die bei Nr. 5 zu verschreibenden Tätigkeiten nicht oder nur in geringerem Umfang zulageberechtigend sind. Entsprechendes hat sich auch nicht feststellen lassen.

d) Soweit die Beklagte und das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der Ergebnisse der beigezogenen Verfahren die bei Nr. 8 der Verschreibungsliste (allgemeine Arbeiten - Kostenstelle 4230) verschriebenen Stunden lediglich mit 50% als zulageberechtigend eingeordnet haben, hat die mündliche Verhandlung ergeben, dass diese Einschätzung unzutreffend ist. Es ist nicht davon auszugehen, dass die dort verschriebenen zulageberechtigenden Tätigkeiten des Klägers nur in diesem Umfang, sondern mit einem deutlich höheren Anteil zu berücksichtigen waren. Nach den Erläuterungen des Klägers und der beiden Kläger der Parallelverfahren waren bei Kostenart 4230 im Wesentlichen die Stunden zu verschreiben, die die Kläger für die Kalibrierung der Grundgrößen, also der jeweiligen „Normale“ aufgebracht haben. Derartige Tätigkeiten hätten unmittelbare Auswirkungen auf die Flugsicherheit, da mittels der „Normale“ die allgemeinen Mess- und Bodenprüfgeräte kalibriert würden. Die Verschreibung bei der Kostenart 4230 habe ihre Ursache darin gehabt, dass Kalibriertätigkeiten an „eigenem“ Gerät, d. h. die Kalibrierung von Geräten des Kalibrierlabors, auf keinen Auftrag oder Innenauftrag hätten verschrieben werden dürfen, weil es für solche Tätigkeiten keinen Auftrag oder Innenauftrag gegeben habe. Diese Tätigkeiten hätten - mangels Auftrags - aber auch nicht bei anderen Kostenstellen verschrieben werden dürfen. Die Berücksichtigung mit lediglich 50% der verschriebenen Stunden habe ihre Berechtigung nur bei den Beamten des (früheren) mittleren Dienstes gehabt.

Es gibt keinen Anlass, an der Richtigkeit der diesbezüglichen Ausführungen des Klägers zu zweifeln. Insbesondere ist die Beklagte diesen nicht entgegengetreten. Zu berücksichtigen ist hierbei auch, dass es nicht zulasten des Klägers gehen kann, wenn die Beklagte durch interne Verschreibungsregelungen, die betriebswirtschaftlichen Erfordernissen folgen, ausschließlich von ihr bestimmt werden und damit in ihrem Verantwortungsbereich liegen, eine genauere Aufschlüsselung der Tätigkeiten erschwert (vgl. BVerwG, U. v. 28.10.2010 - 2 C 29.09 - Buchholz 240.1 BBesO Nr. 33 Rn. 18).

Soweit der Kläger zudem geltend macht, bei Kostenart 4230 müssten mit einem Anteil von 10% auch die Zeiten von Fachtätigkeiten nach Nr. 5 Buchst. e und f der Verfahrensbestimmungen berücksichtigt werden, hat die Beklagte dem nicht widersprochen. Sie hat vielmehr mit Schreiben an den Verwaltungsgerichtshof vom 12. Dezember 2014 eingeräumt, dass zu den Tätigkeiten des Sachbearbeiters im (früheren) gehobenen technischen Dienst auch die Verfahrensoptimierung, die Aufsicht über Kalibriertechniker und Arbeitsabläufe gehören. Dass es sich hierbei um technische Personalführung im Sinne der unmittelbaren Aufsicht und Wahrnehmung von technischen Weisungsbefugnissen handelt, hat der Zeuge T. glaubhaft erläutert. Er hat bestätigt, dass auch der Kläger ständiger Leiter des Kalibrierlabors gewesen ist und derartige Tätigkeiten wahrgenommen hat. Der ständige Vertreter des Kalibrierlabors sei einerseits Abwesenheitsvertreter, andererseits werde er je nach Arbeitsanfall und Art der Tätigkeiten auch zur fachlichen Unterstützung des Laborleiters eingesetzt, um für diesen Aufträge zu überwachen. Es ist also naheliegend, dass sich derartige Tätigkeiten auch in den verschriebenen Stunden niederschlagen müssen.

Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist davon auszugehen, dass 80% der bei Kostenart 4230 verschriebenen Stunden zulageberechtigend sind. Unabhängig davon, dass die Beklagte die Angaben des Klägers zu seinen Tätigkeiten nach Nr. 5 Buchst. e und f der Verfahrensbestimmungen bestätigt hat, hat sich jedenfalls nicht feststellen lassen, dass allenfalls 50% der Verschreibungen zulageberechtigend sind.

e) Nicht flugsicherheitsrelevant sind hingegen die bei Nr. 4 der Verschreibungsliste (Akkreditierung Kalibrierlabor WTD 61) verschriebenen Tätigkeiten.

Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist der Senat zwar von der Wichtigkeit der Akkreditierung überzeugt. Mittels der hierfür anfallenden Tätigkeiten, insbesondere mit der Erarbeitung und Aktualisierung des Qualitätsmanagementhandbuchs, wird eine unverzichtbare Voraussetzung für die Flugsicherheit geschaffen. Die erforderliche Unmittelbarkeit hat sich jedoch weder aus den Schilderungen des Zeugen noch des Klägers erschlossen. Auch wenn der Zeuge und der Kläger übereinstimmend erläutert haben, die Akkreditierung sei vor allem deshalb erforderlich gewesen, um hochwertige Kalibrierungstätigkeiten an hochwertigen elektronischen, informationstechnischen und Navigationsgeräten vornehmen zu können, dient die Akkreditierung nach den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen dazu, einen bestimmten hochwertigen Kalibrierungsstandard zu gewährleisten. Damit handelt es sich bei diesen Tätigkeiten weitgehend um solche der Qualitätssicherung. Unmittelbar flugsicherheitsrelevant sind sie nicht.

f) Der Kläger hat zwar auf der Grundlage der im Zeitraum 1. Januar bis 31. März 2006 vorgenommenen Verschreibungen mit rund 65% zulageberechtigenden Tätigkeiten knapp unter den als Richtschnur geltenden 70% (vgl. oben IV. 2.) gelegen. Wegen der typischen Schwankungen im Arbeitsanfall (vgl. BayVGH, U. v. 23.11.2010 - 14 B 10.417 - juris Rn. 31) sowie der Eigenart des klägerischen Aufgabenfelds steht nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung fest, dass der Kläger dennoch zulageberechtigende Tätigkeiten in prägendem Umfang wahrgenommen hat. Denn nach den glaubhaften Ausführungen des Zeugen T. in der mündlichen Verhandlung ist davon auszugehen, dass der Kläger in seiner Funktion als Sachbearbeiter des (früheren) gehobenen technischen Dienstes als Spezialist in einer höherwertigen Funktion im Sinne von Nr. 5 Abs. 2 Vorbem. BBesO A/B verwendet worden ist, weil sein Dienstposten durch unmittelbar flugsicherheitsrelevante Kalibriertätigkeiten gekennzeichnet war. Dieses Ergebnis wird dadurch gestützt, dass der Zeuge T. nachvollziehbar erläutert hat, dass jeder der drei Sachbearbeiter des (früheren) gehobenen technischen Dienstes - jeweils auf unterschiedliche Grundgrößen bezogen - im Wesentlichen vergleichbare Kalibriertätigkeiten wahrgenommen hat und jeder der drei Dienstposten des (früheren) gehobenen technischen Dienstes durch die Kalibrierung von Bodendienst- und Prüfgeräten sowie Mess- und Prüfmitteln für den Einsatz an und in Luftfahrzeugen der Bundeswehr gekennzeichnet war. Der Zeuge, der als Leiter des Aufgabenfelds 130 der Dienstvorgesetzter des Klägers war, hat überzeugend dargelegt, dass jeder Sachbearbeiter im Kalibrierlabor der WTD 61 - also auch der Kläger - aufgrund seiner speziellen Ausbildung eigenverantwortlich mit hochwertigen Kalibiertätigkeiten an hochwertigen Flug- bzw. Bodenprüf- oder Messgeräten betraut war und es sich bei jedem um einen Spezialisten in seinem Tätigkeitsfeld handelte. Jedenfalls hat sich nicht feststellen lassen, dass der Dienstposten des Klägers nach dem 1. September 2005 nicht (mehr) durch zulageberechtigende Tätigkeiten geprägt war.

Ob die zulageberechtigenden Tätigkeiten an bereits eingesetzten Geräten oder an zu erprobenden Geräten vorgenommen werden, macht im Hinblick auf ihre Flugsicherheitsrelevanz keinen Unterschied. Da es sich bei der WTD 61 um eine „Wehrtechnische Dienststelle für Luftfahrzeug - Musterprüfwesen für Luftfahrtgerät der Bundeswehr“ handelt, ist davon auszugehen, dass die dortigen Mitarbeiter gerade auch mit der Erprobung von neuem Luftfahrtgerät betraut waren. Es gibt keinen Anhalt dafür, warum die Kalibrierung von neuem Luftfahrgerät weniger flugsicherheitsrelevant sein sollte als vergleichbare Arbeiten an bereits eingesetztem Gerät. Auch die Beklagte hat keinen Grund dafür genannt, warum die fehlerhafte Kalibrierung von zu erprobenden Fluggeräten bzw. Bodenprüf- oder Messgeräten andere Auswirkungen auf die Flugsicherheit haben sollte, als die fehlerhafte Kalibrierung von bereits eingesetzten Geräten.

V.

Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung steht demnach fest, dass der Kläger als Sachbearbeiter und Beamter des (früheren) gehobenen technischen Dienstes im Kalibrierlabor der WTD 61 die Voraussetzungen für die Gewährung der streitgegenständlichen Zulage ab 1. September 2005 weiter erfüllt hat, weil er andere als flugsicherheitsrelevante Tätigkeiten in nicht mehr als nur geringfügigem Umfang ausgeübt hat. Jedenfalls hat sich nicht feststellen lassen, dass dem Kläger die streitgegenständliche Zulage nach dem 1. September 2005 nicht (mehr) zugestanden hat. Somit ist der Bewilligungsbescheid ab 1. September 2005 nicht rechtswidrig (geworden).

Die Beklagte konnte den Bewilligungsbescheid somit nicht nach § 48 VwVfG aufheben. Der streitgegenständliche Bescheid ist daher rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er war zusammen mit dem Widerspruchsbescheid aufzuheben.

C. Durch die Aufhebung des streitgegenständlichen Rücknahmebescheids lebt der Bewilligungsbescheid vom 16. Januar 1992 wieder auf. Dem Kläger war daher antragsgemäß die Zulage für flugtechnisches Personal vom 1. September 2005 bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand zuzusprechen (§ 113 Abs. 4 VwGO).

D. Der Anspruch des Klägers auf Gewährung von Prozesszinsen ergibt sich aus § 291 BGB analog. § 3 Abs. 6 BBesG (in der bis 11.2.2009 geltenden Fassung) und § 3 Abs. 5 BBesG (in der danach geltenden Fassung), wonach kein Anspruch auf Verzugszinsen für die streitgegenständliche Zulage besteht (vgl. § 3 Abs. 5 Satz 2 bzw. Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 4 BBesG), lässt die Geltendmachung von Prozesszinsen unberührt (vgl. BVerwG, U. v. 23.1.2014 - 5 C 8.13 - NJW 2014, 1979 Rn. 22 f. m. w. N.).

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Nichtzulassung der Revision: § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 127 BRRG.

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(1) Die Beamten, Richter und Soldaten haben Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr Übertritt in den Dienst des Bundes wirksam wird. Bedarf es zur Verleihung eines Amtes mit and

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 1 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der 1. Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte,2. Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter,3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit. (2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 44 Verpflichtungsprämie für Soldaten auf Zeit


(1) Einem Soldaten auf Zeit, der in vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmten Verwendungsbereichen mit Personalmangel verwendet wird, kann zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Verwendungsbereichs eine Verpflichtungsprämie gewährt wer

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 18. Mai 2015 - 14 B 14.1635 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 18. Mai 2015 - 14 B 14.2599

bei uns veröffentlicht am 18.05.2015

Tenor I. Unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 7. November 2012 wird der Bescheid der Beklagten vom 5. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Juli 2007 aufgehoben. D

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 18. Mai 2015 - 14 B 14.1634

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Tenor I. Unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 7. November 2012 wird der Bescheid der Beklagten vom 5. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Juli 2007 aufgehoben. Di
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Tenor I. Unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 7. November 2012 wird der Bescheid der Beklagten vom 5. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Juli 2007 aufgehoben. D

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Tenor I. Unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 7. November 2012 wird der Bescheid der Beklagten vom 5. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Juli 2007 aufgehoben. Di

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehaltes.

(3) Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden. Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten vorübergehend eine andere Funktion übertragen, die zur Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland wahrgenommen werden muss, wird für die Dauer ihrer Wahrnehmung die Stellenzulage weiter gewährt; sie wird für höchstens drei Monate auch weiter gewährt, wenn die vorübergehende Übertragung einer anderen Funktion zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Behördenbereichs, in dem der Beamte, Richter oder Soldat eingesetzt wird, dringend erforderlich ist. Daneben wird eine Stellenzulage für diese andere Funktion nur in der Höhe des Mehrbetrages gewährt. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen, trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(4) Die Stellenzulagen sind widerruflich und nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der

1.
Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte,
2.
Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter,
3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

1.
Grundgehalt,
2.
Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,
3.
Familienzuschlag,
4.
Zulagen,
5.
Vergütungen,
6.
Auslandsbesoldung.

(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:

1.
Anwärterbezüge,
2.
vermögenswirksame Leistungen.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehaltes.

(3) Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden. Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten vorübergehend eine andere Funktion übertragen, die zur Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland wahrgenommen werden muss, wird für die Dauer ihrer Wahrnehmung die Stellenzulage weiter gewährt; sie wird für höchstens drei Monate auch weiter gewährt, wenn die vorübergehende Übertragung einer anderen Funktion zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Behördenbereichs, in dem der Beamte, Richter oder Soldat eingesetzt wird, dringend erforderlich ist. Daneben wird eine Stellenzulage für diese andere Funktion nur in der Höhe des Mehrbetrages gewährt. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen, trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(4) Die Stellenzulagen sind widerruflich und nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.

(1) Einem Soldaten auf Zeit, der in vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmten Verwendungsbereichen mit Personalmangel verwendet wird, kann zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Verwendungsbereichs eine Verpflichtungsprämie gewährt werden

1.
bei der Begründung eines Dienstverhältnisses,
2.
bei der Weiterverpflichtung eines Soldaten auf Zeit oder
3.
bei einem bestehenden Dienstverhältnis, um einen Dienstposten anforderungsgerecht besetzen zu können.

(2) Ein Personalmangel in einem Verwendungsbereich liegt vor, wenn die personellen Zielvorgaben, die sich aus der militärischen Personalbedarfsplanung ergeben, seit mindestens sechs Monaten zu nicht mehr als 90 Prozent erfüllt werden können und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieser Schwellenwert innerhalb der nächsten 24 Monate überschritten wird.

(3) Die Prämie kann für jedes Jahr der Gewährung bis zum Zweifachen des Anfangsgrundgehalts der jeweiligen Besoldungsgruppe betragen. Für die personelle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr besonders relevantes Schlüsselpersonal kann die Prämie bis zum Dreieinhalbfachen des Anfangsgrundgehalts der jeweiligen Besoldungsgruppe betragen. Die Höhe der Prämie sowie Beginn und Ende des Gewährungszeitraums sind festzusetzen.

(4) Die Prämie wird frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von sechs Monaten gezahlt. Die für die Prämienbemessung maßgebliche Dienstzeit bemisst sich unter Ausschluss der nach § 40 Absatz 6 des Soldatengesetzes in der Dienstzeitfestsetzung eingerechneten Zeiten. Wird die Dienstzeit stufenweise festgesetzt, wird die Prämie anteilig entsprechend der jeweils festgesetzten Dienstzeit gewährt.

(5) Mit Gewährung der Prämie besteht für den Soldaten auf Zeit die Verpflichtung, mindestens für den Gewährungszeitraum im Dienst zu verbleiben. Unterbrechungen, die zusammengerechnet länger als ein Zwölftel des Gewährungszeitraums andauern, verlängern den Gewährungszeitraum entsprechend. Erfüllt der Soldat auf Zeit die Verpflichtung nicht, so hat er die Prämie in voller Höhe zurückzuzahlen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen abgesehen werden, wenn die Verpflichtung nach Satz 1 aus Gründen, die vom Soldaten auf Zeit nicht zu vertreten sind, nicht erfüllt werden kann. Von der Rückforderung ist abzusehen, wenn der Soldat auf Zeit stirbt oder wegen Dienstunfähigkeit entlassen wird.

(6) Die Prämie wird nicht gewährt neben

1.
einer Prämie für Angehörige der Spezialkräfte der Bundeswehr nach § 43a sowie
2.
einem Zuschlag nach § 53 Absatz 1 Satz 5 zur Sicherung einer anforderungsgerechten Besetzung von Dienstposten im Ausland.
Prämien nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 können nebeneinander gewährt werden, soweit sie insgesamt den Höchstbetrag nach Absatz 3 Satz 2 nicht übersteigen.

(7) Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 3 bis 6, insbesondere über eine Staffelung der Prämienbeträge in den Fällen des Absatzes 1, trifft das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle. Dabei sind insbesondere die für den Verwendungsbereich geforderten Qualifikationen, der Personalmangel sowie der Gewährungszeitraum zu berücksichtigen.

(1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehaltes.

(3) Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden. Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten vorübergehend eine andere Funktion übertragen, die zur Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland wahrgenommen werden muss, wird für die Dauer ihrer Wahrnehmung die Stellenzulage weiter gewährt; sie wird für höchstens drei Monate auch weiter gewährt, wenn die vorübergehende Übertragung einer anderen Funktion zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Behördenbereichs, in dem der Beamte, Richter oder Soldat eingesetzt wird, dringend erforderlich ist. Daneben wird eine Stellenzulage für diese andere Funktion nur in der Höhe des Mehrbetrages gewährt. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen, trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(4) Die Stellenzulagen sind widerruflich und nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.

Tenor

I.

Unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 7. November 2012 wird der Bescheid der Beklagten vom 5. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Juli 2007 aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1. September 2005 bis 13. Juli 2009 die Zulage für flugzeugtechnisches Personal zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit, für die erst nach Rechtshängigkeit fällig gewordenen Zulagen jeweils seit dem Zeitpunkt der monatlichen Fälligkeit, zu zahlen.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung der Zulage für flugzeugtechnisches Personal an den Kläger in der Zeit vom 1. September 2005 bis 14. Juli 2009.

Der Kläger stand bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand als Beamter des (früheren) gehobenen technischen Dienstes im Dienst der Beklagten. Er war bei der Wehrtechnischen Dienststelle für Luftfahrzeuge - Musterprüfwesen für Luftfahrgeräte der Bundeswehr (WTD 61) im Aufgabenfeld 130 „Messmethodik, Prüftechnik, Technologie von Mess- und Prüfmitteln, Qualitätssicherung“ im Bereich Kalibrierlabor und Messmittelbetreuung beschäftigt.

Mit als „Bescheid - gleichzeitig Änderungsmeldung“ bezeichnetem Schreiben vom 16. Januar 1992 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Wirkung vom 1. August 1990 die Zulage für flugzeugtechnisches Personal. In seiner Verwendung als Sachbearbeiter, Messingenieur Kalibrierung, erfülle er die Voraussetzungen für die Gewährung der Zulage. Das Schreiben war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Neben der Unterschrift befand sich ein Dienstsiegel. Zudem musste der Kläger den Empfang des Schreibens bestätigen.

Nach vorheriger Anhörung hob die Beklagte den Bescheid vom 16. Januar 1992 mit Bescheid vom 5. September 2005 auf und stellte fest, dass der Anspruch des Klägers auf die Zulage ab dem 1. September 2005 entfalle. Unter Bezugnahme auf den „Erlass BMVg PSZ III 2 - 19 - 02-08/20 vom 13.10.2003“ und „BMB Z 4.5 - 19-02-08/10 vom 12.8.2005“ führte die Beklagte aus, die Anspruchsvoraussetzungen lägen nicht mehr vor. Ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand der Bewilligung bestehe nicht. Nach Würdigung aller Umstände sei die Bewilligung insoweit aufzuheben. Der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid wurde dem Kläger am 11. Oktober 2005 ausgehändigt. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 2007 zurückgewiesen. Unter anderem wurde ausgeführt, der Bereich, in dem der Kläger tätig sei, stelle durch Kalibrierung und Prüfung sicher, dass die für die Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten erforderlichen Mess- und Prüfgeräte entsprechend den Bestimmungen eingesetzt werden könnten. Im Kalibrierlabor der WTD 61 seien verschiedene Kalibrierplätze zur Kalibrierung von Mess- und Prüfgeräten, zur Messung von elektrischen Grundgrößen, niederfrequenten Größen, nichtelektrischen Größen sowie geometrischen Größen und Massen eingerichtet. Der Anteil der Kalibriertätigkeiten an Bodendienst- und Prüfgeräten, die für die Wartung und Instandsetzung am Luftfahrzeug eingesetzt würden, betrage für den Kläger 21%. Da die zulageberechtigende Instandsetzung lediglich eine Teiltätigkeit der Kalibrierung sei, sei der Dienstposten des Klägers nicht von der zulageberechtigenden Funktion geprägt. Der Bescheid vom 16. Januar 1992 sei rechtswidrig. Da Besoldungsleistungen nur im gesetzlich geregelten Rahmen gewährt werden dürften, sei es rechtsfehlerhaft, unter Abwägung der Interessen des Einzelnen gegenüber dem öffentlichen Interesse eine gesetzlich nicht zustehende Bewilligung dauerhaft bestehen zu lassen. Daher sei der Bescheid vom 16. Januar 1992 mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen worden.

Zwischenzeitlich waren dem Kläger mit Schreiben vom 6. November 2006 mit sofortiger Wirkung die Aufgaben des Leiters Fach-/Prüflabor für messgrößenbezogene Qualitätssicherung und experimentelle Untersuchungen zusätzlich zu seinem Aufgabengebiet übertragen worden. Der schwerpunktmäßige Einsatz sei zunächst für 12 Monate vorgesehen. Mit Email vom 26. Februar 2008 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass diese Aufgabenwahrnehmung über die Vertretungsregelung sicherzustellen sei. Die gesonderte Verfügung eines Schwerpunkteinsatzes sei nicht erforderlich. Mit Wirkung vom 14. Juli 2009 wurde dem Kläger die Leitung des Fach-/Prüflabors im Aufgabenfeld 130 (im Folgenden: Kalibrierlabor) endgültig übertragen.

Am 28. August 2007 erhob der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München. Der auf Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 5. September 2005 und des Widerspruchsbescheids vom 23. Juli 2007 sowie auf Weitergewährung der Zulage für flugzeugtechnisches Personal gerichtete Klage wurde mit Urteil vom 7. November 2012 insoweit stattgegeben, als die Beklagte unter Teilaufhebung des Bescheids vom 5. September 2005 und des Widerspruchsbescheids vom 23. Juli 2007 verurteilt wurde, dem Kläger vom 14. Juli 2009 bis 29. Februar 2012 die Zulage für flugzeugtechnisches Personal einschließlich Zinsen nachzuzahlen. Im Übrigen - d. h. hinsichtlich des Zeitraums 1. September 2005 bis 13. Juli 2009 - wurde die Klage abgewiesen. Seit der Übertragung der Leitung des Kalibrierlabors zum 14. Juli 2009 habe der Kläger einen Anspruch auf Gewährung der Zulage für flugzeugtechnisches Personal. Im Zeitraum 1. September 2005 bis 13. Juli 2009 sei sein Dienstposten nicht durch zulageberechtigende Tätigkeiten geprägt gewesen.

Auf Antrag des Klägers ließ der Verwaltungsgerichtshof die Berufung mit Beschluss vom 1. Dezember 2014 wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten zu.

Im Berufungsverfahren beantragt der Kläger,

das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 7. November 2012 insoweit aufzuheben, als die Klage abgewiesen worden ist, sowie den Bescheid der WTD 61 vom 5. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Bundesamts für Wehrtechnik und Beschaffung vom 23. Juli 2007 aufzuheben, soweit er nicht bereits im angefochtenen Urteil aufgehoben wurde, und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für die Zeit vom 1. September 2005 bis zum 13. Juli 2009 die Stellenzulage für flugzeugtechnisches Personal nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz hieraus seit dem 28. August 2007 bzw. für die erst nach dem 28. August 2007 fällig gewordenen Zulagen jeweils seit der monatlichen Fälligkeit zu zahlen.

Zur Begründung hat der Kläger insbesondere vorgetragen, er habe weit mehr zulageberechtigende Tätigkeiten wahrgenommen, als das Verwaltungsgericht berücksichtigt habe. Das Verwaltungsgericht habe fälschlicherweise Tätigkeiten nicht berücksichtigt, die zulageberechtigend seien. Dies betreffe beispielsweise seine Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Kalibrierung von Mess- und Prüfmitteln im Organisationsbereich Rüstung. Andere Tätigkeiten habe es in zu geringem Umfang als zulageberechtigend anerkannt. So seien beispielsweise die Stunden, die er bei der Kostenart 4230 zu verschreiben gehabt habe, zu einem überwiegenden Teil Kalibrierungen für Bodenprüfgeräte gewesen, die unter keiner eigenen Auftragsnummer verschrieben worden seien. Insgesamt habe er in ausreichendem Umfang zulageberechtigende Tätigkeiten wahrgenommen. Für die Zeit ab dem 6. November 2006 stehe ihm die Zulage für seine Tätigkeit als kommissarischer Leiter des Kalibrierlabors der WTD 61 zu.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2015, die gemeinsam mit den Verfahren 14 B 14.1634 und 14 B 14.1635 durchgeführt wurde, die Verfahren 14 B 09.252, 14 B 09.277, 14 B 10.417 14 B 09.312 und 14 B 09.313 beigezogen und den vom Kläger benannten Zeugen T., ehemaliger Leiter des Aufgabenfelds 130 bei der WTD 61, einvernommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 5. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Juli 2007 ist - soweit er nicht bereits rechtskräftig durch das Verwaltungsgericht aufgehoben worden ist - rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts war daher abzuändern und der Bescheid auch für den Zeitraum 1. September 2005 bis 13. Juli 2009 aufzuheben. Die Beklagte hat dem Kläger auch für den Zeitraum 1. September 2005 bis 13. Juli 2009 die Zulage für flugzeugtechnisches Personal nach § 42 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 BBesG i. V. m. Nr. 5 Abs. 1 Buchst. a Vorbem. BBesO A/B zu zahlen (§ 113 Abs. 4 VwGO).

A. Der Kläger hat seine Anfechtungsklage zulässigerweise gemäß § 113 Abs. 4 VwGO mit einem Leistungsantrag auf Zahlung der Zulage für flugzeugtechnisches Personal für die Zeit vom 1. September 2005 bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand verbunden. Hiervon ist das Verwaltungsgericht richtigerweise ausgegangen. Dies hat aber entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht zur Folge, dass die Anfechtungsklage gegenüber dem Leistungsantrag zurückzutreten hat (vgl. BVerwG, U. v. 30.1.2003 - 2 C 12.02 - IÖD 2003, 164 m. w. N.). Maßgeblich für den vom Kläger geltend gemachten Leistungsanspruch ist zunächst die Rechtswidrigkeit des Bescheids der Beklagten vom 5. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Juli 2007; nur wenn dieser Bescheid rechtmäßig ist, ist der - neben den gesetzlichen Vorschriften einen eigenständigen Anspruch des Klägers begründende - Bewilligungsbescheid vom 16. Januar 1992 entfallen. In Abhängigkeit davon ist erst in einem weiteren Schritt über den zusätzlich gestellten Leistungsantrag zu entscheiden.

B. Die mit streitgegenständlichem Bescheid ausgesprochene Rücknahme des Bewilligungsbescheids vom 16. Januar 1992 ist rechtswidrig. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VwVfG liegen nicht vor.

Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), kann nach § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Gewährt der begünstigende Verwaltungsakt eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung oder ist er hierfür Voraussetzung, darf er, auch wenn er rechtswidrig ist, nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist.

I.

Der Bescheid vom 16. Januar 1992 ist ein begünstigender Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG. Mit ihm wurde dem Kläger ab dem 1. August 1990 rechtsverbindlich die Zulage für flugzugtechnisches Personal für seine Verwendung als Sachbearbeiter, Messingenieur Kalibrierung, bewilligt.

Ein Verwaltungsakt muss angesichts der Regelungsfunktion, die ihm innewohnt, seinen Charakter als hoheitlich verbindliche Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts hinreichend klar erkennen lassen (BVerwG, U. v. 12.1.1973 - VII C 3.71 - BVerwGE 41, 305). Maßgebend dafür, ob eine Behörde eine rechtsverbindliche Maßnahme in der Form des Verwaltungsakts regeln möchte, ist nicht der innere, sondern der erklärte Wille, wie ihn bei objektiver Würdigung der Empfänger verstehen konnte. Unklarheiten müssen hierbei zulasten der Verwaltung gehen (vgl. BVerwG, U. v. 26.4.1968 - VI C 113.67 - BVerwGE 29, 310 zur Abgrenzung von Zahlungsaufforderung und Leistungsbescheid im Beamtenrecht).

Äußere Belege dafür, dass die Beklagte - anders als es das Verwaltungsgericht meint - die Bewilligung der streitgegenständlichen Stellenzulage nicht nur lediglich durch „deklaratorische Mitteilung“ ausgesprochen hat, sind die Bezeichnung des Schreibens als „Bescheid“, die Formulierung, dass die Zulage bewilligt wird, die Rechtsbehelfsbelehrung, die Unterschrift mit Dienstsiegel sowie das auf dem Schreiben enthaltene Empfangsbekenntnis. Der Einordnung als Verwaltungsakt steht nicht entgegen, dass die nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 BBesG zu den Dienstbezügen gehörende Zulage für flugzeugtechnisches Personal bereits kraft der gesetzlichen Regelung zu gewähren wäre, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. § 2 Abs. 1 BBesG). Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt auch ein die Rechtslage lediglich durch eine deklaratorische Feststellung konkretisierender Verwaltungsakt zu einer Begünstigung und damit zu einer schützenswerten Rechtsposition seines Adressaten (vgl. BVerwG, U. v. 25.3.1964 - VI C 150.62 - BVerwGE 18, 168 m. w. N.). Diese Verfestigung der Rechtsstellung des Begünstigten führt dazu, dass auch die Rücknahme eines solchen begünstigenden Bescheids nur in den Grenzen des allgemeinen Verwaltungsrechts, insbesondere unter Beachtung des Gesichtspunkts des Vertrauensschutzes, zulässig ist (BVerwG, U. v. 25.3.1964 a. a. O.). Von dieser rechtlichen Einordnung ist erkennbar auch die Beklagte ausgegangen. Denn sie hat den Bewilligungsbescheid mit streitgegenständlichem Bescheid ausdrücklich aufgehoben.

II.

Bei der Aufhebung handelt es sich um eine Rücknahme im Sinne des § 48 VwVfG.

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts, das der Auffassung ist, für eine Rücknahme des Bewilligungsbescheids sei kein Raum, weil es lediglich darauf ankomme, ob dem Kläger die Zulage zustehe oder nicht, ist eine Rücknahme erforderlich. Denn der Bewilligungsbescheid würde ansonsten - unabhängig von den gesetzlichen Vorschriften - weiterhin einen Anspruch des Klägers auf Zahlung der begehrten Zulage begründen. So hat es die Beklagte auch gesehen und ihren Bewilligungsbescheid mit dem streitgegenständlichen Bescheid nach § 48 VwVfG zurückgenommen. Unter der Überschrift „Dazu erteile ich folgenden Bescheid“ enthält bereits der Tenor des Bescheids vom 5. September 2005 die Regelung, dass der Anspruch auf die Zulage ab dem 1. September 2005 entfalle und der in Bezug genommene Bewilligungsbescheid insoweit aufgehoben werde. In ihrer Begründung geht die Beklagte - ohne die Vorschrift ausdrücklich zu nennen - auf Tatbestandsmerkmale des § 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 VwVfG ein, indem sie darauf verweist, die Anspruchsvoraussetzungen für die weitere Gewährung der Zulage sowie schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Bescheids lägen nicht vor und nach Würdigung aller Umstände sei die Bewilligung insoweit aufzuheben. Der Begründung des Widerspruchsbescheids vom 23. Juli 2007 ist ausdrücklich zu entnehmen, dass die Beklagte davon ausgeht, dass der Bescheid vom 16. Januar 1992 rechtswidrig ist und er daher gemäß § 48 VwVfG mit Wirkung vom 1. September 2005 für die Zukunft zurückgenommen wird.

III.

Die Rücknahme setzt nach § 48 Abs. 1 VwVfG zunächst die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids voraus. Die materielle Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen, insbesondere der Rechtswidrigkeit des zurückgenommenen Verwaltungsakts, obliegt der Beklagten.

1. Rechtswidrig ist derjenige Verwaltungsakt, der durch unrichtige Anwendung bestehender Rechtssätze zustande gekommen ist (vgl. BVerwG, U. v. 30.8.1961 - IV C 86.58 - BVerwGE 13, 28). Von der Rechtswidrigkeit eines begünstigenden Verwaltungsakts ist auch dann auszugehen, wenn die Behörde nachträglich aufgrund einer besseren und vom Gericht als objektiv richtig bestätigten Erkenntnis zu der Überzeugung kommt, dass die Tatsachen, die den Verwaltungsakt an sich rechtfertigen, bei seinem Erlass nicht vorgelegen haben (vgl. BVerwG, U. v. 25.3.1964 - VI C 150.62 - BVerwGE 18, 168 m. w. N.). Zudem ist § 48 VwVfG auch auf solche Fälle anzuwenden, in denen die Voraussetzungen eines auf laufende Geldleistungen gerichteten Verwaltungsakts nicht von vornherein fehlten, sondern erst nach Ablauf eines gewissen Zeitraums wegfielen und der Verwaltungsakt deshalb für die Zeit vom Wegfall der Voraussetzungen an als rechtswidrig geworden beseitigt werden soll (BVerwG, U. v. 16.11.1989 - 2 C 43.87 - BVerwGE 84, 111).

Für die Klärung, ob der zurückgenommene Bewilligungsbescheid, der ein Verwaltungsakt im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG ist, rechtswidrig im Sinne des § 48 Abs. 1 VwVfG ist, bedarf es daher keiner Prüfung, ob er bereits anfänglich rechtswidrig gewesen ist, weil der Kläger schon am 1. August 1990 als Sachbearbeiter, Messingenieur Kalibrierung, keinen Anspruch auf die ihm bewilligte Zulage hatte oder ob seine Rechtswidrigkeit erst zu einem späteren Zeitpunkt eingetreten ist.

2. Die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids muss allerdings feststehen. Eine bloß mögliche, aber nicht erwiesene Fehlerhaftigkeit rechtfertigt die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts nicht (BVerwG, U. v. 25.3.1964 - VI C 150.62 - BVerwGE 18, 168). Welche Partei die Folgen der Unaufklärbarkeit des Sachverhalts (materielle Beweislast) trägt, ergibt sich aus dem anzuwendenden materiellen Recht. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, geht die Unerweislichkeit von Tatsachen zulasten der Partei, die aus ihnen ihr günstige Rechtsfolgen herleitet (st. Rspr., vgl. BVerwG, U. v. 26.11.1969 - VI C 121.65 - BVerwGE 34, 225 m. w. N.).

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts obliegt die materielle Beweislast vorliegend der Beklagten. Wie unter A. sowie B. I. ausgeführt, ist streitgegenständlich nicht die Frage, ob die Beklagte dem Kläger die Zulage für flugzeugtechnisches Personal zu gewähren hat. Es ist vielmehr darüber zu entscheiden, ob die Beklagte den Bewilligungsbescheid wegen dessen Rechtswidrigkeit zurücknehmen durfte. In diesen Fällen trägt grundsätzlich die Behörde die materielle Beweislast für die Rechtswidrigkeit des begünstigenden Verwaltungsakts als Voraussetzung seiner Rücknehmbarkeit (st. Rspr., vgl. BVerwG, U. v. 26.11.1969 - VI C 121.65 - BVerwGE 34, 225 m. w. N.). Diese an die allgemeine Beweislastregel, wonach grundsätzlich derjenige die materielle Beweislast für Tatsachen trägt, aus denen er Ansprüche herleitet (vgl. BVerwG, U. v. 31.8.1961 - II C 117.58 - BVerwGE 13, 36), anknüpfende „Umkehr der Beweislast“ gilt auch für die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte, die - wie der Bewilligungsbescheid - die Rechtslage lediglich durch eine deklaratorische Feststellung konkretisieren, da auch sie zu einer Begünstigung und damit zu einer schutzwürdigen Rechtsposition - vor allem im Sinne des Vertrauensschutzes - ihres Adressaten führen (st. Rspr., vgl. BVerwG, U. v. 25.3.1964 - VI C 150.62 - BVerwGE 18, 168). Anhaltspunkte dafür, dass die Beweislastumkehr vorliegend deshalb keine Anwendung findet, weil die Unerweislichkeit auf einem gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßenden unlauteren Verhalten des Klägers beruht (vgl. BVerwG, U. v. 30.1.2003 - 2 C 12.02 - IÖD 2003, 164 m. w. N.), liegen nicht vor.

Soweit sich nicht klären lässt, ob der Bewilligungsbescheid rechtswidrig ist, muss die Beklagte - um ihrer materiellen Beweislast zu genügen - nachweisen, dass jedenfalls ab 1. September 2005 die Voraussetzungen für die Bewilligung der streitgegenständlichen Zulage nicht (mehr) vorgelegen haben.

IV.

Der Bewilligungsbescheid vom 16. Januar 1992 ist nicht rechtswidrig (geworden). Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung steht dem Kläger die Zulage für flugzeugtechnisches Personal gemäß § 42 Abs. 1 und 3 BBesG (i. d. F. vom 1.7.2002 und den jeweils nachfolgenden Fassungen, die bis heute in den maßgeblichen Absätzen gleichgeblieben sind) i. V. m. Nr. 5 Abs. 1 Buchst. a Vorbem. BBesO A/B (i. d. F. vom 1.7.2002 und den jeweils nachfolgenden Fassungen, die bis heute in den maßgeblichen Absätzen gleichgeblieben sind) für die Zeit vom 1. September 2005 bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand zu. Jedenfalls hat sich nicht feststellen lassen, dass der Kläger als Sachbearbeiter und Beamter des (früheren) gehobenen technischen Dienstes im Kalibrierlabor der WTD 61 die Voraussetzungen für die Gewährung der streitgegenständlichen Zulage ab 1. September 2005 nicht (mehr) erfüllt hat, weil er andere als flugsicherheitsrelevante Tätigkeiten in mehr als nur geringfügigem Umfang ausgeübt hat. Dies geht nach den Regelungen der Beweislastverteilung (vgl. oben III. 2.) zulasten der Beklagten.

1. Soldaten und Beamte erhalten in einer Verwendung als flugzeugtechnisches Personal gemäß § 42 Abs. 1 und 3 BBesG i. V. m. Nr. 5 Abs. 1 Buchst. a Vorbem. BBesO A/B eine Stellenzulage nach Anlage IX. § 42 Abs. 1 BBesG setzt dabei für die Gewährung der Stellenzulage eine Verwendung in einer herausgehobenen Funktion voraus. Nach Nr. 5 Abs. 2 Vorbem. BBesO A/B wird die Stellenzulage Soldaten und Beamten gewährt, die als erster Spezialist oder in einer höherwertigen Funktion verwendet werden.

a) Eine zulageberechtigende Verwendung als flugzeugtechnisches Personal liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur vor, wenn der Soldat oder Beamte durch seine Tätigkeit am Fluggerät eigenverantwortlich einen unmittelbaren Beitrag zur Flugsicherheit leistet oder er solche Personen bei dieser Tätigkeit anleitet und beaufsichtigt (BVerwG, U. v. 28.10.2010 - 2 C 1.10 - Buchholz 240.1 BBesO Nr. 34 Rn. 9; U. v. 28.10.2010 - 2 C 3.10 - juris Rn. 7). Anspruchsberechtigt sind solche Soldaten und Beamte, die als flugzeugtechnisches Personal im Bereich der Wartung und Instandsetzung von Luftfahrzeugen verwendet werden und für die technische Sicherheit des Geräts verantwortlich sind (BVerwG, U. v. 28.10.2010 - 2 C 1.10 - a. a. O. Rn. 14; U. v. 28.10.2010 - 2 C 3.10 - a. a. O. Rn. 12). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats muss es sich um einen Beitrag zur Flugsicherheit handeln, in dessen Rahmen dem damit befassten Wartungs- und Instandsetzungspersonal kein Fehler unterlaufen darf, sollen die im Flugdienst eingesetzten Soldaten nicht gefährdet werden (BayVGH, U. v. 23.11.2010 - 14 B 09.313 - juris Rn. 24 m. w. N.). Soldaten und Beamte sollen die streitgegenständliche Zulage erhalten, die bei der Wahrnehmung ihrer Tätigkeiten einem erheblichen Zeitdruck sowie einer hohen Verantwortung, d. h. seelischem Stress, ausgesetzt sind (vgl. BayVGH, B. v. 22.7.2003 - 3 ZB 03.806 Rn. 2). Es soll ein Personenkreis erfasst werden, dessen dienstliche Verwendung durch die Arbeit unmittelbar „vor Ort“, d. h. am Luftfahrzeug oder am Gerät, geprägt ist, und mit dessen Arbeit eine unmittelbare Verantwortung für die Flugsicherheit verbunden ist (vgl. NdsOVG, U. v. 24.11.2009 - 5 LC 159/07 - juris Rn. 35 m. w. N.). Das Erfordernis der Unmittelbarkeit wird allerdings nicht schon dadurch erfüllt, dass eine Tätigkeit eine unverzichtbare Voraussetzung für die Flugsicherheit schafft; Kausalverknüpfungen im Sinne einer unausweichlichen Voraussetzung haben mit der Frage der Unmittelbarkeit nichts zu tun (vgl. NdsOVG, U. v. 24.11.2009 a. a. O. m. w. N.).

b) Die Zulage für flugzeugtechnisches Personal kann nur derjenige beanspruchen, der zulageberechtigende Tätigkeiten der beschriebenen Art im erforderlichen Umfang wahrnimmt. Die Gewährung einer Stellenzulage „für herausgehobene Funktionen“ setzt voraus, dass der zulageberechtigende Dienstposten funktionsgemäß gegenüber allen Ämtern derselben Besoldungsgruppe, sei es nach den erforderlichen Kenntnissen, der Schwierigkeit der Dienstverrichtung oder der besonderen Verantwortung, höherwertig ist. Diese Höherwertigkeit eines Dienstpostens ist nur dann gegeben, wenn der Dienstposten generell durch die zulageberechtigende Funktion geprägt ist. Falls der Dienstposten verschiedenartige, für die Zulageberechtigung unterschiedlich zu beurteilende Funktionen umfasst, muss die herausgehobene Funktion, um derentwillen die Stellenzulage gewährt wird, einen quantitativ besonders umfangreichen Teil der Gesamtaufgaben ausmachen (BVerwG, U. v. 23.5.1985 - 6 C 121.83 - Buchholz 235 § 42 BBesG Nr. 9 m. w. N.; BayVGH, U. v. 23.11.2010 - 14 B 10.417 - juris Rn. 31). Dieser Maßstab gilt grundsätzlich für alle zulageberechtigenden Verwendungen, es sei denn, die Zulagenorm begnügt sich ausdrücklich mit einer anteilmäßig festgelegten Ausübung dieser Tätigkeit (vgl. § 44 BBesG, Nr. 4, 24 und 26 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B), oder es kommt nach dem Inhalt des Dienstpostens, etwa bei einer Verwendung von Beamten und Soldaten als fliegendes Personal, lediglich eine teilweise Inanspruchnahme im zulageberechtigenden Tätigkeitsbereich in Betracht (BVerwG, U. v. 23.5.1985 a. a. O.). Beides ist bei Nr. 5 Abs. 1 Buchst. a Vorbem. BBesO A/B nicht der Fall.

c) Die Zulage für flugzeugtechnisches Personal steht Beamten der Bundeswehr und Soldaten mithin nur dann zu, wenn der Soldat oder Beamte durch seine Tätigkeit am Fluggerät eigenverantwortlich einen unmittelbaren Beitrag zur Flugsicherheit leistet oder er solche Personen bei dieser Tätigkeit anleitet und beaufsichtigt und die diesbezügliche Tätigkeit einen besonders umfangreichen Teil ihrer Gesamtaufgaben ausmacht und daher ihrem Dienstposten bzw. Aufgabenbereich das Gepräge gibt (BVerwG, U. v. 28.10.2010 - 2 C 1.10 - Buchholz 240.1 BBesO Nr. 34 Rn. 9; BayVGH, U. v. 23.11.2010 - 14 B 09.313 - juris Rn. 38).

2. Die Beklagte hat für die Gewährung der Stellenzulage für flugzeugtechnisches Personal im Jahre 2003 Verwaltungsvorschriften erlassen. Nach Nr. 5 Buchst. b der „Verfahrensbestimmungen zur Gewährung der Stellenzulage für flugzeugtechnisches Personal, flugzeugsicherungstechnisches Personal der militärischen Flugsicherung und technisches Personal des Radarführungs- und Tiefflugüberwachungsdienstes“ vom 13. Oktober 2003 (VMBl S. 155, im Folgenden: Verfahrensbestimmungen) sind berücksichtigungsfähige Fachtätigkeiten die Wartung und Instandsetzung der für die Einsatzfähigkeit bemannter Luftfahrzeuge und ihrer Baugruppen im Sinne des Buchstaben a erforderlichen Bodendienst- und Prüfgeräte, wenn diese Arbeiten von luftfahrzeugtechnischem Personal oder Kalibrierpersonal vorgenommen werden. Nach Nr. 5 Buchst. e der Verfahrensbestimmungen zählt zu den berücksichtigungsfähigen Fachtätigkeiten auch die unmittelbare Aufsicht über die unter den Buchstaben a bis d genannten Arbeiten, soweit fachliche Weisungsbefugnis gegenüber dem eingesetzten Personal besteht. Nach Nr. 5 Buchstabe f der Verfahrensbestimmungen zählen hierzu auch die Vorbereitung, Steuerung und Auswertung der technischen Betriebsabläufe, soweit dies mit den unter den Buchstaben a bis d genannten Arbeiten in unmittelbarem fachlichem und räumlichem Zusammenhang steht.

Soweit die Beklagte die - die Gerichte nicht bindenden (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 114 Rn. 58) - Verfahrensbestimmungen auch bei der Entscheidung über die Rücknahme des Bewilligungsbescheids herangezogen hat, ist dies aus den unter III. 1. genannten Gründen grundsätzlich nicht zu beanstanden (st. Rspr., vgl. u. a. BayVGH, U. v. 23.11.2010 - 14 B 09.312 - juris Rn. 20). Allerdings müssen sich die Verfahrensbestimmungen im Rahmen der gesetzlichen Regelungen des § 42 Abs. 1 BBesG i. V. m. Nr. 5 Vorbem. BBesO A/B halten (vgl. BayVGH, U. v. 23.11.2010 - 14 B 10.417 - juris Rn. 20). Dies gilt nicht nur für die Konkretisierung des begünstigten Personenkreises, sondern auch, soweit Regelungen enthalten sind, wann zulageberechtigende Tätigkeiten einem Dienstposten sein Gepräge geben. Nr. 3 Abs. 2 der Verfahrensbestimmungen, wonach die Tätigkeit nur zulageberechtigend ist, wenn sie als Hauptaufgabe durchschnittlich mindestens 80% des zeitlichen Umfangs der Gesamttätigkeit des Dienstpostens umfasst, entspricht nicht dem Gesetz. Denn weder in § 42 Abs. 1 BBesG noch in Nr. 5 Vorbem. BBesO A/B ist festgelegt, dass ein genau bezifferter Anteil der zulageberechtigenden Tätigkeit an der Gesamttätigkeit erreicht werden müsste. Anders als in Nr. 3 Abs. 2 der Verfahrensbestimmungen werden auch in der Rechtsprechung keine bezifferten Mindestanteile der zulageberechtigenden Funktion an der Gesamttätigkeit gefordert. Dies schon allein deshalb, weil es in der Natur der Sache liegt, dass der Arbeitsanfall gewissen Schwankungen unterliegt. Entscheidend ist, dass die Tätigkeit von der zulageberechtigenden Funktion gekennzeichnet ist und andere Tätigkeiten nur in geringfügigem Umfang ausgeübt werden. Allgemein gültige Grenzen können hierbei nicht festgelegt werden. Es kommt vielmehr auf den Einzelfall an. Dabei ist insbesondere das Aufgabenfeld zu betrachten, in dem der Soldat oder Beamte eingesetzt wird (vgl. BayVGH, U. v. 23.11.2010 - 14 B 10.417 - juris Rn. 31). Das Bundesverwaltungsgericht hat beispielsweise die Prägung durch die herausgehobene Funktion bei einem Anteil von 70% als gegeben erachtet (BVerwG, U. v. 23.5.1985 - 6 C 121.83 - Buchholz 235 § 42 BBesG Nr. 9). Das Erfordernis der Prägung durch die zulageberechtigende Tätigkeit hat es nicht mehr als erfüllt angesehen bei einem Anteil von 40% (BVerwG, U. v. 16.7.1998 - 2 C 25.97 - ZBR 1998, 423). Der Senat ist in den von ihm beigezogenen Verfahren mit den Aktenzeichen 14 B 10.417, 14 B 09.313 und 14 B 09.312 (im Folgenden: beigezogene Verfahren) davon ausgegangen, dass jedenfalls zulageberechtigende Tätigkeiten von mehr als 70% der Gesamttätigkeit als prägend anzusehen sind (BayVGH, U. v. 23.11.2010 - 14 B 10.417 - juris Rn. 31; U. v. 23.11.2010 - 14 B 09.313 - juris Rn. 37 f.; U. v. 23.11.2010 - 14 B 09.312 - juris Rn. 32).

3. In den beigezogenen Verfahren bestand zwischen den Klägern der dortigen Verfahren und der Beklagten, die in diesen Verfahren durch das ehemalige Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung vertreten wurde, Einigkeit darüber, dass (1.) die Mess- und Prüfmittel, mit deren Kalibrierung die Beamten des (früheren) mittleren technischen Dienstes im Kalibrierlabor der WTD 61 befasst sind, zu den Bodendienst- und Prüfgeräten gehören, mit denen die Funktionsfähigkeit von Geräten, die in Luftfahrzeugen verwendet werden, festgestellt wird, (2.) die Kalibriertätigkeit auch die Beseitigung eines festgestellten Messfehlers umfasst und als Instandsetzung und Materialerhaltung einzustufen ist und (3.) eine unmittelbare Einwirkung der Tätigkeit dieser Beamten auf die Flugsicherheit insoweit möglich ist, als kalibrierte Prüfgeräte vom Wartungspersonal des Flugzeugs eingesetzt werden, ohne auf deren Funktion Einfluss nehmen zu können, womit sich ein Anzeige- oder Messfehler des Prüfgeräts unmittelbar im Flugbetrieb sicherheitsrelevant auswirken kann.

a) Für die von den dortigen Klägern wahrgenommenen Kalibriertätigkeiten hat der Senat entschieden, dass weitgehend alle flugsicherheitsrelevant und die Dienstposten dieser Kläger durch zulageberechtigende Tätigkeiten geprägt sind (vgl. zum Ganzen: BayVGH, U. v. 23.11.2010 - 14 B 10.417 - juris Rn. 22 f.; U. v. 23.11.2010 - 14 B 09.313 - juris Rn. 25 f.; U. v. 23.11.2010 - 14 B 09.312 - juris Rn. 23 f.).

b) Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, von der Bewertung abzuweichen, dass im Kalibrierlabor der WTD 61 durchgeführte Kalibriertätigkeiten grundsätzlich zulageberechtigend sind.

aa) Die Beklagte kann der Weitergewährung der Zulage an den Kläger nicht entgegenhalten, das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung sei auf Seite 11 seines „Berichts über die Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Stellenzulage für flugzeugtechnisches Personal“ vom 4. Januar 2005 zu dem Ergebnis gekommen, dass die Tätigkeiten nach Nr. 5 Buchst. b „Wartung und Instandsetzung der für die Einsatzfähigkeit bemannter Luftfahrzeuge und ihrer Baugruppen erforderlichen Bodendienst- und Prüfgeräte“ bei der WTD 61 vom Aufgabenfeld 120 im Bereich der allgemeinen Werkstätten durch die Bodendienst- und Prüfgerätewerkstatt durchgeführt würden, so dass die Tätigkeiten der Mitarbeiter im Kalibrierlabor nach Nr. 5 Buchst. b der Verfahrensbestimmungen „nicht zulageberechtigt“ seien. Da die vom Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung vorgenommene Bewertung weder zwischen Mitarbeitern des (früheren) mittleren und des (früheren) gehobenen technischen Dienstes des Kalibrierlabors noch hinsichtlich der konkret wahrzunehmenden Tätigkeiten unterscheidet, kann sie nach den Feststellungen in den beigezogenen Verfahren in dieser Allgemeinheit schon deshalb keinen Bestand mehr haben, weil die Beklagte später - durch dasselbe Amt - Kalibriertätigkeiten, die flugsicherheitsrelevant sind, als zulageberechtigend anerkannt hat (was auch ihren Ausführungen im Widerspruchsbescheid entspricht).

Zudem konnte die vom Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung vorgenommene pauschale Einordnung der Tätigkeiten im Kalibrierlabor der WTD 61 als nicht zulageberechtigend in der mündlichen Verhandlung durch die glaubhaften Aussagen des Zeugen T. relativiert werden. Dieser hat erläutert, dass im Bereich des Aufgabenfelds 120 (allgemeine Werkstätten) nur Mitarbeiter tätig seien, die mechanische Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten vornähmen. Es habe aber daneben im Aufgabenfeld 130 ein Elektroniklabor gegeben, in dem die elektronische Wartung der Bodendienst- und Prüfgeräte vorgenommen worden sei. Beides habe nichts mit der Kalibriertätigkeit des Klägers zu tun. Denn dieser habe keine mechanischen oder elektronischen Wartungs- oder Instandsetzungsarbeiten durchgeführt, sondern ausschließlich Kalibriertätigkeiten wahrgenommen. Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten einerseits und Kalibrierungsarbeiten andererseits hätten nichts miteinander zu tun. Dies entspricht den Feststellungen in den beigezogenen Verfahren, wonach die Beklagte - vertreten durch das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung - gerade anerkannt hat, dass auch Kalibrierung als Instandsetzung und Materialerhaltung einzustufen ist.

bb) Auch der Einwand der Beklagten, der Kläger sei bereits deshalb nicht zulageberechtigt, weil er nicht der Einbaugruppe angehört habe, hat sich als nicht durchgreifend erwiesen, die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids zu belegen. Zwar hat der Zeuge T. bestätigt, dass der Kläger nicht zur Einbaugruppe gehörte. Er hat aber gleichzeitig erläutert, die Einbaugruppe habe das kalibrierte Gerät eingebaut, mit der Kalibrierung als solches habe sie aber nichts zu tun gehabt.

c) Nach alledem sind die Kalibriertätigkeiten des Klägers des Klägers, die dieser bei den Kostenstellen 60000 bis 69200 (Nr. 2.6 der Verschreibungsliste), und 84000 und 84200 (Nr. 2.9 der Verschreibungsliste) verschrieben hat, anders als die Kalibriertätigkeiten, die die Kläger in den vom Verwaltungsgerichtshof beigezogenen Verfahren bei diesen Kostenstellen verschrieben haben, in vollem Umfang zulageberechtigend. Der Verwaltungsgerichtshof folgt insoweit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die im vorliegenden Verfahren ausdrücklich anhand der Bewertungen des Senats in den beigezogenen Verfahren erfolgte. Auch wenn der Kläger als Sachbearbeiter im (früheren) gehobenen technischen Dienst tätig war, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass seine bei den gleichen Kostenstellen verschriebenen Kalibriertätigkeiten sich grundlegend von denen der Beamten des (früheren) mittleren technischen Verwaltungsdienstes unterschieden haben. Jedenfalls hat sich nicht feststellen lassen, dass die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung unzutreffend sein könnte, zumal sie im Berufungsverfahren von der Beklagten nicht bestritten wurde.

4. Hinsichtlich der bei Nr. 1 (Kalibrierung von Mess- und Prüfmitteln im OrgBereich Rüstung), Nr. 7 (sonstige Auftragstätigkeiten (WTA oder IA) die keine Kalibrierungstätigkeiten sind) und Nr. 8 der Verschreibungsliste (allgemeine Arbeiten - Kostenstelle 4230) verschriebenen Tätigkeiten des Klägers steht nach dem Ergebnis der - gemeinsam mit den Verfahren 14 B 14.1635 und 14 B 14.1634 durchgeführten - Beweisaufnahme unter Berücksichtigung der ergänzenden Erläuterungen des Klägers sowie der Kläger dieser Verfahren fest, dass diese Tätigkeiten nach Nr. 5 Buchst. b, e und f der Verfahrensbestimmungen im jeweiligen Umfang zulageberechtigend im Sinne der Nr. 5 Abs. 1 Buchst. a Vorbem. BBesO A/B sind und der Dienstposten des Klägers weiterhin durch zulageberechtigende Tätigkeiten geprägt ist.

a) Die mündliche Verhandlung hat ergeben, dass die Tätigkeiten, die der Kläger bei Nr. 1 der Verschreibungsliste (Kalibrierung von Mess- und Prüfmitteln im OrgBereich Rüstung) verschrieben hat, zulageberechtigend sind. So hat der Zeuge T. ausgeführt, dass sich hinter der Nr. 1 sowohl die Kalibrierung von kleinen Mess- und Prüfgeräten als auch von komplizierten Messsystemen verberge, mit denen die Geräte des Fluggeräts gemessen würden. Habe man festgestellt, dass diese Geräte außerhalb der Messfunktion gelegen hätten, seien sie ausgebaut und im Kalibrierlabor kalibriert worden. Die Geräte, die von anderen Organisationsbereichen zur Kalibrierung geliefert worden seien, seien zum einen Geräte aus den Luftfahrzeugen und zum anderen (Boden-)Prüfgeräte gewesen. Soweit der Zeuge einschränkend geäußert hat, er könne nicht sagen, welche genauen Aufgaben sich hinter der Nr. 1 der Verschreibungsliste verbergen würden, kann sich dies nur auf die Art der Kalibriertätigkeiten, nicht aber auf die zu kalibrierenden Geräte beziehen. Denn er hat zudem ausgeführt, sie seien das einzige Kalibrierlabor für diesen Zweck im süddeutschen Raum gewesen.

Mit seinen Angaben bestätigt der Zeuge T. die Aussagen des Klägers sowie der Kläger in den Verfahren 14 B 14.1634 und 14 B 14.1635 in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof. Diese haben ausgeführt, dass aus den fliegenden Abteilungen der Teilstreitkräfte Heer, Marine, Luftwaffe, der Flugbereitschaft der Bundesregierung sowie von anderen Wehrtechnischen Dienststellen Aufträge ins Kalibrierlabor gekommen seien, Mess- und Prüfmittel zu kalibrieren. Bei Nr. 1 sei nur die Kalibrierung von bereits eingesetzten Mess- und Prüfmitteln im eigentlichen Sinn zu verschreiben gewesen. Man habe im Kalibrierlabor an den verschiedenen Kalibrierplätzen Grundgrößen, nämlich „nicht elektrische Größen“, „elektrische Grundgrößen“, „niederfrequente Grundgrößen“ sowie „mechanische Grundgrößen“ kalibriert; jeder habe mindestens eine der sog. „Normale“ kalibriert. Die Grundgrößen seien erforderlich gewesen für die Kalibrierung der Mess- und Prüfgeräte und damit der kalibrierpflichtigen Teile am Fluggerät. Mit Hilfe der vom Kläger (und den Klägern der Verfahren 14 B 14.1634 und 14 B 14.1635) kalibrierten „Normale“ seien in einem nächsten Schritt die allgemeinen Mess- und Fluggeräte, u. a. Bodenprüfgeräte und eingebaute Messanlagen kalibriert worden. Habe es sich um Geräte aus dem „OrgBereich Rüstung“ gehandelt, hätten die Tätigkeiten hier verschrieben werden müssen. Einen Fehler der Kalibrierung der „Normale“ könne derjenige, der die weitere Kalibrierung vornehme, nicht erkennen. Derjenige, der diese Tätigkeit wahrgenommen habe, habe sich somit auf das korrekte Kalibrieren der „Normale“ verlassen müssen. Damit sind die Tätigkeiten des Klägers, die dieser bei Nr. 1 der Verschreibungsliste verschrieben hat, als unmittelbar flugsicherheitsrelevant anzuerkennen.

Entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts sind die unter Nr. 1 der Verschreibungsliste verschriebenen Stunden für den Kläger über das Jahr 2006 hinaus repräsentativ. Denn die mündliche Verhandlung hat ergeben, dass die Beamten des (früheren) mittleren Dienstes für die Komponenten, deren Kalibrierung der Kläger unter Nr. 1 der Verschreibungsliste zu verschreiben hatte, nicht zuständig waren.

Die Tätigkeiten sind auch in Höhe der verschriebenen Stunden zu berücksichtigen. Denn es gibt keinen Anhalt dafür, dass bei Nr. 1 der Verschreibungsliste Tätigkeiten des Klägers verschrieben wurden, die nicht die Kalibrierung von Bodendienst- und Prüfgeräten, Mess- und Prüfmitteln für den Einsatz an und in Luftfahrzeugen der anderen Organisationsbereiche der Bundeswehr betrafen. Es hat sich jedenfalls nicht feststellen lassen, dass bei Nr. 1 Tätigkeiten verschrieben wurden, die nicht flugsicherheitsrelevant waren.

b) Die mündliche Verhandlung hat ergeben, dass der Kläger auch bei Nr. 7 der Verschreibungsliste (sonstige Auftragstätigkeiten - WTA oder IA -, die keine Kalibrierungstätigkeiten sind) - anders als es die Bezeichnung der Kostenstelle vermuten lässt - Kalibriertätigkeiten zu verschreiben hatte. Nach den Erläuterungen des Klägers handelte es sich dabei um solche Kalibriertätigkeiten an zu erprobendem Gerät, die aufgrund eines wehrtechnischen Auftrags (WTA) oder eines Innenauftrags (IA) auszuführen waren, wobei die vorzunehmenden Kalibrierungen nicht im Mittelpunkt der Fragestellung des jeweiligen Auftrags standen. Die Beklagte, die den Ausführungen des Klägers nicht widersprochen hat, hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass die Bezeichnung der Kostenstelle missverständlich sei.

Nach den auch insoweit unwidersprochenen Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung steht fest, dass die bei Nr. 7 der Verschreibungsliste zu verschreibenden Kalibriertätigkeiten - in Anhängigkeit vom jeweiligen Auftrag - zu mindestens 50% flugsicherheitsrelevant waren. Insbesondere hat die Beklagte keinen Grund genannt, warum Kalibriertätigkeiten an neuem Luftfahrgerät weniger flugsicherheitsrelevant sein sollten als vergleichbare Arbeiten an bereits eingesetztem Gerät.

c) Soweit die Beklagte und das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der Ergebnisse der beigezogenen Verfahren die bei Nr. 8 der Verschreibungsliste (allgemeine Arbeiten - Kostenstelle 4230) verschriebenen Stunden lediglich mit 50% als zulageberechtigend eingeordnet haben, hat die mündliche Verhandlung ergeben, dass diese Einschätzung unzutreffend ist. Es ist nicht davon auszugehen, dass die dort verschriebenen zulageberechtigenden Tätigkeiten des Klägers nur in diesem Umfang, sondern mit einem deutlich höheren Anteil zu berücksichtigen waren. Nach den Erläuterungen des Klägers und der beiden Kläger der Parallelverfahren waren bei Kostenart 4230 im Wesentlichen die Stunden zu verschreiben, die die Kläger für die Kalibrierung der Grundgrößen, also der jeweiligen „Normale“ aufgebracht haben. Derartige Tätigkeiten hätten unmittelbare Auswirkungen auf die Flugsicherheit, da mittels der „Normale“ die allgemeinen Mess- und Bodenprüfgeräte kalibriert würden. Die Verschreibung bei der Kostenart 4230 habe ihre Ursache darin gehabt, dass Kalibriertätigkeiten an „eigenem“ Gerät, d. h. die Kalibrierung von Geräten des Kalibrierlabors, auf keinen Auftrag oder Innenauftrag hätten verschrieben werden dürfen, weil es für solche Tätigkeiten keinen Auftrag oder Innenauftrag gegeben habe. Diese Tätigkeiten hätten - mangels Auftrags - aber auch nicht bei anderen Kostenstellen verschrieben werden dürfen. Die Berücksichtigung mit lediglich 50% der verschriebenen Stunden habe ihre Berechtigung nur bei den Beamten des (früheren) mittleren Dienstes gehabt.

Es gibt keinen Anlass, an der Richtigkeit der diesbezüglichen Ausführungen des Klägers zu zweifeln. Insbesondere ist die Beklagte diesen nicht entgegengetreten. Zu berücksichtigen ist hierbei auch, dass es nicht zulasten des Klägers gehen kann, wenn die Beklagte durch interne Verschreibungsregelungen, die betriebswirtschaftlichen Erfordernissen folgen, ausschließlich von ihr bestimmt werden und damit in ihrem Verantwortungsbereich liegen, eine genauere Aufschlüsselung der Tätigkeiten erschwert (vgl. BVerwG, U. v. 28.10.2010 - 2 C 29.09 - Buchholz 240.1 BBesO Nr. 33 Rn. 18).

Soweit der Kläger zudem geltend macht, bei Kostenart 4230 müssten mit einem Anteil von 10% auch die Zeiten von Fachtätigkeiten nach Nr. 5 Buchst. e und f der Verfahrensbestimmungen berücksichtigt werden, hat die Beklagte dem nicht widersprochen. Sie hat vielmehr mit Schreiben an den Verwaltungsgerichtshof vom 12. Dezember 2014 eingeräumt, dass zu den Tätigkeiten des Sachbearbeiters im (früheren) gehobenen technischen Dienst auch die Verfahrensoptimierung, die Aufsicht über Kalibriertechniker und Arbeitsabläufe gehören. Dass es sich hierbei um technische Personalführung im Sinne der unmittelbaren Aufsicht und Wahrnehmung von technischen Weisungsbefugnissen handelt, hat der Zeuge T. glaubhaft erläutert. Er hat bestätigt, dass auch der Kläger ständiger Vertreter des Leiters des Kalibrierlabors gewesen ist und derartige Tätigkeiten wahrgenommen hat. Der ständige Vertreter sei einerseits Abwesenheitsvertreter, andererseits werde er je nach Arbeitsanfall und Art der Tätigkeiten auch zur fachlichen Unterstützung des Laborleiters eingesetzt, um für diesen Aufträge zu überwachen. Es ist also naheliegend, dass sich derartige Tätigkeiten auch in den verschriebenen Stunden niederschlagen müssen.

Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist davon auszugehen, dass 80% der bei Kostenart 4230 verschriebenen Stunden zulageberechtigend sind. Unabhängig davon, dass die Beklagte die Angaben des Klägers zu seinen Tätigkeiten nach Nr. 5 Buchst. e und f der Verfahrensbestimmungen bestätigt hat, hat sich jedenfalls nicht feststellen lassen, dass allenfalls 50% der Verschreibungen zulageberechtigend sind.

d) Dies berücksichtigend steht unabhängig davon, dass der Kläger auf der Grundlage der im Zeitraum 1. Januar bis 31. März 2006 vorgenommenen Verschreibungen mit rund 93% ausreichend zulageberechtigende Tätigkeiten ausgeübt hat, auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung fest, dass er zulageberechtigende Tätigkeiten in prägendem Umfang wahrgenommen hat. Denn nach den glaubhaften Ausführungen des Zeugen T. in der mündlichen Verhandlung ist davon auszugehen, dass der Kläger in seiner Funktion als Sachbearbeiter des (früheren) gehobenen technischen Dienstes als Spezialist in einer höherwertigen Funktion im Sinne von Nr. 5 Abs. 2 Vorbem. BBesO A/B verwendet worden ist, weil sein Dienstposten durch unmittelbar flugsicherheitsrelevante Kalibriertätigkeiten gekennzeichnet war. Dieses Ergebnis wird dadurch gestützt, dass der Zeuge T. nachvollziehbar erläutert hat, dass jeder der drei Sachbearbeiter des (früheren) gehobenen technischen Dienstes - jeweils auf unterschiedliche Grundgrößen bezogen - im Wesentlichen vergleichbare Kalibriertätigkeiten wahrgenommen hat und jeder der drei Dienstposten des (früheren) gehobenen technischen Dienstes durch die Kalibrierung von Bodendienst- und Prüfgeräten sowie Mess- und Prüfmitteln für den Einsatz an und in Luftfahrzeugen der Bundeswehr gekennzeichnet war. Der Zeuge, der als Leiter des Aufgabenfelds 130 Dienstvorgesetzter des Klägers war, hat überzeugend dargelegt, dass jeder Sachbearbeiter im Kalibrierlabor der WTD 61 - also auch der Kläger - aufgrund seiner speziellen Ausbildung eigenverantwortlich mit hochwertigen Kalibiertätigkeiten an hochwertigen Flug- bzw. Bodenprüf- oder Messgeräten betraut war und es sich bei jedem um einen Spezialisten in seinem Tätigkeitsfeld handelte. Jedenfalls hat sich nicht feststellen lassen, dass der Dienstposten des Klägers nach dem 1. September 2005 nicht (mehr) durch zulageberechtigende Tätigkeiten geprägt war.

Ob die zulageberechtigenden Tätigkeiten an bereits eingesetzten Geräten oder an zu erprobenden Geräten vorgenommen werden, macht im Hinblick auf ihre Flugsicherheitsrelevanz keinen Unterschied. Da es sich bei der WTD 61 um eine „Wehrtechnische Dienststelle für Luftfahrzeug - Musterprüfwesen für Luftfahrtgerät der Bundeswehr“ handelt, ist davon auszugehen, dass die dortigen Mitarbeiter gerade auch mit der Erprobung von neuem Luftfahrtgerät betraut waren. Es gibt keinen Anhalt dafür, warum die Kalibrierung von neuem Luftfahrgerät weniger flugsicherheitsrelevant sein sollte als vergleichbare Arbeiten an bereits eingesetztem Gerät. Auch die Beklagte hat keinen Grund dafür genannt, warum die fehlerhafte Kalibrierung von zu erprobenden Fluggeräten bzw. Bodenprüf- oder Messgeräten andere Auswirkungen auf die Flugsicherheit haben sollte, als die fehlerhafte Kalibrierung von bereits eingesetzten Geräten.

e) Soweit dem Kläger erstmals mit Schreiben der Beklagten ab dem 6. November 2006 mit sofortiger Wirkung im Rahmen eines „schwerpunktmäßigen Einsatzes“ kommissarisch die Aufgaben des Leiters des Kalibrierlabors der WTD 61 übertragen wurden, hat dies entgegen der im Berufungsverfahren vorgetragen Ansicht der Beklagten keine Auswirkungen auf die Gewährung der Zulage für flugzeugtechnisches Personal im Zeitraum 6. November 2006 bis 13. Juli 2009.

Eine Leitungstätigkeit erfüllt die Voraussetzungen für die Gewährung der Zulage für flugzeugtechnisches Personal, wenn die einzelnen Beiträge des geleiteten Teams zulageberechtigend sind und die Beteiligung des Teamleiters an diesen Beiträgen bzw. die Ausübung der unmittelbaren Aufsicht über die Beiträge der Mitarbeiter des Teams einen Anteil an dessen Gesamttätigkeit einnehmen, der diese zu prägen vermag (vgl. BayVGH, B. v. 13.12.2010 - 14 B 09.252 - juris Rn. 18). Diese Voraussetzungen lagen während der kommissarischen Leitungstätigkeit des Klägers vor.

Das vom Kläger geleitete Team bestand im fraglichen Zeitraum seiner kommissarischen Tätigkeit aus Beamten des (früheren) mittleren und des (früheren) gehobenen technischen Dienstes sowie aus Arbeitnehmern. Alle verbeamteten Mitarbeiter des Klägers erhielten letztlich die streitgegenständliche Zulage. Nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung erledigten die Arbeitnehmer weitgehend gleichartige Tätigkeiten wie die Mitarbeiter des (früheren) mittleren technischen Dienstes. Damit waren Tätigkeiten des vom Kläger geleiteten Teams zulageberechtigend.

Die Beteiligung des Klägers an diesen Beiträgen bzw. die Ausübung der unmittelbaren Aufsicht über die Beiträge seiner Mitarbeiter nahmen nach den überzeugenden Ausführungen des Zeugen T. auch einen prägenden Anteil an der Gesamttätigkeit des Klägers ein. So hat der Zeuge T. in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass die Aufgaben eines kommissarischen Leiters die gleichen gewesen seien wie die der Laborleiters. Der überwiegende Teil der Tätigkeiten des Laborleiters sei technischer Art gewesen. Der Leiter des Kalibrierlabors habe Aufgaben der Personalführung sowie fachliche Aufgaben wahrgenommen. Übliche Managementaufgaben - wie beispielweise die Urlaubsplanung und organisatorische Maßnahmen bei krankheitsbedingtem Ausfall eines Mitarbeiters - seien allenfalls mit ca. 15 bis 20% der Zeit zu beziffern gewesen. Er selbst sei nicht nur Disziplinarvorgesetzter, sondern als Aufgabenfeldmanager für Beurteilungen o.ä. zuständig gewesen. Demgegenüber sei der Laborleiter der technische Vorgesetzte des Teams gewesen und habe unabhängig davon, ob er originärer oder kommissarischer Leiter gewesen sei, selbst Kalibriertätigkeiten ausgeübt.

Die Ausführungen des Zeugen T. widerlegen die von der Beklagten vorgetragenen prozentualen Anteile der kommissarischen Leitungstätigkeit des Klägers, zumal zudem nicht ersichtlich geworden ist, wie die Beklagte zu den von ihr genannten Prozentsätzen kommt. Darüber hinaus hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass mit „schwerpunktmäßigem Einsatz“ die vorübergehende Übertragung der Aufgaben eines anderen Dienstpostens unter (teilweise) Entbindung von den bisherigen Aufgaben zu verstehen sei. Auch dies spricht dafür, dass die kommissarische Leitungstätigkeit des Klägers mehr als 50% seiner Gesamtarbeitszeit ausgemacht hat. Keinen Einfluss auf die Gewährung der streitgegenständlichen Zulage hat, dass der Kläger die Aufgaben vom 7. November 2007 bis 25. Februar 2008 ohne ausdrückliche Aufgabenübertragung wahrgenommen hat. Denn er war bereits vor dem 6. November 2006 ständiger (Abwesenheits-)Vertreter des Laborleiters und in dieser Eigenschaft bei dessen Abwesenheit mit der Aufgabenwahrnehmung betraut. Wie sich aus der Email vom 26. Februar 2008 ergibt, beruhte die Aufgabenwahrnehmung im Zeitraum 7. November 2007 bis 25. Februar 2008 auf dieser Vertretungsregelung. Die Beklagte hat jedenfalls nichts Gegenteiliges dargelegt.

V.

Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung steht demnach fest, dass der Kläger als Sachbearbeiter und Beamter des (früheren) gehobenen technischen Dienstes im Kalibrierlabor der WTD 61 die Voraussetzungen für die Gewährung der streitgegenständlichen Zulage ab 1. September 2005 weiter erfüllt hat, weil er andere als flugsicherheitsrelevante Tätigkeiten in nicht mehr als nur geringfügigem Umfang ausgeübt hat. Jedenfalls hat sich nicht feststellen lassen, dass dem Kläger die streitgegenständliche Zulage nach dem 1. September 2005 nicht (mehr) zugestanden hat. Somit ist der Bewilligungsbescheid ab 1. September 2005 nicht rechtswidrig (geworden).

Die Beklagte konnte den Bewilligungsbescheid somit nicht nach § 48 VwVfG aufheben. Der streitgegenständliche Bescheid ist daher rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er war zusammen mit dem Widerspruchsbescheid aufzuheben.

C. Durch die Aufhebung des streitgegenständlichen Rücknahmebescheids lebt der Bewilligungsbescheid vom 16. Januar 1992 wieder auf. Dem Kläger war daher antragsgemäß die Zulage für flugtechnisches Personal vom 1. September 2005 bis zum 13. Juli 2009 zuzusprechen (§ 113 Abs. 4 VwGO).

D. Der Anspruch des Klägers auf Gewährung von Prozesszinsen ergibt sich aus § 291 BGB analog. § 3 Abs. 6 BBesG (in der bis 11.2.2009 geltenden Fassung) und § 3 Abs. 5 BBesG (in der danach geltenden Fassung), wonach kein Anspruch auf Verzugszinsen für die streitgegenständliche Zulage besteht (vgl. § 3 Abs. 5 Satz 2 bzw. Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 4 BBesG), lässt die Geltendmachung von Prozesszinsen unberührt (vgl. BVerwG, U. v. 23.1.2014 - 5 C 8.13 - NJW 2014, 1979 Rn. 22 f. m. w. N.).

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Nichtzulassung der Revision: § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 127 BRRG.

Tenor

I.

Unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 7. November 2012 wird der Bescheid der Beklagten vom 5. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Juli 2007 aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Zeit ab 1. September 2005 die Zulage für flugzeugtechnisches Personal zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit, für die erst nach Rechtshängigkeit fällig gewordenen Zulagen jeweils seit dem Zeitpunkt der monatlichen Fälligkeit, zu zahlen.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung der Zulage für flugzeugtechnisches Personal an den Kläger über den 1. September 2005 hinaus.

Der Kläger steht als Beamter des (früheren) gehobenen technischen Dienstes im Dienst der Beklagten. Er ist bei der Wehrtechnischen Dienststelle für Luftfahrzeuge - Musterprüfwesen für Luftfahrgeräte der Bundeswehr (WTD 61) im Aufgabenfeld 130 „Messmethodik, Prüftechnik, Technologie von Mess- und Prüfmitteln, Qualitätssicherung“ im Bereich Kalibrierlabor und Messmittelbetreuung beschäftigt. Im Laufe des Jahres 2012 wurde ihm die Leitung des Fach-/Prüflabors im Aufgabenfeld 130 (im Folgenden: Kalibrierlabor) übertragen.

Mit als „Bescheid - gleichzeitig Änderungsmeldung“ bezeichnetem Schreiben vom 16. August 2001 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Wirkung vom 18. November 1998 die Zulage für flugzeugtechnisches Personal. In seiner Verwendung als Messingenieur erfülle er die Voraussetzungen für die Gewährung der Zulage. Das Schreiben war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Neben der Unterschrift befand sich ein Dienstsiegel. Zudem musste der Kläger den Empfang des Schreibens bestätigen.

Nach vorheriger Anhörung hob die Beklagte den Bescheid vom 16. August 2001 mit Bescheid vom 5. September 2005 auf und stellte fest, dass der Anspruch des Klägers auf die Zulage ab dem 1. September 2005 entfalle. Unter Bezugnahme auf den „Erlass BMVg PSZ III 2 - 19 - 02-08/20 vom 13.10.2003“ und „BMB Z 4.5 - 19-02-08/10 vom 12.8.2005“ führte die Beklagte aus, die Anspruchsvoraussetzungen lägen nicht mehr vor. Ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand der Bewilligung bestehe nicht. Nach Würdigung aller Umstände sei die Bewilligung insoweit aufzuheben. Der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid wurde dem Kläger am 13. September 2005 ausgehändigt. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 2007 zurückgewiesen. Unter anderem wurde ausgeführt, der Bereich, in dem der Kläger tätig sei, stelle durch Kalibrierung und Prüfung sicher, dass die für die Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten erforderlichen Mess- und Prüfgeräte entsprechend den Bestimmungen eingesetzt werden könnten. Im Kalibrierlabor der WTD 61 seien verschiedene Kalibrierplätze zur Kalibrierung von Mess- und Prüfgeräten, zur Messung von elektrischen Grundgrößen, niederfrequenten Größen, nichtelektrischen Größen sowie geometrischen Größen und Massen eingerichtet. Der Anteil der Kalibriertätigkeiten an Bodendienst- und Prüfgeräten, die für die Wartung und Instandsetzung am Luftfahrzeug eingesetzt würden, betrage für den Kläger 49%. Da die zulagenberechtigende Instandsetzung lediglich eine Teiltätigkeit der Kalibrierung sei, sei der Dienstposten des Klägers nicht von der zulageberechtigenden Funktion geprägt. Der Bescheid vom 16. Januar 1992 sei rechtswidrig. Da Besoldungsleistungen nur im gesetzlich geregelten Rahmen gewährt werden dürften, sei es rechtsfehlerhaft, unter Abwägung der Interessen des Einzelnen gegenüber dem öffentlichen Interesse, eine gesetzlich nicht zustehende Bewilligung dauerhaft bestehen zu lassen. Daher sei der Bescheid vom 16. August 2001 mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen worden.

Die am 8. August 2007 zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhobene Klage, die auf Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 5. September 2005 und des Widerspruchsbescheids vom 23. Juli 2007 sowie auf Weitergewährung der Zulage für flugzeugtechnisches Personal gerichtet war, wurde mit Urteil vom 7. November 2012 abgewiesen.

Im Berufungsverfahren beantragt der Kläger,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 7. November 2012 den Bescheid der WTD 61 vom 5. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Bundesamts für Wehrtechnik und Beschaffung vom 23. Juli 2007 aufzuheben und die Beklagte weiterhin zu verpflichten, dem Kläger seit dem 1. September 2005 die Stellenzulage für flugzeugtechnisches Personal nach Nr. 5 Vorbem. BBesO A/B nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit aus dem jeweils fälligen Betrag zu zahlen.

Zur Begründung hat der Kläger insbesondere vorgetragen, er habe weit mehr zulageberechtigende Tätigkeiten wahrgenommen, als das Verwaltungsgericht berücksichtigt habe. Das Verwaltungsgericht habe fälschlicherweise Tätigkeiten nicht berücksichtigt, die zulageberechtigend seien. Dies betreffe beispielsweise seine Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Kalibrierung von Mess- und Prüfmitteln im Organisationsbereich Rüstung. Andere Tätigkeiten habe es in zu geringem Umfang als zulageberechtigend anerkannt. So seien beispielsweise die Stunden, die er bei der Kostenart 4230 zu verschreiben gehabt habe, zu einem überwiegenden Teil Kalibrierungen für Bodenprüfgeräte gewesen, die unter keiner eigenen Auftragsnummer verschrieben worden seien. Insgesamt habe er in ausreichendem Umfang zulageberechtigende Tätigkeiten wahrgenommen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2015, die gemeinsam mit den Verfahren 14 B 14.1635 und 14 B 14.2599 durchgeführt wurde, die Verfahren 14 B 09.252, 14 B 09.277, 14 B 10.417 14 B 09.312 und 14 B 09.313 beigezogen und den vom Kläger benannten Zeugen T., ehemaliger Leiter des Aufgabenfelds 130 bei der WTD 61, einvernommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 5. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Juli 2007 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts war daher abzuändern und der Bescheid aufzuheben. Die Beklagte hat dem Kläger ab dem 1. September 2005 die Zulage für flugzeugtechnisches Personal nach § 42 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 BBesG i. V. m. Nr. 5 Abs. 1 Buchst. a Vorbem. BBesO A/B zu zahlen (§ 113 Abs. 4 VwGO).

A. Der Kläger hat seine Anfechtungsklage zulässigerweise gemäß § 113 Abs. 4 VwGO mit einem Leistungsantrag auf Zahlung der Zulage für flugzeugtechnisches Personal für die Zeit ab 1. September 2005 verbunden. Hiervon ist das Verwaltungsgericht richtigerweise ausgegangen. Dies hat aber entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht zur Folge, dass die Anfechtungsklage gegenüber dem Leistungsantrag zurückzutreten hat (vgl. BVerwG, U. v. 30.1.2003 - 2 C 12.02 - IÖD 2003, 164 m. w. N.). Maßgeblich für den vom Kläger geltend gemachten Leistungsanspruch ist zunächst die Rechtswidrigkeit des Bescheids der Beklagten vom 5. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Juli 2007; nur wenn dieser Bescheid rechtmäßig ist, ist der - neben den gesetzlichen Vorschriften einen eigenständigen Anspruch des Klägers begründende - Bewilligungsbescheid vom 16. August 2001 entfallen. In Abhängigkeit davon ist erst in einem weiteren Schritt über den zusätzlich gestellten Leistungsantrag zu entscheiden.

B. Die mit streitgegenständlichem Bescheid ausgesprochene Rücknahme des Bewilligungsbescheids vom 16. August 2001 ist rechtswidrig. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VwVfG liegen nicht vor.

Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), kann nach § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Gewährt der begünstigende Verwaltungsakt eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung oder ist er hierfür Voraussetzung, darf er, auch wenn er rechtswidrig ist, nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist.

I. Der Bescheid vom 16. August ist ein begünstigender Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG. Mit ihm wurde dem Kläger ab dem 18. November 1998 rechtsverbindlich die Zulage für flugzugtechnisches Personal für seine Verwendung als Messingenieur bewilligt.

Ein Verwaltungsakt muss angesichts der Regelungsfunktion, die ihm innewohnt, seinen Charakter als hoheitlich verbindliche Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts hinreichend klar erkennen lassen (BVerwG, U. v. 12.1.1973 - VII C 3.71 - BVerwGE 41, 305). Maßgebend dafür, ob eine Behörde eine rechtsverbindliche Maßnahme in der Form des Verwaltungsakts regeln möchte, ist nicht der innere, sondern der erklärte Wille, wie ihn bei objektiver Würdigung der Empfänger verstehen konnte. Unklarheiten müssen hierbei zulasten der Verwaltung gehen (vgl. BVerwG, U. v. 26.4.1968 - VI C 113.67 - BVerwGE 29, 310 zur Abgrenzung von Zahlungsaufforderung und Leistungsbescheid im Beamtenrecht).

Äußere Belege dafür, dass die Beklagte - anders als es das Verwaltungsgericht meint - die Bewilligung der streitgegenständlichen Stellenzulage nicht nur lediglich durch „deklaratorische Mitteilung“ ausgesprochen hat, sind die Bezeichnung des Schreibens als „Bescheid“, die Formulierung, dass die Zulage bewilligt wird, die Rechtsbehelfsbelehrung, die Unterschrift mit Dienstsiegel sowie das auf dem Schreiben enthaltene Empfangsbekenntnis. Der Einordnung als Verwaltungsakt steht nicht entgegen, dass die nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 BBesG zu den Dienstbezügen gehörende Zulage für flugzeugtechnisches Personal bereits kraft der gesetzlichen Regelung zu gewähren wäre, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. § 2 Abs. 1 BBesG). Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt auch ein die Rechtslage lediglich durch eine deklaratorische Feststellung konkretisierender Verwaltungsakt zu einer Begünstigung und damit zu einer schützenswerten Rechtsposition seines Adressaten (vgl. BVerwG, U. v. 25.3.1964 - VI C 150.62 - BVerwGE 18, 168 m. w. N.). Diese Verfestigung der Rechtsstellung des Begünstigten führt dazu, dass auch die Rücknahme eines solchen begünstigenden Bescheids nur in den Grenzen des allgemeinen Verwaltungsrechts, insbesondere unter Beachtung des Gesichtspunkts des Vertrauensschutzes zulässig ist (BVerwG, U. v. 25.3.1964 a. a. O.). Von dieser rechtlichen Einordnung ist erkennbar auch die Beklagte ausgegangen. Denn sie hat den Bewilligungsbescheid mit streitgegenständlichem Bescheid ausdrücklich aufgehoben.

II. Bei der Aufhebung handelt es sich um eine Rücknahme im Sinne des § 48 VwVfG.

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts, das der Auffassung ist, für eine Rücknahme des Bewilligungsbescheids sei kein Raum, weil es lediglich darauf ankomme, ob dem Kläger die Zulage zustehe oder nicht, ist eine Rücknahme erforderlich. Denn der Bewilligungsbescheid würde ansonsten - unabhängig von den gesetzlichen Vorschriften - weiterhin einen Anspruch des Klägers auf Zahlung der begehrten Zulage begründen. So hat es die Beklagte auch gesehen und ihren Bewilligungsbescheid mit dem streitgegenständlichen Bescheid nach § 48 VwVfG zurückgenommen. Unter der Überschrift „Dazu erteile ich folgenden Bescheid“ enthält bereits der Tenor des Bescheids vom 5. September 2005 die Regelung, dass der Anspruch auf die Zulage ab dem 1. September 2005 entfalle und der in Bezug genommene Bewilligungsbescheid insoweit aufgehoben werde. In ihrer Begründung geht die Beklagte - ohne die Vorschrift ausdrücklich zu nennen - auf Tatbestandsmerkmale des § 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 VwVfG ein, indem sie darauf verweist, die Anspruchsvoraussetzungen für die weitere Gewährung der Zulage sowie schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Bescheids lägen nicht vor und nach Würdigung aller Umstände sei die Bewilligung insoweit aufzuheben. Der Begründung des Widerspruchsbescheids vom 23. Juli 2007 ist ausdrücklich zu entnehmen, dass die Beklagte davon ausgeht, dass der Bescheid vom 16. August 2001 rechtswidrig ist und er daher gemäß § 48 VwVfG mit Wirkung vom 1. September 2005 für die Zukunft zurückgenommen wird.

III.

Die Rücknahme setzt nach § 48 Abs. 1 VwVfG zunächst die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids voraus. Die materielle Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen, insbesondere der Rechtswidrigkeit des zurückgenommenen Verwaltungsakts, obliegt der Beklagten.

1. Rechtswidrig ist derjenige Verwaltungsakt, der durch unrichtige Anwendung bestehender Rechtssätze zustande gekommen ist (vgl. BVerwG, U. v. 30.8.1961 - IV C 86.58 - BVerwGE 13, 28). Von der Rechtswidrigkeit eines begünstigenden Verwaltungsakts ist auch dann auszugehen, wenn die Behörde nachträglich aufgrund einer besseren und vom Gericht als objektiv richtig bestätigten Erkenntnis zu der Überzeugung kommt, dass die Tatsachen, die den Verwaltungsakt an sich rechtfertigen, bei seinem Erlass nicht vorgelegen haben (vgl. BVerwG, U. v. 25.3.1964 - VI C 150.62 - BVerwGE 18, 168 m. w. N.). Zudem ist § 48 VwVfG auch auf solche Fälle anzuwenden, in denen die Voraussetzungen eines auf laufende Geldleistungen gerichteten Verwaltungsakts nicht von vornherein fehlten, sondern erst nach Ablauf eines gewissen Zeitraums wegfielen und der Verwaltungsakt deshalb für die Zeit vom Wegfall der Voraussetzungen an als rechtswidrig geworden beseitigt werden soll (BVerwG, U. v. 16.11.1989 - 2 C 43.87 - BVerwGE 84, 111).

Für die Klärung, ob der zurückgenommene Bewilligungsbescheid, der ein Verwaltungsakt im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG ist, rechtswidrig im Sinne des § 48 Abs. 1 VwVfG ist, bedarf es daher keiner Prüfung, ob er bereits anfänglich rechtswidrig gewesen ist, weil der Kläger schon am 18. November 1998 als Messingenieur keinen Anspruch auf die ihm bewilligte Zulage hatte oder ob seine Rechtswidrigkeit erst zu einem späteren Zeitpunkt eingetreten ist.

2. Die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids muss allerdings feststehen. Eine bloß mögliche, aber nicht erwiesene Fehlerhaftigkeit rechtfertigt die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts nicht (BVerwG, U. v. 25.3.1964 - VI C 150.62 - BVerwGE 18, 168). Welche Partei die Folgen der Unaufklärbarkeit des Sachverhalts (materielle Beweislast) trägt, ergibt sich aus dem anzuwendenden materiellen Recht. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, geht die Unerweislichkeit von Tatsachen zulasten der Partei, die aus ihnen ihr günstige Rechtsfolgen herleitet (st. Rspr., vgl. BVerwG, U. v. 26.11.1969 - VI C 121.65 - BVerwGE 34, 225 m. w. N.).

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts obliegt die materielle Beweislast vorliegend der Beklagten. Wie unter A. sowie B. I. ausgeführt, ist streitgegenständlich nicht die Frage, ob die Beklagte dem Kläger die Zulage für flugzeugtechnisches Personal zu gewähren hat. Es ist vielmehr darüber zu entscheiden, ob die Beklagte den Bewilligungsbescheid wegen dessen Rechtswidrigkeit zurücknehmen durfte. In diesen Fällen trägt grundsätzlich die Behörde die materielle Beweislast für die Rechtswidrigkeit des begünstigenden Verwaltungsakts als Voraussetzung seiner Rücknehmbarkeit (st. Rspr., vgl. BVerwG, U. v. 26.11.1969 - VI C 121.65 - BVerwGE 34, 225 m. w. N.). Diese an die allgemeine Beweislastregel, wonach grundsätzlich derjenige die materielle Beweislast für Tatsachen trägt, aus denen er Ansprüche herleitet (vgl. BVerwG, U. v. 31.8.1961 - II C 117.58 - BVerwGE 13, 36), anknüpfende „Umkehr der Beweislast“ gilt auch für die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte, die - wie der Bewilligungsbescheid - die Rechtslage lediglich durch eine deklaratorische Feststellung konkretisieren, da auch sie zu einer Begünstigung und damit zu einer schutzwürdigen Rechtsposition - vor allem im Sinne des Vertrauensschutzes - ihres Adressaten führen (st. Rspr., vgl. BVerwG, U. v. 25.3.1964 - VI C 150.62 - BVerwGE 18, 168). Anhaltspunkte dafür, dass die Beweislastumkehr vorliegend deshalb keine Anwendung findet, weil die Unerweislichkeit auf einem gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßenden unlauteren Verhalten des Klägers beruht (vgl. BVerwG, U. v. 30.1.2003 - 2 C 12.02 - IÖD 2003, 164 m. w. N.), liegen nicht vor.

Soweit sich nicht klären lässt, ob der Bewilligungsbescheid rechtswidrig ist, muss die Beklagte - um ihrer materiellen Beweislast zu genügen - nachweisen, dass jedenfalls ab 1. September 2005 die Voraussetzungen für die Bewilligung der streitgegenständlichen Zulage nicht (mehr) vorgelegen haben.

IV.

Der Bewilligungsbescheid vom 16. August 2001 ist nicht rechtswidrig (geworden). Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung steht dem Kläger die Zulage für flugzeugtechnisches Personal gemäß § 42 Abs. 1 und 3 BBesG (i. d. F. vom 1.7.2002 und den jeweils nachfolgenden Fassungen, die bis heute in den maßgeblichen Absätzen gleichgeblieben sind) i. V. m. Nr. 5 Abs. 1 Buchst. a Vorbem. BBesO A/B (i. d. F. vom 1.7.2002 und den jeweils nachfolgenden Fassungen, die bis heute in den maßgeblichen Absätzen gleichgeblieben sind) für die Zeit ab 1. September 2005 weiterhin zu. Jedenfalls hat sich nicht feststellen lassen, dass der Kläger als Sachbearbeiter und Beamter des (früheren) gehobenen technischen Dienstes im Kalibrierlabor der WTD 61 die Voraussetzungen für die Gewährung der streitgegenständlichen Zulage ab 1. September 2005 nicht (mehr) erfüllt hat, weil er andere als flugsicherheitsrelevante Tätigkeiten in mehr als nur geringfügigem Umfang ausgeübt hat. Dies geht nach den Regelungen der Beweislastverteilung (vgl. oben III. 2.) zulasten der Beklagten.

1. Soldaten und Beamte erhalten in einer Verwendung als flugzeugtechnisches Personal gemäß § 42 Abs. 1 und 3 BBesG i. V. m. Nr. 5 Abs. 1 Buchst. a Vorbem. BBesO A/B eine Stellenzulage nach Anlage IX. § 42 Abs. 1 BBesG setzt dabei für die Gewährung der Stellenzulage eine Verwendung in einer herausgehobenen Funktion voraus. Nach Nr. 5 Abs. 2 Vorbem. BBesO A/B wird die Stellenzulage Soldaten und Beamten gewährt, die als erster Spezialist oder in einer höherwertigen Funktion verwendet werden.

a) Eine zulageberechtigende Verwendung als flugzeugtechnisches Personal liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur vor, wenn der Soldat oder Beamte durch seine Tätigkeit am Fluggerät eigenverantwortlich einen unmittelbaren Beitrag zur Flugsicherheit leistet oder er solche Personen bei dieser Tätigkeit anleitet und beaufsichtigt (BVerwG, U. v. 28.10.2010 - 2 C 1.10 - Buchholz 240.1 BBesO Nr. 34 Rn. 9; U. v. 28.10.2010 - 2 C 3.10 - juris Rn. 7). Anspruchsberechtigt sind solche Soldaten und Beamte, die als flugzeugtechnisches Personal im Bereich der Wartung und Instandsetzung von Luftfahrzeugen verwendet werden und für die technische Sicherheit des Geräts verantwortlich sind (BVerwG, U. v. 28.10.2010 - 2 C 1.10 - a. a. O. Rn. 14; U. v. 28.10.2010 - 2 C 3.10 - a. a. O. Rn. 12). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats muss es sich um einen Beitrag zur Flugsicherheit handeln, in dessen Rahmen dem damit befassten Wartungs- und Instandsetzungspersonal kein Fehler unterlaufen darf, sollen die im Flugdienst eingesetzten Soldaten nicht gefährdet werden (BayVGH, U. v. 23.11.2010 - 14 B 09.313 - juris Rn. 24 m. w. N.). Soldaten und Beamte sollen die streitgegenständliche Zulage erhalten, die bei der Wahrnehmung ihrer Tätigkeiten einem erheblichen Zeitdruck sowie einer hohen Verantwortung, d. h. seelischem Stress, ausgesetzt sind (vgl. BayVGH, B. v. 22.7.2003 - 3 ZB 03.806 Rn. 2). Es soll ein Personenkreis erfasst werden, dessen dienstliche Verwendung durch die Arbeit unmittelbar „vor Ort“, d. h. am Luftfahrzeug oder am Gerät, geprägt ist, und mit dessen Arbeit eine unmittelbare Verantwortung für die Flugsicherheit verbunden ist (vgl. NdsOVG, U. v. 24.11.2009 - 5 LC 159/07 - juris Rn. 35 m. w. N.). Das Erfordernis der Unmittelbarkeit wird allerdings nicht schon dadurch erfüllt, dass eine Tätigkeit eine unverzichtbare Voraussetzung für die Flugsicherheit schafft; Kausalverknüpfungen im Sinne einer unausweichlichen Voraussetzung haben mit der Frage der Unmittelbarkeit nichts zu tun (vgl. NdsOVG, U. v. 24.11.2009 a. a. O. m. w. N.).

b) Die Zulage für flugzeugtechnisches Personal kann nur derjenige beanspruchen, der zulageberechtigende Tätigkeiten der beschriebenen Art im erforderlichen Umfang wahrnimmt. Die Gewährung einer Stellenzulage „für herausgehobene Funktionen“ setzt voraus, dass der zulageberechtigende Dienstposten funktionsgemäß gegenüber allen Ämtern derselben Besoldungsgruppe, sei es nach den erforderlichen Kenntnissen, der Schwierigkeit der Dienstverrichtung oder der besonderen Verantwortung, höherwertig ist. Diese Höherwertigkeit eines Dienstpostens ist nur dann gegeben, wenn der Dienstposten generell durch die zulageberechtigende Funktion geprägt ist. Falls der Dienstposten verschiedenartige, für die Zulageberechtigung unterschiedlich zu beurteilende Funktionen umfasst, muss die herausgehobene Funktion, um derentwillen die Stellenzulage gewährt wird, einen quantitativ besonders umfangreichen Teil der Gesamtaufgaben ausmachen (BVerwG, U. v. 23.5.1985 - 6 C 121.83 - Buchholz 235 § 42 BBesG Nr. 9 m. w. N.; BayVGH, U. v. 23.11.2010 - 14 B 10.417 - juris Rn. 31). Dieser Maßstab gilt grundsätzlich für alle zulageberechtigenden Verwendungen, es sei denn, die Zulagenorm begnügt sich ausdrücklich mit einer anteilmäßig festgelegten Ausübung dieser Tätigkeit (vgl. § 44 BBesG, Nr. 4, 24 und 26 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B), oder es kommt nach dem Inhalt des Dienstpostens, etwa bei einer Verwendung von Beamten und Soldaten als fliegendes Personal, lediglich eine teilweise Inanspruchnahme im zulageberechtigenden Tätigkeitsbereich in Betracht (BVerwG, U. v. 23.5.1985 a. a. O.). Beides ist bei Nr. 5 Abs. 1 Buchst. a Vorbem. BBesO A/B nicht der Fall.

c) Die Zulage für flugzeugtechnisches Personal steht Beamten der Bundeswehr und Soldaten mithin nur dann zu, wenn der Soldat oder Beamte durch seine Tätigkeit am Fluggerät eigenverantwortlich einen unmittelbaren Beitrag zur Flugsicherheit leistet oder er solche Personen bei dieser Tätigkeit anleitet und beaufsichtigt und die diesbezügliche Tätigkeit einen besonders umfangreichen Teil ihrer Gesamtaufgaben ausmacht und daher ihrem Dienstposten bzw. Aufgabenbereich das Gepräge gibt (BVerwG, U. v. 28.10.2010 - 2 C 1.10 - Buchholz 240.1 BBesO Nr. 34 Rn. 9; BayVGH, U. v. 23.11.2010 - 14 B 09.313 - juris Rn. 38).

2. Die Beklagte hat für die Gewährung der Stellenzulage für flugzeugtechnisches Personal im Jahre 2003 Verwaltungsvorschriften erlassen. Nach Nr. 5 Buchst. b der „Verfahrensbestimmungen zur Gewährung der Stellenzulage für flugzeugtechnisches Personal, flugzeugsicherungstechnisches Personal der militärischen Flugsicherung und technisches Personal des Radarführungs- und Tiefflugüberwachungsdienstes“ vom 13. Oktober 2003 (VMBl S. 155, im Folgenden: Verfahrensbestimmungen) sind berücksichtigungsfähige Fachtätigkeiten die Wartung und Instandsetzung der für die Einsatzfähigkeit bemannter Luftfahrzeuge und ihrer Baugruppen im Sinne des Buchstaben a erforderlichen Bodendienst- und Prüfgeräte, wenn diese Arbeiten von luftfahrzeugtechnischem Personal oder Kalibrierpersonal vorgenommen werden. Nach Nr. 5 Buchst. e der Verfahrensbestimmungen zählen zu den berücksichtigungsfähigen Fachtätigkeiten auch die unmittelbare Aufsicht über die unter den Buchstaben a bis d genannten Arbeiten, soweit fachliche Weisungsbefugnis gegenüber dem eingesetzten Personal besteht. Nach Nr. 5 Buchstabe f der Verfahrensbestimmungen zählen hierzu auch die Vorbereitung, Steuerung und Auswertung der technischen Betriebsabläufe, soweit dies mit den unter den Buchstaben a bis d genannten Arbeiten in unmittelbarem fachlichem und räumlichem Zusammenhang steht.

Soweit die Beklagte die - die Gerichte nicht bindenden (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 114 Rn. 58) - Verfahrensbestimmungen auch bei der Entscheidung über die Rücknahme des Bewilligungsbescheids herangezogen hat, ist dies aus den unter III. 1. genannten Gründen grundsätzlich nicht zu beanstanden (st. Rspr., vgl. u. a. BayVGH, U. v. 23.11.2010 - 14 B 09.312 - juris Rn. 20). Allerdings müssen sich die Verfahrensbestimmungen im Rahmen der gesetzlichen Reglungen des § 42 Abs. 1 BBesG i. V. m. Nr. 5 Vorbem. BBesO A/B halten (vgl. BayVGH, U. v. 23.11.2010 - 14 B 10.417 - juris Rn. 20). Dies gilt nicht nur für die Konkretisierung des begünstigten Personenkreises, sondern auch, soweit Regelungen enthalten sind, wann zulageberechtigende Tätigkeiten einem Dienstposten sein Gepräge geben. Nr. 3 Abs. 2 der Verfahrensbestimmungen, wonach die Tätigkeit nur zulageberechtigend ist, wenn sie als Hauptaufgabe durchschnittlich mindestens 80% des zeitlichen Umfangs der Gesamttätigkeit des Dienstpostens umfasst, entspricht nicht dem Gesetz. Denn weder in § 42 Abs. 1 BBesG noch in Nr. 5 Vorbem. BBesO A/B ist festgelegt, dass ein genau bezifferter Anteil der zulageberechtigenden Tätigkeit an der Gesamttätigkeit erreicht werden müsste. Anders als in Nr. 3 Abs. 2 der Verfahrensbestimmungen werden auch in der Rechtsprechung keine bezifferten Mindestanteile der zulageberechtigenden Funktion an der Gesamttätigkeit gefordert. Dies schon allein deshalb, weil es in der Natur der Sache liegt, dass der Arbeitsanfall gewissen Schwankungen unterliegt. Entscheidend ist, dass die Tätigkeit von der zulageberechtigenden Funktion gekennzeichnet ist und andere Tätigkeiten nur in geringfügigem Umfang ausgeübt werden. Allgemein gültige Grenzen können hierbei nicht festgelegt werden. Es kommt vielmehr auf den Einzelfall an. Dabei ist insbesondere das Aufgabenfeld zu betrachten, in dem der Soldat oder Beamte eingesetzt wird (vgl. BayVGH, U. v. 23.11.2010 - 14 B 10.417 - juris Rn. 31). Das Bundesverwaltungsgericht hat beispielsweise die Prägung durch die herausgehobene Funktion bei einem Anteil von 70% als gegeben erachtet (BVerwG, U. v. 23.5.1985 - 6 C 121.83 - Buchholz 235 § 42 BBesG Nr. 9). Das Erfordernis der Prägung durch die zulageberechtigende Tätigkeit hat es nicht mehr als erfüllt angesehen bei einem Anteil von 40% (BVerwG, U. v. 16.7.1998 - 2 C 25.97 - ZBR 1998, 423). Der Senat ist in den von ihm beigezogenen Verfahren mit den Aktenzeichen 14 B 10.417, 14 B 09.313 und 14 B 09.312 (im Folgenden: beigezogene Verfahren) davon ausgegangen, dass jedenfalls zulageberechtigende Tätigkeiten von mehr als 70% der Gesamttätigkeit als prägend anzusehen sind (BayVGH, U. v. 23.11.2010 - 14 B 10.417 - juris Rn. 31; U. v. 23.11.2010 - 14 B 09.313 - juris Rn. 37 f.; U. v. 23.11.2010 - 14 B 09.312 - juris Rn. 32).

3. In den beigezogenen Verfahren bestand zwischen den Klägern der dortigen Verfahren und der Beklagten, die in diesen Verfahren durch das ehemalige Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung vertreten wurde, Einigkeit darüber, dass (1.) die Mess- und Prüfmittel, mit deren Kalibrierung die Beamten des (früheren) mittleren technischen Dienstes im Kalibrierlabor der WTD 61 befasst sind, zu den Bodendienst- und Prüfgeräten gehören, mit denen die Funktionsfähigkeit von Geräten, die in Luftfahrzeugen verwendet werden, festgestellt wird, (2.) die Kalibriertätigkeit auch die Beseitigung eines festgestellten Messfehlers umfasst und als Instandsetzung und Materialerhaltung einzustufen ist und (3.) eine unmittelbare Einwirkung der Tätigkeit dieser Beamten auf die Flugsicherheit insoweit möglich ist, als kalibrierte Prüfgeräte vom Wartungspersonal des Flugzeugs eingesetzt werden, ohne auf deren Funktion Einfluss nehmen zu können, womit sich ein Anzeige- oder Messfehler des Prüfgeräts unmittelbar im Flugbetrieb sicherheitsrelevant auswirken kann.

a) Für die von den dortigen Klägern wahrgenommenen Kalibriertätigkeiten hat der Senat entschieden, dass weitgehend alle flugsicherheitsrelevant und die Dienstposten dieser Kläger durch zulageberechtigende Tätigkeiten geprägt sind (vgl. zum Ganzen: BayVGH, U. v. 23.11.2010 - 14 B 10.417 - juris Rn. 22 f.; U. v. 23.11.2010 - 14 B 09.313 - juris Rn. 25 f.; U. v. 23.11.2010 - 14 B 09.312 - juris Rn. 23 f.).

b) Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, von der Bewertung abzuweichen, dass im Kalibrierlabor der WTD 61 durchgeführte Kalibriertätigkeiten grundsätzlich zulageberechtigend sind.

aa) Die Beklagte kann der Weitergewährung der Zulage an den Kläger nicht entgegenhalten, das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung sei auf Seite 11 seines „Berichts über die Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Stellenzulage für flugzeugtechnisches Personal“ vom 4. Januar 2005 zu dem Ergebnis gekommen, dass die Tätigkeiten nach Nr. 5 Buchst. b „Wartung und Instandsetzung der für die Einsatzfähigkeit bemannter Luftfahrzeuge und ihrer Baugruppen erforderlichen Bodendienst- und Prüfgeräte“ bei der WTD 61 vom Aufgabenfeld 120 im Bereich der allgemeinen Werkstätten durch die Bodendienst- und Prüfgerätewerkstatt durchgeführt würden, so dass die Tätigkeiten der Mitarbeiter im Kalibrierlabor nach Nr. 5 Buchst. b der Verfahrensbestimmungen „nicht zulageberechtigt“ seien. Da die vom Bundesamt für Beschaffung und Wehrtechnik vorgenommene Bewertung weder zwischen Mitarbeitern des (früheren) mittleren und des (früheren) gehobenen technischen Dienstes des Kalibrierlabors noch hinsichtlich der konkret wahrzunehmenden Tätigkeiten unterscheidet, kann sie nach den Feststellungen in den beigezogenen Verfahren in dieser Allgemeinheit schon deshalb keinen Bestand mehr haben, weil die Beklagte später - durch dasselbe Amt - Kalibriertätigkeiten, die flugsicherheitsrelevant sind, als zulageberechtigend anerkannt hat (was auch ihren Ausführungen im Widerspruchsbescheid entspricht).

Zudem konnte die vom Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung vorgenommene pauschale Einordnung der Tätigkeiten im Kalibrierlabor der WTD 61 als nicht zulageberechtigend in der mündlichen Verhandlung durch die glaubhaften Aussagen des Zeugen T. relativiert werden. Dieser hat erläutert, dass im Bereich des Aufgabenfelds 120 (allgemeine Werkstätten) nur Mitarbeiter tätig seien, die mechanische Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten vorgenommen hätten. Es habe aber daneben im Aufgabenfeld 130 ein Elektroniklabor gegeben, in dem die elektronische Wartung der Bodendienst- und Prüfgeräte vorgenommen worden sei. Beides habe nichts mit der Kalibriertätigkeit des Klägers zu tun. Denn dieser habe keine mechanischen oder elektronischen Wartungs- oder Instandsetzungsarbeiten durchgeführt, sondern ausschließlich Kalibriertätigkeiten wahrgenommen. Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten einerseits und Kalibrierungsarbeiten andererseits hätten nichts miteinander zu tun. Dies entspricht den Feststellungen in den beigezogenen Verfahren, wonach die Beklagte - vertreten durch das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung - gerade anerkannt hat, dass auch Kalibrierung als Instandsetzung und Materialerhaltung einzustufen ist.

bb) Auch der Einwand der Beklagten, der Kläger sei bereits deshalb nicht zulageberechtigt, weil er nicht der Einbaugruppe angehört habe, hat sich als nicht durchgreifend erwiesen, die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids zu belegen. Zwar hat der Zeuge T. bestätigt, dass der Kläger nicht zur Einbaugruppe gehörte. Er hat aber gleichzeitig erläutert, die Einbaugruppe habe das kalibrierte Gerät eingebaut, mit der Kalibrierung als solches habe sie aber nichts zu tun gehabt.

c) Nach alledem sind die Kalibriertätigkeiten des Klägers, die dieser bei den Kostenstellen 12200 bis 12900 (Nr. 2.3 der Verschreibungsliste), 13000 bis 13900 (Nr. 2.4 der Verschreibungsliste) sowie 60000 bis 69200 (Nr. 2.6 der Verschreibungsliste) verschrieben hat, anders als die Kalibriertätigkeiten, die die Kläger in den vom Verwaltungsgerichtshof beigezogenen Verfahren bei diesen Kostenstellen verschrieben haben, in vollem Umfang zulageberechtigend. Der Verwaltungsgerichtshof folgt insoweit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die im vorliegenden Verfahren ausdrücklich anhand der Bewertungen des Senats in den beigezogenen Verfahren erfolgte. Auch wenn der Kläger als Sachbearbeiter im (früheren) gehobenen technischen Dienst tätig war, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass seine bei den gleichen Kostenstellen verschriebenen Kalibriertätigkeiten sich grundlegend von denen der Beamten des (früheren) mittleren technischen Verwaltungsdienstes unterschieden haben. Jedenfalls hat sich nicht feststellen lassen, dass die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung unzutreffend sein könnte, zumal sie im Berufungsverfahren von der Beklagten nicht bestritten wurde.

4. Hinsichtlich der bei Nr. 1 (Kalibrierung von Mess- und Prüfmitteln im OrgBereich Rüstung) sowie Nr. 8 der Verschreibungsliste (allgemeine Arbeiten - Kostenstelle 4230) verschriebenen Tätigkeiten des Klägers steht nach dem Ergebnis der - gemeinsam mit den Verfahren 14 B 14.2599 und 14 B 14.1635 durchgeführten - Beweisaufnahme unter Berücksichtigung der ergänzenden Erläuterungen des Klägers sowie der Kläger dieser Verfahren fest, dass diese Tätigkeiten nach Nr. 5 Buchst. b, e und f der Verfahrensbestimmungen im jeweiligen Umfang zulageberechtigend im Sinne der Nr. 5 Abs. 1 Buchst. a Vorbem. BBesO A/B sind und der Dienstposten des Klägers weiterhin durch zulageberechtigende Tätigkeiten geprägt ist.

a) Die mündliche Verhandlung hat ergeben, dass die Tätigkeiten, die der Kläger bei Nr. 1 der Verschreibungsliste (Kalibrierung von Mess- und Prüfmitteln im OrgBereich Rüstung) verschrieben hat, zulageberechtigend sind. So hat der Zeuge T. ausgeführt, dass sich hinter der Nr. 1 sowohl die Kalibrierung von kleinen Mess- und Prüfgeräten als auch von komplizierten Messsystemen verberge, mit denen die Geräte des Fluggeräts gemessen würden. Habe man festgestellt, dass diese Geräte außerhalb der Messfunktion gelegen hätten, seien sie ausgebaut und im Kalibrierlabor kalibriert worden. Die Geräte, die von anderen Organisationsbereichen zur Kalibrierung geliefert worden seien, seien zum einen Geräte aus den Luftfahrzeugen und zum anderen (Boden-)Prüfgeräte gewesen. Soweit der Zeuge einschränkend geäußert hat, er könne nicht sagen, welche genauen Aufgaben sich hinter der Nr. 1 der Verschreibungsliste verbergen würden, kann sich dies nur auf die Art der Kalibriertätigkeiten, nicht aber auf die zu kalibrierenden Geräte beziehen. Denn er hat zudem ausgeführt, sie seien das einzige Kalibrierlabor für diesen Zweck im süddeutschen Raum gewesen.

Mit seinen Angaben bestätigt der Zeuge T. die Aussagen des Klägers sowie der Kläger in den Verfahren 14 B 14.1635 und 14 B 14.2599 in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof. Diese haben ausgeführt, dass aus den fliegenden Abteilungen der Teilstreitkräfte Heer, Marine, Luftwaffe, der Flugbereitschaft der Bundesregierung sowie von anderen Wehrtechnischen Dienststellen Aufträge ins Kalibrierlabor gekommen seien, Mess- und Prüfmittel zu kalibrieren. Bei Nr. 1 sei nur die Kalibrierung von bereits eingesetzten Mess- und Prüfmitteln im eigentlichen Sinn zu verschreiben gewesen. Man habe im Kalibrierlabor an den verschiedenen Kalibrierplätzen Grundgrößen, nämlich „nicht elektrische Größen“, „elektrische Grundgrößen“, „niederfrequente Grundgrößen“ sowie „mechanische Grundgrößen“ kalibriert; jeder habe mindestens eine der sog. „Normale“ kalibriert. Die Grundgrößen seien erforderlich gewesen für die Kalibrierung der Mess- und Prüfgeräte und damit der kalibrierpflichtigen Teile am Fluggerät. Mit Hilfe der vom Kläger (und den Klägern der Verfahren 14 B 14.1635 und 14 B 14.2599) kalibrierten „Normale“ seien in einem nächsten Schritt die allgemeinen Mess- und Fluggeräte, u. a. Bodenprüfgeräte und eingebaute Messanlagen kalibriert worden. Habe es sich um Geräte aus dem „OrgBereich Rüstung“ gehandelt, hätten die Tätigkeiten hier verschrieben werden müssen. Einen Fehler der Kalibrierung der „Normale“ könne derjenige, der die weitere Kalibrierung vornehme, nicht erkennen. Derjenige, der diese Tätigkeit wahrgenommen habe, habe sich somit auf das korrekte Kalibrieren der „Normale“ verlassen müssen. Damit sind die Tätigkeiten des Klägers, die dieser bei Nr. 1 der Verschreibungsliste verschrieben hat, als unmittelbar flugsicherheitsrelevant anzuerkennen.

Entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts sind die unter Nr. 1 der Verschreibungsliste verschriebenen Stunden für den Kläger über das Jahr 2006 hinaus repräsentativ. Denn die mündliche Verhandlung hat ergeben, dass die Beamten des (früheren) mittleren Dienstes für die Komponenten, deren Kalibrierung der Kläger unter Nr. 1 der Verschreibungsliste zu verschreiben hatte, nicht zuständig waren.

Die Tätigkeiten sind auch in Höhe der verschriebenen Stunden zu berücksichtigen. Denn es gibt keinen Anhalt dafür, dass bei Nr. 1 der Verschreibungsliste Tätigkeiten des Klägers verschrieben wurden, die nicht die Kalibrierung von Bodendienst- und Prüfgeräten, Mess- und Prüfmitteln für den Einsatz an und in Luftfahrzeugen der anderen Organisationsbereiche der Bundeswehr betrafen. Es hat sich jedenfalls nicht feststellen lassen, dass bei Nr. 1 Tätigkeiten verschrieben wurden, die nicht flugsicherheitsrelevant waren.

b) Soweit die Beklagte und das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der Ergebnisse der beigezogenen Verfahren die bei Nr. 8 der Verschreibungsliste (allgemeine Arbeiten - Kostenstelle 4230) verschriebenen Stunden lediglich mit 50% als zulageberechtigend eingeordnet haben, hat die mündliche Verhandlung ergeben, dass diese Einschätzung unzutreffend ist. Es ist nicht davon auszugehen, dass die dort verschriebenen zulageberechtigenden Tätigkeiten des Klägers nur in diesem Umfang, sondern mit einem deutlich höheren Anteil zu berücksichtigen waren. Nach den Erläuterungen des Klägers und der beiden Kläger der Parallelverfahren waren bei Kostenart 4230 im Wesentlichen die Stunden zu verschreiben, die die Kläger für die Kalibrierung der Grundgrößen, also der jeweiligen „Normale“ aufgebracht haben. Derartige Tätigkeiten hätten unmittelbare Auswirkungen auf die Flugsicherheit, da mittels der „Normale“ die allgemeinen Mess- und Bodenprüfgeräte kalibriert würden. Die Verschreibung bei der Kostenart 4230 habe ihre Ursache darin gehabt, dass Kalibriertätigkeiten an „eigenem“ Gerät, d. h. die Kalibrierung von Geräten des Kalibrierlabors, auf keinen Auftrag oder Innenauftrag hätten verschrieben werden dürfen, weil es für solche Tätigkeiten keinen Auftrag oder Innenauftrag gegeben habe. Diese Tätigkeiten hätten - mangels Auftrags - aber auch nicht bei anderen Kostenstellen verschrieben werden dürfen. Die Berücksichtigung mit lediglich 50% der verschriebenen Stunden habe ihre Berechtigung nur bei den Beamten des (früheren) mittleren Dienstes gehabt.

Es gibt keinen Anlass an der Richtigkeit der diesbezüglichen Ausführungen des Klägers zu zweifeln. Insbesondere ist die Beklagte diesen Erläuterungen nicht entgegengetreten. Zu berücksichtigen ist hierbei auch, dass es nicht zulasten des Klägers gehen kann, wenn die Beklagte durch interne Verschreibungsregelungen, die betriebswirtschaftlichen Erfordernissen folgen, ausschließlich von ihr bestimmt werden und damit in ihrem Verantwortungsbereich liegen, eine genauere Aufschlüsselung der Tätigkeiten erschwert (vgl. BVerwG, U. v. 28.10.2010 - 2 C 29.09 - Buchholz 240.1 BBesO Nr. 33 Rn. 18).

Soweit der Kläger zudem geltend macht, bei Kostenart 4230 müssten mit einem Anteil von 10% auch die Zeiten von Fachtätigkeiten nach Nr. 5 Buchst. e und f der Verfahrensbestimmungen berücksichtigt werden, hat die Beklagte dem nicht widersprochen. Sie hat vielmehr mit Schreiben an den Verwaltungsgerichtshof vom 12. Dezember 2014 eingeräumt, dass zu den Tätigkeiten des Sachbearbeiters im (früheren) gehobenen technischen Dienst auch die Verfahrensoptimierung, die Aufsicht über Kalibriertechniker und Arbeitsabläufe gehören. Dass es sich hierbei um technische Personalführung im Sinne der unmittelbaren Aufsicht und Wahrnehmung von technischen Weisungsbefugnissen handelt, hat der Zeuge T. glaubhaft erläutert. Er hat bestätigt, dass auch der Kläger ständiger Vertreter des Leiters des Kalibrierlabors gewesen ist und derartige Tätigkeiten wahrgenommen hat. Der ständige Vertreter sei einerseits Abwesenheitsvertreter, andererseits werde er je nach Arbeitsanfall und Art der Tätigkeiten auch zur fachlichen Unterstützung des Laborleiters eingesetzt, um für diesen Aufträge zu überwachen. Es ist also naheliegend, dass sich derartige Tätigkeiten auch in den verschriebenen Stunden niederschlagen müssen.

Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist davon auszugehen, dass 80% der bei Kostenart 4230 verschriebenen Stunden zulageberechtigend sind. Unabhängig davon, dass die Beklagte die Angaben des Klägers zu seinen Tätigkeiten nach Nr. 5 Buchst. e und f der Verfahrensbestimmungen bestätigt hat, hat sich jedenfalls nicht feststellen lassen, dass allenfalls 50% der Verschreibungen zulageberechtigend sind.

c) Dies berücksichtigend steht unabhängig davon, dass der Kläger auf der Grundlage der im Zeitraum 1. Januar bis 31. März 2006 vorgenommenen Verschreibungen mit rund 83% ausreichend zulageberechtigende Tätigkeiten ausgeübt hat, auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung fest, dass der Kläger zulageberechtigende Tätigkeiten in prägendem Umfang wahrgenommen hat. Denn nach den glaubhaften Ausführungen des Zeugen T. in der mündlichen Verhandlung ist davon auszugehen, dass der Kläger in seiner Funktion als Sachbearbeiter des (früheren) gehobenen technischen Dienstes als Spezialist in einer höherwertigen Funktion im Sinne von Nr. 5 Abs. 2 Vorbem. BBesO A/B verwendet worden ist, weil sein Dienstposten durch unmittelbar flugsicherheitsrelevante Kalibriertätigkeiten gekennzeichnet war. Dieses Ergebnis wird dadurch gestützt, dass der Zeuge T. nachvollziehbar erläutert hat, dass jeder der drei Sachbearbeiter des (früheren) gehobenen technischen Dienstes - jeweils auf unterschiedliche Grundgrößen bezogen - im Wesentlichen vergleichbare Kalibriertätigkeiten wahrgenommen hat und jeder der drei Dienstposten des (früheren) gehobenen technischen Dienstes durch die Kalibrierung von Bodendienst- und Prüfgeräten sowie Mess- und Prüfmitteln für den Einsatz an und in Luftfahrzeugen der Bundeswehr gekennzeichnet war. Der Zeuge, der als Leiter des Aufgabenfelds 130 Dienstvorgesetzter des Klägers war, hat überzeugend dargelegt, dass jeder Sachbearbeiter im Kalibrierlabor der WTD 61 - also auch der Kläger - aufgrund seiner speziellen Ausbildung eigenverantwortlich mit hochwertigen Kalibiertätigkeiten an hochwertigen Flug- bzw. Bodenprüf- oder Messgeräten betraut war und es sich bei jedem um einen Spezialisten in seinem Tätigkeitsfeld handelte. Jedenfalls hat sich nicht feststellen lassen, dass der Dienstposten des Klägers nach dem 1. September 2005 nicht (mehr) durch zulageberechtigende Tätigkeiten geprägt war.

Ob die zulageberechtigenden Tätigkeiten an bereits eingesetzten Geräten oder an zu erprobenden Geräten vorgenommen werden, macht im Hinblick auf ihre Flugsicherheitsrelevanz keinen Unterschied. Da es sich bei der WTD 61 um eine „Wehrtechnische Dienststelle für Luftfahrzeug - Musterprüfwesen für Luftfahrtgerät der Bundeswehr“ handelt, ist davon auszugehen, dass die dortigen Mitarbeiter gerade auch mit der Erprobung von neuem Luftfahrtgerät betraut waren. Es gibt keinen Anhalt dafür, warum die Kalibrierung von neuem Luftfahrgerät weniger flugsicherheitsrelevant sein sollte als vergleichbare Arbeiten an bereits eingesetztem Gerät. Auch die Beklagte hat keinen Grund dafür genannt, warum die fehlerhafte Kalibrierung von zu erprobenden Fluggeräten bzw. Bodenprüf- oder Messgeräten andere Auswirkungen auf die Flugsicherheit haben sollte, als die fehlerhafte Kalibrierung von bereits eingesetzten Geräten.

d) Soweit der Kläger mittlerweile die Aufgaben des Leiters des Kalibrierlabors der WTD 61 wahrnimmt, hat dies keine Auswirkungen auf die Gewährung der Zulage für flugzeugtechnisches Personal.

Eine Leitungstätigkeit erfüllt die Voraussetzungen für die Gewährung der Zulage für flugzeugtechnisches Personal, wenn die einzelnen Beiträge des geleiteten Teams zulageberechtigend sind und die Beteiligung des Teamleiters an diesen Beiträgen bzw. die Ausübung der unmittelbaren Aufsicht über die Beiträge der Mitarbeiter des Teams einen Anteil an dessen Gesamttätigkeit einnehmen, der diese zu prägen vermag (vgl. BayVGH, B. v. 13.12.2010 - 14 B 09.252 - juris Rn. 18). Diese Voraussetzungen liegen für die Leitungstätigkeit des Klägers vor.

Das vom Kläger geleitete Team bestand und besteht aus Beamten des (früheren) mittleren und des (früheren) gehobenen technischen Dienstes sowie aus Arbeitnehmern. Alle verbeamteten Mitarbeiter des Klägers erhielten letztlich die streitgegenständliche Zulage. Nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung erledigten die Arbeitnehmer weitgehend gleichartige Tätigkeiten wie die Mitarbeiter des (früheren) mittleren technischen Dienstes. Damit waren Tätigkeiten des vom Kläger geleiteten Teams zulageberechtigend.

Die Beteiligung des Klägers an diesen Beiträgen bzw. die Ausübung der unmittelbaren Aufsicht über die Beiträge seiner Mitarbeiter nehmen nach den überzeugenden Ausführungen des Zeugen T. auch einen prägenden Anteil an der Gesamttätigkeit des Klägers ein. So hat der Zeuge T. in der mündlichen Verhandlung erläutert, der überwiegende Teil der Tätigkeiten des Laborleiters sei technischer Art gewesen. Der Leiter des Kalibrierlabors habe Aufgaben der Personalführung sowie fachliche Aufgaben wahrgenommen. Übliche Managementaufgaben - wie beispielweise die Urlaubsplanung und organisatorische Maßnahmen bei krankheitsbedingtem Ausfall eines Mitarbeiters - seien allenfalls mit ca. 15 bis 20% der Zeit zu beziffern gewesen. Er selbst sei nicht nur Disziplinarvorgesetzter, sondern als Aufgabenfeldmanager für Beurteilungen o. ä. zuständig gewesen. Demgegenüber sei der Laborleiter der technische Vorgesetzte des Teams und übe selber Kalibriertätigkeiten aus.

Es hat sich in der mündlichen Verhandlung jedenfalls nicht feststellen lassen, dass sich die Umstrukturierungsmaßnahmen im Kalibrierlabor der WTD 61 auf die streitgegenständliche Zulage auswirken. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass das Kalibrierlabor verkleinert worden sei. Er sei mittlerweile der einzige dort tätige Beamte des (früheren) gehobenen technischen Dienstes und aufgrund von Umstrukturierungen sei auch die Zahl der Beamten im (früheren) mittleren technischen Dienst und der Arbeitnehmer verringert worden. Eine Reihe der Tätigkeiten sei an das Kalibrierzentrum der Bundeswehr in Mechernich und die nachgeordneten Kalibrierlabore abgegeben worden. Sein Team sei weiterhin für die Kalibriertätigkeiten zuständig, für die es keine anderen Kalibriermöglichkeiten gebe. Hierzu hatte die Beklagte mit Schreiben vom 7. Mai 2015 vorgetragen, es habe im Bereich des Kalibrierlabors eine organisatorische Änderung gegeben und zwei Dienstposten des (früheren) gehobenen technischen Dienstes seien mit Wirkung vom 29. Februar 2012 mit einem kw-Vermerk versehen worden. Zu den Auswirkungen der Umstrukturierung auf die Zulageberechtigung des Klägers hat die Beklagte nichts ausgeführt. Damit ist nicht belegt, dass der Kläger bzw. sein Team seit diesem Zeitpunkt keine oder erheblich weniger zulageberechtigende Tätigkeiten ausüben. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die Aufgaben der Mitarbeiter des Kalibrierlabors zwar verringert haben, aber ansonsten unverändert wahrgenommen werden.

V. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung steht demnach fest, dass der Kläger als Sachbearbeiter und Beamter des (früheren) gehobenen technischen Dienstes im Kalibrierlabor der WTD 61 die Voraussetzungen für die Gewährung der streitgegenständlichen Zulage ab 1. September 2005 weiter erfüllt hat, weil er andere als flugsicherheitsrelevante Tätigkeiten in nicht mehr als nur geringfügigem Umfang ausgeübt hat. Jedenfalls hat sich nicht feststellen lassen, dass dem Kläger die streitgegenständliche Zulage nach dem 1. September 2005 nicht (mehr) zugestanden hat. Somit ist der Bewilligungsbescheid ab 1. September 2005 nicht rechtswidrig (geworden).

Die Beklagte konnte den Bewilligungsbescheid somit nicht nach § 48 VwVfG aufheben. Der streitgegenständliche Bescheid ist daher rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er war zusammen mit dem Widerspruchsbescheid aufzuheben.

C. Durch die Aufhebung des streitgegenständlichen Rücknahmebescheids lebt der Bewilligungsbescheid vom 16. Januar 1992 wieder auf. Dem Kläger war daher antragsgemäß die Zulage für flugtechnisches Personal ab dem 1. September 2005 zuzusprechen (§ 113 Abs. 4 VwGO).

D. Der Anspruch des Klägers auf Gewährung von Prozesszinsen ergibt sich aus § 291 BGB analog. § 3 Abs. 6 BBesG (in der bis 11.2.2009 geltenden Fassung) und § 3 Abs. 5 BBesG (in der danach geltenden Fassung), wonach kein Anspruch auf Verzugszinsen für die streitgegenständliche Zulage besteht (vgl. § 3 Abs. 5 Satz 2 bzw. Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 4 BBesG), lässt die Geltendmachung von Prozesszinsen unberührt (vgl. BVerwG, U. v. 23.1.2014 - 5 C 8.13 - NJW 2014, 1979 Rn. 22 f. m. w. N.).

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Nichtzulassung der Revision: § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 127 BRRG.

Tenor

I.

Unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 7. November 2012 wird der Bescheid der Beklagten vom 5. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Juli 2007 aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1. September 2005 bis 13. Juli 2009 die Zulage für flugzeugtechnisches Personal zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit, für die erst nach Rechtshängigkeit fällig gewordenen Zulagen jeweils seit dem Zeitpunkt der monatlichen Fälligkeit, zu zahlen.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung der Zulage für flugzeugtechnisches Personal an den Kläger in der Zeit vom 1. September 2005 bis 14. Juli 2009.

Der Kläger stand bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand als Beamter des (früheren) gehobenen technischen Dienstes im Dienst der Beklagten. Er war bei der Wehrtechnischen Dienststelle für Luftfahrzeuge - Musterprüfwesen für Luftfahrgeräte der Bundeswehr (WTD 61) im Aufgabenfeld 130 „Messmethodik, Prüftechnik, Technologie von Mess- und Prüfmitteln, Qualitätssicherung“ im Bereich Kalibrierlabor und Messmittelbetreuung beschäftigt.

Mit als „Bescheid - gleichzeitig Änderungsmeldung“ bezeichnetem Schreiben vom 16. Januar 1992 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Wirkung vom 1. August 1990 die Zulage für flugzeugtechnisches Personal. In seiner Verwendung als Sachbearbeiter, Messingenieur Kalibrierung, erfülle er die Voraussetzungen für die Gewährung der Zulage. Das Schreiben war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Neben der Unterschrift befand sich ein Dienstsiegel. Zudem musste der Kläger den Empfang des Schreibens bestätigen.

Nach vorheriger Anhörung hob die Beklagte den Bescheid vom 16. Januar 1992 mit Bescheid vom 5. September 2005 auf und stellte fest, dass der Anspruch des Klägers auf die Zulage ab dem 1. September 2005 entfalle. Unter Bezugnahme auf den „Erlass BMVg PSZ III 2 - 19 - 02-08/20 vom 13.10.2003“ und „BMB Z 4.5 - 19-02-08/10 vom 12.8.2005“ führte die Beklagte aus, die Anspruchsvoraussetzungen lägen nicht mehr vor. Ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand der Bewilligung bestehe nicht. Nach Würdigung aller Umstände sei die Bewilligung insoweit aufzuheben. Der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid wurde dem Kläger am 11. Oktober 2005 ausgehändigt. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 2007 zurückgewiesen. Unter anderem wurde ausgeführt, der Bereich, in dem der Kläger tätig sei, stelle durch Kalibrierung und Prüfung sicher, dass die für die Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten erforderlichen Mess- und Prüfgeräte entsprechend den Bestimmungen eingesetzt werden könnten. Im Kalibrierlabor der WTD 61 seien verschiedene Kalibrierplätze zur Kalibrierung von Mess- und Prüfgeräten, zur Messung von elektrischen Grundgrößen, niederfrequenten Größen, nichtelektrischen Größen sowie geometrischen Größen und Massen eingerichtet. Der Anteil der Kalibriertätigkeiten an Bodendienst- und Prüfgeräten, die für die Wartung und Instandsetzung am Luftfahrzeug eingesetzt würden, betrage für den Kläger 21%. Da die zulageberechtigende Instandsetzung lediglich eine Teiltätigkeit der Kalibrierung sei, sei der Dienstposten des Klägers nicht von der zulageberechtigenden Funktion geprägt. Der Bescheid vom 16. Januar 1992 sei rechtswidrig. Da Besoldungsleistungen nur im gesetzlich geregelten Rahmen gewährt werden dürften, sei es rechtsfehlerhaft, unter Abwägung der Interessen des Einzelnen gegenüber dem öffentlichen Interesse eine gesetzlich nicht zustehende Bewilligung dauerhaft bestehen zu lassen. Daher sei der Bescheid vom 16. Januar 1992 mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen worden.

Zwischenzeitlich waren dem Kläger mit Schreiben vom 6. November 2006 mit sofortiger Wirkung die Aufgaben des Leiters Fach-/Prüflabor für messgrößenbezogene Qualitätssicherung und experimentelle Untersuchungen zusätzlich zu seinem Aufgabengebiet übertragen worden. Der schwerpunktmäßige Einsatz sei zunächst für 12 Monate vorgesehen. Mit Email vom 26. Februar 2008 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass diese Aufgabenwahrnehmung über die Vertretungsregelung sicherzustellen sei. Die gesonderte Verfügung eines Schwerpunkteinsatzes sei nicht erforderlich. Mit Wirkung vom 14. Juli 2009 wurde dem Kläger die Leitung des Fach-/Prüflabors im Aufgabenfeld 130 (im Folgenden: Kalibrierlabor) endgültig übertragen.

Am 28. August 2007 erhob der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München. Der auf Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 5. September 2005 und des Widerspruchsbescheids vom 23. Juli 2007 sowie auf Weitergewährung der Zulage für flugzeugtechnisches Personal gerichtete Klage wurde mit Urteil vom 7. November 2012 insoweit stattgegeben, als die Beklagte unter Teilaufhebung des Bescheids vom 5. September 2005 und des Widerspruchsbescheids vom 23. Juli 2007 verurteilt wurde, dem Kläger vom 14. Juli 2009 bis 29. Februar 2012 die Zulage für flugzeugtechnisches Personal einschließlich Zinsen nachzuzahlen. Im Übrigen - d. h. hinsichtlich des Zeitraums 1. September 2005 bis 13. Juli 2009 - wurde die Klage abgewiesen. Seit der Übertragung der Leitung des Kalibrierlabors zum 14. Juli 2009 habe der Kläger einen Anspruch auf Gewährung der Zulage für flugzeugtechnisches Personal. Im Zeitraum 1. September 2005 bis 13. Juli 2009 sei sein Dienstposten nicht durch zulageberechtigende Tätigkeiten geprägt gewesen.

Auf Antrag des Klägers ließ der Verwaltungsgerichtshof die Berufung mit Beschluss vom 1. Dezember 2014 wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten zu.

Im Berufungsverfahren beantragt der Kläger,

das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 7. November 2012 insoweit aufzuheben, als die Klage abgewiesen worden ist, sowie den Bescheid der WTD 61 vom 5. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Bundesamts für Wehrtechnik und Beschaffung vom 23. Juli 2007 aufzuheben, soweit er nicht bereits im angefochtenen Urteil aufgehoben wurde, und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für die Zeit vom 1. September 2005 bis zum 13. Juli 2009 die Stellenzulage für flugzeugtechnisches Personal nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz hieraus seit dem 28. August 2007 bzw. für die erst nach dem 28. August 2007 fällig gewordenen Zulagen jeweils seit der monatlichen Fälligkeit zu zahlen.

Zur Begründung hat der Kläger insbesondere vorgetragen, er habe weit mehr zulageberechtigende Tätigkeiten wahrgenommen, als das Verwaltungsgericht berücksichtigt habe. Das Verwaltungsgericht habe fälschlicherweise Tätigkeiten nicht berücksichtigt, die zulageberechtigend seien. Dies betreffe beispielsweise seine Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Kalibrierung von Mess- und Prüfmitteln im Organisationsbereich Rüstung. Andere Tätigkeiten habe es in zu geringem Umfang als zulageberechtigend anerkannt. So seien beispielsweise die Stunden, die er bei der Kostenart 4230 zu verschreiben gehabt habe, zu einem überwiegenden Teil Kalibrierungen für Bodenprüfgeräte gewesen, die unter keiner eigenen Auftragsnummer verschrieben worden seien. Insgesamt habe er in ausreichendem Umfang zulageberechtigende Tätigkeiten wahrgenommen. Für die Zeit ab dem 6. November 2006 stehe ihm die Zulage für seine Tätigkeit als kommissarischer Leiter des Kalibrierlabors der WTD 61 zu.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2015, die gemeinsam mit den Verfahren 14 B 14.1634 und 14 B 14.1635 durchgeführt wurde, die Verfahren 14 B 09.252, 14 B 09.277, 14 B 10.417 14 B 09.312 und 14 B 09.313 beigezogen und den vom Kläger benannten Zeugen T., ehemaliger Leiter des Aufgabenfelds 130 bei der WTD 61, einvernommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 5. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Juli 2007 ist - soweit er nicht bereits rechtskräftig durch das Verwaltungsgericht aufgehoben worden ist - rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts war daher abzuändern und der Bescheid auch für den Zeitraum 1. September 2005 bis 13. Juli 2009 aufzuheben. Die Beklagte hat dem Kläger auch für den Zeitraum 1. September 2005 bis 13. Juli 2009 die Zulage für flugzeugtechnisches Personal nach § 42 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 BBesG i. V. m. Nr. 5 Abs. 1 Buchst. a Vorbem. BBesO A/B zu zahlen (§ 113 Abs. 4 VwGO).

A. Der Kläger hat seine Anfechtungsklage zulässigerweise gemäß § 113 Abs. 4 VwGO mit einem Leistungsantrag auf Zahlung der Zulage für flugzeugtechnisches Personal für die Zeit vom 1. September 2005 bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand verbunden. Hiervon ist das Verwaltungsgericht richtigerweise ausgegangen. Dies hat aber entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht zur Folge, dass die Anfechtungsklage gegenüber dem Leistungsantrag zurückzutreten hat (vgl. BVerwG, U. v. 30.1.2003 - 2 C 12.02 - IÖD 2003, 164 m. w. N.). Maßgeblich für den vom Kläger geltend gemachten Leistungsanspruch ist zunächst die Rechtswidrigkeit des Bescheids der Beklagten vom 5. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Juli 2007; nur wenn dieser Bescheid rechtmäßig ist, ist der - neben den gesetzlichen Vorschriften einen eigenständigen Anspruch des Klägers begründende - Bewilligungsbescheid vom 16. Januar 1992 entfallen. In Abhängigkeit davon ist erst in einem weiteren Schritt über den zusätzlich gestellten Leistungsantrag zu entscheiden.

B. Die mit streitgegenständlichem Bescheid ausgesprochene Rücknahme des Bewilligungsbescheids vom 16. Januar 1992 ist rechtswidrig. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VwVfG liegen nicht vor.

Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), kann nach § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Gewährt der begünstigende Verwaltungsakt eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung oder ist er hierfür Voraussetzung, darf er, auch wenn er rechtswidrig ist, nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist.

I.

Der Bescheid vom 16. Januar 1992 ist ein begünstigender Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG. Mit ihm wurde dem Kläger ab dem 1. August 1990 rechtsverbindlich die Zulage für flugzugtechnisches Personal für seine Verwendung als Sachbearbeiter, Messingenieur Kalibrierung, bewilligt.

Ein Verwaltungsakt muss angesichts der Regelungsfunktion, die ihm innewohnt, seinen Charakter als hoheitlich verbindliche Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts hinreichend klar erkennen lassen (BVerwG, U. v. 12.1.1973 - VII C 3.71 - BVerwGE 41, 305). Maßgebend dafür, ob eine Behörde eine rechtsverbindliche Maßnahme in der Form des Verwaltungsakts regeln möchte, ist nicht der innere, sondern der erklärte Wille, wie ihn bei objektiver Würdigung der Empfänger verstehen konnte. Unklarheiten müssen hierbei zulasten der Verwaltung gehen (vgl. BVerwG, U. v. 26.4.1968 - VI C 113.67 - BVerwGE 29, 310 zur Abgrenzung von Zahlungsaufforderung und Leistungsbescheid im Beamtenrecht).

Äußere Belege dafür, dass die Beklagte - anders als es das Verwaltungsgericht meint - die Bewilligung der streitgegenständlichen Stellenzulage nicht nur lediglich durch „deklaratorische Mitteilung“ ausgesprochen hat, sind die Bezeichnung des Schreibens als „Bescheid“, die Formulierung, dass die Zulage bewilligt wird, die Rechtsbehelfsbelehrung, die Unterschrift mit Dienstsiegel sowie das auf dem Schreiben enthaltene Empfangsbekenntnis. Der Einordnung als Verwaltungsakt steht nicht entgegen, dass die nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 BBesG zu den Dienstbezügen gehörende Zulage für flugzeugtechnisches Personal bereits kraft der gesetzlichen Regelung zu gewähren wäre, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. § 2 Abs. 1 BBesG). Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt auch ein die Rechtslage lediglich durch eine deklaratorische Feststellung konkretisierender Verwaltungsakt zu einer Begünstigung und damit zu einer schützenswerten Rechtsposition seines Adressaten (vgl. BVerwG, U. v. 25.3.1964 - VI C 150.62 - BVerwGE 18, 168 m. w. N.). Diese Verfestigung der Rechtsstellung des Begünstigten führt dazu, dass auch die Rücknahme eines solchen begünstigenden Bescheids nur in den Grenzen des allgemeinen Verwaltungsrechts, insbesondere unter Beachtung des Gesichtspunkts des Vertrauensschutzes, zulässig ist (BVerwG, U. v. 25.3.1964 a. a. O.). Von dieser rechtlichen Einordnung ist erkennbar auch die Beklagte ausgegangen. Denn sie hat den Bewilligungsbescheid mit streitgegenständlichem Bescheid ausdrücklich aufgehoben.

II.

Bei der Aufhebung handelt es sich um eine Rücknahme im Sinne des § 48 VwVfG.

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts, das der Auffassung ist, für eine Rücknahme des Bewilligungsbescheids sei kein Raum, weil es lediglich darauf ankomme, ob dem Kläger die Zulage zustehe oder nicht, ist eine Rücknahme erforderlich. Denn der Bewilligungsbescheid würde ansonsten - unabhängig von den gesetzlichen Vorschriften - weiterhin einen Anspruch des Klägers auf Zahlung der begehrten Zulage begründen. So hat es die Beklagte auch gesehen und ihren Bewilligungsbescheid mit dem streitgegenständlichen Bescheid nach § 48 VwVfG zurückgenommen. Unter der Überschrift „Dazu erteile ich folgenden Bescheid“ enthält bereits der Tenor des Bescheids vom 5. September 2005 die Regelung, dass der Anspruch auf die Zulage ab dem 1. September 2005 entfalle und der in Bezug genommene Bewilligungsbescheid insoweit aufgehoben werde. In ihrer Begründung geht die Beklagte - ohne die Vorschrift ausdrücklich zu nennen - auf Tatbestandsmerkmale des § 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 VwVfG ein, indem sie darauf verweist, die Anspruchsvoraussetzungen für die weitere Gewährung der Zulage sowie schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Bescheids lägen nicht vor und nach Würdigung aller Umstände sei die Bewilligung insoweit aufzuheben. Der Begründung des Widerspruchsbescheids vom 23. Juli 2007 ist ausdrücklich zu entnehmen, dass die Beklagte davon ausgeht, dass der Bescheid vom 16. Januar 1992 rechtswidrig ist und er daher gemäß § 48 VwVfG mit Wirkung vom 1. September 2005 für die Zukunft zurückgenommen wird.

III.

Die Rücknahme setzt nach § 48 Abs. 1 VwVfG zunächst die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids voraus. Die materielle Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen, insbesondere der Rechtswidrigkeit des zurückgenommenen Verwaltungsakts, obliegt der Beklagten.

1. Rechtswidrig ist derjenige Verwaltungsakt, der durch unrichtige Anwendung bestehender Rechtssätze zustande gekommen ist (vgl. BVerwG, U. v. 30.8.1961 - IV C 86.58 - BVerwGE 13, 28). Von der Rechtswidrigkeit eines begünstigenden Verwaltungsakts ist auch dann auszugehen, wenn die Behörde nachträglich aufgrund einer besseren und vom Gericht als objektiv richtig bestätigten Erkenntnis zu der Überzeugung kommt, dass die Tatsachen, die den Verwaltungsakt an sich rechtfertigen, bei seinem Erlass nicht vorgelegen haben (vgl. BVerwG, U. v. 25.3.1964 - VI C 150.62 - BVerwGE 18, 168 m. w. N.). Zudem ist § 48 VwVfG auch auf solche Fälle anzuwenden, in denen die Voraussetzungen eines auf laufende Geldleistungen gerichteten Verwaltungsakts nicht von vornherein fehlten, sondern erst nach Ablauf eines gewissen Zeitraums wegfielen und der Verwaltungsakt deshalb für die Zeit vom Wegfall der Voraussetzungen an als rechtswidrig geworden beseitigt werden soll (BVerwG, U. v. 16.11.1989 - 2 C 43.87 - BVerwGE 84, 111).

Für die Klärung, ob der zurückgenommene Bewilligungsbescheid, der ein Verwaltungsakt im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG ist, rechtswidrig im Sinne des § 48 Abs. 1 VwVfG ist, bedarf es daher keiner Prüfung, ob er bereits anfänglich rechtswidrig gewesen ist, weil der Kläger schon am 1. August 1990 als Sachbearbeiter, Messingenieur Kalibrierung, keinen Anspruch auf die ihm bewilligte Zulage hatte oder ob seine Rechtswidrigkeit erst zu einem späteren Zeitpunkt eingetreten ist.

2. Die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids muss allerdings feststehen. Eine bloß mögliche, aber nicht erwiesene Fehlerhaftigkeit rechtfertigt die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts nicht (BVerwG, U. v. 25.3.1964 - VI C 150.62 - BVerwGE 18, 168). Welche Partei die Folgen der Unaufklärbarkeit des Sachverhalts (materielle Beweislast) trägt, ergibt sich aus dem anzuwendenden materiellen Recht. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, geht die Unerweislichkeit von Tatsachen zulasten der Partei, die aus ihnen ihr günstige Rechtsfolgen herleitet (st. Rspr., vgl. BVerwG, U. v. 26.11.1969 - VI C 121.65 - BVerwGE 34, 225 m. w. N.).

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts obliegt die materielle Beweislast vorliegend der Beklagten. Wie unter A. sowie B. I. ausgeführt, ist streitgegenständlich nicht die Frage, ob die Beklagte dem Kläger die Zulage für flugzeugtechnisches Personal zu gewähren hat. Es ist vielmehr darüber zu entscheiden, ob die Beklagte den Bewilligungsbescheid wegen dessen Rechtswidrigkeit zurücknehmen durfte. In diesen Fällen trägt grundsätzlich die Behörde die materielle Beweislast für die Rechtswidrigkeit des begünstigenden Verwaltungsakts als Voraussetzung seiner Rücknehmbarkeit (st. Rspr., vgl. BVerwG, U. v. 26.11.1969 - VI C 121.65 - BVerwGE 34, 225 m. w. N.). Diese an die allgemeine Beweislastregel, wonach grundsätzlich derjenige die materielle Beweislast für Tatsachen trägt, aus denen er Ansprüche herleitet (vgl. BVerwG, U. v. 31.8.1961 - II C 117.58 - BVerwGE 13, 36), anknüpfende „Umkehr der Beweislast“ gilt auch für die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte, die - wie der Bewilligungsbescheid - die Rechtslage lediglich durch eine deklaratorische Feststellung konkretisieren, da auch sie zu einer Begünstigung und damit zu einer schutzwürdigen Rechtsposition - vor allem im Sinne des Vertrauensschutzes - ihres Adressaten führen (st. Rspr., vgl. BVerwG, U. v. 25.3.1964 - VI C 150.62 - BVerwGE 18, 168). Anhaltspunkte dafür, dass die Beweislastumkehr vorliegend deshalb keine Anwendung findet, weil die Unerweislichkeit auf einem gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßenden unlauteren Verhalten des Klägers beruht (vgl. BVerwG, U. v. 30.1.2003 - 2 C 12.02 - IÖD 2003, 164 m. w. N.), liegen nicht vor.

Soweit sich nicht klären lässt, ob der Bewilligungsbescheid rechtswidrig ist, muss die Beklagte - um ihrer materiellen Beweislast zu genügen - nachweisen, dass jedenfalls ab 1. September 2005 die Voraussetzungen für die Bewilligung der streitgegenständlichen Zulage nicht (mehr) vorgelegen haben.

IV.

Der Bewilligungsbescheid vom 16. Januar 1992 ist nicht rechtswidrig (geworden). Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung steht dem Kläger die Zulage für flugzeugtechnisches Personal gemäß § 42 Abs. 1 und 3 BBesG (i. d. F. vom 1.7.2002 und den jeweils nachfolgenden Fassungen, die bis heute in den maßgeblichen Absätzen gleichgeblieben sind) i. V. m. Nr. 5 Abs. 1 Buchst. a Vorbem. BBesO A/B (i. d. F. vom 1.7.2002 und den jeweils nachfolgenden Fassungen, die bis heute in den maßgeblichen Absätzen gleichgeblieben sind) für die Zeit vom 1. September 2005 bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand zu. Jedenfalls hat sich nicht feststellen lassen, dass der Kläger als Sachbearbeiter und Beamter des (früheren) gehobenen technischen Dienstes im Kalibrierlabor der WTD 61 die Voraussetzungen für die Gewährung der streitgegenständlichen Zulage ab 1. September 2005 nicht (mehr) erfüllt hat, weil er andere als flugsicherheitsrelevante Tätigkeiten in mehr als nur geringfügigem Umfang ausgeübt hat. Dies geht nach den Regelungen der Beweislastverteilung (vgl. oben III. 2.) zulasten der Beklagten.

1. Soldaten und Beamte erhalten in einer Verwendung als flugzeugtechnisches Personal gemäß § 42 Abs. 1 und 3 BBesG i. V. m. Nr. 5 Abs. 1 Buchst. a Vorbem. BBesO A/B eine Stellenzulage nach Anlage IX. § 42 Abs. 1 BBesG setzt dabei für die Gewährung der Stellenzulage eine Verwendung in einer herausgehobenen Funktion voraus. Nach Nr. 5 Abs. 2 Vorbem. BBesO A/B wird die Stellenzulage Soldaten und Beamten gewährt, die als erster Spezialist oder in einer höherwertigen Funktion verwendet werden.

a) Eine zulageberechtigende Verwendung als flugzeugtechnisches Personal liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur vor, wenn der Soldat oder Beamte durch seine Tätigkeit am Fluggerät eigenverantwortlich einen unmittelbaren Beitrag zur Flugsicherheit leistet oder er solche Personen bei dieser Tätigkeit anleitet und beaufsichtigt (BVerwG, U. v. 28.10.2010 - 2 C 1.10 - Buchholz 240.1 BBesO Nr. 34 Rn. 9; U. v. 28.10.2010 - 2 C 3.10 - juris Rn. 7). Anspruchsberechtigt sind solche Soldaten und Beamte, die als flugzeugtechnisches Personal im Bereich der Wartung und Instandsetzung von Luftfahrzeugen verwendet werden und für die technische Sicherheit des Geräts verantwortlich sind (BVerwG, U. v. 28.10.2010 - 2 C 1.10 - a. a. O. Rn. 14; U. v. 28.10.2010 - 2 C 3.10 - a. a. O. Rn. 12). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats muss es sich um einen Beitrag zur Flugsicherheit handeln, in dessen Rahmen dem damit befassten Wartungs- und Instandsetzungspersonal kein Fehler unterlaufen darf, sollen die im Flugdienst eingesetzten Soldaten nicht gefährdet werden (BayVGH, U. v. 23.11.2010 - 14 B 09.313 - juris Rn. 24 m. w. N.). Soldaten und Beamte sollen die streitgegenständliche Zulage erhalten, die bei der Wahrnehmung ihrer Tätigkeiten einem erheblichen Zeitdruck sowie einer hohen Verantwortung, d. h. seelischem Stress, ausgesetzt sind (vgl. BayVGH, B. v. 22.7.2003 - 3 ZB 03.806 Rn. 2). Es soll ein Personenkreis erfasst werden, dessen dienstliche Verwendung durch die Arbeit unmittelbar „vor Ort“, d. h. am Luftfahrzeug oder am Gerät, geprägt ist, und mit dessen Arbeit eine unmittelbare Verantwortung für die Flugsicherheit verbunden ist (vgl. NdsOVG, U. v. 24.11.2009 - 5 LC 159/07 - juris Rn. 35 m. w. N.). Das Erfordernis der Unmittelbarkeit wird allerdings nicht schon dadurch erfüllt, dass eine Tätigkeit eine unverzichtbare Voraussetzung für die Flugsicherheit schafft; Kausalverknüpfungen im Sinne einer unausweichlichen Voraussetzung haben mit der Frage der Unmittelbarkeit nichts zu tun (vgl. NdsOVG, U. v. 24.11.2009 a. a. O. m. w. N.).

b) Die Zulage für flugzeugtechnisches Personal kann nur derjenige beanspruchen, der zulageberechtigende Tätigkeiten der beschriebenen Art im erforderlichen Umfang wahrnimmt. Die Gewährung einer Stellenzulage „für herausgehobene Funktionen“ setzt voraus, dass der zulageberechtigende Dienstposten funktionsgemäß gegenüber allen Ämtern derselben Besoldungsgruppe, sei es nach den erforderlichen Kenntnissen, der Schwierigkeit der Dienstverrichtung oder der besonderen Verantwortung, höherwertig ist. Diese Höherwertigkeit eines Dienstpostens ist nur dann gegeben, wenn der Dienstposten generell durch die zulageberechtigende Funktion geprägt ist. Falls der Dienstposten verschiedenartige, für die Zulageberechtigung unterschiedlich zu beurteilende Funktionen umfasst, muss die herausgehobene Funktion, um derentwillen die Stellenzulage gewährt wird, einen quantitativ besonders umfangreichen Teil der Gesamtaufgaben ausmachen (BVerwG, U. v. 23.5.1985 - 6 C 121.83 - Buchholz 235 § 42 BBesG Nr. 9 m. w. N.; BayVGH, U. v. 23.11.2010 - 14 B 10.417 - juris Rn. 31). Dieser Maßstab gilt grundsätzlich für alle zulageberechtigenden Verwendungen, es sei denn, die Zulagenorm begnügt sich ausdrücklich mit einer anteilmäßig festgelegten Ausübung dieser Tätigkeit (vgl. § 44 BBesG, Nr. 4, 24 und 26 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B), oder es kommt nach dem Inhalt des Dienstpostens, etwa bei einer Verwendung von Beamten und Soldaten als fliegendes Personal, lediglich eine teilweise Inanspruchnahme im zulageberechtigenden Tätigkeitsbereich in Betracht (BVerwG, U. v. 23.5.1985 a. a. O.). Beides ist bei Nr. 5 Abs. 1 Buchst. a Vorbem. BBesO A/B nicht der Fall.

c) Die Zulage für flugzeugtechnisches Personal steht Beamten der Bundeswehr und Soldaten mithin nur dann zu, wenn der Soldat oder Beamte durch seine Tätigkeit am Fluggerät eigenverantwortlich einen unmittelbaren Beitrag zur Flugsicherheit leistet oder er solche Personen bei dieser Tätigkeit anleitet und beaufsichtigt und die diesbezügliche Tätigkeit einen besonders umfangreichen Teil ihrer Gesamtaufgaben ausmacht und daher ihrem Dienstposten bzw. Aufgabenbereich das Gepräge gibt (BVerwG, U. v. 28.10.2010 - 2 C 1.10 - Buchholz 240.1 BBesO Nr. 34 Rn. 9; BayVGH, U. v. 23.11.2010 - 14 B 09.313 - juris Rn. 38).

2. Die Beklagte hat für die Gewährung der Stellenzulage für flugzeugtechnisches Personal im Jahre 2003 Verwaltungsvorschriften erlassen. Nach Nr. 5 Buchst. b der „Verfahrensbestimmungen zur Gewährung der Stellenzulage für flugzeugtechnisches Personal, flugzeugsicherungstechnisches Personal der militärischen Flugsicherung und technisches Personal des Radarführungs- und Tiefflugüberwachungsdienstes“ vom 13. Oktober 2003 (VMBl S. 155, im Folgenden: Verfahrensbestimmungen) sind berücksichtigungsfähige Fachtätigkeiten die Wartung und Instandsetzung der für die Einsatzfähigkeit bemannter Luftfahrzeuge und ihrer Baugruppen im Sinne des Buchstaben a erforderlichen Bodendienst- und Prüfgeräte, wenn diese Arbeiten von luftfahrzeugtechnischem Personal oder Kalibrierpersonal vorgenommen werden. Nach Nr. 5 Buchst. e der Verfahrensbestimmungen zählt zu den berücksichtigungsfähigen Fachtätigkeiten auch die unmittelbare Aufsicht über die unter den Buchstaben a bis d genannten Arbeiten, soweit fachliche Weisungsbefugnis gegenüber dem eingesetzten Personal besteht. Nach Nr. 5 Buchstabe f der Verfahrensbestimmungen zählen hierzu auch die Vorbereitung, Steuerung und Auswertung der technischen Betriebsabläufe, soweit dies mit den unter den Buchstaben a bis d genannten Arbeiten in unmittelbarem fachlichem und räumlichem Zusammenhang steht.

Soweit die Beklagte die - die Gerichte nicht bindenden (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 114 Rn. 58) - Verfahrensbestimmungen auch bei der Entscheidung über die Rücknahme des Bewilligungsbescheids herangezogen hat, ist dies aus den unter III. 1. genannten Gründen grundsätzlich nicht zu beanstanden (st. Rspr., vgl. u. a. BayVGH, U. v. 23.11.2010 - 14 B 09.312 - juris Rn. 20). Allerdings müssen sich die Verfahrensbestimmungen im Rahmen der gesetzlichen Regelungen des § 42 Abs. 1 BBesG i. V. m. Nr. 5 Vorbem. BBesO A/B halten (vgl. BayVGH, U. v. 23.11.2010 - 14 B 10.417 - juris Rn. 20). Dies gilt nicht nur für die Konkretisierung des begünstigten Personenkreises, sondern auch, soweit Regelungen enthalten sind, wann zulageberechtigende Tätigkeiten einem Dienstposten sein Gepräge geben. Nr. 3 Abs. 2 der Verfahrensbestimmungen, wonach die Tätigkeit nur zulageberechtigend ist, wenn sie als Hauptaufgabe durchschnittlich mindestens 80% des zeitlichen Umfangs der Gesamttätigkeit des Dienstpostens umfasst, entspricht nicht dem Gesetz. Denn weder in § 42 Abs. 1 BBesG noch in Nr. 5 Vorbem. BBesO A/B ist festgelegt, dass ein genau bezifferter Anteil der zulageberechtigenden Tätigkeit an der Gesamttätigkeit erreicht werden müsste. Anders als in Nr. 3 Abs. 2 der Verfahrensbestimmungen werden auch in der Rechtsprechung keine bezifferten Mindestanteile der zulageberechtigenden Funktion an der Gesamttätigkeit gefordert. Dies schon allein deshalb, weil es in der Natur der Sache liegt, dass der Arbeitsanfall gewissen Schwankungen unterliegt. Entscheidend ist, dass die Tätigkeit von der zulageberechtigenden Funktion gekennzeichnet ist und andere Tätigkeiten nur in geringfügigem Umfang ausgeübt werden. Allgemein gültige Grenzen können hierbei nicht festgelegt werden. Es kommt vielmehr auf den Einzelfall an. Dabei ist insbesondere das Aufgabenfeld zu betrachten, in dem der Soldat oder Beamte eingesetzt wird (vgl. BayVGH, U. v. 23.11.2010 - 14 B 10.417 - juris Rn. 31). Das Bundesverwaltungsgericht hat beispielsweise die Prägung durch die herausgehobene Funktion bei einem Anteil von 70% als gegeben erachtet (BVerwG, U. v. 23.5.1985 - 6 C 121.83 - Buchholz 235 § 42 BBesG Nr. 9). Das Erfordernis der Prägung durch die zulageberechtigende Tätigkeit hat es nicht mehr als erfüllt angesehen bei einem Anteil von 40% (BVerwG, U. v. 16.7.1998 - 2 C 25.97 - ZBR 1998, 423). Der Senat ist in den von ihm beigezogenen Verfahren mit den Aktenzeichen 14 B 10.417, 14 B 09.313 und 14 B 09.312 (im Folgenden: beigezogene Verfahren) davon ausgegangen, dass jedenfalls zulageberechtigende Tätigkeiten von mehr als 70% der Gesamttätigkeit als prägend anzusehen sind (BayVGH, U. v. 23.11.2010 - 14 B 10.417 - juris Rn. 31; U. v. 23.11.2010 - 14 B 09.313 - juris Rn. 37 f.; U. v. 23.11.2010 - 14 B 09.312 - juris Rn. 32).

3. In den beigezogenen Verfahren bestand zwischen den Klägern der dortigen Verfahren und der Beklagten, die in diesen Verfahren durch das ehemalige Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung vertreten wurde, Einigkeit darüber, dass (1.) die Mess- und Prüfmittel, mit deren Kalibrierung die Beamten des (früheren) mittleren technischen Dienstes im Kalibrierlabor der WTD 61 befasst sind, zu den Bodendienst- und Prüfgeräten gehören, mit denen die Funktionsfähigkeit von Geräten, die in Luftfahrzeugen verwendet werden, festgestellt wird, (2.) die Kalibriertätigkeit auch die Beseitigung eines festgestellten Messfehlers umfasst und als Instandsetzung und Materialerhaltung einzustufen ist und (3.) eine unmittelbare Einwirkung der Tätigkeit dieser Beamten auf die Flugsicherheit insoweit möglich ist, als kalibrierte Prüfgeräte vom Wartungspersonal des Flugzeugs eingesetzt werden, ohne auf deren Funktion Einfluss nehmen zu können, womit sich ein Anzeige- oder Messfehler des Prüfgeräts unmittelbar im Flugbetrieb sicherheitsrelevant auswirken kann.

a) Für die von den dortigen Klägern wahrgenommenen Kalibriertätigkeiten hat der Senat entschieden, dass weitgehend alle flugsicherheitsrelevant und die Dienstposten dieser Kläger durch zulageberechtigende Tätigkeiten geprägt sind (vgl. zum Ganzen: BayVGH, U. v. 23.11.2010 - 14 B 10.417 - juris Rn. 22 f.; U. v. 23.11.2010 - 14 B 09.313 - juris Rn. 25 f.; U. v. 23.11.2010 - 14 B 09.312 - juris Rn. 23 f.).

b) Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, von der Bewertung abzuweichen, dass im Kalibrierlabor der WTD 61 durchgeführte Kalibriertätigkeiten grundsätzlich zulageberechtigend sind.

aa) Die Beklagte kann der Weitergewährung der Zulage an den Kläger nicht entgegenhalten, das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung sei auf Seite 11 seines „Berichts über die Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Stellenzulage für flugzeugtechnisches Personal“ vom 4. Januar 2005 zu dem Ergebnis gekommen, dass die Tätigkeiten nach Nr. 5 Buchst. b „Wartung und Instandsetzung der für die Einsatzfähigkeit bemannter Luftfahrzeuge und ihrer Baugruppen erforderlichen Bodendienst- und Prüfgeräte“ bei der WTD 61 vom Aufgabenfeld 120 im Bereich der allgemeinen Werkstätten durch die Bodendienst- und Prüfgerätewerkstatt durchgeführt würden, so dass die Tätigkeiten der Mitarbeiter im Kalibrierlabor nach Nr. 5 Buchst. b der Verfahrensbestimmungen „nicht zulageberechtigt“ seien. Da die vom Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung vorgenommene Bewertung weder zwischen Mitarbeitern des (früheren) mittleren und des (früheren) gehobenen technischen Dienstes des Kalibrierlabors noch hinsichtlich der konkret wahrzunehmenden Tätigkeiten unterscheidet, kann sie nach den Feststellungen in den beigezogenen Verfahren in dieser Allgemeinheit schon deshalb keinen Bestand mehr haben, weil die Beklagte später - durch dasselbe Amt - Kalibriertätigkeiten, die flugsicherheitsrelevant sind, als zulageberechtigend anerkannt hat (was auch ihren Ausführungen im Widerspruchsbescheid entspricht).

Zudem konnte die vom Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung vorgenommene pauschale Einordnung der Tätigkeiten im Kalibrierlabor der WTD 61 als nicht zulageberechtigend in der mündlichen Verhandlung durch die glaubhaften Aussagen des Zeugen T. relativiert werden. Dieser hat erläutert, dass im Bereich des Aufgabenfelds 120 (allgemeine Werkstätten) nur Mitarbeiter tätig seien, die mechanische Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten vornähmen. Es habe aber daneben im Aufgabenfeld 130 ein Elektroniklabor gegeben, in dem die elektronische Wartung der Bodendienst- und Prüfgeräte vorgenommen worden sei. Beides habe nichts mit der Kalibriertätigkeit des Klägers zu tun. Denn dieser habe keine mechanischen oder elektronischen Wartungs- oder Instandsetzungsarbeiten durchgeführt, sondern ausschließlich Kalibriertätigkeiten wahrgenommen. Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten einerseits und Kalibrierungsarbeiten andererseits hätten nichts miteinander zu tun. Dies entspricht den Feststellungen in den beigezogenen Verfahren, wonach die Beklagte - vertreten durch das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung - gerade anerkannt hat, dass auch Kalibrierung als Instandsetzung und Materialerhaltung einzustufen ist.

bb) Auch der Einwand der Beklagten, der Kläger sei bereits deshalb nicht zulageberechtigt, weil er nicht der Einbaugruppe angehört habe, hat sich als nicht durchgreifend erwiesen, die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids zu belegen. Zwar hat der Zeuge T. bestätigt, dass der Kläger nicht zur Einbaugruppe gehörte. Er hat aber gleichzeitig erläutert, die Einbaugruppe habe das kalibrierte Gerät eingebaut, mit der Kalibrierung als solches habe sie aber nichts zu tun gehabt.

c) Nach alledem sind die Kalibriertätigkeiten des Klägers des Klägers, die dieser bei den Kostenstellen 60000 bis 69200 (Nr. 2.6 der Verschreibungsliste), und 84000 und 84200 (Nr. 2.9 der Verschreibungsliste) verschrieben hat, anders als die Kalibriertätigkeiten, die die Kläger in den vom Verwaltungsgerichtshof beigezogenen Verfahren bei diesen Kostenstellen verschrieben haben, in vollem Umfang zulageberechtigend. Der Verwaltungsgerichtshof folgt insoweit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die im vorliegenden Verfahren ausdrücklich anhand der Bewertungen des Senats in den beigezogenen Verfahren erfolgte. Auch wenn der Kläger als Sachbearbeiter im (früheren) gehobenen technischen Dienst tätig war, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass seine bei den gleichen Kostenstellen verschriebenen Kalibriertätigkeiten sich grundlegend von denen der Beamten des (früheren) mittleren technischen Verwaltungsdienstes unterschieden haben. Jedenfalls hat sich nicht feststellen lassen, dass die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung unzutreffend sein könnte, zumal sie im Berufungsverfahren von der Beklagten nicht bestritten wurde.

4. Hinsichtlich der bei Nr. 1 (Kalibrierung von Mess- und Prüfmitteln im OrgBereich Rüstung), Nr. 7 (sonstige Auftragstätigkeiten (WTA oder IA) die keine Kalibrierungstätigkeiten sind) und Nr. 8 der Verschreibungsliste (allgemeine Arbeiten - Kostenstelle 4230) verschriebenen Tätigkeiten des Klägers steht nach dem Ergebnis der - gemeinsam mit den Verfahren 14 B 14.1635 und 14 B 14.1634 durchgeführten - Beweisaufnahme unter Berücksichtigung der ergänzenden Erläuterungen des Klägers sowie der Kläger dieser Verfahren fest, dass diese Tätigkeiten nach Nr. 5 Buchst. b, e und f der Verfahrensbestimmungen im jeweiligen Umfang zulageberechtigend im Sinne der Nr. 5 Abs. 1 Buchst. a Vorbem. BBesO A/B sind und der Dienstposten des Klägers weiterhin durch zulageberechtigende Tätigkeiten geprägt ist.

a) Die mündliche Verhandlung hat ergeben, dass die Tätigkeiten, die der Kläger bei Nr. 1 der Verschreibungsliste (Kalibrierung von Mess- und Prüfmitteln im OrgBereich Rüstung) verschrieben hat, zulageberechtigend sind. So hat der Zeuge T. ausgeführt, dass sich hinter der Nr. 1 sowohl die Kalibrierung von kleinen Mess- und Prüfgeräten als auch von komplizierten Messsystemen verberge, mit denen die Geräte des Fluggeräts gemessen würden. Habe man festgestellt, dass diese Geräte außerhalb der Messfunktion gelegen hätten, seien sie ausgebaut und im Kalibrierlabor kalibriert worden. Die Geräte, die von anderen Organisationsbereichen zur Kalibrierung geliefert worden seien, seien zum einen Geräte aus den Luftfahrzeugen und zum anderen (Boden-)Prüfgeräte gewesen. Soweit der Zeuge einschränkend geäußert hat, er könne nicht sagen, welche genauen Aufgaben sich hinter der Nr. 1 der Verschreibungsliste verbergen würden, kann sich dies nur auf die Art der Kalibriertätigkeiten, nicht aber auf die zu kalibrierenden Geräte beziehen. Denn er hat zudem ausgeführt, sie seien das einzige Kalibrierlabor für diesen Zweck im süddeutschen Raum gewesen.

Mit seinen Angaben bestätigt der Zeuge T. die Aussagen des Klägers sowie der Kläger in den Verfahren 14 B 14.1634 und 14 B 14.1635 in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof. Diese haben ausgeführt, dass aus den fliegenden Abteilungen der Teilstreitkräfte Heer, Marine, Luftwaffe, der Flugbereitschaft der Bundesregierung sowie von anderen Wehrtechnischen Dienststellen Aufträge ins Kalibrierlabor gekommen seien, Mess- und Prüfmittel zu kalibrieren. Bei Nr. 1 sei nur die Kalibrierung von bereits eingesetzten Mess- und Prüfmitteln im eigentlichen Sinn zu verschreiben gewesen. Man habe im Kalibrierlabor an den verschiedenen Kalibrierplätzen Grundgrößen, nämlich „nicht elektrische Größen“, „elektrische Grundgrößen“, „niederfrequente Grundgrößen“ sowie „mechanische Grundgrößen“ kalibriert; jeder habe mindestens eine der sog. „Normale“ kalibriert. Die Grundgrößen seien erforderlich gewesen für die Kalibrierung der Mess- und Prüfgeräte und damit der kalibrierpflichtigen Teile am Fluggerät. Mit Hilfe der vom Kläger (und den Klägern der Verfahren 14 B 14.1634 und 14 B 14.1635) kalibrierten „Normale“ seien in einem nächsten Schritt die allgemeinen Mess- und Fluggeräte, u. a. Bodenprüfgeräte und eingebaute Messanlagen kalibriert worden. Habe es sich um Geräte aus dem „OrgBereich Rüstung“ gehandelt, hätten die Tätigkeiten hier verschrieben werden müssen. Einen Fehler der Kalibrierung der „Normale“ könne derjenige, der die weitere Kalibrierung vornehme, nicht erkennen. Derjenige, der diese Tätigkeit wahrgenommen habe, habe sich somit auf das korrekte Kalibrieren der „Normale“ verlassen müssen. Damit sind die Tätigkeiten des Klägers, die dieser bei Nr. 1 der Verschreibungsliste verschrieben hat, als unmittelbar flugsicherheitsrelevant anzuerkennen.

Entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts sind die unter Nr. 1 der Verschreibungsliste verschriebenen Stunden für den Kläger über das Jahr 2006 hinaus repräsentativ. Denn die mündliche Verhandlung hat ergeben, dass die Beamten des (früheren) mittleren Dienstes für die Komponenten, deren Kalibrierung der Kläger unter Nr. 1 der Verschreibungsliste zu verschreiben hatte, nicht zuständig waren.

Die Tätigkeiten sind auch in Höhe der verschriebenen Stunden zu berücksichtigen. Denn es gibt keinen Anhalt dafür, dass bei Nr. 1 der Verschreibungsliste Tätigkeiten des Klägers verschrieben wurden, die nicht die Kalibrierung von Bodendienst- und Prüfgeräten, Mess- und Prüfmitteln für den Einsatz an und in Luftfahrzeugen der anderen Organisationsbereiche der Bundeswehr betrafen. Es hat sich jedenfalls nicht feststellen lassen, dass bei Nr. 1 Tätigkeiten verschrieben wurden, die nicht flugsicherheitsrelevant waren.

b) Die mündliche Verhandlung hat ergeben, dass der Kläger auch bei Nr. 7 der Verschreibungsliste (sonstige Auftragstätigkeiten - WTA oder IA -, die keine Kalibrierungstätigkeiten sind) - anders als es die Bezeichnung der Kostenstelle vermuten lässt - Kalibriertätigkeiten zu verschreiben hatte. Nach den Erläuterungen des Klägers handelte es sich dabei um solche Kalibriertätigkeiten an zu erprobendem Gerät, die aufgrund eines wehrtechnischen Auftrags (WTA) oder eines Innenauftrags (IA) auszuführen waren, wobei die vorzunehmenden Kalibrierungen nicht im Mittelpunkt der Fragestellung des jeweiligen Auftrags standen. Die Beklagte, die den Ausführungen des Klägers nicht widersprochen hat, hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass die Bezeichnung der Kostenstelle missverständlich sei.

Nach den auch insoweit unwidersprochenen Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung steht fest, dass die bei Nr. 7 der Verschreibungsliste zu verschreibenden Kalibriertätigkeiten - in Anhängigkeit vom jeweiligen Auftrag - zu mindestens 50% flugsicherheitsrelevant waren. Insbesondere hat die Beklagte keinen Grund genannt, warum Kalibriertätigkeiten an neuem Luftfahrgerät weniger flugsicherheitsrelevant sein sollten als vergleichbare Arbeiten an bereits eingesetztem Gerät.

c) Soweit die Beklagte und das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der Ergebnisse der beigezogenen Verfahren die bei Nr. 8 der Verschreibungsliste (allgemeine Arbeiten - Kostenstelle 4230) verschriebenen Stunden lediglich mit 50% als zulageberechtigend eingeordnet haben, hat die mündliche Verhandlung ergeben, dass diese Einschätzung unzutreffend ist. Es ist nicht davon auszugehen, dass die dort verschriebenen zulageberechtigenden Tätigkeiten des Klägers nur in diesem Umfang, sondern mit einem deutlich höheren Anteil zu berücksichtigen waren. Nach den Erläuterungen des Klägers und der beiden Kläger der Parallelverfahren waren bei Kostenart 4230 im Wesentlichen die Stunden zu verschreiben, die die Kläger für die Kalibrierung der Grundgrößen, also der jeweiligen „Normale“ aufgebracht haben. Derartige Tätigkeiten hätten unmittelbare Auswirkungen auf die Flugsicherheit, da mittels der „Normale“ die allgemeinen Mess- und Bodenprüfgeräte kalibriert würden. Die Verschreibung bei der Kostenart 4230 habe ihre Ursache darin gehabt, dass Kalibriertätigkeiten an „eigenem“ Gerät, d. h. die Kalibrierung von Geräten des Kalibrierlabors, auf keinen Auftrag oder Innenauftrag hätten verschrieben werden dürfen, weil es für solche Tätigkeiten keinen Auftrag oder Innenauftrag gegeben habe. Diese Tätigkeiten hätten - mangels Auftrags - aber auch nicht bei anderen Kostenstellen verschrieben werden dürfen. Die Berücksichtigung mit lediglich 50% der verschriebenen Stunden habe ihre Berechtigung nur bei den Beamten des (früheren) mittleren Dienstes gehabt.

Es gibt keinen Anlass, an der Richtigkeit der diesbezüglichen Ausführungen des Klägers zu zweifeln. Insbesondere ist die Beklagte diesen nicht entgegengetreten. Zu berücksichtigen ist hierbei auch, dass es nicht zulasten des Klägers gehen kann, wenn die Beklagte durch interne Verschreibungsregelungen, die betriebswirtschaftlichen Erfordernissen folgen, ausschließlich von ihr bestimmt werden und damit in ihrem Verantwortungsbereich liegen, eine genauere Aufschlüsselung der Tätigkeiten erschwert (vgl. BVerwG, U. v. 28.10.2010 - 2 C 29.09 - Buchholz 240.1 BBesO Nr. 33 Rn. 18).

Soweit der Kläger zudem geltend macht, bei Kostenart 4230 müssten mit einem Anteil von 10% auch die Zeiten von Fachtätigkeiten nach Nr. 5 Buchst. e und f der Verfahrensbestimmungen berücksichtigt werden, hat die Beklagte dem nicht widersprochen. Sie hat vielmehr mit Schreiben an den Verwaltungsgerichtshof vom 12. Dezember 2014 eingeräumt, dass zu den Tätigkeiten des Sachbearbeiters im (früheren) gehobenen technischen Dienst auch die Verfahrensoptimierung, die Aufsicht über Kalibriertechniker und Arbeitsabläufe gehören. Dass es sich hierbei um technische Personalführung im Sinne der unmittelbaren Aufsicht und Wahrnehmung von technischen Weisungsbefugnissen handelt, hat der Zeuge T. glaubhaft erläutert. Er hat bestätigt, dass auch der Kläger ständiger Vertreter des Leiters des Kalibrierlabors gewesen ist und derartige Tätigkeiten wahrgenommen hat. Der ständige Vertreter sei einerseits Abwesenheitsvertreter, andererseits werde er je nach Arbeitsanfall und Art der Tätigkeiten auch zur fachlichen Unterstützung des Laborleiters eingesetzt, um für diesen Aufträge zu überwachen. Es ist also naheliegend, dass sich derartige Tätigkeiten auch in den verschriebenen Stunden niederschlagen müssen.

Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist davon auszugehen, dass 80% der bei Kostenart 4230 verschriebenen Stunden zulageberechtigend sind. Unabhängig davon, dass die Beklagte die Angaben des Klägers zu seinen Tätigkeiten nach Nr. 5 Buchst. e und f der Verfahrensbestimmungen bestätigt hat, hat sich jedenfalls nicht feststellen lassen, dass allenfalls 50% der Verschreibungen zulageberechtigend sind.

d) Dies berücksichtigend steht unabhängig davon, dass der Kläger auf der Grundlage der im Zeitraum 1. Januar bis 31. März 2006 vorgenommenen Verschreibungen mit rund 93% ausreichend zulageberechtigende Tätigkeiten ausgeübt hat, auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung fest, dass er zulageberechtigende Tätigkeiten in prägendem Umfang wahrgenommen hat. Denn nach den glaubhaften Ausführungen des Zeugen T. in der mündlichen Verhandlung ist davon auszugehen, dass der Kläger in seiner Funktion als Sachbearbeiter des (früheren) gehobenen technischen Dienstes als Spezialist in einer höherwertigen Funktion im Sinne von Nr. 5 Abs. 2 Vorbem. BBesO A/B verwendet worden ist, weil sein Dienstposten durch unmittelbar flugsicherheitsrelevante Kalibriertätigkeiten gekennzeichnet war. Dieses Ergebnis wird dadurch gestützt, dass der Zeuge T. nachvollziehbar erläutert hat, dass jeder der drei Sachbearbeiter des (früheren) gehobenen technischen Dienstes - jeweils auf unterschiedliche Grundgrößen bezogen - im Wesentlichen vergleichbare Kalibriertätigkeiten wahrgenommen hat und jeder der drei Dienstposten des (früheren) gehobenen technischen Dienstes durch die Kalibrierung von Bodendienst- und Prüfgeräten sowie Mess- und Prüfmitteln für den Einsatz an und in Luftfahrzeugen der Bundeswehr gekennzeichnet war. Der Zeuge, der als Leiter des Aufgabenfelds 130 Dienstvorgesetzter des Klägers war, hat überzeugend dargelegt, dass jeder Sachbearbeiter im Kalibrierlabor der WTD 61 - also auch der Kläger - aufgrund seiner speziellen Ausbildung eigenverantwortlich mit hochwertigen Kalibiertätigkeiten an hochwertigen Flug- bzw. Bodenprüf- oder Messgeräten betraut war und es sich bei jedem um einen Spezialisten in seinem Tätigkeitsfeld handelte. Jedenfalls hat sich nicht feststellen lassen, dass der Dienstposten des Klägers nach dem 1. September 2005 nicht (mehr) durch zulageberechtigende Tätigkeiten geprägt war.

Ob die zulageberechtigenden Tätigkeiten an bereits eingesetzten Geräten oder an zu erprobenden Geräten vorgenommen werden, macht im Hinblick auf ihre Flugsicherheitsrelevanz keinen Unterschied. Da es sich bei der WTD 61 um eine „Wehrtechnische Dienststelle für Luftfahrzeug - Musterprüfwesen für Luftfahrtgerät der Bundeswehr“ handelt, ist davon auszugehen, dass die dortigen Mitarbeiter gerade auch mit der Erprobung von neuem Luftfahrtgerät betraut waren. Es gibt keinen Anhalt dafür, warum die Kalibrierung von neuem Luftfahrgerät weniger flugsicherheitsrelevant sein sollte als vergleichbare Arbeiten an bereits eingesetztem Gerät. Auch die Beklagte hat keinen Grund dafür genannt, warum die fehlerhafte Kalibrierung von zu erprobenden Fluggeräten bzw. Bodenprüf- oder Messgeräten andere Auswirkungen auf die Flugsicherheit haben sollte, als die fehlerhafte Kalibrierung von bereits eingesetzten Geräten.

e) Soweit dem Kläger erstmals mit Schreiben der Beklagten ab dem 6. November 2006 mit sofortiger Wirkung im Rahmen eines „schwerpunktmäßigen Einsatzes“ kommissarisch die Aufgaben des Leiters des Kalibrierlabors der WTD 61 übertragen wurden, hat dies entgegen der im Berufungsverfahren vorgetragen Ansicht der Beklagten keine Auswirkungen auf die Gewährung der Zulage für flugzeugtechnisches Personal im Zeitraum 6. November 2006 bis 13. Juli 2009.

Eine Leitungstätigkeit erfüllt die Voraussetzungen für die Gewährung der Zulage für flugzeugtechnisches Personal, wenn die einzelnen Beiträge des geleiteten Teams zulageberechtigend sind und die Beteiligung des Teamleiters an diesen Beiträgen bzw. die Ausübung der unmittelbaren Aufsicht über die Beiträge der Mitarbeiter des Teams einen Anteil an dessen Gesamttätigkeit einnehmen, der diese zu prägen vermag (vgl. BayVGH, B. v. 13.12.2010 - 14 B 09.252 - juris Rn. 18). Diese Voraussetzungen lagen während der kommissarischen Leitungstätigkeit des Klägers vor.

Das vom Kläger geleitete Team bestand im fraglichen Zeitraum seiner kommissarischen Tätigkeit aus Beamten des (früheren) mittleren und des (früheren) gehobenen technischen Dienstes sowie aus Arbeitnehmern. Alle verbeamteten Mitarbeiter des Klägers erhielten letztlich die streitgegenständliche Zulage. Nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung erledigten die Arbeitnehmer weitgehend gleichartige Tätigkeiten wie die Mitarbeiter des (früheren) mittleren technischen Dienstes. Damit waren Tätigkeiten des vom Kläger geleiteten Teams zulageberechtigend.

Die Beteiligung des Klägers an diesen Beiträgen bzw. die Ausübung der unmittelbaren Aufsicht über die Beiträge seiner Mitarbeiter nahmen nach den überzeugenden Ausführungen des Zeugen T. auch einen prägenden Anteil an der Gesamttätigkeit des Klägers ein. So hat der Zeuge T. in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass die Aufgaben eines kommissarischen Leiters die gleichen gewesen seien wie die der Laborleiters. Der überwiegende Teil der Tätigkeiten des Laborleiters sei technischer Art gewesen. Der Leiter des Kalibrierlabors habe Aufgaben der Personalführung sowie fachliche Aufgaben wahrgenommen. Übliche Managementaufgaben - wie beispielweise die Urlaubsplanung und organisatorische Maßnahmen bei krankheitsbedingtem Ausfall eines Mitarbeiters - seien allenfalls mit ca. 15 bis 20% der Zeit zu beziffern gewesen. Er selbst sei nicht nur Disziplinarvorgesetzter, sondern als Aufgabenfeldmanager für Beurteilungen o.ä. zuständig gewesen. Demgegenüber sei der Laborleiter der technische Vorgesetzte des Teams gewesen und habe unabhängig davon, ob er originärer oder kommissarischer Leiter gewesen sei, selbst Kalibriertätigkeiten ausgeübt.

Die Ausführungen des Zeugen T. widerlegen die von der Beklagten vorgetragenen prozentualen Anteile der kommissarischen Leitungstätigkeit des Klägers, zumal zudem nicht ersichtlich geworden ist, wie die Beklagte zu den von ihr genannten Prozentsätzen kommt. Darüber hinaus hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass mit „schwerpunktmäßigem Einsatz“ die vorübergehende Übertragung der Aufgaben eines anderen Dienstpostens unter (teilweise) Entbindung von den bisherigen Aufgaben zu verstehen sei. Auch dies spricht dafür, dass die kommissarische Leitungstätigkeit des Klägers mehr als 50% seiner Gesamtarbeitszeit ausgemacht hat. Keinen Einfluss auf die Gewährung der streitgegenständlichen Zulage hat, dass der Kläger die Aufgaben vom 7. November 2007 bis 25. Februar 2008 ohne ausdrückliche Aufgabenübertragung wahrgenommen hat. Denn er war bereits vor dem 6. November 2006 ständiger (Abwesenheits-)Vertreter des Laborleiters und in dieser Eigenschaft bei dessen Abwesenheit mit der Aufgabenwahrnehmung betraut. Wie sich aus der Email vom 26. Februar 2008 ergibt, beruhte die Aufgabenwahrnehmung im Zeitraum 7. November 2007 bis 25. Februar 2008 auf dieser Vertretungsregelung. Die Beklagte hat jedenfalls nichts Gegenteiliges dargelegt.

V.

Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung steht demnach fest, dass der Kläger als Sachbearbeiter und Beamter des (früheren) gehobenen technischen Dienstes im Kalibrierlabor der WTD 61 die Voraussetzungen für die Gewährung der streitgegenständlichen Zulage ab 1. September 2005 weiter erfüllt hat, weil er andere als flugsicherheitsrelevante Tätigkeiten in nicht mehr als nur geringfügigem Umfang ausgeübt hat. Jedenfalls hat sich nicht feststellen lassen, dass dem Kläger die streitgegenständliche Zulage nach dem 1. September 2005 nicht (mehr) zugestanden hat. Somit ist der Bewilligungsbescheid ab 1. September 2005 nicht rechtswidrig (geworden).

Die Beklagte konnte den Bewilligungsbescheid somit nicht nach § 48 VwVfG aufheben. Der streitgegenständliche Bescheid ist daher rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er war zusammen mit dem Widerspruchsbescheid aufzuheben.

C. Durch die Aufhebung des streitgegenständlichen Rücknahmebescheids lebt der Bewilligungsbescheid vom 16. Januar 1992 wieder auf. Dem Kläger war daher antragsgemäß die Zulage für flugtechnisches Personal vom 1. September 2005 bis zum 13. Juli 2009 zuzusprechen (§ 113 Abs. 4 VwGO).

D. Der Anspruch des Klägers auf Gewährung von Prozesszinsen ergibt sich aus § 291 BGB analog. § 3 Abs. 6 BBesG (in der bis 11.2.2009 geltenden Fassung) und § 3 Abs. 5 BBesG (in der danach geltenden Fassung), wonach kein Anspruch auf Verzugszinsen für die streitgegenständliche Zulage besteht (vgl. § 3 Abs. 5 Satz 2 bzw. Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 4 BBesG), lässt die Geltendmachung von Prozesszinsen unberührt (vgl. BVerwG, U. v. 23.1.2014 - 5 C 8.13 - NJW 2014, 1979 Rn. 22 f. m. w. N.).

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Nichtzulassung der Revision: § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 127 BRRG.

Tenor

I.

Unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 7. November 2012 wird der Bescheid der Beklagten vom 5. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Juli 2007 aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Zeit ab 1. September 2005 die Zulage für flugzeugtechnisches Personal zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit, für die erst nach Rechtshängigkeit fällig gewordenen Zulagen jeweils seit dem Zeitpunkt der monatlichen Fälligkeit, zu zahlen.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung der Zulage für flugzeugtechnisches Personal an den Kläger über den 1. September 2005 hinaus.

Der Kläger steht als Beamter des (früheren) gehobenen technischen Dienstes im Dienst der Beklagten. Er ist bei der Wehrtechnischen Dienststelle für Luftfahrzeuge - Musterprüfwesen für Luftfahrgeräte der Bundeswehr (WTD 61) im Aufgabenfeld 130 „Messmethodik, Prüftechnik, Technologie von Mess- und Prüfmitteln, Qualitätssicherung“ im Bereich Kalibrierlabor und Messmittelbetreuung beschäftigt. Im Laufe des Jahres 2012 wurde ihm die Leitung des Fach-/Prüflabors im Aufgabenfeld 130 (im Folgenden: Kalibrierlabor) übertragen.

Mit als „Bescheid - gleichzeitig Änderungsmeldung“ bezeichnetem Schreiben vom 16. August 2001 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Wirkung vom 18. November 1998 die Zulage für flugzeugtechnisches Personal. In seiner Verwendung als Messingenieur erfülle er die Voraussetzungen für die Gewährung der Zulage. Das Schreiben war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Neben der Unterschrift befand sich ein Dienstsiegel. Zudem musste der Kläger den Empfang des Schreibens bestätigen.

Nach vorheriger Anhörung hob die Beklagte den Bescheid vom 16. August 2001 mit Bescheid vom 5. September 2005 auf und stellte fest, dass der Anspruch des Klägers auf die Zulage ab dem 1. September 2005 entfalle. Unter Bezugnahme auf den „Erlass BMVg PSZ III 2 - 19 - 02-08/20 vom 13.10.2003“ und „BMB Z 4.5 - 19-02-08/10 vom 12.8.2005“ führte die Beklagte aus, die Anspruchsvoraussetzungen lägen nicht mehr vor. Ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand der Bewilligung bestehe nicht. Nach Würdigung aller Umstände sei die Bewilligung insoweit aufzuheben. Der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid wurde dem Kläger am 13. September 2005 ausgehändigt. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 2007 zurückgewiesen. Unter anderem wurde ausgeführt, der Bereich, in dem der Kläger tätig sei, stelle durch Kalibrierung und Prüfung sicher, dass die für die Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten erforderlichen Mess- und Prüfgeräte entsprechend den Bestimmungen eingesetzt werden könnten. Im Kalibrierlabor der WTD 61 seien verschiedene Kalibrierplätze zur Kalibrierung von Mess- und Prüfgeräten, zur Messung von elektrischen Grundgrößen, niederfrequenten Größen, nichtelektrischen Größen sowie geometrischen Größen und Massen eingerichtet. Der Anteil der Kalibriertätigkeiten an Bodendienst- und Prüfgeräten, die für die Wartung und Instandsetzung am Luftfahrzeug eingesetzt würden, betrage für den Kläger 49%. Da die zulagenberechtigende Instandsetzung lediglich eine Teiltätigkeit der Kalibrierung sei, sei der Dienstposten des Klägers nicht von der zulageberechtigenden Funktion geprägt. Der Bescheid vom 16. Januar 1992 sei rechtswidrig. Da Besoldungsleistungen nur im gesetzlich geregelten Rahmen gewährt werden dürften, sei es rechtsfehlerhaft, unter Abwägung der Interessen des Einzelnen gegenüber dem öffentlichen Interesse, eine gesetzlich nicht zustehende Bewilligung dauerhaft bestehen zu lassen. Daher sei der Bescheid vom 16. August 2001 mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen worden.

Die am 8. August 2007 zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhobene Klage, die auf Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 5. September 2005 und des Widerspruchsbescheids vom 23. Juli 2007 sowie auf Weitergewährung der Zulage für flugzeugtechnisches Personal gerichtet war, wurde mit Urteil vom 7. November 2012 abgewiesen.

Im Berufungsverfahren beantragt der Kläger,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 7. November 2012 den Bescheid der WTD 61 vom 5. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Bundesamts für Wehrtechnik und Beschaffung vom 23. Juli 2007 aufzuheben und die Beklagte weiterhin zu verpflichten, dem Kläger seit dem 1. September 2005 die Stellenzulage für flugzeugtechnisches Personal nach Nr. 5 Vorbem. BBesO A/B nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit aus dem jeweils fälligen Betrag zu zahlen.

Zur Begründung hat der Kläger insbesondere vorgetragen, er habe weit mehr zulageberechtigende Tätigkeiten wahrgenommen, als das Verwaltungsgericht berücksichtigt habe. Das Verwaltungsgericht habe fälschlicherweise Tätigkeiten nicht berücksichtigt, die zulageberechtigend seien. Dies betreffe beispielsweise seine Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Kalibrierung von Mess- und Prüfmitteln im Organisationsbereich Rüstung. Andere Tätigkeiten habe es in zu geringem Umfang als zulageberechtigend anerkannt. So seien beispielsweise die Stunden, die er bei der Kostenart 4230 zu verschreiben gehabt habe, zu einem überwiegenden Teil Kalibrierungen für Bodenprüfgeräte gewesen, die unter keiner eigenen Auftragsnummer verschrieben worden seien. Insgesamt habe er in ausreichendem Umfang zulageberechtigende Tätigkeiten wahrgenommen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2015, die gemeinsam mit den Verfahren 14 B 14.1635 und 14 B 14.2599 durchgeführt wurde, die Verfahren 14 B 09.252, 14 B 09.277, 14 B 10.417 14 B 09.312 und 14 B 09.313 beigezogen und den vom Kläger benannten Zeugen T., ehemaliger Leiter des Aufgabenfelds 130 bei der WTD 61, einvernommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 5. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Juli 2007 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts war daher abzuändern und der Bescheid aufzuheben. Die Beklagte hat dem Kläger ab dem 1. September 2005 die Zulage für flugzeugtechnisches Personal nach § 42 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 BBesG i. V. m. Nr. 5 Abs. 1 Buchst. a Vorbem. BBesO A/B zu zahlen (§ 113 Abs. 4 VwGO).

A. Der Kläger hat seine Anfechtungsklage zulässigerweise gemäß § 113 Abs. 4 VwGO mit einem Leistungsantrag auf Zahlung der Zulage für flugzeugtechnisches Personal für die Zeit ab 1. September 2005 verbunden. Hiervon ist das Verwaltungsgericht richtigerweise ausgegangen. Dies hat aber entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht zur Folge, dass die Anfechtungsklage gegenüber dem Leistungsantrag zurückzutreten hat (vgl. BVerwG, U. v. 30.1.2003 - 2 C 12.02 - IÖD 2003, 164 m. w. N.). Maßgeblich für den vom Kläger geltend gemachten Leistungsanspruch ist zunächst die Rechtswidrigkeit des Bescheids der Beklagten vom 5. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Juli 2007; nur wenn dieser Bescheid rechtmäßig ist, ist der - neben den gesetzlichen Vorschriften einen eigenständigen Anspruch des Klägers begründende - Bewilligungsbescheid vom 16. August 2001 entfallen. In Abhängigkeit davon ist erst in einem weiteren Schritt über den zusätzlich gestellten Leistungsantrag zu entscheiden.

B. Die mit streitgegenständlichem Bescheid ausgesprochene Rücknahme des Bewilligungsbescheids vom 16. August 2001 ist rechtswidrig. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VwVfG liegen nicht vor.

Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), kann nach § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Gewährt der begünstigende Verwaltungsakt eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung oder ist er hierfür Voraussetzung, darf er, auch wenn er rechtswidrig ist, nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist.

I. Der Bescheid vom 16. August ist ein begünstigender Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG. Mit ihm wurde dem Kläger ab dem 18. November 1998 rechtsverbindlich die Zulage für flugzugtechnisches Personal für seine Verwendung als Messingenieur bewilligt.

Ein Verwaltungsakt muss angesichts der Regelungsfunktion, die ihm innewohnt, seinen Charakter als hoheitlich verbindliche Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts hinreichend klar erkennen lassen (BVerwG, U. v. 12.1.1973 - VII C 3.71 - BVerwGE 41, 305). Maßgebend dafür, ob eine Behörde eine rechtsverbindliche Maßnahme in der Form des Verwaltungsakts regeln möchte, ist nicht der innere, sondern der erklärte Wille, wie ihn bei objektiver Würdigung der Empfänger verstehen konnte. Unklarheiten müssen hierbei zulasten der Verwaltung gehen (vgl. BVerwG, U. v. 26.4.1968 - VI C 113.67 - BVerwGE 29, 310 zur Abgrenzung von Zahlungsaufforderung und Leistungsbescheid im Beamtenrecht).

Äußere Belege dafür, dass die Beklagte - anders als es das Verwaltungsgericht meint - die Bewilligung der streitgegenständlichen Stellenzulage nicht nur lediglich durch „deklaratorische Mitteilung“ ausgesprochen hat, sind die Bezeichnung des Schreibens als „Bescheid“, die Formulierung, dass die Zulage bewilligt wird, die Rechtsbehelfsbelehrung, die Unterschrift mit Dienstsiegel sowie das auf dem Schreiben enthaltene Empfangsbekenntnis. Der Einordnung als Verwaltungsakt steht nicht entgegen, dass die nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 BBesG zu den Dienstbezügen gehörende Zulage für flugzeugtechnisches Personal bereits kraft der gesetzlichen Regelung zu gewähren wäre, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. § 2 Abs. 1 BBesG). Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt auch ein die Rechtslage lediglich durch eine deklaratorische Feststellung konkretisierender Verwaltungsakt zu einer Begünstigung und damit zu einer schützenswerten Rechtsposition seines Adressaten (vgl. BVerwG, U. v. 25.3.1964 - VI C 150.62 - BVerwGE 18, 168 m. w. N.). Diese Verfestigung der Rechtsstellung des Begünstigten führt dazu, dass auch die Rücknahme eines solchen begünstigenden Bescheids nur in den Grenzen des allgemeinen Verwaltungsrechts, insbesondere unter Beachtung des Gesichtspunkts des Vertrauensschutzes zulässig ist (BVerwG, U. v. 25.3.1964 a. a. O.). Von dieser rechtlichen Einordnung ist erkennbar auch die Beklagte ausgegangen. Denn sie hat den Bewilligungsbescheid mit streitgegenständlichem Bescheid ausdrücklich aufgehoben.

II. Bei der Aufhebung handelt es sich um eine Rücknahme im Sinne des § 48 VwVfG.

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts, das der Auffassung ist, für eine Rücknahme des Bewilligungsbescheids sei kein Raum, weil es lediglich darauf ankomme, ob dem Kläger die Zulage zustehe oder nicht, ist eine Rücknahme erforderlich. Denn der Bewilligungsbescheid würde ansonsten - unabhängig von den gesetzlichen Vorschriften - weiterhin einen Anspruch des Klägers auf Zahlung der begehrten Zulage begründen. So hat es die Beklagte auch gesehen und ihren Bewilligungsbescheid mit dem streitgegenständlichen Bescheid nach § 48 VwVfG zurückgenommen. Unter der Überschrift „Dazu erteile ich folgenden Bescheid“ enthält bereits der Tenor des Bescheids vom 5. September 2005 die Regelung, dass der Anspruch auf die Zulage ab dem 1. September 2005 entfalle und der in Bezug genommene Bewilligungsbescheid insoweit aufgehoben werde. In ihrer Begründung geht die Beklagte - ohne die Vorschrift ausdrücklich zu nennen - auf Tatbestandsmerkmale des § 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 VwVfG ein, indem sie darauf verweist, die Anspruchsvoraussetzungen für die weitere Gewährung der Zulage sowie schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Bescheids lägen nicht vor und nach Würdigung aller Umstände sei die Bewilligung insoweit aufzuheben. Der Begründung des Widerspruchsbescheids vom 23. Juli 2007 ist ausdrücklich zu entnehmen, dass die Beklagte davon ausgeht, dass der Bescheid vom 16. August 2001 rechtswidrig ist und er daher gemäß § 48 VwVfG mit Wirkung vom 1. September 2005 für die Zukunft zurückgenommen wird.

III.

Die Rücknahme setzt nach § 48 Abs. 1 VwVfG zunächst die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids voraus. Die materielle Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen, insbesondere der Rechtswidrigkeit des zurückgenommenen Verwaltungsakts, obliegt der Beklagten.

1. Rechtswidrig ist derjenige Verwaltungsakt, der durch unrichtige Anwendung bestehender Rechtssätze zustande gekommen ist (vgl. BVerwG, U. v. 30.8.1961 - IV C 86.58 - BVerwGE 13, 28). Von der Rechtswidrigkeit eines begünstigenden Verwaltungsakts ist auch dann auszugehen, wenn die Behörde nachträglich aufgrund einer besseren und vom Gericht als objektiv richtig bestätigten Erkenntnis zu der Überzeugung kommt, dass die Tatsachen, die den Verwaltungsakt an sich rechtfertigen, bei seinem Erlass nicht vorgelegen haben (vgl. BVerwG, U. v. 25.3.1964 - VI C 150.62 - BVerwGE 18, 168 m. w. N.). Zudem ist § 48 VwVfG auch auf solche Fälle anzuwenden, in denen die Voraussetzungen eines auf laufende Geldleistungen gerichteten Verwaltungsakts nicht von vornherein fehlten, sondern erst nach Ablauf eines gewissen Zeitraums wegfielen und der Verwaltungsakt deshalb für die Zeit vom Wegfall der Voraussetzungen an als rechtswidrig geworden beseitigt werden soll (BVerwG, U. v. 16.11.1989 - 2 C 43.87 - BVerwGE 84, 111).

Für die Klärung, ob der zurückgenommene Bewilligungsbescheid, der ein Verwaltungsakt im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG ist, rechtswidrig im Sinne des § 48 Abs. 1 VwVfG ist, bedarf es daher keiner Prüfung, ob er bereits anfänglich rechtswidrig gewesen ist, weil der Kläger schon am 18. November 1998 als Messingenieur keinen Anspruch auf die ihm bewilligte Zulage hatte oder ob seine Rechtswidrigkeit erst zu einem späteren Zeitpunkt eingetreten ist.

2. Die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids muss allerdings feststehen. Eine bloß mögliche, aber nicht erwiesene Fehlerhaftigkeit rechtfertigt die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts nicht (BVerwG, U. v. 25.3.1964 - VI C 150.62 - BVerwGE 18, 168). Welche Partei die Folgen der Unaufklärbarkeit des Sachverhalts (materielle Beweislast) trägt, ergibt sich aus dem anzuwendenden materiellen Recht. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, geht die Unerweislichkeit von Tatsachen zulasten der Partei, die aus ihnen ihr günstige Rechtsfolgen herleitet (st. Rspr., vgl. BVerwG, U. v. 26.11.1969 - VI C 121.65 - BVerwGE 34, 225 m. w. N.).

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts obliegt die materielle Beweislast vorliegend der Beklagten. Wie unter A. sowie B. I. ausgeführt, ist streitgegenständlich nicht die Frage, ob die Beklagte dem Kläger die Zulage für flugzeugtechnisches Personal zu gewähren hat. Es ist vielmehr darüber zu entscheiden, ob die Beklagte den Bewilligungsbescheid wegen dessen Rechtswidrigkeit zurücknehmen durfte. In diesen Fällen trägt grundsätzlich die Behörde die materielle Beweislast für die Rechtswidrigkeit des begünstigenden Verwaltungsakts als Voraussetzung seiner Rücknehmbarkeit (st. Rspr., vgl. BVerwG, U. v. 26.11.1969 - VI C 121.65 - BVerwGE 34, 225 m. w. N.). Diese an die allgemeine Beweislastregel, wonach grundsätzlich derjenige die materielle Beweislast für Tatsachen trägt, aus denen er Ansprüche herleitet (vgl. BVerwG, U. v. 31.8.1961 - II C 117.58 - BVerwGE 13, 36), anknüpfende „Umkehr der Beweislast“ gilt auch für die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte, die - wie der Bewilligungsbescheid - die Rechtslage lediglich durch eine deklaratorische Feststellung konkretisieren, da auch sie zu einer Begünstigung und damit zu einer schutzwürdigen Rechtsposition - vor allem im Sinne des Vertrauensschutzes - ihres Adressaten führen (st. Rspr., vgl. BVerwG, U. v. 25.3.1964 - VI C 150.62 - BVerwGE 18, 168). Anhaltspunkte dafür, dass die Beweislastumkehr vorliegend deshalb keine Anwendung findet, weil die Unerweislichkeit auf einem gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßenden unlauteren Verhalten des Klägers beruht (vgl. BVerwG, U. v. 30.1.2003 - 2 C 12.02 - IÖD 2003, 164 m. w. N.), liegen nicht vor.

Soweit sich nicht klären lässt, ob der Bewilligungsbescheid rechtswidrig ist, muss die Beklagte - um ihrer materiellen Beweislast zu genügen - nachweisen, dass jedenfalls ab 1. September 2005 die Voraussetzungen für die Bewilligung der streitgegenständlichen Zulage nicht (mehr) vorgelegen haben.

IV.

Der Bewilligungsbescheid vom 16. August 2001 ist nicht rechtswidrig (geworden). Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung steht dem Kläger die Zulage für flugzeugtechnisches Personal gemäß § 42 Abs. 1 und 3 BBesG (i. d. F. vom 1.7.2002 und den jeweils nachfolgenden Fassungen, die bis heute in den maßgeblichen Absätzen gleichgeblieben sind) i. V. m. Nr. 5 Abs. 1 Buchst. a Vorbem. BBesO A/B (i. d. F. vom 1.7.2002 und den jeweils nachfolgenden Fassungen, die bis heute in den maßgeblichen Absätzen gleichgeblieben sind) für die Zeit ab 1. September 2005 weiterhin zu. Jedenfalls hat sich nicht feststellen lassen, dass der Kläger als Sachbearbeiter und Beamter des (früheren) gehobenen technischen Dienstes im Kalibrierlabor der WTD 61 die Voraussetzungen für die Gewährung der streitgegenständlichen Zulage ab 1. September 2005 nicht (mehr) erfüllt hat, weil er andere als flugsicherheitsrelevante Tätigkeiten in mehr als nur geringfügigem Umfang ausgeübt hat. Dies geht nach den Regelungen der Beweislastverteilung (vgl. oben III. 2.) zulasten der Beklagten.

1. Soldaten und Beamte erhalten in einer Verwendung als flugzeugtechnisches Personal gemäß § 42 Abs. 1 und 3 BBesG i. V. m. Nr. 5 Abs. 1 Buchst. a Vorbem. BBesO A/B eine Stellenzulage nach Anlage IX. § 42 Abs. 1 BBesG setzt dabei für die Gewährung der Stellenzulage eine Verwendung in einer herausgehobenen Funktion voraus. Nach Nr. 5 Abs. 2 Vorbem. BBesO A/B wird die Stellenzulage Soldaten und Beamten gewährt, die als erster Spezialist oder in einer höherwertigen Funktion verwendet werden.

a) Eine zulageberechtigende Verwendung als flugzeugtechnisches Personal liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur vor, wenn der Soldat oder Beamte durch seine Tätigkeit am Fluggerät eigenverantwortlich einen unmittelbaren Beitrag zur Flugsicherheit leistet oder er solche Personen bei dieser Tätigkeit anleitet und beaufsichtigt (BVerwG, U. v. 28.10.2010 - 2 C 1.10 - Buchholz 240.1 BBesO Nr. 34 Rn. 9; U. v. 28.10.2010 - 2 C 3.10 - juris Rn. 7). Anspruchsberechtigt sind solche Soldaten und Beamte, die als flugzeugtechnisches Personal im Bereich der Wartung und Instandsetzung von Luftfahrzeugen verwendet werden und für die technische Sicherheit des Geräts verantwortlich sind (BVerwG, U. v. 28.10.2010 - 2 C 1.10 - a. a. O. Rn. 14; U. v. 28.10.2010 - 2 C 3.10 - a. a. O. Rn. 12). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats muss es sich um einen Beitrag zur Flugsicherheit handeln, in dessen Rahmen dem damit befassten Wartungs- und Instandsetzungspersonal kein Fehler unterlaufen darf, sollen die im Flugdienst eingesetzten Soldaten nicht gefährdet werden (BayVGH, U. v. 23.11.2010 - 14 B 09.313 - juris Rn. 24 m. w. N.). Soldaten und Beamte sollen die streitgegenständliche Zulage erhalten, die bei der Wahrnehmung ihrer Tätigkeiten einem erheblichen Zeitdruck sowie einer hohen Verantwortung, d. h. seelischem Stress, ausgesetzt sind (vgl. BayVGH, B. v. 22.7.2003 - 3 ZB 03.806 Rn. 2). Es soll ein Personenkreis erfasst werden, dessen dienstliche Verwendung durch die Arbeit unmittelbar „vor Ort“, d. h. am Luftfahrzeug oder am Gerät, geprägt ist, und mit dessen Arbeit eine unmittelbare Verantwortung für die Flugsicherheit verbunden ist (vgl. NdsOVG, U. v. 24.11.2009 - 5 LC 159/07 - juris Rn. 35 m. w. N.). Das Erfordernis der Unmittelbarkeit wird allerdings nicht schon dadurch erfüllt, dass eine Tätigkeit eine unverzichtbare Voraussetzung für die Flugsicherheit schafft; Kausalverknüpfungen im Sinne einer unausweichlichen Voraussetzung haben mit der Frage der Unmittelbarkeit nichts zu tun (vgl. NdsOVG, U. v. 24.11.2009 a. a. O. m. w. N.).

b) Die Zulage für flugzeugtechnisches Personal kann nur derjenige beanspruchen, der zulageberechtigende Tätigkeiten der beschriebenen Art im erforderlichen Umfang wahrnimmt. Die Gewährung einer Stellenzulage „für herausgehobene Funktionen“ setzt voraus, dass der zulageberechtigende Dienstposten funktionsgemäß gegenüber allen Ämtern derselben Besoldungsgruppe, sei es nach den erforderlichen Kenntnissen, der Schwierigkeit der Dienstverrichtung oder der besonderen Verantwortung, höherwertig ist. Diese Höherwertigkeit eines Dienstpostens ist nur dann gegeben, wenn der Dienstposten generell durch die zulageberechtigende Funktion geprägt ist. Falls der Dienstposten verschiedenartige, für die Zulageberechtigung unterschiedlich zu beurteilende Funktionen umfasst, muss die herausgehobene Funktion, um derentwillen die Stellenzulage gewährt wird, einen quantitativ besonders umfangreichen Teil der Gesamtaufgaben ausmachen (BVerwG, U. v. 23.5.1985 - 6 C 121.83 - Buchholz 235 § 42 BBesG Nr. 9 m. w. N.; BayVGH, U. v. 23.11.2010 - 14 B 10.417 - juris Rn. 31). Dieser Maßstab gilt grundsätzlich für alle zulageberechtigenden Verwendungen, es sei denn, die Zulagenorm begnügt sich ausdrücklich mit einer anteilmäßig festgelegten Ausübung dieser Tätigkeit (vgl. § 44 BBesG, Nr. 4, 24 und 26 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B), oder es kommt nach dem Inhalt des Dienstpostens, etwa bei einer Verwendung von Beamten und Soldaten als fliegendes Personal, lediglich eine teilweise Inanspruchnahme im zulageberechtigenden Tätigkeitsbereich in Betracht (BVerwG, U. v. 23.5.1985 a. a. O.). Beides ist bei Nr. 5 Abs. 1 Buchst. a Vorbem. BBesO A/B nicht der Fall.

c) Die Zulage für flugzeugtechnisches Personal steht Beamten der Bundeswehr und Soldaten mithin nur dann zu, wenn der Soldat oder Beamte durch seine Tätigkeit am Fluggerät eigenverantwortlich einen unmittelbaren Beitrag zur Flugsicherheit leistet oder er solche Personen bei dieser Tätigkeit anleitet und beaufsichtigt und die diesbezügliche Tätigkeit einen besonders umfangreichen Teil ihrer Gesamtaufgaben ausmacht und daher ihrem Dienstposten bzw. Aufgabenbereich das Gepräge gibt (BVerwG, U. v. 28.10.2010 - 2 C 1.10 - Buchholz 240.1 BBesO Nr. 34 Rn. 9; BayVGH, U. v. 23.11.2010 - 14 B 09.313 - juris Rn. 38).

2. Die Beklagte hat für die Gewährung der Stellenzulage für flugzeugtechnisches Personal im Jahre 2003 Verwaltungsvorschriften erlassen. Nach Nr. 5 Buchst. b der „Verfahrensbestimmungen zur Gewährung der Stellenzulage für flugzeugtechnisches Personal, flugzeugsicherungstechnisches Personal der militärischen Flugsicherung und technisches Personal des Radarführungs- und Tiefflugüberwachungsdienstes“ vom 13. Oktober 2003 (VMBl S. 155, im Folgenden: Verfahrensbestimmungen) sind berücksichtigungsfähige Fachtätigkeiten die Wartung und Instandsetzung der für die Einsatzfähigkeit bemannter Luftfahrzeuge und ihrer Baugruppen im Sinne des Buchstaben a erforderlichen Bodendienst- und Prüfgeräte, wenn diese Arbeiten von luftfahrzeugtechnischem Personal oder Kalibrierpersonal vorgenommen werden. Nach Nr. 5 Buchst. e der Verfahrensbestimmungen zählen zu den berücksichtigungsfähigen Fachtätigkeiten auch die unmittelbare Aufsicht über die unter den Buchstaben a bis d genannten Arbeiten, soweit fachliche Weisungsbefugnis gegenüber dem eingesetzten Personal besteht. Nach Nr. 5 Buchstabe f der Verfahrensbestimmungen zählen hierzu auch die Vorbereitung, Steuerung und Auswertung der technischen Betriebsabläufe, soweit dies mit den unter den Buchstaben a bis d genannten Arbeiten in unmittelbarem fachlichem und räumlichem Zusammenhang steht.

Soweit die Beklagte die - die Gerichte nicht bindenden (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 114 Rn. 58) - Verfahrensbestimmungen auch bei der Entscheidung über die Rücknahme des Bewilligungsbescheids herangezogen hat, ist dies aus den unter III. 1. genannten Gründen grundsätzlich nicht zu beanstanden (st. Rspr., vgl. u. a. BayVGH, U. v. 23.11.2010 - 14 B 09.312 - juris Rn. 20). Allerdings müssen sich die Verfahrensbestimmungen im Rahmen der gesetzlichen Reglungen des § 42 Abs. 1 BBesG i. V. m. Nr. 5 Vorbem. BBesO A/B halten (vgl. BayVGH, U. v. 23.11.2010 - 14 B 10.417 - juris Rn. 20). Dies gilt nicht nur für die Konkretisierung des begünstigten Personenkreises, sondern auch, soweit Regelungen enthalten sind, wann zulageberechtigende Tätigkeiten einem Dienstposten sein Gepräge geben. Nr. 3 Abs. 2 der Verfahrensbestimmungen, wonach die Tätigkeit nur zulageberechtigend ist, wenn sie als Hauptaufgabe durchschnittlich mindestens 80% des zeitlichen Umfangs der Gesamttätigkeit des Dienstpostens umfasst, entspricht nicht dem Gesetz. Denn weder in § 42 Abs. 1 BBesG noch in Nr. 5 Vorbem. BBesO A/B ist festgelegt, dass ein genau bezifferter Anteil der zulageberechtigenden Tätigkeit an der Gesamttätigkeit erreicht werden müsste. Anders als in Nr. 3 Abs. 2 der Verfahrensbestimmungen werden auch in der Rechtsprechung keine bezifferten Mindestanteile der zulageberechtigenden Funktion an der Gesamttätigkeit gefordert. Dies schon allein deshalb, weil es in der Natur der Sache liegt, dass der Arbeitsanfall gewissen Schwankungen unterliegt. Entscheidend ist, dass die Tätigkeit von der zulageberechtigenden Funktion gekennzeichnet ist und andere Tätigkeiten nur in geringfügigem Umfang ausgeübt werden. Allgemein gültige Grenzen können hierbei nicht festgelegt werden. Es kommt vielmehr auf den Einzelfall an. Dabei ist insbesondere das Aufgabenfeld zu betrachten, in dem der Soldat oder Beamte eingesetzt wird (vgl. BayVGH, U. v. 23.11.2010 - 14 B 10.417 - juris Rn. 31). Das Bundesverwaltungsgericht hat beispielsweise die Prägung durch die herausgehobene Funktion bei einem Anteil von 70% als gegeben erachtet (BVerwG, U. v. 23.5.1985 - 6 C 121.83 - Buchholz 235 § 42 BBesG Nr. 9). Das Erfordernis der Prägung durch die zulageberechtigende Tätigkeit hat es nicht mehr als erfüllt angesehen bei einem Anteil von 40% (BVerwG, U. v. 16.7.1998 - 2 C 25.97 - ZBR 1998, 423). Der Senat ist in den von ihm beigezogenen Verfahren mit den Aktenzeichen 14 B 10.417, 14 B 09.313 und 14 B 09.312 (im Folgenden: beigezogene Verfahren) davon ausgegangen, dass jedenfalls zulageberechtigende Tätigkeiten von mehr als 70% der Gesamttätigkeit als prägend anzusehen sind (BayVGH, U. v. 23.11.2010 - 14 B 10.417 - juris Rn. 31; U. v. 23.11.2010 - 14 B 09.313 - juris Rn. 37 f.; U. v. 23.11.2010 - 14 B 09.312 - juris Rn. 32).

3. In den beigezogenen Verfahren bestand zwischen den Klägern der dortigen Verfahren und der Beklagten, die in diesen Verfahren durch das ehemalige Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung vertreten wurde, Einigkeit darüber, dass (1.) die Mess- und Prüfmittel, mit deren Kalibrierung die Beamten des (früheren) mittleren technischen Dienstes im Kalibrierlabor der WTD 61 befasst sind, zu den Bodendienst- und Prüfgeräten gehören, mit denen die Funktionsfähigkeit von Geräten, die in Luftfahrzeugen verwendet werden, festgestellt wird, (2.) die Kalibriertätigkeit auch die Beseitigung eines festgestellten Messfehlers umfasst und als Instandsetzung und Materialerhaltung einzustufen ist und (3.) eine unmittelbare Einwirkung der Tätigkeit dieser Beamten auf die Flugsicherheit insoweit möglich ist, als kalibrierte Prüfgeräte vom Wartungspersonal des Flugzeugs eingesetzt werden, ohne auf deren Funktion Einfluss nehmen zu können, womit sich ein Anzeige- oder Messfehler des Prüfgeräts unmittelbar im Flugbetrieb sicherheitsrelevant auswirken kann.

a) Für die von den dortigen Klägern wahrgenommenen Kalibriertätigkeiten hat der Senat entschieden, dass weitgehend alle flugsicherheitsrelevant und die Dienstposten dieser Kläger durch zulageberechtigende Tätigkeiten geprägt sind (vgl. zum Ganzen: BayVGH, U. v. 23.11.2010 - 14 B 10.417 - juris Rn. 22 f.; U. v. 23.11.2010 - 14 B 09.313 - juris Rn. 25 f.; U. v. 23.11.2010 - 14 B 09.312 - juris Rn. 23 f.).

b) Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, von der Bewertung abzuweichen, dass im Kalibrierlabor der WTD 61 durchgeführte Kalibriertätigkeiten grundsätzlich zulageberechtigend sind.

aa) Die Beklagte kann der Weitergewährung der Zulage an den Kläger nicht entgegenhalten, das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung sei auf Seite 11 seines „Berichts über die Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Stellenzulage für flugzeugtechnisches Personal“ vom 4. Januar 2005 zu dem Ergebnis gekommen, dass die Tätigkeiten nach Nr. 5 Buchst. b „Wartung und Instandsetzung der für die Einsatzfähigkeit bemannter Luftfahrzeuge und ihrer Baugruppen erforderlichen Bodendienst- und Prüfgeräte“ bei der WTD 61 vom Aufgabenfeld 120 im Bereich der allgemeinen Werkstätten durch die Bodendienst- und Prüfgerätewerkstatt durchgeführt würden, so dass die Tätigkeiten der Mitarbeiter im Kalibrierlabor nach Nr. 5 Buchst. b der Verfahrensbestimmungen „nicht zulageberechtigt“ seien. Da die vom Bundesamt für Beschaffung und Wehrtechnik vorgenommene Bewertung weder zwischen Mitarbeitern des (früheren) mittleren und des (früheren) gehobenen technischen Dienstes des Kalibrierlabors noch hinsichtlich der konkret wahrzunehmenden Tätigkeiten unterscheidet, kann sie nach den Feststellungen in den beigezogenen Verfahren in dieser Allgemeinheit schon deshalb keinen Bestand mehr haben, weil die Beklagte später - durch dasselbe Amt - Kalibriertätigkeiten, die flugsicherheitsrelevant sind, als zulageberechtigend anerkannt hat (was auch ihren Ausführungen im Widerspruchsbescheid entspricht).

Zudem konnte die vom Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung vorgenommene pauschale Einordnung der Tätigkeiten im Kalibrierlabor der WTD 61 als nicht zulageberechtigend in der mündlichen Verhandlung durch die glaubhaften Aussagen des Zeugen T. relativiert werden. Dieser hat erläutert, dass im Bereich des Aufgabenfelds 120 (allgemeine Werkstätten) nur Mitarbeiter tätig seien, die mechanische Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten vorgenommen hätten. Es habe aber daneben im Aufgabenfeld 130 ein Elektroniklabor gegeben, in dem die elektronische Wartung der Bodendienst- und Prüfgeräte vorgenommen worden sei. Beides habe nichts mit der Kalibriertätigkeit des Klägers zu tun. Denn dieser habe keine mechanischen oder elektronischen Wartungs- oder Instandsetzungsarbeiten durchgeführt, sondern ausschließlich Kalibriertätigkeiten wahrgenommen. Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten einerseits und Kalibrierungsarbeiten andererseits hätten nichts miteinander zu tun. Dies entspricht den Feststellungen in den beigezogenen Verfahren, wonach die Beklagte - vertreten durch das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung - gerade anerkannt hat, dass auch Kalibrierung als Instandsetzung und Materialerhaltung einzustufen ist.

bb) Auch der Einwand der Beklagten, der Kläger sei bereits deshalb nicht zulageberechtigt, weil er nicht der Einbaugruppe angehört habe, hat sich als nicht durchgreifend erwiesen, die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids zu belegen. Zwar hat der Zeuge T. bestätigt, dass der Kläger nicht zur Einbaugruppe gehörte. Er hat aber gleichzeitig erläutert, die Einbaugruppe habe das kalibrierte Gerät eingebaut, mit der Kalibrierung als solches habe sie aber nichts zu tun gehabt.

c) Nach alledem sind die Kalibriertätigkeiten des Klägers, die dieser bei den Kostenstellen 12200 bis 12900 (Nr. 2.3 der Verschreibungsliste), 13000 bis 13900 (Nr. 2.4 der Verschreibungsliste) sowie 60000 bis 69200 (Nr. 2.6 der Verschreibungsliste) verschrieben hat, anders als die Kalibriertätigkeiten, die die Kläger in den vom Verwaltungsgerichtshof beigezogenen Verfahren bei diesen Kostenstellen verschrieben haben, in vollem Umfang zulageberechtigend. Der Verwaltungsgerichtshof folgt insoweit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die im vorliegenden Verfahren ausdrücklich anhand der Bewertungen des Senats in den beigezogenen Verfahren erfolgte. Auch wenn der Kläger als Sachbearbeiter im (früheren) gehobenen technischen Dienst tätig war, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass seine bei den gleichen Kostenstellen verschriebenen Kalibriertätigkeiten sich grundlegend von denen der Beamten des (früheren) mittleren technischen Verwaltungsdienstes unterschieden haben. Jedenfalls hat sich nicht feststellen lassen, dass die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung unzutreffend sein könnte, zumal sie im Berufungsverfahren von der Beklagten nicht bestritten wurde.

4. Hinsichtlich der bei Nr. 1 (Kalibrierung von Mess- und Prüfmitteln im OrgBereich Rüstung) sowie Nr. 8 der Verschreibungsliste (allgemeine Arbeiten - Kostenstelle 4230) verschriebenen Tätigkeiten des Klägers steht nach dem Ergebnis der - gemeinsam mit den Verfahren 14 B 14.2599 und 14 B 14.1635 durchgeführten - Beweisaufnahme unter Berücksichtigung der ergänzenden Erläuterungen des Klägers sowie der Kläger dieser Verfahren fest, dass diese Tätigkeiten nach Nr. 5 Buchst. b, e und f der Verfahrensbestimmungen im jeweiligen Umfang zulageberechtigend im Sinne der Nr. 5 Abs. 1 Buchst. a Vorbem. BBesO A/B sind und der Dienstposten des Klägers weiterhin durch zulageberechtigende Tätigkeiten geprägt ist.

a) Die mündliche Verhandlung hat ergeben, dass die Tätigkeiten, die der Kläger bei Nr. 1 der Verschreibungsliste (Kalibrierung von Mess- und Prüfmitteln im OrgBereich Rüstung) verschrieben hat, zulageberechtigend sind. So hat der Zeuge T. ausgeführt, dass sich hinter der Nr. 1 sowohl die Kalibrierung von kleinen Mess- und Prüfgeräten als auch von komplizierten Messsystemen verberge, mit denen die Geräte des Fluggeräts gemessen würden. Habe man festgestellt, dass diese Geräte außerhalb der Messfunktion gelegen hätten, seien sie ausgebaut und im Kalibrierlabor kalibriert worden. Die Geräte, die von anderen Organisationsbereichen zur Kalibrierung geliefert worden seien, seien zum einen Geräte aus den Luftfahrzeugen und zum anderen (Boden-)Prüfgeräte gewesen. Soweit der Zeuge einschränkend geäußert hat, er könne nicht sagen, welche genauen Aufgaben sich hinter der Nr. 1 der Verschreibungsliste verbergen würden, kann sich dies nur auf die Art der Kalibriertätigkeiten, nicht aber auf die zu kalibrierenden Geräte beziehen. Denn er hat zudem ausgeführt, sie seien das einzige Kalibrierlabor für diesen Zweck im süddeutschen Raum gewesen.

Mit seinen Angaben bestätigt der Zeuge T. die Aussagen des Klägers sowie der Kläger in den Verfahren 14 B 14.1635 und 14 B 14.2599 in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof. Diese haben ausgeführt, dass aus den fliegenden Abteilungen der Teilstreitkräfte Heer, Marine, Luftwaffe, der Flugbereitschaft der Bundesregierung sowie von anderen Wehrtechnischen Dienststellen Aufträge ins Kalibrierlabor gekommen seien, Mess- und Prüfmittel zu kalibrieren. Bei Nr. 1 sei nur die Kalibrierung von bereits eingesetzten Mess- und Prüfmitteln im eigentlichen Sinn zu verschreiben gewesen. Man habe im Kalibrierlabor an den verschiedenen Kalibrierplätzen Grundgrößen, nämlich „nicht elektrische Größen“, „elektrische Grundgrößen“, „niederfrequente Grundgrößen“ sowie „mechanische Grundgrößen“ kalibriert; jeder habe mindestens eine der sog. „Normale“ kalibriert. Die Grundgrößen seien erforderlich gewesen für die Kalibrierung der Mess- und Prüfgeräte und damit der kalibrierpflichtigen Teile am Fluggerät. Mit Hilfe der vom Kläger (und den Klägern der Verfahren 14 B 14.1635 und 14 B 14.2599) kalibrierten „Normale“ seien in einem nächsten Schritt die allgemeinen Mess- und Fluggeräte, u. a. Bodenprüfgeräte und eingebaute Messanlagen kalibriert worden. Habe es sich um Geräte aus dem „OrgBereich Rüstung“ gehandelt, hätten die Tätigkeiten hier verschrieben werden müssen. Einen Fehler der Kalibrierung der „Normale“ könne derjenige, der die weitere Kalibrierung vornehme, nicht erkennen. Derjenige, der diese Tätigkeit wahrgenommen habe, habe sich somit auf das korrekte Kalibrieren der „Normale“ verlassen müssen. Damit sind die Tätigkeiten des Klägers, die dieser bei Nr. 1 der Verschreibungsliste verschrieben hat, als unmittelbar flugsicherheitsrelevant anzuerkennen.

Entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts sind die unter Nr. 1 der Verschreibungsliste verschriebenen Stunden für den Kläger über das Jahr 2006 hinaus repräsentativ. Denn die mündliche Verhandlung hat ergeben, dass die Beamten des (früheren) mittleren Dienstes für die Komponenten, deren Kalibrierung der Kläger unter Nr. 1 der Verschreibungsliste zu verschreiben hatte, nicht zuständig waren.

Die Tätigkeiten sind auch in Höhe der verschriebenen Stunden zu berücksichtigen. Denn es gibt keinen Anhalt dafür, dass bei Nr. 1 der Verschreibungsliste Tätigkeiten des Klägers verschrieben wurden, die nicht die Kalibrierung von Bodendienst- und Prüfgeräten, Mess- und Prüfmitteln für den Einsatz an und in Luftfahrzeugen der anderen Organisationsbereiche der Bundeswehr betrafen. Es hat sich jedenfalls nicht feststellen lassen, dass bei Nr. 1 Tätigkeiten verschrieben wurden, die nicht flugsicherheitsrelevant waren.

b) Soweit die Beklagte und das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der Ergebnisse der beigezogenen Verfahren die bei Nr. 8 der Verschreibungsliste (allgemeine Arbeiten - Kostenstelle 4230) verschriebenen Stunden lediglich mit 50% als zulageberechtigend eingeordnet haben, hat die mündliche Verhandlung ergeben, dass diese Einschätzung unzutreffend ist. Es ist nicht davon auszugehen, dass die dort verschriebenen zulageberechtigenden Tätigkeiten des Klägers nur in diesem Umfang, sondern mit einem deutlich höheren Anteil zu berücksichtigen waren. Nach den Erläuterungen des Klägers und der beiden Kläger der Parallelverfahren waren bei Kostenart 4230 im Wesentlichen die Stunden zu verschreiben, die die Kläger für die Kalibrierung der Grundgrößen, also der jeweiligen „Normale“ aufgebracht haben. Derartige Tätigkeiten hätten unmittelbare Auswirkungen auf die Flugsicherheit, da mittels der „Normale“ die allgemeinen Mess- und Bodenprüfgeräte kalibriert würden. Die Verschreibung bei der Kostenart 4230 habe ihre Ursache darin gehabt, dass Kalibriertätigkeiten an „eigenem“ Gerät, d. h. die Kalibrierung von Geräten des Kalibrierlabors, auf keinen Auftrag oder Innenauftrag hätten verschrieben werden dürfen, weil es für solche Tätigkeiten keinen Auftrag oder Innenauftrag gegeben habe. Diese Tätigkeiten hätten - mangels Auftrags - aber auch nicht bei anderen Kostenstellen verschrieben werden dürfen. Die Berücksichtigung mit lediglich 50% der verschriebenen Stunden habe ihre Berechtigung nur bei den Beamten des (früheren) mittleren Dienstes gehabt.

Es gibt keinen Anlass an der Richtigkeit der diesbezüglichen Ausführungen des Klägers zu zweifeln. Insbesondere ist die Beklagte diesen Erläuterungen nicht entgegengetreten. Zu berücksichtigen ist hierbei auch, dass es nicht zulasten des Klägers gehen kann, wenn die Beklagte durch interne Verschreibungsregelungen, die betriebswirtschaftlichen Erfordernissen folgen, ausschließlich von ihr bestimmt werden und damit in ihrem Verantwortungsbereich liegen, eine genauere Aufschlüsselung der Tätigkeiten erschwert (vgl. BVerwG, U. v. 28.10.2010 - 2 C 29.09 - Buchholz 240.1 BBesO Nr. 33 Rn. 18).

Soweit der Kläger zudem geltend macht, bei Kostenart 4230 müssten mit einem Anteil von 10% auch die Zeiten von Fachtätigkeiten nach Nr. 5 Buchst. e und f der Verfahrensbestimmungen berücksichtigt werden, hat die Beklagte dem nicht widersprochen. Sie hat vielmehr mit Schreiben an den Verwaltungsgerichtshof vom 12. Dezember 2014 eingeräumt, dass zu den Tätigkeiten des Sachbearbeiters im (früheren) gehobenen technischen Dienst auch die Verfahrensoptimierung, die Aufsicht über Kalibriertechniker und Arbeitsabläufe gehören. Dass es sich hierbei um technische Personalführung im Sinne der unmittelbaren Aufsicht und Wahrnehmung von technischen Weisungsbefugnissen handelt, hat der Zeuge T. glaubhaft erläutert. Er hat bestätigt, dass auch der Kläger ständiger Vertreter des Leiters des Kalibrierlabors gewesen ist und derartige Tätigkeiten wahrgenommen hat. Der ständige Vertreter sei einerseits Abwesenheitsvertreter, andererseits werde er je nach Arbeitsanfall und Art der Tätigkeiten auch zur fachlichen Unterstützung des Laborleiters eingesetzt, um für diesen Aufträge zu überwachen. Es ist also naheliegend, dass sich derartige Tätigkeiten auch in den verschriebenen Stunden niederschlagen müssen.

Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist davon auszugehen, dass 80% der bei Kostenart 4230 verschriebenen Stunden zulageberechtigend sind. Unabhängig davon, dass die Beklagte die Angaben des Klägers zu seinen Tätigkeiten nach Nr. 5 Buchst. e und f der Verfahrensbestimmungen bestätigt hat, hat sich jedenfalls nicht feststellen lassen, dass allenfalls 50% der Verschreibungen zulageberechtigend sind.

c) Dies berücksichtigend steht unabhängig davon, dass der Kläger auf der Grundlage der im Zeitraum 1. Januar bis 31. März 2006 vorgenommenen Verschreibungen mit rund 83% ausreichend zulageberechtigende Tätigkeiten ausgeübt hat, auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung fest, dass der Kläger zulageberechtigende Tätigkeiten in prägendem Umfang wahrgenommen hat. Denn nach den glaubhaften Ausführungen des Zeugen T. in der mündlichen Verhandlung ist davon auszugehen, dass der Kläger in seiner Funktion als Sachbearbeiter des (früheren) gehobenen technischen Dienstes als Spezialist in einer höherwertigen Funktion im Sinne von Nr. 5 Abs. 2 Vorbem. BBesO A/B verwendet worden ist, weil sein Dienstposten durch unmittelbar flugsicherheitsrelevante Kalibriertätigkeiten gekennzeichnet war. Dieses Ergebnis wird dadurch gestützt, dass der Zeuge T. nachvollziehbar erläutert hat, dass jeder der drei Sachbearbeiter des (früheren) gehobenen technischen Dienstes - jeweils auf unterschiedliche Grundgrößen bezogen - im Wesentlichen vergleichbare Kalibriertätigkeiten wahrgenommen hat und jeder der drei Dienstposten des (früheren) gehobenen technischen Dienstes durch die Kalibrierung von Bodendienst- und Prüfgeräten sowie Mess- und Prüfmitteln für den Einsatz an und in Luftfahrzeugen der Bundeswehr gekennzeichnet war. Der Zeuge, der als Leiter des Aufgabenfelds 130 Dienstvorgesetzter des Klägers war, hat überzeugend dargelegt, dass jeder Sachbearbeiter im Kalibrierlabor der WTD 61 - also auch der Kläger - aufgrund seiner speziellen Ausbildung eigenverantwortlich mit hochwertigen Kalibiertätigkeiten an hochwertigen Flug- bzw. Bodenprüf- oder Messgeräten betraut war und es sich bei jedem um einen Spezialisten in seinem Tätigkeitsfeld handelte. Jedenfalls hat sich nicht feststellen lassen, dass der Dienstposten des Klägers nach dem 1. September 2005 nicht (mehr) durch zulageberechtigende Tätigkeiten geprägt war.

Ob die zulageberechtigenden Tätigkeiten an bereits eingesetzten Geräten oder an zu erprobenden Geräten vorgenommen werden, macht im Hinblick auf ihre Flugsicherheitsrelevanz keinen Unterschied. Da es sich bei der WTD 61 um eine „Wehrtechnische Dienststelle für Luftfahrzeug - Musterprüfwesen für Luftfahrtgerät der Bundeswehr“ handelt, ist davon auszugehen, dass die dortigen Mitarbeiter gerade auch mit der Erprobung von neuem Luftfahrtgerät betraut waren. Es gibt keinen Anhalt dafür, warum die Kalibrierung von neuem Luftfahrgerät weniger flugsicherheitsrelevant sein sollte als vergleichbare Arbeiten an bereits eingesetztem Gerät. Auch die Beklagte hat keinen Grund dafür genannt, warum die fehlerhafte Kalibrierung von zu erprobenden Fluggeräten bzw. Bodenprüf- oder Messgeräten andere Auswirkungen auf die Flugsicherheit haben sollte, als die fehlerhafte Kalibrierung von bereits eingesetzten Geräten.

d) Soweit der Kläger mittlerweile die Aufgaben des Leiters des Kalibrierlabors der WTD 61 wahrnimmt, hat dies keine Auswirkungen auf die Gewährung der Zulage für flugzeugtechnisches Personal.

Eine Leitungstätigkeit erfüllt die Voraussetzungen für die Gewährung der Zulage für flugzeugtechnisches Personal, wenn die einzelnen Beiträge des geleiteten Teams zulageberechtigend sind und die Beteiligung des Teamleiters an diesen Beiträgen bzw. die Ausübung der unmittelbaren Aufsicht über die Beiträge der Mitarbeiter des Teams einen Anteil an dessen Gesamttätigkeit einnehmen, der diese zu prägen vermag (vgl. BayVGH, B. v. 13.12.2010 - 14 B 09.252 - juris Rn. 18). Diese Voraussetzungen liegen für die Leitungstätigkeit des Klägers vor.

Das vom Kläger geleitete Team bestand und besteht aus Beamten des (früheren) mittleren und des (früheren) gehobenen technischen Dienstes sowie aus Arbeitnehmern. Alle verbeamteten Mitarbeiter des Klägers erhielten letztlich die streitgegenständliche Zulage. Nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung erledigten die Arbeitnehmer weitgehend gleichartige Tätigkeiten wie die Mitarbeiter des (früheren) mittleren technischen Dienstes. Damit waren Tätigkeiten des vom Kläger geleiteten Teams zulageberechtigend.

Die Beteiligung des Klägers an diesen Beiträgen bzw. die Ausübung der unmittelbaren Aufsicht über die Beiträge seiner Mitarbeiter nehmen nach den überzeugenden Ausführungen des Zeugen T. auch einen prägenden Anteil an der Gesamttätigkeit des Klägers ein. So hat der Zeuge T. in der mündlichen Verhandlung erläutert, der überwiegende Teil der Tätigkeiten des Laborleiters sei technischer Art gewesen. Der Leiter des Kalibrierlabors habe Aufgaben der Personalführung sowie fachliche Aufgaben wahrgenommen. Übliche Managementaufgaben - wie beispielweise die Urlaubsplanung und organisatorische Maßnahmen bei krankheitsbedingtem Ausfall eines Mitarbeiters - seien allenfalls mit ca. 15 bis 20% der Zeit zu beziffern gewesen. Er selbst sei nicht nur Disziplinarvorgesetzter, sondern als Aufgabenfeldmanager für Beurteilungen o. ä. zuständig gewesen. Demgegenüber sei der Laborleiter der technische Vorgesetzte des Teams und übe selber Kalibriertätigkeiten aus.

Es hat sich in der mündlichen Verhandlung jedenfalls nicht feststellen lassen, dass sich die Umstrukturierungsmaßnahmen im Kalibrierlabor der WTD 61 auf die streitgegenständliche Zulage auswirken. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass das Kalibrierlabor verkleinert worden sei. Er sei mittlerweile der einzige dort tätige Beamte des (früheren) gehobenen technischen Dienstes und aufgrund von Umstrukturierungen sei auch die Zahl der Beamten im (früheren) mittleren technischen Dienst und der Arbeitnehmer verringert worden. Eine Reihe der Tätigkeiten sei an das Kalibrierzentrum der Bundeswehr in Mechernich und die nachgeordneten Kalibrierlabore abgegeben worden. Sein Team sei weiterhin für die Kalibriertätigkeiten zuständig, für die es keine anderen Kalibriermöglichkeiten gebe. Hierzu hatte die Beklagte mit Schreiben vom 7. Mai 2015 vorgetragen, es habe im Bereich des Kalibrierlabors eine organisatorische Änderung gegeben und zwei Dienstposten des (früheren) gehobenen technischen Dienstes seien mit Wirkung vom 29. Februar 2012 mit einem kw-Vermerk versehen worden. Zu den Auswirkungen der Umstrukturierung auf die Zulageberechtigung des Klägers hat die Beklagte nichts ausgeführt. Damit ist nicht belegt, dass der Kläger bzw. sein Team seit diesem Zeitpunkt keine oder erheblich weniger zulageberechtigende Tätigkeiten ausüben. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die Aufgaben der Mitarbeiter des Kalibrierlabors zwar verringert haben, aber ansonsten unverändert wahrgenommen werden.

V. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung steht demnach fest, dass der Kläger als Sachbearbeiter und Beamter des (früheren) gehobenen technischen Dienstes im Kalibrierlabor der WTD 61 die Voraussetzungen für die Gewährung der streitgegenständlichen Zulage ab 1. September 2005 weiter erfüllt hat, weil er andere als flugsicherheitsrelevante Tätigkeiten in nicht mehr als nur geringfügigem Umfang ausgeübt hat. Jedenfalls hat sich nicht feststellen lassen, dass dem Kläger die streitgegenständliche Zulage nach dem 1. September 2005 nicht (mehr) zugestanden hat. Somit ist der Bewilligungsbescheid ab 1. September 2005 nicht rechtswidrig (geworden).

Die Beklagte konnte den Bewilligungsbescheid somit nicht nach § 48 VwVfG aufheben. Der streitgegenständliche Bescheid ist daher rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er war zusammen mit dem Widerspruchsbescheid aufzuheben.

C. Durch die Aufhebung des streitgegenständlichen Rücknahmebescheids lebt der Bewilligungsbescheid vom 16. Januar 1992 wieder auf. Dem Kläger war daher antragsgemäß die Zulage für flugtechnisches Personal ab dem 1. September 2005 zuzusprechen (§ 113 Abs. 4 VwGO).

D. Der Anspruch des Klägers auf Gewährung von Prozesszinsen ergibt sich aus § 291 BGB analog. § 3 Abs. 6 BBesG (in der bis 11.2.2009 geltenden Fassung) und § 3 Abs. 5 BBesG (in der danach geltenden Fassung), wonach kein Anspruch auf Verzugszinsen für die streitgegenständliche Zulage besteht (vgl. § 3 Abs. 5 Satz 2 bzw. Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 4 BBesG), lässt die Geltendmachung von Prozesszinsen unberührt (vgl. BVerwG, U. v. 23.1.2014 - 5 C 8.13 - NJW 2014, 1979 Rn. 22 f. m. w. N.).

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Nichtzulassung der Revision: § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 127 BRRG.

Tenor

I.

Unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 7. November 2012 wird der Bescheid der Beklagten vom 5. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Juli 2007 aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1. September 2005 bis 13. Juli 2009 die Zulage für flugzeugtechnisches Personal zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit, für die erst nach Rechtshängigkeit fällig gewordenen Zulagen jeweils seit dem Zeitpunkt der monatlichen Fälligkeit, zu zahlen.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung der Zulage für flugzeugtechnisches Personal an den Kläger in der Zeit vom 1. September 2005 bis 14. Juli 2009.

Der Kläger stand bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand als Beamter des (früheren) gehobenen technischen Dienstes im Dienst der Beklagten. Er war bei der Wehrtechnischen Dienststelle für Luftfahrzeuge - Musterprüfwesen für Luftfahrgeräte der Bundeswehr (WTD 61) im Aufgabenfeld 130 „Messmethodik, Prüftechnik, Technologie von Mess- und Prüfmitteln, Qualitätssicherung“ im Bereich Kalibrierlabor und Messmittelbetreuung beschäftigt.

Mit als „Bescheid - gleichzeitig Änderungsmeldung“ bezeichnetem Schreiben vom 16. Januar 1992 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Wirkung vom 1. August 1990 die Zulage für flugzeugtechnisches Personal. In seiner Verwendung als Sachbearbeiter, Messingenieur Kalibrierung, erfülle er die Voraussetzungen für die Gewährung der Zulage. Das Schreiben war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Neben der Unterschrift befand sich ein Dienstsiegel. Zudem musste der Kläger den Empfang des Schreibens bestätigen.

Nach vorheriger Anhörung hob die Beklagte den Bescheid vom 16. Januar 1992 mit Bescheid vom 5. September 2005 auf und stellte fest, dass der Anspruch des Klägers auf die Zulage ab dem 1. September 2005 entfalle. Unter Bezugnahme auf den „Erlass BMVg PSZ III 2 - 19 - 02-08/20 vom 13.10.2003“ und „BMB Z 4.5 - 19-02-08/10 vom 12.8.2005“ führte die Beklagte aus, die Anspruchsvoraussetzungen lägen nicht mehr vor. Ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand der Bewilligung bestehe nicht. Nach Würdigung aller Umstände sei die Bewilligung insoweit aufzuheben. Der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid wurde dem Kläger am 11. Oktober 2005 ausgehändigt. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 2007 zurückgewiesen. Unter anderem wurde ausgeführt, der Bereich, in dem der Kläger tätig sei, stelle durch Kalibrierung und Prüfung sicher, dass die für die Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten erforderlichen Mess- und Prüfgeräte entsprechend den Bestimmungen eingesetzt werden könnten. Im Kalibrierlabor der WTD 61 seien verschiedene Kalibrierplätze zur Kalibrierung von Mess- und Prüfgeräten, zur Messung von elektrischen Grundgrößen, niederfrequenten Größen, nichtelektrischen Größen sowie geometrischen Größen und Massen eingerichtet. Der Anteil der Kalibriertätigkeiten an Bodendienst- und Prüfgeräten, die für die Wartung und Instandsetzung am Luftfahrzeug eingesetzt würden, betrage für den Kläger 21%. Da die zulageberechtigende Instandsetzung lediglich eine Teiltätigkeit der Kalibrierung sei, sei der Dienstposten des Klägers nicht von der zulageberechtigenden Funktion geprägt. Der Bescheid vom 16. Januar 1992 sei rechtswidrig. Da Besoldungsleistungen nur im gesetzlich geregelten Rahmen gewährt werden dürften, sei es rechtsfehlerhaft, unter Abwägung der Interessen des Einzelnen gegenüber dem öffentlichen Interesse eine gesetzlich nicht zustehende Bewilligung dauerhaft bestehen zu lassen. Daher sei der Bescheid vom 16. Januar 1992 mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen worden.

Zwischenzeitlich waren dem Kläger mit Schreiben vom 6. November 2006 mit sofortiger Wirkung die Aufgaben des Leiters Fach-/Prüflabor für messgrößenbezogene Qualitätssicherung und experimentelle Untersuchungen zusätzlich zu seinem Aufgabengebiet übertragen worden. Der schwerpunktmäßige Einsatz sei zunächst für 12 Monate vorgesehen. Mit Email vom 26. Februar 2008 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass diese Aufgabenwahrnehmung über die Vertretungsregelung sicherzustellen sei. Die gesonderte Verfügung eines Schwerpunkteinsatzes sei nicht erforderlich. Mit Wirkung vom 14. Juli 2009 wurde dem Kläger die Leitung des Fach-/Prüflabors im Aufgabenfeld 130 (im Folgenden: Kalibrierlabor) endgültig übertragen.

Am 28. August 2007 erhob der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München. Der auf Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 5. September 2005 und des Widerspruchsbescheids vom 23. Juli 2007 sowie auf Weitergewährung der Zulage für flugzeugtechnisches Personal gerichtete Klage wurde mit Urteil vom 7. November 2012 insoweit stattgegeben, als die Beklagte unter Teilaufhebung des Bescheids vom 5. September 2005 und des Widerspruchsbescheids vom 23. Juli 2007 verurteilt wurde, dem Kläger vom 14. Juli 2009 bis 29. Februar 2012 die Zulage für flugzeugtechnisches Personal einschließlich Zinsen nachzuzahlen. Im Übrigen - d. h. hinsichtlich des Zeitraums 1. September 2005 bis 13. Juli 2009 - wurde die Klage abgewiesen. Seit der Übertragung der Leitung des Kalibrierlabors zum 14. Juli 2009 habe der Kläger einen Anspruch auf Gewährung der Zulage für flugzeugtechnisches Personal. Im Zeitraum 1. September 2005 bis 13. Juli 2009 sei sein Dienstposten nicht durch zulageberechtigende Tätigkeiten geprägt gewesen.

Auf Antrag des Klägers ließ der Verwaltungsgerichtshof die Berufung mit Beschluss vom 1. Dezember 2014 wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten zu.

Im Berufungsverfahren beantragt der Kläger,

das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 7. November 2012 insoweit aufzuheben, als die Klage abgewiesen worden ist, sowie den Bescheid der WTD 61 vom 5. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Bundesamts für Wehrtechnik und Beschaffung vom 23. Juli 2007 aufzuheben, soweit er nicht bereits im angefochtenen Urteil aufgehoben wurde, und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für die Zeit vom 1. September 2005 bis zum 13. Juli 2009 die Stellenzulage für flugzeugtechnisches Personal nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz hieraus seit dem 28. August 2007 bzw. für die erst nach dem 28. August 2007 fällig gewordenen Zulagen jeweils seit der monatlichen Fälligkeit zu zahlen.

Zur Begründung hat der Kläger insbesondere vorgetragen, er habe weit mehr zulageberechtigende Tätigkeiten wahrgenommen, als das Verwaltungsgericht berücksichtigt habe. Das Verwaltungsgericht habe fälschlicherweise Tätigkeiten nicht berücksichtigt, die zulageberechtigend seien. Dies betreffe beispielsweise seine Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Kalibrierung von Mess- und Prüfmitteln im Organisationsbereich Rüstung. Andere Tätigkeiten habe es in zu geringem Umfang als zulageberechtigend anerkannt. So seien beispielsweise die Stunden, die er bei der Kostenart 4230 zu verschreiben gehabt habe, zu einem überwiegenden Teil Kalibrierungen für Bodenprüfgeräte gewesen, die unter keiner eigenen Auftragsnummer verschrieben worden seien. Insgesamt habe er in ausreichendem Umfang zulageberechtigende Tätigkeiten wahrgenommen. Für die Zeit ab dem 6. November 2006 stehe ihm die Zulage für seine Tätigkeit als kommissarischer Leiter des Kalibrierlabors der WTD 61 zu.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2015, die gemeinsam mit den Verfahren 14 B 14.1634 und 14 B 14.1635 durchgeführt wurde, die Verfahren 14 B 09.252, 14 B 09.277, 14 B 10.417 14 B 09.312 und 14 B 09.313 beigezogen und den vom Kläger benannten Zeugen T., ehemaliger Leiter des Aufgabenfelds 130 bei der WTD 61, einvernommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 5. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Juli 2007 ist - soweit er nicht bereits rechtskräftig durch das Verwaltungsgericht aufgehoben worden ist - rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts war daher abzuändern und der Bescheid auch für den Zeitraum 1. September 2005 bis 13. Juli 2009 aufzuheben. Die Beklagte hat dem Kläger auch für den Zeitraum 1. September 2005 bis 13. Juli 2009 die Zulage für flugzeugtechnisches Personal nach § 42 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 BBesG i. V. m. Nr. 5 Abs. 1 Buchst. a Vorbem. BBesO A/B zu zahlen (§ 113 Abs. 4 VwGO).

A. Der Kläger hat seine Anfechtungsklage zulässigerweise gemäß § 113 Abs. 4 VwGO mit einem Leistungsantrag auf Zahlung der Zulage für flugzeugtechnisches Personal für die Zeit vom 1. September 2005 bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand verbunden. Hiervon ist das Verwaltungsgericht richtigerweise ausgegangen. Dies hat aber entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht zur Folge, dass die Anfechtungsklage gegenüber dem Leistungsantrag zurückzutreten hat (vgl. BVerwG, U. v. 30.1.2003 - 2 C 12.02 - IÖD 2003, 164 m. w. N.). Maßgeblich für den vom Kläger geltend gemachten Leistungsanspruch ist zunächst die Rechtswidrigkeit des Bescheids der Beklagten vom 5. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Juli 2007; nur wenn dieser Bescheid rechtmäßig ist, ist der - neben den gesetzlichen Vorschriften einen eigenständigen Anspruch des Klägers begründende - Bewilligungsbescheid vom 16. Januar 1992 entfallen. In Abhängigkeit davon ist erst in einem weiteren Schritt über den zusätzlich gestellten Leistungsantrag zu entscheiden.

B. Die mit streitgegenständlichem Bescheid ausgesprochene Rücknahme des Bewilligungsbescheids vom 16. Januar 1992 ist rechtswidrig. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VwVfG liegen nicht vor.

Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), kann nach § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Gewährt der begünstigende Verwaltungsakt eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung oder ist er hierfür Voraussetzung, darf er, auch wenn er rechtswidrig ist, nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist.

I.

Der Bescheid vom 16. Januar 1992 ist ein begünstigender Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG. Mit ihm wurde dem Kläger ab dem 1. August 1990 rechtsverbindlich die Zulage für flugzugtechnisches Personal für seine Verwendung als Sachbearbeiter, Messingenieur Kalibrierung, bewilligt.

Ein Verwaltungsakt muss angesichts der Regelungsfunktion, die ihm innewohnt, seinen Charakter als hoheitlich verbindliche Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts hinreichend klar erkennen lassen (BVerwG, U. v. 12.1.1973 - VII C 3.71 - BVerwGE 41, 305). Maßgebend dafür, ob eine Behörde eine rechtsverbindliche Maßnahme in der Form des Verwaltungsakts regeln möchte, ist nicht der innere, sondern der erklärte Wille, wie ihn bei objektiver Würdigung der Empfänger verstehen konnte. Unklarheiten müssen hierbei zulasten der Verwaltung gehen (vgl. BVerwG, U. v. 26.4.1968 - VI C 113.67 - BVerwGE 29, 310 zur Abgrenzung von Zahlungsaufforderung und Leistungsbescheid im Beamtenrecht).

Äußere Belege dafür, dass die Beklagte - anders als es das Verwaltungsgericht meint - die Bewilligung der streitgegenständlichen Stellenzulage nicht nur lediglich durch „deklaratorische Mitteilung“ ausgesprochen hat, sind die Bezeichnung des Schreibens als „Bescheid“, die Formulierung, dass die Zulage bewilligt wird, die Rechtsbehelfsbelehrung, die Unterschrift mit Dienstsiegel sowie das auf dem Schreiben enthaltene Empfangsbekenntnis. Der Einordnung als Verwaltungsakt steht nicht entgegen, dass die nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 BBesG zu den Dienstbezügen gehörende Zulage für flugzeugtechnisches Personal bereits kraft der gesetzlichen Regelung zu gewähren wäre, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. § 2 Abs. 1 BBesG). Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt auch ein die Rechtslage lediglich durch eine deklaratorische Feststellung konkretisierender Verwaltungsakt zu einer Begünstigung und damit zu einer schützenswerten Rechtsposition seines Adressaten (vgl. BVerwG, U. v. 25.3.1964 - VI C 150.62 - BVerwGE 18, 168 m. w. N.). Diese Verfestigung der Rechtsstellung des Begünstigten führt dazu, dass auch die Rücknahme eines solchen begünstigenden Bescheids nur in den Grenzen des allgemeinen Verwaltungsrechts, insbesondere unter Beachtung des Gesichtspunkts des Vertrauensschutzes, zulässig ist (BVerwG, U. v. 25.3.1964 a. a. O.). Von dieser rechtlichen Einordnung ist erkennbar auch die Beklagte ausgegangen. Denn sie hat den Bewilligungsbescheid mit streitgegenständlichem Bescheid ausdrücklich aufgehoben.

II.

Bei der Aufhebung handelt es sich um eine Rücknahme im Sinne des § 48 VwVfG.

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts, das der Auffassung ist, für eine Rücknahme des Bewilligungsbescheids sei kein Raum, weil es lediglich darauf ankomme, ob dem Kläger die Zulage zustehe oder nicht, ist eine Rücknahme erforderlich. Denn der Bewilligungsbescheid würde ansonsten - unabhängig von den gesetzlichen Vorschriften - weiterhin einen Anspruch des Klägers auf Zahlung der begehrten Zulage begründen. So hat es die Beklagte auch gesehen und ihren Bewilligungsbescheid mit dem streitgegenständlichen Bescheid nach § 48 VwVfG zurückgenommen. Unter der Überschrift „Dazu erteile ich folgenden Bescheid“ enthält bereits der Tenor des Bescheids vom 5. September 2005 die Regelung, dass der Anspruch auf die Zulage ab dem 1. September 2005 entfalle und der in Bezug genommene Bewilligungsbescheid insoweit aufgehoben werde. In ihrer Begründung geht die Beklagte - ohne die Vorschrift ausdrücklich zu nennen - auf Tatbestandsmerkmale des § 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 VwVfG ein, indem sie darauf verweist, die Anspruchsvoraussetzungen für die weitere Gewährung der Zulage sowie schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Bescheids lägen nicht vor und nach Würdigung aller Umstände sei die Bewilligung insoweit aufzuheben. Der Begründung des Widerspruchsbescheids vom 23. Juli 2007 ist ausdrücklich zu entnehmen, dass die Beklagte davon ausgeht, dass der Bescheid vom 16. Januar 1992 rechtswidrig ist und er daher gemäß § 48 VwVfG mit Wirkung vom 1. September 2005 für die Zukunft zurückgenommen wird.

III.

Die Rücknahme setzt nach § 48 Abs. 1 VwVfG zunächst die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids voraus. Die materielle Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen, insbesondere der Rechtswidrigkeit des zurückgenommenen Verwaltungsakts, obliegt der Beklagten.

1. Rechtswidrig ist derjenige Verwaltungsakt, der durch unrichtige Anwendung bestehender Rechtssätze zustande gekommen ist (vgl. BVerwG, U. v. 30.8.1961 - IV C 86.58 - BVerwGE 13, 28). Von der Rechtswidrigkeit eines begünstigenden Verwaltungsakts ist auch dann auszugehen, wenn die Behörde nachträglich aufgrund einer besseren und vom Gericht als objektiv richtig bestätigten Erkenntnis zu der Überzeugung kommt, dass die Tatsachen, die den Verwaltungsakt an sich rechtfertigen, bei seinem Erlass nicht vorgelegen haben (vgl. BVerwG, U. v. 25.3.1964 - VI C 150.62 - BVerwGE 18, 168 m. w. N.). Zudem ist § 48 VwVfG auch auf solche Fälle anzuwenden, in denen die Voraussetzungen eines auf laufende Geldleistungen gerichteten Verwaltungsakts nicht von vornherein fehlten, sondern erst nach Ablauf eines gewissen Zeitraums wegfielen und der Verwaltungsakt deshalb für die Zeit vom Wegfall der Voraussetzungen an als rechtswidrig geworden beseitigt werden soll (BVerwG, U. v. 16.11.1989 - 2 C 43.87 - BVerwGE 84, 111).

Für die Klärung, ob der zurückgenommene Bewilligungsbescheid, der ein Verwaltungsakt im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG ist, rechtswidrig im Sinne des § 48 Abs. 1 VwVfG ist, bedarf es daher keiner Prüfung, ob er bereits anfänglich rechtswidrig gewesen ist, weil der Kläger schon am 1. August 1990 als Sachbearbeiter, Messingenieur Kalibrierung, keinen Anspruch auf die ihm bewilligte Zulage hatte oder ob seine Rechtswidrigkeit erst zu einem späteren Zeitpunkt eingetreten ist.

2. Die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids muss allerdings feststehen. Eine bloß mögliche, aber nicht erwiesene Fehlerhaftigkeit rechtfertigt die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts nicht (BVerwG, U. v. 25.3.1964 - VI C 150.62 - BVerwGE 18, 168). Welche Partei die Folgen der Unaufklärbarkeit des Sachverhalts (materielle Beweislast) trägt, ergibt sich aus dem anzuwendenden materiellen Recht. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, geht die Unerweislichkeit von Tatsachen zulasten der Partei, die aus ihnen ihr günstige Rechtsfolgen herleitet (st. Rspr., vgl. BVerwG, U. v. 26.11.1969 - VI C 121.65 - BVerwGE 34, 225 m. w. N.).

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts obliegt die materielle Beweislast vorliegend der Beklagten. Wie unter A. sowie B. I. ausgeführt, ist streitgegenständlich nicht die Frage, ob die Beklagte dem Kläger die Zulage für flugzeugtechnisches Personal zu gewähren hat. Es ist vielmehr darüber zu entscheiden, ob die Beklagte den Bewilligungsbescheid wegen dessen Rechtswidrigkeit zurücknehmen durfte. In diesen Fällen trägt grundsätzlich die Behörde die materielle Beweislast für die Rechtswidrigkeit des begünstigenden Verwaltungsakts als Voraussetzung seiner Rücknehmbarkeit (st. Rspr., vgl. BVerwG, U. v. 26.11.1969 - VI C 121.65 - BVerwGE 34, 225 m. w. N.). Diese an die allgemeine Beweislastregel, wonach grundsätzlich derjenige die materielle Beweislast für Tatsachen trägt, aus denen er Ansprüche herleitet (vgl. BVerwG, U. v. 31.8.1961 - II C 117.58 - BVerwGE 13, 36), anknüpfende „Umkehr der Beweislast“ gilt auch für die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte, die - wie der Bewilligungsbescheid - die Rechtslage lediglich durch eine deklaratorische Feststellung konkretisieren, da auch sie zu einer Begünstigung und damit zu einer schutzwürdigen Rechtsposition - vor allem im Sinne des Vertrauensschutzes - ihres Adressaten führen (st. Rspr., vgl. BVerwG, U. v. 25.3.1964 - VI C 150.62 - BVerwGE 18, 168). Anhaltspunkte dafür, dass die Beweislastumkehr vorliegend deshalb keine Anwendung findet, weil die Unerweislichkeit auf einem gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßenden unlauteren Verhalten des Klägers beruht (vgl. BVerwG, U. v. 30.1.2003 - 2 C 12.02 - IÖD 2003, 164 m. w. N.), liegen nicht vor.

Soweit sich nicht klären lässt, ob der Bewilligungsbescheid rechtswidrig ist, muss die Beklagte - um ihrer materiellen Beweislast zu genügen - nachweisen, dass jedenfalls ab 1. September 2005 die Voraussetzungen für die Bewilligung der streitgegenständlichen Zulage nicht (mehr) vorgelegen haben.

IV.

Der Bewilligungsbescheid vom 16. Januar 1992 ist nicht rechtswidrig (geworden). Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung steht dem Kläger die Zulage für flugzeugtechnisches Personal gemäß § 42 Abs. 1 und 3 BBesG (i. d. F. vom 1.7.2002 und den jeweils nachfolgenden Fassungen, die bis heute in den maßgeblichen Absätzen gleichgeblieben sind) i. V. m. Nr. 5 Abs. 1 Buchst. a Vorbem. BBesO A/B (i. d. F. vom 1.7.2002 und den jeweils nachfolgenden Fassungen, die bis heute in den maßgeblichen Absätzen gleichgeblieben sind) für die Zeit vom 1. September 2005 bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand zu. Jedenfalls hat sich nicht feststellen lassen, dass der Kläger als Sachbearbeiter und Beamter des (früheren) gehobenen technischen Dienstes im Kalibrierlabor der WTD 61 die Voraussetzungen für die Gewährung der streitgegenständlichen Zulage ab 1. September 2005 nicht (mehr) erfüllt hat, weil er andere als flugsicherheitsrelevante Tätigkeiten in mehr als nur geringfügigem Umfang ausgeübt hat. Dies geht nach den Regelungen der Beweislastverteilung (vgl. oben III. 2.) zulasten der Beklagten.

1. Soldaten und Beamte erhalten in einer Verwendung als flugzeugtechnisches Personal gemäß § 42 Abs. 1 und 3 BBesG i. V. m. Nr. 5 Abs. 1 Buchst. a Vorbem. BBesO A/B eine Stellenzulage nach Anlage IX. § 42 Abs. 1 BBesG setzt dabei für die Gewährung der Stellenzulage eine Verwendung in einer herausgehobenen Funktion voraus. Nach Nr. 5 Abs. 2 Vorbem. BBesO A/B wird die Stellenzulage Soldaten und Beamten gewährt, die als erster Spezialist oder in einer höherwertigen Funktion verwendet werden.

a) Eine zulageberechtigende Verwendung als flugzeugtechnisches Personal liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur vor, wenn der Soldat oder Beamte durch seine Tätigkeit am Fluggerät eigenverantwortlich einen unmittelbaren Beitrag zur Flugsicherheit leistet oder er solche Personen bei dieser Tätigkeit anleitet und beaufsichtigt (BVerwG, U. v. 28.10.2010 - 2 C 1.10 - Buchholz 240.1 BBesO Nr. 34 Rn. 9; U. v. 28.10.2010 - 2 C 3.10 - juris Rn. 7). Anspruchsberechtigt sind solche Soldaten und Beamte, die als flugzeugtechnisches Personal im Bereich der Wartung und Instandsetzung von Luftfahrzeugen verwendet werden und für die technische Sicherheit des Geräts verantwortlich sind (BVerwG, U. v. 28.10.2010 - 2 C 1.10 - a. a. O. Rn. 14; U. v. 28.10.2010 - 2 C 3.10 - a. a. O. Rn. 12). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats muss es sich um einen Beitrag zur Flugsicherheit handeln, in dessen Rahmen dem damit befassten Wartungs- und Instandsetzungspersonal kein Fehler unterlaufen darf, sollen die im Flugdienst eingesetzten Soldaten nicht gefährdet werden (BayVGH, U. v. 23.11.2010 - 14 B 09.313 - juris Rn. 24 m. w. N.). Soldaten und Beamte sollen die streitgegenständliche Zulage erhalten, die bei der Wahrnehmung ihrer Tätigkeiten einem erheblichen Zeitdruck sowie einer hohen Verantwortung, d. h. seelischem Stress, ausgesetzt sind (vgl. BayVGH, B. v. 22.7.2003 - 3 ZB 03.806 Rn. 2). Es soll ein Personenkreis erfasst werden, dessen dienstliche Verwendung durch die Arbeit unmittelbar „vor Ort“, d. h. am Luftfahrzeug oder am Gerät, geprägt ist, und mit dessen Arbeit eine unmittelbare Verantwortung für die Flugsicherheit verbunden ist (vgl. NdsOVG, U. v. 24.11.2009 - 5 LC 159/07 - juris Rn. 35 m. w. N.). Das Erfordernis der Unmittelbarkeit wird allerdings nicht schon dadurch erfüllt, dass eine Tätigkeit eine unverzichtbare Voraussetzung für die Flugsicherheit schafft; Kausalverknüpfungen im Sinne einer unausweichlichen Voraussetzung haben mit der Frage der Unmittelbarkeit nichts zu tun (vgl. NdsOVG, U. v. 24.11.2009 a. a. O. m. w. N.).

b) Die Zulage für flugzeugtechnisches Personal kann nur derjenige beanspruchen, der zulageberechtigende Tätigkeiten der beschriebenen Art im erforderlichen Umfang wahrnimmt. Die Gewährung einer Stellenzulage „für herausgehobene Funktionen“ setzt voraus, dass der zulageberechtigende Dienstposten funktionsgemäß gegenüber allen Ämtern derselben Besoldungsgruppe, sei es nach den erforderlichen Kenntnissen, der Schwierigkeit der Dienstverrichtung oder der besonderen Verantwortung, höherwertig ist. Diese Höherwertigkeit eines Dienstpostens ist nur dann gegeben, wenn der Dienstposten generell durch die zulageberechtigende Funktion geprägt ist. Falls der Dienstposten verschiedenartige, für die Zulageberechtigung unterschiedlich zu beurteilende Funktionen umfasst, muss die herausgehobene Funktion, um derentwillen die Stellenzulage gewährt wird, einen quantitativ besonders umfangreichen Teil der Gesamtaufgaben ausmachen (BVerwG, U. v. 23.5.1985 - 6 C 121.83 - Buchholz 235 § 42 BBesG Nr. 9 m. w. N.; BayVGH, U. v. 23.11.2010 - 14 B 10.417 - juris Rn. 31). Dieser Maßstab gilt grundsätzlich für alle zulageberechtigenden Verwendungen, es sei denn, die Zulagenorm begnügt sich ausdrücklich mit einer anteilmäßig festgelegten Ausübung dieser Tätigkeit (vgl. § 44 BBesG, Nr. 4, 24 und 26 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B), oder es kommt nach dem Inhalt des Dienstpostens, etwa bei einer Verwendung von Beamten und Soldaten als fliegendes Personal, lediglich eine teilweise Inanspruchnahme im zulageberechtigenden Tätigkeitsbereich in Betracht (BVerwG, U. v. 23.5.1985 a. a. O.). Beides ist bei Nr. 5 Abs. 1 Buchst. a Vorbem. BBesO A/B nicht der Fall.

c) Die Zulage für flugzeugtechnisches Personal steht Beamten der Bundeswehr und Soldaten mithin nur dann zu, wenn der Soldat oder Beamte durch seine Tätigkeit am Fluggerät eigenverantwortlich einen unmittelbaren Beitrag zur Flugsicherheit leistet oder er solche Personen bei dieser Tätigkeit anleitet und beaufsichtigt und die diesbezügliche Tätigkeit einen besonders umfangreichen Teil ihrer Gesamtaufgaben ausmacht und daher ihrem Dienstposten bzw. Aufgabenbereich das Gepräge gibt (BVerwG, U. v. 28.10.2010 - 2 C 1.10 - Buchholz 240.1 BBesO Nr. 34 Rn. 9; BayVGH, U. v. 23.11.2010 - 14 B 09.313 - juris Rn. 38).

2. Die Beklagte hat für die Gewährung der Stellenzulage für flugzeugtechnisches Personal im Jahre 2003 Verwaltungsvorschriften erlassen. Nach Nr. 5 Buchst. b der „Verfahrensbestimmungen zur Gewährung der Stellenzulage für flugzeugtechnisches Personal, flugzeugsicherungstechnisches Personal der militärischen Flugsicherung und technisches Personal des Radarführungs- und Tiefflugüberwachungsdienstes“ vom 13. Oktober 2003 (VMBl S. 155, im Folgenden: Verfahrensbestimmungen) sind berücksichtigungsfähige Fachtätigkeiten die Wartung und Instandsetzung der für die Einsatzfähigkeit bemannter Luftfahrzeuge und ihrer Baugruppen im Sinne des Buchstaben a erforderlichen Bodendienst- und Prüfgeräte, wenn diese Arbeiten von luftfahrzeugtechnischem Personal oder Kalibrierpersonal vorgenommen werden. Nach Nr. 5 Buchst. e der Verfahrensbestimmungen zählt zu den berücksichtigungsfähigen Fachtätigkeiten auch die unmittelbare Aufsicht über die unter den Buchstaben a bis d genannten Arbeiten, soweit fachliche Weisungsbefugnis gegenüber dem eingesetzten Personal besteht. Nach Nr. 5 Buchstabe f der Verfahrensbestimmungen zählen hierzu auch die Vorbereitung, Steuerung und Auswertung der technischen Betriebsabläufe, soweit dies mit den unter den Buchstaben a bis d genannten Arbeiten in unmittelbarem fachlichem und räumlichem Zusammenhang steht.

Soweit die Beklagte die - die Gerichte nicht bindenden (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 114 Rn. 58) - Verfahrensbestimmungen auch bei der Entscheidung über die Rücknahme des Bewilligungsbescheids herangezogen hat, ist dies aus den unter III. 1. genannten Gründen grundsätzlich nicht zu beanstanden (st. Rspr., vgl. u. a. BayVGH, U. v. 23.11.2010 - 14 B 09.312 - juris Rn. 20). Allerdings müssen sich die Verfahrensbestimmungen im Rahmen der gesetzlichen Regelungen des § 42 Abs. 1 BBesG i. V. m. Nr. 5 Vorbem. BBesO A/B halten (vgl. BayVGH, U. v. 23.11.2010 - 14 B 10.417 - juris Rn. 20). Dies gilt nicht nur für die Konkretisierung des begünstigten Personenkreises, sondern auch, soweit Regelungen enthalten sind, wann zulageberechtigende Tätigkeiten einem Dienstposten sein Gepräge geben. Nr. 3 Abs. 2 der Verfahrensbestimmungen, wonach die Tätigkeit nur zulageberechtigend ist, wenn sie als Hauptaufgabe durchschnittlich mindestens 80% des zeitlichen Umfangs der Gesamttätigkeit des Dienstpostens umfasst, entspricht nicht dem Gesetz. Denn weder in § 42 Abs. 1 BBesG noch in Nr. 5 Vorbem. BBesO A/B ist festgelegt, dass ein genau bezifferter Anteil der zulageberechtigenden Tätigkeit an der Gesamttätigkeit erreicht werden müsste. Anders als in Nr. 3 Abs. 2 der Verfahrensbestimmungen werden auch in der Rechtsprechung keine bezifferten Mindestanteile der zulageberechtigenden Funktion an der Gesamttätigkeit gefordert. Dies schon allein deshalb, weil es in der Natur der Sache liegt, dass der Arbeitsanfall gewissen Schwankungen unterliegt. Entscheidend ist, dass die Tätigkeit von der zulageberechtigenden Funktion gekennzeichnet ist und andere Tätigkeiten nur in geringfügigem Umfang ausgeübt werden. Allgemein gültige Grenzen können hierbei nicht festgelegt werden. Es kommt vielmehr auf den Einzelfall an. Dabei ist insbesondere das Aufgabenfeld zu betrachten, in dem der Soldat oder Beamte eingesetzt wird (vgl. BayVGH, U. v. 23.11.2010 - 14 B 10.417 - juris Rn. 31). Das Bundesverwaltungsgericht hat beispielsweise die Prägung durch die herausgehobene Funktion bei einem Anteil von 70% als gegeben erachtet (BVerwG, U. v. 23.5.1985 - 6 C 121.83 - Buchholz 235 § 42 BBesG Nr. 9). Das Erfordernis der Prägung durch die zulageberechtigende Tätigkeit hat es nicht mehr als erfüllt angesehen bei einem Anteil von 40% (BVerwG, U. v. 16.7.1998 - 2 C 25.97 - ZBR 1998, 423). Der Senat ist in den von ihm beigezogenen Verfahren mit den Aktenzeichen 14 B 10.417, 14 B 09.313 und 14 B 09.312 (im Folgenden: beigezogene Verfahren) davon ausgegangen, dass jedenfalls zulageberechtigende Tätigkeiten von mehr als 70% der Gesamttätigkeit als prägend anzusehen sind (BayVGH, U. v. 23.11.2010 - 14 B 10.417 - juris Rn. 31; U. v. 23.11.2010 - 14 B 09.313 - juris Rn. 37 f.; U. v. 23.11.2010 - 14 B 09.312 - juris Rn. 32).

3. In den beigezogenen Verfahren bestand zwischen den Klägern der dortigen Verfahren und der Beklagten, die in diesen Verfahren durch das ehemalige Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung vertreten wurde, Einigkeit darüber, dass (1.) die Mess- und Prüfmittel, mit deren Kalibrierung die Beamten des (früheren) mittleren technischen Dienstes im Kalibrierlabor der WTD 61 befasst sind, zu den Bodendienst- und Prüfgeräten gehören, mit denen die Funktionsfähigkeit von Geräten, die in Luftfahrzeugen verwendet werden, festgestellt wird, (2.) die Kalibriertätigkeit auch die Beseitigung eines festgestellten Messfehlers umfasst und als Instandsetzung und Materialerhaltung einzustufen ist und (3.) eine unmittelbare Einwirkung der Tätigkeit dieser Beamten auf die Flugsicherheit insoweit möglich ist, als kalibrierte Prüfgeräte vom Wartungspersonal des Flugzeugs eingesetzt werden, ohne auf deren Funktion Einfluss nehmen zu können, womit sich ein Anzeige- oder Messfehler des Prüfgeräts unmittelbar im Flugbetrieb sicherheitsrelevant auswirken kann.

a) Für die von den dortigen Klägern wahrgenommenen Kalibriertätigkeiten hat der Senat entschieden, dass weitgehend alle flugsicherheitsrelevant und die Dienstposten dieser Kläger durch zulageberechtigende Tätigkeiten geprägt sind (vgl. zum Ganzen: BayVGH, U. v. 23.11.2010 - 14 B 10.417 - juris Rn. 22 f.; U. v. 23.11.2010 - 14 B 09.313 - juris Rn. 25 f.; U. v. 23.11.2010 - 14 B 09.312 - juris Rn. 23 f.).

b) Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, von der Bewertung abzuweichen, dass im Kalibrierlabor der WTD 61 durchgeführte Kalibriertätigkeiten grundsätzlich zulageberechtigend sind.

aa) Die Beklagte kann der Weitergewährung der Zulage an den Kläger nicht entgegenhalten, das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung sei auf Seite 11 seines „Berichts über die Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Stellenzulage für flugzeugtechnisches Personal“ vom 4. Januar 2005 zu dem Ergebnis gekommen, dass die Tätigkeiten nach Nr. 5 Buchst. b „Wartung und Instandsetzung der für die Einsatzfähigkeit bemannter Luftfahrzeuge und ihrer Baugruppen erforderlichen Bodendienst- und Prüfgeräte“ bei der WTD 61 vom Aufgabenfeld 120 im Bereich der allgemeinen Werkstätten durch die Bodendienst- und Prüfgerätewerkstatt durchgeführt würden, so dass die Tätigkeiten der Mitarbeiter im Kalibrierlabor nach Nr. 5 Buchst. b der Verfahrensbestimmungen „nicht zulageberechtigt“ seien. Da die vom Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung vorgenommene Bewertung weder zwischen Mitarbeitern des (früheren) mittleren und des (früheren) gehobenen technischen Dienstes des Kalibrierlabors noch hinsichtlich der konkret wahrzunehmenden Tätigkeiten unterscheidet, kann sie nach den Feststellungen in den beigezogenen Verfahren in dieser Allgemeinheit schon deshalb keinen Bestand mehr haben, weil die Beklagte später - durch dasselbe Amt - Kalibriertätigkeiten, die flugsicherheitsrelevant sind, als zulageberechtigend anerkannt hat (was auch ihren Ausführungen im Widerspruchsbescheid entspricht).

Zudem konnte die vom Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung vorgenommene pauschale Einordnung der Tätigkeiten im Kalibrierlabor der WTD 61 als nicht zulageberechtigend in der mündlichen Verhandlung durch die glaubhaften Aussagen des Zeugen T. relativiert werden. Dieser hat erläutert, dass im Bereich des Aufgabenfelds 120 (allgemeine Werkstätten) nur Mitarbeiter tätig seien, die mechanische Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten vornähmen. Es habe aber daneben im Aufgabenfeld 130 ein Elektroniklabor gegeben, in dem die elektronische Wartung der Bodendienst- und Prüfgeräte vorgenommen worden sei. Beides habe nichts mit der Kalibriertätigkeit des Klägers zu tun. Denn dieser habe keine mechanischen oder elektronischen Wartungs- oder Instandsetzungsarbeiten durchgeführt, sondern ausschließlich Kalibriertätigkeiten wahrgenommen. Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten einerseits und Kalibrierungsarbeiten andererseits hätten nichts miteinander zu tun. Dies entspricht den Feststellungen in den beigezogenen Verfahren, wonach die Beklagte - vertreten durch das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung - gerade anerkannt hat, dass auch Kalibrierung als Instandsetzung und Materialerhaltung einzustufen ist.

bb) Auch der Einwand der Beklagten, der Kläger sei bereits deshalb nicht zulageberechtigt, weil er nicht der Einbaugruppe angehört habe, hat sich als nicht durchgreifend erwiesen, die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids zu belegen. Zwar hat der Zeuge T. bestätigt, dass der Kläger nicht zur Einbaugruppe gehörte. Er hat aber gleichzeitig erläutert, die Einbaugruppe habe das kalibrierte Gerät eingebaut, mit der Kalibrierung als solches habe sie aber nichts zu tun gehabt.

c) Nach alledem sind die Kalibriertätigkeiten des Klägers des Klägers, die dieser bei den Kostenstellen 60000 bis 69200 (Nr. 2.6 der Verschreibungsliste), und 84000 und 84200 (Nr. 2.9 der Verschreibungsliste) verschrieben hat, anders als die Kalibriertätigkeiten, die die Kläger in den vom Verwaltungsgerichtshof beigezogenen Verfahren bei diesen Kostenstellen verschrieben haben, in vollem Umfang zulageberechtigend. Der Verwaltungsgerichtshof folgt insoweit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die im vorliegenden Verfahren ausdrücklich anhand der Bewertungen des Senats in den beigezogenen Verfahren erfolgte. Auch wenn der Kläger als Sachbearbeiter im (früheren) gehobenen technischen Dienst tätig war, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass seine bei den gleichen Kostenstellen verschriebenen Kalibriertätigkeiten sich grundlegend von denen der Beamten des (früheren) mittleren technischen Verwaltungsdienstes unterschieden haben. Jedenfalls hat sich nicht feststellen lassen, dass die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung unzutreffend sein könnte, zumal sie im Berufungsverfahren von der Beklagten nicht bestritten wurde.

4. Hinsichtlich der bei Nr. 1 (Kalibrierung von Mess- und Prüfmitteln im OrgBereich Rüstung), Nr. 7 (sonstige Auftragstätigkeiten (WTA oder IA) die keine Kalibrierungstätigkeiten sind) und Nr. 8 der Verschreibungsliste (allgemeine Arbeiten - Kostenstelle 4230) verschriebenen Tätigkeiten des Klägers steht nach dem Ergebnis der - gemeinsam mit den Verfahren 14 B 14.1635 und 14 B 14.1634 durchgeführten - Beweisaufnahme unter Berücksichtigung der ergänzenden Erläuterungen des Klägers sowie der Kläger dieser Verfahren fest, dass diese Tätigkeiten nach Nr. 5 Buchst. b, e und f der Verfahrensbestimmungen im jeweiligen Umfang zulageberechtigend im Sinne der Nr. 5 Abs. 1 Buchst. a Vorbem. BBesO A/B sind und der Dienstposten des Klägers weiterhin durch zulageberechtigende Tätigkeiten geprägt ist.

a) Die mündliche Verhandlung hat ergeben, dass die Tätigkeiten, die der Kläger bei Nr. 1 der Verschreibungsliste (Kalibrierung von Mess- und Prüfmitteln im OrgBereich Rüstung) verschrieben hat, zulageberechtigend sind. So hat der Zeuge T. ausgeführt, dass sich hinter der Nr. 1 sowohl die Kalibrierung von kleinen Mess- und Prüfgeräten als auch von komplizierten Messsystemen verberge, mit denen die Geräte des Fluggeräts gemessen würden. Habe man festgestellt, dass diese Geräte außerhalb der Messfunktion gelegen hätten, seien sie ausgebaut und im Kalibrierlabor kalibriert worden. Die Geräte, die von anderen Organisationsbereichen zur Kalibrierung geliefert worden seien, seien zum einen Geräte aus den Luftfahrzeugen und zum anderen (Boden-)Prüfgeräte gewesen. Soweit der Zeuge einschränkend geäußert hat, er könne nicht sagen, welche genauen Aufgaben sich hinter der Nr. 1 der Verschreibungsliste verbergen würden, kann sich dies nur auf die Art der Kalibriertätigkeiten, nicht aber auf die zu kalibrierenden Geräte beziehen. Denn er hat zudem ausgeführt, sie seien das einzige Kalibrierlabor für diesen Zweck im süddeutschen Raum gewesen.

Mit seinen Angaben bestätigt der Zeuge T. die Aussagen des Klägers sowie der Kläger in den Verfahren 14 B 14.1634 und 14 B 14.1635 in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof. Diese haben ausgeführt, dass aus den fliegenden Abteilungen der Teilstreitkräfte Heer, Marine, Luftwaffe, der Flugbereitschaft der Bundesregierung sowie von anderen Wehrtechnischen Dienststellen Aufträge ins Kalibrierlabor gekommen seien, Mess- und Prüfmittel zu kalibrieren. Bei Nr. 1 sei nur die Kalibrierung von bereits eingesetzten Mess- und Prüfmitteln im eigentlichen Sinn zu verschreiben gewesen. Man habe im Kalibrierlabor an den verschiedenen Kalibrierplätzen Grundgrößen, nämlich „nicht elektrische Größen“, „elektrische Grundgrößen“, „niederfrequente Grundgrößen“ sowie „mechanische Grundgrößen“ kalibriert; jeder habe mindestens eine der sog. „Normale“ kalibriert. Die Grundgrößen seien erforderlich gewesen für die Kalibrierung der Mess- und Prüfgeräte und damit der kalibrierpflichtigen Teile am Fluggerät. Mit Hilfe der vom Kläger (und den Klägern der Verfahren 14 B 14.1634 und 14 B 14.1635) kalibrierten „Normale“ seien in einem nächsten Schritt die allgemeinen Mess- und Fluggeräte, u. a. Bodenprüfgeräte und eingebaute Messanlagen kalibriert worden. Habe es sich um Geräte aus dem „OrgBereich Rüstung“ gehandelt, hätten die Tätigkeiten hier verschrieben werden müssen. Einen Fehler der Kalibrierung der „Normale“ könne derjenige, der die weitere Kalibrierung vornehme, nicht erkennen. Derjenige, der diese Tätigkeit wahrgenommen habe, habe sich somit auf das korrekte Kalibrieren der „Normale“ verlassen müssen. Damit sind die Tätigkeiten des Klägers, die dieser bei Nr. 1 der Verschreibungsliste verschrieben hat, als unmittelbar flugsicherheitsrelevant anzuerkennen.

Entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts sind die unter Nr. 1 der Verschreibungsliste verschriebenen Stunden für den Kläger über das Jahr 2006 hinaus repräsentativ. Denn die mündliche Verhandlung hat ergeben, dass die Beamten des (früheren) mittleren Dienstes für die Komponenten, deren Kalibrierung der Kläger unter Nr. 1 der Verschreibungsliste zu verschreiben hatte, nicht zuständig waren.

Die Tätigkeiten sind auch in Höhe der verschriebenen Stunden zu berücksichtigen. Denn es gibt keinen Anhalt dafür, dass bei Nr. 1 der Verschreibungsliste Tätigkeiten des Klägers verschrieben wurden, die nicht die Kalibrierung von Bodendienst- und Prüfgeräten, Mess- und Prüfmitteln für den Einsatz an und in Luftfahrzeugen der anderen Organisationsbereiche der Bundeswehr betrafen. Es hat sich jedenfalls nicht feststellen lassen, dass bei Nr. 1 Tätigkeiten verschrieben wurden, die nicht flugsicherheitsrelevant waren.

b) Die mündliche Verhandlung hat ergeben, dass der Kläger auch bei Nr. 7 der Verschreibungsliste (sonstige Auftragstätigkeiten - WTA oder IA -, die keine Kalibrierungstätigkeiten sind) - anders als es die Bezeichnung der Kostenstelle vermuten lässt - Kalibriertätigkeiten zu verschreiben hatte. Nach den Erläuterungen des Klägers handelte es sich dabei um solche Kalibriertätigkeiten an zu erprobendem Gerät, die aufgrund eines wehrtechnischen Auftrags (WTA) oder eines Innenauftrags (IA) auszuführen waren, wobei die vorzunehmenden Kalibrierungen nicht im Mittelpunkt der Fragestellung des jeweiligen Auftrags standen. Die Beklagte, die den Ausführungen des Klägers nicht widersprochen hat, hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass die Bezeichnung der Kostenstelle missverständlich sei.

Nach den auch insoweit unwidersprochenen Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung steht fest, dass die bei Nr. 7 der Verschreibungsliste zu verschreibenden Kalibriertätigkeiten - in Anhängigkeit vom jeweiligen Auftrag - zu mindestens 50% flugsicherheitsrelevant waren. Insbesondere hat die Beklagte keinen Grund genannt, warum Kalibriertätigkeiten an neuem Luftfahrgerät weniger flugsicherheitsrelevant sein sollten als vergleichbare Arbeiten an bereits eingesetztem Gerät.

c) Soweit die Beklagte und das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der Ergebnisse der beigezogenen Verfahren die bei Nr. 8 der Verschreibungsliste (allgemeine Arbeiten - Kostenstelle 4230) verschriebenen Stunden lediglich mit 50% als zulageberechtigend eingeordnet haben, hat die mündliche Verhandlung ergeben, dass diese Einschätzung unzutreffend ist. Es ist nicht davon auszugehen, dass die dort verschriebenen zulageberechtigenden Tätigkeiten des Klägers nur in diesem Umfang, sondern mit einem deutlich höheren Anteil zu berücksichtigen waren. Nach den Erläuterungen des Klägers und der beiden Kläger der Parallelverfahren waren bei Kostenart 4230 im Wesentlichen die Stunden zu verschreiben, die die Kläger für die Kalibrierung der Grundgrößen, also der jeweiligen „Normale“ aufgebracht haben. Derartige Tätigkeiten hätten unmittelbare Auswirkungen auf die Flugsicherheit, da mittels der „Normale“ die allgemeinen Mess- und Bodenprüfgeräte kalibriert würden. Die Verschreibung bei der Kostenart 4230 habe ihre Ursache darin gehabt, dass Kalibriertätigkeiten an „eigenem“ Gerät, d. h. die Kalibrierung von Geräten des Kalibrierlabors, auf keinen Auftrag oder Innenauftrag hätten verschrieben werden dürfen, weil es für solche Tätigkeiten keinen Auftrag oder Innenauftrag gegeben habe. Diese Tätigkeiten hätten - mangels Auftrags - aber auch nicht bei anderen Kostenstellen verschrieben werden dürfen. Die Berücksichtigung mit lediglich 50% der verschriebenen Stunden habe ihre Berechtigung nur bei den Beamten des (früheren) mittleren Dienstes gehabt.

Es gibt keinen Anlass, an der Richtigkeit der diesbezüglichen Ausführungen des Klägers zu zweifeln. Insbesondere ist die Beklagte diesen nicht entgegengetreten. Zu berücksichtigen ist hierbei auch, dass es nicht zulasten des Klägers gehen kann, wenn die Beklagte durch interne Verschreibungsregelungen, die betriebswirtschaftlichen Erfordernissen folgen, ausschließlich von ihr bestimmt werden und damit in ihrem Verantwortungsbereich liegen, eine genauere Aufschlüsselung der Tätigkeiten erschwert (vgl. BVerwG, U. v. 28.10.2010 - 2 C 29.09 - Buchholz 240.1 BBesO Nr. 33 Rn. 18).

Soweit der Kläger zudem geltend macht, bei Kostenart 4230 müssten mit einem Anteil von 10% auch die Zeiten von Fachtätigkeiten nach Nr. 5 Buchst. e und f der Verfahrensbestimmungen berücksichtigt werden, hat die Beklagte dem nicht widersprochen. Sie hat vielmehr mit Schreiben an den Verwaltungsgerichtshof vom 12. Dezember 2014 eingeräumt, dass zu den Tätigkeiten des Sachbearbeiters im (früheren) gehobenen technischen Dienst auch die Verfahrensoptimierung, die Aufsicht über Kalibriertechniker und Arbeitsabläufe gehören. Dass es sich hierbei um technische Personalführung im Sinne der unmittelbaren Aufsicht und Wahrnehmung von technischen Weisungsbefugnissen handelt, hat der Zeuge T. glaubhaft erläutert. Er hat bestätigt, dass auch der Kläger ständiger Vertreter des Leiters des Kalibrierlabors gewesen ist und derartige Tätigkeiten wahrgenommen hat. Der ständige Vertreter sei einerseits Abwesenheitsvertreter, andererseits werde er je nach Arbeitsanfall und Art der Tätigkeiten auch zur fachlichen Unterstützung des Laborleiters eingesetzt, um für diesen Aufträge zu überwachen. Es ist also naheliegend, dass sich derartige Tätigkeiten auch in den verschriebenen Stunden niederschlagen müssen.

Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist davon auszugehen, dass 80% der bei Kostenart 4230 verschriebenen Stunden zulageberechtigend sind. Unabhängig davon, dass die Beklagte die Angaben des Klägers zu seinen Tätigkeiten nach Nr. 5 Buchst. e und f der Verfahrensbestimmungen bestätigt hat, hat sich jedenfalls nicht feststellen lassen, dass allenfalls 50% der Verschreibungen zulageberechtigend sind.

d) Dies berücksichtigend steht unabhängig davon, dass der Kläger auf der Grundlage der im Zeitraum 1. Januar bis 31. März 2006 vorgenommenen Verschreibungen mit rund 93% ausreichend zulageberechtigende Tätigkeiten ausgeübt hat, auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung fest, dass er zulageberechtigende Tätigkeiten in prägendem Umfang wahrgenommen hat. Denn nach den glaubhaften Ausführungen des Zeugen T. in der mündlichen Verhandlung ist davon auszugehen, dass der Kläger in seiner Funktion als Sachbearbeiter des (früheren) gehobenen technischen Dienstes als Spezialist in einer höherwertigen Funktion im Sinne von Nr. 5 Abs. 2 Vorbem. BBesO A/B verwendet worden ist, weil sein Dienstposten durch unmittelbar flugsicherheitsrelevante Kalibriertätigkeiten gekennzeichnet war. Dieses Ergebnis wird dadurch gestützt, dass der Zeuge T. nachvollziehbar erläutert hat, dass jeder der drei Sachbearbeiter des (früheren) gehobenen technischen Dienstes - jeweils auf unterschiedliche Grundgrößen bezogen - im Wesentlichen vergleichbare Kalibriertätigkeiten wahrgenommen hat und jeder der drei Dienstposten des (früheren) gehobenen technischen Dienstes durch die Kalibrierung von Bodendienst- und Prüfgeräten sowie Mess- und Prüfmitteln für den Einsatz an und in Luftfahrzeugen der Bundeswehr gekennzeichnet war. Der Zeuge, der als Leiter des Aufgabenfelds 130 Dienstvorgesetzter des Klägers war, hat überzeugend dargelegt, dass jeder Sachbearbeiter im Kalibrierlabor der WTD 61 - also auch der Kläger - aufgrund seiner speziellen Ausbildung eigenverantwortlich mit hochwertigen Kalibiertätigkeiten an hochwertigen Flug- bzw. Bodenprüf- oder Messgeräten betraut war und es sich bei jedem um einen Spezialisten in seinem Tätigkeitsfeld handelte. Jedenfalls hat sich nicht feststellen lassen, dass der Dienstposten des Klägers nach dem 1. September 2005 nicht (mehr) durch zulageberechtigende Tätigkeiten geprägt war.

Ob die zulageberechtigenden Tätigkeiten an bereits eingesetzten Geräten oder an zu erprobenden Geräten vorgenommen werden, macht im Hinblick auf ihre Flugsicherheitsrelevanz keinen Unterschied. Da es sich bei der WTD 61 um eine „Wehrtechnische Dienststelle für Luftfahrzeug - Musterprüfwesen für Luftfahrtgerät der Bundeswehr“ handelt, ist davon auszugehen, dass die dortigen Mitarbeiter gerade auch mit der Erprobung von neuem Luftfahrtgerät betraut waren. Es gibt keinen Anhalt dafür, warum die Kalibrierung von neuem Luftfahrgerät weniger flugsicherheitsrelevant sein sollte als vergleichbare Arbeiten an bereits eingesetztem Gerät. Auch die Beklagte hat keinen Grund dafür genannt, warum die fehlerhafte Kalibrierung von zu erprobenden Fluggeräten bzw. Bodenprüf- oder Messgeräten andere Auswirkungen auf die Flugsicherheit haben sollte, als die fehlerhafte Kalibrierung von bereits eingesetzten Geräten.

e) Soweit dem Kläger erstmals mit Schreiben der Beklagten ab dem 6. November 2006 mit sofortiger Wirkung im Rahmen eines „schwerpunktmäßigen Einsatzes“ kommissarisch die Aufgaben des Leiters des Kalibrierlabors der WTD 61 übertragen wurden, hat dies entgegen der im Berufungsverfahren vorgetragen Ansicht der Beklagten keine Auswirkungen auf die Gewährung der Zulage für flugzeugtechnisches Personal im Zeitraum 6. November 2006 bis 13. Juli 2009.

Eine Leitungstätigkeit erfüllt die Voraussetzungen für die Gewährung der Zulage für flugzeugtechnisches Personal, wenn die einzelnen Beiträge des geleiteten Teams zulageberechtigend sind und die Beteiligung des Teamleiters an diesen Beiträgen bzw. die Ausübung der unmittelbaren Aufsicht über die Beiträge der Mitarbeiter des Teams einen Anteil an dessen Gesamttätigkeit einnehmen, der diese zu prägen vermag (vgl. BayVGH, B. v. 13.12.2010 - 14 B 09.252 - juris Rn. 18). Diese Voraussetzungen lagen während der kommissarischen Leitungstätigkeit des Klägers vor.

Das vom Kläger geleitete Team bestand im fraglichen Zeitraum seiner kommissarischen Tätigkeit aus Beamten des (früheren) mittleren und des (früheren) gehobenen technischen Dienstes sowie aus Arbeitnehmern. Alle verbeamteten Mitarbeiter des Klägers erhielten letztlich die streitgegenständliche Zulage. Nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung erledigten die Arbeitnehmer weitgehend gleichartige Tätigkeiten wie die Mitarbeiter des (früheren) mittleren technischen Dienstes. Damit waren Tätigkeiten des vom Kläger geleiteten Teams zulageberechtigend.

Die Beteiligung des Klägers an diesen Beiträgen bzw. die Ausübung der unmittelbaren Aufsicht über die Beiträge seiner Mitarbeiter nahmen nach den überzeugenden Ausführungen des Zeugen T. auch einen prägenden Anteil an der Gesamttätigkeit des Klägers ein. So hat der Zeuge T. in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass die Aufgaben eines kommissarischen Leiters die gleichen gewesen seien wie die der Laborleiters. Der überwiegende Teil der Tätigkeiten des Laborleiters sei technischer Art gewesen. Der Leiter des Kalibrierlabors habe Aufgaben der Personalführung sowie fachliche Aufgaben wahrgenommen. Übliche Managementaufgaben - wie beispielweise die Urlaubsplanung und organisatorische Maßnahmen bei krankheitsbedingtem Ausfall eines Mitarbeiters - seien allenfalls mit ca. 15 bis 20% der Zeit zu beziffern gewesen. Er selbst sei nicht nur Disziplinarvorgesetzter, sondern als Aufgabenfeldmanager für Beurteilungen o.ä. zuständig gewesen. Demgegenüber sei der Laborleiter der technische Vorgesetzte des Teams gewesen und habe unabhängig davon, ob er originärer oder kommissarischer Leiter gewesen sei, selbst Kalibriertätigkeiten ausgeübt.

Die Ausführungen des Zeugen T. widerlegen die von der Beklagten vorgetragenen prozentualen Anteile der kommissarischen Leitungstätigkeit des Klägers, zumal zudem nicht ersichtlich geworden ist, wie die Beklagte zu den von ihr genannten Prozentsätzen kommt. Darüber hinaus hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass mit „schwerpunktmäßigem Einsatz“ die vorübergehende Übertragung der Aufgaben eines anderen Dienstpostens unter (teilweise) Entbindung von den bisherigen Aufgaben zu verstehen sei. Auch dies spricht dafür, dass die kommissarische Leitungstätigkeit des Klägers mehr als 50% seiner Gesamtarbeitszeit ausgemacht hat. Keinen Einfluss auf die Gewährung der streitgegenständlichen Zulage hat, dass der Kläger die Aufgaben vom 7. November 2007 bis 25. Februar 2008 ohne ausdrückliche Aufgabenübertragung wahrgenommen hat. Denn er war bereits vor dem 6. November 2006 ständiger (Abwesenheits-)Vertreter des Laborleiters und in dieser Eigenschaft bei dessen Abwesenheit mit der Aufgabenwahrnehmung betraut. Wie sich aus der Email vom 26. Februar 2008 ergibt, beruhte die Aufgabenwahrnehmung im Zeitraum 7. November 2007 bis 25. Februar 2008 auf dieser Vertretungsregelung. Die Beklagte hat jedenfalls nichts Gegenteiliges dargelegt.

V.

Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung steht demnach fest, dass der Kläger als Sachbearbeiter und Beamter des (früheren) gehobenen technischen Dienstes im Kalibrierlabor der WTD 61 die Voraussetzungen für die Gewährung der streitgegenständlichen Zulage ab 1. September 2005 weiter erfüllt hat, weil er andere als flugsicherheitsrelevante Tätigkeiten in nicht mehr als nur geringfügigem Umfang ausgeübt hat. Jedenfalls hat sich nicht feststellen lassen, dass dem Kläger die streitgegenständliche Zulage nach dem 1. September 2005 nicht (mehr) zugestanden hat. Somit ist der Bewilligungsbescheid ab 1. September 2005 nicht rechtswidrig (geworden).

Die Beklagte konnte den Bewilligungsbescheid somit nicht nach § 48 VwVfG aufheben. Der streitgegenständliche Bescheid ist daher rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er war zusammen mit dem Widerspruchsbescheid aufzuheben.

C. Durch die Aufhebung des streitgegenständlichen Rücknahmebescheids lebt der Bewilligungsbescheid vom 16. Januar 1992 wieder auf. Dem Kläger war daher antragsgemäß die Zulage für flugtechnisches Personal vom 1. September 2005 bis zum 13. Juli 2009 zuzusprechen (§ 113 Abs. 4 VwGO).

D. Der Anspruch des Klägers auf Gewährung von Prozesszinsen ergibt sich aus § 291 BGB analog. § 3 Abs. 6 BBesG (in der bis 11.2.2009 geltenden Fassung) und § 3 Abs. 5 BBesG (in der danach geltenden Fassung), wonach kein Anspruch auf Verzugszinsen für die streitgegenständliche Zulage besteht (vgl. § 3 Abs. 5 Satz 2 bzw. Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 4 BBesG), lässt die Geltendmachung von Prozesszinsen unberührt (vgl. BVerwG, U. v. 23.1.2014 - 5 C 8.13 - NJW 2014, 1979 Rn. 22 f. m. w. N.).

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Nichtzulassung der Revision: § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 127 BRRG.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Die Beamten, Richter und Soldaten haben Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr Übertritt in den Dienst des Bundes wirksam wird. Bedarf es zur Verleihung eines Amtes mit anderem Endgrundgehalt (Grundgehalt) keiner Ernennung oder wird der Beamte, Richter oder Soldat rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung bestimmt ist.

(2) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des Tages, an dem der Beamte, Richter oder Soldat aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.

(3) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.

(4) Die Dienstbezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 werden monatlich im Voraus gezahlt. Die anderen Bezüge werden monatlich im Voraus gezahlt, soweit nichts Anderes bestimmt ist.

(5) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.

(6) Bei der Berechnung von Bezügen nach § 1 sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Bezügebestandteil ist einzeln zu runden.

(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der

1.
Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte,
2.
Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter,
3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

1.
Grundgehalt,
2.
Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,
3.
Familienzuschlag,
4.
Zulagen,
5.
Vergütungen,
6.
Auslandsbesoldung.

(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:

1.
Anwärterbezüge,
2.
vermögenswirksame Leistungen.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:

1.
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.
2.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.