Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Okt. 2014 - 8 ZB 13.1929

published on 07/10/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Okt. 2014 - 8 ZB 13.1929
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Verwaltungsgericht Augsburg, 3 K 12.503, 18/06/2013

Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die (Neu-)Verbescheidung seines Antrags, gegen den Flugbetrieb auf dem luftverkehrsrechtlich genehmigten Sonderlandeplatz G. nachträgliche Auflagen und Betriebsbeschränkungen anzuordnen.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 18. Juni 2013 abgewiesen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO liegt nicht vor. Auch der vom Kläger nicht ausdrücklich benannte, nach Auslegung jedoch der Sache nach geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 ist nicht gegeben.

1. Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die vom Erstgericht vertretene Auffassung, der Kläger habe keinen Anspruch auf (Neu-)Verbescheidung seiner Anträge vom 16. Februar 2012, die auf verschiedene konkrete, hilfsweise sonstige Einschränkungen der für den Sonderlandeplatz G. erteilten luftverkehrsrechtlichen Genehmigung zielen, erweist sich vielmehr als zutreffend.

1.1 Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass der geltend gemachte Anspruch auf (Neu-)Verbescheidung nicht auf eine analoge Anwendung von § 9 Abs. 2 LuftVG i. V. m. Art. 75 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG gestützt werden kann. Danach kommt eine nachträgliche Anordnung von Schutzauflagen - ungeachtet der auch vom Verwaltungsgericht offen gelassenen Frage der zeitlichen Anwendbarkeit des Art. 75 BayVwVfG (vgl. hierzu HessVGH, U. v. 6.8.2002 - 2 A 828/01, 2 A 3012 A 3013/01 - juris Rn. 42) - nämlich jedenfalls nur dann in Betracht, wenn sich nach Unanfechtbarkeit der luftverkehrsrechtlichen Genehmigung Nachteile ergeben, die zum Zeitpunkt der Genehmigung nicht vorhersehbar waren. Eine derartige unvorhersehbare Entwicklung hat das Verwaltungsgericht zutreffend verneint. Wenn der Kläger insoweit rügt, das Verwaltungsgericht sei hierbei von unrichtigen Voraussetzungen ausgegangen, weil es nicht berücksichtigt habe, dass der Beklagte bei Erteilung der Genehmigung für den Sonderlandeplatz im Jahr 1968 die Existenz von Wohnbebauung in der M.-siedlung irrtümlich nicht gesehen und eine Gefährdung dieser vom Kläger bewohnten Siedlung zu keinem Zeitpunkt geprüft habe, stellt er damit ungeachtet der Frage, ob diese Behauptungen zutreffen, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht infrage. Denn er beruft sich demnach gerade auf Umstände, die bereits zum Zeitpunkt der erstmaligen Genehmigung des Sonderlandeplatzes bestanden haben (sollen). Das Klägervorbringen genügt daher insoweit schon nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO an die Darlegung der behaupteten inhaltlichen Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils.

Darüber hinaus ist für die Frage der Vorhersehbarkeit der Entwicklung, wie der Beklagtenvertreter zutreffend ausgeführt hat, nicht nur auf die ursprünglich erteilte Genehmigung vom 4. März 1968, sondern auch auf die in der Folgezeit bis zur streitigen Verbescheidung des klägerischen Antrags erteilten und gleichfalls in Bestandskraft erwachsenen Änderungsgenehmigungen abzustellen. Wie sich schon aus deren Inhalt ergibt, fand die vom Kläger bewohnte Siedlung darin sehr wohl Berücksichtigung (vgl. etwa Bescheid vom 8.6.2001 und vom 16.11.2010). Schließlich belegt auch die abgeknickte Ausformung der Platzrunde, welche nach den Ausführungen des Beklagten im Einvernehmen mit der Flugsicherung gewählt worden ist, um ein Überfliegen der M.-siedlung zu verhindern, dass die an den Sonderlandeplatz angrenzende Wohnbebauung bereits im Rahmen der vorangegangenen luftverkehrsrechtlichen Verfahren berücksichtigt worden ist.

Entgegen dem Klägervorbringen trifft es auch nicht zu, dass die Gefahrenlage für die M.-siedlung zu keinem Zeitpunkt geprüft wurde. Es kann dahinstehen, ob den vom Kläger herangezogenen Ausführungen der Regierung von O. (Luftamt S.) im Schreiben vom 1. Februar 2007 und in dem im Verfahren Au 3 K 11.314 eingereichten Schriftsatz vom 29. März 2011 tatsächlich die Bedeutung zukommt, die ihnen die Klägerseite zumisst, da sie sich auf die erstmalige Genehmigung des Sonderlandeplatzes durch die Regierung von S. im März 1968 beziehen. Die maßgebliche Passage des vom Kläger außerdem zitierten Schreibens des Luftamts vom 12. Juli 2007 betrifft die Erteilung der - längst bestandskräftigen - Änderungsgenehmigung vom 13. März 1981. Diese Stellungnahmen lassen sich jedenfalls nicht dahingehend verallgemeinern, dass überhaupt keine Risikoeinschätzung für die an den Sonderlandeplatz angrenzende Wohnbebauung stattgefunden hat. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr in der angefochtenen Entscheidung dargelegt, dass nach den fachkundigen Ausführungen des Luftamts auf dem Sonderlandeplatz G. ein angemessener Sicherheitsstandard gewahrt wird und gerade nicht davon ausgegangen werden kann, dass bei der Erteilung der luftverkehrsrechtlichen Genehmigungen bzw. der Ablehnung der klägerischen Anträge keine Gefahrenabschätzung erfolgte. Hiergegen hat der Kläger keine substanziierten Einwände erhoben. Seinem Vorbringen lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Bewertung der Sicherheitslage durch die Fachbehörde auf willkürlichen Annahmen oder offensichtlichen Unsicherheiten beruht, in sich widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht nachvollziehbar ist (BVerwG, U. v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 243 m. w. N.). Vielmehr beschränkt er sich im Wesentlichen auf die Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrags, ohne sich mit den Ausführungen des Erstgerichts sowie mit der Beurteilung der Gefährdungslage durch das Luftamt im Bescheid vom 15. März 2012, die im gerichtlichen Verfahren weiter vertieft wurde, konkret auseinanderzusetzen.

1.2 Die sicherheitsrechtlichen Einwände des Klägers begründen auch keine Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung des Gerichts, dass der Kläger den geltend gemachten Anspruch auf (Neu-)Verbescheidung des Antrags vom 16. Februar 2012 auch nicht auf § 6 Abs. 2 Satz 4 LuftVG oder auf den im Bescheid vom 4. März 1968 unter Abschnitt B Nr. 9 enthaltenen Auflagenvorbehalt stützen kann.

Die vom Kläger mit Schreiben vom 16. Februar 2012 beantragten Auflagen und Betriebsbeschränkungen für den Sonderlandeplatz G. würden einen nachträglichen (Teil-)Widerruf der bestandskräftig erteilten Genehmigungen darstellen, der gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 LuftVG nur auf Tatsachen gestützt werden kann, die sich im Nachhinein, also erst nach der erstmaligen Genehmigung des Sonderlandeplatzes vom 4. März 1968 und der in der Folgezeit erteilten Genehmigungsänderungen ergeben haben. Gleiches muss - zumal im Hinblick auf die Bestandskraft der erteilten Genehmigungen - unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit für die nachträgliche Anordnung von Auflagen auf der Grundlage des im Genehmigungsbescheid vom 4. März 1968 enthaltenen Auflagenvorbehalts gelten.

Soweit der Kläger in der Zulassungsbegründung die behauptete Fehlerhaftigkeit der gerichtlichen Entscheidung mit dem durch den Flugbetrieb auf dem Sonderlandeplatz einhergehenden Unfallrisiko begründet, hat er schon nicht dargelegt, inwiefern nach Erlass der genannten Änderungsgenehmigungen Veränderungen eingetreten sind, die zu einer signifikanten Erhöhung des Absturzrisikos geführt haben sollen. Vielmehr bringt er vor, die Gefahrenlage habe sich durch die Zulassung des Motorflugbetriebs (der bereits im Rahmen der Genehmigung des Sonderlandeplatzes im Bescheid vom 4.3.1968 erfolgte) und dessen sukzessiver Steigerung seit dem Jahr 2000 und durch die fortgesetzten unmittelbaren Überflüge über die M.-siedlung erhöht. Damit beruft er sich nicht auf nach Erlass der letzten maßgeblichen Änderungsgenehmigung vom 16. November 2010 eingetretene Tatsachen oder Umstände; vielmehr richtet sich sein Vorbringen ungeachtet der insoweit eingetretenen Bestandskraft gegen die bisher erteilten Genehmigungen. Schon deshalb kann auch die Ablehnung der in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge jedenfalls im Ergebnis keine Zweifel an der Richtigkeit der gerichtlichen Entscheidung begründen, weil sich diese nicht auf eine nach Erteilung der letzten relevanten Änderungsgenehmigung veränderte Gefahrenlage beziehen.

Gleiches gilt, soweit der Kläger die Erhöhung der Gefahrenlage mit der Ausgestaltung der Platzrunde des Sonderlandeplatzes begründet, die zur Verhinderung des unmittelbaren Überfliegens der vom Kläger bewohnten Siedlung einen Knick aufweist, wodurch die M.-siedlung ausgespart wird. Die Flugbetriebsordnung des Sonderlandeplatzes G. mit der abgeknickten Platzrunde erweist sich ebenfalls nicht als neuer, erst nach Erlass der Genehmigungsänderung vom 16. November 2010 eingetretener Umstand und kann daher die vom Kläger begehrten nachträglichen luftverkehrsrechtlichen Beschränkungen auf der Grundlage des § 6 Abs. 2 Satz 4 LuftVG bzw. des Auflagenvorbehalts nicht begründen.

Darüber hinaus erweist sich die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts als zutreffend, dass die Ablehnung des Antrags des Klägers vom 16. Februar 2012 auch deshalb keine Ermessensfehler enthält, weil eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit oder des Eigentums des Klägers im Einwirkungsbereich des Sonderlandeplatzes nicht ersichtlich ist, vom Kläger auch nicht substanziiert dargelegt wurde und die bloße Möglichkeit eines schädigenden Ereignisses aufgrund eines hypothetischen Sachverhalts in Bezug auf die geltend gemachten Gefahren den Anspruch auf Neubescheidung des Antrags nicht zu begründen vermag (BayVGH, B. v. 31.3.2008 - 8 ZB 07.2824 - juris Rn. 12).

Durch die Zulassungsbegründung werden diese Feststellungen nicht infrage gestellt. Soweit der Kläger die von ihm behauptete Gefährdung damit begründet, dass angeblich aus dem vorgelegten Plan der Platzrunde hervorgehen soll, dass die M.-siedlung innerhalb des akzeptierten Toleranzbereichs liege, weshalb diese bei Starts und Landungen nahezu zwangsläufig überflogen werde, steht dieses Vorbringen im Widerspruch zu dem in der Gerichtsakte befindlichen Platzrundenplan, dessen rot eingezeichneter Toleranzbereich noch vor der vom Kläger bewohnten Siedlung endet. Im Übrigen räumt der Kläger an anderer Stelle selbst ein, dass Flugzeuge bei Start- und Landevorgängen aufgrund der abgeknickten Platzrunde bereits 102 m vor Beginn der M.-siedlung abzudrehen haben.

Wie die Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts am 18. Juni 2013 erläutert haben, wurde die abknickende Platzrunde im Einvernehmen mit der Flugsicherung gewählt und ist den auf dem Landeplatz stationierten Luftfahrzeugführern bekannt. Platzfremde Piloten könnten mit dieser Situation zwar Probleme haben, sie würden aber im Internetauftritt des Vereins hierauf hingewiesen und durch ein Informationsblatt entsprechend informiert werden. Jeder Luftfahrzeugführer sei gehalten, sich über die Verhältnisse am Zielflugplatz anhand der an jedem Flugplatz in erreichbarer Nähe vorhandenen Sichtanflugkarte zu informieren. Die Argumentation des Klägers, bei Starts und Landungen komme es aufgrund der vorgegebenen Platzrunde nahezu zwangsläufig zum unmittelbaren Überfliegen der M.-siedlung, entbehrt damit jeder Grundlage. Zwar ist es zutreffend, dass ein Verstoß gegen die vorgegebene Platzrunde bzw. ein Pilotenfehler oder ein technisches Versagen zum unmittelbaren Überfliegen der Siedlung führen können; eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für ein solches Geschehen ergibt sich aber aus dem Klägervortrag nicht.

Dabei verkennt der Senat nicht, dass es nicht auszuschließen ist, dass die vom Kläger bewohnte Siedlung darüber hinaus aus meteorologischen, verkehrsbedingten oder technischen Gründen gelegentlich abweichend von der vorgegebenen Platzrunde unmittelbar überflogen wird (vgl. auch Ziff. 3.1 der Grundsätze des Bundes und der Länder für die Regelung des Flugverkehrs an Flugplätzen ohne Flugverkehrskontrollstelle vom 20. April 2000 - abgedruckt in NfL II 37/00). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, ist es auch nicht von der Hand zu weisen, dass durch das unmittelbare Überfliegen eines Anwesens dessen Gefährdung und die seiner Bewohner wegen der nicht vollständig auszuschließenden Absturzgefahr größer ist, als wenn das Gebäude nicht überflogen wird. Dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen entsprechenden Flugunfall aufgrund der mit der Flugsicherung abgestimmten Ausgestaltung der Platzrunde auf dem Sonderlandeplatz G. besteht, hat das Luftamt S. im Bescheid vom 15. März 2012, welchen es in der mündlichen Verhandlung des Erstgerichts noch ergänzt hat, jedoch ausgeschlossen.

Diese fachkundige Einschätzung wird vom Kläger in der Zulassungsbegründung nicht substanziiert infrage gestellt. Dass die sog. „Standardplatzrunde“ gemäß Ziff. 2.2 der oben genannten Grundsätze keinen derartigen Knick enthält, steht dem nicht entgegen. Ausweislich Ziff. 1 a. a. O. stellen diese Grundsätze lediglich „praktische Orientierungshilfen“ dar. Die konkret vorliegende Abweichung hiervon erfolgte aus Gründen des Lärmschutzes, der in Ziff. 2.1 der Grundsätze als zu berücksichtigender Gesichtspunkt angeführt ist. Nachdem die Wahl der abgeknickten Platzrunde nach dem Vorbringen des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung des Erstgerichts am 18. Juni 2013 in Abstimmung mit der Flugsicherheit erfolgte, greifen die pauschalen Befürchtungen des Klägers hiergegen nicht durch. Das gilt umso mehr, als sämtliche Luftfahrzeugführer, die den Sonderlandeplatz G. nutzen, entsprechend obigen Ausführungen hierüber in Kenntnis gesetzt sind. Eine signifikante Erhöhung der Gefahrenlage kann daher auch im Hinblick auf Flugschüler, die bereits ohne die Begleitung eines Fluglehrers auf dem Sonderlandeplatz starten und landen dürfen, nicht angenommen werden, weil davon auszugehen ist, dass solche Alleinflüge erst nach einer entsprechenden Unterweisung zugelassen werden.

Eine andere Bewertung ist auch nicht aufgrund des Luftfahrunfalls vom 2. August 2011 auf dem Sonderlandeplatz G. veranlasst. Wie der Kläger selbst einräumt, beruhte dieser Unfall vielmehr auf einem Fehlverhalten des Piloten, der gegen die Sichtflugregeln (§ 28 Abs. 1 Satz 1 LuftVO) bei dichtem Nebel vom Sonderlandeplatz G. gestartet war, die Orientierung verloren bzw. wegen der mangelnden Sicht umzukehren versucht hatte und daher unter Abweichung der vorgegebenen Platzrunde die M.-siedlung überflog, in deren unmittelbarer Nähe er schließlich abstürzte. Danach ist auszuschließen, dass die Anlage des Landeplatzes selbst oder dessen Flugbetriebsordnung den Unfall verursacht oder hierzu auch nur beigetragen hat. Weiterhin macht dieser Geschehensablauf deutlich, dass derartige Vorkommnisse auch durch die Anordnung der vom Kläger beantragten nachträglichen betriebs- bzw. anlagebezogenen Beschränkungen nicht verhindert werden können. Die Entscheidung des Beklagten, den Antrag des Klägers negativ zu verbescheiden, erweist sich daher auch nicht als ermessensfehlerhaft.

Der Kläger kann eine (Neu-)Verbescheidung seines Antrags vom 16. Februar 2012 auch nicht mit der Begründung beanspruchen, dass der Unfall vom 2. August 2011 eine Folge des Umstands ist, dass der Beklagte mit Bescheid vom 3. Mai 2011 dem Beigeladenen eine befristete Befreiung von der im Genehmigungsbescheid vom 4. März 1968 unter Abschnitt B Ziff. 9 festgesetzten Auflage erteilt und unter bestimmten Voraussetzungen zu betriebsschwachen Zeiten einen Flugbetrieb ohne Flugleiter zugelassen hat. Das Vorbringen des Klägers, ein anwesender Flugleiter hätte am fraglichen Tag gegen den betreffenden Piloten ein Startverbot ausgesprochen und damit den Luftunfall verhindert, erweist sich als reine Spekulation. Gemäß § 53 Abs. 3 LuftVZO ist die Anwesenheit eines Flugleiters auf dem Landeplatz nicht zwingend vorgeschrieben. Nach § 3 LuftVO trägt der Luftfahrzeugführer das Entscheidungsrecht über die Führung des Luftfahrzeugs und die alleinige Verantwortung für die Einhaltung luftverkehrsrechtlicher Vorschriften, welche u. a. in § 1 Abs. 1 LuftVO vorsehen, dass die Sicherheit und Ordnung im Luftverkehr zu gewährleisten ist und kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden darf. Verstöße hiergegen stellen gemäß § 43 Nr. 1 LuftVO eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10 LuftVG dar, die mit einer Geldbuße bis 50.000 Euro geahndet werden kann (§ 58 Abs. 2 LuftVG). Angesichts dessen erweist es sich nicht als ermessensfehlerhaft, wenn der Beklagte trotz des Luftfahrunfalls vom 2. August 2011 an der im Bescheid vom 3. Mai 2011 getroffenen Entscheidung weiterhin festhält, unter einschränkenden Voraussetzungen einen Flugbetrieb ohne Flugleiter für einzelne Flugbewegungen zu betriebsschwachen Zeiten von Montag bis Freitag zuzulassen (vgl. hierzu auch Schwenk/Giemulla, Handbuch des Luftverkehrsrechts, 4. Aufl. 2013, Kapitel 9 Rn. 252). Ohnedies hat der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung des Erstgerichts klargestellt, dass bei Landungen von Ortsfremden stets ein Flugleiter anwesend sein muss; er hat auch eine entsprechende Präzisierung des Bescheids vom 3. Mai 2011 zugesagt.

Auch soweit die Zulassungsbegründung sicherheitsrechtliche Einwendungen im Hinblick auf die angeblich zu geringe Entfernung zwischen Rollfeld und Fallschirmspringer-Landezone erhebt, wird die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht infrage gestellt. Insoweit fehlt es nämlich bereits an der Geltendmachung einer Gefahr für Individualrechtsgüter des Klägers, da er selbst im Falle der Verwirklichung des von ihm befürchteten Kollisionsrisikos wegen der Entfernung seines Anwesens von diesem Bereich nicht betroffen wäre. Der Kläger kann als insoweit mittelbar Betroffener aber keinen Anspruch auf eine umfassende Prüfung der dem Beigeladenen erteilten Genehmigung beanspruchen, sondern nur eine Verletzung eigener, ihn schützender (nachbarlicher) Rechtspositionen rügen (BayVGH, B. v. 31.3.2008 - 8 ZB 07.2824 - juris Rn. 12 m. w. N.). Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen des Klägers ungeachtet dessen auch in der Sache nicht zutrifft, weil er sich hierbei auf Vorgaben bezieht, die durch die Neufassung der oben genannten Grundsätze vom 20. April 2000 mit der Bekanntmachung vom 1. August 2001 abgeändert wurden. Die danach aktuell geltenden Mindestabstände, welche ohnehin nur bei gleichzeitigem Sprungbetrieb einerseits und Boden- bzw. Flugbetrieb andererseits gelten, sind danach am Sonderlandeplatz G. schon nach dem eigenen Vorbringen des Klägers eingehalten.

Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Gefährdung von Leib und Leben des Klägers sowie seines Eigentums durch den Flugbetrieb auf dem Sonderlandeplatz G. ist danach nicht erkennbar. Daher kann dahinstehen, ob die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Rahmen von § 6 Abs. 2 LuftVG überhaupt drittschützende Wirkung entfaltet (vgl. hierzu BayVGH, B. v. 25.6.2014 - 8 CS 13.1827 - Rn. 28; Schiller in Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, Stand Juni 2013, § 6 Rn. 649 m. w. N.). Dementsprechend sind auch Ausführungen zu der Frage entbehrlich, ob der Auflagenvorbehalt im Genehmigungsbescheid vom 4. März 1968 überhaupt wirksam und inwieweit er drittschützend ist.

2. Selbst wenn man die nur im Hinblick auf die geltend gemachte Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung aufgestellte Behauptung, die teilweise Ablehnung der in der mündlichen Verhandlung des Erstgerichts gestellten Beweisanträge sei zu Unrecht erfolgt, dahingehend auslegt, dass der Kläger damit zugleich die Verletzung von Verfahrensrecht rügt (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), ergibt sich aus obigen Ausführungen, dass eine Zulassung der Berufung auch unter diesem Gesichtspunkt nicht in Betracht kommt, weil die Beweisanträge jedenfalls im Ergebnis zutreffend abgelehnt wurden. Demnach kommt auch eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) bzw. des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) nicht in Betracht.

3. Da andere Zulassungsgründe schon nicht geltend gemacht wurden, hat der Zulassungsantrag mithin insgesamt keinen Erfolg.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen sind im Berufungszulassungsverfahren in der Regel nicht aus Billigkeitsgründen der unterlegenen Partei aufzuerlegen (BayVGH, B. v. 11.10.2001 - 8 ZB 01.1789 - BayVBl 2002, 378). Da ein von dieser Regel abweichender Sachverhalt hier nicht vorliegt, trägt der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Der Streitwert ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) § 75 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt nicht für Entscheidungen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur nach § 27d Absatz 1, 1a und 4 und Entscheidungen der Baugenehmigungsbehörden auf Grund des Baurechts.

(2) Wird der Plan nicht innerhalb von fünf Jahren nach Rechtskraft durchgeführt, so können die vom Plan betroffenen Grundstückseigentümer verlangen, dass der Unternehmer ihre Grundstücke und Rechte insoweit erwirbt, als nach § 28 die Enteignung zulässig ist. Kommt keine Einigung zustande, so können sie die Durchführung des Enteignungsverfahrens bei der Enteignungsbehörde beantragen. Im Übrigen gilt § 28.

(3) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers des Vorhabens von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Flugplätze (Flughäfen, Landeplätze und Segelfluggelände) dürfen nur mit Genehmigung angelegt oder betrieben werden. Im Genehmigungsverfahren für Flugplätze, die einer Planfeststellung bedürfen, ist die Umweltverträglichkeit zu prüfen. § 47 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bleibt unberührt. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden und befristet werden.

(2) Vor Erteilung der Genehmigung ist besonders zu prüfen, ob die geplante Maßnahme den Erfordernissen der Raumordnung entspricht und ob die Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Städtebaus und der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt sind. §§ 4 und 5 des Raumordnungsgesetzes bleiben unberührt. Ist das in Aussicht genommene Gelände ungeeignet oder rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird, ist die Genehmigung zu versagen. Ergeben sich später solche Tatsachen, so kann die Genehmigung widerrufen werden.

(3) Die Genehmigung eines Flughafens, der dem allgemeinen Verkehr dienen soll, ist außerdem zu versagen, wenn durch die Anlegung und den Betrieb des beantragten Flughafens die öffentlichen Interessen in unangemessener Weise beeinträchtigt werden.

(4) Die Genehmigung ist zu ergänzen oder zu ändern, wenn dies nach dem Ergebnis des Planfeststellungsverfahrens (§§ 8 bis 10) notwendig ist. Eine Änderung der Genehmigung ist auch erforderlich, wenn die Anlage oder der Betrieb des Flugplatzes wesentlich erweitert oder geändert werden soll.

(5) Für das Genehmigungsverfahren gelten § 73 Absatz 3a, § 75 Absatz 1a sowie § 74 Abs. 4 und 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Bekanntgabe entsprechend. Für die in § 8 Abs. 1 bezeichneten Flugplätze gilt für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens auch § 10 Absatz 4 und 5 entsprechend.

(6) Im Falle des Absatzes 5 Satz 2 hat der Widerspruch eines Dritten gegen die Erteilung der Genehmigung keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Genehmigungsbescheides gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen.

(7) Ist nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, so bedarf es keiner förmlichen Erörterung im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

(1) Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung ist zuständig für

1.
die Festlegung
a)
der Art und Form des Flugplans,
b)
der in Anhang SERA.4005 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 genannten Informationen, die der Flugplan enthalten muss,
c)
der Flugverkehrsdienst-Meldestelle und des Verfahrens zur Meldung der Flugpläne nach Anhang SERA.4001 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012,
d)
abweichender Regelungen im Sinne von Anhang SERA.8020 Buchstabe a Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012,
e)
abweichender Zeiträume im Sinne von Anhang SERA.8020 Buchstabe b Nummer 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 sowie
2.
die Genehmigung von Abweichungen im Sinne von Anhang SERA.8020 Buchstabe a Nummer 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ist zuständig für die Festlegung der Gebiete,

1.
für die eine Koordinierung mit militärischen Stellen im Sinne von Anhang SERA.4001 Buchstabe b Nummer 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 erforderlich ist,
2.
in denen nach Anhang SERA.4001 Buchstabe b Nummer 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Fluginformationsdienst, der Flugalarmdienst und der Such- und Rettungsdienst bereitgestellt werden.

(1) Für die Betriebsaufnahme und die Pflichten des Landeplatzhalters gelten § 41 Abs. 1, § 43 Abs. 1, §§ 44 und 45 Abs. 1 bis 3 und § 46 Abs. 5 sowie § 46a, für die Aufsicht § 47 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 und für die Rücknahme oder den Widerruf der Genehmigung § 48 entsprechend. Bei Landeplätzen, die ausschließlich dem Betrieb von Luftsportgeräten dienen, obliegt die Aufsicht dem Beauftragten.

(2) Für die Sicherung von Landeplätzen ist § 46 Abs. 1 bis 3 und 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Sicherungsmaßnahmen auch auf Teile des Landeplatzes und bestimmte Zeiten beschränkt werden können. Das Betreten der eingefriedeten oder durch Verbotsschilder gekennzeichneten Teile des Landeplatzes ist Unbefugten verboten.

(3) Der Landeplatzhalter hat auf Verlangen der Genehmigungsbehörde eine oder mehrere Personen als Flugleiter zu bestellen.

(4) Bei Landeplätzen mit Instrumentenflugbetrieb gelten § 43 Abs. 2, §§ 45a, 45b, 47 Abs. 1 Nr. 4 und 5, Abs. 2 Satz 2 entsprechend. § 45c gilt mit der Maßgabe, dass der Flugleiter zum Beauftragten für das Sicherheitsmanagementsystem bestellt werden kann. Bei Landeplätzen ohne Instrumentenflugbetrieb finden die Sätze 1 und 2 Anwendung, wenn die zuständige Behörde auf Grund des Umfanges des Flugbetriebes oder der Erhöhung der Gefahrenlage die Einführung des Sicherheitsmanagementsystems gegenüber dem Landeplatzhalter anordnet.

(5) Die §§ 48a bis 48f finden Anwendung, soweit ein Landeplatz Flugbewegungen in der in § 48a Nr. 1 bestimmten Höhe aufweist und den Betrieb von zivilen Unterschallstrahlflugzeugen zulässt.

(6) Für Verkehrslandeplätze, für die ein Zeugnis nach Artikel 8a der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 erforderlich ist, gelten § 44 Absatz 1 Nummer 2 und die §§ 45d und 47 Absatz 2a entsprechend.

Zuständig für die Gewährung von Ausnahmen für besonderen Flugbetrieb ist nach

1.
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 die Polizei des Bundes und die für die Polizei zuständigen obersten Landesbehörden oder eine von ihnen bestimmte Stelle,
2.
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c bis g der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012
a)
bei Flügen nach Sichtflugregeln die Luftfahrtbehörde des Landes,
b)
bei Flügen nach Instrumentenflugregeln das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung,
3.
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung.

Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme am Luftverkehr in der Bundesrepublik Deutschland, soweit die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010 (ABl. L 281 vom 13.10.2012, S. 1, L 145 vom 31.5.2013, S. 38) und die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge (ABl. L 152 vom 11.6.2019, S. 45), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/746 (ABl. L 176 vom 5.6.2020, S. 13) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung nicht anwendbar sind oder keine Regelung enthalten.

Regelungen, Genehmigungen und Festlegungen nach § 2 Absatz 1, § 16 Absatz 1 und 3, § 17 Absatz 1, § 22 Absatz 2 Satz 1, den §§ 28, 29, 30, 31 Absatz 2, § 32 Absatz 2, § 35 Absatz 1 und § 41 Absatz 1 werden durch die dort benannte Behörde in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt gemacht.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
den im Rahmen der Luftaufsicht (§ 29) erlassenen Verfügungen zuwiderhandelt,
1a.
entgegen § 4a Absatz 1 ein Luftfahrzeug führt oder bedient unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen psychoaktiven Substanzen, die seine Dienstfähigkeit beeinträchtigen oder ausschließen,
2.
es unternimmt, ohne die Erlaubnis nach § 5 Abs. 1 Luftfahrer auszubilden,
3.
ohne die nach § 6 Abs. 1 oder 4 erforderliche Genehmigung einen Flugplatz anlegt, wesentlich erweitert, ändert oder betreibt,
4.
Luftfahrthindernisse, die nach § 15 Abs. 2 der Genehmigung bedürfen, ohne Genehmigung errichtet oder entgegen § 16a Abs. 1 Satz 2 das Bestehen oder den Beginn des Errichtens oder Abbauens der dort genannten Anlagen nicht unverzüglich anzeigt,
4a. bis 4f.
(weggefallen)
5.
ohne Genehmigung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder nach § 21a Satz 1 ein Luftfahrtunternehmen betreibt,
5a.
entgegen § 20a Nummer 1 eine Zusatzleistung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig kenntlich macht oder die Entscheidung über eine Zusatzleistung nicht dem Buchenden überlässt,
5b.
entgegen § 20a Nummer 2 Zugang nicht gewährt,
6.
entgegen § 21 Abs. 1 oder 4 Satz 1 oder § 21a ohne die erforderliche Genehmigung Fluglinienverkehr betreibt,
6a.
entgegen § 21 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 21a Satz 2, Flugpläne, Beförderungsentgelte oder Beförderungsbedingungen nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder entgegen § 21 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 21a Satz 2, diese anwendet,
7.
entgegen den nach § 22 vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen oder ausgesprochenen Untersagungen Gelegenheitsverkehr betreibt,
8.
ohne Genehmigung nach § 24 Abs. 1 Luftfahrtveranstaltungen durchführt,
8a.
als Führer eines Luftfahrzeugs entgegen § 25 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 oder 3 startet oder landet,
9.
sich der Pflicht zur Auskunftserteilung nach § 25 Abs. 2 entzieht,
9a.
ohne Genehmigung nach § 25 Absatz 4 Satz 1 eine Landestelle an einer Einrichtung von öffentlichem Interesse nutzt oder einer vollziehbaren Auflage nach § 25 Absatz 4 Satz 2 zuwiderhandelt,
10.
einer Rechtsverordnung nach § 32 oder einer vollziehbaren Anordnung oder Auflage auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
11.
den schriftlichen vollziehbaren Auflagen einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 6 oder 7, § 5 Abs. 1, § 25 Abs. 1, § 27 Abs. 1 oder 2 oder einer Genehmigung nach § 6 Abs. 1, § 15 Abs. 2 Satz 1, § 20 Abs. 1, §§ 21, 22 oder 24 Abs. 1 oder einer Beschränkung nach § 23a zuwiderhandelt,
12.
ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 6 mit einem Luftfahrzeug den Geltungsbereich dieses Gesetzes verlässt,
12a.
ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 7 mit einem Luftfahrzeug in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einfliegt oder auf andere Weise ein Luftfahrzeug dorthin verbringt,
13.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Union, die das Luftrecht regeln, zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach § 32 Abs. 5a für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
14.
entgegen § 1b Abs. 1 die international verbindlichen Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nicht beachtet und befolgt,
15.
entgegen
a)
§ 43 Abs. 2 Satz 1,
b)
§ 50 Abs. 1 Satz 1 oder
c)
Artikel 4 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 oder 2 oder Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber (ABl. EU Nr. L 138 S. 1), soweit nicht die Versicherung zur Deckung der Haftung für die Zerstörung, die Beschädigung und den Verlust von Gütern betroffen ist,
jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 Satz 1, eine Haftpflichtversicherung nicht unterhält,
16.
entgegen § 64 Absatz 5 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
17.
gegen die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/1329 (ABl. L 206 vom 1.8.2015, S. 21) geändert worden ist, verstößt, indem er
a)
ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis nach Anhang III ORO.AOC.100 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig beantragt oder einholt, oder
b)
eine Erklärung nach Anhang III ORO.DEC.100 Buchstabe a, b, d oder e der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig abgibt,
18.
entgegen § 66a Absatz 3 Satz 1 oder § 66b Absatz 3 Satz 1 die dort genannten Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder deren Richtigkeit nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig belegt oder
19.
entgegen § 66a Absatz 3 Satz 2 oder § 66b Absatz 3 Satz 3 eine dort genannte Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge (ABl. L 152 vom 11.6.2019, S. 45), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/746 (ABl. L 176 vom 5.6.2020, S. 13) geändert worden ist, verstößt, indem er

1.
ohne Betriebsgenehmigung oder Erklärung nach Artikel 3 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 12 oder Artikel 5 Absatz 5 ein unbemanntes Luftfahrzeugsystem betreibt,
2.
ohne Zulassung oder Betreiberzeugnis nach Artikel 3 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 6 ein unbemanntes Luftfahrzeugsystem betreibt,
3.
entgegen Artikel 13 Absatz 1, 3 oder 4 einen Antrag, eine dort genannte Erklärung, Bestätigung, Kopie oder Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht vor der erstmaligen Aufnahme des Betriebs vorlegt,
4.
entgegen Artikel 14 Absatz 8 die Registrierungsnummer nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor der erstmaligen Aufnahme des Betriebs anbringt,
5.
entgegen Artikel 19 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission (ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 18), die durch die Verordnung (EU) 2018/1139 (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1) geändert worden ist, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
6.
als Fernpilot entgegen Punkt UAS.OPEN.010 Nummer 2 Satz 1 in Teil A des Anhangs einen dort genannten Abstand nicht hält,
7.
entgegen Punkt UAS.OPEN.020 Nummer 1, 2, 3 oder 4, Punkt UAS.OPEN.030 Nummer 1 oder 2 oder Punkt UAS.OPEN.040 Nummer 1, 2 oder 3 in Teil A des Anhangs ein unbemanntes Luftfahrzeugsystem betreibt,
8.
als Betreiber entgegen Punkt UAS.OPEN.020 Nummer 5, Punkt UAS.OPEN.030 Nummer 3 oder Punkt UAS.OPEN.040 Nummer 4 in Teil A des Anhangs ein unbemanntes Luftfahrzeugsystem betreibt,
9.
entgegen Punkt UAS.OPEN.050 in Teil A, Punkt UAS.SPEC.050 in Teil B oder Punkt UAS.LUC.030 Nummer 2 in Teil C des Anhangs eine dort genannte Anforderung nicht erfüllt,
10.
entgegen Punkt UAS.OPEN.060 in Teil A, Punkt UAS.SPEC.060 in Teil B, Punkt UAS.STS-01.040 oder Punkt UAS.STS-02.040 in Anlage 1 des Anhangs eine dort genannte Vorschrift nicht beachtet,
11.
entgegen Punkt UAS.SPEC.010 Satz 1 in Teil B des Anhangs eine Bewertung oder Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor der erstmaligen Aufnahme des Betriebs vorlegt,
12.
entgegen Punkt UAS.SPEC.020 Nummer 5 in Teil B des Anhangs eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
13.
entgegen Punkt UAS.SPEC.030 Nummer 2 in Teil B des Anhangs einen Antrag auf Aktualisierung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich einreicht,
14.
entgegen Punkt UAS.SPEC.090 in Teil B oder Punkt UAS.LUC.090 in Teil C des Anhangs einen dort genannten Zugang nicht gewährt,
15.
entgegen Punkt UAS.SPEC.100 Nummer 1 in Teil B des Anhangs einen dort genannten Vermerk nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht innerhalb von 24 Stunden nach Abschluss des jeweiligen Betriebs macht,
16.
entgegen Punkt UAS.SPEC.100 Nummer 2 in Teil B des Anhangs sich an eine dort genannte Anweisung nicht hält,
17.
entgegen Punkt UAS.LUC.020 in Teil C des Anhangs, Punkt UAS.STS-01.030 oder Punkt UAS.STS-02.030 in Anlage 1 des Anhangs eine dort genannte Anforderung nicht erfüllt,
18.
entgegen Punkt UAS.LUC.030 Nummer 1 in Teil C des Anhangs ein Sicherheitsmanagementsystem nicht, nicht richtig oder nicht vor Erteilung des Betreiberzeugnisses einrichtet oder nicht aufrechterhält,
19.
entgegen Punkt UAS.LUC.040 Nummer 1 in Teil C des Anhangs ein Handbuch nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht vor Erteilung des Betreiberzeugnisses zur Verfügung stellt,
20.
entgegen Punkt UAS.LUC.070 in Teil C des Anhangs eine Genehmigung nicht oder nicht rechtzeitig einholt,
21.
als Fernpilot entgegen Punkt UAS.STS-01.010 Nummer 1, Punkt UAS.STS-01.020 Nummer 1 Buchstabe a, b, c, d oder e, Punkt UAS.STS-02.010 Nummer 1 oder Punkt UAS.STS-02.020 Nummer 1, 2, 3, 4, 5, 6 oder 7 in Anlage 1 des Anhangs eine dort genannte Vorschrift nicht beachtet,
22.
als Betreiber entgegen Punkt UAS.STS-01.020 Nummer 1 Buchstabe f oder Punkt UAS.STS-02.020 Nummer 8 in Anlage 1 des Anhangs eine dort genannte Vorschrift nicht beachtet,
23.
entgegen Punkt UAS.STS-02.050 in Anlage 1 des Anhangs eine dort genannte Vorschrift nicht beachtet oder
24.
entgegen Anlage 3 Satz 1 oder 2, auch in Verbindung mit Satz 3 oder 4, eine Erklärung nicht richtig vorlegt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 2, 3, 9, 12, 12a und 16 kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 5 bis 7 und 13 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 1, 1a, 4, 8, 8a, 10, 11, 14, 15, 18 und 19 sowie nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(1) Flugplätze (Flughäfen, Landeplätze und Segelfluggelände) dürfen nur mit Genehmigung angelegt oder betrieben werden. Im Genehmigungsverfahren für Flugplätze, die einer Planfeststellung bedürfen, ist die Umweltverträglichkeit zu prüfen. § 47 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bleibt unberührt. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden und befristet werden.

(2) Vor Erteilung der Genehmigung ist besonders zu prüfen, ob die geplante Maßnahme den Erfordernissen der Raumordnung entspricht und ob die Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Städtebaus und der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt sind. §§ 4 und 5 des Raumordnungsgesetzes bleiben unberührt. Ist das in Aussicht genommene Gelände ungeeignet oder rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird, ist die Genehmigung zu versagen. Ergeben sich später solche Tatsachen, so kann die Genehmigung widerrufen werden.

(3) Die Genehmigung eines Flughafens, der dem allgemeinen Verkehr dienen soll, ist außerdem zu versagen, wenn durch die Anlegung und den Betrieb des beantragten Flughafens die öffentlichen Interessen in unangemessener Weise beeinträchtigt werden.

(4) Die Genehmigung ist zu ergänzen oder zu ändern, wenn dies nach dem Ergebnis des Planfeststellungsverfahrens (§§ 8 bis 10) notwendig ist. Eine Änderung der Genehmigung ist auch erforderlich, wenn die Anlage oder der Betrieb des Flugplatzes wesentlich erweitert oder geändert werden soll.

(5) Für das Genehmigungsverfahren gelten § 73 Absatz 3a, § 75 Absatz 1a sowie § 74 Abs. 4 und 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Bekanntgabe entsprechend. Für die in § 8 Abs. 1 bezeichneten Flugplätze gilt für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens auch § 10 Absatz 4 und 5 entsprechend.

(6) Im Falle des Absatzes 5 Satz 2 hat der Widerspruch eines Dritten gegen die Erteilung der Genehmigung keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Genehmigungsbescheides gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen.

(7) Ist nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, so bedarf es keiner förmlichen Erörterung im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.