Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 02. Juni 2015 - AN 3 E 14.01953

bei uns veröffentlicht am02.06.2015

Tenor

1. Die Anträge werden abgelehnt.

2. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller zu 1) ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ..., Gemarkung ... (... in ...), das mit einem Wohngebäude bebaut ist. Der Antragsteller zu 2) gibt an, dort ein „Wohnrecht“ zu haben. Dieses Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. ..., der als Art der baulichen Nutzung ein reines Wohngebiet (WR) festsetzt.

Dieses Grundstück ist von den westlich hiervon liegenden Grundstücken mit den Flurnummern ... und ... des Beigeladenen durch eine Stichstraße getrennt. Diese Grundstücke liegen nicht mehr im Geltungsbereich des o. g. Bebauungsplanes, sondern im Innenbereich nach § 34 BauGB (nach Auffassung des Landratsamtes handelt es sich um ein faktisches allgemeines oder reines Wohngebiet).

Das Landratsamt ... beabsichtigt, in beiden Wohnhäusern (... und ... in ...), die zusammen eine Wohnfläche von 300 m² haben, insgesamt bis zu 30 Asylbewerber unterzubringen. Derzeit leben in beiden Wohnhäusern nach Angaben der Antragsteller insgesamt 17 Personen.

Gegen die beabsichtigte Unterbringung von Asylbewerbern in den o. g. Anwesen beantragten die Antragsteller beim Landratsamt ... am 10. November 2014 bauaufsichtlich einzuschreiten.

Mit Schreiben vom 28. November 2014 lehnte dies das Landratsamt ... ab, weil ein solches bauaufsichtliches Einschreiten weder erforderlich noch möglich sei. Bei der Nutzung durch Asylbewerber handele es sich um eine im Wohngebiet zulässige Nutzung von Wohnhäusern, die keine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung darstelle.

Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten, das am 16. Dezember 2014 beim Verwaltungsgericht Ansbach einging, beantragten die Antragsteller im Wege von § 123 VwGO, dem Antragsgegner aufzugeben zu unterlassen, 30 Asylbewerber, hilfsweise mehr als insgesamt 10 Asylbewerber in den Anwesen des Beigeladenen unterzubringen.

Das Gebiet, in dem das Einfamilienhaus der Antragsteller stehe, sei ein reines Wohngebiet. Bei der geplanten Nutzung handele es sich nicht mehr um eine ordnungsgemäße Wohnnutzung. Vielmehr werde bei dieser extremen Belegung aus den Häusern jeweils ein „Asylantenheim“ und damit eine Anlage für soziale Zwecke, die nach der im Jahr 1979 gültigen Baunutzungsverordnung in einem reinen Wohngebiet nicht allgemein zulässig gewesen sei und auch nicht ausnahmsweise hätte zugelassen werden können. Die geplante Nutzung durch 30 Asylbewerber sei mit der Baunutzungsverordnung nicht mehr vereinbar. Vielmehr sei das in § 15 Abs. 1 BauNVO verankerte Rücksichtnahmegebot verletzt.

Bei einer Nutzung durch 30 Bewohner auf einer Gesamtwohnfläche von ca. 300 m² liege eine gravierende Überbelegung vor. Für 30 Bewohner stünden lediglich zwei Sanitäranlagen in Form von Bädern zur Verfügung. Es sei nicht erkennbar, dass eine menschenwürdige Unterbringung von 30 Asylbewerbern möglich erscheine. Jeder Bewohner hätte lediglich eine Wohnfläche von schätzungsweise 6 bis 7 m² zur Verfügung. Damit handle es sich künftig nicht mehr um „Wohngebäude“.

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung sei geboten, weil mit einer kurzfristigen Zuweisung und Inbetriebnahme des Asylbewerberheimes zu rechnen sei. Es sei den Antragstellern nicht zuzumuten, während der gesamten Dauer des Klageverfahrens die vom Asylbewerberheim ausgehenden Beeinträchtigungen hinzunehmen. Damit würde der Unterlassungsanspruch der Antragsteller irreparabel verletzt werden.

Es sei ausdrücklich zu betonen, dass die Antragsteller in keiner Weise von ausländerfeindlichen Gesinnungen geleitet würden. Die Antragsteller würden sich berechtigterweise Gedanken darüber machen, dass eine menschenwürdige Unterbringung auf so kleiner Fläche nicht gewährleistet sei.

Das Landratsamt ... beantragte mit am 29. Dezember 2014 bei Gericht eingegangenem Schreiben, die Anträge abzulehnen.

Es bestehe weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund.

Ein Anordnungsanspruch könne nicht glaubhaft gemacht werden. Die Nachbarn hätten nur Anspruch auf eine Nutzungsuntersagung oder zumindest auf eine ermessensfehlerfrei Entscheidung, wenn die Nutzung der streitbefangenen Anlage sie in nachbarschützenden Rechten verletze. Maßgebliches Kriterium für eine Ermessensreduktion auf Null sei, wenn die von einer rechtswidrigen Nutzung ausgehende Beeinträchtigung einen erheblichen Grad erreiche und bei Abwägung der Beeinträchtigung der Nachbarn mit dem Schaden des Bauherrn ein deutliches Übergewicht der Interessen des Nachbarn ergebe.

Ob die Nutzung der beiden Wohnhäuser formell rechtswidrig sei, könne dahingestellt bleiben, da die Verfahrensregeln im Baurecht keinen Drittschutz entfalten würden. Ein Anspruch auf Durchführung eines Genehmigungsverfahrens bestehe nicht.

Von der materiellen Rechtmäßigkeit her sei nichts zu beanstanden. In der näheren Umgebung finde überwiegend Wohnnutzung statt. Gehe man von einem faktischen allgemeinen Wohngebiet aus, so wäre die Nutzung unabhängig davon, ob es sich noch um Wohnnutzung oder bereits um eine Einrichtung für soziale Zwecke handle, gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 3

BauNVO regelmäßig hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung zulässig. Selbst wenn es sich um ein faktisches reines Wohngebiet handeln würde, sei die Nutzung zulässig, da vorliegend von einer Wohnnutzung auszugehen sei. Der Begriff des Wohnens in § 3 BauNVO werde erfüllt. Selbst wenn man beim Begriff des Wohnens zu einer anderen Auffassung komme, habe das für die Zulässigkeit im reinen Wohngebiet keine Auswirkungen. Nach § 3 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO wären Anlagen für soziale Zwecke im reinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässig.

Auch im Falle einer objektiven Rechtswidrigkeit scheitere ein Anspruch der Antragsteller, weil keine Verletzung subjektiver nachbarschützender Rechte vorliege.

In Betracht kämen der Gebietserhaltungsanspruch und das Rücksichtnahmegebot aus § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 BauNVO.

Ein Gebietserhaltungsanspruch scheide aus, da das streitbefangene Grundstück und das Grundstück der Antragsteller bauplanungsrechtlich in verschiedenen Gebieten lägen.

Die Unterbringung von 30 Personen auf zwei Häusern mit insgesamt 300 m² unterscheide sich nicht so gravierend von einer sonstigen Wohnnutzung, dass dies eine für die Nachbarn unzumutbare Beeinträchtigung darstelle. Bei Großfamilien mit sechs oder mehr Kindern, die innerhalb von drei Generationen in einem Haus lebten, könne eine solche Anzahl von Bewohnern durchaus zustande kommen, ohne dass die Bauaufsichtsbehörde eine Nutzung untersagen würde.

Soweit die Antragsteller an einer menschenwürdigen Unterbringung zweifelten, sei anzumerken, dass die zuständigen Stellen im Landratsamt ... für eine Unterbringung sorgten, die den einschlägigen Vorschriften des Sozialrechts entsprächen und somit eine ordnungsgemäße Belegung gewährleisteten. Zum anderen entfalte die Qualität der Unterbringung von Asylbewerbern keinen baurechtlichen Drittschutz, auf den sich die Antragsteller berufen könnten.

Da keine Verletzung drittschützender Vorschriften bestehe, scheide eine Ermessensreduzierung auf Null aus.

Ein Anordnungsanspruch liege nicht vor, da eine Umverteilung der betroffenen Personen nach dem Aufnahmegesetz und der DV-Asyl relativ kurzfristig möglich wäre.

Wegen der gegen den Beschluss im Verfahren AN 3 E 14.01897 erhobenen Beschwerde zum Bayer. Verwaltungsgerichtshofs erklärten sich die Beteiligten mit dem Ruhen des Verfahrens einverstanden. Auf den Beschluss des Bayer. Verwaltungsgerichtshof vom 31. März 2015 (9 CE 14.2854) wird Bezug genommen. Die Antragsteller erklärten, ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung trotz dieser Entscheidung aufrecht erhalten zu wollen und erklärten hierzu, ein Abwehranspruch liege zugunsten der Antragsteller vor, da es zu einer Wertminderung des Grundstücks als Folge einer den Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks gekommen sei. Denn in den Anwesen ... und ... herrsche „Jahrmarkttreiben“, die Polizei gehe ständig ein und aus. Laute Musik sei bis tief in die Nacht im gesamten Umfeld zu hören. Mittags- und Abendruhe würden nicht eingehalten. Es werde auch den ganzen Tag über Tischtennis gespielt. Mit der üblichen Wohnnutzung im Rahmen eines Wohngebiets habe dies nichts zu tun. Ein Nachbar habe sein Grundstück mit wirtschaftlichen Verlusten bereits verkauft. Das Haus der Antragssteller sei aufgrund der Überbelegung der Nachbargebäude im Wert geschätzt um 50% gemindert. Zur Frage der Wertminderung wurde Sachverständigenbeweis beantragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die Anträge sind nach § 123 VwGO statthaft, da es das Landratsamt... abgelehnt hat, bauaufsichtliche Maßnahmen zu ergreifen.

Der Antrag des Antragstellers zu 2) ist möglicherweise bereits unzulässig, da unklar ist, ob er „Nachbar“ i. S. des Art. 66 Abs. 1 BayBO ist. Dieses Recht steht nur dem Eigentümer oder dem Inhaber eigentumsähnlicher Rechte zu, also von Rechten, die insbesondere eine Verfügungsbefugnis über das Grundstück enthalten und im Grundbuch oder einem entsprechenden öffentlichen Buch eingetragen sind (Art. 66 Abs. 3 Satz 3 BayBO; Dirnberger in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand November 2014, Art. 66 Rdnr. 85). Er beruft sich darauf, im Wohnhaus des Antragstellers zu 1) ein „Wohnrecht“ zu haben. Ob es sich hierbei um ein im Rahmen nachbarschützender Rechte beachtliches dingliches oder nur um ein unbeachtliches obligatorisches Recht handelt, kann im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht abschließend geprüft werden. Letztlich kann diese Frage aber offenbleiben, weil der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO keinen Erfolg haben kann.

Nach § 123 VwGO kann das Gericht auch vor Anhängigkeit eines Hauptsacheverfahrens auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass ohne die beantragte Maßnahme die Verwirklichung eines Rechts der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

Ergänzend hierzu bestimmt § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 ZPO, dass sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund glaubhaft zu machen ist.

Die Antragsteller haben weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

1. Die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs setzt voraus, dass im Rahmen der im Verfahren nach § 123 VwGO vorzunehmenden summarischen Prüfung davon auszugehen ist, dass ein Anspruch der Antragsteller mit hoher Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie erreichen können, dass die Nutzung der Wohnhäuser des Beigeladenen durch Asylbewerber untersagt wird.

Im bauaufsichtlichen Verfahren steht einem Nachbarn ein Anspruch auf Nutzungsuntersagung nach Art. 54 BayBO i. V. m. Art. 76 Satz 2 BayBO nur zu, wenn die beabsichtigte Nutzung objektiv rechtswidrig wäre und hieraus eine Verletzung des Nachbarn in nachbarschützenden Rechten resultieren würde und im Rahmen einer Abwägung im Einzelfall die von der rechtswidrigen Nutzung ausgehenden Beeinträchtigungen so erheblich wären, dass sie das Interesse des Beigeladenen an seiner Nutzung deutlich überwiegen würde.

Ein solcher Anspruch steht den Antragstellern im vorliegenden Fall bei einer Nutzung der Nachbaranwesen durch Asylbewerber nicht zu.

Es kann dahinstehen, ob es sich bei der beabsichtigten Nutzung von zwei Wohnhäusern um eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung nach Art. 55 Abs. 1 BayBO handelt, da formalrechtliche Bestimmungen über die Baugenehmigungspflicht nach § 55 BayBO, die Verfahrensfreiheit nach § 57 BayBO und die Genehmigungsfreistellung nach Art. 58 BayBO allein dem öffentlichen Interesse dienen und nicht geeignet sind, Nachbarn irgendwelche Abwehrrechte gegen Vorhaben oder Nutzungen auf benachbarten Grundstücke zu gewähren. Die Regeln des Baugenehmigungsverfahrens sind nicht dazu bestimmt, dem Schutz des Nachbarn zu dienen, so dass eine drittschützende Wirkung insoweit ausscheidet. Aus einem ggf. durchzuführenden aber unterbliebenen Genehmigungsverfahren können die Antragsteller keine (Abwehr-)Rechte herleiten (vgl. BayVGH, B.v. 15.5.2003 - 25 CE 03.781 - juris).

Im Rahmen der vorzunehmenden summarischen Prüfung spricht vieles dafür, dass die beabsichtigte Nutzung der beiden Wohnhäuser auf den Grundstücken mit den Fl.Nrn. ... und ... durch Asylbewerber bauplanungsrechtlich zulässig ist.

Es kann letztlich dahinstehen, ob die beiden Wohnhäuser in einem faktischen reinen Wohngebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 3 BauNVO oder in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 BauNVO liegen.

Im allgemeinen Wohngebiet nach § 4 BauNVO sind sowohl das Wohnen als auch Anlagen für soziale Zwecke allgemein zulässig. Im reinen Wohngebiet ist das Wohnen nach § 3 Abs. 2 BauNVO allgemein und sind Anlagen für soziale Zwecke ausnahmsweise nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 BayNVO zulässig. Die Beantwortung der Frage, ob es sich bei der Unterbringung von Asylbewerbern in einem Wohnhaus noch um ein Wohnen oder bereits um eine Anlage für soziale Zwecke handelt, hängt letztlich sowohl von der Anzahl der untergebrachten Personen als auch von der konkreten Ausgestaltung innerhalb des bestehenden Wohnhauses ab. Liegt eine abgegrenzte Nutzung bestehender Wohnungen und deren sanitärer Einrichtungen vor, handelt es sich eher um ein Wohnen. Liegt eher eine Nutzung einzelner Zimmer durch die Asylbewerber und deren gemeinschaftliche Nutzung von Toiletten und sanitärer Anlagen vor, ist eher von einer Anlage für soziale Zwecke auszugehen, was aber in einem allgemeinen als auch in einem reinen Wohngebiet bauplanungsrechtlich zulässig ist.

Auch bei der Annahme des Vorliegens eines faktischen reinen Wohngebietes, in dem die Anwesen des Beigeladenen liegen, können sich die Antragsteller nicht auf einen Gebietserhaltungsanspruch berufen, da das Grundstück der Antragsteller und die Grundstücke des Beigeladenen nicht im selben Baugebiet liegen, da nur im selben Baugebiet ein den Gebietserhaltungsanspruch kennzeichnendes wechselseitiges Austauschverhältnis besteht.

Unabhängig von der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der beiden Anwesen des Beigeladenen würde ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten der Antragsteller außerdem nur dann bestehen, wenn auch das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme, das bei Vorhaben im unbeplanten Innenbereich in § 34 Abs. 1 BauGB bzw. in § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 BauNVO verankert ist, verletzt ist. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme konkret begründet, hängt im Wesentlichen von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme zugute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben betreibt, Rücksicht zu nehmen. Somit kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BVerwG U.v.25.2.1977 - IV C 22.75 - BVerwGE 52,122).

Insoweit haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass sie durch die beabsichtigte Nutzung unzumutbar beeinträchtigt werden. Der in den Anwesen des Beigeladenen untergebrachte Personenkreis unterscheidet sich weder in seiner Zahl noch in seiner Art so signifikant von einer sonstigen Wohnnutzung, dass dies eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots begründen könnte. Insoweit überzeugt auch das Vorbringen der Antragsteller im Hilfsantrag nicht, die Anzahl der im Haus wohnenden Personen müsse auf zehn beschränkt werden. Auch eine Überschreitung der von den Antragstellern genannten Zahl von 10 Personen, die insgesamt in beiden Häusern untergebracht werden sollen, führt nicht zu einer handgreiflichen Rücksichtslosigkeit zulasten der Antragsteller. Im vorliegenden Fall sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass in beiden Wohnhäusern insgesamt eine bestimmte Anzahl von Bewohnern nicht überschritten werden dürfte. Eine Beschränkung der Personenzahl, die ein Anwesen zu Wohnzwecken aufnehmen darf, ergibt sich weder aus dem Bauplanungsrecht noch aus dem Bauordnungsrecht. Wohnen und Anlagen für soziale Zwecke sind wie oben bereits dargestellt in einem faktischen allgemeinen oder reinen Wohngebiet jedenfalls zulässig. Die Unterbringung einer bestimmten Personenzahl führt damit per se nicht zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots. Auch zeigt die erfolgte Belegung mit insgesamt 17 Personen, dass auch seitens des Landratsamtes versucht wird, mit einem moderaten Vorgehen auf die Belange der Nachbarn Rücksicht zu nehmen, obwohl enormer Bedarf an Wohnraum für Asylbewerber besteht. Der Bedarf zur Unterbringung von Flüchtlingen hat mittlerweile auch über das Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen vom 20.11.2014 (BGBl I S. 1748) Eingang ins Bauplanungsrecht gefunden und ist dort in bestimmten Fallkonstellationen als Grund des Allgemeinwohls zu berücksichtigen. Dieser Belang des Allgemeinwohls ist bei der Bewertung der Rücksichtslosigkeit der Nutzung in die Abwägung zulasten der Antragsteller einzustellen.

Auch stellt sich die behauptete Wertminderung des Grundstücks nicht als Folge einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit des klägerischen Grundstücks dar, da keine unzumutbare Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit zu Wohnzwecken vorliegt. Sie ist deshalb unerheblich.

Hinsichtlich der Asylunterbringung im Wohngebiet hat das Bayer. Verwaltungsgericht Regensburg in seinem Beschluss vom 29. August 2014, RN 6 E 14.1432 - juris folgendes ausgeführt:

„Schließlich ist auch ein möglicherweise andersartiger Lebensrhythmus, der in den Wohnungen untergebrachten Asylbewerber bauplanungsrechtlich nicht von Belang. Es besteht offenkundig kein Anspruch eines Nachbarn, nicht mit Menschen aus anderen Kulturkreisen in Kontakt zu kommen. Möglicherweise befürchtete soziale Konflikte aufgrund des untergebrachten Personenkreises können jedenfalls nicht über das Baurecht gelöst werden (ebenso VG Würzburg, B. v. 27.2.2013 - W 4 E 03.216 - juris m. w. N.).“

Bei der derzeit vorliegenden Belegungsdichte und Nutzung der Wohnhäuser des Beigeladenen ist nach dem Vortrag der Antragsteller nicht davon auszugehen, dass allein die untergebrachte Personenzahl die Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks der Antragsteller zu Wohnzwecken unzumutbar beeinträchtigt. Vielmehr machen die Antragsteller geltend, es werde laute orientalische Musik und Tischtennis gespielt. Dies ist nicht der baurechtlichen Nutzung zuzuordnen, sondern dem Verhalten Einzelner und könnte ebenso auftreten, wenn die Wohnhäuser im Rahmen üblicher Miet- oder Eigentumsverhältnisse zu Wohnzwecken genutzt würden.

Auch der Bayer. Verwaltungsgerichtshof führt hierzu in dem bereits zitierten Beschluss vom 15. März 2015 aus:

„Insbesondere ist das Baurecht im Allgemeinen nicht in der Lage, soziale Konflikte zu lösen, die wegen der Unterbringung von Asylbewerbern besorgt werden. (Befürchteten) Belästigungen kann nicht mit Mitteln des Baurechts, sondern nur im jeweiligen Einzelfall mit denen des Polizei- Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts begegnet werden (vgl. OVG NW, B.v. 29.9,2014 - 2 B 1048/14 - juris Rn. 25)“. Insbesondere sind jeweils die Verhaltensstörer zur Verantwortung zu ziehen (vgl. BayVGH U.v. 13.09.2012 - 2 B 12.109 - juris Rn. 38 mit Verweis auf VGH Bad.Württ. B.v. 25.6.1993 - 3 S 1227/93 - juris).

Aus diesem Grund ist die - bislang nur behauptete Wertminderung des Grundstücks des Antragstellers zu 1) - für das vorliegende Verfahren unerheblich.

Soweit sich die Antragsteller im Hinblick auf den den künftigen Bewohnern zur Verfügung stehenden Wohnraum und im Hinblick auf die lediglich drei vorhandenen Toiletten um eine menschenwürdige Unterbringung der Asylbewerber sorgen, können die Antragsteller aus diesem Vortrag kein Abwehrrecht herleiten. Sie machen sich insoweit zum Sachwalter nicht ihrer schützenswerten Interessen, sondern der Interessen der künftigen Bewohner. Nachdem das Landratsamt insoweit ausgeführt hat, dass die zuständigen Stellen im Landratsamt ... für eine Unterbringung sorgen werden, die den einschlägigen Vorschriften des Sozialrechts entsprechen und somit eine ordnungsgemäße Belegung gewährleistet sei, besteht auch kein Anlass an einer menschenwürdigen Unterbringung von Asylbewerbern in den beiden Wohnhäusern des Beigeladenen zu zweifeln.

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Antragsteller nicht glaubhaft haben machen können, dass sie bei der beabsichtigten Unterbringung von Asylbewerbern in den benachbarten Wohnhäusern in dem zu ihrem Schutz bestehenden Gebot der Rücksichtnahme verletzt werden.

Mangels glaubhaft gemachter Verletzung des Rücksichtnahmegebotes, scheidet erst Recht eine Ermessensreduzierung des Antragsgegners auf Null im Hinblick auf das von den Antragstellern begehrte bauaufsichtliche Einschreiten des Antragsgegners aus.

2. Auch ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde von den Antragstellern nicht glaubhaft gemacht. Ein solcher würde voraussetzen, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden kann (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO) oder die Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gefahren zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Im Rahmen eines Anordnungsgrundes ist zu fordern, dass den Antragstellern ein Zuwarten bis zur Hauptsacheentscheidung nicht zuzumuten ist, etwa weil vollendete Tatsachen geschaffen werden, die nur schwer korrigiert werden könnten. Davon ist im Fall einer Unterbringung von Asylbewerbern nicht auszugehen. Vielmehr könnte im Fall eines Obsiegens des Antragstellers im Hauptsacheverfahren auch relativ kurzfristig eine Umverteilung der im Anwesen des Beigeladenen untergebrachten Personen erfolgen, wie das Landratsamt in seiner Stellungnahme ausgeführt hat. Die Antragsteller behaupten auch nicht, dass dies nicht möglich wäre.

Die Anträge der Antragsteller sind somit sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Eine Kostenerstattung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen war nicht veranlasst, da dieser keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).

Streitwert: § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 02. Juni 2015 - AN 3 E 14.01953

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 02. Juni 2015 - AN 3 E 14.01953

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 02. Juni 2015 - AN 3 E 14.01953 zitiert 9 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen


(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 4 Allgemeine Wohngebiete


(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,3. Anlagen für kirchliche, kulture

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 3 Reine Wohngebiete


(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen. (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden 1. Läden und nicht störende Handwerksbe

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 02. Juni 2015 - AN 3 E 14.01953 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 02. Juni 2015 - AN 3 E 14.01953 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 31. März 2015 - 9 CE 14.2854

bei uns veröffentlicht am 31.03.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsteller haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Stre
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 02. Juni 2015 - AN 3 E 14.01953.

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 14. Juni 2016 - AN 3 K 15.00697

bei uns veröffentlicht am 14.06.2016

Tenor 1. Die Klagen werden abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Nach ihren eigenen Angaben sind die Kläger (Mit-)Eigentümer des Grundstücks FlNr. …, Gemarkung

Referenzen

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren als (Mit-)Eigentümer des mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks FlNr. 767/8 Gemarkung Unterferrieden ein bauaufsichtliches Einschreiten des Antragsgegners gegen eine beabsichtigte Nutzung von zwei Wohnhäusern des Beigeladenen auf den westlich liegenden Grundstücken FlNr. 766 und 766/6 Gemarkung Unterferrieden für die Unterbringung von Asylbewerbern.

Nachdem das Landratsamt Nürnberger Land den Antrag der Antragsteller auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen diese Nutzung mit Schreiben vom 28. November 2014 abgelehnt hatte, blieb auch der Antrag der Antragsteller gemäß § 123 Abs. 1 VwGO vor dem Verwaltungsgericht erfolglos (Beschluss vom 10.12.2014). Die Antragsteller hätten keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es spreche vieles dafür, dass die beabsichtigte Nutzung der beiden Wohnhäuser durch Asylbewerber bauplanungsrechtlich zulässig sei. Insoweit könne dahinstehen, ob die beiden Wohnhäuser in einem faktischen reinen Wohngebiet oder einem faktischen allgemeinen Wohngebiet liegen würden. Ein Gebietserhaltungsanspruch stehe den Antragstellern nicht zu, da ihr Grundstück und die Grundstücke des Beigeladenen nicht im selben Baugebiet liegen würden. Unabhängig davon hätten die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass sie bei der beabsichtigten Unterbringung von Asylbewerbern in den Wohnhäusern in dem zu ihrem Schutz bestehenden Gebot der Rücksichtnahme verletzt würden. Aus dem Interesse der künftigen Bewohner auf eine menschenwürdige Unterbringung könnten die Antragsteller ein eigenes Abwehrrecht nicht herleiten. Erst recht scheide eine Ermessensreduzierung auf Null im Hinblick auf das begehrte bauaufsichtliche Einschreiten aus.

Mit ihrer Beschwerde machen die Antragsteller geltend, es stehe ihnen bei Annahme eines faktischen reinen Wohngebiets ein Gebietserhaltungsanspruch zu. Ihr Grundstück und die Grundstücke des Beigeladenen lägen im selben Baugebiet, weil sie entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht durch eine Stichstraße getrennt seien. Anlagen für soziale Zwecke seien in einem reinen Wohngebiet nur ausnahmsweise zulässig. Die Unterbringung von 30 Asylbewerbern in den beiden Wohnhäusern stelle nicht nur eine menschenunwürdige Unterbringung für die künftigen Bewohner dar, sondern rufe auch eine soziale Spannungssituation hervor. Durch die Unterbringung von 30 Asylbewerbern auf den unmittelbaren Nachbargrundstücken werde ein massiver Wertverlust des Anwesens der Antragsteller herbeigeführt, der dem Gebot der Rücksichtnahme widerspreche.

Die Antragsteller beantragen,

I.

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Bayer. Verwaltungsgerichts Ansbach vom 10. Dezember 2014 aufgehoben.

II.

Auf die Beschwerde wird dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufgegeben, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro zu unterlassen, 30 Asylbewerber in Burgthann-Unterferrieden, Leitenweg 10 und 12, FlNr. 766, 766/6 bei Herrn Lothar Schnepf unterzubringen.

III.

Hilfsweise für den Fall, dass Ziffer 2 zurückgewiesen wird:

Auf die Beschwerde wird dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufgegeben, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro zu unterlassen, bei der Unterbringung von Asylbewerbern in Unterferrieden in Leitenweg 10 und 12 auf den FlNrn. 766 und 766/6 der Gemarkung Unterferrieden mehr als insgesamt 10 Asylbewerber unterzubringen.

IV.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Unterbringung von Asylbewerbern in zwei Wohnhäusern sei baurechtlich zulässig und verletze die Antragsteller nicht in eigenen Rechten. Ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten bestehe nicht. Einen Gebietserhaltungsanspruch könnten die Antragsteller nicht geltend machen. Während ihr Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 28 der Gemeinde Burgthann liege, befänden sich die Grundstücke des Beigeladenen außerhalb in einem anders zu beurteilenden Baugebiet. Abgesehen davon, dass die Zahl der unterzubringenden Asylbewerber nach aktuellen Informationen bei nunmehr 19 bis maximal 23 Personen liege, sei die Frage der menschenwürdigen Unterbringung für Nachbarrechte irrelevant. Eine eventuelle Wertminderung des Grundstücks der Antragsteller verletze nicht das Gebot der Rücksichtnahme.

Der Beigeladene hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die von den Antragstellern dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.

1. Soweit sich die Antragsteller auf einen Gebietserhaltungsanspruch wegen Vorliegens eines faktischen reinen Wohngebiets berufen, wird übersehen, dass ihr Grundstück und die Grundstücke des Beigeladenen nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht im selben Baugebiet liegen. Während sich das Grundstück der Antragsteller im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 28 der Gemeinde Burgthann befindet, liegen die Grundstücke des Beigeladenen außerhalb. Diesen Feststellungen wird im Beschwerdevorbringen nicht entgegengetreten.

Die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan hat grundsätzlich nachbarschützende Funktion zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet, wobei der Hauptanwendungsfall im Bauplanungsrecht für diesen Grundsatz die Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung sind (vgl. BVerwG, B. v . 18.12.2007 - 4 B 55/07 - Rn. 5; BayVGH, B. v . 26.2.2014 - 2 ZB 14.101 - juris Rn. 10). Ein gebietsübergreifender Schutz des Nachbarn vor (behaupteten) gebietsfremden Nutzungen in lediglich angrenzenden Baugebieten unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen besteht dagegen nicht. Der Nachbarschutz bestimmt sich bundesrechtlich insoweit (nur) nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme (vgl. BVerwG, a. a. O. - juris Rn. 6). Ob auf dem Grundstück FlNr. 766/7 Gemarkung Unterferrieden zwischen dem Grundstück der Antragsteller und den Grundstücken des Beigeladenen eine Stichstraße existiert, ist für die Abgrenzung des Plangebiets vom angrenzenden faktischen Baugebiet unerheblich.

2. Ob die beabsichtigte Nutzung der beiden Wohnhäuser für die Unterbringung von Asylbewerbern bauplanungsrechtlich zulässig ist, kann dahinstehen. Denn das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung des Antrags der Antragsteller selbstständig tragend auch darauf gestützt, dass durch diese Nutzung das Gebot der Rücksichtnahme gegenüber den Antragstellern nicht verletzt wird. Insoweit führt aber das Beschwerdevorbringen der Antragsteller nicht zum Erfolg der Beschwerde. Aus der von ihnen behaupteten menschenunwürdigen Unterbringung der Asylbewerber allein können die Antragsteller - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - kein Abwehrrecht herleiten.

Unerheblich ist auch, ob das Grundstück der Antragsteller durch die beabsichtigte Nutzung eine Wertminderung erfahren wird. Die im Rahmen der Prüfung des Rücksichtnahmegebots geforderte Interessenabwägung hat sich am Kriterium der Unzumutbarkeit auszurichten. Entscheidend ist dabei, ob die zugelassene Nutzung zu einer - unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Interessen - unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des anderen Grundstücks führt. Da sich jede - auch eine legale - Nachbarbebauung auf den Wert der umliegenden Grundstücke auswirken kann, kommt einer Wertminderung allenfalls eine Indizwirkung für die Interessenabwägung zu. Ein Abwehranspruch kann jedoch nur gegeben sein, wenn die Wertminderung die Folge einer dem Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks ist (vgl. BVerwG, U. v. 23.8.1996 - 4 C 13.94 - BVerwGE 101, 364 - juris Rn. 73). Dafür lässt sich dem Beschwerdevorbringen nichts entnehmen. Soweit dort eine soziale Spannungssituation wegen der faktisch gegebenen „Einpferchung“ auf so engem Raum behauptet wird, ist der erforderliche Grundstücksbezug weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die von einer baulichen Anlage ausgehenden Störungen und Belastungen sind nur insoweit auf ihre Nachbarverträglichkeit zu prüfen, als sie typischerweise bei der bestimmungsgemäßen Nutzung auftreten und von bodenrechtlicher Relevanz sind. Anderweitige (befürchtete) Belästigungen sind nicht Gegenstand baurechtlicher Betrachtung. Insbesondere ist das Baurecht im Allgemeinen nicht in der Lage, soziale Konflikte zu lösen, die wegen der Unterbringung von Asylbewerbern besorgt werden. Befürchteten Belästigungen kann nicht mit Mitteln des Baurechts, sondern nur im jeweiligen Einzelfall mit denen des Polizei- und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts begegnet werden (vgl. OVG NW, B. v . 29.9.2014 - 2 B 1048/14 - juris Rn. 25).

Kosten: § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.