Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt mit vorliegender Klage die Aufhebung einer der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung zur Errichtung von 91 Wohneinheiten und einer Tiefgarage.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. …, Gemarkung …, das mit einem Wohnhaus bebaut ist, welches im Rahmen der sog. … als Einzeldenkmal geschützt ist. Das geplante Vorhaben befindet sich südlich bzw. südwestlich des Klägergrundstücks. Beide sind durch die …straße getrennt. Die Vorhabengrundstücke waren mit insgesamt neun zwei- bis dreigeschossigen Mehrfamilienhäusern bebaut.

Mit Antrag vom 19. Februar 2018, verändert eingereicht am 3. Juli 2018, beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung zum Neubau von 91 Wohneinheiten und einer Tiefgarage (Mittelgarage mit 37 Stellplätzen) auf den Grundstücken FlNr. … Gemarkung …, welche im Geltungsbereich des rechtswirksamen Baulinienplans Nr. … und …, 1. Deckblatt der Beklagten liegen.

Mit Bescheid vom 19. Dezember 2018, der im Amtsblatt Nr. … vom 24. Januar 2019 öffentlich bekannt gemacht wurde, wurde die beantragte Baugenehmigung unter Befreiung von den festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen für Haus 4 nach Osten gem. § 31 Abs. 2 BauGB erteilt, sowie 5 Fahrradabstellplätze und 2 Müllsammelstellen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen nach § 23 Abs. 5 BauNVO zugelassen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, das Vorhaben liege im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplans in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet, weshalb sich die Zulässigkeit nach § 30 Abs. 3 iVm § 34 BauGB beurteile. Es widerspreche insoweit den Festsetzungen des Bebauungsplans, als der geplante Baukörper des Hauses 4 die rückwärtigen Baugrenzen nach Osten mit einer Tiefe von knapp 30 m und einer Breite von 11,60 m überschreite.

Die Befreiung von den Festsetzungen könne gemäße § 31 Abs. 2 BauGB unter Abwägung der unterschiedlichen Interessen zugelassen werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt seien, die Abweichung städtebaulich vertretbar und auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sei. Die rückwärtigen Baugrenzen seien im betroffenen Gebiet bereits im vorhandenen Bestand durch mehrere Nebengebäude überschritten worden, so dass bereits in der Vergangenheit ein baulicher Istzustand vorgelegen habe, ohne dass dadurch städtebauliche Spannungen, Missstände oder Problemstellungen aufgetreten seien.

Nachbarliche Interessen seien durch die Befreiungen nicht beeinträchtigt. Es werde weder von einer nachbarschützenden Festsetzung befreit, noch werde sonst gegen das nachbarschützende Rücksichtnahmegebot verstoßen. Die Festsetzungen zu überbaubaren Grundstücksflächen seien vorliegend nicht nachbarschützend, hierfür gebe weder der Baulinienplan etwas her, noch lägen sonstige Anhaltspunkte dafür vor. Es sei darauf hinzuweisen, dass die Abstandsflächen eingehalten seien. Insbesondere fehle es an einem Einmauerungseffekt (siehe unten). Auch und gerade vor dem Hintergrund des bestehenden dringenden Bedarfs an geförderten Wohnraum im Stadtgebiet der Beklagten, könne die beantragte Baugrenzenüberschreitung vertreten und zugelassen werden.

Im Übrigen füge sich das Vorhaben nach § 34 BauGB ein.

Da hier ausschließlich Wohnungen errichtet würden, füge sich das Bauvorhaben unproblematisch gem. § 34 Abs. 2 BauGB nach der Art der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung (allgemeines Wohngebiet) ein. Der Nachbarschutz vermittelnde Gebietserhaltungsanspruch sei damit nicht verletzt. Das Vorhaben füge sich auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, vorliegend insbesondere bezüglich der Höhe, in die nähere Umgebung ein. Durch die vorgenommene Höhenreduzierung auf vier Geschosse bei Haus 5 westlich der … werde die Fragestellung nach dem sich einfügenden Maß der baulichen Nutzung in eine als unkritisch zu bewertende Situation überführt und trage hiermit auch dem Gebot der Rücksichtnahme Rechnung. An der Nahtstelle zum nördlich der …straße situierten Einzeldenkmal reagiere das hier genehmigte Vorhaben auf die Höhensituation des Gebäudebestandes der Einzeldenkmäler, in dem das 3. Obergeschoss gegenüber den darunterliegenden Geschossen zurückversetzt sei. In dieser Situation nehme das Vorhaben zusammen mit der zwei bis dreigeschossigen Höhenentwicklung an Haus 1 und 2 Bezug auf die vorhandene Maßstäblichkeit im Quartier nördlich der …straße.

Die viergeschossigen Bereiche an Haus 5 sowie die Baukörper von Haus 3 und 4 orientierten sich an dem im weiteren südlichen Verlauf der …Straße befindlichen Städtebau. Hier befänden sich Wohngebäude, welche durch Hochparterre, vier Geschosse und aufgesetztes Satteldach auch höhere Gebäudehöhen und längere Gebäudeabmessungen (mehr als 50 m) als den zu berücksichtigenden Maßstab für das Einfügenkriterium darstellten.

Hinsichtlich des zu betrachtenden Umfeldes für das Einfügen sei festzustellen, dass die nähere Umgebung sehr heterogen geprägt sei. Die …straße bilde eine Nahtstelle zwischen der im Norden angrenzenden Siedlung der ehemaligen Baumwollspinnerei mit deren eigenständigen stadträumlichen Qualitäten und der im Süden und Westen situierten Bebauung, welche hinsichtlich der überbauten Grundflächen und ihrer Höhenentwicklung einen anderen, höher genutzten Maßstab vorgebe. Als maßstabsgebend für das zulässige Maß der baulichen Nutzung werde im Schwerpunkt die dichter bebaute Nachbarschaft im Süden und Westen des Baugrundstücks gesehen. Das Quartier um die Wohngebäude der ehemaligen Spinnerei hingegen bilde ein eigenständiges Siedlungsgebiet, welches nicht alleine maßstabsprägend sein könne und auch selbstständig im Nebeneinander mit dem hier genehmigten Vorhaben seine stadträumlichen Qualitäten bewahren werde.

Das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme werde durch das genehmigte Vorhaben nicht verletzt. Dabei sei auf die vorgenannte Beurteilung des Einfügens hinzuweisen und darauf, dass der geplante Baukörper von Haus 5 dem Aspekt der Rücksichtnahme durch die Wandhöhenreduzierung im nördlichen Bereich ausreichend Rechnung trage.

Auch bauordnungsrechtlich sei das Vorhaben zulässig. Die abstandsflächenrechtlichen Vorgaben des Art. 6 Abs. 7 BayBO iVm der Abstandsflächensatzung der Beklagten seien mehr als deutlich eingehalten und eine Verletzung nachbarschützende Vorschriften sei nicht gegeben. Negative Auswirkungen hinsichtlich Belichtung, Belüftung und gesunder Wohnverhältnisse seien weder für das benachbarte Anwesen noch für das hier genehmigte Vorhaben zu befürchten. Ein Lichteinfallswinkel von 45° sei in Richtung der nördlich angrenzenden Anwesen berücksichtigt. Ein Einmauerungseffekt sei nicht festzustellen und die Möglichkeit zur Einsichtnahme auf fremde Grundstücke bewege sich bei auflagengemäßer Ausführung in einem üblichen Bereich des innerstädtischen Wohnens.

Immissionsschutzrechtlich seien keine Störungen zu erwarten, die die gebotene Rücksichtnahme gegenüber den benachbarten Anliegern infrage stellen könnte. Die Freiflächen des antragsgegenständlichen Vorhabens seien baulich schallgeschützt zum Innenhof orientiert. Hinsichtlich des ruhenden Verkehrs und der geplanten bzw. abgelösten notwendigen Stellplätze sei festzustellen, dass dieser Nachweis aufgrund der zentralen Lage und Nähe zur Innenstadt sowie des guten ÖPNV-Angebotes als satzungskonform und unbedenklich zu bewerten sei. Im Vergleich zu der vormals hier befindlichen Wohnnutzung, die ohne eine Anforderung an notwendige Stellplätze genehmigt worden sei, sei keine relevante Änderung hinsichtlich immissionsträchtigen Stellplatzsuchverkehrs zu erwarten. Immissionsschutzrechtlich ebenfalls relevant ersetze die geplante zentrale Wärmeversorgung des Vorhabens eine ehemals vorhandene und schadstoffbedenkliche Einzelbefeuerung.

Konkrete bau- oder immissionsschutzrechtliche nachbarliche Einwendungen, die weitere Ausführungen im Begründungsteil dieser Baugenehmigung erforderlich machen würden, seien im Rahmen der Nachbarbeteiligung nicht vorgebracht worden.

Die denkmalpflegerische Würdigung des Vorhabens stelle im Nebeneinander mit der aus 14 Baudenkmälern bestehenden ehemaligen Wohnsiedlung der Spinnerei eine veränderte Architektursprache sowie einen Wechsel des städtebaulichen Maßstabes fest. Eine erhebliche Beeinträchtigung der hier situierten Einzeldenkmäler, die eine denkmalrechtliche Ablehnung des Vorhabens begründen könne, sei jedoch nicht gegeben. Eine Bedrängnis der nördlich der Mainstraße befindlichen Einzeldenkmäler sei nicht gegeben.

Die geplanten Häuser 1-4 stünden in keinem direkten Sichtbezug zu den Baudenkmälern bzw. würden aufgrund ihrer Geschossigkeit nicht in deren Wirkungskreis treten. Als denkmalrechtlich relevant sei das Nebeneinander von Haus 5 zu dem Einzeldenkmal in der … zu werten. Der Riegelbau von Haus 5 zeige sich als viergeschossiger Baukörper, welcher sich im Nahbereich zum Baudenkmal in der … auf 3 Geschosse abtreppe und einen unverträglich abrupten städtebaulichen Übergang von Baudenkmal zum Neubau vermeide. Eine Überlagerung der Ansichten von Neubau und Einzeldenkmal vom öffentlichen Raum aus finde nicht statt, das Erscheinungsbild des Baudenkmals werde nicht in kritischer Weise beeinflusst. In dieser Bewertung sei auch zu berücksichtigen gewesen, dass die im Umfeld befindlichen 13 weiteren Baudenkmäler das Erscheinungsbild der … stärken und im Miteinander selbstbewusst als eigenständiges Quartier wirken könnten.

Die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayDSchG, die zu einer Versagung der Baugenehmigung aus denkmalschutzrechtlichen Gründen führen könnte, lägen daher nicht vor. Die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof genannten Gesichtspunkte, nach denen das Denkmalschutzrecht ausnahmsweise Drittschutz vermittele, lägen mangels erheblicher Beeinträchtigung des Baudenkmals ersichtlich nicht vor. Dazu komme, dass diese Entscheidung zu einem Bauvorhaben im Außenbereich ergangen sei und es sich hier um ein Bauvorhaben im unbeplanten Innenbereich handele, so dass bereits fraglich sei, ob diese Rechtsprechung hier überhaupt angewendet werden könne, da die Sichtbeziehungen im eng bebauten Innenbereich auf der einen Seite und im weiträumigen Außenbereich auf der anderen Seite völlig unterschiedlich zu bewerten seien.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 20. Februar 2019 ließ der Kläger Klage erheben.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei zum einen in seinem Gebietserhaltungsanspruch verletzt.

Die neue Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 9.8.2018 - 4 C 7/17) manifestiere ausdrücklich nunmehr einen Gebietserhaltungsanspruch zum Maß der baulichen Nutzung. Dies gelte unabhängig davon, ob dem Maß der baulichen Nutzung im Einzelfall drittschützende Wirkung zuerkannt werde. Denn zum einen spiele es keine Rolle, ob der Plangeber bewusst dem Nachbarn Drittschutz einräumen wollte. Maßgeblich sei nur die Bewertung der tatsächlichen Umstände. Zum anderen sei dem vom Bundesverwaltungsgericht gewählten Instrument des Gebietserhaltungsanspruchs der Drittschutz generell immanent. Der Gedanke, dem Maß der baulichen Nutzung generell Drittschutz nur dann anzuerkennen, wenn er ihn im Einzelfall auch verdiene, würde einen Zirkelschluss beinhalten. Maßgeblich könne also nur sein, ob in dem betreffenden Gebiet mit Blick auf das Maß der baulichen Nutzung generell von einer Schicksalsgemeinschaft im Sinne eines wechselseitigen nachbarlichen Austauschverhältnisses auszugehen sei. Dies sei wohl bei Gemengelagen zum Maß der baulichen Nutzung eher zu verneinen, bei einheitlichen und strukturgeprägten Gebieten zu bejahen.

Für das hier in Rede stehende Bauquartier bestehe zwar nur der Baulinienplan der Beklagten. Nichtsdestotrotz seien die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Maß der baulichen Nutzung konsequenterweise auch auf faktische Gebiete im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB entsprechen der Handhabung des Gebietserhaltungsanspruchs zur Art der baulichen Nutzung auszuweiten.

Das Bauquartier liege ausweislich der Baugenehmigung in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet. Auch das Maß der baulichen Nutzung lasse sich einheitlich bewerten. Der Bereich der …-Siedlung und …-Häuser sei durch eine aufgelockerte und zwei bis maximal dreistöckige Bebauung gekennzeichnet. Zwischen den Bauwerken befänden sich umfangreiche Gartenanlagen sowie großzügige Freiflächen, die einen dorfähnlichen Charakter widerspiegelten. Blockbauten oder Gebäuderiegel seien nicht vorhanden. Die Wohnungszahl sei niedrig angesetzt. Ausweislich der Lichtbilder setze sich diese Bebauung auch noch nach Süden fort.

Das Vorhaben stelle hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung einen Fremdkörper dar, welcher sowohl gegenüber der nördlichen …-Siedlung als auch gegenüber den südlich angrenzenden Gebäuden einen deutlichen Bruch im Maß der baulichen Nutzung einführen werde. Insbesondere sei dabei auf die massive Erhöhung der Wohndichte hinzuweisen, die im Vergleich zur umliegenden Bebauung beinahe eine Verdreifachung erfahre.

Es sei darauf hinzuweisen, dass der Sinn des Gebietserhaltungsanspruchs gerade darin bestehe, bereits die erste abweichende Änderung des Gebietscharakters auf der Grundlage des Gedankens der Schicksalsgemeinschaft abwenden zu können, um sich verfestigende Änderungen von vornherein zu vermeiden.

Zudem sei der Kläger aufgrund der gravierenden optischen Veränderungen des Gesamtgebietes sowie mit Blick auf die starke Konzentration von Wohnungen in seinem Gebietserhaltungsanspruch über die Art der baulichen Nutzung verletzt.

Zunächst gehe es im zu Grunde liegenden Fall um Beurteilung des Verhältnisses von Nebenanlagen zum Gebietscharakter. Dem könne nicht entgegengehalten werden, dass die Dimensionierung von baulichen Anlagen im Gegensatz zur Festsetzung von Gebietszügen allein dem Maß der baulichen Nutzung zugeschrieben werden könne.

Zum zweiten werde das Tatbestandsmerkmal der Wohnungshöchstzahl indes nicht dem Maß, sondern der Art der baulichen Nutzung zugeschrieben. Drittschützender Charakter werde in diesem Zusammenhang dann angenommen, wenn Gebäude auf bestimmte Wohnungshöchstzahlen und zugleich die Zahl der Kraftfahrzeuge und das Verkehrsaufkommen in Wohnquartieren begrenzt würden und das Aufkommen baulicher Formen unterbunden werden solle.

Zum dritten würden auch Festsetzungen zu Stellplätzen und Garagen dem Gebietserhaltungsanspruch zugeordnet.

Viertens könnten die Merkmale des § 31 Abs. 1 BauGB - Art und Maß - nicht immer strikt voneinander getrennt werden. Im Rahmen der Würdigung nachbarlicher Interessen seien beide unmittelbar verknüpft, weshalb eine Durchbrechung des Maßes auf die Art durschlagen müsse.

Zwar bestünden im vorliegenden Fall keine bauplanungsrechlichen Festsetzungen. Es sei jedoch anerkannt, dass, wie in festgesetzten Baugebieten, derselbe Nachbarschutz auch in den nach § 34 Abs. 2 BauGB zu beurteilenden Gebieten bestehe, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der BauNVO entspreche. Das vorliegende einheitliche Gebiet entlang der … sei streng reguliert mit einer einheitlichen Bebauung mit geringer Geschosszahl (zwei bis maximal drei) sowie einer regulierten Obergrenze an Wohneinheiten pro Gebäude von zwei bis maximal sechs. Die Ähnlichkeit der Gebäude sowie die symmetrische Aufteilung des Gebietes in drei Unterabteilungen mit jeweils eingeschlossenen Gartenanlagen lasse die entsprechenden Merkmale ins Auge stechen und könne gleichsam Festsetzung eines Bebauungsplans sein. Insofern habe sich der Gebietscharakter seit den 1930ern Stück für Stück verfestigt.

Indessen gehe mit der Neuplanung des Gebietes ein Verlust des optischen Grundcharakters der alten …-Siedlung einher. Zudem werde die Erzeugung von stark erhöhter Wohnraumdichte zu Parkplatzprobleme führen. Für die 91 Wohneinheiten benötige man aber deutlich mehr Stellplätze. Berücksichtige man, dass im Rahmen der bisherigen Situation die Straße entlang des Baugebiets durch den Anliegerverkehr stark frequentiert sei, sei in Folge der Wohnungsaufstockung mit noch massiveren Beeinträchtigungen der Nachbarschaft zu rechnen.

Verschärft werde die Situation darüber hinaus durch den Ensembleschutz der …-Siedlung. Deren Denkmalschutz - im Übrigen auch der des Klägers - basiere auf der Außendarstellung des Gesamtgebietes im Rahmen eines denkmalschutzrechtlichen Umgebungsschutzes. Die mächtigen, klotzartigen Bauten der Neuplanung würden den Gesamtcharakter des Gebietes unterminieren.

Der Kläger könne sich auf denkmalschutzrechtliche Aspekte berufen, denn entsprechende Beeinträchtigungen stünden grundsätzlich in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verpflichtung des Eigentümers zu seinem Denkmal. Das Gebot der Rücksichtnahme vermittele den Nachbarn eines geplanten Vorhabens eine Rechtsposition als Gegengewicht zu seinen Belastungen als Denkmaleigentümer. Dieses Abwehrrecht sei auch nicht nur auf besonders schwerwiegende Beeinträchtigungen beschränkt, sondern umfasse bereits solche, die die Wahrnehmung des Denkmals spürbar störten und die Erhaltungsinvestitionen dadurch entwerten würden.

Durch den wuchtigen Baukörper des Hauses 5 werde zum einen die Sicht auf das denkmalgeschützte Anwesen des Klägers genommen. Zum anderen werde die visuelle Wirkung seines Anwesens zu den unmittelbaren daneben aufragenden kubischen Baukörpern unterbunden und das Denkmal erdrückt.

Dies bestätige auch die untere Denkmalschutzbehörde, wenn sie zu dem geplanten Vorhaben wie folgt vorträgt:

„Aufgrund der Geschossreduzierung des Gebäudes an der … Straße wird der ursprünglich abrupt städtebauliche Übergang von den Baudenkmälern zu den Neubauten fließender. Das benachbarte Baudenkmal (klägerisches Anwesen) wird sicherlich immer noch durch den Neubau beeinträchtigt, diese Beeinträchtigung ist aber nicht mehr erheblich. Das Denkmal wird nicht mehr vom Neubau bedrängt, auch wenn der neue Baukörper einen deutlichen Sprung in der Maßstäblichkeit zeigt. Eine weitere Reduzierung des Bauvolumens wäre im Sinne des Denkmalschutz zwar wünschenswert, aber in Anbetracht des weiteren Wohnflächenverlustes und in der Abwägung aller Belange unverhältnismäßig.“

Die Einschätzung der unteren Denkmalschutzbehörde basiere auf den Hinweisen des Bayerischen Landesamtes für Denkmalschutz. Dort heißt es:

„Das BlfD sieht die Planung nach wie vor kritisch, da die neue Bebauung auch in dieser Form noch einen massiven Baukörper darstellt, der das benachbarte Baudenkmal beeinträchtigt. Da die nun vorgelegte Planung jedoch bereits mit einem gewissen Verlust an Wohnfläche einhergeht, muss von Seiten der Denkmalschutzbehörde abgewogen werden, ob dem Bauherren eine weitere Reduzierung der Kubatur zugemutet werden kann oder ob hier bereits der beste Kompromiss erreicht ist.“

Der Einschätzung der Fachbehörde komme aufgrund ihrer jahrelangen Erfahrung ein tatsächliches Gewicht zu. Zu ihrer Erschütterung bedürfe es eines substantiierten gegenteiligen Vortrags. Damit seien die denkmalschutzrechtlichen Belange des Klägers nicht ausreichend abgewogen worden, insbesondere bedürfe es noch einer weiteren Abwägung. Die Fachbehörde gehe auch von einer falschen Abwägungsgrundlage aus. Sie stütze sich auf einen Wohnflächenverlust durch eine weitere Reduzierung von Haus 5. Diese von der Fachbehörde vorausgesetzte Bewertungsgrundlage stimme jedoch nicht, denn die im Bauvorbescheidsverfahren angestrebten 90 Wohneinheiten stünden nunmehr 91 Wohneinheiten gegenüber. Daran ändere sich nichts, dass aufgrund der Reduzierung von Haus 5 die Wohneinheiten auf andere Häuser umverteilt worden seien.

Letztlich verstoße der streitgegenständliche Bescheid gegen das Rücksichtnahmegebot, da durch den von der Baugenehmigung ausgelöste Verkehr die Belastungsgrenze der Erschließungsstraßen, insbesondere der …straße, überschritten und der Zugang zum klägerischen Grundstück in der Folge unverhältnismäßig erschwert werde.

Es sei im vorliegenden Fall mit einer deutlichen Belastung zu rechnen. Der Genehmigungsbescheid gestatte die Errichtung von 91 Wohnungen, stelle aber nur 37 Parkplätze zur Verfügung. Die Beklagte könne sich auch nicht auf Nr. 1.10. Anlage 1 zur Satzung über die Herstellung von Kraftfahrzeugstellplätzen und Fahrradstellplätzen der Beklagten berufen, nach der lediglich 0,5 Stellplätze pro Wohnung erforderlich seien, wenn es sich um geförderte Mietwohnungen handele. Voraussetzung dafür sei jedoch, dass eine Belegungsbindung von mindestens 25 Jahren und eine Sicherung der Zweckbindung durch Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der Beklagten erfolgt sei. Entsprechende Nachweise seien den Akten nicht zu entnehmen. Ungeachtet der Ablösung von 9 weiteren Stellplätzen mangele es der Planung in der Folge an 54 Stellplätzen. Dieser Mangel sei aus mehreren Gründen erheblich.

Zum einen sei die Mainstraße schon jetzt dicht mit parkenden PKW besetzt. Zum zweiten lasse sich der Stellungnahme zweier Stadtratsmitglieder der Beklagten entnehmen, dass die Ablösung von Stellplätzen abgelehnt werde. Zum dritten realisiere auch die Beklagte, dass die umliegenden Straßen, insbesondere …straße, als beengt zu qualifizieren seien und nur geringe Aufnahmekapazität bereithielten.

Das Rücksichtnahmegebot werde schließlich auch durch die Einsehbarkeit des klägerischen Anwesens durch Haus 5 infrage gestellt, die Pläne wiesen für die gegenüberliegende Fassade neun große Fenster im Stil französischer Balkone auf. Die Fenster würden durchweg zu Wohnräumen gehören, die der dauerhaften Nutzung dienten. Zudem sei auf der Dachterrasse ein sogenanntes „Urban Gardening“ vorgesehen. Der Dachterrasse komme ein hoher Nutzungsgrad zu. Die Beklagte selbst sehe das „Urban Gardening“ ausweislich ihrer Stellungnahme der Behördenakte Blatt 303 selbst kritisch. Schließlich nehme die Lärmschutzbetrachtung der Baugenehmigung der Beklagten keine Gesamtbetrachtung von Anlagen- und Verkehrslärm des Vorhabens sowie von bestehendem Verkehrslärm auf der … Straße in Verbindung mit Verkehrslärm auf der …straße vor. Aufgrund des unmittelbaren Zusammenstoßens von Anlagen- und Verkehrslärm auf der …Straße sei eine getrennte Betrachtung vorliegend nicht möglich. Dies gelte umso mehr, da das Anwesen des Klägers unmittelbar in den Einwirkungsbereich beider Lärmquellen falle. Aufgrund dieser Situierung komme nur eine einheitliche Betrachtung infrage, die nicht durch eine künstliche Aufspaltung unterwandert werden dürften. Dem lasse sich nicht entgegenhalten, dass die verschiedenen Regelwerke zum Lärmschutz keine Additionsregeln vorsehen würden. Aus verfassungsrechtlicher Sicht sei zum Schutz des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit stets die Einzelfallentscheidung erforderlich.

Insofern werde auf Blatt 285 der Behördenakte und die dort gemessenen Werte für Haus 5 verwiesen. Eine entsprechende Belastung bestehe demnach für das Anwesen des Klägers.

In diesem Zusammenhang werde darauf verwiesen, dass den Gutachten „Sorge“ die zugrunde gelegten Verkehrszahlen nicht entnommen werden könnten. Dort seien nur die prognostischen Verkehrszahlen aufgeführt. Die Unterlagen zur Verkehrszählung seien auch nicht in der Behördenakte enthalten. Eine Überprüfung des Gutachtens sei in der Folge nicht möglich.

Der Bescheid verstoße auch gegen den Bestimmtheitsgrundsatz. In Bezug auf Dritte müsse bei Genehmigungen klar sein, was genau genehmigt werde. Maßgeblich sei, ob Inhalt, Reichweite und Umfang von der Genehmigung offen blieben. Dies sei scheinbar nicht der Fall, wenn ein bestimmtes Gutachten lediglich als Bestandteil der Baugenehmigung bezeichnet werde.

Letztlich hätte für das Vorhaben eine UVP-Prüfung stattfinden müssen. Ausweislich eines Artikels aus den … Nachrichten sei durch die Errichtung der Tiefgarage ein Anschnitt sowie eine Absenkung des Grundwasserspiegels geplant. Der Kläger könne sich nach § 4 Abs. 3 UmwRG auch darauf berufen.

In der Gesamtschau hätte es einer Bauleitplanung seitens der Beklagten bedurft, um das Vorhaben zu realisieren.

Es wird beantragt,

Der Bescheid der Beklagten vom 19. Dezember 2018 wird aufgehoben.

Die Beklagte beantragt,

Die Klage wird abgewiesen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei nicht in seinem Gebietserhaltungsanspruch verletzt. Das Bauvorhaben liege im nördlichen Teil eines Baugebiets, dessen Grenzen durch die …straße im Norden, die … Straße im Osten, die …straße im Süden und die …Straße im Westen bestimmt werde und dessen Bebauung für die zur Beurteilung des Einfügens heranzuziehende näheren Umgebung maßstabsbildend sei. Die …straße bilde hier eine städtebauliche Grenzlinie, da die Bebauung der nördlich davon liegenden sogenannten …Siedlung“ mit zahlreichen Baudenkmalen ein völlig eigenständiges städtebauliches Ensemble darstelle, welches auch in der Entstehung einer anderen Epoche zuzuordnen sei. Dieses in sich geschlossene, mit einem eigenen Charakter ausgestattete Quartier, in dem auch das Anwesen des Klägers liege, könne nicht als Maßstab des Einfügens für das streitgegenständliche Bauvorhaben herangezogen werden. Vielmehr müsse als maßgebliche nähere Umgebung des Vorhabens diejenigen Bebauung betrachtet werden, die in dem durch die oben genannten Straßen begrenzten Karree vorhanden sei. Dieses sei geprägt durch mehrere große Wohnanlagen mit vier bzw. sechs Vollgeschossen. Innerhalb des Karrees würden die Baugrundstücke ein in sich geschlossenes Areal bilden, welches an drei Seiten durch Straßen begrenzt werde und lediglich nach Süden hin einen Anschluss an die bestehende Bebauung aufweise.

Der Kläger stütze den von ihm behaupteten Gebietserhaltungsanspruch im Wesentlichen auf das Urteil BVerwG vom 9.8.2018 - 4 C 7/17. Diese Entscheidung sei jedoch gerade nicht geeignet, die klägerische Rechtsauffassung zu tragen. Das Bundesverwaltungsgericht stelle ausschließlich auf den Willen der Gemeinde als Plangeber ab, was im 2. Leitsatz zum Ausdruck komme. Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung seien im einschlägigen Bebauungsplan gerade nicht enthalten, sodass hier ein mutmaßlicher Wille des Plangebers, die Planbetroffenen mit den Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung in ein wechselseitiges nachbarliches Austauschverhältnisses einzubinden, mangels Plangrundlage nicht gegeben sein könne. Vielmehr werde aus den in dem einschlägigen Bebauungsplan festgesetzte Baulinien deutlich, dass der Plangeber dem Geviert südlich der Mainstraße, und damit dem Areal des streitgegenständlichen Vorhabens, ein anderes Gepräge zu geben beabsichtigt habe als dem Quartier, in dem sich das klägerische Grundstück befinde. Im Gegensatz zu diesem, in welchem das Bauland als ein einheitliches, die bestehende kleinteilige Bebauung umreißendes Baufenster festgesetzt worden sei, sei im Bereich des Baugrundstücks ein großzügig bemessenes Baufenster für eine die angrenzenden Straßenzüge begleitende Blockrandbebauung festgesetzt worden. Daraus könne unzweifelhaft geschlossen werden, dass der Plangeber zwischen den hier in Rede stehenden Baugebieten gerade kein wechselseitiges nachbarliches Austauschverhältnis begründen wollte.

Im Hinblick auf die zulässige Anzahl der Wohneinheiten sei auszuführen, dass diese gerade kein Kriterium des Einfügens nach § 34 BauGB sei. Der mögliche Nutzungsumfang baulicher Anlagen werde im unbeplanten Innenbereich durch das Einfügen nach dem Maß der Nutzung und der zu überbauenden Grundstücksflächen beschränkt. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass die in der näheren Umgebung südlich des Bauvorhabens vorhandene Bebauung eine vergleichbare Wohnungsdichte wie das streitgegenständliche Vorhaben aufweise und insofern den Maßstab des Einfügens nach § 34 BauGB vorgebe.

Auf eine Verletzung von Denkmalschutzrecht könne sich der Kläger ebenfalls nicht mit Erfolg berufen. So habe die untere Denkmalschutzbehörde (was der Kläger im übrigen selbst vortrage) zu dem Vorhaben ausgeführt, dass das benachbarte Baudenkmal sicherlich immer noch durch den Neubau beeinträchtigt werde, diese Beeinträchtigung aufgrund der Geschossreduzierung der ursprünglich abrupte städtebauliche Übergang von den Baudenkmäler zu dem Neubau fließender werde und diese Beeinträchtigung „aber nicht mehr erheblich ist“.

Im Hinblick auf den notwendigen Stellplatzbedarf sei dieser zutreffend unter Anwendung der Richtzahlenliste (Ziff. 1.10 der Anlage 1 zur Stellplatzsatzung) mit 46 Stellplätzen bemessen worden. Der Nachweis der festgeschriebenen Belegungsbindung sei über eine beschränkt persönlichen Dienstbarkeit dinglich gesichert worden und auflagengemäß mit Aufnahme der Nutzung zu erbringen. Gleiches gelte für die Herstellung des 37 in der Tiefgarage befindlichen Stellplätze, die ebenfalls bei Nutzungsaufnahme zur Verfügung stehen müssen. Die Ablösung von 9 notwendigen Stellplätzen stehe deren Herstellung gleich und sei mit Blick auf das Rücksichtnahmegebot auch vertretbar, da das Baugrundstück unweit der Innenstadt liege und durch den ÖPNV überdurchschnittlich gut erschlossen sei. Zudem befänden sich viele infrastrukturelle Einrichtungen wie Einkaufsmöglichkeiten, Ärzte, Schulen, Kindertagesstätten, Erholungsgebiet und Freizeiteinrichtungen in fußläufiger Entfernung. Es sei daher davon auszugehen, dass zahlreiche künftige Bewohner kein Kraftfahrzeug besitzen bzw. Wege im Stadtgebiet vielfach mit dem Fahrrad oder zu Fuß zurücklegen würden. Auch durch eine mögliche Einsehbarkeit des klägerischen Grundstücks im Bereich des Hauses 5 sei das Vorhaben dem Kläger gegenüber nicht rücksichtslos. Die Nordwand des Hauses 5 springe 6,29 m von der dem klägerischen Grundstück gegenüberliegenden Grundstücksgrenze zurück. Dabei komme die notwendige Abstandsfläche vollständig auf dem Baugrundstück zu liegen und weise noch einen Abstand von ca. 2 m zur Grundstücksgrenze auf. Hinzu komme der Straßenquerschnitt in voller Breite, so dass zwischen dem klägerischen Grundstück und dem Haus 5 des Vorhabens eine Distanz von ca. 13 m liege. Auch von der Dachterrasse habe der Kläger zukünftig keine Einsichtnahme zu befürchten. Gemäß Auflage Ziffer 1.3 der streitgegenständlichen Baugenehmigung werde die Fläche für die Terrassen- und Gartennutzung maximal bis 2 m südlich von Gebäudeachse A begrenzt. Die Absturzsicherung sei dazu entsprechend von der Attika zurückzusetzen. Mit dieser Maßnahme seien die Möglichkeiten der Einsichtnahme auf nördlich der Mainstraße situierte Anwesen ausreichend eingeschränkt.

Fragen des Lärmschutzes seien im Baugenehmigungsverfahren in sachgerechter und rechtskonformer Weise geprüft und in Form entsprechender Auflagen in die Baugenehmigung aufgenommen worden, weshalb der streitgegenständliche Bescheid auch nicht unbestimmt sei.

Das eingeholte Gutachten komme hinsichtlich der schallschutztechnischen Auswirkungen der Tiefgaragenausfahrt sowie der haustechnischen Anlagen des Vorhabens auf die benachbarte Wohnbebauung zu dem Schluss, dass die Anforderungen der TA Lärm eingehalten seien. Dem halte der Kläger lediglich Mutmaßungen bezüglich der zu erwartenden Lärmauswirkungen entgegen.

Der Kläger verkenne bei seiner Forderung nach einer UVP-Prüfung, dass die zur Begründung angeführte Veränderung des Grundwasserspiegels nicht Prüfungsgegenstand des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens sei. Bereits deshalb gehe dieser Einwand ins Leere. Darüber hinaus besteht keinerlei Anlass zur Annahme, dass das Vorhaben die in Ziffer 13.3.1 bis 13.3.2 der Anlage 1 zum UVPG genannten Volumen-Schwellenwerte auch nur ansatzweise erreichen werde. Schließlich erkenne der Kläger selbst, dass die Erforderlichkeit einer Bauleitplanung abseits drittschützender Normen liege, so dass er sich hierauf nicht mit Erfolg berufen könne.

Mit Schriftsatz vom 20. Mai 2019 führte die Beigeladene aus, das klägerische Grundstück sei mit einem Wohngebäude bebaut und vom Vorhabengrundstück durch die Mainstraße getrennt. Es weise eine Höhe von ca. 10 m und eine Geschossigkeit von II+D auf. Die Entfernung zwischen dem klägerischen Gebäude und dem gegenüberliegenden Haus 5 des Bauvorhabens betrage ca. 16,5 m. Die nähere Umgebung sei durch Wohnbebauung in heterogener Weise, insbesondere von zahlreichen Mehrfamilienhäusern im Geschosswohnungsbau mit Gebäudelängen größtenteils über 50 m (westlich und insbesondere östlich der … Straße, aber auch im weiteren Verlauf der …straße nach Westen) geprägt. Die Gebäudehöhen würden bis zu ca. 15 m bei einer Geschossigkeit von bis zu IV+D (beispielsweise südlich des Vorhabens an der … Straße) betragen.

Im Hinblick auf Denkmalschutz seien erhebliche Beeinträchtigungen des klägerischen denkmalgeschützten Gebäudes weder durch den Landesdenkmalrat, das Landesamt für Denkmalpflege, die untere Denkmalschutzbehörde sowie dem Baukunstrat, aber auch von Seiten der … Bürger in einen das Vorhaben betreffenden Bürgerbegehren nicht gesehen worden.

Durch das Vorhaben entstünde ein Bedarf von 46 PKW-Stellplätzen und 182 Abstellplätzen für Fahrräder gemäß Art. 47 BayBO in Verbindung mit der Satzung über die Herstellung von Kraftfahrzeugstellplätzen und Fahrradabstellplätzen der Beklagten. Von den 46 Stellplätzen würden 37 in der geplanten Tiefgarage errichtet, die übrigen 9 würden abgelöst. Gemäß Auflage Ziffer 4.7 des Baugenehmigungsbescheides sei der reduzierte Stellplatzschlüssel von 0,5 Stellplätzen für geförderte Mietwohnungen bei einer Belegbindung von mindestens 25 Jahren möglich. Die Zweckbindung sei durch Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der Beklagten dinglich zu sichern. Der Nachweis des Vollzugs sei mit der Anzeige der Nutzungsaufnahme vorzulegen.

Die Zufahrt zur Tiefgarage befinde sich in der …straße mit einem Straßenquerschnitt mit nördlicher Parkierung von 4,56 m gegenüber einer weiteren Ausfahrt. Die Situierung der Ausfahrt sei mit der Verkehrsplanungsabteilung der Beklagten abgestimmt. Hierbei seien die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen beachtet worden, die derartige Fahrbandbreiten vorsähen. Das Ein- und Ausfahren und die zugehörigen Sichtfelder würden auf dem Grundstück der Beigeladenen vorbehalten.

Die Lärmimmissionen, ausgehend von der Tiefgarage, seien durch das Ingenieurbüro … ermittelt, beurteilt und in der schallemissionstechnischen Untersuchung gemäß TA Lärm dargestellt worden. Hierbei sei dem klägerischen Anwesen der Immissionsort 4 verortet worden. Das Gutachten komme zu dem Ergebnis, dass die Anforderungen vollständig eingehalten worden seien. Im übrigen sei anzumerken, dass die ursprüngliche Wärmepumpe entfallen sei, da die Gebäude an das Fernwärmesystem angeschlossen werden sollen. Immissionen seien hieraus nicht zu erwarten.

In rechtlicher Hinsicht sei auszuführen, dass sich das Vorhaben hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in das faktische allgemeine Wohngebiet einfüge. Eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs könne der Kläger daher nicht geltend machen.

Hinsichtlich des Maßes sei zum einen der Kläger durch die erteilte Befreiung von den überbaubaren Grundstücksflächen nicht in seinen Rechten verletzt, da es sich hierbei nicht um eine nachbarschützende Festsetzung handele, noch sei das Rücksichtnahmegebot verletzt.

Darüber hinaus sei zwar korrekt, dass Festsetzungen zur Anzahl der Wohneinheiten der Art der baulichen Nutzung zuzuordnen seien. Vorliegend existiere eine derartige Festsetzung jedoch nicht. Darüber hinaus wären Festsetzungen in entsprechender Anwendung auch nicht nachbarschützend. Diese seien nach der Rechtsprechung nur nachbarschützend, wenn ihnen die Gemeinde eine entsprechende Wirkung beilegen wolle. Seien im Geltungsbereich eines Bebauungsplans unterschiedliche Arten der baulichen Nutzung festgesetzt, beschränke sich der Gebietsschutzanspruch auf den Bereich der jeweils einzelnen Nutzungsart. Darüber hinaus würden die allgemeinen Regeln, insbesondere das Rücksichtnahmegebot, gelten. Im Übrigen sei anzumerken, dass die Eigenart der maßgeblichen näheren Umgebung auch durch sehr hohe Wohnungsanzahlen geprägt sei.

Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots im Hinblick auf eine erdrückende oder einmauernde Wirkung zulasten des Klägers liege auch nicht vor. Bei einer geschätzten Höhe des klägerischen Gebäudes von ca. 10 m und der Höhe des Bauvorhabens von ca. 9,50 m in einem Abstand von 16,50 m zueinander könne von einer erdrückenden Wirkung nicht ausgegangen werden. Dasselbe gelte letztendlich auch für eine abriegelende Wirkung, da die Breite des Hauses 5 von ca. 11,60 m betrage und dem klägerischen Gebäude welches eine Breite von ebenfalls 11,60 m habe, gegenüber liege.

Es sei anzumerken, dass auch das klägerseits vorgebrachte brachiale Durchbrechen von Dachformen kein Kriterium im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB sei.

Das Rücksichtnahmegebot werde auch nicht durch die durch die Tiefgarage ausgelösten Immissionen verletzt, da das Lärmschutzgutachten im Hinblick auf das klägerische Grundstück festhalte, dass die Anforderungen der TA Lärm eingehalten würden. Ferner sei zwar keine Gesamtbetrachtung von Anlagen- und Verkehrslärm des Vorhabens sowie von bestehendem Verkehrslärm vorgenommen worden, da es hierbei jedoch um die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse am Bauvorhaben handele, könne dies der Kläger jedoch als Nachbar nicht geltend machen.

Unzumutbare Einsichtsmöglichkeiten zulasten des Klägers seien durch das Vorhaben auch nicht gegeben, da nach der Rechtsprechung solche Einblickmöglichkeiten in Innenstadtlagen hinzunehmen seien.

Im Hinblick auf Denkmalschutz sei anzumerken, dass, selbst wenn man von einer Verletzung von Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayDSchG ausgehe, dies nicht automatisch eine erhebliche Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit des Anwesens des Klägers bedeute. Insofern sei durch den Kläger substantiiert vorzutragen und zu belegen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung bestehe. Eine pauschale Behauptung reiche nicht. Der Kläger habe daher denkmalfachlich zu belegen, dass das Bauvorhaben das klägerische Denkmal erheblich beeinträchtige. Da bisher ein derartiger Nachweis nicht geführt worden sei und nicht geführt werden könne, liege keine erhebliche Beeinträchtigung vor, so dass auch nachbarliche Interessen des Klägers nicht verletzt sein könnten. Vorliegend sei durch entsprechende Fachbehörden bestätigt worden, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Denkmals des Klägers nicht anzunehmen sei.

Die vom Kläger vorgebrachte Unbestimmheit des Bescheides sei nicht gegeben, da es durchaus zulässig sei, ein Gutachten als Bestandteil der Baugenehmigung zu bestimmen.

Letztlich könne sich der Kläger auch nicht auf eine mögliche UVP-Pflicht berufen, da es sich zum einen hier um eine Baugenehmigung handele und nicht um die gegebenenfalls erforderliche wasserrechtliche Genehmigung, so dass die Baugenehmigung hierüber keine Aussage treffe. Ob eine UVP-Prüfung im Rahmen der wasserrechtlichen Genehmigung notwendig sei, sei nur in diesem Verfahren zu prüfen.

Es wird beantragt,

Die Klage wird abgewiesen.

Mit weiterem Schriftsatz vom 4. Juni 2019 führte der Kläger ergänzend aus, eine UVP-Pflichtigkeit ergebe sich aus dem Bau von 16 Brunnen und der damit verbundenen Förderung von Grundwasser. Zwar habe die Beklagte dem Beigeladenen eine widerrufliche wasserrechtliche Erlaubnis erteilt. Eine UVP-Prüfung hätte allerdings im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens stattfinden müssen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Behörden- und die Gerichtsakten sowie auf die über die mündliche Verhandlung gefertigte Niederschrift.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger kann das streitgegenständliche Vorhaben zum Neubau von 91 Wohneinheiten und einer Tiefgarage (Mittelgarage mit 37 Stellplätzen) nicht abwehren.

Der Kläger wird durch die angefochtene Baugenehmigung vom 19. Dezember 2018 nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Einen Rechtsanspruch auf Aufhebung einer Baugenehmigung haben Nachbarn nicht schon dann, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr setzt die Aufhebung der Baugenehmigung weiter voraus, dass der Nachbar durch sie zugleich in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies ist nur dann der Fall, wenn die zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung führende Norm zumindest auch dem Schutz der Nachbarn dient, also drittschützende Wirkung hat (vgl. BVerwG v. 6.10.1989 - 4 C 40.87).

Die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung ergibt sich nicht durch unbestimmte Regelungen (dazu 1.). Auf eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruch bzw. Gebietsprägungserhaltungsanspruch kann sich der Kläger nicht berufen (dazu 2.). Ein Abwehrrecht ergibt sich auch nicht aus denkmalrechtlichen Aspekten (dazu 3.). Das geplante Vorhaben ist dem Kläger gegenüber auch nicht rücksichtslos (dazu 4.) und aus einer möglicherweise fehlenden UVP-Prüfung kann die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung nicht hergeleitet werden (dazu 5.).

1. Die Baugenehmigung ist dem Kläger gegenüber nicht deshalb unbestimmt, weil der Nachweis des Vollzugs der dinglichen Sicherung zur Belegbindung von gefördertem Wohnraum erst bei Nutzungsaufnahme vorzulegen ist (Auflage 4.7) oder im Bescheid auf das Schallgutachten Bezug genommen wird.

Hinreichend bestimmt ist eine Baugenehmigung in objektiv-rechtlicher Hinsicht, wenn die getroffene Regelung für jeden Beteiligten - gegebenenfalls nach objektivierender Auslegung - eindeutig zu erkennen ist und deshalb keiner unterschiedlichen Bewertung zugänglich ist. Der Inhalt der Baugenehmigung ergibt sich aus der Bezeichnung, den Regelungen und der Begründung im Bescheid, der konkretisiert wird durch die in Bezug genommenen Bauvorlagen und sonstigen Unterlagen. Wird deshalb im Bescheid auf den Antrag oder Antragsunterlagen verwiesen, ist die Baugenehmigung hinreichend bestimmt, wenn es der Antrag oder die Antragsunterlagen sind. In nachbarrechtlichen Streitigkeiten - wie hier - ist die Bestimmtheit der Baugenehmigung nur daraufhin zu prüfen, ob es dem Nachbarn möglich ist festzustellen, ob und in welchem Umfang er durch das Vorhaben in seinen drittschützenden Rechten betroffen wird. (vgl. VGH München, B.v. 18.5.2018 - 9 CS 18.10 m.w.N.).

Durch den Verweis in Auflage 6.1 wird der Inhalt des schallimmissionstechnischen Gutachtens vom 21. August 2018 Bestandteil der Baugenehmigung. Zweifellos kann der Kläger damit eindeutig und unmissverständlich nachvollziehen, mit welchen Immissionen er durch das streitgegenständliche Vorhaben zu rechnen hat.

Auch Auflage 4.7, die sehr wohl auf Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG gestützt werden kann, da damit die gesetzlichen Voraussetzungen zur Stellplatzpflicht erfüllt werden und somit auch isoliert durchsetzbar und vollstreckbar ist, führt nicht zur Unbestimmtheit des Bescheids. Die für den Kläger einzig relevante, ihn in seinen Rechten betreffende Aussage, nämlich die Anzahl der Stellplätze bzw. der Stellplatzschlüssel, kann er der Auflage eindeutig und unmissverständlich entnehmen. Nicht drittschützend und somit nicht vom Kläger geltend zu machen ist dagegen das Prozedere, wie der geförderte Mietwohnraum nachgewiesen werden muss, da es sich hier lediglich um verfahrenstechnische Aspekte handelt, die den Kläger nicht in seinen Rechten verletzten können.

2. Der Kläger kann sich schon nicht auf einen Gebietserhaltungsanspruch bzw. Gebietsprägungserhaltungsanspruch berufen, da sein Grundstück und das Vorhabengrundstück in unterschiedlichen Gebieten liegen (dazu a.). Darüber hinaus wäre er aber in diesen Ansprüchen auch nicht verletzt (dazu b.).

a. Der sich aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO ergebende Nachbarschutz besteht nur insoweit, wie die nähere Umgebung i. S. von § 34 BauGB reicht (BVerwG v. 20.8.1998, 4 B 79.98; BayVGH v. 22.12.2017, 9 CS 17.2033). Nach Auffassung der Kammer befindet sich das Vorhabengrundstück nicht mehr in der „näheren Umgebung“ zum Klägergrundstück im Sinne des § 34 BauGB. Auch wenn es sich hier unbestritten um faktische allgemeine Wohngebiete nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 34 BauNVO handelt, ist für die Beurteilung des jeweiligen Gebietsbereichs die nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB maßgebend (BayVGH, B.v. 22.12.2017 - 9 CS 17.2033; B.v. 3.3.2016 - 9 ZB 15.779).

Nach ständiger Rechtsprechung ist als „nähere Umgebung“ im Sinn von § 34 BauGB der das Baugrundstück umgebende Bereich anzusehen, soweit sich die Ausführung des Vorhabens auf ihn auswirken kann und soweit er seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks prägt oder doch beeinflusst (vgl. BVerwG vom 26.5.1978 BVerwGE 55, 369/380; vom 20.8.1988 NVwZ-RR 1999, 105; BayVGH vom 13.8.2003 2 B 00.497; vom 28.7.2004 2 B 03.54; vom 2.5.2006 2 B 05.787). Die Grenzen der näheren Umgebung im Sinne des § 34 BauGB lassen sich nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist. Diese kann so beschaffen sein, dass die Grenze zwischen näherer und fernerer Umgebung dort zu ziehen ist, wo zwei jeweils einheitlich geprägte Bebauungskomplexe mit voneinander verschiedenen Bau- und Nutzungsstrukturen aneinanderstoßen. Der Grenzverlauf der näheren Umgebung ist nicht davon abhängig, dass die unterschiedliche Bebauung durch eine künstliche oder natürliche Trennlinie (Straße, Schienenstrang, Gewässerlauf, Geländekante etc.) entkoppelt ist. Eine solche Linie hat bei einer beidseitig andersartigen Siedlungsstruktur nicht stets eine trennende Funktion; umgekehrt führt ihr Fehlen nicht dazu, dass benachbarte Bebauungen stets als miteinander verzahnt anzusehen sind und insgesamt die nähere Umgebung ausmachen (BVerwG. B.v. 28.8.2003 - 4 B 74/03). In der Regel gilt bei einem inmitten eines Wohngebiets gelegenen Vorhaben als Bereich gegenseitiger Prägung das Straßengeviert und die gegenüberliegende Straßenseite (BayVGH, B.v. 22.12.2017 - 9 CS 17.2033).

Das Gericht kommt aufgrund von Luftbildern im 2-D und 3-D Format zu dem Ergebnis, dass durch die verschiedene Baustruktur südlich und nördlich der die Gebiete trennenden …straße von zwei unterschiedlichen Gebieten ausgegangen werden muss, zum einen das Straßengeviert …straße, … Straße, …straße und … Straße, in dem sich das streitgegenständliche Vorhaben befindet, zum anderen das nördlich der …straße gelegene Gebiet, in dem sich das klägerische Anwesen befindet. Auch muss hier entgegen der „Regel“, dass auch die gegenüberliegende Bebauung des Straßengevierts zur Beurteilung der „näheren Umgebung“ mit heranziehbar ist, eine Ausnahme aufgrund der gravierenden strukturellen Unterschiede beider Gebiete gemacht werden (hierzu BayVGH, B.v. 27.9.2010 - 2 ZB 08.2775).

Das südliche Gebiet ist geprägt durch mehrere große Wohnanlagen mit vier bzw. sechs Vollgeschossen in teilweise geschlossener Bauweise (FlNrn. … sowie …*) sowie recht enge Bebauung unter großzügiger Ausnutzung der Grundstücksflächen (FlNrn. … und …*). Im Hinblick auf den Baustil handelt es sich um eher modernere Bauten. Das Gebiet ist insgesamt als homogen im Hinblick auf Baustil und Baustruktur anzusehen.

Im Gegensatz dazu weist das Gebiet nördlich der …straße eine andere, ebenfalls homogene Struktur auf. In diesem Gebiet sind Einzelhäuser oder kleine Wohnanlagen in lockerer Bebauung unter eher geringer Ausnutzung der Grundstückflächen mit großzügigen Gartenanlagen vorherrschend. Auch aufgrund des völlig unterschiedlichen Alters der vorhandenen Wohnhäuser und dem damit einhergehenden unterschiedlichen Ensemble zum südlichen Gebiet unterscheidet sich dieses Baugebiet deutlich von dem südlich der Mainstraße.

Da sich somit das klägerische Grundstück und das Vorhabengrundstück in unterschiedlichen Gebieten befinden, kann sich der Kläger weder auf einen Gebietserhaltungsanspruch noch auf einen Gebietsprägungserhaltungsanspruch berufen.

b. Doch selbst wenn man davon ausgeht, dass beide Grundstück in einem einheitlichen Gebiet liegen, so wäre der Kläger weder in seinem Gebietserhaltungsanspruch noch in seinem Gebietsprägungserhaltungsanspruch verletzt.

Hinsichtlich der Art ist das Vorhaben in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB iVm § 4 BauNVO allgemein zulässig.

Aber auch die vom Kläger zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vom 9.8.2018 - 4 C 7/17) zum Drittschutz von Maßfestsetzungen verhilft der Klage nicht zum Erfolg. Zwar konstatiert das Bundesverwaltungsgericht, dass sich aus den Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung unabhängig vom erkennbaren Willen des Plangebers ein Drittschutz ergeben kann, sofern dem Bebauungsplan ein Konzept zu entnehmen ist, wonach mittels dieser Festsetzung die Planbetroffenen zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft mit wechselseitigen Pflichten und Rechten verbunden sein sollten.

Voraussetzung ist aber, dass es im Bebauungsplan überhaupt Festsetzungen zum Maß gibt, aus denen sich ein möglicher Drittschutz ableiten lässt. Da aber bei dem hier inmitten stehenden Baulinienplan derartige Festsetzungen fehlen, findet die Rechtsprechung schon gar keine Anwendung und ist demnach auf Vorhaben, deren Maß sich nach § 34 BauGB richtet, auch nicht übertragbar. Hat die Beklagte bewusst kein Gebiet überplant und somit auch keine Maßfestsetzungen getroffen, hat sie folglich auch nicht ihren Willen manifestiert, den man nach obiger Rechtsprechung auslegen könnte. Es bleibt damit in unbeplanten Gebieten nach § 34 BauGB bei dem Grundsatz, dass das Maß der baulichen Nutzung keinen Drittschutz vermittelt.

Ein möglicher Gebietsprägungserhaltungsanspruch wäre auch nicht verletzt.

Unabhängig davon, ob ein solcher Anspruch überhaupt besteht (vgl. BayVGH, B.v. 9.10.2012 - 2 ZB 11.2563; OVG Berlin-Bbg, U.v. 30.6.2017 - OVG10 B 10.15), wird die gebietstypische Prägung „Wohnen“ (§ 4 Abs. 1 BauNVO) durch das geplante Wohngebäude nicht verletzt. Das ändert sich auch nicht dadurch, dass in dem geplanten Bauvorhaben mehrere Wohnungen entstehen, denn die Zahl der Wohnungen ist - jedenfalls im hier vorliegenden Anwendungsbereich des § 34 BauGB - kein Merkmal, das die Art der baulichen Nutzung prägt (BVerwG, U.v. 13.6.1980 - IV C 98.77; B.v. 24.4.1989 - 4 B 72.89; BayVGH, B.v. 8.1.2019 - 9 CS 17.2482; OVG Münster, B.v. 14.03.2019 - 10 B 42/19; OVG SH, B.v. 18.9.2017 - 1 MB 15/17). Selbst wenn man davon ausgeht, dass ausnahmsweise „Quantität in Qualität“ umschlagen könnte, mithin die Größe einer baulichen Anlage die Art der baulichen Nutzung erfassen kann (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.1995 - 4 C 3.94), weist das Vorhaben mit 91 Wohneinheiten keine Größe auf, die es erlauben würde, von einer gegenüber der im selben Gebiet schon vorhandenen und ähnlich dimensionierten Wohnanlagen andersartigen Nutzungsart zu sprechen. Auf die Ausmaße des Gebäudes kommt es hierbei, da § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nicht auf das Maß der baulichen Nutzung abstellt, nicht an (NdsOVG, B.v. 28.5.2014 - 1 ME 47/14).

3. Die Baugenehmigung verstößt auch nicht gegen drittschützende denkmalschutzrechtliche Normen.

Sowohl aus den Bestimmungen des bayerischen Denkmalschutzgesetzes als auch aus dem bundesrechtlichen städtebaulichen Belang des Denkmalschutzes ergibt sich für den Denkmaleigentümer ein Abwehrrecht lediglich im Hinblick auf das grundrechtlich gebotene Mindestmaß an denkmalrechtlichem Drittschutz, den Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dem Denkmaleigentümer mit Blick auf dessen schutzwürdiges Interesse vermittelt, das Denkmal und die dafür getätigten Investitionen nicht entwertet zu sehen. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn das genehmigte Vorhaben die Denkmalwürdigkeit des Anwesens des Nachbarn erheblich beeinträchtigt. (vgl. BayVGH, B.v. 19.4.2017 - 9 CS 17.206; BVerwG, B.v. 12.1.2016 - 4 BN 11.15; B.v. 10.6.2013 - 4 B 6.13).

Eine solche erhebliche Beeinträchtigung des klägerischen Denkmals liegt nicht vor.

Wie sich aus den Stellungnahmen der Unteren Denkmalschutzbehörde sowie des Bayerischen Landesamtes für Denkmalschutz (Blatt 88, 89 und 288 der Behördenakte) ergibt, wird das Einzeldenkmal des Klägers zwar durch das Vorhaben beeinträchtigt, aber eben nicht erheblich, bzw. es entsteht durch das streitgegenständliche Vorhaben keine massive Bedrängnis für das klägerische Denkmal.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gilt, dass amtlichen Auskünften von Fachbehörden eine hervorgehobene Bedeutung zukommt. Da sie auf jahrelanger fachliche Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen, haben sie grundsätzlich ein größeres Gewicht als die Aussagen Privater und es bedarf eines substantiierten gegenteiligen Vortrags, um sie zu erschüttern (vgl. insbesondere zu denkmalrechtlichen Fachbehörden BayVGH, U.v. 02.08.2018 - 2 B 18.742).

Da der Kläger den Aussagen obiger Fachbehörden nicht substantiiert entgegengetreten ist und sich auch sonst keine Anhaltspunkte für das Gericht ergeben, dass die fachlichen Einschätzungen nicht plausibel oder nicht nachvollziehbar sind, geht die Kammer davon aus, dass das streitgegenständliche Vorhaben das klägerische Anwesen nicht in erheblicher Weise beeinträchtigt.

4. Das Vorhaben ist dem Kläger gegenüber weder aufgrund der geplanten Tiefgarage bzw. den Stellplätzen (dazu a.), noch aufgrund unzumutbarer Einsichtnahmemöglichkeiten (dazu b.) oder einer erdrückenden Wirkung (unter c.) rücksichtslos.

a. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme kann zwar in Betracht kommen, wenn sich die Erschließungssituation eines Grundstücks durch eine vorhabenbedingte Überlastung einer das Grundstück des Betroffenen erschließenden Straße oder durch unkontrollierten Parksuchverkehr erheblich verschlechtert. Auch kann eine unzureichende Stellplatzzahl eines Bauvorhabens gegenüber den Eigentümern der vom parkenden Verkehr und Parksuchverkehr betroffenen Grundstücke im Einzelfall - ausnahmsweise - im bauplanungsrechtlichen Sinne rücksichtslos sein (VGH München; B. v. 8.1.2019 - 9 CS 17.2482). Beides ist hier aber nicht ersichtlich.

Zum einen liegt schon kein Stellplatzmangel vor, der zur Rücksichtslosigkeit führen kann.

In Ziffer 1.10 der Satzung über die Herstellung von Kraftfahrzeugstellplätzen und Fahrradabstellplätzen der Beklagten wird die Zahl der Kfz-Stellplätze von geförderten Mietwohnungen mit 0,5 beziffert. Da es sich bei den 91 Wohneinheiten um solche geförderten Mietwohnungen handelt, waren 46 Stellplätze zu errichten, wovon 9 abgelöst wurden, was einer Errichtung gleichsteht, siehe Art. 47 Abs. 3 BayBO, und die Übrigen Stellplätze durch den Bau einer Tiefgarage mit 37 Plätzen abgedeckt werden. Der Bedarf von 46 Stellplätzen wurde damit erfüllt.

Darüber hinaus ist eine Beeinträchtigung nicht schon darin zu sehen, dass möglicherweise die Mainstraße durch Fahrzeuge von Nutzern der baulichen Anlage zum Parken in Anspruch genommen wird und dem Kläger nur noch mit den daraus folgenden Einschränkungen zur Verfügung steht (vgl. OVG LSA, B.v. 5.3.2014 - 2 M 164/13). Es ist nicht ersichtlich, dass die Zugänglichkeit zum Anwesen des Klägers „dem Grunde nach“ und auf Dauer in Frage gestellt wäre (VGH München; B. v. 8.1.2019 - 9 CS 17.2482.). Die …straße ist neben der …straße oder dem … Weg eine von mehreren Straßen, die die westlichen überwiegend wohngenutzten Grundstücke erschließt und somit eine Anliegerstraße. Mithin ist nicht mit einem erheblichen - über die Wohnnutzung hinausgehenden - Verkehr zu rechnen ist (BayVGH, B.v. 7.11.2011 - 2 CS 11.2149). Individuelles Fehlverhalten ist städtebaulich nicht relevant; „wildem Parken“ ist gegebenenfalls mit Mitteln des Ordnungsrechts zu begegnen (vgl. BVerwG, B.v. 6.12.2011 - 4 BN 20.11; OVG NW, B.v. 29.3.2018 - 7 A 320/17; HambOVG, B.v. 24.8.2016 - 2 Bs 113/16). Die Errichtung notwendiger Garagen und Stellplätze für ein Wohnbauvorhaben und die mit ihrem Betrieb üblicherweise verbundenen Belastungen durch zu- und abfahrende Kraftfahrzeuge des Anwohnerverkehrs sind im Übrigen grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 20.3.2018 - 15 CS 17.2523). Das dem Nachbarn durch das Eigentum vermittelte Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung seines Grundstücks begründet kein Recht auf bevorzugte Nutzung des angrenzenden öffentlichen Straßenraums und keinen Anspruch darauf, dass eine bisher gegebene Verkehrslage aufrechterhalten bleibt (VG München, U.v. 26.02.2018 - M 8 K 16.2434).

Hinzu kommt, dass sich aus der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 21. August 2018 ergibt, dass, bezogen auf den von der Nutzung der Tiefgarage ausgehenden Lärm, ein Beurteilungspegel am klägerischen Anwesen (IO 4) von tags 39 dB(A) und nachts 32 dB(A) gemessen wurde, was deutlich unterhalb der zulässigen Immissionsrichtwerte im allgemeinen Wohngebiet abzüglich Vorbelastung liegt (tags 49 dB(A) und nachts 34 dB(A)). Eine unzumutbare Beeinträchtigung durch Lärmimmissionen ist daher auch nicht gegeben, insbesondere auch deshalb, weil die ursprünglich geplanten Wärmepumpen durch den Anschluss an die Fernwärme entfallen.

b. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme ergibt sich auch nicht aufgrund unzumutbarer Einsichtnahmemöglichkeiten vom streitgegenständlichen Vorhaben (hier insbesondere Haus 5) auf das klägerische Grundstück.

Das Bauplanungsrecht vermittelt keinen generellen Schutz vor unerwünschten Einblicken; die Möglichkeit der Einsichtnahme ist grundsätzlich nicht städtebaulich relevant (vgl. BVerwG, B.v. 24.4.1989 - 4 B 72.89, BayVGH B.v. 5.4.2019 - 15 ZB 18.1525; B.v. 13.4.2018 - 15 ZB 17.342). In bebauten innerörtlichen Bereichen - wie hier - gehört es zur Normalität, dass von benachbarten Grundstücken bzw. Gebäuden aus Einsicht in andere Grundstücke und Gebäude genommen werden kann. Auch über das Gebot der Rücksichtnahme wird in bebauten Ortslagen daher kein genereller Schutz des Nachbarn vor jeglichen (weiteren) Einsichtsmöglichkeiten vermittelt, allenfalls in besonderen, von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls geprägten Ausnahmefällen kann sich unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme etwas anderes ergeben (vgl. BayVGH B.v. 5.4.2019 - 15 ZB 18.1525 m.w.N.).

Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nach Auffassung der Kammer aus mehreren Gründen nicht vor.

Zum einen ist das Haus 5 zum klägerischen Grundstück hin abgestuft und folglich an der Nordseite nur annähernd so hoch wie das klägerische Gebäude, weshalb sich hier schon kein Einblick „von oben“ ergibt. Ein solcher ist auch nicht durch das sog. „Urban Gardening“, das auf dem Haus 5 stattfindet, gegeben. Die Nutzung dieses Dachgartens ist bis maximal 2 m zur nördlichen Seite des Haus 5 (zum klägerischen Grundstück hin) begrenzt, weshalb es ausgeschlossen ist, dass Personen vom Dach Einblick auf das klägerische Grundstück nehmen können (siehe insbesondere Auflage 1.3 des Bescheids und Blatt 8 der Bauplanmappe).

Zum anderen ergibt sich aus den vorgelegten Draufsichten nicht, dass der Kläger z.B. durch eine hohe Anzahl an Fensteröffnungen mit Blickrichtung auf sein Grundstück mit unzumutbaren Einblicken rechnen muss (siehe Blatt 12 der Bauplanmappe).

c. Letztlich ergibt sich ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme auch nicht aus einer erdrückenden oder einmauernden Wirkung des Vorhabens auf das klägerische Grundstück.

Eine abriegelnde oder erdrückende Wirkung in Folge des Nutzungsmaßes eines Bauvorhabens kann ungeachtet des grundsätzlich fehlenden Nachbarschutzes bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung als unzumutbare Beeinträchtigung nur bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht kommen (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 5.4.2019 - 15 ZB 18.1525; B.v. 15.1.2018 - 15 ZB 16.2508). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung sind mithin - neben der bloßen Distanz - insbesondere die besonderen Belastungswirkungen aufgrund der Höhe und der Länge des Bauvorhabens auf das benachbarte Wohngebäude (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1.78: elf- bzw. zwölfgeschossiges Gebäude in naher Entfernung zu zweieinhalb geschossigem Wohnhaus; BVerwG, U.v. 23.5.1986 - 4 C 34.85: grenznahe 11,5 m hohe und 13,31 m lange, wie eine „riesenhafte metallische Mauer“ wirkende Siloanlage bei einem sieben Meter breiten Nachbargrundstück). Es ist mit Blick auf diese Maßstäbe schon im Ansatz nicht ersichtlich, dass das allein hier in Betracht kommende Haus 5 mit annähernd gleicher Höhe im Abstand von ca. 16 m und einer Straße zwischen beiden Gebäuden einen unzumutbaren einmauernden oder erdrückenden Effekt in diesem Sinne haben könnte.

5. Auf eine möglicherweise unterlassene UVP-(Vor) prüfung durch den Bau von 16 Brunnen kann sich der Kläger nicht berufen, da die Brunnen und die damit verbundenen wasserrechtliche Aspekte nicht Gegenstand des vereinfachten Genehmigungsverfahrens waren.

Eine nachteilige Veränderung der Grundwasserverhältnisse ist im vereinfachten Genehmigungsverfahren nur zu prüfen, soweit eine nach den wasserrechtlichen Vorschriften erforderliche Entscheidung entfällt oder ersetzt wird (VGH München, B.v. 14.7.2015 - 15 CS 15.1151). Findet dagegen eine wasserrechtliche Prüfung statt, so ist allein im Rahmen dieses Verfahrens das eventuelle Erfordernis einer UVP-Prüfung als unselbständiger Teil dieses verwaltungsbehördlichen Verfahrens zu berücksichtigen, § 4 UVPG.

Die Beklagte hat neben der hier streitgegenständlichen Baugenehmigung hinsichtlich der geplanten Brunnen eine beschränkt widerrufliche Erlaubnis zum Fördern von Grundwasser erteilt (§ 8 WHG), wodurch sie alleine in diesem Verfahren umweltrechtliche Aspekte zu prüfen gehabt hat, jedoch nicht im Rahmen der im vereinfachten Verfahren erteilten Baugenehmigung.

Was nicht Gegenstand des Prüfungsverfahrens der streitgegenständlichen Baugenehmigung war, ist auch nicht geeignet, ihre Anfechtung zu begründen.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.

Da sich die Beigeladene durch eine eigene Antragstellung am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat, entspricht es der Billigkeit, dass ihre außergerichtlichen Kosten vom Kläger getragen werden (§§ 154 Abs. 3 1. Halbsatz, 162 Abs. 3 VwGO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 04. Juni 2019 - AN 3 K 19.00340

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 04. Juni 2019 - AN 3 K 19.00340

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 04. Juni 2019 - AN 3 K 19.00340 zitiert 19 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Baugesetzbuch - BBauG | § 31 Ausnahmen und Befreiungen


(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen


(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

Baugesetzbuch - BBauG | § 30 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans


(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsfl

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 4 Allgemeine Wohngebiete


(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,3. Anlagen für kirchliche, kulture

Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG | § 4 Verfahrensfehler


(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn 1. eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 23 Überbaubare Grundstücksfläche


(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. (2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut wer

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 8 Erlaubnis, Bewilligung


(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. (2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewäss

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG | § 4 Umweltverträglichkeitsprüfung


Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist unselbständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren, die Zulassungsentscheidungen dienen.

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 04. Juni 2019 - AN 3 K 19.00340 zitiert oder wird zitiert von 13 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 04. Juni 2019 - AN 3 K 19.00340 zitiert 13 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 02. Aug. 2018 - 2 B 18.742

bei uns veröffentlicht am 02.08.2018

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 25. Juli 2016 wird auf die Berufung des Klägers dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verpflichtet wird, auch die Vorbescheidsfrage 3 (denkmalschutzrechtliche Zulässigkeit) p

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Apr. 2019 - 15 ZB 18.1525

bei uns veröffentlicht am 05.04.2019

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Jan. 2019 - 9 CS 17.2482

bei uns veröffentlicht am 08.01.2019

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. März 2016 - 9 ZB 15.779

bei uns veröffentlicht am 03.03.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Beigeladene hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetz

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Jan. 2018 - 15 ZB 16.2508

bei uns veröffentlicht am 15.01.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Apr. 2018 - 15 ZB 17.342

bei uns veröffentlicht am 13.04.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Zulassungsver

Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Feb. 2018 - M 8 K 16.2434

bei uns veröffentlicht am 26.02.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe de

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Mai 2018 - 9 CS 18.10

bei uns veröffentlicht am 18.05.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Beigeladene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. März 2018 - 15 CS 17.2523

bei uns veröffentlicht am 20.03.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Apr. 2017 - 9 CS 17.206

bei uns veröffentlicht am 19.04.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu tragen. III. D

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Dez. 2017 - 9 CS 17.2033

bei uns veröffentlicht am 22.12.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren als Gesamtschuldner zu tragen.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 09. Aug. 2018 - 4 C 7/17

bei uns veröffentlicht am 09.08.2018

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen in Aussicht gestellte Befreiungen in einem der Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid.

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 24. Aug. 2016 - 2 Bs 113/16

bei uns veröffentlicht am 24.08.2016

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 15. Juni 2016 geändert: Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Baugenehmigung vom 31. März 2016 wird bis zum Ab

Referenzen

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen in Aussicht gestellte Befreiungen in einem der Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid.

2

Der Kläger, ein Segelverein, ist Eigentümer eines Grundstücks in Berlin, das, direkt am Großen Wannsee gelegen, mit einem Vereinshaus sowie Wassersportanlagen bebaut ist und für Vereinszwecke genutzt wird. Die Beigeladene ist Eigentümerin eines unmittelbar benachbarten Ufergrundstücks. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des übergeleiteten Bebauungsplans X-4 aus dem Jahr 1959, geändert durch den Textbebauungsplan X-A aus dem Jahr 1971. Sie sind Teil eines Gebiets, den der Bebauungsplan als Sonderzweckfläche für den Wassersport ausweist. In den Planergänzungsbestimmungen ist für diese Sonderzweckfläche u.a. als Maß der baulichen Nutzung eine größte Baumasse von 1,0 cbm umbauten Raumes je qm Baugrundstück, offene Bauweise und als zulässige Geschosszahl zwei Vollgeschosse festgesetzt.

3

Die Beigeladene beabsichtigt, nach (mittlerweile erfolgtem) Abriss der Bestandsbebauung auf ihrem Grundstück ein Wohnhaus mit Gewerbeanteil und Tiefgarage zu errichten. Das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf des Beklagten erteilte ihr dafür einen Bauvorbescheid und kündigte darin die Zustimmung zu Befreiungen nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB für diverse Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans an.

4

Der Kläger hat nach erfolglosem Widerspruch Klage gegen den Vorbescheid erhoben, soweit darin Befreiungen für die Überschreitung der zulässigen Zahl der Vollgeschosse von zwei auf sechs und der zulässigen Baumassenzahl von 1,0 auf 4,30 in Aussicht gestellt worden sind. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beigeladenen zurückgewiesen (NVwZ-RR 2018, 598).

5

Mit ihrer vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beigeladene die Abweisung der Klage. Der Kläger verteidigt das Berufungsurteil.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision der Beigeladenen ist unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht hat ohne Verstoß gegen Bundesrecht entschieden, dass der Vorbescheid hinsichtlich der in Aussicht gestellten Befreiungen von der im Bebauungsplan X-4 festgesetzten zulässigen Baumassenzahl und der zulässigen Zahl der Vollgeschosse nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben ist, weil er insoweit rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers durch die Geltendmachung des Aufhebungsanspruchs hat es im Einklang mit Bundesrecht verneint.

7

1. Der Bauvorbescheid ist im angefochtenen Umfang rechtswidrig. Die vom Beklagten in Aussicht gestellten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans X-4 zur Zahl der Vollgeschosse und zur Baumassenzahl sind von § 31 Abs. 2 BauGB nicht gedeckt, weil die Abweichungen die Grundzüge der Planung berühren.

8

Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, einer der in Nr. 1 bis 3 genannten Tatbestände erfüllt ist und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die Grundzüge der Planung ergeben sich aus der den Festsetzungen des Bebauungsplans zugrunde liegenden und in ihnen zum Ausdruck kommenden planerischen Konzeption. Ob sie berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto näher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist (BVerwG, Urteil vom 18. November 2010 - 4 C 10.19 - BVerwGE 138, 166 Rn. 37). Die Befreiung kann nicht als Vehikel dafür herhalten, die von der Gemeinde getroffene planerische Regelung beiseite zu schieben (BVerwG, Beschluss vom 5. März 1999 - 4 B 5.99 - Buchholz 406.11 § 31 BauGB Nr. 39 S. 2).

9

Das Oberverwaltungsgericht hat sich an der Senatsrechtsprechung orientiert. Es hat unter Bezugnahme auf die Planbegründung dem Bebauungsplan X-4 das zentrale Anliegen des Plangebers entnommen, durch Festsetzungen zum Nutzungsmaß, insbesondere die Beschränkung der Zahl der Vollgeschosse, aber auch die Baumassenzahl für die in der Sondergebietsfläche für den Wassersport liegenden Grundstücke, das Landschaftsbild an dieser herausragenden Stelle zu schützen und den Gebietscharakter zu erhalten, wobei es um die Stärkung von Grünflächen und die Begrenzung der Bebauung unabhängig von der Art der baulichen Nutzung oder ihrem ästhetischen Erscheinungsbild gegangen sei. Das Konzept eines "grünen Uferbereichs" sei im Wesentlichen verwirklicht worden und habe auch heute noch Bestand. Von der Wasserseite betrachtet vermittle der Uferbereich am Großen Wannsee den Eindruck einer grünen, naturbetonten Landschaft, in der die Bebauung merklich zurücktrete und die einzelnen Gebäude, sofern sie nicht weitgehend durch Bäume verdeckt würden, unter der Baumgrenze blieben. Der Blick werde durch die Wasserfläche des Großen Wannsee und - jedenfalls im Sommer - die an den Steganlagen liegenden Boote sowie dem Wassersport zuzurechnenden Anlagen dominiert, wobei die Ufergrundstücke des Plangebiets Teil dieses einheitlich wirkenden Landschaftsbildes seien. Das beabsichtigte Vorhaben, das auf einen von der Beigeladenen ausgelobten Architektenwettbewerb zurückgehe, halte sich nicht in dem vom Plangeber gesetzten Rahmen, sondern berühre die Grundzüge der Planung. Die Auswahlkommission attestiere dem einstimmig favorisierten Vorhaben einen morphologischen Bruch mit der Umgebung, bescheinige dem Solitär jedoch die Eignung, der Umgebung eine neue Ordnung zu geben und sie so zu erden. Diese Bewertung mache deutlich, dass dem Vorhaben als städtebauliche Dominante eine Schlüsselfunktion für eine neue städtebauliche Ordnung zukommen solle. Auf der Grundlage dieser tatrichterlichen Feststellungen lässt sich die Folgerung des Oberverwaltungsgerichts, dass die in Aussicht gestellten Befreiungen Grundzüge der Planung berührten, rechtlich nicht beanstanden.

10

Die Beigeladene bestreitet, dass dem Bebauungsplan X-4 das vom Oberverwaltungsgericht ermittelte Planungskonzept zugrunde liege. Weil zum Zeitpunkt der Planaufstellung zwischen Berlin-Blockade und Mauerbau niemand mehr mit einem Neubau von Villen am Wannsee gerechnet habe, sei es kein zentrales Anliegen des Plangebers gewesen, den Wohnungsbau mit Maßbegrenzungen zu belegen. Dem Plangeber sei es allein darum gegangen, die aus Wellblech bestehenden Bootslagerhallen einer Begrenzung des Maßes der baulichen Nutzung zu unterwerfen und sie durch den zum Ufer hin vorgelagerten Grünstreifen zu kaschieren. Ob die Kritik der Beigeladenen an der Beschreibung des Planungskonzepts berechtigt ist, muss der Senat nicht entscheiden; denn er ist an die vorinstanzliche Auslegung des Bebauungsplans nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO gebunden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 1999 - 4 B 5.99 - Buchholz 406.11 § 31 BauGB Nr. 39 S. 3).

11

2. Die in Aussicht gestellten rechtswidrigen Befreiungen verletzen den Kläger auch in seinen Rechten als Grundstücksnachbar.

12

Das Oberverwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass gegen eine fehlerhafte Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans ein nachbarlicher Abwehranspruch gegeben ist, dass also bei nachbarschützenden Festsetzungen jeder Fehler bei der Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB zur Aufhebung einer Baugenehmigung oder eines Bauvorbescheids führen muss, während eine fehlerhafte Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung einen Abwehranspruch des Nachbarn nur auslöst, wenn die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung über die Befreiung nicht die gebotene Rücksicht auf seine nachbarlichen Interessen genommen hat. Das steht mit der Rechtsprechung des Senats (BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1998 - 4 B 64.98 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 153 S. 70 f.) im Einklang.

13

Das Oberverwaltungsgericht hat die Festsetzungen zur Vollgeschoss- und Baumassenzahl im Bebauungsplan X-4 als nachbarschützend angesehen. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1995 - 4 B 52.95 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 128) hat es den Nachbarschutz nicht dem Bundesrecht entnommen. Auch ist es - anders als das Verwaltungsgericht - nicht der Ansicht des Klägers gefolgt, dass hier "Quantität in Qualität" umschlage (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 1995 - 4 C 3.94 - NVwZ 1995, 899) und daher der Sache nach die Art der baulichen Nutzung betroffen sei, deren Festsetzung grundsätzlich kraft Bundesrechts nachbarschützende Funktion hat (BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151 <155>). Den nachbarschützenden Charakter der Maßfestsetzungen hat es unmittelbar aus dem Bebauungsplan X-4 abgeleitet.

14

Ob Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung auch darauf gerichtet sind, dem Schutz des Nachbarn zu dienen, hängt nach der vom Oberverwaltungsgericht in Bezug genommenen Rechtsprechung des Senats (BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 1995 - 4 B 215.95 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 131 S. 12) vom Willen der Gemeinde als Plangeber ab. Nach den für den Senat bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) Feststellungen der Vorinstanz haben Fragen des nachbarschützenden Charakters bauplanerischer Festsetzungen bei der Aufstellung und Inkraftsetzung des Bebauungsplans X-4 im Bewusstsein des Plangebers allerdings keine Rolle gespielt, weil der Gedanke des Nachbarschutzes im öffentlichen Baurecht erst ab 1960 entwickelt worden sei. Das Oberverwaltungsgericht sieht darin keinen Grund für die Versagung von Drittschutz: Auf die konkreten subjektiven Vorstellungen des Planungsträgers könne es allein nicht ankommen, weil dieser trotz seines weiten planerischen Spielraums nicht völlig frei sei, sondern die verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 14 GG zu beachten habe. Daher seien der Bebauungsplan und der darin inhaltlich zum Ausdruck gebrachte Planungswille unabhängig von den konkreten Vorstellungen des historischen Plangebers auf der Grundlage des heutigen Verständnisses von den Aufgaben der Bauleitplanung und dem System des baurechtlichen Nachbarschutzes unter Berücksichtigung von Art. 14 GG auszulegen. Maßfestsetzungen kämen deshalb drittschützende Wirkung zu, wenn sie nach dem Planungskonzept Bestandteil eines wechselseitigen nachbarlichen Austauschverhältnisses seien.

15

Der Senat folgt dem Oberverwaltungsgericht darin, dass Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung auch dann drittschützende Wirkung entfalten können, wenn der Bebauungsplan aus einer Zeit stammt, in der man ganz allgemein und so auch hier an einen nachbarlichen Drittschutz noch nicht gedacht hat. Der baurechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses, in dem der nachbarliche Interessenkonflikt durch Merkmale der Zuordnung, der Verträglichkeit und der Abstimmung benachbarter Nutzungen geregelt und ausgeglichen ist (BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 - 4 C 13.94 - BVerwGE 101, 364 <375>). Dieser Gedanke prägt nicht nur die Anerkennung der drittschützenden Wirkung von Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung (BVerwG, Urteile vom 23. August 1996 a.a.O. S. 374 und vom 24. Februar 2000 - 4 C 23.98 - Buchholz 406.12 § 9 BauNVO Nr. 7 S. 3 f.), sondern kann auch eine nachbarschützende Wirkung von Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung rechtfertigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1995 - 4 B 52.95 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 128 S. 10). Stehen solche Festsetzungen nach der Konzeption des Plangebers in einem wechselseitigen, die Planbetroffenen zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbindenden Austauschverhältnis, kommt ihnen nach ihrem objektiven Gehalt Schutzfunktion zugunsten der an dem Austauschverhältnis beteiligten Grundstückseigentümern zu. Daraus folgt unmittelbar, dass der einzelne Eigentümer die Maßfestsetzungen aus einer eigenen Rechtsposition heraus auch klageweise verteidigen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 - 4 C 13.94 - BVerwGE 101, 364 <376>).

16

Der Umstand, dass ein Plangeber die Rechtsfolge einer nachbarschützenden Wirkung der Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung zum Zeitpunkt der Planaufstellung nicht in seinen Willen aufgenommen hatte, verbietet es nicht, die Festsetzungen nachträglich subjektiv-rechtlich aufzuladen. Es entspricht allgemeiner Rechtsüberzeugung, dass das öffentliche Baurecht nicht in dem Sinne statisch aufzufassen ist, dass es einer drittschutzbezogenen Auslegung unzugänglich wäre. Baurechtlicher Nachbarschutz ist das Ergebnis einer richterrechtlichen Rechtsfortbildung, welche hierbei von einer Auslegung der dafür offenen Vorschriften ausgeht (BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 - 4 C 13.94 - BVerwGE 101, 364 <376>). Das Oberverwaltungsgericht durfte daher auf den Beschluss des Senats vom 19. Oktober 1995 - 4 B 215.95 - (Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 131 S. 12) Bezug nehmen, in dem der Senat spätestens anerkannt hat, dass die Gemeinde als Planungsträger befugt ist, Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung mit nachbarschützender Wirkung auszustatten. Das planerische Konzept lässt der Drittschutz unberührt. Er führt also nicht dazu, dass dem Konzept nachträglich ein Inhalt beigemessen wird, der mit dem Willen des Plangebers nicht mehr übereinstimmt. Er erlaubt nur, dass ein Nachbar Verstöße gegen dieses Konzept, wie es in den Maßfestsetzungen zum Ausdruck gekommen ist, geltend machen darf.

17

Mindestens missverständlich ist dagegen die vom Oberverwaltungsgericht vorgenommene Verknüpfung des Nachbarschutzes mit Art. 14 GG. Das Oberverwaltungsgericht hat nicht verkannt, dass Art. 14 GG weder den Gesetz- noch den Plangeber dazu verpflichtet, Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung drittschützenden Charakter beizulegen. Es könnte aber zum Ausdruck gebracht haben, dass Art. 14 GG dazu nötigt, Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung drittschutzfreundlich auszulegen. In diesem Fall wäre ihm zu widersprechen. Ob der Plangeber eine Maßfestsetzung auch zum Schutze des Nachbarn trifft oder ausschließlich objektiv-rechtlich ausgestaltet, darf er regelmäßig selbst und ohne Bindung an das Eigentumsrecht des Nachbarn entscheiden (BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151 <155>). Dagegen dürfte nicht zu beanstanden sein, wenn das Oberverwaltungsgericht dem Eigentumsrecht des Bauwilligen das Verbot entnehmen wollte, auch solchen Festsetzungen Drittschutz beizulegen, an deren Einhaltung Dritte kein berechtigtes Interesse haben können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1991 - 4 B 137.91 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 104 S. 80).

18

Sollte das Oberverwaltungsgericht von einem unzutreffenden Verständnis dessen ausgegangen sein, was aus Art. 14 GG zugunsten des Drittschutzes folgt, würde das Urteil darauf nicht im Sinne des § 137 Abs. 1 VwGO beruhen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Plankonzeption dargestellt, die nach seinem Verständnis dem Bebauungsplan X-4 zugrunde liegt, und daraus auf ein wechselseitiges nachbarliches Austauschverhältnis geschlossen, das auch die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung umfasst. Dass die Herleitung eines solchen Verhältnisses von einem fehlerhaften Verständnis des Art. 14 GG beeinflusst worden sein könnte, ist nicht ersichtlich.

19

An die Auslegung des Bebauungsplans ist der Senat nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO gebunden. Die Bindung entfiele nur, wenn der Befund des Oberverwaltungsgerichts, den entscheidungserheblichen Maßfestsetzungen komme als Teil des nachbarlichen Austauschverhältnisses nach dem im Bebauungsplan zum Ausdruck gekommenen Planungskonzept nachbarschützende Wirkung zu, gegen Bundesrecht, insbesondere gegen das Grundgesetz verstieße (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 4 C 3.08 - BVerwGE 133, 347 Rn. 7 m.w.N.). Das ist nicht der Fall.

20

Das Oberverwaltungsgericht hat das nachbarliche Austauschverhältnis freilich nicht auf ein Synallagma ("do ut des") beschränkt; denn es hat nicht festgestellt, dass die hier in Rede stehenden Maßfestsetzungen auch dazu dienen sollen, einer gegenseitigen Verschattung der Grundstücke im Plangebiet vorzubeugen oder jedem Grundstück eine möglichst ungestörte Sicht auf die Umgebung zu erhalten. Es benutzt den Begriff des nachbarlichen Austauschverhältnisses vielmehr als Schlagwort für eine Beziehung zwischen den Planbetroffenen, die auf Gegenseitigkeit angelegt ist und diese zur Bewahrung des Gebietscharakters verpflichtet, aber auch berechtigt. Dagegen ist nichts einzuwenden. Der Begriff des nachbarlichen Austauschverhältnisses ist nicht bundesrechtlich determiniert.

21

Die Bewahrung des Gebietscharakters ist typisches Ziel einer Nachbarklage gegen ein Bauvorhaben, das gegen eine Festsetzung über die Art der baulichen Nutzung verstößt. In diesem Zusammenhang hat die Rechtsprechung den Begriff des wechselseitigen nachbarlichen Austauschverhältnisses geprägt, auf dem der Nachbarschutz beruht. Das Oberverwaltungsgericht hat nicht in Abrede gestellt, dass Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung den Gebietscharakter im Allgemeinen nicht berühren und deshalb nicht nachbarschützend sind. Nach seinen Feststellungen gilt dies hier jedoch nicht, weil die Maßfestsetzungen von wesentlicher Bedeutung für den vom Plangeber konzipierten Charakter der Sondergebietsfläche für den Wassersport seien. Maßgebliche Zielsetzungen seien die Stärkung des Grünflächenanteils, die Gestaltung eines von Bebauung frei gehaltenen Uferbereichs und die Beschränkung der baulichen Ausnutzung der Grundstücke insgesamt, wobei diese Planungsziele durch eine Kombination der einzelnen Festsetzungen erreicht werden sollten. Auch die Festsetzungen zur Zahl der Vollgeschosse und der Baumassenzahl sollten zu der spezifischen Qualität des Sondergebiets beitragen und nach dem erklärten Willen des Plangebers der Bewahrung dieses Gebietscharakters dienen. Der Ausgangspunkt des Oberverwaltungsgerichts, dass die Maßfestsetzungen auch den Gebietscharakter beeinflussen können, ist vor dem Hintergrund der Rechtsprechung, dass die Größe einer baulichen Anlage die Art der baulichen Nutzung erfassen kann (BVerwG, Urteil vom 16. März 1995 - 4 C 3.94 - Buchholz 406.12 § 15 BauNVO Nr. 24 S. 5), nicht zu beanstanden. Die Würdigung, dass ein solcher Fall hier gegeben sei, mag zweifelhaft sein, bundesrechtswidrig ist sie nicht.

22

Ob der Kläger durch die Maßüberschreitungen überhaupt einen Nachteil erleidet, ist ohne Bedeutung. Nachbarschutz auf der Grundlage eines wechselseitigen Austauschverhältnisses ist nicht von einer konkreten Beeinträchtigung des Nachbarn abhängig (BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 4 B 55.07 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 32 Rn. 5).

23

3. Die Geltendmachung des Klageanspruchs verstößt nicht gegen Treu und Glauben.

24

Nach der Rechtsprechung des Senats muss eine Nachbarklage zum Schutze einer planwidrigen Nutzung erfolglos bleiben, weil rechtsmissbräuchlich handelt, wer unter Berufung auf das nachbarliche Austauschverhältnis eine eigene Nutzung schützen möchte, die ihrerseits das nachbarliche Austauschverhältnis stört (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 23.98 - Buchholz 406.12 § 9 BauNVO Nr. 7 S. 4).

25

Soweit vorliegend von Belang, ist das nachbarschaftliche Austauschverhältnis insoweit berührt, als das Vorhaben des Beigeladenen mehr Vollgeschosse haben soll, als es der Bebauungsplan X-4 erlaubt. Gestört wird es durch den Kläger dadurch, dass er selbst mit seinem Vereinshaus die Zahl der zulässigen Vollgeschosse überschreitet, nicht aber durch einen vom Beigeladenen behaupteten planungsrechtlich unzulässigen Betrieb einer öffentlichen Gaststätte in dem Vereinshaus, eine mögliche Unterschreitung des seitlichen Grenzabstands durch das Vereinshaus und ein Mastenlager sowie die nur eingeschränkte Verwirklichung des im Bebauungsplan festgesetzten Grünstreifens auf dem klägerischen Grundstück. Es ist deshalb allein von Bedeutung, dass der Kläger seinerseits gegen die Maßfestsetzungen verstößt, deren Einhaltung er von der Beigeladenen verlangt.

26

Ein Nachbar ist unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung nur gehindert, einen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften geltend zu machen, wenn er in vergleichbarer Weise, d.h. etwa im selben Umfang, gegen diese Vorschriften verstoßen hat (OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. März 1999 - 1 M 897/99 - BRS 62 Nr. 190; VGH Mannheim, Beschluss vom 29. September 2010 - 3 S 1752/10 - juris Rn. 5; VGH München, Urteil vom 4. Februar 2011 - 1 BV 08.131 - juris Rn. 37). Das ist hier nicht der Fall. Das Ausmaß, in dem das Vereinshaus mit den Festsetzungen über die zulässige Zahl der Vollgeschosse unvereinbar ist, bleibt deutlich hinter dem Ausmaß des Verstoßes des Bauvorhabens der Beigeladenen zurück. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, die den Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO binden, hat das Vereinshaus des Klägers drei Vollgeschosse. Es hat damit ein Vollgeschoss mehr, als der Bebauungsplan X-4 zulässt. Das Bauvorhaben der Beigeladenen soll sechs Vollgeschosse haben. Es überschreitet damit das zulässige Maß der baulichen Nutzung im Vergleich zum Vereinshaus des Klägers um ein Mehrfaches.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3 VwGO.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen in Aussicht gestellte Befreiungen in einem der Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid.

2

Der Kläger, ein Segelverein, ist Eigentümer eines Grundstücks in Berlin, das, direkt am Großen Wannsee gelegen, mit einem Vereinshaus sowie Wassersportanlagen bebaut ist und für Vereinszwecke genutzt wird. Die Beigeladene ist Eigentümerin eines unmittelbar benachbarten Ufergrundstücks. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des übergeleiteten Bebauungsplans X-4 aus dem Jahr 1959, geändert durch den Textbebauungsplan X-A aus dem Jahr 1971. Sie sind Teil eines Gebiets, den der Bebauungsplan als Sonderzweckfläche für den Wassersport ausweist. In den Planergänzungsbestimmungen ist für diese Sonderzweckfläche u.a. als Maß der baulichen Nutzung eine größte Baumasse von 1,0 cbm umbauten Raumes je qm Baugrundstück, offene Bauweise und als zulässige Geschosszahl zwei Vollgeschosse festgesetzt.

3

Die Beigeladene beabsichtigt, nach (mittlerweile erfolgtem) Abriss der Bestandsbebauung auf ihrem Grundstück ein Wohnhaus mit Gewerbeanteil und Tiefgarage zu errichten. Das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf des Beklagten erteilte ihr dafür einen Bauvorbescheid und kündigte darin die Zustimmung zu Befreiungen nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB für diverse Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans an.

4

Der Kläger hat nach erfolglosem Widerspruch Klage gegen den Vorbescheid erhoben, soweit darin Befreiungen für die Überschreitung der zulässigen Zahl der Vollgeschosse von zwei auf sechs und der zulässigen Baumassenzahl von 1,0 auf 4,30 in Aussicht gestellt worden sind. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beigeladenen zurückgewiesen (NVwZ-RR 2018, 598).

5

Mit ihrer vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beigeladene die Abweisung der Klage. Der Kläger verteidigt das Berufungsurteil.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision der Beigeladenen ist unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht hat ohne Verstoß gegen Bundesrecht entschieden, dass der Vorbescheid hinsichtlich der in Aussicht gestellten Befreiungen von der im Bebauungsplan X-4 festgesetzten zulässigen Baumassenzahl und der zulässigen Zahl der Vollgeschosse nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben ist, weil er insoweit rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers durch die Geltendmachung des Aufhebungsanspruchs hat es im Einklang mit Bundesrecht verneint.

7

1. Der Bauvorbescheid ist im angefochtenen Umfang rechtswidrig. Die vom Beklagten in Aussicht gestellten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans X-4 zur Zahl der Vollgeschosse und zur Baumassenzahl sind von § 31 Abs. 2 BauGB nicht gedeckt, weil die Abweichungen die Grundzüge der Planung berühren.

8

Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, einer der in Nr. 1 bis 3 genannten Tatbestände erfüllt ist und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die Grundzüge der Planung ergeben sich aus der den Festsetzungen des Bebauungsplans zugrunde liegenden und in ihnen zum Ausdruck kommenden planerischen Konzeption. Ob sie berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto näher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist (BVerwG, Urteil vom 18. November 2010 - 4 C 10.19 - BVerwGE 138, 166 Rn. 37). Die Befreiung kann nicht als Vehikel dafür herhalten, die von der Gemeinde getroffene planerische Regelung beiseite zu schieben (BVerwG, Beschluss vom 5. März 1999 - 4 B 5.99 - Buchholz 406.11 § 31 BauGB Nr. 39 S. 2).

9

Das Oberverwaltungsgericht hat sich an der Senatsrechtsprechung orientiert. Es hat unter Bezugnahme auf die Planbegründung dem Bebauungsplan X-4 das zentrale Anliegen des Plangebers entnommen, durch Festsetzungen zum Nutzungsmaß, insbesondere die Beschränkung der Zahl der Vollgeschosse, aber auch die Baumassenzahl für die in der Sondergebietsfläche für den Wassersport liegenden Grundstücke, das Landschaftsbild an dieser herausragenden Stelle zu schützen und den Gebietscharakter zu erhalten, wobei es um die Stärkung von Grünflächen und die Begrenzung der Bebauung unabhängig von der Art der baulichen Nutzung oder ihrem ästhetischen Erscheinungsbild gegangen sei. Das Konzept eines "grünen Uferbereichs" sei im Wesentlichen verwirklicht worden und habe auch heute noch Bestand. Von der Wasserseite betrachtet vermittle der Uferbereich am Großen Wannsee den Eindruck einer grünen, naturbetonten Landschaft, in der die Bebauung merklich zurücktrete und die einzelnen Gebäude, sofern sie nicht weitgehend durch Bäume verdeckt würden, unter der Baumgrenze blieben. Der Blick werde durch die Wasserfläche des Großen Wannsee und - jedenfalls im Sommer - die an den Steganlagen liegenden Boote sowie dem Wassersport zuzurechnenden Anlagen dominiert, wobei die Ufergrundstücke des Plangebiets Teil dieses einheitlich wirkenden Landschaftsbildes seien. Das beabsichtigte Vorhaben, das auf einen von der Beigeladenen ausgelobten Architektenwettbewerb zurückgehe, halte sich nicht in dem vom Plangeber gesetzten Rahmen, sondern berühre die Grundzüge der Planung. Die Auswahlkommission attestiere dem einstimmig favorisierten Vorhaben einen morphologischen Bruch mit der Umgebung, bescheinige dem Solitär jedoch die Eignung, der Umgebung eine neue Ordnung zu geben und sie so zu erden. Diese Bewertung mache deutlich, dass dem Vorhaben als städtebauliche Dominante eine Schlüsselfunktion für eine neue städtebauliche Ordnung zukommen solle. Auf der Grundlage dieser tatrichterlichen Feststellungen lässt sich die Folgerung des Oberverwaltungsgerichts, dass die in Aussicht gestellten Befreiungen Grundzüge der Planung berührten, rechtlich nicht beanstanden.

10

Die Beigeladene bestreitet, dass dem Bebauungsplan X-4 das vom Oberverwaltungsgericht ermittelte Planungskonzept zugrunde liege. Weil zum Zeitpunkt der Planaufstellung zwischen Berlin-Blockade und Mauerbau niemand mehr mit einem Neubau von Villen am Wannsee gerechnet habe, sei es kein zentrales Anliegen des Plangebers gewesen, den Wohnungsbau mit Maßbegrenzungen zu belegen. Dem Plangeber sei es allein darum gegangen, die aus Wellblech bestehenden Bootslagerhallen einer Begrenzung des Maßes der baulichen Nutzung zu unterwerfen und sie durch den zum Ufer hin vorgelagerten Grünstreifen zu kaschieren. Ob die Kritik der Beigeladenen an der Beschreibung des Planungskonzepts berechtigt ist, muss der Senat nicht entscheiden; denn er ist an die vorinstanzliche Auslegung des Bebauungsplans nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO gebunden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 1999 - 4 B 5.99 - Buchholz 406.11 § 31 BauGB Nr. 39 S. 3).

11

2. Die in Aussicht gestellten rechtswidrigen Befreiungen verletzen den Kläger auch in seinen Rechten als Grundstücksnachbar.

12

Das Oberverwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass gegen eine fehlerhafte Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans ein nachbarlicher Abwehranspruch gegeben ist, dass also bei nachbarschützenden Festsetzungen jeder Fehler bei der Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB zur Aufhebung einer Baugenehmigung oder eines Bauvorbescheids führen muss, während eine fehlerhafte Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung einen Abwehranspruch des Nachbarn nur auslöst, wenn die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung über die Befreiung nicht die gebotene Rücksicht auf seine nachbarlichen Interessen genommen hat. Das steht mit der Rechtsprechung des Senats (BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1998 - 4 B 64.98 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 153 S. 70 f.) im Einklang.

13

Das Oberverwaltungsgericht hat die Festsetzungen zur Vollgeschoss- und Baumassenzahl im Bebauungsplan X-4 als nachbarschützend angesehen. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1995 - 4 B 52.95 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 128) hat es den Nachbarschutz nicht dem Bundesrecht entnommen. Auch ist es - anders als das Verwaltungsgericht - nicht der Ansicht des Klägers gefolgt, dass hier "Quantität in Qualität" umschlage (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 1995 - 4 C 3.94 - NVwZ 1995, 899) und daher der Sache nach die Art der baulichen Nutzung betroffen sei, deren Festsetzung grundsätzlich kraft Bundesrechts nachbarschützende Funktion hat (BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151 <155>). Den nachbarschützenden Charakter der Maßfestsetzungen hat es unmittelbar aus dem Bebauungsplan X-4 abgeleitet.

14

Ob Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung auch darauf gerichtet sind, dem Schutz des Nachbarn zu dienen, hängt nach der vom Oberverwaltungsgericht in Bezug genommenen Rechtsprechung des Senats (BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 1995 - 4 B 215.95 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 131 S. 12) vom Willen der Gemeinde als Plangeber ab. Nach den für den Senat bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) Feststellungen der Vorinstanz haben Fragen des nachbarschützenden Charakters bauplanerischer Festsetzungen bei der Aufstellung und Inkraftsetzung des Bebauungsplans X-4 im Bewusstsein des Plangebers allerdings keine Rolle gespielt, weil der Gedanke des Nachbarschutzes im öffentlichen Baurecht erst ab 1960 entwickelt worden sei. Das Oberverwaltungsgericht sieht darin keinen Grund für die Versagung von Drittschutz: Auf die konkreten subjektiven Vorstellungen des Planungsträgers könne es allein nicht ankommen, weil dieser trotz seines weiten planerischen Spielraums nicht völlig frei sei, sondern die verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 14 GG zu beachten habe. Daher seien der Bebauungsplan und der darin inhaltlich zum Ausdruck gebrachte Planungswille unabhängig von den konkreten Vorstellungen des historischen Plangebers auf der Grundlage des heutigen Verständnisses von den Aufgaben der Bauleitplanung und dem System des baurechtlichen Nachbarschutzes unter Berücksichtigung von Art. 14 GG auszulegen. Maßfestsetzungen kämen deshalb drittschützende Wirkung zu, wenn sie nach dem Planungskonzept Bestandteil eines wechselseitigen nachbarlichen Austauschverhältnisses seien.

15

Der Senat folgt dem Oberverwaltungsgericht darin, dass Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung auch dann drittschützende Wirkung entfalten können, wenn der Bebauungsplan aus einer Zeit stammt, in der man ganz allgemein und so auch hier an einen nachbarlichen Drittschutz noch nicht gedacht hat. Der baurechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses, in dem der nachbarliche Interessenkonflikt durch Merkmale der Zuordnung, der Verträglichkeit und der Abstimmung benachbarter Nutzungen geregelt und ausgeglichen ist (BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 - 4 C 13.94 - BVerwGE 101, 364 <375>). Dieser Gedanke prägt nicht nur die Anerkennung der drittschützenden Wirkung von Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung (BVerwG, Urteile vom 23. August 1996 a.a.O. S. 374 und vom 24. Februar 2000 - 4 C 23.98 - Buchholz 406.12 § 9 BauNVO Nr. 7 S. 3 f.), sondern kann auch eine nachbarschützende Wirkung von Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung rechtfertigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1995 - 4 B 52.95 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 128 S. 10). Stehen solche Festsetzungen nach der Konzeption des Plangebers in einem wechselseitigen, die Planbetroffenen zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbindenden Austauschverhältnis, kommt ihnen nach ihrem objektiven Gehalt Schutzfunktion zugunsten der an dem Austauschverhältnis beteiligten Grundstückseigentümern zu. Daraus folgt unmittelbar, dass der einzelne Eigentümer die Maßfestsetzungen aus einer eigenen Rechtsposition heraus auch klageweise verteidigen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 - 4 C 13.94 - BVerwGE 101, 364 <376>).

16

Der Umstand, dass ein Plangeber die Rechtsfolge einer nachbarschützenden Wirkung der Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung zum Zeitpunkt der Planaufstellung nicht in seinen Willen aufgenommen hatte, verbietet es nicht, die Festsetzungen nachträglich subjektiv-rechtlich aufzuladen. Es entspricht allgemeiner Rechtsüberzeugung, dass das öffentliche Baurecht nicht in dem Sinne statisch aufzufassen ist, dass es einer drittschutzbezogenen Auslegung unzugänglich wäre. Baurechtlicher Nachbarschutz ist das Ergebnis einer richterrechtlichen Rechtsfortbildung, welche hierbei von einer Auslegung der dafür offenen Vorschriften ausgeht (BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 - 4 C 13.94 - BVerwGE 101, 364 <376>). Das Oberverwaltungsgericht durfte daher auf den Beschluss des Senats vom 19. Oktober 1995 - 4 B 215.95 - (Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 131 S. 12) Bezug nehmen, in dem der Senat spätestens anerkannt hat, dass die Gemeinde als Planungsträger befugt ist, Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung mit nachbarschützender Wirkung auszustatten. Das planerische Konzept lässt der Drittschutz unberührt. Er führt also nicht dazu, dass dem Konzept nachträglich ein Inhalt beigemessen wird, der mit dem Willen des Plangebers nicht mehr übereinstimmt. Er erlaubt nur, dass ein Nachbar Verstöße gegen dieses Konzept, wie es in den Maßfestsetzungen zum Ausdruck gekommen ist, geltend machen darf.

17

Mindestens missverständlich ist dagegen die vom Oberverwaltungsgericht vorgenommene Verknüpfung des Nachbarschutzes mit Art. 14 GG. Das Oberverwaltungsgericht hat nicht verkannt, dass Art. 14 GG weder den Gesetz- noch den Plangeber dazu verpflichtet, Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung drittschützenden Charakter beizulegen. Es könnte aber zum Ausdruck gebracht haben, dass Art. 14 GG dazu nötigt, Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung drittschutzfreundlich auszulegen. In diesem Fall wäre ihm zu widersprechen. Ob der Plangeber eine Maßfestsetzung auch zum Schutze des Nachbarn trifft oder ausschließlich objektiv-rechtlich ausgestaltet, darf er regelmäßig selbst und ohne Bindung an das Eigentumsrecht des Nachbarn entscheiden (BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151 <155>). Dagegen dürfte nicht zu beanstanden sein, wenn das Oberverwaltungsgericht dem Eigentumsrecht des Bauwilligen das Verbot entnehmen wollte, auch solchen Festsetzungen Drittschutz beizulegen, an deren Einhaltung Dritte kein berechtigtes Interesse haben können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1991 - 4 B 137.91 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 104 S. 80).

18

Sollte das Oberverwaltungsgericht von einem unzutreffenden Verständnis dessen ausgegangen sein, was aus Art. 14 GG zugunsten des Drittschutzes folgt, würde das Urteil darauf nicht im Sinne des § 137 Abs. 1 VwGO beruhen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Plankonzeption dargestellt, die nach seinem Verständnis dem Bebauungsplan X-4 zugrunde liegt, und daraus auf ein wechselseitiges nachbarliches Austauschverhältnis geschlossen, das auch die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung umfasst. Dass die Herleitung eines solchen Verhältnisses von einem fehlerhaften Verständnis des Art. 14 GG beeinflusst worden sein könnte, ist nicht ersichtlich.

19

An die Auslegung des Bebauungsplans ist der Senat nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO gebunden. Die Bindung entfiele nur, wenn der Befund des Oberverwaltungsgerichts, den entscheidungserheblichen Maßfestsetzungen komme als Teil des nachbarlichen Austauschverhältnisses nach dem im Bebauungsplan zum Ausdruck gekommenen Planungskonzept nachbarschützende Wirkung zu, gegen Bundesrecht, insbesondere gegen das Grundgesetz verstieße (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 4 C 3.08 - BVerwGE 133, 347 Rn. 7 m.w.N.). Das ist nicht der Fall.

20

Das Oberverwaltungsgericht hat das nachbarliche Austauschverhältnis freilich nicht auf ein Synallagma ("do ut des") beschränkt; denn es hat nicht festgestellt, dass die hier in Rede stehenden Maßfestsetzungen auch dazu dienen sollen, einer gegenseitigen Verschattung der Grundstücke im Plangebiet vorzubeugen oder jedem Grundstück eine möglichst ungestörte Sicht auf die Umgebung zu erhalten. Es benutzt den Begriff des nachbarlichen Austauschverhältnisses vielmehr als Schlagwort für eine Beziehung zwischen den Planbetroffenen, die auf Gegenseitigkeit angelegt ist und diese zur Bewahrung des Gebietscharakters verpflichtet, aber auch berechtigt. Dagegen ist nichts einzuwenden. Der Begriff des nachbarlichen Austauschverhältnisses ist nicht bundesrechtlich determiniert.

21

Die Bewahrung des Gebietscharakters ist typisches Ziel einer Nachbarklage gegen ein Bauvorhaben, das gegen eine Festsetzung über die Art der baulichen Nutzung verstößt. In diesem Zusammenhang hat die Rechtsprechung den Begriff des wechselseitigen nachbarlichen Austauschverhältnisses geprägt, auf dem der Nachbarschutz beruht. Das Oberverwaltungsgericht hat nicht in Abrede gestellt, dass Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung den Gebietscharakter im Allgemeinen nicht berühren und deshalb nicht nachbarschützend sind. Nach seinen Feststellungen gilt dies hier jedoch nicht, weil die Maßfestsetzungen von wesentlicher Bedeutung für den vom Plangeber konzipierten Charakter der Sondergebietsfläche für den Wassersport seien. Maßgebliche Zielsetzungen seien die Stärkung des Grünflächenanteils, die Gestaltung eines von Bebauung frei gehaltenen Uferbereichs und die Beschränkung der baulichen Ausnutzung der Grundstücke insgesamt, wobei diese Planungsziele durch eine Kombination der einzelnen Festsetzungen erreicht werden sollten. Auch die Festsetzungen zur Zahl der Vollgeschosse und der Baumassenzahl sollten zu der spezifischen Qualität des Sondergebiets beitragen und nach dem erklärten Willen des Plangebers der Bewahrung dieses Gebietscharakters dienen. Der Ausgangspunkt des Oberverwaltungsgerichts, dass die Maßfestsetzungen auch den Gebietscharakter beeinflussen können, ist vor dem Hintergrund der Rechtsprechung, dass die Größe einer baulichen Anlage die Art der baulichen Nutzung erfassen kann (BVerwG, Urteil vom 16. März 1995 - 4 C 3.94 - Buchholz 406.12 § 15 BauNVO Nr. 24 S. 5), nicht zu beanstanden. Die Würdigung, dass ein solcher Fall hier gegeben sei, mag zweifelhaft sein, bundesrechtswidrig ist sie nicht.

22

Ob der Kläger durch die Maßüberschreitungen überhaupt einen Nachteil erleidet, ist ohne Bedeutung. Nachbarschutz auf der Grundlage eines wechselseitigen Austauschverhältnisses ist nicht von einer konkreten Beeinträchtigung des Nachbarn abhängig (BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 4 B 55.07 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 32 Rn. 5).

23

3. Die Geltendmachung des Klageanspruchs verstößt nicht gegen Treu und Glauben.

24

Nach der Rechtsprechung des Senats muss eine Nachbarklage zum Schutze einer planwidrigen Nutzung erfolglos bleiben, weil rechtsmissbräuchlich handelt, wer unter Berufung auf das nachbarliche Austauschverhältnis eine eigene Nutzung schützen möchte, die ihrerseits das nachbarliche Austauschverhältnis stört (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 23.98 - Buchholz 406.12 § 9 BauNVO Nr. 7 S. 4).

25

Soweit vorliegend von Belang, ist das nachbarschaftliche Austauschverhältnis insoweit berührt, als das Vorhaben des Beigeladenen mehr Vollgeschosse haben soll, als es der Bebauungsplan X-4 erlaubt. Gestört wird es durch den Kläger dadurch, dass er selbst mit seinem Vereinshaus die Zahl der zulässigen Vollgeschosse überschreitet, nicht aber durch einen vom Beigeladenen behaupteten planungsrechtlich unzulässigen Betrieb einer öffentlichen Gaststätte in dem Vereinshaus, eine mögliche Unterschreitung des seitlichen Grenzabstands durch das Vereinshaus und ein Mastenlager sowie die nur eingeschränkte Verwirklichung des im Bebauungsplan festgesetzten Grünstreifens auf dem klägerischen Grundstück. Es ist deshalb allein von Bedeutung, dass der Kläger seinerseits gegen die Maßfestsetzungen verstößt, deren Einhaltung er von der Beigeladenen verlangt.

26

Ein Nachbar ist unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung nur gehindert, einen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften geltend zu machen, wenn er in vergleichbarer Weise, d.h. etwa im selben Umfang, gegen diese Vorschriften verstoßen hat (OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. März 1999 - 1 M 897/99 - BRS 62 Nr. 190; VGH Mannheim, Beschluss vom 29. September 2010 - 3 S 1752/10 - juris Rn. 5; VGH München, Urteil vom 4. Februar 2011 - 1 BV 08.131 - juris Rn. 37). Das ist hier nicht der Fall. Das Ausmaß, in dem das Vereinshaus mit den Festsetzungen über die zulässige Zahl der Vollgeschosse unvereinbar ist, bleibt deutlich hinter dem Ausmaß des Verstoßes des Bauvorhabens der Beigeladenen zurück. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, die den Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO binden, hat das Vereinshaus des Klägers drei Vollgeschosse. Es hat damit ein Vollgeschoss mehr, als der Bebauungsplan X-4 zulässt. Das Bauvorhaben der Beigeladenen soll sechs Vollgeschosse haben. Es überschreitet damit das zulässige Maß der baulichen Nutzung im Vergleich zum Vereinshaus des Klägers um ein Mehrfaches.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3 VwGO.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Beigeladene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die dem Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte bauaufsichtliche Genehmigung vom 24. Oktober 2017 für den „Anbau einer Lager- und Verladehalle an eine landwirtschaftliche Gemüsehalle“.

Der Beigeladene ist Inhaber eines Gemüseanbaubetriebs im östlichen Anschluss an die wohngenutzten Grundstücke des Antragstellers FlNr. … und … Gemarkung P* … Im baulichen Bestand des Beigeladenen ist auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung P* …, das an das Antragstellergrundstück FlNr. … grenzt, ein Gewächshaus errichtet (inzwischen teilweise beseitigt). Östlich davon besteht auf den Grundstücken des Beigeladenen FlNr. … und … Gemarkung P* … eine zum Betrieb gehörende, ca. 40 m (Ost-West) x 30 m (Nord-Süd) große Gemüselagerhalle.

Nach den zum Baugenehmigungsantrag des Beigeladenen eingereichten und mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen umfasst das Vorhaben den teilweisen Abbruch des den Wohngrundstücken des Antragstellers benachbarten Gewächshauses (FlNr. …*), die Erweiterung der bestehende Gemüselagerhalle nach Westen in Richtung der Grundstücke des Antragstellers um etwa 26 m (FlNr. …, …, …*) und die Errichtung einer Verladehalle (FlNr. …*), die südlich an die erweiterte Gemüselagerhalle anschließt. Unter anderem zum Grundstück des Antragstellers hin ist eine in Nord-Süd-Richtung verlaufende, 3,50 m hohe Lärmschutzwand westlich der Gemüselager- und Verladehalle vorgesehen. Zum Bauantrag wurde eine schallimmissionsschutztechnische Untersuchung vom 13. Juni 2017 mit Ergänzung vom 27. September 2017 eingereicht, die zum Bestandteil der Baugenehmigung erklärt wurde.

Gegen die Baugenehmigung vom 24. Oktober 2017 hat der Antragsteller am 13. November 2017 Klage erhoben, über die das Verwaltungsgericht noch nicht entschieden hat (Az. AN 3 K 17.02356). Am 23. November 2017 beantragte der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen. Das Verwaltungsgericht gab diesem Antrag mit Beschluss vom 13. Dezember 2017 statt. Die Baugenehmigung sei im Hinblick auf die nachbarschützenden Belange des Antragstellers unbestimmt, weil sie mangels eines Betriebskonzepts den Betriebsumfang nicht erkennen lasse. Die schallimmissionsschutztechnische Untersuchung enthalte nur Angaben zu den Nutzungen „Verladung“ und „Lager“, Angaben zur „Verpackung“ fehlten, insbesondere zur Gestaltung der Arbeitsbereiche innerhalb der Halle (Verpackungsmaschinen, Betriebszeiten). Außerdem stünden die Bauvorlagen im Widerspruch zu den Annahmen der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung und der Stellungnahme des Stadtplanungsamts. Diese berücksichtigten nicht, dass nach den Bauvorlagen in der (nord-) westlichen Außenwand der Lagerhalle (Erweiterung) ein Rolltor vorgesehen sei.

Der Beigeladene hat gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2017, der ihm am 15. Dezember 2017 zugestellt wurde, am 22. Dezember 2017 Beschwerde eingelegt und diese am 15. Januar 2018 begründet. Er ist der Auffassung, er habe am 31. Oktober 2016 eine ausreichende Betriebsbeschreibung eingereicht und erläutert im Weiteren sein Vorhaben und dessen Nutzung. An der Konzeption der Lager- und Verpackungshalle, die im Jahr 2010 genehmigt worden sei, habe sich aufgrund der Erweiterung der bestehenden Halle nichts geändert. Die Beschreibung von Arbeitsvorgängen und Arbeitszeiten innerhalb der Halle sei im Übrigen nachbarrechtlich nicht von Bedeutung. Denn nach der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung sowie der Ergänzungsberichte vom 15. Januar 2018 seien Geräuschentwicklungen innerhalb der Halle einschließlich des Einsatzes der Verpackungsmaschinen zu vernachlässigen, der Gesamtbetrieb unterschreite den höchst zulässigen Immissionsrichtwert. Ein inhaltlicher Fehler der Baugenehmigung liege nicht vor. Diese definiere keinen „komplett geschlossenen“ Raum, von dem aber dennoch auszugehen sei. Das Rolltor diene lediglich als Öffnung für Notfälle und sei verzichtbar. Überdies hätten die Vorschriften über Bauvorlagen keinen drittschützenden Charakter. Die Immissionswerte seien nicht überschritten, die Abstandsflächen würden eingehalten. Das Verwaltungsgericht habe im Rahmen der Interessenabwägung bei der Prüfung des Rücksichtnahmegebots versäumt, darzulegen, welche Verletzung nachbarschützender Rechte durch welche Maßnahme überhaupt in Betracht komme. Es genüge nicht, das Fehlen einer Betriebsbeschreibung zu rügen, ohne den Bezug zu nachbarrechtsrelevanten Auswirkungen herzustellen.

Der Beigeladene beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 13. Dezember 2017 aufzuheben und den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 24. Oktober 2017 abzulehnen.

Der Antragsteller stellt keinen Antrag. Er ist der Auffassung, dass der Beigeladene kein Betriebskonzept vorgelegt habe, das aber erforderlich sei. Es lasse sich deshalb weiterhin keine Gesamtlärmbelastung ermitteln, die vom Betrieb des Beigeladenen ausgehe. Die 2. Ergänzung der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 15. Januar 2018 nehme zwar auf ein Betriebskonzept vom Januar 2018 Bezug, dieses unterscheide sich aber offenbar vom Betriebskonzept, das Gegenstand der Baugenehmigung gewesen sei und liege auch nicht vor. Die Annahmen zu den Fahrwegen in der Ergänzung der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 15. Januar 2018 würden ebenso wenig den Tatsachen entsprechen, wie die in Ansatz gebrachte Betriebszeit von 4 Stunden/Tag oder die Annahme, das Rolltor würde immer geschlossen gehalten. Das Beschwerdeverfahren diene auch nicht dazu, ein bei der Ausgangsbehörde durchzuführendes Genehmigungsverfahren zu ersetzen. Im Übrigen verstoße das Bauvorhaben gegen § 34 BauGB, weil es sich nicht in die nähere Umgebung einfüge, die im Innenbereich von reiner Wohnbebauung geprägt sei. Auf die Darstellungen des Flächennutzungsplans werde Bezug genommen.

Die Antragsgegnerin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Bauakte der Antragsgegnerin verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag ist nicht begründet.

Die vom Beigeladenen innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist dargelegten Gründe‚ auf die sich die Prüfung zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO)‚ rechtfertigen keine Änderung der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 24. Oktober 2017 zu Recht angeordnet, weil die Baugenehmigung im Hinblick auf nachbarliche Abwehrrechte des Antragstellers unbestimmt ist.

1. Wie jeder Verwaltungsakt muss die Baugenehmigung hinreichend bestimmt sein (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG, Art. 68 BayBO). Sie muss das genehmigte Vorhaben, insbesondere Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung, eindeutig erkennen lassen, damit die am Verfahren Beteiligten (vgl. Art. 13 Abs. 1 BayVwVfG) die mit dem Genehmigungsbescheid getroffene Regelung nachvollziehen können. Hinreichend bestimmt ist eine Baugenehmigung danach in objektiv-rechtlicher Hinsicht, wenn die getroffene Regelung für jeden Beteiligten – gegebenenfalls nach objektivierender Auslegung – eindeutig zu erkennen ist und deshalb keiner unterschiedlichen Bewertung zugänglich ist. Was Gegenstand der Baugenehmigung sein soll, bestimmt der Bauherr durch seinen Bauantrag. Der Inhalt der Baugenehmigung ergibt sich aus der Bezeichnung, den Regelungen und der Begründung im Baugenehmigungsbescheid, der konkretisiert wird durch die in Bezug genommenen Bauvorlagen und sonstigen Unterlagen. Wird deshalb in der Baugenehmigung auf den Antrag oder Antragsunterlagen verwiesen, ist die Baugenehmigung hinreichend bestimmt, wenn es der Antrag oder die Antragsunterlagen sind. In nachbarrechtlichen Streitigkeiten – wie hier – ist die Bestimmtheit der Baugenehmigung nur daraufhin zu prüfen, ob es dem Nachbarn möglich ist, festzustellen, ob und in welchem Umfang er durch das Vorhaben in seinen drittschützenden Rechten betroffen wird (vgl. BayVGH, B.v. 5.7.2017 – 9 CS 17.603 – juris Rn. 13; BVerwG, B.v. 20.5.2014 – 4 B 21.14 – juris Rn. 9, 13; König in Schwarzer/König, BayBO, 4. Auflage 2012, Art. 68 Rn. 33 ff.; Lechner in Simon/Busse, BayBO, Stand Dezember 2017, Art. 68 Rn. 465 ff., jeweils m.w.N.).

2. Hiervon ausgehend ist das Verwaltungsgericht ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die angefochtene Baugenehmigung in Ansehung der Nachbarrechte des Antragstellers nicht hinreichend bestimmt i.S.d. Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG ist, weil dieser nicht zweifelsfrei feststellen kann, ob durch die Zulassung des Vorhabens schädliche Umwelteinwirkungen i.S.v. § 3 Abs. 1 BImSchG in Form von Geräuschimmissionen an seinem Wohnhaus zu erwarten sind.

a) Auch in Bezug auf schädliche Umwelteinwirkungen i.S.d. § 3 Abs. 1, § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG folgt der nachbarliche Drittschutz gegen eine Baugenehmigung aus dem Gebot der Rücksichtnahme, dessen Beachtung sich hier aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, aus § 34 Abs. 1 Satz 1 oder aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ergibt. Ob den Anforderungen des Rücksichtnahmegebots genügt ist, hängt davon ab, was den Betroffenen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Treffen verschiedenartige Nutzungen aufeinander und treten hierbei Immissionskonflikte auf, so ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit auf die Begriffsbestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zurückzugreifen, in denen das Rücksichtnahmegebot ebenso eine spezielle gesetzliche Ausprägung erfahren hat wie in § 34 Abs. 1, in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB oder in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Danach sind Immissionen unzumutbar, die im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft hervorzurufen. Wo die Erheblichkeitsgrenze verläuft, richtet sich nach der Schutzwürdigkeit und der Schutzbedürftigkeit der Umgebung (vgl. BVerwG, U.v. 27.8.1998 – 4 C 5.98 – BauR 1999, 152 = juris Rn. 30 m.w.N.).

b) Was dem Antragsteller danach an Immissionen durch Geräusche im konkreten Einzelfall zugemutet werden kann, bemisst sich voraussichtlich unter entsprechender Heranziehung des Immissionsrichtwertkonzepts der TA Lärm. Zwar nimmt Nr. 1 Abs. 2 Buchst. c TA Lärm landwirtschaftliche Anlagen vom Anwendungsbereich der TA Lärm aus, wenn die Anlagen – wie hier – keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen. In der Rechtsprechung ist aber anerkannt, dass insbesondere die Immissionsrichtwerte der TA Lärm auch für landwirtschaftliche Anlagen herangezogen werden können, wenn die Geräuschimmissionen ihrer Art nach den gewerblichen Emissionen entsprechen (vgl. BayVGH, B.v. 3.5.2016 – 15 CS 15.1576 – UPR 2017, 32 = juris Rn. 23 f. m.w.N.). Die von der Nutzung der Lager- und Verladehalle ausgehenden Geräusche durch den An- und Abfahrverkehr, die Ladegeräusche, die Geräusche der Kühlanlage, des Tank-/und Waschplatzes sowie die Geräusche der Verpackungsmaschinen entsprechen ihrer Art nach gewerblichen Emissionen. Insoweit kann dahinstehen, ob die Nutzung der Lager- und Verladehalle im konkreten Einzelfall den Begriff der Landwirtschaft erfüllt (vgl. § 201 BauGB).

c) In welcher Höhe dem Antragsteller nach Maßgabe der Baugenehmigung vom 24. Oktober 2017 eine vorhabenbedingte Geräuschbelastung zugemutet wird, ergibt sich aus der Auflage A160 zur Baugenehmigung vom 24. Oktober 2017. Danach sind die in den schallimmissionsschutztechnischen Untersuchungen vom 13. Juni 2017 und vom 27. September 2017 „festgehaltenen Annahmen und beschriebenen Maßnahmen zu beachten“. In diesen schallimmissionsschutztechnischen Untersuchungen wird hinsichtlich des Wohngebäudes des Antragstellers (Immissionsort 2) vom „Schutzcharakter“ eines allgemeinen Wohngebiets und deshalb von einem Immissionsrichtwert von 55 dB(A)/tags ausgegangen (zur Nachtzeit sind „Fahrten und Verladetätigkeiten auf dem Betriebsgrundstück“ nicht zulässig, vgl. Auflage A161). Der durch Bezugnahmen auf die schallimmissionsschutztechnischen Untersuchungen vonseiten der Antragsgegnerin festgelegte Schutzanspruch des Antragstellers wird auch vom Beigeladenen nicht infrage gestellt. Bedenken gegen diese zielorientierte Festlegung des Lärmschutzes bestehen nicht (vgl. BayVGH, B.v. 18.10.2017 – 9 CS 16.883 – juris Rn. 26 m.w.N.).

d) Da die Vorbelastung nach den Ausführungen der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchungen vom 13 Juni 2017 und vom 27. September 2017 nicht bekannt ist und auch nicht ermittelt wurde, setzt das vom Beigeladenen beauftragte Ingenieurbüro bei der Berechnung des Immissionsbeitrags, der durch das Erweiterungsvorhaben verursacht wird, einen um 6 dB(A) reduzierten Immissionsrichtwertanteil von 49 dB(A) an, der am nächst gelegenen Wohngebäude des Antragstellers um 3 dB(A) unterschritten wird. Auch dieses Vorgehen ist unter entsprechender Heranziehung der Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm im Grundsatz nicht zu beanstanden (vgl. BayVGH, B.v. 21.3.2018 – 9 ZB 16.2081 – juris Rn. 11; BVerwG, U.v. 24.10.2013 – 7 C 36.11 – BVerwGE 148, 155 = juris Rn. 37 ff. zur immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung, jeweils m.w.N.).

e) Allerdings ist mangels hinreichender Angaben im Bauantrag nicht gewährleistet, dass der angesetzte Immissionsrichtwertanteil im regelmäßigen Betrieb auch eingehalten werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 18.10.2017 – 9 CS 16.883 – juris Rn. 26).

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass die Immissionsbelastung derzeit nicht verlässlich beurteilt werden kann, weil Aussagen zu den Arbeitsbereichen in der Lagerhalle fehlen und das in Richtung der Grundstücke des Antragstellers weisende Rolltor bei der schalltechnischen Untersuchung unberücksichtigt geblieben ist. Die Genauigkeit einer Immissionsprognose hängt aber wesentlich von der Zuverlässigkeit der Eingabedaten ab. Diese sind deshalb stets kritisch zu prüfen (vgl. A.2.2 des Anhangs zur TA Lärm). Es hätte daher entweder einer verbindlichen Betriebsbeschreibung zum Bauantrag oder in den zum Bauantrag eingereichten schallimmissionsschutztechnischen Untersuchungen bedurft, um das vorhabenbedingte, immissionsrelevante Lärmgeschehen verlässlich bewerten zu können. Daran fehlt es nach wie vor.

aa) Die zum Bauantrag eingereichte Betriebsbeschreibung ist entgegen dem Beschwerdevorbringen des Beigeladenen nicht ausreichend, um festzustellen zu können, ob und in welchem Umfang der Antragsteller durch das Vorhaben des Beigeladenen in seinen drittschützenden Rechten betroffen wird. Denn diese „Betriebsbeschreibung für land- und forstwirtschaftliche Vorhaben“ erschöpft sich in der Aufstellung der landwirtschaftlich genutzten Betriebsfläche und der Anzahl der Arbeitskräfte im Gärtnereibetrieb des Beigeladenen.

Die schallimmissionsschutztechnische Untersuchung vom 13. Juni 2017 geht entgegen den mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauzeichnungen davon aus, dass das Gebäude bis auf die Südseite des Anbaus, die als Ein-/Ausfahrt genutzt wird, vollständig geschlossen ist. Dementsprechend beschreibt und bewertet die Untersuchung die Geräuschemissionen aus den Innenräumen des Lagergebäudes nicht, weil diese erfahrungsgemäß vernachlässigt werden könnten. Aus der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 27. September 2017 (Ergänzung) ergibt sich nichts anderes. In beiden Untersuchungen bleibt demnach das in den Bauzeichnungen dargestellte 3,10 m x 3 m große Sektionaltor in der zu den Grundstücken des Antragstellers weisenden westlichen Wand des Lagergebäudes – anders als die Sektionaltore in der Südwand der Verladehalle – unberücksichtigt. Dies ergibt sich auch aus der im Beschwerdeverfahren eingereichten, schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 15. Januar 2018 (2. Ergänzung). Darin weist das vom Beigeladenen beauftragte Ingenieurbüro darauf hin, dass die Rolltore und Türen in der Lagerhalle in den Berechnungen im geschlossenen Zustand berücksichtigt wurden. Die Baugenehmigung trifft in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht keine weitergehenden Regelungen, sondern verweist lediglich auf die in den schallimmissionsschutztechnischen Untersuchungen vom 13. Juni 2017 und vom 27. September 2017 festgehaltenen „Annahmen und beschriebenen Maßnahmen“.

bb) Aus der im Beschwerdeverfahren eingereichten schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 15. Januar 2018 (2. Ergänzung), die keinen Eingang in die Baugenehmigung vom 24. Oktober 2017 finden konnte und deshalb zur Bestimmtheit der Baugenehmigung nichts beitragen kann, folgt nichts anderes. Darin wird zwar ermittelt, von welchem Innenpegel in der Lagerhalle beim Betrieb von den drei vorgesehenen Packmaschinen ausgegangen werden kann und welche Schalldämmmaße die Außenbauteile der Lagerhalle aufweisen. Die Baugenehmigung vom 24. Oktober 2017 beschränkt die Art und die Anzahl der Packmaschinen oder sonstiger ggf. zum Einsatz kommenden lärmemittierenden Maschinen und Gerätschaften in der Lagerhalle aber nicht. Auch die Berechnung der Beurteilungspegel folgt den Angaben des Beigeladenen, die in der Baugenehmigung oder den ihr zugrundeliegenden Bauvorlagen aber nicht festgelegt sind. Die für die Berechnung des Beurteilungspegels (bei Betrachtung des gesamten prognostizierten Betriebs nunmehr: 48 dB(A)/tags bei einem Immissionsrichtwertanteil von 49 dB(A)/tags) in Ansatz gebrachte Betriebszeit in der Lagerhalle von ca. 4 Std./Tag ist in der Baugenehmigung vom 24. Oktober 2017 ebenso wenig geregelt wie die Angabe des Beigeladenen, dass die Rolltore und Türen in der Lagerhalle nur zu betriebsbedingten Ein- und Ausfahrten kurzzeitig geöffnet werden (und deshalb in den Berechnungen im geschlossenen Zustand berücksichtigt wurden). Hiervon ausgehend kann nicht die Rede davon sein, dass die Baugenehmigung vom 24. Oktober 2017 in Ansehung der Nachbarrechte des Antragstellers hinreichend bestimmt ist.

3. Ob der Antragsteller mit Erfolg eine Verletzung des Gebietsbewahrungsanspruchs geltend machen kann, ist fraglich, bedarf aber keiner abschließenden Klärung im Beschwerdeverfahren. Nach Auffassung des Stadtplanungsamts der Antragsgegnerin ist das Vorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen (vgl. Stellungnahme vom 29.11.2016). Trifft diese Annahme zu, wäre zu klären, wie weit die nähere Umgebung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung reicht, insbesondere, ob sie die wohngenutzten Grundstücke u.a. des Antragstellers mit erfasst und falls ja, ob die Eigenart der näheren Umgebung einem Baugebiet nach der Baunutzungsverordnung entspricht (§ 34 Abs. 2 BauGB).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Sie orientiert sich an der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren, gegen die keine Einwände erhoben wurden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren als Gesamtschuldner zu tragen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die der Beigeladenen vom Landratsamt … erteilte bauaufsichtliche Genehmigung vom 7. April 2017 in der Fassung der Bescheide vom 11. Juli 2017 und vom 23. August 2017 zum „Neubau eines Café-Bar-Restaurants“ auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung … Sie sind Eigentümer des Grundstücks FlNr. … Gemarkung …, das mit einem Wohnhaus bebaut ist und an das Baugrundstück angrenzt.

Das Vorhaben soll nach den Bauvorlagen insgesamt 157 Sitzplätze teils innerhalb des Gebäudes und zum Teil im Freien umfassen („64 im Innenbereich“ und „91 im Außenbereich“) sowie weitere „96 Außensitzplätze mit Sondergenehmigung bei besonderen Veranstaltungen“. Nach der Nebenbestimmung Nr. 22 des Baugenehmigungsbescheids vom 7. April 2017 hat „die Bestuhlung des Außenbereichs entsprechend dem im Antrag dargestellten Bestuhlungsplan (Maximal 91 Sitzplätze) zu erfolgen“. Der Betrieb der Außenbewirtschaftung ist nur tagsüber von 7.00 Uhr bis 22.00 Uhr zulässig, der Ausschank ist insoweit um 21.15 Uhr einzustellen (Nebenbestimmungen Nr. 21). Eine Beschallung des Außenwirtschaftsbereichs ist nicht zulässig (Nebenbestimmung Nr. 23). Hinsichtlich des Wohnhauses auf dem Antragstellergrundstück hat das Landratsamt unter Annahme eines Mischgebiets einen um 6 dB(A) reduzierten Immissionsrichtwert für den Gesamtbetrieb des Vorhabens in Höhe von 54 dB(A)/tags und zuletzt mit Bescheid vom 23. August 2017 einen nicht reduzierten Immissionsrichtwert von 45 dB(A)/nachts festgelegt (Nebenbestimmung Nr. 12).

Die Antragsteller haben gegen die Baugenehmigung Klage erhoben (Az. 9 K 17.883), über die das Verwaltungsgericht noch nicht entschieden hat, und zugleich beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen.

Das Verwaltungsgericht wies den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Beschluss vom 5. September 2017 zurück. Die nähere Umgebung des Baugrundstücks sei voraussichtlich als faktisches Mischgebiet zu qualifizieren, in dem das Vorhaben seiner Art nach zulässig sei. Bei Einhaltung der verfügten Auflagen könnten die festgelegten und ausreichenden Lärmgrenzwerte am Anwesen der Antragsteller eingehalten werden, was sich aus den Stellungnahmen des Sachbearbeiters für den technischen Umweltschutz nachvollziehbar ergebe.

Mit ihrer Beschwerde vom 29. September 2017 verfolgen die Antragsteller ihren Antrag weiter. Sie sind der Auffassung, die nähere Umgebung entspreche einem allgemeinen Wohngebiet, weshalb das Vorhaben wegen der negativen Veränderung der Gebietsart unzulässig sei. Das Vorhaben verletze auch das Rücksichtnahmegebot, weil die Antragsteller bereits erheblichen Lärmbeeinträchtigungen ausgesetzt seien und durch das Vorhaben weitere Lärmbeeinträchtigungen hinzukommen würden.

Die Antragsteller beantragen,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. Oktober 2017 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid des Landratsamts vom 7. April 2017 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Erstgericht habe richtig entschieden. Die Baugenehmigung sei aufgrund der Auflagen zum Immissionsschutz rechtmäßig und verstoße nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme.

Die Beigeladene beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Einstufung der näheren Umgebung als faktisches Mischgebiet durch das Verwaltungsgericht sei nicht zu beanstanden. Darin sei das Vorhaben seiner Art nach zulässig. Die Festlegung der Immissionsrichtwerte sei ausreichend; mehr könnten die Antragsteller in einem Mischgebiet nicht verlangen. Ein Rücksichtnahmeverstoß liege deshalb nicht vor.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Akten des Landratsamts verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Die von den Antragstellern innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist dargelegten Gründe‚ auf die sich die Prüfung zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO)‚ rechtfertigen keine Änderung der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller zu Recht abgelehnt.

1. Die Einordnung der näheren Umgebung des Baugrundstücks als faktisches Mischgebiet oder als durch Gewerbenutzung mitgeprägte Gemengelage durch das Verwaltungsgericht ist nicht zu beanstanden.

Angesichts des in der unmittelbaren Nachbarschaft zum Bau- und Antragstellergrundstück gelegenen Bauunternehmens auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung … und der an das Baugrundstück angrenzenden Festhalle auf dem Grundstück FlNr. … scheidet das Vorliegen eines vonseiten der Antragsteller angenommenen faktischen Wohngebiets aus.

Das Vorbringen der Antragsteller, das Bauunternehmen liege nicht innerhalb desselben Straßengevierts und (auf) der gegenüberliegenden Straßenseite, durch dessen Einbeziehung werde das maßgebliche Gebiet zu weit gefasst, lässt keine von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichende Bewertung zu.

a) Die Darlegung der Antragsteller lässt außer Betracht, dass sich ihr Wohnanwesen im selben Straßengeviert befindet wie das Bauunternehmen. Folgte man deshalb der Auffassung der Antragsteller, so würde auch ihr Grundstück nicht in der näheren Umgebung zum Vorhaben liegen. Ein gebietsübergreifender Schutz des Nachbarn vor gebietsfremden Nutzungen in einem lediglich angrenzenden Gebiet besteht aber grundsätzlich nicht (vgl. BVerwG, B.v. 18.12.2007 – 4 B 55.07 – juris Rn. 6). Ein Nachbar kann sich gegen eine gebietsfremde Nutzung nur zur Wehr setzen, wenn beide Grundstücke demselben faktischen Baugebiet angehören (vgl. BVerwG, B.v. 10.1.2013 – 4 B 48.12 – juris Rn. 4 m.w.N.).

b) Davon abgesehen gibt es keinen Rechts- oder Tatsachensatz, wonach der Bereich der gegenseitigen Prägung stets vom Straßengeviert und der gegenüberliegenden Bebauung begrenzt wird (vgl. BayVGH, B.v. 8.2.2017 – 9 ZB 14.1541 – juris Rn. 11 m.w.N.). Eine Straße kann vielmehr sowohl eine trennende als auch eine verbindende Wirkung haben (vgl. BVerwG, B.v. 11.2.2000 – 4 B 1.00 – juris Rn. 18 m.w.N.). Welche konkreten Umstände hier für eine trennende Wirkung der Straße zwischen dem Antragstellergrundstück und dem Bauunternehmen auf der einen Seite und dem Vorhabengrundstück auf der anderen Seite sprechen sollen, wird nicht dargelegt.

Maßstabsbildend im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist die Umgebung, insoweit sich die Ausführung eines Vorhabens auf sie auswirken kann und insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich dabei nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist. Auch für die Beurteilung eines Bereichs als eines faktischen Baugebietes ist die nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB maßgebend (vgl. BayVGH, B.v. 3.3.2016 – 9 ZB 15.779 – juris Rn. 6 m.w.N.). Von diesen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärten Grundsätzen ausgehend begegnet die Bewertung des Verwaltungsgerichts, das unmittelbar an das Grundstück der Antragsteller angrenzende und in der Nachbarschaft des Vorhabens liegende Bauunternehmen präge die nähere Umgebung mit, keinen Zweifeln.

2. Einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot hat das Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Weise verneint.

a) Soweit die Antragsteller vorbringen, sie würden bereits erheblichen Lärmimmissionen durch das angrenzende Bauunternehmen ausgesetzt, wurde diese Vorbelastung in der Baugenehmigung hinreichend berücksichtigt.

Das Landratsamt hat für das Vorhaben in Anlehnung an Nr. 3.2.1 Abs. 2 und Abs. 3 TA Lärm einen Immissionswert für die Tagzeit von 54 dB(A) festgelegt, der 6 dB(A) unter dem Tages-Immissionsrichtwert eines Mischgebiet von 60 dB(A) liegt. Unterschreitet die dem Vorhaben zuzurechnende Zusatzbelastung den maßgeblichen Immissionsrichtwert von hier 60 dB(A)/tags um 6 dB(A), führt die Zusatzbelastung durch das zugelassene Vorhaben rechnerisch zu einer Erhöhung des Geräuschniveaus um maximal 1 dB(A). Eine Änderung des Schalldruckpegels bis zu etwa 1 dB(A) wird vom menschlichen Gehör im Allgemeinen aber subjektiv nicht wahrgenommen. Die Überschreitung des Immissionsrichtwerts durch die Gesamtbelastung um 1 dB(A) wird daher als zumutbar eingestuft (vgl. BayVGH, U.v. 28.4.2017 – 9 N 14.404 – juris Rn. 55 m.w.N.).

b) Soweit es den Betrieb des Vorhabens in der Nachtzeit betrifft, hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass von dem Baubetrieb Lärmimmissionen in der Nachtzeit aufgrund der Baugenehmigung für diesen Betrieb nicht zu erwarten sind. Eines Abschlags von 6 dB(A) habe es deshalb nicht bedurft. Auch dies ist nicht zu beanstanden.

c) Die Kritik der Antragsteller, die Messannahmen im Lärmschutzkonzept der Baugenehmigung seien selektiv und realitätsfern und das Verwaltungsgericht setze sich mit der Doppelbelastung in zeitlicher und örtlicher Hinsicht nicht auseinander, ist unberechtigt.

aa) Das Verwaltungsgericht ist aufgrund der Stellungnahmen des Sachbearbeiters für den technischen Umweltschutz beim Landratsamt in tatsächlicher Hinsicht davon ausgegangen, dass die festgelegten Immissionswerte bei Ausübung der genehmigten Nutzung auch eingehalten werden könnten. Insoweit hat es auf die Stellungnahme vom 23. August 2017 sowie die mit Schreiben vom 11. Juli 2017 vorgelegte Stellungnahme verwiesen. Dies ist nicht zu beanstanden.

Die Begründung eines durch Rechtsmittel anfechtbaren Beschlusses (vgl. § 122 Abs. 2 VwGO) muss zwar erkennen lassen, welche Überlegungen für die richterliche Überzeugungsbildung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht maßgeblich gewesen sind (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 122 Rn. 7 m.w.N.). Die Begründung kann aber durch Bezugnahmen erleichtert werden (vgl. Clausing in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 122 Rn. 10 m.w.N.).

Aus den in Bezug genommenen Stellungnahmen (Bl. 44 ff., Bl. 71 ff. der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts) ergibt sich eindeutig, von welchen Grundlagen der Sachbearbeiter des technischen Umweltschutzes beim Landratsamt bei seinen Berechnungen (nicht: Messungen) im Sinn einer „Maximalabschätzung“ ausgegangen ist. Die zu berücksichtigenden Emissionsquellen des Vorhabens und des Bauunternehmens (Fahrverkehr) wurden in Lageplänen dargestellt, die ermittelten Beurteilungs- und Maximalpegel für das Vorhaben wurden für jeden einzelnen Immissionsort in einer übersichtlichen Tabelle und für den Fahrverkehr des Bauunternehmens in einer Berechnungsvorlage zum nächstgelegenen Immissionsort aufgezeigt und erläutert. Hiermit setzt sich das Vorbringen der Antragsteller nicht auseinander. Es bestehen aber auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass diese Berechnungen oder die ihnen zugrunde gelegten Annahmen selektiv oder realitätsfern wären.

bb) Dass nach Zulassung des Vorhabens zwei geräuschemittierende Betriebe vorhanden sind, hat das Verwaltungsgericht erkannt. Es hat im angefochtenen Beschluss auch nachvollziehbar aufgezeigt, weshalb durch die Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung sichergestellt werden konnte, dass bei genehmigungskonformem Betrieb in keinem Zeitraum unzumutbare Lärmbelastungen am Anwesen der Antragsteller auftreten. Auf die vorstehenden Ausführungen unter Nr. 2 Buchst. a wird verwiesen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren als Gesamtschuldner zu tragen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die der Beigeladenen vom Landratsamt … erteilte bauaufsichtliche Genehmigung vom 7. April 2017 in der Fassung der Bescheide vom 11. Juli 2017 und vom 23. August 2017 zum „Neubau eines Café-Bar-Restaurants“ auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung … Sie sind Eigentümer des Grundstücks FlNr. … Gemarkung …, das mit einem Wohnhaus bebaut ist und an das Baugrundstück angrenzt.

Das Vorhaben soll nach den Bauvorlagen insgesamt 157 Sitzplätze teils innerhalb des Gebäudes und zum Teil im Freien umfassen („64 im Innenbereich“ und „91 im Außenbereich“) sowie weitere „96 Außensitzplätze mit Sondergenehmigung bei besonderen Veranstaltungen“. Nach der Nebenbestimmung Nr. 22 des Baugenehmigungsbescheids vom 7. April 2017 hat „die Bestuhlung des Außenbereichs entsprechend dem im Antrag dargestellten Bestuhlungsplan (Maximal 91 Sitzplätze) zu erfolgen“. Der Betrieb der Außenbewirtschaftung ist nur tagsüber von 7.00 Uhr bis 22.00 Uhr zulässig, der Ausschank ist insoweit um 21.15 Uhr einzustellen (Nebenbestimmungen Nr. 21). Eine Beschallung des Außenwirtschaftsbereichs ist nicht zulässig (Nebenbestimmung Nr. 23). Hinsichtlich des Wohnhauses auf dem Antragstellergrundstück hat das Landratsamt unter Annahme eines Mischgebiets einen um 6 dB(A) reduzierten Immissionsrichtwert für den Gesamtbetrieb des Vorhabens in Höhe von 54 dB(A)/tags und zuletzt mit Bescheid vom 23. August 2017 einen nicht reduzierten Immissionsrichtwert von 45 dB(A)/nachts festgelegt (Nebenbestimmung Nr. 12).

Die Antragsteller haben gegen die Baugenehmigung Klage erhoben (Az. 9 K 17.883), über die das Verwaltungsgericht noch nicht entschieden hat, und zugleich beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen.

Das Verwaltungsgericht wies den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Beschluss vom 5. September 2017 zurück. Die nähere Umgebung des Baugrundstücks sei voraussichtlich als faktisches Mischgebiet zu qualifizieren, in dem das Vorhaben seiner Art nach zulässig sei. Bei Einhaltung der verfügten Auflagen könnten die festgelegten und ausreichenden Lärmgrenzwerte am Anwesen der Antragsteller eingehalten werden, was sich aus den Stellungnahmen des Sachbearbeiters für den technischen Umweltschutz nachvollziehbar ergebe.

Mit ihrer Beschwerde vom 29. September 2017 verfolgen die Antragsteller ihren Antrag weiter. Sie sind der Auffassung, die nähere Umgebung entspreche einem allgemeinen Wohngebiet, weshalb das Vorhaben wegen der negativen Veränderung der Gebietsart unzulässig sei. Das Vorhaben verletze auch das Rücksichtnahmegebot, weil die Antragsteller bereits erheblichen Lärmbeeinträchtigungen ausgesetzt seien und durch das Vorhaben weitere Lärmbeeinträchtigungen hinzukommen würden.

Die Antragsteller beantragen,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. Oktober 2017 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid des Landratsamts vom 7. April 2017 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Erstgericht habe richtig entschieden. Die Baugenehmigung sei aufgrund der Auflagen zum Immissionsschutz rechtmäßig und verstoße nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme.

Die Beigeladene beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Einstufung der näheren Umgebung als faktisches Mischgebiet durch das Verwaltungsgericht sei nicht zu beanstanden. Darin sei das Vorhaben seiner Art nach zulässig. Die Festlegung der Immissionsrichtwerte sei ausreichend; mehr könnten die Antragsteller in einem Mischgebiet nicht verlangen. Ein Rücksichtnahmeverstoß liege deshalb nicht vor.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Akten des Landratsamts verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Die von den Antragstellern innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist dargelegten Gründe‚ auf die sich die Prüfung zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO)‚ rechtfertigen keine Änderung der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller zu Recht abgelehnt.

1. Die Einordnung der näheren Umgebung des Baugrundstücks als faktisches Mischgebiet oder als durch Gewerbenutzung mitgeprägte Gemengelage durch das Verwaltungsgericht ist nicht zu beanstanden.

Angesichts des in der unmittelbaren Nachbarschaft zum Bau- und Antragstellergrundstück gelegenen Bauunternehmens auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung … und der an das Baugrundstück angrenzenden Festhalle auf dem Grundstück FlNr. … scheidet das Vorliegen eines vonseiten der Antragsteller angenommenen faktischen Wohngebiets aus.

Das Vorbringen der Antragsteller, das Bauunternehmen liege nicht innerhalb desselben Straßengevierts und (auf) der gegenüberliegenden Straßenseite, durch dessen Einbeziehung werde das maßgebliche Gebiet zu weit gefasst, lässt keine von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichende Bewertung zu.

a) Die Darlegung der Antragsteller lässt außer Betracht, dass sich ihr Wohnanwesen im selben Straßengeviert befindet wie das Bauunternehmen. Folgte man deshalb der Auffassung der Antragsteller, so würde auch ihr Grundstück nicht in der näheren Umgebung zum Vorhaben liegen. Ein gebietsübergreifender Schutz des Nachbarn vor gebietsfremden Nutzungen in einem lediglich angrenzenden Gebiet besteht aber grundsätzlich nicht (vgl. BVerwG, B.v. 18.12.2007 – 4 B 55.07 – juris Rn. 6). Ein Nachbar kann sich gegen eine gebietsfremde Nutzung nur zur Wehr setzen, wenn beide Grundstücke demselben faktischen Baugebiet angehören (vgl. BVerwG, B.v. 10.1.2013 – 4 B 48.12 – juris Rn. 4 m.w.N.).

b) Davon abgesehen gibt es keinen Rechts- oder Tatsachensatz, wonach der Bereich der gegenseitigen Prägung stets vom Straßengeviert und der gegenüberliegenden Bebauung begrenzt wird (vgl. BayVGH, B.v. 8.2.2017 – 9 ZB 14.1541 – juris Rn. 11 m.w.N.). Eine Straße kann vielmehr sowohl eine trennende als auch eine verbindende Wirkung haben (vgl. BVerwG, B.v. 11.2.2000 – 4 B 1.00 – juris Rn. 18 m.w.N.). Welche konkreten Umstände hier für eine trennende Wirkung der Straße zwischen dem Antragstellergrundstück und dem Bauunternehmen auf der einen Seite und dem Vorhabengrundstück auf der anderen Seite sprechen sollen, wird nicht dargelegt.

Maßstabsbildend im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist die Umgebung, insoweit sich die Ausführung eines Vorhabens auf sie auswirken kann und insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich dabei nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist. Auch für die Beurteilung eines Bereichs als eines faktischen Baugebietes ist die nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB maßgebend (vgl. BayVGH, B.v. 3.3.2016 – 9 ZB 15.779 – juris Rn. 6 m.w.N.). Von diesen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärten Grundsätzen ausgehend begegnet die Bewertung des Verwaltungsgerichts, das unmittelbar an das Grundstück der Antragsteller angrenzende und in der Nachbarschaft des Vorhabens liegende Bauunternehmen präge die nähere Umgebung mit, keinen Zweifeln.

2. Einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot hat das Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Weise verneint.

a) Soweit die Antragsteller vorbringen, sie würden bereits erheblichen Lärmimmissionen durch das angrenzende Bauunternehmen ausgesetzt, wurde diese Vorbelastung in der Baugenehmigung hinreichend berücksichtigt.

Das Landratsamt hat für das Vorhaben in Anlehnung an Nr. 3.2.1 Abs. 2 und Abs. 3 TA Lärm einen Immissionswert für die Tagzeit von 54 dB(A) festgelegt, der 6 dB(A) unter dem Tages-Immissionsrichtwert eines Mischgebiet von 60 dB(A) liegt. Unterschreitet die dem Vorhaben zuzurechnende Zusatzbelastung den maßgeblichen Immissionsrichtwert von hier 60 dB(A)/tags um 6 dB(A), führt die Zusatzbelastung durch das zugelassene Vorhaben rechnerisch zu einer Erhöhung des Geräuschniveaus um maximal 1 dB(A). Eine Änderung des Schalldruckpegels bis zu etwa 1 dB(A) wird vom menschlichen Gehör im Allgemeinen aber subjektiv nicht wahrgenommen. Die Überschreitung des Immissionsrichtwerts durch die Gesamtbelastung um 1 dB(A) wird daher als zumutbar eingestuft (vgl. BayVGH, U.v. 28.4.2017 – 9 N 14.404 – juris Rn. 55 m.w.N.).

b) Soweit es den Betrieb des Vorhabens in der Nachtzeit betrifft, hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass von dem Baubetrieb Lärmimmissionen in der Nachtzeit aufgrund der Baugenehmigung für diesen Betrieb nicht zu erwarten sind. Eines Abschlags von 6 dB(A) habe es deshalb nicht bedurft. Auch dies ist nicht zu beanstanden.

c) Die Kritik der Antragsteller, die Messannahmen im Lärmschutzkonzept der Baugenehmigung seien selektiv und realitätsfern und das Verwaltungsgericht setze sich mit der Doppelbelastung in zeitlicher und örtlicher Hinsicht nicht auseinander, ist unberechtigt.

aa) Das Verwaltungsgericht ist aufgrund der Stellungnahmen des Sachbearbeiters für den technischen Umweltschutz beim Landratsamt in tatsächlicher Hinsicht davon ausgegangen, dass die festgelegten Immissionswerte bei Ausübung der genehmigten Nutzung auch eingehalten werden könnten. Insoweit hat es auf die Stellungnahme vom 23. August 2017 sowie die mit Schreiben vom 11. Juli 2017 vorgelegte Stellungnahme verwiesen. Dies ist nicht zu beanstanden.

Die Begründung eines durch Rechtsmittel anfechtbaren Beschlusses (vgl. § 122 Abs. 2 VwGO) muss zwar erkennen lassen, welche Überlegungen für die richterliche Überzeugungsbildung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht maßgeblich gewesen sind (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 122 Rn. 7 m.w.N.). Die Begründung kann aber durch Bezugnahmen erleichtert werden (vgl. Clausing in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 122 Rn. 10 m.w.N.).

Aus den in Bezug genommenen Stellungnahmen (Bl. 44 ff., Bl. 71 ff. der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts) ergibt sich eindeutig, von welchen Grundlagen der Sachbearbeiter des technischen Umweltschutzes beim Landratsamt bei seinen Berechnungen (nicht: Messungen) im Sinn einer „Maximalabschätzung“ ausgegangen ist. Die zu berücksichtigenden Emissionsquellen des Vorhabens und des Bauunternehmens (Fahrverkehr) wurden in Lageplänen dargestellt, die ermittelten Beurteilungs- und Maximalpegel für das Vorhaben wurden für jeden einzelnen Immissionsort in einer übersichtlichen Tabelle und für den Fahrverkehr des Bauunternehmens in einer Berechnungsvorlage zum nächstgelegenen Immissionsort aufgezeigt und erläutert. Hiermit setzt sich das Vorbringen der Antragsteller nicht auseinander. Es bestehen aber auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass diese Berechnungen oder die ihnen zugrunde gelegten Annahmen selektiv oder realitätsfern wären.

bb) Dass nach Zulassung des Vorhabens zwei geräuschemittierende Betriebe vorhanden sind, hat das Verwaltungsgericht erkannt. Es hat im angefochtenen Beschluss auch nachvollziehbar aufgezeigt, weshalb durch die Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung sichergestellt werden konnte, dass bei genehmigungskonformem Betrieb in keinem Zeitraum unzumutbare Lärmbelastungen am Anwesen der Antragsteller auftreten. Auf die vorstehenden Ausführungen unter Nr. 2 Buchst. a wird verwiesen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Beigeladene hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die beigeladene Gemeinde beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. Februar 2015, mit dem der Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 5. August 2014 verpflichtet wird, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung für die Errichtung einer beleuchteten Fremdwerbeanlage im Gemeindegebiet der Beigeladenen zu erteilen. Nach der neuen Werbeanlagensatzung der Beigeladenen vom 17. September 2014 sind u. a. Werbeanlagen, die nicht an der Stätte der Leistung angebracht sind, dort unzulässig, „wo das Wohnen überwiegt“.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Beigeladene beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie auf besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

1. Ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Beigeladene innerhalb offener Frist hat darlegen lassen (§ 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

a) Der Rechtsauffassung der Beigeladenen, falls das ca. 80 m vom Vorhabenstandort entfernte T...-Einkaufszentrum bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung berücksichtigt werde, sei ein Kreis mit einem entsprechenden Radius um den Vorhabenstandort zu ziehen, in dessen Fläche die Wohnbebauung ganz erheblich überwiege, liegt ein unzutreffendes Verständnis der „näheren Umgebung“ i. S. d. § 34 BauGB zugrunde.

aa) Maßstabsbildend im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist die Umgebung, insoweit sich die Ausführung eines Vorhabens auf sie auswirken kann und insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (st. Rspr., vgl. BVerwG, B. v. 13.5.2014 - 4 B 38/13 - NVwZ 2014, 1246 = juris Rn. 7 m. w. N.). Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich dabei nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist (vgl. BVerwG B. v. 28.8.2003 - 4 B 74/03 - juris Rn. 2). Auch für die Beurteilung eines Bereichs als eines faktischen Baugebietes ist die nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB maßgebend (§ 34 Abs. 2 BauGB „Eigenart der näheren Umgebung“; vgl. BVerwG, B. v. 11.2.2000 - 4 B 1/00 - juris Rn. 18). Die von der Beigeladenen gewählte Kreismethode wird als rein schematische Festlegung der näheren Umgebung den zuvor genannten Anforderungen nicht gerecht.

bb) Demgegenüber stellt das Verwaltungsgericht bei seiner Bewertung der näheren Umgebung nachvollziehbar in erster Linie auf die Nutzungen beiderseits entlang der Ortsdurchfahrt (W... Straße) im Umgriff des Vorhabenstandorts unter Einbeziehung des Einkaufsmarkts ab. Der Vorhabenstandort liegt, wie die vom Verwaltungsgericht in seine Betrachtung einbezogenen gewerblichen Nutzungen (Gebrauchtwagenhandel, Kfz-Betrieb und Einkaufscenter), ebenfalls an der W... Straße an. Wie die sich in den Akten befindlichen Lagepläne und Luftbilder zeigen, ist die Bebauung entlang der Ortsdurchfahrt, beginnend mit der Bebauung auf dem Baugrundstück in Richtung Nordosten von der Bau- und Nutzungsstruktur mit z.T. ebenfalls gewerblich genutzten Freiflächen deutlich anders geprägt als die nordwestlich des Baugrundstücks befindliche sowie die im südwestlich Verlauf der W... Straße anliegende Wohnbebauung. Insbesondere die von der Beigeladenen in Bezug genommene Wohnbebauung nordwestlich des Baugrundstücks im Bereich der Straßen „K...“ und „A...“ ist von der W... Straße abgesetzt und weist mit ihrer Einzel- und Doppelhausbebauung eine ihrer Zweckbestimmung folgende eigene Baustruktur auf, die keine wechselseitige Prägung mit dem Vorhabenstandort erkennen lässt. Die von der genannten Wohnbebauung abweichende andersartige Bebauungsstruktur spiegelt sich hier u. a. in der gewerblichen Nutzung der Gebäude entlang der W... Straße in nordöstlicher Richtung wider. Von dieser Gewerbebebauung wird das Baugrundstück - trotz Wohnnutzung - aufgrund der Gebäudesituierung in unmittelbarer Nachbarschaft zum gewerblich genutzten Gebäude auf dem Grundstück FlNr. .../... wesentlich mitgeprägt. Die Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die nähere Umgebung zum Vorhabenstandort entspreche unter Berücksichtigung u. a. des Wohnhauses, an dem die Werbeanlage angebracht werden soll, einem faktischen Mischgebiet, lässt vor diesem Hintergrund keine ernstlichen Zweifel aufkommen. Es kann deshalb dahinstehen, was gelten würde, wenn die nähere Umgebung einem allgemeinen Wohngebiet entspräche oder als Gemengelage zu bewerten wäre.

b) Der Vortrag, die geplante Werbeanlage störe mit einer Fläche von 9,36 m² ersichtlich das Ortsbild, führt nicht zur Zulassung der Berufung.

aa) Die das Ortsbild schützende Vorschrift des § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BauGB stellt auf einen größeren maßstabbildenden Bereich als auf die für das Einfügensgebot maßgebliche nähere Umgebung ab; es kommt auf das „Orts“-Bild, also auf das Erscheinungsbild zumindest eines größeren Bereichs der Gemeinde an (vgl. BVerwG, U. v. 11.5.2000 - 4 C 14/98 NVwZ 2000, 1169 = juris Rn. 15, 17). Eine derart weitreichende Kraft geht von der geplanten Werbeanlage am gegenständlichen Standort nicht aus.

bb) Soweit eine anlagenbezogene Verunstaltung i. S. d. Art. 8 Satz 1 BayBO und eine Verunstaltung des Ortsbilds i. S. d. Art. 8 Satz 2 BayBO eingewandt werden, kann auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen werden, mit denen sich das Zulassungsvorbringen nicht substantiiert auseinandersetzt.

Davon abgesehen sind die Vorschriften der Bayerischen Bauordnung, die die Baugestaltung betreffen, weder dritt- noch nachbarschützend; dies gilt auch für Gemeinden (vgl. Simon/Busse, BayBO, Stand September 2015, Art. 8 Rn. 283 ff. m. w. N.). Da es für die Zulässigkeit der Berufung der Beigeladenen auf ihre materielle Beschwer ankommt, die nur gegeben ist, wenn die angefochtene Entscheidung in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu einer Verletzung subjektiver Rechte der Beigeladenen führen kann (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, Vor §124 Rn. 30 m. w. N.), kann das Rechtsmittel der Beigeladenen von vornherein keinen Erfolg haben, soweit sie eine Verletzung der nicht drittschützenden Regelungen des Art. 8 BayBO geltend macht.

c) Die Darlegungen der Beigeladenen über den ihrer Ansicht nach vorliegenden Widerspruch des Vorhabens zu ihrer Werbeanlagensatzung lassen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils aufkommen.

aa) Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, entsprechend seiner Bewertung zum (planungsrechtlich relevanten) Umfeld des Baugrundstücks sowie unter Berücksichtigung der räumlichen Beschränkung der Werbeanlagensatzung für das Gebiet Nr. 1 „W... Straße“ stehe fest, dass am Ort des Bauvorhabens das Wohnen jedenfalls nicht überwiege.

Soweit die Beigeladene auf ihre vom Verwaltungsgericht abweichende Rechtsauffassung zur planungsrechtlichen Unzulässigkeit verweist, nimmt sie auf ihre Darlegungen zur näheren Umgebung i. S. d. § 34 BauGB Bezug, die überwiegend durch Wohnen geprägt sei. Aus den zuvor genannten Gründen dringt die Beigeladene mit diesen Darlegungen nicht durch. Insbesondere kommt es weder beim planungsrechtlichen Begriff der „näheren Umgebung“ noch bei der ortsgestalterischen Regelung in § 4 Nr. 3 der Werbeanlagensatzung auf einen bloß schematisch gesetzten Radius an, dessen Ausgangspunkt der Standort der Werbeanlage markiert.

Das Vorbringen der Beigeladenen, aus dem angefochtenen Urteil werde nicht deutlich, was das Verwaltungsgericht unter dem Begriff „Ort“ („… steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass am Ort des geplanten Bauvorhabens das Wohnen jedenfalls nicht überwiegt“, vgl. S. 8 d. UA) genau meine, trifft in der Sache nicht zu. Mangels sich aus der Werbeanlagensatzung ergebender Anhaltspunkte, was unter „dort wo Wohnen überwiegt“ zu verstehen ist, hat das Verwaltungsgericht auf die planungsrechtlich maßgebende nähere Umgebung unter Berücksichtigung des Geltungsbereichs der Werbeanlagensatzung abgestellt. Dies ist nicht zu beanstanden und entspricht - jedenfalls was die Bezugnahme auf die nähere Umgebung i. S. d. § 34 BauGB betrifft - auch dem Zulassungsvorbringen, wonach der (maßgebende) Bereich „ähnlich wie bei der bauplanungsrechtlichen Beurteilung nach § 34 BauGB“ zu fassen sei. Nachdem die nähere Umgebung zum Vorhabenstandort einem faktischen Mischgebiet entspricht, dem definitionsgemäß das zu fordernde Mindestmaß an Einheitlichkeit fehlt, um Anlagen der Fremdwerbung aufgrund ihrer Funktionswidrigkeit zum Charakter des Baugebiets generalisierend durch ortsgestalterische Satzung ausschließen zu können (vgl. BVerwG, U. v. 28.4.1972 - 4 C 11/69 - BayVBl 1973, 471), und der Vorhabenstandort auch in keinem Teilbereich dieses Mischgebiets liegt, in dem das Wohnen überwiegt (vgl. BayVGH, B. v. 11.2.2014 - 1 ZB 12.1614), steht dem Vorhaben § 4 Nr. 3 der Werbeanlagensatzung nicht entgegen.

bb) Der in der Zulassungsbegründung vorgebrachte Einwand, die geplante Werbeanlage widerspreche auch § 3 der Werbeanlagensatzung, wonach sich Werbeanlagen u. a. in das Straßenbild einfügen müssten und keine Beeinträchtigung des Ensembles bzw. des Straßenbilds hervorrufen dürften, Werbeanlagen müssten auch von der Größe her angepasst sein, führt nicht zur Zulassung der Berufung. Dabei kann die Wirksamkeit dieser Regelung zugunsten der Beigeladenen unterstellt werden. Denn die von der Beigeladenen in Bezug genommene Fotomontage (Bauvorlage) lässt nicht erkennen, dass das Vorhaben den genannten Anforderungen widersprechen würde. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind der Anbringungsort und seine Umgebung reizlos und ästhetisch ohne besondere Wertigkeit. Dies gilt gleichermaßen für das Straßenbild im Bereich des Vorhabens. Nachdem sich die geplante Werbeanlage ausweislich der Fotomontage in ihrer Größe dem zweigeschossigen Gebäude, an dessen Nordostwand sie angebracht werden soll, unterordnet und den „Straßen- und Platzraum“ nicht unangemessen dominiert, ist auch insoweit kein Verstoß gegen § 3 der Werbeanlagensatzung zu sehen.

2. Soweit die Beigeladene zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vorträgt, im Ergebnis bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, jedenfalls sei die Sach- und Rechtslage nicht einfach zu beurteilen, weshalb die Berufung aus diesen beiden Gesichtspunkten heraus zuzulassen sei, geht die Darlegung besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht über das hinaus, was die Beigeladene zur Begründung ihrer Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ausgeführt hat. Besondere Schwierigkeiten im Sinn offener Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124 Rn. 27) haben sich dabei nicht ergeben.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren als Gesamtschuldner zu tragen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die der Beigeladenen vom Landratsamt … erteilte bauaufsichtliche Genehmigung vom 7. April 2017 in der Fassung der Bescheide vom 11. Juli 2017 und vom 23. August 2017 zum „Neubau eines Café-Bar-Restaurants“ auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung … Sie sind Eigentümer des Grundstücks FlNr. … Gemarkung …, das mit einem Wohnhaus bebaut ist und an das Baugrundstück angrenzt.

Das Vorhaben soll nach den Bauvorlagen insgesamt 157 Sitzplätze teils innerhalb des Gebäudes und zum Teil im Freien umfassen („64 im Innenbereich“ und „91 im Außenbereich“) sowie weitere „96 Außensitzplätze mit Sondergenehmigung bei besonderen Veranstaltungen“. Nach der Nebenbestimmung Nr. 22 des Baugenehmigungsbescheids vom 7. April 2017 hat „die Bestuhlung des Außenbereichs entsprechend dem im Antrag dargestellten Bestuhlungsplan (Maximal 91 Sitzplätze) zu erfolgen“. Der Betrieb der Außenbewirtschaftung ist nur tagsüber von 7.00 Uhr bis 22.00 Uhr zulässig, der Ausschank ist insoweit um 21.15 Uhr einzustellen (Nebenbestimmungen Nr. 21). Eine Beschallung des Außenwirtschaftsbereichs ist nicht zulässig (Nebenbestimmung Nr. 23). Hinsichtlich des Wohnhauses auf dem Antragstellergrundstück hat das Landratsamt unter Annahme eines Mischgebiets einen um 6 dB(A) reduzierten Immissionsrichtwert für den Gesamtbetrieb des Vorhabens in Höhe von 54 dB(A)/tags und zuletzt mit Bescheid vom 23. August 2017 einen nicht reduzierten Immissionsrichtwert von 45 dB(A)/nachts festgelegt (Nebenbestimmung Nr. 12).

Die Antragsteller haben gegen die Baugenehmigung Klage erhoben (Az. 9 K 17.883), über die das Verwaltungsgericht noch nicht entschieden hat, und zugleich beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen.

Das Verwaltungsgericht wies den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Beschluss vom 5. September 2017 zurück. Die nähere Umgebung des Baugrundstücks sei voraussichtlich als faktisches Mischgebiet zu qualifizieren, in dem das Vorhaben seiner Art nach zulässig sei. Bei Einhaltung der verfügten Auflagen könnten die festgelegten und ausreichenden Lärmgrenzwerte am Anwesen der Antragsteller eingehalten werden, was sich aus den Stellungnahmen des Sachbearbeiters für den technischen Umweltschutz nachvollziehbar ergebe.

Mit ihrer Beschwerde vom 29. September 2017 verfolgen die Antragsteller ihren Antrag weiter. Sie sind der Auffassung, die nähere Umgebung entspreche einem allgemeinen Wohngebiet, weshalb das Vorhaben wegen der negativen Veränderung der Gebietsart unzulässig sei. Das Vorhaben verletze auch das Rücksichtnahmegebot, weil die Antragsteller bereits erheblichen Lärmbeeinträchtigungen ausgesetzt seien und durch das Vorhaben weitere Lärmbeeinträchtigungen hinzukommen würden.

Die Antragsteller beantragen,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. Oktober 2017 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid des Landratsamts vom 7. April 2017 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Erstgericht habe richtig entschieden. Die Baugenehmigung sei aufgrund der Auflagen zum Immissionsschutz rechtmäßig und verstoße nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme.

Die Beigeladene beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Einstufung der näheren Umgebung als faktisches Mischgebiet durch das Verwaltungsgericht sei nicht zu beanstanden. Darin sei das Vorhaben seiner Art nach zulässig. Die Festlegung der Immissionsrichtwerte sei ausreichend; mehr könnten die Antragsteller in einem Mischgebiet nicht verlangen. Ein Rücksichtnahmeverstoß liege deshalb nicht vor.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Akten des Landratsamts verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Die von den Antragstellern innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist dargelegten Gründe‚ auf die sich die Prüfung zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO)‚ rechtfertigen keine Änderung der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller zu Recht abgelehnt.

1. Die Einordnung der näheren Umgebung des Baugrundstücks als faktisches Mischgebiet oder als durch Gewerbenutzung mitgeprägte Gemengelage durch das Verwaltungsgericht ist nicht zu beanstanden.

Angesichts des in der unmittelbaren Nachbarschaft zum Bau- und Antragstellergrundstück gelegenen Bauunternehmens auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung … und der an das Baugrundstück angrenzenden Festhalle auf dem Grundstück FlNr. … scheidet das Vorliegen eines vonseiten der Antragsteller angenommenen faktischen Wohngebiets aus.

Das Vorbringen der Antragsteller, das Bauunternehmen liege nicht innerhalb desselben Straßengevierts und (auf) der gegenüberliegenden Straßenseite, durch dessen Einbeziehung werde das maßgebliche Gebiet zu weit gefasst, lässt keine von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichende Bewertung zu.

a) Die Darlegung der Antragsteller lässt außer Betracht, dass sich ihr Wohnanwesen im selben Straßengeviert befindet wie das Bauunternehmen. Folgte man deshalb der Auffassung der Antragsteller, so würde auch ihr Grundstück nicht in der näheren Umgebung zum Vorhaben liegen. Ein gebietsübergreifender Schutz des Nachbarn vor gebietsfremden Nutzungen in einem lediglich angrenzenden Gebiet besteht aber grundsätzlich nicht (vgl. BVerwG, B.v. 18.12.2007 – 4 B 55.07 – juris Rn. 6). Ein Nachbar kann sich gegen eine gebietsfremde Nutzung nur zur Wehr setzen, wenn beide Grundstücke demselben faktischen Baugebiet angehören (vgl. BVerwG, B.v. 10.1.2013 – 4 B 48.12 – juris Rn. 4 m.w.N.).

b) Davon abgesehen gibt es keinen Rechts- oder Tatsachensatz, wonach der Bereich der gegenseitigen Prägung stets vom Straßengeviert und der gegenüberliegenden Bebauung begrenzt wird (vgl. BayVGH, B.v. 8.2.2017 – 9 ZB 14.1541 – juris Rn. 11 m.w.N.). Eine Straße kann vielmehr sowohl eine trennende als auch eine verbindende Wirkung haben (vgl. BVerwG, B.v. 11.2.2000 – 4 B 1.00 – juris Rn. 18 m.w.N.). Welche konkreten Umstände hier für eine trennende Wirkung der Straße zwischen dem Antragstellergrundstück und dem Bauunternehmen auf der einen Seite und dem Vorhabengrundstück auf der anderen Seite sprechen sollen, wird nicht dargelegt.

Maßstabsbildend im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist die Umgebung, insoweit sich die Ausführung eines Vorhabens auf sie auswirken kann und insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich dabei nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist. Auch für die Beurteilung eines Bereichs als eines faktischen Baugebietes ist die nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB maßgebend (vgl. BayVGH, B.v. 3.3.2016 – 9 ZB 15.779 – juris Rn. 6 m.w.N.). Von diesen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärten Grundsätzen ausgehend begegnet die Bewertung des Verwaltungsgerichts, das unmittelbar an das Grundstück der Antragsteller angrenzende und in der Nachbarschaft des Vorhabens liegende Bauunternehmen präge die nähere Umgebung mit, keinen Zweifeln.

2. Einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot hat das Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Weise verneint.

a) Soweit die Antragsteller vorbringen, sie würden bereits erheblichen Lärmimmissionen durch das angrenzende Bauunternehmen ausgesetzt, wurde diese Vorbelastung in der Baugenehmigung hinreichend berücksichtigt.

Das Landratsamt hat für das Vorhaben in Anlehnung an Nr. 3.2.1 Abs. 2 und Abs. 3 TA Lärm einen Immissionswert für die Tagzeit von 54 dB(A) festgelegt, der 6 dB(A) unter dem Tages-Immissionsrichtwert eines Mischgebiet von 60 dB(A) liegt. Unterschreitet die dem Vorhaben zuzurechnende Zusatzbelastung den maßgeblichen Immissionsrichtwert von hier 60 dB(A)/tags um 6 dB(A), führt die Zusatzbelastung durch das zugelassene Vorhaben rechnerisch zu einer Erhöhung des Geräuschniveaus um maximal 1 dB(A). Eine Änderung des Schalldruckpegels bis zu etwa 1 dB(A) wird vom menschlichen Gehör im Allgemeinen aber subjektiv nicht wahrgenommen. Die Überschreitung des Immissionsrichtwerts durch die Gesamtbelastung um 1 dB(A) wird daher als zumutbar eingestuft (vgl. BayVGH, U.v. 28.4.2017 – 9 N 14.404 – juris Rn. 55 m.w.N.).

b) Soweit es den Betrieb des Vorhabens in der Nachtzeit betrifft, hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass von dem Baubetrieb Lärmimmissionen in der Nachtzeit aufgrund der Baugenehmigung für diesen Betrieb nicht zu erwarten sind. Eines Abschlags von 6 dB(A) habe es deshalb nicht bedurft. Auch dies ist nicht zu beanstanden.

c) Die Kritik der Antragsteller, die Messannahmen im Lärmschutzkonzept der Baugenehmigung seien selektiv und realitätsfern und das Verwaltungsgericht setze sich mit der Doppelbelastung in zeitlicher und örtlicher Hinsicht nicht auseinander, ist unberechtigt.

aa) Das Verwaltungsgericht ist aufgrund der Stellungnahmen des Sachbearbeiters für den technischen Umweltschutz beim Landratsamt in tatsächlicher Hinsicht davon ausgegangen, dass die festgelegten Immissionswerte bei Ausübung der genehmigten Nutzung auch eingehalten werden könnten. Insoweit hat es auf die Stellungnahme vom 23. August 2017 sowie die mit Schreiben vom 11. Juli 2017 vorgelegte Stellungnahme verwiesen. Dies ist nicht zu beanstanden.

Die Begründung eines durch Rechtsmittel anfechtbaren Beschlusses (vgl. § 122 Abs. 2 VwGO) muss zwar erkennen lassen, welche Überlegungen für die richterliche Überzeugungsbildung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht maßgeblich gewesen sind (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 122 Rn. 7 m.w.N.). Die Begründung kann aber durch Bezugnahmen erleichtert werden (vgl. Clausing in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 122 Rn. 10 m.w.N.).

Aus den in Bezug genommenen Stellungnahmen (Bl. 44 ff., Bl. 71 ff. der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts) ergibt sich eindeutig, von welchen Grundlagen der Sachbearbeiter des technischen Umweltschutzes beim Landratsamt bei seinen Berechnungen (nicht: Messungen) im Sinn einer „Maximalabschätzung“ ausgegangen ist. Die zu berücksichtigenden Emissionsquellen des Vorhabens und des Bauunternehmens (Fahrverkehr) wurden in Lageplänen dargestellt, die ermittelten Beurteilungs- und Maximalpegel für das Vorhaben wurden für jeden einzelnen Immissionsort in einer übersichtlichen Tabelle und für den Fahrverkehr des Bauunternehmens in einer Berechnungsvorlage zum nächstgelegenen Immissionsort aufgezeigt und erläutert. Hiermit setzt sich das Vorbringen der Antragsteller nicht auseinander. Es bestehen aber auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass diese Berechnungen oder die ihnen zugrunde gelegten Annahmen selektiv oder realitätsfern wären.

bb) Dass nach Zulassung des Vorhabens zwei geräuschemittierende Betriebe vorhanden sind, hat das Verwaltungsgericht erkannt. Es hat im angefochtenen Beschluss auch nachvollziehbar aufgezeigt, weshalb durch die Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung sichergestellt werden konnte, dass bei genehmigungskonformem Betrieb in keinem Zeitraum unzumutbare Lärmbelastungen am Anwesen der Antragsteller auftreten. Auf die vorstehenden Ausführungen unter Nr. 2 Buchst. a wird verwiesen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen in Aussicht gestellte Befreiungen in einem der Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid.

2

Der Kläger, ein Segelverein, ist Eigentümer eines Grundstücks in Berlin, das, direkt am Großen Wannsee gelegen, mit einem Vereinshaus sowie Wassersportanlagen bebaut ist und für Vereinszwecke genutzt wird. Die Beigeladene ist Eigentümerin eines unmittelbar benachbarten Ufergrundstücks. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des übergeleiteten Bebauungsplans X-4 aus dem Jahr 1959, geändert durch den Textbebauungsplan X-A aus dem Jahr 1971. Sie sind Teil eines Gebiets, den der Bebauungsplan als Sonderzweckfläche für den Wassersport ausweist. In den Planergänzungsbestimmungen ist für diese Sonderzweckfläche u.a. als Maß der baulichen Nutzung eine größte Baumasse von 1,0 cbm umbauten Raumes je qm Baugrundstück, offene Bauweise und als zulässige Geschosszahl zwei Vollgeschosse festgesetzt.

3

Die Beigeladene beabsichtigt, nach (mittlerweile erfolgtem) Abriss der Bestandsbebauung auf ihrem Grundstück ein Wohnhaus mit Gewerbeanteil und Tiefgarage zu errichten. Das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf des Beklagten erteilte ihr dafür einen Bauvorbescheid und kündigte darin die Zustimmung zu Befreiungen nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB für diverse Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans an.

4

Der Kläger hat nach erfolglosem Widerspruch Klage gegen den Vorbescheid erhoben, soweit darin Befreiungen für die Überschreitung der zulässigen Zahl der Vollgeschosse von zwei auf sechs und der zulässigen Baumassenzahl von 1,0 auf 4,30 in Aussicht gestellt worden sind. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beigeladenen zurückgewiesen (NVwZ-RR 2018, 598).

5

Mit ihrer vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beigeladene die Abweisung der Klage. Der Kläger verteidigt das Berufungsurteil.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision der Beigeladenen ist unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht hat ohne Verstoß gegen Bundesrecht entschieden, dass der Vorbescheid hinsichtlich der in Aussicht gestellten Befreiungen von der im Bebauungsplan X-4 festgesetzten zulässigen Baumassenzahl und der zulässigen Zahl der Vollgeschosse nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben ist, weil er insoweit rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers durch die Geltendmachung des Aufhebungsanspruchs hat es im Einklang mit Bundesrecht verneint.

7

1. Der Bauvorbescheid ist im angefochtenen Umfang rechtswidrig. Die vom Beklagten in Aussicht gestellten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans X-4 zur Zahl der Vollgeschosse und zur Baumassenzahl sind von § 31 Abs. 2 BauGB nicht gedeckt, weil die Abweichungen die Grundzüge der Planung berühren.

8

Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, einer der in Nr. 1 bis 3 genannten Tatbestände erfüllt ist und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die Grundzüge der Planung ergeben sich aus der den Festsetzungen des Bebauungsplans zugrunde liegenden und in ihnen zum Ausdruck kommenden planerischen Konzeption. Ob sie berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto näher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist (BVerwG, Urteil vom 18. November 2010 - 4 C 10.19 - BVerwGE 138, 166 Rn. 37). Die Befreiung kann nicht als Vehikel dafür herhalten, die von der Gemeinde getroffene planerische Regelung beiseite zu schieben (BVerwG, Beschluss vom 5. März 1999 - 4 B 5.99 - Buchholz 406.11 § 31 BauGB Nr. 39 S. 2).

9

Das Oberverwaltungsgericht hat sich an der Senatsrechtsprechung orientiert. Es hat unter Bezugnahme auf die Planbegründung dem Bebauungsplan X-4 das zentrale Anliegen des Plangebers entnommen, durch Festsetzungen zum Nutzungsmaß, insbesondere die Beschränkung der Zahl der Vollgeschosse, aber auch die Baumassenzahl für die in der Sondergebietsfläche für den Wassersport liegenden Grundstücke, das Landschaftsbild an dieser herausragenden Stelle zu schützen und den Gebietscharakter zu erhalten, wobei es um die Stärkung von Grünflächen und die Begrenzung der Bebauung unabhängig von der Art der baulichen Nutzung oder ihrem ästhetischen Erscheinungsbild gegangen sei. Das Konzept eines "grünen Uferbereichs" sei im Wesentlichen verwirklicht worden und habe auch heute noch Bestand. Von der Wasserseite betrachtet vermittle der Uferbereich am Großen Wannsee den Eindruck einer grünen, naturbetonten Landschaft, in der die Bebauung merklich zurücktrete und die einzelnen Gebäude, sofern sie nicht weitgehend durch Bäume verdeckt würden, unter der Baumgrenze blieben. Der Blick werde durch die Wasserfläche des Großen Wannsee und - jedenfalls im Sommer - die an den Steganlagen liegenden Boote sowie dem Wassersport zuzurechnenden Anlagen dominiert, wobei die Ufergrundstücke des Plangebiets Teil dieses einheitlich wirkenden Landschaftsbildes seien. Das beabsichtigte Vorhaben, das auf einen von der Beigeladenen ausgelobten Architektenwettbewerb zurückgehe, halte sich nicht in dem vom Plangeber gesetzten Rahmen, sondern berühre die Grundzüge der Planung. Die Auswahlkommission attestiere dem einstimmig favorisierten Vorhaben einen morphologischen Bruch mit der Umgebung, bescheinige dem Solitär jedoch die Eignung, der Umgebung eine neue Ordnung zu geben und sie so zu erden. Diese Bewertung mache deutlich, dass dem Vorhaben als städtebauliche Dominante eine Schlüsselfunktion für eine neue städtebauliche Ordnung zukommen solle. Auf der Grundlage dieser tatrichterlichen Feststellungen lässt sich die Folgerung des Oberverwaltungsgerichts, dass die in Aussicht gestellten Befreiungen Grundzüge der Planung berührten, rechtlich nicht beanstanden.

10

Die Beigeladene bestreitet, dass dem Bebauungsplan X-4 das vom Oberverwaltungsgericht ermittelte Planungskonzept zugrunde liege. Weil zum Zeitpunkt der Planaufstellung zwischen Berlin-Blockade und Mauerbau niemand mehr mit einem Neubau von Villen am Wannsee gerechnet habe, sei es kein zentrales Anliegen des Plangebers gewesen, den Wohnungsbau mit Maßbegrenzungen zu belegen. Dem Plangeber sei es allein darum gegangen, die aus Wellblech bestehenden Bootslagerhallen einer Begrenzung des Maßes der baulichen Nutzung zu unterwerfen und sie durch den zum Ufer hin vorgelagerten Grünstreifen zu kaschieren. Ob die Kritik der Beigeladenen an der Beschreibung des Planungskonzepts berechtigt ist, muss der Senat nicht entscheiden; denn er ist an die vorinstanzliche Auslegung des Bebauungsplans nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO gebunden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 1999 - 4 B 5.99 - Buchholz 406.11 § 31 BauGB Nr. 39 S. 3).

11

2. Die in Aussicht gestellten rechtswidrigen Befreiungen verletzen den Kläger auch in seinen Rechten als Grundstücksnachbar.

12

Das Oberverwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass gegen eine fehlerhafte Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans ein nachbarlicher Abwehranspruch gegeben ist, dass also bei nachbarschützenden Festsetzungen jeder Fehler bei der Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB zur Aufhebung einer Baugenehmigung oder eines Bauvorbescheids führen muss, während eine fehlerhafte Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung einen Abwehranspruch des Nachbarn nur auslöst, wenn die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung über die Befreiung nicht die gebotene Rücksicht auf seine nachbarlichen Interessen genommen hat. Das steht mit der Rechtsprechung des Senats (BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1998 - 4 B 64.98 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 153 S. 70 f.) im Einklang.

13

Das Oberverwaltungsgericht hat die Festsetzungen zur Vollgeschoss- und Baumassenzahl im Bebauungsplan X-4 als nachbarschützend angesehen. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1995 - 4 B 52.95 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 128) hat es den Nachbarschutz nicht dem Bundesrecht entnommen. Auch ist es - anders als das Verwaltungsgericht - nicht der Ansicht des Klägers gefolgt, dass hier "Quantität in Qualität" umschlage (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 1995 - 4 C 3.94 - NVwZ 1995, 899) und daher der Sache nach die Art der baulichen Nutzung betroffen sei, deren Festsetzung grundsätzlich kraft Bundesrechts nachbarschützende Funktion hat (BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151 <155>). Den nachbarschützenden Charakter der Maßfestsetzungen hat es unmittelbar aus dem Bebauungsplan X-4 abgeleitet.

14

Ob Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung auch darauf gerichtet sind, dem Schutz des Nachbarn zu dienen, hängt nach der vom Oberverwaltungsgericht in Bezug genommenen Rechtsprechung des Senats (BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 1995 - 4 B 215.95 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 131 S. 12) vom Willen der Gemeinde als Plangeber ab. Nach den für den Senat bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) Feststellungen der Vorinstanz haben Fragen des nachbarschützenden Charakters bauplanerischer Festsetzungen bei der Aufstellung und Inkraftsetzung des Bebauungsplans X-4 im Bewusstsein des Plangebers allerdings keine Rolle gespielt, weil der Gedanke des Nachbarschutzes im öffentlichen Baurecht erst ab 1960 entwickelt worden sei. Das Oberverwaltungsgericht sieht darin keinen Grund für die Versagung von Drittschutz: Auf die konkreten subjektiven Vorstellungen des Planungsträgers könne es allein nicht ankommen, weil dieser trotz seines weiten planerischen Spielraums nicht völlig frei sei, sondern die verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 14 GG zu beachten habe. Daher seien der Bebauungsplan und der darin inhaltlich zum Ausdruck gebrachte Planungswille unabhängig von den konkreten Vorstellungen des historischen Plangebers auf der Grundlage des heutigen Verständnisses von den Aufgaben der Bauleitplanung und dem System des baurechtlichen Nachbarschutzes unter Berücksichtigung von Art. 14 GG auszulegen. Maßfestsetzungen kämen deshalb drittschützende Wirkung zu, wenn sie nach dem Planungskonzept Bestandteil eines wechselseitigen nachbarlichen Austauschverhältnisses seien.

15

Der Senat folgt dem Oberverwaltungsgericht darin, dass Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung auch dann drittschützende Wirkung entfalten können, wenn der Bebauungsplan aus einer Zeit stammt, in der man ganz allgemein und so auch hier an einen nachbarlichen Drittschutz noch nicht gedacht hat. Der baurechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses, in dem der nachbarliche Interessenkonflikt durch Merkmale der Zuordnung, der Verträglichkeit und der Abstimmung benachbarter Nutzungen geregelt und ausgeglichen ist (BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 - 4 C 13.94 - BVerwGE 101, 364 <375>). Dieser Gedanke prägt nicht nur die Anerkennung der drittschützenden Wirkung von Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung (BVerwG, Urteile vom 23. August 1996 a.a.O. S. 374 und vom 24. Februar 2000 - 4 C 23.98 - Buchholz 406.12 § 9 BauNVO Nr. 7 S. 3 f.), sondern kann auch eine nachbarschützende Wirkung von Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung rechtfertigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1995 - 4 B 52.95 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 128 S. 10). Stehen solche Festsetzungen nach der Konzeption des Plangebers in einem wechselseitigen, die Planbetroffenen zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbindenden Austauschverhältnis, kommt ihnen nach ihrem objektiven Gehalt Schutzfunktion zugunsten der an dem Austauschverhältnis beteiligten Grundstückseigentümern zu. Daraus folgt unmittelbar, dass der einzelne Eigentümer die Maßfestsetzungen aus einer eigenen Rechtsposition heraus auch klageweise verteidigen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 - 4 C 13.94 - BVerwGE 101, 364 <376>).

16

Der Umstand, dass ein Plangeber die Rechtsfolge einer nachbarschützenden Wirkung der Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung zum Zeitpunkt der Planaufstellung nicht in seinen Willen aufgenommen hatte, verbietet es nicht, die Festsetzungen nachträglich subjektiv-rechtlich aufzuladen. Es entspricht allgemeiner Rechtsüberzeugung, dass das öffentliche Baurecht nicht in dem Sinne statisch aufzufassen ist, dass es einer drittschutzbezogenen Auslegung unzugänglich wäre. Baurechtlicher Nachbarschutz ist das Ergebnis einer richterrechtlichen Rechtsfortbildung, welche hierbei von einer Auslegung der dafür offenen Vorschriften ausgeht (BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 - 4 C 13.94 - BVerwGE 101, 364 <376>). Das Oberverwaltungsgericht durfte daher auf den Beschluss des Senats vom 19. Oktober 1995 - 4 B 215.95 - (Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 131 S. 12) Bezug nehmen, in dem der Senat spätestens anerkannt hat, dass die Gemeinde als Planungsträger befugt ist, Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung mit nachbarschützender Wirkung auszustatten. Das planerische Konzept lässt der Drittschutz unberührt. Er führt also nicht dazu, dass dem Konzept nachträglich ein Inhalt beigemessen wird, der mit dem Willen des Plangebers nicht mehr übereinstimmt. Er erlaubt nur, dass ein Nachbar Verstöße gegen dieses Konzept, wie es in den Maßfestsetzungen zum Ausdruck gekommen ist, geltend machen darf.

17

Mindestens missverständlich ist dagegen die vom Oberverwaltungsgericht vorgenommene Verknüpfung des Nachbarschutzes mit Art. 14 GG. Das Oberverwaltungsgericht hat nicht verkannt, dass Art. 14 GG weder den Gesetz- noch den Plangeber dazu verpflichtet, Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung drittschützenden Charakter beizulegen. Es könnte aber zum Ausdruck gebracht haben, dass Art. 14 GG dazu nötigt, Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung drittschutzfreundlich auszulegen. In diesem Fall wäre ihm zu widersprechen. Ob der Plangeber eine Maßfestsetzung auch zum Schutze des Nachbarn trifft oder ausschließlich objektiv-rechtlich ausgestaltet, darf er regelmäßig selbst und ohne Bindung an das Eigentumsrecht des Nachbarn entscheiden (BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151 <155>). Dagegen dürfte nicht zu beanstanden sein, wenn das Oberverwaltungsgericht dem Eigentumsrecht des Bauwilligen das Verbot entnehmen wollte, auch solchen Festsetzungen Drittschutz beizulegen, an deren Einhaltung Dritte kein berechtigtes Interesse haben können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1991 - 4 B 137.91 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 104 S. 80).

18

Sollte das Oberverwaltungsgericht von einem unzutreffenden Verständnis dessen ausgegangen sein, was aus Art. 14 GG zugunsten des Drittschutzes folgt, würde das Urteil darauf nicht im Sinne des § 137 Abs. 1 VwGO beruhen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Plankonzeption dargestellt, die nach seinem Verständnis dem Bebauungsplan X-4 zugrunde liegt, und daraus auf ein wechselseitiges nachbarliches Austauschverhältnis geschlossen, das auch die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung umfasst. Dass die Herleitung eines solchen Verhältnisses von einem fehlerhaften Verständnis des Art. 14 GG beeinflusst worden sein könnte, ist nicht ersichtlich.

19

An die Auslegung des Bebauungsplans ist der Senat nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO gebunden. Die Bindung entfiele nur, wenn der Befund des Oberverwaltungsgerichts, den entscheidungserheblichen Maßfestsetzungen komme als Teil des nachbarlichen Austauschverhältnisses nach dem im Bebauungsplan zum Ausdruck gekommenen Planungskonzept nachbarschützende Wirkung zu, gegen Bundesrecht, insbesondere gegen das Grundgesetz verstieße (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 4 C 3.08 - BVerwGE 133, 347 Rn. 7 m.w.N.). Das ist nicht der Fall.

20

Das Oberverwaltungsgericht hat das nachbarliche Austauschverhältnis freilich nicht auf ein Synallagma ("do ut des") beschränkt; denn es hat nicht festgestellt, dass die hier in Rede stehenden Maßfestsetzungen auch dazu dienen sollen, einer gegenseitigen Verschattung der Grundstücke im Plangebiet vorzubeugen oder jedem Grundstück eine möglichst ungestörte Sicht auf die Umgebung zu erhalten. Es benutzt den Begriff des nachbarlichen Austauschverhältnisses vielmehr als Schlagwort für eine Beziehung zwischen den Planbetroffenen, die auf Gegenseitigkeit angelegt ist und diese zur Bewahrung des Gebietscharakters verpflichtet, aber auch berechtigt. Dagegen ist nichts einzuwenden. Der Begriff des nachbarlichen Austauschverhältnisses ist nicht bundesrechtlich determiniert.

21

Die Bewahrung des Gebietscharakters ist typisches Ziel einer Nachbarklage gegen ein Bauvorhaben, das gegen eine Festsetzung über die Art der baulichen Nutzung verstößt. In diesem Zusammenhang hat die Rechtsprechung den Begriff des wechselseitigen nachbarlichen Austauschverhältnisses geprägt, auf dem der Nachbarschutz beruht. Das Oberverwaltungsgericht hat nicht in Abrede gestellt, dass Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung den Gebietscharakter im Allgemeinen nicht berühren und deshalb nicht nachbarschützend sind. Nach seinen Feststellungen gilt dies hier jedoch nicht, weil die Maßfestsetzungen von wesentlicher Bedeutung für den vom Plangeber konzipierten Charakter der Sondergebietsfläche für den Wassersport seien. Maßgebliche Zielsetzungen seien die Stärkung des Grünflächenanteils, die Gestaltung eines von Bebauung frei gehaltenen Uferbereichs und die Beschränkung der baulichen Ausnutzung der Grundstücke insgesamt, wobei diese Planungsziele durch eine Kombination der einzelnen Festsetzungen erreicht werden sollten. Auch die Festsetzungen zur Zahl der Vollgeschosse und der Baumassenzahl sollten zu der spezifischen Qualität des Sondergebiets beitragen und nach dem erklärten Willen des Plangebers der Bewahrung dieses Gebietscharakters dienen. Der Ausgangspunkt des Oberverwaltungsgerichts, dass die Maßfestsetzungen auch den Gebietscharakter beeinflussen können, ist vor dem Hintergrund der Rechtsprechung, dass die Größe einer baulichen Anlage die Art der baulichen Nutzung erfassen kann (BVerwG, Urteil vom 16. März 1995 - 4 C 3.94 - Buchholz 406.12 § 15 BauNVO Nr. 24 S. 5), nicht zu beanstanden. Die Würdigung, dass ein solcher Fall hier gegeben sei, mag zweifelhaft sein, bundesrechtswidrig ist sie nicht.

22

Ob der Kläger durch die Maßüberschreitungen überhaupt einen Nachteil erleidet, ist ohne Bedeutung. Nachbarschutz auf der Grundlage eines wechselseitigen Austauschverhältnisses ist nicht von einer konkreten Beeinträchtigung des Nachbarn abhängig (BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 4 B 55.07 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 32 Rn. 5).

23

3. Die Geltendmachung des Klageanspruchs verstößt nicht gegen Treu und Glauben.

24

Nach der Rechtsprechung des Senats muss eine Nachbarklage zum Schutze einer planwidrigen Nutzung erfolglos bleiben, weil rechtsmissbräuchlich handelt, wer unter Berufung auf das nachbarliche Austauschverhältnis eine eigene Nutzung schützen möchte, die ihrerseits das nachbarliche Austauschverhältnis stört (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 23.98 - Buchholz 406.12 § 9 BauNVO Nr. 7 S. 4).

25

Soweit vorliegend von Belang, ist das nachbarschaftliche Austauschverhältnis insoweit berührt, als das Vorhaben des Beigeladenen mehr Vollgeschosse haben soll, als es der Bebauungsplan X-4 erlaubt. Gestört wird es durch den Kläger dadurch, dass er selbst mit seinem Vereinshaus die Zahl der zulässigen Vollgeschosse überschreitet, nicht aber durch einen vom Beigeladenen behaupteten planungsrechtlich unzulässigen Betrieb einer öffentlichen Gaststätte in dem Vereinshaus, eine mögliche Unterschreitung des seitlichen Grenzabstands durch das Vereinshaus und ein Mastenlager sowie die nur eingeschränkte Verwirklichung des im Bebauungsplan festgesetzten Grünstreifens auf dem klägerischen Grundstück. Es ist deshalb allein von Bedeutung, dass der Kläger seinerseits gegen die Maßfestsetzungen verstößt, deren Einhaltung er von der Beigeladenen verlangt.

26

Ein Nachbar ist unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung nur gehindert, einen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften geltend zu machen, wenn er in vergleichbarer Weise, d.h. etwa im selben Umfang, gegen diese Vorschriften verstoßen hat (OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. März 1999 - 1 M 897/99 - BRS 62 Nr. 190; VGH Mannheim, Beschluss vom 29. September 2010 - 3 S 1752/10 - juris Rn. 5; VGH München, Urteil vom 4. Februar 2011 - 1 BV 08.131 - juris Rn. 37). Das ist hier nicht der Fall. Das Ausmaß, in dem das Vereinshaus mit den Festsetzungen über die zulässige Zahl der Vollgeschosse unvereinbar ist, bleibt deutlich hinter dem Ausmaß des Verstoßes des Bauvorhabens der Beigeladenen zurück. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, die den Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO binden, hat das Vereinshaus des Klägers drei Vollgeschosse. Es hat damit ein Vollgeschoss mehr, als der Bebauungsplan X-4 zulässt. Das Bauvorhaben der Beigeladenen soll sechs Vollgeschosse haben. Es überschreitet damit das zulässige Maß der baulichen Nutzung im Vergleich zum Vereinshaus des Klägers um ein Mehrfaches.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3 VwGO.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die dem Beigeladenen von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 8. August 2017 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Fünf-Familienhauses mit Tiefgarage und Kinderspielplatz auf den Grundstücken FlNr. … und … Gemarkung E* … Er ist Eigentümer des südöstlich gelegenen Grundstücks FlNr. … Gemarkung E* …, das mit einem Wohngebäude bebaut ist.

Gegen die Baugenehmigung vom 8. August 2017 erhob der Antragsteller Klage (AN 9 K 17.01872), über die noch nicht entschieden ist. Seinen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz lehnte das Verwaltungsgericht Ansbach mit Beschluss vom 22. November 2017 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Antragsteller keinen Abwehranspruch hinsichtlich der Art der geplanten Nutzung habe und eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme zu Lasten des Antragstellers nicht ersichtlich sei.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Er ist der Ansicht, das Bauvorhaben sei mit der Eigenart des Baugebiets nicht vereinbar, weil ausschließlich Ein- und Zweifamilienhäuser vorhanden seien. Das Fünf-Familienhaus sprenge die Dimension der Wohnnutzung in der Umgebung in signifikanter Weise und habe eine dominierende Wirkung. Als künftiges Bezugsobjekt ändere es die Eigenart des faktischen Baugebiets grundlegend. Zudem sei das Rücksichtnahmegebot verletzt, weil sich die Erschließungssituation erheblich verschlechtere. Aufgrund der gehobenen Ausführung sei mit dem Bedarf von mehr als zwei Kraftfahrzeugen pro Wohnung zu rechnen. Bei der R* …straße handle es sich aber um eine Sackgasse ohne Wendehammer, ohne Gehweg und mit nur 5 m Breite, die bereits jetzt überlastet sei. Aufgrund der Vorbildwirkung des Bauvorhabens sei mit weiteren vergleichbaren Bauvorhaben und unzumutbaren Zu- und Abfahrtshindernissen zu rechnen.

Der Antragsteller beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 22. November 2017 die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. August 2017 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, der Kläger könne sich nicht auf eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs berufen und das Rücksichtnahmegebot sei nicht verletzt. Das Bauvorhaben werde mit elf Tiefgaragenstellplätzen errichtet und verbotswidriges Parken müsse sich der Beigeladene nicht zurechnen lassen.

Der Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Da eine reine Wohnnutzung geplant sei, könne sich der Antragsteller nicht auf eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs berufen. In der Umgebung befänden sich mehrere Gebäude, die etwa die Größe des Bauvorhabens aufwiesen und sich einfügten. Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit der Verkehrssituation bestünden nicht, da nur geringer Anliegerverkehr bestehe und ein eventuelles Verkehrsproblem durch die Errichtung der Tiefgarage, in der mehr Stellplätze nachgewiesen seien als nötig, gelöst werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf die die Prüfung im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage, wie sie das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kennzeichnet, hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf vorläufigen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt, weil die Klage im Hauptsacheverfahren voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Die angefochtene Baugenehmigung vom 8. August 2017 verstößt, worauf es allein ankommt, nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, die zumindest auch dem Schutz des Antragstellers zu dienen bestimmt sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Das Bauvorhaben verletzt den Gebietsbewahrungsanspruch des Antragstellers nicht.

a) Der Gebietsbewahrungsanspruch gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet das Recht, sich gegen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässige Vorhaben zur Wehr zu setzen (vgl. BayVGH, B.v. 27.12.2017 - 15 CS 17.2061 - juris Rn. 16). Dieser Anspruch gilt auch im faktischen Baugebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB (vgl. BVerwG, B.v. 27.8.2013 - 4 B 39.13 - juris Rn. 3). Hier gehen sämtliche Beteiligten übereinstimmend davon aus, dass das Baugrundstück in einem faktischen reinen Wohngebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 BauNVO liegt. Der Anspruch scheitert aber bereits daran, dass das Bauvorhaben ein im reinen Wohngebiet allgemein zulässiges Wohngebäude nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO darstellt und damit der zulässigen Nutzungsart eines reinen Wohngebiets (vgl. § 3 Abs. 1 BauNVO) vollumfänglich entspricht. Dementsprechend kommt durch das geplante Wohngebäude unabhängig von der Zahl der Wohnungen weder eine Störung des nachbarlichen Austauschverhältnisses noch eine Verfremdung des Wohngebiets in Betracht.

b) Soweit der Antragsteller einen aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO abgeleiteten Anspruch auf Wahrung der typischen Prägung des Gebiets (Gebietsprägungsanspruch) geltend macht, bleibt die Beschwerde ebenfalls erfolglos. Unabhängig davon, ob ein solcher Anspruch überhaupt besteht (vgl. BayVGH, B.v. 9.10.2012 - 2 ZB 11.2563 - juris Rn. 7; OVG Berlin-Bbg, U.v. 30.6.2017 - OVG 10 B 10.15 - juris Rn. 45 ff.), wird die gebietstypische Prägung „Wohnen“ (§ 3 Abs. 1 BauNVO) durch das geplante Wohngebäude nicht verletzt. Das ändert sich auch nicht dadurch, dass in dem geplanten Bauvorhaben mehrere Wohnungen entstehen, denn die Zahl der Wohnungen ist - jedenfalls im hier vorliegenden Anwendungsbereich des § 34 BauGB - kein Merkmal, das die Art der baulichen Nutzung prägt (BVerwG, U.v. 13.6.1980 - IV C 98.77 - juris Rn. 20; B.v. 24.4.1989 - 4 B 72.89 - juris Rn. 7; OVG SH, B.v. 18.9.2017 - 1 MB 15/17 - juris Rn. 26; NdsOVG, B.v. 28.5.2014 - 1 ME 47/14 - juris Rn. 10). Selbst wenn man davon ausgeht, dass ausnahmsweise „Quantität in Qualität“ umschlagen könnte, mithin die Größe einer baulichen Anlage die Art der baulichen Nutzung erfassen kann (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.1995 - 4 C 3.94 - juris Rn. 17), weist ein Wohngebäude mit fünf Wohneinheiten keine Größe auf, die es erlauben würde, von einer gegenüber Ein- oder Zweifamilienhäusern andersartigen Nutzungsart zu sprechen. Auf die Ausmaße des Gebäudes kommt es hierbei, da § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nicht auf das Maß der baulichen Nutzung abstellt, nicht an (NdsOVG, B.v. 28.5.2014 - 1 ME 47/14 - juris Rn. 14).

2. Das Bauvorhaben ist gegenüber dem Antragsteller auch nicht rücksichtslos.

Da sich der Antragsteller nicht auf einen Gebietsbewahrungsanspruch berufen kann, kann sich ein Abwehranspruch für ihn nur aus dem Gebot der Rücksichtnahme, hier gemäß Art. 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, ergeben (vgl. BayVGH, B.v. 24.7.2018 - 9 CS 18.1102 - juris Rn. 11). Dabei kann sowohl ein Rahmen wahrendes Vorhaben ausnahmsweise unzulässig sein, wenn es nicht die gebotene Rücksicht auf die Bebauung in der Nachbarschaft nimmt, als auch umgekehrt ein den Rahmen überschreitendes Vorhaben ausnahmsweise zulässig sein, wenn es trotz der Überschreitung keine städtebaulichen Spannungen hervorruft (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2015 - 9 CS 14.2441 - juris Rn. 26). Unabhängig davon, dass die Vorschriften zum Maß der baulichen Nutzung auch im Rahmen des § 34 BauGB grundsätzlich nicht drittschützend sind (vgl. BVerwG, B.v. 23.6.1995 - 4 B 52.95 - juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 4.7.2016 - 15 ZB 14.891 - juris Rn. 8 m.w.N.), werden substantiierte Einwendungen betreffend das Maß der baulichen Nutzung nicht erhoben. Der pauschale Vortrag, das Bauvorhaben habe hinsichtlich Größe, Geschosszahl und überbaubarer Grundstücksfläche eine dominierende Wirkung, zeigt keine Anhaltspunkte dafür auf, dass das Vorhaben unabhängig von seiner Nutzungsart den von der Antragsgegnerin und vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Rahmen der näheren Umgebung in unangemessener Weise überschreitet. Die vom Antragsteller angeführte Ein- und Zweifamilienhausbebauung lässt unter Berücksichtigung der in den Akten vorhandenen Lichtbilder und Lagepläne auch keine Rückschlüsse darauf zu, dass sich das Bauvorhaben hinsichtlich der weiteren in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Kriterien nicht in die nähere Umgebung einfügt. Dementsprechend ist darauf abzustellen, ob das Bauvorhaben die gebotene Rücksicht auf die Bebauung in der Nachbarschaft, mithin den Antragsteller, nimmt. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt dabei wesentlich von den jeweiligen Umständen ab (BVerwG, U.v. 18.11.2004 - 4 C 1.04 - juris Rn. 22).

a) Aus den vom Antragsteller geltend gemachten Beeinträchtigungen der Verkehrssituation in der R* …straße ergibt sich keine Rücksichtslosigkeit des Bauvorhabens.

Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme kann zwar in Betracht kommen, wenn sich die Erschließungssituation eines Grundstücks durch eine vorhabenbedingte Überlastung einer das Grundstück des Betroffenen erschließenden Straße oder durch unkontrollierten Parksuchverkehr erheblich verschlechtert. Auch kann eine unzureichende Stellplatzzahl eines Bauvorhabens gegenüber den Eigentümern der vom parkenden Verkehr und Parksuchverkehr betroffenen Grundstücke im Einzelfall - ausnahmsweise - im bauplanungsrechtlichen Sinne rücksichtslos sein (vgl. OVG LSA, B.v. 1.10.2012 - 2 M 114/12 - juris Rn. 10 m.w.N.). Beides ist hier aber nicht ersichtlich.

Ein Stellplatzmangel, der geeignet ist, die bestimmungsgemäße Nutzung des Grundstücks des Antragstellers zu beeinträchtigen, liegt bereits nicht vor, da der Beigeladene elf Tiefgaragenstellplätze und zwei Besucherparkplätze errichtet, was über die notwendige und in der Baugenehmigung vom 8. August 2017 beauflagte Stellplatzzahl (vgl. Auflage Nr. 12) hinausgeht. Darüber hinaus ist eine Beeinträchtigung nicht schon darin zu sehen, dass die angrenzende Straße durch Fahrzeuge von Nutzern der baulichen Anlage zum Parken in Anspruch genommen wird und dem Antragsteller nur noch mit den daraus folgenden Einschränkungen zur Verfügung steht (vgl. OVG LSA, B.v. 5.3.2014 - 2 M 164/13 - juris Rn. 48). Trotz der vom Antragsteller angegebenen baulichen Ausführung der R* …straße ist bei Errichtung des genehmigten Fünf-Familienhauses nicht ersichtlich, dass die Zugänglichkeit zum Anwesen des Antragstellers „dem Grunde nach“ und auf Dauer in Frage gestellt wäre (vgl. BayVGH, U.v. 6.12.2000 - 26 N 00.1059 - juris Rn. 34 ff.). Bei den von der R* …straße erschlossenen Grundstücken handelt es sich nach dem Vortrag der Beteiligten um Wohngrundstücke in einem reinen Wohngebiet. Mithin handelt es sich bei der R* …straße um eine Anwohnerstraße, so dass nicht mit einem erheblichen - über die Wohnnutzung hinausgehenden - Verkehr zu rechnen ist (vgl. OVG NW, U.v. 15.5.2013 - 2 A 3009/11 - juris - zu Logistikbetrieb; OVG NW, B.v. 18.3.2011 - 2 A 2579/09 - juris - zu Fußballstadion; BayVGH, B.v. 7.11.2011 - 2 CS 11.2149 - juris - zu Kinderkrippe). Individuelles Fehlverhalten ist städtebaulich nicht relevant; „wildem Parken“ ist gegebenenfalls mit Mitteln des Ordnungsrechts zu begegnen (vgl. BVerwG, B.v. 6.12.2011 - 4 BN 20.11 - juris Rn. 5; OVG NW, B.v. 29.3.2018 - 7 A 320/17 - juris Rn. 8; HambOVG, B.v. 24.8.2016 - 2 Bs 113/16 - juris Rn. 38). Die Errichtung notwendiger Garagen und Stellplätze für ein Wohnbauvorhaben und die mit ihrem Betrieb üblicherweise verbundenen Belastungen durch zu- und abfahrende Kraftfahrzeuge des Anwohnerverkehrs sind im Übrigen grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 20.3.2018 - 15 CS 17.2523 - juris Rn. 43 m.w.N.). Belästigungen hierdurch werden vom Antragsteller auch nicht geltend gemacht.

b) Soweit der Antragsteller rügt, das Bauvorhaben habe eine negative Vorbildwirkung, bleibt die Beschwerde ebenfalls erfolglos.

Die Rüge negativer Vorbildwirkung zielt auf das Nichteinfügen des Vorhabens in die nähere Umgebung und das Entstehen bodenrechtlicher Spannungen ohne aber darzulegen, inwieweit das genehmigte Vorhaben die gebotene Rücksichtnahme speziell auf die Bebauung auf dem Grundstück des Antragstellers vermissen lässt. Es wurde bereits ausgeführt, dass das Beschwerdevorbringen nicht ausreichend darlegt, dass der Rahmen der Eigenart der näheren Umgebung nicht eingehalten werde. Zwar führt die von dem Beigeladenen vorgesehene Bebauung zu einer gewissen Verdichtung der Wohnbebauung, ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme ergibt sich daraus aber nicht, weil die Zahl der Wohnungen - wie oben bereits ausgeführt - hier kein beurteilungsrelevantes Kriterium darstellt.

3. Selbst wenn im Hinblick auf eventuell im Rahmen des Hauptsacheverfahrens noch erforderliche Feststellungen zur Eigenart der näheren Umgebung und dem Einfügen des Bauvorhabens von offenen Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers auszugehen wäre, überwiegt das Interesse des Beigeladenen an der sofortigen Vollziehbarkeit seiner Baugenehmigung hier das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Unabhängig davon, dass nach Aktenlage und Lageplänen eine Überschreitung des Maßes der baulichen Nutzung oder der überbaubaren Grundstücksfläche gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht ohne weiteres ersichtlich ist, ist selbst bei Annahme des Nichteinfügens nach diesen Kriterien im Hinblick auf die vom Antragsteller geltend gemachte Beeinträchtigung der Verkehrssituation und der Zahl der Wohnungen nach den obigen Ausführungen nicht mit bodenrechtlichen Spannungen zu rechnen, die zu einer Unzumutbarkeit des Bauvorhabens gegenüber dem Antragsteller führen können.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die dem Beigeladenen im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären, weil er einen eigenen Sachantrag gestellt und einen wesentlichen Beitrag im Beschwerdeverfahren geleistet hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu tragen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die der Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte, auf 5 Jahre befristete Baugenehmigung vom 11. Juli 2016 für die Nutzungsänderung einer Gaststätte in eine Asylbewerberunterkunft für 43 Bewohner im Rahmen der dezentralen Unterbringung.

Am 12. August 2016 erhob die Antragstellerin Klage gegen die Baugenehmigung beim Verwaltungsgericht, über die noch nicht entschieden ist (Az. AN 9 K 16.01580). Gleichzeitig beantragte sie, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen. Das Verwaltungsgericht lehnte diesen Antrag mit Beschluss vom 29. Dezember 2016 ab. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.

Zur Begründung ihrer Beschwerde trägt die Antragstellerin im Wesentlichen vor, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass sich die Beurteilung der bodenrechtlichen Relevanz des Vorhabens auch an den sozialen Bedürfnissen der Bevölkerung ausrichte. Insoweit seien auch die von Asylbewerbern ausgehenden Gefährdungen und die Ängste der Wohnbevölkerung zu berücksichtigen. Das Verwaltungsgericht habe weiter verkannt, dass sich die Antragstellerin als Eigentümerin eines denkmalgeschützten Gebäudes auch auf den Denkmalschutz berufen könne. Die Umnutzung der ebenfalls denkmalgeschützten Gaststätte als Asylbewerberunterkunft werde den Denkmalwert des Gebäudes der Antragstellerin erheblich beeinträchtigen, weil die Gefahr der massiven Abnutzung der denkmalgeschützten Gaststätte bestehe und denkmalrechtlich relevante Gebäudeteile erheblich beeinträchtigt würden.

Die Antragstellerin beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 29. Dezember 2016 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 12. August 2016 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. Juli 2016 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt unter Verweis auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beigeladene beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Vorhaben sei bereits Anfang 2016 mit 40 Asylbewerbern belegt worden. Hierbei sei es zu keinen Beeinträchtigungen gekommen. Überdies sei durch verschiedene Maßnahmen sichergestellt worden, dass eine Beeinträchtigung der Nachbarn nicht zu befürchten sei.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der zum Verfahren beigezogenen Akten der Antragsgegnerin verwiesen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die von der Antragstellerin innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist dargelegten Gründe‚ auf die sich die Prüfung zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO)‚ rechtfertigen keine Änderung der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

1. Die geltend gemachte Verletzung des städtebaulichen Gebots der Rücksichtnahme liegt nicht vor.

Die Regelung des allgemeinen Bauplanungsrechts durch den Bundesgesetzgeber beruht auf das ihm im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung zugewiesene Gebiet des Bodenrechts (vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG). Zur Materie „Bodenrecht“ gehören solche Vorschriften, die den Grund und Boden unmittelbar zum Gegenstand haben, also die rechtlichen Beziehungen des Menschen zum Grund und Boden regeln (vgl. BVerwG, U.v. 17.10.2012 - 4 C 5.11 - BVerwGE 144, 341 = juris Rn. 17 m.w.N.). Der von der Antragstellerin für ihr Begehren geltend gemachte Belang der sozialen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere der Bedürfnisse der Familien i.S.d. § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB ist deshalb nicht allumfassender, sondern bodenrechtlicher Natur. Hiervon geht auch das Verwaltungsgericht aus, wenn es unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 1996 (Az. 4 C 13.94 - BVerwGE 101, 364 = juris Rn. 72) zutreffend ausführt, dass das allgemeine Bauplanungsrecht keinen Milieuschutz gewährleisten kann und auch nicht soll. Anders als die Antragstellerin einwendet, geht es ihr vorliegend nicht „um viel mehr als nur einen anderen Lebensrhythmus oder um unterschiedliche Lebensgewohnheiten“, sondern genau darum. Denn mit dem Vorbringen, „eine derartige Ansammlung an krimineller Energie“, die u.a. aufgrund der „Terrorgefahr, insbesondere auch der Gefahr von sexuellen Übergriffen und Diebstahlsdelikten“ bestehe, „in einem Wohngebiet mit Familien mit Kindern zu platzieren, stellt für die Anwohner eine massive Unzumutbarkeit dar“, wird nicht die zugelassene „Nutzung als Wohnraum“ beanstandet, sondern die Lebensbedingungen und die von den Antragstellern unterstellte andersartige Prägung des Bewohnerkreises, also das Milieu.

Zutreffend führt das Verwaltungsgericht deshalb weiter aus, dass das Baurecht im Allgemeinen nicht in der Lage ist, soziale Konflikte zu lösen, die wegen der Unterbringung von Asylbewerbern besorgt werden. Solchen Belästigungen kann nicht mit Mitteln des Baurechts, sondern nur im jeweiligen Einzelfall mit denen des Polizei- und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts begegnet werden (vgl. BayVGH, B.v. 21.8.2015 - 9 CE 15.1318 - juris Rn. 19 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, B.v. 6.12.2011 - 4 BN 20.11 - BauR 2012, 621 = juris Rn. 5 zum Zusammentreffen psychisch kranker und geistig behinderter Menschen in einem kleinen, dörflichen Ortsteil als städtebaulich relevanter Bezug).

Von Vorstehendem abgesehen bietet weder § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO, wonach Anlagen im Einzelfall unzulässig sind, wenn sie in bestimmten Beziehungen der Eigenart des Baugebiets widersprechen noch das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO geregelte Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme, auf das sich die Antragstellerin beruft, eine Grundlage für einen typisierenden Ausschluss von im Baugebiet zulässigen oder ausnahmsweise zulassungsfähigen Anlagen.

2. Das Vorbringen der Antragstellerin, der Denkmalwert ihres Gebäudes werde beeinträchtigt bzw. gehe verloren, weil die hinreichende Gefahr der massiven Abnutzung der denkmalgeschützten Gaststätte und nunmehrigen Asylbewerberunterkunft bestehe und denkmalrechtlich relevante Gebäudeteile beschädigt werden könnten, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg.

Sowohl aus den Bestimmungen des bayerischen Denkmalschutzgesetzes als auch aus dem bundesrechtlichen, städtebaulichen Belang des Denkmalschutzes ergibt sich für den Denkmaleigentümer ein Abwehrrecht lediglich im Hinblick auf das grundrechtlich gebotene Mindestmaß an denkmalrechtlichem Drittschutz, den Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dem Denkmaleigentümer mit Blick auf dessen schutzwürdiges Interesse vermittelt, das Denkmal und die dafür getätigten Investitionen nicht entwertet zu sehen (vgl. BayVGH, B.v. 4.10.2016 - 9 ZB 14.1946 - juris Rn. 13; BayVGH, U.v. 24.1.2013 - 2 BV 11.1631 - NVwZ-RR 2013, 545 = juris Rn. 21 ff.; BVerwG, B.v. 12.1.2016 - 4 BN 11.15 - juris Rn. 7 ff; BVerwG, B.v. 10.6.2013 - 4 B 6.13 - BauR 2013, 1671 = juris Rn. 8, 11; BVerwG, B.v. 12.1.2016 - 4 BN 11.15 - juris Rn. 7; BVerwG, B.v. 16.11.2010 - 4 B 28.10 - BauR 2011, 657 = juris Rn. 3, BVerwG, U.v. 21.4.2009 - 4 C 3.08 - BVerwGE 133, 347 = juris Rn. 8 ff.).

Ein darüber hinausgehendes schutzwürdiges Interesse des Denkmaleigentümers oder sonst von Dritten, etwa an der Bewahrung der Denkmaleigenschaft anderer Baudenkmäler, besteht nicht. Soweit er geboten ist, muss der denkmalrechtliche Umgebungsschutz dem Eigentümer des geschützten Kulturdenkmals Schutz vermitteln, wenn ein Vorhaben in der Umgebung des Denkmals d e s s e n Denkmalwürdigkeit möglicherweise erheblich beeinträchtigt (vgl. BVerwG, B.v. 12.1.2016 a.a.O. juris Rn. 8). Hiervon ausgehend kann sich die Antragstellerin nicht mit Erfolg darauf berufen, die denkmalwürdige Gaststätte, in der das Vorhaben ausgeführt werden soll, würde übermäßig abgenutzt und denkmalrechtlich relevante Gebäudeteile der Gaststätte - zumal im Innern dieses Gebäudes - würden beschädigt werden. Denn Schutz ist dem Eigentümer eines Denkmals nur im Hinblick auf die Denkmalwürdigkeit s e i n e s Denkmals zu gewähren.

Aus dem vonseiten der Antragstellerin eingewandten (landesrechtlichen) Ensembleschutz folgt nichts anderes. Insbesondere darf das Landesdenkmalrecht den Schutz eines Denkmaleigentümers, dessen Gebäude Teil einer denkmalgeschützten Gesamtanlage ist, auf die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung seiner Belange - mit Blick auf sein Eigentum - beschränken (vgl. BVerwG, B.v. 16.11.2010 - 4 B 28.10 - juris Rn. 3). Dem Denkmaleigentümer kann ein Abwehrrecht gegen eine Baumaßnahme in der Nähe seines Baudenkmals im Rahmen des sogenannten Umgebungsschutzes aber nur nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2, Art. 6 Abs. 2 Satz 2 DSchG zukommen, wenn sich die Baumaßnahme auf den „Bestand oder das Erscheinungsbild des Baudenkmals“ auswirkt (vgl. BayVGH, U.v. 24.1.2013 - 2 BV 11.1631 - juris Rn. 21). Für das nach der Rechtsprechung grundrechtlich gebotene Mindestmaß an denkmalrechtlichem Drittschutz kommt es auch nicht darauf an, ob das Vorhaben, das der Denkmaleigentümer abwehren will, selbst denkmalwürdig ist. Davon abgesehen zielt der landesrechtliche Ensembleschutz, der eine Mehrheit von baulichen Anlagen umfasst, in erster Linie auf die äußerlichen Merkmale des „Orts-, Platz- oder Straßenbilds“, das insgesamt erhaltenswürdig ist, sowie auf dessen Erscheinungsbild (Art. 1 Abs. 3, Art. 6 Abs. 1 Satz 3 DSchG). Dieses wird durch die Nutzungsänderung oder die besorgte Abnutzung der Gaststätte jedenfalls nicht erheblich beeinträchtigt.

Grundsätzlich umfasst der gebotene denkmalrechtliche Drittschutz den Schutz der Substanz des eigenen Denkmals sowie den „Umgebungsschutz“ (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.2009 - 4 C 3.08 - juris Rn. 14). Eine erhebliche Beeinträchtigung der Substanz des Baudenkmals der Antragstellerin ist durch die Nutzungsänderung und die Umbaumaßnahmen im Innern der benachbarten Gaststätte nicht zu besorgen. Der dem Denkmaleigentümer darüber hinaus zuzuerkennende „Umgebungsschutz“ beruht auf der Erwägung, dass ein denkmalwürdiges Gebäude und seine Umgebung aus Gründen des Denkmalschutzes häufig eine Einheit bilden und die Ausstrahlungswirkung eines Denkmals wesentlich von der Gestaltung seiner Umgebung abhängen kann (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.2009 ebd.). Auch insoweit beschränkt sich der drittschützende Denkmalschutz auf die äußerlich wahrnehmbaren Auswirkungen eines Vorhabens auf das Denkmal. Die „Ausstrahlungswirkung“ des denkmalwürdigen Gebäudes der Antragstellerin wird aber durch die etwaige Abnutzung der denkmalgeschützten Gaststätte oder durch die Beschädigung denkmalrechtlich relevanter Gebäudeteile im Innern der Gaststätte nicht erheblich beeinträchtigt.

Aus dem Vortrag der Antragstellerin, Umgebungsschutz bedeute nicht lediglich den Ausschluss von Beeinträchtigungen, die sich auf den Bestand oder das Erscheinungsbild des Denkmals auswirken, sondern auch solche, die sich auf den „Denkmalwert“ auswirken, ergibt sich nichts anderes. Der im bayerischen Denkmalschutzgesetz nicht verwendete Begriff „Denkmalwert“ (vgl. aber z.B. § 2 Abs. 2, § 8 DSchG BW) kennzeichnet den einem Denkmal innewohnenden Wert in denkmalpflegerischer Hinsicht, also die Eigenschaften oder Merkmale, die einer Sache oder Teilen davon ihre Denkmaleigenschaft bzw. Denkmalwürdigkeit verleihen und so das Denkmal prägen. Dass die das Baudenkmal der Antragstellerin prägenden Elemente durch das angefochtene Vorhaben erheblich beeinträchtigt werden könnten, ist nicht ersichtlich.

Davon abgesehen lässt das Beschwerdevorbringen unberücksichtigt, dass die angefochtene Baugenehmigung Auflagen (Nr. 14, 15 und 16) zum Schutz der historischen Bauteile im Innern der Gaststätte festlegt, die dem objektiv-rechtlichen Denkmalschutz dienen. Um eine nachhaltige Substanzschädigung des Baudenkmals „Gaststätte“ aufgrund der denkmalfachlich beanstandeten hohen Belegungszahl mit 43 Personen abzuwenden, wurde die zugelassene Nutzung zudem auf 5 Jahre befristet.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 25. Juli 2016 wird auf die Berufung des Klägers dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verpflichtet wird, auch die Vorbescheidsfrage 3 (denkmalschutzrechtliche Zulässigkeit) positiv zu beantworten. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer des mit einem zweigeschossigen Einfamilienhaus bebauten Grundstücks FlNr. 710/9 der Gemarkung P..., O...straße ... Mit seiner Verpflichtungsklage begehrt er die positive Beantwortung der Vorbescheidsfragen in seinem Vorbescheidsantrag vom 12. September 2014 für den Neubau eines Einfamilienhauses im südlichen, bislang als Garten genutzten Grundstücksteil. Das Einfamilienhaus soll eine Grundfläche von 8 x 9,96 m (79,68 m²) und die Garage eine Grundfläche von 3 x 7 m (21 m²) erhalten. Als Wandhöhe sind 4,93 m und als Firsthöhe des Satteldachs 7,06 m vorgesehen. Das Vorhabengrundstück liegt im unbebauten Innenbereich und im Umgriff des Denkmalensembles Villenkolonie Neu-Pasing I. Dieses ist in der Denkmalliste wie folgt beschrieben:

„Die 1892 gegründete und planmäßig angelegte Villenkolonie Neu-Pasing I ist als erstes Beispiel des organisierten Einfamilienhausbaus außerhalb des damaligen städtischen Burgfriedens ein Ensemble. Die Begrenzung ergibt sich aus der ursprünglichen Anlage des Quartiers, wie es zwischen die Bahnanlagen im Süden und den Verlauf des Nymphenburger Kanals im Westen und Norden eingebunden wurde. Im Osten ist die Grenze durch die flächenmäßige Ausdehnung bis etwa zur zeitlichen Zäsur durch den ersten Weltkrieg gegeben. Die Kolonie im Vorortgebiet und in Großstadtnähe mit einer Vielzahl originell gestalteter Einfamilienhäuser im Villen- und im Landhausstil vermittelt die siedlungspolitischen und wohnungsbaugeschichtlichen Entwicklungen des ausgehenden 19. und frühen 20. Jahrhunderts (...).

Die von August Exter 1892 begründete Villenkolonie Pasing sollte eine Kombination zwischen dem Wohnen im Einfamilienhaus auf relativ großem Gartengrundstück „in frischer, reiner Luft“ und der „außergewöhnlich günstigen Verbindung nach München“ herstellen (...).

Durch eine Standardisierung der Bauten außerhalb des Ballungsgebiets plante er, erschwinglichen Wohnraum für den Mittelstand zu schaffen. Die erstrebte Lage versprach zum gleichen Preis dreimal so große Grundstücke mit freistehendem Einfamilienhaus und großen Garten.

1892 erwirbt August Exter das Gelände nördlich des Pasinger Bahnhofs und parzelliert es in ein rasterartiges Straßennetz und in rechteckige Baublöcke. Das Grundrissschema ist einfach und zeigt hier geradlinige und parallel zueinander liegende Straßen in nord-südlicher Richtung, unterteilt von nur einer Querstraße (...).

Die Grundrissstruktur der Villenkolonie zeigt entsprechend dem rasterartigen Straßennetz regelmäßige, rechteckige Grundstücke, meist 40 m tief und 16,5 m oder doppelt so breit.

Auffällig sind demgegenüber die Unregelmäßigkeit der Baufluchten, die unterschiedliche Situierung der Gebäude innerhalb der Grundstücke und deren unterschiedliche Größen. Den Wünschen des einzelnen Käufers sollte hinsichtlich innerer und äußerer Gestaltung des Hauses entgegengekommen werden; ebenso hinsichtlich der Art der Situierung auf dem Grundstück. Der eindeutig ländliche Charakter der Villenkolonie entsteht durch die dichte Bepflanzung der Grundstücke mit Obstbäumen (...).

Bei den Häusern, die nur auf Bestellung gebaut wurden, handelt es sich um Einfamilienhäuser mit ein oder zwei Geschossen und ausgebautem Dachgeschoss, ausgestattet mit mindestens vier und höchstens acht Zimmern, Küche und Kammern, zuweilen auch Ateliers. Im Stil zeigt sich eine Mischung zwischen Landhäusern fast bäuerlichen Charakters und Villen in einer Synthese von Schweizer Stil und Heimatstil, auch barocke Kuben mit Walmdach sind vertreten (...).

Bis 1914 wurden die Grundstücke in der ersten Kolonie bebaut, wobei nun auch Architekten außerhalb des Baubüros Exter beteiligt waren. Eine Zäsur bedeutete der 1. Weltkrieg. Erst in den 1920er Jahren folgte eine weitere Ausbauphase, welche die Lücken der geplanten Grundstücke füllte. Dieser Ausbau wurde bis in den 1930er Jahre vorangetrieben. Neben der Auffüllung von Grundstücken fällt die Anlegung der L...- ...-Straße in diese Zeit. Es entstehen zweigeschossige Walmdachbauten, die in ihrer Gestaltung den Heimatstil der Kolonie in reduzierter Form aufnehmen und die in ihrer Größe und Kubatur die Anlage nicht überragen.

Innerhalb des Ensembles Villenkolonie Neu-Pasing I entstanden nach dem 2. Weltkrieg Neubauten, die aufgrund ihrer Größe und Kubatur oder in der Lage in zweiter Reihe eine erhebliche Beeinträchtigung für das Ensemble darstellen.“

Das im westlichen Bereich des Grundstücks FlNr. 710/9 vorhandene Einfamilienwohnhaus ist selbst kein Einzeldenkmal. Es entstand nach einem Entwurf von August Exter 1893 auf einem weiträumigen, 0,121 ha großen Gartengrundstück. Erworben hat es der Lokomotivführer K... Der Bau zählt zu den ersten Bauten der Kolonie. Das Gebäude steht auf dem großen Grundstück zur nördlichen Grundstücksgrenze hin versetzt und lässt auf diese Weise eine große Gartenfläche im Süden des Gebäudes frei. Das Grundstück weist ein sehr geringes Verhältnis von überbauter zu freier Fläche auf.

Im Vorbescheidsantrag wurde gefragt, ob das geplante Einfamilienhaus samt Garage laut beiliegender Planung in der dargestellten Form planungsrechtlich zulässig ist (Frage 1) und ob das geplante Einfamilienhaus samt Garage laut beiliegender Planung/in der dargestellten Form denkmalschutzrechtlich zulässig ist (Frage 3).

1. Am 26. Mai 2015 erließ die Beklagte einen ablehnenden Vorbescheid mit dem Tenor: „Das Vorhaben ist nicht zulässig“. Zu den baurechtlichen Grundlagen wurde ausgeführt, das geplante Vorhaben befinde sich in einem Bereich, der sich nach § 30 Abs. 3 i.V.m. § 34 BauGB beurteile. An der O...straße sei eine Baulinie festgelegt, ebenso eine Straßenbegrenzungslinie. Als nähere Umgebung nach § 34 BauGB sei die Bebauung entlang der O...straße, O...straße, F...- ...-Straße und W... Platz zugrunde zu legen, die ein allgemeines Wohngebiet darstelle. Das Grundstück befinde sich in der Nähe des Einzeldenkmals O...straße ... und zudem im Ensemblebereich Villenkolonie Neu-Pasing I.

Das geplante Bauvorhaben sei aus denkmalschutzrechtlichen Gründen unzulässig, weil sich das geplante Bauvorhaben nach Art. 6 Abs. 1 Satz 3 DSchG auf das Erscheinungsbild des Ensembles Villenkolonie Neu-Pasing I auswirke und nach Art. 1 Abs. 3, 6 Abs. 2 DSchG gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprächen. Die geplante Bebauung des großen Gartengrundstücks O...straße ... mit einem zusätzlichen, neben das vorhandene Gebäude tretenden Haus, stelle eine wesentliche Änderung des Erscheinungsbilds des Ensembles Villenkolonie-Neu-Pasing I dar, weil ein ganz wesentliches Element des Ensembles, nämlich der historische Zuschnitt der vorhandenen unbebauten Grundfläche verloren ginge und dieses im Straßenzug, also im Erscheinungsbild des Ensembles, deutlich ablesbar wäre. Es sprächen gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands. Das Anwesen O...straße ... mit seiner großen Freifläche sei eines der ältesten Gebäude in der Villenkolonie Neu-Pasing I. Es verkörpere daher unmittelbar die planerische Grundkonzeption und mache diese für die Nachwelt ablesbar. Diese Grundkonzeption zeichne sich durch zumeist große Grundstücke mit geringem Verhältnis der bebauten Fläche zur Gartenfläche als wesentliches und prägendes Element aus. Während bei den Bauten eine bewusste Stilpluralität bestand und damit der Begründer August Exter architektonisch eine Einheitlichkeit angestrebt hätte, sei über die Gärten mit lockerer Bebauung der Zusammenhang hergestellt worden. Die großen, begrünten Gärten bildeten die sinnstiftende Einheit für das Ensemble Villenkolonie Neu-Pasing I. Auffallend in der Villenkolonie Neu-Pasing I seien die unterschiedlichen Größen der Grundstücke und die unterschiedliche Situierung der Gebäude auf den Grundstücken. Schon im Bauplatz-Abteilungsplan des Werbeprospekts von 1894 sei dies zu erkennen und noch immer bis jetzt sei das Ensemble hiervon geprägt. Je nach Möglichkeit sollten die neuen Eigentümer sich die Grundstücke und die Größe der Häuser auswählen. Dabei seien auch kleinere Häuser auf größeren Parzellen (so neben O...straße ... auf O...straße ... oder F...- ...-Straße ......) entstanden. In keinem Fall sei das Verhältnis von überbauter zu nicht überbauter Fläche sehr groß und betrage im minimalen Verhältnis eine Größenordnung von etwa 1:6. Auch bei den Bauten bis in die 1930er Jahre habe man dieses Verhältnis annähernd beibehalten. Das einheitsstiftende Element seien bis jetzt das Grün und die großen Gartenflächen innerhalb des Ensembles. Schon zeitgenössisch habe man die Villenkolonie gern als „Gartenstadt“ bezeichnet. Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass die historischen Gärten eines der Hauptmerkmale des städtebaulichen Konzepts der Villenkolonie Neu-Pasing I darstellten und in zentraler Weise zum Wesen des historischen Wohnquartiers gehörten. Aus denkmalfachlicher Sicht seien die historischen Gärten als ensemblekonstituierender Denkmalwert zentrale Bestandteile des denkmalgeschützten Ensembles Villenkolonien Neu-Pasing I. Ließe man dagegen mit dem geplanten Bauvorhaben eine Nachverdichtung zu, wäre eines der Kernelemente des Ensembles, nämlich die Gartenflächen, bald nicht mehr erkennbar und damit eine ganz wesentliche Besonderheit der exterschen Planung unwiederbringlich verloren, was sich letztlich auch auf die Frage des Bestandes der Villenkolonie Neu-Pasing I als in die Denkmalliste eingetragenes Ensemble ganz wesentlich auswirken würde. Diesen denkmalschutzrechtlichen Belangen stünden Eigentümerinteressen nach Verwirklichung eines zusätzlichen Gebäudes bzw. entsprechendem Verkauf des Grundstückteils gegenüber. Eine Kompromisslösung sei nicht möglich, weil der Erhalt des Gartengrundstücks gerade jedwede Bebauung verbiete. Die Belange des Denkmalschutzes seien höher zu gewichten als die betroffenen Eigentümerinteressen. Dabei falle ins Gewicht, dass nicht jedwede Nutzungsmöglichkeit bzw. die profitabelste Nutzungsmöglichkeit dem Eigentumsschutz unterliege, sondern diesem gesetzliche Schranken gesetzt seien. Die bestehende Nutzungsmöglichkeit als Garten bleibe unverändert erhalten.

Wegen der negativen Beantwortung der denkmalschutzrechtlichen Frage hatte sich aus Sicht der Beklagten die Beantwortung der bauplanungsrechtlichen Frage erübrigt.

Am 25. Juli 2016 verurteilte das Verwaltungsgericht die Beklagte, dem Kläger hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Frage, einen positiven Vorbescheid zu erteilen. Hinsichtlich der Frage zur denkmalrechtlichen Zulässigkeit stehe dem Kläger hingegen nur ein Anspruch auf Aufhebung der negativen Beantwortung unter gleichzeitiger Verpflichtung der Beklagten zur Neuverbescheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Kammer zu, da die Handhabung des der Beklagten nach Art. 6 DSchG zustehenden Ermessens fehlerhaft gewesen sei und die Voraussetzungen einer Ermessensreduzierung auf Null nicht vorlägen. Das Vorhaben füge sich hinsichtlich der Merkmale des Art. 34 Abs. 1 und 2 BauGB ohne weiteres in die Umgebungsbebauung im Straßengeviert ein. Die Baulinienfestsetzung dürfte schon nicht wirksam festgesetzt worden sein, da die zum Zeitpunkt der Festsetzung tatsächliche vorhandene, seit 1892 bis in die 1930er Jahre des vorigen Jahrhunderts entstandene Bebauung im Hinblick auf die heterogene Situierung der Baukörper auf den Grundstücken in der Villenkolonie I völlig anders strukturiert gewesen sei. Damit habe das Bauliniengefüge von vornherein keine die Bebauung steuernde Funktion entfalten können, da eine Realisierung von Anfang an unabsehbar gewesen sei. Auch für den Fall, dass die Baulinie zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens wirksam festgesetzt und mit Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes 1960 nach § 173 Abs. 3 BBauG und dem Inkrafttreten des Baugesetzbuchs 1987 nach § 233 Abs. 3 BauGB wirksam als einfacher Bebauungsplan übergeleitet worden sein sollte, so sei sie jedenfalls aufgrund der weiteren Baugenehmigungen in den 70er Jahren des vorigen Jahrhunderts funktionslos geworden, da auch hier die Genehmigungen - gegebenenfalls unter Erteilung von Befreiungen - offensichtlich abweichend von der straßenseitigen Baulinie erteilt worden seien. Selbst wenn man noch von einer Wirksamkeit der Baulinie ausgehen wollte, lägen jedenfalls die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB vor. Dem Kläger fehle für die positive Beantwortung dieser Frage auch nicht das erforderliche Sachbescheidungsinteresse.

Hinsichtlich der denkmalschutzrechtlichen Frage ging das Erstgericht davon aus, dass die beantragte Errichtung eines weiteren Wohnhauses auf dem Vorhabengrundstück einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DSchG bedürfe, weil es im Bereich des Ensembles Villenkolonie Neu-Pasing I liege. Ein Denkmalensemble im Sinn des Art. 1 Abs. 3 DSchG liege vor. Das abgefragte Vorhaben würde sich auch auf das Erscheinungsbild des Ensembles auswirken. Die Beklagte habe das ihr zustehende Ermessen jedoch nicht rechtmäßig ausgeübt. Sie habe nicht berücksichtigt, dass das Vorhaben ohne die denkmalschutzrechtliche Erlaubnispflicht grundsätzlich bau(planungs) rechtlich genehmigungsfähig sei. Entsprechend habe sie diesen Belang nicht mit den ihm zukommenden Rang und Gewicht als grundsätzlich verfassungsrechtlich fundierten Anspruch auf Baufreiheit in ihre Ermessensausübung eingestellt. Hinzu komme, dass die Beklagte ganz maßgeblich und als ensembletypisch bzw.-konstituierend auf das Verhältnis von bebauter zu unbebauter Fläche von 1:6 abgestellt habe, obwohl dieses allenfalls auf 3 von 28 Grundstücken in der näheren Umgebung vorhanden sei. Damit habe die Beklagte zum einen das Gewicht der Eigentümerbelange nicht mit den ihm zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt und zum anderen einen vermeintlichen öffentlichen Belang in die Abwägung eingestellt, der tatsächlich in dem von der Beklagten angenommenen Umfang nicht vorhanden sei.

2. Die Beklagte begründet die vom Senat zugelassene Berufung damit, dass das Verwaltungsgericht eine rein bauplanungsrechtliche Prüfung vorgenommen habe, um das bestehende Baurecht und aus diesem seiner Ansicht nach folgend, den von der Eigentumsfreiheit nach Art. 14 Abs. 1 GG umfassten und garantierten Umfang des Eigentumsrechts und damit den Anspruch auf Umsetzung abzuleiten. Dies greife aber zu kurz. Als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentumsgrundrechts sei vielmehr das Denkmalschutzgesetz ebenso beachtlich. Dieses verwehre eine zusätzliche, über das bestehende, historische Gebäude hinausgehende Bebauung, weil dies zu einer beachtlichen Veränderung des Ensembles Villenkolonie NeuPasing I führen würde. Diese unzutreffende Sichtweise des Verwaltungsgerichts auf die Ausgestaltung des Eigentumsrechts setze sich konsequent bei der nach Art. 6 Abs. 2 DSchG vorzunehmenden Ermessensbetätigung fort. Würde das Planungsrecht so hoch in die Abwägung eingestellt, wie vom Verwaltungsgericht angenommen, würden sich sämtliche tatsächlichen Unterschiede zwischen den Baugrundstücken und sämtliche geschützte Interessen der Allgemeinheit von vorneherein verbieten und müssten von der öffentlichen Hand ausgeglichen bzw. von vornherein ausgesondert werden. Art. 14 Abs. 1 GG könne nicht bewirken, dass die bauplanungsrechtlichen Prüfungen vorgehen oder sich die Gewichtung der Eigentümerbelange verschieben könnte. In der vorliegenden Konstellation stehe das Denkmalrecht dem Bauvorhaben so deutlich entgegen, dass nur eine einheitliche Abwägungsentscheidung getroffen werden könne. Andernfalls würde die Bedeutung des Denkmalrechts als bloße Hilfsprüfung bei zulässigen Bauvorhaben ausgehöhlt. Im Übrigen gehe das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon aus, die Beklagte habe, weil sie die bauplanungsrechtliche Frage des Vorbescheids nicht beantwortet habe, das Bauvorhaben im bauplanungsrechtlicher Hinsicht nicht geprüft und schon deshalb nicht als Abwägungsbelang berücksichtigt. Beides treffe nicht zu. Die Beklagte sei ermessensfehlerfrei zu dem Ergebnis gekommen, dass den öffentlichen Belangen, insbesondere dem Denkmalschutz, der Vorrang einzuräumen sei. Besonders falle die Situationsgebundenheit des Grundstücks ins Gewicht, die vom Verwaltungsgericht nicht gesehen oder problematisiert worden sei. Weiter sei im Rahmen der Abwägung zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen gewesen, dass das gemäß Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentum an einem Baudenkmal einer gesteigerten Sozialbindung nach Art. 14 Abs. 2 GG unterliege. Ein neues, zusätzliches Gebäude in der Gartenfläche würde zu einer empfindlichen Schwächung des Ensembles Villenkolonie Neu-Pasing I sowohl durch den Verlust an ensembleprägender Gartenfläche als auch durch das Hervortreten der Bebauung und der gleichzeitig damit verbundenen Schwächung der vorhandenen alten Bausubstanz auf dem streitgegenständlichen Grundstück selbst, aber auch im Hinblick auf das unmittelbar angrenzende Baudenkmal O...straße ... führen. Dabei falle auch ins Gewicht, dass es sich bei dem Gebäude auf dem streitgegenständlichen Grundstück um einen der ersten Bauten der Villenkolonie handle. Es sei sehr weit an die nördliche Grundstücksgrenze gesetzt worden, um eine besonders große Gartenfläche zu erhalten, die im Ensemble besonders stark in Erscheinung trete. Diese historische Entwicklung, aufgrund der sich überhaupt erst die Frage der Bebauung mit einem zusätzlichen Gebäude stelle, würde konterkariert, würde man hier ein neues Gebäude zulassen. Umgekehrt führe das Beibehalten des Status quo, der Nutzung als Gartenfläche, nicht zu einem Verlust der bisherigen Nutzung, sondern nur wirtschaftlicher Nutzungsmöglichkeiten. Im Übrigen habe das Erstgericht den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 1999 (1 BvL 7.91) falsch interpretiert. Die Frage einer Kompensation stelle sich hier nicht. Dies wäre nur dann der Fall, wenn im Rahmen der Zumutbarkeit eine Wirtschaftlichkeitsberechnung vorgenommen worden sei. Sei diese negativ, könne sie durch eine Kompensation zur Herstellung der Zumutbarkeit ausgeglichen werden. Im Übrigen gäbe es in der vorliegenden Konstellation weiterhin die bisherige wirtschaftlich sinnvolle Nutzung des Gartens. Auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Verhältnis Bebauung/Grundstücksfläche und Grundstücksgröße komme es nicht entscheidungserheblich an. Die rechnerische Größe von 1:6 sei kein tragender Ermessensgesichtspunkt bei der Abwägung der Beklagten gewesen, sondern lediglich ein Hilfsargument des Landesamtes für Denkmalpflege, um das Ensemble entscheidende, nämlich die starke Durchgrünung und die großen Grünflächen greifbar zu machen. Das streitgegenständliche Urteil sei auch deshalb fehlerhaft, weil das Verwaltungsgericht die in der Abwägung zu entscheidenden verfassungsrechtlichen Fragestellungen am vorliegenden Sachverhalt nicht abschließend geklärt habe. Soweit das Verwaltungsgericht ausführe, es fehle bei der Frage nach der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit nicht das Sachbescheidungsinteresse, treffe dies auch nicht zu.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen und unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 25. Juli 2016 die Klage vollumfänglich abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. Juli 2016 insoweit aufzuheben, als die Beklagte (nur) verpflichtet wird, die Vorbescheidsfrage 3 (denkmalschutzrechtliche Zulässigkeit) im Antrag des Klägers vom 12. September 2014 auf Erteilung eines Vorbescheids unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden und die Klage des Klägers im Übrigen abgewiesen wird; die Beklagte wird verpflichtet, (auch) die Vorbescheidsfrage 3 (denkmalschutzrechtliche Zulässigkeit) positiv zu beantworten.

Der Kläger begründet seine vom Senat zugelassene Berufung damit, dass das streitgegenständliche Vorhaben auch denkmalrechtlich zulässig sei. Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts wirke sich das Vorhaben nicht nachteilig auf das Erscheinungsbild des Ensembles Villenkolonie Neu-Pasing I aus, denn denkmalrechtlich relevantes konstituierendes Merkmal des Ensembles sei - entgegen den Behauptungen der Beklagten und des bayerischen Landesamts für Denkmalpflege, denen sich das Verwaltungsgericht tatsächlich und rechtlich angeschlossen habe - nicht das Vorhandensein einzelner großer Gärten. Deshalb komme es für die Frage der Beeinträchtigung des Ensembles nicht darauf an, ob in einem einzelnen großen Garten ein weiteres Vorhaben realisiert werde. Mit einem Fachgutachten von Herrn Prof. Dr. S...- ... werde belegt, dass der Begriff des „großen Gartens“ in der bisherigen Diskussion sowohl von der Beklagten als auch vom Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege (LfD) falsch verstanden und deshalb in seiner Bedeutung für das Ensemble Villenkolonie Neu-Pasing I verkannt worden sei. Maßgeblich sei keine quantitative, sondern eine qualitative Betrachtung. Dem Gutachten zufolge sei der Begriff „genügendem Garten“ offenbar nicht berücksichtigt worden. Exter habe im Verkaufsprospekt ausgeführt, dass das ganze Städtchen ein „einziger, großer schattiger Garten“ werde. Es sei dem Architekten vor allem darum gegangen, bei der Bemessung und Bebauung der einzelnen Grundstücke vor allem unterschiedliche Positionen der Häuser auf dem Grundstück und damit ein malerisches Gesamterscheinungsbild zu erhalten. Die Gärten sollten genügend groß sein, Kindern die Freude an der Natur, Pflege von Bäumen und Blumen zu ermöglichen und gleichzeitig eine genügend offene Anordnung zu erlauben, um damit den „einzigen, großen schattigen Garten“ zu schaffen. Darüber hinaus würden bei Exter keine besonderen Funktionen der Gärten beschrieben, die eine bestimmte quantitative Größe erfordert hätten, wie stadthygienische Aspekte oder ländliche Selbstversorgung. Die Kolonie sei keine Gartenstadt im sozial-, bodenreformerischen oder paternalistischen Sinn, die Gärten hätten keine vorsorgende Funktion. Die Größe der Gärten sei ein symbolischer Ausdruck von Freiheit und Geborgenheit, jedoch nicht von Flächenausdehnung, landschaftlicher Weite oder gar repräsentativer Pracht- und Größenwirkung des Gartens, oder des Ensembles. Der Gutachter stelle außerdem fest, dass durch die Situierung des kleinen Bestandsgebäudes auf dem klägerischen Grundstück an der nördlichen Grundstücksgrenze zwar tatsächlich eine große Gartenfläche im Süden entstehe. Durch diese große Gartenfläche entstehe, jedoch anders als bei den in der Villenkolonie vorhandenen Villen, keine Raumgestalt, die für die Kolonie insgesamt einheitsstiftend wäre. Es gäbe keinen Beleg für die Behauptung der Beklagten, der Zweck der Situierung des Bestandsgebäudes auf dem klägerischen Grundstück habe gerade darin gelegen, eine besonders große Gartenfläche zu schaffen bzw. zu erhalten. Der Gutachter komme zu dem Ergebnis, dass ein das Ensemble konstituierendes Element durch das geplante Vorhaben des Klägers nicht beeinträchtigt werde. Das Haus sei nicht malerisch im Grundstückseck angeordnet, sondern in der Mitte einer Grenzlinie. Es lasse den Garten frei, wende sich ihm aber nicht zu und spanne ihn nicht als Raum auf, wie es für die Villenkolonie typisch und einheitsbildend sei. Das geplante Vorhaben sei kein den Maßstab sprengender Neubau nach Abriss, wie es in den vergangenen Jahrzehnten einige Villen der Kolonie, auch die von Exter selbst bewohnte Villa, ereilt habe. Das beantragte Einfamilienhaus würde aufgrund der Grundstücksgröße und der geplanten Kubatur auch nicht als Nebenhaus des bestehenden Gebäudes erscheinen (wie das bei einigen anderen Ergänzungen in der Villenkolonie der Fall sei), sondern als für das für das Ensemble typisches, allein und freistehendes Wohnhaus mit Garten. Es füge sich nicht nur bauplanungsrechtlich in die nähere Umgebung ein, sondern funktional und strukturell auch in das Denkmalensemble, wenn es die standardisierten Volumina einhalte, aber keine „Kopie‘“ des vorhandenen Gebäudes sei, sondern eine zeitgemäße Interpretation eines „ländlichen“ Baustils entwickle. Dem Architekten Exter sei es nicht auf einzelne große Gärten in der Villenkolonie angekommen; es sei ihm vielmehr darauf angekommen, eine Bauanlage als einen großen Garten zu schaffen, in welchem einzelne Häuser stünden.

Die Behauptung der Beklagten in ihrer Berufungsschrift, das streitgegenständliche Vorhaben führe zu einer denkmalrechtlich unzulässigen Beeinträchtigung des Umgebungsschutzes von Einzeldenkmälern (O...straße ......) seien in keiner Weise substantiiert. Im übrigen sei diese Behauptung in der Sache falsch. Auch diesbezüglich werde auf das Gutachten verwiesen. Hilfsweise trägt der Kläger vor, dass die Beklagte auch nach der Eintragung der Villenkolonie Neu-Pasing I als geschütztes Ensemble in die Denkmalliste zahlreiche Bauvorhaben genehmigt habe, mit denen zuvor bestehende (große) Gartenflächen erheblich verkleinert worden seien. Insbesondere werde auf das Grundstück F...- ...-Straße ... verwiesen. Auf dem Grundstück des Klägers werde das vom LfD betonte Verhältnis von 1:6 zwischen bebauter und unbebauter Grundstücksfläche eingehalten. Die Beklagte habe bei ihrer (ablehnenden) Entscheidung nicht berücksichtigt, dass das streitgegenständliche Vorhaben dem vom Bundesgesetzgeber zuletzt in der Änderung des § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB nochmals hervorgehobenen Ziel entspreche, vorrangig in bereits bebauten Gebieten liegende Grundstücke nachzuverdichten und dass mit dem streitgegenständlichen Vorhaben auch dem in der Landeshauptstadt München bestehenden Mangel an Wohnraum entgegengewirkt werden könne. Der Kläger bleibe bei seiner Behauptung, dass die Beklagte beim Erlass des ablehnenden Vorbescheids eine eigene Ermessensausübung nicht vorgenommen, sondern ausschließlich Ermessenserwägungen des bayerischen Landesamts für Denkmalpflege und der unteren Denkmalschutzbehörde übernommen habe. Das Vorhaben sei denkmalrechtlich zulässig, weil ensemblekonstituierende Merkmale nicht beeinträchtigt würden. Für das streitgegenständliche Vorhaben spiele nur das Merkmal „großer Garten“ eine Rolle.

Hilfsweise macht der Kläger geltend, dass das Ermessen auf Null reduziert sei. Insbesondere stehe ihm gemäß Art. 3 Abs. 1 GG ein Aspruch auf Gleichbehandlung mit anderen Vorhaben zu, die zu einer sowohl absolut, als auch relativ zum jeweiligen Grundstück gesehen weitaus größeren Inanspruchnahme zuvor vorhandener Gartenflächen geführt hätten. Die Berufung der Beklagten sei unbegründet. Dies wird im Einzelnen ausgeführt.

Die Beklagte erwiderte, die Ensemblebeschreibung und der Gutachter des Klägers stellten gleichermaßen auf die besondere Bedeutung der Durchgrünung der Villenkolonie durch die Freiflächen der Grundstücke ab. Dass dabei den von Bebauung freien Flächen über die Größe der Grundstücke und einer dazu untergeordneten Bebauung besondere Bedeutung zukomme - denn nur so könne ein großer Garten entstehen - liege auf der Hand. Genauso führe jedes zusätzliche neue Gebäude zu einer Schmälerung des einheitlichen großen Gartens. Die Qualität der Grünflächen ergebe sich gerade erst aus ihrer Quantität, sowohl bezogen auf das einzelne Grundstück, als auch in Zusammenschau über das gesamte Ensemble hinweg. Im Übrigen reduziere die im klägerischen Gutachten vorgenommene Betrachtung die Fragestellung auf rein landschaftsarchitektonische Aspekte und eine baurechtlich-rechnerische Betrachtung. Die denkmalfachliche Bedeutung gehe aber darüber hinaus. Es gehe um die Überlieferung der städtebaulichen Struktur, der Verbindung von Architektur und Freiflächen und den Erhalt des überlieferten Erscheinungsbilds eines besonderen Stadtbereichs. Die unterschiedlichen Grundstücksgrößen seien bereits Teil des Konzepts von Exter gewesen und nicht zufällig entstanden. Weiterhin sei auch Art. 6 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 DSchG einschlägig.

Die Landesanwaltschaft hat sich im Zulassungsverfahren vor allem gegen die Auffassung des Erstgerichts gewendet, es sei bei einer erneuten Verbescheidung des Antrags des Klägers auf Erteilung des Vorbescheids zu berücksichtigen, ob sie die möglicherweise resultierende Unzumutbarkeit der Ablehnung des Vorhabens durch die Zuerkennung einer angemessenen Entschädigung oder Übernahme des Grundstücks ausgleichen wolle. Im Berufungsverfahren äußerte sie sich dahingehend, dass das von der Klägerseite vorgelegte Gutachten nicht überzeuge. Sie verweist auf eine Aktennotiz des LfD, wonach der Gutachter aus seinen Veröffentlichungen keine besondere Befähigung zur Beurteilung historischer Gesamtanlagen in denkmalpflegerischen Themen erkennen lasse. In der mündlichen Verhandlung stellte die Landesanwaltschaft keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten sowie die Niederschriften über die Einnahme des Augenscheins und die mündliche Verhandlung verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers (§ 124 Abs. 1 VwGO) ist begründet. Er hat einen Anspruch auf Erteilung eines positiven Vorbescheids hinsichtlich der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die zulässige Berufung der Beklagten (§ 124 Abs. 1 VwGO) hat hingegen keinen Erfolg. Hinsichtlich der abgefragten bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens ist das Urteil des Verwaltungsgerichts im Ergebnis nicht zu beanstanden.

1. Hinsichtlich der Frage bezüglich der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis ist die zulässige Klage begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch auf positive Beantwortung der Vorbescheidsfrage bezüglich der denkmalschutzrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens. Nach Art. 71 Satz 1 BayBO kann vor Einreichung eines Bauantrags auf schriftlichen Antrag des Bauherrn zu einzelnen in der Baugenehmigung zu entscheidenden Fragen vorweg ein schriftlicher Bescheid (Vorbescheid) erlassen werden. Dabei kann auch die denkmalrechtliche Zulässigkeit abgefragt werden (vgl. Jäde in Jäde/Dirnberger/ Busse, Die neue Bayerische Bauordnung, Stand: Februar 2018, Art. 71 Rn. 38; Schwarzer/König, 4. Auflage 2012, Art. 71 Rn. 7). Einer positiven Beantwortung stehen gewichtige Gründe des Denkmalschutzes weder im Hinblick auf das Ensemble (siehe a) noch auf den Umgebungsschutz von Einzeldenkmälern (siehe b) entgegen.

a) Nach Art. 1 Abs. 3 DSchG kann zu den Baudenkmälern auch eine Mehrheit von baulichen Anlagen (Ensemble) gehören, und zwar auch dann, wenn keine oder nur einzelne dazugehörige bauliche Anlagen die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen, das Orts-, Platz- oder Straßenbild aber insgesamt erhaltenswürdig ist. Im vorliegenden Fall erfüllen jedenfalls einzelne dazugehörige bauliche Anlagen die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 1 DSchG.

aa) Bei der Villenkolonie Neu-Pasing I handelt es sich um ein Denkmalensemble im Sinn des Art. 1 Abs. 3 DSchG. Dieses besteht aus einer Mehrheit von baulichen Anlagen. Das Ensemble ist nachrichtlich in die Denkmalliste gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG eingetragen. Der Senat hat keinen Zweifel, dass jedenfalls der von ihm beim Augenschein in den Blick genommene Teil des in die Denkmalliste eingetragenen Gebiets noch ein Ensemble bildet. Dieses wird gebildet aus dem Quartier O...straße, O...straße, F...- ...-Straße und W... Platz sowie den in der Niederschrift über den Augenschein vom 31. Juli 2018 beschriebenen Grundstücken der jeweils gegenüberliegenden Straßenseite. Die Villenkolonie Neu-Pasing I entstand ab 1892 auf der Grundlage der Planungen von August Exter aufgrund der bereits vorhandenen sehr guten Anbindung Pasings über die bestehenden und geplanten Bahnverbindungen nach München. Sie ist das erste Beispiel des organisierten Einfamilienhausbaus außerhalb der damaligen Stadtgrenzen und vermittelt mit ihren Einfamilienhäusern im Villen- und Landhausstil die siedlungspolitischen und wohnungsbaupolitischen Entwicklungen des ausgehenden 19. und frühen 20. Jahrhunderts. Es sollte eine Kombination zwischen dem Wohnen im Einfamilienhaus auf einem relativ großen Gartengrundstück „in frischer reiner Luft“ und der „außergewöhnlich günstigen Verbindung nach München“ hergestellt werden. Nach der Grundrissstruktur der Villenkolonie entsprechend dem rasterartigen Straßennetz - vier parallele Straßen in nord-südlicher Richtung und eine Querstraße - bestehen in der Regel rechteckige Grundstücke.

Beim Augenschein konnte der Senat feststellen, dass die auch im Eintrag in die Denkmalliste konstatierten Unregelmäßigkeiten der Baufluchten, die unterschiedliche Situierung der Gebäude auf den Grundstücken und deren unterschiedliche Größen nach wie vor vorhanden sind. Weiter wurde beim Augenschein deutlich, dass im fraglichen Gebiet - wie auch in der Denkmalliste beschrieben - die Bebauung mit Einfamilienhäusern mit ein oder zwei Geschossen und ausgebautem Dachgeschoss vorherrscht.

Allerdings sind einige der Merkmale des Ensembles nur noch schwach oder gar nicht mehr wahrnehmbar. Wie bereits das Erstgericht festgestellt hat, sind - anders als im Eintrag der Denkmalliste dargestellt - im näheren Umgriff der Vorhabens nicht „meist“ 40 m tiefe und 16,5 m oder doppelt so breite Grundstücke vorhanden. Auch die in der mündlichen Verhandlung des Senats übergebene Karte über die ursprüngliche Grundstücksplanung zeigt im hier relevanten Gebiet eine sehr heterogene und durchaus auch kleinteilige Grundstücksstruktur auf, die den Maßangaben im Eintrag in die Denkmalliste nicht entsprechen und bis heute vorhanden sind. Soweit in der Denkmalliste der eindeutig ländliche Charakter der Villenkolonie hervorgehoben wird, der durch eine dichte Bepflanzung der Grundstücke mit Obstbäumen entstehen soll, war dies im Augenschein nicht mehr nachzuvollziehen.

Der Senat konnte beim Augenschein teilweise erhebliche Beeinträchtigungen „des Wohnens im Einfamilienhaus auf relativ großem Gartengrundstück“ feststellen. Dies gesteht auch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege (LfD) zu, das in seinem Eintrag in die Denkmalliste konstatiert, dass innerhalb des Ensembles nach dem Zweiten Weltkrieg Neubauten entstanden sind, die aufgrund ihrer Größe und Kubatur oder ihrer Lage in zweiter Reihe eine erhebliche Beeinträchtigung für das Ensemble darstellen. So handelt es sich bei dem Anwesen W... Platz ... um ein zweigeschossiges Gebäude mit ausgebautem Dachgeschoss und drei angebauten Garagen, das sich langgezogen nach Norden erstreckt. Das Anwesen W... Platz ... erstreckt sich ebenfalls langgezogen nach Norden. Im rückwärtigen Grundstücksbereich findet sich ein Nebengebäude mit Garage. Ein Großteil der Grundstücksfläche ist gepflastert (Niederschrift über den Augenschein v. 31.7.2018, S. 5). Beide Gebäude sind mit der ursprünglichen Konzeption von August Exter kaum vereinbar. Beim Anwesen F... Str. ... handelt es sich um einen zweigeschossigen Anbau, der durch einen überdachten Durchgang mit dem Anwesen F...- ...-Straße ... verbunden ist (Niederschrift über den Augenschein v. 31.7.2018, S. 4). Dieser „Anbau“ ist denkmalschutzrechtlich höchst problematisch, führt er doch zu einer äußerst massiven Bebauung auf dem schmalen Grundstück. Große Gartenflächen sind nicht mehr erkennbar. Für denkmalschutzrechtlich unvertretbar hält der Senat die Baugenehmigung für das Anwesen F...- ...-Straße ..., ein Mehrfamilienhaus mit zwei Geschossen und ausgebautem Dachgeschoss sowie einer Tiefgarage. Dieses Gebäude füllt das Grundstück ziemlich aus. Große Bäume sind nicht vorhanden. Ferner ist vor und seitlich des Gebäudes versiegelte Fläche vorhanden (Niederschrift über den Augenschein v. 31.7.2018, S. 4). Weder wurde dort - wie in der Denkmalliste beschrieben - ein Einfamilienhaus genehmigt, noch vermochte der Senat beim Augenschein ein verbleibendes „relativ großes Gartengrundstück“ auszumachen.

Trotz dieser teilweise erheblichen Beeinträchtigungen stellt das Gebiet aber nach wie vor ein erhaltenswertes Ortsbild im Sinn des Art. 1 Abs. 3 DSchG dar, so dass es als Baudenkmal anzusehen ist. Denn es ist zu berücksichtigen, dass maßgebend das überlieferte Erscheinungsbild des Baudenkmals „Ensemble“ und nicht der teilweise durch Bausünden vorbelastete Zustand ist (vgl. BayVGH, B.v. 29.2.2016 - 9 ZB 15.1146 - juris). Nach Überzeugung des Senats sind diese Beeinträchtigungen nicht derart schwerwiegend, dass damit die grundsätzliche Schutzwürdigkeit des Ensembles in Frage gestellt würde. Denn nach wie vor ist im fraglichen Gebiet das Wohnen im Einfamilienhaus auf relativ großem Gartengrundstück vorherrschend. Entscheidend ist, dass jedenfalls ein im Verhältnis zur sonstigen Bebauung im Stadtgebiet hoher Grünanteil immer noch vorhanden ist. Dieser überproportionale Anteil an Grünflächen ist auch heute noch für das Ensemble prägend.

bb) Die begehrte Errichtung eines weiteren Wohnhauses auf dem Vorhabengrundstück bedarf einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DSchG. Das Anwesen liegt im Bereich des Ensembles Villenkolonie Neu-Pasing I. Im Hinblick auf die Gleichsetzung von Ensembles mit Baudenkmälern (Art. 1 Abs. 3 DSchG) unterfallen auch im Ensemble befindliche bauliche Anlagen, die selbst kein Baudenkmal i.S.d. Art. 1 Abs. 2 DSchG sind, der Erlaubnispflicht. Der Erlaubnis bedarf, wer Baudenkmäler beseitigen, verändern oder an einen anderen Ort verbringen will. Mit der Errichtung eines zusätzlichen Gebäudes auf einer bislang unbebauten Fläche innerhalb des Umgriffs eines Ensembles wird dieses verändert.

cc) Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung der erforderlichen Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG, da keine gewichtigen Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechen. Die gewichtigen Gründe des Denkmalschutzes stellen einen der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegenden unbestimmten Rechtsbegriff dar (vgl. BayVGH, B.v. 8.5.1989 - 14 B 88.02426 - BayVBl 1990, 208). Sie sind nicht dahingehend zu verstehen, dass einem Baudenkmal im Vergleich mit der allgemein für die Begründung der Denkmaleigenschaft maßgebenden Bewertung eine gesteigerte Bedeutung zukommen müsste; vielmehr ergibt sie sich bereits aus der Bedeutung, auf der die Denkmaleigenschaft beruht (vgl. BayVGH, U.v. 27.9.2007 - 1 B 00.2474 - juris). Für den Regelfall ist daher bei Baudenkmälern davon auszugehen, dass stets ein Erhaltungsinteresse anzuerkennen ist und damit gewichtige Gründe für die Beibehaltung des bisherigen Zustands indiziert sind (vgl. BayVGH, B.v. 31.10.2012 - 2 ZB 11.1575 - juris). Im Hinblick auf die Gleichstellung von Ensembles mit Baudenkmälern kann für eine Veränderung des Ensembles durch die Hinzufügung einer neuen baulichen Anlage, die im Ensemble liegen wird, nichts anderes gelten. Ziel des Denkmalschutzes ist es, die Baukultur der Vergangenheit, d.h. die geschichtlichen Zeugnisse im Original zu erhalten. Denkmalpflege und Denkmalschutz zielen darauf, die historischen Zusammenhänge in Gestalt einer baulichen Anlage oder einer Mehrheit baulicher Anlagen in der Gegenwart zu veranschaulichen (vgl. BVerwG, U.v. 18.5.2001 - 4 CN 4.00 - BVerwGE 114, 247; BayVGH, U.v. 3.1.2008 - 2 BV 07.760 - juris). Das Denkmalschutzgesetz ist kein Gesetz zur ausschließlichen Ortsbildpflege, sondern zur Erhaltung der historischen Bausubstanz. Deshalb ist in der Rechtsprechung des Senats anerkannt, dass Ensembles - soweit sie auch Einzelbaudenkmäler enthalten - den gleichen Schutz wie Einzelbaudenkmäler genießen und ensembleprägende Bestandteile - auch wenn sie selbst keine Baudenkmäler sind - grundsätzlich erhalten werden sollen (vgl. BayVGH, U.v. 3.1.2008 - a.a.O.). Danach ist der Schutzanspruch eines Ensembles nicht geringer als der für Einzelbaudenkmäler, auch wenn er stärker und vorrangig auf das Erscheinungsbild zielt, das die Bedeutung vermittelt und in seiner Anschaulichkeit zu bewahren ist.

Entscheidend ist, ob sich das strittige Vorhaben auf die Eigenart des Ensembles in seiner originalen Struktur und mit seinen typischen Merkmalen auswirkt (vgl. BayVGH, U.v. 3.8.2000 - 2 B 97.1119 - juris; U.v. 31.1.2008 - 2 BV 07.760 - juris). In den Blick zu nehmen sind die ensembleprägenden Bestandteile. Denn es ist danach zu fragen, aus welchen Gründen das Ensemble Denkmalwert hat. Denkmalrechtlich unzulässig ist ein Vorhaben dann, wenn es sich auf solche Bestandteile auswirkt, die in diesem Sinn für das Ensemble konstitutiv bzw. prägend sind. Für das Ensemble Villenkolonie Neu-Pasing I sind verschiedene Merkmale prägend. Prägend ist der Wechsel zwischen großen und kleinen Grundstücken, die unterschiedliche Situierung der Gebäude, sowie der Umstand, dass es sich um Einfamilienhäuser handeln muss. Für das streitgegenständliche Verfahren steht lediglich das Merkmal, dass auf relativ großen Grundstücken kleine Gebäude errichtet sind bzw. das Merkmal „großer Garten“ inmitten. Dabei ist von der Beschreibung in der Denkmalliste auszugehen, die darlegt, dass in der Villenkolonie im Einfamilienhaus „auf relativ großem Gartengrundstück“ gewohnt werden soll. Weiter soll „der eindeutig ländliche Charakter der Villenkolonie durch die dichte Bepflanzung der Grundstücke mit Obstbäumen“ entstehen. Dieses Attribut der dichten Bepflanzung des Grundstücks mit Obstbäumen unterstreicht, dass es in der Villenkolonie „relativ große Gartengrundstücke“ geben sollte. Der Senat ist der Auffassung, dass bei der Auslegung des Merkmals „großer Garten“ sowohl qualitative als auch quantitative Kriterien eine Rolle spielen.

(1) Zunächst hält der Senat den Ansatz des klägerischen Gutachters für überzeugend, denkmalkonstituierendes Denkmal der Villenkolonie sei, dass die gesamte Villenkolonie insgesamt „wie ein großer Garten“ in Erscheinung tritt.

Der Senat hat entgegen der Auffassung des LfD keinen Anlass, an der Befähigung des Gutachters zu zweifeln. Der Gutachter hat hinreichend deutlich dargestellt, dass er sich seit vielen Jahren in Forschung und Lehre mit städtebaulich-freiraumstrukturellen Fragen, beginnend bei seiner Dissertation zu Qualität und Quantität städtischer Freiraumstruktur, befasst. Diese Arbeit, wie auch die folgende städtebaulich-freiplanerische Forschung und Lehre, seien ohne eine tiefgehende historische Auseinandersetzung gar nicht denkbar gewesen. Entsprechend befasst er sich mit historischen Fragen des Städtebaus, unter anderem in einer Vorlesung zur „Gartenstadt“ oder in Projekt-Kooperationen mit dem für die städtebauliche Denkmalpflege verantwortlichen Referenten des LfD. Damit ist für den Senat die Sachkunde des Gutachters hinreichend belegt.

Der Gutachter hat ausgeführt, der Gründer der Kolonie, August Exter, habe bereits in einem älteren Prospekt aus dem Jahr 1893 damit geworben, dass das eigene Anwesen mit genügendem Garten ausgestattet sein solle. Vier Jahre später habe Exter dann in einem weiteren Verkaufsprospekt ausgeführt, dass das ganze Städtchen ein einziger großer schattiger Garten werden solle. Dieselbe Formulierung, dass „eine Bauanlage als ein großer Garten zu denken“ sei, in welchem einzelne Häuser stünden, habe Exter schon in einer früheren Beschreibung aus dem Jahr 1892 verwendet. Die Größe der Gärten sei ein symbolischer und zugleich praktischer Ausdruck von Freiheit und Geborgenheit, jedoch nicht von Flächenausdehnung, landwirtschaftlicher Weite oder gar repräsentativer Pracht- und Größenentwicklung des Gartens oder des Ensembles. Die Villen der anderen großen Gartengrundstücke seien bewusst in Richtung einer Ecke des Gartens angeordnet und auf diese Weise sei durch die Lage eine differenzierte und komponierte Straßen- und eine gartenseitige Raumwirkung erzielt worden. Dies sei durch entsprechende Anbauten und Erker, Türmchen, Balkone oder Altane an die Grundkörper der Gebäude verstärkt worden und durch die asymetrische Situierung werde zugleich ein „malerischer“ Gesamteindruck als Idee des künstlerischen Städtebaus dieser Zeit repräsentiert.

Konkret bezogen auf das Grundstück O...straße ... hat der Gutachter dargelegt, der Beruf des Käufers als Lokomotivführer und die Lage in der Kolonie sprächen dafür, dass die Größe dieses Gartens an dieser Stelle keinen besonderen kompositorischen oder kulturellen Zeugniswert besitze, der für das Verständnis der Villenkolonie insgesamt entscheidend wäre. Auch für den Senat hat sich beim Augenschein die Situation nicht so dargestellt, dass das auf dem klägerischen Grundstück vorhandene Bestandsgebäude deshalb sehr weit an die nördliche Grundstücksgrenze gesetzt worden sei, um eine besonders große Gartenfläche zu erhalten, die im Ensemble besonders stark in Erscheinung tritt. Der Senat teilt die Einschätzung des Gutachters, dass die Größe des Gartens O...straße ... eher als Ausdruck der Unfertigkeit der Kolonie erscheint, denn als bewusst gesetzte Raumgestaltung. Weiter folgt der Senat dem Gutachter ausdrücklich in seiner Einschätzung, dass auf eine visuelle Einfügung im Baugenehmigungsverfahren zu achten ist, insbesondere auch hinsichtlich der geplanten Garage. In der Baugenehmigung sind auch die denkmalkonstituierenden Struktureigenschaften wie große, raumwirksame Obstbäume und passende Einfriedungen sicherzustellen.

(2) Damit ist jedoch das Merkmal des „großen Gartens“ noch nicht hinreichend beschrieben. Bei der Frage, wie das Merkmal „großer Garten“ zu sehen ist, kommt der Stellungnahme des LfD ein erhebliches tatsächliches Gewicht zu. Hierbei handelt es sich gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1 DSchG um eine staatliche Fachbehörde für alle Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege (vgl. Martin/Spennemann, in Martin/Eberl/Spennemann, BayDSchG, 7. Aufl. 2016, Art. 6 Rn. 43). Für die Stellungnahme staatlicher Fachstellen, die sich durch die jahrelange Bearbeitung eines bestimmten Gebiets auszeichnen und nicht nur Aktenvorgänge im Einzelfall auswerten, ist anerkannt, dass sie grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht als Expertisen von privaten Fachinstituten haben. Das LfD vertrat die Auffassung, es sei entscheidend, dass den historischen Grünflächen innerhalb des Ensembles eine (mit-)prägende Wirkung zuerkannt werde. Den Gärten insgesamt komme für das Ensemble Villenkolonie Neu-Pasing I eine hohe Bedeutung zu und die begrünten Gärten bildeten die sinnstiftende Einheit. Die Grundlage für die Umgrenzung des Ensembles sei die von August Exter geplante städtebauliche Anlage mit den ebenfalls von ihm angelegten Grundstücksteilen. Dieses historisch entstandene Ortsbild bleibe als Ganzes dauerhaft nur erhalten, wenn die unterschiedlich großen Grundstücke mit den darin unterschiedlich situierten Gebäuden ablesbar erhalten blieben.

Von daher überzeugt den Senat nicht die Aussage des klägerischen Gutachters, dass die Charakterisierung der großen, begrünten Gärten als sinnstiftende Einheit für das Ensemble als rein qualitative Aussage zu verstehen sei, aus der keine unmittelbaren quantitativen Folgerungen gezogen werden könnten (Gutachten vom 6.6.2018, S. 13). Denn der Einwand der Beklagtenseite, dass sich die Qualität der Grünflächen gerade erst aus ihrer Quantität ergibt, sowohl bezogen auf das einzelne Grundstück, als auch in Zusammenschau über das gesamte Ensemble hinweg, ist nicht von der Hand zu weisen. Andernfalls wäre es unschwer möglich, durch immer weitergehende stückweise Bebauung des Ensembles insgesamt den Charakter der Gartenstadt zu verändern, so dass insgesamt die Bedeutung und Gestalt des Ensembles in seiner überkommenen Form nicht mehr ablesbar wäre. Es kann nur dann ein „großer Garten“ entstehen und erhalten bleiben, wenn keine ungezügelte Bebauung der bisherigen freien Flächen stattfindet. Denn jedes zusätzliche, neue Gebäude führt grundsätzlich zu einer Schmälerung des einheitlichen großen Gartens.

Indes ist die Schlussfolgerung des LfD, dass alle zusätzlich innerhalb des Ensembles errichteten Bauten eine veränderte Grundstücksteilung vorgäben und die Denkmalwertigkeit des Ensembles Villenkolonie Neu-Pasing I erheblich schwächten, nicht zwingend. Entscheidend ist, dass das ensemblekonstituierende Merkmal des Wohnens im Einfamilienhaus auf relativ großem Gartengrundstück näher - auch und gerade in quantitativer Hinsicht - beschrieben werden muss. Denn auch der Vertreter des LfD hat in der mündlichen Verhandlung zugestanden, dass die Erweiterung eines Bestandsgebäudes möglich sei (Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 2.8.2018, S. 3). Die vom LfD angeführte Prägung des Ensembles dadurch, dass auf relativ großen Grundstücken kleine Gebäude errichtet seien, sieht auch der Senat. Sie sagt jedoch nichts über den konkreten Einzelfall aus. Entscheidend ist mithin, was „relativ großes Grundstück“ bzw. „relativ großes Gartengrundstück“ bedeutet. Diesbezüglich hat das LfD das Verhältnis von etwa 1:6 von bebauter Fläche zu Garten zugrunde gelegt. In seiner Stellungnahme vom 4. März 2015 hat es ausgeführt, dass nach der usprünglichen Konzeption auch kleinere Häuser auf größeren Parzellen (so neben O...straße ... auch O...straße ... oder F...- ...-Straße ...) entstanden seien. In keinem Fall sei das Verhältnis von überbauter zu nicht überbauter Fläche sehr groß und betrage im minimalen Verhältnis eine Größenordnung von etwa 1:6. Auch bei den Bauten bis in die 1930er Jahre hinein habe man dieses Verhältnis annähernd beibehalten. In seiner Stellungnahme vom 2. Mai 2018 hat das LfD erneut das Verhältnis von überbauter und nicht überbauter Fläche von minimal 1:6 vorgetragen. Diesen Stellungnahmen hat das LfD im Verlauf des Prozesses weiterhin Gültigkeit beigemessen. Lediglich einschränkend hat es angeführt, dass das Verhältnis von 1:6 von bebauter Fläche zum Garten nicht in allen Fällen richtig berechnet sei (Aktennotiz vom 9.7.2018). Der Senat hält im vorliegenden Fall auch aufgrund des beim Augenschein gewonnenen Eindrucks die Einschätzung, dass bei einem Verhältnis von 1:6 von bebauter Fläche zu Garten noch ein Wohnen auf einem relativ großen Gartengrundstück vorliegt, für plausibel. Beim Augenschein wurde erkennbar, dass auf der einen Seite etliche Grundstücke deutlich dichter bebaut sind während auf der anderen Seite immer noch große Gärten vorhanden sind. Eine wesentliche Schwächung der Denkmalwertigkeit des Ensembles ist bei grundsätzlicher Einhaltung des oben dargestellten Verhätnisses zwischen bebauter und unbebauter Fläche nicht gegeben.

Bei Realisierung des strittigen Vorhabens wird das Verhältnis von 1:6 zwischen bebauter und unbebauter Fläche eingehalten. Einschließlich der geplanten Garage wird sich eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,166 ergeben. In absoluten Zahlen werden (einschließlich des bestehenden Gebäudes mit einer Grundfläche von ca. 88 m²) ca. 199 m² des insgesamt 1.200 m² großen Grundstücks bebaut sein. 1.001 m² von insgesamt 1.200 m² Grundstücksfläche werden weiterhin unbebaut bleiben. Dies entspricht einem Verhältnis von 1:6,03 zwischen bebauter und nicht bebauter Fläche. Auf einem - auch nach einer Grundstücksteilung - relativ großen Grundstück wird ein kleines Einfamilienhaus errichtet. Ein „großer Garten“ ist sowohl bezogen auf das Grundstück als auch auf das Ensemble nach wie vor vorhanden. Mithin widerspricht das abgefragte Bauvorhaben nicht dem Ensembleschutz.

b) Soweit die Beklagte ausgeführt hat, dass der Umgebungsschutz benachbarter Einzeldenkmäler (Art. 6 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 DSchG) einer denkmalschutzrechtlichen Zulässigkeit entgegenstehen könnte, hat sie dies nicht näher dargelegt. In der Nachbarschaft des Grundstücks O...straße ... finden sich die Villa O...str. ... sowie die Volksschule O...straße ... als Einzeldenkmäler. Der Senat folgt diesbezüglich auch aufgrund des beim Augenschein gewonnenen Eindrucks der Einschätzung des Gutachters des Klägers, dass zwischen dem Anwesen O...straße ... und dem Gebäude der Volksschule nur ein schwacher visueller und struktureller sowie kein funktionaler Zusammenhang besteht. Die Villa O...straße ..., die auf einem etwa so schmalen Grundstück steht, wie es bei der Nr. 18 nach der beantragten Teilung der Fall wäre, ist durch die geplante Anordnung eines Neubaus auf dem nach Teilung übernächsten Nachbargrundstück weder visuell noch strukturell oder funktional beeinträchtigt, da die bestehenden Blickbeziehungen und Raumwirkungen der Hausecke auf das Nachbargrundstück durch die zurückweichenden Baufluchten erhalten bleiben. Eine vom Neubau ausgehende übertönende oder missachtende Wirkung ist aufgrund der geplanten Kubatur und Lage nicht zu befürchten.

2. Die zulässige Klage ist ebenso hinsichtlich der Frage zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit begründet. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass die Vorbescheidsfrage zur planungsrechtlichen Zulässigkeit positiv beantwortet wird (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Dem steht nicht das Fehlen des allgemeinen Sachbescheidungsinteresses entgegen. Denn denkmalschutzrechtlich bestehen gegen das Vorhaben, wie gezeigt wurde, keine Bedenken.

a) Die Beklagte beruft sich auf den Beschluss über die Festsetzung des Bauliniengefüges aus dem Jahr 1893. Zu diesem Zeitpunkt seien nach dem Plan noch keine Gebäude vorhanden gewesen. Allerdings seien im Bauabteilungsplan von 1894 schon einige Gebäude als Bestand gekennzeichnet. Es bestehe für eine Feststellung, dass das Bauliniengefüge bereits nicht wirksam festgesetzt worden sei, kein Grund. Die Baulinien seien gerade trotz des Bestands für notwendig erachtet worden. Regelungsfunktion komme ihnen bis heute zu.

Die Beklagte möchte dem Bauliniengefüge immer noch Steuerungsfunktion zukommen lassen. Es mag sein, dass die Kombination von roter Baulinie und Straßenbegrenzungslinie ein wesentliches Element der ländlichen Siedlungsstruktur der Villenkolonie Neu-Pasing I sichern sollte, nämlich eine großzüge und breite Vorgartenzone, die nicht bebaubar war. Dies steht jedoch dem abgefragten Vorhaben nicht entgegen, da es nicht in der Zone, die nach diesem Verständnis nicht bebaubar war, errichtet werden soll.

Offen bleiben kann, ob - wie das Erstgericht angenommen hat - die Festsetzung der roten Baulinie nicht wirksam erfolgt ist, da die zum Zeitpunkt der Festsetzung tatsächlich vorhandene, seit dem Jahr 1892 entstandene Bebauung völlig anders strukturiert gewesen ist und damit das Bauliniengefüge von vornherein keine die Bebauung steuernde Funktion entfalten hätte können. Denn jedenfalls im maßgeblichen Bereich der ostseitigen Bebauung entlang der O...straße ist der Bebauungsplan funktionslos geworden. Die Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans kann sich auch auf Teilbereiche beschränken (vgl. Spieß in Jäde/Dirnberger, BauGB, 9. Aufl. 2018, § 30 Rn. 43). Auch übergeleitete Pläne können funktionslos werden (vgl. BVerwG, B.v. 24.4.1998 - 4 B 46.98 - NVwZ-RR 1998, 711). Eine bauplanerische Festsetzung tritt wegen Funktionslosigkeit dann außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sich die Festsetzung bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt. Entscheidend ist dabei, ob die jeweilige Festsetzung überhaupt noch geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinn des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen sinnvollen Beitrag zu leisten (vgl. BVerwG, B.v. 9.10.2003 - 4 B 85.03 - BauR 2014, 1128; BayVGH, B.v. 9.9.2013 - 2 ZB 12.1544 - juris; B. v. 22.12.2014 - 2 ZB 13.1301- juris). Dies ist hier nicht der Fall. Denn wie oben gezeigt wurde, ist es ensembleprägend, dass sich die Baukörper nicht auf einer Baulinie befinden. Dementsprechend halten von den 12 Gebäuden im Osten der O...straße zwischen O...straße und W... Platz lediglich 3 Gebäude (O...straße, ... und ......) annähernd die Baulinie ein. Angesichts der denkmalschutzrechtlich bestimmten Situierung kann das Bauliniengefüge keine Steuerungsfunktion mehr entfalten.

b) Für den Fall, dass der Baulinienplan von 1893 in der Fassung der Pläne von 1957 und 1960 mit Inkraftreten des Bundesbaugesetzes 1960 (BBauG) nach § 173 Abs. 3 BBauG wirksam als einfache Bebauungspläne übergeleitet worden sein sollten und fortgelten (§ 233 Abs. 3 BauGB), ist die Baulinie jedenfalls aufgrund der weiteren Baugenehmigungen in den folgenden Jahren funktionslos geworden. Die Genehmigungen wurden - gegebenenfalls unter der Erteilung von Befreiungen - offensichtlich abweichend von der straßenseitigen Baulinie erteilt. Mithin hat die straßenseitige Baulinie erkennbar ihre städtebauliche Steuerungsfunktion verloren und ist damit funktionslos geworden. Sie kann dem abgefragten Vorhaben nicht als Festsetzung eines einfachen Bebauungsplans hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche entgegen gehalten werden.

cc) Selbst wenn man von einer Wirksamkeit der Baulinie ausgehen wollte, liegen jedenfalls die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB vor. Es ist nicht erkennbar, welche städtebaulichen Gründe eine Versagung rechtfertigen könnten. Hier ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass gerade der Ensemblecharakter in der näheren Umgebung fordert, dass die Baufluchten unregelmäßig sind und die Gebäude innerhalb der Grundstücke unterschiedlich situiert werden.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die dem Beigeladenen von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 8. August 2017 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Fünf-Familienhauses mit Tiefgarage und Kinderspielplatz auf den Grundstücken FlNr. … und … Gemarkung E* … Er ist Eigentümer des südöstlich gelegenen Grundstücks FlNr. … Gemarkung E* …, das mit einem Wohngebäude bebaut ist.

Gegen die Baugenehmigung vom 8. August 2017 erhob der Antragsteller Klage (AN 9 K 17.01872), über die noch nicht entschieden ist. Seinen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz lehnte das Verwaltungsgericht Ansbach mit Beschluss vom 22. November 2017 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Antragsteller keinen Abwehranspruch hinsichtlich der Art der geplanten Nutzung habe und eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme zu Lasten des Antragstellers nicht ersichtlich sei.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Er ist der Ansicht, das Bauvorhaben sei mit der Eigenart des Baugebiets nicht vereinbar, weil ausschließlich Ein- und Zweifamilienhäuser vorhanden seien. Das Fünf-Familienhaus sprenge die Dimension der Wohnnutzung in der Umgebung in signifikanter Weise und habe eine dominierende Wirkung. Als künftiges Bezugsobjekt ändere es die Eigenart des faktischen Baugebiets grundlegend. Zudem sei das Rücksichtnahmegebot verletzt, weil sich die Erschließungssituation erheblich verschlechtere. Aufgrund der gehobenen Ausführung sei mit dem Bedarf von mehr als zwei Kraftfahrzeugen pro Wohnung zu rechnen. Bei der R* …straße handle es sich aber um eine Sackgasse ohne Wendehammer, ohne Gehweg und mit nur 5 m Breite, die bereits jetzt überlastet sei. Aufgrund der Vorbildwirkung des Bauvorhabens sei mit weiteren vergleichbaren Bauvorhaben und unzumutbaren Zu- und Abfahrtshindernissen zu rechnen.

Der Antragsteller beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 22. November 2017 die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. August 2017 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, der Kläger könne sich nicht auf eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs berufen und das Rücksichtnahmegebot sei nicht verletzt. Das Bauvorhaben werde mit elf Tiefgaragenstellplätzen errichtet und verbotswidriges Parken müsse sich der Beigeladene nicht zurechnen lassen.

Der Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Da eine reine Wohnnutzung geplant sei, könne sich der Antragsteller nicht auf eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs berufen. In der Umgebung befänden sich mehrere Gebäude, die etwa die Größe des Bauvorhabens aufwiesen und sich einfügten. Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit der Verkehrssituation bestünden nicht, da nur geringer Anliegerverkehr bestehe und ein eventuelles Verkehrsproblem durch die Errichtung der Tiefgarage, in der mehr Stellplätze nachgewiesen seien als nötig, gelöst werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf die die Prüfung im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage, wie sie das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kennzeichnet, hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf vorläufigen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt, weil die Klage im Hauptsacheverfahren voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Die angefochtene Baugenehmigung vom 8. August 2017 verstößt, worauf es allein ankommt, nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, die zumindest auch dem Schutz des Antragstellers zu dienen bestimmt sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Das Bauvorhaben verletzt den Gebietsbewahrungsanspruch des Antragstellers nicht.

a) Der Gebietsbewahrungsanspruch gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet das Recht, sich gegen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässige Vorhaben zur Wehr zu setzen (vgl. BayVGH, B.v. 27.12.2017 - 15 CS 17.2061 - juris Rn. 16). Dieser Anspruch gilt auch im faktischen Baugebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB (vgl. BVerwG, B.v. 27.8.2013 - 4 B 39.13 - juris Rn. 3). Hier gehen sämtliche Beteiligten übereinstimmend davon aus, dass das Baugrundstück in einem faktischen reinen Wohngebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 BauNVO liegt. Der Anspruch scheitert aber bereits daran, dass das Bauvorhaben ein im reinen Wohngebiet allgemein zulässiges Wohngebäude nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO darstellt und damit der zulässigen Nutzungsart eines reinen Wohngebiets (vgl. § 3 Abs. 1 BauNVO) vollumfänglich entspricht. Dementsprechend kommt durch das geplante Wohngebäude unabhängig von der Zahl der Wohnungen weder eine Störung des nachbarlichen Austauschverhältnisses noch eine Verfremdung des Wohngebiets in Betracht.

b) Soweit der Antragsteller einen aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO abgeleiteten Anspruch auf Wahrung der typischen Prägung des Gebiets (Gebietsprägungsanspruch) geltend macht, bleibt die Beschwerde ebenfalls erfolglos. Unabhängig davon, ob ein solcher Anspruch überhaupt besteht (vgl. BayVGH, B.v. 9.10.2012 - 2 ZB 11.2563 - juris Rn. 7; OVG Berlin-Bbg, U.v. 30.6.2017 - OVG 10 B 10.15 - juris Rn. 45 ff.), wird die gebietstypische Prägung „Wohnen“ (§ 3 Abs. 1 BauNVO) durch das geplante Wohngebäude nicht verletzt. Das ändert sich auch nicht dadurch, dass in dem geplanten Bauvorhaben mehrere Wohnungen entstehen, denn die Zahl der Wohnungen ist - jedenfalls im hier vorliegenden Anwendungsbereich des § 34 BauGB - kein Merkmal, das die Art der baulichen Nutzung prägt (BVerwG, U.v. 13.6.1980 - IV C 98.77 - juris Rn. 20; B.v. 24.4.1989 - 4 B 72.89 - juris Rn. 7; OVG SH, B.v. 18.9.2017 - 1 MB 15/17 - juris Rn. 26; NdsOVG, B.v. 28.5.2014 - 1 ME 47/14 - juris Rn. 10). Selbst wenn man davon ausgeht, dass ausnahmsweise „Quantität in Qualität“ umschlagen könnte, mithin die Größe einer baulichen Anlage die Art der baulichen Nutzung erfassen kann (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.1995 - 4 C 3.94 - juris Rn. 17), weist ein Wohngebäude mit fünf Wohneinheiten keine Größe auf, die es erlauben würde, von einer gegenüber Ein- oder Zweifamilienhäusern andersartigen Nutzungsart zu sprechen. Auf die Ausmaße des Gebäudes kommt es hierbei, da § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nicht auf das Maß der baulichen Nutzung abstellt, nicht an (NdsOVG, B.v. 28.5.2014 - 1 ME 47/14 - juris Rn. 14).

2. Das Bauvorhaben ist gegenüber dem Antragsteller auch nicht rücksichtslos.

Da sich der Antragsteller nicht auf einen Gebietsbewahrungsanspruch berufen kann, kann sich ein Abwehranspruch für ihn nur aus dem Gebot der Rücksichtnahme, hier gemäß Art. 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, ergeben (vgl. BayVGH, B.v. 24.7.2018 - 9 CS 18.1102 - juris Rn. 11). Dabei kann sowohl ein Rahmen wahrendes Vorhaben ausnahmsweise unzulässig sein, wenn es nicht die gebotene Rücksicht auf die Bebauung in der Nachbarschaft nimmt, als auch umgekehrt ein den Rahmen überschreitendes Vorhaben ausnahmsweise zulässig sein, wenn es trotz der Überschreitung keine städtebaulichen Spannungen hervorruft (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2015 - 9 CS 14.2441 - juris Rn. 26). Unabhängig davon, dass die Vorschriften zum Maß der baulichen Nutzung auch im Rahmen des § 34 BauGB grundsätzlich nicht drittschützend sind (vgl. BVerwG, B.v. 23.6.1995 - 4 B 52.95 - juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 4.7.2016 - 15 ZB 14.891 - juris Rn. 8 m.w.N.), werden substantiierte Einwendungen betreffend das Maß der baulichen Nutzung nicht erhoben. Der pauschale Vortrag, das Bauvorhaben habe hinsichtlich Größe, Geschosszahl und überbaubarer Grundstücksfläche eine dominierende Wirkung, zeigt keine Anhaltspunkte dafür auf, dass das Vorhaben unabhängig von seiner Nutzungsart den von der Antragsgegnerin und vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Rahmen der näheren Umgebung in unangemessener Weise überschreitet. Die vom Antragsteller angeführte Ein- und Zweifamilienhausbebauung lässt unter Berücksichtigung der in den Akten vorhandenen Lichtbilder und Lagepläne auch keine Rückschlüsse darauf zu, dass sich das Bauvorhaben hinsichtlich der weiteren in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Kriterien nicht in die nähere Umgebung einfügt. Dementsprechend ist darauf abzustellen, ob das Bauvorhaben die gebotene Rücksicht auf die Bebauung in der Nachbarschaft, mithin den Antragsteller, nimmt. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt dabei wesentlich von den jeweiligen Umständen ab (BVerwG, U.v. 18.11.2004 - 4 C 1.04 - juris Rn. 22).

a) Aus den vom Antragsteller geltend gemachten Beeinträchtigungen der Verkehrssituation in der R* …straße ergibt sich keine Rücksichtslosigkeit des Bauvorhabens.

Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme kann zwar in Betracht kommen, wenn sich die Erschließungssituation eines Grundstücks durch eine vorhabenbedingte Überlastung einer das Grundstück des Betroffenen erschließenden Straße oder durch unkontrollierten Parksuchverkehr erheblich verschlechtert. Auch kann eine unzureichende Stellplatzzahl eines Bauvorhabens gegenüber den Eigentümern der vom parkenden Verkehr und Parksuchverkehr betroffenen Grundstücke im Einzelfall - ausnahmsweise - im bauplanungsrechtlichen Sinne rücksichtslos sein (vgl. OVG LSA, B.v. 1.10.2012 - 2 M 114/12 - juris Rn. 10 m.w.N.). Beides ist hier aber nicht ersichtlich.

Ein Stellplatzmangel, der geeignet ist, die bestimmungsgemäße Nutzung des Grundstücks des Antragstellers zu beeinträchtigen, liegt bereits nicht vor, da der Beigeladene elf Tiefgaragenstellplätze und zwei Besucherparkplätze errichtet, was über die notwendige und in der Baugenehmigung vom 8. August 2017 beauflagte Stellplatzzahl (vgl. Auflage Nr. 12) hinausgeht. Darüber hinaus ist eine Beeinträchtigung nicht schon darin zu sehen, dass die angrenzende Straße durch Fahrzeuge von Nutzern der baulichen Anlage zum Parken in Anspruch genommen wird und dem Antragsteller nur noch mit den daraus folgenden Einschränkungen zur Verfügung steht (vgl. OVG LSA, B.v. 5.3.2014 - 2 M 164/13 - juris Rn. 48). Trotz der vom Antragsteller angegebenen baulichen Ausführung der R* …straße ist bei Errichtung des genehmigten Fünf-Familienhauses nicht ersichtlich, dass die Zugänglichkeit zum Anwesen des Antragstellers „dem Grunde nach“ und auf Dauer in Frage gestellt wäre (vgl. BayVGH, U.v. 6.12.2000 - 26 N 00.1059 - juris Rn. 34 ff.). Bei den von der R* …straße erschlossenen Grundstücken handelt es sich nach dem Vortrag der Beteiligten um Wohngrundstücke in einem reinen Wohngebiet. Mithin handelt es sich bei der R* …straße um eine Anwohnerstraße, so dass nicht mit einem erheblichen - über die Wohnnutzung hinausgehenden - Verkehr zu rechnen ist (vgl. OVG NW, U.v. 15.5.2013 - 2 A 3009/11 - juris - zu Logistikbetrieb; OVG NW, B.v. 18.3.2011 - 2 A 2579/09 - juris - zu Fußballstadion; BayVGH, B.v. 7.11.2011 - 2 CS 11.2149 - juris - zu Kinderkrippe). Individuelles Fehlverhalten ist städtebaulich nicht relevant; „wildem Parken“ ist gegebenenfalls mit Mitteln des Ordnungsrechts zu begegnen (vgl. BVerwG, B.v. 6.12.2011 - 4 BN 20.11 - juris Rn. 5; OVG NW, B.v. 29.3.2018 - 7 A 320/17 - juris Rn. 8; HambOVG, B.v. 24.8.2016 - 2 Bs 113/16 - juris Rn. 38). Die Errichtung notwendiger Garagen und Stellplätze für ein Wohnbauvorhaben und die mit ihrem Betrieb üblicherweise verbundenen Belastungen durch zu- und abfahrende Kraftfahrzeuge des Anwohnerverkehrs sind im Übrigen grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 20.3.2018 - 15 CS 17.2523 - juris Rn. 43 m.w.N.). Belästigungen hierdurch werden vom Antragsteller auch nicht geltend gemacht.

b) Soweit der Antragsteller rügt, das Bauvorhaben habe eine negative Vorbildwirkung, bleibt die Beschwerde ebenfalls erfolglos.

Die Rüge negativer Vorbildwirkung zielt auf das Nichteinfügen des Vorhabens in die nähere Umgebung und das Entstehen bodenrechtlicher Spannungen ohne aber darzulegen, inwieweit das genehmigte Vorhaben die gebotene Rücksichtnahme speziell auf die Bebauung auf dem Grundstück des Antragstellers vermissen lässt. Es wurde bereits ausgeführt, dass das Beschwerdevorbringen nicht ausreichend darlegt, dass der Rahmen der Eigenart der näheren Umgebung nicht eingehalten werde. Zwar führt die von dem Beigeladenen vorgesehene Bebauung zu einer gewissen Verdichtung der Wohnbebauung, ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme ergibt sich daraus aber nicht, weil die Zahl der Wohnungen - wie oben bereits ausgeführt - hier kein beurteilungsrelevantes Kriterium darstellt.

3. Selbst wenn im Hinblick auf eventuell im Rahmen des Hauptsacheverfahrens noch erforderliche Feststellungen zur Eigenart der näheren Umgebung und dem Einfügen des Bauvorhabens von offenen Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers auszugehen wäre, überwiegt das Interesse des Beigeladenen an der sofortigen Vollziehbarkeit seiner Baugenehmigung hier das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Unabhängig davon, dass nach Aktenlage und Lageplänen eine Überschreitung des Maßes der baulichen Nutzung oder der überbaubaren Grundstücksfläche gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht ohne weiteres ersichtlich ist, ist selbst bei Annahme des Nichteinfügens nach diesen Kriterien im Hinblick auf die vom Antragsteller geltend gemachte Beeinträchtigung der Verkehrssituation und der Zahl der Wohnungen nach den obigen Ausführungen nicht mit bodenrechtlichen Spannungen zu rechnen, die zu einer Unzumutbarkeit des Bauvorhabens gegenüber dem Antragsteller führen können.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die dem Beigeladenen im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären, weil er einen eigenen Sachantrag gestellt und einen wesentlichen Beitrag im Beschwerdeverfahren geleistet hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 15. Juni 2016 geändert:

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Baugenehmigung vom 31. März 2016 wird bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids angeordnet. Im Übrigen wird der Aussetzungsantrag abgelehnt.

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des gesamten Verfahrens je zur Hälfte, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die von der Antragsgegnerin zugunsten der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Neubau einer Flüchtlingsunterkunft.

2

Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks B. … (Flurstück … der Gemarkung D.) im Geltungsbereich des Bebauungsplans Rissen 46/Blankenese 37/Sülldorf 21 vom 7. Oktober 2003 (HmbGVBl. S. 494). Dieser weist den nordwest-lichen Teil des Grundstücks als reines Wohngebiet, den zur Straße B. gelegenen südöstlichen Teil als private Grünfläche aus. Jenseits der Straße und von dieser überwiegend durch einen etwa 5 m breiten Grünstreifen abgesetzt liegt das ca. 5.400 qm große Vorhabengrundstück (Flurstück … der Gemarkung D.). Es wird durch den Baustufenplan Blankenese vom 20. November 1951, erneut festgestellt am 14. Januar 1955, als „Außengebiet, Landschaftsschutz“ ausgewiesen. Nach dem Abbruch dort vorhandener Baulichkeiten im Jahre 2008 dehnte sich der Bewuchs des das Grundstück auf drei Seiten umgebenden Waldes in dieses hinein aus. Die Beigeladene beabsichtigt dort die Errichtung einer Flüchtlingsunterbringung mit 192 Plätzen in neun zweigeschossigen Gebäuden als Folgeunterbringung. Unter Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (im Folgenden: UVP) erteilte die Antragsgegnerin am 31. März 2016 hierfür eine auf sieben Jahre befristete Baugenehmigung mit Konzentrationswirkung, die u.a. eine Rodungs- und Umwandlungsgenehmigung einschließt. Der Antragsteller erhob am 4. April 2016 Widerspruch gegen die Baugenehmigung und beantragte zeitgleich bei dem Verwaltungsgericht Hamburg dessen aufschiebende Wirkung anzuordnen.

3

Eine daraufhin erlassene Zwischenverfügung des Verwaltungsgerichts wurde im Beschwerdeverfahren aufgehoben (OVG Hamburg, Beschl. v. 19. April 2016, 2 Bs 51/16). Mit Beschluss vom 15. Juni 2016, den Beteiligten am folgenden Tag zugestellt, hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet und zur Begründung ausgeführt: Der Aussetzungsantrag sei zulässig, insbesondere fehle nicht die erforderliche Antragsbefugnis. Mit etwaigen Lärmbelästigungen durch den Betrieb der Einrichtung habe der Antragsteller eine mögliche Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots geltend gemacht. Dessen Bestimmung bedürfe einer umfassenden Interessenabwägung, weswegen eine Verletzung jenes Gebots grundsätzlich möglich erscheine. Unbeachtlich wäre eine Berufung hierauf nur dann, wenn – was hier ausscheide – der räumliche Zusammenhang zwischen den betroffenen Grundstücken so gering sei, dass negative Einwirkungen von vornherein ausschieden bzw. wenn es an jeglichem nachbarlichen Bezug fehle. Der Antrag sei auch begründet, weil die Baugenehmigung in einem Hauptsacheverfahren voraussichtlich wegen zumindest eines Verstoßes gegen das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufzuheben sein werde. Ein absoluter Fehler des umweltrechtlichen Verfahrens, der einen Aufhebungsanspruch des Antragstellers nach sich ziehen dürfte, bestehe voraussichtlich in dem Fehlen der zusammenfassenden Darstellung der Umweltauswirkungen des Vorhabens und dem Fehlen der darauf basierenden Bewertung zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung. Beides sei weder in der Baugenehmigung selbst noch in einem Vermerk vom selben Tag enthalten, der zusammenfassend die Vermeidungs-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen benenne, die in die Baugenehmigung eingeflossen seien. Die am 4. April 2016 erstellte zusammenfassende Darstellung und Bewertung habe nicht, wie erforderlich, bei der Erteilung der Baugenehmigung vorgelegen. Bei diesem Mangel handele es sich um einen zur Aufhebung der Genehmigung führenden absoluten Verfahrensfehler nach dem UmweltRechtsbehelfsgesetz, denn die zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen und deren Bewertung seien das Kernstück der UVP und ihr Fehlen daher dem Ausfall der Prüfung selbst gleichzusetzen. Der Umstand, dass die Baugenehmigung ohne den vorherigen Abschluss der UVP erlassen worden sei, betreffe den Antragsteller ebenso wie andere Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, denen damit die Möglichkeit genommen worden sei, mit ihren Stellungnahmen Einfluss auf das konkrete Ergebnis zu nehmen. Angesichts dieses Fehlers komme es nicht mehr darauf an, ob der Fehler in der Bekanntmachung vom 16. Februar 2016, in der die Antragsgegnerin nicht darauf hingewiesen habe, welche umweltrelevanten Unterlagen ausgelegt worden sind, und etwaige weitere Fehler bei der Durchführung der Umweltverträglichkeitsuntersuchung gleichfalls zu einer Aufhebung der Baugenehmigung führen könnten.

II.

4

Die am 27. Juni 2016 fristgerecht (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) eingelegte und am Montag, dem 18. Juli 2016, rechtzeitig (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) begründete Beschwerde der Antragsgegnerin hat insoweit Erfolg, als die vom Verwaltungsgericht angeordnete aufschiebende Wirkung des Widerspruchs zeitlich zu begrenzen ist. Die Beschwerdebegründung hat die erstinstanzliche Entscheidung erschüttert, soweit diese die Antragsbefugnis des Antragstellers nicht für ausgeschlossen gehalten hat (1.). Die dadurch für das Beschwerdegericht eröffnete eigenständige Prüfung des Aussetzungsantrags (2.) ergibt, dass er zulässig (a)) und teilweise begründet ist (b)). Die auf dieser Grundlage gebotene Interessenabwägung fällt insoweit zugunsten des Antragstellers aus, als seinem Aussetzungsantrag bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens zu entsprechen ist (3.). Im Übrigen ist der Antrag abzulehnen (4.).

5

1. Die mit der Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dargelegten Gründe erschüttern die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Zulässigkeit des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Es vertritt die Auffassung, der Antragsteller könne sich auf das ihn schützende baunachbarrechtliche Rücksichtnahmegebot berufen, dessen Verletzung möglich sei, weil ein hinreichender räumlicher Zusammenhang zwischen seinem Grundstück und dem des Vorhabens bestehe. Angesichts der zur Bestimmung des Rücksichtnahmegebots notwendigen umfassenden Interessenabwägung könne dessen Verletzung nur dann ausgeschlossen werden, wenn jener Zusammenhang so gering sei, dass negative Einwirkungen von vornherein auszuschließen seien bzw. wenn es an jeglichem nachbarlichem Bezug fehle.

6

Dem tritt die Antragsgegnerin schlüssig entgegen, indem sie darauf verweist, dass sich darüber hinaus aus dem Vortrag des Antragstellers ein Sachverhalt ergeben müsse, der zumindest die Unzumutbarkeit von negativen Einwirkungen möglich erscheinen lasse. Damit legt sie zutreffend dar, dass das Verwaltungsgericht zur Bestimmung der Antragsbefugnis in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO einen unvollständigen Maßstab angewandt hat. Ob mit einem Bauvorhaben derart unzumutbare Einwirkungen verbunden sind, dass das Rücksichtnahmegebot verletzt sein könnte, hängt von mehreren Faktoren ab. Im Hinblick auf die in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB hervorgehobenen schädlichen Umweltauswirkungen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.12.2006, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 374) ist neben der vom Verwaltungsgericht ausschließlich betrachteten Distanz zwischen dem Bauvorhaben und dem Rücksichtnahmebegünstigten zumindest auch die Art der Einwirkung bzw. der Emissionen zu berücksichtigen. So wird bei Luftschadstoffen der Radius der noch erheblich belästigenden Immissionen i.S.v. § 3 Abs. 1 BImSchG ein anderer sein, als bei den vom Antragsteller geltend gemachten Lärmbeeinträchtigungen. Diese Unterschiede lassen sich mit den vom Verwaltungsgericht verwendeten unbestimmten Begriffen des „räumlichen Zusammenhangs“ bzw. des „nachbarlichen Bezugs“ nicht erfassen.

7

2. Haben die Darlegungen der Antragsgegnerin damit die die Begründung des angefochtenen Beschlusses zur Antragsbefugnis des Antragstellers tragende Wertung erschüttert, ist das Beschwerdegericht berechtigt und verpflichtet, ohne die Beschränkung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO über die Beschwerde zu entscheiden. Diese ist allerdings nur teilweise erfolgreich, da der Aussetzungsantrag des Antragstellers zwar dennoch zulässig (a), aber nur teilweise begründet ist (b).

8

a) Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 4. April 2016 gegen die Baugenehmigung vom 31. März 2016 anzuordnen, ist zulässig, insbesondere fehlt dem Antragssteller nicht (mehr) die erforderliche Antragsbefugnis.

9

Hierfür muss er in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Zur Geltendmachung dieser Rechte ist es in tatsächlicher Hinsicht ausreichend, aber auch erforderlich, dass er konkrete Tatsachen vorträgt, die es denkbar und möglich erscheinen lassen, dass er durch den Verwaltungsakt in einer eigenen rechtlich geschützten Position beeinträchtigt ist (so BVerwG, Beschl. v. 21.7.2014, NVwZ 2014, 1675, 1676, Rn. 18 m.w.N.). Sein Vorbringen ist die Grundlage für die vom Gericht dann von Amts wegen zu prüfende Frage, ob seine subjektiven Rechte ersichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.2.1993, NVwZ 1994, 285, 286; Urt. v. 28.3.2007, UPR 2007, 386, 387). Dabei dürfen die Anforderungen an diese Sachentscheidungsvoraussetzung nicht überspannt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.10.1998, Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 120, S. 56 m.w.N.; Urt. v. 28.3.2007, a.a.O.). Im Ansatz geht das Verwaltungsgericht deshalb zutreffend davon aus, dass es an einer Antragsbefugnis erst dann fehlt, wenn subjektive Rechte des Antragstellers offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 11.2.1993, a.a.O.; Urt. v. 28.3. 2007, a.a.O., jeweils m.w.N.).

10

Der Antragsteller beschränkte sein Vorbringen bis zu seinem Schriftsatz vom 27. April 2016 auf Rügen zur möglichen Verletzung umweltverfahrensrechtlicher Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Tatsächlich können derartige Fehler nach § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 und 1a Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 753), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2069), zur Aufhebung einer Genehmigungsentscheidung führen. Diese Vorschrift regelt jedoch nur den Umfang der sachlichen Prüfung eines Rechtsbehelfs; sie hat für die Klage- bzw. Antragsbefugnis keine Bedeutung (OVG Hamburg, Beschl. v. 19.4.2016, 2 Bs 51/16; Beschl. v. 11.3.2016, NVwZ-RR 2016, 492, 493, Rn. 7; BVerwG, Urt. v. 20.12. 2011, NVwZ 2012, 573, 575, Rn. 20 ff.; Urt. v. 22.10.2015, UPR 2016, 154, 156, Rn. 23). Ohnehin ist die Einhaltung von formell-rechtlichen Vorschriften regelmäßig kein Selbstzweck, sondern sie dient der besseren Durchsetzung von materiellen Rechten und Belangen. Daher können Form- und Verfahrensvorschriften – wie die des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 1999, 429, 430, Rn. 10) – subjektive Rechte als Grundlage einer Klage- bzw. Antragsbefugnis grundsätzlich nicht selbständig begründen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.2011, a.a.O., Rn. 19 f. m.w.N.).

11

Mit dem Schriftsatz vom 27. April 2016 hat der Antragsteller erstmals vorgetragen, das Gebot der Rücksichtnahme sei ihm gegenüber voraussichtlich verletzt, weil das geplante Vorhaben einen erhöhten Ziel- und Quellverkehr mit sich bringen werde, der allein durch die Zahl der genehmigten Stellplätze (zwei Garagen und drei offene Parkplätze) nur unvollständig abgebildet werde. So sei z.B. das Beschwerdegericht für eine Erstaufnahmeeinrichtung von einem Stellplatz je zehn Betten ausgegangen. Es sei zu erwarten, dass die Bewohner so zeitnah wie möglich die Möglichkeiten des motorisierten Individualverkehrs nutzen werden. Auch der erforderliche Ver- und Entsorgungsverkehr müsse Berücksichtigung finden. Wegen der Entfernung von nur 45 Metern zum Vorhaben sei eine räumliche Trennung trotz der dazwischen liegenden Straße nicht gegeben.

12

Mit diesen Darlegungen macht der Antragsteller nunmehr Umstände geltend, die es nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausschließen, dass seine subjektiven Rechte verletzt sein können. Aufgrund der Größenordnung der Unterkunft für fast 200 Personen und des Umstands, dass die Folgeunterbringung der Asylsuchenden auf einen längeren Zeitraum angelegt ist, ist nicht auszuschließen, sondern eher zu erwarten, dass neben den Mitarbeitern der Unterkunft auch einige ihrer Bewohner über Kraftfahrzeuge verfügen werden. Nicht zuletzt ist im Genehmigungsverfahren bis zum 30. März 2016 ein Stellplatzangebot von 18 Plätzen vorgesehen gewesen, das ohne eine aus den Akten erkennbare Begründung auf 5 Plätze verringert worden ist. Auch wenn im Ergebnis eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht vorliegen mag, ist es dem Gericht verwehrt bereits zur Klärung der Klage- bzw. Antragsbefugnis in eine vertiefte rechtliche und tatsächliche Würdigung einzutreten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.7.2014, a.a.O.).

13

b) Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 4. April 2016 gegen die Baugenehmigung vom 31. März 2016 anzuordnen, ist insoweit begründet, als die Erfolgsaussichten des Widerspruchs offen sind. Nach der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist davon auszugehen, dass die Baugenehmigung an einem Verfahrensfehler leidet, der allerdings im Widerspruchsverfahren geheilt werden kann.

14

Bei der Baugenehmigung vom 31. März 2016 handelt es sich um eine Genehmigung i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2490). Denn über die Zulässigkeit des Vorhabens war aufgrund der dafür notwendigen Rodung von Wald nach § 1 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1 Nr. 3.2.1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Hamburg (HmbUVPG) vom 10. Dezember 1996 (HmbGVBl. S. 310), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 2. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 484), eine UVP durchzuführen. Daher unterfällt der vom Antragsteller am 4. April 2016 erhobene Rechtsbehelf des Widerspruchs nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c) des Gesetzes dem UmwRG. Aufgrund des § 4 Abs. 3 UmwRG kann deshalb der Antragsteller – als Beteiligter nach § 61 Nr. 1 VwGO eines sich ggf. anschließenden Verwaltungsrechtsstreits – unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 oder Abs. 1a UmwRG die Aufhebung der Baugenehmigung wegen eines Verfahrensfehlers verlangen, ohne Rücksicht darauf, ob er durch ihn in subjektiven Rechten verletzt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.2015, UPR 2016, 154, 156, Rn. 23).

15

Zwar hat der vom Antragsteller gerügte Fehler in der Bekanntmachung des Bauvorhabens keinen Einfluss auf die Baugenehmigung gehabt und ist deshalb unbeachtlich (aa). Auch soweit die ausgelegten Unterlagen von dem Bauantrag bzw. dem Vorhaben in seiner genehmigten Gestalt abweichen, liegen keine Verstöße gegen die Vorgaben des UVPG vor (bb). Hingegen fehlt es weiterhin an einer zusammenfassenden Darstellung der Umweltauswirkungen des Vorhabens, die den Anforderungen des § 11 UVPG genügt (cc).

16

aa) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ergibt sich für dieses Baugenehmigungsverfahren die Notwendigkeit einer Bekanntmachung zur Beteiligung der Öffentlichkeit aus § 1 Abs. 4 Satz 1 HmbUVPG i.V.m. § 9 Abs. 3 Nr. 1 UVPG. Danach wird die Öffentlichkeit dadurch beteiligt, dass das Vorhaben mit den Angaben nach § 9 Abs. 1a UVPG öffentlich bekannt gemacht wird.

17

(1) Die Bekanntmachung vom 16. Februar 2016 (Amtl. Anz. S. 302) verstößt gegen § 9 Abs. 1a Nr. 5 UVPG, der die zuständige Behörde verpflichtet, die Öffentlichkeit darüber zu unterrichten, welche Unterlagen nach § 6 UVPG vorgelegt wurden. Ob dies beinhaltet, eine vollständige Liste der für die Umweltauswirkungen entscheidungserheblichen Unterlagen zu erstellen (so Hofmann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Feb. 2016, § 9 UVPG Rn. 45) oder nur einen aussagekräftigen Überblick hierüber zu geben (Wagner in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 9 Rn. 29), kann dahinstehen. Der Bekanntmachungstext wird selbst den geringeren Anforderungen nicht gerecht, da er gar keine Angaben dazu enthält, welche „Unterlagen nach § 6“ konkret vorgelegt wurden (vgl. dazu: BVerwG, Urt. v. 21.1.2016, NVwZ 2016, 844, 846, Rn. 35 f.). Dem steht nicht entgegen, dass derselbe Text auch im Internet veröffentlicht worden ist und dort unmittelbar unter ihm die einzelnen Unterlagen zum Download zur Verfügung standen. Zutreffend führt das Verwaltungsgericht aus, dass einer derartigen Veröffentlichung einer Bekanntmachung gemäß § 27a HmbVwVfG lediglich eine ergänzende Funktion zukommt. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut seines Absatzes 1 Satz 1, wonach „die Behörde deren Inhalt zusätzlich im Internet veröffentlichen“ soll.

18

(2) Ein derartiger Bekanntmachungsfehler fällt nicht unter die in § 4 Abs. 1 Nr. 3 Umw-RG normierten absoluten Verfahrensfehler, denn er ist nach Art und Schwere nicht mit den in Nr. 1 oder Nr. 2 genannten Fällen vergleichbar (so BVerwG, Urt. v. 21.1.2016, a.a.O., S. 848, Rn. 47; Beschl. v. 21.6.2016, 9 B 65/15, juris, Rn. 7). Er führt ebenfalls nicht nach § 44 HmbVwVfG zur Nichtigkeit der Baugenehmigung, da eine fehlerhafte Bekanntmachung weder zum Fehlerkatalog des Absatzes 2 gehört noch der Fehler offensichtlich i.S.d. Absatzes 1 ist.

19

(3) Der Bekanntmachungsfehler führt ebenso gemäß § 4 Abs. 1a UmwRG i.V.m. § 46 VwVfG nicht zur Aufhebung der Baugenehmigung vom 31. März 2016, weil der Fehler nach der Überzeugung des Senats die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst hat. Nach § 46 VwVfG kann die Aufhebung eines nicht nichtigen Verwaltungsakts nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Die Rechtsprechung hat bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes zur Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 7. November 2013 in der Rechtssache C-72/ 12 vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2069) auf von § 4 Abs. 1 UmwRG a.F. nicht erfasste Verfahrensfehler das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht und damit auch § 46 VwVfG angewandt (BVerwG, Urt. v. 24.11.2011, BVerwGE 141, 171, 174, Rn. 17). Die Aufhebung einer Zulässigkeitsentscheidung kann danach nur beansprucht werden, wenn der Verfahrensfehler für das den Rechtsschutzsuchenden belastende Ergebnis kausal ist. Kausalität setzt die nach den Umständen des Falls bestehende konkrete Möglichkeit voraus, dass die angefochtene Entscheidung ohne den Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre; die bloß abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung genügt dafür nicht (BVerwG, Urt. v. 21.1.2016, a.a.O., S. 847, Rn. 39 m.w.N). Hieran ist für alle nicht unter § 4 Abs. 1 UmwRG fallenden Verfahrensfehler, wie den vorliegenden Bekanntmachungsfehler, festzuhalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.1.2016, a.a.O., S. 847, Rn. 42; Beschl. v. 21.6.2016, a.a.O., Rn. 5).

20

Dabei ist das Gewicht des Bekanntmachungsfehlers, gemessen an dem Zweck der vorwiegend altruistisch ausgerichteten UVP, gerade was die individuell zugeordneten Interessen betrifft, nicht von besonderem Gewicht. Das Ziel der Bekanntmachung, konkret betroffene Bürger auf ihre Betroffenheit aufmerksam zu machen und ihr Interesse an Information und Beteiligung zu fördern, wurde hier nur gering beeinträchtigt. Das Fehlen dieser Angaben hat den Zugang der betroffenen Öffentlichkeit zu den Informationen und der Beteiligung am Entscheidungsprozess deshalb in diesem Fall nicht erschwert. Das gilt umso mehr, als sich der Widerstand einiger Anwohner gegen das Bauvorhaben der Beigeladenen auch im öffentlichen Raum bereits zuvor formiert hatte und Gegenstand der Berichterstattung in der Tagespresse war (vgl. bereits BVerwG, Urt. v. 21.1.2016, a.a.O., Rn. 50). Hinzu kommt, dass die zusätzliche Bekanntmachung im Internet nach § 27a HmbVwVfG einen einfachen und leichten Zugang zu den ausgelegten Unterlagen nach § 6 UVPG eröffnet hatte.

21

Auf der Grundlage der verfügbaren Unterlagen steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Bekanntmachungsfehler die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst hat. Es besteht nicht die konkrete Möglichkeit, dass die angegriffene Baugenehmigung ohne den Fehler anders ausgefallen wäre. Soweit die Betroffenheit von Umweltbelangen zu untersuchen war, entnimmt der Senat den vorliegenden Unterlagen, dass auch bei fehlerfreier Bekanntmachung keine weiteren Gesichtspunkte in das Genehmigungsverfahren eingebracht worden wären. So hatte der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) bereits im Vorfeld der UVP umfassend zu den Unterlagen, ihrer Vorprüfung und den Auswirkungen einer Bebauung Stellung genommen (Stellungnahme vom 12.11.2015, Bauakte S-115). Seine Äußerungen bezogen sich dabei nicht nur auf die Notwendigkeit und den Umfang einer UVP, sondern auch die Qualität des zu rodenden Waldes, die weitere Vegetation auf dem Grundstück sowie die dort anzutreffende Fauna. Dass der BUND nach der Auslegung der daraufhin angefertigten Umweltverträglichkeitsuntersuchung vom 18. Januar 2016 und dem Landschaftspflegerischen Begleitplan vom 15. Januar 2016 nicht nochmals eine Stellungnahme abgab, spricht dafür, dass von ihm jene Stellungnahme als ausreichend angesehen worden ist. Eines ausführlicheren Hinweises auf die Art der ausgelegten Unterlagen bedurfte es für den BUND, welcher einer Bebauung des Vorhabengrundstücks ohnehin ablehnend gegenüberstand (Schreiben vom 6.8.2015, S-80), aufgrund seiner Erfahrung aus der Beteiligung an anderen Zulassungsverfahren sicherlich nicht, um von der Möglichkeit einer Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 9 UVPG Gebrauch machen zu können.

22

Dem Inhalt der vorliegenden Bauakte lässt sich weiterhin entnehmen, dass aufgrund des Bekanntmachungsfehlers individuelle Betroffenheiten durch möglicherweise schädliche Umwelteinwirkungen, deren Wahrung auch im Interesse privater Eigentümer liegen kann, nicht unberücksichtigt geblieben sind. So haben bereits deutlich vor der Auslegung vom 23. Februar bis 22. März 2016 mehrere Anwohner ihre Einwände gegen das Vorhaben vorgebracht. In den Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten zweier förmlich beteiligter Anwohner, welcher nach eigenen Angaben auch die Interessen weiterer Anwohner vertrat, wurden nicht nur baurechtliche Bedenken (Schreiben vom 3.7.2015, S-54) erhoben. Es wurde auch die Rodung der Waldfläche, der Brand- und Katastrophenschutz sowie eine mögliche Beeinträchtigung des Wasserschutzgebiets thematisiert (Schreiben vom 19.7.2015, S-66). Die Beeinträchtigung der Belange des Naturschutzes und des Erholungswertes der Landschaft wurden ebenso vorgebracht wie ein möglicher Verstoß gegen die Baumschutzverordnung (Schreiben vom 31.8.2015, S-86). Schließlich erfolgte eine kritische Stellungnahme zu den Unterlagen der Vorprüfung (Schreiben vom 24.9.2015, S-97) und es wurde die Einhaltung der umweltverfahrensrechtlichen Bestimmungen, insbesondere zur Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 9 UVPG, angemahnt (Schreiben vom 25.1.2016, S-113). Zu berücksichtigen ist auch die Stellungnahme des jetzigen Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 21. März 2016 (S-119) für zwei andere Anwohner im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung, in der er sich kritisch mit den ausgelegten Unterlagen auseinandersetzt. Bei all diesen Eingaben bestand hinreichend Gelegenheit ggf. bisher unerkannte individuelle Betroffenheiten deutlich zu machen und in das Verfahren einzuführen. Es ist daher auszuschließen, dass durch eine weitere Stellungnahme des Antragstellers, der sich am vorletzten Tag der Auslegung an die Antragsgegnerin mit der Bitte um Mitteilung gewandt hatte, welche Unterlagen eingesehen werden könnten (S-132), neue Erkenntnisse zu Tage getreten wären. Hierfür spricht auch, dass im weiteren Verfahren bis zum Tag dieser Entscheidung derartige Erkenntnisse nicht vorgebracht worden sind.

23

bb) Mit seiner Rüge, dass die ausgelegten Unterlagen vom Bauantrag bzw. dem Vorhaben in seiner genehmigten Gestalt abweichen, zeigt der Antragsteller keine Verstöße gegen die Vorgaben des UVPG auf.

24

(1) Entgegen seiner Auffassung liegt kein Verstoß gegen § 9 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 UVPG darin, dass der Bauantrag noch von einer unbefristeten Nutzung des Grundstücks ausging, während sowohl die Umweltverträglichkeitsuntersuchung als auch der Landschaftspflegerische Begleitplan eine Nutzungsdauer von zehn Jahren untersuchten. Beide Untersuchungen haben sich mit den „erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen des Vorhabens“ befasst, da sie zusätzlich auch die unbefristete Nutzungsdauer in den Blick nahmen. Es ist unschädlich, wenn daneben eine kürzere Einwirkungszeit untersucht wird, da hiermit nicht der Zweck der UVP beeinträchtigt wird, die Umweltauswirkungen eines Vorhabens umfassend zu erfassen und deren Bewertung in die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens frühzeitig einfließen zu lassen. Zudem war die Betrachtung einer kürzeren Nutzungsdauer schon deswegen veranlasst, weil die Baukommission bereits am 1. Juni 2015 signalisiert hatte, dass das Vorhaben nur auf sieben Jahre befristet zugelassen werden sollte.

25

(2) Ebenso unschädlich war es, dass beide Untersuchungen den zeitgleich mit dem Bauantrag gestellten „Antrag auf Genehmigung nach der Baum- bzw. Landschaftsschutzverordnung“ für „Fällungen während der Schutzfrist (01. März bis 30. September)“ [Ziff. 9] außer Acht gelassen haben. Dieser Befreiungsantrag war überflüssig, denn das dem allgemeinen Artenschutz dienende Verbot des § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG gilt nur für „Bäume, die außerhalb des Waldes … stehen“, also nicht diejenigen auf dem Vorhabengrundstück. Weder im Landeswaldgesetz vom 13. März 1978 (HmbGVBl. S. 74), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 484), noch im Bundeswaldgesetz vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), findet sich ein vergleichbares Verbot. Die dem besonderen Artenschutz dienenden Verbote des § 44 BNatSchG, insbesondere das der Schutzfrist korrespondierende Verbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG, wild lebende Tiere der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeiten erheblich zu stören, wurden sowohl in der Umweltverträglichkeitsuntersuchung als auch in dem Landschaftspflegerischen Begleitplan berücksichtigt.

26

(3) Eine Wiederholung oder Ergänzung der UVP war auch nicht deshalb veranlasst, weil die Beigeladene unmittelbar vor Erteilung der Genehmigung am 30. März 2016 das Vorhaben geändert hat, indem sie auf 13 offene Stellplätze verzichtete und die beiden Garagen verlegte. Hierdurch ist zumindest kein andersartiges Vorhaben entstanden, für das eine neue UVP durchzuführen wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.1.2014, BVerwGE 149, 31, 41, Rn. 26 am Ende), denn die Verringerung der Stellplätze und ihre teilweise Verlagerung haben weder Art noch Größe des Vorhabens oder seine Betriebsweise verändert (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.8.2009, BVerwGE 134, 308, 313, Rn. 29). Ob unterhalb der Schwelle zu einer wesentlichen Änderung überhaupt eine Verpflichtung zur Anpassung der UVP besteht, kann hier dahinstehen. Diese wird nicht durch die Änderung von Anzahl und Lage der Fahrzeugstellplätze ausgelöst, da sich die Umweltauswirkungen des Vorhabens dadurch insgesamt nicht verschlechtert haben. Mit der Reduzierung der Stellplätze nehmen das Ausmaß der Bodenversiegelung und die Anzahl der zu fällenden Bäume deutlich ab (42 statt zuvor 89), was die Umweltbilanz verbessert. Diese wird durch den Verlust einer Zitter-Pappel (Baum Nr. 68 in Vorlage 14/27), ausgelöst durch die Verlagerung der beiden Garagen, dagegen nicht erheblich verschlechtert.

27

cc) Hingegen ist der Antragsgegnerin jedenfalls ein Verfahrensfehler bei der Anwendung von § 11 UVPG unterlaufen. Gemäß § 11 Satz 1 UVPG hat die zuständige Behörde auf der Grundlage der Unterlagen nach § 6, der behördlichen Stellungnahmen sowie der Äußerungen der betroffenen Öffentlichkeit eine zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen des Vorhabens sowie derjenigen Maßnahmen zu erarbeiten, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden, vermindert oder ausgeglichen werden, einschließlich der Ersatzmaßnahmen bei nicht ausgleichbaren, aber vorrangigen Eingriffen in Natur und Landschaft. Dies verlangt eine in sich geschlossene Darstellung, wenn auch nicht notwendig in einem von der Zulassungsentscheidung gesonderten Dokument (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.10.2006, NVwZ 2007, 84, 85, Rn. 17 unter Hinweis auf: BT-Drs. 11/3919, S. 26). Die Behörde muss deshalb das vorliegende Material gedanklich verarbeiten, systematisieren und in geschlossener Form darstellen (Wulfhorst in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 11 UVPG, Rn. 27; Beckmann in: Hoppe/Beckmann, a.a.O., § 11 Rn. 19). Ziel der zusammenfassenden Darstellung ist eine Gesamtabschätzung der Umweltauswirkungen eines Vorhabens (BT-Drs. a.a.O.). Da diese Darstellung Grundlage der nach § 12 UVPG zu treffenden Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens ist und diese wiederum bei der Entscheidung über dessen Zulässigkeit zu berücksichtigen ist, muss die zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen zum Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung vorliegen, um Gegenstand der Entscheidung sein zu können.

28

(1) Der Vermerk vom 31. März 2016 lag zwar zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung der Bauprüfabteilung des Bezirksamts vor, doch weder wird er von der Antragsgegnerin als zusammenfassende Darstellung nach § 11 UVPG bezeichnet noch erfüllt er dessen inhaltlichen Anforderungen. Statt zu einer Gesamtabschätzung der Umweltauswirkungen des Bauvorhabens zu kommen, befasst er sich mit der öffentlichen Auslegung der Unterlagen über das Bauvorhaben und der Stellungnahme des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers für zwei andere Anwohner vom 21. März 2016. Anschließend greift er die Artenschutzfachliche Untersuchung vom 27. März 2016 und den geänderten Lageplan vom 30. März 2016 auf. Am Ende benennt er zwar diejenigen Auflagen, die zur Minderung der Umweltauswirkungen des Vorhabens getroffen werden sollen, doch ist dies nur ein Teil der nach § 11 Satz 1 UVPG notwendigen Darstellung.

29

Nach § 11 Satz 4 UVPG kann die zusammenfassende Darstellung in der Begründung über die Zulässigkeit des Vorhabens erfolgen. Die Baugenehmigung vom 31. März 2016 enthält tatsächlich unter Ziff. 5 Ausführungen zum „Ergebnis der Umweltverträglichkeitsprüfung“. An dieser Stelle werden jedoch nicht die Umweltauswirkungen in Form einer Gesamtabschätzung beschrieben, sondern es wird „im Rahmen der gemäß § 12 UVPG durchgeführten Bewertung der zu erwartenden Umweltauswirkungen“ als Ergebnis festgehalten, dass „erhebliche nachteilige Umweltbeeinträchtigungen“ nicht vermieden werden können. Ein derart knapp formuliertes Ergebnis stellt keine zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen gemäß § 11 UVPG dar.

30

(2) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist es allerdings in diesem Fall nicht ausgeschlossen, dass die zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen noch nachgeholt werden kann. Im Ansatz ist es zwar richtig, dass sowohl diese als auch die darauf aufbauende Bewertung nach § 12 UVPG ihre Funktion als vorbereitende Verfahrensschritte nicht mehr erfüllen können, wenn die Zulassungsentscheidung bereits getroffen worden ist. Anders als bei einem Planfeststellungsbeschluss (vgl. § 74 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 70 VwVfG) kann aber eine Baugenehmigung regelmäßig mit einem Widerspruch angefochten werden, weshalb diese Zulassungsentscheidung ihre endgültige Fassung erst mit dem Widerspruchsbescheid findet.

31

Darüber hinaus beurteilt sich, ob eine angefochtene Baugenehmigung den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, nur grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Nachträgliche Änderungen zugunsten des Bauherrn sind zu berücksichtigen, während Änderungen zu seinen Lasten außer Betracht zu bleiben haben (BVerwG, Beschl. v. 8.11.2010, BauR 2011, 499, 500, Rn. 9 m.w.N.). Hat nach § 7 Abs. 1 HmbAGVwGO über den Widerspruch die Stelle zu entscheiden, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, so gibt dies dem Bezirksamt A., als derjenigen Stelle, die die angefochtene Baugenehmigung erlassen hat, die Gelegenheit auf den Widerspruch des Antragstellers vom 4. April 2016 hin Verfahrensfehler zu korrigieren. Sie kann die unterlassenen Verfahrensschritte nachholen sowie deren Auswirkungen auf die Baugenehmigung im Widerspruchsbescheid berücksichtigen. Dadurch eintretende Änderungen der Sachlage zugunsten der Beigeladenen als Bauherrin stehen einem Aufhebungsanspruch des Antragstellers entgegen.

32

(3) Eine derartige Nachholung ist im Gegensatz zur Ansicht der Antragsgegnerin gegenwärtig noch nicht erfolgt. So hat sie zwar am 4. April 2016 eine so überschriebene „Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen nach § 11 UVPG und ihre Bewertung nach § 12 UVPG“ verfasst. Dieses Schriftstück erfüllt aber nicht die inhaltlichen Mindestanforderungen an eine entsprechende Darstellung nach § 11 UVPG. Wie der Vermerk vom 31. März 2016 befasst es sich zuerst mit der öffentlichen Auslegung der Unterlagen über das Bauvorhaben und der Stellungnahme des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 21. März 2016. Hieran anschließend wird für die Zusammenfassung der Umweltauswirkungen nur auf deren Zusammenfassung in der Umweltverträglichkeitsuntersuchung verwiesen. Dies ist aus zwei Gründen nicht ausreichend. So stellt ein derartiger Verweis keine eigenständige Gesamtabschätzung dar und die Umweltverträglichkeitsuntersuchung konnte noch nicht die erst nach ihrer Auslegung eingegangene Stellungnahme aus dem Kreis der betroffenen Öffentlichkeit berücksichtigen.

33

(4) Damit verbleibt der Antragsgegnerin bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens die Möglichkeit, den festgestellten Verfahrensfehler zu heilen, indem sie eine den Anforderungen des § 11 UVPG genügende zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen erarbeitet. Auf der Grundlage dieser Zusammenfassung hat sie sodann nach § 12 UVPG die Umweltauswirkungen des Vorhabens ohnehin erneut zu bewerten, weshalb dahinstehen kann, ob die bisherige Bewertung unter Ziff. 5 der Baugenehmigung in der Sache den Anforderungen jener Vorschrift genügt. Angesichts des somit offenen Ausgangs des Widerspruchsverfahrens, kann ebenfalls dahinstehen, ob der festgestellte Verstoß gegen § 11 UVPG aufgrund der Bedeutung dieses Verfahrensschritts einen absoluten aber heilbaren Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG oder einen relativen, sich im Ergebnis womöglich nicht auswirkenden, Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1a UmwRG darstellt.

34

3. Sind die Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragstellers offen, hat das Beschwerdegericht nach §§ 80a Abs. 1 und 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO unter Abwägung aller Umstände zu prüfen, ob und inwieweit das Interesse der Bauherrin an der sofortigen Vollziehbarkeit der Baugenehmigung das Interesse des Nachbarn an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs überwiegt. Zwar streitet für die Beigeladene der in § 212a Abs. 1 BauGB bestimmte Entfall der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage und sie kann sich auf das bestehende dringende öffentliche Interesse an der Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden berufen, welches sich in den Bestimmungen des § 246 Abs. 8 bis 17 BauGB niedergeschlagen hat. Dennoch kann sich das Interesse des Antragstellers, die Schaffung vollendeter Interessen zu verhindern, teilweise durchsetzen. Denn das hinter § 4 Abs. 3 UmwRG stehende öffentliche Interesse an einer wirksamen Durchsetzung der umweltverfahrensrechtlichen Vorschriften spricht dafür, vorrangig den festgestellten Verstoß gegen § 11 UVPG zu heilen, statt auf seinen möglicherweise fehlenden Einfluss auf das Ergebnis zu vertrauen. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ist daher bis zum Abschluss des Widerspruchverfahrens – sei es durch die Zustellung eines Widerspruchsbescheids oder eine anderweitige Erledigung – anzuordnen. Die dadurch eintretende zeitliche Verzögerung des Bauvorhabens ist überschaubar und auch im Hinblick auf die zeitliche Befristung der Baugenehmigung auf sieben Jahre vertretbar. Die Antragsgegnerin hat zudem die Möglichkeit, das von ihr hervorgehobene Interesse an einer zügigen Unterbringung von Flüchtlingen durchzusetzen, indem sie den Verfahrensfehler behebt, was zeitlich nicht zu einer längerfristigen Verzögerung des Widerspruchsverfahrens führen dürfte.

35

4. Dagegen wird der Widerspruch des Antragstellers im Übrigen voraussichtlich keinen Erfolg haben, denn bauplanungsrechtliche Abwehransprüche dürften ihm im Ergebnis nicht zur Seite stehen.

36

Insoweit kommt ohnehin nur die von ihm befürchtete Verletzung des Rücksichtnahmegebots in Betracht, da ein Gebietserhaltungsanspruch von vornherein ausscheidet. Das Vorhabengrundstück liegt im Außenbereich und damit außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans, in dem das Grundstück des Antragstellers liegt. Dessen Festsetzung als reines Wohngebiet bietet zudem keinen Anhaltspunkt für einen plangebietsübergreifenden Abwehrspruch. Bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sachlage ist zwar eine Verletzung des den Antragsteller begünstigenden Rücksichtnahmegebots aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB nicht offensichtlich auszuschließen, doch ist eine derartige Verletzung im Ergebnis nicht zu erwarten.

37

Aufgrund der in einem Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung legt das Beschwerdegericht seiner Prognose des mit dem Vorhaben möglicherweise verbundenen Verkehrslärms Annahmen zugrunde, die zu einem gegenüber den wohl tatsächlich eintretenden Verhältnissen – und insoweit zu Gunsten des Antragstellers – überzogenen Ergebnis hinsichtlich der Geräuschimmissionen führen. Dies schließt auch die Anwendung der TA Lärm ein, obwohl sie nach deren Nr. 1 Buchst. h) nicht für Anlagen für soziale Zwecke, wie womöglich eine Einrichtung der Flüchtlingsunterbringung, gilt (vgl. auch VGH München, Urt. v. 13.9.2012, BayVBl. 2013, 241, 242, Rn. 37). Entsprechend Ziff. 7.4 der TA Lärm werden deshalb dem Vorhaben diejenigen Fahrzeuggeräusche zugerechnet, die bei der Einfahrt auf das und Ausfahrt von dem Vorhabengrundstück auf der angrenzenden öffentlichen Straße entstehen. Entscheidend sind für die Lärmentwicklung die Art und die Anzahl der zur Verfügung stehenden Parkplätze und die damit typischerweise verbundenen Verkehrsbewegungen. Dies beruht auf der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (6. Aufl. 2007), welche für die Prognose des dem ruhenden Verkehrs zuzurechnenden Lärms allgemein anerkannt ist (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 2.2. 2011, NordÖR 2011, 399, 401). Das Beschwerdegericht geht weiterhin von der (hypothetischen) Anzahl von 22 Stellplätzen aus. Hiervon entfallen, entsprechend dem Stellplatznachweis aus dem Bauantrag, 3 Plätze auf die Fahrzeuge der Mitarbeiter und, entsprechend dem Vorbringen des Antragstellers aus seinem Schriftsatz vom 27. April 2016 (S. 6), 19 Stellplätze auf die Bewohner der Einrichtung. Zieht man zur Ermittlung der Fahrzeugbewegungen die Angaben für die oberirdischen Parkplätzen einer Wohnanlage heran (ebenda, S. 84, Tab. 33), ergibt dies bei 22 Stellplätzen 8,8 Fahrzeugbewegungen je Stunde tagsüber (von 6 bis 22 Uhr) und 1,1 Fahrzeugbewegungen je Stunde nachts (von 22 bis 6 Uhr).

38

Angesichts dieser geringen Anzahl an Fahrzeugbewegungen dürften die Immissionsrichtwerte für ein reines Wohngebiet nach Nr. 6.1 Buchst. e) der TA Lärm nicht überschritten werden. Insbesondere der Wert von 35 dB(A) nachts dürfte aufgrund von lediglich etwas mehr als einer Fahrzeugbewegung pro Stunde nicht erreicht werden. Dies insbesondere, weil das Wohnhaus und der zugehörige nur am Tage relevante Außenwohnbereich ca. 35 m von der Straße entfernt sind, was bereits zu einer erheblichen Immissionsminderung führt. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass diese auf einer hypothetischen Zahl von Stellplätzen beruhende Anzahl an Fahrzeugbewegungen nicht vollständig das Vorhabengrundstück erreichen wird, da dort weiterhin nur die fünf genehmigten Stellplätze vorhanden sein werden. Selbst wenn eine derart hohe Zahl an Abstellplätzen benötigt werden würde, müssten die Fahrzeuge auf Parkplätze außerhalb des Vorhabengrundstücks, voraussichtlich am B. selbst, ausweichen. Auch hierdurch ist keine unzumutbare Beeinträchtigung in der Nutzung des Grundstücks des Antragstellers zu erwarten. Vor diesem sind am Straßenrand zu wenige Parkmöglichkeiten vorhanden, um eine größere Zahl an Fahrzeugbewegungen zur Folge zu haben. Etwaigen straßenverkehrsordnungswidrigen Zuständen kann darüber hinaus mit den Mitteln des Ordnungsrechts begegnet werden, für deren Unwirksamkeit keine Anhaltspunkte vorhanden sind.

39

Die Verletzung des den Antragsteller schützenden Rücksichtnahmegebots erscheint deshalb so unwahrscheinlich, dass ein Erfolg seines Widerspruchs nicht anzunehmen ist. Vor dem Hintergrund der oben geschilderten Interessenlage ist es daher nicht vertretbar, allein aus diesem Grund die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und einer sich ggf. anschließenden Anfechtungsklage anzuordnen, zumal in diesem Fall die Baugenehmigung auf sieben Jahre befristet ist.

40

5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 3, 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich als Eigentümer zweier benachbarter Grundstücke (FlNr. ... und ... der Gemarkung Z...) gegen eine dem Beigeladenen unter dem 30. Mai 2017 erteilte Baugenehmigung für das Vorhaben „Neubau Wohn- und Geschäftshaus mit Mittelgarage“ auf dem (getrennt durch die öffentliche Verkehrsfläche FlNr. ...) südlich benachbarten Baugrundstück (FlNr. ... und FlNr. ...2 sowie südlicher Teil der FlNr. ...).

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des am 27. Juni 2016 bekannt gemachten vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. ... „Wohn- und Geschäftshaus B...“ der Stadt Z... Gegen diesen hat der Antragsteller beim Verwaltungsgerichtshof Normenkontrollantrag gestellt (15 N 17.1175), über den noch nicht entschieden wurde. Nachdem der Beigeladene ursprünglich die Bauunterlagen der Stadt im Genehmigungsfreistellungsverfahren am 25. Mai 2016 vorgelegt hatte, hat das Landratsamt R... auf Antrag der Stadt vom 30. Mai 2016 das (vereinfachte) Genehmigungsverfahren durchgeführt. Die streitgegenständliche Baugenehmigung erging unter (maßgeblich den südlichen Gebäudeteil betreffenden) Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans sowie unter diversen zugelassenen Abweichungen von brandschutzbezogenen Regelungen des Bauordnungsrechts. Nach den genehmigten Plänen sind eine offene Parkgarage im Erdgeschoss, Ladennutzung im 1. Obergeschoss, ein Bürokomplex sowie ein „Fitness“-Bereich im 2. Obergeschoss sowie im Dachgeschoss eine Wohnnutzung mit Dachterrasse vorgesehen.

Den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner am 30. Juni 2017 erhobenen Anfechtungsklage gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 30. Mai 2017 anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht Regensburg mit Beschluss vom 22. November 2017 abgelehnt. Das Verwaltungsgericht kam zu dem Ergebnis, dass die Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung – unabhängig davon, ob der vorhabenbezogene Bebauungsplan gültig sei oder nicht – mangels Rechtsverletzung voraussichtlich keinen Erfolg habe.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzbegehren weiter. Zusammengefasst trägt er im Beschwerdeverfahren vor, es sei aufgrund der beengten örtlichen Situation offen, wie die Stellplätze im Erdgeschossbereich des geplanten Neubaus angefahren werden könnten. Für größere Fahrzeuge (Müllabfuhr, Winterdienst, Lastkraftwagen, An- und Ablieferungen größeren Ausmaßes) fehle eine Wendemöglichkeit, sodass es auch insoweit erhebliche Lärmbelästigungen der Anwohner geben werde. An Ort und Stelle drohe ein Chaos. Das genehmigte Bauvorhaben verletze zudem die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften und wahre deshalb auch nicht das Gebot der Rücksichtnahme. Die Baugenehmigung sei wegen Fehlens eines Abstandsflächenplans zudem unbestimmt.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 22. November 2017 abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 30. Mai 2017 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Aus seiner Sicht habe sich das Erstgericht mit allen in der Beschwerdebegründung vorgebrachten Gesichtspunkten bereits erschöpfend und zutreffend auseinandergesetzt. Die Erwägungen zur Zulässigkeit des Vorhabens für den Fall, dass der Bebauungsplan unwirksam sein sollte, seien erkennbar hilfsweise angestellt worden. Die vom Antragsteller angesprochenen abstandsflächenrechtlichen Fragen seien von vornherein nicht geeignet, die Richtigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, weil im vereinfachten Verfahren keine Abstandsflächen zu prüfen seien.

Der Beigeladene beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen,

und führt hierzu aus, aus den in den Akten befindlichen Plänen sei erkennbar, dass durch die Verringerung der Größe des geplanten Vorhabens die öffentlich nutzbaren Flächen größer geworden seien. Eine Verschlechterung des ursprünglichen Zustands sei somit nicht gegeben. Der Antragsteller habe seine Behauptungen zu beengten Verhältnissen hinsichtlich des an- und abfahrenden Verkehrs nicht durch stichhaltige Argumente untermauert. Die Befürchtung eines Chaos wegen fehlender Wendemöglichkeit sei abwegig, zumal es bereits mit den alten engeren Wegen nicht zu Beschwerden hinsichtlich der Versorgungsfahrzeuge gekommen sei. Das Verwaltungsgericht habe schlüssig und widerspruchsfrei sowohl eine Verletzung des Abstandsflächenrechts als auch des Rücksichtnahmegebots verneint. Auch sei der notwendige Abstand zu dem westlich gelegenen Gebäude eingehalten. Dieses stehe in seinem Eigentum und solle bei nächster Gelegenheit ohnehin abgebrochen werden. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend ausgeführt, dass sich das geplante Vorhaben auch ohne einen neuen Bebauungsplan in die nähere Umgebung einfüge.

Auf Nachfrage des Gerichts teilte der Antragsgegner ergänzend mit, dass Baugenehmigungen und sonstige Bauakten für den Altbestand (B... 3 und 5) weder beim Landratsamt noch bei der Stadt Z... existieren. Zur Verdeutlichung des zwischenzeitlich bereits abgebrochenen Altbestands legte der Antragsgegner Lichtbilder vor, auf die verwiesen wird. Hinsichtlich des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich des anhängigen Normenkontrollverfahrens 15 N 17.1175) und der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache hat keinen Erfolg.

Im Rahmen eines Verfahrens nach § 80a Abs. 3 i.V. mit § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht aufgrund der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage eine eigene Ermessensentscheidung darüber, ob die Interessen, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts sprechen, oder diejenigen, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streiten, höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Diese sind ein wesentliches, aber nicht das alleinige Indiz für und gegen den gestellten Antrag. Nachbarn – wie hier der Antragsteller – können sich als Dritte auch im Verfahren gem. § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO nur dann mit Aussicht auf Erfolg gegen eine Baugenehmigung zur Wehr setzen, wenn diese rechtswidrig ist sowie die Rechtswidrigkeit auch auf der Verletzung einer Norm beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt ist (sog. Schutznormtheorie, vgl. z.B. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 86 m.w.N.). Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein (weil er zulässig und begründet ist), so wird regelmäßig nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Wird dagegen der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben (weil er unzulässig oder unbegründet ist), so ist dies ein starkes Indiz für die Ablehnung des Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Sind schließlich die Erfolgsaussichten offen, findet eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt.

Aus den innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist geltend gemachten Beschwerdegründen‚ auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO)‚ ist nicht ersichtlich, dass die Klage in der Hauptsache Erfolg hätte (im Folgenden 1. und 2.). Selbst wenn über die vom Antragsteller ausdrücklich vorgebrachten Argumente und damit über den engen Wortlaut des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO hinaus von Seiten des Senats weitere Aspekte des Park- und Anlieferlärms in die Beschwerdeprüfung einbezogen werden und ein Erfolg der Anfechtungsklage dann als offen zu bewerten wäre, fällt eine dann vorzunehmende allgemeine Interessenabwägung dennoch zu Lasten des Antragstellers aus (unten 3.).

1. Eine Konfliktbewältigung auf der Grundlage des Rücksichtnahmegebots setzt voraus, dass ein einschlägiger Bebauungsplan für eine solche noch offen ist. Daran fehlt es, wenn der in Frage stehende Nutzungskonflikt bereits auf der Ebene des Bebauungsplans abgewogen worden ist; in diesem Fall ist das Rücksichtnahmegebot bereits in der den Festsetzungen des Bebauungsplans zugrunde liegenden Abwägung aufgegangen, es ist von der planerischen Abwägung gleichsam „aufgezehrt“ (BVerwG, U.v. 12.9.2013 – BVerwGE 147, 379 = juris Rn. 20).

Der ein Mischgebiet ausweisende vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. ... „Wohn- und Geschäftshaus B...“ wurde speziell für das Vorhaben des Beigeladenen erlassen. In den textlichen Festsetzungen finden sich zum Maß der baulichen Nutzung Regelungen zur Wand- und zur Firsthöhe. Hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche sind geschossweise differenzierte Baugrenzen festgesetzt. In Absatz 9 der textlichen Festsetzungen werden Unterschreitungen der nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO erforderlichen Abstandsflächen gem. Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO für zulässig erklärt. In der Schlussabwägung zum Bebauungsplan am 20. Juni 2016 hat sich der Grundstücks- und Bauausschuss der Stadt Z... in Reaktion auf die im Verfahren der Bauleitplanung erhobenen Einwendungen des Antragstellers auch mit den beengten Straßenverhältnissen (Wendemöglichkeit für Müllfahrzeuge), den Abstandsflächen, der Verschattungsproblematik sowie der Frage der Lärmbelastung durch Ziel- und Quellverkehr auseinandergesetzt. In der Begründung des Bebauungsplans werden sowohl die Platzverhältnisse mit Blick auf die Abfallentsorgung und den Winterräumungsdienst (Nr. 4.2.4) als auch die Abstandsflächenfrage (Nr. 5.5) thematisiert.

Sollte der vorhabenbezogene Bebauungsplan, der vorbehaltlich einzelner im Rahmen der Baugenehmigung erteilter Befreiungen auf das genehmigte Neubauvorhaben des Beigeladenen zugeschnitten wurde, wirksam sein, wäre mithin zu hinterfragen, ob die angefochtene Baugenehmigung das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot aufgrund einzelner oder aller vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwendungen (erdrückende Wirkung, Verschattung, chaotische Park- und Verkehrsverhältnisse aufgrund beengten Raums im Bereich des B...) womöglich deshalb nicht verletzen kann, weil diese Fragen im Rahmen der Abwägung womöglich einer endgültigen Konfliktbewältigung zugeführt worden sind. Diese Frage bedarf im vorliegenden Eilverfahren keiner Klärung, weil der Eilantrag des Antragstellers auch dann unbegründet ist, wenn im Baugenehmigungsverfahren Raum für die Prüfung der im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwendungen am Maßstab des Rücksichtnahmegebots verbleiben sollte (vgl. im Folgenden 2. und 3.). Insofern kann hier auch dahingestellt bleiben, ob der vorhabenbezogene Bebauungsplan als wirksam anzusehen ist oder nicht. Dies bleibt der Prüfung des Senats im Normenkontrollverfahren 15 N 17.1175 vorbehalten.

2. Geht man davon aus, dass trotz des vorhabenbezogenen Bebauungsplans eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme hinsichtlich der im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend gemachten Einwendungen durch die Baugenehmigung möglich bleibt – wie in der folgenden Prüfung (auch unten 3.) unterstellt wird – und legt man gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein den Vortrag des Antragstellers zugrunde, ist nicht ersichtlich, dass die Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung Erfolg haben kann (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a) Soweit der Antragsteller in Auseinandersetzung mit den Argumenten des Verwaltungsgerichts vorträgt, dass die angefochtene Baugenehmigung die Abstandsflächenvorgaben des Art. 6 BayBO verletze bzw. mangels Abstandsflächenplans als Bestandteil der Bauunterlagen in nachbarrechtsrelevanter Weise zu unbestimmt sei, vermag dies der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.

aa) Der Einwand des Antragstellers, das Vorhaben widerspreche Art. 6 BayBO, ist für die Frage des Erfolgs des Eilantrags und damit auch der vorliegenden Beschwerde irrelevant. Damit kann auch in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob der vorhabenbezogene Bebauungsplan wirksam ist (und ob sich die Vorgaben des Abstandsflächenrechts daher aufgrund abweichender Bauleitplanung nach Art. 6 Abs. 5 Satz 3 und / oder Abs. 1 Satz 3 BayBO richtet) oder ob das Verwaltungsgericht unter der alternativen Prämisse der Unwirksamkeit des Bebauungsplans die abstandsflächenrechtliche Rechtsanwendung am Maßstab von Art. 6 BayBO im Einzelnen korrekt oder falsch durchgeführt hat.

Der Antragsteller kann sich zur Begründung eines Genehmigungsabwehranspruchs nicht unmittelbar auf eine Verletzung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften berufen. Denn die Feststellungswirkung der im vereinfachten Genehmigungsverfahren gem. Art. 59 Satz 1 BayBO erteilten Baugenehmigung umfasst Art. 6 BayBO nicht, weil im Genehmigungsverfahren eine Abweichung von den Anforderungen des Art. 6 BayBO nicht beantragt wurde. Da Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO, wonach die Genehmigungsbehörde den Bauantrag im Falle eines Verstoßes gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften außerhalb des Prüfprogramms des Genehmigungsverfahrens ablehnen darf, nicht dazu bestimmt ist, nachbarlichen Interessen zu dienen, kann sich auch hieraus kein erweiterter Nachbarschutz ergeben (zum Ganzen vgl. BayVGH, B.v. 3.5.2011 – 15 ZB 11.286 – juris Rn. 16; B.v. 16.10.2012 – 15 ZB 11.1016 – juris Rn. 4; B.v. 12.12.2013 – 2 ZB 12.1513 – juris Rn. 3; B.v. 17.8.2015 – 2 ZB 13.2522 – juris Rn. 10 f.; B.v. 18.7.2016 – 15 ZB 15.12 – juris Rn. 17; B.v. 7.12.2016 – 9 CS 16.1822 – juris Rn. 17; B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht).

Der Antragsteller kann einen voraussichtlichen Erfolg seiner Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung auch nicht mit der Einwendung begründen, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht von der Einhaltung der Vorgaben des Art. 6 BayBO auf die Einhaltung des (drittschützenden) bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme geschlossen. Auch für das Verwaltungsgericht war die von ihm angenommene Einhaltung der Vorgaben des Abstandsflächenrechts nur eine von mehreren Erwägungen, die aus seiner Sicht dafür sprachen, dass dem Vorhaben keine erdrückende Wirkung zukomme. Es hat darüberhinausgehend ausgeführt, es sei nicht erkennbar, dass von dem geplanten Vorhaben derart gravierende Auswirkungen, wie sie in der Rechtsprechung für die Annahme einer im Einzelfall erdrückenden Wirkung diskutiert würden, ausgingen, und dabei darauf hingewiesen, dass die Gebäude des Antragstellers – getrennt durch eine Straße – (teilweise) schräg gegenüber dem Vorhaben des Beigeladenen situiert und von diesem insgesamt mindestens 15 m entfernt seien.

Dem Gebot der Rücksichtnahme, das vorliegend über § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO (im Fall der Wirksamkeit der Baugenehmigung), über § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO (im Fall eines sog. „faktischen Baugebiets“ bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans) oder über den Begriff des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB (im Falle einer sog. „Gemengelage“ bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans) Eingang in die bauplanungsrechtliche Prüfung findet, kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 5.12.2013 – 4 C 5.12 – BVerwGE 148, 290 ff. = juris Rn. 21 m.w.N.). Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BayVGH, B.v. 3.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris Rn. 4 m.w.N.).

Allein aus einer (behaupteten) Verletzung des Abstandsflächenrechts und aus den speziell vom Abstandsflächenrecht anvisierten Schutzzielen (insbesondere bezüglich der Belichtung) kann nicht automatisch auf die Verletzung des Rücksichtnahmegebots geschlossen werden. Auch wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften grundsätzlich eine Konkretisierung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme darstellen, kann hieraus im Umkehrschluss nicht gefolgert werden, dass jede Verletzung der Abstandsflächenvorschriften auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nach sich zieht. Denn das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Grundstückseigentümer nicht das Recht, von jeder (auch) rechtswidrigen Veränderung auf dem Nachbargrundstück verschont zu bleiben. Vielmehr kommt es darauf an, inwieweit durch die Nichteinhaltung des erforderlichen Grenzabstands die Nutzung des Nachbargrundstücks tatsächlich unzumutbar beeinträchtigt wird. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls (vgl. BayVGH, B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht). Hierzu hat die Antragstellerseite in der Beschwerdebegründung allerdings nichts vorgetragen und sich insbesondere nicht substanziiert mit den einzelfallbezogenen Wertungen des Erstgerichts auseinandergesetzt.

Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht) kann eine abriegelnde oder erdrückende Wirkung in Folge des Nutzungsmaßes eines Bauvorhabens ungeachtet des grundsätzlich fehlenden Nachbarschutzes bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung als unzumutbare Beeinträchtigung nur bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht kommen. Hauptkriterien bei der Beurteilung einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung sind mithin – neben der bloßen Distanz – insbesondere die besonderen Belastungswirkungen aufgrund der Höhe und der Länge des Bauvorhabens auf das benachbarte Wohngebäude (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1.78 – DVBl. 1981, 928 = juris Rn. 32 ff.: elf- bzw. zwölfgeschossiges Gebäude in naher Entfernung zu zweieinhalb geschossigem Wohnhaus; BVerwG, U.v. 23.5.1986 – 4 C 34.85 – DVBl. 1986, 1271 = juris Rn. 15: grenznahe 11,5 m hohe und 13,31 m lange, wie eine „riesenhafte metallische Mauer“ wirkende Siloanlage bei einem sieben Meter breiten Nachbargrundstück; vgl. auch BayVGH, B.v. 3.5.2011 – 15 ZB 11.286 – juris Rn 13; B.v. 17.7.2013 – 14 ZB 12.1153 – BauR 2014, 810 = juris Rn. 14; B.v. 30.9.2015 – 9 CS 15.1115 – juris Rn. 13; B.v. 3.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris Rn. 5; VGH BW, B.v. 16.2.2016 – 3 S 2167/15 – juris Rn. 38; Sächs.OVG, B.v. 4.8.2014 – 1 B 56/14 – juris Rn. 16 ff.; B.v. 16.6.2015 – 1 A 556/14 – juris Rn. 15 f.; B.v. 25.7.2016 – 1 B 91/16 – juris Rn. 13 ff.). Nach dem mit Genehmigungsstempel versehenen Lageplan sind die nördlich gelegenen Gebäude des Antragstellers mindestens 15 m vom Baukörper des streitgegenständlichen Vorhabens entfernt. Das geplante Wohn- und Geschäftshaus des Beigeladenen lässt an seinen Längsseiten nach Osten und nach Westen hin Freiräume nach Süden in Richtung des Schwarzen Regen. Nach Aktenlage und summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ist nicht ersichtlich, wie das Gebäude mit Blick auf die tatsächlichen Abstände zu den nördlich gelegenen Gebäuden des Antragstellers und mit Blick auf seine Situierung trotz seiner Höhe zu Lasten des Antragstellers in der ohnehin dicht besiedelten Innenstadtlage einen unzumutbaren einmauernden oder erdrückenden Effekt haben könnte. Jedenfalls wurde im Beschwerdeverfahren nichts Gegenteiliges in substanziierter Weise vorgetragen, woraus konkret geschlossen werden könnte, dass die streitgegenständliche bauliche Anlage des Beigeladenen den nördlich angrenzenden Gebäuden förmlich „die Luft nehme“, weil es derartig übermächtig wäre, dass die Gebäude auf den Antragstellergrundstücken nur noch oder überwiegend wie von einem „herrschenden“ Gebäude dominiert und ohne eigene Charakteristik wahrgenommen würden (vgl. OVG NRW, U.v. 19.7.2010 – 7 A 3199/08 – BauR 2011, 248 = juris Rn. 58; B.v. 14.6.2016 – 7 A 1251/15 – juris Rn. 7; OVG RhPf, B.v. 27.4.2015 – 8 B 10304/15 – juris Rn. 6).

Ähnliches gilt für die Verschattungsproblematik, zumal der Antragsteller diese nicht konkret zum Gegenstand seines Beschwerdevortrags gemacht hat. Mögliche Verringerungen des Lichteinfalls bzw. eine weiter zunehmende Verschattung sind in aller Regel und insbesondere – wie hier – in dicht bebauten innerstädtischen Bereichen grundsätzlich nicht rücksichtslos und daher hinzunehmen (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 5.9.2016 – 15 CS 16.1536 – juris Rn. 31; B.v. 9.12.2016 – 15 CS 16.1417 – juris Rn. 16; B.v. 15.12.2016 – 9 ZB 15.376 – juris Rn. 15; B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch nicht veröffentlicht). Dies gilt auch, soweit es zu finanziellen Einbußen hinsichtlich der Energiegewinnung durch Photovoltaikanlagen des Nachbarn kommen sollte (vgl. BayVGH, B.v. 12.12.2013 – 15 CS 13.1561 – juris Rn. 15; VG Köln, B.v. 5.10.2017 – 23 L 3346/17 – juris Rn. 22 m.w.N.). Auch das Verwaltungsgericht hat auf diese Erwägungen jedenfalls ergänzend abgestellt. Diesbezüglich hat der Antragsteller Besonderheiten, aus denen sich im vorliegenden Fall für ihn unter diesem Blickwinkel eine besondere Belastungswirkung ergeben könnten, im Beschwerdeverfahren nicht näher dargelegt, sodass schon wegen § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO hierauf nicht vertieft eingegangen werden muss. Zudem ist zu berücksichtigen, dass im Verfahren der Bauleitplanung für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan von einem Architektenbüro eine „Studie zu den Auswirkungen der Planung auf die Verschattung der angrenzenden Gebäude des Plangebietes“ vom 20. August 2015 erstellt wurde. Auch mit dieser Studie, nach der jedenfalls für einen Zwischenstand der Bauleitplanung eine erhebliche Zusatzverschattung im Vergleich zum Altbestand nicht konstatiert wurde, hat sich der Antragsteller nicht auseinandergesetzt (zur Heranziehung der DIN 5034-1 als Orientierungshilfe zur Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit von Verschattungen durch neue Baukörper vgl. OVG LSA, U.v. 21.10.2015 – 2 K 194/12 – BauR 2016, 626 = Rn. 176 m.w.N.).

bb) Die Baugenehmigung verletzt auch nicht deswegen Nachbarrechte des Antragstellers, weil sie wegen Fehlens eines Abstandsflächenplans zu unbestimmt wäre.

Eine Baugenehmigung verletzt Rechte des Nachbarn, wenn sie hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Fragen unter Missachtung von Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG unbestimmt ist und infolge dessen im Falle der Umsetzung des Bauvorhabens eine Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen ist. Eine Baugenehmigung muss Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lassen, damit die mit dem Bescheid getroffene Regelung für die Beteiligten des Verfahrens nachvollziehbar und eindeutig ist. Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind (vgl. BayVGH, B.v. 31.10.2016 – 15 B 16.1001 – juris Rn. 4 m.w.N.). Selbst in den Fällen, in denen das nachbarschützende Abstandsflächenrecht zum Prüfprogramm im Genehmigungsverfahren gehört, mag zwar ein fehlender Abstandsflächenplan die Prüfung der Einhaltung der Vorgaben des Art. 6 BayBO erschweren, allerdings dürften – wenn auch mit Mehraufwand – im Regelfall über die in den Bauvorlagen im Übrigen angegebenen Maße des Bauvorhabens die gem. Art. 6 BayBO einzuhaltenden Abstandsflächen ermittelt werden können. Jedenfalls soweit – wie vorliegend – im vereinfachten Genehmigungsverfahren (Art. 59 BayBO) das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht nicht zum Prüfprogramm gehört und der Baugenehmigung mithin diesbezüglich keine Feststellungswirkung zukommt, kann die Baugenehmigung wegen Fehlens eines Abstandsflächenplans am Maßstab von Art. 6 BayBO nicht unbestimmt sein.

b) Eine Verletzung seiner Nachbarrechte wegen Verstoßes gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme hinsichtlich zu prognostizierender Belastungen durch den künftigen, dem Neubauvorhaben zuzurechnenden Parkverkehr sowie durch An- und Ablieferungsverkehr (auch durch Lkw), Müllabfuhr und Räumungsfahrzeuge (Winterdienst) ergibt sich aus den im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwendungen – auf die der Senat nach dem Wortlaut des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein abzustellen hat – nicht.

Das Gebot der Rücksichtnahme schützt Nachbarn nur vor unzumutbaren Beeinträchtigungen (s.o.). Die mit einer Bebauung verbundenen Beeinträchtigungen und Unannehmlichkeiten durch den dadurch verursachten An- und Abfahrtsverkehr sind demgegenüber grundsätzlich – jedenfalls bei Einhaltung der maßgeblichen Immissionswerte, die vom Antragsteller im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht thematisiert worden sind (hierzu unten 3.) – im Regelfall hinzunehmen. Das gilt auch dann, wenn sich die verkehrliche Situation gegenüber dem bisherigen Zustand merklich verschlechtert. Die Grenze zur Rücksichtslosigkeit ist allerdings dann überschritten, wenn die Beeinträchtigungen und Störungen aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse das vorgenannte Maß handgreiflich überschreiten und sich in der Umgebung des Baugrundstücks als unzumutbar darstellen. Das kann in Einzelfällen – unabhängig von konkreten Lärmwerten und Lärmmessungen – auch dann der Fall sein, wenn es aufgrund der örtlichen Verhältnisse zu chaotischen Verkehrsverhältnissen im unmittelbaren Umgriff des Nachbargrundstücks kommen wird (vgl. NdsOVG, B.v. 20.12.2013 – 1 ME 214/13 – NVwZ-RR 2014, 296 = juris Rn. 12 – An- und Abfahrtverkehr einer Kindertagesstätte in einer beengten Sackgasse).

Das Verwaltungsgericht hat einen Verstoß gegen das nachbarschützende Rücksichtnahmegebot mit der Erwägung verneint, dass auch in einem Mischgebiet Stellplätze nach § 12 Abs. 1 BauNVO ohne weitere Einschränkungen durch § 12 Abs. 2 und Abs. 3 BauNVO zulässig seien. Die Vorschrift begründe für den Regelfall auch hinsichtlich der durch die Nutzung verursachten Lärmimmissionen, wie z.B. die An- und Abfahrt sowie das Öffnen und Schließen der Autotüren, eine Vermutung der Nachbarverträglichkeit. Für eine abweichende Beurteilung bestünden vorliegend angesichts der geringen Zahl von lediglich 10 Stellplätzen keine Anhaltspunkte, zumal sich die Zufahrten zu den Stellplätzen ausweislich der Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan an den beiden Längsseiten des geplanten Bauvorhabens und damit nicht direkt gegenüber den Grundstücken des Antragstellers befänden. Der vom Antragsteller befürchtete Parksuchverkehr dürfte sich auf den Erdgeschossbereich des Bauvorhabens beschränken, da dort neun der zehn Parkplätze angesiedelt seien. Aufgrund der überschaubaren Anzahl von Parkplätzen und der übersichtlichen Anlage dürfte jedoch schnell und ohne weitere Wendemanöver ein freier Parkplatz gefunden werden. Die Befürchtung von Lärmimmissionen durch größere Rangiermanöver werde nicht geteilt. Die mit einem Geh- und Leitungsrecht zugunsten der Allgemeinheit belastete Fläche diene ausweislich Ziffer 5.10 der Begründung zum Bebauungsplan vordringlich der Sicherung der städtischen Abwasserleitung. Auch wenn daneben die fußläufige Erschließung zwischen dem Uferweg und dem B... für die Öffentlichkeit gesichert werde, sei nicht ersichtlich, wieso im Bereich zwischen dem streitgegenständlichen Bauvorhaben und dem Anwesen „B... 1“ überhaupt ein erhebliches Verkehrsaufkommen gegeben sein soll. Die dortige Verkehrsfläche führe zum Ufer hin und diene wohl hauptsächlich der Zufahrt zu den Parkplätzen im Erdgeschoss des Bauvorhabens. Sollten in diesem Bereich Fußgänger unterwegs sein, seien keine größeren Ausweichmanöver nötig. Es reiche ein bloßes Abwarten und Passierenlassen der Fußgänger vor der Einfahrt zu den Stellplätzen oder der Ausfahrt aus dem Parkplatzbereich. Aus den Plänen sei auch nicht ersichtlich, dass die Verkehrsfläche des B... verkleinert worden wäre. Insbesondere scheine neben dem streitgegenständlichen Vorhaben nunmehr mehr Platz zur Verfügung zu stehen. Auch Ziffer 4.2.4 der Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan führe aus, dass für Fahrzeuge des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Donau-Wald eine gleichgroße Wendefläche zur Verfügung stehe und auch der Winterdienst die Flächen problemlos von Schnee befreien könne. Die Befürchtung, dass aufgrund einer Verschärfung der Verkehrssituation erhebliche Lärmimmissionen zu erwarten seien, werde daher nicht geteilt.

Im Rahmen der Prüfung der Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage gegen die streitgegenständliche Baugenehmigung hat der Senat im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur auf hier vorgebrachten Argumente des Antragstellers einzugehen, wonach unzumutbare Belastungen mit Blick auf die Beengtheit der Platzverhältnisse sowie aufgrund zu erwartender „Rangiermanöver“ o.ä. verursacht würden. Der Antragsteller hat in seiner Beschwerdebegründung ausgeführt, es sei ihm nicht um Einhaltung der – nach Ansicht des Erstgerichts nicht nachbarschützenden – Pflicht gem. Art. 47 Abs. 1 BayBO zur Herstellung einer ausreichenden Zahl von Stellplätzen gegangen, sondern um die Lage und Anfahrbarkeit dieser Stellplätze. Das Verwaltungsgericht verweise insoweit unzutreffend auf § 12 Abs. 2 und Abs. 3 BauNVO und beschränke sich auf spekulative Annahmen. Die Situation sei durch die bereits vorhandenen öffentlichen Stellplätze (ringsum) gekennzeichnet, sodass umfangreiche Rangiermanöver die Folge seien. Es sei offen, wie die Stellplätze angefahren werden sollen. Zudem fehle für Lkw, Müllabfuhr, An- und Ablieferungen größeren Ausmaßes, Räumungsfahrzeuge etc. eine Wendemöglichkeit. Insofern werde es erhebliche Lärmbelastungen zulasten der Anwohner einschließlich des Antragstellers geben. An Ort und Stelle drohe ein Chaos. Aufgrund eines auf der Ostseite des Baugrundstücks bestehenden Geh- und Leitungsrechts zugunsten der Allgemeinheit und des hieraus resultierenden Fußgängerverkehrs werde umso mehr Rangierverkehr verursacht. Das Verwaltungsgericht hätte weitere Aufklärung vornehmen müssen. Die Stellplätze genügten nicht den Vorgaben der Stellplatz- und Garagenverordnung. So müssten zwischen den Stellplätzen tragende Wände oder zumindest Säulen vorhanden sei, welche die lichte Breite zusätzlich einengten. Grundriss und Ansicht (von Osten) gäben insoweit kein einheitliches Bild ab.

Der Senat teilt anhand der vorliegenden Akten resp. anhand der Planzeichnungen zur Baugenehmigung und zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht die Einschätzung des Antragstellers, dass es zu chaotischen Verkehrsverhältnissen und deswegen zu außergewöhnlichem und unzumutbarem „Rangierlärm“ aufgrund der Lage und der Anfahrbarkeit der dem streitgegenständlichen Vorhaben zugeordneten Stellplätze sowie aufgrund unzureichender Wendemöglichkeiten kommt. Der Senat folgt insoweit den Gründen des mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist zu bemerken:

Soweit der Antragsteller moniert, der Beschluss des Verwaltungsgerichts beruhe aufgrund diverser Formulierungen („dürfte“, „scheint“) auf spekulativen Annahmen, ist daran zu erinnern, dass im Verfahren nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO grundsätzlich eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage geboten und demnach auch ausreichend ist. Insbesondere nach den vorliegenden Planzeichnungen zur Baugenehmigung ermöglichen die örtlichen Verhältnisse problemlos Ein- und Ausparkvorgänge im geplanten Neubau. Für die in einem Einfahrtswinkel von 90˚ zu den westlich und östlich des Bauvorhabens gelegenen Fahrgassen angeordneten Stellplätze im Erdgeschossbereich des Neubaus des Beigeladenen genügt nach § 4 Abs. 2 GaStellV eine Fahrgassenbreite ab 6,50 m, bei Stellplätzen der vorliegenden Art mit einer Breite von 2,50 m ist hiernach sogar eine Fahrgassenbreite im unmittelbaren Zu- bzw. Abfahrtsbereich von 6 m ausreichend. Diese Anforderungen sind nach den vorliegenden Plänen erfüllt. Östlich des Neubaus hält das streitgegenständliche Gebäude zum bestehenden Gebäude B... 1 Abstände von 6,50 m (Norden) bis 10,30 m (Süden) sowie im Westen zum bestehenden Gebäude B... 7 zwischen 11 und 12 m ein. Soweit die öffentlichen Parkplätze westlich des Gebäudes belegt sind, verbleibt immer noch eine mehr als ausreichende Fahrgassenbreite von etwa 9 m. Ferner sehen die rechtlich nicht verbindlichen „Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen – RASt 06“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (Ausgabe 2006), die – soweit ihre Vorgaben eingehalten sind – als sachverständig entwickelter, sachgerechter Orientierungsmaßstab für den Raumbedarf und die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs herangezogen werden können (vgl. VGH BW, U.v. 4.11.2013 – 8 S 1694/11 – BauR 2014, 1120 = juris Rn. 22 m.w.N.; VGH BW, B.v. 9.8.2016 – 5 S 437/16 – BauR 2016, 2073 = juris Rn. 37), in Nr. 6.1.1.2 i.V. mit Tabelle 7 für die Errichtung von schlichten zweistreifigen Erschließungsstraßen eine Fahrbahnbreite ab 4,50 m als ausreichend an. Diese Breite weist der Zu- und Abfahrtsbereich des B... im Bereich des Platzes zwischen den Anwesen des Antragstellers und dem Baugrundstück sowie im Verbindungsbereich nach Osten zur Dr.-S...-Straße durchgehend auf, sodass auch insofern besondere Probleme bei der Abwicklung des Parkverkehrs nicht erkennbar sind. Aus der Einhaltung der Anforderungen des für sich nicht nachbarschützenden § 4 Abs. 2 GaStellV sowie der nicht rechtsverbindlichen Vorgaben der Nr. 6.1.1.2 RASt 06 kann abgeleitet werden, dass besondere Probleme für die Nutzung der Parkflächen aufgrund ihrer Lage und ihrer Anfahrbarkeit nicht bestehen. Dasselbe gilt – ohne dass dies gesondert im Beschwerdeverfahren gerügt wurde – im Übrigen auch für das zu prognostizierende Parkverkehrsaufkommen. Der Bedarf an 10 Stellplätzen für das streitgegenständliche Vorhaben, von denen sich 9 Stellplätze im Erdgeschossbereich des streitgegenständlichen Neubaus und ein Stellplatz in der unmittelbaren Nachbarschaft auf FlNr. ... (B... 1) befinden, wurde anhand der im Internet abrufbaren Satzung der Stadt Z... über die Herstellung und Ablösung von Stellplätzen (Stellplatzsatzung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 2002 ermittelt (Art. 47 Abs. 2 Satz 2 BayBO, vgl. Bl. 92 der Baugenehmigungsakte des Landratsamts Az. 00315-Z16). Unabhängig davon, dass diese Berechnung vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht infrage gestellt wurde, und unabhängig davon, dass bauordnungsrechtliche Regelungen über die erforderliche Anzahl von Stellplätzen als solche nicht drittschützend sind (vgl. BayVGH, B.v. 25.8.2009 – 1 CS 09.287 – juris Rn. 39; B.v. 9.5.2016 – 2 AS 16.420 – juris Rn. 7; B.v. 8.2.2017 – 15 NE 16.2226 – juris Rn. 17; OVG NRW, U.v. 10.7.1998 – 11 A 7238/95 – NVwZ-RR 1999, 365 = juris Rn. 8 ff.), sieht der Senat keine Anhaltspunkte dafür, dass der zugrunde gelegte Bedarf zu niedrig sein könnte und dass es wegen eines tatsächlich zu prognostizierenden höheren Parkverkehrsaufkommens zu einem erheblichen Park- und Parksuchverkehr mit der Folge einer für den Antragsteller möglicherweise unzumutbaren Lärmbelastung oder Verschlechterung der Erschließungssituation, die die bestimmungsgemäße Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigen würde, kommen könnte (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 25.8.2009 a.a.O.; B.v. 9.12.2016 – 15 CS 16.1417 – juris Rn. 19; VGH BW, B.v. 10.1.2008 – 3 S 2773/07 – NVwZ-RR 2008, 600 = juris Rn. 13; OVG LSA, B.v. 5.9.2016 – 2 M 49/16 – NVwZ-RR 2017, 283 = juris Rn. 25 f.; VG München, B.v. 7.2.2017 – M 8 SN 16.4986 – juris Rn. 82; VG Augsburg, B.v. 22.2.2017 – Au 4 K 16.816 – juris Rn. 35; U.v. 13.12.2017 – Au 4 K 17.1431 – juris Rn. 73). Inwiefern der im Beschwerdeverfahren erneut vorgebrachte Einwand, die genehmigten Stellplätze genügten nicht den Vorgaben der Stellplatz- und Garagenverordnung, eine subjektive Rechtsverletzung des Antragstellers bewirken könnte, ist nicht ersichtlich und in der Beschwerdebegründung auch nicht substanziiert dargetan.

Ebenso wenig vermag der Senat im Eilverfahren zu erkennen, dass es bei Umsetzung der Baugenehmigung zu einer unzumutbaren Belastung der Nachbarschaft durch Rangiervorgänge von Großfahrzeugen (Anlieferungsverkehr, Müllabfuhr, Winterdienst / Räumungsfahrzeuge) kommen wird. Allein der Umstand, dass bestimmte Sonderfahrzeuge sporadisch (die Müllabfuhr typischerweise wiederkehrend in bestimmten Zeitabständen, der Winterdienst nur in besonderen Bedarfslagen) innerhalb des B... – wie für eng besiedelte Innenstadtlagen nicht unüblich – ggf. rangieren oder notfalls rückwärts fahren müssen, um diesen wieder zu verlassen, bedeutet für die Anwohner keine unzumutbare Belastung. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage sind gerade deswegen auch keine besonderen Lärmbelastungen erkennbar, zumal der Antragsteller mit seiner Beschwerdebegründung auch nicht dargelegt hat, warum es insofern überhaupt zu einer verschärften Situation im Vergleich zum Altbestand kommt. Auf die Anlage von Wendemöglichkeiten in Stichstraßen für Großfahrzeuge (z.B. für Müllfahrzeuge) nach Maßgabe der rechtlich nicht verbindlichen RASt 06 (vgl. etwa deren Nr. 6.1.2.2) besteht kein Anspruch. Soweit eine solche im Bereich einer ohnehin eng besiedelten Innenstadtlage fehlt, bedeutet dies nicht, dass wegen beengter Verhältnisse automatisch ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vorläge. Warum herkömmliche Warenanlieferungen für die im Neubau des Beigeladenen vorgesehenen Läden vom Mündungsbereich der Dr.-S...-Straße über den östlichen, durchgehend 5 m breiten Bereich des B... zu einem „Chaos“, das unzumutbaren Lärm verursache, führen sollen, wird vom Antragsteller nicht nachvollziehbar dargelegt. Auch wenn Anlieferfahrzeuge möglicherweise nicht in einem Zug wenden können, lassen der ca. 25 m x 15 m breite Platz im Bereich des B... zwischen den Grundstücken des Antragstellers und dem südlich davon gelegenen Baugrundstück sowie die hinreichend breiten Fahrgassen östlich und westlich des geplanten Neubaus (s.o.) auch unter Berücksichtigung der in den Plänen verzeichneten öffentlichen Parkplätze erfahrungsgemäß Möglichkeiten, um das Anlieferfahrzeug in drei Zügen zu wenden. Sollte dies bei einem besonders großen Transportfahrzeug tatsächlich scheitern, müsste im Einzelfall eine Rückwärtsfahrt über den östlichen Teil des B... zurück auf die Dr.-S...-Straße erfolgen. Da es sich beim B... zudem um eine öffentliche Straße handelt, ist davon auszugehen, dass die Straßenverkehrsbehörde durch verkehrsrechtliche Beschilderung dafür Sorge trägt, dass die Einfahrt in diesen Erschließungsbereich nur für solche Fahrzeuge erlaubt wird, die diesen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der öffentlichen Parkplätzte tatsächlich gefahrlos und ohne Blockierung des sonstigen Verkehrs auch wieder verlassen können.

3. Der Senat weist darauf hin, dass die vom Verwaltungsgericht vertretene Ausgangsthese, wonach aus Art. 12 Abs. 1 – 3 BauNVO eine Vermutung der Nachbarverträglichkeit der durch Parkvorgänge im Erdgeschossbereich des Neubauvorhabens ausgelösten Lärmbelastung für die Nachbarschaft abzuleiten sei, nicht unproblematisch ist. Unabhängig von der Begrenzung der Prüfbefugnis des Beschwerdegerichts durch § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO [vgl. im Folgenden a) ], wären hierauf abstellend – auch soweit eine diesbezügliche Konfliktbewältigung nicht im Rahmen der Bauleitplanung abschließend erfolgt ist bzw. soweit der Bebauungsplan unwirksam sein sollte (vgl. oben 1.) – die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage des Antragstellers allenfalls als offen zu bezeichnen [vgl. b) ]. Die dann durchzuführende allgemeine Interessenabwägung führte ebenfalls zum Ergebnis der Unbegründetheit des Eilantrags, sodass die Entscheidung des Verwaltungsgericht jedenfalls im Ergebnis richtig ist.

a) Der Senat hat sich bei der Prüfung der „dargelegten Gründe“ auf den Beschwerdevortrag des Antragstellers zu beschränken, der zur Lärmproblematik ausschließlich auf vermeintlich chaotische Verkehrsverhältnisse abgestellt hat und in diesem Zusammenhang die Lage und die Anfahrbarkeit der Stellplätze sowie die Wendemöglichkeiten für größere Fahrzeuge thematisiert hat (s.o.). Der Antragsteller hat sich hingegen in seiner Beschwerdebegründung nicht konkret gegen die vom Verwaltungsgericht aus Art. 12 BauNVO abgeleitete Vermutung der Nachbarverträglichkeit des Parkverkehrs gewandt, sondern die Richtigkeit dieser These vielmehr ohne kritische, substanziierte Auseinandersetzung dahinstehen lassen. Steht man demgegenüber auf dem Standpunkt, das Beschwerdegericht könne oder müsse bei einer zulässig erhobenen Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO (hier i.V. mit § 80a Abs. 3 VwGO) über den für eine strikte Prüfbeschränkung sprechenden Wortlaut des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO hinaus die Erfolgsaussichten einer eigenen umfassenden Sachprüfung unterziehen, wäre – ohne dass der diesbezügliche Streitstand (vgl. Mayer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 146 Rn. 13f - 15) geklärt werden müsste – im Ergebnis die Beschwerde ebenfalls unbegründet. Denn in diesem Fall führte bei dann offenen Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage eine nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO durchzuführende allgemeine Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass den Interessen des Beigeladenen als Vorhabenträger gegenüber den Interessen des Antragstellers der Vorrang einzuräumen ist.

b) (Lärm-) Immissionen sind grundsätzlich unzumutbar und verletzen das Rücksichtnahmegebot, wenn sie im Sinne des § 3 Abs. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft hervorzurufen (ständige Rspr., vgl. z.B. BVerwG, U.v. 27.8.1998 – 4 C 5.98 – BauR 1999, 152 = juris Rn. 30). Bei der Erteilung einer Baugenehmigung ist sicherzustellen, dass bei der Nutzung des genehmigten Vorhabens keine derartigen Belästigungen entstehen. Das Maß der gebotenen Rücksichtnahme hängt auch in Bezug auf Lärmauswirkungen von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Gegeneinander abzuwägen sind die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist (exemplarisch BayVGH, B.v. 18.10.2017 – 9 CS 16.883 – juris Rn. 24 m.w.N.).

Es ist vorliegend nicht auszumachen, dass die Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme hinsichtlich der Lärmbelastung ohne Weiteres hinreichend gesichert ist. Die Lärmauswirkungen des genehmigten Vorhabens sind im Baugenehmigungsverfahren tatsächlich nicht überprüft worden. Weder hat der Beigeladene ein Lärmgutachten vorgelegt, noch wurde ein solches von ihm seitens des Antragsgegners eingefordert. Hierfür hätte aber nach den gegebenen Umständen Anlass bestanden. Demgemäß finden sich in der streitgegenständlichen Baugenehmigung auch keine Nebenbestimmung zum Lärmschutz, die geeignet wären, unzumutbare Lärmimmissionen für den Antragsteller durch die genehmigte Nutzung auszuschließen (BayVGH, B.v. 18.10.2017 a.a.O. Rn. 30; vgl. auch BayVGH, B.v. 27.12.2017 – 15 CS 17.2061 – noch unveröffentlicht).

Der Antragsgegner und der Beigeladene dürften sich bei einer Prüfung der Zumutbarkeit des zu prognostizierenden Park- und Anlieferverkehrs entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts wohl nicht darauf berufen können, dass für die Zumutbarkeit des aufgrund der dem Neubauvorhaben zuzurechnenden Park- und Anlieferlärm wegen § 12 BauNVO eine tatsächliche Vermutung bestehe.

§ 12Abs. 2 BauNVO, wonach in Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie in Sondergebieten, die der Erholung dienen, Stellplätze und Garagen für den durch die zugelassene Nutzung notwendigen Bedarf zulässig sind, begründet für den Regelfall eine Vermutung der Nachbarverträglichkeit der Nutzung von Stellplätzen in von Wohnbebauung geprägten Bereichen. Der Grundstücksnachbar hat hiernach die Errichtung notwendiger Garagen und Stellplätze für ein Wohnbauvorhaben und die mit ihrem Betrieb üblicherweise verbundenen (insbes. Lärm-) Belastungen durch zu- und abfahrende Kraftfahrzeuge des Anwohnerverkehrs grundsätzlich, d.h. im Regelfall, als sozialadäquat hinzunehmen (vgl. BVerwG, B.v. 20.3.2003 – 4 B 59.02 – NVwZ 2003, 1516 = juris 6, 7; BayVGH, B.v. 9.2.2004 – 14 CS 03.2977 – juris Rn. 16; B.v. 12.7.2007 – 15 ZB 06.3088 – juris Rn. 7; B.v. 13.3.2014 – 15 ZB 13.1017 – juris Rn. 14; B.v. 4.7.2016 – 15 ZB 14.891 – juris Rn. 15; B.v. 9.12.2016 – 15 CS 16.1417 – juris Rn. 17; VGH BW, B.v. 20.7.1995 – 3 S 3538/94 – NVwZ-RR 1996, 254 = juris Rn. 8; B.v. 11.12.2013 – 3 S 1964/13 – VBlBW 2014, 275 = juris Rn. 10; vgl. Seite 103 der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umwelt, 6. Aufl. 2007). In diesen Fällen besteht also nur in besonderen Ausnahmefällen ein Bedürfnis, die zu prognostizierende Lärmbelastung in der Nachbarschaft durch Parkvorgänge zu untersuchen und ggf. am Maßstab des Rücksichtnahmegebots gesondert zu beurteilen.

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts dürfte diese Vermutung nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden können. Die o.g. Rechtsprechung betrifft bislang nur Stellplätze in Wohngebieten nach § 12 Abs. 2 BauNVO (vgl. auch VG Hamburg B.v. 13.11.2015 – 9 E 2858/15 – juris Rn. 44). Soweit die o.g. Vermutung überhaupt auf Mischgebiete Anwendung finden kann, dürfte dies allenfalls auf Parklärm begrenzt sein, der auf Wohnnutzung bezogen ist. Denn der Grund für die Privilegierung von notwendigen Stellplätzen in Wohngebieten ist die Tatsache, dass es ansonsten aufgrund der strengen Immissionsrichtwerte der TA Lärm zu weitreichenden Beschränkungen der Zulässigkeit offener Stellplätze im Wohngebiet kommen würde. Beispielsweise wäre in allgemeinen Wohngebieten nachts ein Parkverkehr in einem Abstand von rd. 25 m zu bestehenden Wohnhäusern nicht zulässig, weil bei jedem einzelnen Zu- bzw. Abfahrtsvorgang der Spitzenpegel überschritten würde. Ein solches Ergebnis ließe sich aber mit der vom Verordnungsgeber in § 12 Abs. 2 BauNVO anerkannten Sozialadäquanz des Parkverkehrs im Wohngebiet nicht vereinbaren (vgl. BayVGH, B.v. 9.12.2016 – 15 CS 16.1417 – juris Rn. 17; VGH BW, B.v. 20.7.1995 – 3 S 3538/94 – NVwZ-RR 1996, 254 = juris Rn. 8; VG Hamburg B.v. 13.11.2015 a.a.O.). Diese Betrachtung passt jedoch auf eine Parkanlage (hier im Erdgeschossbereich des Neubaus des Beigeladenen), die auch gewerblichen Zwecken dient (Kunden und Mitarbeiter von Ladengeschäften im 1. OG, Mitarbeiter der Bürobereiche im 2. OG), sowie auf gewerblichen Warenanlieferverkehr (für die Ladengeschäfte) nicht, zumal die diesbezügliche Anzahl der Fahrbewegungen pro Zeiteinheit sich nach gänzlich anderen Kriterien als bei bloßer Wohnnutzung richtet.

Es kann nach Aktenlage auch nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass eine konkrete Ermittlung der Lärmbelastung entbehrlich war, weil es dem streitgegenständlichen Vorhaben hinsichtlich des Park- und Anlieferlärms an einer Steigerung im Vergleich zur Vorbelastung durch den Altbestand fehlte (vgl. hierzu OVG NRW, U.v. 10.7.1998 – 11 A 7238/95 – NVwZ-RR 1999, 365 = juris Rn. 37, 38). Der Senat kann nicht anhand von Baugenehmigungen des Altbestandes feststellen, dass es insofern zu keiner Verschärfung der bisherigen bestandsgeschützten Situation kommen wird. Der Antragsgegner war – auch nach Rücksprache mit der Stadt Z... – nicht imstande, Baugenehmigungen und Bauakten über den Altbestand vorzulegen. Die vorgelegten Lichtbilder des zwischenzeitlich abgebrochenen Altbestandes lassen eher darauf schließen, dass hier (neben einer ggf. eher untergeordneten gewerblichen Nutzung) Wohnnutzung dominant gewesen sei dürfte. Jedenfalls lassen weder die Lichtbilder noch sonstige konkrete Hinweise in den Akten erkennen, dass schon im Rahmen des Altbestandes eine gewerbliche Nutzung mit einem identischen oder sogar höheren Park- und Anlieferverkehr stattfand.

c) Bei hier erfolgter Unterstellung, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan keine umfassende Konfliktbewältigung zur Park- und Anlieferverkehrsfrage enthält bzw. dass dieser unwirksam ist (s.o. 1), wäre daher eine konkrete Lärmermittlung durch Sachverständigengutachten schon im Baugenehmigungsverfahren geboten gewesen, die hier unterblieben ist. Soweit wegen unterlassener Vorlage einer entsprechenden gutachterlichen Stellungnahme im Baugenehmigungsverfahren tatsächlich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschließend beurteilt werden kann, ob der auf das Neubauvorhaben bezogene Park- und Anlieferlärm gegenüber dem Antragsteller zumutbar oder rücksichtslos sein wird, ist der Beschwerde dennoch der Erfolg zu versagen. Denn dann wären die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs offen, weil gegenwärtig mangels Vorlage einer konkreten (gutachterlichen) Immissionsermittlung nicht feststeht, ob die streitgegenständliche Baugenehmigung rechtswidrig und nachbarrechtsverletzend ist. Sind die Erfolgsaussichten der Klage aber offen, ist über den Antrag aufgrund einer (reinen) Interessenabwägung zu entscheiden. Diese fällt zu Lasten des Antragstellers aus.

Bei der Interessenabwägung muss zu Gunsten des Bauherrn berücksichtigt werden, dass die Klage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 212a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung hat (vgl. auch OVG NRW, B.v. 22.3.2016 – 7 B 1083/15 – juris Rn. 12). Auch wenn § 212a Abs. 1 BauGB die Gewichte bei der Interessenabwägung zugunsten des Bauherrn verschiebt, bedeutet dies nicht, dass sich in den von § 212 a Abs. 1 BauGB erfassten Fällen das Vollzugsinteresse des Bauherrn gegenüber dem Aufschubinteresse des Rechtsmittelführers regelmäßig durchsetzt. Die Vorschrift soll Investitionen und das Entstehen von Arbeitsplätzen fördern (vgl. BT-Drs. 13/7589, S. 30). Ein gesetzgeberischer Wille, dass dem Vollzugsinteresse gegenüber den Interessen Dritter (insbesondere von Nachbarn oder einer ihre Planungshoheit verteidigenden Gemeinde) generell der Vorrang einzuräumen ist, lässt sich § 212a BauGB hingegen nicht entnehmen. Die nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erforderliche Abwägung wird deshalb von § 212a Abs. 1 BauGB zwar in der Weise vorstrukturiert, dass dem Vollzugsinteresse ein erhebliches Gewicht beizumessen ist; die Abwägung wird aber nicht präjudiziert. Die Belange eines Dritten haben bei der Abwägung umso mehr Gewicht, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung wiegt und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt (zum Ganzen BayVGH, B.v. 23.11.2016 – 15 CS 16.1688 – juris Rn. 76 ff. m.w.N.)

Im vorliegenden Fall fällt die Interessenabwägung zugunsten des Beigeladenen bzw. des Antragsgegners und zu Lasten des Antragstellers aus. Hierfür spricht neben der Gewichtungsvorgabe durch § 212a Abs. 1 BauGB zunächst die Erwägung, dass es sich vorliegend um ein im Bau befindliches, später auch gewerblich zu nutzendes Projekt handelt, bei dem ein Baustopp im Hinblick auf eine verzögerte Inbetriebnahme sowie mit Blick auf Baustellensicherungsmaßnahmen über einen längeren Zeitraum erhebliche finanzielle Belastungen mit sich bringen wird. In (überplanten oder faktischen) Mischgebieten in eng besiedelten städtischen Lagen sind gewerbliche Nutzungen mit Park- und Anlieferverkehr von Objekten mittlerer Größe nichts Ungewöhnliches, sodass nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung eine Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass ein derartiges Projekt ohne Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme betrieben werden kann, auch wenn ggf. beschränkende Regelungen über Nutzungs- und Anlieferungszeiten, eventuell auch über Anlieferungszonen notwendig sein könnten, um die Lärmbelastung für die Nachbarschaft auf ein zumutbares, mit dem Rücksichtnahmegebot zu vereinbarendes Maß zu reduzieren (zu den Maßstäben des Rücksichtnahmegebots im Falle eines Mischgebiets unter Heranziehung der TA Lärm als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift vgl. z.B. BayVGH, B.v. 18.8.2016 – 15 B 14.1623 – juris Rn. 10; zur Berücksichtigung von Nr. 7.4 der TA Lärm bei Parklärm vgl. BVerwG, B.v. 8.1.2013 – 4 B 23.12 – ZfBR 2013, 265 = juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 18.8.2016 – 15 B 14.1623 – juris Rn. 23; B.v. 23.11.2016 – 15 CS 16.1688 – juris Rn. 29; B.v. 18.10.2017 – 9 CS 16.883 – juris Rn. 28). Soweit m.a.W. ein ggf. noch zu erstellendes Lärmgutachten zum Ergebnis käme, dass Zumutbarkeitsgrenzen überschritten sind, dürfte in einem ergänzenden Bescheid die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung über eine nachträglich zum Inhalt der Baugenehmigung erklärte Betriebsbeschreibung und / oder über Auflagen hergestellt werden können. Kann aber im noch nicht entschiedenen Hauptsachverfahren geklärt werden, ob und welche weiteren Ergänzungsregelungen in der Baugenehmigung notwendig sind, um eine ggf. verbleibende unzumutbare Lärmbelastung des Nachbarn auf ein verträgliches Maß zu begrenzen, wäre eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung und ein damit einhergehender Baustopp auf unbestimmte Zeit, die insbesondere für den Beigeladenen gravierende Nachteile mit sich bringen würde, inopportun (vgl. BayVGH, B.v. 2.9.2011 – 2 CS 11.1418 – juris Rn. 4; B.v. 24.10.2000 – 26 ZS 99.3637 – juris Rn. 23; B.v. 23.11.2016 – 15 CS 16.1688 – juris Rn. 80; vgl. mit etwas anderer Nuancierung auch BayVGH, B.v. 26.9.2016 – 15 CS 16.1348 – juris Rn. 45; B.v. 9.12.2016 – 15 CS 16.1417 – juris Rn. 21).

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen entspricht der Billigkeit, weil dieser im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.) und folgt der Streitwertfestsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung.

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vorläufig vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die der Beigeladenen durch die Beklagte erteilte Baugenehmigung vom 26. April 2016 und die Änderungsbaugenehmigung vom 30. Oktober 2017 für die Sanierung des Gebäudes und den Umbau zu einem Hotel auf dem streitgegenständlichen Grundstück …-Straße 1, …straße 2, Fl.Nr. …, Gemarkung … *.

Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke Fl.Nr. …, …, … und … der Gemarkung … * und betreibt im Bereich zwischen dem …platz 2 bis 6 und der …straße 5 ein Luxushotel mit ca. 340 Zimmern, 5 Restaurants, 6 Bars, einer Diskothek und einem Wellnessbereich. Die verschiedenen Gebäudeteile verfügen über bis zu neun Geschosse. Der Haupteingang des Hotels der Klägerin samt Hotelvorfahrt befindet sich am …platz. Im Bereich der …straße 5 befinden sich die Einfahrt in die Tiefgarage des Hotels sowie die Anlieferung für den gesamten Hotel- und Gastronomiebereich. Die Anliefervorgänge finden in dem öffentlichen Verkehrsraum in der …straße statt.

Das streitgegenständliche Grundstück der Beigeladenen liegt nördlich der Grundstücke der Klägerin – getrennt durch die ca. 22 m breite …straße – gegenüber der Tiefgarageneinfahrt des Hotels der Klägerin. Das Areal …-Straße 1/ …straße 2 + 4/ …straße 11 + 13 (Fl.Nr. … und die westlich benachbarte Fl.Nr. …, die ebenfalls im Eigentum der Beigeladenen steht) ist mit fünf zwei- bis fünfstöckigen Gebäuden bebaut, die derzeit als Versammlungsstätten und Büros genutzt werden. Für das streitgegenständliche Grundstück ist (teilweise) eine Baulinie festgesetzt. Auf der Fl.Nr. … befindet sich mit der …garage eine große Kfz-Garage, die ebenfalls im Eigentum der Beigeladenen steht.

All diese Grundstücke liegen im sog. Kreuzviertel, welches – im Wesentlichen – im Norden durch die …straße, im Osten durch die …straße, im Süden durch die … Straße/ …straße und im Westen durch den …platz begrenzt wird.

 

Lageplan (nach Einscannen möglicherweise nicht mehr maßstabsgetreu)

Unter dem 9. Dezember 2013 erließ die Beklagte gegenüber der Beigeladenen einen Vorbescheid, der den Um- und Neubau der Gebäudeteile in der …-Straße 1/ …straße 2 + 4/ …straße 11 + 13, Fl.Nr. … und … (vormals gemeinsam Fl.Nr. …*) für grundsätzlich zulässig erklärte. Die hiergegen gerichtete Klage der Klägerin hatte vor dem Verwaltungsgerichts München (M 8 K 14.90) teilweise Erfolg, wurde dagegen vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (2 ZB 15.856 und 2 B 17.284) abgewiesen. Über den Antrag auf Zulassung der Revision (4 B 63.17) hat das Bundesverwaltungsgericht noch nicht entschieden.

Das Verfahren, welches die Verlängerung des Vorbescheids vom 9. Dezember 2013 durch Bescheid vom 14. Februar 2017 zum Gegenstand hat, ruht (M 8 K 17.1084).

Am 23. September 2015 (Eingangsdatum) beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für „Sanierung und Umbau für Hotel mit 150 Zimmern, Konferenzbereich, Restaurant, Bar und SPA“ auf dem streitgegenständlichen Grundstück.

Das Vorhaben sah den überwiegenden Abbruch des Bestandsgebäudes bzw. dessen Entkernung und die anschließende Neuerrichtung eines Hotelgebäudes mit einer maximalen Höhe von 25,45 m vor. Der Haupteingang des Hotels war an der Straßenecke …straße/ …-Straße geplant.

Nach den Plänen befanden sich im Erdgeschoss und im 1. Untergeschoss Gaststätten und Versammlungsstätten, im 1.-5. Obergeschoss 150 Hotelzimmer mit 326 Betten, im 1. Untergeschoss ein auch extern nutzbarer SPA-Bereich und im 2. Untergeschoss u.a. Personalräumen, eine Personalkantine und ein Poolbereich.

Die Anlieferung des Hotels sollte über eine Ladehofgarage mit zwei Lkw-Stellplätzen erfolgen, die in der nordöstlichen Grundstücksecke der Fl.Nr. … situiert war.

Das Grundstück mit Fl.Nr. … wurde zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks Fl.Nr. … mit einer Grunddienstbarkeit sowie zugunsten der Beklagten mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit jeweils des Inhalts belastet, dass der jeweilige Eigentümer des herrschenden Grundstücks sowie die von diesem ermächtigten Personen berechtigt sind, dieses (in einem genau bezeichneten Bereich) als Ladehof, unter Ausschluss des jeweiligen Eigentümers des dienenden Grundstücks, zu benutzen. Der jeweilige Eigentümer des herrschenden Grundstücks ist in diesem Zusammenhang zum Begehen und zum Befahren mit Fahrzeugen aller Art mit jeweils einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7,5 t berechtigt.

Mit Bescheid vom 26. April 2016 (Az.: …*), der Klägerin laut Zustellungsurkunde am 3. Mai 2016 zugestellt, genehmigte die Beklagte den Bauantrag der Beigeladenen vom 23. September 2015 nach Plannummer … und Freiflächengestaltungsplan nach Plannummer … mit Handeintragungen des Entwurfsverfassers vom 26. November 2015 und vom 11. März 2016 sowie mit näher bezeichneten Immissionsgutachten, Verkehrsgutachten, Stellungnahme zur verkehrlichen Verträglichkeit, Logistikkonzept und Betriebsbeschreibung als Sonderbau unter aufschiebender Bedingung.

Mit Schriftsatz vom 30. Mai 2016, beim Verwaltungsgericht München am selben Tage eingegangen, ließ die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten Klage erheben mit dem Antrag,

den Bescheid der Beklagten vom 26. April 2016, Aktenzeichen …, aufzuheben.

Zur Begründung der Klage führten die Bevollmächtigten der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 26. September 2016 im Wesentlichen aus, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Maßnahmen unbestimmt und damit nachbarrechtswidrig sei. Mit einem verträglichen Verkehrsablauf nach Durchführung des geplanten Bauvorhabens könne schon deshalb nicht gerechnet werden, da bis dato keine schlüssige Regelung für den Verkehrsablauf bestehe oder sich jedenfalls der Baugenehmigung nicht entnehmen lasse. Die Beklagte habe zudem ihre Pflicht zur Amtsermittlung verletzt.

Hinsichtlich des Sachverhaltes sei anzumerken, dass der Baugenehmigung noch nicht gefallene verkehrsrechtliche Entscheidungen zugrunde lägen, da die Hotelvorfahrt und deren Anfahrt noch nicht geregelt seien. Hinsichtlich der Wendemöglichkeiten in der …straße würden die beiden verkehrsrechtlichen Gutachten zu unterschiedlichen Bewertungen kommen; hiermit habe sich die Beklagte nicht ausreichend auseinandergesetzt. Aus der klägerseits in Auftrag gegebenen Stellungnahme gehe hervor, dass zudem zusätzliche Wendemanöver in der Umgebung des Vorhabens zu erwarten seien, die aus Sicherheitsgründen nicht praktikabel erschienen. Auch die Situierung eines Taxistandplatzes sei noch völlig ungeklärt. Mit einer Anfahrt durch große Busse beschäftige sich weder der Bauantrag noch die Baugenehmigung.

Die geplante Ladehofgarage werde ein permanenter Problemherd auch für die Klägerin werden. Das geschätzte Lieferaufkommen entbehre jeglicher Grundlage. Bei der Klägerin lieferten werktags zwischen 8:00 Uhr und 17:15 Uhr 63 Fahrzeuge an. Die Zahl der Lieferfahrzeuge verhalte sich nicht linear zur Zahl der Zimmer, weshalb die Situation des Hotels der Klägerin und des Vorhabens vergleichbar sei. Die zwei vorgesehenen Anlieferflächen seien nicht ausreichend. Insbesondere durch das rückwärtige Anfahren des Ladehofs käme es zu massiven Verkehrsstörungen und konkreten Gefahren für Fußgänger und Radfahrer. Die Einsetzung eines Einweisers ändere hieran nichts. Schließlich sei die Anlieferung der Versammlungsstätte mit bis zu 400 Personen in keinem Gutachten berücksichtigt worden. Aus dem im gerichtlichen Vorbescheidsverfahren vorgelegten Gutachten vom 15. Mai 2014 gehe hervor, dass die der Baugenehmigung zu Grunde gelegten Gutachten das zu erwartende Verkehrsaufkommen zu niedrig angesehen hätten. Das Verkehrsgutachten sei insgesamt in sich nicht konsistent.

Das Immissionsgutachten habe auf eine Betrachtung des anlagenbezogenen Verkehrs auf der öffentlichen Straße verzichtet. Auch dieses Gutachten gehe fehlerhaft von lediglich 18 Anlieferungen pro Tag aus. Zudem blieben die stundenlangen Rangiervorgänge in der …straße unberücksichtigt. Schließlich seien weder das Problem von Wendemanövern, noch der geplante Taxistand, noch der zusätzliche Parksuchverkehr berücksichtigt worden.

Die streitgegenständliche Baugenehmigung verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot. Die Beklagte habe gegen ihre Sachverhaltsaufklärungspflicht verstoßen, da sie sich ausschließlich auf Gutachten seitens der Beigeladenen stütze. Daraus folge ein beachtlicher Verfahrensfehler, der zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung führe. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Beklagte bei ordnungsgemäßer Aufklärung des Sachverhalts eine andere Entscheidung getroffen hätte. Zudem verstoße das Vorhaben infolgedessen gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Aus denselben Gründen verstoße das Vorhaben auch gegen den Gebietserhaltungsanspruch der Klägerin. Eine Genehmigung ohne Aufstellung eines Bebauungsplans scheide aus.

Mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2017 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die rechtmäßige Baugenehmigung die Klägerin nicht in ihren Rechten verletze. Das Vorhaben sei gegenüber der Klägerin nicht rücksichtslos, da eine unzumutbare Beeinträchtigung der Klägerin nicht gegeben sei. Durch das Vorhaben verschlechtere sich die ohnehin bereits angespannte Situation nicht in einem Maße, welches eine Ablehnung rechtfertigen würde. Zusätzlicher Verkehrslärm entstehe vorliegend nur marginal und wäre für einen objektiven Betrachter erst ab 3 dB(A) Steigerung spürbar, was einer Verdoppelung des Verkehrs entspräche; dies werde durch das genehmigte Vorhaben bei weitem nicht erzeugt.

Die Baugenehmigung sei zudem nicht unbestimmt. Der Bauantrag und die Bauvorlagen seien konkret und eindeutig genug, um der Bauaufsichtsbehörde eine umfassende Prüfung der Rechtmäßigkeit des Vorhabens einschließlich der nachbarschützenden Vorschriften zu ermöglichen. Zwar führten die beigefügten Gutachten zum Verkehrsaufkommen teilweise unterschiedlich aus, im Ergebnis werde jedoch festgestellt, dass die Abwicklung des Zu- und Abfahrtsverkehr so geregelt werden könne, dass Nachbarrechte nicht unzumutbar beeinträchtigt würden.

Die Klägerin könne sich auch nicht mit Erfolg auf den allgemeinen bauplanungsrechtlichen Gebietserhaltungsanspruch berufen; die streitgegenständliche Nutzung entspreche dem Gebietscharakter.

Mit Beschluss vom 31. Mai 2016 wurde die Bauherrin und Adressatin des streitgegenständlichen Bescheides zum Verfahren beigeladen.

Mit Schriftsatz vom 29. Juni 2016 beantragten die Bevollmächtigten der Beigeladenen,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trugen sie mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2017 im Wesentlichen vor, dass die Klage unzulässig, jedenfalls unbegründet sei, da die Klägerin unter keinen denkbaren Umständen in ihren drittgeschützten Rechten verletzt sein könne. Dem Vortrag der Klägerin tritt die Beigeladene entgegen.

Zunächst wies der Bevollmächtigte der Beigeladenen auf neue Planungen hin, für die bereits Bauanträge gestellt worden seien.

Das Erschließungskonzept des Hotels funktioniere und werde zu keiner relevanten Mehrbelastung des öffentlichen Verkehrs, jedenfalls aber nicht des Grundstückes der Klägerin, führen. In dem gestellten Änderungsantrag seien zudem unter anderem eine Vergrößerung des Ladehofs sowie eine Verlegung des Hotelzugangs samt Vorfahrtsbereich vorgesehen.

Auch der derzeitigen Planung fehle es nicht an der Bestimmtheit. Das Verkehrsgutachten bestätige die Verkehrsverträglichkeit. Hinsichtlich der Wendemöglichkeit sei darauf hinzuweisen, dass ein Wenden nach der StVO immer dort erlaubt sei, wo es nicht ausdrücklich untersagt sei. Die Taxiwartezone sei in der …-Straße geplant. Eine ausreichende Hotelvorfahrt für Busse sei gewährleistet. Der Rangiervorgang sei deutlich kürzer als von der Klägerin behauptet und gefahrlos möglich. Im Übrigen sei der Vortrag der Beigeladenen unrichtig bzw. nicht nachvollziehbar. Substantielle Fehler des Gutachtens seien den Gutachten nicht unterlaufen.

Die Klägerin trage nicht vor, wie die angeblichen Mängel eine Beeinträchtigung für das klägerische Grundstück darstellen würden. Die befürchteten chaotischen Verkehrsverhältnisse seien nicht belegt. Ein Rückstau über mehrere 100 m bis hin zum …platz sei nicht zu erwarten.

Der Klägerin selbst stehe keine Sondernutzungserlaubnis für eine Sonderparkzone zu; die Beklagte habe lediglich eine befristete Ausnahmegenehmigung erteilt, die es gestatte, dass einzelne Fahrzeuge, die das Hotel der Klägerin belieferten und versorgten, im absoluten Halteverbot stehen bleiben dürften. In der Praxis verstoße die Klägerin gegen diese Ausnahmegenehmigung, da mehrere Fahrzeuge gleichzeitig, gar in zweiter Reihe, in der …straße stehen blieben und das Hotel der Klägerin belieferten und versorgten.

Der Vortrag zur fehlenden Aufklärung des Sachverhalts durch die Beklagte stelle eine bloße pauschalierte Behauptung dar.

Weder sei der Gebietserhaltungsanspruch verletzt, noch sei das Vorhaben gebietsunverträglich, noch bestehe ein Planungserfordernis, noch sei die Baugenehmigung unbestimmt oder rücksichtslos. Die Abstandsflächen seien eingehalten.

Es sei im Übrigen nicht Aufgabe des Baurechts, bestehende Nutzungen vor Konkurrenz zu schützen.

Am 19. Juni 2017 (Eingangsdatum) beantragte die Beigeladene bei der Beklagten die Erteilung einer Änderungsgenehmigung hinsichtlich der streitgegenständlichen Baugenehmigung.

Die Änderungen umfassen u.a. eine Reduzierung der Zimmerzahl von 150 auf 132 (268 Betten statt bisher 326), eine Verlegung des Haupteingangs und der Hotelvorfahrt in die …-Straße, eine Vergrößerung des Ladehofs auf drei Lkw-Stellplätze (unter dem ausdrücklichen Hinweis im Erdgeschossgrundriss, dass dies nicht Gegenstand dieses Änderungsantrags, sondern Gegenstand des Bauvorhabens auf dem Grundstück mit Fl.Nr. … ist) sowie der Austausch und die Veränderung der Lage der Flächen für Restaurant, Bar, Ballsaal, Lobby und Spar-Bereich. Im Wesentlichen unverändert bleiben insbesondere die Wand-, First- und Traufhöhen (z.B. Firsthöhe + 25,335 m, statt zuvor 25,45 m) und die Lage und Größe der Innenhöfe.

Dem Änderungsantrag war u.a. ein (aktualisiertes) Verkehrsgutachten der Firma … + … vom 23. August 2017 beigefügt.

Mit Bescheid vom 30. Oktober 2017 (Az.: …*), der Klägerin am 4. November 2017 zugestellt, genehmigte die Beklagte den Änderungsantrag der Beigeladenen vom 19. Juni 2017 nach Plannummer … mit Handeinträgen vom 24. August 2017, vom 17. Oktober 2017 und vom 24. Oktober 2017 sowie Freiflächengestaltungsplan nach Plannummer … in Abänderung der Baugenehmigung vom 26. April 2016 unter aufschiebender Bedingung als Sonderbau. Aktualisierte Gutachten wurden in den Auflagen zum Gegenstand der Baugenehmigung erklärt.

Mit Bescheid vom 9. November 2017 genehmigte die Beklagte zudem den Bauantrag der Beigeladenen für den Neubau eines Büro- und Geschäftshauses mit Tiefgarage und Ladehofgarage auf dem Grundstück, …straße 4, …straße 11 und 13, Fl.Nr. …, Gemarkung … *. Die hiergegen erhobene Klage wird unter dem Aktenzeichen M 8 K 17.5742 geführt.

Mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2017, am selben Tage beim Verwaltungsgericht München eingegangen, erweiterte die Klagepartei die Klage und beantragte,

I. den Bescheid der Beklagten vom 26. April 2016, Aktenzeichen …, aufzuheben und

II. den Bescheid der Beklagten vom 30. Oktober 2016, Aktenzeichen …, aufzuheben.

Zur Begründung führten die Bevollmächtigten der Klägerin mit Schriftsatz vom 8. Januar 2018 im Wesentlichen aus, dass die in der Klage gerügten Punkte und geltend gemachten Beeinträchtigungen der Klägerin auch nach Erlass der Änderungsgenehmigung fortbestehen würden. Es komme mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu chaotischen Verkehrsverhältnissen im Kreuzviertel. Gäste aller Art würden entweder weiterhin direkt zum Haupteingang vorfahren oder auf der Suche nach dem korrekten Eingang den Block umkreisen oder gar auf den Straßen wenden. Im ersten Fall bleibe die Verkehrsbelastung im Vergleich zur ursprünglichen Planung gleich, im zweiten Fall entstehe sogar noch einmal eine verkehrliche Mehrbelastung. Ein entsprechender Rückstau bis hin zum …platz werde also weiterhin zwangsläufig die Folge sein.

Hinsichtlich des Wendemanövers verwies die Klagepartei auf § 9 StVO; ein Wenden ohne Blockieren des Verkehrs sei im streitgegenständlichen Bereich nicht möglich.

Dem aktualisierten Verkehrsgutachten fehle es an valider Grundlage, da sich die Zahl der Anlieferungen pro Tag von 16 im Gutachten vom September 2015 auf 37 im Gutachten vom August 2017 mehr als verdoppelt habe.

Hinsichtlich der Unzulänglichkeiten der Verkehrsgutachten der Beigeladenen sei insbesondere auf die interne Stellungnahme des Herrn Krämer vom 10. August 2017 verwiesen.

Im Übrigen vertiefte die Klagepartei ihre Ausführungen im Schriftsatz vom 26. September 2016 im Hinblick auf die Änderungsgenehmigung.

Das Gericht hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 4. Oktober 2017 am 26. Februar 2018 über die Verhältnisse auf dem Grundstück …-Straße 1 sowie in dessen Umgebung Beweis durch Einnahme eines Augenscheins erhoben.

In der mündlichen Verhandlung haben die Bevollmächtigten der Klägerin zuletzt beantragt,

die Baugenehmigung vom 26. April 2016 in Gestalt der Tekturgenehmigung vom 30. Oktober 2017 aufzuheben.

Die Beklagte und die Beigeladene haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Augenscheins und der mündlichen Verhandlung am selben Tag wird auf die entsprechende Sitzungsniederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Vorbringen der Beteiligten wird im Übrigen auf die vorgelegten Behördenakten sowie die Gerichtsakte in diesem Verfahren sowie in den Verfahren M 8 K 17.5742, M 8 K 17.1084 und M 8 K 14.90 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet und hat daher keinen Erfolg. Die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 26. April 2016 in Gestalt der Tekturgenehmigung vom 30. Oktober 2017 verletzt die Klägerin nicht in ihren nachbarschützenden Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

1. Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris Rn. 20). Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht – auch nicht teilweise – dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Dabei ist zu beachten, dass ein Nachbar eine Baugenehmigung zudem nur dann mit Erfolg anfechten kann, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und die Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (BayVGH, a.a.O.). Verstößt ein Vorhaben gegen eine drittschützende Vorschrift, die im Baugenehmigungsverfahren aber nicht zu prüfen war, trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelung und der Nachbar ist darauf zu verweisen, Rechtsschutz gegen das Vorhaben über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Ausführung des Vorhabens zu suchen (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.1997 – 4 B 244/96 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 14.10.2008 – 2 CS 08/2132 – juris Rn. 3).

Das mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung in Gestalt der Tekturgenehmigung zugelassene Vorhaben verstößt weder hinsichtlich des Bestimmtheitsgebots, noch in bauplanungsrechtlicher Hinsicht oder im Übrigen gegen drittschützende Rechte der Klägerin, die im Baugenehmigungsverfahren nach Art. 60 Bayerische Bauordnung (BayBO) – das Vorhaben ist jedenfalls ein Sonderbau gemäß Art. 2 Abs. 4 Nr. 8 BayBO – zu prüfen sind.

2. Die Baugenehmigung ist hinreichend bestimmt gemäß Art. 37 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG), weshalb insbesondere die Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit drittschützenden Normen des Bauplanungsrechts durch das Gericht erfolgen kann.

2.1 Eine Baugenehmigung muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG). Sie muss Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lassen, damit die mit dem Bescheid getroffene Regelung für die Beteiligten des Verfahrens nachvollziehbar und eindeutig ist (vgl. BayVGH, B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 30). Dies betrifft insbesondere die mit dem Baugenehmigungsbescheid genehmigten Bauvorlagen.

Art. 64 Abs. 2 Satz 1 BayBO bestimmt, dass mit dem Bauantrag alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen sind. Art, Umfang und Inhalt der vorzulegenden Bauvorlagen ergeben sich dabei aus der Bauvorlagenverordnung (BauVorlV), vgl. Art. 80 Abs. 4 BayBO. Die vorgelegten Bauvorlagen und die in ihnen enthaltenen Angaben müssen dabei vollständig, richtig und eindeutig sein (vgl. Gaßner in Simon/Busse, BayBO, Stand: 128. EL Dezember 2017, Art. 64 Rn. 75). Stellt sich bei der Prüfung durch die Behörde heraus, dass die Bauvorlagen inhaltlich unrichtige Angaben enthalten bzw. widersprüchlich oder sonst als Entscheidungsgrundlage für die Baugenehmigung ungeeignet sind, darf die Baugenehmigung nicht erteilt werden (vgl. Gaßner, a.a.O. Rn. 80; VG München, B.v. 28.11.2017 – M 8 SN 17.4766 – juris Rn. 57). Zu einer Unbestimmtheit gelangt man allerdings nur dann, wenn sich der Aussagegehalt des Verwaltungsakts nicht durch Auslegung ermitteln lässt (vgl. BVerwG, U.v. 29.10.1998 – 4 C 9/97 – juris Rn. 19).

Ein Nachbar hat zwar keinen materiellen Anspruch darauf, dass der Bauantragsteller einwandfreie und vollständige Bauvorlagen einreicht (vgl. Gaßner in Simon/Busse, BayBO, Stand: 128. EL Dezember 2017, Art. 64 Rn. 84 m.w.N.). Nachbarrechte können aber dann verletzt sein, wenn infolge der Unbestimmtheit einer Baugenehmigung bzw. der Bauvorlagen der Gegenstand und Umfang der Baugenehmigung nicht eindeutig festgestellt und deshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass das genehmigte Vorhaben gegen nachbarschützendes Recht verstößt (vgl. BayVGH, U.v. 20.05.1996 – 2 B 94.1513, BayVBl. 1997, 405 f.; B.v. 5.12.2001 – 26 ZB 01.1775 – juris Rn. 11 m.w.N.; VGH BW, B.v. 23.11.2017 – 3 S 1933/17 – juris Rn. 8). Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 31.10.2016 – 15 B 16.1001 – juris Rn. 4; B.v. 5.7.2017 – 9 CS 17.603 – juris Rn. 13; jeweils m.w.N.). Wie weit das nachbarrechtliche Bestimmtheitserfordernis im Einzelnen reicht, beurteilt sich dabei nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht (vgl. OVG NW, U.v. 6.6.2014 – 2 A 2757/12 – juris Rn. 73; NdsOVG, B.v. 26.1.2012 – 1 ME 226/11 – juris Rn. 22).

Wenn die Baugenehmigung selbst oder die der Baugenehmigung zu Grunde liegenden Bauvorlagen wegen Ungenauigkeiten bzw. wegen ihres Fehlens keine Entscheidung zulassen, ob die Anforderungen derjenigen Vorschriften gewährleistet sind, die zum Prüfprogramm des konkreten bauaufsichtlichen Verfahrens gehören und die Nachbarschutz vermitteln, kann eine Nachbarrechtsverletzung zur Aufhebung einer Baugenehmigung führen (vgl. BayVGH, U.v. 28.6.1999 – 1 B 97.3174 – juris Rn. 16). Betrifft die Unbestimmtheit oder Unrichtigkeit der Bauvorlagen solche Vorschriften, deren Verletzung im konkreten Fall subjektiv-öffentliche Abwehrrechte der Klägerin begründen können, ist eine mögliche Rechtsverletzung der Klägerin hierdurch zu bejahen (vgl. BayVGH, U.v. 28.6.1999 – 1 B 97.3174 – juris Rn. 16; B.v. 5.12.2001 a.a.O. juris Rn. 11 m.w.N.; Lechner in Simon/Busse, BayBO, Stand: 128. EL Dezember 2017, Art. 68 Rn. 472 m.w.N.).

2.2 Sowohl der streitgegenständliche Genehmigungsbescheid in Gestalt des Tekturgenehmigungsbescheids als auch die hierdurch zum Bestandteil der Genehmigung gemachten Bauvorlagen sind hinreichend bestimmt, nachvollziehbar und eindeutig.

2.2.1 Der Genehmigungsbescheide an sich sind hinreichend bestimmt.

Die Formulierungen und Begründungen bezüglich des Genehmigungsinhalts, der Auflagen, der Abweichungen und der Hinweise sowie der Nachbarwürdigung sind klar und nachvollziehbar; der Regelungsgehalt wird ohne weiteres deutlich. Durch den Verweis auf die näher bezeichneten Anlagen im Rahmen der Nachbarwürdigung (vgl. S. 12 des Bescheides vom 26.4.2016) ist zudem eindeutig ersichtlich, was – neben dem Bescheidinhalt im engeren Sinne und den Bauvorlagen nach § 3 BauVorlV – vom Prüfumfang bzw. von der Genehmigungswirkung der Baugenehmigung umfasst sein soll: vor allem Immissionsgutachten, Verkehrsgutachten und Betriebsbeschreibung. Entsprechendes gilt für den Tekturbescheid vom 30. Oktober 2017.

2.2.2 Hinsichtlich der Lagepläne, Grundrisse und Ansichten als wesentliche Bestandteile der Bauvorlagen nach § 3 BauVorlV besteht kein Grund zur Beanstandung. Die Lage, die Maße und die Gestalt der baulichen Anlagen und der Teile hiervon werden eindeutig und nachvollziehbar dargestellt.

2.2.2.1 Die gilt insbesondere für die Hotelvorfahrt und die Taxistandplätze.

Die Vorfahrt des Hotels befindet sich zweifelsohne nach den genehmigten Bauvorlagen an der Westseite der …-Straße unmittelbar vor dem Haupteingang des Hotels (vgl. z.B. Betriebsbeschreibung vom 24.8.2017, ergänzt am 24.10.2017, S. 1). Eine andere Lage kann die Beigeladene daher nicht umsetzen und ist von ihr auch nicht beabsichtigt.

Wie aus dem Tekturgenehmigungsbescheid vom 30. Oktober 2017 ausdrücklich hervorgeht (dort unter Ziffer 3 auf S. 8), ist die konkrete Ausgestaltung und Einrichtung einer diesbezüglichen Haltebzw. Entladezone nicht Gegenstand der Baugenehmigung. In dieser eindeutigen Feststellung ist im Hinblick auf mögliche nachbarrechtsrelevante Auswirkungen des Vorhabens keine Unbestimmtheit der Baugenehmigung zu sehen. Denn ein Nachbar hat keinen Anspruch darauf, dass in eine Baugenehmigung Regelungen aufgenommen werden, die keinen Drittschutz vermitteln und zudem Gegenstand eines gesonderten, nicht Art. 60 Satz 1 Nr. 3 BayBO unterfallenden Genehmigungsverfahrens sind.

So liegt der Fall aber hier. Eine solche Haltezone im öffentlichen Straßenraum könnte auf Grundlage des Art. 18 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) bzw. nach § 46 Straßenverkehrsordnung (StVO), Art. 21 BayStrWG eingerichtet werden. Der Regelungscharakter des hier wohl einschlägigen § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO ist dabei auf verkehrsrechtliche Belange beschränkt. Im Rahmen einer nach dieser Vorschrift erteilten Ausnahmegenehmigung sind Anliegerinteressen grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (vgl. BayVGH, B.v. 16.4.1996 – 11 CS 96.760 – BeckRS 1996, 16516).

Entsprechendes gilt hinsichtlich der Lage und Einrichtung von Taxiparkplätzen, die in der …-Straße in Betracht kommt. Dies ist Gegenstand eines gesonderten straßenrechtlichen bzw. personenbeförderungsrechtlichen Verfahrens und nicht des Baugenehmigungsverfahrens. Die Einrichtung von Taxistandplätzen ist dabei eine öffentlich-rechtliche Pflicht, auf welche kein subjektives Recht besteht (vgl. BayVGH, B.v. 23.3.2017 – 11 ZB 16.1828 – juris Rn. 12).

Die genaue Lage und die genauen Ausmaße für Hotelvorfahrt und Taxistandplätze müssen also nicht (und können auch nicht abschließend) in der Baugenehmigung geregelt werden. Die Bauvorlagen sind im Hinblick auf die Beurteilung des Bauvorhabens insoweit bestimmt genug, als sie das Vorhandensein und die beabsichtigte Lage der Flächen in Grundzügen darstellen.

2.2.2.2 Die Betriebsbeschreibung vom 24. August 2017, ergänzt am 24. Oktober 2017 (Anlage 3.2 zur Tekturgenehmigung), ist ebenfalls hinreichend bestimmt. Diese regelt – in Verbindung mit den Grundrissplänen der Geschosse – u.a. eindeutig, welche Nutzungen (Hotelnutzung und Nebennutzungen) zu welchen Zeiten in welchen Räumlichkeiten des Hotelbetriebs stattfinden. Zudem wird – in Verbindung mit den Bauzeichnungen – festgelegt, wo die Zugänge zu den einzelnen Nutzungen situiert sind. Hinsichtlich des Veranstaltungsbereichs wird nachvollziehbar zwischen verschiedenen Veranstaltungsgrößen differenziert und die Häufigkeit deren Durchführung in einem Jahr angegeben.

Durch die Regelungen zur Ver- und Entsorgung über den Ladehof auf dem benachbarten Grundstück mit Fl.Nr. … ist darüber hinaus festgelegt, dass die Hauptzeiten hierfür wochentags zwischen 06:00 und 18:00 Uhr liegen und ein Lademeister vor Ort bei jedem ankommenden Fahrzeug die Einweisung beim Rangiervorgang vorzunehmen hat – hierauf sind die Anlieferer in den schuldrechtlichen Vereinbarungen hinzuweisen (vgl. Ergänzung zur Betriebsbeschreibung vom 24.10.2017). Ergänzend kann durch die klare Verweisung auf die auf dem Grundstück mit Fl.Nr. … befindliche Ladehofgarage auch auf deren Betriebsbeschreibung vom 19. Juni 2017, ergänzt am 24. Oktober 2017 (Anlage 3.03 zur Baugenehmigung für jenes Grundstück vom 9. November 2017 – vgl. dazu das Verfahren M 8 K 17.5742) sowie die planerische Darstellung im Erdgeschossplan zum streitgegenständlichen Vorhaben zudem festgestellt werden, dass es sich um eine Einfahrts- und Entladefläche für 3 Lkw mit maximal 7,5 t handelt. Die Nutzung des benachbarten Grundstücks durch das streitgegenständliche Grundstück ist zudem dinglich gesichert.

Eine Widersprüchlichkeit dieses Konzepts der Be- und Entladung der Waren und des Abfalls, verursacht durch die Nutzungen auf dem streitgegenständlichen Grundstück (und dem Grundstück mit Fl.Nr. …*), ist für das Gericht nicht erkennbar.

2.2.3 Auch das Verkehrsgutachten zum Bauantrag/Änderungsantrag der Firma … + … vom 23. August 2017 (Anlage 3.2 zur streitgegenständlichen Tekturgenehmigung – im Folgenden neues Verkehrsgutachten) ist hinreichend bestimmt. Die verkehrlichen Auswirkungen des Vorhabens auf den öffentlichen Straßenraum in der Umgebung sind eindeutig, vollständig und in sich stimmig dargestellt.

2.2.3.1 Die dargestellte verkehrliche Ausgangssituation (S. 2 – 9 des neuen Verkehrsgutachtens) entspricht im Grunde den Feststellungen des Gerichts im Rahmen seiner Augenscheine (insbesondere dem Augenschein am 19. Januar 2015 im Verfahren M 8 K 14.90), ist dementsprechend vom Gericht nachprüfbar und einwandfrei.

Die Ausführungen zur Erschließungssituation und zum motorisierten Individualverkehr, zum öffentlichen Personennahverkehr und zum Fußgänger- und Radverkehr sowie zur längerfristigen Änderung der Erschließungssituation für den motorisierten Individualverkehr und zum ruhenden Verkehr sind nicht zu beanstanden.

Soweit die Klagepartei die Ausführungen zur Verkehrsbelastung als unzutreffend und mit den Feststellungen des Gerichts für unvereinbar bezeichnet, ist dem nicht zu folgen. Die gerichtliche Feststellung, dass zum Zeitpunkt des Augenscheins am 19. Januar 2015 die Ein- und Durchfahrt in die bzw. durch die …straße mit normalen Pkws durch den Lieferverkehr für das Hotel der Klägerin erheblich beeinträchtigt wird (S. 6 des diesbezüglichen Augenscheinsprotokolls), bestätigt vielmehr auch das Gutachten (S. 5 des neuen Verkehrsgutachtens). Die unstreitig im Kreuzviertel, in welchem die Grundstücke der Klägerin und der Beigeladenen liegen, gegebene angespannte Verkehrssituation stellt auch das Gutachten nicht in Abrede, wenn es von einer niedrigen bzw. mäßigen Verkehrsbelastung ohne gravierende Staus ausgeht (S. 5 und S. 29 des neuen Verkehrsgutachtens). Denn mangels Eignung der engen Straßen des Kreuzviertels für den Durchgangsverkehr ist die Verkehrsbelastung offensichtlich und gerichtsbekannt geringer als zum Beispiel die Belastung des nahe gelegenen mehrspurigen …platzes in Richtung Norden. Dies wird im Gutachten auch durch die Verkehrszählung aus den Jahren 2014 und 2016 belegt (Bestandsbelastung Tagesverkehr Gesamtverkehr ca. 22.000 Kfz/Tag im Querschnitt hinsichtlich des …platzes gegenüber 3.500 Kfz/Tag in der im Kreuzviertel vergleichsweise stark befahrenen …-Straße, S. 7 des neuen Verkehrsgutachtens). Vor diesem Hintergrund ist auch die Aussage zutreffend, dass es sich bei der Kreuzung …-Straße/ …straße – als am stärksten belastete Kreuzung im Kreuzviertel – um einen eher gering belasteten Knotenpunkt handelt. Die ermittelten Werte der Verkehrszählung sind ebenfalls eindeutig und plausibel. Auf die zeitweise auftretenden Verkehrsbehinderungen weist auch das Gutachten hin. Die Stellungnahme eines Mitarbeiters der Beklagten vom 10. August 2017 steht ebenfalls nicht im Widerspruch zu den Feststellungen des Gutachtens, wobei allerdings zu berücksichtigen ist, dass es sich bei einem Mitarbeiter der Beklagten um keine Person handelt, die über besondere Fachkompetenz im Hinblick auf verkehrliche Belange verfügt. Schließlich hat mit Herrn Irmscher auch ein anderer Gutachter in seiner Stellungnahme vom 22. September 2015 (Anlage 5.4 zur Baugenehmigung vom 26.4.2016) hinsichtlich des ursprünglichen Bauvorhabens mit 150 Hotelzimmern bestätigt, dass die Annahmen der Gutachter … + … plausibel erscheinen (vgl. S. 7 in jenem Gutachten).

2.2.3.2 Auch die Ermittlung des Verkehrsaufkommens (S. 9 – 16 des neuen Verkehrsgutachtens), welches insbesondere durch die in diesem Verfahren streitgegenständliche Hotelnutzung samt Nebennutzungen ausgelöst wird, ist hinreichend bestimmt.

Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich einer Verkehrsprognose in einem Planfeststellungsverfahren davon ausgeht, dass diese mit den zu ihrer Zeit verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der dafür erheblichen Umstände sachgerecht, d.h. methodisch fachgerecht zu erstellen ist. Die Überprüfungsbefugnis des Gerichts erstreckt sich allein darauf, ob eine geeignete fachspezifische Methode gewählt wurde, ob die Prognose nicht auf unrealistischen Annahmen beruht und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (vgl. BVerwG, B.v. 15.3.2013 – 9 B 30/12 – juris Rn. 10).

Das erkennende Gericht hält diese Grundsätze – zumal im Rahmen einer Nachbarkonstellation – auf das vorliegende Verkehrsgutachten für entsprechend anwendbar, weshalb sich die Prüfung der Richtigkeit und Eindeutigkeit im Wesentlichen auf eine Plausibilitätsprüfung beschränkt. Dies entspricht im Übrigen auch der bereits oben dargestellten Prüfung von Bauvorlagen in Nachbarrechtskonstellationen.

Dieser Überprüfung hält die Ermittlung des Verkehrsaufkommens stand. Die Berechnungsansätze stützt das Gutachten auf die Angaben der Beigeladenen, auf Tabellenwerte und eigene Erfahrungssätze der Gutachter. Diese sind nicht zu beanstanden.

So entspricht beispielsweise der angesetzte mittlere Auslastungsgrad von 73% nahezu dem von der Firma statista für die Jahre 2015 und 2016 ermittelten durchschnittlichen Belegungsquote für Hotels in München von 76,5% bzw. 78,4% (vgl. https://de.statista.com/statistik/daten/studie/278288/umfrage/belegungsquote-der-hotels-in-deutschen-top-staedten/, zuletzt aufgerufen am 25. April 2018). Da es sich bei dem konkreten Ansatz um eine Prognose der Hotelbelegung handelt, ist die geringfügige Abweichung hinnehmbar.

Auch der Ansatz des Lieferaufkommens für das Hotel mit 25 Anlieferungen/Tag, etwa hälftig verteilt auf Lkw zwischen 3,5 t und 7,5 t und kleinere Lieferfahrzeuge unter 3,5 t, ist nicht unrealistisch. Wie sich aus Anlage 10 zum neuen Verkehrsgutachten ergibt, beruhen die Ansätze auf den Erfahrungswerten zu drei, hinsichtlich Nutzungsart und -größe vergleichbaren Bauvorhaben.

Allein der Umstand, dass die Klägerin mit ihrem Hotel viel mehr Anlieferungen/Tag – nach eigenen Angaben um die 63 Anlieferungen – benötigt, führt nicht zu dazu, dass das Gutachten implausibel wäre. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass das Hotel der Klägerin über mehr als doppelt so viele Hotelzimmer verfügt und auch die Nebennutzungen einen erheblich größeren Umfang aufweisen als das Bauvorhaben. Angesichts dessen erscheint es nicht unrealistisch, dass das Bauvorhaben nur 40% der Anlieferungen, die das Hotel der Klägerin benötigt, bedarf. Hinsichtlich des Vortrags der Klägerin, eine Anlieferung mit den vorgesehenen Fahrzeuggrößen sei unrealistisch, wiederum unter Rekurs auf die Größen der eigenen Anlieferfahrzeuge, gilt nichts anderes. Insbesondere sei angemerkt, dass sich die klägerseits vorgelegte Stellungnahme des Gutachters … vom 8. August 2016 (Anlage K6) in reinen Spekulationen erschöpft ohne substantiiert darzulegen, warum eine Anlieferung mit den bezeichneten Fahrzeuggrößen nicht bloß fraglich, sondern ausgeschlossen ist.

Auch das prognostizierte Verkehrsaufkommen des Hotels mit ca. 600 Kfz-Fahrten/Tag – darunter 50 Kfz-Fahrten/Tag für Anlieferungen (Hin- und Rückfahrt, daher 2 x 25 Anlieferungen/Tag) – ist anhand Anlage 4 des neuen Verkehrsgutachtens nachvollziehbar.

Dass die Gutachter auf den Ansatz von mit dem Bus anreisenden Gästen verzichten, ist angesichts der ausreichenden Vergleichsgrundlage nachvollziehbar. Die Verteilung der anreisenden Hotelgäste auf die verschiedenen Fortbewegungsmethoden (insbesondere Pkw, Taxi und ÖPNV) erscheint plausibel.

Das Verkehrsaufkommen bezüglich des Ladehofs (25 Anlieferungen/Tag für die Hotelnutzung, 11 Anlieferungen/Tag für die Büronutzungen und 1 Anlieferung/Tag für die Einzelhandelsnutzungen = 37 Anlieferungen/Tag) ist ebenfalls klar und nachprüfbar anhand der Anlagen 4 bis 6 des neuen Verkehrsgutachtens dargestellt.

Dem Vortrag der Klagepartei, dass sich das Gutachten nicht zur Anlieferung einer Versammlungsstätte mit bis zu 400 Personen verhalte und deshalb unbestimmt sei, folgt das Gericht nicht. Zunächst ist festzustellen, dass nach der Betriebsbeschreibung vom 24. August 2017, ergänzt am 24. Oktober 2017, nur Veranstaltungen mit insgesamt maximal 399 Personen von der Baugenehmigung umfasst sind und diese Maximalauslastung regulär nicht in Anspruch genommen wird (S. 4 f. jener Betriebsbeschreibung). Hieraus kommt klar zum Ausdruck, dass eine Auslastung mit 399 Personen ein außergewöhnliches, seltenes Ereignis wäre, dessen Eintritt grundsätzlich von der Beigeladenen nicht beabsichtigt ist, und dieses folglich nicht als Grundlage geeignet ist, um das regelmäßig ausgelöste Verkehrsaufkommen zu bestimmen. Vielmehr ist plausibel von einer Auslastung der Versammlungsstättenkapazität zu 2/3 – wie in Szenario 2 des neuen Verkehrsgutachtens (dort S. 10 f.) – auszugehen. Dieses Szenario wurde sodann im Hinblick auf die Hotelanlieferung auch angewandt und das diesbezügliche Verkehrsaufkommen nachvollziehbar ermittelt (s.o.).

Gleiches gilt für das gesamte Verkehrsaufkommen des Bauvorhabens und des Vorhabens auf dem benachbarten Grundstück von 840 Kfz-Fahrten/Tag, davon 74 Kfz-Fahrten/Tag für Anlieferungen. Ergänzend wird auf die Ausführungen im Urteil vom 26. Februar 2018 (M 8 K 17.5742 unter Ziffer 2.2.3.2) Bezug genommen.

Im Übrigen hat mit Herrn … bereits ein anderer Gutachter in seiner Stellungnahme vom 22. September 2015 (Anlage 5.4 zur Baugenehmigung vom 26.4.2016) hinsichtlich des ursprünglichen Bauvorhabens mit 150 Hotelzimmern bestätigt, dass die sehr detaillierten Annahmen der Gutachter … + … plausibel erscheinen und eigene Berechnungen zu vergleichbaren Ergebnissen kamen (vgl. S. 10 in jenem Gutachten).

Die nur – wenn überhaupt – unwesentlich veränderten Berechnungsansätze der Gutachter … + … in ihrem ursprünglichen Gutachten zum Bauvorhaben mit 150 Hotelzimmern (Anlage 5.3 zur Baugenehmigung vom 26.4.2016; ursprüngliches Verkehrsgutachten) im Vergleich zu ihrem neuen Verkehrsgutachten stellen nicht die Schlüssigkeit der Gutachten in Frage. So beruhen die geänderten Ansätze ganz maßgeblich auf dem geänderten Bauvorhaben im Hinblick auf die Nutzungsgröße (Reduzierung der Hotelzimmeranzahl) und das Anlieferkonzept. Vergleicht man beispielsweise die Prognoseeckdaten der Hotelgäste im ursprünglichen Verkehrsgutachten mit denen im neuen Verkehrsgutachten unterscheiden sich diese – neben der geänderten Zimmeranzahl – nur bezüglich des Auslastungsgrades, was angesichts der zeitlichen Differenz zwischen den Erstellungszeitpunkten in den Jahren 2015 und 2017 nachvollziehbar erscheint.

Dass die Gutachter im neuen Verkehrsgutachten von einem deutlich erhöhten Lieferaufkommen im Vergleich zum ursprünglichen Verkehrsgutachten (statt vormals 18 nunmehr 25 Anlieferungen/Tag) ausgehen, führt zu keinen Zweifeln an der Richtigkeit des nunmehr erfolgten Ansatzes. Zwar mag zutreffend sein, dass eine Erhöhung der Anlieferungen bei einer gleichzeitigen Reduzierung der Zimmerzahl auf den ersten Blick nicht einleuchtend erscheint. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass sich das Gesamtkonzept des Vorhabens deutlich verändert hat, was eine veränderte Bewertung rechtfertigt. Es sei neben der Zimmerzahl nur auf den geänderten Umfang der Nebennutzungen verwiesen. Zudem sei erneut auf die zeitliche Differenz der Gutachtenerstellung hingewiesen, in welcher sich die Beurteilungsgrundlagen ändern können. Dem entspricht es auch, dass dem ursprünglichen Verkehrsgutachten hinsichtlich der Anlieferzahlen nur ein Referenzobjekt zu Grunde lag, wohingegen nunmehr auf drei solcher Objekte abgestellt wird. Dadurch wird die Tatsachengrundlage des Ansatzes vergrößert und damit die Aussagekraft sogar erhöht.

Das Verkehrsaufkommen für das Hotel ermittelten die Gutachter stringent im ursprünglichen Verkehrsgutachten wie im neuen Verkehrsgutachten (abgesehen von der bereits angesprochenen vorhabenbezogenen und zeitlich bedingten Änderungen), sodass keine Zweifel an der Plausibilität des jüngsten Gutachtens angezeigt sind.

Bezüglich des „Verkehrsaufkommens Ladehof“ und für das Bauvorhaben und benachbarte Bauvorhaben insgesamt verbietet sich ein Vergleich zum ursprünglichen Verkehrsgutachten bereits aufgrund der Tatsache, dass zunächst noch eine Wohnnutzung – und keine Büronutzung wie jetzt – auf dem benachbarten Grundstück geplant war.

2.2.3.3 Auch das Erschließungskonzept (S. 17 – 22 des neuen Verkehrsgutachtens) ist hinreichend bestimmt.

Für die Hotelnutzung ist die Pkw-Erschließung in sich stimmig und nachvollziehbar dargestellt. Die mit Pkw anreisenden Hotelgäste können die Hotelvorfahrt an der …-Straße (s. dazu oben) unmittelbar vom Norden kommend anfahren. Nachvollziehbar schildert das Gutachten, dass aufgrund der Lage wichtiger Verkehrsknotenpunkte wie dem Flughafen im Norden Münchens dies den überwiegenden Teil der Anfahrt ausmachen wird. Infolgedessen ist mit wenigen Pkw zu rechnen, die von Süden die Hotelvorfahrt anfahren und in die Hotelvorfahrt abbiegen bzw. wenden müssen.

Durch die Verbringung der abgestellten Gäste-Pkw in die nahegelegene …garage (ausschließlich) durch Mitarbeiter des Hotels (sog. Valet-Parking) – und nicht durch die Hotelgäste – kann sichergestellt werden (ggf. durch Weisung des Hotelbetreibers), dass die Abfahrt von der Hotelvorfahrt nach Süden ohne Abbiege- oder Wendevorgang im Bereich der Hotelvorfahrt erfolgt. Dies sollte nach Ansicht des Gutachters auch die zu wählende Route sein. Eine noch detailliertere Beschreibung ist angesichts der Klarheit dieses Konzepts nicht erforderlich.

Es ist im Übrigen zwar richtig, dass das neue Verkehrsgutachten keine Aussage zu einer Anfahrt des Hotels durch Hotelgäste in Bussen trifft. Inwiefern sich hierzu allerdings besondere Ausführungen hinsichtlich der Erschließungssituation aufdrängen sollten, ist nicht ersichtlich. Zweifelsohne handelt es sich bei Bussen um Fahrzeuge, die allein aufgrund ihrer Größe anderen Anforderungen hinsichtlich der Erschließung bzw. konkret hinsichtlich der Hotelvorfahrt (z.B. Länge der Hotelvorfahrt oder Höhe einer etwaigen Überdachung) unterliegen. Eine diesbezügliche spezielle Anpassung der Erschließungssituation erscheint jedoch nicht angezeigt, da auch Busse grundsätzlich die oben geschilderten An- und Abfahrtswege nutzen können. Zudem gehen die Gutachter in nicht zu beanstandender Weise davon aus, dass die Hotelgäste (überwiegend) mit Pkw anreisen (s.o.). Jedwede potentielle Beeinträchtigung der Erschließungssituation kann aber in einer verkehrlichen Prognose nicht berücksichtigt werden. Die Klagepartei hat in diesem Zusammenhang insbesondere nicht vorgetragen, dass ein Hotelbetrieb dieser Art und Größe zwingend und typischerweise auf Hotelgäste, die mit Bussen anreisen, angewiesen wäre. Es erscheint keinesfalls ausgeschlossen, dass der geplante Hotelbetrieb auch ohne derartige Hotelgäste v.a. in wirtschaftlicher Hinsicht sinnvoll unterhalten werden kann. Dass im Hotel der Klagepartei regelmäßig Gäste in Bussen anreisen, hat vor diesem Hintergrund keine Bedeutung für das Vorhaben.

Auch das Anlieferungskonzept für das Hotel ist hinsichtlich der Erschließung klar und eindeutig dargestellt. Insoweit kann zunächst auf die obigen Ausführungen zur Betriebsbeschreibung Bezug genommen werden. Im Übrigen führt das Gutachten unmissverständlich aus, welche Lkw über welche Straßen anbzw. abfahren sollten, um verkehrliche Probleme zu vermeiden. Der Vorgang des Rückwärtsrangierens in der …straße, um in die Ladehofgarage zu gelangen, wird ebenso klar beschreiben wie die unproblematische Ausfahrt. Weiter wird ausdrücklich festgelegt, dass der Ladevorgang insgesamt in 20 Minuten (inklusive Ein- und Ausfahrt) abgewickelt werden kann. Diese Annahme ist – insbesondere bei dem zwingenden Erfordernis eines Einweisers – realistisch. Die der Stellungnahme des klägerischen Gutachters … beigefügten Verweildauern der das klägerische Hotel beliefernden Fahrzeuge belegen sogar diese Annahme. Obwohl jenes Hotel auch mit Fahrzeugen von bis zu 12,5 t beliefert wird, betrug der Mittelwert 18 Minuten (S. 4 jenes Gutachtens). Warum ein Ladevorgang von zwanzigminütiger Dauer vor diesem Hintergrund unmöglich sein soll, erschließt sich dem Gericht nicht.

Auch im Hinblick auf die durch das Hotelbauvorhaben durch die Hotelvorfahrt und den Taxistandplatz entfallenden ca. zehn Stellplätze und zwei weitere entfallende Stellplätze enthält das Gutachten eine Aussage: durch 18 öffentlich zugängliche Stellplätze in der …garage, welche die Beigeladene zur Verfügung stellt, kann der Verlust mehr als kompensiert werden. Im Hinblick darauf ist der Vortrag der Klagepartei, der Parksuchverkehr werde erhöht, nicht verständlich.

Ein Vergleich des neuen Verkehrsgutachtens zum ursprünglichen Verkehrsgutachten in Bezug auf die Erschließungssituation verbietet sich angesichts eines völlig geänderten Konzepts (vormals: andere Lage der Hotelvorfahrt, kein Valet-Parking, nur zwei Lkw-Stellplätze im Ladehof) im Übrigen von vornherein.

2.2.3.4 Die Ausführungen zu den verkehrlichen Auswirkungen des Bauvorhabens (S. 23-29 des neuen Verkehrsgutachtens) sind schließlich ebenfalls nicht im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot zu beanstanden.

Das Gutachten verwendet zur Ermittlung der verkehrlichen Auswirkungen des Neuverkehrs eine Simulationssoftware, die zu plausiblen Ergebnissen gelangt, die ausführlich erläutert werden. Insbesondere die stärkere Orientierung des Hotels nach Norden ist nachvollziehbar (s.o.). Die Klagepartei stellt nicht substantiiert dar, warum die diesbezüglichen Feststellungen im Gutachten nicht realistisch sein sollen.

Gleiches gilt im Hinblick auf die Prognose des Gesamtverkehrs. Ebenso sind die dargestellten Spitzenbelastungen auf solider Tatsachengrundlage ermittelt worden. Hinsichtlich der Kreuzung …-Straße/ …straße wurden die Erwägungen hierzu nachvollziehbar vertieft, da es sich um die am stärksten belastete Einmündung im Quartier handelt.

Die Ausführungen im ursprünglichen Verkehrsgutachten sind mit diesen Feststellungen in Einklang zu bringen, wenn man das geänderte Vorhaben berücksichtigt. Die Methodik der Faktenermittlung ist unverändert. Dass das neue Verkehrsgutachten die Wende- und Rangiermanöver in der …straße nicht (mehr) berücksichtigt, ist nachvollziehbar, da mit der Einführung des sog. Valet-Parking ausgeschlossen werden kann, dass ortsunkundige Hotelgäste ihr Fahrzeug selbst in die …garage fahren und hierfür Wendevorgänge im Bereich der …straße vornehmen würden. Denn nunmehr übernehmen Mitarbeiter des geplanten Hotels das Parken in der …garage, denen eine Route zur …garage auch ohne Rangiervorgänge bekannt ist. Abbiegebzw. Wendevorgänge durch die ankommenden Hotelgäste um die Hotelvorfahrt zu erreichen sind nur erforderlich, wenn die Gäste von Süden her über die …-Straße anreisen – entsprechendes gilt für die Abreise. Da die Gäste jedoch weit überwiegend von Norden anreisen werden und sollen (s.o.), können nach dem Verkehrskonzept Ausführungen hierzu unterbleiben. Wiederum sei darauf hingewiesen, dass ein Verkehrsgutachten nicht alle in Betracht kommenden menschlichen Verhaltensweisen berücksichtigen kann.

2.2.2.4 Soweit die Klagepartei im Hinblick auf die im Vorbescheidsverfahren ihrerseits eingeholte Stellungnahme der Firma … GmbH vom 15. Mai 2015 (Anlage K 13) Rückschlüsse auf die Widersprüchlichkeit des jüngsten Verkehrsgutachtens ableiten will, ist darauf hinzuweisen, dass sich das nunmehr streitgegenständliche Vorhaben ganz erheblich von dem Vorbescheidsvorhaben unterscheidet und somit keine taugliche Vergleichsgrundlage darstellt.

2.3 Angesichts all dessen kommt auch keine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (Art. 24 BayVwVfG) durch ein Ermittlungsdefizit der Beklagten in Betracht.

Zwar ist es die Obliegenheit der Baugenehmigungsbehörde im Rahmen ihrer Amtsermittlung (Art. 24 BayVwVfG) als auch der Beigeladenen als Bauherrin im Rahmen ihrer Mitwirkung am Verwaltungsverfahren (Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG), vollständige, unzweideutige und im Einzelnen auch nachprüfbare und aus sich selbst heraus ausreichend schlüssige Bauvorlagen einzureichen bzw. der Entscheidung über die Erteilung der Baugenehmigung zu Grunde zu legen (vgl. Gaßner in Simon/Busse, BayBO, 128. EL Dezember 2017, Art. 64 Rn. 80; VG München, U.v. 11.4.2016 – M 8 K 15.597 – juris Rn. 22). Dies entspricht im Übrigen auch der normativen Wertung, die § 13 BauVorlV für das Baugenehmigungsverfahren zu entnehmen ist (vgl. VG München, U.v. 28.11.2016 – M 8 K 16.1795 – juris Rn. 27).

Wie soeben ausgeführt, sind jedoch sowohl die Beklagte als auch die Beigeladene dieser Obliegenheit nachgekommen.

Dass die Beklagte bei ihrer Prüfung der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens ausschließlich auf die Bauvorlagen, insbesondere das Verkehrsgutachten der Beigeladenen abgestellt hat, ist nicht zu beanstanden. Da die Beigeladene die für das Bauvorhaben erforderlichen Unterlagen, wie Verkehrsgutachten, vorzulegen hat (Art. 64 Abs. 2 Satz 1 BayBO), spricht nichts dagegen, auch nur diese, soweit sie wie hier nachvollziehbar und eindeutig sind, der Genehmigungsentscheidung zu Grunde zu legen. Die Erstellung eigener Gutachten durch die Beklagte ist vor diesem Hintergrund weder angezeigt noch sinnvoll und widerspricht dem Grundsatz, dass der Bauherr alle zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen einzureichen hat, Art. 64 Abs. 2 Satz 1 BayBO.

2.4 Abschließend sei darauf hingewiesen, dass selbst wenn man der Klägerin folgen und eine Fehlerhaftigkeit und Widersprüchlichkeit der Bauvorlagen in einzelnen Aspekten annehmen würde, sie diese nicht substantiiert vorgetragen hat und für das Gericht im Übrigen auch nicht ersichtlich ist, warum eine Beurteilung der nachbarrechtlichen Belange der Klägerin anhand der umfangreichen Bauvorlagen für sie nicht möglich sein soll. Wie sich gerade an ihrem Vortrag zu den Anlieferungsbewegungen und zu den Detailfragen der Anlieferung zeigt, ist für die Klägerin im Grunde und in den wesentlichen Aspekten klar, welchem Vorhaben sie sich ausgesetzt sieht. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Kubatur und die Nutzung des Vorhabens, welche von der Klägerin hinsichtlich der Unbestimmtheit der Bauvorlagen nicht beanstandet werden.

Vor dem Hintergrund, dass vorliegend in materieller Hinsicht streitentscheidend die Verletzung des Rücksichtnahmegebots ist, worauf sich ein Nachbar nur im Falle der Unzumutbarkeit des Vorhabens berufen kann und nicht bereits dann, wenn das Vorhaben objektiv in formeller und materieller Hinsicht dem Baurecht widerspricht, dürfen die Anforderungen an die Bauvorlagen also nicht überspannt werden. Der Nachbar ist folglich darauf beschränkt, nur solche Bauvorlagen rügen zu können, die so unvollständig und unklar sind, dass für ihn, die Bauaufsichtsbehörde und das Gericht auf keine Weise eine Beurteilung der Rücksichtslosigkeit in Betracht kommt. Solch ein Fall ist hier – wie aufgezeigt – aber nicht hinreichend vorgetragen oder ersichtlich.

3. Die Baugenehmigung verletzt keine drittschützenden Vorschriften des Bauplanungsrecht (Art. 60 Satz 1 Nr. 1 BayBO i.V.m. §§ 29 ff. BaugesetzbuchBauGB).

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich vorliegend nach § 30 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 34 BauGB, da kein Bebauungsplan für das streitgegenständliche Grundstück besteht, sondern nur ein gemäß § 173 Abs. 3 Bundesbaugesetz (BBauG) und § 233 Abs. 3 BauGB übergeleitetes und fortgeltendes Bauliniengefüge, welches für das streitgegenständliche Grundstück entlang der …straße, der …-Straße und der …straße (teilweise) eine Baulinie vorsieht, und das streitgegenständliche Grundstück im Übrigen im unbeplanten Innenbereich liegt.

3.1 Eine Verletzung drittschützender Rechte hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung liegt nicht vor.

Das Vorhaben und die Grundstücke der Klägerin befinden sich ein einem faktischen Kerngebiet gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 7 Baunutzungsverordnung (BauNVO) (vgl. BayVGH, U.v. 5.7.2017 – 2 B 17.824 – juris Rn. 39; VG München, U.v. 19.1.2015 – M 8 K 14.90 – juris Rn. 172 ff.).

3.1.1 Eine Verletzung des Drittschutz vermittelnden Gebietserhaltungsanspruchs (vgl. BayVGH, U.v. 14.2.2018 – 9 BV 16.1694 – juris Rn. 18 und 20 m.w.N.) kommt nicht in Betracht, da das Vorhaben – Hotelnutzung samt zugehöriger untergeordneter Nutzungen – als Betrieb des Beherbergungsgewerbes gemäß § 34 Abs. 2 Halbs. 1 BauGB i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO im faktischen Kerngebiet allgemein zulässig ist.

3.1.2 Das Vorhaben ist auch gebietsverträglich.

3.1.2.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 21.3.2002 – 4 C 1.02 – BVerwGE 116, 155; B.v. 28.2.2008 – 4 B 60.07 – BayVBl 2008, 542) sind die in den Baugebieten der §§ 2 bis 9 BauNVO allgemein (regelhaft) zugewiesenen Nutzungsarten ebenso wie die Vorhaben, die ausnahmsweise zugelassen werden können, unzulässig, wenn sie den jeweiligen Gebietscharakter gefährden und deshalb gebietsunverträglich sind. Das ungeschriebene Erfordernis der Gebietsverträglichkeit eines Vorhabens im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung rechtfertigt sich nach dieser Rechtsprechung aus dem typisierenden Ansatz der Baugebietsvorschriften in der Baunutzungsverordnung. Der Verordnungsgeber will durch die typisierende Zuordnung von Nutzungen zu den näher bezeichneten Baugebieten die vielfältigen und oft gegenläufigen Ansprüche an die Bodennutzung zu einem schonenden Ausgleich im Sinn überlegter Städtebaupolitik bringen. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn die vom Verordnungsgeber dem jeweiligen Baugebiet zugewiesene allgemeine Zweckbestimmung den Charakter des Gebiets eingrenzend bestimmt. Die vom Verordnungsgeber festgelegte typische Funktion der Baugebiete, ihr Gebietscharakter, schließt das Erfordernis der Gebietsverträglichkeit der in einem Baugebiet allgemein oder ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten ein. Die Zulässigkeit von Nutzungen in den einzelnen Baugebieten hängt insbesondere von deren Immissionsverträglichkeit ab. Dabei gefährdet ein in einem Baugebiet regelhaft zulässiges Vorhaben den Gebietscharakter und ist gebietsunverträglich, wenn das Vorhaben bezogen auf den Gebietscharakter dieses Gebiets auf Grund seiner typischen Nutzungsweise störend wirkt. Ausgangspunkt und Gegenstand dieser typisierenden Betrachtungsweise ist das jeweils zur Genehmigung gestellte Vorhaben. Zu fragen ist, ob ein Vorhaben dieser Art generell geeignet ist, die für das Baugebiet typischen Nutzungen zu stören. Gegenstand der Betrachtung sind die Auswirkungen, die typischerweise von einem Vorhaben der beabsichtigten Art, insbesondere nach seinem räumlichen Umfang und der Größe des betrieblichen Einzugsbereichs, der Art und Weise der Betriebsvorgänge, dem vorhabenbedingten An- und Abfahrtsverkehr sowie der zeitlichen Dauer der Auswirkungen und ihrer Verteilung auf die Tages- und Nachtzeit, ausgehen. Entscheidend ist dabei nicht, ob die mit der Nutzung verbundenen immissionsschutzrechtlichen Lärmwerte eingehalten werden. Auf die immissionsschutzrechtlich relevante Lärmsituation kommt es im Hinblick auf die im Gebiet geschützte Ruhe nicht ausschlaggebend an. Bei dem Kriterium der Gebietsverträglichkeit geht es um die Vermeidung als atypisch angesehener Nutzungen, die den Gebietscharakter als solchen stören. Bei der Beurteilung dieser Atypik ist in zweifacher Weise eine typisierende Betrachtung anzustellen, einmal im Hinblick auf die Bestimmung der Nutzungsart und einmal im Hinblick auf das Gebiet selbst (vgl. BVerwG, U.v. 21.2.1986 – 4 C 31.83 – NVwZ 1986, 643; B.v. 25.3.2004 – 4 B 15.04 – juris; BayVGH, U.v. 29.12.2003 – 25 B 98.3582 – BayVBl 2004, 751). Relevant für die Beurteilung der Gebietsverträglichkeit sind alle mit der Zulassung des Vorhabens nach seinem Gegenstand, seiner Struktur und Arbeitsweise typischerweise verbundenen Auswirkungen auf die nähere Umgebung wie insbesondere die Art und Weise der Betriebsvorgänge, der Umfang, die Häufigkeit und die Zeitpunkte dieser Vorgänge, der damit verbundene An- und Abfahrtsverkehr sowie der Einzugsbereich des Betriebs (vgl. BVerwG, B.v. 25.3.2004 – 4 B 15.04 – juris). Diese Sichtweise rechtfertigt sich daraus, dass die Baunutzungsverordnung die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse in Gestalt einer Baugebietstypologie konkretisiert, die ihrerseits auf der typisierenden Zuordnung bestimmter Nutzungsarten und baulicher Anlagen zu einem oder mehreren der Baugebiete beruht. Zu diesen für die Gebietsverträglichkeit wesentlichen Merkmalen gehört deshalb je nach der Art des zuzulassenden Gewerbebetriebes auch der mit ihm regelmäßig verbundene Zu- und Abfahrtsverkehr sowie die von diesem bewirkten Geräusch- und sonstigen Immissionen. Ob dann, wenn von dem Vorhaben selbst keine gebietsunverträglichen Störungen ausgehen, die Auswirkungen des dem Vorhaben zuzurechnenden Verkehrs für sich allein die Schwelle zur Störung überschreiten, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls (vgl. BVerwG, B.v. 9.10.1990 – 4 B 121.90 – NVwZ 1991, 267; BayVGH, U.v. 5.7.2017 – 2 B 17.824 –, juris Rn. 42).

Die Verneinung der Gebietsverträglichkeit im Hinblick auf die Verschlechterung der allgemeinen Verkehrssituation kommt, wenn überhaupt, nur in Extremfällen in Betracht. Dies wäre unter Umständen dann denkbar, wenn das Vorhaben eine über die üblicherweise von einem solchen Vorhaben zu erwartende Verkehrsmehrung hinausgehende und dann für das Gesamtgebiet nicht mehr verträgliche Verkehrsmehrung nach sich zöge (vgl. BayVGH, U.v. 5.7.2017 – 2 B 17.824 –, juris Rn. 44).

Kerngebiete im Sinn des § 7 BauNVO sind Gebiete für zentrale Funktionen in der Stadt mit vielfältigen Nutzungen und einem urbanen Angebot an Gütern und Dienstleistungen für Besucher der Stadt und für die Wohnbevölkerung eines größeren Einzugsbereichs. Sie dienen darüber hinaus auch in beschränktem Umfang dem Wohnen. Kerngebiete dienen dabei vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur, § 7 Abs. 1 BauNVO. Allgemein zulässig sind Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten, sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Garagen, Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie Betriebsinhaber und Betriebsleiter und sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen eines Bebauungsplans, § 7 Abs. 2 BauNVO. Alle allgemein, aber auch die ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten haben dabei grundsätzlich aufeinander Rücksicht zu nehmen. Ein Kerngebiet ist aber generell durch ein höheres Störpotential sowie ein geringeres Ruhebedürfnis geprägt, so dass Störungen in einem gewissen Maß hinzunehmen sind (vgl. BayVGH, U.v. 5.7.2017 – 2 B 17.824 –, juris Rn. 43).

3.1.2.2 Unter Anwendung dieser Maßstäbe liegt in dem Vorhaben keine für ein Kerngebiet atypische Nutzung vor, die den Gebietscharakter gefährdet, weshalb das Vorhaben gebietsverträglich ist.

Für eine Hotelnutzung mit bis zu 170 Zimmern und Nebennutzungen hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (U.v. 5.7.2017 – 2 B 17.824 – juris) für das streitgegenständliche Grundstück bereits eine Gebietsunverträglichkeit abgelehnt. Das Gericht hat festgestellt, dass es keine Immissionsschutzproblematik aufgrund des diesem Vorhaben zuzurechnenden An- und Abfahrtsverkehrs erkennen kann. Im Hinblick auf die von der Klägerin in jenem Verfahren behauptete Verschlechterung der allgemeinen Verkehrssituation hat das Gericht festgestellt, dass nichts dafür ersichtlich ist, dass das Vorhaben eine über die normalerweise mit einem solchen Vorhaben hinausgehende Verkehrsmehrung verursacht.

Nichts anderes kann für das bezüglich des Umfangs (v.a. der Anzahl der Hotelzimmer) kleineren Vorhabens gelten.

3.2 Das Maß der baulichen Nutzung, die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, und die Bauweise (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) sind dagegen bereits grundsätzlich nicht drittschützend (vgl. BVerwG, B.v. 11.3.1994 – 4 B 53/94 – juris Rn. 4; B.v. 19.10.1995 – 4 B 215/95 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 29.9.2008 – 1 CS 08.2201 – juris Rn. 1; B.v. 6.11.2008 – 14 ZB 08.2327 – juris Rn. 9; B.v. 5.12.2012 – 2 CS 12.2290 – juris Rn. 3; B.v. 30.9.2014 – 2 ZB 13.2276 – juris Rn. 4; VG München, B.v. 5.42017 – M 8 S7 17.1207 – juris Rn. 22), weshalb sich die Klägerin auf eine subjektive Rechtsverletzung diesbezüglich nicht berufen kann.

3.3. Das Vorhaben verstößt auch nicht gegen das drittschützende, bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme.

3.3.1 Insoweit kann dahinstehen, ob sich dieses im vorliegenden Fall aus dem Begriff des „Einfügens“ des § 34 Abs. 1 BauGB oder aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) ableitet, da im Ergebnis dieselbe Prüfung stattzufinden hat (vgl. BayVGH, B.v. 12.9.2013 – 2 CS 13.1351 – juris Rn. 4).

Inhaltich zielt das Gebot der Rücksichtnahme darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, U.v. 18.11.2004 – 4 C 1.04 – juris, Rn. 22; U.v. 29.11.2012 – 4 C 8.11 – juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 12.9.2013 – 2 CS 13.1351 – juris Rn. 4; B.v. 23.1.2018 – 15 CS 17.2575 – juris Rn. 22 m.w.N.). Bedeutsam ist ferner, inwieweit derjenige, der sich gegen das Vorhaben wendet, eine rechtlich geschützte wehrfähige Position inne hat (vgl. BVerwG, B.v. 6.12.1996 – 4 B 215.96 – juris Rn. 9).

Das Gebot der Rücksichtnahme gibt den Nachbarn aber nicht das Recht, von jeglicher Beeinträchtigung der Licht- und Luftverhältnisse oder der Verschlechterung der Sichtachsen von seinem Grundstück aus verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung ist erst dann zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht (vgl. BayVGH, B.v. 22.6.2011 – 15 CS 11.1101 – juris Rn. 17). Eine Veränderung der Verhältnisse durch ein Vorhaben, das den Rahmen der Umgebungsbebauung wahrt und städtebaulich vorgegeben ist, ist aber regelmäßig als zumutbar hinzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 12.9.2013 – 2 CS 13.1351 – juris Rn. 6).

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes dann in Betracht kommt, wenn durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens ein in der unmittelbaren Nachbarschaft befindliches Wohngebäude „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird. Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1.78 – juris Rn. 38: 12-geschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zum 2,5-geschossigen Nachbarwohnhaus; U.v. 23.5.1986 – 4 C 34.85 – juris Rn. 15: Drei 11,05 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem 2-geschossigen Wohnanwesen; BayVGH, B.v. 10.12.2008 – 1 CS 08.2770 – juris Rn. 23; B.v. 5.7.2011 – 14 CS 11.814 – juris Rn. 21). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung sind unter anderem die Höhe es Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2015 – 9 CS 14.2441 – juris Rn. 31; B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 12 m.w.N.). Für die Annahme der „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung eines Nachbargebäudes ist somit grundsätzlich kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes, was insbesondere gilt, wenn die Gebäude im dicht bebauten innerstädtischen Bereich liegen (vgl. BayVGH, B.v. 11.5.2010 – 2 CS 10.454 – juris Rn. 5; B.v. 5.12.2012 – 2 CS 12.2290 – juris Rn. 9; B.v. 9.2.2015 – 2 CS 15.17 n.v.).

3.3.2 Hinsichtlich einer Verschlechterung der allgemeinen Erschließungs- und Verkehrssituation durch ein Vorhaben ist in der Rechtsprechung zudem anerkannt, dass dies grundsätzlich nicht zur Rücksichtlosigkeit des Vorhabens führt. Die mit einer Bebauung verbundenen Beeinträchtigungen und Unannehmlichkeiten durch den dadurch verursachten An- und Abfahrtsverkehr sind – jedenfalls bei Einhaltung der maßgeblichen Immissionswerte – im Regelfall hinzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 32). Das dem Nachbarn durch das Eigentum vermittelte Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung seines Grundstücks begründet kein Recht auf bevorzugte Nutzung des angrenzenden öffentlichen Straßenraums und keinen Anspruch darauf, dass eine bisher gegebene Verkehrslage aufrechterhalten bleibt (vgl. BayVGH, B.v. 1.3.2016 – 15 CS 16.244 – juris Rn. 29; OVG Bremen, B.v. 18.10.2002 – 1 B 315/02 – juris Rn. 12; OVG LSA, B.v. 5.3.2014 – 2 M 164/13 – juris Rn. 48; U.v. 10.10.2012 – 2 K 99/12 – juris Rn. 144).

Der durch ein Vorhaben verursachte und diesem zuzurechnende Fahrzeugverkehr bzw. die mit diesem verbundenen Auswirkungen auf die Nutzung eines Nachbargrundstücks können sich – abgesehen von der Lärmbelastung – aber dann als rücksichtslos darstellen, wenn sich die Beeinträchtigungen und Störungen aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse in der Umgebung des Baugrundstücks als unzumutbar darstellen (vgl. BayVGH, B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 32). Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn es aufgrund der örtlichen Verhältnisse zu chaotischen Verkehrsverhältnissen im unmittelbaren Umgriff des Nachbargrundstücks kommen wird bzw. mangels ausreichender Parkmöglichkeiten (im Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen oder auf dem Vorhabengrundstück) der durch das Vorhaben bewirkte Park- oder Parksuchverkehr den Nachbarn unzumutbar beeinträchtigt oder wenn die bestimmungsgemäße Nutzung des Nachbargrundstücks nicht mehr oder nur noch eingeschränkt möglich ist (vgl. BayVGH, B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 32; B.v. 25.08.2009 – 1 CS 09.287 – juris Rn. 39; jeweils m.w.N.).

Im Rahmen der Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Bauherrn und andererseits dem Nachbarn nach Lage der Dinge zuzumuten ist, ist allerdings auch die Situationsvorbelastung des Grundstücks des Nachbarn zu berücksichtigen (vgl. OVG Bremen, B.v. 18.10.2002 – 1 B 315/02 – juris Rn. 12; OVG LSA, B.v. 5.3.2014 – 2 M 164/13 – juris Rn. 48).

3.3.3 Unter Anwendung dieser Grundsätze ist das Vorhaben im Hinblick auf das prognostizierte, durch das Vorhaben ausgelöste Verkehrsaufkommen nicht rücksichtlos. Der Prüfung kann dabei – wie oben dargelegt – das plausible neue Verkehrsgutachten zu Grunde gelegt werden.

Zunächst ist festzustellen, dass das neue Verkehrsgutachten an mehreren Stellen von konservativen Prämissen ausgeht und damit eher auf das (im Hinblick auf die entstehende zusätzliche Verkehrsbelastung) schlechteste realistische Szenario (bzw. eines der schlechteren Verkehrsszenarien) abstellt. So wird die heutige Anbindungssituation dem Gutachten zu Grunde gelegt und nicht eine (von Seiten der Beklagten) geplante Änderung der Erschließungssituation, die sich auf den Verkehrsfluss eher positiv auswirken würde (S. 4 f. des neuen Verkehrsgutachtens). Zudem werden Maximalwerte hinsichtlich der Verkehrsbelastung angesetzt, „um auf der sicheren Seite zu liegen“ (S. 6 des neuen Verkehrsgutachtens). Auch hinsichtlich der Szenarien zu den Hotelbesuchern der Dienstleistungsflächen wird von einem Hotelbetrieb mit höherem Besucheraufkommen während Großveranstaltungen ausgegangen, obwohl solche eher selten auftreten dürften (s.o.), wiederum „um auf der sicheren Seite zu liegen“ (S. 11 des neuen Verkehrsgutachtens). Aus all dem folgt, dass diese nachvollziehbaren „worst-case“- bzw. „worse-case“-Szenarien für eine Beurteilung der Zumutbarkeit einer derartigen negativen – und eben gerade nicht optimalen – Verkehrsentwicklung für die Klägerin geeignet sind.

Anhand des schlüssigen neuen Verkehrsgutachtens sind keine chaotischen Verkehrsverhältnisse, Einschränkungen der bestimmungsgemäßen Nutzung der klägerischen Grundstücke oder unzumutbare Beeinträchtigungen durch Park- oder Parksuchverkehr, mithin keine Rücksichtlosigkeit, zu befürchten.

3.3.3.1 Angesichts des nachvollziehbaren und differenzierten Verkehrskonzepts sind keine chaotischen Verkehrsverhältnisse zu erwarten, die die Klägerin in ihren Rechten verletzen könnten.

Das Gericht verkennt bei seiner Bewertung nicht die angespannte Verkehrssituation im Kreuzviertel, insbesondere im Bereich der …straße.

Diese ist zwischen den Beteiligten auch unstrittig, wie sich aus der Bezugnahme der Beteiligten auf das Augenscheinsprotokoll vom 19. Januar 2015 (M 8 K 14.90) im Rahmen des Augenscheins am 26. Februar 2018 zeigt. Am 19. Januar 2015 stellte das Gericht ausdrücklich fest, dass zum Zeitpunkt des Augenscheins die Ein- und Durchfahrt in die bzw. durch die …straße mit normalen Pkws durch den Lieferverkehr für das Hotel der Klägerin erheblich beeinträchtigt wird (S. 6 des diesbezüglichen Augenscheinsprotokolls). Auch zum Zeitpunkt des Augenscheins am 26. Februar 2018 war der Verkehrsfluss in der …straße durch dem klägerischen Hotelbetrieb zuzuordnende Entsorgungsfahrzeuge und Abfall auf der Fahrbahn beeinträchtigt. Dem Gericht ist zudem bewusst, dass die ruhige Verkehrslage am Morgen des 26. Februar 2018 nicht einem typischen Wochentag entspricht.

Jedoch ist gerade diese Vorbelastung im Rahmen der Abwägungsentscheidung, ob ein Vorhaben für den Nachbarn unzumutbar ist, zu berücksichtigen. Denn für eine sachgerechte Bewertung des Einzelfalles kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zumutbar ist, an. Hier ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin ganz maßgeblich selbst für die Verkehrsstörungen in der …straße verantwortlich ist. Ein Anlieferkonzept für das klägerische Hotel ist weder aus den Behördenakten noch anhand der Feststellungen der beiden Augenscheinstermine erkennbar. Vielmehr erfolgt die Anlieferung nach dem Windhundprinzip: der Anliefernde, der zuerst die Ladezone des klägerischen Hotels erreicht, kann diese nutzen, alle anderen, später ankommenden Anlieferenden müssen warten bis die Ladezone frei wird oder auf der Fahrbahn im öffentlichen Straßenraum halten – unter Beeinträchtigung des Durchgangsverkehrs (vgl. S. 5 und 6 des Augenscheinsprotokoll im Verfahren M 8 K 14.90). Dies entspricht nicht nur den Feststellungen in den beiden Augenscheinsterminen, sondern wird bestätigt durch die Aufstellung des klägerischen Gutachter … Im Erfassungszeitraum waren vier Mal maximal fünf Anlieferfahrzeuge gleichzeitig anwesend, zehn Mal drei Anlieferfahrzeuge gleichzeitig anwesend und durchschnittlich zwei bis drei Anlieferfahrzeuge gleichzeitig anwesend. Die Ladezone des Hotels der Klägerin ist jedoch nicht geeignet, gleichzeitig insbesondere fünf Fahrzeuge aufzunehmen. Durch den Anlieferverkehr für das klägerische Hotel werden also unter anderem die Verkehrsbeeinträchtigungen im Bereich der …straße mitverursacht.

In Anbetracht dessen verfügt die Klägerin über keine besonders schutzwürdige Rechtsstellung, da sie selbst in erheblichem Umfang zu der angespannten Verkehrssituation beiträgt. Somit kann vorliegend nur bei einer besonders gravierenden Verschlechterung der Verkehrssituation von unzumutbaren chaotischen Zuständen ausgegangen werden.

Dies ist jedoch nicht der Fall, da bereits die Verkehrszunahme diese Schwelle nicht überschreitet. Das neue Verkehrsgutachten geht in sich stimmig von einem gesamten Neuverkehrsaufkommen von 839 Kfz-Fahrten/Tag (inklusive des Lieferverkehrs) aus. Auf das hier streitgegenständliche Hotel (samt des Lieferverkehrs) entfallen davon 598 Kfz-Fahrten/Tag (S. 13 des neuen Verkehrsgutachtens). Dieses Aufkommen wäre jedoch um das Bestandsverkehrsaufkommen, ausgelöst durch die Nutzungen auf dem streitgegenständlichen Grundstück, zu reduzieren. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit ist vor diesem Hintergrund entscheidend auf den Prognosefall inklusive dieses Bestandsverkehrs abzustellen und hierbei auf die morgendlichen und abendlichen Belastungsspitzen, welche für die Zumutbarkeit der Verkehrsbelastung für einen Nachbarn von besonderer Bedeutung sind. Betrachtet man die ermittelten Werte im neuen Verkehrsgutachten, ist festzustellen, dass gerade im Hinblick auf Belastungsspitzen an der Kreuzung …-Straße/ …straße, welche die Klägerin am meisten betreffen dürften – so auch ihr eigener Vortrag –, diese nur moderat ansteigen werden (1,53% bis 12,67%, vgl. S. 27 des neuen Verkehrsgutachtens). Eine solche moderate Erhöhung der maximalen Belastung um bis zu 12,67% ist jedoch nicht unzumutbar. Dies gilt insbesondere, wenn man sich vergegenwärtigt, dass in Sammelstraßen wie der …-Straße Spitzenbelastungen von 400 bis zu 800 Kfz/Stunde von den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2006 (RASt 06) als verkehrsverträglich bezeichnet werden (vgl. dort auf S. 31 i.V.m. S. 2 des neuen Verkehrsgutachtens). Diese rechtlich unverbindlichen Richtlinien können zwar als sachverständig entwickelter, sachgerechter Orientierungsmaßstab für den Raumbedarf und die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs herangezogen werden (vgl. BayVGH, B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 36 m.w.N.), enthalten aber keine festen Vorgaben zur Beurteilung der Zumutbarkeit einer Verkehrsbelastung im Einzelfall. Jedoch deutet eine deutliche Unterschreitung der noch verkehrsverträglichen Verkehrsstärke darauf hin, dass derartige Belastungen allgemein üblich und daher zumutbar sind.

So liegt der Fall auch hier, da vorliegend nur eine maximale Spitzenbelastung von 312 Kfz/Stunde an der Kreuzung …-Straße/ …straße ermittelt wurde. Sogar in einer Wohnstraße, in der im Gegensatz zu den Straßen im Kreuzviertel ausschließlich Wohnen – verbunden mit der diesbezüglichen besonderen Schutzbedürftigkeit – vorhanden ist, wird nach den RASt 06 eine Verkehrsstärke von bis zu 400 Kfz/Stunde als verkehrsverträglich eingestuft (vgl. dort S. 29).

Zudem ist eine chaotische bzw. eine erhebliche Verschlechterung der Verkehrssituation durch den zusätzlichen Verkehr angesichts der in den Bauvorlagen niedergelegten Konzepte nicht zu befürchten. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Anlieferung. Durch das Anlieferkonzept mit Einweiser und vorab vergebenen 20-Minuten-Zeitabschnitten für Anfahrt, (Ent-)Ladevorgang und Abfahrt ist hinreichend sichergestellt, dass es gerade nicht zu (Rück-)Staus von der …straße in die anderen Straßen im Kreuzviertel kommt. Denn die anliefernden Fahrzeuge blockieren nur für die kurze Dauer des Rangiervorgangs die …straße; der (Ent-)Ladevorgang erfolgt dann nicht im öffentlichen Straßenraum – darauf sind die Anlieferer wiederum in den schuldrechtlichen Vereinbarungen hinzuweisen (vgl. Ergänzung zur Betriebsbeschreibung vom 24.10.2017). Angesichts von maximal neun Anlieferungen/Stunde (drei Lkw-Stellplätzen in der Ladehofgarage; je 20 Minuten pro Ladevorgang) ist die …straße bei einer realistischen Dauer eines Rangiervorgangs von einer halben Minute deshalb maximal für 4,5 Minuten/Stunde aufgrund ihrer Enge nicht passierbar. Während eines Rangiervorgangs von einer halben Minute Dauer ist zudem anhand der ermittelten Daten im neuen Verkehrsgutachten damit zu rechnen, dass innerhalb dieses Zeitraums nicht viel mehr als ein Kfz die …straße befahren wird (127 Kfz/Stunde: 60 x 0,5) und möglicherweise durch den Rangiervorgang kurzfristig an einer ungehinderten Benutzung der …straße gehindert wird. Im Übrigen – z.B. durch den Ausfahrvorgang (vorwärts) – ist die Benutzbarkeit der Straße allenfalls geringfügig beeinträchtigt – vergleichbar mit dem Ausfahrvorgang eines Pkw aus der …garage. Diese Verkehrsstörungen sind hinnehmbar, da es sich bei der …straße um keine stark befahrene Straße innerhalb des Gevierts handelt, wie die ermittelten Daten im neuen Verkehrsgutachten belegen. Die bisherigen Belastungsspitzen von lediglich 41 bis 108 Kfz/Stunde erhöhen sich durch das Vorhaben auf 63 bis 127 Kfz/Stunde und liegen damit immer noch deutlich unter den Werten für die …-Straße und die …straße. Zudem ist die Einfahrt in die …straße von Westen (vom …berg) kommend durch Verbotsschild (Einbahnstraße) untersagt.

Inwiefern die Klägerin durch diese Erhöhung der Verkehrsbelastung in der …straße in ihren Rechten verletzt sein soll, ist schließlich nicht ersichtlich; ein substantiierter Vortrag der Klagepartei fehlt hierzu. Es ist zu berücksichtigen, dass die Zufahrt zur Ladehofgarage in der …straße über 100 m von der Kreuzung …-Straße/ …straße entfernt ist; die Entfernung zur Hotelvorfahrt des klägerischen Hotels beträgt über 200 m. Aufgrund dieser Distanzen und obiger Ausführungen sind (Rück-)Staus, die die Klägerin im Bereich ihrer Tiefgaragenzufahrt und der Hotelvorfahrt betreffen könnten, bereits äußerst unwahrscheinlich. Es darf dabei zudem unterstellt werden, dass die Beigeladene sich an ihr eigenes schlüssiges Konzept hält. Nur dieses Anlieferkonzept ist auch genehmigt. Schließlich führen potentielle kurzzeitige Verkehrsbehinderungen noch nicht zur Unzumutbarkeit eines Vorhabens.

3.3.3.2 Eine Einschränkung der bestimmungsgemäßen Nutzung der klägerischen Grundstücke als Hotelbetrieb wird durch den durch das Vorhaben ausgelösten Verkehr nicht erfolgen.

Solche kämen überhaupt nur dann in Betracht, wenn durch das Vorhaben ein Verkehrsaufkommen ausgelöst würde, welches die Benutzung der für den (genehmigten) Betrieb des klägerischen Hotels notwendigen Einrichtungen auf deren Grundstücken unmöglich oder zumindest unzumutbar machen würde. Konkret kommt vor allem eine Beeinträchtigung der Tiefgaragenzufahrt zum Hotel der Klägerin in der …straße und der Hotelvorfahrt am …platz in Betracht. Eine diesbezügliche unzumutbare Beeinträchtigung ist angesichts des Vorstehenden jedoch äußerst unwahrscheinlich.

3.3.3.3 Unzumutbare Beeinträchtigungen der Klägerin durch den durch das Vorhaben ausgelösten Park- und Parksuchverkehr sind anhand der Bauvorlagen, insbesondere der Betriebsbeschreibung und des neuen Erschließungskonzepts im neuen Verkehrsgutachten, ebenfalls nahezu ausgeschlossen. Denn der eigentliche Parkverkehr findet in der der Beigeladenen gehörenden …garage statt, also nicht im öffentlichen Straßenraum und zudem räumlich weit entfernt von den klägerischen Grundstücken. Wendevorgänge im öffentlichen Straßenraum sind daher nicht zu erwarten. Auch bei Berücksichtigung des Verbringens des Kfz des Hotelgastes in die …garage sind keine unzumutbaren Beeinträchtigungen der Klägerin zu befürchten. Wie oben bereits ausgeführt ist durch das sog. Valet-Parking sichergestellt, dass allein ortskundige und angewiesene Mitarbeiter des Hotels diesen Vorgang übernehmen, wodurch (unter Umständen straßenverkehrsrechtlich unzulässige oder jedenfalls den Verkehrsfluss beeinträchtigende) Wendemanöver auf dem Weg zum Abstellort vermieden werden können. Wird die vom neuen Verkehrsgutachten vorgesehene Route über die …straße gewählt, sind keine Wendemanöver erforderlich. Der Parksuchverkehr erscheint angesichts des Umstandes, dass die Gäste des geplanten Hotels allesamt einen Kfz-Stellplatz in der …garage finden dürften und somit nicht im öffentlichen Straßenraum nach Parkplätzen suchen müssen, vernachlässigbar. Im Übrigen geht das neue Verkehrsgutachten von keiner Mangellage an öffentlich zugänglichen (Kurzzeit-)Parkplätzen im öffentlichen Straßenraum aus (S. 8 des neuen Verkehrsgutachtens).

Soweit es zu Abbiege-/Wendevorgängen im Bereich Hotelvorfahrt durch von Süden über die …-Straße anreisende Gäste kommt, ist darauf hinzuweisen, dass es sich nach dem neuen Verkehrsgutachten nur um wenige Gäste handeln wird; die Anreise von Norden erscheint naheliegender (s.o.). Zudem sind die unter Umständen verursachten kleineren Verkehrsbeeinträchtigungen für die Klägerin zumutbar, da ein Abbiegevorgang in eine Garage, Zufahrt, Parklücke oder Vorfahrt dem Üblichen und Erlaubten entspricht.

Sollte es im Einzelfall zu von der Betriebsbeschreibung oder dem Verkehrsgutachten abweichendem Verhalten kommen (z.B. Wendemanöver durch Hotelmitarbeiter; keine Durchführung des Valet-Parking; verkehrswidrige Wendemanöver), wäre dies nicht vom Regelungsgegenstand der Baugenehmigungen umfasst und kann daher auch nicht zur Rücksichtlosigkeit des genehmigten Bauvorhabens führen. Bauordnungsrechtliche bzw. straßenrechtliche Maßnahmen wären dann angezeigt.

3.3.3.4 Zu keiner anderen Beurteilung kommt man, wenn man – wie bereits oben geschehen – das benachbarte Bauvorhaben mit seinen Auswirkungen berücksichtigt. Ergänzend wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im Urteil vom 26. Februar 2018 (M 8 K 17.5742) Bezug genommen.

3.3.3.5 Soweit es im Übrigen zu Beeinträchtigungen und Unannehmlichkeiten durch das Vorhaben kommt, hat die Klägerin diese hinzunehmen. Potentielle kurzzeitige Verkehrsbehinderungen führen noch nicht zur Unzumutbarkeit eines Vorhabens. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die bisher gegebene Verkehrslage aufrechterhalten bleibt, und keinen Anspruch darauf, dass sie den öffentlichen Straßenraum bevorzugt nutzen darf.

3.3.4 Auch im Übrigen ist das Vorhaben nicht rücksichtslos

3.3.4.1 Das Vorhaben ist im Hinblick auf seine Kubatur kein übergroßer, erdrückender Baukörper, da er in seiner Kubatur etwa der Bebauung auf dem klägerischen Grundstück entspricht.

3.3.4.2 Im Hinblick auf die durch das Vorhaben verursachten (Lärm-) Immissionen ist keine Rücksichtslosigkeit ersichtlich.

(Lärm-) Immissionen sind grundsätzlich unzumutbar und verletzen das Rücksichtnahmegebot, wenn sie geeignet sind, erhebliche Belästigungen im Sinne des § 3 Abs. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) für die Nachbarschaft hervorzurufen (ständige Rspr., vgl. z.B. BVerwG, U.v. 27.8.1998 – 4 C 5.98 – BauR 1999, 152 = juris Rn. 30; BayVGH, B.v. 27.12.2017 – 15 CS 17.2061). Bei der Erteilung einer Baugenehmigung ist sicherzustellen, dass bei der Nutzung des genehmigten Vorhabens keine derartigen Belästigungen entstehen. Das Maß der gebotenen Rücksichtnahme hängt auch in Bezug auf Lärmauswirkungen von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Gegeneinander abzuwägen sind die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist (vgl. BayVGH, B.v. 18.10.2017 – 9 CS 16.883 – juris Rn. 24 m.w.N.; B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 40).

Für die Beurteilung der betriebsbedingten Lärmimmissionen des zugelassenen Vorhabens sind die Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm, nunmehr in der Fassung vom 1. Juni 2017) maßgeblich. Als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift kommt der TA Lärm, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich zu beachtende Bindungswirkung zu (vgl. BVerwG, U.v. 29.11.2012 – 4 C 8.11 – juris Rn. 18 m.w.N.; BayVGH, B.v. 23.1.2018 – 15 CS 17.2575 – juris Rn. 23).

Vorliegend sind keine erheblichen Belästigungen der Klägerin zu befürchten.

Das Immissionsgutachten der Firma … und … vom 22. September 2016 wurde zum Bestandteil der Baugenehmigung vom 26. April 2016 erklärt und die Beachtung der darin enthaltenen Anforderungen beauflagt (Auflage Nr. 7 a). Zudem wurde in der Tekturgenehmigung die Schallimmissionsprognose der Firma … und … vom 18. August 2017 zum Bestandteil der Baugenehmigung erklärt und die Einhaltung der darin enthaltenen Anforderungen (Auflage Nr. 8 A.) sowie die Einhaltung der TA Lärm samt Immissionsrichtwerte für das Kerngebiet (Auflage Nr. 8 A.2) beauflagt.

Ein substantiierter Vortrag der Klagepartei, warum diese Festlegungen zur Wahrung ihrer Rechte nicht ausreichend sein sollten, fehlt.

3.3.4.3 Dass durch das Bauvorhaben wirtschaftliche Konkurrenz für den Hotelbetrieb der Klägerin entsteht, führt nicht zur Rücksichtslosigkeit des Vorhabens.

Das Bauplanungsrecht und damit auch das Rücksichtnahmegebot verhalten sich gegenüber Wettbewerbsinteressen vielmehr neutral. Der einzelne Gewerbetreibende – hier die Klägerin – hat weder einen Anspruch darauf, dass eine vorhandene Wettbewerbssituation nicht verschlechtert wird, noch ist sein dahin gehendes Interesse schutzwürdig, weil er mit neuer Konkurrenz ständig rechnen muss (im Zusammenhang mit der Erteilung einer Baugenehmigung vgl. BVerwG, U.v. 17.12.2009 – 4 C 1/08 – juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 1.3.2016 – 15 CS 16.244 – juris Rn. 28 m.w.N.).

3.3.4.4 Auch aus dem Einwand, dass für das Vorhaben die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich ist, ergeben sich keine Abwehrrechte gegen die Baugenehmigung. Da das Vorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen ist, scheidet eine Rechtsverletzung durch Nichtberücksichtigung eines Planungsbedürfnisses schon deswegen aus, weil ein Planungsbedürfnis bei einem Innenbereichsvorhaben kein selbständiger Ablehnungsgrund ist (vgl. BVerwG, U.v. 24.10.1980 – 4 C 3/78 – juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 18.9.2008 – 1 ZB 06.2294 – juris Rn. 37).

4. Die Baugenehmigung verletzt auch im Übrigen keine drittschützenden Vorschriften, die im Baugenehmigungsverfahren nach Art. 60 BayBO zu prüfen sind.

Das Vorhaben verstößt insbesondere nicht gegen die drittschützenden Abstandsflächenvorschriften (Art. 6 BayBO i.V.m. Art. 60 Satz 1 Nr. 2 BayBO).

Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO ist vorliegend anwendbar (vgl. BayVGH, U.v. 5.7.2017 – 2 B 17.824 – juris Rn. 55 ff.), sodass hinsichtlich der südlichen Außenwand kein von der Klägerin zu rügender Abstandsflächenverstoß vorliegt.

5. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Es entspricht der Billigkeit, auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der Klägerin gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aufzuerlegen, da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich somit selbst einem Kostenrisiko gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung er-folgt gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger sind Miteigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks FlNr. … der Gemarkung B … Sie wenden sich als Nachbarn gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Landratsamts Landshut vom 13. Oktober 2016 für das Vorhaben „Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garagen“ auf dem nordöstlich angrenzenden Baugrundstück FlNr. … Insbesondere wenden sie sich dagegen, dass auf einem Baukörper, der zu einer Stützwand an der gemeinsamen Grundstücksgrenze reicht und hier über die Stützwand und damit über das Niveau ihres Grundstücks herausragt, eine Terrasse errichtet werden soll.

Mit Urteil vom 5. Juni 2018 wies das Verwaltungsgericht Regensburg die Anfechtungsklage mit dem Antrag der Kläger, den Baugenehmigungsbescheid vom 13. Oktober 2016 aufzuheben, ab. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, die Feststellungswirkung der im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gem. Art. 59 BayBO erteilten Baugenehmigung umfasse Art. 6 BayBO nicht, da keine diesbezügliche bauordnungsrechtliche Abweichung beantragt worden sei. Ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme liege nicht vor.

Mit ihrem auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, auf besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten sowie auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgen die Kläger ihr Rechtsschutzbegehren weiter. Sie bringen mit ihrer Antragsbegründung vor, das Verwaltungsgericht hätte die Frage der Einhaltung des Abstandsflächenrechts nicht dahingestellt lassen dürfen. Das Verwaltungsgericht habe die Frage, ob durch das geplante Bauvorhaben unzumutbare Einsichtsmöglichkeiten, Lärmbelästigungen sowie eine erdrückende Wirkung für das Nachbargrundstück vorlägen, ohne Berücksichtigung des Umstands geprüft, dass vorliegend - so auch nach der Beurteilung des Landratsamts in der mündlichen Verhandlung - die Abstandsflächen durch das „UG mit Terrasse“ als einheitliches Wohngeschoss an der Nachbargrenze nicht eingehalten seien, und habe dabei ferner nicht berücksichtigt, dass hier von der beabsichtigten baulichen Situation in nachbarrechtlicher Sicht eine Ausnahmefall vorliege, der mit einer ebenerdigen, dem Gelände angepassten Terrasse nicht vergleichbar sei. Bei dieser Vorgehensweise würden letztlich die Abstandsflächenvorschriften des Art. 6 BayBO ausgehebelt. Die bauliche Situation sei mit Blick darauf, dass der Baukörper, auf dem die Terrasse des Beigeladenen errichtet werden soll, um 1,18 m gegenüber dem Geländeniveau ihres Grundstücks erhöht sei, einer abstandsflächenpflichtigen Dachterrasse auf einer Grenzgarage vergleichbar. Die vom Beigeladenen beabsichtigte Nutzung des Untergeschosses mit darauf befindlicher Terrasse als einheitliche Wohnnutzung spiele sich „voll“ vor ihrem Eingangsbereich, dem Wohnzimmer und dem Schlafzimmer im Obergeschoss ab. Unter Berücksichtigung des Abstandsflächenverstoßes sowie des Umstands, dass aus nachbarrechtlicher Sicht ein Ausnahmefall vorliege, der mit einer ebenerdigen Terrasse nicht vergleichbar sei, habe das Verwaltungsgericht von einer Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme aus § 34 BauGB ausgehen müssen. Jedenfalls Letzteres sei auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren Prüfmaßstab. Wenn Abstandsflächen nicht eingehalten seien, bestehe ein gewichtiges Indiz dafür, dass auch das Gebot der Rücksichtnahme verletzt sei. Die Einhaltung der Abstandsflächen und das Einfügungsgebot des § 34 BauGB müssten als Einheit gesehen werden. Ihre Wohnqualität werde durch das Vorhaben erheblich beeinträchtigt. Der Beigeladene als Nachbar wäre insgesamt „präsenter“. Lebensäußerungen von der erhöhten Terrasse aus wirkten stärker auf ihr Grundstück mit einer Störung der persönlichen, rein privaten Sphäre ein. Die geplante erhöhte Terrasse bewirke, dass der Beigeladene quasi auf ihrem Grundstück sitze. Ein Einblick auf ihr Grundstück von der höher gelegenen, bis zur Grundstücksgrenze heranreichenden Terrasse wäre ohne weiteres über das normale Maß hinaus möglich. Auch hinsichtlich Belichtung, Besonnung und Belüftung sei ihr Grundstück nachteilig betroffen. Störungen würden auch von einer Beleuchtung zur Abend- und Nachtzeit ausgehen. Der Lärm werde schallmäßig durch den Widerhall zwischen den Hauswänden verstärkt. Insofern habe das Verwaltungsgericht übersehen, dass von einem „UG mit erhöhter Terrasse“ als einheitlichem Wohngeschoss Störungen über das normale Maß hinausgingen. Durch den geringen Abstand zu ihrem Wohngebäude sei auch von einer erdrückenden Wirkung auszugehen. Insofern sei auch relevant, dass die Anlage in der Nähe zu ihrem Eingangsbereich, ihrem Wohnzimmer und ihren Schlafzimmerfenstern ihre Lebensqualität mindere und wie eine „lebendige Mauer“ wirke, indem sie ständig überhöhten und damit unzumutbaren Lärm und sonstige Störungen hinnehmen müssten. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht fehlerhaft keine Ortseinsicht vorgenommen und allein auf Eingabepläne, Fotos und Luftbilder abgestellt. Anhand dieser Erkenntnisquellen sei eine sachgerechte Beurteilung der konkreten Situation nicht möglich. Insgesamt füge sich das Vorhaben nicht i.S. von § 34 BauGB in die Umgebung ein. Ein vergleichbares Vorhaben existiere in der Umgebung nicht. Vom Zuschnitt seines Grundstücks her sei der Beigeladene nicht gezwungen, sein Vorhaben in der Weise zu verwirklichen, die zum Rechtsstreit geführt habe.

Der Beklagte und der Beigeladene verteidigen das erstinstanzliche Urteil. Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 18. März 2019 hat der Beigeladene ferner mitteilen lassen, dass eine Tekturplanung erstellt worden sei. Hiernach seien alle Baukörperhöhen um ca. 40 cm nach unten gesetzt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Es ist auf Basis des klägerischen Vortrags im Zulassungsverfahren nicht ersichtlich, dass die Baugenehmigung wegen Verletzung des Art. 6 BayBO oder des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots rechtswidrig sein und die Kläger in ihren subjektiven Rechten verletzen könnte, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

a) Auf die Frage, ob eine nach den gestempelten Bauvorlagen zur streitgegenständlichen Baugenehmigung im Verhältnis zum Geländeniveau des klägerischen Grundstücks erhöhte Terrasse an der gemeinsamen Grundstücksgrenze gegen das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht (Art. 6 BayBO) verstößt (hier ggf. über Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO), kommt es vorliegend - worauf das Verwaltungsgericht zu Recht abgestellt hat - nicht an. Diese Frage ist für die Beurteilung der erhobenen Anfechtungsklage der Kläger von vornherein nicht entscheidungserheblich.

Auch wenn die Qualität des Art. 6 BayBO als Schutznorm zugunsten des angrenzenden Nachbarn außer Frage steht (Dohm/Franz/Rauscher, in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: Oktober 2018, Art. 6 Rn. 604 ff.; Molodovsky/Waldmann, in: Molodovsky/Famers/Waldmann, Bayerische Bauordnung, Stand: März 2018, Art. 6 Rn. 17 ff.), können sich die Kläger zur Begründung eines Genehmigungsabwehranspruchs nicht unmittelbar auf eine Verletzung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften berufen. Denn die Feststellungswirkung einer Baugenehmigung, die - wie noch vorliegend - im vereinfachten Genehmigungsverfahren gem. Art. 59 Satz 1 BayBO in der bis zum 31. August 2018 geltenden Fassung erteilt wurde, umfasst Art. 6 BayBO nicht, sofern - wie hier - im Genehmigungsverfahren keine Abweichung von den Anforderungen des Art. 6 BayBO beantragt wurde. Da Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO, wonach die Genehmigungsbehörde den Bauantrag im Falle eines Verstoßes gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften außerhalb des Prüfprogramms des Genehmigungsverfahrens ablehnen darf, nicht dazu bestimmt ist, nachbarlichen Interessen zu dienen, kann sich auch hieraus kein erweiterter Nachbarschutz ergeben (zum Ganzen vgl. BayVGH, B.v. 3.5.2011 - 15 ZB 11.286 - juris Rn. 16; B.v. 16.10.2012 - 15 ZB 11.1016 - juris Rn. 4; B.v. 12.12.2013 - 2 ZB 12.1513 - juris Rn. 3; B.v. 17.8.2015 - 2 ZB 13.2522 - juris Rn. 10 f.; B.v. 18.7.2016 - 15 ZB 15.12 - juris Rn. 17; B.v. 7.12.2016 - 9 CS 16.1822 - juris Rn. 17; B.v. 15.1.2018 - 15 ZB 16.2508 - juris Rn. 13; B.v. 20.3.2018 - 15 CS 17.2523 - juris Rn. 23; B.v. 6.4.2018 - 15 ZB 17.36 - juris Rn. 19; B.v. 13.4.2018 - 15 ZB 17.342 - juris Rn. 9). Ob das Vorhaben des Beigeladenen die nicht vom sog. Prüfprogramm des Art. 59 BayBO a.F. umfasste Regelung des Art. 6 BayBO tatsächlich (materiell) verletzt, bedurfte daher keiner Entscheidung durch das Verwaltungsgericht.

b) Soweit die Kläger sich zur Untermauerung ihrer im Klageverfahren geltend gemachten und vom Erstgericht nicht zugesprochenen Abwehransprüche auf die Verletzung des - im unbeplanten Innenbereich über § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO oder über den Begriff des „Einfügens“ (§ 34 Abs. 1 BauGB) Anwendung findenden - Rücksichtnahmegebots berufen, haben sie den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils nichts Substantiiertes entgegenzusetzen, was in Erfüllung der Anforderungen an das Gebot der Darlegung eines Berufungszulassungsgrundes gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO die Richtigkeit der dortigen Rechtsfindung in Frage stellen könnte (zum Darlegungsgebot in einem vergleichbaren Zusammenhang vgl. z.B. BayVGH, B.v. 13.4.2018 - 15 ZB 17.342 - juris Rn. 11 m.w.N.).

Dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (BVerwG, U.v. 5.12.2013 - 4 C 5.12 - BVerwGE 148, 290 = juris Rn. 21 m.w.N.). Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BayVGH, B.v. 21.8.2018 - 15 ZB 17.1890 - juris Rn. 11 m.w.N.).

aa) Allein aus einer (unterstellten) Verletzung des Art. 6 BayBO und aus den speziell von diesem anvisierten Schutzzielen (Belichtung, Belüftung und - str. - Wohnfrieden) kann - auch wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften grundsätzlich für einen Interessenausgleich im Nachbarschaftsverhältnis sorgen sollen - nicht automatisch auf die Verletzung des Rücksichtnahmegebots geschlossen werden. Denn das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Grundstückseigentümer nicht das Recht, von jeder (auch ggf. rechtswidrigen) Veränderung auf dem Nachbargrundstücks verschont zu bleiben. Vielmehr kommt es darauf an, inwieweit durch die Nichteinhaltung des erforderlichen Grenzabstands die Nutzung des Nachbargrundstücks tatsächlich unzumutbar beeinträchtigt wird. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls (vgl. BayVGH, B.v. 22.6.2011 - 15 CS 11.1101 - juris Rn. 17; B.v. 13.3.2014 - 15 ZB 13.1017 - juris Rn. 11; B.v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 11; B.v. 24.8.2016 - 15 ZB 14.2654 - juris Rn. 15; B.v. 7.12.2016 - 9 CS 16.1822 - juris Rn. 22; B.v. 15.12.2016 - 9 ZB 15.376 - juris Rn. 13; B.v. 15.1.2018 - 15 ZB 16.2508 - juris Rn. 17; B.v. 20.3.2018 - 15 CS 17.2523 - juris Rn. 26; B.v. 6.4.2018 - 15 ZB 17.36 - juris Rn. 23; B.v. 13.4.2018 - 15 ZB 17.342 - juris Rn. 13). Die Kläger sind im öffentlichen Baunachbarrecht insofern darauf begrenzt, gegenüber dem Träger der Bauaufsichtsbehörde einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein bauordnungsrechtliches Eingreifen gem. Art. 75, Art. 76 BayBO i.V. mit Art. 6 BayBO geltend zu machen. Nach der von den Klägern mit der Antragsbegründung vorgelegten Anlage (Bescheid des Landratsamts Landshut vom 20. Juni 2018) hat die zuständige Bauaufsichtsbehörde offensichtlich auch entsprechend gehandelt und wegen der materiellen Verletzung des bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenrechts u.a. eine Baueinstellung verfügt.

bb) Die Ausführungen der Kläger zu neuen Einsichtnahmemöglichkeiten auf ihr Grundstück bleiben zu unsubstantiiert, um mit Blick auf einen behaupteten Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot dem Darlegungsgebot (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) zu genügen.

Das Bauplanungsrecht vermittelt keinen generellen Schutz vor unerwünschten Einblicken; die Möglichkeit der Einsichtnahme ist grundsätzlich nicht städtebaulich relevant (vgl. BVerwG, B.v. 24.4.1989 - 4 B 72.89 - NVwZ 1989, 1060 = juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 30.11.2006 - 14 CS 06.3015 - juris Rn. 9; B.v. 16.10.2012 - 15 ZB 11.1016 - juris Rn. 7; B.v. 25.1.2013 - 15 ZB 13.68 - juris Rn. 6; B.v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 13; B.v. 13.4.2018 - 15 ZB 17.342 - juris Rn. 15). In bebauten innerörtlichen Bereichen - wie hier - gehört es zur Normalität, dass von benachbarten Grundstücken bzw. Gebäuden aus Einsicht in andere Grundstücke und Gebäude genommen werden kann (OVG LSA, B.v. 24.1.2012 - 2 M 157/11 - juris Rn. 23 m.w.N.). Auch über das Gebot der Rücksichtnahme wird in bebauten Ortslagen daher kein genereller Schutz des Nachbarn vor jeglichen (weiteren) Einsichtsmöglichkeiten vermittelt, allenfalls in besonderen, von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls geprägten A u s n a h m e f ä l l e n kann sich unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme etwas anderes ergeben (vgl. BayVGH, B.v. 27.10.1999 - 2 CS 99.2387 - BayVBl. 2000, 377 = juris Rn. 20; B.v. 6.8.2010 - 15 CS 09.3006 - juris Rn. 28; B.v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 13; B.v. 7.12.2016 - 9 CS 16.1822 - juris Rn. 23; B.v. 15.12.2016 - 9 ZB 15.376 - juris Rn. 14; B.v. 15.1.2018 - 15 ZB 16.2508 - juris Rn. 20; B.v. 6.4.2018 - 15 ZB 17.36 - juris Rn. 26; .v. 13.4.2018 - 15 ZB 17.342 - juris Rn. 15; OVG Saarl., B.v. 25.5.2010 - 2 A 31/10 - BRS 76 Nr. 197 = juris Rn. 15; OVG Bremen, U.v. 10.11.2015 - 1 LB 143/14 - BauR 2016, 645 = juris Rn. 39).

Genau hierauf hat auch das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils abgestellt und ergänzend ausgeführt, dass bei Berücksichtigung der ihm vorliegenden Fotos, der Eingabepläne des streitgegenständlichen Vorhabens sowie der zur Verfügung stehenden Luftbilder von einem solchen situationsbedingten Ausnahmefall nicht ausgegangen werden könne. Auch wenn die Terrasse erhöht errichtet werden solle, steige das Gelände vom Grundstück des Beigeladenen zum klägerischen Grundstück hin an, sodass aufgrund der Geländeverhältnisse unzumutbare Einsichtnahmemöglichkeiten nicht zu erwarten seien. Außerdem - so das Verwaltungsgericht weiter - sei zu berücksichtigen, dass auch ohne Errichtung der erhöhten Terrasse die Möglichkeit gegeben wäre, vom Grundstück des Beigeladenen aus Einblick in das angrenzende Grundstück zu nehmen, und dass diese Möglichkeit der gegenseitigen Einsichtnahme der üblichen Situation einer Wohnbebauung in Innerortslage entspreche. Es könne nicht angenommen werden, dass gerade durch die Errichtung der streitgegenständlichen Terrasse eine die Privatsphäre besonders beeinträchtigende drangvolle Nähe geschaffen würde.

Auch dem hat die Zulassungsbegründung nichts Substantiiertes entgegengesetzt. Zur Erfüllung der Darlegungsobliegenheiten gem. § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO hätte konkret aufgezeigt werden müssen, welche genauen besonders schützenswerten Wohnbereiche (Betroffenheit welcher genauen Fenster in welchem Stockwerk etc.) nunmehr erstmals und in welcher Weise von der Einsichtnahme betroffen sein und welche besonderen - außergewöhnlichen, über die herkömmlichen Einsichtsmöglichkeiten in Innerortslagen hinausgehenden - Belastungen (vgl. z.B. OVG LSA, B.v. 24.1.2012 - 2 M 157/11 - juris Rn. 23 m.w.N.) sich hieraus für die Kläger ergeben sollen. Dies ist so nicht erfolgt. Das Vorbringen in der Antragsbegründung zeigt im Vergleich zum erstinstanzlichen Vortrag nichts relevant Neues auf und macht insbesondere nicht im Ansatz klar, worin gerade die wirklich neue und die besondere unzumutbare Belastung der Kläger im Vergleich zu sonstigen Einsichtnahmemöglichkeiten in Innerortslagen liegen könnte. Es ist nach dem Klägervortrag schon - unabhängig von der Zumutbarkeitsfrage - nicht erkennbar, wie gerade durch die Errichtung der Terrasse neue Einsichtsmöglichkeiten geschaffen werden könnten, die nicht bereits vorher vom Grundstück des Beigeladenen aus bestanden (vgl. ThürOVG, U.v. 26.2.2002 - 1 KO 305/99 - BRS 65 Nr. 130 = Rn. 43). Insbesondere ist - worauf die Landesanwaltschaft im Zulassungsverfahren zu Recht hingewiesen hat - nicht ersichtlich, dass durch die Terrasse ein derart erhöhter neuer Standort entstehe, von dem aus erstmals unmittelbar in die Räume des Obergeschosses und insbesondere in die Schlafräume Einsicht genommen werden könnte. Im Übrigen ist es den Klägern zuzumuten, ihre Räumlichkeiten im Erdgeschoss - so z.B. auch das Wohnzimmer - durch in Innerortslagen typische Sichtschutzeinrichtungen, wie z.B. Vorhänge o.ä., vor ungewollter Einsichtnahme zu schützen (OVG LSA, B.v. 24.1.2012 a.a.O. juris Rn. 24 m.w.N.; VG Schleswig-Holst., B.v. 6.3.2017 - 8 B 1/17 - juris Rn. 19).

cc) Inwiefern aufgrund der baulichen Situation resp. aufgrund einer Terrassenplattform, die etwas über 1 m über das Grundstücksniveau des Nachbargrundstücks herausragt, ein unzumutbarer Lichtentzug oder eine unzumutbare Verschattung entstehen könnte, wird mit der Antragsbegründung nicht erläutert. Auch insofern bleibt der Vortrag im Zulassungsverfahren am Maßstab von § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO zu unsubstantiiert, um eine Berufungszulassung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu bewirken. Im Übrigen sind gewisse Verringerungen des Lichteinfalls bzw. eine weiter zunehmende Verschattung in aller Regel im Rahmen der Veränderung der baulichen Situation auch am Maßstab des Rücksichtnahmegebots hinzunehmen (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 15.1.2018 - 15 ZB 16.2508 - juris Rn. 19 m.w.N.).

dd) Es ist weder substantiiert von den Klägern vorgetragen noch im Ansatz ersichtlich, dass das Vorhaben des Beigeladenen eine ihnen gegenüber rücksichtslose „erdrückende Wirkung“ entfalten könnte und dass deswegen die Richtigkeit der Ablehnung eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot seitens des Verwaltungsgerichts gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 BauGB ernstlich zweifelhaft sein könnte.

Eine abriegelnde oder erdrückende Wirkung in Folge des Nutzungsmaßes eines Bauvorhabens kann ungeachtet des grundsätzlich fehlenden Nachbarschutzes bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung als unzumutbare Beeinträchtigung nur bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht kommen (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 15.1.2018 - 15 ZB 16.2508 - juris Rn. 19; B.v. 20.3.2018 - 15 CS 17.2523 - juris Rn. 27; B.v. 6.4.2018 - 15 ZB 17.36 - juris Rn. 28 ff.; B.v. 13.4.2018 - 15 ZB 17.342 - juris Rn. 19). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung sind mithin - neben der bloßen Distanz - insbesondere die besonderen Belastungswirkungen aufgrund der Höhe und der Länge des Bauvorhabens auf das benachbarte Wohngebäude (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - DVBl. 1981, 928 = juris Rn. 32 ff.: elf- bzw. zwölfgeschossiges Gebäude in naher Entfernung zu zweieinhalb geschossigem Wohnhaus; BVerwG, U.v. 23.5.1986 - 4 C 34.85 - DVBl. 1986, 1271 = juris Rn. 15: grenznahe 11,5 m hohe und 13,31 m lange, wie eine „riesenhafte metallische Mauer“ wirkende Siloanlage bei einem sieben Meter breiten Nachbargrundstück; vgl. auch BayVGH, B.v. 3.5.2011 - 15 ZB 11.286 - juris Rn. 13; B.v. 17.7.2013 - 14 ZB 12.1153 - BauR 2014, 810 = juris Rn. 14; B.v. 30.9.2015 - 9 CS 15.1115 - juris Rn. 13; B.v. 3.6.2016 - 1 CS 16.747 - juris Rn. 5; VGH BW, B.v. 16.2.2016 - 3 S 2167/15 - juris Rn. 38; Sächs.OVG, B.v. 4.8.2014 - 1 B 56/14 - juris Rn. 16 ff.; B.v. 16.6.2015 - 1 A 556/14 - juris Rn. 15 f.; B.v. 25.7.2016 - 1 B 91/16 - juris Rn. 13 ff.). Es ist mit Blick auf diese Maßstäbe - worauf auch das Verwaltungsgericht abgestellt hat - schon im Ansatz nicht ersichtlich, dass eine gegenüber dem Geländeniveau des klägerischen Grundstücks um etwa 1 m erhöhte Terrasse einen unzumutbaren einmauernden oder erdrückenden Effekt in diesem Sinne haben könnte (vgl. OVG LSA, B.v. 24.1.2012 - 2 M 157/11 - juris Rn. 22). Es ist schlechthin nicht denkbar, dass das streitgegenständliche Vorhaben des Beigeladenen gerade aufgrund der an der Grenze befindlichen Terrasse dem klägerischen Gebäude förmlich „die Luft nehme“, weil es derartig übermächtig wäre, dass das Wohngebäude auf dem Klägergrundstück nur noch oder überwiegend wie von einem „herrschenden“ Gebäude dominiert und ohne eigene Charakteristik wahrgenommen würde (vgl. BayVGH, B.v. 13.4.2018 a.a.O.; OVG NRW, U.v. 19.7.2010 - 7 A 3199/08 - BauR 2011, 248 = juris Rn. 58; B.v. 14.6.2016 - 7 A 1251/15 - juris Rn. 7; OVG RhPf, B.v. 27.4.2015 - 8 B 10304/15 - juris Rn. 6).

ee) Die angegriffene erstinstanzliche Entscheidung ist nicht deshalb unrichtig, weil mit der Nutzung der Terrasse unzumutbarer Lärm für die Kläger - u.a. mit Blick auf die in Richtung der gemeinsamen Grenze ausgerichteten Räumlichkeiten (Wohnzimmer im Erdgeschoss, Schlafzimmer im ersten Obergeschoss) - verbunden ist oder sein könnte. Die Schwelle der Unzumutbarkeit wird bei bloßen Lästigkeiten nicht überschritten; erforderlich ist vielmehr eine qualifizierte Störung (BVerwG, U.v. 6.10.1989 - 4 C 14.87 - BVerwGE 82, 343 = juris Rn. 20). Grundsätzlich sind die von einer benachbarten Wohnnutzung und den damit verbundenen Lebensäußerungen typischerweise auf Nachbargrundstücke einwirkenden Beeinträchtigungen hinzunehmen, mögen sie auch als Belästigungen und gegebenenfalls als Störungen empfunden werden. Das gilt auch für Beeinträchtigungen, die von einer Nutzung des sogenannten Außenwohnbereichs - Terrassen, Balkone, Gärten - ausgehen, und schließt zum Beispiel Grillgerüche, lautes Reden oder auch Geräusche durch Stühlerücken auf Terrassen oder Balkonen ein (BayVGH, B.v. 6.8.2010 - 15 CS 09.3006 - juris Rn. 28; OVG Saarl., B.v. 25.5.2010 - 2 A 31/10 - BRS 76 Nr. 197 = juris Rn. 15; OVG LSA, B.v. 24.1.2012 - 2 M 157/11 - juris Rn. 26; VG Berlin, U.v. 6.7.2017 - 13 K 97.16 - juris Rn. 43). Das gilt auch für Freibereiche, die unmittelbar an der gemeinsamen Grenze genutzt werden und damit auch z.B. für dort errichtete ebenerdige Terrassen, von denen auch die Kläger als Gegenbeispiel davon ausgehen, dass solche ohne Verstoß gegen das Abstandsflächenrecht rechtlich zulässig wären. Vor diesem Hintergrund ist dann aber nicht nachvollziehbar, inwiefern das von den Klägern so bezeichnete „UG mit Terrasse“ als „einheitliches Wohngeschoss an der Nachbargrenze“ gerade aufgrund seiner Abstandsflächenrelevanz bzw. aufgrund einer um etwa 1 m erhöhten Errichtung im Vergleich zu einer „ebenerdigen, dem Gelände angepassten Terrasse“ speziell unter dem Gesichtspunkt unzumutbaren Lärms gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen könnte. Es ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst für den Senat ersichtlich, inwiefern sich hinsichtlich der Lärmrelevanz insofern relevante Unterschiede ergeben könnten.

c) Zweifel an der Richtigkeit der Abweisung der Klage durch das Verwaltungsgericht vermögen die Kläger auch nicht mit ihrer Rüge begründen, das Vorhaben füge sich nicht i.S. von § 34 BauGB in die Umgebung ein, weil ein vergleichbares Vorhaben in der Umgebung nicht existiere. In der vorliegenden Situation einer Nachbaranfechtung ist allein entscheidend, ob die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 13. Oktober 2016 gegen im Genehmigungsverfahren zu prüfende Vorschriften verstößt, die nicht nur dem Schutz der Interessen der Allgemeinheit, sondern auch dem Schutz der Interessen der Klägerin zu dienen bestimmt sind (zur sog. Schutznormtheorie vgl. z.B. vgl. BayVGH, B.v. 21.8.2018 - 15 ZB 17.1890 - juris Rn. 11). § 34 Abs. 1 BauGB vermittelt aber gerade keinen generellen Nachbarschutz, sondern nur über das (s.o.: hier nicht verletzte) Gebot der Rücksichtnahme (BayVGH, B.v. 15.1.2018 - 15 ZB 16.2508 - juris Rn. 23 m.w.N.).

d) Unabhängig von der Frage, ob dies im vorliegenden überhaupt bzw. rechtzeitig innerhalb der Zweimonatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gerügt wurde, ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht die streitgegenständliche Baugenehmigung wegen Unbestimmtheit hätte aufheben müssen, weil zwischen dem natürlichen Gelände und dem Gelände, wie es in den mit Genehmigungsstempel versehenen Bauvorlagen planerisch dargestellt ist, Divergenzen bestehen. Soweit entsprechende Divergenzen unterstellt werden (vgl. den aktuellen Schriftsatz der Kläger vom 2. April 2019 mit den dortigen Anlagen), würde dies keine Nachbarrechtsverletzung wegen Unbestimmtheit der Baugenehmigung bewirken. Eine Baugenehmigung verletzt zwar grundsätzlich Rechte des Nachbarn, wenn sie hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Fragen unter Missachtung von Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG unbestimmt ist (vgl. BayVGH, B.v. 31.10.2016 - 15 B 16.1001 - juris Rn. 4 m.w.N.). Unabhängig von der Frage, ob der Anschnitt der vorhandenen und der geplanten Geländeoberfläche gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b der Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung - BauVorlV) in den Bauplänen ordnungsgemäß dargestellt wurde oder nicht, hätte eine unterbliebene oder nicht hinreichende Darstellung des natürlichen Geländes in der vorliegenden Fallproblematik allenfalls Auswirkungen für die korrekte Berechnung der Abstandsflächen (Art. 6 BayBO). Denn soweit - wie vorliegend - im vereinfachten Genehmigungsverfahren gem. Art. 59 BayBO a.F. das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht nicht zum Prüfprogramm gehört und der Baugenehmigung mithin diesbezüglich keine Feststellungswirkung zukommt (s.o.), kann die Baugenehmigung wegen Unbestimmtheit von Bauvorlagen, die sich allein auf die Beurteilung von Art. 6 BayBO auswirken könnte, nicht in nachbarrechtsverletzender Weise unbestimmt sein. Ferner ist weder ersichtlich noch substantiiert von den Klägern im Zulassungsverfahren dargelegt worden, dass die korrekte Darstellung des natürlichen Geländeverlaufs unabdingbar für die Beurteilung der Einhaltung der Vorgaben des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots sein könnte (vgl. BayVGH, B.v. 6.4.2018 - 15 ZB 17.36 - juris Rn. 32 ff.).

e) Weder unter dem ausdrücklich gerügten Gesichtspunkt ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch unter dem Gesichtspunkt eines womöglich implizit gerügten Verfahrensfehlers § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i.V. mit § 86 Abs. 1 VwGO ist die Berufung aufgrund des klägerischen Einwands zuzulassen, das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft von einer Ortseinsicht abgesehen und stattdessen allein auf Eingabepläne, Fotos und Luftbilder abgestellt.

Nach dem bereits Ausgeführten ist nicht ersichtlich (bzw. nicht von den Klägern im Berufungszulassungsverfahren hinreichend substantiiert ausgeführt worden), dass die Nachbarn durch die streitgegenständliche Baugenehmigung in ihren Rechten aus Art. 6 BayBO oder aus dem bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot verletzt sein könnten. Damit haben sich die Kläger auch nicht hinreichend mit der Entscheidungserheblichkeit der von ihnen als unterlassen angeprangerten Beweisaufnahme in Form einer Inaugenscheinnahme auseinandergesetzt. Im Übrigen haben die (vormals anderweitig) anwaltlich vertretenen Kläger im erstinstanzlichen Verfahren ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 5. Juni 2018 keinen förmlichen Beweisantrag gestellt. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO aber dann grundsätzlich nicht, wenn es von einer sich nicht aufdrängenden Beweiserhebung absieht, die - wie vorliegend - ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat (vgl. BVerwG, B.v. 21.7.2016 - 10 BN 1.15 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 13.4.2018 - 15 ZB 17.342 - juris Rn. 24; B.v. 18.2.2019 - 15 ZB 18.2509 - juris Rn. 18 m.w.N.). Auch in den Akten befindliche Lagepläne, Fotos o.ä. können im Rahmen von § 86 Abs. 1 VwGO unter Verzicht auf eine gerichtliche Inaugenscheinnahme verwertbar sein, wenn sie die Örtlichkeit in ihren für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Merkmalen so eindeutig ausweisen, dass sich der mit einer Ortsbesichtigung erreichbare Zweck mit ihrer Hilfe ebenso zuverlässig erfüllen lässt. Ist dies der Fall, bedarf es unter dem Gesichtspunkt des Untersuchungsgrundsatzes grundsätzlich keiner Durchführung einer Ortsbesichtigung (vgl. BVerwG, B.v. 30.06.2014 - 4 B 51.13 - BauR 2014, 1763 = juris, Rn. 4 m.w.N.; BayVGH, B.v. 18.2.2019 - 15 ZB 18.2509 - juris Rn. 18; OVG LSA, B.v. 17.7.2018 - 2 L 46/17 - LKV 2018, 470 = juris Rn. 12). Im vorliegenden Fall sah sich das Verwaltungsgericht laut den Ausführungen in den Entscheidungsgründen anhand der vorliegenden Fotos, Eingabepläne und Luftbilder imstande, einen Rücksichtnahmeverstoß auszuschließen (s.o.). An einem hinreichend substantiierten Vortrag, warum sich dennoch eine Ortseinsicht durch das Gericht aufgedrängt hätte, fehlt es aber. Es wird auf die vorherigen Ausführungen Bezug genommen.

2. Ein Berufungszulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht ersichtlich. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit im Sinne dieser Vorschrift weist eine Rechtssache dann auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sie sich also wegen der Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2017 - 15 ZB 16.673 - juris Rn. 42 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind nach dem Zulassungsvortrag der Kläger vorliegend nicht erfüllt bzw. nicht substantiiert dargelegt, wie sich aus den voranstehenden Ausführungen zu 1. ergibt.

3. Eine Zulassung der Berufung kommt auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Betracht.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat, wobei zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 5, Abs. 5 Satz 2 VwGO) die Frage nicht nur auszuformulieren, sondern zudem auch substantiiert auszuführen ist, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer aufgeworfenen Rechts- oder Tatsachenfrage erfordert dabei regelmäßig eine Durchdringung der Materie und in diesem Zusammenhang eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts, die verdeutlicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts dem Klärungsbedarf nicht gerecht wird (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 72 m.w.N.; vgl. auch BayVGH, B.v. 10.4.2017 - 15 ZB 16.673 - juris Rn. 33 ff. m.w.N.; B.v. 10.4.2018 - 15 ZB 17.45 - juris Rn. 22 ff.; B.v. 18.6.2018 - 15 ZB 17.635 - juris Rn. 39). Die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage,

„ob das Gebot der Rücksichtnahme auch anwendbar ist, wenn es nicht um Störungen des Nachbarn in individueller und qualifizierter Weise ‚von der Höhe‘ her, sondern von der dem Grundstück des Nachbarn vorgelagerte ‚Ebene‘ geht“ (Frage der Anwendbarkeit des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots auf eine so bezeichnete „lebende tagtäglich störende Mauer“),

wird diesen Anforderungen nicht gerecht. In der Antragsbegründung wird hierzu lediglich in der Sache ausgeführt, dass der Hinweis des Verwaltungsgerichts, dass eine erdrückende, einmauernde oder abriegelnde Wirkung nur ausnahmsweise bei 11,50 m hohen Silos oder für den Neubau eines zwölfgeschossigen Hochhauses neben einem zweigeschossigen Wohnhaus in einem von zwei- und dreigeschossiger Wohnbebauung geprägten Gebiet in Betracht komme, zu kurz greife; das Verwaltungsgericht habe insofern verkannt, dass es nicht um die Terrasse an sich gehe, sondern um ein „UG“ mit Terrasse als einheitliches Wohngeschoss an der Nachbargrenze, das die Abstandsflächen nicht einhalte, weil es 1,18 m aus dem Grundstück herausrage.

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs ist geklärt, dass sich aufgrund der Wuchtigkeit eines Nachbargebäudes - in der Höhe und / oder in der Breite - eine gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßende erdrückende oder einmauernde Wirkung ergeben kann, s.o. 1. b) dd). Ob dies anzunehmen ist, ist aufgrund der jeweiligen Umstände des konkreten Einzelfalls zu entscheiden. Soweit es den Klägern mithin um die Klärung geht, ob gerade das spezielle Vorhaben des Beigeladenen in seiner konkreten Ausformung erdrückend bzw. einmauernd und deshalb rücksichtslos ist, ist die aufgeworfene Frage lediglich auf die vorliegenden Einzelfallumstände bezogen und einer fallübergreifenden Klärung daher nicht zugänglich. Einzelfallbezogen ist auch jeweils, inwiefern sonstige Umstände aufgrund einer besonderen Nähe eines baulichen Vorhabens (Einsichtsmöglichkeiten, Lärm, Lichtentzug, Schattenwurf etc., s.o.) als bauplanungsrechtlich rücksichtslos zu bewerten sind. Auch soweit es den Klägern um die Abwehr solcher weiterer Belastungen geht, die auf typischen Lebensäußerungen von Menschen an der gemeinsamen Grenze beruhen („lebende tagtäglich störende Mauer“), ist die von ihnen als grundsätzlich bezeichnete Frage aufgrund zu allgemeiner Ausrichtung von vornherein keiner grundsätzlichen Klärung i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugänglich, weil sie nicht hinreichend konkret gefasst ist und die Antwort auf diese von einer Vielzahl von - eben nicht mehr fallübergreifenden - Einzelumständen und Faktoren abhängig ist.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). Denn ein Beigeladener setzt sich im Berufungszulassungsverfahren unabhängig von einer Antragstellung grundsätzlich keinem eigenen Kostenrisiko aus (vgl. BayVGH, B.v. 6.3.2017 - 15 ZB 16.562 - juris Rn. 18 m.w.N.). Ein Grund, der es gebieten würde, die außergerichtlichen Kosten aus Billigkeitsgründen ausnahmsweise als erstattungsfähig anzusehen, ist nicht ersichtlich. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt als Anhang in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019) und folgt in der Höhe der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger ist Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück FlNr. … der Gemarkung B* … Er wendet sich als Nachbar gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für das Vorhaben „Nutzungsänderung einer bestehenden Garagenanlage in zwei Asylbewerber-Wohnungen“ (Bescheid vom 24. Februar 2016) auf dem westlich angrenzenden Baugrundstück FlNr. …*).

Für das betroffene, 3 m von der gemeinsamen Grenze sowie 12 – 13 m vom Wohnhaus des Klägers entfernte Garagengebäude des Beigeladenen mit einer Länge von ca. 20,70 m (Ostseite, zum Kläger hin), einer Wandhöhe von 5 m und einer Gesamthöhe von ca. 7,50 m existiert eine bestandskräftige Baugenehmigung vom 26. Mai 1987. Nach den vormals als Erweiterung eines Betriebsgebäudes genehmigten Bauvorlagen sind im Jahr 1987 als Nutzungen im Erdgeschoss „Garagen“ und im Obergeschoss „Holz-Lager“ gestattet worden. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 24. Februar 2016 wurde dem Beigeladenen – ohne dass mit seinem Bauantrag vom 1. Februar 2016 ein Antrag auf Zulassung einer Abweichung gem. Art. 63 Abs. 1 BayBO gestellt wurde – eine Baugenehmigung für den Umbau und die Umnutzung des Obergeschosses zu zwei Wohnungen erteilt. Es ist der Einbau von sieben Fenstern an der Ostseite vorgesehen. Die Gebäudekubatur ist im Vergleich zwischen den genehmigten Plänen aus dem Jahr 1987 und den Bauvorlagen der streitgegenständlichen Genehmigung im Wesentlichen identisch; Abweichungen der neuen Pläne von den genehmigten Plänen des Altgebäudes bewegen sich hinsichtlich der angegebenen Gebäudemaße im Zentimeterbereich.

Der Kläger erhob am 18. März 2016 beim Verwaltungsgericht Regensburg Anfechtungsklage mit dem Antrag, den Baugenehmigungsbescheid vom 24. Februar 2016 aufzuheben. Der Kläger ließ u.a. vortragen, es liege eine Abstandsflächenverletzung vor, die – auch wenn die Genehmigung im vereinfachten Verfahren erfolgt sei – einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot indiziere. Mit Urteil vom 12. Januar 2017 wies das Verwaltungsgericht die Anfechtungsklage ab. Das Verwaltungsgericht verneinte eine Nachbarrechtsverletzung zulasten des Klägers. Abstandsflächenvorschriften (Art. 6 BayBO) seien im vereinfachten Verfahren nicht zu prüfen. Die geplante Wohnnutzung sei nach § 34 Abs. 1 BauGB oder § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO ihrer Art nach bauplanungsrechtlich zulässig, sodass ein sog. Gebietserhaltungsanspruch ausscheide. Es liege weder im Hinblick auf Einblickmöglichkeiten noch auf eine einmauernde oder abriegelnde Wirkung eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme zulasten des Klägers vor.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter.

II.

1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Es ist auf Basis des klägerischen Vortrags im Zulassungsverfahren nicht ersichtlich, dass die Baugenehmigung wegen Verletzung des Art. 6 BayBO oder des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots rechtswidrig sein und den Kläger in subjektiven Rechten verletzen könnte, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

a) Soweit der Kläger einwendet, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine Verletzung des Abstandsflächenrechts (Art. 6 BayBO) verneint, bringt er keine hinreichenden Gründe vor, um eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu rechtfertigen.

Der Kläger trägt diesbezüglich im Zulassungsverfahren vor, es handele sich um eine Anlage für soziale Zwecke, da Asylbewerber im Unterschied zu anerkannten Flüchtlingen bzw. Geflüchteten keine allgemeine Wohnnutzung ausführten, sondern zahlreichen Pflichten (z.B. Meldepflichten) unterlägen. Es sei zu hinterfragen, ob eine Vergleichbarkeit mit den in Art. 2 Abs. 4 BayBO genannten Sonderbauten bestehe; es seien dann Abstandsflächenvorschriften zu prüfen. Auch der Umstand, dass die Genehmigungsbehörde einen Brandschutznachweis gefordert habe, zeige, dass ein herkömmliches Genehmigungsverfahren dieser Nutzung nicht gerecht werde.

Diese Einwendungen sind unbegründet. Das Erstgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass mangels Vorliegens eines Sonderbaus (Art. 2 Abs. 4 BayBO) nicht das Genehmigungsverfahren gem. Art. 60 BayBO, sondern das vereinfachte Genehmigungsverfahren gem. Art. 59 BayBO mit einem nur beschränkten Prüfprogramm (ohne Abstandsflächenprüfung) Anwendung fand. Der allein in Betracht kommende Sonderbautatbestand gem. Art. 2 Abs. 4 Nr. 11 BayBO ist nicht einschlägig. Das streitgegenständliche Vorhaben stellt weder eine „sonstige Einrichtung zur Unterbringung von Personen“ noch ein „Wohnheim“ in diesem Sinne dar. Die beiden Wohnungen der streitgegenständlichen Genehmigung unterscheiden sich in bauordnungsrechtlicher Hinsicht nicht von einer sonstigen Wohnung auf dem Mietmarkt. Eine „Einrichtung“ – verstanden als organisatorische Zusammenfassung sächlicher und personeller Mittel unter der Verantwortung eines Trägers, in der typischerweise Menschen untergebracht sind, die in einer Weise auf Hilfe angewiesen sind, die ihnen die Führung eines eigenständigen Haushalts verbietet und mit der Orientierungs- und / oder Bewegungseinschränkungen verbunden sind, die die Selbstrettungsfähigkeit einschränken (vgl. Dirnberger in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: Dezember 2017, Art. 2 Rn. 455, 456) – liegt ersichtlich nicht vor. Bei Fehlen einer besonderen Schutz- und Hilfsbedürftigkeit einer unterzubringenden Person wird die Schwelle zur Einrichtung erst dann überschritten, wenn die Nutzungseinheit von Größe und Belegung her nicht mehr als Wohnung oder einer solchen vergleichbare Nutzungseinheit angesehen werden kann (speziell für Asylbewerberunterkünfte vgl. Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer, Die neue Bayerische Bauordnung, Stand: September 2017, Art. 2 Rn. 134 b; vgl. auch BayVGH, B.v. 10.7.2014 – 9 CS 14.998 – BayVBl 2014, 727 = juris Rn. 13; B.v. 27.2.2015 – 15 ZB 13.2384 – juris Rn. 9 ff.; VG Regensburg, U.v. 23.9.2013 – RO 2 K 13.208 – juris Rn. 15). Das ist hier ersichtlich nicht der Fall. Bei lediglich zwei einzelnen Wohnungen zur (privaten) Unterkunft einzelner Asylbewerber oder einzelner Asylbewerberfamilien fehlt es zudem an einem auch für einen Heimcharakter erforderlichen Minimum an Organisationsstruktur (vgl. BayVGH, U.v. 5.2.2015 – 2 BV 14.1202 – NVwZ-RR 2015, 526 = juris Rn. 26 ff.).

Auch wenn die Qualität des Art. 6 BayBO als Schutznorm zugunsten des unmittelbar angrenzenden Nachbarn außer Frage steht (Dohm/Franz/Rauscher, in: Simon/Bus-se, Bayerische Bauordnung, Stand: Dezember 2017, Art. 6 Rn. 604 ff.; Molodovsky/Waldmann, in: Molodovsky/Famers/Waldmann, Bayerische Bauordnung, Stand: November 2017, Art. 6 Rn. 17 ff.), kann sich der Kläger zur Begründung eines Genehmigungsabwehranspruchs mithin nicht unmittelbar auf eine Verletzung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften berufen. Denn die Feststellungswirkung einer im vereinfachten Genehmigungsverfahren gem. Art. 59 Satz 1 BayBO erteilten Baugenehmigung umfasst Art. 6 BayBO nicht, sofern – wie hier – im Genehmigungsverfahren eine Abweichung von den Anforderungen des Art. 6 BayBO nicht beantragt wurde. Da Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO, wonach die Genehmigungsbehörde den Bauantrag im Falle eines Verstoßes gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften außerhalb des Prüfprogramms des Genehmigungsverfahrens ablehnen darf, nicht dazu bestimmt ist, nachbarlichen Interessen zu dienen, kann sich auch hieraus kein erweiterter Nachbarschutz ergeben (zum Ganzen vgl. BayVGH, B.v. 3.5.2011 – 15 ZB 11.286 – juris Rn. 16; B.v. 16.10.2012 – 15 ZB 11.1016 – juris Rn. 4; B.v. 12.12.2013 – 2 ZB 12.1513 – juris Rn. 3; B.v. 17.8.2015 – 2 ZB 13.2522 – juris Rn. 10 f.; B.v. 18.7.2016 – 15 ZB 15.12 – juris Rn. 17; B.v. 7.12.2016 – 9 CS 16.1822 – juris Rn. 17; B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht; B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 23; BayVGH, B.v. 6.4.2018 – 15 ZB 17.36 – noch unveröffentlicht). Ob das Vorhaben des Beigeladenen die nicht vom sog. Prüfprogramm des Art. 59 BayBO umfasste Regelung des Art. 6 BayBO mit Blick auf eine zu hinterfragende abstandsflächenrechtliche Relevanz des Umnutzungsvorhabens (BayVGH, U.v. 27.2.2015 – 15 ZB 13.2384 – juris Rn. 11 m.w.N.) überhaupt verletzt bzw. verletzen kann, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.

b) Soweit der Kläger sich zur Untermauerung seiner im Klageverfahren geltend gemachten und vom Erstgericht nicht zugesprochenen Abwehransprüche auf die Verletzung des – im unbeplanten Innenbereich über § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO oder über den Begriff des „Einfügens“ (§ 34 Abs. 1 BauGB) Anwendung findenden – Rücksichtnahmegebots beruft, hat er den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils nichts Substanziiertes entgegenzusetzen, was in Erfüllung der Anforderungen an das Gebot der Darlegung eines Berufungszulassungsgrundes gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO die Richtigkeit der dortigen Rechtsfindung in Frage stellen könnte.

Das Darlegungsgebot im Berufungszulassungsverfahren erfordert auch bei der Geltendmachung ernstlicher Zweifel i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eine substanzielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes. Schon wegen der unterschiedlichen Prüfungsmaßstäbe im Zulassungsverfahren einerseits und im nachfolgenden Berufungsverfahren andererseits genügt es in der Regel nicht, etwa unter Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen und unter schlichter Wiederholung der eigenen Ansichten die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Auch eine schlichte, unspezifizierte Behauptung der Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung genügt nicht. Der Rechtsmittelführer muss vielmehr konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist. „Darlegen“ bedeutet insoweit „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Erforderlich ist eine substanziierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird; der Rechtsmittelführer muss im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BayVGH, B.v. 26.9.2016 – 15 ZB 16.1365 – juris Rn. 8 m.w.N.). Dem werden die Ausführungen des Klägers im vorliegenden Zulassungsverfahren mit Blick auf das als verletzt behauptete Rücksichtnahmegebot nicht gerecht.

Dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 5.12.2013 – 4 C 5.12 – BVerwGE 148, 290 ff. = juris Rn. 21 m.w.N.). Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BayVGH, B.v. 3.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris Rn. 4 m.w.N.).

aa) Allein aus einer (unterstellten) Verletzung des Art. 6 BayBO und aus den speziell von diesem anvisierten Schutzzielen (Belichtung, Belüftung und – str. – Wohnfrieden) kann – auch wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften grundsätzlich für einen Interessenausgleich im Nachbarschaftsverhältnis sorgen sollen – nicht automatisch auf die Verletzung des Rücksichtnahmegebots geschlossen werden. Denn das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Grundstückseigentümer nicht das Recht, von jeder (auch ggf. rechtswidrigen) Veränderung auf dem Nachbargrundstücks verschont zu bleiben. Vielmehr kommt es darauf an, inwieweit durch die Nichteinhaltung des erforderlichen Grenzabstands die Nutzung des Nachbargrundstücks tatsächlich unzumutbar beeinträchtigt wird. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls (vgl. BayVGH, B.v. 22.6.2011 – 15 CS 11.1101 – juris Rn. 17; B.v. 13.3.2014 – 15 ZB 13.1017 – juris Rn. 11; B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 11; B.v. 24.8.2016 – 15 ZB 14.2654 – juris Rn. 15; B.v. 7.12.2016 – 9 CS 16.1822 – juris Rn. 21 ff.; B.v. 15.12.2016 – 9 ZB 15.376 – juris Rn. 13; B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht; B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 26; B.v. 6.4.2018 – 15 ZB 17.36 – noch unveröffentlicht). Hierzu hat die Klägerseite aber nicht hinreichend in Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts substanziiert vorgetragen, vgl. im Anschluss bb) und cc).

bb) Die Ausführungen des Klägers zu neuen Einsichtnahmemöglichkeiten auf sein Grundstück bleiben zu oberflächlich, um mit Blick auf einen behaupteten Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot dem Darlegungsgebot (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) zu genügen.

Das Bauplanungsrecht vermittelt keinen generellen Schutz vor unerwünschten Einblicken. Die Möglichkeit der Einsichtnahme ist – als grundsätzlich nicht städtebaulich relevant – davon nicht angesprochen (vgl. BVerwG, B.v. 24.4.1989 – 4 B 72.89 – NVwZ 1989, 1060 = juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 30.11.2006 – 14 CS 06.3015 – juris Rn. 9; B.v. 16.10.2012 – 15 ZB 11.1016 – juris Rn. 7; B.v. 25.1.2013 – 15 ZB 13.68 – juris Rn. 6; B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 13). Auch über das Gebot der Rücksichtnahme wird in bebauten Ortslagen kein genereller Schutz des Nachbarn vor jeglichen (weiteren) Einsichtsmöglichkeiten vermittelt, allenfalls in besonderen, von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls geprägten A u s n a h m e f ä l l e n kann sich unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme etwas anderes ergeben (vgl. BayVGH, B.v. 27.10.1999 – 2 CS 99.2387 – BayVBl. 2000, 377 = juris Rn. 20; B.v. 6.8.2010 – 15 CS 09.3006 – juris Rn. 28; B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 13; B.v. 15.12.2016 – 9 ZB 15.376 – juris Rn. 14; B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht; B.v. 6.4.2018 – 15 ZB 17.36 – noch unveröffentlicht; OVG Saarl., B.v. 25.5.2010 – 2 A 31/10 – BRS 76 Nr. 197 = juris Rn. 15; OVG Bremen, U.v. 10.11.2015 – 1 LB 143/14 – BauR 2016, 645 = juris Rn. 39).

Genau hierauf hat auch das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils abgestellt und ausgeführt, dass Anhaltspunkte, die im Ausnahmefall die Annahme einer rücksichtslosen Wirkung rechtfertigen könnten, nicht erkennbar seien. Aus dem Luftbild habe sich für das Verwaltungsgericht ergeben, dass das klägerische Grundstück großzügig zugeschnitten sei. Im Westen – zum Vorhaben des Beigeladenen hin – befänden sich Garage und Zufahrt, während die eigentlichen Ruhe- und Gartenbereiche im Norden und Osten des Wohnhauses des Klägers lägen. Aufgrund des in Innerortslagen üblichen Abstandes der beiden Gebäude zueinander ergäben sich auch keine besonderen Einsichtsmöglichkeiten in das Wohngebäude des Klägers selbst.

Dem hat die Zulassungsbegründung nichts Substanziiertes entgegengesetzt. Zur Erfüllung der Darlegungsobliegenheiten gem. § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO hätte konkret aufgezeigt werden müssen, welche genauen besonders schützenswerten Wohnbereiche (Betroffenheit welcher genauen Fenster in welchem Stockwerk etc.) nunmehr erstmals und in welcher Weise von der Einsichtnahme betroffen sein und welche besonderen – außergewöhnlichen, über die herkömmlichen Einsichtsmöglichkeiten in Innerortslagen hinausgehenden – Belastungen sich hieraus für den Kläger ergeben sollen. Dies ist nicht erfolgt. Sein Vortrag, sowohl das Gebäude des Beigeladenen mit einer Länge von 20,76 m (als „langer Riegel“) und einer Höhe von mehr als 5 m als auch der Umstand, dass dort sieben Fenster in seine Richtung eingebaut würden, bewirkten „eine besonders belästigende Situation“, zeigt im Vergleich zum erstinstanzlichen Vortrag nichts relevant Neues auf und macht insbesondere nicht im Ansatz klar, worin gerade die besondere unzumutbare Belastung des Klägers im Vergleich zu sonstigen Einsichtnahmemöglichkeiten in Innerortslagen liegen könnte.

cc) Ferner enthält der Vortrag des Klägers zur „erdrückenden Wirkung“ zu wenig Substanz, um den Zulassungsgrund „ernstlicher Zweifel“ gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 BauGB ausfüllen zu können. Auf den sowohl vom Erstgericht als auch vom Kläger thematisierten Umstand der Zustimmung des Voreigentümers kommt es dabei nicht an.

Eine abriegelnde oder erdrückende Wirkung in Folge des Nutzungsmaßes eines Bauvorhabens kann ungeachtet des grundsätzlich fehlenden Nachbarschutzes bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung als unzumutbare Beeinträchtigung nur bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht kommen (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht; B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 27; B.v. 6.4.2018 – 15 ZB 17.36 – noch unveröffentlicht). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung sind mithin – neben der bloßen Distanz – insbesondere die besonderen Belastungswirkungen aufgrund der Höhe und der Länge des Bauvorhabens auf das benachbarte Wohngebäude (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1.78 – DVBl. 1981, 928 = juris Rn. 32 ff.: elfbzw. zwölfgeschossiges Gebäude in naher Entfernung zu zweieinhalb geschossigem Wohnhaus; BVerwG, U.v. 23.5.1986 – 4 C 34.85 – DVBl. 1986, 1271 = juris Rn. 15: grenznahe 11,5 m hohe und 13,31 m lange, wie eine „riesenhafte metallische Mauer“ wirkende Siloanlage bei einem sieben Meter breiten Nachbargrundstück; vgl. auch BayVGH, B.v. 3.5.2011 – 15 ZB 11.286 – juris Rn. 13; B.v. 17.7.2013 – 14 ZB 12.1153 – BauR 2014, 810 = juris Rn. 14; B.v. 30.9.2015 – 9 CS 15.1115 – juris Rn. 13; B.v. 3.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris Rn. 5; VGH BW, B.v. 16.2.2016 – 3 S 2167/15 – juris Rn. 38; Sächs.OVG, B.v. 4.8.2014 – 1 B 56/14 – juris Rn. 16 ff.; B.v. 16.6.2015 – 1 A 556/14 – juris Rn. 15 f.; B.v. 25.7.2016 – 1 B 91/16 – juris Rn. 13 ff.). Es ist mit Blick auf diese Maßstäbe – worauf auch das Verwaltungsgericht abgestellt hat – schon grundsätzlich nicht ersichtlich, wie ein Gebäude mit eine Länge von etwas mehr als 20 m, einer Wandhöhe von 5 m bzw. einer Gesamthöhe von ca. 7,50 m bei einem Abstand von 12 – 13 m zum Wohnhaus des Klägers in einer besiedelten Innerortslage einen unzumutbaren einmauernden oder erdrückenden Effekt haben könnte. Jedenfalls hat der Kläger im Berufungszulassungsverfahren nichts Substanziiertes vorgetragen, woraus konkret geschlossen werden könnte, dass das streitgegenständliche Vorhaben der Beigeladenen dem klägerischen Gebäude förmlich „die Luft nehme“, weil es derartig übermächtig wäre, dass das Wohngebäude auf dem Klägergrundstück nur noch oder überwiegend wie von einem „herrschenden“ Gebäude dominiert und ohne eigene Charakteristik wahrgenommen würde (vgl. OVG NRW, U.v. 19.7.2010 – 7 A 3199/08 – BauR 2011, 248 = juris Rn. 58; B.v. 14.6.2016 – 7 A 1251/15 – juris Rn. 7; OVG RhPf, B.v. 27.4.2015 – 8 B 10304/15 – juris Rn. 6). Hinzukommt im vorliegenden Fall, dass das betroffene Gebäude des Klägers in seiner – bestandskräftig genehmigten – Kubatur seit Jahrzehnten besteht.

2. Ein Berufungszulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht ersichtlich. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit im Sinne dieser Vorschrift weist eine Rechtssache dann auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sie sich also wegen der Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2017 – 15 ZB 16.673 – juris Rn. 42 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind nach dem Zulassungsvortrag des Klägers vorliegend nicht erfüllt bzw. nicht substanziiert dargelegt, wie sich aus den voranstehenden Ausführungen zu 1. ergibt.

3. Schließlich besteht ein Berufungszulassungsgrund auch nicht aufgrund eines Verfahrensfehlers.

a) Aufgrund des Einwands des Klägers, der Sachverhalt sei vom Verwaltungsgericht unter Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO nicht hinreichend ermittelt worden, ist die Berufung nicht gem. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.

Der Kläger führt hierzu aus, das Verwaltungsgericht habe die in der mündlichen Verhandlung ausgesprochene Anregung des Klägerbevollmächtigten auf Durchführung eines Augenscheintermins übergangen, obwohl die Frage der Einsehbarkeit oder der „erdrückenden Wirkung“ regelmäßig nur aufgrund einer Kenntnis aller Umstände vor Ort zu beantworten seien. Hätte das Verwaltungsgericht den Sachverhalt hinreichend ermittelt, wäre es wegen eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot zu der Überzeugung gelangt, dass die Klage begründet sei.

Hiermit hat der Kläger nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise einen Verfahrensresp. Aufklärungsmangel gem. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemacht. Die Aufklärungsrüge setzt u.a. die hinreichend konkrete Darlegung voraus, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich erbracht hätte und inwiefern das angefochtene Urteil auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann (vgl. z.B. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 75). Bereits unter 1. ist ausgeführt worden, dass weder nach Aktenlage ersichtlich ist noch vom Kläger substanziiert ausgeführt wurde, inwiefern das Rücksichtnahmegebot – sei es wegen zusätzlicher Einsichtnahmemöglichkeiten, sei es wegen sog. „erdrückender Wirkung“ – verletzt sein könnte. Damit hat sich der Kläger mit Blick auf § 124a Abs. 2 Nr. 5 i.V. mit § 86 Abs. 1 VwGO nicht hinreichend mit der Entscheidungserheblichkeit der von ihm als unterlassen angeprangerten Sachverhaltsermittlung bzw. Beweisaufnahme in Bezug auf das Rücksichtnahmegebot auseinandergesetzt. Im Übrigen hat der anwaltlich vertretene Kläger im erstinstanzlichen Verfahren ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 12. Januar 2017 keinen förmlichen Beweisantrag gestellt, sondern es bei einer bloßen „Anregung“ belassen. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO aber dann nicht, wenn es von einer sich nicht aufdrängenden Beweiserhebung absieht, die – wie vorliegend – ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat (vgl. BVerwG, B.v. 21.7.2016 – 10 BN 1.15 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 23.8.2016 – 15 ZB 15.2668 – juris Rn. 26).

b) Die Berufungszulassung kann auch nicht aufgrund der Rüge des Klägers erfolgen, das Verwaltungsgericht habe gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. § 108 Abs. 2 VwGO) verstoßen, weil es ausweislich der Entscheidungsgründe „andere im Geoinformationssystem der Vermessungsverwaltung abrufbare (Höhen-) Pläne“ seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe, ohne diese zum Gegenstand der Verhandlung gemacht zu haben. Selbst wenn die Entscheidungsgrundlagen nicht ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt worden sein sollten, erfordert eine Gehörsrüge regelmäßig die substanziierte Darlegung dessen, was die Prozesspartei bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (vgl. BVerwG, B.v. 19.8.1997 – 7 B 261.97 – NJW 1997, 3328 = juris Rn. 4; B.v. 31.8.2016 – 4 B 36.16 – juris Rn. 3). An einem solchen substanziierten Vortrag fehlt es.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). Denn ein Beigeladener setzt sich im Berufungszulassungsverfahren unabhängig von einer Antragstellung grundsätzlich keinem eigenen Kostenrisiko aus (vgl. BayVGH, B.v. 6.3.2017 – 15 ZB 16.562 – juris Rn. 18 m.w.N.). Ein Grund, der es gebieten würde, die außergerichtlichen Kosten aus Billigkeitsgründen ausnahmsweise als erstattungsfähig anzusehen, ist nicht ersichtlich, zumal sich der Beigeladene im Zulassungsverfahren nicht geäußert hat. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) und folgt in der Höhe der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger sind Miteigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks FlNr. … der Gemarkung B … Sie wenden sich als Nachbarn gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Landratsamts Landshut vom 13. Oktober 2016 für das Vorhaben „Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garagen“ auf dem nordöstlich angrenzenden Baugrundstück FlNr. … Insbesondere wenden sie sich dagegen, dass auf einem Baukörper, der zu einer Stützwand an der gemeinsamen Grundstücksgrenze reicht und hier über die Stützwand und damit über das Niveau ihres Grundstücks herausragt, eine Terrasse errichtet werden soll.

Mit Urteil vom 5. Juni 2018 wies das Verwaltungsgericht Regensburg die Anfechtungsklage mit dem Antrag der Kläger, den Baugenehmigungsbescheid vom 13. Oktober 2016 aufzuheben, ab. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, die Feststellungswirkung der im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gem. Art. 59 BayBO erteilten Baugenehmigung umfasse Art. 6 BayBO nicht, da keine diesbezügliche bauordnungsrechtliche Abweichung beantragt worden sei. Ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme liege nicht vor.

Mit ihrem auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, auf besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten sowie auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgen die Kläger ihr Rechtsschutzbegehren weiter. Sie bringen mit ihrer Antragsbegründung vor, das Verwaltungsgericht hätte die Frage der Einhaltung des Abstandsflächenrechts nicht dahingestellt lassen dürfen. Das Verwaltungsgericht habe die Frage, ob durch das geplante Bauvorhaben unzumutbare Einsichtsmöglichkeiten, Lärmbelästigungen sowie eine erdrückende Wirkung für das Nachbargrundstück vorlägen, ohne Berücksichtigung des Umstands geprüft, dass vorliegend - so auch nach der Beurteilung des Landratsamts in der mündlichen Verhandlung - die Abstandsflächen durch das „UG mit Terrasse“ als einheitliches Wohngeschoss an der Nachbargrenze nicht eingehalten seien, und habe dabei ferner nicht berücksichtigt, dass hier von der beabsichtigten baulichen Situation in nachbarrechtlicher Sicht eine Ausnahmefall vorliege, der mit einer ebenerdigen, dem Gelände angepassten Terrasse nicht vergleichbar sei. Bei dieser Vorgehensweise würden letztlich die Abstandsflächenvorschriften des Art. 6 BayBO ausgehebelt. Die bauliche Situation sei mit Blick darauf, dass der Baukörper, auf dem die Terrasse des Beigeladenen errichtet werden soll, um 1,18 m gegenüber dem Geländeniveau ihres Grundstücks erhöht sei, einer abstandsflächenpflichtigen Dachterrasse auf einer Grenzgarage vergleichbar. Die vom Beigeladenen beabsichtigte Nutzung des Untergeschosses mit darauf befindlicher Terrasse als einheitliche Wohnnutzung spiele sich „voll“ vor ihrem Eingangsbereich, dem Wohnzimmer und dem Schlafzimmer im Obergeschoss ab. Unter Berücksichtigung des Abstandsflächenverstoßes sowie des Umstands, dass aus nachbarrechtlicher Sicht ein Ausnahmefall vorliege, der mit einer ebenerdigen Terrasse nicht vergleichbar sei, habe das Verwaltungsgericht von einer Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme aus § 34 BauGB ausgehen müssen. Jedenfalls Letzteres sei auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren Prüfmaßstab. Wenn Abstandsflächen nicht eingehalten seien, bestehe ein gewichtiges Indiz dafür, dass auch das Gebot der Rücksichtnahme verletzt sei. Die Einhaltung der Abstandsflächen und das Einfügungsgebot des § 34 BauGB müssten als Einheit gesehen werden. Ihre Wohnqualität werde durch das Vorhaben erheblich beeinträchtigt. Der Beigeladene als Nachbar wäre insgesamt „präsenter“. Lebensäußerungen von der erhöhten Terrasse aus wirkten stärker auf ihr Grundstück mit einer Störung der persönlichen, rein privaten Sphäre ein. Die geplante erhöhte Terrasse bewirke, dass der Beigeladene quasi auf ihrem Grundstück sitze. Ein Einblick auf ihr Grundstück von der höher gelegenen, bis zur Grundstücksgrenze heranreichenden Terrasse wäre ohne weiteres über das normale Maß hinaus möglich. Auch hinsichtlich Belichtung, Besonnung und Belüftung sei ihr Grundstück nachteilig betroffen. Störungen würden auch von einer Beleuchtung zur Abend- und Nachtzeit ausgehen. Der Lärm werde schallmäßig durch den Widerhall zwischen den Hauswänden verstärkt. Insofern habe das Verwaltungsgericht übersehen, dass von einem „UG mit erhöhter Terrasse“ als einheitlichem Wohngeschoss Störungen über das normale Maß hinausgingen. Durch den geringen Abstand zu ihrem Wohngebäude sei auch von einer erdrückenden Wirkung auszugehen. Insofern sei auch relevant, dass die Anlage in der Nähe zu ihrem Eingangsbereich, ihrem Wohnzimmer und ihren Schlafzimmerfenstern ihre Lebensqualität mindere und wie eine „lebendige Mauer“ wirke, indem sie ständig überhöhten und damit unzumutbaren Lärm und sonstige Störungen hinnehmen müssten. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht fehlerhaft keine Ortseinsicht vorgenommen und allein auf Eingabepläne, Fotos und Luftbilder abgestellt. Anhand dieser Erkenntnisquellen sei eine sachgerechte Beurteilung der konkreten Situation nicht möglich. Insgesamt füge sich das Vorhaben nicht i.S. von § 34 BauGB in die Umgebung ein. Ein vergleichbares Vorhaben existiere in der Umgebung nicht. Vom Zuschnitt seines Grundstücks her sei der Beigeladene nicht gezwungen, sein Vorhaben in der Weise zu verwirklichen, die zum Rechtsstreit geführt habe.

Der Beklagte und der Beigeladene verteidigen das erstinstanzliche Urteil. Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 18. März 2019 hat der Beigeladene ferner mitteilen lassen, dass eine Tekturplanung erstellt worden sei. Hiernach seien alle Baukörperhöhen um ca. 40 cm nach unten gesetzt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Es ist auf Basis des klägerischen Vortrags im Zulassungsverfahren nicht ersichtlich, dass die Baugenehmigung wegen Verletzung des Art. 6 BayBO oder des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots rechtswidrig sein und die Kläger in ihren subjektiven Rechten verletzen könnte, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

a) Auf die Frage, ob eine nach den gestempelten Bauvorlagen zur streitgegenständlichen Baugenehmigung im Verhältnis zum Geländeniveau des klägerischen Grundstücks erhöhte Terrasse an der gemeinsamen Grundstücksgrenze gegen das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht (Art. 6 BayBO) verstößt (hier ggf. über Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO), kommt es vorliegend - worauf das Verwaltungsgericht zu Recht abgestellt hat - nicht an. Diese Frage ist für die Beurteilung der erhobenen Anfechtungsklage der Kläger von vornherein nicht entscheidungserheblich.

Auch wenn die Qualität des Art. 6 BayBO als Schutznorm zugunsten des angrenzenden Nachbarn außer Frage steht (Dohm/Franz/Rauscher, in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: Oktober 2018, Art. 6 Rn. 604 ff.; Molodovsky/Waldmann, in: Molodovsky/Famers/Waldmann, Bayerische Bauordnung, Stand: März 2018, Art. 6 Rn. 17 ff.), können sich die Kläger zur Begründung eines Genehmigungsabwehranspruchs nicht unmittelbar auf eine Verletzung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften berufen. Denn die Feststellungswirkung einer Baugenehmigung, die - wie noch vorliegend - im vereinfachten Genehmigungsverfahren gem. Art. 59 Satz 1 BayBO in der bis zum 31. August 2018 geltenden Fassung erteilt wurde, umfasst Art. 6 BayBO nicht, sofern - wie hier - im Genehmigungsverfahren keine Abweichung von den Anforderungen des Art. 6 BayBO beantragt wurde. Da Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO, wonach die Genehmigungsbehörde den Bauantrag im Falle eines Verstoßes gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften außerhalb des Prüfprogramms des Genehmigungsverfahrens ablehnen darf, nicht dazu bestimmt ist, nachbarlichen Interessen zu dienen, kann sich auch hieraus kein erweiterter Nachbarschutz ergeben (zum Ganzen vgl. BayVGH, B.v. 3.5.2011 - 15 ZB 11.286 - juris Rn. 16; B.v. 16.10.2012 - 15 ZB 11.1016 - juris Rn. 4; B.v. 12.12.2013 - 2 ZB 12.1513 - juris Rn. 3; B.v. 17.8.2015 - 2 ZB 13.2522 - juris Rn. 10 f.; B.v. 18.7.2016 - 15 ZB 15.12 - juris Rn. 17; B.v. 7.12.2016 - 9 CS 16.1822 - juris Rn. 17; B.v. 15.1.2018 - 15 ZB 16.2508 - juris Rn. 13; B.v. 20.3.2018 - 15 CS 17.2523 - juris Rn. 23; B.v. 6.4.2018 - 15 ZB 17.36 - juris Rn. 19; B.v. 13.4.2018 - 15 ZB 17.342 - juris Rn. 9). Ob das Vorhaben des Beigeladenen die nicht vom sog. Prüfprogramm des Art. 59 BayBO a.F. umfasste Regelung des Art. 6 BayBO tatsächlich (materiell) verletzt, bedurfte daher keiner Entscheidung durch das Verwaltungsgericht.

b) Soweit die Kläger sich zur Untermauerung ihrer im Klageverfahren geltend gemachten und vom Erstgericht nicht zugesprochenen Abwehransprüche auf die Verletzung des - im unbeplanten Innenbereich über § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO oder über den Begriff des „Einfügens“ (§ 34 Abs. 1 BauGB) Anwendung findenden - Rücksichtnahmegebots berufen, haben sie den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils nichts Substantiiertes entgegenzusetzen, was in Erfüllung der Anforderungen an das Gebot der Darlegung eines Berufungszulassungsgrundes gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO die Richtigkeit der dortigen Rechtsfindung in Frage stellen könnte (zum Darlegungsgebot in einem vergleichbaren Zusammenhang vgl. z.B. BayVGH, B.v. 13.4.2018 - 15 ZB 17.342 - juris Rn. 11 m.w.N.).

Dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (BVerwG, U.v. 5.12.2013 - 4 C 5.12 - BVerwGE 148, 290 = juris Rn. 21 m.w.N.). Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BayVGH, B.v. 21.8.2018 - 15 ZB 17.1890 - juris Rn. 11 m.w.N.).

aa) Allein aus einer (unterstellten) Verletzung des Art. 6 BayBO und aus den speziell von diesem anvisierten Schutzzielen (Belichtung, Belüftung und - str. - Wohnfrieden) kann - auch wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften grundsätzlich für einen Interessenausgleich im Nachbarschaftsverhältnis sorgen sollen - nicht automatisch auf die Verletzung des Rücksichtnahmegebots geschlossen werden. Denn das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Grundstückseigentümer nicht das Recht, von jeder (auch ggf. rechtswidrigen) Veränderung auf dem Nachbargrundstücks verschont zu bleiben. Vielmehr kommt es darauf an, inwieweit durch die Nichteinhaltung des erforderlichen Grenzabstands die Nutzung des Nachbargrundstücks tatsächlich unzumutbar beeinträchtigt wird. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls (vgl. BayVGH, B.v. 22.6.2011 - 15 CS 11.1101 - juris Rn. 17; B.v. 13.3.2014 - 15 ZB 13.1017 - juris Rn. 11; B.v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 11; B.v. 24.8.2016 - 15 ZB 14.2654 - juris Rn. 15; B.v. 7.12.2016 - 9 CS 16.1822 - juris Rn. 22; B.v. 15.12.2016 - 9 ZB 15.376 - juris Rn. 13; B.v. 15.1.2018 - 15 ZB 16.2508 - juris Rn. 17; B.v. 20.3.2018 - 15 CS 17.2523 - juris Rn. 26; B.v. 6.4.2018 - 15 ZB 17.36 - juris Rn. 23; B.v. 13.4.2018 - 15 ZB 17.342 - juris Rn. 13). Die Kläger sind im öffentlichen Baunachbarrecht insofern darauf begrenzt, gegenüber dem Träger der Bauaufsichtsbehörde einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein bauordnungsrechtliches Eingreifen gem. Art. 75, Art. 76 BayBO i.V. mit Art. 6 BayBO geltend zu machen. Nach der von den Klägern mit der Antragsbegründung vorgelegten Anlage (Bescheid des Landratsamts Landshut vom 20. Juni 2018) hat die zuständige Bauaufsichtsbehörde offensichtlich auch entsprechend gehandelt und wegen der materiellen Verletzung des bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenrechts u.a. eine Baueinstellung verfügt.

bb) Die Ausführungen der Kläger zu neuen Einsichtnahmemöglichkeiten auf ihr Grundstück bleiben zu unsubstantiiert, um mit Blick auf einen behaupteten Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot dem Darlegungsgebot (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) zu genügen.

Das Bauplanungsrecht vermittelt keinen generellen Schutz vor unerwünschten Einblicken; die Möglichkeit der Einsichtnahme ist grundsätzlich nicht städtebaulich relevant (vgl. BVerwG, B.v. 24.4.1989 - 4 B 72.89 - NVwZ 1989, 1060 = juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 30.11.2006 - 14 CS 06.3015 - juris Rn. 9; B.v. 16.10.2012 - 15 ZB 11.1016 - juris Rn. 7; B.v. 25.1.2013 - 15 ZB 13.68 - juris Rn. 6; B.v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 13; B.v. 13.4.2018 - 15 ZB 17.342 - juris Rn. 15). In bebauten innerörtlichen Bereichen - wie hier - gehört es zur Normalität, dass von benachbarten Grundstücken bzw. Gebäuden aus Einsicht in andere Grundstücke und Gebäude genommen werden kann (OVG LSA, B.v. 24.1.2012 - 2 M 157/11 - juris Rn. 23 m.w.N.). Auch über das Gebot der Rücksichtnahme wird in bebauten Ortslagen daher kein genereller Schutz des Nachbarn vor jeglichen (weiteren) Einsichtsmöglichkeiten vermittelt, allenfalls in besonderen, von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls geprägten A u s n a h m e f ä l l e n kann sich unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme etwas anderes ergeben (vgl. BayVGH, B.v. 27.10.1999 - 2 CS 99.2387 - BayVBl. 2000, 377 = juris Rn. 20; B.v. 6.8.2010 - 15 CS 09.3006 - juris Rn. 28; B.v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 13; B.v. 7.12.2016 - 9 CS 16.1822 - juris Rn. 23; B.v. 15.12.2016 - 9 ZB 15.376 - juris Rn. 14; B.v. 15.1.2018 - 15 ZB 16.2508 - juris Rn. 20; B.v. 6.4.2018 - 15 ZB 17.36 - juris Rn. 26; .v. 13.4.2018 - 15 ZB 17.342 - juris Rn. 15; OVG Saarl., B.v. 25.5.2010 - 2 A 31/10 - BRS 76 Nr. 197 = juris Rn. 15; OVG Bremen, U.v. 10.11.2015 - 1 LB 143/14 - BauR 2016, 645 = juris Rn. 39).

Genau hierauf hat auch das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils abgestellt und ergänzend ausgeführt, dass bei Berücksichtigung der ihm vorliegenden Fotos, der Eingabepläne des streitgegenständlichen Vorhabens sowie der zur Verfügung stehenden Luftbilder von einem solchen situationsbedingten Ausnahmefall nicht ausgegangen werden könne. Auch wenn die Terrasse erhöht errichtet werden solle, steige das Gelände vom Grundstück des Beigeladenen zum klägerischen Grundstück hin an, sodass aufgrund der Geländeverhältnisse unzumutbare Einsichtnahmemöglichkeiten nicht zu erwarten seien. Außerdem - so das Verwaltungsgericht weiter - sei zu berücksichtigen, dass auch ohne Errichtung der erhöhten Terrasse die Möglichkeit gegeben wäre, vom Grundstück des Beigeladenen aus Einblick in das angrenzende Grundstück zu nehmen, und dass diese Möglichkeit der gegenseitigen Einsichtnahme der üblichen Situation einer Wohnbebauung in Innerortslage entspreche. Es könne nicht angenommen werden, dass gerade durch die Errichtung der streitgegenständlichen Terrasse eine die Privatsphäre besonders beeinträchtigende drangvolle Nähe geschaffen würde.

Auch dem hat die Zulassungsbegründung nichts Substantiiertes entgegengesetzt. Zur Erfüllung der Darlegungsobliegenheiten gem. § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO hätte konkret aufgezeigt werden müssen, welche genauen besonders schützenswerten Wohnbereiche (Betroffenheit welcher genauen Fenster in welchem Stockwerk etc.) nunmehr erstmals und in welcher Weise von der Einsichtnahme betroffen sein und welche besonderen - außergewöhnlichen, über die herkömmlichen Einsichtsmöglichkeiten in Innerortslagen hinausgehenden - Belastungen (vgl. z.B. OVG LSA, B.v. 24.1.2012 - 2 M 157/11 - juris Rn. 23 m.w.N.) sich hieraus für die Kläger ergeben sollen. Dies ist so nicht erfolgt. Das Vorbringen in der Antragsbegründung zeigt im Vergleich zum erstinstanzlichen Vortrag nichts relevant Neues auf und macht insbesondere nicht im Ansatz klar, worin gerade die wirklich neue und die besondere unzumutbare Belastung der Kläger im Vergleich zu sonstigen Einsichtnahmemöglichkeiten in Innerortslagen liegen könnte. Es ist nach dem Klägervortrag schon - unabhängig von der Zumutbarkeitsfrage - nicht erkennbar, wie gerade durch die Errichtung der Terrasse neue Einsichtsmöglichkeiten geschaffen werden könnten, die nicht bereits vorher vom Grundstück des Beigeladenen aus bestanden (vgl. ThürOVG, U.v. 26.2.2002 - 1 KO 305/99 - BRS 65 Nr. 130 = Rn. 43). Insbesondere ist - worauf die Landesanwaltschaft im Zulassungsverfahren zu Recht hingewiesen hat - nicht ersichtlich, dass durch die Terrasse ein derart erhöhter neuer Standort entstehe, von dem aus erstmals unmittelbar in die Räume des Obergeschosses und insbesondere in die Schlafräume Einsicht genommen werden könnte. Im Übrigen ist es den Klägern zuzumuten, ihre Räumlichkeiten im Erdgeschoss - so z.B. auch das Wohnzimmer - durch in Innerortslagen typische Sichtschutzeinrichtungen, wie z.B. Vorhänge o.ä., vor ungewollter Einsichtnahme zu schützen (OVG LSA, B.v. 24.1.2012 a.a.O. juris Rn. 24 m.w.N.; VG Schleswig-Holst., B.v. 6.3.2017 - 8 B 1/17 - juris Rn. 19).

cc) Inwiefern aufgrund der baulichen Situation resp. aufgrund einer Terrassenplattform, die etwas über 1 m über das Grundstücksniveau des Nachbargrundstücks herausragt, ein unzumutbarer Lichtentzug oder eine unzumutbare Verschattung entstehen könnte, wird mit der Antragsbegründung nicht erläutert. Auch insofern bleibt der Vortrag im Zulassungsverfahren am Maßstab von § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO zu unsubstantiiert, um eine Berufungszulassung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu bewirken. Im Übrigen sind gewisse Verringerungen des Lichteinfalls bzw. eine weiter zunehmende Verschattung in aller Regel im Rahmen der Veränderung der baulichen Situation auch am Maßstab des Rücksichtnahmegebots hinzunehmen (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 15.1.2018 - 15 ZB 16.2508 - juris Rn. 19 m.w.N.).

dd) Es ist weder substantiiert von den Klägern vorgetragen noch im Ansatz ersichtlich, dass das Vorhaben des Beigeladenen eine ihnen gegenüber rücksichtslose „erdrückende Wirkung“ entfalten könnte und dass deswegen die Richtigkeit der Ablehnung eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot seitens des Verwaltungsgerichts gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 BauGB ernstlich zweifelhaft sein könnte.

Eine abriegelnde oder erdrückende Wirkung in Folge des Nutzungsmaßes eines Bauvorhabens kann ungeachtet des grundsätzlich fehlenden Nachbarschutzes bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung als unzumutbare Beeinträchtigung nur bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht kommen (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 15.1.2018 - 15 ZB 16.2508 - juris Rn. 19; B.v. 20.3.2018 - 15 CS 17.2523 - juris Rn. 27; B.v. 6.4.2018 - 15 ZB 17.36 - juris Rn. 28 ff.; B.v. 13.4.2018 - 15 ZB 17.342 - juris Rn. 19). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung sind mithin - neben der bloßen Distanz - insbesondere die besonderen Belastungswirkungen aufgrund der Höhe und der Länge des Bauvorhabens auf das benachbarte Wohngebäude (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - DVBl. 1981, 928 = juris Rn. 32 ff.: elf- bzw. zwölfgeschossiges Gebäude in naher Entfernung zu zweieinhalb geschossigem Wohnhaus; BVerwG, U.v. 23.5.1986 - 4 C 34.85 - DVBl. 1986, 1271 = juris Rn. 15: grenznahe 11,5 m hohe und 13,31 m lange, wie eine „riesenhafte metallische Mauer“ wirkende Siloanlage bei einem sieben Meter breiten Nachbargrundstück; vgl. auch BayVGH, B.v. 3.5.2011 - 15 ZB 11.286 - juris Rn. 13; B.v. 17.7.2013 - 14 ZB 12.1153 - BauR 2014, 810 = juris Rn. 14; B.v. 30.9.2015 - 9 CS 15.1115 - juris Rn. 13; B.v. 3.6.2016 - 1 CS 16.747 - juris Rn. 5; VGH BW, B.v. 16.2.2016 - 3 S 2167/15 - juris Rn. 38; Sächs.OVG, B.v. 4.8.2014 - 1 B 56/14 - juris Rn. 16 ff.; B.v. 16.6.2015 - 1 A 556/14 - juris Rn. 15 f.; B.v. 25.7.2016 - 1 B 91/16 - juris Rn. 13 ff.). Es ist mit Blick auf diese Maßstäbe - worauf auch das Verwaltungsgericht abgestellt hat - schon im Ansatz nicht ersichtlich, dass eine gegenüber dem Geländeniveau des klägerischen Grundstücks um etwa 1 m erhöhte Terrasse einen unzumutbaren einmauernden oder erdrückenden Effekt in diesem Sinne haben könnte (vgl. OVG LSA, B.v. 24.1.2012 - 2 M 157/11 - juris Rn. 22). Es ist schlechthin nicht denkbar, dass das streitgegenständliche Vorhaben des Beigeladenen gerade aufgrund der an der Grenze befindlichen Terrasse dem klägerischen Gebäude förmlich „die Luft nehme“, weil es derartig übermächtig wäre, dass das Wohngebäude auf dem Klägergrundstück nur noch oder überwiegend wie von einem „herrschenden“ Gebäude dominiert und ohne eigene Charakteristik wahrgenommen würde (vgl. BayVGH, B.v. 13.4.2018 a.a.O.; OVG NRW, U.v. 19.7.2010 - 7 A 3199/08 - BauR 2011, 248 = juris Rn. 58; B.v. 14.6.2016 - 7 A 1251/15 - juris Rn. 7; OVG RhPf, B.v. 27.4.2015 - 8 B 10304/15 - juris Rn. 6).

ee) Die angegriffene erstinstanzliche Entscheidung ist nicht deshalb unrichtig, weil mit der Nutzung der Terrasse unzumutbarer Lärm für die Kläger - u.a. mit Blick auf die in Richtung der gemeinsamen Grenze ausgerichteten Räumlichkeiten (Wohnzimmer im Erdgeschoss, Schlafzimmer im ersten Obergeschoss) - verbunden ist oder sein könnte. Die Schwelle der Unzumutbarkeit wird bei bloßen Lästigkeiten nicht überschritten; erforderlich ist vielmehr eine qualifizierte Störung (BVerwG, U.v. 6.10.1989 - 4 C 14.87 - BVerwGE 82, 343 = juris Rn. 20). Grundsätzlich sind die von einer benachbarten Wohnnutzung und den damit verbundenen Lebensäußerungen typischerweise auf Nachbargrundstücke einwirkenden Beeinträchtigungen hinzunehmen, mögen sie auch als Belästigungen und gegebenenfalls als Störungen empfunden werden. Das gilt auch für Beeinträchtigungen, die von einer Nutzung des sogenannten Außenwohnbereichs - Terrassen, Balkone, Gärten - ausgehen, und schließt zum Beispiel Grillgerüche, lautes Reden oder auch Geräusche durch Stühlerücken auf Terrassen oder Balkonen ein (BayVGH, B.v. 6.8.2010 - 15 CS 09.3006 - juris Rn. 28; OVG Saarl., B.v. 25.5.2010 - 2 A 31/10 - BRS 76 Nr. 197 = juris Rn. 15; OVG LSA, B.v. 24.1.2012 - 2 M 157/11 - juris Rn. 26; VG Berlin, U.v. 6.7.2017 - 13 K 97.16 - juris Rn. 43). Das gilt auch für Freibereiche, die unmittelbar an der gemeinsamen Grenze genutzt werden und damit auch z.B. für dort errichtete ebenerdige Terrassen, von denen auch die Kläger als Gegenbeispiel davon ausgehen, dass solche ohne Verstoß gegen das Abstandsflächenrecht rechtlich zulässig wären. Vor diesem Hintergrund ist dann aber nicht nachvollziehbar, inwiefern das von den Klägern so bezeichnete „UG mit Terrasse“ als „einheitliches Wohngeschoss an der Nachbargrenze“ gerade aufgrund seiner Abstandsflächenrelevanz bzw. aufgrund einer um etwa 1 m erhöhten Errichtung im Vergleich zu einer „ebenerdigen, dem Gelände angepassten Terrasse“ speziell unter dem Gesichtspunkt unzumutbaren Lärms gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen könnte. Es ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst für den Senat ersichtlich, inwiefern sich hinsichtlich der Lärmrelevanz insofern relevante Unterschiede ergeben könnten.

c) Zweifel an der Richtigkeit der Abweisung der Klage durch das Verwaltungsgericht vermögen die Kläger auch nicht mit ihrer Rüge begründen, das Vorhaben füge sich nicht i.S. von § 34 BauGB in die Umgebung ein, weil ein vergleichbares Vorhaben in der Umgebung nicht existiere. In der vorliegenden Situation einer Nachbaranfechtung ist allein entscheidend, ob die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 13. Oktober 2016 gegen im Genehmigungsverfahren zu prüfende Vorschriften verstößt, die nicht nur dem Schutz der Interessen der Allgemeinheit, sondern auch dem Schutz der Interessen der Klägerin zu dienen bestimmt sind (zur sog. Schutznormtheorie vgl. z.B. vgl. BayVGH, B.v. 21.8.2018 - 15 ZB 17.1890 - juris Rn. 11). § 34 Abs. 1 BauGB vermittelt aber gerade keinen generellen Nachbarschutz, sondern nur über das (s.o.: hier nicht verletzte) Gebot der Rücksichtnahme (BayVGH, B.v. 15.1.2018 - 15 ZB 16.2508 - juris Rn. 23 m.w.N.).

d) Unabhängig von der Frage, ob dies im vorliegenden überhaupt bzw. rechtzeitig innerhalb der Zweimonatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gerügt wurde, ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht die streitgegenständliche Baugenehmigung wegen Unbestimmtheit hätte aufheben müssen, weil zwischen dem natürlichen Gelände und dem Gelände, wie es in den mit Genehmigungsstempel versehenen Bauvorlagen planerisch dargestellt ist, Divergenzen bestehen. Soweit entsprechende Divergenzen unterstellt werden (vgl. den aktuellen Schriftsatz der Kläger vom 2. April 2019 mit den dortigen Anlagen), würde dies keine Nachbarrechtsverletzung wegen Unbestimmtheit der Baugenehmigung bewirken. Eine Baugenehmigung verletzt zwar grundsätzlich Rechte des Nachbarn, wenn sie hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Fragen unter Missachtung von Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG unbestimmt ist (vgl. BayVGH, B.v. 31.10.2016 - 15 B 16.1001 - juris Rn. 4 m.w.N.). Unabhängig von der Frage, ob der Anschnitt der vorhandenen und der geplanten Geländeoberfläche gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b der Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung - BauVorlV) in den Bauplänen ordnungsgemäß dargestellt wurde oder nicht, hätte eine unterbliebene oder nicht hinreichende Darstellung des natürlichen Geländes in der vorliegenden Fallproblematik allenfalls Auswirkungen für die korrekte Berechnung der Abstandsflächen (Art. 6 BayBO). Denn soweit - wie vorliegend - im vereinfachten Genehmigungsverfahren gem. Art. 59 BayBO a.F. das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht nicht zum Prüfprogramm gehört und der Baugenehmigung mithin diesbezüglich keine Feststellungswirkung zukommt (s.o.), kann die Baugenehmigung wegen Unbestimmtheit von Bauvorlagen, die sich allein auf die Beurteilung von Art. 6 BayBO auswirken könnte, nicht in nachbarrechtsverletzender Weise unbestimmt sein. Ferner ist weder ersichtlich noch substantiiert von den Klägern im Zulassungsverfahren dargelegt worden, dass die korrekte Darstellung des natürlichen Geländeverlaufs unabdingbar für die Beurteilung der Einhaltung der Vorgaben des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots sein könnte (vgl. BayVGH, B.v. 6.4.2018 - 15 ZB 17.36 - juris Rn. 32 ff.).

e) Weder unter dem ausdrücklich gerügten Gesichtspunkt ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch unter dem Gesichtspunkt eines womöglich implizit gerügten Verfahrensfehlers § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i.V. mit § 86 Abs. 1 VwGO ist die Berufung aufgrund des klägerischen Einwands zuzulassen, das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft von einer Ortseinsicht abgesehen und stattdessen allein auf Eingabepläne, Fotos und Luftbilder abgestellt.

Nach dem bereits Ausgeführten ist nicht ersichtlich (bzw. nicht von den Klägern im Berufungszulassungsverfahren hinreichend substantiiert ausgeführt worden), dass die Nachbarn durch die streitgegenständliche Baugenehmigung in ihren Rechten aus Art. 6 BayBO oder aus dem bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot verletzt sein könnten. Damit haben sich die Kläger auch nicht hinreichend mit der Entscheidungserheblichkeit der von ihnen als unterlassen angeprangerten Beweisaufnahme in Form einer Inaugenscheinnahme auseinandergesetzt. Im Übrigen haben die (vormals anderweitig) anwaltlich vertretenen Kläger im erstinstanzlichen Verfahren ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 5. Juni 2018 keinen förmlichen Beweisantrag gestellt. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO aber dann grundsätzlich nicht, wenn es von einer sich nicht aufdrängenden Beweiserhebung absieht, die - wie vorliegend - ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat (vgl. BVerwG, B.v. 21.7.2016 - 10 BN 1.15 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 13.4.2018 - 15 ZB 17.342 - juris Rn. 24; B.v. 18.2.2019 - 15 ZB 18.2509 - juris Rn. 18 m.w.N.). Auch in den Akten befindliche Lagepläne, Fotos o.ä. können im Rahmen von § 86 Abs. 1 VwGO unter Verzicht auf eine gerichtliche Inaugenscheinnahme verwertbar sein, wenn sie die Örtlichkeit in ihren für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Merkmalen so eindeutig ausweisen, dass sich der mit einer Ortsbesichtigung erreichbare Zweck mit ihrer Hilfe ebenso zuverlässig erfüllen lässt. Ist dies der Fall, bedarf es unter dem Gesichtspunkt des Untersuchungsgrundsatzes grundsätzlich keiner Durchführung einer Ortsbesichtigung (vgl. BVerwG, B.v. 30.06.2014 - 4 B 51.13 - BauR 2014, 1763 = juris, Rn. 4 m.w.N.; BayVGH, B.v. 18.2.2019 - 15 ZB 18.2509 - juris Rn. 18; OVG LSA, B.v. 17.7.2018 - 2 L 46/17 - LKV 2018, 470 = juris Rn. 12). Im vorliegenden Fall sah sich das Verwaltungsgericht laut den Ausführungen in den Entscheidungsgründen anhand der vorliegenden Fotos, Eingabepläne und Luftbilder imstande, einen Rücksichtnahmeverstoß auszuschließen (s.o.). An einem hinreichend substantiierten Vortrag, warum sich dennoch eine Ortseinsicht durch das Gericht aufgedrängt hätte, fehlt es aber. Es wird auf die vorherigen Ausführungen Bezug genommen.

2. Ein Berufungszulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht ersichtlich. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit im Sinne dieser Vorschrift weist eine Rechtssache dann auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sie sich also wegen der Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2017 - 15 ZB 16.673 - juris Rn. 42 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind nach dem Zulassungsvortrag der Kläger vorliegend nicht erfüllt bzw. nicht substantiiert dargelegt, wie sich aus den voranstehenden Ausführungen zu 1. ergibt.

3. Eine Zulassung der Berufung kommt auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Betracht.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat, wobei zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 5, Abs. 5 Satz 2 VwGO) die Frage nicht nur auszuformulieren, sondern zudem auch substantiiert auszuführen ist, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer aufgeworfenen Rechts- oder Tatsachenfrage erfordert dabei regelmäßig eine Durchdringung der Materie und in diesem Zusammenhang eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts, die verdeutlicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts dem Klärungsbedarf nicht gerecht wird (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 72 m.w.N.; vgl. auch BayVGH, B.v. 10.4.2017 - 15 ZB 16.673 - juris Rn. 33 ff. m.w.N.; B.v. 10.4.2018 - 15 ZB 17.45 - juris Rn. 22 ff.; B.v. 18.6.2018 - 15 ZB 17.635 - juris Rn. 39). Die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage,

„ob das Gebot der Rücksichtnahme auch anwendbar ist, wenn es nicht um Störungen des Nachbarn in individueller und qualifizierter Weise ‚von der Höhe‘ her, sondern von der dem Grundstück des Nachbarn vorgelagerte ‚Ebene‘ geht“ (Frage der Anwendbarkeit des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots auf eine so bezeichnete „lebende tagtäglich störende Mauer“),

wird diesen Anforderungen nicht gerecht. In der Antragsbegründung wird hierzu lediglich in der Sache ausgeführt, dass der Hinweis des Verwaltungsgerichts, dass eine erdrückende, einmauernde oder abriegelnde Wirkung nur ausnahmsweise bei 11,50 m hohen Silos oder für den Neubau eines zwölfgeschossigen Hochhauses neben einem zweigeschossigen Wohnhaus in einem von zwei- und dreigeschossiger Wohnbebauung geprägten Gebiet in Betracht komme, zu kurz greife; das Verwaltungsgericht habe insofern verkannt, dass es nicht um die Terrasse an sich gehe, sondern um ein „UG“ mit Terrasse als einheitliches Wohngeschoss an der Nachbargrenze, das die Abstandsflächen nicht einhalte, weil es 1,18 m aus dem Grundstück herausrage.

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs ist geklärt, dass sich aufgrund der Wuchtigkeit eines Nachbargebäudes - in der Höhe und / oder in der Breite - eine gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßende erdrückende oder einmauernde Wirkung ergeben kann, s.o. 1. b) dd). Ob dies anzunehmen ist, ist aufgrund der jeweiligen Umstände des konkreten Einzelfalls zu entscheiden. Soweit es den Klägern mithin um die Klärung geht, ob gerade das spezielle Vorhaben des Beigeladenen in seiner konkreten Ausformung erdrückend bzw. einmauernd und deshalb rücksichtslos ist, ist die aufgeworfene Frage lediglich auf die vorliegenden Einzelfallumstände bezogen und einer fallübergreifenden Klärung daher nicht zugänglich. Einzelfallbezogen ist auch jeweils, inwiefern sonstige Umstände aufgrund einer besonderen Nähe eines baulichen Vorhabens (Einsichtsmöglichkeiten, Lärm, Lichtentzug, Schattenwurf etc., s.o.) als bauplanungsrechtlich rücksichtslos zu bewerten sind. Auch soweit es den Klägern um die Abwehr solcher weiterer Belastungen geht, die auf typischen Lebensäußerungen von Menschen an der gemeinsamen Grenze beruhen („lebende tagtäglich störende Mauer“), ist die von ihnen als grundsätzlich bezeichnete Frage aufgrund zu allgemeiner Ausrichtung von vornherein keiner grundsätzlichen Klärung i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugänglich, weil sie nicht hinreichend konkret gefasst ist und die Antwort auf diese von einer Vielzahl von - eben nicht mehr fallübergreifenden - Einzelumständen und Faktoren abhängig ist.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). Denn ein Beigeladener setzt sich im Berufungszulassungsverfahren unabhängig von einer Antragstellung grundsätzlich keinem eigenen Kostenrisiko aus (vgl. BayVGH, B.v. 6.3.2017 - 15 ZB 16.562 - juris Rn. 18 m.w.N.). Ein Grund, der es gebieten würde, die außergerichtlichen Kosten aus Billigkeitsgründen ausnahmsweise als erstattungsfähig anzusehen, ist nicht ersichtlich. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt als Anhang in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019) und folgt in der Höhe der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger wenden sich als Eigentümer eines benachbarten Wohngrundstücks (FlNr. …, Gemarkung …) gegen eine mit Bescheid der Beklagten vom 16. Februar 2016 genehmigte Doppelgarage mit Pavillon an der gemeinsamen Grundstücksgrenze auf dem unmittelbar östlich angrenzenden Grundstück des Beigeladenen (FlNr. …, Baugrundstück). Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich eines (einfachen) Bebauungsplans der Beklagten.

Die am 16. März 2016 erhobene Klage mit den zuletzt von den Klägern in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträgen,

den Baugenehmigungsbescheid vom 16. Februar 2016 hinsichtlich des Pavillons aufzuheben und

die Beklagte zu verpflichten, den Baugenehmigungsbescheid vom 16. Februar 2016 um die Auflage „Die Nutzung des Daches der in diesem Bescheid genehmigten Grenzgarage wird untersagt.“ zu ergänzen,

wies das Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 26. Juli 2016 ab. Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgen die Kläger ihr Rechtsschutzbegehren weiter.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

1. Der Senat lässt – was vom Verwaltungsgericht nicht thematisiert wurde – offen, ob dem Antrag auf Zulassung der Berufung, soweit er sich gegen die Klageabweisung hinsichtlich des Anfechtungsteils richtet (Antrag, den Baugenehmigungsbescheid vom 16. Februar 2016 hinsichtlich des Pavillons aufzuheben), von vornherein entsprechend § 144 Abs. 4 VwGO (vgl. BayVGH, B.v. 12.8.2016 – 15 ZB 15.696 – juris Rn. 20 m.w.N.) wegen (Teil-) Bestandskraft der Baugenehmigung der Erfolg zu versagen ist. Es wird aber darauf hingewiesen, dass ein ausdrücklicher Anfechtungsantrag erst spät im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens erhoben wurde, nachdem mit der Klageerhebung am 16. März 2016 der Klageantrag zunächst lediglich darauf gerichtet war, die Beklagte zu verpflichten, im Genehmigungsbescheid „nachträglich die Nutzung des Garagendachs durch Auflagen und mittels Rotstifteintragung zu untersagen“ bzw. „die in der Baugenehmigung implizierten Abweichungen schriftlich im Bescheid zu verankern“. Unter Zugrundelegung der Zustellung des Baugenehmigungsbescheids an die Kläger am 19. Februar 2016 ist die Klagefrist gem. § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO am 19. März 2016, 24:00 Uhr abgelaufen. Nach Aktenlage ist frühestens dem Schriftsatz der Kläger vom 31. März 2016 (Bl. 36 ff. der VG-Akte RN 6 K 16.408; Bl. 55 ff. im Eilverfahren RN 6 S 16.409) zu entnehmen, dass diese die Baugenehmigung inklusive des Gartenhauses als rechtswidrig ansehen. Mit Schriftsatz vom 3. Mai 2016 im Eilverfahren (RN 6 S 16.409) wurde von ihnen in der Sache ausgeführt, dass sie sich auch gegen die Nutzung des Gartenhauses (also des Pavillons) wenden. Die Kläger haben – soweit ersichtlich – gegenüber dem Verwaltungsgericht erstmals mit Schriftsatz vom 4. Juli 2016 (Bl. 95 der VG-Akte RN 6 K 16.408) klargestellt, dass die in der Klageschrift vom 15. März 2016 enthaltenen Anträge der Erweiterung bedürften; der nachträgliche Erlass der zunächst geforderten Auflagen sei nicht geeignet, ihre Interessen zu wahren, weil die erteilte Baugenehmigung dennoch rechtswidrig bliebe. Der (Teil-) Anfechtungsantrag selbst wurde erstmals ausdrücklich in der mündlichen Verhandlung am 26. Juli 2016 gestellt (vgl. Niederschrift Bl. 106 ff. der VG-Akte RN 6 K 16.408). Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob die erweiterte Anfechtungsklage hinsichtlich der Einhaltung der Klagefrist zulässig war. Auch wenn die Voraussetzungen des § 91 VwGO vorliegen, bewirkt dies nicht zugleich die Zulässigkeit der nachträglich erweiterten Klage (vgl. OVG Saarl., U.v. 22.5.2012 – 1 A 115/12 – juris Rn. 42 m.w.N.).

Dies kann vorliegend aber dahinstehen, weil der Antrag auf Zulassung der Berufung auch auf Basis des klägerischen Vortrags abzulehnen ist. Die von den Klägern geltend gemachten Zulassungsgründe, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt, liegen nicht vor bzw. sind nicht in einer Weise dargelegt worden, die den gesetzlichen Substanziierungsanforderungen genügt, § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO (vgl. im Folgenden 2. - 5.).

2. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

a) Soweit die Kläger einwenden, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Einhaltung des bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenrechts aus Art. 6 BayBO angenommen, vermögen sie hiermit keine ausreichenden Gründe vorzubringen, die eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigt.

Die Kläger bringen mit ihrer Zulassungsbegründung vor, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts seien Abstandsflächen einzuhalten; Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 BayBO sei nicht einschlägig, weil die zu ihrem Grundstück ausgerichtete Garagenwand die Höhenbegrenzung gem. Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 BayBO von 3 m nicht einhalte und weil es sich nicht um eine schlichte Grenzgarage handele sondern um eine Garage mit Dachterrasse und Dachpavillon.

aa) Zwar könnte entgegen den Erwägungen des Erstgerichts – unabhängig von den Fragen, ob in den Bauvorlagen die Wandhöhe der Garage in Richtung des klägerischen Grundstücks richtig erfasst ist und ob die Beklagte sowie das Verwaltungsgericht zu Recht von der Einhaltung einer mittleren Wandhöhe im Rahmen der Vorgaben des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO ausgingen – einiges für einen Abstandsflächenrechtsverstoß sprechen: Sollte die Baugenehmigung mit Blick auf die in der Planzeichnung dargestellte ca. 90 cm hohe und vom Beigeladenen als „Attika“ bezeichnete Brüstung als westlichem Dachabschluss dahin ausgelegt werden, dass in der Sache eine Dachterrasse genehmigt wurde (zur Auslegung des Inhalts der Baugenehmigung unter Rückgriff auch auf die von der Genehmigung mitumfassten Bauvorlagen vgl. Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Aufl. 2012, Art. 68 Rn 34; Lechner in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: Nov. 2017, Art. 68 Rn. 466 ff. – jeweils m.w.N.), wäre die in diesem Fall genehmigte Dachterrasse entweder wegen einer ihr beizumessenden gebäudegleichen Wirkung oder wegen einer Einordnung als nicht gemäß Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 Buchst. b BayBO untergeordneter „Vorbau“ abstandsflächenrechtlich relevant (BayVGH, B.v. 10.7.2015 – 15 ZB 13.2671 – BayVBl 2016, 311 = juris Rn. 11 ff.; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 24.11.2016 – OVG 10 S 5.15 – juris Rn. 10 m.w.N.). Darüber hinaus verliert nach der einschlägigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und der bayerischen Verwaltungsgerichte eine Garage ihre bauordnungsrechtliche (eng auszulegende) „Privilegierung“, ausnahmsweise an der Grenze oder abweichend vom sonst geltenden Abstandsflächenrecht grenznah errichtet werden zu dürfen, insgesamt, wenn sie mit einer anderen, abstandsflächenrechtlich nicht privilegierten baulichen Nutzung eine bauliche Einheit bildet (vgl. BayVGH, U.v. 19.7.1984 – 26 B 83 A.596; VG Würzburg, U.v. 18.6.2010 – W 4 K 09.704 – juris Rn. 48 m.w.N.; VG Augsburg, U.v. 7.11.2013 – Au 5 K 12.840 – juris Rn. 44 m.w.N.; vergleichbar auch OVG NRW, B.v. 13.3.1990 – 10 A 1895/88 – BauR 1990 – 457 = juris Rn. 9). Auch unter diesem Gesichtspunkt wäre zu überlegen, ob eine Garage, auf der ein Pavillon mit Aufenthaltsräumen und Bad (sowie ggf. Terrasse) errichtet ist, den Ausnahmetatbestand des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO überhaupt erfüllen kann.

bb) Die Kläger können sich aber zur Begründung eines Genehmigungsabwehranspruchs nicht unmittelbar auf eine Verletzung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften berufen. Denn die Feststellungswirkung der im vereinfachten Genehmigungsverfahren gem. Art. 59 Satz 1 BayBO erteilten Baugenehmigung umfasst Art. 6 BayBO nicht, weil im Genehmigungsverfahren eine Abweichung nur zu § 2 GaStellV, nicht aber zu Art. 6 BayBO beantragt wurde, Art. 59 Satz 1 Nr. 2, Art. 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 BayBO (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 28.12.2016 – 9 ZB 14.2853 – juris Rn. 8 m.w.N.; B.v. 3.1.2018 – 15 ZB 16.2309). Da Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO, wonach die Genehmigungsbehörde den Bauantrag im Falle eines Verstoßes gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften außerhalb des Prüfprogramms des Genehmigungsverfahrens ablehnen darf, nicht dazu bestimmt ist, nachbarlichen Interessen zu dienen, kann sich auch hieraus kein erweiterter Nachbarschutz ergeben; ansonsten käme es zu einer Entwertung des mit der Einführung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens verfolgten gesetzgeberischen Ziels (BayVGH, B.v. 3.5.2011 – 15 ZB 11.286 – juris Rn. 16; B.v. 16.10.2012 – 15 ZB 11.1016 – juris Rn. 4; B.v. 12.12.2013 – 2 ZB 12.1513 – juris Rn. 3; B.v. 17.8.2015 – 2 ZB 13.2522 – juris Rn. 10 f.; B.v. 18.7.2016 – 15 ZB 15.12 – juris Rn. 17; B.v. 7.12.2016 – 9 CS 16.1822 – juris Rn. 17). Soweit die Kläger erstinstanzlich beantragt haben, den Bescheid vom 16. Februar 2016 hinsichtlich des Pavillons aufzuheben, handelt es sich um eine (Teil-) Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung, die im Falle des Verstoßes des Vorhabens gegen Art. 6 BayBO mangels Zugehörigkeit zum Prüfprogramm Rechte der klagenden Nachbarn nicht verletzen kann. Dasselbe gilt für den weiteren Klageantrag, die Beklagte zu verpflichten, den Baugenehmigungsbescheid um eine Auflage zu ergänzen, mit der die Nutzung des Garagendaches untersagt werden soll. Sollte der Baugenehmigungsbescheid zur Sicherung der Vorgaben des Art. 6 BayBO gestützt auf Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, Abs. 3 BayBO i.V. mit Art. 36 Abs. 1 BayBO („a maiore ad minus“) eine von den Klägern erwünschte Nebenbestimmung bereits enthalten, würde auch dies nicht zu einer Erweiterung der Feststellungswirkung der Baugenehmigung in Bezug auf Art. 6 BayBO führen (vgl. BayVGH, B.v. 18.7.2016 – 15 ZB 15.12 – juris Rn. 17). Mithin kann einem Nachbarn – hier den Klägern – auch kein subjektives Recht auf die Aufnahme einer Nebenbestimmung in einen Baugenehmigungsbescheid entsprechend Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, Abs. 3 BayBO i.V. mit Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG zustehen, soweit mit dieser die Einhaltung von bauordnungsrechtlichen Vorgaben gesichert werden soll, die nicht Gegenstand der Prüfung im einschlägigen Genehmigungsverfahren sind. Ein darüber hinausgehender Anspruch der Kläger auf bauordnungsrechtliches Einschreiten wegen Verletzung von Rechten aus Art. 6 BayBO bzw. auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber auf der Grundlage des Art. 76 BayBO ist nach Maßgabe der in der mündlichen Verhandlung ausweislich der Niederschrift gestellten Klageanträge nicht Gegenstand des vorliegenden Verwaltungsstreitverfahrens.

cc) Soweit die Kläger sich in der Zulassungsbegründung zur Untermauerung ihrer im Klageverfahren geltend gemachten und vom Erstgericht nicht zugesprochenen Ansprüche auf die Verletzung des in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ebenso wie in § 34 Abs. 1 BauGB verankerten bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots berufen und dieses im Wesentlichen mit der Verletzung des Art. 6 BayBO zu begründen suchen, haben sie den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils vom 26. Juli 2016 nicht Substanziiertes entgegenzusetzen, was die Richtigkeit der dortigen Rechtsfindung in Frage stellen könnte. Ihr Vortrag genügt insoweit inhaltlich nicht den Anforderungen an das Gebot der Darlegung eines Berufungszulassungsgrundes gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO. Dieses erfordert auch bei der Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eine substanzielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes. Schon wegen der unterschiedlichen Prüfungsmaßstäbe im Zulassungsverfahren einerseits und im nachfolgenden Berufungsverfahren andererseits genügt es in der Regel nicht, etwa unter Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen und unter schlichter Wiederholung der eigenen Ansichten die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Auch eine schlichte, unspezifizierte Behauptung der Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung genügt nicht. Der Rechtsmittelführer muss vielmehr konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist. „Darlegen“ bedeutet insoweit „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Erforderlich ist eine substanziierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird; der Rechtsmittelführer muss im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BayVGH, B.v. 26.9.2016 – 15 ZB 16.1365 – juris Rn. 8 m.w.N.).

Dem werden die Ausführungen der Kläger im Zulassungsverfahren nicht gerecht. Ihre Ausführungen, wonach die Baugenehmigung zu ihren Lasten gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße, weil die einzuhaltenden Abstandsflächen nicht eingehalten würden, greifen zu kurz. Auch die – nicht über eine schlichte Behauptung hinausgehenden – Ausführungen, dass das unzulässig an der Grundstücksgrenze genehmigte Bauvorhaben Auswirkungen auf die Belichtung und Belüftung des klägerischen Grundstücks habe, dass von ihm eine Einmauerungs- und Riegelwirkung ausgehe und dass erstmals Einblicke auf ihr Grundstück und insbesondere auf den Wohn- und Essbereich von der genehmigten Dachterrasse bzw. vom Pavillon ermöglicht würden, sodass sich „angesichts einer vollkommen fehlenden Abstandsfläche“ eine für sie unzumutbare Situation ergebe, genügt nicht, um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Rechtsfindung des Erstgerichts hinreichend substanziiert aufzuzeigen.

Dem Gebot der Rücksichtnahme kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. z.B. BVerwG v. 5.12.2013 – 4 C 5.12 – BVerwGE 148, 290 ff. = juris Rn. 21 m.w.N.). Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BayVGH, B.v. 3.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris Rn. 4 m.w.N.).

Allein aus einer Verletzung des Abstandsflächenrechts und aus den speziell vom Abstandsflächenrecht anvisierten Schutzzielen (Belichtung, Belüftung und – str. – Wohnfrieden) kann nicht automatisch auf die Verletzung des Rücksichtnahmegebots geschlossen werden (BayVGH, B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 13; B.v. 7.12.2016 – 9 CS 16.1822 – juris Rn. 23; B.v. 15.12.2016 – 9 ZB 15.376 – juris Rn. 13). Auch wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften grundsätzlich eine Konkretisierung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme darstellen, kann hieraus im Umkehrschluss nicht gefolgert werden, dass jede Verletzung der Abstandsflächenvorschriften auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nach sich zieht. Denn das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Grundstückseigentümer nicht das Recht, von jeder (auch) rechtswidrigen Veränderung auf dem Nachbargrundstücks verschont zu bleiben. Vielmehr kommt es darauf an, inwieweit durch die Nichteinhaltung des erforderlichen Grenzabstands die Nutzung des Nachbargrundstücks tatsächlich unzumutbar beeinträchtigt wird. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls (vgl. BayVGH, B.v. 22.6.2011 – 15 CS 11.1101 – juris Rn. 17; B.v. 13.3.2014 – 15 ZB 13.1017 – juris Rn. 11; B.v. 24.8.2016 – 15 ZB 14.2654 – juris Rn. 15). Hierzu hat die Klägerseite aber nicht hinreichend substanziiert vorgetragen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO):

Soweit das Verwaltungsgericht unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebots in Bezug auf eine fehlende erdrückende oder einmauernde Wirkung auch mit der indiziellen Wirkung der – aus seiner Sicht – eingehaltenen Anforderungen operiert hat, hat es ebenso unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts korrekt darauf abgestellt, dass eine abriegelnde oder erdrückende Wirkung in Folge des Nutzungsmaßes eines Bauvorhabens ungeachtet des grundsätzlich fehlenden Nachbarschutzes bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung als unzumutbare Beeinträchtigung nur bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht kommen kann. Hauptkriterien bei der Beurteilung einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung sind mithin – neben der bloßen Distanz – insbesondere die besonderen Belastungswirkungen aufgrund der Höhe und der Länge des Bauvorhabens auf das benachbarte Wohngebäude. Schon hinsichtlich der Frage der eher begrenzten Ausmaße des streitgegenständlichen Bauvorhabens ist unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung thematisierten Konstellationen eine rücksichtslose erdrückende oder abriegelnde Wirkung ausgeschlossen (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1.78 – DVBl. 1981, 928 = juris Rn. 32 ff.: elfbzw. zwölfgeschossiges Gebäude in naher Entfernung zu zweieinhalb geschossigem Wohnhaus; BVerwG, U.v. 23.5.1986 – 4 C 34.85 – DVBl. 1986, 1271 = juris Rn. 15: grenznahe 11,5 m hohe und 13,31 m lange, wie eine „riesenhafte metallische Mauer“ wirkende Siloanlage bei einem sieben Meter breiten Nachbargrundstück; vgl. auch BayVGH, B.v. 3.5.2011 – 15 ZB 11.286 – juris Rn. 13; B.v. 17.7.2013 – 14 ZB 12.1153 – BauR 2014, 810 = juris Rn. 14; B.v. 30.9.2015 – 9 CS 15.1115 – juris Rn. 13; B.v. 3.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris Rn. 5; VGH BW, B.v. 16.2.2016 – 3 S 2167/15 – juris Rn. 38; Sächs.OVG, B.v. 4.8.2014 – 1 B 56/14 – juris Rn. 16 ff.; B.v. 16.6.2015 – 1 A 556/14 – juris Rn. 15 f.; B.v. 25.7.2016 – 1 B 91/16 – juris Rn. 13 ff.), zumal sich die Kläger zu den diesbezüglich relevanten Fragen in der Zulassungsbegründung nicht im Ansatz äußern. Zudem ist die Möglichkeit einer erdrückenden Wirkung grundsätzlich zu verneinen, wenn der Baukörper des angegriffenen Gebäudes nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Nachbargebäudes (vgl. BayVGH, B.v. 17.7.2013 a.a.O.; B.v. 5.9.2016 – 15 CS 16.1536 – juris Rn. 30; Sächs.OVG, B.v. 4.8.2014 a.a.O. Rn. 17; B.v. 16.6.2015 a.a.O. Rn. 16; B.v. 25.7.2016 a.a.O. Rn. 14). Die genehmigten Bauunterlagen sowie in den Akten befindlichen Lichtbilder (vgl. Bl. 65 in der VG-Akte RN 6 S 16.409; Anlagen zu den Schriftsätzen vom 5. Januar 2017 und vom 9. Februar 2017, Bl. 52, Bl. 57 der VGH-Akte) lassen aber nicht darauf schließen, dass die genehmigte Doppelgarage mit Pavillon höher oder mächtiger als das Wohngebäude der Kläger ist. Unabhängig hiervon haben die Kläger im Berufungszulassungsverfahren jedenfalls nicht substanziiert vorgetragen, weshalb die streitgegenständliche bauliche Anlage des Beigeladenen ihrem Wohnhaus förmlich „die Luft nehme“, weil es derartig übermächtig wäre, dass ihr Gebäude nur noch oder überwiegend wie von einem „herrschenden“ Gebäude dominiert und ohne eigene Charakteristik wahrgenommen würde (vgl. OVG NW, U.v. 19.7.2010 – 7 A 3199/08 – BauR 2011, 248 = juris Rn. 58; B.v. 14.6.2016 – 7 A 1251/15 – juris Rn. 7; OVG RhPf, B.v. 27.4.2015 – 8 B 10304/15 – juris Rn. 6).

Mögliche Verringerungen des Lichteinfalls bzw. eine weiter zunehmende Verschattung sind in aller Regel im Rahmen der Veränderung der baulichen Situation auch am Maßstab des Rücksichtnahmegebots hinzunehmen (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 5.9.2016 – 15 CS 16.1536 – juris Rn. 31; B.v. 15.12.2016 – 9 ZB 15.376 – juris Rn. 15). Auch diesbezüglich haben die Kläger Besonderheiten, aus denen sich im vorliegenden Fall für sie unter diesem Blickwinkel eine besondere Belastungswirkung ergeben könnte, nicht näher dargelegt. Zudem ist insofern zu berücksichtigen, dass das genehmigte Vorhaben an den Einfahrts- und Garagenbereich der Kläger angrenzt und das eigentliche Wohngebäude – mit Abstand zur gemeinsamen Grundstücksgrenze – erst mehrere Meter versetzt zum streitgegenständlichen Garagen- / Pavillongebäude weiter nordwestlich beginnt (vgl. auch das Lichtbild Bl. 25/Rückseite des Genehmigungsakts B-2015-336).

Soweit das Verwaltungsgericht einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot mit Blick auf Einsichtnahmemöglichkeiten auf das Grundstück der Kläger bzw. auf ihren Wohnbereich verneint hat, hat es insbesondere tragend darauf abgestellt, dass Nachbarn grundsätzlich nicht gegen Einblicksmöglichkeiten von den angrenzenden Grundstücken aus geschützt sind. Dies ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden und entspricht höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung. Das Bauplanungsrecht vermittelt keinen generellen Schutz vor unerwünschten Einblicken. Das gilt grundsätzlich sowohl im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (soweit nicht ausnahmsweise eine einschlägige Festsetzung dem Schutz vor Einsicht dient) als auch nach § 34 Abs. 1 BauGB, der hier über § 30 Abs. 3 BauGB ergänzend Anwendung findet. Das bauplanungsrechtliche Gebot des Einfügens bezieht sich nur auf die in § 34 Abs. 1 BauGB genannten städtebaulichen Merkmale der Nutzungsart, des Nutzungsmaßes, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche. Die Möglichkeit der Einsichtnahme ist – als nicht städtebaulich relevant – davon nicht angesprochen (neben der vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung BayVGH, B.v. 30.11.2006 – 14 CS 06.3015 – juris Rn. 9 – vgl. auch BVerwG, B.v. 24.4.1989 – 4 B 72.89 – NVwZ 1989, 1060 = juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 16.10.2012 – 15 ZB 11.1016 – juris Rn. 7; B.v. 25.1.2013 – 15 ZB 13.68 – juris Rn. 6; B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 13). Auch über das Gebot der Rücksichtnahme wird in bebauten Ortslagen grundsätzlich kein Schutz des Nachbarn vor jeglichen (weiteren) Einsichtmöglichkeiten vermittelt, allenfalls in besonderen, von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls geprägten A u s n a h m e f ä l l e n kann sich unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme etwas anderes ergeben (vgl. BayVGH, B.v. 27.10.1999 – 2 CS 99.2387 – BayVBl. 2000, 377 = juris Rn. 20; B.v. 6.8.2010 – 15 CS 09.3006 – juris Rn. 28; B.v. 15.12.2016 – 9 ZB 15.376 – juris Rn. 14; OVG Saarl., B.v. 25.5.2010 – 2 A 31/10 – BRS 76 Nr. 197 = juris Rn. 15; OVG Bremen, U.v. 10.11.2015 – 1 LB 143/14 – BauR 2016, 645 = juris Rn. 39; ThürOVG, B.v. 11.5.1995 – 1 EO 486/94 – BRS 57 Nr. 221 = juris Rn. 51; U.v. 26.2.2002 – 1 KO 305/99 – BRS 65 Nr. 130 = juris Rn. 42).

Anhaltspunkte für einen solchen situationsbedingten Ausnahmefall sind aber dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen, zumal sich aus den in den beigezogenen Akten befindlichen Unterlagen ergibt, dass von der Mitte der Westgrenze des Baugrundstücks ohne Weiteres der Terrassenbereich sowie die Ostfassade und Teile der Südfassade des klägerischen Anwesens bislang auch ohne das genehmigte Bauvorhaben eingesehen werden konnten, auch weil das Gartengelände des Baugrundstücks der Beigeladenen an der gemeinsamen Grenze von Süd nach Nord terrassenförmig aufsteigend war (Lichtbild Bl. 106 der VG-Akte RN 6 K 99.1617 i.V. mit dem Tatbestand der Entscheidung VG Regensburg, U.v. 5.12.2000 – RN 6 K 99.1617; Lichtbild Bl. 25 des Genehmigungsakts der Beklagten B-2015-336: „21.02.2000, Blick auf Hausnummer 6“; vgl. auch das hinter Blatt 30 der VG-Akte RN 6 K 16.408 eingeheftete Lichtbild; vgl. auch die Darstellung der „ursprünglichen Höhenentwicklung gemäß Höhenplan der Stadt …“ unter der „Ansicht Westen M 1_100“ in der gestempelten Planzeichnung „Grundrisse, Schnitt, Lageplan und Ansichten“). Zur Erfüllung der Darlegungsobliegenheiten gem. § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO hätte in der Zulassungsbegründung konkret aufgezeigt werden müssen, welche qualitativen Änderungen sich im Vergleich zur vorherigen Grundstückssituation ergeben, welche genauen schützenswerten Wohnbereiche (Betroffenheit welcher genauen Fenster in welchem Stockwerk etc.) nunmehr erstmals und in welcher Weise von der Einsichtnahme betroffen sein und welche besonderen – außergewöhnlichen, über die herkömmlichen Einsichtsmöglichkeiten in Innerortslagen hinaus – Belastungen sich hieraus für die Kläger ergeben sollen. Dies ist nicht erfolgt. Das Verwaltungsgericht hat einen die Unzumutbarkeit begründenden Ausnahmefall in der Sache jedenfalls nicht gesehen und ausgeführt, dass durch den Pavillon nicht erstmals eine Einsichtsmöglichkeit in den Gartenbereich der Kläger geschaffen werde und dass auch keine neue Qualität von Einsichtnahmemöglichkeiten entstehe. Dem haben die Kläger im Berufungszulassungsverfahren nichts Substanzielles entgegengesetzt, sondern sich stattdessen ohne weitere begründende Ausführungen darauf beschränkt zu behaupten, dass „Einblicke auf das klägerische Grundstück insbesondere in den Wohn- und Essbereich von der Dachterrasse und vom Pavillon (…) erstmals ermöglicht“ würden (vgl. Seite 9 im Schriftsatz vom 5. Januar 2017; ähnlich auch Seite 3: „dass von der Dachterrasse und vom Pavillon aus Einblicke direkt in die Räume des klägerischen Anwesens aus kurzer Entfernung möglich werden“). Damit wird die Argumentation in erster Instanz (vgl. etwa Schriftsatz der Kläger vom 21. Juli 2016 an das Verwaltungsgericht) der Sache nach lediglich wiederholt, ohne dem Verwaltungsgerichtshof im Einzelnen darzulegen, worin das genaue Ausmaß der Einsehbarkeit und das Maß der Verschlechterung im Vergleich zur bisherigen bzw. vorherigen Situation besteht und warum diese Verschlechterung aufgrund der gegebenen Umstände ein Ausmaß erreicht, das die Zumutbarkeitsschwelle übersteigt.

Vor diesem Hintergrund bedarf es mangels Entscheidungserheblichkeit keiner in einem Berufungsverfahren abschließenden Klärung einer Verletzung des Abstandsflächenrechts (Art. 6 BayBO) gegenüber den Klägern. Insofern kann auch eine Beurteilung unterbleiben, inwiefern den Klägern die Berufung auf eine Abstandflächenunterschreitung und hieraus sich ergebende Belastungswirkungen nach Treu und Glauben verwehrt sein könnte, weil ihnen womöglich selbst vorgehalten werden kann, die Abstandsflächen gegenüber dem Beigeladenen nicht einzuhalten (vgl. BayVGH, U.v. 4.2.2011 – 1 BV 08.131 – juris Rn. 37 m.w.N.; vgl. Molodovsky/ Waldmann in: Molodovsky/Famers/Waldmann, BayBO, Rand: Sept. 2017, Art. 6 Rn. 22), weil auch sie selbst (auf Basis einer Baugenehmigung vom 13. Juni 2002) das Dach ihrer an der gemeinsamen Grenze errichteten Garage als Terrasse nutzen (vgl. Bl. 48 der VG-Akte RN 6 K 16.408; vgl. auch S. 5 des Schriftsatzes der Kläger vom 16.3.2016 im Eilverfahren RN 6 S 16.409). Betroffene Nachbarn sind im Falle eines behaupteten materiellen Verstoßes eines Vorhabens gegen nicht vom Prüfumfang des vereinfachten Genehmigungsverfahrens umfasste nachbarschützende Anforderungen (hier in Bezug auf die behauptete Verletzung des Art. 6 BayBO) im Übrigen nicht rechtsschutzlos, weil sie – ggf. neben Ansprüchen auf bauordnungsrechtliches Einschreiten oder ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber (vgl. Art. 54 Abs. 2, Art. 75 BayBO) – auch zivilrechtlichen Nachbarschutz geltend machen können (etwa unter Berufung auf den sog. quasinegatorischen Abwehranspruch analog § 1004 i.V. mit § 823 Abs. 2 BGB, vgl. BayVGH, B.v. 28.3.2017 – 15 ZB 16.1306 – juris Rn. 21; Seidel, NVwZ 2004, 139 ff.).

b) Soweit die Kläger vorbringen, die erstinstanzliche Entscheidung habe verkannt, dass sich das Vorhaben in Ergänzung zu den Festsetzungen des einfachen Bebauungsplans hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nicht nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge, weil sich aus der umliegenden Bebauung eine (nicht eigehaltene) faktische Baugrenze in Richtung Straße ergebe, ist dies im Nachbaranfechtungsstreit nicht entscheidungserheblich. Nachbarn können sich als Dritte nur dann erfolgreich gegen eine Baugenehmigung zur Wehr setzen, wenn diese nicht nur rechtswidrig ist, sondern zudem die (behauptete) Rechtswidrigkeit auf der Verletzung einer Norm beruht, die jedenfalls auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt ist (sog. Schutznormtheorie, vgl. z.B. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 86 m.w.N.). § 34 Abs. 1 BauGB vermittelt aber gerade keinen generellen Nachbarschutz, sondern nur über das Gebot der Rücksichtnahme (BayVGH, B.v. 25.1.2013 – 15 ZB 13.68 – juris Rn. 4 m.w.N.; ebenso: BayVGH, B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 13; ThürOVG, U.v. 26.2.2002 – 1 KO 305/99 – BRS 65 Nr. 130 = juris Rn. 41 m.w.N.). Zudem ist selbst eine durch einen Bebauungsplan festgesetzte rückwärtige Baugrenze grundsätzlich (d.h. soweit der kommunale Planungsgeber nicht ausnahmsweise anderes beabsichtigt) nicht nachbarschützend (vgl. VG Schleswig, B.v. 29.3.2017 – 8 B 4/17 – juris Rn. 22 m.w.N.).

3. Auch eine Berufungszulassung auf der Grundlage von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO scheidet aus. Soweit nach der Divergenzrüge der Kläger unterstellt wird, dass das angegriffene Urteil vom 26. Juli 2016 hinsichtlich der (nur im Rahmen der Prüfung des Rücksichtsnahmegebots inzident thematisierten) Rechtsanwendung des Art. 6 BayBO von den Entscheidungen BayVGH, B.v. 10.7.2015 – 15 ZB 13.2671 – sowie BayVGH, U.v. 19.7.1984 – 26 B 83 A.596 – abweicht [zur Problematik vgl. bereits oben 2. a) aa) ], haben die Kläger jedenfalls nicht hinreichend substanziiert dargelegt, dass die angefochtene Entscheidung auf der Abweichung beruht.

Die Zulassungsbegründung muss aufzeigen, dass aus der Perspektive der Vorinstanz die Abweichung nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass das Entscheidungsergebnis betroffen ist (Kraft in Eyermann, VwGO 14. Aufl. 2014, § 133 Rn. 33; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 124 Rn. 45). Auch für § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO gilt – wie für jeden Zulassungsgrund – die Obliegenheit, sich mit der Begründung des angefochtenen Urteils auseinanderzusetzen, Tatsachenfragen sowie Rechtsfragen aufzuarbeiten und hierüber die Begründung in der Art und Weise substanziiert in Frage zu stellen, dass der Verwaltungsgerichtshof über die Zulassung nur aufgrund der Antragsschrift und des angefochtenen Urteils ohne weitere Ermittlungen entscheiden kann (vgl. Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 124a Rn. 91). Hierfür genügt der Hinweis der Kläger darauf, das Erstgericht habe die Verletzung des Rücksichtnahmegebots verneint, weil es unter Abweichung von den zitierten Entscheidungen von der Einhaltung der Abstandsflächen ausgegangen sei, nicht. Denn aus der Verletzung des Abstandsflächenrechts kann gerade nicht automatisch auf die Verletzung des Rücksichtnahmegebots geschlossen werden [s.o. 1. a) cc) ]. Auch in den Fallkonstellationen, die den von den Klägern herangezogenen Entscheidungen zugrunde lagen, ging es nicht darum, aus dem Verstoß gegen das Abstandsflächenrecht auf die Verletzung des Rücksichtnahmegebots zu schließen. Vielmehr war in beiden zugrundeliegenden Fallgestaltungen Art. 6 BayBO jeweils unmittelbarer Entscheidungsmaßstab (in der Fallgestaltung vom 19.7.1984: Anfechtung einer Nachbarbaugenehmigung wegen Verletzung der damals noch im Prüfprogramm enthaltenen bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen; in der Fallgestaltung der Entscheidung vom 10. Juli 2015: Anfechtungsklage gegen einen Bescheid mit dem den dortigen Klägern untersagt wurde, eine auf ihrer Grenzgarage errichtete Dachterrasse wegen eines Verstoßes gegen Art. 6 BayBO zu nutzen oder nutzen zu lassen, und mit dem diesen aufgegeben wurde, ein auf dem Garagendach errichtetes Geländer zu beseitigen).

Die Erwägungen des Senats zur mangelnden Darlegung eines Zulassungsgrunds gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (s.o) schlagen vorliegend auch auf den Vortrag der Kläger zum Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO durch: Gerade weil die Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Ansicht des Verwaltungsgerichts, es liege keine Verletzung des Rücksichtsnahmegebots vor, hinreichend darzulegen vermochten, können sie mit derselben Argumentation, die erstgerichtliche Annahme der Einhaltung der (im vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht zu prüfenden) Anforderungen des Art. 6 BayBO weiche von zwei älteren Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs ab, auch nicht den Darlegungsanforderungen hinsichtlich des Beruhensmerkmals i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genügen.

4. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels gem. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.

a) Soweit die Kläger der Ansicht sind, das Gericht habe die Höhe der westlichen Garagenwand des Beigeladenen für die Rechtsanwendung des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO anhand der Pläne und anhand der tatsächlichen Gegebenheiten zu niedrig angesetzt und hätte den Sachverhalt insbesondere durch Beauftragung eines Sachverständigen zur Überprüfung der Obergrenze von 3 m weiter aufklären müssen, ist schon nicht ersichtlich (und auch nicht konkret vorgetragen), warum das Verwaltungsgericht nicht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt, um ohne Zuhilfenahme externen Sachverstands die von der angefochtenen Baugenehmigung umfassten Planzeichnungen richtig lesen und erfassen zu können. Eine in der Sache von den Klägern vorgeworfene falsche Beurteilung hinsichtlich Tatbestandvoraussetzungen des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO wäre als Rechtsanwendungsfehler anzusehen, der nicht per se mit einem Aufklärungsmangel (Verstoß gegen § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gleichzusetzen ist (vgl. z.B. Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 124 Rn. 58 m.w.N.). Sollte dennoch von einem Aufklärungsmangel ausgegangen werden, wäre der Zulassungsgrund jedenfalls hinsichtlich der Frage, ob die angefochtene Entscheidung auf diesem b e r u h t, nicht hinreichend gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt, weil auch hierfür der schlichte Verweis in der Zulassungsbegründung, dass die Verletzung des Rücksichtnahmegebots mit der Nichteinhaltung des Abstandsflächenrechts begründet werden könne, nicht ausreichend wäre [vgl. oben 3. sowie 2. a) cc) ].

b) Auch soweit das Unterlassen einer gerichtlichen Inaugenscheinnahme zur Beurteilung von Einsichtnahmemöglichkeiten als verfahrensfehlerhaft moniert wird, ist jedenfalls nicht hinreichend dargelegt, dass die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf einer (implizit gerügten) Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) beruhen kann.

Hinreichend substanziiert dargelegt ist ein Verfahrensmangel – hier: ein Aufklärungsmangel wegen unterbliebener Inaugenscheinnahme – nur dann, wenn der Rechtsmittelführer eine Begründung gibt, die den Verwaltungsgerichtshof in die Lage versetzt, sich allein an Hand der Zulassungsbegründung ein Urteil darüber zu bilden, ob die angegriffene Entscheidung auf einem Verfahrensmangel beruhen kann (Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 124a Rn. 110 m.w.N.; BSG, B.v. 29.9.1975 – 8 BU 64/75 – juris Rn. 3). Ob den (erstinstanzlich nicht anwaltlich vertretenen) Klägern vorgeworfen werden kann, im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf die Vornahme einer Sachverhaltsaufklärung durch Inaugenscheinnahme nicht hinreichend hingewirkt zu haben, bzw. ob sich dem Verwaltungsgericht unabhängig hiervon die Notwendigkeit einer Ortsbesichtigung – trotz der in den Aktenbefindlichen Lichtbildern etc. – hätte aufdrängen müssen oder nicht (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 75; BVerwG, B.v. 7.3.2012 – 6 B 40.11 – NVwZ-RR 2012, 342 = juris Rn. 2), kann dahingestellt bleiben. Aufklärungsrügen setzen – über die vorgenannten Aspekte hinausgehend – die Darlegung voraus, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (vgl. BVerwG, B.v. 7.3.2012 a.a.O.; Happ a.a.O.) und inwiefern das angefochtene Urteil darauf beruhen kann, d.h. inwiefern die weitere Aufklärung – hier durch Ortseinsicht – unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Erstgerichts zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätten führen können (BVerwG, B.v. 16.3.2011 – 6 B 47.10 – juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 18.10.2013 – 10 ZB 11.618 – juris Rn. 25; B.v. 25.1.2016 – 10 ZB 14.1486 – juris Rn. 17 OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 4.11.2016 -3 L 162/16 – juris Rn. 14).

Die Ausführung in der Zulassungsbegründung, vor Ort wäre festgestellt worden, dass von der Dachterrasse und vom Pavillon aus Einblicke direkt in die Räume des klägerischen Anwesens aus kurzer Entfernung möglich seien, was vor dem Hintergrund der nicht vorhandenen Abstandsflächen als für die Kläger unzumutbar und rücksichtslos einzustufen sei, genügt insofern den gesetzlichen Darlegungsobliegenheiten nicht. Die Kläger begrenzen sich in der Sache auf die Behauptung unzumutbarer und rücksichtsloser Einblicksmöglichkeiten ohne aber darzulegen, welche konkreten Feststellungen im Falle einer gerichtlichen Orteinsicht voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis speziell am rechtlichen Maßstab des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots zu einer für sie günstigeren Entscheidung geführt hätte. Wie oben – vgl. 2. a) cc) – ausgeführt, kommt es nicht entscheidend darauf an, dass aus relativ kurzer Entfernung von der Dachterrasse bzw. vom Pavillon auf Räume des klägerischen Anwesens oder die Terrasse der Kläger geblickt werden kann. Entscheidend ist vielmehr, inwiefern diese Einblickmöglichkeiten aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls die Schwelle der Unzumutbarkeit übersteigen. Wie oben ausgeführt, ergibt sich aber aus dem Zulassungsvortrag nicht substanziiert, welche genauen Räumlichkeiten in welchem genauen Ausmaß im Vergleich zur vorherigen Grundstückssituation erstmals von Einsichtsmöglichkeiten betroffen sind, inwiefern sich deshalb – entgegen der Bewertung des Verwaltungsgerichts – eine neue Qualität von Einsichtnahmemöglichkeiten bietet und warum dies im Vergleich zu sonstigen Situationen in bebauten Innerortslagen hier als unzumutbar anzusehen sein soll. Da damit – wie zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ausgeführt – aus der Zulassungsbegründung keine konkreten Anhaltspunkte für einen situationsbedingten Ausnahmefall zu entnehmen sind, fehlt es auch hinsichtlich des geltend gemachten Aufklärungsmangels an einem hinreichend substanziierten Vortrag zu der Frage, inwiefern die Vornahme der Aufklärungsmaßnahme (Inaugenscheinnahme) zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätten führen können.

c) Darüber hinaus ist die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO aufgrund des Einwands zuzulassen, das Verwaltungsgericht hätte über § 86 Abs. 3 VwGO darauf hinwirken müssen, dass von den (erstinstanzlich nicht anwaltlich vertretenen) Klägern statt des auf den Pavillon beschränkten Anfechtungsklageantrags ein sachdienlicher Klageantrag auf Aufhebung der gesamten Baugenehmigung gestellte werde, weil – so nach jetziger Ansicht der Kläger – die erstinstanzliche Beschränkung des Anfechtungsantrags mangels Teilbarkeit des Bauvorhabens bzw. mangels konstruktiver Abtrennbarkeit des Pavillons vom Garagenrestgebäude nicht zulässig sei (zur Problematik vgl. auch BayVGH, B.v. 14.6.2007 – 1 CS 07.265 – juris Rn. 42; OVG MV, B.v. 17.1.2005 – 3 M 37/04 – BauR 2006, 507 = juris Rn. 29 f.; Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Aufl. 2012, Art. 68 Rn. 11).

Es kann – neben der Frage, ob der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellte (Teil-) Anfechtungsantrag überhaupt fristgemäß gestellt wurde (s.o. 1.) – dahinstehen, ob die Möglichkeit einer Klageerweiterung in Form der Erstreckung der Anfechtung auf die gesamte Baugenehmigung bei Unterstellung der Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 VwGO daran scheitern würde, dass jedenfalls hinsichtlich des in erster Instanz nicht angefochtenen Teils der Baugenehmigung (hinsichtlich des Garagenteils) zwischenzeitlich die Klagefrist gem. § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO abgelaufen und deshalb (Teil-) Bestandskraft eingetreten ist. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts anders ausgefallen wäre, wenn der Anfechtungsantrag von vornherein den gesamten Baugenehmigungsantrag erfasst hätte. Denn in diesem Fall wäre nach der Argumentationslinie in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils das Verwaltungsgericht ebenso zu dem Ergebnis gekommen, die Klage mangels Verletzung einer nachbarschützenden Norm (resp. mangels Verletzung des Rücksichtnahmegebots) abzuweisen. Insofern ist nicht erkennbar, wie das angefochtene Urteil auf einem – unterstellten – Verfahrensverstoß nach § 86 Abs. 3 VwGO wegen Unterbleibens eines richterlichen Hinweises i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beruhen könnte.

5. Aufgrund der Erwägungen zu 1. bis 3. weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten auf bzw. sind solche Schwierigkeiten nicht in einer den Anforderungen gem. § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt worden.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). Denn ein Beigeladener setzt sich im Berufungszulassungsverfahren unabhängig von einer Antragstellung grundsätzlich keinem eigenen Kostenrisiko aus (vgl. BayVGH, B.v. 6.3.2017 – 15 ZB 16.562 – juris Rn. 18 m.w.N.). Ein Grund, der es gebieten würde, die außergerichtlichen Kosten aus Billigkeitsgründen ausnahmsweise als erstattungsfähig anzusehen, ist nicht ersichtlich, zumal die von der Beigeladenenseite im Zulassungsverfahren vorgebrachten Argumente nur zu einem untergeordneten Teil in die tragenden Erwägungen der vorliegenden Entscheidung des Senats eingeflossen sind. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) und folgt in der Höhe der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

7. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist unselbständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren, die Zulassungsentscheidungen dienen.

(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewässerbenutzungen, die der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit dienen, sofern der drohende Schaden schwerer wiegt als die mit der Benutzung verbundenen nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die Benutzung zu unterrichten.

(3) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen ferner bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit

1.
das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer,
2.
das Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen und
3.
das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein Gewässer,
wenn durch diese Benutzungen andere nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu erwarten ist. Die Gewässerbenutzung ist der zuständigen Behörde rechtzeitig vor Beginn der Übung oder der Erprobung anzuzeigen.

(4) Ist bei der Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung nichts anderes bestimmt worden, geht die Erlaubnis oder die Bewilligung mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt worden ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.