Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Mai 2019 - 8 ZB 19.270

bei uns veröffentlicht am08.05.2019

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die straßenrechtliche Anordnung der Beseitigung ihres auf einer gewidmeten Verkehrsfläche errichteten Zauns.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks FlNr. 32/1 Gemarkung G* …, das als Abschnitt der Ortstraße („…“) gewidmet ist. Der schmale, unbefestigte Straßenabschnitt ist ein Schlussstück der Ortsstraße (Sackgasse); an seiner engsten Stelle ist er mindestens 1,65 m breit. Das ca. 30 m lange, in nordwestlicher Richtung verlaufende Schlussstück grenzt an seinen Längsseiten nordöstlich an das klägerische Grundstück FlNr. 48 und südwestlich an das Grundstück FlNr. 44 des Beigeladenen; an seinem westlichen Ende schließen sich das Grundstück FlNr. 89 sowie dahinter die Grundstücke FlNr. 90 und 86 (alle im Eigentum des Beigeladenen) an.

Die frühere Einziehung der öffentlichen Straßenfläche FlNr. 32/1 wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 24. April 2015 (B 1 K 13.442), rechtskräftig durch Beschluss des Senats vom 3. November 2016 (8 ZB 15.1340), aufgehoben.

Mit Bescheid vom 5. April 2017 verpflichtete die Beklagte die Klägerin, den in der Verkehrsfläche FlNr. 32/1 errichteten Zaun samt Pfosten und Fundamenten zu entfernen und den ursprünglichen Zustand der Verkehrsfläche wiederherzustellen.

Mit Urteil vom 6. Dezember 2018 hat das Verwaltungsgericht Bayreuth die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Der Bescheid sei hinreichend bestimmt; es finde sich kein Anhaltspunkt, dass mit „ursprünglicher Zustand“ derjenige in früheren Jahren gemeint gewesen sei. Von einer faktischen Widmungsbeschränkung auf Fußgänger und Radfahrer sei nicht auszugehen; die Straße habe trotz ihrer geringen Breite ihre Bedeutung für die Nutzung mit Pkw nicht verloren, da zumindest für den Anlieger der FlNr. 89 und 90 ein Zugang zum allgemeinen Straßennetz vorhanden sein müsse.

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung macht die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend. Aus dem Bescheid ergebe sich nicht, welcher „ursprüngliche Zustand der Verkehrsfläche“ wiederhergestellt werden soll. Als „ursprünglicher Zustand“ komme nicht nur derjenige vor 2004 (kein Zaun), sondern auch derjenige ab 2004 (quer verlaufender Zaun) in Betracht, den die Beklagte bei einer Ortsbegehung gebilligt habe. Die Allgemeinheit könne die Straße wegen ihrer geringen Breite nicht mit Pkw oder landwirtschaftlichen Maschinen nutzen; dass dies der Beigeladene unter Befahrung seines Grundstückes könne, sei unerheblich.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

1. Der von der Klägerin allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ist nicht hinreichend dargelegt oder liegt nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1.1 Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der angefochtene Bescheid sei inhaltlich hinreichend bestimmt (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG), wird durch das klägerische Vorbringen nicht ernstlich in Frage gestellt.

Die inhaltliche Bestimmtheit eines Verwaltungsakts ist nach dem objektiven Erklärungsinhalt der behördlichen Regelung aus der Sicht des Adressaten (Empfängerhorizont) zu beurteilen (vgl. BVerwG vom 10.12.2015 - 3 C 7.14 - BVerwGE 153, 335 = juris Rn. 16). Das bedeutet, dass der Adressat in die Lage versetzt werden muss, zu erkennen, was von ihm gefordert wird (vgl. BayVGH, B.v. 5.3.2018 - 8 ZB 16.993 - juris Rn. 28). Es reicht aus, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheids, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft erkennen lässt (vgl. BVerwG, U.v. 30.5.2018 - 6 A 3.16 - NVwZ 2018, 1476 = juris Rn. 38; BayVGH, B.v. 2.5.2014 - 20 ZB 13.1972 - juris Rn. 4; Schönenbroicher in Mann/ Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 1. Aufl. 2014, § 37 Rn. 42). Das ist hier der Fall.

Aus dem Bescheid vom 5. April 2017 ergibt sich ohne jeden Zweifel, dass der Zaun auf der FlNr. 32/1 vollständig („den … errichteten Zaun“) zu entfernen ist. Weder dem Bescheidstenor noch der Begründung lässt sich ein Anhaltspunkt entnehmen, dass nur ein Teil des Zauns zu beseitigen wäre. Der Zusatz im Bescheidstenor „und den ursprünglichen Zustand der Verkehrsfläche wiederherzustellen“ kann nicht in diesem Sinne verstanden werden; vielmehr sollte damit aus objektiver Empfängersicht klargestellt werden, dass auch die neu angelegten Löcher für Zaunpfosten-Fundamente zu verfüllen sind (vgl. S. 2 oben des Bescheids). Das Zulassungsvorbringen, als „ursprünglicher Zustand“ käme auch der Zustand ab dem Jahr 2004 in Betracht, weil die Beklagte von da an den quer über FlNr. 32/1 verlaufenden Zaun gebilligt habe, ist abwegig. Mit der rechtskräftigen Aufhebung der Einziehung der FlNr. 32/1 (BayVGH, B.v. 3.11.2016 - 8 ZB 15.1340) war eine etwaige frühere Billigung oder Duldung von Teilen des Zauns gegenstandslos; dementsprechend hat der Bürgermeister der Beklagten der Klägerin am 5. Januar 2017 auch mitgeteilt, dass der Zaun nun zu entfernen sei (vgl. Gesprächsnotiz vom 5.1.2017 in der Akte der Beklagten).

1.2 Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass die Voraussetzungen einer Beseitigungsanordnung nach Art. 18a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG vorliegen, weil die Errichtung des Zauns eine Sondernutzung darstellt, durch die der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann. Das Zulassungsvorbringen, der Gemeingebrauch sei aufgrund der natürlichen und tatsächlichen Beschaffenheit des Straßenabschnitts beschränkt, weil es der Allgemeinheit - ohne Benutzung des angrenzenden Grundstücks des Beigeladenen - unmöglich sei, diesen mit landwirtschaftlichen Maschinen oder Pkw zu befahren, greift nicht durch.

1.2.1 Nach Art. 18a Abs. 1 Satz 1 BayStrWG kann die Straßenbaubehörde die erforderlichen Anordnungen unter anderem erlassen, wenn eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis nach Art. 18 BayStrWG benutzt wird. Die Errichtung eines Zauns stellt eine erlaubnispflichtige Sondernutzung nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG dar, durch die der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann. Der Gemeingebrauch wird beeinträchtigt, wenn die tatsächliche Benutzung des öffentlichen Verkehrsraums durch andere Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen oder nicht unerheblich erschwert wird, mithin die Straße den gewöhnlichen Bedürfnissen des Verkehrs im Sinn des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG sowie den Anforderungen der Sicherheit und Leichtigkeit nicht so genügen kann, wie dies ohne das störende Ereignis der Fall wäre (vgl. BayVGH, B.v. 15.12.2017 - 8 ZB 16.1806 - NVwZ 2018, 511 = juris Rn. 19; B.v. 27.9.2010 - 8 CS 10.1720 - BayVBl 2011, 729 = juris Rn. 14).

1.2.2 Der Umfang des Gemeingebrauchs richtet sich nach der Widmung (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2014 - 8 B 12.2268 - BayVBl 2014, 565 = juris Rn. 39; Wiget in Zeitler, BayStrWG, Stand Januar 2018, Art. 14 Rn. 4). Beschränkungen der Widmung auf bestimmte Benutzungsarten sind in der Verfügung festzulegen und vom Träger der Straßenbaulast kenntlich zu machen (Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayStrWG). Vorliegend wurde die Widmung der Ortsstraße unstreitig nicht förmlich beschränkt.

1.2.3 Die Widmung des gegenständlichen Straßenabschnitts wird auch nicht objektiv - aufgrund seiner tatsächlichen Beschaffenheit (geringe Breite) - auf bestimmte Benutzungsarten beschränkt (Fußgänger, Radfahrer), die durch den entlang des Hofgrundstücks des Beigeladenen (FlNr. 44) errichteten Zaun nicht beeinträchtigt würden. Ob sich eine Widmungsbeschränkung - ohne konkrete Verfügung (vgl. insoweit z.B. Art. 8 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG) - ausnahmsweise auch aus ihrem baulichen Zustand ergeben kann (so Häußler in Zeitler, BayStrWG, Art. 6 Rn. 38; in diese Richtung auch Herber in Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl. 2010, Kap. 8 Rn. 18.1; SächsOVG, U.v. 29.9.2016 - 3 A 53/14 - NVwZ-RR 2017, 320 = juris Rn. 27; a.A. BayVGH, B.v. 6.10.1980 - 8 CE 80 A-1424 - nicht veröffentlicht; so wohl auch Edhofer/Willmitzer, BayStrWG, 14. Aufl. 2013, Art. 6 Anm. 6), bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung. Denn die Beschaffenheit des gegenständlichen Straßenabschnitts schließt eine Benutzung mit (sehr) kleinen Pkw nicht aus, wie die Klägerin selbst einräumt (vgl. S. 4 der Zulassungsbegründung). Die zwischen den Beteiligten streitige Breite der Verkehrsfläche ist an ihrer engsten Stelle ausweislich des klägerseits vorgelegten Auszugs aus dem Liegenschaftskataster (vgl. S. 128 der VG-Akte) 1,65 m breit; einige Kleinwagenmodelle haben eine geringere Fahrzeugbreite.

1.2.4 Auch das Zulassungsvorbringen, bei der Bestimmung des Gemeingebrauchs sei alleine auf die Nutzung durch Dritte, nicht auf diejenige des Beigeladenen (unter Inanspruchnahme seines Grundstücks FlNr. 44) abzustellen, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Zugänglichkeit des an die öffentliche Straßenfläche angrenzenden Grundstücks FlNr. 89 mit Kraftfahrzeugen zum Anliegergebrauch gehört (vgl. Urteilsabdruck S. 11 f.; vgl. hierzu z.B. BayVGH, B.v. 18.6.2018 - 8 ZB 18.734 - NVwZ-RR 2018, 758 = juris Rn. 9). Der klägerische Zaun, dessen Pfosten bis zur nordöstlichen Ecke des Grundstücks FlNr. 46/2 verlaufen (vgl. Fotos S. 89 und 91 der VG-Akte, jeweils oben), steht dem entgegen. Der Anliegergebrauch unterfällt als gesteigerter Gemeingebrauch (vgl. BayVGH, U.v. 15.3.2006 - 8 B 05.1356 - BayVBl 2007, 45 = juris Rn. 28) dem Begriff des Gemeingebrauchs im Sinne des Art. 14 BayStrWG, sodass seine Beeinträchtigung eine - hier unerlaubte - Sondernutzung darstellt (vgl. Wiget in Zeitler, BayStrWG, Art. 14 Rn. 10, 70; Stahlhut in Kodal, Straßenrecht, Kap. 27 Rn. 10).

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO (zur Nichterstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen im Zulassungsverfahren vgl. BayVGH, B.v. 6.10.2017 - 8 ZB 15.2664 - ZfB 2018, 33 = juris Rn. 24).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beigeladene wendet sich gegen das erstgerichtliche Urteil und verteidigt eine vor dem Verwaltungsgericht vom Kläger mit Erfolg angefochtene straßenrechtliche Einziehung eines Teilstücks einer Ortsstraße (Grundstück FlNr. 32/1 der Gemarkung ...) im Gemeindegebiet der Beklagten.

Das betreffende Straßengrundstück FlNr. 32/1 der Gemarkung ... steht im Eigentum der Beigeladenen. Die Beigeladene hat das Straßengrundstück vom Beklagten auf der Grundlage von Notarverträgen vom 4. Juni 1999 und 23. November 2000 erworben. Die Einziehung des Straßenabschnitts erfolgte mit Verfügung des Beklagten vom 1. September 2006 und wurde am 1. Juni 2013 neu bekanntgemacht. Mit Schriftsatz vom 25. Juni 2013 ließ der Kläger gegen die Einziehung Klage erheben.

Der Kläger tritt dem Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung entgegen und verteidigt die erstgerichtliche Entscheidung. Der Beklagte sieht von einer Stellungnahme ab.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II.

Der Zulassungsantrag der Beigeladenen hat keinen Erfolg. Ungeachtet dessen, dass bereits eine materielle Beschwer der Beigeladenen - und damit die Zulässigkeit des Rechtsmittels - zweifelhaft ist (vgl. hierzu Ziff. 1.2), wurden die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht hinreichend dargelegt und liegen jedenfalls nicht vor (vgl. § 124 Abs. 2 VwGO, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Aus dem Vorbringen der Beigeladenen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechts-sätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden. Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B. v. 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77/83; B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (vgl. BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl 2004, 838; BayVGH, B. v. 24.2.2006 - 1 ZB 05.614 - juris Rn. 11; B. v. 19.3.2013 - 20 ZB 12.1881 - juris Rn. 2).

1.1 Die Beigeladene verweist im Zulassungsantrag in materieller Hinsicht insbesondere darauf, dass es der Kläger (durch die Vornahme entsprechender Grundstücksgeschäfte) selbst herbeigeführt habe, dass in dessen Eigentum stehende Grundstücke ausschließlich über das verfahrensgegenständliche Straßengrundstück zugänglich seien. Weiter verweist die Beigeladene darauf, dass der Kläger vom Verkauf des verfahrensgegenständlichen Grundstücks FlNr. 32/1 der Gemarkung ... vom Beklagten an die Beigeladene mit Notarverträgen vom 4. Juni 1999 und 23. November 2000 gewusst habe.

Dieser Vortrag der Beigeladenen kann die Ergebnisrichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht in Zweifel ziehen. Die Einziehung einer Straße erfolgt nach Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG, wenn die Straße jede Verkehrsbedeutung verloren hat oder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung nachvollziehbar darlegt, dass die verfahrensgegenständliche Straße ihre Verkehrsbedeutung vorliegend nicht verloren hat und für überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls nichts ersichtlich ist (vgl. Urteilsumdruck, S. 8 f.). Dem tritt die Beigeladene mit ihrem Vortrag schon nicht konkret entgegen.

1.2 Dessen ungeachtet ist - wie auch das Verwaltungsgericht bereits zutreffend dargelegt hat (vgl. Urteilsumdruck, S. 8 f.) - darauf zu verweisen, dass Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG hinsichtlich der Entscheidung über eine Einziehung ausschließlich auf öffentliche Interessen abstellt (vgl. BayVGH, B. v. 7.11.2012 - 8 ZB 11.1811 - juris Rn. 7). In der Konsequenz besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Einziehung eines bestimmten Straßenstücks (vgl. BayVGH, B. v. 31.3.2005 - 8 ZB 04.2279 - BayVBl 2006, 88/89 m. w. N.). Zugleich kann sich auch aus dem rechtswirksam durch Widmung belasteten Grundstückseigentum keine auf Einziehung einer dort vorhandenen öffentlichen Straße gerichtete Rechtsposition ergeben (vgl. Häußler in Zeitler, BayStrWG, 26. Ergänzungslieferung Oktober 2015, Art. 8 Rn. 55).

Die Beigeladene trägt keine Gesichtspunkte vor, die es denkbar erscheinen lassen, dass deren besondere individuelle Belange für die Entscheidung über die Einziehung hier ausnahmsweise maßgeblich sein könnten (vgl. hierzu BayVGH, B. v. 31.3.2005 - 8 ZB 04.2279 - BayVBl 2006, 88/89 m. w. N.). Namentlich die von der Beigeladenen angeführten Gesichtspunkte, die eine eingeschränkte Schutzbedürftigkeit bzw. Schutzwürdigkeit des Klägers aufzeigen sollen, vermögen eine Ausnahmesituation hinsichtlich der eigenen Belange der Beigeladenen als Eigentümerin des Straßengrundstücks schon im Ansatz nicht aufzuzeigen. Insoweit ist vorliegend zulasten der Beigeladenen keine materielle Beschwer ersichtlich. In der Konsequenz dürfte es bereits an der Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beigeladenen fehlen (vgl. nur Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Vor § 124, Rn. 30 m. w. N.).

Der Eigentümer eines für eine öffentliche Straße wirksam in Anspruch genommenen Grundstücks wird vom öffentlichen Straßenrecht nach Art. 13 BayStrWG grundsätzlich darauf verwiesen, gegebenenfalls die Aufgabe des privaten Eigentums an der Wegefläche zu betreiben. Ob sich darüber hinaus vorliegend (auch) zivilrechtliche (Sekundär-)Ansprüche der Beigeladenen gegen den Beklagten aus den vertraglichen Vereinbarungen über die Grundstücksfläche FlNr. 32/1 der Gemarkung ... ergeben könnten, ist nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreits.

1.3 Schließlich hält die Beigeladene das Vorgehen des Klägers namentlich dahingehend für rechtsfehlerhaft bzw. rechtsmissbräuchlich, dass dieser vor dem Verkauf einer bestimmten Grundstücksfläche von Rechtsbehelfen gegen die Einziehung zunächst abgesehen habe. Die damit angesprochenen Fragestellungen hat das Verwaltungsgericht unter den Gesichtspunkten Klagefrist und Verwirkung in seinem Urteil ausführlich erörtert (vgl. Urteilsumdruck, S. 9 f.), ohne dass sich die Beigeladene im Zulassungsverfahren mit den diesbezüglichen gerichtlichen Ausführungen konkret und substanziell auseinandersetzt. Dies genügt den Darlegungsanforderungen nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht. Dessen ungeachtet ist bezüglich eines rechtsmissbräuchlichen Vorgehens des Klägers für den Senat auch nichts ersichtlich (vgl. BayVGH, B. v. 22.10.2015 - 8 ZB 13.647 u. a. - NVwZ-RR 2016, 206 Rn. 12 ff.).

2. Ein Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), namentlich eine Missachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) durch das Erstgericht, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) und auch sonst nicht erkennbar. Dass das Verwaltungsgericht vorliegend andere Gesichtspunkte für rechtlich ausschlaggebend erachtet als die Beigeladene, begründet keinen Gehörsverstoß.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG unter Orientierung an Ziff. 43.3 (Widmung, Einziehung) des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf je 400.000,- € festgesetzt.

Gründe

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor (§ 124 Abs. 2 VwGO, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden. Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B. v. 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77/83; B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (vgl. BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl 2004, 838; BayVGH, B. v. 24.2.2006 - 1 ZB 05.614 - juris Rn. 11; B. v. 19.3.2013 - 20 ZB 12.1881 - juris Rn. 2).

Nach diesem Maßstab bestehen hier keine ernstlichen Zweifel. Der Vortrag der Klägerin der angefochtene Bescheid sei nicht hinreichend bestimmt, (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG) ergibt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Für eine hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsakts genügt es, wenn im Weg einer an den Grundsätzen des § 133 und des § 157 BGB orientierten Auslegung Klarheit gewonnen werden kann, wobei der objektive Erklärungswert der behördlichen Regelung zu ermitteln ist, wie er sich aus der Sicht des Adressaten verständigerweise ergibt. Abzustellen ist dabei darauf, ob aus dem gesamten Inhalt des Bescheids und aus dem Gesamtzusammenhang, vor allem auch aus der von der Behörde gegebenen Begründung der Regelung sowie aus den den Beteiligten bekannten näheren Umständen des Falls hinreichende Klarheit gewonnen werden kann (vgl. BayVGH, B. v. 13.8.2009 - 22 ZB 07.1835 - juris m. w. N.). Dies ist hier der Fall. Zwar spricht Ziffer 3. des Bescheids des Landratsamts lediglich von der zu beseitigenden, illegal betriebenen Deponie, jedoch wird im Zusammenhang mit den Gründen Ziffer I. hinreichend deutlich, dass damit der von der Klägerin aufgeschüttete Lärmschutzwall gemeint ist. Dies bedeutet, dass die Aufschüttung bis zu der zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vorhandenen Geländeoberfläche zu beseitigen ist. Weitergehende Maßnahmen, wie die Entfernung unter dem Erdwall sich befindenden Materials, wurde dagegen nicht angeordnet. Soweit der Beklagte jedoch hiervon ausgeht, ist dies im angefochtenen Bescheid nicht hinreichend zum Ausdruck gebracht.

So verstanden ist der angefochtene Bescheid, insbesondere die Beseitigungsverfügung unter Ziffer 3., auch nicht ermessensfehlerhaft. Das Verwaltungsgericht hat die Beseitigungsanordnung unter Heranziehung unterschiedlicher, insbesondere auch baurechtlicher Rechtsgrundlagen geprüft und die Tatbestandsvoraussetzungen jeweils bejaht und einen Anspruch der Klägerin auf Errichtung des Erdwalls verneint. Dies wurde von der Klägerin substantiell auch nicht angegriffen. Insoweit bestand für eine Ermessensausübung mit der Rechtsfolge der Beibehaltung des Walles kein Raum. Darüber hinaus hat die Klägerin im Berufungszulassungsverfahren auch nicht dargelegt, dass sie in der Lage ist, das verunreinigte Material auszusondern und zu beseitigen.

Soweit die Klägerin schließlich meint, durch die Aufhebung der Fristsetzung und Zwangsgeldbewehrung in Ziffer 5 des Bescheids durch das angefochtene Urteil sei die Beseitigungsanordnung sofort zu beachten und damit im Ergebnis unverhältnismäßig, begründet dies keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts. Eine Beseitigungsanordnung muss nicht mit einer Befolgungsfrist verbunden sein. Rechtlich geboten ist eine Fristsetzung nur mit Blick auf eine anschließende Verwaltungsvollstreckung (OVG Sachsen, U. v. 27.1.2009 - 4 B 809/06 - NVwZ 2009, 1053; BayVGH, U. v. 24.9.1985 - BayVBl. 1986, 176).

2. Den geltend gemachten Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO hat die Klägerin ebenfalls nicht hinreichend dargetan. Für die Darlegung besonderer (rechtlicher oder tatsächlicher) Schwierigkeiten genügt die allgemeine Behauptung einer überdurchschnittlichen Schwierigkeit nicht. Vielmehr bedarf es einer konkreten Bezeichnung der Rechts- oder Tatsachenfragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, und des Aufzeigens, worin die besonderen Schwierigkeiten bestehen, wobei es sich um Gesichtspunkte handeln muss, die für den konkreten Fall entscheidungserheblich sind (Kopp/Schenke, a. a. O., § 124a Rn. 53 und § 124 Rn. 9). Dies ist hier nicht erfolgt. Wie aufgezeigt wurde durch den streitgegenständlichen Bescheid die Beseitigung des aufgeschütteten Walles angeordnet, so dass sich die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen nicht stellen.

Daher ist der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 47 Abs.1 und 3 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags, die gemäß § 124a Abs. 5 S. 3 VwGO keiner weiteren Begründung bedarf, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 S. 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beigeladene wendet sich gegen das erstgerichtliche Urteil und verteidigt eine vor dem Verwaltungsgericht vom Kläger mit Erfolg angefochtene straßenrechtliche Einziehung eines Teilstücks einer Ortsstraße (Grundstück FlNr. 32/1 der Gemarkung ...) im Gemeindegebiet der Beklagten.

Das betreffende Straßengrundstück FlNr. 32/1 der Gemarkung ... steht im Eigentum der Beigeladenen. Die Beigeladene hat das Straßengrundstück vom Beklagten auf der Grundlage von Notarverträgen vom 4. Juni 1999 und 23. November 2000 erworben. Die Einziehung des Straßenabschnitts erfolgte mit Verfügung des Beklagten vom 1. September 2006 und wurde am 1. Juni 2013 neu bekanntgemacht. Mit Schriftsatz vom 25. Juni 2013 ließ der Kläger gegen die Einziehung Klage erheben.

Der Kläger tritt dem Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung entgegen und verteidigt die erstgerichtliche Entscheidung. Der Beklagte sieht von einer Stellungnahme ab.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II.

Der Zulassungsantrag der Beigeladenen hat keinen Erfolg. Ungeachtet dessen, dass bereits eine materielle Beschwer der Beigeladenen - und damit die Zulässigkeit des Rechtsmittels - zweifelhaft ist (vgl. hierzu Ziff. 1.2), wurden die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht hinreichend dargelegt und liegen jedenfalls nicht vor (vgl. § 124 Abs. 2 VwGO, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Aus dem Vorbringen der Beigeladenen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechts-sätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden. Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B. v. 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77/83; B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (vgl. BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl 2004, 838; BayVGH, B. v. 24.2.2006 - 1 ZB 05.614 - juris Rn. 11; B. v. 19.3.2013 - 20 ZB 12.1881 - juris Rn. 2).

1.1 Die Beigeladene verweist im Zulassungsantrag in materieller Hinsicht insbesondere darauf, dass es der Kläger (durch die Vornahme entsprechender Grundstücksgeschäfte) selbst herbeigeführt habe, dass in dessen Eigentum stehende Grundstücke ausschließlich über das verfahrensgegenständliche Straßengrundstück zugänglich seien. Weiter verweist die Beigeladene darauf, dass der Kläger vom Verkauf des verfahrensgegenständlichen Grundstücks FlNr. 32/1 der Gemarkung ... vom Beklagten an die Beigeladene mit Notarverträgen vom 4. Juni 1999 und 23. November 2000 gewusst habe.

Dieser Vortrag der Beigeladenen kann die Ergebnisrichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht in Zweifel ziehen. Die Einziehung einer Straße erfolgt nach Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG, wenn die Straße jede Verkehrsbedeutung verloren hat oder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung nachvollziehbar darlegt, dass die verfahrensgegenständliche Straße ihre Verkehrsbedeutung vorliegend nicht verloren hat und für überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls nichts ersichtlich ist (vgl. Urteilsumdruck, S. 8 f.). Dem tritt die Beigeladene mit ihrem Vortrag schon nicht konkret entgegen.

1.2 Dessen ungeachtet ist - wie auch das Verwaltungsgericht bereits zutreffend dargelegt hat (vgl. Urteilsumdruck, S. 8 f.) - darauf zu verweisen, dass Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG hinsichtlich der Entscheidung über eine Einziehung ausschließlich auf öffentliche Interessen abstellt (vgl. BayVGH, B. v. 7.11.2012 - 8 ZB 11.1811 - juris Rn. 7). In der Konsequenz besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Einziehung eines bestimmten Straßenstücks (vgl. BayVGH, B. v. 31.3.2005 - 8 ZB 04.2279 - BayVBl 2006, 88/89 m. w. N.). Zugleich kann sich auch aus dem rechtswirksam durch Widmung belasteten Grundstückseigentum keine auf Einziehung einer dort vorhandenen öffentlichen Straße gerichtete Rechtsposition ergeben (vgl. Häußler in Zeitler, BayStrWG, 26. Ergänzungslieferung Oktober 2015, Art. 8 Rn. 55).

Die Beigeladene trägt keine Gesichtspunkte vor, die es denkbar erscheinen lassen, dass deren besondere individuelle Belange für die Entscheidung über die Einziehung hier ausnahmsweise maßgeblich sein könnten (vgl. hierzu BayVGH, B. v. 31.3.2005 - 8 ZB 04.2279 - BayVBl 2006, 88/89 m. w. N.). Namentlich die von der Beigeladenen angeführten Gesichtspunkte, die eine eingeschränkte Schutzbedürftigkeit bzw. Schutzwürdigkeit des Klägers aufzeigen sollen, vermögen eine Ausnahmesituation hinsichtlich der eigenen Belange der Beigeladenen als Eigentümerin des Straßengrundstücks schon im Ansatz nicht aufzuzeigen. Insoweit ist vorliegend zulasten der Beigeladenen keine materielle Beschwer ersichtlich. In der Konsequenz dürfte es bereits an der Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beigeladenen fehlen (vgl. nur Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Vor § 124, Rn. 30 m. w. N.).

Der Eigentümer eines für eine öffentliche Straße wirksam in Anspruch genommenen Grundstücks wird vom öffentlichen Straßenrecht nach Art. 13 BayStrWG grundsätzlich darauf verwiesen, gegebenenfalls die Aufgabe des privaten Eigentums an der Wegefläche zu betreiben. Ob sich darüber hinaus vorliegend (auch) zivilrechtliche (Sekundär-)Ansprüche der Beigeladenen gegen den Beklagten aus den vertraglichen Vereinbarungen über die Grundstücksfläche FlNr. 32/1 der Gemarkung ... ergeben könnten, ist nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreits.

1.3 Schließlich hält die Beigeladene das Vorgehen des Klägers namentlich dahingehend für rechtsfehlerhaft bzw. rechtsmissbräuchlich, dass dieser vor dem Verkauf einer bestimmten Grundstücksfläche von Rechtsbehelfen gegen die Einziehung zunächst abgesehen habe. Die damit angesprochenen Fragestellungen hat das Verwaltungsgericht unter den Gesichtspunkten Klagefrist und Verwirkung in seinem Urteil ausführlich erörtert (vgl. Urteilsumdruck, S. 9 f.), ohne dass sich die Beigeladene im Zulassungsverfahren mit den diesbezüglichen gerichtlichen Ausführungen konkret und substanziell auseinandersetzt. Dies genügt den Darlegungsanforderungen nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht. Dessen ungeachtet ist bezüglich eines rechtsmissbräuchlichen Vorgehens des Klägers für den Senat auch nichts ersichtlich (vgl. BayVGH, B. v. 22.10.2015 - 8 ZB 13.647 u. a. - NVwZ-RR 2016, 206 Rn. 12 ff.).

2. Ein Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), namentlich eine Missachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) durch das Erstgericht, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) und auch sonst nicht erkennbar. Dass das Verwaltungsgericht vorliegend andere Gesichtspunkte für rechtlich ausschlaggebend erachtet als die Beigeladene, begründet keinen Gehörsverstoß.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG unter Orientierung an Ziff. 43.3 (Widmung, Einziehung) des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für die Verlegung (und den Verbleib) eines „Stolpersteins“ des Künstlers G. D., den er in den Gehweg der als Orts Straße gewidmeten und im Eigentum der Beklagten stehenden H Straße einbauen will.

Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 30. Juli 2015 durch seinen Prozessbevollmächtigten bei der Beklagten die „Erlaubnis zur Verlegung von Stolpersteinen als erlaubte Sondernutzung“. Dabei wies er darauf hin, dass die Steine niveaugleich in das Pflaster bzw. in den Belag des jeweiligen Gehwegs eingelassen würden und dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs in keiner Weise beeinträchtigt werde. Zudem erklärte er die Bereitschaft, sämtliche Modalitäten der Verlegung im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrags zu regeln. Mit Bescheid vom 3. November 2015 lehnte die Beklagte den Antrag ab.

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger Verpflichtungsklage mit den Anträgen erhoben, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 3. November 2015 zu verpflichten, die Erlaubnis zur Verlegung eines Stolpersteins an der H straße ... zu erteilen, hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung dieses Bescheids zu verpflichten, den Antrag vom 30. Juli 2015 unter Berücksichtigung der Auffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Verlegung von Stolpersteinen sei dem kommunikativen Gemeingebrauch zuzurechnen. Insoweit sei es auch möglich, einen Antrag auf Feststellung einzureichen. Das Gericht werde um richterlichen Hinweis gebeten, wenn es sich dieser Ansicht anschließe. Jedenfalls stelle die Verlegung eine gemeinverträgliche Sondernutzung dar. Der Gemeingebrauch werde nicht beeinträchtigt. Weiterhin hat der Kläger ein Rechtsgutachten vorgelegt, das er zu seinem Vortrag gemacht hat. Darin ist unter anderem ausgeführt, dass durch die Verlegung von Stolpersteinen ein Substanzeingriff in den Straßenkörper stattfinde, der die Grenzen der Widmung überschreite. Die Veränderung des Straßenkörpers durch Stolpersteine sei daher nicht als Gemeingebrauch anzusehen. Darüber hinaus wird ausgeführt, dass sich Stolpersteine nicht „über der Straßenoberfläche“ im Sinn des § 1 Abs. 3 der Sondernutzungsgebührensatzung der Beklagten befänden.

In der mündlichen Verhandlung am 31. Mai 2016 hat das Verwaltungsgericht die Frage erörtert, ob eine öffentlich-rechtliche Sondernutzungserlaubnis oder eine privatrechtliche Vereinbarung erforderlich ist. Dabei hat es den Kläger darauf hingewiesen, dass nach Einschätzung des Gerichts für Stolpersteine in öffentliche Verkehrsflächen der Beklagten bürgerlich-rechtliche Vereinbarungen erforderlich sein dürften. Der Klägerbevollmächtigte hat daraufhin erklärt, dass die Beklagte entsprechende Vertragsangebote des Klägers stets abgelehnt habe. Nach einem weiteren gerichtlichen Hinweis, dass für Klagen auf Abschluss von Gestattungsverträgen der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben sei, hat der Kläger davon abgesehen, die Klage um einen weiteren Hilfsantrag zu erweitern.

Mit Urteil vom 31. Mai 2016 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung der Sondernutzungserlaubnis, weil keine öffentlich-rechtliche Sondernutzungserlaubnis, sondern eine bürgerlich-rechtliche Vereinbarung erforderlich sei. Der Einbau eines Stolpersteins in den als öffentliche Verkehrsfläche gewidmeten Gehweg stelle zwar eine Sondernutzung dar, er beeinträchtige aber nicht den Gemeingebrauch. Als gemeingebrauchsverträgliche Sondernutzung werde der Einbau auch nicht durch Satzung der Beklagten dem öffentlichen Recht unterstellt. Weil der beantragte Erlass der Sondernutzungserlaubnis für das beabsichtigte Vorhaben daher nicht notwendig sei, fehle dem Kläger das Sachbescheidungsinteresse. Eine Verweisung des Rechtsstreits an ein für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten zuständiges Gericht sei nicht veranlasst, weil der Kläger keinen Klageantrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer privatrechtlichen Gestattung gestellt habe. Selbst wenn die Verlegung eines Stolpersteins im öffentlichen Straßengrund aber eine nach öffentlichem Recht zu beurteilende Sondernutzung darstelle, bleibe die Klage erfolglos, weil die Beklagte bei Erlass der ablehnenden Entscheidung ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt habe und sich auch aus den vom Kläger geltend gemachten Grundrechten kein Anspruch auf Erteilung der Sondernutzungserlaubnis ergebe.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung wendet sich der Kläger gegen das Urteil. Er macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten sowie eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Zudem rügt er in der Sache auch die Verletzung von Verfahrensrecht.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe wurden nicht hinreichend dargelegt oder liegen nicht vor (vgl. § 124 Abs. 2, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden (vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 16; B.v. 16.7.2013 – 1 BvR 3057/11 – BVerfGE 134, 106 = juris Rn. 36). Sie sind nicht erst dann gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (vgl. BVerfG, B.v. 16.1.2017 – 2 BvR 2615/14 – IÖD 2017, 52 = juris Rn. 19; B.v. 3.3.2004 – 1 BvR 461/03 – BVerfGE 110, 77/83). Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546/548 = juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 12.10.2017 – 14 ZB 16.280 – juris Rn. 2 m.w.N.). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838 = juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 19.3.2013 – 20 ZB 12.1881 – juris Rn. 2).

Nach diesem Maßstab bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht mit der Begründung abgewiesen, dass dem Kläger kein Anspruch auf Erteilung der beantragten Sondernutzungserlaubnis zusteht, weil es für den beantragten Stolperstein im Gehweg der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten H straße (Art. 1 Satz 1 BayStrWG) keiner Sondernutzungserlaubnis bedarf und der Kläger daher kein Sachbescheidungsinteresse an der Erteilung dieser Erlaubnis hat.

Nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG bedarf die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) der Erlaubnis der Straßenbaubehörde, wenn durch die Benutzung der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Verlegung und der dauerhafte Verbleib eines Stolpersteins im öffentlichen Straßengrund stellen zwar eine straßenrechtliche Sondernutzung dar (vgl. dazu unten Nr. 1.1). Diese ist aber nicht erlaubnispflichtig, weil nicht erkennbar ist, dass durch einen einzelnen Stolperstein der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann (vgl. dazu unten Nr. 1.2). Aus der auf der Grundlage von Art. 22a Satz 1 BayStrWG erlassenen Regelung des § 1 Abs. 3 Satz 1 der Satzung über die Gebühren für Sondernutzungen auf öffentlichen Straßen in der … der Beklagten vom 25. Juni 2014 (ABl. S. 614), zuletzt geändert am 13. Juli 2015 (ABl. S. 247) – SoNuGebS – folgt nichts Anderes (vgl. dazu unten Nr. 1.3). Auf die Frage, ob die Klage auch dann keinen Erfolg hätte, wenn die Verlegung des Stolpersteins eine erlaubnispflichtige Sondernutzung wäre, wovon das Verwaltungsgericht in seiner weiteren Begründung ausgegangen ist, kommt es nicht mehr an (vgl. dazu unten Nr. 1.4).

1.1 Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Verlegung eines Stolpersteins in den Gehweg der H straße und der dauerhafte Verbleib darin eine Sondernutzung darstellen und nicht vom Gemeingebrauch erfasst sind.

Der Begriff der Sondernutzung ist in Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG gesetzlich definiert als Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus. Gemeingebrauch ist nach der Legaldefinition des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG die Benutzung der Straße im Rahmen ihrer Widmung für den Verkehr. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG stellt klar, dass kein Gemeingebrauch vorliegt, wenn jemand die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt. Danach stellen die Verlegung und der Verbleib eines Stolpersteins im Gehweg einer öffentlichen Straße eine Sondernutzung dar, weil die Benutzung der Straße (vgl. unten Nr. 1.1.1) hierdurch nicht zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken (vgl. unten Nr. 1.1.2) erfolgt.

1.1.1 Die Verlegung und der dauerhafte Verbleib eines Stolpersteins im öffentlichen Straßengrund sind als „Benutzung“ der Straße im Sinn der Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG einzustufen. Dies gilt insbesondere auch für den Verlegungsvorgang selbst, also die Einbringung eines Stolpersteins in die öffentliche Straße. Mit der Einbringung wird in die Substanz des Straßenkörpers eingegriffen, zu dem auch ein unselbständiger Gehweg mit Gehwegdecke, Unterbau und Grund gehören (Art. 2 Nr. 1 Buchst. a und b BayStrWG; vgl. auch Häußler in Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Stand Mai 2017, Art. 2 Rn. 15, 41). Dieser Eingriff stellt eine Straßenbenutzung dar. Dies folgt bereits aus dem allgemeinen Sprachgebrauch des Wortes „Benutzung“, das so viel wie „Verwenden“ oder „Gebrauchmachen“ von einer Sache bedeutet (vgl. BayVGH, B.v. 25.7.2000 – 8 B 99.3497 – VGH n.F. 54, 37/39 f. = juris Rn. 21 zu § 50 Abs. 1 TKG a.F.), und wird durch die Gesetzesmaterialien zum Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes bestätigt, in denen das „Aufgraben“ einer Straße ausdrücklich als Beispiel für die „Benützung der Straße“ angeführt wird (vgl. LT-Beil. 3/2832, S. 30).

Auf die Eigentumsverhältnisse an der H straße und auf die mit der Verlegung verbundenen Eigentumseingriffe kommt es insoweit nicht an. Aufgrund der Widmung steht gemäß Art. 13 Abs. 1 BayStrWG dem Straßenbaulastträger und damit der Beklagten (Art. 47 Abs. 1 BayStrWG) in jedem Fall die Ausübung der Rechte und Pflichten des Eigentümers in dem Umfang zu, wie es die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs erfordert, einschließlich der Befugnisse aus Art. 22 BayStrWG. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt (BayVGH, B.v. 19.2.1997 – 8 CE 96.3960 – BayVBl 1998, 469 = juris Rn. 8 f.; B.v. 5.11.2012 – 8 CS 12.802 – juris Rn. 10), dass sich die Widmung mit ihren Rechtswirkungen in einer solchen Tiefe in das Straßengrundstück erstreckt, wie der Straßenbaulastträger ein Interesse an der Sicherstellung der öffentlichen Zweckbestimmung des Straßengrundstücks haben kann. In diesem Umfang übt er zur Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs die Rechte und Pflichten aus, die sonst dem Eigentümer zustehen. Die Frage, ob, in welcher Form und in welchem Umfang an dem Straßenkörper Veränderungen zugelassen werden, berührt die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs, auf die es gemäß Art. 13 Abs. 1 BayStrWG ankommt (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 19.2.1997 – 8 CE 96.3960 – BayVBl 1998, 469 = juris Rn. 9 f.; bestätigt durch B.v. 5.11.2012 – 8 CS 12.802 – juris Rn. 11 f.; Wiesinger/Markuske, Straßenrecht, 2003, S. 254).

1.1.2 Die Verlegung und der Verbleib eines Stolpersteins in öffentlichen Straßen gehen über den Gemeingebrauch hinaus, weil sie nicht für Zwecke des Verkehrs erfolgen, und zwar weder im engeren Sinn eines auf Ortsveränderung gerichteten Fortbewegungsverkehrs noch im weiteren Sinn eines auf Begegnung und Kommunikation mit anderen Verkehrsteilnehmern gerichteten sog. kommunikativen Verkehrs (vgl. zum Verkehrsbegriff Wiget in Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Art. 14 Rn. 19 ff. und 38 ff.; BVerwG, U.v. 9.11.1989 – 7 C 81.88 – BVerwGE 84, 71/73 = juris Rn. 7; BayVGH, U.v. 22.6.2010 – 8 BV 10.182 – BayVBl 2011, 176 = juris Rn. 16). Vielmehr handelt es sich dabei um ein in den öffentlichen Straßenkörper verlegtes Kunstprojekt des Künstlers G. D., mit dem im Sinn eines „gedanklichen Stolperns“ die Erinnerung an die Vertreibung und Vernichtung der Opfer des Nationalsozialismus lebendig erhalten werden soll (vgl. http://www...eu/...pdf; vgl. auch UA S. 18). Das Vorbringen im Zulassungsantrag gibt keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung.

Soweit der Klägerbevollmächtigte erstmals im Zulassungsverfahren mit Schriftsatz vom 10. April 2017 (S. 141 der Gerichtsakte) geltend macht, Stolpersteine seien Teil des „kommunikativen Gemeingebrauchs“ (und damit keine Sondernutzung), ist dieses Vorbringen nicht nur verspätet (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), sondern auch widersprüchlich im Hinblick auf seinen Vortrag im Schriftsatz vom 10. Oktober 2016, bei dem Einbau eines Stolpersteins handle es sich um eine Sondernutzung (S. 52, 57 der Gerichtsakte). Auch das vom Kläger in erster Instanz vorgelegte Rechtsgutachten kommt zum Ergebnis, dass eine Sondernutzung im Sinn des Straßenrechts gegeben sei (S. 128 f. der Akte des Verwaltungsgerichts). Im Übrigen setzt ein kommunikativer Verkehr grundsätzlich ein objektiv-verkehrsmäßiges Verhalten voraus (Papier in Ehlers/Fehling/Pünder, Besonderes Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2013, Band 2, § 43 Rn. 64). Zum kommunikativen Verkehr zwischen Verkehrsteilnehmern gehört die Inanspruchnahme der Straße durch Personen zum Aufenthalt – gleichgültig aus welchem Grund – oder zur Fortbewegung, nicht jedoch das Einbringen von Gegenständen in den Straßenkörper (vgl. BVerwG, U.v. 7.6.1978 – 7 C 6.78 – BVerwGE 56, 63/65 f. = juris Rn. 12; Papier in Ehlers/Fehling/Pünder, a.a.O., § 43 Rn. 60; Stahlhut in Kodal/Krämer, Straßenrecht, Handbuch, 7. Aufl. 2010, Kap. 27 Rn. 4.1).

1.2 Die Sondernutzung unterliegt jedoch keiner Erlaubnispflicht nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG. Es fehlt, wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, daran, dass durch den Stolperstein in der H straße der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann.

Der Gemeingebrauch wird beeinträchtigt, wenn die tatsächliche Benutzung des öffentlichen Verkehrsraums durch andere Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen oder nicht unerheblich erschwert wird, mithin die Straße den gewöhnlichen Bedürfnissen des Verkehrs (im Sinn des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG, also einschließlich des kommunikativen Verkehrs) sowie den Anforderungen der Sicherheit und Leichtigkeit nicht so genügen kann, wie dies ohne das störende Ereignis der Fall wäre (vgl. BayVGH, B.v. 27.9.2010 – 8 CS 10.1720 – BayVBl 2011, 729 = juris Rn. 14 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, U.v. 14.3.1957 – I C 16.55 – BVerwGE 4, 342/344 f. = juris Rn. 17; Wiget in Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Art. 18 Rn. 15). Wie sich aus dem Wort „kann“ ergibt, ist es im Rahmen des Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG nicht erforderlich, dass nach der anzustellenden Prognose eine Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs tatsächlich unvermeidbar eintritt. Vielmehr reicht es aus, dass eine derartige Störung abstrakt zu erwarten ist. Ganz entfernte und aller Voraussicht nach unwahrscheinliche Möglichkeiten, aber auch nach den Erwartungen der Verkehrsteilnehmer unbedeutende Wirkungen bleiben außer Betracht (Wiget a.a.O., Art. 18 Rn. 15; Art. 22 Rn. 29 m.w.N.). Liegt keine abstrakte Gefährdung vor und wird daher das öffentliche Interesse aus straßenrechtlicher Sicht nicht berührt (vgl. BGH, U.v. 28.9.1982 – KZR 17/81 – NVwZ 1983, 499 f. = juris Rn. 12), richtet sich die Sondernutzung nach Art. 22 BayStrWG mit der Folge, dass für die Einräumung von Sonderrechten zur Benutzung der Straße keine öffentliche Sondernutzungserlaubnis erforderlich ist, sondern eine privatrechtliche Gestattung der Straßenbaubehörde (Art. 58 Abs. 2 BayStrWG), die nach bürgerlichem Recht eingeholt werden muss (zu Ausnahmeregelungen aufgrund einer Satzung gemäß Art. 22a BayStrWG vgl. unten Nr. 1.3).

Nach diesen Maßstäben scheidet die Möglichkeit einer Gemeingebrauchsbeeinträchtigung durch einen in der Gehwegdecke der H straße verlegten Stolperstein hier aus. Das Verwaltungsgericht geht zutreffend davon aus, dass ein bündig im Gehweg befindlicher Stolperstein die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigen kann. Auch das kurzzeitige Stehenbleiben von Passanten zum Lesen der Inschrift auf der rund 100 cm² großen Messingplatte oder das Vorbeilenken der Schritte aus Respekt vor den Opfern des Holocaust kann zu keiner solchen Beeinträchtigung führen. Dies und die Feststellung, dass insoweit eine gemeingebrauchsverträgliche Sondernutzung vorliege, stellt auch der Kläger nicht ernstlich infrage (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Bereits im Antrag auf Erteilung der Sondernutzungserlaubnis vom 30. Juli 2015 ist ausgeführt, dass Stolpersteine „niveaugleich in das Pflaster bzw. in den Belag des jeweiligen Gehwegs eingelassen“ werden (S. 2 der Behördenakte). Auch in seiner Stellungnahme vom 10. April 2017 bestätigt der Klägerbevollmächtigte, dass Stolpersteine die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigten, weil sie „fast niveaugleich mit der Straßendecke“ verlegt würden (S. 140 der Gerichtsakte). Soweit er geltend macht, dass jede Verlegungssituation einzigartig sei und sich Stolpersteine zwischen 1 mm und 10 mm über der Straßenoberfläche befinden könnten (S. 140 f. der Gerichtsakte), folgt daraus nichts Anderes. Denn Unebenheiten in der Straßenoberfläche im Bereich von bis zu 10 mm können die Sicherheit und Leichtigkeit des Fußgängerverkehrs und damit den Gemeingebrauch des Gehwegs nicht beeinträchtigen, wie sich etwa ohne Weiteres am Beispiel eines Kopfsteinpflasters nachvollziehen lässt. Insoweit kann auf die Rechtsprechung zu Verkehrssicherungspflichten für Gehwege und Fußgängerbereiche verwiesen werden, wonach in der Regel geringfügige Unebenheiten bis zu einer Grenze sogar von 2,0 cm bis 2,5 cm als unwesentlich anzusehen sind (vgl. OLG Hamm, U.v. 13.9.2016 – 9 U 158/15 u.a. – RuS 2017, 271 = juris Rn. 15; SaarlOLG, U.v. 16.10.2014 – 4 U 168/13 – juris Rn. 51; ThürOLG, B.v. 20.3.2012 – 4 W 134/12 – MDR 2012, 645 = juris Rn. 12; OLG München, B.v. 21.6.2010 – 1 U 2653/10 – juris Rn. 9 jeweils m.w.N.; vgl. auch OLG München, B.v. 4.5.2012 – 1 U 992/12 – juris Rn. 6 f.).

Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass auch der eigentliche Verlegungsvorgang (Öffnung des Gehwegbelags auf wenigen Quadratdezimetern ohne Einsatz von Baumaschinen, Setzen des Stolpersteins und anschließende Verfüllung der Fugen) die Gemeingebrauchsverträglichkeit der Sondernutzung nicht infrage stellt, hat der Kläger nicht angegriffen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Er geht selbst von einer „gemeinverträglichen“ bzw. einer nicht gemeingebrauchsbeeinträchtigenden Sondernutzung aus (S. 52, 66, 140 der Gerichtsakte). Soweit er kritisiert, das Verwaltungsgericht habe jede Verlegung von Stolpersteinen zu Unrecht generell den bürgerlich-rechtlichen Sondernutzungen zugeordnet, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass der hier streitgegenständliche Verlegevorgang eines einzelnen Stolpersteins im Gehwegbereich der H straße den Gemeingebrauch beeinträchtigen könnte. Insoweit wären substanziierte Darlegungen erforderlich gewesen. Allein mit einem pauschalen Verweis auf die Besonderheiten jedes Einzelfalls kann nicht begründet werden, dass insoweit die Voraussetzungen des Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG hier gegeben sind. Abgesehen davon legt auch die im Internet veröffentlichte allgemeine Beschreibung des Verlegevorgangs von Stolpersteinen mit einer Dauer von in der Regel maximal 20 Minuten dies nicht nahe (vgl. http:// www...eu/...pdf).

1.3 Eine Erlaubnispflicht nach öffentlichem Recht lässt sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht aus § 1 Abs. 3 Satz 1 SoNuGebS entnehmen.

Nach dieser Bestimmung unterliegen ausnahmsweise auch Sondernutzungen an öffentlichen Straßen der Beklagten, die den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigen können, dem öffentlichen Recht (Art. 18 BayStrWG), sofern die Sondernutzung eine Benutzung des Straßenraums über der Straßenoberfläche darstellt. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen einer Benutzung des Straßenraums über der Straßenoberfläche durch einen Stolperstein im Gehweg der H straße zu Recht verneint. Die Straße wird insoweit nicht über, sondern an und unterhalb der Oberfläche benutzt. Ein Stolperstein ist ein würfelförmiger Betonstein mit einer Kantenlänge von 96 x 96 x 100 mm, auf dessen Oberseite sich eine individuell beschriftete Messingplatte befindet (vgl. die Nachweise im Ausgangsbescheid S. 2). Der Stein wird, wie oben ausgeführt, bündig in das Pflaster bzw. in den Belag der jeweiligen Straße eingelassen. Nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 3 Satz 1 SoNuGebS, der als Ausnahmevorschrift bereits aus allgemeinen systematischen Erwägungen heraus grundsätzlich eng auszulegen ist, ist zu differenzieren, wo die Benutzung stattfindet. Nur Nutzungen über der Straßenoberfläche unterliegen der Erlaubnispflicht nach öffentlichem Recht. Gegenstände unterhalb der Straßendecke oder bündig in die Fahrbahn- oder Gehwegdecke eingelassene Gegenstände sind hiervon nicht erfasst. Diese Alternative wird aber durch die Verlegung eines Stolpersteins verwirklicht, wenn der Gehwegbelag geöffnet und der Stein beispielsweise durch Einbetonieren fest im Gehweg verankert wird. Nichts Anderes gilt für den dauerhaften Verbleib eines Stolpersteins im Straßenkörper. Auch in dem vom Kläger vorgelegten Rechtsgutachten wird im Übrigen ausgeführt, dass sich Stolpersteine nicht über der Straßenoberfläche im Sinn des § 1 Abs. 3 Satz 1 SoNuGebS befänden (S. 130 der Akte des Verwaltungsgerichts).

Soweit der Kläger nunmehr einwendet, Stolpersteine würden bis zu 10 mm über die Straßenoberfläche hinausragen und befänden sich daher über ihr, verkennt er, dass die Straßenoberfläche gerade im Bereich von Gehwegen keine absolut ebene, niveaugleiche Fläche darstellt, sondern von Natur aus gewisse Unebenheiten aufweist. Auch insoweit kann auf die oben angeführte Rechtsprechung zu Verkehrssicherungspflichten verwiesen werden, wonach geringfügige Unebenheiten als unwesentlich anzusehen sind (vgl. oben Nr. 1.2). Selbst wenn dem nicht gefolgt wird, liegt aber jedenfalls der Nutzungsschwerpunkt – nach der hier maßgeblichen straßenrechtlichen Sichtweise – im Straßenbelag bzw. im Straßenunterbau und nicht über der Straßenoberfläche. Hierauf kommt es entscheidend an. Die wesentliche Benutzung durch einen Stolperstein findet an und unterhalb, nicht über der Straßendecke statt. In § 1 Abs. 3 Satz 1 SoNuGebS finden sich keine Anhaltspunkte dafür, einen einheitlichen Benutzungsvorgang rechtlich aufzuspalten oder eine öffentlich-rechtliche Erlaubnispflicht bereits dann anzunehmen, wenn die Benutzung im Wesentlichen unterhalb der Straßenoberfläche und nur zu einem äußerst geringfügigen Teil darüber stattfindet.

Etwas Anderes ergibt sich entgegen der Annahme des Klägers nicht daraus, dass ein Stolperstein von der Straßenoberfläche aus sichtbar in den Bereich über der Straßenoberfläche hineinwirkt. Die immaterielle Ausstrahlungswirkung von Stolpersteinen ist für die öffentlich-rechtliche Erlaubnispflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 1 SoNuGebS ohne Belang. Aus der maßgeblichen straßenrechtlichen Sicht ist allein der Eingriff in den Straßenkörper bzw. in die Substanz der Straße und nicht die Ausstrahlungswirkung entscheidend, die hier den Gemeingebrauch ohnehin nicht beeinträchtigen kann (vgl. oben Nr. 1.2). Dass ein derartiger Substanzeingriff dem zivilrechtlichen Regelungsregime unterfallen soll, orientiert sich am gesetzlichen Leitbild der Art. 18 ff. BayStrWG (vgl. dazu BayVGH, U.v. 20.1.2004 – 8 N 02.3211 – NVwZ-RR 2004, 879 = juris Rn. 75). Der Gesetzgeber hat die Benutzung für Zwecke der öffentlichen Versorgung, die in der Regel Eingriffe in den Straßenkörper bzw. in die Substanz der Straße zum Gegenstand haben, im Grundsatz dem bürgerlichen Recht zugewiesen (Art. 22 Abs. 2 BayStrWG), was gemäß Art. 22a Satz 3 BayStrWG nicht durch Satzung geändert werden kann. Dem entsprechend kann davon ausgegangen werden, dass auch das Tatbestandsmerkmal „über der Straßenoberfläche“ in § 1 Abs. 3 Satz 1 SoNuGebS dazu dient, Eingriffe in die Substanz der Straße bzw. in den Bereich des Straßengrundes (soweit diese den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigen können) dem bürgerlichen Recht zu unterstellen. Das Zivilrecht erscheint auch besser geeignet, sich typischerweise stellende Probleme wie etwa Haftungsfragen bei einer Beschädigung der Straßendecke oder des Straßenunterbaus zu lösen. Zudem dürften Sondernutzungen an und unter der Straßenoberfläche in der Regel auf eine längere Dauer angelegt sein, sodass die Bestimmung des Art. 18 Abs. 2 Satz 1 BayStrWG, wonach eine Erlaubnis nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt werden darf, weniger interessengerecht erscheint als eine bürgerlich-rechtliche Einräumung von Nutzungsrechten, die die Erteilung einer dauerhaften Gestattung ermöglicht, etwa in Form einer Dienstbarkeit.

Entgegen der Auffassung des Klägers spricht für diese Auslegung auch das Gebührenverzeichnis in Anlage I der Sondernutzungsgebührensatzung. Dieses ist sowohl auf erlaubte als auch auf unerlaubte Sondernutzungen nach Art. 18 und 18a BayStrWG (ggf. auch i.V.m. § 1 Abs. 3 Satz 1 SoNuGebS) anzuwenden (vgl. dazu auch BayVGH, U.v. 22.11.2006 – 8 BV 05.1918 – VGH n.F. 59, 222/224 f.), nicht jedoch auf Sondernutzungen, die sich nach bürgerlichem Recht richten und auch nicht durch Satzung dem öffentlich-rechtlichen Rechtsregime unterworfen wurden (§ 1 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 SoNuGebS). Daher können die einzelnen Gebührentatbestände Anhaltspunkte für die Abgrenzung der Benutzungen bieten, die nach dem Willen des Satzungsgebers dem öffentlichen Regelungsregime unterliegen sollen. Dem Verwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, dass dort keine Gebührentatbestände aufgeführt werden, in denen die Sondernutzung den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigen kann und in denen zugleich die wesentliche Benutzung an und unter der Straßendecke stattfindet. Soweit der Kläger auf Nr. 3 der Anlage I (Werbeanlagen) verweist, ist ihm entgegenzuhalten, dass hiervon lediglich Nutzungen „auf und über dem Straßengrund“ erfasst werden, nicht dagegen solche in der Fahrbahn- oder Gehwegdecke. Entsprechendes gilt für Nr. 5 (Warenauslagen). Eine Vergleichbarkeit mit Zufahrtserlaubnissen für Fußgängerbereiche (Nr. 27) besteht ebenfalls nicht, weil diese keine Eingriffe in die Straßensubstanz mit sich bringen.

Ob der Vorgang der Verlegung eines Stolpersteins, der den Gemeingebrauch hier nicht beeinträchtigen kann (vgl. oben Nr. 1.2), eine eigenständige Benutzung über der Straßenoberfläche im Sinn des § 1 Abs. 3 Satz 1 SoNuGebS darstellt, kann dahinstehen. Insofern fehlt es schon an einem substanziierten klägerischen Vortrag im Zulassungsverfahren (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

Soweit der Kläger aus der Bestimmung des Art. 22 Abs. 2 BayStrWG, wonach sich die Benutzung von Straßen für Zwecke der öffentlichen Versorgung stets nach bürgerlichem Recht richtet, es sei denn, dass der Gemeingebrauch nicht nur für kurze Dauer beeinträchtigt wird, ableiten will, dass die Verlegung von Stolpersteinen nach öffentlichem Recht zu beurteilen ist, weil dauerhafte Kunstwerke fest installiert werden, geht das schon deswegen fehl, weil die Verlegung des Stolpersteins hier den Gemeingebrauch gerade nicht beeinträchtigen kann, sondern gemeingebrauchsverträglich ist (vgl. oben Nr. 1.2).

Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Beklagte bei der Beurteilung, ob Sondernutzungen sich nach bürgerlichem Recht richten oder dem öffentlich-rechtlichen Rechtsregime unterworfen sind, keinen Ermessensspielraum. Daher kommt es – entgegen des klägerischen Einwands – nicht auf mögliche Bezugsfälle an. Die Beklagte kann die normative Bindung durch das Straßen- und Wegegesetz sowie ihre Sondernutzungssatzung nicht im Wege einer Einzelentscheidung aufheben.

1.4 Soweit sich der Kläger gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, dass die Klage auch dann keinen Erfolg haben würde, wenn die Verlegung eines Stolpersteins nicht nach bürgerlichem, sondern nach öffentlichem Recht zu beurteilen wäre, da die von der Beklagten vorsorglich ausgeübten Ermessenserwägungen nicht zu beanstanden seien und auch aus den vom Kläger geltend gemachten Grundrechten kein Anspruch auf Erteilung der beantragen Sondernutzungserlaubnis folge, kann er damit schon deswegen nicht durchdringen, weil es für das Verwaltungsgericht auf diese (Hilfs-)Begründung nicht entscheidungserheblich ankam. Vielmehr hat es einen Anspruch des Klägers auf Erteilung der beantragten öffentlich-rechtlichen Sondernutzungserlaubnis unabhängig hiervon („Selbst wenn….“) in erster Linie deswegen verneint, weil eine öffentlich-rechtliche Erlaubnis nicht erforderlich ist. Ist aber das angefochtene Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt (sog. kumulative Mehrfachbegründung), kann die Berufung nur dann zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht ist und vorliegt (vgl. BVerwG, B.v. 1.8.2011 – 7 BN 2.11 – KommJur 2011, 436 = juris Rn. 4; B.v. 31.5.2017 – 5 PB 12.16 – juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 21.1.2013 – 8 ZB 11.2030 – ZfW 2013, 176 = juris Rn. 15; B.v. 8.6.2017 – 15 ZB 16.2504 – juris Rn. 21). Das ist hier nicht der Fall, weil die geltend gemachten ernstlichen Zweifel hinsichtlich der (Haupt-)Begründung des Verwaltungsgerichts aus den oben genannten Gründen nicht bestehen.

2. Ein Berufungszulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt ebenfalls nicht vor.

Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinn dieser Bestimmung weist eine Rechtssache auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sich diese also wegen ihrer Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B.v. 3.11.2011 – 8 ZB 10.2931 – BayVBl 2012, 147/149 = juris Rn. 28; B.v. 10.4.2017 – 15 ZB 16.673 – juris Rn. 42 jeweils m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall. Die auftretenden Rechtsfragen (vgl. oben Nr. 1.) lassen sich bei Heranziehung der gängigen Auslegungsmethoden ohne Weiteres aus dem Gesetz sowie aus der Sondernutzungsgebührensatzung der Beklagten lösen. Dies gilt vor allem auch für die Einordnung der hier streitgegenständlichen Eingriffe in den Straßenbelag als Benutzung der Straße an und unter der Straßenoberfläche (vgl. oben Nr. 1.3). Ob sich aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichts für den Fall, dass die Verlegung eine nach öffentlichem Recht zu beurteilende Sondernutzung darstellt, derartige Schwierigkeiten ergeben würden, kann wiederum dahingestellt bleiben, weil der Zulassungsgrund der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten hinsichtlich der Hauptbegründung nicht gegeben ist (vgl. oben Nr. 1.4).

Auch unter Berücksichtigung des Begründungsaufwands des erstinstanzlichen Urteils lassen sich keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache erkennen. Aus dem klägerischen Vortrag wird nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen wäre oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hätte. Hierfür wäre Voraussetzung, dass ein Rechtsmittelführer diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darstellt und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel macht (vgl. dazu BVerfG, B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – NVwZ 2000, 1163 = juris Rn. 17). Daran fehlt es. Aus der bloßen Beteiligung der Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses und aus dem Umfang eines Erwiderungsschriftsatzes der Beklagten lassen sich dagegen keine Rückschlüsse auf besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten ziehen.

3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 20; BVerwG, B.v. 4.8.2017 – 6 B 34.17 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 10.4.2017 – 15 ZB 16.673 – juris Rn. 33 jeweils m.w.N.). Die grundsätzliche Bedeutung ist zu verneinen, wenn eine Rechtsfrage sich ohne Weiteres aus der Anwendung anerkannter Auslegungsmethoden beantworten lässt (vgl. BVerfG, B.v. 29.7.2010 – 1 BvR 1634/04 – NVwZ 2010, 1482 = juris Rn. 62). Auf Gesichtspunkte des öffentlichen Interesses oder des Medieninteresses am Ausgang eines Verwaltungsstreitverfahrens ist dagegen nicht abzustellen.

Nach diesen Maßstäben ergibt sich aus den vom Kläger bezeichneten Rechtsfragen keine grundsätzliche Bedeutung. Sie bedürfen entweder keiner Klärung oder betreffen nicht die die Entscheidung tragende Begründung (vgl. oben Nr. 1.4).

Soweit der Kläger die Frage aufwirft, „ob ein Kunstwerk, das immateriell in den Raum über der Straßenoberfläche ausstrahlt, § 1 Abs. 3 SoNuGebS unterfällt“, kann diese Frage ohne Weiteres unter Anwendung anerkannter Auslegungsmethoden beantwortet werden (vgl. oben Nr. 1.3). Dabei kommt es auf grundrechtliche Bezüge nicht an, weil die Beklagte auch bei Einräumung von Rechten gemäß Art. 22 Abs. 1 BayStrWG gleichermaßen die Grundrechte zu beachten hat (vgl. Wiget in Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Art. 22 Rn. 5 m.w.N.). Die Fragestellung, „ob ein Freiheits- oder Abwehrrecht wie Art. 5 GG im Rahmen eines präventiven Verbots mit Erlaubnistatbestand einen Leistungsanspruch begründen kann“, ist nicht entscheidungserheblich, weil diese lediglich die Hilfsbegründung des erstinstanzlichen Urteils betrifft. Es kann daher dahinstehen, ob es sich insoweit um eine hinreichend konkret formulierte, den Darlegungsanforderungen genügende Frage (vgl. BVerwG, B.v. 16.11.2010 – 6 B 58.10 – juris Rn. 3; B.v. 31.5.2016 – 8 B 13.16 – juris Rn. 4 und 8) handelt. Entsprechendes gilt, soweit der Kläger einen Klärungsbedarf in Bezug auf den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) sieht. Nach der tragenden Begründung des erstinstanzlichen Urteils spielt es keine Rolle, ob er sich überhaupt auf eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung aufgrund der Zulassung von Stelen berufen kann und wenn ja, ab wann, d.h. erst nach Genehmigung der ersten Stele oder bereits zu einem früheren Zeitpunkt. Schließlich stellen sich nach der tragenden Begründung auch keine Fragen nach dem persönlichen Schutzbereich von Art. 5 Abs. 3 GG sowie nach dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht im Zusammenhang mit der Zulassung bestimmter Gedenkformen.

4. Der Kläger hat schließlich keinen Verfahrensfehler in einer dem § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise geltend gemacht, auf dem das Urteil beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Ein solcher muss nach höchstrichtlicher Rechtsprechung sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substanziiert dargetan werden (vgl. BVerwG, B.v. 19.8.1997 – 7 B 261.97 – NJW 1997, 3328 = juris Rn. 4 m.w.N.). Das ist nicht geschehen.

Zwar ist unschädlich, dass der Kläger Verfahrensfehler nicht ausdrücklich als solche gerügt und sich auch nicht ausdrücklich auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO berufen hat. Nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung darf der Zugang zu einem Rechtsmittel nicht durch Auslegung und Anwendung der einschlägigen Verfahrensvorschriften in einer sachlich nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert werden. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Anforderungen an die Darlegung im Zulassungsverfahren als auch für die Auslegung und Anwendung der Zulassungsgründe (BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 14 m.w.N.). Daher ist es grundsätzlich unschädlich, wenn ein Antragsteller sein Vorbringen dem falschen Berufungszulassungsgrund zuordnet oder verschiedene Gesichtspunkte, die bei unterschiedlichen Zulassungsgründen im Sinn von § 124 Abs. 2 VwGO relevant sein können, miteinander vermengt (BVerfG, B.v. 24.8.2010 – 1 BvR 2309/09 – BVerfGK 17, 508 = juris Rn. 13). Das den Zulassungsantrag prüfende Gericht ist gemäß Art. 19 Abs. 4 GG verpflichtet, den Vortrag des jeweiligen Antragstellers angemessen zu würdigen und durch sachgerechte Auslegung selbstständig zu ermitteln, welche Zulassungsgründe der Sache nach geltend gemacht werden und welche Einwände welchen Zulassungsgründen zuzuordnen sind (BVerfG, B.v. 24.8.2010 – 1 BvR 2309/09 – BVerfGK 17, 508 = juris Rn. 13). Auch dürfen die Darlegungsanforderungen nicht derart erschwert werden, dass sie von einem durchschnittlichen, nicht auf das gerade einschlägige Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalt mit zumutbarem Aufwand nicht mehr erfüllt werden können (vgl. BVerfG, B.v. 16.7.2013 – 1 BvR 3057/11 – BVerfGE 134, 106 = juris Rn. 34). Es bleibt aber dabei, dass das Zulassungsverfahren auf der Obliegenheit der antragstellenden Person basiert, die Zulassungsgründe im Einzelnen darzulegen (vgl. BVerfG, B.v. 19.4.2017 – 1 BvR 1994/13 – juris Rn. 16). Daran fehlt es hier.

4.1 Soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft entschieden, weil es aufgrund seiner Annahme, dass für die begehrte Sondernutzung keine öffentlich-rechtliche Sondernutzungserlaubnis, sondern eine bürgerlich-rechtliche Vereinbarung erforderlich sei, den Rechtsstreit an die Zivilgerichtsbarkeit hätte verweisen müssen, liegt darin der Sache nach eine auf einen Verstoß gegen § 17a Abs. 2 GVG zielende Einwendung. Er beruft sich auch auf diese Norm. Damit wird jedoch kein vom Senat zu prüfender Verfahrensmangel geltend gemacht (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Nach § 17a Abs. 5 GVG prüft das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, grundsätzlich nicht mehr, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Zwar gilt dies ausnahmsweise dann nicht, wenn ein Gericht die Verfahrensgrundsätze des § 17a Abs. 2 oder Abs. 3 GVG verletzt hat (vgl. BVerwG, B.v. 22.11.1997 – 2 B 104.97 – BayVBl 1998, 603 = juris Rn. 7 m.w.N.; BayVGH, B.v. 11.10.2011 – 22 ZB 10.1259 – juris Rn. 5; B.v. 1.2.2013 – 3 B 12.1754 – juris Rn. 15; Kissel/Mayer, GVG, 8. Aufl. 2015, § 17 Rn. 53). Ein solcher Verfahrensfehler ist dem Verwaltungsgericht aber nicht unterlaufen.

Eine Verpflichtung zu einer Entscheidung über den Rechtsweg bestand weder wegen der Unzulässigkeit des Rechtswegs nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG noch aufgrund einer Zulässigkeitsrüge durch einen Beteiligten nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG. Das Verwaltungsgericht ist – entgegen der klägerischen Einwendung – keineswegs von einer zivilrechtlichen Streitigkeit ausgegangen, sondern ausschließlich von einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis (UA S. 20). Es hat daher zutreffend den Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO als gegeben angesehen. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung (vgl. S. 183 ff. der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts) wurde der Klägerbevollmächtigte vor seiner Antragstellung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine bürgerlich-rechtliche Vereinbarung erforderlich sein dürfte und dass für Klagen auf Abschluss eines solchen Gestattungsvertrags der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben sei. Dennoch hat er davon abgesehen, einen entsprechenden Hilfsantrag zu stellen. Dem entsprechend hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung ausschließlich den geltenden gemachten Anspruch auf Erteilung einer öffentlich-rechtlichen Sondernutzungserlaubnis nach Art. 18 Abs. 1 BayStrWG zugrunde gelegt.

Dass ein Beteiligter eine Rüge in Bezug auf die Zulässigkeit des Rechtswegs gemäß § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG erhoben habe, hat der Kläger weder dargelegt noch ist dies sonst ersichtlich. Soweit im Urteil davon die Rede ist, dass eine Verweisung angeregt worden sei (UA S. 20), betrifft das den nicht gestellten (Hilfs-)Antrag auf Erteilung einer privatrechtlichen Gestattung und nicht das vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Rechtsschutzbegehren.

Zu einer Vorabentscheidung nach § 17a Abs. 3 Satz 1 GVG war das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet. Die Entscheidung darüber, ob ein Beschluss über die Rechtswegzuständigkeit gefasst wird, wenn das Gericht den beschrittenen Rechtsweg für gegeben hält und dessen Zulässigkeit von keiner Partei gerügt worden ist, erfolgt nach pflichtgemäßem richterlichem Ermessen. Sie unterliegt keiner Rechtskontrolle durch die übergeordnete Instanz (vgl. BVerwG, B.v. 22.11.1997 – 2 B 104.97 – BayVBl 1998, 603 = juris Rn. 8; Kissel/Mayer, GVG, § 17 Rn. 38 m.w.N.).

4.2 Eine den Darlegungserfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Rüge der Verletzung des § 88 VwGO kann dem Vorbringen des Klägers im Zulassungsantrag nicht entnommen werden.

Nach § 88 VwGO darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden (vgl. zum Ganzen BVerwG, B.v. 18.7.2014 – 3 B 74.13 – juris Rn. 6 m.w.N.). Vielmehr hat es das tatsächliche Rechtsschutzbegehren zu ermitteln. Maßgebend für dessen Umfang ist das aus dem gesamten Parteivorbringen, vor allem der Klagebegründung, zu entnehmende wirkliche Rechtsschutzziel. Der Antragsformulierung kommt eine gesteigerte Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlich Gewollten zu, wenn der Kläger bei der Fassung des Klageantrages anwaltlich vertreten wird (BVerwG, B.v. 12.3.2012 – 9 B 7.12 – juris Rn. 6; B.v. 18.7.2014 – 3 B 74.13 – juris Rn. 6). Auch wenn ein derartiger Verfahrensfehler in einem Berufungs- oder Revisionsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen wäre, muss er in einem Berufungszulassungsverfahren vom Rechtsmittelführer geltend gemacht werden (BVerwG, B.v. 30.1.1985 – 9 B 10679.83 – juris Rn. 12; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 217 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, B.v. 22.11.1997 – 2 B 104.97 – BayVBl 1998, 603 = juris Rn. 2; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl. 2010, Rn. 490). Will sich ein Rechtsmittelführer auf einen solchen Mangel berufen, hat er substanziiert darzulegen, welche seiner Äußerungen vom Erstgericht unbeachtet geblieben oder missverstanden worden ist, so dass der verfahrensrechtliche Anspruch auf umfassende Entscheidung über das Sachbegehren verletzt wurde (BVerwG, B.v. 22.11.1997 – 2 B 104.97 – BayVBl 1998, 603 = juris Rn. 2; vgl. auch Rudisile in Schoch/Schmidt-Aßmann, VwGO, Stand Oktober 2015, § 124a Rn. 110). Für die Darlegung der rechtlichen Wirkung ist zumindest die Schilderung der verfahrensrechtlichen Verhaltensnorm, auf die die Rüge gestützt werden soll, erforderlich (vgl. Rudisile a.a.O.).

Diesen Darlegungserfordernissen genügt der Zulassungsvortrag nicht. Die knappe Argumentation bezieht sich lediglich auf eine Verletzung von § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG. Auf die Frage, ob das Verwaltungsgericht über das Klagebegehren erschöpfend entschieden hat oder ob es das Begehren unter Verstoß gegen § 88 VwGO zu eng gefasst hat, geht die Zulassungsbegründung nicht ein. Insbesondere wird auch nicht zwischen dem zugrunde gelegten Klagebegehren (Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis) und einer möglicherweise darüber hinausgehenden Zielsetzung (Erteilung einer zivilrechtlichen Gestattung) differenziert. Dem Vortrag im Zulassungsverfahren kann ein derartiges, weitergehendes Rechtsschutzbegehren mit der notwendigen Deutlichkeit nicht entnommen werden, trotz der richterlichen Hinweise und der eindeutigen Ausführungen im angefochtenen Urteil. Der Klägerbevollmächtigte hat ausdrücklich davon abgesehen, einen Hilfsantrag zu stellen, etwa auf Verpflichtung zum Abschluss eines bürgerlich-rechtlichen Gestattungsvertrags oder zu einer zivilrechtlichen Zustimmung zur Gestattung der Sondernutzung. Bereits dies spricht gegen eine erweiternde Auslegung oder eine Umdeutung seiner Anträge. Zudem hat der Klägerbevollmächtigte selbst – in Kenntnis der erstinstanzlichen Entscheidung – im Zulassungsverfahren ausgeführt, dass der Kläger „keinen privaten Gestattungsvertrag, sondern eine öffentlich-rechtliche Erlaubnis“ wolle (Schriftsatz vom 28. September 2017, S. 197 der Gerichtsakte). Spätestens durch die Darlegung dieses klägerischen „Wollens“ bringt er klar zum Ausdruck, dass es nicht um eine abweichende Rechtsansicht geht, über die letztlich ein Gericht entscheiden kann, sondern um ein voluntatives Element, die Intention des Klägers, über die nur die Klägerpartei selbst bestimmt. Die Wesensgrenze der Auslegung wäre aber überschritten, wenn an die Stelle dessen, was eine Partei will, das gesetzt wird, was diese nach Ansicht des Gerichts wollen sollte (BVerwG, B.v. 29.8.1989 – 8 B 9.89 – juris Rn. 2; OVG LSA, B.v. 19.8.2009 – 3 L 41/08 – juris Rn. 12; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 88 Rn. 3 m.w.N.). Der Kläger muss sich insofern an seinem Vortrag festhalten lassen, dessen Wortlaut einer erweiternden Auslegung oder Umdeutung seiner Anträge entgegensteht.

Dies begegnet auch vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 GG keinen Bedenken. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dient die Darlegungspflicht des § 124a VwGO dazu, dem Verwaltungsgerichtshof ohne weitere Ermittlungen die Feststellung zu ermöglichen, ob der geltend gemachte Zulassungsgrund vorliegt oder nicht (BVerfG, B.v. 30.6.2005 – 1 BvR 2615/04 – NVwZ 2005, 1176 = juris Rn. 20). Angesichts des defizitären Vorbringens zu einem möglicherweise weitergehenden Klageziel im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und der Ausführungen im Zulassungsverfahren kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger eine Verletzung seines verfahrensrechtlichen Anspruchs auf eine umfassende Entscheidung über das Sachbegehren hinreichend substanziiert hat. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass er anwaltlich vertreten ist, selbst wenn dies nicht zu einem Ausschluss einer wohlwollenden Auslegung führt (vgl. BVerfG, B.v. 23.10.2007 – 2 BvR 542/07 – NVwZ 2008, 417 = juris Rn. 17). Die geforderte Darlegung wäre einem durchschnittlichen, auf das gerade einschlägige Rechtsgebiet nicht spezialisierten Rechtsanwalt aber mit zumutbarem Aufwand möglich gewesen (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243 – juris Rn. 14).

4.3 Soweit der Kläger ausführt, das Verwaltungsgericht habe einen rechtlichen Hinweis dahingehend erteilen müssen (§ 86 Abs. 3 VwGO), dass nicht eine Versagungsgegenklage vorrangig sei, sondern nach vorläufiger Einschätzung eine Verpflichtung zum Abschluss eines Vertrags (S. 144 f. der Gerichtsakte), erfolgt diese Rüge erstmals mit Schriftsatz vom 10. April 2017 und damit verspätet (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Im Übrigen verkennt der Kläger, dass das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung nach Erörterung der Problematik der Sondernutzungserlaubnis darauf hingewiesen hat, dass für Stolpersteine in öffentlichen Verkehrsflächen der Beklagten bürgerlich-rechtliche Vereinbarungen erforderlich sein dürften (S. 184 der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts). Zur weiteren Verdeutlichung hat das Gericht dargelegt, dass für Klagen auf Abschluss von Gestattungsverträgen der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben wäre. Damit hat es gerade den vom Kläger vermissten Hinweis in der mündlichen Verhandlung gegeben. Dass eine Versagungsgegenklage nicht auf eine Verpflichtung zum Abschluss eines bürgerlich-rechtlichen Vertrages gerichtet sein kann, bedarf keiner näheren Erörterung.

Das klägerische Vorbringen kann auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass gerügt wird, das Gericht habe es unterlassen, auf eine Erweiterung des Klageantrags hinzuwirken. Hierfür finden sich keine Anhaltspunkte. Zudem wäre die Unterlassung nur dann verfahrensfehlerhaft, wenn sich dem Vorsitzenden nach der Sach- und Rechtslage ein solcher Hinweis hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerfG, B.v. 8.5.1991 – 2 BvR 170/85 – NVwZ 1992, 259 = juris Rn. 12). Das ist angesichts der erfolgten Hinweise sowie der protokollierten Erklärung, der Klägerbevollmächtigte sehe davon ab, die Klage um einen weiteren Hilfsantrag zu erweitern, nicht der Fall. Von einem durchschnittlichen, auch auf das einschlägige Rechtsgebiet nicht spezialisierten Rechtsanwalt konnte in dieser Situation ohne Weiteres eine interessengerechte Antragstellung erwartet werden.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 27. September 2011 - B 1 K 10.1041 - wird geändert.

Es wird festgestellt, dass die Benutzung der öffentlichen Wege auf den Grundstücken FlNr. 140 und 141 der Gemarkung W. zu dem von dem Kläger gepachteten Grundstück FlNr. 43 der Gemarkung Z. durch den Kläger als Gemeingebrauch anzusehen ist und er zum Befahren keine Sondernutzungserlaubnis benötigt.

II.

Die Beklagte trägt in beiden Rechtszügen die Kosten des Verfahrens.Ziffer II. des verwaltungsgerichtlichen Urteils wird insoweit abgeändert.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Unter Abänderung des Steitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf 7.500 Euro festgesetzt.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger, ein als gemeinnützig anerkannter Modellflugverein, begehrt die Feststellung, dass das Befahren der Feld- und Waldwege zu dem Grundstück FlNr. 43 der Gemarkung Z., das er als Modellfluggelände gepachtet hat, dem Gemeingebrauch unterfällt.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, der Kläger bedürfe hierfür einer Sondernutzungserlaubnis.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 27. September 2011 (B 1 K 10.1041) abgewiesen. Im Rubrum des verwaltungsgerichtlichen Urteils wurde als Beklagte die Verwaltungsgemeinschaft H.-... aufgeführt.

Im Zulassungsverfahren hat der Verwaltungsgerichtshof die Beteiligten, insbesondere auch die Gemeinde H., darauf hingewiesen, dass nicht die Verwaltungsgemeinschaft H.-..., sondern die Gemeinde H. die richtige Beklagte sei. Der Kläger stellte daraufhin klar, dass die Gemeinde H. Beklagte sein soll.

Mit Beschluss vom 10. Oktober 2012 hat der Verwaltungsgerichtshof die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen. In seiner Berufungsbegründung nimmt der Kläger im Wesentlichen Bezug auf die Begründung des Zulassungsantrags.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 27. September 2011 festzustellen, dass die Benutzung der öffentlichen Wege auf den Grundstücken FlNr. 140 und 141 der Gemarkung W. zu dem vom Kläger gepachteten Grundstück FlNr. 43 der Gemarkung Z. als Gemeingebrauch anzusehen ist und er zum Befahren keine Sondernutzungserlaubnis oder Ausnahmegenehmigung benötigt.

Die Beklagte hat zunächst beantragt:

1. Der Beschluss über die Zulassung der Berufung vom 10. Oktober 2012 ist

nichtig bzw. wird aufgehoben.

2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

3. Hilfsweise:

Die Berufung wird verworfen.

4. Hilfsweise zu 3.:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

5. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Zulassungsverfahrens bzw. des

Berufungsverfahrens.

Der Beschluss über die Zulassung der Berufung sei nichtig, weil er im Rubrum die Gemeinde H. als Beklagte aufführe, obwohl diese nach dem angegriffenen Urteil nicht Beteiligte sei. Ein Verwaltungsstreitverfahren zwischen der Klägerin und der Gemeinde H. existiere nicht. Vielmehr habe sich die Klage von vorneherein gegen die Verwaltungsgemeinschaft H.-... gerichtet. Ein Parteiwechsel sei eine im Zulassungsverfahren unzulässige Klageänderung. Falls der Zulassungsbeschluss wirksam sein sollte, sei die Berufung schon unzulässig. Das Feststellungsbegehren beinhalte kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, weil es sich nicht auf die Klägerin beschränke, und weiche von dem Antrag in der ersten Instanz ab. Für die Feststellung, dass es keiner Sondernutzungserlaubnis für das Befahren der öffentlichen Feld- und Waldwege bedürfe, sei nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der Zivilrechtsweg gegeben. Zudem stehe dem Feststellungsbegehren die Bestandskraft des Bescheids vom 28. Oktober 2010 entgegen, mit dem der Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis abgelehnt worden sei.

Jedenfalls sei die Berufung unbegründet. Die beabsichtigte Nutzung gehe über den Widmungszweck hinaus. Feld- und Waldwege dienten der Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken. Die Bewirtschaftung der Feld- und Waldgrundstücke sei zwar nicht mit land- und forstwirtschaftlicher Benutzung gleichzustellen; im Vordergrund stehe aber die Ausnutzung der Bodenertragskraft, wovon bei dem Betrieb eines Modellflugsportplatzes nicht die Rede sein könne. Die beabsichtigte Nutzung sei auch nicht nur geringfügig. Dabei sei nicht nur der Verkehr der Vereinsmitglieder, sondern auch derjenige der Besucher, insbesondere bei Veranstaltungen, zu berücksichtigen.

Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2013 hat die Beklagte klargestellt, dass die unter Ziffer 1 und 2 gestellten Anträge nicht als förmliche Anträge nach § 153 Abs. 1 VwGO aufzufassen seien, weil sie offenkundig unstatthaft wären. Vielmehr stellten sie nur einen Hinweis dar, auf welchem Wege im Berufungsverfahren der nach Ansicht der Beklagten begangene Verfahrensfehler, nämlich die Änderung des Beklagten im Zulassungsverfahren, korrigiert werden könnte.

Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung nach § 130a VwGO in Betracht komme, und den Beteiligten Gelegenheit gegeben, sich hierzu zu äußern.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Senat kann gemäß § 130a VwGO über die Berufung durch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für begründet hält. Eine mündliche Verhandlung ist nicht erforderlich.

1. Die von der Beklagten begehrte Änderung des Passivrubrums kommt nicht in Betracht.

Richtige Beklagte ist nicht die Verwaltungsgemeinschaft H.-..., sondern die Gemeinde H. (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Passivrubrum wurde dementsprechend - schon im Zulassungsverfahren - zutreffend berichtigt.

Die Gemeinde H. ist als Straßenbaulastträgerin (Art. 54 Abs. 1 BayStrWG) zur Feststellung, ob die Benutzung des öffentlichen Feld- und Waldwegs durch den Kläger noch vom Gemeingebrauch umfasst wird, im eigenen Wirkungskreis zuständig (Art. 83 Abs. 1 i. V. m. Art. 4 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgemeinschaftsordnung - VGemO -). Die Verwaltungsgemeinschaft ist hier nur als Behörde der Gemeinde aufgetreten (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 VGemO). Dementsprechend war das Klagebegehren hinsichtlich der Bezeichnung des Beklagten nach § 88 VwGO sachdienlich dahin auszulegen, dass Beklagte die Gemeinde H. sein soll. Ist der Beklagte - wie hier - falsch bezeichnet, aber erkennbar, gegen wen sich die Klage richten soll (vgl. auch § 78 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 VwGO), ist das Passivrubrum von Amts wegen zu berichtigen (vgl. BVerwG, U. v. 3.8.1962 - VII C 133.61 - BVerwGE 14, 330/332; U. v. 19.11.1964 - VIII C 39.64 - BVerwGE 20, 21/22; U. v. 19.1.1967 - VI C 73.64 - BVerwGE 26, 31/33). Das gilt auch dann, wenn die fälschlich als Beklagte bezeichnete Körperschaft in der Vorinstanz - wie hier - als Beklagte behandelt worden ist (vgl. BVerwG, U. v. 19.11.1964 - VIII C 39, 64 - BVerwGE 20, 21; U. v. 3.3.1989 - 8 C 98/85 - NVwZ-RR 1990, 44). In der Berichtigung des Passivrubrums liegt - entgegen der Auffassung der Beklagten - auch kein Austausch des Beklagten, dem im Zulassungsverfahren das Verbot der Klageänderung entgegenstünde; vielmehr handelt es sich nur um eine Klarstellung des richtigen Beklagten (vgl. BVerwG, U. v. 3.3.1989 - 8 C 98/85 - NVwZ-RR 1990, 44). Im Übrigen wurde die Klage - nach Anhörung der Beteiligten - vom Kläger auch entsprechend umgestellt (s. Schriftsatz des Klägers vom 20.12.2011).

Vor diesem rechtlichen Hintergrund gehen die „Anträge“ der Beklagten auf Aufhebung bzw. Nichtigerklärung des Zulassungsbeschlusses wegen verfahrensfehlerhafter Änderung des Passivrubrums schon ins Leere.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine Aufhebung des Zulassungsbeschlusses schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil die Entscheidung über den Zulassungsantrag unanfechtbar ist (§ 124a Abs. 5 Satz 4, § 52 Abs. 1 VwGO). Auch der Senat ist an seine Entscheidung gebunden. Selbst eine Gegenvorstellung gegen den Beschluss ist nicht möglich (vgl. BVerwG, Buchholz 310 § 132 Nr. 273; BVerwG, B. v. 22.4.1999 - 6 B 8/99 - NVwZ-RR 1999, 539; Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 94/95). Erst recht kann von einer Nichtigkeit des Zulassungsbeschlusses nach dem oben Gesagten keine Rede sein.

2. Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet.

2.1 Die gegen die Zulässigkeit der Berufung vorgebrachten Einwände greifen nicht durch.

2.1.1 Die Berufungsbegründung genügt - entgegen der Auffassung der Beklagten - den Anforderungen des § 124a Abs. 6 Satz 3 i. V. m. § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO.

Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass die Berufungsbegründung grundsätzlich auch durch die Bezugnahme auf den Zulassungsantrag erfolgen kann, wenn die Zulassungsbegründung den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO genügt, d. h. in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Einzelnen ausführt, weshalb das angefochtene Urteil nach Auffassung des Berufungsführers unrichtig ist und geändert werden muss (vgl. BVerwG, B. v. 16.2.2012 - 9 B 71/11 - NVwZ 2012, 1490; B. v. 2.7.2008 - 10 B 3/08 - juris Rn. 3; B. v. 6.10.2005 - 5 B 26/05 - juris Rn. 4; B. v. 27.1.2005 - 4 B 7/05 - juris Rn. 3 m. w. N.). Die vom Kläger in Bezug genommene Zulassungsbegründung genügt den genannten Anforderungen. Der Kläger hat in der Zulassungsbegründung auch nicht nur, wie die Beklagte meint, Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils geäußert, sondern konkret die Gründe dargelegt, aus denen er das angefochtene Urteil für unzutreffend hält. In seinem innerhalb der Frist zur Begründung der Berufung eingereichten Begründungsschriftsatz vom 14. November 2012 hat der Kläger deutlich gemacht, dass aus den gleichen Gründen das angefochtene Urteil abzuändern sei.

2.1.2 Entgegen der Auffassung der Beklagten verfolgt der Kläger in der Berufungsinstanz kein neues Klagebegehren (vgl. hierzu Rennert in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 91 Rn. 33).

Das Feststellungsbegehren in der Berufungsinstanz ist bei sachdienlicher Auslegung (§ 88 VwGO) mit dem Feststellungsbegehren in der ersten Instanz identisch. Das Klageziel, festzustellen, dass das Befahren der betroffenen Feld- und Waldwege zum Modellfluggelände keiner Sondernutzungserlaubnis bedarf (so der Antrag in der ersten Instanz), wird durch den Antrag in der Berufungsinstanz, festzustellen, dass das Befahren dieser Wege zum Modellfluggelände als Gemeingebrauch anzusehen ist und deshalb keiner Sondernutzungserlaubnis bedarf, lediglich konkretisiert und stellt keine Änderung des Klagebegehrens dar. Denn eine Sondernutzungserlaubnis ist nur erforderlich, wenn das Befahren der Wege nicht schon im Rahmen des Gemeingebrauchs zulässig ist. Die Klageanträge in erster und zweiter Instanz sind mithin gleichbedeutend. Die Auslegung der Beklagten, das Klagebegehren beinhalte zwei getrennte Streitgegenstände, nämlich zum einen die Feststellung des Gemeingebrauchs, zum anderen die Feststellung, dass eine Sondernutzungserlaubnis nicht erforderlich sei, ist sachfremd. Es liegen nach dem oben Gesagten keine zwei getrennten Streitgegenstände vor. Deshalb geht auch die Auffassung der Beklagten, für den zweiten Streitgegenstand, nämlich die Feststellung, dass es keiner Sondernutzungserlaubnis bedürfe, fehle es an der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit, ins Leere. Insoweit sei nur klarstellend darauf hingewiesen, dass es im vorliegenden Verfahren nicht um einen Anspruch auf die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis, für die wegen Art. 56 Abs. 1 BayStrWG ausnahmsweise die Zivilgerichte zuständig wären, sondern ausschließlich um die Frage des Gemeingebrauchs an öffentlichen Feld- und Waldwegen (Art. 53 Nr. 1 BayStrWG) geht, für die der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Insoweit handelt es sich um eine Kernfrage des öffentlich-rechtlichen Straßen- und Wegerechts.

2.1.3 Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinn des § 43 Abs. 1, 1. Alt. VwGO Streitgegenstand.

Dass hier die Feststellung eines konkreten Rechtsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Beklagten und nicht die Feststellung eines abstrakten Rechtsverhältnisses begehrt wird, ergibt sich ohne Weiteres durch Auslegung des Klageantrags in der Zusammenschau mit der Berufungsbegründung, in der ausschließlich auf das Befahren der öffentlichen Feld- und Waldwege durch den Kläger und seine Mitglieder abgestellt wird. Im Übrigen wurde dies von Seiten des Klägers nochmals im Schriftsatz vom 25. Januar 2013 klargestellt.

2.1.4 Dem Feststellungsbegehren steht auch nicht die (etwaige) Bestandskraft des Bescheids der Beklagten vom 28. Oktober 2010, mit dem der Antrag auf Sondernutzungserlaubnis abgelehnt wurde, entgegen.

Insbesondere wird die vorliegende Feststellungsklage nicht durch den Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungs- und Gestaltungsklage (§ 43 Abs. 2 VwGO) ausgeschlossen. Selbst wenn der Bescheid über die Ablehnung der Sondernutzungserlaubnis bereits bestandskräftig geworden sein sollte (wegen möglicherweise versäumter Klagefrist), so hindert dies nicht die Geltendmachung des Feststellungsbegehrens, weil das hier streitige Rechtsverhältnis, nämlich die Frage, ob das Befahren der betroffenen Wege noch dem Gemeingebrauch zuzurechnen ist, nur eine Vorfrage im Rahmen der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis darstellt. Bei der streitgegenständlichen Feststellungsklage geht es dagegen um die Gesamtbeurteilung des Rechtsverhältnisses zwischen Kläger und Straßenbaulastträger hinsichtlich der Benutzung der betroffenen öffentlichen Feld- und Waldwege (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 43 Rn. 29 m. w. N.).

3. Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

Das Feststellungsbegehren, dass die Benutzung der öffentlichen Wege auf den Grundstücken FlNr. 140 und 141 der Gemarkung W. durch den Kläger zu dem von ihm angepachteten Grundstück FlNr. 43 der Gemarkung Z. als Gemeingebrauch anzusehen ist und er zum Befahren keiner Sondernutzungserlaubnis oder Ausnahmegenehmigung bedarf, ist begründet.

Bei den Wegen auf den Grundstücken FlNr. 140 und 141 der Gemarkung Wolfsloch handelt es sich nach der Widmung um ausgebaute öffentliche Feld- und Waldwege im Sinn von Art. 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG in der Straßenbaulast der Beklagten. Das Feststellungsbegehren des Klägers zielt hier auf die Benutzung dieser öffentlichen Wege zur An- und Abfahrt zu dem Modellfluggelände auf dem von dem Kläger angepachteten Grundstück FlNr. 43 der Gemarkung Z.. Diese Benutzung durch den Kläger ist als Gemeingebrauch einzustufen. Gemäß Art. 53 Nr. 1 BayStrWG sind die öffentlichen Feld- und Waldwege Straßen, die der Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken dienen. Die Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücke ist jedoch nicht mit land- und forstwirtschaftlicher Benutzung gleichzustellen (vgl. BayVGH, B. v. 3.2.2000 - 8 C E 99.3538 - UA S. 14). Wenn die öffentlichen Feld- und Waldwege auch ihrem überwiegenden Zweck nach der Bewirtschaftung der Feld- und Waldgrundstücke dienen, so wird der Gemeingebrauch an ihnen doch nicht auf einen beschränkten Personenkreis begrenzt, insbesondere auch nicht auf die Personen, die den Weg zur Bewirtschaftung der Grundstücke nutzen (Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Stand: 1.3.2010, Art. 53 Rn. 14). Der Gemeingebrauch an öffentlichen Feld- und Waldwegen umfasst auch deren Benutzung zu Freizeit- und Erholungszwecken (vgl. BayVerfGH, E. v. 16.6.1975 - Vf. 21-VII-73 u. a. - VGH n. F. 28,107/127). Dies gilt auch ohne Weiteres für die strittige Nutzung der Feld- und Waldwege zur An- und Abfahrt zu dem von dem Kläger zur Ausübung des Modellflugsports angepachteten Grundstück. Eine Einschränkung der Widmung der betroffenen Wege, die dieser entgegenstehen könnte, ist nicht ersichtlich. Schließlich ist die vom Kläger beabsichtigte Nutzung von so geringem Umfang, dass an ihrer Gemeinverträglichkeit keine Zweifel bestehen. Der klägerische Verein hat lediglich knapp 20 Mitglieder, die - worauf der Kläger überzeugend hinweist - den Freizeitsport des Modellfliegens nur mit berufs- und witterungsbedingten Einschränkungen auf dem Modellfluggelände ausüben können. Darüber hinaus ergibt sich aus der Auflage Nr. IV/14 der luftrechtlichen Erlaubnis der Regierung von ... vom 17. November 2010 (verlängert mit Bescheid vom 29.11.2012), dass jedenfalls von den Flugmodellen mit Verbrennungsmotor nur maximal drei Flugmodelle gleichzeitig betrieben werden dürfen. Im Hinblick auf alle diese Einschränkungen hält sich der zu erwartende An- und Abfahrtsverkehr zu dem Modellfluggelände in engen Grenzen. Nach der Stellungnahme der zuständigen Polizeiinspektion sind durch den Flugbetrieb und den Quellverkehr zu dem Modellfluggelände zudem keine Beeinträchtigungen des Straßenverkehrs zu erwarten (Schreiben der Polizeiinspektion L. vom 24.9.2009, Bl. 40/41 der VG-Akte). Insgesamt handelt es sich um einen Bagatellfall.

Ob die Nutzung der öffentlichen Feld- und Waldwege von einer größeren Anzahl von Zuschauern, etwa bei Modellflugveranstaltungen, noch vom Gemeingebrauch umfasst wäre, ist eine Frage des Einzelfalls. Diese Frage ist hier jedoch nicht klärungsbedürftig, weil sie nicht zum Streitgegenstand gehört. Das Feststellungsbegehren bezieht sich vielmehr nur auf die Nutzung durch die Mitglieder des Klägers, nicht jedoch auf Veranstaltungen (wie z. B. Wettbewerbsveranstaltungen), bei denen mit einer größeren Zahl von Zuschauern zu rechnen ist. Dies hat der Kläger auch mit Schriftsatz vom 25. Januar 2013 nochmals klargestellt.

Der Kläger bedarf mithin zum Befahren der streitbefangenen Feld- und Waldwege auch keiner Sondernutzungserlaubnis oder (sonstigen) Ausnahmegenehmigung.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Beseitigung einer Schutzplanke an einer Gemeindeverbindungsstraße.

Der Kläger ist Eigentümer des forstwirtschaftlich genutzten Grundstücks FlNr. .../1 Gemarkung S. Das Grundstück befindet sich in Hanglage und grenzt westlich (unterhalb) an einen öffentlichen Feld- und Waldweg auf dem Grundstück FlNr. 7... und östlich (oberhalb) an das Grundstück FlNr. ..., auf dem die Gemeindeverbindungsstraße „…“ verläuft.

Anlässlich der Erneuerung der Gemeindeverbindungsstraße wurde auf dem Grundstück FlNr. ... entlang des Grundstücks FlNr. .../1 eine Schutzplanke angebracht.

Mit Urteil vom 1. Februar 2018 hat das Verwaltungsgericht Regensburg die mit dem Ziel der Beseitigung der Schutzplanke erhobene Klage des Klägers als unzulässig abgewiesen. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt er sein Rechtsschutzbegehren weiter.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

1. Der vom Kläger allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ist nicht hinreichend dargelegt oder liegt nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1.1 Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass ihm die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog) für seine auf Beseitigung der Schutzplanke gerichtete allgemeine Leistungsklage fehle, stellt der Kläger nicht mit schlüssigen Gegenargumenten infrage. Das Verwaltungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass ihm unter Zugrundelegung seines Klagevorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise ein subjektives Recht auf Beseitigung der Schutzplanke zustehen kann (allgemein zu diesem Maßstab vgl. BVerwG, U.v. 13.12.2017 – 6 A 6.16 – NVwZ 2018, 731 = juris Rn. 17; U.v. 22.2.1994 – 1 C 24.92 – BVerwGE 95, 133 = juris Rn. 11; vgl. auch Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 93).

1.1.1 Das Verwaltungsgericht hat die Möglichkeit eines öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs zutreffend am einfach-rechtlichen Institut des Anliegergebrauchs gemessen (vgl. BayVGH, B.v. 8.12.2015 – 8 CE 15.2053 – juris Rn. 5). Dabei hat es zu Recht erkannt, dass dem Kläger offensichtlich kein subjektives Recht an einer weiteren Zufahrt zusteht. Das Rechtsinstitut des Anliegergebrauchs entfaltet seine Schutzwirkung nur innerhalb geschlossener Ortschaften; Zufahrten außerhalb derselben gelten als Sondernutzung (vgl. Art. 19 Abs. 1 BayStrWG; BayVGH, U.v. 20.12.2016 – 8 B 15.884 – BayVBl 2017, 705 = juris Rn. 47; U.v. 15.3.2006 – 8 B 05.1356 – BayVBl 2007, 45 = juris Rn. 35). Dass sein Grundstück FlNr. .../1 innerhalb der geschlossenen Ortschaft liegt, behauptet auch der Kläger nicht.

Aber auch wenn sein Grundstück innerhalb der geschlossenen Ortschaft läge, könnte der Kläger aus dem Rechtsinstitut des Anliegergebrauchs offensichtlich kein Recht auf zusätzliche Zufahrt von der Gemeindeverbindungsstraße herleiten. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, dass dieses Rechtsinstitut die Erreichbarkeit eines innerörtlichen (Buch-)Grundstücks nicht uneingeschränkt, sondern nur in seinem Kern sichert (vgl. BayVGH, U.v. 23.6.2015 – 8 CE 15.1023 – BayVBl 2016, 100 = juris Rn. 10; B.v. 24.11.2014 – 8 CE 14.1882 – juris Rn. 9). Der gegenüber dem schlichten Gemeingebrauch gesteigerte Anliegergebrauch reicht nur so weit, wie eine angemessene Nutzung des Grundeigentums die Benutzung der Straße erfordert und der Anlieger auf deren Vorhandensein in spezifischer Weise angewiesen ist (vgl. BayVGH, U.v. 15.3.2006 – 8 B 05.1356 – BayVBl 2007, 45 = juris Rn. 38). Sein Schutz erstreckt sich nur auf einen notwendigen Zugang von der Straße zum Grundstück, d.h. auf die Zugänglichkeit zum öffentlichen Straßenraum überhaupt. Solange die Straße als Verkehrsmittler erhalten bleibt, gewährt er keinen Anspruch auf optimale Zufahrt; Einschränkungen oder Erschwernisse bei den Zufahrtsmöglichkeiten sind deshalb hinzunehmen (vgl. BayVGH, U.v. 23.6.2015 – 8 CE 15.1023 – BayVBl 2016, 100 = juris Rn. 10; B.v. 8.12.2015 – 8 CE 15.2053 – juris Rn. 5).

Soweit sich der Kläger darauf beruft, die Zufahrt über das Grundstück FlNr. 750 reiche nicht aus, um das Waldgrundstück nachhaltig und ordnungsgemäß zu bewirtschaften und seine Verkehrssicherungspflichten wahrzunehmen, zeigt er keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils auf. Das Zulassungsvorbringen legt nicht ansatzweise dar, inwiefern die Erreichbarkeit des klägerischen Grundstücks ohne Zufahrtsmöglichkeit über die Gemeindeverbindungsstraße in schwerwiegender Weise eingeschränkt wäre und er dadurch gravierend betroffen sein könnte (vgl. BayVGH, U.v. 22.10.2015 – 8 ZB 13.647 u.a. – BayVBl 2017, 235 = juris Rn. 13). Das Zulassungsvorbringen setzt sich mit den diesbezüglichen Erwägungen des Ersturteils (zu Holzabtransport, Ladevorgang, Holzlagerplatz) nicht auseinander (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), sondern unterstellt zu Unrecht, dass das Verwaltungsgericht pauschal davon ausgegangen sei, dass eine Zufahrt von „unten her“ ausreiche. Auch der Einwand, das Erstgericht habe rechtsfehlerhaft die für die Anfechtung einer straßenrechtlichen Einziehung geltenden Grundsätze herangezogen, erweist sich als unberechtigt. Das Ersturteil lässt ausdrücklich offen, ob die hierzu ergangene Rechtsprechung (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 22.10.2015 – 8 ZB 13.647 u.a. – BayVBl 2017, 235 = juris Rn. 12 ff.; vgl. auch Häußler in Zeitler, BayStrWG, Stand 1.5.2017, Art. 8 Rn. 50 f. m.w.N.) auf den vorliegenden Fall übertragbar ist. Im Übrigen vermag der Senat nicht zu erkennen, weshalb – wie der Kläger annimmt – die Reichweite des Anliegergebrauchs, der den Erhalt einer angemessenen Zufahrt schützt (vgl. BVerwG, U.v. 25.6.1969 – IV C 77.67 – BVerwGE 32, 222 = juris Rn. 20 f.; BayVGH, B.v. 23.6.2015 – 8 CE 15.1023 – BayVBl 2016, 100 = juris Rn. 11), vom Gewicht der betroffenen Interessen des Straßenbaulastträgers abhängen sollte.

1.1.2 Das Verwaltungsgericht hat auch nicht übersehen, dass der Kläger einen Anspruch auf Beseitigung der Schutzplanke aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) ableiten will. Vielmehr hat es einen solchen Anspruch u.a. mit der Begründung verneint, die Beklagte habe zwar bei anderen Grundstücken, deren Zufahrten erkennbar waren, diese erneut gewährt; eine Zufahrt des Klägers sei aber weder erkennbar gewesen noch während der Bauphase eingefordert worden.

Dieser Einschätzung ist der Kläger nicht substanziiert entgegengetreten. Sein pauschaler Einwand, die Zufahrt habe vor der Errichtung der Schutzplanke bestanden und sei regelmäßig benutzt worden, richtet sich gegen die richterliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Das Gericht ist im Grundsatz nicht an bestimmte Beweisregeln gebunden. Es würdigt den Prozessstoff auf seinen Aussage- und Beweiswert für die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen nur nach der ihm innewohnenden Überzeugungskraft. Trotz des besonderen Charakters der Beweiswürdigung, der dem Gericht einen Wertungsrahmen eröffnet, ist das Gericht allerdings nicht gänzlich frei. Die richterliche Überzeugung muss auf rational nachvollziehbaren Gründen beruhen, d.h. sie muss insbesondere die Denkgesetze, die Naturgesetze sowie zwingende Erfahrungssätze beachten. Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt vor, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, namentlich Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätten aufdrängen müssen, oder wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet. Der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen einer fehlerhaften Beweiswürdigung ist folglich nur dann gegeben, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung jedoch nicht (vgl. BVerwG, B.v. 26.9.2016 – 5 B 3.16 D – juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 21.1.2013 – 8 ZB 11.2030 – ZfW 2013, 176 = juris Rn. 17; B.v. 6.10.2014 – 22 ZB 14.1079 u.a. – NuR 2014, 879 = juris Rn. 21). Ein solcher zur Zulassung der Berufung führender Mangel der Beweiswürdigung lässt sich dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen.

1.2 Da das angefochtene Urteil die Klageabweisung eigenständig auf die fehlenden Klagebefugnis stützt (kumulative Mehrfachbegründung), ist es rechtlich unerheblich, ob die zusätzliche Verneinung des Rechtschutzbedürfnisses durch das Verwaltungsgericht ernstlichen Zweifeln begegnet (vgl. BVerwG, B.v. 1.8.2011 – 7 BN 2.11 – KommJur 2011, 436 = juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 21.1.2013 – 8 ZB 11.2030 – ZfW 2013, 176 = juris Rn. 15; vgl. auch Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 61).

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 30.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen den Bescheid der Regierung von Oberbayern – Bergamt Südbayern – vom 17. März 2015, mit dem der Beigeladenen die Zulassung eines Hauptbetriebsplans für den Abbau von Quarzkies verlängert wurde.

Die Klägerin bestreitet die Bergbauberechtigung der Beigeladenen am Grundstück FlNr. ... der Gemarkung L..., das sie mit notariellem Kaufvertrag vom 17. August 2012 zum Eigentum erworben hat. In einem zivilrechtlichen Rechtsstreit verpflichtete das Landgericht Augsburg die B... GmbH mit Endurteil vom 5. Februar 2014 zur Räumung des bezeichneten Grundstücks und stellte dabei darauf ab, dass zwischen der Klägerin und der Beigeladenen ein wirksames Pachtverhältnis bestehe. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten wies das Oberlandesgericht München mit Endurteil vom 1. Oktober 2014 zurück. Die Entscheidungen wurden mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20. April 2016 rechtskräftig.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 6. Oktober 2015 abgewiesen. Die Bergbehörde sei zutreffend davon ausgegangen, dass zwischen der Klägerin und der Beigeladenen ein Pachtvertrag bestehe. Auf eine etwaige Unzuverlässigkeit der Beigeladenen könne sich die Klägerin mangels Drittschutz nicht berufen; konkrete Hinweise dafür seien auch weder vorgetragen noch sonst erkennbar.

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht hinreichend dargelegt oder liegen nicht vor (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden. Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 3.3.2004 – 1 BvR 461/03 – BVerfGE 110, 77/83; B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546/548). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838/834; BayVGH, B.v. 15.3.2017 – 8 ZB 15.1610 – juris Rn. 8 m.w.N.).

Nach diesem Maßstab bestehen vorliegend keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

1.1 Der Vortrag der Klägerin, das Erstgericht habe verkannt, dass der Beigeladenen die erforderliche Berechtigung zur Nutzung des streitgegenständlichen Grundstücks fehle, greift nicht durch. § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBergG verlangt, dass die für die im Betriebsplan vorgesehene Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen erforderliche Berechtigung nachgewiesen ist. Eine bestimmte Art des Nachweises schreibt § 52 Abs. 4 BBergG nicht vor. Der Unternehmer kann – wie hier geschehen – den Nachweis durch Vorlage einer vertraglichen Vereinbarung, wie z.B. einen Pachtvertrag, erbringen (BVerwG, U.v. 20.11.2008 – 7 C 10.08 – juris Rn. 29). Es ist nicht Aufgabe der Bergbehörde, im Rahmen des Verfahrens auf Zulassung eines Betriebsplans zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen dem Grundeigentümer und dem abbauberechtigten Unternehmer zu entscheiden (vgl. OVG RhPf, B.v. 21.1.2014 – 1 B 11194/13 – juris Rn. 9, von Mäßenhausen in Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, BBergG, 2. Auflage 2016, § 55 Rn. 14). Das Erstgericht durfte demnach unter Heranziehung der ihm vorliegenden Nachweise – insbesondere des Vertrags vom 16. August 2006 (S. 28 ff. Behördenakt II) und der zwischen der Beigeladenen und der B... GmbH zum maßgeblichen Zeitpunkt der Verlängerung der Betriebsplanzulassung (17.3.2015) ergangenen Endurteile des Landgerichts Augsburg vom 5. Februar 2014 und des Oberlandesgerichts München vom 1. Oktober 2014 (S. 179 ff. der Behördenakt II) – darauf abstellen, dass zwischen der Klägerin und der Beigeladenen ein wirksamer Pachtvertrag besteht, der eine Berechtigung gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBergG vermittelt. Die Argumentation der Klägerin, Bergbehörde und Erstgericht hätten vor Rechtskraft der zivilgerichtlichen Urteile von einer fehlenden Berechtigung der Beigeladenen ausgehen müssen oder zumindest die Wirksamkeit bzw. den Fortbestand des Pachtverhältnisses unabhängig von den zivilgerichtlichen Feststellungen eigenständig überprüfen müssen, geht entsprechend den oben aufgezeigten Maßstäbe zu weit. Im Übrigen erweist sich die Auffassung des Erstgerichts auch nachträglich als zutreffend, da die angeführten zivilgerichtlichen Endurteile inzwischen rechtskräftig sind (BGH, B.v. 20.4.2016 – XII ZR 120/14, S. 66 f. der Gerichtsakte).

1.2 Aus dem Vorbringen der Klägerin ergeben sich auch keine ernstlichen Zweifel an der Annahme des Erstgerichts, dass sich die Klägerin mangels subjektiver Rechtsverletzung nicht auf eine etwaige Unzuverlässigkeit vertretungsberechtigter Personen der Beigeladenen gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBergG berufen könne und konkrete Hinweise für eine fehlende Zuverlässigkeit auch nicht vorlägen.

1.2.1 Eine Rechtsverletzung hinsichtlich der subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen des § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBergG zeigt die Klägerin auch im Zulassungsverfahren nicht auf. Die Klägerin, die auf dem streitgegenständlichem Grundstück ebenfalls Quarzkies abbauen möchte (vgl. S. 92 Behördenakt II), beruft sich im Wesentlichen auf ihre Rechte als Eigentümerin. Die Rechte und Pflichten des Eigentümers, der einem Dritten sein Grundstück vertraglich zur Gewinnung von Bodenschätzen überlässt oder – wie hier – mit dem Grunderwerb in einen entsprechenden Vertrag eintritt, bestimmen sich maßgeblich nach den zivilrechtlichen Vorschriften. Hieraus erwachsende Konflikte sind dementsprechend – wie hier in den rechtskräftig abgeschlossenen Zivilstreitverfahren zwischen der B... GmbH und der Beigeladenen geschehen – vor den Zivilgerichten auszutragen. Der Hinweis der Klägerin auf eine – auch durch § 116 BBergG vermittelte – enge zivilrechtliche Verbindung zwischen ihr und der Beigeladenen geht deshalb fehl.

Die Klägerin legt auch nicht hinreichend dar, weshalb die Vorschrift des § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBergG hier drittschützenden Charakter haben sollte. Allgemein gilt, dass eine Auslegung der bergrechtlichen Vorschriften über die Voraussetzungen für die Zulassung von Betriebsplänen unter dem Gesichtspunkt, ob in ihnen der Schutz von Belangen eines individualisierbaren Kreises von Drittbetroffenen angelegt ist, die besonderen Sachgesetzlichkeiten des Bergbaus angemessen zu berücksichtigen hat (BVerwG, U.v. 16.3.1989 – 4 C 36.85 – BVerwGE 81, 329/334 = juris Rn. 32). Eine umfassende drittschützende Wirkung der Vorschriften über die Zulassung von Betriebsplänen zugunsten des Eigentums von „Nachbarn“ kommt dabei nicht in Betracht (BVerwG, U.v. 16.3.1989 – 4 C 36.85 – BVerwGE 81, 329/336 = juris Rn. 34).

Drittschutz vermitteln nur solche Rechtsvorschriften, die nicht ausschließlich der Durchsetzung von Interessen der Allgemeinheit, sondern zumindest auch dem Schutz individueller Rechte dienen und einen bestimmten und abgrenzbaren Kreis der hierdurch Berechtigten erkennen lassen (vgl. BVerwG, U.v. 10.4.2008 – 7 C 39.07 – BVerwG 131, 129/136; B.v. 4.10.1988 – 1 C 72.86 – BVerwGE 80, 259/260 m.w.N.). Wortlaut und Systematik des § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBergG geben dafür nichts her. Auch die Gesetzgebungsmaterialien lassen – entgegen der Auffassung der Klägerin – nicht darauf schließen, dass die Vorschrift drittschützenden Charakter zugunsten betroffener Grundstückseigentümer hätte. Die Begründung des Gesetzentwurfs zu § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBergG-Entw. (entspricht § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBergG) hebt die zentrale Bedeutung der Qualifikation und Zuverlässigkeit der verantwortlichen Personen für die ordnungsgemäße Errichtung, Führung oder Einstellung eines Betriebs hervor (vgl. BT-Drs. 8/1315 S. 110). Als weiteres Argument für die „einheitliche Betrachtungsweise“ wird angeführt, dass die Zulassung eines von der sächlichen Ausstattung und den betrieblichen Verfahren her funktionsfähigen Plans zwecklos wäre, wenn gleichzeitig feststehe, dass die Personen, die den Einsatz der Betriebsmittel und die Durchführung der Verfahren leiten oder überwachen, unzuverlässig oder nicht geeignet seien (vgl. BT-Drs. 8/1315 S. 110). Die von der Klägerin unter Zitierung von Seite 113 der o.g. Drucksache angeführte Aussage, mit der subjektiven Genehmigungsvoraussetzung sei auch der Schutz des obertägigen Grundstücks vor den Gefahren des Bergbaus bezweckt, findet sich weder in der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBergG-Entw. (BT-Drs. 8/1315, S. 110 f.) noch auf Seite 113 der o.g. Drucksache. Im Übrigen stünde eine solche Aussage im Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach die Voraussetzungen für die Zulassung eines Betriebsplans gemäß § 55 Abs. 1 BBergG zugunsten von Sachgütern drittbetroffener Oberflächeneigentümer nicht nachbarschützend sind (BVerwG, U.v. 16.3.1989 – 4 C 36.85 – BVerwGE 81, 329/336 f. = juris Rn. 34; U.v. 14.12.1990 – 7 C 18.90 – ZfB 1991, 140 = juris Rn. 7).

Soweit die Klägerin sich darauf beruft, die zum Drittschutz der subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen in § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AtomG ergangene Rechtsprechung (BVerwG, U.v. 17.4.1990 – 7 B 111.89 – DVBl 1990, 1167) ließe sich auf § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBergG übertragen, ist ihr Vortrag ebenfalls nicht hinreichend substanziiert. Die Klägerin beruft sich darauf, dass der sichere Betrieb eines Bergbaus – wie derjenige von Kernbrennstoff-Anlagen – nicht allein durch bauliche oder technische, sondern auch durch organisatorische Maßnahmen gegen Schäden zu gewährleisten sei. Aus dem Vortrag der Zulassungsbegründung ergibt sich aber nicht, weshalb und inwieweit die für die Frage des Drittschutzes relevante Situation beim Betrieb eines Quarzkiestagebaus mit derjenigen beim Betrieb von Kernbrennstoff-Anlagen vergleichbar sein sollte. Die in diesem Zusammenhang gegebenen pauschalen Hinweise der Klägerin auf die Notwendigkeit einer „lückenlosen Verantwortungskette“, die „sehr einseitige Abhängigkeit des Grundstückseigentümers von der Behörde“ und die Bedeutung der Zuverlässigkeit des Anlagenbetreibers für die Beachtung nachbarschützender Bestimmungen, genügen insoweit nicht. Nicht dargelegt wird insbesondere, weshalb ein ausreichender Schutz des Quarzkiestagebaus ohne organisatorische Maßnahmen zur Sicherung gegen Störmaßnahmen (vgl. BVerwG, U.v. 19.1.1989 – 7 C 31.87 – BVerwGE 81, 185/187) nicht zu gewährleisten sei.

1.2.2 Im Übrigen legt die Zulassungsbegründung nicht substanziiert dar, dass hinreichende Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit vertretungsberechtigter Personen der Beigeladenen vorlägen, die zur Versagung der Verlängerung des Hauptbetriebsplans hätten führen müssen. Unzuverlässig ist, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er das von ihm angezeigte Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben kann (vgl. BVerwG, B.v. 9.4.1997 – 1 B 81.97 – GewArch 1999, 72; von Mäßenhausen in Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, BBergG, 2. Auflage 2016, § 55 Rn. 17).

Die Zulassungsbegründung wiederholt hierzu ihr erstinstanzliches Vorbringen, wonach die Beigeladene vom 12. Oktober bis 23. Dezember 2011 Arbeiten von einer nicht bestellten Person habe durchführen lassen und gegenüber der Bergbehörde mit Schreiben vom 13. Januar 2012 bzw. 7. Juni 2011 widersprüchliche Angaben zur „Rücknahme“ der Kündigung eines Pachtvertrags gemacht habe. Nicht dargelegt wird, weshalb dies – die Richtigkeit unterstellt – nach dem Schutzzweck der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen zur Versagung der Verlängerung der Betriebsplanzulassung hätte führen müssen. Im Übrigen steht der klägerischen Behauptung, die Beigeladene habe im Zeitraum vom 12. Oktober bis 23. Dezember 2011 die Arbeiten von einer nicht bestellten Person durchführen lassen, die Aussage der Beigeladenen gegenüber, wonach in dieser Zeit kein (S. 136 des Behördenakts II) bzw. nur ein geringfügiger Abbau (S. 49 des Behördenakts II) stattgefunden habe. Die Klägerin hat hierzu im erstinstanzlichen Verfahren nicht auf eine Sachverhaltsaufklärung hingewirkt und im Zulassungsantrag nicht dargelegt, weshalb sich dem Erstgericht entsprechende Ermittlungen hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, B.v. 29.7.2015 – 5 B 36.14 – juris Rn. 7 m.w.N.). Nicht dargelegt oder offensichtlich erkennbar ist auch, inwiefern die einmalige Angabe widersprüchlicher Tatsachen zur „Rücknahme“ der Kündigung eines Pachtvertrags gegenüber der Bergbehörde ohne Weiteres zur Annahme der Unzuverlässigkeit führen müsste.

1.2.3 Auch aus dem Vorbringen, die Beigeladene sei mangels Tätigwerdens auf eigene Rechnung nicht Unternehmerin gemäß § 4 Abs. 5 BBergG und damit falscher Adressat des angegriffenen Bescheids, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Die Zulassungsbegründung legt nicht substanziiert dar, inwieweit hierdurch – die klägerische Rechtsauffassung als zutreffend unterstellt – subjektive Rechte der Klägerin verletzt sein könnten. Ihrem Anliegen, auf dem streitgegenständlichen Grundstück selbst Quarzkies abzubauen, stünde eine „Übertragung“ der Zulassung des Hauptbetriebsplans auf einen von der Beigeladenen eingesetzten Subunternehmer gleichermaßen entgegen.

2. Eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) scheidet ebenfalls aus.

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache dient in erster Linie der Rechtseinheit und der Fortentwicklung des Rechts. Er erfordert deshalb, dass die im Zulassungsantrag geltend gemachte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich und bisher höchstrichterlich oder durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt ist sowie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung aufweist (BayVGH, B.v. 23.9.2013 – 8 ZB 12.2525 – BayVBl 2014, 147 = juris Rn. 15 m.w.N.).

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die von der Zulassungsbegründung aufgeworfene Frage, „inwiefern die Bergbehörde und somit das Verwaltungsgericht im Rahmen der Zulassung bzw. Verlängerung eines Hauptbetriebsplans im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 BBergG auch zivilrechtliche Fragestellungen zu prüfen hat“ ist nicht klärungsbedürftig, weil sie – wie unter Nr. 1.1 aufgezeigt – ohne Weiteres anhand der Rechtsprechung (BVerwG, U.v. 20.11.2008 – 7 C 10.08 – juris Rn. 29) geklärt werden kann.

Die von der Klägerin zudem aufgeworfene Frage, “ob und inwieweit die o.g. Normen Drittschutz verleihen“, ist hinsichtlich § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBergG für das Berufungsverfahren nicht entscheidungserheblich, weil – wie unter Nr. 1.2.2 aufgezeigt – bereits keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit verantwortlicher Personen der Beigeladenen erkennbar sind, die zur Versagung der Verlängerung des Hauptbetriebsplans hätten führen müssen. Die Frage, ob § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBergG drittschützende Wirkung zugunsten des Eigentümers des betroffenen Grundstücks haben kann, wurde vom Erstgericht offengelassen (S. 8 des Ersturteils) und ist auch für das Berufungsverfahren wegen des Nachweises der Gewinnungsberechtigung der Beigeladenen (vgl. hierzu Nr. 1.1) nicht erheblich. Im Übrigen ist die ohne nähere Begründung aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Begriffsbestimmung des § 4 Abs. 5 BBergG der Klägerin Drittschutz vermitteln kann, anhand des Gesetzes ohne Weiteres zu verneinen.

3. Soweit man das Vorbringen der Klägerin, die Heranziehung der unter Nr. 1.1 angeführten zivilgerichtlichen Urteile durch das Erstgericht verletze ihr Recht auf rechtliches Gehör, als Gehörsrüge ansehen würde, fehlte es insoweit an einer hinreichenden Darlegung. Die schlüssige Rüge, das rechtliche Gehör sei verletzt, setzt regelmäßig voraus, dass substanziiert dargelegt wird, was der Rechtsmittelführer bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und inwiefern der weitere Vortrag zur Förderung des Verfahrens beigetragen hätte (BVerwG, B.v. 17.9.2006 – 1 B 102.06 – juris Rn. 4; B.v. 19.8.1997 – 7 B 261.97 – NJW 1997, 3328; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 108 Rn. 25, jeweils m.w.N.). Dazu fehlt es im Zulassungsverfahren an näheren Ausführungen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Im Zulassungsverfahren ist es in der Regel auch dann nicht gerechtfertigt, die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, wenn dieser erfolgreich die Ablehnung des Zulassungsantrags beantragt hat. Denn der Beigeladene setzt sich im Berufungszulassungsverfahren unabhängig von einer Antragstellung (§ 154 Abs. 3 VwGO) typischerweise keinem eigenen Kostenrisiko aus (vgl. BayVGH, B.v. 11.10.2001 – 8 ZB 01.1789 – BayVBl 2002, 378; B.v. 23.8.2016 – 15 ZB 15.2668 – juris Rn. 27).

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Mit Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.