Luftverkehrs-Ordnung - LuftVO 2015 | § 43 Bekanntmachung in den Nachrichten für Luftfahrer
Regelungen, Genehmigungen und Festlegungen nach § 2 Absatz 1, § 16 Absatz 1 und 3, § 17 Absatz 1, § 22 Absatz 2 Satz 1, den §§ 28, 29, 30, 31 Absatz 2, § 32 Absatz 2, § 35 Absatz 1 und § 41 Absatz 1 werden durch die dort benannte Behörde in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt gemacht.
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(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur legt Folgendes fest: 1. die Fluginformationsgebiete zur Durchführung des Fluginformationsdienstes und des Flugalarmdienstes,2. die kontrollierten und unkontrollierten Lufträume nach Anhang SERA.6001...
(1) Für die Durchführung des Flugplatzverkehrs auf Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle kann die Flugsicherungsorganisation besondere Regelungen treffen. Für alle anderen Flugplätze werden die Regelungen von der für die Genehmigung des Flugplatzes...
(1) Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung ist zuständig für 1. die Festlegung a) der Art und Form des Flugplans,b) der in Anhang SERA.4005 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 genannten Informationen, die der Flugplan enthalten muss,c) der...
(1) Der Luftfahrzeugführer hat für Flüge, für die ein Flugplan abgegeben wurde, der zuständigen Flugverkehrsdienststelle die tatsächliche Startzeit unverzüglich nach dem Start zu übermitteln. Dies gilt nicht für Starts von Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle...