Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Okt. 2017 - 9 CS 17.1990

bei uns veröffentlicht am17.10.2017

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 250,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bescheid des Landratsamts F* … vom 28. September 2017, mit dem für den Fall, dass der Antragsteller der in Nr. 1 des bestandskräftigen und vollziehbaren Bescheids vom 6. Mai 2014 angeordneten Verpflichtung zur Tötung in Form der Euthanasierung des Tieres Mäusebussard, Ringnummer B 12 012 0018, bis spätestens 6. Oktober 2017 nicht nachkommt, die Ersatzvornahme in Form der Euthanasierung dieses Tieres angedroht wurde. Zudem wurde das mit Bescheid vom 12. September 2017 angedrohte Zwangsgeld fällig gestellt.

Hiergegen Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht (Az. M 23 K 17.4699), über die noch nicht entschieden ist. Gleichzeitig beantragte er, die aufschiebende Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen diesen Bescheid des Landratsamts vom 28. September 2017 (Anforderung Zwangsgeld, Androhung Ersatzvornahme) anzuordnen. Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 9. Oktober 2017 ab. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Er beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 9. Oktober 2017 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Landratsamts F* … vom 28. September 2017 anzuordnen,

hilfsweise, dem Antragsgegner zu untersagen, die Tötung in Form der Euthanasierung des Tieres Mäusebussard, Ring-Nr. B 12 012 0018, am 10. Oktober 2017, anzuordnen und durchführen zu lassen

sowie die Vollziehung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2017 und des Bescheids vom 28. September 2017 bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs im Beschwerdeverfahren auszusetzen.

Das Verwaltungsgericht habe die Erfolgsaussichten fehlerhaft gewürdigt, weil sich aus der Stellungnahme der Tierärztin Dr. T* … vom 12. September 2017 zeige, dass sich die Sachlage nach Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2016 über den Bescheid vom 6. Mai 2014 zu Gunsten des Antragstellers verändert habe und neue Beweismittel vorlägen. Die Festsetzung der Höhe des Zwangsgeldes sei ermessensfehlerhaft, die Begründung formelhaft und nicht einzelfallbezogen. Darüber hinaus sei eine weitergehende Zwangsgeldandrohung vorrangig.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die vom Antragsteller dargestellte fachliche Meinung von Fr. Dr. T* …, wonach sich der Zustand des Tiers gebessert habe, sei unzutreffend. Bei der am 10. Oktober 2017 vorgenommenen Identifizierung und Untersuchung des Tiers durch Prof. Dr. K* … seien an beiden Füßen schwerwiegende Sohlenballengeschwüre festgestellt worden, die für das Tier mit umfangreichen Schmerzen und Leiden verbunden seien. Zudem sicherte der Antragsgegner zu, bis zur Entscheidung über die Beschwerde keine vollendeten Tatsachen zu schaffen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Antragsteller innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt.

Soweit der Antragsteller vorträgt, der Gesundheitszustand des Tiers habe sich gebessert und es lägen Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach Art. 51 BayVwVfG vor, ist dies nicht entscheidungserheblich (Art. 38 Abs. 1 Satz 3 VwZVG). Nach der Entscheidung des Senats vom 9. August 2017 (9 ZB 17.766) ist das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 21. Dezember 2016 (M 23 K 16.1118) rechtskräftig und der der isolierten Zwangsmittelandrohung vom 28. September 2017 zugrundeliegende Bescheid vom 6. Mai 2014 bestandskräftig. Die vom Antragsteller behauptete Verbesserung des Gesundheitszustands des Greifvogels kann im Rechtsmittelverfahren gegen die Androhung der Ersatzvornahme nicht geltend gemacht werden (vgl. BayVerfGH, E.v. 24.1.2007 – Vf. 50-VI-05 – juris Rn. 46, 53; Linhart, Schreiben, Bescheide und Vorschriften in der Verwaltung, Stand Jan. 2017, § 18 Rn. 206; Käß in Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, Stand März 2017, Art. 21 Rn. 4, 7, 33 ff.); gleiches gilt für ein mögliches Verfahren nach Art. 51 BayVwVfG. Dementsprechend kommt auch eine Fristverlängerung für die erneute Einholung einer Stellungnahme der Tierärztin Dr. T* … nicht in Betracht.

Der Vortrag, die Höhe des Zwangsgeldes sei ermessensfehlerhaft festgesetzt worden, geht ins Leere, weil in dem angefochtenen Bescheid vom 28. September 2017 kein Zwangsgeld angedroht wurde. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Höhe des mit Bescheid vom 12. September 2017 angedrohten Zwangsgeldes ist für die Androhung der Ersatzvornahme im Bescheid vom 28. September 2017 nicht relevant. Hinsichtlich der Fälligstellung des Zwangsgeldes kommt es allein darauf an, ob die Verpflichtung innerhalb der mit Bescheid vom 12. September 2017 gesetzten Frist erfüllt wurde (vgl. BayVGH, B.v. 14.11.1984 – 26 CE 84 A.1348 – BayVBl 1985, 154), was hier nicht der Fall ist. Dieser ist auch gem. Art. 19 Abs. 1 Nr. 2, Art. 21a VwZVG vollstreckbar.

Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, das Landratsamt hätte vor der Ersatzvornahmeandrohung zunächst ein weiteres Zwangsgeld androhen müssen. Voraussetzung für die Androhung der Ersatzvornahme nach Art. 32 Satz 2 VwZVG ist (nur), dass ein Zwangsgeld keinen Erfolg erwarten lässt. Mithin kann eine Ersatzvornahmeandrohung grundsätzlich auch ohne vorherige Zwangsgeldandrohung erfolgen (vgl. Giehl/Adolph/Käß, a.a.O., Art. 32 Erl. II. 3. b). Das Verwaltungsgericht hat hier darauf abgestellt, dass das Verhalten des Antragstellers in der Vergangenheit hinreichend dargetan hat, dass auch „ein (weiteres) Zwangsgeld keinen Erfolg erwarten lässt“. Dem Beschwerdevorbringen lässt sich insoweit nichts entnehmen, was eine gegenteilige Beurteilung rechtfertigen könnte.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

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Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Dez. 2016 - M 23 K 16.1118

bei uns veröffentlicht am 21.12.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinte
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Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 15. Feb. 2019 - AN 17 S 19.00058

bei uns veröffentlicht am 15.02.2019

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Antragsteller sind Eigentümer des Gr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Juni 2019 - 23 ZB 18.1246

bei uns veröffentlicht am 26.06.2019

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf EUR 5.000,- festgesetzt. Gründe

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger ficht die von dem Beklagten durch das Landratsamt F. am 6. Mai 2014 angeordnete Tötung eines von ihm gehaltenen …bussards an.

Zwischen 2012 und 2014 fanden in der von dem Kläger betriebenen Wildtierauffang- und -pflegestation verschiedene Kontrollen durch das Landratsamt statt, so zuletzt am 8. April 2014. Die in diesem Rahmen ergangenen Duldungsanordnungen gegen den Kläger und die Grundstückseigentümerin waren Gegenstand der Verfahren M 18 K 14. 2175, fortgesetzt als Verfahren M 23 K 16.1119, und M 18 K 14.2111, fortgesetzt als Verfahren M 23 K 16.1122, die mittlerweile erstinstanzlich abgeschlossen sind.

Im Zuge des Kontrolltermins vom 8. April 2014 und aufgrund früherer Erkenntnisse zu dem Gesundheitszustand des von dem Kläger gehaltenen …bussards ordnete das Landratsamt durch Bescheid vom 14. April 2014 die Untersuchung des Tieres, RingNr. B …, bis spätestens 22. April 2014 bei einem Fachtierarzt für Geflügel, Wildtier- und Zoovögel, z.B. in der Klinik für Vögel der LMU in Oberschleißheim unter im Einzelnen genannten Vorgaben an, widrigenfalls wurde die Ersatzvornahme in Form der Abholung und Vorstellung des Tieres bei der Vogelklinik in Oberschleißheim für den 23. April 2014 angedroht. Der Bescheid war Gegenstand des mittlerweile abgeschlossenen Verfahrens M 18 K 14.2027, fortgesetzt als Verfahren M 23 K 16.1120.

Die Ersatzvornahme wurde am 23. April 2014 durchgeführt und das Tier nach Oberschleißheim verbracht. Am … April 2014 erstellte die Klinik für Vögel, Reptilien, Amphibien und Zierfische der LMU ein Gutachten über den Zustand des Tieres. In der den Befund abschließenden „Besprechung“ (Bl. 913 f. Behördenakte) wurde ausgeführt:

„Der untersuchte …bussard mit der Kennzeichnung „rechts Metallring offen B.“ weist irreparable Schädigungen des Skelettsystems auf. Aufgrund einer vermutlich älteren Luxation des linken Schultergelenks ist das Tier dauerhaft flugunfähig. Am linken Tibiotarsus liegt eine alte Fraktur vor, die zu einer massiven Fehlstellung der Gliedmaße geführt hat. Die Gliedmaße distal der Fraktur ist um 120° nach innen rotiert. Weiterhin ist das Intertarsalgelenk am linken Ständer vollständig versteift. Aufgrund der Fehlstellung und der Funktionseinschränkung kann die Gliedmaße von dem Tier weder physiologisch belastet werden noch zur Gefiederpflege genutzt werden. Eine selbstständige Futteraufnahme konnte während des stationären Aufenthalts beobachtet werden. Die unphysiologische Stellung der linken Beckengliedmaße lässt vermuten, dass die zu Grunde liegende Fraktur nicht tierärztlich versorgt wurde.

Durch die Funktionseinschränkungen kann sich der …bussard nicht artgemäß bewegen. Am rechten Ständer sind Schwellungen der Zehen und Entzündungen des Sohlenballens aufgefallen, die wahrscheinlich aufgrund einer chronischen Gewichtsüberlastung aufgetreten sind. Am linken Ständer sind Druckstellen medial am Intertarsgelenk sowie medial an den Zehen aufgefallen, deren Ursache höchstwahrscheinlich in der Fehlstellung begründet ist. Die beschriebenen Prozesse sind wahrscheinlich chronischer Natur und sind nicht therapierbar, da die Gliedmaßenfehlstellung als Grundursache nicht zu beheben ist.

Sohlenballengeschwüre und Druckstellen sind mit chronischen Entzündungsprozessen verbunden, die zu dauerhaften Schmerzzuständen führen. Es ist sehr wahrscheinlich, dass der …bussard dauerhaft unter Schmerzen leidet.

Das Tier zeigt massive Gleichgewichtsstörungen, die sich darin äußern, dass das Tier bei Fortbewegungsversuchen auf die linke Seite kippt und sich mit dem linken Flügel abstützen muss. Die neurologische Untersuchung des Tieres war jedoch unauffällig. Die gezeigten Gleichgewichtsstörungen sind höchstwahrscheinlich rein orthopädisch bedingt.

Da der untersuchte …bussard flugunfähig ist, und die Möglichkeit einer physiologischen Fortbewegung mit Hilfe der Beckengliedmaßen aufgrund der starken Fehlstellung hochgradig eingeschränkt ist, ist davon auszugehen, dass das Tier unter dauerhaften Stresszuständen leidet. Durch die vorliegenden Sohlenballengeschwüre und Druckstellen an beiden Beckengliedmaßen ist weiterhin davon auszugehen, dass das Tier an chronischen Schmerzen leidet. Zusammenfassend bedeutet das, dass ein Weiterleben des untersuchten …bussards in einer Voliere aufgrund der vorliegenden Schäden nicht ohne erhebliche Schmerzen und Leiden möglich ist. Wir empfehlen deshalb nach § 2 des Tierschutzgesetzes den Patienten aus Gründen des Tierschutzes zu euthanasieren.“

Durch streitgegenständlichen Bescheid vom 6. Mai 2014 ordnete das Landratsamt die Tötung des Tieres auf Kosten des Halters für den 9. Mai 2014 an. Das Gutachten der Klinik für Vögel, vier dort gefertigte Röntgenaufnahmen und die Stellungnahme der Amtstierärztin des Landratsamtes vom … April 2014 wurden zum Bestandteil des Bescheides erklärt (Ziff. 1). Sofortvollzug wurde angeordnet (Ziff. 2) und der Kläger verpflichtet, die Kosten des Bescheides zu tragen; als Gebühr wurden 150 EUR festgesetzt sowie Auslagen für die Postzustellungsurkunde in Höhe von 3,09 EUR (Ziff. 3 und 4).

Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen.

Der Klägerbevollmächtigte erhob am ... Mai 2014 Anfechtungsklage gegen vorgenannten Bescheid (M 18 K 14.1966) und beantragte am selben Tag die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage.

Durch Beschluss vom 8. Mai 2014 lehnte die die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts München die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ab (M 18 S. 14.1965). Das Landratsamt gehe zutreffend von der Erforderlichkeit der Euthanasierung des Tieres aus, da nur auf diese Weise vermieden werden könne, dass das Tier die mit einer fortdauernden Haltung unter menschlicher Obhut verbundenen erheblichen Schmerzen und Leiden ertragen müsse. Die Einschätzung der Amtstierärzte, denen das Gesetz eine vorrangige Beurteilungskompetenz einräume, sei durch die fachliche Beurteilung der Vogelklinik der LMU bestätigt worden.

Auf Beschwerde des Klägerbevollmächtigten änderte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (9 CS 14.1027) am 13. Mai 2014 den Beschluss. Die aufschiebende Wirkung der Klage wurde wiederhergestellt.

Der Beurteilung der Klinik für Vögel, der sich die Amtstierärztin angeschlossen habe, stehe eine Stellungnahme von Fr. Dr. T. entgegen, wonach der Vogel seine Situation sehr gut meistere. Es liege damit ein substantiiertes Gegenvorbringen vor, das geeignet sei, die Einschätzung des Amtstierarztes zu entkräften. Es bedürfe im Hauptsacheverfahren jedenfalls weiterer Aufklärung, ob die Voraussetzungen für die angeordnete Tötung vorlägen. Dies gelte insbesondere im Hinblick darauf, dass die Tötung eines Tieres nur als letztes Mittel in Betracht komme und in Bezug auf die Erforderlichkeit der sofortigen Tötung.

Das damals in Obhut der Klinik für Vögel der LMU in Oberschleißheim befindliche Tier wurde dem Kläger hierauf wieder ausgehändigt.

Das streitgegenständliche Verfahren wurde wegen Nichtbetreibens der Parteien aufgrund einer Mediation bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtsgerichtshof zu einem anderen zwischen den Beteiligten dort anhängigen Verfahren am 5. Oktober 2015 statistisch erledigt.

Durch Schriftsatz vom 25. Februar 2016 beantragte der Beklagte die Fortsetzung des Verfahrens, nachdem das Mediationsverfahren gescheitert sei. Das Verfahren wurde als Verfahren M 23 K 16.1118 fortgesetzt.

Am 22. Juni 2016 fand ein Erörterungstermin statt. Das Gericht hörte die Parteien zu der aufgrund des Zeitabstandes zu der Untersuchung des Tieres im Jahr 2014 beabsichtigten neuerlichen fachtierärztlichen Befunderhebung und -bewertung an. Der Beklagte stimmte dem zu, der Klägerbevollmächtigte erklärte schriftsätzlich am … August 2016, einer weiteren Begutachtung des Tieres werde nicht zugestimmt. Von Klageseite vorgelegt wurde eine fachliche Stellungnahme von Fr. Dr. T. vom 8. August 2016 über eine Begehung der Einrichtung des Klägers und Untersuchung des Tieres, wonach sich der Zustand des Tieres in den letzten zweieinhalb Jahren verbessert habe. Der Vogel sei in der Lage, selbst zu fressen, könne Gefiederpflege durchführen und seine aufrechte aufmerksame Haltung vermittle seinen Lebenswillen. Eine Euthanasierung halte sie nicht für gerechtfertigt. Auf die weiteren Einzelheiten und Fotos wird Bezug genommen.

Am 16. November und 20. Dezember 2016 fand die mündliche Verhandlung statt. Frau Dr. T., Herr Dr. K. (...) und Herr Prof. Dr. K. (...) wurden als sachverständige Zeugen einvernommen.

Der Klägerbevollmächtigte beantragte,

den Bescheid vom 6. Mai 2014 aufzuheben.

Der Beklagtenvertreter beantragte,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegte Behördenakte, insbesondere die Niederschrift der mündlichen Verhandlung, Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten ist – nach wie vor – rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Grundsätzlich ist für die Überprüfung eines belastenden Verwaltungsaktes ohne Dauerwirkung maßgeblicher Entscheidungszeitpunkt der der letzten behördlichen Entscheidung, hier: Mai 2014 (vgl. eingehend Wolff in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage, § 113 Rn. 97 ff. m.w.N.). In der vorzufindenden Konstellation liegt es jedoch auf der Hand, dass schon wegen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und der notwendigen Prüfung der Unabdingbarkeit der Maßnahme zumindest ein Abgleich der Sachlage auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vonnöten ist, nämlich ob die Voraussetzungen der Euthanasierung (§ 16a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 Hs. 3 TierSchG) nach wie vor vorliegen, was letztlich auch den Vorgaben des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in dessen Beschluss vom 13. Mai 2014 (a.a.O. - juris Rn. 21) entspricht.

Diese abgleichende Überprüfung hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 21. Dezember 2016 vorgenommen.

Das Gericht hätte es zwar für sachdienlicher gehalten, wenn eine neuerliche fachliche Untersuchung des Tieres und Bewertung durch einen mit der Angelegenheit noch nicht befassten sachverständigen Fachtierarzt hätte erfolgen können, dies auch, wenn dies ggf. mit Stress für das Tier verbunden gewesen wäre. Diese Vorgehensweise wäre schon deshalb vorzugswürdig gewesen, da fachlicher Streit zwischen den Parteien bzw. den diese vertretenden Veterinären bestand. Die abschließende Würdigung und Bewertung der fachlichen Differenzen wäre dann durch einen Sachverständigen, der von beiden Seiten getragen wird und über aktuelle Erkenntnisse verfügt, erfolgt. Die Klägerseite hat sich dem jedoch verschlossen und hat sich stattdessen auf die erneute Stellungnahme der Fr. Dr. T. vom August 2016 berufen. In der mündlichen Verhandlung vom 16. November 2016 hatte das Gericht darauf die „nächstgeeignete“ Beweiserhebung beschlossen, nämlich die drei (neben den beamteten Veterinären des Beklagten) mit dem Tier bislang befassten externen Tierärzte in der mündlichen Verhandlung einzuvernehmen. Die im Nachhinein von Klageseite am 18. November 2016 mitgeteilte Zustimmung einer aktuellen Besichtigung des Tieres vor Ort durch Hrn. Dr. K. konnte von dort nicht realisiert werden. Das Gericht bezweifelt aufgrund der Eindeutigkeit seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung aber nicht, dass die Aussagen und Bewertungen deswegen nicht bzw. nur eingeschränkt verwertbar wären. Daher kann es dahinstehen, dass durch eine neuerliche Begutachtung des Tieres ggf. bessere Erkenntnisse und fundierteres Tatsachenmaterial zu gewinnen gewesen wäre. Auf die Frage einer etwaigen Verletzung der prozessualen Pflicht des Klägers zur Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhaltes (§ 82 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 VwGO) kommt es daher streitentscheidend nicht an (vgl. hierzu Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 108 Rn. 74 ff.).

Die Anordnung wurde zutreffend auf § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Hs. 3 TierSchG gestützt. Der Tatbestand der Norm ist gegeben. Das betreffende Tier könnte nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen und/oder Leiden weiterleben. Dies hat die Beweiserhebung bestätigt:

Prof. Dr. K. gab im Wesentlichen an, es sei fachlich zwischen Unwohlsein, Leiden und Schmerzen eines Wildtieres zu differenzieren. Die zu diagnostizierenden Leiden des Tieres seien nicht gebunden an körperliche Schmerzen, sondern würden hauptsächlich auf dem Fehlen der artgemäßen Verhaltensweisen beruhen, z.B. fehlendes Fliegen, Störung, das Gleichgewicht halten zu können bzw. fehlende Möglichkeit des Auslebens des Komfortverhaltens. Die im April 2014 gestellte Empfehlung, die ein dringender fachlicher Ratschlag gewesen sei, gelte nach objektivierbaren Kriterien auch, wenn eine neuerliche radiologische/neurologische Untersuchung nicht möglich gewesen sei. Er erläuterte die bei Wildtieren typische Verhaltensweise des Kaschierens von Schmerzen, Leiden und Schäden. Ein milderes Mittel sei gegenüber der Euthanasierung nicht gegeben. Ein wesentliches Kriterium der Bewertung des Leidens sei dabei auch die auf den Röntgenbildern ersichtliche Luxation des linken Flügels. Bei dem Tier handle es sich um einen reflexgeleiteten Wildvogel, bei dem lediglich in äußerst begrenztem Umfang individuelle Kompensation denkbar sei. Kompensation entstamme der Humanmedizin und sei auf Tiere schlechterdings übertragbar. Dies gelte auch in Kenntnis der von Frau Dr. T. gefertigten Fotografien vom Sommer 2016. Auf Grundlage der Fotos könne keinesfalls eine Kompensation so weitgehend angenommen werden, „dass es dem Tier gut gehe“, zumal ein artgerechtes Verhalten des Bussards ausgeschlossen sei, was eine komplexe Situation darstelle. Auch verlaufe die Gefiederpflege ausweislich der Fotos nicht im normalen Umfang.

Herr Dr. K. führte aus, er habe die Wildtierauffangstation im Jahr 2012 zuletzt besucht. Damals sei eine klinische Untersuchung ohne Hilfsmittel vor Ort in adspektorischer und palpatorischer Hinsicht durchgeführt worden. Man habe damals bereits massive Veränderungen festgestellt, die so erheblich gewesen seien, dass man die damalige Empfehlung der Tötung ausgesprochen habe. Weiterhin erläuterte er anhand der gefertigten Röntgenaufnahmen den Grad der Beeinträchtigung/des Defekts der Gliedmaßen (im Vergleich zum menschlichen Bein) mit den hierdurch dauerhaft hervorgerufenen Leiden. Im Gegensatz zum Menschen gäbe es keine therapeutischen Möglichkeiten. Aus seiner Erfahrung könne er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich sagen, dass die damalige Empfehlung nach wie vor ihre Richtigkeit habe, dies auch ohne erneute radiologische/neurologische Untersuchung. Die Formulierung „Empfehlung“ bedeute einen eindeutigen fachlichen Ratschlag. Ein milderes Mittel, das Leiden des Tieres zu beenden, gäbe es nicht. Aus den Fotos von Frau Dr. T. aus dem Sommer 2016 sei ersichtlich, dass das Komfortverhalten des Tieres aufgrund der Einschränkungen deutlich eingeschränkt sei. Neben dem festzustellenden Leiden seien aber auch Schmerzen gegeben, etwa falls das Tier in Stresssituationen versuche wegzufliegen.

Frau Dr. T. gab an, sie würde die Bewertung, dass das Tier nach seinem damaligen Unfall Leiden/Schmerzen erlitten habe, durchaus teilen, ebenso würde sie die Folgerungen der einvernommenen Kollegen teilen, hätte sie den Vogel nicht individuell gesehen. Durch ihre Besuche in der Auffangstation über die Jahre hinweg, so im August 2016, habe sie jedoch eine Zustandsverbesserung festgestellt. Kriterien für das derzeitige Wohlbefinden des Tieres seien dessen aufrechte Haltung und der Blick, was beides auf seinen Lebenswillen hindeute. Dies gelte insbesondere, wenn das Tier sich unbeobachtet fühle. Man könne sehen, dass sich das Tier nicht aufgegeben habe. Die Bewertung, dass das Tier die Verletzung gut kompensiert habe, könne sie auch ohne radiologische und neurologische Untersuchung abgeben. Komfortverhalten sei möglich, insbesondere durch sichtbare Gefiederpflege. Entgegen der Bewertung von Prof. Dr. K. hätten sich im Schulterbereich Pseudogelenke gebildet und habe dadurch eine Kompensation stattgefunden. Die Tatsache, dass der Vogel auch höhere Stämme (etwa 2 Meter) erreichen könne, zeige, dass er die Flügel benutze. Bei dem Kontakt zu dem Kläger zeige der Vogel keine Stresssituation, da der Kläger der Futterlieferant sei. Die Gefiederpflege habe ihrer Beobachtung nach ausreichend stattgefunden.

Das Gericht ist in freier Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) zu der Überzeugung gelangt, dass trotz kontroverser Bewertung zwischen Frau Dr. T., die das Tier auf Initiative des Klägers mehrfach besucht und beobachtet hat, so zuletzt am 8. August 2016, einerseits, und Herrn Prof. Dr. K. und Herrn Dr. K., deren Beurteilungen auf länger zurückliegende Untersuchungen beruhen andererseits, der Bussard auch aktuell nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Hs. 3 TierSchG) weiterleben kann.

Zwischen den Sachverständigen bestand grundsätzlich Einigkeit, dass ohne die von Frau Dr. T. angenommenen Kompensationsbemühungen des Tieres die Tötung die sachgerechte Vorgehensweise wäre. Das von Frau Dr. T. eingehend geschilderte individuelle und möglicherweise fortgeschrittene Kompensationsverhalten des Tieres (unterstellt, dies ist bei Wildvögeln möglich) vermag jedoch die Überzeugung des Gerichts nicht nachhaltig in Frage zu stellen, dass die Voraussetzungen des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Hs.3 TierSchG dennoch und auch aktuell vorliegen, auch wenn ihm Gefiederpflege gelingen mag oder er in der Lage ist, in der Voliere höhere Sitzpositionen zu erreichen. Von Seiten der Veterinäre der LMU bzw. des LGL wurde überzeugend dargelegt, dass trotz äußerlichen „Zurechtkommens“ des Tieres mit seinen Behinderungen gerade die Tatsache, dass das Tier seit seiner Verletzung kein bzw. nur sehr eingeschränkt artgerechtes Verhalten und seine zentralen Urinstinkte (Futtersuche und Fluchttrieb) in seiner artspezifischen Vielfalt ausleben kann, für den Wildvogel zu einem (dauerhaften) Leiden führt, wenn nicht sogar in im Einzelnen geschilderten Situationen zu Schmerzen.

Von Dr. K. und Prof. Dr. K. wurde zudem verbindlich erklärt, dass die damals ausgesprochene „Empfehlung“ einen dringenden fachlichen Ratschlag dargestellt habe, der auch ohne neuerliche Untersuchung des Tieres fortgelte.

In Gesamtwürdigkeit der Beweiserhebung hat das Gericht schließlich keinen Anlass, die in dem Beschluss des BayVGH vom 13. Mai 2014 (a.a.O.) thematisierte Erforderlichkeit und Unabweislichkeit der Maßnahme zu bezweifeln, da operative Eingriffe von den Sachverständigen ausgeschlossen wurden und Haltungsalternativen nicht ersichtlich sind.

Die beamtete Tierärztin des Landratsamtes hat hierauf in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt, dass aus ihrer – vorrangigen (§ 15 Abs. 2 TierSchG) – fachlichen Beurteilung die tatbestandlichen Voraussetzungen der Anordnung nach wie vor vorliegen (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Hs. 3 TierSchG).

Auch die von Beklagtenseite angestellte Ermessenbetätigung, wie sie auf Seite 9 ff. des streitgegenständlichen Bescheids dargelegt wurde, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Im Rahmen der von dem Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO eingeschränkt möglichen Kontrolle der Erwägungen auf Rechtsfolgenseite, insbesondere zum Auswahlermessen, ist ein rechtlich relevanter Ermessensfehler nicht ersichtlich. Als mißlich sieht es das Gericht dennoch an, dass das Tier trotz seines Zustandes über Jahre hinweg unangetastet blieb.

Weiter vermag das Gericht den von Klageseite gegen den Bescheid behaupteten Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen einer vorangegangenen und vorliegend nicht streitgegenständlichen Untersuchungsanordnung und der vorliegenden Euthanasierungsanordnung nicht zu erkennen und wären etwaige Anhörungsmängel durch das gerichtliche Verfahren geheilt.

Schließlich ist auch die Kostenentscheidung in Ziff. 4 und 5 des Bescheids nicht zu beanstanden; die festgesetzte Gebühr bewegt sich im untersten Rahmen der Nr. 7.IX.10/2.3 des Kostenverzeichnisses.

Die Klage war daher unter der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO und mit dem Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO abzuweisen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.