Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 31. Mai 2019 - 8 CS 19.1073

bei uns veröffentlicht am31.05.2019
vorgehend
Verwaltungsgericht Bayreuth, B 7 S 19.450, 27.05.2019

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

Die zulässige Beschwerde gegen die vom Verwaltungsgericht getroffene Zwischenentscheidung, mit der die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die den Beigeladenen erteilte Schifffahrtsgenehmigung für den Zeitraum vom 1. bis 15. Juni 2019 hinsichtlich des Abschnitts der Wiesent von der Einstiegsstelle Muggendorf/Beru bis zur Ausstiegsstelle Ebermannstadt wiederhergestellt wird, erweist sich unter Berücksichtigung des eingeschränkten Prüfungsmaßstabs des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO als unbegründet.

1. Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts die Beschwerdemöglichkeit gemäß § 146 Abs. 1 VwGO eröffnet.

Bei dem Beschluss des Verwaltungsgerichts handelt es sich um eine sogenannte Zwischenentscheidung im Rahmen des anhängigen Verfahrens auf vorläufigen Rechtsschutz (sog. „Hänge- oder Schiebebeschluss“). Derartige Entscheidungen dienen dazu, eine Regelung für den Zeitraum zwischen dem Eingang des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und der Entscheidung des Gerichts über diesen Eilantrag zu treffen, sofern dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz erforderlich erscheint (vgl. BVerfG, B.v. 11.10.2013 - 1 BvR 2616/13 - NVwZ 2014, 363 = juris Rn. 7 f.).

Die Zwischenentscheidung ist gemäß § 146 Abs. 1 VwGO mit der Beschwerde anfechtbar. Die Voraussetzungen für einen Ausschluss der Beschwerdemöglichkeit nach § 146 Abs. 2 und 3 VwGO liegen insoweit nicht vor; insbesondere stellt der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts keine prozessleitende Verfügung im Sinne des § 146 Abs. 2 Alt. 1 VwGO dar. Denn deren Gegenstand könnte allein eine Anordnung zum förmlichen Fortgang des Verfahrens sein. Der hier vorliegende Beschluss trifft dage(vgl. VGH BW, B.v. 15.2.2018 - 1 S 188/19 - juris Rn. 4 ff.; OVG MV, B.v. 4.4.2017 - 3 M 195/17 - NVwZ-RR 2017, 904 = juris Rn. 7; VGH BW, B.v. 18.12.2015 - 3 S 2424/15 - juris Rn. 9; OVG NW, B.v. 2.9.2014 - 5 ME 142/14 - juris Rn. 7; Hess VGH, B.v. 7.10.2014 - 8 B 1686/14 - juris Rn. 16; OVG Berlin-Bbg, B.v. 10.3.2010 - 11 S 11/10 - juris Rn. 6, jeweils m.w.N.; a.A. VGH BW, B.v. 8.5.2018 - 10 S. 396 - juris Rn. 2; B.v. 15.3.2018 - 11 S 2094/17 - NVwZ-RR 2018, 509 = juris Rn. 5; OVG NW, B.v. 7.7.2017 - 13 ME 170/17 - AuAS 2017, 182 = juris Rn. 2; offengelassen in BayVGH, B.v. 28.1.2015 - 22 C 15.197 - BayVBl 2015, 614 = juris Rn. 1).

2. Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Der Umfang der Überprüfung des angefochtenen Beschlusses wird durch dessen eingeschränkten Regelungsgehalt bestimmt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist nicht, ob dem Antrag des Antragstellers auf vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO stattzugeben ist; denn eine Entscheidung dieses Inhalts hat das Verwaltungsgericht noch nicht getroffen. In dem Beschwerdeverfahren ist vielmehr allein der Inhalt des getroffenen Hängebeschlusses entscheidungserheblich, insbesondere also auch, ob die Voraussetzungen für den Erlass einer Zwischenentscheidung vorliegen (vgl. VGH BW, B.v. 15.2.2018 - 1 S 188/19 - juris Rn. 11; OVG MV, B.v. 4.4.2017 - 3 M 195/17 - NVwZ-RR 2017, 904 = juris Rn. 9; OVG NW, B.v. 2.9.2014 - 5 ME 142/14 - juris Rn. 6; Hess VGH, B.v. 7.10.2014 - 8 B 1686/14 - juris Rn. 16; OVG Berlin-Bbg, B.v. 10.3.2010 - 11 S 11/10 - juris Rn. 9, jeweils m.w.N.). Da diese in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangen ist, beschränkt sich die Prüfung durch den Senat außerdem auf die mit der Beschwerde dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO; vgl. auch VGH BW, B.v. 15.2.2018 - 1 S 188/19 - juris Rn. 11 m.w.N.; BayVGH, B.v. 28.1.2015 - 22 C 15.197 - BayVBl 2015, 614 = juris Rn. 2).

Gemessen an diesen Maßstäben greifen die von den Beigeladenen gegen die Zwischenentscheidung erhobenen Einwendungen nicht durch.

2.1 Im Hinblick darauf, dass sich die Befugnis zum Erlass eines solchen Hängebeschlusses unmittelbar aus Art. 19 Abs. 4 GG ergibt, ist sein Erlass dann nicht zu beanstanden, wenn dies zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist. Das setzt voraus, dass die Entscheidungsreife für die vom Antragsteller beantragte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Landratsamts vom 12. April 2018 noch nicht gegeben ist, der Eilantrag nicht offensichtlich aussichtslos erscheint und aus Gründen eines wirksamen vorläufigen Rechtsschutzes zur Vermeidung irreversibler Zustände bzw. schwerer und unabwendbarer Nachteile nicht bis zur endgültigen gerichtlichen Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes abgewartet werden kann (vgl. BVerfG, B.v. 11.10.2013 - 1 BvR 2616/13 - NVwZ 2014, 363 = juris Rn. 7 f.).

2.2 Die Beschwerdebegründung legt nicht dar, dass die Voraussetzungen für den Erlass eines Hängebeschlusses vorliegend nicht erfüllt sind.

2.2.1 Die Beigeladenen machen selbst nicht geltend, dass der vom Antragsteller gestellte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage bereits entscheidungsreif war. Ihre Einwendungen richten sich gegen den Inhalt der vom Verwaltungsgericht für den Zeitraum vom 1. bis 15. Juni 2019 getroffenen Zwischenentscheidung und zielen ausschließlich darauf, dass sich das Verwaltungsgericht in dem Hängebeschluss nicht ausreichend mit ihren schutzbedürftigen Interessen auseinandergesetzt bzw. diese nicht zutreffend gewichtet habe.

Ungeachtet dessen ergibt sich auch aus den vorliegenden Akten, dass das Verwaltungsgericht noch nicht in der Lage war, bereits abschließend über den Eilantrag zu entscheiden. Die Sachlage, über die die Verfahrensbeteiligten noch bis unmittelbar zum Zeitpunkt der angefochtenen Zwischenentscheidung am 28. Mai 2019 wechselseitig Stellungnahmen ausgetauscht haben, stellt sich derzeit als unübersichtlich, komplex und einer summarischen Prüfung noch nicht zugänglich dar. Zudem haben die Verfahrensbeteiligten die Bereitschaft zu einer Einigung, insbesondere auch zur Teilnahme an einem Erörterungstermin signalisiert, der vor dem vom Antragsteller genannten Zeitpunkt für den beantragten Hängebeschluss nicht mehr durchgeführt werden konnte.

2.2.2 Der vom Antragsteller gestellte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die den Beigeladenen erteilten und mit Bescheid vom 7. Mai 2019 für sofort vollziehbar erklärten Schifffahrtsgenehmigung ist auch nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die auf Grundlage von Art. 28 Abs. 4 und 5 BayWG erteilte Genehmigung ungeachtet ihrer Befristung bzw. der früher ergangenen Bescheide ein neues „Projekt“ im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG darstellt. Danach war vor deren Erteilung gemäß dieser Bestimmung eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchzuführen. Da vorliegend zwar verschiedene Untersuchungen in Auftrag gegeben, aber noch nicht abgeschlossen wurden, enthalten die vorgelegten Behördenakten keine belastbare naturschutzfachliche Aussage, der entnommen werden kann, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des hier betroffenen FFH- und Vogelschutzgebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen (vgl. § 33 Abs. 1 BNatSchG) ausgeschlossen werden kann. Angesichts dessen stellt sich der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz keinesfalls als offensichtlich unbegründet dar. Dies wird auch von den Beigeladenen nicht infrage gestellt.

2.2.3 Der Erlass der angefochtenen Zwischenentscheidung war im Hinblick auf die Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes zur Vermeidung irreversibler Zustände bzw. schwerer und unabwendbarer Nachteile erforderlich.

Wie sich den Ausführungen der unteren Naturschutzbehörde vom 9. Januar 2018 und 6. März 2018 entnehmen lässt, verursacht das Kanufahren auf der Wiesent erhebliche Beeinträchtigungen für die dort lebenden Fisch- und Vogelarten, zu denen auch durch die FFH- und Vogelschutzrichtlinien besonders geschützten Arten (z.B. Bachneunauge, Koppe, Eisvogel) zählen. So besteht dadurch, dass nicht selten unerfahrene Bootsfahrer kentern, unfreiwillig aus dem Boot aussteigen und dieses dann an das Ufer ziehen, die naturnahe Gewässersohle, die Unterwasservegetation und die Uferbegleitvegetation beschädigen, die Gefahr, dass Laichplätze sowie die den Fisch- und Vogelarten als Nahrung dienenden Insektenlarven vernichtet werden. Zudem führt der Bootstourismus zu einer Beeinträchtigung der im Bereich des engen Talraums in Flussnähe lebenden Vögel. Durch die Verlagerung und das Unterschreiten der Fluchtdistanzen werden Teillebensräume (Brutplätze, Nahrungshabitat) der geschützten Vogelarten beeinträchtigt (z.B. Wasseramsel und Eisvogel). Gerade in der derzeit aktuellen Brutsaison war daher im Hinblick auf die bekannten Eisvogel-Brutplätze eine sofortige gerichtliche Entscheidung veranlasst. Die Behauptung der Beigeladenen, der Bestand der Eisvögel sei trotz der seit Jahrzehnten auf der Wiesent stattfindenden Kanufahrten gleichbleibend, was belege, dass sich diese Art hieran nicht störe, ist fachlich nicht belegt. Die hierzu vorgelegten Unterschriftslisten sind nicht geeignet, die substanziierten Ausführungen der Fachbehörde zu widerlegen.

2.2.4 Der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, entsprechend dem Antrag des Antragstellers die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die den Beigeladenen erteilte Schifffahrtsgenehmigung für den Zeitraum vom 1. bis 15. Juni 2019 auf dem Abschnitt der Wiesent in dem Abschnitt von der Einstiegsstelle Muggendorf/Beru bis zur Ausstiegsstelle Ebermannstadt wiederherzustellen, stehen auch keine überwiegenden Interessen der Beigeladenen entgegen.

Die Zwischenentscheidung ist geeignet, in der derzeit bestehenden Brutphase des Eisvogels zumindest an den aktuell bekannten Brutplätzen die oben dargestellten Störungen zu vermeiden. Der Einwand der Beigeladenen, dass der Bootstourismus hierdurch nicht verhindert werde, weil die Wiesent auch in dem genannten Abschnitt weiterhin im Rahmen des Gemeingebrauchs genehmigungsfrei von Bootsfahrern mit eigenen Booten befahren werden darf, steht dem nicht entgegen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass nach den vorliegenden Untersuchungen, die von den Beigeladenen nicht bestritten werden, der Anteil der Bootsfahrer auf der Wiesent, die sich der Dienste der Beigeladenen bedienen, etwa 80% ausmachen. Es erscheint auch plausibel, dass der Anteil der ungeübten Kanufahrer, die aufgrund ihrer geringen Erfahrung häufiger kentern und hierdurch die oben dargestellten Störungen verursachen, unter den gewerblichen Bootstouristen prozentual höher ist als unter den Bootsfahrern mit eigenem Boot. Danach führt die getroffene Zwischenentscheidung zu einer ganz erheblichen Reduzierung der Beeinträchtigung der Brutstätten.

Die Behauptung, dass zahlreiche Wettbewerber die Möglichkeit nutzen werden, anstelle der Beigeladenen gewerblich Boote zu vermieten, erachtet der Senat im Hinblick auf die Befristung der Zwischenentscheidung auf zwei Wochen sowie ihre Beschränkung auf einen Teilabschnitt der Wiesent als abwegig. Zudem würden etwaige Konkurrenten ebenfalls eine Schifffahrtsgenehmigung benötigen, deren Erteilung schon aufgrund der ergangenen gerichtlichen Entscheidungen nicht zu erwarten wäre.

Die Beigeladenen können gegen die getroffene Zwischenentscheidung auch nicht einwenden, dass sie mit Schriftsatz vom 24. Mai 2019 Schutzmaßnahmen für den Eisvogel im betroffenen Streckenabschnitt angeboten haben. Der Antragsteller hat hierzu nachvollziehbar vorgetragen, dass mit der vorgeschlagenen Beschilderung der Brutplätze eher die Gefahr bestünde, dass die Bootsfahrer auf die brütenden Eisvögel aufmerksam gemacht und versuchen würden, diese zu sichten und zu fotografieren. Auch das Abstellen eines Guides würde zu weiterer Unruhe führen, wenn dieser den Bootsfahrern durch Zurufe versuchte zu erklären, sich in diesem Bereich ruhig zu verhalten. Daher sind die Vorschläge der Beigeladenen nicht geeignet, die Gefahr der Aufgabe der Brut des Eisvogels effektiv zu verhindern.

Der Senat verkennt nicht, dass die vom Verwaltungsgericht getroffene Zwischenentscheidung zu nicht unerheblichen wirtschaftlichen Einbußen bei den Beigeladenen führen kann. Die Behauptung, die 14-tägige Sperrung eines Teilstücks der Wiesent für die von ihnen angebotenen gewerblichen Kanufahrten gefährde ihre wirtschaftliche Existenz und damit 46 Arbeitsplätze, ist für das Gericht jedoch nicht nachvollziehbar. Der Antragsteller hat hierzu zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beigeladenen, wie aus deren Internetseiten ersichtlich, auch auf anderen Streckenabschnitten der Wiesent Kanufahrten anbieten, so dass sie lediglich einen Teil ihrer für den betroffenen Zeitraum eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllen könnten. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass eine Verlegung dieser Fahrten auf die weiterhin befahrbaren Abschnitte des Flusses nicht möglich ist, weil deren Kontingente bereits völlig ausgeschöpft sind - was die Beigeladenen lediglich behauptet haben -, steht nicht zu befürchten, dass dies unabsehbare wirtschaftliche Folgen für die Beigeladenen hätte. Zum einen bieten diese, wie die Antragstellerin unbestritten ausgeführt hat und eine Internetrecherche belegt, neben den Bootsfahrten auch andere Outdoor-Aktivitäten wie Mountainbike-Touren, Bogenschießen, Höhlenabenteuer etc. an, sodass sie in der Lage sein dürften, anstelle der durch den Hängebeschluss verhinderten Kanufahrten andere Unternehmungen anzubieten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Angebot von gewerblichen Kanufahrten stets mit gewissen Unsicherheiten einhergeht, weil solche auch in den nicht absehbaren Fällen von Hoch- bzw. Niedrigwasser oder schlechtem Wetter (Starkregen, Gewitter) nicht durchgeführt werden können. Die Beigeladenen müssen daher ohnehin darauf eingerichtet sein, ihre vertragliche Verpflichtung nicht erfüllen zu können bzw. Ersatzveranstaltungen anzubieten. Daher greift auch ihr Einwand, die wegen des Hängebeschlusses verursachten Absagen würden zum Vertrauensverlust bei den Kunden führen und langjährige Vertragsbeziehungen zerstören, nicht durch.

Schließlich können sich Beigeladenen auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Die in der Vergangenheit erteilten Schifffahrtsgenehmigungen können schon deshalb keinen Vertrauenstatbestand entfalten, weil diese stets widerrufbar waren (vgl. Art. 28 Abs. 4 Satz 2 BayWG). Zudem enthielt der angefochtene Bescheid vom 12. April 2018 bereits die Auflage, dass eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Soweit die Beigeladenen vortragen, sie hätten auf den Bestand dieses Bescheids vertraut, weil der Antragsteller erst im April dieses Jahres den Rechtsweg beschritten haben, ist darauf hinzuweisen, dass diesem die Schifffahrtsgenehmigung vom 12. April 2018 ausweislich der Behördenakte erst am 29. März 2019 bekannt gegeben wurde. Mit der Klageerhebung am 8. April 2019 wurde daher die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht nur eingehalten, sondern bei Weitem nicht ausgeschöpft.

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die durch das Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten gehören zu den Kosten des Eilverfahren nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO, weil das vorliegende Verfahren - einschließlich des ihm zugeordneten Beschwerdeverfahrens - insoweit kein selbstständiges Nebenverfahren beinhaltet (OVG MV, B.v. 4.4.2017 - 3 M 195/17 - NVwZ-RR 2017, 904 = juris Rn. 18; OVG NW, B.v. 2.9.2014 - 5 ME 142/14 - juris Rn. 16; Hess VGH, B.v. 7.10.2014 - 8 B 1686/14 - juris Rn. 35; OVG Sachsen, B.v. 15.9.2011 - 5 B 135/11 - juris Rn. 2; OVG Berlin-Bbg, B.v. 10.3.2010 - 11 S 11/10 - juris Rn.14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 30. März 2017 – 2 B 1214/17 SN –, mit dem die Vollziehung der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 06. März 2017 (Az.: …) vorläufig bis zur Entscheidung über den Antrag des Antragstellers im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach den §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO ausgesetzt worden ist, wird aufgehoben.

Die Kostentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich als Nachbar mit seinem erstinstanzlichen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die dem Beigeladenen erteilte und von Gesetzes wegen sofort vollziehbare (§ 212 a Abs. 1 BauGB) Baugenehmigung vom 06. März 2017 (Az.: …) für die Erweiterung des Restaurant- und Beherbergungsbetriebes „Hotel …“ im Bebauungsplan Nr. J auf dem Grundstück A-Stadt, C-Straße (Flurstücke D, E, F und G der Flur H Gemarkung I).

2

Der Antragsteller hat seinen am 22. März 2017 gestellten Antrag umfangreich begründet und macht zentral geltend, der zugrundeliegende vorhabenbezogene Bebauungsplan sei unwirksam, die Baugenehmigung unter verschiedenen Gesichtspunkten rechtswidrig und die zu errichtende Bebauung einschließlich deren Nutzung im Hinblick auf seine nachbarrechtlich geschützten Interessen rücksichtslos, insbesondere da die weiterhin zu erwartende Lärmeinwirkung wie schon der jetzige Betrieb das zulässige Maß überschreite. Mit seinem Antrag hat er darauf hingewiesen, dass der Beigeladene mit den Baumaßnahmen begonnen habe und von einer raschen Fertigstellung des gesamten Bauvorhabens auszugehen sei. Er hat hierzu Lichtbilder vorgelegt, auf denen der Baufortschritt betreffend die Erweiterung des bestehenden Pensionsgebäudes erkennbar ist.

3

Mit Verfügung vom 28. März 2017 hat das Verwaltungsgericht auf den Baufortschritt und darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung angesichts der Komplexität des Sachverhalts und der sich stellenden rechtlichen Fragen voraussichtlich nicht vor Ostern erfolgen könne. Angesichts dieser Umstände erwäge die Kammer, zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes und zur Verhinderung der Schaffung vollendeter Tatsachen die Vollziehung der Baugenehmigung vorläufig bis zur Entscheidung über den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz auszusetzen. Dabei komme auch eine vorläufige Aussetzung der Vollziehung lediglich bezogen auf den Neubau des geplanten Hotel- und Wellnessgebäudes mit Ausnahme der Erweiterung des bestehenden Pensionsgebäudes in Betracht. Die Beteiligten hätten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 24 Stunden nach Zugang der Verfügung Letztere ist am 29. März 2017 per Telefax übermittelt worden. Die Beteiligten haben daraufhin am 29. bzw. 30. März 2017 schriftsätzlich Stellung genommen.

4

Mit dem angefochtene Tenorbeschluss vom 30. März 2017 – 2 B 1214/17 SN – hat das Verwaltungsgerichts Schwerin die Vollziehung der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 06. März 2017 (Az.: …) zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes und zur Verhinderung der Schaffung vollendeter Tatsachen vorläufig bis zur Entscheidung über den Antrag des Antragstellers im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach den §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO ausgesetzt.

5

Die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners liegen seit dem heutigen Tage beim Verwaltungsgericht vor.

II.

6

Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 30. März 2017 – 2 B 1214/17 SN – gerichtete Beschwerde des Beigeladenen vom 31. März 2017 hat Erfolg; sie ist zulässig (1.) und begründet (2.).

7

1. Bei dem angefochtenen Beschluss handelt es sich um einen sog. Hängebeschluss – auch Zwischenverfügung genannt –, mit dem während des anhängigen Eilverfahrens eine möglicherweise erforderliche Regelung für den Zeitraum zwischen Eingang des Eilverfahrens bei Gericht und der gerichtlichen Entscheidung über den Eilantrag getroffen werden kann. Die Befugnis zum Erlass eines solchen Hängebeschlusses ergibt sich unmittelbar aus Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.10.2013 – 1 BvR 2616/13 –, NVwZ 2014, 363 – zitiert nach juris; VGH Kassel, Beschl. v. 07.10.2014 – 8 B 1686/14 –, NVwZ 2015, 447 – zitiert nach juris). Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist – so auch zutreffend die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses – zulässig mit dem Rechtsmittel der Beschwerde anfechtbar. Der Ausschluss der Beschwerdefähigkeit prozessleitender Verfügungen durch § 146 Abs. 2 VwGO greift vorliegend nicht. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts beinhaltet keine prozessleitende Verfügung, deren Gegenstand allein eine Anordnung zum förmlichen Fortgang des Verfahrens sein könnte. Vielmehr wird mit dem Beschluss eine sich – insbesondere mit Blick auf die vorliegend dreipolige Rechtsbeziehung und die Rechtsposition des Beigeladenen, zu dessen Lasten die Entscheidung ergangen ist – materiell-​rechtlich auswirkende Regelung getroffen, deren Beschwerdefähigkeit nicht ausgeschlossen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 24.04.2007 – OVG 3 S 33.07 –, juris, mit zahlreichen weiteren Nachweisen; VGH Kassel, Beschl. v. 07.10.2014 – 8 B 1686/14 –, NVwZ 2015, 447 – zitiert nach juris).

8

2. Die Beschwerde ist auch begründet.

9

Dabei bestimmt der eingeschränkte Regelungsgehalt des angegriffenen Hängebeschlusses den Umfang der Überprüfung. In diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ist Verfahrensgegenstand nicht die Richtigkeit einer auf der Grundlage einer Interessenabwägung einschließlich der dabei vorzunehmenden Rechtmäßigkeitsprüfung zu treffenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO darüber, ob dem vom Antragsteller erhobenen Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung zukommt; eine solche Entscheidung liegt noch nicht vor. Verfahrensgegenstand ist vielmehr allein die Frage, ob die Voraussetzungen für den Erlass eines Hängebeschlusses gegeben sind.

10

Vorliegend hat das Verwaltungsgericht zu Unrecht die Voraussetzungen für einen Hängebeschluss bejaht.

11

In Anbetracht der Tatsache, dass die Zwischenentscheidung ihre Rechtfertigung in Art. 19 Abs. 4 GG findet, kommt sie nur in Betracht, wenn sie erforderlich ist, um effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten. Voraussetzung für den Erlass einer derartigen Zwischenentscheidung ist daher, dass die Entscheidungsreife für die „reguläre“ Entscheidung nach den §§ 80 a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO fehlt, der Eilantrag nicht offensichtlich aussichtslos erscheint und aus Gründen eines wirksamen vorläufigen Rechtsschutzes zwecks Vermeidung irreversibler Zustände bzw. schwerer und unabwendbarer Nachteile bis zur endgültigen gerichtlichen Eilentscheidung nicht gewartet werden kann (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 07.10.2014 – 8 B 1686//14 –, NVwZ 2015, 447 – zitiert nach juris; BVerfG, Beschl. v. 11.10.2013 – 1 BvR 2616/13 –, NVwZ 2014, 363 – zitiert nach juris).

12

Jedenfalls an der letztgenannten Voraussetzung für einen Hängebeschluss fehlt es vorliegend.

13

Soweit der Neubau des geplanten Hotel- und Wellnessgebäudes angesprochen worden ist, folgt dies unmittelbar aus der auf die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 28. März 2017 mit Schriftsatz vom 29. März 2017 abgegebenen Prozesserklärung des Beigeladenen, ohne Anerkenntnis einer rechtlichen Verpflichtung werde er von einer Vollziehung seiner Baugenehmigung bezogen auf diesen Neubau „bis zur Entscheidung des vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens, längstens jedoch bis zum 2. Mai 2017, keinen Gebrauch machen“. Dass der Beigeladene sich nicht an diese Erklärung halten werden wird, ist nicht ersichtlich; im Gegenteil hat er sich mit seiner Beschwerde auf sie berufen und damit deutlich zu erkennen gegeben, dass er sich weiter an sie gebunden sehen will. Das Verwaltungsgericht ist auf diese Erklärung in seinem Tenorbeschluss nicht eingegangen. Aus dem Umstand, dass der Beigeladene nach dem Vorbringen des Antragstellers an der Erweiterung der Pension trotz des verwaltungsgerichtlichen Hängebeschlusses weitergearbeitet hat, folgt ebenfalls nicht ohne weiteres, dass er sich bezüglich des Neubaus nicht mehr an die abgegebene Erklärung halten wird.

14

Im Übrigen ist vom Verwaltungsgericht nicht erläutert worden, warum die Fortsetzung der Baumaßnahmen insgesamt auf Seiten des Antragstellers irreversible Zustände bzw. schwere und unabwendbarer Nachteile herbeiführen bzw. begründen könnte, die aus Gründen effektiven Rechtsschutzes eine Zwischenregelung erforderlich machten. Die fehlende Begründung für die durch Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich gesteuerte Ermessensentscheidung ist insoweit zu beanstanden, als das Verwaltungsgericht mit seiner Hinweisverfügung angedeutet hat, dass selbst nach seinem eigenen Standpunkt auch eine andere als die letztendlich ergangene Entscheidung in Betracht zu ziehen gewesen sein soll; ob schon deshalb die angefochtene Entscheidung aufzuheben wäre, kann jedoch mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen dahin gestellt bleiben.

15

Auch nach dem derzeitigem Erkenntnisstand ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass auf Seiten des Antragstellers irreversible Zustände bzw. schwere und unabwendbarer Nachteile drohen. Derartiges ergibt sich weder aus seiner Stellungnahme auf die erstinstanzliche Hinweisverfügung noch aus seiner Beschwerdeerwiderung vom heutigen Tage. Auch in letzterer wird im Wesentlichen lediglich die alsbaldige Fertigstellung zweier baulicher Anlagen angeführt, nicht jedoch dargetan, worin für den Antragsteller insoweit unmittelbar irreversible Zustände bzw. schwere und unabwendbarer Nachteile drohten. Dass unmittelbar mit der Errichtung der als solchen ein Störpotential begründet würde oder solche schwerwiegenden Folgen zu befürchten wären, ist zunächst schon deshalb eher fernliegend, als die betreffenden Baulichkeiten sich nicht in unmittelbarer Nähe zum Grundstück des Antragstellers bzw. dessen Grenze befinden. Darüber hinaus lässt sich dem Vorbringen des Antragstellers entnehmen, dass es ihm vorrangig um die Abwehr der mit der zukünftigen Nutzung der Baulichkeiten nach seiner Erwartung verbundenen und nach seiner Auffassung gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßenden Lärmemissionen geht. Insoweit begründet aber die bloße Errichtung der Baulichkeiten offensichtlich keine irreversiblen Zustände bzw. schweren und unabwendbaren Nachteile (vgl. Rieger, in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl., § 212 a Rn. 10 ). Sollte in einem Hauptsacheverfahren letztendlich die Rechtswidrigkeit der erteilten Baugenehmigung rechtskräftig festgestellt werden, können die befürchteten Beeinträchtigungen jedenfalls mit einer Nutzungsuntersagung unterbunden werden. Soweit der Antragsteller zur Untermauerung seiner erstinstanzlichen Anregung, die Vollziehung der Baugenehmigung mit einem Hängebeschluss insgesamt auszusetzen, eine bauliche Verfestigung und eine daraus resultierende Gefahr rechtswidriger Nutzung geltend macht, ist auf das Vorgesagte zu verweisen. Die von ihm befürchtete „Kontrolllast“ ist jedenfalls kein Belang im Sinne eines irreparablen oder schweren Nachteils.

16

Im Übrigen ist bei alledem die Wertung des Gesetzgebers zu beachten, dass der Rechtsbehelf eines Dritten nach Maßgabe von § 212 a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung entfaltet.Die gesetzliche Regelung in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212 a Abs. 1 BauGB lässt für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Nachbarrechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung regelmäßig nur dann Raum, wenn die überschlägige Prüfung zumindest gewichtige Zweifel an der nachbarrechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung ergibt. Sind dagegen die Erfolgsaussichten des Nachbarrechtsbehelfs, sei es auch wegen der eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten im vorläufigen Rechtsschutzverfahren, lediglich als offen zu bewerten, so rechtfertigt angesichts der gesetzlichen Gewichtungsvorgabe in § 212 a BauGB auch ein Hinweis auf eine drohende Schaffung „vollendeter Tatsachen“ grundsätzlich nicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Vielmehr hat der Bundesgesetzgeber dem „Bauen auf eigenes Risiko“ insoweit den Vorrang eingeräumt und den Nachbarn für eine Realisierung etwaiger Abwehransprüche auf den Zeitpunkt nach einem Obsiegen in der Hauptsache – mit gegebenenfalls gravierenden wirtschaftlichen Konsequenzen für die Bauherrinnen und Bauherren – verwiesen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 16.09.2016 – OVG 2 S 29.16 –, juris; vgl. auch OVG des Saarlandes, Beschl. v. 10.06.2013 – 2 B 29/13 –, juris Rn. 19, 44). Über den Sachverhalt des „Bauens auf eigenes Risiko“ ist der Beigeladene sich ausweislich seines erstinstanzlichen Schriftsatzes vom 29. März 2017 auch durchaus im Klaren.

17

Da es sich im Übrigen um eine dreipolige Rechtsbeziehung handelt, wären bei Erlass eines Hängebeschlusses auch die Interessen des Beigeladenen in den Blick zu nehmen gewesen, insbesondere die Frage, ob die gerichtliche Zwischenentscheidung (auch) auf seiner Seite irreparable oder ähnlich schwerwiegende Folgen auszulösen geeignet wäre. Solche Interessen macht der Antragsteller mit seiner Beschwerde geltend. Auf sie kommt es nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen aber nicht mehr an; der Umstand, dass der Beigeladene insoweit nach dem Vorbringen des Antragstellers die Bauarbeiten fortgesetzt hat, kann – wenn auch in höchstem Maße kritikwürdig – durch den Senat im vorliegenden Verfahren nicht sanktioniert werden.

18

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die durch das Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten gehören zu den Kosten des Eilverfahrens nach §§ 80 a, Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO, denn das vorliegende Verfahren – einschließlich des ihm zugeordneten Beschwerdeverfahrens – beinhaltet kein insoweit selbständiges Nebenverfahren (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 07.10.2014 – 8 B 1686//14 –, NVwZ 2015, 447 – zitiert nach juris).

19

Hinweis:

20

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. November 2015 - 5 K 5183/15 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragsteller ist Eigentümer des mit einem Mehrfamilienwohnhaus bebauten Grundstücks Flst.Nr. ... (...) in Schöntal-Sindeldorf. Die Beigeladene 2 möchte auf den südlich bzw. südsüdwestlich des Grundstücks gelegenen, jeweils als Acker genutzten Grundstücken Flst.Nr. ..., ..., ..., ... und ... insgesamt fünf Windkraftanlagen des Typs Vestas V-126 (Nabenhöhe 137 m, Rotordurchmesser 126 m, Gesamthöhe 200 m) mit einer Nennleistung von jeweils 3,3 MW errichten. Der Standort der nächstgelegenen Windkraftanlage ist von dem Grundstück des Antragstellers 1.300 m entfernt.
Auf den von der Beigeladenen 1 gestellten Antrag erteilte das Landratsamt Main-Tauber-Kreis mit Bescheid vom 30.9.2015 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für das Vorhaben und ordnete die sofortige Vollziehung der Genehmigung an. Über den gegen die Genehmigung eingelegten Widerspruch des Antragstellers wurde bisher nicht entschieden.
Mit Schreiben vom 15.10.2015 teilte die Beigeladenen 1 dem Landratsamt mit, dass die geplanten Windkraftanlagen von der Beigeladenen 2 errichtet und betrieben werden sollten.
Der Antragsteller hat am 2.11.2015 beim Verwaltungsgericht Stuttgart den Antrag gestellt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht hat den im Rahmen dieses Verfahrens gestellten Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs bis zur Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wiederherzustellen, mit Beschluss vom 25.11.2015 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Der vom Antragsteller begehrte sogenannte Hängebeschluss sei in der Verwaltungsgerichtsordnung nicht ausdrücklich vorgesehen. Der Erlass eines solchen Beschlusses sei jedoch zulässig, wenn effektiver Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG nicht anders gewährt werden könne. Effektiver Rechtsschutz könne insbesondere dann nicht anders gewährt werden, wenn ohne die befristete Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung irreversible Zustände drohten. Hiervon ausgehend sehe sich die Kammer daran gehindert, dem Begehren des Antragstellers zu entsprechen. Die Erfolgsaussichten seines Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ließen sich derzeit noch nicht absehen. Die Behördenakten lägen dem Gericht noch nicht vor. Auch hätten sich zu dem Antrag bisher weder der Antragsgegner noch die Beigeladenen geäußert. Die von den Erfolgsaussichten losgelöste Interessenabwägung falle zum Nachteil des Antragstellers aus. Die derzeit ausschließlich freigegebenen und durchgeführten Erdarbeiten seien nicht irreversibel. Es dürfte keine nennenswerten Schwierigkeiten bereiten, die Ackerflächen, auf denen das Vorhaben im Wesentlichen verwirklicht werden solle, in ihren ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen, sollte die angegriffene immissionsschutzrechtliche Genehmigung letztendlich keinen Bestand haben. Auf der anderen Seite stünden das private Interesse der Beigeladenen, das Vorhaben möglichst zügig zu verwirklichen, und das öffentliche Interesse an einem möglichst schnellen Ausbau der Erneuerbaren Energien. Diesen messe die Kammer zum derzeitigen Zeitpunkt ein höheres Gewicht zu.
Gegen den Beschluss hat der Antragsteller am 1.12.2015 Beschwerde eingelegt, mit der er sein Begehren weiter verfolgt.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
1. Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts die Beschwerdemöglichkeit eröffnet.
Bei dem Beschluss des Verwaltungsgerichts handelt es sich um eine sogenannte Zwischenentscheidung im Rahmen des anhängigen Verfahrens auf vorläufigen Rechtsschutzes (auch als Hänge- oder Schiebebeschluss bezeichnet). Zwischenentscheidungen ergehen während der Anhängigkeit eines Eilverfahrens und dienen dazu, eine Regelung für den Zeitraum zwischen dem Eingang des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und der Entscheidung des Gerichts über diesen Eilantrag zu treffen, sofern eine solche vorübergehende Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG erforderlich erscheint.
Derartige Zwischenentscheidungen sind gemäß § 146 Abs. 1 VwGO anfechtbar. Nach dieser Vorschrift steht den Beteiligten gegen alle Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in der Verwaltungsgerichtsordnung etwas anderes bestimmt ist. Für Zwischenentscheidungen fehlt es an einer solchen anderweitigen Bestimmung. Bei einer solchen Entscheidung handelt es insbesondere nicht um eine prozessleitende Verfügung im Sinne von § 146 Abs. 2 VwGO (HessVGH, Beschl. v. 7.10.2014 - 8 B 1686/14 - NVwZ 2015, 447; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 14.12.2012 - 1 B 1411/12 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 10.3.2010 - OVG 11 S 11.10 - juris; SächsOVG, Beschl. v. 17.12.2003 - 3 BS 399/03 - NVwZ 2004, 1134; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 146 Rn. 25; Happ, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. § 146 Rn. 10; a. A. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27.2.2014 - 6 B 182/14 - IÖD 2014, 97; Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/ Schneider/Bier, VwGO, § 146 Rn. 11a). Prozessleitende Verfügungen im Sinne dieser Vorschrift sind Entscheidungen des Gerichts oder des Vorsitzenden, die sich auf den äußeren, förmlichen Fortgang des Verfahrens beziehen (Happ, a.a.O., Rn. 9). Die im vorliegenden Fall begehrte Zwischenentscheidung hat keinen solchen Inhalt. Mit ihr soll vielmehr eine sachliche, wenn auch nur befristete Entscheidung über das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers getroffen werden (Guckelberger, a.a.O.).
10 
2. Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, hat das Verwaltungsgericht es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers bis zu der Entscheidung über seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wiederherzustellen.
11 
a) Der Erlass der vom Antragsteller begehrten Zwischenentscheidung setzt zunächst voraus, dass der Eilantrag nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos ist. Eine solche Prognose kann im vorliegenden Fall nicht gestellt werden. Der Antragsteller dürfte insbesondere die für einen solchen Antrag erforderliche Antragsbefugnis besitzen.
12 
aa) Nach den von dem Antragsteller vorgelegten Unterlagen sind die Gesellschafter des Planungsbüros, das die vom Landratsamt bei seiner Entscheidung berücksichtigten Unterlagen erstellt hat, identisch mit den Gesellschaftern der Beigeladenen 1, von der die geplanten Windkraftanlagen ursprünglich betrieben werden sollten. Ob die vom Landratsamt auf der Grundlage dieser Gutachten durchgeführte UVP-Vorprüfung dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG genügt, mag deshalb fraglich sein. Was die Frage nach der Antragsbefugnis des Antragstellers betrifft, kommt es darauf jedoch nicht an.
13 
Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVPG u.a. dann verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht durchgeführt und nicht nachgeholt worden ist. Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung im Sinne dieser Vorschrift gleich (§ 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG). Nach § 4 Abs. 3 UmwRG gilt dies entsprechend für Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 und 2 VwGO. Insoweit wird den Einzelnen folglich eine selbständig durchsetzbare Verfahrensposition eingeräumt (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.2011 - 9 A 30.10 - NVwZ 2012, 573).
14 
Für die Klage- oder Antragsbefugnis bleibt es jedoch bei dem allgemeinen Erfordernis, dass durch die Zulassung des Vorhabens eine Betroffenheit in eigenen Rechten zumindest als möglich erscheinen muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.10.2013 - 9 A 23.12 - NVwZ 2014, 367). Weder der Gesetzeswortlaut noch die systematische Stellung des § 4 Abs. 3 UmwRG deuten darauf hin, dass die Berufung auf den in Rede stehenden Verfahrensfehler weitergehend auch solchen Personen eröffnet werden soll, die nicht schon aufgrund einer möglichen Betroffenheit in einem materiellen Recht klage- oder antragsbefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO sind. Das Unionsrecht gebietet keine abweichende Beurteilung (BVerwG, Urt. v. 2.10.2013, a.a.O.; Urt. v. 20.12.2011 - 9 A 30.10 - NVwZ 2012, 573; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.4.2014 - 5 S 534/13 - NVwZ-RR 2014, 634; BayVGH, Beschl. v. 28.3.2011 - 15 ZB 08.1872 - juris; a. A. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 25.2.2015 - 8 A 959/10 - BauR 2015, 1138).
15 
bb) Die Antragsbefugnis des Antragstellers kann danach nur mit einem möglichen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 BImSchG begründet werden. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht nach jeder denkbaren Betrachtungsweise ausgeschlossen werden.
16 
Die Errichtung und der Betrieb der genehmigten Windkraftanlagen bedürfen aufgrund ihrer Gesamthöhe von jeweils (weitaus) mehr als 50 m nach § 4 Abs. 1 BImSchG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 4. BImSchV und Nr. 1.6 Anhang 1 zur 4. BImSchV einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Genehmigungspflichtige Anlagen sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können.
17 
Was den Schutz vor unzumutbaren Lärmimmissionen betrifft, hat die Bewertung der Lärmauswirkungen von Windkraftanlagen an Hand der auf der Grundlage des § 48 BImSchG erlassenen TA Lärm vom 26.8.1998 zu erfolgen. Ob die von solchen Anlagen ausgehenden Lärmimmissionen auf in ihrem Einwirkungsbereich gelegene Grundstücke die Grenzen des Zumutbaren überschreiten, hängt somit von der Einhaltung der in den Nr. 6.1 der TA Lärm genannten Immissionsrichtwerten ab (vgl. u.a. BVerwG, Urt. v. 29.8.2007 - 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 6.7.2015 - 8 S 534/15 - juris; HessVGH, Urt. v. 25.7.2011 - 9 A 103/11 - ZUR 2012, 47; OVG Niedersachsen, Urt. v. 1.6.2010 - 12 LB 32/07 - Juris; OVG Saarland, Beschl. v. 4.5.2010 - 3 B 77/10 - BImSchG-Rspr § 3 Nr. 148; Weidemann/Krappel, Rechtsfragen der Zulassung von Windkraftanlagen, DÖV 2011, 19, 20). Nach der der angefochtenen Genehmigung unter IV. Buchst. a beigefügten immissionsschutzrechtlichen Nebenbestimmungen dürfen die von den Windkraftanlagen verursachten Geräuschimmissionen im gesamten Einwirkungsbereich die Immissionsrichtwerte der TA Lärm nicht überschreiten. Für das Grundstück des Antragstellers wird dabei die Einhaltung des für allgemeine Wohngebiete geltenden nächtlichen Immissionsrichtwerts von 40 db(A) vorgeschrieben.
18 
Das Landratsamt hat dabei übersehen, dass nach Nr. 3.2.1 TA Lärm der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche - vorbehaltlich der Regelungen in den Absätzen 2 bis 5 - nur dann sichergestellt ist, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die in Nr. 6 TA Lärm festgelegten Immissionsrichtwerte nicht überschreitet. Gesamtbelastung in diesem Sinn ist nach Nr. 2.4 TA Lärm die Belastung eines Immissionsorts, die von allen Anlagen hervorgerufen wird, für die die TA Lärm gilt. Dazu zählen im vorliegenden Fall jedenfalls die - auch vom Landratsamt in der Begründung der Genehmigung erwähnten - beiden vorhandenen Windkraftanlagen sowie die Biogasanlage Specht.
19 
Nach der von der Beigeladenen 1 im Genehmigungsverfahren vorgelegten Immissionsprognose werden allerdings die maßgebenden Immissionsrichtwerte an den betrachteten 14 Immissionsorten, zu denen auch das Grundstück des Antragstellers gehört, eingehalten. Die Vorbelastung durch die beiden vorhandenen Windkraftanlagen sowie die Biogasanlage wurden dabei nach der Darstellung in der Begründung der angefochtenen Genehmigung berücksichtigt. Die Richtigkeit der Immissionsprognose wird jedoch vom Antragsteller unter verschiedenen Gesichtspunkten angegriffen. Die Berechtigung dieser Einwendungen kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden.
20 
b) Der Erlass der vom Antragsteller begehrten Zwischenentscheidung setzt ferner voraus, dass ohne die befristete Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs der Eintritt irreversibler Zustände droht, so dass ohne eine solche Entscheidung die Gewährung effektiven Rechtsschutzes gefährdet wäre (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 80, Rn. 358). Dafür vermag der Senat in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht nichts zu erkennen, auch wenn nach der Darstellung des Antragstellers das Landratsamt inzwischen die uneingeschränkte Baufreigabe für die Errichtung der Windenergieanlagen erteilt hat.
21 
aa) Die vom Antragsteller befürchteten tatsächlichen Beeinträchtigungen in Form von Immissionen (Lärm und Beschattung seines Grundstücks) gehen vom Betrieb der Anlage aus, mit dessen Beginn erst Ende Juni 2015 zu rechnen ist. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt finden erst die Arbeiten an den Fundamenten der geplanten Anlagen statt. Die Teile der Windkraftanlagen selbst sollen nach den auf der Internetseite der Beigeladenen 2 gegebenen Informationen im März 2016 angeliefert werden. Angestrebt wird eine Inbetriebnahme zum 30.6.2016. Für eine Entscheidung über den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs steht daher mit Blick auf die von ihm befürchteten tatsächlichen Beeinträchtigungen in Form der durch den Betrieb der Anlagen verursachten Immissionen noch genügend Zeit zur Verfügung.
22 
bb) Durch die derzeit durchgeführten Arbeiten an den Fundamenten der Anlagen sowie die damit verbundenen Erdarbeiten entstehen keine irreversiblen Zustände. Die geplanten Windkraftanlage sollen, wie auch der Antragsteller nicht bestreitet, durchweg auf bisher als Acker genutzten Flächen errichtet werden, die für den Fall, dass die für die Anlage erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung auf den Widerspruch des Antragstellers oder eine sich anschließende Klage aufgehoben werden sollte, ohne weiteres wieder in ihren früheren Zustand zurückversetzt werden können.
23 
Das Eintreten irreparabler Zustände ist auch in Bezug auf die vom Antragsteller behaupteten Auswirkungen der Baumaßnahmen auf die geschützten Lebensräume innerhalb des FFH-Gebiets 6623-341 „Jagsttal Dörzbach-Krautheim“ sowie auf Zauneidechsen und die Falterart Spanische Flagge nicht glaubhaft gemacht.
24 
(1) Bei dem in der Nähe der geplanten Windkraftanlagen gelegenen Waldgebiet handelt es sich nach den zu dem Managementplan für das FFH-Gebiet gehörenden „Bestands- und Zielekarten der Lebensraumtypen“ um einen Waldmeister-Buchenwald, dessen Erhalt mit der für ihn charakteristischen Tier- und Pflanzenwelt zu den Erhaltungszielen des Gebiets gehört (S. 98 des Managementplans). Der Antragsteller meint, dass zu den in ihrem Lebensraum geschützten Tierarten auch lärmempfindliche Arten gehörten, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass einige der geschützten Tierarten durch die Baumaßnahmen erheblich beeinträchtigt würden.
25 
Eine nicht wieder gut zu machende Beeinträchtigung dieser Arten durch den Baulärm hält der Senat nicht für hinreichend wahrscheinlich. Die geplanten Windkraftanlagen sollen nicht innerhalb des zu dem FFH-Gebiet gehörenden Walds errichtet werden, sondern an dessen Rand. Drei der insgesamt fünf Standorte befinden sich ausgehend von der Darstellung des Antragstellers von dem Wald in größerer Entfernung. Die Baufeldfreimachung ist bereits abgeschlossen. Die derzeit im Gang befindlichen Arbeiten an den Fundamenten werden auf bisher als Acker genutzten Flächen durchgeführt. Dass der bei diesen Arbeiten entstehende Lärm wesentlich über das hinausgeht, was auch im Rahmen der bisher erfolgten landwirtschaftlichen Nutzung - namentlich der Ernte mit schweren landwirtschaftlichen Geräten - an Lärm verursacht wird, ist für den Senat nicht zu erkennen. Die Arbeiten und damit verbundenen Lärmbeeinträchtigungen sind zudem nur temporärer Natur.
26 
(2) Bei den von der Beigeladenen 1 in Auftrag gegebenen Untersuchungen der außerhalb des FFH-Gebiets gelegenen Flächen wurde offenbar nur eine einzige Zauneidechse im Bereich einer Wegböschung zwischen den Standorten der Windkraftanlagen 3 und 4 gefunden. Das Landratsamt führt in der Begründung der angefochtenen Genehmigung aus, dass aufgrund der „gleichartigen Struktur der Wegböschung“ ein weiteres Auftreten der Art nicht ausgeschlossen werden könne. In Anbetracht der Böschungsstruktur mit hohen, überwiegend dicht schließenden Gräsern und Kräutern und nur sporadischen lückigen Stellen sei jedoch die Existenz einer größeren Population nicht besonders wahrscheinlich; zudem seien nur die Standorte der Windkraftanlagen 3 und 4 betroffen; bei den anderen Standorten sei entweder keine geeignete Struktur vorhanden oder es werde nicht in eine solche eingegriffen. Dem Risiko, Tiere in der Winterruhe zu treffen, werde durch die Auflage entgegengewirkt, wonach die Böschungsflächen der zur Wegverbreiterung oder zur Zufahrt/Lagerfläche entlang der zu den Windkraftanlagen 3, 4 und 5 führenden Wege auf eine mögliche Eignung als Winterruheplatz für die Zauneidechse zu überprüfen seien.
27 
Mit diesen Ausführungen setzt sich der Antragsteller nicht auseinander. Der Antragsteller beanstandet, dass die durchgeführten Untersuchungen völlig unzureichend seien, um das Auftreten von Zauneidechsen angemessen beurteilen zu können. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass die Zauneidechse im gesamten betroffenen Gebiet verbreitet sei. Eine nähere Begründung für diesen Schluss fehlt. Auf die in der Begründung der angefochtenen Genehmigung beschriebenen Strukturen, die nach Ansicht des Landratsamts die Existenz einer größeren Zauneidechsen-Population nicht besonders wahrscheinlich machten, geht der Antragsteller ebenso wenig ein wie auf die Tatsache, dass sich die Standorte der Windkraftanlagen selbst auf Ackerflächen befinden. Die Frage, ob die genannte Vermeidungsmaßnahme geeignet ist, das etwa dennoch vorhandene Risiko einer Beeinträchtigung auszuschließen, bleibt ebenfalls unerörtert.
28 
(3) Zur Verbreitung der Spanischen Flagge im FFH-Gebiet „Jagsttal Dörzbach-Krautheim“ heißt es in dem Managementplan für das Gebiet, das Fehlen des Wasserdosts als essentielle Nahrungspflanze und die wenigen Einzelnachweise ließen auf eine (nur) kleine Population innerhalb des Gebiets schließen. Bei den wegbegleitenden Vorkommen (des Wasserdosts) im Gebiet handele es sich überwiegend um stark lückig wachsende Einzelpflanzenbestände. Nur an weniger intensiv gepflegten Seitenwegen oder auf Schlagfluren seien flächige Wasserdostbestände zu finden. Zu nennen sei hier beispielsweise ein Nebenweg und eine an den Hauptweg angrenzende Schlagflur im südlichen Hettenbacher Holz mit einer Flächenausdehnung von jeweils etwa 10 m2. Im Rahmen der Wasserdostkartierung seien an zwei Standorten im Endberg und Heiligenholz je ein Exemplar der Spanischen Flagge registriert worden.
29 
Eine Beeinträchtigung des Erhaltungszustands dieser Art durch die geplanten Baumaßnahmen ist danach von vorneherein wenig wahrscheinlich, zumal sich die Standorte der geplanten Windkraftanlagen, wie bereits erwähnt, nicht innerhalb des FFH-Gebiets befinden, sondern an dessen Rand.
30 
Das Vorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Behauptung, dass die Spanische Flagge außer dem Wasserdost auch andere Futterpflanzen nutze, reicht nicht aus, um die ansonsten nicht weiter begründete Vermutung zu belegen, dass diese Falterart auch entlang der Wege am Waldrand des Gebiets vorkomme und dort ihre Einer ablege, aus denen sich dann die derzeit überwinternden Larven entwickelten. Das Vorbringen des Antragstellers lässt davon abgesehen auch insoweit eine Auseinandersetzung mit den in die angefochtene Genehmigung aufgenommenen Nebenbestimmungen vermissen. Nach den naturschutzrechtlichen Nebenbestimmungen der Genehmigung darf die geplante Verbreiterung des Wartungswegs nur nach Osten in Richtung der Ackerfläche erfolgen, um weitere Eingriffe in den dortigen FFH-Lebensraumtyp LRT 6510 zu vermeiden (Nr. 9). Bei allen Flächen, die durch das Vorhaben in Anspruch genommen werden (Zuwegung, Kranstellfläche, Fundamentfläche, Baulager u.a.) ist der Oberboden abzuschieben und in max. 2 m hohen Mieten zu lagern, die gegen Umwelteinwirkungen zu sichern sind (Nr. 11). Weshalb diese Maßnahmen zum Schutz etwa vorhandener Larven der Spanischen Flagge nicht ausreichen sollten, legt der Antragsteller nicht dar.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese auch im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und damit ein Prozessrisiko auf sich genommen haben.
32 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG.
33 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe-Durlach vom 30.12.2009 – 4 C 21/09 – im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert: Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 24.06 und 25.06.2009 zu ... und Nachtrag N 1 werden für ungültig erklärt.

2. Die Kläger haben 66,53 % der Gerichtskosten erster Instanz zu tragen, die Beklagten tragen 33,47 % der Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der ersten Instanz. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Kläger sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft ... in ... und Eigentümer der Wohnung Nr. ... in dem Haus ... und wenden sich gegen mehrere Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 24.06. und 25.06.2009. Die Wohnungseigentumsanlage besteht aus insgesamt vier Häusern mit unterschiedlichen Adressen (...) .... Bei den Beklagten handelt es sich um die übrigen Wohnungseigentümer.
Die Teilungserklärung stammt aus dem Jahr 1984. Die zweite Änderung hierzu vom 15.08.1988 enthält – soweit hier interessierend – unter Ziffer 4 die nachfolgenden Regelungen:
"4. Änderung der Gemeinschaftsordnung
Im folgenden soll erreicht werden, dass die einzelnen Bauteile hinsichtlich Nutzung, Verwaltung, Pflicht zur Instandhaltung und Kostentragung möglichst so voneinander getrennt werden, als wäre eine Realteilung der Bauteile erfolgt. Die Bestimmungen sind in diesem Sinne (auch ergänzend) auszulegen. Das Schicksal der einzelnen Bauteile soll voneinander völlig getrennt sein.
4.4 Verwaltung
Das Stimmrecht in der Eigentümerversammlung wird geregelt wie folgt:
Nur die Wohnungs-/Teileigentümer haben Stimmrecht, deren Bauteil von dem Beschlußgegenstand unmittelbar betroffen wird. Ein mehrere Bauteile betreffender Beschluß darf und muß gefaßt werden, wenn die einheitliche Beschlußfassung zur Abwendung von Schäden und Gefahren für die mehreren Bauteile erforderlich ist oder die Mehrheit der Eigentümer der jeweiligen Bauteile sich damit einverstanden erklärt hat oder Teile betroffen werden, die zur gemeinschaftlichen Sondernutzung zugewiesen sind.
Der Verwalter ist berechtigt, Eigentümerversammlungen gesondert für die jeweiligen Stimmrechtsberechtigten (insbesondere nach Bauteilen) einzuberufen."
Die Verwalterin berief für den 24.06. und 25.06.2009 für jedes der vier Häuser eine eigene Eigentümerversammlung ein, nachdem in der Vergangenheit immer in einer Versammlung Beschluss gefasst worden war. Die Kläger wurden zu der Versammlung des Hauses ... am 25.06.2009 eingeladen, die dann abends stattfand. Am selben Tag hatte zuvor die Versammlung für das Haus ... stattgefunden, die Versammlungen für die anderen beiden Häuser am 24.06.2009. Auf allen Versammlungen wurden – soweit hier interessierend – dieselben Beschlüsse gefasst, nämlich über eine Sonderumlage in Höhe von 3.000,00 EUR hinsichtlich der Kosten für die Neuerstellung der Jahresabrechnung 2007 und möglicher Kosten einer Beschlussanfechtung, die Inregressnahme des vorherigen Verwalters ... die Entlastung desselben für das Geschäftsjahr 2008, die Entlastung der neuen Verwalterin ... für das Geschäftsjahr 2008 sowie die Entlastung des vorherigen Verwalters ... für das Geschäftsjahr 2007.
10 
Die Kläger haben in erster Instanz u. a. vorgetragen, dass die angefochtenen Beschlüsse nicht in vier getrennten, sondern vielmehr in einer Versammlung hätten gefasst werden müssen. Ferner haben sie weitere sachliche Einwendungen gegen die Gültigkeit der einzelnen Beschlüsse erhoben.
11 
Die Kläger haben in erster Instanz ihre Klage gegen die Beschlüsse zu ... (Jahresabrechnungen 2007 und 2008) zurückgenommen und beantragt,
12 
die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 24.06. und 25.06.2009 zu den ... und Nachtrag N 1 für ungültig zu erklären.
13 
Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten und haben beantragt,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 30.12.2009, den Klägern zugestellt am 05.01.2010, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, soweit diese mit denen der Kammer nicht in Widerspruch stehen, der Klage teilweise stattgegeben. Zur Begründung hat es – soweit hier interessierend – ausgeführt, dass die angegriffenen Beschlüsse nicht bereits deshalb für ungültig zu erklären seien, weil sie in getrennten Versammlungen der Häuser Im S ..., ..., ... und ... gefasst worden seien. Nach § 23 Abs. 1 WEG seien Beschlüsse zwar grundsätzlich in einer Versammlung zu fassen, die Gemeinschaftsordnung könne aber eine Ausnahme hiervon vorsehen. In der Teilungserklärung vom 15.08.1988 sei nicht nur ausdrücklich bestimmt, dass der Verwalter berechtigt sei, Eigentümerversammlungen gesondert für die jeweiligen Stimmrechtsberechtigten nach Bauteilen einzuberufen (Ziffer 4.4), sondern es sei eingangs auch festgeschrieben, dass eine Trennung erreicht werden solle, die einer Realteilung entspreche. Danach seien Beschlussfassungen auch über solche Angelegenheiten, die alle vier Bauteile gemeinsam beträfen, in getrennten Versammlungen zulässig, sofern nur das jeweilige Ergebnis die Anzahl der abgegebenen Stimmen berücksichtige. Da es sich bei den Untergemeinschaften nach den jeweiligen Bauteilen nicht um selbständige Tochterverbände, sondern um Teile der Gesamtgemeinschaft handele, sei zudem richtigerweise die Beschlussanfechtungsklage gegen alle übrigen Wohnungseigentümer gerichtet worden.
16 
Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger vom 03.02.2010, die ihren erstinstanzlichen Klageantrag unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrags in der Berufungsinstanz weiterverfolgen.
17 
Die Beklagten treten der Berufung entgegen und verteidigen das angefochtene Urteil.
18 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in beiden Instanzen zwischen den Parteien ausgetauschten Schriftsätze sowie die gerichtlichen Beschlüsse, Verfügungen und Protokolle Bezug genommen.
II.
19 
Die zulässige Berufung der Kläger hat in der Sache Erfolg und führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils. Dies beruht auf den nachfolgenden Erwägungen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO):
20 
1. Grundsätzlich ergibt sich aus §§ 23 Abs. 1, 25 Abs. 1 und 2 WEG, dass sämtliche Wohnungseigentümer in einer Versammlung Beschluss zu fassen haben (vgl. OLG Köln DWE 1994, 43 (Ls)). In Mehrhausanlagen wie der vorliegenden gilt dies jedenfalls dann, wenn ein Beschlussgegenstand alle Wohnungseigentümer betrifft.
21 
2. Es kommt indes auch das Abhalten von sog. "Teilversammlungen" in Betracht. Im Ausgangspunkt ist insoweit zwischen zwei verschiedenen Arten von Teilversammlungen zu unterscheiden (vgl. hierzu auch Steinmeyer in Timme, WEG, 2010, § 23, Rn. 10 f.):
22 
a) Zum einen kann in getrennten Versammlungen über eine alle Eigentümer betreffende Angelegenheit Beschluss gefasst werden, wobei nach Zusammenzählung aller Stimmen – ähnlich einer Beschlussfassung nach § 23 Abs. 3 WEG – letztlich nur ein Beschluss im Rechtssinn vorliegt. Nach überwiegender und zutreffender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur ist eine diesbezügliche Regelung in der Teilungserklärung (bzw. Gemeinschaftsordnung) oder eine Vereinbarung hierüber zulässig (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG), aber auch erforderlich (vgl. OLG Stuttgart, DWE 1980, 62 = BeckRS 1996, 30810977; OLG Köln a. a. O.; Merle in Bärmann 11. Auflage 2010, § 23, Rn. 7; Hügel NZM 2010, 8, 15 m. w. N.). Zudem muss – soweit Gemeinschaftsangelegenheiten betroffen sind – allen Teilversammlungen die gleiche Tagesordnung/Beschlussvorlage zugrunde liegen und den von der Abstimmung ausgeschlossenen Wohnungseigentümern ein Teilnahme- und Rederecht in der jeweiligen Teilversammlung eingeräumt werden (vgl. Merle a. a. O. m. w. N.; Hügel a. a. O.).
23 
b) Zum anderen können in Mehrhausanlagen z. B. die Eigentümer eines (eigenständigen) Gebäudes eine Teilversammlung abhalten, sofern in dieser Versammlung nur über Angelegenheiten Beschluss gefasst wird, welche ausschließlich ihr Gebäude betreffen. Nach einer Auffassung muss auch in diesem Fall die Teilungserklärung eine entsprechende Regelung enthalten oder es muss eine entsprechende Vereinbarung zwischen allen Eigentümer abgeschlossen worden sein (vgl. OLG Stuttgart a. a. O.; Hügel a. a. O.; Elzer in Jennißen, WEG, 2. Auflage 2010, § 23, Rn. 35 a). Nach anderer (wohl herrschender) Ansicht soll hingegen eine Teilversammlung auch ohne besondere Regelung zulässig sein, falls nur ein Teil der Eigentümer insoweit stimmrechtsberechtigt ist, d. h. der Beschlussgegenstand nur einen Teil der Eigentümer betrifft (sog. "Gruppenbetroffenheit"; vgl. OLG München WuM 2007, 34; BayObLG NJW-RR 1996, 1101; Bassenge in Palandt; BGB, 70. Auflage 2011, § 23 WEG, Rn. 3 m. w. N., Merle a. a. O., § 25, Rn. 92 m. w. N.).
24 
3. Hier haben die Eigentümer in nach Häusern getrennten (Teil-)Versammlungen ausschließlich über Gemeinschaftsangelegenheiten Beschluss gefasst, nämlich die Verwalterentlastung, die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem ehemaligen Verwalter sowie die Erhebung einer Sonderumlage für Angelegenheiten der Gemeinschaft, so dass die Kläger ihre Klage auch richtigerweise gegen alle übrigen Eigentümer gerichtet haben. Die hier ausschließlich heranzuziehende – und nicht gerade glücklich formulierte – Teilungserklärung sieht indes die gewählte Verfahrensweise jedenfalls nicht ausdrücklich vor. Ohne eine ausdrückliche und unmissverständliche Regelung in der Teilungserklärung oder Vereinbarung der Eigentümer verbleibt es jedoch – was das Amtsgericht nicht verkannt hat – bei dem eingangs dargelegten und § 23 Abs. 1 WEG zu entnehmenden Grundsatz, dass alle Wohnungseigentümer über Gemeinschaftsangelegenheiten in einer einzigen Versammlung Beschluss zu fassen haben. Im Einzelnen:
25 
a) Für die Auslegung einer Teilungserklärung sind die für Grundbucheintragungen anzuwendenden Grundsätze maßgebend. Bei ihrer Auslegung ist daher wie bei allen Grundbucherklärungen nur auf den Wortlaut, aber auch den Sinn und Zweck der Regelung, wie er sich aus unbefangener Sicht als nächstliegende Bedeutung ergibt, abzustellen (vgl. Krause in Jennißen, a. a. O., § 8, Rn. 16 m. w. N.).
26 
b) Der Teilungserklärung in der Fassung der Änderung vom 15.08.1988 ist zu Beginn der Regelungen unter Ziffer 4 zu entnehmen, dass die einzelnen Bauteile (Häuser) möglichst völlig getrennt voneinander verwaltet werden sollen. Ziffer 4.4. enthält dementsprechend eine Regelung über das Stimmrecht, wonach nur die Eigentümer ein Stimmrecht haben, deren Bauteil von dem jeweiligen Beschlussgegenstand unmittelbar betroffen ist. In einigen Fällen soll jedoch auch ein einheitlicher Beschluss gefasst werden dürfen bzw. müssen. Am Schluss findet sich noch der – hier letztlich entscheidende – Satz, dass der Verwalter berechtigt ist, Eigentümerversammlungen gesondert für die jeweiligen Stimmrechtsberechtigten (insbesondere nach Bauteilen) einzuberufen. Die Teilungserklärung enthält unter Ziffer 4.4. somit eine eindeutige Regelung für den Fall, dass lediglich ein Bauteil von einem Beschlussgegenstand betroffen ist, etwa wenn es um eine bloße Instandsetzungsmaßnahme in dem Haus oder eine Gebrauchsregelung innerhalb desselben geht. Dann sollen grundsätzlich nur die Eigentümer des jeweiligen Hauses/Bauteils ein Stimmrecht haben. In (sinnvoller) Ergänzung hierzu ist der Verwalter berechtigt, nur die jeweils Stimmberechtigten zu einer entsprechenden Teilversammlung, die nur ein Haus/Bauteil betrifft, einzuladen. Dass jedoch – wie vorliegend – in Gemeinschaftsangelegenheiten, die alle Häuser/Bauteile betreffen, auch Teilversammlungen abgehalten werden dürfen, kann Ziffer 4.4. – worauf die Kläger zu Recht verwiesen – jedenfalls unter Berücksichtigung des objektiven Wortlauts nicht ausdrücklich und unmissverständlich entnommen werden, obwohl gerade dies zwingend erforderlich ist, wenn von gesetzlichen Normen durch Vereinbarung abgewichen werden soll. Insbesondere kann der letzte Satz des Abschnitts 4.4. nicht – auch nicht unter Berücksichtigung des der Teilungserklärung zu entnehmenden Willens, die einzelnen Häuser/Bauteile getrennt voneinander zu behandeln – isoliert betrachtet und daraus die generelle Befugnis zur Abhaltung von Teilversammlungen abgeleitet werden. Die Wortwahl die "jeweiligen Stimmrechtsberechtigten" knüpft daran an, dass nur diejenigen Eigentümer Stimmrechte in einer Versammlung haben sollen, deren Bauteil unmittelbar betroffen ist. Nichts anderes gilt für den Zusatz "(insbesondere nach Bauteilen)", der ebenfalls an die erwähnte Regelung anknüpfen soll.
27 
4. Es liegt mithin ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1 WEG vor, wonach eine gemeinsame Eigentümerversammlung abzuhalten sowie einheitlich und nicht sukzessiv Beschluss zu fassen ist. Dieser (formale) Mangel führt dann nicht zur Ungültigkeit, wenn feststeht, dass die Beschlüsse auch bei einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung in gleicher Weise gefasst worden wären. Es wird indes vermutet, dass ein angefochtener Beschluss auf dem Mangel beruht. Diese Kausalitätsvermutung kann nur durch den – von den Beklagten zu erbringenden – Nachweis widerlegt werden, dass der Beschluss mit Sicherheit – und nicht nur mit hoher Wahrscheinlichkeit – auch ohne den Verstoß gegen § 23 Abs. 1 WEG inhaltsgleich gefasst worden wäre. An den Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen, so dass es nicht allein auf die Auswirkungen des Abstimmungsverhaltens auf das Abstimmungsergebnis ankommt, sondern auch auf die Möglichkeit, in einer der Abstimmung vorausgehenden Aussprache durch überzeugende Argumente das Abstimmungsverhalten der anderen Stimmberechtigten zu beeinflussen (vgl. zum Vorstehenden Reichel-Scherer in juris PK-BGB, Band 3, 5. Auflage 2010, § 23 WEG, Rn. 181 und Merle a. a. O., § 23, Rn. 170 jeweils m. w. N.). Hier kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die angefochtenen Beschlüsse genauso wie geschehen gefasst worden wären, wenn es nur eine Versammlung für alle Häuser gegeben hätte. Dies zeigt sich schon an dem längst nicht einheitlichen Abstimmungsverhalten der Eigentümer hinsichtlich der angefochtenen Beschlüsse in den einzelnen Teilversammlungen.
28 
5. Nach alledem war wie aus dem Tenor ersichtlich zu entscheiden und das erstinstanzliche Urteil abzuändern. Auf die Frage, ob nicht jeder Eigentümer auch zu den anderen Teilversammlung ausdrücklich hätte geladen werden müssen, weil ihnen diesbezüglich ein Teilnahme- und Rederecht zustand (vgl. Steinmeyer a. a. O., Rn. 10) sowie die weiteren inhaltlichen Einwendungen der Kläger gegen die angefochtenen Beschlüsse kommt es nicht mehr an. Die Kammer hat in Bezug auf letztere jedoch bereits in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass die Ausführungen des Amtsgerichts – was die sachlichen Einwendungen der Kläger anbelangt – durchaus nachvollziehbar und begründet erscheinen.
III.
29 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 Satz 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. In Bezug auf die Kosten der ersten Instanz war bei der Kostenquotelung zu berücksichtigen, dass die Kläger zunächst auch die Beschlüsse zu TOP 2 und 3 angefochten hatten, was gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO von ihnen zu tragende höhere Gerichtsgebühren in Höhe von 483,00 EUR ausgelöst hat (vgl. den Beschluss des Einzelrichters vom 12.05.2011 unter Ziffer I., 4.).
30 
Gründe für eine Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
31 
Eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit war im Hinblick auf § 62 Abs. 2 WEG nicht veranlasst.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22. August 2017 - 1 K 10393/17 - wird verworfen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

 
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses auf den Antrag der Antragstellerin die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 31. Juli 2017 gegen die Ziffern 1 und 4 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 13. Juli 2017 bis zu seiner endgültigen Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz angeordnet hat, ist nicht statthaft und daher zu verwerfen.
Ob gegen im Rahmen eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ergehende Zwischenentscheidungen, mit denen eine Regelung für den Zeitraum bis zur Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes getroffen oder der Erlass einer solchen Regelung abgelehnt wird, die Beschwerde statthaft ist, wird in Rechtsprechung und Literatur kontrovers beurteilt.
Teilweise wird die Statthaftigkeit von Beschwerden in diesen Fällen verneint, da es sich bei solchen Zwischenentscheidungen um prozessleitende Verfügungen im Sinne des § 146 Abs. 2 VwGO handele, deren Sinn und Zweck die Förderung des gerichtlichen Verfahrens und die Sicherung der erforderlichen Zeit für das Gericht zur Vorbereitung der Entscheidung über den Antrag im einstweiligen Rechtsschutz sei. So solle die Klärung des Streitstoffs ermöglicht und zugleich verhindert werden, dass in der Zeit bis zur Herstellung der gerichtlichen Entscheidungsreife durch Vollzugsmaßnahmen vollendete Tatsachen geschaffen werden. Damit komme solchen Zwischenentscheidungen in erster Linie verfahrensleitender Charakter zu. Dass zugleich eine vorläufige Regelung in der Sache getroffen werde, sei als Nebeneffekt zu betrachten, der der Zwischenentscheidung ihren grundsätzlich verfahrensleitenden Charakter nicht nehme. Zudem sprächen gegen die Zulässigkeit der Beschwerde prozessökonomische Gründe, da andernfalls eine Verzögerung des Sachentscheidung im vorläufigen Rechtsschutz durch das Verwaltungsgericht drohe. Schließlich sei sodann die die Instanz abschließende Entscheidung angreifbar (vgl. NiedersOVG, Beschluss vom 07.07.2017 - 13 ME 170/17; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.02.2014 - 6 B 182/14; HessVGH, Beschluss vom 23.08.1994 - 1 TG 2086/94; Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO Stand März 2014, § 146 Rn. 11a).
Die Gegenauffassung (OVG MV, Beschluss vom 04.04.2017 - 3 M 195/17 - NVwZ-RR 2017, 341; VGH Bad.-Württ., Beschluss 18.12.2015 - 3 S 2424/15 - juris; vom 26.09.2017 - 2 S 1916/17 - NVwZ-RR 2017, 951; OVG NRW, Beschluss vom 14.12.2012 - 1 B 141/12 - juris; HessVGH, Beschluss vom 07.10.2014 - 8 B 1686/14 - juris; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 146 Rn. 25) geht davon aus, dass eine Eröffnung einer Rechtsmittelmöglichkeit erst gegen die die Instanz abschließende Entscheidung den Interessen der Beteiligten nicht ausreichend gerecht werde, sofern diese ein erhebliches Interesse am (Nicht-)Erlass der Zwischenentscheidung hätten. Die Zwischenentscheidung sei nicht nur prozessleitende Verfügung, weil mit ihr auch Auswirkungen auf den Ausgang des Verfahrens verbunden sei und nicht nur der äußere Fortgang des Verfahrens gestaltet werde. Teilweise wird in diesem Zusammenhang betont, dass jedenfalls ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse festgestellt werden müsse, dass nämlich infolge der Zwischenentscheidung schwere irreparable Nachteile drohten (so OVG RhP, Beschluss vom 10.12.2012 - 1 B 11231/12 - NVwZ-RR 2013, 295).
Die für eine Beschwerdemöglichkeit sprechenden Gesichtspunkte sind nach Auffassung des Senats durchaus beachtlich, soweit sie die formale Anknüpfung des Ausschlusses der Beschwerde an § 146 Abs. 2 VwGO infrage stellen. Gleichwohl sind die gegen eine Beschwerdemöglichkeit streitenden Argumente von größerem Gewicht. Dass es in gerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erforderlich werden kann, materiell wirkende Zwischenentscheidungen zu treffen, obwohl solche in der Verwaltungsgerichtsordnung keine Niederschlag gefunden haben, ist dem Anspruch des von einer behördlichen Maßnahme Betroffenen auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG geschuldet. Das in richterlicher Rechtsfortbildung entwickelte Rechtsinstitut der Zwischenentscheidung findet daher keine unmittelbare Stütze im gerichtlichen Verfahrensrecht (vgl. auch zu einer abzulehnenden entsprechenden Anwendung des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO Guckelberger, NVwZ 2001, 275, 276); dies gilt dann aber auch für die Anwendung des § 146 VwGO.
Geht die zuständige Behörde von einem überwiegenden Vollziehungsinteresse aus, muss für dem Betroffenen die Möglichkeit effektiven Rechtschutzes bestehen. Effektiv und den verfassungsrechtlichen Vorgaben genügend kann dieser aber nur sein, wenn das Gericht in der Lage ist, die Sache in der gebotenen Gründlichkeit und Sorgfalt zu prüfen. Ist dem Gericht aber aufgrund der von der Behörde verursachten Eilbedürftigkeit dieses nicht unmittelbar möglich, muss es von Verfassungs wegen in den Stand gesetzt werden, erforderliche Informationen einzuholen und/oder die Rechtslage sorgfältig zu prüfen. Ist die Behörde nicht bereit, von sich aus diesen erforderlichen Spielraum einzuräumen, indem sie vorläufig von einer Vollziehung absieht, so würde der Zwang, eine die Instanz abschließende Entscheidung auf einer zu schmalen und unzureichenden Tatsachengrundlage bzw. unter Außerachtlassung einer sorgfältigen rechtlichen Prüfung des Falles zu treffen, Sinn und Zweck der verfassungsrechtlichen Rechtschutzgarantie verfehlen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Gericht nach der unerlässlichen Abwägung eines möglicherweise öffentlichen Vollziehungsinteresses mit den Folgen einer ablehnenden Entscheidung in der Sache den Interessen des Betroffenen den Vorrang einzuräumen hätte.
Ausgehend von der Einsicht, dass das Institut der Zwischenentscheidung allein verfassungsrechtlich verortet werden kann und keine unmittelbare Entsprechung in der Verwaltungsgerichtsordnung hat, spricht daher mehr dafür, die Beschwerde gegen eine Zwischenentscheidung nicht zuzulassen, zumal dieses unübersehbar die Gefahr in sich birgt, dass die Zulassung der Beschwerde kontraproduktiv wirkt, das erstinstanzliche Verfahren unnötig verzögert wird und damit der Effektivität des Rechtsschutzes gerade abträglich ist. Hinzu kommt, dass andernfalls auch schwierige Folgeprobleme aufgeworfen würden, nämlich ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen das Beschwerdegericht als befugt anzusehen ist, die Sache an sich zu ziehen und abschließend zu entscheiden (vgl. ablehnend zu Recht Guckelberger, NVwZ 2001, 275, 279 f.).
Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde, deren Zulässigkeit zugunsten des Antragstellers unterstellt wird, ist jedenfalls unbegründet.

Bei einer Beschwerde gegen einen sog. Hängebeschluss bzw. dessen Ablehnung darf das Beschwerdegericht grundsätzlich nur über diesen, nicht aber über die eigentliche Eilentscheidung befinden (vgl. Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 150 Rn. 4 m. w. N.). Da es sich auch bei sog. Hängebeschlüssen um Beschlüsse im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80 und 80a VwGO) handelt, gilt § 146 Abs. 4 VwGO (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 146 Rn. 11), mit der Folge, dass der VGH nur die vom Antragsteller dargelegten Gründe prüft. Der vom Antragsteller begehrte sog. Hängebeschluss kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Er ist in der VwGO nicht ausdrücklich vorgesehen; die VwGO geht davon aus, dass das Verwaltungsgericht das Verfahren nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO so gestalten kann, dass vorläufiger Rechtsschutz in effektiver Weise gewährt werden kann. Ist es - namentlich wegen der besonderen Dringlichkeit einer alsbaldigen Entscheidung - nicht möglich, die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wenigstens summarisch zu beurteilen, so sind allein die einander gegenüberstehenden Interessen unter Berücksichtigung der mit der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einerseits und deren Ablehnung andererseits verbundenen Folgen zu gewichten (vgl. z. B. BVerwG, B. v. 16.9.2014 - 7 VR 1/14 -Rn. 10 m. w. N.). Nur wenn effektiver Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG nicht anders gewährt werden kann, darf das Verwaltungsgericht einen derartigen Hängebeschluss erlassen (Kopp/Schenke, VwGO, a. a. O., § 80 Rn. 170 m. w. N.; Puttler in Sodan/Ziekow, a. a. O., § 80 Rn. 167). Ein solcher Fall liegt hier unter Zugrundelegung des Beschwerdevorbringens nicht vor.

Im vorliegenden Fall könnte allenfalls an die von der Beigeladenen sehr zeitnah - ab dem 29. Januar 2015 - beabsichtigten Rodungsarbeiten gedacht werden, die nach den Befürchtungen des Antragstellers irreversible Verstöße gegen naturschutzrechtliche, insbesondere artenschutzrechtliche Verbote mit sich bringen. Dabei unterstellt der VGH zugunsten des Antragstellers, dass der angefochtene Bescheid diese Rodungsarbeiten bereits jetzt nach § 13 BImSchG zulässt, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Bedingungen der Nrn. 6.1.1 ff des angefochtenen Bescheids für den Baubeginn bereits erfüllt sind oder nicht. In Betracht zu ziehen sind diejenigen bescheidsmäßig gestatteten Rodungen, die die Beigeladene unter Berücksichtigung vorgesehener Bescheidsänderungen durchführen will. Die Beigeladene steht dann insofern unter Termindruck, als Nr. 6.7.2.2 der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vorschreibt, dass die Rodungsmaßnahmen außerhalb der Vogelbrutzeit, im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 28./29. Februar vorzunehmen sind. Dieser Termindruck müsste zwar als nachrangig angesehen werden, wenn es Anhaltspunkte dafür gäbe, dass die Befürchtungen des Antragstellers zutreffen. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Die Untere Naturschutzbehörde hat unter dem 29. Dezember 2014 bestätigt, dass in den Rodungsbereichen das Vorkommen von Winterquartieren und somit die Tötung von Fledermäusen während des Winterschlafs nicht zu erwarten sei. Von einem Verstoß gegen das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird daher nach Einschätzung der Unteren Naturschutzbehörde nicht ausgegangen. Durch die baubedingten Rodungsmaßnahmen können allerdings unter Umständen Sommerquartiere für Fledermäuse verloren gehen, wodurch das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG betroffen sein könnte. Hierfür sieht Nr. 6.7.3.2 des angefochtenen Bescheids das Anbringen von 30 Fledermauskästen als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme (vgl. § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG) bereits vor Beginn der Rodung vor. Nach Einschätzung der Unteren Naturschutzbehörde vom 29. Dezember 2014 wird damit gewährleistet, dass das Quartierangebot aufrechterhalten wird. Aus der Beschwerdebegründung ergeben sich keine durchgreifenden Bedenken gegen die naturschutzfachliche Vertretbarkeit dieser Einschätzungen (vgl. zur naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative BVerwG, U. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274/296 Rn. 65 ff.).

Die Untere Naturschutzbehörde hat unter dem 4. November 2014 ferner festgestellt, dass u. a. im Rodungsbereich keine Horststandorte von kollisionsgefährdeten Vögeln und auch keine aktuellen Hinweise auf Brutplätze solcher Vögel bekannt sind. Weder durch den eingeschalteten Biologen noch durch die Anwohner seien bisher ein Horststandort des Schwarzstorchs oder ein solcher des Rotmilans im 3 km- bzw. 1 km-Prüfbereich nachgewiesen worden, auch nicht im Großraum um den strittigen Windpark. Aus der Beschwerdebegründung ergeben sich keine durchgreifenden Bedenken gegen die naturschutzfachliche Vertretbarkeit dieser Einschätzungen.

Dass die beabsichtigten Rodungsarbeiten trotz der Nrn. 6.8.1 und 6.8.2. des angefochtenen Bescheids forstrechtlich unzulässig wären, zeigt die Beschwerdebegründung ebenfalls nicht auf.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 30. März 2017 – 2 B 1214/17 SN –, mit dem die Vollziehung der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 06. März 2017 (Az.: …) vorläufig bis zur Entscheidung über den Antrag des Antragstellers im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach den §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO ausgesetzt worden ist, wird aufgehoben.

Die Kostentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich als Nachbar mit seinem erstinstanzlichen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die dem Beigeladenen erteilte und von Gesetzes wegen sofort vollziehbare (§ 212 a Abs. 1 BauGB) Baugenehmigung vom 06. März 2017 (Az.: …) für die Erweiterung des Restaurant- und Beherbergungsbetriebes „Hotel …“ im Bebauungsplan Nr. J auf dem Grundstück A-Stadt, C-Straße (Flurstücke D, E, F und G der Flur H Gemarkung I).

2

Der Antragsteller hat seinen am 22. März 2017 gestellten Antrag umfangreich begründet und macht zentral geltend, der zugrundeliegende vorhabenbezogene Bebauungsplan sei unwirksam, die Baugenehmigung unter verschiedenen Gesichtspunkten rechtswidrig und die zu errichtende Bebauung einschließlich deren Nutzung im Hinblick auf seine nachbarrechtlich geschützten Interessen rücksichtslos, insbesondere da die weiterhin zu erwartende Lärmeinwirkung wie schon der jetzige Betrieb das zulässige Maß überschreite. Mit seinem Antrag hat er darauf hingewiesen, dass der Beigeladene mit den Baumaßnahmen begonnen habe und von einer raschen Fertigstellung des gesamten Bauvorhabens auszugehen sei. Er hat hierzu Lichtbilder vorgelegt, auf denen der Baufortschritt betreffend die Erweiterung des bestehenden Pensionsgebäudes erkennbar ist.

3

Mit Verfügung vom 28. März 2017 hat das Verwaltungsgericht auf den Baufortschritt und darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung angesichts der Komplexität des Sachverhalts und der sich stellenden rechtlichen Fragen voraussichtlich nicht vor Ostern erfolgen könne. Angesichts dieser Umstände erwäge die Kammer, zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes und zur Verhinderung der Schaffung vollendeter Tatsachen die Vollziehung der Baugenehmigung vorläufig bis zur Entscheidung über den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz auszusetzen. Dabei komme auch eine vorläufige Aussetzung der Vollziehung lediglich bezogen auf den Neubau des geplanten Hotel- und Wellnessgebäudes mit Ausnahme der Erweiterung des bestehenden Pensionsgebäudes in Betracht. Die Beteiligten hätten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 24 Stunden nach Zugang der Verfügung Letztere ist am 29. März 2017 per Telefax übermittelt worden. Die Beteiligten haben daraufhin am 29. bzw. 30. März 2017 schriftsätzlich Stellung genommen.

4

Mit dem angefochtene Tenorbeschluss vom 30. März 2017 – 2 B 1214/17 SN – hat das Verwaltungsgerichts Schwerin die Vollziehung der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 06. März 2017 (Az.: …) zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes und zur Verhinderung der Schaffung vollendeter Tatsachen vorläufig bis zur Entscheidung über den Antrag des Antragstellers im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach den §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO ausgesetzt.

5

Die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners liegen seit dem heutigen Tage beim Verwaltungsgericht vor.

II.

6

Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 30. März 2017 – 2 B 1214/17 SN – gerichtete Beschwerde des Beigeladenen vom 31. März 2017 hat Erfolg; sie ist zulässig (1.) und begründet (2.).

7

1. Bei dem angefochtenen Beschluss handelt es sich um einen sog. Hängebeschluss – auch Zwischenverfügung genannt –, mit dem während des anhängigen Eilverfahrens eine möglicherweise erforderliche Regelung für den Zeitraum zwischen Eingang des Eilverfahrens bei Gericht und der gerichtlichen Entscheidung über den Eilantrag getroffen werden kann. Die Befugnis zum Erlass eines solchen Hängebeschlusses ergibt sich unmittelbar aus Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.10.2013 – 1 BvR 2616/13 –, NVwZ 2014, 363 – zitiert nach juris; VGH Kassel, Beschl. v. 07.10.2014 – 8 B 1686/14 –, NVwZ 2015, 447 – zitiert nach juris). Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist – so auch zutreffend die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses – zulässig mit dem Rechtsmittel der Beschwerde anfechtbar. Der Ausschluss der Beschwerdefähigkeit prozessleitender Verfügungen durch § 146 Abs. 2 VwGO greift vorliegend nicht. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts beinhaltet keine prozessleitende Verfügung, deren Gegenstand allein eine Anordnung zum förmlichen Fortgang des Verfahrens sein könnte. Vielmehr wird mit dem Beschluss eine sich – insbesondere mit Blick auf die vorliegend dreipolige Rechtsbeziehung und die Rechtsposition des Beigeladenen, zu dessen Lasten die Entscheidung ergangen ist – materiell-​rechtlich auswirkende Regelung getroffen, deren Beschwerdefähigkeit nicht ausgeschlossen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 24.04.2007 – OVG 3 S 33.07 –, juris, mit zahlreichen weiteren Nachweisen; VGH Kassel, Beschl. v. 07.10.2014 – 8 B 1686/14 –, NVwZ 2015, 447 – zitiert nach juris).

8

2. Die Beschwerde ist auch begründet.

9

Dabei bestimmt der eingeschränkte Regelungsgehalt des angegriffenen Hängebeschlusses den Umfang der Überprüfung. In diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ist Verfahrensgegenstand nicht die Richtigkeit einer auf der Grundlage einer Interessenabwägung einschließlich der dabei vorzunehmenden Rechtmäßigkeitsprüfung zu treffenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO darüber, ob dem vom Antragsteller erhobenen Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung zukommt; eine solche Entscheidung liegt noch nicht vor. Verfahrensgegenstand ist vielmehr allein die Frage, ob die Voraussetzungen für den Erlass eines Hängebeschlusses gegeben sind.

10

Vorliegend hat das Verwaltungsgericht zu Unrecht die Voraussetzungen für einen Hängebeschluss bejaht.

11

In Anbetracht der Tatsache, dass die Zwischenentscheidung ihre Rechtfertigung in Art. 19 Abs. 4 GG findet, kommt sie nur in Betracht, wenn sie erforderlich ist, um effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten. Voraussetzung für den Erlass einer derartigen Zwischenentscheidung ist daher, dass die Entscheidungsreife für die „reguläre“ Entscheidung nach den §§ 80 a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO fehlt, der Eilantrag nicht offensichtlich aussichtslos erscheint und aus Gründen eines wirksamen vorläufigen Rechtsschutzes zwecks Vermeidung irreversibler Zustände bzw. schwerer und unabwendbarer Nachteile bis zur endgültigen gerichtlichen Eilentscheidung nicht gewartet werden kann (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 07.10.2014 – 8 B 1686//14 –, NVwZ 2015, 447 – zitiert nach juris; BVerfG, Beschl. v. 11.10.2013 – 1 BvR 2616/13 –, NVwZ 2014, 363 – zitiert nach juris).

12

Jedenfalls an der letztgenannten Voraussetzung für einen Hängebeschluss fehlt es vorliegend.

13

Soweit der Neubau des geplanten Hotel- und Wellnessgebäudes angesprochen worden ist, folgt dies unmittelbar aus der auf die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 28. März 2017 mit Schriftsatz vom 29. März 2017 abgegebenen Prozesserklärung des Beigeladenen, ohne Anerkenntnis einer rechtlichen Verpflichtung werde er von einer Vollziehung seiner Baugenehmigung bezogen auf diesen Neubau „bis zur Entscheidung des vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens, längstens jedoch bis zum 2. Mai 2017, keinen Gebrauch machen“. Dass der Beigeladene sich nicht an diese Erklärung halten werden wird, ist nicht ersichtlich; im Gegenteil hat er sich mit seiner Beschwerde auf sie berufen und damit deutlich zu erkennen gegeben, dass er sich weiter an sie gebunden sehen will. Das Verwaltungsgericht ist auf diese Erklärung in seinem Tenorbeschluss nicht eingegangen. Aus dem Umstand, dass der Beigeladene nach dem Vorbringen des Antragstellers an der Erweiterung der Pension trotz des verwaltungsgerichtlichen Hängebeschlusses weitergearbeitet hat, folgt ebenfalls nicht ohne weiteres, dass er sich bezüglich des Neubaus nicht mehr an die abgegebene Erklärung halten wird.

14

Im Übrigen ist vom Verwaltungsgericht nicht erläutert worden, warum die Fortsetzung der Baumaßnahmen insgesamt auf Seiten des Antragstellers irreversible Zustände bzw. schwere und unabwendbarer Nachteile herbeiführen bzw. begründen könnte, die aus Gründen effektiven Rechtsschutzes eine Zwischenregelung erforderlich machten. Die fehlende Begründung für die durch Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich gesteuerte Ermessensentscheidung ist insoweit zu beanstanden, als das Verwaltungsgericht mit seiner Hinweisverfügung angedeutet hat, dass selbst nach seinem eigenen Standpunkt auch eine andere als die letztendlich ergangene Entscheidung in Betracht zu ziehen gewesen sein soll; ob schon deshalb die angefochtene Entscheidung aufzuheben wäre, kann jedoch mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen dahin gestellt bleiben.

15

Auch nach dem derzeitigem Erkenntnisstand ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass auf Seiten des Antragstellers irreversible Zustände bzw. schwere und unabwendbarer Nachteile drohen. Derartiges ergibt sich weder aus seiner Stellungnahme auf die erstinstanzliche Hinweisverfügung noch aus seiner Beschwerdeerwiderung vom heutigen Tage. Auch in letzterer wird im Wesentlichen lediglich die alsbaldige Fertigstellung zweier baulicher Anlagen angeführt, nicht jedoch dargetan, worin für den Antragsteller insoweit unmittelbar irreversible Zustände bzw. schwere und unabwendbarer Nachteile drohten. Dass unmittelbar mit der Errichtung der als solchen ein Störpotential begründet würde oder solche schwerwiegenden Folgen zu befürchten wären, ist zunächst schon deshalb eher fernliegend, als die betreffenden Baulichkeiten sich nicht in unmittelbarer Nähe zum Grundstück des Antragstellers bzw. dessen Grenze befinden. Darüber hinaus lässt sich dem Vorbringen des Antragstellers entnehmen, dass es ihm vorrangig um die Abwehr der mit der zukünftigen Nutzung der Baulichkeiten nach seiner Erwartung verbundenen und nach seiner Auffassung gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßenden Lärmemissionen geht. Insoweit begründet aber die bloße Errichtung der Baulichkeiten offensichtlich keine irreversiblen Zustände bzw. schweren und unabwendbaren Nachteile (vgl. Rieger, in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl., § 212 a Rn. 10 ). Sollte in einem Hauptsacheverfahren letztendlich die Rechtswidrigkeit der erteilten Baugenehmigung rechtskräftig festgestellt werden, können die befürchteten Beeinträchtigungen jedenfalls mit einer Nutzungsuntersagung unterbunden werden. Soweit der Antragsteller zur Untermauerung seiner erstinstanzlichen Anregung, die Vollziehung der Baugenehmigung mit einem Hängebeschluss insgesamt auszusetzen, eine bauliche Verfestigung und eine daraus resultierende Gefahr rechtswidriger Nutzung geltend macht, ist auf das Vorgesagte zu verweisen. Die von ihm befürchtete „Kontrolllast“ ist jedenfalls kein Belang im Sinne eines irreparablen oder schweren Nachteils.

16

Im Übrigen ist bei alledem die Wertung des Gesetzgebers zu beachten, dass der Rechtsbehelf eines Dritten nach Maßgabe von § 212 a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung entfaltet.Die gesetzliche Regelung in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212 a Abs. 1 BauGB lässt für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Nachbarrechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung regelmäßig nur dann Raum, wenn die überschlägige Prüfung zumindest gewichtige Zweifel an der nachbarrechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung ergibt. Sind dagegen die Erfolgsaussichten des Nachbarrechtsbehelfs, sei es auch wegen der eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten im vorläufigen Rechtsschutzverfahren, lediglich als offen zu bewerten, so rechtfertigt angesichts der gesetzlichen Gewichtungsvorgabe in § 212 a BauGB auch ein Hinweis auf eine drohende Schaffung „vollendeter Tatsachen“ grundsätzlich nicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Vielmehr hat der Bundesgesetzgeber dem „Bauen auf eigenes Risiko“ insoweit den Vorrang eingeräumt und den Nachbarn für eine Realisierung etwaiger Abwehransprüche auf den Zeitpunkt nach einem Obsiegen in der Hauptsache – mit gegebenenfalls gravierenden wirtschaftlichen Konsequenzen für die Bauherrinnen und Bauherren – verwiesen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 16.09.2016 – OVG 2 S 29.16 –, juris; vgl. auch OVG des Saarlandes, Beschl. v. 10.06.2013 – 2 B 29/13 –, juris Rn. 19, 44). Über den Sachverhalt des „Bauens auf eigenes Risiko“ ist der Beigeladene sich ausweislich seines erstinstanzlichen Schriftsatzes vom 29. März 2017 auch durchaus im Klaren.

17

Da es sich im Übrigen um eine dreipolige Rechtsbeziehung handelt, wären bei Erlass eines Hängebeschlusses auch die Interessen des Beigeladenen in den Blick zu nehmen gewesen, insbesondere die Frage, ob die gerichtliche Zwischenentscheidung (auch) auf seiner Seite irreparable oder ähnlich schwerwiegende Folgen auszulösen geeignet wäre. Solche Interessen macht der Antragsteller mit seiner Beschwerde geltend. Auf sie kommt es nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen aber nicht mehr an; der Umstand, dass der Beigeladene insoweit nach dem Vorbringen des Antragstellers die Bauarbeiten fortgesetzt hat, kann – wenn auch in höchstem Maße kritikwürdig – durch den Senat im vorliegenden Verfahren nicht sanktioniert werden.

18

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die durch das Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten gehören zu den Kosten des Eilverfahrens nach §§ 80 a, Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO, denn das vorliegende Verfahren – einschließlich des ihm zugeordneten Beschwerdeverfahrens – beinhaltet kein insoweit selbständiges Nebenverfahren (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 07.10.2014 – 8 B 1686//14 –, NVwZ 2015, 447 – zitiert nach juris).

19

Hinweis:

20

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Tenor

1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe-Durlach vom 30.12.2009 – 4 C 21/09 – im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert: Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 24.06 und 25.06.2009 zu ... und Nachtrag N 1 werden für ungültig erklärt.

2. Die Kläger haben 66,53 % der Gerichtskosten erster Instanz zu tragen, die Beklagten tragen 33,47 % der Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der ersten Instanz. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Kläger sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft ... in ... und Eigentümer der Wohnung Nr. ... in dem Haus ... und wenden sich gegen mehrere Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 24.06. und 25.06.2009. Die Wohnungseigentumsanlage besteht aus insgesamt vier Häusern mit unterschiedlichen Adressen (...) .... Bei den Beklagten handelt es sich um die übrigen Wohnungseigentümer.
Die Teilungserklärung stammt aus dem Jahr 1984. Die zweite Änderung hierzu vom 15.08.1988 enthält – soweit hier interessierend – unter Ziffer 4 die nachfolgenden Regelungen:
"4. Änderung der Gemeinschaftsordnung
Im folgenden soll erreicht werden, dass die einzelnen Bauteile hinsichtlich Nutzung, Verwaltung, Pflicht zur Instandhaltung und Kostentragung möglichst so voneinander getrennt werden, als wäre eine Realteilung der Bauteile erfolgt. Die Bestimmungen sind in diesem Sinne (auch ergänzend) auszulegen. Das Schicksal der einzelnen Bauteile soll voneinander völlig getrennt sein.
4.4 Verwaltung
Das Stimmrecht in der Eigentümerversammlung wird geregelt wie folgt:
Nur die Wohnungs-/Teileigentümer haben Stimmrecht, deren Bauteil von dem Beschlußgegenstand unmittelbar betroffen wird. Ein mehrere Bauteile betreffender Beschluß darf und muß gefaßt werden, wenn die einheitliche Beschlußfassung zur Abwendung von Schäden und Gefahren für die mehreren Bauteile erforderlich ist oder die Mehrheit der Eigentümer der jeweiligen Bauteile sich damit einverstanden erklärt hat oder Teile betroffen werden, die zur gemeinschaftlichen Sondernutzung zugewiesen sind.
Der Verwalter ist berechtigt, Eigentümerversammlungen gesondert für die jeweiligen Stimmrechtsberechtigten (insbesondere nach Bauteilen) einzuberufen."
Die Verwalterin berief für den 24.06. und 25.06.2009 für jedes der vier Häuser eine eigene Eigentümerversammlung ein, nachdem in der Vergangenheit immer in einer Versammlung Beschluss gefasst worden war. Die Kläger wurden zu der Versammlung des Hauses ... am 25.06.2009 eingeladen, die dann abends stattfand. Am selben Tag hatte zuvor die Versammlung für das Haus ... stattgefunden, die Versammlungen für die anderen beiden Häuser am 24.06.2009. Auf allen Versammlungen wurden – soweit hier interessierend – dieselben Beschlüsse gefasst, nämlich über eine Sonderumlage in Höhe von 3.000,00 EUR hinsichtlich der Kosten für die Neuerstellung der Jahresabrechnung 2007 und möglicher Kosten einer Beschlussanfechtung, die Inregressnahme des vorherigen Verwalters ... die Entlastung desselben für das Geschäftsjahr 2008, die Entlastung der neuen Verwalterin ... für das Geschäftsjahr 2008 sowie die Entlastung des vorherigen Verwalters ... für das Geschäftsjahr 2007.
10 
Die Kläger haben in erster Instanz u. a. vorgetragen, dass die angefochtenen Beschlüsse nicht in vier getrennten, sondern vielmehr in einer Versammlung hätten gefasst werden müssen. Ferner haben sie weitere sachliche Einwendungen gegen die Gültigkeit der einzelnen Beschlüsse erhoben.
11 
Die Kläger haben in erster Instanz ihre Klage gegen die Beschlüsse zu ... (Jahresabrechnungen 2007 und 2008) zurückgenommen und beantragt,
12 
die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 24.06. und 25.06.2009 zu den ... und Nachtrag N 1 für ungültig zu erklären.
13 
Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten und haben beantragt,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 30.12.2009, den Klägern zugestellt am 05.01.2010, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, soweit diese mit denen der Kammer nicht in Widerspruch stehen, der Klage teilweise stattgegeben. Zur Begründung hat es – soweit hier interessierend – ausgeführt, dass die angegriffenen Beschlüsse nicht bereits deshalb für ungültig zu erklären seien, weil sie in getrennten Versammlungen der Häuser Im S ..., ..., ... und ... gefasst worden seien. Nach § 23 Abs. 1 WEG seien Beschlüsse zwar grundsätzlich in einer Versammlung zu fassen, die Gemeinschaftsordnung könne aber eine Ausnahme hiervon vorsehen. In der Teilungserklärung vom 15.08.1988 sei nicht nur ausdrücklich bestimmt, dass der Verwalter berechtigt sei, Eigentümerversammlungen gesondert für die jeweiligen Stimmrechtsberechtigten nach Bauteilen einzuberufen (Ziffer 4.4), sondern es sei eingangs auch festgeschrieben, dass eine Trennung erreicht werden solle, die einer Realteilung entspreche. Danach seien Beschlussfassungen auch über solche Angelegenheiten, die alle vier Bauteile gemeinsam beträfen, in getrennten Versammlungen zulässig, sofern nur das jeweilige Ergebnis die Anzahl der abgegebenen Stimmen berücksichtige. Da es sich bei den Untergemeinschaften nach den jeweiligen Bauteilen nicht um selbständige Tochterverbände, sondern um Teile der Gesamtgemeinschaft handele, sei zudem richtigerweise die Beschlussanfechtungsklage gegen alle übrigen Wohnungseigentümer gerichtet worden.
16 
Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger vom 03.02.2010, die ihren erstinstanzlichen Klageantrag unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrags in der Berufungsinstanz weiterverfolgen.
17 
Die Beklagten treten der Berufung entgegen und verteidigen das angefochtene Urteil.
18 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in beiden Instanzen zwischen den Parteien ausgetauschten Schriftsätze sowie die gerichtlichen Beschlüsse, Verfügungen und Protokolle Bezug genommen.
II.
19 
Die zulässige Berufung der Kläger hat in der Sache Erfolg und führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils. Dies beruht auf den nachfolgenden Erwägungen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO):
20 
1. Grundsätzlich ergibt sich aus §§ 23 Abs. 1, 25 Abs. 1 und 2 WEG, dass sämtliche Wohnungseigentümer in einer Versammlung Beschluss zu fassen haben (vgl. OLG Köln DWE 1994, 43 (Ls)). In Mehrhausanlagen wie der vorliegenden gilt dies jedenfalls dann, wenn ein Beschlussgegenstand alle Wohnungseigentümer betrifft.
21 
2. Es kommt indes auch das Abhalten von sog. "Teilversammlungen" in Betracht. Im Ausgangspunkt ist insoweit zwischen zwei verschiedenen Arten von Teilversammlungen zu unterscheiden (vgl. hierzu auch Steinmeyer in Timme, WEG, 2010, § 23, Rn. 10 f.):
22 
a) Zum einen kann in getrennten Versammlungen über eine alle Eigentümer betreffende Angelegenheit Beschluss gefasst werden, wobei nach Zusammenzählung aller Stimmen – ähnlich einer Beschlussfassung nach § 23 Abs. 3 WEG – letztlich nur ein Beschluss im Rechtssinn vorliegt. Nach überwiegender und zutreffender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur ist eine diesbezügliche Regelung in der Teilungserklärung (bzw. Gemeinschaftsordnung) oder eine Vereinbarung hierüber zulässig (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG), aber auch erforderlich (vgl. OLG Stuttgart, DWE 1980, 62 = BeckRS 1996, 30810977; OLG Köln a. a. O.; Merle in Bärmann 11. Auflage 2010, § 23, Rn. 7; Hügel NZM 2010, 8, 15 m. w. N.). Zudem muss – soweit Gemeinschaftsangelegenheiten betroffen sind – allen Teilversammlungen die gleiche Tagesordnung/Beschlussvorlage zugrunde liegen und den von der Abstimmung ausgeschlossenen Wohnungseigentümern ein Teilnahme- und Rederecht in der jeweiligen Teilversammlung eingeräumt werden (vgl. Merle a. a. O. m. w. N.; Hügel a. a. O.).
23 
b) Zum anderen können in Mehrhausanlagen z. B. die Eigentümer eines (eigenständigen) Gebäudes eine Teilversammlung abhalten, sofern in dieser Versammlung nur über Angelegenheiten Beschluss gefasst wird, welche ausschließlich ihr Gebäude betreffen. Nach einer Auffassung muss auch in diesem Fall die Teilungserklärung eine entsprechende Regelung enthalten oder es muss eine entsprechende Vereinbarung zwischen allen Eigentümer abgeschlossen worden sein (vgl. OLG Stuttgart a. a. O.; Hügel a. a. O.; Elzer in Jennißen, WEG, 2. Auflage 2010, § 23, Rn. 35 a). Nach anderer (wohl herrschender) Ansicht soll hingegen eine Teilversammlung auch ohne besondere Regelung zulässig sein, falls nur ein Teil der Eigentümer insoweit stimmrechtsberechtigt ist, d. h. der Beschlussgegenstand nur einen Teil der Eigentümer betrifft (sog. "Gruppenbetroffenheit"; vgl. OLG München WuM 2007, 34; BayObLG NJW-RR 1996, 1101; Bassenge in Palandt; BGB, 70. Auflage 2011, § 23 WEG, Rn. 3 m. w. N., Merle a. a. O., § 25, Rn. 92 m. w. N.).
24 
3. Hier haben die Eigentümer in nach Häusern getrennten (Teil-)Versammlungen ausschließlich über Gemeinschaftsangelegenheiten Beschluss gefasst, nämlich die Verwalterentlastung, die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem ehemaligen Verwalter sowie die Erhebung einer Sonderumlage für Angelegenheiten der Gemeinschaft, so dass die Kläger ihre Klage auch richtigerweise gegen alle übrigen Eigentümer gerichtet haben. Die hier ausschließlich heranzuziehende – und nicht gerade glücklich formulierte – Teilungserklärung sieht indes die gewählte Verfahrensweise jedenfalls nicht ausdrücklich vor. Ohne eine ausdrückliche und unmissverständliche Regelung in der Teilungserklärung oder Vereinbarung der Eigentümer verbleibt es jedoch – was das Amtsgericht nicht verkannt hat – bei dem eingangs dargelegten und § 23 Abs. 1 WEG zu entnehmenden Grundsatz, dass alle Wohnungseigentümer über Gemeinschaftsangelegenheiten in einer einzigen Versammlung Beschluss zu fassen haben. Im Einzelnen:
25 
a) Für die Auslegung einer Teilungserklärung sind die für Grundbucheintragungen anzuwendenden Grundsätze maßgebend. Bei ihrer Auslegung ist daher wie bei allen Grundbucherklärungen nur auf den Wortlaut, aber auch den Sinn und Zweck der Regelung, wie er sich aus unbefangener Sicht als nächstliegende Bedeutung ergibt, abzustellen (vgl. Krause in Jennißen, a. a. O., § 8, Rn. 16 m. w. N.).
26 
b) Der Teilungserklärung in der Fassung der Änderung vom 15.08.1988 ist zu Beginn der Regelungen unter Ziffer 4 zu entnehmen, dass die einzelnen Bauteile (Häuser) möglichst völlig getrennt voneinander verwaltet werden sollen. Ziffer 4.4. enthält dementsprechend eine Regelung über das Stimmrecht, wonach nur die Eigentümer ein Stimmrecht haben, deren Bauteil von dem jeweiligen Beschlussgegenstand unmittelbar betroffen ist. In einigen Fällen soll jedoch auch ein einheitlicher Beschluss gefasst werden dürfen bzw. müssen. Am Schluss findet sich noch der – hier letztlich entscheidende – Satz, dass der Verwalter berechtigt ist, Eigentümerversammlungen gesondert für die jeweiligen Stimmrechtsberechtigten (insbesondere nach Bauteilen) einzuberufen. Die Teilungserklärung enthält unter Ziffer 4.4. somit eine eindeutige Regelung für den Fall, dass lediglich ein Bauteil von einem Beschlussgegenstand betroffen ist, etwa wenn es um eine bloße Instandsetzungsmaßnahme in dem Haus oder eine Gebrauchsregelung innerhalb desselben geht. Dann sollen grundsätzlich nur die Eigentümer des jeweiligen Hauses/Bauteils ein Stimmrecht haben. In (sinnvoller) Ergänzung hierzu ist der Verwalter berechtigt, nur die jeweils Stimmberechtigten zu einer entsprechenden Teilversammlung, die nur ein Haus/Bauteil betrifft, einzuladen. Dass jedoch – wie vorliegend – in Gemeinschaftsangelegenheiten, die alle Häuser/Bauteile betreffen, auch Teilversammlungen abgehalten werden dürfen, kann Ziffer 4.4. – worauf die Kläger zu Recht verwiesen – jedenfalls unter Berücksichtigung des objektiven Wortlauts nicht ausdrücklich und unmissverständlich entnommen werden, obwohl gerade dies zwingend erforderlich ist, wenn von gesetzlichen Normen durch Vereinbarung abgewichen werden soll. Insbesondere kann der letzte Satz des Abschnitts 4.4. nicht – auch nicht unter Berücksichtigung des der Teilungserklärung zu entnehmenden Willens, die einzelnen Häuser/Bauteile getrennt voneinander zu behandeln – isoliert betrachtet und daraus die generelle Befugnis zur Abhaltung von Teilversammlungen abgeleitet werden. Die Wortwahl die "jeweiligen Stimmrechtsberechtigten" knüpft daran an, dass nur diejenigen Eigentümer Stimmrechte in einer Versammlung haben sollen, deren Bauteil unmittelbar betroffen ist. Nichts anderes gilt für den Zusatz "(insbesondere nach Bauteilen)", der ebenfalls an die erwähnte Regelung anknüpfen soll.
27 
4. Es liegt mithin ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1 WEG vor, wonach eine gemeinsame Eigentümerversammlung abzuhalten sowie einheitlich und nicht sukzessiv Beschluss zu fassen ist. Dieser (formale) Mangel führt dann nicht zur Ungültigkeit, wenn feststeht, dass die Beschlüsse auch bei einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung in gleicher Weise gefasst worden wären. Es wird indes vermutet, dass ein angefochtener Beschluss auf dem Mangel beruht. Diese Kausalitätsvermutung kann nur durch den – von den Beklagten zu erbringenden – Nachweis widerlegt werden, dass der Beschluss mit Sicherheit – und nicht nur mit hoher Wahrscheinlichkeit – auch ohne den Verstoß gegen § 23 Abs. 1 WEG inhaltsgleich gefasst worden wäre. An den Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen, so dass es nicht allein auf die Auswirkungen des Abstimmungsverhaltens auf das Abstimmungsergebnis ankommt, sondern auch auf die Möglichkeit, in einer der Abstimmung vorausgehenden Aussprache durch überzeugende Argumente das Abstimmungsverhalten der anderen Stimmberechtigten zu beeinflussen (vgl. zum Vorstehenden Reichel-Scherer in juris PK-BGB, Band 3, 5. Auflage 2010, § 23 WEG, Rn. 181 und Merle a. a. O., § 23, Rn. 170 jeweils m. w. N.). Hier kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die angefochtenen Beschlüsse genauso wie geschehen gefasst worden wären, wenn es nur eine Versammlung für alle Häuser gegeben hätte. Dies zeigt sich schon an dem längst nicht einheitlichen Abstimmungsverhalten der Eigentümer hinsichtlich der angefochtenen Beschlüsse in den einzelnen Teilversammlungen.
28 
5. Nach alledem war wie aus dem Tenor ersichtlich zu entscheiden und das erstinstanzliche Urteil abzuändern. Auf die Frage, ob nicht jeder Eigentümer auch zu den anderen Teilversammlung ausdrücklich hätte geladen werden müssen, weil ihnen diesbezüglich ein Teilnahme- und Rederecht zustand (vgl. Steinmeyer a. a. O., Rn. 10) sowie die weiteren inhaltlichen Einwendungen der Kläger gegen die angefochtenen Beschlüsse kommt es nicht mehr an. Die Kammer hat in Bezug auf letztere jedoch bereits in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass die Ausführungen des Amtsgerichts – was die sachlichen Einwendungen der Kläger anbelangt – durchaus nachvollziehbar und begründet erscheinen.
III.
29 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 Satz 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. In Bezug auf die Kosten der ersten Instanz war bei der Kostenquotelung zu berücksichtigen, dass die Kläger zunächst auch die Beschlüsse zu TOP 2 und 3 angefochten hatten, was gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO von ihnen zu tragende höhere Gerichtsgebühren in Höhe von 483,00 EUR ausgelöst hat (vgl. den Beschluss des Einzelrichters vom 12.05.2011 unter Ziffer I., 4.).
30 
Gründe für eine Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
31 
Eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit war im Hinblick auf § 62 Abs. 2 WEG nicht veranlasst.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde, deren Zulässigkeit zugunsten des Antragstellers unterstellt wird, ist jedenfalls unbegründet.

Bei einer Beschwerde gegen einen sog. Hängebeschluss bzw. dessen Ablehnung darf das Beschwerdegericht grundsätzlich nur über diesen, nicht aber über die eigentliche Eilentscheidung befinden (vgl. Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 150 Rn. 4 m. w. N.). Da es sich auch bei sog. Hängebeschlüssen um Beschlüsse im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80 und 80a VwGO) handelt, gilt § 146 Abs. 4 VwGO (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 146 Rn. 11), mit der Folge, dass der VGH nur die vom Antragsteller dargelegten Gründe prüft. Der vom Antragsteller begehrte sog. Hängebeschluss kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Er ist in der VwGO nicht ausdrücklich vorgesehen; die VwGO geht davon aus, dass das Verwaltungsgericht das Verfahren nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO so gestalten kann, dass vorläufiger Rechtsschutz in effektiver Weise gewährt werden kann. Ist es - namentlich wegen der besonderen Dringlichkeit einer alsbaldigen Entscheidung - nicht möglich, die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wenigstens summarisch zu beurteilen, so sind allein die einander gegenüberstehenden Interessen unter Berücksichtigung der mit der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einerseits und deren Ablehnung andererseits verbundenen Folgen zu gewichten (vgl. z. B. BVerwG, B. v. 16.9.2014 - 7 VR 1/14 -Rn. 10 m. w. N.). Nur wenn effektiver Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG nicht anders gewährt werden kann, darf das Verwaltungsgericht einen derartigen Hängebeschluss erlassen (Kopp/Schenke, VwGO, a. a. O., § 80 Rn. 170 m. w. N.; Puttler in Sodan/Ziekow, a. a. O., § 80 Rn. 167). Ein solcher Fall liegt hier unter Zugrundelegung des Beschwerdevorbringens nicht vor.

Im vorliegenden Fall könnte allenfalls an die von der Beigeladenen sehr zeitnah - ab dem 29. Januar 2015 - beabsichtigten Rodungsarbeiten gedacht werden, die nach den Befürchtungen des Antragstellers irreversible Verstöße gegen naturschutzrechtliche, insbesondere artenschutzrechtliche Verbote mit sich bringen. Dabei unterstellt der VGH zugunsten des Antragstellers, dass der angefochtene Bescheid diese Rodungsarbeiten bereits jetzt nach § 13 BImSchG zulässt, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Bedingungen der Nrn. 6.1.1 ff des angefochtenen Bescheids für den Baubeginn bereits erfüllt sind oder nicht. In Betracht zu ziehen sind diejenigen bescheidsmäßig gestatteten Rodungen, die die Beigeladene unter Berücksichtigung vorgesehener Bescheidsänderungen durchführen will. Die Beigeladene steht dann insofern unter Termindruck, als Nr. 6.7.2.2 der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vorschreibt, dass die Rodungsmaßnahmen außerhalb der Vogelbrutzeit, im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 28./29. Februar vorzunehmen sind. Dieser Termindruck müsste zwar als nachrangig angesehen werden, wenn es Anhaltspunkte dafür gäbe, dass die Befürchtungen des Antragstellers zutreffen. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Die Untere Naturschutzbehörde hat unter dem 29. Dezember 2014 bestätigt, dass in den Rodungsbereichen das Vorkommen von Winterquartieren und somit die Tötung von Fledermäusen während des Winterschlafs nicht zu erwarten sei. Von einem Verstoß gegen das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird daher nach Einschätzung der Unteren Naturschutzbehörde nicht ausgegangen. Durch die baubedingten Rodungsmaßnahmen können allerdings unter Umständen Sommerquartiere für Fledermäuse verloren gehen, wodurch das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG betroffen sein könnte. Hierfür sieht Nr. 6.7.3.2 des angefochtenen Bescheids das Anbringen von 30 Fledermauskästen als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme (vgl. § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG) bereits vor Beginn der Rodung vor. Nach Einschätzung der Unteren Naturschutzbehörde vom 29. Dezember 2014 wird damit gewährleistet, dass das Quartierangebot aufrechterhalten wird. Aus der Beschwerdebegründung ergeben sich keine durchgreifenden Bedenken gegen die naturschutzfachliche Vertretbarkeit dieser Einschätzungen (vgl. zur naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative BVerwG, U. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274/296 Rn. 65 ff.).

Die Untere Naturschutzbehörde hat unter dem 4. November 2014 ferner festgestellt, dass u. a. im Rodungsbereich keine Horststandorte von kollisionsgefährdeten Vögeln und auch keine aktuellen Hinweise auf Brutplätze solcher Vögel bekannt sind. Weder durch den eingeschalteten Biologen noch durch die Anwohner seien bisher ein Horststandort des Schwarzstorchs oder ein solcher des Rotmilans im 3 km- bzw. 1 km-Prüfbereich nachgewiesen worden, auch nicht im Großraum um den strittigen Windpark. Aus der Beschwerdebegründung ergeben sich keine durchgreifenden Bedenken gegen die naturschutzfachliche Vertretbarkeit dieser Einschätzungen.

Dass die beabsichtigten Rodungsarbeiten trotz der Nrn. 6.8.1 und 6.8.2. des angefochtenen Bescheids forstrechtlich unzulässig wären, zeigt die Beschwerdebegründung ebenfalls nicht auf.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden. Der Projektträger hat die zur Prüfung der Verträglichkeit sowie der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.

(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es

1.
aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
2.
zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.

(4) Können von dem Projekt im Gebiet vorkommende prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten betroffen werden, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.

(5) Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit über die getroffenen Maßnahmen.

(6) Bedarf ein Projekt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das nicht von einer Behörde durchgeführt wird, nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde, so ist es der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese kann die Durchführung des Projekts zeitlich befristen oder anderweitig beschränken, um die Einhaltung der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 sicherzustellen. Trifft die Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Entscheidung, kann mit der Durchführung des Projekts begonnen werden. Wird mit der Durchführung eines Projekts ohne die erforderliche Anzeige begonnen, kann die Behörde die vorläufige Einstellung anordnen. Liegen im Fall des Absatzes 2 die Voraussetzungen der Absätze 3 bis 5 nicht vor, hat die Behörde die Durchführung des Projekts zu untersagen. Die Sätze 1 bis 5 sind nur insoweit anzuwenden, als Schutzvorschriften der Länder, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten.

(7) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 sind die Absätze 1 bis 6 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten. Die Verpflichtungen nach Absatz 4 Satz 2 zur Beteiligung der Kommission und nach Absatz 5 Satz 2 zur Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten mit Ausnahme von Bebauungsplänen, die eine Planfeststellung ersetzen, nicht für Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches und während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches.

(1) Alle Veränderungen und Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können, sind unzulässig. Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde kann unter den Voraussetzungen des § 34 Absatz 3 bis 5 Ausnahmen von dem Verbot des Satzes 1 sowie von Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 zulassen.

(1a) In Natura 2000-Gebieten ist die Errichtung von Anlagen zu folgenden Zwecken verboten:

1.
zum Aufbrechen von Schiefer-, Ton- oder Mergelgestein oder von Kohleflözgestein unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas,
2.
zur untertägigen Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 1 anfällt.
§ 34 findet insoweit keine Anwendung.

(2) Bei einem Gebiet im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG gilt während der Konzertierungsphase bis zur Beschlussfassung des Rates Absatz 1 Satz 1 im Hinblick auf die in ihm vorkommenden prioritären natürlichen Lebensraumtypen und prioritären Arten entsprechend. Die §§ 34 und 36 finden keine Anwendung.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 30. März 2017 – 2 B 1214/17 SN –, mit dem die Vollziehung der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 06. März 2017 (Az.: …) vorläufig bis zur Entscheidung über den Antrag des Antragstellers im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach den §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO ausgesetzt worden ist, wird aufgehoben.

Die Kostentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich als Nachbar mit seinem erstinstanzlichen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die dem Beigeladenen erteilte und von Gesetzes wegen sofort vollziehbare (§ 212 a Abs. 1 BauGB) Baugenehmigung vom 06. März 2017 (Az.: …) für die Erweiterung des Restaurant- und Beherbergungsbetriebes „Hotel …“ im Bebauungsplan Nr. J auf dem Grundstück A-Stadt, C-Straße (Flurstücke D, E, F und G der Flur H Gemarkung I).

2

Der Antragsteller hat seinen am 22. März 2017 gestellten Antrag umfangreich begründet und macht zentral geltend, der zugrundeliegende vorhabenbezogene Bebauungsplan sei unwirksam, die Baugenehmigung unter verschiedenen Gesichtspunkten rechtswidrig und die zu errichtende Bebauung einschließlich deren Nutzung im Hinblick auf seine nachbarrechtlich geschützten Interessen rücksichtslos, insbesondere da die weiterhin zu erwartende Lärmeinwirkung wie schon der jetzige Betrieb das zulässige Maß überschreite. Mit seinem Antrag hat er darauf hingewiesen, dass der Beigeladene mit den Baumaßnahmen begonnen habe und von einer raschen Fertigstellung des gesamten Bauvorhabens auszugehen sei. Er hat hierzu Lichtbilder vorgelegt, auf denen der Baufortschritt betreffend die Erweiterung des bestehenden Pensionsgebäudes erkennbar ist.

3

Mit Verfügung vom 28. März 2017 hat das Verwaltungsgericht auf den Baufortschritt und darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung angesichts der Komplexität des Sachverhalts und der sich stellenden rechtlichen Fragen voraussichtlich nicht vor Ostern erfolgen könne. Angesichts dieser Umstände erwäge die Kammer, zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes und zur Verhinderung der Schaffung vollendeter Tatsachen die Vollziehung der Baugenehmigung vorläufig bis zur Entscheidung über den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz auszusetzen. Dabei komme auch eine vorläufige Aussetzung der Vollziehung lediglich bezogen auf den Neubau des geplanten Hotel- und Wellnessgebäudes mit Ausnahme der Erweiterung des bestehenden Pensionsgebäudes in Betracht. Die Beteiligten hätten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 24 Stunden nach Zugang der Verfügung Letztere ist am 29. März 2017 per Telefax übermittelt worden. Die Beteiligten haben daraufhin am 29. bzw. 30. März 2017 schriftsätzlich Stellung genommen.

4

Mit dem angefochtene Tenorbeschluss vom 30. März 2017 – 2 B 1214/17 SN – hat das Verwaltungsgerichts Schwerin die Vollziehung der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 06. März 2017 (Az.: …) zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes und zur Verhinderung der Schaffung vollendeter Tatsachen vorläufig bis zur Entscheidung über den Antrag des Antragstellers im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach den §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO ausgesetzt.

5

Die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners liegen seit dem heutigen Tage beim Verwaltungsgericht vor.

II.

6

Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 30. März 2017 – 2 B 1214/17 SN – gerichtete Beschwerde des Beigeladenen vom 31. März 2017 hat Erfolg; sie ist zulässig (1.) und begründet (2.).

7

1. Bei dem angefochtenen Beschluss handelt es sich um einen sog. Hängebeschluss – auch Zwischenverfügung genannt –, mit dem während des anhängigen Eilverfahrens eine möglicherweise erforderliche Regelung für den Zeitraum zwischen Eingang des Eilverfahrens bei Gericht und der gerichtlichen Entscheidung über den Eilantrag getroffen werden kann. Die Befugnis zum Erlass eines solchen Hängebeschlusses ergibt sich unmittelbar aus Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.10.2013 – 1 BvR 2616/13 –, NVwZ 2014, 363 – zitiert nach juris; VGH Kassel, Beschl. v. 07.10.2014 – 8 B 1686/14 –, NVwZ 2015, 447 – zitiert nach juris). Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist – so auch zutreffend die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses – zulässig mit dem Rechtsmittel der Beschwerde anfechtbar. Der Ausschluss der Beschwerdefähigkeit prozessleitender Verfügungen durch § 146 Abs. 2 VwGO greift vorliegend nicht. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts beinhaltet keine prozessleitende Verfügung, deren Gegenstand allein eine Anordnung zum förmlichen Fortgang des Verfahrens sein könnte. Vielmehr wird mit dem Beschluss eine sich – insbesondere mit Blick auf die vorliegend dreipolige Rechtsbeziehung und die Rechtsposition des Beigeladenen, zu dessen Lasten die Entscheidung ergangen ist – materiell-​rechtlich auswirkende Regelung getroffen, deren Beschwerdefähigkeit nicht ausgeschlossen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 24.04.2007 – OVG 3 S 33.07 –, juris, mit zahlreichen weiteren Nachweisen; VGH Kassel, Beschl. v. 07.10.2014 – 8 B 1686/14 –, NVwZ 2015, 447 – zitiert nach juris).

8

2. Die Beschwerde ist auch begründet.

9

Dabei bestimmt der eingeschränkte Regelungsgehalt des angegriffenen Hängebeschlusses den Umfang der Überprüfung. In diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ist Verfahrensgegenstand nicht die Richtigkeit einer auf der Grundlage einer Interessenabwägung einschließlich der dabei vorzunehmenden Rechtmäßigkeitsprüfung zu treffenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO darüber, ob dem vom Antragsteller erhobenen Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung zukommt; eine solche Entscheidung liegt noch nicht vor. Verfahrensgegenstand ist vielmehr allein die Frage, ob die Voraussetzungen für den Erlass eines Hängebeschlusses gegeben sind.

10

Vorliegend hat das Verwaltungsgericht zu Unrecht die Voraussetzungen für einen Hängebeschluss bejaht.

11

In Anbetracht der Tatsache, dass die Zwischenentscheidung ihre Rechtfertigung in Art. 19 Abs. 4 GG findet, kommt sie nur in Betracht, wenn sie erforderlich ist, um effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten. Voraussetzung für den Erlass einer derartigen Zwischenentscheidung ist daher, dass die Entscheidungsreife für die „reguläre“ Entscheidung nach den §§ 80 a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO fehlt, der Eilantrag nicht offensichtlich aussichtslos erscheint und aus Gründen eines wirksamen vorläufigen Rechtsschutzes zwecks Vermeidung irreversibler Zustände bzw. schwerer und unabwendbarer Nachteile bis zur endgültigen gerichtlichen Eilentscheidung nicht gewartet werden kann (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 07.10.2014 – 8 B 1686//14 –, NVwZ 2015, 447 – zitiert nach juris; BVerfG, Beschl. v. 11.10.2013 – 1 BvR 2616/13 –, NVwZ 2014, 363 – zitiert nach juris).

12

Jedenfalls an der letztgenannten Voraussetzung für einen Hängebeschluss fehlt es vorliegend.

13

Soweit der Neubau des geplanten Hotel- und Wellnessgebäudes angesprochen worden ist, folgt dies unmittelbar aus der auf die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 28. März 2017 mit Schriftsatz vom 29. März 2017 abgegebenen Prozesserklärung des Beigeladenen, ohne Anerkenntnis einer rechtlichen Verpflichtung werde er von einer Vollziehung seiner Baugenehmigung bezogen auf diesen Neubau „bis zur Entscheidung des vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens, längstens jedoch bis zum 2. Mai 2017, keinen Gebrauch machen“. Dass der Beigeladene sich nicht an diese Erklärung halten werden wird, ist nicht ersichtlich; im Gegenteil hat er sich mit seiner Beschwerde auf sie berufen und damit deutlich zu erkennen gegeben, dass er sich weiter an sie gebunden sehen will. Das Verwaltungsgericht ist auf diese Erklärung in seinem Tenorbeschluss nicht eingegangen. Aus dem Umstand, dass der Beigeladene nach dem Vorbringen des Antragstellers an der Erweiterung der Pension trotz des verwaltungsgerichtlichen Hängebeschlusses weitergearbeitet hat, folgt ebenfalls nicht ohne weiteres, dass er sich bezüglich des Neubaus nicht mehr an die abgegebene Erklärung halten wird.

14

Im Übrigen ist vom Verwaltungsgericht nicht erläutert worden, warum die Fortsetzung der Baumaßnahmen insgesamt auf Seiten des Antragstellers irreversible Zustände bzw. schwere und unabwendbarer Nachteile herbeiführen bzw. begründen könnte, die aus Gründen effektiven Rechtsschutzes eine Zwischenregelung erforderlich machten. Die fehlende Begründung für die durch Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich gesteuerte Ermessensentscheidung ist insoweit zu beanstanden, als das Verwaltungsgericht mit seiner Hinweisverfügung angedeutet hat, dass selbst nach seinem eigenen Standpunkt auch eine andere als die letztendlich ergangene Entscheidung in Betracht zu ziehen gewesen sein soll; ob schon deshalb die angefochtene Entscheidung aufzuheben wäre, kann jedoch mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen dahin gestellt bleiben.

15

Auch nach dem derzeitigem Erkenntnisstand ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass auf Seiten des Antragstellers irreversible Zustände bzw. schwere und unabwendbarer Nachteile drohen. Derartiges ergibt sich weder aus seiner Stellungnahme auf die erstinstanzliche Hinweisverfügung noch aus seiner Beschwerdeerwiderung vom heutigen Tage. Auch in letzterer wird im Wesentlichen lediglich die alsbaldige Fertigstellung zweier baulicher Anlagen angeführt, nicht jedoch dargetan, worin für den Antragsteller insoweit unmittelbar irreversible Zustände bzw. schwere und unabwendbarer Nachteile drohten. Dass unmittelbar mit der Errichtung der als solchen ein Störpotential begründet würde oder solche schwerwiegenden Folgen zu befürchten wären, ist zunächst schon deshalb eher fernliegend, als die betreffenden Baulichkeiten sich nicht in unmittelbarer Nähe zum Grundstück des Antragstellers bzw. dessen Grenze befinden. Darüber hinaus lässt sich dem Vorbringen des Antragstellers entnehmen, dass es ihm vorrangig um die Abwehr der mit der zukünftigen Nutzung der Baulichkeiten nach seiner Erwartung verbundenen und nach seiner Auffassung gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßenden Lärmemissionen geht. Insoweit begründet aber die bloße Errichtung der Baulichkeiten offensichtlich keine irreversiblen Zustände bzw. schweren und unabwendbaren Nachteile (vgl. Rieger, in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl., § 212 a Rn. 10 ). Sollte in einem Hauptsacheverfahren letztendlich die Rechtswidrigkeit der erteilten Baugenehmigung rechtskräftig festgestellt werden, können die befürchteten Beeinträchtigungen jedenfalls mit einer Nutzungsuntersagung unterbunden werden. Soweit der Antragsteller zur Untermauerung seiner erstinstanzlichen Anregung, die Vollziehung der Baugenehmigung mit einem Hängebeschluss insgesamt auszusetzen, eine bauliche Verfestigung und eine daraus resultierende Gefahr rechtswidriger Nutzung geltend macht, ist auf das Vorgesagte zu verweisen. Die von ihm befürchtete „Kontrolllast“ ist jedenfalls kein Belang im Sinne eines irreparablen oder schweren Nachteils.

16

Im Übrigen ist bei alledem die Wertung des Gesetzgebers zu beachten, dass der Rechtsbehelf eines Dritten nach Maßgabe von § 212 a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung entfaltet.Die gesetzliche Regelung in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212 a Abs. 1 BauGB lässt für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Nachbarrechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung regelmäßig nur dann Raum, wenn die überschlägige Prüfung zumindest gewichtige Zweifel an der nachbarrechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung ergibt. Sind dagegen die Erfolgsaussichten des Nachbarrechtsbehelfs, sei es auch wegen der eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten im vorläufigen Rechtsschutzverfahren, lediglich als offen zu bewerten, so rechtfertigt angesichts der gesetzlichen Gewichtungsvorgabe in § 212 a BauGB auch ein Hinweis auf eine drohende Schaffung „vollendeter Tatsachen“ grundsätzlich nicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Vielmehr hat der Bundesgesetzgeber dem „Bauen auf eigenes Risiko“ insoweit den Vorrang eingeräumt und den Nachbarn für eine Realisierung etwaiger Abwehransprüche auf den Zeitpunkt nach einem Obsiegen in der Hauptsache – mit gegebenenfalls gravierenden wirtschaftlichen Konsequenzen für die Bauherrinnen und Bauherren – verwiesen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 16.09.2016 – OVG 2 S 29.16 –, juris; vgl. auch OVG des Saarlandes, Beschl. v. 10.06.2013 – 2 B 29/13 –, juris Rn. 19, 44). Über den Sachverhalt des „Bauens auf eigenes Risiko“ ist der Beigeladene sich ausweislich seines erstinstanzlichen Schriftsatzes vom 29. März 2017 auch durchaus im Klaren.

17

Da es sich im Übrigen um eine dreipolige Rechtsbeziehung handelt, wären bei Erlass eines Hängebeschlusses auch die Interessen des Beigeladenen in den Blick zu nehmen gewesen, insbesondere die Frage, ob die gerichtliche Zwischenentscheidung (auch) auf seiner Seite irreparable oder ähnlich schwerwiegende Folgen auszulösen geeignet wäre. Solche Interessen macht der Antragsteller mit seiner Beschwerde geltend. Auf sie kommt es nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen aber nicht mehr an; der Umstand, dass der Beigeladene insoweit nach dem Vorbringen des Antragstellers die Bauarbeiten fortgesetzt hat, kann – wenn auch in höchstem Maße kritikwürdig – durch den Senat im vorliegenden Verfahren nicht sanktioniert werden.

18

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die durch das Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten gehören zu den Kosten des Eilverfahrens nach §§ 80 a, Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO, denn das vorliegende Verfahren – einschließlich des ihm zugeordneten Beschwerdeverfahrens – beinhaltet kein insoweit selbständiges Nebenverfahren (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 07.10.2014 – 8 B 1686//14 –, NVwZ 2015, 447 – zitiert nach juris).

19

Hinweis:

20

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Tenor

1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe-Durlach vom 30.12.2009 – 4 C 21/09 – im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert: Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 24.06 und 25.06.2009 zu ... und Nachtrag N 1 werden für ungültig erklärt.

2. Die Kläger haben 66,53 % der Gerichtskosten erster Instanz zu tragen, die Beklagten tragen 33,47 % der Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der ersten Instanz. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Kläger sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft ... in ... und Eigentümer der Wohnung Nr. ... in dem Haus ... und wenden sich gegen mehrere Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 24.06. und 25.06.2009. Die Wohnungseigentumsanlage besteht aus insgesamt vier Häusern mit unterschiedlichen Adressen (...) .... Bei den Beklagten handelt es sich um die übrigen Wohnungseigentümer.
Die Teilungserklärung stammt aus dem Jahr 1984. Die zweite Änderung hierzu vom 15.08.1988 enthält – soweit hier interessierend – unter Ziffer 4 die nachfolgenden Regelungen:
"4. Änderung der Gemeinschaftsordnung
Im folgenden soll erreicht werden, dass die einzelnen Bauteile hinsichtlich Nutzung, Verwaltung, Pflicht zur Instandhaltung und Kostentragung möglichst so voneinander getrennt werden, als wäre eine Realteilung der Bauteile erfolgt. Die Bestimmungen sind in diesem Sinne (auch ergänzend) auszulegen. Das Schicksal der einzelnen Bauteile soll voneinander völlig getrennt sein.
4.4 Verwaltung
Das Stimmrecht in der Eigentümerversammlung wird geregelt wie folgt:
Nur die Wohnungs-/Teileigentümer haben Stimmrecht, deren Bauteil von dem Beschlußgegenstand unmittelbar betroffen wird. Ein mehrere Bauteile betreffender Beschluß darf und muß gefaßt werden, wenn die einheitliche Beschlußfassung zur Abwendung von Schäden und Gefahren für die mehreren Bauteile erforderlich ist oder die Mehrheit der Eigentümer der jeweiligen Bauteile sich damit einverstanden erklärt hat oder Teile betroffen werden, die zur gemeinschaftlichen Sondernutzung zugewiesen sind.
Der Verwalter ist berechtigt, Eigentümerversammlungen gesondert für die jeweiligen Stimmrechtsberechtigten (insbesondere nach Bauteilen) einzuberufen."
Die Verwalterin berief für den 24.06. und 25.06.2009 für jedes der vier Häuser eine eigene Eigentümerversammlung ein, nachdem in der Vergangenheit immer in einer Versammlung Beschluss gefasst worden war. Die Kläger wurden zu der Versammlung des Hauses ... am 25.06.2009 eingeladen, die dann abends stattfand. Am selben Tag hatte zuvor die Versammlung für das Haus ... stattgefunden, die Versammlungen für die anderen beiden Häuser am 24.06.2009. Auf allen Versammlungen wurden – soweit hier interessierend – dieselben Beschlüsse gefasst, nämlich über eine Sonderumlage in Höhe von 3.000,00 EUR hinsichtlich der Kosten für die Neuerstellung der Jahresabrechnung 2007 und möglicher Kosten einer Beschlussanfechtung, die Inregressnahme des vorherigen Verwalters ... die Entlastung desselben für das Geschäftsjahr 2008, die Entlastung der neuen Verwalterin ... für das Geschäftsjahr 2008 sowie die Entlastung des vorherigen Verwalters ... für das Geschäftsjahr 2007.
10 
Die Kläger haben in erster Instanz u. a. vorgetragen, dass die angefochtenen Beschlüsse nicht in vier getrennten, sondern vielmehr in einer Versammlung hätten gefasst werden müssen. Ferner haben sie weitere sachliche Einwendungen gegen die Gültigkeit der einzelnen Beschlüsse erhoben.
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Die Kläger haben in erster Instanz ihre Klage gegen die Beschlüsse zu ... (Jahresabrechnungen 2007 und 2008) zurückgenommen und beantragt,
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die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 24.06. und 25.06.2009 zu den ... und Nachtrag N 1 für ungültig zu erklären.
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Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten und haben beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 30.12.2009, den Klägern zugestellt am 05.01.2010, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, soweit diese mit denen der Kammer nicht in Widerspruch stehen, der Klage teilweise stattgegeben. Zur Begründung hat es – soweit hier interessierend – ausgeführt, dass die angegriffenen Beschlüsse nicht bereits deshalb für ungültig zu erklären seien, weil sie in getrennten Versammlungen der Häuser Im S ..., ..., ... und ... gefasst worden seien. Nach § 23 Abs. 1 WEG seien Beschlüsse zwar grundsätzlich in einer Versammlung zu fassen, die Gemeinschaftsordnung könne aber eine Ausnahme hiervon vorsehen. In der Teilungserklärung vom 15.08.1988 sei nicht nur ausdrücklich bestimmt, dass der Verwalter berechtigt sei, Eigentümerversammlungen gesondert für die jeweiligen Stimmrechtsberechtigten nach Bauteilen einzuberufen (Ziffer 4.4), sondern es sei eingangs auch festgeschrieben, dass eine Trennung erreicht werden solle, die einer Realteilung entspreche. Danach seien Beschlussfassungen auch über solche Angelegenheiten, die alle vier Bauteile gemeinsam beträfen, in getrennten Versammlungen zulässig, sofern nur das jeweilige Ergebnis die Anzahl der abgegebenen Stimmen berücksichtige. Da es sich bei den Untergemeinschaften nach den jeweiligen Bauteilen nicht um selbständige Tochterverbände, sondern um Teile der Gesamtgemeinschaft handele, sei zudem richtigerweise die Beschlussanfechtungsklage gegen alle übrigen Wohnungseigentümer gerichtet worden.
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Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger vom 03.02.2010, die ihren erstinstanzlichen Klageantrag unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrags in der Berufungsinstanz weiterverfolgen.
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Die Beklagten treten der Berufung entgegen und verteidigen das angefochtene Urteil.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in beiden Instanzen zwischen den Parteien ausgetauschten Schriftsätze sowie die gerichtlichen Beschlüsse, Verfügungen und Protokolle Bezug genommen.
II.
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Die zulässige Berufung der Kläger hat in der Sache Erfolg und führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils. Dies beruht auf den nachfolgenden Erwägungen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO):
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1. Grundsätzlich ergibt sich aus §§ 23 Abs. 1, 25 Abs. 1 und 2 WEG, dass sämtliche Wohnungseigentümer in einer Versammlung Beschluss zu fassen haben (vgl. OLG Köln DWE 1994, 43 (Ls)). In Mehrhausanlagen wie der vorliegenden gilt dies jedenfalls dann, wenn ein Beschlussgegenstand alle Wohnungseigentümer betrifft.
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2. Es kommt indes auch das Abhalten von sog. "Teilversammlungen" in Betracht. Im Ausgangspunkt ist insoweit zwischen zwei verschiedenen Arten von Teilversammlungen zu unterscheiden (vgl. hierzu auch Steinmeyer in Timme, WEG, 2010, § 23, Rn. 10 f.):
22 
a) Zum einen kann in getrennten Versammlungen über eine alle Eigentümer betreffende Angelegenheit Beschluss gefasst werden, wobei nach Zusammenzählung aller Stimmen – ähnlich einer Beschlussfassung nach § 23 Abs. 3 WEG – letztlich nur ein Beschluss im Rechtssinn vorliegt. Nach überwiegender und zutreffender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur ist eine diesbezügliche Regelung in der Teilungserklärung (bzw. Gemeinschaftsordnung) oder eine Vereinbarung hierüber zulässig (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG), aber auch erforderlich (vgl. OLG Stuttgart, DWE 1980, 62 = BeckRS 1996, 30810977; OLG Köln a. a. O.; Merle in Bärmann 11. Auflage 2010, § 23, Rn. 7; Hügel NZM 2010, 8, 15 m. w. N.). Zudem muss – soweit Gemeinschaftsangelegenheiten betroffen sind – allen Teilversammlungen die gleiche Tagesordnung/Beschlussvorlage zugrunde liegen und den von der Abstimmung ausgeschlossenen Wohnungseigentümern ein Teilnahme- und Rederecht in der jeweiligen Teilversammlung eingeräumt werden (vgl. Merle a. a. O. m. w. N.; Hügel a. a. O.).
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b) Zum anderen können in Mehrhausanlagen z. B. die Eigentümer eines (eigenständigen) Gebäudes eine Teilversammlung abhalten, sofern in dieser Versammlung nur über Angelegenheiten Beschluss gefasst wird, welche ausschließlich ihr Gebäude betreffen. Nach einer Auffassung muss auch in diesem Fall die Teilungserklärung eine entsprechende Regelung enthalten oder es muss eine entsprechende Vereinbarung zwischen allen Eigentümer abgeschlossen worden sein (vgl. OLG Stuttgart a. a. O.; Hügel a. a. O.; Elzer in Jennißen, WEG, 2. Auflage 2010, § 23, Rn. 35 a). Nach anderer (wohl herrschender) Ansicht soll hingegen eine Teilversammlung auch ohne besondere Regelung zulässig sein, falls nur ein Teil der Eigentümer insoweit stimmrechtsberechtigt ist, d. h. der Beschlussgegenstand nur einen Teil der Eigentümer betrifft (sog. "Gruppenbetroffenheit"; vgl. OLG München WuM 2007, 34; BayObLG NJW-RR 1996, 1101; Bassenge in Palandt; BGB, 70. Auflage 2011, § 23 WEG, Rn. 3 m. w. N., Merle a. a. O., § 25, Rn. 92 m. w. N.).
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3. Hier haben die Eigentümer in nach Häusern getrennten (Teil-)Versammlungen ausschließlich über Gemeinschaftsangelegenheiten Beschluss gefasst, nämlich die Verwalterentlastung, die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem ehemaligen Verwalter sowie die Erhebung einer Sonderumlage für Angelegenheiten der Gemeinschaft, so dass die Kläger ihre Klage auch richtigerweise gegen alle übrigen Eigentümer gerichtet haben. Die hier ausschließlich heranzuziehende – und nicht gerade glücklich formulierte – Teilungserklärung sieht indes die gewählte Verfahrensweise jedenfalls nicht ausdrücklich vor. Ohne eine ausdrückliche und unmissverständliche Regelung in der Teilungserklärung oder Vereinbarung der Eigentümer verbleibt es jedoch – was das Amtsgericht nicht verkannt hat – bei dem eingangs dargelegten und § 23 Abs. 1 WEG zu entnehmenden Grundsatz, dass alle Wohnungseigentümer über Gemeinschaftsangelegenheiten in einer einzigen Versammlung Beschluss zu fassen haben. Im Einzelnen:
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a) Für die Auslegung einer Teilungserklärung sind die für Grundbucheintragungen anzuwendenden Grundsätze maßgebend. Bei ihrer Auslegung ist daher wie bei allen Grundbucherklärungen nur auf den Wortlaut, aber auch den Sinn und Zweck der Regelung, wie er sich aus unbefangener Sicht als nächstliegende Bedeutung ergibt, abzustellen (vgl. Krause in Jennißen, a. a. O., § 8, Rn. 16 m. w. N.).
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b) Der Teilungserklärung in der Fassung der Änderung vom 15.08.1988 ist zu Beginn der Regelungen unter Ziffer 4 zu entnehmen, dass die einzelnen Bauteile (Häuser) möglichst völlig getrennt voneinander verwaltet werden sollen. Ziffer 4.4. enthält dementsprechend eine Regelung über das Stimmrecht, wonach nur die Eigentümer ein Stimmrecht haben, deren Bauteil von dem jeweiligen Beschlussgegenstand unmittelbar betroffen ist. In einigen Fällen soll jedoch auch ein einheitlicher Beschluss gefasst werden dürfen bzw. müssen. Am Schluss findet sich noch der – hier letztlich entscheidende – Satz, dass der Verwalter berechtigt ist, Eigentümerversammlungen gesondert für die jeweiligen Stimmrechtsberechtigten (insbesondere nach Bauteilen) einzuberufen. Die Teilungserklärung enthält unter Ziffer 4.4. somit eine eindeutige Regelung für den Fall, dass lediglich ein Bauteil von einem Beschlussgegenstand betroffen ist, etwa wenn es um eine bloße Instandsetzungsmaßnahme in dem Haus oder eine Gebrauchsregelung innerhalb desselben geht. Dann sollen grundsätzlich nur die Eigentümer des jeweiligen Hauses/Bauteils ein Stimmrecht haben. In (sinnvoller) Ergänzung hierzu ist der Verwalter berechtigt, nur die jeweils Stimmberechtigten zu einer entsprechenden Teilversammlung, die nur ein Haus/Bauteil betrifft, einzuladen. Dass jedoch – wie vorliegend – in Gemeinschaftsangelegenheiten, die alle Häuser/Bauteile betreffen, auch Teilversammlungen abgehalten werden dürfen, kann Ziffer 4.4. – worauf die Kläger zu Recht verwiesen – jedenfalls unter Berücksichtigung des objektiven Wortlauts nicht ausdrücklich und unmissverständlich entnommen werden, obwohl gerade dies zwingend erforderlich ist, wenn von gesetzlichen Normen durch Vereinbarung abgewichen werden soll. Insbesondere kann der letzte Satz des Abschnitts 4.4. nicht – auch nicht unter Berücksichtigung des der Teilungserklärung zu entnehmenden Willens, die einzelnen Häuser/Bauteile getrennt voneinander zu behandeln – isoliert betrachtet und daraus die generelle Befugnis zur Abhaltung von Teilversammlungen abgeleitet werden. Die Wortwahl die "jeweiligen Stimmrechtsberechtigten" knüpft daran an, dass nur diejenigen Eigentümer Stimmrechte in einer Versammlung haben sollen, deren Bauteil unmittelbar betroffen ist. Nichts anderes gilt für den Zusatz "(insbesondere nach Bauteilen)", der ebenfalls an die erwähnte Regelung anknüpfen soll.
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4. Es liegt mithin ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1 WEG vor, wonach eine gemeinsame Eigentümerversammlung abzuhalten sowie einheitlich und nicht sukzessiv Beschluss zu fassen ist. Dieser (formale) Mangel führt dann nicht zur Ungültigkeit, wenn feststeht, dass die Beschlüsse auch bei einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung in gleicher Weise gefasst worden wären. Es wird indes vermutet, dass ein angefochtener Beschluss auf dem Mangel beruht. Diese Kausalitätsvermutung kann nur durch den – von den Beklagten zu erbringenden – Nachweis widerlegt werden, dass der Beschluss mit Sicherheit – und nicht nur mit hoher Wahrscheinlichkeit – auch ohne den Verstoß gegen § 23 Abs. 1 WEG inhaltsgleich gefasst worden wäre. An den Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen, so dass es nicht allein auf die Auswirkungen des Abstimmungsverhaltens auf das Abstimmungsergebnis ankommt, sondern auch auf die Möglichkeit, in einer der Abstimmung vorausgehenden Aussprache durch überzeugende Argumente das Abstimmungsverhalten der anderen Stimmberechtigten zu beeinflussen (vgl. zum Vorstehenden Reichel-Scherer in juris PK-BGB, Band 3, 5. Auflage 2010, § 23 WEG, Rn. 181 und Merle a. a. O., § 23, Rn. 170 jeweils m. w. N.). Hier kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die angefochtenen Beschlüsse genauso wie geschehen gefasst worden wären, wenn es nur eine Versammlung für alle Häuser gegeben hätte. Dies zeigt sich schon an dem längst nicht einheitlichen Abstimmungsverhalten der Eigentümer hinsichtlich der angefochtenen Beschlüsse in den einzelnen Teilversammlungen.
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5. Nach alledem war wie aus dem Tenor ersichtlich zu entscheiden und das erstinstanzliche Urteil abzuändern. Auf die Frage, ob nicht jeder Eigentümer auch zu den anderen Teilversammlung ausdrücklich hätte geladen werden müssen, weil ihnen diesbezüglich ein Teilnahme- und Rederecht zustand (vgl. Steinmeyer a. a. O., Rn. 10) sowie die weiteren inhaltlichen Einwendungen der Kläger gegen die angefochtenen Beschlüsse kommt es nicht mehr an. Die Kammer hat in Bezug auf letztere jedoch bereits in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass die Ausführungen des Amtsgerichts – was die sachlichen Einwendungen der Kläger anbelangt – durchaus nachvollziehbar und begründet erscheinen.
III.
29 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 Satz 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. In Bezug auf die Kosten der ersten Instanz war bei der Kostenquotelung zu berücksichtigen, dass die Kläger zunächst auch die Beschlüsse zu TOP 2 und 3 angefochten hatten, was gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO von ihnen zu tragende höhere Gerichtsgebühren in Höhe von 483,00 EUR ausgelöst hat (vgl. den Beschluss des Einzelrichters vom 12.05.2011 unter Ziffer I., 4.).
30 
Gründe für eine Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
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Eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit war im Hinblick auf § 62 Abs. 2 WEG nicht veranlasst.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.