Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 06. Dez. 2018 - 13 A 18.533

bei uns veröffentlicht am06.12.2018

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 30,- Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger gehört einer Erbengemeinschaft (EG) an, die mit einer Einlagefläche von knapp 28 ha Teilnehmerin des Flurbereinigungsverfahrens G. ist. Nachdem der Kläger seinen Anteil an der EG an seine Ehefrau übertragen hatte, wurde diese aufgrund der Berichtigungsbewilligung vom 1. Juli 2016 am 22. Dezember 2016 in das Grundbuch eingetragen. Der Kläger ist seit diesem Zeitpunkt im Verfahrensgebiet nicht mehr als Eigentümer eines Grundstücks eingetragen.

Das Flurbereinigungsverfahren G. wurde mit Beschluss des Amts für Ländliche Entwicklung M. (ALE) vom 10. Januar 2006 gemäß §§ 1, 4 und 37 FlurbG (Flurneuordnung und Dorferneuerung) angeordnet.

In seiner Sitzung vom 17. Oktober 2013 stellte der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft G. (TG) die Ergebnisse der Wertermittlung fest; vom 7. Januar bis zum 10. Februar 2014 lagen die Unterlagen zur Einsichtnahme aus. Mit Schreiben vom 22. Januar 2014 erhob der Kläger, den die Klägerin nach ihrer Eintragung im Grundbuch mit Vollmachtsurkunde vom 27. November 2017 zu ihrer Vertretung bevollmächtigte, hiergegen Widerspruch mit dem Vorbringen, er betrachte sich in Vertretung der Erbengemeinschaft beschwert.

In der Vorstandssitzung vom 27. Februar 2014 wurde der Flurbereinigungsplan beschlossen. An alle Beteiligten wurden Auszüge aus dem Flurbereinigungsplan versandt; die Ladung zum Anhörungstermin am 3. April 2014 wurde vom 12. März bis zum 17. April 2014 bekannt gemacht. Mit Schreiben vom 31. März 2014 („VORLAGE zum ANHÖRUNGSTERMIN 3.4.14“), das er am Anhörungstermin übergab, machte der Kläger für die EG Einwendungen geltend. Ausweislich der vorgelegten Akten enthält das Schreiben folgende Vermerke des Vorsitzenden des Vorstands: „Hinweis auf Bekanntmachung und Ladung! Antrag zum Anhörungstermin! Eingang 3.4.14.“

Am 1. Mai 2014 erhob der Kläger im Namen der EG mit zahlreichen Einwendungen gegen den Flurbereinigungsplan Widerspruch. Mit Schreiben vom 3. Juni 2014 teilte die beklagte TG dem Kläger mit, dass der Widerspruch verspätet erhoben worden sei. Mit weiterem Schreiben vom 29. Juli 2014 wurde der Kläger darüber informiert, dass in der Vorstandssitzung am Vortag eine ausnahmsweise nachträgliche Zulassung abgelehnt worden sei.

Am 1. Februar 2015 hat der Kläger beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Klage erhoben (13 A 15.268, zuletzt fortgeführt unter dem vorliegenden Aktenzeichen 13 A 18.533). Sein Widerspruch gegen die Neuverteilung sei fristgerecht eingelegt worden. Er habe bereits beim Anhörungstermin am 3. April 2014 einen schriftlichen Widerspruch vom 31. März 2014 übergeben, was der Vorsitzende mit handschriftlichem Vermerk bestätigt habe. Dabei habe er - für ihn, den Kläger, nicht nachvollziehbar - behauptet, dass ein Widerspruch noch nicht eingelegt werden könne, und eine Zustimmung der übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft nach der Anhörung für erforderlich gehalten. Für die nochmalige Begründung habe ihm der Vorsitzende aufgrund der schwierigen Kontaktierung der Miterben eine 4-Wochen-Frist eingeräumt und ihm eine Fristverlängerung bis 6. Mai 2014 rechtsverbindlich zugesagt. Auf diese Zusage habe er sich verlassen. In der Sache rügt der Kläger, dass die EG keinerlei Vorteile, sondern nur Nachteile aus der Flurbereinigung habe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2018 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen, weil er verfristet sei. Die Widerspruchsfrist habe am 17. April 2014 geendet, nachdem der Anhörungstermin am 3. April 2014 stattgefunden habe. Der Widerspruch sei erst mit Schreiben vom 22. April 2014, per Telefax eingegangen am 1. Mai 2014, erhoben worden. Die Gewährung von Nachsicht gemäß § 134 FlurbG komme nicht in Betracht, da eine unverschuldete Fristversäumnis nicht gegeben sei und jedenfalls keine unverzügliche Nachholung erfolgt sei. Auf die Information über die Fristversäumung vom 3. Juni und 29. Juli 2014 hin habe der Kläger erstmals anlässlich der Widerspruchsbehandlung durch den Spruchausschuss am 30. November 2017 einen Antrag auf Nachsichtgewährung gestellt. Da der Kläger nicht mehr Eigentümer von Grundstücken im Verfahrensgebiet sei, liege auch keine offenbare Härte vor.

Nach zwischenzeitlichem Ruhen des Klageverfahrens wurde es unter dem vorliegenden Aktenzeichen fortgeführt. Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Flurbereinigungsplan entsprechend seinem Vortrag angemessen zu ändern.

Der Vertreter der Beklagten stellt den Antrag,

die Klage abzuweisen.

Am 6. Dezember 2018 ist die mündliche Verhandlung durchgeführt worden. Wegen des Verlaufs sowie der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und den vorgelegten Widerspruchsakt verwiesen.

Gründe

Die Klage ist unzulässig.

Der gegen den angefochtenen Verwaltungsakt erhobene Widerspruch (§ 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FlurbG) als Prozessvoraussetzung ist verspätet. Der Kläger hat ausweislich der vorgelegten Akten Widerspruch erst mit Telefax vom 1. Mai 2014 eingelegt, nachdem die Widerspruchsfrist bereits am Donnerstag, 17. April 2014 abgelaufen war.

Widersprüche gegen den Flurbereinigungsplan oder seine Bestandteile können gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 AGFlurbG, § 59 FlurbG nur innerhalb von zwei Wochen nach dem Anhörungstermin beim Amt für Ländliche Entwicklung schriftlich vorgebracht werden. Gemäß § 115 Abs. 2 Satz 1 FlurbG gelten für die Berechnung der Fristen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Danach ist bei der Fristberechnung der Terminstag nicht mitzuzählen, so dass die Zwei-Wochen-Frist erst am Tag nach dem Anhörungstermin beginnt (§ 115 Abs. 2 FlurbG, § 187 Abs. 1 BGB). Da der Anhörungstermin vorliegend am Donnerstag, 3. April 2014 stattgefunden hat und damit gemäß § 187 Abs. 1 BGB ein Ereignis für den Anfang der Frist maßgebend ist, wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet (BayVGH, U.v. 22.10.2014 - 13 A 14.1109 - juris m.w.N.). Danach hat die Widerspruchsfrist zwei Wochen später am Donnerstag, 17. April 2014 um 24.00 Uhr geendet (§ 188 Abs. 1 und 2 BGB), wohingegen das Widerspruchsschreiben erst mit Telefax vom 1. Mai 2014 bei der beklagten Teilnehmergemeinschaft einging. Die Widerspruchsfrist hatte auch zu laufen begonnen, weil der Kläger über die Rechtsbehelfsmöglichkeit ordnungsgemäß belehrt worden war (§ 58 VwGO).

Soweit der Kläger vorträgt, er habe bereits beim Anhörungstermin am 3. April 2014 einen schriftlichen Widerspruch vom 31. März 2014 übergeben, was der Vorsitzende mit handschriftlichem Vermerk bestätigt habe, vermag dies an der Unzulässigkeit nichts zu ändern. Schon aus der Formulierung in Art. 15 Abs. 2 AGFlurbG „nach dem Terminstag“ ergibt sich, dass eine Widerspruchseinlegung am Terminstag nicht möglich ist. Widerspruch kann erst am Tag nach dem Anhörungstermin innerhalb der genannten Frist eingelegt werden. In der Rechtsbehelfsbelehrung:ist das sogar neben dem Hinweis „schriftlich“ mit Unterstreichung hervorgehoben. Mit dieser Regelung hat der bayerische Gesetzgeber von der Möglichkeit des § 59 Abs. 5 FlurbG Gebrauch gemacht und nur den schriftlichen Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan innerhalb von zwei Wochen nach dem Terminstag zugelassen (Mayr in Linke/Mayr, AGFlurbG, 2012, Art. 15 Rn. 5). Das schließt eine Übergabe des schriftlichen Widerspruchs im Anhörungstermin oder auch eine Einlegung zur Niederschrift, die bis zur Novellierung der gesetzlichen Regelung im Jahr 1977 möglich war, aus. Der Wegfall dieser Möglichkeit wurde mit einem praktischen Bedürfnis erklärt. Die Beteiligten sollten vor übereilten und unnötigen Rechtsmitteln bewahrt werden; auch seien derartige unbedachte Erklärungen oftmals von sachfremden Aspekten beeinflusst (siehe Mayr in Linke/Mayr, a.a.O., Art. 15 Rn. 5). Der Anhörungstermin nach § 59 Abs. 2 FlurbG ist in Bayern damit kein Termin, in dem Widersprüche gegen den Flurbereinigungsplan vorgebracht werden können; er dient lediglich der Klärung noch offener Fragen der Beteiligten und gibt diesen die Möglichkeit, sich die Planregelungen (noch einmal) erklären zu lassen. Die eigentliche Anhörung der Teilnehmer hat bereits erheblich früher, insbesondere im „Wunsch“-Termin nach § 57 FlurbG, stattgefunden.

Dem entsprechen die Vermerke des Vorsitzenden des Vorstands der Teilnehmergemeinschaft auf dem vom Kläger im Anhörungstermin übergebenen Schreiben (Hinweis auf Bekanntmachung und Ladung! Antrag zum Anhörungstermin!). Letztendlich bestätigt auch der Kläger im Schreiben vom 29. Dezember 2014 an den Verwaltungsgerichtshof, dass ihn der Vorstandsvorsitzende richtig über die Rechtslage informiert habe, wenn er vorträgt, jener habe behauptet, dass „ein Widerspruch noch nicht eingelegt werden könne“. Der Kläger hält das lediglich nicht für „nachvollziehbar, weil bekanntlich Widersprüche jederzeit, insbesondere bei einer Anhörung zu einer Festsetzung eingelegt und erklärt werden könnten“. Diese Auffassung des Klägers widerspricht jedoch der geltenden Rechtslage.

Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, ihm sei vom Vorstandsvorsitzenden eine Fristverlängerung bis 6. Mai 2014 rechtsverbindlich zugesagt worden. Ungeachtet der Frage, ob der Teilnehmergemeinschaft überhaupt die Verlängerung einer gesetzlichen Widerspruchsfrist möglich ist, fehlt es zum einen an der für eine Zusicherung nach Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG erforderlichen Schriftform. Zum anderen können weder Vorstandsmitglieder noch der Vorstandsvorsitzende ohne entsprechenden Vorstandsbeschluss eine rechtsverbindliche Zusage erteilen (BayVGH, U.v. 23.5.2011 - 13 A 10.1273 - juris). Ein derartiger Beschluss wurde ersichtlich nicht gefasst. Schon nach seinem eigenen Vortrag wurde dem Kläger im Hinblick auf das Erfordernis einer Absprache mit den übrigen Mitgliedern der Erbengemeinschaft lediglich für die Begründung des Widerspruchs eine längere Frist eingeräumt.

Schließlich hat die Beklagte auch zu Recht abgelehnt, im Ermessenswege Nachsicht zu gewähren. Nach § 134 Abs. 2 FlurbG können spätere Erklärungen trotz Versäumung zugelassen werden. Wenn bei unverschuldeter Versäumung Erklärungen unverzüglich nach Behebung des Hindernisses nachgeholt werden, muss Nachsicht gewährt werden. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Wie aus den Akten ersichtlich ist, wurde der Kläger, als er im Anhörungstermin seine „Vorlage zum Anhörungstermin“ übergeben hat, richtig darauf hingewiesen, dass das Schreiben nicht als Widerspruch behandelt werden könne, weil eine Widerspruchseinlegung erst am Folgetag möglich sei. Angesichts dessen liegen keine Anhaltspunkte für eine unverschuldete Fristversäumung vor, bei der gemäß § 134 Abs. 2 Satz 2 FlurbG zwingend Wiedereinsetzung zu gewähren wäre. Ob der Kläger diese gesetzliche (Fristen-) Regelung für nachvollziehbar hält, spielt keine Rolle. Schuldhaft handelt der Teilnehmer, der ohne Hindernis die ihm gewährte Möglichkeit zur Information und zur Überlegung innerhalb der gesetzlichen Fristen nicht nutzt (Wingerter in Wingerter/Mayr, FlurbG, 10. Aufl. 2018, § 134 Rn. 5 m.w.N.). Hinzu kommt, dass der Kläger die Widerspruchseinlegung auch nicht unverzüglich nachgeholt hat, weil er trotz gegenteiliger (richtiger) Information der irrigen Rechtsauffassung war, mit der Übergabe des Schreibens am Anhörungstermin bereits Widerspruch einlegen zu können. Im Widerspruchsbescheid wird zutreffend darauf hingewiesen, der Kläger habe auf die Information über die Fristversäumung vom 3. Juni und 29. Juli 2014 hin erstmals anlässlich der Widerspruchsbehandlung durch den Spruchausschuss am 30. November 2017 einen Antrag auf Nachsichtgewährung gestellt. Bei dieser Ausgangslage bestand auch keine Veranlassung, nach § 134 Abs. 2 Satz 1 FlurbG im Ermessensweg Nachsicht zu gewähren, insbesondere ist kein Fehler der Behörde ersichtlich, der im Fall des Klägers zu einer offenbaren Härte führen würde (Wingerter in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 134 Rn 6 mit Verweis auf BayVGH, U.v. 23.5.2011 - 13 A 10.1835 - RdL 2012, 45).

Angesichts der Unzulässigkeit der Klage kommt es auf die inhaltlichen Rügen des Klägers nicht mehr an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 147 Abs. 1 FlurbG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 187 Fristbeginn


(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. (2) Ist der Beginn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 58


(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende F

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 188 Fristende


(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist. (2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Fa

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 147


(1) Für die abweisende Entscheidung im Verwaltungsgerichtsverfahren wird ein Pauschsatz erhoben, der unter Berücksichtigung der durch das Verfahren entstandenen baren Auslagen zu berechnen ist. Außerdem kann eine Gebühr festgesetzt werden. (2) Ist d

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 37


(1) Das Flurbereinigungsgebiet ist unter Beachtung der jeweiligen Landschaftsstruktur neu zu gestalten, wie es den gegeneinander abzuwägenden Interessen der Beteiligten sowie den Interessen der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung entspri

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 4


Die obere Flurbereinigungsbehörde kann die Flurbereinigung anordnen und das Flurbereinigungsgebiet feststellen, wenn sie eine Flurbereinigung für erforderlich und das Interesse der Beteiligten für gegeben hält (Flurbereinigungsbeschluß); der Beschluß

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 1


Zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie zur Förderung der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung kann ländlicher Grundbesitz durch Maßnahmen nach diesem Gesetz neugeordnet werden (Flur

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 59


(1) Der Flurbereinigungsplan ist den Beteiligten bekanntzugeben. Die neue Feldeinteilung ist ihnen auf Wunsch an Ort und Stelle zu erläutern. (2) Widersprüche gegen den bekanntgegebenen Flurbereinigungsplan müssen die Beteiligten zur Vermeidung des

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 134


(1) Versäumt ein Beteiligter einen Termin oder erklärt er sich nicht bis zum Schluß des Termins über den Verhandlungsgegenstand, so wird angenommen, daß er mit dem Ergebnis der Verhandlung einverstanden ist; hierauf ist der Beteiligte in der Ladung o

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 141


(1) Mit dem Widerspruch können angefochten werden: 1. Verwaltungsakte der oberen Flurbereinigungsbehörde und der Flurbereinigungsbehörde bei der oberen Flurbereinigungsbehörde;2. Verwaltungsakte der Teilnehmergemeinschaft bei der Flurbereinigungsbehö

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 57


Vor der Aufstellung des Flurbereinigungsplanes sind die Teilnehmer über ihre Wünsche für die Abfindung zu hören.

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 115


(1) Die gesetzlichen Fristen beginnen mit der Bekanntgabe (Zustellung), wenn öffentliche Bekanntmachung erfolgt, mit dem ersten Tage der Bekanntmachung. (2) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Fällt d

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Juli 2015 - 13 A 14.1109

bei uns veröffentlicht am 01.07.2015

Tenor Das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Mayr, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Grote und den Beisitzer Leitender Baudirektor Dipl.-Ing. ... wird zurückgewiesen. Gründe

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Zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie zur Förderung der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung kann ländlicher Grundbesitz durch Maßnahmen nach diesem Gesetz neugeordnet werden (Flurbereinigung).

Die obere Flurbereinigungsbehörde kann die Flurbereinigung anordnen und das Flurbereinigungsgebiet feststellen, wenn sie eine Flurbereinigung für erforderlich und das Interesse der Beteiligten für gegeben hält (Flurbereinigungsbeschluß); der Beschluß ist zu begründen.

(1) Das Flurbereinigungsgebiet ist unter Beachtung der jeweiligen Landschaftsstruktur neu zu gestalten, wie es den gegeneinander abzuwägenden Interessen der Beteiligten sowie den Interessen der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung entspricht und wie es das Wohl der Allgemeinheit erfordert. Die Feldmark ist neu einzuteilen und zersplitterter oder unwirtschaftlich geformter Grundbesitz nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zusammenzulegen und nach Lage, Form und Größe zweckmäßig zu gestalten; Wege, Straßen, Gewässer und andere gemeinschaftliche Anlagen sind zu schaffen, bodenschützende sowie -verbessernde und landschaftsgestaltende Maßnahmen vorzunehmen und alle sonstigen Maßnahmen zu treffen, durch welche die Grundlagen der Wirtschaftsbetriebe verbessert, der Arbeitsaufwand vermindert und die Bewirtschaftung erleichtert werden. Maßnahmen der Dorferneuerung können durchgeführt werden; durch Bebauungspläne und ähnliche Planungen wird die Zuziehung der Ortslage zur Flurbereinigung nicht ausgeschlossen. Die rechtlichen Verhältnisse sind zu ordnen.

(2) Die Flurbereinigungsbehörde hat bei der Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 die öffentlichen Interessen zu wahren, vor allem den Erfordernissen der Raumordnung, der Landesplanung und einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Denkmalschutzes, der Erholung, der Wasserwirtschaft einschließlich Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, der Fischerei, des Jagdwesens, der Energieversorgung, des öffentlichen Verkehrs, der landwirtschaftlichen Siedlung, der Kleinsiedlung, des Kleingartenwesens und der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes sowie einer möglichen bergbaulichen Nutzung und der Erhaltung und Sicherung mineralischer Rohstoffvorkommen Rechnung zu tragen.

(3) Die Veränderung natürlicher Gewässer darf nur aus wasserwirtschaftlichen und nicht nur aus vermessungstechnischen Gründen unter rechtzeitiger Hinzuziehung von Sachverständigen erfolgen.

(1) Versäumt ein Beteiligter einen Termin oder erklärt er sich nicht bis zum Schluß des Termins über den Verhandlungsgegenstand, so wird angenommen, daß er mit dem Ergebnis der Verhandlung einverstanden ist; hierauf ist der Beteiligte in der Ladung oder im Termin hinzuweisen.

(2) Die Flurbereinigungsbehörde kann nach Lage des einzelnen Falles spätere Erklärungen trotz Versäumung zulassen. Sie muß dies tun, wenn bei unverschuldeter Versäumung Erklärungen unverzüglich nach Behebung des Hindernisses nachgeholt werden.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten entsprechend, wenn Widersprüche oder Anträge trotz Versäumung einer gesetzlichen Frist vorgebracht werden.

(4) Das Verschulden eines Vertreters oder Bevollmächtigten steht dem eigenen Verschulden des Vertretenen gleich.

(1) Mit dem Widerspruch können angefochten werden:

1.
Verwaltungsakte der oberen Flurbereinigungsbehörde und der Flurbereinigungsbehörde bei der oberen Flurbereinigungsbehörde;
2.
Verwaltungsakte der Teilnehmergemeinschaft bei der Flurbereinigungsbehörde;
3.
Verwaltungsakte eines Verbandes der Teilnehmergemeinschaften oder eines Gesamtverbandes bei der nach den §§ 26d und 26e für die Aufsicht zuständigen Behörde.
§ 59 Abs. 2 bleibt unberührt. § 60 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Die Länder können bestimmen, daß zu den Entscheidungen über Widersprüche gegen die Ergebnisse der Wertermittlung oder den Flurbereinigungsplan zwei Landwirte ehrenamtlich zuzuziehen sind, für deren Bestellung § 139 Abs. 3 entsprechend anzuwenden ist. Ist eine solche Bestimmung getroffen, entscheidet die Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, nach ihrer freien, aus den gesamten Verhandlungen und Ermittlungen gewonnenen Überzeugung.

(1) Der Flurbereinigungsplan ist den Beteiligten bekanntzugeben. Die neue Feldeinteilung ist ihnen auf Wunsch an Ort und Stelle zu erläutern.

(2) Widersprüche gegen den bekanntgegebenen Flurbereinigungsplan müssen die Beteiligten zur Vermeidung des Ausschlusses in einem Anhörungstermin vorbringen; hierauf ist in der Ladung und im Termin hinzuweisen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen.

(3) Jedem Teilnehmer ist ein Auszug aus dem Flurbereinigungsplan zuzustellen, der seine neuen Grundstücke nach Fläche und Wert sowie das Verhältnis seiner Gesamtabfindung zu dem von ihm Eingebrachten nachweist. Der Auszug soll der Ladung zum Anhörungstermin beigefügt werden. Wird durch öffentliche Bekanntmachung geladen, so soll der Auszug den Teilnehmern zwei Wochen vor ihrer Anhörung zugehen.

(4) Widersprüche nach Absatz 2 sind in die Verhandlungsniederschrift (§§ 129 bis 131) aufzunehmen.

(5) Die Länder können an Stelle oder neben dem im Termin vorzubringenden Widerspruch schriftlichen Widerspruch innerhalb von zwei Wochen nach dem Terminstage zulassen.

(1) Die gesetzlichen Fristen beginnen mit der Bekanntgabe (Zustellung), wenn öffentliche Bekanntmachung erfolgt, mit dem ersten Tage der Bekanntmachung.

(2) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Mayr, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Grote und den Beisitzer Leitender Baudirektor Dipl.-Ing. ... wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Kläger ist Teilnehmer des mit Beschluss vom 3. Mai 1982 angeordneten Flurbereinigungsverfahrens S. 3. Am 4. März 2002 stellte der Vorstand der Beklagten die Wertermittlungsergebnisse fest. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und am 29. Juni 2008 Klage. Mit Urteil vom 22. Oktober 2014 wurde die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung geändert. Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 17. und 18. Januar 2015, den Tatbestand des Urteils zu berichtigen und es nachträglich zu ergänzen. Diese Anträge wurden mit Beschlüssen vom 18. März 2015 abgelehnt.

Weiter erhob der Kläger mit Schreiben vom 3. und 4. April 2015 eine Anhörungsrüge und hat unter Bezugnahme auf die „Kollegialentscheidung“ vorliegenden Befangenheitsantrag gegen „alle Richter“ gestellt. Das Gericht habe zwei Mal parteiisch entschieden und werde es auch weiter tun. Der Antrag sei deshalb im Hinblick auf die Anträge nach § 152a VwGO gestellt worden. Des Weiteren fehlten bei den Gerichtsbeschlüssen die richterlichen Unterschriften. Somit habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zu Recht Verstöße gegen Art. 6 und 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) festgestellt.

Die abgelehnten Richter haben sich zum Ablehnungsgesuch dienstlich geäußert. Mit Schreiben vom 15. April 2015 sind die Äußerungen dem Kläger mit der Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt worden.

Mit Schreiben vom 9. und 18. Juni 2015 hat der Kläger unter Verweis auf höchstrichterliche Entscheidungen Fragen zum Unterschriftserfordernis sowie zur Richtereigenschaft der als befangen abgelehnten Richter und zu deren Legitimation aufgeworfen. Erst danach werde eine Stellungnahme zur dienstlichen Äußerung abgegeben. Zudem seien sämtliche seit dem Jahr 1990 ergangenen Entscheidungen mangels richterlicher Unterschrift rechtsungültig. Die Floskel „Im Namen des Volkes“ müsse interpretiert werden, weil die „BRD“ kein Staat sei und kein Staatsvolk habe. Systemkritische Richter müssten mit Disziplinarmaßnahmen rechnen. Der Verwaltungsgerichtshof habe seine „Objektivität“ dadurch bewiesen, dass er beim Abfindungsflurstück 2308 für die große Fläche eine Generalisierung vorgenommen habe, für die kleine Fläche aber nicht. Er, der Kläger, sei somit um 362 „DWZ“ (gemeint wohl: Wertverhältniszahlen) durch Rechtsbeugung betrogen worden.

II.

Das Ablehnungsgesuch bleibt ohne Erfolg.

Das Verfahren 13 A 14.1109 ist rechtskräftig durch Urteil vom 22. Oktober 2014 abgeschlossen. Nach Beendigung der Instanz kann ein Richter grundsätzlich nicht mehr wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden (BVerwG, B. v. 6.10.1989 - 4 CB 23.89 - NVwZ 1990, 460). Ob im Hinblick auf die noch erhobene Anhörungsrüge etwas anderes gilt, bedarf keiner Entscheidung, denn das Ablehnungsgesuch bleibt schon aus anderen Gründen ohne Erfolg.

Der Kläger hat unter Bezugnahme auf die Kollegialentscheidung alle Richter abgelehnt. Die Ablehnung aller Richter eines Senats kann grundsätzlich in Betracht kommen, wenn individuell auf die Person der einzelnen Richter bezogene Befangenheitsgründe vorliegen oder eine Kollegialentscheidung den Grund für die Ablehnung darstellt und die Befangenheit aus konkreten, in der Kollegialentscheidung enthaltenen Anhaltspunkten hergeleitet wird (BVerwG, U. v. 5.12.1975 - VI C 129.74 - BVerwGE 50, 36 = BayVBl 1976, 346). Daran fehlt es hier. Der Kläger begründet sein Gesuch nicht mit individuellen, die Richter betreffenden Tatsachen, die zur Besorgnis führen könnten, sie würden nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden oder hätten sich in der Sache bereits festgelegt (siehe hierzu BVerfG vom 5.4.1990 BVerfGE 82, 30). Dass sich hierfür aus einer Kollegialentscheidung Anhaltspunkte ergeben würden, trägt er ebenfalls nicht vor. Damit kann auch dahingestellt bleiben, ob sich der Kläger mit der von ihm genannten „Kollegialentscheidung“ auf das Urteil vom 22. Oktober 2014 oder die Beschlüsse vom 18. März 2015 bezieht.

Soweit er rügt, die „Gerichtsbeschlüsse“ seien wegen fehlender Unterschriften unrechtmäßig, lässt sich hieraus weder eine etwaige Voreingenommenheit entnehmen noch ist das zutreffend. Wie in den dienstlichen Stellungnahmen ausgeführt und aus der Gerichtsakte ersichtlich, sind sowohl das Original des Urteils vom 22. Oktober 2014 als auch der Beschlüsse vom 18. März 2015 betreffend den Antrag auf Ergänzung des Urteils und auf Berichtigung des Tatbestands von den mitwirkenden Richtern unterschrieben worden. Das Erfordernis persönlicher Unterzeichnung gilt für die den Beteiligten zuzustellenden Ausfertigungen nicht (BVerwG, B. v. 7.8.1998 - 6 B 69/98 - juris).

Aus dem vom Kläger genannten Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (U. v. 8.6.2006 - 75529/01 - RIS Bundeskanzleramt Österreich) betreffend das Recht auf angemessene Verfahrensdauer und eine entsprechende Beschwerdemöglichkeit ergibt sich nichts anderes.

Auch das Vorbringen zur generalisierenden Betrachtung des Gerichts bei Abfindungsflurstück 2308 lässt eine Befangenheit nicht erkennen. Die Frage, wie der Wert eines Grundstücks zu bestimmen ist, bemisst sich nach §§ 27 ff. FlurbG und betrifft damit eine rechtliche Qualifizierung der vom Kläger zur Entscheidung gestellten Sachverhalte. Das führt nicht zu Befangenheit. Aus der rechtlichen Beurteilung eines Begehrens lassen sich keine Anhaltspunkte für eine etwaige Voreingenommenheit entnehmen. Ein von der Prozessordnung gedecktes Verhalten des Richters, das der sachgemäßen Behandlung des anhängigen Rechtsstreits dient, kann ein Ablehnungsgesuch nicht begründen, selbst wenn die zugrundeliegende Rechtsansicht falsch wäre (siehe hierzu Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 54 Rn. 12; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 54 Rn. 11b jeweils m. w. N.).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, § 146 Abs. 2 VwGO).

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Der Flurbereinigungsplan ist den Beteiligten bekanntzugeben. Die neue Feldeinteilung ist ihnen auf Wunsch an Ort und Stelle zu erläutern.

(2) Widersprüche gegen den bekanntgegebenen Flurbereinigungsplan müssen die Beteiligten zur Vermeidung des Ausschlusses in einem Anhörungstermin vorbringen; hierauf ist in der Ladung und im Termin hinzuweisen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen.

(3) Jedem Teilnehmer ist ein Auszug aus dem Flurbereinigungsplan zuzustellen, der seine neuen Grundstücke nach Fläche und Wert sowie das Verhältnis seiner Gesamtabfindung zu dem von ihm Eingebrachten nachweist. Der Auszug soll der Ladung zum Anhörungstermin beigefügt werden. Wird durch öffentliche Bekanntmachung geladen, so soll der Auszug den Teilnehmern zwei Wochen vor ihrer Anhörung zugehen.

(4) Widersprüche nach Absatz 2 sind in die Verhandlungsniederschrift (§§ 129 bis 131) aufzunehmen.

(5) Die Länder können an Stelle oder neben dem im Termin vorzubringenden Widerspruch schriftlichen Widerspruch innerhalb von zwei Wochen nach dem Terminstage zulassen.

Vor der Aufstellung des Flurbereinigungsplanes sind die Teilnehmer über ihre Wünsche für die Abfindung zu hören.

(1) Versäumt ein Beteiligter einen Termin oder erklärt er sich nicht bis zum Schluß des Termins über den Verhandlungsgegenstand, so wird angenommen, daß er mit dem Ergebnis der Verhandlung einverstanden ist; hierauf ist der Beteiligte in der Ladung oder im Termin hinzuweisen.

(2) Die Flurbereinigungsbehörde kann nach Lage des einzelnen Falles spätere Erklärungen trotz Versäumung zulassen. Sie muß dies tun, wenn bei unverschuldeter Versäumung Erklärungen unverzüglich nach Behebung des Hindernisses nachgeholt werden.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten entsprechend, wenn Widersprüche oder Anträge trotz Versäumung einer gesetzlichen Frist vorgebracht werden.

(4) Das Verschulden eines Vertreters oder Bevollmächtigten steht dem eigenen Verschulden des Vertretenen gleich.

(1) Für die abweisende Entscheidung im Verwaltungsgerichtsverfahren wird ein Pauschsatz erhoben, der unter Berücksichtigung der durch das Verfahren entstandenen baren Auslagen zu berechnen ist. Außerdem kann eine Gebühr festgesetzt werden.

(2) Ist die Entscheidung nur zum Teil abweisend, so kann dem anfechtenden Beteiligten ein entsprechender Teil der Kosten nach Absatz 1 auferlegt werden.

(3) Wird eine Klage zurückgenommen, so können dem anfechtenden Beteiligten die entstandenen Auslagen auferlegt werden. Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, dürfen dem anfechtenden Beteiligten nur Auslagen auferlegt werden.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für das Widerspruchsverfahren vor der oberen Flurbereinigungsbehörde.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.