Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Feb. 2014 - 8 C 12.2411

published on 28/02/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Feb. 2014 - 8 C 12.2411
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Tenor

I.

Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 23. August 2012 Az. M 2 K 11.5858 und M 2 K 11.5859 wird insoweit aufgehoben, als zugunsten der Beigeladenen Sachverständigenkosten in Höhe von 665 Euro als erstattungsfähig festgesetzt worden sind.

Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 10. Oktober 2012 Az. M 2 M 12.4529 und M 2 M 12.4530 wird aufgehoben.

Der Festsetzungsantrag der Beigeladenen wird insoweit abgelehnt, als 665 Euro zur Erstattung beantragt worden sind.

II.

Die Beigeladene hat die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Erinnerungs- und das Beschwerdeverfahren wird auf 665 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller und Kläger des Ausgangsverfahrens wandten sich als Anlieger gegen eine der Beigeladenen erteilte wasserrechtliche Bewilligung für ein sog. Restwasserkraftwerk im Bereich des M.

Im Klageverfahren erster Instanz zog die Beigeladene einen privaten Sachverständigen bei, der in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ihren Standpunkt zur Funktionsweise der Anlage, insbesondere auch zu Immissionen, erläuterte. Die Klage der Antragsteller wurde abgewiesen; dabei wurden sie auch verurteilt, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Im Kostenfestsetzungsverfahren hat der Urkundsbeamte des Erstgerichts als Aufwendungen des von der Beigeladenen (vom Erstgericht fehlerhaft als Antragsgegnerin bezeichnet) beigezogenen privaten Sachverständigen einen Betrag von - gekürzt - 665 Euro als erstattungsfähig festgesetzt.

Die hiergegen von den Antragstellern eingelegte Erinnerung hat das Erstgericht mit Beschluss vom 10. Oktober 2012 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Beschwerde der Antragsteller.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Antragsteller ist begründet. Der Beschluss des Erstgerichts vom 10. Oktober 2012 ist als fehlerhaft ebenso aufzuheben wie die entsprechende Kostenfestsetzung des Urkundsbeamten in Höhe von 665 Euro.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats gehören Gutachterkosten eines Planungsträgers, der seine Planung im gerichtlichen Verfahren verteidigt oder plausibilisiert, grundsätzlich nicht zu den zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen im Sinn des § 162 Abs. 1 VwGO (vgl. BayVGH, B. v. 14.10.2013 - 8 C 12.1785 - juris Rn. 6 f.; B. v. 28.1.2010 - 8 M 09.40063 - BayVBl 2010, 477 f.; B. v. 19.3.2008 - 8 M 07.1134 - BayVBl 2008, 761 f.).

Insbesondere in seinem Beschluss vom 28. Januar 2010 hat der Senat ausgeführt:

„… Zu den notwendigen Aufwendungen eines Beteiligten in diesem Sinn gehören aber die Kosten für ein Privatgutachten oder für die Beiziehung eines privaten Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung nur ausnahmsweise (vgl. BayVGH vom 9.5.1977 BayVBl 1977, 701; vom 13.6.1990 BayVBl 1991, 605). Denn in dem gemäß § 86 Abs. 1 VwGO von der Untersuchungsmaxime beherrschten verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist der Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und auch der Umfang der Beweisaufnahme dementsprechend vom Gericht zu bestimmen. Im Grundsatz stellen deshalb Kosten für ein Privatgutachten oder für die Beiziehung eines Privatsachverständigen zu tatsächlichen Fragen keine notwendigen Aufwendungen im Sinn des § 162 Abs. 1 VwGO dar (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., RdNr. 8 zu § 162; Jörg Schmidt in Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, RdNr. 4 zu § 162; Olbertz in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand September 2007, RdNr. 28 zu § 162; Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, RdNrn. 31 ff. zu § 162). Insbesondere an die Notwendigkeit eines erst während des Prozesses eingeholten (prozessbegleitenden) Gutachtens sind strenge Anforderungen zu stellen, weil davon auszugehen ist, dass das Verwaltungsgericht notwendige Gutachten von sich aus anfordert (vgl. Olbertz a. a. O., RdNr. 30 zu § 162).

Diese in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, nach denen schon auf Seiten des Klägers zur entsprechenden Unterstützung des Klagevorbringens angefallene Sachverständigenkosten nur in besonderen Ausnahmefällen zu den gemäß § 162 Abs. 1 VwGO erstattungsfähigen Prozesskosten zählen, sind indessen auf Fallkonstellationen der vorliegenden Art kaum übertragbar. Denn im Unterschied hierzu geht es vorliegend um Sachverständigenkosten, die auf Seiten des beigeladenen Vorhabenträgers entstanden sind, und die dieser aufgewendet hat, um in seinem Interesse ergangene Behördenentscheidungen … im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens zu verteidigen. Diese Verteidigung war zunächst Sache des Beklagten. Nur im Hinblick auf die infolge dieser Behördenentscheidungen begründete Rechtsposition ist die Beigeladene zum Rechtsstreit beigeladen worden und hat hieran auf Seiten des Beklagten unterstützend teilgenommen.

In dieser Konstellation scheidet ein Ersatz von Kosten für die Beiziehung eines Privatsachverständigen indessen in aller Regel bereits vom Grundsatz her aus; an Ausnahmen wären besonders hohe Anforderungen zu stellen. Denn Gutachterkosten eines Planungsträgers, der seine Planung im gerichtlichen Klageverfahren oder in einem Normenkontrollverfahren verteidigt und plausibilisiert, gehören grundsätzlich nicht zu den zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen im Sinn von § 162 Abs. 1 VwGO (vgl. BayVGH vom 19.3.2008 NVwZ-RR 2008, 738; vom 18.9.2001 NVwZ-RR 2002, 316). Ebenso wie in einem fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren hat die Planfeststellungsbehörde auch im Rahmen eines luftverkehrsrechtlichen Planfeststellungsverfahrens über die allgemeine behördliche Amtsermittlungspflicht (vgl. Art. 24 Abs. 1 BayVwVfG) hinaus das Abwägungsmaterial umfassend zu ermitteln und in ihre Abwägung einzustellen (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 2 LuftVG). Dies erfordert insbesondere auch eine detaillierte Betrachtung der Lärmsituation. … Es handelt sich dabei um Aufgaben, die grundsätzlich von der Planfeststellungsbehörde in Erfüllung ihrer öffentlichen Pflichten wahrzunehmen sind. In diesem Zusammenhang kann es keinen Unterschied machen, dass die Planfeststellung nicht zugunsten des Hoheitsträgers selbst, sondern zugunsten eines privaten Vorhabensträgers erfolgt. Denn bei dieser Fallgestaltung trifft den privaten Vorhabensträger die Verpflichtung, gegenüber der Planfeststellungsbehörde alle Daten und Erkenntnisse darzulegen und erforderlichenfalls Nachweise zu erbringen, die die Behörde in die Lage versetzen, eine sachgerechte Abwägungsentscheidung zu treffen. Der umfassenden Ermittlungs- und Aufklärungspflicht der Behörde entspricht hierbei somit eine ebenso umfassende Darlegungs- und Nachweispflicht auf Seiten des Vorhabensträgers, so dass alle tatsächlich und rechtlich erheblichen Fragen im Planfeststellungsverfahren abschließend geklärt werden können (vgl. Art. 73 Abs. 1, Art. 74 Abs. 3 BayVwVfG).

Dies bedeutet jedoch für ein sich anschließendes Verwaltungsstreitverfahren, dass Kosten für die Hinzuziehung von Sachverständigen auf Seiten des beklagten Hoheitsträgers oder auf Seiten des von der Planfeststellung begünstigten Vorhabensträgers regelmäßig unter keinem Gesichtspunkt zu den erstattungsfähigen Verfahrenskosten im Sinn von § 162 Abs. 1 VwGO zählen können. Denn entweder hat die Planfeststellungsbehörde im Zusammenwirken mit dem Vorhabensträger das Abwägungsmaterial vollständig ermittelt und auf dessen Grundlage die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange fehlerfrei abgewogen. In diesem Fall wäre die Zuziehung eines Sachverständigen zum gerichtlichen Verfahren überflüssig und von der Prozesssituation nicht veranlasst. Im umgekehrten Fall offenbart das gerichtliche Verfahren Defizite des behördlichen Verfahrens und führt (erst) hier zur Klärung von Fragen, die eigentlich bereits im Stadium des Planfeststellungsverfahrens zu klären gewesen wären. Auch in diesem Fall wäre es deshalb unangebracht, Kosten für die Zuziehung von Sachverständigen den im Verwaltungsstreitverfahren unterlegenen Klägern aufzubürden, denn es handelt sich insoweit nur um die Nachholung öffentlich-rechtlicher (Aufklärungs-)Pflichten, denen die Behörde und der Vorhabensträger ohnehin unabhängig vom Klageverfahrens bereits im Zusammenhang mit der Planung hätten nachkommen müssen. Dass die Planungskosten eines Vorhabens nicht jenen Bürgern in Rechnung gestellt werden können, die sich nach Ergehen des Planfeststellungsbeschlusses erfolglos mit einer Klage gegen die Planung wenden, liegt jedoch auf der Hand. Sachverständigenkosten, die ein vom Planfeststellungsbeschluss begünstigter privater Vorhabensträger aufwendet, um als im Verwaltungsprozess Beigeladener die Behördenentscheidung und seine hiermit erreichte Rechtsstellung auch im gerichtlichen Verfahren zu verteidigen, fallen somit ebenfalls noch in den Bereich seiner mit der Planung zusammenhängenden Darlegungspflichten, insbesondere wenn - wie vorliegend - der im Planungsverfahren beauftragte Sachverständige in der mündlichen Verhandlung Teilaspekte der Planung plausibilisiert.

Auch der Umstand, dass vorliegend die Beigeladene nicht selbst über das entsprechende Fachwissen verfügte und sich insoweit externer Hilfe bedienen musste, nötigt zu keiner anderen Beurteilung. … Wollte man in diesen Fällen die bei der Planfeststellungsbehörde oder beim Vorhabensträger anfallenden Kosten für die Hinzuziehung eigener oder externer Sachverständiger denjenigen aufbürden, die sich hiergegen erfolglos im Wege einer Klage wenden, wäre dies nicht nur eine unangebrachte Verlagerung von Planungskosten, sondern würde auch das mit gegen Planungsvorhaben gerichteten Klagen verbundene Kostenrisiko unangemessen erhöhen und eine im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht hinnehmbare Barrierewirkung für den Rechtsschutz planbetroffener Bürger schaffen. Damit würde der Zugang zu Gericht in einer aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert, weil die Anrufung der Gerichte im Verhältnis zu dem mit dem Verfahren angestrebten Erfolg nicht mehr sinnvoll erschiene (vgl. BVerfG vom 27.3.1980 BVerfGE 54, 39/41; vom 12.2.1992 BVerfGE 85, 337/347).“

So ist es auch im vorliegenden Fall. Der zugrunde liegende Rechtsstreit betraf ein komplexes wasserrechtliches Verfahren mit einer Reihe von Fragestellungen, die auch aus nachbarrechtlicher Sicht als erheblich angesehen werden konnten. Die Kosten für die Rechtsverteidigung der wasserrechtlichen Gestattung, die die Behörde der Beigeladenen erteilt hat, gehören nicht zu ihren notwendigen Aufwendungen im Sinn des § 162 Abs. 1 VwGO, soweit es um die streitbefangenen Sachverständigenkosten geht.

Kostenentscheidung: § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertfestsetzung: § 52 Abs. 3 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
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published on 04/03/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe I. Die Beteiligten streiten über die Erstattungsfähigkeit privater Sachverständ
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(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Flughäfen sowie Landeplätze mit beschränktem Bauschutzbereich nach § 17 dürfen nur angelegt, bestehende nur geändert werden, wenn der Plan nach § 10 vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Hierbei sind zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Fluglärm die jeweils anwendbaren Werte des § 2 Absatz 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm zu beachten. Die Prüfung der Umweltverträglichkeit und der Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen von Natura 2000-Gebieten muss sich räumlich auf den gesamten Einwirkungsbereich des Vorhabens erstrecken, in dem entscheidungserhebliche Auswirkungen möglich sind. Hierbei sind in der Umgebung der in Satz 1 bezeichneten Flugplätze alle die Bereiche zu berücksichtigen, in denen An- und Abflugverkehr weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen werden kann. Lässt sich die Zulassung des Vorhabens nur rechtfertigen, wenn bestimmte Gebiete von erheblichen Beeinträchtigungen durch An- und Abflugverkehr verschont bleiben, legt die Planfeststellungsbehörde fest, dass An- und Abflugverkehr über diesen Gebieten nicht abgewickelt werden darf. Die Planfeststellungsbehörde kann auch Bedingungen für die Zulässigkeit von Überflügen über bestimmten Gebieten festlegen. Vor einer Festlegung im Planfeststellungsbeschluss ist der Flugsicherungsorganisation und dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung Gelegenheit zu geben, zu den Auswirkungen einer solchen Festlegung auf die künftige Verkehrsführung und Abwicklung des Luftverkehrs Stellung zu nehmen. Auf Genehmigungen nach § 6 Absatz 1 und 4 Satz 2 sind die Sätze 3 bis 5 entsprechend anzuwenden. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Für die Plangenehmigung gilt § 9 Absatz 1 entsprechend.

(3) (weggefallen)

(4) Betriebliche Regelungen und die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Hochbauten auf dem Flugplatzgelände können Gegenstand der Planfeststellung sein. Änderungen solcherart getroffener betrieblicher Regelungen bedürfen nur einer Regelung entsprechend § 6 Abs. 4 Satz 2.

(5) Für die zivile Nutzung eines aus der militärischen Trägerschaft entlassenen ehemaligen Militärflugplatzes ist eine Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 durch die zuständige Zivilluftfahrtbehörde erforderlich, in der der Träger der zivilen Nutzung anzugeben ist. Die Genehmigungsurkunde muss darüber hinaus die für die entsprechende Flugplatzart vorgeschriebenen Angaben enthalten (§ 42 Abs. 2, § 52 Abs. 2, § 57 Abs. 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung). Eine Planfeststellung oder Plangenehmigung findet nicht statt, jedoch muss das Genehmigungsverfahren den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen, wenn die zivile Nutzung des Flugplatzes mit baulichen Änderungen oder Erweiterungen verbunden ist, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Ein militärischer Bauschutzbereich bleibt bestehen, bis die Genehmigungsbehörde etwas anderes bestimmt. Spätestens mit der Bekanntgabe der Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 gehen alle Rechte und Pflichten von dem militärischen auf den zivilen Träger über.

(6) Die Genehmigung nach § 6 ist nicht Voraussetzung für ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren.

(7) Absatz 5 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend bei der zivilen Nutzung oder Mitbenutzung eines nicht aus der militärischen Trägerschaft entlassenen Militärflugplatzes.

(8) § 7 gilt für das Planfeststellungsverfahren entsprechend. Vorarbeiten zur Baudurchführung sind darüber hinaus auch vor Eintritt der Bestandskraft eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung zu dulden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.