Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 30

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 30
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Flurbereinigungsgesetz Inhaltsverzeichnis

Für die Größe der Grundstücke ist in der Regel die Eintragung im Liegenschaftskataster maßgebend.

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published on 04/02/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 30,- Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig. III.
published on 04/02/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 35,-- Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig. III. D
published on 10/12/2008 00:00

Tenor Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird der Widerspruchsbescheid der Spruchstelle für Flurbereinigung vom 25. Juni 2008 hinsichtlich der Kostenentscheidung abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Kosten des Widerspruchsverfahrens hat
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