Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Apr. 2019 - 9 CS 18.2200

bei uns veröffentlicht am09.04.2019
vorgehend
Verwaltungsgericht Ansbach, AN 17 S 18.1618, 01.10.2018

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 1. Oktober 2018 wird in Nummern I. und II. geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 19. Juli 2018 gegen den Bescheid des Landratsamts W.… vom 23. Mai 2018 wird angeordnet, soweit mit dem angefochtenen Bescheid die Errichtung und der Betrieb einer Lautsprecheranlage genehmigt wurden. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

II. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt jeder Beteiligte zu jeweils einem Drittel.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung (Änderungsgenehmigung) zur zusätzlichen Errichtung von zwei Containern neben einer zuvor genehmigten und bereits errichteten Freilufthalle auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung T., mit der zugleich die bis dahin untersagte Aufstellung und der Betrieb einer Lautsprecheranlage in der Freilufthalle zugelassen wurde.

Die Freilufthalle gehört zur Bezirkssportanlage der Beigeladenen an der Straße „A.“. Östlich der Sportanlage schließt auf der gegenüberliegenden Straßenseite das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück der Antragstellerin FlNr. … Gemarkung T.an.

Die Baugenehmigung für die Freilufthalle wurde mit Bescheid des Landratsamts W. vom 10. August 2017 unter immissionsschutzrechtlichen Nebenbestimmungen erteilt. In Nr. 6.2 der Baugenehmigung wurde dabei geregelt, dass das geplante Vorhaben entsprechend den Planungsunterlagen, der Betriebsbeschreibung vom 28. Mai 2017 und der schalltechnischen Untersuchung (des Ingenieurbüros K. GmbH) vom 26. Mai 2017 auszuführen und zu betreiben ist. Die Aufstellung und der Betrieb einer Lautsprecheranlage sind nicht zulässig (Nr. 6.8).

Nach Errichtung der Freilufthalle im Laufe des Jahres 2017 wurde dem Landratsamt bekannt, dass dort auch eine Lautsprecheranlage installiert wurde und betrieben wird. Am 15. Februar 2018 stellte die Beigeladene einen Tekturantrag betreffend die zusätzliche Errichtung von zwei Containern an der Freilufthalle und legte hierzu u.a. eine „Schalltechnische Zusatzberechnung zur Bestimmung der maximalen Schallleistungspegel für zwei Lautsprecher in der bestehenden Freilufthalle in der Stadt T., Landkreis W.“ des Ingenieurbüros K. GmbH vom 15. Februar 2018 sowie einen geänderten Plan Grundriss Querschnitt zur Freilufthalle vor, in dem neben zwei Containern auch zwei Lautsprecher eingezeichnet sind.

Mit Bescheid des Landratsamts vom 23. Mai 2018 wurde die Baugenehmigung zur Errichtung von zwei Containern an der Freilufthalle erteilt. Der Bescheid enthält u.a. folgende „Auflagen“ der unteren Immissionsschutzbehörde:

„6.1 Ein Betrieb der Lautsprecheranlage ist nur innerhalb der Betriebszeit von 8:00 Uhr bis 22:00 Uhr erlaubt.

6.2 Pro Lautsprecher darf ein Schallleistungspegel von 90 dB(A) nicht überschritten werden. Dies ist gegebenenfalls durch den Einbau eines Limiters sicherzustellen.

Bis auf Auflage 6.8 des Baugenehmigungsbescheids vom 10.08.2017 gelten die Nebenbestimmungen 6.1 bis 6.7 weiterhin.“

Die Antragstellerin hat gegen die Baugenehmigungen vom 10. August 2017 und 23. Mai 2018, ihr jeweils zugestellt am 21. Juni 2018, Klagen zum Verwaltungsgericht erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Zudem hat sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung vom 23. Mai 2018 beantragt.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 1. Oktober 2018 abgelehnt. Ein Verstoß dieser Baugenehmigung gegen drittschützende Normen, die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu prüfen gewesen seien, sei aller Voraussicht nach nicht gegeben. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteile sich nach § 35 BauGB. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme liege nicht vor. Von unzumutbaren Lärmbelästigungen durch die Lautsprecheranlage sei nach den Maßstäben des Immissionsschutzrechts bzw. der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) und in Anbetracht der immissionsschutzrechtlichen Auflagen in den angefochtenen Bescheiden nicht auszugehen. Es könne offen bleiben, ob sich das Grundstück der Antragstellerin in einem allgemeinen oder reinen Wohngebiet befinde. Wegen seiner Lage am Rande zum Außenbereich könne die Antragstellerin nur die Einhaltung der Immissionsrichtwerte eines allgemeinen Wohngebietes verlangen. Das Gericht habe auch keine Bedenken, dass die festgelegten Immissionsrichtwerte eingehalten werden könnten. Dies ergebe sich aus der schalltechnischen Zusatzberechnung des Ingenieurbüros K. GmbH vom 15. Februar 2018 sowie den schalltechnischen Untersuchungen aus den Jahren 2013 und 2017 desselben Büros, die Grundlagen der schalltechnischen Zusatzberechnung seien. Die insoweit getroffenen Feststellungen seien ausreichend und auch sonst nicht zu beanstanden. Auch der Nutzungsumfang der Freilufthalle sei ausreichend berücksichtigt. Der zugelassene Schul- und Vereinssport müsse sich an die Kapazitäten nach den Planungsunterlagen, der Betriebsbeschreibung und der schalltechnischen Untersuchung anpassen. Dies werde durch die Auflage Nr. 6.2 der Baugenehmigung vom 10. August 2017 sichergestellt. Die bei der schallschutztechnischen Untersuchung ermittelten geringfügigen Überschreitungen seien hinzunehmen, zumal entsprechende Vorbelastungen bestünden. Auch für eine Mehrbelastung der Antragstellerin gegenüber den untersuchten Immissionsorten spreche nichts.

Hiergegen hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt. Das Verwaltungsgericht gehe fehlerhaft davon aus, dass für das Grundstück der Antragstellerin von den für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Lärmschutzwerten auszugehen sei. Bei der Erweiterung und der Vergrößerung der Sportanlage sei die ausnahmslos bestehende Wohnbebauung östlich der Straße „A.“ und das damit einhergehende gesteigerte Ruhebedürfnis zu berücksichtigen. Es seien auch in Anbetracht der Lage des klägerischen Grundstücks am Rande zum Außenbereich strengere Werte anzulegen als für ein allgemeines Wohngebiet. Ein Emittent müsse bei Heranrücken an ein reines Wohngebiet Rücksicht auf die vorhandene Wohnbebauung nehmen. Die Freilufthalle rufe entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zusätzliche Immissionen hervor, weil sie anders als das zuvor an gleicher Stelle bestehende Kleinsoccerfeld nicht der spontanen Nutzung durch Kinder, sondern der durch Erwachsene gegen Entgelt diene. Die Lautsprecheranlage verstärkte noch den Unterhaltungslärm. Es sei von einem anderen Nutzungsverhalten, anderen Nutzungszeiten und mehr Nutzern auszugehen. Die schalltechnische Untersuchung sei insoweit und auch darüber hinaus unzureichend. Es sei u.a. keine Betrachtung des worst case durchgeführt worden. Die der Schallberechnung zugrunde gelegten zehn Spieler und sieben Zuschauer seien nicht durch Nebenbestimmungen gewährleistet und nicht einzuhalten. Die Öffnungszeiten entsprächen nicht denen der Lärmbegutachtung. Die in der Baugenehmigung festgesetzten Lärmwerte seien selbst nach den gutachterlichen Berechnungen nicht einhaltbar. Es werde eine Überschreitung am Nachbargrundstück der Antragstellerin von 0,4 dB(A) festgestellt. Die schalltechnische Zusatzberechnung vom 15. Februar 2018, die auf der schalltechnischen Untersuchung vom 26. Mai 2017 basiere, sei nicht geeignet, die Einhaltung von Lärmschutzwerten beim Betrieb der Lautsprecheranlage zu gewährleisten.

Die Antragstellerin beantragt,

den Beschuss des Verwaltungsgerichts Ansbach zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 23. Mai 2018 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der vom Verwaltungsgericht angenommene beschränkte Schutzanspruch der Antragstellerin aufgrund der Nachbarschaft zum Außenbereich sei nicht zu beanstanden. Der Wertung des Verwaltungsgerichts, wonach die Überschreitung der Immissionsschutzwerte um 0,4 dB(A) rundungstechnisch tolerierbar sei, werde nichts entgegengesetzt. Der Hinweis auf die zu erwartende Nutzung durch Erwachsene zeige keine Rechtsfehler auf. Missbräuchliche Nutzung durch Erwachsene über die sportliche Zweckbestimmung hinaus könne ordnungsrechtlich aufgegriffen werden. Im Übrigen werde auf die immissionsschutzfachliche Stellungnahme des Landratsamts vom 31. August 2018 verwiesen.

Die Beigeladene beantragt ohne weitere Begründung ebenfalls,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Akten des Landratsamts verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat zum Teil Erfolg.

1. Die Beschwerde ist begründet, soweit mit der Baugenehmigung vom 23. Mai 2018 in der Freilufthalle die Errichtung und der Betrieb einer Lautsprecheranlage zugelassen wurde. Insoweit verletzt diese Baugenehmigung die Antragstellerin voraussichtlich in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil sie in nachbarrechtsrelevanter Weise zu unbestimmt ist. Die Baugenehmigung ist hinsichtlich der Lautsprecheranlage und der ebenfalls genehmigten Errichtung von zwei Containern auch ohne weiteres teilbar (vgl. BayVGH, B.v. 10.2.2014 - 2 CS 13.2472 - juris Rn. 7).

Gegenstand der Baugenehmigung vom 23. Mai 2018 ist - entgegen der Bezeichnung im Betreff und unstrittig - nicht nur die Errichtung von zwei Containern, sondern nach Auslegung unter Berücksichtigung der Regelungen im Baugenehmigungsbescheid auf der Grundlage der mit dem Bauantrag eingereichten Bauvorlagen auch die Änderung der Baugenehmigung für die Freilufthalle vom 10. August 2017 insoweit, als die Aufstellung und der Betrieb einer Lautsprecheranlage mit der Nebenbestimmung Nr. 6.8 in diesem Bescheid ursprünglich nicht genehmigt worden war und nunmehr unter „Auflagen“ (Nrn. 6.1 und 6.2 des Tekturbescheids) zugelassen worden ist (vgl. BayVGH, B.v. 5.7.2017 - 9 CS 17.603 - juris Rn. 13; B.v. 19.7.2016 - 9 ZB 14.1147 - juris Rn. 9).

Wie jeder Verwaltungsakt muss die Baugenehmigung hinreichend bestimmt sein (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG, Art. 68 BayBO). Sie muss das genehmigte Vorhaben, insbesondere Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung, eindeutig erkennen lassen, damit die am Verfahren Beteiligten (vgl. Art. 13 Abs. 1 BayVwVfG) die mit dem Genehmigungsbescheid getroffene Regelung nachvollziehen können. Hinreichend bestimmt ist eine Baugenehmigung danach in objektiv-rechtlicher Hinsicht, wenn die getroffene Regelung für jeden Beteiligten - gegebenenfalls nach objektivierender Auslegung - eindeutig zu erkennen ist und deshalb keiner unterschiedlichen Bewertung zugänglich ist. Was Gegenstand der Baugenehmigung sein soll, bestimmt der Bauherr durch seinen Bauantrag. Der Inhalt der Baugenehmigung ergibt sich aus der Bezeichnung, den Regelungen und der Begründung im Baugenehmigungsbescheid, der konkretisiert wird durch die in Bezug genommenen Bauvorlagen und sonstigen Unterlagen. Wird deshalb in der Baugenehmigung auf den Antrag oder Antragsunterlagen verwiesen, ist die Baugenehmigung hinreichend bestimmt, wenn es der Antrag oder die Antragsunterlagen sind. In nachbarrechtlichen Streitigkeiten - wie hier - ist die Bestimmtheit der Baugenehmigung nur daraufhin zu prüfen, ob es dem Nachbarn möglich ist, festzustellen, ob und in welchem Umfang er durch das Vorhaben in seinen drittschützenden Rechten betroffen wird (vgl. BayVGH, B.v. 18.5.2018 - 9 CS 18.10 - juris Rn. 13 m.w.N.).

Die Baugenehmigung vom 23. Mai 2018 wurde auf der Basis der schalltechnischen Zusatzberechnung des Ingenieurbüros K. GmbH vom 15. Februar 2018 für eine Lautsprecheranlage mit 90 dB(A) zu dessen schallschutztechnischer Untersuchung vom 26. Mai 2017 erteilt. Diese wiederum ist Grundlage der Baugenehmigung vom 10. August 2017. Die Genehmigung der Lautsprecheranlage unterliegt folglich der Prämisse, dass durch die Freilufthalle in der bestehenden Sportanlage der Beigeladenen an den untersuchten Immissionsorten die für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwerte eingehalten werden können. Die Bestimmtheit der Baugenehmigung vom 23. Mai 2018 hängt daher auch davon ab, ob die ebenfalls angefochtene Baugenehmigung vom 10. August 2017 hinsichtlich der zu erwartenden Geräuschimmissionen als bestimmt genug angesehen werden kann. Dies ist hier nicht der Fall, weil die Antragstellerin auf der Grundlage dieser Baugenehmigungen nicht zweifelsfrei feststellen kann, ob durch die Zulassung der Freilufthalle mit der Lautsprecheranlage schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG in Form von Geräuschimmissionen an ihrem Wohnhaus zu erwarten sind.

a) In Bezug auf schädliche Umwelteinwirkungen nach § 3 Abs. 1, § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG folgt der nachbarliche Drittschutz gegen eine Baugenehmigung aus dem Gebot der Rücksichtnahme, dessen Beachtung sich hier aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB ergibt. Ob den Anforderungen des Rücksichtnahmegebots in Bezug auf hier in Rede stehende schädliche Lärmeinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1, § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG Genüge getan ist, hängt davon ab, was den Betroffenen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Treffen - wie hier - verschiedenartige Nutzungen aufeinander und treten hierbei Immissionskonflikte auf, so ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit auf die Begriffsbestimmungen des BImSchG zurückzugreifen, in denen das Rücksichtnahmegebot ebenso eine spezielle gesetzliche Ausprägung erfahren hat wie in § 34 Abs. 1, in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB oder in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Danach sind Immissionen unzumutbar, die im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft hervorzurufen. Wo die Erheblichkeitsgrenze verläuft, richtet sich nach der Schutzwürdigkeit und der Schutzbedürftigkeit der Umgebung (vgl. BayVGH, B.v. 18.5.2018 - 9 CS 18.10 - juris Rn. 15 m.w.N.).

b) Was der Antragstellerin danach an Immissionen durch Geräusche im konkreten Einzelfall zugemutet werden kann, bemisst sich vorliegend voraussichtlich nach der 18. BImSchV, jedenfalls soweit die Freilufthalle, in der die Lautsprecheranlage installiert ist und betrieben wird, nach ihrer Baulichkeit entsprechend den genehmigten Plänen und dem ebenfalls zum Gegenstand der Baugenehmigung vom 10. August 2017 (Auflage Nr. 6.2) gemachten Betriebsmodell vom 28. Mai 2017 der Hochschule für … … … … als Kunstrasen-Trainingsmöglichkeit zum Zweck der Ausübung verschiedener Sportarten (Fußball, Fitness-Training, Schul- und Kindergartensport, Leichtathletik) dient und einer Genehmigung nach § 4 BImSchG nicht bedarf (s. § 1 der 18. BImSchV). Unabhängig davon, ob man die Freilufthalle isoliert in den Blick nimmt oder als Änderung der Bezirkssportanlage der Beigeladenen betrachtet, ist der von einer Sportanlage ausgehende Lärm zu beurteilen (zum Sportanlagenbegriff vgl. BVerwG, B.v. 11.2.2003 - 7 B 88/02 - juris Rn. 5). Der Errichtung einer Sportanlage sind bauliche Veränderungen gleichzusetzen, welche eine Sportanlage wesentlich verändern (vgl. Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 87. EL Juli 2018, 18. BImSchV, § 1 Rn. 7).

Soweit die Freilufthalle zu anderen (nicht sportlichen) Zwecken genutzt wird, was nach dem zum Gegenstand der Baugenehmigung vom 10. August 2017 in der Fassung vom 23. Mai 2018 gemachten Betriebsmodell vom 28. Mai 2017 und insbesondere dem darin vorgesehenen Belegungsmodell möglicher Weise nicht ausgeschlossen werden kann, dürften die Vorschriften der 18. BImSchV keine Anwendung finden. Solche Nutzungen wären nach dem jeweils einschlägigen Regelwerk - in der Regel der TA Lärm oder der Freizeitlärmrichtlinie - zu beurteilen (vgl. Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, a.a.O. Rn. 8 ff.). Eine entsprechende Betrachtung ist im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung vom 26. Mai 2017 allerdings unterblieben, so dass die Antragstellerin aufgrund der Angaben im Bauantrag nicht nachvollziehen könnte, ob sie insoweit mit schädlichen Umwelteinwirkungen zu rechnen hätte.

c) In welcher Höhe der Antragstellerin eine vorhabenbedingte Geräuschbelastung zugemutet wird, ergibt sich aus der Nebenbestimmung Nr. 6.4 im Bescheid vom 10. August 2017. Danach sind hinsichtlich der maßgeblichen Immissionsorte im Wohngebiet der Antragstellerin die in § 2 Abs. 1 der 18. BImSchV geregelten Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet einzuhalten. Bedenken gegen diese zielorientierte Festlegung des Lärmschutzes und die Festlegung eines Summenpegels für die gesamte Sportanlage bestehen nicht, da § 2 Abs. 1 der 18. BImSchV beides ausdrücklich vorsieht (s. auch Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 87. EL Juli 2018, 18. BImSchV, § 2 Rn. 10 f.).

d) Allerdings ist wegen uneindeutiger Angaben im Bauantrag nicht gewährleistet, dass die festgesetzten Immissionswerte im regelmäßigen Betrieb auch eingehalten werden können (vgl. BayVGH, B.v. 18.5.2018 - 9 CS 18.10 - juris Rn. 19).

Die Immissionsbelastung kann derzeit nicht verlässlich beurteilt werden, weil sich aus den Regelungen in der Baugenehmigung vom 10. August 2017 in der Fassung vom 23. Mai 2018, dem mitgenehmigten Betriebsmodell vom 28. Mai 2017 sowie der zum Gegenstand der Genehmigung gemachten schalltechnischen Untersuchung vom 26. Mai 2017 (vgl. BayVGH, B.v. 2.3.2015 - 9 ZB 12.1377 - juris Rn. 7 m.w.N.) nicht zweifelsfrei ablesen lässt, ob der Betrieb der Freilufthalle den Einschränkungen hinsichtlich der Zahl der Nutzer unterliegt, die bei dieser schalltechnischen Untersuchung zugrunde gelegt wurden.

Eine Einschränkung des Betriebs auf zehn Spieler und sieben Zuschauer, wie in der schalltechnischen Untersuchung vom 26. Mai 2017 bei den Berechnungen zur Freilufthalle anhand der Lärmimmissionen eines Bolzplatzes mit Kommunikationsgeräuschen nach der LfU-Studie zu Geräuschen von Trendsportanlagen (Teil 2: Beachvolleyball, Bolzplätze, InlineSkaterhockey, Streetball, Augsburg, Juni 2006) bzw. der VDI 3770 in Form von 17 Spielern exakt zugrunde gelegt (s. S. 16 der Untersuchung), kann entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts, das insoweit auf eine Stellungnahme der unteren Immissionsschutzbehörde des Landratsamts W. vom 31. August 2018 Bezug nimmt, anhand des Betriebsmodells vom 28. Mai 2017 nicht nachvollzogen werden. Hierzu sahen sich anscheinend auch die Gutachter nicht in der Lage, die wegen der Anzahl der Spieler und Zuschauer auf Angaben im Rahmen einer Rücksprache mit der Beigeladenen zurückgriffen (s. S. 8 der Untersuchung). Im Betriebsmodell ist zwar ausgeführt, dass „die Halle in der Regel für kleinere Sportveranstaltungen (z.B. bis zu 10 Spieler)“ genutzt werde und Zuschauer „in der Regel“ nicht vor Ort seien. Dass mehr als zehn Spieler und auch Zuschauer in größerer Anzahl vor Ort sein können, ist aber gerade nicht ausgeschlossen. Weil ausweislich des Belegungsmodells im Betriebsmodell zu den vier Hauptbenutzergruppen auch Schulen des Landkreises und zwar zu Sonderkonditionen und mit privilegierten Belegungszeiten zählen, spricht vielmehr einiges dafür, dass eine größere Anzahl von Spielern und Zuschauern trotz fehlender festinstallierter Zuschauertribünen keine Ausnahme, sondern die Regel sein könnte. Schon einzelne Schulklassen weisen im Normalfall mehr als bis zu siebzehn Schüler auf; annähernd 30 Schüler sind keine Seltenheit. Begleitpersonal käme noch hinzu. Auch bei den übrigen Hauptbenutzergruppen (Vereine im Landkreis, Studierende der Hochschule für … …, gewerbliche Nutzer) ergibt sich nicht ohne weiteres, dass die jeweilige Gruppe auf „in der Regel“ zehn Spieler und keine oder nur bis zu sieben Zuschauer beschränkt wäre, zumal das Betriebsmodell daneben u.a. die „Multifunktionsfähigkeit“ und die „Sozialverträglichkeit“ der Freilufthalle bewirbt und ausführt, dass die Freilufthalle von verschiedensten Gruppen, wie Vereinen, Schulen, Kindergärten, Betrieben, Privatpersonen, aus dem gesamten Landkreis und darüber hinaus genutzt werden könne. Das Betriebsmodell für die Freilufthalle vermittelt damit den deutlichen Eindruck, dass vor allem eine möglichst hohe Auslastung angestrebt wird und eine strikte Nutzerbegrenzung - die dem wohl auch abträglich wäre - gerade nicht besteht. Eine eindeutige Begrenzung im Sinne der Berechnungsgrundlagen der schalltechnischen Untersuchung, z.B. mittels einer Auflage zur zulässigen Anzahl der Nutzer je Buchung, enthält die Baugenehmigung vom 10. August 2017 in der Fassung vom 23. Mai 2018 nicht.

Nachdem die schalltechnische Untersuchung vom 26. Mai 2017 ergab, dass die nach der Nebenbestimmung Nr. 6.4 in der Baugenehmigung vom 10. August 2017 einzuhaltenden Immissionswerte, die den Immissionsrichtwerten der 18. BImSchV für ein allgemeines Wohngebiet entsprechen, an einzelnen Immissionsorten sogar überschritten werden, kommt es vorliegend nicht in Betracht, die eindeutige Beschränkung der Zahl der Nutzer in der angefochtenen Baugenehmigung als entbehrlich anzusehen. U.a. wird am Immissionsort IO4, dem unmittelbaren Nachbargrundstück der Antragstellerin, der Immissionsrichtwert zur Tagzeit außerhalb der Ruhezeiten (Abend) um 0,4 dB(A) überschritten. Wie diese Überschreitung der nach den angefochtenen Baugenehmigungen maßgeblichen Immissionswerte ansonsten zu beurteilen ist, kann hier dahingestellt bleiben. Dies gilt auch für die Frage, ob es vorliegend zulässig und geboten war, sich an den Immissionsrichtwerten für ein allgemeines Wohngebiet zu orientieren, wobei allerdings zu berücksichtigen wäre, dass die 18. BImSchV im Baugenehmigungsverfahren auch bei unmittelbarer Anwendung Raum für die differenzierte Bewertung von Nutzungskonflikten zwischen einem Gebiet für Sportanlagen und einem angrenzenden Wohngebiet nach Maßgabe des Gebots der Rücksichtnahme lässt (vgl. BVerwG, U.v. 23.9.1999 - 4 C 6.98 - juris Rn. 25) und es somit ggf. noch weiterer Aufklärung der Umstände des Einzelfalls bedürfte.

2. Soweit die hier ohne weiteres als entsprechend teilbar anzusehende Baugenehmigung vom 23. Mai 2018 die Errichtung von zwei Containern neben der Freilufthalle betrifft, kann die Beschwerde schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Antragstellerin diesbezüglich für einen Antrag nach §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO die erforderliche Antragsbefugnis fehlt. Es ist weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich, wieso die Baugenehmigung im Hinblick auf die geplanten Container zu einer Verletzung der Rechte der Antragstellerin führen könnte. Dass durch das - unstreitig - dem Außenbereich zuzuordnende Vorhaben diesbezüglich gegen das einzig in Betracht kommende Gebot der Rücksichtnahme verstoßen sein könnte, ist bei der nach Aktenlage deutlich mehr als 100 m betragenden Entfernung des Standorts zum Grundstück der Antragstellerin nicht ansatzweise erkennbar.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, § 155 Abs. 1 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1 VwGO) hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe rechtfertigen es nicht, die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben. Der Verwaltungsgerichtshof sieht nach einer einem Eilverfahren wie diesem angemessenen summarischen Prüfung (vgl. BVerfG, B. v. 24.2.2009 - 1 BvR 165/09 - NVwZ 2009, 582) im Ergebnis keine Notwendigkeit für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der vom Antragsteller erhobenen Anfechtungsklage gegen den Baueinstellungsbescheid der Antragsgegnerin vom 19. Juli 2013 (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Anfechtungsklage wird aller Voraussicht nach erfolglos bleiben.

1. Die Baueinstellung im Bescheid vom 19. Juli 2013 ist voraussichtlich zu Recht erfolgt. Gemäß Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt werden. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Ausführung des Bauvorhabens entgegen den Vorschriften des Art. 68 Abs. 5 Nr. 2 i. V. m. Art. 62 Abs. 3 BayBO begonnen wurde (Art. 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayBO) oder bei der Ausführung eines genehmigungsbedürftigen Bauvorhabens von den genehmigten Bauvorlagen abgewichen wird (Art. 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 a) BayBO).

Nach Art. 62 Abs. 1 Satz 1 BayBO ist die Standsicherheit eines Gebäudes durch einen Standsicherheitsnachweis gemäß §§ 10, 15 BauVorlV nachzuweisen. Muss nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 a) BayBO (Gebäudeklasse 3) der Standsicherheitsnachweis nicht bauaufsichtlich geprüft oder durch einen Prüfsachverständigen bescheinigt werden, ist spätestens mit Beginn der Bauanzeige eine Erklärung des Tragwerkplaners hierüber nach Maßgabe des Kriterienkatalogs der Anlage 2 zur Bauvorlagenverordnung vorzulegen (§ 15 Abs. 3 BauVorlV). Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4 muss der Standsicherheitsnachweis nach Art. 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayBO durch einen Prüfsachverständigen bescheinigt sein.

a) Im vorliegenden Fall liegt ein Gebäude der Gebäudeklasse 4 vor (Art. 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BayBO), also ein Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m². Dabei ist Höhe im Sinn des Satzes 1 des Art. 2 Abs. 3 BayBO das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel (Art. 2 Abs. 3 Satz 2 BayBO). Aufenthaltsräume sind gemäß Art. 2 Abs. 5 BayBO Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind. Ergänzt wird diese Definition durch Art. 45 Abs. 1 Satz 1 BayBO, wonach Aufenthaltsräume eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,40 m, im Dachgeschoss über der Hälfte der (Raum-)Nutzfläche 2,20 m haben müssen, wobei Raumteile mit einer lichten Höhe unter 1,50 m für die Berechnung der Nutzfläche außer Betracht bleiben.

Entscheidend im vorliegenden Fall ist der Begriff „möglich“ in Art. 2 Abs. 3 Satz 2 BayBO. Es muss also im höchstgelegenen Geschoss kein Aufenthaltsraum vorhanden sein, sondern es genügt als Minimum dessen bloße Möglichkeit. Die Möglichkeit eines Aufenthaltsraums hängt allein davon ab, ob die Gebäudeausmaße es zulassen, dass ein Raum entsteht, der die für einen Aufenthaltsraum nötigen Voraussetzungen aufweist. Dabei ist immer zu berücksichtigen ein höchstgelegener möglicher, ein höchstgelegener geplanter oder ein höchstgelegener bestehender Aufenthaltsraum (vgl. Lechner in Simon/Busse, BayBO, Stand Dez. 2013, Art. 2 Rn. 719; ähnlich Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, BayBO, Stand 1. Oktober 2013, Art. 2 Rn. 94).

Ein höchstgelegener geplanter Aufenthaltsraum ist dabei ein solcher, der bei baugenehmigungspflichtigen Vorhaben in den Bauvorlagen geplant ist. Ein solcher höchstgelegener geplanter Aufenthaltsraum ist bereits in vorliegendem Fall gegeben. Der Antragsteller hat ausweislich der Eingabepläne, die mit Bescheid vom 21. Juni 2012 genehmigt worden sind, im zweiten Dachgeschoss die obere Ebene der Wohnung 10 mit einem Duschbad, einem zweiten Kinderzimmer, einem Zimmer Gast/Arbeit sowie einer Galerie geplant, wobei das Kinderzimmer und das weitere Zimmer als Aufenthaltsräume zu berücksichtigen sind. Das Gebälk weist in diesem zweiten Dachgeschoss eine Höhe zwischen 9,26 m und 9,41 m ausweislich des Schnitts A-A auf. Als Fußbodenoberkante ist in diesem Schnitt eine die Neigung des Gebäudes ausgleichende Höhe von 9,45 m eingezeichnet und vermaßt. Das Gebälk zum dritten Dachgeschoss weist an der Oberkante eine Höhe von 11,66 m bis 11,79 m auf. Die Fußbodenoberkante des dritten Dachgeschosses ist ebenfalls einnivelliert und mit 11,90 m vermaßt. Somit besteht ein Abstand von der Fußbodenoberkante des zweiten Dachgeschosses zur Fußbodenoberkante des dritten Dachgeschosses von 2,45 m. Unter Berücksichtigung der Mindestraumhöhe in Dachgeschossen von 2,20 m gemäß Art. 45 Abs. 1 Satz 1 BayBO, verbleiben 25 cm für den nötigen Deckenaufbau und Fußboden (mit einer Konstruktionshöhe von 10 cm, vgl. Lechner in Simon/Busse, BayBO, Stand Dez. 2013, Art. 2 Rn. 736). In den genehmigten Eingabeplänen hat der Antragsteller somit bereits Aufenthaltsräume geplant, die höher als 7 m liegen, so dass von der Gebäudeklasse 4 auszugehen ist.

Dies ändert sich auch nicht durch den mit Schreiben vom 30. Oktober 2013 gegenüber der Antragsgegnerin erklärten Verzicht „auf die Nutzbarkeit der zweiten Dachgeschossebene gem. Baugenehmigung“. Es ist bereits unklar, was genau der Antragsteller hiermit ausdrücken wollte. Die Rückgabe der Baugenehmigung bzw. des Bauantrags hinsichtlich des Ausbaus des zweiten Dachgeschosses scheitert wohl bereits an der fehlenden Teilbarkeit der Baugenehmigung als solcher. Ein Bauantrag und damit eine Baugenehmigung ist dann teilbar, wenn sie getrennt voneinander genehmigbare Bauteile betrifft (so BayVGH, U. v. 18.4.2013 - 2 B 13.423 - juris, hinsichtlich eines Bauantrags für einen Drogeriemarkt und einen in einem separaten Gebäude befindlichen Backshop mit getrennter Betriebsbeschreibung und Stellplatzberechnung). Das zweite Dachgeschoss ist jedoch vorliegend Bestandteil der sich über das erste und zweite Dachgeschoss erstreckenden Wohnung 10, so dass schon aus diesem Grund eine Teilbarkeit ausscheidet. Im vorliegenden Fall wäre wohl eine Tektur erforderlich, um die Genehmigungswirkung hinsichtlich des zweiten Dachgeschosses zu beseitigen.

Allerdings ändert insbesondere bei Dachgeschossen mit steilerer Dachneigung der bloße Verzicht des Bauherrn auf den Ausbau oder die Nutzung eines Dachgeschosses, etwa des Kehlgebälks, nichts an dem Vorliegen eines möglichen Aufenthaltsraums (vgl. Lechner in Simon/Busse, BayBO, Stand Dez. 2013, Art. 2 Rn. 721). Unabhängig davon, ob Decken vorgesehen sind, sind dabei fiktive Decken unter Zugrundelegung einer im Dachgeschoss ausreichenden lichten Höhe von 2,20 m anzusetzen. Für die Mindestmaße von Aufenthaltsräumen kann eine Größe von ca. 8 m² bei einer Mindestbreite von 2 m im fertigen Zustand angenommen werden (vgl. Lechner in Simon/Busse, BayBO, Stand Dez. 2013, Art. 2 Rn. 721). Dabei kommt es hinsichtlich der Größe von ca. 8 m² lediglich auf die Raumnutzfläche an. Bei der Berechnung der Raumnutzfläche bleiben gemäß Art. 45 Abs. 1 Satz 1 BayBO Flächen mit einer lichten Höhe von unter 1,50 m außer Betracht. Nicht relevant ist somit die gesamte Fläche des Dachgeschosses. Mit der genehmigten Eingabeplanung hat der Antragsteller gerade gezeigt, dass Aufenthaltsräume mit der nötigen Raumhöhe von 2,20 m im zweiten Dachgeschoss möglich sind. Weder aus den Eingabeplänen noch den sonst im Baugenehmigungsverfahren eingereichten Unterlagen lässt sich der nunmehrige Vortrag des Antragstellers entnehmen, dass beabsichtigt gewesen sei, die Decke zum dritten Dachgeschoss unterhalb des vorhandenen Gebälks anzubringen. Zudem kommt es bei der Möglichkeit eines Aufenthaltsraums insoweit nicht auf die nun behauptete Bauausführung an, denn unbestritten ist, dass jedenfalls bei Ausführung der Decke oberhalb des bestehenden Gebälks die nötige Raumhöhe erreicht werden kann. Ferner bestünde auch die Möglichkeit gar keine Decke als Abtrennung zum sogenannten dritten Dachgeschoss auszuführen, sondern den Raum nach oben offen zu lassen. Diese denkbare Variante der Bauausführung zeigt deutlich, dass die nötige Raumhöhe im zweiten Dachgeschoss jedenfalls erreichbar und damit ein Aufenthaltsraum möglich ist.

Somit verbleibt es unter allen denkbaren Umständen und Varianten bei der Gebäudeklasse 4. Es steht dem Antragsteller nicht frei durch Rechenbeispiele sein Gebäude „klein zu rechnen“. Maßgeblich sind die Möglichkeiten entsprechend den Gebäudeausmaßen.

b) Da ein Gebäude der Gebäudeklasse 4 vorliegt, genügt die am 30. Oktober 2013 vorgelegte „Erklärung über die Erfüllung des Kriterienkatalogs gemäß Anlage 2 der BauVorlV“ nicht. Vielmehr muss der Standsicherheitsnachweis nach Art. 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayBO durch einen Prüfsachverständigen bescheinigt sein. Eine solche Prüfbescheinigung hat der Antragsteller bis heute nicht vorgelegt. Die „Beschreibung des Dachstuhls mit Sicherungsmaßnahmen“ des Dipl.-Ing. (FH) H. (Bl. 242-245 der Behördenakte) sowie der „Statische Nachweis für den Dachstuhl nach Einbau der senkrechten Endgiebel“ vom 20. Juni 2013 (vorgelegt mit Schreiben vom 24. Juni 2013, Bl. 269-280 der Behördenakte) genügen diesen Anforderungen nicht, da sie sich zum einen auf eine Bauausführung beziehen, die nicht mit dem Landesamt für Denkmalschutz abgesprochen wurde, und zum anderen lediglich die Statik des Dachs als solches berechnet wird, nicht aber die Lastenableitung auf die unteren Geschosse. Auch die neuerlich vorgelegten Unterlagen des Dipl.-Ing. (FH) H. (datiert 30.11.2013) sind insoweit nicht ausreichend, da sie sich weiterhin auf die nicht mit dem Landesamt für Denkmalpflege abgestimmte und von diesem als denkmalfachlich nicht hinnehmbar bezeichnete Bauausführung beziehen. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Auflage 1.8 zur Baugenehmigung vom 21. Juni 2012 nicht nur das planerische Einvernehmen mit der Denkmalpflege hinsichtlich der Instandsetzung des Dachtragwerks beinhaltet, welches unter Umständen noch in der Erstellung des Tragwerkgutachtens gesehen werden kann. Sondern die Auflage enthält auch die Anforderung, dass „ausführungstechnisch“ das Einvernehmen mit der Denkmalpflege herzustellen ist. Dies ist jedenfalls nicht erfolgt. Auch die Auflage 1.9 „Sämtliche Maßnahmen sind mit der Denkmalpflege abzustimmen. Entsprechend des Baufortschritts sind Abstimmungstermine mit der Denkmalpflege vor Ort zu vereinbaren.“ ist entgegen der Auffassung des Antragstellers weder zu unbestimmt noch nicht einhaltbar. Es wird gerade nicht, wie vom Antragsteller behauptet, angenommen, dass ein Vertreter der Denkmalpflege jederzeit vor Ort ist. Vielmehr sind in dem vom Antragsteller nicht zitierten zweiten Satz der Auflage ausdrücklich entsprechend dem Baufortschritt Termine vor Ort zur Abstimmung zu vereinbaren.

Es ist auch nicht erheblich, dass die Antragsgegnerin die Prüfbescheinigung erst im Lauf der Bauausführung gefordert hat. Die Prüfbescheinigung ist grundsätzlich nach Art. 68 Abs. 6 Satz 3 BayBO bei Baubeginn vorzulegen. Da im vorliegenden Fall die konkrete Bauausführung nach dem Tragwerksgutachten zunächst mit dem Denkmalschutz abzustimmen war, konnte aber eine Prüfbescheinigung erst nach der Abstimmung erstellt werden. Diese# Abstimmung ist bis heute nicht erfolgt.

2. Angesichts des Ergebnisses der summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage fällt auch die Interessenabwägung des Senats zulasten des Antragstellers aus. Hier überwiegen das Interesse der Allgemeinheit daran, dass vor Prüfung der Angelegenheit im Hauptsachverfahren nicht vollendete Tatsachen geschaffen werden, sowie der Schutz von Leib und Leben der künftigen Bewohner des Gebäudes gegenüber dem rein wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers, das Vordergebäude möglichst schnell zum Zweck der Vermietung nutzen zu können.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 47 GKG.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Beigeladene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die dem Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte bauaufsichtliche Genehmigung vom 24. Oktober 2017 für den „Anbau einer Lager- und Verladehalle an eine landwirtschaftliche Gemüsehalle“.

Der Beigeladene ist Inhaber eines Gemüseanbaubetriebs im östlichen Anschluss an die wohngenutzten Grundstücke des Antragstellers FlNr. … und … Gemarkung P* … Im baulichen Bestand des Beigeladenen ist auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung P* …, das an das Antragstellergrundstück FlNr. … grenzt, ein Gewächshaus errichtet (inzwischen teilweise beseitigt). Östlich davon besteht auf den Grundstücken des Beigeladenen FlNr. … und … Gemarkung P* … eine zum Betrieb gehörende, ca. 40 m (Ost-West) x 30 m (Nord-Süd) große Gemüselagerhalle.

Nach den zum Baugenehmigungsantrag des Beigeladenen eingereichten und mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen umfasst das Vorhaben den teilweisen Abbruch des den Wohngrundstücken des Antragstellers benachbarten Gewächshauses (FlNr. …*), die Erweiterung der bestehende Gemüselagerhalle nach Westen in Richtung der Grundstücke des Antragstellers um etwa 26 m (FlNr. …, …, …*) und die Errichtung einer Verladehalle (FlNr. …*), die südlich an die erweiterte Gemüselagerhalle anschließt. Unter anderem zum Grundstück des Antragstellers hin ist eine in Nord-Süd-Richtung verlaufende, 3,50 m hohe Lärmschutzwand westlich der Gemüselager- und Verladehalle vorgesehen. Zum Bauantrag wurde eine schallimmissionsschutztechnische Untersuchung vom 13. Juni 2017 mit Ergänzung vom 27. September 2017 eingereicht, die zum Bestandteil der Baugenehmigung erklärt wurde.

Gegen die Baugenehmigung vom 24. Oktober 2017 hat der Antragsteller am 13. November 2017 Klage erhoben, über die das Verwaltungsgericht noch nicht entschieden hat (Az. AN 3 K 17.02356). Am 23. November 2017 beantragte der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen. Das Verwaltungsgericht gab diesem Antrag mit Beschluss vom 13. Dezember 2017 statt. Die Baugenehmigung sei im Hinblick auf die nachbarschützenden Belange des Antragstellers unbestimmt, weil sie mangels eines Betriebskonzepts den Betriebsumfang nicht erkennen lasse. Die schallimmissionsschutztechnische Untersuchung enthalte nur Angaben zu den Nutzungen „Verladung“ und „Lager“, Angaben zur „Verpackung“ fehlten, insbesondere zur Gestaltung der Arbeitsbereiche innerhalb der Halle (Verpackungsmaschinen, Betriebszeiten). Außerdem stünden die Bauvorlagen im Widerspruch zu den Annahmen der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung und der Stellungnahme des Stadtplanungsamts. Diese berücksichtigten nicht, dass nach den Bauvorlagen in der (nord-) westlichen Außenwand der Lagerhalle (Erweiterung) ein Rolltor vorgesehen sei.

Der Beigeladene hat gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2017, der ihm am 15. Dezember 2017 zugestellt wurde, am 22. Dezember 2017 Beschwerde eingelegt und diese am 15. Januar 2018 begründet. Er ist der Auffassung, er habe am 31. Oktober 2016 eine ausreichende Betriebsbeschreibung eingereicht und erläutert im Weiteren sein Vorhaben und dessen Nutzung. An der Konzeption der Lager- und Verpackungshalle, die im Jahr 2010 genehmigt worden sei, habe sich aufgrund der Erweiterung der bestehenden Halle nichts geändert. Die Beschreibung von Arbeitsvorgängen und Arbeitszeiten innerhalb der Halle sei im Übrigen nachbarrechtlich nicht von Bedeutung. Denn nach der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung sowie der Ergänzungsberichte vom 15. Januar 2018 seien Geräuschentwicklungen innerhalb der Halle einschließlich des Einsatzes der Verpackungsmaschinen zu vernachlässigen, der Gesamtbetrieb unterschreite den höchst zulässigen Immissionsrichtwert. Ein inhaltlicher Fehler der Baugenehmigung liege nicht vor. Diese definiere keinen „komplett geschlossenen“ Raum, von dem aber dennoch auszugehen sei. Das Rolltor diene lediglich als Öffnung für Notfälle und sei verzichtbar. Überdies hätten die Vorschriften über Bauvorlagen keinen drittschützenden Charakter. Die Immissionswerte seien nicht überschritten, die Abstandsflächen würden eingehalten. Das Verwaltungsgericht habe im Rahmen der Interessenabwägung bei der Prüfung des Rücksichtnahmegebots versäumt, darzulegen, welche Verletzung nachbarschützender Rechte durch welche Maßnahme überhaupt in Betracht komme. Es genüge nicht, das Fehlen einer Betriebsbeschreibung zu rügen, ohne den Bezug zu nachbarrechtsrelevanten Auswirkungen herzustellen.

Der Beigeladene beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 13. Dezember 2017 aufzuheben und den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 24. Oktober 2017 abzulehnen.

Der Antragsteller stellt keinen Antrag. Er ist der Auffassung, dass der Beigeladene kein Betriebskonzept vorgelegt habe, das aber erforderlich sei. Es lasse sich deshalb weiterhin keine Gesamtlärmbelastung ermitteln, die vom Betrieb des Beigeladenen ausgehe. Die 2. Ergänzung der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 15. Januar 2018 nehme zwar auf ein Betriebskonzept vom Januar 2018 Bezug, dieses unterscheide sich aber offenbar vom Betriebskonzept, das Gegenstand der Baugenehmigung gewesen sei und liege auch nicht vor. Die Annahmen zu den Fahrwegen in der Ergänzung der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 15. Januar 2018 würden ebenso wenig den Tatsachen entsprechen, wie die in Ansatz gebrachte Betriebszeit von 4 Stunden/Tag oder die Annahme, das Rolltor würde immer geschlossen gehalten. Das Beschwerdeverfahren diene auch nicht dazu, ein bei der Ausgangsbehörde durchzuführendes Genehmigungsverfahren zu ersetzen. Im Übrigen verstoße das Bauvorhaben gegen § 34 BauGB, weil es sich nicht in die nähere Umgebung einfüge, die im Innenbereich von reiner Wohnbebauung geprägt sei. Auf die Darstellungen des Flächennutzungsplans werde Bezug genommen.

Die Antragsgegnerin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Bauakte der Antragsgegnerin verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag ist nicht begründet.

Die vom Beigeladenen innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist dargelegten Gründe‚ auf die sich die Prüfung zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO)‚ rechtfertigen keine Änderung der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 24. Oktober 2017 zu Recht angeordnet, weil die Baugenehmigung im Hinblick auf nachbarliche Abwehrrechte des Antragstellers unbestimmt ist.

1. Wie jeder Verwaltungsakt muss die Baugenehmigung hinreichend bestimmt sein (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG, Art. 68 BayBO). Sie muss das genehmigte Vorhaben, insbesondere Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung, eindeutig erkennen lassen, damit die am Verfahren Beteiligten (vgl. Art. 13 Abs. 1 BayVwVfG) die mit dem Genehmigungsbescheid getroffene Regelung nachvollziehen können. Hinreichend bestimmt ist eine Baugenehmigung danach in objektiv-rechtlicher Hinsicht, wenn die getroffene Regelung für jeden Beteiligten – gegebenenfalls nach objektivierender Auslegung – eindeutig zu erkennen ist und deshalb keiner unterschiedlichen Bewertung zugänglich ist. Was Gegenstand der Baugenehmigung sein soll, bestimmt der Bauherr durch seinen Bauantrag. Der Inhalt der Baugenehmigung ergibt sich aus der Bezeichnung, den Regelungen und der Begründung im Baugenehmigungsbescheid, der konkretisiert wird durch die in Bezug genommenen Bauvorlagen und sonstigen Unterlagen. Wird deshalb in der Baugenehmigung auf den Antrag oder Antragsunterlagen verwiesen, ist die Baugenehmigung hinreichend bestimmt, wenn es der Antrag oder die Antragsunterlagen sind. In nachbarrechtlichen Streitigkeiten – wie hier – ist die Bestimmtheit der Baugenehmigung nur daraufhin zu prüfen, ob es dem Nachbarn möglich ist, festzustellen, ob und in welchem Umfang er durch das Vorhaben in seinen drittschützenden Rechten betroffen wird (vgl. BayVGH, B.v. 5.7.2017 – 9 CS 17.603 – juris Rn. 13; BVerwG, B.v. 20.5.2014 – 4 B 21.14 – juris Rn. 9, 13; König in Schwarzer/König, BayBO, 4. Auflage 2012, Art. 68 Rn. 33 ff.; Lechner in Simon/Busse, BayBO, Stand Dezember 2017, Art. 68 Rn. 465 ff., jeweils m.w.N.).

2. Hiervon ausgehend ist das Verwaltungsgericht ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die angefochtene Baugenehmigung in Ansehung der Nachbarrechte des Antragstellers nicht hinreichend bestimmt i.S.d. Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG ist, weil dieser nicht zweifelsfrei feststellen kann, ob durch die Zulassung des Vorhabens schädliche Umwelteinwirkungen i.S.v. § 3 Abs. 1 BImSchG in Form von Geräuschimmissionen an seinem Wohnhaus zu erwarten sind.

a) Auch in Bezug auf schädliche Umwelteinwirkungen i.S.d. § 3 Abs. 1, § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG folgt der nachbarliche Drittschutz gegen eine Baugenehmigung aus dem Gebot der Rücksichtnahme, dessen Beachtung sich hier aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, aus § 34 Abs. 1 Satz 1 oder aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ergibt. Ob den Anforderungen des Rücksichtnahmegebots genügt ist, hängt davon ab, was den Betroffenen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Treffen verschiedenartige Nutzungen aufeinander und treten hierbei Immissionskonflikte auf, so ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit auf die Begriffsbestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zurückzugreifen, in denen das Rücksichtnahmegebot ebenso eine spezielle gesetzliche Ausprägung erfahren hat wie in § 34 Abs. 1, in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB oder in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Danach sind Immissionen unzumutbar, die im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft hervorzurufen. Wo die Erheblichkeitsgrenze verläuft, richtet sich nach der Schutzwürdigkeit und der Schutzbedürftigkeit der Umgebung (vgl. BVerwG, U.v. 27.8.1998 – 4 C 5.98 – BauR 1999, 152 = juris Rn. 30 m.w.N.).

b) Was dem Antragsteller danach an Immissionen durch Geräusche im konkreten Einzelfall zugemutet werden kann, bemisst sich voraussichtlich unter entsprechender Heranziehung des Immissionsrichtwertkonzepts der TA Lärm. Zwar nimmt Nr. 1 Abs. 2 Buchst. c TA Lärm landwirtschaftliche Anlagen vom Anwendungsbereich der TA Lärm aus, wenn die Anlagen – wie hier – keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen. In der Rechtsprechung ist aber anerkannt, dass insbesondere die Immissionsrichtwerte der TA Lärm auch für landwirtschaftliche Anlagen herangezogen werden können, wenn die Geräuschimmissionen ihrer Art nach den gewerblichen Emissionen entsprechen (vgl. BayVGH, B.v. 3.5.2016 – 15 CS 15.1576 – UPR 2017, 32 = juris Rn. 23 f. m.w.N.). Die von der Nutzung der Lager- und Verladehalle ausgehenden Geräusche durch den An- und Abfahrverkehr, die Ladegeräusche, die Geräusche der Kühlanlage, des Tank-/und Waschplatzes sowie die Geräusche der Verpackungsmaschinen entsprechen ihrer Art nach gewerblichen Emissionen. Insoweit kann dahinstehen, ob die Nutzung der Lager- und Verladehalle im konkreten Einzelfall den Begriff der Landwirtschaft erfüllt (vgl. § 201 BauGB).

c) In welcher Höhe dem Antragsteller nach Maßgabe der Baugenehmigung vom 24. Oktober 2017 eine vorhabenbedingte Geräuschbelastung zugemutet wird, ergibt sich aus der Auflage A160 zur Baugenehmigung vom 24. Oktober 2017. Danach sind die in den schallimmissionsschutztechnischen Untersuchungen vom 13. Juni 2017 und vom 27. September 2017 „festgehaltenen Annahmen und beschriebenen Maßnahmen zu beachten“. In diesen schallimmissionsschutztechnischen Untersuchungen wird hinsichtlich des Wohngebäudes des Antragstellers (Immissionsort 2) vom „Schutzcharakter“ eines allgemeinen Wohngebiets und deshalb von einem Immissionsrichtwert von 55 dB(A)/tags ausgegangen (zur Nachtzeit sind „Fahrten und Verladetätigkeiten auf dem Betriebsgrundstück“ nicht zulässig, vgl. Auflage A161). Der durch Bezugnahmen auf die schallimmissionsschutztechnischen Untersuchungen vonseiten der Antragsgegnerin festgelegte Schutzanspruch des Antragstellers wird auch vom Beigeladenen nicht infrage gestellt. Bedenken gegen diese zielorientierte Festlegung des Lärmschutzes bestehen nicht (vgl. BayVGH, B.v. 18.10.2017 – 9 CS 16.883 – juris Rn. 26 m.w.N.).

d) Da die Vorbelastung nach den Ausführungen der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchungen vom 13 Juni 2017 und vom 27. September 2017 nicht bekannt ist und auch nicht ermittelt wurde, setzt das vom Beigeladenen beauftragte Ingenieurbüro bei der Berechnung des Immissionsbeitrags, der durch das Erweiterungsvorhaben verursacht wird, einen um 6 dB(A) reduzierten Immissionsrichtwertanteil von 49 dB(A) an, der am nächst gelegenen Wohngebäude des Antragstellers um 3 dB(A) unterschritten wird. Auch dieses Vorgehen ist unter entsprechender Heranziehung der Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm im Grundsatz nicht zu beanstanden (vgl. BayVGH, B.v. 21.3.2018 – 9 ZB 16.2081 – juris Rn. 11; BVerwG, U.v. 24.10.2013 – 7 C 36.11 – BVerwGE 148, 155 = juris Rn. 37 ff. zur immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung, jeweils m.w.N.).

e) Allerdings ist mangels hinreichender Angaben im Bauantrag nicht gewährleistet, dass der angesetzte Immissionsrichtwertanteil im regelmäßigen Betrieb auch eingehalten werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 18.10.2017 – 9 CS 16.883 – juris Rn. 26).

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass die Immissionsbelastung derzeit nicht verlässlich beurteilt werden kann, weil Aussagen zu den Arbeitsbereichen in der Lagerhalle fehlen und das in Richtung der Grundstücke des Antragstellers weisende Rolltor bei der schalltechnischen Untersuchung unberücksichtigt geblieben ist. Die Genauigkeit einer Immissionsprognose hängt aber wesentlich von der Zuverlässigkeit der Eingabedaten ab. Diese sind deshalb stets kritisch zu prüfen (vgl. A.2.2 des Anhangs zur TA Lärm). Es hätte daher entweder einer verbindlichen Betriebsbeschreibung zum Bauantrag oder in den zum Bauantrag eingereichten schallimmissionsschutztechnischen Untersuchungen bedurft, um das vorhabenbedingte, immissionsrelevante Lärmgeschehen verlässlich bewerten zu können. Daran fehlt es nach wie vor.

aa) Die zum Bauantrag eingereichte Betriebsbeschreibung ist entgegen dem Beschwerdevorbringen des Beigeladenen nicht ausreichend, um festzustellen zu können, ob und in welchem Umfang der Antragsteller durch das Vorhaben des Beigeladenen in seinen drittschützenden Rechten betroffen wird. Denn diese „Betriebsbeschreibung für land- und forstwirtschaftliche Vorhaben“ erschöpft sich in der Aufstellung der landwirtschaftlich genutzten Betriebsfläche und der Anzahl der Arbeitskräfte im Gärtnereibetrieb des Beigeladenen.

Die schallimmissionsschutztechnische Untersuchung vom 13. Juni 2017 geht entgegen den mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauzeichnungen davon aus, dass das Gebäude bis auf die Südseite des Anbaus, die als Ein-/Ausfahrt genutzt wird, vollständig geschlossen ist. Dementsprechend beschreibt und bewertet die Untersuchung die Geräuschemissionen aus den Innenräumen des Lagergebäudes nicht, weil diese erfahrungsgemäß vernachlässigt werden könnten. Aus der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 27. September 2017 (Ergänzung) ergibt sich nichts anderes. In beiden Untersuchungen bleibt demnach das in den Bauzeichnungen dargestellte 3,10 m x 3 m große Sektionaltor in der zu den Grundstücken des Antragstellers weisenden westlichen Wand des Lagergebäudes – anders als die Sektionaltore in der Südwand der Verladehalle – unberücksichtigt. Dies ergibt sich auch aus der im Beschwerdeverfahren eingereichten, schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 15. Januar 2018 (2. Ergänzung). Darin weist das vom Beigeladenen beauftragte Ingenieurbüro darauf hin, dass die Rolltore und Türen in der Lagerhalle in den Berechnungen im geschlossenen Zustand berücksichtigt wurden. Die Baugenehmigung trifft in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht keine weitergehenden Regelungen, sondern verweist lediglich auf die in den schallimmissionsschutztechnischen Untersuchungen vom 13. Juni 2017 und vom 27. September 2017 festgehaltenen „Annahmen und beschriebenen Maßnahmen“.

bb) Aus der im Beschwerdeverfahren eingereichten schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 15. Januar 2018 (2. Ergänzung), die keinen Eingang in die Baugenehmigung vom 24. Oktober 2017 finden konnte und deshalb zur Bestimmtheit der Baugenehmigung nichts beitragen kann, folgt nichts anderes. Darin wird zwar ermittelt, von welchem Innenpegel in der Lagerhalle beim Betrieb von den drei vorgesehenen Packmaschinen ausgegangen werden kann und welche Schalldämmmaße die Außenbauteile der Lagerhalle aufweisen. Die Baugenehmigung vom 24. Oktober 2017 beschränkt die Art und die Anzahl der Packmaschinen oder sonstiger ggf. zum Einsatz kommenden lärmemittierenden Maschinen und Gerätschaften in der Lagerhalle aber nicht. Auch die Berechnung der Beurteilungspegel folgt den Angaben des Beigeladenen, die in der Baugenehmigung oder den ihr zugrundeliegenden Bauvorlagen aber nicht festgelegt sind. Die für die Berechnung des Beurteilungspegels (bei Betrachtung des gesamten prognostizierten Betriebs nunmehr: 48 dB(A)/tags bei einem Immissionsrichtwertanteil von 49 dB(A)/tags) in Ansatz gebrachte Betriebszeit in der Lagerhalle von ca. 4 Std./Tag ist in der Baugenehmigung vom 24. Oktober 2017 ebenso wenig geregelt wie die Angabe des Beigeladenen, dass die Rolltore und Türen in der Lagerhalle nur zu betriebsbedingten Ein- und Ausfahrten kurzzeitig geöffnet werden (und deshalb in den Berechnungen im geschlossenen Zustand berücksichtigt wurden). Hiervon ausgehend kann nicht die Rede davon sein, dass die Baugenehmigung vom 24. Oktober 2017 in Ansehung der Nachbarrechte des Antragstellers hinreichend bestimmt ist.

3. Ob der Antragsteller mit Erfolg eine Verletzung des Gebietsbewahrungsanspruchs geltend machen kann, ist fraglich, bedarf aber keiner abschließenden Klärung im Beschwerdeverfahren. Nach Auffassung des Stadtplanungsamts der Antragsgegnerin ist das Vorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen (vgl. Stellungnahme vom 29.11.2016). Trifft diese Annahme zu, wäre zu klären, wie weit die nähere Umgebung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung reicht, insbesondere, ob sie die wohngenutzten Grundstücke u.a. des Antragstellers mit erfasst und falls ja, ob die Eigenart der näheren Umgebung einem Baugebiet nach der Baunutzungsverordnung entspricht (§ 34 Abs. 2 BauGB).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Sie orientiert sich an der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren, gegen die keine Einwände erhoben wurden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Beigeladene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die dem Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte bauaufsichtliche Genehmigung vom 24. Oktober 2017 für den „Anbau einer Lager- und Verladehalle an eine landwirtschaftliche Gemüsehalle“.

Der Beigeladene ist Inhaber eines Gemüseanbaubetriebs im östlichen Anschluss an die wohngenutzten Grundstücke des Antragstellers FlNr. … und … Gemarkung P* … Im baulichen Bestand des Beigeladenen ist auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung P* …, das an das Antragstellergrundstück FlNr. … grenzt, ein Gewächshaus errichtet (inzwischen teilweise beseitigt). Östlich davon besteht auf den Grundstücken des Beigeladenen FlNr. … und … Gemarkung P* … eine zum Betrieb gehörende, ca. 40 m (Ost-West) x 30 m (Nord-Süd) große Gemüselagerhalle.

Nach den zum Baugenehmigungsantrag des Beigeladenen eingereichten und mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen umfasst das Vorhaben den teilweisen Abbruch des den Wohngrundstücken des Antragstellers benachbarten Gewächshauses (FlNr. …*), die Erweiterung der bestehende Gemüselagerhalle nach Westen in Richtung der Grundstücke des Antragstellers um etwa 26 m (FlNr. …, …, …*) und die Errichtung einer Verladehalle (FlNr. …*), die südlich an die erweiterte Gemüselagerhalle anschließt. Unter anderem zum Grundstück des Antragstellers hin ist eine in Nord-Süd-Richtung verlaufende, 3,50 m hohe Lärmschutzwand westlich der Gemüselager- und Verladehalle vorgesehen. Zum Bauantrag wurde eine schallimmissionsschutztechnische Untersuchung vom 13. Juni 2017 mit Ergänzung vom 27. September 2017 eingereicht, die zum Bestandteil der Baugenehmigung erklärt wurde.

Gegen die Baugenehmigung vom 24. Oktober 2017 hat der Antragsteller am 13. November 2017 Klage erhoben, über die das Verwaltungsgericht noch nicht entschieden hat (Az. AN 3 K 17.02356). Am 23. November 2017 beantragte der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen. Das Verwaltungsgericht gab diesem Antrag mit Beschluss vom 13. Dezember 2017 statt. Die Baugenehmigung sei im Hinblick auf die nachbarschützenden Belange des Antragstellers unbestimmt, weil sie mangels eines Betriebskonzepts den Betriebsumfang nicht erkennen lasse. Die schallimmissionsschutztechnische Untersuchung enthalte nur Angaben zu den Nutzungen „Verladung“ und „Lager“, Angaben zur „Verpackung“ fehlten, insbesondere zur Gestaltung der Arbeitsbereiche innerhalb der Halle (Verpackungsmaschinen, Betriebszeiten). Außerdem stünden die Bauvorlagen im Widerspruch zu den Annahmen der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung und der Stellungnahme des Stadtplanungsamts. Diese berücksichtigten nicht, dass nach den Bauvorlagen in der (nord-) westlichen Außenwand der Lagerhalle (Erweiterung) ein Rolltor vorgesehen sei.

Der Beigeladene hat gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2017, der ihm am 15. Dezember 2017 zugestellt wurde, am 22. Dezember 2017 Beschwerde eingelegt und diese am 15. Januar 2018 begründet. Er ist der Auffassung, er habe am 31. Oktober 2016 eine ausreichende Betriebsbeschreibung eingereicht und erläutert im Weiteren sein Vorhaben und dessen Nutzung. An der Konzeption der Lager- und Verpackungshalle, die im Jahr 2010 genehmigt worden sei, habe sich aufgrund der Erweiterung der bestehenden Halle nichts geändert. Die Beschreibung von Arbeitsvorgängen und Arbeitszeiten innerhalb der Halle sei im Übrigen nachbarrechtlich nicht von Bedeutung. Denn nach der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung sowie der Ergänzungsberichte vom 15. Januar 2018 seien Geräuschentwicklungen innerhalb der Halle einschließlich des Einsatzes der Verpackungsmaschinen zu vernachlässigen, der Gesamtbetrieb unterschreite den höchst zulässigen Immissionsrichtwert. Ein inhaltlicher Fehler der Baugenehmigung liege nicht vor. Diese definiere keinen „komplett geschlossenen“ Raum, von dem aber dennoch auszugehen sei. Das Rolltor diene lediglich als Öffnung für Notfälle und sei verzichtbar. Überdies hätten die Vorschriften über Bauvorlagen keinen drittschützenden Charakter. Die Immissionswerte seien nicht überschritten, die Abstandsflächen würden eingehalten. Das Verwaltungsgericht habe im Rahmen der Interessenabwägung bei der Prüfung des Rücksichtnahmegebots versäumt, darzulegen, welche Verletzung nachbarschützender Rechte durch welche Maßnahme überhaupt in Betracht komme. Es genüge nicht, das Fehlen einer Betriebsbeschreibung zu rügen, ohne den Bezug zu nachbarrechtsrelevanten Auswirkungen herzustellen.

Der Beigeladene beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 13. Dezember 2017 aufzuheben und den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 24. Oktober 2017 abzulehnen.

Der Antragsteller stellt keinen Antrag. Er ist der Auffassung, dass der Beigeladene kein Betriebskonzept vorgelegt habe, das aber erforderlich sei. Es lasse sich deshalb weiterhin keine Gesamtlärmbelastung ermitteln, die vom Betrieb des Beigeladenen ausgehe. Die 2. Ergänzung der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 15. Januar 2018 nehme zwar auf ein Betriebskonzept vom Januar 2018 Bezug, dieses unterscheide sich aber offenbar vom Betriebskonzept, das Gegenstand der Baugenehmigung gewesen sei und liege auch nicht vor. Die Annahmen zu den Fahrwegen in der Ergänzung der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 15. Januar 2018 würden ebenso wenig den Tatsachen entsprechen, wie die in Ansatz gebrachte Betriebszeit von 4 Stunden/Tag oder die Annahme, das Rolltor würde immer geschlossen gehalten. Das Beschwerdeverfahren diene auch nicht dazu, ein bei der Ausgangsbehörde durchzuführendes Genehmigungsverfahren zu ersetzen. Im Übrigen verstoße das Bauvorhaben gegen § 34 BauGB, weil es sich nicht in die nähere Umgebung einfüge, die im Innenbereich von reiner Wohnbebauung geprägt sei. Auf die Darstellungen des Flächennutzungsplans werde Bezug genommen.

Die Antragsgegnerin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Bauakte der Antragsgegnerin verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag ist nicht begründet.

Die vom Beigeladenen innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist dargelegten Gründe‚ auf die sich die Prüfung zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO)‚ rechtfertigen keine Änderung der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 24. Oktober 2017 zu Recht angeordnet, weil die Baugenehmigung im Hinblick auf nachbarliche Abwehrrechte des Antragstellers unbestimmt ist.

1. Wie jeder Verwaltungsakt muss die Baugenehmigung hinreichend bestimmt sein (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG, Art. 68 BayBO). Sie muss das genehmigte Vorhaben, insbesondere Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung, eindeutig erkennen lassen, damit die am Verfahren Beteiligten (vgl. Art. 13 Abs. 1 BayVwVfG) die mit dem Genehmigungsbescheid getroffene Regelung nachvollziehen können. Hinreichend bestimmt ist eine Baugenehmigung danach in objektiv-rechtlicher Hinsicht, wenn die getroffene Regelung für jeden Beteiligten – gegebenenfalls nach objektivierender Auslegung – eindeutig zu erkennen ist und deshalb keiner unterschiedlichen Bewertung zugänglich ist. Was Gegenstand der Baugenehmigung sein soll, bestimmt der Bauherr durch seinen Bauantrag. Der Inhalt der Baugenehmigung ergibt sich aus der Bezeichnung, den Regelungen und der Begründung im Baugenehmigungsbescheid, der konkretisiert wird durch die in Bezug genommenen Bauvorlagen und sonstigen Unterlagen. Wird deshalb in der Baugenehmigung auf den Antrag oder Antragsunterlagen verwiesen, ist die Baugenehmigung hinreichend bestimmt, wenn es der Antrag oder die Antragsunterlagen sind. In nachbarrechtlichen Streitigkeiten – wie hier – ist die Bestimmtheit der Baugenehmigung nur daraufhin zu prüfen, ob es dem Nachbarn möglich ist, festzustellen, ob und in welchem Umfang er durch das Vorhaben in seinen drittschützenden Rechten betroffen wird (vgl. BayVGH, B.v. 5.7.2017 – 9 CS 17.603 – juris Rn. 13; BVerwG, B.v. 20.5.2014 – 4 B 21.14 – juris Rn. 9, 13; König in Schwarzer/König, BayBO, 4. Auflage 2012, Art. 68 Rn. 33 ff.; Lechner in Simon/Busse, BayBO, Stand Dezember 2017, Art. 68 Rn. 465 ff., jeweils m.w.N.).

2. Hiervon ausgehend ist das Verwaltungsgericht ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die angefochtene Baugenehmigung in Ansehung der Nachbarrechte des Antragstellers nicht hinreichend bestimmt i.S.d. Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG ist, weil dieser nicht zweifelsfrei feststellen kann, ob durch die Zulassung des Vorhabens schädliche Umwelteinwirkungen i.S.v. § 3 Abs. 1 BImSchG in Form von Geräuschimmissionen an seinem Wohnhaus zu erwarten sind.

a) Auch in Bezug auf schädliche Umwelteinwirkungen i.S.d. § 3 Abs. 1, § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG folgt der nachbarliche Drittschutz gegen eine Baugenehmigung aus dem Gebot der Rücksichtnahme, dessen Beachtung sich hier aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, aus § 34 Abs. 1 Satz 1 oder aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ergibt. Ob den Anforderungen des Rücksichtnahmegebots genügt ist, hängt davon ab, was den Betroffenen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Treffen verschiedenartige Nutzungen aufeinander und treten hierbei Immissionskonflikte auf, so ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit auf die Begriffsbestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zurückzugreifen, in denen das Rücksichtnahmegebot ebenso eine spezielle gesetzliche Ausprägung erfahren hat wie in § 34 Abs. 1, in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB oder in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Danach sind Immissionen unzumutbar, die im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft hervorzurufen. Wo die Erheblichkeitsgrenze verläuft, richtet sich nach der Schutzwürdigkeit und der Schutzbedürftigkeit der Umgebung (vgl. BVerwG, U.v. 27.8.1998 – 4 C 5.98 – BauR 1999, 152 = juris Rn. 30 m.w.N.).

b) Was dem Antragsteller danach an Immissionen durch Geräusche im konkreten Einzelfall zugemutet werden kann, bemisst sich voraussichtlich unter entsprechender Heranziehung des Immissionsrichtwertkonzepts der TA Lärm. Zwar nimmt Nr. 1 Abs. 2 Buchst. c TA Lärm landwirtschaftliche Anlagen vom Anwendungsbereich der TA Lärm aus, wenn die Anlagen – wie hier – keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen. In der Rechtsprechung ist aber anerkannt, dass insbesondere die Immissionsrichtwerte der TA Lärm auch für landwirtschaftliche Anlagen herangezogen werden können, wenn die Geräuschimmissionen ihrer Art nach den gewerblichen Emissionen entsprechen (vgl. BayVGH, B.v. 3.5.2016 – 15 CS 15.1576 – UPR 2017, 32 = juris Rn. 23 f. m.w.N.). Die von der Nutzung der Lager- und Verladehalle ausgehenden Geräusche durch den An- und Abfahrverkehr, die Ladegeräusche, die Geräusche der Kühlanlage, des Tank-/und Waschplatzes sowie die Geräusche der Verpackungsmaschinen entsprechen ihrer Art nach gewerblichen Emissionen. Insoweit kann dahinstehen, ob die Nutzung der Lager- und Verladehalle im konkreten Einzelfall den Begriff der Landwirtschaft erfüllt (vgl. § 201 BauGB).

c) In welcher Höhe dem Antragsteller nach Maßgabe der Baugenehmigung vom 24. Oktober 2017 eine vorhabenbedingte Geräuschbelastung zugemutet wird, ergibt sich aus der Auflage A160 zur Baugenehmigung vom 24. Oktober 2017. Danach sind die in den schallimmissionsschutztechnischen Untersuchungen vom 13. Juni 2017 und vom 27. September 2017 „festgehaltenen Annahmen und beschriebenen Maßnahmen zu beachten“. In diesen schallimmissionsschutztechnischen Untersuchungen wird hinsichtlich des Wohngebäudes des Antragstellers (Immissionsort 2) vom „Schutzcharakter“ eines allgemeinen Wohngebiets und deshalb von einem Immissionsrichtwert von 55 dB(A)/tags ausgegangen (zur Nachtzeit sind „Fahrten und Verladetätigkeiten auf dem Betriebsgrundstück“ nicht zulässig, vgl. Auflage A161). Der durch Bezugnahmen auf die schallimmissionsschutztechnischen Untersuchungen vonseiten der Antragsgegnerin festgelegte Schutzanspruch des Antragstellers wird auch vom Beigeladenen nicht infrage gestellt. Bedenken gegen diese zielorientierte Festlegung des Lärmschutzes bestehen nicht (vgl. BayVGH, B.v. 18.10.2017 – 9 CS 16.883 – juris Rn. 26 m.w.N.).

d) Da die Vorbelastung nach den Ausführungen der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchungen vom 13 Juni 2017 und vom 27. September 2017 nicht bekannt ist und auch nicht ermittelt wurde, setzt das vom Beigeladenen beauftragte Ingenieurbüro bei der Berechnung des Immissionsbeitrags, der durch das Erweiterungsvorhaben verursacht wird, einen um 6 dB(A) reduzierten Immissionsrichtwertanteil von 49 dB(A) an, der am nächst gelegenen Wohngebäude des Antragstellers um 3 dB(A) unterschritten wird. Auch dieses Vorgehen ist unter entsprechender Heranziehung der Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm im Grundsatz nicht zu beanstanden (vgl. BayVGH, B.v. 21.3.2018 – 9 ZB 16.2081 – juris Rn. 11; BVerwG, U.v. 24.10.2013 – 7 C 36.11 – BVerwGE 148, 155 = juris Rn. 37 ff. zur immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung, jeweils m.w.N.).

e) Allerdings ist mangels hinreichender Angaben im Bauantrag nicht gewährleistet, dass der angesetzte Immissionsrichtwertanteil im regelmäßigen Betrieb auch eingehalten werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 18.10.2017 – 9 CS 16.883 – juris Rn. 26).

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass die Immissionsbelastung derzeit nicht verlässlich beurteilt werden kann, weil Aussagen zu den Arbeitsbereichen in der Lagerhalle fehlen und das in Richtung der Grundstücke des Antragstellers weisende Rolltor bei der schalltechnischen Untersuchung unberücksichtigt geblieben ist. Die Genauigkeit einer Immissionsprognose hängt aber wesentlich von der Zuverlässigkeit der Eingabedaten ab. Diese sind deshalb stets kritisch zu prüfen (vgl. A.2.2 des Anhangs zur TA Lärm). Es hätte daher entweder einer verbindlichen Betriebsbeschreibung zum Bauantrag oder in den zum Bauantrag eingereichten schallimmissionsschutztechnischen Untersuchungen bedurft, um das vorhabenbedingte, immissionsrelevante Lärmgeschehen verlässlich bewerten zu können. Daran fehlt es nach wie vor.

aa) Die zum Bauantrag eingereichte Betriebsbeschreibung ist entgegen dem Beschwerdevorbringen des Beigeladenen nicht ausreichend, um festzustellen zu können, ob und in welchem Umfang der Antragsteller durch das Vorhaben des Beigeladenen in seinen drittschützenden Rechten betroffen wird. Denn diese „Betriebsbeschreibung für land- und forstwirtschaftliche Vorhaben“ erschöpft sich in der Aufstellung der landwirtschaftlich genutzten Betriebsfläche und der Anzahl der Arbeitskräfte im Gärtnereibetrieb des Beigeladenen.

Die schallimmissionsschutztechnische Untersuchung vom 13. Juni 2017 geht entgegen den mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauzeichnungen davon aus, dass das Gebäude bis auf die Südseite des Anbaus, die als Ein-/Ausfahrt genutzt wird, vollständig geschlossen ist. Dementsprechend beschreibt und bewertet die Untersuchung die Geräuschemissionen aus den Innenräumen des Lagergebäudes nicht, weil diese erfahrungsgemäß vernachlässigt werden könnten. Aus der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 27. September 2017 (Ergänzung) ergibt sich nichts anderes. In beiden Untersuchungen bleibt demnach das in den Bauzeichnungen dargestellte 3,10 m x 3 m große Sektionaltor in der zu den Grundstücken des Antragstellers weisenden westlichen Wand des Lagergebäudes – anders als die Sektionaltore in der Südwand der Verladehalle – unberücksichtigt. Dies ergibt sich auch aus der im Beschwerdeverfahren eingereichten, schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 15. Januar 2018 (2. Ergänzung). Darin weist das vom Beigeladenen beauftragte Ingenieurbüro darauf hin, dass die Rolltore und Türen in der Lagerhalle in den Berechnungen im geschlossenen Zustand berücksichtigt wurden. Die Baugenehmigung trifft in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht keine weitergehenden Regelungen, sondern verweist lediglich auf die in den schallimmissionsschutztechnischen Untersuchungen vom 13. Juni 2017 und vom 27. September 2017 festgehaltenen „Annahmen und beschriebenen Maßnahmen“.

bb) Aus der im Beschwerdeverfahren eingereichten schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 15. Januar 2018 (2. Ergänzung), die keinen Eingang in die Baugenehmigung vom 24. Oktober 2017 finden konnte und deshalb zur Bestimmtheit der Baugenehmigung nichts beitragen kann, folgt nichts anderes. Darin wird zwar ermittelt, von welchem Innenpegel in der Lagerhalle beim Betrieb von den drei vorgesehenen Packmaschinen ausgegangen werden kann und welche Schalldämmmaße die Außenbauteile der Lagerhalle aufweisen. Die Baugenehmigung vom 24. Oktober 2017 beschränkt die Art und die Anzahl der Packmaschinen oder sonstiger ggf. zum Einsatz kommenden lärmemittierenden Maschinen und Gerätschaften in der Lagerhalle aber nicht. Auch die Berechnung der Beurteilungspegel folgt den Angaben des Beigeladenen, die in der Baugenehmigung oder den ihr zugrundeliegenden Bauvorlagen aber nicht festgelegt sind. Die für die Berechnung des Beurteilungspegels (bei Betrachtung des gesamten prognostizierten Betriebs nunmehr: 48 dB(A)/tags bei einem Immissionsrichtwertanteil von 49 dB(A)/tags) in Ansatz gebrachte Betriebszeit in der Lagerhalle von ca. 4 Std./Tag ist in der Baugenehmigung vom 24. Oktober 2017 ebenso wenig geregelt wie die Angabe des Beigeladenen, dass die Rolltore und Türen in der Lagerhalle nur zu betriebsbedingten Ein- und Ausfahrten kurzzeitig geöffnet werden (und deshalb in den Berechnungen im geschlossenen Zustand berücksichtigt wurden). Hiervon ausgehend kann nicht die Rede davon sein, dass die Baugenehmigung vom 24. Oktober 2017 in Ansehung der Nachbarrechte des Antragstellers hinreichend bestimmt ist.

3. Ob der Antragsteller mit Erfolg eine Verletzung des Gebietsbewahrungsanspruchs geltend machen kann, ist fraglich, bedarf aber keiner abschließenden Klärung im Beschwerdeverfahren. Nach Auffassung des Stadtplanungsamts der Antragsgegnerin ist das Vorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen (vgl. Stellungnahme vom 29.11.2016). Trifft diese Annahme zu, wäre zu klären, wie weit die nähere Umgebung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung reicht, insbesondere, ob sie die wohngenutzten Grundstücke u.a. des Antragstellers mit erfasst und falls ja, ob die Eigenart der näheren Umgebung einem Baugebiet nach der Baunutzungsverordnung entspricht (§ 34 Abs. 2 BauGB).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Sie orientiert sich an der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren, gegen die keine Einwände erhoben wurden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.

(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Beigeladene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die dem Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte bauaufsichtliche Genehmigung vom 24. Oktober 2017 für den „Anbau einer Lager- und Verladehalle an eine landwirtschaftliche Gemüsehalle“.

Der Beigeladene ist Inhaber eines Gemüseanbaubetriebs im östlichen Anschluss an die wohngenutzten Grundstücke des Antragstellers FlNr. … und … Gemarkung P* … Im baulichen Bestand des Beigeladenen ist auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung P* …, das an das Antragstellergrundstück FlNr. … grenzt, ein Gewächshaus errichtet (inzwischen teilweise beseitigt). Östlich davon besteht auf den Grundstücken des Beigeladenen FlNr. … und … Gemarkung P* … eine zum Betrieb gehörende, ca. 40 m (Ost-West) x 30 m (Nord-Süd) große Gemüselagerhalle.

Nach den zum Baugenehmigungsantrag des Beigeladenen eingereichten und mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen umfasst das Vorhaben den teilweisen Abbruch des den Wohngrundstücken des Antragstellers benachbarten Gewächshauses (FlNr. …*), die Erweiterung der bestehende Gemüselagerhalle nach Westen in Richtung der Grundstücke des Antragstellers um etwa 26 m (FlNr. …, …, …*) und die Errichtung einer Verladehalle (FlNr. …*), die südlich an die erweiterte Gemüselagerhalle anschließt. Unter anderem zum Grundstück des Antragstellers hin ist eine in Nord-Süd-Richtung verlaufende, 3,50 m hohe Lärmschutzwand westlich der Gemüselager- und Verladehalle vorgesehen. Zum Bauantrag wurde eine schallimmissionsschutztechnische Untersuchung vom 13. Juni 2017 mit Ergänzung vom 27. September 2017 eingereicht, die zum Bestandteil der Baugenehmigung erklärt wurde.

Gegen die Baugenehmigung vom 24. Oktober 2017 hat der Antragsteller am 13. November 2017 Klage erhoben, über die das Verwaltungsgericht noch nicht entschieden hat (Az. AN 3 K 17.02356). Am 23. November 2017 beantragte der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen. Das Verwaltungsgericht gab diesem Antrag mit Beschluss vom 13. Dezember 2017 statt. Die Baugenehmigung sei im Hinblick auf die nachbarschützenden Belange des Antragstellers unbestimmt, weil sie mangels eines Betriebskonzepts den Betriebsumfang nicht erkennen lasse. Die schallimmissionsschutztechnische Untersuchung enthalte nur Angaben zu den Nutzungen „Verladung“ und „Lager“, Angaben zur „Verpackung“ fehlten, insbesondere zur Gestaltung der Arbeitsbereiche innerhalb der Halle (Verpackungsmaschinen, Betriebszeiten). Außerdem stünden die Bauvorlagen im Widerspruch zu den Annahmen der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung und der Stellungnahme des Stadtplanungsamts. Diese berücksichtigten nicht, dass nach den Bauvorlagen in der (nord-) westlichen Außenwand der Lagerhalle (Erweiterung) ein Rolltor vorgesehen sei.

Der Beigeladene hat gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2017, der ihm am 15. Dezember 2017 zugestellt wurde, am 22. Dezember 2017 Beschwerde eingelegt und diese am 15. Januar 2018 begründet. Er ist der Auffassung, er habe am 31. Oktober 2016 eine ausreichende Betriebsbeschreibung eingereicht und erläutert im Weiteren sein Vorhaben und dessen Nutzung. An der Konzeption der Lager- und Verpackungshalle, die im Jahr 2010 genehmigt worden sei, habe sich aufgrund der Erweiterung der bestehenden Halle nichts geändert. Die Beschreibung von Arbeitsvorgängen und Arbeitszeiten innerhalb der Halle sei im Übrigen nachbarrechtlich nicht von Bedeutung. Denn nach der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung sowie der Ergänzungsberichte vom 15. Januar 2018 seien Geräuschentwicklungen innerhalb der Halle einschließlich des Einsatzes der Verpackungsmaschinen zu vernachlässigen, der Gesamtbetrieb unterschreite den höchst zulässigen Immissionsrichtwert. Ein inhaltlicher Fehler der Baugenehmigung liege nicht vor. Diese definiere keinen „komplett geschlossenen“ Raum, von dem aber dennoch auszugehen sei. Das Rolltor diene lediglich als Öffnung für Notfälle und sei verzichtbar. Überdies hätten die Vorschriften über Bauvorlagen keinen drittschützenden Charakter. Die Immissionswerte seien nicht überschritten, die Abstandsflächen würden eingehalten. Das Verwaltungsgericht habe im Rahmen der Interessenabwägung bei der Prüfung des Rücksichtnahmegebots versäumt, darzulegen, welche Verletzung nachbarschützender Rechte durch welche Maßnahme überhaupt in Betracht komme. Es genüge nicht, das Fehlen einer Betriebsbeschreibung zu rügen, ohne den Bezug zu nachbarrechtsrelevanten Auswirkungen herzustellen.

Der Beigeladene beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 13. Dezember 2017 aufzuheben und den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 24. Oktober 2017 abzulehnen.

Der Antragsteller stellt keinen Antrag. Er ist der Auffassung, dass der Beigeladene kein Betriebskonzept vorgelegt habe, das aber erforderlich sei. Es lasse sich deshalb weiterhin keine Gesamtlärmbelastung ermitteln, die vom Betrieb des Beigeladenen ausgehe. Die 2. Ergänzung der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 15. Januar 2018 nehme zwar auf ein Betriebskonzept vom Januar 2018 Bezug, dieses unterscheide sich aber offenbar vom Betriebskonzept, das Gegenstand der Baugenehmigung gewesen sei und liege auch nicht vor. Die Annahmen zu den Fahrwegen in der Ergänzung der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 15. Januar 2018 würden ebenso wenig den Tatsachen entsprechen, wie die in Ansatz gebrachte Betriebszeit von 4 Stunden/Tag oder die Annahme, das Rolltor würde immer geschlossen gehalten. Das Beschwerdeverfahren diene auch nicht dazu, ein bei der Ausgangsbehörde durchzuführendes Genehmigungsverfahren zu ersetzen. Im Übrigen verstoße das Bauvorhaben gegen § 34 BauGB, weil es sich nicht in die nähere Umgebung einfüge, die im Innenbereich von reiner Wohnbebauung geprägt sei. Auf die Darstellungen des Flächennutzungsplans werde Bezug genommen.

Die Antragsgegnerin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Bauakte der Antragsgegnerin verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag ist nicht begründet.

Die vom Beigeladenen innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist dargelegten Gründe‚ auf die sich die Prüfung zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO)‚ rechtfertigen keine Änderung der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 24. Oktober 2017 zu Recht angeordnet, weil die Baugenehmigung im Hinblick auf nachbarliche Abwehrrechte des Antragstellers unbestimmt ist.

1. Wie jeder Verwaltungsakt muss die Baugenehmigung hinreichend bestimmt sein (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG, Art. 68 BayBO). Sie muss das genehmigte Vorhaben, insbesondere Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung, eindeutig erkennen lassen, damit die am Verfahren Beteiligten (vgl. Art. 13 Abs. 1 BayVwVfG) die mit dem Genehmigungsbescheid getroffene Regelung nachvollziehen können. Hinreichend bestimmt ist eine Baugenehmigung danach in objektiv-rechtlicher Hinsicht, wenn die getroffene Regelung für jeden Beteiligten – gegebenenfalls nach objektivierender Auslegung – eindeutig zu erkennen ist und deshalb keiner unterschiedlichen Bewertung zugänglich ist. Was Gegenstand der Baugenehmigung sein soll, bestimmt der Bauherr durch seinen Bauantrag. Der Inhalt der Baugenehmigung ergibt sich aus der Bezeichnung, den Regelungen und der Begründung im Baugenehmigungsbescheid, der konkretisiert wird durch die in Bezug genommenen Bauvorlagen und sonstigen Unterlagen. Wird deshalb in der Baugenehmigung auf den Antrag oder Antragsunterlagen verwiesen, ist die Baugenehmigung hinreichend bestimmt, wenn es der Antrag oder die Antragsunterlagen sind. In nachbarrechtlichen Streitigkeiten – wie hier – ist die Bestimmtheit der Baugenehmigung nur daraufhin zu prüfen, ob es dem Nachbarn möglich ist, festzustellen, ob und in welchem Umfang er durch das Vorhaben in seinen drittschützenden Rechten betroffen wird (vgl. BayVGH, B.v. 5.7.2017 – 9 CS 17.603 – juris Rn. 13; BVerwG, B.v. 20.5.2014 – 4 B 21.14 – juris Rn. 9, 13; König in Schwarzer/König, BayBO, 4. Auflage 2012, Art. 68 Rn. 33 ff.; Lechner in Simon/Busse, BayBO, Stand Dezember 2017, Art. 68 Rn. 465 ff., jeweils m.w.N.).

2. Hiervon ausgehend ist das Verwaltungsgericht ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die angefochtene Baugenehmigung in Ansehung der Nachbarrechte des Antragstellers nicht hinreichend bestimmt i.S.d. Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG ist, weil dieser nicht zweifelsfrei feststellen kann, ob durch die Zulassung des Vorhabens schädliche Umwelteinwirkungen i.S.v. § 3 Abs. 1 BImSchG in Form von Geräuschimmissionen an seinem Wohnhaus zu erwarten sind.

a) Auch in Bezug auf schädliche Umwelteinwirkungen i.S.d. § 3 Abs. 1, § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG folgt der nachbarliche Drittschutz gegen eine Baugenehmigung aus dem Gebot der Rücksichtnahme, dessen Beachtung sich hier aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, aus § 34 Abs. 1 Satz 1 oder aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ergibt. Ob den Anforderungen des Rücksichtnahmegebots genügt ist, hängt davon ab, was den Betroffenen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Treffen verschiedenartige Nutzungen aufeinander und treten hierbei Immissionskonflikte auf, so ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit auf die Begriffsbestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zurückzugreifen, in denen das Rücksichtnahmegebot ebenso eine spezielle gesetzliche Ausprägung erfahren hat wie in § 34 Abs. 1, in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB oder in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Danach sind Immissionen unzumutbar, die im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft hervorzurufen. Wo die Erheblichkeitsgrenze verläuft, richtet sich nach der Schutzwürdigkeit und der Schutzbedürftigkeit der Umgebung (vgl. BVerwG, U.v. 27.8.1998 – 4 C 5.98 – BauR 1999, 152 = juris Rn. 30 m.w.N.).

b) Was dem Antragsteller danach an Immissionen durch Geräusche im konkreten Einzelfall zugemutet werden kann, bemisst sich voraussichtlich unter entsprechender Heranziehung des Immissionsrichtwertkonzepts der TA Lärm. Zwar nimmt Nr. 1 Abs. 2 Buchst. c TA Lärm landwirtschaftliche Anlagen vom Anwendungsbereich der TA Lärm aus, wenn die Anlagen – wie hier – keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen. In der Rechtsprechung ist aber anerkannt, dass insbesondere die Immissionsrichtwerte der TA Lärm auch für landwirtschaftliche Anlagen herangezogen werden können, wenn die Geräuschimmissionen ihrer Art nach den gewerblichen Emissionen entsprechen (vgl. BayVGH, B.v. 3.5.2016 – 15 CS 15.1576 – UPR 2017, 32 = juris Rn. 23 f. m.w.N.). Die von der Nutzung der Lager- und Verladehalle ausgehenden Geräusche durch den An- und Abfahrverkehr, die Ladegeräusche, die Geräusche der Kühlanlage, des Tank-/und Waschplatzes sowie die Geräusche der Verpackungsmaschinen entsprechen ihrer Art nach gewerblichen Emissionen. Insoweit kann dahinstehen, ob die Nutzung der Lager- und Verladehalle im konkreten Einzelfall den Begriff der Landwirtschaft erfüllt (vgl. § 201 BauGB).

c) In welcher Höhe dem Antragsteller nach Maßgabe der Baugenehmigung vom 24. Oktober 2017 eine vorhabenbedingte Geräuschbelastung zugemutet wird, ergibt sich aus der Auflage A160 zur Baugenehmigung vom 24. Oktober 2017. Danach sind die in den schallimmissionsschutztechnischen Untersuchungen vom 13. Juni 2017 und vom 27. September 2017 „festgehaltenen Annahmen und beschriebenen Maßnahmen zu beachten“. In diesen schallimmissionsschutztechnischen Untersuchungen wird hinsichtlich des Wohngebäudes des Antragstellers (Immissionsort 2) vom „Schutzcharakter“ eines allgemeinen Wohngebiets und deshalb von einem Immissionsrichtwert von 55 dB(A)/tags ausgegangen (zur Nachtzeit sind „Fahrten und Verladetätigkeiten auf dem Betriebsgrundstück“ nicht zulässig, vgl. Auflage A161). Der durch Bezugnahmen auf die schallimmissionsschutztechnischen Untersuchungen vonseiten der Antragsgegnerin festgelegte Schutzanspruch des Antragstellers wird auch vom Beigeladenen nicht infrage gestellt. Bedenken gegen diese zielorientierte Festlegung des Lärmschutzes bestehen nicht (vgl. BayVGH, B.v. 18.10.2017 – 9 CS 16.883 – juris Rn. 26 m.w.N.).

d) Da die Vorbelastung nach den Ausführungen der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchungen vom 13 Juni 2017 und vom 27. September 2017 nicht bekannt ist und auch nicht ermittelt wurde, setzt das vom Beigeladenen beauftragte Ingenieurbüro bei der Berechnung des Immissionsbeitrags, der durch das Erweiterungsvorhaben verursacht wird, einen um 6 dB(A) reduzierten Immissionsrichtwertanteil von 49 dB(A) an, der am nächst gelegenen Wohngebäude des Antragstellers um 3 dB(A) unterschritten wird. Auch dieses Vorgehen ist unter entsprechender Heranziehung der Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm im Grundsatz nicht zu beanstanden (vgl. BayVGH, B.v. 21.3.2018 – 9 ZB 16.2081 – juris Rn. 11; BVerwG, U.v. 24.10.2013 – 7 C 36.11 – BVerwGE 148, 155 = juris Rn. 37 ff. zur immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung, jeweils m.w.N.).

e) Allerdings ist mangels hinreichender Angaben im Bauantrag nicht gewährleistet, dass der angesetzte Immissionsrichtwertanteil im regelmäßigen Betrieb auch eingehalten werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 18.10.2017 – 9 CS 16.883 – juris Rn. 26).

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass die Immissionsbelastung derzeit nicht verlässlich beurteilt werden kann, weil Aussagen zu den Arbeitsbereichen in der Lagerhalle fehlen und das in Richtung der Grundstücke des Antragstellers weisende Rolltor bei der schalltechnischen Untersuchung unberücksichtigt geblieben ist. Die Genauigkeit einer Immissionsprognose hängt aber wesentlich von der Zuverlässigkeit der Eingabedaten ab. Diese sind deshalb stets kritisch zu prüfen (vgl. A.2.2 des Anhangs zur TA Lärm). Es hätte daher entweder einer verbindlichen Betriebsbeschreibung zum Bauantrag oder in den zum Bauantrag eingereichten schallimmissionsschutztechnischen Untersuchungen bedurft, um das vorhabenbedingte, immissionsrelevante Lärmgeschehen verlässlich bewerten zu können. Daran fehlt es nach wie vor.

aa) Die zum Bauantrag eingereichte Betriebsbeschreibung ist entgegen dem Beschwerdevorbringen des Beigeladenen nicht ausreichend, um festzustellen zu können, ob und in welchem Umfang der Antragsteller durch das Vorhaben des Beigeladenen in seinen drittschützenden Rechten betroffen wird. Denn diese „Betriebsbeschreibung für land- und forstwirtschaftliche Vorhaben“ erschöpft sich in der Aufstellung der landwirtschaftlich genutzten Betriebsfläche und der Anzahl der Arbeitskräfte im Gärtnereibetrieb des Beigeladenen.

Die schallimmissionsschutztechnische Untersuchung vom 13. Juni 2017 geht entgegen den mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauzeichnungen davon aus, dass das Gebäude bis auf die Südseite des Anbaus, die als Ein-/Ausfahrt genutzt wird, vollständig geschlossen ist. Dementsprechend beschreibt und bewertet die Untersuchung die Geräuschemissionen aus den Innenräumen des Lagergebäudes nicht, weil diese erfahrungsgemäß vernachlässigt werden könnten. Aus der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 27. September 2017 (Ergänzung) ergibt sich nichts anderes. In beiden Untersuchungen bleibt demnach das in den Bauzeichnungen dargestellte 3,10 m x 3 m große Sektionaltor in der zu den Grundstücken des Antragstellers weisenden westlichen Wand des Lagergebäudes – anders als die Sektionaltore in der Südwand der Verladehalle – unberücksichtigt. Dies ergibt sich auch aus der im Beschwerdeverfahren eingereichten, schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 15. Januar 2018 (2. Ergänzung). Darin weist das vom Beigeladenen beauftragte Ingenieurbüro darauf hin, dass die Rolltore und Türen in der Lagerhalle in den Berechnungen im geschlossenen Zustand berücksichtigt wurden. Die Baugenehmigung trifft in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht keine weitergehenden Regelungen, sondern verweist lediglich auf die in den schallimmissionsschutztechnischen Untersuchungen vom 13. Juni 2017 und vom 27. September 2017 festgehaltenen „Annahmen und beschriebenen Maßnahmen“.

bb) Aus der im Beschwerdeverfahren eingereichten schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 15. Januar 2018 (2. Ergänzung), die keinen Eingang in die Baugenehmigung vom 24. Oktober 2017 finden konnte und deshalb zur Bestimmtheit der Baugenehmigung nichts beitragen kann, folgt nichts anderes. Darin wird zwar ermittelt, von welchem Innenpegel in der Lagerhalle beim Betrieb von den drei vorgesehenen Packmaschinen ausgegangen werden kann und welche Schalldämmmaße die Außenbauteile der Lagerhalle aufweisen. Die Baugenehmigung vom 24. Oktober 2017 beschränkt die Art und die Anzahl der Packmaschinen oder sonstiger ggf. zum Einsatz kommenden lärmemittierenden Maschinen und Gerätschaften in der Lagerhalle aber nicht. Auch die Berechnung der Beurteilungspegel folgt den Angaben des Beigeladenen, die in der Baugenehmigung oder den ihr zugrundeliegenden Bauvorlagen aber nicht festgelegt sind. Die für die Berechnung des Beurteilungspegels (bei Betrachtung des gesamten prognostizierten Betriebs nunmehr: 48 dB(A)/tags bei einem Immissionsrichtwertanteil von 49 dB(A)/tags) in Ansatz gebrachte Betriebszeit in der Lagerhalle von ca. 4 Std./Tag ist in der Baugenehmigung vom 24. Oktober 2017 ebenso wenig geregelt wie die Angabe des Beigeladenen, dass die Rolltore und Türen in der Lagerhalle nur zu betriebsbedingten Ein- und Ausfahrten kurzzeitig geöffnet werden (und deshalb in den Berechnungen im geschlossenen Zustand berücksichtigt wurden). Hiervon ausgehend kann nicht die Rede davon sein, dass die Baugenehmigung vom 24. Oktober 2017 in Ansehung der Nachbarrechte des Antragstellers hinreichend bestimmt ist.

3. Ob der Antragsteller mit Erfolg eine Verletzung des Gebietsbewahrungsanspruchs geltend machen kann, ist fraglich, bedarf aber keiner abschließenden Klärung im Beschwerdeverfahren. Nach Auffassung des Stadtplanungsamts der Antragsgegnerin ist das Vorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen (vgl. Stellungnahme vom 29.11.2016). Trifft diese Annahme zu, wäre zu klären, wie weit die nähere Umgebung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung reicht, insbesondere, ob sie die wohngenutzten Grundstücke u.a. des Antragstellers mit erfasst und falls ja, ob die Eigenart der näheren Umgebung einem Baugebiet nach der Baunutzungsverordnung entspricht (§ 34 Abs. 2 BauGB).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Sie orientiert sich an der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren, gegen die keine Einwände erhoben wurden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.