Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. Okt. 2017 - M 23 S 17.4701

bei uns veröffentlicht am09.10.2017

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 250,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller beantragt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der durch Bescheid des Antragsgegners, Landratsamt … (im Folgenden: Landratsamt), vom 28. September 2017 angedrohten Ersatzvornahme der Euthanasierung des Mäusebussards, Ring Nr. B …, für den 10. Oktober 2017.

Durch rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 20. Dezember 2016 (M 23 K 16.1118; bestätigt durch Beschluss des BayVGH v. 9. August 2017, 9 ZB 17.766) wurde die Klage des Antragstellers u.a. gegen die in einem vorangegangenen Bescheid des Landratsamtes am 6. Mai 2014 angeordnete Tötungsanordnung für das vorbezeichnete Tier abgewiesen.

Durch Bescheid vom 12. September 2017 drohte das Landratsamt dem Antragsteller ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 EUR an, sollte er nicht bis spätestens 27. September 2017 der Euthanasierungsanordnung Folge leisten. Der Bevollmächtigte des Antragstellers erhob gegen diesen Bescheid am 19. September 2017 Anfechtungsklage (M 23 K 17.4470), über die noch nicht entschieden ist. Ein Eilverfahren ist nicht anhängig.

Nachdem der Antragsteller der Verpflichtung aus dem Bescheid vom 12. September 2017 nicht nachgekommen war, erließ das Landratsamt am 28. September 2017 den streitgegenständlichen Bescheid, wonach u.a. dem Antragsteller für den Fall, dass er der Euthanasierungsanordnung nicht bis spätestens 6. Oktober 2017 nachkommt, die Ersatzvornahme in Form der Euthanasierung des Tieres durch Mitarbeiter des Landratsamts und durch das Landratsamt beauftragte Personen am 10. Oktober 2017 zwischen 10.00 und 14.00 Uhr angedroht wurde. Die Kosten der Ersatzvornahme wurden vorläufig auf 500,00 EUR veranschlagt.

Weiterhin wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass das Zwangsgeld aus dem Bescheid vom 12. September 2017 fällig geworden sei.

Durch Schriftsatz vom 29. September 2017, eingegangen am selben Tag, erhob der Bevollmächtigte des Antragstellers hiergegen Anfechtungsklage (M 23 K 17.4699) und beantragte gleichzeitig für das vorliegende Verfahren,

die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Landratsamtes vom 28. September 2017 (Anforderung Zwangsgeld, Androhung Ersatzvornahme) anzuordnen, vorsorglich einen „Hängebeschluss“ zu erlassen.

Auf die Begründung wird Bezug genommen.

Bereits durch Schutzschrift vom 28. September 2017 wurden von Antragsgegnerseite die Behördenakten übermittelt und Antragsablehnung beantragt. Auf die Begründung wird Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der statthafte Antrag, die aufschiebende Wirkung der am selben Tag erhobenen Anfechtungsklage anzuordnen, bleibt erfolglos.

Soweit die Antragsschrift auf die „Anforderung“ des im Bescheid vom 12. September 2017 angedrohten Zwangsgelds in Höhe von 5.000 EUR abzielt, ist die hierin enthaltene Fälligkeitsmitteilung des Zwangsgelds weder verwaltungsgerichtlich anfechtbar noch geeignet, vorläufig im Wege der Anordnung der aufschiebenden Wirkung verhindert werden zu können, da die Fälligkeit des Zwangsgelds bereits durch gesetzliche Anordnung (Art. 31 Abs. 3 Satz 3, Art. 23 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG) eintritt, denn das angedrohte Zwangsgeld stellt einen aufschiebend bedingten Leistungsbescheid dar (vgl. hierzu Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, Stand März 2017, Art. 31 Anm. 2).

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des hier einschlägigen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, Art. 21a VwZVG ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zwischen der gesetzgeberischen Grundentscheidung für die sofortige Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers – der gesetzgeberischen Wertung folgend – regelmäßig zurück. Erweist sich die Anordnung bei dieser Prüfung dagegen als rechtswidrig, ist eine Abweichung von dieser Wertung gerechtfertigt und es besteht regelmäßig kein Interesse an deren sofortigen Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es regelmäßig bei der gesetzgeberischen Grundentscheidung.

Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs wird die mit dem Eilrechtsschutz erhobene Anfechtungsklage des Antragstellers voraussichtlich erfolglos bleiben, da die vom Landratsamt angedrohte Ersatzvornahme rechtmäßig sein dürfte. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen des Art. 18 Abs. 1, 19 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG liegen vor. Die Euthanasierungsanordnung ist rechtskräftig bestätigt worden und kann nicht mehr angefochten werden. Im Übrigen bindet das rechtskräftige Urteil die Beteiligten, insbesondere auch den Antragsteller (§ 125 Nr. 1 VwGO).

Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten des Antragstellers liegen auch die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen vor. Die Androhung ist schriftlich erfolgt und räumt dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Erfüllung ein (Art. 36 Abs. 1 VwZVG). Auch die dem Antragsteller voraussichtlich entstehenden Kosten, sollte die Ersatzvornahme erforderlich werden, wurden vorläufig veranschlagt (Art. 36 Abs. 4 Satz 1 VwZVG). An der Bestimmtheit des Zwangsmittels und der Verhältnismäßigkeit bestehen keine Zweifel (Art. 36 Abs. 3, Art. 32 Satz 1 VwZVG), wie der Grundsatz der Wahl des mildesten Mittels eingehalten wurde. Das Verhalten des Antragstellers in der Vergangenheit hat hinreichend dargetan, dass ein (weiteres) Zwangsgeld keinen Erfolg erwarten lässt (Art. 32 Satz 2 VwZVG), selbst wenn dies nochmals erhöht worden wäre.

Auch die von der Antragseite erhobenen Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch nach Art. 21 Satz 1 VwZVG vermögen die Rechtmäßigkeit und Vollziehbarkeit der angedrohten Ersatzvornahme nicht in Frage zu stellen.

Es trifft zwar zu, dass das Bundesverfassungsgericht am 20. September 2017 den Eingang einer Verfassungsbeschwerde des Antragstellers gegen die behördlich angeordnete Euthanasierungsanordnung, das bezeichnete Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München und den bezeichneten Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sowie den Eingang eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bestätigt hat (1 BvR 2094/17). Weder die Eingangsbestätigung einer Verfassungsbeschwerde noch die eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bewirken jedoch aufschiebende Wirkung für das Vollstreckungsverfahren, wie dies der Bevollmächtigte des Antragstellers offenbar meint. Das Bundesverfassungsgericht hat weder den Antragsgegner noch das erkennende Gericht gebeten, einstweilen von weiteren Schritten beziehungsweise Entscheidungen abzusehen. Hierdurch erübrigt sich auch der von Antragstellerseite vorsorglich erbetene „Hängebeschluss“.

Schließlich vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass der von Antragstellerseite gegenüber dem Landratsamt am 15. September 2017 gestellte (und am 6. Oktober 2017 negativ verbeschiedene) Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens die vorliegend streitgegenständliche Ersatzvornahme unzulässig machen würde (ganz unabhängig von der fortbestehenden Rechtskraftwirkung der oben bezeichneten gerichtlichen Entscheidungen).

Es kann vorliegend dahinstehen, ob es sich insbesondere bei der Stellungnahme der Frau Dr. … an den Bevollmächtigten des Antragstellers vom 12. September 2017 tatsächlich um ein neues Beweismittel im Sinne des Art. 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG handelt (was das Landratsamt zu Recht wegen Art und Inhalt der Darlegungen in Zweifel zieht). Der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens scheitert jedenfalls an Art. 51 Abs. 2 VwVfG, denn der Antragsteller wäre zweifelsohne in der Lage gewesen den Wiederaufgreifensgrund bereits im erstinstanzlichen Verfahren, spätestens im Verfahren auf Zulassung der Berufung bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, geltend zu machen. Der Antragsteller hat sich in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren aber jeglicher neutraler Sachverständigenuntersuchung und Begutachtung des Tieres verweigert. Der Antragsteller beansprucht offenbar nach wie vor das alleinige fachliche Beurteilungsvermögen für sich.

Hingegen kündigt die Antragsgegnerseite eine neuerliche Untersuchung des Tieres nach erfolgter Wegnahme im Hinblick auf die fortbestehende Erforderlichkeit der Euthanasierung an, was auch den Interessen des Antragstellers entsprechen dürfte.

Der Antrag war daher unter der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 1.7.1, 1.5 Streitwertkatalog.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 125


(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung. (2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.