vorgehend
Verwaltungsgericht Würzburg, W 4 S 14.1041, 18.11.2014

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

III.

Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 18. November 2014 für beide Rechtszüge auf jeweils 10.000‚- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer Befreiung vom Verbot der Errichtung einer Abwasserbehandlungsanlage und einer Anlage zur Versickerung von Abwasser im Wasserschutzgebiet, die das Landratsamt A. dem Beigeladenen unter Anordnung des Sofortvollzugs für die Errichtung einer vollbiologischen Scheibentauchkörper-Kleinkläranlage mit zusätzlicher Hygienisierung und anschließender Einleitung in das Grundwasser über eine Versickerungsmulde erteilt hat.

Die Antragstellerin ist eine Gemeinde‚ die die gemeindliche Wasserversorgung als öffentliche Einrichtung betreibt. Das landwirtschaftlich genutzte Anwesen des Beigeladenen liegt in der weiteren Schutzzone (Zone III) des für die Trinkwassergewinnungsanlage der Antragstellerin ausgewiesenen Wasserschutzgebiets‚ in dem gemäß § 3 Nr. 4.1 und 4.5 der Verordnung vom 6.10.2003 über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets für die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde K. die Errichtung einer Abwasserbehandlungsanlage bzw. einer Anlage zur Versickerung von Abwasser verboten ist.

Bislang verfügte der im Außenbereich gelegene, etwa 500 bis 600 m vom Brunnen 3 entfernte Hof des Beigeladenen lediglich über eine abflusslose Gülle- und Abwassergrube‚ deren Inhalt ohne Vorbehandlung auf umliegende Felder ausgebracht wurde. Auf den Antrag des Beigeladenen hin erteilte ihm die Stadt A. mit Bescheid vom 27. Mai 2014 die beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis‚ die auf seinem Anwesen FlNr. ...‚ Gemarkung H.‚ anfallenden gesammelten Hausabwässer in einer Kleinkläranlage mit Abwasserbelüftung, Belebungsanlage und Aufstaubetrieb nach dem SBR-Verfahren der Ablaufklasse D+H (Denitrifikation und Hygienisierung) zu behandeln und anschließend über eine Versickerungsmulde (belebte Bodenzone) auf dem genannten Flurstück in das Grundwasser einzuleiten.

Mit Bescheid vom gleichen Tag erteilte das Landratsamt A. dem Beigeladenen nach Anhörung des Gesundheitsamts und des Wasserwirtschaftsamts A. eine Befreiung von den Verboten in § 3 Nr. 4.1 und 4.5 der Schutzgebietsverordnung vom 6. Oktober 2003. Unter Ziffer 3 des Bescheides‚ der zahlreiche Nebenbestimmungen enthält‚ wird die sofortige Vollziehung angeordnet.

Gegen die Bescheide hat die Antragstellerin Klagen zum Verwaltungsgericht Würzburg erhoben‚ über die bislang noch nicht entschieden ist. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die erteilte Befreiung hat das Verwaltungsgericht Würzburg mit der Begründung abgelehnt‚ der Antragstellerin fehle mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits die Klagebefugnis. Jedenfalls sei die Klage voraussichtlich unbegründet, weil sich der Bescheid vom 27. Mai 2014 nach summarischer Prüfung als rechtmäßig erweisen werde. Das Landratsamt habe nachvollziehbar dargelegt, dass durch die Errichtung der neuen Kleinkläranlage eine Verbesserung gegenüber dem bisher bestehenden Zustand eintrete. Nach der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts A. vom 17. Oktober 2013 und seinem Schreiben vom 13. Januar 2014 sowie dem Schreiben des Gesundheitsamts vom 28. Januar 2014 bestünden gegen die Erteilung der Befreiung keine Bedenken. Diese Einschätzung werde auch durch die von der Antragstellerin vorgelegte Stellungnahme des Technologiezentrums Wasser DVGW vom 14. Oktober 2014 nicht infrage gestellt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin‚ die weitere Stellungnahmen des Technologiezentrums Wasser DVGW vorgelegt hat.

Die Landesanwaltschaft und der Beigeladene beantragen die Zurückweisung der Beschwerde und berufen sich auf die vorliegenden Einschätzungen der Fachbehörden sowie auf eine weitere Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts A. vom 20. November 2014 und eine ergänzende Stellungnahme des Landesamts für Umwelt vom 22. Dezember 2014.

Wegen der schriftsätzlichen Ausführungen und weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakten sowie der Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde‚ bei deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht dargelegten Beschwerdegründe beschränkt ist‚ hat keinen Erfolg. Die Antragstellerin kann auf der Grundlage ihres Beschwerdevorbringens die Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 18. November 2014 und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die mit Bescheid vom 27. Mai 2014 erteilte Befreiung nicht beanspruchen.

Der Senat erachtet die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren als offen. Im Rahmen der danach zu treffenden Interessenabwägung sprechen jedoch gewichtige Gründe für die sofortige Vollziehung der erteilten beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis‚ die das Suspensivinteresse der Antragstellerin überwiegen. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

1. Es bestehen allerdings erhebliche Zweifel, ob der Annahme des Verwaltungsgerichts gefolgt werden kann, dass der Antragstellerin kein Abwehrrecht gegen die vom Landratsamt erteilte Befreiung von dem Verbot zusteht, im Wasserschutzgebiet eine Abwasserbehandlungsanlage bzw. eine Anlage zur Versickerung von Abwasser zu errichten.

Es trifft zwar zu, dass nach früherer Rechtsprechung (BVerwG, U. v. 11.3.1970 - IV C 59.67 - BayVBl 1970, 286/287; BayVGH, U. v.18.5.1990 - 22 B 88.763 - NVwZ 1990, 998) eine Klagebefugnis der Träger der öffentlichen Wasserversorgung gegen die Zulassung von Ausnahmen von Verboten einer Schutzgebietsverordnung mit der Begründung verneint wurde, dass sie durch die Wasserschutzgebietsfestsetzungen nur reflexartig betroffen seien. Es spricht jedoch viel dafür, dass diese Auffassung im Lichte der mittlerweile durch die unionsrechtlich vorgegebenen Qualitätsanforderungen für das Trinkwasser (vgl. Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3.11.1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, ABl EG Nr. L 330 S. 32) und angesichts der in § 14 Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) verankerten Unternehmerpflichten mit Art. 83 BV nicht mehr vereinbar ist. Die Versorgung der Bevölkerung mit Wasser gehört danach zu den Kernaufgaben der Gemeinden. Die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets und die dafür festgesetzten Verbote dienen nicht nur der Sicherung der Wasserversorgung an sich, sondern auch der Garantie gesundheitlich unbedenklichen Wassers, zu dessen Lieferung die Gemeinde verpflichtet ist. Danach ist es zweifelhaft, ob diese Begünstigung der Gemeinde, die im Gegenzug bei Eigentumseingriffen auch entschädigungspflichtig ist (§ 52 Abs. 4 und 5, § 97 Satz 1 WHG 2010, Art. 32, 75 Satz 1 BayWG 2010), weiterhin lediglich als Rechtsreflex verstanden werden kann, aus dem sich kein Anspruch auf Verweigerung einer Ausnahme von den Verboten einer Schutzgebietsverordnung ableiten lässt (vgl. auch Gößl in Sieder-Zeitler-Dahme-Knopp, WHG, Stand Mai 2014, § 52 Rn. 74 m. w. N.). Diese Frage kann hier aber letztlich offen bleiben, weil es aus den nachstehenden Gründen hierauf nicht entscheidungserheblich ankommt.

2. Aufgrund der mittlerweile vorliegenden Stellungnahmen des Technologiezentrums Wasser DVGW (im Folgenden: TZW) und des Wasserwirtschaftsamts A. kann im Rahmen der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 27. Mai 2014 nicht eindeutig beurteilt werden. Erst im Rahmen des Klageverfahrens wird abschließend geklärt werden können, ob die Erteilung einer Befreiung nach § 52 Abs. 1 Satz 2 WHG 2010 hier erfolgen durfte, oder ob die die Errichtung der Kleinkläranlage mit Versickerungsmulde auf dem Hof des Beigeladenen den Schutzzweck des Schutzgebietsverordnung vom 6. Oktober 2003 gefährdet, da eine Verunreinigung des Grundwassers zu besorgen ist (Gößl in Sieder-Zeitler-Dahme-Knopp, WHG, Stand Mai 2014, § 52 Rn. 78 m. w. N.).

Zwar kommt das Wasserwirtschaftsamt sowohl in seiner Stellungnahme vom 17. Oktober 2013 als auch in seinem im Beschwerdeverfahren vorgelegten Schreiben vom 20. November 2014 zu der Einschätzung‚ dass bei bestimmungsgemäßem Gebrauch von einem sicheren Betrieb der mittlerweile bereits fertiggestellten Kleinkläranlage des Beigeladenen auszugehen und keine Grundwasserbeeinträchtigung zu erwarten ist. Das Wasserwirtschaftsamt verweist insoweit auf die Bauart der Kleinkläranlage‚ die der höchsten Anforderungsstufe der Abwasserverordnung (AbwV) in Verbindung mit dem LfU-Merkblatt 4.4/22 vom 13. Februar 2013 entspricht und eine zusätzliche Nitrifikation und Denitrifikation mit Hygienisierung (Reinigungsklasse D+H) aufweist‚ sowie auf die in der Bauartzulassung und in den Betriebsvorgaben festgelegten Bedingungen für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage und auf die durch die Nebenbestimmungen des angegriffenen Bescheids festgeschriebene umfangreiche Eigen- und Fremdüberwachung. Das Verwaltungsgericht Würzburg hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass den amtlichen Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschaftsamts eine besondere Bedeutung zukommt‚ weil sie auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf den Auswertungen von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen (st. Rspr. des Senats‚ vgl. etwa BayVGH‚ B. v. 7.8.2014 - 8 ZB 13.2583 - juris Rn. 9 m. w. N.).

Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen‚ dass die von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwendungen ebenfalls fachgutachtlich untermauert und weder durch die vorliegenden Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts vom 17. Oktober 2013 und 20. November 2014 noch durch die ergänzende Stellungnahme des Landesamts für Umwelt (LfU) vom 22. Dezember 2014 vollumfänglich ausgeräumt werden. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sind diese vorgelegten Stellungnahmen des TZW auch berücksichtigungsfähig. Die Antragstellerin hat nämlich bereits innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO gerügt‚ dass in der hier vorliegenden Konstellation der grundsätzliche Einschätzungsvorsprung der wasserwirtschaftlichen Fachbehörde nicht pauschal angewandt werden dürfe‚ und die Vorlage einer ergänzenden Stellungnahme des TZW angekündigt. Angesichts dessen sind die weiteren vorgelegten Stellungnahmen des TZW vom 15. Dezember 2014 sowie vom 14. und 21. Januar 2015 mit dem weiteren schriftsätzlichen Vorbringen der Antragstellerin als Ergänzungen zu werten‚ die auch noch nach Ablauf der Begründungfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO erfolgen können (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 146 Rn. 19). Nachdem sich die Antragstellerin damit gegen die vom Wasserwirtschaftsamt vorgenommene Gefahrenprognose wendet, die Grundlage für die Abwägungsüberlegungen des Verwaltungsgerichts war, wird dieser Vortrag den Anforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung gerecht.

Die auf fachkundige Äußerungen hydrogeologischer Sachverständiger gestützten Einwendungen sind auch nicht von vorneherein ungeeignet, die vorliegende fachbehördliche Einschätzung infrage zu stellen, da Grundwassergefährdungen geltend gemacht werden, auf die die bisherigen Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts nicht bzw. nicht abschließend eingehen. So wird in den vorgelegten Stellungnahmen des TZW auf die Gefahr des Eintrags biologisch nicht abbaubarer Stoffe hingewiesen. Das Wasserwirtschaftsamt hat in der Stellungnahme vom 20. November 2014 zwar dargelegt‚ dass der nicht auszuschließende Eintrag von Spurenstoffen (Arzneimittelrückstände‚ hormonell wirkende Stoffe‚ Süßstoffe usw.) wegen der geringen Stoffmengen und der entsprechenden Verdünnung aufgrund der Grundwasserneubildung nur in geringen Konzentrationen auftreten dürfte‚ auch soweit keine dauerhaften Adsorptions- und Abbauprozesse in der Bodenpassage stattfinden würden. In diesem Zusammenhang weist das Wasserwirtschaftsamt jedoch auch darauf hin‚ dass für eine abschließende mikrobiologische Bewertung und im Hinblick auf die Auswirkungen humanwirksamer Spurenstoffe eine Anhörung des Gesundheitsamts erforderlich sei. Eine solche ist nicht erfolgt. Das Gesundheitsamt des Landratsamts A. hat zwar im Rahmen des behördlichen Verfahrens mit Schreiben vom 28. Januar 2014 der Errichtung der Kleinkläranlage des Beigeladenen unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die vom Wasserwirtschaftsamt geforderten Auflagen exakt umgesetzt werden. Eine fachliche Stellungnahme zu den von der Antragstellerin aufgeworfenen und vom Wasserwirtschaftsamt nicht abschließend bewerteten Fragen liegt aber nicht vor. Die Bestätigung des LfU vom 22. Dezember 2014, wonach das Anlagenkonzept den aktuell höchstmöglichen Schutz des Grundwasservorkommens vor Verunreinigungen gewährleistet, setzt sich ebenfalls nicht näher mit den konkret erhobenen Einwendungen auseinander.

Zudem fehlt eine fachbehördliche Äußerung zu anderen nicht abbaubaren Stoffen, welche nach dem Vortrag des TZW z. B. auch als Korrosionsschutzmittel in Geschirrspülmitteln oder in Haushaltschemikalien vorkommen. Zwar dürfen nach den Vorgaben zum ordnungsgemäßen Betrieb der vollbiologischen Kleinkläranlage des Beigeladenen keine Stoffe in das Abwasser eingebracht werden, die die biologische Reinigungsleistung der Abwasserbakterien beeinträchtigen (vgl. Stellungnahme des WWA vom 20.11.2014 S. 3). Ob damit die Einleitung sämtlicher nicht abbaubarer wassergefährdender Stoffe ausgeschlossen ist, ist im Rahmen der summarischen Prüfung jedoch nicht überschaubar. Gleichermaßen ist offen‚ weshalb von der Forderung einer vierten Reinigungsstufe in Form eines Aktivkohleeinsatzes‚ der nach der Stellungnahme des TZW vom 21. Januar 2015 geeignet wäre‚ gegebenenfalls bestehende Restrisiken für das Grundwasser durch nicht abbaubare gewässergefährdende Stoffe aus den häuslichen Abwässern des Beigeladenen auszuschließen‚ hier abgesehen wurde.

Darüber hinaus ist nicht eindeutig geklärt‚ ob der Anschluss des Anwesens des Beigeladenen an die öffentliche Kanalisation mit zumutbarem Aufwand möglich ist oder nicht. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist dieser Umstand für das hiesige Verfahren voraussichtlich auch nicht ohne Belang, weil er Auswirkungen darauf haben kann, nach welchem Maßstab die Wahrscheinlichkeit einer Schutzzweckgefährdung im Sinne des § 52 Abs. 1 Satz 2 WHG 2010 zu bemessen ist. Darüber hinaus kann er auch für die Beurteilung der Ermessensausübung des Landratsamts von Bedeutung sein. Die Antragsgegnerin weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin‚ dass das Wasserwirtschaftsamt bereits im Gutachten zur Neufestsetzung des Wasserschutzgebiets vom 30. September 2002 (S. 12) und laut seiner Stellungnahme vom 20. November 2014 erneut mit Schreiben vom 6. November 2012 einen solchen Anschluss gefordert hatte und diesen auch noch im Schreiben vom 7. April 2014 (vgl. Bl. 37 f. der Behördenakte des unter dem Az. 8 CS 14.2590 geführten Parallelverfahrens) als vorzugswürdig bezeichnete. Die befürwortenden Stellungnahmen zu der angefochtenen wasserrechtlichen Erlaubnis erfolgten unter der Prämisse‚ dass ein solcher Anschluss mit zumutbarem Aufwand nicht zu realisieren ist. Gleiches gilt für die ergänzende Stellungnahme des LfU vom 22. Dezember 2014. Die Fachbehörden stützen sich dabei auf die Angaben der Antragsgegnerin‚ die den Anschluss des Anwesens des Beigeladenen an den öffentlichen Abwasserkanal der Stadt A. wegen der von ihr im Jahr 2009 hierfür (zusammen mit dem Anschluss des benachbarten L.-hofs) ermittelten Kosten in Höhe von ca. 115.000 Euro als unverhältnismäßig erachtet. Demgegenüber verweist die Antragstellerin unter Vorlage eines entsprechenden Angebots auf die Möglichkeit eines erheblich kostengünstigeren Anschlusses des Anwesens des Beigeladenen an eine Verbundleitung zum Kanal-Hauptsammler des Abwasserverbands U.‚ dem die Antragsgegnerin mit dem Stadtteil H. angehören soll. Es bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten zu klären, ob und gegebenenfalls unter welchen konkreten Bedingungen das vorgelegte Gegenangebot realisierbar und ein entsprechender Anschluss dem Beigeladenen zuzumuten wäre. In diesem Zusammenhang wird möglicherweise auch aufzuklären sein, inwiefern damit auch die Abwasserentsorgung der Hof- und Dachflächen sowie der Viehhaltung auf dem Anwesen des Beigeladenen geregelt werden könnte, die von der Kleinkläranlage des Beigeladenen, die nur für die Reinigung von häuslichen Abwässern konzipiert ist, nicht aufgenommen werden können.

3. Im Rahmen der danach vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Interessen überwiegt das öffentliche Interesse am Fortbestand des angeordneten Sofortvollzugs der dem Beigeladenen erteilten Befreiung das Interessen der hierdurch (dritt-)belasteten Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage.

Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO (hier i. V. m. § 80a Abs. 1 Nr. 2‚ Abs. 3 VwGO) nicht eindeutig zu beurteilen oder offen‚ weil der angegriffene Verwaltungsakt weder offensichtlich rechtmäßig noch offensichtlich rechtswidrig ist‚ hat das Gericht aufgrund einer reinen Interessenabwägung zu entscheiden (vgl. Schmidt in Eyermann‚ VwGO‚ 14. Aufl. 2014‚ § 80 Rn. 77 ff.). Es kommt insoweit darauf an‚ ob aufgrund der konkret vorliegenden Umstände das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der erteilten Befreiung das Aufschubinteresse des Antragstellers überwiegt. Das ist vorliegend der Fall.

Zwar darf der Rechtsschutzanspruch des Betroffenen umso weniger zurückstehen‚ je schwerwiegender die dem Einzelnen auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken (vgl. BVerfG‚ B. v. 18.7.1973 - 1 BvR 23/731 BvR 155/73 - BVerfGE 35‚ 382/402; B. v. 21.3.1985 - 2 BvR 1642/83 - BVerfGE 69‚ 220/228; B. v. 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 - NVwZ 2004‚ 93/94; BVerwG‚ B. v. 14.4.2005 - 4 VR 1005.04 - BVerwGE 123‚ 241/245). Es ist auch nicht gänzlich auszuschließen, dass eine Realisierung der nach obigen Ausführungen noch nicht abschließend geklärten Gefahr einer schädlichen Grundwasserveränderung durch das Einleiten des in der Kleinkläranlage des Beigeladenen behandelten Abwassers gegebenenfalls nicht unerhebliche Folgen für die Trinkwassergewinnung nach sich ziehen könnte. Dessen ungeachtet sprechen im konkreten Fall überwiegende Gründe für den vorläufigen Betrieb der vom Beigeladenen mittlerweile bereits errichteten Kleinkläranlage, hinter denen das Interesse der Antragstellerin‚ diesen bis zum rechtskräftigen Abschluss des anhängigen Hauptsacheverfahrens zu verhindern, zurücksteht.

Denn eine Versickerung des in dieser Anlage behandelten häuslichen Abwassers ist gerade mit Blick auf den hohen Stellenwert des Grundwasserschutzes jedenfalls der sonst bis zur rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung nur möglichen Abwasserbeseitigung vorzuziehen, die - wie vor Errichtung der Kleinkläranlage - ohne Vorbehandlung über eine abflusslose Grube mit anschließender Ausbringung des Abwassers auf umliegenden Feldern erfolgen würde. Dabei ist weder die Dichtigkeit der seit Jahren nicht mehr geprüften Abwasser- und Güllegrube geklärt, noch kann ausgeschlossen werden, dass die betreffenden Felder innerhalb des Wasserschutzgebiets liegen. Zwar ist der Beigeladene zur Beachtung der Auflagen und Verbote der Wasserschutzgebietsverordnung verpflichtet, welche in § 3 Nr. 1.5 die regelmäßige Überprüfung der Dichtigkeit der Grube vorsieht und in § 3 Nr. 1.1 das Düngen mit Gülle und Jauche sowie in § 3 Nr. 4.4 das Ausbringen von Abwasser verbietet. Wie sich aus dem Vorbringen der Antragsgegnerin ergibt, wurde die Einhaltung dieser Vorgaben bislang aber offenbar nicht eingefordert und wäre daher in absehbarer Zeit schon wegen der bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten des Beigeladenen jedenfalls nicht zwangsweise durchsetzbar. Es steht daher zu befürchten, dass bei Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage das häusliche Abwasser des Beigeladenen auf nicht absehbare Zeit ohne jegliche Vorreinigung in das Grundwasser eingeleitet wird und in den Grundwasserzustrom der Trinkwassergewinnungsanlage der Antragsgegnerin gelangt. Die Versickerung des in der Kleinkläranlage behandelten häuslichen Abwassers erfolgt dagegen nach den Ausführungen des Wasserwirtschaftsamts über eine 20 cm tiefe belebte Oberschicht‚ welche die Schwebstoffe‚ Mikroverunreinigungen und hygienische Belastungen durch Abbau bzw. Adsorption verringert. Dabei macht es nach der Stellungnahme der Fachbehörde vom 20. November 2014 auch keinen Unterschied‚ ob die Wirkstoffmenge wie bisher großflächig oder nunmehr auf der begrenzten Teilfläche der Versickerungsmulde aufgebracht wird. Das TZW hat diese letztgenannte Aussage zwar relativiert‚ ist dem aber nicht substanziiert entgegengetreten. Danach steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Entsorgung des häuslichen Abwassers seit der Errichtung der Kleinkläranlage auf dem Hof des Beigeladenen jedenfalls eine Verbesserung zu der früheren Situation darstellt. Das entspricht auch der übereinstimmenden Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts A. (vgl. Stellungnahme vom 20.11.2014) und des Gesundheitsamts (vgl. dessen Schreiben vom 8.4.2014, Bl. 39 der Behördenakte des unter dem Az. 8 CS 14.2590 geführten Parallelverfahrens). Unter Abwägung der widerstreitenden Interessen überwiegt daher das Interesse der Antragstellerin an der vorläufigen Beibehaltung der Abwasserentsorgung über die Kleinkläranlage des Beigeladenen das Suspensivinteresse der Antragstellerin. Die Beschwerde erweist sich danach als unbegründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1‚ § 162 Abs. 3 VwGO. Nachdem der Beigeladene einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko auf sich genommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO)‚ entspricht es der Billigkeit, dessen außergerichtliche Kosten ebenfalls der Antragstellerin aufzuerlegen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1‚ § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. In Anlehnung an Ziffer 51.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit bestimmt der Senat den Streitwert nach dem wirtschaftlichen Wert der erteilten Befreiung, den er mit 20.000‚- Euro bemisst. Da es sich vorliegend um ein Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes handelt, ist hier die Hälfte dieses Betrags als Streitwert festzusetzen (Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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1.
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2.
chemische Untersuchungen zur Feststellung, ob die in § 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 festgelegten Grenzwerte eingehalten werden;
3.
Untersuchungen zur Feststellung, ob die nach § 7 in Verbindung mit Anlage 3 festgelegten Grenzwerte eingehalten oder die Anforderungen erfüllt werden;
4.
Untersuchungen zur Feststellung, ob die nach § 9 Absatz 5 und 6 geduldeten und nach § 10 Absatz 1, 2, 5 und 6 zugelassenen Abweichungen eingehalten werden;
5.
Untersuchungen zur Feststellung, ob die Anforderungen des § 11 eingehalten werden.

(2) Die Untersuchungen des Trinkwassers nach Absatz 1 haben bei der jeweiligen Wasserversorgungsanlage in dem gleichen Umfang und mit der gleichen Häufigkeit zu erfolgen wie Untersuchungen von Trinkwasser in einem Wasserversorgungsgebiet nach Anlage 4. Für Proben aus Verteilungsnetzen gilt bezüglich der Probennahmestelle § 19 Absatz 2c Satz 2 entsprechend. Die Probennahmeplanung ist mit dem Gesundheitsamt abzustimmen. Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c bestimmt das Gesundheitsamt, in welchen Zeitabständen welche Untersuchungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 5 durchzuführen sind. Diese Zeitabstände dürfen nicht mehr als fünf Jahre betragen. Untersuchungen zur Feststellung, ob die in Anlage 1 Teil I und in Anlage 3 Teil I laufende Nummer 4, 5, 10 und 11 festgelegten Grenzwerte eingehalten werden, haben bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c unaufgefordert mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d, aus denen Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird, und bei Wasserversorgungsanlagen nach Buchstabe f bestimmt das Gesundheitsamt, in welchen Zeitabständen welche Untersuchungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 durchzuführen sind. § 14b bleibt unberührt. Untersuchungen von Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2, die im Rahmen von Überwachungsmaßnahmen nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 und 7 durchgeführt wurden, können auf den Umfang und die Häufigkeit der verpflichtenden Untersuchungen angerechnet werden.

(2a) Auf der Grundlage einer Risikobewertung kann der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b beim Gesundheitsamt die Genehmigung einer Probennahmeplanung beantragen, die nach Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen von den Vorgaben des Absatzes 2 Satz 1 abweicht. Die Risikobewertung nach Satz 1 muss

1.
von einer Person vorgenommen werden, die über hinreichende Fachkenntnisse über entsprechende Wasserversorgungssysteme verfügt und durch einschlägige Berufserfahrung oder durch Schulung eine hinreichende Qualifikation für das Risikomanagement im Trinkwasserbereich hat,
2.
sich an den allgemeinen Grundsätzen für eine Risikobewertung entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik orientieren, wobei die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik vermutet wird, wenn DIN EN 15975-2 eingehalten worden ist,
3.
die Ergebnisse kostenfrei zugänglicher amtlicher Untersuchungen im Wassereinzugsgebiet berücksichtigen, die für die Risikobewertung relevant sein können, insbesondere solche, die aus den Überwachungsprogrammen nach § 10 in Verbindung mit Anlage 10 der Oberflächengewässerverordnung und nach § 9 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Anlage 4 der Grundwasserverordnung vorliegen und die von den jeweils zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen sind,
4.
schriftlich in einem Risikobewertungsbericht niedergelegt werden, der dem Gesundheitsamt vorgelegt wird und insbesondere Folgendes enthält:
a)
eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Risikobewertung,
b)
einen Vorschlag zur Anpassung der Probennahmeplanung für die betroffene Wasserversorgungsanlage und
c)
eine Anlage, die für die Information der betroffenen Verbraucher nach § 21 Absatz 1 geeignet ist.

(2b) Das Gesundheitsamt kann eine nach Absatz 2a Satz 1 beantragte Probennahmeplanung, die die Ausnahme eines Parameters aus dem Umfang der Untersuchungen oder eine verringerte Häufigkeit der Untersuchung eines Parameters vorsieht, genehmigen, wenn die beantragte Probennahmeplanung mit dem Probennahmeplan des Gesundheitsamtes nach § 19 Absatz 2 vereinbar ist und wenn die Risikobewertung und der vorgelegte Risikobewertungsbericht die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

1.
sie entsprechen den Vorgaben des Absatzes 2a Satz 2,
2.
in Bezug auf einen Parameter, der vom Umfang der Untersuchungen ausgenommen werden soll, weist der Risikobewertungsbericht aus, dass seit mindestens drei Jahren die Messwerte von mindestens zwei Proben, die regelmäßig und an für die Wasserversorgungsanlage repräsentativen Probennahmestellen genommen wurden, und aller weiteren in diesem Zeitraum entsprechend genommenen Proben jeweils weniger als 30 Prozent des Grenzwertes nach dieser Verordnung betragen haben, wobei keine dieser Proben vor mehr als sieben Jahren entnommen worden sein darf; bei der Berechnung wird die Messunsicherheit nicht berücksichtigt,
3.
in Bezug auf einen Parameter, für den die Häufigkeit der Untersuchungen verringert werden soll, weist der Risikobewertungsbericht aus, dass seit mindestens drei Jahren die Messwerte von mindestens zwei Proben, die regelmäßig und an für die Wasserversorgungsanlage repräsentativen Probennahmestellen genommen wurden, und aller weiteren in diesem Zeitraum entsprechend genommenen Proben jeweils weniger als 60 Prozent des Grenzwertes nach dieser Verordnung betragen haben, wobei keine dieser Proben vor mehr als sieben Jahren entnommen worden sein darf; bei der Berechnung wird die Messunsicherheit nicht berücksichtigt,
4.
für bestimmte Parameter sieht die beantragte Probennahmeplanung einen gegenüber den Vorgaben des § 14 Absatz 2 Satz 1 erweiterten Umfang oder eine höhere Häufigkeit von Untersuchungen vor, soweit dies erforderlich ist, um eine einwandfreie Beschaffenheit des Trinkwassers sicherzustellen,
5.
der Risikobewertungsbericht bestimmt die Häufigkeit der Untersuchungen und den Ort der Probennahmen für den jeweiligen Parameter unter Berücksichtigung
a)
der in Betracht kommenden Ursachen für das Vorhandensein entsprechender chemischer Stoffe oder Mikroorganismen im Trinkwasser und
b)
möglicher Schwankungen und langfristiger Trends der Konzentration entsprechender chemischer Stoffe oder Mikroorganismen im Trinkwasser und
6.
der Risikobewertungsbericht bestätigt, dass kein Umstand abzusehen ist, der aufgrund der Anpassung der Probennahmeplanung eine Verschlechterung der Qualität des Trinkwassers verursachen würde.
In Bezug auf Parameter der Anlage 1 Teil I sowie Parameter der Anlage 3 Teil I laufende Nummer 4, 5, 8, 9, 10, 11 und 15 ist eine Genehmigung einer Ausnahme nach Satz 1 nicht möglich. Davon unberührt kann nach Satz 1 Nummer 4 und 5 in Bezug auf die in Satz 2 genannten Parameter eine Erweiterung des Umfangs oder eine höhere Häufigkeit von Untersuchungen erforderlich sein. Die Bemerkungen zu Anlage 2 Teil I laufende Nummer 10, Teil II laufende Nummer 11 und die Bemerkungen zu Anlage 3 Teil I laufende Nummer 4 bleiben unberührt.

(2c) Die Genehmigung nach Absatz 2b gilt für die Dauer von fünf Kalenderjahren. Sie kann auf Antrag um jeweils weitere fünf Kalenderjahre verlängert werden, wenn aufgrund einer Untersuchung aller nach § 14 Absatz 2 Satz 1 zu untersuchenden Parameter sowie einer erneuten Risikobewertung dargelegt wird, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung weiterhin vorliegen.

(2d) Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b kann das Gesundheitsamt für die in Anlage 4 Buchstabe b genannten Parameter der Gruppe B bestimmen, welche Untersuchungen nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 in welchen Zeitabständen abweichend von Absatz 2 Satz 1 innerhalb eines von ihm festzulegenden Zeitraums durchzuführen sind. Satz 1 gilt nicht, wenn dem Gesundheitsamt Tatsachen bekannt sind, die für die in Anlage 4 Buchstabe b genannten Parameter der Gruppe B zu einer Nichteinhaltung der Anforderungen oder zu einer Überschreitung der Grenzwerte im Trinkwasser führen können. Die abweichende Bestimmung, einschließlich Begründung, hat das Gesundheitsamt dem Unternehmer oder sonstigen Inhaber der betroffenen Wasserversorgungsanlage schriftlich oder elektronisch bekannt zu geben.

(3) (weggefallen)

(4) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b haben regelmäßig, mindestens jedoch jährlich, Besichtigungen der zur Wasserversorgungsanlage gehörenden Schutzzonen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, um etwaige Veränderungen zu erkennen, die Auswirkungen auf die Beschaffenheit des Trinkwassers haben können. Sind keine Schutzzonen festgelegt, haben sie Besichtigungen der Umgebung der Wasserfassungsanlage vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Das Ergebnis der Ortsbegehung ist zu dokumentieren und dem Gesundheitsamt auf Verlangen vorzulegen. Die Dokumentation ist zehn Jahre verfügbar zu halten. Soweit nach dem Ergebnis der Besichtigungen erforderlich, sind entsprechende Untersuchungen des Rohwassers vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.

(5) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben das Trinkwasser ferner auf besondere Anordnung der zuständigen Behörde nach § 9 Absatz 1 Satz 4 oder § 20 Absatz 1 zu untersuchen oder untersuchen zu lassen.

(6) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben die Untersuchungen nach den Absätzen 1 bis 5 durch eine Untersuchungsstelle durchführen zu lassen, die nach § 15 Absatz 4 zugelassen ist. Ein Untersuchungsauftrag muss sich auch auf die jeweils dazugehörende Probennahme erstrecken.

(1) In der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 oder durch behördliche Entscheidung können in Wasserschutzgebieten, soweit der Schutzzweck dies erfordert,

1.
bestimmte Handlungen verboten oder für nur eingeschränkt zulässig erklärt werden,
2.
die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet werden,
a)
bestimmte auf das Grundstück bezogene Handlungen vorzunehmen, insbesondere die Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen,
b)
Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung der Grundstücke anzufertigen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen,
c)
bestimmte Maßnahmen zu dulden, insbesondere die Beobachtung des Gewässers und des Bodens, die Überwachung von Schutzbestimmungen, die Errichtung von Zäunen sowie Kennzeichnungen, Bepflanzungen und Aufforstungen,
3.
Begünstigte verpflichtet werden, die nach Nummer 2 Buchstabe c zu duldenden Maßnahmen vorzunehmen.
Die zuständige Behörde kann von Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten nach Satz 1 eine Befreiung erteilen, wenn der Schutzzweck nicht gefährdet wird oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. Sie hat eine Befreiung zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung unzumutbarer Beschränkungen des Eigentums erforderlich ist und hierdurch der Schutzzweck nicht gefährdet wird. Für die Erteilung der Befreiung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn die Befreiung für ein Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen erforderlich ist.

(2) In einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen Gebiet können vorläufige Anordnungen nach Absatz 1 getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre. Die vorläufige Anordnung tritt mit dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 außer Kraft, spätestens nach Ablauf von drei Jahren. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Frist um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden. Die vorläufige Anordnung ist vor Ablauf der Frist nach Satz 2 oder Satz 3 außer Kraft zu setzen, sobald und soweit die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(3) Behördliche Entscheidungen nach Absatz 1 können auch außerhalb eines Wasserschutzgebiets getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre.

(4) Soweit eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, das Eigentum unzumutbar beschränkt und diese Beschränkung nicht durch eine Befreiung nach Absatz 1 Satz 3 oder andere Maßnahmen vermieden oder ausgeglichen werden kann, ist eine Entschädigung zu leisten.

(5) Setzt eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, erhöhte Anforderungen fest, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks einschränken, so ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach Absatz 4 besteht.

Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, hat die Entschädigung zu leisten, wer unmittelbar durch den Vorgang begünstigt wird, der die Entschädigungspflicht auslöst. Sind mehrere unmittelbar begünstigt, so haften sie als Gesamtschuldner. Ist niemand unmittelbar begünstigt, so hat das Land die Entschädigung zu leisten. Lässt sich zu einem späteren Zeitpunkt eine begünstigte Person bestimmen, hat sie die aufgewandten Entschädigungsbeträge dem Land zu erstatten.

(1) In der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 oder durch behördliche Entscheidung können in Wasserschutzgebieten, soweit der Schutzzweck dies erfordert,

1.
bestimmte Handlungen verboten oder für nur eingeschränkt zulässig erklärt werden,
2.
die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet werden,
a)
bestimmte auf das Grundstück bezogene Handlungen vorzunehmen, insbesondere die Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen,
b)
Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung der Grundstücke anzufertigen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen,
c)
bestimmte Maßnahmen zu dulden, insbesondere die Beobachtung des Gewässers und des Bodens, die Überwachung von Schutzbestimmungen, die Errichtung von Zäunen sowie Kennzeichnungen, Bepflanzungen und Aufforstungen,
3.
Begünstigte verpflichtet werden, die nach Nummer 2 Buchstabe c zu duldenden Maßnahmen vorzunehmen.
Die zuständige Behörde kann von Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten nach Satz 1 eine Befreiung erteilen, wenn der Schutzzweck nicht gefährdet wird oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. Sie hat eine Befreiung zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung unzumutbarer Beschränkungen des Eigentums erforderlich ist und hierdurch der Schutzzweck nicht gefährdet wird. Für die Erteilung der Befreiung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn die Befreiung für ein Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen erforderlich ist.

(2) In einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen Gebiet können vorläufige Anordnungen nach Absatz 1 getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre. Die vorläufige Anordnung tritt mit dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 außer Kraft, spätestens nach Ablauf von drei Jahren. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Frist um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden. Die vorläufige Anordnung ist vor Ablauf der Frist nach Satz 2 oder Satz 3 außer Kraft zu setzen, sobald und soweit die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(3) Behördliche Entscheidungen nach Absatz 1 können auch außerhalb eines Wasserschutzgebiets getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre.

(4) Soweit eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, das Eigentum unzumutbar beschränkt und diese Beschränkung nicht durch eine Befreiung nach Absatz 1 Satz 3 oder andere Maßnahmen vermieden oder ausgeglichen werden kann, ist eine Entschädigung zu leisten.

(5) Setzt eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, erhöhte Anforderungen fest, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks einschränken, so ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach Absatz 4 besteht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) In der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 oder durch behördliche Entscheidung können in Wasserschutzgebieten, soweit der Schutzzweck dies erfordert,

1.
bestimmte Handlungen verboten oder für nur eingeschränkt zulässig erklärt werden,
2.
die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet werden,
a)
bestimmte auf das Grundstück bezogene Handlungen vorzunehmen, insbesondere die Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen,
b)
Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung der Grundstücke anzufertigen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen,
c)
bestimmte Maßnahmen zu dulden, insbesondere die Beobachtung des Gewässers und des Bodens, die Überwachung von Schutzbestimmungen, die Errichtung von Zäunen sowie Kennzeichnungen, Bepflanzungen und Aufforstungen,
3.
Begünstigte verpflichtet werden, die nach Nummer 2 Buchstabe c zu duldenden Maßnahmen vorzunehmen.
Die zuständige Behörde kann von Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten nach Satz 1 eine Befreiung erteilen, wenn der Schutzzweck nicht gefährdet wird oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. Sie hat eine Befreiung zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung unzumutbarer Beschränkungen des Eigentums erforderlich ist und hierdurch der Schutzzweck nicht gefährdet wird. Für die Erteilung der Befreiung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn die Befreiung für ein Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen erforderlich ist.

(2) In einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen Gebiet können vorläufige Anordnungen nach Absatz 1 getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre. Die vorläufige Anordnung tritt mit dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 außer Kraft, spätestens nach Ablauf von drei Jahren. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Frist um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden. Die vorläufige Anordnung ist vor Ablauf der Frist nach Satz 2 oder Satz 3 außer Kraft zu setzen, sobald und soweit die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(3) Behördliche Entscheidungen nach Absatz 1 können auch außerhalb eines Wasserschutzgebiets getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre.

(4) Soweit eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, das Eigentum unzumutbar beschränkt und diese Beschränkung nicht durch eine Befreiung nach Absatz 1 Satz 3 oder andere Maßnahmen vermieden oder ausgeglichen werden kann, ist eine Entschädigung zu leisten.

(5) Setzt eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, erhöhte Anforderungen fest, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks einschränken, so ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach Absatz 4 besteht.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.