Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 30
Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 30
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Flurbereinigungsgesetz Inhaltsverzeichnis
Für die Größe der Grundstücke ist in der Regel die Eintragung im Liegenschaftskataster maßgebend.
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published on 04/02/2016 00:00
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 30,- Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.
III.
published on 04/02/2016 00:00
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 35,-- Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.
III.
D
published on 10/12/2008 00:00
Tenor
Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird der Widerspruchsbescheid der Spruchstelle für Flurbereinigung vom 25. Juni 2008 hinsichtlich der Kostenentscheidung abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Kosten des Widerspruchsverfahrens hat
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