Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. März 2017 - 8 ZB 14.1350

bei uns veröffentlicht am22.03.2017
vorgehend
Verwaltungsgericht München, M 2 K 13.2656, 08.04.2014

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf eines alten Rechts zur Benutzung des M …bachs in G …-…

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. … (Gemarkung G …), auf dem sich die Stau- und Triebwerkanlage O …mühle befindet. Für seine Rechtsvorgänger ist im Wasserbuch des M …bachs unter Bezugnahme auf wasserpolizeiliche und gewerberechtliche Genehmigungen aus den Jahren 1902 und 1920 die Genehmigung für das Triebwerk und die Stauanlage sowie zur Ersetzung des Wasserrads durch eine Turbine zum “Antrieb von Mühlgang und Sägegatter“ der O …mühle eingetragen. Die Wasserkraftanlage wurde bis etwa zum Jahr 1997 betrieben; seit 2004 ist sie nach den Feststellungen des Wasserwirtschaftsamts in einem baufälligen Zustand.

Mit Bescheid vom 3. Februar 2012 widerrief das Landratsamt die für die O …mühle eingetragenen alten Rechte und Befugnisse zur Gewässerbenutzung.

Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 8. April 2014 abgewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben. Dabei bestand auch kein Anlass für die vom Kläger beantragte Verbindung des Verfahrens mit dem beim Senat unter dem Aktenzeichen 8 ZB 14.1335 anhängigen weiteren Rechtsstreit der Parteien wegen wasserrechtlicher Planfeststellung und Entschädigung (§ 93 Satz 1 VwGO).

1. Der klägerische Vortrag, der gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO den Umfang der vom Senat vorzunehmenden Prüfung begrenzt, vermag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen.

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Widerruf des alten Wasserrechts nach § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WHG 2010 erfüllt sind. Nachdem die Stau- und Triebwerksanlage „O …mühle“ seit Ende des vergangenen Jahrhunderts nicht mehr betrieben wird, hat der Kläger das im Wasserbuch eingetragene alte Benutzungsrecht im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung länger als drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt. Dies wird vom Kläger selbst auch nicht infrage gestellt.

Das klägerische Vorbringen vermag aber auch im Hinblick auf die rechtmäßige Ausübung des durch § 20 Abs. 2 Satz 2 WHG 2010 eröffneten Widerrufsermessens keine Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen.

Für die Anwendung der Widerrufsvorschrift des § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WHG 2010 ist ein konkretes öffentliches Interesse am Widerruf nicht erforderlich; vielmehr soll mit der Vorschrift die Wasserrechtsbehörde in die Lage versetzt werden, den Wasserschatz, an dem ein nutzlos gewordenes Recht eines Privaten besteht, durch Beseitigung dieses Rechts wieder uneingeschränkt für die Allgemeinheit verfügbar zu machen und so für eine möglichst zweckmäßige Ausnutzung dieses Schatzes zu sorgen (vgl. BVerwG, B.v. 29.11.1993 - 7 B 114.93 - BayVBl. 1994, 667 m.w.N. zur inhaltsgleichen und nur redaktionell angepassten Vorgängervorschrift des § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 WHG a.F.). Danach ist das behördliche Ermessen, ein altes Recht zu widerrufen, dahingehend intendiert, dass der Widerruf bei langjährig unterbliebener Ausübung des Rechts zu erfolgen hat. Steht fest, dass dieses länger als drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist, muss die zuständige Behörde daher im Regelfall keine weiteren Ermessenserwägungen anstellen oder verlautbaren; eine nähere Begründung des Einschreitens ist danach nur erforderlich, wenn in absehbarer Zeit mit einer Wiederaufnahme des alten Rechts zu rechnen ist (HessVGH, B.v. 16.5.2014 - 2 A 2015/13.Z - NuR 2014, 871; OVG Saarl, B.v. 30.12.2016 - 1 A13/16 - juris Rn. 10 m.w.N.; vgl. auch Zöllner in Sieder-Zeitler-Dahme, WHG, Stand Mai 2016, § 20 Rn. 106 und 125; Drost, Das neue Wasserrecht in Bayern, Stand Oktober 2016, § 20 WHG Rn. 53).

1.1 Der Einwand des Klägers, es bestehe kein besonderes öffentliches Interesse an der von ihm angefochtenen Widerrufsentscheidung, geht daher ins Leere. Wenn er unter Bezugnahme auf die im erstinstanzlichen Verfahren ergänzten Ermessenserwägungen des Landratsamts ausführt, der M …bach werde seit jeher auch zur Energieerzeugung durch Wasserkraft genutzt, verkennt er, dass die Regelung des § 20 Abs. 2 Satz 2 WHG 2010 dazu dient, Inhalt und Schranken der alten Rechte und alten Befugnisse im Hinblick auf die zahlreichen miteinander konkurrierenden Anforderungen, die an das Allgemeingut Wasser heute gestellt werden, zu konkretisieren (Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl. 2014, § 20 Rn. 62 m.w.N.).

1.2 Auch soweit der Kläger vorträgt, das Landratsamt habe ermessensfehlerhaft nicht berücksichtigt, dass er die Wiederherstellung und Inbetriebnahme der Wasserkraftanlage beabsichtige, hat er keine tatsächlichen oder rechtlichen Umstände aufgezeigt, aus denen sich eine hinreichende Möglichkeit ergibt, dass die angefochtene Entscheidung des Erstgerichts unrichtig ist.

Aus den vorliegenden Akten wird zwar ersichtlich, dass der Kläger in dem jahrelangen Verfahren, das dem Erlass des angefochtenen Widerrufs vorausging, wiederholt erklärt hat, dass er das alte Wasserrecht behalten wolle, weil er die Absicht verfolge, die Anlage wieder in Betrieb zu nehmen. Diese Erklärung war bereits von der Mutter des Klägers als dessen Rechtsvorgängerin gegen den seit dem Jahr 2005 beabsichtigten Widerruf vorgebracht worden. In diesem Zusammenhang wurde von der Familie des Klägers offenbar auch das mit der Zulassungsbegründung vorgelegte Richtpreisangebot der Firma W … vom 6. Oktober 2005 eingeholt. Wie der Kläger aber selbst einräumt, wurden die damaligen Pläne, die Triebwerksanlage wieder instand zu setzen, aus Kostengründen nicht umgesetzt und lediglich - auf entsprechende Aufforderung durch das Landratsamt (vgl. Schreiben vom 20.9.2007) - die notwendigen Arbeiten zur Ufersicherung vorgenommen.

Nach dem Übergang des Anwesens auf den Kläger zum 1. Oktober 2007 ließ dieser zwar mit Schreiben seines ehemaligen Bevollmächtigten vom 2. November 2007 wiederum mitteilen, dass eine Renovierung und Wiederinbetriebnahme der Stau- und Triebwerksanlage beabsichtigt sei, ohne dass insoweit jedoch konkrete Pläne vorgelegt wurden. Außer der vom Landratsamt angemahnten ausreichenden Öffnung der Schützentafeln erfolgte aber weder eine Sanierung noch ein Rückbau der maroden Wehranlage, obwohl das Landratsamt hierfür eine Frist bis Ende Mai 2008 gesetzt und den Kläger erneut zum beabsichtigten Widerruf angehört hatte. Der ehemalige Bevollmächtigte des Klägers kündigte weiterhin zwar mit Schreiben vom 14. April 2008 an, dass die Unterlagen zur Renovierung der Wasserkraftanlage in voraussichtlich vier Monaten erstellt seien. Solche wurden dem Landratsamt jedoch weder zu dem in Aussicht gestellten noch zu einem späteren Zeitpunkt vorgelegt. Vielmehr ist in einer Nachricht des Wasserwirtschaftsamts vom 18. November 2010 festgehalten, dass nach der Erklärung des Klägers keine Planung für eine Instandsetzung bzw. den Neubau vorläge, er das Wasserrecht aber auf jeden Fall behalten wolle.

Nach einer erneuten Anhörung zum beabsichtigten Widerruf und einem Ortstermin am 17. Mai 2011 wurde der Kläger vom Landratsamt aufgefordert, bis spätestens 29. Juli 2011 mitzuteilen, ob er die Anlage mit einer neuen Turbine in Betrieb nehmen wolle. Eine konkrete Äußerung des Klägers hierzu erfolgte nicht; vielmehr erhob dieser Klage gegen den ihm bei der Ortsbesichtigung erstmals bekannt gewordenen, zugunsten der damaligen Gemeindewerke (jetzt: L* … GmbH) erlassenen Planfeststellungs- und Bewilligungsbescheid vom 15. Januar 2009. Auf die letztmalige Anhörung vom 29. Dezember 2011 hin äußerte sich der Kläger nicht zu seinen Sanierungsabsichten, sondern regte lediglich an, vorab über den von ihm mittlerweile im Hinblick auf den Planfeststellungsbeschluss vom 15. Januar 2009 gestellten Entschädigungsantrag zu entscheiden.

Danach durfte der Beklagte davon ausgehen, dass keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für das Bestehen der behaupteten Absicht des Klägers, die Stau- und Triebwerksanlage O …mühle zeitnah wiederherzustellen und in Betrieb zu nehmen, vorliegen. Ausweislich der Verwaltungsunterlagen hat es der Kläger trotz der unterstützenden Beratung durch den Beklagten jahrelang versäumt, sich ein Bild über die Wirtschaftlichkeit eines solchen Vorhabens zu verschaffen und sich auf dieser Grundlage für oder gegen die erforderlichen Investitionen zu entscheiden. Angesichts dessen erweist sich die vom Beklagten getroffene Ermessensausübung nicht als rechtsfehlerhaft, sondern hält sich in dem von § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WHG 2010 vorgegebenen Rahmen (ebenso OVG Saarl, B.v. 30.12.2016 - 1 A 13/16 - juris Rn.10).

1.3 Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist es auch nicht unverhältnismäßig, dass das durch die Widerrufsvorschrift intendierte Ermessen ein berechtigtes Interesse am Fortbestand des alten Rechts nur anerkennt, wenn ein prüffähiger Planungsnachweis vorliegt, der die konkrete Absicht, dieses Recht zeitnah wieder auszuüben, belegt. Soweit der Kläger meint, eine konkrete Planung könne wegen des hierfür notwendigen Kostenaufwands von ihm nicht verlangt werden, verkennt er den Sinn und Zweck der Widerrufsvorschrift des § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WHG 2010, bei nicht mehr genutzten Rechten die durch das alte Recht durchbrochene allgemeine öffentlich-rechtliche Benutzungsordnung für Gewässer wiederherzustellen und damit diese Ressource wieder der öffentlichen Bewirtschaftung zu unterstellen (Zöllner in Sieder-Zeitler-Dahme, WHG, § 20 Rn.106 m.w.N.). Zudem stellt er den Sachverhalt unrichtig und widersprüchlich dar.

Eine abweichende Bewertung des Widerrufs ist im Hinblick auf den noch anhängigen Rechtsstreit zwischen den Parteien über die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses vom 15. Januar 2009 nicht veranlasst. Der Kläger wendet insoweit ein, die Instandsetzung der Triebwerksanlage mache wirtschaftlich nur dann Sinn, wenn der von ihm erhobenen Anfechtungsklage stattgegeben werde. Denn der im Streit stehende Planfeststellungsbeschluss sehe eine Verringerung der von der L … in den M …bach abzuleitenden Abflussmenge auf ganzjährig 0,8 m³/s vor; erwachse diese Regelung in Bestandskraft, könne die O …mühle (schon im Hinblick auf die erheblichen Investitionskosten) nicht mehr rentabel betrieben werden. Nachdem die Entscheidung über die Erneuerung und Inbetriebnahme der Anlage somit vom Ausgang dieser Verwaltungsstreitsache abhänge, könne angesichts des bestehenden Prozessrisikos von ihm nicht verlangt werden, eine konkrete Planung für die Instandsetzung und Inbetriebnahme einzureichen. Dies hätte das Landratsamt im Rahmen der Ermessensentscheidung berücksichtigen müssen.

Dieses Vorbringen kann indes keine Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung begründen. Denn für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Widerrufs ist der Zeitpunkt des Ergehens der Widerrufsentscheidung maßgeblich (BayVGH, B.v. 21.2.2000 - 22 CS 96.2506 - juris Rn. 4 m.w.N.; ebenso HessVGH, B.v. 16.5.2014 - 2 A 2015/13.Z - NuR 2014, 871; Zöllner in Sieder-Zeitler-Dahme, WHG, § 20 Rn. 125 m.w.N.). Bei Erlass des angefochtenen Bescheids waren dem Landratsamt die vom Kläger in der Zulassungsbegründung dargestellten Umstände nicht bekannt, so dass es diese auch nicht in seine Ermessensentscheidung einstellen musste. Denn der Kläger hatte zu diesem Zeitpunkt zwar bereits die Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 15. Januar 2009 erhoben, dies aber ausdrücklich mit dem ausschließlichen Ziel, wegen der behaupteten Beeinträchtigung des Altrechts durch die Verringerung des Wasserabflusses in den M* …bach eine Entschädigung zu erreichen. Im Klageschriftsatz vom 14. Juni 2011 wird sogar explizit darauf hingewiesen, dass der Kläger keine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom 15. Januar 2009 anstrebe. Dass er dieses Ziel mittlerweile doch verfolgt, ergibt sich erstmals aus dem Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom 7. Mai 2012. Angesichts dieser ausdrücklichen Erklärungen bestand für den Beklagten bei Erlass des Widerrufsbescheids am 3. Februar 2012 kein Anlass, in absehbarer Zeit mit einer Instandsetzung der Anlage und Wiederaufnahme der Stromproduktion durch den Kläger zu rechnen.

Nur unter dieser Voraussetzung hätte das Landratsamt jedoch trotz der langjährigen Nichtausübung des Altrechts ein bestehendes Interesse an dessen Fortbestand anerkennen und im Hinblick hierauf vom Widerruf absehen können (vgl. BVerwG, U.v. 29.11.1993 - 7 B 114.93 - BayVBl 1994, 667/668). Entgegen dem klägerischen Vorbringen kommt es auf den Grund der unterbliebenen Ausübung des Altrechts nicht an (Zöllner in Sieder-Zeitler-Dahme, WHG, § 20 Rn. 109). Daher kann es auch nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags führen, wenn der Kläger geltend macht, es sei zu keinem Zeitpunkt seine Absicht gewesen, sowohl auf eine Entschädigung als auch auf die Wiederinbetriebnahme der Triebwerksanlage zu verzichten. Vielmehr wird hierdurch deutlich, dass er damit der Sache nach ein Recht „auf Vorrat“ anstrebt, das mit dem Bewirtschaftungs- und Verteilungszweck des Wasserhaushaltsgesetzes nicht vereinbar ist (VG Saarl, U.v. 10.10.2011 - 5 K 528/11 - ZfW 2012, 87 m.w.N., OVG Saarl, B.v. 30.12.2016 - 1 A 13/16 - juris Rn.10).

Das Erstgericht hat es daher zu Recht als nicht entscheidungserheblich erachtet, ob die Behauptungen des Klägers zur Rentabilität der Wiederherstellung und dem Betrieb der Wasserkraftanlage zutreffen. Daher war auch die vom Kläger angeregte Verbindung des Rechtsstreits mit dem Verfahren, das den Planfeststellungsbeschluss vom 15. Januar 2009 zum Gegenstand hat, nicht veranlasst (§ 93 Satz 1 VwGO). Entgegen dem klägerischen Vorbringen war es im Rahmen des Widerrufsverfahrens nicht Sache der zuständigen Behörde, zur Rentabilität Untersuchungen anzustellen. Vielmehr hätte es angesichts des angekündigten Widerrufs seines alten Rechts dem Kläger oblegen, die Wirtschaftlichkeit eines solchen Vorhabens zu beurteilen und seine konkreten Planungen darzulegen.

1.4 Auch der Einwand des Klägers, das Verhalten des Beklagten sei rechtsmissbräuchlich, weil das Wasserwirtschaftsamt und das Landratsamt bei den verschiedenen Kontaktaufnahmen und Ortsterminen den Eindruck erweckt hätten, dass die Erneuerung der Triebwerksanlage möglich sei, verfängt nicht. Vielmehr ist es angesichts dieses Umstands umso weniger nachzuvollziehen, dass der Kläger trotz dieser Aussagen und Beratung durch die Behörden und in Kenntnis der wiederholt angekündigten Widerrufsabsichten seine Planungsabsichten über einen derart langen Zeitraum nicht konkretisiert und keine Entscheidung über die Erneuerung und Inbetriebnahme der Wasserkraftanlage getroffen hat.

Soweit der Kläger im Zusammenhang mit dem von ihm gerügten treuwidrigen Verhalten des Landratsamts behauptet, er habe im Vertrauen auf das Abwarten des Landratsamts Dispositionen getroffen, die sein Vertrauen schutzwürdig erscheinen ließen, ist sein Vorbringen unsubstanziiert und nicht nachvollziehbar. Denn er setzt sich damit in Widerspruch zu seinem Einwand, man habe im Hinblick auf den offenen Ausgang seiner Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 15. Januar 2009 keine Konkretisierung seiner Planungsabsicht erwarten können. Angesichts dessen erschließt es sich dem Senat nicht, auf welche schutzwürdigen Dispositionen sich der Kläger beruft.

1.5 Das Widerrufsverfahren verletzt auch nicht den in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgten Anspruch des Klägers auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die vom Kläger aufgestellte Behauptung, die Behörde habe mit dem Erlass der Widerrufsentscheidung den Ausschluss gerichtlichen Rechtsschutzes bezweckt. Vielmehr war diese entsprechend obigen Ausführungen gehalten, das über Jahre hinweg nicht ausgeübte alte Recht zu widerrufen, nachdem die Tatbestandsvoraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WHG 2010 vorlagen und besondere, im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigende Umstände nicht ersichtlich waren. Das Landratsamt hat dem Kläger über einen sehr langen Zeitraum hinweg Gelegenheit gegeben, seine behauptete Absicht, den Betrieb der Wasserkraftanlage wieder aufzunehmen, in die Tat umzusetzen. Dass die Behörde schließlich seiner erneuten Anregung, vom Widerruf abzusehen, angesichts der weiterhin fehlenden Konkretisierung der behaupteten Planungsabsichten nicht mehr entsprochen hat, stellt keine Verletzung der klägerischen Rechte dar, auch wenn dieser hierdurch veranlasst wurde, neben der Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 15. Januar 2009 gerichtlichen Rechtsschutz gegen den streitgegenständlichen Widerruf in Anspruch zu nehmen.

Das Erstgericht war auch unter diesem Gesichtspunkt nicht verpflichtet, die beiden Gerichtsverfahren nach § 93 Satz 1 VwGO zu verbinden. Wie bereits ausgeführt, kommt es für die Rechtmäßigkeit des Widerrufs nicht darauf an, ob das widerrufene Recht des Klägers durch den Planfeststellungsbeschluss vom 15. Januar 2009 entwertet ist oder nicht, so dass dessen Befürchtung, seiner Klage gegen den Widerruf werde hierdurch die Grundlage entzogen, nicht zutrifft. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Erlass der Widerrufsentscheidung dazu diente, dem Kläger die Möglichkeit zu nehmen, gerichtlich gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 15. Januar 2009 vorzugehen. Denn der Widerruf erging unabhängig von der hiergegen erhobenen Klage zu einem Zeitpunkt, zu dem diese, wie oben bereits erläutert, noch nicht auf die Aufhebung dieses Bescheids gerichtet war. Der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG steht auch nicht entgegen, dass der Ausgang des hiesigen Rechtsstreits Auswirkungen auf das noch anhängige Verfahren haben kann. Dass der Wegfall der Klagebefugnis dazu führt, dass keine inhaltliche Kontrolle des Verwaltungshandelns erfolgt, ist mit den Vorgaben des Grundgesetzes vereinbar. Art. 19 Abs. 4 GG gebietet nicht, dass der Rechtsweg ohne weitere Voraussetzungen und zeitlich unbeschränkt offenstehen muss (Sachs in Sachs, GG, 7. Auflage 2014, Art. 19 Rn. 139 m.w.N.).

1.6 Soweit der Kläger eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV rügt, weil das Landratsamt nicht in gleicher Weise gegen ein anderes, nicht ausgeübtes altes Wasserrecht am M …bach (ehemalige Rechtsinhaber M …) vorgehe, wurde vom Beklagten durch Vorlage der entsprechenden Bescheide nachgewiesen, dass dieses alte Wasserrecht bereits im Jahr 2006 vom Landratsamt widerrufen worden ist. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes liegt daher ersichtlich nicht vor. Dass die Erben der Inhaber des ehemaligen alten Wasserrechts zwischenzeitlich ein neues wasserrechtliches Bewilligungsverfahren zur Reaktivierung der Wasserkraftanlage „M …M …bach“ eingeleitet haben, ist hierbei ohne Belang, weil insoweit alte Wasserrechte keine Rolle spielen. Auch dem Kläger bleibt es unbenommen, eine Bewilligung oder Erlaubnis nach den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes für eine neue Wasserbenutzung zu beantragen.

Danach erweist sich die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheids durch das Erstgericht aufgrund der hier vorliegenden Gesamtumstände im Ergebnis als zutreffend.

2. Der Rechtsstreit weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), die die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Der klägerische Vortrag wird bereits den Anforderungen an die Darlegungslast nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht gerecht, weil er weder eine klärungsbedürftige Rechtsfrage herausarbeitet noch darlegt, worin die besonderen Schwierigkeiten bestehen sollen. Soweit auf die ungeklärte Frage der Rentabilität eines Anlagenneubaus verwiesen wird, ist diese entsprechend obigen Ausführungen mangels nachweisbarer konkreter Planungsabsichten des Klägers nicht entscheidungsrelevant.

3. Schließlich ist die Berufung nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen, der der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegt und auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Der Kläger rügt insoweit die Verletzung der Amtsermittlungspflicht des Erstgerichts im Zusammenhang mit der Zurückweisung von Beweisanträgen. Ungeachtet der Frage, ob das Vorbringen des Klägers insoweit dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entspricht, ist ein Verfahrensfehler hier nicht gegeben.

Entgegen dem klägerischen Vorbringen hat das Erstgericht in der angefochtenen Entscheidung die Ablehnung der Beweisanträge - wenn auch knapp - begründet (vgl. Entscheidungsumdruck S. 9). Wie sich aus vorstehenden Ausführungen ergibt, bestehen keine rechtlichen Bedenken, dass es die unter Beweis gestellten Tatsachen als wahr unterstellt bzw. als nicht entscheidungserheblich erachtet hat. Denn aus diesen ergibt sich keine prüffähiger Planungsnachweis, der das Bestehen der behaupteten Absicht des Klägers, die Stau- und Triebwerksanlage O …mühle zeitnah wiederherzustellen und in Betrieb zu nehmen, belegt. Welche Gründe den Kläger von einer konkreten Planung abgehalten haben, ist, wie oben dargelegt, für die Entscheidung über den Widerruf nach § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WHG 2010 ohne Belang. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher nicht erkennbar.

Da andere Zulassungsgründe schon nicht geltend gemacht worden sind, hat der Zulassungsantrag insgesamt keinen Erfolg.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG.

Mit Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts


Wasserhaushaltsgesetz - WHG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 93


Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennt

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 15 Gehobene Erlaubnis


(1) Die Erlaubnis kann als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht. Eine gehobene Erlaubnis darf für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 20 Alte Rechte und alte Befugnisse


(1) Soweit die Länder nichts anderes bestimmen, ist keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich für Gewässerbenutzungen auf Grund 1. von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind,2. von Bewilligu

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Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Soweit die Länder nichts anderes bestimmen, ist keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich für Gewässerbenutzungen auf Grund

1.
von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind,
2.
von Bewilligungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über Vereinfachungen im Wasser- und Wasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945 (RGBl. I S. 29),
3.
einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagegenehmigung,
4.
von Zulassungen, die in einem förmlichen Verfahren nach den Landeswassergesetzen erteilt und die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Zulassungen gleichgestellt worden sind sowie
5.
gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder hoheitlicher Widmungsakte für Anlagen des öffentlichen Verkehrs.
Satz 1 gilt nur, wenn zur Ausübung der Benutzung am 12. August 1957, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1990 oder zu einem anderen von den Ländern bestimmten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.

(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Gewässerbenutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie können ohne Entschädigung widerrufen werden, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1. März 2010 geltenden Recht zulässig war, wenn

1.
die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist;
2.
die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den Benutzer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde;
3.
der Zweck der Benutzung so geändert worden ist, dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt;
4.
der Benutzer trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung die Benutzung über den Rahmen des alten Rechts oder der alten Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.
Für die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.

(1) Die Erlaubnis kann als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht. Eine gehobene Erlaubnis darf für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 nicht erteilt werden.

(2) Für die gehobene Erlaubnis gelten § 11 Absatz 2 und § 14 Absatz 3 bis 5 entsprechend.

(1) Soweit die Länder nichts anderes bestimmen, ist keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich für Gewässerbenutzungen auf Grund

1.
von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind,
2.
von Bewilligungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über Vereinfachungen im Wasser- und Wasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945 (RGBl. I S. 29),
3.
einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagegenehmigung,
4.
von Zulassungen, die in einem förmlichen Verfahren nach den Landeswassergesetzen erteilt und die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Zulassungen gleichgestellt worden sind sowie
5.
gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder hoheitlicher Widmungsakte für Anlagen des öffentlichen Verkehrs.
Satz 1 gilt nur, wenn zur Ausübung der Benutzung am 12. August 1957, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1990 oder zu einem anderen von den Ländern bestimmten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.

(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Gewässerbenutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie können ohne Entschädigung widerrufen werden, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1. März 2010 geltenden Recht zulässig war, wenn

1.
die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist;
2.
die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den Benutzer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde;
3.
der Zweck der Benutzung so geändert worden ist, dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt;
4.
der Benutzer trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung die Benutzung über den Rahmen des alten Rechts oder der alten Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.
Für die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.

Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Soweit die Länder nichts anderes bestimmen, ist keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich für Gewässerbenutzungen auf Grund

1.
von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind,
2.
von Bewilligungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über Vereinfachungen im Wasser- und Wasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945 (RGBl. I S. 29),
3.
einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagegenehmigung,
4.
von Zulassungen, die in einem förmlichen Verfahren nach den Landeswassergesetzen erteilt und die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Zulassungen gleichgestellt worden sind sowie
5.
gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder hoheitlicher Widmungsakte für Anlagen des öffentlichen Verkehrs.
Satz 1 gilt nur, wenn zur Ausübung der Benutzung am 12. August 1957, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1990 oder zu einem anderen von den Ländern bestimmten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.

(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Gewässerbenutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie können ohne Entschädigung widerrufen werden, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1. März 2010 geltenden Recht zulässig war, wenn

1.
die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist;
2.
die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den Benutzer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde;
3.
der Zweck der Benutzung so geändert worden ist, dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt;
4.
der Benutzer trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung die Benutzung über den Rahmen des alten Rechts oder der alten Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.
Für die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.

Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit die Länder nichts anderes bestimmen, ist keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich für Gewässerbenutzungen auf Grund

1.
von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind,
2.
von Bewilligungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über Vereinfachungen im Wasser- und Wasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945 (RGBl. I S. 29),
3.
einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagegenehmigung,
4.
von Zulassungen, die in einem förmlichen Verfahren nach den Landeswassergesetzen erteilt und die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Zulassungen gleichgestellt worden sind sowie
5.
gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder hoheitlicher Widmungsakte für Anlagen des öffentlichen Verkehrs.
Satz 1 gilt nur, wenn zur Ausübung der Benutzung am 12. August 1957, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1990 oder zu einem anderen von den Ländern bestimmten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.

(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Gewässerbenutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie können ohne Entschädigung widerrufen werden, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1. März 2010 geltenden Recht zulässig war, wenn

1.
die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist;
2.
die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den Benutzer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde;
3.
der Zweck der Benutzung so geändert worden ist, dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt;
4.
der Benutzer trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung die Benutzung über den Rahmen des alten Rechts oder der alten Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.
Für die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.