Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1 VwGO) hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe rechtfertigen es nicht, die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben. Der Verwaltungsgerichtshof sieht nach einer einem Eilverfahren wie diesem angemessenen summarischen Prüfung (vgl. BVerfG, B. v. 24.2.2009 - 1 BvR 165/09 - NVwZ 2009, 582) im Ergebnis keine Notwendigkeit für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der vom Antragsteller erhobenen Anfechtungsklage gegen den Baueinstellungsbescheid der Antragsgegnerin vom 19. Juli 2013 (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Anfechtungsklage wird aller Voraussicht nach erfolglos bleiben.

1. Die Baueinstellung im Bescheid vom 19. Juli 2013 ist voraussichtlich zu Recht erfolgt. Gemäß Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt werden. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Ausführung des Bauvorhabens entgegen den Vorschriften des Art. 68 Abs. 5 Nr. 2 i. V. m. Art. 62 Abs. 3 BayBO begonnen wurde (Art. 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayBO) oder bei der Ausführung eines genehmigungsbedürftigen Bauvorhabens von den genehmigten Bauvorlagen abgewichen wird (Art. 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 a) BayBO).

Nach Art. 62 Abs. 1 Satz 1 BayBO ist die Standsicherheit eines Gebäudes durch einen Standsicherheitsnachweis gemäß §§ 10, 15 BauVorlV nachzuweisen. Muss nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 a) BayBO (Gebäudeklasse 3) der Standsicherheitsnachweis nicht bauaufsichtlich geprüft oder durch einen Prüfsachverständigen bescheinigt werden, ist spätestens mit Beginn der Bauanzeige eine Erklärung des Tragwerkplaners hierüber nach Maßgabe des Kriterienkatalogs der Anlage 2 zur Bauvorlagenverordnung vorzulegen (§ 15 Abs. 3 BauVorlV). Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4 muss der Standsicherheitsnachweis nach Art. 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayBO durch einen Prüfsachverständigen bescheinigt sein.

a) Im vorliegenden Fall liegt ein Gebäude der Gebäudeklasse 4 vor (Art. 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BayBO), also ein Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m². Dabei ist Höhe im Sinn des Satzes 1 des Art. 2 Abs. 3 BayBO das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel (Art. 2 Abs. 3 Satz 2 BayBO). Aufenthaltsräume sind gemäß Art. 2 Abs. 5 BayBO Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind. Ergänzt wird diese Definition durch Art. 45 Abs. 1 Satz 1 BayBO, wonach Aufenthaltsräume eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,40 m, im Dachgeschoss über der Hälfte der (Raum-)Nutzfläche 2,20 m haben müssen, wobei Raumteile mit einer lichten Höhe unter 1,50 m für die Berechnung der Nutzfläche außer Betracht bleiben.

Entscheidend im vorliegenden Fall ist der Begriff „möglich“ in Art. 2 Abs. 3 Satz 2 BayBO. Es muss also im höchstgelegenen Geschoss kein Aufenthaltsraum vorhanden sein, sondern es genügt als Minimum dessen bloße Möglichkeit. Die Möglichkeit eines Aufenthaltsraums hängt allein davon ab, ob die Gebäudeausmaße es zulassen, dass ein Raum entsteht, der die für einen Aufenthaltsraum nötigen Voraussetzungen aufweist. Dabei ist immer zu berücksichtigen ein höchstgelegener möglicher, ein höchstgelegener geplanter oder ein höchstgelegener bestehender Aufenthaltsraum (vgl. Lechner in Simon/Busse, BayBO, Stand Dez. 2013, Art. 2 Rn. 719; ähnlich Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, BayBO, Stand 1. Oktober 2013, Art. 2 Rn. 94).

Ein höchstgelegener geplanter Aufenthaltsraum ist dabei ein solcher, der bei baugenehmigungspflichtigen Vorhaben in den Bauvorlagen geplant ist. Ein solcher höchstgelegener geplanter Aufenthaltsraum ist bereits in vorliegendem Fall gegeben. Der Antragsteller hat ausweislich der Eingabepläne, die mit Bescheid vom 21. Juni 2012 genehmigt worden sind, im zweiten Dachgeschoss die obere Ebene der Wohnung 10 mit einem Duschbad, einem zweiten Kinderzimmer, einem Zimmer Gast/Arbeit sowie einer Galerie geplant, wobei das Kinderzimmer und das weitere Zimmer als Aufenthaltsräume zu berücksichtigen sind. Das Gebälk weist in diesem zweiten Dachgeschoss eine Höhe zwischen 9,26 m und 9,41 m ausweislich des Schnitts A-A auf. Als Fußbodenoberkante ist in diesem Schnitt eine die Neigung des Gebäudes ausgleichende Höhe von 9,45 m eingezeichnet und vermaßt. Das Gebälk zum dritten Dachgeschoss weist an der Oberkante eine Höhe von 11,66 m bis 11,79 m auf. Die Fußbodenoberkante des dritten Dachgeschosses ist ebenfalls einnivelliert und mit 11,90 m vermaßt. Somit besteht ein Abstand von der Fußbodenoberkante des zweiten Dachgeschosses zur Fußbodenoberkante des dritten Dachgeschosses von 2,45 m. Unter Berücksichtigung der Mindestraumhöhe in Dachgeschossen von 2,20 m gemäß Art. 45 Abs. 1 Satz 1 BayBO, verbleiben 25 cm für den nötigen Deckenaufbau und Fußboden (mit einer Konstruktionshöhe von 10 cm, vgl. Lechner in Simon/Busse, BayBO, Stand Dez. 2013, Art. 2 Rn. 736). In den genehmigten Eingabeplänen hat der Antragsteller somit bereits Aufenthaltsräume geplant, die höher als 7 m liegen, so dass von der Gebäudeklasse 4 auszugehen ist.

Dies ändert sich auch nicht durch den mit Schreiben vom 30. Oktober 2013 gegenüber der Antragsgegnerin erklärten Verzicht „auf die Nutzbarkeit der zweiten Dachgeschossebene gem. Baugenehmigung“. Es ist bereits unklar, was genau der Antragsteller hiermit ausdrücken wollte. Die Rückgabe der Baugenehmigung bzw. des Bauantrags hinsichtlich des Ausbaus des zweiten Dachgeschosses scheitert wohl bereits an der fehlenden Teilbarkeit der Baugenehmigung als solcher. Ein Bauantrag und damit eine Baugenehmigung ist dann teilbar, wenn sie getrennt voneinander genehmigbare Bauteile betrifft (so BayVGH, U. v. 18.4.2013 - 2 B 13.423 - juris, hinsichtlich eines Bauantrags für einen Drogeriemarkt und einen in einem separaten Gebäude befindlichen Backshop mit getrennter Betriebsbeschreibung und Stellplatzberechnung). Das zweite Dachgeschoss ist jedoch vorliegend Bestandteil der sich über das erste und zweite Dachgeschoss erstreckenden Wohnung 10, so dass schon aus diesem Grund eine Teilbarkeit ausscheidet. Im vorliegenden Fall wäre wohl eine Tektur erforderlich, um die Genehmigungswirkung hinsichtlich des zweiten Dachgeschosses zu beseitigen.

Allerdings ändert insbesondere bei Dachgeschossen mit steilerer Dachneigung der bloße Verzicht des Bauherrn auf den Ausbau oder die Nutzung eines Dachgeschosses, etwa des Kehlgebälks, nichts an dem Vorliegen eines möglichen Aufenthaltsraums (vgl. Lechner in Simon/Busse, BayBO, Stand Dez. 2013, Art. 2 Rn. 721). Unabhängig davon, ob Decken vorgesehen sind, sind dabei fiktive Decken unter Zugrundelegung einer im Dachgeschoss ausreichenden lichten Höhe von 2,20 m anzusetzen. Für die Mindestmaße von Aufenthaltsräumen kann eine Größe von ca. 8 m² bei einer Mindestbreite von 2 m im fertigen Zustand angenommen werden (vgl. Lechner in Simon/Busse, BayBO, Stand Dez. 2013, Art. 2 Rn. 721). Dabei kommt es hinsichtlich der Größe von ca. 8 m² lediglich auf die Raumnutzfläche an. Bei der Berechnung der Raumnutzfläche bleiben gemäß Art. 45 Abs. 1 Satz 1 BayBO Flächen mit einer lichten Höhe von unter 1,50 m außer Betracht. Nicht relevant ist somit die gesamte Fläche des Dachgeschosses. Mit der genehmigten Eingabeplanung hat der Antragsteller gerade gezeigt, dass Aufenthaltsräume mit der nötigen Raumhöhe von 2,20 m im zweiten Dachgeschoss möglich sind. Weder aus den Eingabeplänen noch den sonst im Baugenehmigungsverfahren eingereichten Unterlagen lässt sich der nunmehrige Vortrag des Antragstellers entnehmen, dass beabsichtigt gewesen sei, die Decke zum dritten Dachgeschoss unterhalb des vorhandenen Gebälks anzubringen. Zudem kommt es bei der Möglichkeit eines Aufenthaltsraums insoweit nicht auf die nun behauptete Bauausführung an, denn unbestritten ist, dass jedenfalls bei Ausführung der Decke oberhalb des bestehenden Gebälks die nötige Raumhöhe erreicht werden kann. Ferner bestünde auch die Möglichkeit gar keine Decke als Abtrennung zum sogenannten dritten Dachgeschoss auszuführen, sondern den Raum nach oben offen zu lassen. Diese denkbare Variante der Bauausführung zeigt deutlich, dass die nötige Raumhöhe im zweiten Dachgeschoss jedenfalls erreichbar und damit ein Aufenthaltsraum möglich ist.

Somit verbleibt es unter allen denkbaren Umständen und Varianten bei der Gebäudeklasse 4. Es steht dem Antragsteller nicht frei durch Rechenbeispiele sein Gebäude „klein zu rechnen“. Maßgeblich sind die Möglichkeiten entsprechend den Gebäudeausmaßen.

b) Da ein Gebäude der Gebäudeklasse 4 vorliegt, genügt die am 30. Oktober 2013 vorgelegte „Erklärung über die Erfüllung des Kriterienkatalogs gemäß Anlage 2 der BauVorlV“ nicht. Vielmehr muss der Standsicherheitsnachweis nach Art. 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayBO durch einen Prüfsachverständigen bescheinigt sein. Eine solche Prüfbescheinigung hat der Antragsteller bis heute nicht vorgelegt. Die „Beschreibung des Dachstuhls mit Sicherungsmaßnahmen“ des Dipl.-Ing. (FH) H. (Bl. 242-245 der Behördenakte) sowie der „Statische Nachweis für den Dachstuhl nach Einbau der senkrechten Endgiebel“ vom 20. Juni 2013 (vorgelegt mit Schreiben vom 24. Juni 2013, Bl. 269-280 der Behördenakte) genügen diesen Anforderungen nicht, da sie sich zum einen auf eine Bauausführung beziehen, die nicht mit dem Landesamt für Denkmalschutz abgesprochen wurde, und zum anderen lediglich die Statik des Dachs als solches berechnet wird, nicht aber die Lastenableitung auf die unteren Geschosse. Auch die neuerlich vorgelegten Unterlagen des Dipl.-Ing. (FH) H. (datiert 30.11.2013) sind insoweit nicht ausreichend, da sie sich weiterhin auf die nicht mit dem Landesamt für Denkmalpflege abgestimmte und von diesem als denkmalfachlich nicht hinnehmbar bezeichnete Bauausführung beziehen. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Auflage 1.8 zur Baugenehmigung vom 21. Juni 2012 nicht nur das planerische Einvernehmen mit der Denkmalpflege hinsichtlich der Instandsetzung des Dachtragwerks beinhaltet, welches unter Umständen noch in der Erstellung des Tragwerkgutachtens gesehen werden kann. Sondern die Auflage enthält auch die Anforderung, dass „ausführungstechnisch“ das Einvernehmen mit der Denkmalpflege herzustellen ist. Dies ist jedenfalls nicht erfolgt. Auch die Auflage 1.9 „Sämtliche Maßnahmen sind mit der Denkmalpflege abzustimmen. Entsprechend des Baufortschritts sind Abstimmungstermine mit der Denkmalpflege vor Ort zu vereinbaren.“ ist entgegen der Auffassung des Antragstellers weder zu unbestimmt noch nicht einhaltbar. Es wird gerade nicht, wie vom Antragsteller behauptet, angenommen, dass ein Vertreter der Denkmalpflege jederzeit vor Ort ist. Vielmehr sind in dem vom Antragsteller nicht zitierten zweiten Satz der Auflage ausdrücklich entsprechend dem Baufortschritt Termine vor Ort zur Abstimmung zu vereinbaren.

Es ist auch nicht erheblich, dass die Antragsgegnerin die Prüfbescheinigung erst im Lauf der Bauausführung gefordert hat. Die Prüfbescheinigung ist grundsätzlich nach Art. 68 Abs. 6 Satz 3 BayBO bei Baubeginn vorzulegen. Da im vorliegenden Fall die konkrete Bauausführung nach dem Tragwerksgutachten zunächst mit dem Denkmalschutz abzustimmen war, konnte aber eine Prüfbescheinigung erst nach der Abstimmung erstellt werden. Diese# Abstimmung ist bis heute nicht erfolgt.

2. Angesichts des Ergebnisses der summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage fällt auch die Interessenabwägung des Senats zulasten des Antragstellers aus. Hier überwiegen das Interesse der Allgemeinheit daran, dass vor Prüfung der Angelegenheit im Hauptsachverfahren nicht vollendete Tatsachen geschaffen werden, sowie der Schutz von Leib und Leben der künftigen Bewohner des Gebäudes gegenüber dem rein wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers, das Vordergebäude möglichst schnell zum Zweck der Vermietung nutzen zu können.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 47 GKG.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR fest

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.