Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. März 2015 - 9 C 14.2793

published on 04/03/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. März 2015 - 9 C 14.2793
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Gericht

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Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Erstattungsfähigkeit privater Sachverständigenkosten aus Anlass einer baurechtlichen Verpflichtungsklage.

Im Ausgangsrechtsstreit begehrte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Mobilfunkmastes im Gemeindegebiet des Beigeladenen, in dessen Flächennutzungsplan im Rahmen eines Änderungsverfahrens mit Wirkung zum 12. Juli 2011 Konzentrationszonen für Mobilfunkanlagen dargestellt wurden. Auf den Vortrag der Klägerin, die u. a. die Unwirksamkeit der Flächennutzungsplanänderung geltend machte, erwiderte der Beigeladene mit Schriftsatz vom 1. März 2013 unter Vorlage einer Stellungnahme des Umweltinstituts München e.V. vom 14. August 2012. Mit Schriftsatz vom 6. Februar 2013 nahm die Klägerin den Bauantrag zurück; der Rechtsstreit wurde übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Verfahren wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 26. März 2013 eingestellt und die Kosten, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der Klägerin auferlegt.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18. September 2013 hat der Urkundsbeamte des Verwaltungsgerichts die Festsetzung der vom Beigeladenen geltend gemachten Sachverständigenkosten für die Stellungnahme vom 14. August 2012 in Höhe von 2.940,-- Euro als nicht erstattungsfähig abgelehnt. Die vom Beigeladenen eingelegte Erinnerung hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 20. November 2014 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Die nach §§ 147 ff, §§ 151, 164, 165 VwGO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Kostenfestsetzung im Beschluss vom 18. September 2013 ist hinsichtlich der Nichtberücksichtigung der geltend gemachten privaten Sachverständigenkosten nicht zu beanstanden.

Der Senat folgt der Begründung des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 20. November 2014 und sieht insoweit gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3, § 117 Abs. 5 VwGO entsprechend (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 122 Rn. 7) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Lediglich ergänzend ist im Hinblick auf den Vortrag des Beigeladenen folgendes auszuführen:

Gutachterkosten eines Planungsträgers, der seine Planung im gerichtlichen Verfahren verteidigt oder plausibilisiert, gehören grundsätzlich nicht zu den zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendigen Aufwendungen i. S. v. § 162 Abs. 1 VwGO (vgl. zuletzt BayVGH, B. v. 28.2.2014 - 8 C 12.2411 - juris Rn. 11; Schmidt in Eyermann, a. a. O., § 162 Rn. 4). Ein atypischer Ausnahmefall oder Umstände, aufgrund derer dem Beigeladenen die Einholung der gutachterlichen Stellungnahme vom 14. August 2012 gleichsam aufgenötigt worden wäre (vgl. BayVGH, B. v. 14.10.2013 - 8 C 12.1785 - juris Rn. 7), sind hier nicht ersichtlich.

Aus den vorliegenden Verfahrensakten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass in der konkreten Prozesssituation die Vorlage eines Privatgutachtens erforderlich gewesen wäre oder dass das Verwaltungsgericht den Beigeladenen aufgefordert hätte, eine gutachterliche Stellungnahme vorzulegen. Für die Anerkennung der Erstattungsfähigkeit privater Sachverständigenkosten genügt es aber grundsätzlich nicht, wenn die Beifügung eines Privatgutachtens dazu dienen soll, die eigene Planung zu verteidigen und gegnerische Angriffe zu „parieren“ (BayVGH, B. v. 14.10.2013 - 8 C 12.1785 - juris Rn. 7), oder nachweisen soll, der eigene Standpunkt sei zutreffend (vgl. BayVGH, B. v. 18.9.2001 - 8 C 01.1941 - NVwZ-RR 2002, 316 = juris Rn. 4). Soweit der Beigeladene vorträgt, die Fragestellungen beträfen außergewöhnliche und komplexe technische Sachverhalte, welche überhaupt ganz selten Gegenstand kommunaler Bauleitplanung seien, übersieht er zum Einen, dass die Bauantragstellung vom 5. Februar 2010 bereits vor Einleitung des Flächennutzungsplanänderungsverfahrens am 12. August 2010 erfolgt ist, der Bauantrag mit Bescheid vom 31. August 2010 für ein Jahr zurückgestellt wurde und somit Anlass bestanden hat, im Rahmen der Planänderung die Belange der Klägerin hinsichtlich konkret beantragter Standorte in die Ermittlung des Abwägungsmaterials und die Abwägung einzustellen (vgl. § 1 Abs. 6, 7 BauGB). Die Verteidigung dieser Planung - unabhängig davon, ob in einem Normenkontrollverfahren oder (inzident) in einem sonstigen gerichtlichen Verfahren, - gehört damit zu den mit der Planung zusammenhängenden hoheitlichen Aufgaben. Darüber hinaus machte die Klägerin im Klageschriftsatz vom 13. Februar 2012 unter Verweis auf ein Schreiben an das Landratsamt vom 11. August 2011 im Wesentlichen Abwägungsfehler der Planung geltend, so dass die hierauf erfolgte Reaktion durch den Beigeladenen sehr wohl im Zusammenhang mit seiner Flächennutzungsplanung steht. Dies wird auch bei Betrachtung der gutachterlichen Stellungnahme vom 14. August 2012 deutlich, die teilweise unter Verweis auf die Gutachten im Aufstellungsverfahren (Standortgutachten, Immissionsgutachten) letztlich die Abwägungsentscheidung und einzelne Aspekte für konkret benannte Standorte erläutert und konkretisiert. Insoweit sind der Bauleitplanung des Beigeladenen zur Ausweisung von Konzentrationsflächen für Mobilfunkanlagen auch komplexe (funktechnische) Fragestellungen immanent (vgl. BayVGH, B. v. 4.4.2012 - 8 C 10.1607 - juris Rn. 6). Eine Berufung auf „Waffenungleichheit“ ist angesichts der vom Beigeladenen selbst eingeleiteten Planung daher nicht angebracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es im Hinblick auf die Festgebühr nach Nr. 5502 Anl. 1 GKG nicht.

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
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published on 28/02/2014 00:00

Tenor I. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 23. August 2012 Az. M 2 K 11.5858 und M 2 K 11.5859 wird insoweit aufgehoben, als zugunsten der Beigeladenen Sachverständigenk
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published on 29/03/2016 00:00

Tenor 1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren um die Ersta
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Annotations

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.

Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.