Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Mai 2019 - 8 ZB 19.270

published on 08/05/2019 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Mai 2019 - 8 ZB 19.270
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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die straßenrechtliche Anordnung der Beseitigung ihres auf einer gewidmeten Verkehrsfläche errichteten Zauns.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks FlNr. 32/1 Gemarkung G* …, das als Abschnitt der Ortstraße („…“) gewidmet ist. Der schmale, unbefestigte Straßenabschnitt ist ein Schlussstück der Ortsstraße (Sackgasse); an seiner engsten Stelle ist er mindestens 1,65 m breit. Das ca. 30 m lange, in nordwestlicher Richtung verlaufende Schlussstück grenzt an seinen Längsseiten nordöstlich an das klägerische Grundstück FlNr. 48 und südwestlich an das Grundstück FlNr. 44 des Beigeladenen; an seinem westlichen Ende schließen sich das Grundstück FlNr. 89 sowie dahinter die Grundstücke FlNr. 90 und 86 (alle im Eigentum des Beigeladenen) an.

Die frühere Einziehung der öffentlichen Straßenfläche FlNr. 32/1 wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 24. April 2015 (B 1 K 13.442), rechtskräftig durch Beschluss des Senats vom 3. November 2016 (8 ZB 15.1340), aufgehoben.

Mit Bescheid vom 5. April 2017 verpflichtete die Beklagte die Klägerin, den in der Verkehrsfläche FlNr. 32/1 errichteten Zaun samt Pfosten und Fundamenten zu entfernen und den ursprünglichen Zustand der Verkehrsfläche wiederherzustellen.

Mit Urteil vom 6. Dezember 2018 hat das Verwaltungsgericht Bayreuth die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Der Bescheid sei hinreichend bestimmt; es finde sich kein Anhaltspunkt, dass mit „ursprünglicher Zustand“ derjenige in früheren Jahren gemeint gewesen sei. Von einer faktischen Widmungsbeschränkung auf Fußgänger und Radfahrer sei nicht auszugehen; die Straße habe trotz ihrer geringen Breite ihre Bedeutung für die Nutzung mit Pkw nicht verloren, da zumindest für den Anlieger der FlNr. 89 und 90 ein Zugang zum allgemeinen Straßennetz vorhanden sein müsse.

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung macht die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend. Aus dem Bescheid ergebe sich nicht, welcher „ursprüngliche Zustand der Verkehrsfläche“ wiederhergestellt werden soll. Als „ursprünglicher Zustand“ komme nicht nur derjenige vor 2004 (kein Zaun), sondern auch derjenige ab 2004 (quer verlaufender Zaun) in Betracht, den die Beklagte bei einer Ortsbegehung gebilligt habe. Die Allgemeinheit könne die Straße wegen ihrer geringen Breite nicht mit Pkw oder landwirtschaftlichen Maschinen nutzen; dass dies der Beigeladene unter Befahrung seines Grundstückes könne, sei unerheblich.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

1. Der von der Klägerin allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ist nicht hinreichend dargelegt oder liegt nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1.1 Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der angefochtene Bescheid sei inhaltlich hinreichend bestimmt (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG), wird durch das klägerische Vorbringen nicht ernstlich in Frage gestellt.

Die inhaltliche Bestimmtheit eines Verwaltungsakts ist nach dem objektiven Erklärungsinhalt der behördlichen Regelung aus der Sicht des Adressaten (Empfängerhorizont) zu beurteilen (vgl. BVerwG vom 10.12.2015 - 3 C 7.14 - BVerwGE 153, 335 = juris Rn. 16). Das bedeutet, dass der Adressat in die Lage versetzt werden muss, zu erkennen, was von ihm gefordert wird (vgl. BayVGH, B.v. 5.3.2018 - 8 ZB 16.993 - juris Rn. 28). Es reicht aus, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheids, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft erkennen lässt (vgl. BVerwG, U.v. 30.5.2018 - 6 A 3.16 - NVwZ 2018, 1476 = juris Rn. 38; BayVGH, B.v. 2.5.2014 - 20 ZB 13.1972 - juris Rn. 4; Schönenbroicher in Mann/ Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 1. Aufl. 2014, § 37 Rn. 42). Das ist hier der Fall.

Aus dem Bescheid vom 5. April 2017 ergibt sich ohne jeden Zweifel, dass der Zaun auf der FlNr. 32/1 vollständig („den … errichteten Zaun“) zu entfernen ist. Weder dem Bescheidstenor noch der Begründung lässt sich ein Anhaltspunkt entnehmen, dass nur ein Teil des Zauns zu beseitigen wäre. Der Zusatz im Bescheidstenor „und den ursprünglichen Zustand der Verkehrsfläche wiederherzustellen“ kann nicht in diesem Sinne verstanden werden; vielmehr sollte damit aus objektiver Empfängersicht klargestellt werden, dass auch die neu angelegten Löcher für Zaunpfosten-Fundamente zu verfüllen sind (vgl. S. 2 oben des Bescheids). Das Zulassungsvorbringen, als „ursprünglicher Zustand“ käme auch der Zustand ab dem Jahr 2004 in Betracht, weil die Beklagte von da an den quer über FlNr. 32/1 verlaufenden Zaun gebilligt habe, ist abwegig. Mit der rechtskräftigen Aufhebung der Einziehung der FlNr. 32/1 (BayVGH, B.v. 3.11.2016 - 8 ZB 15.1340) war eine etwaige frühere Billigung oder Duldung von Teilen des Zauns gegenstandslos; dementsprechend hat der Bürgermeister der Beklagten der Klägerin am 5. Januar 2017 auch mitgeteilt, dass der Zaun nun zu entfernen sei (vgl. Gesprächsnotiz vom 5.1.2017 in der Akte der Beklagten).

1.2 Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass die Voraussetzungen einer Beseitigungsanordnung nach Art. 18a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG vorliegen, weil die Errichtung des Zauns eine Sondernutzung darstellt, durch die der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann. Das Zulassungsvorbringen, der Gemeingebrauch sei aufgrund der natürlichen und tatsächlichen Beschaffenheit des Straßenabschnitts beschränkt, weil es der Allgemeinheit - ohne Benutzung des angrenzenden Grundstücks des Beigeladenen - unmöglich sei, diesen mit landwirtschaftlichen Maschinen oder Pkw zu befahren, greift nicht durch.

1.2.1 Nach Art. 18a Abs. 1 Satz 1 BayStrWG kann die Straßenbaubehörde die erforderlichen Anordnungen unter anderem erlassen, wenn eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis nach Art. 18 BayStrWG benutzt wird. Die Errichtung eines Zauns stellt eine erlaubnispflichtige Sondernutzung nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG dar, durch die der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann. Der Gemeingebrauch wird beeinträchtigt, wenn die tatsächliche Benutzung des öffentlichen Verkehrsraums durch andere Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen oder nicht unerheblich erschwert wird, mithin die Straße den gewöhnlichen Bedürfnissen des Verkehrs im Sinn des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG sowie den Anforderungen der Sicherheit und Leichtigkeit nicht so genügen kann, wie dies ohne das störende Ereignis der Fall wäre (vgl. BayVGH, B.v. 15.12.2017 - 8 ZB 16.1806 - NVwZ 2018, 511 = juris Rn. 19; B.v. 27.9.2010 - 8 CS 10.1720 - BayVBl 2011, 729 = juris Rn. 14).

1.2.2 Der Umfang des Gemeingebrauchs richtet sich nach der Widmung (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2014 - 8 B 12.2268 - BayVBl 2014, 565 = juris Rn. 39; Wiget in Zeitler, BayStrWG, Stand Januar 2018, Art. 14 Rn. 4). Beschränkungen der Widmung auf bestimmte Benutzungsarten sind in der Verfügung festzulegen und vom Träger der Straßenbaulast kenntlich zu machen (Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayStrWG). Vorliegend wurde die Widmung der Ortsstraße unstreitig nicht förmlich beschränkt.

1.2.3 Die Widmung des gegenständlichen Straßenabschnitts wird auch nicht objektiv - aufgrund seiner tatsächlichen Beschaffenheit (geringe Breite) - auf bestimmte Benutzungsarten beschränkt (Fußgänger, Radfahrer), die durch den entlang des Hofgrundstücks des Beigeladenen (FlNr. 44) errichteten Zaun nicht beeinträchtigt würden. Ob sich eine Widmungsbeschränkung - ohne konkrete Verfügung (vgl. insoweit z.B. Art. 8 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG) - ausnahmsweise auch aus ihrem baulichen Zustand ergeben kann (so Häußler in Zeitler, BayStrWG, Art. 6 Rn. 38; in diese Richtung auch Herber in Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl. 2010, Kap. 8 Rn. 18.1; SächsOVG, U.v. 29.9.2016 - 3 A 53/14 - NVwZ-RR 2017, 320 = juris Rn. 27; a.A. BayVGH, B.v. 6.10.1980 - 8 CE 80 A-1424 - nicht veröffentlicht; so wohl auch Edhofer/Willmitzer, BayStrWG, 14. Aufl. 2013, Art. 6 Anm. 6), bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung. Denn die Beschaffenheit des gegenständlichen Straßenabschnitts schließt eine Benutzung mit (sehr) kleinen Pkw nicht aus, wie die Klägerin selbst einräumt (vgl. S. 4 der Zulassungsbegründung). Die zwischen den Beteiligten streitige Breite der Verkehrsfläche ist an ihrer engsten Stelle ausweislich des klägerseits vorgelegten Auszugs aus dem Liegenschaftskataster (vgl. S. 128 der VG-Akte) 1,65 m breit; einige Kleinwagenmodelle haben eine geringere Fahrzeugbreite.

1.2.4 Auch das Zulassungsvorbringen, bei der Bestimmung des Gemeingebrauchs sei alleine auf die Nutzung durch Dritte, nicht auf diejenige des Beigeladenen (unter Inanspruchnahme seines Grundstücks FlNr. 44) abzustellen, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Zugänglichkeit des an die öffentliche Straßenfläche angrenzenden Grundstücks FlNr. 89 mit Kraftfahrzeugen zum Anliegergebrauch gehört (vgl. Urteilsabdruck S. 11 f.; vgl. hierzu z.B. BayVGH, B.v. 18.6.2018 - 8 ZB 18.734 - NVwZ-RR 2018, 758 = juris Rn. 9). Der klägerische Zaun, dessen Pfosten bis zur nordöstlichen Ecke des Grundstücks FlNr. 46/2 verlaufen (vgl. Fotos S. 89 und 91 der VG-Akte, jeweils oben), steht dem entgegen. Der Anliegergebrauch unterfällt als gesteigerter Gemeingebrauch (vgl. BayVGH, U.v. 15.3.2006 - 8 B 05.1356 - BayVBl 2007, 45 = juris Rn. 28) dem Begriff des Gemeingebrauchs im Sinne des Art. 14 BayStrWG, sodass seine Beeinträchtigung eine - hier unerlaubte - Sondernutzung darstellt (vgl. Wiget in Zeitler, BayStrWG, Art. 14 Rn. 10, 70; Stahlhut in Kodal, Straßenrecht, Kap. 27 Rn. 10).

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO (zur Nichterstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen im Zulassungsverfahren vgl. BayVGH, B.v. 6.10.2017 - 8 ZB 15.2664 - ZfB 2018, 33 = juris Rn. 24).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 15/12/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe
published on 06/10/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Antrags
published on 03/11/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 € festgese
published on 18/06/2018 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.