Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 16. Apr. 2018 - 13 A 17.1444

bei uns veröffentlicht am16.04.2018

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Flurbereinigungsplan C. wird wie folgt geändert:

1. Die Nordgrenze des Abfindungsflurstücks 4...9 des Klägers in der Fassung des Flurbereinigungsplans 2007 wird um zehn Meter parallel nach Norden verschoben.

2. Die sich aus der Verkleinerung des neuen Abfindungsflurstücks 4...9 ergebende Minderung der Wertverhältniszahlen wird durch eine parallele Verschiebung der Westgrenze des Abfindungsflurstücks 7...0 des Klägers nach Westen ausgeglichen.

3. Die Westgrenze des Abfindungsflurstücks 7...1 der Beigeladenen zu 1 wird wertgleich parallel nach Westen verschoben. Dadurch verkleinert sich das Abfindungsflurstück 7...2 der Beigeladenen zu 3 ohne Geldausgleich und das Abfindungsflurstück 7...3 der Beigeladenen zu 2 mit Geldausgleich.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch den Kläger im Vorverfahren war notwendig. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 1.142,00 Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger ist mit einer Einlagefläche von 25,3446 ha Teilnehmer des durch Beschluss der damaligen Direktion für Ländliche Entwicklung Bamberg (DLE) vom 24. April 1986 nach §§ 1, 86 FlurbG angeordneten vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens C.

Am 23. Februar 1999 beschloss der Vorstand der beklagten Teilnehmergemeinschaft (TG) die Grundsätze der Wertermittlung (FN S. 98) und stellte am 3. April 2002 die Ergebnisse der Wertermittlung fest, die in der Zeit vom 5. März bis 7. April 2008 öffentlich bekannt gemacht wurden. Hiergegen erhob der Kläger am 3. April 2008 Widerspruch, machte zu zahlreichen Einlage- und Abfindungsflurstücken Einwände geltend und rügte u.a. Nässeabschläge, Hangabschläge und Wertzahlen. Am 23. Mai und am 31. Juli 2007 beschloss der Vorstand der Beklagten den Flurbereinigungsplan Teil I, zu dem der Anhörungstermin am 17. März 2009 stattfand. Am 30. März 2009 erhob der Kläger gegen den Flurbereinigungsplan Widerspruch und beantragte, ihn von den Beiträgen zu befreien, weil sich die Erschließung der im Wesentlichen unverändert wieder zugeteilten Einlageflurstücke im Nahbereich seiner Hofstelle sowie der neu zugeteilten Flächen durch die zusätzlichen Wege nicht verbessert habe, weshalb eine offensichtliche und unbillige Härte vorliege. Weiter wurde der Ausbauzustand bestimmter Wege bemängelt und wegen der Wassergräben im Bereich seiner Abfindung die Anlegung von Drainagen und Überfahrten sowie die Verfüllung des Hohlwegs im Flurstück 231 (alt) gefordert. Ferner wurde die Zuteilung der Flurstücke 502 und 518 begehrt und die Zuteilung der Flurstücke 186 (alt) und 190 (alt) abgelehnt. Im Übrigen machte er geltend, die neu zugeteilten Flurstücke müssten für den ökologischen Landbau geeignet sein.

Die vorläufige Besitzeinweisung wurde vom Amt für Ländliche Entwicklung (ALE) am 2. August 2007 zum 1. November 2007 angeordnet.

Der Vorstand der TG beschloss am 28./29. April 2009 sowie am 22. Juni 2010 im Rahmen des Widerspruchsverfahrens Änderungen des Flurbereinigungsplans. Am 9. April 2013 beschloss er den Flurbereinigungsplan Teil II. Am 20. Oktober 2014 erging die vorzeitige Ausführungsanordnung mit Eintritt des neuen Rechtszustands zum 1. Februar 2015.

Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2015, dem Kläger am 9. Januar 2015 zugestellt, wies der Spruchausschuss beim ALE die Widersprüche gegen die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung und gegen den Flurbereinigungsplan zurück. Am 5. Februar 2015 hat der Kläger wegen der Wertermittlung (13 A 15.311) und wegen des Flurbereinigungsplans (13 A 15.312) Klagen beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof - Flurbereinigungsgericht - erhoben. Er macht geltend, dass er seinen insgesamt ca. 60 ha großen Betrieb nach den Grundsätzen des ökologischen Landbaus bewirtschafte. Seine Einlage mache ca. 25 ha aus. Der Schwerpunkt des 1972 errichteten Betriebs liege auf der Viehhaltung mit ca. 41 ha Weidefläche. Er habe die Abfindungsflächen seit der vorläufigen Besitzeinweisung nunmehr acht Jahre lang bewirtschaftet, sodass er deren Nutzungswert genau beurteilen könne.

Nach einer Inaugenscheinnahme der betroffenen Flächen durch den erkennenden Senat am 18. und 19. April 2016 wies der Senatsvorsitzende in der mündlichen Verhandlung am 20. April 2016 darauf hin, dass Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung bestünden. Insgesamt dürfte sich eine Forderungsmehrung von rund 12.000 Wertverhältniszahlen (WVZ) ergeben. Hinsichtlich des den Flurbereinigungsplan betreffenden Verfahrens 13 A 15.312 wurde das Ruhen angeordnet und dieses am 21. Oktober 2016 statistisch erledigt. Nach Beiladung von mehreren Teilnehmern und Durchführung von weiteren Inaugenscheinnahmen am 2. Mai 2017 (Verfahren 13 A 16.980, 13 A 16.981, 13 A 16.982 und 13 A 16.983) teilte der Senatsvorsitzende in der mündlichen Verhandlung am 3. Mai 2017 mit, dass weiterhin Bedenken gegen die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung bestünden. Daraufhin erklärte der Vertreter der Beklagten, der Kläger erhalte eine Forderungsmehrung in Höhe von 11.695 WVZ. Diese werde im Flurbereinigungsplan durch eine Vergrößerung des Abfindungsflurstücks 4...9 nach Norden, durch Zuteilung des Abfindungsflurstücks 489 westlich vom Abfindungsflurstück 490 mit 6.470 WVZ sowie durch eine Vergrößerung des Abfindungsflurstücks 7...0 nach Westen ausgeglichen. Die genauen Zuteilungen würden miteinander abgesprochen. Der Vertreter der Beklagten erklärte weiter, die zugesagten Baumaßnahmen würden ausgeführt, weitere Umstellungskosten jedoch nicht übernommen. Einen Ausgleich nach § 51 FlurbG werde die Beklagte dem Kläger mit der Plansache zusprechen. Darauf erklärten der Kläger und der Vertreter der Beklagten die genannten Verfahren sowie das Verfahren 13 A 15.311 in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt, woraufhin die Verfahren durch Beschluss eingestellt wurden.

Mit Schriftsatz vom 27. Juli 2017 beantragte der Kläger die Fortsetzung des Verfahrens 13 A 15.312, da entgegen der vergleichsweisen Erledigung die Beklagte neben dem festgeschriebenen Flurstück 489 dem Kläger lediglich eine Zuteilung neben dem Flurstück 4...9 durch Zuteilung von Flurstück 502 gewährt habe, nicht jedoch eine Vergrößerung des Abfindungsflurstücks 7...0 nach Westen. Nach seiner Ansicht müsse die fehlende Zuteilung aufgrund der Ergebnisse der Wertermittlung zumindest hälftig an den beiden im Vergleich genannten Flurstücken 4...9 und 7...0 erfüllt werden. Das Verfahren 13 A 15.312 wurde unter dem nunmehrigen Aktenzeichen 13 A 17.1444 fortgesetzt. Mit Schreiben vom 9. August 2017 teilte die Beklagte daraufhin mit, ihr Vorstand habe am 5. Juli 2017 zur Herstellung der Wertgleichheit des Klägers eine Abfindung „auf Grundlage des geschlossenen Vergleichs“ erarbeitet und beschlossen. Der Kläger erhalte die gesamte Forderung von 11.695 WVZ durch die Zuteilung der Flurstücke 489 und 4...9 unmittelbar angrenzend an seine Abfindungsflurstücke. Die Begründung hierfür sei im Schreiben vom 20. Juli 2017 dargelegt, wobei die Beklagte den am 3. Mai 2017 geschlossenen Vergleich umgesetzt habe. Nach dem angefügten Plan vom 18. Juli 2017 im Maßstab 1:2.500 wurde das Abfindungsflurstück 4...9 in Richtung Norden um 5.731 WVZ (3.196 qm) erweitert und dem Kläger das Abfindungsflurstück 489 mit 6.470 WVZ (3.664 qm) zugeteilt. Im mitübersandten Schreiben an die Bevollmächtigten des Klägers führte die Beklagte aus, das gesamte Flurstück 489 sei mit 6.470 WVZ dem Kläger zugerechnet worden. Anschließend sei ihm aus Abfindungsflurstück 502 in Verlängerung der Ostgrenze seines Abfindungsflurstücks 4...9 eine Fläche bis zum Uferschutzstreifen zugerechnet worden. Eine sich hieraus ergebende Mehrzuteilung von 506 WVZ erfolge ohne Geldausgleich, mit den beiden Zuteilungen sei die gesamte Forderung zugeteilt.

Mit Schriftsätzen vom 17. Oktober 2017 vom 9. April 2018 beantragte der Kläger, die Vereinbarung vom 3. Mai 2017 entsprechend den berechtigten Anträgen des Klägers anzuordnen und festzulegen, dass die von der Beklagten vorgeschlagene Abfindungsregelung der Vereinbarung nicht entspreche. Die Beklagte beabsichtige, die fehlende Zuteilung lediglich auf zwei Grundstücken zu verlegen, während in der Vereinbarung drei Grundstücke genannt seien, in die die fehlende Zuteilung gelegt werden solle. Er wolle nicht zum ganz überwiegenden Teil mit dem Grundstück bis zum Bach abgefunden werden. Dieses sei in gleicher Weise wie die Vergrößerung des Abfindungsflurstücks 7...0 nach Westen genannt. Diesen Teil habe die Beklagte nicht erfüllt.

Bei der Durchführung eines erneuten Augenscheins am 16. April 2018 teilte der Senatsvorsitzende mit, der Senat erwäge eine Änderung des Flurbereinigungsplans dahingehend, dass neben der erfolgten Zuteilung des Abfindungsflurstücks 489 an den Kläger das Abfindungsflurstück 4...9 in der Fassung des Flurbereinigungsplans 2007 um einen 10 m-Streifen nach Norden vergrößert und die restlichen Wertverhältniszahlen dem Kläger durch eine Vergrößerung seines Abfindungsflurstücks 7...0 nach Westen zugeteilt würden.

Der Kläger beantragt,

den Flurbereinigungsplan entsprechend der vom Gericht vorgeschlagenen Änderung zu ändern.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beigeladenen zu 1 und 2 erklärten sich mit der vom Gericht vorgeschlagenen Änderung des Flurbereinigungsplans einverstanden, sofern die Zufahrten zu ihren Abfindungsflurstücken angepasst würden. Im Übrigen stellen die Beigeladenen keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die vorliegenden Gerichtsakten sowie auf die Niederschriften über den Augenschein und die mündliche Verhandlung am 16. April 2018 sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet. Der Flurbereinigungsplan in der Fassung der Änderung vom 5. Juli 2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er war deshalb wie tenoriert zu ändern (§ 113 Abs. 5 VwGO, § 144 Satz 1 Alt. 1 FlurbG).

Die am 5. Juli 2017 vom Vorstand der Beklagten beschlossene Änderung des Flurbereinigungsplans setzt die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 3. Mai 2017 in den die Wertermittlung betreffenden Verfahren 13 A 15.311, 13 A 16.980, 13 A 16.981, 13 A 16.982 und 13 A 16.983 nicht ausreichend um. Dort wurde von der Beklagten dem Kläger eine Forderungsmehrung in Höhe von 11.695 WVZ zugestanden und in Aussicht gestellt, dies im Flurbereinigungsplan durch eine Vergrößerung des Abfindungsflurstücks 4...9 nach Norden, durch Zuteilung des Abfindungsflurstücks 489 westlich vom Abfindungsflurstück 490 mit 6.470 WVZ sowie im Übrigen durch eine Vergrößerung des Abfindungsflurstücks 7...0 nach Westen auszugleichen. Da der Wertzuwachs in der dann vom Vorstand der Beklagten beschlossenen Änderung des Flurbereinigungsplans nicht ausreichend berücksichtigt wurde, ist die Änderung der Zuteilung in der tenorierten Form geboten. Auf diese Weise wird dem Anspruch des Klägers auf wertgleiche Abfindung nach § 44 Abs. 1 FlurbG Rechnung getragen. Dies ist auch unter Berücksichtigung der Belange der Beigeladenen sachgerecht.

Die Gleichwertigkeit der Abfindung bemisst sich nach § 44 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 FlurbG. Danach ist jeder Teilnehmer für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 FlurbG vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Bei der Landabfindung sind die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen und alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluss haben. Auf der rechnerischen Wertgleichheit im Sinn des § 44 Abs. 1 FlurbG aufbauend sind alle gleichwertigkeitsbestimmenden Faktoren (§ 44 Abs. 2 und 4 FlurbG) bei der Abfindung zu erfassen und berücksichtigen.

Bei der Ermittlung, ob eine wertgleiche Abfindung im Sinne des § 44 Abs. 1 FlurbG vorliegt, ist stets die gesamte Einlage der gesamten Abfindung gegenüberzustellen. Es dürfen also nicht einzelne alte mit einzelnen neuen Grundstücken verglichen oder überhaupt einzelne neue Grundstücke, die möglicherweise Mängel aufweisen, herausgegriffen werden (Mayr in Wingerter/Mayr, FlurbG, 10. Aufl. 2018, § 44 Rn. 8). Wertgleich ist die Abfindung dann, wenn der Wert des gesamten neuen Besitzes im erzielbaren Ertrag und den Benutzungs- und Verwertungsmöglichkeiten dem Wert des gesamten Altbesitzes entspricht. Der Tauschwert der Gesamtzuteilung muss dem Tauschwert der Gesamteinlage entsprechen. Dieser Tauschwert ist durch eine Anspruchsberechnung festzustellen (BVerwG, B.v. 27.11.1961 – I B 127.61 – RdL 1962, 243 = RzF 13 zu § 44 I; U.v. 9.6.1959 – I CB 27.58 – BVerwGE 8, 343 = RdL 1959, 308). Auch nach einer Planänderung ist stets die Gesamteinlage mit der Gesamtabfindung und nicht nur der neue Teil der Abfindung mit den geänderten Festsetzungen zu vergleichen (BVerwG, U.v. 19.9.1989 – 5 C 3.87 – RdL 1990, 44 = DÖV 1990, 342 = RzF 18 zu § 60 I; BayVGH, U.v. 5.7.2011 – 13 A 10.2548 – RdL 2012, 335 = RzF 24 zu § 60 I; Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 44 Rn. 9).

Rein rechnerisch wird mit der geänderten Zuteilung durch die Beklagte die dem Kläger zustehende Forderung von 493.070 WVZ durch die Abfindung in Höhe von 504.737 WVZ mehr als erreicht. Dabei werden die aufgrund der Wertermittlungssache dem Kläger zusätzlich zustehenden 11.695 WVZ um 506 WVZ übertroffen. Die nördliche Erweiterung des Abfindungsflurstücks 4...9 umfasst 5.731 WVZ und das neu zugeteilte Abfindungsflurstück 489 6.470 WVZ, insgesamt also 12.201 WVZ.

Für die Gleichwertigkeit genügt es aber nicht, dass die „Schätzungswerte“ von Einlage (minus Abzug) und Abfindung übereinstimmen. Denn die Bewertung ermittelt den landwirtschaftlichen Nutzungswert der einzelnen Grundstücke nach grundstücksbezogenen Merkmalen und damit den Nutzwert für jedermann (Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 44 Rn. 11). Den Gesamttauschwert bestimmen aber neben dem landwirtschaftlichen Nutzungswert der einzelnen Grundstücke, der nach allgemeinen Merkmalen festgestellt wird, noch weitere Merkmale (BVerwG, B.v. 7.2.2012 – 9 B 89.11 – RdL 2014, 348; B.v. 27.11.1961 – I B 127.61 – RdL 1962, 243 = RzF 13 zu § 44 I). Dies sind die betriebsbezogenen Merkmale, also der Nutzwert für den konkreten Betrieb, die bei der Gestaltung der konkreten Abfindung zu beachten sind. Es ist also scharf zwischen Bemessung (§ 44 Abs. 1 Satz 2 FlurbG) und Gestaltung (§ 44 Abs. 2 bis 4 FlurbG) zu unterscheiden (BVerwG, U.v. 24.2.1959 – I C 160.57 – RdL 1959, 221 = RzF 1 zu § 134 II). Denn Gestaltungsvorteile können Bemessungsmängel nicht ausgleichen (BVerwG, U.v. 15.12.1977 – V C 46.76 – BVerwGE 55, 143 = BayVBl 1979, 88 = RzF 69 zu § 44 I).

Die geänderte Abfindung gemäß dem Vorstandsbeschluss der Beklagten vom 5. Juli 2017, wonach die Forderungsmehrung in Höhe von 11.695 WVZ durch die Zuteilung der Flurstücke 489 und 4...9 unmittelbar angrenzend an die Abfindungsflurstücke des Klägers abgefunden werden soll, wird den vorstehenden, für die Abfindung eines Teilnehmers geltenden gesetzlichen Grundsätzen nicht gerecht, da der Kläger mit der vollständigen Zuteilung der Erweiterungsfläche nördlich des Abfindungsflurstücks 4...9 bis zum Harbach keine betrieblich ausreichend einheitlich nutzbare Fläche erhielte, die zudem unmittelbar an ein Gewässer angrenzen und auch insoweit Bewirtschaftungseinschränkungen unterliegen würde.

Die von der Beklagten vorgesehene Erweiterung des Abfindungsflurstücks 4...9 in Richtung Norden um 5.731 WVZ (3.196 qm) berücksichtigt nicht, dass diese Fläche, die unterhalb des von Süden nach Norden abfallenden Abfindungsflurstücks liegt und an den weiter nördlich gelegenen Harbach angrenzt, für den Kläger aufgrund seiner lagebedingten Vernässung allenfalls teilweise nutzbar wäre und sich die Abfindung damit nicht als gleichwertig erweist. Zudem wird das Abfindungsflurstück 4...9 als Acker genutzt, was bei der von der Beklagten vorgesehenen Erweiterungsfläche infolge ihrer teilweisen Vernässung nicht oder allenfalls eingeschränkt nur in einem kleinen Teil möglich ist. Damit scheidet eine gemeinsame Bewirtschaftung des Abfindungsflurstücks mit der Erweiterungsfläche ganz überwiegend aus. Entsprechend war im Augenschein erkennbar, dass auch auf dem östlich angrenzenden Abfindungsflurstück ein sogar über den Bereich der vorgesehenen Erweiterungsfläche in südlicher Richtung hinausgehender Bereich nicht für den Ackerbau genutzt wurde, sondern als naturnahe Fläche angelegt war. Selbst wenn man die Erweiterungsfläche als Grünland nutzen würde, wäre dies aufgrund der geringen Größe von 3.196 qm wenig wirtschaftlich.

Gemäß § 144 Satz 1 Alt. 1 FlurbG kann das Gericht den angefochtenen Verwaltungsakt – hier den Flurbereinigungsplan – selbst durch Urteil ändern. Das Gericht ist damit nicht wie im sonstigen Verwaltungsprozess nach § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO auf die Aufhebung und Verpflichtung zur Entscheidung beschränkt, sondern darüber hinaus zur umfassenden Neugestaltung befugt (BVerwG, B.v. 10.5.2007 – 10 B 71.06 – RdL 2007, 221; BayVGH, U.v. 23.4.2012 – 13 A 09.1420 – RdL 2012, 304; Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 144 Rn. 1). Vom Gericht festgesetzte Änderungen sind in einen deklaratorischen und nicht anfechtbaren Plannachtrag zu übernehmen (BVerwG, B.v. 29.3.2007 – 10 B 51.06 – RdL 2007, 219 = RzF 22 zu § 144).

Die Wertgleichheit der Abfindung im Vergleich zur Einlage wird durch die tenorierte Änderung des Flurbereinigungsplans – Erweiterung des Abfindungsflurstücks 4...9 in Richtung Norden nur um einen 10 Meter Streifen und im Übrigen durch eine parallele Verschiebung der Westgrenze des Abfindungsflurstücks 7...0 des Klägers nach Westen und der bereits erfolgten Zuteilung des Abfindungsflurstücks 489 – erreicht.

Dies hat zur Folge, dass die Westgrenze des Abfindungsflurstücks 7...1 der Beigeladenen zu 1 wertgleich parallel nach Westen verschoben wird, wodurch das Abfindungsflurstück 7...2 der Beigeladenen zu 3 ohne Geldausgleich und das Abfindungsflurstück 7...3 der Beigeladenen zu 2 mit Geldausgleich verkleinert werden.

Die Zuteilung im tenorierten Umfang entspricht dem Klageantrag des Klägers, den Flurbereinigungsplan entsprechend dem Vorschlag des Senats zu ändern. Seine ursprünglich gegen den Flurbereinigungsplan geltend gemachten weiteren Rügen hat er damit nicht mehr aufrechterhalten.

Bedenken gegen die Wertgleichheit der Abfindung der Beigeladenen zu 1 sind nicht ersichtlich, da ihr Abfindungsflurstück 7...1 im Wesentlichen der alten Lage mit einer Verschiebung nach Westen in der bisherigen Größe entspricht. Im Übrigen hat sich die Beigeladene zu 1 in der mündlichen Verhandlung vom 16. April 2018 mit der veränderten Zuteilung einverstanden erklärt, soweit die Zufahrt angepasst werde, was von der Beklagten für den Fall der Änderung des Flurbereinigungsplans durch das Gericht zugesagt wurde.

Auch hinsichtlich der Wertgleichheit der Abfindung der Beigeladenen zu 2 bestehen keine Bedenken. Zwar wird ihr Abfindungsflurstück 7...3 gegen Wertausgleich verkleinert, jedoch handelt es sich hierbei um von der Beklagten während des Flurbereinigungsverfahrens zugeteiltes Masseland im Sinn von § 54 Abs. 2 FlurbG. Der Rückgriff auf eine solche Wertzuteilung bewirkt grundsätzlich keine Rechtsbeeinträchtigung, weil auf den Erwerb von Land, das zur Abfindung der Teilnehmer nicht benötigt wurde, kein Rechtsanspruch besteht (st. Rspr., BVerwG, B.v. 2.12.1980 – 5 B 109.79 – Buchholz 424.01 § 54 FlurbG Nr. 3; BayVGH, U.v. 15.6.2009 – 13 A 08.70 – juris m.w.N.). Bei ergänzendem Landbedarf ist derartiges Land „zuvörderst“ heranzuziehen (BVerwG, U.v. 26.11.1981 – 5 C 7.81 – RdL 1982, 327/328 = RzF 9 zu § 44 III/2; BayVGH, U.v. 15.6.2009 – 13 A 08.70 – juris; U.v. 30.9.1977 – 197 XIII 76 – RdL 1978, 234/236). Wie jede Abfindung unter dem Vorbehalt einer möglichen nachträglichen Änderung steht (BVerwG, U.v. 26.5.1978 – V C 2.77 – BVerwGE 56, 1/2), ist auch die Vergabe von Masseland einer Korrektur zugänglich. Vorrangig dient Masseland als Reserve zur wertgleichen Abfindung bei begründeten Widersprüchen (BVerwG, U.v. 15.3.1973 – V C 4.72 – BVerwGE 42, 87 = AgrarR 1973, 332 = RzF 54 zu § 44 I; BayVGH, U.v. 15.6.2009 – 13 A 08.70 – juris; U.v. 30.9.1977 – 197 XIII 76 – RdL 1978, 234/236). Auf zugeteiltes Masseland können Behörde wie Gerichte bis zur Unanfechtbarkeit der Abfindung aller Teilnehmer und nach § 64 FlurbG zurückgreifen (BVerwG, U.v. 26.11.1981 – 5 C 7.81 – RdL 1982, 327). Denn Masseland, auf das ohnehin kein Anspruch besteht, kann keinen stärkeren Bestandsschutz genießen als jede Abfindung (BVerwG, U.v. 15.3.1973 – V C 4.72 – BVerwGE 42, 87 = AgrarR 1973, 332 = RzF 54 zu § 44 I; Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 54 Rn. 13). Im Übrigen hat sich auch die Beigeladene zu 2 in der mündlichen Verhandlung mit der veränderten Zuteilung einverstanden erklärt, soweit die Zufahrten angepasst würden, was ebenfalls von der Beklagten für den Fall der Änderung des Flurbereinigungsplans durch das Gericht zugesagt wurde.

Soweit schließlich die Beigeladene zu 3 mit einer kleinen Flächenverkleinerung des Abfindungsflurstücks 7...2 betroffen ist, steht damit nicht die Wertgleichheit von Einlage und Abfindung inmitten, da ihr diese Fläche als Straßenböschung und damit als Bestandteil des angrenzenden Wegflurstücks zugeteilt wurde. Durch die Verkleinerung ohne Wertausgleich wird diese in ihrer Funktion nicht beeinträchtigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Da die Beigeladenen keine Anträge gestellt und damit kein Kostenrisiko übernommen haben, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Aufwendungen selbst tragen (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 162 Rn. 23). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 16. Apr. 2018 - 13 A 17.1444

bei uns veröffentlicht am 16.04.2018

Tenor I. Der Flurbereinigungsplan C. wird wie folgt geändert: 1. Die Nordgrenze des Abfindungsflurstücks 4...9 des Klägers in der Fassung des Flurbereinigungsplans 2007 wird um zehn Meter parallel nach Norden verschoben. 2.
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 16. Apr. 2018 - 13 A 17.1444

bei uns veröffentlicht am 16.04.2018

Tenor I. Der Flurbereinigungsplan C. wird wie folgt geändert: 1. Die Nordgrenze des Abfindungsflurstücks 4...9 des Klägers in der Fassung des Flurbereinigungsplans 2007 wird um zehn Meter parallel nach Norden verschoben. 2.

Referenzen

Zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie zur Förderung der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung kann ländlicher Grundbesitz durch Maßnahmen nach diesem Gesetz neugeordnet werden (Flurbereinigung).

(1) Ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren kann eingeleitet werden, um

1.
Maßnahmen der Landentwicklung, insbesondere Maßnahmen der Agrarstrukturverbesserung, der Siedlung, der Dorferneuerung, städtebauliche Maßnahmen, Maßnahmen des Umweltschutzes, der naturnahen Entwicklung von Gewässern, des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes zu ermöglichen oder auszuführen,
2.
Nachteile für die allgemeine Landeskultur zu beseitigen, die durch Herstellung, Änderung oder Beseitigung von Infrastrukturanlagen oder durch ähnliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind,
3.
Landnutzungskonflikte aufzulösen oder
4.
eine erforderlich gewordene Neuordnung des Grundbesitzes in Weilern, Gemeinden kleineren Umfanges, Gebieten mit Einzelhöfen sowie in bereits flurbereinigten Gemeinden durchzuführen.

(2) Für das Verfahren nach Absatz 1 gelten folgende Sondervorschriften:

1.
Abweichend von § 4 erster Halbsatz sowie von § 6 Abs. 2 und 3 ordnet die Flurbereinigungsbehörde die Flurbereinigung durch Beschluß an und stellt das Flurbereinigungsgebiet fest. Der entscheidende Teil des Beschlusses kann den Beteiligten in Abschrift übersandt oder öffentlich bekanntgemacht werden.
2.
Das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren kann auch eingeleitet werden, wenn ein Träger von Maßnahmen nach Absatz 1 die Flurbereinigung beantragt.
3.
Der Träger der Maßnahme nach Absatz 1 ist Nebenbeteiligter (§ 10 Nr. 2).
4.
Die Bekanntgabe der Wertermittlungsergebnisse (§ 32) kann mit der Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes (§ 59) verbunden werden.
5.
Von der Aufstellung des Wege- und Gewässerplanes mit landschaftspflegerischem Begleitplan (§ 41) kann abgesehen werden. In diesem Fall sind die entsprechenden Maßnahmen in den Flurbereinigungsplan (§ 58) aufzunehmen.
6.
Planungen der Träger öffentlicher Belange können unberücksichtigt bleiben, wenn sie bis zum Zeitpunkt des Anhörungstermins nach § 41 Abs. 2 und im Falle der Nummer 5 nach § 59 Abs. 2 nicht umsetzbar vorliegen und dadurch die Durchführung der Flurbereinigung unangemessen verzögert wird.
7.
Die Ausführungsanordnung (§ 61) und die Überleitungsbestimmungen (§ 62 Abs. 3) können den Beteiligten in Abschrift übersandt oder öffentlich bekanntgemacht werden.
8.
§ 95 findet entsprechende Anwendung.

(3) Der Träger von Maßnahmen nach Absatz 1 hat an die Teilnehmergemeinschaft die von ihm verursachten Ausführungskosten (§ 105) zu zahlen; ein entsprechender Beitrag ist ihm durch den Flurbereinigungsplan aufzuerlegen. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 sollen dem Träger der Maßnahme die Ausführungskosten entsprechend den durch die Herstellung, Änderung oder Beseitigung der Anlage entstandenen Nachteilen auferlegt werden, soweit die Nachteile in einem Planfeststellungsverfahren nach anderen gesetzlichen Vorschriften nicht berücksichtigt und erst nach der Planfeststellung erkennbar geworden sind. Nach Ablauf von fünf Jahren seit der Herstellung, Änderung oder Beseitigung der Anlage können dem Träger der Maßnahme Kosten nach Satz 2 nicht mehr auferlegt werden.

(1) Ein vorübergehender Unterschied zwischen dem Wert der alten Grundstücke und dem Wert der Landabfindung sowie andere vorübergehende Nachteile einzelner Teilnehmer, die das Maß der den übrigen Teilnehmern entstehenden gleichartigen Nachteile erheblich übersteigen, sind durch Geld oder in anderer Art auszugleichen.

(2) Die Teilnehmergemeinschaft kann Erstattung der von ihr geleisteten Ausgleichszahlung von dem, der dadurch Vorteile hat, nach dem Verhältnis seines Vorteiles verlangen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Jeder Teilnehmer ist für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Bei der Bemessung der Landabfindung sind die nach den §§ 27 bis 33 ermittelten Werte zugrunde zu legen. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen tritt (§ 61 Satz 2). In den Fällen der vorläufigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.

(2) Bei der Landabfindung sind die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen und alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluß haben.

(3) Die Landabfindungen müssen in möglichst großen Grundstücken ausgewiesen werden. Unvermeidbare Mehr- oder Minderausweisungen von Land sind in Geld auszugleichen. Die Grundstücke müssen durch Wege zugänglich gemacht werden; die erforderliche Vorflut ist, soweit möglich, zu schaffen.

(4) Die Landabfindung eines Teilnehmers soll in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist.

(5) Wird durch die Abfindung eine völlige Änderung der bisherigen Struktur eines Betriebes erforderlich, so bedarf sie der Zustimmung des Teilnehmers. Die Kosten der Änderung sind Ausführungskosten (§ 105).

(6) Die Landabfindungen können im Wege des Austausches in einem anderen Flurbereinigungsgebiet ausgewiesen werden, soweit es für die Durchführung der Flurbereinigung zweckmäßig ist und in den betroffenen Flurbereinigungsgebieten der neue Rechtszustand gleichzeitig eintritt. Die Landabfindungen werden in diesen Fällen durch die Flurbereinigungspläne der Flurbereinigungsgebiete festgestellt, in denen sie ausgewiesen werden.

(7) Sind die betroffenen Rechtsinhaber einverstanden, können die Flurbereinigungsbehörde und die Gemeinde (Umlegungsstelle) in gegenseitigem Einvernehmen den Eigentümer eines in einem Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Gebiet abfinden, in dem eine Umlegung nach Maßgabe des Vierten Teils des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs durchgeführt wird. Das gleiche gilt, wenn der Eigentümer eines in einem Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Flurbereinigungsgebiet abgefunden werden soll. Im übrigen ist Absatz 6 entsprechend anzuwenden.

(1) Den zu den gemeinschaftlichen Anlagen und zu öffentlichen Anlagen nach § 40 erforderlichen Grund und Boden haben alle Teilnehmer nach dem Verhältnis des Wertes ihrer alten Grundstücke zu dem Wert aller Grundstücke des Flurbereinigungsgebietes aufzubringen, soweit er nicht durch vor der Flurbereinigung vorhandene Anlagen gleicher Art oder durch einen bei Neumessung des Flurbereinigungsgebietes sich ergebenden Überschuß an Fläche gedeckt oder von einzelnen Teilnehmern hergegeben wird; in gleicher Weise ist ein bei Neumessung sich ergebender Mangel an Fläche aufzubringen. Der von den Teilnehmern aufzubringende Anteil kann für unvorhergesehene Zwecke, für Mißformen und zum Ausgleich mäßig erhöht werden.

(2) Für solche Teile des Flurbereinigungsgebietes, in denen aus besonderen Gründen ein größerer Bedarf an Grund und Boden für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen als in anderen Teilen besteht, kann zu Lasten der begünstigten Teilnehmer ein von dem übrigen Flurbereinigungsgebiet abweichender Maßstab festgesetzt werden.

(3) Die Flurbereinigungsbehörde kann zur Vermeidung offensichtlicher und unbilliger Härten einzelne Teilnehmer ausnahmsweise von der Aufbringung ihres Anteils an den gemeinschaftlichen oder öffentlichen Anlagen ganz oder teilweise zu Lasten der übrigen Teilnehmer befreien.

(1) Jeder Teilnehmer ist für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Bei der Bemessung der Landabfindung sind die nach den §§ 27 bis 33 ermittelten Werte zugrunde zu legen. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen tritt (§ 61 Satz 2). In den Fällen der vorläufigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.

(2) Bei der Landabfindung sind die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen und alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluß haben.

(3) Die Landabfindungen müssen in möglichst großen Grundstücken ausgewiesen werden. Unvermeidbare Mehr- oder Minderausweisungen von Land sind in Geld auszugleichen. Die Grundstücke müssen durch Wege zugänglich gemacht werden; die erforderliche Vorflut ist, soweit möglich, zu schaffen.

(4) Die Landabfindung eines Teilnehmers soll in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist.

(5) Wird durch die Abfindung eine völlige Änderung der bisherigen Struktur eines Betriebes erforderlich, so bedarf sie der Zustimmung des Teilnehmers. Die Kosten der Änderung sind Ausführungskosten (§ 105).

(6) Die Landabfindungen können im Wege des Austausches in einem anderen Flurbereinigungsgebiet ausgewiesen werden, soweit es für die Durchführung der Flurbereinigung zweckmäßig ist und in den betroffenen Flurbereinigungsgebieten der neue Rechtszustand gleichzeitig eintritt. Die Landabfindungen werden in diesen Fällen durch die Flurbereinigungspläne der Flurbereinigungsgebiete festgestellt, in denen sie ausgewiesen werden.

(7) Sind die betroffenen Rechtsinhaber einverstanden, können die Flurbereinigungsbehörde und die Gemeinde (Umlegungsstelle) in gegenseitigem Einvernehmen den Eigentümer eines in einem Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Gebiet abfinden, in dem eine Umlegung nach Maßgabe des Vierten Teils des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs durchgeführt wird. Das gleiche gilt, wenn der Eigentümer eines in einem Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Flurbereinigungsgebiet abgefunden werden soll. Im übrigen ist Absatz 6 entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Geldabfindungen und Geldausgleiche müssen angemessen sein. Die Kapitalerträge sind unter Zugrundelegung des Wertes nach § 28, bei Bauflächen und Bauland sowie bei baulichen Anlagen nach § 29 festzusetzen. Sie können gegen Beiträge (§ 19) verrechnet werden.

(2) Das infolge von Geldabfindungen und nach § 46 zur Abfindung der Teilnehmer nicht benötigte Land ist in einer dem Zweck der Flurbereinigung entsprechenden Weise oder für Siedlungszwecke zu verwenden. Durch den Flurbereinigungsplan wird bestimmt, wem das Land zu Eigentum zugeteilt wird. Für die Zuteilung gilt § 55 entsprechend.

Die Flurbereinigungsbehörde kann den Flurbereinigungsplan auch nach der Ausführungsanordnung (§§ 61 und 63) ändern oder ergänzen, wenn öffentliche Interessen oder wichtige, nicht vorherzusehende wirtschaftliche Bedürfnisse der Beteiligten es erfordern oder wenn ihr eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bekannt wird. Für das Verfahren gelten die §§ 59 bis 63 sinngemäß; § 63 Abs. 2 gilt auch, wenn die Ausführung des Flurbereinigungsplanes gemäß § 61 Satz 1 angeordnet war.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.