vorgehend
Verwaltungsgericht Regensburg, RN 4 S 17.215, 09.05.2017

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 9. Mai 2017 (RN 4 S 17.215) wird abgelehnt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen Nr. I des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 9. Mai 2017, zugestellt am 11. Mai 2017, mit dem das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 7. September 2016 (Az. RN 4 S 16.1020) die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Nr. 1 und Nr. 2 des Bescheids des Landratsamts L* … vom 19. Mai 2016 wiederherzustellen, abgelehnt hat.

Mit Bescheid vom 19. Mai 2016 hatte das Landratsamt L* … gegenüber der Antragstellerin ein Verbot zum Halten und Betreuen von Tieren jeder Art ausgesprochen und eine Veräußerungsanordnung hinsichtlich der mit Bescheid vom 17. Dezember 2015 fortgenommenen und anderweitig pfleglich untergebrachten Pferde sowie die Duldung der Veräußerung dieser Pferde angeordnet. Die Anträge der Antragstellerin auf vorläufigen Rechtsschutz hiergegen sowie auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe blieben erfolglos (VG Regensburg, B.v. 7.9.2016 – RN 4 S. 16.1020; BayVGH, B.v. 31.7.2017 – 9 CS 16.2021 und 9 C 16.2022); über die Klage (Az. RN 4 16.1021) ist noch nicht entschieden.

Den Änderungsantrag der Antragstellerin vom 11. Dezember 2016 hat das Verwaltungsgericht abgelehnt, weil keine veränderten oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachten Umstände i.S.d. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO vorliegen würden. Deshalb sei auch der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen (Nr. IV des Beschlusses vom 9. Mai 2017).

Mit ihrer am 26. Mai 2017 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Beschwerde macht die Antragstellerin geltend, dass die Feststellungen betreffend die Pferde unzutreffend seien und der Bescheid vom 19. Mai 2016 „ins Leere“ gehe, weil die Fortnahme der Pferde bereits am 11. Dezember 2015 vollzogen gewesen sei, bevor sie mit Bescheid vom 17. Dezember 2015 angeordnet worden sei.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen.

II.

Der Senat legt das als „sofortige Beschwerde“ bezeichnete Schreiben der anwaltlich nicht vertretenen Antragstellerin vom 17. Mai 2017 „gegen den Beschluss vom 9. Mai 2017“, „Es wird PKH beantragt“ dahin aus, dass Prozesskostenhilfe für eine noch einzulegende Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg 9. Mai 2017 (Az. RN 4 S 17.215) beantragt wird. Im Übrigen wird das Schreiben auch als Beschwerde gegen die Ablehnung des Prozesskostenhilfegesuchs durch das Verwaltungsgericht ausgelegt, über die in einem weiteren Verfahren (Az. 9 C 17.1132) entschieden wird.

Der so verstandene Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat schon deshalb keinen Erfolg, weil die Antragstellerin mit ihrem Antrag entgegen § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht dargelegt hat. Da die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 119 Satz 1 ZPO für jeden Rechtszug gesondert erfolgt, lässt eine ggf. im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Erklärung diese Pflicht nicht entfallen. Zwar kann ausnahmsweise die Bezugnahme auf eine im früheren Rechtszug ordnungsgemäß abgegebene Erklärung genügen, wenn die Verhältnisse unverändert sind und dies bei der Bezugnahme deutlich gemacht wird. Eine dahingehende Bezugnahme enthält der Antrag der Antragstellerin jedoch nicht (vgl. BayVGH, B.v. 17.2.2017 – 9 CE 17.25 – juris Rn. 3 m.w.N.).

2. Hiervon ausgehend ist der Antrag zugleich auch deshalb abzulehnen, weil der Antragstellerin wegen der Versäumung der Beschwerdefrist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann und daher die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat.

Da mangels anwaltlicher Vertretung innerhalb der Rechtsmittelfrist des § 147 Abs. 1 VwGO keine zulässige Beschwerde eingelegt wurde, bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung nur dann hinreichende Aussicht auf Erfolg nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wenn der Antragstellerin Wiedereinsetzung in die Rechtsmittelfrist gewährt werden kann. Eine Wiedereinsetzung wegen eines Prozesskostenhilfeantrags für ein Rechtsmittel kommt aber nur dann in Betracht, wenn dieser Antrag innerhalb der für das Rechtsmittel geltenden Frist ordnungsgemäß angebracht wird. Das setzt nicht nur die Antragstellung als solche voraus, sondern auch die fristgerechte Darlegung der finanziellen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beifügung der zugehörigen Belege (vgl. BayVGH, B.v. 17.2.2017 – 9 CE 17.25 – juris Rn. 4 f. m.w.N.). Dem ist die Antragstellerin innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht nachgekommen; hieran war sie auch nicht ohne Verschulden gehindert (vgl. § 60 Abs. 1 VwGO).

3. Von Vorstehendem abgesehen hat der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde keinen Erfolg, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch sonst keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann ein Beteiligter die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Das Änderungsverfahren erlaubt eine Reaktion des Verwaltungsgerichts auf Änderungen der Sach- und Rechtslage, die nach seiner Entscheidung eingetreten sind und die ein Abweichen von der ursprünglichen Entscheidung rechtfertigen (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 80 Rn. 100, 103).

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7. September 2016 (Az. RN 4 S 16.1020) ist rechtskräftig geworden. Eine Abänderung des Beschlusses vom 7. September 2016 kommt nicht in Betracht, weil die Antragstellerin keine in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht veränderten Umstände benannt hat, die zu einer abweichenden Entscheidung führen könnten.

Mit Beschluss vom 7. September 2016 hat das Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 19. Mai 2016 betreffend ein Tierhaltungsverbot sowie die Anordnung der Veräußerung der mit Bescheid vom 17. Dezember 2015 fortgenommenen und anderweitig pfleglich untergebrachten Pferde abgelehnt, da erhebliche Mängel der Tierhaltung der Antragstellerin vorlägen und auch die Veräußerungsanordnung nicht zu beanstanden sei. Der Senat hat im Beschluss über die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnung ihres Prozesskostenhilfegesuchs vom 31. Januar 2017 (Az. 9 C 16.2022) ausgeführt, dass das Tierhaltungsverbot voraussichtlich rechtmäßig sei, weil seitens der Antragstellerin wiederholte Zuwiderhandlungen gegen § 2 TierSchG und erhebliche Mängel in der Tierhaltung vorlägen, die sich sowohl aus dem Bescheid vom 19. Mai 2016 als auch aus den vorgelegten Behördenakten und den Feststellungen der beamteten Tierärztin ergeben würden. Auch die Klage gegen die Veräußerungsanordnung bleibe voraussichtlich erfolglos, weil eine anderweitige Unterbringung der Pferde nicht möglich sei oder nach Fristsetzung eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung durch die Antragstellerin nicht sicherzustellen sei. Hiervon ausgehend zeige das neuerliche Vorbringen der Antragstellerin nicht auf, welche veränderten oder bislang unverschuldet nicht geltend gemachten Umstände die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass das Tierhaltungsverbot und die Veräußerungsanordnung rechtmäßig ist, in Frage stellen könnten.

Mit dem Vorbringen der Antragstellerin, einzelnen Tieren gehe es nach dem Wertschätzungsgutachten des Herrn K* … G* … von der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft vom 19. Januar 2016 besser und verschiedene Diagnosen seien unzutreffend, werden die Feststellungen und fachlichen Beurteilungen der beamteten Tierärzte, die sich auf einen längeren Zeitraum beziehen, nicht ernstlich in Zweifel gezogen, zumal sich die Tiere bereits nach Fortnahme im Dezember 2015 nicht mehr unter der Obhut der Antragstellerin befanden. Soweit die Antragstellerin einwendet, der Bescheid vom 19. Mai 2016 gehe ins Leere, weil die Fortnahmeanordnung vom 17. Dezember 2015 unwirksam sei, da die Fortnahme bereits am 11. Dezember 2015 „vollzogen war“, kann dem nicht gefolgt werden. Denn die Wegnahme der Pferde gegenüber der Antragstellerin wäre selbst ohne wirksamen vorherigen Verwaltungsakt nicht dauerhaft rechtswidrig, sondern mit Erlass des schriftlichen Bescheids vom 17. Dezember 2015 mit Wirkung für die Zukunft wirksam geworden, weil es keine gesetzliche Regelung gibt, dass von der Ermächtigungsgrundlage in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG kein Gebrauch mehr gemacht werden darf, wenn die Fortnahme ohne vorherige wirksame Anordnung erfolgt und das Tier noch nicht von der Behörde veräußert worden ist (vgl. BayVGH, B.v. 5.4.2017 – 9 ZB 15.358 – juris Rn. 4). Im Übrigen handelt es sich bei dem von der Antragstellerin angeführten zeitlichen Ablauf auch nicht um neue veränderte Umstände, weil sich bereits aus dem Bescheid vom 17. Dezember 2015 ergibt, dass am 2. Dezember 2015 festgestellt wurde, dass die Versorgung der Pferde weder durch die Antragstellerin, die sich in Haft befindet, noch durch die von ihr angestellten ungarischen Pferdepfleger gewährleistet ist. Aus den weiteren Feststellungen des Landratsamts in den Behördenakten ergibt sich, dass die sachgerechte Betreuung der 29 Pferde der Antragstellerin nur bis 7. Dezember 2015 sichergestellt war, was zudem bereits Gegenstand der bisherigen Entscheidungen war (vgl. BayVGH, B.v. 21.10.2016 – 9 CS 16.525 – juris Rn. 19).

Einer Kostenentscheidung für den gegenständlichen Antrag bedarf es nicht, weil das Prozesskostenhilfeverfahren gerichtsgebührenfrei ist. Auslagen im Sinn des § 118 Abs. 1 Satz 5 ZPO sind nicht entstanden; die im Prozesskostenhilfeverfahren entstandenen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 VwGO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung einer Rechtsanwältin für eine beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 7. September 2016, mit dem der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vom 26. Juni 2016 gegen den Bescheid des Landratsamt L. vom 19. Mai 2016 abgelehnt wurde, wird abgelehnt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen ein Tierhaltungsverbot und die Anordnung der Veräußerung von Pferden.

Das Landratsamt L. ordnete mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 17. Dezember 2015 gegenüber der Antragstellerin, die sich seit 23. Oktober 2015 in Haft befindet, die Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung von 29 Pferden an. Über die hiergegen erhobene Klage der Antragstellerin (Az. Rn 4 K 16.180) ist noch nicht entschieden; ihr Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz blieb erfolglos (VG Regensburg, B.v. 22.2.2016 - RN 4 S. 16.181; BayVGH, B.v. 21.10.2016 - 9 CS 16.525; BVerwG, B.v. 5.12.2016 - 3 B 62.16).

Mit Bescheid vom 19. Mai 2016 untersagte das Landratsamt L. der Antragstellerin das Halten (bzw. Betreuen) von Tieren jeder Art (Nr. 1). Zudem wurde die Veräußerung der mit Bescheid vom 17. Dezember 2015 fortgenommenen und anderweitig pfleglich untergebrachten Pferde angeordnet und die Antragstellerin zur Duldung dieser Veräußerung verpflichtet (Nr. 2). Beide Anordnungen wurden für sofort vollziehbar erklärt. Gegen den Bescheid hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 26. Juni 2016 Klage erhoben (Az. Rn 4 K 16.1021), über die noch nicht entschieden ist. Gleichzeitig beantragte sie, die aufschiebende Wirkung dieser Klage anzuordnen und ihr jeweils Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Das Verwaltungsgericht lehnte mit Beschluss vom 7. September 2016, zugestellt mit Postzustellungsurkunde am 9. September 2016, den Antrag der Antragstellerin auf einstweiligen Rechtsschutz und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hierfür ab. Die Hauptsacheklage gegen den Bescheid vom 19. Mai 2016 werde voraussichtlich nicht erfolgreich sein, da erhebliche Mängel der Tierhaltung der Antragstellerin vorlägen und auch die Veräußerungsanordnung nicht zu beanstanden sei.

Mit ihrer persönlich erhobenen Beschwerde vom 18. September 2016, beim Verwaltungsgericht am 30. September 2016 eingegangen, verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren auf vorläufigen Rechtsschutz weiter. Die Antragstellerin begründete ihr Anliegen mit Schreiben vom 23. September 2016, 7. Oktober 2016, 20. November 2016 und 11. Dezember 2016.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Der Senat legt den als „Beschwerde“ bezeichneten Antrag zugunsten der anwaltlich nicht vertretenen Klägerin dahin aus, dass Prozesskostenhilfe und Beiordnung einer Rechtsanwältin für einen beabsichtigen Antrag auf Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 7. September 2016 beantragt wird.

1. Zwar bezeichnet die Antragstellerin ihr Schreiben vom 18. September 2016 ausdrücklich als Beschwerde, eine solche wäre jedoch unzulässig und damit nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO kostenpflichtig (Nr. 5240 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) zu verwerfen, weil sie nicht durch einen gemäß § 67 Abs. 4 Satz 3 VwGO vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist (§ 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO). Die Antragstellerin wurde hierauf in der Rechtsbehelfsbelehrung:des angefochtenen Beschlusses hingewiesen. Einer erneuten Einlegung des Rechtsmittels durch eine in § 67 Abs. 2 VwGO bezeichnete Person oder Organisation steht der Ablauf der Frist des § 147 Abs. 1 VwGO entgegen (vgl. BayVGH, B.v. 21.10.2016 - 9 CS 16.525 - juris Rn. 10).

2. Da die Antragstellerin im Schreiben vom 18. September 2016 zusätzlich Prozesskostenhilfe und die Beiordnung der Rechtsanwältin B. oder der Rechtsanwältin S. beantragt, entspricht es ihrem Rechtsschutzbegehren, ihr Schreiben als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte, noch zu erhebende Beschwerde auszulegen (§ 88 VwGO). Der Antrag hat aber auch bei einer solchen Auslegung keinen Erfolg, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO). Das Verwaltungsgericht ist nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage gegen den angefochtenen Bescheid vom 19. Mai 2016 voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerin kommt der Senat zu der Auffassung, dass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung der Anordnung das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid vom 19. Mai 2016 überwiegt.

a) Der Anordnung des Sofortvollzugs des Tierhaltungsverbots und der Veräußerungsanordnung im Bescheid vom 19. Mai 2016 liegt eine ausreichende Begründung gem. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO zugrunde.

Das Landratsamt hat die Notwendigkeit, die Tiere vor vermeidbaren Schäden und Leiden zu bewahren und die Verhinderung von Verstößen gegen das Tierschutzgesetz zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht. Es hat auch berücksichtigt, dass sich die Antragstellerin in Haft befindet und dies mit dem Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage abgewogen. Im Hinblick darauf, dass sich das besondere Vollzugsinteresse jedenfalls in Fällen einer konkreten Gefährdung der Tiere regelmäßig aus der Grundverfügung ergibt (vgl. BayVGH, B.v. 5.10.2016 - 9 CS 16.1257 - juris Rn. 16) und für die Untersagung der Tierhaltung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG maßgebend darauf abzustellen ist, dass im Rahmen einer Prognoseentscheidung Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Betreffende weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird, ist hiergegen nichts zu erinnern.

b) Zwar ist aus den vorgelegten Behördenakten nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin vor Erlass des Bescheides vom 19. Mai 2016 nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG angehört worden wäre oder dass sich der Antragsgegner im Rahmen eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO mit dem Vorbringen der Antragstellerin auseinandergesetzt hat. Dies kann für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage jedoch offen bleiben, da eine Anhörung noch bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens nachgewiesen oder nachgeholt werden kann (Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG).

c) Das gegenüber der Antragstellerin mit Bescheid vom 19. Mai 2016 verfügte Tierhaltungsverbot gem. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG ist voraussichtlich rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass seitens der Antragstellerin wiederholte Zuwiderhandlungen gegen § 2 TierSchG und erhebliche Mängel in der Tierhaltung vorlagen. Diese ergeben sich sowohl aus dem Bescheid vom 19. Mai 2016 als auch aus den vorgelegten Behördenakten und den Feststellungen der beamteten Tierärztin. Letzteren kommt dabei sowohl hinsichtlich der Frage, ob grobe oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen vorliegen, als auch hinsichtlich der Frage, ob den Tieren die in § 16a Abs. 1 TierSchG vorausgesetzten qualifizierten Folgen zugefügt worden sind, eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu (NdsOVG, U.v. 20.4.2016 - 11 LB 29/15 - juris Ls. 2 und Rn. 39, 50; BayVGH, B.v. 21.10.2016 - 9 CS 16.525 - juris Rn. 19 m.w.N.). Der Vortrag der Antragstellerin ist nicht geeignet, diese fachliche Beurteilung zu entkräften.

Soweit die Antragstellerin vorträgt, sie setze während ihrer Haftzeit Hilfspersonen zur Versorgung der Tiere ein, ist dies durch nichts belegt und ändert im Übrigen auch nichts an der für die Antragstellerin negativen Prognoseentscheidung hinsichtlich der Gefahr weiterer Zuwiderhandlungen nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG. Selbst wenn die Antragstellerin - wie sie behauptet - Pferdezüchterin sein sollte, verstößt die Anordnung hier auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. BayVGH, B.v. 17.1.2013 - 9 ZB 10.1458 - juris Rn. 12; B.v. 7.1.2013 - 9 ZB 11.2455 - juris Rn. 9 f.). Schließlich kann die Antragstellerin angesichts der im Bescheid vom 19. Mai 2016 angeführten tierschutzrechtlichen Verstöße durch ihren pauschalen Verweis auf „in der Umgebung liegende Bauernhöfe“ auch keine Ungleichbehandlung aufzuzeigen.

Die Antragstellerin führt u.a. aus, die Veterinärtierärztin sei „unfähig“, deren Behauptungen seien nicht bewiesen und „gelogen“, sämtliche Missstände aus den Bescheiden vom 19. Mai 2016 und vom 17. Dezember 2015 lägen nicht vor, sowie die Behörden hätten bei der Unterbringung der Tiere ihrerseits Fehler gemacht und macht hierfür verschiedene Beweisangebote. Dieser Vortrag führt jedoch ebenfalls nicht zum Erfolg. Behauptete Fehler auf Seiten der Behörde(n) sind grundsätzlich nicht geeignet, Zuwiderhandlungen der Antragstellerin gegen tierschutzrechtliche Vorschriften oder Anordnungen auszugleichen oder zu widerlegen. Das Vorbringen der Antragstellerin, die genannten Missstände lägen nicht vor, steht in eklatantem Widerspruch zu den in den Behördenakten dokumentierten Feststellungen durch die beamtete Tierärztin. Allgemeine Vermerke der Staatsanwaltschaft vermögen daran nichts zu ändern. Soweit die Antragstellerin verschiedene Beweisthemen und Zeugen benennt, ist bereits fraglich, ob mangels Entscheidungserheblichkeit überhaupt eine Beweiserhebung in Betracht kommt. Zudem erscheint der Beweiswert der angebotenen Beweismittel auch unter Berücksichtigung des im Prozesskostenhilfeverfahren erleichterten Maßstabs gering, so dass eine Beweiserhebung mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der Antragstellerin ausgehen würde und deshalb die Gewährung von Prozesskostenhilfe ausscheidet (vgl. BVerfG, B.v. 28.8.2014 - 1 BvR 3001/11 - juris Rn. 12). Das Verwaltungsgericht bezieht insoweit auch zu Recht die Dokumentation der Einschläferung einer Stute am 24. April 2016 und die der Tötungsanordnung vom 30. April 2016 in der Anlage beigefügten Befundmitteilungen mit ein. Im Übrigen besteht für das Gericht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keine Pflicht, in eine Beweisaufnahme einzutreten (vgl. VGH, B.v. 16.3.2016 - 9 CS 16.191 - juris Rn. 15).

d) Auch die Klage gegen die Veräußerungsanordnung im Bescheid vom 19. Mai 2016 bleibt voraussichtlich erfolglos.

Nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG kann die zuständige Behörde ein fortgenommenes Tier veräußern, wenn eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich ist oder nach Fristsetzung eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen ist. Dies ist hier der Fall. Im Zeitpunkt der Fortnahme des Tieres mit Bescheid vom 17. Dezember 2015 war eine § 2 TierSchG entsprechende Haltung nicht sichergestellt. Auch aus dem umfangreichen Vortrag der Antragstellerin, hinsichtlich deren Vermögen ein Insolvenzverfahren läuft und die sich in Haft befindet, ergeben sich keine Umstände, die annehmen lassen könnten, dass inzwischen eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung sichergestellt wäre. Die sofort vollziehbare Fortnahmeanordnung vom 17. Dezember 2015 ist zudem voraussichtlich rechtmäßig (vgl. BayVGH, B.v. 21.10.2016 - 9 CS 16.525 - juris Rn. 18 ff.). Wegen des sofort vollziehbar erklärten Tierhaltungsverbots ist eine Fristsetzung hier ausnahmsweise entbehrlich (vgl. BayVGH, B.v. 27.4.2004 - 25 CS 04.2360 - juris Rn. 3; VGHBW, B.v. 17.3.2005 - 1 S 381/05 - juris Rn. 14). Gleiches gilt, weil ein zeitnahes ordnungsgemäßes Verhalten des Tierhalters hier nicht zu erwarten ist (vgl. Metzger in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand Sept. 2016, § 16a TierSchG Rn. 12; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 33).

Soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, die Versorgung der Tiere sei sichergestellt und die Tiere könnten von der J. GbR / S. GbR übernommen werden, ist dieser Vortrag im Hinblick auf das Insolvenzverfahren der Antragstellerin, ihre Gesellschafterfunktion und ihre Verflechtung mit den genannten Gesellschaften bürgerlichen Rechts nicht geeignet, eine die Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung sicherzustellen. Die von der Antragstellerin genannten (Schadensersatz-) Forderungen stehen weder rechtskräftig fest, noch ist angesichts des Insolvenzverfahrens überhaupt ersichtlich, dass diese in nennenswertem Umfang der Tierhaltung der Antragstellerin zugute kommen könnten. Soweit die Antragstellerin fremdes Eigentum an den Pferden behauptet, ist dies für den Erfolg ihrer Klage mangels eigener Rechtsverletzung hierdurch nicht relevant (vgl. Hirt/Maisack/Mortiz, a.a.O., § 16a Rn. 38).

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist der Bescheid vom 19. Mai 2016 auch hinreichend bestimmt (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG). Zwar werden die zu veräußernden Pferde im Bescheid nicht einzeln aufgelistet, die Veräußerungsanordnung bezieht sich jedoch ausdrücklich und hinreichend bestimmt auf die im Bescheid vom 17. Dezember 2015 fortgenommenen und anderweitig pfleglich untergebrachten Pferde.

Die Antragstellerin wendet ferner ein, dass bis zum Erlass des Bescheids vom 19. Mai 2016 gegenüber der Anordnung vom 17. Dezember 2015 zwei Tiere eingeschläfert worden seien und tote Tiere nicht mehr veräußert werden könnten. Soweit sich die Veräußerungsanordnung auf ein nicht existierendes Objekt bezieht, liegt zwar eine objektiv tatsächliche Unmöglichkeit gem. Art. 44 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG vor (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 44 Rn. 27, 39, 41; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 44 Rn. 143 f.). Da die Anordnung hinsichtlich der Veräußerung der Pferde aber ohne weiteres teilbar ist, führt das nicht zur Gesamtnichtigkeit des Bescheids vom 19. Mai 2016 (Art. 44 Abs. 4 BayVwVfG). Das Landratsamt kann den Bescheid vom 19. Mai 2016 ohne Weiteres im Laufe des Hauptsacheverfahrens auf die noch lebenden Tiere beschränken.

Soweit die Antragstellerin geltend macht, es liege keine Kostenaufstellung hinsichtlich des Wertes der Pferde vor, bleibt der Antrag ebenfalls erfolglos. Zwar liegt das Gutachten, auf das sich das Landratsamt im Bescheid vom 19. Mai 2016 beruft, den Behördenakten nicht bei. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass dieses Gutachten der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft nicht im Laufe des Hauptsacheverfahrens vom Landratsamt vorgelegt werden könnte. Ein gegenteiliger Wert der Tiere ist durch die Antragstellerin - auch unter Berücksichtigung gewisser haftbedingter Schwierigkeiten - nicht belegt.

Kommt nach alledem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht, so scheidet auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts aus (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 1 ZPO).

Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich, weil das Prozesskostenhilfeverfahren gerichtsgebührenfrei ist. Auslagen i.S.d. § 118 Abs. 1 Satz 5 ZPO sind nicht entstanden; die im Prozesskostenhilfeverfahren entstandenen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

Die Entscheidung ergeht nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 1 Satz 1 ZPO ohne mündliche Verhandlung.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen ein Tierhaltungsverbot und die Anordnung der Veräußerung von Pferden.

Das Landratsamt L … ordnete mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 17. Dezember 2015 gegenüber der Antragstellerin, die sich seit 23. Oktober 2015 in Haft befindet, die Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung von 29 Pferden an. Über die hiergegen erhobene Klage der Antragstellerin (Az. Rn 4 K 16.180) ist noch nicht entschieden; ihr Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz blieb erfolglos (VG Regensburg, B.v. 22.2.2016 - RN 4 S. 16.181; BayVGH, B.v. 21.10.2016 - 9 CS 16.525; BVerwG, B.v. 5.12.2016 - 3 B 62.16).

Mit Bescheid vom 19. Mai 2016 untersagte das Landratsamt L … der Antragstellerin das Halten (bzw. Betreuen) von Tieren jeder Art (Nr. 1). Zudem wurde die Veräußerung der mit Bescheid vom 17. Dezember 2015 fortgenommenen und anderweitig pfleglich untergebrachten Pferde angeordnet und die Antragstellerin zur Duldung dieser Veräußerung verpflichtet (Nr. 2). Beide Anordnungen wurden für sofort vollziehbar erklärt. Gegen den Bescheid hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 26. Juni 2016 Klage erhoben (Az. Rn 4 K 16.1021), über die noch nicht entschieden ist. Gleichzeitig beantragte sie, die aufschiebende Wirkung dieser Klage anzuordnen und ihr jeweils Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Das Verwaltungsgericht lehnte mit Beschluss vom 7. September 2016, zugestellt mit Postzustellungsurkunde am 9. September 2016, den Antrag der Antragstellerin auf einstweiligen Rechtsschutz und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hierfür ab. Die Hauptsacheklage gegen den Bescheid vom 19. Mai 2016 werde voraussichtlich nicht erfolgreich sein, da erhebliche Mängel der Tierhaltung der Antragstellerin vorlägen und auch die Veräußerungsanordnung nicht zu beanstanden sei. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt, da die Rechtsverfolgung demnach keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete.

Mit ihrer persönlich erhobenen Beschwerde vom 18. September 2016, beim Verwaltungsgericht am 30. September 2016 eingegangen, wendet sich die Antragstellerin gegen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung einer Rechtsanwältin. Die Antragstellerin begründete ihr Anliegen mit Schreiben vom 23. September 2016, 7. Oktober 2016, 20. November 2016 und 11. Dezember 2016.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde, über die gem. §§ 150, 101 Abs. 3 VwGO im Hinblick auf den Charakter des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, hat keinen Erfolg.

Der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vom 26. Juni 2016 gegen den Bescheid vom 19. Mai 2016 bietet nach dem im Verfahren der Prozesskostenhilfe gem. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO maßgeblichen Prognosemaßstab keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BayVGH, B.v. 21.10.2016 - 9 C 16.526 - juris Rn. 12). Das Verwaltungsgericht ist nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage gegen den angefochtenen Bescheid vom 19. Mai 2016 voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerin kommt der Senat zu der Auffassung, dass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung der Anordnung das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid vom 19. Mai 2016 überwiegt.

1. Der Anordnung des Sofortvollzugs des Tierhaltungsverbots und der Veräußerungsanordnung im Bescheid vom 19. Mai 2016 liegt eine ausreichende Begründung gem. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO zugrunde.

Das Landratsamt hat die Notwendigkeit, die Tiere vor vermeidbaren Schäden und Leiden zu bewahren und die Verhinderung von Verstößen gegen das Tierschutzgesetz zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht. Es hat auch berücksichtigt, dass sich die Antragstellerin in Haft befindet und dies mit dem Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage abgewogen. Im Hinblick darauf, dass sich das besondere Vollzugsinteresse jedenfalls in Fällen einer konkreten Gefährdung der Tiere regelmäßig aus der Grundverfügung ergibt (vgl. BayVGH, B.v. 5.10.2016 - 9 CS 16.1257 - juris Rn. 16) und für die Untersagung der Tierhaltung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG maßgebend darauf abzustellen ist, dass im Rahmen einer Prognoseentscheidung Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Betreffende weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird, ist hiergegen nichts zu erinnern.

2. Zwar ist aus den vorgelegten Behördenakten nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin vor Erlass des Bescheides vom 19. Mai 2016 nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG angehört worden wäre oder dass sich der Antragsgegner im Rahmen eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO mit dem Vorbringen der Antragstellerin auseinandergesetzt hat. Dies kann für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage jedoch offen bleiben, da eine Anhörung noch bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens nachgewiesen oder nachgeholt werden kann (Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG). Anhaltspunkte dafür, dass der Sachverhalt weiter aufklärungsbedürftig ist oder Ermessensfehler bei der Entscheidung des Landratsamts vorliegen, sind weder ersichtlich noch ausreichend vorgetragen (vgl. BayVGH, B.v. 21.10.2016 - 9 C 16.526 - juris Rn. 15).

3. Das gegenüber der Antragstellerin mit Bescheid vom 19. Mai 2016 verfügte Tierhaltungsverbot gem. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG ist voraussichtlich rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass seitens der Antragstellerin wiederholte Zuwiderhandlungen gegen § 2 TierSchG und erhebliche Mängel in der Tierhaltung vorlagen. Diese ergeben sich sowohl aus dem Bescheid vom 19. Mai 2016 als auch aus den vorgelegten Behördenakten und den Feststellungen der beamteten Tierärztin. Letzteren kommt dabei sowohl hinsichtlich der Frage, ob grobe oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen vorliegen, als auch hinsichtlich der Frage, ob den Tieren die in § 16a Abs. 1 TierSchG vorausgesetzten qualifizierten Folgen zugefügt worden sind, eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu (NdsOVG, U.v. 20.4.2016 - 11 LB 29/15 - juris Ls. 2 und Rn. 39, 50; BayVGH, B.v. 21.10.2016 - 9 C 16.526 - juris Rn. 17 m.w.N.). Der Vortrag der Antragstellerin ist nicht geeignet, diese fachliche Beurteilung zu entkräften.

Soweit die Antragstellerin vorträgt, sie setze während ihrer Haftzeit Hilfspersonen zur Versorgung der Tiere ein, ist dies durch nichts belegt und ändert im Übrigen auch nichts an der für die Antragstellerin negativen Prognoseentscheidung hinsichtlich der Gefahr weiterer Zuwiderhandlungen nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG. Selbst wenn die Antragstellerin - wie sie behauptet - Pferdezüchterin sein sollte, verstößt die Anordnung hier auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. BayVGH, B.v. 17.1.2013 - 9 ZB 10.1458 - juris Rn. 12; B.v. 7.1.2013 - 9 ZB 11.2455 - juris Rn. 9 f.). Schließlich kann die Antragstellerin angesichts der im Bescheid vom 19. Mai 2015 angeführten tierschutzrechtlichen Verstöße durch ihren pauschalen Verweis auf „in der Umgebung liegende Bauernhöfe“ auch keine Ungleichbehandlung aufzuzeigen.

Die Antragstellerin führt u.a. aus, die Veterinärtierärztin sei „unfähig“, deren Behauptungen seien nicht bewiesen und „gelogen“, sämtliche Missstände aus den Bescheiden vom 19. Mai 2016 und vom 17. Dezember 2015 lägen nicht vor, sowie die Behörden hätten bei der Unterbringung der Tiere ihrerseits Fehler gemacht und macht hierfür verschiedene Beweisangebote. Dieser Vortrag führt jedoch ebenfalls nicht zum Erfolg. Behauptete Fehler auf Seiten der Behörde(n) sind grundsätzlich nicht geeignet, Zuwiderhandlungen der Antragstellerin gegen tierschutzrechtliche Vorschriften oder Anordnungen auszugleichen oder zu widerlegen. Das Vorbringen der Antragstellerin, die genannten Missstände lägen nicht vor, steht in eklatantem Widerspruch zu den in den Behördenakten dokumentierten Feststellungen durch die beamtete Tierärztin. Allgemeine Vermerke der Staatsanwaltschaft vermögen daran nichts zu ändern. Soweit die Antragstellerin verschiedene Beweisthemen und Zeugen benennt, ist bereits fraglich, ob mangels Entscheidungserheblichkeit überhaupt eine Beweiserhebung in Betracht kommt. Zudem erscheint der Beweiswert der angebotenen Beweismittel auch unter Berücksichtigung des im Prozesskostenhilfeverfahren erleichterten Maßstabs gering, so dass eine Beweiserhebung mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der Antragstellerin ausgehen würde und deshalb die Gewährung von Prozesskostenhilfe ausscheidet (vgl. BVerfG, B.v. 28.8.2014 - 1 BvR 3001/11 - juris Rn. 12). Das Verwaltungsgericht bezieht insoweit auch zu Recht die Dokumentation der Einschläferung einer Stute am 24. April 2016 und die der Tötungsanordnung vom 30. April 2016 in der Anlage beigefügten Befundmitteilungen mit ein. Im Übrigen besteht für das Gericht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keine Pflicht, in eine Beweisaufnahme einzutreten (vgl. VGH, B.v. 16.3.2016 - 9 CS 16.191 - juris Rn. 15).

4. Auch die Klage gegen die Veräußerungsanordnung im Bescheid vom 19. Mai 2016 bleibt voraussichtlich erfolglos.

Nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG kann die zuständige Behörde ein fortgenommenes Tier veräußern, wenn eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich ist oder nach Fristsetzung eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen ist. Dies ist hier der Fall. Im Zeitpunkt der Fortnahme des Tieres mit Bescheid vom 17. Dezember 2015 war eine § 2 TierSchG entsprechende Haltung nicht sichergestellt. Auch aus dem umfangreichen Vortrag der Antragstellerin, hinsichtlich deren Vermögen ein Insolvenzverfahren läuft und die sich in Haft befindet, - ergeben sich keine Umstände, die annehmen lassen könnten, dass inzwischen eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung sichergestellt wäre. Die sofort vollziehbare Fortnahmeanordnung vom 17. Dezember 2015 ist zudem voraussichtlich rechtmäßig (vgl. BayVGH, B.v. 21.10.2016 - 9 CS 16.525 - juris Rn. 18 ff.). Wegen des sofort vollziehbar erklärten Tierhaltungsverbots ist eine Fristsetzung hier ausnahmsweise entbehrlich (vgl. BayVGH, B.v. 27.4.2004 - 25 CS 04.2360 - juris Rn. 3; VGHBW, B.v. 17.3.2005 - 1 S 381/05 - juris Rn. 14). Gleiches gilt, weil ein zeitnahes ordnungsgemäßes Verhalten des Tierhalters hier nicht zu erwarten ist (vgl. Metzger in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand Sept. 2016, § 16a TierSchG Rn. 12; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 33).

Soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, die Versorgung der Tiere sei sichergestellt und die Tiere könnten von der J … … GbR / S … GbR übernommen werden, ist dieser Vortrag im Hinblick auf das Insolvenzverfahren der Antragstellerin, ihre Gesellschafterfunktion und ihre Verflechtung mit den genannten Gesellschaften bürgerlichen Rechts nicht geeignet, eine die Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung sicherzustellen. Die von der Antragstellerin genannten (Schadensersatz-) Forderungen stehen weder rechtskräftig fest, noch ist angesichts des Insolvenzverfahrens überhaupt ersichtlich, dass diese in nennenswertem Umfang der Tierhaltung der Antragstellerin zugute kommen könnten. Soweit die Antragstellerin fremdes Eigentum an den Pferden behauptet, ist dies für den Erfolg ihrer Klage mangels eigener Rechtsverletzung hierdurch nicht relevant (vgl. Hirt/Maisack/Mortiz, a.a.O., § 16a Rn. 38).

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist der Bescheid vom 19. Mai 2016 auch hinreichend bestimmt (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG). Zwar werden die zu veräußernden Pferde im Bescheid nicht einzeln aufgelistet, die Veräußerungsanordnung bezieht sich jedoch ausdrücklich und hinreichend bestimmt auf die im Bescheid vom 17. Dezember 2015 fortgenommenen und anderweitig pfleglich untergebrachten Pferde.

Die Antragstellerin wendet ferner ein, dass bis zum Erlass des Bescheids vom 19. Mai 2016 gegenüber der Anordnung vom 17. Dezember 2015 zwei Tiere eingeschläfert worden seien und tote Tiere nicht mehr veräußert werden könnten. Soweit sich die Veräußerungsanordnung auf ein nicht existierendes Objekt bezieht, liegt zwar eine objektiv tatsächliche Unmöglichkeit gem. Art. 44 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG vor (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 44 Rn. 27, 39, 41; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 44 Rn. 143 f.). Da die Anordnung hinsichtlich der Veräußerung der Pferde aber ohne weiteres teilbar ist, führt das nicht zur Gesamtnichtigkeit des Bescheids vom 19. Mai 2016 (Art. 44 Abs. 4 BayVwVfG). Das Landratsamt kann den Bescheid vom 19. Mai 2016 ohne Weiteres im Laufe des Hauptsacheverfahrens auf die noch lebenden Tiere beschränken.

Soweit die Antragstellerin geltend macht, es liege keine Kostenaufstellung hinsichtlich des Wertes der Pferde vor, bleibt der Antrag ebenfalls erfolglos. Zwar liegt das Gutachten, auf das sich das Landratsamt im Bescheid vom 19. Mai 2016 beruft, den Behördenakten nicht bei. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass dieses Gutachten der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft nicht im Laufe des Hauptsacheverfahrens vom Landratsamt vorgelegt werden könnte. Ein gegenteiliger Wert der Tiere ist durch die Antragstellerin - auch unter Berücksichtigung gewisser haftbedingter Schwierigkeiten - nicht belegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen im Fall der Zurückweisung der Beschwerde kostenpflichtig (vgl. BayVGH, B.v. 21.10.2016 - 9 C 16.526 - juris Rn. 20 m.w.N.). Kosten werden nicht erstattet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

Eine Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ist nicht erforderlich, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.

(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug besonders. In einem höheren Rechtszug ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat.

(2) Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen umfasst alle Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Vollstreckungsgerichts einschließlich des Verfahrens auf Abgabe der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 2. November 2016 wird abgelehnt.

Gründe

Der Senat legt das als „sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 5.11.16, Antrag nach § 123 VwGO, Prozesskostenhilfe“ bezeichnete Schreiben der anwaltlich nicht vertretenen Antragstellerin vom 5. November 2016 dahin aus, dass Prozesskostenhilfe für eine noch einzulegende Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg (richtig) vom 2. November 2016 Az. RN 4 E 16.1267 beantragt wird (zur Auslegung des Schreibens auch als Beschwerde gegen die Ablehnung des Prozesskostenhilfegesuchs durch das Verwaltungsgericht vgl. BayVGH, B.v. 17.2.2017 - Az. 9 CE 17.24).

Der so verstandene Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines zur Vertretung bereiten Rechtsanwalts für eine beabsichtigte Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat schon deshalb keinen Erfolg, weil die Antragstellerin mit ihrem Antrag entgegen § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht dargelegt hat. Da die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 119 Satz 1 ZPO für jeden Rechtszug gesondert erfolgt, lässt eine ggf. im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Erklärung diese Pflicht nicht entfallen. Zwar kann ausnahmsweise die Bezugnahme auf eine im früheren Rechtszug ordnungsgemäß abgegebene Erklärung genügen, wenn die Verhältnisse unverändert sind und dies bei der Bezugnahme deutlich gemacht wird. Eine dahingehende Bezugnahme enthält der Antrag der Antragstellerin jedoch nicht (vgl. BVerwG, B.v. 10.11.2016 - 9 PKH 3.16 - juris Rn. 1).

2. Hiervon ausgehend ist der Antrag zugleich auch deshalb abzulehnen, weil der Antragstellerin wegen der Versäumung der Beschwerdefrist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann und daher die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat.

Da mangels anwaltlicher Vertretung innerhalb der Rechtsmittelfrist des § 147 Abs. 1 VwGO keine zulässige Beschwerde eingelegt wurde, bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung nur dann hinreichende Aussicht auf Erfolg nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wenn der Antragstellerin Wiedereinsetzung in die Rechtsmittelfrist gewährt werden kann. Eine Wiedereinsetzung wegen eines Prozesskostenhilfeantrags für ein Rechtsmittel kommt aber nur dann in Betracht, wenn dieser Antrag innerhalb der für das Rechtsmittel geltenden Frist ordnungsgemäß angebracht wird. Das setzt nicht nur die Antragstellung als solche voraus, sondern auch die fristgerechte Darlegung der finanziellen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beifügung der zugehörigen Belege (vgl. BVerwG, B.v. 10.11.2016 a.a.O. Rn. 2 m.w.N.). Dem ist die Antragstellerin innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht nachgekommen; hieran war sie auch nicht ohne Verschulden gehindert (vgl. § 60 Abs. 1 VwGO).

3. Von Vorstehendem abgesehen hat der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine beabsichtigte Beschwerde keinen Erfolg, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch sonst keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

a) Soweit die Antragstellerin ihren Antrag auf Herausgabe der ihr fortgenommenen Vögel weiter verfolgt, steht ihrem Antrag die Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 31. August 2016 im Verfahren RN 4 E 16.1267 entgegen, in dem ihr gleichlautender Antrag abgelehnt wurde (nachfolgend BayVGH, B.v. 30.12.2016 - 9 CE 16.2015 und 9 C 16.2016). Veränderte Umstände entsprechend § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO, die zu einer der Antragstellerin günstigeren Beurteilung führen könnten, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Insbesondere begründet der die Fortnahme der Vögel bestätigende Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. August 2016 keine derartigen veränderten Umstände.

b) Den Antrag, „die Kosten der Stadt L. werden vorgelegt“, hat das Verwaltungsgericht ebenfalls zu Recht abgelehnt. Es ist nicht ersichtlich oder dargetan, dass der Nachweis über die der Antragsgegnerin entstandenen Kosten der anderweitigen Unterbringung der Vögel im derzeitigen Verfahrensstadium zur Wahrnehmung der Rechte der Antragstellerin dringend erforderlich sein könnte. Sollte die Antragsgegnerin etwaige nach Bekanntgabe des Bescheids über die anderweitige pflegliche Unterbringung der Tiere angefallene Kosten durch einen auf der Grundlage des § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG erlassenen Leistungsbescheid von der Antragstellerin erstattet verlangen (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2007 - 25 CS 07.1574 - juris), wären diese Kosten bereits im Zuge der Anhörung nach Art. 28 BayVwVfG anzugeben. Abgesehen davon hat die Antragsgegnerin ausgeführt, dass sie die begehrte Auskunft ohne Anerkennung einer Rechtspflicht mit Schriftsatz vom 8. November 2016 erteilt hat.

c) Das in Nr. 6 des Bescheids vom 18. August 2016 verfügte Tierhaltungsverbot ist nicht Gegenstand der in Bezug genommenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 2. November 2016 (Az. RN 4 E 16.1556). Insoweit wäre ein Antrag nach § 123 VwGO auch nicht statthaft.

Einer Kostenentscheidung für den gegenständlichen Antrag bedarf es nicht, weil das Prozesskostenhilfeverfahren gerichtsgebührenfrei ist. Auslagen im Sinn des § 118 Abs. 1 Satz 5 ZPO sind nicht entstanden; die im Prozesskostenhilfeverfahren entstandenen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 VwGO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die mit Bescheid des Landratsamts Coburg vom 12. März 2013 erfolgte nachträgliche Bestätigung der bereits am 6. Februar 2013 erfolgten mündlichen Anordnung der Wegnahme ihres Hengstes „Breitenberg“. Die Klage gegen diesen Bescheid hat das Verwaltungsgericht Bayreuth mit Urteil vom 5. Dezember 2014 abgewiesen. Hiergegen richtet sich der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung (§§ 124, 124a Abs. 4 VwGO) hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin innerhalb offener Frist geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 5 VwGO) liegen nicht vor.

1. Die Klägerin beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

a) Soweit die Klägerin das Fehlen einer mündlichen Wegnahmeanordnung ihr gegenüber rügt, wird übersehen, dass der beamtete Tierarzt am 6. Februar 2013 als Vertreter des Landratsamtes mündlich eine Anordnung über die Wegnahme des Hengstes „Breitenberg“ der Klägerin erlassen hat. Diese Anordnung ist gegenüber der Klägerin auch wirksam geworden, obwohl sie nicht vor Ort anwesend war (Art. 41 Abs. 1 Satz 1, Art. 43 Abs. 1 BayVwVfG). Mit seiner am 6. Februar 2013 auch im Namen seiner Frau ausgesprochenen Weigerung gegenüber Mitarbeitern des Landratsamts, die tierschutzrechtlichen Anordnungen des Landratsamts zu beachten, weil sie „fachlicher Unsinn“ seien und dem Hinweis, dass seine Ehefrau und er für eine Zusammenarbeit mit dem Landratsamt nicht zur Verfügung stehen würden, hat der Ehemann der Klägerin zum Ausdruck gebracht, in die „Robusthaltung“ von Pferden betreffenden Angelegenheiten auch für seine Ehefrau handeln zu dürfen (vgl. Tiedemann in Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 2. Aufl. 2016 § 37 Rd. 24). Die Bekanntgabe ist damit gegenüber dem Ehemann als empfangsberechtigten Vertreter erfolgt. Im Übrigen wäre die Wegnahme gegenüber der Klägerin selbst ohne wirksamen vorherigen Verwaltungsakt nicht dauerhaft rechtswidrig, sondern mit Erlass des schriftlichen Bescheids vom 12. März 2013 ihr gegenüber mit Wirkung für die Zukunft wirksam geworden, weil es keine gesetzliche Regelung gibt, dass von der Ermächtigungsgrundlage in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG kein Gebrauch mehr gemacht werden darf, wenn die Fortnahme ohne vorherige wirksame Anordnung erfolgt und das Tier noch nicht von der Behörde veräußert worden ist. Die hierzu von der Klägerin zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 12.1.2012 - 7 C 5.11) steht dem nicht entgegen, da es bei dieser Entscheidung um die Veräußerung eines ohne vorausgehenden Verwaltungsakt weggenommenen Tieres ging.

b) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es für den Senat nicht ernstlich zweifelhaft, dass das Verwaltungsgericht die tatbestandlichen Voraussetzungen der Anordnungsgrundlage bejaht hat. Mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass der Hengst der Klägerin im Zeitpunkt der Wegnahme erheblich vernachlässigt war und unter tierschutzwidrigen Bedingungen auf einer Koppel im Freien gehalten wurde. Dies ergibt sich insbesondere aus den gutachterlichen Stellungnahmen des beamteten Tierarztes vom 21. März 2011, 6. Februar 2012, 12. März 2012, 16. Januar 2013 und 6. Februar 2013. Das pauschale Zulassungsvorbringen der Klägerin ist nicht geeignet, diese fachliche Einschätzung des beamteten Tierarztes in Frage zu stellen, dem nach ständiger Rechtsprechung des Senats bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG eingehalten sind, eine vorrangige Beurteilungskompetenz zukommt (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 17.3.2017 - 9 ZB 15.187 - juris Rn. 7).

Soweit die Klägerin vorbringt, im angefochtenen Bescheid sei die Ortsangabe ihrer „oberen Koppel“, auf der der Hengst bis zu seiner Wegnahme am 6. Februar 2013 gehalten worden ist, unzutreffend, führt dies nicht zur Unbestimmtheit des Bescheids. Inhaltlich hinreichend bestimmt i.S.v. Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG ist ein Bescheid‚ wenn die mit dem Bescheid getroffene Regelung (Art. 35 BayVwVfG) für die Beteiligten des Verfahrens (Art. 13 BayVwVfG) - ggf. nach Auslegung - eindeutig zu erkennen und damit einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG‚ U.v. 22.1.1993 - 8 C 57/91 - juris Rn. 15 m.w.N.). Es genügt dabei, wenn aus dem gesamten Inhalt des Verwaltungsakts und aus dem Zusammenhang, vor allem aus der von der Behörde gegebenen Begründung im Weg einer auf den Grundsätzen von Treu und Glauben orientierten Auslegung hinreichende Klarheit gewonnen werden kann (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 37 Rd.Nr. 12 m.w.N.; siehe auch BVerwG, B.v. 8.11.2016 - 3 B 11/16 - juris Rn. 36). Diese Vorgaben erfüllt der Bescheid vom 6. Februar 2013 unabhängig von der in den Bescheidsgründen enthaltenen konkreten Ortsangabe, da bereits angesichts der vorangegangenen Beanstandungen unter Übersendung von Lichtbildern und des Abtransports eines Hengstes von der besagten Koppel Klarheit besteht, welche Koppel der Klägerin gemeint ist. Im Übrigen besitzt die Klägerin nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, denen im Zulassungsvorbringen nicht entgegengetreten wird, neben der Koppel am Haus und der Koppel an der Verbindungs Straße W. nur noch eine weitere Koppel (die sog. Obere Koppel), sodass auch insoweit keine Zweifel bestehen können, auf welche Koppel sich der angefochtene Bescheid bezieht.

Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, das Landratsamt habe die auf der oberen Koppel vorgefundenen Haltungsbedingungen zu Unrecht gerügt, verkennt sie, dass die gerügten Haltungsbedingungen nach der Beurteilung des Verwaltungsgerichts gegen § 2 TierSchG verstoßen, weil sie nicht den Vorgaben der Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten einer Sachverständigengruppe im Auftrag des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 9. Juni 2009 entsprechen. Nach der Rechtsprechung des Senats stellen diese Leitlinien eine sachverständige Zusammenfassung dessen dar, was insoweit als verlässlicher und gesicherter wissenschaftlicher Kenntnisstand gelten kann (vgl. BayVGH, U.v. 30.1.2008 - 9 B 05.3146 u.a. - juris Rn. 28). Diese Leitlinien umfassen auch Anforderungen an eine ganzjährige Haltung der Pferde im Freien u.a. zum Witterungsschutz. Das Verwaltungsgericht hat sich dabei auf die gutachterlichen Stellungnahmen des beamteten Tierarztes gestützt, die anlässlich der Tierschutzkontrollen vom 21. März 2011, 6. Februar 2012, 16. Januar 2013 und 6. Februar 2013 erfolgt sind. Das pauschale Zulassungsvorbringen der Klägerin, weder das Landratsamt noch das Verwaltungsgericht hätten sich mit den Fakten der „Robusthaltung“ der Pferde durch die Klägerin auseinander gesetzt, ist nicht geeignet, die fachliche Einschätzung des beamteten Tierarztes im Hinblick auf seine vorrangige Beurteilungskompetenz in Frage zu stellen.

Soweit die Klägerin unter Hinweis auf einen Presseartikel auf die „Erwägungen des Senats im Verfahren Az. 9 B 11.955 zum ausreichenden Witterungsschutz von Tieren“ verweist, bezieht sich der Artikel auf die Ausführungen der Beteiligten und deren Sachbeistände in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 6. Februar 2013. Eine Sachentscheidung des Senats ist in dem Verfahren nicht ergangen.

Auch die Feststellungen des Verwaltungsgerichts, dass aus den vorliegenden Lichtbildern in den Behördenakten und den Luftaufnahmen der Bayerischen Landesvermessungsverwaltung ohne weiteres erkennbar ist, dass die obere Koppel stark morastig war und der von der Klägerin behauptete Witterungsschutz durch natürliche Vegetation weder aus diesen Lichtbildern und Luftaufnahmen noch auf den von der Klägerin vorgezeigten Lichtbildern zu ersehen ist, unterliegen keinen ernstlichen Zweifeln. Was das Zulassungsvorbringen zum einwandfreien Zustand der Futtervorlage angeht, hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass vom Landratsamt nicht die Qualität des dargebotenen Futters als solches beanstandet worden ist, sondern nur der Umstand, dass es auf dem Boden angeboten und dort von den Pferden mit Kot und Erde verunreinigt worden ist.

c) Entgegen dem Zulassungsvorbringen lässt sich dem angefochtenen Bescheid ohne weiteres entnehmen, dass das Landratsamt sein Ermessen in hinreichender Weise ausgeübt hat, sofern man einen solchen Ermessensspielraum hinsichtlich des „Ob“ im Rahmen des Tätigwerdens nach § 16a TierSchG überhaupt als eröffnet ansieht (vgl. BayVGH, B.v. 23.10.2012 - 9 ZB 11.1796 - juris Rn. 5; OVG LSA, U.v. 24.11.2015 - 3 L 386/14 - juris Rn. 56; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 5 m.w.N.). Eine Anordnung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG erfordert auch nicht, dass bei den betroffenen Tieren bereits gesundheitliche Schäden festgestellt worden sind (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 16a Rn. 22).

d) Ebenso wenig ist das Vorbringen der Klägerin zum (angeblichen) Eigentumsübergang an ihren Ehemann geeignet, ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Urteils zu begründen. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Eigentumsübergang nicht entscheidungserheblich ist, weil diese (angebliche) Eigentumsübertragung erst weit nach dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids erfolgt ist.

e) Was schließlich die Rüge angeht, das Tierschutzgesetz weise keinen ausdrücklichen Geltungsbereich auf, geht ohne weiteres aus dem Grundgesetz hervor, dass dieses Gesetz als Bundesgesetz mangels abweichender Regelung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Geltung beansprucht. Entgegen dem Zulassungsvorbringen kann aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25.7.2012 (Az. 2 BvE 9/11 u.a.) nicht abgeleitet werden, dass seit 1956 kein verfassungsmäßig gewählter Gesetzgeber vorhanden ist. Das Bundes-verfassungsgericht hat in diesem Urteil lediglich die Unvereinbarkeit der Regelungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2a BWG festgestellt und ausgeführt, dass es infolge dieser Feststellungen an einer wirksamen Regelung des Sitzzuteilungsverfahrens für die Wahlen zum Deutschen Bundestag fehlt. Eine Aussage zur Ungültigkeit der auf der Grundlage dieser Bestimmungen erfolgten Wahl und der früheren Wahlen enthält das Urteil demgegenüber nicht.

2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die im Zulassungsantrag aufgeworfenen Fragen lassen sich nach den obigen Ausführungen, soweit sie entscheidungserheblich sind, ohne weiteres und mit zweifelsfreiem Ergebnis im Zulassungsverfahren klären.

3. Die Rechtssache ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Wie sich obigen Ausführungen entnehmen lässt, ist die Frage der Anwendbarkeit des Tierschutzgesetzes nicht klärungsbedürftig.

4. Es liegt auch kein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Die Klägerin rügt eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO), weil das Verwaltungsgericht es versäumt habe, sich selbst ein Bild über die tatsächlichen Verhältnisse zu machen und keinen Augenschein durchgeführt habe. Diese Rüge hat keinen Erfolg.

Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht kann grundsätzlich dann nicht geltend gemacht werden, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter - wie hier die Klägerin - es in der mündlichen Verhandlung unterlassen hat, einen Beweisantrag zu stellen (vgl. BayVGH, B.v. 8.8.2016, 9 ZB 14.2808 - juris Rn. 15). Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht die ihm von § 86 Abs. 1 VwGO zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts auferlegten Pflichten erfüllt (zu deren Umfang im Allgemeinen: BVerwG, U.v. 16.5.2012 - 5 C 2/11 BVerwGE 143, 119 = juris Rn. 22 m.w.N.). In der Rechtsprechung ist geklärt, dass das Gericht Umfang und Art der Tatsachenermittlung nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Die Durchführung einer Ortsbesichtigung ist nicht notwendig, wenn für das Gericht aufgrund von Kartenmaterial, Fotos, Luftbildern oder auch von Schilderungen ortskundiger Verfahrensbeteiligter eine hinreichend sichere Beurteilungsgrundlage existiert (vgl. BVerwG, B.v. 24.8.2015 - 9 B 34/15 - juris Rn. 4 m.w.N.). Das gilt nur dann nicht, wenn ein Beteiligter geltend macht, dass die Karten oder Lichtbilder in Bezug auf bestimmte, für die Entscheidung wesentliche Merkmale keine Aussagekraft besitzen und dies zutreffen kann (vgl. BVerwG, B.v. 3.12.2008 - 4 BN 26/08 - BauR 2009, 617). Insoweit ergibt sich aus der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung schon nicht, dass die Klägerin geltend gemacht hätte, die vorliegenden Pläne und Fotografien würden keine Aussagekraft besitzen. Damit erschließt sich nicht, weshalb es sich dem Verwaltungsgericht, obwohl keine förmlichen Beweisanträge gestellt wurden, nach den Umständen des Falles und von seinem Rechtsstandpunkt aus hätte aufdrängen müssen, einen Augenschein durchzuführen (vgl. BayVGH, B.v. 8.8.2016 - 9 ZB 14.2808 - juris Rn. 16).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter am Verwaltungsgerichtshof L. wird abgelehnt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine tierschutzrechtliche Anordnung des Landratsamts Landshut vom 17. Dezember 2015. Mit gerichtlichem Anschreiben vom 15. Juni 2016 wurden der anwaltlich nicht vertretenen Antragstellerin auf ihren Akteneinsichtsantrag vom 2. Juni 2016 hin Zweitfertigungen bzw. Kopien der Gerichtsakten und der Behördenakte für eine Dauer von zwei Wochen zur Einsichtnahme in die Justizvollzugsanstalt übersandt. Für eine abschließende Stellungnahme erhielt die Antragstellerin eine weitere Äußerungsfrist von einer Woche. Mit Schreiben vom 5. Juli 2016 machte die Antragstellerin weitere Ausführungen zur Sache und lehnte den Richter am Verwaltungsgerichtshof L. wegen Besorgnis der Befangenheit ab.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Antragstellerin wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Über das Ablehnungsgesuch hat der Senat gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 45 Abs. 1 ZPO ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters zu entscheiden.

Das Ablehnungsgesuch gegen Richter am Verwaltungsgerichtshof L. ist unbegründet.

a) Wegen Besorgnis der Befangenheit kann ein Richter abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 2 ZPO). Es genügt, wenn vom Standpunkt der Beteiligten aus gesehen hinreichende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an seiner Unparteilichkeit zu zweifeln. Die rein subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen zur Ablehnung nicht aus (vgl. BVerwG, B.v. 14.11.2012 - 2 KSt 1/11 - juris Rn. 4 m. w. N.). Verfahrenshandlungen eines Richters, die ihm nach der Verwaltungsgerichtsordnung obliegen und der sachgemäßen Behandlung des anhängigen Rechtsstreits bis hin zu seinem Abschluss in der Instanz dienen, können ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit regelmäßig nicht begründen. Erst wenn sich für seine Handlungsweise keine vernünftigen und vertretbaren Gründe finden lassen oder seine Handlungsweise die Grenze der Sachlichkeit überschreitet und den Verdacht der Willkür nahelegt, lässt sich eine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen (vgl. Czybulka/Kluckert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 54 Rn. 63; Meissner in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Februar 2016, § 54 Rn. 43; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 54 Rn. 14).

b) Aus dem Vorbringen der Antragstellerin ergibt sich - auch in Ansehung ihrer Stellungnahme zur dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters - kein Anhalt, der hier Anlass zu derartiger Besorgnis geben könnte. Die Antragstellerin begründet ihr Ablehnungsgesuch im Wesentlichen mit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen einer zu kurzen Fristsetzung für eine Stellungnahme nach erfolgter Akteneinsicht.

Damit ist ein tragfähiger Grund für eine Besorgnis der Befangenheit nicht vorgebracht. Der Antragstellerin wurden vom Berichterstatter zum Zweck der Akteneinsicht die vollständigen Zweitakten des Verwaltungsgerichtshofs sowie Kopien der weiteren Gerichts- und Behördenakten für einen Zeitraum von zwei Wochen unmittelbar nach Erhalt in die Justizvollzugsanstalt übersandt. Im Anschluss daran wurde der Antragstellerin eine Frist von einer weiteren Woche zur Stellungnahme gesetzt. Auch unter Berücksichtigung der Überwachung ihres Schrift- und Paketverkehrs, dem die Antragstellerin durch Beschluss des Landgerichts Landshut vom 24. Oktober 2015 unterliegt, sowie nach dem Sinn und Zweck eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes lassen sich hieraus keine Anhaltspunkte ersehen, die eine Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs begründen könnten. Soweit die Antragstellerin auf einen angeblichen „Postweg“ von vier Wochen wegen der Kontaktsperre verweist, lässt sich dies anhand der Akten des Verwaltungsgerichtshofs nicht bestätigen. Die Schreiben der Antragstellerin vom 5. Juli 2016 und vom 12. August 2016 sind beim Verwaltungsgerichtshof am 18. Juli 2016 und am 19. August 2016 eingegangen. Gleiches gilt hinsichtlich des Schreibens des abgelehnten Richters vom 15. Juni 2016, das der Antragstellerin ausweislich des Empfangsbekenntnisses der Justizvollzugsanstalt vom 24. Juni 2016 mit Unterlagen noch am selben Tag ausgehändigt wurde. Zudem kann nicht außer Betracht bleiben, dass der abgelehnte Richter in diesem Schreiben an die Justizvollzugsanstalt ausdrücklich um Mitteilung gebeten hat, wann der Antragstellerin die Unterlagen ausgehändigt wurden, damit sich eventuelle Verzögerungen beim Postlauf nicht zum Nachteil der Antragstellerin auswirken können.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 146 Abs. 2, § 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.

(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.

(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit vom Gericht zu berichtigen.

(2) Über die Berichtigung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden werden. Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.