Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren ein bauaufsichtliches Einschreiten des Antragsgegners gegen eine Nutzung von zwei Wohnhäusern des Beigeladenen auf den Grundstücken Fl. Nrn. 766 und 766/6 Gemarkung U. für die Unterbringung von Asylbewerbern. Der Antragsteller zu 1 ist Eigentümer des östlich gelegenen Grundstücks Fl. Nr. 767 Gemarkung U., das mit einem Wohngebäude bebaut ist. Der Antragsteller zu 2 gibt an, dort ein „Wohnrecht“ zu haben.

Nachdem das Landratsamt N. den Antrag der Antragsteller auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen diese Nutzung mit Schreiben vom 28. November 2014 abgelehnt hatte, blieb auch der Antrag der Antragsteller gemäß § 123 Abs. 1 VwGO vor dem Verwaltungsgericht erfolglos (Beschluss vom 2.6.2015). Die Antragsteller hätten keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es spreche vieles dafür, dass die Nutzung der beiden Wohnhäuser durch Asylbewerber bauplanungsrechtlich zulässig sei. Insoweit könne dahinstehen, ob die beiden Wohnhäuser in einem faktischen reinen Wohngebiet oder einem faktischen allgemeinen Wohngebiet liegen würden. Ein Gebietserhaltungsanspruch stehe den Antragstellern nicht zu, da ihr Grundstück und die Grundstücke des Beigeladenen nicht im selben Baugebiet liegen würden. Unabhängig davon hätten die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass sie bei der beabsichtigten Unterbringung von Asylbewerbern in den Wohnhäusern in dem zu ihrem Schutz bestehenden Gebot der Rücksichtnahme verletzt würden. Aus dem Interesse der künftigen Bewohner auf eine menschenwürdige Unterbringung könnten die Antragsteller ein eigenes Abwehrrecht nicht herleiten. Erst recht scheide eine Ermessensreduzierung auf Null im Hinblick auf das begehrte bauaufsichtliche Einschreiten aus.

Mit ihrer Beschwerde machen die Antragsteller geltend, die Belegung der Gebäude mit ca. 30 Asylbewerbern entspreche nicht den üblichen Wohnverhältnissen in einem Wohngebiet. Das Wohnverhalten der Asylbewerber entspreche nicht den mitteleuropäischen Gepflogenheiten. Laute Musik, ständiger Aufenthalt im Freien mit lautstarken Gesprächen, Streitigkeiten etc. seien an der Tagesordnung. Das Grundstück der Antragsteller werde durch die Unterbringung ganz erheblich im Wert gemindert. Im Übrigen werde auf die Ausführungen in erster Instanz Bezug genommen.

Die Antragsteller beantragen:

I.

Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 2. Juni 2015 wird aufgehoben.

II.

Auf die Beschwerde hin wird dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufgegeben, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro zu unterlassen, 30 Asylbewerber in B., L. und ..., im Gebäude des Herrn L. unterzubringen.

III.

Hilfsweise wird beantragt:

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufgegeben, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro zu unterlassen, bei der Unterbringung von Asylbewerbern in B., L. und ..., mehr als insgesamt 10 Asylbewerber unterzubringen.

IV.

Nochmals hilfsweise wird beantragt:

Dem Antragsgegner wird aufgegeben, baurechtlich einzuschreiten hinsichtlich der Unterbringung von 30 Asylbewerbern in B. L. und ..., bei Herrn L.

V.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Ein Anspruch der Antragsteller auf bauaufsichtliches Einschreiten bestehe nicht. Eine eventuelle Wertminderung des Grundstücks der Antragsteller verletze nicht das Gebot der Rücksichtnahme.

Der Beigeladene hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die von den Antragstellern dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.

1. Ob die beabsichtigte Nutzung der beiden Wohnhäuser für die Unterbringung von Asylbewerbern bauplanungsrechtlich zulässig ist, kann dahinstehen. Denn das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung des Antrags der Antragsteller selbstständig tragend auch darauf gestützt, dass durch diese Nutzung das Gebot der Rücksichtnahme gegenüber den Antragstellern nicht verletzt wird. Insoweit führt das Beschwerdevorbringen der Antragsteller nicht zum Erfolg der Beschwerde.

Unerheblich ist, ob das Grundstück der Antragsteller durch die beabsichtigte Nutzung eine Wertminderung erfahren wird. Die im Rahmen der Prüfung des Rücksichtnahmegebots geforderte Interessenabwägung hat sich am Kriterium der Unzumutbarkeit auszurichten. Entscheidend ist dabei, ob die zugelassene Nutzung zu einer - unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Interessen - unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des anderen Grundstücks führt. Da sich jede - auch eine legale - Nachbarbebauung auf den Wert der umliegenden Grundstücke auswirken kann, kommt einer Wertminderung allenfalls eine Indizwirkung für die Interessenabwägung zu. Ein Abwehranspruch kann jedoch nur gegeben sein, wenn die Wertminderung die Folge einer dem Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks ist (vgl. BVerwG, U. v. 23.8.1996 - 4 C 13.94 - BVerwGE 101, 364 - juris Rn. 73). Dafür lässt sich dem Beschwerdevorbringen nichts entnehmen. Soweit dort auf Streitigkeiten zwischen den Asylbewerbern verwiesen wird, die an der Tagesordnung seien, ist der erforderliche Grundstücksbezug weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die von einer baulichen Anlage ausgehenden Störungen und Belastungen sind nur insoweit auf ihre Nachbarverträglichkeit zu prüfen, als sie typischerweise bei der bestimmungsgemäßen Nutzung auftreten und von bodenrechtlicher Relevanz sind. Anderweitige Belästigungen sind nicht Gegenstand baurechtlicher Betrachtung. Insbesondere ist das Baurecht im Allgemeinen nicht in der Lage, soziale Konflikte zu lösen, die wegen der Unterbringung von Asylbewerbern besorgt werden. Solchen Belästigungen kann nicht mit Mitteln des Baurechts, sondern nur im jeweiligen Einzelfall mit denen des Polizei- und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts begegnet werden (vgl. BayVGH, B. v.. 31.3.2015 - 9 CE 14.2854 - juris Rn. 19).

2. Soweit im Beschwerdevorbringen ausgeführt wird, das Wohnverhalten der Asylbewerber entspreche nicht den mitteleuropäischen Gepflogenheiten, wird verkannt, dass das allgemeine Bauplanungsrecht keinen „Milieuschutz“ gewährleisten kann und soll (vgl. BVerwG, U. v. 23.8.1996 - 4 C 13/94 - juris Rn. 72). Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend darauf abgestellt, dass bei der vom Landratsamt beabsichtigten Unterbringung - nach dessen Angaben im Beschwerdeverfahren - von insgesamt maximal 20 Asylbewerbern in den beiden Wohnhäusern mit einer Wohnfläche von zusammen 300 m² nicht von vornherein davon ausgegangen werden kann, dass bei bestimmungsgemäßer Nutzung der Häuser eine unzumutbare Lärmbelästigung für die Antragsteller entstehen kann. Bei Geräuschimmissionen, wie z. B. Gesprächen, Zurufen, Abspielen von Phonogeräten und Kochen bei offenem Fenster, handelt es sich um auch in reinen oder allgemeinen Wohngebieten grundsätzlich hinzunehmende Wohngeräusche (vgl. BayVGH, U. v. 13.9.2012 - 2 B 12.109 - juris Rn. 38). Die im Beschwerdeverfahren von den Antragstellern behaupteten Ruhestörungen - unterstellt dieses Vorbringen entspricht den Tatsachen - überschreiten die bestimmungsgemäße Nutzung. Bei solchen möglichen Rechts- und Ordnungsverletzungen müssen primär bestimmte Personen als Verhaltensstörer zur Verantwortung gezogen werden (vgl. BayVGH, U. v. 13.9.2012, a. a. O. Rn. 38). Ob aufgrund der Sonderregelungen für Flüchtlinge durch das Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen vom 20. November 2014 (BGBl I S. 1748) deren Unterbringungsinteressen auch bei der im Rahmen der Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme vorzunehmenden Abwägung einzubeziehen sind (vgl. Krautzberger/Stüer, DVBl 2015, 73/75; Blechschmidt in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 1.2.2015, § 246 Rn. 49), bedarf hier keiner Entscheidung.

3. Soweit im Beschwerdevorbringen im Übrigen auf die Ausführungen in erster Instanz verwiesen wird, fehlt es bereits an einer Darlegung der Beschwerdegründe in der von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gesetzlich geforderten Weise. Die Beschwerdebegründung muss danach an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht tragfähig sind bzw. aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen die Entscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Das erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses (vgl. BayVGH, B. v. 17.7.2013 - 15 CS 13.801 - juris Rn. 10). Eine bloße Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen reicht dafür grundsätzlich nicht aus (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 146 Rn. 22).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Aug. 2015 - 9 CE 15.1318

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Aug. 2015 - 9 CE 15.1318

Referenzen - Gesetze

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Aug. 2015 - 9 CE 15.1318 zitiert 11 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 159


Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Aug. 2015 - 9 CE 15.1318 zitiert oder wird zitiert von 12 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Aug. 2015 - 9 CE 15.1318 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 31. März 2015 - 9 CE 14.2854

bei uns veröffentlicht am 31.03.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsteller haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Stre
11 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Aug. 2015 - 9 CE 15.1318.

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 29. Dez. 2016 - AN 9 S 16.01579

bei uns veröffentlicht am 29.12.2016

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin wendet sich im Wege

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 17. März 2016 - Au 4 S 16.191

bei uns veröffentlicht am 17.03.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. III. Der Streitwert wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 13. Sept. 2016 - AN 9 S 16.00830

bei uns veröffentlicht am 13.09.2016

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragsteller wenden sich im Wege des vorlä

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 03. Mai 2017 - AN 9 K 16.00105

bei uns veröffentlicht am 03.05.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstr

Referenzen

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren als (Mit-)Eigentümer des mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks FlNr. 767/8 Gemarkung Unterferrieden ein bauaufsichtliches Einschreiten des Antragsgegners gegen eine beabsichtigte Nutzung von zwei Wohnhäusern des Beigeladenen auf den westlich liegenden Grundstücken FlNr. 766 und 766/6 Gemarkung Unterferrieden für die Unterbringung von Asylbewerbern.

Nachdem das Landratsamt Nürnberger Land den Antrag der Antragsteller auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen diese Nutzung mit Schreiben vom 28. November 2014 abgelehnt hatte, blieb auch der Antrag der Antragsteller gemäß § 123 Abs. 1 VwGO vor dem Verwaltungsgericht erfolglos (Beschluss vom 10.12.2014). Die Antragsteller hätten keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es spreche vieles dafür, dass die beabsichtigte Nutzung der beiden Wohnhäuser durch Asylbewerber bauplanungsrechtlich zulässig sei. Insoweit könne dahinstehen, ob die beiden Wohnhäuser in einem faktischen reinen Wohngebiet oder einem faktischen allgemeinen Wohngebiet liegen würden. Ein Gebietserhaltungsanspruch stehe den Antragstellern nicht zu, da ihr Grundstück und die Grundstücke des Beigeladenen nicht im selben Baugebiet liegen würden. Unabhängig davon hätten die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass sie bei der beabsichtigten Unterbringung von Asylbewerbern in den Wohnhäusern in dem zu ihrem Schutz bestehenden Gebot der Rücksichtnahme verletzt würden. Aus dem Interesse der künftigen Bewohner auf eine menschenwürdige Unterbringung könnten die Antragsteller ein eigenes Abwehrrecht nicht herleiten. Erst recht scheide eine Ermessensreduzierung auf Null im Hinblick auf das begehrte bauaufsichtliche Einschreiten aus.

Mit ihrer Beschwerde machen die Antragsteller geltend, es stehe ihnen bei Annahme eines faktischen reinen Wohngebiets ein Gebietserhaltungsanspruch zu. Ihr Grundstück und die Grundstücke des Beigeladenen lägen im selben Baugebiet, weil sie entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht durch eine Stichstraße getrennt seien. Anlagen für soziale Zwecke seien in einem reinen Wohngebiet nur ausnahmsweise zulässig. Die Unterbringung von 30 Asylbewerbern in den beiden Wohnhäusern stelle nicht nur eine menschenunwürdige Unterbringung für die künftigen Bewohner dar, sondern rufe auch eine soziale Spannungssituation hervor. Durch die Unterbringung von 30 Asylbewerbern auf den unmittelbaren Nachbargrundstücken werde ein massiver Wertverlust des Anwesens der Antragsteller herbeigeführt, der dem Gebot der Rücksichtnahme widerspreche.

Die Antragsteller beantragen,

I.

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Bayer. Verwaltungsgerichts Ansbach vom 10. Dezember 2014 aufgehoben.

II.

Auf die Beschwerde wird dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufgegeben, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro zu unterlassen, 30 Asylbewerber in Burgthann-Unterferrieden, Leitenweg 10 und 12, FlNr. 766, 766/6 bei Herrn Lothar Schnepf unterzubringen.

III.

Hilfsweise für den Fall, dass Ziffer 2 zurückgewiesen wird:

Auf die Beschwerde wird dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufgegeben, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro zu unterlassen, bei der Unterbringung von Asylbewerbern in Unterferrieden in Leitenweg 10 und 12 auf den FlNrn. 766 und 766/6 der Gemarkung Unterferrieden mehr als insgesamt 10 Asylbewerber unterzubringen.

IV.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Unterbringung von Asylbewerbern in zwei Wohnhäusern sei baurechtlich zulässig und verletze die Antragsteller nicht in eigenen Rechten. Ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten bestehe nicht. Einen Gebietserhaltungsanspruch könnten die Antragsteller nicht geltend machen. Während ihr Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 28 der Gemeinde Burgthann liege, befänden sich die Grundstücke des Beigeladenen außerhalb in einem anders zu beurteilenden Baugebiet. Abgesehen davon, dass die Zahl der unterzubringenden Asylbewerber nach aktuellen Informationen bei nunmehr 19 bis maximal 23 Personen liege, sei die Frage der menschenwürdigen Unterbringung für Nachbarrechte irrelevant. Eine eventuelle Wertminderung des Grundstücks der Antragsteller verletze nicht das Gebot der Rücksichtnahme.

Der Beigeladene hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die von den Antragstellern dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.

1. Soweit sich die Antragsteller auf einen Gebietserhaltungsanspruch wegen Vorliegens eines faktischen reinen Wohngebiets berufen, wird übersehen, dass ihr Grundstück und die Grundstücke des Beigeladenen nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht im selben Baugebiet liegen. Während sich das Grundstück der Antragsteller im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 28 der Gemeinde Burgthann befindet, liegen die Grundstücke des Beigeladenen außerhalb. Diesen Feststellungen wird im Beschwerdevorbringen nicht entgegengetreten.

Die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan hat grundsätzlich nachbarschützende Funktion zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet, wobei der Hauptanwendungsfall im Bauplanungsrecht für diesen Grundsatz die Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung sind (vgl. BVerwG, B. v . 18.12.2007 - 4 B 55/07 - Rn. 5; BayVGH, B. v . 26.2.2014 - 2 ZB 14.101 - juris Rn. 10). Ein gebietsübergreifender Schutz des Nachbarn vor (behaupteten) gebietsfremden Nutzungen in lediglich angrenzenden Baugebieten unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen besteht dagegen nicht. Der Nachbarschutz bestimmt sich bundesrechtlich insoweit (nur) nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme (vgl. BVerwG, a. a. O. - juris Rn. 6). Ob auf dem Grundstück FlNr. 766/7 Gemarkung Unterferrieden zwischen dem Grundstück der Antragsteller und den Grundstücken des Beigeladenen eine Stichstraße existiert, ist für die Abgrenzung des Plangebiets vom angrenzenden faktischen Baugebiet unerheblich.

2. Ob die beabsichtigte Nutzung der beiden Wohnhäuser für die Unterbringung von Asylbewerbern bauplanungsrechtlich zulässig ist, kann dahinstehen. Denn das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung des Antrags der Antragsteller selbstständig tragend auch darauf gestützt, dass durch diese Nutzung das Gebot der Rücksichtnahme gegenüber den Antragstellern nicht verletzt wird. Insoweit führt aber das Beschwerdevorbringen der Antragsteller nicht zum Erfolg der Beschwerde. Aus der von ihnen behaupteten menschenunwürdigen Unterbringung der Asylbewerber allein können die Antragsteller - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - kein Abwehrrecht herleiten.

Unerheblich ist auch, ob das Grundstück der Antragsteller durch die beabsichtigte Nutzung eine Wertminderung erfahren wird. Die im Rahmen der Prüfung des Rücksichtnahmegebots geforderte Interessenabwägung hat sich am Kriterium der Unzumutbarkeit auszurichten. Entscheidend ist dabei, ob die zugelassene Nutzung zu einer - unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Interessen - unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des anderen Grundstücks führt. Da sich jede - auch eine legale - Nachbarbebauung auf den Wert der umliegenden Grundstücke auswirken kann, kommt einer Wertminderung allenfalls eine Indizwirkung für die Interessenabwägung zu. Ein Abwehranspruch kann jedoch nur gegeben sein, wenn die Wertminderung die Folge einer dem Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks ist (vgl. BVerwG, U. v. 23.8.1996 - 4 C 13.94 - BVerwGE 101, 364 - juris Rn. 73). Dafür lässt sich dem Beschwerdevorbringen nichts entnehmen. Soweit dort eine soziale Spannungssituation wegen der faktisch gegebenen „Einpferchung“ auf so engem Raum behauptet wird, ist der erforderliche Grundstücksbezug weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die von einer baulichen Anlage ausgehenden Störungen und Belastungen sind nur insoweit auf ihre Nachbarverträglichkeit zu prüfen, als sie typischerweise bei der bestimmungsgemäßen Nutzung auftreten und von bodenrechtlicher Relevanz sind. Anderweitige (befürchtete) Belästigungen sind nicht Gegenstand baurechtlicher Betrachtung. Insbesondere ist das Baurecht im Allgemeinen nicht in der Lage, soziale Konflikte zu lösen, die wegen der Unterbringung von Asylbewerbern besorgt werden. Befürchteten Belästigungen kann nicht mit Mitteln des Baurechts, sondern nur im jeweiligen Einzelfall mit denen des Polizei- und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts begegnet werden (vgl. OVG NW, B. v . 29.9.2014 - 2 B 1048/14 - juris Rn. 25).

Kosten: § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.