Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 04. Apr. 2019 - RO 7 K 17.631

bei uns veröffentlicht am04.04.2019

Gericht

Verwaltungsgericht Regensburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich als Nachbar gegen eine dem Beigeladenen mit Bescheid der Beklagten vom 24. März 2017 erteilte Baugenehmigung bezüglich der Errichtung von drei Duplexgaragen und drei Stellplätzen.

Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus und einer Garage bebauten Grundstücks FINr. 2640/5 der Gemarkung … (M* …str. 63). Östlich davon grenzt unmittelbar das im Eigentum des Beigeladenen stehende Baugrundstück FINr. 2640/10 der Gemarkung …(M* …str. 55) an. Das Baugrundstück ist mit einem im Jahr 1994 genehmigten Büro- und Wohngebäude mit Tiefgarage bebaut, welches sich auch auf das Grundstück FINr. 2640/13 der Gemarkung … erstreckt. Im rückwärtigen Teil des Grundstücks befinden sich eine an der Grenze zum klägerischen Grundstück errichtete Doppelgarage sowie mehrere Stellplätze.

Sowohl das Baugrundstück als auch das klägerische Grundstück liegen im Geltungsbereich des im Aufhebungsverfahren befindlichen Bebauungsplans Nr. 61 26 144. Der Bebauungsplan setzt u.a. für die genannten Grundstücke ein allgemeines Wohngebiet (WA) fest und sieht hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche zeichnerische Festsetzungen in Form von Baufenstern vor.

Auf dem Baugrundstück plant der Beigeladene zum einen die Erweiterung der bestehenden Arztpraxis, zum anderen die Errichtung von drei Duplexgaragen und drei Stellplätzen anstelle der bisherigen Doppelgarage und der drei daran anschließenden Stellplätze. Der Bauantrag für die drei Duplexgaragen und die drei Stellplätze datiert vom 12. August 2016. Laut Eingabeplanung ist die Errichtung von drei unmittelbar aneinander gebauten Duplexgaragen mit 6,00 m Länge, 9,00 m Breite und einer Höhe von 5,11 m vorgesehen, wobei ein Teil des Baukörpers in einer bereits vorhandenen Böschung versenkt werden und aus dieser maximal 3,365 m herausragen soll. Die geplanten Garagen sollen außerdem nicht wie die bisherige Doppelgarage unmittelbar an der klägerischen Grundstücksgrenze errichtet werden, sondern durch einen ca. 3,50 m breiten Behindertenstellplatz von dieser getrennt werden. Auf der anderen Seite der Garagen ist die Errichtung von zwei weiteren Stellplätzen mit einer Breite von 2,60 m bzw. 2,50 m und einer Länge von je 6,00 m vorgesehen. Das gesamte Vorhaben soll außerhalb des im Bebauungsplan festgesetzten Baufensters verwirklicht werden.

Mit gesonderten Bescheiden vom 24. März 2017 erteilte die Beklagte die Baugenehmigung für die Erweiterung der Arztpraxis sowie die Errichtung von drei Duplexgaragen und drei Stellplätzen auf dem Baugrundstück.

Gegen die Baugenehmigung für die Errichtung von drei Duplexgaragen und drei Stellplätzen hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten am 19. April 2017 Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg erheben lassen. Die Baugenehmigung sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Die Praxiserweiterung und der Bau der Garagen seien als unabhängige Bauvorhaben eingereicht und genehmigt worden. Gegen die Praxiserweiterung habe der Kläger keine Einwände erhoben. Er sei davon ausgegangen, dass für die Erweiterung ausreichend Parkplätze vorhanden seien, da diese ansonsten nicht genehmigt worden wäre. Aufgrund der Erweiterung würden fünf Stellplätze benötigt. Durch das genehmigte Vorhaben würden jedoch insgesamt neun Stellplätze und damit mehr als die notwendige Anzahl geschaffen. Die bestehenden Garagen gehörten nicht zur radiologischen Praxis, sondern zu der sich ebenfalls im Gebäudekomplex befindlichen Mietwohnung. Nachdem die geplanten Garagen durch Praxismitarbeiter genutzt werden sollen, stelle sich die Frage, wo dann die Mieter der Wohnung parken würden. Das Bauvorhaben widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Lage der Garagen. Diese befänden sich vollständig außerhalb der Baugrenzen. Die Voraussetzungen für eine nötige Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans lägen nicht vor. Bei der Abweichung von einem Bebauungsplan nach § 31 Abs. 2 BauGB sei eine Würdigung nachbarlicher Interessen durchzuführen. Darunter seien mehr als nur subjektiv-öffentliche Rechte, sondern auch Chancen, Erwartungen, Hoffnungen oder bloße Rechtsreflexe, die nicht dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind, zu fassen. Es könne auch nicht von einer städtebaulichen Vertretbarkeit die Rede sein, da bei sämtlichen anderen Grundstücken im Plangebiet die Baulinien einzuhalten gewesen wären und sich die Garagen im vorderen Grundstücksbereich befänden. Eine ausreichende Würdigung nachbarlicher Interessen habe nicht stattgefunden. Im Rahmen der planungsrechtlichen Stellungnahme sei lediglich vermerkt worden, dass der Kläger zukünftig einen Behindertenstellplatz an seiner Grundstücksgrenze habe und keine Garage mehr, wodurch die Belichtung seines Grundstücks verbessert werde. Die Klärung der Frage, ob die Nutzung von Stellplätzen und Garagen unzumutbare Störungen hervorrufe, sei bezogen auf die Umstände des Einzelfalls durchzuführen. Dabei komme es entscheidend auf die konkrete Situation an, auf die sich die Belästigung auswirken könne. Vor allem der Standort der Garagen, die Lage und Nähe zu Nachbargrundstücken, die Art und Empfindlichkeit der dortigen Nutzung sowie etwaige Vorbelastungen seien zu berücksichtigen. Schließlich sei für die Frage der Zumutbarkeit der Umfang der zu erwartenden Belästigung von Bedeutung. So erfordere beispielsweise eine Zufahrt in stark geneigtem Gelände den Einsatz von mehr Motorkraft und verursache dadurch mehr Lärm und Abgase. Dies gelte auch für Rangiervorgänge, welche für eine ordnungsgemäße Nutzung der Stellplätze und Garagen erforderlich seien. Relevante Umstände, die belastend wirkten, seien beispielsweise eine überlange Zufahrt zu den Stellplätzen und entsprechende Höhenverhältnisse zu den Wohnräumen, eine besonders beengte Situation, die zu vermehrtem Rangieraufwand führe, sowie die Massierung von Stellplätzen auf der dem ruhigen und besonders schützenswerten Bereich des Nachbargrundstücks zugewandten Seite. Es treffe zwar zu, dass die geplanten Garagen weiter von der Grundstücksgrenze entfernt seien als die bisher vorhandenen Garagen. Allerdings handle es sich um einen deutlich wuchtigeren Baukörper, weshalb sich bereits die rein optische Wirkung nicht vergleichen lasse. Auch läge durch die geplanten Garagen eine deutlich gesteigerte Belastung des Klägers vor, weil diese sechs statt bisher zwei Stellplätze umfassten. Das bedeute zum einen eine gesteigerte Belastung durch Abgase, zum anderen riefen Duplexgaragen aufgrund der Hebevorrichtung und der Fahrbleche eine erhebliche Geräuschbelastung hervor. Auch müsse berücksichtigt werden, dass genau in Richtung der geplanten Garagen die Fenster der Wohn- und Schlafräume des Klägers seien. Für den hinteren Bereich des klägerischen Grundstücks liege eine schutzwürdige, ruhige Wohnumgebung vor. Der vordere Grundstücksteil befinde sich zwar an der M* …straße. Im hinteren Bereich lägen allerdings Gärten der angrenzenden Grundstücksnachbarn. Gewerbenutzungen seien nur an der M* …straße vorhanden und würden daher den hinteren Grundstücksteil bisher in keiner Weise beeinträchtigen. Der durch das Bauvorhaben verursachte Parkplatzlärm zeichne sich durch spezifische Merkmale aus, die sich von den Straßengeräuschen des fließenden Verkehrs unterscheiden. Parkplatztypische Geräusche wie Türschlagen und Gespräche seien durch die 16. BlmSchV und die RSL-90 nicht zu erfassen. Zur Beurteilung der von Parkplätzen ausgehenden Lärmimmissionen sei daher zumindest grundsätzlich auch bei gerichtlicher Überprüfung einer Baugenehmigung die TA Lärm heranzuziehen, um zu einer tragfähigen Immissionsprognose zu kommen. Es sei davon auszugehen, dass die Vorgaben der TA Lärm und Luft für das klägerische Grundstück nicht eingehalten werden, weshalb eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme vorliege. Eine entsprechende Prüfung durch die zuständige Fachstelle der Beklagten gehe aus der Bauakte nicht hervor. Ferner sei zu befürchten, dass das klägerische Grundstück, welches höher liege, im Zuge der geplanten Baumaßnahmen abrutschen werde. Dies sei besonders relevant, da auf Grund der geplanten Duplexgaragen ein Baugrubenaushub von deutlich mehr als zwei Meter nötig werde. Es bestünden daher seitens des Klägers Bedenken bezüglich der Standsicherheit des Beigeladenengrundstücks. Außerdem sei zu befürchten, dass es durch die Baumaßnahmen zu Folgeschäden am Grundstück des Klägers komme. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens seien auch die Auswirkungen auf die Nachbargrundstücke zu berücksichtigen und, wenn angezeigt, entsprechende Schutzmaßnahmen durchzuführen. Weiter seien aufgrund der Nähe zum Rehmühlbach negative Veränderungen bezüglich der Grundwassersituation zu befürchten und negative Auswirkungen auf eine vorhandene Fledermauspopulation zu erwarten. Die neu zu errichtenden Duplexgaragen würden möglicherweise im Bereich einer Feuerwehrzufahrt liegen. Schließlich müsse noch Folgendes berücksichtigt werden: Zwischenzeitlich sei auf der öffentlichen Straße in unmittelbarer Nähe des klägerischen Gebäudes eine Verkehrsinsel errichtet worden, wodurch ein verkehrsberuhigter bzw. verkehrsentlasteter Bereich entstanden sei. Zusätzliche Parkplätze würden hier ein zusätzliches Verkehrsaufkommen bedeuten und zu Verkehrsbehinderungen beim Ein- und Ausfahren in die M* …straße führen.

Der Kläger beantragt,

die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung von drei Duplexgaragen und drei Stellplätzen auf dem Grundstück FINr. 2...0/10, Gemarkung …, aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Die zulässige Klage sei unbegründet. Die erteilte Baugenehmigung verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Baugenehmigung sei im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO erteilt worden. Entgegen der Auffassung des Klägers seien in diesem nicht sämtliche öffentlich-rechtliche Vorschriften zu prüfen. Vielmehr sei das „Pflichtprüfprogramm“ auf bestimmte Rechtsvorschriften beschränkt. Überdies könne ein Nachbar mit einer Anfechtungsklage keine objektive Rechtmäßigkeitskontrolle erzielen. Er könne eine Baugenehmigung nur dann mit Erfolg anfechten, wenn Vorschriften verletzt seien, die gerade auch seinem Schutz dienten. Derartige Vorschriften würden aber durch die erteilte Baugenehmigung nicht verletzt. Drittschutz unmittelbar aus § 31 Abs. 2 BauGB scheide bereits deshalb aus, weil eine an sich erforderliche Befreiung von der im Bebauungsplan festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche im angefochtenen Bescheid nicht erteilt worden sei. Auch könne sich der Kläger nicht mit Erfolg auf eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots aus § 15 Abs. 1 BauNVO unter Berücksichtigung der Interessenabwägung nach § 31 Abs. 2 BauGB berufen, das nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für den Fall des Fehlens einer notwendigen Befreiung entsprechend anzuwenden sei. Dieses erfordere eine qualifizierte Störung, bloße Lästigkeiten reichten nicht aus. Die Schwelle zur Unzumutbarkeit für den Kläger werde aber im vorliegenden Fall nicht überschritten. Durch die Bebauung des nach dem Bebauungsplan freizuhaltenden Raumes werde die Situation des klägerischen Grundstücks nicht wesentlich verschlechtert. Gemäß § 12 Abs. 1 BauNVO seien Stellplätze und Garagen in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 und 6 nichts anderes ergebe. In bestimmten, nach Abs. 2 näher genannten Gebieten, seien Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig. Zugelassen in diesem Sinn sei aber unabhängig von ihrer materiell-rechtlichen Zulässigkeit eine Nutzung auch dann, wenn sie bestandskräftig genehmigt sei. Dies sei vorliegend der Fall. Die Nutzung der Arztpraxis sei 1994 genehmigt worden. Solange diese Nutzung ausgeübt werden dürfe, verursache sie einen Bedarf an Stellplätzen. Dieser sei nach der Würdigung des Verordnungsgebers vorrangig auf den Baugrundstücken zu befriedigen. Das Vorhaben erweise sich auch nicht als rücksichtslos. Die Annahme eines Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme erfordere immer eine Beachtung sämtlicher Umstände des Einzelfalles. Insofern sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger erst jüngst der Erweiterung der Arztpraxis zugestimmt habe. Darüber hinaus lasse der Kläger außer Acht, dass nach der Rechtsprechung ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot durch in den rückwärtigen Grundstücksbereich hineinragende Störungen vor allem bei einer bisher ruhigen, nicht durch Verkehrslärm vorbelasteten Wohnumgebung angenommen worden sei. Das klägerische Grundstück befinde sich aber nicht in einem entsprechend schutzwürdigen Wohnumfeld. Vielmehr sei es in mehrfacher Hinsicht vorbelastet. Die M* …straße sei eine viel befahrene Haupt- und Durchgangsstraße. Überdies sei das klägerische Grundstück auch durch den von umliegenden Gewerbebetrieben hervorgerufenen An- und Abfahrtsverkehr vorbelastet. Dem klägerischen Grundstück lägen mehrere Gewerbebetriebe gegenüber und das Grundstück des Beigeladenen werde seit 1994 als Arztpraxis genutzt. Die Fälle, in denen eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots angenommen worden sei, bezögen sich zumeist auf faktische Wohngebiete und seien mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Darüber hinaus seien im Bereich der mit dem angefochtenen Bescheid genehmigten Garagen auch bereits früher vier Garagen und eine Doppelgarage genehmigt worden. Es handle sich daher nicht um eine ruhige schutzbedürftige Wohnlage, in die erstmals An- und Abfahrtsverkehr hineingetragen werde. Der klägerische Einwand einer überlangen Zufahrt sei nicht nachvollziehbar. Die Rechtsprechung liefere Anhaltspunkte, wann von einer überlangen Zufahrt ausgegangen werden könne. So sei eine Zufahrt von 20 m im Beschluss des VG München vom 7. September 2016 (Az. M 11 S 16.3063) als „verhältnismäßig kurz“ bezeichnet worden, so dass bei einer Zufahrt von hier ca. 30 m nicht von einer überlangen Zufahrt ausgegangen werden könne. Der Befürchtung des Klägers hinsichtlich gesteigerter Fahrbewegungen aufgrund der Erhöhung der Anzahl der Stellplätze sei entgegenzuhalten, dass die Duplexgaragen ausschließlich durch Personal der Arztpraxis genutzt würden. Außerdem sei eine Tiefgarage vorhanden. Der Beigeladene habe also bereits Maßnahmen ergriffen, um eine Beeinträchtigung der Nachbarschaft durch seine Nutzung zu vermindern. Nach der Rechtsprechung sei außerdem nicht allein auf eine besonders ungünstige, steile Zufahrt abzustellen, sondern diese in Beziehung mit den entsprechenden Höhenverhältnissen zu den Wohnräumen zu setzten. Der Wohnraum des Klägers liege aber vorliegend mindestens 18 m von der Garage entfernt und sei zudem nicht unerheblichen Lärmimmissionen von der M* …straße ausgesetzt. Die TA Lärm und TA Luft würden für Stellplätze keine unmittelbare Bindung entfalten und könnten nicht schematisch zur Beurteilung herangezogen werden. Die Zumutbarkeit von Immissionen bemesse sich vielmehr nach den Umständen des Einzelfalls und nach der Grundstückssituation und den Vorbelastungen. In diesem Fall sei daher offensichtlich, dass die Zusatzbelastung durch den Zu- und Abfahrtsverkehr durch die genehmigten Stellplätze im Verhältnis zu der Vorbelastung insbesondere durch die M* …straße nicht ins Gewicht falle. Auch habe die zuständige Fachstelle für Immissionsschutz der Beklagten keine Bedenken hinsichtlich der Zumutbarkeit, da der Zu- und Abfahrtsverkehr nur zur Tagzeit erfolge. Zusammenfassend sei daher unter Abwägung der beiderseitigen Interessen eine Verletzung des Klägers in seinen Rechten nicht ersichtlich. Die Nutzung der bestandskräftig genehmigten Arztpraxis erfordere nach Art. 47 Abs. 1 Satz 1 BayBO die Herstellung einer ausreichenden Anzahl von Stellplätzen. Dieser Verpflichtung komme der Beigeladene unter anderem mit dem genehmigten Vorhaben nach. Dass die zusätzliche Anzahl an Stellplätzen für den Kläger lästig sei, verkenne auch die Beklagte nicht. Es sei aber auch zu berücksichtigen, dass durch die Neuordnung der Stellplätze die Belichtung des klägerischen Grundstücks dadurch verbessert werde, dass dieser an seiner Grundstücksgrenze nicht mehr eine Garage, sondern nun einen Behindertenstellplatz habe. Der Einwand des Klägers bezüglich negativer Auswirkungen auf eine Fledermauspopulation ziele auf keine nachbarschützende Regelung ab. Gleiches gelte für Bedenken bezüglich einer Veränderung der Grundwassersituation. Auch die Ausführungen zur Standsicherheit seien irrelevant. Wie die Errichtung eines Bauvorhabens technisch umgesetzt werde und ob dies mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften vereinbar sei, sei nicht Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens. Soweit der Einwand des Klägers dahingehend zu verstehen sei, dass er um die Standsicherheit des eigenen Gebäudes besorgt ist, sei dies kein im Rahmen des Rücksichtnahmegebots zu prüfender Belang.

Der Beigeladene hat sich im Verfahren nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.

Am 26. Oktober 2018 ist eine Beweisaufnahme durch den Berichterstatter im Rahmen eines Ortstermins erfolgt, bei dem das Baugrundstück, das klägerische Grundstück und die unmittelbare Umgebung in Augenschein genommen worden sind.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird zur Ergänzung der Sachverhaltswiedergabe auf die gewechselten Schriftsätze, den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Durch die mit Bescheid der Beklagten vom 24. März 2017 erteilte Baugenehmigung für die Errichtung von drei Duplexgaragen und drei Stellplätzen wird der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Ein Nachbar kann sich im Rahmen einer Anfechtungsklage nur dann mit Aussicht auf Erfolg gegen eine Baugenehmigung zur Wehr setzen, wenn diese rechtswidrig ist und die Rechtswidrigkeit auf der Verletzung einer Norm beruht, die gerade auch seinem Schutz als Nachbarn zu dienen bestimmt ist. Eine umfassende rechtliche Überprüfung einer Baugenehmigung findet durch das Gericht nicht statt; es prüft nur die Verletzung solcher Vorschriften, die für den Kläger im konkreten Fall drittschützende Wirkung entfalten. Darüber hinaus kommt überhaupt nur eine Verletzung von Vorschriften in Betracht, die von der Feststellungswirkung der Baugenehmigung umfasst sind.

Hiervon ausgehend kann eine Verletzung von drittschützenden und von der Feststellungswirkung der Baugenehmigung umfassten Vorschriften nicht erkannt werden.

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 61 26 144. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich daher nach § 30 Abs. 1 BauGB. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Beklagte den Bebauungsplan aufheben möchte und diesbezüglich ein Aufhebungsverfahren eingeleitet hat. Da das Verfahren zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung noch nicht abgeschlossen war, ist der Bebauungsplan für die Zulässigkeit des Vorhabens weiterhin maßgeblich. Dafür, dass der Bebauungsplan zwischenzeitlich in Folge einer abweichenden tatsächlichen Entwicklung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung überholt, funktionslos und damit unbeachtlich geworden ist, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Ob eine (Teil-)Funktionslosigkeit bzgl. der Festsetzungen zu den überbaubaren Grundstücksflächen eingetreten ist, kann dahinstehen. Denn daraus könnte der Kläger keine verbesserte Rechtsposition ableiten (s.u.).

Die geplanten Stellplätze und Garagen sind mit Blick auf die drittschützenden Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung zulässig. Im einschlägigen Bebauungsplan ist sowohl für das Baugrundstück als auch für das klägerische Grundstück hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß § 4 BauNVO festgesetzt. Die Zulässigkeit von Stellplätzen und Garagen in einem allgemeinen Wohngebiet ergibt sich aus § 12 Abs. 1, 2 BauNVO i.V.m. § 4 BauNVO. Nach § 12 Abs. 1 BauNVO sind Stellplätze und Garagen grundsätzlich allgemein in allen Baugebieten zulässig. Eingeschränkt wird diese allgemeine Zulässigkeit für allgemeine Wohngebiete durch § 12 Abs. 2 i.V.m. § 4 BauNVO dahingehend, dass Stellplätze und Garagen in einem allgemeinen Wohngebiet nur im Umfang des durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarfs zulässig sind. Die zugelassene Nutzung in diesem Sinne meint die durch die Baugebietsfestsetzung insgesamt zugelassene Nutzung und nicht nur die auf dem jeweiligen Baugrundstück zulässige oder zugelassene Nutzung und den durch diese ausgelösten Stellplatzbedarf (BVerwG, U.v. 16.9.1993 - 4 C 28.91 - juris). Verhindert werden soll mit der einschränkenden Regelung in Abs. 2 die Errichtung von Stellplätzen, die einem außergebietlichen Bedarf dienen (vgl. Stock in König/Roeser/Stock, Baunutzungsverordnung, Rn. 17 ff zu § 12). Dafür, dass die streitgegenständlichen Stellplätze einem außergebietlichen Bedarf dienen, ist weder etwas vorgetragen noch ersichtlich.

Zudem gilt unabhängig davon: Auch eine Nutzung, die bestandskräftig genehmigt wurde und daher ausgeübt werden darf, ist vom Begriff der „zugelassenen Nutzung“ in § 12 Abs. 2 BauNVO umfasst (BVerwG, U.v. 7.12.2006 - 4 C 11/05 - juris). Sofern, wie hier, für die zugelassenen Nutzungen notwendige Stellplätze und Garagen im Gebiet bauordnungsrechtlich im Wege einer Stellplatzsatzung gefordert werden, wird dadurch (nur) die Untergrenze des verursachten Bedarfs benannt (vgl. BVerwG, B.v. 3.11.1993 - 2 SS 247/93 - juris). Die Nutzung des Grundstücks des Beigeladenen als Arztpraxis wurde bereits 1994 genehmigt. Die entsprechende Baugenehmigung ist bestandskräftig geworden. Ebenso bestandskräftig ist mittlerweile die Genehmigung der Erweiterung der Arztpraxis vom 24. März 2017. Die derart erweiterte Arztpraxis ruft gemäß § 3 Abs. 1 der Stellplatzsatzung der Beklagten vom 30. August 2013 i.V.m. Nr. 2.2 der Anlage 1 zur Stellplatzsatzung einen Bedarf von insgesamt 41 Stellplätzen hervor. In der vorhandenen Tiefgarage befinden sich neun Stellplätze, im Freien sind - abzüglich der durch das Vorhaben zu ersetzenden fünf Stellplätze - 23 Stellplätze vorhanden. Zusammengerechnet ergeben sich daher 32 vorhandene Stellplätze. Um auf die benötigte Anzahl von 41 Stellplätzen zu kommen, besteht demzufolge (Mindest-) Bedarf für neun weitere Stellplätze, die durch das mit dem angegriffenen Bescheid genehmigte Vorhaben geschaffen werden sollen. Auch insoweit vermag das Gericht keinen Verstoß gegen die Vorschrift des § 12 BauNVO im Hinblick auf den Stellplatzbedarf zu erkennen.

Nach § 12 BauNVO zulässige Garagen bzw. Stellplätze können gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO rücksichtlos sein, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Dies ist jedoch nicht anzunehmen.

Das Gebot der Rücksichtnahme (grundlegend BVerwG, U.v. 25.2.1977 - IV C 22/75 - juris) ist grundsätzlich objektiv-rechtlich ausgestaltet, kann aber - wie hier - im Einzelfall Drittschutz vermitteln, wenn auf die Interessen eines erkennbar abgrenzbaren Personenkreises Rücksicht zu nehmen ist, der den von der Nutzung ausgehenden Belästigungen oder Störungen ausgesetzt ist (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 05.12.2013 - 4 C 5.12 - juris). Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme im konkreten Fall stellt, hängt dabei wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BayVGH, B.v. 9.2.2018 - 9 CS 17.2099 - juris).

Nach der hiernach vorzunehmenden Abwägung zwischen den Interessen des Klägers und denjenigen des Beigeladenen bestehen gegen die Baugenehmigung keine durchgreifenden Bedenken. Im Rahmen der Abwägung relevanter Umstände, die für den Nachbarn besonders belastend wirken, sind z.B. eine überlange Zufahrt zu den Stellplätzen entlang der Grundstücksgrenze, eine besonders ungünstige steile Zufahrt und entsprechende Höhenverhältnisse zu den Wohnräumen, eine besonders beengte Situation, die zu vermehrtem Rangieraufwand führt („enge Hoflage“), sowie eine Massierung von Stellplätzen auf der dem ruhigeren und besonders schützenswerten Bereich des Grundstücks des Nachbarn zugewandten Seite. Umstände, die Belästigungen vermindern bzw. abschwächen, sind hingegen u. a. eine Anordnung, die eine Massierung vermeidet, der Verzicht auf Stellplätze zugunsten einer Tiefgarage oder Lärmschutzmaßnahmen an der Grundstücksgrenze (BVerwG, B.v. 20.3.2003 - 4 B 59/02 - juris).

Durch die mit dem angefochtenen Bescheid genehmigten Garagen und Stellplätze wird nicht erstmals An- und Abfahrtsverkehr in einen ruhigen, hinter einem Wohnhaus gelegenen Gartenbereich hineintragen. Bereits aufgrund der bisherigen, im Jahr 1994 bestandskräftig genehmigten Nutzung der Arztpraxis auf dem Baugrundstück befanden sich im rückwärtigen Grundstücksteil des Beigeladenen schon Stellplätze und Garagen. Der durch die bestandskräftig genehmigte Nutzung der Arztpraxis ausgelöste Parkverkehr im Bereich des Klägergrundstücks ist schon seit mehreren Jahren vorhanden und hat zu einer Vorbelastung des klägerischen Grundstücks geführt. Von einer erstmaligen Störung eines schützenswerten ruhigen Bereichs kann demnach nicht ausgegangen werden.

Auch eine gesteigerte Beeinträchtigung durch eine überlange oder steile Zufahrt liegt nicht vor. Bei der Frage, ob eine unzumutbare Beeinträchtigung eines Nachbarn gegeben ist, kommt der Länge und Lage der Zufahrt häufig eine besondere Bedeutung zu, weil der Zu- und Abfahrtsverkehr die Nachbarschaft regelmäßig am stärksten belastet (BVerwG, B.v. 20.3.2003 - 4 B 59/02 - juris). Vorliegend befinden sich die geplanten Stellplätze und Garagen zwar soweit im rückwärtigen Bereich des Vorhabengrundstücks, dass die entsprechende Zufahrt auf immerhin ca. 30 m entlang der Grundstücksgrenze zum Kläger verläuft. Insoweit ist aber zu berücksichtigen, dass im vorderen Grundstücksbereich parallel zu dieser Zufahrt auf dem Grundstück des Klägers selbst eine Zufahrt zu dessen eigener Garage verläuft. Zudem wird im hinteren Grundstücksbereich, auf dessen Schutz sich der Kläger maßgeblich beruft, die Zufahrt auf dem Baugrundstück zu einem guten Teil durch die unmittelbar an der Grundstücksgrenze errichtete Garage des Klägers abgeschirmt. Auch lässt die Lage der geplanten Stellplätze und Garagen keine besonders aufwändigen Rangiervorgänge erwarten. Insbesondere verläuft die Zufahrt geradlinig und recht unmittelbar auf die geplanten Duplexgaragen zu, so dass ein Einfahren in diese ohne weiteres möglich sein dürfte. Ein entsprechendes Ausparken sollte angesichts der örtlichen Verhältnisse ohne größeren Rangieraufwand möglich sein. Weiterhin ist die geplante Steigung der Zufahrt hin zu den Garagen als nicht übermäßig steil anzusehen, so dass dadurch keine Belästigungen in besonderem Maße durch allzu laute Motorengeräusche zu erwarten sind. Hinsichtlich der Höhenverhältnisse zum klägerischen Grundstück ist anzumerken, dass dieses im Verhältnis zum Vorhabensgrundstück höher liegt. Wenn nun die Zufahrt im letzten Abschnitt hin zu den geplanten Garagen ansteigt, wird dadurch allenfalls in etwa das Bodenniveau des klägerischen Grundstücks erreicht.

Durch die vorhabensbedingten Lärmimmissionen wird der Kläger auch im Übrigen nicht in unzumutbarem Maß beeinträchtigt. Dabei ist zunächst zu würdigen, dass im Vergleich zur bisherigen Situation lediglich vier Stellplätze zusätzlich entstehen (drei im Freien und neun in den Duplexgaragen statt drei im Freien und zwei in der Garage). Der Umweltschutzingenieur der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass er bei ca. 20 Stellplätzen im relevanten Bereich zum Klägergrundstück von ca. 60 bis 80 Fahrbewegungen am Tag ausgeht, und bei einer Mittelung über den ganzen Tag (16 Stunden) die Immissionsbelastung für relativ unproblematisch erachtet wird, insbesondere die in einem allgemeinen Wohngebiet nach der TA Lärm zulässigen 55 dB(A) nicht annähernd erreicht und die zulässigen Spitzenpegel nicht überschritten werden. Das erscheint dem Gericht nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass in dem lautesten Bereich, nämlich der Zufahrtsseite entlang des Wohnhauses des Klägers, kein Immissionsort (Aufenthaltsraum mit Fenstern) vorhanden ist, sondern nur das Treppenhaus des klägerischen Wohnhauses. Geräusche durch Fahrbewegungen bzw. durch das Einparken, die für den Immissionsort „Wohn- und Schlafbereich“ im südlichen Teil des Wohnhauses (Richtung Garten) relevant sind, hält der Umweltschutzingenieur aufgrund der relativ geringen Zahl der Fahrbewegungen, der Abschirmung durch die eigene Garage des Klägers und der deutlichen Entfernung zu diesem Immissionsort für zumutbar, zumal der regelmäßige Verkehr nur tagsüber und weitgehend außerhalb der Ruhezeiten erfolgen dürfte. Diese Einschätzung erachtet das Gericht für ebenso nachvollziehbar, auch angesichts der von Klägerseite geltend gemachten besonderen Geräusche, die von einer Duplexgarage im Hinblick auf die vorhandenen Fahrbleche und die Hebevorgänge ausgelöst werden. Insbesondere ist bei lebensnaher Betrachtung anzunehmen, dass die Duplexgaragen nur von Mitarbeitern (und nicht von Patienten) genutzt werden und der Behindertenparkplatz nur gelegentlich, so dass von einem reduzierten Parkplatzverkehr im Vergleich zum allgemeinen Patientenverkehr auszugehen ist. Soweit der Kläger sich auf abendliche Fahrbewegungen (durch Mitarbeiter einer IT-Firma), auf Fahrbewegungen vor 6 Uhr (durch Mitarbeiter der Arztpraxis) oder auf Fahrbewegungen am Wochenende beruft, führt dies nicht zur Rücksichtlosigkeit des Bauvorhabens. Denn hierbei handelt es sich um zu tolerierende Ausnahmefälle außerhalb des regulären Praxisbetriebs.

Der Gartenbereich, der unmittelbar am Wohnhaus liegt und insoweit besonders schutzwürdig ist, wird durch die genehmigte Garagen- und Stellplatznutzung im Hinblick auf die dargestellte Entfernung zu dem Bauvorhaben, die Abschirmwirkung der klägerischen Garage, die Vorbelastung und den regelmäßig außerhalb der Ruhezeiten stattfindenden Fahrverkehr ebenso wenig unzumutbar beeinträchtigt.

Zu berücksichtigen ist außerdem, dass der Beigeladene mit der Errichtung einer Tiefgarage auf seinem Grundstück bereits Maßnahmen ergriffen hat, um die Stellplatzsituation im Hinblick auf mögliche Beeinträchtigungen der Nachbarn zu entlasten.

Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung geht das Gericht nach alledem bei einer Gesamtbetrachtung der Interessen von Kläger- und Beigeladenseite davon aus, dass zwar deutlich spürbare Beeinträchtigungen von dem Bauvorhaben für das klägerische Grundstück ausgehen, diese aber aufgrund der dargestellten Umstände noch nicht unzumutbar und damit noch nicht rücksichtslos sind.

Dass die geplanten Stellplätze und Garagen den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksflächen (§ 23 BauNVO) widersprechen, verhilft der Klage nicht zum Erfolg.

Das Fehlen einer insoweit erforderlichen Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB oder Zulassung nach § 23 Abs. 5 BauNVO führt nicht automatisch zu einem Aufhebungsanspruch des Klägers hinsichtlich der insoweit rechtswidrigen Baugenehmigung. Eine Aufhebung kommt nur in Betracht, wenn dadurch drittschützende Rechte des Klägers verletzt sind, wovon vorliegend nicht auszugehen ist.

Die Festsetzungen eines Bebauungsplans betreffend die überbaubaren Grundstücksflächen sind nach der ständigen Rechtsprechung grundsätzlich nicht drittschützend, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte vor, die darauf hindeuten, dass nach dem Willen des Plangebers diesen Festsetzungen ausnahmsweise nachbarschützender Charakter zukommen soll (vgl. BayVGH, U.v. 7.8.2009 - 15 B 09.1239 - juris). Solche Anhaltspunkte vermag das Gericht weder aus dem Bebauungsplan selbst noch aus den sonstigen Umständen zu erkennen. Nach Bebauungsplan sind die Garagen im Bereich von Kläger- und Beigeladenengrundstück gerade nicht auf Höhe der Wohnhäuser im vorderen Teil zur Straße vorgesehen (was für die Schaffung einer Ruhezone im dahinterliegenden Garten sprechen könnte), sondern hinter den Wohnhäusern zurückversetzt im Gartenbereich. Das Gericht erachtet deshalb die Festsetzungen des Bebauungsplans zu den mit Garagen überbaubaren Grundstücksflächen für nicht drittschützend.

Der Kläger kann somit lediglich geltend machen, dass die Bebauung außerhalb der Baufenster rücksichtslos ist. Er kann sich mangels Drittschutz der Festsetzungen nicht auf die Einhaltung der über die Würdigung der nachbarlichen Interessen hinausgehenden Voraussetzungen einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB berufen. Der Prüfung des demnach allein in den Blick zu nehmenden Rücksichtnahmegebots steht nicht entgegen, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung weder eine Zulassung nach § 23 Abs. 5 BauNVO noch eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB enthält. Hat die Baugenehmigungsbehörde ein Vorhaben ohne die an sich erforderliche Zulassung bzw. Befreiung genehmigt, so können Rechte des Nachbarn zwar nur durch die Baugenehmigung selbst, nicht jedoch durch die - nicht existente - Zulassung bzw. Befreiung verletzt sein (vgl. BVerwG, U.v. 06.10.1989 - 4 C 14/87 - juris). Allerdings darf ein Nachbar, wenn die Baugenehmigungsbehörde eine an sich erforderliche Zulassung bzw. Befreiung nicht erteilt und ein Vorhaben, das im Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplans steht, einfach genehmigt, nicht schlechter stehen, als wenn die erforderliche Befreiung erteilt worden wäre. Dieser Fall ist vom Gesetz nicht geregelt. Es ist daher die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO analog anzuwenden und unter Berücksichtigung der Wertung des § 31 Abs. 2 BauGB eine Würdigung der nachbarlichen Interessen vorzunehmen (BVerwG, U.v. 6.10.1989 - 4 C 14/87 - juris).

Hiervon ausgehend führt die Würdigung der nachbarlichen Interessen im Hinblick auf die vorgesehene Bebauung außerhalb der nach Bebauungsplan festgesetzten überbaubaren Flächen nicht zur Aufhebung der streitgegenständlichen Baugenehmigung. Denn die Errichtung der Duplexgaragen und Stellplätze in dem geplanten Bereich ist gegenüber dem Kläger nicht rücksichtlos. Zur Begründung wird auf die vorstehenden Ausführungen zum Rücksichtnahmegebot bei der Beurteilung der Art der baulichen Nutzung Bezug genommen, die hier entsprechend gelten. Mangels Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot durch die Situierung der Garagen/Stellplätze käme auch keine Rechtsverletzung des Klägers in Betracht, wenn die Festsetzungen des Bebauungsplans zu den überbaubaren Grundstücksflächen wegen Funktionslosigkeit als nicht mehr wirksam anzusehen wären und insoweit der Maßstab von § 34 BauGB gelten würde.

Soweit der Kläger eine Beeinträchtigung der Standsicherheit seines Gebäudes durch das Bauvorhaben befürchtet, kann er sich darauf im Rahmen des Rücksichtnahmegebots nicht mit Erfolg berufen. Die Standsicherheit eines Gebäudes ist schon kein im Rahmen des Rücksichtnahmegebots zu prüfender Belang (BayVGH, B.v. 14.10.2008 - 2 CS 08.2582 - juris). Das Rücksichtnahmegebot stellt keine allgemeine Härteklausel dar, die über den Vorschriften des öffentlichen Baurechts steht, sondern ist Bestandteil einzelner bauplanungsrechtlicher Vorschriften (BayVGH, B.v. 28.3.2017 - 15 ZB 16.1306 - juris).

Schließlich sind die Einwendungen des Klägers zur Grundwasserproblematik, zum Fledermausschutz, zur Feuerwehrzufahrt und zum Verkehrsaufkommen auf der M* …straße im vorliegenden Verfahren ohne Relevanz. Eine Verletzung von Rechten des Klägers durch die Baugenehmigung ist diesbezüglich - unabhängig von der Frage, ob sich der Kläger insoweit überhaupt auf eine für ihn drittschützende Norm berufen kann - bereits ausgeschlossen, weil die Baugenehmigung zu diesen Fragen keine Feststellungswirkung entfaltet. Denn diese Fragen sind nicht Prüfungsgegenstand im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO. Ebenso wenig von der Feststellungswirkung der Baugenehmigung erfasst wird die Frage, ob durch den Errichtungsvorgang, d.h. die konkrete Bauausführung, die Standsicherheit der Gebäude des Beigeladenen oder des Klägers beeinträchtigt wird. Gegenstand der Prüfung in einem Genehmigungsverfahren nach Art. 55 Abs. 1, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO ist ausschließlich die zur Genehmigung gestellte „Errichtung“ bzw. (Nutzungs-) „Änderung“ des „Bauvorhabens“, nicht aber der Errichtungsvorgang als solcher (VGH München, B.v. 28.3.2017 - 15 ZB 16.1306 - juris).

Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, ist es angemessen, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

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Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 04. Apr. 2019 - RO 7 K 17.631 zitiert 13 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Baugesetzbuch - BBauG | § 31 Ausnahmen und Befreiungen


(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen


(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

Baugesetzbuch - BBauG | § 30 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans


(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsfl

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(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,3. Anlagen für kirchliche, kulture

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Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 12 Stellplätze und Garagen


(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt. (2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung die

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Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 04. Apr. 2019 - RO 7 K 17.631 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Feb. 2018 - 9 CS 17.2099

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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren selbst. III. Der Streitwert wird für

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. März 2017 - 15 ZB 16.1306

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert f

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(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren selbst.

III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die den Beigeladenen vom Landratsamt Schweinfurt mit Bescheid vom 10. April 2017 erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Wochenendhauses mit Garage und Nebengebäude.

Mit Unterlagen vom 1. Dezember 2016 beantragten die Beigeladenen beim Landratsamt die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Wochenendhauses mit Garage und Nebengebäude auf dem Grundstück FlNr. 2864 Gemarkung A. Der Antragsteller ist Miteigentümer des unmittelbar nördlich angrenzenden Grundstücks FlNr. 2865 Gemarkung A. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Südöstlich des Ellertshäuser Sees“ des Marktes Stadtlauringen in der Fassung vom 14. Mai 1987. Dieser setzt hier u.a. ein Sondergebiet für Wochenendhäuser und Ferienhäuser, eine offene Bauweise, die Zahl der Vollgeschosse mit I/II und weiteren Angaben zur Trauf- und Firsthöhe, die Zulässigkeit von Sattel-/Walm-/Pultdächern mit einer Dachneigung zwischen 24°- 42°, eine Geschossflächenzahl von 0,2 und eine max. zulässige Grundfläche von 100 m2 fest. Festgesetzt ist zudem, dass mit Rücksicht auf die Eigenart des Gebietes grundsätzlich Nebengebäude aller Art unzulässig sind; zulässig sind Schuppen in Massivbauweise oder in Holzkonstruktion zur Unterbringung von Garten- und Sportgeräten bis zu einer max. Größe von 20 m2 auch außerhalb der Baugrenzen; ferner dürfen Nebengebäude nicht für Wohnzwecke verwendet werden.

Zugleich mit dem Bauantrag wurde ein Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Dachneigung und der Geschossflächenzahl gestellt; angegeben wurde zudem, dass die Bauweise 2-geschossig erfolgen solle. Der Markt Stadtlauringen erteilte hierzu sein Einvernehmen.

Mit Bescheid vom 10. April 2017 erteilte das Landratsamt Schweinfurt die beantragte Baugenehmigung unter Erteilung von Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich Geschossigkeit (II statt I/II), Geschossflächenzahl (0,23 statt 0,2) und Dachneigung (18° statt 24°- 42°). Hiergegen hat der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht (Az. W 4 K 17.426) erhoben, über die noch nicht entschieden ist.

Mit Schriftsatz vom 25. April 2017 beantragte der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht. Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 26. September 2017 ab, weil die Klage aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben werde. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Er trägt vor, die Baugenehmigung sei objektiv rechtswidrig, weil die erteilten Befreiungen die Grundzüge der Planung berührten. Die Geschossflächenzahl im Zusammenhang mit der I/II-geschossigen Bebauung sei festgesetzt worden, um einer Verdichtung der besonders reizvollen und zu Erholungszwecken dienenden Gegend vorzubeugen. Da das genehmigte Vorhaben aufgrund seines Bauvolumens von der Eigenart des festgesetzten Sondergebiets abweiche, sei der Gebietserhaltungsanspruch des Antragstellers verletzt. Die Festsetzung der Maße der zulässigen Bauvorhaben sei in untrennbarem Zusammenhang mit der Zweckbestimmung des Wochenendhausgebiets zu sehen. Außerdem werde das Gebot der Rücksichtnahme verletzt, weil das Bauvorhaben eine erdrückende Wirkung habe. Abzustellen sei hierbei auf das tatsächliche Plangebiet, das wegen seines Erholungszwecks und seiner Weitläufigkeit eine erhöhte Schutzbedürftigkeit habe. Zudem seien Nebenanlagen zur Tierhaltung und Wohnnutzung unzulässig; das geplante Nebengebäude, das aufgrund der dauerhaften Verbindung mit dem Hauptgebäude zudem der offenen Bauweise widerspreche, sei – wie die verlegten Versorgungsleitungen zeigten – zum dauerhaften Aufenthalt geeignet und werde intensiv zum Aufenthalt von Mensch, Tier und Wild genutzt werden. Das Nebengebäude stelle eine unzulässige Grenzbebauung dar und verletze die Abstandsflächenvorschriften.

Der Antragsteller beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 26. September 2017 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die den Beigeladenen vom Antragsgegner erteilte Baugenehmigung vom 10. April 2017 anzuordnen und dem Antragsgegner aufzugeben, die Baustelle auf dem Grundstück FlNr. 2864 Gemarkung A. sofort einzustellen und stillzulegen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Grundzüge der Planung seien nicht berührt, worauf es aber mangels Drittschutz gar nicht ankomme. Sämtliche Festsetzungen, von denen eine Befreiung erteilt worden sei, seien nicht nachbarschützend. Die zulässige Grundflächenzahl werde eingehalten.

Die Beigeladenen haben im Beschwerdeverfahren nicht Stellung genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf die die Prüfung im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt, weil die Klage des Antragstellers gegen die Baugenehmigung vom 10. April 2017 voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.

1. Soweit der Antragsteller geltend macht, die Baugenehmigung sei objektiv rechtswidrig und die erteilten Befreiungen berührten die Grundzüge der Planung, führt dies nicht zum Erfolg der Beschwerde.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass der Rechtsschutz des Nachbarn im Rahmen von Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB davon abhängt, ob die Festsetzungen, von deren Einhaltung dispensiert wird, dem Nachbarschutz dienen oder nicht. Bei einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung ist der Nachbar schon dann in seinen Rechten verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, weil eine der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht erfüllt ist. Bei einer Befreiung von einer Festsetzung, die nicht (auch) den Zweck hat, die Rechte der Nachbarn zu schützen, sondern nur dem Interesse der Allgemeinheit an einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung dient, richtet sich der Nachbarschutz hingegen nach den Grundsätzen des im Tatbestandsmerkmal „unter Würdigung nachbarlicher Interessen“ enthaltenen Rücksichtnahmegebots. Nachbarrechte werden in diesem Fall nicht schon dann verletzt, wenn die Befreiung aus irgendeinem Grund rechtswidrig ist, sondern nur, wenn der Nachbar durch das Vorhaben infolge der zu Unrecht erteilten Befreiung unzumutbar beeinträchtigt wird (vgl. BayVGH, B.v. 18.12.2017 – 9 CS 17.345 – juris Rn. 15 m.w.N.). Soweit das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass hier die Festsetzungen des Bebauungsplans, von denen befreit wurde, nicht nachschützend sind, setzt sich die Beschwerde hiermit nicht auseinander. Mangels einer Befreiung von drittschützenden Festsetzungen des Bebauungsplans kommt es daher nicht darauf an, ob die Befreiungen – wie der Antragsteller meint – die Grundzüge der Planung berühren. Der Antragsteller hat insoweit auch keinen Anspruch auf Einhaltung der objektiv-rechtlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.1982 – 4 C 49.79 – juris Rn. 16).

Etwas anderes gilt auch nicht, soweit der Antragsteller versucht, einen Drittschutz aus den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung im Zusammenhang mit der Festsetzung eines Sondergebiets für Wochenendhäuser und Ferienhäuser i.S.d. § 10 Abs. 1 BauNVO herzuleiten. Insoweit hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Gemeinde eine unzulässige Dauerwohnnutzung durch entsprechende Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung sicherstellen kann und soll, dies jedoch nichts daran ändert, dass sich der Nachbarschutz als Ausdruck der baulichen Schicksalsgemeinschaft der Grundeigentümer im Plangebiet trotz allem grundsätzlich aus der festgesetzten Art der baulichen Nutzung mit den damit einhergehenden Einschränkungen ergibt und den hiermit korrelierenden Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung insoweit nur dienende bzw. sichernde Funktion, nicht aber auch selbst parallel hierzu eine eigenständige nachbarschützende Bedeutung zukommt (BA S. 13). Dies ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht zweifelhaft, zumal die Baunutzungsverordnung keine weitergehenden Anforderungen, namentlich keine absolute Grenze für das Bauvolumen, enthält (BVerwG, U.v. 11.9.2014 – 4 CN 3.14 – juris Rn. 18). Gegenteiliges lässt sich auch dem Bebauungsplan oder dessen Begründung nicht entnehmen.

Schließlich kann der Antragsteller auch mit dem behaupteten Verstoß gegen die Festsetzung der offenen Bauweise nicht durchdringen. Das Verwaltungsgericht hat die Festsetzung der offenen Bauweise mit dem Grenzanbau des Geräteraums für vereinbar gehalten und unter Würdigung der konkreten Konstruktion ausgeführt, dass das Nebengebäude nicht in das Hauptgebäude integriert ist (vgl. BA S. 20). Die gegenteilige Auffassung im Beschwerdevorbringen, die Verbindung mittels Überdachung und Türkonstruktion genüge für die Annahme eines dauerhaften einheitlichen Baukörpers, steht dem nicht entgegen. Denn Gebäude, die seinerseits den allgemeinem Regelungen über die Einhaltung der Abstandsflächen nicht unterworfen sind, verstoßen grundsätzlich nicht gegen die Festsetzung der offenen Bauweise (vgl. König in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Auflage 2014, § 22 Rn. 9). Dass der zu errichtende Geräteraum kein solches Gebäude sein dürfte, lässt sich weder dem Beschwerdevorbringen noch den genehmigten Plänen entnehmen.

2. Das Beschwerdevorbringen zeigt auch keine Anhaltspunkte dafür auf, dass das Landratsamt bei seiner Ermessensentscheidung im Rahmen der Befreiung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen nicht die gebotene Rücksicht auf die Interessen des Antragstellers und Nachbarn genommen hat.

Dem Gebot der Rücksichtnahme kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen dabei wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BayVGH, B.v. 5.9.2016 – 15 CS 16.1536 – juris Rn. 27; B.v. 10.8.2016 – 9 ZB 16.944 – juris Rn. 15). Das Verwaltungsgericht hat diese Maßstäbe zutreffend angewandt.

Dem Antragsteller kann bereits nicht gefolgt werden, soweit er sich auf eine – unabhängig vom Drittschutz der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung – Verletzung von § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO beruft. Dabei kann offen bleiben, ob der vom Antragsteller insoweit geltend gemachte Gebietsbewahrungsanspruch, der unabhängig von einer individuellen Beeinträchtigung eine Abwehr von Vorhaben ermöglicht, die konkret nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO widersprechen, überhaupt besteht und auch im Rahmen von § 31 Abs. 2 Geltung hat (vgl. OVG Hamburg, B.v. 5.6.2009 – 2 Bs 26.09 – juris Rn. 11; ablehnend: VGH BW, B.v. 30.9.2009 – 8 S 1903/09 – juris Rn. 7 ff.). Denn ein etwaiger Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Gebietsprägung kann hier bereits deswegen nicht zum Tragen kommen, weil auch § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nur auf Umstände anwendbar ist, die sich auf die Art der Nutzung beziehen, nicht jedoch auf Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung (vgl. OVG Berlin-Bbg, U.v. 30.6.2017 – OVG 10 B 10.15 – juris Rn. 47 m.w.N.; BayVGH, B.v. 3.2.2014 – 9 CS 13.1916 – juris Rn. 13).

Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage, für die – unabhängig davon, dass sich in den Gerichts- und Behördenakten zahlreiche Lichtbilder über den Baufortschritt, die Umgebungsbebauung und Lagepläne befinden, die einen hinreichenden Eindruck der Örtlichkeit vermitteln – ein Augenscheinstermin nicht angezeigt ist (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 80 Rn. 81; BayVGH, B.v. 15.10.2012 – 14 CS 12.2034 – juris Rn. 10), erscheint die vom Antragsteller angeführte erdrückende, abriegelnde oder einmauernde Wirkung nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht hat – ausgehend von den Grundsätzen, wonach eine derartige Wirkung vor allem bei nach Höhe, Breite und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht kommt (vgl. BayVGH, B.v. 3.2.2017 – 9 CS 16.2477 – juris Rn. 22 m.w.N.) – eine Einzelfallbeurteilung unter Berücksichtigung der Höhe, Länge und Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Bebauung auf dem Grundstück des Antragstellers vorgenommen (vgl. BA S. 23). Die bloße Berufung im Beschwerdevorbringen auf eine höhere Schutzbedürftigkeit eines Wochenendhausgebiets genügt nicht, diese Einzelfallbeurteilung in Frage zu stellen.

Daran ändert auch das Vorbringen zur behaupteten Unzulässigkeit des Nebengebäudes an der Grundstücksgrenze zum Antragsteller nichts. Soweit sich der Antragsteller auf eine Verletzung der Abstandsflächenvorschriften beruft, hat die Beschwerde bereits deswegen keinen Erfolg, weil das Abstandsflächenrecht nach Art. 59 Satz 1 BayBO nicht Prüfungsmaßstab der im vereinfachten Verfahren erteilten Baugenehmigung ist und dies auch hinsichtlich der Prüfung der Abstandsflächen im Rahmen des Rücksichtnahmegebots gilt (vgl. BayVGH, B.v. 20.12.2016 – 9 CS 16.2088 – juris Rn. 16). Im Übrigen bestehen nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage keine Anhaltspunkte dafür, dass das Nebengebäude den Festsetzungen des Bebauungsplans widerspricht (vgl. Nr. 2.4 der Weiteren Festsetzungen des Bebauungsplans) und entgegen den genehmigten Plänen – unabhängig von etwaigen Versorgungsleitungen – objektiv entsprechend der Ausgestaltung des vorhandenen Nutzungspotentials für Wohnzwecke verwendet werden soll. Streitgegenstand ist hier allein das genehmigte Vorhaben und dessen Nutzungsbeschreibung; soweit die spätere tatsächliche Nutzung dem nicht entspricht, ist der Antragsteller gegebenenfalls auf bauaufsichtliches Einschreiten zu verweisen (vgl. BayVGH, B.v. 5.7.2017 – 9 CS 17.603 – juris Rn. 18).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Da die Beigeladenen im Beschwerdeverfahren keinen Beitrag geleistet haben, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst tragen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger wenden sich als Eigentümer eines benachbarten Grundstücks (FlNr. …, Gemarkung G …) gegen einen Bescheid der Beklagten vom 2. Dezember 2014, mit der der Beigeladenen unter Abweichungen von den Abstandsflächen, einer Befreiung von der im einschlägigen Bebauungsplan festgesetzten Grundflächenzahl sowie unter Zulassung einer Nebenanlage (Garage) außerhalb der Baugrenzen eine Baugenehmigung für das Vorhaben „Umbau und energetische Sanierung Wohnhaus“ auf FlNr. … (Baugrundstück) genehmigt wurde.

Das Wohnhaus der Kläger grenzt ohne Abstand an das Gebäude auf dem Baugrundstück. Ursprünglich wurden beide Gebäude im 19. Jahrhundert als Zweifamilienhaus errichtet, erst Mitte des 20. Jahrhunderts erfolgte im Zuge einer Grundstücksteilung die Aufspaltung in zwei rechtlich getrennte Doppelhaushälften. U.a. befürchten die Kläger im Falle der Umsetzung der Baugenehmigung aufgrund statischer Aspekte sowie aufgrund verbundener Leitungen und einer Gastherme im Bereich der gemeinsamen trennenden Wand Schäden an der Bausubstanz ihres Gebäudeteils. Ihre Anfechtungsklage wies das Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 19. Mai 2016 ab; der Genehmigungsbescheid vom 2. Dezember 2014 verletze sie nicht in subjektiven Rechten.

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgen die Kläger ihr Rechtsschutzbegehren weiter.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die Rechtssache weist hinsichtlich des von den Klägern allein geltend gemachten Zulassungsgrunds des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, auf den sich die Prüfung des Senats beschränkt (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO), keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf.

Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sie sich also wegen der Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt. (vgl. BayVGH, B.v. 20.4.2016 - 15 ZB 14.2686 u.a. - juris Rn. 63 m.w.N.; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2016, § 124 Rn. 28 m.w.N.). Es bedarf hinsichtlich der Darlegung am Maßstab von § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO einer substanziellen Auseinandersetzung mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil und einer konkreten Bezeichnung der Tatsachen- und Rechtsfragen, hinsichtlich derer sich solche Schwierigkeiten stellen, sowie des Aufzeigens, worin diese Schwierigkeiten bestehen (vgl. BayVGH, B.v. 20.4.2016 a.a.O. Rn. 63 m.w.N.).

1. Hinreichend dargelegte Schwierigkeiten solcher Art weist der Rechtsstreit nicht auf, soweit es um die Beurteilung der vom Verwaltungsgericht verneinten nachbarschützenden Wirkung der im Bebauungsplan Nr. … „W … Straße, …“ festgesetzten Grundflächenzahl geht, von der in dem angefochtenen Genehmigungsbescheid befreit wurde. Die entscheidenden Fragen zur Reichweite des Nachbarschutzes aus solchen Festsetzungen sind in der Rechtsprechung geklärt. Es sind zudem weder tatsächliche Umstände noch Rechtsfragen vorgetragen worden, die speziell im vorliegenden Fall die Rechtsanwendung außergewöhnlich schwierig machen könnten.

Eine auf das Plangebiet bezogene nachbarschützende Wirkung von Festsetzungen des Bebauungsplans ist regelmäßig nur bei Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung anzunehmen (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 16.9.1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151 = juris Rn. 12 ff.; B.v. 27.8.2013 - 4 B 39.13 - ZfBR 2013, 783 = juris Rn. 3 m.w.N.). Denn nur durch diese Festsetzungen wird ein auf jeweils wechselseitigen Berechtigungen und Verpflichtungen beruhendes Gegenseitigkeits- oder Austauschverhältnis zwischen den Eigentümern der Grundstücke im Plangebiet begründet. Die von den Klägern thematisierte Festsetzung über die Grundflächenzahl betrifft hingegen nicht die Art, sondern das Maß der baulichen Nutzung (vgl. § 16 Abs. 2 Nr. 1, § 19 BauNVO). Festsetzungen im Bebauungsplan über das Maß der baulichen Nutzung haben grundsätzlich keine automatische nachbarschützende Funktion. Solche Festsetzungen vermitteln ausnahmsweise Drittschutz nur dann, wenn sie nach dem Willen der Gemeinde als Planungsträgerin diese Funktion haben sollen (vgl. BVerwG, B.v. 19.10.1995 - 4 B 215.95 - NVwZ 1996, 888 = juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris Rn. 24; B.v. 1.8.2016 - 15 CS 16.1106 - juris Rn. 17). Ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung des Schutzzwecks der jeweiligen Festsetzung im konkreten Einzelfall zu ermitteln. Ein entsprechender Wille muss sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Bebauungsplan selbst, aus seiner Begründung oder auch aus sonstigen Vorgängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung ergeben. Maßgebend ist, ob die Festsetzung auf Basis einer wertenden Beurteilung des Fest-setzungszusammenhangs nach dem Willen des Plangebers ausschließlich aus städtebaulichen Gründen getroffen wurde oder (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen soll (zum Ganzen z.B. BayVGH, B.v. 5.9.2016 - 15 CS 16.1536 - juris Rn. 34 m.w.N.).

Eine entscheidungserhebliche, konkrete ungewöhnliche Schwierigkeit tatsächlicher oder rechtlicher Art des vorliegenden Falls und insbesondere die Möglichkeit einer insofern rechtlichen Falschbeurteilung durch das Verwaltungsgericht wurde mit der Zulassungsbegründung nicht aufgezeigt. Soweit die Kläger vorbringen, dass der den Bestand überplanende Bebauungsplan den Zweck habe, die künftige städtebauliche Entwicklung und Gestaltung zu ordnen, und sich ein Bauvorhaben hieran messen lassen müsse, spricht dies eher für eine rein städtebauliche Zielsetzung im ausschließlich öffentlichen Interesse. Sofern die Kläger darauf abstellen, dass das mit dem streitgegenständlichen Bescheid genehmigte Vorhaben zu einer Verdichtung führe, die einer Umstrukturierung des gesamten Wohngebietes gleichkomme, vermag dies allein nach den oben dargestellten Grundsätzen keine subjektive Rechtsverletzung zu begründen. Denn die Kläger argumentieren - unabhängig davon, dass es sich bei einer solchen Verdichtung um eine typische Folge einer Befreiung von einer festgesetzten Grundflächenzahl handelt - insofern ausschließlich anhand faktischer Auswirkungen, ohne den (auszulegenden) Inhalt und die Reichweite der Festsetzung selbst in den Blick zu nehmen. Inwiefern es - ggf. unter Heranziehung der Planungsakten, der Abwägungsgrundlagen o.ä. - tatsächlich oder rechtlich schwierig sein könnte, die Festsetzung hinsichtlich der Frage einer (ausnahmsweisen) drittschützenden oder einer (im Regelfall anzunehmenden) nicht-drittschützenden Funktion auszulegen, wird von den Klägern in der Zulassungsbegründung nicht substanziiert erörtert. Die von ihnen in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 13.7.1999 - 4 TG 1322/99) kommt im Übrigen gerade nicht zu der Annahme eines nachbarschützenden Charakters der dortigen planerischen Festsetzungen, sondern findet die Lösung über das Gebot der Rücksichtnahme (vgl. juris Rn. 10 ff.). Die Kläger tragen aber weder vor noch begründen sie substanziiert, warum die Beurteilung der Sach- und Rechtslage speziell in Bezug auf eine verdichtete Bebauung am Maßstab des über § 31 Abs. 2 BauGB anzuwendenden Rücksichtnahmegebots besondere Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht bereiten könnte.

2. Auch soweit die Kläger die Frage der nachbarschützenden Wirkung der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenze thematisieren und die diesbezüglich ablehnende Haltung des Verwaltungsgerichts in Frage stellen, sind besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache, die unter Berücksichtigung der Rechtsprechung gerade im vorliegenden Fall konkret bestehen könnten, nicht aufgezeigt worden.

Hinsichtlich des „Ob“ des Nachbarschutzes aus Festsetzungen über die überbaubare Grundstücksfläche - wie hier hinsichtlich der festgesetzten Baugrenze (§ 23 Abs. 1, Abs. 3 BauNVO), von der im Genehmigungsbescheid hinsichtlich der Garage eine Ausnahme gem. § 23 Abs. 5 BauNVO zugelassen wurde - gilt dasselbe wie bei Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung (s.o.). Drittschutz kommt auch diesbezüglich nur dann in Betracht, wenn die Festsetzung nach dem Willen der Gemeinde als Plangeberin eine drittresp. nachbarschützende Funktion haben soll und wenn sich ein entsprechender Wille nach Maßgabe einer vorzunehmenden Auslegung mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Bebauungsplan selbst, aus seiner Begründung oder auch aus sonstigen Vorgängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung ergibt (vgl. BVerwG, B.v. 13.12.2016 - 4 B 29.16 - juris Rn. 5 m.w.N.; BayVGH, B.v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris Rn. 24; B.v. 22.2.2017 - 15 CS 16.1883 - juris Rn. 13). Ein auf den nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses gerichteter, nachbarschützender Zweck kann etwa angenommen werden, wenn der Plangeber auf faktisch einzuhaltende Grenzabstände abzielt und dabei denselben nachbarschützenden Zweck verfolgt wie die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenregelungen des Art. 6 BayBO (vgl. BayVGH, B.v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris Rn. 25; B.v. 22.2.2017 a.a.O.). Die Kläger werden insofern schon nicht im Ansatz den Darlegungsanforderungen an die Geltendmachung eines Zulassungsgrundes gem. § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO gerecht. Weder findet in der Zulassungsbegründung eine substanzielle Auseinandersetzung mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil in rechtlicher Hinsicht statt noch wird in tatsächlicher Hinsicht erläutert, weshalb der Sachverhalt besonders unübersichtlich ist bzw. schwierig zu ermitteln ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 68, 71).

3. Hinsichtlich des Vortrags, die bauordnungsrechtliche Abweichung von den Abstandsflächen verletze die Kläger in eigenen Rechten, weil ihre Belange hinsichtlich Belichtung, Belüftung und Besonnung beeinträchtigt würden, bleibt es in der Zulassungsbegründung bei einer bloßen Behauptung. Worin gerade fallbezogen die besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten hinsichtlich der Rechtsanwendung der (hier gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO zum Prüfprogramm des Genehmigungsverfahrens gehörenden) Regelungen gem. Art. 6, Art. 63 Abs. 1 BayBO liegen könnten, wird jedenfalls hinsichtlich der genannten (grundsätzlich nachbarschützenden) Belange „Belichtung, Belüftung und Besonnung“ nicht konkret ausgeführt. Auch insofern genügen die Kläger den formalen Darlegungsanforderungen an die Geltendmachung eines Zulassungsgrundes nicht.

4. Dasselbe gilt, soweit die Kläger die rechtliche Subsumtion des Verwaltungsgerichtsgerichts zu Art. 68 Abs. 4 BayBO in Bezug auf beeinträchtigte (privatrechtlich geregelte) Leitungsrechte auf dem Baugrundstück anzweifeln. In der Zulassungsbegründung findet sich hierzu nur der Satz: „Auch hinsichtlich der privatrechtlich geregelten Leitungsrechte dürfen die Kläger nicht auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden, weil die angegriffene Baugenehmigung die Durchbrechung der beurkundeten Leitungsrechte unbeschadet der Regelung des Artikel 68 Absatz 4 BayBO legalisiert.“ Unabhängig von der fraglichen Richtigkeit dieser Aussage (vgl. BayVGH, B.v. 6.2.2017 - 15 ZB 16.398 - juris Rn. 19 m.w.N.; Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Aufl. 2012, Art. 68 Rn. 50; Molodovsky in Molodovski/Famers, Bayerische Bauordnung, Stand: November 2016, Art. 68 Rn. 63) unterlassen die Kläger in der Zulassungsbegründung auch diesbezüglich eine substanziierte Auseinandersetzung mit den Fragen, worin der konkrete Fehler in der Argumentationslinie des Verwaltungsgericht liegen soll und worin genau die rechtliche bzw. tatsächliche Schwierigkeit der diesbezüglichen Rechtsanwendung zu sehen ist.

5. Keine entscheidungserheblichen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache sind ferner ersichtlich, soweit die Kläger eine Gefährdung des Bestands ihres Gebäudeeigentums geltend machen.

Die Kläger tragen insofern vor, dass statische Bedenken hinsichtlich der Bauausführung zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung führten, weil die Bauaufsichtsbehörde sehenden Auges eine statisch unmögliche Ausführung eines Bauvorhabens gestatte. Sie dürften nicht darauf verwiesen werden, eine Rissbildung in ihrem Bestandsgebäude abzuwarten, bevor die Bauaufsichtsbehörde im Rahmen der Überwachung durch eine Baueinstellung tätig werde. Jedenfalls sei das Rücksichtnahmegebot hinsichtlich dieser statischen Bedenken verletzt, zumal auch der Statiker der Bauaufsichtsbehörde in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausdrücklich eine Einsturzgefahr am Gebäudeteil der Kläger konstatiert habe, der nur durch aufwändige technische Maßnahmen im Verantwortungsbereich der Beigeladenen zu begegnen sei. Eine „Havariegefahr“ gehe ferner von den beide Grundstücke durchlaufenden Abwasser- und Gasversorgungsleitungen sowie von der Gastherme aus.

a) Soweit die Kläger eine Gefährdung ihres Anwesens unter statischen Gesichtspunkten sowie unter den Gesichtspunkten einer Explosionsgefahr aufgrund von Bauarbeiten (also während der Phase von Abriss- und Wiedererrichtung) geltend machen, ist dies - auch wenn sich das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen unter Verwertung der Ausführungen des Baustatikers in der mündlichen Verhandlung mit der Substanzgefährdung in der Sache beschäftigt hat - schon mangels Entscheidungserheblichkeit offensichtlich irrelevant: Unabhängig von der Einschlägigkeit des umfassenden oder vereinfachten Genehmigungsverfahrens (Art. 59, Art. 60 BayBO) und unabhängig von den Unterschieden in der Prüfdichte in diesen Verfahren ist Gegenstand der Prüfung in einem Genehmigungsverfahren laut Art. 55 Abs. 1, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO ausschließlich die zur Genehmigung gestellte „Errichtung“ bzw. (Nutzungs-) „Änderung“ des „Bauvorhabens“, nicht aber der Errichtungsvorgang als solcher (vgl. BayVGH, B.v. 14.10.2008 - 2 CS 08.2582 - juris Rn. 3; B.v. 23.3.2011 - 2 CS 11.1218 - juris Rn. 9; B.v. 8.7.2013 - 2 CS 13.807 - juris Rn. 14; B.v. 21.4.2016 - 15 ZB 14.2572 - juris Rn. 23; B.v. 6.2.2017 - 15 ZB 16.398 - juris Rn. 20; Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer, Die neue Bayerische Bauordnung, Stand: Oktober 2016, Art. 9 Rn. 9; zur vergleichbaren Rechtslage im Saarland: OVG Saarl., B.v. 5.12.2016 - 2 B 298/16 - juris Rn. 10). Wie die Ausführung des Vorhabens technisch im Einzelnen vor sich gehen soll und ob dies mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften vereinbar ist, ist nicht Prüfgegenstand der Baugenehmigung (speziell zur Standsicherheit vgl. Nolte in Simon/Busse, BayBO, Stand: August 2016, Art. 10 Rn. 20).

Da mithin Standsicherheitsfragen hinsichtlich des Nachbargebäudes im Zusammenhang mit dem Errichtungsvorgang des Bauvorhabens im Baugenehmigungsverfahren nicht geprüft werden, trifft die Unbedenklichkeitsfeststellung einer Baugenehmigung diesbezüglich keine Aussage und kann folglich keine subjektiven Nachbarrechte der Kläger verletzen.

b) Soweit die Zulassungsbegründung dahin gehend zu verstehen sein sollte, dass die Kläger die Standsicherheit ihres eigenen Gebäudes auch durch das genehmigte Bauvorhaben als solches - also durch den nach Vollendung der Bauarbeiten und nach Umsetzung der streitgegenständlichen Baugenehmigung bestehenden Zustand - gefährdet sehen, ist weder eine Verletzung des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots denkbar noch kann eine Nachbarrechtsverletzung wegen eines Verstoßes gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften vorliegen. Auch insofern bestehen weder tatsächlich noch rechtliche Schwierigkeiten i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

Die von den Klägern befürchtete mögliche Beeinträchtigung der Standsicherheit ihres Gebäudes ist schon kein im Rahmen des Rücksichtnahmegebots zu prüfender Belang (vgl. BayVGH, B.v. 14.10.2008 - 2 CS 08.2582 - juris Rn. 2; B.v. 24.11.2016 - 1 CS 16.2009 - juris Rn. 5). Das Rücksichtnahmegebot stellt keine allgemeine Härteklausel dar, die über den Vorschriften des öffentlichen Baurechts steht, sondern ist Bestandteil einzelner bauplanungsrechtlicher Vorschriften des Baurechts (vgl. auch BVerwG, U.v. 11.1.1999 - 4 B 128.98 - NVwZ 1999, 879 = juris Rn. 6). Ein städtebaulicher resp. bauplanungsrechtlicher Bezug, der insofern über das hier gem. § 30 BauGB, § 15 BauNVO bzw. § 31 Abs. 2 BauGB geltende Gebot der Rücksichtnahmegebot zum Tragen kommen könnte, ist weder ersichtlich noch von den Klägern substanziiert geltend gemacht worden.

Werden Explosionsgefahren und hieraus resultierende Beeinträchtigungen für das Nachbargrundstück, die von einer genehmigten errichteten oder geänderten Anlage ausgehen, als Bestandteil des Rücksichtnahmegebots angesehen (vgl. insoweit OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 1.8.2011 - 2 M 84/11 - NVwZ 2012, 119 = juris Rn. 24 ff.; VG Gelsenkirchen, U.v. 29.4.2016 - 9 K 4716/14 - juris Rn. 69), ergeben sich hieraus für den vorliegenden Fall ebenfalls keine (entscheidungserheblichen) besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache i.S. von § 124 Abs. 2 Nr., 2 VwGO. Nach dem vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Sachverhalt, der von den Klägern im Zulassungsverfahren insofern nicht in Zweifel gezogen wurde, befinden sich die Gasleitungen, die der Versorgung des Anwesens der Kläger dienen, ausschließlich in deren Gebäude. Hinsichtlich der Gastherme der Kläger, die laut ihren Ausführungen nach Maßgabe zivilrechtlicher Regelungen in das Gebäudeteil auf dem Baugrundstück hineinrage, sehen sie ein Problem darin, dass diese im Zuge des Abrisses „in der Luft hänge“ (vgl. im Detail Seite 4 der Klageschrift vom 12.3.2015). Insofern kann es sich vornherein nur um eine Gefährdung handeln, die nicht von dem genehmigten Vorhaben selbst, sondern allenfalls von den hierauf bezogenen Bauarbeiten ausgeht. Aufgrund der Erwägungen zu a) kann es daher hierbei nicht um eine für den vorliegenden Nachbarrechtsstreit entscheidungserhebliche Sach- und Rechtsfrage gehen. Auch soweit die Kläger Gefahren für ihr Gebäude in Bezug auf die Beschädigung von Abwasserleitungen gelten machen, ist nicht ersichtlich bzw. substanziiert dargelegt worden, inwiefern diese Gefahren nicht nur während der (für den Nachbarschutz irrelevanten) Bauphase, sondern auch nach Umsetzung des Bauvorhabens bestehen könnten.

c) Soweit der Zustand nach vollständiger Umsetzung des genehmigten Vorhabens aufgrund einer von den Klägern behaupteten Gefährdung ihres Gebäudes materiell gegen Art. 10 Satz 3 BayBO oder (als Auffangvorschrift) gegen Art. 3 Abs. 1 BayBO verstoßen sollte, ist der diesbezügliche Vortrag der Kläger ebenfalls nicht geeignet, die Berufung aufgrund § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Aus Art. 59 Satz 1 BayBO, dessen Einschlägigkeit von den Klägern nicht in Zweifel gezogen wird, ergibt sich - wie auch das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - eindeutig, dass im sog. vereinfachten Verfahren die Anforderungen des Bauordnungsrechts außerhalb beantragter Abweichungen (vgl. Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO) nicht vom Prüfumfang umfasst sind (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 24.11.2016 - 1 CS 16.2009 - juris Rn. 3). Die streitgegenständliche Baugenehmigung trifft daher keine Feststellung, dass die bauliche Anlage die in Art. 3, Art. 10 BayBO enthaltenen Anforderungen erfüllt; eine Rechtsverletzung der Kläger durch die Baugenehmigung scheidet daher unabhängig davon aus, ob die von ihnen geäußerten Bedenken gegen die Standsicherheit zutreffen oder nicht (vgl. BayVGH, B.v. 6.2.2012 - 1 ZB 10.1883 - juris Rn. 2).

Betroffene Nachbarn sind im Falle eines tatsächlichen, materiellen Verstoßes eines Vorhabens gegen entsprechende sicherheitsbezogene Anforderungen der BayBO nicht rechtsschutzlos, weil sie - ggf. neben Ansprüchen auf bauordnungsrechtliches Einschreiten oder ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber (vgl. Art. 54 Abs. 2, Art. 75 BayBO) - auch zivilrechtlichen Nachbarschutz geltend machen können (etwa unter Berufung auf eine Eigentumsverletzung, § 1004 Abs. 1, § 823 Abs. 1 BauGB oder unter Berufung auf den sog. quasinegatorischen Abwehranspruch analog § 1004 i.V. mit § 823 Abs. 2 BGB, vgl. Seidel, NVwZ 2004, 139 ff.).

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). Denn ein Beigeladener setzt sich im Berufungszulassungsverfahren unabhängig von einer Antragstellung grundsätzlich keinem eigenen Kostenrisiko aus (vgl. BayVGH, B.v. 6.3.2017 - 15 ZB 16.562 - juris Rn. 18 m.w.N.). Ein Grund, der es gebieten würde, die außergerichtlichen Kosten aus Billigkeitsgründen ausnahmsweise als erstattungsfähig anzusehen, ist nicht ersichtlich. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) und folgt in der Höhe der Festsetzung des Verwaltungsgerichts. Der Anregung der Kläger, den Streitwert zu verdoppeln, folgt der Senat nicht. Die streitgegenständliche Baugenehmigung betrifft lediglich eine bauliche Änderung eines Wohnhauses in herkömmlicher Größe. Eine Streitwertfestsetzung im unteren Bereich des Rahmens der Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs erscheint daher gerechtfertigt.

7. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.