Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 31. Mai 2017 - 9 ZB 17.703

bei uns veröffentlicht am31.05.2017

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung des Landratsamts Landshut vom 7. April 2016, soweit ihm untersagt wurde, die Tötung von Schweinen selbst vorzunehmen, solange er nicht seine Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde) zum Betäuben und Töten von Schweinen erneuert hat.

Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Gerichtsbescheid vom 8. März 2017 ab. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung (§ 124, 124a Abs. 4 VwGO) ist unzulässig und deshalb in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen.

Die Begründung des Zulassungsantrags genügt nicht den Darlegungserfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.

Für eine diesen Anforderungen genügende Darlegung eines oder mehrerer Berufungszulassungsgründe ist es zwar nicht notwendig, dass der Kläger ausdrücklich eine der in § 124 Abs. 2 VwGO normierten Ziffern oder die dort angeführten tatbestandlichen Voraussetzungen benennt. Erforderlich ist jedoch eine substantielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes sowie eine erkennbare Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs durch den Rechtsanwalt (BayVGH, B.v. 22.10.2015 - 9 ZB 15.1280 - juris Rn. 10 m.w.N.). Dem wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.

Das Zulassungsvorbringen erschöpft sich in einer - lückenhaften - Darstellung des Sachverhalts aus Sicht des Klägers, die mit Kritik an der angeordneten Maßnahme und rechtlichen Ausführungen zur Anwendbarkeit der Tierschutz-Schlachtverordnung vermischt wird, so dass ein unstrukturierter Vortrag entsteht. Der Verwaltungsgerichtshof braucht sich jedoch aus einem derartigen „Darlegungsgemenge“ nicht das herauszusuchen, was bei wohlwollender Auslegung zur Begründung des Antrags geeignet sein könnte (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 58). Dem Darlegungserfordernis wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn in Verkennung des rechtssystematischen Unterschieds zwischen Begründung eines Zulassungsantrags und der Begründung der Berufung die Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht angegriffen wird, ohne zwischen den einzelnen Zulassungsgründen zu unterscheiden (vgl. BayVGH, B.v. 22.10.2015 - 9 ZB 15.1280 - juris Rn. 11). Auch einem durchschnittlichen, nicht auf das Verwaltungsprozess-recht spezialisierten Rechtsanwalt ist es zumutbar, durch einen hinreichend strukturierten Vortrag zumindest der Sache nach deutlich zu machen, welcher gesetzlich normierte Zulassungsgrund geltend gemacht wird (vgl. BVerfG, B.v. 24.8.2010 - 1 BvR 2309/09 - juris Rn. 13).

Im vorliegenden Fall lässt sich auch durch Auslegung nicht eindeutig ermitteln, auf welchen Zulassungsgrund der Antrag des Klägers gestützt werden soll. Selbst wenn der Schriftsatz des Bevollmächtigten des Klägers dahingehend zu verstehen sein sollte, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend gemacht werden, fehlt es insoweit an jeglicher Auseinandersetzung mit den die angefochtene Entscheidung tragenden Gründen und an einer substanziellen Erörterung. Die vom Verwaltungsgericht für die angegriffene Anordnung herangezogene Rechtsgrundlage aus dem Tierschutzgesetz wird vom Bevollmächtigten des Klägers nicht infrage gestellt. Seine Ausführungen beschränken sich im Wesentlichen auf die Frage der Anwendbarkeit der Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates [Tierschutz-Schlachtverordnung], die vom Verwaltungsgericht ausdrücklich offengelassen wurde. Dies reicht als Begründung für einen Zulassungsantrag nicht aus.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 125


(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung. (2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen. II. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt. Gründe

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bei uns veröffentlicht am 05.12.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen. II. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Gründe

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen eine von der Beklagten verfügte und für sofort vollziehbar erklärte Wegnahme von 43 Katzen.

Mit Bescheid vom 23. Juli 2014 bestätigte die Beklagte ihre am 15. Juli 2014 anlässlich einer Vorortkontrolle gegenüber Herrn E. O. getroffene mündliche Anordnung, dass der Klägerin die in der Wohnung des Herrn E. O. untergebrachten 43 Katzen fortgenommen und so lange auf ihre Kosten im Tierheim pfleglich untergebracht werden, bis eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung der Tiere durch sie sichergestellt ist. Zudem wurde die Einziehung der Tiere angeordnet, sofern die Betroffene nicht bis spätestens 1. August 2014 eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung der Tiere nachweist.

Hiergegen hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht erheben lassen. Ein gleichzeitig gestellter Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wurde vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 5. September 2014 (AN 10 S 14.01209) abgelehnt; Rechtsmittel hiergegen blieben erfolglos (BayVGH, B. v. 31.10.2014 - 9 CS 14.2034 und BVerwG, B. v. 31.7.2015 - 3 B 48/15). Die Klage wurde vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 26. Februar 2015 abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Anordnung der Beklagten vom 15. Juli 2014 und deren schriftliche Bestätigung vom 23. Juli 2014 rechtmäßig seien und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen würden. Die bei der Kontrolle der Tierhaltung am 15. Juli 2014 vorgefundenen Zustände, die durch die gutachterliche Stellungnahme des Amtsveterinärs in einer Weise dokumentiert wurden, die keinerlei Zweifel aufkommen lässt, belegten, dass die Katzen der Klägerin nicht artgerecht gehalten und erheblich vernachlässigt würden. Die Katzen litten an diversen Krankheiten. Am Ort der Tierhaltung stehe ihnen zu wenig Raum zur Verfügung, da sich in der ca. 60 m² großen Wohnung 43 Katzen aufhielten.

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung (§ 124, 124a Abs. 4 VwGO) ist unzulässig und deshalb in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen.

1. Der Antrag ist nicht innerhalb der gesetzlichen Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO begründet worden.

Das mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Urteil des Verwaltungsgerichts wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin mittels Postzustellungsurkunde am 22. Mai 2015 zugestellt (§ 56 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 172 Abs. 1 Satz 1, §§ 176 ff ZPO). Die zweimonatige Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO lief deshalb nach § 57 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB am Mittwoch, dem 22. Juli 2015 ab. Die erst am 25. Juli 2015 per Telefax beim Verwaltungsgerichtshof eingegangene Begründung wahrt diese nicht verlängerbare Frist (§ 224 Abs. 2 ZPO) nicht. Ob Gründe für eine Wiedereinsetzung gem. § 60 VwGO vorliegen, ist unerheblich, da der Zulassungsantrag unabhängig davon unzulässig ist.

2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung genügt auch nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.

Für eine diesen Anforderungen genügende Darlegung eines oder mehrerer Berufungszulassungsgründe ist es zwar nicht notwendig, dass die Klägerin ausdrücklich eine der in § 124 Abs. 2 VwGO normierten Ziffern oder die dort angeführten tatbestandlichen Voraussetzungen benennt. Erforderlich ist jedoch eine substantielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes sowie eine erkennbare Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs durch den Rechtsanwalt (BayVGH, B. v. 22.7.2015 - 9 ZB 13.2581 - juris Rn. 6). Dem wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.

Das Zulassungsvorbringen erschöpft sich in umfangreichen Schilderungen des historischen Sachverhalts aus der Sicht der Klägerin, Hinweisen zur Katzenhaltung, Mutmaßungen und nicht nachvollziehbaren Unterstellungen. Diese werden vermischt mit Kritik am Vorgehen der Beklagten, den Einschätzungen des Amtstierarztes und den Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, so dass ein unstrukturierter Vortrag entsteht. Der Verwaltungsgerichtshof braucht sich jedoch aus einem derartigen „Darlegungs-Gemenge“ nicht das herauszusuchen, was bei wohlwollender Auslegung zur Begründung des Antrags geeignet sein könnte. Dem Darlegungserfordernis wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn in Verkennung des rechtssystematischen Unterschieds zwischen Begründung eines Zulassungsantrags und der Begründung der Berufung die Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht angegriffen wird, ohne zwischen den einzelnen Zulassungsgründen zu unterscheiden (BayVGH, B. v. 22.7.2015 - 9 ZB 13.2581 - juris Rn. 7). Auch einem durchschnittlichen, nicht auf das Verwaltungsprozessrecht spezialisierten Rechtsanwalt ist es zumutbar, durch einen hinreichend strukturierten Vortrag zumindest der Sache nach deutlich zu machen, welcher gesetzlich normierte Zulassungsgrund geltend gemacht wird (vgl. BVerfG, B. v. 24.8.2010 - 1 BvR 2309/09 - juris Rn. 13).

Im vorliegenden Fall lässt sich auch durch Auslegung nicht eindeutig ermitteln, auf welchen Zulassungsgrund der Antrag der Klägerin gestützt werden soll. Die umfangreichen Schilderungen zur Katzenhaltung und zum Sachverhalt sowie die Kritik an der erstinstanzlichen Entscheidung lassen nicht erkennen, auf welchen der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe das Vorbringen abzielt. Auch den unterschiedlichen Darlegungserfordernissen dieser Zulassungsgründe wird nicht Rechnung getragen. Selbst wenn der Schriftsatz des Bevollmächtigten der Klägerin vom 5. Juni 2015 dahingehend zu verstehen sein sollte, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend gemacht werden, fehlt es insoweit an jeglicher Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen und einer substantiellen Erörterung. Gleiches gilt, soweit in dem Schriftsatz vom 25. Juli 2015 mögliche Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) angedeutet werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Gründe

1

Die mit einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft das Verwaltungsprozessrecht und richtet sich gegen die Verwerfung eines Antrags auf Zulassung der Berufung als unzulässig.

I.

2

1. Die Beschwerdeführerin wandte sich vor dem Verwaltungsgericht gegen die Aufhebung der Bewilligung und die Rückforderung von Ausbildungsförderungsleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für zwei jeweils ein Jahr umfassende Bewilligungszeiträume. Die Aufhebung der entsprechenden Bewilligungsbescheide war erfolgt, weil sich im Zeitpunkt der erstmaligen, mündlichen Antragstellung auf einem Konto der Beschwerdeführerin weiteres Vermögen in Höhe von 15.000 Euro befunden hatte, das die Beschwerdeführerin weder bei der mündlichen Antragstellung noch bei der etwa drei Wochen später erfolgten förmlichen Antragstellung unter Verwendung eines entsprechenden Formulars angegeben hatte und das nach Auffassung der zuständigen Behörde die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin im ersten Bewilligungszeitraum ganz und im zweiten Bewilligungszeitraum überwiegend entfallen ließ.

3

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ohne Zulassung der Berufung ab und legte der Beschwerdeführerin die außergerichtlichen Kosten der durch einen Rechtsanwalt vertretenen beklagten Behörde auf. Den Einwand der Beschwerdeführerin, bei den 15.000 Euro habe es sich in der Sache um Vermögen ihrer Eltern gehandelt, die das Geld auf ihren Namen angelegt und das entsprechende Konto verwaltet hätten, um es so vor dem Zugriff ihrer Gläubiger im Falle des Scheiterns ihrer selbstständigen Tätigkeit zu schützen, hielt das Verwaltungsgericht für nicht durchgreifend. Vielmehr kam es nach Einvernahme der Eltern als Zeugen und unter Würdigung der eigenen Angaben der Beschwerdeführerin zu der Überzeugung, die Beschwerdeführerin sei weder aus rechtlichen Gründen an der Verwertung des betreffenden Geldvermögens gehindert noch aufgrund eines Treuhandvertrages einem Herausgabeanspruch ihrer Eltern ausgesetzt gewesen. Das Vermögen war nach Auffassung des Verwaltungsgerichts der Beschwerdeführerin auch weiterhin zuzurechnen, obwohl sie den Geldbetrag nach der mündlichen Antragstellung ihren Eltern überwiesen hatte, weil die Vermögensverfügung im Widerspruch zu dem mit der Vermögensanrechnung verfolgten Gesetzeszweck stehe.

4

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung machte die Beschwerdeführerin, vertreten durch einen Rechtsanwalt, diverse Einwände gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts geltend, ohne allerdings die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO zu erwähnen. Unter anderem trug sie vor, das Urteil setze sich nicht mit ihren Einwänden auseinander, es berücksichtige die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht hinreichend, das Gericht hätte im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht das Bestehen eines Treuhandverhältnisses prüfen müssen und hätte auch nicht die besondere Art des Kontos berücksichtigt, zumal ein solchermaßen geführtes Treuhandkonto noch nicht Gegenstand der Rechtsprechung gewesen sei.

5

Das Oberverwaltungsgerichts verwarf den Antrag unter Belastung der Beschwerdeführerin mit den außergerichtlichen Kosten der beklagten Behörde im Berufungszulassungsverfahren mit der Begründung als unzulässig, die Beschwerdeführerin habe nicht dargelegt, auf welchen der gesetzlichen Zulassungsgründe der Zulassungsantrag gestützt werden solle. Es sei unklar, ob die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen zur Begründung des Zulassungsantrags möglicherweise ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts, besondere Schwierigkeiten der Rechtssache, eine Divergenz der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu den von ihr genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts oder einen Verfahrensmangel geltend machen wolle und welches Vorbringen dem jeweiligen Zulassungsgrund zuzuordnen wäre. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts, das Vorbringen der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin den möglicherweise in Betracht kommenden Zulassungsgründen zuzuordnen. Greife der Kläger lediglich inhaltlich in der Art einer Berufungsbegründungsschrift die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung an, so sei es ausgeschlossen, dieses Vorbringen ohne weiteres dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzuordnen, da andernfalls die mit dem Zulassungsverfahren verbundenen Darlegungserfordernisse ins Leere liefen.

6

2. Mit ihrer ausschließlich gegen die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin, das Oberverwaltungsgericht habe die Möglichkeit, die Zulassung der Berufung zu erreichen, in nicht mehr vertretbarer Weise erschwert und deshalb Art. 19 Abs. 4 GG verletzt. Ihr Vorbringen hätte zumindest dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugeordnet werden müssen. Die Anrechnung der 15.000 Euro als Vermögen der Beschwerdeführerin verstoße zudem gegen Art. 6 GG. Schließlich sehe sie sich auch dadurch in ihrem Justizgewährleistungsanspruch verletzt, dass die Beklagte einen Rechtsanwalt beauftragt habe und ihr diese Kosten auferlegt worden seien.

II.

7

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, denn die von ihr aufgeworfenen Fragen sind in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt (vgl. BVerfGE 74, 228 <234>; 77, 275 <284>; 78, 88 <99>; 96, 27 <39>). Sie ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt, denn sie ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet, und hat daher keine Aussicht auf Erfolg. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist deshalb entsprechend § 114 Satz 1 ZPO wegen fehlender Erfolgsaussichten abzulehnen.

8

1. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 6 GG geltend macht und sich gegen die Auferlegung außergerichtlicher Kosten wendet, ist die Verfassungsbeschwerde mangels einer den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Begründung unzulässig. Was die Belastung mit den außergerichtlichen Kosten der beklagten Behörde betrifft, hat sich die Beschwerdeführerin nicht mit den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts auseinander gesetzt, wonach die Frage, ob die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch die Beklagte notwendig war, nicht im Rahmen der Kostengrundentscheidung, sondern nach § 162 Abs. 1 VwGO bei der Festsetzung der Höhe der Kosten zu prüfen ist. Vor diesem Hintergrund leuchtet es nicht ein, warum die Beschwerdeführerin durch die Kostengrundentscheidung im Hinblick auf die Rechtsanwaltskosten der Beklagten beschwert sein soll.

9

2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde jedenfalls unbegründet. Die Beschwerdeführerin ist nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzt.

10

a) Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 96, 27 <39>; 104, 220 <231>; stRspr). Dabei fordert Art. 19 Abs. 4 GG zwar keinen Instanzenzug (vgl. BVerfGE 92, 365 <410>; 104, 220 <231>; stRspr). Eröffnet das Prozessrecht aber mehrere Instanzen, so darf der Zugang zu ihnen nicht in unzumutbarer und durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 77, 275 <284>; 78, 88 <99>; 84, 366 <369 f.>; 104, 220 <231 f.>). Das bedeutet für die Anwendung des § 124 Abs. 2 VwGO, dass die Anforderungen an die Begründung eines Zulassungsantrags nicht überspannt werden dürfen, so dass die Möglichkeit, die Zulassung der Berufung zu erstreiten, für den Rechtsmittelführer leer läuft (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. Dezember 2009 - 1 BvR 812/09 -, juris, Rn. 14 m.w.N.). Insbesondere dürfen die Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht derart erschwert werden, dass sie auch von einem durchschnittlichen, nicht auf das gerade einschlägige Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalts mit zumutbarem Aufwand nicht mehr erfüllt werden können (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris, Rn. 10; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. Juni 2005 - 1 BvR 2615/04 -, juris, Rn. 17).

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b) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen ist das Oberverwaltungsgericht gerecht geworden.

12

aa) Das Oberverwaltungsgericht hat die Anforderung an die Darlegung eines Zulassungsgrundes nicht dadurch überspannt, dass es in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung (vgl. z.B. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Mai 2000 - 4 S 588/00 -, juris, Rn. 4 ff.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 13. Mai 2009 - 19 ZB 09.7 -, juris, Rn. 4; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 28. Oktober 2008 - 6 AD 2/08 -, juris, Rn. 2 f.; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. Oktober 2008 - 1 L 122/08 -, juris, Rn. 3 f.; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 124 Rn. 49; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a Rn. 188) für erforderlich gehalten hat, dass das Vorbringen in der Begründung des Zulassungsantrags zumindest der Sache nach eindeutig einem oder mehreren Zulassungsgründen zuzuordnen ist. Die abschließende Aufzählung von Zulassungsgründen in § 124 Abs. 2 VwGO legt es nahe, dies als Mindestvoraussetzung für eine den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechende Darlegung zu verlangen (zur Verfassungsmäßigkeit von § 124 Abs. 2, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris, Rn. 11 f.).

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Für eine den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung eines oder mehrerer Berufungszulassungsgründe ist zwar nicht notwendig, dass der Antragsteller ausdrücklich eine der in § 124 Abs. 2 VwGO normierten Ziffern oder die dort angeführten tatbestandlichen Voraussetzungen benennt. Ebenso ist es unschädlich, wenn der Antragsteller sein Vorbringen dem falschen Berufungszulassungsgrund zuordnet oder verschiedene Gesichtspunkte, die bei unterschiedlichen Zulassungsgründen im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO relevant sein können, miteinander vermengt. Art. 19 Abs. 4 GG verpflichtet das Oberverwaltungsgericht vielmehr dazu, den Vortrag des jeweiligen Antragstellers angemessen zu würdigen und durch sachgerechte Auslegung selbstständig zu ermitteln, welche Zulassungsgründe der Sache nach geltend gemacht werden und welche Einwände welchen Zulassungsgründen zuzuordnen sind (vgl. insoweit auch BVerfGK 5, 369 <375 f.>). Wenn aber aus einer nicht auf einzelne Zulassungsgründe zugeschnittenen Begründung auch durch Auslegung nicht eindeutig ermittelt werden kann, auf welchen Zulassungsgrund der Antrag gestützt wird, stellt die Verwerfung des Antrags als unzulässig keine unzumutbare Erschwerung des Zugangs zur Berufungsinstanz dar. Auch einem durchschnittlichen, nicht auf das Verwaltungsprozessrecht spezialisierten Rechtsanwalts ist es zumutbar, durch einen hinreichend strukturierten Vortrag zumindest der Sache nach deutlich zu machen, welcher gesetzlich normierte Zulassungsgrund geltend gemacht wird.

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bb) Das Oberverwaltungsgericht war nicht aufgrund von Art. 19 Abs. 4 GG gehalten, das Vorbringen der Beschwerdeführerin durch Auslegung zumindest dem Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzuordnen. Es kann dahinstehen, ob die im Ansatz auch vom Oberverwaltungsgericht vertretene Auffassung, wonach eine entsprechende Auslegung im Hinblick auf die gesetzessystematische Unterscheidung zwischen der Darlegung eines Berufungszulassungsgrundes (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) und der Begründung der Berufung (§ 124a Abs. 3, Abs. 6 VwGO) grundsätzlich nicht in Betracht kommen soll, wenn der Antragsteller in der Art einer Berufungsbegründungsschrift die Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils angreift (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 13. Mai 2009 - 19 ZB 09.7 -, juris, Rn. 4; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. Oktober 2008 - 1 L 122/08 -, juris, Rn. 4; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Mai 2000 - 4 S. 588/00 -, juris, Rn. 4 ff.; kritisch Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 124a Rn. 90 ), mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar ist. In jedem Fall ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass es das Oberverwaltungsgericht im konkreten Fall für unklar gehalten hat, welchen Zulassungsgrund die Beschwerdeführerin geltend machen und ob sie sich insbesondere auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO stützen wollte. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin waren überhaupt nicht auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO ausgerichtet. Eine Darlegung der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (vgl. dazu BVerfGE 110, 77 <83>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris, Rn. 15; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. Dezember 2009 - 1 BvR 812/09 -, juris, Rn. 16 m.w.N.) war nicht hinreichend klar erkennbar. Die Beschwerdeführerin hat weder hinreichend deutlich tragende Rechtssätze des Verwaltungsgerichts, gegen die sie sich wenden wollte, herausgearbeitet, noch hinreichend konkretisiert, welche Tatsachenfeststellung sie angreift.

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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.