Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Juli 2016 - 8 ZB 15.1304

published on 22.07.2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Juli 2016 - 8 ZB 15.1304
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Verwaltungsgericht München, 2 K 14.4687, 14.04.2015

Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

I. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass der bestehende Weg auf dem Grundstück FlNr. 178/5 der Gemarkung D. nicht als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet ist. Darüber hinaus will der Kläger seine Berechtigung feststellen lassen, den Weg für den öffentlichen Verkehr zu sperren.

Mit Urteil vom 14. April 2015 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

II. Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe wurden entweder schon nicht hinreichend dargelegt oder liegen nicht vor (vgl. § 124 Abs. 2 VwGO, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechts-sätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden. Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B. v. 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77/83; B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (vgl. BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl 2004, 838; BayVGH, B. v. 24.2.2006 - 1 ZB 05.614 - juris Rn. 11; B. v. 19.3.2013 - 20 ZB 12.1881 - juris Rn. 2).

Nach diesem Maßstab bestehen hier keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Es ist nicht fraglich, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Maßgeblich hierfür ist, dass das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass es sich bei dem bestehenden Weg auf dem Grundstück FlNr. 178/5 der Gemarkung D. um eine wirksam und bestandskräftig in das Bestandsverzeichnis der Beklagten für öffentliche Feld- und Waldwege eingetragene öffentliche Straßenfläche handelt. Die Ausführungen des Klägers im Zulassungsverfahren geben keinen Anlass für eine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage.

1.1 Der Kläger rügt, dass es das Verwaltungsgericht nicht für durchgreifend erachtet habe, dass die Beklagte die Auflegung der im Jahr 1962 angelegten Bestandsverzeichnisse zur öffentlichen Einsicht nicht nachweisen könne. Eine solche Annahme vermag jedoch die Ergebnisrichtigkeit der erstgerichtlichen Entscheidung nicht in Zweifel zu ziehen. Dies ergibt sich schon daraus, dass nach der Rechtsprechung des Senats aus einem fehlerhaften Durchlaufen des Verfahrens nach Art. 67 Abs. 3 BayStrWG, zu dem die Auflegung der zuvor erstmalig angelegten Bestandsverzeichnisse zur öffentlichen Einsicht gehört, kein Nichtigkeitsvorwurf hinsichtlich der Eintragung einer Straße in das Bestandsverzeichnis hergeleitet werden kann.

Der Senat hat in seinem hinsichtlich der erstmaligen Anlegung der Bestandsverzeichnisse für gemeindliche Straßen und Wege im Zuge der Rechtsbereinigung nach dem 1. September 1958 (Art. 67 Abs. 3, 4 BayStrWG) grundlegendenUrteil vom 28. Februar 2012 (8 B 11.2934 - VGH n. F. 65, 44 Rn. 54 f. m. w. N.) ausgeführt, dass auch rechtswidrige Verwaltungsakte, sofern sie nicht nichtig sind, Tatbestandswirkung entfalten. Das bedeutet, dass die darin festgestellte Regelung gegenüber sonstigen Personen, Behörden, Rechtsträgern und Gerichten als verbindlich zu beachten ist. Eine erlassene, nicht nichtige Eintragung im Sinn des Art. 67 Abs. 3, 4 BayStrWG ist daher als solche allgemein zu beachten, unbeschadet des durchlaufenen Verfahrens. Aus dem fehlerhaften Durchlaufen des Verfahrens nach Art. 67 Abs. 3 BayStrWG kann danach ein Nichtigkeitsvorwurf nicht hergeleitet werden, zumal dieses Verfahren auch viel zu komplex ist, als dass es ein verständiger, aber juristisch nicht vorgebildeter Beobachter überhaupt überschauen könnte. Ein daraus hergeleiteter Nichtigkeitsvorwurf würde regelmäßig bereits an der Evidenz im Sinn des Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG scheitern. Dies hat zur Folge, dass ein Nichtigkeitsvorwurf in der Regel allenfalls aus sachlich-rechtlichen, nicht aus verfahrensrechtlichen Rechtsverstößen hergeleitet werden kann. Dafür spricht auch die Überlegung, dass die Rechtsbereinigung im bayerischen Straßen- und Wegerecht ab 1. September 1958 (vgl. Art. 80 BayStrWG) vorzunehmen und nach der Rechtsprechung - entgegen dem eigentlichen Gesetzeswortlaut des Art. 67 Abs. 3 BayStrWG - längstens innerhalb von 30 Jahren seit Inkrafttreten des Gesetzes (sowie zusätzlicher sechs Monate Auslegungsfrist und gegebenenfalls einer Widerspruchsfrist von einem Jahr nach § 58 Abs. 2 VwGO) abzuschließen war. Diese Frist endete spätestens im Jahr 1990. Nichts verpflichtet eine Gemeinde über diesen mittlerweile Jahrzehnte zurückliegenden Zeitraum hinweg die entsprechenden Verfahrensakten zur Dokumentation des Verfahrensablaufs vorzuhalten. Vielmehr sind die Beteiligten auf die Tatbestandswirkung der Eintragung nach Art. 67 Abs. 3 BayStrWG zu verweisen. Im Ergebnis kann daher aus dem Vorliegen einzelner Splitter von Verfahrensakten nichts mehr hergeleitet werden, weil redlicherweise nicht angenommen werden kann, dass es sich um die vollständigen, ein vollständiges und ordnungsgemäßes Verfahren dokumentierenden Verwaltungsakten handelt. Die für den Eintritt der Tatbestandswirkung maßgebliche Eintragung einer Straße wird vielmehr durch die Wiedergabe der Eintragungsdaten im Bestandsverzeichnis dokumentiert, das aus den Karteikarten nach Maßgabe des § 2 der Verzeichnisverordnung - VerzVO - vom 21. August 1958 (GVBl. S. 205) gebildet wird und insoweit ein öffentliches Register darstellt (vgl. BayVGH, U. v. 28.2.2012 - 8 B 11.2934 - VGH n. F. 65, 44 Rn. 36; BayVGH, B. v. 22.2.2006 - 8 ZB 05.2284 - BayVBl 2007, 339/340 m. w. N.).

Diese Darlegungen des Senats sind auch in der vorliegenden Fallkonstellation maßgeblich, so dass es im Ergebnis dahinstehen kann, ob die Auflegung der erstmalig angelegten Straßenbestandsverzeichnisse zur öffentlichen Einsicht von der Beklagten (fehlerfrei) durchgeführt worden ist. Die für den Eintritt der Tatbestandswirkung maßgebliche Eintragung der S... im Bestandsverzeichnis der L... M... für öffentliche Feld- und Waldwege ist vorliegend unstreitig gegeben.

1.2 Die Eintragung und das dabei durchzuführende Verfahren vollziehen sich im Herrschafts- und Risikobereich der das Bestandsverzeichnis führenden Kommune. Infolgedessen trägt die Kommune die materielle Beweislast und damit das Risiko dafür, dass ein tatsächlicher Umstand, der für die Wirksamkeit der Eintragung erheblich ist, nicht bewiesen werden kann (vgl. hierzu BayVGH, U. v. 28.2.2012 - 8 B 11.2934 - VGH n. F. 65, 44 Rn. 56). Die insoweit bei der Beklagten angesiedelte materielle Beweislast vermag das unter Ziff. 1.1 dargelegten Ergebnis jedoch nicht zu beeinflussen. Wie dort ausgeführt, kann vorliegend mit Blick auf die Tatbestandswirkung der erfolgten - bestandskräftigen - Eintragung der S... in das Bestandsverzeichnis der Beklagten für öffentliche Feld- und Waldwege vorliegend dahinstehen, ob die Auflegung der erstmalig angelegten Straßenbestandsverzeichnisse zur öffentlichen Einsicht von der Beklagten (fehlerfrei) durchgeführt worden ist. Auf tatsächliche Umstände hinsichtlich des im Jahr 1962 durch die Beklagte durchgeführten Verfahrens nach Art. 67 Abs. 3 BayStrWG kommt es vorliegend nicht an. Mithin kommt es auch auf die diesbezügliche materielle Beweislast nicht an.

1.3 Ebenfalls zu Recht ist das Erstgericht davon ausgegangen, dass das Schreiben der L... M... vom 29. März 2004 die rechtliche Eigenschaft des auf dem Grundstück FlNr. 178/5 der Gemarkung D. bestehenden Wegs (S...) als gewidmeter öffentlicher Verkehrsfläche nicht zu beeinflussen vermag. Eine (unzutreffende) Auskunft, wie sie die Beklagte mit dem Schreiben vom 29. März 2004 mit Bezug auf eine ausgebaute Teilfläche des (damaligen) Grundstücks FlNr. 178/2 der Gemarkung D. gegeben hat, vermag die Tatbestandswirkung der bestandskräftigen Eintragung nicht zu beeinflussen. Eine Einziehung der verfahrensgegenständlichen öffentlichen Verkehrsfläche (vgl. Art. 8 BayStrWG) seitens der Beklagten ist nicht erfolgt.

2. Der Rechtsstreit weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), die die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Die aufgeworfenen Fragen können - wie die Ausführungen unter Ziff. 1 deutlich machen - ohne nennenswerten Aufwand im Zulassungsverfahren geklärt werden (zum Maßstab vgl. BayVGH, B. v. 3.11.2011 - 8 ZB 10.2931 - BayVBl 2012, 147/149 m. w. N.).

3. Ebenso wenig hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die vom Kläger insoweit für klärungsbedürftig erachteten Fragen zur materiellen Beweislast und zur Auflegung der Bestandsverzeichnisse stellen sich im vorliegenden Verfahren nicht. Wie unter Ziff. 1.2 dargelegt, kommt es auf tatsächliche Umstände, die für die Wirksamkeit der Eintragung erheblich wären, aus den in Ziff. 1.1 ausgeführten Rechtsgründen hier nicht an. Infolgedessen kommt es auch auf Fragen der materiellen Beweislast nicht an. Aus dem gleichen Grund bedarf es auch keiner Klärung, ob die ordnungsgemäße Bekanntmachung der Auflegung der Bestands-verzeichnisse ein hinreichender Beleg für die anschließende Durchführung der Auflegung und deren Umstände darstellt.

4. Eine Divergenz im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt ebenfalls nicht vor. Die Entscheidung des Erstgerichts weicht nicht von der von Klägerseite insoweit zitierten Rechtsprechung des Senats (BayVGH, U. v. 28.2.2012 - 8 B 11.2934 - VGH n. F. 65, 44 Rn. 56) zur Frage der materiellen Beweislast ab. Das Verwaltungsgericht greift die im zitierten Urteil vom 28. Februar 2012 entfaltete Rechtsprechung des Senats zur Tatbestandswirkung einer erfolgten Eintragung ausdrücklich auf und legt seiner Entscheidung - wiederum unter Bezugnahme auf die Senatsrechtsprechung (zitiert wird insoweit BayVGH, B. v. 22.2.2006 - 8 ZB 05.2284 - BayVBl 2007, 339/340) - den Rechtssatz zugrunde, dass zur Dokumentation der Eintragung das Bestandsverzeichnis selbst genügt (Entscheidungsumdruck, S. 9 f.). Auf Basis dieser - im Einklang mit der Senatsrechtsprechung stehenden - Rechtsauffassung erfolgt die Subsumtion, bei der das Erstgericht zu dem Ergebnis kommt, dass die an die Eintragung zu stellenden Anforderungen erfüllt sind (Entscheidungsumdruck, S. 11). Auf Fragen der materiellen Beweislast kam es insoweit auf der Basis der vom Erstgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Rechtsauffassung nicht an. Das erstgerichtliche Urteil enthält hierzu auch keine Ausführungen. Setzt sich das Erstgericht aber - zu Recht - mit Fragen der materiellen Beweislast nicht auseinander, kommt eine Divergenz zur diesbezüglichen Senatsrechtsprechung nicht in Betracht. Erst recht kommt nicht in Betracht, dass das erstgerichtliche Urteil auf einer insoweit von der Senatsrechtsprechung abweichenden Auffassung beruht (zu diesem Erfordernis vgl. nur Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 46). Dass sich das Verwaltungsgericht ungeachtet der zutreffenden rechtlichen Annahme, dass die - hier gegebene - Eintragung einer Straße im Bestandsverzeichnis für den Eintritt der Tatbestandswirkung ausreichend ist, in den Entscheidungsgründen (Entscheidungsumdruck, S. 11 f.) auch damit befasst, unter welchen Umständen die Beklagte im Jahr 1962 das Verfahren nach Art. 67 Abs. 3 BayStrWG betrieben hat, ändert hieran nichts.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG unter Orientierung an Ziff. 43.3 (Widmung, Einziehung) des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 20.12.2010 00:00

Tenor 1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2010 - 12 N 33.10 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgese
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published on 05.07.2018 00:00

Tenor I. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 27. März 2018 – M 28 K 17.1763 – wird abgelehnt. II. Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfah
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.